275 Haftung im Kleingärtnerverein - Recht II - Bundesverband Deutscher ...

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Umwelt

275

Recht II

Haftung im
Kleingärtnerverein
IMPRESSUM

Schriftenreihe des Bundesverbandes
Deutscher Gartenfreunde e. V., Berlin (BDG)
Heft 3/2021

Seminar:           Recht II
                   vom 29. bis 31. Oktober 2021 in Apolda

Herausgeber: 	Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V.,
               Platanenallee 37, 14050 Berlin
               Telefon (030) 30 20 71-40/-41, Telefax (030) 30 20 71-39

Präsident:         Dirk Sielmann

Seminarleiter: Dr. Wolfgang Preuß
               Präsidiumsmitglied für Seminare BDG

Layout&Satz:       Uta Hartleb

Titelbild: BDG

Nachdruck und Vervielfältigung – auch auszugsweise –
nur mit schriftlicher Genehmigung des
Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde (BDG)

ISSN 0936-6083
Fachberatung
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Recht
Umwelt

275

Recht II

Haftung im
Kleingartenverein

Schriftenreihe des Bundesverbandes
Deutscher Gartenfreunde e.V., Berlin (BDG)
Heft Nr. 3/2021
Seminar Recht II
vom 29. bis 31. Oktober 2021 in Apolda

INHALTSVERZEICHNIS

Allgemeine gesetzliche Grundlagen des Haftungsrechts                                 7
•	Erörterung der Rechtsgrundlagen und des Rechtssystems des BGB,
    insbesondere vertragliche und deliktische Haftung
• Erläuterung der Schuldformen „Vorsatz“ und „Fahrlässigkeit“
Michael Röcken, Rechtsanwalt, Bonn

Haftung aus vereinsrechtlichen Beziehungen                                          13•
Außenhaftung des Vereins
  •	Außenhaftung von Funktionsträgern bzw.
  •	Mitgliedern des Vereines gegenüber Dritten
  •	Innenhaftung
  •	Innenregress
  •	Haftungserleichterungen (gesetzlich und satzungsgemäß)
  Klaus Kuhnigk, Berlin

Haftung aus Kleingärtnerpachtverhältnissen                                          28
• Haftung aus Zwischenpachtverträgen
• Haftung aus Unterpachtverträgen
• Folgen von Vertragsverletzungen
• Haftung bei Abwicklung der Verträge
Karsten Duckstein, Rechtsanwalt, Magdeburg

Haftung aus Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten                            30
• Definition Verkehrssicherungspflichten
• Haftung für Gemeinschaftseinrichtungen
• Haftung bei Veranstaltungen des Vereines
Patrick R. Nessler, Rechtsanwalt, St. Ingbert

Haftungsrecht und Versicherung                                                      35
•	Möglichkeiten und Abgrenzung Vereinshaft-pflicht-, Vermögensschadenhaftpflicht
   und Rechtsschutzversicherung
Walter Voß, Geschäftsführer der KVD Kleingarten-Versicherungsdienst GmbH, Köln

Vereinsrechtliche Schlussfolgerungen aus der Pandemie                               39
•	Satzungsprüfungen im Hinblick
   auf die Amtsdauer des Vorstandes
•	Virtuelle Teilnahme an
   Mitgliederversammlungen
• Umlaufverfahren / Briefwahl
Michael Röcken, Rechtsanwalt, Bonn

Anhang                                                                              44
Die Grüne Schriftenreihe seit 1997

bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – Grüne Schriftenreihe 275                    5
HAFTUNG IM KLEINGÄRTNERVEREIN

ALLGEMEINE GESETZLICHE
GRUNDLAGEN DES HAFTUNGSRECHTS
RA MICHAEL RÖCKEN (www.ra-roecken.de)

RA Michael Röcken, Plittersdorfer Straße 158, 53173 Bonn
Tel.: 02 28 – 96 39 98 94, Fax: 02 28 – 96 39 98 95
Mail: info@ra-roecken.de, Web: www.ra-roecken.de

Agenda                                                                   „Besondere“ Haftungsfallen des Vorstandes
• Allgemeine Einführung                                                  • Registerrechtliche Verpflichtungen, § 79 BGB
• Wer ist gefährdet?                                                     • Erhaltene Zahlungen ohne Satzungsgrundlage
• § 31 BGB                                                               • Überschreiten der Vertretungsmacht, § 179 BGB
• Das Deliktsrecht                                                       • „Insolvenzverschleppung“, § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB
• Sonstige Haftungsnormen
• Haftungsvermeidung
                                                                         Haftung des Vereins
Einführung
Auch wenn Vereine „nur Gutes“ tun und die                                Der Verein ist eine juristische Person und haftet
Vereinsmitglieder und die Vorstände „nur                                 nach § 31 BGB für Schäden, den ein Vertreter
ehrenamtlich“ tätig sind, können sowohl der                              des Vereins verursacht.
Verein als auch die Mitglieder des Vorstandes                            Hintergrund ist, dass ein Verein als juristische
haften.                                                                  Person zu einer natürlichen Person nicht besser
Unter Umständen können auch die Mitglieder                               gestellt werden darf. („Gerechtigkeitserwägung“)
des Vereins haften…

Kernfrage                                                                Gesetzliche Grundlagen
Wer kann wofür haften?
                                                                         § 31 Haftung des Vereins für Organe
                                                                         Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den
Haftungsbereiche                                                         • der Vorstand,
                                                                         • ein Mitglied des Vorstands oder
„Deliktische“ Ansprüche                                                  • ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter
• Verein                                                                 durch eine in Ausführung der ihm zustehenden
• Vorstand                                                               Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz
• Mitglied                                                               verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Steuerrechtliche Ansprüche
• Verein
• Vorstand

Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche
• Verein
• Vorstand

bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – Grüne Schriftenreihe 275                                                        7
Haftung des Vereins                                          => „Notstand“
                                                             § 228 BGB:
=> Zum Schadensersatz verpflichtende Handlung               •	Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um
Eine solche Handlung liegt vor, wenn vorsätzlich oder           eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem
fahrlässig                                                      anderen abzuwenden,
• das Leben, der Körper oder die Gesundheit,                 • handelt nicht widerrechtlich, wenn
• die Freiheit,                                              •	die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwen-
• das Eigentum oder                                             dung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden
• ein sonstiges Recht eines anderen                             nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.
widerrechtlich verletzt wird (§ 823 Abs. 1 BGB)              •	Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er
                                                                zum Schadensersatz verpflichtet.
=> „Widerrechtlich“                                          • Es besteht ein Verschuldenserfordernis
Der Schädiger muss nicht nur tatbestandsmäßig eine           •	Grundsätzlich verlangen die Vorschriften des BGB,
Haftungsnorm verwirklicht, sondern dies auch objektiv           die als Rechtsfolge Schadensersatz gewähren, dass
widerrechtlich getan haben.                                     der Schädiger die ihm objektiv zurechenbare Schädi-
Daher ist zu prüfen, ob tatsächlich „Unrecht“ vorliegt,         gung auch persönlich zu vertreten hat,
d. h., ob der Schädiger im Ergebnis gegen die Rechts-        •	d. h. vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (§ 276
ordnung verstoßen hat,weshalb dem Geschädigten ein              Abs. 2).
Ersatzanspruch zusteht, oder ob dieser seine Rechtsbe-       •	Das Verschuldenserfordernis beschränkt sich nicht
einträchtigung entschädigungslos hinzunehmen hat.               auf das Deliktsrecht, sondern gilt auch für vertragli-
                                                                che Schadensersatzansprüche (vgl. § 280 Abs. 1 S. 2)
=> „Widerrechtlich“
Hier wird die Lehre vom Erfolgsunrecht vertreten.            Vorsatz
Eine tatbestandsmäßige Rechtsgutverletzung gem. § 823        wird herkömmlicherweise definiert als
BGB ist auch stets rechtswidrig, sofern im Einzelfall kein   • das Wissen (sog intellektuelles Element) und
Rechtfertigungsgrund vorliegt.                               •	Wollen (sog voluntatives Element) der Tatbestandsver-
Unter der Rechtswidrigkeit ist nur eine objektive, nicht        wirklichung, i. d. R also des rechtswidrigen Erfolgs.
auch eine subjektive, d. h. schuldhafte Widerrechtlichkeit   •	Vorsätzlich handelt danach, wer einen rechtswidrigen
zu verstehen.                                                   Erfolg mit Wissen und Willen verwirklicht,
                                                             •	obwohl ihm ein rechtmäßiges Handeln zugemutet
=> „Widerrechtlich“                                             werden kann, so dass auch das Bewusstsein der
•	Im Regelfall ist anzunehmen, dass ein Schädiger              Pflichtwidrigkeit oder des Unerlaubten erforderlich ist
   auch rechtswidrig handelt, wenn er einen delikts-
   rechtlichen Tatbestand verwirklicht.                      Fahrlässigkeit
•	Seine Haftung scheidet jedoch ausnahmsweise aus,          • enthält auch intellektuelle und voluntative Elemente,
   wenn er sich im Einzelfall auf einen anerkannten          •	sie setzt Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit der dro-
   Rechtfertigungsgrund berufen kann (=Kein Handeln             henden Tatbestandsverwirklichung, bei Erfolgstatbe-
   im Widerspruch zur Rechtsordnung) handelt.                   ständen auch des Erfolgs, voraus.
•	Keine erschöpfende Regelung der Rechtfertigungs-          • Zwei Arten der Fahrlässigkeit unterschieden werden.
   gründe im BGB                                                •	Bei bewusste Fahrlässigkeit rechnet der Handeln-
                                                                    de mit dem möglichen Eintritt des schädlichen
=> „Widerrechtlich“                                                 Erfolgs, vertraut aber in fahrlässiger Weise darauf,
Rechtfertigungsgründe:                                              dass der Schaden nicht eintreten werde.
• Notwehr (§ 227 BGB)                                        	•	Im Unterschied zum bedingten Vorsatz nimmt
• Notstand (§§ 228, 904 BGB)                                        der Handelnde den rechtswidrigen Erfolg nicht
• Selbsthilfe (§§ 229 ff., 859 f. BGB)                              billigend in Kauf.
• Einwilligung                                               	•	Bei unbewusster Fahrlässigkeit erkennt der Han-
                                                                    delnde den möglichen Eintritt des schädlichen
=> „Notwehr“                                                        Erfolgs nicht, hätte ihn aber bei gehöriger Sorgfalt
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht                 voraussehen und verhindern können.
     widerrechtlich.                                         •	Das fahrlässige Verhalten kann graduell verschieden
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erfor-          sein.
     derlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen         • Grobe Fahrlässigkeit
     Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.            •	Einfache (leichte, normale, gewöhnliche) Fahrläs-
                                                                    sigkeit

8                                                               bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – Grüne Schriftenreihe 275
Grobe Fahrlässigkeit                                                     erkennbare Gefahrenquelle im Rahmen der Zumutbar-
ist eine Steigerung der leichten Fahrlässigkeit und nach                 keit zu beseitigen, insbesondere dann, wenn die Veran-
der Rechtsprechung grds. für alle Rechtsgebiete einheit-                 staltung die nicht nur geringe Wahrscheinlichkeit eines
lich zu bestimmen.                                                       Unfalls mit der Gefahr nicht unerheblicher Verletzungen
Sie liegt vor,                                                           mit sich bringt (OLG Nürnberg, Beschl. v. 06.07.2015, 4
•	wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders                  U 804/15)
    schwerem Maße verletzt wird,
•	schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen                     Beweislast
    nicht angestellt oder beiseite geschoben werden und                  •	Jede Partei muss alle Voraussetzungen einer von ihr
•	das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall sich                      in Anspruch genommenen Norm darlegen und ggf.
    jedem aufgedrängt hätte                                                 nachweisen
                                                                         •	Hier ist der Geschädigte der Anspruchssteller
Beispiel:                                                                •	Muss alle Elemente des jeweiligen Delikts darlegen
•	Ein Waldarbeiter mit siebenjähriger Berufserfahrung                      und ggf. beweisen
   muss in der Lage sein, die Wucht zu beurteilen, die                      •	Verwirklichung des Tatbestands, was auch den
   ein Baum mit einem Stammdurchmesser von 0,29                                 eingetretenen Schaden und die im Einzelfall
   m und einer Länge von 28,7 m beim Stürzen und                                erforderliche haftungsbegründende und -ausfül-
   Aufprall entwickelt.                                                         lende Kausalität umfasst.
•	Auch ohne Kenntnis der Unfallverhütungsvorschrif-                     •	Rechtswidrigkeit wird von der Tatbestandsmäßigkeit
   ten muss ihm bewusst sein, dass im Fallbereich die-                      „indiziert“
   ses Baums Lebensgefahr für jeden besteht, der sich                    •	Der Schädiger muss Rechtfertigungsgrund oder Ein-
   darin aufhält.                                                           willigung nachweisen.
•	OLG München, Urt. v. 13.08.1985, 25 U 1696/85
                                                                         Rechtsfolge: Schadensersatz, § 249 BGB:
                                                                         •	(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den
Leichte Fahrlässigkeit                                                      Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche                        zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten
Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB).                               wäre.
Damit sind                                                               •	(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen
• Rechtsvorschriften                                                        Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten,
• Technische Vorschriften                                                   so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu
• DIN-Normen                                                                erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschä-
• Vorgaben von Verbänden                                                    digung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforder-
• Selbst auferlegte Regeln                                                  liche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn
zu beachten                                                                 und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Kennen Sie die DIN – Norm 15905 Teil 5?                                  „Vertreter“ des Vereins
Sollten Sie aber, wenn Sie eine Feier planen!                            •	§ 31 BGB: Der Verein ist für den Schaden verantwort-
                                                                             lich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands
                                                                             oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertre-
Einhaltung von DIN Normen                                                    ter (…).
                                                                         •	Die Rechtsprechung legt den Begriff „des verfas-
Die DIN 15905 Teil 5 („Maßnahmen zum Vermeiden einer                         sungsmäßig berufenen Vertreters“ weit aus.
Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schalle-                        •	Der nach § 31 BGB § 31 haftende besondere Vertreter
missionen elektroakustischer Beschallungstechnik“) ist                       (Repräsentant) muss weder Vertretungsmacht haben
von einem Veranstalter einer Karnevalsveranstaltung                          noch muss seine Bestellung eine satzungsmäßige
zu beachten. Dieser hat auch durch fortlaufende Mes-                         Grundlage haben!
sungen und Aufzeichnungen der Schallpegel und der                        • Vorstand des Vereins
Lärmdosis sicherzustellen, dass bei der Nutzung der                          • (§ 26 BGB und „erweiterter Vorstand“)
Musikanlage keine gesundheitsschädlichen Frequenzen                      • Besonderer Vertreter (§ 30 BGB)
für die Besucher erreicht werden (AG Meschede, Urteil                    • Geschäftsführer
vom 13.05.2015, 6 C 411/13).                                             • Mitgliederversammlung
Besteht jedoch trotz Einhaltung der DIN-Normen die                       WO DROHT NOCH GEFAHR?
naheliegende Möglichkeit, dass Rechtsgüter anderer
verletzt werden können, so ist der Verein gehalten, die

bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – Grüne Schriftenreihe 275                                                             9
Weitere Haftungsvorschriften:                                 •	Ausreichende Vorstandsmitglieder in der Satzung vor-
• Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB)                                  sehen!
• Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB)                             • Analyse der bestehenden Aufgaben
                                                              • Zusammenfassung der Aufgaben zu Ressorts
§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte            •	Prüfung, ob vertretungsberechtigte
Der Schuldner hat ein Verschulden                                Vorstandsmitglieder erforderlich sind
• seines gesetzlichen Vertreters und                          •	Aufnahme der Ressorts in die Ressortaufteilung in
•	der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner              der Geschäftsordnung
    Verbindlichkeit bedient,
in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschul-
den.                                                          Besondere Haftungsgefahren

