DAS WICHTIGSTE Informationen aus dem Steuerrecht - Steuerberater Franz R. Lenk
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DAS WICHTIGSTE Informationen aus dem Steuerrecht November 2019 Inhaltsverzeichnis 1. Neue Regeln bei Steuererklärungsfristen und Ver- 5. Geplante Behandlung des Ausfalls einer Kapitalfor- spätungszuschlägen derung 2. Übergangsregelung bei Reigstrierkassen beschlossen 6. Unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk sind 3. III. Bürokratieentlastungsgesetz auf den Weg steuerfreie Aufmerksamkeiten gebracht 7. Fahrtickets als steuerfreie Gehaltsbestandteile für 4. Steuerliche Verbesserungen zur Stärkung des Ehren- Arbeitnehmer amts geplant 8. „Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen“ ohne Kostenübernahme für Alten-/Pflegeheim 1. Neue Regeln bei Steuererklärungs- Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurden fristen und Verspätungszuschlägen neue Regeln bei den Steuererklärungsfristen und der Erhebung von Verspä- tungszuschlägen festgelegt. 1. Steuererklärungsfristen: Während nach den alten „Fristenerlassen“ eine Fristver- längerung über den 31. Dezember des Folgejahres nur aufgrund begründeter Ein- zelanträge möglich ist, können die von der Regelung erfassten Steuererklärungen nunmehr vorbehaltlich einer „Vorabanforderung“ oder einer „Kontingentierung“ bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres abgegeben werden. Für nicht steuerlich bera- tene Steuerpflichtige wurde die Frist zur Abgabe der Steuererklärung von Ende Mai auf Ende Juli des Folgejahres verlängert. Bitte beachten Sie! Die neuen Regelungen sind erstmals für Besteuerungszeiträu- me, die nach dem 31.12.2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31.12.2017 liegen, anzuwenden. Das betrifft also die Steuererklärungen 2018. 2. Erhebung von Verspätungszuschlägen: Die Finanzbehörde muss – mit wenigen Ausnahmen – von Gesetzes wegen bei verspäteter Abgabe der Steuererklärungen ei- nen Verspätungszuschlag erheben. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden ange- fangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der um die Vorauszahlungen verminderten festgesetzten Steuer – mindestens jedoch 25 € für jeden angefan- genen Monat. Die Neuregelung ist erstmals für Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind. 2. Übergangsregelung bei Registrier- Die Registrierkassen und PC-Kassensysteme, die von Unternehmen mit Bar- kassen beschlossen geldeinnahmen genutzt werden, unterliegen als vorgelagerte Systeme der Buchführung denselben Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wie die eigentlichen Buchführungssysteme. Aufgrund der neuen Regelungen
sind die Anforderungen beim Einsatz elektronischer Registrierkassen stark gestiegen. Seit dem 1.1.2017 dürfen nur noch elektronische Registrierkassen verwendet werden, die eine dauerhafte Speicherung aller steuerlich relevanten Daten ermöglichen. Ab dem 1.1.2020 müssen die elektronischen Aufzeichnungssysteme und die digitalen Aufzeichnungen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung geschützt sein. Nachdem die Sicherheitseinrichtung bis zum Beginn des neuen Jahres aber voraus- sichtlich noch nicht flächendeckend am Markt verfügbar sein wird, hat sich die Finanz- verwaltung mit einem Beschluss auf Bund-Länder-Ebene auf eine zeitlich befristete Nichtbeanstandungsregelung bis 30.9.2020 verständigt. 3. III. Bürokratieentlastungsgesetz auf Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt Bürokratie abzubauen und so den Weg gebracht die Wirtschaft dadurch auch finanziell zu entlasten. Dafür sind im Bürokra- tieabbaugesetz III verschiedenen Maßnahmen vorgesehen. Zu den steuerlich interessanten Maßnahmen zählen: Gesundheitsförderung: Der Arbeitgeber kann – unter bestimmten Voraussetzungen – bis zu 500 € im Jahr steuerfrei leisten, um die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit seiner Beschäftigten durch zielgerichtete betriebsinterne Maßnahmen der Gesundheitsförde- rung oder entsprechende Barleistungen für Maßnahmen externer Anbieter zu erhalten. Dieser Betrag soll auf 600 € je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben werden. Kurzfristige Beschäftigung: Zzt. ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern zulässig, wenn der durchschnittliche Arbeits- lohn je Arbeitstag 72 € nicht übersteigt. Dieser Höchstbetrag soll auf 120 € angehoben werden. Außerdem soll der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn von 12 € auf 15 € erhöht werden Gruppenunfallversicherung: Der Arbeitgeber kann die Beiträge für eine Gruppenun- fallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 62 € im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Betrag soll auf 100 € im Jahr erhöht werden. Kleinunternehmerregelung: Die Umsatzsteuer wird von inländischen Unternehmern derzeit nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.500 Euro nicht überstiegen hat und 50.000 € im laufenden Kalenderjahr voraussicht- lich nicht übersteigen wird. Die geplante Anhebung auf 22.000 € soll die seit der letzten Anpassung erfolgte allgemeine Preisentwicklung berücksichtigen. Zu den weiteren geplanten Abbaumaßnahmen gehören u. a. die Einführung der elek- tronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Erleichterungen bei der Archivierung von elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen, die Option eines digitalen Meldescheins im Beherbergungsgewerbe etc. 4. Steuerliche Verbesserungen zur Das Niedersächsische Finanzministerium hat Änderungen zur Stärkung des Stärkung des Ehrenamts geplant Ehrenamtes bekannt gegeben, die in das sog. Jahressteuergesetz 2019 ein- fließen sollen. Danach soll die Übungsleiterpauschale von 2.400 € auf 3.000 € ansteigen. Diese betrifft diejenigen, welche als Übungsleiter, Betreuer, Ausbilder, Erzieher o. Ä. tätig sind. Wer sich ehrenamtlich engagiert und dafür eine Vergütung oder Entschädigung erhält, kann eine Ehrenamtspauschale in Höhe von 840 € anstelle von 720 € im Jahr ansetzen, zum Beispiel für Tätigkeiten in kulturellen Einrichtungen oder Sportvereinen, soweit es sich dabei nicht um Übungsleitertätigkeiten handelt. Bei Spenden bis zu einem Betrag von 300 € (zuvor 200 €) reicht ein vereinfachter Spendennachweis wie z. B. eine Buchungsbestätigung, soweit alle notwendigen Infor- mationen daraus ersichtlich sind. Selbiges gilt auch bei Spenden in Katastrophenfällen. Ein Verein, der wie ein normaler Gewerbebetrieb am Wirtschaftsleben teilnimmt, hat Körperschaft- und Gewerbesteuer zu zahlen. Allerdings besteht für die wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebe eine Einnahmen-Freigrenze von 35.000 €, welche jetzt auf 45.000 € angehoben werden soll. 5. Geplante Behandlung des Ausfalls Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 24.10.2017 entschieden, einer Kapitalforderung dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermö- genssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich an- zuerkennenden Verlust führt. Er leitet seine Auffassung daraus ab, dass mit der Einführung der Abgeltungsteuer eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden sollte. Diese Auffassung des BFH entspricht nach der Gesetzesbegründung im Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2019 (JStG) nicht der Intention des Gesetzgebers. Mit einer Er- gänzung der steuerlichen Regelung will er klarstellen, dass insbesondere der durch den Ausfall einer Kapitalforderung oder die Ausbuchung einer Aktie entstandene Verlust steuerlich nicht mehr zum Tragen kommt. Grundsätzlich gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung der Einkunftsquellen, die zu laufenden Einkünften führen. Als Veräußerung gilt zudem die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapi- talgesellschaft. Der Wertverfall erfüllt nach Auffassung des Gesetzgebers diese Merk- male gerade nicht. Deshalb muss er eine Berücksichtigung des wertlosen Verfalls des Vermögensstamms bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht vorsehen. Anmerkung: In seiner Stellungnahme vom 20.9.2019 stellt der Bundesrat fest, dass die Änderungen steuersystematisch nicht gerechtfertigt sind und zudem auf verfas- sungsrechtliche Bedenken stoßen. Über die gewünschten Einschränkungen hinaus wer- den mit der geplanten Änderung auch weitere, bisher in den Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer fallende Vorgänge zukünftig von einer steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen (z. B. Verkauf notleidender Forderungen). Betroffene Steuerpflichtige sollten sich im Idealfall vor Inkrafttreten des Gesetzes steuerlich beraten lassen, um im Bedarfsfalle handeln zu können. 6. Unbelegte Brötchen mit einem Erhalten Arbeitnehmer unentgeltliche oder verbilligte Speisen und Getränke Heißgetränk sind steuerfreie durch den Arbeitgeber, kann dies zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Aufmerksamkeiten Arbeitslohn liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entschei- dung vom 3.7.2019 grundsätzlich aber nur vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine „Mahlzeit“, wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abend- essen, unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt. Im entschiedenen Fall stellte ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos be- reit. Das Finanzamt sah dies als ein Frühstück an, das mit den amtlichen Sachbezugs- werten zu versteuern ist. Das sah der BFH jedoch anders. Nach seiner Auffassung handelt es sich in einem solchen Fall um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Unbelegte Brötchen sind auch in Kombi- nation mit einem Heißgetränk noch kein „Frühstück“. Selbst für ein einfaches Frühstück muss wenigstens noch ein Aufstrich oder ein Belag hinzukommen. Die Überlassung der Backwaren nebst Heißgetränken dient lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen und ist somit steuerfrei. 7. Fahrtickets als steuerfreie Gehalts- Arbeitgeber haben durch steuer- und sozialabgabenfreie Gehaltsbestand- bestandteile für Arbeitnehmer teile die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern mehr entgeltliche Vorteile zu- kommen zu lassen. Dazu gehören nunmehr auch Fahrtickets für öffentliche Verkehrsmittel. Diese gelten auch für Minijobber. Das Fahrticket – sog. Jobtickets – gehört nicht zu den Sachbezügen mit der Monatsgrenze von 44 €, sondern kommt dem Arbeitnehmer zusätzlich zugute. Damit das Fahrticket steuerfrei zur Verfügung gestellt wird, muss es jedoch neben dem norma- len Arbeitslohn erbracht werden, es darf demnach keine Gehaltsumwandlung vorliegen.
Das Jobticket gilt für alle beruflichen, aber auch für private Fahrten mit Ausnahme bei IC, ICE, EC und Fernbussen und Luftverkehr. Begünstigt sind demnach grundsätzlich alle Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs. Dies gilt selbst dann, wenn die Tickets übertragbar sind oder für Mitfahrer gelten. Eine individuelle Beförderung z. B. mit Taxis oder Charterbussen fällt nicht unter die Vergünstigung. Es gilt jedoch zu beachten, dass das Ticket auf die Entfernungspauschale in der Steuer- erklärung angerechnet wird, selbst wenn es tatsächlich gar nicht für die Fahrten zwi- schen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Für wen sich die Entfernungspauschale steuerlich mehr lohnt und wer auf diese nicht verzichten will, der sollte gegebenenfalls auf das Fahrticket verzichten. Anmerkung: Mit dem sog. Jahressteuergesetz 2020 plant der Gesetzgeber eine Pau- schalierungsmöglichkeit mit einer Pauschalsteuer in Höhe von 25 %, bei dem das Jobti- cket dann nicht mehr auf die Entfernungspauschale angerechnet wird. 8. „Vermögensübergabe gegen Versor- Viele Steuerpflichtige vereinbaren mit nahen Angehörigen, meistens Eltern gungsleistungen“ ohne Kostenüber- und Kindern, bei einer betrieblichen Vermögensübergabe eine Zahlung von nahme für Alten-/Pflegeheim wiederkehrenden Bezügen. Diese werden im jeweiligen Einzelfall nach den individuellen Vertragsmerkmalen als Rente oder dauernde Last qualifiziert. Bei