Biosicherheit Schwein - www.lfi.at
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Biosicherheit Schwein www.lfi.at MIT UNTERSTÜTZUNG VON BUND, LÄNDERN UND EUROPÄISCHER UNION Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums: Hier investiert Europa in die ländlichen Gebiete
1. Allgemeines............................................................................................................... 3 2. Hygienemanagement am Betrieb....................................................................... 5 2.1 Vermeidung des Erregereintrags........................................................................... 5 2.2 Vermeidung der Erregerverbreitung..................................................................... 6 2.3 Fahrzeugverkehr...................................................................................................... 7 2.4 Kühlschrankmanagement....................................................................................... 8 3. Tierverkehr................................................................................................................ 9 3.1 Transportmittel........................................................................................................ 9 3.2 Personen und Geräte beim Tiertransport............................................................ 11 3.3 Transportierte Tiere............................................................................................... 11 4. Auslauf- und Freilandhaltung....................................................................... 12 4.1 Bauliche Voraussetzungen und Anforderungen an die Betriebsorganisation.... 12 4.2 Betriebsablauf........................................................................................................ 13 4.3 Reinigung und Desinfektion................................................................................. 13 4.4 Isolierung und Transport...................................................................................... 13 5. Quarantäne............................................................................................................. 14 5.1 Isolierung und Eingliederung von Tieren – Allgemeines................................... 14 5.2 Anforderungen an den Eingliederungsstall........................................................ 14 5.3 Praktische Aspekte der Eingliederung von Zukaufstieren................................. 15 6. Kadaverlagerung................................................................................................. 17 7. Betriebsfremde Personen.................................................................................. 19 8. Reinigung und Desinfektion............................................................................. 20 8.1 Allgemeines........................................................................................................... 20 8.2 Reinigung............................................................................................................... 20 8.3 Desinfektion........................................................................................................... 20 8.4 Wirkung der Desinfektion..................................................................................... 22 8.5 Sicherheitsmaßnahmen und Arbeitsschutz........................................................ 23 9. Schädlingsbekämpfung..................................................................................... 24 9.1 Schadnager............................................................................................................ 24 9.2 Fliegen.................................................................................................................... 25 10. Wasser- und Futtermittelhygiene............................................................... 27 10.1 Wasserhygiene.................................................................................................. 27 10.2 Futtermittelhygiene........................................................................................... 28 2 Literaturverzeichnis und Literaturempfehlungen................................... 30
1. Allgemeines Quelle: agrarfoto.com mit mehr als 5 Zuchtsauen oder mehr als 30 Mastplätzen sowie für Was ist „Biosicherheit“? Betriebe mit Freiland- und Almschweinen. Eine Übersicht dazu ist der untenstehenden Grafik zu entnehmen. ‚Biosicherheit‘ auf Schweinebetrieben umfasst alle getroffenen Maßnahmen, um die Gefahr der Einschleppung und Ausbreitung Mit der vorliegenden Broschüre sollen Hintergründe und Grund- von Infektionserregern zu minimieren, damit die Schweine gesund wissen in den wichtigsten Aspekten der Biosicherheit in der bleiben. Durch diese Maßnahmen versuchen Schweinehalter auf Schweinehaltung vermittelt werden. Deshalb gehen die Inhalte bestmögliche Weise ihre Tiere vor Krankheiten zu schützen. „In der der vorliegenden Broschüre teilweise über die Anforderungen laut bestmöglichen Weise“, denn auch mit einem ausgezeichneten Ma- Schweinegesundheitsverordnung hinaus und sind als Empfehlun- nagement ist es unmöglich, ein Null-Risiko für Seuchenausbrüche gen zu sehen. Soweit sinnvoll sind jedoch Verweise auf die Be- zu erreichen. Bei der Erklärung der Biosicherheit wird zwischen ex- stimmungen der Schweinegesundheitsverordnung und allenfalls terner und interner Biosicherheit unterschieden. Externe Biosicher- gegebene Übergangsfristen zu finden. heit bedeutet, dass Betriebe mit der Außenwelt in Kontakt sind und dabei versuchen, zu verhindern, dass Krankheitserreger in den Be- trieb herein kommen oder ihn verlassen. Interne Biosicherheit um- Aufbau der Broschüre fasst Maßnahmen, die die Ausbreitung von Krankheiten innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe bekämpfen (Quelle: Universität Gent, Biosicherheitsmaßnahmen betreffen die Vermeidung des Erre- www.biocheck.ugent.be). gereintrages und die Vermeidung der Erregerverschleppung. In Kapitel 2 sind einige grundlegende Aspekte der Biosicherheit am Betrieb dargelegt. Besonders wichtige Punkte, welche die Vermei- Hinweise zu den Bestimmungen der dung des Erregereintrages bzw. der Erregerverschleppung betref- Schweinegesundheitsverordnung (SchwG-VO) fen, werden in separaten Kapiteln behandelt. und den Verweisen in der Broschüre Folgende Anforderungen gelten seit 1.1.2017 für alle schweine- In Österreich ist mit 1.1.2017 die Schweinegesundheitsverord- haltenden Betriebe: Allgemeines nung (SchwG-VO) in Kraft getreten. Diese Verordnung hat zum • Guter baulicher Zustand des Stalls, damit Reinigung, Desinfekti- Ziel, Schweinebestände vor wirtschaftlichen Schäden durch on und Schadnagerbekämpfung möglich ist. Tierseuchen und andere Erkrankungen bestmöglich zu schützen. Grundlage dafür sind einheitliche Biosicherheitsmaßnahmen, die • Einrichtung zur Reinigung und Desinfektion von Schuhwerk im das Risiko des Eintrags von Erkrankungen in den Betrieb sowie Stall oder in Nebenräumen mit einem Wasserabfluss muss vor- die Verbreitung im Betrieb weitestgehend reduzieren sollen. Die handen sein. Verordnung betrifft grundsätzlich alle schweinehaltenden Betrie- be, die Schweine zu Erwerbszwecken halten. Dies gilt auch, wenn • Der Stall und die Nebengebäude müssen ausreichend hell be- Schweine für den Eigenverbrauch gehalten werden. Darüber hin- leuchtet werden können. aus definiert die Verordnung spezielle Anforderungen für Betriebe 3
