Berufsausübung in eigener fachlicher Verant-wortung als Zahnärztin oder Zahnarzt im Kanton Zürich Leitfaden

 
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Kanton Zürich
Gesundheitsdirektion
Kantonszahnärztlicher Dienst

Berufsausübung in eigener fachlicher Verant-
wortung als Zahnärztin oder Zahnarzt im Kanton
Zürich
Leitfaden
Version Februar 2020
Gesundheitsdirektion
                                                                 Leitfaden
                                                                 Zahnärztin/Zahnarzt 2/19

Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung
als Zahnärztin/Zahnarzt im Kanton Zürich

Inhalt
1.     Tätigkeit als Zahnärztin oder Zahnarzt in eigener fachlicher Verantwortung
       a) An mehr als 90 Tagen pro Kalenderjahr / Berufsausübungsbewilligung
       b) An höchstens 90 Tagen pro Kalenderjahr
2.     Mögliche Formen der Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung
       a) Einzelpraxis oder Praxisgemeinschaft (Privatpraxis)
       b) Anstellung in Privatpraxis (bei einer Zahnärztin / einem Zahnarzt mit Berufs-
       ausübungsbewilligung)
       c) Anstellung als zahnärztliche Leitung bei einer juristischen Person (AG oder
       GmbH, sog. Institution), die eine Praxis betreibt
       d) Anstellung bei einer juristischen Person (AG oder GmbH, sog. privaten Insti-
       tution), die eine Praxis betreibt
       e) Anstellung als zahnärztliche Leitung bei einer Schulzahnklinik (sog. Poliklinik)
       f) Mitbenutzung der Infrastruktur einer AG oder GmbH ohne Anstellung (Beleg-
       zahnärztin oder Belegzahnarzt)
3.     Rechtsverhältnis zwischen Zahnärztin / Zahnarzt und Patientin / Patient
4.     Zahnarzttarif
       a) Für Leistungen zulasten der Sozialversicherungen (Krankenversicherung,
       Unfallversicherung, Militärversicherung und Invalidenversicherung)
       b) Für Leistungen an Privatpatientinnen und –patienten
       c) Bezugsquellen
5.     Fortbildung
6.     Bekanntmachung und Werbung
7.     Personal
       a) Assistenzzahnärztinnen und -zahnärzte
       b) Vertretung
       c) Praktikantinnen und Praktikanten
       d) Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker
       e) Prophylaxeassistentinnen und -assistenten
8.     Röntgenanlage
       9        Praxisapotheke
10.    Umgang mit Patientengeheimnis in Praxisgemeinschaften, Institutionen und
       Polikliniken
11.    Patientendokumentation
12.    Zahntechnische Leistungen
13.    Berufspflichten, Disziplinarmassnahmen und andere administrative Sanktionen
14.    Strafrechtliche Sanktionen
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15.   Meldepflichten
16.   Medizinalberuferegister
17.   Abwassereinleitung und Praxisabfälle
18.   Unangemeldete Kontrollen durch den KZD / die KHZ
19.   Weitere Informationen
20.   Auskunftsstellen

Abkürzungen
AWEL      Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
AZA       Assistenzzahnärztin/-zahnarzt mit Assistenzbewilligung
BAB       Berufsausübungsbewilligung
BAG       Bundesamt für Gesundheit
GD        Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
GesG      Gesundheitsgesetz
KHZ       Kantonale Heilmittelkontrolle Zürich
KVG       Bundesgesetz über die Krankenversicherung
KVV       Verordnung über die Krankenpflegeversicherung
KZD       Kantonszahnärztlicher Dienst
MEBEKO    Medizinalberufekommission des Bundesamtes für Gesundheit
MedBG     Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe
MedBV     Verordnung über die universitären Medizinalberufe
MedReg    Medizinalberuferegister
nuMedBV   Verordung über die nichtuniversitären Medizinalberufe
OR        Schweizerisches Obligationenrecht
Seco      Staatssekretariat für Wirtschaft
SBFI      Staatssekretariat für Bildung Forschung und Innovation
SSO       Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft
ZSR       Zahlstellenregister-Nummer
Gesundheitsdirektion
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1. Tätigkeit als Zahnärztin oder Zahnarzt in ei-
gener fachlicher Verantwortung

a) An mehr als 90 Tagen pro Kalenderjahr / Berufsausübungsbewilli-
gung
Wer im Kanton Zürich als Zahnärztin oder Zahnarzt in eigener fachlicher Verantwor-
tung an mehr als 90 Tagen pro Kalenderjahr tätig werden will, benötigt eine Berufsaus-
übungsbewilligung des Kantonszahnärztlichen Dienstes (KZD) der Gesundheitsdirekti-
on des Kantons Zürich (GD). Verfügen Sie über ein ausländisches Zahnarztdiplom
(ausgestellt oder anerkannt im EU-/EFTA-Raum), so müssen Sie zunächst Ihr Zahn-
arztdiplom durch die Medizinalberufekommission (MEBEKO) des Bundesamtes für
Gesundheit (BAG) anerkennen lassen (Bundesamt für Gesundheit, Medizinalberufe-
kommission, Ressort Ausbildung, Postfach, 3003 Bern, Tel. +41 58 462 94 83,
www.bag.admin.ch). Das Gesuch um Berufsausübungsbewilligung kann auf der Webs-
ite des KZD heruntergeladen werden und ist zusammen mit den im Gesuch aufgeliste-
ten Unterlagen bei diesem einzureichen (Kantonszahnärztlicher Dienst, Stampfen-
bachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich, Tel. +41 43 259 24 21, kzd@gd.zh.ch, mail-
to:www.kantonszahnarzt.zh.ch). Die Berufsausübungsbewilligung wird erteilt, wenn a)
die Vertrauenswürdigkeit der Medizinalperson gegeben ist, b) diese physisch und psy-
chisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und c) eine Amtssprache
des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, beherrscht. Die Berufsaus-
übungsbewilligung wird jeweils für 10 Jahre erteilt, ab Alter 70 wird sie jeweils für eine
Dauer von längstens drei Jahren erteilt. Die Kosten betragen Fr. 1000 für die Erstaus-
stellung der Bewilligung bzw. Fr. 250 für deren Erneuerung. Sind Sie bereits im Besitz
einer Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons, so ist die Bewilligung für
den Kanton Zürich kostenlos.

