Neun745drei Wir sind - lrasw-data.de

 
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Wir sind                                                                                                                        www.schonungen.de

                                     Neun745drei  Amtliches und Aktuelles aus der Großgemeinde Schonungen mit den Gemeindeteilen:
              Abersfeld, Forst, Hausen, Löffelsterz, Mainberg, Marktsteinach, Reichmannshausen, Waldsachsen und den Weilern: Bayerhof, Kaltenhof, Rednershof und Reichelshof

 40. Jahrgang • Nr. 7                                                                                                                                    Freitag, den 19. Februar 2021

                             Schonungen baut das Schulhaus der Zukunft
                                    Digital, klimafreundlich und im Sommer kühl –
                               die neue Schonunger Grundschule setzt neue Maßstäbe

Nie war der Grundschulneubau in
Schonungen so zum Greifen nah, wie in
der letzten Sitzung des Gemeinderats.
Im Gremium war die Erleichterung und
Freude spürbar groß, dass nun auch
offiziell der Förderantrag für das
15-Millionen-Projekt gestellt werden
kann. Schonungen nimmt damit Anlauf
für ein weiteres Großprojekt: Bereits
Ende letzten Jahres wurde parallel
bereits der Bauantrag auf den Wegge-
bracht. Knapp 780.000 Euro wurden be-
reits in den Erwerb von Grundstücken
und für Planungsleistungen verausgabt.
„Nach Jahren der Abwägung, Bera-
tung, Entwicklung und Einbeziehung
verschiedenster Beteiligter können wir
nun eine durchdachte und aus unserer
Sicht gelungene Schulhausplanung
und Architektur präsentieren.“, ist
sich Bürgermeister Stefan Rottmann
sicher. In enger Abstimmung hat der
Gemeinderat aber auch die Schullei-
tung den Planungsprozess begleitet:
Am Ende gab es ein einstimmiges positives Votum. Voraus gegangen                               ren in direkter Nachbarschaft schon heute die Staatliche Realschule,
ist tatsächlich ein regelrechter Marathon an Sitzungen, Terminen und                           die Turn- und Schwimmhalle der Gemeinde, die Kindertagesstätte mit
Besprechungen mit den verschiedensten Akteuren. Zu nennen sind da                              Kinderkrippe, eine weitläufige Freisportanlage mit Ringsporthalle, der
Architekten, Förderstellen, Fachämter, Polizei und Feuerwehr für Fra-                          Waldkindergarten und vieles mehr.
gen zur Sicherheit und Brandschutz, Busunternehmen, Bauämter und                               Die Gemeinde hat in den letzten Jahren beachtliche Investitionen für
auch die benachbarten Grundstückseigentümer wurden informiert                                  Bildung und Betreuung dort investiert: Insgesamt fast 5 Millionen Euro.
und beteiligt. Eine ganze Reihe an Fachplanungsbüros, vom Statiker,                            Genau genommen gehört auch die neue Straßenführung mit Park-
Bauphysiker, Heizung, Lüftung, Sanitär, Elektro bis hin zur Freiflächen-                       buchten, Gehwegen und Bushaltestellen dazu, die das neue Zentrum
planung mussten koordiniert und an einen Tisch gebracht werden. In                             erschließt. Auch E-Lademöglichkeiten für Auto, Fahrrad und Tretrol-
Pandemiezeiten zuletzt natürlich oft auch in virtueller Form.                                  ler sind vorgesehen. Passend dazu heißt die neue Straße auch „am
                                                                                               Schulzentrum“. Es wurden allerhand Vorbereitungen getroffen, damit
In einem Schreiben der Regierung von 2017 wurde Schonungen für                                 die Eröffnung der Grundschule gelingen kann. Aktuell laufen weiter-
das Grundschulneubauprojekt ein erhöhter Fördersatz von 78% in                                 gehende Erschlie-ßungsmaßnahmen: Ver- und Entsorgungsleitungen
Absprache mit dem zuständigen Ministerium in Aussicht gestellt.„Für                            werden an das neue Baugrundstück verlegt.
uns war dies Ansporn und Motivation zugleich, eine überzeugende,                               Ein markantes Projekt war zuletzt auch der Bau einer hochmodernen
zukunftsweisende, funktionale und dem Bedarf angepasste Schul-                                 und komplexen Energiezentrale, die die Einrichtungen ringsherum in
hausplanung vorlegen zu können.“, sagt Rottmann. Jede Investition                              einem Nahwärmeverbund mit ökologischer Wärme versorgt. Genauer
wurde konsequent auf ihre Sinnhaftigkeit und Verhältnismäßigkeit ge-                           gesagt werden dort überwiegend Hackschnitzel aus gemeindeeige-
prüft.„Von Anfang an stellte uns aber auch die für Schonungen typisch                          nen Wäldern verfeuert. Über 800.000 Euro Bundesmittel konnte die
bergige Topogra-phie und der vorgegebene Grundstückszuschnitt vor                              Gemeinde für dieses Projekt vor wenigen Jahren generieren. Das neue
große Herausforderungen.“ erklärt der Bürgermeister.                                           Heizkraftwerk macht sich auch bei der Energiebilanz des geplanten
Trotzdem bietet der Standort viele Chancen und vor allem Potenzial.                            Grundschulneubaus äußerst positiv bemerkbar. Der KFW-Standard 55
Mit dem Grundschulneubau entsteht ein generationsübergreifendes,                               wird dank eines günstigen Energieprimärfaktors locker übertroffen.
attraktives Sport-, Betreuungs- und Schulzentrum im nordöstlichen                              Dazu trägt auch eine geplante 80 KW- Photovoltaik-Anlage auf dem
Landkreis mit vielfältigen Angeboten und Einrichtungen. Dazu gehö-                             Dach des Schulgebäudes bei.
                                                                                                                                                                               Schonungen 1
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Es entsteht aber nicht nur ein energetisches Vorzeigepro-
jekt: Zuletzt hat sich der Rat für ein zentrales Lüftungssy-
stem ausgesprochen, das dank ausgeklügelter Technik
im Sommer die Raumtemperaturen deutlich kühlen wird.
Damit wird nicht nur eine angenehme Lernatmosphäre
geschaffen, sondern durch den Luftaustausch auch ein
wirkungsvoller Schutz vor Corona o.ä. gewährleistet. Auch
eine nachhaltige Regenwassernutzung für die Bewäs-
serung von Außenanlagen in den Sommermonaten ist
vorgesehen.
„Neben dem Klimaschutz haben wir uns aber auch sehr
stark mit Fragen der Digitalisierung auseinandergesetzt,
damit künftig auch moderne Unterrichtsformen ermögli-
cht werden können.“, so Bürgermeister Stefan Rottmann.
Ein bedeutender Maßstab und zugleich wichtige Orien-
tierungsmarke war das Raumprogramm der Regierung. In
Folge starker Zuzüge, Geburtensteigerungen und Anstiegs
der Schülerzahlen in Schonungens Ortsteile wurde das
Raumprogramm 2016 und 2017 gleich zwei Mal deutlich
erweitert.„Wir sind sehr froh und dankbar, dass die Regie-
rung unmittelbar auf die neuen Schülerprognosen reagiert
hat. Auch wenn umfangreiche Umplanungsprozesse zu
nicht unerheblichen Verzögerungen geführt haben, so hat
es sich aus Sicht der Schulfamilie mehr als gelohnt.“, zeigt
sich Rottmann überzeugt.
Fragen zur Organisation, Abläufe und zur Sicherheit des
Schulbetriebs wurden schließlich mit Experten eingehend
diskutiert. Beschlossen wurde letztlich auch die Errichtung
einer offenen Ganztagsschule um das Betreuungsangebot
für Eltern deutlich zu verbessern. Insgesamt bietet die
dreizügige Schule Platz für etwa 350 Schülerinnen und
Schüler. Das Raumangebot erstreckt sich über 12 Klassen-
zimmer, mehrere Gruppenräume, Multifunktions-räume,
eine großzügige Pausenhalle mit angegliederter Mensa
und Ausgabeküche. Dazu kommt der Verwaltungs-trakt,
Räume für den Ganztagsbereich sowie Mehrzweckräume,
Werk- und Musiksaal. Durch den direkten Anbau an die
bestehende Schwimm- und Turnhalle ergibt sich vor allem
im Kellerbereich die Möglichkeit der Erweiterung um Gerä-
teräume und Abstellflächen gerade für den Schwimm- und
Turnunterricht. Richtung Osten eingebettet in Streuobst-
wiesen erstreckt sich ein großzügiger Pausenhof, in dem es
auch vorgesehene Bereiche für Theateraufführungen oder
Unterrichtsstunden gibt.
