Das Spielefest 2021 im Austria Center Vienna - AUSSTELLERLEITFADEN

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Das Spielefest 2021
im Austria Center Vienna

AUSSTELLERLEITFADEN

                           B
AUSSTELLERLEITFADEN
Konferenzzentrum                                         dafür, ausgenommen davon ist das bei der IAKW-AG
Austria Center Vienna                                    gebuchte Standpaket und eventuelle Zusatzleistun-
Bruno-Kreisky-Platz 1                                    gen. Anlieferungen müssen kurz vor der geplanten
1220 Wien, Österreich                                    Entladung ankommen und nach dem Verladen zügig
www.acv.at                                               abtransportiert werden. Wenn Ausstellungsmateria-
                                                         lien vom Spediteur des Ausstellers angeliefert wer-
Das Austria Center Vienna ist Teil des Internationalen   den, muss der Spediteur vor der Ankunft am Austria
Amtssitz- und Konferenzzentrum Wiens, Aktienge-          Center Vienna die hausinterne Spedition IML kontak-
sellschaft (IAKW-AG). Das Austria Center Vienna ist      tieren, da Geländeanlieferungen normalerweise von
mit 24 Sälen, 180 Meetingräumen und 22.000 Quad-         IML gehandhabt werden.
ratmetern Ausstellungsfläche das größte Konferenz-       Wenn der Aussteller mit IML zusammenarbeitet,
zentrum Österreichs und einer der beliebtesten Ver-      werden Unternehmen, die Materialien liefern, direkt
anstaltungsorte für internationale Konferenzen.          von IML unterwiesen. Wenn die Anlieferung vom
                                                         Aussteller arrangiert wird, ist die offizielle Aufbauzeit
Festgehalten wird, dass die im Ausstellerhandbuch        für die Abhaltung zu beachten. Der folgende An-
nach Farben benannten Hallen im gegenständlichen         fahrtsweg ist zu nutzen: Nehmen Sie nach Einfahrt in
Dokument wie folgt bezeichnet werden:                    den Leonard-Bernstein-Straße-Tunnel nicht die erste
Rote Halle – X4                                          beleuchtete Ausfahrt auf der rechten Seite Richtung
Blaue Halle, – X3                                        „Austria Center Vienna“. Fahren Sie stattdessen bis
Grüne Halle – X2                                         zum Ende des Tunnels und biegen Sie am Schild „Sa-
Gelbe Halle – X1                                         turn Tower“, das vor einem Warnhinweis zur Höhen-
                                                         beschränkung auf 2,20 m angebracht ist, rechts ab.
                                                         Anschließend erreichen Sie einen Transporterpark-
TECHNISCHE RICHT-                                        platz, auf dem das IML-Büro ausgeschildert ist (Tor
                                                         1/Gate 1). Die Anlieferung muss vorab angekündigt
LINIEN UND ALLGEMEINE                                    werden.
INFORMATIONEN
                                                         Nachtruheverordnung
Wenn es sich beim Aussteller nicht um den Ver-           Bitte beachten Sie, dass bei Ladetätigkeiten die Wo-
tragspartner handelt, ist der Vertragspartner dazu       chenend-, Feiertags- und Nachtruheverordnung vom
verpflichtet, jeden Aussteller zur Einhaltung dieser     Vertragspartner strengstens eingehalten werden
technischen Richtlinien zu verpflichten und die end-     muss. Nähere Infos: https://www.wko.at/service/ver-
gültige Einhaltung zu gewährleisten. Zu beachten         kehr-betriebsstandort/LKW_Fahrverbote_in_Oes-
ist außerdem, dass der Vertragspartner sicherstel-       terreich_Ueberblick.html
len muss, dass diese technischen Richtlinien in der      Fahrzeuge, die die Zufahrtsrampe am Bruno-Kreis-
Praxis umgesetzt werden, und das Austria Center          ky-Platz nutzen müssen, dürfen diese nur jeweils ein-
Vienna für jegliche Schäden finanziell entschädigen      zeln sowie mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
muss, die aufgrund einer Nichtbeachtung dieser Re-       unter 25 Tonnen befahren.
geln entstehen.                                          Die österreichische Straßenverkehrsordnung muss
                                                         eingehalten werden. Motoren dürfen im Stand nicht
                                                         laufen gelassen werden. Aussteller haben bei even-
ANLIEFERUNGEN,                                           tuellen Wartezeiten keinen Anspruch auf Entschä-
TRANSPORT VOR ORT UND                                    digung. Transporter dürfen nur in Ausnahmefällen

VERSANDANWEISUNGEN                                       und mit einer schriftlichen Genehmigung des Austria
                                                         Center Vienna auf dem Gelände des Austria Center
                                                         Vienna geparkt werden.
An- und Abtransport von                                  Zur Beförderung der Materialien in die richtige Ebe-
Ausstellungsstücken auf das/                             ne befinden sich im Untergeschoss unter Halle X3
vom Gelände                                              Lastenaufzüge. Für die Anmietung von Hubwägen
Der Aussteller ist für den Transport von Ausstellungs-   und Gabelstaplern sowie jedweden anderen Trans-
stücken auf das Gelände sowie deren Abtransport          portdiensten in den Gebäuden und der Lagerung
verantwortlich und trägt die Kosten und das Risiko       von Leergut ist IML zu kontaktieren.

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Benutzung von Lastenaufzügen                            Parken
Die Hallen X3 und X4 sind mit dem Unterge-              Transporter und Fahrzeuge mit einer Höhe von über
schoß (Parkplatzbereich) über zwei Lastenaufzüge        2 m: Parkplätze sind auf dem Parkplatz West (befin-
verbunden.                                              det sich neben Tor 1) verfügbar. Bitte beachten Sie,
Ausstellungsmaterialien können in die Lastenaufzü-      dass diese Parkplätze streng limitiert sind, nicht re-
ge geladen werden, die jeweils mit einer maximalen      serviert werden und daher belegt sein können.
Traglast von 3.000 kg ausgestattet sind. Die Las-       Alle anderen Fahrzeuge und Pkws mit einer Höhe
tenaufzüge sind nicht für den Transport von Perso-      von unter 2 Metern müssen die Parkdecks des Aus-
nen geeignet. Den vom Personal des Austria Center       tria Center Vienna nutzen. Informationen zu Zufahrt
Vienna gegebenen Anweisungen ist stets Folge zu         und Gebühren erhalten Sie online: www.acv.at/teil-
leisten. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Vorga-    nehmen/anreise-und-verkehr/ihre-anreise-mit-dem-
ben übernimmt das Austria Center Vienna keinerlei       auto.html
Haftung.
Alle Lastenaufzüge im Austria Center Vienna kön-
nen nur von außen und mit einem Schlüssel bedient
werden. Die zu befördernde Fracht muss im Aufzug
innerhalb der gelben Linien platziert und gesichert
werden. Der Aufzug muss aus der Ebene bestellt
werden, in die die Fracht transportiert werden soll.
Beide Lastenaufzüge verfügen über die folgenden
Abmessungen: 6,20 m (Länge) x 3,20 m (Breite) x
3,10 m (Höhe).

Benutzung von Personen-
aufzügen und Rolltreppen
Personenaufzüge und Rolltreppen dürfen nicht zum
Transport von schweren Lasten, Gütern oder Ausrüs-
tungsgegenständen verwendet werden.

Lagerung von Leergut
Leergut muss in der Regel direkt bei IML gelagert
werden, einem designierten Partner des Austria Cen-
ter Vienna. Fahrzeuge und Gabelstapler sind in den
Ausstellungsbereichen nicht erlaubt. Es sind aus-
schließlich von IML bediente Gabelstapler innerhalb
der Ladebucht erlaubt. In den Ausstellungsberei-
chen sind ausschließlich Hub- und Transportwägen
erlaubt.
Die Hallen X1, X2, X3 sind weiters über Straßenniveau
limitiert zugänglich. In Anbetracht der begrenzten
Anzahl an Liefereingängen sind Parkverbote und
Wartezeiten zu beachten. Alle Aussteller, einschließ-
lich jener, die die Entladung selbst vornehmen möch-
ten, müssen Ver- und Entladezeitfenster beantragen.
Bitte wenden Sie sich für die Zuteilung von Ver- und
Entladezeitfenstern direkt an IML. Aussteller müs-
sen Verzögerungen oder Wartezeiten einkalkulieren,
wenn mit IML keine Zeitfenster vereinbart wurden.

