Vorstands information - Nr. 5 - AUGUST / 2020 - zahnaerzte-wl.de
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Nr. 5 - AUGUST / 2020 vorstands information Für die Mitglieder der KZV Westfalen-Lippe Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe | Körperschaft des öffentlichen Rechts Auf der Horst 25, 48147 Münster | Postfach 4220, 48023 Münster Telefon: 0251 507-0 | Telefax: 0251 507-117 | kzvwl@zahnaerzte-wl.de | www.zahnaerzte-wl.de Nr. 5
INHALT 1 Vorabinformation zu neuen Festzuschussregelungen ab 1. Oktober 2020 2 Änderungen der Heilmittelrichtlinie zum 1. Oktober 2020 3 Bedarfsplan 2019 4 Medisign-Vorläuferkarten sind auch weiterhin in der TI nutzbar 5 Praxisausweis (SMC-B) für Vertragszahnärzte »Antrags-, Nutzungs- und Sperrregelungen für den Wirkbetrieb« 6 Probleme bei neu ausgegebenen eGKen der KKH 7 Vorabinformation zur Videosprechstunde »Für die Untersuchung von pflegebedürftigen Versicherten« 8 Neues Workshop-Format für Zahnärztinnen »Thema im Workshop 1: Gesundheitsgefährdung in der Schwangerschaft« 9 – Webinar – »Die neue Form der Fortbildung« 10 Qualität und Honorar – gemeinsames Fortbildungsangebot »Endodontie und Funktionsdiagnostik/-therapie« 11 Kurzübersicht Fortbildungsangebote der KZVWL / ZIS-GmbH ANLAGEN ONLINE-VERSION 1) Vorabinformation Anlage Heilmittel ab 01.10.2020 2) Bedarfsplan 2019 Zahnärzte 3) Bedarfsplan 2019 KFO 0-18 Jahre 4) Neue Richtlinien-SMC-B-Vertragszahnärzte 20.05.2020 5) Anmeldebogen Fortbildungsprogramm 2020 6) Fortbildungsprogramm Webinare KZVWL / ZIS-GmbH 2020/2021 7) Qualität und Honorar 2020 8) Kurzübersicht Schulungen 2020/2021 Vorstandsinformation August / 2020 vom 20. August 2020 | Nr. 5 2
Vorabinformation zu neuen Festzuschussregelungen ab 1. Oktober 2020 1 Mit der Vorstandsinformation 1/2020 vom 13. Februar 2020 haben wir Ihnen ja bereits mitgeteilt, ANSPRECHPARTNER dass es zum 1. Oktober 2020 neue Festzuschussregelungen geben wird. Hotline Tel.: 0251.507-300 Die Festzuschüsse der gesetzlichen Krankenkassen bei Zahnersatz werden durch das TSVG zum 1. Oktober 2020 von derzeit 50 Prozent auf dann 60 Prozent erhöht. Im Zuge dessen steigen folglich auch die Boni, welche Versicherte erhalten, die mit ihrem Bonusheft eine regelmäßige Inanspruchnahme zahnärztlicher Vorsorgeuntersuchungen nachweisen können. Die Boni steigen von 60 Prozent beziehungsweise 65 Prozent auf 70 Prozent beziehungsweise 75 Prozent. Ausschlaggebend für die neuen, erhöhten Festzuschüsse ist das Ausstellungsdatum des Heil- und Kostenplanes ab dem 1. Oktober 2020. Hinsichtlich der neuen Festzuschuss-Regelungen wird es folgende Anpassungen geben: Änderungen im § 55 SGB V zur Bonusregelung Anpassungen im Bundesmantelvertrag: - Anpassungen im DTA Vertrag (Anlage 8a BMV-Z) - Anpassungen des Heil- und Kostenplan Formulars HKP Teil 1 und Teil 2 (Vordruck 3a und 3b Anlage 14 BMV-Z) - Anpassungen des Bonusheftes (Vordruck 8 Anlage 14a BMV-Z) - Anpassungen der Ausfüllhinweise zum HKP (Anlage 14b BMV-Z) - Anpassung der Grundsatzvereinbarung und Anforderungen an das EBZ (elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren) (Anlage 15 und 15 b BMV-Z) Wir werden Sie auch im Rahmen der Festzuschussregelungen auf dem Laufenden halten. Vorstandsinformation August / 2020 vom 20. August 2020 | Nr. 5 3
Änderungen der Heilmittelrichtlinie zum 1. Oktober 2020 2 Über unsere Homepage unter der Kategorie „Aktuelles“ vom 21. Juli 2020 haben wir Sie bereits ANLAGEN über bevorstehende Änderungen der Heilmittelrichtlinie in Kenntnis gesetzt. Nun ist uns seitens 1 der KZBV eine Zusammenfassung der Änderungen zur Verfügung gestellt worden. Diese Übersicht ist als Anlage beigefügt. Wenn wir weitere Informationen zur Heilmittelrichtlinie ANSPRECHPARTNER erhalten, werden wir Sie umgehend darüber informieren. Susanne Hoppe-Woodbridge Tel.: 0251.507-115 Fax: 0251.507-65115 susanne.hoppe@zahnaerzte-wl.de QR-CODE www.zahnaerzte-wl.de/Aktuelles Bedarfsplan 2019 3 Als Anlage ist die nach § 95 Abs. 1 b SGB V erforderliche Mitteilung über den Versorgungsgrad in ANLAGEN Westfalen-Lippe eingestellt, Stand: 31. Dezember 2018. 2 und 3 ANSPRECHPARTNER Elke Peci Tel.: 0251.507-149 Fax: 0251.507-65149 elke.peci@zahnaerzte-wl.de Vorstandsinformation August / 2020 vom 20. August 2020 | Nr. 5 4
Medisign-Vorläuferkarten sind auch weiterhin in der TI nutzbar 4 Die medisign hat erfolgreiche Feldtests abgeschlossen, die belegen, dass die elektronischen ANSPRECHPARTNER Zahnarztausweise der Vorläufergeneration G0 wie auch die ZOD 2.0-Karten der medisign Hotline Tel.: 0251.507-300 weiterhin in der Telematikinfrastruktur (TI) genutzt werden können. Mit den aktuell in den Praxen vorhandenen Karten ist es also möglich, in der TI qualifizierte Signaturen (QES) zu erzeugen und Dokumente zu verschlüsseln. Auch der in Kürze verfügbare TI- Dienst „Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM) kann mit diesen Karten genutzt werden. Das Lesen und Schreiben von Notfalldaten (NFDM) funktioniert mit den Vorgänger-Ausweisen ebenfalls einwandfrei. Aktuell befindet sich medisign bzgl. der Ausgabe von elektronischen Heilberufsausweisen der zweiten Generation (eHBA G2) in der Endphase des Zulassungsprozesses. Sobald dieser abgeschlossen ist, können auslaufende Vorgängerkarten durch Heilberufsausweise der Generation 2 ersetzt werden. Dies soll so komfortabel wie möglich und ohne Zusatzkosten gestaltet werden. Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.medisign.de/blog/zahnaerzte-auch-vorlaeufer-ausweise-von-medisign-in-ti-einsetzbar Vorstandsinformation August / 2020 vom 20. August 2020 | Nr. 5 5
Praxisausweis (SMC-B) für Vertragszahnärzte 5 »Antrags-, Nutzungs- und Sperrregelungen für den Wirkbetrieb« In der Telematikinfrastruktur ist eine Anbindung der Praxen nur über den Praxisausweis (SMC-B) ANLAGEN möglich. Die Herausgabe der SMC-B-Karte ist originäre Aufgabe der KZVWL. 