Wir sind wieder für Sie da! - Aktuelles aus der Stadt Wilsdruff

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Wir sind wieder für Sie da! - Aktuelles aus der Stadt Wilsdruff
Ausgabe 10/2020 | 14. Mai 2020
Ausgabe 19 | 16. Dezember 2016                                             1
                                                                       1

 Ausgabe 10/2020 • 14. Mai 2020

Braunsdorf, Grumbach, Helbigsdorf/Blankenstein, Herzogswalde, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinopitz, Limbach/Birkenhain, Mohorn/Grund, Oberhermsdorf

  Aktuelles aus der Stadt Wilsdruff

Wir sind wieder für Sie da!

Wiederherstellung historisches Windrad in Grumbach
                                                                                                      Neue Auszubildende
                                    Das historische Windrad Grumbach, an der Straße zwischen
                                    Grumbach und Tharandt gelegen, ist seit mehreren Jahren de-
                                                                                                      ab September
                                    fekt und wartet auf eine Wiederbelebung.
                                                                                                      Ab 1. September 2020 beginnt eine neue
                                    Auf Betreiben der Interessengemeinschaft (IG) „Windrad            Kollegin ihre Ausbildung zur Verwaltungs-
                                    Grumbach“, mit Vertretern ortsansässiger Firmen, der Hoch-        fachangestellten bei der Stadtverwaltung
                                    schule für Technik und Wirtschaft Dresden, der Stadtverwal-       Wilsdruff.
                                    tung Wilsdruff sowie Grumbacher und Braunsdorfer Bürgern,
                                    wurde über die Richtlinie (RL LEADER) durch die Stadt Wils-       Frau Lilian Marie Lätzsch ist 18 Jahre alt
                                    druff ein Fördermittelantrag zum Wiederaufbau des histori-        und wird im Sommer 2020 ihr Fachabitur
                                    schen Windrades gestellt.                                         erfolgreich abschließen.

                                   Ziel der beantragten Maßnahme ist zum einen der Erhalt, die        Wir möchten Frau Lätzsch auf diesem
                                   Entwicklung und die Gestaltung eines für das Hoheitsgebiet
                                                                                                      Weg bei der Stadtverwaltung willkommen
                                   Wilsdruff einmaligen technischen Denkmals, des Windrades
                                                                                                      heißen und ihr viel Erfolg für ihren Weg
Grumbach, als Sachzeugen der sächsischen Industriegeschichte.
                                                                                                      wünschen.
Zum anderen soll nachhaltig ein Stück Regionalgeschichte erschlossen werden, um örtliche Bil-
dungseinrichtungen bei der lebendigen Geschichtsdarstellung zu unterstützen.

Drittens geht es um die Unterstützung der weiteren Ausgestaltung eines sanften Tourismus und re-
gionaler Strukturen. Im Rahmen der Erweiterung des Radwegnetzes ist entlang der S 192 ein Rad-
weg von Tharandt nach Grumbach geplant, worin sich das Ensemble des technischen Denkmals in-
haltlich und optisch sehr gut einfügt.

Um dem Ziel der Wiederherstellung des Windrades bei gleichzeitiger Inwertsetzung und nachhalti-
ger Nutzung gerecht zu werden, ist ein dreistufiges Vorgehen angedacht. Ein Schritt betrifft das

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Ausgabe 10/2020 | 14. Mai 2020
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  Aktuelles aus der Stadt Wilsdruff

Fortsetzung von Seite 1

Windrad selbst. Neben der Instandsetzung der Stahlkonstruktion muss             Gleichzeitig dient diese Hütte als Unterstellmöglichkeit und Rastplatz. Im
die Mechanik überarbeitet und schließlich der bisher abmontierte Wind-          Bereich der Schutzhütte werden vier Pkw-Stellflächen geschaffen. Das
radrotor wieder angebracht werden.                                              Windrad mit Maschinenhaus wird über eine neu zu schaffende Wegever-
                                                                                bindung erreichbar sein.
Im zweiten Schritt soll das Maschinenhaus eine behutsame Instandsetzung
erfahren. Hier sind Ausbesserungsarbeiten am Außenmauerwerk, die Be-            Die für die Baumaßnahme beantragten Fördermittel wurden nun bewil-
seitigung von Schäden an Decken, Wänden und dem Boden, die Reparatur            ligt. Der Fördersatz beträgt 80 %. Die Kosten des Projektes sind mit ca.
des Daches und die Aufarbeitung von Fenster und Türen geplant.                  236.000 Euro geplant.

Im dritten Schritt erfolgt die Gestaltung des Areals um das Windrad mit         Bürgermeister Ralf Rother: „Nachdem in diesem Jahr bereits der histori-
dem Ziel, das Objekt für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ei-        sche Kalkofen in Blankenstein saniert wurde, freue ich mich, dass es ge-
nen Standort sowohl für die Erholung, als auch für die Wissensvermitt-          meinsam gelungen ist, für ein weiteres historisches Zeitzeugnis Wilsdruf-
lung zu schaffen. Dazu soll eine Schutzhütte errichtet werden, welche mit       fer Geschichte die notwendigen Fördermittel zu organisieren. Ohne diese,
Informationstafeln zum Objekt und seiner Geschichte ausgestattet wird.          könnten wir das Projekt nicht realisieren.“

  Amtliche Bekanntmachung

  Aktuelle Verfügungen und Antworten auf Ihre Fragen
  Die Allgemeinverfügungen haben einen Stand vom 4. Mai 2020 (Redaktionsschluss). Zwischenzeitlich kann es schon wieder Änderungen geben.
  Aktuelle Informationen finden Sie unter www.wilsdruff.de.
  Bei Fragen erreichen Sie die Stadtverwaltung Wilsdruff unter der Telefonnummer 035204 463-0 oder per E-Mail post@svwilsdruff.de. Das Bürger-
  büro Wilsdruff ist unter der Telefonnummer 035204 463-120 oder per E-Mail bürgerbüro@svwilsdruff.de erreichbar. Das Bürgerbüro in Kessels-
  dorf ist bis auf Weiteres nicht geöffnet.

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO)
Vom 4. Mai 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2              bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasenbedeckung zu tra-
des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von de-           gen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren.
nen § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes                Dazu gehören auch regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung
vom 27. März 2020 (BGBl. I S.587) neu gefasst worden ist, und mit § 7 der           des Hand-Gesichts-Kontaktes. Eltern und Sorgeberechtigte sollen da-
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staats-              für Sorge tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen diese Emp-
ministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Rege-             fehlungen auch einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. Men-
lung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die                schen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschrän-
Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe                  kungen können, sofern sie nicht dazu in der Lage sind, auf das Tragen
vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom                 der Mund-Nasenbedeckung verzichten.
13. März 2020 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden ist, verordnet das             (3) Um eine weiträumige Ausbreitung des Virus zu reduzieren, bleiben
Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusam-             die Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, auf private Reisen, Ausflü-
menhalt:                                                                            ge und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt auch
                                                                                    für überregionale tagestouristische Ausflüge.
                             § 1 Grundsätze
(1) Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-                                § 2 Kontaktbeschränkung
    sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des             (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine und mit
    eigenen Hausstands, der Partnerin oder dem Partner, sowie den Per-              Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin
    sonen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit einer              oder des Partners, und mit einer weiteren nicht im Hausstand leben-
    weiteren nicht im Hausstand lebenden Person und deren Partnerin                 den Person und deren Partnerin oder ihres Partners sowie mit Perso-
    oder ihres Partners, auf das zwingend nötige Minimum zu reduzieren              nen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, gestattet.
    und wo immer möglich, sind ein Mindestabstand zu anderen Perso-             (2) Im öffentlichen Raum ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern außer zu
    nen von 1,5 Metern einzuhalten und die Durchführung weiterer Maß-               den in Absatz 1 genannten Personen einzuhalten.
    nahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten (Kontaktbeschrän-
    kung). Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, insbesondere                   § 3 Verbot von Ansammlungen von Menschen
                                                                                                                                                             C
    auch für Arbeitsstätten.                                                    (1) Alle Veranstaltungen, Versammlungen und sonstige Ansammlungen            M
                                                                                                                                                             Y
(2) Es wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum und insbesondere               einer größeren Anzahl von Menschen sind untersagt. Dies gilt auch        K
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      Amtliche Bekanntmachung

