BAV-Förderbetrag Fragen und Antworten - Swiss Life WebOffice

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BAV-Förderbetrag Fragen und Antworten - Swiss Life WebOffice
bAV-Förderbetrag
                       Fragen und Antworten

                       Vorsorgemöglichkeiten für                                    4.	Gibt es Mindest- bzw. Höchstbeiträge, die der Arbeitgeber
                       Arbeitgeber bei Arbeitnehmern                                    leisten muss?
                                                                                        Gefördert werden arbeitgeberfinanzierte Beiträge von
                       mit monatlichem Bruttolohn von                                   jährlich mindestens 240 bis maximal 960 Euro; die
                       maximal 2.575 Euro – der neue                                    Förderung beträgt damit 72 bis 288 Euro pro Jahr.
                       Förderbetrag zur betrieblichen                               5.	Muss ein bestimmter Durchführungsweg der bAV
                       Altersversorgung                                                 gewählt werden?
                                                                                        Bei der Durchführung muss es sich um eine kapital-
                                                                                        gedeckte bAV in den versicherungsförmigen Durch-
                       Allgemeines                                                      führungswegen Direktversicherung, Pensionskasse
                       1.	Was versteht man unter dem Begriff „bAV-Förderbetrag“        oder Pensionsfonds handeln. Die Durchführung über
                           und wo ist er geregelt?                                      Pensionszusagen oder Unterstützungskassen kommt
                           Der bAV-Förderbetrag ist ein staatlicher Zuschuss zu         dabei nicht in Betracht.
                           einem vom Arbeitgeber geleisteten Beitrag zur be-
                           trieblichen Altersversorgung (bAV) für Arbeitnehmer,     6.	Welche Produkte werden gefördert?
                           die eine definierte Einkommensgrenze nicht über-             Die Versorgungsleistungen müssen als lebenslange
                           schreiten („förderfähiger Arbeitnehmer“). Der Förder-        Rentenzahlung oder Auszahlungsplan vorgesehen
                           betrag erhöht nicht dieVersorgung des Arbeitnehmers,         sein, eine Kapitaloption ist wie bei § 3 Nr. 63 EStG
                           sondern bedeutet eine staatliche Beteiligung am              zulässig. Voraussetzung ist ein ungezillmerter Tarif
                           Arbeitgeberbeitrag. Die Regelungen hierzu finden sich        mit Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten
                           in § 100 Einkommensteuergesetz (EStG).                       auf die gesamte Laufzeit.

