Amtsblatt Stadt Zwiesel - zwiesel.de
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Stadt Zwiesel Nr. 02/2021 zwiesel.de Bekanntgabe aus einer nichtöffentlichen Sitzung des Werkausschusses Für folgende Beschlüsse sind die Gründe für die Geheim- haltung weggefallen. Er wird deshalb der Öffentlichkeit bekanntgegeben (Art. 52 Abs. 3 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern): TOP 9. Wasserversorgung Rabenstein Beschluss: Die Information über die Sanierung Wasserversorgung Ra- benstein hat dem Werkausschuss zur Kenntnis gedient. Bekanntgabe aus einer Da die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind, ist nichtöffentlichen Sitzung des dieser Beschluss gem. Art. 52 Abs. 2 GO der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Mittelschulverbandes Zwiesel Sachvortrag: Für folgende Beschlüsse sind die Gründe für die Geheim- Aufgrund der Vorgaben zur Einhaltung der Trinkwasserhy- haltung weggefallen. Er wird deshalb der Öffentlichkeit giene schreibt das Gesundheitsamt Regen den Einbau ei- bekanntgegeben (Art. 52 Abs. 3 Gemeindeordnung für den ner Ultrafiltrationsanlage vor. Die Maßnahme wird 2021 von Freistaat Bayern): den Stadtwerken umgesetzt. TOP 4. Sonderbudget Lehrerdienstgeräte Mittel- TOP 11. Personalwesen: Neueinstellung Elektro- schule monteur Frist 31.03.2021 (Ausschlußfrist) Beschluss Beschluss: Um die Betriebsfähigkeit im Bereich Strom sicherzustellen, Die Schulverbandsversammlung beschließt die Verwal- wird die Verwaltung beauftragt, umgehend einen Elektro- tung zu beauftragen, die erforderlichen Maßnahmen monteur für die Stadtwerke Zwiesel auszuschreiben. Die (Beantragung der Fördermittel, Angebotseinholung, Auf- Elektromonteur-Stelle in Entgeltgruppe X ist im Stellen- tragsvergabe und Erst-Installation) für die Abwicklung des plan zum Haushaltsjahr 2021 für den Bereich Strom in den Sonderbudgets Lehrerdienstgeräte (SoLD) bis zu einem Ge- Stadtwerken Zwiesel zu berücksichtigen. samtbetrag von 19.000 € inklusive der gesetzlichen Mehr- Da die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind, ist wertsteuer für die Mittelschule Zwiesel durchzuführen. dieser Beschuss gem. Art. 52 Abs. 2 GO der Öffentlichkeit Da die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind, ist bekannt zu geben. dieser Beschluss gern. Art. 52 Abs. 2 GO der Öffentlichkeit 2 bekannt zu geben.
TOP 5. Antrag Rektorin Schneck auf Kauf des Schulmanagers Beschluss: Der Mittelschulverband beschließt die Verlängerung der Software Schulmanager für das Schuljahr 2021/2022 für die Module Elternbriefe, Krankenmeldung, Klassenbuch, Stundenplan, Kalender, Infoscreen, Lernen und Nachrich- ten zum Preis von ca. 1.000 €. Das Modul Videokonferenzen kann monatlich zu einem Preis von ca. 150 € nach Bedarf lizenziert werden. Bis zum Schuljahresende 2020/2021 wer- den die Module Lerern für ca. 200 € und Nachrichten für ca. 200 € nachlizenziert. Da die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind, ist dieser Beschluss gem. Art. 52 Abs. 2 GO der Öffentlichkeit bekannt zu geben. TOP 6. Bekanntgabe einer Eilhandlung: Beschaf- fung von Laptops für die Mittelschule aus dem Bekanntmachung Förderprogramm Sonderbudget Leihgeräte Die Stadt Zwiesel weist darauf hin, dass die Hundesteuer (SoLe) für das Jahr 2021 am 15.04.2021 zur Zahlung fällig ist. Die Höhe der Steuer hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht Beschluss: geändert. MeIde- und steuerpflichtig ist das Halten jedes Die Schulverbandsversammlung der Mittelschule Zwiesel über vier Monate alten Hundes. Sollte Ihr Hund diese Vo- hat von der am 20.07.2020 im Rahmen einer Eilhandlung raussetzungen erfüllen, melden Sie ihn bitte im Rathaus, durch Herrn 1. Bürgermeister Steininger vorgenommenen Stadtplatz 27, Zimmer 2.07 in der Kammerei (Tel. 8405-134, Beschaffung — im Rahmen des Förderprogramms Sonder- e-mail: steuerstelle@zwiesel.de) an. Zur Kennzeichnung budget Leihgeräte (SoLe) — von 19 Laptops für die Mittel- eines jeden angemeldeten Hundes erhält der Halter eine schule Zwiesel von der Fa. GK Datentechnik aus Haarbach Hundemarke. Diese