Vorstands information - Nr. 5 - AUGUST / 2020 - zahnaerzte-wl.de

 
WEITER LESEN
Vorstands information - Nr. 5 - AUGUST / 2020 - zahnaerzte-wl.de
Nr. 5 - AUGUST / 2020

 vorstands
information
 Für die Mitglieder der KZV Westfalen-Lippe

  Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe | Körperschaft des öffentlichen Rechts
               Auf der Horst 25, 48147 Münster | Postfach 4220, 48023 Münster
 Telefon: 0251 507-0 | Telefax: 0251 507-117 | kzvwl@zahnaerzte-wl.de | www.zahnaerzte-wl.de

                                            Nr. 5
Vorstands information - Nr. 5 - AUGUST / 2020 - zahnaerzte-wl.de
INHALT

  1      Vorabinformation zu neuen Festzuschussregelungen ab 1. Oktober 2020

  2      Änderungen der Heilmittelrichtlinie zum 1. Oktober 2020

  3      Bedarfsplan 2019

  4      Medisign-Vorläuferkarten sind auch weiterhin in der TI nutzbar

  5      Praxisausweis (SMC-B) für Vertragszahnärzte
         »Antrags-, Nutzungs- und Sperrregelungen für den Wirkbetrieb«

  6      Probleme bei neu ausgegebenen eGKen der KKH

  7      Vorabinformation zur Videosprechstunde
         »Für die Untersuchung von pflegebedürftigen Versicherten«

  8      Neues Workshop-Format für Zahnärztinnen
         »Thema im Workshop 1: Gesundheitsgefährdung in der Schwangerschaft«

  9      – Webinar –
         »Die neue Form der Fortbildung«

 10 Qualität und Honorar – gemeinsames Fortbildungsangebot
         »Endodontie und Funktionsdiagnostik/-therapie«

 11 Kurzübersicht Fortbildungsangebote der KZVWL / ZIS-GmbH

  ANLAGEN                                                                      ONLINE-VERSION
  1) Vorabinformation Anlage Heilmittel ab 01.10.2020
  2) Bedarfsplan 2019 Zahnärzte
  3) Bedarfsplan 2019 KFO 0-18 Jahre
  4) Neue Richtlinien-SMC-B-Vertragszahnärzte 20.05.2020
  5) Anmeldebogen Fortbildungsprogramm 2020
  6) Fortbildungsprogramm Webinare KZVWL / ZIS-GmbH 2020/2021
  7) Qualität und Honorar 2020
  8) Kurzübersicht Schulungen 2020/2021

Vorstandsinformation August / 2020 vom 20. August 2020 | Nr. 5                                  2
Vorstands information - Nr. 5 - AUGUST / 2020 - zahnaerzte-wl.de
Vorabinformation zu neuen Festzuschussregelungen ab 1. Oktober 2020                                                    1

  Mit der Vorstandsinformation 1/2020 vom 13. Februar 2020 haben wir Ihnen ja bereits mitgeteilt,   ANSPRECHPARTNER
  dass es zum 1. Oktober 2020 neue Festzuschussregelungen geben wird.                               Hotline
                                                                                                    Tel.: 0251.507-300

  Die Festzuschüsse der gesetzlichen Krankenkassen bei Zahnersatz werden durch das TSVG zum
  1. Oktober 2020 von derzeit 50 Prozent auf dann 60 Prozent erhöht. Im Zuge dessen steigen
  folglich auch die Boni, welche Versicherte erhalten, die mit ihrem Bonusheft eine regelmäßige
  Inanspruchnahme zahnärztlicher Vorsorgeuntersuchungen nachweisen können. Die Boni
  steigen von 60 Prozent beziehungsweise 65 Prozent auf 70 Prozent beziehungsweise 75
  Prozent.

  Ausschlaggebend für die neuen, erhöhten Festzuschüsse ist das Ausstellungsdatum des
  Heil- und Kostenplanes ab dem 1. Oktober 2020.

  Hinsichtlich der neuen Festzuschuss-Regelungen wird es folgende Anpassungen geben:

           Änderungen im § 55 SGB V zur Bonusregelung
           Anpassungen im Bundesmantelvertrag:
           - Anpassungen im DTA Vertrag (Anlage 8a BMV-Z)
           - Anpassungen des Heil- und Kostenplan Formulars HKP Teil 1 und Teil 2
             (Vordruck 3a und 3b Anlage 14 BMV-Z)
           - Anpassungen des Bonusheftes (Vordruck 8 Anlage 14a BMV-Z)
           - Anpassungen der Ausfüllhinweise zum HKP (Anlage 14b BMV-Z)
           - Anpassung der Grundsatzvereinbarung und Anforderungen an das EBZ
             (elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren)
             (Anlage 15 und 15 b BMV-Z)

  Wir werden Sie auch im Rahmen der Festzuschussregelungen auf dem Laufenden halten.

Vorstandsinformation August / 2020 vom 20. August 2020 | Nr. 5                                                               3
Vorstands information - Nr. 5 - AUGUST / 2020 - zahnaerzte-wl.de
Änderungen der Heilmittelrichtlinie zum 1. Oktober 2020                                                                             2

  Über unsere Homepage unter der Kategorie „Aktuelles“ vom 21. Juli 2020 haben wir Sie bereits       ANLAGEN
  über bevorstehende Änderungen der Heilmittelrichtlinie in Kenntnis gesetzt. Nun ist uns seitens    1
  der KZBV eine Zusammenfassung der Änderungen zur Verfügung gestellt worden. Diese
  Übersicht ist als Anlage beigefügt. Wenn wir weitere Informationen zur Heilmittelrichtlinie        ANSPRECHPARTNER
  erhalten, werden wir Sie umgehend darüber informieren.                                             Susanne Hoppe-Woodbridge
                                                                                                     Tel.: 0251.507-115
                                                                                                     Fax: 0251.507-65115
                                                                                                     susanne.hoppe@zahnaerzte-wl.de

                                                                                                     QR-CODE

                                                                                                     www.zahnaerzte-wl.de/Aktuelles

  Bedarfsplan 2019                                                                                                                    3

  Als Anlage ist die nach § 95 Abs. 1 b SGB V erforderliche Mitteilung über den Versorgungsgrad in   ANLAGEN
  Westfalen-Lippe eingestellt, Stand: 31. Dezember 2018.                                             2 und 3

                                                                                                     ANSPRECHPARTNER
                                                                                                     Elke Peci
                                                                                                     Tel.: 0251.507-149
                                                                                                     Fax: 0251.507-65149
                                                                                                     elke.peci@zahnaerzte-wl.de

Vorstandsinformation August / 2020 vom 20. August 2020 | Nr. 5                                                                            4
Vorstands information - Nr. 5 - AUGUST / 2020 - zahnaerzte-wl.de
Medisign-Vorläuferkarten sind auch weiterhin in der TI nutzbar                                                       4

  Die medisign hat erfolgreiche Feldtests abgeschlossen, die belegen, dass die elektronischen     ANSPRECHPARTNER
  Zahnarztausweise der Vorläufergeneration G0 wie auch die ZOD 2.0-Karten der medisign            Hotline
                                                                                                  Tel.: 0251.507-300
  weiterhin in der Telematikinfrastruktur (TI) genutzt werden können.

  Mit den aktuell in den Praxen vorhandenen Karten ist es also möglich, in der TI qualifizierte
  Signaturen (QES) zu erzeugen und Dokumente zu verschlüsseln. Auch der in Kürze verfügbare TI-
  Dienst „Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM) kann mit diesen Karten genutzt werden.

  Das Lesen und Schreiben von Notfalldaten (NFDM) funktioniert mit den Vorgänger-Ausweisen
  ebenfalls einwandfrei.

  Aktuell befindet sich medisign bzgl. der Ausgabe von elektronischen Heilberufsausweisen der
  zweiten Generation (eHBA G2) in der Endphase des Zulassungsprozesses. Sobald dieser
  abgeschlossen ist, können auslaufende Vorgängerkarten durch Heilberufsausweise der
  Generation 2 ersetzt werden. Dies soll so komfortabel wie möglich und ohne Zusatzkosten
  gestaltet werden.