• Schild „Wertvoller Schweinebestand – für Unbefugte Betreten • Kontrolle sämtlicher Ein- und Ausstallungen. verboten“, bei Auslaufhaltungen „Wertvoller Schweinebestand – für Unbefugte Betreten und Füttern verboten“. Es kann auch • Aufzeichnung über verwendete Transportmittel. eine sinngemäße Formulierung verwendet werden. • Reinigung und erforderlichenfalls Desinfektion der Eigentrans- • Schweine dürfen nicht entweichen können. portmittel nach jedem Transport. Dies ist auch bereits im Tier- transportgesetz geregelt. • Unterbindung von Kontakt mit Wildschweinen (Auslaufhaltung). • Für eine tierärztliche Betreuung des Bestands ist Sorge zu • Ein- und Ausgänge müssen gegen unbefugtes Betreten/Befah- tragen. ren gesichert werden können. Gilt für: alle schweinehaltenden Betriebe ab 1.1.2017 • Mast- und Aufzuchtbetriebe mit mehr als 30 Mast- oder Aufzuchtplätzen Anhang 1 • Zuchtbetriebe mit mehr als fünf Sauen/Eberplätzen • Kombinierte Betriebe mit mehr als 30 Mast- oder Aufzuchtplätzen oder mehr als fünf Anhang 2 Sauen/Eberplätze Schweinegesundheits- Verordnung Übergangsfrist bis 1.1.2020 § im Falle von notwendigen Anhang 3 baulichen Maßnahmen bis 1.1.2025 Anhang 4 Freilandhaltungen (genehmigungspflichtig) Übersicht Schweinegesundheits-VO (Quelle: eigene Darstellung). Besondere Haltungsformen (Almschweine) Allgemeines 4
2. Hygienemanagement am Betrieb Quelle: agrarfoto.com Norbert Kerschbaumer, Barbara Kircher Ein hoher Tiergesundheitsstatus ist Grundvoraussetzung für eine - ein Hinweisschild „Wertvoller Schweinebestand – unbefug- tiergerechte und auch wirtschaftliche Schweineproduktion. Alle tes Betreten und Füttern verboten“ oder mit einer sinngemä- Maßnahmen, die dafür notwendig sind, sollten für jeden Betrieb ßen Formulierung angebracht ist. * – egal ob „groß“ oder „klein“ - oberste Priorität einnehmen. Diese Maßnahmen lassen sich, wie bereits erwähnt, in zwei Bereiche • Die Ein- und Ausgänge der Stallungen müssen gegen unbefugtes unterteilen: Betreten oder Befahren gesichert werden können. Der Stall (und 1. Vermeidung des Erregereintrages gegebenenfalls der Auslauf) dürfen nur in Abstimmung mit dem 2. Vermeidung der Erregerverschleppung Tierhalter oder der Tierhalterin betreten werden. * Hygienemanagement am Betrieb 2.1 Vermeidung des Erregereintrags Die Biosicherheit umfasst unter anderem Schutzmaßnahmen, die den Tierbestand vor dem Eindringen von Krankheitserregern von außen abschotten sollen. Hierbei geht es nicht nur um die Vermei- dung der Einschleppung von nicht anzeigepflichtigen viralen oder bakteriellen Erregern, wie zum Beispiel PRRS-Virus, Influenza-Vi- rus oder Leptospiren, sondern auch um den Schutz der Bestände vor anzeigepflichtigen Infektionskrankheiten, wie zum Beispiel: Klassische Schweinepest, Afrikanische Schweinepest, Maul- und Klauenseuche oder auch der Aujeszkyschen Krankheit. Neben den gewaltigen wirtschaftlichen Schäden durch lang andauernde Ex- portsperren sind auch die finanziellen Einbußen durch seuchenhaf- te Verendungen, Keulungen, Belegungssperren und Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nicht zu unterschätzen. Biosicherheitsmaßnahmen sind beispielsweise folgende: • Anbringen von Tafeln an den Stalltüren mit der Aufschrift „Für Unbefugte Betreten verboten – wertvoller Schweinebestand“ oder sinngemäßer Formulierungen. * • Ausläufe sind abzusichern, sodass - kein Entweichen der Tiere möglich, * Die Errichtung einer Hygieneschleuse mit Waschgelegenheit, einer Trennungs- - kein direkter Kontakt mit Wildtieren (z.B. Wildschwein) möglich, * möglichkeit von stalleigener Schutzbekleidung und abgelegter Staßenbekleidung, sowie von Schuhwerk wird gefordert (Quelle: agrarfoto.com). * vorgeschrieben lt. SchwG- VO ohne Übergangsfrist (Anhang 1) ** vorgeschrieben lt. SchwG-VO, Übergangsfrist bis 1.1.2020 bzw. im Falle von notwendigen baulichen Maßnahmen bis 1.1.2025 (Anhang 2) *** vorgeschrieben lt. SchwG-VO (Anhang 3) 5
• Limitierung des Fahrzeugverkehrs am Betriebsgelände (mobile Kadaverlagerbox, Schaffung einer Abgabestelle für Lieferfahr- zeuge und Post). • Planmäßige und wirkungsvolle Schadnager– und Ungezieferbe- kämpfung (mind. 1x jährlich). ** • Wildschweinsichere Futter- und Einstreulagerung. ** • Seuchensichere Kadaverlagerung (Abdeckung, fester Boden), möglichst abseits des Betriebsgeländes, damit ein Befahren des Hofes vermieden wird. ** • Tägliche Dokumentation der Todesfälle (vorgeschrieben lt. Tier- Die Schweinegesundheitsverordnung fordert einen Hinweis auf das schutzgesetz). Betretungsverbot durch Unbefugte (Quelle: agrarfoto.com). • Wenn Zutritt betriebsfremder Personen in den Stall, dann in be- 2.2 Vermeidung der Erregerverbreitung triebseigener Kleidung bzw. mit Schutzbekleidung. Es ist außer- dem Vorsorge für ausreichend betriebseigene Kleidung zu tref- Biosicherheitsmaßnahmen sollen auch die Erregerverbreitung ver- fen. ** Empfehlung: Vor dem Anlegen der Schutzbekleidung hindern. Gerade wenn viele Tiere konzentriert gehalten werden, sind Hände und Gesicht mit Wasser und Seife zu waschen. steigt auch die Infektionsgefahr. Die Problematik verschärft sich zudem, wenn verschiedene Produktionsbereiche (Ferkelerzeugung, • Schutzkleidung muss nach Verlassen der Stallungen aufbewahrt, Ferkelaufzucht, Schweinemast) auf einem Betrieb vereint sind. Hy- gereinigt und gegebenenfalls entsorgt werden. ** gienemaßnahmen im Betrieb müssen in diesem Fall vor allem auf eines ausgerichtet sein: Vermeidung der Krankheitsübertragung • Einrichtung eines stallnahen Umkleideraums von den älteren auf die jüngeren Schweine! - mit Waschmöglichkeit (mindestens Handwaschbecken)**, - Wasseranschluss Abfluss **, Maßnahmen zur Unterbrechung von Infektionsketten (in- - getrennte Aufbewahrungsmöglichkeit