Wandern in und um Waldburg - Gemeinde Waldburg

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Wandern in und um Waldburg - Gemeinde Waldburg
Herausgeber: Bürgermeisteramt Waldburg                          Verantwortlich für den Anzeigenteil: Tobias Pearman. E-Mail: anzeigen@duv-wagner.de
88289 Waldburg, Landkreis Ravensburg.                           Herstellung, Vertrieb und Verlag: Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG,
Verantwortlich für den amtlichen und redaktionellen Inhalt:     Max-Planck-Straße 14, 70806 Kornwestheim, Telefon (0 71 54) 82 22-0, Telefax (0 71 54) 82 22-10.
Bürgermeister Michael Röger oder Vertreter im Amt;              Erscheint wöchentlich freitags. Bezugsgebühr jährlich € 22,40.

62. Jahrgang                                                  Freitag, 15. Mai 2020                                                         Nummer 20

                                Wandern in und um Waldburg
   Eine der größten Freiheiten, die wir momentan haben ist das Bewegen in der freien Natur.
         Sie gehen momentan ständig die gleiche Strecke?
   		          Möchten aber eigentlich auch mal etwas Neues sehen?

   Die Gemeinde Waldburg kann mit acht ausgewählten Wandertouren einige Kilometer Wander-
   vergnügen anbieten. Schöne Ausblicke, einladende Bänkchen, kleine Feldkapellen, eiszeitliche
   Hinterlassenschaften wie Drumlins, Toteislöcher und vieles mehr entdecken Sie auf den Wald-
   burger Wanderwegen.

   Sie kennen bereits alle Routen in Waldburg?
   Dann gehen Sie doch mal in unseren Nachbargemeinden der Region Waldburg wandern oder
   spazieren.
   Die Region Waldburg umfasst die sechs Gemeinden Amtzell, Bodnegg, Grünkraut, Schlier, Vogt
   und Waldburg. Vom Frühling über den ganzen Sommer und weit in den Herbst hinein bietet die
   Region Waldburg Gelegenheit zu langen Wanderungen. Es gibt tolle Strecken und vielleicht auch
   den einen oder anderen Geheimtipp.
   Passendes Kartenmaterial bekommen Sie im Gästeamt Waldburg.

   Die Touren finden Sie aber auch alle auf unserer Homepage unter www.gemeinde-waldburg.de
Wandern in und um Waldburg - Gemeinde Waldburg
Seite 2                                     Amtsblatt der Gemeinde Waldburg vom 15. Mai 2020                              Nummer 20

                                                                           richtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den
        Vorgezogener                                                       öffentlichen Schulen und den Schulen in freier Trägerschaft,
                                                                      2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwe-
                                                                           cke,
      Redaktionsschluss                                               3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen
                                                                           Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie
                                                                           Horte an der Schule
                                                                    untersagt, soweit nicht nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die
     Sehr geehrte Autoren,                                          Wiederaufnahme des Betriebs gestattet ist.
     aufgrund des kommenden Feiertages wird                         (2) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfun-
     folgender Redaktionsschluss vorgezogen:                        gen an den öffentlichen Schulen und den Schulen in freier Träger-
                                                                    schaft, der Betrieb von Schulmensen sowie die Veranstaltungen
     Veröffentlichung           22.05.2020                          außerschulischer Bildungsträger, die der Vorbereitung auf schu-
     Redaktionsschluss          18.05.2020, 09:00 Uhr               lische Abschlussprüfungen dienen, sind gestattet, sofern dies
                                                                    unter Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes
     Wir bitten um Beachtung                                        und den durch die Verordnung des Kultusministeriums nach §
     und wünschen schöne Feiertage,                                 1d für die Wiederaufnahme des Betriebs getroffenen Bestim-
     Der Verlag                                                     mungen möglich ist:
                                                                      1. es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen
                                                                           den Personen einzuhalten; die Gruppengrößen sind hie-
                                                                           ran auszurichten; von den Vorgaben des Mindestabstands
                                                                           sind nur solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine
                                                                           engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist,
                                                                      2. der tägliche Betriebsbeginn, das tägliche Betriebsende und
          Amtliche                                                         die Pausen sollen insbesondere durch eine zeitliche Staffe-
                                                                           lung so organisiert werden, dass das Abstandsgebot nach
             Bekanntmachungen                                              Nummer 1 und eine Trennung von Schülergruppen einge-
                                                                           halten werden können,
Landratsamt Ravensburg                                                3. die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten, dass
                                                                           die erforderlichen Hygienemaßnahmen durchgeführt wer-
Gemeinsamer Antrag 2020                                                    den können, insbesondere müssen
- Abgabefrist bleibt unverändert der 15. Mai                               a) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände
Das Landwirtschaftsamt weist darauf hin, dass für die Abgabe                  bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und
des Gemeinsamen Antrags 2020 unverändert die Abgabefrist                      Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht
15. Mai 2020 gilt. Gleiches gilt für gegebenenfalls erforderliche             gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur
ergänzende Nachweise und Anlagen zum Komprimierten Gemein-                    Verfügung gestellt werden,
samen Antrag. Damit hat sich an den Vorgaben der vergange-                 b) alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten gelüftet
nen Jahre nichts geändert. Für Fragen im Zusammenhang mit                     werden,
der Erstellung des Gemeinsamen steht die FIONA-Hotline beim           4. die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen, Hand-
Landwirtschaftsamt am Standort Ravensburg (0751 - 85 6666)                 kontaktflächen müssen regelmäßig, nach Möglichkeit mehr-
und Leutkirch (07561 - 9820 6699) zur Verfügung.                           mals täglich, mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel
                                                                           gereinigt werden.
Coronavirus                                                         Darüber hinaus sind die Hygienehinweise des Kultusministeri-
Hier finden Sie wichtige Informationen zum Thema „Coronavirus“.     ums zu beachten.