                       2.	Wie hoch ist der staatliche Zuschuss und wie steht es
                           um die Finanzierung der Beiträge?                          Hinweis:
                           Der Arbeitgeber erhält eine Förderung von 30 Prozent       Auch eine arbeitgeberfinanzierte selbstständige Be-
                           auf zusätzlich zum Arbeitslohn geleistete arbeitgeber­     rufsunfähigkeitsversicherung (z. B. Swiss Life BU
                           finanzierte Beiträge. Beiträge, die vom Arbeitnehmer       Pro) ist als kapitalgedeckte bAV – im Gegensatz zur
                           im Wege der Entgeltumwandlung finanziert werden,           umlagefinanzierten bAV – anzusehen und damit im
                           sind nicht im Rahmen des § 100 EStG förderfähig.           Rahmen des § 100 EStG förderfähig.
                           Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers können
                           einzelvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder
                           tarifvertraglich festgelegt werden.                      7.	Wer gilt im Sinne des Gesetzes als förderfähiger Arbeitneh-
                                                                                        mer?
                       3.	Wie erhält der Arbeitgeber den Zuschuss?                     Alle Arbeitnehmer (AN) in einem ersten Dienstver-
                           Der Arbeitgeber erhält den Förderbetrag über die             hältnis (Steuerklasse I–V) mit einem Bruttogehalt bis
                           Verrechnung mit der von ihm (bei der nächsten                – 85,84 Euro bei täglichem Lohnzahlungszeitraum,
                           LSt-Anmeldung) abzuführenden Lohnsteuer.                     – 600,84 Euro bei wöchentlichem Lohnzahlungszeitaum,
                           Ist keine Lohnsteuer einzubehalten oder ist diese            – 2.575 Euro bei monatlichem Lohnzahlungszeitraum
                           geringer als der bAV-Förderbetrag, kommt es zu                 oder
                           einer Erstattung durch das Finanzamt.                        – 30.900 Euro bei jährlichem Lohnzahlungszeitraum.
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BAV-Förderbetrag Fragen und Antworten - Swiss Life WebOffice
Dabei wird das laufende Bruttoentgelt nach R 39b.2 der       Weitergehende Fragestellungen zur Durchführung
                         LStR zu § 39b EStG betrachtet. Berücksichtigt werden         11. Was gilt hinsichtlich der Unverfallbarkeit von Leistungen?
                         z. B. Mehrarbeitsvergütungen, Zuschläge und Zulagen,              Bei einer arbeitgeberfinanzierten Versorgung gelten
                         Provisionen sowie geldwerter Vorteil durch Dienstwa-              grundsätzlich die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfris-
                         gen. Nicht berücksichtigt und damit unschädlich sind              ten. Selbstverständlich kann der Arbeitgeber seine
                         z. B. 13. oder 14. Monatsgehälter, Abfindungen, Gratifi-          Arbeitnehmer auch besserstellen und vertraglich eine
                         kationen, Jubiläums- und Weihnachtszuwendungen, Ur-               kürzere Frist oder die sofortige Unverfallbarkeit fest-
                         laubsgelder, steuerfreie Lohnbestandteile (z. B. steuer-          legen. Scheidet der Arbeitnehmer mit verfallbaren An-
                         freie Zuschläge für Sonntagsarbeit, nach § 3 Nr. 63               wartschaften aus den Diensten des Arbeitgebers aus,
                         EStG steuerfreie Beiträge zur bAV), Sachbezüge unter-             sind die entsprechenden Förderbeträge vom Arbeitgeber
                         halb der 44-Euro-Freigrenze, nach § 40b EStG pauschal             mit der Lohnsteueranmeldung zurückzuzahlen.
                         besteuerter Arbeitslohn etc. (siehe Beispiel B.1).
                                                                                      12. Kann der Förderbetrag bei Arbeitgeberwechsel auch
                       8.	Was ist, wenn Mitarbeiter vorübergehend keinen                  mehrmals in Anspruch genommen werden?
                           Arbeitslohn beziehen?                                           Ja, bei einem Arbeitgeberwechsel im Laufe des Jahres
                           Auch bestehende Arbeitsverhältnisse ohne Anspruch               kann jeder Arbeitgeber den bAV-Förderbetrag jeweils
                           auf Arbeitslohn (z. B. während Elternzeit, Pflegezeit,          bis zum Höchstbetrag ausschöpfen. Wichtig ist nur,
                           Bezug von Krankengeld etc.) gelten als erstes Dienst-           dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
                           verhältnis und sind deshalb förderfähig.                        Bei mehreren nebeneinander bestehenden Dienstver-
                                                                                           hältnissen kann die Förderung nur einmal geltend
                       9.	Können Auszubildende, Minijobber und Teilzeitkräfte auch        gemacht werden.
                           zu den förderfähigen Arbeitnehmern gezählt werden?
                           Ja, die Art der Beschäftigung ist nicht relevant. Ent-     13. Wie bzw. wann wird die Förderfähigkeit geprüft?
                           scheidend ist, dass es sich um ein erstes Dienstver-            Der Arbeitgeber muss im Monat der Beitragszahlung
                           hältnis handelt und die Einkommensgrenze im jewei-              überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Förderfä-
                           ligen Lohnzahlungszeitraum gemäß § 100 Abs. 3 Nr. 1             higkeit vorliegen – bei monatlicher Zahlweise also
                           unterschritten wird. Wird der Arbeitslohn pauschal              monatlich, bei jährlicher Zahlweise im jeweiligen
                           besteuert (z. B. bei geringfügig Beschäftigten), so ist         Monat der Beitragszahlung (siehe Beispiel B.2 und B.3).
                           bei der Prüfung der Einkommensgrenze auf den pau-
                           schalbesteuerten Lohn abzustellen. Weihnachtsgeld,         14. Kann die Förderung auch für eine arbeitgeberfinanzierte
                           sonstige steuerfreie Bezüge etc. bleiben auch hier              Versorgung geltend gemacht werden, die bereits vor dem
                           unberücksichtigt. Der geringfügig Beschäftigte muss             1. Januar 2018 bestand?
                           gegenüber dem Arbeitgeber bestätigen, dass es sich              Für die Berechnung des Förderbetrags werden
                           um das erste Arbeitsverhältnis handelt.                         bereits bestehende arbeitgeberfinanzierte Beiträge
                                                                                           berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass es sich beim
                       10. K
                            ann der Arbeitgeber lediglich den förderfähigen               „Bestandsvertrag“ um einen ungezillmerten Tarif
                           Arbeitnehmern eine arbeitgeberfinanzierte bAV zusagen?          handelt oder der Tarif so gestaltet ist, dass über die
                           Die Einführung einer arbeitgeberfinanzierten bAV                Restlaufzeit des Vertrags sichergestellt ist, dass die
                           nur für die „förderfähige“ Mitarbeitergruppe kann               verbliebenen Abschluss- und Vertriebskosten und
                           gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungs-                 die ggf. neu anfallenden Abschluss- und Vertriebs-
                           grundsatz verstoßen.                                            kosten jeweils als fester Anteil der ausstehenden lau-
                                                                                           fenden Beiträge einbehalten werden.
                                                                                           Allerdings ist die Förderung nach § 100 EStG auf
                                                                                           den Mehrbeitrag begrenzt, der über die Beiträge des
                           Empfehlung:
                                                                                           „Bestandsvertrags“ hinausgeht. Maßgeblich hierfür
                                                                                           sind Beiträge, die im Referenzjahr 2016 bereits
                           Aus Gründen der Transparenz und um den Auf-
                                                                                          geleistet wurden (siehe Beispiele B.4 bis B.8).
                           wand hinsichtlich des An- und
                           Abmeldeprozesses bei Unter- oder Überschreiten
                                                                                      15. Kann der Arbeitgeber die Förderung gemäß § 100 EStG
                           der Einkommensgrenze zu verringern, empfeh-
                                                                                           auch für den Zuschuss zur Entgeltumwandlung gemäß
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                           len wir, die Versorgung für die gesamte Beleg-
                                                                                           § 1a Abs. 1a BetrAVG erhalten?
                           schaft einzurichten oder eine Differenzierung
                                                                                           Nein. Es muss sich um „echte“ arbeitgeberfinan-
                           anhand anderweitiger objektiver Kriterien (z. B.
                                                                                           zierte Beiträge handeln, dazu zählen nicht Zuschüsse
                           Tarifgruppen, Hierarchiestufen etc.) vorzunehmen.
                                                                                           im Sinne des § 1a Abs. 1a BetrAVG.
16. Unter welchen Umständen muss der Arbeitgeber den
                           Förderbetrag zurückzahlen?                                 Empfehlung:
                           Der Förderbetrag muss vom Arbeitgeber zurücker-
                           stattet werden, wenn Arbeitnehmer mit verfallbaren         Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und
                           Anwartschaften aus den Diensten des Arbeitgebers           eine reibungslose Durchführung zu gewährleis-
                           ausscheiden. Eine (teilweise) Rückzahlung der För-         ten, empfiehlt es sich, die Versorgung wie folgt
                           derung kann auch dann erforderlich sein, wenn              einzurichten:
                           Beiträge (für die eine Förderung gewährt wurde) an
                           den Arbeitgeber zurückgezahlt werden. Dies kann            – Sofortige vertragliche Unverfallbarkeit
                           beispielsweise dann der Fall sein, wenn bei unterjäh-         der Versorgungsanwartschaften. Jährliche Zahl-
                           rigem Austritt eines Mitarbeiters und jährlicher              weise – gemäß der Empfehlung des Bundesmi-
                           Beitragszahlung eine Abrechnung und teilweise                 nisteriums für Finanzen (BMF) sowie des Bun-
                           Rückerstattung des Beitrags erfolgt. Werden recht-            desministeriums für Arbeit
                           lich fehlerhafte Lohnabrechnungen erstellt oder               und Soziales (BMAS) – mit An- und
                           ergibt sich im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprü-               Abmeldung von Mitarbeitern zu einem
                           fung, dass der für die Förderfähigkeit maßgebliche              festgelegten Stichtag.
                           Arbeitslohn (siehe auch Frage 7) fehlerhaft ermittelt
                           wurde, kann es ebenfalls zu einer Rückzahlung des            ine Prüfung der Förderfähigkeit
                                                                                       E
                           Förderbetrags kommen.                                       (insbesondere der Einkommensgrenze)
                                                                                       ist damit nur im Monat der Beitragszahlung
                                                                                       erforderlich. Ob der Mitarbeiter in den
                                                                                   Weitergehende
                                                                                       FolgemonatenFragestellungen  zur steuerlichen
                                                                                                       die Einkommensgrenze
                                                                                       überschreitet, ist somit unerheblich.

