Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für Manor World Mastercard Karten
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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für Manor World Mastercard® Karten Gültig ab 1. Januar 2022
Kundeninformation nach Versicherungsvertragsgesetz für Manor World Mastercard® Karten Generelle Kundeninformation Die Versicherungsnehmerin in Bezug auf die nachstehend aufgeführten Kollektiv-Versicherungen ist Viseca Payment Services SA (nachfolgend «Versicherungsnehmerin»), welche den Kartenkunden (nachfolgend «Karteninhaber») der Manor World Mastercard® (nachfolgend «Karte») gleichzeitig mit dem Abschluss des Kartenvertrags mit der Viseca Card Services SA (nachfolgend «Kartenherausgeberin») die nachstehend auf- geführten Versicherungen bietet. Diesbezüglich sind Karteninhaber auch gleichzeitig Versicherte. Versicherungsrelevante Mitteilungen und Rechtshandlungen, die von Karteninhabern an die Kartenherausgeberin gerichtet werden, nimmt diese im Namen und im Auftrag der Versicherungsnehmerin entgegen und gibt sie dieser weiter. Der Versicherungs-Vertragspartner für die Manor World Mastercard® ist: Versicherungsgesellschaft AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris) Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz) Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Inhaltsverzeichnis Kundeninformation nach Versicherungsvertragsgesetz für Manor World Mastercard® Karten Seite 4 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für Manor World Mastercard® Karten Seite 6 Teil I Gemeinsame Bestimmungen für Einkaufsversicherung, Reiseunterbruchversicherung und Garantieverlängerung Seite 6 Teil II Besondere Bestimmungen für die Einkaufsversicherung Seite 9 Teil III Besondere Bestimmungen für die Reiseunterbruchversicherung Seite 11 Teil IV Besondere Bestimmungen für die Garantieverlängerung Seite 14 Vorgehen im Schadenfall Seite 16
Kundeninformation nach Versicherungsvertragsgesetz für Manor World Mastercard® Karten 1. Parteien Allianz Assistance sowie die von der Versicherungsneh- merin beauftragten Versicherungsmakler und Schaden- 1.1 Versicherer dienstleister sind befugt: Allianz Assistance (firmierend unter AWP P&C S.A., Saint- die zur Vertrags- und Schadenabwicklung er- Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz)), forderlichen Angaben bei involvierten Dritten mit Sitz am Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen. zu beschaffen und zu bearbeiten sowie sach- dienliche Angaben bei Dritten einzuholen und 1.2 Versicherungsnehmerin Einsicht in amtliche Akten zu nehmen, Viseca Payment Services SA, mit Sitz an der Hagenholz- falls notwendig, im erforderlichen Umfang strasse 56, Postfach 7007, 8050 Zürich. Personendaten an beteiligte Versicherer, Be- Die Versicherungsnehmerin kann gemäss den Versiche- hörden, Anwälte und externe Sachverständige rungsbedingungen Aufgaben an Dritte delegieren. weiterzuleiten, Auskünfte zum Zweck der Aufdeckung und Prä- 1.3 Kartenherausgeberin vention von Versicherungsmissbrauch zu erteilen Viseca Card Services SA, mit Sitz an der Hagenholz- sowie strasse 56, Postfach 7007, 8050 Zürich. erhobene Daten für die Bestimmung von Prämien, Risikoabklärungen, statistische Auswertungen 2. Prämie und Marketingzwecke zu bearbeiten. Die Versicherungsprämie trägt die Versicherungsnehmerin. Die Beteiligten sind verpflichtet, Personendaten ver- traulich zu behandeln. 