2018 GEMEINSAM FÜR DEN RECHTSSTAAT - Österreichischer ...

 
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2018
           TÄTIGKEITSBERICHT

 GEMEINSAM
  FÜR DEN
RECHTSSTAAT.
2018 GEMEINSAM FÜR DEN RECHTSSTAAT - Österreichischer ...
Soweit im vorliegenden Tätigkeitsbericht geschlechtsspezifische Bezeichnungen verwendet werden, betreffen diese Frauen und Männer gleichermaßen.
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VORWORT
                                                                                                                   RUBRIK

SEHR GEEHRTE
LESERINNEN UND LESER!
Mit dem Tätigkeitsbericht 2018 setzen wir         Arbeit für die rechtsuchende Bevölkerung.
fort, was wir vor fünf Jahren als logische Er-    Wenn wir im Wahrnehmungsbericht die be-
gänzung zu unserem renommierten Wahr-             hördliche Justiz messen, will ich auch unsere
nehmungsbericht initiiert haben. Wenn un-         Leistungen transparent darstellen. Unsere
ser jährlicher Wahrnehmungsbericht der            Arbeit findet innerhalb und außerhalb der
Diagnosebericht über den Zustand unseres          Gerichtssäle zu einem Zweck statt: den Bür-
Rechtsstaates ist, dann ist unser Tätigkeitsbe-   gern zu ihrem Recht zu verhelfen. Durch          Dr. Rupert Wolff
richt der Therapiebericht. Die Tätigkeiten        fundierte Rechtsberatung und durch enga-         Präsident des
der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte           gierte Rechtspolitik. Der ÖRAK gestaltet         Österreichischen
                                                                                                   Rechtsanwalts­
in und für den österreichischen Rechtsstaat       seine justizpolitischen Aktivitäten nicht per    kammertages (ÖRAK)
sind vielfältig und wesentlich für Gesell-        Zufall, sondern geht dabei strategisch vor.
schaft und Staat. Unser jährlicher Tätigkeits-    Die Hintergrundarbeit unter Einbindung
bericht soll dazu beitragen, sichtbar zu          möglichst vieler Kolleginnen und Kollegen
­machen, wie wertvoll die Arbeit der österrei-    ist das A und O, darauf bauen wir unsere Ini­
 chischen Rechtsanwältinnen und Rechtsan-         tiativen und Verbesserungsvorschläge an die
 wälte war und ist. Den Bürgerinnen und           Politik auf. Aktionismus ist bei uns kein
 Bürgern bei der Durchsetzung ihrer Rechts-       Selbstzweck. Wir Rechtsanwälte sind vor
 ansprüche zu helfen, aber auch Politik und       ­Populismus gefeit. Wir wollen einen Rechts-
 Behörden bei der Schaffung der dafür best-        staat erhalten, der für die Bürger lebenswert
 möglichen Rahmenbedingungen zu unter-             ist und uns unsere Berufsausübung – wiede-
 stützen, sind dabei die wohl wichtigsten Be-      rum im Sinne der Bürger – ermöglicht.
 reiche unseres Arbeitsspektrums. Es war mir
 immer wichtig, den ÖRAK strategisch so           Freiheit, Rechtssicherheit und die Gleichheit
 auszurichten, dass breite Teile der Bevölke-     aller Menschen vor dem Gesetz sind kein
 rung erkennen können, wie wichtig und zen-       Geschenk des Schicksals, sondern Ergebnis
 tral die Arbeit von Rechtsanwältinnen und        von jahrhundertelangen Bemühungen und
 Rechtsanwälten für den Rechtsstaat und die       dem persönlichen, oft lebensgefährlichen
 Demokratie ist. Wir erbringen nicht nur un-      Einsatz zahlreicher Frauen und Männer. Der
 entgeltliche Leistungen in Millionenhöhe im      75. Todestag des Oberösterreichers Franz
 Rahmen der Verfahrenshilfe, um den Zu-           ­Jägerstätter ist im Jubiläumsjahr 2018 nur
 gang zum Recht für jedermann zu gewähr-           ein Beispiel dafür, was Menschen erdulden
 leisten, wir sind auch im Rahmen der Geset-       mussten, nur weil sie sich für Freiheit und
 zesbegutachtung unermüdlich im Einsatz für        Humanität entschieden haben. Dieses Erbe
 den Rechtsstaat und die Grund- und Frei-          gilt es durch Aufmerksamkeit und Arbeit zu
 heitsrechte.                                      bewahren, und zwar jeden Tag. Frei von je-
                                                   der politischen oder staatlichen Abhängig-
Die langsam auch in der Politik einkehrende        keit und frei von jeder öffentlichen Gefall-
Vernunft bezüglich mancher Überwachungs-           sucht arbeiten wir Rechtsanwälte daran.
fantasien etwa ist sicher auch unserer lang-
jährigen Argumentation zu verdanken. Aber         Ich bedanke mich bei allen Kolleginnen und
wir sind vor allem der einzige unabhängige        Kollegen für ihre tägliche Arbeit und ihr maß-
Partner der Bürger bei allen rechtlichen Aus-     gebliches Wirken für den Rechtsstaat und
einandersetzungen, auch jenen mit dem             wünsche Ihnen viel Freude bei der Lektüre.
Staat als Gegner. Unser Tätigkeitsbericht gibt
Auskunft über das breite Spektrum unserer         RUPERT WOLFF

                                                                                                                        3
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TÄTIGKEITSBERICHT
2018

       INHALT

                    03   VORWORT

                    05	
                       DIE ÖSTERREICHISCHEN RECHTSANWÄLTE –
                       STRUKTUREN, DATEN, FAKTEN

                    07 ANWALTSCHAFT UND RECHTSSTAAT
                    08   Rechtsanwälte – tragende Säule des Rechtsstaates
                    08   Verbesserungsvorschläge der Rechtsanwaltschaft – Regierungsprogramm
                    11   Gesetzgebung Österreich
                    23   Gesetzgebung Europäische Union
                    26   Veranstaltungen
                    31   Serviceeinrichtungen und Sozialbilanz
                    35   Wahrnehmungsbericht 2017/18 und Studie „Fieberkurve des Rechtsstaates“

                    37 ANWALTSCHAFT UND STANDESVERTRETUNG
                    38   ÖRAK – Bindeglied und Sprachrohr der Rechtsanwaltschaft
                    38   Arbeitskreise und Arbeitsgruppen
                    45   Kommunikation
                    49   Service für Mitglieder
                    53   Mitgliedschaften und Beteiligungen
                    55   Anwaltsakademie 2018: auf zu neuen Ufern
                    57   Statistik
                    61   Geschäftsverteilung ÖRAK-Präsidium
                    62   Mitarbeiter des ÖRAK-Generalsekretariats

                    63   KONTAKT

                    63   Impressum

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2018 GEMEINSAM FÜR DEN RECHTSSTAAT - Österreichischer ...
PORTRÄT

