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Wir sind www.schonungen.de Neun745drei Amtliches und Aktuelles aus der Großgemeinde Schonungen mit den Gemeindeteilen: Abersfeld, Forst, Hausen, Löffelsterz, Mainberg, Marktsteinach, Reichmannshausen, Waldsachsen und den Weilern: Bayerhof, Kaltenhof, Rednershof und Reichelshof 40. Jahrgang • Nr. 7 Freitag, den 19. Februar 2021 Schonungen baut das Schulhaus der Zukunft Digital, klimafreundlich und im Sommer kühl – die neue Schonunger Grundschule setzt neue Maßstäbe Nie war der Grundschulneubau in Schonungen so zum Greifen nah, wie in der letzten Sitzung des Gemeinderats. Im Gremium war die Erleichterung und Freude spürbar groß, dass nun auch offiziell der Förderantrag für das 15-Millionen-Projekt gestellt werden kann. Schonungen nimmt damit Anlauf für ein weiteres Großprojekt: Bereits Ende letzten Jahres wurde parallel bereits der Bauantrag auf den Wegge- bracht. Knapp 780.000 Euro wurden be- reits in den Erwerb von Grundstücken und für Planungsleistungen verausgabt. „Nach Jahren der Abwägung, Bera- tung, Entwicklung und Einbeziehung verschiedenster Beteiligter können wir nun eine durchdachte und aus unserer Sicht gelungene Schulhausplanung und Architektur präsentieren.“, ist sich Bürgermeister Stefan Rottmann sicher. In enger Abstimmung hat der Gemeinderat aber auch die Schullei- tung den Planungsprozess begleitet: Am Ende gab es ein einstimmiges positives Votum. Voraus gegangen ren in direkter Nachbarschaft schon heute die Staatliche Realschule, ist tatsächlich ein regelrechter Marathon an Sitzungen, Terminen und die Turn- und Schwimmhalle der Gemeinde, die Kindertagesstätte mit Besprechungen mit den verschiedensten Akteuren. Zu nennen sind da Kinderkrippe, eine weitläufige Freisportanlage mit Ringsporthalle, der Architekten, Förderstellen, Fachämter, Polizei und Feuerwehr für Fra- Waldkindergarten und vieles mehr. gen zur Sicherheit und Brandschutz, Busunternehmen, Bauämter und Die Gemeinde hat in den letzten Jahren beachtliche Investitionen für auch die benachbarten Grundstückseigentümer wurden informiert Bildung und Betreuung dort investiert: Insgesamt fast 5 Millionen Euro. und beteiligt. Eine ganze Reihe an Fachplanungsbüros, vom Statiker, Genau genommen gehört auch die neue Straßenführung mit Park- Bauphysiker, Heizung, Lüftung, Sanitär, Elektro bis hin zur Freiflächen- buchten, Gehwegen und Bushaltestellen dazu, die das neue Zentrum planung mussten koordiniert und an einen Tisch gebracht werden. In erschließt. Auch E-Lademöglichkeiten für Auto, Fahrrad und Tretrol- Pandemiezeiten zuletzt natürlich oft auch in virtueller Form. ler sind vorgesehen. Passend dazu heißt die neue Straße auch „am Schulzentrum“. Es wurden allerhand Vorbereitungen getroffen, damit In einem Schreiben der Regierung von 2017 wurde Schonungen für die Eröffnung der Grundschule gelingen kann. Aktuell laufen weiter- das Grundschulneubauprojekt ein erhöhter Fördersatz von 78% in gehende Erschlie-ßungsmaßnahmen: Ver- und Entsorgungsleitungen Absprache mit dem zuständigen Ministerium in Aussicht gestellt.„Für werden an das neue Baugrundstück verlegt. uns war dies Ansporn und Motivation zugleich, eine überzeugende, Ein markantes Projekt war zuletzt auch der Bau einer hochmodernen zukunftsweisende, funktionale und dem Bedarf angepasste Schul- und komplexen Energiezentrale, die die Einrichtungen ringsherum in hausplanung vorlegen zu können.“, sagt Rottmann. Jede Investition einem Nahwärmeverbund mit ökologischer Wärme versorgt. Genauer wurde konsequent auf ihre Sinnhaftigkeit und Verhältnismäßigkeit ge- gesagt werden dort überwiegend Hackschnitzel aus gemeindeeige- prüft.„Von Anfang an stellte uns aber auch die für Schonungen typisch nen Wäldern verfeuert. Über 800.000 Euro Bundesmittel konnte die bergige Topogra-phie und der vorgegebene Grundstückszuschnitt vor Gemeinde für dieses Projekt vor wenigen Jahren generieren. Das neue große Herausforderungen.“ erklärt der Bürgermeister. Heizkraftwerk macht sich auch bei der Energiebilanz des geplanten Trotzdem bietet der Standort viele Chancen und vor allem Potenzial. Grundschulneubaus äußerst positiv bemerkbar. Der KFW-Standard 55 Mit dem Grundschulneubau entsteht ein generationsübergreifendes, wird dank eines günstigen Energieprimärfaktors locker übertroffen. attraktives Sport-, Betreuungs- und Schulzentrum im nordöstlichen Dazu trägt auch eine geplante 80 KW- Photovoltaik-Anlage auf dem Landkreis mit vielfältigen Angeboten und Einrichtungen. Dazu gehö- Dach des Schulgebäudes bei. Schonungen 1
Es entsteht aber nicht nur ein energetisches Vorzeigepro- jekt: Zuletzt hat sich der Rat für ein zentrales Lüftungssy- stem ausgesprochen, das dank ausgeklügelter Technik im Sommer die Raumtemperaturen deutlich kühlen wird. Damit wird nicht nur eine angenehme Lernatmosphäre geschaffen, sondern durch den Luftaustausch auch ein wirkungsvoller Schutz vor Corona o.ä. gewährleistet. Auch eine nachhaltige Regenwassernutzung für die Bewäs- serung von Außenanlagen in den Sommermonaten ist vorgesehen. „Neben dem Klimaschutz haben wir uns aber auch sehr stark mit Fragen der Digitalisierung auseinandergesetzt, damit künftig auch moderne Unterrichtsformen ermögli- cht werden können.“, so Bürgermeister Stefan Rottmann. Ein bedeutender Maßstab und zugleich wichtige Orien- tierungsmarke war das Raumprogramm der Regierung. In Folge starker Zuzüge, Geburtensteigerungen und Anstiegs der Schülerzahlen in Schonungens Ortsteile wurde das Raumprogramm 2016 und 2017 gleich zwei Mal deutlich erweitert.„Wir sind sehr froh und dankbar, dass die Regie- rung unmittelbar auf die neuen Schülerprognosen reagiert hat. Auch wenn umfangreiche Umplanungsprozesse zu nicht unerheblichen Verzögerungen geführt haben, so hat es sich aus Sicht der Schulfamilie mehr als gelohnt.“, zeigt sich Rottmann überzeugt. Fragen zur Organisation, Abläufe und zur Sicherheit des Schulbetriebs wurden schließlich mit Experten eingehend diskutiert. Beschlossen wurde letztlich auch die Errichtung einer offenen Ganztagsschule um das Betreuungsangebot für Eltern deutlich zu verbessern. Insgesamt bietet die dreizügige Schule Platz für etwa 350 Schülerinnen und Schüler. Das Raumangebot erstreckt sich über 12 Klassen- zimmer, mehrere Gruppenräume, Multifunktions-räume, eine großzügige Pausenhalle mit angegliederter Mensa und Ausgabeküche. Dazu kommt der Verwaltungs-trakt, Räume für den Ganztagsbereich sowie Mehrzweckräume, Werk- und Musiksaal. Durch den direkten Anbau an die bestehende Schwimm- und Turnhalle ergibt sich vor allem im Kellerbereich die Möglichkeit der Erweiterung um Gerä- teräume und Abstellflächen gerade für den Schwimm- und Turnunterricht. Richtung Osten eingebettet in Streuobst- wiesen erstreckt sich ein großzügiger Pausenhof, in dem es auch vorgesehene Bereiche für Theateraufführungen oder Unterrichtsstunden gibt. Insgesamt orientiert sich der Neubau in seiner Architektur an die benachbarten Bestandsgebäude aber auch an der bestehenden Topographie. Auffällig viel Glas sorgen für lichtdurchflutete Räume aber auch für eine freundliche und moderne Gebäudearchitektur. Jetzt in den kom- menden Monaten geht es ans Eingemachte: Im Zuge der Aus-führungs- und Detailplanung müssten viele Fragen geklärt und Entscheidungen getroffen werden. Von der Steckdose, über Mobiliar bis hin zur digitalen Ausstattung muss die Planung nun weiter konkretisiert und mit Leben ge-füllt werden. Bis Sommer hofft Bürgermeister Stefan Rottmann auf einen positiven Förderbescheid, sodass dann unmittelbar mit dem Startschuss des Neubaus zu rechnen ist. Erst mit der Förderzusage könnten dann Aus- schreibungen und Vergaben von Bauleistungen erfolgen. Etwa zwei Jahre Bauzeit rechnet die Gemeinde, parallel laufen bereits vorbereitende Maßnahmen für die Sanie- rung der Schwimm- und Turnhalle am Schulzentrum. Für den Alten Grundschulkomplex gibt es unterdessen schon konkrete Ideen und einen Investor: Das renom- mierte Würzburger Architekturbüro Archicult hat sich beim Ideenwettbewerb der Gemeinde durchgesetzt und möchte die historischen Schultrakte von Grund auf restaurieren. Fotomontage/Übersichtsplan Architekturbüro Holger Philipp Fotos St. Rottmann 2 Schonungen