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TECHNISCHE                                               Richtlinien für die Sicherheit
INFRASTRUKTUR IM                                         in den Hallen
AUSSTELLUNGSBEREICH                                      Alle Eingangs- und Ausgangstüren der Hallen, ein-
                                                         schließlich aller Notausgänge, Fluchtwege, Durch-
                                                         gänge, Treppen usw., müssen stets komplett frei-
Allgemeine Informationen                                 gehalten und dürfen nicht blockiert werden.
Die Tragfähigkeit des Bodens beträgt in allen Berei-     Brandschutzausrüstung wie tragbare Feuerlöscher,
chen (einschl. Vorplatz) 500 kg/m2. Für das Einbrin-     Druckknopfmelder und Hydranten müssen jederzeit
gen und Aufstellen von schweren Objekten ist den-        sichtbar und zugänglich sein. Brandschutzausrüs-
noch eine Genehmigung des Austria Center Vienna          tung darf von Ausstellungsmaterial nicht blockiert
(und eventuell die Beauftragung eines Statikers) er-     oder eingeschlossen werden. Es ist nicht gestattet, in
forderlich. Die dafür anfallenden Kosten müssen vom      die Wände, Decke, Böden oder Säulen des Gebäudes
Aussteller getragen werden.                              oder der Stände Löcher zu bohren, Schrauben ein-
In allen Ausstellungshallen befinden sich Säulen – die   zudrehen oder Nägel einzuschlagen. Das Bekleben
exakten Positionen und Abmessungen finden Sie in         der Gebäude- und Standwände ist ebenfalls strikt
den offiziellen Grundrissen.                             untersagt. Ausstellungsstücke dürfen keine Last auf
Die Ausstellungshallen verfügen über Bereiche, in        Stände, Wände, Säulen, Fenster oder Türen ausüben
denen nur begrenzt Tageslicht einfällt.                  und diese Gebäudeelemente dürfen nicht mit Kleb-
Der Boden in den Ausstellungshallen X1, X2, X3 und       stoffen in Berührung kommen. Das Aufhängen von
X4 besteht aus PU-Industriebeschichtung. Öl, Fett,       Werbung, Bannern und Beleuchtungskörpern ist nur
Farbe und ähnliche Stoffe müssen sofort vom Boden        nach Genehmigung durch das Austria Centre Vienna
entfernt werden. Der Boden in den Hallen darf nicht      gestattet. Säulen können bis zur maximal zulässigen
mit Bohrlöchern versehen werden, außerdem darf           Bauhöhe verhüllt werden, sofern sie dabei nicht be-
nichts auf den Boden geklebt werden, das sich an-        schädigt werden.
schließend nicht vollständig entfernen lässt.
In den Hallen X1, X2 und X3 wird die Versorgung          Versorgungsanschlüsse
der Stände mit Strom und anderen Mitteln über die        Die Installation von Strom-, Netzwerk-, Wasser- und
Decke, die Hallenwände oder entlang der Säulen           Druckluftanschlüssen werden auf Anfrage und Kos-
realisiert.                                              ten des Ausstellers und nur von Mitarbeitern des
Maximale Bauhöhen in den Ausstellungsberei-              Austria Center Vienna, bzw. von einem vom Austria
chen im Gebäude: Halle X1: 3,5m / Halle X2: 3,5 m /      Center Vienna zugelassenen spezialisierten Subun-
Halle X3: 5,5 m / Halle X4: 6,5 m                        ternehmen durchgeführt. Spezielle Anforderungen
                                                         können nur dann erfüllt werden, wenn die offiziel-
                                                         len Bestimmungen und technischen Dienste dies in

ALLGEMEINE INFORMATI-                                    den Ausstellungshallen zulassen. Anträge für Ver-
                                                         sorgungsanschlüsse müssen schriftlich gestellt wer-
ONEN ZUM STANDBAU                                        den. Der Aussteller darf an derartigen Anschlüssen
                                                         keinerlei Änderungen vornehmen. Der Aussteller
Aufbau von Ständen –                                     muss stets die Vorgaben und Richtlinien der IAKW-
Allgemeines                                              AG sowie der Netzwerk-, Strom- und Wasserunter-
Das Austria Center Vienna stellt den dem Aussteller      nehmen erfüllen. Außerdem müssen die Sicherheits-
zugewiesenen Standbereich mit Wänden, und der            bestimmungen Österreichs beachtet werden. Der
gewünschten technischen Ausrüstung oder sonstige         Verstoß gegen Richtlinien zieht eventuell eine sofor-
Ausstattung zur Verfügung. Der Bau des Stands ist -      tige Trennung und Entfernung des Anschlusses nach
sofern nicht anders vereinbart - dem Austria Center      sich und der Aussteller hat keinen Anspruch auf
Vienna vorbehalten und unterliegt stets den Richt-       Schadensersatz.
linien hinsichtlich der Sicherheit, der zugelassenen
Ausstattung und dem allgemeinen Erscheinungsbild.

                                                                                                                  B   4
Anschluss an das Stromnetz                             pünktlich geräumt wird, ist das Austria Center Vien-
Es steht ein Dreiphasenstromnetz mit ca. 3 x           na dazu berechtigt, auf Kosten des Vertragspartners:
400/230 V und Wechselstrom mit 230 V sowie einer       a. jegliche Materialien, Gegenstände oder Verpa-
Frequenz von 50 Hz und TN-Erdung zur Verfügung.        ckungsmaterialien, die dem Aussteller gehören, zu
Damit ein Anschluss an das Stromnetz möglich ist,      entfernen und einzulagern;
wird ein Netzanschlusspaket benötigt. Auf dem Be-      b. den Bereich in den Zustand zurückzuversetzen, in
stellformular müssen die Art des benötigten An-        dem er dem Aussteller zur Verfügung gestellt wurde.
schlusses angegeben sowie alle für elektronische       In derartigen Fällen ist das Austria Center Vienna
Geräte, Beleuchtung usw. benötigten Anschlüsse         dazu berechtigt, dem Aussteller jegliche Lager- und
aufgelistet werden. Um sicherzustellen, dass die       andere Kosten in Rechnung zu stellen. Der Aussteller
Stromanschlüsse an den richtigen Orten zur Ver-        trägt das Risiko für alle Materialien, Güter und Verpa-
fügung gestellt werden, muss zusammen mit dem          ckungsmaterialien, die im Namen des Vertragspart-
Bestellformular eine Zeichnung eingereicht werden,     ners eingelagert werden.
auf der die benötigten Anschlüsse auf dem Versor-      Materialien, Güter und Verpackungsmaterialien, die
gungsplan für die technische Gestaltung dargestellt    nicht innerhalb von drei Monaten nach Ende der
sind.                                                  Ausstellung vom Aussteller abgeholt werden, gehen
Die Ausstellungshallen sind mit Fehlerschutzstrom-     in den Besitz des Austria Center Vienna über, sofern
schaltern ausgestattet. Das Austria Center Vienna      der Aussteller mit dem Austria Center Vienna keine
übernimmt keine Haftung für jedwede durch tech-        Vereinbarung über die sichere Aufbewahrung und
nische Defekte verursachten Verluste oder Schäden.     Lagerung derartiger Materialien, Güter oder Ver-
Bei Nichtbeachtung der Richtlinien und Anweisun-       packungsmaterialien getroffen hat. Der Aussteller
gen steht es dem Austria Center Vienna zu, nach Ab-    hat weder selbst noch im Namen von Drittparteien
lauf der fristgerechten Mahnung zur Beseitigung des    Anspruch auf Entschädigung vonseiten des Aust-
Vertragsbruches auf Kosten des Ausstellers jegliche    ria Center Vienna, wenn die Güter auf die oben be-
Verbesserungen oder Änderungen vorzunehmen,            schriebene Weise in den Besitz des Austria Center
die es als angemessen betrachtet.                      Vienna übergehen.