DIE ÖSTERREICHISCHEN
RECHTSANWÄLTE –
STRUKTUREN, DATEN, FAKTEN
Rechtsanwälte sind unabhängige Vertreter und Bera-       Die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern bilden
ter, die nur ihren Klienten verpflichtet und verant-     den Präsidentenrat. Dieser besteht derzeit aus: Dr.
wortlich sind. Sie schützen und verteidigen die Rech-    Thomas Schreiner (Burgenland), Dr. Gernot Murko
te des Einzelnen auch gegenüber dem Staat und            (Kärnten), Mag. Dr. Michael Schwarz (Niederöster-
setzen diese durch. Das besondere Vertrauensverhält-     reich), Mag. Dr. Franz Mittendorfer (Oberöster-
nis der Rechtsanwälte zu ihren Mandanten liegt in        reich), Dr. Wolfgang Kleibel (Salzburg), Mag. Dr. Ga-
der gesetzlich verankerten anwaltlichen Verschwie-       briele Krenn (Steiermark), Dr. Markus Heis (Tirol),
genheit, Unabhängigkeit und Freiheit von Interes-        Dr. Birgitt Breinbauer (Vorarlberg) und Univ.-Prof.
senkollisionen begründet.                                Dr. Michael Enzinger (Wien). Dem Präsidentenrat
                                                         obliegt insbesondere die Festlegung der Grundsätze
Voraussetzung für die Berufsausübung sind ein abge-      der Standespolitik und der zu verfolgenden Rechts-
schlossenes rechtswissenschaftliches Studium und         politik.
eine fünfjährige Berufspraxis. Diese umfasst unter an-
derem eine mehrmonatige Gerichtspraxis sowie min-        Dachorganisation der Rechtsanwaltskammern ist der
destens drei Jahre Ausbildungszeit als Rechtsanwalts-    Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK),
anwärter bei einem Rechtsanwalt. Ferner müssen           eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit Sitz in
künftige Rechtsanwälte vor einer Prüfungskommissi-       Wien. Er ist für die Wahrung der Rechte und Angele-
on des Oberlandesgerichtes die Rechtsanwaltsprü-         genheiten der österreichischen Rechtsanwaltschaft in
fung ablegen. Erst nach Absolvierung dieser Prüfung      ihrer Gesamtheit sowie für ihre Vertretung verant-
und einer positiven Beurteilung der Vertrauenswür-       wortlich. Dem ÖRAK-Präsidenten obliegt es insbe-
digkeit kann die Eintragung in die bei der Rechtsan-     sondere, die vom Präsidentenrat festgelegten standes-
waltskammer geführte Liste erfolgen.                     politischen Grundsätze und rechtspolitischen
                                                         Positionen gegenüber politischen Entscheidungsträ-
In Österreich gab es per Stichtag 31. Dezember 2017      gern sowie in der Öffentlichkeit zu vertreten und um-
6.325 Rechtsanwälte (87 davon waren niedergelasse-       zusetzen. Der ÖRAK fungiert dabei als Stimme der
ne europäische Rechtsanwälte) und 2.215 Rechtsan-        Rechtsanwälte nach außen und setzt die in seinen
waltsanwärter. 22 Prozent der Rechtsanwälte und          Gremien gefassten Beschlüsse um. Präsident des
rund 50 Prozent der Rechtsanwaltsanwärter waren          ÖRAK ist seit 2011 Dr. Rupert Wolff, seine Stellver-
Frauen.                                                  treter sind Dr. Bernhard Fink (seit September 2017),
                                                         Dr. Marcella Prunbauer-Glaser (seit 2009) und Dr.
Die neun Rechtsanwaltskammern sind als Körper-           Armenak Utudjian (seit 2011). Das Generalsekretari-     ÖRAK-Präsidium v. l. n. r.:
schaften öffentlichen Rechts autonome berufliche         at des ÖRAK steht unter der Leitung von Generalse-      Vizepräsident Dr. Bernhard
Selbstverwaltungseinrichtungen der im jeweiligen         kretär Bernhard Hruschka, Bakk., und sorgt für die      Fink, Präsident Dr. Rupert
                                                                                                                 Wolff, Vizepräsidentin
Bundesland eingetragenen Rechtsanwälte und               operative Vorbereitung und Umsetzung der in den         Dr. Marcella Prunbauer-
Rechtsanwaltsanwärter. Sie besorgen ihre Geschäfte       Gremien des ÖRAK beschlossenen Projekte und             Glaser, Vizepräsident
teils unmittelbar in Plenarversammlungen, teils mit-     Maßnahmen.                                              Dr. Armenak Utudjian
telbar durch ihren Ausschuss. Neben ihren Aufga-
ben, wie der Eintragung in die Liste der Rechtsan-
wälte und Rechtsanwaltsanwärter, Beitragswesen,
Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Standes-
angehörigen und Servicetätigkeiten, steht den
Rechtsanwaltskammern das Recht zu, Entwürfe von
Gesetzen bezogen auf ihr jeweiliges Bundesland zu
begutachten. Die Rechtsanwaltskammern und die
von den Vollversammlungen der Rechtsanwaltskam-
mern direkt gewählten Disziplinarräte wachen über
die Einhaltung der Berufspflichten der Rechtsanwäl-
te und Rechtsanwaltsanwärter.
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TÄTIGKEITSBERICHT
2018

               Präsidentenrat
               9 Präsidenten der                     ÖRAK-Präsidium                                Vertreter-
                Rechtsanwalts-                        Präsident und                              versammlung
                   kammern                            3 Stellvertreter

                                                            9
                                                      Rechtsanwalts-
                                                        kammern

                                                                                                        Organigramm ÖRAK-Gremien

                          Die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern, die         ropäischen Gemeinschaft) gestaltet der ÖRAK aktiv
                          weiteren von den Plenarversammlungen der Rechts-      das anwaltliche Berufsrecht sowie die Rechtsetzung
                          anwaltskammern gewählten Delegierten aus dem          in Europa mit. Bereits 2001 war ÖRAK-Präsident
                          Kreis der Rechtsanwälte sowie die den Ausschüssen     Dr. Rupert Wolff Präsident des CCBE und im Jahr
                          der Rechtsanwaltskammern angehörenden Rechts-         2012 übte ÖRAK-Vizepräsidentin Dr. Marcella
                          anwaltsanwärter bilden die Vertreterversammlung       Prunbauer-Glaser zugleich auch die Funktion der
                          des ÖRAK. Die Vertreterversammlung beschließt         Präsidentin des CCBE aus. Seit 2004 verfügt der
                          das Budget und erlässt Richtlinien gemäß § 37 sowie   ÖRAK über eine eigene Vertretung in Brüssel. Leite-
                          Satzungen gemäß § 36 Rechtsanwaltsordnung             rin des Brüsseler ÖRAK-Büros ist Mag. Katarin
                          (RAO). Sie wählt den ÖRAK-Präsidenten, seine drei     Steinbrecher (derzeit karenziert) bzw. Rechtsanwältin
                          Stellvertreter und die Rechnungsprüfer des ÖRAK.      Britta Kynast.
                          Die Anzahl der Delegierten hängt von der Anzahl
                          der Mitglieder der jeweiligen Rechtsanwaltskammer     Der vorliegende Bericht gibt einen Überblick über
                          ab. Im Berichtszeitraum waren Präsident Mag. Dr.      die Tätigkeiten des Österreichischen Rechtsanwalts-
                          Michael Schwarz und Ehrenpräsident Dr. Peter Posch    kammertages, die dieser im Berichtszeitraum mit
                          als Rechnungsprüfer des ÖRAK tätig.                   ­tatkräftiger Unterstützung zahlreicher Rechtsanwälte
                                                                                 sowie Rechtsanwaltsanwärter gemeinsam mit den
                          Als Mitglied des CCBE (Commission de Conseil des       neun Rechtsanwaltskammern geleistet hat.
                          Barreaux européens, Rat der Anwaltschaften der Eu-

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2018 GEMEINSAM FÜR DEN RECHTSSTAAT - Österreichischer ...
ANWALTSCHAFT
     UND
 RECHTSSTAAT

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2018 GEMEINSAM FÜR DEN RECHTSSTAAT - Österreichischer ...
TÄTIGKEITSBERICHT
2018

         RECHTSANWÄLTE – TRAGENDE
         SÄULE DES RECHTSSTAATES
                                  In jedem demokratischen Rechtsstaat haben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eine bedeu-
                                  tende Kontroll- und ­Korrektivfunktion, welche vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag
                                  (ÖRAK) für die Rechtsanwaltschaft wahrgenommen wird. Der Rechtsanwaltsordnung folgend,
                                  ­beobachtet der ÖRAK die Anwendung der Rechtsvorschriften durch die Behörden und die Justiz.
                                   Dabei werden Missstände und Mängel aufgedeckt sowie Verbesserungsvorschläge für die
                                   Rechtspflege und Verwaltung erstattet. Eine wichtige Aufgabe stellt auch die Begutachtung
                                   der Vielzahl von ­Entwürfen für Gesetze und andere Rechtsvorschriften durch Experten aus dem
                                   Kreis der Rechtsanwaltschaft dar. Die Stellungnahmen zu den einzelnen Begutachtungsent­
                                   würfen und den jährlichen Wahrnehmungsbericht finden Sie auf der Website des ÖRAK u   ­ nter
                                   www.rechtsanwaelte.at/kammer/stellungnahmen. Mit unserer verantwortungsvollen A     ­ rbeit
                                   ­gestalten und fördern wir Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Grundsätze der Rechts­
                                    staatlichkeit, insbesondere aber auch deren Einhaltung und Fortentwicklung.

         VERBESSERUNGSVORSCHLÄGE DER
         RECHTSANWALTSCHAFT –
         REGIERUNGSPROGRAMM
                                  Im Zuge der im Oktober 2017 stattgefundenen Nationalratswahl hat der ÖRAK diverse Ver­
                                  besserungsvorschläge (v. a. für den Bereich der Justiz) veröffentlicht. Einige der Vorschläge der
                                  Rechtsanwaltschaft fanden Eingang in das Regierungsprogramm1 der neuen Bundesregierung.
                                  Die Vorschläge decken sich im Wesentlichen mit den Forderungen des ÖRAK, welche in weiterer
                                  Folge aus dem Gesetzgebungsteil dieses Tätigkeitsberichts hervorgehen.

