Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und ein gesundes neues Jahr - NEUIGKEITEN AUS FRICKENHAUSEN MIT LINSENHOFEN UND TISCHARDT
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NEUIGKEITEN AUS FRICKENHAUSEN MIT LINSENHOFEN UND TISCHARDT 54. Jahrgang/Do., 23. Dezember 2021/Nr. 51 Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten und ein gesundes neues Jahr
2 Amtsblatt Frickenhausen / 54. Jahrgang / Donnerstag, 23. Dezember 2021 / Nr. 51 Jahresrückblick 2021 Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger, nach nunmehr 21 Monaten Corona Pandemie und mehreren Wellen geht nun auch das Jahr 2021 vorüber. Wir sind mit sehr gedämpften Erwartungen in das Jahr gestartet, da wir bereits wussten, dass auch das Jahr 2021 sehr schlechte wirtschaftliche Voraussetzungen für den kommunalen Haushalt bereithält. Unser Haushaltsplan 2021 war geprägt von extremen Einsparungen in allen Bereichen und zusätzlichen Gebüh- ren- und Steuererhöhungen. Nur so ist es uns gelungen einen genehmigungsfähigen Haushaltsplan unserer Rechtsaufsichtsbehörde (LRA Esslingen) vorzulegen. Auch der Haushaltsplan für das Jahr 2022 wird nur genehmigungsfähig sein, wenn wir wieder in allen Be- reichen sparen. Für die Bereiche Friedhof und Wasser mussten wir die Gebühren ab 2022 erhöhen. Bei den Friedhofsgebühren erreichen wir durch die Erhöhung einen Kostendeckungsgrad von rund 80-90 % aller Ausgaben, die auf den Friedhöfen getätigt werden. Bei den Wassergebühren erwirtschaftet die Gemeinde einen Gewinn, der wiederum die in den Gesamthaushalt der Gemeinde einfließt. Steuererhöhungen sind für das kommende Jahr nicht eingeplant. Warum ist der Haushalt der Gemeinde in solch eine Schieflage geraten? Die Gemeinde Frickenhausen wendet seit 2018 ein neues Haushaltsrecht (Doppik, doppelte Buchführung) an. Dieses Haushaltsrecht ist ähnlich wie bei einem Gewerbebetrieb, der eine Gewinn- und Verlustrechnung durchführt. Im Gegensatz zum alten Haushaltsrecht (Kameralistik), werden bei der Doppik neben den finanziellen Geld- flüssen auch weitere Vermögens- und Sachwerte berücksichtigt, wie etwa Abschreibungen, Rückstellungen und Schulden. Für die Gemeinde bedeutet das, dass seit 2018 jährlich rund 1,7 Mio. Euro Abschreibungen erwirtschaften werden müssen. Dazu kommen die normalen Ausgaben, die in einer Gemeinde unserer Größe anfallen. Zusätzlich haben wir durch die Corona-Jahre 2020 und 2021 einen, nachweislich weit über dem Landesdurchschnitt liegenden, Gewerbesteuerverlust von rund 50-60% (Gesamt rund 5 Mio. Euro) zu beklagen. Wenn man nun die zu erwirtschaftenden Abschreibungen seit 2018 und die Verluste der Gewerbesteuer 2020 und 2021 addiert, musste die Gemeinde Frickenhausen ein Defizit von rund 12 Mio. Euro verkraften. Wir müssen für das kommende Jahr erneut mit deutlich weniger Gewerbesteuerein- nahmen rechnen. Der einzige Trost ist, dass wir nicht die einzige Kommune sind, die mit dieser Situation umgehen müssen. Wir werden uns im Gemeinderat diesem Problem stellen und Lösungen erarbeiten. Es werden auch unpo- puläre Entscheidungen getroffen werden müssen. Es wird niemandem leichtfallen. Trotz schiefer Haushaltslage und trotz Pandemie war 2021 ein arbeitsames Jahr und wir konnten viele Projekte weiterführen oder abschließen. Im Themengebiet Baulandentwicklung sind wir mit den Bebauungsplanentwürfen "Hanfäcker- Linsenhofen", "Alter Sportplatz- Frickenhausen", "Mühlwiesen- Frickenhausen", "Ziegelei- Frickenhausen" große Stücke weitergekommen. Die Mühlwiesen werden aktuell von der Firma Knecht erschlossen und gehen Mitte 2022 in den Verkauf. Auch die Ziegelei wurde in diesem Jahr in mehreren Sitzungen im Gemeinderat diskutiert. Wir konnten uns bei diesem wichtigen Thema einigen und haben dem Investor Ziele und Wünsche des Gemeinderats an die Hand gegeben. Nun können wir hier konstruktiv weitergehen. Im kommenden Jahr planen wir den offiziellen Startschuss der Planung in Form eines Aufstellungsbeschlusses. Ab diesem Zeitpunkt beginnen die Abstimmungen mit den Trägern Öffentlicher Belange inkl. Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Digitalisierung der Schulen konnte erfolgreich umgesetzt werden. Trotz Pandemie und Lieferengpäs- sen sind unsere Schülerinnen und Schüler mit den notwendigen Geräten ausgestattet worden. Das kam unseren Kindern bei den Schulschließungen sehr entgegen. Homescooling wurde bei uns von Beginn an erfolgreich durchgeführt. Der Bau unserer Neuen Ortsmitte hat begonnen - endlich! Die Bauarbeiten werden ca. 2,5 Jahre dauern und ich freue mich schon heute darauf, die Neue Ortsmitte mit Ihnen zu eröffnen. An die Anlieger und Kunden der umliegenden Geschäfte gerichtet, möchte ich mich heute schon für die Störungen und Unan- nehmlichkeiten entschuldigen. Wir versuchen die Behinderungen so gering wie möglich zu halten und sind
Amtsblatt Frickenhausen / 54. Jahrgang / Donnerstag, 23. Dezember 2021 / Nr. 51 3 in ständigen Kontakt mit den ausführenden Firmen. Aber es ist auch kein Geheimnis, dass dieses große Projekt immer mal wieder Störungen in der Umgebung verursachen wird. Ich hoffe sehr, dass wir nach erfolgreicher Umsetzung für alles entschädigt werden. Das Schützenhaus Tischardt ist eine unendliche Geschichte. Trotzdem konnte nun Einigkeit mit der Versi- cherung erreicht werden. Nach heutigen Stand, werden wir hier im Frühjahr Baubeginn haben. Der Verein leidet sehr unter diesen Umständen. Ich bin aber überzeugt davon, dass die Tischardter Schützen bis zum Schluss durchhalten werden. Das Thema Klimaschutz ist in unserer Gemeinde kein neues Thema. Wir betreiben Klimaschutz schon seit Jahren und sanieren kontinuierlich unsere Liegenschaften. Dazu gehören selbstverständlich energetische Maßnahmen und allgemein sinnvolle Investitionen wie die bereits fertiggestellte Photovoltaikanlage für un- sere Kläranlage. 