Wandern in und um Waldburg - Gemeinde Waldburg
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Herausgeber: Bürgermeisteramt Waldburg Verantwortlich für den Anzeigenteil: Tobias Pearman. E-Mail: anzeigen@duv-wagner.de 88289 Waldburg, Landkreis Ravensburg. Herstellung, Vertrieb und Verlag: Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG, Verantwortlich für den amtlichen und redaktionellen Inhalt: Max-Planck-Straße 14, 70806 Kornwestheim, Telefon (0 71 54) 82 22-0, Telefax (0 71 54) 82 22-10. Bürgermeister Michael Röger oder Vertreter im Amt; Erscheint wöchentlich freitags. Bezugsgebühr jährlich € 22,40. 62. Jahrgang Freitag, 15. Mai 2020 Nummer 20 Wandern in und um Waldburg Eine der größten Freiheiten, die wir momentan haben ist das Bewegen in der freien Natur. Sie gehen momentan ständig die gleiche Strecke? Möchten aber eigentlich auch mal etwas Neues sehen? Die Gemeinde Waldburg kann mit acht ausgewählten Wandertouren einige Kilometer Wander- vergnügen anbieten. Schöne Ausblicke, einladende Bänkchen, kleine Feldkapellen, eiszeitliche Hinterlassenschaften wie Drumlins, Toteislöcher und vieles mehr entdecken Sie auf den Wald- burger Wanderwegen. Sie kennen bereits alle Routen in Waldburg? Dann gehen Sie doch mal in unseren Nachbargemeinden der Region Waldburg wandern oder spazieren. Die Region Waldburg umfasst die sechs Gemeinden Amtzell, Bodnegg, Grünkraut, Schlier, Vogt und Waldburg. Vom Frühling über den ganzen Sommer und weit in den Herbst hinein bietet die Region Waldburg Gelegenheit zu langen Wanderungen. Es gibt tolle Strecken und vielleicht auch den einen oder anderen Geheimtipp. Passendes Kartenmaterial bekommen Sie im Gästeamt Waldburg. Die Touren finden Sie aber auch alle auf unserer Homepage unter www.gemeinde-waldburg.de
Seite 2 Amtsblatt der Gemeinde Waldburg vom 15. Mai 2020 Nummer 20 richtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den Vorgezogener öffentlichen Schulen und den Schulen in freier Trägerschaft, 2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwe- cke, Redaktionsschluss 3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule untersagt, soweit nicht nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die Sehr geehrte Autoren, Wiederaufnahme des Betriebs gestattet ist. aufgrund des kommenden Feiertages wird (2) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfun- folgender Redaktionsschluss vorgezogen: gen an den öffentlichen Schulen und den Schulen in freier Träger- schaft, der Betrieb von Schulmensen sowie die Veranstaltungen Veröffentlichung 22.05.2020 außerschulischer Bildungsträger, die der Vorbereitung auf schu- Redaktionsschluss 18.05.2020, 09:00 Uhr lische Abschlussprüfungen dienen, sind gestattet, sofern dies unter Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes Wir bitten um Beachtung und den durch die Verordnung des Kultusministeriums nach § und wünschen schöne Feiertage, 1d für die Wiederaufnahme des Betriebs getroffenen Bestim- Der Verlag mungen möglich ist: 1. es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen einzuhalten; die Gruppengrößen sind hie- ran auszurichten; von den Vorgaben des Mindestabstands sind nur solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, 2. der tägliche Betriebsbeginn, das tägliche Betriebsende und Amtliche die Pausen sollen insbesondere durch eine zeitliche Staffe- lung so organisiert werden, dass das Abstandsgebot nach Bekanntmachungen Nummer 1 und eine Trennung von Schülergruppen einge- halten werden können, Landratsamt Ravensburg 3. die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten, dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen durchgeführt wer- Gemeinsamer Antrag 2020 den können, insbesondere müssen - Abgabefrist bleibt unverändert der 15. Mai a) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände Das Landwirtschaftsamt weist darauf hin, dass für die Abgabe bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und des Gemeinsamen Antrags 2020 unverändert die Abgabefrist Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht 15. Mai 2020 gilt. Gleiches gilt für gegebenenfalls erforderliche gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur ergänzende Nachweise und Anlagen zum Komprimierten Gemein- Verfügung gestellt werden, samen Antrag. Damit hat sich an den Vorgaben der vergange- b) alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten gelüftet nen Jahre nichts geändert. Für Fragen im Zusammenhang mit werden, der Erstellung des Gemeinsamen steht die FIONA-Hotline beim 4. die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen, Hand- Landwirtschaftsamt am Standort Ravensburg (0751 - 85 6666) kontaktflächen müssen regelmäßig, nach Möglichkeit mehr- und Leutkirch (07561 - 9820 6699) zur Verfügung. mals täglich, mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel gereinigt werden. Coronavirus Darüber hinaus sind die Hygienehinweise des Kultusministeri- Hier finden Sie wichtige Informationen zum Thema „Coronavirus“. ums zu beachten. Bitte beachten Sie, dass die Informationen den uns bekannten (3) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen Sachstand vom 12.05.2020, 11.00 Uhr haben. Aktuelle und wei- an Pflegeschulen, an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an tergehende Informationen erhalten Sie über unsere Homepage Fachschulen für Sozialwesen im Zuständigkeitsbereich des Sozi- www.gemeinde-waldburg.de unter „Coronavirus“. Darüber hin- alministeriums und für Tätigkeiten im Rettungsdienst sind gestat- aus erhalten Sie auch aktuelle Informationen über die Home- tet, sofern dies unter Wahrung der in Absatz 2 Satz 1 angeführten page des Landes www.baden-wuerttemberg.de. Dort können Grundsätze des Infektionsschutzes möglich ist. Sie auch einen Newsletter abonnieren, der Sie tagesaktuell über den Sachstand im Land informiert. (4) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustel- Aktualisierte Rechtsverordnung über infektionsschützende len, dass Maßnahmen 1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektions- mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen besteht, und schützende Maßnahmen am 09.05.2020 abermals angepasst. 2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindes- Die neuen Regelungen gelten seit 11.05.2020. Die aktualisierte tens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist. Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen fin- den Sie im Anhang und auf unserer Homepage in konsolidierter § 1a Fassung zur besseren Lesbarkeit und Übersicht. Einschränkung des Betriebs an Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kinderta- Verordnung der Landesregierung über infektionsschüt- gespflegestellen zende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS- Bis zum Ablauf des 15. Juni ist der Betrieb von Schulkinder- CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) gärten, Grundschulförderklassen und Kindertageseinrichtungen Vom 9. Mai 2020 sowie die Kindertagespflege außerhalb des Haushalts des Erzie- Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 hungsberechtigten untersagt, soweit nicht nach § 1b eine Not- und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli betreuung betrieben wird. 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, wird § 1b verordnet: Erweiterte Notbetreuung (1) Für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, in Grund- §1 schulstufen an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungs- Einschränkung des Betriebs an Schulen zentren, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und in den (1) Bis zum Ablauf des 15. Juni 2020 sind Klassenstufen 5 bis 7 an den auf der Grundschule aufbauenden 1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunter- Schulen sowie für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kinder-
Nummer 20 Amtsblatt der Gemeinde Waldburg vom 15. Mai 2020 Seite 3 tagespflege, soweit sie noch nicht wieder am Betrieb der Einrich- fünf Kinder, in konstant zusammengesetzten Gruppen betreut tung oder der Tagespflegestelle teilnehmen, wird eine erweiterte werden dürfen. Notbetreuung eingerichtet. (8) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 2 Satz 1 Nummer (2) Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind 1 sind insbesondere Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) 1. einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informa- Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur nach Absatz tionstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- 8 beiträgt, oder und Versicherungswesen, Transport und Verkehr, 2. eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der 2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegeri- Wohnung wahrnehmen schen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung und dabei unabkömmlich sowie durch ihre berufliche Tätigkeit dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, an der Betreuung gehindert sind. Der Unabkömmlichkeit beider der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch Erziehungsberechtigten nach Satz 1 steht es gleich, wenn eine soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit Person alleinerziehend ist und sie die Voraussetzungen nach Satz in § 6 BSI-KritisV hinausgeht, 1 Nummer 1 oder 2 erfüllt. Das Vorliegen der Voraussetzungen 3. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungs- nach Satz 1 ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheini- losenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs gung des Arbeitgebers beziehungsweise des Dienstherrn zu bele- Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatri- gen. Bei selbständig oder freiberuflich Tätigen tritt an die Stelle sche und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, der Bescheinigung nach Satz 3 die eigene Versicherung, dass die die einem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Die Erziehungsberech- Einrichtungen und Dienste der Drogen- und Suchtbera- tigten nach Satz 1 und Alleinerziehende nach Satz 2 haben dar- tungsstellen, über hinaus zu versichern, dass eine familiäre oder anderweitige 4. Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der Rechts- Betreuung nicht möglich ist. pflege, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugsein- (3) Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht aus- richtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen reichen, um für alle nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten Kinder Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu ermöglichen, § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) sowie die in den § 1 Absatz sind vorrangig die Kinder aufzunehmen, 1 und § 1a genannten Einrichtungen, 1. bei denen mindestens einer der Erziehungsberechtigten 5. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- und oder die oder der Alleinerziehende in der kritischen Infra- Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz sowie struktur nach Absatz 8 tätig und unabkömmlich ist, die Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar 2. für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe fest- oder unmittelbar wegen der durch das Virus SARS-CoV-2 stellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewähr- verursachten Epidemie im Einsatz sind, leistung des Kindeswohls erforderlich ist, oder 6. Rundfunk und Presse, 3. die im Haushalt einer oder eines Alleinerziehenden leben. 7. Beschäftigte der Betreiber beziehungsweise Unternehmen Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausrei- für den öffentlichen Personennahverkehr und den Schienen- chen, um die nach den Satz 1 Nummer 1 bis 3 teilnahmeberech- personenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunter- tigten Kinder aufzunehmen, entscheidet die Gemeinde, in der die nehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden, Einrichtung ihren Sitz hat, nach pflichtgemäßem Ermessen über 8. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie die Aufnahme der Kinder. 9. das Bestattungswesen. (4) Die erweiterte Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den (9) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 oder Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die keine Aus- § 1a, den sie ersetzt, und kann darüber hinaus auch die Ferien- nahme nach dieser Verordnung vorgesehen ist, dürfen die betref- zeiträume sowie Sonn- und Feiertage umfassen. Sie findet in der fende Einrichtung nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht hat, durch haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen. deren Personal und in konstant zusammengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründen- § 1c den Fällen zulässig und sind von der jeweiligen Einrichtungsleitung Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung zu entscheiden. (1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der Ein- richtungen nach § 1 und von der erweiterten Notbetreuung nach (5) Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppengröße § 1b sind Schülerinnen, Schüler sowie Kinder, beträgt bei Kindertageseinrichtungen höchstens die Hälfte der 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder stan- in der Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße, in Schu- den, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person len höchstens die Hälfte des für die Regelklassen der jeweili- noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder gen Schulart maßgeblichen Klassenteilers. Die gemeinsamen 2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Tem- Schutzhinweise für Kindertageseinrichtungen des Kommunalver- peratur aufweisen. bands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, der Unfall- kasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheitsamtes (2) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, denen die Teilnahme Baden-Württemberg sowie die Hygienehinweise des Kultusmi- am Betrieb durch die Einrichtung oder Tagespflegestelle noch nisteriums für die Schulen in ihrer jeweils aktuellen Fassung sind nicht wieder gestattet wurde, unterliegen einem Betretungsver- zu beachten. Die Einrichtungsleitung kann im Benehmen mit bot. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der dem Träger der Einrichtung und der Gemeinde die Gruppen- Betretungsverbote zu sorgen. größe reduzieren, sofern dies erforderlich ist, um diese Schutz- hinweise einzuhalten. Beim gemeinsamen Verzehr von Speisen § 1d ist sicherzustellen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zwischen den Tischen besteht und die Stehplätze so gestaltet (1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- sind, dass ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Personen tigt, durch Rechtsverordnung gewährleistet ist. 1. die Betriebsuntersagungen nach den §§ 1 und 1a sowie die erweiterte Notbetreuung nach § 1b lageentsprechend aus- (6) Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstät- zuweiten oder einzuschränken, tenverordnung kann in der erweiterten Notbetreuung abgewichen 2. für die in den §§ 1 und 1a genannten Einrichtungen weitere werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch Bestimmungen zu den Schularten, Klassenstufen, Fächern uneingeschränkt möglich ist. oder Altersgruppen zu treffen, für die der Betrieb wieder- (7) Für die erweiterte Notbetreuung in der Kindertagespflege gel- aufgenommen wird, und Gruppengrößen festzulegen, und ten die Absätze 2 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die 3. für die in § 4 Absatz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen, in der Pflegeerlaubnis vorgesehene Kinderzahl, maximal jedoch soweit sie zu schulischen Abschlüssen oder schulischen
Seite 4 Amtsblatt der Gemeinde Waldburg vom 15. Mai 2020 Nummer 20 Lehramtsbefähigungen führen, weitere Bedingungen und (8) Absätze 1 bis 7 gelten für das „Präsidium Bildung der Hoch- Modalitäten für die Wiederaufnahme des Betriebs insoweit schule für Polizei“ entsprechend. festzulegen. (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- §3 tigt, durch Rechtsverordnung Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von 1. die Gestattung des Unterrichtsbetriebs einschließlich der Ansammlungen, Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bede- Durchführung von Prüfungen an den in § 1 Absatz 3 genann- ckungen ten Einrichtungen einzuschränken oder auszuweiten und (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 5. Juni 2020 2. für die in § 1 Absatz 3 genannten Einrichtungen weitere nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie Bestimmungen zur Wiederaufnahme, zum Betreten und eines weiteren Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im zur Durchführung des Schul- und Prüfungsbetriebs sowie öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von zu den einzuhaltenden Maßnahmen zum Infektionsschutz 1,5 Metern einzuhalten. Personen ab dem vollendeten sechsten zu treffen. Lebensjahr müssen zum Schutz anderer Personen vor einer Ver- breitung des SARS-CoV-2-Virus §2 1. im öffentlichen Personenverkehr, an Bahn- und Bussteigen Hochschulen, Akademien des Landes sowie in Flughafengebäuden und (1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädagogischen 2. in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschu- in Einkaufszentren len für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Baden-Württemberg, den Akademien des Landes sowie in den Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies nicht aus medi- privaten Hochschulen bleibt bis zum 24. Mai 2020 ausgesetzt; zinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen digitale Formate sind unbeschadet dessen zulässig. Praxisveran- unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens staltungen, die spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hoch- gleichwertiger baulicher Schutz besteht. schulen erfordern (zum Beispiel Laborpraktika, Präparierkurse), (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen möglich, wenn sie sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vor- zwingend notwendig sind. behaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der (2) Mensen und Cafeterien bleiben geschlossen. Ab dem 18. Gebietskörperschaften bis zum 5. Juni 2020 verboten. Ausge- Mai 2020 können die Studierendenwerke unter entsprechen- nommen von diesem Verbot sind Veranstaltungen und sonstige der Anwendung von § 1 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 Mensen und Cafeterien zur Nutzung 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, ausschließlich durch immatrikulierte Studierende, Doktoranden Großeltern, Kinder und Enkelkinder, und Beschäftigte der Hochschulen öffnen. Das Hygienekonzept 2. Geschwister und deren Nachkommen sind oder ist den Nutzerinnen und Nutzern zugänglich zu machen. 