3. Bearbeitung von Personendaten 4. Delegation Bei Zustandekommen eines Kreditkartenvertrags erhält nur die Viseca Payment Services SA als Versicherungs- Versicherungsrelevante Mitteilungen und Rechtshand- nehmerin die Kundendaten der Versicherten (Karten- lungen, die von Karteninhabern an die Kartenheraus- inhaber) von der Kartenherausgeberin. Die Versiche- geberin gerichtet werden, nimmt diese im Namen rungsnehmerin bearbeitet die Kundendaten vertrags- und im Auftrag der Versicherungsnehmerin entgegen gemäss. Sowohl Versicherungsnehmerin als auch Karten- und gibt sie dieser weiter. Ebenso kann die Kartenher- herausgeberin sind jedoch berechtigt, im Rahmen einer ausgeberin im Namen und Auftrag der Versicherungs- Schadensmeldung die zur Prüfung und Bearbeitung der nehmerin dem Karteninhaber versicherungsrelevante angemeldeten Schadensansprüche des Karteninhabers Mitteilungen zustellen und Rechtshandlungen vor- notwendigen Daten an Allianz Assistance, Versiche- nehmen. rungsmakler oder Schadendienstleister weiterzugeben. Hiervon betroffen sind erhaltene und erhobene Perso- nendaten (inklusive Daten Dritter) und die durch die geschädigten Personen eingereichten Unterlagen. 4
5. Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich, solan- ge ein wirksames Kartenverhältnis besteht. Besondere Bestimmungen zur zeitlichen Dauer des Versicherungs- schutzes (je nach versichertem Risiko) sind aus den Ver- sicherungsbedingungen ersichtlich. 6. Änderung des Deckungsumfanges und/oder der Versicherungsbedingungen Die Versicherungsnehmerin kann die Versicherungsbe- dingungen (inkl. Versicherungssummen) nach Massgabe der in den AVB (siehe dazu Teil I Ziffer 5) festgelegten Bestimmungen anpassen. 5
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für Manor World Mastercard® Karten Der Versicherer Allianz Assistance, firmierend unter AWP P&C S.A., Saint-Ouen (Paris), Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz) (nachfolgend «Allianz Assistance»), erbringt die gemäss Kollektiv-Versicherungsvertrag mit der Viseca Payment Services SA (nachfolgend «Versicherungsnehmerin») vereinbarten und in diesem Versicherungsdokument aufgeführten Leistungen. Diese sind definiert durch die Allgemeinen Versicherungs- bedingungen (AVB) sowie ergänzend durch die Bestimmungen des schweizerischen Versicherungsvertrags- gesetzes (VVG). Bei allen Versicherungskomponeten handelt es sich um Schadenversicherungen. Teil I: Gemeinsame Bestimmungen für Einkaufsversicherung, Reiseunterbruchversicherung und Garantieverlängerung Die gemeinsamen Bestimmungen gelten nur, sofern keine anderslautenden Bestimmungen in den besonderen Bestimmungen zur Einkaufsversicherung, Reiseunterbruchversicherung und Garantieverlängerung vorgesehen sind. 1. Versicherte Karten und Personen 3. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes 1.1 Versicherte Karten Versichert sind die von der Kartenherausgeberin heraus- Der Versicherungsschutz gilt ab Ausstellung der Karte gegebenen Manor World Mastercard® Karten. durch die Kartenherausgeberin und der Inbesitznahme durch den Karteninhaber. Der Versicherungsschutz endet 1.2 Versicherte Personen mit der Kündigung des Kartenvertrags durch die Als versicherte Personen gelten der Karteninhaber, Kartenherausgeberin oder durch den Karten- dessen Ehegatte bzw. Konkubinatspartner oder der ein- inhaber, getragene Partner mit gleicher Wohnadresse. Weiter mit dem durch die Versicherungsnehmerin aus- sind im gleichen Haushalt lebende, unterstützungsbe- gesprochenen Ausschluss aus dem Kollektiv- rechtigte ledige Kinder des Karteninhabers bzw. des Versicherungsvertrag oder Konkubinatspartners bis zum vollendeten 25. Lebens- mit der Kündigung des Kollektiv-Versicherungs- jahr versichert. Die Versicherung gilt ebenfalls für vertrags zwischen der Versicherungsnehmerin Zusatzkarten zur Hauptkarte für den umschriebenen und Allianz Assistance. Personenkreis. 4. Akzept der AVB und 2. Örtlicher Geltungsbereich Versicherungsbestätigung Die Versicherung ist weltweit gültig für die Reise- Die vorliegenden AVB gelten als Versicherungsbe- unterbruchversicherung und die Einkaufsversicherung. stätigung und werden auf viseca.ch/avb-manor zur Der örtliche Geltungsbereich der Garantieverlängerung Verfügung gestellt. Mit der erstmaligen Benützung der wird in Teil IV Ziffer 2 definiert. Karte bestätigt der Versicherte, die AVB zur Kenntnis genommen und akzeptiert zu haben. 6