von stalleigener Schutz- nerhalb des Betriebes): bekleidung und abgelegter Straßenbekleidung sowie von • Stallarbeit so organisieren, dass zuerst Ställe mit den jüngeren Schuhwerk. ** (empfindlichen) Tieren betreten werden (Reihenfolge der Stall- betretung von jung nach alt, von gesund zu krank). Bei der Vermeidung des Erregereintrages spielen neben dem Men- Hygienemanagement am Betrieb schen auch andere Faktoren eine Rolle. Besonders deutlich wird • Wechsel von Stiefeln und Overall zwischen den Produktionsbe- dies am Beispiel der Afrikanischen Schweinepest, bei der infizierte reichen (z.B. rote Stiefel und roter Overall in der Ferkelprodukti- Wildschweine die Seuche durch Kontakt auf die Nutztiere über- on; blaue Stiefel und blauer Overall in der Ferkelaufzucht; gelbe tragen können. Auch andere Wild- und Haustiere sind potentielle Stiefel und gelber Overall in der Mast). Überträger von Krankheiten. Außerdem besteht die Gefahr, dass Schweine über den Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Vaginalsekret • Für jeden Produktionsbereich eigene Gerätschaften (auch hier oder Samenflüssigkeit (z.B. bei der Aujeskyschen Krankheit oder farbliche Trennung möglich). Brucellose) anderer Schweine mit Krankheiten infiziert werden. Daher zählen auch folgende Maßnahmen zur Biosicherheit am Betrieb: • Tiere sollten nur aus bekannten Herkünften mit gesichertem Ge- sundheitsstatus zugekauft werden. • Spermazukauf nur von Besamungsstationen mit abgesichertem Tiergesundheitsstatus. • Zugang von Hunden, Katzen und auch Vögeln (z.B. Schwalben) in den Stall verhindern. • Landwirtinnen oder Landwirte, die auch in der Jagd aktiv sind: Teile von erlegten oder verendet aufgefundenen Wildschweinen sowie blutbehaftete Ausrüstung sind von schweinehaltenden Betrieben fern zu halten. Der Spermazukauf sollte nur über Besamungsstationen mit gesichertem Gesundheitsstatus erfolgen (Quelle: agrarfoto.com). * vorgeschrieben lt. SchwG- VO ohne Übergangsfrist (Anhang 1) ** vorgeschrieben lt. SchwG-VO, Übergangsfrist bis 1.1.2020 bzw. im Falle von notwendigen baulichen Maßnahmen bis 1.1.2025 (Anhang 2) 6 *** vorgeschrieben lt. SchwG-VO (Anhang 3)
• Waschen der Sauen vor dem Umstallen in die Abferkelbuchten. Ebenso sind eine konsequente Schadnager- und Ungezieferbe- kämpfung sowie das Fernhalten von Hunden, Katzen und Vögeln von den Stallungen zur Unterbrechung von Infektionsketten wich- tig. Auch eine seuchensichere Kadaverlagerung, die gegen das Eindringen von Nagetieren, Hoftieren und Wildtieren gesichert ist, gehört zur Betriebshygiene und wird in der Schweinegesundheits- verordnung gefordert. In den folgenden Kapiteln sind dazu weiter- führende Informationen zu finden. Auch bei bester Biosicherheit kann nicht zur Gänze verhindert wer- den, dass Infektionserreger im Stall zirkulieren. Jedoch bildet sich gegen solche „bestandstypischen“ Keime oftmals eine belastbare Desinfektionswannen vor den Abteilen werden empfohlen Bestandsimmunität aus. So können Alttiere mit dem Erregerdruck (Quelle: agrarfoto.com). über längere Zeit umgehen, ohne krank zu werden. Gefährdet sind hingegen Jungtiere oder auch Zukaufstiere, die noch keine ausrei- • Desinfektionswannen vor den Abteilen bzw. Ställen. chende Immunität ausbilden konnten. Wenn jedoch Jungtiere er- kranken, dann kann das oftmals dazu führen, dass der Erregerdruck • Konsequentes Rein-Raus System in allen Produktionsbereichen, im Stall so stark ansteigt, dass auch ältere Tiere wieder erkranken. Tiere dürfen dabei nicht zurückgestallt werden. Solche Probleme lassen sich auf Dauer nur vermeiden, wenn es mit oben stehenden Maßnahmen gelingt, die Infektionsketten im • Konsequente und angepasste Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugverkehr Betrieb zu unterbrechen. „hygienisch” regeln Stallungen vor jeder Neubelegung, sowie von Gerätschaften (Treibwände, Besen, Schaufeln etc.). 2.3 Vorher Fahrzeugverkehr Gülle Güllesilo • Konsequente und angepasste Reinigung (und Desinfektion) von Futter- und Tränkewassersystemen. Fremde Fahrzeuge sollen möglichst vom Hofzentrum ferngehalten Tierarzt Ein besonderes Risiko für die Tiergesundheit geht dabei werden. • Regelmäßiger Nadel-und Klingenwechsel bei Behandlungen, von Fahrzeugen aus, die sichStall 1 vielen und Stall auf sehr 2 sehr unterschied- Impfungen bzw. Kastration. lichen Betrieben aufhalten. Dazu gehören Fahrzeuge von Futtermit- telunternehmen, Viehtransport Tiertransportunternehmen oder auch der Tierkör- • Zurückbleibende oder verletzte Tiere frühzeitig aus der Bucht perverwertung (TKV). Im Idealfall sind die Fahrwege zur Abholung herausnehmen und in Krankenbuchten unterbringen. Chronisch bzw. Anlieferung so am Betrieb angelegt, dass ein Befahren des Hygienemanagement am Betrieb oder schwer erkrankte Tiere sollten alsbald einer tierschutzge- Hofzentrums, Futtermittel wo sich auch die Gehwege befinden, vermieden rechten Tötung zugeführt werden! Futtersilos Post, Sperma Wohnhaus Fahrzeugverkehr Fahrzeugverkehr „hygienisch” regeln „hygienisch“ regeln Gülle Vorher Güllesilo Nachher Güllesilo Gülle Futtersilos Tierarzt Stall 1 Stall 2 Tierarzt Stall 1 Stall 2 Viehtransport Viehtransport Futtermittel Futtersilos Futtermittel Post, Sperma Wohnhaus Wohnhaus Post, Sperma Quelle: Johannes Hilgers, DLZ 12/2008 Güllesilo Nachher Gülle Futtersilos Tierarzt Stall 1 Stall 2 7 Viehtransport
wird. Das gilt besonders für die Fahrzeuge der TKV. Vorgeschriebe- • Minimum – Maximum Thermometer im Kühlschrank zur Über- ne Wege verhindern eine betriebsinterne Erregerübertragung. Die prüfung und Dokumentation der Innentemperatur Ablagestellen der Tierkadaver sollten sich dabei so weit wie mög- lich vom Stallgebäude entfernt befinden. Es empfiehlt sich, eine • richtige Einstellung des Thermostaten: ca. 5°C (+2 bis +8°C) Karte des Hofes anzulegen und den möglichen Fahrzeugverkehr einzuzeichnen. Eine direkte Zufahrt ins Hofzentrum kann durch ein- • regelmäßige Reinigung des Kühlschrankinneren fache Schranken, Zäune oder auch durch Beschilderung verhindert werden (siehe Abbildung auf vorheriger Seite). • vierteljährliches Abtauen (Leistungsminderung, Stromverbrauch) Verladerampen für Mastschweine oder Ferkel leisten gute Dienste • Überfüllung vermeiden und sind oft kostengünstig zu errichten. Sie erleichtern das Auf- laden der Tiere und ermöglichen auch die Trennung in Hygiene- • verwendete Flaschen vor dem Zurückstellen in den Kühlschrank abschnitte (Schwarz- und Weißbereich). Wichtig ist, das Zurück- immer reinigen laufen von Schweinen, die sich bereits am Tiertransportfahrzeug befunden haben, in den Stall zu verhindern. • Präparate haben Angaben zur Haltbarkeit nach Anbruch, danach wird die Wirksamkeit vom Hersteller nicht mehr garantiert. Prä- parate mit Verfärbungen, Ausflockungen etc. müssen in Abspra- 2.4 Kühlschrankmanagement che mit dem Betreuungstierarzt oder der Betreuungstierärztin entsorgt werden. Die korrekte Lagerung von Medikamenten ist eine absolute Not- wendigkeit, um Wirksamkeit und Sicherheit bei der Anwendung • Entnahme aus der Flasche nur mit separater, sauberer Kanüle bestmöglich gewährleisten zu können. Hierbei spiegelt ein ordent- lich geführter Kühlschrank nicht nur das Hygienebewusstsein des • Impfstoffe nicht in der Tür lagern (oft zu warm!) Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin wieder, sondern dient auch als Aushängeschild bei Betriebskontrollen. Der verantwor- • Präparate nicht in direkten Kontakt an die Rückwand stellen tungsvolle und bewusste Umgang mit Arzneimitteln kann so auf- (Frostgefahr) gezeigt werden. • alle zu kühlenden Produkte im Kühlschrank lagern (Gebrauchsan- Der Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin und Tierarzt oder Tier- weisungen kontrollieren) ärztin sind gleichermaßen für die Arzneimittellagerung auf dem Betrieb verantwortlich. Die tierärztliche Hausapotheke unterliegt • ältere Präparate immer nach vorne stellen, damit sie zuerst ver- strengen gesetzlichen Bestimmungen und die gleichen Maßstäbe braucht werden: „first in – first out“ Prinzip sollten auch für die Medikamentenlagerung auf dem landwirt- schaftlichen Betrieb gelten. • nur eine angebrochene Flasche pro Präparat Hygienemanagement am Betrieb Im Rahmen der Arzneimittelhygiene sollte das Kühlschrank- • Dichtungsgummis der Kühlschranktür regelmäßig überprüfen management regelmäßigen Kontrollen unterliegen. Dabei ist auf folgende Punkte zu achten: • monatliche Überprüfung der Verfallsdaten • Sicherung des Kühlschranks vor unbefugtem Zugriff (z.B. Kinder) mittels Schloss an der Kühlschranktür oder durch Verwahrung des Kühlschranks in einem versperrbaren Raum 8
3. Tierverkehr Quelle: agrarfoto.com Dem Tiertransport sollte besondere Aufmerksamkeit gewidmet Das Tierseuchengesetz schreibt vor, dass beim Transport werden, da er einen maßgeblichen Beitrag für einen möglichen von Wiederkäuern, Einhufern, Schweinen und Geflügel Krankheitseintrag in einen Tierhaltungsbetrieb leisten kann. Aber • die verwendeten Transportmittel leicht zu reinigen und desinfi- nicht nur der Transport zum eigenen Betrieb birgt ein Risiko, auch zieren sein müssen. die Verbringung aus dem eigenen Betrieb hinaus stellt für andere landwirtschaftliche Betriebe ein mögliches Gefahrenpotential dar. • die Transportmittel oder Transportbehältnisse undurchlässige Wovon geht eine mögliche Gefährdung aus? Böden aufweisen und so beschaffen sein müssen, dass das He- rausfallen von Streu und Exkrementen und das Abfließen von Gefährdungspotential im Zusammenhang mit Tiertranspor- Harn und Sekreten bestmöglich verhindert werden. ten besitzen: • die Transportmittel selbst (Verschmutzungen im Laderaum, an Laut Tiertransportgesetz sind die Transportmittel und allfällige den Rädern etc.) Transportbehältnisse nach jedem Tiertransport gründlich zu reini- gen und gegebenenfalls zu desinfizieren. • Personen, die ein Transportmittel fahren oder begleiten (Klei- dung, Schuhe, Hände etc.) Entsprechend dem „Handbuch Tier- transporte“, herausgegeben vom Bun- • Gegenstände, die mitgeführt werden (Treibhilfen, Stricke, Vieh- desministerium für Gesundheit, müs- verkehrsscheine etc.) sen die Fahrzeuge möglichst schnell Handbuch Tiertransporte nach Beendigung des Transportes, incl. Erleichterungen für landwirtschaftliche Transporte Stand 16.3.2010 • die transportierten Tiere (Krankheiten, Parasiten etc.) spätestens nach 24 Stunden, jeden- falls aber vor Neuverladung, gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert 3.1 Transportmittel werden. Das Transportmittel kann auch zu Hause am eigenen Betrieb Die gründliche Reinigung des Transportmittels und Desinfekti- gereinigt werden. Tierverkehr 1 onsmaßnahmen dienen der Tiergesundheit und haben eine große Bedeutung zur Verhinderung von Krankheitsverbreitung und Seu- Gemäß der seit 1. Jänner 2017 gültigen Schweinegesundheitsver- chenausbrüchen. Aus Eigeninteresse sollte der Reinigung und Des- ordnung müssen darüber hinaus Aufzeichnungen über die verwen- infektion von Transportmitteln größte Aufmerksamkeit geschenkt deten Transportmittel für Schweine geführt werden. * werden. Aber es bestehen auch gesetzliche Vorschriften, die dies- bezüglich einzuhalten sind. Bei Verwendung von Eigentransportmitteln muss eine Reinigung und allenfalls erforderliche Desinfektion der Transportmittel * vorgeschrieben lt. SchwG- VO ohne Übergangsfrist * ** vorgeschrieben lt. SchwG-VO, Übergangsfrist bis 1.1.2020 bzw. im Falle von notwendigen baulichen Maßnahmen bis 1.1.2025 (Anhang 2) *** vorgeschrieben lt. SchwG-VO (Anhang 3) 9
durchgeführt werden. Die Aufzeichnungen sind mindestens ein Jahr lang in geordneter Form aufzubewahren. * Beim Verbringen oder Einstellen von Schweinen ist von den beteiligten Betriebsinhabern bzw. Betriebsinhaberinnen oder den beteiligten Viehhändlern bzw. -händlerinnen oder Transportpersonal sicherzustellen, dass • die Tiere nur mit zuvor gereinigten und erforderlichenfalls des- infizierten Fahrzeugen transportiert werden, bei Sammeltrans- porten – einschließlich Verbringungen zum Schlachthof – die Reinigung und allfällige Desinfektion vor der ersten Beladung erfolgt. ** • Bereits auf das Transportfahrzeug verladene Tiere nicht in den Stall zurücklaufen können. ** Tiertransporte sind ein Weg für Erreger in den Bestand (Quelle: agrarfoto.com). • Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die unmit- telbar in der Schweinehaltung von verschiedenen Betrieben ge- meinsam benutzt werden, sind jeweils im abgebenden Betrieb • Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die unmit- zu reinigen und zu desinfizieren, bevor sie in einem anderen Be- telbar in der Schweinehaltung von verschiedenen Betrieben ge- trieb eingesetzt werden. ** meinsam benutzt werden, sind jeweils im abgebenden Betrieb zu reinigen und zu desinfizieren, bevor sie in einem anderen Be- Für Freilandhaltungen gelten folgende Bestimmungen ge- trieb eingesetzt werden. *** mäß Schweinegesundheitsverordnung im Zusammenhang mit Tiertransporten: Beim Verbringen oder Einstellen von Schweinen ist von den • Der Betrieb muss über Vorrichtungen verfügen, die eine Reini- beteiligten Tierbesitzern sicherzustellen, dass gung und Desinfektion des Schuhwerks, der Schutzeinrichtungen • Tiere nur mit zuvor gereinigten und erforderlichenfalls desinfi- und der Räder von Fahrzeugen ermöglichen; die Vorrichtungen zierten Fahrzeugen transportiert werden. *** zur Reinigung und Desinfektion müssen jederzeit einsatzbereit sein und leicht zugänglich im Betrieb lagern. *** • bereits auf das Transportfahrzeug verladene Tiere nicht in die Freilandhaltung zurücklaufen können. *** • Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluss von Tiertransporten vollständig auf einem befestigten Platz zu reini- gen. *** Tierverkehr Ein Zurücklaufen der Tiere in den Stall muss verhindert werden, dies fordert auch die Schweinegesundheitsverordnung (Quelle: agrarfoto.com). *vorgeschrieben lt. SchwG- VO ohne Übergangsfrist ** vorgeschrieben lt. SchwG-VO, Übergangsfrist bis 1.1.2020 bzw. im Falle von notwendigen baulichen Maßnahmen bis 1.1.2025 (Anhang 2) 10 *** vorgeschrieben lt. SchwG-VO (Anhang 3)