  Weitere Informationen erhalten Sie unter:
  www.medisign.de/blog/zahnaerzte-auch-vorlaeufer-ausweise-von-medisign-in-ti-einsetzbar

Vorstandsinformation August / 2020 vom 20. August 2020 | Nr. 5                                                             5
Praxisausweis (SMC-B) für Vertragszahnärzte                                                                                             5
  »Antrags-, Nutzungs- und Sperrregelungen für den Wirkbetrieb«

  In der Telematikinfrastruktur ist eine Anbindung der Praxen nur über den Praxisausweis (SMC-B)    ANLAGEN
  möglich. Die Herausgabe der SMC-B-Karte ist originäre Aufgabe der KZVWL.                          4

  Die SMC-B-Karte wurde bislang personenbezogen beantragt und ausgestellt. Bei Ausscheiden          ANSPRECHPARTNER
  aus einer Berufsausübungsgemeinschaft bzw. bei Zulassungsende des Inhabers der SMC-B-             Steffen von der Brüggen
                                                                                                    Tel.: 0251.507-147
  Karte, war diese Karte spätestens nach sechs Monaten zu sperren. Das hat zur Konsequenz,          Fax: 0251.507-65147
  dass die Telematikinfrastruktur der Praxis nicht mehr funktionieren würde. Der Inhaber der SMC-   steffen.vdbrueggen@zahnaerzte-wl.de

  B-Karte konnte den Praxisausweis bei Auflösung der Sozietät bzw. Ausscheidens aus der
  Sozietät an einen neuen Standort mitnehmen und der bzw. die verbleibenden Sozietätspartner
  für den alten Standort hatten eine neue SMC-B-Karte zu beantragen.

  Ab dem 1. Juli 2020 ändert sich diese Regelung. Inhaber eines Praxisausweises
  (Zertifikatsnehmer) ist die Leistungserbringerinstitution, für die der berechtigte
  Antragsteller den Praxisausweis stellvertretend beantragt. Eine
  Leistungserbringerinstitution kann mehrere Praxisausweise haben.

  Der Wechsel innerhalb einer Leistungserbringerinstitution durch Neueintritt oder
  Ausscheiden eines Sozietätspartners stellt in der Regel keine neue
  Leistungserbringerinstitution dar, wenngleich der Neuzutritt oder das Ausscheiden eines
  Sozietätspartners eine Neugenehmigung durch den zuständigen Zulassungsausschuss
  bedarf. Der Praxisausweis muss hier in der Praxis verbleiben. Ein neuer Praxisausweis ist
  nicht zu beantragen.

  Der Sozietätspartner, der die Praxis verlassen möchte, hat, auch wenn er Inhaber der SMC-
  B-Karte ist, eine neue Karte an seiner neuen Leistungserbringerinstitution zu
  beantragen. Eine Ausnahme gilt für vor dem 1. Juli 2020 beantragten Praxisausweise,
  diese können bis zum 31. Oktober 2020 in eine neue Praxis mitgenommen werden.

  Bei Praxisverlegung einer Einzelpraxis kann die SMC-B-Karte mitgenommen werden.

  Bei Praxisübernahme einer Einzelpraxis wird die SMC-B-Karte spätestens sechs Monate
  nach Ende der vertragszahnärztlichen Zulassung gesperrt.

  Bei einer Praxisnachfolge kann die TI-Hardware beim Praxisübernehmer verbleiben, es ist
  nur die Beantragung einer neuen SMC-B-Karte notwendig.

  (Im Text wird das generische Maskulinum für die erwähnten Personengruppen in
  geschlechtsneutraler Bedeutung verwendet.)

Vorstandsinformation August / 2020 vom 20. August 2020 | Nr. 5                                                                                6
Probleme bei neu ausgegebenen eGKen der KKH                                                                                            6

  Gegenwärtig kommt es in den Zahnarztpraxen zu Problemen bei der Verarbeitung neu                ANSPRECHPARTNER
  ausgegebener eGK-G2-Karten der KKH. Die gematik hat zusammen mit der KBV, die                   Hotline
                                                                                                  Tel.: 0251.507-300
  Personalisierungsvalidierung für neu auszugebende eGKen geändert. Bisher wurde auf dem
  Chip der eGK, im Feld "Abrechnender Kostenträger", ein regionalisiertes Abrechnungs-IK bei
  den Ersatzkassen eingetragen. Die Personalisierungsvalidierung wurde nun dahingehend
  geändert, dass nicht mehr das regionalisierte Abrechnungs-IK, sondern das General-IK der
  Kasse in das o. g. Feld eingetragen wird. Leider wurde die KZBV nicht über diese neue
  Vorgehensweise informiert. Da die Software-Module der KZBV ein General-IK jedoch nicht als
  gültigen Wert des Feldes anerkennen, führt die Verarbeitung eines solchen im PVS der
  Zahnarztpraxis zu einer Fehlermeldung. Die KZBV befindet sich momentan im
  Abstimmungsprozess mit den Beteiligten, wie das weitere, dann fehlerfreie, Vorgehen zu
  gestalten ist. Als kurzfristige, temporäre Lösungsmöglichkeit wurde den PVS-Herstellern
  empfohlen, die in diesen Fällen ausgegebenen Fehler der KZBV-Module (KNr12- und
  Abrechnungsmodule) nicht zu berücksichtigen und die Abrechnung dieser Fälle zu ermöglichen.

  Vorabinformation zur Videosprechstunde                                                                                                 7
  »Für die Untersuchung von pflegebedürftigen Versicherten«

  Wie Sie bereits den Medien entnehmen konnten, wird es auch im zahnärztlichen Bereich die        ANSPRECHPARTNER
  Möglichkeit einer Videosprechstunde geben. Dies jedoch ausschließlich für Untersuchungen in     Katharina Hölscher
                                                                                                  Tel.: 0251.507-370
  stationären Pflegeeinrichtungen. Die Umsetzung der gesetzlichen Aufträge gem. § 87 Abs. 2K      Fax: 0251.507-65370
  und 2I SGB V ist bereits erfolgt und am 1. Juli 2020 in Kraft getreten. Wenn die Vorgaben des   katharina.hoelscher@zahnaerzte-wl.de
  Gesetzgebers zum Abschluss einer Vereinbarung zu Anforderungen an technische Verfahren
  einer Videosprechstunde umgesetzt sind und neue BEMA-Gebühren geschaffen und vom
  Bewertungsausschuss beschlossen sind, werden wir Sie umgehend darüber informieren.

Vorstandsinformation August / 2020 vom 20. August 2020 | Nr. 5                                                                               7
Neues Workshop-Format für Zahnärztinnen                                                                                                8
  »Thema im Workshop 1: Gesundheitsgefährdung in der Schwangerschaft«

  Als Zahnärztin in der Zahnarztpraxis arbeiten, ob selbstständig oder angestellt, und gleichzeitig   ANSPRECHPARTNER
  Familiengründerin sein – das schließt sich keinesfalls aus. Es gibt zahlreiche Praxis- und          Iris Krüger
                                                                                                      Tel.: 0251.507-119
  Arbeitsmodelle, die sich sehr gut mit der Familie vereinbaren lassen. Welche das sind, was          Fax: 0251.507-65119
  Frauen dabei beachten sollten, wie Sie gut durch den Informationsüberfluss navigieren und           iris.krueger@zahnaerzte-wl.de
  welche eigenen Ideen und Konzepte Frauen in ähnlichen Situationen bereits erfolgreich leben,
  das soll die neu konzipierte Workshop-Reihe vermitteln.
                                                                                                      QR-CODE

  Eine Mischung aus Vorträgen und Workshops zu konkreten Fragestellungen rund um die                  Workshops AG Junge Zahnärztinnen
  Vereinbarkeit von Familie und Beruf versorgen die Teilnehmerinnen mit konkreten
  Informationen und ermöglichen eigenen Gestaltungsspielraum. Bringen Sie Ihre Fragen und
  Erfahrungen mit und erarbeiten gemeinsam in der Gruppe Perspektiven für Zahnärztinnen.
  Gleichzeitig haben alle Teilnehmerinnen die Möglichkeit, sich mit anderen Zahnärztinnen in
  kleiner Runde nachhaltig auszutauschen und zu vernetzen.

  Was Sie im Workshop 1 erwartet:
  PD Dr. med. Mandy Mangler, referiert zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur
  Gesundheitsgefährdung in der Schwangerschaft. Sie ist fünffache Mutter und wurde bereits mit
  35 Jahren Chefärztin für Gynäkologie am Auguste-Viktoria-Klinikum in Berlin.