    ÖSTERREICHISCHER RECHTS­ANWALTSKAMMERTAG –                              Aufrechterhaltung der Gerichtspraxis in ­ihrer zuletzt vor
    VERBESSERUNGSVORSCHLÄGE JUSTIZ                                          zwei Jahren adaptierten Form (BGBl I 39/2016)
                                                                              Entgegen den öffentlichen Beteuerungen des Bundesministeriums
        Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) erlaubt             für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ),
        sich, auf einige Bereiche aufmerksam zu machen, welchen aus           wonach es zu keiner Einschränkung der Gerichtspraxis aufgrund
        Sicht der Rechtsanwaltschaft besonderes Augenmerk zu schen-           budgetärer Engpässe kommen wird, sind in der Praxis Fälle zu be-
        ken ist. Der ÖRAK ist gerne bereit, an der Umsetzung dieser           obachten, in welchen eine Zulassung zur Gerichtspraxis seitens der
        Themen mitzuwirken und steht zur Erläuterung der einzelnen            zuständigen Oberlandesgerichte aus budgetären Gründen versagt
        Punkte jederzeit zur Verfügung.                                       wird. Der ÖRAK spricht sich entschieden gegen diese Vorgehens-
                                                                              weise aus und fordert, dass dem gesetzlichen Anspruch auf Zulas-
    Nachhaltige Sicherstellung einer ausreichenden                            sung zur Gerichtspraxis (§ 2 Rechtspraktikantengesetz) nachge-
    Finanzierung der österreichischen Justiz                                  kommen wird.
      Um die Handlungsfähigkeit der österreichischen Gerichte auf-
      rechtzuerhalten, ist deren ausreichende Ausstattung (personell        Sicherung des Zugangs zum Recht
      und finanziell) nachhaltig sicherzustellen.                             Die Gerichtsgebühren sind zu einer echten Hürde im Zugang zum
                                                                              Recht geworden, dies belegen die rückläufigen Anfallszahlen bei
                                                                              den Gerichten. Viele Bürger können sich den Gang zu Gericht
                                                                              aufgrund der hohen Gebührenbelastung nicht mehr leisten, Wirt-
    1    Zusammen. Für unser Österreich. Regierungsprogramm 2017 – 2022.      schaftsstreitigkeiten werden immer öfter im benachbarten Ausland

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2018 GEMEINSAM FÜR DEN RECHTSSTAAT - Österreichischer ...
GESETZGEBUNG
                                                                                                                                 ÖSTERREICH

  (z. B. Bayern) ausgetragen. Österreich ist das einzige europäische      wälten einzuzahlen, wie sie Notaren nunmehr offensteht (§ 10
  Land, dessen Einnahmen aus Gerichtsgebühren die tatsächlichen           Abs 2 GmbHG). Die Sicherheit des einbezahlten Geldes ist
  Kosten der Gerichte übersteigen. Der ÖRAK empfiehlt daher fol-          durch die Treuhandeinrichtungen der Rechtsanwaltskammern
  gende Maßnahmen: Reform der Gerichtsgebührenstruktur in Ös-             (§ 10a RAO) sowie durch den entsprechend hohen Versiche-
  terreich, Beseitigung des Selbstverständnisses der Justiz als Groß-     rungsschutz gerade auch bei Rechtsanwälten gegeben.
  unternehmen, Senkung der Gerichtsgebühren, Deckelung der
  Gebühren bei hohen Streitwerten (Attraktivierung des Gerichts-          Im Zuge der „Onlineidentifikation“ bei Notariatsakten wäre es
  standortes Österreich) sowie Abschaffung des Automatismus der           aus Sicht des ÖRAK ebenso erforderlich, die „Onlineidentifika-
  Inflationsanpassung der Gerichtsgebühren (§ 31a GGG).                   tion“ auch für sonstige Identifikationspflichten, insb. nach den
                                                                          Vorschriften zur Bekämpfung der Risiken von Geldwäsche und
Förderung der Rechtssicherheit durch Evaluierung des                      Terrorismusfinanzierung (§§ 8a ff RAO), vorzusehen. Es wird
Gebührengesetzes                                                          daher gefordert, die „Onlineidentifikation“ so, wie sie nach dem
  Es geht nicht an, dass schriftliche Vereinbarungen unterbleiben,        FM-GWG schon für Finanzprodukte vorgesehen ist, auch für
  nur weil mit hohen Rechtsgeschäftsgebühren gerechnet werden             Rechtsanwälte bei Ferngeschäften zu ermöglichen.
  muss (z. B. bei Ehevertägen, außergerichtlichen Vergleichen, Be-
  standverträgen, Adoptionsverträgen). Die Rechtsgeschäftsgebüh-        Vereinfachung der Errichtung von Verträgen und Verglei-
  ren (ursprünglich Papiersteuern) sind Anachronismen, die im           chen durch Beseitigung des Beglaubigungsprivilegs
  21. Jahrhundert abgeschafft werden müssen. Sie belasten Bürger          Derzeit bedürfen auch von Rechtsanwälten errichtete Urkunden
  und Unternehmen über die Maßen und haben negative Auswir-               der Beglaubigung durch einen Notar. Dies führt in der Praxis zu
  kungen auf die Rechtssicherheit.                                        Mehrkosten für Bürger und Unternehmen. In zahlreichen EU-
                                                                          Mitgliedstaaten wurden in den vergangenen Jahren anwaltliche
Vereinfachung der Gesellschaftsgründung                                   Urkunden eingeführt, denen die Beweiskraft und Echtheitsga-
  Der ÖRAK kritisiert schon seit vielen Jahren die Sonder-Form-           rantie notarieller Urkunden zukommt (z. B. Frankreich). In
  vorschrift der Notariatsaktpflicht für die Rechtsform der GmbH          ­Ungarn und Tschechien sind Rechtsanwälte schon bisher befugt,
  als fragwürdig und überholt. Erleichterungen der Formvorschrif-          Unterschriftsbeglaubigungen vorzunehmen.
  ten bei Gesellschaftsgründungen werden daher grundsätzlich be-
  grüßt. Angesichts der nunmehr unterschiedlichen Gründungs-            Sicherung eines fairen Verfahrens durch Schutz des Rechts
  formen – einerseits die zuletzt eingeführte vereinfachte Gründung       der Bürger auf einen unabhängigen, verschwiegenen Rechtsan-
  nach § 9a GmbH-Gesetz über ein Kreditinstitut, andererseits die         walt. Der ÖRAK empfiehlt folgende Maßnahmen: Ausdehnung
  nunmehr im Elektronischen Notariatsform-Gründungsgesetz                 des rechtsanwaltlichen Geheimnisschutzes auf die gesamte an-
  (ENG) vorgesehene „notarielle Gründung“ (§ 69b GmbHG) so-               waltliche Korrespondenz, gleichgültig wo sich diese befindet,
  wie die „klassische“ Gründung durch Notariatsakt – ist es jedoch        und Verankerung der rechtsanwaltlichen Verschwiegenheit in der
  unverständlich und sachlich nicht zu rechtfertigen (Art. 7 B-VG),       Verfassung.
  dass GmbH-Gründungen nicht auch durch Rechtsanwälte unter
  denselben Voraussetzungen wie über Kreditinstitute oder Notare        Reform des strafrechtlichen Ermittlungs-, Haupt- und
  erfolgen können.                                                      Rechtsmittelverfahrens
                                                                          –– Verpflichtende Beiziehung eines Rechtsanwaltes bei der
  Die „Belehrungs- und Warnfunktion“ des Notariatsaktes zu-                   kontradiktorischen Vernehmung.
  gunsten der Gesellschafter können Rechtsanwälte aufgrund ihrer          –– Stärkung der Rechte des Angeklagten und der Opfer durch
  Ausbildung und Erfahrung zumindest genauso gut übernehmen                   die Schaffung der Möglichkeit der Beiziehung von Privat­
  wie Notare. Der angestrebte „One-Stop-Shop“ wird nur dann re-               gutachtern, Zulässigkeit der Verlesung dieser Privatgutachten
  alisiert werden können, wenn Rechtsanwälte Gesellschaftsgrün-               und Möglichkeit der Einvernahme des Privatgutachters.
  dungen wie Notare und Banken vornehmen können. Nur dann                     Ausschluss jedes im Ermittlungsverfahren zugezogenen
  ist sichergestellt, dass die erforderliche Beratung in gewerbe- und         Sachverständigen in der Hauptverhandlung.
  betriebsanlagenrechtlichen Fragen sowie in sozial- und arbeits-         –– Schaffung einer funktionierenden Überprüfungsmöglichkeit
  rechtlichen und sonstigen vertragsrechtlichen Fragen tatsächlich            der Beweiswürdigung von Schöffen- und Geschworenen­
  aus einer Hand erfolgen kann.                                               gerichten.
                                                                          –– Videoaufzeichnung der Vernehmung und der
  Die österreichische Rechtsanwaltschaft fordert daher, dass                  Hauptverhandlung.
  Rechtsanwälten dieselben Möglichkeiten der Gründung von                 –– Einführung des Wechselverhörs.
  Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH eingeräumt wer-               –– Wiedereinführung des zweiten Berufsrichters in Schöffen­
  den, wie sie über § 9a GmbHG für Kreditinstitute bestehen                   verfahren.
  und über den mit dem ENG eingeführten § 69b Notariats-                  –– Vereinfachung des Rechtsmittelrechtes durch Abschaffung
  ordnung für Notare vorgesehen sind.                                         von mit der Schwere der Tat inadäquaten Formalismen.

