2018 GEMEINSAM FÜR DEN RECHTSSTAAT - Österreichischer ...
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Soweit im vorliegenden Tätigkeitsbericht geschlechtsspezifische Bezeichnungen verwendet werden, betreffen diese Frauen und Männer gleichermaßen.
VORWORT RUBRIK SEHR GEEHRTE LESERINNEN UND LESER! Mit dem Tätigkeitsbericht 2018 setzen wir Arbeit für die rechtsuchende Bevölkerung. fort, was wir vor fünf Jahren als logische Er- Wenn wir im Wahrnehmungsbericht die be- gänzung zu unserem renommierten Wahr- hördliche Justiz messen, will ich auch unsere nehmungsbericht initiiert haben. Wenn un- Leistungen transparent darstellen. Unsere ser jährlicher Wahrnehmungsbericht der Arbeit findet innerhalb und außerhalb der Diagnosebericht über den Zustand unseres Gerichtssäle zu einem Zweck statt: den Bür- Rechtsstaates ist, dann ist unser Tätigkeitsbe- gern zu ihrem Recht zu verhelfen. Durch Dr. Rupert Wolff richt der Therapiebericht. Die Tätigkeiten fundierte Rechtsberatung und durch enga- Präsident des der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gierte Rechtspolitik. Der ÖRAK gestaltet Österreichischen Rechtsanwalts in und für den österreichischen Rechtsstaat seine justizpolitischen Aktivitäten nicht per kammertages (ÖRAK) sind vielfältig und wesentlich für Gesell- Zufall, sondern geht dabei strategisch vor. schaft und Staat. Unser jährlicher Tätigkeits- Die Hintergrundarbeit unter Einbindung bericht soll dazu beitragen, sichtbar zu möglichst vieler Kolleginnen und Kollegen machen, wie wertvoll die Arbeit der österrei- ist das A und O, darauf bauen wir unsere Ini chischen Rechtsanwältinnen und Rechtsan- tiativen und Verbesserungsvorschläge an die wälte war und ist. Den Bürgerinnen und Politik auf. Aktionismus ist bei uns kein Bürgern bei der Durchsetzung ihrer Rechts- Selbstzweck. Wir Rechtsanwälte sind vor ansprüche zu helfen, aber auch Politik und Populismus gefeit. Wir wollen einen Rechts- Behörden bei der Schaffung der dafür best- staat erhalten, der für die Bürger lebenswert möglichen Rahmenbedingungen zu unter- ist und uns unsere Berufsausübung – wiede- stützen, sind dabei die wohl wichtigsten Be- rum im Sinne der Bürger – ermöglicht. reiche unseres Arbeitsspektrums. Es war mir immer wichtig, den ÖRAK strategisch so Freiheit, Rechtssicherheit und die Gleichheit auszurichten, dass breite Teile der Bevölke- aller Menschen vor dem Gesetz sind kein rung erkennen können, wie wichtig und zen- Geschenk des Schicksals, sondern Ergebnis tral die Arbeit von Rechtsanwältinnen und von jahrhundertelangen Bemühungen und Rechtsanwälten für den Rechtsstaat und die dem persönlichen, oft lebensgefährlichen Demokratie ist. Wir erbringen nicht nur un- Einsatz zahlreicher Frauen und Männer. Der entgeltliche Leistungen in Millionenhöhe im 75. Todestag des Oberösterreichers Franz Rahmen der Verfahrenshilfe, um den Zu- Jägerstätter ist im Jubiläumsjahr 2018 nur gang zum Recht für jedermann zu gewähr- ein Beispiel dafür, was Menschen erdulden leisten, wir sind auch im Rahmen der Geset- mussten, nur weil sie sich für Freiheit und zesbegutachtung unermüdlich im Einsatz für Humanität entschieden haben. Dieses Erbe den Rechtsstaat und die Grund- und Frei- gilt es durch Aufmerksamkeit und Arbeit zu heitsrechte. bewahren, und zwar jeden Tag. Frei von je- der politischen oder staatlichen Abhängig- Die langsam auch in der Politik einkehrende keit und frei von jeder öffentlichen Gefall- Vernunft bezüglich mancher Überwachungs- sucht arbeiten wir Rechtsanwälte daran. fantasien etwa ist sicher auch unserer lang- jährigen Argumentation zu verdanken. Aber Ich bedanke mich bei allen Kolleginnen und wir sind vor allem der einzige unabhängige Kollegen für ihre tägliche Arbeit und ihr maß- Partner der Bürger bei allen rechtlichen Aus- gebliches Wirken für den Rechtsstaat und einandersetzungen, auch jenen mit dem wünsche Ihnen viel Freude bei der Lektüre. Staat als Gegner. Unser Tätigkeitsbericht gibt Auskunft über das breite Spektrum unserer RUPERT WOLFF 3
TÄTIGKEITSBERICHT 2018 INHALT 03 VORWORT 05 DIE ÖSTERREICHISCHEN RECHTSANWÄLTE – STRUKTUREN, DATEN, FAKTEN 07 ANWALTSCHAFT UND RECHTSSTAAT 08 Rechtsanwälte – tragende Säule des Rechtsstaates 08 Verbesserungsvorschläge der Rechtsanwaltschaft – Regierungsprogramm 11 Gesetzgebung Österreich 23 Gesetzgebung Europäische Union 26 Veranstaltungen 31 Serviceeinrichtungen und Sozialbilanz 35 Wahrnehmungsbericht 2017/18 und Studie „Fieberkurve des Rechtsstaates“ 37 ANWALTSCHAFT UND STANDESVERTRETUNG 38 ÖRAK – Bindeglied und Sprachrohr der Rechtsanwaltschaft 38 Arbeitskreise und Arbeitsgruppen 45 Kommunikation 49 Service für Mitglieder 53 Mitgliedschaften und Beteiligungen 55 Anwaltsakademie 2018: auf zu neuen Ufern 57 Statistik 61 Geschäftsverteilung ÖRAK-Präsidium 62 Mitarbeiter des ÖRAK-Generalsekretariats 63 KONTAKT 63 Impressum 4
PORTRÄT DIE ÖSTERREICHISCHEN RECHTSANWÄLTE – STRUKTUREN, DATEN, FAKTEN Rechtsanwälte sind unabhängige Vertreter und Bera- Die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern bilden ter, die nur ihren Klienten verpflichtet und verant- den Präsidentenrat. Dieser besteht derzeit aus: Dr. wortlich sind. Sie schützen und verteidigen die Rech- Thomas Schreiner (Burgenland), Dr. Gernot Murko te des Einzelnen auch gegenüber dem Staat und (Kärnten), Mag. Dr. Michael Schwarz (Niederöster- setzen diese durch. Das besondere Vertrauensverhält- reich), Mag. Dr. Franz Mittendorfer (Oberöster- nis der Rechtsanwälte zu ihren Mandanten liegt in reich), Dr. Wolfgang Kleibel (Salzburg), Mag. Dr. Ga- der gesetzlich verankerten anwaltlichen Verschwie- briele Krenn (Steiermark), Dr. Markus Heis (Tirol), genheit, Unabhängigkeit und Freiheit von Interes- Dr. Birgitt Breinbauer (Vorarlberg) und Univ.-Prof. senkollisionen begründet. Dr. Michael Enzinger (Wien). Dem Präsidentenrat obliegt insbesondere die Festlegung der Grundsätze Voraussetzung für die Berufsausübung sind ein abge- der Standespolitik und der zu verfolgenden Rechts- schlossenes rechtswissenschaftliches Studium und politik. eine fünfjährige Berufspraxis. Diese umfasst unter an- derem eine mehrmonatige Gerichtspraxis sowie min- Dachorganisation der Rechtsanwaltskammern ist der destens drei Jahre Ausbildungszeit als Rechtsanwalts- Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK), anwärter bei einem Rechtsanwalt. Ferner müssen eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit Sitz in künftige Rechtsanwälte vor einer Prüfungskommissi- Wien. Er ist für die Wahrung der Rechte und Angele- on des Oberlandesgerichtes die Rechtsanwaltsprü- genheiten der österreichischen Rechtsanwaltschaft in fung ablegen. Erst nach Absolvierung dieser Prüfung ihrer Gesamtheit sowie für ihre Vertretung verant- und einer positiven Beurteilung der Vertrauenswür- wortlich. Dem ÖRAK-Präsidenten obliegt es insbe- digkeit kann die Eintragung in die bei der Rechtsan- sondere, die vom Präsidentenrat festgelegten standes- waltskammer geführte Liste erfolgen. politischen Grundsätze und rechtspolitischen Positionen gegenüber politischen Entscheidungsträ- In Österreich gab es per Stichtag 31. Dezember 2017 gern sowie in der Öffentlichkeit zu vertreten und um- 6.325 Rechtsanwälte (87 davon waren niedergelasse- zusetzen. Der ÖRAK fungiert dabei als Stimme der ne europäische Rechtsanwälte) und 2.215 Rechtsan- Rechtsanwälte nach außen und setzt die in seinen waltsanwärter. 