                                                                                        ei korrekter Ermittlung der Einkommens-
                                                                                       B
                                                                                       grenzen und fehlerfreier Lohnabrechnung
                                                                                       ist eine Rückerstattung des Förderbetrags
                                                                                       nicht vorgesehen.
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Behandlung                                                   22. Wie ist das Verhältnis der Förderung nach § 100 EStG
                       17.Wie wird der bAV-Förderbetrag steuerlich beim                 zur Riester-Förderung nach § 10a EStG?
                          Arbeitgeber behandelt?                                         Die beiden Förderungen können sich ergänzen.
                          Der gesamte arbeitgeberfinanzierte Beitrag wirkt               Durch den bAV-Förderbetrag nach § 100 EStG erge-
                          sich als Betriebsausgabe steuermindernd für den                ben sich keine weiteren Auswirkungen auf die staat-
                          Arbeitgeber aus; der Förderbetrag ist als Betriebs-            lich geförderte Altersvorsorge nach § 10a EStG.
                          einnahme zu behandeln.
                                                                                    23. Kann Entgeltumwandlung zur Unterschreitung der
                       18. Sind die Beitragszahlungen des Arbeitgebers für den          Einkommensgrenze und damit zur Förderfähigkeit führen?
                            Arbeitnehmer steuerfrei?                                     Ja. Steuerfreie Lohnbestandteile, z. B. aus Entgelt-
                            Die Beitragszahlungen des Arbeitgebers sind im               umwandlung im Rahmen einer arbeitnehmer-
                            Rahmen des § 100 EStG bis zur Höchstgrenze von              finanzierten bAV, bleiben bei der Prüfung der
                            960 Euro pro Jahr für den Arbeitnehmer steuerfrei.           Einkommensgrenzen unberücksichtigt.