Beispiel:                                                     VORSTAND
Der Verein betreibt eine Vereinsgaststätte, welche auch
durch Nichtmitglieder besucht wird. In dieser ist ein         Registerrecht
Kellner beschäftigt, welcher einem Gast einen Teller          • Registerrechtliche Verpflichtungen, § 77 BGB
Suppe über die Hose schüttet.                                 • Zur Eintragung sind anzumelden:
                                                              • Änderung des Vorstandes, § 67 BGB
§ 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen                    • Satzungsänderungen, § 71 BGB,
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist     • Auflösung des Vereins, § 74 BGB
     zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere     • Bescheinigung der Mitgliederzahl, § 72 BGB
     in Ausführung der Verrichtung einem Dritten wider-       • Zwangsgeld, § 78 BGB
    rechtlich zufügt.                                         •	Die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld
	Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäfts-         wegen Verletzung der Anmeldepflichten ist nach dem
      herr bei der Auswahl der bestellten Person (…) die im      eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (§§ 78 Abs. 1 BGB,
      Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn        388 Abs. 2 FamFG) nicht gegenüber dem Verein oder
      der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt             dessen Vorstand, sondern nur gegenüber der jeweili-
      entstanden sein würde.                                     gen anmeldepflichtigen Einzelperson zulässig
(2) (…)                                                          •	(Thüringer OLG, Beschl. v. 16.03.2015, 3 W 579/14)
                                                              •	Das Zwangsgeld zur Erzwingung der Eintragung in
Beispiel:                                                        das Vereinsregister ist den Mitgliedern des Vorstan-
Ein Verein, der eine Therapie zur Heilung Drogenabhän-           des persönlich anzudrohen und gegen sie festzuset-
giger durchführt, haftet in vollem Umfang, wenn sein             zen.
Therapieleiter die TN aufgefordert hat, ohne Sicherheits-     • (LG Lübeck, Beschl. v. 21.10.1983, 7 T 891/83)
vorkehrungen eine mehr als 6 m hohe Eiche zu bestei-
gen, und ein Teilnehmer sich bei einem Absturz aus            Zahlungen an den Vorstand ohne Satzungsgrundlage
dieser Höhe verletzt.                                         Haftungsfalle BGB!
(OLG Frankfurt, Urt. v. 25.02.93 – 15 U 197/91)               § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB
                                                              Die Mitglieder des Vorstandes sind unentgeltlich
                                                              tätig.
Organisationsmangel                                           Andere Regelung nur durch die Satzung möglich
• Liegt vor, wenn für                                         (§ 40 BGB)!
   • Aufgaben oder Bereiche
   •	Mit selbständiger Entscheidungsverantwortung            Zahlungen an den Vorstand ohne Satzungsgrundlage
       und den daraus resultierenden                          •	Haftungsgefahren bei fehlender Satzungsgrundlage:
   •	Überwachungsbedürfnis kein „besonderer Vertre-             • Verlust der Steuerbegünstigung
       ter“ bestellt ist,                                        • Schadensersatzansprüche
   •	für den ohne Entlastungsmöglichkeit gehaftet               • Strafbarkeit
       werden müsste
•	Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unsicherheiten
   soll sich die juristische Person nicht durch Handlun-
   gen eines Mitarbeiters, der keine Organstellung hat,
   oder eines Dritten entlasten können.

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Verlust der Steuerbegünstigung                                           		•	 Betragsmäßige Beschränkung?
                                                                         		 •	Ausschluss bestimmter Rechtsgeschäfte?
Leistung von satzungswidrigen Gehaltszahlungen an den
Vorstandvorsitzenden führt zur Aufhebung eines Freistel-                 INSOLVENZ, § 42 ABS. 2 SATZ 2 BGB
lungsbescheides zur Körperschaft- und Gewerbesteuer
•	FG Hamburg, Beschluss vom 13. April 2007 – 5 V
   152/06                                                                Haftungsgefahren
•	FG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2008 – 5 K 165/06
•	BFH, Beschluss vom 08. August 2001 – I B 40/01                       Haftungsgefahr!
•	AEAO zu § 55 Nr. 24                                                   •	Der Insolvenzantrag muss unverzüglich, also ohne
                                                                            schuldhaftes Zögern, gestellt werden.
                                                                         •	§ 42 Abs. 2 S. 2 BGB: „Wird die Stellung des Antrags-
Zivilrechtliche Folgen                                                      verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen
                                                                            ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für
Eine satzungswidrige Vergütung stellt eine Verletzung                       den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie
der Vorstandspflichten dar                                                  haften als Gesamtschuldner“
       (BGH, Beschl. v. 03.12.2007, II ZR 22/07),
wenn er die Satzungswidrigkeit oder eine Unangemes-                      Haftungsgefahr!
senheit der von ihm in Anspruch genommenen Vergü-                        • Einfache Fahrlässigkeit ausreichend!
tungen kannte oder kennen musste                                         •	Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen und ge-
          (BGH, Urt. v. 14.12.1987, II ZR 53/87).                           wissenhaften Sachwalters.
                                                                         •	Fehlendes Interesse oder mangelnde Sachkenntnis
                                                                            lässt die Haftung ebenso wenig entfallen wie eine in-
Strafrechtliche Folgen                                                      terne Geschäftsverteilung bei einem mehrgliedrigen
                                                                            Vorstand
Wenn der Vorstand keinen Anspruch auf Vergütung hat,                     • Ersatz des „Quotenschadens“
schuldet er seine Vorstandstätigkeit unentgeltlich.
Dies gilt auch für einen überobligatorischen
Arbeitseinsatz.                                                          Haftungsvermeidungsstrategien
Die Zahlung auf eine Nichtschuld begründet einen
Vermögensschaden in Höhe des jeweils entnommenen                         Haftungsvermeidung
Betrages (LG Lübeck, Urt. v. 05.02.2014, 3 Ns 89/13),                    • Satzung
so dass grundsätzlich eine Strafbarkeit besteht.                         • Sorgfalt bei Helfern
                                                                         • Schulungen
Der von StGB § 266 Abs 1 („Untreue“) vorausgesetzte                      • Fragen stellen
Vermögensnachteil kann in der sich aus dem Rechtsge-
schäft ergebenden Gefahr der Aberkennung des steuerli-                   Satzungsregelungen
chen Status der Gemeinnützigkeit liegen.                                 • 	Satzungsregelungen können sich allenfalls auf den
OLG Hamm, Beschluss vom 29. April 1999 – 2 Ws                                 Innenbereich beziehen
71/99                                                                    •	Ob ein Haftungsausschluss durch die Satzung
                                                                              möglich ist, ist äußerst umstritten
                                                                         • Ggf. drohen gemeinnützigkeitsrechtliche Probleme
HANDELN INNERHALB DER                                                         – Abstimmung mit dem Finanzamt!
VERTRETUNGSBEFUGNISSE                                                         – Abstimmung mit dem Registergericht!
                                                                         • Organisationsstrukturen überprüfen
Falsus procurator                                                             => Welche Aufgaben sind zu erledigen?
• § 179 Abs. 1 BGB:                                                           => Welche Bereiche müssen abgedeckt sein?
    •	Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist,                  => Reicht die bestehende Organisationsstruktur aus?
    •	sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist,
    •	dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder              OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.11.2015, 12 W 1845/15
       zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene              Die Haftung des Vorstandes kann durch die Satzung auf
       die Genehmigung des Vertrags verweigert.                          „Vorsatz“ beschränkt werden.
• Frage: Wozu ist der Vorstand berechtigt?                               => 	 Haftung des Vorstandes nicht mehr bei einfacher und
    •	Vertretungsbefugnisse aus der Satzung                                grober Fahrlässigkeit.
		•	      Gemeinsame Vertretung?

bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – Grüne Schriftenreihe 275                                                          11
Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 31a BGB              Handlungsanweisungen
§ 31a BGB: „(…) unentgeltlich tätig oder erhalten sie für
ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich          Auswahlkriterien
nicht übersteigt“                                             § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB:
=> 		Erweiterung auf Vorstandsmitglieder, welche ein
       höheres Entgelt bekommen                               Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei
                                                              der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtun-
                                                              gen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der
Satzungsregelungen => GO                                      Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung
                                                              die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn
•    Geschäftsordnung für den Vorstand                        der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden
     • Vereinsordnung                                         sein würde.
     • Bedarf einer Satzungsgrundlage
     •	„Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung         •Schulungsangebote nutzen
        geben“                                                 => Seminare
                                                              		=> BDG, Landesverbände
•    Ressortaufteilung                                        		=> Interne Schulungen durch
     => Durch eine Aufteilung der Aufgabenbereiche                  Vereinsangehörige
         in einzelne Ressorts entsteht eine Alleinzu-          => Knowledge Management
         ständigkeit des jeweiligen Vorstandsmitgliedes.      		=> Wissen weiter geben
         Grundsätzlich haftet dann nur dieses Mitglied für
         Verfehlungen in seinem Bereich                       •	Bei manchen Vereinen ist eine Professionalisierung
     => Die anderen Vorstandsmitglieder haben dann              erforderlich
         nur noch eine Überwachungspflicht. Sie müssen        •	Ein rein ehrenamtliches Engagement findet irgend-
         sich einen Überblick über die anderen Bereiche          wann seine Grenze
         verschaffen und ggf. einschreiten, wenn es dort zu
         Unregelmäßigkeiten gekommen ist                      •	Wer nicht fragt, bleibt dumm oder riskiert
                                                                 eine Haftung
                                                                 => Anrufungsauskunft, § 42e EStG
Was können Sie noch tun?                                         => Verbindliche Auskunft FA, § 89 AO
                                                                 => Statusfeststellungsverfahren, § 7a SGB IV
•    Haftungsvermeidung                                          http://www.clearingstelle.de/
     => Beratung
     => Auswahlkriterien Helfer prüfen
     => Wer nicht fragt, bleibt dumm
     => Professionalisierung

12                                                                bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – Grüne Schriftenreihe 275
HAFTUNG IM KLEINGÄRTNERVEREIN

HAFTUNG AUS VEREINSRECHTLICHEN BEZIEHUNGEN
RA KLAUS KUHNIGK (Rechtsanwalt und Notar, Berlin)

1. 		   Einführung                                                3      3.1.		Persönliche Haftung der Organmitglieder
2. 		   Haftung im Außenverhältnis                                3              bzw. Vereinsrepräsentanten                   15
2.1.		 Haftung des Vereins für seine Vertreter                          3.2.		Persönliche Haftung von Mitgliedern
        (Außenhaftung)                                            3              und sonstigen Personen                      16
2.1.1.		Haftung für Organpersonen und                                   4.		 Haftungserleichterungen                         16
           besondere Vertreter                                    4      4.1.		 Gesetzliche Haftungserleichterung             16
2.1.2.		Innenorgane, faktische Vertreter,                               4.1.1.		 § 31a und 31b BGB                           16
           sonstige Vereinsrepräsentanten                        4      4.1.2.		 Begünstigte Personen nach § 31a BGB         16
2.1.3.		 Vertretungsregeln der Satzung                            5      4.1.3.		 Begünstigte Personen nach § 31b BGB         16
2.1.4.		 Haftung für Mitarbeiter, Mitglieder und                        4.1.4.		 Begünstigte Tätigkeiten                     17
            sonstige Personen                                     6      4.1.5.		 Unentgeltlichkeit bzw. Entgeltgrenze        17
2.1.5.		 Haftung für Organisationsmängel                          7      4.1.6.		 Umfang der Haftungserleichterung            18
2.1.6.		 Anwendungsbereich                                        8      4.1.7.		Von §§ 31a und 31b BGB abweichende
2.1.7.		 Haftungszuweisung                                        8                  Satzungsregelungen                      19
2.2.		 Haftungsvoraussetzungen                                    8      4.2.		 Haftungsbegrenzung durch Satzung              20
2.2.1.		 Allgemeines                                              8      4.3.		 Haftungsbegrenzung durch Vertrag              20
2.2.2.		 Vereinsamtliche Tätigkeit                                8      4.4.		 Haftungserleichterung bei Ressortverteilung   22
2.2.3.		 Verschulden                                              9      4.5.		Haftungserleichterung bei Beschluss
2.2.4.		 Mitverschulden                                           10             der Mitgliederversammlung                    22
2.3.		 Haftung der Handelnden                                     10     4.6.		 Entlastung des Vorstands                      23
2.3.1.		 Persönliche Haftung der Organmitglieder                  10     4.6.1.		 Reichweite der Entlastung                   23
2.3.2.		Persönliche Haftung nach                                        4.6.2.		 Umfang der Entlastung                       23
            öffentlich-rechtlichen Vorschriften                   11     4.6.3.		 Verweigerung der Entlastung                 24
2.3.3.		Persönliche Haftung bei unerlaubten                            5.		 Gesamtschuldnerausgleich                        24
            Handlungen                                            13     5.1.		 Schaden aus rechtsgeschäftlichem Handeln      24
2.3.4.		Persönliche Haftung für                                         5.2.		 Schaden aus unerlaubter Handlung              24
            Organisationsmängel                                   13     5.3.		 Wirkung des Gesamtschuldnerausgleichs         24
2.3.5.		 Schadensverursachende Handlungen                         14     5.4.		 Ausgleich unter den Gesamtschuldnern          25
2.3.6.		 Haftungsbegrenzung                                       15     5.4.1.		Ausgleich zwischen Verein und den
2.3.7.		 Persönliche Haftung von Mitgliedern und                                    handelnden Personen                      25
            sonstigen Personen                                    15     5.4.2.		 Ausgleich zwischen den handelnden
3.		Haftung im Innenverhältnis                                          		Personen                                           25
        (gegenüber dem Verein)                                    15     6.		 Versicherungen                                  26

bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – Grüne Schriftenreihe 275                                                             13
1.			 EINFÜHRUNG                                            Die aus § 31 BGB resultierende Haftung des Vereins für
                                                            das Handeln seiner Organe kann durch die Satzung we-
Die Teilnahme am Rechtsverkehr ist sowohl für den           der ausgeschlossen noch beschränkt werden (§ 40 BGB).
Verein als auch für die handelnden Personen nicht ohne      Allerdings sind rechtsgeschäftliche Haftungsausschlüs-
Risiko. Es ist nie auszuschließen, dass es bei der Tätig-   se, die mit einem Vertragspartner vereinbart werden
keit für einen Verein zu Schäden kommen kann.               müssen, möglich.2

Der Verein wird gemäß § 26 Abs. 1 BGB durch den             Eine Ausnahme von dem Grundsatz der alleinigen Haf-
Vorstand nach Außen sowohl gerichtlich als auch             tung des Vereins wird nur bei einem Rechtsmissbrauch
außergerichtlich vertreten (Außenverhältnis). Daneben       gemacht. Als Ausnahmetatbestände werden die „Vermö-
ist der Vorstand nach § 27 Abs. 3 BGB berechtigt und        gensvermischung“ sowie die sittenwidrige Schädigung
verpflichtet, die Geschäfte des Vereins zu führen (Innen-   (z. B. Selbstbedienung der Mitglieder aus dem zweckge-
verhältnis).                                                bundenen Vereinsvermögen) genannt.3

