Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für Manor World Mastercard Karten

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Allgemeine
Versicherungsbedingungen (AVB)
für Manor World Mastercard® Karten

Gültig ab 1. Januar 2022
Kundeninformation nach Versicherungsvertragsgesetz
für Manor World Mastercard® Karten

Generelle Kundeninformation

Die Versicherungsnehmerin in Bezug auf die nachstehend aufgeführten Kollektiv-Versicherungen ist Viseca
Payment Services SA (nachfolgend «Versicherungsnehmerin»), welche den Kartenkunden (nachfolgend
«Karteninhaber») der Manor World Mastercard® (nachfolgend «Karte») gleichzeitig mit dem Abschluss des
Kartenvertrags mit der Viseca Card Services SA (nachfolgend «Kartenherausgeberin») die nachstehend auf-
geführten Versicherungen bietet.

Diesbezüglich sind Karteninhaber auch gleichzeitig Versicherte.

Versicherungsrelevante Mitteilungen und Rechtshandlungen, die von Karteninhabern an die Kartenherausgeberin
gerichtet werden, nimmt diese im Namen und im Auftrag der Versicherungsnehmerin entgegen und gibt sie dieser
weiter.

Der Versicherungs-Vertragspartner für die Manor World Mastercard® ist:

Versicherungsgesellschaft

AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris)
Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz)
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Inhaltsverzeichnis

     Kundeninformation nach Versicherungsvertragsgesetz
     für Manor World Mastercard® Karten                                      Seite   4

     Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
     für Manor World Mastercard® Karten                                      Seite   6

  Teil I        Gemeinsame Bestimmungen für Einkaufsversicherung,
		              Reiseunterbruchversicherung und Garantieverlängerung         Seite   6

     Teil II    Besondere Bestimmungen für die Einkaufsversicherung          Seite   9

     Teil III   Besondere Bestimmungen für die Reiseunterbruchversicherung   Seite 11

     Teil IV    Besondere Bestimmungen für die Garantieverlängerung          Seite 14

     Vorgehen im Schadenfall                                                 Seite 16
Kundeninformation nach Versicherungsvertragsgesetz
für Manor World Mastercard® Karten

1.    Parteien                                              Allianz Assistance sowie die von der Versicherungsneh-
                                                            merin beauftragten Versicherungsmakler und Schaden-
1.1 Versicherer                                             dienstleister sind befugt:
Allianz Assistance (firmierend unter AWP P&C S.A., Saint-          die zur Vertrags- und Schadenabwicklung er-
Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz)),           forderlichen Angaben bei involvierten Dritten
mit Sitz am Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen.                       zu beschaffen und zu bearbeiten sowie sach-
                                                                   dienliche Angaben bei Dritten einzuholen und
1.2 Versicherungsnehmerin                                          Einsicht in amtliche Akten zu nehmen,
Viseca Payment Services SA, mit Sitz an der Hagenholz-             falls notwendig, im erforderlichen Umfang
strasse 56, Postfach 7007, 8050 Zürich.                            Personendaten an beteiligte Versicherer, Be-
Die Versicherungsnehmerin kann gemäss den Versiche-                hörden, Anwälte und externe Sachverständige
rungsbedingungen Aufgaben an Dritte delegieren.                    weiterzuleiten,
                                                                   Auskünfte zum Zweck der Aufdeckung und Prä-
1.3 Kartenherausgeberin                                            vention von Versicherungsmissbrauch zu erteilen
Viseca Card Services SA, mit Sitz an der Hagenholz-                sowie
strasse 56, Postfach 7007, 8050 Zürich.                            erhobene Daten für die Bestimmung von Prämien,
                                                                   Risikoabklärungen, statistische Auswertungen
2.    Prämie                                                       und Marketingzwecke zu bearbeiten.

Die Versicherungsprämie trägt die Versicherungsnehmerin.    Die Beteiligten sind verpflichtet, Personendaten ver-
                                                            traulich zu behandeln.
3.    Bearbeitung von Personendaten
                                                            4.    Delegation
Bei Zustandekommen eines Kreditkartenvertrags erhält
nur die Viseca Payment Services SA als Versicherungs-       Versicherungsrelevante Mitteilungen und Rechtshand-
nehmerin die Kundendaten der Versicherten (Karten-          lungen, die von Karteninhabern an die Kartenheraus-
inhaber) von der Kartenherausgeberin. Die Versiche-         geberin gerichtet werden, nimmt diese im Namen
rungsnehmerin bearbeitet die Kundendaten vertrags-          und im Auftrag der Versicherungsnehmerin entgegen
gemäss. Sowohl Versicherungsnehmerin als auch Karten-       und gibt sie dieser weiter. Ebenso kann die Kartenher-
herausgeberin sind jedoch berechtigt, im Rahmen einer       ausgeberin im Namen und Auftrag der Versicherungs-
Schadensmeldung die zur Prüfung und Bearbeitung der         nehmerin dem Karteninhaber versicherungsrelevante
angemeldeten Schadensansprüche des Karteninhabers           Mitteilungen zustellen und Rechtshandlungen vor-
notwendigen Daten an Allianz Assistance, Versiche-          nehmen.
rungsmakler oder Schadendienstleister weiterzugeben.
Hiervon betroffen sind erhaltene und erhobene Perso-
nendaten (inklusive Daten Dritter) und die durch die
geschädigten Personen eingereichten Unterlagen.