  Parallel dazu ist den Rechtsanwälten auch die Möglichkeit einzu-      Einführung des durchgehenden elektronischen Strafaktes
  räumen, die Stammeinlage auf einem Anderkonto bei Rechtsan-             und Möglichkeit der elektronischen Einsichtnahme. Damit kön-        >

                                                                                                                                                  9
2018 GEMEINSAM FÜR DEN RECHTSSTAAT - Österreichischer ...
TÄTIGKEITSBERICHT
2018

       nen Kopierkosten vermieden, Verfahren beschleunigt und der         Etablierung des 2. Erwachsenenschutz­gesetzes in der
       Verwaltungsaufwand der Sicherheitsbehörden, Gerichte und           ­Praxis sowie Umsetzung ­weiterer notwendiger Reform-
       Parteienvertreter reduziert werden.                                 schritte
                                                                             Der ÖRAK empfiehlt folgende Maßnahmen: Einführung einer
     Schutz und Ausbau der Grund- und Freiheitsrechte durch                  Entschädigung des Erwachsenenvertreters auch bei vermögenlo-
       Evaluierung der in den letzten 16 Jahren in Österreich erfolgten      sen Erwachsenenvertretungen (z. B. in Analogie zum System der
       Verschärfungen im Bereich Überwachung und Terrorismusbe-              Bewährungshelfer) und Ersatz der Barauslagen. Bestehende
       kämpfung durch eine unabhängige Expertenkommission und                Zwangsverpflichtungen für einzelne Berufsgruppen (z. B. Rechts-
       Umsetzung von deren Empfehlungen.                                     anwälte, Notare) zur Übernahme von Erwachsenenvertretungen
                                                                             müssen abgeschafft werden.
     Reform des Verwaltungsstrafverfahrens, insbesondere durch
       Abschaffung der Doppelfunktion der FMA als Aufsichts- und          Wiedereinführung der verhandlungsfreien Zeit im Sinne
       Strafbehörde.                                                       der Regelung vor der WGN 2002 und Ausdehnung auf das strei-
                                                                           tige Außerstreitverfahren, insbesondere für den Erbrechtsstreit.
     Eingliederung der Insassen von Justizanstalten in das Sys-
     tem der staatlichen Krankenversicherung                              Überarbeitung der Bestimmungen betreffend den Erb-
       Derzeit fallen exorbitante Behandlungskosten für Häftlinge an,      rechtsstreit bzw. Integrierung der Bestimmungen des AußStrG
       da diese mangels Krankenversicherung von den Krankenanstal-         in den Zivilprozess durch Einführung der Fristenhemmung in
       ten und Ärzten nach Privattarifen verrechnet werden. Die Ein-       der verhandlungsfreien Zeit bzw. Verlängerung der Rechtsmittel-
       gliederung der Insassen von Justizanstalten in das System der       fristen.
       staatlichen Krankenversicherung würde zu einer signifikanten
       und nachhaltigen Entlastung des Justizbudgets führen.              Verbesserung der Gesetzgebungspraxis, E         ­ inführung
                                                                          ­verbindlicher Begutachtungs­fristen
     Reform des Berufsbildes des Verwaltungsrichters unter Be-               Die Qualität der Gesetzgebung ist mangelhaft. Der VfGH hat
       rücksichtigung einer anzustrebenden größtmöglichen Durchläs-          ­allein in den Jahren 2014 bis 2016 in 281 Fällen Gesetze oder
       sigkeit zwischen den Rechtsberufen und den Verwaltungsgerich-          Verordnungen zumindest teilweise als verfassungswidrig aufge-
       ten mit dem Ziel einer vollständigen Angleichung der                   hoben. Durch die Einführung verbindlicher Mindeststandards
       Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der ordentlichen Gerichtsbar-           (z. B. ausreichender Begutachtungsfristen) wird die Qualität von
       keit, um die bestehende „Zwei-Klassen-Justiz“ zu beseitigen.           Gesetzen nachhaltig verbessert und die Akzeptanz in der Bevöl-
       Derzeit sind insbesondere die Richterstellen an den Landesver-         kerung wird gestärkt.
       waltungsgerichten zum Großteil mit ehemaligen Landesbeamten
       besetzt. Um die Qualität der Rechtsprechung zu verbessern, sind
       Reformmaßnahmen in diesem Bereich dringend erforderlich.

10
GESETZGEBUNG
                                                                                                                            ÖSTERREICH

  GESETZGEBUNG ÖSTERREICH
                      Im Berichtszeitraum September 2017 bis August 2018 war der ÖRAK mit 138 Gesetzes- und
                      ­Verordnungsentwürfen konfrontiert. Die vom ÖRAK zu den verschiedenen Gesetzesentwürfen
                       erstatteten Stellungnahmen sind ein von den an der Gesetzgebung beteiligten Stellen und der
                       Öffentlichkeit viel beachteter Beitrag zur Rechtsetzung und werden auf der Homepage des ÖRAK
                       unter www.rechtsanwaelte.at veröffentlicht.

MINDESTSTANDARDS FÜR                                                 Während für die Begutachtung des Erwachsenenschutz-Anpas-
GESETZGEBUNGSVERFAHREN                                               sungsgesetzes Justiz nur drei Wochen zur Verfügung standen,
                                                                     wurden für die Begutachtung des Erwachsenenschutz-Anpas-
 In der letzten Ausgabe des Tätigkeitsberichts war das Kapitel       sungsgesetzes BMASKG gerade einmal elf Tage (!) eingeräumt.
 Mindeststandards für Gesetzgebungsverfahren von vielen gesetz-      Zudem wurden die beiden Gesetze erst nach deren Inkrafttreten
 geberischen Fehltritten durchzogen. Dieses – wenn auch unange-      kundgemacht. Diese Vorgehensweise wurde bereits letztes Jahr
 nehme – Aufzeigen der nicht nachlassenden Probleme in der Ge-       beim Berufsrechtsänderungsgesetz 2016 und beim Verwaltungs-
 setzgebung sollte zum Nachdenken und vor allem Handeln              gerichtsverfahrensgesetz beanstandet. Der ÖRAK warnt davor,
 bewegen.                                                            dass verspätete Kundmachungen zur Gewohnheit werden.

 Leider fiel auch dieses Jahr die Bilanz in Zusammenhang mit der     Besondere Missstände waren bei der Gesetzwerdung des Daten-
 Qualität der Gesetzgebung schlecht aus: Auch unter der neuen        schutz-Anpassungsgesetzes 2018 zu verzeichnen. Hier wurde die
 Bundesregierung scheinen noch einige legislative Qualitätsdefizi-   Regierungsvorlage bereits während der noch laufenden Begut-
 te zu bestehen. Dabei wurden im neuen Regierungsprogramm            achtungsfrist von der Bundesregierung im Parlament einge-
 einige Verbesserungen angekündigt, so bspw. die Abschaffung         bracht. Somit blieb die Vielzahl an eingebrachten Stellungnah-
 von „Gold Plating“. Bei Betrachtung der Legislative in ihrer        men unbeachtet. Zudem wurde der Gesetzesentwurf dem
 ­Praxis der letzten Monate zeigen sich allerdings einige Wider-     Nationalrat ohne die ursprünglich geplanten, an die DSGVO
  sprüche zu den angekündigten Intentionen:                          angepassten neuen Verfassungsbestimmungen vorgelegt (siehe
                                                                     im Detail Seite 19 f, Auswirkungen der Datenschutz-Grundver-
 Eine Streichung von Bundesgesetzen, die vor dem Jahr 2000 er-       ordnung der EU samt der österreichischen Anpassungsgesetzge-
 lassen wurden und von den Ministerien als nicht absolut not-        bung auf das Standesrecht der Rechtsanwälte).
 wendig erachtet werden, klingt nach einem sehr gewagten Vorge-
 hen. Bei einer Rechtsbereinigung muss angesichts ihrer              Auch beim Sicherheitspaket 2018 wurde ein Schritt im Gesetz-
 unabsehbaren Folgen vorsichtig und mit Bedacht vorgegangen          werdungsprozess übersprungen. Statt einer neuerlichen Begut-
 werden. Zudem ist die Einbindung von Experten – u. a. auch          achtung zweier heftig kritisierter, in weiten Teilen überabeiteter
 von Rechtsanwälten – notwendig (siehe im Detail Seite 12,           Ministerialentwürfe wurden Regierungsvorlagen im Parlament
 2. Bundesrechtsbereinigungsgesetz).                                 eingebracht. Eine auf die hagelnde Kritik am Gesetzgebungspro-
                                                                     zess folgende Ausschussbegutachtung vermochte aber den Kern
 Auch die Übererfüllung von EU-Vorgaben („Gold Plating“)             der Kritik und des Grundsatzproblems hinsichtlich der mangel-
 zog sich – trotz der gegenteiligen Intention im Regierungspro-      haften Qualität der Gesetzgebung nicht zu beseitigen.
 gramm – auch heuer durch einige Ministerialentwürfe. Der
 ÖRAK zeigte diese Fehlentwicklung in seinen Stellungnahmen          Insgesamt war im ersten Halbjahr 2018 die Tendenz zu beobach-
 kritisch auf (siehe im Detail Seite 13 und 14, PNR-Gesetz und       ten, Gesetzesentwürfe vermehrt ohne vorherige Begutachtung
 Übererfüllung von Unionsrecht).                                     direkt als Regierungsvorlagen im Parlament einzubringen, wo-
                                                                     durch oftmals eine professionelle, kritische Auseinandersetzung
 Zudem wird nach wie vor die vom Bundeskanzleramt empfohle-          gänzlich verunmöglicht wird sowie der öffentliche Diskurs und
 ne sechswöchige Mindestfrist für Begutachtungen nicht einge-        die Einbindung von Betroffenen und Experten bewusst vermie-
 halten. Erneut wurden die Fristen aller Gesetzesvorhaben, die im    den werden.
 Berichtszeitraum eingelangt sind und zu welchen der ÖRAK
 eine Stellungnahme verfasst hat, überprüft: Die Empfehlung ei-      Es muss daher auch dieses Jahr die Einführung verbindlicher
 ner sechswöchigen Begutachtungsfrist wurde in nur ca. 23 Pro-       Mindeststandards für den Gesetzwerdungsprozess gefordert wer-
 zent der Fälle eingehalten. In rund 26 Prozent der Fälle standen    den. Ausreichende Begutachtungsfristen sind für eine gewissen-
 sogar nur zwei Wochen oder weniger zur Verfügung.                   hafte Auseinandersetzung mit Gesetzesentwürfen wichtig. Erst
                                                                     nach nachweislicher und umfassender Begutachtung sollten Ge-         >