22 Prozent der Rechtsanwälte und Gremien gefassten Beschlüsse um. Präsident des rund 50 Prozent der Rechtsanwaltsanwärter waren ÖRAK ist seit 2011 Dr. Rupert Wolff, seine Stellver- Frauen. treter sind Dr. Bernhard Fink (seit September 2017), Dr. Marcella Prunbauer-Glaser (seit 2009) und Dr. Die neun Rechtsanwaltskammern sind als Körper- Armenak Utudjian (seit 2011). Das Generalsekretari- ÖRAK-Präsidium v. l. n. r.: schaften öffentlichen Rechts autonome berufliche at des ÖRAK steht unter der Leitung von Generalse- Vizepräsident Dr. Bernhard Selbstverwaltungseinrichtungen der im jeweiligen kretär Bernhard Hruschka, Bakk., und sorgt für die Fink, Präsident Dr. Rupert Wolff, Vizepräsidentin Bundesland eingetragenen Rechtsanwälte und operative Vorbereitung und Umsetzung der in den Dr. Marcella Prunbauer- Rechtsanwaltsanwärter. Sie besorgen ihre Geschäfte Gremien des ÖRAK beschlossenen Projekte und Glaser, Vizepräsident teils unmittelbar in Plenarversammlungen, teils mit- Maßnahmen. Dr. Armenak Utudjian telbar durch ihren Ausschuss. Neben ihren Aufga- ben, wie der Eintragung in die Liste der Rechtsan- wälte und Rechtsanwaltsanwärter, Beitragswesen, Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Standes- angehörigen und Servicetätigkeiten, steht den Rechtsanwaltskammern das Recht zu, Entwürfe von Gesetzen bezogen auf ihr jeweiliges Bundesland zu begutachten. Die Rechtsanwaltskammern und die von den Vollversammlungen der Rechtsanwaltskam- mern direkt gewählten Disziplinarräte wachen über die Einhaltung der Berufspflichten der Rechtsanwäl- te und Rechtsanwaltsanwärter.
TÄTIGKEITSBERICHT 2018 Präsidentenrat 9 Präsidenten der ÖRAK-Präsidium Vertreter- Rechtsanwalts- Präsident und versammlung kammern 3 Stellvertreter 9 Rechtsanwalts- kammern Organigramm ÖRAK-Gremien Die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern, die ropäischen Gemeinschaft) gestaltet der ÖRAK aktiv weiteren von den Plenarversammlungen der Rechts- das anwaltliche Berufsrecht sowie die Rechtsetzung anwaltskammern gewählten Delegierten aus dem in Europa mit. Bereits 2001 war ÖRAK-Präsident Kreis der Rechtsanwälte sowie die den Ausschüssen Dr. Rupert Wolff Präsident des CCBE und im Jahr der Rechtsanwaltskammern angehörenden Rechts- 2012 übte ÖRAK-Vizepräsidentin Dr. Marcella anwaltsanwärter bilden die Vertreterversammlung Prunbauer-Glaser zugleich auch die Funktion der des ÖRAK. Die Vertreterversammlung beschließt Präsidentin des CCBE aus. Seit 2004 verfügt der das Budget und erlässt Richtlinien gemäß § 37 sowie ÖRAK über eine eigene Vertretung in Brüssel. Leite- Satzungen gemäß § 36 Rechtsanwaltsordnung rin des Brüsseler ÖRAK-Büros ist Mag. Katarin (RAO). Sie wählt den ÖRAK-Präsidenten, seine drei Steinbrecher (derzeit karenziert) bzw. Rechtsanwältin Stellvertreter und die Rechnungsprüfer des ÖRAK. Britta Kynast. Die Anzahl der Delegierten hängt von der Anzahl der Mitglieder der jeweiligen Rechtsanwaltskammer Der vorliegende Bericht gibt einen Überblick über ab. Im Berichtszeitraum waren Präsident Mag. Dr. die Tätigkeiten des Österreichischen Rechtsanwalts- Michael Schwarz und Ehrenpräsident Dr. Peter Posch kammertages, die dieser im Berichtszeitraum mit als Rechnungsprüfer des ÖRAK tätig. tatkräftiger Unterstützung zahlreicher Rechtsanwälte sowie Rechtsanwaltsanwärter gemeinsam mit den Als Mitglied des CCBE (Commission de Conseil des neun Rechtsanwaltskammern geleistet hat. Barreaux européens, Rat der Anwaltschaften der Eu- 6
TÄTIGKEITSBERICHT 2018 RECHTSANWÄLTE – TRAGENDE SÄULE DES RECHTSSTAATES In jedem demokratischen Rechtsstaat haben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eine bedeu- tende Kontroll- und Korrektivfunktion, welche vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) für die Rechtsanwaltschaft wahrgenommen wird. Der Rechtsanwaltsordnung folgend, beobachtet der ÖRAK die Anwendung der Rechtsvorschriften durch die Behörden und die Justiz. Dabei werden Missstände und Mängel aufgedeckt sowie Verbesserungsvorschläge für die Rechtspflege und Verwaltung erstattet. Eine wichtige Aufgabe stellt auch die Begutachtung der Vielzahl von Entwürfen für Gesetze und andere Rechtsvorschriften durch Experten aus dem Kreis der Rechtsanwaltschaft dar. Die Stellungnahmen zu den einzelnen Begutachtungsent würfen und den jährlichen Wahrnehmungsbericht finden Sie auf der Website des ÖRAK u nter www.rechtsanwaelte.at/kammer/stellungnahmen. Mit unserer verantwortungsvollen A rbeit gestalten und fördern wir Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Grundsätze der Rechts staatlichkeit, insbesondere aber auch deren Einhaltung und Fortentwicklung. VERBESSERUNGSVORSCHLÄGE DER RECHTSANWALTSCHAFT – REGIERUNGSPROGRAMM Im Zuge der im Oktober 2017 stattgefundenen Nationalratswahl hat der ÖRAK diverse Ver besserungsvorschläge (v. a. für den Bereich der Justiz) veröffentlicht. Einige der Vorschläge der Rechtsanwaltschaft fanden Eingang in das Regierungsprogramm1 der neuen Bundesregierung. Die Vorschläge decken sich im Wesentlichen mit den Forderungen des ÖRAK, welche in weiterer Folge aus dem Gesetzgebungsteil dieses Tätigkeitsberichts hervorgehen. ÖSTERREICHISCHER RECHTSANWALTSKAMMERTAG – Aufrechterhaltung der Gerichtspraxis in ihrer zuletzt vor VERBESSERUNGSVORSCHLÄGE JUSTIZ zwei Jahren adaptierten Form (BGBl I 39/2016) Entgegen den öffentlichen Beteuerungen des Bundesministeriums Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) erlaubt für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ), sich, auf einige Bereiche aufmerksam zu machen, welchen aus wonach es zu keiner Einschränkung der Gerichtspraxis aufgrund Sicht der Rechtsanwaltschaft besonderes Augenmerk zu schen- budgetärer Engpässe kommen wird, sind in der Praxis Fälle zu be- ken ist. Der ÖRAK ist gerne bereit, an der Umsetzung dieser obachten, in welchen eine Zulassung zur Gerichtspraxis seitens der Themen mitzuwirken und steht zur Erläuterung der einzelnen zuständigen Oberlandesgerichte aus budgetären Gründen versagt Punkte jederzeit zur Verfügung. wird. Der ÖRAK spricht sich entschieden gegen diese Vorgehens- weise aus und fordert, dass dem gesetzlichen Anspruch auf Zulas- Nachhaltige Sicherstellung einer ausreichenden sung zur Gerichtspraxis (§ 2 Rechtspraktikantengesetz) nachge- Finanzierung der österreichischen Justiz kommen wird. Um die Handlungsfähigkeit der österreichischen Gerichte auf- rechtzuerhalten, ist deren ausreichende Ausstattung (personell Sicherung des Zugangs zum Recht und finanziell) nachhaltig sicherzustellen. Die Gerichtsgebühren sind zu einer echten Hürde im Zugang zum Recht geworden, dies belegen die rückläufigen Anfallszahlen bei den Gerichten. Viele Bürger können sich den Gang zu Gericht aufgrund der hohen Gebührenbelastung nicht mehr leisten, Wirt- 1 Zusammen. Für unser Österreich. Regierungsprogramm 2017 – 2022. schaftsstreitigkeiten werden immer öfter im benachbarten Ausland 8