Marke ist vom Hund sichtbar zu tragen. zum Bruttopreis von ca. 12.500 € Kenntnis genommen. Die Abzumelden sind bereits registrierte Hunde, die weggege- zuwendungsfähigen Kosten lagen hierbei bei ca. 11.500 €. ben wurden oder verstorben sind. In einer zweiten, sogenannten Erhöhungsrunde, wurden am 13.10.2020 nochmals 8 Laptops zum Bruttogesamtpreis Stadt Zwiesel von ca. 5.500 € angeschafft. Die zuwendungsfähigen Kos- ten lagen hierbei bei ca. 5.000 € . Steininger Da die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind, ist 1. Bürgermeister dieser Beschuss gem. Art. 52 Abs. 2 GO der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Amtsblatt 3
Stadt Zwiesel Nr. 02/2021 zwiesel.de FFH-Artenmonitoring, 2021 bis 2023, Benachrichtigung Gemeinden Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) hat den Schutz der biologischen Vielfalt in Europa zum Ziel. Dem Erhalt natürlicher Lebensräume und wildlebender Tiere und Pflanzen von gemeinschaftlichem Interesse kommt dabei große Bedeutung zu. Nach Artikel 17 der FFH-Richt- linie sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ver- pflichtet, alle sechs Jahre (aktueller Berichtszeitraum 2019- 2024) einen Bericht an die EU-Kommission zu übermitteln, der Aussagen zum Erhaltungszustand der natürlichen Le- bensräume und Arten enthält. Das FFH-Monitoring ist eine wesentliche Grundlage dieses Berichts und dient der Überwachungspflicht nach Artikel 11 der FFH-Richtlinie. In diesem Zusammenhang besteht für Bayern die Notwendigkeit, die Insekten-, Amphibien-, Reptilien- und Pflanzenarten (inkl. Moose) nach Anhang II und IV der FFH-Richtlinie zu untersuchen. Das Monitoring erfolgt in Bayern an festen Stichproben- flächen, die jetzt turnusmäßig wieder untersucht werden müssen. Dabei befinden sich auch in Ihrem Gemeinde- bzw. Stadtgebiet eine oder mehrere dieser Stichprobenflä- chen einer oder mehrerer Arten. Sie werden durch unsere Auftragnehmer von April 2021 bis Oktober 2023 aufgesucht und bewertet. Die Untersuchungen haben keinerlei Kon- sequenzen für die Grundeigentümer und Nutzungsberech- tigten und führen auch nicht zu Beeinträchtigungen der Flurstücke. Zuständig für die entsprechenden Erhebungen von Lebens- raumtypen und Arten des Offenlands ist das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU). Für Wald-Lebensraumtypen und einige Arten ist die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF) zuständig. Es kann aus diesem Grunde zur parallelen Bearbeitung von Schutzgütern durch LfU und LWF in Ihrem Gemeinde- bzw. Stadtgebiet kom- men, worüber Sie durch die zuständige Behörde jeweils ei- gens informiert werden. Für diese eventuellen mehrfachen Benachrichtigungen bitten wir um Verständnis. Um Betroffene über das Vorgehen im Gelände zu informie- ren, bitten wir Sie, den beigefügten Informationstext (sie- he Anlage 1) in ortsüblicher Weise in Form eines Aushangs und durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt bekannt zu machen. Für weitere Auskünfte bezüglich der genauen Lage der Un- tersuchungsflächen steht Ihnen Ihre untere Naturschutz- behörde beim zuständigen Landratsamt bzw. bei der kreis- freien Stadt zur Verfügung. Für Rückfragen stehen Ihnen am LfU Herr Ruff (Tel. 0821/9071-5080) und Herr Gilck (Tel. 08821/94301-20) für die Pflanzen, Frau Dr. Katrin Schachtl (Tel. 0821/9071-1266) für die Insekten und Herr Günter Hansbauer (Tel. 0821/9071-5107) für die Amphibien und Reptilien zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen gez. Christian Tausch 4 Leitender Regierungsdirektor