Insgesamt orientiert sich der Neubau in seiner Architektur
an die benachbarten Bestandsgebäude aber auch an der
bestehenden Topographie. Auffällig viel Glas sorgen für
lichtdurchflutete Räume aber auch für eine freundliche
und moderne Gebäudearchitektur. Jetzt in den kom-
menden Monaten geht es ans Eingemachte: Im Zuge der
Aus-führungs- und Detailplanung müssten viele Fragen
geklärt und Entscheidungen getroffen werden. Von der
Steckdose, über Mobiliar bis hin zur digitalen Ausstattung
muss die Planung nun weiter konkretisiert und mit Leben
ge-füllt werden. Bis Sommer hofft Bürgermeister Stefan
Rottmann auf einen positiven Förderbescheid, sodass
dann unmittelbar mit dem Startschuss des Neubaus zu
rechnen ist. Erst mit der Förderzusage könnten dann Aus-
schreibungen und Vergaben von Bauleistungen erfolgen.
Etwa zwei Jahre Bauzeit rechnet die Gemeinde, parallel
laufen bereits vorbereitende Maßnahmen für die Sanie-
rung der Schwimm- und Turnhalle am Schulzentrum.
Für den Alten Grundschulkomplex gibt es unterdessen
schon konkrete Ideen und einen Investor: Das renom-
mierte Würzburger Architekturbüro Archicult hat sich
beim Ideenwettbewerb der Gemeinde durchgesetzt
und möchte die historischen Schultrakte von Grund auf
restaurieren.

                           Fotomontage/Übersichtsplan
                          Architekturbüro Holger Philipp
                                     Fotos St. Rottmann

2 Schonungen
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Amtliche Nachrichten                                                               sieben Tage den Wert von 100 überschritten hat, ist von 22 Uhr
                                                                                   bis 5 Uhr“ ersetzt.

                                                                             b) Folgende Sätze 2 bis 4 werden angefügt:
Reisiglosverkauf                                                            		„2Sobald die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, hat die
                                                                                zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich mit
Auch in Zeiten von Corona stellt der Gemeindewald für Brennholz-                Wirkung für den folgenden Tag amtlich bekanntzumachen.
selbstwerber Reisiglose zum Verkauf bereit. Ein Verstrich vor Ort               3Wird der Inzidenzwert nach Satz 1 an sieben aufeinander fol-

findet nicht statt. Wir bitten Sie sich telefonisch bei Fr. Milena Hammer       genden Tagen unterschritten, hat die zuständige Kreisverwal-
09721/7570-214 zu melden. Die üblichen Aufarbeitungsregeln sind                 tungsbehörde dies unverzüglich amtlich bekanntzumachen; in
einzuhalten und der Motorsägenführerschein ist immer mitzuführen.               diesem Fall entfällt die Ausgangssperre. 4Abweichend von Satz
Starke Stammteile (3-4 m) und Windwurfstämme müssen für Ver-                    2 erfolgt die ab dem 15. Februar 2021 geltende Bestimmung
trags-und Naturschutz Wald im Wald liegen bleiben!                              der Landkreise und kreisfreien Städte, auf die Satz 1 Anwen-
                                                                                dung findet, durch das Staatsministerium für Gesundheit und
                                                                                Pflege am 14. Februar 2021; die Bekanntmachung gilt weiter,
                                                                                bis eine amtliche Bekanntmachung nach Satz 3 durch die
                                                                                zuständige Kreisverwaltungsbehörde erfolgt.“

                                                                            2. In § 10 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „bleibt“ durch die Wörter „und §
                                                                               18 bleiben“ ersetzt.

                                                                            3. § 12 wird wie folgt geändert:
                                                                               a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
                                                                                  aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „für Han-
                                                                                       dels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe“ eingefügt.
                                                                                  bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Sparkassen,“ das Wort
                                                                                       „Pfandleihhäuser,“ eingefügt.

                                                                                b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
                                                                                   aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und das Wort „Friseure,“ wird
                                                                                        gestrichen.
                                                                                   bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
                                                                                        „2Abweichend von Satz 1 und von Abs. 1 Satz 1 dürfen
                                                                                        Dienstleistungen der Friseure angeboten werden; insoweit
Fundsachen                                                                              gilt Abs. 1 Satz 4 entsprechend mit den Maßgaben, dass
                                                                                        das Personal eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen
Im Rathaus der Gemeinde Schonungen (Bürgerbüro, Zimmer 1, Markt-                        der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen tragen und
platz 1) sind folgende Gegenstände abgegeben worden:                                    eine Steuerung des Zutritts durch vorherige Terminreser-
                                                                                        vierung erfolgen muss.“
                  1 Schlüsselbund, Schonungen
           1 Schlüssel mit zwei Anhängern, Schonungen                       4. § 18 wird wie folgt geändert:
                                                                               a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Gerne können Sie auch telefonisch unter der 09721/ 75 70-125 oder                 aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
-126 nachfragen.                                                                       „5In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die
Auf unserer Internetseite www.schonungen.de finden Sie ebenfalls                       7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet,
immer die aktuellen Fundsachen.                                                        findet abweichend von Satz 1 und 2
                                                                                       1. an den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschulen,
                                                                                       2. an den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Förderzentren
                                                                                            einschließlich der Schulvorbereitenden Einrichtungen
Verordnung zur Änderung                                                                     sowie an weiteren Jahrgangsstufen der Förderzentren
der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung                                  in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale
vom 12. Februar 2021                                                                        Entwicklung, geistige Entwicklung, körperliche und
                                                                                            motorische Entwicklung, Sehen und weiterer Förder-
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 29,                        bedarf sowie Hören und weiterer Förderbedarf,
30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000                 3. an den Schulen für Kranke in Abstimmung mit den
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 4a des Gesetzes vom 21. Dezem-                    Kliniken und
ber 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9                  4. in den Abschlussklassen der übrigen Schulen nach
Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S.                        Satz 1Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestab-
22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 14a der Verordnung vom 2. Fe-                       stand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig einge-
bruar 2021 (GVBl. S. 26) geändert worden ist, verordnet das Bayerische                      halten werden kann, oder Wechselunterricht statt.“
Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:                                      bb) Folgende Sätze 6 bis 8 werden angefügt:
                                                                                       „6Sobald die Voraussetzungen des Satzes 5 vorliegen, hat
                                    §1                                                 die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüg-
Die Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11.                          lich amtlich bekanntzumachen. 7Wird der Inzidenzwert
BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 737, BayRS 2126-1-15-                     nach Satz 5 erneut überschritten, hat die zuständige
G), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 28. Januar 2021 (BayMBl.                  Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich amtlich
Nr. 75) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                  bekanntzumachen; in diesem Fall findet in dem betref-
                                                                                       fenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt ab dem auf
1. § 3 wird wie folgt geändert:                                                        die amtliche Bekanntmachung folgenden Tag nur noch
   a) Der Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter „Landesweit ist von                      Distanzunterricht statt. 8Die Zulassung nach § 18 Abs.