Amtliche Nachrichten sieben Tage den Wert von 100 überschritten hat, ist von 22 Uhr bis 5 Uhr“ ersetzt. b) Folgende Sätze 2 bis 4 werden angefügt: Reisiglosverkauf „2Sobald die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich mit Auch in Zeiten von Corona stellt der Gemeindewald für Brennholz- Wirkung für den folgenden Tag amtlich bekanntzumachen. selbstwerber Reisiglose zum Verkauf bereit. Ein Verstrich vor Ort 3Wird der Inzidenzwert nach Satz 1 an sieben aufeinander fol- findet nicht statt. Wir bitten Sie sich telefonisch bei Fr. Milena Hammer genden Tagen unterschritten, hat die zuständige Kreisverwal- 09721/7570-214 zu melden. Die üblichen Aufarbeitungsregeln sind tungsbehörde dies unverzüglich amtlich bekanntzumachen; in einzuhalten und der Motorsägenführerschein ist immer mitzuführen. diesem Fall entfällt die Ausgangssperre. 4Abweichend von Satz Starke Stammteile (3-4 m) und Windwurfstämme müssen für Ver- 2 erfolgt die ab dem 15. Februar 2021 geltende Bestimmung trags-und Naturschutz Wald im Wald liegen bleiben! der Landkreise und kreisfreien Städte, auf die Satz 1 Anwen- dung findet, durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege am 14. Februar 2021; die Bekanntmachung gilt weiter, bis eine amtliche Bekanntmachung nach Satz 3 durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde erfolgt.“ 2. In § 10 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „bleibt“ durch die Wörter „und § 18 bleiben“ ersetzt. 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „für Han- dels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe“ eingefügt. bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Sparkassen,“ das Wort „Pfandleihhäuser,“ eingefügt. b) Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und das Wort „Friseure,“ wird gestrichen. bb) Folgender Satz 2 wird angefügt: „2Abweichend von Satz 1 und von Abs. 1 Satz 1 dürfen Dienstleistungen der Friseure angeboten werden; insoweit Fundsachen gilt Abs. 1 Satz 4 entsprechend mit den Maßgaben, dass das Personal eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen Im Rathaus der Gemeinde Schonungen (Bürgerbüro, Zimmer 1, Markt- der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen tragen und platz 1) sind folgende Gegenstände abgegeben worden: eine Steuerung des Zutritts durch vorherige Terminreser- vierung erfolgen muss.“ 1 Schlüsselbund, Schonungen 1 Schlüssel mit zwei Anhängern, Schonungen 4. § 18 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: Gerne können Sie auch telefonisch unter der 09721/ 75 70-125 oder aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst: -126 nachfragen. „5In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Auf unserer Internetseite www.schonungen.de finden Sie ebenfalls 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet, immer die aktuellen Fundsachen. findet abweichend von Satz 1 und 2 1. an den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschulen, 2. an den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Förderzentren einschließlich der Schulvorbereitenden Einrichtungen Verordnung zur Änderung sowie an weiteren Jahrgangsstufen der Förderzentren der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale vom 12. Februar 2021 Entwicklung, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und weiterer Förder- Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 29, bedarf sowie Hören und weiterer Förderbedarf, 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 3. an den Schulen für Kranke in Abstimmung mit den (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 4a des Gesetzes vom 21. Dezem- Kliniken und ber 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 4. in den Abschlussklassen der übrigen Schulen nach Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. Satz 1Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestab- 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 14a der Verordnung vom 2. Fe- stand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig einge- bruar 2021 (GVBl. S. 26) geändert worden ist, verordnet das Bayerische halten werden kann, oder Wechselunterricht statt.“ Staatsministerium für Gesundheit und Pflege: bb) Folgende Sätze 6 bis 8 werden angefügt: „6Sobald die Voraussetzungen des Satzes 5 vorliegen, hat §1 die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüg- Die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. lich amtlich bekanntzumachen. 7Wird der Inzidenzwert BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 737, BayRS 2126-1-15- nach Satz 5 erneut überschritten, hat die zuständige G), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 28. Januar 2021 (BayMBl. Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich amtlich Nr. 75) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: bekanntzumachen; in diesem Fall findet in dem betref- fenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt ab dem auf 1. § 3 wird wie folgt geändert: die amtliche Bekanntmachung folgenden Tag nur noch a) Der Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter „Landesweit ist von Distanzunterricht statt. 8Die Zulassung nach § 18 Abs. 21 Uhr bis 5 Uhr“ werden durch die Wörter „In Landkreisen 1 Satz 5 dieser Verordnung in der bis 21. Februar 2021 und kreisfreien Städten, in denen die nach § 28a Abs. 3 Satz 12 geltenden Fassung für Abiturientinnen und Abiturienten, IfSG bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus für die 2021 Abschlussprüfungen durchgeführt werden, SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sowie für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen, (7-Tage-Inzidenz) auch nur an einem Tag innerhalb der letzten bei denen zeitnah Abschlussprüfungen stattfinden, bleibt Schonungen 3