Pauschale Sportbetriebsförderung für erfolgreiche Nachwuchsarbeit Stadt bringt Vereins-Jugendförderung 2021 auf den Weg Zwiesel. Im Rahmen der Förderung der Jugendarbeit kön- nen sich Zwiesels Vereine über Zuschüsse in Höhe von ins- gesamt 1.795,00 € freuen. Damit dieser Betrag vom Land- kreis verdoppelt wird, hat die Stadt zwischenzeitlich die errechneten Förderbeträge bestätigt und die Auszahlung der städtischen Zuschussbeträge in die Wege geleitet. „Zwiesels Vereine“, so Bürgermeister Franz Xaver Steininger (parteifrei), „bilden mit ihrem weiten Betätigungsspektrum und stets großem Engagement die Grundlage des gesell- schaftlichen Lebens in unserer Stadt. Und weil eine funkti- Information über das FFH- onierende Vereinsarbeit dauerhaft nur dann gewährleistet werden kann, wenn rechtzeitig auf den Nachwuchs geach- Artenmonitoring von 2021 bis tet wird, legt die Stadt besonderen Wert auf eine angemes- sene Jugendförderung.“ 2023 Die Weichen hierfür wurden im Stadtrat längst gestellt. Ein Beschluss aus dem Jahr 2013 besagt nämlich, dass Vereine, Art. 11 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) ver- die für ihre Jugendarbeit vom Landkreis gefördert werden, pflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den den gleichen Förderbetrag noch einmal aus dem Stadtsä- Erhaltungszustand der besonders schutzwürdigen Lebens- ckel erhalten. „Eine gute Regelung“, wie Zwiesels Stadto- räume, Tier- und Pflanzenarten (nach Anhang I bzw. II und berhaupt im Hinblick auf die Zuschuss-Richtlinien zur För- IV der FFH-RL) von gemeinschaftlichem Interesse zu über- derung der Jugendarbeit im Landkreis Regen betont, „weil wachen (Monitoring). Gemäß Art. 17 der FFH-RL erstellen doch die Förderung der örtlichen Vereine gerade auch die Mitgliedstaaten alle sechs Jahre einen Bericht, der die durch die Kommune selbst mitfinanziert werden sollte.“ wichtigsten Ergebnisse dieses Monitorings integriert. Die Auch Sportreferent Herr Janos Metz freut sich - gerade in Europäische Kommission bewertet auf der Grundlage die- diesen schwierigen Zeiten - sehr über diese Förderung der ser Berichte die Fortschritte bei der Verwirklichung in der Jugendarbeit. FFH-RL genannter Ziele. Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, den Erhal- Insgesamt drei Vereine haben im Rahmen ihrer Jugend- tungszustand der Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten arbeit für 2021 einen Förderantrag beim Kreisjungendring in Deutschland über ein Stichprobenver- fahren zu ermit- Regen eingereicht. Nach Prüfung der Anträge wurden vom teln und zu dokumentieren. Das Monitoring der Insekten-, Kreisjugendring folgende Förderbeträge ermittelt: Pflanzen-, Amphibien und Reptilienarten erfolgt in Bayern TV Zwiesel von 1886 e. V. 1.005,00 € an festen Stichprobenflächen, die jetzt turnusmäßig wie- SV 1922 Zwiesel e. V. 148,50 € der untersucht werden müssen. Die Probeflächen können JFG Zwieseler Winkel von 2013 e. V. 642,00 € sowohl innerhalb als auch außerhalb von FFH-Gebieten liegen. Da, wie gesagt, diese Beträge vom Landkreis nur zur Aus- In Ihrem Gemeinde- bzw. Stadtgebiet befindet sich min- zahlung kommen, wenn sich auch die Stadt in mindestens destens eine Probefläche einer oder mehrerer der genann- gleicher Höhe beteiligt, dürfen sich die genannten Verei- ten Artengruppen. Diese Probefläche soll im Auftrag des ne nun insgesamt über eine Förderung in doppelter Höhe Bayerischen Landesamtes für Umwelt von April 2021 bis freuen. Damit erreicht die Vereins-Jugendförderung 2021 Oktober 2023 begangen und bewertet werden. Die Unter- vor Ort ein Volumen von 3.591,00 €. „Dieses Geld ist gut suchungen haben kei- nerlei Konsequenzen für die Grund- angelegt“, freut sich Zwiesels Bürgermeister Steininger, der eigentümer und Nutzungsberechtigten und führen auch auf die mit der Zuschussgewährung verbundenen Signal- nicht zu Beeinträchtigungen der Flurstücke. wirkung hinweist, „denn Jugendarbeit im Verein soll sich Zuständig für Kartierungen von Lebensraumtypen und Ar- auf alle Fälle auszahlen“. ten des Offenlands ist das Bayerische Landesamt für Um- welt. Für Wald-Lebensraumtypen und manche Arten ist die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft zu- ständig. Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihre untere Naturschutz- behörde beim zuständigen Landratsamt bzw. bei der kreis- freien Stadt zur Verfügung. Amtsblatt 5