3. dem eigenen Haushalt angehören (3) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen und sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner Akademien sind unbeschadet von Absatz 1 alle Veranstaltun- oder Partnerinnen oder Partner; hinzukommen dürfen Personen gen, Ansammlungen und sonstigen Zusammenkünfte von jeweils aus einem weiteren Haushalt. Die Untersagung nach Satz 1 gilt mehr als fünf Personen bis zum 24. Mai 2020 verboten. Dies gilt namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und nicht für Gebäude und Einrichtungen der Universitätsklinika und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungsein- sonstige kritische Einrichtungen im Sinne von § 1b Absatz 8. § 3 richtungen außerhalb der in den §§ 1 und 1a genannten Bereiche. Absätze 3 und 7 finden entsprechende Anwendung. (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 (4) Unter Einhaltung der zum Zwecke des Infektionsschutzes sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammen- gebotenen Regelungen können Zusammenkünfte zur Durchfüh- künfte, wenn sie rung von Hochschulzugangsverfahren, Aufnahmeprüfungen und 1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs ein- Auswahlverfahren, einschließlich Studierfähigkeitstests, sowie von schließlich der innerbetrieblichen und -dienstlichen Ausbil- Forschung und Lehre, einschließlich Prüfungen, die vom Rekto- dung, rat abweichend von den Einschränkungen nach Absatz 1 und 2. der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ord- 2 ausnahmsweise zugelassen werden, stattfinden, wenn diese nung, nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommuni- 3. der Daseinsfür- oder -vorsorge, kationstechnologien ersetzbar sind. 4. der medizinischen Versorgung, wie beispielsweise der Gewinnung von Blutspenden, wenn geeignete Maßnah- (5) Die Hochschulen und Akademien gewährleisten in ihren men zum Schutz vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz Gebäuden und auf ihrem Gelände die Einhaltung angemesse- 3 getroffen werden, ner Infektionsschutzmaßnahmen. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend. 5. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach die- Näheres bestimmen die Rektorate, wobei sie über diese Min- ser Verordnung untersagt ist, wobei für die Besucher und destanforderungen hinausgehen dürfen, sofern dies zum Zwe- Kunden der Einrichtungen im öffentlichen Raum Absatz 1 cke des Infektionsschutzes verhältnismäßig ist. Sätze 1 und 2 entsprechend gelten, oder (6) Zur Vorbereitung und Durchführung von Abschlussprüfungen 6. der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach Artikel sowie für den planmäßigen Abschluss der Studien- und Ausbil- 8 des Grundgesetzes dungsabschnitte, die planmäßige Zulassung zum Vorbereitungs- zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für und Ausbildungsdienst oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte Sicherheit und Ordnung können ferner Ausnahmen von Absatz 1 der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der Notarinnen und und 2 zugelassen werden Notare des Landes. Bei Versammlungen nach Satz 1 Nummer 6 1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule für Poli- haben die Teilnehmer untereinander und zu anderen Personen, zei Baden-Württemberg und wo immer möglich, im öffentlichen Raum einen Mindestabstand 2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für von 1,5 Metern einzuhalten. Versammlungen im Sinne des Ver- Rechtspflege Schwetzingen. sammlungsgesetzes können verboten werden, sofern der Schutz (7) Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und vor Infektionen anderweitig, insbesondere durch Auflagen, nicht Prüfungen entscheidet die Hochschule oder Akademie in eige- sichergestellt werden kann. ner Verantwortung. Die Hochschulen und Akademien sorgen im (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Kirchen Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen dafür, dass die sowie Religions- und Glaubensgemeinschaften zur Religions- Studierenden alle im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studi- ausübung sind zulässig. Das Kultusministerium wird gemäß § enleistungen gegebenenfalls in modifizierter Form erbringen kön- 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorgaben nen und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist. zum Infektionsschutz und sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen nach Satz 1, fer-
Nummer 20 Amtsblatt der Gemeinde Waldburg vom 15. Mai 2020 Seite 5 ner für alle Bestattungen, Totengebete sowie rituelle Leichenwa- bilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu schungen zu erlassen. geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefäl- (5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können zur Durchführung len, zu privaten Zwecken erfolgen, und von Staatsprüfungen, einschließlich der Kenntnisprüfungen, Aus- 12. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr. nahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie von (2) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen: § 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen. 1. der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eis- (6) Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich dielen, zuständige Ministerium kann unbeschadet der Regelungen in 2. ab 18. Mai 2020 Speisewirtschaften, den §§ 1 und 2 zur Behebung einer Personalknappheit unter 3. Abhol- und Lieferdienste, Auflagen zum Schutz vor Infektionen für die Durchführung von 4. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentli- Veranstaltungen zur Ausbildung oder Qualifikation für Berufe ein- cher Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 4 entsprechende schließlich von Prüfungen Ausnahmen von den Verboten nach Anwendung findet, den Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen. 5. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs- und Ausbildungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung des (7) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Dienstbetriebs erforderlich sind, Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot 6. Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive, nach den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt 7. Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Gedenk- insbesondere vor, wenn stätten, 1. Ansammlungen und sonstige Veranstaltungen der Auf- 8. Autokinos, rechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 9. zoologische und botanische Gärten, 1b Absatz 8 dienen oder 10. Bildungseinrichtungen, soweit diese Leistungen im Bereich 2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen der schulischen, beruflichen oder dienstlichen Bildung, der handelt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist. nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geförderten § 3a Bildung oder zur Integration oder zur deutschen Sprach- Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und Rück- bildung von Migrantinnen und Migranten erbringen und die reisende Voraussetzungen nach Absatz 6 erfüllt sind, Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt, 11. Musikschulen und Jugendkunstschulen, wenn und soweit durch Rechtsverordnung unbeschadet der §§ 5 und 6 Regelun- der Betrieb durch Rechtsverordnung nach Absatz 7 gestat- gen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Virus SARS- tet ist, CoV-2 zu erlassen, insbesondere 12. öffentliche Spielplätze, 1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außer- 