4 Die SMC-B-Karte wurde bislang personenbezogen beantragt und ausgestellt. Bei Ausscheiden ANSPRECHPARTNER aus einer Berufsausübungsgemeinschaft bzw. bei Zulassungsende des Inhabers der SMC-B- Steffen von der Brüggen Tel.: 0251.507-147 Karte, war diese Karte spätestens nach sechs Monaten zu sperren. Das hat zur Konsequenz, Fax: 0251.507-65147 dass die Telematikinfrastruktur der Praxis nicht mehr funktionieren würde. Der Inhaber der SMC- steffen.vdbrueggen@zahnaerzte-wl.de B-Karte konnte den Praxisausweis bei Auflösung der Sozietät bzw. Ausscheidens aus der Sozietät an einen neuen Standort mitnehmen und der bzw. die verbleibenden Sozietätspartner für den alten Standort hatten eine neue SMC-B-Karte zu beantragen. Ab dem 1. Juli 2020 ändert sich diese Regelung. Inhaber eines Praxisausweises (Zertifikatsnehmer) ist die Leistungserbringerinstitution, für die der berechtigte Antragsteller den Praxisausweis stellvertretend beantragt. Eine Leistungserbringerinstitution kann mehrere Praxisausweise haben. Der Wechsel innerhalb einer Leistungserbringerinstitution durch Neueintritt oder Ausscheiden eines Sozietätspartners stellt in der Regel keine neue Leistungserbringerinstitution dar, wenngleich der Neuzutritt oder das Ausscheiden eines Sozietätspartners eine Neugenehmigung durch den zuständigen Zulassungsausschuss bedarf. Der Praxisausweis muss hier in der Praxis verbleiben. Ein neuer Praxisausweis ist nicht zu beantragen. Der Sozietätspartner, der die Praxis verlassen möchte, hat, auch wenn er Inhaber der SMC- B-Karte ist, eine neue Karte an seiner neuen Leistungserbringerinstitution zu beantragen. Eine Ausnahme gilt für vor dem 1. Juli 2020 beantragten Praxisausweise, diese können bis zum 31. Oktober 2020 in eine neue Praxis mitgenommen werden. Bei Praxisverlegung einer Einzelpraxis kann die SMC-B-Karte mitgenommen werden. Bei Praxisübernahme einer Einzelpraxis wird die SMC-B-Karte spätestens sechs Monate nach Ende der vertragszahnärztlichen Zulassung gesperrt. Bei einer Praxisnachfolge kann die TI-Hardware beim Praxisübernehmer verbleiben, es ist nur die Beantragung einer neuen SMC-B-Karte notwendig. (Im Text wird das generische Maskulinum für die erwähnten Personengruppen in geschlechtsneutraler Bedeutung verwendet.) Vorstandsinformation August / 2020 vom 20. August 2020 | Nr. 5 6
Probleme bei neu ausgegebenen eGKen der KKH 6 Gegenwärtig kommt es in den Zahnarztpraxen zu Problemen bei der Verarbeitung neu ANSPRECHPARTNER ausgegebener eGK-G2-Karten der KKH. Die gematik hat zusammen mit der KBV, die Hotline Tel.: 0251.507-300 Personalisierungsvalidierung für neu auszugebende eGKen geändert. Bisher wurde auf dem Chip der eGK, im Feld "Abrechnender Kostenträger", ein regionalisiertes Abrechnungs-IK bei den Ersatzkassen eingetragen. Die Personalisierungsvalidierung wurde nun dahingehend geändert, dass nicht mehr das regionalisierte Abrechnungs-IK, sondern das General-IK der Kasse in das o. g. Feld eingetragen wird. Leider wurde die KZBV nicht über diese neue Vorgehensweise informiert. Da die Software-Module der KZBV ein General-IK jedoch nicht als gültigen Wert des Feldes anerkennen, führt die Verarbeitung eines solchen im PVS der Zahnarztpraxis zu einer Fehlermeldung. Die KZBV befindet sich momentan im Abstimmungsprozess mit den Beteiligten, wie das weitere, dann fehlerfreie, Vorgehen zu gestalten ist. Als kurzfristige, temporäre Lösungsmöglichkeit wurde den PVS-Herstellern empfohlen, die in diesen Fällen ausgegebenen Fehler der KZBV-Module (KNr12- und Abrechnungsmodule) nicht zu berücksichtigen und die Abrechnung dieser Fälle zu ermöglichen. Vorabinformation zur Videosprechstunde 7 »Für die Untersuchung von pflegebedürftigen Versicherten« Wie Sie bereits den Medien entnehmen konnten, wird es auch im zahnärztlichen Bereich die ANSPRECHPARTNER Möglichkeit einer Videosprechstunde geben. Dies jedoch ausschließlich für Untersuchungen in Katharina Hölscher Tel.: 0251.507-370 stationären Pflegeeinrichtungen. Die Umsetzung der gesetzlichen Aufträge gem. § 87 Abs. 2K Fax: 0251.507-65370 und 2I SGB V ist bereits erfolgt und am 1. Juli 2020 in Kraft getreten. Wenn die Vorgaben des katharina.hoelscher@zahnaerzte-wl.de Gesetzgebers zum Abschluss einer Vereinbarung zu Anforderungen an technische Verfahren einer Videosprechstunde umgesetzt sind und neue BEMA-Gebühren geschaffen und vom Bewertungsausschuss beschlossen sind, werden wir Sie umgehend darüber informieren. Vorstandsinformation August / 2020 vom 20. August 2020 | Nr. 5 7
Neues Workshop-Format für Zahnärztinnen 8 »Thema im Workshop 1: Gesundheitsgefährdung in der Schwangerschaft« Als Zahnärztin in der Zahnarztpraxis arbeiten, ob selbstständig oder angestellt, und gleichzeitig ANSPRECHPARTNER Familiengründerin sein – das schließt sich keinesfalls aus. Es gibt zahlreiche Praxis- und Iris Krüger Tel.: 0251.507-119 Arbeitsmodelle, die sich sehr gut mit der Familie vereinbaren lassen. Welche das sind, was Fax: 0251.507-65119 Frauen dabei beachten sollten, wie Sie gut durch den Informationsüberfluss navigieren und iris.krueger@zahnaerzte-wl.de welche eigenen Ideen und Konzepte Frauen in ähnlichen Situationen bereits erfolgreich leben, das soll die neu konzipierte Workshop-Reihe vermitteln. QR-CODE Eine Mischung aus Vorträgen und Workshops zu konkreten Fragestellungen rund um die Workshops AG Junge Zahnärztinnen Vereinbarkeit von Familie und Beruf versorgen die Teilnehmerinnen mit konkreten Informationen und ermöglichen eigenen Gestaltungsspielraum. Bringen Sie Ihre Fragen und Erfahrungen mit und erarbeiten gemeinsam in der Gruppe Perspektiven für Zahnärztinnen. Gleichzeitig haben alle Teilnehmerinnen die Möglichkeit, sich mit anderen Zahnärztinnen in kleiner Runde nachhaltig auszutauschen und zu vernetzen. Was Sie im Workshop 1 erwartet: PD Dr. med. Mandy Mangler, referiert zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesundheitsgefährdung in der Schwangerschaft. Sie ist fünffache Mutter und wurde bereits mit 35 Jahren Chefärztin für Gynäkologie am Auguste-Viktoria-Klinikum in Berlin. Im Anschluss arbeiten Sie aktiv an nachhaltigen Konzepten und Perspektiven mit. Unter der Moderation der AG Junge Zahnärztinnen entstehen in diesem Workshop Hilfestellungen für junge Frauen, die bei den alltäglichen Herausforderungen im Berufsalltag unterstützen. Der Workshop ist so konzipiert, dass alle Teilnehmerinnen in lockerer und entspannter Atmosphäre ihre Fragen loswerden können, Ideen mitnehmen und mögliche Konzepte erarbeitet werden. Haben Sie Interesse? Den Flyer sowie das Anmeldeformular erhalten Sie auf unserer Homepage unter: www.zahnaerzte-wl.de/workshops Vorstandsinformation August / 2020 vom 20. August 2020 | Nr. 5 8