                       19. Wie wirkt sich die Förderung gemäß § 100 EStG auf den   24.Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer aus der Förderfä-
                            steuerlichen Höchstbetrag gemäß § 3 Nr. 63 EStG aus?         higkeit des § 100 EStG herausfällt, z. B. wegen Über-
                            Die Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 63 EStG bleibt           schreiten der Gehaltsgrenze?
                            von der Förderung nach § 100 EStG unberührt,                 Je nach arbeitsrechtlicher Vereinbarung kann der
                            d. h. bei Inanspruchnahme der Förderung nach                 Arbeitgeber die Beitragszahlung einstellen. Falls der
                            § 100 EStG können weiterhin 8 Prozent der BBG                Arbeitgeber weiter Beiträge leistet, steht die Förde-
                            steuerfrei gemäß § 3 Nr. 63 EStG für bAV in den              rung nach § 100 EStG nicht mehr zur Verfügung.
                            Durchführungswegen Direktversicherung, Pensions-             Sofern der Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG noch nicht
                            kasse und Pensionsfonds aufgewendet werden.                  ausgeschöpft ist, können die Beiträge weiter nach
                                                                                         § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei bleiben.
                       20. Sind die Beitragszahlungen des Arbeitgebers für
                            den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei?
                            Die Beitragszahlungen des Arbeitgebers sind im
                            Rahmen des § 100 EStG sozialversicherungsfrei.