3.2 Personen und Geräte beim Tiertransport Werden feste Lieferbeziehungen, z.B. zwischen Zucht- und Fer- Personen, die einen Tiertransport durchführen oder begleiten, kelerzeugerbetrieb bzw. Ferkelerzeugerbetrieb und Mastbetrieb sind mögliche Krankheitsüberträger durch kontaminierte Kleidung, etabliert, so können Informationen über die Tiergesundheit besser Schuhwerk, Hände etc. Deshalb gilt der Grundsatz, dass diese ausgetauscht werden. Auch beim Bezug von Tieren über anerkann- (betriebsfremden, anliefernden oder abholenden) Personen keinen te Erzeugergemeinschaften gelten bestimmte Regeln (z.B. TGD Kontakt mit den vorhandenen oder verbleibenden Tieren des ei- Mitgliedschaft, Notwendigkeit bestimmter Schutzimpfungen), die genen Bestandes haben dürfen. dazu beitragen, einen hohen Tiergesundheitsstatus abzusichern. Info Bei unbekanntem Gesundheitszustand der zugekauften Tiere ist eine entsprechend lange Quarantäne empfehlenswert bzw. durch Gemäß Schweinegesundheitsverordnung gilt daher, dass die Schweinegesundheitsverordnung vorgeschrieben, worauf in der Stall von betriebsfremden Personen nur mit Einwegklei- Kapitel 5 noch näher eingegangen wird. dung oder betriebseigener Schutzkleidung betreten werden darf und diese Personen die Schutzkleidung nach Verlassen Aber nicht nur neu zugekaufte Tiere sind potentielle Gefahrenquel- der Ställe ablegen und im Betrieb jederzeit ausreichend Ein- len. Auch der Besuch einer Tierschau oder ähnlichen Veranstal- Tipp wegkleidung oder betriebseigene und gereinigte Schutzklei- tung, wo eigene Tiere mit fremden Tieren oder Personen in Kontakt dung zur Verfügung steht. ** kommen, stellt ein Gesundheitsrisiko dar. Neben den Transportmitteln samt mitfahrenden Personen stellen auch mitgeführte Gegenstände (Treibhilfen, Stricke, Viehverkehrs- scheine etc.), insbesondere bei Tierabholungen, eine Möglichkeit der Krankheitsübertragung dar. Deshalb gilt auch hier: Kein Kontakt zum vorhandenen (bei Abho- lungen: zum verbleibenden) Tierbestand! 3.3 Transportierte Tiere Letztendlich sind die transportierten Tiere selbst potentielle Krank- heitsüberträger. Beim Einbringen von neuen Tieren in den Bestand sollte daher der Gesundheitsstatus der Neuankömmlinge bekannt sein. Um den eigenen Bestand zu schützen, müssen neue Tiere den gleichen oder einen höheren Gesundheitsstatus aufweisen. Eber wird angeliefert (Quelle: agrarfoto.com). Tierverkehr * vorgeschrieben lt. SchwG- VO ohne Übergangsfrist (Anhang 1) ** vorgeschrieben lt. SchwG-VO, Übergangsfrist bis 1.1.2020 bzw. im Falle von notwendigen baulichen Maßnahmen bis 1.1.2025 (Anhang 2) *** vorgeschrieben lt. SchwG-VO (Anhang 3) 11
4. Auslauf- und Freilandhaltung Quelle: agrarfoto.com Norbert Kerschbaumer, Barbara Kircher Biosicherheitsmaßnahmen tragen dazu bei, das Risiko des Eintrags ßenkleidung und stalleigener Arbeits- und Schutzkleidung ein- von Erkrankungen sowie die Verbreitung dieser auch in Freiland- schließlich des Schuhwerks verfügen. schweinehaltungen zu reduzieren. Die Verbreitung von Seuchen wie der Afrikanischen Schweinepest oder anderer Erkrankungen • Der Betrieb muss über Vorrichtungen verfügen, die eine Reini- von Wild- auf Hausschweine oder zwischen Schweinebetrieben gung und Desinfektion des Schuhwerks, der Schutzeinrichtungen soll mit geeigneten Maßnahmen verhindert werden. Die Schwei- und der Räder von Fahrzeugen ermöglichen; die Vorrichtungen negesundheitsverordnung schreibt auch für Freilandhaltungen Bi- zur Reinigung und Desinfektion müssen jederzeit einsatzbereit osicherheitsmaßnahmen vor. Genaue Vorlagen und Empfehlungen sein und leicht zugänglich im Betrieb lagern. zur Biosicherheit für Freilandhaltungen werden noch von einer Biosicherheitskommission, welche laut Schweinegesundheitsver- • Futter darf nicht frei gelagert werden, der Betrieb muss über Auslauf- und Freilandhaltung ordnung einzusetzen ist, erstellt. Räume oder Behälter zur Lagerung von Futter verfügen. Auch die Einstreu ist vor Wildschweinen geschützt zu lagern. 4.1 Bauliche Voraussetzungen und Anforderungen an die Betriebsorganisation Eine Empfehlung der Schweinegesundheitskommission (SGK) präzisiert die vorgeschriebenen baulichen Maßnahmen zur Ver- Die Schweinegesundheitsverordnung schreibt vor: hinderung des direkten Kontaktes zwischen Haus- und Wild- • Freilandhaltungen müssen doppelt eingefriedet werden, so dass schweinen. Die wichtigsten Punkte dieser Empfehlung sind: sie nur durch Ein- und Ausgänge befahren oder betreten werden kann, die Ein- und Ausgänge müssen gegen unbefugten Zutritt Lösungsmöglichkeit – Variante 1: oder unbefugtes Befahren gesichert sein. • Dichte Wand mit Fundament (Mauer, Holzwand, …) – Min- desthöhe 150 cm • Der Betrieb muss durch ein Schild „Schweinebestand – Füttern und unbefugtes Betreten verboten“ oder eine sinngemäße For- Lösungsmöglichkeit – Variante 2: mulierung kenntlich gemacht werden • Doppelte Umzäunung (Außenzaun und Innenzaun) • Der Betrieb muss über ausreichende geeignete Möglichkeiten Außenzaun: zur Absonderung aus tierseuchenrechtlichen Gründen der in der • Mindestens 150 cm Zaunhöhe Freilandhaltung vorhandenen Schweine, die in einem schriftlich • Engmaschiges Knotengittergeflecht mit Untergrabungsschutz. vorliegenden Notfallplan dargestellt ist, verfügen. Beispiele: - Zaun 20-50 cm eingraben, oder • Die Freilandhaltung muss über einen im Eingangsbereich des - Bodenanker, oder Betriebes liegenden Umkleideraum oder -container verfügen. - Stromführende Litze auf der Außenseite des Zaunes Der Umkleideraum oder Container muss mindestens über eine Handwaschmöglichkeit, einen Wasserbehälter zur Reinigung Innenzaun (Varianten): von Schuhen oder Stiefeln, eine Desinfektionswanne oder ver- • Stromführender Litzenzaun gleichbare Einrichtung zur Desinfektion von Schuhwerk und eine - mindestens 2 Litzen (in 20 und 45 cm Höhe) Vorrichtung zur getrennten Aufbewahrung von abgelegter Stra- - bei ferkelführenden Sauen 3 Litzen (in 10, 20 und 45 cm 12 Höhe)