                                                                                                                                              11
TÄTIGKEITSBERICHT
2018

       setze vom Ministerrat und letzten Endes vom Nationalrat be-            ­ amals lag der Fokus auf zwei im Sommer 2017 ausgesandten
                                                                              D
       schlossen werden. Zudem muss in einem Rechtsstaat eine recht-          Ministerialentwürfen, welche auf viel Kritik stießen. In Anbe-
       zeitige Kundmachung der Gesetze erfolgen. Von einer                    tracht der massiven Bedenken, welche nicht nur vonseiten der
       Übererfüllung von EU-Vorgaben ist jedenfalls abzusehen.                Rechtsanwaltschaft artikuliert wurden, schien das gesamte Vor-
                                                                              haben in weiterer Folge auf Eis gelegt zu werden. Mit Veröffent-
                                                                              lichung des neuen Regierungsprogramms war allerdings sehr
          Es ist höchste Zeit für eine Verbesserung der Qualität der          schnell klar, dass diese Bestrebungen auch von der neuen Bun-
          Gesetzgebung. Anlässlich der neuen Legislaturperiode ist es         desregierung nicht verworfen wurden: Im Programm wurde
          angebracht, die Qualität der Gesetzgebung tatsächlich zu            ­explizit der Beschluss eines Sicherheitspakets angekündigt.
          hinterfragen und entsprechende Korrekturen vorzunehmen
          sowie diese in weiterer Folge konsequent umzusetzen.                Im Frühjahr 2018 wurde eine Regierungsvorlage beschlossen,
                                                                              welche allerdings im Vergleich zum Ministerialentwurf 2017 we-
                                                                              niger Verbesserungen, sondern eher Verschärfungen vorsah.
     2. Bundesrechtsbereinigungsgesetz                                        Nach wie vor fehlte auch in der adaptierten Form dieses Gesetzes
       Im Regierungsprogramm ist unter der Überschrift „Moderner              weitgehend die richterliche Kontrolle. Zudem wurden auch eini-
       Verfassungsstaat“ eine „Deregulierung und Rechtsbereinigung“           ge Fristen verlängert: So wurde bspw. die Frist für Sicherheitsbe-
       vorgesehen, die auch eine Evaluierung von Rechtsnormen ein-            hörden, Daten zur Identifizierung von Fahrzeugen etc, zu lö-
       schließlich Staatsverträgen auf ihre Notwendigkeit (inklusive          schen, von 48 Stunden auf zwei Wochen ausgedehnt. Zudem
       Prüfung der Übererfüllung von EU-Recht) beinhaltet.                    waren bereits im Jahr 2017 als äußerst problematisch bewertete
                                                                              Überwachungsmaßnahmen, wie der Bundestrojaner und die
       Mit dem 2. Bundesrechtsbereinigungsgesetz werden alle Bundes-          Vorratsdatenspeicherung, nach wie vor enthalten.
       gesetze und Verordnungen des Bundes, die vor dem 1. Jänner
       2000 kundgemacht wurden und als Bundesrecht in Geltung ste-            Neben den grundsätzlichen Bedenken an den einzelnen Bestim-
       hen, mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft treten.              mungen kritisierte der ÖRAK u. a. auch medial eine umgangene
                                                                              Gesetzesbegutachtung. Angesichts der vorgesehenen Maßnah-
       Die Rechtsbereinigung erfolgt nach dem System der alles aufhe-         men wäre eine neuerliche Begutachtung vor Beschlussfassung ei-
       benden Generalklausel mit taxativen Ausnahmen. Auf diese ­Weise        ner Regierungsvorlage unumgänglich gewesen.
       wird aber das Problem der manchmal schwierigen und zeitauf-
       wendigen Beantwortung der Frage, ob bestimmte Rechtsvor-               Letzten Endes wurde – u. a. nach Intervention des ÖRAK – zu-
       schriften noch in Geltung stehen, umgangen. Der Gesetzgeber            mindest eine Ausschussbegutachtung jeweils im Justiz- und im
       hat damit dieses Problem auf den Rechtsanwender überwälzt,             Innenausschuss vorgenommen. Der ÖRAK hat hier prompt eine
       aber nicht gelöst. Der Gesetzgeber selbst gibt zu, dass schon die      Stellungnahme eingebracht und auf wichtige Kritikpunkte hin-
       Klärung, ob eine Rechtsvorschrift in Geltung steht, schwierig und      gewiesen. So stellt u. a. der vorgesehene Einsatz einer Software
       zeitaufwendig sein kann. Dass ein Rechtsbereinigungsgesetz die-        zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten bzw. von Messen-
       ses Problem aber nicht angeht, sondern auf den Rechtsanwender          gerdiensten wie WhatsApp im Internet ein großes Problem dar.
       überwälzt, ist nicht der ideale Weg. Mehr Klarheit hätte es ge-        Ebenfalls problematisch ist die geplante anlassbezogene Vorrats-
       bracht, die Systematik umzudrehen und die obsoleten Vorschrif-         datenspeicherung in Form eines „Quick-Freeze-Modells“. Schon
       ten ausdrücklich aufzuheben. Dies gilt insbesondere vor dem            bei Vorliegen eines Anfangsverdachts bestimmter Straftaten kön-
       Hintergrund der Materialien zum Gesetzesentwurf, wonach der            nen Telekommunikationsanbieter aufgrund staatsanwaltschaft­
       Nennung einer Rechtsvorschrift in der Anlage keine Positivwir-         licher Anordnung künftig verpflichtet werden, Telefon- und
       kung zukommt. Dass eine Rechtsvorschrift dort genannt wird,            ­Internetverbindungsdaten bis zu zwölf Monate zu speichern.
       bedeutet somit nicht, dass sie tatsächlich in Geltung steht und         Zusammen­gefasst sprach sich der ÖRAK klar gegen dieses Ge-
       eine bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift tritt durch ihre    setzesvorhaben aus. Die im Sicherheitspaket vorgeschlagenen
       (irrtümliche) Aufnahme in die Anlage auch nicht wieder in Kraft.        Maßnahmen sind nicht mit den durch die grundrechtliche Judi-
                                                                               katur von VfGH und EGMR sowie den vom EuGH entwickel-
       Beispiele des 1. Rechtsbereinigungsgesetzes zeigen, dass Fehler bei     ten Grundsätzen in Einklang zu bringen. Sie enthalten tief grei-
       der Aufnahme von Rechtsvorschriften in den Anhang durchaus              fende und nicht rechtfertigbare Einschnitte in die Grundrechte
       vorkommen können. All diese Bedenken hat der ÖRAK in seiner             der österreichischen Bevölkerung.
       Stellungnahme zu diesem Gesetz vorgebracht. Letzen Endes wur-
       de das 2. Bundesrechtsbereinigungsgesetz im Nationalrat beschlos-      Eine Beschlussfassung über das Sicherheitspaket konnte letzt-
       sen und am 14. August 2018 im BGBl I 61/2018 kundgemacht.              endlich nicht verhindert werden. Lediglich einige Entschärfun-
                                                                              gen wurden vorgenommen. So ist bspw. für den Einsatz von so-
     GRUNDRECHTSSCHUTZ                                                        genannten IMSI-Catchern (Möglichkeit der Polizei, Handys
                                                                              abzuhören und zu orten) eine richterliche Bewilligung vorgese-
     Sicherheitspaket 2018                                                    hen. Die beiden betreffenden Gesetze wurden Mitte Mai 2018
       Bereits in der letzten Ausgabe des Tätigkeitsberichts wurde sehr       kundgemacht (Sicherheitspolizeigesetz im BGBl I 29/2018 sowie
       umfassend über das sogenannte Sicherheitspaket berichtet.              Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018 im BGBl I 27/2018).