        für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zu-                        1. Innensportstätten, Fitness- und Sportstudios, Wellnesszentren,
        sammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sowie die Zusam-                              Badeanstalten, Saunas und Dampfbäder, Spielplätze mit Ausnah-
        menkünfte in Vereinen. Soweit Personen nach § 2 Absatz 1 zusam-                           me von Absatz 2 Nr. 10,
        mentreffen dürfen, liegt keine untersagte Ansammlung nach Satz 1                      2. Theater, Musiktheater, Filmtheater, Kinos (außer Autokinos), Kon-
        vor. Dies gilt auch dann, wenn das Zusammentreffen nicht im öffentli-                     zerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Opern, Angebote in Lite-
        chen Raum stattfindet.                                                                    raturhäusern, Stadtteilkulturzentren, Bürgerhäuser, Planetarien,
    (2) Ausgenommen sind                                                                      3. Volkshochschulen, Musikschulen, Bibliotheken zur Durchführung
        1. Veranstaltungen oder Sitzungen des Landtages, der Staatsregie-                         von Bildungsangeboten; Integrationsträger zur Durchführung
            rung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie der                           von Sprach- und Integrationskursen,
            Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die                4. Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit Ausnahme
            öffentliche Aufgaben wahrnehmen und Veranstaltungen, die der                          von Abs. 2 Nr. 9,
            Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen,                   5. Messen, Spezialmärkte,
        2. Zusammenkünfte, die für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten                       6. Volksfeste, Jahrmärkte, Tanzlustbarkeiten, Tanzschulen, Diskothe-
            sowie die Wahrnehmung und Vorbereitung von Prüfungen und                              ken, Clubs, Musikclubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahme-
            Betreuungsleistungen notwendig sind,                                                  stellen und ähnliche Unternehmen, Prostitutionsstätten,
        3. Zusammenkünfte von nicht mehr als fünf Personen zur Begleitung                         Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlung, Vergnü-
            Sterbender und bei Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen.                          gungsstätten, Freizeit- und Vergnügungsparks,
            Gottesdienste sind gestattet, wenn sie die Hygienevorschriften so-                7. Seniorentreffpunkte, Reisebusreisen, Stadtführungen.
            wie die Abstandsregeln einhalten.                                           (2)   Erlaubt ist insbesondere die Öffnung von
        4. die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sofern eine Mund-Na-                     1. öffentlichen und freien Schulen im Zusammenhang mit der durch
            senbedeckung getragen wird; § 1 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt ent-                       Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Ge-
            sprechend,                                                                            sellschaftlichen Zusammenhalt vorgegebenen Hygienevorschrif-
        5. der Besuch von öffentlichen und freien Schulen im Zusammen-                            ten, dies gilt auch für die sportpraktischen Prüfungsteile der Abi-
            hang mit der durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums                          tur- und Abschlussprüfungen für Schülerinnen und Schüler der
            für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorgegebenen                         Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung und der Sport-
            Hygienevorschriften                                                                   oberschulen vorbereitet und durchgeführt werden
        6. der Besuch von Bildungseinrichtungen sowie Bildungszentren der                     2. Gedenkstätten, Fachbibliotheken, Bibliotheken ausschließlich zur
            beruflichen Aus- und Weiterbildung,                                                   Medienausleihe, Archiven, Museen, Ausstellungen, Galerien,
        7. der Besuch von Kindertageseinrichtungen zur Notbetreuung so-                           Ausstellungshäuser und Außenanlagen von Tierparks, Botani-
            wie von Kindertagespflegestellen,                                                     schen sowie Zoologischen Gärten:
        8. der Besuch von Fahrschulen unter Einhaltung der Hygienevor-                            a) sofern alle Geschäfte geschlossen sind; für Gaststätten gilt § 6
            schriften mit Ausnahme der Fahrstunden und praktischen Prüfung                             entsprechend,
            für PKW.                                                                              b) keine Veranstaltungen durchgeführt werden, und
    (3) Ausgenommen sind ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel                              c) eine Mund-Nasenbedeckung in geschlossenen Räumen getra-
        mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 50 Besuchern und einer zeit-                            gen wird; § 1 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
        lichen Begrenzung auf 60 Minuten bei zusätzlicher Beachtung folgen-                   3. Bildungseinrichtungen, Fahrschulen sowie Bildungszentren der
        der Maßgaben:                                                                             beruflichen Aus- und Weiterbildung,
        (1) Der Veranstalter muss durch Kennzeichnung der Versammlungs-                       4. Hochschulen und der Berufsakademie,
            fläche sicherstellen, dass die Teilnehmer während der gesamten                    5. Ausbildungseinrichtungen der Behörden,
            Versammlung den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten,                          6. Einrichtungen der Kindertagesbetreuung zur Notbetreuung sowie
        (2) die Versammlungsteilnehmer müssen eine Mund-Nasenbede-                                von Kindertagespflegestellen,
            ckung verwenden,                                                                  7. Handwerksbetriebe und Einrichtungen des Gesundheitswesens,
        (3) der Veranstalter stellt sicher, dass durch die Einhaltung von Sicher-             8. Einrichtungen für Fachberatungen im sozialen und psychosozia-
            heitsabständen zwischen der Versammlung und dem sonstigen öf-                         len Bereich,
            fentlichen Raum der Schutz der übrigen Bevölkerung beachtet wird.                 9. Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit einem mit
        Im Einzelfall werden darüber hinaus Ausnahmegenehmigungen auf                             der zuständigen kommunalen Behörde abgestimmten Konzepts
        Antrag von den zuständigen Behörden erteilt, soweit dies aus infekti-                     zur Hygiene und professioneller Betreuung,
        onsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.                                            10. Spielplätze mit speziellem hygienischen Nutzungskonzept durch
        Je nach den örtlichen und sachlichen Verhältnissen sind erforderli-                       den Verantwortlichen in Abstimmung mit der zuständigen kom-
        chenfalls von der zuständigen Behörde weitere infektionsschutzrecht-                      munalen Behörde,
        liche Maßgaben zu verfügen.                                                           11. Außensportstätten zur Nutzung unter Einhaltung der Abstandsre-
                                                                                                  gelungen, wenn sie die durch Allgemeinverfügung des Staatsmi-
                    § 4 Verbot von Großveranstaltungen                                            nisteriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vor-
    Unbeschadet der Regelungen in § 3 sind Großveranstaltungen mit einer                          gegebenen Hygienevorschriften beachten.
    Teilnehmerzahl von mehr als 1000 Personen bis zum 31. August 2020 un-               (3)   Die Ausübung des Sports für die Sportlerinnen und Sportler
    tersagt.                                                                            1.    für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung
                                                                                              gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung
                          § 5 Betriebsuntersagungen                                           des Lebensunterhalts dient, oder
C
M   (1) Folgende Einrichtungen oder Angebote für den Publikumsverkehr                   2.    die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchska-
Y
K       dürfen nicht geöffnet oder besucht werden oder stattfinden:                           der 1 und Nachwuchskader 2) des Deutschen Olympischen Sportbun-
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Ausgabe 10/2020 | 14. Mai 2020
                                                                             4