98% des erzeugten Stroms werden selbst genutzt. Auf dem Rathausdach Frickenhausen wurde dieses Jahr die geplante Photovoltaikanlage installiert. Das Rathaus benötigt auch tagsüber viel Strom. Eine Amortisierung von 5 Jahren ist berechnet worden. Trotz der bereits durchgeführten Maßnahmen werden wir unsere Bemühungen in Sachen Klimaschutz intensivieren. Ein wichtiger Schritt war der Beitritt zur Klimaschutzagentur des Landkreises. Gemeinsam mit den Klimaschutzberatern können auch wir, als kleine Kommune, auf das fundierte Wissen der Spezialisten dieser Mitarbeiter zugreifen. Das Monitoring der durchgeführten Projekte ist in diesem Zusammenhang ebenfalls wichtig. Schließlich wollen wir auch wissen, ob unsere Maßnahmen sinnvoll sind. Im Bereich Hochwasserschutz und Starkregenereignisse sind wir mittlerweile auch ein gutes Stück wei- tergekommen. In unserer Gemeinde ist in erster Linie nicht das Hochwasser der Gefahrenpunkt, sondern unkontrollierbare Starkregenereignisse. Der Gemeinderat hat hierzu bereits die Weichen gestellt und ein entsprechendes Planungsbüro mit der Erstellung einer Starkregenrisikokarte beauftragt. Nach der Fertig- stellung können wir gezielte Maßnahmen im Gemeinderat besprechen und entsprechend umsetzen. Ich möchte an dieser Stelle über die vergangenen Projekte in der Gemeinde abbrechen und noch ein paar persönliche Worte an Sie richten. Das Jahr 2021 hat für uns alle erneut viele Entbehrungen gebracht. Es war wieder verbunden mit viel Ungewissheit und unheimlich vielen Verordnungen und Regeln, die uns im privaten und geschäftlichen Umfeld eingeschränkt haben. Der Krisenstab der Gemeinde musste sehr viele Dinge entscheiden, zum Wohl unserer Bürgerinnen und Bürger. Nicht jede Entscheidung ist mir leichtgefallen. Trotzdem habe ich versucht, alle Entscheidungen entsprechend ihrer Verhältnismäßigkeit und Sinnhaftigkeit zu treffen. Wir haben Sie, so gut es eben ging, in allen Bereichen über unsere Bürgerapp, die Homepage und das Amts- blatt informiert. Dabei war es uns wichtig, die komplexen Verordnungen so zu vereinfachen, dass man sich das merken kann. Was mir wieder in diesem Jahr am meisten gefehlt hat, waren wieder unsere Dorffeste und der Weihnachtsmarkt. Mir fehlen besonders die persönlichen Gespräche mit der Bürgerschaft. Auch die Geburtstagsbesuche unserer älteren Mitbürger sind mir sehr ans Herz gewachsen und ich wollte ab kommenden Januar diese Besuche wieder aufnehmen. Ob das gelingen mag, ist aktuell nicht vorhersehbar. Ich gehe wieder voller Hoffnung ins nächste Jahr. Hoffnung auf etwas Normalität und Hoffnung, dass sich die mittlerweile entstandenen Gräben in der Bevölkerung wieder schließen. Ich hoffe, dass unser Gesund- heitssystem und unsere Firmen, insbesondere die Gastronomie, Kulturschaffenden und kleineren Unter- nehmen dieses Elend einigermaßen gut überstehen. Ich danke allen Hilfsorganisationen, allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde für ihre geleistete Arbeit, die oft über das Normale hinausging. Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Ihnen allen wünsche ich im Namen der Ortsvorsteher, der Gemeindemitarbeiter, der Gemeinde - und Ort- schaftsräte und ganz persönlich ein gesegnetes Weihnachtsfest und ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr 2022. Ihr Simon Blessing Bürgermeister
4 Amtsblatt Frickenhausen / 54. Jahrgang / Donnerstag, 23. Dezember 2021 / Nr. 51 Bernd Lentz ist neuer Leiter des Bauhofes Ab dem 1. Januar 2022 ist Bernd Lentz nun ganz offiziell der neue Leiter des Bauhofs Frickenhausen. Dem einen oder anderen Mit- bürger wird das neue Gesicht bereits schon im Ort begegnet sein- Herr Lentz ist bereits seit dem 1. September dieses Jahres zur Einarbeitung bei der Gemeinde teilzeitbeschäftigt. So konnte der Übergang von Bernd Streicher zu Bernd Lentz möglichst geräusch- los vollzogen werden. Bernd Streicher stellt sich einer neuen beruf- lichen Herausforderung und hat inzwischen seine neue Stelle bei einer Nachbargemeinde angetreten. Mit Bernd Lentz hat die Gemeinde einen in Bauhofaufgaben erfah- renen Mitarbeiter gewinnen können. Seit über 25 Jahren war Herr Lentz bisher bei den technischen Betriebsdiensten einer großen Kreisstadt tätig. Er besitzt den Meistertitel als Straßenbauer und ist ausgebildeter Erdbaumaschinenführer. Darüber hinaus trug er Führungsverantwortung und war auch für die Ausbildung zuständig. Zu den wesentlichen Aufgaben des Bauhofes gehören die Unterhal- tung der Straßen, Wege und Gewässer sowie der gemeindeeigenen Gebäude. Weitere Aufgaben sind sind die Pflege und Unterhaltung von Grün- flächen und der Winterdienst. Beim Bauhof sind zurzeit 10 Mitarbeiter beschäftigt. Bernd Lentz hat seinen Arbeitsplatz im Büro des Bauhofes in der Liststraße 5 und ist dort telefonisch erreichbar unter der Rufnummer (07022) 471718. Hausmeisterstelle wieder besetzt Inzwischen konnte auch wieder die vakante Hausmeisterstelle für die Betreuung verschiedener öffentlicher Einrichtungen be- setzt werden. Dabei handelte es sich um eine Vollzeitarbeitsstel- le. Die Aufgabenerledigung erfolgt in einem Hausmeisterteam mit 3 Hausmeistern. Zuständig für die Koordinierung ist das Ortsbauamt. Die Verwaltung hat sich bei der Besetzung der Stelle für Herrn Marko Laden entschieden. Sein Dienstbeginn war bereits der 1.Oktober 2021. Herr Ladan war bisher selbstständig tätig und hat über viele Jahre in den unterschiedlichsten Bereichen des Handwerks Erfahrungen gesammelt. Zu den Schwerpunkten seiner Tätigkeit gehört die Wartung und Unterhaltung von gemeindeeigenen Gebäuden nebst allen tech- nischen Einrichtungen. Ein wesentlicher Bestandteil ist auch die Betreuung von Sport und Kulturveranstaltungen und die Ausübung des Hausrechts. Im Winter zählt der Winterdienst dazu und im Sommer die Pflege der Außenanlagen. Dem Hausmeisterteam gehören noch Marc Bidlingmaier und Werner Schöner an.
