Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

 
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Amtsblatt des Saarlandes
                                       Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

                                                                        Teil I
              2021                           Ausgegeben zu Saarbrücken, 22. Dezember 2021                                                    Nr. 87

                                                                            Inhalt
                                                                                                                                                             Seite

A. Amtliche Texte
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom
22. Dezember 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2740
Änderung der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung
der Corona-Pandemie. Vom 22. Dezember 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2774
2740                        Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 22. Dezember 2021

                                     A. Amtliche Texte
                                                          mit dem SARS-CoV-2-Virus (3G-Nachweis) im Sinne
                 Verordnungen                             dieser Verordnung sind
                                                          1. ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 COVID-
402           Verordnung zur Änderung                        19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung;
         infektionsrechtlicher Verordnungen               2. ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 CO-
       zur Bekämpfung der Corona-Pandemie                    VID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord-
              Vom 22. Dezember 2021                          nung;
                                                          3. ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 COVID-
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit             19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,
§ 28 Absatz 1 Satz 1 sowie § 28a, § 28b, § 28c Satz 4,       wobei der Nachweis bei einer Testung mittels Po-
§ 30 und § 54 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)            lymerase-Kettenreaktion (PCR-Test) abweichend
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert        von § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaß-
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021           nahmen-Ausnahmenverordnung bis zu 48 Stunden
(BGBl. I S. 5162), des § 7 in Verbindung mit den §§ 3        nach Vornahme der zugrundeliegenden Testung
und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen-                Gültigkeit besitzt.
verordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021
V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung      Ein 2G-Nachweis im Sinne dieser Verordnung ist ein
vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5175), des Saar-        Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2. Ein
ländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom                 2G-Plus-Nachweis im Sinne dieser Verordnung ist
22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 29. November 2021 (Amtsbl. I         1. ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
S. 2487_2, 2487_8) und § 5 Absatz 3 des Landesorga-          mit dem Nachweis einer Auffrischungsimpfung,
nisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung       2. ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 oder Num-
vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geän-            mer 2 jeweils in Verbindung mit einem zusätzli-
dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018          chen Nachweis nach Satz 1 Nummer 3.
(Amtsbl. I S. 358), verordnet die Landesregierung:
                                                          (2) Medizinische Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne
                                                          dieser Verordnung sind OP-Masken und Masken der
                    Artikel 1                             Standards KN95/N95, FFP2 oder höherer Standards.
           Verordnung zur Bekämpfung
          der Corona-Pandemie (VO-CP)                     (3) Der familiäre Bezugskreis im Sinne dieser Verord-
                                                          nung umfasst Ehegatten, Lebenspartner und Partner
                                                          einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte
                      Teil 1                              in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und
              Allgemeine Vorschriften                     deren jeweilige Haushaltsangehörige.
                                                          (4) Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind
                         §1                               planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag he-
                 Ziel und Verfahren                       rausgehobene Ereignisse, welche nicht nach der Zahl
                                                          der anwesenden Personen, sondern nach ihrem außer-
Die in und aufgrund dieser Verordnung angeordneten        alltäglichen Charakter und jeweils spezifischen Zweck
Maßnahmen dienen der Eindämmung der Ausbreitung           vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort ab-
des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesund-            gegrenzt sind und auf einer besonderen Veranlassung
heitsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Grundlage der     beruhen.
angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen, die gemäß
§ 28a Absatz 3 Satz 1 IfSG insbesondere an dem Schutz
von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit                              Teil 2
des Gesundheitssystems auszurichten sind, ist die je-                  Allgemeine Hygiene- und
weils aktuelle Bewertung des Infektionsgeschehens                      Infektionsschutzvorgaben
durch die sachverständig beratene Landesregierung am
Maßstab der in § 28a Absatz 3 Satz 3 und 4 IfSG fest-
geschriebenen Beurteilungskriterien.                                           §3
                                                                   Abstandswahrung und Belüftung

                         §2                               (1) Es wird empfohlen, bei physisch-sozialen Kontak-
               Begriffsbestimmungen                       ten zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen
                                                          des eigenen Haushaltes sowie des familiären Bezugs-
(1) Nachweise über einen Impfschutz gegen COVID-19,       kreises im Sinne des § 2 Absatz 3 einen Mindestab-
eine Genesung von einer COVID-19-Erkrankung oder          stand zu anderen Personen von eineinhalb Metern ein-
ein negatives Ergebnis einer Testung auf eine Infektion   zuhalten.
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(2) Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen                CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes eine andere,
ist neben der Beachtung allgemeiner Hygiene- und Ab-           gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme zulässig
standsregelungen für ausreichend Belüftung zu sorgen.          ist; die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeits-
                                                               schutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT
                                                               28.06.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 13
                      §4                                       des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 2.
              Mund-Nasen-Bedeckung                             4906), in der jeweils geltenden Fassung bleiben im
(1) Eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung im                  Übrigen unberührt,
Sinne des § 2 Absatz 2 ist zu tragen                       6. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für
1. in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder         alle Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerin-
   im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs               nen und Teilnehmer, Kundinnen und Kunden wäh-
   zugänglich sind,                                           rend des Konsums von Speisen und Getränken und
                                                              während des Sportbetriebs,
2. in geschlossenen Räumen von Arbeits- und Be-
   triebsstätten, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche     7. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 für
   Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere,              alle Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerin-
   gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr-             nen und Teilnehmer, Kundinnen und Kunden wäh-
   leistet ist,                                               rend des Konsums von Speisen und Getränken und
                                                              während des Sportbetriebs,
3. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs
   (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und           8. während Tätigkeiten, bei denen nach der Natur der
   Passagierflugzeuge) sowie im Innenbereich von              Sache das Tragen einer medizinischen Mund-Na-
   Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen und Wartebe-            sen-Bedeckung nicht möglich ist.
   reichen,                                                (3) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu
4. im öffentlichen Raum im Außenbereich bei je-            tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab
   dem nicht nur kurzfristigen Kontakt mit nicht zum       Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflich-
   eigenen Haushalt gehörenden Personen, mit Aus-          tung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske
   nahme von Ehepaaren, Lebenspartnern und nicht           nach Absatz 1 Satz 1 einhalten, sofern diese dazu in der
   ehelichen Lebensgemeinschaften und Verwandten           Lage sind.
   in gerader Linie, wenn ein Mindestabstand von ein-      (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine
   einhalb Metern nicht eingehalten wird.                  Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-
                                                           Bedeckung auf stark frequentierten öffentlichen Plät-
Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in
                                                           zen und Straßen anzuordnen.