      21 Uhr bis 5 Uhr“ werden durch die Wörter „In Landkreisen                        1 Satz 5 dieser Verordnung in der bis 21. Februar 2021
      und kreisfreien Städten, in denen die nach § 28a Abs. 3 Satz 12                  geltenden Fassung für Abiturientinnen und Abiturienten,
      IfSG bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus                        für die 2021 Abschlussprüfungen durchgeführt werden,
      SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen                       sowie für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen,
      (7-Tage-Inzidenz) auch nur an einem Tag innerhalb der letzten                    bei denen zeitnah Abschlussprüfungen stattfinden, bleibt
                                                                                                                                         Schonungen 3
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unberührt.“                                                             Eignungsseminare sowie theoretische Fahrprüfungen gilt für
    b)     Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                           das Lehrpersonal eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen
         aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Maskenpflicht“ die Wör-                 Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Be-
             ter „ , für die Lehrkräfte gilt darüber hinaus die Pflicht zum          stimmungen und im Übrigen FFP2-Maskenpflicht; Abs. 3 Satz
             Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen                      4 gilt entsprechend. 2Für den praktischen Fahrschulunterricht
             der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen“ eingefügt.                   und für praktische Prüfungen gilt FFP2-Maskenpflicht für das
         bb) In Satz 2 im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „dieser               Lehrpersonal im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestim-
             Pflicht“ durch die Wörter „der Maskenpflicht“ ersetzt.                  mungen sowie für die übrigen Fahrzeuginsassen.“
         cc) Folgender Satz 4 wird angefügt:
             „4Die jeweiligen Erziehungsberechtigten müssen dafür             7. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
             sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler der Masken-               a) Der Wortlaut wird Satz 1.
             pflicht nachkommen.“
                                                                               b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
5. Dem § 19 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 bis 5 angefügt:                    		„2Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der erhöhte Inziden-
   „3In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-In-              zwert auch auf den Eintrag von Infektionen aus angrenzenden
   zidenz den Wert von 100 nicht überschreitet, ist abweichend von                Risikogebieten nach § 2 Nr. 17 IfSG zurückzuführen ist, hat die
   Satz 1 und 2 der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kin-                 zuständige Kreisverwaltungsbehörde insbesondere zusätzliche
   dertagespflegestellen unter folgenden Voraussetzungen zulässig:                Ausgangsbeschränkungen für Grenzgänger und Grenzpend-
   1. Die jeweiligen Träger haben ein Schutz- und Hygienekonzept                  ler sowie zusätzliche Schutz- und Hygienemaßnahmen für
       auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für                Betriebe, die Grenzgänger beschäftigen, anzuordnen.“
       Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege
       zur Verfügung gestellten Rahmenhygieneplans auszuarbeiten              8. § 28 wird wie folgt geändert:
       und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde                 a) In Nr. 7 wird die Angabe „oder 22“ durch die Angabe „ , 20 oder
       vorzulegen; dabei sind einrichtungsspezifische Anforderungen                 22“ ersetzt.
       und die Umstände vor Ort zu berücksichtigen.
   2. Die Betreuung erfolgt in festen Gruppen.                                    b) Der Nr. 17 werden die Wörter „ohne den in § 18 Abs. 1 genann-
		4Sobald die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen, hat                            ten Pflichten nachzukommen, oder nicht sicherstellt, dass
       die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich                      der Maskenpflicht nach § 18 Abs. 2 an einer solchen Schule
       amtlich bekanntzumachen. 5Wird der Inzidenzwert nach Satz 3                   nachgekommen wird, oder wer entgegen § 18 Abs. 2 Satz 4 als
       erneut überschritten, hat die zuständige Kreisverwaltungsbe-                  Erziehungsberechtigter wiederholt und beharrlich nicht dafür
       hörde dies unverzüglich amtlich bekanntzumachen; in diesem                    sorgt, dass der Maskenpflicht nachgekommen wird,“ angefügt.
       Fall sind die Einrichtungen nach Satz 1 in dem betreffenden
       Landkreis oder der kreisfreien Stadt ab dem auf die amtliche           9. In § 29 wird die Angabe „14. Februar 2021“ durch die Angabe „7.
       Bekanntmachung folgenden Tag geschlossen.“                                März 2021“ ersetzt.

6. § 20 wird wie folgt geändert:                                                                                  §2
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                 1Diese Verordnung   tritt am 15. Februar 2021 in Kraft. Abweichend von
		                                  „§ 20                                     Satz 1treten
      Berufliche Aus- und Fortbildung, außerschulische Bildung,               1. § 1 Nr. 9 am 13. Februar 2021,
                     Musikschulen, Fahrschulen“                               2. § 1 Nr. 4 Buchst. a, Buchst. b Doppelbuchst. cc, Nr. 5, 6 und Nr. 8 am
                                                                                  22. Februar 2021 und
 b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                            3. § 1 Nr. 3 Buchst. b am 1. März 2021
		„(1) 1Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung                in Kraft.
    sind vorbehaltlich des Abs. 3 in Präsenzform untersagt. 2In
    Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Ta-                   München, den 12. Februar 2021
    ge-Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet, können                  Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
    abweichend von Satz 1 Angebote in Präsenzform stattfinden,                Klaus Holetschek, Staatsminister
    soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend
    und zuverlässig eingehalten werden kann; Abs. 3 Satz 2 bis 4
    gilt 3 entsprechend. 3Sobald die Voraussetzungen des Satzes               Begründung der Verordnung zur Änderung
    2 vorliegen, hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies              der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
    unverzüglich amtlich bekanntzumachen. 4Wird der Inziden-                  vom 12. Februar 2021
    zwert nach Satz 2 erneut überschritten, hat die zuständige
    Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich amtlich be-                     Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen
    kanntzumachen; in diesem Fall sind in dem betreffenden                    Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 12. Februar 2021
    Landkreis oder der kreisfreien Stadt ab dem auf die amtliche              (BayMBl. Nr. 112) wird im Hinblick auf § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG bekannt
    Bekanntmachung folgenden Tag Angebote nach Satz 1 in Prä-                 gemacht.
    senzform nicht mehr zulässig. 5Die Zulassung nach § 20 Abs. 1             Die vorliegende Verordnung beruht auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit
    Satz 2 dieser Verordnung in der bis 21. Februar 2021 geltenden            § 28 Abs. 1, § 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 9 Nr. 5
    Fassung für Abschlussjahrgänge der beruflichen Schulen auch               DelV.
    für notwendige praktische außerschulische Ausbildungsteile                Die Bestimmungen der vorliegenden Änderungsverordnung dienen
    zur Vorbereitung zeitnah stattfindender Kammerprüfungen                   der Umsetzung des Maßnahmenpakets, dessen Eckpunkte in der
    bleibt unberührt.“                                                        Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungsche-
                                                                              finnen und Regierungschefs der Länder am 10. Februar 2021 beschlos-
  c) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:                             sen wurden. Hinsichtlich der Begründung der in der 11. BayIfSMV
		 „(2) Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen                  fortgeführten Maßnahmen wird auf die Begründung zur 11. BayIfSMV
     Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare                    (BayMBl. 2020 Nr. 738) sowie auf die Begründungen der Verordnungen
     Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische                   zur Änderung der 11. BayIfSMV (BayMBl. 2021 Nr. 6, BayMBl. 2021 Nr. 35,
     Bildungsangebote, soweit sie nicht von Abs. 1 erfasst sind, sind         BayMBl. 2021 Nr. 55 und BayMBl. 2021 Nr. 76) verwiesen.
     vorbehaltlich des Abs. 3 in Präsenzform untersagt.“                      Anlass für die vorliegende Änderungsverordnung ist das sich trotz
                                                                              erster Erfolge weiterhin auf hohem Niveau bewegende Infektionsge-
    d) Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden Abs. 3 und 4.                       schehen, insbesondere der Nachweis verschiedener besorgniserre-
                                                                              gender Virusvarianten wie insbesondere der im Vereinigten König-
 e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und wie folgt gefasst:                   reich von Großbritannien und Nordirland verstärkt aufgetretenen,
		„(5) 1Für theoretischen Fahrschulunterricht, Nachschulungen,
4 Schonungen
Neun745drei Wir sind - lrasw-data.de
mutierten Form des Coronavirus SARS-CoV-2 auch in Bayern. Bei dieser      zu vermelden. Seit Anfang Dezember 2020 überschritt die Zahl der
mutierten Form des Virus wird von einer deutlich erhöhten Übertrag-       Verstorbenen 37-mal den höchsten Tageswert aus der ersten Co-
barkeit – bis zu 70 % höher im Vergleich zu den bisher zirkulierenden     rona-Welle, der sich am 15. April 2020 auf insgesamt 104 Todesfälle
Virusvarianten – ausgegangen; zugleich bestehen Anhaltspunkte für         belief. Die höchste Zahl der Verstorbenen binnen 24 Stunden wurde
einen höheren Anteil an schwerwiegenden Krankheitsverläufen. Die          bislang mit 275 Todesfällen am 3. Februar 2021 – d. h. nach Inkrafttre-
neuen Virusvarianten bergen die Gefahr eines erneuten erheblichen         ten der 11. BayIfSMV in ihrer ursprünglichen Fassung – verzeichnet.