5. Was gilt bei Anpassungen der unter den Ziffern 5 bzw. 6 aufgeführten Ausschlüssen Versicherungsbedingungen? besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz für Schäden oder Ereignisse, Die Versicherungsnehmerin kann die Versicherungs- die bei Ausstellung oder Inbesitznahme der bedingungen (inkl. Versicherungssummen) anpassen. Karte bereits eingetreten sind oder deren Eintritt Änderungen werden dem Hauptkarteninhaber recht- bei Ausstellung oder Inbesitznahme der Karte zeitig und in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht. erkennbar waren; Sie gelten als von diesem genehmigt, sofern die Karte die durch Alkohol-, Drogen- oder Arzneimittel- nicht zu einem Termin vor Inkrafttreten der Ände- missbrauch herbeigeführt wurden; rung gekündigt wird. Keine Pflicht zur Information die als Folge der Teilnahme an Rennen, Rallyes des Hauptkarteninhabers besteht bei Änderungen der oder ähnlichen Wett- oder Trainingsfahrten mit Bedingungen, die sich für die Versicherten nicht nach- Motorfahrzeugen, Motorschlitten oder Motor- teilig auswirken können. booten entstanden sind; im Zusammenhang mit der Teilnahme an ge- 6. Voraussetzungen des wagten Handlungen, bei denen man sich Versicherungsschutzes wissentlich einer Gefahr aussetzt; die durch Teilnahme an Streiks oder Unruhen her- Für den Anspruch auf Versicherungsleistung muss die beigeführt wurden; versicherte Person nebst den weiteren Pflichten ge- die durch grobfahrlässige oder vorsätzliche Hand- mäss der jeweiligen Ziffern 6 bzw. 7 der «Besonderen lungen bzw. Unterlassungen herbeigeführt wur- Bestimmungen für die einzelnen Versicherungskompo- den (inklusive Suizid oder versuchter Suizid); nenten» (Teile II bis IV) folgende kumulative Nachweise die als Ereignisse im Zusammenhang mit einer im Zeitpunkt des Schadenfalles erbringen können: vollendeten oder versuchten vorsätzlichen Straf- Nachweis des Schadenfalles (Schadenformular tat angesehen werden; auf viseca.ch/versicherungen-manor). im Zusammenhang mit Entführungen; Nachweis, dass die Reise oder der Gegenstand die Folgen aus Ereignissen von behördlichen durch die versicherte Person mindestens zu 60% Verfügungen, z. B. Vermögensbeschlagnahme, mit einer gültigen Manor World Mastercard® Haft oder Ausreisesperre sind; Karte oder der dazugehörenden Zusatzkarte im Zusammenhang mit nachstehenden Ereig- bezahlt wurde (Transaktionsbeleg oder Auszug nissen und deren Folgen: Epidemien, Pandemien Monatsrechnung des Kartenkontos). und Vorfälle mit atomaren Substanzen; Nachweis eines gültigen Kartenvertrags zwischen im Zusammenhang mit Wirtschafts-, Handels- dem Versicherten und der Kartenherausgeberin oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der (Kartenkontonummer). Schweiz, die auf die Vertragsparteien direkt an- wendbar sind und dem Versicherungsschutz 7. Einschränkungen des entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Versicherungsschutzes Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinten Nationen, die Europäische Neben den unter den «Besonderen Bestimmungen für Union oder die Vereinigten Staaten von Amerika die einzelnen Versicherungskomponenten» (Teile II bis IV) erlassen werden, soweit diesen nicht schweizeri- sche Rechtsvorschriften entgegenstehen. 7
8. Mehrfachversicherung Diese Aufzählung bezieht sich lediglich auf die häufigsten Pflichten. Weitere Pflichten werden im Bei Mehrfachversicherung erbringt Allianz Assistance Versicherungsvertragsgesetz VVG geregelt. ihre Leistungen subsidiär. Das Regressrecht geht insoweit auf Allianz Assistance über, als diese Entschädigungen 10. Verletzung der Pflichten geleistet hat. Die Kosten werden insgesamt nur einmal vergütet. Hat Allianz Assistance trotzdem Leistungen für Verletzt die anspruchsberechtigte Person ihre Pflichten, den gleichen Schaden erbracht, gelten diese als Vor- kann Allianz Assistance ihre Leistungen kürzen oder ab- schuss, und die versicherte Person tritt ihre Ansprüche lehnen. gegenüber Dritten (Haftpflichtiger, freiwillige oder obli- gatorische Versicherung) in diesem Umfang an Allianz 11. Verjährung Assistance ab. Die Versicherungsansprüche verjähren fünf Jahre nach Sieht