Amtsblatt Frickenhausen / 54. Jahrgang / Donnerstag, 23. Dezember 2021 / Nr. 51 5 Erfolgreiche Impftage in der Festhalle Frickenhausen Die Corona-Pandemie lässt uns leider nicht los und Impfen ist das einzige Mittel die Infektionszahlen zu senken und die Pandemie langfristig in den Griff zu bekommen. Um dem hohen Bedarf an Impfterminen gerecht zu werden wurde an den vergangenen drei Wochenenden die Festhalle Frickenhausen vorübergehend in einen Impfstützpunkt verwandelt. Durch Zusammenarbeit der Gemeindeverwaltung und der DRK Bereitschaft Frickenhausen mit den Hausarztpraxen Ries aus Frickenhausen und Dr. Christner/Dr. Böhme/Dr. Ludwig-Untersteller aus Linsenhofen konnten Sonder-Impftermine mit dem Impfstoff Moderna angeboten werden. Die DRK Bereitschaft Frickenhausen übernahm mit ehrenamtlichen Einsatzkräften die Organisation der Terminbuchungen sowie die Begleitung und Betreuung der Impflinge vor Ort. Die Impfungen selbst wurden von den Ärzten durchgeführt. An fünf Impftagen konnten über 800 Impfungen durchgeführt werden. Durch gute Terminorganisation war ein reibungsloser Ablauf fast ohne Wartezeiten möglich. Zusätzlich waren an zwei Sonntagen jeweils drei mobile Impfteams des DRK vor Ort. An diesen Terminen waren Impfungen mit allen Impfstoffen und auch für Jugendliche möglich. Dadurch konnten weitere 450 Personen geimpft werden. Ein besonderer Dank geht an die örtlichen Hausärzte für die Durchführung dieser Aktionen zusätzlich zum „normalen“ Tagesgeschäft und den Impfungen in den Praxen. Insbesondere auch an das Praxisteam im Hintergrund – denn leider ist der bürokratische Aufwand enorm, für Abrechnung und Dokumentation wird fast noch einmal die gleiche Zeit wie für das Impfen benötigt. Weiterhin danken wir unseren Hausmeister für die Unterstützung in der Festhalle. Das Mensa- Team um Peter Lachenmayer hat die Helferinnen und Helfer gewohnt perfekt versorgt. Herzlichen Dank an die Mitarbeiterinnen der Gemeindeverwaltung für das Versenden der Impfzertifikate und die Feuerwehr Frickenhausen für den Parkplatzdienst. Zuletzt vielen Dank an die ehrenamtlichen Einsatzkräfte der DRK Bereitschaft Frickenhausen die alle sieben Impftermine tatkräftig und motiviert unterstützt haben. Wir freuen uns mit über 1.200 zusätzlichen Impfungen vor Weihnachten unseren Beitrag zur Pandemiebekämpfung geleistet zu haben! Wie geht es weiter? An den Sonntagen 02.01. und 09.01.2022 werden wieder mobile Impfteams von 12:30 Uhr – 18:00 Uhr in der Festhalle impfen. Evtl. werden diese Aktionen regelmäßig immer Sonntags stattfinden. Die Hausärzte impfen regulär in ihren Praxen. Sollte sich im Januar wieder eine große Nachfrage abzeichnen werden wir ggf. kurzfristig reagieren und wieder Sonder-Impftage anbieten. Wenn Sie einen Impftermin benötigen – zur Auffrischimpfung oder Erst-/Zweitimpfung – nutzen Sie bitte die Angebote der mobilen Impfteams sowie der Arztpraxen. Bis dahin bedanken wir uns bei allen Bürgerinnen und Bürgern die sich impfen lassen und wünschen schöne Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr! Simon Blessing Christoph Wohlfahrt Bürgermeister Bereitschaftsleiter DRK Frickenhausen
6 Amtsblatt Frickenhausen / 54. Jahrgang / Donnerstag, 23. Dezember 2021 / Nr. 51 Bürgerbus Frickenhausen Der Bürgerbus ergänzt den bestehenden öffentlichen Nahverkehr und wird von der Gemeinde Frickenhausen mit ehrenamtlichen Fahrern unter dem Motto " Bürger fahren Ihre Mitbürger" betrieben und durch die Beifahrer der Behinderten-Förderung Linsenhofen e.V. unterstützt. Unser Ziel ist es, die Mobilität der gesamten Bürgerschaft - nicht nur für Senioren - zu verbessern und so auch unter anderem Menschen mit Mobilitätsproblemen die Teilhabe am öffentlichen Leben zu ermöglichen. Das Bürgerbus-Angebot soll den speziellen Bedürfnissen der Bürger entgegenkommen: öffentliche Einrichtungen wie Rathäuser, Friedhöfe, aber auch Ärzte, Dienstleistungs- und Einkaufsbetriebe günstig, flexibel und ohne größere Wege zu erreichen. Der Bürgerbus fährt jeweils vormittags Montag und Donnerstag die Strecke der Linie 1 Frickenhausen und Linsenhofen Dienstag und Freitag die Strecke der Linie 2 Tischardt und Linsenhofen über Frickenhausen. Den Fahrplan erhalten Sie im Rathaus Frickenhausen sowie in den Ortschaftsverwaltungen Linsenhofen und Tischardt. Darüber hinaus ist der Fahrplan auf der Homepage der Gemeinde Frickenhausen unter der Rubrik " Ehrenamt-Soziales-Bürgerbus" hinterlegt. Der Bürgerbus bietet einen niedrigen Einstieg mit großen Türen und hat Platz für 7 Fahrgäste, für einen Kinderwagen, Rollatoren oder einen normalen Rollstuhl. Für unsere jungen Fahrgäste sind Kindersitze an Bord. Corona bedingt ist die Fahrgastzahl zur Zeit auf 4 Fahrgäste ohne Begleitung durch die BFL begrenzt. Eine einfache Fahrt kostet 1 Euro. Die im Bürgerbus verkaufte und für diesen Tag gültige Mehrfahrtenkarte kostet 2 Euro. Kinder unter 6 Jahren und Schwerbehinderte mit mindestens einem Ausweis-Merkzeichen G fahren weiterhin kostenlos. Haben Sie Lust in unserem Projekt mitzuwirken? Wir nehmen Sie gerne als Fahrer in unser Team auf.