Satz 1 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung
der Pflichten in ihrem jeweiligen Verantwortungsbe-
reich sicherzustellen. Satz 2 gilt nicht für die Betrei-                          § 4a
ber des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen,                      Kontaktbeschränkungen
Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge);
                                                           (1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum,
diese haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen.
                                                           in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten
(2) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-       Grundstücken einschließlich des jeweils dazugehören-
Nasen-Bedeckung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht         den befriedeten Besitztums ist Personen, die nicht im
                                                           Sinne des § 2 Nummer 2 und 4 der COVID-19-Schutz-
1. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebens-      maßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV)
   jahres,                                                 geimpft oder genesen sind, nur gestattet
2. für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund ei-     1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie
   ner gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärzt-
   lich bescheinigten chronischen Erkrankung oder          2. höchstens zwei weiteren Personen aus einem wei-
   einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung               teren Haushalt.
   tragen können,                                          Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und
3. für gehörlose und schwerhörige Menschen sowie           Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontra-
   deren Begleitpersonen und unmittelbare Kommu-           indikation, insbesondere einer Schwangerschaft im
   nikationspartner,                                       ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coro-
                                                           navirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in
4. für stationäre Patienten in Krankenhäusern, Vor-        den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen
   sorge- und Rehabilitationseinrichtungen außerhalb       Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-
   des unmittelbaren Personenkontaktes; die Ausnah-        CoV-2 geimpft werden konnten, bleiben von den Be-
   me nach Nummer 2 bleibt unberührt,                      schränkungen ausgenommen.
5. für Personen an ihrem Arbeitsplatz, soweit ein          (2) Private Zusammenkünfte und Veranstaltungen in
   Mindestabstand von eineinhalb Metern zu anderen         Wohnungen oder Unterkünften oder dem jeweils da-
   Personen durchgängig gewährleistet oder auf der         zugehörenden befriedeten Besitztum sind im Innenbe-
   Grundlage einer aktuellen rechtskonformen Ge-           reich auf 50 Personen, die im Sinne des § 2 Nummer 2
   fährdungsbeurteilung unter Beachtung der SARS-          und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen-
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verordnung (SchAusnahmV) geimpft oder genesen             mer 1 oder 2, verpflichtet, unverzüglich einen Test auf
sind, und im Außenbereich auf 200 Personen, die im        eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.
Sinne des § 2 Nummer 2 und 4 der COVID-19-Schutz-
maßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV)               (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
geimpft oder genesen sind, beschränkt. Kinder bis zur     1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes
Vollendung des 14. Lebensjahres und Personen, die            und
aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, ins-
besondere einer Schwangerschaft im ersten Schwan-         2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne
gerschaftsdrittel, nicht gegen das Coronavirus SARS-         des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der
CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei         NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppen-
Monaten aufgrund einer medizinischen Kontraindikati-         statut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten
on nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft            der Europäischen Union (EU-Truppenstatut).
werden konnten, bleiben von den Beschränkungen aus-
                                                          Absatz 1 Satz 3 gilt nicht für Personen, die mit Perso-
genommen.
                                                          nen nach Satz 1 in einem Haushalt leben.
                                                          (3) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sollen
                     § 4b                                 dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich nach
            Absonderung bei positivem                     Erhalt eines positiven Testergebnisses mögliche Kon-
            SARS-CoV-2-Testergebnis                       taktpersonen mitteilen. Die von Absatz 1 Satz 1 und 3
(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-          erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige
CoV-2 auf Grundlage einer Testung mittels Nuklein-        Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn
säurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden         typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-
der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen       CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch
ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt     chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Ge-
dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eige-      schmacks- oder Geruchssinns innerhalb von vierzehn
ne Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung      Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auf-
ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für          treten. Es wird empfohlen, dass die von Absatz 1 Satz 1
einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme           erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen
des zugrundeliegenden Testes ständig dort abzuson-        und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt
dern. Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet,    eines positiven Testergebnisses informieren.
Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem         (4) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von
Hausstand angehören. Für Personen, die mit einer von      Absatz 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen der Beobach-
Satz 1 erfassten Person in einem Haushalt leben, gelten   tung durch die zuständige Behörde.
die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 entsprechend mit
der Maßgabe, dass die Absonderung nach zehn Tagen         (5) Das Recht der zuständigen Behörden, im Einzelfall
endet; treten in einem Haushalt während dieser Zeit       von Absatz 1 abweichende oder weitergehende Maß-
weitere Infektionsfälle auf, so verlängert sich die Ab-   nahmen zu erlassen, bleibt unberührt.
sonderungsdauer für die übrigen Haushaltsangehörigen
hierdurch nicht. Zum Schutz von Leben und Gesund-         (6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei Vorlie-
heit, insbesondere bei medizinischen Notfällen oder       gen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung
notwendigen Arztbesuchen, ist die Verpflichtung zur       nach Absatz 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen;
Absonderung nach Satz 3 ausgesetzt.                       § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen
                                                          unberührt.
Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 gilt
                                                          (7) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 endet für geimpfte
nicht für
                                                          oder genesene Personen im Sinne von § 2 Nummer 2
1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 und        und 3 oder Nummer 4 und 5 der COVID-19-Schutz-
   3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen-              maßnahmen-Ausnahmenverordnung, die keine Symp-
   verordnung und                                         tome für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus
                                                          aufweisen, die Absonderung, sobald diese der zustän-
2. Personen, bei denen in den letzten sechs Monaten       digen Behörde einen Nukleinsäurenachweis über das
   durch Testung mittels Nukleinsäurenachweis eine        Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-
   Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde,           2-Virus vorlegen, wenn die zugrundeliegende Testung
   wenn der aufgrund dieser Infektion einzuhaltende       frühestens am fünften Tag nach dem die Absonderungs-
   Absonderungszeitraum verstrichen ist.                  pflicht auslösenden Infektionsnachweis erfolgt ist.