– Webinar – 9 »Die neue Form der Fortbildung« Da wir aufgrund der Corona-Pandemie im Frühjahr einige Seminare absagen mussten, haben ANLAGEN wir uns daraufhin kurzerhand entschieden, wenigstens den Kurs "Aktuelle Themen der KZVWL" 5 und 6 per Webinar für Sie aufzuzeichnen und anzubieten. Hinsichtlich des großen Interesses waren wir ziemlich überrascht und entschieden uns, die Kurse, die in der Form ebenfalls als Webinar ANSPRECHPARTNER möglich sind, mit in das aktuelle neue Fortbildungsprogramm aufzunehmen. Iris Krüger Tel.: 0251.507-119 Fax: 0251.507-288 Folgende Seminare bieten wir Ihnen vorerst als Webinar an: iris.krueger@zahnaerzte-wl.de • Chirurgische Implantologie QR-CODES • KBR- Abrechnung von Aufbissbehelfen im Rahmen der GKV • PAR- Abrechnung im Kontext zwischen BEMA und GOZ Webinare der ZIS GmbH Welche Vorteile haben Sie, wenn Sie ein Webinar buchen? • Keine Präsenzveranstaltung - Sie sparen sich den Weg zur Fortbildungsstätte • Freie Zeiteinteilung und kein festes Datum - Sie entscheiden, wann Sie das • Seminar ansehen und auch wie häufig, denn Unterbrechungen sind jederzeit möglich • Kein Kontakt zu anderen Teilnehmern • Keine Begrenzung der Teilnehmerzahl • Keine Absage des Kurses aufgrund fehlender Anmeldezahlen Fortbildungsangebote Haben wir Ihr Interesse geweckt, dann können Sie sich gerne über das Anmeldeformular oder online anmelden. Ab September erhalten Sie dann einen USB-Stick mit dem aufgezeichneten Kurs. Wir freuen uns über Ihr Interesse. Vorstandsinformation August / 2020 vom 20. August 2020 | Nr. 5 9
Qualität und Honorar – gemeinsames Fortbildungsangebot 10 »Endodontie und Funktionsdiagnostik/-therapie« Die Fortbildungsreihe Qualität und Honorar für die Bereiche Endodontie und ANLAGEN Funktionsdiagnostik/-therapie wird auch in 2020 fortgesetzt. Das Konzept der erfolgreichen 7 gemeinsamen Fortbildung von ZÄKWL und KZVWL ist eine Kombination aus zahnärztlich fachlichen Informationen, in Verbindung mit den entsprechenden Abrechnungsmöglichkeiten ANSPRECHPARTNER sowohl aus vertragszahnärztlicher Sicht, als auch aus Sicht einer privatzahnärztlichen Dirk Bertram (ZÄKWL) Tel.: 0251.507-604 Leistungserbringung auf Basis der GOZ. Die fachliche Begleitung durch Spezialisten erfolgt im Fax: 0251.507-65604 Bereich der Endodontie durch Herrn Prof. Dr. Edgar Schäfer und im Bereich der dirk.bertram@zahnaerzte-wl.de Funktionsdiagnostik durch Herrn Dr. Christian Mentler. Dieses Fortbildungsangebot richtet sich an alle Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in ihrer Praxis ein entsprechendes Therapiespektrum anbieten und Gestaltungsmöglichkeiten der Abrechnung kennenlernen möchten. Zwei Termine bieten wir Ihnen im 2. Halbjahr 2020 dazu an: Endodontie Freitag, 13.11.2020 von 14:00 Uhr bis 18:15 Uhr Veranstaltungsort: Flughafen Dortmund Referenten: Prof. Dr. Edgar Schäfer und Susanne Hoppe-Woodbridge Funktionsdiagnostik Samstag, 14.11.2020 von 09:00 Uhr bis 14.00 Uhr Veranstaltungsort: Flughafen Dortmund Referenten: Dr. Christian Mentler, Sabine Bading, Katrin Breitenfeld Vorstandsinformation August / 2020 vom 20. August 2020 | Nr. 5 10
Kurzübersicht Fortbildungsangebote der KZVWL / ZIS-GmbH 11 Kurzübersicht des Fortbildungsangebotes September 2019 bis Juni 2020 ANLAGEN Mit der Vorstandsinformation 4/2020 haben Sie bereits das neue Fortbildungsprogrammheft der 8 KZVWL und der ZIS GmbH für das 2. Halbjahr 2020 und 1. Halbjahr 2021 erhalten. Beigefügt senden wir Ihnen nun noch einmal die Kurzübersicht des Fortbildungsangebotes. Die ANSPRECHPARTNER Beschreibungen und die Anmeldebögen der einzelnen Kurse finden Sie wie gewohnt auf Iris Krüger Tel.: 0251.507-119 unserer Homepage. Fax: 0251.507-288 iris.krueger@zahnaerzte-wl.de Eine Online-Anmeldung ist hierüber dann auch direkt möglich unter: https://www.zahnaerzte-wl.de/kzvwl/fortbildungsangebote.html QR-CODES Fortbildungsangebote Kurzübersicht Fortbildungsangebote Vorstandsinformation August / 2020 vom 20. August 2020 | Nr. 5 11
Vorabinformation Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte (HeilM-RL ZÄ) Übersicht der Änderungen ab 1. Oktober 2020 I. Wesentliche inhaltliche Änderungen im Regelungsteil -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- LEISTUNGSERBRINGERVERZEICHNIS (§ 1 Abs. 4) Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht nach § 124 Absatz 2 SGB V eine Liste über die zugelassenen Leistungserbringer mit den jeweils maßgeblichen Daten. Damit erhalten alle Vertragsärzte Zugang zu einer zentralen Übersicht von Heilmittelerbringern. VEREINFACHUNG Abschaffung der Regelfallsystematik: Nur Verordnungsfall und orientierende Behandlungsmenge (§ 6) Die alte, in Teilen komplizierte Regelfallsystematik wird abgelöst: Es wird künftig nicht mehr unterschieden in Erstverordnung, Folgeverordnung und Verordnung außerhalb des Regelfalls. Stattdessen gibt es einen Verordnungsfall und daran geknüpft eine sogenannte orientierende Behandlungsmenge. Ein Verordnungsfall umfasst alle Heilmittelbehandlungen für einen Patienten auf Grund der selben Indikation und derselben Indikationsgruppe nach Heilmittelkatalog Zahnärzte. Die Formulierung „orientierende Behandlungsmenge“ soll deutlich machen, dass sich der Zahnarzt bei der Heilmittelverordnung an dieser Menge orientiert, aber je nach medizinischem Bedarf des Patienten davon abweichen kann. Das Risiko, eine ungenaue oder fehlerhafte Verordnung auszustellen, sinkt damit. Es besteht nicht mehr die Gefahr, dass eine Folgeverordnung ausgestellt wird, obwohl der Regelfall bereits überschritten ist. Die Vereinfachung trägt dazu bei, Rückfragen zwischen Zahnarzt und Heilmittel-Praxis zu vermeiden. -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- BÜROKRATIEABBAU Wegfall des Genehmigungsverfahrens für Verordnungen außerhalb des Regelfalls Mit dem Wegfall der Verordnung außerhalb des Regelfalls entfällt auch das entsprechende Genehmigungsverfahren, das einige Krankenkassen verlangten. Somit sind auch für Verordnungsfälle, bei denen die orientierende Behandlungsmenge überschritten wird, keine Begründungen mehr auf der Verordnung erforderlich. Der Zahnarzt dokumentiert lediglich in der Patientenakte die Gründe für den höheren Heilmittelbedarf. Für die Verordnung eines langfristigen Heilmittelbedarfs entscheidet die Krankenkasse dahingehend - wie bisher auch - auf Antrag des Versicherten darüber, ob die auf Grundlage einer zahnärztlichen Begründung beantragten Heilmittel langfristig genehmigt werden können. Hier ist keine Änderung erfolgt. Zahnärzte, Therapeuten und Patienten werden durch Wegfall des Genehmigungsverfahrens außerhalb des Regelfalls entlastet. -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- MEHR VERORDNUNGSSICHERHEIT Verordnungsdatum ist entscheidend, nicht ein „behandlungsfreies Intervall“ (§ 6 Abs. 1) 1