Bürger fahren für Bürger Informationen zum Projekt Bürgerbus Frickenhausen erteilen Ihnen gerne: Wir möchten Sie unserer sehr guten inner- Fahrplan Bürgerbus ■ Regine Theimer 07022/94342-50 örtlichen Infrastruktur näher bringen und haben regine.theimer@frickenhausen.de Linie 1: Frickenhausen FRIckenHauSen den Bürgerbus Frickenhausen ins Leben gerufen. ■ Gerhard Franke 07022/94342-70 Linie 2: LinsenhoFen Der Bürgerbus vereint gerhard.franke@frickenhausen.de LInSenHoFen TischardT ■ kurze Wege zu den Haltestellen TIScHaRDT ■ eine Begleitperson, die bei Bedarf unterstützt Wir wünschen Ihnen ■ die direkte Anfahrt von Ladengeschäften, eine gute Fahrt! Friedhöfen, Ärzten, Rathäusern, etc. Linie Linie FRIckenHauSen TIScHaRDT LInSenHoFen 1 2 Haltestelle Abfahrt 1 Abfahrt 2 Abfahrt 3 Abfahrt 4 Haltestelle Abfahrt 1 Abfahrt 2 Abfahrt 3 Abfahrt 4 12 Mittlere Straße 09:30 10:30 11:30 12 Mittlere Straße 09:30 10:30 11:30 1 Bahnhofstraße/Theaterspinnerei 08:32 09:32 10:32 11:32 32 Seeweide 08:35 09:35 10:35 11:35 2 Goethestraße 08:33 09:33 10:33 11:33 33 Robert-Koch-Straße/Röntgenstraße 08:36 09:36 10:36 11:36 3 Paul-Gerhardt-Straße 08:35 09:35 10:35 11:35 34 Kirche Tischardt 08:37 09:37 10:37 11:37 4 Auf dem Heimenwasen 08:37 09:37 10:37 11:37 35 Friedhof Tischardt 08:38 09:38 10:38 11:38 5 Robert-Bosch-Straße 08:38 09:38 10:38 11:38 36 Ermsstraße 08:39 09:39 10:39 11:39 6 Robert-Bosch-Straße/Schellingstraße 08:39 09:39 10:39 11:39 37 Lengertstraße 08:40 09:40 10:40 11:40 7 Bus-Haltestelle Schule 08:42 09:42 10:42 11:42 12 Mittlere Straße 08:46 09:46 10:46 11:46 8 Friedhof Frickenhausen 08:44 09:44 10:44 11:44 18 Parkplatz EDEKA 08:48 09:48 10:48 11:48 9 Linsenhofer Weg 08:45 09:45 10:45 11:45 19 Parkplatz Lidl 08:50 09:50 10:50 11:50 10 Friedhofstraße 08:46 09:46 10:46 11:46 20 Parkplatz DM-Markt 08:51 09:51 10:51 11:51 Amtsblatt Frickenhausen / 54. Jahrgang / Donnerstag, 23. Dezember 2021 / Nr. 51 18 Parkplatz EDEKA 08:49 09:49 10:49 11:49 21 Wasenstraße 08:52 09:52 10:52 11:52 19 Parkplatz Lidl 08:50 09:50 10:50 11:50 22 Raiffeisenstraße 08:53 09:53 10:53 11:53 20 Parkplatz DM-Markt 08:51 09:51 10:51 11:51 23 Amselweg 08:55 09:55 10:55 11:55 25 Martin-Luther-Straße 08:54 09:54 10:54 11:54 24 Steinachstraße 08:57 09:57 10:57 11:57 11 Obere Straße 08:58 09:58 10:58 11:58 25 Martin-Luther-Straße 08:58 09:58 10:58 11:58 12 Mittlere Straße 09:02 10:02 11:02 12:02 26 Friedhof Linsenhofen 08:59 09:59 10:59 11:59 13 Rosenstraße 09:04 10:04 11:04 12:04 27 Kürzeweg 09:00 10:00 11:00 12:00 14 Kelterstraße 09:05 10:05 11:05 12:05 28 Albstraße 09:01 10:01 11:01 12:01 15 Blumenstraße Haltestelle Tälesbahn 09:07 10:07 11:07 12:07 29 Im Käppele 09:03 10:03 11:03 12:03 16 Hohenzollernstraße 09:08 10:08 11:08 12:08 30 Urbanstraße 09:05 10:05 11:05 12:05 17 Roßbergstraße 09:09 10:09 11:09 12:09 31 Weinbergstraße 09:06 10:06 11:06 12:06 25 Martin-Luther-Straße 09:12 10:12 11:12 12:12 22 Raiffeisenstraße 09:09 10:09 11:09 12:09 18 Parkplatz EDEKA 09:14 10:14 11:14 12:14 25 Martin-Luther-Straße 09:11 10:11 11:11 12:11 19 Parkplatz Lidl 09:15 10:15 11:15 12:15 18 Parkplatz EDEKA 09:13 10:13 11:13 12:13 20 Parkplatz DM-Markt 09:16 10:16 11:16 12:16 19 Parkplatz Lidl 09:15 10:15 11:15 12:15 12 Mittlere Straße 09:20 10:20 11:20 12:20 20 Parkplatz DM-Markt 09:16 10:16 11:16 12:16 12 Mittlere Straße 09:20 10:20 11:20 12:20 Linie 1: Montag und Donnerstag (ausgenommen Feiertage) Fahrgäste werden nach Fahrplanschluß an Linie 2: Dienstag und Freitag (ausgenommen Feiertage) Fahrgäste werden nach Fahrplanschluß an ihre Ausgangshaltestelle zurückgebracht. ihre Ausgangshaltestelle zurückgebracht. 7