  Amtliche Bekanntmachung

   des oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverban-                  5. weitere vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen
   des angehören in und auf Sportstätten ist zulässig, wenn die durch                  Zusammenhalt durch Allgemeinverfügung festgelegte Hygiene-
   Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesell-                  vorschriften erfüllt werden.
   schaftlichen Zusammenhalt vorgegebenen Hygienevorschriften be-
   achtet werden. Dies gilt auch für die Vorbereitung und Durchführung                                  § 9 Dienstleistungsbetriebe
   von Wettkämpfen von Sportlerinnen und Sportlern nach Satz 2 Num-              (1) Die Erbringung von Dienstleistungen mit unmittelbarem Körperkon-
   mer 1.                                                                             takt mit Ausnahme notwendiger medizinischer Behandlungen ist un-
                                                                                      tersagt.
                      § 6 Gastronomiebetriebe                                    (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Dienstleistungen durch Friseure und
Gastronomiebetriebe jeder Art sind untersagt. Dies gilt auch für Mensen               artverwandte Dienstleistungserbringer unter Beachtung der vom
sowie Hochschul-Cafeterien. Ausgenommen sind die Abgabe und Liefe-                    Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
rung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken, sowie der Betrieb                     durch Allgemeinverfügung festgelegten Hygienevorschriften und des
von Personalrestaurants und Kantinen, wenn sie die durch Allgemeinver-                SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des BMAS und vorliegender
fügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusam-              branchenspezifischer Untersetzung geöffnet werden. Gesichtsnahe
menhalt vorgegebenen Hygienevorschriften beachten.                                    Dienstleistungen sind nur dann zugelassen, wenn eine entsprechende
                                                                                      Festlegung zum Schutz der Kunden und der Beschäftigten durch die
               § 7 Hotels und Beherbergungsbetriebe                                   zuständige Berufsgenossenschaft getroffen wurde.
Der Betrieb von Hotels- und Beherbergungsstätten zu touristischen Zwe-            (3) In Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr und im Wartebe-
cken ist untersagt. Gestattet sind notwendige Übernachtungsangebote,                  reich ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
wie zum Beispiel für Geschäftsreisende. Das Staatsministerium für Soziales
und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann durch Allgemeinverfügung                                      § 10 Besuchsbeschränkungen
Hygienevorschriften für notwendige Übernachtungsangebote erlassen.               (1) Untersagt ist der Besuch von
                                                                                     1. Alten- und Pflegeheimen, ausgenommen der Besuch naher Ange-
                        § 8 Geschäfte und Betriebe                                        höriger oder dem Heimbewohner nahe stehender Personen zur
(1) Der Betrieb von Einzelhandelsbetrieben bis zu 800 m² ist erlaubt. Eine                Sterbebegleitung einschließlich der seelsorgerischen Betreuung,
    Reduzierung durch Absperrung der Verkaufsfläche oder ähnliche                    2. Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften so-
    Maßnahmen ist zulässig. Der Betrieb von Einkaufszentren ist erlaubt,                  wie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, die vom
    sofern die Geschäftsführung ein mit der zuständigen kommunalen                        Anwendungsbereich nach § 2 des Sächsischen Betreuungs- und
    Behörde abgestimmtes Konzept, mit dem die Besucherströme gelenkt                      Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397),
    werden können und die Abstandsregelungen eingehalten werden,                          das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466)
    umsetzt.                                                                              geändert worden ist, erfasst sind,
(2) Ohne flächenmäßige Begrenzung ist die Öffnung folgender Ladenge-                 3. Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtun-
    schäften zulässig:                                                                    gen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizini-
    1. Geschäfte für den täglichen Bedarf, wie zum Beispiel Lebensmit-                    sche Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1
         telhandel, Getränkemärkte, Hofläden, mobile Verkaufsstände un-                   Nummer 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
         ter freiem Himmel oder in Markthallen,                                           (BGBl. l S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 bis 3 des Gesetzes
    2. für die Grundversorgung notwendige Geschäfte, wie zum Beispiel                     vom 27. März 2020 (BGBl. l S. 587) geändert worden ist),
         Banken, Sparkassen, Geldautomaten, Apotheken, Sanitätshäuser,               4. genehmigungspflichtigen stationären Einrichtungen der Kinder-
         Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Verkauf von Pressearti-                  und Jugendhilfe gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1,
         keln, Filialen des Brief- und Versandhandels, Buchhandel, Reini-                 § 34 Satz 1, § 35, § 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4, § 42 Absatz 1
         gungen, Waschsalons, Online-Handel, Garten- und Baumärkte,                       Satz 2 sowie § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch –
         Möbelhäuser ohne Speise- und Spielbereich, Ladengeschäfte von                    Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
         Handwerksbetrieben, Sonnenstudios, Tankstellen, Autohäuser,                      11. September 2012 (BGBl. l S. 2022), das zuletzt durch Artikel 36
         Fahrradläden, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Er-                 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. l. S. 2652) geändert
         satzteilverkaufsstellen, Baumschulen und Gartenbaubetriebe,                      worden ist, sowie Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliede-
         Tierbedarf,                                                                      rungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden.
    3. Großhandelsgeschäfte.                                                     (2) Richterliche Anhörungen dürfen in allen in Absatz 1 aufgeführten Ein-
(3) Die Öffnung der Geschäfte nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zuläs-               richtungen stattfinden. Das schließt das Anwesenheitsrecht von Ver-
    sig, wenn                                                                        fahrensbeiständen und -pflegern sowie sonstigen Verfahrensbeteilig-
    1. der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern im Geschäft und                    ten ein.
         im Wartebereich vor dem Geschäft eingehalten wird,                      (3) Vom Besuchsverbot ausgenommen sind zwingend notwendige Vor-
    2. das Personal soweit keine anderen Schutzmaßnahmen ergriffen                   Ort-Kontakte durch Mitarbeiter des Jugendamtes einschließlich des
         wurden und die Kunden beim Aufenthalt im Geschäft eine Mund-                Allgemeinen Sozialen Dienstes, Vormünder, Rechtsanwälte, Notare,
         Nasenbedeckung tragen, § 1 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entspre-              Verfahrenspfleger und von rechtlichen Betreuern sowie durch Sorge-
         chend,                                                                      berechtigte, soweit Angelegenheiten der Personensorge zu besorgen
    3. eine Beschränkung der maximalen Kundenanzahl im Geschäft auf                  sind. Daneben sind Besuche zu seelsorgerischen Zwecken zugelassen.
         einen Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche durch ent-                  Der Besuch ist mit der Einrichtung im Vorfeld im Einvernehmen mit
         sprechende Kundenlenkung erfolgt,                                           der Einrichtungsleitung abzustimmen. Bei Verdachtsfällen ist entspre-
                                                                                                                                                               C
    4. eine für die Einhaltung der Regeln verantwortliche Person be-                 chend den Vorgaben des Robert-Koch-Institutes der Zutritt grundsätz-      M
                                                                                                                                                               Y
         nannt wird und bei Kontrollen Auskunft gibt,                                lich zu verweigern.                                                       K
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      Amtliche Bekanntmachung