Vorliegen einer dauernden Last wird ein voller Sonderausgabenabzug gewährt, bei einer sog. Leibrente dagegen nur in Höhe des Ertragsanteils des Rentenbe- trags. Mit der Unterscheidung hat sich kürzlich auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) mit Urteil vom 30.7.2019 beschäftigt. Im entschiedenen Fall vereinbarte ein Steuerpflichtiger mit seinen Eltern gegen Über- nahme des elterlichen Betriebes eine monatliche Zahlung. Eine spätere Abänderung der Zahlungen sollte möglich sein, falls sich die Leistungsfähigkeit des Zahlenden oder die Höhe der Unterhaltsaufwendungen der Empfänger ändert, jedoch ohne Übernahme von eventuell anfallenden Kosten für ein Alten-/Pflegeheim. Aufgrund dieser eingeschränk- ten Abänderbarkeit qualifizierte das Finanzamt die Zahlungen als Rente und berücksich- tigte demzufolge die Beiträge in Höhe des Ertragsanteils als Sonderausgaben. Das FG gab dem Finanzamt recht. Damit eine dauernde Last vorliegt, muss vereinbart worden sein, dass die Zahlungen in unbeschränktem Umfang angepasst werden können, was hier durch den Ausschluss von Kosten für ein Alten-/Pflegeheim nicht vorliegt. In- soweit kann auch kein voller Sonderausgabenabzug gewährt werden. Anmerkung: Die Revision wurde zugelassen, weil höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob eine „Abänderbarkeit“ der Versorgungsleistung auch dann (noch) angenommen werden kann, wenn ein Mehrbedarf wegen außerhäuslicher Pflege ausgeschlossen ist. Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, 11.11.2019 Soli-Zuschlag (mtl.) Gewerbesteuer, Grundsteuer 15.11.2019 Sozialversicherungsbeiträge 27.11.2019 Basiszinssatz: Seit 1.7.2016 = -0,88 %; 1.1.2015 – 30.6.2016 = -0,83 %; 1.7.2014 – 31.12.2014 = -0,73 %. (§ 247 Abs. 1 BGB) Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de und dort unter „Basiszinssatz“. Verzugszinssatz: Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern Basiszinssatz + 5-%-Punkte (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern • abgeschlossen bis 28.7.2014: Basiszinssatz + 8-%-Punkte • abgeschlossen ab 29.7.2014: Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale Verbraucherpreisindex: August = 106,0; Juli = 106,2; Juni = 105,7; Mai = 105,4; April = 105,2; März = 104,2; 2015 = 100 Februar = 103,8; Januar = 103,4 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de – Zahlen und Fakten – Konjunkturindikatoren Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Ände- rungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.
DAS WICHTIGSTE Informationen aus dem Steuerrecht Oktober 2019 Inhaltsverzeichnis 1. Besonderheiten bei Verträgen mit nahen Angehö- 5. Überversorgung bei der Betriebsrente rigen 6. Steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten- 2. Abzugsbeschränkung von Kosten für häusliches Modellen bei GmbH-Geschäftsführern Arbeitszimmer 7. Erstattung von Versicherungsbeiträgen nur auf 3. Steuerliche Berücksichtigung privater Schulkosten Antrag 4. Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und selbst- 8. Gesetzentwurf zur Rückführung des Solidaritäts- ständiger Tätigkeit zuschlags 1. Besonderheiten bei Verträgen Zum Jahresende hin werden häufig Verträge neu abgeschlossen oder an ge- mit nahen Angehörigen schäftliche oder gesetzliche Veränderungen angepasst, die ab dem nächsten Jahr greifen sollen. Hier gilt zu beachten, dass Verträge zwischen Unterneh- mer oder Personengesellschafter und deren nahen Angehörigen grundsätz- lich im Fokus der Finanzverwaltung stehen. Das können Mietverträge über die Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Gegenständen oder aber auch Kauf-, Darlehens- oder Schenkungsverträge sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es zu negativen steuerlichen Folgen für die Beteiligten kommen, wenn der Vertrag nicht ordnungsge- mäß – also wie unter fremden Dritten – abgeschlossen wurde. In einem vom Finanzgericht Münster (FG) am 5.9.2019 entschiedenen Fall lag ein Miet- vertrag über die Nutzung von Geschäftsräumen