Dies gilt nicht, wenn die Absonderungspflicht aufgrund    (8) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 endet die Abson-
eines Kontaktes zu einer Person besteht, die mit einer    derung bereits, sobald der zuständigen Behörde nach-
in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Vi-     gewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2
rusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom            vorliegt. Der Nachweis kann geführt werden durch
Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden
Eigenschaften infiziert ist.                              1. einen Nukleinsäurenachweis, wenn die zugrunde-
                                                             liegende Testung frühestens fünf Tage nach Beginn
Personen, die Krankheitssymptome für COVID-19                der Absonderung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
aufweisen, sind, auch in den Fällen des Satzes 5 Num-        erfolgt ist,
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 22. Dezember 2021                         2743

2. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 7          3. die Teilnahme an Freizeit- und Amateursportbe-
   Buchstabe c der COVID-19-Schutzmaßnahmen-                trieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen
   Ausnahmenverordnung, wenn die zugrundeliegen-            sowie der Betrieb von Fitnessstudios und ver-
   de Testung frühestens sieben Tage nach Beginn der        gleichbaren Sporteinrichtungen im Außenbereich,
   Absonderung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erfolgt
   ist.                                                  4. der Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs,
                                                            des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs-
                                                            und Kadersports als Zuschauer im Außenbereich,
                      Teil 3
      Infektionsschutzvorgaben für Betriebe,             5. der Besuch eines Gaststättengewerbes nach dem
        Einrichtungen und Veranstaltungen                   Saarländischen Gaststättengesetz, sonstiger Gas­
                                                            tro­nomiebetriebe jeder Art und von Betriebskan-
                                                            tinen und Mensen im Außenbereich, ausgenom-
                       §5                                   men sind Rastanlagen an Bundesautobahnen und
                 Hygienekonzepte                            gastro­nomische Betriebe an Autohöfen,
(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen        6. die Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Ver-
sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter-        anstaltungen im Außenbereich; eine Nachweis-
sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Veran-      pflicht besteht nicht bei dienstlich, betrieblich,
stalter von Veranstaltungen sowie die Verantwortlichen      betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-
im Kurs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im Sport          rechtlich veranlassten Veranstaltungen und Zusam-
haben entsprechend den spezifischen Anforderungen           menkünften von Betrieben und Einrichtungen, die
des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und       nicht nach dieser Verordnung untersagt sind; die
Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zu-       jeweils geltenden Hygienevorschriften sind einzu-
ständigen Behörde vorzulegen.                               halten.
(2) Konzepte nach Absatz 1 müssen Maßnahmen zur          7. der Besuch von Ladenlokalen, Abholangebote und
Reduzierung von Kontakten, insbesondere bei Einlass-        Lieferdienste einschließlich solcher des Online-
situationen oder im Zusammenhang mit Warteschlan-           Handels und Ladenlokale der Grundversorgung
gen, zum Schutz von Kunden, Besuchern und des Per-          sind ohne Einschränkung zulässig. Zur Grundver-
sonals vor Infektionen sowie zur Durchführung von           sorgung zählen
verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsintervallen
                                                             a) der Lebensmitteleinzelhandel, einschließlich
enthalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen
                                                                Wochenmärkten, Getränkehandel, Direktver-
Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum
                                                                marktern, Metzgereien, Bäckereien, Kondito-
Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vor-
                                                                reien und Ausgabestellen der Tafeln,
gaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der
zuständigen Berufsgenossenschaften zu beachten.              b) Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sani-
                                                                tätshäuser,
(3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz-
und Hygienekonzepten trifft das Ministerium für So-          c) Orthopädieschuhtechniker, ­Orthopädietechniker,
ziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechts-            Zahntechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker,
verordnung im Einvernehmen mit dem fachlich
zuständigen Ressort.                                         d) Babyfachmärkte,
                                                             e) Tankstellen,
                         §6                                  f) Reise- und Kundenzentren des öffentlichen
      Nachweispflicht über das Nichtvorliegen                   Personennahverkehrs,
    einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus
                                                             g) der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf,
(1) Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besu-
cherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und             h) Poststellen, Paketdienste,
Teilnehmer, die einen 2G-Nachweis vorlegen, sowie
für Personen, die aufgrund einer medizinischen Kon-          i)   Banken und Sparkassen,
traindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im         j)   Reinigungen, Waschsalons,
ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coro-
navirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in             k)		Sozialkaufhäuser,
den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen        l)   Bau- und Raiffeisenmärkte,
Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-
CoV-2 geimpft werden konnten, die einen Nachweis             m) Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte,
im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dieser Ver-           Baumschulen sowie Verkaufsstätten für Weih-
ordnung führen, sind zulässig                                   nachtsbäume,
1. der Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeit-        n) Futtermittel und Tierbedarf,
   aktivitäten im Außenbereich,
                                                             o) Mischsortimenter, in deren gesamtem Waren-
2. die Teilnahme an kulturellen Betätigungen in                 angebot der von der 2G-Regelung ausgenom-
   Gruppen im Außenbereich,                                     mene Sortimentsteil wesentlich überwiegt.
2744                        Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 22. Dezember 2021

(2) Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besu-            tikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021
cherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und              (BGBl. I S. 327).
Teilnehmer, die einen 2G-Plus-Nachweis vorlegen
sowie für Personen, die aufgrund einer medizinischen      (3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der
Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft      in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen haben die
im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das        Einhaltung der Nachweispflichten in ihrem jeweiligen
Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können              Verantwortungsbereich sicherzustellen. Die Nachweis-
oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer me-       führung hat durch Gewährung der Einsichtnahme in
dizinischen Kontraindikation nicht gegen das Corona-      den Test-, Impf- oder Genesenennachweis gemeinsam
virus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten, die einen        mit der Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdo-
Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3        kument im Original zu erfolgen. Impfnachweise sind
dieser Verordnung führen, sind zulässig                   in digital auslesbarer Form vorzulegen. Die zur Über-
                                                          prüfung der Nachweise Verpflichteten sind, soweit dies
1. die Inanspruchnahme von körpernahen, nicht me-         nicht technisch ausgeschlossen ist, verpflichtet, elek­
   dizinisch oder therapeutisch indizierten Dienstleis-   tronische Anwendungen zur Überprüfung einzusetzen.
   tungen,
                                                          (4) Von der in den Absätzen 1 bis 2 formulierten Pflicht
2. die Inanspruchnahme von Übernachtungsangebo-           zur Vorlage eines Nachweises ausgenommen sind
   ten, wobei der 2G-Plus-Nachweis bei Anreise zu
   führen ist,                                            1. Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht
                                                             vollendet haben,
3. der Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeit-
   aktivitäten im Innenbereich,                           2. Personen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits
                                                             vollendet haben, aber noch eine Kindertagesstätte
4. die Teilnahme an kulturellen Betätigungen in              oder Einrichtung der Kindertagespflege besuchen
   Gruppen im Innenbereich,                                  und im Rahmen eines dortigen Testangebotes re-
5. der Besuch von Schwimm- und Spaßbädern, Ther-             gelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem
   men und Saunen im Innenbereich,                           SARS-CoV-2-Virus getestet werden oder einen
                                                             Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vor-
6. die Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbe-            legen,
   trieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen
   sowie der Betrieb von Fitnessstudios und ver-          3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die im
   gleichbaren Sporteinrichtungen im Innenbereich,           Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutz-
                                                             konzepts regelmäßig auf das Vorliegen einer In-
7. der Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs,          fektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet wer-
   des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs-         den oder einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1
   und Kadersports als Zuschauer im Innenbereich,            Nummer 3 vorlegen.