Bislang war ein „behandlungsfreies Intervall“ von zwölf Wochen definiert, erst danach handelte es sich um einen neuen Regelfall und es war möglich, eine neue Erstverordnung auszustellen. Allerdings brachte das mehrere Schwierigkeiten mit sich: Wenn in Einzelfällen unklar war, wann genau der letzte Behandlungstermin bei einem Heilmittelerbringer stattgefunden hat, konnten sie das behandlungsfreie Intervall nicht rechtssicher bemessen. Zudem suggerierte die Formulierung „behandlungsfreies Intervall“, dass eine Pause von zwölf Wochen erforderlich ist, bevor eine erneute Heilmittelverordnung erfolgen darf. Dabei war das Intervall nur dafür maßgeblich, ob ein neuer Regelfall ausgelöst wird oder der alte gilt. Mit der Neuregelung in § 7 Abs. 1 wird das behandlungsfreie Intervall abgeschafft. Sofern medizinisch erforderlich, ist die Fortsetzung der Heilmitteltherapie, über die orientierende Behandlungsmenge hinaus, möglich. Künftig ist das Datum der letzten Heilmittelverordnung entscheidend: › Liegt es noch keine sechs Monate zurück, wird der bisherige Verordnungsfall fortgeführt. Die „orientierende Behandlungsmenge“ gilt ebenfalls fort, wobei auch darüber hinaus verordnet werden kann, wenn es medizinisch erforderlich ist. › Liegt das Datum sechs Monate oder länger zurück, wird ein neuer Verordnungsfall ausgelöst. -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- MEHR INFORMATION FÜR DEN BEHANDLUNGPLAN Person- und umweltbezogene Kontextfaktoren (§ 3 Abs. 3; § 16) Bei der Eingangsdiagnostik sind schädigungsabhängig diagnostische Maßnahmen durchzuführen, zu dokumentieren und gegebenenfalls zeitnah erhobene Fremdbefunde heranzuziehen, um einen exakten Befund zu funktionellen oder strukturellen Schädigungen und Funktionsstörungen zu erhalten. Des Weiteren ist es im Rahmen des zahnärztlichen Behandlungsplanes von Bedeutung, Informationen über persönliche Lebensumstände (sogenannte person- und umweltbezogenen Kontextfaktoren) zu erlangen. Daher sollen, soweit erforderlich, in Abhängigkeit des Einzelfalls auch persönliche Lebensumstände sowie bekannte bisherige Heilmittelverordnungen erfragt und, wenn notwendig, berücksichtigt werden. Der Patient soll den Zahnarzt im Rahmen seiner Möglichkeiten über vorherige Verordnungen informieren. Die Indikation für die Verordnung von Heilmitteln ergibt sich dabei nicht aus der Diagnose allein, sondern aus der Gesamtbetrachtung der funktionellen oder strukturellen Schädigungen und der Beeinträchtigung der Aktivitäten einschließlich der person- und umweltbezogenen Kontextfaktoren. -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- LANGFRISTIGER HEILMITTELBEDARF (§ 7 und § 6 Abs. 5) Die Regelung, dass Versicherte mit einem langfristigen Heilmittelbedarf die notwendigen Heilmittel je Verordnung für eine Behandlungsdauer von bis zu 12 Wochen verordnet werden können, bleibt bestehen und wird an die neue Vorgabe der orientierenden Behandlungsmenge angepasst. Die Verordnungsmenge muss dabei in Abhängigkeit der Therapiefrequenz so kalkuliert werden, dass ein Zeitraum von bis zu 12 Wochen nicht überschritten wird. Beispielsweise beträgt die maximale Verordnungsmenge pro Verordnung, bei einer Therapiefrequenz von 1-3-mal pro Woche, 36 Behandlungseinheiten. Für Patientinnen und Patienten, die keinen langfristigen Heilmittelbedarf nach § 7 HeilM-RL ZÄ (neu) haben, orientiert sich die Verordnung weiterhin an der durch den Heilmittelkatalog vorgegebenen Höchstmenge. -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- ÖRTLICHE FLEXIBILISIERUNG Bessere Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen (§ 9 Abs. 2) Die Erbringung von Heilmitteln bei Kindern und Jugendlichen mit Behinderung in tagesstrukturierenden Einrichtungen ohne Verordnung eines Hausbesuchs wird um weitere örtliche Möglichkeiten erweitert. Damit wird die Einbindung von Therapieanwendungen in den Tagesablauf von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen weiter verbessert. 2
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- MEHR THERAPIEOPTIONEN Doppelbehandlungen (§ 10 Abs. 5) In begründeten Ausnahmefällen darf ein vorrangiges Heilmittel auch als Doppelbehandlung verordnet und erbracht werden. Beide Behandlungseinheiten sind zusammenhängend zu erbringen. Bei der Erbringung von Doppelbehandlungen dürfen die auf der Verordnung angegebenen Behandlungseinheiten nicht überschritten werden. Wenn also 6 Behandlungseinheiten verordnet wurden, dürfen 3 Doppelbehandlungen à 2 Behandlungseinheiten abgegeben werden. Je Doppelbehandlung kann maximal ein ergänzendes Heilmittel hinzukommen. Die neugeschaffene Option der Doppelbehandlung dient der weiteren zielgenauen Versorgung des Einzelfalls und ermöglicht ein besseres zeitliches Therapiemanagement. -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- MEHR THERAPIEOPTIONEN Möglichkeit der alleinigen Verordnung der Elektrotherapie (§ 10 Abs. 2; § 22) Maßnahmen der Elektrotherapie können jetzt auch ohne die Verordnung eines vorrangigen Heilmittels verordnet werden. -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- AUSDIFFERENZIERUNG Schlucktherapie als eigenes Heilmittel (§ 1; § 23 ff.) Zahnärzte können Schlucktherapie künftig als eigenes Heilmittel verordnen. Der Heilmittelbereich heißt „Stimm‐, Sprech‐, Sprach‐und Schlucktherapie“. Eine Behandlung mittels Schlucktherapie kann eindeutig auf der Verordnung kenntlich gemacht werden. -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- MEHR THERAPIEOPTIONEN Gleichzeitiges Verordnen mehrerer Heilmittel möglich im Heilmittelberiech Stimm-, Sprech- und Schlucktherapie (§10 Abs. 3; § 17; § 23 ff.) In den Heilmittelbereichen der Stimm‐, Sprech‐, Sprach‐und Schlucktherapie können künftig mehrere vorrangige Heilmittel (verschiedene Behandlungszeiten) gleichzeitig verordnet werden – konkret sind bis zu drei möglich. Diese sind auf dem Verordnungsvordruck zu spezifizieren. -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- MEHR THERAPIEOPTIONEN Behandlungsfrequenz kann flexibler angegeben werden (§ 11 Abs. 2 lit g) Die Frequenzempfehlungen des Heilmittel-Katalogs werden einheitlich als Frequenzspannen hinterlegt, zum Beispiel „1-3x wöchentlich“. Das verringert Bürokratie, denn bisher muss der Therapeut Abweichungen von der Frequenzangabe mit dem Zahnarzt abstimmen. Durch die Vorgabe einer Frequenzspanne können die Behandlungstermine je nach Bedarf flexibler zwischen Heilmittel-Therapeut und Patient vereinbart werden. Damit entfallen zeitaufwändigen Abstimmungen zwischen Zahnärzten und Heilmittelerbringern bei Änderungen der Behandlungsfrequenz. 3
