Amtsblatt Stadt Zwiesel - zwiesel.de

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Stadt Zwiesel
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             Nr. 02/2021
                           Amtsblatt
                           Der Stadt Zwiesel
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Stadt Zwiesel
                                                                                                                Nr. 02/2021
    zwiesel.de

    Bekanntgabe aus einer
    nichtöffentlichen Sitzung des
    Werkausschusses
    Für folgende Beschlüsse sind die Gründe für die Geheim-
    haltung weggefallen. Er wird deshalb der Öffentlichkeit
    bekanntgegeben (Art. 52 Abs. 3 Gemeindeordnung für den
    Freistaat Bayern):

    TOP 9. Wasserversorgung Rabenstein

    Beschluss:
    Die Information über die Sanierung Wasserversorgung Ra-
    benstein hat dem Werkausschuss zur Kenntnis gedient.         Bekanntgabe aus einer
    Da die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind, ist    nichtöffentlichen Sitzung des
    dieser Beschluss gem. Art. 52 Abs. 2 GO der Öffentlichkeit
    bekannt zu geben.                                            Mittelschulverbandes Zwiesel
    Sachvortrag:                                                 Für folgende Beschlüsse sind die Gründe für die Geheim-
    Aufgrund der Vorgaben zur Einhaltung der Trinkwasserhy-      haltung weggefallen. Er wird deshalb der Öffentlichkeit
    giene schreibt das Gesundheitsamt Regen den Einbau ei-       bekanntgegeben (Art. 52 Abs. 3 Gemeindeordnung für den
    ner Ultrafiltrationsanlage vor. Die Maßnahme wird 2021 von   Freistaat Bayern):
    den Stadtwerken umgesetzt.
                                                   TOP 4. Sonderbudget Lehrerdienstgeräte Mittel-
    TOP 11. Personalwesen: Neueinstellung Elektro- schule
    monteur                                        Frist 31.03.2021 (Ausschlußfrist)

    Beschluss                                                    Beschluss:
    Um die Betriebsfähigkeit im Bereich Strom sicherzustellen,   Die Schulverbandsversammlung beschließt die Verwal-
    wird die Verwaltung beauftragt, umgehend einen Elektro-      tung zu beauftragen, die erforderlichen Maßnahmen
    monteur für die Stadtwerke Zwiesel auszuschreiben. Die       (Beantragung der Fördermittel, Angebotseinholung, Auf-
    Elektromonteur-Stelle in Entgeltgruppe X ist im Stellen-     tragsvergabe und Erst-Installation) für die Abwicklung des
    plan zum Haushaltsjahr 2021 für den Bereich Strom in den     Sonderbudgets Lehrerdienstgeräte (SoLD) bis zu einem Ge-
    Stadtwerken Zwiesel zu berücksichtigen.                      samtbetrag von 19.000 € inklusive der gesetzlichen Mehr-
    Da die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind, ist    wertsteuer für die Mittelschule Zwiesel durchzuführen.
    dieser Beschuss gem. Art. 52 Abs. 2 GO der Öffentlichkeit    Da die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind, ist
    bekannt zu geben.                                            dieser Beschluss gern. Art. 52 Abs. 2 GO der Öffentlichkeit
2                                                                bekannt zu geben.
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TOP 5. Antrag Rektorin Schneck auf Kauf des
Schulmanagers

Beschluss:
Der Mittelschulverband beschließt die Verlängerung der
Software Schulmanager für das Schuljahr 2021/2022 für
die Module Elternbriefe, Krankenmeldung, Klassenbuch,
Stundenplan, Kalender, Infoscreen, Lernen und Nachrich-
ten zum Preis von ca. 1.000 €. Das Modul Videokonferenzen
kann monatlich zu einem Preis von ca. 150 € nach Bedarf
lizenziert werden. Bis zum Schuljahresende 2020/2021 wer-
den die Module Lerern für ca. 200 € und Nachrichten für ca.
200 € nachlizenziert.
Da die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind, ist
dieser Beschluss gem. Art. 52 Abs. 2 GO der Öffentlichkeit
bekannt zu geben.