Stadt Zwiesel Nr. 02/2021 zwiesel.de LANDRATSAMT REGEN Veterinäramt/Verbraucherschutz Az. 5651-01-BVD-A21-1 geimpften Rinder nach Satz 1 müssen von einem schriftli- chen oder elektronischen Nachweis über die BVDV-Unver- Vollzug der tiergesundheitsrechtlichen Vorschriften; dächtigkeit des jeweiligen Rindes begleitet sein. Allgemeinverfügung zur Anordnung eines Impfverbots von Rindern gegen die Infektion mit Boviner Virus Diarrhoe II. (BVD) nach der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. der De- Die sofortige Vollziehung der in Ziffer I. getroffenen Rege- legierten Verordnung (EU) 2020/689 und Anordnung eines lungen wird nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungs- Einstellungsverbots für bereits gegen die BVDV-Infektion gerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse ange- geimpfte Rinder nach der Delegierten Verordnung (EU) ordnet. 2020/689 für das Gebiet des Landkreises Regen III. Aufgrund des Art. 46 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei. (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und IV. Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesund- Diese Allgemeinverfügung tritt am 15.05.2021 in Kraft. heit („Tiergesundheitsrecht“) (EU ABl. Nr. L 84, 31.03.2016, S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 der Delegierten Verordnung Regen, den 06.05.2021 Landratsamt Regen (EU) 2018/1629 vom 25. Juli 2018 (EU ABl. Nr. L 272, 31.10.2018, gez. S. 11), Art. 71 Abs. 1 Buchstabe b, Art. 72 Buchstabe f und Dr. Wechsler Veterinärdirektor Anhang IV Teil VI Kapitel 2 Abschnitte 1 und 2 der Delegier- ten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. De- Hinweise: zember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 1. Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayer. Verwaltungsverfah- des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich rensgesetz (BayVwVfG) ist nur der verfügende Teil einer Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechts- neu auftretende Seuchen (EU ABl. Nr. L 173, 03.06.2020, S. behelfsbelehrung im Landratsamt Regen, Veterinäramt/ 211) sowie Art. 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 des Gesundheitsdienst- Verbrau- cherschutz, Poschetsrieder Str. 16, Zimmer-Nr.: A und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) vom 24. Juli 2003 U.07, 94209 Regen, aus. Sie kann während der allgemeinen (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 Dienstzeiten eingesehen werden. des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 370) geändert wor- den ist, erlässt das Landratsamt Regen folgende 2. Auf die Bußgeldtatbestände des § 32 Abs. 2 Nr. 3 Tierge- sundheitsgesetz (TierGesG) wird hingewiesen. Allgemeinverfügung: 1. Die Impfung von Rindern gegen die Infektion mit dem 3. Ein etwaiger Rechtsbehelf gegen Ziffer I. dieser Allge- BVD-Virus (BVDV) ist ab dem 15. Mai 2021 im gesamten Ge- meinverfügung hat aufgrund der Anordnung der soforti- biet des Landkreises Regen verboten. gen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungs- 2. Das Landratsamt Regen kann als zuständige Behörde im gerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung. Fall eines Ausbruchs eine Ausnahme vom Impfverbot nach vorgenannter Nr. 1. gestatten, wenn a) die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung und der Untersuchungen gemäß Art. 25 Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 gezeigt haben, dass von dem Ausbruch nur eine begrenzte Zahl von Be- trieben betroffen war und b) nur eine begrenzte Zahl von Rindern, die von der zu- ständigen Behörde zur Bekämpfung des Ausbruchs für erforderlich gehalten wird, unter Aufsicht der zustän- digen Behörde geimpft wird und die Impfung für jedes Tier dokumentiert wird. 3. In Rinder haltende Betriebe im Landkreis Regen dürfen ab dem 15. Mai 2021 ausschließlich BVDV-unverdächtige Rinder eingestellt werden, die nicht gegen die BVDV-Infek- tion geimpft worden sind. Die BVDV-unverdächtigen, nicht gegen die BVDV-Infektion 6
