Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei
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Amtsblatt des Saarlandes Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei Teil I 2021 Ausgegeben zu Saarbrücken, 22. Dezember 2021 Nr. 87 Inhalt Seite A. Amtliche Texte Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom 22. Dezember 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2740 Änderung der Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom 22. Dezember 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2774
2740 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 22. Dezember 2021 A. Amtliche Texte mit dem SARS-CoV-2-Virus (3G-Nachweis) im Sinne Verordnungen dieser Verordnung sind 1. ein Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 COVID- 402 Verordnung zur Änderung 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung; infektionsrechtlicher Verordnungen 2. ein Genesenennachweis nach § 2 Nummer 5 CO- zur Bekämpfung der Corona-Pandemie VID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord- Vom 22. Dezember 2021 nung; 3. ein Testnachweis nach § 2 Nummer 7 COVID- Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit 19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie § 28a, § 28b, § 28c Satz 4, wobei der Nachweis bei einer Testung mittels Po- § 30 und § 54 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) lymerase-Kettenreaktion (PCR-Test) abweichend vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert von § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaß- durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 nahmen-Ausnahmenverordnung bis zu 48 Stunden (BGBl. I S. 5162), des § 7 in Verbindung mit den §§ 3 nach Vornahme der zugrundeliegenden Testung und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen- Gültigkeit besitzt. verordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung Ein 2G-Nachweis im Sinne dieser Verordnung ist ein vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5175), des Saar- Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2. Ein ländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 2G-Plus-Nachweis im Sinne dieser Verordnung ist 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. November 2021 (Amtsbl. I 1. ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung S. 2487_2, 2487_8) und § 5 Absatz 3 des Landesorga- mit dem Nachweis einer Auffrischungsimpfung, nisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 2. ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 oder Num- vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geän- mer 2 jeweils in Verbindung mit einem zusätzli- dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 chen Nachweis nach Satz 1 Nummer 3. (Amtsbl. I S. 358), verordnet die Landesregierung: (2) Medizinische Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne dieser Verordnung sind OP-Masken und Masken der Artikel 1 Standards KN95/N95, FFP2 oder höherer Standards. Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) (3) Der familiäre Bezugskreis im Sinne dieser Verord- nung umfasst Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte Teil 1 in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und Allgemeine Vorschriften deren jeweilige Haushaltsangehörige. (4) Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind §1 planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag he- Ziel und Verfahren rausgehobene Ereignisse, welche nicht nach der Zahl der anwesenden Personen, sondern nach ihrem außer- Die in und aufgrund dieser Verordnung angeordneten alltäglichen Charakter und jeweils spezifischen Zweck Maßnahmen dienen der Eindämmung der Ausbreitung vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort ab- des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) zum Gesund- gegrenzt sind und auf einer besonderen Veranlassung heitsschutz der Bürgerinnen und Bürger. Grundlage der beruhen. angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen, die gemäß § 28a Absatz 3 Satz 1 IfSG insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit Teil 2 des Gesundheitssystems auszurichten sind, ist die je- Allgemeine Hygiene- und weils aktuelle Bewertung des Infektionsgeschehens Infektionsschutzvorgaben durch die sachverständig beratene Landesregierung am Maßstab der in § 28a Absatz 3 Satz 3 und 4 IfSG fest- geschriebenen Beurteilungskriterien. §3 Abstandswahrung und Belüftung §2 (1) Es wird empfohlen, bei physisch-sozialen Kontak- Begriffsbestimmungen ten zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie des familiären Bezugs- (1) Nachweise über einen Impfschutz gegen COVID-19, kreises im Sinne des § 2 Absatz 3 einen Mindestab- eine Genesung von einer COVID-19-Erkrankung oder stand zu anderen Personen von eineinhalb Metern ein- ein negatives Ergebnis einer Testung auf eine Infektion zuhalten.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 22. Dezember 2021 2741 (2) Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes eine andere, ist neben der Beachtung allgemeiner Hygiene- und Ab- gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme zulässig standsregelungen für ausreichend Belüftung zu sorgen. ist; die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeits- schutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 13 §4 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 2. Mund-Nasen-Bedeckung 4906), in der jeweils geltenden Fassung bleiben im (1) Eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung im Übrigen unberührt, Sinne des § 2 Absatz 2 ist zu tragen 6. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für 1. in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder alle Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerin- im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs nen und Teilnehmer, Kundinnen und Kunden wäh- zugänglich sind, rend des Konsums von Speisen und Getränken und während des Sportbetriebs, 2. in geschlossenen Räumen von Arbeits- und Be- triebsstätten, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche 7. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 für Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, alle Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerin- gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr- nen und Teilnehmer, Kundinnen und Kunden wäh- leistet ist, rend des Konsums von Speisen und Getränken und während des Sportbetriebs, 3. bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und 8. während Tätigkeiten, bei denen nach der Natur der Passagierflugzeuge) sowie im Innenbereich von Sache das Tragen einer medizinischen Mund-Na- Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen und Wartebe- sen-Bedeckung nicht möglich ist. reichen, (3) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu 4. im öffentlichen Raum im Außenbereich bei je- tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab dem nicht nur kurzfristigen Kontakt mit nicht zum Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflich- eigenen Haushalt gehörenden Personen, mit Aus- tung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske nahme von Ehepaaren, Lebenspartnern und nicht nach Absatz 1 Satz 1 einhalten, sofern diese dazu in der ehelichen Lebensgemeinschaften und Verwandten Lage sind. in gerader Linie, wenn ein Mindestabstand von ein- (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine einhalb Metern nicht eingehalten wird. Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen- Bedeckung auf stark frequentierten öffentlichen Plät- Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in zen und Straßen anzuordnen. Satz 1 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung der Pflichten in ihrem jeweiligen Verantwortungsbe- reich sicherzustellen. Satz 2 gilt nicht für die Betrei- § 4a ber des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Kontaktbeschränkungen Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); (1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, diese haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen. in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten (2) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund- Grundstücken einschließlich des jeweils dazugehören- Nasen-Bedeckung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht den befriedeten Besitztums ist Personen, die nicht im Sinne des § 2 Nummer 2 und 4 der COVID-19-Schutz- 1. für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebens- maßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) jahres, geimpft oder genesen sind, nur gestattet 2. für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund ei- 1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie ner gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärzt- lich bescheinigten chronischen Erkrankung oder 2. höchstens zwei weiteren Personen aus einem wei- einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung teren Haushalt. tragen können, Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und 3. für gehörlose und schwerhörige Menschen sowie Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontra- deren Begleitpersonen und unmittelbare Kommu- indikation, insbesondere einer Schwangerschaft im nikationspartner, ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coro- navirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in 4. für stationäre Patienten in Krankenhäusern, Vor- den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen sorge- und Rehabilitationseinrichtungen außerhalb Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS- des unmittelbaren Personenkontaktes; die Ausnah- CoV-2 geimpft werden konnten, bleiben von den Be- me nach Nummer 2 bleibt unberührt, schränkungen ausgenommen. 5. für Personen an ihrem Arbeitsplatz, soweit ein (2) Private Zusammenkünfte und Veranstaltungen in Mindestabstand von eineinhalb Metern zu anderen Wohnungen oder Unterkünften oder dem jeweils da- Personen durchgängig gewährleistet oder auf der zugehörenden befriedeten Besitztum sind im Innenbe- Grundlage einer aktuellen rechtskonformen Ge- reich auf 50 Personen, die im Sinne des § 2 Nummer 2 fährdungsbeurteilung unter Beachtung der SARS- und 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen-
2742 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 22. Dezember 2021 verordnung (SchAusnahmV) geimpft oder genesen mer 1 oder 2, verpflichtet, unverzüglich einen Test auf sind, und im Außenbereich auf 200 Personen, die im eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Sinne des § 2 Nummer 2 und 4 der COVID-19-Schutz- maßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für geimpft oder genesen sind, beschränkt. Kinder bis zur 1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes Vollendung des 14. Lebensjahres und Personen, die und aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, ins- besondere einer Schwangerschaft im ersten Schwan- 2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne gerschaftsdrittel, nicht gegen das Coronavirus SARS- des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppen- Monaten aufgrund einer medizinischen Kontraindikati- statut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten on nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft der Europäischen Union (EU-Truppenstatut). werden konnten, bleiben von den Beschränkungen aus- Absatz 1 Satz 3 gilt nicht für Personen, die mit Perso- genommen. nen nach Satz 1 in einem Haushalt leben. (3) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sollen § 4b dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich nach Absonderung bei positivem Erhalt eines positiven Testergebnisses mögliche Kon- SARS-CoV-2-Testergebnis taktpersonen mitteilen. Die von Absatz 1 Satz 1 und 3 (1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS- erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige CoV-2 auf Grundlage einer Testung mittels Nuklein- Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn säurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden typische Symptome einer Infektion mit dem SARS- der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Ge- dieses Testergebnisses auf direktem Weg in die eige- schmacks- oder Geruchssinns innerhalb von vierzehn ne Häuslichkeit oder in eine andere eine Absonderung Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auf- ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für treten. Es wird empfohlen, dass die von Absatz 1 Satz 1 einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach Vornahme erfassten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen des zugrundeliegenden Testes ständig dort abzuson- und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt dern. Ihnen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, eines positiven Testergebnisses informieren. Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem (4) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Hausstand angehören. Für Personen, die mit einer von Absatz 1 Satz 1 und 3 erfassten Personen der Beobach- Satz 1 erfassten Person in einem Haushalt leben, gelten tung durch die zuständige Behörde. die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Absonderung nach zehn Tagen (5) Das Recht der zuständigen Behörden, im Einzelfall endet; treten in einem Haushalt während dieser Zeit von Absatz 1 abweichende oder weitergehende Maß- weitere Infektionsfälle auf, so verlängert sich die Ab- nahmen zu erlassen, bleibt unberührt. sonderungsdauer für die übrigen Haushaltsangehörigen hierdurch nicht. Zum Schutz von Leben und Gesund- (6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei Vorlie- heit, insbesondere bei medizinischen Notfällen oder gen wichtiger Gründe von der Pflicht zur Absonderung notwendigen Arztbesuchen, ist die Verpflichtung zur nach Absatz 1 oder 2 befreien oder Auflagen anordnen; Absonderung nach Satz 3 ausgesetzt. § 30 des Infektionsschutzgesetzes bleibt im Übrigen unberührt. Die Verpflichtung zur Absonderung nach Satz 3 gilt (7) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 endet für geimpfte nicht für oder genesene Personen im Sinne von § 2 Nummer 2 1. geimpfte Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 und und 3 oder Nummer 4 und 5 der COVID-19-Schutz- 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen- maßnahmen-Ausnahmenverordnung, die keine Symp- verordnung und tome für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus aufweisen, die Absonderung, sobald diese der zustän- 2. Personen, bei denen in den letzten sechs Monaten digen Behörde einen Nukleinsäurenachweis über das durch Testung mittels Nukleinsäurenachweis eine Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV- Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, 2-Virus vorlegen, wenn die zugrundeliegende Testung wenn der aufgrund dieser Infektion einzuhaltende frühestens am fünften Tag nach dem die Absonderungs- Absonderungszeitraum verstrichen ist. pflicht auslösenden Infektionsnachweis erfolgt ist. Dies gilt nicht, wenn die Absonderungspflicht aufgrund (8) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 endet die Abson- eines Kontaktes zu einer Person besteht, die mit einer derung bereits, sobald der zuständigen Behörde nach- in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Vi- gewiesen wird, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 rusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom vorliegt. Der Nachweis kann geführt werden durch Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften infiziert ist. 1. einen Nukleinsäurenachweis, wenn die zugrunde- liegende Testung frühestens fünf Tage nach Beginn Personen, die Krankheitssymptome für COVID-19 der Absonderung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 aufweisen, sind, auch in den Fällen des Satzes 5 Num- erfolgt ist,