13. Fahr- und Flugschulen, wobei abweichend von Absatz 3 halb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeig- die Grundsätze des Infektionsschutzes nach § 1 Absatz 2 neter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG, Satz 1 und § 1 Absatz 4 entsprechend gelten, 2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 14. Häfen und Flugplätze, 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden 15. Freiluftsportanlagen, wenn und soweit der Betrieb durch zu melden und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für Rechtsverordnung nach Absatz 8 zugelassen ist, die Absonderung hinzuweisen, 16. ab 18. Mai 2020 Freizeiteinrichtungen im Freiluftbereich, 3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § ausgenommen Freizeitparks, und 29 IfSG und 17. ab 18. Mai 2020 Campingplätze im Fall von Übernachtungen 4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Num- in Wohnwagen, Wohnmobilen oder festen Mietunterkünften, mer 1 gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich Wohnmobilstellplätze sowie die Beherbergung in Ferien- gegen Personen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von wohnungen und vergleichbaren Wohnungen, jeweils soweit Baden-Württemberg haben, eine Selbstversorgung ohne die Benutzung von Gemein- sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer schaftseinrichtungen erfolgt. Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzuschreiben. (3) Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben dar- §4 auf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten Einschränkung des Betriebs von Einrichtungen und des Notwendigen der Zutritt gesteuert wird und Warteschlan- (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 24. Mai 2020 gen vermieden werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, für den Publikumsverkehr untersagt: dass ein Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens aber 1,5 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Theater, Metern zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeig- Schauspielhäuser, Freilichttheater, neten Trennvorrichtungen vorhanden sind; dies gilt nicht, soweit 2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akade- eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbeson- mien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musik- dere bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Versorgung mit schulen und Jugendkunstschulen, soweit diese nicht in den Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärzt- §§ 1, 1a oder 2 geregelt sind, licher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer und 3. Kinos, sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege im 4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Sau- Sinne des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) und des Elf- nen, ten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie der Erbringung von 5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstät- Assistenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetz- ten, insbesondere Fitnessstudios, sowie Tanzschulen und buch einschließlich der Ermöglichung von Blutspenden. ähnliche Einrichtungen, (4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, 6. Jugendhäuser, durch Rechtsverordnung den Betrieb von Einrichtungen, soweit 7. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; nicht in den nachfolgenden Absätzen oder in anderen Vorschrif- untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostituti- ten dieser Verordnung nähere Bestimmungen getroffen sind, im onsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituier- Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium zu gestatten tenschutzgesetzes, und hierzu Bedingungen und Anforderungen, insbesondere über 8. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdie- Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevor- len, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen, gaben, festzulegen. 9. Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Freizeitparks und (5) Das Sozialministerium und das Wirtschaftsministerium wer- Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlos- den gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame sener Räume), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, Rechtsverordnung über Absatz 3 hinausgehende oder davon 10. öffentliche Bolzplätze, abweichende Hygienevorgaben für Einzelhandelsbetriebe, Hand- 11. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmo- werker, Vergnügungsstätten, Betriebe in den Bereichen Tattoo
Seite 6 Amtsblatt der Gemeinde Waldburg vom 15. Mai 2020 Nummer 20 und Piercing, Massage, Kosmetik, Nagelpflege und Fußpflege, nahme des Betriebs an Musikschulen und Jugendkunstschulen, Sonnenstudios, Beherbergungsbetriebe, Camping- und Wohn- etwa zu zulässigen Unterrichtsangeboten, Unterrichtsformen und mobilstellplätze sowie für das Gaststättengewerbe festzulegen. Gruppengrößen, sowie über Absatz 4 hinausgehende oder davon (6) Für Bildungseinrichtungen nach Absatz 2 Nummer 10 gelten abweichende Hygienevorgaben festzulegen. abweichend von Absatz 3 die Grundsätze des Infektionsschut- (8) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden zes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sowie § 1 Absatz 4 entsprechend. gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechts- Die Wiederaufnahme des Betriebs erfolgt verordnung für Freiluftsportanlagen nach Absatz 2 Nummer 15 1. an Einrichtungen, in denen Fortbildungen im Rahmen der Bedingungen und Anforderungen für die Wiederaufnahme des Förderung der beruflichen Weiterbildung nach §§ 81 ff. SGB Betriebs, Höchstgruppengrößen, zulässige Trainingsformate III, Berufsvorbereitungsmaßnahmen nach §§ 51 ff. SGB III, sowie über Absatz 3 hinausgehende oder davon abweichende Maßnahmen zur außerbetrieblichen Ausbildung nach §§ 73 Hygienevorgaben festzulegen. Darüber hinaus können sie durch ff. SGB III oder gleichartige Maßnahmen nach § 16 SGB II gemeinsame Rechtsverordnung mit Wirkung ab 15. Mai 2020 für stattfinden, soweit die Teilnehmenden bis 31. Dezember den Profisport den Betrieb weitergehend gestatten und Rege- 2020 eine Prüfung ablegen werden, lungen nach Satz 1 sowie zur Absonderung von Profisportlern 2. an Industrie- und Handelskammern einschließlich deren sowie deren Trainern, Betreuern und weiteren beteiligten Per- Auftragnehmern, die Unterrichtungen nach § 33c Absatz 2 sonen treffen. Nummer 2 und § 34a Absatz 1a Nummer 2 der Gewerbe- ordnung oder § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gaststät- § 