• Engmaschiges Knotengittergeflecht mit Untergrabungsschutz • Nach jedem Einstellen in die oder Verbringen aus der Freiland- auf der Innenseite des Zaunes haltung sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen - mindestens 110 cm Zaunhöhe und zu desinfizieren. Der Abstand zwischen Innen- und Außenzaun beträgt mindes- tens 100 cm. • Betriebseigene Fahrzeuge sind unmittelbar nach Abschluss von Tiertransporten vollständig auf einem befestigten Platz zu reini- Technische Empfehlungen zum Knotengittergeflecht: gen. • Maschenweite: hasendicht in Bodennähe • Kopf- und Fußdraht: mindestens Ø 2,45 mm • Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die unmit- • Fülldraht: mindestens Ø 1,9 mm telbar in der Schweinehaltung von verschiedenen Betrieben ge- • verzinkt, verknotet, nicht verschweißt meinsam benutzt werden, sind jeweils im abgebenden Betrieb zu reinigen und zu desinfizieren, bevor sie in einem anderen Be- Auch in Zukunft sind Empfehlungen der SGK zu erwarten. trieb eingesetzt werden. Informieren Sie sich dazu auch auf www.verbrauchergesundheit.gv.at • Der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin hat sicherzu- stellen, dass Behälter oder sonstige geeignete Einrichtungen Außerdem ist sicherzustellen, dass die Freilandhaltung von be- zur Aufbewahrung verendeter Schweine nach jeder Entleerung triebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Betriebsin- umgehend gereinigt und desinfiziert werden und Schutzkleidung haber oder der Betriebsinhaberin und nur mit betriebseigener regelmäßig in kurzen Abständen gereinigt wird. Sofern es sich Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten wird, die nach dem um Einwegschutzkleidung handelt, muss diese nach Gebrauch Verlassen gereinigt oder unschädlich entsorgt wird. Eine Möglich- unschädlich entsorgt werden. keit zum Umkleiden muss vorhanden sein. • Die im Rahmen der Reinigung und Desinfektion anfallenden Die Kadaverlagerung betreffend gilt laut SchwG-VO, dass die Frei- Flüssigkeiten sind schadlos zu entsorgen. landhaltung über mindestens einen geschlossenen Behälter oder eine sonstige geeignete Einrichtung zur ordnungsgemäßen Auf- Ausführliche Informationen zur Reinigung und Desinfektion sind in bewahrung verendeter Schweine verfügen muss. Diese müssen Kapitel 8 zu finden. gegen unbefugten Zugriff, gegen das Eindringen von Schadnagern und das Auslaufen von Flüssigkeiten gesichert sowie leicht zu rei- nigen und zu desinfizieren sein. 4.4 Isolierung und Transport Geschlossene Behälter zur Aufbewahrung verendeter Schweine Dem Tiertransport und dem Einbringen neuer Tiere in den Bestand sind zur Abholung durch die Fahrzeuge der TKV so aufzustellen, sollte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, da dies ei- dass sie von diesen möglichst ohne Befahren des Betriebsgelän- nen maßgeblichen Beitrag für einen möglichen Krankheitseintrag des entladen werden können. Weitere Informationen zur Kadaver- in den Betrieb leisten kann. Auslauf- und Freilandhaltung lagerung finden sich im Abschnitt 6 der Broschüre. Die Schweinegesundheitsverordnung schreibt für Freiland- haltungen in diesem Zusammenhang vor, dass: 4.2 Betriebsablauf • Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden sollen, müs- sen mindestens drei Wochen lang abgesondert gehalten wer- Um eine Erregerverbreitung- bzw. den Erregereintrag speziell über den. Werden während dieser Zeit weitere Schweine eingestellt, andere Schweine oder Wildschweine möglichst zu unterbinden, so verlängert sich diese Zeit für alle Tiere so lange, bis das zu- hat der Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin lt. SchwG-VO letzt eingestellte Tier mindestens drei Wochen lang abgesondert sicherzustellen, dass: gehalten wurde. • Schweine in der Freilandhaltung keinen Kontakt zu Schweinen anderer Betriebe oder zu Wildschweinen bekommen können, • Abweichend vom obigen Punkt kann eine Absonderung im Zu- lieferbetrieb durchgeführt werden, wenn der anschließende • Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert Transport zum Empfängerbetrieb auf direktem Wege und ohne werden, Kontakt zu Schweinen anderer Herkunft in zuvor gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen erfolgt. • in das Bestandsregister oder in eine sonstige Bestandsdokumen- tation zusätzlich unverzüglich die Zahl der täglichen Todesfälle, • Tiere dürfen nur verbracht werden, wenn alle Tiere frei von bei Saugferkeln die Zahl der Saugferkelverluste je Wurf, die Zahl Krankheitsanzeichen sind, die auf eine anzeigepflichtige Tier- der Aborte und Totgeburten eingetragen werden. seuche hindeuten. Außerdem dürfen sie zu diagnostischen Zwe- cken oder zur Tötung und zur unschädlichen Beseitigung aus der Freilandhaltung verbracht werden. 4.3 Reinigung und Desinfektion • Beim Verbringen oder Einstellen von Schweinen ist von den be- Auch betreffend Reinigung und Desinfektion gibt die teiligten Tierbesitzern sicherzustellen, dass Tiere nur mit zuvor Schweinegesundheitsverordnung Bestimmungen vor. Frei- gereinigten und erforderlichenfalls desinfizierten Fahrzeugen landhaltungen haben folgende Punkte einzuhalten: transportiert werden und bereits auf das Transportfahrzeug ver- ladene Tiere nicht in die Freilandhaltung zurücklaufen können. 13
5. Quarantäne Quelle: agrarfoto.com 5.1 Isolierung und Eingliederung von Tieren – Allgemeines Der Betrieb muss in Abhängigkeit von der Betriebsgröße – und organisation über einen ausreichend großen Isolierstall verfügen. ** Der Tierverkehr zwischen verschiedenen Betrieben (direkt oder über Zwischenhandel) birgt immer ein Risiko hinsichtlich der Aus dem Isolierstall dürfen Tiere nur verbracht werden: Verbreitung von Krankheitserregern aus dem abgebenden in den wenn alle Tiere frei von Krankheitsanzeichen sind, aufnehmenden Betrieb. Quarantänemaßnahmen dienen dazu, den • die auf eine anzeigepflichtige Tierseuche hindeuten ** eigenen Bestand vor möglichen Infektionen durch die zugekauf- • zu diagnostischen Zwecken ** oder ten Tiere zu schützen. Ziele und Maßnahmen einer Isolation von • zur Tötung und zur unschädlichen Beseitigung. ** Zukaufstieren vor der Eingliederung in den vorhandenen Bestand sind: Zuchtschweine, die in den Betrieb eingestallt werden, müs- • Verhinderung der