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5.    Versicherungsschutz

Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich, solan-
ge ein wirksames Kartenverhältnis besteht. Besondere
Bestimmungen zur zeitlichen Dauer des Versicherungs-
schutzes (je nach versichertem Risiko) sind aus den Ver-
sicherungsbedingungen ersichtlich.

6.    Änderung des Deckungsumfanges
      und/oder der Versicherungsbedingungen

Die Versicherungsnehmerin kann die Versicherungsbe-
dingungen (inkl. Versicherungssummen) nach Massgabe
der in den AVB (siehe dazu Teil I Ziffer 5) festgelegten
Bestimmungen anpassen.

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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
für Manor World Mastercard® Karten

Der Versicherer Allianz Assistance, firmierend unter AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung
Wallisellen (Schweiz) (nachfolgend «Allianz Assistance»), erbringt die gemäss Kollektiv-Versicherungsvertrag
mit der Viseca Payment Services SA (nachfolgend «Versicherungsnehmerin») vereinbarten und in diesem
Versicherungsdokument aufgeführten Leistungen. Diese sind definiert durch die Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen (AVB) sowie ergänzend durch die Bestimmungen des schweizerischen Versicherungsvertrags-
gesetzes (VVG). Bei allen Versicherungskomponeten handelt es sich um Schadenversicherungen.

Teil I: Gemeinsame Bestimmungen für Einkaufsversicherung, Reiseunterbruchversicherung und
Garantieverlängerung

Die gemeinsamen Bestimmungen gelten nur, sofern keine anderslautenden Bestimmungen in den besonderen
Bestimmungen zur Einkaufsversicherung, Reiseunterbruchversicherung und Garantieverlängerung vorgesehen sind.

1.    Versicherte Karten und Personen                     3.    Beginn und Ende des
                                                                Versicherungsschutzes
1.1 Versicherte Karten
Versichert sind die von der Kartenherausgeberin heraus-   Der Versicherungsschutz gilt ab Ausstellung der Karte
gegebenen Manor World Mastercard® Karten.                 durch die Kartenherausgeberin und der Inbesitznahme
                                                          durch den Karteninhaber. Der Versicherungsschutz endet
1.2 Versicherte Personen                                        mit der Kündigung des Kartenvertrags durch die
Als versicherte Personen gelten der Karteninhaber,              Kartenherausgeberin oder durch den Karten-
dessen Ehegatte bzw. Konkubinatspartner oder der ein-           inhaber,
getragene Partner mit gleicher Wohnadresse. Weiter              mit dem durch die Versicherungsnehmerin aus-
sind im gleichen Haushalt lebende, unterstützungsbe-            gesprochenen Ausschluss aus dem Kollektiv-
rechtigte ledige Kinder des Karteninhabers bzw. des             Versicherungsvertrag oder
Konkubinatspartners bis zum vollendeten 25. Lebens-             mit der Kündigung des Kollektiv-Versicherungs-
jahr versichert. Die Versicherung gilt ebenfalls für            vertrags zwischen der Versicherungsnehmerin
Zusatzkarten zur Hauptkarte für den umschriebenen               und Allianz Assistance.
Personenkreis.
                                                          4.    Akzept der AVB und
2.    Örtlicher Geltungsbereich                                 Versicherungsbestätigung

Die Versicherung ist weltweit gültig für die Reise-       Die vorliegenden AVB gelten als Versicherungsbe-
unterbruchversicherung und die Einkaufsversicherung.      stätigung und werden auf viseca.ch/avb-manor zur
Der örtliche Geltungsbereich der Garantieverlängerung     Verfügung gestellt. Mit der erstmaligen Benützung der
wird in Teil IV Ziffer 2 definiert.                       Karte bestätigt der Versicherte, die AVB zur Kenntnis
                                                          genommen und akzeptiert zu haben.