unberührt.“ Eignungsseminare sowie theoretische Fahrprüfungen gilt für b) Abs. 2 wird wie folgt geändert: das Lehrpersonal eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Maskenpflicht“ die Wör- Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Be- ter „ , für die Lehrkräfte gilt darüber hinaus die Pflicht zum stimmungen und im Übrigen FFP2-Maskenpflicht; Abs. 3 Satz Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen 4 gilt entsprechend. 2Für den praktischen Fahrschulunterricht der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen“ eingefügt. und für praktische Prüfungen gilt FFP2-Maskenpflicht für das bb) In Satz 2 im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „dieser Lehrpersonal im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestim- Pflicht“ durch die Wörter „der Maskenpflicht“ ersetzt. mungen sowie für die übrigen Fahrzeuginsassen.“ cc) Folgender Satz 4 wird angefügt: „4Die jeweiligen Erziehungsberechtigten müssen dafür 7. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert: sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler der Masken- a) Der Wortlaut wird Satz 1. pflicht nachkommen.“ b) Folgender Satz 2 wird angefügt: 5. Dem § 19 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 bis 5 angefügt: „2Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der erhöhte Inziden- „3In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-In- zwert auch auf den Eintrag von Infektionen aus angrenzenden zidenz den Wert von 100 nicht überschreitet, ist abweichend von Risikogebieten nach § 2 Nr. 17 IfSG zurückzuführen ist, hat die Satz 1 und 2 der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kin- zuständige Kreisverwaltungsbehörde insbesondere zusätzliche dertagespflegestellen unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Ausgangsbeschränkungen für Grenzgänger und Grenzpend- 1. Die jeweiligen Träger haben ein Schutz- und Hygienekonzept ler sowie zusätzliche Schutz- und Hygienemaßnahmen für auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Betriebe, die Grenzgänger beschäftigen, anzuordnen.“ Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenhygieneplans auszuarbeiten 8. § 28 wird wie folgt geändert: und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde a) In Nr. 7 wird die Angabe „oder 22“ durch die Angabe „ , 20 oder vorzulegen; dabei sind einrichtungsspezifische Anforderungen 22“ ersetzt. und die Umstände vor Ort zu berücksichtigen. 2. Die Betreuung erfolgt in festen Gruppen. b) Der Nr. 17 werden die Wörter „ohne den in § 18 Abs. 1 genann- 4Sobald die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen, hat ten Pflichten nachzukommen, oder nicht sicherstellt, dass die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich der Maskenpflicht nach § 18 Abs. 2 an einer solchen Schule amtlich bekanntzumachen. 5Wird der Inzidenzwert nach Satz 3 nachgekommen wird, oder wer entgegen § 18 Abs. 2 Satz 4 als erneut überschritten, hat die zuständige Kreisverwaltungsbe- Erziehungsberechtigter wiederholt und beharrlich nicht dafür hörde dies unverzüglich amtlich bekanntzumachen; in diesem sorgt, dass der Maskenpflicht nachgekommen wird,“ angefügt. Fall sind die Einrichtungen nach Satz 1 in dem betreffenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt ab dem auf die amtliche 9. In § 29 wird die Angabe „14. Februar 2021“ durch die Angabe „7. Bekanntmachung folgenden Tag geschlossen.“ März 2021“ ersetzt. 6. § 20 wird wie folgt geändert: §2 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 1Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2021 in Kraft. Abweichend von „§ 20 Satz 1treten Berufliche Aus- und Fortbildung, außerschulische Bildung, 1. § 1 Nr. 9 am 13. Februar 2021, Musikschulen, Fahrschulen“ 2. § 1 Nr. 4 Buchst. a, Buchst. b Doppelbuchst. cc, Nr. 5, 6 und Nr. 8 am 22. Februar 2021 und b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst: 3. § 1 Nr. 3 Buchst. b am 1. März 2021 „(1) 1Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung in Kraft. sind vorbehaltlich des Abs. 3 in Präsenzform untersagt. 2In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Ta- München, den 12. Februar 2021 ge-Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet, können Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege abweichend von Satz 1 Angebote in Präsenzform stattfinden, Klaus Holetschek, Staatsminister soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann; Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt 3 entsprechend. 3Sobald die Voraussetzungen des Satzes Begründung der Verordnung zur Änderung 2 vorliegen, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung unverzüglich amtlich bekanntzumachen. 4Wird der Inziden- vom 12. Februar 2021 zwert nach Satz 2 erneut überschritten, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich amtlich be- Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen kanntzumachen; in diesem Fall sind in dem betreffenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 12. Februar 2021 Landkreis oder der kreisfreien Stadt ab dem auf die amtliche (BayMBl. Nr. 112) wird im Hinblick auf § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG bekannt Bekanntmachung folgenden Tag Angebote nach Satz 1 in Prä- gemacht. senzform nicht mehr zulässig. 5Die Zulassung nach § 20 Abs. 1 Die vorliegende Verordnung beruht auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 dieser Verordnung in der bis 21. Februar 2021 geltenden § 28 Abs. 1, § 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 9 Nr. 5 Fassung für Abschlussjahrgänge der beruflichen Schulen auch DelV. für notwendige praktische außerschulische Ausbildungsteile Die Bestimmungen der vorliegenden Änderungsverordnung dienen zur Vorbereitung zeitnah stattfindender Kammerprüfungen der Umsetzung des Maßnahmenpakets, dessen Eckpunkte in der bleibt unberührt.“ Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungsche- finnen und Regierungschefs der Länder am 10. Februar 2021 beschlos- c) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt: sen wurden. Hinsichtlich der Begründung der in der 11. BayIfSMV „(2) Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen fortgeführten Maßnahmen wird auf die Begründung zur 11. BayIfSMV Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare (BayMBl. 2020 Nr. 738) sowie auf die Begründungen der Verordnungen Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische zur Änderung der 11. BayIfSMV (BayMBl. 2021 Nr. 6, BayMBl. 2021 Nr. 35, Bildungsangebote, soweit sie nicht von Abs. 1 erfasst sind, sind BayMBl. 2021 Nr. 55 und BayMBl. 2021 Nr. 76) verwiesen. vorbehaltlich des Abs. 3 in Präsenzform untersagt.“ Anlass für die vorliegende Änderungsverordnung ist das sich trotz erster Erfolge weiterhin auf hohem Niveau bewegende Infektionsge- d) Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden Abs. 3 und 4. schehen, insbesondere der Nachweis verschiedener besorgniserre- gender Virusvarianten wie insbesondere der im Vereinigten König- e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und wie folgt gefasst: reich von Großbritannien und Nordirland verstärkt aufgetretenen, „(5) 1Für theoretischen Fahrschulunterricht, Nachschulungen, 4 Schonungen