12
GESETZGEBUNG
                                                                                                                              ÖSTERREICH

                                                                    ASYL- UND FREMDENRECHT
     Der ÖRAK wird allerdings weiterhin Gesetzesvorhaben,
     ­welche massive Eingriffe in die Grund- und Freiheitsrechte    Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018
      der Bürger vorsehen, genau beobachten und sich in seinen        Wie bereits in den letzten Ausgaben des Tätigkeitsberichts, des
      Stellungnahmen, im alljährlichen Wahrnehmungsbericht            Wahrnehmungsberichts sowie in zahlreichen Stellungnahmen
      sowie im Rahmen der Medienberichterstattung dazu äu-            des ÖRAK beanstandet, zeichnet sich das Fremden- und Asyl-
      ßern. Zur Sensibilisierung und zum Vorbringen seiner Be-        recht durch eine überbordende Legistik aus. Diese Materie ist
      denken sucht der ÖRAK auch laufend Kontakt mit den              aufgrund der jährlichen Novellierungen mittlerweile sehr un-
      Justiz­sprechern der im Parlament vertretenen Parteien und      übersichtlich geworden. Das dieses Jahr auf den Weg gebrachte
      pflegt mit diesen einen regelmäßigen Austausch, u. a. im        FräG 2018 steigert erneut die Komplexität und damit Rechtsun-
      Rahmen der Sitzungen seiner zuständigen Arbeitskreise.          sicherheit in diesem besonders sensiblen Rechtsgebiet.

                                                                      Unter dem Ziel „Effizienzsteigerung in asyl- und fremdenrechtli-
PNR-Gesetz                                                            chen Verfahren“ wurden einige Maßnahmen vorgeschlagen, die
 Anfang dieses Jahres wurde das PNR-Gesetz in Begutachtung ge-        allerdings aus Sicht des ÖRAK kritisch bewertet werden.
 sandt. Damit soll die Fluggastdatenrichtlinie umgesetzt werden.
 Das bedeutet, dass in Hinkunft auch in Österreich Daten von          Als eine Maßnahme der Verfahrensbeschleunigung ist bspw. die
 Flugpassagieren gesammelt und verarbeitet werden. Zu diesem          Verkürzung der Beschwerdefrist gegen bestimmte Zurückwei-
 Zweck wird beim Bundeskriminalamt eine Fluggastdatenzentra-          sungs- und Aberkennungsentscheidungen des BFA auf zwei Wo-
 le eingerichtet, welche die von den Fluglinien zu liefernden Da-     chen vorgesehen. Der ÖRAK hat sich in seiner Stellungnahme
 ten auswerten und der Staatsanwaltschaft, den Gerichten, Nach-       klar gegen diese Bestimmung ausgesprochen und verwies auf die
 richtendiensten und Zollbehörden zur Verfügung stellen soll.         klare Judikatur des VfGH, wonach dieser die Verkürzung der Be-
 Dabei werden nicht nur Name, Geburtsdatum, Adresse und               schwerdefristen in Asylverfahren bereits dreimal als verfassungs-
 Kontaktdaten der Flugpassagiere erfasst, sondern auch Reisever-      widrig aufgehoben hat.
 lauf, Zahlungsinformationen, Gepäckangaben usw.. Zweck die-
 ses Vorhabens sind die Vorbeugung und Verhinderung terroristi-       Zudem soll Asylsuchenden, welche Grundversorgungsleistungen
 scher und anderer schwerer Straftaten.                               des Bundes beziehen, eine grundsätzliche Beitragspflicht in Höhe
                                                                      von 840,00 Euro pro Person auferlegt werden. Mitgeführtes Bar-
  Der ÖRAK hat sich im Begutachtungsverfahren klar gegen die-         geld soll bei der Antragstellung – gegebenenfalls infolge einer
  ses Gesetz ausgesprochen. Während die Richtlinie die Übermitt-      Durchsuchung – in der Höhe von maximal 840,00 Euro (abzüg-
  lung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen von Drittstaats-      lich eines Betrages von 120,00 Euro) sichergestellt werden.
  flügen regelt, wurde im Ministerialentwurf nicht zwischen
  Drittstaats- und EU-Flügen unterschieden: Ein klarer Fall von       Der ÖRAK hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen,
  Gold Plating! Zudem forderte der ÖRAK klarere Begriffsbestim-       dass die Grundversorgung lediglich Personen zusteht, welche
  mungen sowie die Einschränkung des Kreises der Zugriffsberech-      hilfsbedürftig und damit aus eigenen Mitteln nicht imstande
  tigten. So ist es nicht einzusehen, weshalb der Zoll im Zusam-      sind, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es ist folglich auch bis
  menhang mit der Bekämpfung terroristischer Straftaten               dato gelebte Praxis, dass vorhandene Eigenmittel zur Deckung
  umfassenden Zugriff auf personenbezogene Daten aller Flugpas-       der Lebenserhaltungskosten herangezogen werden. Gerade ange-
  sagiere erhalten soll. Dieses Gesetz wurde am 16. August 2018       sichts der zu erwartenden Kosten durch den Verwaltungs- und
  im BGBl I 64/2018 kundgemacht.                                      Personalaufwand ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beitrags-
                                                                      pflicht überhaupt zu einem Mehrwert führen könnte. Der nun-
  Letzten Endes konnte erreicht werden, dass der Gesetzgeber –        mehr vorgesehene massive Eingriff in das Grundrecht auf Eigen-
  der Kritik des ÖRAK folgend – eine Einschränkung auf                tum scheint daher weder gerechtfertigt noch verhältnismäßig.
  Drittstaatsflüge vornahm. Allerdings räumt das Gesetz eine
  Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Inne-            Diese und weitere Maßnahmen hat der ÖRAK sowohl schriftlich
  res zur Erweiterung des Anwendungsbereiches auf EU-Flüge            als auch medial kritisiert. Das FräG 2018 wurde letztendlich im
  ein. Kurz nach Kundmachung des PNR-G wurde von dieser               BGBl I 56/2018 kundgemacht und trat mit 1. September 2018
  Möglichkeit Gebrauch gemacht: Die PNR-VO sieht vor, dass            in Kraft.
  ab 17. August 2018 für vorläufig sechs Monate die Speicher-
  pflicht auch für innereuropäische Flüge gilt.
                                                                         Der ÖRAK wird die überbordenden Novellierungen im ­
  Der ÖRAK beanstandet eine damit „versteckte“ Überer­                   Bereich des Fremdenrechts auch weiterhin beanstanden
  füllung der betreffenden EU-Richtlinie durch eine ohne vor-            und gemeinsam mit seinen Experten Stellungnahmen
  herige Begutachtung erlassene Verordnung.                              zu künftigen Änderungen ausarbeiten.
                                                                                                                                            >