                                                                                                                   6
5.    Was gilt bei Anpassungen der                          unter den Ziffern 5 bzw. 6 aufgeführten Ausschlüssen
      Versicherungsbedingungen?                             besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz für
                                                            Schäden oder Ereignisse,
Die Versicherungsnehmerin kann die Versicherungs-                 die bei Ausstellung oder Inbesitznahme der
bedingungen (inkl. Versicherungssummen) anpassen.                 Karte bereits eingetreten sind oder deren Eintritt
Änderungen werden dem Hauptkarteninhaber recht-                   bei Ausstellung oder Inbesitznahme der Karte
zeitig und in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht.              erkennbar waren;
Sie gelten als von diesem genehmigt, sofern die Karte             die durch Alkohol-, Drogen- oder Arzneimittel-
nicht zu einem Termin vor Inkrafttreten der Ände-                 missbrauch herbeigeführt wurden;
rung gekündigt wird. Keine Pflicht zur Information                die als Folge der Teilnahme an Rennen, Rallyes
des Hauptkarteninhabers besteht bei Änderungen der                oder ähnlichen Wett- oder Trainingsfahrten mit
Bedingungen, die sich für die Versicherten nicht nach-            Motorfahrzeugen, Motorschlitten oder Motor-
teilig auswirken können.                                          booten entstanden sind;
                                                                  im Zusammenhang mit der Teilnahme an ge-
6.    Voraussetzungen des                                         wagten Handlungen, bei denen man sich
      Versicherungsschutzes                                       wissentlich einer Gefahr aussetzt;
                                                                  die durch Teilnahme an Streiks oder Unruhen her-
Für den Anspruch auf Versicherungsleistung muss die               beigeführt wurden;
versicherte Person nebst den weiteren Pflichten ge-               die durch grobfahrlässige oder vorsätzliche Hand-
mäss der jeweiligen Ziffern 6 bzw. 7 der «Besonderen              lungen bzw. Unterlassungen herbeigeführt wur-
Bestimmungen für die einzelnen Versicherungskompo-                den (inklusive Suizid oder versuchter Suizid);
nenten» (Teile II bis IV) folgende kumulative Nachweise           die als Ereignisse im Zusammenhang mit einer
im Zeitpunkt des Schadenfalles erbringen können:                  vollendeten oder versuchten vorsätzlichen Straf-
       Nachweis des Schadenfalles (Schadenformular                tat angesehen werden;
       auf viseca.ch/versicherungen-manor).                       im Zusammenhang mit Entführungen;
       Nachweis, dass die Reise oder der Gegenstand               die Folgen aus Ereignissen von behördlichen
       durch die versicherte Person mindestens zu 60%             Verfügungen, z. B. Vermögensbeschlagnahme,
       mit einer gültigen Manor World Mastercard®                 Haft oder Ausreisesperre sind;
       Karte oder der dazugehörenden Zusatzkarte                  im Zusammenhang mit nachstehenden Ereig-
       bezahlt wurde (Transaktionsbeleg oder Auszug               nissen und deren Folgen: Epidemien, Pandemien
       Monatsrechnung des Kartenkontos).                          und Vorfälle mit atomaren Substanzen;
       Nachweis eines gültigen Kartenvertrags zwischen            im Zusammenhang mit Wirtschafts-, Handels-
       dem Versicherten und der Kartenherausgeberin               oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
       (Kartenkontonummer).                                       Schweiz, die auf die Vertragsparteien direkt an-
                                                                  wendbar sind und dem Versicherungsschutz
7.    Einschränkungen des                                         entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-,
      Versicherungsschutzes                                       Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos,
                                                                  die durch die Vereinten Nationen, die Europäische
Neben den unter den «Besonderen Bestimmungen für                  Union oder die Vereinigten Staaten von Amerika
die einzelnen Versicherungskomponenten» (Teile II bis IV)         erlassen werden, soweit diesen nicht schweizeri-
                                                                  sche Rechtsvorschriften entgegenstehen.              7
8.    Mehrfachversicherung                                   Diese Aufzählung bezieht sich lediglich auf die
                                                             häufigsten Pflichten. Weitere Pflichten werden im
Bei Mehrfachversicherung erbringt Allianz Assistance         Versicherungsvertragsgesetz VVG geregelt.
ihre Leistungen subsidiär. Das Regressrecht geht insoweit
auf Allianz Assistance über, als diese Entschädigungen       10.   Verletzung der Pflichten
geleistet hat. Die Kosten werden insgesamt nur einmal
vergütet. Hat Allianz Assistance trotzdem Leistungen für     Verletzt die anspruchsberechtigte Person ihre Pflichten,
den gleichen Schaden erbracht, gelten diese als Vor-         kann Allianz Assistance ihre Leistungen kürzen oder ab-
schuss, und die versicherte Person tritt ihre Ansprüche      lehnen.
gegenüber Dritten (Haftpflichtiger, freiwillige oder obli-
gatorische Versicherung) in diesem Umfang an Allianz         11.   Verjährung
Assistance ab.
                                                             Die Versicherungsansprüche verjähren fünf Jahre nach
Sieht ein anderer Versicherer ebenfalls nur eine subsi-      Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht be-
diäre Deckung vor, dann beteiligt sich Allianz Assistance    gründet.
an den Kosten anteilsmässig im Verhältnis ihrer Ver-
sicherungssumme zum Gesamtbetrag der Versicherungs-          12.   Gerichtsstand und anwendbares Recht
summen.
                                                             Klagen gegen Allianz Assistance können beim Gericht
9.    Pflichten im Schadenfall                               am Sitz der Gesellschaft oder am schweizerischen
                                                             Wohnort der versicherten Person eingereicht werden.
      Die versicherten Personen haben ihre gesetzliche
      und vertragliche Informationspflicht sowie ihre        In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt das Schwei-
      Melde- und Verhaltenspflichten uneingeschränkt         zerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag
      zu erfüllen. So ist zum Beispiel ein Schaden durch     (VVG).
      Raub oder Diebstahl der zuständigen Polizei-
      dienststelle innerhalb von 48 Stunden nach Ent-
      deckung anzuzeigen.
      Die versicherten Personen haben alles in ihrer
      Macht Stehende zu tun, um den Schaden zu
      mindern und zu dessen Klärung beizutragen.
      So müssen sie z. B. Dritte ermächtigen oder
      Dokumente, Informationen und sonstige zur
      Klärung des Schadens notwendige Unterlagen an
      Allianz Assistance weitergeben.
      Können die versicherten Personen Leistungen,
      welche Allianz Assistance erbracht hat, auch ge-
      genüber Dritten geltend machen, müssen sie diese
      Ansprüche wahren und an Allianz Assistance
      abtreten.
                                                                                                                        8
Teil II: Besondere Bestimmungen für die Einkaufsversicherung