mutierten Form des Coronavirus SARS-CoV-2 auch in Bayern. Bei dieser zu vermelden. Seit Anfang Dezember 2020 überschritt die Zahl der mutierten Form des Virus wird von einer deutlich erhöhten Übertrag- Verstorbenen 37-mal den höchsten Tageswert aus der ersten Co- barkeit – bis zu 70 % höher im Vergleich zu den bisher zirkulierenden rona-Welle, der sich am 15. April 2020 auf insgesamt 104 Todesfälle Virusvarianten – ausgegangen; zugleich bestehen Anhaltspunkte für belief. Die höchste Zahl der Verstorbenen binnen 24 Stunden wurde einen höheren Anteil an schwerwiegenden Krankheitsverläufen. Die bislang mit 275 Todesfällen am 3. Februar 2021 – d. h. nach Inkrafttre- neuen Virusvarianten bergen die Gefahr eines erneuten erheblichen ten der 11. BayIfSMV in ihrer ursprünglichen Fassung – verzeichnet. oder sogar exponentiellen Anstiegs der Zahl der Neuinfektionen in Ba- Der vor Inkrafttreten der 11. BayIfSMV erreichte Höchstwert betrug yern, bei denen seit Mitte Januar 2021 ein kontinuierlicher Rückgang 126 Todesfälle am 15. Dezember 2020. Zuletzt wurden am 10. und verzeichnet werden kann. 11. Februar 2021 140 und 105 Todesfälle gemeldet. Damit ist keine Das Ziel der 11. BayIfSMV, eine 7-Tage-Inzidenz von höchstens 50 Entspannung der Situation zu verzeichnen. (Schwellenwert) zu erreichen, bei welchem erfahrungsgemäß eine Wenn auch mit rückläufiger Tendenz, ist nach wie vor eine hohe Kontaktpersonennachverfolgung durch die Gesundheitsämter noch Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu gewährleistet werden kann und eine nachhaltige Kontrolle des beobachten. Das RKI schätzt die Situation weltweit, in Europa und in Infektionsgeschehens möglich ist, ist weiterhin noch nicht erreicht. Deutschland weiterhin als sehr dynamisch und ernst zu nehmend ein. Am 12. Februar 2021 liegt die 7-Tage-Inzidenz in Bayern mit 62,5 leicht Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland über dem Bundesdurchschnitt von 62,2. Niedriger als aktuell war die wird nach wie vor als „sehr hoch“ eingestuft. Das Infektionsgesche- 7-Tage-Inzidenz zuletzt am 22. Oktober 2021 (https://www.rki.de/DE/ hen ist diffus, in vielen Fällen kann das Infektionsumfeld nicht mehr Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Kum_Tab. ermittelt werden. Impfstoffe sind noch nicht in ausreichender Menge html). verfügbar und die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex Alle Maßnahmen, die seit dem 2. November 2020 ergriffen wurden, und langwierig; ein nicht unerheblicher Teil erfordert eine intensivme- haben damit bislang maximal einen Rückgang auf das Niveau kurz vor dizinische Behandlung. Des Weiteren geht eine Gefahr von den neuen Beginn des sog.„Lockdown Light“ bewirkt. Dass die Infektionszahlen besorgniserregender Virusvarianten („Variants of concern“, VOC) aus. auf diesem Niveau zu hoch sind, um die Maßnahmen zu lockern, hat Insbesondere die zunächst in Großbritannien beschriebene Variante die Entwicklung im vergangenen Herbst gezeigt. Ein erneuter rasanter B1.1.7 scheint eine deutlich höhere Übertragbarkeit zu besitzen, erste Anstieg der Infektionszahlen wäre zu befürchten, insbesondere auch wissenschaftliche Daten deuten zudem auf eine erhöhte Fallsterblich- vor dem Hintergrund der sich gerade auch in Bayern bereits festge- keit hin. Für die südafrikanische VOC B.1.351 und die brasilianische stellten und sich ausbreitenden Virusvarianten. VOC P.1 wird eine verringerte Wirkung neutralisierender Antikörper Insgesamt verzeichnen nach den Daten des Robert Koch-Instituts (RKI) diskutiert, wodurch die Immunität gegenüber diesen Varianten schwä- am 12. Februar 2021 15 Landkreise und kreisfreie Städte in Bayern wei- cher ausgeprägt sein könnte bei Personen, die an der ursprünglichen terhin eine 7-Tage-Inzidenz von über 100. Weitere 44 Landkreise und SARS-CoV-2-Variante erkrankt waren oder den Impfstoff erhalten kreisfreie Städte liegen über dem Schwellenwert von 50, aber unter haben. Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle einer 7-Tage-Inzidenz von 100. Zwei der Landkreise und kreisfreien von Krankheiten (European Centre for Disease Prevention and Control Städte weisen eine 7-Tage-Inzidenz von über 200 auf, einer dieser – ECDC) hat die Risikoeinstufung für die Einschleppung und ge- wiederum einen Wert von über 300 (https://experience.arcgis.com/ meinschaftliche Ausbreitung der VOC am 21. Januar 2021 von „hoch“ experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1). auf „sehr hoch“ geändert und warnt vor einer mit einer verstärkten Dabei handelt es sich um die Landkreise Wunsiedel i. Fichtelgebirge Ausbreitung einhergehenden Erhöhung der Hospitalisierungs- und und Tirschenreuth, die an der Grenze zur Tschechischen Republik Sterberaten in allen Altersgruppen, insbesondere aber bei älteren liegen. Beide Landkreise sind unter den drei aktuell in Deutschland am Menschen und Personen mit Vorerkrankungen. Es ist daher von ent- stärksten betroffenen Landkreisen. In Tschechien ist die Inzidenz am scheidender Bedeutung, die Übertragung und Ausbreitung von SARS- 12. Februar 2021 mit einem Wert von 484,5 und steigender Tendenz CoV-2 so gering wie möglich zu halten und Ausbrüche zu verhindern, deutlich höher als in Bayern (https://who.maps.arcgis.com/apps/ um Belastungsspitzen im Gesundheitswesen zu vermeiden. Ferner opsdashboard/index.html#/ead3c6475654481ca51c248d52ab9c61, kann hierdurch mehr Zeit für die Produktion und Verteilung von Impf- Stand 11. Februar 2021). Auffällig ist auch, dass sich die überwiegende stoffen, die Durchführung von Impfungen sowie die Entwicklung von Anzahl der Landkreise und kreisfreien Städte mit einer deutlich antiviralen Medikamenten gewonnen werden. überdurchschnittlichen 7-Tage-Inzidenz von über 100 im Grenzgebiet Daher ist zum einen eine Verlängerung der bisherigen Maßnahmen zu Tschechien und Österreich befinden. Eine Weiterverbreitung in die der 11. BayIfSMV – die gemäß § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG grundsätzlich übrigen Regionen Bayerns ist unbedingt zu vermeiden. möglich ist – bis einschließlich 7. März 2021 erforderlich. Zum anderen Eine nach wie vor angespannte Situation zeigt sich auch an der weiter- werden folgende Änderungen vorgesehen: hin hohen Auslastung der Intensivstationen der bayerischen Kranken- § 3 Satz 1 enthält nunmehr eine Legaldefinition der 7-Tage-Inzidenz häuser. Auch wenn aktuell, verglichen mit der Situation Anfang Januar im Sinn der Verordnung. Danach ist die 7-Tage-Inzidenz der nach § 2021, ein Rückgang bei den COVID-19-Patienten, die in Intensivbetten 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Inzidenzwert der Neuinfektionen mit Möglichkeit zur invasiven Beatmung behandelt werden müssen, mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von zu verzeichnen ist, ist gleichzeitig ein Anstieg bei anderen inten- sieben Tagen. sivpflichtigen Patienten zu beobachten. Dies rührt in erster Linie Die nächtliche Ausgangssperre gilt nunmehr nur noch in Landkreisen daher, dass aufgeschobene Operationen, die aber nunmehr dringend und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz von 100 auch notwendig sind, durchgeführt werden müssen. Während am nur an einem Tag innerhalb der letzten sieben Tage überschritten wur- 28. Oktober 2020 noch 660 freie Intensivbetten mit der Möglichkeit de, und zeitlich nunmehr von 22 bis 5 Uhr. Für alle anderen Landkreise zur invasiven Beatmung in Bayern verfügbar waren, sind es aktuell le- und kreisfreien Städte entfällt die Ausgangssperre. Um Rechtsklarheit diglich 400 freie Betten (Meldungen der Krankenhäuser in IVENA vom dahingehend zu schaffen, in welchen Landkreisen und kreisfreien 12. Februar 2021). Einzelne Krankenhäuser und Leitstellen melden Städten die Voraussetzungen des § 3 Satz 1 vorliegen, wird in § 3 weiterhin, dass in ihrem Einzugsgebiet nur noch wenige Intensivbet- Satz 2 vorgesehen, dass die zuständige Kreisverwaltungsbehörde das ten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit zur Verfügung stehen. Wenig Vorliegen dieser Voraussetzungen unverzüglich amtlich