Aufhängungspunkte/                                     Reinigung und Müllentsorgung
Traversensysteme                                       Auf Veranlassung des Konferenzzentrums werden
Alle Ausstellungshallen verfügen über ein Decken-      die Gänge im Ausstellungsbereich einmal pro Tag
raster, über das Gegenstände von einem vom Aust-       gereinigt. Die Reinigung der Stände ist von den Aus-
ria Center Vienna beauftragten Traversenspezialisten   stellern selbst zu organisieren.
aufgehängt werden können. Für diese Zwecke müs-        Der zu bestellende Reinigungsservice umfasst die
sen das Gewicht der aufzuhängenden Gegenstände         Reinigung des Bodens sowie von Tischen, Stühlen
und die entsprechenden Abhängepunkte genaues-          und allen horizontalen Oberflächen mit einer Höhe
tens und zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt an-       von bis zu 1,70 m (Ausstellungsstücke und verschlos-
gegeben werden. Alle aufgehängten Gegenstände          sene Schränke ausgeschlossen). An Abhaltungsta-
müssen, sobald die Montage abgeschlossen wurde,        gen findet die tägliche Reinigung vor der Öffnung
vor Ort von einem Statiker inspiziert und abgenom-     der Abhaltung statt. Beschwerden über den Rei-
men werden. Ein passendes Datum und eine passen-       nigungsservice kann nur dann nachgegangen wer-
de Zeit für die Abnahme werden zwischen dem Aus-       den, wenn sie an dem Tag vorgebracht werden, an
tria Center Vienna und dem Statiker vereinbart         dem die Unzulänglichkeiten bemerkt werden. Zu-
                                                       sätzliche Kosten, die durch unsachgemäße Müllent-
Entfernung und Demontage                               sorgung entstehen, werden dem Vertragspartner in
Es ist verboten, Ausstellungsstücke vor Ende der       Rechnung gestellt. Bitte beachten Sie, dass keinerlei
Abhaltung abzubauen und zu entfernen. Nach dem         Müll auf dem Ausstellungsgelände entsorgt werden
Entfernen von Ausstellungsstücken muss der Aus-        darf. Jegliche zurückgelassenen Materialien werden
steller den angemieteten Bereich in dem Zustand        auf Kosten des Ausstellers ohne Bestimmung deren
verlassen, in dem er ihm anfangs überlassen wurde.     Wertes entsorgt.
Sollten Schäden auftreten oder die Räumlichkeiten      Falls Sondermüll entsorgt werden muss, muss dies
nicht in sauberem Zustand hinterlassen werden, wird    vorab vom Aussteller angekündigt werden. Für diese
dies vom Austria Center Vienna berichtigt, wobei       Art der Entsorgung fallen zusätzliche Kosten an.
die dabei anfallenden Kosten dem Vertragspartner       Gemäß der 1993 in Österreich in Kraft getrete-
in Rechnung gestellt werden. Falls der Stand nicht     nen Verpackungsverordnungen ist es gesetzlich

                                                                                                                 B   5
vorgeschrieben, Müll in separate, recycelbare Ma-        oder Verhüllung von Ständen noch zu Dekorations-
terialien zu trennen. Organisatoren, Aussteller und      zwecken verwendet werden. Alle auf das Gelände
Standbauer sind daher dazu verpflichtet, Müll zu ver-    transportierten Gegenstände müssen die geltenden
meiden und Müll in allen Phasen einer Abhaltung zu       Brandschutzbestimmungen erfüllen.
recyceln und ordnungsgemäß zu entsorgen. Ausstel-
ler werden darum gebeten, während der Auf- und           Auf das Gelände gebrachte
Abbauphase sowie während der Abhaltung selbst            Utensilien
nicht vermeidbaren Müll durch Trennung nach Müll-        Der Aussteller oder Spediteur muss frühzeitig In-
art für die Entsorgung vorzubereiten. Weitere Infor-     formationen zu den Eigenschaften, der Tragfähig-
mationen zu den Lizenzvereinbarungen mit ARA AG          keit und den Dimensionen von Transportwegen,
finden Sie hier: www.ara.at/e/clients/compliance-        Aufzügen, Türen usw. einholen und sicherstellen,
and-license-partnership.html                             dass die Größe und das Gewicht der Ausstellungs-
                                                         stücke dafür geeignet sind. Das Austria Center
Schaden und Versicherung                                 Vienna kann die Nutzung von Schutzmatten oder
Kein Bereich der Räumlichkeiten oder Stände darf         einer Gewichtsverteilungsplatte auf den Transport-
auf irgendeine Weise beschädigt oder verunstaltet        flächen vorschreiben; die Kosten derartiger Maßnah-
werden. Bei Schadenseintritt werden dem Ausstel-         men müssen vom Aussteller getragen werden. Das
ler die Kosten für Reparaturarbeiten bzw. Ersatz in      Austria Center Vienna übernimmt keinerlei Haftung
Rechnung gestellt. Aussteller werden darum ge-           für Schäden an Personen oder Eigentum, die durch
beten, sich um eine hinreichende Versicherung zu         Gegenstände jedweder Art (einschließlich Maschi-
bemühen, zum Beispiel eine Betriebshaftpflicht-          nen und Utensilien), die auf das Gelände gebracht
versicherung, die alle Personen- und anderweitige        wurden, verursacht wurden.
Schäden abdeckt, die in Verbindung mit der Ausstel-      Mit brennbarem Gas gefüllte Ballons sind in den Hal-
lung auftreten können. Außerdem empfiehlt es sich        len nicht zugelassen (das einzige zugelassene Gas ist
für Aussteller, eine Zusatzversicherung für den Ver-     Helium). Wenn ein Aussteller vorhat, entflammbare,
lust von oder Schäden an Ausstellungsmaterialien         explosionsfähige, brennende, glühend heiße oder ra-
während des Transport- und Ausstellungszeitraums         dioaktive Gegenstände oder Gegenstände, die ioni-
abzuschließen. Das Austria Center Vienna über-           sierende Strahlen aussenden, oder Flüssiggas oder
nimmt keine Haftung für jedwede Verluste von oder        andere unter Druck stehende Gasflaschen auf dem
Schäden an Ausstellungsmaterialien.                      vom IAKW-AG (Austria Center Vienna) verwalteten
                                                         Gelände auszustellen, zu verwenden oder vorzu-
Brandschutz- und                                         führen, muss das Austria Center Vienna frühzeitig
Sicherheitsbestimmungen                                  darüber informiert werden. Das Ausstellen, Verwen-
Jegliche Gegenstände in den Ständen der Ausstel-         den, Vorführen und Lagern derartiger Gegenstände
ler sind Teil deren Stands und unterliegen diesen        unterliegt bei allen Abhaltungen der Genehmigung
Bestimmungen.                                            des Austria Center Vienna und, falls nötig, einer be-
                                                         hördlichen Genehmigung. Das Austria Center Vienna
Dekomaterialien                                          behält sich das Recht vor, Gegenstände jederzeit auf
Feuerhemmende Materialien müssen die Vorgaben            Kosten des Ausstellers vom Gelände entfernen zu
gemäß einer oder mehrerer der folgenden Klassifi-        lassen.
zierungen erfüllen: SS 02 48 21, SIS 65 00 82, Euro-
klasse A1, A2 oder B-s1 d0.                              Offenes Feuer/Pyrotechnik
Typengenehmigungen oder Zertifikate müssen am            Offenes Feuer und Flammen sind verboten. Explo-
Stand verfügbar sein, falls nicht auf andere Art und     sionsfähige oder pyrotechnische Objekte dürfen
Weise klargestellt wird, dass das Material einer Klas-   ohne die schriftliche Genehmigung des des Austria
sifizierung entspricht. Eingezogene Decken und an-       Center Vienna weder auf dem Gelände des Aus-
dere Dekomaterialien aus Stoff müssen gegen Feuer        tria Center Vienna verwendet noch auf das Gelände
imprägniert werden. Alle Genehmigungen und Zerti-        gebracht werden – weder in die Innen- noch in die
fikate müssen auf Deutsch oder Englisch verfügbar        Außenbereiche.
sein oder in Form einer beglaubigten Übersetzung
vorliegen.
Entflammbare Materialien wie Jute, Krepppapier,
Kartonagen, Wellpappe, Schilfmatten oder brenn-
bare Kunststoffe dürfen weder zur Konstruktion

                                                                                                                 B   6
Heißarbeiten/Erwärmen/Kochen                             Verbrennungsmotoren
Heißarbeiten wie Schweißen, Löten, Schneiden sowie       Jegliche Maschinen (Generatoraggregate, Kompres-
Rundschleifen, Trocknen, Erwärmen oder Arbeiten          soren usw.) mit einem integrierten Verbrennungs-
über offenen Flammen sind im Austria Center Vien-        motor sind unabhängig vom Verwendungszweck im
na ohne Sondergenehmigung des Austria Center             Austria Center Vienna verboten. Bei KFZ älter als 3
Vienna nicht erlaubt. Öfen, Heizgeräte und offene        Jahren ist die Batterie abzuklemmen, der Tank auf
Flammen dürfen für keinerlei Verwendungszweck            ein Minium zu entleeren und mit Stickstoff zu fluten.
eingesetzt werden, auch nicht für das Kochen, Frit-      Bei KFZ jünger als 3 Jahre ist ebenso darauf zu ach-
tieren oder Backen. Diese Richtlinie gilt auch für       ten, das max. 3 Liter Kraftstoff im Tank sind. Ein Flu-
Demonstrationen.                                         ten des Kraftstofftanks mit Stickstoff ist nur dann er-
                                                         forderlich, wenn es die Behörde oder die IAKW-AG
Rauchverbot                                              es für richtig empfinden und vorschreiben.
Rauchen ist in allen Innenbereichen, einschließlich
privaten Bereichen des Ausstellungsbereichs, ver-        Lagerung von zündfähigen Gütern
boten. Im Außenbereich stehen für Raucher vor dem        Leere Verpackungsmaterialien, Müll, Holz, Papier,
Austria Center Vienna speziell gekennzeichnete Rau-      Stroh, Kartonagen und andere zündfähige Materia-
cherbereiche mit Aschenbechern zur Verfügung.            lien dürfen nicht in den Hallen gelagert werden.