b) An höchstens 90 Tagen pro Kalenderjahr
Die Anerkennung eines ausländischen Zahnarztdiploms durch die MEBEKO ist auch
bei einer auf 90 Tage pro Kalenderjahr begrenzten Tätigkeit in eigener fachlicher Ver-
antwortung erforderlich (sog. 90-Tage-Dienstleistung). Die Meldung über die beabsich-
tigte Erbringung der 90-Tage-Dienstleistung ist beim Staatssekretariat für Bildung, For-
schung und Innovation (SBFI) zusammen mit den auf der Website des SBFI aufgelistet
Unterlagen einzureichen (Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Tel. +41 58 462 21 29, meldestelle@sbfi.admin.ch, Feh-
ler! Hyperlink-Referenz ungültig.www.sbfi.admin.ch). Sind die Unterlagen vollständig,
so überweist das SBFI die Unterlagen an die MEBEKO zum Entscheid. Sobald die
MEBEKO dem KZD ihren positiven Entscheid mitteilt, bestätigt Ihnen dieser schriftlich,
dass die Voraussetzungen für die Aufnahme einer 90-Tage-Dienstleistung für das ent-
sprechende Kalenderjahr erfüllt sind. Soll die 90-Tage-Dienstleistung nach Ablauf des
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                                                                 Leitfaden
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jeweiligen Kalenderjahres fortgesetzt werden, so setzt dies eine rechtzeitige Mitteilung
von Ihnen an das SBFI voraus. Die Kosten betragen sowohl für die erstmalige Bestäti-
gung als auch für die Erneuerung Fr. 200.

Sind Sie bereits im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons,
so entfällt die Pflicht zur Meldung der 90-Tage-Dienstleistung an das SBFI. Allerdings
ist auch in diesen Fällen eine Meldung an den KZD erforderlich. Das entsprechende
Formular findet sich auf der Website des KZD (www.kantonszahnarzt.zh.ch). Die Be-
stätigung wird durch den KZD jeweils für das entsprechende Kalenderjahr ausgestellt
und ist kostenlos. Soll nach Ablauf des Kalenderjahres die 90-Tage-Dienstleistung wei-
tergeführt werden, so setzt dies eine rechtzeitige Mitteilung von Ihnen an den KZD vo-
raus.

2. Mögliche Formen der Tätigkeit in eigener
fachlicher Verantwortung
Sofern Sie über eine Berufsausübungsbewilligung des KZD verfügen, können Sie die
zahnärztliche Tätigkeit im Kanton Zürich in folgenden Formen in eigener fachlicher
Verantwortung ausüben:

a) Einzelpraxis oder Praxisgemeinschaft (Privatpraxis)
Hier arbeiten Sie in eigenem Namen, eigener fachlicher Verantwortung und auf eigene
Rechnung (entweder als einzige Person mit einer Berufsausübungsbewilligung oder
zusammen mit anderen Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung)
und können weitere Zahnärztinnen und Zahnärzte mit Berufsausübungsbewilligung
anstellen (siehe b) unten), die fachlich eigenverantwortlich in Ihrem Namen und auf
Ihre Rechnung tätig sind, oder als Assistenzzahnärztinnen bzw. Assistenzzahnärzte,
die in Ihrem Namen, Ihrer fachlichen Verantwortung und auf Ihre Rechnung tätig sind
(vgl. weitere Ausführungen unter der Rubrik „Personal“ unten).

b) Anstellung in Privatpraxis (bei einer Zahnärztin / einem Zahnarzt
mit Berufsausübungsbewilligung)
Hier arbeiten Sie mit Berufsausübungsbewilligung fachlich eigenverantwortlich im Na-
men und auf Rechnung einer Zahnärztin / eines Zahnarztes mit Berufsausübungsbe-
willigung.

c) Anstellung als zahnärztliche Leitung bei einer juristischen Person
(AG oder GmbH, sog. Institution), die eine Praxis betreibt
Hier arbeiten Sie mit Berufsausübungsbewilligung im Namen und auf Rechnung der
juristischen Person, welche über eine Betriebsbewilligung im Sinne von § 36 des Ge-
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                                                                  Leitfaden
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sundheitsgesetzes (GesG) verfügt. Die übrigen Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in
der juristischen Person tätig sind, arbeiten mit Berufsausübungsbewilligung in eigener
fachlicher Verantwortung oder sind dem Betrieb als Assistenzzahnärztinnen und Assis-
tenzzahnärzte bewilligt (vgl. weitere Ausführungen unter der Rubrik „Personal“ unten).
Die Fachverantwortung für die Tätigkeit der Assistenzzahnärztinnen und Assistenz-
zahnärzte liegt bei Ihnen. Gleichzeitig übernehmen Sie die Oberverantwortung für
Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in der Institution mit Berufsausübungsbewilligung
angestellt sind.

d) Anstellung bei einer juristischen Person (AG oder GmbH, sog. Insti-
tution), die eine Praxis betreibt
Hier arbeiten Sie mit Berufsausübungsbewilligung fachlich eigenverantwortlich im Na-
men und auf Rechnung der juristischen Person. Die Oberverantwortung bezüglich Ihrer
Tätigkeit obliegt der zahnärztlichen Leitung im Sinne von Buchstabe c) vorstehend.

e) Anstellung als zahnärztliche Leitung bei einer Schulzahnklinik (sog.
Poliklinik)
Hier arbeiten Sie mit Berufsausübungsbewilligung im Namen und auf Rechnung der
Schulzahnklinik, welche über eine Betriebsbewilligung im Sinne von § 36 des Gesund-
heitsgesetzes (GesG) verfügt. Die übrigen Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in der
Schulzahnklinik tätig sind, sind dieser als Assistentinnen und Assistenten bewilligt (vgl.
weitere Ausführungen unter der Rubrik „Personal“ unten). Die Fachverantwortung für
die Assistenzzahnärztinnen und Assistenzzahnärzte liegt bei Ihnen.

f) Mitbenutzung der Infrastruktur einer AG oder GmbH (Belegzahnärz-
tin oder Belegzahnarzt)
Hier mieten Sie sich in eine bestehende Infrastruktur ein (Praxiseinrichtung, Support,
wie Personal, Material, IT, etc.). Sie arbeiten mit Berufsausübungsbewilligung in eige-
nem Namen, eigener fachlicher Verantwortung und auf eigene Rechnung. Sie sind
nicht angestellt.