4a tengesetzes durchführen, Einrichtungen nach § 111a SGB V 3. zum Ablegen von Abschlussprüfungen nach dem Berufs- (1) In allen Einrichtungen nach § 111a SGB V ist die Durchfüh- bildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (insbe- rung von Mutter-Kind- und Vater-Kind-Maßnahmen untersagt. sondere Gesellen-, Meister- und Fortbildungsprüfungen) (2) Andere Kinder dürfen Einrichtungen nach § 111a SGB V nicht sowie vergleichbarer berufsbezogener Abschlussprüfun- betreten. gen (insbesondere Sach- und Fachkundeprüfungen) durch Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern (3) Die Leitung der Einrichtung kann nach Abwägung aller und Innungen oder das Regierungspräsidium Tübingen - Umstände Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen Landesstelle für Straßentechnik, wobei das Ablegen der 1 und 2 unter Auflagen zum Infektionsschutz zulassen. Bei der genannten Abschlussprüfungen auch in Räumen außer- Abwägung sind insbesondere die erhöhten Infektionsgefahren halb von Schulen und Einrichtungen zulässig ist, in der Einrichtung und für die sich in ihr aufhaltenden Personen 4. an Einrichtungen, die keine Schulen nach § 2 des Schul- zu berücksichtigen. gesetzes für Baden- Württemberg sind und in denen Auf- (4) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- stiegsfortbildungen stattfinden, die die Voraussetzungen für tigt, durch Rechtsverordnung bis zum Außerkrafttreten dieser §§ 2 und 2a des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Verordnung abweichend von den Absätzen 1 bis 3 Bedingun- Aufstiegsfortbildung erfüllen, gen oder Anforderungen für den Betrieb von Einrichtungen nach 5. an Einrichtungen, in denen Kurse der überbetrieblichen § 111a SGB V nach Maßgabe näherer Bestimmungen insbeson- Berufsausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und § 5 dere zum Infektionsschutz festzulegen. Absatz 2 Nummer 6 BBiG sowie nach § 26 Absatz 2 Num- mer 6 der Handwerksordnung stattfinden; Unterrichtungen §5 sind möglich für Kursteilnehmer im zweiten, dritten und vier- Erstaufnahmeeinrichtungen ten Lehrjahr ihrer Ausbildung, (1) Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung gemäß 6. an Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) aufgenommen wer- Gesundheitsberufe, den, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Beginn ihrer 7. an gesetzlich sowie staatlich anerkannten Ausbildungsstät- Unterbringung gemäß § 6 Absatz 1 FlüAG den ihnen jeweils zuge- ten im Sinne des § 7 des Berufskraftfahrerqualifikationsge- wiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbereich nicht verlas- setzes, sen. Das zuständige Regierungspräsidium kann den Betroffenen 8. an amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten im jederzeit neue Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zuwei- Sinne des § 36 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) einschließ- sen und Ausnahmen von der Verpflichtung des Satzes 1 anordnen. lich der Fahrlehrerprüfung nach § 8 FahrlG, (2) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, 9. an Ausbildungsstätten, die Qualifizierungsmaßnahmen für durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen zur Sepa- Schienenverkehr durchführen, die mit nachweispflichtigen rierung bestimmter Personengruppen innerhalb der Landeserst- Qualifikationen (NAQ) abgeschlossen werden, und aufnahmeeinrichtungen zu erlassen. 10. an Einrichtungen, in denen Leistungen zur schulischen Bil- dung, zur Integration, zur deutschen Sprachbildung oder §6 zur nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialge- Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen setzbuch geförderten Bildung erbracht werden, zur Vorbe- (1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 reitung einschließlich Nachhilfe auf anstehende schulische bis 5 IfSG, teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- Prüfungen, insbesondere Schulfremdenprüfungen an Schu- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich len nach § 1, zur Durchführung von Integrationskursen und Kurzzeitpflege sowie teilstationäre Einrichtungen der Wohnungs- Kursen für Deutsch als Zweitsprache und zur Durchführung losenhilfe dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betreten wer- von Abschlusskursen, die nach dem Zweiten oder dem Drit- den. Über den Zugang zu ten Buch Sozialgesetzbuch gefördert werden, einschließ- 1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der lich der Abnahme von mit derartigen Bildungsangeboten Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie, verbundener Prüfungen. 2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich zustän- 3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern, dige Ministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet Rechtsverordnung die Erbringung weiterer Bildungsangebote die Leitung der jeweiligen Einrichtung. der schulischen, beruflichen und dienstlichen Bildung zuzulas- (2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unter- sen und hier- für sowie für Angebote nach Satz 2 über Satz 1 stützungsbedarf oder mit Behinderungen, stationäre Einrichtun- hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben fest- gen der Wohnungslosenhilfe, ambulant betreute Wohnprojekte zulegen; dies kann auch im Wege einer innerdienstlichen Anord- der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantwortete nung erfolgen. ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teil- (7) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden habe- und Pflegegesetz (WTBG) dürfen nicht mehr zu Besuchs- gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechts- zwecken betreten werden. Die Leitung der Einrichtung kann verordnung Bedingungen und Modalitäten für die Wiederauf- den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete Maß-