oder sogar exponentiellen Anstiegs der Zahl der Neuinfektionen in Ba-     Der vor Inkrafttreten der 11. BayIfSMV erreichte Höchstwert betrug
yern, bei denen seit Mitte Januar 2021 ein kontinuierlicher Rückgang      126 Todesfälle am 15. Dezember 2020. Zuletzt wurden am 10. und
verzeichnet werden kann.                                                  11. Februar 2021 140 und 105 Todesfälle gemeldet. Damit ist keine
Das Ziel der 11. BayIfSMV, eine 7-Tage-Inzidenz von höchstens 50          Entspannung der Situation zu verzeichnen.
(Schwellenwert) zu erreichen, bei welchem erfahrungsgemäß eine            Wenn auch mit rückläufiger Tendenz, ist nach wie vor eine hohe
Kontaktpersonennachverfolgung durch die Gesundheitsämter noch             Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu
gewährleistet werden kann und eine nachhaltige Kontrolle des              beobachten. Das RKI schätzt die Situation weltweit, in Europa und in
Infektionsgeschehens möglich ist, ist weiterhin noch nicht erreicht.      Deutschland weiterhin als sehr dynamisch und ernst zu nehmend ein.
Am 12. Februar 2021 liegt die 7-Tage-Inzidenz in Bayern mit 62,5 leicht   Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland
über dem Bundesdurchschnitt von 62,2. Niedriger als aktuell war die       wird nach wie vor als „sehr hoch“ eingestuft. Das Infektionsgesche-
7-Tage-Inzidenz zuletzt am 22. Oktober 2021 (https://www.rki.de/DE/       hen ist diffus, in vielen Fällen kann das Infektionsumfeld nicht mehr
Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Fallzahlen_Kum_Tab.          ermittelt werden. Impfstoffe sind noch nicht in ausreichender Menge
html).                                                                    verfügbar und die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex
Alle Maßnahmen, die seit dem 2. November 2020 ergriffen wurden,           und langwierig; ein nicht unerheblicher Teil erfordert eine intensivme-
haben damit bislang maximal einen Rückgang auf das Niveau kurz vor        dizinische Behandlung. Des Weiteren geht eine Gefahr von den neuen
Beginn des sog.„Lockdown Light“ bewirkt. Dass die Infektionszahlen        besorgniserregender Virusvarianten („Variants of concern“, VOC) aus.
auf diesem Niveau zu hoch sind, um die Maßnahmen zu lockern, hat          Insbesondere die zunächst in Großbritannien beschriebene Variante
die Entwicklung im vergangenen Herbst gezeigt. Ein erneuter rasanter      B1.1.7 scheint eine deutlich höhere Übertragbarkeit zu besitzen, erste
Anstieg der Infektionszahlen wäre zu befürchten, insbesondere auch        wissenschaftliche Daten deuten zudem auf eine erhöhte Fallsterblich-
vor dem Hintergrund der sich gerade auch in Bayern bereits festge-        keit hin. Für die südafrikanische VOC B.1.351 und die brasilianische
stellten und sich ausbreitenden Virusvarianten.                           VOC P.1 wird eine verringerte Wirkung neutralisierender Antikörper
Insgesamt verzeichnen nach den Daten des Robert Koch-Instituts (RKI)      diskutiert, wodurch die Immunität gegenüber diesen Varianten schwä-
am 12. Februar 2021 15 Landkreise und kreisfreie Städte in Bayern wei-    cher ausgeprägt sein könnte bei Personen, die an der ursprünglichen
terhin eine 7-Tage-Inzidenz von über 100. Weitere 44 Landkreise und       SARS-CoV-2-Variante erkrankt waren oder den Impfstoff erhalten
kreisfreie Städte liegen über dem Schwellenwert von 50, aber unter        haben. Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle
einer 7-Tage-Inzidenz von 100. Zwei der Landkreise und kreisfreien        von Krankheiten (European Centre for Disease Prevention and Control
Städte weisen eine 7-Tage-Inzidenz von über 200 auf, einer dieser         – ECDC) hat die Risikoeinstufung für die Einschleppung und ge-
wiederum einen Wert von über 300 (https://experience.arcgis.com/          meinschaftliche Ausbreitung der VOC am 21. Januar 2021 von „hoch“
experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1).                 auf „sehr hoch“ geändert und warnt vor einer mit einer verstärkten
Dabei handelt es sich um die Landkreise Wunsiedel i. Fichtelgebirge       Ausbreitung einhergehenden Erhöhung der Hospitalisierungs- und
und Tirschenreuth, die an der Grenze zur Tschechischen Republik           Sterberaten in allen Altersgruppen, insbesondere aber bei älteren
liegen. Beide Landkreise sind unter den drei aktuell in Deutschland am    Menschen und Personen mit Vorerkrankungen. Es ist daher von ent-
stärksten betroffenen Landkreisen. In Tschechien ist die Inzidenz am      scheidender Bedeutung, die Übertragung und Ausbreitung von SARS-
12. Februar 2021 mit einem Wert von 484,5 und steigender Tendenz          CoV-2 so gering wie möglich zu halten und Ausbrüche zu verhindern,
deutlich höher als in Bayern (https://who.maps.arcgis.com/apps/           um Belastungsspitzen im Gesundheitswesen zu vermeiden. Ferner
opsdashboard/index.html#/ead3c6475654481ca51c248d52ab9c61,                kann hierdurch mehr Zeit für die Produktion und Verteilung von Impf-
Stand 11. Februar 2021). Auffällig ist auch, dass sich die überwiegende   stoffen, die Durchführung von Impfungen sowie die Entwicklung von
Anzahl der Landkreise und kreisfreien Städte mit einer deutlich           antiviralen Medikamenten gewonnen werden.
überdurchschnittlichen 7-Tage-Inzidenz von über 100 im Grenzgebiet        Daher ist zum einen eine Verlängerung der bisherigen Maßnahmen
zu Tschechien und Österreich befinden. Eine Weiterverbreitung in die      der 11. BayIfSMV – die gemäß § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG grundsätzlich
übrigen Regionen Bayerns ist unbedingt zu vermeiden.                      möglich ist – bis einschließlich 7. März 2021 erforderlich. Zum anderen
Eine nach wie vor angespannte Situation zeigt sich auch an der weiter-    werden folgende Änderungen vorgesehen:
hin hohen Auslastung der Intensivstationen der bayerischen Kranken-       § 3 Satz 1 enthält nunmehr eine Legaldefinition der 7-Tage-Inzidenz
häuser. Auch wenn aktuell, verglichen mit der Situation Anfang Januar     im Sinn der Verordnung. Danach ist die 7-Tage-Inzidenz der nach §
2021, ein Rückgang bei den COVID-19-Patienten, die in Intensivbetten      28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Inzidenzwert der Neuinfektionen
mit Möglichkeit zur invasiven Beatmung behandelt werden müssen,           mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von
zu verzeichnen ist, ist gleichzeitig ein Anstieg bei anderen inten-       sieben Tagen.