1.    Versicherte Gegenstände                            4.    Versicherte Leistungen

Versichert sind bewegliche Sachen für den persönlichen   Die Versicherungssumme beträgt CHF 2 000.– pro Karte
Gebrauch, deren Warenwert mindestens CHF 50.– be-        und Jahr.
trägt.                                                          Bei geraubten, gestohlenen oder zerstörten
                                                                Gegenständen hat Allianz Assistance die Wahl,
2.    Beginn und Ende des                                       Naturalersatz zu leisten oder den bezahlten Kauf-
      Versicherungsschutzes                                     preis zu erstatten.
                                                                Bei beschädigten Gegenständen hat Allianz
Der Versicherungsschutz beginnt mit der Übergabe                Assistance die Wahl, die Sachen reparieren zu
des versicherten Gegenstandes beim Kauf und dauert              lassen oder die notwendigen Reparaturkosten,
30 Tage. Bei Gegenständen, die durch ein Transport-             höchstens jedoch den Kaufpreis, zu erstatten.
unternehmen befördert werden (Versand/nachträgliche             Bei Gegenständen, die zu einem Paar oder einer
Lieferung), beginnt der Versicherungsschutz mit der             Garnitur gehören, wird bis zur Höhe des Kauf-
Übergabe des Gegenstandes an den Transportunter-                preises Versicherungsschutz geleistet, sofern die
nehmer. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Gegen-                von einem Schaden nicht betroffenen Gegen-
standes vom Transportunternehmer an die versicherte             stände einzeln unbrauchbar sind oder einzeln
Person dauert der Versicherungsschutz 30 Tage.                  nicht ergänzt werden können.

3.    Versicherte Ereignisse

Versichert sind Zerstörung, Beschädigung, Diebstahl
oder Raub der versicherten Sachen.

                                                                                                                    9
5.    Ausschlüsse                                           6.    Pflichten im Schadenfall

Nicht versicherte Gegenstände sind:                               Es muss der Nachweis erbracht werden, dass der
       Bargeld, Schecks, Reiseschecks, alle sonstigen             Gegenstand durch die versicherte Person min-
       Wertpapiere und Eintrittskarten und sonstigen              destens zu 60% mit einer gültigen Manor World
       Berechtigungsscheine, Münzen, Medaillen, lose              Mastercard® Karte oder der dazugehörenden
       Edelsteine, Perlen und Edelmetalle als Vorräte,            Zusatzkarte bezahlt wurde.
       Barren oder Handelswaren.                                  Beschädigte Gegenstände sind bis zur definitiven
       Schmucksachen und Uhren, Edelmetalle und                   Erledigung des Schadenfalles zur Verfügung von
       Edelsteine, soweit sie nicht bestimmungsgemäss             Allianz Assistance zu halten und auf deren Ver-
       getragen bzw. benutzt werden oder in persön-               langen auf Kosten der versicherten Person zur
       lichem Gewahrsam des Karteninhabers mit-                   Begutachtung einzusenden.
       geführt werden.                                            Bei einem Schaden durch Raub oder Diebstahl
       Gebrauchtwaren (Kunstgegenstände gelten nicht              ist die versicherte Person verpflichtet, dies der
       als Gebrauchtware).                                        zuständigen Polizeidienststelle innerhalb von 48
       Motorfahrzeuge.                                            Stunden nach Entdeckung anzuzeigen.
       Tiere und Pflanzen.
       Verbrauchsgüter und verderbliche Güter mit           Folgende Unterlagen müssen im Schadenfall an die im
       begrenzter Lebensdauer, z. B. Lebens- und            Schadenformular angegebene Adresse gesendet werden:
       Genussmittel, Kosmetikartikel.                             Schadenformular
       Gegenstände, die durch betrügerische oder                  (viseca.ch/versicherungen-manor).
       unberechtigte Verwendung der Karte erworben                Kaufbeleg oder Bestellbestätigung, woraus der
       wurden.                                                    Kaufpreis und der Anschaffungstag ersichtlich sind.
                                                                  Transaktionsbeleg oder Auszug Monatsrechnung
Einschränkungen des Versicherungsschutzes:                        des Kartenkontos.
In Ergänzung zu Teil I Ziffer 6: Einschränkungen des              Bei Diebstahl oder Raub zusätzlich: Polizeirapport.
Versicherungsschutzes ist Folgendes nicht versichert:
       Normale Abnutzung oder Verschleiss.                  Bei Versand der versicherten Gegenstände zusätzlich:
       Fabrikations- oder Materialfehler, innerer Verderb          Nachweis, dass und wann der versicherte Gegen-
       oder natürliche Beschaffenheit des Gegenstandes.            stand versandt wurde (z. B. Versandbestätigung,
       Bedienungsfehler.                                           Post-Einsendebeleg o. Ä.).
       Temperatur- und Witterungseinflüsse.                        Tatbestandsaufnahme (z. B. Bestätigung Beschä-
                                                                   digung des Gegenstandes durch Transportunter-
Kein Versicherungsschutz besteht zudem für Schäden,                nehmen, Beweisfoto o. Ä.).
für die ein Dritter aus einem Reparaturauftrag, als
Hersteller oder Verkäufer vertraglich einzustehen hat.

