BAV-Förderbetrag Fragen und Antworten - Swiss Life WebOffice
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bAV-Förderbetrag Fragen und Antworten Vorsorgemöglichkeiten für 4. Gibt es Mindest- bzw. Höchstbeiträge, die der Arbeitgeber Arbeitgeber bei Arbeitnehmern leisten muss? Gefördert werden arbeitgeberfinanzierte Beiträge von mit monatlichem Bruttolohn von jährlich mindestens 240 bis maximal 960 Euro; die maximal 2.575 Euro – der neue Förderung beträgt damit 72 bis 288 Euro pro Jahr. Förderbetrag zur betrieblichen 5. Muss ein bestimmter Durchführungsweg der bAV Altersversorgung gewählt werden? Bei der Durchführung muss es sich um eine kapital- gedeckte bAV in den versicherungsförmigen Durch- Allgemeines führungswegen Direktversicherung, Pensionskasse 1. Was versteht man unter dem Begriff „bAV-Förderbetrag“ oder Pensionsfonds handeln. Die Durchführung über und wo ist er geregelt? Pensionszusagen oder Unterstützungskassen kommt Der bAV-Förderbetrag ist ein staatlicher Zuschuss zu dabei nicht in Betracht. einem vom Arbeitgeber geleisteten Beitrag zur be- trieblichen Altersversorgung (bAV) für Arbeitnehmer, 6. Welche Produkte werden gefördert? die eine definierte Einkommensgrenze nicht über- Die Versorgungsleistungen müssen als lebenslange schreiten („förderfähiger Arbeitnehmer“). Der Förder- Rentenzahlung oder Auszahlungsplan vorgesehen betrag erhöht nicht dieVersorgung des Arbeitnehmers, sein, eine Kapitaloption ist wie bei § 3 Nr. 63 EStG sondern bedeutet eine staatliche Beteiligung am zulässig. Voraussetzung ist ein ungezillmerter Tarif Arbeitgeberbeitrag. Die Regelungen hierzu finden sich mit Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten in § 100 Einkommensteuergesetz (EStG). auf die gesamte Laufzeit. 2. Wie hoch ist der staatliche Zuschuss und wie steht es um die Finanzierung der Beiträge? Hinweis: Der Arbeitgeber erhält eine Förderung von 30 Prozent Auch eine arbeitgeberfinanzierte selbstständige Be- auf zusätzlich zum Arbeitslohn geleistete arbeitgeber rufsunfähigkeitsversicherung (z. B. Swiss Life BU finanzierte Beiträge. Beiträge, die vom Arbeitnehmer Pro) ist als kapitalgedeckte bAV – im Gegensatz zur im Wege der Entgeltumwandlung finanziert werden, umlagefinanzierten bAV – anzusehen und damit im sind nicht im Rahmen des § 100 EStG förderfähig. Rahmen des § 100 EStG förderfähig. Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers können einzelvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder tarifvertraglich festgelegt werden. 7. Wer gilt im Sinne des Gesetzes als förderfähiger Arbeitneh- mer? 3. Wie erhält der Arbeitgeber den Zuschuss? Alle Arbeitnehmer (AN) in einem ersten Dienstver- Der Arbeitgeber erhält den Förderbetrag über die hältnis (Steuerklasse I–V) mit einem Bruttogehalt bis Verrechnung mit der von ihm (bei der nächsten – 85,84 Euro bei täglichem Lohnzahlungszeitraum, LSt-Anmeldung) abzuführenden Lohnsteuer. – 600,84 Euro bei wöchentlichem Lohnzahlungszeitaum, Ist keine Lohnsteuer einzubehalten oder ist diese – 2.575 Euro bei monatlichem Lohnzahlungszeitraum geringer als der bAV-Förderbetrag, kommt es zu oder einer Erstattung durch das Finanzamt. – 30.900 Euro bei jährlichem Lohnzahlungszeitraum. Bm 2277-4536 – 08.20
Dabei wird das laufende Bruttoentgelt nach R 39b.2 der Weitergehende Fragestellungen zur Durchführung LStR zu § 39b EStG betrachtet. Berücksichtigt werden 11. Was gilt hinsichtlich der Unverfallbarkeit von Leistungen? z. B. Mehrarbeitsvergütungen, Zuschläge und Zulagen, Bei einer arbeitgeberfinanzierten Versorgung gelten Provisionen sowie geldwerter Vorteil durch Dienstwa- grundsätzlich die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfris- gen. Nicht berücksichtigt und damit unschädlich sind ten. Selbstverständlich kann der Arbeitgeber seine z. B. 13. oder 14. Monatsgehälter, Abfindungen, Gratifi- Arbeitnehmer auch besserstellen und vertraglich eine kationen, Jubiläums- und Weihnachtszuwendungen, Ur- kürzere Frist oder die sofortige Unverfallbarkeit fest- laubsgelder, steuerfreie Lohnbestandteile (z. B. steuer- legen. Scheidet der Arbeitnehmer mit verfallbaren An- freie Zuschläge für Sonntagsarbeit, nach § 3 Nr. 63 wartschaften aus den Diensten des Arbeitgebers aus, EStG steuerfreie Beiträge zur bAV), Sachbezüge unter- sind die entsprechenden Förderbeträge vom Arbeitgeber halb der 44-Euro-Freigrenze, nach § 40b EStG pauschal mit der Lohnsteueranmeldung zurückzuzahlen. besteuerter Arbeitslohn etc. (siehe Beispiel B.1). 