3. Rechtsverhältnis zwischen Zahnärztin / Zahn-
arzt und Patientin / Patient
Das Verhältnis Zahnärztin bzw. Zahnarzt einerseits und Patientin bzw. Patient ande-
rerseits ist privatrechtlicher Natur und untersteht den Bestimmungen des Auftrags-
rechts (Art. 394 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts, OR). Daraus folgt unter
anderem, dass die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt während der ordentlichen Verjäh-
rungsfrist von zehn Jahren der Patientin bzw. dem Patienten für getreue und sorgfälti-
ge Arbeitsausführung haftet. Oder anders ausgedrückt: Führt die Zahnärztin bzw. der
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Zahnarzt die Arbeit sorgfältig nach in der Schweiz geltendem „State of the Art“ aus, so
besteht auch im Misserfolgsfall keine Haftung.

Bei Verfahren vor Honorarprüfungskommission der Schweizerischen Zahnärzte-
Gesellschaft (SSO), Sektion Zürich, hat sich folgende Praxis etabliert: Fällt eine Fül-
lung oder Krone während der ersten drei Jahre nach Abschluss der Behandlung her-
aus und ist eine mangelhafte Arbeitsweise als Ursache zu vermuten, ist die Arbeit kos-
tenlos nachzubessern, gegebenenfalls kostenlos neu anzufertigen oder das Honorar
vollumfänglich zurückzuerstatten. Nach einer Tragedauer von mehr als drei Jahren
sind die Bereiche Neuwert/Zeitwert bzw. Verschulden des Herstellers/Kunden oft nicht
mehr genau abgrenzbar. Die Schiedsstelle behilft sich dann meist mit einer pro rata-
Rückzahlung von 10% pro Jahr seit Abschluss der Behandlung (d.h. im vierten Jahr
sind 60% des Honorars und im neunten Jahr noch 10% des Honorars zurückzuerstat-
ten). Deshalb ist die ausführliche Dokumentation Ihrer Behandlungen (Eintragungen in
Krankengeschichte, vollständige Unterlagen zur Ausgangslage, Informationen des Pa-
tienten, z.B. über Langzeitprovisorien usw.) ausserordentlich wichtig.

4. Zahnarzt-Tarif
Üblicherweise verwenden Zahnärztinnen und Zahnärzte in der Schweiz den „Zahnarzt-
Tarif“. Dieser untersteht dem Urheberrecht und darf deshalb nur angewendet werden,
wenn man dem Tarifvertrag angeschlossen ist. Mitglieder der Schweizerischen Zahn-
ärzte-Gesellschaft SSO sind dies automatisch, Nichtmitglieder können sich gegen eine
wiederkehrende Gebühr dem Tarifvertrag anschliessen. Beitrittsformulare für Nichtmit-
glieder sind bei der SSO erhältlich (Schweizerisches Zahnärzte-Gesellschaft SSO,
Münzgraben 2, Postfach 664, 3000 Bern 7, Tel. +41 31 313 31 31 Fax +41 31 313 31
40, E-Mail: sekretariat@sso.ch, www.sso.ch). Ist der Anschluss erfolgt, ist der Tarif
verbindlich.

Der „Zahnarzt-Tarif“ wurde zwischen der SSO einerseits und der Medizinaltarif-
Kommission UVG, dem Bundesamt für Militärversicherung und dem Bundesamt für
Sozialversicherung andererseits ausgehandelt. Er basiert auf Zeiterhebungen und be-
triebswirtschaftlichen Aspekten.

Der Tarif verfügt über eine parallele Struktur: Einerseits wird jeder einzelnen Leistung
(Position) eine bestimmte Anzahl sogenannte Taxpunkte zugeordnet, die auf einem
durchschnittlichen Zeitaufwand für eine spezifische Leistung beruht. In speziell einfa-
chen, respektive speziell anspruchsvollen Fällen kann die Taxpunkte-Anzahl innerhalb
einer Bandbreite individuell angepasst werden. Andererseits wird den Taxpunkten ein
sogenannter Taxpunkt-Wert zugeordnet, der sich an betriebswirtschaftlichen Regeln
orientiert (Standort, Weiterbildungs- bzw. Fachzahnarzt-Titel etc.).
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                                                                Leitfaden
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a) Für Leistungen zulasten der Sozialversicherungen (Unfallversiche-
rung, Krankenversicherung, Militärversicherung und Invalidenversi-
cherung)
Im Bereich der Sozialversicherungen und Sozialzahnmedizin sind strikte eine jeweils
fixe Anzahl Taxpunkte (d.h. keine Bandbreite) und der Taxpunkt-Wert von CHF 1.00
anzuwenden.

Eine Zulassung als Leistungserbringerin oder Leistungserbringer im Bereich der Sozi-
alversicherungen setzt den Beitritt zum Tarifvertrag voraus. Als Leistungserbringerin
oder Leistungserbringer für die obligatorische Krankenversicherung nach dem Bun-
desgesetz über die Krankenversicherung (KVG) ist zudem - auch für SSO-Mitglieder -
eine spezielle Registrierung (die sogenannte Zahlstellenregister-Nr., kurz ZSR-Nr.)
notwendig. Das Zahlstellenregister ist das offizielle Leistungserbringer-Verzeichnis in
der Krankenversicherung nach KVG und dient dem Zahlungsverkehr. Die SASIS AG
erteilt die ZSR-Nr. im Auftrag der Krankenversicherer. Das diesbezügliche Merkblatt
mit Anmeldeformular ist ebenfalls bei der SSO erhältlich.

Weitere Informationen zur ZSR-Nr. (auch für Angestellte und in Institutionen Tätige)
finden Sie unter www.sasis.ch (Zahlstellenregister/Erteilung ZSR-Nr. Leistungserbrin-
ger/Zahnärzte oder Zahlstellenregister/Erteilung ZSR-Nr. Angestellte/Zahnärzte).

b) Für Leistungen an Privatpatientinnen und -patienten
Üblicherweise ist auch für Leistungen an Privatpatientinnen und -patienten die jeweilige
durchschnittliche Anzahl Taxpunkte anzuwenden. Die Ausnützung eines Taxpunkte-
Spielraumes - insbesondere nach oben - ist in der Krankengeschichte zu begründen
bzw. dokumentieren. Hinsichtlich der Kosten ist das Einver-ständnis der Patientin bzw.
des Patienten erforderlich (z.B. Angabe der Berechnungs-details auf dem
Kostenvoranschlag).

Überdies müssen die angewendeten Taxpunktwerte gemäss den Vorgaben der Preis-
bekanntgabeverordnung gut sichtbar in der Praxis bekannt gegeben werden (vgl.
Merkblatt Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) „Preisbekanntgabe für zahnärztliche
Dienstleistungen“). Auch spezielle Tarife (zum Beispiel Pauschalen für Mundhygiene-
behandlungen) sind anzuschreiben. Preise sind stets in Schweizer Franken anzuge-
ben.