  Im Anschluss arbeiten Sie aktiv an nachhaltigen Konzepten und Perspektiven mit. Unter der
  Moderation der AG Junge Zahnärztinnen entstehen in diesem Workshop Hilfestellungen für
  junge Frauen, die bei den alltäglichen Herausforderungen im Berufsalltag unterstützen. Der
  Workshop ist so konzipiert, dass alle Teilnehmerinnen in lockerer und entspannter Atmosphäre
  ihre Fragen loswerden können, Ideen mitnehmen und mögliche Konzepte erarbeitet werden.

  Haben Sie Interesse?
  Den Flyer sowie das Anmeldeformular erhalten Sie auf unserer Homepage unter:
  www.zahnaerzte-wl.de/workshops

Vorstandsinformation August / 2020 vom 20. August 2020 | Nr. 5                                                                               8
– Webinar –                                                                                                                      9
  »Die neue Form der Fortbildung«

  Da wir aufgrund der Corona-Pandemie im Frühjahr einige Seminare absagen mussten, haben           ANLAGEN
  wir uns daraufhin kurzerhand entschieden, wenigstens den Kurs "Aktuelle Themen der KZVWL"        5 und 6
  per Webinar für Sie aufzuzeichnen und anzubieten. Hinsichtlich des großen Interesses waren wir
  ziemlich überrascht und entschieden uns, die Kurse, die in der Form ebenfalls als Webinar        ANSPRECHPARTNER
  möglich sind, mit in das aktuelle neue Fortbildungsprogramm aufzunehmen.                         Iris Krüger
                                                                                                   Tel.: 0251.507-119
                                                                                                   Fax: 0251.507-288
  Folgende Seminare bieten wir Ihnen vorerst als Webinar an:                                       iris.krueger@zahnaerzte-wl.de

  • Chirurgische Implantologie
                                                                                                   QR-CODES
  • KBR- Abrechnung von Aufbissbehelfen im Rahmen der GKV
  • PAR- Abrechnung im Kontext zwischen BEMA und GOZ                                               Webinare der ZIS GmbH

  Welche Vorteile haben Sie, wenn Sie ein Webinar buchen?

  • Keine Präsenzveranstaltung - Sie sparen sich den Weg zur Fortbildungsstätte
  • Freie Zeiteinteilung und kein festes Datum - Sie entscheiden, wann Sie das
  • Seminar ansehen und auch wie häufig, denn Unterbrechungen sind jederzeit möglich
  • Kein Kontakt zu anderen Teilnehmern
  • Keine Begrenzung der Teilnehmerzahl
  • Keine Absage des Kurses aufgrund fehlender Anmeldezahlen                                       Fortbildungsangebote

  Haben wir Ihr Interesse geweckt, dann können Sie sich gerne über das Anmeldeformular oder
  online anmelden. Ab September erhalten Sie dann einen USB-Stick mit dem aufgezeichneten
  Kurs. Wir freuen uns über Ihr Interesse.

Vorstandsinformation August / 2020 vom 20. August 2020 | Nr. 5                                                                         9
Qualität und Honorar – gemeinsames Fortbildungsangebot                                                                           10
  »Endodontie und Funktionsdiagnostik/-therapie«

  Die Fortbildungsreihe Qualität und Honorar für die Bereiche Endodontie und                       ANLAGEN
  Funktionsdiagnostik/-therapie wird auch in 2020 fortgesetzt. Das Konzept der erfolgreichen       7
  gemeinsamen Fortbildung von ZÄKWL und KZVWL ist eine Kombination aus zahnärztlich
  fachlichen Informationen, in Verbindung mit den entsprechenden Abrechnungsmöglichkeiten          ANSPRECHPARTNER
  sowohl aus vertragszahnärztlicher Sicht, als auch aus Sicht einer privatzahnärztlichen           Dirk Bertram (ZÄKWL)
                                                                                                   Tel.: 0251.507-604
  Leistungserbringung auf Basis der GOZ. Die fachliche Begleitung durch Spezialisten erfolgt im    Fax: 0251.507-65604
  Bereich der Endodontie durch Herrn Prof. Dr. Edgar Schäfer und im Bereich der                    dirk.bertram@zahnaerzte-wl.de

  Funktionsdiagnostik durch Herrn Dr. Christian Mentler. Dieses Fortbildungsangebot richtet sich
  an alle Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in ihrer Praxis ein entsprechendes Therapiespektrum
  anbieten und Gestaltungsmöglichkeiten der Abrechnung kennenlernen möchten.

  Zwei Termine bieten wir Ihnen im 2. Halbjahr 2020 dazu an:

  Endodontie
  Freitag, 13.11.2020 von 14:00 Uhr bis 18:15 Uhr
  Veranstaltungsort: Flughafen Dortmund
  Referenten: Prof. Dr. Edgar Schäfer und Susanne Hoppe-Woodbridge

  Funktionsdiagnostik
  Samstag, 14.11.2020 von 09:00 Uhr bis 14.00 Uhr
  Veranstaltungsort: Flughafen Dortmund
  Referenten: Dr. Christian Mentler, Sabine Bading, Katrin Breitenfeld

Vorstandsinformation August / 2020 vom 20. August 2020 | Nr. 5                                                                          10
Kurzübersicht Fortbildungsangebote der KZVWL / ZIS-GmbH                                                                            11

  Kurzübersicht des Fortbildungsangebotes September 2019 bis Juni 2020                          ANLAGEN
  Mit der Vorstandsinformation 4/2020 haben Sie bereits das neue Fortbildungsprogrammheft der   8
  KZVWL und der ZIS GmbH für das 2. Halbjahr 2020 und 1. Halbjahr 2021 erhalten. Beigefügt
  senden wir Ihnen nun noch einmal die Kurzübersicht des Fortbildungsangebotes. Die             ANSPRECHPARTNER
  Beschreibungen und die Anmeldebögen der einzelnen Kurse finden Sie wie gewohnt auf            Iris Krüger
                                                                                                Tel.: 0251.507-119
  unserer Homepage.                                                                             Fax: 0251.507-288
                                                                                                iris.krueger@zahnaerzte-wl.de

  Eine Online-Anmeldung ist hierüber dann auch direkt möglich unter:
  https://www.zahnaerzte-wl.de/kzvwl/fortbildungsangebote.html
                                                                                                QR-CODES

                                                                                                Fortbildungsangebote

                                                                                                Kurzübersicht Fortbildungsangebote

Vorstandsinformation August / 2020 vom 20. August 2020 | Nr. 5                                                                            11
Vorabinformation

                                  Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte (HeilM-RL ZÄ)
                                  Übersicht der Änderungen ab 1. Oktober 2020

I. Wesentliche inhaltliche Änderungen im Regelungsteil

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

LEISTUNGSERBRINGERVERZEICHNIS (§ 1 Abs. 4)

Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht nach § 124 Absatz 2 SGB V eine Liste über die zugelassenen
Leistungserbringer mit den jeweils maßgeblichen Daten. Damit erhalten alle Vertragsärzte Zugang zu einer
zentralen Übersicht von Heilmittelerbringern.

VEREINFACHUNG

Abschaffung der Regelfallsystematik: Nur Verordnungsfall und orientierende Behandlungsmenge (§ 6)

Die alte, in Teilen komplizierte Regelfallsystematik wird abgelöst: Es wird künftig nicht mehr unterschieden in
Erstverordnung, Folgeverordnung und Verordnung außerhalb des Regelfalls. Stattdessen gibt es einen
Verordnungsfall und daran geknüpft eine sogenannte orientierende Behandlungsmenge. Ein Verordnungsfall
umfasst alle Heilmittelbehandlungen für einen Patienten auf Grund der selben Indikation und derselben
Indikationsgruppe nach Heilmittelkatalog Zahnärzte.
Die Formulierung „orientierende Behandlungsmenge“ soll deutlich machen, dass sich der Zahnarzt bei der
Heilmittelverordnung an dieser Menge orientiert, aber je nach medizinischem Bedarf des Patienten davon
abweichen kann.
Das Risiko, eine ungenaue oder fehlerhafte Verordnung auszustellen, sinkt damit. Es besteht nicht mehr die
Gefahr, dass eine Folgeverordnung ausgestellt wird, obwohl der Regelfall bereits überschritten ist. Die
Vereinfachung trägt dazu bei, Rückfragen zwischen Zahnarzt und Heilmittel-Praxis zu vermeiden.
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

BÜROKRATIEABBAU

Wegfall des Genehmigungsverfahrens für Verordnungen außerhalb des Regelfalls

Mit dem Wegfall der Verordnung außerhalb des Regelfalls entfällt auch das entsprechende
Genehmigungsverfahren, das einige Krankenkassen verlangten. Somit sind auch für Verordnungsfälle, bei
denen die orientierende Behandlungsmenge überschritten wird, keine Begründungen mehr auf der
Verordnung erforderlich. Der Zahnarzt dokumentiert lediglich in der Patientenakte die Gründe für den höheren
Heilmittelbedarf. Für die Verordnung eines langfristigen Heilmittelbedarfs entscheidet die Krankenkasse
dahingehend - wie bisher auch - auf Antrag des Versicherten darüber, ob die auf Grundlage einer
zahnärztlichen Begründung beantragten Heilmittel langfristig genehmigt werden können. Hier ist keine
Änderung erfolgt.
Zahnärzte, Therapeuten und Patienten werden durch Wegfall des Genehmigungsverfahrens außerhalb des
Regelfalls entlastet.