Der Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern liegt ein Auf-
tragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB zugrunde.       2.1.1.		Haftung für Organpersonen und
Jedes Vorstandsmitglied hat daher seine Aufgaben                      besondere Vertreter
höchst persönlich (§ 664 Abs. 1 BGB) wahrzunehmen           Vorstandsmitglieder und damit Organpersonen im
und darf diese Aufgaben keinem Dritten übertragen –         Sinne von § 31 BGB sind nur diejenigen Vorstandsmit-
außer der Verein hat eine solche Übertragung ausdrück-      glieder, die den Verein nach § 26 BGB vertreten können
lich gestattet –. Fehler in der Außenvertretung oder in     und deshalb im Vereinsregister eingetragen werden,
der nach innen gerichteten Geschäftsführung können          wobei mehrere Personen als Einheit behandelt werden
sehr schnell zu Schäden führen, die Haftungsfragen          (Gesamtvorstand). Auf Mitglieder eines erweiterten
aufwerfen. Damit stellt sich die Frage, wer im Ergebnis     Vorstands, die keine Vertretungsbefugnis im Sinne von
die eintretenden Schäden zu tragen hat.                     § 26 BGB haben und daher nicht im Vereinsregister
                                                            eingetragen werden, findet § 31 BGB keine unmittelbare
                                                            Anwendung.4
2.			 HAFTUNG IM AUSSENVERHÄLTNIS
                                                            Der besondere Vertreter nach § 30 BGB gehört zu den
2.1.		 Haftung des Vereins für seine                       verfassungsmäßigen Vertretern im Sinne von § 31 BGB.
        Vertreter (Außenhaftung)                            Ferner gehört hierzu der Leiter der Mitgliederversamm-
Der eingetragene Verein ist als juristische Person selbst   lung und zwar unabhängig davon, ob er Vereinsmitglied
Träger von Rechten und Pflichten. Dies hat zur Folge,       ist oder einem Vereinsorgan angehört. Denn er repräsen-
dass allein der Verein                                      tiert den Verein in der Versammlung, so dass der Verein
                                                            für sein pflichtwidriges Verhalten einzustehen hat.5
•	aus Rechtsgeschäften und geschäftsähnlichen Hand-
   lungen,                                                  Die Haftung für das Handeln der Vereinsvertreter
• aus deliktischen Handlungen sowie                         beginnt mit der Annahme des Amtes. Eine Eintragung
• aus öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten              im Vereinsregister ist nicht erforderlich, da diese nur de-
                                                            klaratorische Wirkung hat.6 Die Haftung endet mit dem
des Vorstands berechtigt und verpflichtet wird (§§ 26, 31   Amtsende, es sei denn die Organtätigkeit bzw. Repräsen-
BGB). Für Verbindlichkeiten, die dadurch dem eingetra-      tationstätigkeit wird bis zur Bestellung eines Nachfolgers
genen Verein erwachsen, haftet nur der Verein mit dem       fortgeführt.7
Vereinsvermögen. Vereinsmitglieder trifft aus Rechts-
geschäften oder deliktischen Handlungen des Vereins
oder aus seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten
keine persönliche Haftung.1

1	
  Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht,                       recht, 14. Auflage, 2018, Kapitel 2 Rz. 3431
                                                            5
  12. Auflage 2021, Rz. 725                                     Achenbach a.a.O. Kapitel 2 Rz. 3433
2                                                           6
  Stöber/Otto a.a.O. Rz. 729                                    Achenbach a.a.O. Kapitel 2 Rz. 3618
3                                                           7
  BGH, Urteil vom 10.12.2007 – II ZR 239/05 –                   Achenbach a.a.O. Kapitel 2 Rz. 3619
4	
  Achenbach in Reichert, Handbuch Vereins- und Verbands-

14                                                              bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – Grüne Schriftenreihe 275
2.1.2.		Innenorgane, faktische Vertreter,                             Urlaub oder sonstigen Hinderungsgründen unpraktika-
           sonstige Vereinsrepräsentanten                                bel und daher nicht empfehlenswert.
Über den Wortlaut von § 31 BGB hinaus erfolgt eine ent-
sprechende Haftungszurechnung zulasten des Vereins                       Die Vertretungsmacht des Vorstands ist nach dem Ge-
auch für pflichtwidrige Handlungen von Mitgliedern sog.                  setz umfassend. Der Umfang der Vertretungsmacht darf
Innenorgane (allgemein: Funktionsträger). Zu den Innen-                  aber gegenüber Dritten durch eine Satzungsbestimmung
organen gehören die Mitglieder des erweiterten Vor-                      eingeschränkt werden (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BGB).13 Eine
stands, die keine Vertretungsbefugnis im Sinne von § 26                  derartige Einschränkung der Vertretungsmacht wird
BGB haben, die Mitglieder der Mitgliederversammlung,                     in das Vereinsregister eingetragen und damit für den
Mitglieder von Beiräten oder sonstiger Ausschüsse.8                      Rechtsverkehr ersichtlich (§ 64 BGB). Eintragungsfähige
                                                                         Beschränkungen können insbesondere sein:
Ebenso kann der Verein für das schadenstiftende Verhal-                  •	Gesamtvertretungsbefugnis statt
ten eines früheren, aber noch im Vereinsregister einge-                      Einzelvertretungsbefugnis
tragenen Vorstandsmitglieds haften.9                                     •	Zustimmungserfordernis zu bestimmten Geschäften
                                                                             (z.B. Grundstücksgeschäfte) durch anderes Vereins-
Eine Haftung des Vereins kann außerdem für pflichtwid-                       organ (z.B. erweiterter Vorstand, Mitgliederversamm-
rige Handlungen sog. Vereinsrepräsentanten bestehen.                         lung)
Als Vereinsrepräsentanten werden Personen angese-                        •	Beschränkung auf Höchstbetrag bei allen oder nur
hen, die ohne satzungsmäßige Grundlage bedeutsame                            bestimmten Rechtsgeschäften 14
Aufgaben des Vereins zur selbständigen, eigenverant-                     •	Beschränkung der Vertretungsmacht auf den (ggf.
wortlichen Wahrnehmung zugewiesen erhalten haben                             gemeinnützigen) Zweck der Satzung 15
und damit den Verein juristisch repräsentieren. Hierzu
gehören Sachbearbeiter von Großvereinen oder Vor-                        Hiervon zu unterscheiden ist die uneingeschränkte
standsmitglieder untergeordneter Vereine, die für den                    Vertretungsmacht im Sinne des § 26 BGB in Form einer
Verband auftreten dürfen.10                                              Einzel- oder Gesamtvertretung verbunden mit einer
                                                                         Einschränkung im Innenverhältnis, für Rechtsgeschäfte
Dasselbe gilt für Personen, wenn deren Bestellung                        bestimmter Art Zustimmungserfordernisse oder Höchst-
unwirksam ist, diese aber mit Billigung des Vereins für                  betragsbeschränkungen zu beachten. Diese Beschrän-
diesen tätig geworden sind (faktischer Vorstand bzw.                     kungen können sowohl in der Satzung vorgesehen oder
Vertreter).11                                                            durch Beschluss der dazu berufenen Vereinsorgane
                                                                         begründet werden. Derartige Beschränkungen werden
Eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist für das                    nicht in das Vereinsregister eingetragen, so dass der
Handeln der Vereinsrepräsentanten nicht notwendig.12                     Rechtsverkehr auf eine uneingeschränkte Vertretungs-
                                                                         macht vertrauen darf.