Ohne Beitritt zum Tarifvertrag sind bei Privatpatientinnen und -patienten Pauschalprei-
se abzurechen.
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                                                                 Leitfaden
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c) Bezugsquellen
Wir empfehlen Ihnen ein eingehendes Studium des Zahnarzt-Tarifs (ausführliche Ver-
sion) und der zugehörigen Tarifinterpretation.

Der Tarif, inkl. Tarifinterpretationen können im Internet auf der Dentotar-Hauptseite
(https://www.dentotar.ch/home/) heruntergeladen oder bei der Zentralstelle für
Medizinaltarife UVG (Zentralstelle für Medizinaltarife UVG, Postfach 4358, 6002
Luzern, https://www.mtk-ctm.ch/de/tarife/) bestellt oder für SSO-Mitglieder beim SSO
Shop bezogen werden (http://www.sso-shop.ch). Als Mitglied der SSO können Sie dort
auch die Qualitätsleitlinien anfordern, Nichtmitglieder finden sie im Internet.

5. Fortbildung
Im Sozialversicherungsbereich (d.h. bei Rechnungen, welche durch eine Unfall- oder
Invalidenversicherung oder aber auch durch Fürsorgebehörden u.ä. zu bezahlen sind)
gilt wie unter 5. erwähnt ein Taxpunktwert von Fr. 1.00. Dieser Taxpunktwert ist aller-
dings an die Auflage geknüpft, dass die Leistungserbringerin bzw. der Leistungserbrin-
ger jährlich 80 Stunden fachbezogene Fortbildung absolviert, wobei 30 Stunden im
nicht nachweispflichtigen Selbststudium erbracht werden können und 50 Stunden mit-
tels Teilnahmebestätigungen, Zertifikaten etc. zu belegen sind. Für Teilzeitarbeitende
gilt die jeweils volle Fortbildungspflicht. Auch wenn Sie den Zahnarzttarif nur aus-
serhalb des Sozialversicherungsbereichs anwenden (d.h. bei Privatpatientinnen und -
patienten), so gilt die vorerwähnte Fortbildungspflicht auch für Sie.

Für SSO-Mitglieder und Nichtmitglieder, die dem Tarif-Vertrag angeschlossen sind,
wird die Einhaltung dieser Fortbildungsverpflichtung durch die Paritätische Qualitäts-
kommission (Adresse: c/o Sekretariat SSO, Münzgraben 2, Postfach 664, 3000 Bern
7) stichprobenweise überprüft. Stellt diese eine Verletzung der Fortbildungspflicht fest,
wird diese damit sanktioniert, dass künftig zulasten der Sozial- und Fürsorgebehörden
nur noch mit einem reduziertenTaxpunktwert von unter 1.00 CHF abgerechnet werden
darf und eine Verwarnung erfolgt. Im Wiederholungsfall kann der Ausschluss als
Leistungserbringerin bzw. Leistungserbringer für die Sozialversicherungen verfügt
werden.

Wir fordern Sie dringend dazu auf, dieser Fortbildungsverpflichtung nachzukommen
und ersuchen Sie, Fortbildungen gerade auch in den Bereichen zu besuchen, in denen
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                                                                Leitfaden
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Sie bei sich selbst Schwächen festgestellt haben. Die in Ausführung von § 15 des Ta-
rifvertrages erlassenen Fortbildungsrichtlinien sind im Anhang 1 zum Rahmenvertrag
zur Qualität der zahnärztlichen Leistung, welcher integrierender Bestandteil des Tarif-
vertrages bildet, zu finden.

6. Bekanntmachung und Werbung
Heutzutage gibt es eine Vielzahl von Bezeichnungen für Fort- und Weiterbildungen im
Bereich der Zahnmedizin. Es ist im Interesse der Patienten, über Titel und spezielle
Kompetenzen eines Zahnarztes in objektiver und nicht irreführender Weise informiert
zu sein und deren Bedeutung überprüfen zu können. Für jede Form der Bekanntma-
chung von Titeln und Fachkenntnissen, zum Beispiel im Internet, auf dem Praxisschild,
auf Visitenkarten und Werbung gelten somit die folgenden Regelungen:

   −   Ein eidgenössisches oder ein in der Schweiz anerkanntes Diplom berechtigt zur
       Berufsbezeichnung „Zahnarzt“.

   −   Akademische (universitäre) Titel sind so zu verwenden, wie sie verliehen wur-
       den, z.B. M Dent Med UZH, Dr. med. dent.

   −   Titel die über akademische Qualifikationen täuschen könnten oder hier nicht ge-
       läufig sind, dürfen nur unter Nennung des Namens und / oder des Ortes der
       verleihenden Hochschule oder des Herkunftsstaates verwendet werden, zum
       Beispiel Doktortitel, die ohne Abfassung einer Dissertation verliehen werden,
       oder Weiterbildungs-Master-Titel, die nicht auf einer mehrjährigen strukturier-
       ten, Weiterbildung basieren, z.B. Dr. -medic stom. (RO), MSc Implantology and
       Dental Surgery (IMC), PhD (Leeds).

   −   Die Bekanntmachung eines eidgenössischen Fachzahnarzt-Titels (Spezialisten-
       Titel) oder eines Weiterbildungstitels SSO setzt die Anerkennung durch das Bü-
       ro für zahnmedizinische Weiterbildung voraus. In Zusammenarbeit mit den ent-
       sprechenden Fachgesellschaften prüft das Büro für zahnmedizinische Weiter-
       bildung Gesuche um Anerkennung von strukturierten Weiterbildungen aus dem
       Ausland (Büro für zahnmedizinische Weiterbildung der Schweizerischen Zahn-
       ärzte-Gesellschaft SSO, Münzgraben 2, Postfach 664, 3000 Bern 7, Tel. 031
       313 31 32, Fax 031 313 31 40, sekretariat@bzw-sso.ch, www.bzw-sso.ch).

   −   Die Bekanntmachung eines in der Schweiz anerkannten ausländischen Fach-
       zahnarzt-Titels setzt die Anerkennung durch die Medizinalberufekommission
       (MEBEKO) voraus.
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    −   Intensive Fortbildungen („Curriculum“ resp. „qualifizierte Fortbildung“ o.ä.) be-
        rechtigen im Kanton Zürich nicht zur Bekanntmachung einer Schwerpunkttätig-
        keit oder eines Titels.