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

MEHR VERORDNUNGSSICHERHEIT

Verordnungsdatum ist entscheidend, nicht ein „behandlungsfreies Intervall“ (§ 6 Abs. 1)

                                                                                                                        1
Bislang war ein „behandlungsfreies Intervall“ von zwölf Wochen definiert, erst danach handelte es sich um
einen neuen Regelfall und es war möglich, eine neue Erstverordnung auszustellen. Allerdings brachte das
mehrere Schwierigkeiten mit sich: Wenn in Einzelfällen unklar war, wann genau der letzte Behandlungstermin
bei einem Heilmittelerbringer stattgefunden hat, konnten sie das behandlungsfreie Intervall nicht rechtssicher
bemessen. Zudem suggerierte die Formulierung „behandlungsfreies Intervall“, dass eine Pause von zwölf
Wochen erforderlich ist, bevor eine erneute Heilmittelverordnung erfolgen darf. Dabei war das Intervall nur
dafür maßgeblich, ob ein neuer Regelfall ausgelöst wird oder der alte gilt.
Mit der Neuregelung in § 7 Abs. 1 wird das behandlungsfreie Intervall abgeschafft. Sofern medizinisch
erforderlich, ist die Fortsetzung der Heilmitteltherapie, über die orientierende Behandlungsmenge hinaus,
möglich. Künftig ist das Datum der letzten Heilmittelverordnung entscheidend:
› Liegt es noch keine sechs Monate zurück, wird der bisherige Verordnungsfall fortgeführt. Die „orientierende
Behandlungsmenge“ gilt ebenfalls fort, wobei auch darüber hinaus verordnet werden kann, wenn es
medizinisch erforderlich ist.
› Liegt das Datum sechs Monate oder länger zurück, wird ein neuer Verordnungsfall ausgelöst.

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

MEHR INFORMATION FÜR DEN BEHANDLUNGPLAN

Person- und umweltbezogene Kontextfaktoren (§ 3 Abs. 3; § 16)

Bei der Eingangsdiagnostik sind schädigungsabhängig diagnostische Maßnahmen durchzuführen, zu
dokumentieren und gegebenenfalls zeitnah erhobene Fremdbefunde heranzuziehen, um einen exakten Befund
zu funktionellen oder strukturellen Schädigungen und Funktionsstörungen zu erhalten. Des Weiteren ist es im
Rahmen des zahnärztlichen Behandlungsplanes von Bedeutung, Informationen über persönliche
Lebensumstände (sogenannte person- und umweltbezogenen Kontextfaktoren) zu erlangen. Daher sollen,
soweit erforderlich, in Abhängigkeit des Einzelfalls auch persönliche Lebensumstände sowie bekannte
bisherige Heilmittelverordnungen erfragt und, wenn notwendig, berücksichtigt werden. Der Patient soll den
Zahnarzt im Rahmen seiner Möglichkeiten über vorherige Verordnungen informieren. Die Indikation für die
Verordnung von Heilmitteln ergibt sich dabei nicht aus der Diagnose allein, sondern aus der
Gesamtbetrachtung der funktionellen oder strukturellen Schädigungen und der Beeinträchtigung der
Aktivitäten einschließlich der person- und umweltbezogenen Kontextfaktoren.

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

LANGFRISTIGER HEILMITTELBEDARF (§ 7 und § 6 Abs. 5)

Die Regelung, dass Versicherte mit einem langfristigen Heilmittelbedarf die notwendigen Heilmittel je
Verordnung für eine Behandlungsdauer von bis zu 12 Wochen verordnet werden können, bleibt bestehen und
wird an die neue Vorgabe der orientierenden Behandlungsmenge angepasst. Die Verordnungsmenge muss
dabei in Abhängigkeit der Therapiefrequenz so kalkuliert werden, dass ein Zeitraum von bis zu 12 Wochen
nicht überschritten wird. Beispielsweise beträgt die maximale Verordnungsmenge pro Verordnung, bei einer
Therapiefrequenz von 1-3-mal pro Woche, 36 Behandlungseinheiten.
Für Patientinnen und Patienten, die keinen langfristigen Heilmittelbedarf nach § 7 HeilM-RL ZÄ (neu) haben,
orientiert sich die Verordnung weiterhin an der durch den Heilmittelkatalog vorgegebenen Höchstmenge.

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

ÖRTLICHE FLEXIBILISIERUNG

Bessere Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen (§ 9 Abs. 2)

Die Erbringung von Heilmitteln bei Kindern und Jugendlichen mit Behinderung in tagesstrukturierenden
Einrichtungen ohne Verordnung eines Hausbesuchs wird um weitere örtliche Möglichkeiten erweitert. Damit
wird die Einbindung von Therapieanwendungen in den Tagesablauf von Kindern und Jugendlichen mit
Behinderungen weiter verbessert.

                                                                                                                        2
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

MEHR THERAPIEOPTIONEN

Doppelbehandlungen (§ 10 Abs. 5)

In begründeten Ausnahmefällen darf ein vorrangiges Heilmittel auch als Doppelbehandlung verordnet und
erbracht werden. Beide Behandlungseinheiten sind zusammenhängend zu erbringen. Bei der Erbringung von
Doppelbehandlungen dürfen die auf der Verordnung angegebenen Behandlungseinheiten nicht überschritten
werden. Wenn also 6 Behandlungseinheiten verordnet wurden, dürfen 3 Doppelbehandlungen à 2
Behandlungseinheiten abgegeben werden. Je Doppelbehandlung kann maximal ein ergänzendes Heilmittel
hinzukommen. Die neugeschaffene Option der Doppelbehandlung dient der weiteren zielgenauen Versorgung
des Einzelfalls und ermöglicht ein besseres zeitliches Therapiemanagement.

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

MEHR THERAPIEOPTIONEN

Möglichkeit der alleinigen Verordnung der Elektrotherapie (§ 10 Abs. 2; § 22)

Maßnahmen der Elektrotherapie können jetzt auch ohne die Verordnung eines vorrangigen Heilmittels
verordnet werden.

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

AUSDIFFERENZIERUNG

Schlucktherapie als eigenes Heilmittel (§ 1; § 23 ff.)

Zahnärzte können Schlucktherapie künftig als eigenes Heilmittel verordnen. Der Heilmittelbereich heißt
„Stimm‐, Sprech‐, Sprach‐und Schlucktherapie“. Eine Behandlung mittels Schlucktherapie kann eindeutig auf
der Verordnung kenntlich gemacht werden.

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

MEHR THERAPIEOPTIONEN

Gleichzeitiges Verordnen mehrerer Heilmittel möglich im Heilmittelberiech Stimm-, Sprech- und
Schlucktherapie (§10 Abs. 3; § 17; § 23 ff.)

In den Heilmittelbereichen der Stimm‐, Sprech‐, Sprach‐und Schlucktherapie können künftig mehrere
vorrangige Heilmittel (verschiedene Behandlungszeiten) gleichzeitig verordnet werden – konkret sind bis zu
drei möglich. Diese sind auf dem Verordnungsvordruck zu spezifizieren.