Einschleppung von Krankheitserregern sen mindestens drei Wochen lang im Isolierstall des Betrie- bes gehalten werden. Wenn während dieser Zeit weitere • Immunologische Vorbereitung der Tiere (Impfung, Kontakttiere, Tiere zu jenen im Isolierstall eingestellt werden, so ver- Kontaktmaterial) längert sich diese Zeit für alle Tiere so lange, bis auch das zuletzt eingestellte Tier mindestens drei Wochen im Isolier- • Parasitenbehandlung (Entwurmung und Räudebehandlung) stall gehalten wurde. ** • Vorbereitung der Jungsauen auf die Erstbesamung • Gewöhnung an die neue Umgebung, Mensch und andere Tiere 5.2 Anforderungen an den Eingliederungsstall • Bedarfsgerechte Fütterung zum Erreichen der Zuchtkondition Der Eingliederungsstall sollte zumindest als ein vom Rest des Stalles abgetrenntes Stallabteil ausgeführt sein. Außerdem soll- Quarantäne Alle Ein- und Ausstallungen sind zu kontrollieren. * te der Eingliederungsstall über einen eigenen Zugang von außen verfügen. Eine separate Entmistung sowie Zu- und Abluftführung ist empfehlenswert. Noch besser ist es, den Eingliederungsstall in einem separaten Stallgebäude vorzusehen. In der Praxis werden auch Einfachlösungen wie Hütten oder Hallen eingesetzt. Diese sollten so weit wie möglich von der Stammherde entfernt sein. Neben der räumlichen Separierung ist auch eine getrennte Bewirt- schaftung zu empfehlen. Dazu zählt, dass im Eingliederungs- bzw. Quarantänestall eigene Gerätschaften und Instrumente (Stiefel, * vorgeschrieben lt. SchwG-VO ohne Übergangsfrist ** vorgeschrieben lt. SchwG-VO, Übergangsfrist bis 1.1.2020 bzw. im Falle von notwendigen baulichen Maßnahmen bis 1.1.2025 (Anhang 2) 14 *** vorgeschrieben lt. SchwG-VO (Anhang 3)
Overall, Stallgeräte, Injektionsbesteck, Oberkieferschlinge etc.) Grundsätzlich gelten folgende Empfehlungen: verwendet werden, die nicht in andere Stallbereiche verbracht bzw. eingesetzt werden. Empfehlungen zum Ablauf einer professionellen Jungsauen-Eingliederung Es ist sicherzustellen, dass Schutzkleidung, Gerätschaften Isolierphase Anpassungsphase Deckzentrum und sonstige im Isolierstall benutzte Gegenstände in ande- ren Abteilen nicht verwendet werden. Dies gilt allerdings Dauer: mindes- nicht für Großgeräte zur Reinigung und Desinfektion. Diese Dauer: 4–6 Wochen im Anschluss tens 3 Wochen dürfen allerdings in anderen Betrieben nur dann verwendet werden, wenn sie vor dem Verbringen gereinigt und desin- gezielte Gewöhnung Eingliederung der Ruhephase, kein fiziert werden. ** der Jungsauen, Jungsauen in die Kontakt zum Jungeber an die Keim- vorgesehene Sauenbestand flora des Bestandes Sauengruppe Weitere Eigenschaften des Eingliederungsstalles bzw. des Erstbelegung mit Schutz der eige- Eingliederungsabteils: Bildung einer stabilen einem Alter von nen Herde vor • hell und trocken Immunität der Jungs- mind. 220 Tagen fremden Krank- auen, Jungeber und einem Gewicht heitserregern • rutschfester Boden von mind. 130 kg Rauschekontrolle • ausreichend warm und zugluftfrei Rauschekontrolle und und Dokumen- Dokumentation tation • hygienisch einwandfreie Einstreu in ausreichender Menge vor- handen • bei einstreuloser Aufstallung im Bedarfsfall vorgewärmt Isolierphase • gut zugängliche Bucht für optimalen Mensch-Tier-Kontakt Zu Beginn der Eingliederung steht die Isolierphase. Diese hat folgende Ziele: • Platzangebot und Gruppengröße beachten • Schutz der Stammherde vor Einschleppung fremder Erreger. • Platz für Kontakttiere vom Bestand (direkter Kontakt muss mög- • Ruhephase, bevor sich die Tiere nach Liefer- und Umstallungs- lich sein) stress mit bestandsspezifischen Erregern auseinandersetzen müssen. • Funktionsfähige Versorgungseinrichtungen • Eingewöhnung der Jungsauen/-eber an die neue Betreuungsper- Wichtig ist auch, bei der Planung eines Eingliederungsstalles un- son und Umgebung durch Mensch-Tier-Kontakt. bedingt den Betreuungstierarzt oder die Betreuungstierärztin mit einzubeziehen. Die Isolierphase dauert mindestens 3 Wochen und ist vorge- geben durch die Inkubationszeit der wichtigsten Schweine- 5.3 Praktische Aspekte der Eingliederung krankheiten ** von Zukaufstieren Die Isolierung von Zukaufstieren gibt dem Landwirt oder der Land- wirtin die Zeit, neue Tiere zu beobachten und Symptome zu identi- fizieren, bevor die Tiere in den bestehenden Bestand eingegliedert werden und die Tiere auf bestimmte Krankheitserreger zu testen. Nachfolgend werden Empfehlungen für den Ablauf der Eingliede- Quarantäne rung von Zukaufstieren vorgestellt. Eine Übersicht gibt die unten- stehende Tabelle. Während der Isolierphase sollten Untersuchungen und Impfprogramme durchgeführt werden (Quelle: agrarfoto.com). * vorgeschrieben lt. SchwG- VO ohne Übergangsfrist (Anhang 1) ** vorgeschrieben lt. SchwG-VO, Übergangsfrist bis 1.1.2020 bzw. im Falle von notwendigen baulichen Maßnahmen bis 1.1.2025 (Anhang 2) *** vorgeschrieben lt. SchwG-VO (Anhang 3) 15
Eine länger dauernde Isolierphase, in Abhängigkeit der Inkubati- onszeit des jeweiligen Erregers, ist vorteilhaft. In der Isolierphase sind folgende Maßnahmen zu setzen bzw. zu empfehlen: • Strikte Isolation der Jungsauen. • Fütterung mit Säugezeitfutter oder Eingliederungsfutter. • Diagnostische Untersuchungen. • Start des betriebsspezifischen Impfprogrammes durch den Be- treuungstierarzt oder die Betreuungstierärztin (z.B.: Parvo-Rot- lauf, Influenza, RA, PRRS). Die Ställe sind nach jeder Belegung zu reinigen, zusätzlich wird eine Desinfektion • Belegungsmanagement beginnt bereits im Eingliederungsstall: empfohlen (Quelle: agrarfoto.com). Feststellung und Dokumentation der Rauschesymptome (Trans- portrausche) auf der Jungsauenkarte. Sollten Tiere in dieser Zeit erkranken, so können diese selektiv be- • Parasitenbekämpfung (Entwurmung, Räudebehandlung) ca. 10 handelt oder ausgeschieden werden. Nur gesunde Tiere werden in Tage vor der Umstallung in die Sauenherde. den produktiven Sauenbestand eingegliedert. • gezielte Zuführung von Kontakttieren (im Verhältnis 1:3) - am besten geeignet sind klinisch unauffällige Läufer und Anpassungsphase Bruchferkel. Diese werden nach Räumung des Stalles ver- kauft. Altsauen sind ungeeignet, keine Kümmerer! Die Anpassungsphase folgt der Isolierphase. Diese dauert mindes- tens 4–6 Wochen. Diese hat den Aufbau einer betriebsangepass- • Kontrolle und Dokumentation der Rausche auf der Jungsauen- ten Immunität durch kontrollierte Kontaktaufnahme mit der Keim- karte. flora des Bestandes zum Ziel. • Fütterung mit Säugezeitfutter oder Eingliederungsfutter; ca. 10 In dieser Phase sind folgende Maßnahmen zu setzen bzw. Tage vor der