    −   Sollten Sie eine nicht ortsübliche Weiterbildung planen, um einen entsprechen-
        den Titel oder eine entsprechende Schwerpunkttätigkeit auskündigen zu kön-
        nen, empfehlen wir Ihnen, sich vorab beim Büro für zahnmedizinische Weiter-
        bildung oder beim KZD über die Anerkennungsmöglichkeiten zu erkundigen.

Für Werbung (Website, Praxisschilder, Briefkopf, Flyer etc.) gilt, dass sie objektiv und
dem öffentlichen Bedürfnis entsprechend abgefasst sein muss und weder irreführend
noch aufdringlich sein darf. Assistenzzahnärztinnen und -zahnärzte sind in der Wer-
bung und bei Auskündigungen generell nicht namentlich zu erwähnen oder dann klar
als solche zu kennzeichnen.

7. Personal
Zur klinischen Tätigkeit an Patientinnen und Patienten sind lediglich folgende Perso-
nalkategorien zugelassen:

a) Assistenzzahnärztinnen und -zahnärzte
Assistenzbewilligung
Die Beschäftigung von Zahnärztinnen und Zahnärzten, welche nicht in eigener fachli-
cher Verantwortung tätig sind (Assistenzzahnärztinnen und Assistenzzahnärzte) ist
bewilligungspflichtig. Für eine unbefristete Assistenzbewilligung werden Gebühren von
Fr. 400 erhoben, für eine befristete Assistenzbewilligung Gebühren von Fr. 200. Ein
entsprechendes Gesuch ist rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme durch den Arbeitgeber
einzureichen. Die Beschäftigung einer Assistenzzahnärztin bzw. eines Assistenzzahn-
arztes ohne entsprechende Bewilligung verstösst gegen die einschlägigen gesund-
heitsrechtlichen Bestimmungen und zieht strafrechtliche Sanktionen nach sich.

Kurzfristige Abwesenheiten in Privatpraxen
In Privatpraxen werden Ihnen, wenn Sie selbst in einem Vollzeitpensum arbeiten, ma-
ximal Assistenzzahnärztinnen und -zahnärzte im Umfang von 200-Stellenprozenten
bewilligt. Diese Assistenzzahnärztinnen und -zahnärzte dürfen grundsätzlich nur wäh-
rend Ihrer Anwesenheit an Patientinnen und Patienten klinisch tätig sein. Ausnahmen
gelten zunächst bei kurzfristigen Abwesenheiten. Als solche gelten einerseits unregel-
mässige Abwesenheiten von weniger als zwei Wochen (z.B. infolge Ferien oder Kurs-
besuchen) und regelmässige Abwesenheiten infolge Teilzeitarbeit. In letzterem Fall ist
Gesundheitsdirektion
                                                               Leitfaden
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die zulässige Dauer der unbeaufsichtigten Tätigkeit von den Öffnungszeiten Ihrer Pra-
xis abhängig (Praxis geöffnet an 4 oder 5 Tagen: 1 Tag pro Woche; Praxis geöffnet an
6 Tagen: 2 Tage; Praxis geöffnet an 7 Tagen: 3 Tage). In diesen Fällen muss während
der klinischen Tätigkeit Ihrer Assistenzzahnärztinnen und Assistenzzahnärzte Ihre Er-
reichbarkeit gewährleistet sein. Die fachliche Verantwortung liegt nach wie vor bei
Ihnen.

Kurzfristige Abwesenheiten in Institutionen und Polikliniken
Institutionen und Polikliniken mit Betriebsbewilligung (AG, GmbH und Schulzahnklini-
ken) müssen zur Erlangung der Betriebsbewilligung ein Betriebskonzept vorlegen, wel-
ches unter anderem Aufschluss darüber zu geben hat, wie die Qualität der Leistungs-
erbringung sichergestellt wird. Dieses Betriebskonzept muss sich insbesondere auch
zur Frage der Gewährleistung der Qualität des klinisch tätigen Personals und damit
auch zu dessen Beaufsichtigung äussern. Vor diesem Hintergrund gilt für Institutionen
und Polikliniken mit Betriebsbewilligung die 200-Stellenprozent-Grenze nicht. Die
Berufserfahrung der einzelnen klinisch Tätigen soll aus dem Betriebskonzept
ersichtlich sein.

b) Vertretung
Vertretung ohne Vertretungsbewilligung durch Assistenzzahnärztin oder Assistenz-
zahnarzt
Abwesenheiten einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes mit Berufsausübungsbewilli-
gung von 2 bis 14 Wochen während eines Zeitraums von 12 Monaten gelten als mittel-
fristige Abwesenheiten. Bei mittelfristigen Abwesenheiten dürfen die Ihnen bewilligten
Assistenzzahnärztinnen und Assistenzzahnärzte nur dann tätig sein, wenn zumindest
eine dieser Personen über die nach der Verordnung über die Krankenpflegeversiche-
rung (KVV) erforderliche zweijährige praktische Tätigkeit verfügt und die übrigen be-
aufsichtigen kann. Ist dies der Fall, kann diese Person in Ihrem Namen und auf Ihre
Rechnung tätig sein und ist während ihrer Abwesenheit aufsichtsrechtlich gegenüber
dem KZD für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Bestimmungen verantwort-
lich, weshalb Ihre Erreichbarkeit nicht vorgeschrieben ist.

Vertretung mit Vertretungsbewilligung
Sind Sie als Zahnärztin oder Zahnarzt mit Berufsausübungsbewilligung innerhalb von
12 Monaten länger als 14 Wochen abwesend (oder erfüllt bei mittelfristigen Abwesen-
heiten keine Ihrer Assistenzzahnärztinnen und Assistenzzahnärzte die Kriterien der
KVV), muss beim KZD eine Bewilligung für eine Vertretung eingeholt werden, die sämt-
liche Voraussetzungen für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung erfüllen
muss. Die so bewilligte Vertretung handelt fachlich eigenverantwortlich in Ihrem Namen
und auf Ihre Rechnung. Die Vertretungsbewilligung wird für sechs Monate erteilt und
kann aus wichtigen Gründen verlängert werden. Für diese und für allfällige Verlänge-
rungen werden Gebühren von Fr. 80 erhoben. Eine Vertretung ohne entsprechende
Gesundheitsdirektion
                                                                 Leitfaden
                                                                 Zahnärztin/Zahnarzt 13/19

Bewilligung verstösst gegen die einschlägigen gesundheitsrechtlichen Bestimmungen
und zieht strafrechtliche Sanktionen nach sich.