Notausgänge                                              Verantwortung
Fluchtwege und Notausgänge (im Innen- und Au-            Die Aussteller tragen die volle Verantwortung für alle
ßenbereich) müssen jederzeit frei von Hindernissen       Ausstellungsstücke und alle von Ihnen organisierten
gehalten werden. Außerdem müssen sie stets sicht-        Demonstrationen.
bar sein. Brandschutzschilder, Notfall-Druckknöpfe,
Notausgänge und Notausgangsschilder dürfen zu
keinem Zeitpunkt mit Waren/Schildern, Dekoratio-
nen oder Standdächern verdeckt werden.

Störungsverursachende
Objekte
Die folgenden Objekte sind auf dem Gelän-
de des Austria Center Vienna nicht gestattet:
Objekte, die durch ihren Geruch oder anderwei-
tig Störungen verursachen, sowie Gerätschaften,
die störende Geräusche verursachen oder stö-
rendes Licht ausstrahlen; jegliche gefährlichen
Objekte, die nicht in der Standbauplanung auf-
geführt, aber vom Aussteller verwendet wurden.
Drahtlose Kommunikationsgeräte (Walkie-Talkies,
Handmikrofone usw.) dürfen nur verwendet wer-
den, wenn sichergestellt ist, dass sie die technischen
Dienste oder Gerätschaften des Austria Center Vien-
na nicht beeinträchtigen. Aussteller, die vorhaben,
diese Geräte zu verwenden, müssen bei der Einrei-
chung ihrer Standbestellung die zum Einsatz kom-
mende Marke sowie die Frequenzen angeben.

                                                                                                                   B   7
Das Spielefest 2021
im Austria Center Vienna

ALLGEMEINE
TEILNAHMEBEDINGUNGEN

                           B
ALLGEMEINE                                                 auf der Website, Marketing und Besucherwerbung
TEILNAHMEBEDINGUNGEN                                       sowie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit für das Spie-
                                                           lefest 2021 ein):
1. Allgemeines und                                         9 m²: EUR 1.790,00
Anwendungsbereich                                          36 m²: EUR 5.440,00
Die Teilnahmebestimmungen finden auf alle Verein-          81 m²: EUR 10.550,00
barungen zwischen der Internationales Amtssitz-            Standpaket Individuell: ab EUR 1.420,00
und Konferenzzentrum Wien, Aktiengesellschaft (im          Jeder angefangene Quadratmeter wird voll, die
Folgenden IAKW-AG) und ihren Vertragspartnern              Bodenfläche grundsätzlich quadratisch und ohne
Anwendung, soweit schriftlich nichts anderes verein-       Berücksichtigung von Vorsprüngen, Säulen, Installa-
bart wurde.                                                tionsanschlüssen u. a. berechnet.
Die IAKW-AG veranstaltet in den Hallen X1, X2, X3          9 m²: Rückwand (3m Länge, 2,5m Höhe), mindes-
und X4 des Austria Centers Vienna von 12.11.2021 bis       tens eine Seitenwand (3m Länge, 2,5m Höhe), 1 Info-
14.11.2021 ein Spielefest. Dieses dient der Präsentation   pult (versperrbar), 1 Regal, 1 Tisch (120x80cm) und
und dem Verkauf von Spielen durch die Aussteller.          4 Stühle, eine bedruckbare Grafik (2x1m) beleuchtet
Die IAKW-AG vermietet hierbei in den Hallen X1, X2,        auf der Rückwand
X3 und X4 einzelne Stellflächen, sowie die darauf          36 m²: Rückwand (6m Länge, 2,5m Höhe), mindes-
befindlichen Stände, an die Austeller. Die Ausstel-        tens eine Seitenwand (4m Länge, 2,5m Höhe), 1 Info-
ler stellen auf der gemieteten Stellfläche sowie auf       pult (versperrbar), 1 Regal, 2 Tische (120x80cm) und
den mitgemieteten Ständen Spiele aus und sind be-          8 Stühle, eine bedruckbare Grafik (3x1,5m) beleuch-
rechtigt, die Spiele vor Ort an die Messebesucher zu       tet auf der Rückwand, 1 Lager (2x1m)
verkaufen. Die Kaufverträge kommen ausschließlich          81 m²: Rückwand (9m Länge, 2,5m Höhe), mindes-
zwischen dem Austeller und dem Käufer zustande.            tens eine Seitenwand (6m Länge, 2,5m Höhe), 2 Info-
                                                           pulte (versperrbar), 2 Regale, 4 Tische (120x80cm)
2. Veranstaltungszeiten und                                und 16 Stühle, eine bedruckbare Grafik (4x2m) be-
Fristen                                                    leuchtet auf der Rückwand, 1 Lager (3x2m)
Messezeitraum:                                             Individuell ab 9m²: Rückwand (2,5 m Höhe) und
Freitag, 12.11.2021 bis Sonntag, 14.11.2021                mindestens eine Seitenwand, Teppich sowie weitere
Öffnungszeiten:                                            Ausstattung nach Vereinbarung
Freitag, 12.11.2021         9 – 18 Uhr,                    Bei Kombination von mehreren Ständen für einen
Samstag, 13.11.2021         9 – 18 Uhr,                    Aussteller können lediglich Wände ausgespart, der
Sonntag, 14.11.2021         9 – 17 Uhr                     Preis aber nicht verringert werden.
Ort: Austria Center Vienna, Hallen X2, X3 und X4           Zusätzliche Wände, Möbel und Services werden nur
Aufbau: 11.11.2021, 8 bis 18 Uhr                           nach Bestellung und kostenpflichtig zur Verfügung
Abbau: 14.11.2021 ab 17.30 bis 24 Uhr und 15.11., 8 bis    gestellt. Das Entgelt für Vermietung, Auf- und Ab-
12 Uhr für Verladung/Abholung                              bau von Wänden (2,5 m hoch) ist in den Bestellun-
Frühbucher: Für Bestellungen bis zum 26.02.2021            terlagen angeführt.
wird ein Rabatt in Höhe von 10% auf die reine Stand-       Für Bestellungen bis zum 26.02.2021 wird ein
fläche (ohne inkludierte Leistungen) gewährt.              Rabatt in Höhe von 10% auf die reine Standfläche
Anmeldeschluss: 13.08.2021, sofern noch Plätze frei        (ohne inkludierte Leistungen) gewährt.
sind
                                                           3. Werbeflächen innerhalb der Hallen, an den Außen-
3. Entgelte, Zahlungsbedingun-                             fassaden, sowie im Freigelände und Messeumfeld,
gen, Vermieterpfandrecht                                   kann der Aussteller über die IAKW-AG anmieten.
1. Alle nachstehenden Preise sind Nettopreise, die
sich um den Betrag der Mehrwertsteuer (z.Zt. 20%)          4. Die Rechnung wird dem Aussteller nach der Zulas-
und die Vertragsvergebührung (z.Zt. 1 % der Ge-            sung baldmöglichst übersandt. Beanstandungen, die
samtleistung) erhöhen.                                     nicht innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Rech-
                                                           nung vorgebracht werden, bleiben unberücksichtigt.
2. Beteiligungspreise (diese Beträge schließen die         Alle Rechnungen sind inkl. der gesetzlichen USt.
Miete für die Standfläche mit Stand, Beratung und          und ohne jeglichen Abzug zu 25 % innerhalb von 14
Service durch die IAKW-AG und dem Messestand-              Tagen nach Buchung und zu 75 % bis 01.09.2021 zu
bauers SYMA, Ausstellerausweise, WLAN in den Hal-          zahlen. Bei Buchungen nach dem 01.09.2021 wer-
len, Abfallentsorgung, Eintrag in den Messeflyer und       den die vollen Kosten sofort fällig. Überweisungen