GESETZGEBUNG ÖSTERREICH (z. B. Bayern) ausgetragen. Österreich ist das einzige europäische wälten einzuzahlen, wie sie Notaren nunmehr offensteht (§ 10 Land, dessen Einnahmen aus Gerichtsgebühren die tatsächlichen Abs 2 GmbHG). Die Sicherheit des einbezahlten Geldes ist Kosten der Gerichte übersteigen. Der ÖRAK empfiehlt daher fol- durch die Treuhandeinrichtungen der Rechtsanwaltskammern gende Maßnahmen: Reform der Gerichtsgebührenstruktur in Ös- (§ 10a RAO) sowie durch den entsprechend hohen Versiche- terreich, Beseitigung des Selbstverständnisses der Justiz als Groß- rungsschutz gerade auch bei Rechtsanwälten gegeben. unternehmen, Senkung der Gerichtsgebühren, Deckelung der Gebühren bei hohen Streitwerten (Attraktivierung des Gerichts- Im Zuge der „Onlineidentifikation“ bei Notariatsakten wäre es standortes Österreich) sowie Abschaffung des Automatismus der aus Sicht des ÖRAK ebenso erforderlich, die „Onlineidentifika- Inflationsanpassung der Gerichtsgebühren (§ 31a GGG). tion“ auch für sonstige Identifikationspflichten, insb. nach den Vorschriften zur Bekämpfung der Risiken von Geldwäsche und Förderung der Rechtssicherheit durch Evaluierung des Terrorismusfinanzierung (§§ 8a ff RAO), vorzusehen. Es wird Gebührengesetzes daher gefordert, die „Onlineidentifikation“ so, wie sie nach dem Es geht nicht an, dass schriftliche Vereinbarungen unterbleiben, FM-GWG schon für Finanzprodukte vorgesehen ist, auch für nur weil mit hohen Rechtsgeschäftsgebühren gerechnet werden Rechtsanwälte bei Ferngeschäften zu ermöglichen. muss (z. B. bei Ehevertägen, außergerichtlichen Vergleichen, Be- standverträgen, Adoptionsverträgen). Die Rechtsgeschäftsgebüh- Vereinfachung der Errichtung von Verträgen und Verglei- ren (ursprünglich Papiersteuern) sind Anachronismen, die im chen durch Beseitigung des Beglaubigungsprivilegs 21. Jahrhundert abgeschafft werden müssen. Sie belasten Bürger Derzeit bedürfen auch von Rechtsanwälten errichtete Urkunden und Unternehmen über die Maßen und haben negative Auswir- der Beglaubigung durch einen Notar. Dies führt in der Praxis zu kungen auf die Rechtssicherheit. Mehrkosten für Bürger und Unternehmen. In zahlreichen EU- Mitgliedstaaten wurden in den vergangenen Jahren anwaltliche Vereinfachung der Gesellschaftsgründung Urkunden eingeführt, denen die Beweiskraft und Echtheitsga- Der ÖRAK kritisiert schon seit vielen Jahren die Sonder-Form- rantie notarieller Urkunden zukommt (z. B. Frankreich). In vorschrift der Notariatsaktpflicht für die Rechtsform der GmbH Ungarn und Tschechien sind Rechtsanwälte schon bisher befugt, als fragwürdig und überholt. Erleichterungen der Formvorschrif- Unterschriftsbeglaubigungen vorzunehmen. ten bei Gesellschaftsgründungen werden daher grundsätzlich be- grüßt. Angesichts der nunmehr unterschiedlichen Gründungs- Sicherung eines fairen Verfahrens durch Schutz des Rechts formen – einerseits die zuletzt eingeführte vereinfachte Gründung der Bürger auf einen unabhängigen, verschwiegenen Rechtsan- nach § 9a GmbH-Gesetz über ein Kreditinstitut, andererseits die walt. Der ÖRAK empfiehlt folgende Maßnahmen: Ausdehnung nunmehr im Elektronischen Notariatsform-Gründungsgesetz des rechtsanwaltlichen Geheimnisschutzes auf die gesamte an- (ENG) vorgesehene „notarielle Gründung“ (§ 69b GmbHG) so- waltliche Korrespondenz, gleichgültig wo sich diese befindet, wie die „klassische“ Gründung durch Notariatsakt – ist es jedoch und Verankerung der rechtsanwaltlichen Verschwiegenheit in der unverständlich und sachlich nicht zu rechtfertigen (Art. 7 B-VG), Verfassung. dass GmbH-Gründungen nicht auch durch Rechtsanwälte unter denselben Voraussetzungen wie über Kreditinstitute oder Notare Reform des strafrechtlichen Ermittlungs-, Haupt- und erfolgen können. Rechtsmittelverfahrens –– Verpflichtende Beiziehung eines Rechtsanwaltes bei der Die „Belehrungs- und Warnfunktion“ des Notariatsaktes zu- kontradiktorischen Vernehmung. gunsten der Gesellschafter können Rechtsanwälte aufgrund ihrer –– Stärkung der Rechte des Angeklagten und der Opfer durch Ausbildung und Erfahrung zumindest genauso gut übernehmen die Schaffung der Möglichkeit der Beiziehung von Privat wie Notare. Der angestrebte „One-Stop-Shop“ wird nur dann re- gutachtern, Zulässigkeit der Verlesung dieser Privatgutachten alisiert werden können, wenn Rechtsanwälte Gesellschaftsgrün- und Möglichkeit der Einvernahme des Privatgutachters. dungen wie Notare und Banken vornehmen können. Nur dann Ausschluss jedes im Ermittlungsverfahren zugezogenen ist sichergestellt, dass die erforderliche Beratung in gewerbe- und Sachverständigen in der Hauptverhandlung. betriebsanlagenrechtlichen Fragen sowie in sozial- und arbeits- –– Schaffung einer funktionierenden Überprüfungsmöglichkeit rechtlichen und sonstigen vertragsrechtlichen Fragen tatsächlich der Beweiswürdigung von Schöffen- und Geschworenen aus einer Hand erfolgen kann. gerichten. –– Videoaufzeichnung der Vernehmung und der Die österreichische Rechtsanwaltschaft fordert daher, dass Hauptverhandlung. Rechtsanwälten dieselben Möglichkeiten der Gründung von –– Einführung des Wechselverhörs. Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH eingeräumt wer- –– Wiedereinführung des zweiten Berufsrichters in Schöffen den, wie sie über § 9a GmbHG für Kreditinstitute bestehen verfahren. und über den mit dem ENG eingeführten § 69b Notariats- –– Vereinfachung des Rechtsmittelrechtes durch Abschaffung ordnung für Notare vorgesehen sind. von mit der Schwere der Tat inadäquaten Formalismen. Parallel dazu ist den Rechtsanwälten auch die Möglichkeit einzu- Einführung des durchgehenden elektronischen Strafaktes räumen, die Stammeinlage auf einem Anderkonto bei Rechtsan- und Möglichkeit der elektronischen Einsichtnahme. Damit kön- > 9