bekanntzu- freie Kapazitäten (unter zehn Intensivbetten mit invasiver Beatmungs- machen hat. Umgekehrt hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde möglichkeit) stehen derzeit laut Meldungen der Krankenhäuser u. es nach § 3 Satz 3 ebenfalls unverzüglich amtlich bekanntzumachen, a. in den Leitstellen Fürstenfeldbruck, Erding, Traunstein, Ansbach, wenn der maßgebliche Inzidenzwert nach § 3 Satz 1 an sieben auf- Mittelfranken Süd, Schweinfurt, Nordoberpfalz, Amberg und Bayreuth einander folgenden Tagen unterschritten wird. In diesem Fall entfällt zur Verfügung. Anders als in der ersten Welle im Frühjahr 2020 ist auch die Ausgangssperre. Gemäß § 3 Satz 4 erfolgt die erstmalige Bestim- die Zahl der COVID-19-Patienten auf den Allgemeinpflegestationen mung derjenigen Landkreise und kreisfreien Städte, in welchen die in den Krankenhäusern weiterhin auf hohem Niveau. Am 28. Oktober Ausgangssperre Anwendung findet, durch das Staatsministerium für 2020 waren es 869 Patienten, die wegen einer SARS-CoV-2- Infektion Gesundheit und Pflege am 14. Februar 2021. Diese Bekanntmachung im Krankenhaus auf einer Normalstation behandelt werden mussten, gilt weiter, bis eine amtliche Bekanntmachung nach § 3 Satz 3 durch aktuell (Stand: 12. Februar 2021) sind es 1.917 Patienten. Die Kranken- die zuständige Kreisverwaltungsbehörde erfolgt. häuser berichten weiterhin, dass es aktuell immer noch vermehrt zu Die Änderungen in § 12 Abs. 1 dienen einerseits der Klarstellung, dass Krankheitsfällen im Personal komme. von der Untersagung der Öffnung von Ladengeschäften mit Kunden- Bei der Zahl der Todesfälle ist weiterhin kein substanzieller Rückgang verkehr sowohl Handels-, als auch Dienstleistungs- und Handwerks- Schonungen 5
betriebe auch weiterhin umfasst sind (Satz 1). Andererseits werden Schutzmaßnahmen sowie Schutz- und Hygienekonzepten gilt § 20 die Ausnahmen des Satz 2 auch auf Pfandleihhäuser erstreckt, weil Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend. Die Regelungen in § 20 Abs. 1 Satz 3 sich mit anhaltender Dauer der Beschränkungen ein zunehmender und 4 dienen der rechtssicheren Bekanntmachung des Eintritts bzw. Bedarf der Bevölkerung ergibt, auch zu dieser Form der Kreditver- des Entfalls der Voraussetzungen für die Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 2. sorgung wieder Zugang erhalten zu können. Die Regelung zum Soweit für Abschlussjahrgänge der beruflichen Schulen das zustän- Angebot von Friseurdienstleistungen in § 12 Abs. 2 Satz 2 tritt gemäß dige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium § 3 Satz 2 Buchst. c dieser Verordnung am 1. März 2021 in Kraft. Eine für Gesundheit und Pflege zur Vorbereitung zeitnah stattfindender vollständige Zulassung der Dienstleistungen mit körperlicher Nähe Kammerprüfungen auch für die notwendigen praktischen außerschu- zum Kunden kommt vor dem Hintergrund des nach wie vor bestehen- lischen Ausbildungsteile ab dem 1. Februar 2021 Wechselunterricht den erheblichen Infektionsgeschehens nicht in Betracht. Wegen der zugelassen hat, bleibt diese Zulassung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 5 besonderen Bedeutung von Friseuren für die Körperhygiene und der unberührt. bereits seit längerem bestehenden Schließung, die zu einem hohen § 20 Abs. 2 sieht vor, dass Angebote der Erwachsenenbildung nach und dringenden Bedarf geführt hat, erscheint es erforderlich, die dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und ver- Inanspruchnahme gerade dieser Dienstleistung zu ermöglichen, da gleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische erhebliche Teile der Bevölkerung, insbesondere ältere Menschen, auf Bildungsangebote, soweit sie nicht von § 20 Abs. 1 erfasst sind oder diese angewiesen sind. Dementsprechend ist es auch im Verhältnis zu es sich um ausnahmsweise zulässige Schulungen im Sinne des § 20 anderen Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden gerecht- Abs. 3 handelt, in Präsenzform weiterhin untersagt bleiben. Insoweit fertigt, im Zuge einer von Umsicht und Vorsicht geprägten Öffnung besteht kein mit der beruflichen Aus- und Fortbildung vergleichbar in einem ersten Schritt zunächst Friseurdienstleistungen wieder zu dringender Bedarf, sodass den Belangen des Infektionsschutzes hier ermöglichen. Zur Verhinderung von Infektionsgeschehen sieht § 12 weiterhin der Vorrang vor einer Öffnung für Präsenzveranstaltungen Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 vor, dass die Schutzmaßgaben des § 12 Abs. eingeräumt wird. Für theoretischen Fahrschulunterricht, Nachschu- 1 Satz 4 entsprechend gelten – ergänzt um die Maßgaben, dass für lungen, Eignungsseminare sowie theoretische Fahrprüfungen sieht das Personal im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen nunmehr § 20 Abs. 5 vor, dass diese ab dem 22. Februar 2021 (§ 2 Satz eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Gesichtsmasken gilt und 2 Nr. 2 dieser Verordnung) unter den angegebenen Schutzauflagen dass eine Steuerung des Zutritts durch vorherige Terminreservierung wieder zugelassen sind. Damit wird einem, mit anhaltender Dauer der erfolgen muss. Beschränkungen zunehmend dringender werdendem Bedarf entspro- Kinder und Jugendliche sind, ebenso wie ihre Eltern, besonders von chen, zur Gewährleistung der persönlichen Mobilität und häufig auch den Einschränkungen betroffen. Um Bildung und Zukunft der Kinder zu beruflichen Zwecken eine Fahrerlaubnis erhalten zu können. und Jugendlichen zu gewährleisten, haben Öffnungen im Betreu- § 25 Abs. 2 Satz 2 sieht künftig eine Pflicht der Kreisverwaltungsbe- ungs- und Bildungsbereich Priorität. Dementsprechend erfolgen hier hörden vor, insbesondere zusätzliche Ausgangsbeschränkungen folgende Öffnungsschritte: für Grenzgänger und Grenzpendler sowie zusätzliche Schutz- und Hinsichtlich der Schulen wird in § 18 ein inzidenzabhängiges Modell Hygienemaßnahmen für Betriebe, die Grenzgänger beschäftigen, eingeführt: anzuordnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der erhöhte Ab 22. Februar 2021 (§ 2 Satz 2 Nr. 2 der vorliegenden Verordnung) Inzidenzwert auch auf den Eintrag von Infektionen aus angrenzenden wird in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-In- Risikogebieten nach § 2 Nr. 17 IfSG zurückzuführen ist. zidenz von 100 nicht überschritten wird, für die Jahrgangsstufen 1 bis Die vorliegende Verordnung sieht in § 2 ein gestaffeltes Inkrafttreten 4 der Grundschulen und der in § 18 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 im Einzelnen ihrer Regelungen vor. Grundsätzlich tritt die Verordnung am 15. Febru- aufgeführten Förderzentren, an den Schulen für Kranke in Abstim- ar 2021 in Kraft. Abweichend davon tritt die Regelung des § 1 Nr. 9, die mung mit den Kliniken sowie für die Abschlussklassen der übrigen die Verlängerung der 11. BayIfSMV zum Gegenstand hat, bereits am 13. Schulen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Präsenzunterricht eingeführt, soweit Februar 2021 in Kraft. Die inhaltlichen Neuregelungen zu den Schulen dabei der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverläs- (mit Ausnahme der Vorschriften zur Pflicht der Lehrkräfte, eine medi- sig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht zugelassen (§ 18 zinische Gesichtsmaske zu tragen, § 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa Abs. 1 Satz 5). Für die übrigen Jahrgangsstufen und Schularten sowie und bb), den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage- Inzidenz von sowie zur beruflichen Aus- und Fortbildung, außerschulischen Bildung über 100 verbleibt es weiterhin bei Distanzunterricht. Die Regelungen und Fahrschulen (§ 1 Nr. 4 Buchst. a, Buchst. b Doppelbuchst. cc, Nr. in § 18 Abs. 1 Satz 6 bis 8 dienen der rechtssicheren Bekanntmachung 5 und 6 dieser Verordnung) und zur Änderung der Ordnungswidrig- des Eintritts bzw. des Entfalls der Voraussetzungen für die Regelung keitenvorschrift des § 28 (§ 1 Nr. 8 dieser Verordnung) treten am 22. in § 18 Abs. 1 Satz 5. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 gilt für die Lehrkräfte Februar 2021 in Kraft und die Neuregelung für die Friseurbetriebe in § über die allgemeine Maskenpflicht hinaus die Pflicht zum Tragen 12 Abs. 2 (§ 1 Nr. 3 Buchstabe b dieser Verordnung) am 1. März 2021. einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutz- Die Maßnahmen der vorliegenden Verordnung sind – wie durch § 28a rechtlichen Bestimmungen. Letztere Pflicht tritt gemäß § 2 Satz 1 der Abs. 5 Satz 1 IfSG angeordnet – zeitlich befristet. vorliegenden Verordnung bereits am 15. Februar 2021 in Kraft. In § 18 Abs. 2 Satz 4 wird die bereits in der 9. BayIfSMV enthaltene und mit der 10. BayIfSMV aufgrund der damaligen Schließung der Schulen Änderung der Gemeinsamen Bekanntmachung entfallene Regelung, dass die Erziehungsberechtigten dafür Sorge über den Vollzug der Elften Bayerischen tragen müssen, dass die Schülerinnen und Schüler der Maskenpflicht Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) nachkommen, wieder in die Verordnung aufgenommen. Zulassung von Wechselunterricht an Schulen Für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen gilt nach dem neuen § 19 Abs. 1 Satz 3, dass in Landkreisen und kreisfreien Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 nicht überschritten Staatsministerien für Unterricht und Kultus und wird, deren Betrieb unter den in § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 vorgege- für Gesundheit und Pflege vom 12. Februar 2021, benen Voraussetzungen zulässig ist. Die Regelungen in § 19 Abs. 1 Satz Az. II.1-BS4363.0/442 und Az. G51-G8000-2021/505 4 und 5 dienen der rechtssicheren Bekanntmachung des Eintritts bzw. 1. In Nr. 1 der gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen des Entfalls der Voraussetzungen für die Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 3. Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit § 20 Abs. 1 Satz 1 sieht weiterhin als Grundsatz vor, dass Angebote der und Pflege über den Vollzug der Elften Bayerischen Infektions- beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung in Präsenzform untersagt schutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) – Zulassung von sind, soweit es sich nicht um Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von Wechselunterricht an Schulen vom 29. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 80) ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes wird die Angabe „12. Februar 2021“ durch die Angabe „19. Februar und des Technischen Hilfswerks handelt, bei denen zwischen allen 2021“ ersetzt. Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt ist (§ 20 2. Diese Bekanntmachung tritt am 12. Februar 2021 in Kraft. Abs. 3). Abweichend hiervon können in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 nicht überschritten Begründung wird, auch darüberhinausgehende Angebote in Präsenzform stattfin- den, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 der 11. BayIfSMV sind die Schulen und zuverlässig eingehalten werden kann. Hinsichtlich Maskenpflicht, 6 Schonungen
im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unter- §2 richtswesen (BayEUG) für Schülerinnen und Schüler geschlossen und Diese Verordnung tritt am 14. Februar 2021 in Kraft. sonstige Schulveranstaltungen finden nicht statt. Entsprechend wird an allen Schularten und in allen Jahrgangsstufen bis einschließlich 20. München, den 12. Februar 2021 Februar 2021 Distanzunterricht gemäß § 19 Abs. 4 der Bayerischen Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Schulordnung (BaySchO) gehalten. Klaus Holetschek, Staatsminister Ausgenommen hiervon waren bisher Abiturientinnen und Abituri- enten, für die 2021 Abschlussprüfungen anstehen, sowie Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen, bei denen zeitnah Abschlussprü- Begründung der Verordnung zur Änderung fungen bzw. Kammerprüfungen stattfinden; hier war Wechselunter- der Einreise-Quarantäneverordnung vom 12. Februar 2021 richt möglich. Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 11. Februar 2021 – vor dem Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Einreise-Quarantä- Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens – eine Verlängerung neverordnung vom 12. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 114) wird im Hinblick der seit 1. Februar 2021 bestehenden Regelungen im Bereich der auf § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG bekannt gemacht. Schulen beschlossen, d. h. auch weiterhin ist ein Schulbetrieb nur für Die vorliegende Verordnung beruht auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit Abiturientinnen und Abiturienten, für die 2021 Abschlussprüfungen § 28 Abs. 1, § 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 9 Nr. 5 anstehen, sowie für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen, DelV. bei denen zeitnah Abschlussprüfungen bzw. Kammerprüfungen Anlass für die vorliegende Änderungsverordnung ist das sich trotz stattfinden, im Wechselunterricht möglich. Für den Zeitraum ab 22. erster Erfolge weiterhin auf hohem Niveau bewegende Infektionsge- Februar 2021 wurden – bei entsprechender Infektionslage – weitere schehen, insbesondere der Nachweis verschiedener besorgniserre- Öffnungen beschlossen. Auf die dann gültige Fassung der Bayerischen gender Virusvarianten wie insbesondere der im Vereinigten König- Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) wird verwiesen. reich von Großbritannien und Nordirland verstärkt aufgetretenen, Im Übrigen wird auf die Begründung zur gemeinsamen Bekanntma- mutierten Form des Coronavirus SARS-CoV-2 auch in Bayern. Bei dieser chung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und mutierten Form des Virus wird von einer deutlich erhöhten Übertrag- für Gesundheit und Pflege vom 29. Januar 2021 – Vollzug der Elften barkeit – bis zu 70 % höher im Vergleich zu den bisher zirkulierenden Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) Virusvarianten – ausgegangen; zugleich bestehen Anhaltspunkte für – Zulassung von Wechselunterricht an Schulen (Az. II.1-BS4363.0/364 einen höheren Anteil an schwerwiegenden Krankheitsverläufen. Die und Az. G51u-G8000-2020/122-807) verwiesen. neuen Virusvarianten bergen die Gefahr eines erneuten erheblichen In Umsetzung der 11. BayIfSMV erlassen die Bayerischen Staatsmini- oder sogar exponentiellen Anstiegs der Zahl der Neuinfektionen in sterien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege die o. Bayern, bei denen seit Mitte Januar 2021 ein kontinuierlicher Rück- g. Allgemeinverfügung. gang verzeichnet werden kann. Insgesamt weisen nach den