                                                                                                                   B   9
bitte auf das IAKW-AG-Konto UniCredit Bank Aus-          2. Die IAKW-AG ist berechtigt, die Zulassung ohne
tria AG, IBAN: AT92 1200 0006 9600 6303, BIC:            Angabe von Gründen zu verweigern.
BKAUATWW vornehmen. Verzugszinsen sind gemäß
§ 456 UGB zu entrichten. Bitte geben Sie bei der         3. Über die Lage der beantragten Standflächen ent-
Überweisung die Veranstaltungsnunmmer „204670“           scheidet die IAKW-AG unter Berücksichtigung der
und Ihre Standnummer bekannt.Bankspesen (Über-           angemeldeten Messegegenstände und der Ausstel-
weisung, Scheck) gehen zu Lasten des Kunden. Erst        lungsgliederung. Die Reihenfolge der Anmeldungen
wenn der Aussteller seine Rechnung bezahlt hat,          ist für die Platzzuweisung nicht maßgebend. Son-
darf er den Standplatz beziehen.                         derwünsche des Ausstellers müssen bis spätestens
                                                         14.08.2020 schriftlich angemeldet werden. Eine Be-
5. Barzahlungen sind nicht möglich.                      rücksichtigung erfolgt nur bei vorheriger schriftli-
                                                         cher Bestätigung durch die IAKW-AG.
6. Zur Sicherung seiner Forderungen aus dem Miet-
verhältnis behält sich die IAKW-AG das Vermieter-        4. Hallenstände unter 9 m2 werden nicht vermietet.
pfandrecht nach § 1101 ABGB vor.
                                                         5. Die Zulassung bedarf der Schriftform.
4. Anmeldung
1. Als Aussteller sind zugelassen:                       6. Über die Zulassungsfähigkeit von Exponaten ent-
• Hersteller oder, falls der Hersteller selbst nicht     scheidet die IAKW-AG.
   ausstellt, die vom Hersteller beauftragten Dritten,
• Importeure,                                            6. Rücktritt vom Vertrag und
• Handelsvertreter (Legitimation durch den                 einvernehmliche Auflösung
   Handelsvertretervertrag)                              6.1 Rücktritt durch den Aussteller
• Verlage des In- und Auslandes mit Produkten            Angemeldete und zugelassene Aussteller können
   und Dienstleistungen, die einen Bezug zur             das Vertragsverhältnis mit der IAKW-AG nicht ein-
   Spielebranche haben                                   seitig kündigen oder stornieren oder vom Vertrag
• Großhandelsunternehmen                                 zurücktreten, es sei denn, dass dafür ein gesetzlicher
• Fachhandelskooperationen, Einkaufskoopera-             Grund vorliegt.
   tionen, Marktgemeinschaften sowie vergleichbare
   Institutionen.                                        6.2 Einvernehmliche Auflösung
                                                         Darüber hinaus ist eine Auflösung des Vertrages
2. Zu seiner Anmeldung hat der Aussteller das je-        über die Teilnahme am Spielefest 2021 einvernehm-
weils gültige Anmeldeformular zu verwenden, das in       lich, sohin mit Zustimmung der IAKW-AG möglich.
Druckschrift ausgefüllt und von den Zeichnungsbe-        Diese stellt die Zustimmung unter folgenden Voraus-
rechtigten unterschrieben sein muss.                     setzungen in Aussicht:
                                                         • Die IAKW-AG muss in der Lage sein, den zuge-
3. Auf Eigenschaften von Messegütern, die den Mes-          teilten Stand anderweitig zu vermieten.
sebetrieb stören könnten (Aussehen, Geruch, Geräu-       • Der Aussteller muss sich verpflichten, an die
sche usw.), hat der Aussteller bei Anmeldung beson-         IAKW-AG 25 % des vereinbarten Beteiligungsprei
ders hinzuweisen.                                           ses (zzgl. der gesetzt USt.) als pauschalen Scha
                                                            denersatz zu bezahlen.
4. Der zeitliche Eingang der Anmeldung ist für die       • Stimmt die IAKW-AG der Vertragsauflösung zu, ist
Platzierung der Standfläche nicht maßgebend.                die Weitervermietung jedoch nur zu einem gerin-
                                                            geren als dem vereinbarten Beteiligungspreis
5. Anmeldungen, die nach Anmeldeschluss (siehe              möglich, so schuldet der Aussteller außerdem den
Punkt 2) eingehen oder die sonst nicht ordnungs-            Differenzbetrag als Schadenersatz.
gemäß angegeben sind, können nur unter Vorbehalt         Eine Verpflichtung der IAKW-AG, der Vertragsaufhe-
bearbeitet werden.                                       bung zuzustimmen, besteht jedoch in keinem Falle.
                                                         Stimmt die IAKW-AG der Vertragsauflösung nicht
5. Zulassung                                             zu, so bleibt der Aussteller zur Zahlung des gesam-
1. Die Zulassung des Ausstellers durch die IAKW-AG       ten Beteiligungspreises verpflichtet.
umschließt die Zuweisung eines bestimmten Messe-
standplatzes und die Erlaubnis, bestimmte Gegen-         6.3 Rücktritt durch die IAKW-AG
stände auszustellen bzw. anzubieten.                     1. Die IAKW-AG ist zum sofortigen rückwirkenden

                                                                                                                  B   10
Rücktritt berechtigt, wenn die gemieteten Flächen         beweglich Rechnung tragen können. Die IAKW-AG
ganz oder teilweise wegen von dem Aussteller zu           behält sich daher das Recht vor, die in der Zulassung
vertretender Gründe oder wegen höherer Gewalt             ausgesprochene Platzzuweisung nachträglich ab-
nicht zur Verfügung gestellt werden können.               zuändern (z. B. einen Stand in anderer Lage anzu-
2. Die IAKW-AG ist nach Setzung einer Nachfrist von       weisen, Größe und Gestalt des Standes abzuändern,
maximal 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzu-        Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den
treten, wenn                                              Hallen zu verlegen oder zu schließen).
a) der Aussteller mit seinen finanziellen Verpflichtun-
gen aus diesem Vertrag in Verzug gerät;                   2. Sollte sich die Standfläche des Ausstellers ver-
b) die notwendigen behördlichen Genehmigungen             ringern, so hat dieser Anspruch auf Erstattung des
nicht vorgelegt werden bzw nicht vorliegen oder           Differenzbetrags. Bei einer Versetzung der Lage des
c) der Vertragspartner aus früheren Verträgen mehr        Standes hat der Aussteller keinen Anspruch auf Er-
als 30 Tage in Zahlungsverzug ist.                        stattung eines Differenzbetrags bzw. Schadenersatz.
Das Rücktrittsrecht nach Punkt 6.3 lit a und b er-
streckt sich auf die betroffenen selbstständigen Teil-    3. Weitergehende Schadensersatzansprüche und ein
leistungen des Vertrages oder wahlweise, wenn erheb-      Rücktrittsrecht des Ausstellers sind ausgeschlossen.
liche (auch abgrenzbare) Teile betroffen sind, auf den    Daraus, dass sich die Lage der übrigen Standplätze
gesamten Vertrag. Das Rücktrittsrecht nach Punkt          im Verhältnis zu seinem Stand ändert, kann der Aus-
6.3 lit c erstreckt sich auf den gesamten Vertrag.        steller keine Rechte herleiten.
1. Der Aussteller haftet für den der IAKW-AG hier-
durch entstandenen Schaden.                               8. Ausstellerausweise
2. Der Aussteller darf den auf seinen Namen zugelas-      Der Aussteller, der seine Rechnung voll beglichen
senen Stand nur nach vorheriger Zustimmung durch          hat, erhält rechtzeitig vor der Messe ausreichend
die IAKW-AG an andere Firmen weitervermieten              Ausstellerausweise.
oder abgeben.
Die IAKW-AG behält sich das Recht vor, die Messe-         9. Ausstellerinformation
veranstaltung aus wichtigen Gründen zu verkürzen.         Nach Zulassung werden die Aussteller durch Rund-
Der Aussteller hat in einem solchen Fall Anspruch auf     schreiben oder Rundmails über Einzelheiten der Vor-
Erstattung des anteilmäßigen Beteiligungspreises.         bereitung und der Durchführung der Messe unter-
                                                          richtet. Diese Rundschreiben sind Bestandteil der
6.4 Höhere Gewalt                                         Teilnahmebedingungen.
Höhere Gewalt befreit beide Vertragsteile, den Aus-
steller und die IAKW-AG von ihren jeweiligen ver-         10. Standbezug
traglichen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung,       Angesichts der begrenzten Dienstzeit des Personals
insoweit einer der Vertragsteile und dessen Betrieb       der IAKW-AG und des Interesses aller Aussteller an
unmittelbar betroffen ist. Unter höherer Gewalt ist       einem ungestörten Messebetrieb, ist es nicht mög-
ein von außen einwirkendes, keinen betrieblichen          lich, einem Aussteller, der seinen Stand nicht inner-
Zusammenhang aufweisendes, außergewöhnliches              halb der in Punkt 2 geregelten Aufbauzeit bezogen
oder nicht außergewöhnliches Ereignis, welches            hat, den späteren Bezug des Standes zu gewähren.
auch durch die äußerste zumutbare Sorgfalt, Sach-
kunde und Vorsicht nicht abgewendet werden kann,          11. Transport des Messegutes
zu verstehen. Als ein solches Ereignis gilt insbeson-         (siehe Ausstellerhandbuch)
dere: Krieg, Besatzung, Terror, Erdbeben, Flut-, Feu-     1. Die IAKW-AG nimmt Sendungen, die für den Aus-
er- und Sturmkatastrophen, Streik sowie der Zusam-        steller bestimmt sind, nicht in Empfang. Sie haftet
menbruch von Versorgungseinrichtungen (Strom-,            weder für unrichtige oder verspätete Zustellung,
Wasser-, Abwasser- und Heizwerke) oder die voll-          noch für Verluste.
ständige Einstellung des Flugverkehrs als Folge ei-
nes solchen Ereignisses.                                  2. Das Lagern von Verpackungsgut aller Art im Frei-
                                                          gelände, an den Hallenwänden und in den Eingängen
7. Nachträgliche Änderung der                             ist verboten. Kommt der Aussteller einer Aufforde-
  Platzzuweisung                                          rung zur Beseitigung unzulässiger Lagerungen nicht
1. Im Interesse des gesamten Spielefestes 2021            sofort nach, so ist die IAKW-AG zur Entfernung auf
muss die IAKW-AG während der Ausstellungs-                Kosten des Ausstellers berechtigt. Dabei haftet die
vorbereitungszeit allen sich ergebenden Änderungen        IAKW-AG nicht für leichte Fahrlässigkeit.