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 22. Dezember 2021 2743 2. einen Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 7 3. die Teilnahme an Freizeit- und Amateursportbe- Buchstabe c der COVID-19-Schutzmaßnahmen- trieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen Ausnahmenverordnung, wenn die zugrundeliegen- sowie der Betrieb von Fitnessstudios und ver- de Testung frühestens sieben Tage nach Beginn der gleichbaren Sporteinrichtungen im Außenbereich, Absonderung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erfolgt ist. 4. der Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs, des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs- und Kadersports als Zuschauer im Außenbereich, Teil 3 Infektionsschutzvorgaben für Betriebe, 5. der Besuch eines Gaststättengewerbes nach dem Einrichtungen und Veranstaltungen Saarländischen Gaststättengesetz, sonstiger Gas tronomiebetriebe jeder Art und von Betriebskan- tinen und Mensen im Außenbereich, ausgenom- §5 men sind Rastanlagen an Bundesautobahnen und Hygienekonzepte gastronomische Betriebe an Autohöfen, (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen 6. die Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Ver- sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter- anstaltungen im Außenbereich; eine Nachweis- sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Veran- pflicht besteht nicht bei dienstlich, betrieblich, stalter von Veranstaltungen sowie die Verantwortlichen betriebsverfassungs- oder personalvertretungs- im Kurs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb im Sport rechtlich veranlassten Veranstaltungen und Zusam- haben entsprechend den spezifischen Anforderungen menkünften von Betrieben und Einrichtungen, die des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und nicht nach dieser Verordnung untersagt sind; die Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zu- jeweils geltenden Hygienevorschriften sind einzu- ständigen Behörde vorzulegen. halten. (2) Konzepte nach Absatz 1 müssen Maßnahmen zur 7. der Besuch von Ladenlokalen, Abholangebote und Reduzierung von Kontakten, insbesondere bei Einlass- Lieferdienste einschließlich solcher des Online- situationen oder im Zusammenhang mit Warteschlan- Handels und Ladenlokale der Grundversorgung gen, zum Schutz von Kunden, Besuchern und des Per- sind ohne Einschränkung zulässig. Zur Grundver- sonals vor Infektionen sowie zur Durchführung von sorgung zählen verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsintervallen a) der Lebensmitteleinzelhandel, einschließlich enthalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen Wochenmärkten, Getränkehandel, Direktver- Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum marktern, Metzgereien, Bäckereien, Kondito- Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vor- reien und Ausgabestellen der Tafeln, gaben der jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen Berufsgenossenschaften zu beachten. b) Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sani- tätshäuser, (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- und Hygienekonzepten trifft das Ministerium für So- c) Orthopädieschuhtechniker, Orthopädietechniker, ziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechts- Zahntechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, verordnung im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ressort. d) Babyfachmärkte, e) Tankstellen, §6 f) Reise- und Kundenzentren des öffentlichen Nachweispflicht über das Nichtvorliegen Personennahverkehrs, einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus g) der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, (1) Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besu- cherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und h) Poststellen, Paketdienste, Teilnehmer, die einen 2G-Nachweis vorlegen, sowie für Personen, die aufgrund einer medizinischen Kon- i) Banken und Sparkassen, traindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im j) Reinigungen, Waschsalons, ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Coro- navirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in k) Sozialkaufhäuser, den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen l) Bau- und Raiffeisenmärkte, Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS- CoV-2 geimpft werden konnten, die einen Nachweis m) Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte, im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dieser Ver- Baumschulen sowie Verkaufsstätten für Weih- ordnung führen, sind zulässig nachtsbäume, 1. der Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeit- n) Futtermittel und Tierbedarf, aktivitäten im Außenbereich, o) Mischsortimenter, in deren gesamtem Waren- 2. die Teilnahme an kulturellen Betätigungen in angebot der von der 2G-Regelung ausgenom- Gruppen im Außenbereich, mene Sortimentsteil wesentlich überwiegt.
2744 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 22. Dezember 2021 (2) Ausschließlich für Kundinnen und Kunden, Besu- tikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 cherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und (BGBl. I S. 327). Teilnehmer, die einen 2G-Plus-Nachweis vorlegen sowie für Personen, die aufgrund einer medizinischen (3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen haben die im ersten Schwangerschaftsdrittel, nicht gegen das Einhaltung der Nachweispflichten in ihrem jeweiligen Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können Verantwortungsbereich sicherzustellen. Die Nachweis- oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer me- führung hat durch Gewährung der Einsichtnahme in dizinischen Kontraindikation nicht gegen das Corona- den Test-, Impf- oder Genesenennachweis gemeinsam virus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten, die einen mit der Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdo- Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kument im Original zu erfolgen. Impfnachweise sind dieser Verordnung führen, sind zulässig in digital auslesbarer Form vorzulegen. Die zur Über- prüfung der Nachweise Verpflichteten sind, soweit dies 1. die Inanspruchnahme von körpernahen, nicht me- nicht technisch ausgeschlossen ist, verpflichtet, elek dizinisch oder therapeutisch indizierten Dienstleis- tronische Anwendungen zur Überprüfung einzusetzen. tungen, (4) Von der in den Absätzen 1 bis 2 formulierten Pflicht 2. die Inanspruchnahme von Übernachtungsangebo- zur Vorlage eines Nachweises ausgenommen sind ten, wobei der 2G-Plus-Nachweis bei Anreise zu führen ist, 1. Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 3. der Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeit- aktivitäten im Innenbereich, 2. Personen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits vollendet haben, aber noch eine Kindertagesstätte 4. die Teilnahme an kulturellen Betätigungen in oder Einrichtung der Kindertagespflege besuchen Gruppen im Innenbereich, und im Rahmen eines dortigen Testangebotes re- 5. der Besuch von Schwimm- und Spaßbädern, Ther- gelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem men und Saunen im Innenbereich, SARS-CoV-2-Virus getestet werden oder einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vor- 6. die Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbe- legen, trieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen sowie der Betrieb von Fitnessstudios und ver- 3. minderjährige Schülerinnen und Schüler, die im gleichbaren Sporteinrichtungen im Innenbereich, Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutz- konzepts regelmäßig auf das Vorliegen einer In- 7. der Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs, fektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet wer- des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs- den oder einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Kadersports als Zuschauer im Innenbereich, Nummer 3 vorlegen. 8. der Besuch von Spielhallen und Spielbanken sowie (5) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann auf An- von Wettannahmestellen privater Anbieter im In- trag im begründeten Einzelfall Ausnahmegenehmi- nenbereich, gungen von den Einschränkungen der Absätze 1 bis 2 9. der Besuch eines Gaststättengewerbes nach dem erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschutzes Saarländischen Gaststättengesetz, sonstiger Gas- unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung ge- tronomiebetriebe jeder Art und von Betriebskan- wahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich tinen und Mensen im Innenbereich, ausgenom- befristet werden. men sind Rastanlagen an Bundesautobahnen und (6) Nachweise nach den Absätzen 1 bis 2 sind den nach gastronomische Betriebe an Autohöfen, § 16 Absatz 1 dieser Verordnung zuständigen Behörden 10. touristische Reisebusreisen, Schiffsreisen oder im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit auf Verlangen vor- ähnliche Angebote, zuweisen. 11. der Besuch von Museen, Theatern, Konzerthäu- sern, Opern und Kinos, § 6a Betriebsbeschränkungen und 12. die Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Ver- Betriebsuntersagungen und sonstige anstaltungen im Innenbereich; eine Nachweis- Beschränkungen pflicht besteht nicht bei dienstlich, betrieblich, betriebsverfassungs- oder personalvertretungs- (1) Der Betrieb von Clubs und Diskotheken ist unter- rechtlich veranlassten Veranstaltungen und Zusam- sagt. menkünften von Betrieben und Einrichtungen, die nicht nach dieser Verordnung untersagt sind; die (2) Die zulässige Anzahl von Teilnehmerinnen und jeweils geltenden Hygienevorschriften sind einzu- Teilnehmern an öffentlichen sowie privaten Veranstal- halten, tungen, die die gleichzeitige Anwesenheit von mehr als 1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern überschreitet, 13. die Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleis- ist im Außenbereich im Sinne des § 6 Absatz 1 Num- tungen und des Prostitutionsgewerbes im Sinne mer 6 auf eine Auslastung von 30 Prozent der für die des § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 3 Veranstaltungsstätte ordnungsrechtlich geltenden Per- des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober sonenhöchstzahl, maximal jedoch 15 000 Personen be- 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Ar- schränkt.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 22. Dezember 2021 2745 (3) Die zulässige Anzahl von Teilnehmerinnen und tionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhält, Teilnehmern an öffentlichen sowie privaten Veranstal- das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Emp- tungen, die die gleichzeitige Anwesenheit von mehr als fehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz 1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern überschreitet, orientiert. Nähere Einzelheiten regelt das Handlungs- ist im Innenbereich im Sinne des § 6 Absatz 2 Num- konzept des Saarlandes zum Infektionsschutz und zum mer 12 auf eine Auslastung von 30 Prozent der für die gleichzeitigen Schutz vulnerabler Gruppen im Bereich Veranstaltungsstätte ordnungsrechtlich geltenden Per- der Eingliederungshilfe. sonenhöchstzahl, maximal jedoch 5 000 Personen be- schränkt. § 10 (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie belebten Plätzen und Straßen den Alkoholkonsum am vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote 24. Dezember 2021 und in der Zeit vom 31. Dezember 2021 bis einschließlich 1. Januar 2022 zu untersagen. (1) Der Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Ju- (5) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf gendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und An- belebten Plätzen und Straßen das Zünden von Pyro- gebote ist gestattet. § 9 Satz 1 gilt entsprechend den technik zu untersagen. Öffentlich veranstaltete Feuer- spezifischen Anforderungen der Kinder- und Jugend- werke sind in der Zeit vom 31. Dezember 2021 bis ein- hilfe. schließlich 1. Januar 2022 untersagt. (2) Die Durchführung von Maßnahmen nach § 11 (6) Ansammlungen im öffentlichen Raum mit mehr als des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist erlaubt. Da- zehn Personen sind am 31. Dezember 2021 und 1. Ja- bei müssen die Hygienemaßnahmen in Anlehnung an nuar 2022 untersagt. die Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage dieser Verordnung eingehalten werden. §7 Versammlungen § 11 Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser sind zulässig, sofern besondere infektionsschutzrecht- und weitere Leistungsbereiche liche Auflagen der Versammlungsbehörde beachtet werden. (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege ist zulässig, sofern der Träger der teilstationären Einrichtungen der Tages- und Nacht- §8 pflege ein Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungs- Staatliches Selbstorganisationsrecht, religiöse und weltanschauliche Veranstaltungen konzept vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundesregierung zum (1) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Arbeitsschutz orientiert. Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie (2) Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppen- die Tätigkeit der Gerichte bleiben von den Vorgaben angeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern dieser Verordnung unberührt. Diese treffen die notwen- die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des digen Infektionsschutzmaßnahmen in eigener Zustän- Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa- digkeit. Dies gilt auch für die Tätigkeit der Parteien, milie eingehalten werden. Dies ist den für die Anerken- Wählergruppen und Vereinigungen im Sinne des Arti- nung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag zu- kels 9 Absatz 3 des Grundgesetzes mit der Maßgabe, ständigen Landkreisen und dem Regionalverband vor dass veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen Wiederaufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu umgesetzt werden. bestätigen. (2) Die Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 GG (3) Einrichtungen nach den § 1a Absatz 1 und 2 und unter freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synago- § 1b des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pfle- gen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zu diesem gequalitätsgesetzes müssen ein einrichtungsbezogenes Zweck genutzt werden, bleibt unter Einhaltung allge- Infektionsschutz-, Hygiene- und Besuchskonzept vor- meiner Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen un- halten. Hierzu sind die Vorgaben des Landesrahmen- berührt. konzepts des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie einzuhalten. Teil 4 (4) Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun- Sonderregeln für besondere Lebens- gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau- und Arbeitsbereiche lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor- gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben in §9 ambulanter, tagesklinischer und stationärer Versorgung Einrichtungen für Menschen mit Behinderung ein Hygienekonzept unter Einbindung der zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen und soweit erforderlich Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen ge- fortlaufend zu aktualisieren. Dabei haben sie die Vor- mäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist gestattet gaben der jeweils gültigen Nationalen Teststrategie und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein Infek- SARS-CoV-2 und die Vorgaben der saarländischen
2746 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 22. Dezember 2021 Teststrategie sowie die jeweils aktuellen Hinweise des hat das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüg- RKI zur Testung von Patienten auf Infektionen mit dem lich zu informieren. Die Einrichtung kann den betrof- neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten. fenen Personen jederzeit neue Unterbringungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von den Verpflichtungen der (4a) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- Sätze 1 und 2 zulassen. und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen- de Maßnahmen angeordnet: (3) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta- 1. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind gen erneut in der Landesaufnahmestelle aufgenommen nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für werden, haben unmittelbar nach der Aufnahme auf An- Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu forderung des zuständigen Gesundheitsamts oder der planen und durchzuführen, dass zeitnah die Auf- Landesaufnahmestelle einen Testnachweis nach § 2 nahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen Nummer 6 Corona-Einreiseverordnung vorzulegen. oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesondere Wird ein solcher Testnachweis nicht vorgelegt, sind die für die Kapazitäten in der Intensivmedizin; genannten Personen verpflichtet, die ärztliche Untersu- chung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Co- 2. das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen ronavirus SARS-CoV-2 zu dulden. Dies umfasst auch und Familie kann die Durchführung planbarer Be- eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen handlungen auf medizinisch notwendige Behand- einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 lungen gegenüber einzelnen Krankenhäusern be- einschließlich einer Abstrichnahme zur Gewinnung des schränken, damit zeitnah die Aufnahmekapazitäten Probenmaterials. für COVID-19-Patientinnen und -Patienten erhöht und notwendige personelle Ressourcen geschaffen werden können. Teil 5 Hochschul- und Prüfungswesen (5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes sind Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und § 13 Besucher sowie Beschäftigte gemäß dem aktuell gel- Form des Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs tenden Landesrahmenkonzept zu testen, das durch das an Hochschulen, staatlich anerkannten Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa- Berufsakademien und wissenschaftlichen milie veröffentlicht wird. Für die Einrichtungen der Forschungseinrichtungen teilstationären Tages- und Nachtpflege gelten die Rege- (1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlan- lungen zur Testung entsprechend dem Landesrahmen- des, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des konzept nach Satz 1. Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des § 12 Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs ist in Präsenz- Landesaufnahmestelle form zulässig, wenn (1) Personen, die neu oder nach mindestens sieben Ta- 1. Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des gen dauernder Abwesenheit erneut in der Landesauf- RKI und den Vorgaben der aktuellen Pandemieplä- nahmestelle aufgenommen werden, sind verpflichtet, ne der jeweiligen Hochschule sichergestellt sind, sich in eine zugewiesene Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen ständig dort 2. in allen geschlossenen Räumen eine medizinische abzusondern. Sofern es sich um Personen handelt, Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 2 Ab- die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Aufnah- satz 2 getragen wird, die Ausnahmen von der Mas- me nach Satz 1 in einem Virusvariantengebiet nach kentragepflicht des § 4 Absatz 2 Nummern 1 bis 5 § 2 Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung gelten entsprechend, vom 30. Juli 2021 (BAnz AT 30.07.2021 V1) in der 3. am Präsenzunterricht ausschließlich Personen teil- jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben, beträgt nehmen, die einen 3G-Nachweis im Sinne des § 2 die Dauer der Absonderung abweichend von Satz 1 Absatz 1 Satz 1 erbringen. vierzehn Tage. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen ist es, solange eine Pflicht zur Absonderung Die Hochschulen können abweichend von Satz 1 Num- besteht, nicht gestattet, Besuch von Personen zu emp- mer 3 für den Präsenzunterricht einen 2G-Nachweis im fangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 verlangen; ausgenommen hiervon sind insbesondere Labortätigkeiten, Praktika, (2) Die in der Landesaufnahmestelle wohnpflichtigen praktische und künstlerische Ausbildungstätigkeiten, Personen sind beim Auftreten von Symptomen, die auf soweit diese ihrer Art nach mit medizinischer Mund- eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Nasen-Bedeckung durchgeführt werden können, und Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Prüfungen. Studierenden, die den 2G-Nachweis nach Koch-Instituts hinweisen, verpflichtet, den Leiter der Satz 2 nicht erbringen, müssen die Hochschulen die Einrichtung hierüber unverzüglich zu informieren, sich Teilnahme am Lehrbetrieb digital zugänglich machen. in eine zugewiesene, geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort bis zur Vorlage eines Testergebnisses über (2) Bei der Durchführung des Lehrbetriebs sind On- eine mögliche Infektion mit dem Coronavirus SARS- line-Angebote zu berücksichtigen. Nähere Bestimmun- CoV-2 ständig abzusondern. Die Landesaufnahmestelle gen zur Anpassung von Lehre, Studium und Prüfungen