Daten des Robert Koch-Instituts (RKI) am 12. Februar 2021 15 Landkreise Stefan Graf Dr. Winfried Brechmann und kreisfreie Städte in Bayern weiterhin eine 7-Tage-Inzidenz von Ministerialdirektor Ministerialdirektor über 100 auf, weitere 44 Landkreise und kreisfreie Städte liegen über dem Schwellenwert von 50, aber unter einer 7-Tage-Inzidenz von 100. Zwei der Landkreise und kreisfreien Städte weisen indes eine Verordnung zur Änderung 7-Tage-Inzidenz von über 200 auf, einer dieser wiederum einen Wert der Einreise-Quarantäneverordnung vom 12. Februar 2021 von über 300 (https://experience.arcgis.com/experience/478220a- 4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1). Dabei handelt es sich Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1, §§ 29, um die Landkreise Wunsiedel i. Fichtelgebirge und Tirschenreuth, die 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 an der Grenze zur Tschechischen Republik liegen. Beide Landkreise (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 4a des Gesetzes vom 21. Dezem- sind unter den drei aktuell in Deutschland am stärksten betroffenen ber 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Landkreisen. In Tschechien ist die Inzidenz am 12. Februar 2021 mit Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. einem Wert von 484,5 und steigender Tendenz deutlich höher als 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 14a der Verordnung vom 2. Fe- in Bayern (https://who.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index. bruar 2021 (GVBl. S. 26) geändert worden ist, verordnet das Bayerische html#/ead3c6475654481ca51c248d52ab9c61, Stand 11. Februar 2021). Staatsministerium für Gesundheit und Pflege: Auffällig ist auch, dass sich die überwiegende Anzahl der Landkreise und kreisfreien Städte mit einem deutlich überdurchschnittlichen §1 7-Tage-Inzidenzwert von über 100 im Grenzgebiet zu Tschechien und Die Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 5. November 2020 Österreich befinden. Eine Weiterverbreitung in die übrigen Regionen (BayMBl. Nr. 630, BayRS 2126-1-6-G), die zuletzt durch § 2 der Verord- Bayerns ist daher unbedingt zu vermeiden. nung vom 28. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 75) geändert worden ist, wird Die nach wie vor angespannte Situation zeigt sich auch an der wie folgt geändert: weiterhin hohen Auslastung der Intensivstationen der bayerischen 1. § 2 Abs. 6 wird wie folgt geändert: Krankenhäuser. Auch wenn aktuell, verglichen mit der Situation a) Der Wortlaut wird Satz 1 und die Angabe „Nr. 4“ wird durch die Anfang Januar 2021, ein Rückgang bei den COVID-19-Patienten, die Angabe „Nr. 5“ ersetzt. in Intensivbetten mit Möglichkeit zur invasiven Beatmung behandelt b) Folgender Satz 2 wird angefügt: werden müssen, zu verzeichnen ist, ist gleichzeitig ein Anstieg bei „2Abs. 2 Nr. 4 gilt für Personen nach Satz 1 nur, wenn deren anderen intensivpflichtigen Patienten zu beobachten. Dies rührt in er- Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe ster Linie daher, dass aufgeschobene Operationen, die aber nunmehr dringend erforderlich und unabdingbar ist und dies durch dringend notwendig sind, durchgeführt werden müssen. Während am den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt 28. Oktober 2020 noch 660 freie Intensivbetten mit der Möglichkeit wird; die Bescheinigung ist ab dem 17. Februar 2021 bei jeder zur invasiven Beatmung in Bayern verfügbar waren, sind es aktuell Einreise mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen lediglich 400 freie Betten (Meldungen der Krankenhäuser in IVENA Kreisverwaltungsbehörde, der von ihr beauftragten Stelle oder vom 12. Februar 2021). Einzelne Krankenhäuser und Leitstellen melden der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden weiterhin, dass in ihrem Einzugsgebiet nur noch wenige Intensivbet- Verkehrs beauftragten Behörde vorzulegen.“ ten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit zur Verfügung stehen. Wenig freie Kapazitäten (unter zehn Intensivbetten mit invasiver Beatmungs- 2. In § 4 Nr. 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b, Nr. 4, Abs. 3 möglichkeit) stehen derzeit laut Meldungen der Krankenhäuser u. Satz 1 Nr. 1 und 4“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b, Nr. 4, a. in den Leitstellen Fürstenfeldbruck, Erding, Traunstein, Ansbach, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4, Abs. 6 Satz 2“ ersetzt. Mittelfranken Süd, Schweinfurt, Nordoberpfalz, Amberg und Bayreuth zur Verfügung. Anders als in der ersten Welle im Frühjahr 2020 ist auch 3. In § 5 wird die Angabe „14. Februar 2021“ durch die Angabe „7. die Zahl der COVID-19-Patienten auf den Allgemeinpflegestationen März 2021“ ersetzt. in den Krankenhäusern weiterhin auf hohem Niveau. Am 28. Oktober 2020 waren es 869 Patienten, die wegen einer SARS-CoV-2- Infektion Schonungen 7
im Krankenhaus auf einer Normalstation behandelt werden mussten, Einreise aus Risikogebieten bilden. Auch muss der Eintrag von Virus- aktuell (Stand: 12. Februar 2021) sind es 1.917 Patienten. Die Kranken- varianten mit potenziell höherer Infektiosität möglichst verhindert häuser berichten weiterhin, dass es aktuell immer noch vermehrt zu werden. Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Infektionsgeschehen Krankheitsfällen im Personal komme. in den verschiedenen Staaten ist eine Differenzierung bei der Abson- Bei der Zahl der Todesfälle ist weiterhin kein substanzieller Rückgang derungspflicht geboten. Diese kann auf Personen beschränkt werden, zu vermelden. Seit Anfang Dezember 2020 überschritt die Zahl der die sich vor ihrer Einreise nach Deutschland in einem Risikogebiet Verstorbenen 37-mal den höchsten Tageswert aus der ersten Co- aufgehalten haben. Insofern ist weiterhin von einer Ansteckungsge- rona-Welle, der sich am 15. April 2020 auf insgesamt 104 Todesfälle fahr bei diesen Personen auszugehen. belief. Die höchste Zahl der Verstorbenen binnen 24 Stunden wurde Daher ist zum einen eine Verlängerung der Regelungen der Ein- bislang mit 275 Todesfällen am 3. Februar 2021 – d. h. nach Inkrafttre- reise-Quarantäneverordnung – die gemäß § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG ten der 11. BayIfSMV in ihrer ursprünglichen Fassung – verzeichnet. grundsätzlich möglich ist – bis einschließlich 7. März 2021 zwingend Der vor Inkrafttreten der 11. BayIfSMV erreichte Höchstwert betrug geboten. Hinsichtlich der Begründung der in der EQV fortgeführten 126 Todesfälle am 15. Dezember 2020. Zuletzt wurden am 10. und Maßnahmen wird auf die Begründung der Verordnung zur Änderung 11. Februar 2021 140 und 105 Todesfälle gemeldet. Damit ist keine der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 29. November 2020 Entspannung der Situation zu verzeichnen. (BayMBl. Nr. 682), die Begründung der Zehnten Bayerischen Infekti- Wenn auch mit rückläufiger Tendenz, ist nach wie vor eine hohe onsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) vom 8. Dezember Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu 2020, deren § 29a eine inhaltliche Änderung der EQV zum Gegenstand beobachten. Das RKI schätzt die Situation weltweit, in Europa und in hatte, auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der Einrei- Deutschland weiterhin als sehr dynamisch und ernst zu nehmend ein. se-Quarantäneverordnung (EQV) vom 30. Dezember 2020 (BayMBl. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland Nr. 820) und auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der wird nach wie vor als „sehr hoch“ eingestuft. Das Infektionsgesche- Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der hen ist diffus, in vielen Fällen kann das Infektionsumfeld nicht mehr Einreise-Quarantäneverordnung vom 28. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 76) ermittelt werden. Impfstoffe sind noch nicht in ausreichender Menge verwiesen. verfügbar und die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex Zum anderen ist eine Änderung in § 2 Abs. 6 erforderlich: und langwierig; ein nicht unerheblicher Teil erfordert eine intensivme- Mit Wirkung vom 14. Februar 2021, 0:00 Uhr, hat das Bundesministe- dizinische Behandlung. Des Weiteren geht eine Gefahr von den neuen rium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt besorgniserregender Virusvarianten (Variants of concern, VOC) aus. und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemäß Insbesondere die zunächst in Großbritannien beschriebene Variante § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 der Coronavirus-Einreiseverordnung B1.1.7 scheint eine deutlich höhere Übertragbarkeit zu besitzen, erste (CoronaEinreiseV), § 2 Nr. 17 IfSG u. a. die Tschechische Republik sowie wissenschaftliche Daten deuten zudem auf eine erhöhte Fallsterblich- das österreichische Bundesland Tirol mit Ausnahme des politischen keit hin. Für die südafrikanische VOC B.1.351 und die brasilianische Bezirks Lienz (Osttirol), der Gemeinde Jungholz sowie des Rißtals im VOC P.1 wird eine verringerte Wirkung neutralisierender Antikörper Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee zu Virusvarian- diskutiert, wodurch die Immunität gegenüber diesen Varianten bei tengebieten erklärt. Erstmals sind damit unmittelbar an den Freistaat Personen schwächer ausgeprägt sein könnte, die an der ursprüng- Bayern angrenzende Gebiete mit zahlreichen Grenzpendlern und lichen SARS-CoV-2-Variante erkrankt waren oder den Impfstoff Grenzgängern als Virusvarianten-Gebiete ausgewiesen. Dies hat erhalten haben. Das Europäische Zentrum für die Prävention und die grundsätzlich zur Folge, dass gemäß der bisherigen Fassung des § 2 Kontrolle von Krankheiten (European Centre for Disease Prevention Abs. 6 EQV, dem nunmehrigen § 2 Abs. 6 Satz 1 EQV, die Ausnahme- and Control – ECDC) hat die Risikoeinstufung für die Einschleppung tatbestände der § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und c, Nr. 4 bis 7 und Abs. 3 und gemeinschaftliche Ausbreitung der VOC am 21. Januar 2021 nicht mehr für Personen gelten, die sich in den letzten zehn Tagen vor von „hoch“ auf „sehr hoch“ geändert und warnt vor einer mit einer ihrer Einreise in diesen Gebieten aufgehalten haben. Grenzgänger und verstärkten Ausbreitung einhergehenden Erhöhung der Hospitalisie- Grenzpendler könnten daher nicht mehr ohne Einreise-Quarantäne rungs- und Sterberaten in allen Altersgruppen, insbesondere aber bei gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 in den Freistaat Bayern einreisen, wenn ihnen älteren Menschen und Personen mit Vorerkrankungen. Es ist daher kein anderweitiger Ausnahmetatbestand zur Verfügung steht. von entscheidender Bedeutung, die Übertragung und Ausbreitung In Abwägung der zwingenden Erfordernisse des Infektionsschutzes von SARS-CoV-2 so gering wie möglich zu halten und Ausbrüche zu einerseits und der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung betrieblicher verhindern, um Belastungsspitzen im Gesundheitswesen zu vermei- Abläufe durch grenzüberschreitendes Personal andererseits ist eine Er- den. Ferner kann hierdurch mehr Zeit für die Produktion und Vertei- gänzung des § 2 Abs. 6 EQV geboten. Nach dem neu aufgenommenen lung von Impfstoffen, die Durchführung von Impfungen sowie die Satz 2 gilt die Ausnahmevorschrift für Grenzpendler und Grenzgän- Entwicklung von antiviralen Medikamenten gewonnen werden. ger in § 2 Abs. 2 Nr. 4 für Personen nach § 2 Abs. 6 Satz 1 nur dann, Die Infektionszahlen weltweit und auch innerhalb der Europäischen wenn deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe Union befinden sich weiterhin auf einem sehr hohen Niveau. Die dringend erforderlich und unabdingbar ist und dies durch den Diens- 7-Tage-Inzidenzen der Anrainerstaaten Bayerns liegen dabei zum Teil therrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird; die Beschei- deutlich höher als im Freistaat. Nach Zahlen des RKI liegen Bayern nigung ist ab dem 17. Februar 2021 bei jeder Einreise mitzuführen und und die Bundesrepublik Deutschland am 12. Februar 2021 bei einer auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, der von ihr 7-Tage-Inzidenz von 62,5 bzw. 62,2 (https://experience.arcgis.com/ beauftragten Stelle oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenz- experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_0/). überschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorzulegen. Die WHO weist für Deutschland als Ganzes mit 70,1 (Stand: 11. Februar Die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung hinsichtlich der 2021) eine etwas höhere Inzidenz als das RKI aus. Demgegenüber liegt dringenden Erforderlichkeit und Unabdingbarkeit der Tätigkeit der die Tschechische Republik nach Zahlen der WHO bei einer 7-Tage-Inzi- betroffenen Person für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe denz von 484,5 und die Schweiz bei 82,5. In Österreich ist die 7-Ta- stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 4 Nr. 4 EQV dar. ge-Inzidenz mit 102,5 über dem Niveau des WHO-Werts für Deutsch- Die Maßnahmen der vorliegenden Verordnung sind – wie durch § 28a land (https://who.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/ Abs. 5 Satz 1 IfSG angeordnet – zeitlich befristet. ead3c6475654481ca51c248d52ab9c61). Oberstes Ziel ist nach wie vor, die weitere Verbreitung des Virus so be- herrschbar zu halten, dass eine Überlastung des Gesundheitssystems Corona-Pandemie: auch in Zukunft insgesamt vermieden wird und die medizinische Geltungsbereich der nächtlichen Ausgangssperre Versorgung bundesweit sichergestellt bleibt. Situationen anderer Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Staaten wie in den USA, Italien, Spanien oder ganz aktuell in Portugal Gesundheit und Pflege vom 14. Februar 2021, und in Teilen Tschechiens mit rasch zunehmenden Infiziertenzahlen Az. GZ6a-G8000-2021/504-9 und einer sehr hohen Zahl schwerer Krankheitsverläufe mit Bedarf an intensivmedizinischer Behandlung sind unbedingt zu vermeiden. Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 1 der Elften Bayerischen Infektions- Daher muss zusätzlich zu den fortgeltenden Einschränkungen im schutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020 Inland sichergestellt werden, dass durch Einreisen in die Bundesrepu- (BayMBl. Nr. 737, BayRS 2126-1-15-G), die zuletzt durch Verordnung blik Deutschland keine neuen Infektionsherde im Inland entstehen. Es vom 12. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 112) geändert worden ist, macht das hat sich bereits gezeigt, dass sich neue Infektionsherde oftmals nach 8 Schonungen
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