TOP 6. Bekanntgabe einer Eilhandlung: Beschaf-
fung von Laptops für die Mittelschule aus dem Bekanntmachung
Förderprogramm     Sonderbudget     Leihgeräte Die Stadt Zwiesel weist darauf hin, dass die Hundesteuer
(SoLe)                                         für das Jahr 2021 am 15.04.2021 zur Zahlung fällig ist. Die
                                                              Höhe der Steuer hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht
Beschluss:                                                    geändert. MeIde- und steuerpflichtig ist das Halten jedes
Die Schulverbandsversammlung der Mittelschule Zwiesel         über vier Monate alten Hundes. Sollte Ihr Hund diese Vo-
hat von der am 20.07.2020 im Rahmen einer Eilhandlung         raussetzungen erfüllen, melden Sie ihn bitte im Rathaus,
durch Herrn 1. Bürgermeister Steininger vorgenommenen         Stadtplatz 27, Zimmer 2.07 in der Kammerei (Tel. 8405-134,
Beschaffung — im Rahmen des Förderprogramms Sonder-           e-mail: steuerstelle@zwiesel.de) an. Zur Kennzeichnung
budget Leihgeräte (SoLe) — von 19 Laptops für die Mittel-     eines jeden angemeldeten Hundes erhält der Halter eine
schule Zwiesel von der Fa. GK Datentechnik aus Haarbach       Hundemarke. Diese Marke ist vom Hund sichtbar zu tragen.
zum Bruttopreis von ca. 12.500 € Kenntnis genommen. Die       Abzumelden sind bereits registrierte Hunde, die weggege-
zuwendungsfähigen Kosten lagen hierbei bei ca. 11.500 €.      ben wurden oder verstorben sind.
In einer zweiten, sogenannten Erhöhungsrunde, wurden
am 13.10.2020 nochmals 8 Laptops zum Bruttogesamtpreis        Stadt Zwiesel
von ca. 5.500 € angeschafft. Die zuwendungsfähigen Kos-
ten lagen hierbei bei ca. 5.000 € .                           Steininger
Da die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind, ist     1. Bürgermeister
dieser Beschuss gem. Art. 52 Abs. 2 GO der Öffentlichkeit
bekannt zu geben.                                                                   Amtsblatt                              3
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Stadt Zwiesel
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    FFH-Artenmonitoring, 2021
    bis 2023, Benachrichtigung
    Gemeinden
    Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) hat den
    Schutz der biologischen Vielfalt in Europa zum Ziel. Dem
    Erhalt natürlicher Lebensräume und wildlebender Tiere
    und Pflanzen von gemeinschaftlichem Interesse kommt
    dabei große Bedeutung zu. Nach Artikel 17 der FFH-Richt-