                                                                                                                        10
Teil III: Besondere Bestimmungen für die Reiseunterbruchversicherung

1.    Versicherte Reise                                      Als unvorhergesehene Ereignisse gelten z. B.:
                                                                 – Elementarereignisse (z. B. Vulkanausbrüche,
Der Versicherungsschutz gilt nur für private Reisen. Die            Erdbeben, Seebeben [Tsunamis]).
Reise beginnt mit dem Verlassen des Wohnsitzes, dauert           – Kriegerische Ereignisse, Neutralitätsverletzun-
max. 45 Tage, beinhaltet mindestens eine Übernachtung               gen, Revolution, Rebellion, Aufstand, innere
ausserhalb des Wohnsitzes, umfasst einen Hin- und                   Unruhen (Gewalttätigkeit gegen Personen oder
einen Rückweg und endet mit der Rückkehr an den                     Sachen anlässlich von Zusammenrottung,
Wohnsitz.                                                           Krawall oder Tumult) und die dagegen er-
                                                                    griffenen Massnahmen.
2.    Beginn und Ende des                                        Wenn das Eigentum der versicherten Person am
      Versicherungsschutzes                                      Wohnort infolge Diebstahls, Wasser-, Feuer- oder
                                                                 Elementarschadens schwer beeinträchtigt wird
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Reiseantritt             und deshalb die Rückreise der versicherten Per-
und gilt während der in der Buchungsbestätigung bzw.             son unerlässlich ist.
Arrangementrechnung festgelegten Reisedauer (maxi-               Wenn persönliche Dokumente der versicherten
mal 45 Tage).                                                    Personen, die für die Fortsetzung der Reise uner-
                                                                 lässlich sind, gestohlen/geraubt werden und der
3.    Versicherte Ereignisse                                     Diebstahl/Raub der zuständigen Polizeibehörde
                                                                 gemeldet wird.
      Unfall, schwere Unfallfolgen, schwere Erkrankung           Verpasste An-, Hin-, Weiter- und Rückreise: Die
      oder Ableben der versicherten Person oder einer            versicherte Person verpasst unverschuldet ihr
      der versicherten Person nahestehenden Person.              Transportmittel auf der An-, Hin-, Weiter- oder
      Schwere Schwangerschaftskomplikationen der                 Rückreise infolge unvorhergesehener Stornierung
      versicherten Person, der Ehe- oder Lebens-                 oder Einschränkung von planmässig verkehren-
      partnerin oder einer Person, mit der die versicherte       den öffentlichen Verkehrsmitteln wegen
      Person reist, sofern sie in der Reisebestätigung           – schlechten Wetters,
      genannt ist.                                               – eines Streiks oder Arbeitskampfes oder
      Unvorhergesehene Ereignisse auf der geplanten              – einer Panne oder eines Unfalls.
      Reiseroute, wenn diese das Leben der versicherten          Verpasste An-, Hin-, Weiter- und Rückreise: Die
      Person konkret gefährden oder aufgrund dieser              versicherte Person kann ihre mit dem Personen-
      Ereignisse von amtlicher Stelle (EDA) von einer            wagen geplante An-, Hin-, Weiter- und Rückreise
      Fortsetzung der Reise ausdrücklich abgeraten               nicht wie vorgesehen durchführen wegen
      wird. Wird eine versicherte Person im Ausland              – unvorhergesehener Naturereignisse, die nach-
      von einem unvorhergesehenen Ereignis über-                    weislich eine Strassensperrung verursachen, oder
      rascht, besteht Deckung für diejenigen Schäden,            – Ausfalls des für die Reise verwendeten Privat-
      welche während 14 Tagen nach dem erstmaligen                  fahrzeugs oder Mietwagens aufgrund von
      Auftreten des betreffenden Ereignisses eintreten.             Unfall oder Panne. Schlüssel- und Treibstoff-
                                                                    pannen sind nicht versichert.                      11
4.    Versicherte Leistungen                                 5.    Ausschlüsse

Die Versicherungssumme beträgt CHF 4 000.– pro Karte         In Ergänzung zu Teil I Ziffer 6: Einschränkungen des
und Jahr.                                                    Versicherungsschutzes.