ein anderer Versicherer ebenfalls nur eine subsi- Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht be- diäre Deckung vor, dann beteiligt sich Allianz Assistance gründet. an den Kosten anteilsmässig im Verhältnis ihrer Ver- sicherungssumme zum Gesamtbetrag der Versicherungs- 12. Gerichtsstand und anwendbares Recht summen. Klagen gegen Allianz Assistance können beim Gericht 9. Pflichten im Schadenfall am Sitz der Gesellschaft oder am schweizerischen Wohnort der versicherten Person eingereicht werden. Die versicherten Personen haben ihre gesetzliche und vertragliche Informationspflicht sowie ihre In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt das Schwei- Melde- und Verhaltenspflichten uneingeschränkt zerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag zu erfüllen. So ist zum Beispiel ein Schaden durch (VVG). Raub oder Diebstahl der zuständigen Polizei- dienststelle innerhalb von 48 Stunden nach Ent- deckung anzuzeigen. Die versicherten Personen haben alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um den Schaden zu mindern und zu dessen Klärung beizutragen. So müssen sie z. B. Dritte ermächtigen oder Dokumente, Informationen und sonstige zur Klärung des Schadens notwendige Unterlagen an Allianz Assistance weitergeben. Können die versicherten Personen Leistungen, welche Allianz Assistance erbracht hat, auch ge- genüber Dritten geltend machen, müssen sie diese Ansprüche wahren und an Allianz Assistance abtreten. 8
Teil II: Besondere Bestimmungen für die Einkaufsversicherung 1. Versicherte Gegenstände 4. Versicherte Leistungen Versichert sind bewegliche Sachen für den persönlichen Die Versicherungssumme beträgt CHF 2 000.– pro Karte Gebrauch, deren Warenwert mindestens CHF 50.– be- und Jahr. trägt. Bei geraubten, gestohlenen oder zerstörten Gegenständen hat Allianz Assistance die Wahl, 2. Beginn und Ende des Naturalersatz zu leisten oder den bezahlten Kauf- Versicherungsschutzes preis zu erstatten. Bei beschädigten Gegenständen hat Allianz Der Versicherungsschutz beginnt mit der Übergabe Assistance die Wahl, die Sachen reparieren zu des versicherten Gegenstandes beim Kauf und dauert lassen oder die notwendigen Reparaturkosten, 30 Tage. Bei Gegenständen, die durch ein Transport- höchstens jedoch den Kaufpreis, zu erstatten. unternehmen befördert werden (Versand/nachträgliche Bei Gegenständen, die zu einem Paar oder einer Lieferung), beginnt der Versicherungsschutz mit der Garnitur gehören, wird bis zur Höhe des Kauf- Übergabe des Gegenstandes an den Transportunter- preises Versicherungsschutz geleistet, sofern die nehmer. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Gegen- von einem Schaden nicht betroffenen Gegen- standes vom Transportunternehmer an die versicherte stände einzeln unbrauchbar sind oder einzeln Person dauert der Versicherungsschutz 30 Tage. nicht ergänzt werden können. 3. Versicherte Ereignisse Versichert sind Zerstörung, Beschädigung, Diebstahl oder Raub der versicherten Sachen. 9
5. Ausschlüsse 6. Pflichten im Schadenfall Nicht versicherte Gegenstände sind: Es muss der Nachweis erbracht werden, dass der Bargeld, Schecks, Reiseschecks, alle sonstigen Gegenstand durch die versicherte Person min- Wertpapiere und Eintrittskarten und sonstigen destens zu 60% mit einer gültigen Manor World Berechtigungsscheine, Münzen, Medaillen, lose Mastercard® Karte oder der dazugehörenden Edelsteine, Perlen und Edelmetalle als Vorräte, Zusatzkarte bezahlt wurde. Barren oder Handelswaren. Beschädigte Gegenstände sind bis zur definitiven Schmucksachen und Uhren, Edelmetalle und Erledigung des Schadenfalles zur Verfügung von Edelsteine, soweit sie nicht bestimmungsgemäss Allianz Assistance zu halten und auf deren Ver- getragen bzw. benutzt werden oder in persön- langen auf Kosten der versicherten Person zur lichem Gewahrsam des Karteninhabers mit- Begutachtung einzusenden. geführt werden. Bei einem Schaden durch Raub oder Diebstahl Gebrauchtwaren (Kunstgegenstände gelten nicht ist die versicherte Person