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 22. Dezember 2021 2747 können von der für die jeweilige Hochschule zuständi- dies umfasst auch die Kontrolle der Einhaltung der Vor- gen Aufsichtsbehörde erlassen werden. schriften dieser Verordnung sowie der § 28b Absatz 5 und § 28c des Infektionsschutzgesetzes. Zuständige (3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei- Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe- von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats- sind die Gemeindeverbände. Die Ortspolizeibehörden examensarbeiten, entsprechend jeweils bestehenden und die Vollzugspolizei werden ermächtigt, bei Verstö- pandemiebedingten Erschwernissen für die Prüfungs- ßen gegen die bußgeldbewehrten Vorschriften des § 4 kandidatinnen und Prüfungskandidaten anzupassen. Absatz 1 Verwarnungen zu erteilen und Verwarnungs- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für im gelder in Höhe von 50 Euro zu erheben. Saarland staatlich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für staatlich anerkannte Berufsakade- (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; mien und für wissenschaftliche Forschungseinrichtun- die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem gen im Saarland. Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und bestehen weiterhin fort. (5) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studierfä- higkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie und (3) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Psychotherapie können unter Beachtung der erforder- Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. Septem- lichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt wer- ber 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), geändert durch den. Die Teilnahme in Präsenzform kann von der Vor- die Verordnung vom 8. November 2021 (BAnz AT lage eines 3G-Nachweises abhängig gemacht werden. 08.11.2021 V1) wird, hinsichtlich § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b Corona- virus-Einreiseverordnung das Ministerium für Sozia- § 14 les, Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die Staatliches Ausbildungs- und Prüfungswesen zuständige Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verordnung von Ordnungswidrigkeiten nach der Coronavirus-Ein- unberührt und können unter Beachtung der im Einzel- reiseverordnung sind die Gemeindeverbände. Die fall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen durch- Vorschriften nach der Verordnung über die Zuständig- geführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveranstal- keiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. Sep- tungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge und tember 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft die die Verordnung vom 2. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1554), jeweils zuständige Aufsichtsbehörde. bleiben unberührt. Teil 6 § 17 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 15 (1) Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 2021 in Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämp- fung der Corona-Pandemie vom 16. Dezember 2021 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num- (Amtsbl. I S. 2702) außer Kraft. mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor- sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 3 (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Dezem- Absatz 2 und der §§ 4 bis 14 mit Ausnahmen der Ab- ber 2021 außer Kraft. standswahrung zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 Artikel 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen während (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 der Corona-Pandemie des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt. Kapitel 1 § 16 Schulbetrieb und Betrieb von Zuständige Behörden Kindertageseinrichtungen, (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung Kindergroßtagespflegestellen und dieser Verordnung sowie der § 28b Absatz 5 und § 28c heilpädagogischen Tagesstätten während des Infektionsschutzgesetzes sind vorbehaltlich ander- der Corona-Pandemie weitiger Regelungen in dieser Verordnung die Ortspo- lizeibehörden und unbeschadet von § 1 der Verordnung §1 über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz Schulbetrieb während der Corona-Pandemie vom 12. September 2016 (Amtsbl. I S. 856), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (1) Der Schulbetrieb an den allgemeinbildenden und (Amtsbl. I S. 2487_40), ergänzend die Vollzugspolizei; beruflichen Schulen findet gemäß den Vorgaben des
2748 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 22. Dezember 2021 Ministeriums für Bildung und Kultur statt. Dies gilt leben; die Vulnerabilität ist durch ärztliches Attest auch im gebundenen und freiwilligen Ganztag. nachzuweisen; (2) Zur Gewährleistung des Schulbetriebs sind alle 2. Schülerinnen und Schüler, die den Zutrittsbe- Schulen verpflichtet, die Vorgaben des „Musterhygi- schränkungen des Absatzes 3 unterliegen (Abmel- eneplans Saarland zum Infektionsschutz in Schulen dung vom Präsenzunterricht). im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ in der jeweils geltenden Fassung (https://www.saarland.de/ Die Befreiung gilt nicht für die Teilnahme an schriftli- DE/portale/corona/service/downloads/_documents/ chen und mündlichen Prüfungen sowie für die nach den hygienekonzepte/dld_hygienemassnahmen-schule. schulrechtlichen Vorgaben in Präsenzform zu erbrin- pdf?__blob=publicationFile&v=5/) einzuhalten. Die- genden Leistungsnachweise. Insoweit sind besondere ser ergänzt den gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz von Schutzmaßnahmen zu treffen; das Nähere regeln der der jeweiligen Schule zu erstellenden Hygieneplan um „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz weitere Vorgaben zur Pandemiebekämpfung. in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnah- men“ sowie das Ministerium für Bildung und Kultur. Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen und die Vorgabe des „Musterhygieneplans Saarland zum (6) Für Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 5 Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona- oder aus Infektionsschutzgründen aufgrund einer ent- Pandemiemaßnahmen“ gehen der SARS-CoV-2-Ar- sprechenden Quarantäneanordnung nicht am Präsenz- beitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021, zuletzt unterricht teilnehmen, erfüllt die Schule ihren Bil- geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. No- dungs- und Erziehungsauftrag durch ein pädagogisches vember 2021 (BGBl. I 2. 