Wenn eine versicherte Person die Reise wegen eines           5.1 Schlechter Heilungsverlauf
versicherten Ereignisses unterbrechen bzw. abbrechen         Wenn eine Krankheit oder die Folgen eines Unfalls, einer
muss, werden ihr durch Allianz Assistance die anteil-        Operation oder eines medizinischen Eingriffs zum Zeit-
mässigen Reisekosten für den nicht benützten Teil der        punkt der Reisebuchung bereits bestanden haben und
Reise sowie die aufgrund des Unterbruchs oder der            bis zum Reisedatum nicht abgeheilt sind bzw. die ver-
Verlängerung entstandenen Rückreise- und Unter-              sicherte Person in ärztlicher Behandlung ist.
kunftsmehrkosten zurückerstattet. Keine Rückerstattung
erfolgt für die Kosten der ursprünglich gebuchten            5.2 Absage durch den Veranstalter
Rückreise.                                                   Wenn das Reiseunternehmen, der Veranstalter, der Ver-
                                                             mieter usw. objektiv nicht in der Lage ist, weiterhin die
Die Entscheidung, ob die ausserplanmässige Rückreise         vertraglichen Leistungen zu erbringen, die Reise abbricht
notwendig ist, und über die Transportart (Bahnbillett        oder aufgrund der konkreten Umstände abbrechen
1. Klasse, Flugticket Economy-Klasse) der Rückreise liegt    muss, oder wenn er aufgrund gesetzlicher Bestimmun-
bei Allianz Assistance. Die Entschädigung ist auf die Ver-   gen verpflichtet ist, die Rückreisekosten zu übernehmen.
sicherungssumme begrenzt.
                                                             5.3   Geschäftsreisen/Sprach- und
Die Reisekosten sind das Total der Kosten der für die              Ferienkursaufenthalte für berufliche
Beförderung und Unterbringung der versicherten Person              Aus- und Weiterbildung
gebuchten Leistungen inkl. Kosten für gebuchte Aktivi-       Geschäftsreisen sowie Sprach- und Ferienkursauf-
täten während der Reise (z. B. Konzerte, Veranstal-          enthalte für berufliche Aus- und Weiterbildung, die der
tungen, Sportevents, Ausflüge, Skipässe, Wellness-           Arbeitgeber bezahlt.
behandlungen [ausgenommen sind Behandlungen,
welche medizinisch angeordnet wurden]).

                                                                                                                         12
6.    Pflichten im Schadenfall                               7.    Definitionen

      Nachweis, dass die Reise durch die versicherte         7.1 Wohnsitz
      Person mindestens zu 60% mit einer gültigen            Ort des eingetragenen Hauptwohnsitzes der versicherten
      Manor World Mastercard® Karte oder der dazu-           Person.
      gehörenden Zusatzkarte bezahlt wurde.
      Auf Verlangen Nachweis des privaten Charakters         7.2 Nahestehende Personen
      der Reise.                                             Ehepartner, Lebenspartner inkl. deren Eltern und Kinder,
      Wenn der Schaden wegen einer Erkrankung oder           Kind, Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Schwiegereltern,
      einem Unfall eingetreten ist, hat die versicherte      Schwiegersohn/Schwiegertochter, Grosseltern und Enkel-
      Person dafür zu sorgen, dass die behandelnden          kind der versicherten Person.
      Ärzte gegenüber Allianz Assistance von ihrer
      Schweigepflicht entbunden werden.                      7.3 Unfall
      Bei einem Schaden durch Raub oder Diebstahl            Die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein-
      ist die versicherte Person verpflichtet, dies der      wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf
      zuständigen Polizeidienststelle innerhalb von 48       den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der
      Stunden nach Entdeckung anzuzeigen.                    körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
                                                             oder den Tod zur Folge hat.
Folgende Unterlagen müssen im Schadenfall an die
im Schadenformular angegebene Adresse gesendet               7.4 Schwere Erkrankung/schwere Unfallfolgen
werden:                                                      Krankheiten bzw. Unfälle gelten als schwer, wenn
      Schadenformular (viseca.ch/versicherungen-manor).      daraus eine Arbeitsunfähigkeit oder eine zwingende
      Buchungsbestätigung.                                   Reiseunfähigkeit resultiert.
      Transaktionsbeleg oder Auszug Monatsrechnung
      des Kartenkontos.                                      7.5 Öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel
      Bestätigung über den Reiseabbruch (z. B. Nach-         Jene Fortbewegungsmittel, die aufgrund eines Fahr-
      weis der vorzeitigen/verspäteten Heimreise,            planes regelmässig verkehren und für deren Benützung
      Umbuchungsbestätigung).                                ein Fahrschein zu lösen ist. Taxi und Mietwagen fallen
      Belege zu nicht benutzten Reiseleistungen.             nicht unter öffentliche Transportmittel.
      Sonstige Dokumente bzw. offizielle Atteste,
      die den Eintritt des Schadens belegen (z. B.
      detailliertes, vor Ort ausgestelltes Arztzeugnis mit
      Diagnose, Polizeirapport, Sterbeurkunde).