                                                                                                                  B   11
12. Auf- und Abbau sowie                                3. Abbau
    Gestaltung des Standes                              Bis zum Ende der für jede Veranstaltung bekannt
1. Allgemeines                                          gegebenen Abbauzeit (offizielle Abbauzeit) hat der
Für die Standausstattung ist das folgende Gesamt-       Aussteller sämtliche Ausstattungsgegenstände und
konzept zu beachten:                                    Messestücke und auch sein gesamtes sonstiges Mes-
Da die Veranstaltung Green-Meeting-zertifizert wird,    segut rückstandslos zu entfernen und den ursprüng-
sind Drucksorten nur auf umweltzeichen-zertifi-         lichen Zustand der Messefläche wiederherzustellen.
ziertem Papier gestattet. Flyer dürfen nicht verteilt   Auf der Ausstellungsfläche darf nichts zurückgelas-
werden.                                                 sen werden. Abfall darf nur in die auf dem Messege-
Roll-ups, Aufsteller o. ä. können nur verwendet wer-    lände aufgestellten Müllcontainer eingefüllt werden.
den, wenn diese zur mehrmaligen Verwendung ge-          Sperriges Material oder Güter, die nicht von den Müll-
dacht sind.                                             containern aufgenommen werden können, sind ein-
Die Abgabe von Speisen und Getränken (auch un-          füllgerecht zu zerkleinern. Sonstigen Sperrmüll hat
entgeltlich) ist grundsätzlich gestattungspflichtig.    der Aussteller selbst und auf eigene Kosten aus dem
Kaffeemaschinen und weitere Cateringservices müs-       Messegelände zu entfernen und zu entsorgen. Um-
sen via den vertraglichen Caterer angefragt werden,     weltbelastende Abfallstoffe oder sonstige umwelt-
um die Green-Meeting-Auflagen zu erfüllen.              belastende Gegenstände dürfen nicht in die auf dem
Das Aufstellen von Falttheken und Möbel, welche         Ausstellungsgelände aufgestellten Müllcontainer
thematisch an die ausgestellten Spiele angepasst        eingefüllt werden; sie sind vielmehr vom Aussteller
sind, ist gestattet. Weitere Möbel können über die      selbst und auf eigene Kosten aus dem Messegelände
IAKW-AG bestellt werden.                                zu entfernen und geeigneten Sondermülldeponien
Zusätzliche Lichtinstallationen sind nicht gestattet,   zuzuführen. Kommt der Aussteller diesen Verpflich-
können aber über die IAKW-AG angefragt werden.          tungen nicht nach, so ist die IAKW-AG berechtigt,
Monitore können nur über das Bestellformular ange-      alles, was vom Aussteller zurückgelassen wird, der
fordert und nicht selbst mitgebracht werden.            Müllverwertung zuzuführen und dem Aussteller alle
Die von der IAKW-AG festgelegte Höhenbegren-            hierdurch entstehenden Kosten in Rechnung zu
zung von 3 m darf von Exponaten nur mit vorheriger      stellen, insbesondere Arbeits-, Transport-, Müllab-
schriftlicher Zustimmung des Austria Center Vienna      fuhr-, Sperrmüllbeseitigungs- und Sondermüllbesei-
überschritten werden.                                   tigungskosten. Soweit solche Kosten durch mehrere
                                                        Aussteller verursacht werden, haften diese hierfür
2. Aufbau                                               solidarisch. Für Schäden, die der IAKW-AG dadurch
Der Aussteller hat den Charakter und das Erschei-       entstehen, dass umweltbelastende Stoffe zurückge-
nungsbild der Messe und Ausstellung zu berücksich-      lassen oder verbotswidriger Weise in die Müllcontai-
tigen. Die IAKW-AG ist befugt, im Zusammenhang          ner eingefüllt werden, haftet der Aussteller. Ebenso
damit Änderungen in der Standgestaltung vorzu-          haftet er für Schäden, die dadurch entstehen, dass
schreiben. Name und Sitz des Ausstellers müssen         der ursprüngliche Zustand der Ausstellungsfläche
deutlich sichtbar am Stand angebracht sein.             durch den Aussteller nicht wiederhergestellt wird.
Messegut, das durch Aussehen, Geruch, Geräusche,
Erschütterungen oder ähnliche Eigenschaften zu ei-      4. Abfallvermeidung, Schadstoffverringerung
ner erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung        Abfallvermeidung, Schadstoffverringerung und Wie-
von anderen Ausstellern, von Messebesuchem oder         derverwertung von Wertstoffen und Abfällen ge-
von Ausstellungsgegenständen anderer Aussteller         hört zu den erstrangigen umweltpolitischen Zielen
führt, ist auf Verlangen der IAKW-AG sofort zu ent-     – auch im Rahmen der Green-Meeting-Richtlinien,
fernen. Diese Verpflichtung des Ausstellers besteht     die die Veranstaltung erfüllen muss. Zur Verwirkli-
auch dann, wenn er in der Anmeldung auf derarti-        chung dieser Ziele sind die Aussteller verpflichtet,
ge Eigenschaften hingewiesen und die IAKW-AG            bei der Standeinrichtung weitestmöglich umwelt-
die Zulassung erteilt hat. Kommt der Aussteller dem     freundliche und wiederverwertbare Materialien ein-
Verlangen nicht unverzüglich nach, so ist die IAKW-     zusetzen. Bei Bewirtung ist kein Einweggeschirr
AG berechtigt, die beanstandeten Messegüter auf         gestattet. Weiter ist der Aussteller verpflichtet, Flüs-
Kosten und Gefahr des Ausstellers zu entfernen oder     sigkeiten, Substanzen oder sonstige Stoffe, die zur
dessen Messestand zu schließen, ohne dass dem           Reinigung, zum Betrieb und Unterhalt der Exponate
Aussteller hieraus Ansprüche gegen die IAKW-AG          unumgänglich notwendig sind, so fach- und sach-
erwachsen. Der Abbauzeitpunkt für den geschlosse-       gerecht einzusetzen, dass umweltschädigende Ein-
nen Stand wird von der IAKW-AG bestimmt.                wirkungen unterbleiben. Restbestände einschließlich