    (4) Ausgenommen von Absatz 1 Nummer 3 sind darüber hinaus Besuche                         dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Imp-
        von nahen Angehörigen auf Geburts-, Kinder-, Jugend- und Palliativ-                   fungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe in Eilfällen wahr-
        stationen sowie in Hospizen und zur Sterbebegleitung naher Angehö-                    genommenen Aufgaben und Befugnisse und
        riger.                                                                            3. die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Ab-
    (5) Auf die Verhaltensweisen zur Einhaltung der Hygiene ist durch die                     satz 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des
        Einrichtungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 4 in besonderem Maße                        Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftli-
        hinzuweisen. Das Betreten der vorgenannten Einrichtungen zu thera-                    chen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem
        peutischen oder medizinischen Zwecken, zur Durchführung ambulan-                      Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfun-
        ter Hilfen und Leistungen, zu nicht aufschiebbaren baulichen Maß-                     gen und andere Maßnahmen der Prophylaxe getroffenen Maß-
        nahmen am und im Gebäude sowie zu Reparaturen an Infrastruktur-                       nahmen umzusetzen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismä-
        einrichtungen gilt nicht als Besuch im Sinne dieser Regelung.                         ßigkeit zu wahren. Sie können dabei die Ortspolizeibehörden um
    (6) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammen-                   Vollstreckungshilfe ersuchen.
        halt kann durch Allgemeinverfügung Ausnahmen von den Besuchs-                 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG han-
        verboten nach Absatz 1 zulassen und Hygienevorschriften erlassen.                 delt, wer
        Ausnahmen können durch die zuständigen Landkreise und zuständi-                   1. vorsätzlich entgegen § 2 Absatz 2 den Mindestabstand nicht ein-
        gen Kreisfreien Städte im Einvernehmen mit dem Staatsministerium                      hält oder gegen § 2 Absatz 1 verstößt,
        für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt auch in besonders                    oder fahrlässig oder vorsätzlich,
        gelagerten Einzelfällen erteilt werden, soweit dies infektionsschutz-             2. entgegen § 3 Absatz 1 eine Veranstaltung, sonstige Ansammlung
        rechtlich vertretbar ist.                                                             oder Versammlung durchführt oder hieran teilnimmt,
                                                                                          3. entgegen § 5 Absatz 1 Einrichtungen betreibt, Reisebusreisen
                       § 11 Verschärfende Maßnahmen                                           oder Stadtführungen durchführt,
    Für Gebiete mit einem erhöhten Infektionsrisiko, die sich über mehr als ei-           4. entgegen § 5 Absatz 1 eine der genannten Einrichtungen be-
    nen Landkreis oder mehr als einer Kreisfreien Stadt erstrecken, kann das                  sucht,
    Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt                    5. entgegen § 6 Gastronomiebetriebe betreibt,
    durch Allgemeinverfügung verschärfende Maßnahmen bestimmen.                           6. entgegen § 7 Hotels oder Beherbergungsbetriebe betreibt,
                                                                                          7. entgegen § 8 Betriebe und Geschäfte öffnet,
                § 12 Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten                            8. entgegen § 9 einen Betrieb mit unmittelbarem Körperkontakt öffnet,
    (1) Die nach § 1 Absatz 1 Satz1 der Verordnung der Sächsischen Staatsre-              9. entgegen § 10 Absatz 1 eine Einrichtung betritt.
        gierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Ge-
        sellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten                                   § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
        nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für              (1) Diese Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft und vorbehaltlich des
        Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe zuständigen Be-                     Absatzes 2 mit Ablauf des 20. Mai 2020 außer Kraft.
        hörden haben,                                                                 (2) § 4 tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
        1. die Bestimmungen dieser Verordnung,
        2. die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Ab-                Dresden, den 30.04.2020
             satz 1 Satz 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und
             des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaft-        Petra Köpping
             lichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach                Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

    Allgemeinverfügung
    Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie
    Einstellung des Betriebs von Schulen und Kindertageseinrichtungen
    Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
    vom 1. Mai 2020, Az: 15-5422/4

    Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zu-               Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf
    sammenhalt erlässt in Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministeri-                  1.1.1 die Durchführung von Prüfungen und Konsultationen. Fer-
    um für Kultus auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutz-                       ner kann Unterricht jeweils in den Abschlussklassen und -
    gesetz (IfSG) folgende                                                                         jahrgängen sowie Vorabschlussklassen und -jahrgängen an
                                                                                                   allgemeinbildenden Schulen (einschließlich der entsprechen-
    Allgemeinverfügung                                                                             den Bildungsgänge an den Schulen des zweiten Bildungswe-
                                                                                                   ges), an berufsbildenden Schulen und an den Förderschulen
    1. Bis einschließlich 22. Mai 2020 gilt:                                                       (mit Ausnahme des Förder- schwerpunktes geistige Entwick-
    1.1 An Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft im Sinne des Säch-                      lung) erteilt werden;
        sischen Schulgesetzes sowie des Gesetzes über Schulen in freier Trä-               1.1.2 den Unterricht in den Klassenstufen 4 der Grund- und För-
        gerschaft im Freistaat Sachsen finden kein Unterricht oder sonstige                        derschulen (mit Ausnahme des Förderschwerpunktes geisti-
        schulische Veranstaltungen statt. Bei der Erbringung schulischer                           ge Entwicklung) einschließlich eines schulischen Betreuungs-
C
M       Leistungen sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, nicht in per-                       angebotes zu den üblichen Unterrichts- und Betreuungszei-
Y
K       sönlichen Kontakt mit der Schule zu treten.                                                ten am Standort der Grund- bzw. Förderschule im Rahmen
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Ausgabe 10/2020 | 14. Mai 2020
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  Amtliche Bekanntmachung