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- ZEITLICHE FLEXIBILISIERUNG Längere Frist für Beginn der Heilmitteltherapie (§ 14) Der späteste Behandlungsbeginn wird von bisher 14 auf künftig 28 Tage erweitert. Damit hat der Patient mehr Zeit, die Therapie zu beginnen. Gleichzeitig wird damit den längeren Wartezeiten bei den Heilmittelerbringern Rechnung getragen. Zudem soll ein Feld für einen dringlichen Behandlungsbedarf (innerhalb von 14 Tagen) auf der Verordnung geschaffen werden. -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- II. Änderungen bei den verordnungsfähigen Heilmitteln (Änderungen im Heilmittelkatalog) BEWÄHRTE STRUKTUR ERHALTEN Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen Die Struktur des Heilmittelkatalogs bleibt unverändert. Weiterhin führt der Heilmittelkatalog mögliche Indikationen für eine sachgerechte Heilmitteltherapie auf. Die Indikationsgruppen bilden, wie bekannt, die zahnmedizinisch relevanten Fälle ab, bei denen Heilmittelverordnungen vorgenommen werden können. Bei der Verordnung hat der Vertragszahnarzt auch zukünftig im Einzelfall vorhandene Kontraindikationen zu berücksichtigen. Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstverordnungsmenge je Verordnung beziehungsweise die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen. -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Folgende Neuerungen ergeben sich für den Heilmittelkatalog Zahnärzte: CSZ - CHRONIFIZIERTES SCHMERZSYNDROM Aufnahme der manuellen Therapie In der Indikationsgruppe CSZ - Chronifiziertes Schmerzsyndrom im Zahn-, Mund- und Kieferbereich werden die vorrangigen Heilmittel um die Therapiemaßnahme der manuellen Therapie ergänzt. LYZ1 – LYMPHABFLUSSSTÖRUNGEN Frequenzempfehlung 1-3x wöchentlich In der Indikationsgruppe LYZ1 – Lymphabflussstörungen wird die Frequenzempfehlung von 1-2x wöchentlich auf 1-3x wöchentlich angepasst. 4
MASSNAHMEN DER SPRECH-, SPRACH- UND SCHLUCKTHERAPIE SPZ – Störungen des Sprechens: Auswahl zwischen unterschiedlichen vorrangigen Heilmitteln Indikationsgruppe SPZ – Störungen des Sprechens In der Indikationsgruppe SPZ – Störungen des Sprechens können künftig mehrere vorrangige Heilmittel (verschiedene Behandlungszeiten) gleichzeitig verordnet werden – konkret sind bis zu drei möglich. Diese sind auf dem Verordnungsvordruck zu spezifizieren. • Sprech- und Sprachtherapie 30 Minuten • Sprech- und Sprachtherapie 45 Minuten • Sprech- und Sprachtherapie 60 Minuten MASSNAHMEN DER SCHLUCKTHEAPIE SCZ – Störungen des oralen Schluckakts In der Indikationsgruppe SCZ – Störungen des oralen Schluckakts können künftig mehrere vorrangige Heilmittel (verschiedene Behandlungszeiten) gleichzeitig verordnet werden – konkret sind bis zu drei möglich. Diese sind auf dem Verordnungsvordruck zu spezifizieren. • Schlucktherapie 30 Minuten • Schlucktherapie 45 Minuten • Schlucktherapie 60 Minuten MASSNAHMEN DER SPRECH-; SPRACH-UND SCHLUCKTHERAPIE OFZ – Orofaziale Funktionsstörungen In der Indikationsgruppe OFZ – Orofaziale Funktionsstörungen können künftig mehrere vorrangige Heilmittel (verschiedene Behandlungszeiten) gleichzeitig verordnet werden – konkret sind bis zu drei möglich. Diese sind auf dem Verordnungsvordruck zu spezifizieren. • Sprech- und Sprachtherapie 30 Minuten • Sprech- und Sprachtherapie 45 Minuten • Sprech- und Sprachtherapie 60 Minuten 5
KZV: ZV Westfalen-Lippe Planungsblatt B Stand am: Montag, 31. Dezember 2018 Zahnärztliche Versorgung PB-Nr Planungsbereich Einwohner Bereinigte Versor- Zahnärzte Versor- zahl Einwohner- gungsgrad Vertrags- Angest. Insgesamt Kfo-An- Insgesamt gungs- zahl 100 % zahnärzte Zahnärzte rechnung grad in % Zahnärzte 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0000 Stadt Bottrop 116.856 114.370 68,1 60,00 16,00 76,00 1,00 75,00 110,13 0000 Stadt Gelsenkirchen 265.304 263.779 157,0 107,00 30,50 137,50 0,00 137,50 87,58 0000 Stadt Münster 310.610 333.813 260,8 200,00 54,50 254,50 1,00 253,50 97,20 0000 Kreis Borken 378.854 375.507 223,5 167,50 61,00 228,50 16,00 212,50 95,08 0000 Kreis Coesfeld 223.788 214.201 127,5 115,00 22,50 137,50 2,00 135,50 106,27 0000 Kreis Recklinghausen 634.747 611.348 363,9 298,50 64,00 362,50 3,00 359,50 98,79 0000 Kreis Steinfurt 458.919 447.746 266,5 227,00 79,50 306,50 5,00 301,50 113,13 0000 Kreis Warendorf 285.255 277.928 165,4 135,00 36,50 171,50 4,00 167,50 101,27 0000 Stadt Bielefeld 339.367 351.655 274,7 176,00 45,50 221,50 3,00 218,50 79,54 0000 Kreis Gütersloh 371.269 376.310 224,0 156,50 51,00 207,50 5,00 202,50 90,40 0000 Kreis Herford 256.074 255.125 151,9 121,00 19,50 140,50 4,00 136,50 89,86 0000 Kreis Höxter 144.879 141.009 83,9 63,50 25,50 89,00 2,00 87,00 103,69 0000 Kreis Lippe 362.544 355.202 211,4 161,50 45,00 206,50 6,00 200,50 94,84 0000 Kreis Minden-Lübbecke 322.787 323.972 192,8 165,00 44,50 209,50 4,00 205,50 106,59 0000 Kreis Paderborn 312.094 312.138 185,8 147,50 27,00 174,50 4,00 170,50 91,77 0000 Stadt Bochum 370.797 376.662 224,2 196,00 53,00 249,00 2,00 247,00 110,17 0000 Stadt Dortmund 602.566 613.254 365,0 298,00 91,50 389,50 3,00 386,50 105,89 0000 Stadt Hagen 194.879 198.206 118,0 106,50 20,00 126,50 1,00 125,50 106,36 0000 Stadt Hamm 180.633 179.781 107,0 87,00 25,00 112,00 2,00 110,00 102,80 0000 Stadt Herne 161.084 160.262 95,4 86,00 22,00 108,00 1,00 107,00 112,16 0000 Ennepe-Ruhr-Kreis 333.345 326.181 194,2 164,00 30,00 194,00 3,00 191,00 98,35 0000 Hochsauerlandkreis 272.895 271.341 161,5 136,00 29,00 165,00 3,00 162,00 100,31 0000 Märkischer Kreis 423.457 421.815 251,1 205,50 53,00 258,50 7,00 251,50 100,16 0000 Kreis Olpe 139.332 138.777 82,6 58,00 18,50 76,50 2,00 74,50 90,19 0000 Kreis Siegen-Wittgenstein 288.320 290.628 173,0 138,00 23,00 161,00 2,00 159,00 91,91 0000 Kreis Soest 316.640 313.274 186,5 137,50 44,00 181,50 4,00 177,50 95,17 0000 Kreis Unna 408.523 396.813 236,2 186,50 68,50 255,00 8,00 247,00 104,57 Gesamtsumme 8.475.818 8.441.089 5151,9 4.100,00 1.100,00 5.200,00 98,00 5.102,00 99,03
KZV: ZV Westfalen-Lippe Planungsblatt C Stand am: Montag, 31. Dezember 2018 Kieferorthopädische Versorgung PB-Nr Planungsbereich Einwohner - Bereinigte Versor- Kieferorthopäden Versor- zahl Einwohner- gungsgrad Vertrags- Angest. Insgesamt Kfo-An- Insgesamt gungs- (0 - 18 Jahre) zahl 100 % zahn. + Zahnärzte rechnung grad in % Ermächt. Zahnärzte 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 5120 Stadt Bottrop 18.062 4,5 4,00 6,00 10,00 1,00 11,00 244,44 5130 Stadt Gelsenkirchen 46.938 11,7 6,00 7,00 13,00 0,00 13,00 111,11 5150 Stadt Münster 54.738 13,7 22,00 5,25 27,25 1,00 28,25 206,57 5540 Kreis Borken 68.266 17,1 13,00 4,00 17,00 16,00 33,00 192,98 5580 Kreis Coesfeld 38.319 9,6 15,00 3,25 18,25 2,00 20,25 211,46 5620 Kreis Recklinghausen 99.012 24,8 21,80 14,75 36,55 3,00 39,55 159,68 5660 Kreis Steinfurt 81.099 20,3 20,00 12,50 32,50 5,00 37,50 184,73 5700 Kreis Warendorf 49.321 12,3 10,50 4,75 15,25 4,00 19,25 156,91 7110 Stadt Bielefeld 60.933 15,2 14,00 4,50 18,50 3,00 21,50 141,45 7540 Kreis Gütersloh 65.443 16,4 12,00 2,75 14,75 5,00 19,75 120,73 