2.1.3.		 Vertretungsregeln der Satzung                                   Verstößt der Vorstand gegen Vertretungsregeln gilt für
Die Satzung regelt die Vertretungsregel des Vereins. Es                  die Haftung folgendes:
kann die allgemeine Vertretungsregel gewählt werden,                     Wird bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder bei Abga-
wonach der Verein durch die Mehrheit der Vorstands-                      be einer Willenserklärung gegen eine im Vereinsregister
mitglieder vertreten wird, wenn mehrere Personen                         eingetragene Vertretungsregel verstoßen, haftet der
zum Vorstand bestellt wurden. Die Vertretungsregel                       Verein nicht auf das Erfüllungsinteresse aus derartigen
kann aber ebenso vorsehen, dass einzelnen oder allen                     rechtsgeschäftlichen Erklärungen, weil der Mangel der
Vorstandsmitgliedern eine Einzelvertretungsbefugnis                      Vertretungsmacht aus dem Vereinsregister ersichtlich
eingeräumt wird. Umgekehrt, kann die Vertretungsre-                      ist.16 Allerdings kann der Verein zum Ersatz des Vertrau-
gel dahingehend eingeschränkt werden, dass nur alle                      ensschadens verpflichtet sein.17
Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich handeln dürfen;                     Begeht das Organmitglied zugleich eine unerlaubte
letztere Variante ist allerdings im Falle von Krankheit,                 Handlung, die auch darin bestehen kann, dass das Or-

8                                                                        14
     Achenbach a.a.O. Kapitel 2 Rz. 3434                                      Achenbach a.a.O. Kapitel 2 Rz. 3450
9                                                                        15
     Achenbach a.a.O. Kapitel 2 Rz. 3436                                      BGH NJW 2021, 2036
10                                                                       16
     Achenbach a.a.O. Kapitel 2 Rz. 3438, 3439                              	vgl. BGH NJW-RR 2001, 1524; Achenbach a.a.O. Kapitel 2
11
     Achenbach a.a.O. Kapitel 2 Rz. 3435                                      Rz. 3451
12                                                                       17
     Achenbach a.a.O. Kapitel 2 Rz. 3438, 3439                             	vgl. BGH NJW-RR 2001, 1524; Achenbach a.a.O. Kapitel 2
13
     BGH NJW 2021, 2036                                                       Rz. 3451

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ganmitglied den rechtsgeschäftlichen Partner über den       die Erfüllungsgehilfen und damit die Mitarbeiter eines
Umfang der Vertretungsmacht arglistig täuscht, haftet       Vereins.25
der Verein wegen § 31 BGB.                                  Allerdings kann sich der Verein für das Handeln eines
Wird lediglich gegen eine im Vereinsregister einge-         Verrichtungsgehilfen nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ent-
tragene Mehrvertretungsregel verstoßen, kommt eine          lasten. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verein
Haftung des Vereins nach den Grundsätzen der An-            bei der Auswahl der bestellten Person sowie bei deren
scheins- oder Duldungsvollmacht in Betracht, wenn das       Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet
rechtsgeschäftliche Handeln im Zusammenhang mit             hat.26 Bei gefahrgeneigter Tätigkeit muss sich der Verein
einem übertragenen Aufgabenkreis steht.18                   im Rahmen der Auswahl von der Geeignetheit der Per-
                                                            son überzeugen, während bei der Leitung unauffällige
                                                            und nicht vorhersehbare Kontrollen erforderlich sein
2.1.4.		Haftung für Mitarbeiter, Mitglieder               können.27
          und sonstige Personen
Bedient sich eine (natürliche oder juristische) Person      Ist zweifelhaft, ob eine Person organschaftlicher Vertre-
zur Erfüllung seiner rechtsgeschäftlichen Verpflich-        ter im Sinne der §§ 30, 31 BGB eines Vereins ist, kann die
tungen weiterer Personen (Hilfspersonen), so hat sich       Eigenschaft eines Verrichtungsgehilfen angenommen
der Verpflichtete das Verschulden der Hilfspersonen         werden.28
in gleichem Umfang zurechnen lassen, wie eigenes
Verschulden (§ 278 BGB – Haftung für Erfüllungsgehil-
fen). Der Verein haftet deshalb für das von ihm einge-      2.1.5.		 Haftung für Organisationsmängel
schaltete Personal.19 Als Erfüllungsgehilfen gelten in      Besteht ein Geschäfts- und Verkehrsbereich, der über
erster Linie die Mitarbeiter eines Vereins soweit diese     den Vereinsinnenbereich hinausgeht, so besteht für den
nicht bereits als Organmitglieder anzusehen sind.20 Es      Verein eine Organisationspflicht, diesen selbsteröffne-
kann jedoch auch jede andere Person sein, die ein Verein    ten Bereich ohne Schädigung Dritter zu führen.29 Der
zur Erfüllung einer Verbindlichkeit einsetzt.21 Daher       Verein hat die Pflicht, für derartige Aufgabengebiete
spielt es keine Rolle, ob der Verein zur Erfüllung seiner   entweder ein Vorstandsmitglied, einen besonderen Ver-
Verpflichtungen Vereinsmitglieder oder Nichtmitglieder      treter oder einen Repräsentanten mit der Überwachung
einsetzt.22                                                 und Leitung zu bestellen. 30 Unterlässt der Verein eine
                                                            derartige Bestellung, haftet er für den Eintritt finanzieller
Außerhalb eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnis-      Schäden.31 Dasselbe gilt, wenn dem Verein ordnungs-
ses hat der Verein für seine eingeschalteten Hilfsperso-    widriges Verhalten bekannt wird, aber nichts dagegen
nen einzustehen, wenn diese in Ausübung ihrer Tätig-        unternimmt.
keit einer anderen Person widerrechtlich einen Schaden
zufügt (§ 831 BGB – Haftung für Verrichtungsgehilfen).      Bei Organisationsmängeln im Vereinsinnenbereich
Die Haftung des Vereins tritt – im Gegensatz zur Haf-       bestehen keine Ansprüche gegen den Verein, auch nicht
tung für einen Erfüllungsgehilfen – ohne Rücksicht auf      von Vereinsmitgliedern.32
ein Verschulden der Hilfsperson ein, weil das Gesetz
ein Verschulden aufgrund mangelhafter Auswahl der           Führen Organisationsmängel im Innen- und Außenbe-
Hilfsperson vermutet und dieses Verschulden zur Haf-        reich zu finanziellen Schäden des Vereins, kann der Ver-
tungsgrundlage macht.23 Als Verrichtungsgehilfe kommt       ein aber die handelnden Personen in Haftung nehmen. 33
jede Person in Betracht, denen durch den Verein eine
Tätigkeit übertragen worden ist und von den Weisungen
des Vereins abhängig ist.24 Hierzu gehören insbesondere

18                                                          27
   	BGH NJW 1986, 2939; Achenbach a.a.O. Kapitel 2 Rz.          Achenbach a.a.O. Kapitel 2 Rz. 3610
                                                            28
     3451                                                      	OLG Hamm VersR 1995, 309; Achenbach a.a.O. Kapitel 2
19
   	Achenbach a.a.O. Kapitel 2 Rz. 3599                         Rz. 3615
20                                                          29
     Achenbach a.a.O. Kapitel 2 Rz. 3603, 3604                   Achenbach a.a.O. Kapitel 2 Rz. 3497
21                                                          30
     BGH NJW 2007, 428 (430) mwN                               	BGH NJW 1996, 1339 (1340 f.); Sauter/Schweyer/Wald-
22
     Achenbach a.a.O. Kapitel 2 Rz. 3603                         ner a.a.O. Rz. 291
23                                                          31
     Achenbach a.a.O. Kapitel 2 Rz. 3607                         BGHZ 39, 130; Sauter/Schweyer/Waldner a.a.O. Rz. 291b
24
     Achenbach a.a.O. Kapitel 2 Rz. 3608                    32
                                                                 Achenbach a.a.O. Kapitel 2 Rz. 3502
25
     Achenbach a.a.O. Kapitel 2 Rz. 3611                    33
                                                                 Vgl. Stöber/Otto a.a.O. Rz. 740
26
     Achenbach a.a.O. Kapitel 2 Rz. 3610