8. der Besuch von Spielhallen und Spielbanken sowie       (5) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann auf An-
   von Wettannahmestellen privater Anbieter im In-        trag im begründeten Einzelfall Ausnahmegenehmi-
   nenbereich,                                            gungen von den Einschränkungen der Absätze 1 bis 2
9. der Besuch eines Gaststättengewerbes nach dem          erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschutzes
   Saarländischen Gaststättengesetz, sonstiger Gas-       unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung ge-
   tronomiebetriebe jeder Art und von Betriebskan-        wahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich
   tinen und Mensen im Innenbereich, ausgenom-            befristet werden.
   men sind Rastanlagen an Bundesautobahnen und           (6) Nachweise nach den Absätzen 1 bis 2 sind den nach
   gastro­nomische Betriebe an Autohöfen,                 § 16 Absatz 1 dieser Verordnung zuständigen Behörden
10. touristische Reisebusreisen, Schiffsreisen oder       im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Verlangen vor-
    ähnliche Angebote,                                    zuweisen.
11. der Besuch von Museen, Theatern, Konzerthäu-
    sern, Opern und Kinos,                                                       § 6a
                                                                     Betriebsbeschränkungen und
12. die Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Ver-             Betriebsuntersagungen und sonstige
    anstaltungen im Innenbereich; eine Nachweis-                           Beschränkungen
    pflicht besteht nicht bei dienstlich, betrieblich,
    betriebsverfassungs- oder personalvertretungs-        (1) Der Betrieb von Clubs und Diskotheken ist unter-
    rechtlich veranlassten Veranstaltungen und Zusam-     sagt.
    menkünften von Betrieben und Einrichtungen, die
    nicht nach dieser Verordnung untersagt sind; die      (2) Die zulässige Anzahl von Teilnehmerinnen und
    jeweils geltenden Hygienevorschriften sind einzu-     Teilnehmern an öffentlichen sowie privaten Veranstal-
    halten,                                               tungen, die die gleichzeitige Anwesenheit von mehr als
                                                          1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern überschreitet,
13. die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleis-         ist im Außenbereich im Sinne des § 6 Absatz 1 Num-
    tungen und des Prostitutionsgewerbes im Sinne         mer 6 auf eine Auslastung von 30 Prozent der für die
    des § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 3         Veranstaltungsstätte ordnungsrechtlich geltenden Per-
    des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober      sonenhöchstzahl, maximal jedoch 15 000 Personen be-
    2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Ar-    schränkt.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 22. Dezember 2021                          2745

(3) Die zulässige Anzahl von Teilnehmerinnen und          tionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhält,
Teilnehmern an öffentlichen sowie privaten Veranstal-     das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Emp-
tungen, die die gleichzeitige Anwesenheit von mehr als    fehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz
1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern überschreitet,      orientiert. Nähere Einzelheiten regelt das Handlungs-
ist im Innenbereich im Sinne des § 6 Absatz 2 Num-        konzept des Saarlandes zum Infektionsschutz und zum
mer 12 auf eine Auslastung von 30 Prozent der für die     gleichzeitigen Schutz vulnerabler Gruppen im Bereich
Veranstaltungsstätte ordnungsrechtlich geltenden Per-     der Eingliederungshilfe.
sonenhöchstzahl, maximal jedoch 5 000 Personen be-
schränkt.
                                                                                 § 10
(4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf        Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie
belebten Plätzen und Straßen den Alkoholkonsum am         vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote
24. Dezember 2021 und in der Zeit vom 31. Dezember
2021 bis einschließlich 1. Januar 2022 zu untersagen.     (1) Der Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Ju-
(5) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf        gendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und An-
belebten Plätzen und Straßen das Zünden von Pyro-         gebote ist gestattet. § 9 Satz 1 gilt entsprechend den
technik zu untersagen. Öffentlich veranstaltete Feuer-    spezifischen Anforderungen der Kinder- und Jugend-
werke sind in der Zeit vom 31. Dezember 2021 bis ein-     hilfe.
schließlich 1. Januar 2022 untersagt.                     (2) Die Durchführung von Maßnahmen nach § 11
(6) Ansammlungen im öffentlichen Raum mit mehr als        des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist erlaubt. Da-
zehn Personen sind am 31. Dezember 2021 und 1. Ja-        bei müssen die Hygienemaßnahmen in Anlehnung an
nuar 2022 untersagt.                                      die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der
                                                          Grundlage dieser Verordnung eingehalten werden.
                        §7
                  Versammlungen                                                  § 11
                                                                Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge-
Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes           und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser
sind zulässig, sofern besondere infektionsschutzrecht-            und weitere Leistungsbereiche
liche Auflagen der Versammlungsbehörde beachtet
werden.                                                   (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären
                                                          Tages- und Nachtpflege ist zulässig, sofern der Träger
                                                          der teilstationären Einrichtungen der Tages- und Nacht-
                         §8                               pflege ein Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungs-
        Staatliches Selbstorganisationsrecht,
  religiöse und weltanschauliche Veranstaltungen          konzept vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und
                                                          sich an den Empfehlungen der Bundesregierung zum
(1) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der       Arbeitsschutz orientiert.
Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften,
Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie    (2) Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppen-
die Tätigkeit der Gerichte bleiben von den Vorgaben       angeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern
dieser Verordnung unberührt. Diese treffen die notwen-    die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des
digen Infektionsschutzmaßnahmen in eigener Zustän-        Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa-
digkeit. Dies gilt auch für die Tätigkeit der Parteien,   milie eingehalten werden. Dies ist den für die Anerken-
Wählergruppen und Vereinigungen im Sinne des Arti-        nung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag zu-
kels 9 Absatz 3 des Grundgesetzes mit der Maßgabe,        ständigen Landkreisen und dem Regionalverband vor
dass veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen           Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu
umgesetzt werden.                                         bestätigen.
(2) Die Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 GG            (3) Einrichtungen nach den § 1a Absatz 1 und 2 und
unter freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synago-        § 1b des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pfle-
gen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zu diesem      gequalitätsgesetzes müssen ein einrichtungsbezogenes
Zweck genutzt werden, bleibt unter Einhaltung allge-      Infektionsschutz-, Hygiene- und Besuchskonzept vor-
meiner Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen un-         halten. Hierzu sind die Vorgaben des Landesrahmen-
berührt.                                                  konzepts des Ministeriums für Soziales, Gesundheit,
                                                          Frauen und Familie einzuhalten.