8 Amtsblatt Frickenhausen / 54. Jahrgang / Donnerstag, 23. Dezember 2021 / Nr. 51 Evangelische Gottesdienste an Weihnachten und zum Jahreswechsel Heiliger Abend, Freitag, 24.12.2021 15:30 Uhr Familiengottesdienst mit Krippenspiel und Familienchor (Pfarrerin Bogner und Kinderkirchteam), Schulhof der Alten Schule, Frickenhausen 15:30 Uhr Familiengottesdienst (Pfarrer Bäuerle & Team), Ortsmitte Tischardt 17:30 Uhr Christvesper (Pfarrer Bäuerle), Kelterplatz Linsenhofen 18:00 Uhr Christvesper (Pfarrer Bogner) Es darf gerne eine Kerze mitgebracht werden! Schulhof der Alten Schule, Frickenhausen 23:00 Uhr Spätandacht (Gottesdienstteam), St. Georgs Kirche Linsenhofen Christfest, Samstag, 25.12.2021 09:45 Uhr Christfestgottesdienst (Pfarrerin Bogner), Frickenhausen 09:45 Uhr Christfestgottesdienst (Pfarrer Bäuerle), Linsenhofen Herzliche Einladung nach Linsenhofen oder Tischardt: Stephanustag, Sonntag, 26.12.2021 09:45 Uhr Gemeinsamer Gottesdienst mit Wunschliedern (Pfarrerin Zürn), Tischardt 10:30 Uhr Krippenspielspaziergang (Pfarrer Bäuerle und Kinderkirchteam), Linsenhofen In Frickenhausen findet kein Gottesdient statt. Altjahrsabend, Freitag, 31.12.2021 17:00 Uhr Gottesdienst (Pfarrer Bogner), Frickenhausen 17:00 Uhr Gottesdienst (Diakon i. R. Brucker), Linsenhofen Neujahrstag, Samstag, 01.01.2022 17:00 Uhr Gemeinsamer Täles-Familiengottesdienst in Neuffen Für diesen Gottesdienst gibt es einen Livestream unter: www.evangelisch-im-taele.de 1. Sonntag n. d. Christfest, 02.01.2022 09:15 Uhr Gottesdienst (Pfarrer i. R. Kopp), Linsenhofen 09:45 Uhr Gottesdienst (Pfarrerin Bogner), Frickenhausen 10:30 Uhr Gottesdienst (Pfarrer i. R. Kopp), Tischardt Epiphanias, Donnerstag, 06.01.2022 09:45 Uhr Gemeinsamer Gottesdienst aller drei Kirchengemeinden (Pfarrer Bäuerle), Linsenhofen
Amtsblatt Frickenhausen / 54. Jahrgang / Donnerstag, 23. Dezember 2021 / Nr. 51 9 Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)1 Vom 15. September 2021 (in der ab 20. Dezember gültigen Fassung) Aufgrund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147, 4152) geändert worden ist, wird verordnet: Teil 1 – Allgemeine Regelungen §1 Ziel, Stufen, Verfahren (1) Die Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 zum Ge- sundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems. (2) Es gelten folgende Stufen: 1. die Basisstufe liegt vor, wenn landesweit die Zahlen der Nummern 2, 3 und 4 nicht er- reicht oder überschritten werden; 2. die Warnstufe liegt vor, wenn landesweit die stationären Neuaufnahmen mit COVID- 19-Patientinnen und -Patienten pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner inner- halb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz) die Zahl von 1,5 er- reicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die Zahl von 250 erreicht oder über- schreitet; 1 Nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 17. Dezember 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung).
10 Amtsblatt Frickenhausen / 54. Jahrgang / Donnerstag, 23. Dezember 2021 / Nr. 51 3. die Alarmstufe liegt vor, wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 3 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die Zahl von 390 er- reicht oder überschreitet; 4. die Alarmstufe II liegt vor, wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzi- denz die Zahl von 6 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die Zahl von 450 erreicht oder überschreitet. Die Landesregierung behält sich vor, bei besonders hohem Infektionsgeschehen, spätes- tens wenn die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 9 erreicht oder über- schreitet, weitergehende Maßnahmen zu ergreifen. (3) Das Landesgesundheitsamt macht den Eintritt der jeweiligen Stufe durch Veröffentli- chung im Internet (www.gesundheitsamt-bw.de/lga/de/fachinformationen/infodienste- newsletter/infektnews/seiten/lagebericht-covid-19) bekannt; hierfür sind die vom Landesge- sundheitsamt veröffentlichten Zahlen maßgeblich. Für das Eintreten der jeweiligen Stufe ist erforderlich, dass eine für eine Stufe maßgebliche Zahl an zwei aufeinanderfolgenden Ta- gen erreicht oder überschritten wurde. Die nächstniedrigere Stufe tritt ein, wenn die für eine Stufe maßgebliche Zahl an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde. Die in der Verordnung geregelten Maßnahmen der jeweiligen Stufe gelten ab dem Tag nach der Bekanntmachung. §2 Allgemeine Abstands- und Hygieneregeln Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausrei- chende Hygiene und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen wird generell empfohlen.