sivpflichtigen Patienten zu beobachten. Dies rührt in erster Linie        Die nächtliche Ausgangssperre gilt nunmehr nur noch in Landkreisen
daher, dass aufgeschobene Operationen, die aber nunmehr dringend          und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz von 100 auch
notwendig sind, durchgeführt werden müssen. Während am                    nur an einem Tag innerhalb der letzten sieben Tage überschritten wur-
28. Oktober 2020 noch 660 freie Intensivbetten mit der Möglichkeit        de, und zeitlich nunmehr von 22 bis 5 Uhr. Für alle anderen Landkreise
zur invasiven Beatmung in Bayern verfügbar waren, sind es aktuell le-     und kreisfreien Städte entfällt die Ausgangssperre. Um Rechtsklarheit
diglich 400 freie Betten (Meldungen der Krankenhäuser in IVENA vom        dahingehend zu schaffen, in welchen Landkreisen und kreisfreien
12. Februar 2021). Einzelne Krankenhäuser und Leitstellen melden          Städten die Voraussetzungen des § 3 Satz 1 vorliegen, wird in § 3
weiterhin, dass in ihrem Einzugsgebiet nur noch wenige Intensivbet-       Satz 2 vorgesehen, dass die zuständige Kreisverwaltungsbehörde das
ten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit zur Verfügung stehen. Wenig        Vorliegen dieser Voraussetzungen unverzüglich amtlich bekanntzu-
freie Kapazitäten (unter zehn Intensivbetten mit invasiver Beatmungs-     machen hat. Umgekehrt hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde
möglichkeit) stehen derzeit laut Meldungen der Krankenhäuser u.           es nach § 3 Satz 3 ebenfalls unverzüglich amtlich bekanntzumachen,
a. in den Leitstellen Fürstenfeldbruck, Erding, Traunstein, Ansbach,      wenn der maßgebliche Inzidenzwert nach § 3 Satz 1 an sieben auf-
Mittelfranken Süd, Schweinfurt, Nordoberpfalz, Amberg und Bayreuth        einander folgenden Tagen unterschritten wird. In diesem Fall entfällt
zur Verfügung. Anders als in der ersten Welle im Frühjahr 2020 ist auch   die Ausgangssperre. Gemäß § 3 Satz 4 erfolgt die erstmalige Bestim-
die Zahl der COVID-19-Patienten auf den Allgemeinpflegestationen          mung derjenigen Landkreise und kreisfreien Städte, in welchen die
in den Krankenhäusern weiterhin auf hohem Niveau. Am 28. Oktober          Ausgangssperre Anwendung findet, durch das Staatsministerium für
2020 waren es 869 Patienten, die wegen einer SARS-CoV-2- Infektion        Gesundheit und Pflege am 14. Februar 2021. Diese Bekanntmachung
im Krankenhaus auf einer Normalstation behandelt werden mussten,          gilt weiter, bis eine amtliche Bekanntmachung nach § 3 Satz 3 durch
aktuell (Stand: 12. Februar 2021) sind es 1.917 Patienten. Die Kranken-   die zuständige Kreisverwaltungsbehörde erfolgt.
häuser berichten weiterhin, dass es aktuell immer noch vermehrt zu        Die Änderungen in § 12 Abs. 1 dienen einerseits der Klarstellung, dass
Krankheitsfällen im Personal komme.                                       von der Untersagung der Öffnung von Ladengeschäften mit Kunden-
Bei der Zahl der Todesfälle ist weiterhin kein substanzieller Rückgang    verkehr sowohl Handels-, als auch Dienstleistungs- und Handwerks-
                                                                                                                                      Schonungen 5
Neun745drei Wir sind - lrasw-data.de
betriebe auch weiterhin umfasst sind (Satz 1). Andererseits werden         Schutzmaßnahmen sowie Schutz- und Hygienekonzepten gilt § 20
die Ausnahmen des Satz 2 auch auf Pfandleihhäuser erstreckt, weil          Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend. Die Regelungen in § 20 Abs. 1 Satz 3
sich mit anhaltender Dauer der Beschränkungen ein zunehmender              und 4 dienen der rechtssicheren Bekanntmachung des Eintritts bzw.
Bedarf der Bevölkerung ergibt, auch zu dieser Form der Kreditver-          des Entfalls der Voraussetzungen für die Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 2.
sorgung wieder Zugang erhalten zu können. Die Regelung zum                 Soweit für Abschlussjahrgänge der beruflichen Schulen das zustän-
Angebot von Friseurdienstleistungen in § 12 Abs. 2 Satz 2 tritt gemäß      dige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium
§ 3 Satz 2 Buchst. c dieser Verordnung am 1. März 2021 in Kraft. Eine      für Gesundheit und Pflege zur Vorbereitung zeitnah stattfindender
vollständige Zulassung der Dienstleistungen mit körperlicher Nähe          Kammerprüfungen auch für die notwendigen praktischen außerschu-
zum Kunden kommt vor dem Hintergrund des nach wie vor bestehen-            lischen Ausbildungsteile ab dem 1. Februar 2021 Wechselunterricht
den erheblichen Infektionsgeschehens nicht in Betracht. Wegen der          zugelassen hat, bleibt diese Zulassung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 5
besonderen Bedeutung von Friseuren für die Körperhygiene und der           unberührt.
bereits seit längerem bestehenden Schließung, die zu einem hohen           § 20 Abs. 2 sieht vor, dass Angebote der Erwachsenenbildung nach
und dringenden Bedarf geführt hat, erscheint es erforderlich, die          dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und ver-
Inanspruchnahme gerade dieser Dienstleistung zu ermöglichen, da            gleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische
erhebliche Teile der Bevölkerung, insbesondere ältere Menschen, auf        Bildungsangebote, soweit sie nicht von § 20 Abs. 1 erfasst sind oder
diese angewiesen sind. Dementsprechend ist es auch im Verhältnis zu        es sich um ausnahmsweise zulässige Schulungen im Sinne des § 20
anderen Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden gerecht-         Abs. 3 handelt, in Präsenzform weiterhin untersagt bleiben. Insoweit
fertigt, im Zuge einer von Umsicht und Vorsicht geprägten Öffnung          besteht kein mit der beruflichen Aus- und Fortbildung vergleichbar
in einem ersten Schritt zunächst Friseurdienstleistungen wieder zu         dringender Bedarf, sodass den Belangen des Infektionsschutzes hier
ermöglichen. Zur Verhinderung von Infektionsgeschehen sieht § 12           weiterhin der Vorrang vor einer Öffnung für Präsenzveranstaltungen
Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 vor, dass die Schutzmaßgaben des § 12 Abs.        eingeräumt wird. Für theoretischen Fahrschulunterricht, Nachschu-
1 Satz 4 entsprechend gelten – ergänzt um die Maßgaben, dass für           lungen, Eignungsseminare sowie theoretische Fahrprüfungen sieht
das Personal im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen           nunmehr § 20 Abs. 5 vor, dass diese ab dem 22. Februar 2021 (§ 2 Satz
eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Gesichtsmasken gilt und          2 Nr. 2 dieser Verordnung) unter den angegebenen Schutzauflagen
dass eine Steuerung des Zutritts durch vorherige Terminreservierung        wieder zugelassen sind. Damit wird einem, mit anhaltender Dauer der
erfolgen muss.                                                             Beschränkungen zunehmend dringender werdendem Bedarf entspro-
Kinder und Jugendliche sind, ebenso wie ihre Eltern, besonders von         chen, zur Gewährleistung der persönlichen Mobilität und häufig auch
den Einschränkungen betroffen. Um Bildung und Zukunft der Kinder           zu beruflichen Zwecken eine Fahrerlaubnis erhalten zu können.
und Jugendlichen zu gewährleisten, haben Öffnungen im Betreu-              § 25 Abs. 2 Satz 2 sieht künftig eine Pflicht der Kreisverwaltungsbe-
ungs- und Bildungsbereich Priorität. Dementsprechend erfolgen hier         hörden vor, insbesondere zusätzliche Ausgangsbeschränkungen
folgende Öffnungsschritte:                                                 für Grenzgänger und Grenzpendler sowie zusätzliche Schutz- und
Hinsichtlich der Schulen wird in § 18 ein inzidenzabhängiges Modell        Hygienemaßnahmen für Betriebe, die Grenzgänger beschäftigen,
eingeführt:                                                                anzuordnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der erhöhte
Ab 22. Februar 2021 (§ 2 Satz 2 Nr. 2 der vorliegenden Verordnung)         Inzidenzwert auch auf den Eintrag von Infektionen aus angrenzenden
wird in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-In-      Risikogebieten nach § 2 Nr. 17 IfSG zurückzuführen ist.
zidenz von 100 nicht überschritten wird, für die Jahrgangsstufen 1 bis     Die vorliegende Verordnung sieht in § 2 ein gestaffeltes Inkrafttreten
4 der Grundschulen und der in § 18 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 im Einzelnen        ihrer Regelungen vor. Grundsätzlich tritt die Verordnung am 15. Febru-
aufgeführten Förderzentren, an den Schulen für Kranke in Abstim-           ar 2021 in Kraft. Abweichend davon tritt die Regelung des § 1 Nr. 9, die
mung mit den Kliniken sowie für die Abschlussklassen der übrigen           die Verlängerung der 11. BayIfSMV zum Gegenstand hat, bereits am 13.