                                                                                                                   B   12
verwendeter Hilfsmittel (z. B. getränkte Putzwolle)      Schadensersatzleistung zu entrichten.
sind fachgerecht als Sonderabfälle zu entsorgen.
Wiederverwertbare Stoffe müssen der Wiederver-           13. Licht, Wärme, Strom
wertung zugeführt werden. Sondermüll wird nicht          1. Die IAKW-AG sorgt für die allgemeine Beleuch-
angenommen und muss über Spezialunternehmen              tung und Beheizung der Hallen. Vertragliche Sonder-
entsorgt werden. Soweit Abfälle nicht bereits im         regelungen sind auf Kosten des Ausstellers möglich.
Messegelände getrennt gesammelt werden (Glas,
Papier), muss das gesamte Müllaufkommen in einer         2. Anschlüsse für Lichtstrom (240V, 50 Hz) und
externen Sortieranlage aufwendig in wiederverwert-       Kraftstrom (400V, 50 Hz) stehen in den Hallen und
bare, brennbare und sonstige Stoffgruppen sortiert       dem Freigelände zur Verfügung. Von den Anschluss-
werden. Mit dem Beteiligungspreis ist daher nur die      stellen aus dürfen Standzuleitungen samt Hauptsi-
Entsorgung kleinerer Abfallmengen beim Stand-            cherung und Zähleranschluss nur von der IAKW-AG
aufbau und -abbau sowie des während der Messe            installiert werden. Die Kosten, die sich nach den An-
anfallenden Hausmülls durch die IAKW-AG abge-            schlusswerten berechnen, hat der Aussteller zu tra-
golten. Papier- und Pappabfälle müssen in die Alt-       gen. Elektrische Anlagen und Geräte, die von den
papiercontainer eingefüllt werden. Zu den umwelt-        Ausstellern eingebracht werden, müssen den jewei-
belastenden Abfallstoffen und Gegenständen zählen        ligen österreichischen gesetzlichen Bestimmungen
insbesondere: Öle, Reinigungsmittel, Spraydosen mit      entsprechen und betriebssicher sein. Die IAKW-AG
Inhalt, Imprägniemittel, Chemikalien, Salze, Quecksil-   ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine diesbe-
ber, z. B. enthalten in Schaltern und Thermometern,      zügliche Überprüfung durch Experten auf Kosten
Emulsionen, Säuren, Laugen, Lacke, Kleber, Wachse,       des Ausstellers zu veranlassen und/oder im Zweifels-
Lösungsmittel wie Benzin, Spiritus, Tri Aceton, Far-     fall das Gerät außer Funktion zu setzen bzw. dessen
benverdünner, Glycerin, Batterien, Akkus, elektrische    unverzügliche Entfernung zu verlangen und wenn
Schaltungen, Leuchtstoffröhren, PVC-Reste wie Bo-        diese unterbleibt, die Entfernung auf Kosten des
den- und Wandplatten, Fernseh- und Rundfunkgerä-         Vertragspartners selbst vorzunehmen. Die IAKW-AG
te, Motoren, Kühlschränke und Styropor.                  ist weiters berechtigt, die entsprechenden Anlagen
Kommt der Aussteller diesen Verpflichtungen nicht        und Geräte auf Kosten des Ausstellers zu entfernen,
nach, so ist die IAKW-AG berechtigt, alles, was vom      wenn deren Verbrauch größer als angemeldet ist.
Aussteller zurückgelassen wird, der Müllverwertung       Für leichte Fahrlässigkeit haftet die IAKW-AG da-
zuzuführen und dem Aussteller alle hierdurch ent-        bei nicht. Die Stromkosten werden nach den bei der
stehenden Kosten in Rechnung zu stellen, insbeson-       IAKW-AG üblichen Verrechnungssätzen in Tages-
dere Arbeits- und Transportkosten sowie Kosten für       pauschalen berechnet.
die Abfuhr und Entsorgung von Müll, Sperrmüll und
Sondermüll.                                              3. Die IAKW-AG kann ihre Zustimmung zu all diesen
Soweit eigenes Personal der IAKW-AG bzw. seiner          Maßnahmen ggf. von der Entrichtung eines ange-
Vertragsfirmen tätig wird, ist die IAKW-AG berech-       messenen Kostenvorschusses abhängig machen.
tigt, die hiermit verbundenen Kosten dem Aussteller
in Rechnung zu stellen. Werden Kosten durch meh-         4. Für Schäden, die daraus entstehen, dass auf be-
rere Aussteller verursacht, so haften diese solida-      hördliche Anweisung oder auf Anweisung des Ener-
risch für die hiermit verbunden Kosten.                  gieversorgers die Lieferung unterbrochen wird oder
Für Schäden, die der IAKW-AG dadurch entstehen,          dass bei Leitungsstörungen oder höherer Gewalt
dass umweltbelastende Stoffe zurückgelassen oder         technische Störungen auftreten, haftet die IAKW-AG
verbotswidriger Weise in die Müllcontainer eingefüllt    nur bei eigener grober Fahrlässigkeit.
werden, haftet der Aussteller.
Wird festgestellt, dass ein Aussteller oder in sei-      5. Der Aussteller haftet für alle Schäden, die er durch
nem Auftrag handelnde Personen unter Verlet-             unberechtigte Entnahme von Strom, Gas und Was-
zung der vorstehenden Vorschriften Abfälle oder          ser und durch unberechtigte Einleitung von Abwas-
umweltbelastende Abfallstoffe und Gegenstände            ser verursacht.
nicht selbst entsorgen oder Abfall auf dem Messe-
gelände zurücklassen, der nicht im Zusammen-
hang mit dem Messeauf- und/oder- abbau steht,
so wird eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,00
für jeden Verletzungsfall vereinbart.; Diese Ver-
tragsstrafe ist vom Aussteller zusätzlich etwaigen

                                                                                                                   B   13
14. Einhaltung der technischen                           die unter Verstoß gegen eine gesetzliche Pflicht
   Sorgfalt/Ausstellungsleitfaden                        nicht gekennzeichnet sind.
1. Die brandschutztechnischen Bestimmun-
gen, die Hausordnung sowie der Ausstellungs-             3. Der Aussteller ist verpflichtet, der IAKW-AG auf
leitfaden, sind Bestandteil der Allgemeinen              Verlangen Auskunft über die Eigentumsverhältnis-
Teilnahmebedingungen.                                    se an den von ihm ausgestellten Gegenständen zu
                                                         erteilen. Nach vergeblicher Abmahnung kann die
2. Der Aussteller und evtl. beauftragte Subunter-        IAKW-AG Gegenstände, die nicht ausgestellt wer-
nehmer sind beim Auf- und Abbau und während des          den dürfen, auf Kosten des Ausstellers entfernen. Die
Messebetriebs zur Einhaltung der Bestimmungen            IAKW-AG haftet dabei nicht für leichte Fahrlässigkeit.
des technischen und sozialen Arbeitnehmerschut-
zes verpflichtet. Hierzu gehören u.a. der Einsatz        4. Die tägliche Reinigung des Standes obliegt dem
sicherer elektrischer Geräte, Verwendung von per-        Aussteller. Sie muss vor Messebeginn beendet sein.
sönlicher Schutzausrüstung, sicherer Umgang mit
Gefahrstoffen und Einhaltung der Bestimmungen            5. Die IAKW-AG sorgt für Wachen an den Toren und
des Arbeitszeitgesetzes.                                 in den Hallen. Im Hinblick auf die Größe des Veran-
                                                         staltungsgeländes und auf die Vielzahl der Personen,
3. Der Aussteller ist verpflichtet, nur sicherheits-     die sich dort aufhalten, kann die IAKW-AG jedoch
technisch einwandfreie Erzeugnisse zu zeigen. Er-        keine Gewähr für eine lückenlose Bewachung und
zeugnisse wie elektrische Betriebsmittel, einfache       Kontrolle des Geländes übernehmen.
Druckbehälter, persönliche Schutzausrüstungen und
Maschinen dürfen nur in den Verkehr gebracht wer-        6. Die Aussteller werden ausdrücklich darauf hin-
den, wenn diese einem Konformitätsverfahren unter-       gewiesen, dass während der Auf- und Abbauzeiten
zogen und nach Feststellung der Konformität mit          erhöhte Risiken für ihr Messegut auftreten können.
der entsprechenden Richtlinie eine CE-Kennzeich-         Wertvolle, leicht bewegliche Messegegenstände sol-
nung angebracht wurde.                                   len nachts unter Verschluss genommen werden.