    linie sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ver-
    pflichtet, alle sechs Jahre (aktueller Berichtszeitraum 2019-
    2024) einen Bericht an die EU-Kommission zu übermitteln,
    der Aussagen zum Erhaltungszustand der natürlichen Le-
    bensräume und Arten enthält.
    Das FFH-Monitoring ist eine wesentliche Grundlage dieses
    Berichts und dient der Überwachungspflicht nach Artikel
    11 der FFH-Richtlinie. In diesem Zusammenhang besteht
    für Bayern die Notwendigkeit, die Insekten-, Amphibien-,
    Reptilien- und Pflanzenarten (inkl. Moose) nach Anhang II
    und IV der FFH-Richtlinie zu untersuchen.
    Das Monitoring erfolgt in Bayern an festen Stichproben-
    flächen, die jetzt turnusmäßig wieder untersucht werden
    müssen. Dabei befinden sich auch in Ihrem Gemeinde-
    bzw. Stadtgebiet eine oder mehrere dieser Stichprobenflä-
    chen einer oder mehrerer Arten. Sie werden durch unsere
    Auftragnehmer von April 2021 bis Oktober 2023 aufgesucht
    und bewertet. Die Untersuchungen haben keinerlei Kon-
    sequenzen für die Grundeigentümer und Nutzungsberech-
    tigten und führen auch nicht zu Beeinträchtigungen der
    Flurstücke.
    Zuständig für die entsprechenden Erhebungen von Lebens-
    raumtypen und Arten des Offenlands ist das Bayerische
    Landesamt für Umwelt (LfU). Für Wald-Lebensraumtypen
    und einige Arten ist die Bayerische Landesanstalt für Wald
    und Forstwirtschaft (LWF) zuständig. Es kann aus diesem
    Grunde zur parallelen Bearbeitung von Schutzgütern durch
    LfU und LWF in Ihrem Gemeinde- bzw. Stadtgebiet kom-
    men, worüber Sie durch die zuständige Behörde jeweils ei-
    gens informiert werden. Für diese eventuellen mehrfachen
    Benachrichtigungen bitten wir um Verständnis.
    Um Betroffene über das Vorgehen im Gelände zu informie-
    ren, bitten wir Sie, den beigefügten Informationstext (sie-
    he Anlage 1) in ortsüblicher Weise in Form eines Aushangs
    und durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt bekannt zu
    machen.
    Für weitere Auskünfte bezüglich der genauen Lage der Un-
    tersuchungsflächen steht Ihnen Ihre untere Naturschutz-
    behörde beim zuständigen Landratsamt bzw. bei der kreis-
    freien Stadt zur Verfügung. Für Rückfragen stehen Ihnen
    am LfU Herr Ruff (Tel. 0821/9071-5080) und Herr Gilck (Tel.
    08821/94301-20) für die Pflanzen, Frau Dr. Katrin Schachtl
    (Tel. 0821/9071-1266) für die Insekten und Herr Günter
    Hansbauer (Tel. 0821/9071-5107) für die Amphibien und
    Reptilien zur Verfügung.