                       Teil 4                             (4) Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-
        Sonderregeln für besondere Lebens-                gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau-
               und Arbeitsbereiche                        lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor-
                                                          gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben in
                      §9                                  ambulanter, tagesklinischer und stationärer Versorgung
  Einrichtungen für Menschen mit Behinderung              ein Hygienekonzept unter Einbindung der zuständigen
                                                          Gesundheitsämter zu erstellen und soweit erforderlich
Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen ge-      fortlaufend zu aktualisieren. Dabei haben sie die Vor-
mäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist gestattet       gaben der jeweils gültigen Nationalen Teststrategie
und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein Infek-    SARS-CoV-2 und die Vorgaben der saarländischen
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Teststrategie sowie die jeweils aktuellen Hinweise des     hat das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüg-
RKI zur Testung von Patienten auf Infektionen mit dem      lich zu informieren. Die Einrichtung kann den betrof-
neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten.             fenen Personen jederzeit neue Unterbringungsbereiche
                                                           zuweisen und Ausnahmen von den Verpflichtungen der
(4a) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge-         Sätze 1 und 2 zulassen.
und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen-
de Maßnahmen angeordnet:                                   (3) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta-
1. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind         gen erneut in der Landesaufnahmestelle aufgenommen
   nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für           werden, haben unmittelbar nach der Aufnahme auf An-
   Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu          forderung des zuständigen Gesundheitsamts oder der
   planen und durchzuführen, dass zeitnah die Auf-         Landesaufnahmestelle einen Testnachweis nach § 2
   nahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen              Nummer 6 Corona-Einreiseverordnung vorzulegen.
   oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesondere    Wird ein solcher Testnachweis nicht vorgelegt, sind die
   für die Kapazitäten in der Intensivmedizin;             genannten Personen verpflichtet, die ärztliche Untersu-
                                                           chung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Co-
2. das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen        ronavirus SARS-CoV-2 zu dulden. Dies umfasst auch
   und Familie kann die Durchführung planbarer Be-         eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen
   handlungen auf medizinisch notwendige Behand-           einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
   lungen gegenüber einzelnen Krankenhäusern be-           einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des
   schränken, damit zeitnah die Aufnahmekapazitäten        Probenmaterials.
   für COVID-19-Patientinnen und -Patienten erhöht
   und notwendige personelle Ressourcen geschaffen
   werden können.                                                                Teil 5
                                                                     Hochschul- und Prüfungswesen
(5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen
Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes sind
Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und                                    § 13
Besucher sowie Beschäftigte gemäß dem aktuell gel-          Form des Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs
tenden Landesrahmenkonzept zu testen, das durch das             an Hochschulen, staatlich anerkannten
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa-           Berufsakademien und wissenschaftlichen
milie veröffentlicht wird. Für die Einrichtungen der                  Forschungseinrichtungen
teilstationären Tages- und Nachtpflege gelten die Rege-    (1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlan-
lungen zur Testung entsprechend dem Landesrahmen-          des, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des
konzept nach Satz 1.                                       Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar
                                                           und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des
                       § 12                                Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs ist in Präsenz-
               Landesaufnahmestelle                        form zulässig, wenn
(1) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta-      1. Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des
gen dauernder Abwesenheit erneut in der Landesauf-            RKI und den Vorgaben der aktuellen Pandemieplä-
nahmestelle aufgenommen werden, sind verpflichtet,            ne der jeweiligen Hochschule sichergestellt sind,
sich in eine zugewiesene Unterkunft zu begeben und
sich für einen Zeitraum von zehn Tagen ständig dort        2. in allen geschlossenen Räumen eine medizinische
abzusondern. Sofern es sich um Personen handelt,              Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 2 Ab-
die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Aufnah-          satz 2 getragen wird, die Ausnahmen von der Mas-
me nach Satz 1 in einem Virusvariantengebiet nach             kentragepflicht des § 4 Absatz 2 Nummern 1 bis 5
§ 2 Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung              gelten entsprechend,
vom 30. Juli 2021 (BAnz AT 30.07.2021 V1) in der           3. am Präsenzunterricht ausschließlich Personen teil-
jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben, beträgt          nehmen, die einen 3G-Nachweis im Sinne des § 2
die Dauer der Absonderung abweichend von Satz 1               Absatz 1 Satz 1 erbringen.
vierzehn Tage. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten
Personen ist es, solange eine Pflicht zur Absonderung      Die Hochschulen können abweichend von Satz 1 Num-
besteht, nicht gestattet, Besuch von Personen zu emp-      mer 3 für den Präsenzunterricht einen 2G-Nachweis im
fangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.               Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 verlangen; ausgenommen
                                                           hiervon sind insbesondere Labortätigkeiten, Praktika,
(2) Die in der Landesaufnahmestelle wohnpflichtigen        praktische und künstlerische Ausbildungstätigkeiten,
Personen sind beim Auftreten von Symptomen, die auf        soweit diese ihrer Art nach mit medizinischer Mund-
eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im           Nasen-Bedeckung durchgeführt werden können, und
Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert     Prüfungen. Studierenden, die den 2G-Nachweis nach
Koch-Instituts hinweisen, verpflichtet, den Leiter der     Satz 2 nicht erbringen, müssen die Hochschulen die
Einrichtung hierüber unverzüglich zu informieren, sich     Teilnahme am Lehrbetrieb digital zugänglich machen.
in eine zugewiesene, geeignete Unterkunft zu begeben
und sich dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über   (2) Bei der Durchführung des Lehrbetriebs sind On-
eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS-          line-Angebote zu berücksichtigen. Nähere Bestimmun-
CoV-2 ständig abzusondern. Die Landesaufnahmestelle        gen zur Anpassung von Lehre, Studium und Prüfungen
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 22. Dezember 2021                          2747

können von der für die jeweilige Hochschule zuständi-    dies umfasst auch die Kontrolle der Einhaltung der Vor-
gen Aufsichtsbehörde erlassen werden.                    schriften dieser Verordnung sowie der § 28b Absatz 5
                                                         und § 28c des Infektionsschutzgesetzes. Zuständige
(3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei-      Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung
tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe-    von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung
sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats-     sind die Gemeindeverbände. Die Ortspolizeibehörden
examensarbeiten, entsprechend jeweils bestehenden        und die Vollzugspolizei werden ermächtigt, bei Verstö-
pandemiebedingten Erschwernissen für die Prüfungs-       ßen gegen die bußgeldbewehrten Vorschriften des § 4
kandidatinnen und Prüfungskandidaten anzupassen.         Absatz 1 Verwarnungen zu erteilen und Verwarnungs-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für im       gelder in Höhe von 50 Euro zu erheben.