               der jeweiligen Betreuungsverträge. Im gegenseitigen Einver-         2. Ein Notbetreuungsangebot wird wie folgt zur Verfügung gestellt:
               nehmen zwischen Schul- und Hortleitung sind unter Beach-            2.1 Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 3 der
               tung des Infektionsschutzes auch abwei- chende Regelun-                 Grundschulen wird am Standort des Hortes durch den Hortträger ei-
               gen für das Betreuungsangebot zulässig, um unter den ge-                ne Notbetreuung während der üblichen Unterrichts- und Hortzeiten
               gebenen räumlichen und personellen Voraussetzungen vor                  gesichert. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Schul- und
               Ort die bestmögliche Lösung zu realisieren.                             Hortleitung sind unter Beachtung des Infektionsschutzes auch ab-
      1.1.3 Klinik- und Krankenhausschulen, sofern die Schule auf Ent-                 weichende Regelungen zulässig, um unter den gegebenen räumli-
               scheidung der Schulleitung im Einvernehmen mit der Klinik-              chen und personellen Voraussetzungen vor Ort die bestmögliche Lö-
               leitung individuelle Unterrichtsangebote unter Berücksichti-            sung zu realisieren.
               gung der gesundheitlichen Situation der Schülerinnen und            2.2 Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 3 an Förder-
               Schüler sowie der Sicherstellung des Infektionsschutzes un-             schulen sichert der Freistaat Sachsen grundsätzlich am Standort der
               terbreitet;                                                             Förderschule in Abstimmung mit dem Schul- und Hortträger wäh-
      1.1.4 die Durchführung der sonderpädagogischen Diagnostik im                     rend der üblichen Unterrichts- und Hortzeiten ein Notbetreuungsan-
               Rahmen des Verfahrens zur Feststellung von sonderpädago-                gebot ab.
               gischem Förderbedarf gemäß §§ 13 und 15 Schulordnung                2.3 An den Kindertageseinrichtungen sowie heilpädagogischen Kinder-
               Förderschulen an Förderschulen sowie an Grundschulen,                   tageseinrichtungen wird das Notbetreuungsangebot durch den Trä-
               einschließlich der Förderausschüsse, sofern die Einwilligung            ger der Einrichtung während der üblichen Öffnungszeiten gesichert.
               der Personensorgeberechtigen vorliegt; dies gilt auch für           3. Ein Anspruch auf Notbetreuung besteht, wenn
               Verfahren bei Kindern, die zum Schuljahr 2020/21 einge-                 - beide Personensorgeberechtigten oder der alleinige Personen-
               schult werden sollen;                                                       sorgeberechtigte bzw. in Fällen der Umgangsregelung der zur
      1.1.5 die Fertigstellung der noch offenen Diagnostiken im Rahmen                     Antragstellung aktuell Personensorgeberechtigte in einem Sek-
               der LRS-Feststellungsverfahren an den LRS-Stützpunktschulen.                tor mit Anspruch auf Notbetreuung nach Anlage 1 tätig ist und
      Voraussetzung ist, dass beim Aufenthalt von Schülerinnen und                         aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreu-
      Schülern, schulfremden Prüfungsteilnehmern, Lehrkräften und                          ung des Kindes gehindert sind,
      sonstigem erforderlichem Personal sowie Personensorgeberechtig-                  - nur einer der Personensorgeberechtigten in folgenden Berei-
      ten in den Schulgebäuden die Einhaltung der hygienischen Anforde-                    chen tätig ist und aufgrund dienstlicher und betrieblicher Grün-
      rungen gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für                       de an einer Betreuung des Kindes gehindert ist und eine Betreu-
      Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von                       ung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abge-
      Hygieneauflagen zur Ver- hinderung der Verbreitung des Corona-Vi-                    sichert werden kann:
      rus gewährleistet ist.                                                               o Gesundheit und Soziales
1.2   In Kindertageseinrichtungen und in heilpädagogischen Kindertages-                    o Rettungsdienst (einschließlich Berufsfeuerwehr),
      einrichtungen entfallen die Betreuungsangebote.                                      o Öffentlicher Personennahverkehr,
1.3   Internate an Schulen sind weiterhin geschlossen. Es findet keine Be-                 o Polizei- bzw. Justizvollzugsdienst,
      treuung statt. Dies gilt nicht zur Absicherung der Prüfungen und des                 o Schuldienst, Kindertagesbetreuung und Ausbildungseinrich-
      Unterrichts in den Abschluss- und Vorabschlussjahrgängen (siehe                          tungen der Behörden (einschließlich Schülerinnen und Schü-
      1.1.1). Dies gilt auch nicht zur Absicherung des Unterrichts in der                      ler, Auszubildenden und Studierenden mit betreuungspflich-
      Klassenstufe 4 der Grund- und Förderschulen (siehe 1.1.2). Es gilt                       tigen eigenen Kindern),
      ebenfalls nicht für die in Ziffer 1 der Allgemeinverfügung des Sächsi-               o Personal, soweit es an zugelassenen Veranstaltungen (Lehr-
      schen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusam-                      veranstaltungen, Prüfungen) der Hochschulen und der Be-
      menhalt vom 19.03.2020 genannten Einrichtungen.                                          rufsakademie mitwirkt sowie Studierende, soweit sie an die-
1.4   Kinder, Schülerinnen und Schüler, schulfremde Prüfungsteilnehmer                         sen Veranstaltungen teilnehmen,
      und Studentinnen und Studenten dürfen die in Ziffer 1.1 bis 1.3 ge-                  o Personal in kulturellen Einrichtungen, das notwendig ist zur
      nannten Einrichtungen außer zum Zwecke der in den Ziffern 1.1.1                          Absicherung des zugelassenen Betriebs
      bis 1.1.5 genannten Anlässe nicht betreten.                                          o betriebsnotwendiges Personal der Bundesagentur für Ar-
1.5   Mündliche Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Graecums, Heb-                              beit,
      raicums und Latinums für Prüfungsteilnehmer an der Technischen                       o Kommunal- oder Staatsverwaltung, sofern ein Personensor-
      Universität Dresden und der Universität Leipzig können an diesen                         geberechtigter mit Aufgaben der Bekämpfung der Corona-
      Einrichtungen durchgeführt werden, wenn die hygienischen Anfor-                          Pandemie betraut ist.
      derungen gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums                     Voraussetzung für die Notbetreuung ist, dass die Kinder und deren
      für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung                   Personensorgeberechtigten
      von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-                     o keine Symptome der Krankheit Covid-19 aufweisen und
      Virus eingehalten werden.                                                            o nicht in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person
1.6   Zur Vorbereitung und Durchführung der sportpraktischen Prüfungs-                         stehen oder seit dem Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 infi-
      teile bei den Abiturprüfungen an Gymnasien mit vertiefter sportli-                       zierten Person 14 Tage vergangen sind und sie keine Symp-
      cher Ausbildung und den Abschlussprüfungen an den Sportober-                             tome der Krankheit Covid-19 aufweisen. Dies gilt nicht für
      schulen werden die dafür notwendigen Sportstätten ausschließlich                         Personensorgeberechtigte mit Tätigkeit in der Gesundheits-
      für die Prüfungsteilnehmer, die Fachprüfungskommissionen und un-                         versorgung, die in Ausübung ihrer Tätigkeit und bei Nutzung
      bedingt für die Prüfungen notwendiges Personal unter der Maßga-                          entsprechender Schutzausrüstung an Covid-19 erkrankte
                                                                                                                                                              C
      be geöffnet, dass alle Hygieneregeln und Vorschriften eingehalten                        Patienten betreuen.                                            M
                                                                                                                                                              Y
      werden.                                                                      4. Die Personensorgeberechtigten weisen ihre Tätigkeit in einem Form-      K
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                                                                                  7