7580 Kreis Herford 42.618 10,7 6,00 0,75 6,75 4,00 10,75 100,93 7620 Kreis Höxter 23.514 5,9 6,00 1,00 7,00 2,00 9,00 152,54 7660 Kreis Lippe 62.250 15,6 11,00 3,25 14,25 6,00 20,25 130,13 7700 Kreis Minden-Lübbecke 54.338 13,6 5,00 1,75 6,75 4,00 10,75 79,41 7740 Kreis Paderborn 54.393 13,6 7,50 4,00 11,50 4,00 15,50 113,97 9110 Stadt Bochum 57.567 14,4 13,00 8,25 21,25 2,00 23,25 161,81 9130 Stadt Dortmund 97.629 24,4 16,50 11,50 28,00 3,00 31,00 127,05 9140 Stadt Hagen 35.547 8,9 6,00 5,00 11,00 1,00 12,00 134,83 9150 Stadt Hamm 33.234 8,3 8,00 4,00 12,00 2,00 14,00 168,67 9160 Stadt Herne 25.655 6,4 6,50 4,50 11,00 1,00 12,00 187,50 9540 Ennepe-Ruhr-Kreis 49.836 12,5 9,00 4,75 13,75 3,00 16,75 134,40 9580 Hochsauerlandkreis 42.932 10,7 10,00 3,00 13,00 3,00 16,00 149,53 9620 Märkischer Kreis 69.052 17,3 8,50 1,00 9,50 7,00 16,50 95,38 9660 Kreis Olpe 23.132 5,8 5,00 0,00 5,00 2,00 7,00 120,69 9700 Kreis Siegen-Wittgenstein 45.174 11,3 9,00 1,75 10,75 2,00 12,75 113,27 9740 Kreis Soest 51.392 12,8 10,50 5,50 16,00 4,00 20,00 156,25 9780 Kreis Unna 63.782 15,9 16,00 6,00 22,00 8,00 30,00 188,68 Gesamtsumme 1.414.176 353,7 291,80 130,75 422,55 98,00 520,55 147,19
Praxisausweis (SMC-B) fu r Vertragszahnarzte Antrags-, Nutzungs- und Sperrregelungen fur den Wirkbetrieb Version: 1.2 Dokumentenreferenz: [Richtlinien_SMC -B_Vertragszahnärzte] Zum Start der Beantragungsmöglichkeit von elektronischen Praxisausweisen in einem KZV-Bereich muss die jeweilige KZV dem Antragsteller verbindliche Informationen zu Antrags-, Nutzungs- und Sperrregelungen zur Verfügung stellen. Das vorliegende Dokument stellt eine auf Fachebene erarbeitete und mit dem Jour fixe "Telematik" der KZVen abgestimmte Empfehlung für die von den KZVen zu treffenden Regelungen dar. Stand: 20.05.2020 1
Inhaltsverzeichnis 1 Präambel ................................................................................................................... 3 2 Geltungsbereich ......................................................................................................... 3 3 Begrifflichkeiten......................................................................................................... 4 3.1 Elektronischer Praxisausweis ......................................................................................... 4 3.2 Leistungserbringerinstitutionen ..................................................................................... 4 3.3 Antragsteller eines Praxisausweises ............................................................................... 4 3.4 Inhaber eines Praxisausweises ....................................................................................... 5 3.5 Zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung .................................................................. 5 3.6 Elektronischer Heilberufsausweis (HBA) ......................................................................... 5 4 Pflichten des Inhabers eines Praxisausweises.............................................................. 5 4.1 Kartenverantwortlicher ................................................................................................. 5 4.2 Einsatzort eines Praxisausweises .................................................................................... 6 4.3 Verlust des Praxisausweises ........................................................................................... 6 4.4 Einsatz des Praxisausweises bei Nutzung von medizinischen Anwendungen – HBA-Pflicht 6 5 Berechtigte Nutzer eines Praxisausweises .................................................................. 6 6 Entzug der Nutzungsberechtigung .............................................................................. 7 7 Sperrung der X.509 Zertifikate des Praxisausweises .................................................... 7 7.1 Sperrung bei Verlust des Praxisausweises....................................................................... 7 7.2 Sperrung durch den SMC-B-Anbieter .............................................................................. 7 7.3 Sperrung durch die zuständige KZV ................................................................................ 7 8 Widerruf der Sperrung eines Praxisausweises ............................................................. 8 9 Vernichtung des Praxisausweises nach Ablauf der Gültigkeit durch den Kartenverantwortlichen .................................................................................................... 9 10 Änderungen der Antrags-, Nutzungs- und Sperrbedingungen .................................. 9 11 Referenzen ............................................................................................................. 9 Stand: 20.05.2020 2
1 Präambel Auf Grund der weiteren Anwendungen innerhalb der Telematikinfrastruktur (NFDM, ePA etc.) besteht zur Wahrung der dadurch entstehenden datenschutzrechtlichen Vorgaben die Notwendigkeit, die Antrags-, Nutzungs- und Sperrregelungen der SMC-B mit Wirkung zum 01.07.2020 neu zu fassen. Die nachfolgenden Antrags-, Nutzungs- und Sperrbedingungen ersetzen daher mit Wirkung zum 01.07.2020 die Antrags-, Nutzungs-und Sperrregelungen der SMC-B in der Fassung vom ... [hier die letzte von der jeweiligen KZV veröffentlichte Version einsetzen]. Die in diesem Regelwerk getroffenen Festlegungen sind nur für Praxisausweise im Zuständigkeitsbereich der jeweils ausstellenden Kassenzahnärztlichen Vereinigung gültig. 2 Geltungsbereich Die nachstehenden Regelungen gelten für alle elektronische Praxisausweise (bezeichnet als SMC-B), die ab dem 01.07.2020 neu beantragt werden sowie auch für bereits vor dem 01.07.2020 beantragte bzw. ausgegebene Praxisausweise der Vergangenheit. Ab dem 01.07.2020 wird der Praxisausweis nicht mehr dem beantragenden Zahnarzt zugeordnet (Aufgabe des Antragstellerbezugs), sondern vielmehr der sogenannten Leistungserbringerinstitution (vgl. Ziffer 3.2). Infolgedessen kann der Praxisausweis nicht mehr wie vor dem 01.07.2020 bei einem Praxiswechsel des die SMC-B beantragenden Zahnarztes mitgenommen werden (bspw. bei Ausscheiden aus einer bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft) und ist nicht auf eine andere Leistungserbringerinstitution übertragbar. Eine Ausnahme gilt für vor dem 01.07.2020 beantragte Praxisausweise, diese können bis zum 31.10.2020 in eine neue Praxis mitgenommen werden. Hinweis Der Wechsel innerhalb einer Leistungserbringerinstitution (Ziffer 3.2) durch Neueintritt oder Ausscheiden eines Gesellschafters stellt in der Regel keine neue Leistungserbringerinstitution dar, wenngleich der Neuzutritt oder das Ausscheiden eines Gesellschafters eine Neugenehmigung durch den zuständigen Zulassungsausschuss bedarf. Der Praxisausweis muss hier in der Praxis verbleiben. Ein neuer Praxisausweis ist nicht zu beantragen. Im Text wird das generische Maskulinum für die erwähnten Personengruppen in geschlechtsneutraler Bedeutung verwendet. Stand: 20.05.2020 3