Bitte beachten Sie, dass die Informationen den uns bekannten        (3) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen
Sachstand vom 12.05.2020, 11.00 Uhr haben. Aktuelle und wei-        an Pflegeschulen, an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an
tergehende Informationen erhalten Sie über unsere Homepage          Fachschulen für Sozialwesen im Zuständigkeitsbereich des Sozi-
www.gemeinde-waldburg.de unter „Coronavirus“. Darüber hin-          alministeriums und für Tätigkeiten im Rettungsdienst sind gestat-
aus erhalten Sie auch aktuelle Informationen über die Home-         tet, sofern dies unter Wahrung der in Absatz 2 Satz 1 angeführten
page des Landes www.baden-wuerttemberg.de. Dort können              Grundsätze des Infektionsschutzes möglich ist.
Sie auch einen Newsletter abonnieren, der Sie tagesaktuell über
den Sachstand im Land informiert.                                   (4) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustel-
Aktualisierte Rechtsverordnung über infektionsschützende            len, dass
Maßnahmen                                                             1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von
Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektions-             mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen besteht, und
schützende Maßnahmen am 09.05.2020 abermals angepasst.                2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindes-
Die neuen Regelungen gelten seit 11.05.2020. Die aktualisierte             tens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist.
Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen fin-
den Sie im Anhang und auf unserer Homepage in konsolidierter                                     § 1a
Fassung zur besseren Lesbarkeit und Übersicht.                         Einschränkung des Betriebs an Kindertageseinrichtungen,
                                                                      Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kinderta-
  Verordnung der Landesregierung über infektionsschüt-                                     gespflegestellen
zende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-               Bis zum Ablauf des 15. Juni ist der Betrieb von Schulkinder-
           CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO)                     gärten, Grundschulförderklassen und Kindertageseinrichtungen
                        Vom 9. Mai 2020                             sowie die Kindertagespflege außerhalb des Haushalts des Erzie-
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1       hungsberechtigten untersagt, soweit nicht nach § 1b eine Not-
und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli     betreuung betrieben wird.
2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, wird                                       § 1b
verordnet:                                                                              Erweiterte Notbetreuung
                                                                    (1) Für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, in Grund-
                              §1                                    schulstufen an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungs-
            Einschränkung des Betriebs an Schulen                   zentren, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und in den
(1) Bis zum Ablauf des 15. Juni 2020 sind                           Klassenstufen 5 bis 7 an den auf der Grundschule aufbauenden
  1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunter-      Schulen sowie für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kinder-
Wandern in und um Waldburg - Gemeinde Waldburg
Nummer 20                             Amtsblatt der Gemeinde Waldburg vom 15. Mai 2020                                           Seite 3

tagespflege, soweit sie noch nicht wieder am Betrieb der Einrich-      fünf Kinder, in konstant zusammengesetzten Gruppen betreut
tung oder der Tagespflegestelle teilnehmen, wird eine erweiterte       werden dürfen.
Notbetreuung eingerichtet.                                             (8) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 2 Satz 1 Nummer
(2) Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind      1 sind insbesondere
Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide                                1.	die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)
  1.	einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur              bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informa-
       Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur nach Absatz             tionstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz-
       8 beiträgt, oder                                                       und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,
  2.	eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der          2.	die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegeri-
       Wohnung wahrnehmen                                                     schen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung
und dabei unabkömmlich sowie durch ihre berufliche Tätigkeit                  dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche,
an der Betreuung gehindert sind. Der Unabkömmlichkeit beider                  der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch
Erziehungsberechtigten nach Satz 1 steht es gleich, wenn eine                 soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit
Person alleinerziehend ist und sie die Voraussetzungen nach Satz              in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,
1 Nummer 1 oder 2 erfüllt. Das Vorliegen der Voraussetzungen             3.	die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungs-
nach Satz 1 ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheini-                 losenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs
gung des Arbeitgebers beziehungsweise des Dienstherrn zu bele-                Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatri-
gen. Bei selbständig oder freiberuflich Tätigen tritt an die Stelle           sche und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste,
der Bescheinigung nach Satz 3 die eigene Versicherung, dass die               die einem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante
Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Die Erziehungsberech-                  Einrichtungen und Dienste der Drogen- und Suchtbera-
tigten nach Satz 1 und Alleinerziehende nach Satz 2 haben dar-                tungsstellen,
über hinaus zu versichern, dass eine familiäre oder anderweitige         4.	Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der Rechts-
Betreuung nicht möglich ist.                                                  pflege, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugsein-
(3) Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht aus-               richtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen
reichen, um für alle nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten Kinder               Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß
die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu ermöglichen,                 § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) sowie die in den § 1 Absatz
sind vorrangig die Kinder aufzunehmen,                                        1 und § 1a genannten Einrichtungen,
  1.	bei denen mindestens einer der Erziehungsberechtigten              5.	Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- und
       oder die oder der Alleinerziehende in der kritischen Infra-            Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz sowie
       struktur nach Absatz 8 tätig und unabkömmlich ist,                     die Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar
  2.	für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe fest-          oder unmittelbar wegen der durch das Virus SARS-CoV-2
       stellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewähr-             verursachten Epidemie im Einsatz sind,
       leistung des Kindeswohls erforderlich ist, oder                   6. Rundfunk und Presse,
  3.	die im Haushalt einer oder eines Alleinerziehenden leben.          7.	Beschäftigte der Betreiber beziehungsweise Unternehmen
Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausrei-                für den öffentlichen Personennahverkehr und den Schienen-
chen, um die nach den Satz 1 Nummer 1 bis 3 teilnahmeberech-                  personenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunter-
tigten Kinder aufzunehmen, entscheidet die Gemeinde, in der die               nehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden,
Einrichtung ihren Sitz hat, nach pflichtgemäßem Ermessen über            8. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie
die Aufnahme der Kinder.                                                 9. das Bestattungswesen.