LANDRATSAMT REGEN Veterinäramt/Verbraucherschutz Az. 5651-01-Gef-A21-3A Amtsblatt Nr. 16 des Landkreises Regen am 10.03.2021 unter Nrn. 3. und 4. angeordneten Vollzug des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung Schutzmaßregeln (zusätzliche Regelungen über ergänzen- von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG), der de Aufzeichnungen in einem Register und Verbot von Aus- Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügel- stellungen, Märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art von pest-Verordnung) und der Viehverkehrsverordnung (Vieh- Geflügel) VerkV); behalten weiterhin ihre Gültigkeit und sind einzuhalten. Hochpathogenes aviäres Influenzavirus (HPAI) in Bayern 3. Auf die Vorgaben gemäß § 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Geflü- Allgemeinverfügung zur Änderung der tierseuchenrechtli- gelpest-Verordnung hinsichtlich der allgemein geltenden chen Allgemeinverfügung des Landratsamtes Regen zum Vorgaben zur Fütterung und Tränkung sowie zur Früher- Schutz vor der Geflügelpest vom 10.03.2021 kennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen. Das Landratsamt Regen erlässt folgende 4. Nach § 26 Abs. 1 der ViehVerkV sind Halter von Hühnern, Allgemeinverfügung: Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Trut- hühnern, Wachteln oder Laufvögeln verpflichtet, dies der 1. Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Regen zur zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Aufhebung einer tierseuchenrechtlichen Allgemeinver- Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Na- fügung und zur erneuten Anordnung weiterer Maßregeln mens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurch- für das Gebiet des Landkreises Regen zum Schutz vor der schnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart Geflügelpest nach amtlicher Feststellung der Geflügelpest und ihres Standortes bezogen auf die jeweilige Tierart mit- bei einem Wildvogel vom 10.03.2021 Az. 5651-01-Gef-A21-3, zuteilen. veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 16 des Landkreises Regen am 10.03.2021 wird wie folgt geändert: 5. Die labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen zur Die in Nr. 2. der Verfügung angeordnete Aufstallungspflicht Früherkennung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Geflügel- für Geflügel wird aufgehoben. pest-Verordnung an den Landesuntersuchungseinrichtun- 2. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Allgemein- gen sind kostenfrei. verfügung des Landratsamtes Regen vom 10.03.2021 Az. 5651-01-Gef-A21-3 unverändert. 3. Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei. 4. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Ver- öffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Regen als öf- fentlich bekannt gegeben. Regen, den 29.04.2021 Landratsamt Regen gez. Dr. Wechsler Veterinärdirektor Hinweise: 1. Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayer. Verwaltungsverfah- rensgesetz (BayVwVfG) ist nur der verfü- gende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechts- behelfsbelehrung im Landratsamt Regen, Veterinäramt/ Verbrau- cherschutz, Poschetsrieder Str. 16, Zimmer-Nr.: A U.07, 94209 Regen, aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden. 2. Die in den Allgemeinverfügungen des Landratsamtes Re- gen 2.1. vom 02.02.2021 Az. 5651-01-Gef-A21-1, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 5 des Landkreises Regen am 02.02.2021 unter Nrn. 1. und 2. angeordneten Schutzmaßregeln (Anordnung von Biosicherheitsmaßnahmen, Fütterungsverbot für Wildvö- gel) und 2.2. vom 10.03.2021 Az. 5651-01-Gef-A21-3, veröffentlicht im Amtsblatt 7
Stadt Zwiesel Nr. 02/2021 zwiesel.de Amtliche Bekanntmachung: Die Haushaltssatzung der Stadt Zwiesel für das Haushalts- jahr 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie §2 kann ab Dienstag, 25.05.2021 bis zur nächsten amtlichen Kreditaufnahme Bekanntmachung einer Haushaltssatzung in den Amts- räumen der Stadtverwaltung während der allgemeinen (1) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investi- Öffnungszeiten und darüber hinaus auch online unter tionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf www.zwiesel.de/amtsblatt/ eingesehen werden. 