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

MEHR THERAPIEOPTIONEN

Behandlungsfrequenz kann flexibler angegeben werden (§ 11 Abs. 2 lit g)

Die Frequenzempfehlungen des Heilmittel-Katalogs werden einheitlich als Frequenzspannen hinterlegt, zum
Beispiel „1-3x wöchentlich“. Das verringert Bürokratie, denn bisher muss der Therapeut Abweichungen von der
Frequenzangabe mit dem Zahnarzt abstimmen. Durch die Vorgabe einer Frequenzspanne können die
Behandlungstermine je nach Bedarf flexibler zwischen Heilmittel-Therapeut und Patient vereinbart werden.
Damit entfallen zeitaufwändigen Abstimmungen zwischen Zahnärzten und Heilmittelerbringern bei
Änderungen der Behandlungsfrequenz.

                                                                                                                        3
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

ZEITLICHE FLEXIBILISIERUNG

Längere Frist für Beginn der Heilmitteltherapie (§ 14)

Der späteste Behandlungsbeginn wird von bisher 14 auf künftig 28 Tage erweitert. Damit hat der Patient mehr
Zeit, die Therapie zu beginnen. Gleichzeitig wird damit den längeren Wartezeiten bei den Heilmittelerbringern
Rechnung getragen. Zudem soll ein Feld für einen dringlichen Behandlungsbedarf (innerhalb von 14 Tagen) auf
der Verordnung geschaffen werden.

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

II. Änderungen bei den verordnungsfähigen Heilmitteln

(Änderungen im Heilmittelkatalog)

BEWÄHRTE STRUKTUR ERHALTEN

Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen

Die Struktur des Heilmittelkatalogs bleibt unverändert. Weiterhin führt der Heilmittelkatalog mögliche
Indikationen für eine sachgerechte Heilmitteltherapie auf. Die Indikationsgruppen bilden, wie bekannt, die
zahnmedizinisch relevanten Fälle ab, bei denen Heilmittelverordnungen vorgenommen werden können. Bei
der Verordnung hat der Vertragszahnarzt auch zukünftig im Einzelfall vorhandene Kontraindikationen zu
berücksichtigen. Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Nicht
bei jeder funktionellen oder strukturellen Schädigung ist es erforderlich, die Höchstverordnungsmenge je
Verordnung beziehungsweise die orientierende Behandlungsmenge auszuschöpfen.

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Folgende Neuerungen ergeben sich für den Heilmittelkatalog Zahnärzte:

CSZ - CHRONIFIZIERTES SCHMERZSYNDROM

Aufnahme der manuellen Therapie

In der Indikationsgruppe CSZ - Chronifiziertes Schmerzsyndrom im Zahn-, Mund- und Kieferbereich werden die
vorrangigen Heilmittel um die Therapiemaßnahme der manuellen Therapie ergänzt.

LYZ1 – LYMPHABFLUSSSTÖRUNGEN

Frequenzempfehlung 1-3x wöchentlich

In der Indikationsgruppe LYZ1 – Lymphabflussstörungen wird die Frequenzempfehlung von 1-2x wöchentlich
auf 1-3x wöchentlich angepasst.

                                                                                                                        4
MASSNAHMEN DER SPRECH-, SPRACH- UND SCHLUCKTHERAPIE

SPZ – Störungen des Sprechens: Auswahl zwischen unterschiedlichen vorrangigen Heilmitteln

Indikationsgruppe SPZ – Störungen des Sprechens
In der Indikationsgruppe SPZ – Störungen des Sprechens können künftig mehrere vorrangige Heilmittel
(verschiedene Behandlungszeiten) gleichzeitig verordnet werden – konkret sind bis zu drei möglich. Diese sind
auf dem Verordnungsvordruck zu spezifizieren.

       • Sprech- und Sprachtherapie 30 Minuten
       • Sprech- und Sprachtherapie 45 Minuten
       • Sprech- und Sprachtherapie 60 Minuten

MASSNAHMEN DER SCHLUCKTHEAPIE

SCZ – Störungen des oralen Schluckakts

In der Indikationsgruppe SCZ – Störungen des oralen Schluckakts können künftig mehrere vorrangige Heilmittel
(verschiedene Behandlungszeiten) gleichzeitig verordnet werden – konkret sind bis zu drei möglich. Diese sind
auf dem Verordnungsvordruck zu spezifizieren.

       • Schlucktherapie 30 Minuten
       • Schlucktherapie 45 Minuten
       • Schlucktherapie 60 Minuten

MASSNAHMEN DER SPRECH-; SPRACH-UND SCHLUCKTHERAPIE

OFZ – Orofaziale Funktionsstörungen

In der Indikationsgruppe OFZ – Orofaziale Funktionsstörungen können künftig mehrere vorrangige Heilmittel
(verschiedene Behandlungszeiten) gleichzeitig verordnet werden – konkret sind bis zu drei möglich. Diese sind
auf dem Verordnungsvordruck zu spezifizieren.

       • Sprech- und Sprachtherapie 30 Minuten
       • Sprech- und Sprachtherapie 45 Minuten
       • Sprech- und Sprachtherapie 60 Minuten