Schulen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Präsenzunterricht eingeführt, soweit       Februar 2021 in Kraft. Die inhaltlichen Neuregelungen zu den Schulen
dabei der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverläs-          (mit Ausnahme der Vorschriften zur Pflicht der Lehrkräfte, eine medi-
sig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht zugelassen (§ 18       zinische Gesichtsmaske zu tragen, § 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa
Abs. 1 Satz 5). Für die übrigen Jahrgangsstufen und Schularten sowie       und bb), den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage- Inzidenz von      sowie zur beruflichen Aus- und Fortbildung, außerschulischen Bildung
über 100 verbleibt es weiterhin bei Distanzunterricht. Die Regelungen      und Fahrschulen (§ 1 Nr. 4 Buchst. a, Buchst. b Doppelbuchst. cc, Nr.
in § 18 Abs. 1 Satz 6 bis 8 dienen der rechtssicheren Bekanntmachung       5 und 6 dieser Verordnung) und zur Änderung der Ordnungswidrig-
des Eintritts bzw. des Entfalls der Voraussetzungen für die Regelung       keitenvorschrift des § 28 (§ 1 Nr. 8 dieser Verordnung) treten am 22.
in § 18 Abs. 1 Satz 5. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 gilt für die Lehrkräfte    Februar 2021 in Kraft und die Neuregelung für die Friseurbetriebe in §
über die allgemeine Maskenpflicht hinaus die Pflicht zum Tragen            12 Abs. 2 (§ 1 Nr. 3 Buchstabe b dieser Verordnung) am 1. März 2021.
einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutz-             Die Maßnahmen der vorliegenden Verordnung sind – wie durch § 28a
rechtlichen Bestimmungen. Letztere Pflicht tritt gemäß § 2 Satz 1 der      Abs. 5 Satz 1 IfSG angeordnet – zeitlich befristet.
vorliegenden Verordnung bereits am 15. Februar 2021 in Kraft.
In § 18 Abs. 2 Satz 4 wird die bereits in der 9. BayIfSMV enthaltene und
mit der 10. BayIfSMV aufgrund der damaligen Schließung der Schulen         Änderung der Gemeinsamen Bekanntmachung
entfallene Regelung, dass die Erziehungsberechtigten dafür Sorge           über den Vollzug der Elften Bayerischen
tragen müssen, dass die Schülerinnen und Schüler der Maskenpflicht         Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV)
nachkommen, wieder in die Verordnung aufgenommen.                          Zulassung von Wechselunterricht an Schulen
Für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen gilt nach
dem neuen § 19 Abs. 1 Satz 3, dass in Landkreisen und kreisfreien          Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen
Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 nicht überschritten         Staatsministerien für Unterricht und Kultus und
wird, deren Betrieb unter den in § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 vorgege-   für Gesundheit und Pflege vom 12. Februar 2021,
benen Voraussetzungen zulässig ist. Die Regelungen in § 19 Abs. 1 Satz     Az. II.1-BS4363.0/442 und Az. G51-G8000-2021/505
4 und 5 dienen der rechtssicheren Bekanntmachung des Eintritts bzw.        1. In Nr. 1 der gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen
des Entfalls der Voraussetzungen für die Regelung in § 19 Abs. 1 Satz 3.       Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit
§ 20 Abs. 1 Satz 1 sieht weiterhin als Grundsatz vor, dass Angebote der        und Pflege über den Vollzug der Elften Bayerischen Infektions-
beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung in Präsenzform untersagt             schutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) – Zulassung von
sind, soweit es sich nicht um Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von         Wechselunterricht an Schulen vom 29. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 80)
ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes                 wird die Angabe „12. Februar 2021“ durch die Angabe „19. Februar
und des Technischen Hilfswerks handelt, bei denen zwischen allen               2021“ ersetzt.
Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt ist (§ 20            2. Diese Bekanntmachung tritt am 12. Februar 2021 in Kraft.
Abs. 3). Abweichend hiervon können in Landkreisen und kreisfreien
Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 nicht überschritten                                      Begründung
wird, auch darüberhinausgehende Angebote in Präsenzform stattfin-
den, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend            Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 der 11. BayIfSMV sind die Schulen
und zuverlässig eingehalten werden kann. Hinsichtlich Maskenpflicht,
6 Schonungen
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im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unter-                                               §2
richtswesen (BayEUG) für Schülerinnen und Schüler geschlossen und             Diese Verordnung tritt am 14. Februar 2021 in Kraft.
sonstige Schulveranstaltungen finden nicht statt. Entsprechend wird
an allen Schularten und in allen Jahrgangsstufen bis einschließlich 20.       München, den 12. Februar 2021
Februar 2021 Distanzunterricht gemäß § 19 Abs. 4 der Bayerischen              Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Schulordnung (BaySchO) gehalten.                                              Klaus Holetschek, Staatsminister
Ausgenommen hiervon waren bisher Abiturientinnen und Abituri-
enten, für die 2021 Abschlussprüfungen anstehen, sowie Schülerinnen
und Schüler beruflicher Schulen, bei denen zeitnah Abschlussprü-              Begründung der Verordnung zur Änderung
fungen bzw. Kammerprüfungen stattfinden; hier war Wechselunter-               der Einreise-Quarantäneverordnung vom 12. Februar 2021
richt möglich.
Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 11. Februar 2021 – vor dem           Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Einreise-Quarantä-
Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens – eine Verlängerung            neverordnung vom 12. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 114) wird im Hinblick
der seit 1. Februar 2021 bestehenden Regelungen im Bereich der                auf § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG bekannt gemacht.
Schulen beschlossen, d. h. auch weiterhin ist ein Schulbetrieb nur für        Die vorliegende Verordnung beruht auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit
Abiturientinnen und Abiturienten, für die 2021 Abschlussprüfungen             § 28 Abs. 1, § 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 9 Nr. 5
anstehen, sowie für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen,             DelV.