4. Verbrennungsmotoren dürfen in den Hallen und in       7. Der Aussteller darf den Stand eigenmächtig weder
eigenen Bauten der Aussteller nicht in Betrieb vor-      verlegen, umbauen, noch ganz oder teilweise Dritten
geführt werden. Flüssige Kraftstoffe dürfen nicht am     überlassen.
Stand gelagert werden.
                                                         8. Die Abgabe von Speisen und Getränken (auch un-
5. Der Aussteller haftet für die Schäden, die er durch   entgeltlich) ist grundsätzlich gestattungspflichtig.
den Betrieb seiner Maschinen, Apparate und Geräte        Kaffeemaschinen und weitere Cateringservices müs-
verursacht.                                              sen via den vertraglichen Caterer angefragt werden,
                                                         um die Green-Meeting-Auflagen zu erfüllen.
15. Allgemeines zum Betrieb
    des Standes                                          9. Eine Getränkeschankanlage (Ausschank von Bier
1. Während der offiziellen Öffnungszeiten der Messe      und sonstigen Getränken mit Überdruck durch CO2
muss der Stand mit fachkundigem Personal besetzt         oder N2) darf nur durch den hauseigenen Caterer in
und ordnungsgemäß ausgestattet sein. Insbesonde-         Betrieb genommen werden.
re ist darauf zu achten, dass das gesamte Personal
immer schon bei Beginn der Veranstaltung anwe-           16. Vorführungen und Werbung
send ist.                                                1. Vorführungen aller Art (Filmvorführungen, Maschi-
                                                         nenbetrieb usw.) sind nur mit schriftlicher Erlaubnis
2. Nicht ausgestellt bzw. angeboten werden dür-          des Austria Center Vienna zulässig. Die Erlaubnis
fen Gegenstände, die nicht zugelassen sind (Punkt        wird unter dem Vorbehalt des Rechts der IAKW-AG
5.6 der Teilnahmebedingungen). Außerdem dürfen           erteilt, die Vorführung im Einzelfall nach den Bedürf-
nicht ausgestellt bzw. angeboten werden: gebrauch-       nissen eines geordneten und ungestörten Messebe-
te, störende und solche Gegenstände, die nicht der       triebes einzuschränken oder zu untersagen.
uneingeschränkten Verfügungsmacht des Ausstel-
lers unterliegen; weiters Elektrogeräte, die nicht den   2. Auf dem Stand dürfen keine Werbeaufsätze an-
Vorschriften jeweiligen österreichischen gesetzlichen    gebracht werden. Im Übrigen ist Werbung aller
Bestimmungen entsprechen, sowie Gegenstände,             Art nur innerhalb des eigenen Standes und nur in

                                                                                                                  B   14
unaufdringlicher Form gestattet. Luftballons dürfen     Registrierkassa ist dafür erforderlich und vom Aus-
werblich aus feuerschutzpolizeilichen und techni-       steller selbst zu organisieren.
schen Gründen nicht eingesetzt werden (Ausnah-
me: Helium). Insbesondere ist das Herumtragen oder      20. Fristlose Kündigung
-fahren von Werbeträgem auf dem Messegelände            1. Aus wichtigem Grund, z. B. wegen schwerwie-
und das Verteilen von Druckschriften und Kost-          genden Verstoßes des Ausstellers gegen die Be-
proben außerhalb des eigenen Standes verboten.          stimmungen in Punkt 16 oder in Punkt 17, kann die
Akustische Reklame darf den Betrieb der Nachbar-        IAKW-AG das Vertragsverhältnis nach vergeblicher
stände nicht stören. Lautsprecherwerbung ist inner-     Abmahnung fristlos kündigen.
halb des Standes mit schriftlicher Genehmigung der
IAKW-AG zulässig. Punkt 16 Abs 1, Satz 2 gilt ent-      2. Hat der Aussteller den Grund der Kündigung ver-
sprechend. Werbung über die Hallenlautsprecher ist      schuldet, so kann er eine verhältnismäßige Erstat-
nicht möglich.                                          tung des Mietzinses nicht verlangen.

3. Unzulässige Vorführungen und Werbung darf die        3. Der Aussteller, dem fristlos gekündigt worden ist,
IAKW-AG unmittelbar unterbinden. Insbesondere           kann nicht damit rechnen, zu künftigen Messen und
darf es unzulässige Werbemittel auf Kosten des Aus-     Ausstellungen zugelassen zu werden.
stellers entfernen.

17. Gewerbliche Schutzrechte                            21. Haftung und Versicherung
    Dritter                                             1. Gefahrtragung und Haftung des Vertragspartners
Jeder Aussteller ist auch gegenüber der IAKW-AG         1.1. Der Austeller trägt das gesamte Risiko seiner Ver-
verpflichtet, die gewerblichen Schutzrechte der an-     anstaltung einschließlich der Vorbereitungen, des
deren Aussteller zu beachten und Verstöße zu un-        Aufbaus, der Durchführung und des Abbaus.
terlassen. Werden der IAKW-AG derartige Schutz-
rechtsverletzungen glaubhaft gemacht, so ist die        1.2. Der Aussteller trägt insbesondere die Gefahr für
IAKW-AG berechtigt, vom Verletzer Unterlassung zu       a. technische Störungen sowie Unterbrechungen
verlangen und – wenn diesem Verlangen nicht sofort      der Energieversorgung (Strom, Gas, Wasser etc.)
Folge geleistet wird – die Messegüter oder Druck-       insoweit, als der Aussteller trotz Eintritts eines die-
schriften zu entfernen oder den Messestand des Ver-     ser Umstände das Entgelt zu zahlen hat sowie An-
letzers zu schließen. Eine Verpflichtung der IAKW-      sprüche des Ausstellers gegen die IAKW-AG ausge-
AG, gegen Schutzrechtsverlelzungen einzuschreiten,      schlossen sind, es sei denn der Aussteller weist nach,
wird durch diese Bestimmung nicht begründet.            dass dies weder durch ihn noch durch eine ihm ge-
                                                        mäß zuzurechnende Person verursacht wurde.
18. Fotografieren und Zeichnen                          b. Schäden am Gebäude oder an sonstigen von der
1. Aufnahmen von Ständen, die nach Schluss der          IAKW-AG überlassenen Gegenständen, die durch
Öffnungszeiten eine besondere Ausleuchtung und          den Aussteller oder eine ihm zuzurechnende Person
darum die Einschaltung der Ringleitung und die An-      verursacht wurden insoweit, als der Aussteller trotz
wesenheit des Hallenelektrikers erforderlich machen,    dieser Schäden das volle Entgelt zu zahlen hat und
können auf Kosten des Ausstellers bzw. Fotografen       darüber hinaus für den Ersatz der Schäden an den
vom Austria Center Vienna erlaubt werden.               überlassenen Gegenständen haftet und für
                                                        c. Schäden, welche der IAKW-AG durch unrechtmä-
2. Der Aussteller erlaubt der IAKW-AG, für Zwecke       ßige Benutzung von dem Aussteller zur Verfügung
der Werbung und der Presseinformation über die          gestellten Internetanschlüsse entstehen insoweit, als
Messe von seinem Stand, von seinen Messegütern          der Aussteller der IAKW-AG diese Schäden zu erset-
und von dem ihn betreffenden Messegeschehen Fil-        zen hat.
me, Lichtbilder und Zeichnungen anzufertigen und
zu verwenden.                                           1.3. Weiters haftet der Aussteller für Schäden, auch
                                                        für Folgeschäden, die er oder die von ihm beauftrag-
19. Messegeschäft                                       ten und beschäftigten Personen verursachen. Dies
1. Der Aussteller hat das Recht, Bestellungen auf zu-   gilt insbesondere
gelassene Waren entgegenzunehmen.                       a. für Schäden am Gebäude und Inventar,
                                                        b. für Beschädigungen beim Einbringen von Gegen-
2. Der Direktverkauf am Stand ist erlaubt. Eine         ständen sowie bei Auf- und Abbauarbeiten,

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