Saarland staatlich anerkannte Hochschulen in freier
Trägerschaft, für staatlich anerkannte Berufsakade-      (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe;
mien und für wissenschaftliche Forschungseinrichtun-     die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem
gen im Saarland.                                         Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und
                                                         bestehen weiterhin fort.
(5) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studierfä-
higkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie und    (3) Als zuständige Behörde zur Durchführung der
Psychotherapie können unter Beachtung der erforder-      Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. Septem-
lichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt wer-       ber 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), geändert durch
den. Die Teilnahme in Präsenzform kann von der Vor-      die Verordnung vom 8. November 2021 (BAnz AT
lage eines 3G-Nachweises abhängig gemacht werden.        08.11.2021 V1) wird, hinsichtlich § 6 Absatz 2 Satz 1
                                                         Nummer 2, Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b Corona-
                                                         virus-Einreiseverordnung das Ministerium für Sozia-
                       § 14                              les, Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die
   Staatliches Ausbildungs- und Prüfungswesen            zuständige Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige
                                                         Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung
Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verordnung       von Ordnungswidrigkeiten nach der Coronavirus-Ein-
unberührt und können unter Beachtung der im Einzel-      reiseverordnung sind die Gemeindeverbände. Die
fall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen durch-     Vorschriften nach der Verordnung über die Zuständig-
geführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveranstal-      keiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. Sep-
tungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge und        tember 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch
Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft die       die Verordnung vom 2. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1554),
jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.                     bleiben unberührt.

                     Teil 6
                                                                                 § 17
  Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
                                                                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                       § 15                              (1) Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 2021 in
       Straftaten und Ordnungswidrigkeiten               Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämp-
                                                         fung der Corona-Pandemie vom 16. Dezember 2021
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-      (Amtsbl. I S. 2702) außer Kraft.
mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 3   (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Dezem-
Absatz 2 und der §§ 4 bis 14 mit Ausnahmen der Ab-       ber 2021 außer Kraft.
standswahrung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2                           Artikel 2
des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu     Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb
fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.              sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb
                                                               von Kindertageseinrichtungen während
(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75                  der Corona-Pandemie
des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.
                                                                               Kapitel 1
                       § 16                                          Schulbetrieb und Betrieb von
               Zuständige Behörden                                    Kindertageseinrichtungen,
(1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung                  Kindergroßtagespflegestellen und
dieser Verordnung sowie der § 28b Absatz 5 und § 28c           heilpädagogischen Tagesstätten während
des Infektionsschutzgesetzes sind vorbehaltlich ander-                  der Corona-Pandemie
weitiger Regelungen in dieser Verordnung die Ortspo-
lizeibehörden und unbeschadet von § 1 der Verordnung                            §1
über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz         Schulbetrieb während der Corona-Pandemie
vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021           (1) Der Schulbetrieb an den allgemeinbildenden und
(Amtsbl. I S. 2487_40), ergänzend die Vollzugspolizei;   beruflichen Schulen findet gemäß den Vorgaben des
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Ministeriums für Bildung und Kultur statt. Dies gilt           leben; die Vulnerabilität ist durch ärztliches Attest
auch im gebundenen und freiwilligen Ganztag.                   nachzuweisen;
(2) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs sind alle         2. Schülerinnen und Schüler, die den Zutrittsbe-
Schulen verpflichtet, die Vorgaben des „Musterhygi-           schränkungen des Absatzes 3 unterliegen (Abmel-
eneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schulen             dung vom Präsenzunterricht).
im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der
jeweils geltenden Fassung (https://www.saarland.de/        Die Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftli-
DE/portale/corona/service/downloads/_documents/            chen und mündlichen Prüfungen sowie für die nach den
hygienekonzepte/dld_hygienemassnahmen-schule.              schulrechtlichen Vorgaben in Präsenzform zu erbrin-
pdf?__blob=publicationFile&v=5/) einzuhalten. Die-         genden Leistungsnachweise. Insoweit sind besondere
ser ergänzt den gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz von      Schutzmaßnahmen zu treffen; das Nähere regeln der
der jeweiligen Schule zu erstellenden Hygieneplan um       „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz
weitere Vorgaben zur Pandemiebekämpfung.                   in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnah-
                                                           men“ sowie das Ministerium für Bildung und Kultur.
Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen und
die Vorgabe des „Musterhygieneplans Saarland zum           (6) Für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 5
Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-          oder aus Infektionsschutzgründen aufgrund einer ent-
Pandemiemaßnahmen“ gehen der SARS-CoV-2-Ar-                sprechenden Quarantäneanordnung nicht am Präsenz-
beitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021, zuletzt           unterricht teilnehmen, erfüllt die Schule ihren Bil-
geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. No-         dungs- und Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches
vember 2021 (BGBl. I 2. 4906), in der jeweils gelten-      Angebot im „Lernen von zu Hause“. Die Schulpflicht
den Fassung) im Schulbereich (§§ 1 und 1a) vor als         wird in diesen Fällen durch die Wahrnehmung des pä-
abweichende Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2           dagogischen Angebots und das Nachkommen der da-
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beziehungs-             mit verbundenen Verpflichtungen im „Lernen von zu
weise konkretisieren die Umsetzung der in der SARS-        Hause“ erfüllt.
CoV-2-Arbeitsschutzverordnung getroffenen Vorgaben         (7) Personen, die weder dauerhaft an der Schule tätig
für den Schulbereich.                                      noch Schülerin oder Schüler sind (schulfremde Per-
                                                           sonen), ist die Beteiligung an der Durchführung einer
(3) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur für       schulischen Veranstaltung im Innenbereich, die nicht
Schülerinnen und Schüler zulässig, die zweimal in der      als Teil des Unterrichtsbetriebs zu betrachten ist, oder
Woche mit dem Ergebnis des Nichtvorliegens einer           die Teilnahme an einer solchen nur gestattet, wenn sie
Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind.          einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 3 der Verord-
Dies gilt auch für die Lehrkräfte und die anderen an       nung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (2G-Plus-
der Schule tätigen Personen, mit Ausnahme derer, die       Nachweis) vorlegen. Für alle für den Schulbetrieb not-
schon aufgrund § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzge-      wendigen Zusammenkünfte (insbesondere zwischen
setzes (IfSG) der täglichen Testpflicht unterliegen. Die   dem pädagogischen Personal der Schule und den Er-
Regelungen in Satz 1 und 2 gelten nicht für Personen,      ziehungsberechtigten) ist schulfremden Personen, die
die einen 2G-Plus-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1       sich nicht nur kurzfristig oder ohne Kontakt zu den der
Satz 3 Nummer 1 der Verordnung zur Bekämpfung der          Schule angehörigen Personen auf dem Schulgelände
Corona-Pandemie vorlegen. Die Obliegenheit nach            aufhalten, der Zutritt zum Schulgebäude nur erlaubt,
Satz 1 und 2 wird durch die Teilnahme an den zweimal       wenn sie einen Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1
wöchentlich in der Schule stattfindenden Testungen er-     Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Coro-
füllt. Sie kann auch durch Vorlage eines anderweitigen     na-Pandemie (3G-Nachweis) vorweisen oder einen
Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion         Test über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem
mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 2 Absatz 1         SARS-CoV-2-Virus bei Zutritt durchführen.