TÄTIGKEITSBERICHT 2018 nen Kopierkosten vermieden, Verfahren beschleunigt und der Etablierung des 2. Erwachsenenschutzgesetzes in der Verwaltungsaufwand der Sicherheitsbehörden, Gerichte und Praxis sowie Umsetzung weiterer notwendiger Reform- Parteienvertreter reduziert werden. schritte Der ÖRAK empfiehlt folgende Maßnahmen: Einführung einer Schutz und Ausbau der Grund- und Freiheitsrechte durch Entschädigung des Erwachsenenvertreters auch bei vermögenlo- Evaluierung der in den letzten 16 Jahren in Österreich erfolgten sen Erwachsenenvertretungen (z. B. in Analogie zum System der Verschärfungen im Bereich Überwachung und Terrorismusbe- Bewährungshelfer) und Ersatz der Barauslagen. Bestehende kämpfung durch eine unabhängige Expertenkommission und Zwangsverpflichtungen für einzelne Berufsgruppen (z. B. Rechts- Umsetzung von deren Empfehlungen. anwälte, Notare) zur Übernahme von Erwachsenenvertretungen müssen abgeschafft werden. Reform des Verwaltungsstrafverfahrens, insbesondere durch Abschaffung der Doppelfunktion der FMA als Aufsichts- und Wiedereinführung der verhandlungsfreien Zeit im Sinne Strafbehörde. der Regelung vor der WGN 2002 und Ausdehnung auf das strei- tige Außerstreitverfahren, insbesondere für den Erbrechtsstreit. Eingliederung der Insassen von Justizanstalten in das Sys- tem der staatlichen Krankenversicherung Überarbeitung der Bestimmungen betreffend den Erb- Derzeit fallen exorbitante Behandlungskosten für Häftlinge an, rechtsstreit bzw. Integrierung der Bestimmungen des AußStrG da diese mangels Krankenversicherung von den Krankenanstal- in den Zivilprozess durch Einführung der Fristenhemmung in ten und Ärzten nach Privattarifen verrechnet werden. Die Ein- der verhandlungsfreien Zeit bzw. Verlängerung der Rechtsmittel- gliederung der Insassen von Justizanstalten in das System der fristen. staatlichen Krankenversicherung würde zu einer signifikanten und nachhaltigen Entlastung des Justizbudgets führen. Verbesserung der Gesetzgebungspraxis, E inführung verbindlicher Begutachtungsfristen Reform des Berufsbildes des Verwaltungsrichters unter Be- Die Qualität der Gesetzgebung ist mangelhaft. Der VfGH hat rücksichtigung einer anzustrebenden größtmöglichen Durchläs- allein in den Jahren 2014 bis 2016 in 281 Fällen Gesetze oder sigkeit zwischen den Rechtsberufen und den Verwaltungsgerich- Verordnungen zumindest teilweise als verfassungswidrig aufge- ten mit dem Ziel einer vollständigen Angleichung der hoben. Durch die Einführung verbindlicher Mindeststandards Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der ordentlichen Gerichtsbar- (z. B. ausreichender Begutachtungsfristen) wird die Qualität von keit, um die bestehende „Zwei-Klassen-Justiz“ zu beseitigen. Gesetzen nachhaltig verbessert und die Akzeptanz in der Bevöl- Derzeit sind insbesondere die Richterstellen an den Landesver- kerung wird gestärkt. waltungsgerichten zum Großteil mit ehemaligen Landesbeamten besetzt. Um die Qualität der Rechtsprechung zu verbessern, sind Reformmaßnahmen in diesem Bereich dringend erforderlich. 10
GESETZGEBUNG ÖSTERREICH GESETZGEBUNG ÖSTERREICH Im Berichtszeitraum September 2017 bis August 2018 war der ÖRAK mit 138 Gesetzes- und Verordnungsentwürfen konfrontiert. Die vom ÖRAK zu den verschiedenen Gesetzesentwürfen erstatteten Stellungnahmen sind ein von den an der Gesetzgebung beteiligten Stellen und der Öffentlichkeit viel beachteter Beitrag zur Rechtsetzung und werden auf der Homepage des ÖRAK unter www.rechtsanwaelte.at veröffentlicht. MINDESTSTANDARDS FÜR Während für die Begutachtung des Erwachsenenschutz-Anpas- GESETZGEBUNGSVERFAHREN sungsgesetzes Justiz nur drei Wochen zur Verfügung standen, wurden für die Begutachtung des Erwachsenenschutz-Anpas- In der letzten Ausgabe des Tätigkeitsberichts war das Kapitel sungsgesetzes BMASKG gerade einmal elf Tage (!) eingeräumt. Mindeststandards für Gesetzgebungsverfahren von vielen gesetz- Zudem wurden die beiden Gesetze erst nach deren Inkrafttreten geberischen Fehltritten durchzogen. Dieses – wenn auch unange- kundgemacht. Diese Vorgehensweise wurde bereits letztes Jahr nehme – Aufzeigen der nicht nachlassenden Probleme in der Ge- beim Berufsrechtsänderungsgesetz 2016 und beim Verwaltungs- setzgebung sollte zum Nachdenken und vor allem Handeln gerichtsverfahrensgesetz beanstandet. Der ÖRAK warnt davor, bewegen. dass verspätete Kundmachungen zur Gewohnheit werden. Leider fiel auch dieses Jahr die Bilanz in Zusammenhang mit der Besondere Missstände waren bei der Gesetzwerdung des Daten- Qualität der Gesetzgebung schlecht aus: Auch unter der neuen schutz-Anpassungsgesetzes 2018 zu verzeichnen. Hier wurde die Bundesregierung scheinen noch einige legislative Qualitätsdefizi- Regierungsvorlage bereits während der noch laufenden Begut- te zu bestehen. Dabei wurden im neuen Regierungsprogramm achtungsfrist von der Bundesregierung im Parlament einge- einige Verbesserungen angekündigt, so bspw. die Abschaffung bracht. Somit blieb die Vielzahl an eingebrachten Stellungnah- von „Gold Plating“. Bei Betrachtung der Legislative in ihrer men unbeachtet. Zudem wurde der Gesetzesentwurf dem Praxis der letzten Monate zeigen sich allerdings einige Wider- Nationalrat ohne die ursprünglich geplanten, an die DSGVO sprüche zu den angekündigten Intentionen: angepassten neuen Verfassungsbestimmungen vorgelegt (siehe im Detail Seite 19 f, Auswirkungen der Datenschutz-Grundver- Eine Streichung von Bundesgesetzen, die vor dem Jahr 2000 er- ordnung der EU samt der österreichischen Anpassungsgesetzge- lassen wurden und von den Ministerien als nicht absolut not- bung auf das Standesrecht der Rechtsanwälte). wendig erachtet werden, klingt nach einem sehr gewagten Vorge- hen. Bei einer Rechtsbereinigung muss angesichts ihrer Auch beim Sicherheitspaket 2018 wurde ein Schritt im Gesetz- unabsehbaren Folgen vorsichtig und mit Bedacht vorgegangen werdungsprozess übersprungen. Statt einer neuerlichen Begut- werden. Zudem ist die Einbindung von Experten – u. a. auch achtung zweier heftig kritisierter, in weiten Teilen überabeiteter von Rechtsanwälten – notwendig (siehe im Detail Seite 12, Ministerialentwürfe wurden Regierungsvorlagen im Parlament 2. Bundesrechtsbereinigungsgesetz). eingebracht. Eine auf die hagelnde Kritik am Gesetzgebungspro- zess folgende Ausschussbegutachtung vermochte aber den Kern Auch die Übererfüllung von EU-Vorgaben („Gold Plating“) der Kritik und des Grundsatzproblems hinsichtlich der mangel- zog sich – trotz der gegenteiligen Intention im Regierungspro- haften Qualität der Gesetzgebung nicht zu beseitigen. gramm – auch heuer durch einige Ministerialentwürfe. Der ÖRAK zeigte diese Fehlentwicklung in seinen Stellungnahmen Insgesamt war im ersten Halbjahr 2018 die Tendenz zu beobach- kritisch auf (siehe im Detail Seite 13 und 14, PNR-Gesetz und ten, Gesetzesentwürfe vermehrt ohne vorherige Begutachtung Übererfüllung von Unionsrecht). direkt als Regierungsvorlagen im Parlament einzubringen, wo- durch oftmals eine professionelle, kritische Auseinandersetzung Zudem wird nach wie vor die vom Bundeskanzleramt empfohle- gänzlich verunmöglicht wird sowie der öffentliche Diskurs und ne sechswöchige Mindestfrist für Begutachtungen nicht einge- die Einbindung von Betroffenen und Experten bewusst vermie- halten. Erneut wurden die Fristen aller Gesetzesvorhaben, die im den werden. Berichtszeitraum eingelangt sind und zu welchen der ÖRAK eine Stellungnahme verfasst hat, überprüft: Die Empfehlung ei- Es muss daher auch dieses Jahr die Einführung verbindlicher ner sechswöchigen Begutachtungsfrist wurde in nur ca. 23 Pro- Mindeststandards für den Gesetzwerdungsprozess gefordert wer- zent der Fälle eingehalten. In rund 26 Prozent der Fälle standen den. Ausreichende Begutachtungsfristen sind für eine gewissen- sogar nur zwei Wochen oder weniger zur Verfügung. hafte Auseinandersetzung mit Gesetzesentwürfen wichtig. Erst nach nachweislicher und umfassender Begutachtung sollten Ge- > 11