                          Achtung: Für die Sozialversicherungsfreiheit der
                          Beiträge gilt die Grenze von 4 Prozent der BBG und
                          zwar für die Summe der nach § 100 EStG und
                          § 3 Nr. 63 EStG geförderten Beiträge.

                          Zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen
                          Behandlung, siehe Übersicht A.1

                       21. Wie werden die späteren Leistungen versteuert?
                            Die späteren Versorgungsleistungen sind, wie
                            bei der Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG, nach
                            § 22 Nr. 5 EStG nachgelagert zu versteuern.
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Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der
                       Beiträge nach § 100 und § 3 Nr. 63 EStG

                       A.1 Übersicht

                                                  § 100 EStG arbeitgeberfinanziert
                                                  Steuerfrei bis 960 Euro
                                                                                                                          €
                                                                                                                              €

                                                                                                                                  sozialversicherungs-
                             § 3 Nr. 63 EStG                                                                                      frei bis 4 % der BBG
                             arbeitgeber und/oder
                             arbeitnehmerfinanziert
                             Steuerfrei bis 8 % der BBG*,
                             einschließlich Zuschuss des
                             AG zur Entgeltumwandlung,
                             abzüglich pauschal besteuerte
                             Beiträge gemäß § 40b EStG

                       *
                           BBG: Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung

                       Beispiele zum bAV-Förderbetrag

                       B.1                                                                            B.3
                       Der monatliche Arbeitslohn von Arbeitnehmer A                                  Arbeitnehmer A erhält von seinem Arbeitgeber B eine
                       beträgt 2.500 Euro. Zusätzlich erhält er eine Einmal-                          arbeitgeberfinanzierte Zusage über eine Direktversiche-
                       zahlung (Urlaubsgeld) in Höhe von 3.000 Euro.                                  rung mit einem jährlichen Beitrag von 960 Euro.
                       Umgerechnet auf zwölf Monate ergibt sich ein                                   Der Jahresbeitrag wird im Juli gezahlt. Die Vorausset-
                       monatlicher Lohn von 2.750 Euro.                                               zungen des § 100 EStG sind erfüllt.
                       A ist dennoch Geringverdiener im Sinne des § 100 EStG,                         – Von August 2020 bis Juni 2021 liegt der laufende
                       da der laufende monatliche Arbeitslohn unter 2.575                                Arbeitslohn von A bei 3.000 Euro monatlich. Im Juli
                       Euro liegt. Das Urlaubsgeld bleibt für die Prüfung                                2021 liegt der Arbeitslohn wieder unterhalb von
                       unberücksichtigt.                                                                 2.575 Euro monatlich.