         Mit freundlichen Grüßen
         gez.
         Christian Tausch
4        Leitender Regierungsdirektor
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Pauschale
                                                              Sportbetriebsförderung für
                                                              erfolgreiche Nachwuchsarbeit
                                                              Stadt bringt Vereins-Jugendförderung 2021 auf den Weg

                                                              Zwiesel. Im Rahmen der Förderung der Jugendarbeit kön-
                                                              nen sich Zwiesels Vereine über Zuschüsse in Höhe von ins-
                                                              gesamt 1.795,00 € freuen. Damit dieser Betrag vom Land-
                                                              kreis verdoppelt wird, hat die Stadt zwischenzeitlich die
                                                              errechneten Förderbeträge bestätigt und die Auszahlung
                                                              der städtischen Zuschussbeträge in die Wege geleitet.
                                                              „Zwiesels Vereine“, so Bürgermeister Franz Xaver Steininger
                                                              (parteifrei), „bilden mit ihrem weiten Betätigungsspektrum
                                                              und stets großem Engagement die Grundlage des gesell-
                                                              schaftlichen Lebens in unserer Stadt. Und weil eine funkti-
Information über das FFH-                                     onierende Vereinsarbeit dauerhaft nur dann gewährleistet
                                                              werden kann, wenn rechtzeitig auf den Nachwuchs geach-
Artenmonitoring von 2021 bis                                  tet wird, legt die Stadt besonderen Wert auf eine angemes-
                                                              sene Jugendförderung.“
2023                                                          Die Weichen hierfür wurden im Stadtrat längst gestellt. Ein
                                                              Beschluss aus dem Jahr 2013 besagt nämlich, dass Vereine,
Art. 11 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) ver-      die für ihre Jugendarbeit vom Landkreis gefördert werden,
pflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den     den gleichen Förderbetrag noch einmal aus dem Stadtsä-
Erhaltungszustand der besonders schutzwürdigen Lebens-        ckel erhalten. „Eine gute Regelung“, wie Zwiesels Stadto-
räume, Tier- und Pflanzenarten (nach Anhang I bzw. II und     berhaupt im Hinblick auf die Zuschuss-Richtlinien zur För-
IV der FFH-RL) von gemeinschaftlichem Interesse zu über-      derung der Jugendarbeit im Landkreis Regen betont, „weil
wachen (Monitoring). Gemäß Art. 17 der FFH-RL erstellen       doch die Förderung der örtlichen Vereine gerade auch
die Mitgliedstaaten alle sechs Jahre einen Bericht, der die   durch die Kommune selbst mitfinanziert werden sollte.“
wichtigsten Ergebnisse dieses Monitorings integriert. Die     Auch Sportreferent Herr Janos Metz freut sich - gerade in
Europäische Kommission bewertet auf der Grundlage die-        diesen schwierigen Zeiten - sehr über diese Förderung der
ser Berichte die Fortschritte bei der Verwirklichung in der   Jugendarbeit.
FFH-RL genannter Ziele.
Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, den Erhal-        Insgesamt drei Vereine haben im Rahmen ihrer Jugend-
tungszustand der Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten         arbeit für 2021 einen Förderantrag beim Kreisjungendring
in Deutschland über ein Stichprobenver- fahren zu ermit-      Regen eingereicht. Nach Prüfung der Anträge wurden vom
teln und zu dokumentieren. Das Monitoring der Insekten-,      Kreisjugendring folgende Förderbeträge ermittelt:
Pflanzen-, Amphibien und Reptilienarten erfolgt in Bayern     TV Zwiesel von 1886 e. V. 		           1.005,00 €
an festen Stichprobenflächen, die jetzt turnusmäßig wie-      SV 1922 Zwiesel e. V. 			              148,50 €
der untersucht werden müssen. Die Probeflächen können         JFG Zwieseler Winkel von 2013 e. V.    642,00 €
sowohl innerhalb als auch außerhalb von FFH-Gebieten
liegen.                                                       Da, wie gesagt, diese Beträge vom Landkreis nur zur Aus-
In Ihrem Gemeinde- bzw. Stadtgebiet befindet sich min-        zahlung kommen, wenn sich auch die Stadt in mindestens
destens eine Probefläche einer oder mehrerer der genann-      gleicher Höhe beteiligt, dürfen sich die genannten Verei-
ten Artengruppen. Diese Probefläche soll im Auftrag des       ne nun insgesamt über eine Förderung in doppelter Höhe
Bayerischen Landesamtes für Umwelt von April 2021 bis         freuen. Damit erreicht die Vereins-Jugendförderung 2021
Oktober 2023 begangen und bewertet werden. Die Unter-         vor Ort ein Volumen von 3.591,00 €. „Dieses Geld ist gut
suchungen haben kei- nerlei Konsequenzen für die Grund-       angelegt“, freut sich Zwiesels Bürgermeister Steininger, der
eigentümer und Nutzungsberechtigten und führen auch           auf die mit der Zuschussgewährung verbundenen Signal-
nicht zu Beeinträchtigungen der Flurstücke.                   wirkung hinweist, „denn Jugendarbeit im Verein soll sich
Zuständig für Kartierungen von Lebensraumtypen und Ar-        auf alle Fälle auszahlen“.
ten des Offenlands ist das Bayerische Landesamt für Um-
welt. Für Wald-Lebensraumtypen und manche Arten ist die
Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft zu-
ständig.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihre untere Naturschutz-
behörde beim zuständigen Landratsamt bzw. bei der kreis-
freien Stadt zur Verfügung.                                                          Amtsblatt                               5
Amtsblatt Stadt Zwiesel - zwiesel.de
Stadt Zwiesel
                                                                                                                       Nr. 02/2021
    zwiesel.de