TÄTIGKEITSBERICHT 2018 setze vom Ministerrat und letzten Endes vom Nationalrat be- amals lag der Fokus auf zwei im Sommer 2017 ausgesandten D schlossen werden. Zudem muss in einem Rechtsstaat eine recht- Ministerialentwürfen, welche auf viel Kritik stießen. In Anbe- zeitige Kundmachung der Gesetze erfolgen. Von einer tracht der massiven Bedenken, welche nicht nur vonseiten der Übererfüllung von EU-Vorgaben ist jedenfalls abzusehen. Rechtsanwaltschaft artikuliert wurden, schien das gesamte Vor- haben in weiterer Folge auf Eis gelegt zu werden. Mit Veröffent- lichung des neuen Regierungsprogramms war allerdings sehr Es ist höchste Zeit für eine Verbesserung der Qualität der schnell klar, dass diese Bestrebungen auch von der neuen Bun- Gesetzgebung. Anlässlich der neuen Legislaturperiode ist es desregierung nicht verworfen wurden: Im Programm wurde angebracht, die Qualität der Gesetzgebung tatsächlich zu explizit der Beschluss eines Sicherheitspakets angekündigt. hinterfragen und entsprechende Korrekturen vorzunehmen sowie diese in weiterer Folge konsequent umzusetzen. Im Frühjahr 2018 wurde eine Regierungsvorlage beschlossen, welche allerdings im Vergleich zum Ministerialentwurf 2017 we- niger Verbesserungen, sondern eher Verschärfungen vorsah. 2. Bundesrechtsbereinigungsgesetz Nach wie vor fehlte auch in der adaptierten Form dieses Gesetzes Im Regierungsprogramm ist unter der Überschrift „Moderner weitgehend die richterliche Kontrolle. Zudem wurden auch eini- Verfassungsstaat“ eine „Deregulierung und Rechtsbereinigung“ ge Fristen verlängert: So wurde bspw. die Frist für Sicherheitsbe- vorgesehen, die auch eine Evaluierung von Rechtsnormen ein- hörden, Daten zur Identifizierung von Fahrzeugen etc, zu lö- schließlich Staatsverträgen auf ihre Notwendigkeit (inklusive schen, von 48 Stunden auf zwei Wochen ausgedehnt. Zudem Prüfung der Übererfüllung von EU-Recht) beinhaltet. waren bereits im Jahr 2017 als äußerst problematisch bewertete Überwachungsmaßnahmen, wie der Bundestrojaner und die Mit dem 2. Bundesrechtsbereinigungsgesetz werden alle Bundes- Vorratsdatenspeicherung, nach wie vor enthalten. gesetze und Verordnungen des Bundes, die vor dem 1. Jänner 2000 kundgemacht wurden und als Bundesrecht in Geltung ste- Neben den grundsätzlichen Bedenken an den einzelnen Bestim- hen, mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft treten. mungen kritisierte der ÖRAK u. a. auch medial eine umgangene Gesetzesbegutachtung. Angesichts der vorgesehenen Maßnah- Die Rechtsbereinigung erfolgt nach dem System der alles aufhe- men wäre eine neuerliche Begutachtung vor Beschlussfassung ei- benden Generalklausel mit taxativen Ausnahmen. Auf diese Weise ner Regierungsvorlage unumgänglich gewesen. wird aber das Problem der manchmal schwierigen und zeitauf- wendigen Beantwortung der Frage, ob bestimmte Rechtsvor- Letzten Endes wurde – u. a. nach Intervention des ÖRAK – zu- schriften noch in Geltung stehen, umgangen. Der Gesetzgeber mindest eine Ausschussbegutachtung jeweils im Justiz- und im hat damit dieses Problem auf den Rechtsanwender überwälzt, Innenausschuss vorgenommen. Der ÖRAK hat hier prompt eine aber nicht gelöst. Der Gesetzgeber selbst gibt zu, dass schon die Stellungnahme eingebracht und auf wichtige Kritikpunkte hin- Klärung, ob eine Rechtsvorschrift in Geltung steht, schwierig und gewiesen. So stellt u. a. der vorgesehene Einsatz einer Software zeitaufwendig sein kann. Dass ein Rechtsbereinigungsgesetz die- zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten bzw. von Messen- ses Problem aber nicht angeht, sondern auf den Rechtsanwender gerdiensten wie WhatsApp im Internet ein großes Problem dar. überwälzt, ist nicht der ideale Weg. Mehr Klarheit hätte es ge- Ebenfalls problematisch ist die geplante anlassbezogene Vorrats- bracht, die Systematik umzudrehen und die obsoleten Vorschrif- datenspeicherung in Form eines „Quick-Freeze-Modells“. Schon ten ausdrücklich aufzuheben. Dies gilt insbesondere vor dem bei Vorliegen eines Anfangsverdachts bestimmter Straftaten kön- Hintergrund der Materialien zum Gesetzesentwurf, wonach der nen Telekommunikationsanbieter aufgrund staatsanwaltschaft Nennung einer Rechtsvorschrift in der Anlage keine Positivwir- licher Anordnung künftig verpflichtet werden, Telefon- und kung zukommt. Dass eine Rechtsvorschrift dort genannt wird, Internetverbindungsdaten bis zu zwölf Monate zu speichern. bedeutet somit nicht, dass sie tatsächlich in Geltung steht und Zusammengefasst sprach sich der ÖRAK klar gegen dieses Ge- eine bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift tritt durch ihre setzesvorhaben aus. Die im Sicherheitspaket vorgeschlagenen (irrtümliche) Aufnahme in die Anlage auch nicht wieder in Kraft. Maßnahmen sind nicht mit den durch die grundrechtliche Judi- katur von VfGH und EGMR sowie den vom EuGH entwickel- Beispiele des 1. Rechtsbereinigungsgesetzes zeigen, dass Fehler bei ten Grundsätzen in Einklang zu bringen. Sie enthalten tief grei- der Aufnahme von Rechtsvorschriften in den Anhang durchaus fende und nicht rechtfertigbare Einschnitte in die Grundrechte vorkommen können. All diese Bedenken hat der ÖRAK in seiner der österreichischen Bevölkerung. Stellungnahme zu diesem Gesetz vorgebracht. Letzen Endes wur- de das 2. Bundesrechtsbereinigungsgesetz im Nationalrat beschlos- Eine Beschlussfassung über das Sicherheitspaket konnte letzt- sen und am 14. August 2018 im BGBl I 61/2018 kundgemacht. endlich nicht verhindert werden. Lediglich einige Entschärfun- gen wurden vorgenommen. So ist bspw. für den Einsatz von so- GRUNDRECHTSSCHUTZ genannten IMSI-Catchern (Möglichkeit der Polizei, Handys abzuhören und zu orten) eine richterliche Bewilligung vorgese- Sicherheitspaket 2018 hen. Die beiden betreffenden Gesetze wurden Mitte Mai 2018 Bereits in der letzten Ausgabe des Tätigkeitsberichts wurde sehr kundgemacht (Sicherheitspolizeigesetz im BGBl I 29/2018 sowie umfassend über das sogenannte Sicherheitspaket berichtet. Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018 im BGBl I 27/2018). 12