                                                                                                                                                13
TÄTIGKEITSBERICHT
2018

     STRAFRECHT
                                                                                                   Dass hier zwei wesentlichen Kritikpunkten des ÖRAK gefolgt
     Reformvorhaben im Strafrecht                                                                  wurde, verdeutlicht die Wichtigkeit eines Begutachtungs-
       Die Einbindung der Rechtsanwaltschaft im Zuge der Konzipie-                                 verfahrens und die Einbindung der österreichischen Rechts-
       rung des neuen Regierungsprogramms führte erfreulicherweise                                 anwälte als Experten.
       dazu, dass in diesem einige wichtige Forderungen der Rechtsan-
       waltschaft im Zusammenhang mit notwendigen Reformen im
       Strafverfahren enthalten sind, so u. a. ein absolutes Beweisver-                       GELDWÄSCHE UND TERRORISMUSFINANZIERUNG
       wertungsverbot, der Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit,
       die Modernisierung des Hauptverfahrens und die Reform des                              Übererfüllung von Unionsrecht (Gold Plating)
       Rechtsmittelsystems.2                                                                   Im Regierungsprogramm ist unter dem Kapitel „Moderner Ver-
                                                                                               fassungsstaat“ eine „Deregulierung und Rechtsbereinigung“ vor-
         Wie bereits in der letzten Ausgabe des Tätigkeitsberichts berich-                     gesehen, die die „Evaluierung von Rechtsnormen einschließlich
         tet, wird derzeit aufbauend auf ein Forderungspapier des ÖRAK                         Staatsverträgen auf ihre Notwendigkeit (inklusive Prüfung der
         ein Rechtsgutachten über den Reformbedarf in Strafverfahren er-                       Übererfüllung von EU-Recht)“ beinhaltet. Bundesministerien
         stellt. Dieses wird noch in diesem Jahr finalisiert werden.                           und Interessenvertretungen hatten bis Mitte Mai die in Durch-
                                                                                               führung von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union
                                                                                               ergangenen Rechtsvorschriften in ihrem Wirkungsbereich zu
            Der ÖRAK wird sich mit seinen Experten daher weiterhin                             sichten und zu überprüfen, ob bzw. inwieweit diese Rechtsvor-
            dafür einsetzen, dass die jahrelangen und nun verschrift-                          schriften die entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben über-
            lichten Verbesserungsvorschläge auch tatsächlich umge-                             erfüllen.
            setzt ­werden.
                                                                                                Im Allgemeinen wird unter „Gold Plating“ die Übererfüllung
                                                                                                unionsrechtlicher Vorgaben verstanden, und zwar die ordnungs-
     Strafrechtsänderungsgesetz 2018                                                            gemäße Erlassung nationaler Rechtsvorschriften aus Anlass eines
       Im Mai 2018 wurde ein Ministerialentwurf zum Strafrechtsän-                              Unionsrechtsaktes, mit der über die Vorgaben des Unionsrechts-
       derungsgesetz 2018 in Begutachtung gesandt. Dieses Gesetz sah                            aktes hinaus zusätzliche Anforderungen, Verpflichtungen oder
       u. a. die Einführung eines Tatbestandes der Behinderung von                              Standards für die Rechtsunterworfenen eingeführt werden.
       Hilfeleistungen vor. Damit sollten in Hinkunft sogenannte Un-
       fallvoyeure, die bspw. Ersthelfer behindern, mit Geldstrafen bis                         Der ÖRAK hatte mit der Prüfung, inwiefern bestimmte nationa-
       zu 500,00 Euro bestraft werden. Der ÖRAK hat in seiner Stel-                             le Rechtsvorschriften die 4. Geldwäsche-RL übererfüllen, az.
       lungnahme darauf hingewiesen, dass eine nahezu gleichlautende                            Prof. Dr. Severin Glaser beauftragt. In seiner Abhandlung, die in
       Bestimmung im SPG geplant ist und daher das Strafrecht nach                              der Juni-Ausgabe des Anwaltsblattes veröffentlicht wurde, ist er
       dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als letztes Mittel zum                             zum Ergebnis gekommen, dass die Kriminalisierung von sub-
       Einsatz kommen sollte. Der Kritik des ÖRAK wurde gefolgt, in-                            jektbezogener Geldwäscherei in § 165 Abs 3 StGB, die Strafbar-
       dem diese Bestimmung schließlich nicht in die Regierungsvorla-                           keit der Eigengeldwäsche in § 165 Abs 1 StGB, § 165 StGB als
       ge aufgenommen wurde.                                                                    Anknüpfungspunkt der Geldwäschereipflichten, das Auslösen ei-
                                                                                                ner Meldepflicht in § 8b Abs 7 RAO sowie die Sorgfaltspflichten
         Zudem schlug der Ministerialentwurf den Entfall der Negativde-                         bei Ferngeschäften in § 8b Abs 3 RAO die unionsrechtliche Vor-
         finition nach § 278c Abs 3 StGB vor. Der ÖRAK plädierte da­                            gabe übererfüllen.
         rauf, diese Bestimmung beizubehalten, und forderte eine Klar-
         stellung, dass auch innerhalb Europas für rechtsstaatliche
         Verhältnisse und für Menschenrechte gekämpft werden kann,                                 Der ÖRAK setzt sich dafür ein, dass in diesen Bereichen
         ohne dass es sich dabei um Terrorismus handelt. Auch dieser                               eine Rücknahme der Übererfüllung des Unionsrechts vor­
         ­Kritik wurde gefolgt. Der Gesetzgeber nahm letztendlich doch                             genommen wird.
          Abstand von dieser Streichung. Die Bestimmung des Reisens zu
          terroristischen Zwecken blieb allerdings bestehen. Diese erachte-
          te der ÖRAK als nicht notwendig, da dieses Verhalten bereits an-                    OECD-Länderprüfung Österreichs
          derweitig unter Strafe gestellt wird.                                                Dieses Jahr stand wieder die Länderprüfung Österreichs betref-
                                                                                               fend den internationalen Austausch von Informationen auf Ersu-
                                                                                               chen in Steuerangelegenheiten an. Sie wurde vom OECD Global
                                                                                               Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax
                                                                                               Purposes durchgeführt. Gegenstand der Prüfung waren sowohl
                                                                                               die rechtlichen Grundlagen für den Informationsaustausch als
     2     S iehe im Detail Zusammen. Für unser Österreich. Regierungsprogramm 2017 – 2022
                                                                                               auch dessen praktisches Funktionieren. Es wurden auch die Ver-
            (S. 43 f ).                                                                        fügbarkeit von Informationen, der Zugang zu Informationen so-

14
GESETZGEBUNG
                                                                                                                               ÖSTERREICH

  wie deren internationaler Austausch geprüft, die das wirtschaftli-    Nun sind die Arbeiten auf legislativer Ebene abgeschlossen.
  che Eigentum betreffen.                                               ­Allerdings wird diese neue Reform nicht nur vertretungsbedürf-
                                                                         tige Personen, sondern auch die Rechtsanwaltschaft weiterhin
  Im Rahmen der Länderprüfung war Ende Jänner in einem ersten            beschäftigen. Viele Änderungen, darunter die Einführung einer
  Schritt ein umfangreicher Fragebogen zu beantworten. Im An-            Erwachsenenvertreterliste 15+ (Liste von zur Übernahme von
  schluss daran fand Mitte März eine Vor-Ort-Prüfung statt, an           Vorsorgevollmachten und Erwachsenenvertretungen besonders
  der auch der ÖRAK teilgenommen hat. Bei der gemeinsamen                geeigneten Rechtsanwälten) sowie neue Registrierungsmöglich-
  Prüfung der Rechtsanwaltschaft und des Notariats lag der               keiten im ÖZVV, werden sich auf den Berufsalltag der Rechtsan-
  Schwerpunkt neben Fragen rund um die Gesellschaftserrichtung           waltschaft auswirken.
  hauptsächlich auf Fragen des Zugangs der (ausländischen) Steu-
  erbehörden zu Informationen des Rechtsanwalts. Für die Prüfer
  war erkennbar, dass in der Rechtsanwaltschaft ein großer (auch           Der ÖRAK hat im Zuge der Gesetzwerdung u. a. erfolgreich
  finanzieller) Aufwand betrieben wird, um ein besseres Verständ-          durchgesetzt, dass Rechtsanwälte in Hinkunft nicht nur die
  nis unter den Berufsangehörigen zu erzielen, und dass aus der            Errichtung von Vorsorgevollmachten, sondern auch deren
  2015 stattgefundenen FATF-Prüfung gelernt wurde.                         Wirksamwerden im ÖZVV registrieren können.

  Zu einem Entwurf des Länderberichts konnte sich der ÖRAK
  bereits einbringen. Eine Veröffentlichung ist noch dieses Jahr ge-    Um die Bevölkerung und die Rechtsanwaltschaft umfassend
  plant.                                                                über die Neuregelungen zu informieren, wurde auf der Home-
                                                                        page des ÖRAK eine Reihe von Informationsunterlagen und
Supranationaler Risikobewertungsbericht                                 Hilfestellungen sowie eine Informationsbroschüre zur Verfügung
  Gemäß der 4. Geldwäsche-RL führt die Europäische Kommissi-            gestellt (siehe im Detail Seite 46).
  on eine Bewertung der Risiken der Geldwäsche und der Terroris-
  musfinanzierung für den Binnenmarkt durch, die mit grenzüber-         Zudem wurde für die Rechtsanwaltskammern ein Leitfaden als
  schreitenden Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.                      Hilfestellung für die Überprüfung der in die Erwachsenenvertre-
                                                                        terliste 15+ eingetragenen Rechtsanwälte erarbeitet. Außerdem
  Zuletzt veröffentlichte die Kommission diesen supranationalen         wurde erreicht, dass in Hinkunft vorrangig jene Rechtsanwälte
  Risikobewertungsbericht am 26. Juni 2017. Dieser soll die Mit-        als gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt werden, die in die-
  gliedstaaten dabei unterstützen, Risikobereiche, in denen es zu       se Liste eingetragen sind. Gleichzeitig sollen auf Erwachsenen-
  Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung kommen kann, zu er-           vertretungen nicht spezialisierte Rechtsanwälte entlastet und vor-
  kennen, zu analysieren und anzugehen. Im Bericht werden die           wiegend nur für rechtliche Angelegenheiten bestellt werden. Der
  Risiken in den Finanz- und Nicht-Finanzsektoren analysiert und        ÖRAK setzt sich für eine bestmögliche Umsetzung dieser
  neu entstehende Risiken untersucht. Der Bericht enthält einer-        ­Reform ein, die in der Praxis zu einer Verbesserung für alle
  seits eine ausführliche, nach Bereichen aufgeschlüsselte Bestands-     Betroffenen führen wird.
  aufnahme der Risiken sowie eine Liste der bevorzugten Geldwä-
  schemethoden von Straftätern und andererseits Empfehlungen           SONDERPAUSCHALVERGÜTUNG 2014
  an die Mitgliedstaaten zum angemessenen Vorgehen gegen die
  ermittelten Risiken.                                                  Die Sonderpauschalvergütung ist vom Bundesminister für Ver-
                                                                        fassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen
  Derzeit laufen die Arbeiten der Europäischen Kommission an            mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss
  der ersten Aktualisierung der supranationalen Risikoanalyse. Der      des Nationalrats durch Verordnung festzusetzen. Für die Sonder-
  ÖRAK ist in die Arbeiten eingebunden.                                 pauschalvergütung 2014 wurde dem ÖRAK bereits der Verord-
                                                                        nungsentwurf übermittelt. Darin ist eine Sonderpauschal­
DAS 2. ERWACHSENENSCHUTZ-GESETZ                                         vergütung in Höhe von 1.813.827,01 Euro vorgesehen. Die
                                                                        Kundmachung der Verordnung bleibt abzuwarten.
  Der ÖRAK begleitet die Reform des Sachwalterrechts schon ei-
  nige Jahre. Die österreichische Rechtsanwaltschaft war von An-       PAUSCHALVERGÜTUNG FÜR VERFAHRENSHILFE VOR
  fang an in die BMVRDJ-AG zur Reform des Sachwalterrechts             DEN VERWALTUNGSGERICHTEN
  eingebunden und feilte gemeinsam mit dem BMVRDJ und wei-
  teren Experten am neuen Gesetz, welches am 1. Juli 2018 als 2.        Mit BGBl II 308/2017 wurde die jährliche Pauschalvergütung
  ErwSchG in Kraft trat.                                                des Bundes für Verfahrenshilfeleistungen von Rechtsanwälten
                                                                        vor den Verwaltungsgerichten für das Kalenderjahr 2017 und die
  Im Mai 2018 verfasste der ÖRAK zudem zwei Stellungnahmen              folgenden Kalenderjahre von 31.000,00 Euro auf 38.000,00
  jeweils zum Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz Justiz und             Euro jährlich erhöht.                                                >
  BMASGK. Diese traten weitestgehend am 1. Juli bzw. 1. August
  2018 in Kraft (BGBl I 58/2018 und BGBl I 59/2018).