Nummer 20 Amtsblatt der Gemeinde Waldburg vom 15. Mai 2020 Seite 7 nahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können. gehende Ausnahmeregelungen zu treffen. Ausgenommen von dem Betretungsverbot nach Satz 1 sind Ein- (10) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4 ist durch richtungen für Menschen mit Behinderungen, wenn mit Blick auf die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, bei- die körperliche Konstitution der Bewohner nicht von einem erhöh- spielsweise durch einen auffälligen Aushang an den Zugangstü- ten Infektionsrisiko ausgegangen werden muss. Die Leitung der ren, zu informieren. Einrichtung entscheidet, ob eine Ausnahme nach Satz 3 vorliegt, und weisen darauf in der Information nach Absatz 10 hin. §7 (3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 Betretungsverbote genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere berufli- In den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtun- chen oder familiären Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit gen gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der generelles Betretungsverbot für Personen, die in Kontakt zu einer Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infek- infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt tionsschutz zu treffen. mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, (4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den in Absatz oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Tem- 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese Perso- peratur aufweisen. nen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der Leitung der Ein- §8 richtung einzuholen. Ausnahmen von Satz 2 sind nur in Notfällen Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zulässig. Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen (1) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maß- zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen. nahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von die- ser Verordnung unberührt. Für den Erlass von Maßnahmen nach (5) Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen dem Infektionsschutzgesetz ist das Sozialministerium zuständige für Menschen mit Pflegeund Unterstützungsbedarf und ambulant oberste Polizeibehörde. Das Sozialministerium übt die Fachauf- betreuten Wohngemeinschaften nach § 4 Absatz 2 WTBG haben sicht für Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des das Verlassen sowie unverzüglich die Rückkehr in die Einrichtung Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektions- bei der Einrichtung anzuzeigen. Während des Aufenthalts außer- schutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus. halb der Einrichtung sind Sozialkontakte außerhalb des öffent- lichen Raums zu mehr als weiteren vier Personen verboten. Bei (2) Das Sozial- und das Innenministerium werden ermächtigt, der Rückkehr in die Einrichtung ist beim Einlass unverzüglich eine durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung Händedesinfektion vorzunehmen. Bewohnerinnen und Bewohner, personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Orts- die die Einrichtung verlassen, sind verpflichtet, nach der Rück- polizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit kehr in den Gemeinschaftsbereichen der Einrichtung für die Dauer dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist von 14 Tagen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn dies 1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivoll- nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen Gründen zugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibe- unzumutbar ist. Das gilt entsprechend, wenn die Bewohnerin hörden vor Ansteckung bei Einsätzen, oder der Bewohner in einem Doppelzimmer lebt, in Situationen, 2. zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und des Voll- in denen dort ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Mitbewoh- zugs von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz, nerinnen und Mitbewohnern nicht eingehalten werden kann. 3. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grund- (6) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und lage ergangener Rechtsverordnungen und des Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Personen, 4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie denen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung unter Beachtung von Gewahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten. Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entscheidung über die Fort- setzung der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen §9 trifft die Leitung der Einrichtung. Ordnungswidrigkeiten (7) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG Leitung der Einrichtung für nahestehende Personen im Einzelfall, handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Beglei- 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum tung eines erkrankten Kindes, zugelassen werden, wenn geeig- aufhält, nete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden. 2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 keine Mund-Nasen-Bede- (8) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld ckung trägt, von Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durchgeführt 3. entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder sonsti- werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr, insbeson- gen Ansammlung von jeweils mehr als fünf Personen teil- dere für die besonders betroffenen vulnerablen Gruppen, einst- nimmt, weilen eingestellt. Zu den nach Satz 1 eingestellten Angeboten 4. entgegen § 3 Absatz 7 Auflagen zum Schutz vor Infektio- zählen insbesondere: nen nicht einhält, 1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XI 5. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt, in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebo- 6. entgegen § 4 Absatz 3 nicht darauf hinwirkt, dass zwischen te-Verordnung (UstA-VO) wie Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten a) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend wird, kognitiven Einschränkungen, zum Beispiel demenziell 7. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen ihm zugewiesenen erkrankte pflegebedürftige Menschen) und Unterbringungs- und Versorgungsbereich verlässt oder b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitaus- gegen eine Regelung zur Separierung bestimmter Perso- fahrten für behinderte und pflegebedürftige Menschen; nengruppen innerhalb der Landeserstaufnahme nach § 5 2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Num- Absatz 2 verstößt, mer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, soweit sie als 8. entgegen § 6 Absatz 1, 2 oder 4 eine der dort genannten Gruppenveranstaltung angelegt sind, und Einrichtungen betritt, 3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung 9. entgegen § 6 Absatz 8 Betreuungs- und Unterstützungs- mit § 8 UstA-VO. angebote im Vor- und Umfeld von Pflege anbietet oder (9) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- 10. entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen betritt. tigt, durch Rechtsverordnungen für Einrichtungen und Angebote (2) In Rechtsverordnungen nach § 1d, § 3 Absatz 4 Satz 2, § 3a, nach den Absätzen 1, 2, 5 und 8 abweichende und weitergehende § 4 Absätze, 4, 5, 6 Satz 3, 7, 8, § 4a Absatz 4, § 5 Absatz 2 und Regelungen zum Schutz gefährdeter Personen vor einer Infek- § 6 Absatz 9 können Bußgeldbewehrungen für den Fall von Zuwi- tion mit dem Virus SARS-CoV-2 sowie abweichende und weiter- derhandlungen gegen die darin enthaltenen Bestimmungen vor-