GESETZGEBUNG ÖSTERREICH ASYL- UND FREMDENRECHT Der ÖRAK wird allerdings weiterhin Gesetzesvorhaben, welche massive Eingriffe in die Grund- und Freiheitsrechte Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 der Bürger vorsehen, genau beobachten und sich in seinen Wie bereits in den letzten Ausgaben des Tätigkeitsberichts, des Stellungnahmen, im alljährlichen Wahrnehmungsbericht Wahrnehmungsberichts sowie in zahlreichen Stellungnahmen sowie im Rahmen der Medienberichterstattung dazu äu- des ÖRAK beanstandet, zeichnet sich das Fremden- und Asyl- ßern. Zur Sensibilisierung und zum Vorbringen seiner Be- recht durch eine überbordende Legistik aus. Diese Materie ist denken sucht der ÖRAK auch laufend Kontakt mit den aufgrund der jährlichen Novellierungen mittlerweile sehr un- Justizsprechern der im Parlament vertretenen Parteien und übersichtlich geworden. Das dieses Jahr auf den Weg gebrachte pflegt mit diesen einen regelmäßigen Austausch, u. a. im FräG 2018 steigert erneut die Komplexität und damit Rechtsun- Rahmen der Sitzungen seiner zuständigen Arbeitskreise. sicherheit in diesem besonders sensiblen Rechtsgebiet. Unter dem Ziel „Effizienzsteigerung in asyl- und fremdenrechtli- PNR-Gesetz chen Verfahren“ wurden einige Maßnahmen vorgeschlagen, die Anfang dieses Jahres wurde das PNR-Gesetz in Begutachtung ge- allerdings aus Sicht des ÖRAK kritisch bewertet werden. sandt. Damit soll die Fluggastdatenrichtlinie umgesetzt werden. Das bedeutet, dass in Hinkunft auch in Österreich Daten von Als eine Maßnahme der Verfahrensbeschleunigung ist bspw. die Flugpassagieren gesammelt und verarbeitet werden. Zu diesem Verkürzung der Beschwerdefrist gegen bestimmte Zurückwei- Zweck wird beim Bundeskriminalamt eine Fluggastdatenzentra- sungs- und Aberkennungsentscheidungen des BFA auf zwei Wo- le eingerichtet, welche die von den Fluglinien zu liefernden Da- chen vorgesehen. Der ÖRAK hat sich in seiner Stellungnahme ten auswerten und der Staatsanwaltschaft, den Gerichten, Nach- klar gegen diese Bestimmung ausgesprochen und verwies auf die richtendiensten und Zollbehörden zur Verfügung stellen soll. klare Judikatur des VfGH, wonach dieser die Verkürzung der Be- Dabei werden nicht nur Name, Geburtsdatum, Adresse und schwerdefristen in Asylverfahren bereits dreimal als verfassungs- Kontaktdaten der Flugpassagiere erfasst, sondern auch Reisever- widrig aufgehoben hat. lauf, Zahlungsinformationen, Gepäckangaben usw.. Zweck die- ses Vorhabens sind die Vorbeugung und Verhinderung terroristi- Zudem soll Asylsuchenden, welche Grundversorgungsleistungen scher und anderer schwerer Straftaten. des Bundes beziehen, eine grundsätzliche Beitragspflicht in Höhe von 840,00 Euro pro Person auferlegt werden. Mitgeführtes Bar- Der ÖRAK hat sich im Begutachtungsverfahren klar gegen die- geld soll bei der Antragstellung – gegebenenfalls infolge einer ses Gesetz ausgesprochen. Während die Richtlinie die Übermitt- Durchsuchung – in der Höhe von maximal 840,00 Euro (abzüg- lung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen von Drittstaats- lich eines Betrages von 120,00 Euro) sichergestellt werden. flügen regelt, wurde im Ministerialentwurf nicht zwischen Drittstaats- und EU-Flügen unterschieden: Ein klarer Fall von Der ÖRAK hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, Gold Plating! Zudem forderte der ÖRAK klarere Begriffsbestim- dass die Grundversorgung lediglich Personen zusteht, welche mungen sowie die Einschränkung des Kreises der Zugriffsberech- hilfsbedürftig und damit aus eigenen Mitteln nicht imstande tigten. So ist es nicht einzusehen, weshalb der Zoll im Zusam- sind, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es ist folglich auch bis menhang mit der Bekämpfung terroristischer Straftaten dato gelebte Praxis, dass vorhandene Eigenmittel zur Deckung umfassenden Zugriff auf personenbezogene Daten aller Flugpas- der Lebenserhaltungskosten herangezogen werden. Gerade ange- sagiere erhalten soll. Dieses Gesetz wurde am 16. August 2018 sichts der zu erwartenden Kosten durch den Verwaltungs- und im BGBl I 64/2018 kundgemacht. Personalaufwand ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beitrags- pflicht überhaupt zu einem Mehrwert führen könnte. Der nun- Letzten Endes konnte erreicht werden, dass der Gesetzgeber – mehr vorgesehene massive Eingriff in das Grundrecht auf Eigen- der Kritik des ÖRAK folgend – eine Einschränkung auf tum scheint daher weder gerechtfertigt noch verhältnismäßig. Drittstaatsflüge vornahm. Allerdings räumt das Gesetz eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Inne- Diese und weitere Maßnahmen hat der ÖRAK sowohl schriftlich res zur Erweiterung des Anwendungsbereiches auf EU-Flüge als auch medial kritisiert. Das FräG 2018 wurde letztendlich im ein. Kurz nach Kundmachung des PNR-G wurde von dieser BGBl I 56/2018 kundgemacht und trat mit 1. September 2018 Möglichkeit Gebrauch gemacht: Die PNR-VO sieht vor, dass in Kraft. ab 17. August 2018 für vorläufig sechs Monate die Speicher- pflicht auch für innereuropäische Flüge gilt. Der ÖRAK wird die überbordenden Novellierungen im Der ÖRAK beanstandet eine damit „versteckte“ Überer Bereich des Fremdenrechts auch weiterhin beanstanden füllung der betreffenden EU-Richtlinie durch eine ohne vor- und gemeinsam mit seinen Experten Stellungnahmen herige Begutachtung erlassene Verordnung. zu künftigen Änderungen ausarbeiten. > 13
TÄTIGKEITSBERICHT 2018 STRAFRECHT Dass hier zwei wesentlichen Kritikpunkten des ÖRAK gefolgt Reformvorhaben im Strafrecht wurde, verdeutlicht die Wichtigkeit eines Begutachtungs- Die Einbindung der Rechtsanwaltschaft im Zuge der Konzipie- verfahrens und die Einbindung der österreichischen Rechts- rung des neuen Regierungsprogramms führte erfreulicherweise anwälte als Experten. dazu, dass in diesem einige wichtige Forderungen der Rechtsan- waltschaft im Zusammenhang mit notwendigen Reformen im Strafverfahren enthalten sind, so u. a. ein absolutes Beweisver- GELDWÄSCHE UND TERRORISMUSFINANZIERUNG wertungsverbot, der Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit, die Modernisierung des Hauptverfahrens und die Reform des Übererfüllung von Unionsrecht (Gold Plating) Rechtsmittelsystems.2 Im Regierungsprogramm ist unter dem Kapitel „Moderner Ver- fassungsstaat“ eine „Deregulierung und Rechtsbereinigung“ vor- Wie bereits in der letzten Ausgabe des Tätigkeitsberichts berich- gesehen, die die „Evaluierung von Rechtsnormen einschließlich tet, wird derzeit aufbauend auf ein Forderungspapier des ÖRAK Staatsverträgen auf ihre Notwendigkeit (inklusive Prüfung der ein Rechtsgutachten über den Reformbedarf in Strafverfahren er- Übererfüllung von EU-Recht)“ beinhaltet. Bundesministerien stellt. Dieses wird noch in diesem Jahr finalisiert werden. und Interessenvertretungen hatten bis Mitte Mai die in Durch- führung von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union ergangenen Rechtsvorschriften in ihrem Wirkungsbereich zu Der ÖRAK wird sich mit seinen Experten daher weiterhin sichten und zu überprüfen, ob bzw. inwieweit diese Rechtsvor- dafür einsetzen, dass die jahrelangen und nun verschrift- schriften die entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben über- lichten