12. Kann der Förderbetrag bei Arbeitgeberwechsel auch 8. Was ist, wenn Mitarbeiter vorübergehend keinen mehrmals in Anspruch genommen werden? Arbeitslohn beziehen? Ja, bei einem Arbeitgeberwechsel im Laufe des Jahres Auch bestehende Arbeitsverhältnisse ohne Anspruch kann jeder Arbeitgeber den bAV-Förderbetrag jeweils auf Arbeitslohn (z. B. während Elternzeit, Pflegezeit, bis zum Höchstbetrag ausschöpfen. Wichtig ist nur, Bezug von Krankengeld etc.) gelten als erstes Dienst- dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. verhältnis und sind deshalb förderfähig. Bei mehreren nebeneinander bestehenden Dienstver- hältnissen kann die Förderung nur einmal geltend 9. Können Auszubildende, Minijobber und Teilzeitkräfte auch gemacht werden. zu den förderfähigen Arbeitnehmern gezählt werden? Ja, die Art der Beschäftigung ist nicht relevant. Ent- 13. Wie bzw. wann wird die Förderfähigkeit geprüft? scheidend ist, dass es sich um ein erstes Dienstver- Der Arbeitgeber muss im Monat der Beitragszahlung hältnis handelt und die Einkommensgrenze im jewei- überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Förderfä- ligen Lohnzahlungszeitraum gemäß § 100 Abs. 3 Nr. 1 higkeit vorliegen – bei monatlicher Zahlweise also unterschritten wird. Wird der Arbeitslohn pauschal monatlich, bei jährlicher Zahlweise im jeweiligen besteuert (z. B. bei geringfügig Beschäftigten), so ist Monat der Beitragszahlung (siehe Beispiel B.2 und B.3). bei der Prüfung der Einkommensgrenze auf den pau- schalbesteuerten Lohn abzustellen. Weihnachtsgeld, 14. Kann die Förderung auch für eine arbeitgeberfinanzierte sonstige steuerfreie Bezüge etc. bleiben auch hier Versorgung geltend gemacht werden, die bereits vor dem unberücksichtigt. Der geringfügig Beschäftigte muss 1. Januar 2018 bestand? gegenüber dem Arbeitgeber bestätigen, dass es sich Für die Berechnung des Förderbetrags werden um das erste Arbeitsverhältnis handelt. bereits bestehende arbeitgeberfinanzierte Beiträge berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass es sich beim 10. K ann der Arbeitgeber lediglich den förderfähigen „Bestandsvertrag“ um einen ungezillmerten Tarif Arbeitnehmern eine arbeitgeberfinanzierte bAV zusagen? handelt oder der Tarif so gestaltet ist, dass über die Die Einführung einer arbeitgeberfinanzierten bAV Restlaufzeit des Vertrags sichergestellt ist, dass die nur für die „förderfähige“ Mitarbeitergruppe kann verbliebenen Abschluss- und Vertriebskosten und gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungs- die ggf. neu anfallenden Abschluss- und Vertriebs- grundsatz verstoßen. kosten jeweils als fester Anteil der ausstehenden lau- fenden Beiträge einbehalten werden. Allerdings ist die Förderung nach § 100 EStG auf den Mehrbeitrag begrenzt, der über die Beiträge des Empfehlung: „Bestandsvertrags“ hinausgeht. Maßgeblich hierfür sind Beiträge, die im Referenzjahr 2016 bereits Aus Gründen der Transparenz und um den Auf- geleistet wurden (siehe Beispiele B.4 bis B.8). wand hinsichtlich des An- und Abmeldeprozesses bei Unter- oder Überschreiten 15. Kann der Arbeitgeber die Förderung gemäß § 100 EStG der Einkommensgrenze zu verringern, empfeh- auch für den Zuschuss zur Entgeltumwandlung gemäß Bm 2277-4536 – 08.20 len wir, die Versorgung für die gesamte Beleg- § 1a Abs. 1a BetrAVG erhalten? schaft einzurichten oder eine Differenzierung Nein. Es muss sich um „echte“ arbeitgeberfinan- anhand anderweitiger objektiver Kriterien (z. B. zierte Beiträge handeln, dazu zählen nicht Zuschüsse Tarifgruppen, Hierarchiestufen etc.) vorzunehmen. im Sinne des § 1a Abs. 1a BetrAVG.