    LANDRATSAMT REGEN
    Veterinäramt/Verbraucherschutz Az. 5651-01-BVD-A21-1               geimpften Rinder nach Satz 1 müssen von einem schriftli-
                                                                       chen oder elektronischen Nachweis über die BVDV-Unver-
    Vollzug der tiergesundheitsrechtlichen Vorschriften;               dächtigkeit des jeweiligen Rindes begleitet sein.
    Allgemeinverfügung zur Anordnung eines Impfverbots von
    Rindern gegen die Infektion mit Boviner Virus Diarrhoe                                         II.
    (BVD) nach der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. der De-           Die sofortige Vollziehung der in Ziffer I. getroffenen Rege-
    legierten Verordnung (EU) 2020/689 und Anordnung eines             lungen wird nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungs-
    Einstellungsverbots für bereits gegen die BVDV-Infektion           gerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse ange-
    geimpfte Rinder nach der Delegierten Verordnung (EU)                                         ordnet.
    2020/689 für das Gebiet des Landkreises Regen
                                                                                                  III.
    Aufgrund des Art. 46 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung                    Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei.
    (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates
    vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und                                        IV.
    Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesund-              Diese Allgemeinverfügung tritt am 15.05.2021 in Kraft.
    heit („Tiergesundheitsrecht“) (EU ABl. Nr. L 84, 31.03.2016, S.
    1), zuletzt geändert durch Art. 1 der Delegierten Verordnung       Regen, den 06.05.2021 Landratsamt Regen
    (EU) 2018/1629 vom 25. Juli 2018 (EU ABl. Nr. L 272, 31.10.2018,   gez.
    S. 11), Art. 71 Abs. 1 Buchstabe b, Art. 72 Buchstabe f und        Dr. Wechsler Veterinärdirektor
    Anhang IV Teil VI Kapitel 2 Abschnitte 1 und 2 der Delegier-
    ten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. De-            Hinweise:
    zember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429             1. Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayer. Verwaltungsverfah-
    des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich             rensgesetz (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil einer
    Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme             Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die
    und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und           Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechts-
    neu auftretende Seuchen (EU ABl. Nr. L 173, 03.06.2020, S.         behelfsbelehrung im Landratsamt Regen, Veterinäramt/
    211) sowie Art. 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 des Gesundheitsdienst-      Verbrau- cherschutz, Poschetsrieder Str. 16, Zimmer-Nr.: A
    und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) vom 24. Juli 2003             U.07, 94209 Regen, aus. Sie kann während der allgemeinen
    (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1       Dienstzeiten eingesehen werden.
    des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 370) geändert wor-
    den ist, erlässt das Landratsamt Regen folgende                    2. Auf die Bußgeldtatbestände des § 32 Abs. 2 Nr. 3 Tierge-
                                                                       sundheitsgesetz (TierGesG) wird hingewiesen.
    Allgemeinverfügung:
    1. Die Impfung von Rindern gegen die Infektion mit dem             3. Ein etwaiger Rechtsbehelf gegen Ziffer I. dieser Allge-
    BVD-Virus (BVDV) ist ab dem 15. Mai 2021 im gesamten Ge-           meinverfügung hat aufgrund der Anordnung der soforti-
    biet des Landkreises Regen verboten.                               gen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungs-
    2. Das Landratsamt Regen kann als zuständige Behörde im            gerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung.
    Fall eines Ausbruchs eine Ausnahme vom Impfverbot nach
    vorgenannter Nr. 1. gestatten, wenn
       a) die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung
       und der Untersuchungen gemäß Art. 25
       Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 gezeigt haben,
       dass von dem Ausbruch nur eine begrenzte Zahl von Be-
       trieben betroffen war
       und
       b) nur eine begrenzte Zahl von Rindern, die von der zu-
       ständigen Behörde zur Bekämpfung des Ausbruchs für
       erforderlich gehalten wird, unter Aufsicht der zustän-
       digen Behörde geimpft wird und die Impfung für jedes
       Tier dokumentiert wird.

    3. In Rinder haltende Betriebe im Landkreis Regen dürfen
    ab dem 15. Mai 2021 ausschließlich BVDV-unverdächtige
    Rinder eingestellt werden, die nicht gegen die BVDV-Infek-
    tion geimpft worden sind.

    Die BVDV-unverdächtigen, nicht gegen die BVDV-Infektion
6
Amtsblatt Stadt Zwiesel - zwiesel.de
LANDRATSAMT REGEN
Veterinäramt/Verbraucherschutz Az. 5651-01-Gef-A21-3A          Amtsblatt Nr. 16 des Landkreises
                                                               Regen am 10.03.2021 unter Nrn. 3. und 4. angeordneten
Vollzug des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung         Schutzmaßregeln (zusätzliche Regelungen über ergänzen-
von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG), der        de Aufzeichnungen in einem Register und Verbot von Aus-
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügel-        stellungen, Märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art von
pest-Verordnung) und der Viehverkehrsverordnung (Vieh-         Geflügel)
VerkV);                                                        behalten weiterhin ihre Gültigkeit und sind einzuhalten.
Hochpathogenes aviäres Influenzavirus (HPAI) in Bayern
                                                               3. Auf die Vorgaben gemäß § 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Geflü-
Allgemeinverfügung zur Änderung der tierseuchenrechtli-        gelpest-Verordnung hinsichtlich der allgemein geltenden
chen Allgemeinverfügung des Landratsamtes Regen zum            Vorgaben zur Fütterung und Tränkung sowie zur Früher-
Schutz vor der Geflügelpest vom 10.03.2021                     kennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen.