3 Begrifflichkeiten 3.1 Elektronischer Praxisausweis Ein elektronischer Praxisausweis (SMC-B) für Vertragszahnärzte ist eine Smartcard, die eine Praxis (Leistungserbringerinstitution) elektronisch gegenüber der Telematikinfrastruktur und der elektronischen Gesundheitskarte repräsentiert. Die Abkürzung SMC-B steht für Security Modul Card Type B. 3.2 Leistungserbringerinstitutionen Unter Leistungserbringerinstitutionen werden die im Folgenden aufgeführten Institutionen zusammengefasst: a) Einzelpraxen b) Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) örtlich/ überörtlich einschl. KZV-übergreifend c) Medizinische Versorgungszentren (MVZ) d) Einrichtungen gem. § 311 Abs.2 SGB V e) Ermächtigte Einrichtungen/Zahnärzte 3.3 Antragsteller eines Praxisausweises Ein Praxisausweis identifiziert eine Leistungserbringerinstitution gemäß Ziffer 3.2 und muss von einer dazu berechtigten natürlichen Person im Namen und Auftrag der Leistungserbringerinstitution beantragt werden. Folgende Antragsteller kommen in Betracht: a) Vertragszahnärzte für ihre Einzelpraxis oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Berufsausübungsgemeinschaft, soweit nachfolgend nicht abweichend erfasst b) Zur vertragszahnärztlichen Versorgung ermächtigte Zahnärzte bzw. ein vertretungsberechtigter Zahnarzt im Namen einer ermächtigten Institution c) Angestellte Zahnärzte für die sie anstellenden Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 SGB V d) Zahnärztliche Leiter (ggfs. Gründer) für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Grundsätzlich ist der zahnärztliche Leiter Antragsteller für den Praxisausweis. Die zuständige KZV kann hiervon abweichend auch den/die Gründer des MVZ als Antragsteller vorsehen, wenn sie dies für sachdienlich erachtet. e) Zahnärzte im Zulassungsverfahren als Vertragszahnarzt Dem Zahnarzt kann im Hinblick auf die zu erwartende Zulassung die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Antrag auf Erhalt eines Praxisausweises zu stellen. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass eine autorisierte Nutzung des Praxisausweises erst mit Erteilung der Zulassung erfolgen kann und im Falle der Versagung einer Zulassung die Sperrung des Praxisausweises durch die KZV veranlasst wird. f) Privatzahnärzte, soweit sie mit ihrer Praxis an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen. Stand: 20.05.2020 4
3.4 Inhaber eines Praxisausweises Inhaber eines Praxisausweises (Zertifikatsnehmer) ist die Leistungserbringerinstitution, für die der berechtigte Antragsteller im Sinne der Ziffer 3.3 den Praxisausweis stellvertretend beantragt hat. Der Inhaber kann nach außen durch jede gemäß Ziffer 3.3 für jeweiligen Leistungserbringerinstitution zur Antragstellung berechtigte Person vertreten werden. Eine Leistungserbringerinstitution kann mehrere Praxisausweise haben. 3.5 Zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung Für die Prüfung und Freigabe von Anträgen auf Ausstellung eines Praxisausweises ist die Kassenzahnärztliche Vereinigung zuständig, in deren Bereich die Leistungserbringerinstitution die Zulassung/ Ermächtigung/ Genehmigung erhalten oder beantragt hat. Bei KZV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften ist die Wahl-KZV für alle Standorte der BAG zuständig, bei Zweigpraxen die KZV am Standort der jeweiligen Zweigpraxis. Die jeweils zuständige KZV informiert ihre Mitglieder über die Einzelheiten möglicher Beantragungswege. 3.6 Elektronischer Heilberufsausweis (HBA) Ein HBA im Sinne dieses Dokuments ist ein gültiger elektronischer Zahnarztausweis oder elektronischer Arztausweis, jeweils unabhängig von der eingesetzten Kartengeneration (z.B. G0, G2…), oder eine gültige ZOD-Karte. 4 Pflichten des Inhabers eines Praxisausweises Da der Praxisausweis die Leistungserbringerinstitution gegenüber der elektronischen Gesundheitskarte und gegenüber der Telematikinfrastruktur repräsentiert, sind für diese nachfolgende Pflichten zu beachten. 4.1 Kartenverantwortlicher Die Leistungserbringerinstitution ist für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Praxisausweises verantwortlich. Diese wird nach außen durch jede gemäß Ziffer 3.3 für die jeweilige Leistungserbringerinstitution zur Antragstellung berechtigte Person einzeln vertreten (Kartenverantwortlicher). [[Mögliche Ergänzung, von der jeweiligen KZV zu entscheiden] Soweit sachdienlich kann im Innenverhältnis eine Person aus dem Kreis der berechtigten Antragsteller der jeweiligen Leistungserbringerinstitution gemäß Ziffer 3.3 als Kartenverantwortlichen festgelegt werden, die die entsprechenden Aufgaben verantwortlich übernimmt. Im Außenverhältnis hat diese keine besonderen Rechte oder Pflichten und kann daher durch alle gemäß Ziffer 3.3 für jeweiligen Leistungserbringerinstitution zur Antragstellung berechtigten Personen vertreten werden.] Der oder die Kartenverantwortlichen haben die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um einen unbefugten Einsatz des Praxisausweises zu verhindern. Die Kartenverantwortlichen sind für die Verwaltung und den Schutz der PUK1 und der PIN2 aller Praxisausweise der durch sie vertretenen Institution zuständig. Insbesondere die Weitergabe der PUK eines Praxisausweises ist nur im Rahmen der Übergabe auf neue oder zusätzliche Kartenverantwortliche dieses Praxisausweises erlaubt. Weiterhin ist die Weitergabe der PIN des Praxisausweises an nicht berechtigte Nutzer untersagt. 1 PUK: Ein Personal Unblocking Key ist ein elektronischer Schlüssel, der zum Entsperren des Praxisausweises dient, nachdem eine PIN mehrmals falsch eingegeben worden ist. Ebenso kann mit der PUK eine "vergessene" PIN neu vergebenen werden. Eine PUK ist maximal 10-mal nutzbar. Die PUK ist nicht änderbar. 2 PIN: Der Begriff PIN ist in diesem Dokument stets die Kurzform der technisch eindeutigen Bezeichnung "PIN.SMC" Stand: 20.05.2020 5