16. Unter welchen Umständen muss der Arbeitgeber den Förderbetrag zurückzahlen? Empfehlung: Der Förderbetrag muss vom Arbeitgeber zurücker- stattet werden, wenn Arbeitnehmer mit verfallbaren Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und Anwartschaften aus den Diensten des Arbeitgebers eine reibungslose Durchführung zu gewährleis- ausscheiden. Eine (teilweise) Rückzahlung der För- ten, empfiehlt es sich, die Versorgung wie folgt derung kann auch dann erforderlich sein, wenn einzurichten: Beiträge (für die eine Förderung gewährt wurde) an den Arbeitgeber zurückgezahlt werden. Dies kann – Sofortige vertragliche Unverfallbarkeit beispielsweise dann der Fall sein, wenn bei unterjäh- der Versorgungsanwartschaften. Jährliche Zahl- rigem Austritt eines Mitarbeiters und jährlicher weise – gemäß der Empfehlung des Bundesmi- Beitragszahlung eine Abrechnung und teilweise nisteriums für Finanzen (BMF) sowie des Bun- Rückerstattung des Beitrags erfolgt. Werden recht- desministeriums für Arbeit lich fehlerhafte Lohnabrechnungen erstellt oder und Soziales (BMAS) – mit An- und ergibt sich im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprü- Abmeldung von Mitarbeitern zu einem fung, dass der für die Förderfähigkeit maßgebliche festgelegten Stichtag. Arbeitslohn (siehe auch Frage 7) fehlerhaft ermittelt wurde, kann es ebenfalls zu einer Rückzahlung des ine Prüfung der Förderfähigkeit E Förderbetrags kommen. (insbesondere der Einkommensgrenze) ist damit nur im Monat der Beitragszahlung erforderlich. Ob der Mitarbeiter in den Weitergehende FolgemonatenFragestellungen zur steuerlichen die Einkommensgrenze überschreitet, ist somit unerheblich. ei korrekter Ermittlung der Einkommens- B grenzen und fehlerfreier Lohnabrechnung ist eine Rückerstattung des Förderbetrags nicht vorgesehen. Bm 2277-4536 – 08.20
Behandlung 22. Wie ist das Verhältnis der Förderung nach § 100 EStG 17.Wie wird der bAV-Förderbetrag steuerlich beim zur Riester-Förderung nach § 10a EStG? Arbeitgeber behandelt? Die beiden Förderungen können sich ergänzen. Der gesamte arbeitgeberfinanzierte Beitrag wirkt Durch den bAV-Förderbetrag nach § 100 EStG erge- sich als Betriebsausgabe steuermindernd für den ben sich keine weiteren Auswirkungen auf die staat- Arbeitgeber aus; der Förderbetrag ist als Betriebs- lich geförderte Altersvorsorge nach § 10a EStG. einnahme zu behandeln. 23. Kann Entgeltumwandlung zur Unterschreitung der 18. Sind die Beitragszahlungen des Arbeitgebers für den Einkommensgrenze und damit zur Förderfähigkeit führen? Arbeitnehmer steuerfrei? Ja. Steuerfreie Lohnbestandteile, z. B. aus Entgelt- Die Beitragszahlungen des Arbeitgebers sind im umwandlung im Rahmen einer arbeitnehmer- Rahmen des § 100 EStG bis zur Höchstgrenze von finanzierten bAV, bleiben bei der Prüfung der 960 Euro pro Jahr für den Arbeitnehmer steuerfrei. Einkommensgrenzen unberücksichtigt. 19. Wie wirkt sich die Förderung gemäß § 100 EStG auf den 24.Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer aus der Förderfä- steuerlichen Höchstbetrag gemäß § 3 Nr. 63 EStG aus? higkeit des § 100 EStG herausfällt, z. B. wegen Über- Die Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 63 EStG bleibt schreiten der Gehaltsgrenze? von der Förderung nach § 100 EStG unberührt, Je nach arbeitsrechtlicher Vereinbarung kann der d. h. bei Inanspruchnahme der Förderung nach Arbeitgeber die Beitragszahlung einstellen. Falls der § 100 EStG können weiterhin 8 Prozent der BBG Arbeitgeber weiter Beiträge leistet, steht die Förde- steuerfrei gemäß § 3 Nr. 63 EStG für bAV in den rung nach § 100 EStG nicht mehr zur Verfügung. Durchführungswegen Direktversicherung, Pensions- Sofern der Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG noch nicht kasse und Pensionsfonds aufgewendet werden. ausgeschöpft ist, können die Beiträge weiter nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei bleiben. 