      Amtliche Bekanntmachung

        blatt (Anlage 2, abrufbar unter www.coronavirus.sachsen.de) ge-               tungsgericht Dresden, Fachgerichtszentrum, Hans-Oster-Straße 4, 01099
        genüber der Leitung der Schule oder Betreuungseinrichtung schrift-            Dresden, örtlich zuständig.
        lich nach. Der Nachweis bedarf der schriftlichen Bestätigung durch            Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Sachsen) und den
        den jeweiligen Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherrn (bei Selb-             Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten
        ständigen und Freiberuflern durch Unterschrift an derselben Stelle            Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweis-
        des Formulars), in der auch bestätigt wird, dass der Personensorge-           mittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in
        berechtigte für den Betrieb zwingend erforderlich ist. Die Bestäti-           Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Ab-
        gung kann, sofern diese nicht sofort erfolgen kann, binnen eines Ar-          schriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
        beitstages nachgereicht werden. Bei Schülerinnen und Schülern mit
        eigenen Kindern mit Betreuungsbedarf erfolgt der Nachweis durch               Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
        entsprechende Glaubhaftmachung. Bei Studierenden erfolgt der                  - Gegen Verwaltungsakte des Sächsischen Staatsministeriums für So-
        Nachweis durch Bestätigung der Prüfungsämter.                                    ziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist ein Widerspruchsver-
    5. Ein Anspruch auf Notbetreuung besteht darüber hinaus, soweit eine                 fahren nicht vorgesehen. Durch die Einlegung eines Widerspruchs
        Gefährdung des Kindeswohls droht. In diesen Fällen bedarf es zur                 wird die Klagefrist nicht gewahrt.
        Notbetreuung des Kindes der Zustimmung des örtlichen Jugendam-                - Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zuge-
        tes. Ferner besteht ein Anspruch soweit ein besonderer Härtefall vor-            lassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
        liegt (z.B. Krankheit oder Existenzgefährdung). Die Entscheidung              - Wird die Klage in elektronischer Form erhoben, muss das elektroni-
        hierzu wird durch die Gemeinde oder Kindertageseinrichtung bzw.                  sche Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Sig-
        Kindertagespflege getroffen.                                                     natur der verantwortenden Person versehen werden oder von der ver-
    6. Ein Anspruch auf Notbetreuung besteht ebenfalls für Kinder im Alter               antwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungs-
        bis zur Einschulung mit einem Anspruch auf Eingliederungshilfe (In-              weg gemäß § 55a Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
        tegrationskinder) in Kindertageseinrichtungen und heilpädagogi-                  eingereicht werden. Die weiteren Maßgaben für die Übermittlung des
        schen Kindertageseinrichtungen, sofern die Personensorgeberech-                  elektronischen Dokumentes ergeben sich aus Kapitel 2 der Verord-
        tigten die Betreuung auch unabhängig von ihrer beruflichen Tätig-                nung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen
        keit nicht leisten können,                                                       Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpost-
    7. Ein Anspruch auf Notbetreuung besteht außerdem für mehrfach-                      fach (Elektronischer- Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV).
        und schwerstmehrfachbehinderte Schülerinnen und Schüler an För-               - Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsge-
        derschulen, sofern die Personensorgeberechtigten die Betreuung                   richten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
        auch unabhängig von ihrer beruflichen Tätigkeit nicht leisten kön-
        nen,                                                                          Begründung
    8. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der in Zif-              Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendi-
        fern 1, 3 und 4 genannten Voraussetzungen und der daraus sich er-             gen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in §§ 29 bis 31 IfSG genannten
        gebenden Pflichten zu sorgen.                                                 Maßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsver-
    9. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG sowie auf die           dächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein
        Strafverfolgungsvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen.                    Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit
    10. Die Ziffern 1.2 sowie 3 bis 9 und die Anlagen 1 und 2 dieser Allge-           und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krank-
        meinverfügung treten am 4. Mai 2020 in Kraft. Im Übrigen tritt diese          heiten erforderlich ist.
        Allgemeinverfügung am 6. Mai 2020 in Kraft. Die Allgemeinverfü-               Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne von
        gung vom 17. April 2020, Aktenzeichen 15-5422/4, bleibt mit Aus-              § 2 Nr. 1 IfSG, der sich in Sachsen und darüber hinaus in ganz Deutschland
        nahme der Ziffern 1.2 sowie 3 bis 8 und der Anlagen 1 und 2 bis               derzeit stark verbreitet. In zahlreichen Landkreisen und Kreisfreien Städ-
        zum 5. Mai 2020 in Kraft.                                                     ten des Freistaates Sachsen wurden bereits Krankheits- und Ansteckungs-
                                                                                      verdächtige festgestellt.
    Anlagen:                                                                          In den Schulen und Kindertageseinrichtungen besteht weiterhin eine An-
    1. Liste der Sektoren mit Anspruch auf Notbetreuung                               steckungsgefahr und die Gefahr der Aufrechterhaltung von Infektionsket-
    2. Formular zur Erklärung des Bedarfs einer Notbetreuung in Kita und              ten. In der Kindertagespflege ist aufgrund der kleinen Gruppen bis max.
       Schule                                                                         fünf Kindern eine individuelle Betreuung durch nur eine Bezugsperson
                                                                                      möglich. Dadurch ist ein geschütztes und überschaubares Setting sowohl
    Rechtsbehelfsbelehrung                                                            für die betreuten Kinder als auch die Kindertagespflegepersonen und da-
    Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer             mit ein besserer Schutz vor Ansteckung gegeben. Damit ist eine reguläre
    Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Sächsischen Verwaltungsge-             Betreuung in der Kindertagespflege im Zuge einer schrittweisen Gesamt-
    richt schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle       strategie gerechtfertigt.
    dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zuge-        Für eine Unterbrechung von Infektionsketten in Schulen und in der Kin-
    lassenen Form erhoben werden.                                                     dertagesbetreuung ist eine weitgehende Schließung der Einrichtungen
    Örtlich zuständig ist das Sächsische Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk         zumindest für einen weiteren Zeitraum erforderlich, da nur so das Anste-
    der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat:                                         ckungsgeschehen wirksam unterbunden werden kann. Auch in anderen
    - Verwaltungsgericht Chemnitz, Zwickauer Straße 56, 09112 Chemnitz,               Bundesländern wird in Vollzug des IfSG entsprechend vorgegangen.
    - Verwaltungsgericht Dresden, Fachgerichtszentrum, Hans-Oster-Stra-               Zwar erkranken Kinder und Jugendliche nach bisherigen Erkenntnissen in
        ße 4, 01099 Dresden,                                                          der Regel nicht schwer an Covid-19. Sie können aber grundsätzlich eben-
C
M   - Verwaltungsgericht Leipzig, Rathenaustraße 40, 04179 Leipzig.                   so wie Erwachsene Überträger von SARS-CoV-2 sein, ohne selbst Sympto-
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K   Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Sachsen ist das Verwal-           me der Krankheit zu zeigen.
Wir sind wieder für Sie da! - Aktuelles aus der Stadt Wilsdruff
Ausgabe 10/2020 | 14. Mai 2020
                                                                              8