4906), in der jeweils gelten- Angebot im „Lernen von zu Hause“. Die Schulpflicht den Fassung) im Schulbereich (§§ 1 und 1a) vor als wird in diesen Fällen durch die Wahrnehmung des pä- abweichende Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dagogischen Angebots und das Nachkommen der da- SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beziehungs- mit verbundenen Verpflichtungen im „Lernen von zu weise konkretisieren die Umsetzung der in der SARS- Hause“ erfüllt. CoV-2-Arbeitsschutzverordnung getroffenen Vorgaben (7) Personen, die weder dauerhaft an der Schule tätig für den Schulbereich. noch Schülerin oder Schüler sind (schulfremde Per- sonen), ist die Beteiligung an der Durchführung einer (3) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur für schulischen Veranstaltung im Innenbereich, die nicht Schülerinnen und Schüler zulässig, die zweimal in der als Teil des Unterrichtsbetriebs zu betrachten ist, oder Woche mit dem Ergebnis des Nichtvorliegens einer die Teilnahme an einer solchen nur gestattet, wenn sie Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind. einen Nachweis nach § 2 Absatz 1 Satz 3 der Verord- Dies gilt auch für die Lehrkräfte und die anderen an nung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (2G-Plus- der Schule tätigen Personen, mit Ausnahme derer, die Nachweis) vorlegen. Für alle für den Schulbetrieb not- schon aufgrund § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzge- wendigen Zusammenkünfte (insbesondere zwischen setzes (IfSG) der täglichen Testpflicht unterliegen. Die dem pädagogischen Personal der Schule und den Er- Regelungen in Satz 1 und 2 gelten nicht für Personen, ziehungsberechtigten) ist schulfremden Personen, die die einen 2G-Plus-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 sich nicht nur kurzfristig oder ohne Kontakt zu den der Satz 3 Nummer 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Schule angehörigen Personen auf dem Schulgelände Corona-Pandemie vorlegen. Die Obliegenheit nach aufhalten, der Zutritt zum Schulgebäude nur erlaubt, Satz 1 und 2 wird durch die Teilnahme an den zweimal wenn sie einen Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 wöchentlich in der Schule stattfindenden Testungen er- Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Coro- füllt. Sie kann auch durch Vorlage eines anderweitigen na-Pandemie (3G-Nachweis) vorweisen oder einen Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion Test über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 2 Absatz 1 SARS-CoV-2-Virus bei Zutritt durchführen. Satz 1 Nummer 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erfüllt werden. Ein entsprechendes (8) Über die Zutrittsverbote nach Absatz 3 und nach Zutrittsverbot zum Schulgelände besteht, soweit der Absatz 7 sind im Eingangsbereich des Geländes der Testung im Ausnahmefall keine zwingenden Gründe Schule Hinweise anzubringen. entgegenstehen. Das Vorliegen derartiger Gründe ist durch ärztliches Attest nachzuweisen. Das Nähere re- (9) Die Dienstpflicht der Lehrkräfte bleibt unberührt. gelt das Ministerium für Bildung und Kultur. (4) Für die in den Schulferien an den Schulen stattfin- § 1a dende Ferienbetreuung sowie für die weiteren an den Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes Schulen stattfindenden Ferienangebote gelten Absatz 1 (1) Im Präsenzangebot der Schule besteht für alle und Absatz 3 entsprechend. Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte und das (5) Von der Teilnahme am Präsenzunterricht werden sonstige pädagogische Personal der Schule im Schul- auf Antrag befreit: gebäude nach Maßgabe der folgenden Absätze die Ver- pflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in 1. Schülerinnen und Schüler, die nach näherer Maß- Form einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske). gabe des Ministeriums für Bildung und Kultur als Statt eines solchen Mund-Nasen-Schutzes können auch vulnerabel zu betrachten sind oder mit als vulnera- Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder hö- bel zu betrachtenden Personen in einem Haushalt herer Standards (ohne Ausatemventil) getragen wer-
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 22. Dezember 2021 2749 den. Im Freien, insbesondere auf dem Schulhof oder §3 dem Schulgelände, besteht keine Verpflichtung zum Vorbereitung für Nichtschülerinnen und Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Nichtschüler auf die Abschlussprüfungen (2) Auch für Schülerinnen und Schüler mit Unter- (1) Einrichtungen, die Maßnahmen zur Vorbereitung stützungsbedarf im Bereich geistige Entwicklung ist auf die Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulab- das Tragen eines solchen Mund-Nasen-Schutzes nach schlusses oder des mittleren Bildungsabschlusses im Maßgabe des Absatzes 1 verpflichtend, soweit die allgemeinbildenden Bereich für Nichtschülerinnen und Schülerinnen und Schüler hierzu in der Lage sind. Bei Nichtschüler anbieten, können diesen Betrieb aufneh- Schülerinnen und Schülern mit Unterstützungsbedarf men, wenn sie dabei die Vorgaben des Infektionsschut- Hören kommen als Schutzmaßnahme alternativ aus- zes, wie sie für den Schulbereich gelten, erfüllen; § 1 nahmsweise Visiere oder durchsichtige Masken anstel- Absatz 2 gilt entsprechend. le eines Mund-Nasen-Schutzes infrage. (2) § 1 Absatz 3 und 4 und § 1a sind entsprechend an- (3) Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen- wendbar. Schutzes nach Absatz 1 gilt auch für alle anderen Per- sonen, die das Schulgebäude oder eine für eine schuli- Kapitel 2 sche Veranstaltung vorgesehene Räumlichkeit betreten, Pflegeschulen und Schulen für soweit dies nicht ohne Kontakt zu den der Schule an- Gesundheitsfachberufe gehörigen Personen erfolgt. (4) Die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schut- §4 zes gilt, soweit dem im Einzelfall keine medizinischen Präsenzunterricht Gründe entgegenstehen. Dies ist in geeigneter Weise, (1) Schulischer Präsenzunterricht im Vollbetrieb ist in in der Regel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft zu den Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfach- machen. Kommt eine Person der Verpflichtung zum berufe unter der Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zulässig. Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht nach, so ist ihr der Zutritt zum Schulgelände verwehrt; dieses Fern- (2) Der Unterricht nach Maßgabe des Absatzes 1 fin- bleiben vom Unterricht stellt einen Verstoß gegen die det unter Einhaltung der einschlägigen Hygienemaß- Schulpflicht dar. nahmen und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie unter Berücksichtigung der Hygienepläne der (5) Nähere Einzelheiten regelt der „Musterhygieneplan jeweiligen Schule statt. Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen (3) Sofern Schülerinnen und Schüler aus Infektions- der Corona-Pandemiemaßnahmen“. schutzgründen aufgrund einer entsprechenden Quaran- täneanordnung nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, §2 vermittelt die Schule die Ausbildungsinhalte im häus- Kindertageseinrichtungen, lichen Umfeld durch digitale oder andere geeignete Kindergroßtagespflegestellen und Unterrichtsformate. Der Träger der praktischen Aus- heilpädagogische Tagesstätten bildung hat nach Absprache mit der Schule die Auszu- bildenden für diese Zeit freizustellen. (1) Beim Betrieb der nach § 45 des Achten Buches So- zialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflichtigen Kin- (4) Die Teilnahme am Präsenzschulbetrieb ist nur dertageseinrichtungen und der nach § 43 des Achten für Personen (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erlaubnispflich- Praxisbegleiterinnen und -begleiter, Mitglieder eines tigen Kindergroßtagespflegestellen und der heilpäd- Prüfungsausschusses, alle anderen an der Schule täti- agogischen Tagesstätten sind die „Empfehlungen des gen Personen) zulässig, die zweimal in der Woche mit Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und dem Ergebnis