c) Praktikantinnen und Praktikanten
Angehende Zahnärztinnen und Zahnärzte, welche an einer eidgenössischen oder
gleichwertigen ausländischen Hochschule einen Bachelorabschluss erlangt haben, für
den betreffend Masterstudiengang immatrikuliert sind und seit der Immatrikulation für
den Masterstudiengang die gemäss geltender Studienordnung erforderliche Anzahl
Kreditpunkte geleistet haben, können zu einem Praktikum zugelassen werden. Dies ist
längstens sechs innerhalb von zwölf Monaten ohne Bewilligung möglich. Längerdau-
ernde Praktika bedürfen einer Bewilligung, welche für längstens ein Jahr erteilt wird
und aus wichtigen Gründen verlängert werden kann. Praktikantinnen und Praktikanten
sind ständig zu beaufsichtigen, entweder durch Sie oder eine Assistenzzahnärztin oder
einen Assistenzzahnarzt mit der erforderlichen Berufserfahrung, die/der Sie vertritt. Für
eine Praktikumsbewilligung wird eine Gebühr von Fr. 200 erhoben, für deren Verlänge-
rung eine Gebühr von Fr. 80.

d) Dentalhygienikerinnen und -hygieniker
Diese sind ohne fachliche Eigenverantwortung tätig und verfügen über ein eidgenössi-
sches Diplom einer höheren Fachschule, einem vom Schweizerischen Roten Kreuz
anerkannten Berufsdiplom oder einem entsprechenden eidgenössisch anerkannten
ausländischen Diplom. Für diese ist keine gesundheitsrechtliche Bewilligung einzuho-
len. Sie müssen aber, während dem Ihre Dentalhygienikerinnen und -hygieniker kli-
nisch tätig sind, eine genügende Aufsicht sicherstellen und in der Regel persönlich in
der Praxis anwesend sein.

e) Prophylaxeassistentinnen und -assistenten
Diese sind Dentalassistentinnen und -assistenten, die eine SSO-Weiterbildung oder
einen anerkannten ausländischen Prüfungsausweis verfügen. Die Anerkennung erfolgt
in zwei Schritten: 1. Die Gleichwertigkeitsprüfung der Grundausbildung Dentalassisten-
tin/-assistent durch das SBFI, 2. die Anerkennung der Weiterbildung zur Prophylaxeas-
sistentin/-assistent durch die SSO. Im Unterscheid zu den Dentalhygienikerinnen und
Dentalhygienikern sind Prophylaxeassistentinnen und -assistenten lediglich zur supra-
gingivalen Zahnsteinentfernung zugelassen. Eine gesundheitsrechtliche Bewilligung ist
nicht erforderlich.

Bitte beachten Sie: Dentalassistentinnen und -assistenten sind im Kanton Zürich
generell nicht zur klinischen Tätigkeit sondern lediglich zur Stuhlassistenz zugelassen
(Handreichungen für die Zahnärztin bzw. den Zahnarzt), im Besonderen sind ihnen
Abdrucknahmen, prothetische Einproben, das Kleben/Entfernen von kieferorthopädi-
schen Apparaturen u.ä. nicht gestattet. Hingegen ist es ihnen gestattet, die Patientin-
Gesundheitsdirektion
                                                                 Leitfaden
                                                                 Zahnärztin/Zahnarzt 14/19

nen und Patienten mit Gegenständen, die im Kaufhaus gekauft werden können, in
Zahnhygiene zu instruieren.

8. Röntgenanlage
Für den Betrieb von Röntgenanlagen ist eine Bewilligung des BAG einzuholen (Bun-
desamt für Gesundheit, Abteilung Strahlenschutz, Postfach, 3003 Bern, Tel. +41 58
462 21 11, str@bag.admin.ch, www.bag.admin.ch). Bitte beachten Sie, dass diese
Bewilligungen einerseits an die Person und andererseits an den Standort gebunden
sind. Folglich muss auch dann eine neue Bewilligung eingeholt werden, wenn das Ge-
rät einer allfälligen Vorgängerin bzw. eines allfälligen Vorgängers bereits bewilligt war
(auch am gleichen Standort) oder wenn es aus einer anderen Praxis transferiert wird.
Bitte beachten Sie ferner, dass die installierende Firma eine Bewilligung des BAG für
den Handel mit sowie die Installation und Wartung von Röntgenanlagen braucht, was
bei ausländischen Anbietern oft nicht der Fall ist. Weiter wird ein Nachweis einer Aus-
bildung für Strahlenschutz-Sachverstand gefordert. Ausländische Sachverstandsaus-
bildungen müssen von der zuständigen Fachstelle des BAG abgeklärt und gegebenen-
falls anerkannt werden. Es sind die regelmässigen Qualitätskontrollen durchzuführen.

9. Praxisapotheke
Falls Sie eine zahnärztliche Praxisapotheke führen wollen, benötigen Sie hierzu eine
Detailhandelsbewilligung der Kantonalen Heilmittelkontrolle (Kantonale Heilmittelkon-
trolle Zürich KHZ, Haldenbachstrasse 12, 8006 Zürich, Tel. +41 44 255 32 00, heilmit-
telkontrolle@khz.zh.ch, www.heilmittelkontrolle.zh.ch). Diese wird Ihnen auf schriftli-
ches Gesuch hin erteilt, sofern Sie über eine Bewilligung zur selbstständigen Berufs-
ausübung verfügen. Die Bewilligung ermächtigt Sie, die in der Zahnheilkunde ge-
bräuchlichen Arzneimittel abzugeben. Institutionen und Polikliniken benötigen für jeden
Standort eine Detailhandelsbewilligung. Zahnärztinnen und Zahnärzte, welche mit Be-
rufsausübungsbewilligung in Institutionen und Polikliniken tätig sind, können zusätzlich
eine persönliche Detailhandelsbewilligung beantragen. Bitte beachten Sie, dass der
Import und die Abgabe von Medikamenten aus dem Ausland durch Zahnärztinnen und
Zahnärzte nicht zulässig sind. Der Bezug ausländischer Medikamente hat über eine
Schweizer Apotheke zu erfolgen. Nähere Auskünfte erteilt die KHZ.

10. Umgang mit Patientengeheimnis in Praxis-
gemeinschaften, Institutionen und Polikliniken
In Bezug auf die Wahrung des Patientengeheimnisses wird in Praxisgemeinschaften
sowie in Institutionen und Polikliniken vermutet, dass die Patientinnen und Patienten
mit der Weitergabe von Patientendaten innerhalb der Praxisgemeinschaft / Institution /
Gesundheitsdirektion
                                                               Leitfaden
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Poliklinik einverstanden sind. Eine Weitergabe ist somit nur dann unzulässig, wenn
sich die Patientin oder der Patient ausdrücklich dagegen ausspricht.