(4) Die erweiterte Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den    (9) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte
Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 oder         Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die keine Aus-
§ 1a, den sie ersetzt, und kann darüber hinaus auch die Ferien-        nahme nach dieser Verordnung vorgesehen ist, dürfen die betref-
zeiträume sowie Sonn- und Feiertage umfassen. Sie findet in der        fende Einrichtung nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten
jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch         haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.
deren Personal und in konstant zusammengesetzten Gruppen
statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründen-                                           § 1c
den Fällen zulässig und sind von der jeweiligen Einrichtungsleitung            Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot
im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung zu entscheiden.             (1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der Ein-
                                                                       richtungen nach § 1 und von der erweiterten Notbetreuung nach
(5) Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppengröße         § 1b sind Schülerinnen, Schüler sowie Kinder,
beträgt bei Kindertageseinrichtungen höchstens die Hälfte der            1.	die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder stan-
in der Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße, in Schu-                  den, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person
len höchstens die Hälfte des für die Regelklassen der jeweili-               noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
gen Schulart maßgeblichen Klassenteilers. Die gemeinsamen                2.	die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Tem-
Schutzhinweise für Kindertageseinrichtungen des Kommunalver-                 peratur aufweisen.
bands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, der Unfall-
kasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheitsamtes                 (2) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, denen die Teilnahme
Baden-Württemberg sowie die Hygienehinweise des Kultusmi-              am Betrieb durch die Einrichtung oder Tagespflegestelle noch
nisteriums für die Schulen in ihrer jeweils aktuellen Fassung sind     nicht wieder gestattet wurde, unterliegen einem Betretungsver-
zu beachten. Die Einrichtungsleitung kann im Benehmen mit              bot. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der
dem Träger der Einrichtung und der Gemeinde die Gruppen-               Betretungsverbote zu sorgen.
größe reduzieren, sofern dies erforderlich ist, um diese Schutz-
hinweise einzuhalten. Beim gemeinsamen Verzehr von Speisen                                             § 1d
ist sicherzustellen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern               Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
zwischen den Tischen besteht und die Stehplätze so gestaltet           (1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-
sind, dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Personen            tigt, durch Rechtsverordnung
gewährleistet ist.                                                       1.	die Betriebsuntersagungen nach den §§ 1 und 1a sowie die
                                                                              erweiterte Notbetreuung nach § 1b lageentsprechend aus-
(6) Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstät-                 zuweiten oder einzuschränken,
tenverordnung kann in der erweiterten Notbetreuung abgewichen            2.	für die in den §§ 1 und 1a genannten Einrichtungen weitere
werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch                   Bestimmungen zu den Schularten, Klassenstufen, Fächern
uneingeschränkt möglich ist.                                                  oder Altersgruppen zu treffen, für die der Betrieb wieder-
(7) Für die erweiterte Notbetreuung in der Kindertagespflege gel-             aufgenommen wird, und Gruppengrößen festzulegen, und
ten die Absätze 2 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die           3.	für die in § 4 Absatz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen,
in der Pflegeerlaubnis vorgesehene Kinderzahl, maximal jedoch                 soweit sie zu schulischen Abschlüssen oder schulischen
Wandern in und um Waldburg - Gemeinde Waldburg
Seite 4                                     Amtsblatt der Gemeinde Waldburg vom 15. Mai 2020                             Nummer 20

       Lehramtsbefähigungen führen, weitere Bedingungen und          (8) Absätze 1 bis 7 gelten für das „Präsidium Bildung der Hoch-
       Modalitäten für die Wiederaufnahme des Betriebs insoweit      schule für Polizei“ entsprechend.
       festzulegen.
(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-                                        §3
tigt, durch Rechtsverordnung                                           Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von
  1.	die Gestattung des Unterrichtsbetriebs einschließlich der        Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bede-
       Durchführung von Prüfungen an den in § 1 Absatz 3 genann-                                  ckungen
       ten Einrichtungen einzuschränken oder auszuweiten und         (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 5. Juni 2020
  2.	für die in § 1 Absatz 3 genannten Einrichtungen weitere        nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie
       Bestimmungen zur Wiederaufnahme, zum Betreten und             eines weiteren Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im
       zur Durchführung des Schul- und Prüfungsbetriebs sowie        öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von
       zu den einzuhaltenden Maßnahmen zum Infektionsschutz          1,5 Metern einzuhalten. Personen ab dem vollendeten sechsten
       zu treffen.                                                   Lebensjahr müssen zum Schutz anderer Personen vor einer Ver-
                                                                     breitung des SARS-CoV-2-Virus
                               §2                                      1.	im öffentlichen Personenverkehr, an Bahn- und Bussteigen
              Hochschulen, Akademien des Landes                            sowie in Flughafengebäuden und
(1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädagogischen             2.	in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein
Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschu-                        in Einkaufszentren
len für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule             eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare
Baden-Württemberg, den Akademien des Landes sowie in den             Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies nicht aus medi-
privaten Hochschulen bleibt bis zum 24. Mai 2020 ausgesetzt;         zinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen
digitale Formate sind unbeschadet dessen zulässig. Praxisveran-      unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens
staltungen, die spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hoch-      gleichwertiger baulicher Schutz besteht.
schulen erfordern (zum Beispiel Laborpraktika, Präparierkurse),      (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und
sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen möglich, wenn sie          sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vor-
zwingend notwendig sind.                                             behaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der
(2) Mensen und Cafeterien bleiben geschlossen. Ab dem 18.            Gebietskörperschaften bis zum 5. Juni 2020 verboten. Ausge-
Mai 2020 können die Studierendenwerke unter entsprechen-             nommen von diesem Verbot sind Veranstaltungen und sonstige
der Anwendung von § 1 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz          Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen
3 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 Mensen und Cafeterien zur Nutzung            1.	in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern,
ausschließlich durch immatrikulierte Studierende, Doktoranden              Großeltern, Kinder und Enkelkinder,
und Beschäftigte der Hochschulen öffnen. Das Hygienekonzept            2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder
ist den Nutzerinnen und Nutzern zugänglich zu machen.                  3. dem eigenen Haushalt angehören
(3) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen und              sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner
Akademien sind unbeschadet von Absatz 1 alle Veranstaltun-           oder Partnerinnen oder Partner; hinzukommen dürfen Personen
gen, Ansammlungen und sonstigen Zusammenkünfte von jeweils           aus einem weiteren Haushalt. Die Untersagung nach Satz 1 gilt
mehr als fünf Personen bis zum 24. Mai 2020 verboten. Dies gilt      namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und
nicht für Gebäude und Einrichtungen der Universitätsklinika und      Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungsein-
sonstige kritische Einrichtungen im Sinne von § 1b Absatz 8. § 3     richtungen außerhalb der in den §§ 1 und 1a genannten Bereiche.