Das Landratsamt Regen erlässt folgende                         4. Nach § 26 Abs. 1 der ViehVerkV sind Halter von Hühnern,
Allgemeinverfügung:                                            Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Trut-
                                                               hühnern, Wachteln oder Laufvögeln verpflichtet, dies der
1. Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Regen zur          zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten
Aufhebung einer tierseuchenrechtlichen Allgemeinver-           Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Na-
fügung und zur erneuten Anordnung weiterer Maßregeln           mens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurch-
für das Gebiet des Landkreises Regen zum Schutz vor der        schnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart
Geflügelpest nach amtlicher Feststellung der Geflügelpest      und ihres Standortes bezogen auf die jeweilige Tierart mit-
bei einem Wildvogel vom 10.03.2021 Az. 5651-01-Gef-A21-3,      zuteilen.
veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 16 des Landkreises Regen
am 10.03.2021 wird wie folgt geändert:                         5. Die labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen zur
Die in Nr. 2. der Verfügung angeordnete Aufstallungspflicht    Früherkennung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Geflügel-
für Geflügel wird aufgehoben.                                  pest-Verordnung an den Landesuntersuchungseinrichtun-
2. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Allgemein-          gen sind kostenfrei.
verfügung des Landratsamtes Regen vom 10.03.2021 Az.
5651-01-Gef-A21-3 unverändert.
3. Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei.
4. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Ver-
öffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Regen als öf-
fentlich bekannt gegeben.

Regen, den 29.04.2021 Landratsamt Regen
gez.
Dr. Wechsler Veterinärdirektor

Hinweise:
1. Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayer. Verwaltungsverfah-
rensgesetz (BayVwVfG) ist nur der verfü- gende Teil einer
Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die
Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechts-
behelfsbelehrung im Landratsamt Regen, Veterinäramt/
Verbrau- cherschutz, Poschetsrieder Str. 16, Zimmer-Nr.: A
U.07, 94209 Regen, aus. Sie kann während der allgemeinen
Dienstzeiten eingesehen werden.

2. Die in den Allgemeinverfügungen des Landratsamtes Re-
gen
2.1. vom 02.02.2021 Az. 5651-01-Gef-A21-1, veröffentlicht im
Amtsblatt Nr. 5 des Landkreises
Regen am 02.02.2021 unter Nrn. 1. und 2. angeordneten
Schutzmaßregeln (Anordnung von
Biosicherheitsmaßnahmen, Fütterungsverbot für Wildvö-
gel) und
2.2. vom 10.03.2021 Az. 5651-01-Gef-A21-3, veröffentlicht im
                                                                                      Amtsblatt                                7
Stadt Zwiesel
                                                                                                              Nr. 02/2021
    zwiesel.de

    Amtliche Bekanntmachung:
    Die Haushaltssatzung der Stadt Zwiesel für das Haushalts-
    jahr 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie                                 §2
    kann ab Dienstag, 25.05.2021 bis zur nächsten amtlichen                          Kreditaufnahme
    Bekanntmachung einer Haushaltssatzung in den Amts-
    räumen der Stadtverwaltung während der allgemeinen          (1) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investi-
    Öffnungszeiten und darüber hinaus auch online unter         tionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf
    www.zwiesel.de/amtsblatt/ eingesehen werden.                2.627.800 € festgesetzt.

    Amtliche Bekanntmachung:                                    (2) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen zur Finan-
                                                                zierung von Ausgaben nach dem Vermögensplan des
    Die Haushaltssatzung der Stadt Zwiesel für das Haushalts-   Eigenbetriebs Stadtwerke Zwiesel wird auf 1.126.557 €
    jahr 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.          festgesetzt.
    Sie kann ab Dienstag, 25.05.2021 bis zur nächsten amtli-
    chen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung in den                                  §3
    Amtsräumen der Stadtverwaltung während der allgemei-                  Verpflichtungsermächtigungen
    nen Öffnungszeiten und darüber hinaus auch online unter
    www.zwiesel.de/amtsblatt/ eingesehen werden.                Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt
                                                                werden nicht festgesetzt.