20. Sind die Beitragszahlungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei? Die Beitragszahlungen des Arbeitgebers sind im Rahmen des § 100 EStG sozialversicherungsfrei. Achtung: Für die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge gilt die Grenze von 4 Prozent der BBG und zwar für die Summe der nach § 100 EStG und § 3 Nr. 63 EStG geförderten Beiträge. Zur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung, siehe Übersicht A.1 21. Wie werden die späteren Leistungen versteuert? Die späteren Versorgungsleistungen sind, wie bei der Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG, nach § 22 Nr. 5 EStG nachgelagert zu versteuern. Bm 2277-4536 – 08.20
Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge nach § 100 und § 3 Nr. 63 EStG A.1 Übersicht § 100 EStG arbeitgeberfinanziert Steuerfrei bis 960 Euro € € sozialversicherungs- § 3 Nr. 63 EStG frei bis 4 % der BBG arbeitgeber und/oder arbeitnehmerfinanziert Steuerfrei bis 8 % der BBG*, einschließlich Zuschuss des AG zur Entgeltumwandlung, abzüglich pauschal besteuerte Beiträge gemäß § 40b EStG * BBG: Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung Beispiele zum bAV-Förderbetrag B.1 B.3 Der monatliche Arbeitslohn von Arbeitnehmer A Arbeitnehmer A erhält von seinem Arbeitgeber B eine beträgt 2.500 Euro. Zusätzlich erhält er eine Einmal- arbeitgeberfinanzierte Zusage über eine Direktversiche- zahlung (Urlaubsgeld) in Höhe von 3.000 Euro. rung mit einem jährlichen Beitrag von 960 Euro. Umgerechnet auf zwölf Monate ergibt sich ein Der Jahresbeitrag wird im Juli gezahlt. Die Vorausset- monatlicher Lohn von 2.750 Euro. zungen des § 100 EStG sind erfüllt. A ist dennoch Geringverdiener im Sinne des § 100 EStG, – Von August 2020 bis Juni 2021 liegt der laufende da der laufende monatliche Arbeitslohn unter 2.575 Arbeitslohn von A bei 3.000 Euro monatlich. Im Juli Euro liegt. Das Urlaubsgeld bleibt für die Prüfung 2021 liegt der Arbeitslohn wieder unterhalb von unberücksichtigt. 2.575 Euro monatlich. B.2 Maßgeblich ist der Monat der Beitragszahlung, insofern Arbeitnehmer A erhält zum 1. Juli 2020 von Arbeitgeber sind die Beiträge des Arbeitgebers im Juli 2020 und Juli B eine arbeitgeberfinanzierte Zusage über eine Direkt- 2021 förderfähig. versicherung mit einem monatlichen Beitrag von 30 Euro. Die Voraussetzungen des § 100 EStG B.4 (z. B. ungezillmerter Tarif ) sind erfüllt. Arbeitnehmer A erhält von Arbeitgeber B in 2016 eine – Im Jahr 2020 beträgt die Beitragsleistung des Arbeit- arbeitgeberfinanzierte Zusage über eine Direktversiche- gebers 180 Euro, in den Folgejahren 360 Euro. rung mit einem Jahresbeitrag von 300 Euro. Die Voraus- – Förderbetrag in 2020: 0 Euro, da der Mindestbeitrag setzungen des § 100 Abs. 1 und 3 EStG sind erfüllt. von 240 Euro p. a. unterschritten wird. – B erhöht in 2020 die Zusage an A um 660 Euro auf – Förderbetrag ab 2021 ff.: 360 Euro x 30 Prozent einen Jahresbeitrag von 960 Euro. = 108 Euro – Die Förderung ist begrenzt auf den Erhöhungsbeitrag. Bm 2277-4536 – 08.20 Um bereits im ersten Jahr in den Genuss der Förde- Förderbetrag 2020: 960 Euro x 30 Prozent = 288 Euro. rung zu kommen, empfiehlt sich – auch aus Gründen Die maximale Förderung wird erreicht und beträgt der einfacheren Verwaltbarkeit der Versorgung – eine 288 Euro in 2020. Die Begrenzung auf den Erhöhungs- jährliche Zahlweise mit einheitlichem Stichtag beitrag greift ins Leere. (im Beispiel 360 Euro p. a. zum 1. Juli eines Jahres).