16                                                               bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – Grüne Schriftenreihe 275
2.1.6.		    Anwendungsbereich                                                 2.2.3. Verschulden
     Die Haftung des Vereins für die von seinen Organen                           In der Praxis macht die Feststellung einer Pflichtwidrig-
     begründeten Verbindlichkeiten trifft nicht nur den im                        keit des Handelns des Mitglieds einer handelnden Per-
     Vereinsregister eingetragenen Verein. § 31 BGB findet                        son in der Regel keine Probleme. Die Pflichtwidrigkeit
     entsprechende Anwendung für nicht im Vereinsregister                         wiederum indiziert die Rechtswidrigkeit des Handelns.
     eingetragene Vereine (nichtrechtsfähige Vereine, § 54                        Ferner machen die Feststellung eines Schadens sowie
     BGB).34                                                                      der Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtwidrig-
                                                                                  keit und Feststellung des eingetretenen Schadens in der
                                                                                  Regel keine Probleme.
     2.1.7.		 Haftungszuweisung
     Die in § 31 BGB enthaltene Regelung beinhaltet keine                         Die rechtlichen Auseinandersetzungen vollziehen sich
     Haftungsbegründung. Vielmehr regelt diese Vorschrift                         daher häufig auf der Ebene des Verschuldens.
     lediglich die Zuweisung einer Haftung an den Verein.
     Die Haftungsbegründung vollzieht sich also außerhalb
     dieser Vorschrift und zwar in der Regel durch                                2.2.3.1.		 Allgemeine Grundsätze
     • privatrechtliches Handeln (z. B. durch Verträge),                          Grundsätzlich gilt für Mitglieder eines Vorstandes bzw.
     •	schadensbegründende Handlungen (z.B. Verletzung                           der allgemeine Verschuldensmaßstab des § 276 BGB.
         der Verkehrssicherungspflicht),                                          Danach besteht eine Haftung, wenn die Pflichtwidrigkeit
     •	öffentlich-rechtliche Verpflichtungen (z.B. Steuern,                      auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln beruht, wo-
         Sozialversicherungsbeiträge, Gebühren und Abga-                          bei auch leichte Fahrlässigkeit genügt. Als Fahrlässigkeit
         ben).                                                                    wird dabei das „Außerachtlassen der im Verkehr allge-
                                                                                  mein zu beachtenden Sorgfalt“ angesehen.

     2.2.		 Haftungsvoraussetzungen                                               Die Unterscheidung zwischen einfacher und grober
                                                                                  Fahrlässigkeit bringt bei gerichtlichen Auseinanderset-
     2.2.1.		 Allgemeines                                                         zungen viele Unsicherheiten, da der Sorgfaltsmaßstab
     Voraussetzung für eine Haftung ist der Eintritt einer                        von den Gerichten objektiv bestimmt wird und die Um-
     Pflichtverletzung, die Rechtswidrigkeit des Handelns,                        stände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind.
     das Verschulden hinsichtlich der Verletzungshand-
     lung sowie der Eintritt eines Schadens. Dabei muss                           In der Vergangenheit wurde eine Haftungseinschrän-
     die Pflichtverletzung ursächlich für den eingetretenen                       kung von der Rechtsprechung auch ohne besondere
     Schaden sein. Diese Voraussetzungen werden in Bezug                          Satzungsregelung lediglich in den Fällen der Ehrenamt-
     auf die handelnde Person geprüft.                                            lichkeit angenommen, wenn ein Mitglied des Vereins
                                                                                  handelte. Ob diese Privilegierung auch für das Handeln
     2.2.2.		    Vereinsamtliche Tätigkeit                                        von Vereinsvorständen gegriffen hätte, blieb ungeklärt,
     Die schadensverursachende Handlung muss „in Aus-                             da höchstrichterliche Entscheidungen hierzu nicht
     führung der ihm zustehenden Verrichtungen“ begangen                          ergangen waren.
     worden sein. Die Handlung muss also in Ausübung des
     Amtes bzw. bei einer Tätigkeit, die für den Verein erfolgt
     ist, begangen worden sein.35                                                 2.2.3.2. Persönliches Verschulden
                                                                                  Ein Organmitglied bzw. ein Repräsentant des Vereins
     Es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der zur                            kann sich nicht damit entlasten, dass er mit dem Amt
     Haftung führenden Tätigkeit und der im allgemeinen                           bzw. mit der übertragenen Aufgabe überfordert gewesen
     Rahmen übertragenen Obliegenheiten erkennbar blei-                           ist.37 In derartigen Fällen wird verlangt, dass sich das
     ben. Die Zurechnung scheidet aus, wenn der Vertreter                         Organmitglied zeitnah fachkundigen Rat einholt.38
     nach dem Gesamtbild der Umstände nur „bei Gelegen-
     heit“ der ihm zustehenden Verrichtungen gehandelt                            Umgekehrt kann die Inanspruchnahme eines ausrei-
     hat.36                                                                       chend befähigten unabhängigen Beraters den Handeln-
                                                                                  den entlasten, wenn dem Berater Zugang zu allen rele-

     34
          BGH, Urteil vom 06.10.1964 – VI ZR 176/63 –                             37
                                                                                       Stöber/Otto a.a.O. Rz. 746 m.w.N.
     35	
          BGH NJW 1952, 537; Stöber/Otto a.a.O. Rz. 735;                          38	
                                                                                       vgl. BGH MDR 2012 786 (für einen GmbH-Geschäftsfüh-
          Achenbach a.a.O. Kapitel 2 Rz. 3442                                          rer); Stöber/Otto a.a.O. Rz. 746
     36
          BGH NJW 1986, 2941

17   bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – Grüne Schriftenreihe 275   bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – grüne schriftenreihe 272   17
vanten Informationen gewährt wurde und das handelnde        • Mitteilungspflichten gegenüber den Finanzbehörden.
Organmitglied das Ergebnis auf Plausibilität geprüft hat.   • Abgabe von Steuererklärungen
In derartigen Fällen kann ein unverschuldeter Rechtsirr-    •	An- und Abmeldung der Arbeitnehmer zur Sozialver-
tum vorliegen, der eine Haftung entfallen lässt.39             sicherung (§ 28 SGB IV)
                                                            •	Ordnungsgemäße Abführung des Gesamtsozialversi-
Bei kleineren Vereinen oder einer im Wesentlichen              cherungsbeitrages (§ 28e Abs. 1 SGB IV)
ehrenamtlich organisierten Vereinstätigkeit werden an       • Abführung der Lohnsteuer
die Entscheidung, wann ein externer Berater hinzuzu-        •	Zahlung von gesetzlichen oder tariflichen Mindest-
ziehen ist und wie dessen Ergebnisse nachvollzogen             löhnen (AEntG)
werden, keine zu hohen Anforderungen gestellt. Aller-       •	Einhaltung der Vorgaben des Bundesdatenschutzge-
dings handelt es sich hierbei um Einzelfallfragen, die         setzes
unter anderem auch davon abhängig sein können, ob ein
Vorstandsmitglied über Spezialkenntnisse verfügt, die       Bestehen zwischen dem Verein und dem Vorstand keine
für sein Tätigkeitsgebiet im Verein von Bedeutung sind.     Dienstverträge (Regelfall bei ehrenamtlich tätigen Vor-
Daher ist es durchaus denkbar, dass in Bezug auf die        standsmitgliedern) richtet sich das Rechtsverhältnis nach
handelnden Organmitglieder unterschiedliche Sorgfalts-      Auftragsrecht (§§ 662 ff. BGB).
pflichten zugrunde gelegt werden können.40
                                                            Erfüllen die für den Verein handelnden Personen die
                                                            ihnen übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß
2.2.4.   Mitverschulden                                     und entstehen im Außenverhältnis hieraus finanzielle
Trifft den Geschädigten ein Mitverschulden, so kann die     Schäden, kann dies in einzelnen Rechtsbereichen zu
Haftung des Vereins gemindert oder sogar ausgeschlos-       einer persönlichen Haftung führen.
sen sein (§ 254 BGB). Dies ist regelmäßig gegeben, wenn
der Geschädigte eine Einsicht in das Vereinsregister        Missachtet ein Organmitglied die im Vereinsregister
unterlassen hat und deshalb die mangelnde Vertretungs-      eingetragene Einschränkung seiner Vertretungsmacht,
macht des handelnden Vorstandsmitglieds übersehen           haftet dieses Organmitglied dem rechtsgeschäftlichen
hat.41                                                      Partner als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179
                                                            Abs. 1 oder 2 BGB.42 Wird die Vertretungsmacht des Vor-
                                                            stands durch die Satzung auf deren Zweck beschränkt,
2.3.		 Haftung der Handelnden                               trägt der Vorstand das Risiko einer Fehleinschätzung
                                                            (ggf. auch zur Gemeinnützigkeit).43
2.3.1.		Persönliche Haftung der
         Organmitglieder
Der Vorstand ist zur Geschäftsführung berechtigt und        2.3.2.		Persönliche Haftung nach
verpflichtet (§ 27 BGB). Von der Geschäftsführung um-
fasst sind insbesondere folgende Aufgaben:                  öffentlich-rechtlichen Vorschriften
• Verwaltung der Mitglieder
• Verwaltung und Erhaltung des Vereinsvermögens            2.3.2.1.Steuerrechtliche Haftung
• Durchsetzung der Rechte des Vereins                       Der gesetzliche Vertreter eines Vereins, also der Vorstand
•	Sicherstellung, dass der Verein seine Rechtspflichten    nach § 26 BGB haftet nach den §§ 69, 34 AO, wenn
    ordnungsgemäß erfüllt, insbesondere gesetzliche         er die steuerlichen Verpflichtungen des Vereins nicht
    und satzungsmäßige Pflichten                            ordnungsgemäß erfüllt. Dies gilt insbesondere bei der
•	Organisationspflicht für Geschäfts- und Verkehrs-        Verletzung von
    bereiche des Vereins                                    •	Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (§§ 135 ff.
• Abschluss und Kündigung von Verträgen                         AO),
• Auswahl, Einstellung und Kündigung von Personal           • Steuererklärungspflichten (§§ 149 ff. AO),
•	Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sowie           •	der Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der
    die Rechnungslegung                                         Lohnsteuer,