11. Patientendokumentation
Über die Aufklärung, Behandlung (insbesondere Untersuchungen, Diagnosen, Thera-
pie und Pflege) sowie die dabei verwendeten Materialien und Medikamente sind Auf-
zeichnungen zu machen. Implantierte Materialien sind zusätzlich chargenspezifisch zu
dokumentieren. Ab 1. Januar 2020 wird die Verjährungsfrist für Personenschäden auf
20 Jahre erhöht (neuer Art. 60 Abs. 1bis Obligationenrecht, OR). Entsprechend
empfehlen wir Ihnen, das Patientendossier zu Beweiszwecken 20 Jahre nach
Behandlungsabschluss aufzubewahren. Zudem sollte Ihre Haftpflichtversicherung
mögliche Folgen von Behandlungsfehlern bzw. Verletzung der zahnärztlichen Sorgfalt
und Aufklärungspflicht währen 20 Jahren ab dem letzten Behandlungsdatum decken.
Weiter gilt, dass Patientinnen und Patienten Anspruch auf Herausgabe der
Patientendokumentation und allfälliger dazugehöriger Unterlagen in Kopie sowie der
Röntgenbilder und Modelle im Original haben. Bei einer Herausgabe von Original-
Unterlagen empfiehlt der KZD, sich schriftlich durch den Patienten bzw. die Patientin
von der Aufbewahrungspflicht entbinden zu lassen

Bei Praxisübernahmen ist sodann Folgendes zu beachten: Das straf- und verwaltungs-
bzw. aufsichtsrechtlich geschützte Arztgeheimnis wirkt auch zwischen der Vorgängerin
bzw. dem Vorgänger und der neuen Zahnärztin bzw. dem neuen Zahnarzt. Deshalb
können die Patientendokumentationen nicht einfach der Nachfolgerin bzw. dem Nach-
folger übergeben werden. Vielmehr haben die Vorgängerin bzw. der Vorgänger und die
neue Zahnärztin bzw. der neue Zahnarzt alle Patientinnen und Patienten mit einem
gemeinsamen Brief über den anstehenden Praxisinhaberwechsel aufzuklären. Den
Patientinnen und Patienten ist sodann eine Frist von einem bis zwei Monaten anzuset-
zen, während welcher sie die Herausgabe der Patientendokumentation verlangen kön-
nen. Die Patientinnen und Patienten sind im Brief darauf hinzuweisen, dass für den
Fall, dass sie nicht innert Frist die Herausgabe der Patientendokumentation verlangen,
davon ausgegangen wird, dass sie mit dem Übergang auf die neue Zahnärztin bzw.
den neuen Zahnarzt einverstanden sind.

Bei Praxisgemeinschaften und Institutionen mit Zahnärztinnen und Zahnärzten mit Be-
rufsausübungsbewilligung und/oder Belegzahnärztinnen und -zahnärzten gilt bei Aus-
scheiden einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes, dass Patientinnen und Patienten
jener Zahnärztin bzw. jenem Zahnarzt zuzurechnen sind, die bzw. der sie oder ihn ak-
quiriert und behandelt hat. Die Patientinnen und Patienten sind von der ausscheiden-
den Zahnärztin bzw. dem ausscheidenden Zahnarzt über den Weggang zu informieren
und es ist ihnen eine Frist anzusetzen, um sich darüber zu äussern, bei welcher Zahn-
ärztin oder welchem Zahnarzt sie sich in Zukunft behandeln lassen wollen bzw. um
ihre Patientendokumentation herausverlangen zu können. Die ausscheidende
Zahnärztin oder der ausscheidende Zahnarzt muss in jedem Fall über eine Kopie der
Patienten- dokumentation aller von ihr bzw. ihm behandelten Patientinnen und
Patienten verfügen oder muss während 10 Jahren jederzeit ungehinderten Zugang zu
den Patientendo- kumentationen der von ihr bzw. ihm behandelten Patientinnen und
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12. Zahntechnische Leistungen
Die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt ist gegenüber der Patientin bzw. dem Patienten für
die Qualitätsprüfung und für die korrekte Rechnungsstellung von zahntechnischen
Leistungen verantwortlich. Die Kosten für zahntechnische Leistungen sind ohne Preis-
aufschlag weiterzuverrechnen. Der Patient hat Anrecht auf eine Kopie des Laborschei-
nes bzw. der Rechnung. Diese enthält u. a. Angaben über verwendete Materialien.

13. Berufspflichten, Disziplinarmassnahmen und
andere administrative Sanktionen
Die Berufspflichten für Zahnärztinnen und Zahnärzte in eigener fachlicher Verantwor-
tung ergeben sich aus Art. 40 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalbe-
rufe (MedBG). Gemäss dieser Bestimmung haben Sie Ihren Beruf sorgfältig und ge-
wissenhaft auszuüben, lebenslange Fortbildung zu betreiben, die Rechte der Patien-
tinnen und Patienten zu wahren, nur Werbung zu machen, die objektiv ist, dem öffentli-
chen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist, unabhängig von
finanziellen Vorteilen zu handeln, das Berufsgeheimnis zu wahren, Notfalldienst zu
leisten und eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Um-
fangs der Risiken, die mit der Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen (zu den einzel-
nen Berufspflichten, vgl. separates Merkblatt des KZD).

Der KZD prüft jeweils in begründeten Fällen oder stichprobeweise, spätestens aber im
Zusammenhang mit der Erneuerung der Bewilligung, ob die Berufspflichten Fortbildung
(50 Fortbildungsstunden an Kongressen, Seminarien etc. pro Kalenderjahr), Notfall-
dienst (entweder Gewährleistung rund um die Uhr für die eigenen Patientinnen und
Patienten durch Sie allein oder zusammen mit Kolleginnen und Kollegen oder durch
Anschluss an eine Notfalldienstorganisation) und Abschluss einer Haftpflichtversiche-
rung eingehalten sind.