bei denen zeitnah Abschlussprüfungen bzw. Kammerprüfungen                     Anlass für die vorliegende Änderungsverordnung ist das sich trotz
stattfinden, im Wechselunterricht möglich. Für den Zeitraum ab 22.            erster Erfolge weiterhin auf hohem Niveau bewegende Infektionsge-
Februar 2021 wurden – bei entsprechender Infektionslage – weitere             schehen, insbesondere der Nachweis verschiedener besorgniserre-
Öffnungen beschlossen. Auf die dann gültige Fassung der Bayerischen           gender Virusvarianten wie insbesondere der im Vereinigten König-
Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) wird verwiesen.                reich von Großbritannien und Nordirland verstärkt aufgetretenen,
Im Übrigen wird auf die Begründung zur gemeinsamen Bekanntma-                 mutierten Form des Coronavirus SARS-CoV-2 auch in Bayern. Bei dieser
chung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und         mutierten Form des Virus wird von einer deutlich erhöhten Übertrag-
für Gesundheit und Pflege vom 29. Januar 2021 – Vollzug der Elften            barkeit – bis zu 70 % höher im Vergleich zu den bisher zirkulierenden
Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV)                Virusvarianten – ausgegangen; zugleich bestehen Anhaltspunkte für
– Zulassung von Wechselunterricht an Schulen (Az. II.1-BS4363.0/364           einen höheren Anteil an schwerwiegenden Krankheitsverläufen. Die
und Az. G51u-G8000-2020/122-807) verwiesen.                                   neuen Virusvarianten bergen die Gefahr eines erneuten erheblichen
In Umsetzung der 11. BayIfSMV erlassen die Bayerischen Staatsmini-            oder sogar exponentiellen Anstiegs der Zahl der Neuinfektionen in
sterien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege die o.        Bayern, bei denen seit Mitte Januar 2021 ein kontinuierlicher Rück-
g. Allgemeinverfügung.                                                        gang verzeichnet werden kann. Insgesamt weisen nach den Daten
                                                                              des Robert Koch-Instituts (RKI) am 12. Februar 2021 15 Landkreise
Stefan Graf 			        Dr. Winfried Brechmann                                 und kreisfreie Städte in Bayern weiterhin eine 7-Tage-Inzidenz von
Ministerialdirektor 			Ministerialdirektor                                    über 100 auf, weitere 44 Landkreise und kreisfreie Städte liegen über
                                                                              dem Schwellenwert von 50, aber unter einer 7-Tage-Inzidenz von
                                                                              100. Zwei der Landkreise und kreisfreien Städte weisen indes eine
Verordnung zur Änderung                                                       7-Tage-Inzidenz von über 200 auf, einer dieser wiederum einen Wert
der Einreise-Quarantäneverordnung vom 12. Februar 2021                        von über 300 (https://experience.arcgis.com/experience/478220a-
                                                                              4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1). Dabei handelt es sich
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1, §§ 29,        um die Landkreise Wunsiedel i. Fichtelgebirge und Tirschenreuth, die
30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000        an der Grenze zur Tschechischen Republik liegen. Beide Landkreise
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 4a des Gesetzes vom 21. Dezem-      sind unter den drei aktuell in Deutschland am stärksten betroffenen
ber 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9         Landkreisen. In Tschechien ist die Inzidenz am 12. Februar 2021 mit
Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S.          einem Wert von 484,5 und steigender Tendenz deutlich höher als
22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 14a der Verordnung vom 2. Fe-         in Bayern (https://who.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.
bruar 2021 (GVBl. S. 26) geändert worden ist, verordnet das Bayerische        html#/ead3c6475654481ca51c248d52ab9c61, Stand 11. Februar 2021).
Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:                                  Auffällig ist auch, dass sich die überwiegende Anzahl der Landkreise
                                                                              und kreisfreien Städte mit einem deutlich überdurchschnittlichen
                                   §1                                         7-Tage-Inzidenzwert von über 100 im Grenzgebiet zu Tschechien und
Die Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 5. November 2020                  Österreich befinden. Eine Weiterverbreitung in die übrigen Regionen
(BayMBl. Nr. 630, BayRS 2126-1-6-G), die zuletzt durch § 2 der Verord-        Bayerns ist daher unbedingt zu vermeiden.
nung vom 28. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 75) geändert worden ist, wird           Die nach wie vor angespannte Situation zeigt sich auch an der
wie folgt geändert:                                                           weiterhin hohen Auslastung der Intensivstationen der bayerischen
1. § 2 Abs. 6 wird wie folgt geändert:                                        Krankenhäuser. Auch wenn aktuell, verglichen mit der Situation
    a) Der Wortlaut wird Satz 1 und die Angabe „Nr. 4“ wird durch die         Anfang Januar 2021, ein Rückgang bei den COVID-19-Patienten, die
       Angabe „Nr. 5“ ersetzt.                                                in Intensivbetten mit Möglichkeit zur invasiven Beatmung behandelt
    b) Folgender Satz 2 wird angefügt:                                        werden müssen, zu verzeichnen ist, ist gleichzeitig ein Anstieg bei
		„2Abs. 2 Nr. 4 gilt für Personen nach Satz 1 nur, wenn deren                anderen intensivpflichtigen Patienten zu beobachten. Dies rührt in er-
       Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe              ster Linie daher, dass aufgeschobene Operationen, die aber nunmehr
       dringend erforderlich und unabdingbar ist und dies durch               dringend notwendig sind, durchgeführt werden müssen. Während am
       den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt             28. Oktober 2020 noch 660 freie Intensivbetten mit der Möglichkeit
       wird; die Bescheinigung ist ab dem 17. Februar 2021 bei jeder          zur invasiven Beatmung in Bayern verfügbar waren, sind es aktuell
       Einreise mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen                 lediglich 400 freie Betten (Meldungen der Krankenhäuser in IVENA
       Kreisverwaltungsbehörde, der von ihr beauftragten Stelle oder          vom 12. Februar 2021). Einzelne Krankenhäuser und Leitstellen melden
       der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden          weiterhin, dass in ihrem Einzugsgebiet nur noch wenige Intensivbet-
       Verkehrs beauftragten Behörde vorzulegen.“                             ten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit zur Verfügung stehen. Wenig
                                                                              freie Kapazitäten (unter zehn Intensivbetten mit invasiver Beatmungs-
2. In § 4 Nr. 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b, Nr. 4, Abs. 3    möglichkeit) stehen derzeit laut Meldungen der Krankenhäuser u.
   Satz 1 Nr. 1 und 4“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b, Nr. 4,   a. in den Leitstellen Fürstenfeldbruck, Erding, Traunstein, Ansbach,
   Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4, Abs. 6 Satz 2“ ersetzt.                         Mittelfranken Süd, Schweinfurt, Nordoberpfalz, Amberg und Bayreuth
                                                                              zur Verfügung. Anders als in der ersten Welle im Frühjahr 2020 ist auch
3. In § 5 wird die Angabe „14. Februar 2021“ durch die Angabe „7.             die Zahl der COVID-19-Patienten auf den Allgemeinpflegestationen
   März 2021“ ersetzt.                                                        in den Krankenhäusern weiterhin auf hohem Niveau. Am 28. Oktober
                                                                              2020 waren es 869 Patienten, die wegen einer SARS-CoV-2- Infektion

                                                                                                                                            Schonungen 7
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im Krankenhaus auf einer Normalstation behandelt werden mussten,           Einreise aus Risikogebieten bilden. Auch muss der Eintrag von Virus-
aktuell (Stand: 12. Februar 2021) sind es 1.917 Patienten. Die Kranken-    varianten mit potenziell höherer Infektiosität möglichst verhindert
häuser berichten weiterhin, dass es aktuell immer noch vermehrt zu         werden. Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Infektionsgeschehen
Krankheitsfällen im Personal komme.                                        in den verschiedenen Staaten ist eine Differenzierung bei der Abson-
Bei der Zahl der Todesfälle ist weiterhin kein substanzieller Rückgang     derungspflicht geboten. Diese kann auf Personen beschränkt werden,
zu vermelden. Seit Anfang Dezember 2020 überschritt die Zahl der           die sich vor ihrer Einreise nach Deutschland in einem Risikogebiet
Verstorbenen 37-mal den höchsten Tageswert aus der ersten Co-              aufgehalten haben. Insofern ist weiterhin von einer Ansteckungsge-
rona-Welle, der sich am 15. April 2020 auf insgesamt 104 Todesfälle        fahr bei diesen Personen auszugehen.
belief. Die höchste Zahl der Verstorbenen binnen 24 Stunden wurde          Daher ist zum einen eine Verlängerung der Regelungen der Ein-
bislang mit 275 Todesfällen am 3. Februar 2021 – d. h. nach Inkrafttre-    reise-Quarantäneverordnung – die gemäß § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG
ten der 11. BayIfSMV in ihrer ursprünglichen Fassung – verzeichnet.        grundsätzlich möglich ist – bis einschließlich 7. März 2021 zwingend
Der vor Inkrafttreten der 11. BayIfSMV erreichte Höchstwert betrug         geboten. Hinsichtlich der Begründung der in der EQV fortgeführten
126 Todesfälle am 15. Dezember 2020. Zuletzt wurden am 10. und             Maßnahmen wird auf die Begründung der Verordnung zur Änderung
11. Februar 2021 140 und 105 Todesfälle gemeldet. Damit ist keine          der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 29. November 2020
Entspannung der Situation zu verzeichnen.                                  (BayMBl. Nr. 682), die Begründung der Zehnten Bayerischen Infekti-
Wenn auch mit rückläufiger Tendenz, ist nach wie vor eine hohe             onsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) vom 8. Dezember
Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu               2020, deren § 29a eine inhaltliche Änderung der EQV zum Gegenstand
beobachten. Das RKI schätzt die Situation weltweit, in Europa und in       hatte, auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der Einrei-
Deutschland weiterhin als sehr dynamisch und ernst zu nehmend ein.         se-Quarantäneverordnung (EQV) vom 30. Dezember 2020 (BayMBl.
Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland           Nr. 820) und auf die Begründung der Verordnung zur Änderung der
wird nach wie vor als „sehr hoch“ eingestuft. Das Infektionsgesche-        Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und der
hen ist diffus, in vielen Fällen kann das Infektionsumfeld nicht mehr      Einreise-Quarantäneverordnung vom 28. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 76)
ermittelt werden. Impfstoffe sind noch nicht in ausreichender Menge        verwiesen.
verfügbar und die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex         Zum anderen ist eine Änderung in § 2 Abs. 6 erforderlich:
und langwierig; ein nicht unerheblicher Teil erfordert eine intensivme-    Mit Wirkung vom 14. Februar 2021, 0:00 Uhr, hat das Bundesministe-
dizinische Behandlung. Des Weiteren geht eine Gefahr von den neuen         rium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt
besorgniserregender Virusvarianten (Variants of concern, VOC) aus.         und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemäß
Insbesondere die zunächst in Großbritannien beschriebene Variante          § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 der Coronavirus-Einreiseverordnung
B1.1.7 scheint eine deutlich höhere Übertragbarkeit zu besitzen, erste     (CoronaEinreiseV), § 2 Nr. 17 IfSG u. a. die Tschechische Republik sowie
wissenschaftliche Daten deuten zudem auf eine erhöhte Fallsterblich-       das österreichische Bundesland Tirol mit Ausnahme des politischen
keit hin. Für die südafrikanische VOC B.1.351 und die brasilianische       Bezirks Lienz (Osttirol), der Gemeinde Jungholz sowie des Rißtals im
VOC P.1 wird eine verringerte Wirkung neutralisierender Antikörper         Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee zu Virusvarian-
diskutiert, wodurch die Immunität gegenüber diesen Varianten bei           tengebieten erklärt. Erstmals sind damit unmittelbar an den Freistaat
Personen schwächer ausgeprägt sein könnte, die an der ursprüng-            Bayern angrenzende Gebiete mit zahlreichen Grenzpendlern und
lichen SARS-CoV-2-Variante erkrankt waren oder den Impfstoff               Grenzgängern als Virusvarianten-Gebiete ausgewiesen. Dies hat
erhalten haben. Das Europäische Zentrum für die Prävention und die         grundsätzlich zur Folge, dass gemäß der bisherigen Fassung des § 2
Kontrolle von Krankheiten (European Centre for Disease Prevention          Abs. 6 EQV, dem nunmehrigen § 2 Abs. 6 Satz 1 EQV, die Ausnahme-
and Control – ECDC) hat die Risikoeinstufung für die Einschleppung         tatbestände der § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und c, Nr. 4 bis 7 und Abs. 3
und gemeinschaftliche Ausbreitung der VOC am 21. Januar 2021               nicht mehr für Personen gelten, die sich in den letzten zehn Tagen vor
von „hoch“ auf „sehr hoch“ geändert und warnt vor einer mit einer          ihrer Einreise in diesen Gebieten aufgehalten haben. Grenzgänger und
verstärkten Ausbreitung einhergehenden Erhöhung der Hospitalisie-          Grenzpendler könnten daher nicht mehr ohne Einreise-Quarantäne
rungs- und Sterberaten in allen Altersgruppen, insbesondere aber bei       gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 in den Freistaat Bayern einreisen, wenn ihnen
älteren Menschen und Personen mit Vorerkrankungen. Es ist daher            kein anderweitiger Ausnahmetatbestand zur Verfügung steht.
von entscheidender Bedeutung, die Übertragung und Ausbreitung              In Abwägung der zwingenden Erfordernisse des Infektionsschutzes
von SARS-CoV-2 so gering wie möglich zu halten und Ausbrüche zu            einerseits und der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung betrieblicher
verhindern, um Belastungsspitzen im Gesundheitswesen zu vermei-            Abläufe durch grenzüberschreitendes Personal andererseits ist eine Er-
den. Ferner kann hierdurch mehr Zeit für die Produktion und Vertei-        gänzung des § 2 Abs. 6 EQV geboten. Nach dem neu aufgenommenen
lung von Impfstoffen, die Durchführung von Impfungen sowie die             Satz 2 gilt die Ausnahmevorschrift für Grenzpendler und Grenzgän-
Entwicklung von antiviralen Medikamenten gewonnen werden.                  ger in § 2 Abs. 2 Nr. 4 für Personen nach § 2 Abs. 6 Satz 1 nur dann,
Die Infektionszahlen weltweit und auch innerhalb der Europäischen          wenn deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe
Union befinden sich weiterhin auf einem sehr hohen Niveau. Die             dringend erforderlich und unabdingbar ist und dies durch den Diens-
7-Tage-Inzidenzen der Anrainerstaaten Bayerns liegen dabei zum Teil        therrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird; die Beschei-
deutlich höher als im Freistaat. Nach Zahlen des RKI liegen Bayern         nigung ist ab dem 17. Februar 2021 bei jeder Einreise mitzuführen und
und die Bundesrepublik Deutschland am 12. Februar 2021 bei einer           auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, der von ihr
7-Tage-Inzidenz von 62,5 bzw. 62,2 (https://experience.arcgis.com/         beauftragten Stelle oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-
experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_0/).                 überschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorzulegen.
Die WHO weist für Deutschland als Ganzes mit 70,1 (Stand: 11. Februar      Die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung hinsichtlich der
2021) eine etwas höhere Inzidenz als das RKI aus. Demgegenüber liegt       dringenden Erforderlichkeit und Unabdingbarkeit der Tätigkeit der
die Tschechische Republik nach Zahlen der WHO bei einer 7-Tage-Inzi-       betroffenen Person für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe
denz von 484,5 und die Schweiz bei 82,5. In Österreich ist die 7-Ta-       stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 4 Nr. 4 EQV dar.
ge-Inzidenz mit 102,5 über dem Niveau des WHO-Werts für Deutsch-           Die Maßnahmen der vorliegenden Verordnung sind – wie durch § 28a
land (https://who.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/           Abs. 5 Satz 1 IfSG angeordnet – zeitlich befristet.
ead3c6475654481ca51c248d52ab9c61).
Oberstes Ziel ist nach wie vor, die weitere Verbreitung des Virus so be-
herrschbar zu halten, dass eine Überlastung des Gesundheitssystems         Corona-Pandemie:
auch in Zukunft insgesamt vermieden wird und die medizinische              Geltungsbereich der nächtlichen Ausgangssperre
Versorgung bundesweit sichergestellt bleibt. Situationen anderer           Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Staaten wie in den USA, Italien, Spanien oder ganz aktuell in Portugal     Gesundheit und Pflege vom 14. Februar 2021,
und in Teilen Tschechiens mit rasch zunehmenden Infiziertenzahlen          Az. GZ6a-G8000-2021/504-9
und einer sehr hohen Zahl schwerer Krankheitsverläufe mit Bedarf an
intensivmedizinischer Behandlung sind unbedingt zu vermeiden.              Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 1 der Elften Bayerischen Infektions-
Daher muss zusätzlich zu den fortgeltenden Einschränkungen im              schutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020
Inland sichergestellt werden, dass durch Einreisen in die Bundesrepu-      (BayMBl. Nr. 737, BayRS 2126-1-15-G), die zuletzt durch Verordnung
blik Deutschland keine neuen Infektionsherde im Inland entstehen. Es       vom 12. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 112) geändert worden ist, macht das
hat sich bereits gezeigt, dass sich neue Infektionsherde oftmals nach
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