                       B.2                                                                            Maßgeblich ist der Monat der Beitragszahlung, insofern
                       Arbeitnehmer A erhält zum 1. Juli 2020 von Arbeitgeber                         sind die Beiträge des Arbeitgebers im Juli 2020 und Juli
                       B eine arbeitgeberfinanzierte Zusage über eine Direkt-                         2021 förderfähig.
                       versicherung mit einem monatlichen Beitrag von
                       30 Euro. Die Voraussetzungen des § 100 EStG                                    B.4
                       (z. B. ungezillmerter Tarif ) sind erfüllt.                                    Arbeitnehmer A erhält von Arbeitgeber B in 2016 eine
                       – Im Jahr 2020 beträgt die Beitragsleistung des Arbeit-                       arbeitgeberfinanzierte Zusage über eine Direktversiche-
                          gebers 180 Euro, in den Folgejahren 360 Euro.                               rung mit einem Jahresbeitrag von 300 Euro. Die Voraus-
                       – Förderbetrag in 2020: 0 Euro, da der Mindestbeitrag                         setzungen des § 100 Abs. 1 und 3 EStG sind erfüllt.
                          von 240 Euro p. a. unterschritten wird.                                     – B erhöht in 2020 die Zusage an A um 660 Euro auf
                       – Förderbetrag ab 2021 ff.: 360 Euro x 30 Prozent                               einen Jahresbeitrag von 960 Euro.
                          = 108 Euro                                                                  – Die Förderung ist begrenzt auf den Erhöhungsbeitrag.
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                       Um bereits im ersten Jahr in den Genuss der Förde-                             Förderbetrag 2020: 960 Euro x 30 Prozent = 288 Euro.
                       rung zu kommen, empfiehlt sich – auch aus Gründen                              Die maximale Förderung wird erreicht und beträgt
                       der einfacheren Verwaltbarkeit der Versorgung – eine                           288 Euro in 2020. Die Begrenzung auf den Erhöhungs-
                       jährliche Zahlweise mit einheitlichem Stichtag                                 beitrag greift ins Leere.
                       (im Beispiel 360 Euro p. a. zum 1. Juli eines Jahres).
B.5                                                        B.7
                       Arbeitnehmer A erhält von Arbeitgeber B in 2016 eine       Arbeitnehmer A erhält von Arbeitgeber B in 2016 eine
                       arbeitgeberfinanzierte Zusage über eine Direktversiche-    arbeitgeberfinanzierte Zusage über eine Direktversiche-
                       rung mit einem Jahresbeitrag von 900 Euro. Die Voraus-     rung mit einem Jahresbeitrag von 1.000 Euro. Die Vor-
                       setzungen des § 100 Abs. 1 und 3 EStG sind erfüllt.        aussetzungen des § 100 Abs. 1 und 3 EStG sind erfüllt.
                       – B erhöht in 2020 die Zusage an A um 60 Euro auf         – B erhöht in 2020 die Zusage an A um 400 Euro auf
                          einen Jahresbeitrag von 960 Euro.                          einen Jahresbeitrag von 1.400 Euro.
                       – Die Förderung ist begrenzt auf den Erhöhungsbeitrag.
                                                                                  Förderbetrag 2020: 1.400 Euro x 30 Prozent = 420 Euro
                       Förderbetrag 2020: 960 Euro x 30 Prozent = 288 Euro.       (max. 960 Euro x 30 Prozent = 288 Euro). Die Förde-
                       Die Begrenzung greift, die Förderung beträgt 60 Euro       rung beträgt 288 Euro in 2020. Die Erhöhung „kostet“
                       in 2020. Die Erhöhung wird komplett durch den              Arbeitgeber B lediglich 112 Euro, der Mitarbeiter erhält
                       Förderbetrag finanziert.                                   aber 400 Euro mehr für seine Altersversorgung.

                       B.6                                                        B.8
                       Arbeitnehmer A erhält von Arbeitgeber B in 2017 eine       Arbeitnehmer A erhält von Arbeitgeber B in 2016
                       arbeitgeberfinanzierte Zusage über eine Direktversiche-    eine arbeitgeberfinanzierte Zusage über eine Direkt-
                       rung mit einem Jahresbeitrag von 400 Euro. Die Voraus-     versicherung mit einem Jahresbeitrag von 400 Euro
                       setzungen des § 100 Abs. 1 und 3 EStG sind erfüllt.        (gezillmerter Tarif ).
                       – B erhöht in 2020 die Zusage an A um 100 Euro auf        – B erhöht in 2020 die Zusage an A um 80 Euro
                          einen Jahresbeitrag von 500 Euro.                          (ungezillmerter Tarif ) auf einen Jahresbeitrag
                       – Der Förderbetrag ist nicht begrenzt auf die Erhöhung.      von 480 Euro.

                       Förderbetrag 2020: 500 Euro x 30 Prozent = 150 Euro.       Förderbetrag 2020: Da die Zusage aus 2016 innerhalb
                       Als Referenzjahr für eine mögliche Begrenzung des          eines gezillmerten Tarifs durchgeführt wird, kann keine
                       Förderbetrags gilt das Jahr 2016, die Förderung beträgt    Förderung geltend gemacht werden. Die Erhöhung um
                       demnach 150 Euro in 2020.                                  80 Euro innerhalb des ungezillmerten Tarifs ist eben-
                                                                                  falls nicht förderfähig, weil der Mindestbeitrag in Höhe
                                                                                  von 240 Euro unterschritten wird.
Bm 2277-4536 – 08.20
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