des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus an der jeweiligen Schule ge- Familie zum Infektionsschutz in Kindertageseinrich- testet sind. Die Verpflichtung zur Teilnahme an den tungen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ Testungen im Sinne des Satzes 1 entfällt für Personen, in der jeweils geltenden Fassung (https://www.saar- die nach § 28b Absatz 1 IfSG einer täglichen Testver- land.de/msgff/DE/portale/landesjugendamt/service/ pflichtung unterliegen. Die Regelungen in Satz 1 und 2 formularelja/downloads.html) zu berücksichtigen. gelten nicht für Personen, die einen 2G-Plus-Nachweis Der gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes erstellte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Ver- Hygieneplan ist um weitere Hygienevorschriften ge- ordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vor- mäß den oben genannten Empfehlungen zu ergänzen. legen. Dieses Zutrittsverbot besteht, soweit der Testung (2) Ab dem 1. November 2021 hat die Einrichtung im Ausnahmefall keine zwingenden Gründe entgegen- jedem Kind, das die Einrichtung besucht, mindestens stehen. Das Vorliegen derartiger Gründe ist durch ärzt- zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in liches Attest nachzuweisen. Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coro- (5) Im Schulgebäude sowie im Präsenzunterricht be- navirus SARS-CoV-2 anzubieten, der vom Bundesins- steht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schut- titut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen zes in Form einer medizinischen Gesichtsmaske (OP- ist. Bei Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus Maske). Statt eines solchen Mund-Nasen-Schutzes SARS-CoV-2 in Kindertagesstätten und Einrichtungen können auch Masken der Standards KN95/N95 oder der Kindertagespflege gelten die Vorgaben der Saarlän- FFP2 oder höheren Standards (ohne Ausatemventil) dischen Absonderungsverordnung. getragen werden. Im Freien, insbesondere auf dem
2750 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 22. Dezember 2021 Schulgelände, besteht keine Verpflichtung zum Tragen Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona- eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Pflicht zum Tragen Pandemie führen, sind, unter Einhaltung von Hygiene- eines Mund-Nasen-Schutzes entfällt, wenn dem im maßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch- Einzelfall medizinische Gründe entgegenstehen. Dies Instituts, in Präsenzform zulässig ist in geeigneter Weise, in der Regel durch ein ärztli- ches Attest, glaubhaft zu machen. 1. Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Dritten Buch So- zialgesetzbuch, §5 Prüfungsverfahren 2. berufliche Aus-, Weiter- und Fortbildungsangebote. (1) In Pflege- und Gesundheitsfachberufen ist die (2) Ausschließlich für Teilnehmerinnen und Teilneh- Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen münd- mer, die einen 2G-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 lichen und schriftlichen Prüfungen unter Einhaltung Satz 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona- der infektionsschutzrechtlichen Maßgaben grundsätz- Pandemie führen sowie für Personen, die aufgrund lich zulässig. einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere (2) Praktische Prüfungen können unter Einhaltung der einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschafts- infektionsschutzrechtlichen Maßgaben durchgeführt drittel, nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ge- werden. Gegenüber dem Landesamt für Soziales – impft werden können oder in den letzten drei Monaten Zentralstelle für Gesundheitsberufe – ist anzuzeigen, aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht wenn die praktische Prüfung auf Grundlage der ein- gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden schlägigen berufsrechtlichen Regelungen als Simula- konnten, die einen geeigneten Nachweis im Sinne des tionsprüfung durchgeführt wird. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung zur Be- kämpfung der Corona-Pandemie führen, sind, unter (3) Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Emp- einem Prüfungsteil nach Absatz 1 und Absatz 2 nur fehlungen des Robert Koch-Instituts, in Präsenzform bei Vorlage eines am Tag der Prüfung durchgeführten Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion zulässig mit dem SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 2 Absatz 1 1. der Betrieb von Fahrschulen (theoretischer und Satz 1 Nummer 3 der Verordnung zur Bekämpfung praktischer Fahrschulunterricht sowie theoretische der Corona-Pandemie berechtigt. Satz 1 gilt nicht für und praktische Prüfung) und sonstigen im fahreri- Personen, die einen 2G-Plus-Nachweis im Sinne des schen Bereich tätigen Bildungseinrichtungen, § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Verordnung zur Be- kämpfung der Corona-Pandemie vorlegen und an einer 2. der Betrieb von Flugschulen, Prüfung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 teilneh- men. Bei einer engen Kontaktperson, für die durch die 3. der Betrieb von Hundeschulen im Außenbereich, Gesundheitsbehörde eine Quarantäne ausgesprochen wurde, besteht ein Recht zur Teilnahme an dem für den 4. der Betrieb von im Bereich der Jagd und Fischerei Tag vorgesehenen Prüfungsteil, wenn sie am Prüfungs- tätigen Bildungseinrichtungen, tag einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer In- 6. Integrationskurse, fektion mit dem SARS-CoV-2-Virus mittels eines am Tag der Prüfung durchgeführten und von der Schule 7. außerschulische Bildungsveranstaltungen, die der beaufsichtigten Antigen-Schnelltests erbringt. Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, beispielsweise von Co- §6 rona-Infektionen, zu dienen bestimmt sind, Durchführung von Weiterbildungen 8. Erste-Hilfe-Kurse, Die Regelungen der §§ 4 und 5 gelten für Weiterbil- dungen auf Grundlage des Gesetzes über die Weiter- 9. die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitä- bildung in den Gesundheits- und Altenpflegefach- terinnen und Rettungssanitätern nach der Verord- berufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme nung über die Ausbildung und Prüfung von Ret- und des Entbindungspflegers vom 25. November 1998 tungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom (Amtsbl. 1999 S. 142), zuletzt geändert durch das Ge- 7. Juli 1995 (Amtsbl. S. 823), zuletzt geändert setz vom 11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), in der durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. November jeweils geltenden Fassung entsprechend. 2015 (Amtsbl. I S. 894), in der jeweils geltenden Fassung, Kapitel 3 10. pädagogisch begleitete Seminararbeit für Frei- Öffentliche und private Bildungseinrichtungen willige nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz im außerschulischen Bereich (JFDG) und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG). Bei mehrtägiger pädagogisch begleiteter §7 Seminararbeit für Freiwillige mit Übernachtung Außerschulische Bildungsveranstaltungen der Teilnehmenden (sog. social bubble) gilt § 6 Ab- sowie Musik-, Kunst- und Schauspielunterricht satz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie entsprechend, (1) Ausschließlich für Teilnehmerinnen und Teilneh- mer, die einen 3G-Nachweis im Sinne des § 2 Absatz 1 11. der Betrieb von Bibliotheken.
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