                                                                                                                                                 15
TÄTIGKEITSBERICHT
2018

     INSOLVENZRECHTSÄNDERUNGSGESETZ 2017                                              JAHRESSTEUERGESETZ 2018

         Mit 1. November 2017 traten weitreichende Änderungen in der                   Der BM für Finanzen Hartwig Löger hat angekündigt, dass Än-
         Insolvenzordnung in Kraft.                                                    derungen im Steuerrecht nur noch einmal jährlich mittels Sam-
                                                                                       melgesetz beschlossen werden sollen. Die Bundesregierung hat es
         Ursprünglich war vorgesehen, die Frist im Abschöpfungsverfah-                 sich zum Ziel gesetzt, die „Steuer- und Abgabenquote in Rich-
         ren auf drei Jahre zu reduzieren und die geltende Mindestquote                tung 40 Prozent zu senken“ und „das Steuerrecht massiv zu ver-
         von zehn Prozent zur Gänze abzuschaffen.3 Dies entspricht auch                einfachen“4.
         dem Entwurf einer „Restrukturierungsrichtlinie“ der Europä­
         ischen Kommission vom 22. November 2016, mit der ein                          Mit dem JStG 2018 wird der Familienbonus Plus umgesetzt,
         ­Systemwandel im Insolvenzrecht bevorsteht.                                   der für berufstätige Eltern ab 1. Jänner 2019 einen Absetzbetrag
                                                                                       von bis zu 1.500,00 Euro pro Kind und Jahr vorsieht, wenn sie
         Der ÖRAK hat damals die Gelegenheit, zum Gesetzesentwurf                      Einkommensteuer bezahlen.
         Stellung zu nehmen, genutzt und u. a. auf den Wertungswider-
         spruch zwischen den unterschiedlichen Fristen für den Zah-                    Abgeschafft wurde hingegen der begünstigte Steuersatz nach
         lungsplan und das Abschöpfungsverfahren hingewiesen. In die-                  § 67 Abs 4 EStG für die Teilabfindung (§ 42 Satzung Teil B
         sem Punkt wurde letztlich auch ein Kompromiss zwischen den                    2018 – Abfindung bei Inanspruchnahme der Altersrente). Die
         damaligen Regierungsparteien erzielt: Die am 31. Juli 2017 im                 Erläuterungen zum JStG 2018 führen dazu aus: „Wie die Erläu-
         BGBl I 122/2017 kundgemachten und größtenteils am 1. No-                      terungen zur historischen Entwicklung des § 67 Abs 4 nahelegen
         vember 2017 in Kraft getretenen Änderungen in der Insolvenz-                  (siehe insbesondere Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr.
         ordnung sehen die Verkürzung des Abschöpfungsverfahrens                       142/2000, Bericht des Budgetausschusses, 369 BlgNR 21. GP
         auf nunmehr fünf Jahre vor. Die Mindestquote im Abschöp-                      10) soll diese Bestimmung entsprechend den Ausführungen des
         fungsverfahren entfällt ebenso wie die Verpflichtung zum Ver-                 VwGH vom 26. April 2017, Ro 2015/13/0020 (zu Pensionsab-
         such eines außergerichtlichen Ausgleichs, um eine Eröffnung ei-               findungen für Rechtsanwälte), auf die ursprüngliche Intention
         nes Insolvenzverfahrens auch bei Fehlen eines kostendeckenden                 des Gesetzgebers auf die steuerliche Begünstigung für Hinter­
         Vermögens zu erreichen.                                                       bliebenenansprüche zurückgeführt werden.“

     Einsicht ins Exekutionsregister
       Erst nach Ende des Begutachtungsverfahrens wurden über einen                       Der ÖRAK hat die geplante Änderung des § 67 Abs 4 EStG in
       Abänderungsantrag im Justizausschuss am 21. Juni 2017 die                          seiner Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf sowie in
       §§ 427 bis 431 EO ins IRÄG 2017 aufgenommen. Damit wird                            Gesprächen mit Abgeordneten heftig kritisiert. Dennoch
       ab 1. Jänner 2019 die Abfrage des Exekutionsregisters für                          wurde der betreffende Gesetzestext am 4. Juli 2018 im Nati-
       Rechtsanwälte, Notare, Gebietskörperschaften und Sozialver-                        onalrat beschlossen und ist mit 15. August 2018 in Kraft
       sicherungsträger wieder möglich sein. Dies wurde seit der Ab-                      ­getreten (BGBl I 62/2018).
       schaffung einer ähnlichen Regelung (§ 73a EO) mit 1. April
       2009 vom ÖRAK immer wieder gefordert.
                                                                                       Gewinne ausländischer Tochtergesellschaften unterliegen künftig
         Die neue Regelung erlaubt es Rechtsanwälten, im Falle der Be-                 der österreichischen Körperschaftsteuer, sofern sie nicht an die
         treibung von Geldforderungen für ihre Mandanten in das elek­                  österreichische Konzernmutter ausgeschüttet werden. Einer steu-
         tronische Exekutionsregister Einsicht zu nehmen, um zu beurtei-               erschonenden Verschiebung von Gewinnen über Zinsen und
         len, ob der Beklagte überhaupt noch wirtschaftlich in der Lage                ­Lizenzgebühren soll damit Einhalt geboten werden. Das Finanz-
         ist, die geltend gemachte Forderung zu bezahlen. Jede Abfrage                  ministerium verspricht sich mit diesen Betrugsbekämpfungs-
         kostet 10,00 Euro Gerichtsgebühr.                                              maßnahmen steuerliche Mehreinnahmen von 50 Mio. Euro pro
                                                                                        Jahr.
         Vorgesehen sind auch Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung,
         u. a. eine Abfragebeschränkung auf 25 Abfragen pro Kalender-                  Die Möglichkeit, in bestimmten Steuerangelegenheiten einen
         tag, die stichprobenhafte Kontrolle durch die Rechtsanwaltskam-               Auskunftsbescheid einzuholen, das sogenannte Advanced Ru-
         mern und die Verschärfung der Verwaltungsstrafbestimmung.                     ling, wird auf Fragen des internationalen Steuerrechts und Um-
         Rechtsanwälte, die ohne Einsicht erfolglose Exekutionsanträge                 satzsteuerfragen ausgeweitet. Bislang war dies nur für Rechtsfra-
         stellen, werden ihre Kosten nicht mehr vom Gläubiger verlangen                gen zu den Themen Umgründungen, Unternehmensgruppen
         können.                                                                       und Verrechnungspreise möglich. Damit erhalten Abgabepflich-
                                                                                       tige eine rechtsverbindliche und bescheidmäßige Auskunft der
                                                                                       Abgabenbehörde. Außerdem soll das Vorliegen eines Miss-
     3     Arbeitsprogramm der Bundesregierung 2017/2018 (S. 13, Punkt 1.22).
                                                                                       brauchs (§ 22 BAO) verbindlich beauskunftet werden. Das Ge-
     4     Zusammen. Für unser Österreich. Regierungsprogramm 2017 – 2022 (S. 125).    setz sieht eine Frist von zwei Monaten für die Erledigung vor.

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