                                                                                                                        13
Teil IV: Besondere Bestimmungen für die Garantieverlängerung

Wichtiger Hinweis: Bei Eintreten eines Schadenereignisses ist Allianz Assistance via Kartenherausgeberin oder
Versicherungsnehmerin (Telefon +41 (0)58 958 60 60) unverzüglich zu kontaktieren und ihre Zustimmung zu
allfälligen Massnahmen sowie zu deren Kostenübernahme einzuholen.

1.    Versicherte Geräte und Zubehör                        2.    Örtlicher Geltungsbereich

1.1 Gerätekategorien                                        Die Versicherung gilt ausschliesslich für Geräte, welche
Von einer versicherten Person mit einer gültigen Manor      bei einem gewerbsmässigen Anbieter (z. B. Laden-
World Mastercard® bezahlte Neugeräte der nachfolgend        geschäft, Versandhandel, Internetanbieter) mit Sitz in der
aufgeführten Warenkategorien, die über eine Hersteller-     Schweiz, in deren Nachbarländern (Deutschland, Frank-
garantie bzw. Händlergewährleistung verfügen, im            reich, Fürstentum Liechtenstein, Italien und Österreich)
Schadenfall nicht älter als vier Jahre alt sind und deren   oder einem auf die Schweiz ausgerichteten Onlineshop
gezahlter Kaufpreis mindestens CHF 100.– betrug:            (z. B. «.ch»-Internetadresse und/oder Zahlung in CHF)
      Elektrische Haushaltsgeräte (sogenannte «Weisse       gekauft wurden.
      Ware») wie z. B. Waschmaschinen, Wäsche-
      trockner, Geschirrspüler, Kochherde, Backöfen,        3.    Beginn und Ende des
      Mikrowellen, Küchenmaschinen, Kühlschränke,                 Versicherungsschutzes
      Staubsauger, Bügeleisen, Toaster, elektrische
      Zahnbürsten, Rasiergeräte, Haartrockner.              Die effektive Versicherungsdauer der vorliegenden
      Geräte der Unterhaltungselektronik (sogenannte        Garantieverlängerung beginnt mit Ablauf der im Kauf-
      «Braune Ware») wie z. B. Fernseher, Beamer,           vertrag inbegriffenen Herstellergarantie bzw. Händ-
      DVD-/Blu-ray-Player, Heimkinosysteme, Hi-Fi-An-       lergewährleistung und dauert 12 Monate, sofern das
      lagen, MP3-Player, Fotokameras, Videokameras,         versicherte Gerät im Schadenfall nicht mehr als vier
      GPS-Geräte, Spielkonsolen.                            Jahre alt ist.
      Geräte der Informations- und Kommunikations-
      technik (sogenannte «Graue Ware») wie z. B.           4.    Versicherte Ereignisse
      Mobiltelefone, Tablets, Wearables, Computer,
      Notebooks, Drucker, Kopierer, Faxgeräte, Scanner,     Versichert sind Material- und Fabrikationsmängel eines
      externe Harddisks.                                    gemäss Ziffer 1 versicherten Geräts oder Zubehörs.