Verbesserungsvorschläge auch tatsächlich umge- erfüllen. setzt werden. Im Allgemeinen wird unter „Gold Plating“ die Übererfüllung unionsrechtlicher Vorgaben verstanden, und zwar die ordnungs- Strafrechtsänderungsgesetz 2018 gemäße Erlassung nationaler Rechtsvorschriften aus Anlass eines Im Mai 2018 wurde ein Ministerialentwurf zum Strafrechtsän- Unionsrechtsaktes, mit der über die Vorgaben des Unionsrechts- derungsgesetz 2018 in Begutachtung gesandt. Dieses Gesetz sah aktes hinaus zusätzliche Anforderungen, Verpflichtungen oder u. a. die Einführung eines Tatbestandes der Behinderung von Standards für die Rechtsunterworfenen eingeführt werden. Hilfeleistungen vor. Damit sollten in Hinkunft sogenannte Un- fallvoyeure, die bspw. Ersthelfer behindern, mit Geldstrafen bis Der ÖRAK hatte mit der Prüfung, inwiefern bestimmte nationa- zu 500,00 Euro bestraft werden. Der ÖRAK hat in seiner Stel- le Rechtsvorschriften die 4. Geldwäsche-RL übererfüllen, az. lungnahme darauf hingewiesen, dass eine nahezu gleichlautende Prof. Dr. Severin Glaser beauftragt. In seiner Abhandlung, die in Bestimmung im SPG geplant ist und daher das Strafrecht nach der Juni-Ausgabe des Anwaltsblattes veröffentlicht wurde, ist er dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als letztes Mittel zum zum Ergebnis gekommen, dass die Kriminalisierung von sub- Einsatz kommen sollte. Der Kritik des ÖRAK wurde gefolgt, in- jektbezogener Geldwäscherei in § 165 Abs 3 StGB, die Strafbar- dem diese Bestimmung schließlich nicht in die Regierungsvorla- keit der Eigengeldwäsche in § 165 Abs 1 StGB, § 165 StGB als ge aufgenommen wurde. Anknüpfungspunkt der Geldwäschereipflichten, das Auslösen ei- ner Meldepflicht in § 8b Abs 7 RAO sowie die Sorgfaltspflichten Zudem schlug der Ministerialentwurf den Entfall der Negativde- bei Ferngeschäften in § 8b Abs 3 RAO die unionsrechtliche Vor- finition nach § 278c Abs 3 StGB vor. Der ÖRAK plädierte da gabe übererfüllen. rauf, diese Bestimmung beizubehalten, und forderte eine Klar- stellung, dass auch innerhalb Europas für rechtsstaatliche Verhältnisse und für Menschenrechte gekämpft werden kann, Der ÖRAK setzt sich dafür ein, dass in diesen Bereichen ohne dass es sich dabei um Terrorismus handelt. Auch dieser eine Rücknahme der Übererfüllung des Unionsrechts vor Kritik wurde gefolgt. Der Gesetzgeber nahm letztendlich doch genommen wird. Abstand von dieser Streichung. Die Bestimmung des Reisens zu terroristischen Zwecken blieb allerdings bestehen. Diese erachte- te der ÖRAK als nicht notwendig, da dieses Verhalten bereits an- OECD-Länderprüfung Österreichs derweitig unter Strafe gestellt wird. Dieses Jahr stand wieder die Länderprüfung Österreichs betref- fend den internationalen Austausch von Informationen auf Ersu- chen in Steuerangelegenheiten an. Sie wurde vom OECD Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes durchgeführt. Gegenstand der Prüfung waren sowohl die rechtlichen Grundlagen für den Informationsaustausch als 2 S iehe im Detail Zusammen. Für unser Österreich. Regierungsprogramm 2017 – 2022 auch dessen praktisches Funktionieren. Es wurden auch die Ver- (S. 43 f ). fügbarkeit von Informationen, der Zugang zu Informationen so- 14
GESETZGEBUNG ÖSTERREICH wie deren internationaler Austausch geprüft, die das wirtschaftli- Nun sind die Arbeiten auf legislativer Ebene abgeschlossen. che Eigentum betreffen. Allerdings wird diese neue Reform nicht nur vertretungsbedürf- tige Personen, sondern auch die Rechtsanwaltschaft weiterhin Im Rahmen der Länderprüfung war Ende Jänner in einem ersten beschäftigen. Viele Änderungen, darunter die Einführung einer Schritt ein umfangreicher Fragebogen zu beantworten. Im An- Erwachsenenvertreterliste 15+ (Liste von zur Übernahme von schluss daran fand Mitte März eine Vor-Ort-Prüfung statt, an Vorsorgevollmachten und Erwachsenenvertretungen besonders der auch der ÖRAK teilgenommen hat. Bei der gemeinsamen geeigneten Rechtsanwälten) sowie neue Registrierungsmöglich- Prüfung der Rechtsanwaltschaft und des Notariats lag der keiten im ÖZVV, werden sich auf den Berufsalltag der Rechtsan- Schwerpunkt neben Fragen rund um die Gesellschaftserrichtung waltschaft auswirken. hauptsächlich auf Fragen des Zugangs der (ausländischen) Steu- erbehörden zu Informationen des Rechtsanwalts. Für die Prüfer war erkennbar, dass in der Rechtsanwaltschaft ein großer (auch Der ÖRAK hat im Zuge der Gesetzwerdung u. a. erfolgreich finanzieller) Aufwand betrieben wird, um ein besseres Verständ- durchgesetzt, dass Rechtsanwälte in Hinkunft nicht nur die nis unter den Berufsangehörigen zu erzielen, und dass aus der Errichtung von Vorsorgevollmachten, sondern auch deren 2015 stattgefundenen FATF-Prüfung gelernt wurde. Wirksamwerden im ÖZVV registrieren können. Zu einem Entwurf des Länderberichts konnte sich der ÖRAK bereits einbringen. Eine Veröffentlichung ist noch dieses Jahr ge- Um die Bevölkerung und die Rechtsanwaltschaft umfassend plant. über die Neuregelungen zu informieren, wurde auf der Home- page des ÖRAK eine Reihe von Informationsunterlagen und Supranationaler Risikobewertungsbericht Hilfestellungen sowie eine Informationsbroschüre zur Verfügung Gemäß der 4. Geldwäsche-RL führt die Europäische Kommissi- gestellt (siehe im Detail Seite 46). on eine Bewertung der Risiken der Geldwäsche und der Terroris- musfinanzierung für den Binnenmarkt durch, die mit grenzüber- Zudem wurde für die Rechtsanwaltskammern ein Leitfaden als schreitenden Tätigkeiten in Zusammenhang stehen. Hilfestellung für die Überprüfung der in die Erwachsenenvertre- terliste 15+ eingetragenen Rechtsanwälte erarbeitet. Außerdem Zuletzt veröffentlichte die Kommission diesen supranationalen wurde erreicht, dass in Hinkunft vorrangig jene Rechtsanwälte Risikobewertungsbericht am 26. Juni 2017. Dieser soll die Mit- als gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt werden, die in die- gliedstaaten dabei unterstützen, Risikobereiche, in denen es zu se Liste eingetragen sind. Gleichzeitig sollen auf Erwachsenen- Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung kommen kann, zu er- vertretungen nicht spezialisierte Rechtsanwälte entlastet und vor- kennen, zu analysieren und anzugehen. Im Bericht werden die wiegend nur für rechtliche Angelegenheiten bestellt werden. Der Risiken in den Finanz- und Nicht-Finanzsektoren analysiert und ÖRAK setzt sich für eine bestmögliche Umsetzung dieser neu entstehende Risiken untersucht. Der Bericht enthält einer- Reform ein, die in der Praxis zu einer Verbesserung für alle seits eine ausführliche, nach Bereichen aufgeschlüsselte Bestands- Betroffenen führen wird. aufnahme der Risiken sowie eine Liste der bevorzugten Geldwä- schemethoden von Straftätern und andererseits Empfehlungen SONDERPAUSCHALVERGÜTUNG 2014 an die Mitgliedstaaten zum angemessenen Vorgehen gegen die ermittelten Risiken. Die Sonderpauschalvergütung