    Haushaltssatzung der Stadt                                                          §4
                                                                                Realsteuerhebesätze
    Zwiesel, Landkreis Regen, für
    das Haushaltsjahr 2021                                      Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeinde-
                                                                steuern werden wie folgt festgesetzt:
                                                                1. Grundsteuer
    vom 11.05.2021                                                  a) für die land- und forstwirtschaftlichen
                                                                    Betriebe (A)				                       570 v. H.
    Auf Grund des Art. 63 der Gemeindeordnung (FN BayRS             b) für die Grundstücke (B)		           570 v. H
    2020-1-1-I) und nach Genehmigung durch die Kommunal-        2. Gewerbesteuer			                        440 v. H.
    aufsicht des Landkreises Regen vom 20.04.2021 erlässt die
    Stadt Zwiesel folgende
                                                                                          §5
                      Haushaltssatzung                                               Kassenkredite
                             §1                                 Die Höchstbeträge der Kassenkredite zur rechtzeitigen
                        Haushaltsplan                           Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan bzw.
                                                                Wirtschaftsplan werden
    (1) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird          a) für die Stadt auf			            1.000.000 €
    hiermit festgesetzt;                                           b) für den Eigenbetrieb
    er schließt im Verwaltungshaushalt                             Stadtwerke Zwiesel auf		           1.400.000 €
    in den Einnahmen und Ausgaben mit 23.044.900 €

    und im Vermögenshaushalt                                                               §6
    in den Einnahmen und Ausgaben mit      8.459.700 €
                                                                                      Inkrafttreten
    ab.
                                                                Diese Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
    (2) Der Wirtschaftsplan 2021 des Eigenbetriebs Stadtwerke
                                                                2021 in Kraft.
    Zwiesel wird hiermit festgesetzt; er schließt im Erfolgs-
    plan
                                                                Zwiesel, den 11.05.2021
    in den Erträgen mit			                    8.566.508,60 €
    und
    in den Aufwendungen mit		                 8.827.019,33 €

    und im Vermögensplan
                                                                Elisabeth Pfeffer
    in den Einnahmen und Ausgaben mit      3.459.162 €
                                                                2. Bürgermeisterin
    ab.

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Stadt Zwiesel
                                                                    Nr. 02/2021
    zwiesel.de

                    Bekanntmachung:
                    Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021

                    Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 11.05.2021 die Hebe-
                    sätze der Grundsteuer A auf 570 % und der Grundsteuer B
                    auf 570 % für das Kalenderjahr 2021 festgesetzt. Gegenüber
                    dem Vorjahr 2020 ist somit keine Änderung eingetreten, so
                    dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das
                    Kalenderjahr 2021 verzichtet wird.

                    Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrund-
                    lagen (Meßbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung
                    nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentli-
                    che Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteu-
                    ergesetzes vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt I S. 965) die
                    Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 in der zuletzt für
                    das Kalenderjahr 2020 veranschlagten Höhe festgesetzt.

                    Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 wird mit den in
                    den zuletzt erteilten Grundstücksabga-bebescheiden fest-
                    gesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15.
                    Mai, 15. August und 15. November 2021 zur Zahlung fällig.
                    Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs.
                    3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird
                    die Grundsteuer für das Kalen-derjahr 2021 in einem Be-
                    trag am 01.07.2021 fällig.

                    Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder
                    ändern sich die Besteuerungsgrundla-gen (Meßbeträge),
                    werden gemäß § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Ände-
                    rungsbescheide von der Stadt Zwiesel erteilt.

                    Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steu-
                    erfestsetzung treten für die Steuer-pflichtigen die gleichen
                    Rechtswirkungen ein, die eintreten würden, wenn ihnen an
                    diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen
                    wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von
                    einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung be-
                    ginnt, durch Widerspruch bei der Stadt angefochten wer-
                    den.

                    Bei Rückfragen erteilt die Kämmerei Auskunft
                    (Rathaus, Stadtplatz 27, Zimmer 2.08, Tel. 09922/8405 133,
                    e-mail: steuerstelle@zwiesel.de).

                    Zwiesel, den 14.05.2021

                    Stadt Zwiesel

                    Pfeffer
                    2. Bürgermeisterin

9
Herausgeber

                 Stadt Zwiesel
                  Stadtplatz 27
                 94227 Zwiesel
          Tel. +49 9922 8405-0
        Fax +49 9922 8405-109
       poststelle@zwiesel.de
  USt-Identifikationsnummer
  nach §27a Umsatzsteuergesetz:
                  DE 131461921

Verantwortlich für den Inhalt
          (gem. § 55 Abs. 2 RStV)

                Stadt Zwiesel
                    Hauptamt
                 Stadtplatz 27
                94227 Zwiesel
         Tel. +49 9922 8405-0
     Fax +49 9922 8405-95101
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