Amtsblatt Frickenhausen / 54. Jahrgang / Donnerstag, 23. Dezember 2021 / Nr. 51 11 §3 Maskenpflicht (1) Es gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. (2) Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt 1. im privaten Bereich, 2. im Freien, es sei denn, es ist davon auszugehen, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann, 3. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, 4. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizini- schen Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztli- che Bescheinigung zu erfolgen hat, 5. in der Basisstufe in den in Teil 2 genannten Einrichtungen und Angeboten, wenn der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teil- nehmern oder Kundinnen und Kunden gestattet wird (2G-Optionsmodell); dies gilt auch für Beschäftigte mit Kontakt zu externen Personen, wenn diese immunisiert sind und dem Arbeitgeber ihren Impf- oder Genesenennachweis freiwillig vorlegen; § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 bleiben unberührt, 6. sofern das Tragen einer Maske aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen im Einzelfall unzumutbar oder nicht möglich ist oder 7. sofern ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen ge- geben ist. (3) In Arbeits- und Betriebsstätten bleibt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28. Juni 2021 V1), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906, 4913) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
12 Amtsblatt Frickenhausen / 54. Jahrgang / Donnerstag, 23. Dezember 2021 / Nr. 51 §4 Immunisierte Personen (1) Immunisierte Personen sind gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen. Für immunisierte Personen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtun- gen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten und nach Maßgabe der Alarmstufen gestattet, sofern sie asymptomatisch sind und einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, soweit auch eine Vorlagepflicht von Antigen- oder PCR- Testnachweisen für nicht-immunisierte Personen besteht. Für immunisierte Personen, die asymptomatisch sind, besteht die Pflicht, einen Impf- oder Genesenennachweis vorzule- gen, auch dann, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestat- tet ist. (1a) Soweit in Teil 2 der Zutritt zu den dort genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten nur für immunisierte Personen nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist, gilt dies nicht für 1. geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als 6 Monate zurückliegt, 2. genesene Personen, 3. geimpfte oder genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, oder 4. Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht. (2) Im Sinne der Absätze 1 und 1a ist 1. eine geimpfte Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impf- nachweises im Sinne von § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah- menverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV - BAnz AT 8. Mai 2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5175), ist, 2. eine genesene Person eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Gene- senennachweises im Sinne von § 2 Nummer 5 SchAusnahmV ist und
Amtsblatt Frickenhausen / 54. Jahrgang / Donnerstag, 23. Dezember 2021 / Nr. 51 13 3. eine asymptomatische Person eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vor- liegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust. §5 Nicht-immunisierte Personen (1) Eine nicht-immunisierte Person ist eine Person, die weder im Sinne von § 4 Absatz 2 gegen COVID-19 geimpft noch von COVID-19 genesen ist. Für nicht-immunisierte Perso- nen ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten nach Maßgabe des Teils 2 nur gestattet, so- fern sie asymptomatisch sind und einen auf sie ausgestellten negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Für asymptomatische Personen, die noch nicht das 18. Le- bensjahr vollendet haben oder glaubhaft machen, dass sie sich aus medizinischen Grün- den nicht impfen lassen können oder für die nicht seit mindestens drei Monaten eine Impf- empfehlung der Ständigen Impfkommission gilt, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen und Angeboten nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises zu- lässig, sofern der Zutritt von der Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises abhängig gemacht wird oder nur immunisierten Personen gestattet ist. Die Glaubhaftma- chung medizinischer Gründe hat in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfol- gen. (2) Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht ein- geschult sind, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asympto- matisch sind. Einsatzkräften von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophen- schutz ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten stets gestat- tet, soweit dies zur Erfüllung eines Einsatzauftrages erforderlich ist. (3) Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügba- ren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Dies gilt
14 Amtsblatt Frickenhausen / 54. Jahrgang / Donnerstag, 23. Dezember 2021 / Nr. 51 entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen. (4) Ein Testnachweis ist ein Nachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV über ei- nen Test, der 1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen Anbieters stattfindet, der das Vorliegen eines Test- nachweises überprüfen muss; der von diesem Anbieter ausgestellte Testnachweis kann nicht für den Zutritt zu anderen Einrichtungen oder Veranstaltungen genutzt werden, 2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Perso- nal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, er- folgt, oder 3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21. September 2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2021 (BAnz 12. November 2021 V1) geändert wor- den ist, vorgenommen oder überwacht wurde. Zulässig ist auch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Die zu- grundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. (5) Die Vorschriften zu Zutrittsbeschränkungen und Untersagungen nach Teil 2 gelten nicht für beschäftigte Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes (Arb- SchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906, 4913) geändert worden ist, soweit diese Verord- nung nichts anderes regelt.
Amtsblatt Frickenhausen / 54. Jahrgang / Donnerstag, 23. Dezember 2021 / Nr. 51 15 §6 Überprüfung von Nachweisen (1) Anbieterinnen oder Anbieter, Veranstalterinnen oder Veranstalter oder Betreiberinnen oder Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennach- weise verpflichtet. (2) Beförderer des Luftverkehrs sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 28b Absatz 5 Satz 1 IfSG durch stichprobenhafte Nachweiskontrollen zu überwachen. § 6a Verfahren zur Nachweisüberprüfung; Digitale Prüfverfahren (1) Die zur Überprüfung von Nachweisen im Sinne des § 6 Absatz 1 Verpflichteten haben die nach den Regelungen des Teils 2 vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennach- weise zum Zwecke der Identitätsprüfung mit den Personalien der nachweispflichtigen Per- son abzugleichen, sofern nicht die Identität anderweitig bekannt ist. Hierzu haben die nach- weispflichtigen Personen ein amtliches Ausweisdokument vorzulegen. (2) Die nach den Regelungen des Teil 2 zur Vorlage eines Test- oder Genesenennachwei- ses Verpflichteten haben diesen in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form vorzulegen. Impfnachweise sind in durch elektronische Anwendungen auslesbarer Form (EU-COVID-19-Zertifikat) vorzulegen. (3) Die zur Überprüfung von Nachweisen im Sinne des § 6 Absatz 1 Verpflichteten haben die nach Absatz 2 Satz 2 vorzulegenden Impfnachweise mittels elektronischer, dazu vorge- sehener Anwendungen zu verifizieren, die die Echtheit der Signatur des Zertifikatsausstel- lers mit dem Stand der Technik entsprechenden Methoden überprüfen. Dabei darf die Ver- arbeitung der in dem Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 enthaltenen personenbezogenen Da- ten nur lokal in dem von der prüfenden Person verwendeten Endgerät und nur soweit und solange erfolgen, wie es zur Durchführung einer Sichtkontrolle des von der Anwendung an- gezeigten Prüfergebnisses erforderlich ist. (4) Die Pflicht zur Vorlage eines durch elektronische Anwendungen auslesbaren Impfnach- weises gilt nicht für Personen, die keine Bürgerinnen oder Bürger eines Mitgliedstaats der
16 Amtsblatt Frickenhausen / 54. Jahrgang / Donnerstag, 23. Dezember 2021 / Nr. 51 Europäischen Union sind, keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union haben und außerhalb der Europäischen Union geimpft worden sind. Diese Personen können auch ei- nen Impfnachweis in verkörperter Form zum Zwecke des Zutritts zu Einrichtungen und An- geboten nach Maßgabe des Teils 2 vorlegen, sofern dieser die Anforderungen des § 4 Ab- satz 2 Nummer 1 erfüllt. In diesen Fällen entfällt die Pflicht zur Verifikation nach Absatz 3. §7 Hygienekonzept (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Hy- gienekonzept zu erstellen ist, haben die Verantwortlichen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygiene- konzept ist darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen, insbesondere 1. die Umsetzung der Abstandsempfehlung, vornehmlich unter Darstellung anderweiti- ger Schutzmaßnamen, wenn ein Abstand nicht eingehalten wird, und die Regelung von Personenströmen, 2. die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen, 3. die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, 4. eine rechtzeitige und verständliche Information über die geltenden Hygienevorgaben und 5. die Anbringung eines vor Zutritt deutlich sichtbaren Hinweises, sofern vom 2G-Opti- onsmodell Gebrauch gemacht wird. (2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das Hygienekon- zept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen.