1.2 Zubehör                                                 5.    Versicherte Leistungen
Zubehör (zum Beispiel Adapter, Kabel und Transfor-
matoren) ist nur mitversichert, sofern es zusammen mit      Die Versicherungssumme beträgt CHF 1 000.– pro Karte
einem versicherten Gerät erworben und bestimmungs-          und Kalenderjahr.
gemäss für das/mit dem versicherten Gerät verwendet         Allianz Assistance entschädigt der versicherten Person
wurde.                                                      direkt entstandene Kosten für Reparatur oder Ersatz
                                                            eines aufgrund von Material- und/oder Fabrikations-
                                                            mängeln funktionsuntüchtigen gemäss Ziffer 1 ver-
                                                            sicherten Geräts oder Zubehörs.
                                                                                                                         14
6.     Ausschlüsse                                                     Elektrowerkzeuge, fahrbare Rasenmäher, Rasen-
                                                                       mäher-Roboter.
In Ergänzung zu Teil I Ziffer 6: Einschränkungen des Ver-              Austauschbare Gerätkomponenten oder Geräte-
sicherungsschutzes.                                                    Verbrauchsmaterialien mit begrenzter Lebens-
       Geräte, deren Kaufpreis weniger als CHF 100.– be-               dauer, die regelmässig ersetzt werden müssen
       trägt.                                                          wie z. B. Sicherungen, Akkus, Batterien, Da-
       Geräte, die im Schadenfall mehr als vier Jahre                  tenträger, Tonbänder, Taster, Druckerpatronen,
       (Kaufdatum) alt sind.                                           Tonerkartuschen, Druckköpfe, Computer-Mäuse,
       Geräte, welche keine Seriennummer haben bzw.                    Fernbedienungen, Joysticks und andere externe
       deren Seriennummer unkenntlich ist.                             Controller, Staubsaugerbeutel, -bürsten und
       Geräte, die keine Herstellergarantie bzw. Händler-              -werkzeuge, Glühbirnen und Leuchtstoffröhren.
       gewährleistung aufweisen.
       Geräte, für die im Zeitpunkt des Schadenfalls die       7.      Pflichten im Schadenfall
       gesetzliche oder vertragliche Gewährleistungsfrist
       des Herstellers, Verkäufers oder Reparateurs noch       Um die Leistungen von Allianz Assistance beanspruchen zu
       nicht abgelaufen ist.                                   können, muss die versicherte oder anspruchsberechtigte
       Geräte, die zu beruflichen oder gewerblichen            Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses unverzüglich
       Zwecken genutzt werden/wurden.                          Allianz Assistance via Kartenherausgeberin oder Ver-
       Auf äussere Einflüsse, direkt oder indirekt zurück-     sicherungsnehmerin (unter Telefon +41 (0)58 958 60 60)
       zuführende Ereignisse und Ursachen wie z. B.            kontaktieren und ihre Zustimmung zu allfälligen Mass-
       Transport, Lieferung, Installation, unfallbedingte      nahmen sowie zu deren Kostenübernahme einholen.
       Schädigung, Missbrauch, Feuer, Wasser- oder
       Flüssigkeitsschaden, Korrosion, Blitzeinschlag,         Folgende Unterlagen müssen im Schadenfall an die im
       Sand, fahrlässige Beschädigung, Stromausfall,           Schadenformular erwähnte Adresse gesendet werden:
       Stromschwankungen oder falsch angeschlossene                  Schadenformular (viseca.ch/versicherungen-manor).
       Zu- und Ableitungen.                                          Kopie der Kaufquittung oder des Garantiescheins
       Fehler oder Fehlfunktionen, welche vom Hersteller             (sofern vorhanden) mit Datum (Beginn der
       im Rahmen der ursprünglichen Herstellergarantie               Herstellergarantie bzw. Händlergewährleistung).
       nicht angenommen werden.                                      Transaktionsbeleg oder Auszug Monatsrechnung
       Folgeschäden, Drittkosten, Service, Inspektionen,             des Kartenkontos.
       Reinigung, kosmetische Reparaturen, die die Funk-             Bei Reparaturen: Rechnung inkl. Name, Adresse,
       tionalität nicht beeinflussen, Viren, Softwarefehler.         Telefonnummer der Firma/Person, welche den
       Reparatur oder Ersatz versicherter Geräte, welche             Fehler am Gerät festgestellt hat und die Repara-
       nicht vorgängig von Allianz Assistance genehmigt              tur als zertifizierte Reparaturstelle des jeweiligen
       worden sind.                                                  Herstellers ausführen darf.
       Geräte der Haustechnik (wie z. B. Heizung, Bodenhei-          Bei Ersatz: Kopie der Kaufquittung und Nachweis,
       zung, Schwimmbad, Whirlpool, eingebaute Staub-                dass die Reparatur aufgrund eines Totalschadens
       sauger, elektrische Rollläden und Markisen, Beleuch-          nicht möglich war.
       tungen, Stromerzeugungsanlagen, Antennen).
       Fahrzeuge jeglicher Art sowie Fluggeräte aller Art,
       je samt Zubehör und Ausrüstung.                              Version 01/2022                                            15
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Vorgehen im Schadenfall

Bitte beachten Sie in einem Schadenfall die Pflichten gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Die drei Schritte im Schadenfall

Schritt 1: Kontaktieren Sie uns unter +41 (0)58 958 60 60 für Fragen oder um das Vorgehen im Schadenfall
		         zu besprechen. Insbesondere in einem Garantiefall muss zuerst die Zustimmung zu allfälligen
		         Massnahmen sowie deren Kostenübernahme eingeholt werden

Schritt 2: Laden Sie unter viseca.ch/versicherungen-manor das passende Schadenformular herunter.

Schritt 3:   Senden Sie das ausgefüllte Schadenformular zusammen mit sämtlichen Schadenunterlagen im
		           Original an die im Schadenformular angegebene Adresse. Detaillierte Informationen zu den benötigten
		           Unterlagen betreffend die einzelnen Versicherungskomponenten finden sich im jeweiligen Abschnitt
		           der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Viseca Card Services SA
Hagenholzstrasse 56
Postfach 7007
8050 Zürich                                                                                                        16
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