                                                                                         5
KZV: ZV Westfalen-Lippe                                                                                                          Planungsblatt B
 Stand am: Montag, 31. Dezember 2018                                                                              Zahnärztliche Versorgung
 PB-Nr                         Planungsbereich   Einwohner Bereinigte  Versor-                               Zahnärzte                            Versor-
                                                    zahl   Einwohner- gungsgrad    Vertrags-     Angest.  Insgesamt        Kfo-An- Insgesamt       gungs-
                                                              zahl      100 %      zahnärzte    Zahnärzte                 rechnung               grad in %
                                                                                                                          Zahnärzte
   1                                  2              3          4         5            6            7            8           9         10           11
0000     Stadt Bottrop                              116.856     114.370     68,1        60,00        16,00        76,00        1,00      75,00      110,13
0000     Stadt Gelsenkirchen                        265.304     263.779    157,0       107,00        30,50       137,50        0,00     137,50       87,58
0000     Stadt Münster                              310.610     333.813    260,8       200,00        54,50       254,50        1,00     253,50       97,20
0000     Kreis Borken                               378.854     375.507    223,5       167,50        61,00       228,50       16,00     212,50       95,08
0000     Kreis Coesfeld                             223.788     214.201    127,5       115,00        22,50       137,50        2,00     135,50      106,27
0000     Kreis Recklinghausen                       634.747     611.348    363,9       298,50        64,00       362,50        3,00     359,50       98,79
0000     Kreis Steinfurt                            458.919     447.746    266,5       227,00        79,50       306,50        5,00     301,50      113,13
0000     Kreis Warendorf                            285.255     277.928    165,4       135,00        36,50       171,50        4,00     167,50      101,27
0000     Stadt Bielefeld                            339.367     351.655    274,7       176,00        45,50       221,50        3,00     218,50       79,54
0000     Kreis Gütersloh                            371.269     376.310    224,0       156,50        51,00       207,50        5,00     202,50       90,40
0000     Kreis Herford                              256.074     255.125    151,9       121,00        19,50       140,50        4,00     136,50       89,86
0000     Kreis Höxter                               144.879     141.009     83,9        63,50        25,50        89,00        2,00      87,00      103,69
0000     Kreis Lippe                                362.544     355.202    211,4       161,50        45,00       206,50        6,00     200,50       94,84
0000     Kreis Minden-Lübbecke                      322.787     323.972    192,8       165,00        44,50       209,50        4,00     205,50      106,59
0000     Kreis Paderborn                            312.094     312.138    185,8       147,50        27,00       174,50        4,00     170,50       91,77
0000     Stadt Bochum                               370.797     376.662    224,2       196,00        53,00       249,00        2,00     247,00      110,17
0000     Stadt Dortmund                             602.566     613.254    365,0       298,00        91,50       389,50        3,00     386,50      105,89
0000     Stadt Hagen                                194.879     198.206    118,0       106,50        20,00       126,50        1,00     125,50      106,36
0000     Stadt Hamm                                 180.633     179.781    107,0        87,00        25,00       112,00        2,00     110,00      102,80
0000     Stadt Herne                                161.084     160.262     95,4        86,00        22,00       108,00        1,00     107,00      112,16
0000     Ennepe-Ruhr-Kreis                          333.345     326.181    194,2       164,00        30,00       194,00        3,00     191,00       98,35
0000     Hochsauerlandkreis                         272.895     271.341    161,5       136,00        29,00       165,00        3,00     162,00      100,31
0000     Märkischer Kreis                           423.457     421.815    251,1       205,50        53,00       258,50        7,00     251,50      100,16
0000     Kreis Olpe                                 139.332     138.777     82,6        58,00        18,50        76,50        2,00      74,50       90,19
0000     Kreis Siegen-Wittgenstein                  288.320     290.628    173,0       138,00        23,00       161,00        2,00     159,00       91,91
0000     Kreis Soest                                316.640     313.274    186,5       137,50        44,00       181,50        4,00     177,50       95,17
0000     Kreis Unna                                 408.523     396.813    236,2       186,50        68,50       255,00        8,00     247,00      104,57
         Gesamtsumme                              8.475.818   8.441.089   5151,9     4.100,00     1.100,00     5.200,00       98,00   5.102,00       99,03
KZV: ZV Westfalen-Lippe
                                                                                                                                     Planungsblatt C
Stand am: Montag, 31. Dezember 2018
                                                                                                          Kieferorthopädische Versorgung
 PB-Nr                        Planungsbereich    Einwohner - Bereinigte    Versor-                            Kieferorthopäden                       Versor-
                                                      zahl     Einwohner- gungsgrad       Vertrags-     Angest.  Insgesamt     Kfo-An- Insgesamt      gungs-
                                                (0 - 18 Jahre)    zahl      100 %          zahn. +     Zahnärzte              rechnung              grad in %
                                                                                          Ermächt.                            Zahnärzte
   1                                 2               3            4           5              6            7           8          9         10          11
5120     Stadt Bottrop                                18.062                        4,5         4,00        6,00      10,00        1,00     11,00       244,44
5130     Stadt Gelsenkirchen                          46.938                       11,7         6,00        7,00      13,00        0,00     13,00       111,11
5150     Stadt Münster                                54.738                       13,7        22,00        5,25      27,25        1,00     28,25       206,57
5540     Kreis Borken                                 68.266                       17,1        13,00        4,00      17,00       16,00     33,00       192,98
5580     Kreis Coesfeld                               38.319                        9,6        15,00        3,25      18,25        2,00     20,25       211,46
5620     Kreis Recklinghausen                         99.012                       24,8        21,80       14,75      36,55        3,00     39,55       159,68
5660     Kreis Steinfurt                              81.099                       20,3        20,00       12,50      32,50        5,00     37,50       184,73
5700     Kreis Warendorf                              49.321                       12,3        10,50        4,75      15,25        4,00     19,25       156,91
7110     Stadt Bielefeld                              60.933                       15,2        14,00        4,50      18,50        3,00     21,50       141,45
7540     Kreis Gütersloh                              65.443                       16,4        12,00        2,75      14,75        5,00     19,75       120,73
7580     Kreis Herford                                42.618                       10,7         6,00        0,75       6,75        4,00     10,75       100,93
7620     Kreis Höxter                                 23.514                        5,9         6,00        1,00       7,00        2,00      9,00       152,54
7660     Kreis Lippe                                  62.250                       15,6        11,00        3,25      14,25        6,00     20,25       130,13
7700     Kreis Minden-Lübbecke                        54.338                       13,6         5,00        1,75       6,75        4,00     10,75        79,41
7740     Kreis Paderborn                              54.393                       13,6         7,50        4,00      11,50        4,00     15,50       113,97
9110     Stadt Bochum                                 57.567                       14,4        13,00        8,25      21,25        2,00     23,25       161,81
9130     Stadt Dortmund                               97.629                       24,4        16,50       11,50      28,00        3,00     31,00       127,05
9140     Stadt Hagen                                  35.547                        8,9         6,00        5,00      11,00        1,00     12,00       134,83
9150     Stadt Hamm                                   33.234                        8,3         8,00        4,00      12,00        2,00     14,00       168,67
9160     Stadt Herne                                  25.655                        6,4         6,50        4,50      11,00        1,00     12,00       187,50
9540     Ennepe-Ruhr-Kreis                            49.836                       12,5         9,00        4,75      13,75        3,00     16,75       134,40
9580     Hochsauerlandkreis                           42.932                       10,7        10,00        3,00      13,00        3,00     16,00       149,53
9620     Märkischer Kreis                             69.052                       17,3         8,50        1,00       9,50        7,00     16,50        95,38
9660     Kreis Olpe                                   23.132                        5,8         5,00        0,00       5,00        2,00      7,00       120,69
9700     Kreis Siegen-Wittgenstein                    45.174                       11,3         9,00        1,75      10,75        2,00     12,75       113,27
9740     Kreis Soest                                  51.392                       12,8        10,50        5,50      16,00        4,00     20,00       156,25
9780     Kreis Unna                                   63.782                       15,9        16,00        6,00      22,00        8,00     30,00       188,68
         Gesamtsumme                               1.414.176                      353,7       291,80      130,75     422,55       98,00    520,55       147,19
Praxisausweis (SMC-B) fu r Vertragszahnarzte
Antrags-, Nutzungs- und Sperrregelungen fur den Wirkbetrieb

Version: 1.2

Dokumentenreferenz: [Richtlinien_SMC -B_Vertragszahnärzte]

Zum Start der Beantragungsmöglichkeit von elektronischen Praxisausweisen in einem KZV-Bereich
muss die jeweilige KZV dem Antragsteller verbindliche Informationen zu Antrags-, Nutzungs- und
Sperrregelungen zur Verfügung stellen.

Das vorliegende Dokument stellt eine auf Fachebene erarbeitete und mit dem Jour fixe "Telematik"
der KZVen abgestimmte Empfehlung für die von den KZVen zu treffenden Regelungen dar.

Stand: 20.05.2020                                                                                  1
Inhaltsverzeichnis
1     Präambel ................................................................................................................... 3
2     Geltungsbereich ......................................................................................................... 3
3     Begrifflichkeiten......................................................................................................... 4
    3.1      Elektronischer Praxisausweis ......................................................................................... 4
    3.2      Leistungserbringerinstitutionen ..................................................................................... 4
    3.3      Antragsteller eines Praxisausweises ............................................................................... 4
    3.4      Inhaber eines Praxisausweises ....................................................................................... 5
    3.5      Zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung .................................................................. 5
    3.6      Elektronischer Heilberufsausweis (HBA) ......................................................................... 5

4     Pflichten des Inhabers eines Praxisausweises.............................................................. 5
    4.1      Kartenverantwortlicher ................................................................................................. 5
    4.2      Einsatzort eines Praxisausweises .................................................................................... 6
    4.3      Verlust des Praxisausweises ........................................................................................... 6
    4.4      Einsatz des Praxisausweises bei Nutzung von medizinischen Anwendungen – HBA-Pflicht 6

5     Berechtigte Nutzer eines Praxisausweises .................................................................. 6
6     Entzug der Nutzungsberechtigung .............................................................................. 7
7     Sperrung der X.509 Zertifikate des Praxisausweises .................................................... 7
    7.1      Sperrung bei Verlust des Praxisausweises....................................................................... 7
    7.2      Sperrung durch den SMC-B-Anbieter .............................................................................. 7
    7.3      Sperrung durch die zuständige KZV ................................................................................ 7

8     Widerruf der Sperrung eines Praxisausweises ............................................................. 8
9 Vernichtung des Praxisausweises nach Ablauf der Gültigkeit durch den
Kartenverantwortlichen .................................................................................................... 9
10        Änderungen der Antrags-, Nutzungs- und Sperrbedingungen .................................. 9
11        Referenzen ............................................................................................................. 9

Stand: 20.05.2020                                                                                                                    2
1 Präambel
Auf Grund der weiteren Anwendungen innerhalb der Telematikinfrastruktur (NFDM, ePA etc.)
besteht zur Wahrung der dadurch entstehenden datenschutzrechtlichen Vorgaben die
Notwendigkeit, die Antrags-, Nutzungs- und Sperrregelungen der SMC-B mit Wirkung zum
01.07.2020 neu zu fassen. Die nachfolgenden Antrags-, Nutzungs- und Sperrbedingungen ersetzen
daher mit Wirkung zum 01.07.2020 die Antrags-, Nutzungs-und Sperrregelungen der SMC-B in der
Fassung vom ... [hier die letzte von der jeweiligen KZV veröffentlichte Version einsetzen]. Die in
diesem Regelwerk getroffenen Festlegungen sind nur für Praxisausweise im Zuständigkeitsbereich
der jeweils ausstellenden Kassenzahnärztlichen Vereinigung gültig.

2 Geltungsbereich
Die nachstehenden Regelungen gelten für alle elektronische Praxisausweise (bezeichnet als SMC-B),
die ab dem 01.07.2020 neu beantragt werden sowie auch für bereits vor dem 01.07.2020 beantragte
bzw. ausgegebene Praxisausweise der Vergangenheit.