verpflichtet, dies der als Gebrauchtware). zuständigen Polizeidienststelle innerhalb von 48 Motorfahrzeuge. Stunden nach Entdeckung anzuzeigen. Tiere und Pflanzen. Verbrauchsgüter und verderbliche Güter mit Folgende Unterlagen müssen im Schadenfall an die im begrenzter Lebensdauer, z. B. Lebens- und Schadenformular angegebene Adresse gesendet werden: Genussmittel, Kosmetikartikel. Schadenformular Gegenstände, die durch betrügerische oder (viseca.ch/versicherungen-manor). unberechtigte Verwendung der Karte erworben Kaufbeleg oder Bestellbestätigung, woraus der wurden. Kaufpreis und der Anschaffungstag ersichtlich sind. Transaktionsbeleg oder Auszug Monatsrechnung Einschränkungen des Versicherungsschutzes: des Kartenkontos. In Ergänzung zu Teil I Ziffer 6: Einschränkungen des Bei Diebstahl oder Raub zusätzlich: Polizeirapport. Versicherungsschutzes ist Folgendes nicht versichert: Normale Abnutzung oder Verschleiss. Bei Versand der versicherten Gegenstände zusätzlich: Fabrikations- oder Materialfehler, innerer Verderb Nachweis, dass und wann der versicherte Gegen- oder natürliche Beschaffenheit des Gegenstandes. stand versandt wurde (z. B. Versandbestätigung, Bedienungsfehler. Post-Einsendebeleg o. Ä.). Temperatur- und Witterungseinflüsse. Tatbestandsaufnahme (z. B. Bestätigung Beschä- digung des Gegenstandes durch Transportunter- Kein Versicherungsschutz besteht zudem für Schäden, nehmen, Beweisfoto o. Ä.). für die ein Dritter aus einem Reparaturauftrag, als Hersteller oder Verkäufer vertraglich einzustehen hat. 10
Teil III: Besondere Bestimmungen für die Reiseunterbruchversicherung 1. Versicherte Reise Als unvorhergesehene Ereignisse gelten z. B.: – Elementarereignisse (z. B. Vulkanausbrüche, Der Versicherungsschutz gilt nur für private Reisen. Die Erdbeben, Seebeben [Tsunamis]). Reise beginnt mit dem Verlassen des Wohnsitzes, dauert – Kriegerische Ereignisse, Neutralitätsverletzun- max. 45 Tage, beinhaltet mindestens eine Übernachtung gen, Revolution, Rebellion, Aufstand, innere ausserhalb des Wohnsitzes, umfasst einen Hin- und Unruhen (Gewalttätigkeit gegen Personen oder einen Rückweg und endet mit der Rückkehr an den Sachen anlässlich von Zusammenrottung, Wohnsitz. Krawall oder Tumult) und die dagegen er- griffenen Massnahmen. 2. Beginn und Ende des Wenn das Eigentum der versicherten Person am Versicherungsschutzes Wohnort infolge Diebstahls, Wasser-, Feuer- oder Elementarschadens schwer beeinträchtigt wird Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Reiseantritt und deshalb die Rückreise der versicherten Per- und gilt während der in der Buchungsbestätigung bzw. son unerlässlich ist. Arrangementrechnung festgelegten Reisedauer (maxi- Wenn persönliche Dokumente der versicherten mal 45 Tage). Personen, die für die Fortsetzung der Reise uner- lässlich sind, gestohlen/geraubt werden und der 3. Versicherte Ereignisse Diebstahl/Raub der zuständigen Polizeibehörde gemeldet wird. Unfall, schwere Unfallfolgen, schwere Erkrankung Verpasste An-, Hin-, Weiter- und Rückreise: Die oder Ableben der versicherten Person oder einer versicherte Person verpasst unverschuldet ihr der versicherten Person nahestehenden Person. Transportmittel auf der An-, Hin-, Weiter- oder Schwere Schwangerschaftskomplikationen der Rückreise infolge unvorhergesehener Stornierung versicherten Person, der Ehe- oder Lebens- oder Einschränkung von planmässig verkehren- partnerin oder einer Person, mit der die versicherte den öffentlichen Verkehrsmitteln wegen Person reist, sofern sie in der Reisebestätigung – schlechten Wetters, genannt ist. – eines Streiks oder Arbeitskampfes oder Unvorhergesehene Ereignisse auf der geplanten – einer Panne oder eines Unfalls. Reiseroute, wenn diese das Leben der versicherten Verpasste An-, Hin-, Weiter- und Rückreise: Die Person konkret gefährden oder aufgrund dieser versicherte Person kann ihre mit dem Personen- Ereignisse von amtlicher Stelle (EDA) von einer wagen geplante An-, Hin-, Weiter- und Rückreise Fortsetzung der Reise ausdrücklich abgeraten nicht wie vorgesehen durchführen wegen wird. Wird eine versicherte Person im Ausland – unvorhergesehener Naturereignisse, die nach- von einem unvorhergesehenen Ereignis über- weislich eine Strassensperrung verursachen, oder rascht, besteht Deckung für diejenigen Schäden, – Ausfalls des für die Reise verwendeten Privat- welche während 14 Tagen nach dem erstmaligen fahrzeugs oder Mietwagens aufgrund von Auftreten des betreffenden Ereignisses eintreten. Unfall oder Panne. Schlüssel- und Treibstoff- pannen sind nicht versichert. 11