geplanten Belegung ad libitum Zugang zu Säu- empfehlenswert: gezeitfutter (Flushing-Fütterung). • Abschluss der Grundimmunisierung(-en): dient dem Aufbau einer belastbaren Immunität. Umstallung ins Deckzentrum Nach Abschluss der Anpassungsphase kann die Umstallung der Jungsauen ins Deckzentrum (evtl. über eine Sauendusche) erfol- gen. Dabei wird folgendermaßen vorgegangen: • Eingliederungsstall vollständig räumen - das gilt auch für die zu- gestallten Kontakttiere. • Anschließend wird der Stall gründlich gereinigt und desinfiziert. • im Deckzentrum: Flushing-Fütterung bis zur Belegung. Beginn des Eberkontaktes: Dauerkontakt bis 1. Sau in Rausche kommt, ab diesem Zeitpunkt dosierter Eberkontakt. Nach jeder Ein- Quarantäne und Ausstallung sind die dazu eingesetzten Gerätschaften sowie der Verladeplatz nach jeder Ein- oder Ausstallung von Schweinen zu reinigen. Zwischen der Ausstallung und der Wiederbelegung ist Die Anpassungsphase dient der Kontrolle und Dokumentation der Rausche der freigewordene Stall einschließlich der vorhandenen Einrich- (Quelle: agrarfoto.com). tungen und Gegenstände zu reinigen. * vorgeschrieben lt. SchwG- VO ohne Übergangsfrist (Anhang 1) ** vorgeschrieben lt. SchwG-VO, Übergangsfrist bis 1.1.2020 bzw. im Falle von notwendigen baulichen Maßnahmen bis 1.1.2025 (Anhang 2) 16 *** vorgeschrieben lt. SchwG-VO (Anhang 3)
6. Kadaverlagerung Quelle: agrarfoto.com In Österreich besteht eine Ablieferungspflicht für verendete oder liche Infektionsquelle. Tierkörper und anderes Material wie z.B. getötete Tiere an Tierkörperbeseitigungsanstalten. Tote Tiere Nachgeburten sollten daher bis zur Abholung sachgerecht gelagert können Krankheitserreger in sich tragen und sind daher eine mög- werden. Kadaverlagerung (Quelle: Strasser) (Quelle: Fraukoeppl) (Quelle: Fraukoeppl) Ist ein Tier verendet, so ist es zügig aus Für kleine Tiere (verendete Saugferkel oder Größere Tierkörper werden auf befes- dem Stall zu transportieren und der zu- Nachgeburten) ist ein geschlossener Be- tigtem Boden oder einer Plane gelagert, ständigen Tierkörperbeseitigungsanstalt hälter, der gereinigt und desinfiziert wer- damit austretende Flüssigkeit nicht ins zur Abholung zu melden. Hilfsmittel, wie den kann, ideal. Erdreich gelangt. Der Platz soll nach dem z.B. eine Transportkarre, erleichtern den Abtransport gereinigt und desinfiziert wer- Transport aus dem Stall. den können. Eine Plane oder Abdeckhaube verhindert, dass Schadnager, Haus- oder Wildtiere zum Kadaver gelangen. Die Ab- deckung ist gleichzeitig ein Blickschutz für Passanten. 17
„Postfach“ (Quelle: Strasser). Mobiler Lagerbehälter (Quelle: LK NÖ). Mit einem „Postfach“ beim Abholplatz gehen die Bestätigungen das Abholfahrzeug leicht erreichbar. Ideal ist ein gut zugänglicher über die ordnungsgemäße Abholung nicht verloren. Die Zahl der Abholplatz, der am Rand des Hofgeländes liegt, damit das Fahr- verendeten Tiere muss lt. Tierschutzgesetz dokumentiert werden. zeug nicht auf den Hof fahren muss. Der Lagerplatz sollte kühl sein, z.B. an einer schattigen Stelle des Mobile Lagerbehälter erleichtern den Transport vom Stall zum La- Hofgeländes, da der Verwesungsprozess durch Wärme beschleu- gerplatz/Abholplatz. nigt wird. Der Lagerplatz ist möglichst vom Stall entfernt und für Laut Schweinegesundheitsverordnung müssen schweinehal- • gegen das Eindringen von Schadnagern und das Auslaufen tende Betriebe über geeignete Möglichkeiten zur ordnungsge- von Flüssigkeiten gesichert, sowie leicht zu reinigen und zu mäßen Aufbewahrung verendeter, getöteter oder totgeborener desinfizieren sein. ** Schweine verfügen. Diese müssen gegen • Geschlossene Behälter oder sonstige geeignete Einrich- • unbefugten Zugriff geschützt, ** tungen sind so aufzustellen, dass sie möglichst ohne Be- fahren der Risikobereiche des Betriebes entladen werden können. ** Kadaverlagerung * vorgeschrieben lt. SchwG- VO ohne Übergangsfrist (Anhang 1) ** vorgeschrieben lt. SchwG-VO, Übergangsfrist bis 1.1.2020 bzw. im Falle von notwendigen baulichen Maßnahmen bis 1.1.2025 (Anhang 2) 18 *** vorgeschrieben lt. SchwG-VO (Anhang 3)
7. Betriebsfremde Personen Quelle: agrarfoto.com Der Personenverkehr stellt neben dem Tierverkehr die Hauptein- müssen sich Besucher zusätzlich in den Weißbereich „hineindu- tragsquelle für Krankheitserreger in einen Bestand dar. Befugte schen“. Das bedeutet, dass hier eine Dusche als Trennung zwi- Außenstehende wie zum Beispiel Tierarzt oder Tierärztin, Bera- schen Weiß- und Schwarzbereich fungiert. ter oder Beraterin, sollten nur über eine Hygieneschleuse in den Tierbereich gelangen. Eine optimal gestaltete Hygieneschleuse besteht dabei aus einem Schwarz- (schmutzig/stallfern) und einem Die Schweinegesundheitsverordnung schreibt das Vor- Weißbereich (sauber/stallnah). Die Trennung zwischen Schwarz- handensein einer stallnahen Hygieneschleuse bzw. Um- und Weißbereich kann dabei im einfachsten Fall durch eine Linie kleideraums vor. Laut Verordnung muss darin ein Hand- am Boden, durch unterschiedliche Wandfarben oder eine Bank, die waschbecken, ein Wasseranschluss mit Abfluss sowie eine überstiegen werden muss, dargestellt werden. Auf jeden Fall soll- Möglichkeit zur getrennten Aufbewahrung von Straßenklei- te im Schwarzbereich die Straßenkleidung abgelegt und die Hände dung und stalleigener Kleidung einschließlich Schuhwerk und das Gesicht gewaschen werden. Im Weißbereich werden dann vorhanden sein. ** betriebseigene Schutzkleidung (Overall) sowie profillose, betriebs- eigene Stiefel angelegt, eine Haube aufgesetzt und Handschuhe Betriebsfremde Personen angezogen. In Betrieben mit besonders hohen Hygienevorschriften Weitere Anforderungen an eine Hygieneschleuse, deren Erfüllung empfohlen wird: • Direkter Zugang von außen. • Hygieneschleuse bzw. Umkleideraum sollte leicht zu reinigen, zu waschen und gegebenenfalls zu desinfizieren sein, z.B. Boden- abfluss. • Möglichkeit zum Händewaschen (Handwaschbecken mit Ab- fluss) mit der Bereitstellung von Seife und Handtüchern. • Im Weißbereich Vorhandensein von betriebseigener Kleidung oder Einwegoveralls, Kopfbedeckungen, betriebseigene Stiefel (mit profilloser Sohle), Handschuhe. • Im besten Fall gibt es zwischen Schwarz- und Weißbereich eine Dusche. Die Möglichkeit zum Händewaschen sollte gegeben sein (Quelle: agrarfoto.com). * vorgeschrieben lt. SchwG- VO ohne Übergangsfrist (Anhang 1) ** vorgeschrieben lt. SchwG-VO, Übergangsfrist bis 1.1.2020 bzw. im Falle von notwendigen baulichen Maßnahmen bis 1.1.2025 (Anhang 2) *** vorgeschrieben lt. SchwG-VO (Anhang 3) 19
Sie können auch lesen