Absätze 3 und 7 finden entsprechende Anwendung.                      (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2
(4) Unter Einhaltung der zum Zwecke des Infektionsschutzes           sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammen-
gebotenen Regelungen können Zusammenkünfte zur Durchfüh-             künfte, wenn sie
rung von Hochschulzugangsverfahren, Aufnahmeprüfungen und              1.	der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs ein-
Auswahlverfahren, einschließlich Studierfähigkeitstests, sowie von         schließlich der innerbetrieblichen und -dienstlichen Ausbil-
Forschung und Lehre, einschließlich Prüfungen, die vom Rekto-              dung,
rat abweichend von den Einschränkungen nach Absatz 1 und               2.	der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
2 ausnahmsweise zugelassen werden, stattfinden, wenn diese                 nung,
nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommuni-          3. der Daseinsfür- oder -vorsorge,
kationstechnologien ersetzbar sind.                                    4.	der medizinischen Versorgung, wie beispielsweise der
                                                                           Gewinnung von Blutspenden, wenn geeignete Maßnah-
(5) Die Hochschulen und Akademien gewährleisten in ihren                   men zum Schutz vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz
Gebäuden und auf ihrem Gelände die Einhaltung angemesse-                   3 getroffen werden,
ner Infektionsschutzmaßnahmen. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.         5.	dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach die-
Näheres bestimmen die Rektorate, wobei sie über diese Min-                 ser Verordnung untersagt ist, wobei für die Besucher und
destanforderungen hinausgehen dürfen, sofern dies zum Zwe-                 Kunden der Einrichtungen im öffentlichen Raum Absatz 1
cke des Infektionsschutzes verhältnismäßig ist.                            Sätze 1 und 2 entsprechend gelten, oder
(6) Zur Vorbereitung und Durchführung von Abschlussprüfungen           6.	der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach Artikel
sowie für den planmäßigen Abschluss der Studien- und Ausbil-               8 des Grundgesetzes
dungsabschnitte, die planmäßige Zulassung zum Vorbereitungs-         zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für
und Ausbildungsdienst oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen    Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte
Sicherheit und Ordnung können ferner Ausnahmen von Absatz 1          der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der Notarinnen und
und 2 zugelassen werden                                              Notare des Landes. Bei Versammlungen nach Satz 1 Nummer 6
  1.	vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule für Poli-     haben die Teilnehmer untereinander und zu anderen Personen,
       zei Baden-Württemberg und                                     wo immer möglich, im öffentlichen Raum einen Mindestabstand
  2.	vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für          von 1,5 Metern einzuhalten. Versammlungen im Sinne des Ver-
       Rechtspflege Schwetzingen.                                    sammlungsgesetzes können verboten werden, sofern der Schutz
(7) Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und        vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht
Prüfungen entscheidet die Hochschule oder Akademie in eige-          sichergestellt werden kann.
ner Verantwortung. Die Hochschulen und Akademien sorgen im           (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Kirchen
Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen dafür, dass die       sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religions-
Studierenden alle im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studi-         ausübung sind zulässig. Das Kultusministerium wird gemäß §
enleistungen gegebenenfalls in modifizierter Form erbringen kön-     32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorgaben
nen und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist.               zum Infektionsschutz und sonstige ausführende Regelungen für
                                                                     Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen nach Satz 1, fer-
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Nummer 20                           Amtsblatt der Gemeinde Waldburg vom 15. Mai 2020                                          Seite 5

ner für alle Bestattungen, Totengebete sowie rituelle Leichenwa-           bilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu
schungen zu erlassen.                                                      geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefäl-
(5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können zur Durchführung               len, zu privaten Zwecken erfolgen, und
von Staatsprüfungen, einschließlich der Kenntnisprüfungen, Aus-       12. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr.
nahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie von         (2) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen:
§ 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen.                               1.	der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eis-
(6) Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich                 dielen,
zuständige Ministerium kann unbeschadet der Regelungen in             2. ab 18. Mai 2020 Speisewirtschaften,
den §§ 1 und 2 zur Behebung einer Personalknappheit unter             3. Abhol- und Lieferdienste,
Auflagen zum Schutz vor Infektionen für die Durchführung von          4.	Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentli-
Veranstaltungen zur Ausbildung oder Qualifikation für Berufe ein-          cher Einrichtungen, wobei      § 1 Absatz 4 entsprechende
schließlich von Prüfungen Ausnahmen von den Verboten nach                  Anwendung findet,
den Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen.            5.	Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs-
                                                                           und Ausbildungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung des
(7) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter              Dienstbetriebs erforderlich sind,
Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot              6. Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive,
nach den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt         7.	Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Gedenk-
insbesondere vor, wenn                                                     stätten,
  1.	Ansammlungen und sonstige Veranstaltungen der Auf-              8. Autokinos,
       rechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von §     9. zoologische und botanische Gärten,
       1b Absatz 8 dienen oder                                        10.	Bildungseinrichtungen, soweit diese Leistungen im Bereich
  2.	es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen                der schulischen, beruflichen oder dienstlichen Bildung, der
       handelt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist.           nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder
                                                                           dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geförderten
                              § 3a                                         Bildung oder zur Integration oder zur deutschen Sprach-
 Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und Rück-                  bildung von Migrantinnen und Migranten erbringen und die
                            reisende                                       Voraussetzungen nach Absatz 6 erfüllt sind,
Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt,         11.	Musikschulen und Jugendkunstschulen, wenn und soweit
durch Rechtsverordnung unbeschadet der §§ 5 und 6 Regelun-                 der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 7 gestat-
gen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Virus SARS-               tet ist,
CoV-2 zu erlassen, insbesondere                                       12. öffentliche Spielplätze,
 1.	die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außer-         13.	Fahr- und Flugschulen, wobei abweichend von Absatz 3
      halb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeig-             die Grundsätze des Infektionsschutzes nach § 1 Absatz 2
      neter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,                         Satz 1 und § 1 Absatz 4 entsprechend gelten,
 2.	die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz         14. Häfen und Flugplätze,
      1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden        15.	Freiluftsportanlagen, wenn und soweit der Betrieb durch
      zu melden und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für              Rechtsverordnung nach Absatz 8 zugelassen ist,
      die Absonderung hinzuweisen,                                    16.	ab 18. Mai 2020 Freizeiteinrichtungen im Freiluftbereich,
 3.	die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß §                    ausgenommen Freizeitparks, und
      29 IfSG und                                                     17.	ab 18. Mai 2020 Campingplätze im Fall von Übernachtungen
 4.	berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Num-                   in Wohnwagen, Wohnmobilen oder festen Mietunterkünften,
      mer 1 gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich               Wohnmobilstellplätze sowie die Beherbergung in Ferien-
      gegen Personen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von             wohnungen und vergleichbaren Wohnungen, jeweils soweit
      Baden-Württemberg haben,                                             eine Selbstversorgung ohne die Benutzung von Gemein-
sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer               schaftseinrichtungen erfolgt.
Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzuschreiben.
                                                                    (3) Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben dar-
                                §4                                  auf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten
          Einschränkung des Betriebs von Einrichtungen              und des Notwendigen der Zutritt gesteuert wird und Warteschlan-
(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 24. Mai 2020   gen vermieden werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken,
für den Publikumsverkehr untersagt:                                 dass ein Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens aber 1,5
  1.	Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Theater,      Metern zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeig-
       Schauspielhäuser, Freilichttheater,                          neten Trennvorrichtungen vorhanden sind; dies gilt nicht, soweit
  2.	Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akade-      eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbeson-
       mien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musik-    dere bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Versorgung mit
       schulen und Jugendkunstschulen, soweit diese nicht in den    Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärzt-
       §§ 1, 1a oder 2 geregelt sind,                               licher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer und
  3. Kinos,                                                         sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege im
  4.	Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Sau-        Sinne des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) und des Elf-
       nen,                                                         ten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie der Erbringung von
  5.	alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstät-    Assistenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetz-
       ten, insbesondere Fitnessstudios, sowie Tanzschulen und      buch einschließlich der Ermöglichung von Blutspenden.
       ähnliche Einrichtungen,                                      (4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,
  6. Jugendhäuser,                                                  durch Rechtsverordnung den Betrieb von Einrichtungen, soweit
  7.	Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen;    nicht in den nachfolgenden Absätzen oder in anderen Vorschrif-
       untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostituti-    ten dieser Verordnung nähere Bestimmungen getroffen sind, im
       onsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituier-       Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium zu gestatten
       tenschutzgesetzes,                                           und hierzu Bedingungen und Anforderungen, insbesondere über
  8.	Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdie-     Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevor-
       len, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,      gaben, festzulegen.
  9.	Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Freizeitparks und     (5) Das Sozialministerium und das Wirtschaftsministerium wer-
       Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlos-   den gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame
       sener Räume), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,      Rechtsverordnung über Absatz 3 hinausgehende oder davon
  10. öffentliche Bolzplätze,                                       abweichende Hygienevorgaben für Einzelhandelsbetriebe, Hand-
  11.	Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmo-             werker, Vergnügungsstätten, Betriebe in den Bereichen Tattoo
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Seite 6                                       Amtsblatt der Gemeinde Waldburg vom 15. Mai 2020                            Nummer 20

und Piercing, Massage, Kosmetik, Nagelpflege und Fußpflege,            nahme des Betriebs an Musikschulen und Jugendkunstschulen,
Sonnenstudios, Beherbergungsbetriebe, Camping- und Wohn-               etwa zu zulässigen Unterrichtsangeboten, Unterrichtsformen und
mobilstellplätze sowie für das Gaststättengewerbe festzulegen.         Gruppengrößen, sowie über Absatz 4 hinausgehende oder davon
(6) Für Bildungseinrichtungen nach Absatz 2 Nummer 10 gelten           abweichende Hygienevorgaben festzulegen.
abweichend von Absatz 3 die Grundsätze des Infektionsschut-            (8) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden
zes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sowie § 1 Absatz 4 entsprechend.          gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechts-
Die Wiederaufnahme des Betriebs erfolgt                                verordnung für Freiluftsportanlagen nach Absatz 2 Nummer 15
  1.	an Einrichtungen, in denen Fortbildungen im Rahmen der           Bedingungen und Anforderungen für die Wiederaufnahme des
       Förderung der beruflichen Weiterbildung nach §§ 81 ff. SGB      Betriebs, Höchstgruppengrößen, zulässige Trainingsformate
       III, Berufsvorbereitungsmaßnahmen nach §§ 51 ff. SGB III,       sowie über Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende
       Maßnahmen zur außerbetrieblichen Ausbildung nach §§ 73          Hygienevorgaben festzulegen. Darüber hinaus können sie durch
       ff. SGB III oder gleichartige Maßnahmen nach § 16 SGB II        gemeinsame Rechtsverordnung mit Wirkung ab 15. Mai 2020 für
       stattfinden, soweit die Teilnehmenden bis 31. Dezember          den Profisport den Betrieb weitergehend gestatten und Rege-
       2020 eine Prüfung ablegen werden,                               lungen nach Satz 1 sowie zur Absonderung von Profisportlern
  2.	an Industrie- und Handelskammern einschließlich deren            sowie deren Trainern, Betreuern und weiteren beteiligten Per-
       Auftragnehmern, die Unterrichtungen nach § 33c Absatz 2         sonen treffen.
       Nummer 2 und § 34a Absatz 1a Nummer 2 der Gewerbe-
       ordnung oder § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gaststät-                                        § 4a
       tengesetzes durchführen,                                                         Einrichtungen nach § 111a SGB V
  3.	zum Ablegen von Abschlussprüfungen nach dem Berufs-              (1) In allen Einrichtungen nach § 111a SGB V ist die Durchfüh-
       bildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (insbe-          rung von Mutter-Kind- und Vater-Kind-Maßnahmen untersagt.
       sondere Gesellen-, Meister- und Fortbildungsprüfungen)          (2) Andere Kinder dürfen Einrichtungen nach § 111a SGB V nicht
       sowie vergleichbarer berufsbezogener Abschlussprüfun-           betreten.