4. Versicherte Leistungen 5. Ausschlüsse Die Versicherungssumme beträgt CHF 4 000.– pro Karte In Ergänzung zu Teil I Ziffer 6: Einschränkungen des und Jahr. Versicherungsschutzes. Wenn eine versicherte Person die Reise wegen eines 5.1 Schlechter Heilungsverlauf versicherten Ereignisses unterbrechen bzw. abbrechen Wenn eine Krankheit oder die Folgen eines Unfalls, einer muss, werden ihr durch Allianz Assistance die anteil- Operation oder eines medizinischen Eingriffs zum Zeit- mässigen Reisekosten für den nicht benützten Teil der punkt der Reisebuchung bereits bestanden haben und Reise sowie die aufgrund des Unterbruchs oder der bis zum Reisedatum nicht abgeheilt sind bzw. die ver- Verlängerung entstandenen Rückreise- und Unter- sicherte Person in ärztlicher Behandlung ist. kunftsmehrkosten zurückerstattet. Keine Rückerstattung erfolgt für die Kosten der ursprünglich gebuchten 5.2 Absage durch den Veranstalter Rückreise. Wenn das Reiseunternehmen, der Veranstalter, der Ver- mieter usw. objektiv nicht in der Lage ist, weiterhin die Die Entscheidung, ob die ausserplanmässige Rückreise vertraglichen Leistungen zu erbringen, die Reise abbricht notwendig ist, und über die Transportart (Bahnbillett oder aufgrund der konkreten Umstände abbrechen 1. Klasse, Flugticket Economy-Klasse) der Rückreise liegt muss, oder wenn er aufgrund gesetzlicher Bestimmun- bei Allianz Assistance. Die Entschädigung ist auf die Ver- gen verpflichtet ist, die Rückreisekosten zu übernehmen. sicherungssumme begrenzt. 5.3 Geschäftsreisen/Sprach- und Die Reisekosten sind das Total der Kosten der für die Ferienkursaufenthalte für berufliche Beförderung und Unterbringung der versicherten Person Aus- und Weiterbildung gebuchten Leistungen inkl. Kosten für gebuchte Aktivi- Geschäftsreisen sowie Sprach- und Ferienkursauf- täten während der Reise (z. B. Konzerte, Veranstal- enthalte für berufliche Aus- und Weiterbildung, die der tungen, Sportevents, Ausflüge, Skipässe, Wellness- Arbeitgeber bezahlt. behandlungen [ausgenommen sind Behandlungen, welche medizinisch angeordnet wurden]). 12
6. Pflichten im Schadenfall 7. Definitionen Nachweis, dass die Reise durch die versicherte 7.1 Wohnsitz Person mindestens zu 60% mit einer gültigen Ort des eingetragenen Hauptwohnsitzes der versicherten Manor World Mastercard® Karte oder der dazu- Person. gehörenden Zusatzkarte bezahlt wurde. Auf Verlangen Nachweis des privaten Charakters 7.2 Nahestehende Personen der Reise. Ehepartner, Lebenspartner inkl. deren Eltern und Kinder, Wenn der Schaden wegen einer Erkrankung oder Kind, Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Schwiegereltern, einem Unfall eingetreten ist, hat die versicherte Schwiegersohn/Schwiegertochter, Grosseltern und Enkel- Person dafür zu sorgen, dass die behandelnden kind der versicherten Person. Ärzte gegenüber Allianz Assistance von ihrer Schweigepflicht entbunden werden. 7.3 Unfall Bei einem Schaden durch Raub oder Diebstahl Die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- ist die versicherte Person verpflichtet, dies der wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf zuständigen Polizeidienststelle innerhalb von 48 den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der Stunden nach Entdeckung anzuzeigen. körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Folgende Unterlagen müssen im Schadenfall an die im Schadenformular angegebene Adresse gesendet 7.4 Schwere Erkrankung/schwere Unfallfolgen werden: Krankheiten bzw. Unfälle gelten als schwer, wenn Schadenformular (viseca.ch/versicherungen-manor). daraus eine Arbeitsunfähigkeit oder eine zwingende Buchungsbestätigung. Reiseunfähigkeit resultiert. Transaktionsbeleg oder Auszug Monatsrechnung des Kartenkontos. 