B.5 B.7 Arbeitnehmer A erhält von Arbeitgeber B in 2016 eine Arbeitnehmer A erhält von Arbeitgeber B in 2016 eine arbeitgeberfinanzierte Zusage über eine Direktversiche- arbeitgeberfinanzierte Zusage über eine Direktversiche- rung mit einem Jahresbeitrag von 900 Euro. Die Voraus- rung mit einem Jahresbeitrag von 1.000 Euro. Die Vor- setzungen des § 100 Abs. 1 und 3 EStG sind erfüllt. aussetzungen des § 100 Abs. 1 und 3 EStG sind erfüllt. – B erhöht in 2020 die Zusage an A um 60 Euro auf – B erhöht in 2020 die Zusage an A um 400 Euro auf einen Jahresbeitrag von 960 Euro. einen Jahresbeitrag von 1.400 Euro. – Die Förderung ist begrenzt auf den Erhöhungsbeitrag. Förderbetrag 2020: 1.400 Euro x 30 Prozent = 420 Euro Förderbetrag 2020: 960 Euro x 30 Prozent = 288 Euro. (max. 960 Euro x 30 Prozent = 288 Euro). Die Förde- Die Begrenzung greift, die Förderung beträgt 60 Euro rung beträgt 288 Euro in 2020. Die Erhöhung „kostet“ in 2020. Die Erhöhung wird komplett durch den Arbeitgeber B lediglich 112 Euro, der Mitarbeiter erhält Förderbetrag finanziert. aber 400 Euro mehr für seine Altersversorgung. B.6 B.8 Arbeitnehmer A erhält von Arbeitgeber B in 2017 eine Arbeitnehmer A erhält von Arbeitgeber B in 2016 arbeitgeberfinanzierte Zusage über eine Direktversiche- eine arbeitgeberfinanzierte Zusage über eine Direkt- rung mit einem Jahresbeitrag von 400 Euro. Die Voraus- versicherung mit einem Jahresbeitrag von 400 Euro setzungen des § 100 Abs. 1 und 3 EStG sind erfüllt. (gezillmerter Tarif ). – B erhöht in 2020 die Zusage an A um 100 Euro auf – B erhöht in 2020 die Zusage an A um 80 Euro einen Jahresbeitrag von 500 Euro. (ungezillmerter Tarif ) auf einen Jahresbeitrag – Der Förderbetrag ist nicht begrenzt auf die Erhöhung. von 480 Euro. Förderbetrag 2020: 500 Euro x 30 Prozent = 150 Euro. Förderbetrag 2020: Da die Zusage aus 2016 innerhalb Als Referenzjahr für eine mögliche Begrenzung des eines gezillmerten Tarifs durchgeführt wird, kann keine Förderbetrags gilt das Jahr 2016, die Förderung beträgt Förderung geltend gemacht werden. Die Erhöhung um demnach 150 Euro in 2020. 80 Euro innerhalb des ungezillmerten Tarifs ist eben- falls nicht förderfähig, weil der Mindestbeitrag in Höhe von 240 Euro unterschritten wird. Bm 2277-4536 – 08.20
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