       gen (insbesondere Sach- und Fachkundeprüfungen) durch
       Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern                 (3) Die Leitung der Einrichtung kann nach Abwägung aller
       und Innungen oder das Regierungspräsidium Tübingen -            Umstände Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen
       Landesstelle für Straßentechnik, wobei das Ablegen der          1 und 2 unter Auflagen zum Infektionsschutz zulassen. Bei der
       genannten Abschlussprüfungen auch in Räumen außer-              Abwägung sind insbesondere die erhöhten Infektionsgefahren
       halb von Schulen und Einrichtungen zulässig ist,                in der Einrichtung und für die sich in ihr aufhaltenden Personen
  4.	an Einrichtungen, die keine Schulen nach § 2 des Schul-          zu berücksichtigen.
       gesetzes für Baden- Württemberg sind und in denen Auf-          (4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-
       stiegsfortbildungen stattfinden, die die Voraussetzungen für    tigt, durch Rechtsverordnung bis zum Außerkrafttreten dieser
       §§ 2 und 2a des Gesetzes zur Förderung der beruflichen          Verordnung abweichend von den Absätzen 1 bis 3 Bedingun-
       Aufstiegsfortbildung erfüllen,                                  gen oder Anforderungen für den Betrieb von Einrichtungen nach
  5.	an Einrichtungen, in denen Kurse der überbetrieblichen           § 111a SGB V nach Maßgabe näherer Bestimmungen insbeson-
       Berufsausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und § 5             dere zum Infektionsschutz festzulegen.
       Absatz 2 Nummer 6 BBiG sowie nach § 26 Absatz 2 Num-
       mer 6 der Handwerksordnung stattfinden; Unterrichtungen                                         §5
       sind möglich für Kursteilnehmer im zweiten, dritten und vier-                       Erstaufnahmeeinrichtungen
       ten Lehrjahr ihrer Ausbildung,                                  (1) Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung gemäß
  6.	an Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und       § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) aufgenommen wer-
       Gesundheitsberufe,                                              den, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Beginn ihrer
  7.	an gesetzlich sowie staatlich anerkannten Ausbildungsstät-       Unterbringung gemäß § 6 Absatz 1 FlüAG den ihnen jeweils zuge-
       ten im Sinne des § 7 des Berufskraftfahrerqualifikationsge-     wiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich nicht verlas-
       setzes,                                                         sen. Das zuständige Regierungspräsidium kann den Betroffenen
  8.	an amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten im           jederzeit neue Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zuwei-
       Sinne des § 36 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) einschließ-      sen und Ausnahmen von der Verpflichtung des Satzes 1 anordnen.
       lich der Fahrlehrerprüfung nach § 8 FahrlG,                     (2) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,
  9.	an Ausbildungsstätten, die Qualifizierungsmaßnahmen für          durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen zur Sepa-
       Schienenverkehr durchführen, die mit nachweispflichtigen        rierung bestimmter Personengruppen innerhalb der Landeserst-
       Qualifikationen (NAQ) abgeschlossen werden, und                 aufnahmeeinrichtungen zu erlassen.
  10.	an Einrichtungen, in denen Leistungen zur schulischen Bil-
       dung, zur Integration, zur deutschen Sprachbildung oder                                          §6
       zur nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialge-               Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen
       setzbuch geförderten Bildung erbracht werden, zur Vorbe-        (1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3
       reitung einschließlich Nachhilfe auf anstehende schulische      bis 5 IfSG, teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege-
       Prüfungen, insbesondere Schulfremdenprüfungen an Schu-          und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich
       len nach § 1, zur Durchführung von Integrationskursen und       Kurzzeitpflege sowie teilstationäre Einrichtungen der Wohnungs-
       Kursen für Deutsch als Zweitsprache und zur Durchführung        losenhilfe dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten wer-
       von Abschlusskursen, die nach dem Zweiten oder dem Drit-        den. Über den Zugang zu
       ten Buch Sozialgesetzbuch gefördert werden, einschließ-           1.	Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der
       lich der Abnahme von mit derartigen Bildungsangeboten                  Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,
       verbundener Prüfungen.                                            2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie
Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich zustän-           3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern,
dige Ministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch         jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet
Rechtsverordnung die Erbringung weiterer Bildungsangebote              die Leitung der jeweiligen Einrichtung.
der schulischen, beruflichen und dienstlichen Bildung zuzulas-         (2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unter-
sen und hier- für sowie für Angebote nach Satz 2 über Satz 1           stützungsbedarf oder mit Behinderungen, stationäre Einrichtun-
hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben fest-             gen der Wohnungslosenhilfe, ambulant betreute Wohnprojekte
zulegen; dies kann auch im Wege einer innerdienstlichen Anord-         der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantwortete
nung erfolgen.                                                         ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teil-
(7) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden             habe- und Pflegegesetz (WTBG) dürfen nicht mehr zu Besuchs-
gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechts-            zwecken betreten werden. Die Leitung der Einrichtung kann
verordnung Bedingungen und Modalitäten für die Wiederauf-              den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete Maß-
Wandern in und um Waldburg - Gemeinde Waldburg
Nummer 20                            Amtsblatt der Gemeinde Waldburg vom 15. Mai 2020                                          Seite 7

nahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können.           gehende Ausnahmeregelungen zu treffen.
Ausgenommen von dem Betretungsverbot nach Satz 1 sind Ein-           (10) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4 ist durch
richtungen für Menschen mit Behinderungen, wenn mit Blick auf        die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, bei-
die körperliche Konstitution der Bewohner nicht von einem erhöh-     spielsweise durch einen auffälligen Aushang an den Zugangstü-
ten Infektionsrisiko ausgegangen werden muss. Die Leitung der        ren, zu informieren.