2.627.800 € festgesetzt. Amtliche Bekanntmachung: (2) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen zur Finan- zierung von Ausgaben nach dem Vermögensplan des Die Haushaltssatzung der Stadt Zwiesel für das Haushalts- Eigenbetriebs Stadtwerke Zwiesel wird auf 1.126.557 € jahr 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. festgesetzt. Sie kann ab Dienstag, 25.05.2021 bis zur nächsten amtli- chen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung in den §3 Amtsräumen der Stadtverwaltung während der allgemei- Verpflichtungsermächtigungen nen Öffnungszeiten und darüber hinaus auch online unter www.zwiesel.de/amtsblatt/ eingesehen werden. Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. Haushaltssatzung der Stadt §4 Realsteuerhebesätze Zwiesel, Landkreis Regen, für das Haushaltsjahr 2021 Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeinde- steuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer vom 11.05.2021 a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 570 v. H. Auf Grund des Art. 63 der Gemeindeordnung (FN BayRS b) für die Grundstücke (B) 570 v. H 2020-1-1-I) und nach Genehmigung durch die Kommunal- 2. Gewerbesteuer 440 v. H. aufsicht des Landkreises Regen vom 20.04.2021 erlässt die Stadt Zwiesel folgende §5 Haushaltssatzung Kassenkredite §1 Die Höchstbeträge der Kassenkredite zur rechtzeitigen Haushaltsplan Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan bzw. Wirtschaftsplan werden (1) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird a) für die Stadt auf 1.000.000 € hiermit festgesetzt; b) für den Eigenbetrieb er schließt im Verwaltungshaushalt Stadtwerke Zwiesel auf 1.400.000 € in den Einnahmen und Ausgaben mit 23.044.900 € und im Vermögenshaushalt §6 in den Einnahmen und Ausgaben mit 8.459.700 € Inkrafttreten ab. Diese Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar (2) Der Wirtschaftsplan 2021 des Eigenbetriebs Stadtwerke 2021 in Kraft. Zwiesel wird hiermit festgesetzt; er schließt im Erfolgs- plan Zwiesel, den 11.05.2021 in den Erträgen mit 8.566.508,60 € und in den Aufwendungen mit 8.827.019,33 € und im Vermögensplan Elisabeth Pfeffer in den Einnahmen und Ausgaben mit 3.459.162 € 2. Bürgermeisterin ab. 8
Stadt Zwiesel Nr. 02/2021 zwiesel.de Bekanntmachung: Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 11.05.2021 die Hebe- sätze der Grundsteuer A auf 570 % und der Grundsteuer B auf 570 % für das Kalenderjahr 2021 festgesetzt. Gegenüber dem Vorjahr 2020 ist somit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2021 verzichtet wird. Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrund- lagen (Meßbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentli- che Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteu- ergesetzes vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt I S. 965) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2020 veranschlagten Höhe festgesetzt. Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundstücksabga-bebescheiden fest- gesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2021 zur Zahlung fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer für das Kalen-derjahr 2021 in einem Be- trag am 01.07.2021 fällig. Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundla-gen (Meßbeträge), werden gemäß § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Ände- rungsbescheide von der Stadt Zwiesel erteilt. Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steu- erfestsetzung treten für die Steuer-pflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, die eintreten würden, wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung be- ginnt, durch Widerspruch bei der Stadt angefochten wer- den. Bei Rückfragen erteilt die Kämmerei Auskunft (Rathaus, Stadtplatz 27, Zimmer 2.08, Tel. 09922/8405 133, e-mail: steuerstelle@zwiesel.de). Zwiesel, den 14.05.2021 Stadt Zwiesel Pfeffer 2. Bürgermeisterin 9
Herausgeber Stadt Zwiesel Stadtplatz 27 94227 Zwiesel Tel. +49 9922 8405-0 Fax +49 9922 8405-109 poststelle@zwiesel.de USt-Identifikationsnummer nach §27a Umsatzsteuergesetz: DE 131461921 Verantwortlich für den Inhalt (gem. § 55 Abs. 2 RStV) Stadt Zwiesel Hauptamt Stadtplatz 27 94227 Zwiesel Tel. +49 9922 8405-0 Fax +49 9922 8405-95101
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