ist vom Bundesminister für Ver- fassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen Derzeit laufen die Arbeiten der Europäischen Kommission an mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss der ersten Aktualisierung der supranationalen Risikoanalyse. Der des Nationalrats durch Verordnung festzusetzen. Für die Sonder- ÖRAK ist in die Arbeiten eingebunden. pauschalvergütung 2014 wurde dem ÖRAK bereits der Verord- nungsentwurf übermittelt. Darin ist eine Sonderpauschal DAS 2. ERWACHSENENSCHUTZ-GESETZ vergütung in Höhe von 1.813.827,01 Euro vorgesehen. Die Kundmachung der Verordnung bleibt abzuwarten. Der ÖRAK begleitet die Reform des Sachwalterrechts schon ei- nige Jahre. Die österreichische Rechtsanwaltschaft war von An- PAUSCHALVERGÜTUNG FÜR VERFAHRENSHILFE VOR fang an in die BMVRDJ-AG zur Reform des Sachwalterrechts DEN VERWALTUNGSGERICHTEN eingebunden und feilte gemeinsam mit dem BMVRDJ und wei- teren Experten am neuen Gesetz, welches am 1. Juli 2018 als 2. Mit BGBl II 308/2017 wurde die jährliche Pauschalvergütung ErwSchG in Kraft trat. des Bundes für Verfahrenshilfeleistungen von Rechtsanwälten vor den Verwaltungsgerichten für das Kalenderjahr 2017 und die Im Mai 2018 verfasste der ÖRAK zudem zwei Stellungnahmen folgenden Kalenderjahre von 31.000,00 Euro auf 38.000,00 jeweils zum Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz Justiz und Euro jährlich erhöht. > BMASGK. Diese traten weitestgehend am 1. Juli bzw. 1. August 2018 in Kraft (BGBl I 58/2018 und BGBl I 59/2018). 15
TÄTIGKEITSBERICHT 2018 INSOLVENZRECHTSÄNDERUNGSGESETZ 2017 JAHRESSTEUERGESETZ 2018 Mit 1. November 2017 traten weitreichende Änderungen in der Der BM für Finanzen Hartwig Löger hat angekündigt, dass Än- Insolvenzordnung in Kraft. derungen im Steuerrecht nur noch einmal jährlich mittels Sam- melgesetz beschlossen werden sollen. Die Bundesregierung hat es Ursprünglich war vorgesehen, die Frist im Abschöpfungsverfah- sich zum Ziel gesetzt, die „Steuer- und Abgabenquote in Rich- ren auf drei Jahre zu reduzieren und die geltende Mindestquote tung 40 Prozent zu senken“ und „das Steuerrecht massiv zu ver- von zehn Prozent zur Gänze abzuschaffen.3 Dies entspricht auch einfachen“4. dem Entwurf einer „Restrukturierungsrichtlinie“ der Europä ischen Kommission vom 22. November 2016, mit der ein Mit dem JStG 2018 wird der Familienbonus Plus umgesetzt, Systemwandel im Insolvenzrecht bevorsteht. der für berufstätige Eltern ab 1. Jänner 2019 einen Absetzbetrag von bis zu 1.500,00 Euro pro Kind und Jahr vorsieht, wenn sie Der ÖRAK hat damals die Gelegenheit, zum Gesetzesentwurf Einkommensteuer bezahlen. Stellung zu nehmen, genutzt und u. a. auf den Wertungswider- spruch zwischen den unterschiedlichen Fristen für den Zah- Abgeschafft wurde hingegen der begünstigte Steuersatz nach lungsplan und das Abschöpfungsverfahren hingewiesen. In die- § 67 Abs 4 EStG für die Teilabfindung (§ 42 Satzung Teil B sem Punkt wurde letztlich auch ein Kompromiss zwischen den 2018 – Abfindung bei Inanspruchnahme der Altersrente). Die damaligen Regierungsparteien erzielt: Die am 31. Juli 2017 im Erläuterungen zum JStG 2018 führen dazu aus: „Wie die Erläu- BGBl I 122/2017 kundgemachten und größtenteils am 1. No- terungen zur historischen Entwicklung des § 67 Abs 4 nahelegen vember 2017 in Kraft getretenen Änderungen in der Insolvenz- (siehe insbesondere Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. ordnung sehen die Verkürzung des Abschöpfungsverfahrens 142/2000, Bericht des Budgetausschusses, 369 BlgNR 21. GP auf nunmehr fünf Jahre vor. Die Mindestquote im Abschöp- 10) soll diese Bestimmung entsprechend den Ausführungen des fungsverfahren entfällt ebenso wie die Verpflichtung zum Ver- VwGH vom 26. April 2017, Ro 2015/13/0020 (zu Pensionsab- such eines außergerichtlichen Ausgleichs, um eine Eröffnung ei- findungen für Rechtsanwälte), auf die ursprüngliche Intention nes Insolvenzverfahrens auch bei Fehlen eines kostendeckenden des Gesetzgebers auf die steuerliche Begünstigung für Hinter Vermögens zu erreichen. bliebenenansprüche zurückgeführt werden.“ Einsicht ins Exekutionsregister Erst nach Ende des Begutachtungsverfahrens wurden über einen Der ÖRAK hat die geplante Änderung des § 67 Abs 4 EStG in Abänderungsantrag im Justizausschuss am 21. Juni 2017 die seiner Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf sowie in §§ 427 bis 431 EO ins IRÄG 2017 aufgenommen. Damit wird Gesprächen mit Abgeordneten heftig kritisiert. Dennoch ab 1. Jänner 2019 die Abfrage des Exekutionsregisters für wurde der betreffende Gesetzestext am 4. Juli 2018 im Nati- Rechtsanwälte, Notare, Gebietskörperschaften und Sozialver- onalrat beschlossen und ist mit 15. August 2018 in Kraft sicherungsträger wieder möglich sein. Dies wurde seit der Ab- getreten (BGBl I 62/2018). schaffung einer ähnlichen Regelung (§ 73a EO) mit 1. April 2009 vom ÖRAK immer wieder gefordert. Gewinne ausländischer Tochtergesellschaften unterliegen künftig Die neue Regelung erlaubt es Rechtsanwälten, im Falle der Be- der österreichischen Körperschaftsteuer, sofern sie nicht an die treibung von Geldforderungen für ihre Mandanten in das elek österreichische Konzernmutter ausgeschüttet werden. Einer steu- tronische Exekutionsregister Einsicht zu nehmen, um zu beurtei- erschonenden Verschiebung von Gewinnen über Zinsen und len, ob der Beklagte überhaupt noch wirtschaftlich in der Lage Lizenzgebühren soll damit Einhalt geboten werden. Das Finanz- ist, die geltend gemachte Forderung zu bezahlen. Jede Abfrage ministerium verspricht sich mit diesen Betrugsbekämpfungs- kostet 10,00 Euro Gerichtsgebühr. maßnahmen steuerliche Mehreinnahmen von 50 Mio. Euro pro Jahr. Vorgesehen sind auch Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung, u. a. eine Abfragebeschränkung auf 25 Abfragen pro Kalender- Die Möglichkeit, in bestimmten Steuerangelegenheiten einen tag, die stichprobenhafte Kontrolle durch die Rechtsanwaltskam- Auskunftsbescheid einzuholen, das sogenannte Advanced Ru- mern und die Verschärfung der Verwaltungsstrafbestimmung. ling, wird auf Fragen des internationalen Steuerrechts und Um- Rechtsanwälte, die ohne Einsicht erfolglose Exekutionsanträge satzsteuerfragen ausgeweitet. Bislang war dies nur für Rechtsfra- stellen, werden ihre Kosten nicht mehr vom Gläubiger verlangen gen zu den Themen Umgründungen, Unternehmensgruppen können. und Verrechnungspreise möglich. Damit erhalten Abgabepflich- tige eine rechtsverbindliche und bescheidmäßige Auskunft der Abgabenbehörde. Außerdem soll das Vorliegen eines Miss- 3 Arbeitsprogramm der Bundesregierung 2017/2018 (S. 13, Punkt 1.22). brauchs (§ 22 BAO) verbindlich beauskunftet werden. Das Ge- 4 Zusammen. Für unser Österreich. Regierungsprogramm 2017 – 2022 (S. 125). setz sieht eine Frist von zwei Monaten für die Erledigung vor. 16
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