7.5 Öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel Bestätigung über den Reiseabbruch (z. B. Nach- Jene Fortbewegungsmittel, die aufgrund eines Fahr- weis der vorzeitigen/verspäteten Heimreise, planes regelmässig verkehren und für deren Benützung Umbuchungsbestätigung). ein Fahrschein zu lösen ist. Taxi und Mietwagen fallen Belege zu nicht benutzten Reiseleistungen. nicht unter öffentliche Transportmittel. Sonstige Dokumente bzw. offizielle Atteste, die den Eintritt des Schadens belegen (z. B. detailliertes, vor Ort ausgestelltes Arztzeugnis mit Diagnose, Polizeirapport, Sterbeurkunde). 13
Teil IV: Besondere Bestimmungen für die Garantieverlängerung Wichtiger Hinweis: Bei Eintreten eines Schadenereignisses ist Allianz Assistance via Kartenherausgeberin oder Versicherungsnehmerin (Telefon +41 (0)58 958 60 60) unverzüglich zu kontaktieren und ihre Zustimmung zu allfälligen Massnahmen sowie zu deren Kostenübernahme einzuholen. 1. Versicherte Geräte und Zubehör 2. Örtlicher Geltungsbereich 1.1 Gerätekategorien Die Versicherung gilt ausschliesslich für Geräte, welche Von einer versicherten Person mit einer gültigen Manor bei einem gewerbsmässigen Anbieter (z. B. Laden- World Mastercard® bezahlte Neugeräte der nachfolgend geschäft, Versandhandel, Internetanbieter) mit Sitz in der aufgeführten Warenkategorien, die über eine Hersteller- Schweiz, in deren Nachbarländern (Deutschland, Frank- garantie bzw. Händlergewährleistung verfügen, im reich, Fürstentum Liechtenstein, Italien und Österreich) Schadenfall nicht älter als vier Jahre alt sind und deren oder einem auf die Schweiz ausgerichteten Onlineshop gezahlter Kaufpreis mindestens CHF 100.– betrug: (z. B. «.ch»-Internetadresse und/oder Zahlung in CHF) Elektrische Haushaltsgeräte (sogenannte «Weisse gekauft wurden. Ware») wie z. B. Waschmaschinen, Wäsche- trockner, Geschirrspüler, Kochherde, Backöfen, 3. Beginn und Ende des Mikrowellen, Küchenmaschinen, Kühlschränke, Versicherungsschutzes Staubsauger, Bügeleisen, Toaster, elektrische Zahnbürsten, Rasiergeräte, Haartrockner. Die effektive Versicherungsdauer der vorliegenden Geräte der Unterhaltungselektronik (sogenannte Garantieverlängerung beginnt mit Ablauf der im Kauf- «Braune Ware») wie z. B. Fernseher, Beamer, vertrag inbegriffenen Herstellergarantie bzw. Händ- DVD-/Blu-ray-Player, Heimkinosysteme, Hi-Fi-An- lergewährleistung und dauert 12 Monate, sofern das lagen, MP3-Player, Fotokameras, Videokameras, versicherte Gerät im Schadenfall nicht mehr als vier GPS-Geräte, Spielkonsolen. Jahre alt ist. Geräte der Informations- und Kommunikations- technik (sogenannte «Graue Ware») wie z. B. 4. Versicherte Ereignisse Mobiltelefone, Tablets, Wearables, Computer, Notebooks, Drucker, Kopierer, Faxgeräte, Scanner, Versichert sind Material- und Fabrikationsmängel eines externe Harddisks. gemäss Ziffer 1 versicherten Geräts oder Zubehörs. 1.2 Zubehör 5. Versicherte Leistungen Zubehör (zum Beispiel Adapter, Kabel und Transfor- matoren) ist nur mitversichert, sofern es zusammen mit Die Versicherungssumme beträgt CHF 1 000.– pro Karte einem versicherten Gerät erworben und bestimmungs- und Kalenderjahr. gemäss für das/mit dem versicherten Gerät verwendet Allianz Assistance entschädigt der versicherten Person wurde. direkt entstandene Kosten für Reparatur oder Ersatz eines aufgrund von Material- und/oder Fabrikations- mängeln funktionsuntüchtigen gemäss Ziffer 1 ver- sicherten Geräts oder Zubehörs. 14