Amtsblatt Frickenhausen / 54. Jahrgang / Donnerstag, 23. Dezember 2021 / Nr. 51 17 §8 Datenverarbeitung (1) Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung unter Verweis auf diese Vorschrift Daten zu verarbeiten sind, dürfen von den zur Datenverarbei- tung Verpflichteten von Anwesenden, insbesondere Besucherinnen und Besuchern, Nutze- rinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern, Vor- und Nachname, An- schrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, die Telefonnummer (Anwesenheitsdokumentation) ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegen- über dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG erhoben und gespeichert werden. Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht, soweit die Daten bereits vorhanden sind. § 28a Absatz 4 Sätze 2 bis 7 IfSG bleiben unberührt. (2) Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen, die die Erhebung ihrer Kon- taktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. (3) Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber den zur Datenverar- beitung Verpflichteten angeben, müssen sie zutreffende Angaben machen. (4) Die Erhebung und Speicherung kann auch in einer für den zur Datenverarbeitung Ver- pflichteten nicht lesbaren Ende-zu-Ende-verschlüsselten Form nach dem Stand der Tech- nik erfolgen. Soweit die Datenverarbeitung auf diese Weise erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der zur Datenverarbeitung Verpflichtete nur sicherstellen muss, dass die Anwesenheit jeder Person von der digitalen Anwendung erfasst und gespeichert wird, so- fern die digitale Anwendung die Eingabe der in Absatz 1 genannten Datenarten verlangt. (5) Die Pflicht zur Datenverarbeitung nach Absatz 1 entfällt in Bezug auf solche Anwe- sende, die das Angebot des zur Datenverarbeitung Verpflichteten zur Nutzung einer digita- len Anwendung annehmen, die ohne Speicherung personenbezogener Daten durch den zur Datenverarbeitung Verpflichteten eine Benachrichtigung der Nutzerinnen und Nutzer dieser Anwendung im Falle eines positiven Testergebnisses bei einer anderen, gleichzeitig anwesenden Person ermöglicht. In diesem Fall hat der zur Datenverarbeitung Verpflichtete sicherzustellen, dass die digitale Anwendung ordnungsgemäß genutzt, insbesondere die Anwesenheit jeder Person von der digitalen Anwendung erfasst und gespeichert wird.
18 Amtsblatt Frickenhausen / 54. Jahrgang / Donnerstag, 23. Dezember 2021 / Nr. 51 (6) Wird eine Pflicht zum Führen einer Anwesenheitsdokumentation nach den Absätzen 4 oder 5 vorgesehen, ist alternativ eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der betroffenen Person zu ermöglichen. Teil 2 – Besondere Regelungen §9 Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen (1) Private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind für nicht-immunisierte Per- sonen zulässig 1. in der Basisstufe ohne Beschränkung, 2. in der Warnstufe nur mit Angehörigen eines Haushalts und fünf weiteren Personen, 3. in der Alarmstufe nur mit Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person. Immunisierte Personen sowie Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet ha- ben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, bleiben bei der Ermittlung der nach Satz 1 zulässigen Personenzahl und Haushalte unberücksichtigt. (2) In der Alarmstufe II sind private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen, an de- nen eine nicht-immunisierte Person teilnimmt, nur mit Angehörigen eines Haushalts und einer Person eines weiteren Haushalts zulässig. Private Zusammenkünfte und private Ver- anstaltungen von immunisierten Personen sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, sind in der Alarmstufe II mit einer Personenzahl von höchstens 50 Personen in geschlossenen Räumen und mit einer Personenzahl von höchstens 200 Personen unter freiem Himmel zulässig. Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjah- res bleiben bei der Ermittlung der nach den Sätzen 1 und 2 zulässigen Personenzahl und Haushalte unberücksichtigt. (3) Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
Amtsblatt Frickenhausen / 54. Jahrgang / Donnerstag, 23. Dezember 2021 / Nr. 51 19 (4) Bei sozialen Härtefällen oder Zusammenkünften oder Veranstaltungen zu ähnlich ge- wichtigen und unabweisbaren Zwecken gelten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Be- schränkungen nicht. § 10 Veranstaltungen (1) Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse sind 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR- Testnachweises gestattet ist; dies gilt auch bei Veranstaltungen im Freien ab 5 000 Besucherinnen und Besuchern oder bei Veranstaltungen, bei denen ein Mindestab- stand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann, 2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; bei Veranstaltungen im Freien ist nicht-immunisierten Personen der Zu- tritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet, 3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist, 4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. (2) Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 sind 1. in der Basis- und Warnstufe bis einschließlich 5 000 Besucherinnen und Besuchern mit 100 % der zugelassenen Kapazität, für den 5 000 Besucherinnen und Besucher überschreitenden Teil mit 50 % dieser Kapazität zulässig; es gilt eine Personenober- grenze von 25 000 Besucherinnen und Besuchern; die Personenobergrenze und die
20 Amtsblatt Frickenhausen / 54. Jahrgang / Donnerstag, 23. Dezember 2021 / Nr. 51 Kapazitätsbeschränkung gelten nicht, sofern ausschließlich immunisierten Besuche- rinnen und Besuchern der Zutritt gestattet wird, 2. in der Alarmstufe mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 25 000 Besucherinnen und Besuchern, 3. in der Alarmstufe II mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 750 Besucherinnen und Besuchern. (3) Abweichend von § 7 Absatz 2 ist bei Veranstaltungen, die eine Anzahl von 5 000 Besu- cherinnen oder Besuchern übersteigen, das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept um- gehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen. (4) Abweichend von Absatz 1 sind folgende Veranstaltungen ohne Beschränkungen zuläs- sig, wobei Teilnehmende von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zu- trittsverbot nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 ausgenommen sind: 1. Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Ver- einigungen; dies gilt nicht in den Alarmstufen, in denen nicht-immunisierte Teilneh- mende einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen haben, 2. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen, 3. Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistun- gen oder Maßnahmen nach den §§ 14, 27 bis 35a, 41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden, und 4. Veranstaltungen aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen. (5) Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenver- arbeitung durchzuführen. Ein Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisa- tion zu übernehmen. Die Durchführung ist nur mit kontrolliertem Zugang für Besucherinnen und Besucher zulässig. Beschäftigte und sonstige Mitwirkende sowie Sportlerinnen und Sportler werden bei der Ermittlung der Anzahl der Besucherinnen und Besucher nicht be- rücksichtigt.