Satz 1 Nummer 3 der Verordnung zur Bekämpfung der
Corona-Pandemie erfüllt werden. Ein entsprechendes         (8) Über die Zutrittsverbote nach Absatz 3 und nach
Zutrittsverbot zum Schulgelände besteht, soweit der        Absatz 7 sind im Eingangsbereich des Geländes der
Testung im Ausnahmefall keine zwingenden Gründe            Schule Hinweise anzubringen.
entgegenstehen. Das Vorliegen derartiger Gründe ist
durch ärztliches Attest nachzuweisen. Das Nähere re-       (9) Die Dienstpflicht der Lehrkräfte bleibt unberührt.
gelt das Ministerium für Bildung und Kultur.
(4) Für die in den Schulferien an den Schulen stattfin-                          § 1a
dende Ferienbetreuung sowie für die weiteren an den                Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes
Schulen stattfindenden Ferienangebote gelten Absatz 1      (1) Im Präsenzangebot der Schule besteht für alle
und Absatz 3 entsprechend.                                 Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte und das
(5) Von der Teilnahme am Präsenzunterricht werden          sonstige pädagogische Personal der Schule im Schul-
auf Antrag befreit:                                        gebäude nach Maßgabe der folgenden Absätze die Ver-
                                                           pflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in
1. Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maß-         Form einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-­Maske).
   gabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als        Statt eines solchen Mund-Nasen-Schutzes können auch
   vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnera-     Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder hö-
   bel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt         herer Standards (ohne Ausatemventil) getragen wer-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 22. Dezember 2021                           2749

den. Im Freien, insbesondere auf dem Schulhof oder                                §3
dem Schulgelände, besteht keine Verpflichtung zum              Vorbereitung für Nichtschülerinnen und
Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.                              Nichtschüler auf die Abschlussprüfungen
(2) Auch für Schülerinnen und Schüler mit Unter-          (1) Einrichtungen, die Maßnahmen zur Vorbereitung
stützungsbedarf im Bereich geistige Entwicklung ist       auf die Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulab-
das Tragen eines solchen Mund-Nasen-Schutzes nach         schlusses oder des mittleren Bildungsabschlusses im
Maßgabe des Absatzes 1 verpflichtend, soweit die          allgemeinbildenden Bereich für Nichtschülerinnen und
Schülerinnen und Schüler hierzu in der Lage sind. Bei     Nichtschüler anbieten, können diesen Betrieb aufneh-
Schülerinnen und Schülern mit Unterstützungsbedarf        men, wenn sie dabei die Vorgaben des Infektionsschut-
Hören kommen als Schutzmaßnahme alternativ aus-           zes, wie sie für den Schulbereich gelten, erfüllen; § 1
nahmsweise Visiere oder durchsichtige Masken anstel-      Absatz 2 gilt entsprechend.
le eines Mund-Nasen-Schutzes infrage.                     (2) § 1 Absatz 3 und 4 und § 1a sind entsprechend an-
(3) Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-        wendbar.
Schutzes nach Absatz 1 gilt auch für alle anderen Per-
sonen, die das Schulgebäude oder eine für eine schuli-                         Kapitel 2
sche Veranstaltung vorgesehene Räumlichkeit betreten,                Pflegeschulen und Schulen für
soweit dies nicht ohne Kontakt zu den der Schule an-                     Gesundheitsfachberufe
gehörigen Personen erfolgt.
(4) Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schut-                                 §4
zes gilt, soweit dem im Einzelfall keine medizinischen                      Präsenzunterricht
Gründe entgegenstehen. Dies ist in geeigneter Weise,      (1) Schulischer Präsenzunterricht im Vollbetrieb ist in
in der Regel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft zu    den Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfach-
machen. Kommt eine Person der Verpflichtung zum           berufe unter der Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zulässig.
Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht nach, so ist
ihr der Zutritt zum Schulgelände verwehrt; dieses Fern-   (2) Der Unterricht nach Maßgabe des Absatzes 1 fin-
bleiben vom Unterricht stellt einen Verstoß gegen die     det unter Einhaltung der einschlägigen Hygienemaß-
Schulpflicht dar.                                         nahmen und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts
                                                          sowie unter Berücksichtigung der Hygienepläne der
(5) Nähere Einzelheiten regelt der „Musterhygieneplan     jeweiligen Schule statt.
Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen        (3) Sofern Schülerinnen und Schüler aus Infektions-
der Corona-Pandemiemaßnahmen“.                            schutzgründen aufgrund einer entsprechenden Quaran-
                                                          täneanordnung nicht am Präsenzunterricht teilnehmen,
                       §2                                 vermittelt die Schule die Ausbildungsinhalte im häus-
            Kindertageseinrichtungen,                     lichen Umfeld durch digitale oder andere geeignete
         Kindergroßtagespflegestellen und                 Unterrichtsformate. Der Träger der praktischen Aus-
          heilpädagogische Tagesstätten                   bildung hat nach Absprache mit der Schule die Auszu-
                                                          bildenden für diese Zeit freizustellen.
(1) Beim Betrieb der nach § 45 des Achten Buches So-
zialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kin-       (4) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur
dertageseinrichtungen und der nach § 43 des Achten        für Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte,
Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflich-       Praxisbegleiterinnen und -begleiter, Mitglieder eines
tigen Kindergroßtagespflegestellen und der heilpäd-       Prüfungsausschusses, alle anderen an der Schule täti-
agogischen Tagesstätten sind die „Empfehlungen des        gen Personen) zulässig, die zweimal in der Woche mit
Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und         dem Ergebnis des Nichtvorliegens einer Infektion mit
                                                          dem SARS-CoV-2-Virus an der jeweiligen Schule ge-
Familie zum Infektionsschutz in Kindertageseinrich-       testet sind. Die Verpflichtung zur Teilnahme an den
tungen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“            Testungen im Sinne des Satzes 1 entfällt für Personen,
in der jeweils geltenden Fassung (https://www.saar-       die nach § 28b Absatz 1 IfSG einer täglichen Testver-
land.de/msgff/DE/portale/landesjugendamt/service/         pflichtung unterliegen. Die Regelungen in Satz 1 und 2
formularelja/downloads.html) zu berücksichtigen.          gelten nicht für Personen, die einen 2G-Plus-Nachweis
Der gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes erstellte     im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Ver-
Hygieneplan ist um weitere Hygienevorschriften ge-        ordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vor-
mäß den oben genannten Empfehlungen zu ergänzen.          legen. Dieses Zutrittsverbot besteht, soweit der Testung
(2) Ab dem 1. November 2021 hat die Einrichtung           im Ausnahmefall keine zwingenden Gründe entgegen-
jedem Kind, das die Einrichtung besucht, mindestens       stehen. Das Vorliegen derartiger Gründe ist durch ärzt-
zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in        liches Attest nachzuweisen.
Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coro-        (5) Im Schulgebäude sowie im Präsenzunterricht be-
navirus SARS-CoV-2 anzubieten, der vom Bundesins-         steht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schut-
titut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen     zes in Form einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-
ist. Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus    Maske). Statt eines solchen Mund-Nasen-Schutzes
SARS-CoV-2 in Kindertagesstätten und Einrichtungen        können auch Masken der Standards KN95/N95 oder
der Kindertagespflege gelten die Vorgaben der Saarlän-    FFP2 oder höheren Standards (ohne Ausatemventil)
dischen Absonderungsverordnung.                           getragen werden. Im Freien, insbesondere auf dem
2750                        Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 22. Dezember 2021

Schulgelände, besteht keine Verpflichtung zum Tragen      Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-
eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Pflicht zum Tragen         Pandemie führen, sind, unter Einhaltung von Hygiene-
eines Mund-Nasen-Schutzes entfällt, wenn dem im           maßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-
Einzelfall medizinische Gründe entgegenstehen. Dies       Instituts, in Präsenzform zulässig
ist in geeigneter Weise, in der Regel durch ein ärztli-
ches Attest, glaubhaft zu machen.                         1. Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem Zweiten
                                                             Buch Sozialgesetzbuch oder dem Dritten Buch So-
                                                             zialgesetzbuch,
                        §5
                 Prüfungsverfahren                        2. berufliche Aus-, Weiter- und Fortbildungsangebote.
(1) In Pflege- und Gesundheitsfachberufen ist die         (2) Ausschließlich für Teilnehmerinnen und Teilneh-
Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen münd-        mer, die einen 2G-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1
lichen und schriftlichen Prüfungen unter Einhaltung       Satz 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-
der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben grundsätz-       Pandemie führen sowie für Personen, die aufgrund
lich zulässig.                                            einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere
(2) Praktische Prüfungen können unter Einhaltung der      einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschafts-
infektionsschutzrechtlichen Maßgaben durchgeführt         drittel, nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ge-
werden. Gegenüber dem Landesamt für Soziales –            impft werden können oder in den letzten drei Monaten
Zentralstelle für Gesundheitsberufe – ist anzuzeigen,     aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht
wenn die praktische Prüfung auf Grundlage der ein-        gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden
schlägigen berufsrechtlichen Regelungen als Simula-       konnten, die einen geeigneten Nachweis im Sinne des
tionsprüfung durchgeführt wird.                           § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung zur Be-
                                                          kämpfung der Corona-Pandemie führen, sind, unter
(3) Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an        Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Emp-
einem Prüfungsteil nach Absatz 1 und Absatz 2 nur         fehlungen des Robert Koch-Instituts, in Präsenzform
bei Vorlage eines am Tag der Prüfung durchgeführten
Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion        zulässig
mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 2 Absatz 1        1. der Betrieb von Fahrschulen (theoretischer und
Satz 1 Nummer 3 der Verordnung zur Bekämpfung                praktischer Fahrschulunterricht sowie theoretische
der Corona-Pandemie berechtigt. Satz 1 gilt nicht für        und praktische Prüfung) und sonstigen im fahreri-
Personen, die einen 2G-Plus-Nachweis im Sinne des            schen Bereich tätigen Bildungseinrichtungen,
§ 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Verordnung zur Be-
kämpfung der Corona-Pandemie vorlegen und an einer        2. der Betrieb von Flugschulen,
Prüfung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 teilneh-
men. Bei einer engen Kontaktperson, für die durch die     3. der Betrieb von Hundeschulen im Außenbereich,
Gesundheitsbehörde eine Quarantäne ausgesprochen
wurde, besteht ein Recht zur Teilnahme an dem für den     4. der Betrieb von im Bereich der Jagd und Fischerei
Tag vorgesehenen Prüfungsteil, wenn sie am Prüfungs-         tätigen Bildungseinrichtungen,
tag einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer In-      6. Integrationskurse,
fektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mittels eines am
Tag der Prüfung durchgeführten und von der Schule         7. außerschulische Bildungsveranstaltungen, die der
beaufsichtigten Antigen-Schnelltests erbringt.               Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung
                                                             übertragbarer Krankheiten, beispielsweise von Co-
                      §6                                     rona-Infektionen, zu dienen bestimmt sind,
        Durchführung von Weiterbildungen                  8. Erste-Hilfe-Kurse,
Die Regelungen der §§ 4 und 5 gelten für Weiterbil-
dungen auf Grundlage des Gesetzes über die Weiter-        9. die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitä-
bildung in den Gesundheits- und Altenpflegefach-             terinnen und Rettungssanitätern nach der Verord-
berufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme              nung über die Ausbildung und Prüfung von Ret-
und des Entbindungspflegers vom 25. November 1998            tungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom
(Amtsbl. 1999 S. 142), zuletzt geändert durch das Ge-        7. Juli 1995 (Amtsbl. S. 823), zuletzt geändert
setz vom 11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), in der        durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. November
jeweils geltenden Fassung entsprechend.                      2015 (Amtsbl. I S. 894), in der jeweils geltenden
                                                             Fassung,
                    Kapitel 3                             10. pädagogisch begleitete Seminararbeit für Frei-
  Öffentliche und private Bildungseinrichtungen               willige nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz
           im außerschulischen Bereich                        (JFDG) und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
                                                              (BFDG). Bei mehrtägiger pädagogisch begleiteter
                       §7                                     Seminararbeit für Freiwillige mit Übernachtung
    Außerschulische Bildungsveranstaltungen                   der Teilnehmenden (sog. social bubble) gilt § 6 Ab-
  sowie Musik-, Kunst- und Schauspielunterricht               satz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Bekämpfung
                                                              der Corona-Pandemie entsprechend,
(1) Ausschließlich für Teilnehmerinnen und Teilneh-
mer, die einen 3G-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1      11. der Betrieb von Bibliotheken.
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