Sollte der Verdacht oder das Wissen bestehen, dass eine nicht berechtigte Person Kenntnis der PIN erlangt hat, ist die PIN zu ändern. 4.2 Einsatzort eines Praxisausweises Die Nutzung des Praxisausweises ist auf die sich aus der Zulassung/Teilzulassung/Ermächtigung/Genehmigung ergebenden Orte/ÜBAG-Orte und Zweigpraxen sowie, falls erforderlich, den Einsatz in Verbindung mit einem Heilberufsausweis (HBA) beschränkt. Verfügt die Leistungserbringerinstitution über mehrere Praxisausweise, ist sie zur unverzüglichen Dokumentation des Einsatzortes jedes Praxisausweises verpflichtet (ein Praxisausweis kann z.B. über die aufgebrachte Kartennummer (ICCSN) identifiziert werden). Gleiches gilt, wenn ein Praxisausweis an mehreren Standorten der Leistungserbringerinstitution eingesetzt wird. Der Einsatz eines Praxisausweises in mobilen Kartenlesern muss als solches in die Dokumentation dieses Praxisausweises aufgenommen werden. Soweit ein mobiler Kartenleser einem Standort zugeordnet werden kann, sollte dieser Standort in die Dokumentation übernommen werden. Die jeweiligen Einsatzorte im Rahmen der Besuchsfälle müssen nicht zusätzlich dokumentiert werden. 4.3 Verlust des Praxisausweises Die Leistungserbringerinstitution, vertreten durch eine gemäß Ziffer 3.3 für die jeweilige Leistungserbringerinstitution zur Antragstellung berechtigte Person, ist verpflichtet, den Verlust des Praxisausweises unverzüglich bei der zuständigen KZV anzuzeigen und diesen über die Sperrhotline des Anbieters sperren zu lassen bzw. die KZV mit der Sperrung schriftlich3 zu beauftragen. Im Einzelnen richtet sich das hierbei durchzuführende Sperrverfahren nach Ziffer 7.1. 4.4 Einsatz des Praxisausweises bei Nutzung von medizinischen Anwendungen – HBA-Pflicht Nach § 291a Absatz 5 Satz 5 SGB V darf der Zugriff auf die medizinischen Daten4 der elektronischen Gesundheitskarte nur mit einem HBA5 oder in Verbindung mit einem HBA erfolgen. Daher ist durch den Kartenverantwortlichen sicherzustellen, dass bei einem Zugriff auf medizinische Daten mit dem von ihm verantworteten Praxisausweis die Zugreifenden entweder selbst über einen gültigen elektronischen HBA verfügen oder von Personen autorisiert wurden, die über einen gültigen HBA verfügen, mithin zum berechtigten Personenkreis i. S. d. § 291a Abs.4 Nr. 2 d-e zählen. Der Nachweis, dass bei Nutzung von medizinischen Anwendungen6 mindestens eine Zahnärztin/ein Zahnarzt der Praxis über einen gültigen HBA verfügt, muss mindestens einmal jährlich in geeigneter Form gegenüber der KZV geführt werden. Bei Ausscheiden der HBA-meldenden Person(en) aus der zugeordneten Vertragszahnarztpraxis oder dauerhaftem Wegfall des HBA (z.B. durch Ablauf der Gültigkeit oder Sperrung ohne anschließende Beschaffung eines neuen HBA) muss der Nachweis erneut erbracht werden. 5 Berechtigte Nutzer eines Praxisausweises Die Leistungserbringerinstitution, vertreten durch eine gemäß Ziffer 3.3 für die jeweilige Leistungserbringerinstitution zur Antragstellung berechtigte Person, kann weiteren Personen, dem Assistenzpersonal oder angestellten Zahnärzten, das Nutzungsrecht des Praxisausweises einräumen (z.B. durch Bekanntgabe der PIN). 3 Aus Haftungsgründen benötigt in diesem Fall die KZV einen Nachweis der Beauftragung der Sperrung durch einen Kartenverantwortlichen. 4 U.a. elektronische Notfalldaten, elektronischer Medikationsplan, Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit 5 Hinweis: Im referenzierten Gesetzestext wird auch der "elektronische Berufsausweis" als Zugriffs-berechtigt genannt, dieser ist jedoch für den zahnärztlichen Bereich nicht relevant und wird deswegen in der Regelung nicht aufgeführt. 6 Medizinische Anwendungen mit Daten nach § 291a Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V sowie nach §291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 6 SGB V Stand: 20.05.2020 6
6 Entzug der Nutzungsberechtigung Die Leistungserbringerinstitution, vertreten durch eine gemäß Ziffer 3.3 für die jeweilige Leistungserbringerinstitution zur Antragstellung berechtigte Person, a) kann jederzeit die erteilten Nutzungsberechtigungen im Sinne der Ziffer 5 entziehen. Zur Durchsetzung dessen ist die PIN durch den Kartenverantwortlichen zu ändern. b) hat einem Nutzer die Nutzungsberechtigung zu entziehen, wenn ein sachgemäßer Umgang nicht mehr gewährleistet ist oder die sachlichen Gründe für die Nutzungsberechtigung entfallen sind. Zur Durchsetzung dessen ist die PIN durch den Kartenverantwortlichen zu ändern. 7 Sperrung der X.509 Zertifikate des Praxisausweises Diese Sperrung wird im Folgenden auch als Sperrung des Praxisausweises bezeichnet. Mit der Sperrung des Praxisausweises ist der autorisierte Zugang zur Telematikinfrastruktur mit diesem Praxisausweis ausgeschlossen und der Kartenverantwortliche sowie alle berechtigten Nutzer verlieren die Nutzungsberechtigung des betreffenden Praxisausweises. Eine einmal durchgeführte Sperrung kann nicht wieder zurückgenommen werden, d.h. ein gesperrter Praxisausweis bleibt auf Dauer unbrauchbar. Soweit möglich, soll ein gesperrter Praxisausweis durch den Kartenverantwortlichen technisch unbrauchbar gemacht werden, z.B. durch Zerschneiden des Chips. Dies gilt unabhängig davon durch wen die Sperrung veranlasst wurde. 7.1 Sperrung bei Verlust des Praxisausweises Gemäß Ziffer 4.3 ist der Kartenverantwortliche verpflichtet, den Verlust des Praxisausweises unverzüglich bei der zuständigen KZV anzuzeigen. In diesem Fall muss er den Praxisausweis (z.B. über die Sperrhotline des Anbieters) sperren lassen bzw. die KZV mit der Sperrung schriftlich7 beauftragen. 7.2 Sperrung durch den SMC-B-Anbieter Der SMC-B-Anbieter kann in sonstigen Ausnahmefällen von sich aus eine Sperrung durchführen. Die möglichen Sperrgründe sind dem Antragsteller bei Antragstellung mitzuteilen. 7.3 Sperrung durch die zuständige KZV Die zuständige KZV prüft bei vorübergehender oder endgültiger Einstellung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit der Leistungserbringerinstitution sowie bei Änderungen (z.B. der Rechtsform) der Leistungserbringerinstitution, inwiefern die weitere Nutzung der für die Leistungserbringerinstitution ausgegebenen Praxisausweise nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen und Vorgaben, die Sperrung der Praxisausweise erfordert und wendet hierbei pflichtgemäßes Ermessen an: a) Zulassungsversagung/Nichtaufnahme der Tätigkeit Hat ein Zahnarzt bereits vor der Entscheidung des Zulassungsausschusses einen Praxisausweis im Zuständigkeitsbereich dieser KZV gemäß Ziffer 3.5 beantragt und erhalten, so ist dieser im Falle der Zulassungsversagung/der Nichtaufnahme der Tätigkeit durch die KZV zu sperren und vom Kartenverantwortlichen unter Einhaltung der Vorgaben unter Ziffer 9 zu 7 Aus Haftungsgründen benötigt in diesem Fall die KZV einen Nachweis der Beauftragung der Sperrung durch den Karteninhaber. Stand: 20.05.2020 7
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