Amtsblatt Frickenhausen / 54. Jahrgang / Donnerstag, 23. Dezember 2021 / Nr. 51 21 (6) Abweichend von den Absätzen 1 und 5 sind Veranstaltungen und Sitzungen der Or- gane, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie der Selbstverwaltung sowie bei Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und der er- forderlichen Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Kommunalwahlen, Volksbe- gehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen ohne die Erstellung eines Hygienekonzepts und ohne Durchführung einer Datenverarbei- tung zulässig. Nicht-immunisierte Teilnehmende sind von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 ausgenommen, wobei nicht-immunisierten Teilnehmenden von Veranstaltungen und Sitzungen im Bereich der Selbstverwaltung in den Alarmstufen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Für nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen und Sitzungen im Sinne des Satzes 1 ist die Vorlage eines Testnach- weises in der Basis- und Warnstufe nicht erforderlich, in den Alarmstufen ist ihnen der Zu- tritt abweichend von Absatz 1 Nummern 3 und 4 nach Vorlage eines Antigen- oder PCR- Testnachweises gestattet. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nur für Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltungen und für Wählerinnen und Wähler bei kommunalen Wahlen und Abstimmungen. (7) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und ge- plantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt. § 11 Weihnachtsmärkte, Stadt- und Volksfeste (1) Weihnachtsmärkte, Stadt- und Volksfeste sind 1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierte Besucherinnen und Besucher einen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen haben, 2. in der Alarmstufe nur für immunisierte Besucherinnen und Besucher zulässig, 3. in der Alarmstufe II untersagt.
22 Amtsblatt Frickenhausen / 54. Jahrgang / Donnerstag, 23. Dezember 2021 / Nr. 51 Beim Aufenthalt auf dem Gelände des Weihnachtsmarktes, des Stadt- oder Volksfests o- der an den Ständen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske; beim Konsum von Lebensmitteln darf die Maske vorübergehend abgesetzt werden; im Übrigen bleibt § 3 Absatz 2 unberührt. (2) Der Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen und in der Alarmstufe durch geeignete Maßnahmen eine Kapazitätsbegrenzung von 50 % der nach üblichen Erfahrungswerten im Durchschnitt täglich zu erwartenden Besucherinnen und Besucher unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten sicherzustellen. Im Falle von Absatz 1 Satz 1 ist ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen. § 12 Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes (1) Zusammenkünfte, die der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind, sind zulässig. Die zuständigen Behörden können Auflagen, beispielsweise zur Einhaltung der Hygieneanforderungen, festlegen. (2) Versammlungen können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderwei- tig, insbesondere durch Auflagen, nicht erreicht werden kann. § 13 Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen (1) Veranstaltungen von Kirchen sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religi- onsausübung und entsprechende Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften sind zulässig. (2) Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete sind zulässig.
Amtsblatt Frickenhausen / 54. Jahrgang / Donnerstag, 23. Dezember 2021 / Nr. 51 23 (3) Wer eine Veranstaltung der Absätze 1 oder 2 abhält, hat ein Hygienekonzept nach § 7 zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 8 durchzuführen. In den Alarmstufen muss in den Fällen der Absätze 1 oder 2 zu anderen Personen ein Abstand von 1,5 Metern ein- gehalten werden, sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumut- bar ist. § 14 Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen (1) Der Betrieb von Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen, Sportstätten, Bädern und Badeseen mit kontrol- liertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Aus- flugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren, Skiaufstiegsanlagen und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseil- gärten und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR- Testnachweises gestattet ist, 2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zu- tritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet, 3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist, 4. in der Alarmstufe II zulässig, wobei der Zutritt nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist. Die Abholung und Rückgabe von Medien in Bibliotheken und Archiven sind ohne Ein- schränkungen möglich. Der Zutritt zu den Landesbibliotheken und Archiven ist abweichend von Satz 1 immunisierten Besucherinnen und Besuchern in der Alarmstufe II ohne Vorlage
24 Amtsblatt Frickenhausen / 54. Jahrgang / Donnerstag, 23. Dezember 2021 / Nr. 51 eines Antigen- oder PCR-Testnachweises und nicht-immunisierten Besucherinnen und Be- suchern in den Alarmstufen nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet. Abwei- chend von Satz 1 ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken und von Reha-Sport nach Vorlage eines An- tigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; die Sportausübung außerhalb von Sportstätten richtet sich nach § 9. (1a) Der Betrieb von Messen und Ausstellungen ist 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR- Testnachweises gestattet ist, 2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zu- tritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet, 3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist, 4. in der Alarmstufe II untersagt. (2) In Saunen ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen. Das Verwe- deln der Luft im Rahmen von Aufgüssen ist untersagt. Der Zutritt zu Anlagen mit Aerosol- bildung, insbesondere Dampfbädern, Dampfsaunen und Warmlufträumen, ist ausschließ- lich immunisierten Besucherinnen und Besuchern gestattet; die Ausnahmeregelungen von § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 finden keine Anwendung. (3) Der Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituier- tenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 5 Ab- satz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, ist für den Publikumsverkehr 1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,
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