Ab dem 01.07.2020 wird der Praxisausweis nicht mehr dem beantragenden Zahnarzt zugeordnet
(Aufgabe des Antragstellerbezugs), sondern vielmehr der sogenannten Leistungserbringerinstitution
(vgl. Ziffer 3.2). Infolgedessen kann der Praxisausweis nicht mehr wie vor dem 01.07.2020 bei einem
Praxiswechsel des die SMC-B beantragenden Zahnarztes mitgenommen werden (bspw. bei
Ausscheiden aus einer bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft) und ist nicht auf eine andere
Leistungserbringerinstitution übertragbar. Eine Ausnahme gilt für vor dem 01.07.2020 beantragte
Praxisausweise, diese können bis zum 31.10.2020 in eine neue Praxis mitgenommen werden.

Hinweis

Der Wechsel innerhalb einer Leistungserbringerinstitution (Ziffer 3.2) durch Neueintritt oder
Ausscheiden eines Gesellschafters stellt in der Regel keine neue Leistungserbringerinstitution dar,
wenngleich der Neuzutritt oder das Ausscheiden eines Gesellschafters eine Neugenehmigung durch
den zuständigen Zulassungsausschuss bedarf. Der Praxisausweis muss hier in der Praxis verbleiben.
Ein neuer Praxisausweis ist nicht zu beantragen.

Im Text wird das generische Maskulinum für die erwähnten Personengruppen in
geschlechtsneutraler Bedeutung verwendet.

Stand: 20.05.2020                                                                                     3
3 Begrifflichkeiten
3.1 Elektronischer Praxisausweis
Ein elektronischer Praxisausweis (SMC-B) für Vertragszahnärzte ist eine Smartcard, die eine Praxis
(Leistungserbringerinstitution) elektronisch gegenüber der Telematikinfrastruktur und der
elektronischen Gesundheitskarte repräsentiert. Die Abkürzung SMC-B steht für Security Modul Card
Type B.

3.2 Leistungserbringerinstitutionen
Unter Leistungserbringerinstitutionen werden die im Folgenden aufgeführten Institutionen
zusammengefasst:

a)      Einzelpraxen

b)      Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) örtlich/ überörtlich einschl. KZV-übergreifend

c)      Medizinische Versorgungszentren (MVZ)

d)      Einrichtungen gem. § 311 Abs.2 SGB V

e)      Ermächtigte Einrichtungen/Zahnärzte

3.3 Antragsteller eines Praxisausweises
Ein Praxisausweis identifiziert eine Leistungserbringerinstitution gemäß Ziffer 3.2 und muss von einer
dazu berechtigten natürlichen Person im Namen und Auftrag der Leistungserbringerinstitution
beantragt werden.

Folgende Antragsteller kommen in Betracht:

     a) Vertragszahnärzte für ihre Einzelpraxis oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer
        Berufsausübungsgemeinschaft, soweit nachfolgend nicht abweichend erfasst
     b) Zur vertragszahnärztlichen Versorgung ermächtigte Zahnärzte bzw. ein
        vertretungsberechtigter Zahnarzt im Namen einer ermächtigten Institution
     c) Angestellte Zahnärzte für die sie anstellenden Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 SGB V
     d) Zahnärztliche Leiter (ggfs. Gründer) für Medizinische Versorgungszentren (MVZ)
        Grundsätzlich ist der zahnärztliche Leiter Antragsteller für den Praxisausweis. Die zuständige
        KZV kann hiervon abweichend auch den/die Gründer des MVZ als Antragsteller vorsehen,
        wenn sie dies für sachdienlich erachtet.
     e) Zahnärzte im Zulassungsverfahren als Vertragszahnarzt
        Dem Zahnarzt kann im Hinblick auf die zu erwartende Zulassung die Möglichkeit eingeräumt
        werden, einen Antrag auf Erhalt eines Praxisausweises zu stellen. Der Antragsteller ist darauf
        hinzuweisen, dass eine autorisierte Nutzung des Praxisausweises erst mit Erteilung der
        Zulassung erfolgen kann und im Falle der Versagung einer Zulassung die Sperrung des
        Praxisausweises durch die KZV veranlasst wird.
     f) Privatzahnärzte, soweit sie mit ihrer Praxis an der vertragszahnärztlichen Versorgung
        teilnehmen.

Stand: 20.05.2020                                                                                    4
3.4 Inhaber eines Praxisausweises
Inhaber eines Praxisausweises (Zertifikatsnehmer) ist die Leistungserbringerinstitution, für die der
berechtigte Antragsteller im Sinne der Ziffer 3.3 den Praxisausweis stellvertretend beantragt hat. Der
Inhaber kann nach außen durch jede gemäß Ziffer 3.3 für jeweiligen Leistungserbringerinstitution zur
Antragstellung berechtigte Person vertreten werden. Eine Leistungserbringerinstitution kann
mehrere Praxisausweise haben.

3.5 Zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung
Für die Prüfung und Freigabe von Anträgen auf Ausstellung eines Praxisausweises ist die
Kassenzahnärztliche Vereinigung zuständig, in deren Bereich die Leistungserbringerinstitution die
Zulassung/ Ermächtigung/ Genehmigung erhalten oder beantragt hat. Bei KZV-übergreifenden
Berufsausübungsgemeinschaften ist die Wahl-KZV für alle Standorte der BAG zuständig, bei
Zweigpraxen die KZV am Standort der jeweiligen Zweigpraxis. Die jeweils zuständige KZV informiert
ihre Mitglieder über die Einzelheiten möglicher Beantragungswege.

3.6 Elektronischer Heilberufsausweis (HBA)
Ein HBA im Sinne dieses Dokuments ist ein gültiger elektronischer Zahnarztausweis oder
elektronischer Arztausweis, jeweils unabhängig von der eingesetzten Kartengeneration (z.B. G0,
G2…), oder eine gültige ZOD-Karte.

4 Pflichten des Inhabers eines Praxisausweises
Da der Praxisausweis die Leistungserbringerinstitution gegenüber der elektronischen
Gesundheitskarte und gegenüber der Telematikinfrastruktur repräsentiert, sind für diese
nachfolgende Pflichten zu beachten.

4.1 Kartenverantwortlicher
Die Leistungserbringerinstitution ist für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Praxisausweises
verantwortlich. Diese wird nach außen durch jede gemäß Ziffer 3.3 für die jeweilige
Leistungserbringerinstitution zur Antragstellung berechtigte Person einzeln vertreten
(Kartenverantwortlicher).

[[Mögliche Ergänzung, von der jeweiligen KZV zu entscheiden] Soweit sachdienlich kann im
Innenverhältnis eine Person aus dem Kreis der berechtigten Antragsteller der jeweiligen
Leistungserbringerinstitution gemäß Ziffer 3.3 als Kartenverantwortlichen festgelegt werden, die die
entsprechenden Aufgaben verantwortlich übernimmt. Im Außenverhältnis hat diese keine besonderen
Rechte oder Pflichten und kann daher durch alle gemäß Ziffer 3.3 für jeweiligen
Leistungserbringerinstitution zur Antragstellung berechtigten Personen vertreten werden.]

Der oder die Kartenverantwortlichen haben die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um
einen unbefugten Einsatz des Praxisausweises zu verhindern. Die Kartenverantwortlichen sind für die
Verwaltung und den Schutz der PUK1 und der PIN2 aller Praxisausweise der durch sie vertretenen
Institution zuständig. Insbesondere die Weitergabe der PUK eines Praxisausweises ist nur im Rahmen
der Übergabe auf neue oder zusätzliche Kartenverantwortliche dieses Praxisausweises erlaubt.
Weiterhin ist die Weitergabe der PIN des Praxisausweises an nicht berechtigte Nutzer untersagt.

1 PUK: Ein Personal Unblocking Key ist ein elektronischer Schlüssel, der zum Entsperren des Praxisausweises dient, nachdem eine PIN
       mehrmals falsch eingegeben worden ist. Ebenso kann mit der PUK eine "vergessene" PIN neu vergebenen werden. Eine PUK ist
       maximal 10-mal nutzbar. Die PUK ist nicht änderbar.
2 PIN: Der Begriff PIN ist in diesem Dokument stets die Kurzform der technisch eindeutigen Bezeichnung "PIN.SMC"

Stand: 20.05.2020                                                                                                                5
Sollte der Verdacht oder das Wissen bestehen, dass eine nicht berechtigte Person Kenntnis der PIN
erlangt hat, ist die PIN zu ändern.