Einrichtung entscheidet, ob eine Ausnahme nach Satz 3 vorliegt,
und weisen darauf in der Information nach Absatz 10 hin.                                            §7
(3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2                               Betretungsverbote
genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere berufli-         In den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtun-
chen oder familiären Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit       gen gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein
Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der       generelles Betretungsverbot für Personen, die in Kontakt zu einer
Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infek-        infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt
tionsschutz zu treffen.                                              mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind,
(4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den in Absatz   oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Tem-
1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese Perso-         peratur aufweisen.
nen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme
betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der Leitung der Ein-                                 §8
richtung einzuholen. Ausnahmen von Satz 2 sind nur in Notfällen           Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
zulässig. Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen       (1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maß-
zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.                             nahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von die-
                                                                     ser Verordnung unberührt. Für den Erlass von Maßnahmen nach
(5) Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen         dem Infektionsschutzgesetz ist das Sozialministerium zuständige
für Menschen mit Pflegeund Unterstützungsbedarf und ambulant         oberste Polizeibehörde. Das Sozialministerium übt die Fachauf-
betreuten Wohngemeinschaften nach § 4 Absatz 2 WTBG haben            sicht für Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des
das Verlassen sowie unverzüglich die Rückkehr in die Einrichtung     Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektions-
bei der Einrichtung anzuzeigen. Während des Aufenthalts außer-       schutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus.
halb der Einrichtung sind Sozialkontakte außerhalb des öffent-
lichen Raums zu mehr als weiteren vier Personen verboten. Bei        (2) Das Sozial- und das Innenministerium werden ermächtigt,
der Rückkehr in die Einrichtung ist beim Einlass unverzüglich eine   durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung
Händedesinfektion vorzunehmen. Bewohnerinnen und Bewohner,           personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Orts-
die die Einrichtung verlassen, sind verpflichtet, nach der Rück-     polizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit
kehr in den Gemeinschaftsbereichen der Einrichtung für die Dauer     dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist
von 14 Tagen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn dies            1.	zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivoll-
nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen Gründen                  zugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibe-
unzumutbar ist. Das gilt entsprechend, wenn die Bewohnerin                  hörden vor Ansteckung bei Einsätzen,
oder der Bewohner in einem Doppelzimmer lebt, in Situationen,          2.	zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und des Voll-
in denen dort ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Mitbewoh-                zugs von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz,
nerinnen und Mitbewohnern nicht eingehalten werden kann.               3.	zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
                                                                            nach dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grund-
(6) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und                  lage ergangener Rechtsverordnungen und
des Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Personen,          4.	zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie
denen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung               der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in
die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung unter Beachtung von             Gewahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.
Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entscheidung über die Fort-
setzung der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen                                          §9
trifft die Leitung der Einrichtung.                                                        Ordnungswidrigkeiten
(7) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die           (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG
Leitung der Einrichtung für nahestehende Personen im Einzelfall,     handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Beglei-         1.	entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum
tung eines erkrankten Kindes, zugelassen werden, wenn geeig-                aufhält,
nete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden.            2.	entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 keine Mund-Nasen-Bede-
(8) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld               ckung trägt,
von Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt         3.	entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder sonsti-
werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr, insbeson-                gen Ansammlung von jeweils mehr als fünf Personen teil-
dere für die besonders betroffenen vulnerablen Gruppen, einst-              nimmt,
weilen eingestellt. Zu den nach Satz 1 eingestellten Angeboten         4.	entgegen § 3 Absatz 7 Auflagen zum Schutz vor Infektio-
zählen insbesondere:                                                        nen nicht einhält,
  1.	Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI              5. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt,
        in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebo-       6.	entgegen § 4 Absatz 3 nicht darauf hinwirkt, dass zwischen
        te-Verordnung (UstA-VO) wie                                         Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten
		 a) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend                      wird,
           kognitiven Einschränkungen, zum Beispiel demenziell         7.	entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen ihm zugewiesenen
           erkrankte pflegebedürftige Menschen) und                         Unterbringungs- und Versorgungsbereich verlässt oder
		      b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitaus-           gegen eine Regelung zur Separierung bestimmter Perso-
           fahrten für behinderte und pflegebedürftige Menschen;            nengruppen innerhalb der Landeserstaufnahme nach § 5
  2.	Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Num-            Absatz 2 verstößt,
        mer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, soweit sie als     8.	entgegen § 6 Absatz 1, 2 oder 4 eine der dort genannten
        Gruppenveranstaltung angelegt sind, und                             Einrichtungen betritt,
  3.	Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung         9.	entgegen § 6 Absatz 8 Betreuungs- und Unterstützungs-
        mit § 8 UstA-VO.                                                    angebote im Vor- und Umfeld von Pflege anbietet oder
(9) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-          10. entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen betritt.
tigt, durch Rechtsverordnungen für Einrichtungen und Angebote        (2) In Rechtsverordnungen nach § 1d, § 3 Absatz 4 Satz 2, § 3a,
nach den Absätzen 1, 2, 5 und 8 abweichende und weitergehende        § 4 Absätze, 4, 5, 6 Satz 3, 7, 8, § 4a Absatz 4, § 5 Absatz 2 und
Regelungen zum Schutz gefährdeter Personen vor einer Infek-          § 6 Absatz 9 können Bußgeldbewehrungen für den Fall von Zuwi-
tion mit dem Virus SARS-CoV-2 sowie abweichende und weiter-          derhandlungen gegen die darin enthaltenen Bestimmungen vor-
Wandern in und um Waldburg - Gemeinde Waldburg
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gesehen werden.                                                     § 1 Gegenstand der Vereinbarung
                                                                    (1)	Die Gemeinden Bodnegg, Grünkraut, Schlier und Waldburg
                                § 10                                     übertragen die Erfüllung der in § 193 Baugesetzbuch geregel-
                            Inkrafttreten                                ten Aufgaben des Gutachterausschusses auf die Stadt Wan-
(1) § 4 Absätze 5 und 8 dieser Verordnung treten am Tag nach             gen im Allgäu.
ihrer Verkündung in Kraft.                                          (2)	Die Stadt Wangen im Allgäu kann im Gebiet der Beteiligten
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 11. Mai 2020 in Kraft.          alle zur Durchführung der übertragenen Aufgaben erforderli-
Gleichzeitig tritt die Corona- Verordnung vom 17. März 2020, die         chen Maßnahmen treffen.
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2020 (notver-
kündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter         § 2 Geschäftsstelle und Ausstattung
http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung)                 (1)	Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses
geändert worden ist, außer Kraft.                                        ist bei der Stadt Wangen im Allgäu eingerichtet. Die erforder-
                                                                         lichen Räumlichkeiten werden von der Stadt Wangen im All-
                               § 11                                      gäu zur Verfügung gestellt.