  Amtliche Bekanntmachung

Eine vollständige Gewährleistung von Hygienevorschriften und Hygieneket-          geistige Entwicklung) einschließlich eines schulischen Angebotes und ei-
ten kann in Schulen und Kindertageseinrichtungen – abhängig vom Alter             nes Betreuungsangebotes ist vertretbar, da damit ebenfalls nur ein Bruch-
der betreuten Kinder und Jugendlichen – bei voller Besetzung nicht immer          teil (an den Grundschulen ca. ein Viertel) der üblichen Schülerschaft an-
sichergestellt werden. Auch ergeben sich im Schulalltag man- nigfaltige so-       wesend ist. Die altersbedingt höhere Einsichtsfähigkeit der Schüler der
ziale Kontakte, die eine Ausbreitung des Infektionsgeschehens unterstützen        Klassenstufe 4 gegenüber den Schülern der darunterliegenden Klassen-
kön- nen. Es besteht ohne weiteres Handeln die Gefahr, dass es über Schu-         stufen in die an der Schule zu realisierenden Hygienemaßnah- men zur
len und die genannten Gemeinschaftseinrichtungen zu einem Eintrag in die          Senkung des Infektionsrisikos rechtfertigt es, bei der schrittweisen Öff-
Familien und andere Bereiche des gesell- schaftlichen Lebens kommt. Da-           nung der Grund- schulen zunächst mit dieser Klassenstufe zu beginnen.
durch würde sich der Infektionsdruck auf die mittlere Generation der Er-          Dieses Vorgehen trägt auch den Emp- fehlungen des Epidemiologischen
werbstätigen als auch auf die höheren Altersgruppen, bei denen die Gefahr         Bulletins 19|2020 des Robert-Koch –Instituts vom 23.04.2020 Rechnung,
schwerer Verläufe der Erkrankung mit Covid-19 erhöht, steigen.                    in dem es heißt: „Eine schrittweise und altersadaptierte Wiedereröffnung
Aus den genannten Gründen ist es notwendig, über einen zeitlich be-               von Betreu- ungs- und Bildungseinrichtungen sind daher aus fachlicher
grenzten Zeitraum bis zum 22. Mai 2020 die in Ziffer 1 genannten Einrich-         Sicht vertretbar,…“ Ferner heißt es dort: „Aufgrund der ungeklärten Rolle
tungen weitgehend zu schließen, um das Infekti- onsgeschehen im Frei-             von Übertragungen zwischen Kindern und Jugendlichen (…) sollte initial
staat Sachsen zu verlangsamen und zur Verlangsamung des Infektions-               jedoch der Schwerpunkt auf der Zulassung älterer Jahrgänge liegen, da
geschehens in den angrenzenden Bundesländern und darüber hinaus bei-              sich diese am ehesten an Abstands- und Hygieneregeln halten können.“
zutragen. Dadurch werden infektionsrelevante Kontakte in fast 5.000 Be-           Das Vorgehen trägt auch dazu bei, mit dieser Altersgruppe von Schülern
treuungs- und Bildungseinrichtungen für einen weiteren Zeitraum unter-            Erfahrungen in der Umsetzung von Abstands- und Hygieneregeln zu ge-
bunden bzw. stark minimiert. Es soll damit erreicht werden, dass sich die         winnen, die für weiter Schritte der Öffnung auch für andere Klassen- stu-
Ausbreitung der Krankheit Covid-19 weiter eingedämmt bleibt. Die Maß-             fen zu einem späteren Zeitpunkt wertvoll sind.
nahme trägt entscheidend dazu bei, Erkrankungsfälle über einen länge-             Dass Schüler der Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwick-
ren Zeitraum zu strecken und Versor- gungsengpässe in Krankenhäusern              lung ausgenommen werden, begründet sich mit der hohen Vulnerabilität
zu vermeiden. Die Maßnahme dient insgesamt dem Ge- sundheitsschutz.               dieser Schülergruppe.
Gründe des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1           Abweichende Regelungen sind auch für die Klinik- und Krankenhaus-
Grundgesetz) machen die Allgemeinverfügung erforderlich. Rechte der               schulen vertretbar, da hier angesichts kleinster Gruppengrößen bis hin zu
Kinder und Jugendlichen, der Eltern und des Personals an Schulen und              ganz individuellen Lösungen der Infektionsschutz gewahrt werden kann.
Einrichtungen treten demgegenüber zurück. Auch mit Blick auf die zeitli-          Entsprechende Entscheidungen, die auch die besonderen Gegebenhei-
che Befristung ist die Verhältnismäßigkeit gewahrt.                               ten vulnerabler Schülerinnen und Schüler beachten, können nach gründ-
                                                                                  licher einzelfallbezoge- nen Abwägung vor Ort durch die Schulleitung der
Zu Ziffer 1                                                                       Klinik- und Krankenhausschule im Einverneh- men mit der Klinikleitung
Zu Ziffer 1.1 und den Ziffern 1.1.1 bis 1.1.5: Nach Ziffer 1.1 entfallen          getroffen werden.
an den Schulen in Sachsen Unterricht und sonstige Schulveranstaltun-              Vertretbar ist auch die Realisierung von Verfahren zur Feststellung sonder-
gen. Schülerinnen und Schüler sind von der Anwesenheit im Unterricht              pädagogischen För- derbedarfs an Grund- und Förderschulen (auch bei ei-
und an der Schule be- freit. Dies gilt auch für sonstige schulische Veran-        nem Wechsel des Förderschwerpunktes) und die Fertigstellung von noch
staltungen. Sie sind aber zur häuslichen Er- bringung von schulischen Leis-       offenen LRS-Diagnostiken. Auch hier ist unter Berücksichtigung der Ge-
tungen verpflichtet, ohne in persönlichen Kontakt mit der Schule zu tre-          samtbelegung der Schule die Einhaltung der in der Allgemeinverfügung
ten. Ihnen werden Aufgaben über analoge oder digitale Wege vermittelt,            des Staatsminis- teriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
die sie im häusli- chen Umfang abarbeiten können. Die genaue Ausgestal-           zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung
tung dieser Lernangebote trifft die Schulleitung und das Landesamt für            des Corona-Virus genannten Voraussetzungen zu gewähr- leisten.
Schule und Bildung.                                                               Die Nutzung der Schulgebäude und der Schulgelände für andere Zwecke
Ausgenommen wird die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen                  ist hiervon nicht be- troffen. Hierüber entscheidet der jeweilige Schulträger.
sowie der Unterricht in den Abschlussklassen bzw. –jahrgängen sowie in            Die Lehrkräfte befinden sich weiterhin im Dienst. Gleiches gilt für Mitar-
den Vorabschlussklassen bzw. –jahrgängen. Eine Durchführung von Prü-              beiterinnen und Mitarbei- ter der Schulverwaltung.
fungen und dem o.g. Unterricht an allgemeinbildenden und berufs- bil-
denden Schulen sowie an Schulen des zweiten Bildungsweges ist mög-                Zu Ziffer 1.2: Für den Zeitraum bis 22. Mai entfallen grundsätzlich – ab-
lich, da dafür die ge- samten Schulgebäude genutzt werden können und              gesehen von der Notbetreuung ent- sprechend Ziffern 3 bis 6 – die Be-
sich nur verhältnismäßig wenige Schüler, schulfremde Prüfungsteilneh-             treuungsangebote. Diese Maßnahme dient dem Gesundheits- schutz und
mer, Lehrer und sonstiges erforderliches Personal im Schulge- bäude auf-          der Unterbrechung von Infektionsketten, auch vor dem Hintergrund, dass
halten. Bei einem Gymnasium gehören beispielsweise nur rund ein Viertel           die Gefahr der Übertragung des Erregers SARS-CoV-2 in der Altersgruppe
der übli- chen Schülerschaft zur gymnasialen Oberstufe der Jahrgangsstu-          bis zehn Jahren weiterhin hoch ist. Der Rechtsanspruch nach § 24 SGB VIII
fen 11 und 12 Unterricht und Prüfungsgeschehen kann dabei räumlich so             ist insoweit eingeschränkt.
entzerrt werden, dass Infektionen nach menschli- chem Ermessen weitge-
hend vermieden werden können Unter diesen Voraussetzungen ist dies                Zu Ziffer 1.3.: Die Ziffer stellt klar, dass auch Internate von der bisherigen
auch unter Infektionsschutzgesichtspunkten vertret- und durchführbar.             Schließung umfasst sind. Ausnahmen von der Schließung werden für die
Allerdings hat die Schule die in der Allgemeinverfügung des Staatsminis-          begrenzte Gruppe von Schülern, für die wieder ein un- terrichtliches An-
teriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zu- sammenhalt zur Anord-             gebot realisiert wird oder die an Prüfungen teilnehmen, eröffnet.
nung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Coro-
na-Virus genannten Voraussetzungen einzuhalten.                                   Zu Ziffer 1.4: Die Ziffer flankiert die vorgenannten Maßnahmen mit ei-
                                                                                                                                                                   C
Die Unterrichtung in den Klassenstufen 4 der Grund- und Förderschulen             nem entsprechend differenzierten Betre- tungsverbot der Schulen und Be-          M
                                                                                                                                                                   Y
(mit Ausnahme der Mittelstufe der Schulen mit dem Förderschwerpunkt               treuungseinrichtungen.                                                           K
Wir sind wieder für Sie da! - Aktuelles aus der Stadt Wilsdruff
Ausgabe 10/2020 | 14. Mai 2020
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      Amtliche Bekanntmachung