Seite 8 Amtsblatt der Gemeinde Waldburg vom 15. Mai 2020 Nummer 20 gesehen werden. § 1 Gegenstand der Vereinbarung (1) Die Gemeinden Bodnegg, Grünkraut, Schlier und Waldburg § 10 übertragen die Erfüllung der in § 193 Baugesetzbuch geregel- Inkrafttreten ten Aufgaben des Gutachterausschusses auf die Stadt Wan- (1) § 4 Absätze 5 und 8 dieser Verordnung treten am Tag nach gen im Allgäu. ihrer Verkündung in Kraft. (2) Die Stadt Wangen im Allgäu kann im Gebiet der Beteiligten (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 11. Mai 2020 in Kraft. alle zur Durchführung der übertragenen Aufgaben erforderli- Gleichzeitig tritt die Corona- Verordnung vom 17. März 2020, die chen Maßnahmen treffen. zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2020 (notver- kündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter § 2 Geschäftsstelle und Ausstattung http://www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) (1) Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses geändert worden ist, außer Kraft. ist bei der Stadt Wangen im Allgäu eingerichtet. Die erforder- lichen Räumlichkeiten werden von der Stadt Wangen im All- § 11 gäu zur Verfügung gestellt. Außerkrafttreten (2) Die zur sachgerechten Aufgabenerfüllung erforderliche Aus- Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft. Sofern in stattung der Geschäftsstelle mit Personal, Sachmittel und dieser Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die technischer Ausstattung obliegt der Stadt Wangen im Allgäu Maßnahmen bis zum Außerkrafttreten der Verordnung. Stuttgart, den 9. Mai 2020 § 3 Zusammensetzung des Gutachterausschusses und Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: Bestellung Kretschmann (1) Jede Beteiligte kann in eigener Verantwortung eine nach Strobl Sitzmann der Einwohnerzahl gestaffelte Höchstzahl an ehrenamtlichen Dr. Eisenmann Bauer Gutachtern in den gemeinsamen Gutachterausschuss vor- Untersteller Dr. Hoffmeister-Kraut schlagen. Die Höchstzahl der von der jeweiligen Beteiligten Lucha Hauk vorgeschlagenen Gutachter bestimmt sich nach folgendem Wolf Hermann Verteilerschlüssel: Erler Einwohnerzahl Höchstzahl der Gutachter 0 - 5000 3 Geschwindigkeitsmessungen Waldburg 5000 - 10000 4 10000 - 20000 6 24.03.2020 Sieberatsreute, 20000 - 30000 8 Geschwindigkeitsbegrenzung: 50 km/h Überschreitungen: 2 (14,2%) (2) Es gelten die ermittelten Einwohnerzahlen zum Stichtag 30.06. Höchstgeschwindigkeit: 60 km/h des vorangegangenen Jahres gemäß § 143 Gemeindeord- 27.03.2020 Bannrieder Straße, nung (GemO). Geschwindigkeitsbegrenzung: 30 km/h (3) Jede Beteiligte kann aus den Reihen der von ihr vorgeschla- Überschreitungen: 8 (20,5%) genen Gutachter einen stellvertretenden Vorsitzenden vor- Höchstgeschwindigkeit: 48 km/h schlagen. (4) Nach Absprache der Beteiligten wird aus dem Kreis der vor- Notfall-Rufnummer Bauhof geschlagenen Gutachter der Vorsitzende zur Bestellung vor- Der Bauhof Waldburg ist unter folgender Notfall-Rufnummer zu geschlagen. erreichen: (07529) 9132116 (5) Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Gutachter werden nach den Vorschlägen der Beteiligten vom Große Kreisstadt Wangen im Allgäu Gemeinderat der Stadt Wangen im Allgäu bestellt. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung für die Übernahme der Aufgaben „Gutachterausschusswesen“ der Gemeinden Bod- § 4 Gebührenerhebung negg, Grünkraut, Schlier und Waldburg durch die Stadt Wan- Die Gebühren für Leistungen des gemeinsamen Gutachteraus- gen im Allgäu schusses und dessen Geschäftsstelle werden gemäß der Sat- („Gutachterausschuss im Württembergischen Allgäu“) zung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen Das Regierungspräsidium Tübingen hat die öffentlich-rechtliche (Verwaltungsgebührensatzung) in Verbindung mit der Anlage zur Vereinbarung vom 17. Dezember 2019 über die Übernahme der Verwaltungsgebührensatzung (Gebührenverzeichnis) der Stadt Aufgaben „Gutachterausschusswesen“ der Gemeinden Bodnegg, Wangen im Allgäu erhoben. Grünkraut, Schlier und Waldburg aufgrund von § 25 Abs. 5 i. V. mit § 28 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über kommunale Zusammen- § 5 Kosten und Kostenerstattung arbeit am 24.01.2020 genehmigt. (1) Die Kosten (tatsächlich anfallenden Personalkosten sowie die Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung für die Übernahme der Auf- Entschädigungen für die Gutachter), die unmittelbar mit der gaben „Gutachterausschusswesen“ der Gemeinden Bodnegg, Erfüllung der übertragenen Aufgabe verbunden sind, werden Grünkraut, Schlier und Waldburg durch die Stadt Wangen im All- mit den Gebühren für Verkehrswertgutachten verrechnet. gäu („Gutachterausschuss im Württembergischen Allgäu“) wird (2) Sach- und Gemeinkosten werden von der Stadt Wangen im am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung wirksam. Allgäu getragen. (3) Kosten, die nicht durch Gebühren gedeckt sind, werden auf Präambel die beteiligten Gemeinden verteilt. Der Verteilungsschlüssel Zur Verbesserung der gesetzlichen Aufgabenerfüllung der Gutach- setzt sich je zur Hälfte aus den ermittelten Einwohnerzahlen terausschüsse wird der nach der Gutachterausschussverordnung zum Stichtag 30.06. des vorangegangenen Jahres sowie aus (GuAVO) der Landesregierung, in der Fassung vom 11.12.1989, der Anzahl der Verträge im Sinne des § 195 Abs. 1 Baugesetz- zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.09.2017, gegründete buch der vergangen zwei Jahre zusammen. Für die Kalkula- Gemeinsamen Gutachterausschuss „Im Württembergischen All- tion gelten die Personalkosten und Kosten für die Gutachter gäu“ um die Gemeinden Bodnegg, Grünkraut, Schlier und Wald- der vergangen zwei Jahre. burg erweitert. (4) Die zu erstattenden Kosten werden alle zwei Jahre von der Hierzu wird gem. §§ 1, 25 des Gesetzes über kommunale Zusam- Geschäftsstelle neu kalkuliert und den Beteiligten übersandt. menarbeit (GKZ), in der Fassung vom 16.09.1974, zuletzt geändert Die zu erstattenden Kosten werden jährlich in Rechnung am 15.12.2015, die folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung gestellt und sind jährlich zum 30. November zu begleichen. geschlossen:
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