Die Verletzung von Berufspflichten führt zu einem Disziplinarverfahren. Als Diszipli-
narmassnahmen können eine Verwarnung, ein Verweis, eine Busse bis zu Fr. 20‘000,
ein Verbot der Berufsausübung für längstens sechs Jahre oder ein definitives Verbot
der Berufsausübung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums angeordnet
werden (Art. 43 MedBG). In schlimmen Fällen kann die Verletzung von Berufspflichten
dazu führen, dass die Vertrauenswürdigkeit einer Medizinalperson nicht mehr gegeben
ist, was zum Entzug der Bewilligung führt (Art. 36 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 38 MedBG).
Gesundheitsdirektion
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14. Strafrechtliche Sanktionen
Das Gesundheitsgesetz (GesG) sieht eine Busse bis zu Fr. 50‘000 vor, wenn bewilli-
gungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden oder für diese Werbung gemacht wird,
ohne im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung zu sein, Befugnisse überschritten
werden, gegen berufliche Pflichten verstossen wird, die Berufstätigkeit unsachlich oder
in einer Weise bekannt gemacht wird, die zu Täuschungen Anlass gibt, eine 90-Tage-
Dienstleistung ohne vorgängige Meldung aufgenommen wird, wenn jemand ohne Be-
willigung unselbstständig Tätige oder Vertreterinnen und Vertreter bewilligungspflichti-
ge Tätigkeiten ausüben lässt, unselbstständig Tätigen Verrichtungen übertragen wer-
den, die deren berufliche Qualifikationen übersteigen oder eine Institution betrieben
wird, ohne dass eine Betriebsbewilligung vorhanden ist (§ 61 GesG).

15. Meldepflichten
Dem KZD sind folgende Sachverhalte schriftlich zu melden: a) Aufnahme, Verlegung
und Aufgabe der Tätigkeit, b) Ausübung einer Tätigkeit an mehr als einem Standort, c)
Namenswechsel, und d) Mutationen betreffend der zur Assistenz bewilligten universitä-
ren Medizinalpersonen. Beachten Sie, dass die Meldepflicht auch Ihre Privatadresse
nach Vollendung der Tätigkeit betrifft.

16. Medizinalberuferegister
Im Medizinalberuferegister (MedReg) sind u.a. Zahnärztinnen und Zahnärzte erfasst,
die ein eidgenössisches Diplom erworben haben oder deren ausländisches Diplom
eidgenössisch anerkannt wurde. Gewisse Daten (nebst Angaben zum Praxisbetrieb
insbesondere auch Ihr Name und Daten betreffend Ihre Aus- und Weiterbildung sowie
den Zeitpunkt der Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung und der Aufgabe Ihrer
Berufsausübung) sind öffentlich zugänglich, wohingegen andere Daten (z.B. betreffend
Privatadresse und allfällige Disziplinarmassnahmen) nur für die Aufsichtsbehörden
ersichtlich sind. Insofern liegt es auch in Ihrem Interesse, den vorerwähnten Melde-
pflichten nachzukommen, so dass die Einträge nachgeführt werden können und den
Tatsachen entsprechen.

17. Abwassereinleitung und Praxisabfälle
Zahnärztliche Behandlungseinheiten müssen mit einem Amalgamabscheider ausge-
rüstet sein, der einen Wirkungsgrad von mindestens 95% aufweist. Sodann ist in jedem
Fall eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung der jeweiligen Gemeinde erforderlich.

Im Kanton Zürich überprüft das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) die
gesetzeskonforme Abwasserbehandlung und Entsorgung von Sonderabfällen in Zahn-
arztpraxen und Zahnkliniken mit periodischen Umweltkontrollen. Seit 2007 werden die-
Gesundheitsdirektion
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                                                                Zahnärztin/Zahnarzt 18/19

se Kontrollen an sogenannte befugte Entsorger übertragen. Dabei handelt es sich um
qualifizierte Sonderabfall-Entsorgungsfirmen. Die Entsorger übernehmen damit neu
neben der Abfallentsorgung auch eine Kontroll- und Beratertätigkeit. Die erforderlichen
Informationen dazu sowie eine Liste der Entsorgungsfirmen finden Sie unter
www.awel.zh.ch, Formulare und Merkblätter, Gesundheitswesen. Weitere Auskünfte
können beim AWEL, Betrieblicher Umweltschutz und Störfallvorsorge, Walcheplatz 2,
Postfach, 8090 Zürich oder unter Tel. 043 259 32 50 eingeholt werden.

Der KZD informiert jeweils bei Erteilung der Berufsausübungsbewilligung das AWEL.

18. Unangemeldete Kontrollen durch den KZD
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass der KZD befugt ist, jederzeit unangemeldet
Kontrollen und Inspektionen durchzuführen. Er kann verwaltungsrechtliche Sanktionen
ergreifen, insbesondere Praxen schliessen, Gegenstände beschlagnahmen und illega-
le Werbung beseitigen.

19. Weitere Informationen
Abschliessend empfehlen wir Ihnen, die genaue Durchsicht der einschlägigen Bestim-
mungen des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (MedBG), des
Gesundheitsgesetzes (GesG), der Verordnung über die universitären Medizinalberufe
(MedBV) und der Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV).
Beachten Sie auch die in regelmässigen Abständen aktualisierten Informationen auf
der Website des KZD (www.kantonszahnarzt.zh.ch). Diese enthält neben Bewilli-
gungsgesuchen und Merkblättern Informationen zu folgenden Themen: Rechtsvorga-
ben, Berufspflichten, Schulzahnmedizin, Behandlungsempfehlungen Sozialzahnmedi-
zin und Entbindung von der Schweigepflicht.

20. Auskunftsstellen
Fachliche Auskünfte:
Marcell Hungerbühler MHA, Kantonszahnarzt, Stampfenbachstrasse 30, Postfach,
8090 Zürich, Tel. +41 43 259 52 23 (Montag 13.30-15.00, Mittwoch
10.30-12.00), Fax +41 43 259 51 63, E-Mail marcell.hungerbuehler@gd.zh.ch

Rechtliche Auskünfte:
RA lic. iur. Barbara Rutz LL.M., Gesundheitsdirektion Kanton Zürich, Kantonszahnärzt-
licher Dienst, Stampfenbachstrasse 30, Postfach 8090 Zürich, Tel. +41 43 259 24 97
(Dienstag 13.30-15.00, Donnerstag 10.30-12.00), Fax +41 43 259 51 63, E-Mail
barbara.rutz@gd.zh.ch
Gesundheitsdirektion
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Administration:
Gesundheitsdirektion Kanton Zürich, Kantonszahnärztlicher Dienst, Stampfenbachstra-
sse 30, Postfach 8090 Zürich, Tel. +41 43 259 24 21, Fax +41 43 259 51 63,
kzd@gd.zh.ch

Website KZD: www.kantonszahnarzt.zh.ch
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