                          Außerkrafttreten                          (2)	Die zur sachgerechten Aufgabenerfüllung erforderliche Aus-
Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft. Sofern in           stattung der Geschäftsstelle mit Personal, Sachmittel und
dieser Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die          technischer Ausstattung obliegt der Stadt Wangen im Allgäu
Maßnahmen bis zum Außerkrafttreten der Verordnung.
Stuttgart, den 9. Mai 2020                                          § 3 Zusammensetzung des Gutachterausschusses und
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:                         Bestellung
                           Kretschmann                              (1)	Jede Beteiligte kann in eigener Verantwortung eine nach
                  Strobl                Sitzmann                         der Einwohnerzahl gestaffelte Höchstzahl an ehrenamtlichen
                  Dr. Eisenmann         Bauer                            Gutachtern in den gemeinsamen Gutachterausschuss vor-
                  Untersteller          Dr. Hoffmeister-Kraut            schlagen. Die Höchstzahl der von der jeweiligen Beteiligten
                  Lucha                 Hauk                             vorgeschlagenen Gutachter bestimmt sich nach folgendem
                  Wolf                  Hermann                          Verteilerschlüssel:
                  Erler
                                                                    Einwohnerzahl         Höchstzahl der Gutachter
                                                                    0 - 5000              3
Geschwindigkeitsmessungen Waldburg                                  5000 - 10000          4
                                                                    10000 - 20000         6
24.03.2020    Sieberatsreute,
                                                                    20000 - 30000         8
              Geschwindigkeitsbegrenzung: 50 km/h
              Überschreitungen: 2 (14,2%)
                                                                    (2)	Es gelten die ermittelten Einwohnerzahlen zum Stichtag 30.06.
              Höchstgeschwindigkeit: 60 km/h
                                                                         des vorangegangenen Jahres gemäß § 143 Gemeindeord-
27.03.2020    Bannrieder Straße,
                                                                         nung (GemO).
              Geschwindigkeitsbegrenzung: 30 km/h
                                                                    (3)	Jede Beteiligte kann aus den Reihen der von ihr vorgeschla-
              Überschreitungen: 8 (20,5%)
                                                                         genen Gutachter einen stellvertretenden Vorsitzenden vor-
              Höchstgeschwindigkeit: 48 km/h
                                                                         schlagen.
                                                                    (4)	Nach Absprache der Beteiligten wird aus dem Kreis der vor-
Notfall-Rufnummer Bauhof                                                 geschlagenen Gutachter der Vorsitzende zur Bestellung vor-
Der Bauhof Waldburg ist unter folgender Notfall-Rufnummer zu             geschlagen.
erreichen: (07529) 9132116                                          (5)	Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die
                                                                         Gutachter werden nach den Vorschlägen der Beteiligten vom
Große Kreisstadt Wangen im Allgäu                                        Gemeinderat der Stadt Wangen im Allgäu bestellt.
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung für die Übernahme der
Aufgaben „Gutachterausschusswesen“ der Gemeinden Bod-               § 4 Gebührenerhebung
negg, Grünkraut, Schlier und Waldburg durch die Stadt Wan-          Die Gebühren für Leistungen des gemeinsamen Gutachteraus-
gen im Allgäu                                                       schusses und dessen Geschäftsstelle werden gemäß der Sat-
(„Gutachterausschuss im Württembergischen Allgäu“)                  zung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen
Das Regierungspräsidium Tübingen hat die öffentlich-rechtliche      (Verwaltungsgebührensatzung) in Verbindung mit der Anlage zur
Vereinbarung vom 17. Dezember 2019 über die Übernahme der           Verwaltungsgebührensatzung (Gebührenverzeichnis) der Stadt
Aufgaben „Gutachterausschusswesen“ der Gemeinden Bodnegg,           Wangen im Allgäu erhoben.
Grünkraut, Schlier und Waldburg aufgrund von § 25 Abs. 5 i. V.
mit § 28 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über kommunale Zusammen-         § 5 Kosten und Kostenerstattung
arbeit am 24.01.2020 genehmigt.                                     (1)	Die Kosten (tatsächlich anfallenden Personalkosten sowie die
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung für die Übernahme der Auf-        Entschädigungen für die Gutachter), die unmittelbar mit der
gaben „Gutachterausschusswesen“ der Gemeinden Bodnegg,                   Erfüllung der übertragenen Aufgabe verbunden sind, werden
Grünkraut, Schlier und Waldburg durch die Stadt Wangen im All-           mit den Gebühren für Verkehrswertgutachten verrechnet.
gäu („Gutachterausschuss im Württembergischen Allgäu“) wird         (2)	Sach- und Gemeinkosten werden von der Stadt Wangen im
am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung wirksam.             Allgäu getragen.
                                                                    (3)	Kosten, die nicht durch Gebühren gedeckt sind, werden auf
Präambel                                                                 die beteiligten Gemeinden verteilt. Der Verteilungsschlüssel
Zur Verbesserung der gesetzlichen Aufgabenerfüllung der Gutach-          setzt sich je zur Hälfte aus den ermittelten Einwohnerzahlen
terausschüsse wird der nach der Gutachterausschussverordnung             zum Stichtag 30.06. des vorangegangenen Jahres sowie aus
(GuAVO) der Landesregierung, in der Fassung vom 11.12.1989,              der Anzahl der Verträge im Sinne des § 195 Abs. 1 Baugesetz-
zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.09.2017, gegründete             buch der vergangen zwei Jahre zusammen. Für die Kalkula-
Gemeinsamen Gutachterausschuss „Im Württembergischen All-                tion gelten die Personalkosten und Kosten für die Gutachter
gäu“ um die Gemeinden Bodnegg, Grünkraut, Schlier und Wald-              der vergangen zwei Jahre.
burg erweitert.                                                     (4)	Die zu erstattenden Kosten werden alle zwei Jahre von der
Hierzu wird gem. §§ 1, 25 des Gesetzes über kommunale Zusam-             Geschäftsstelle neu kalkuliert und den Beteiligten übersandt.
menarbeit (GKZ), in der Fassung vom 16.09.1974, zuletzt geändert         Die zu erstattenden Kosten werden jährlich in Rechnung
am 15.12.2015, die folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung           gestellt und sind jährlich zum 30. November zu begleichen.
geschlossen:
Wandern in und um Waldburg - Gemeinde Waldburg
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