    Zu Ziffern 1.5 und 1.6: Die Regelungen für einen sehr begrenzten Perso-            Grundsätzlich müssen beide Elternteile oder beide Personensorgeberechtig-
    nenkreis folgen der Logik, Prüfungen zu er- möglichen – auch für Abituri-          te in Bereichen der Kritischen Infrastruktur tätig sein. In den im zweiten An-
    enten an Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung und Prü- fungs-           strich geregelten Fällen reicht es aufgrund der besonders herausgehobenen
    teilnehmer an den Sportoberschulen. Ergänzungsprüfungen zum Erwerb                 Stellung dieser Tätigkeiten aus, wenn nur einer der Personen- sorgeberech-
    des Graecums, Hebraicums und Latinums für Studierende der Techni-                  tigten in Bereichen der Kritischen Infrastruktur tätig ist und der anderen Be-
    schen Universität Dresden und der Uni- versität Leipzig, die eine Ergän-           rechtigte an der Betreuung aus beruflichen Gründen gehindert ist.
    zung zum Abitur darstellen, finden an den Universitäten statt. Die ent-
    sprechenden Infektionsschutzmaßnahmen können für diesen begrenzten                 Zu Ziffer 4: Die Ziffer regelt den Nachweis der Voraussetzungen des An-
    Personenkreis an den Universitäten umgesetzt werden.                               spruchs auf Notbetreuung.

    Zu Ziffer 2: Die Einrichtung der Betreuungsangebote für Kinder von Be-             Zu Ziffer 5: Ein Anspruch besteht auf Notbetreuung darüber hinaus, so-
    schäftigten der Infrastruktur nach Anlage 1 ist erforderlich, um die Funkti-       weit eine Gefährdung des Kindes- wohls droht. In diesem Fall bedarf es
    onsfähigkeit der genannten Einrichtungen und Betriebe u gewährleisten.             zur Notbetreuung nur der Zustimmung des Jugendamtes.
    Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Einrichtungen ihre Arbeitsfähig-
    keit verlieren, wenn Eltern den Dienst bzw. die Arbeit nicht ausüben kön-          Zu Ziffer 6: Vor dem Hintergrund der weiteren Entscheidungen zur stu-
    nen, weil eine Kinderbetreu- ung in dieser Zeit nicht gewährleistet wird.          fenweisen Öffnung unter Beachtung des fortgehenden Infektionsgesche-
    Damit würde wiederum die Bekämpfung der Pande- mie mit Covid-19 im                 hens, um einen unkontrollierten Wiederanstieg des Infekti- onsgesche-
    Freistaat Sachsen erheblich erschwert beziehungsweise entscheidend ver-            hens zu vermeiden, ist ein Anspruch auf Notbetreuung für Kinder mit An-
    hindert. Der Kreis der Anspruchsberechtigten wurde erweitert, um – an-             spruch auf Eingliederungshilfe (Integrationskinder) im Lebensalter bis zur
    gemessen mit Blick auf den jeweiligen Stand des Infektionsgeschehens               Einschulung durchaus vertretbar. Für diese Kinder wurde aufgrund ihrer
    die schrittweise Öffnung weiterer Wirtschafts- bereiche und Einrichtun-            persönlichen Situation ein Förderbedarf festgestellt.
    gen zu flankieren.
    Mit der Öffnung der 4. Klassen der Grundschulen einschließlich eines               Zu Ziffer 7: Hier handelt es sich um die an anderer Stelle der Allgemein-
    schulischen Angebotes sowie eines Betreuungsangebotes für diese Klas-              verfügung getroffene Regelung, die nunmehr aus Gründen der Systema-
    senstufe ist es geboten, um die Zahl der Schü- lerinnen und Schüler in den         tik hier verortet wird.
    Grundschulen zu begrenzen, die Notbetreuung für Schülerinnen und
    Schüler die Klassenstufe 1 bis 3 der Grundschulen möglichst an einen an-           Zu Ziffer 8: Die Personensorgeberechtigten dürfen die Kinder nicht in die
    deren Ort – näm- lich den Hort - zu verlagern und dazu grundsätzlich das           Einrichtungen bringen. Der Rechtsanspruch auf Betreuung nach § 24 SGB
    Personal der Hortträger einzusetzen.                                               VIII tritt dementsprechend zurück.
    Mit Blick auf die spezifischen Bedürfnisse von Förderschülern und die ins-
    gesamt kleineren Grup- pen- und Klassengrößen an den Förderschulen                 Zu Ziffer 9: Die Bußgeldbewährung folgt aus § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG.
    soll die Notbetreuung hier grundsätzlich an den Förderschulen verbleiben.
                                                                                       Zu Ziffer 10: Ziffer 10 regelt das gestaffelte Inkrafttreten dieser Allge-
    Zu Ziffer 3: Durch die Begrenzung der Personengruppen, die einen An-               meinverfügung und das entsprechende gestaffelte Außerkrafttreten der
    spruch auf Betreuung ihrer Kinder haben, wird gewährleistet, dass nur ein          Allgemeinverfügung vom 17. April 2020, Aktenzeichen 15- 5422/4.
    Teil von Kindern und Schülerinnen und Schüler in den Betreuungseinrich-
    tungen und Schulen verbleibt. So ist sichergestellt, dass die allermeisten         Dresden, den 1. Mai 2020
    Schülerinnen und Schüler und Kinder im Zeitraum der Geltung der Allge-
    meinverfügung nicht in den Schulen und Betreuungseinrichtungen sind                Dagmar Neukirch Staatssekretärin
    und somit eine weitreichende Unterbrechung von Infektionsketten ge-                Sächsisches Staatsministerium für Soziales und
    währleistet wird.                                                                  Gesellschaftlichen Zusammenhalt

    Anlage 1
    Übersicht der Sektoren mit Anspruch auf Notbetreuung

    Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit               gen und Behörden des Freistaates Sachsen,            ·   Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
    und Ordnung                                              des Bundes einschließlich der Bundeswehr             ·   rechtliche Betreuerinnen und Betreuer im
    · Sächsischer Landtag                                    sowie der sächsischen Kommunen und der                   Sinne von § 1896 BGB
    · Polizei                                                Bundesagentur für Arbeit und der öffent-
    · Justizvollzug, einschließlich Ausbildungs-             lich-rechtlichen Religionsgemeinschaften             Sicherstellung der öffentlichen Infrastruk-
        stätten                                              einschließlich ihrer Sozialverbände                  tur und Versorgungssicherheit
    · Gerichte und Staatsanwaltschaften                  ·   Notarinnen und Notare einschließlich be-             · Telekommunikation, sicherheitsrelevante IT-
    · Krisenstabspersonal                                    triebsnotwendiges Kanzleipersonal                        Infrastruktur, Post, Energieversorgung ein-
    · Berufsfeuerwehr, freiwillige Feuerwehr, so-        ·   Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein-                 schließlich Tankstellen und Mineralölunter-
        fern Tagesbereitschaft besteht                       schließlich betriebsnotwendiges Kanzleiper-              nehmen (Netzsicherstellung)
    · Bergsicherungsbetriebe und Grubenwehren                sonal                                                · Wasserversorgung
    · Katastrophenschutz und Hilfsorganisationen         ·   Steuerberaterinnen und Steuerberater ein-            · Entsorgung (Abwasserbeseitigung, Müll-
C
M   · Opferschutzeinrichtungen                               schließlich betriebsnotwendiges Kanzleiper-              entsorgung, Kreislaufwirtschaft)
Y
K   · betriebsnotwendiges Personal in Einrichtun-            sonal                                                · Luftverkehr (betriebsnotwendiges Personal)
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