   vgl. BGH MDR 2012 171 (für Aufsichtsrat einer AG; BGH
39	
                                                               vgl. BGH NJW-RR 2001, 1524; Achenbach a.a.O. Kapitel 2
                                                            42 	

   MDR 2015 780); Stöber/Otto a.a.O. Rz. 747                   Rz. 3451
40
   vgl. Stöber/Otto a.a.O. Rz. 747                             Uffmann, Statuarische Vertretungsbegrenzung bei Stif-
                                                            43	

   Vgl. Achenbach a.a.O. Kapitel 2 Rz. 3467
41	
                                                               tungs- und Vereinsvorständen, NJW 2021, 3085 (3086)

18                                                              bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – Grüne Schriftenreihe 275
•	der Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmel-                      werden.46 Eine derartige Ressortverteilung ist von der
   dungen,                                                               Finanzverwaltung bei der Frage zu berücksichtigen, wel-
• Berichtigungspflichten (§ 153 AO).                                     ches Organmitglied nach § 69 AO in Anspruch genom-
                                                                         men werden soll und vermindert damit die Haftungsge-
Dabei besteht die Pflicht der Vorstandsmitglieder dafür                  fahr der übrigen Organmitglieder.47
zur sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet
werden, die sie verwalten (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AO). Eine                  Wird die Einhaltung steuerrechtlicher Vorschriften
Steuerhinterziehung im strafrechtlichen Sinne oder eine                  einem Vorstandsmitglied übertragen, treffen die übrigen
persönliche Bereicherung durch das handelnde Organ-                      Organmitglieder nur noch Überwachungspflichten, so
mitglied ist für die Pflichtverletzung nicht erforderlich.44             dass sie sich um die Einhaltung der steuerrechtlichen
                                                                         Vorschriften nur dann kümmern müssen, wenn Anhalts-
Wer Beihilfe zur Straftat einer Steuerhinterziehung                      punkte vorliegen, dass die Erfüllung der steuerrechtli-
leistet, haftet nach § 71 AO dem Verein zivilrechtlich für               chen Pflichten durch das zuständige Vorstandsmitglied
einen eingetretenen Schaden, so dass auch Vereinsmit-                    nicht mehr gewährleistet ist.48
glieder und Nichtmitglieder haften können.
                                                                         Stellt ein neu bestellter Vorstand fest, dass der alte Vor-
Ein Vorstandsmitglied haftet persönlich, wenn infolge                    stand eine unrichtige oder pflichtwidrig keine Steuerer-
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung An-               klärung abgegeben hat, so muss der neue Vorstand un-
sprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht                  verzüglich die Pflichtwidrigkeit dem Finanzamt gemäß
rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Die Pflichtver-             § 153 AO anzeigen, anderenfalls haftet der neue Vorstand
letzung indiziert bei einem Vorstand eine grobe Fahrläs-                 persönlich für die verkürzten Steuerbeträge.
sigkeit und zwar auch dann, wenn er ehrenamtlich tätig
ist.45 Die Erfüllung von steuerlichen Pflichten ist damit                Eine ähnliche Haftung trifft den Vorstand beim Spen-
auch einem ehrenamtlich Tätigen, der nicht steuer-                       denabzug nach § 10b Abs. 4 EStG. Erteilt der Vorstand
lich bewandert ist, zumutbar und grundsätzlich auch                      unrichtige Zuwendungsbestätigungen, führt dies dazu,
möglich. Dies bedeutet nicht, dass er alle steuerlichen                  dass die Spende nicht zu dem in der Zuwendungsbestä-
Pflichten selbst erfüllen muss, da er sich der Hilfe eines               tigung genannten steuerbegünstigten Zwecken verwen-
Steuerberaters bedienen kann. Eine Pflichtverletzung                     det wird. Die Vorstandsmitglieder, die an der Ausstellung
liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Mittel des Vereins                 unrichtiger Zuwendungsbestätigungen mitgewirkt
nicht ausreichen, um Steuerschulden zu begleichen.                       haben, haften dann für den eingetretenen Steuerausfall.
Stehen nicht ausreichende Mittel zur Begleichung aller
Schulden zur Verfügung, hat der gesetzliche Vertreter                    2.3.2.2. Sozialversicherungsrechtliche Haftung
grundsätzlich die Pflicht, alle Gläubiger gleich zu behan-               Werden im Verein Arbeitnehmer beschäftigt, haftet der
deln.                                                                    Vorstand für nicht abgeführte Sozialversicherungsbei-
                                                                         träge gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§
Bedient sich der Verein eines Steuerberaters, wird                       266a, 14 StGB. Nach dem Gesetz ist damit mindestens
dessen Verschulden zwar grundsätzlich dem Verein wie                     bedingter Vorsatz erforderlich.
eigenes Verschulden zugerechnet, nicht jedoch dem Vor-
stand selbst. Den Vorstand trifft nur dann eine Pflicht-                 Eine interne Ressortverteilung kann eine zivilrechtliche
verletzung, wenn er den Steuerberater nicht sorgfältig                   Inanspruchnahme der übrigen Vorstandsmitglieder ein-
ausgewählt und die inhaltliche Richtigkeit der von dem                   schränken, sofern diese ihren Überwachungspflichten
Steuerberater gefertigten Steuererklärungen nicht aus-                   nachgekommen sind. Andernfalls bleibt die gemeinsame
reichend geprüft hat. Die Einschaltung eines Steuerbera-                 Haftung aller Vorstandsmitglieder für nicht abgeführte
ters führt daher zur Begrenzung des Haftungsrisikos der                  Sozialversicherungsbeiträge bestehen.49
Vorstandsmitglieder.
Die steuerrechtliche Haftung eines Organmitglieds                        Die Sozialversicherungsbeiträge sind in dem Monat
kann durch eine interne Ressortverteilung beschränkt                     abzuführen, in dem sie entstanden sind. Die Verpflich-

44
     Stöber/Otto a.a.O. Rz. 774                                             Eine derartige „strenge Ressortverteilung“ birgt die Gefahr,
                                                                         47	

45
     BFH NJW-RR 2003, 1117                                                  keine Kandidaten mehr zu finden, die ein derartiges Risiko
46
     BFH NJW 1998, 3373 (3375); Stöber/Otto a.a.O. Rz. 775                  allein tragen wollen (vgl. Stöber/Otto a.a.O. Rz. 775)
                                                                            BGH NJW 1997, 130 (132); Stöber/Otto a.a.O. Rz. 775
                                                                         48	

                                                                         49
                                                                            Stöber/Otto a.a.O. Rz. 775

bundesverband deutscher gartenfreunde e. v. – Grüne Schriftenreihe 275                                                               19
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