4.2 Einsatzort eines Praxisausweises
Die Nutzung des Praxisausweises ist auf die sich aus der
Zulassung/Teilzulassung/Ermächtigung/Genehmigung ergebenden Orte/ÜBAG-Orte und Zweigpraxen
sowie, falls erforderlich, den Einsatz in Verbindung mit einem Heilberufsausweis (HBA) beschränkt.
Verfügt die Leistungserbringerinstitution über mehrere Praxisausweise, ist sie zur unverzüglichen
Dokumentation des Einsatzortes jedes Praxisausweises verpflichtet (ein Praxisausweis kann z.B. über
die aufgebrachte Kartennummer (ICCSN) identifiziert werden). Gleiches gilt, wenn ein Praxisausweis
an mehreren Standorten der Leistungserbringerinstitution eingesetzt wird. Der Einsatz eines
Praxisausweises in mobilen Kartenlesern muss als solches in die Dokumentation dieses
Praxisausweises aufgenommen werden. Soweit ein mobiler Kartenleser einem Standort zugeordnet
werden kann, sollte dieser Standort in die Dokumentation übernommen werden. Die jeweiligen
Einsatzorte im Rahmen der Besuchsfälle müssen nicht zusätzlich dokumentiert werden.

4.3 Verlust des Praxisausweises
Die Leistungserbringerinstitution, vertreten durch eine gemäß Ziffer 3.3 für die jeweilige
Leistungserbringerinstitution zur Antragstellung berechtigte Person, ist verpflichtet, den Verlust des
Praxisausweises unverzüglich bei der zuständigen KZV anzuzeigen und diesen über die Sperrhotline
des Anbieters sperren zu lassen bzw. die KZV mit der Sperrung schriftlich3 zu beauftragen. Im
Einzelnen richtet sich das hierbei durchzuführende Sperrverfahren nach Ziffer 7.1.

4.4 Einsatz des Praxisausweises bei Nutzung von medizinischen
    Anwendungen – HBA-Pflicht
Nach § 291a Absatz 5 Satz 5 SGB V darf der Zugriff auf die medizinischen Daten4 der elektronischen
Gesundheitskarte nur mit einem HBA5 oder in Verbindung mit einem HBA erfolgen. Daher ist durch
den Kartenverantwortlichen sicherzustellen, dass bei einem Zugriff auf medizinische Daten mit dem
von ihm verantworteten Praxisausweis die Zugreifenden entweder selbst über einen gültigen
elektronischen HBA verfügen oder von Personen autorisiert wurden, die über einen gültigen HBA
verfügen, mithin zum berechtigten Personenkreis i. S. d. § 291a Abs.4 Nr. 2 d-e zählen.
Der Nachweis, dass bei Nutzung von medizinischen Anwendungen6 mindestens eine Zahnärztin/ein
Zahnarzt der Praxis über einen gültigen HBA verfügt, muss mindestens einmal jährlich in geeigneter
Form gegenüber der KZV geführt werden. Bei Ausscheiden der HBA-meldenden Person(en) aus der
zugeordneten Vertragszahnarztpraxis oder dauerhaftem Wegfall des HBA (z.B. durch Ablauf der
Gültigkeit oder Sperrung ohne anschließende Beschaffung eines neuen HBA) muss der Nachweis
erneut erbracht werden.

5 Berechtigte Nutzer eines Praxisausweises
Die Leistungserbringerinstitution, vertreten durch eine gemäß Ziffer 3.3 für die jeweilige
Leistungserbringerinstitution zur Antragstellung berechtigte Person, kann weiteren Personen, dem
Assistenzpersonal oder angestellten Zahnärzten, das Nutzungsrecht des Praxisausweises einräumen
(z.B. durch Bekanntgabe der PIN).

3 Aus Haftungsgründen benötigt in diesem Fall die KZV einen Nachweis der Beauftragung der Sperrung durch einen Kartenverantwortlichen.
4 U.a. elektronische Notfalldaten, elektronischer Medikationsplan, Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit
5 Hinweis: Im referenzierten Gesetzestext wird auch der "elektronische Berufsausweis" als Zugriffs-berechtigt genannt, dieser ist jedoch für
  den zahnärztlichen Bereich nicht relevant und wird deswegen in der Regelung nicht aufgeführt.
6 Medizinische Anwendungen mit Daten nach § 291a Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V sowie nach §291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 6 SGB V

Stand: 20.05.2020                                                                                                                         6
6 Entzug der Nutzungsberechtigung
Die Leistungserbringerinstitution, vertreten durch eine gemäß Ziffer 3.3 für die jeweilige
Leistungserbringerinstitution zur Antragstellung berechtigte Person,

       a)        kann jederzeit die erteilten Nutzungsberechtigungen im Sinne der Ziffer 5 entziehen. Zur
                 Durchsetzung dessen ist die PIN durch den Kartenverantwortlichen zu ändern.
       b)        hat einem Nutzer die Nutzungsberechtigung zu entziehen, wenn ein sachgemäßer
                 Umgang nicht mehr gewährleistet ist oder die sachlichen Gründe für die
                 Nutzungsberechtigung entfallen sind. Zur Durchsetzung dessen ist die PIN durch den
                 Kartenverantwortlichen zu ändern.

7 Sperrung der X.509 Zertifikate des Praxisausweises
Diese Sperrung wird im Folgenden auch als Sperrung des Praxisausweises bezeichnet.

Mit der Sperrung des Praxisausweises ist der autorisierte Zugang zur Telematikinfrastruktur mit
diesem Praxisausweis ausgeschlossen und der Kartenverantwortliche sowie alle berechtigten Nutzer
verlieren die Nutzungsberechtigung des betreffenden Praxisausweises. Eine einmal durchgeführte
Sperrung kann nicht wieder zurückgenommen werden, d.h. ein gesperrter Praxisausweis bleibt auf
Dauer unbrauchbar.

Soweit möglich, soll ein gesperrter Praxisausweis durch den Kartenverantwortlichen technisch
unbrauchbar gemacht werden, z.B. durch Zerschneiden des Chips. Dies gilt unabhängig davon durch
wen die Sperrung veranlasst wurde.

7.1 Sperrung bei Verlust des Praxisausweises
Gemäß Ziffer 4.3 ist der Kartenverantwortliche verpflichtet, den Verlust des Praxisausweises
unverzüglich bei der zuständigen KZV anzuzeigen. In diesem Fall muss er den Praxisausweis (z.B. über
die Sperrhotline des Anbieters) sperren lassen bzw. die KZV mit der Sperrung schriftlich7 beauftragen.

7.2 Sperrung durch den SMC-B-Anbieter
Der SMC-B-Anbieter kann in sonstigen Ausnahmefällen von sich aus eine Sperrung durchführen. Die
möglichen Sperrgründe sind dem Antragsteller bei Antragstellung mitzuteilen.

7.3 Sperrung durch die zuständige KZV
Die zuständige KZV prüft bei vorübergehender oder endgültiger Einstellung der
vertragszahnärztlichen Tätigkeit der Leistungserbringerinstitution sowie bei Änderungen (z.B. der
Rechtsform) der Leistungserbringerinstitution, inwiefern die weitere Nutzung der für die
Leistungserbringerinstitution ausgegebenen Praxisausweise nach den einschlägigen
datenschutzrechtlichen Regelungen und Vorgaben, die Sperrung der Praxisausweise erfordert und
wendet hierbei pflichtgemäßes Ermessen an:

a)          Zulassungsversagung/Nichtaufnahme der Tätigkeit
            Hat ein Zahnarzt bereits vor der Entscheidung des Zulassungsausschusses einen
            Praxisausweis im Zuständigkeitsbereich dieser KZV gemäß Ziffer 3.5 beantragt und erhalten,
            so ist dieser im Falle der Zulassungsversagung/der Nichtaufnahme der Tätigkeit durch die KZV
            zu sperren und vom Kartenverantwortlichen unter Einhaltung der Vorgaben unter Ziffer 9 zu

7   Aus Haftungsgründen benötigt in diesem Fall die KZV einen Nachweis der Beauftragung der Sperrung durch den Karteninhaber.

Stand: 20.05.2020                                                                                                               7
Sie können auch lesen