6. Ausschlüsse Elektrowerkzeuge, fahrbare Rasenmäher, Rasen- mäher-Roboter. In Ergänzung zu Teil I Ziffer 6: Einschränkungen des Ver- Austauschbare Gerätkomponenten oder Geräte- sicherungsschutzes. Verbrauchsmaterialien mit begrenzter Lebens- Geräte, deren Kaufpreis weniger als CHF 100.– be- dauer, die regelmässig ersetzt werden müssen trägt. wie z. B. Sicherungen, Akkus, Batterien, Da- Geräte, die im Schadenfall mehr als vier Jahre tenträger, Tonbänder, Taster, Druckerpatronen, (Kaufdatum) alt sind. Tonerkartuschen, Druckköpfe, Computer-Mäuse, Geräte, welche keine Seriennummer haben bzw. Fernbedienungen, Joysticks und andere externe deren Seriennummer unkenntlich ist. Controller, Staubsaugerbeutel, -bürsten und Geräte, die keine Herstellergarantie bzw. Händler- -werkzeuge, Glühbirnen und Leuchtstoffröhren. gewährleistung aufweisen. Geräte, für die im Zeitpunkt des Schadenfalls die 7. Pflichten im Schadenfall gesetzliche oder vertragliche Gewährleistungsfrist des Herstellers, Verkäufers oder Reparateurs noch Um die Leistungen von Allianz Assistance beanspruchen zu nicht abgelaufen ist. können, muss die versicherte oder anspruchsberechtigte Geräte, die zu beruflichen oder gewerblichen Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses unverzüglich Zwecken genutzt werden/wurden. Allianz Assistance via Kartenherausgeberin oder Ver- Auf äussere Einflüsse, direkt oder indirekt zurück- sicherungsnehmerin (unter Telefon +41 (0)58 958 60 60) zuführende Ereignisse und Ursachen wie z. B. kontaktieren und ihre Zustimmung zu allfälligen Mass- Transport, Lieferung, Installation, unfallbedingte nahmen sowie zu deren Kostenübernahme einholen. Schädigung, Missbrauch, Feuer, Wasser- oder Flüssigkeitsschaden, Korrosion, Blitzeinschlag, Folgende Unterlagen müssen im Schadenfall an die im Sand, fahrlässige Beschädigung, Stromausfall, Schadenformular erwähnte Adresse gesendet werden: Stromschwankungen oder falsch angeschlossene Schadenformular (viseca.ch/versicherungen-manor). Zu- und Ableitungen. Kopie der Kaufquittung oder des Garantiescheins Fehler oder Fehlfunktionen, welche vom Hersteller (sofern vorhanden) mit Datum (Beginn der im Rahmen der ursprünglichen Herstellergarantie Herstellergarantie bzw. Händlergewährleistung). nicht angenommen werden. Transaktionsbeleg oder Auszug Monatsrechnung Folgeschäden, Drittkosten, Service, Inspektionen, des Kartenkontos. Reinigung, kosmetische Reparaturen, die die Funk- Bei Reparaturen: Rechnung inkl. Name, Adresse, tionalität nicht beeinflussen, Viren, Softwarefehler. Telefonnummer der Firma/Person, welche den Reparatur oder Ersatz versicherter Geräte, welche Fehler am Gerät festgestellt hat und die Repara- nicht vorgängig von Allianz Assistance genehmigt tur als zertifizierte Reparaturstelle des jeweiligen worden sind. Herstellers ausführen darf. Geräte der Haustechnik (wie z. B. Heizung, Bodenhei- Bei Ersatz: Kopie der Kaufquittung und Nachweis, zung, Schwimmbad, Whirlpool, eingebaute Staub- dass die Reparatur aufgrund eines Totalschadens sauger, elektrische Rollläden und Markisen, Beleuch- nicht möglich war. tungen, Stromerzeugungsanlagen, Antennen). Fahrzeuge jeglicher Art sowie Fluggeräte aller Art, je samt Zubehör und Ausrüstung. Version 01/2022 15
AVB_VIS_MC_Manor_web_DE_2201 Vorgehen im Schadenfall Bitte beachten Sie in einem Schadenfall die Pflichten gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die drei Schritte im Schadenfall Schritt 1: Kontaktieren Sie uns unter +41 (0)58 958 60 60 für Fragen oder um das Vorgehen im Schadenfall zu besprechen. Insbesondere in einem Garantiefall muss zuerst die Zustimmung zu allfälligen Massnahmen sowie deren Kostenübernahme eingeholt werden Schritt 2: Laden Sie unter viseca.ch/versicherungen-manor das passende Schadenformular herunter. Schritt 3: Senden Sie das ausgefüllte Schadenformular zusammen mit sämtlichen Schadenunterlagen im Original an die im Schadenformular angegebene Adresse. Detaillierte Informationen zu den benötigten Unterlagen betreffend die einzelnen Versicherungskomponenten finden sich im jeweiligen Abschnitt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Viseca Card Services SA Hagenholzstrasse 56 Postfach 7007 8050 Zürich 16
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