zwischen einer Personengesellschaft und der Ehefrau eines Gesellschafters vor, der zu 50 % beteiligt ist. Tatsächlich wurde aber zusätzlich noch ein weiterer Raum unentgeltlich an die Personengesellschaft über- lassen. Nach einer Betriebsprüfung gelangte das Finanzamt zu der Überzeugung, dass es sich bei den Räumlichkeiten um ein häusliches Arbeitszimmer handelt und qualifizierte die Mietzahlungen zu nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben um. Das FG folgte der Auffassung des Finanzamts. Verträge zwischen einer Gesellschaft und deren Gesellschaftern bzw. Angehörigen des beherrschenden Gesellschafters müssen grundsätzlich auf ihre Fremdüblichkeit geprüft werden. Das heißt, dass der Vertrag so abgeschlossen wurde, wie er zwischen Fremden abgeschlossen worden wäre. Im ent- schiedenen Fall hat die Gesellschaft mehr Räume zur Verfügung gehabt, als vertraglich vereinbart wurde. Eine solche Konstellation wäre unter Fremden nicht eingetreten. Bitte beachten Sie! Geprüft werden Verträge auch auf das vereinbarte Entgelt und sonstige Vorteile, die einer der beiden Parteien unberechtigterweise zugutekommen könnte. Das gilt nicht nur für Mietverträge, sondern auch für Kauf-, Darlehens- oder Schenkungsverträge. Lassen Sie sich in solchen Fällen immer beraten, um steuerliche Fehler zu verhindern, die nachträglich nicht mehr rückgängig zu machen sind!
2. Abzugsbeschränkung von Kosten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Aus- für häusliches Arbeitszimmer stattung können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich angesetzt werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Auf- wendungen ist dann gesetzlich auf 1.250 € begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Entsprechend können für das Arbeitszimmer die anfallenden Kosten wie Schuldzinsen, Gebäudeabschreibung, Müllabfuhrgebühren oder Stromkosten anteilig angesetzt wer- den. Der Anteil berechnet sich nach der Fläche des Arbeitszimmers im Verhältnis zur übrigen Wohnfläche. Der Bundesfinanzhof (BFH) schränkt nunmehr mit Urteil vom 14.5.2019 die Kosten, die als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer angesetzt werden können, ein. Im entschiedenen Fall renovierte ein Steuerpflichtiger das Badezimmer und den Flur um- fassend. Die dabei entstandenen Kosten setzte er in der Gewinnermittlung anteilig für das Arbeitszimmer an; sie wurden jedoch vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Diese Ansicht spiegelt sich auch in der Entscheidung des BFH wieder. Grundsätzlich dürfen Renovierungsarbeiten zwar anteilig für das Arbeitszimmer berück- sichtigt werden, aber nur, wenn diese auf das gesamte Haus bzw. die gesamte Wohnflä- che entfallen. Bei dem Steuerpflichtigen wurden jedoch Räume renoviert, welche fast nur der privaten Nutzung dienen. Anmerkung: Der BFH verwies das Urteil an die Vorinstanz zurück, weil im entschiede- nen Fall auch noch Kosten für Arbeiten an Rollläden des Hauses anfielen, die von ihm nicht zugeordnet werde konnten. Werden diese nur in einem fast ausschließlich privat genutzten Raum montiert, so ist auch hier ein Abzug im Rahmen der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht möglich. 3. Steuerliche Berücksichtigung Circa 10 % aller Schüler in Deutschland besuchen zzt. eine private Schu- privater Schulkosten le. Eltern haben die Möglichkeit die entstandenen Aufwendungen als Son- derausgaben geltend zu machen. Abzugsfähig sind 30 %, maximal jedoch 5.000 € pro Jahr, der angefallenen Schulgeldzahlungen (bis zu 16.666 €). Nicht unter den Sonderausgabenabzug fallen hingegen Gebühren für Hoch- oder Fach- hochschulen und Nachhilfeunterricht und werden daher auch steuerlich nicht berück- sichtigt. Eine freiwillige Zahlung an eine begünstigte, gemeinnützige Einrichtung kann mit Vorlage einer Spendenbescheinigung steuerlich als Spende anerkannt werden. Anmerkung: Zwingende Voraussetzungen für den Abzug sind, dass für das Kind noch Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht und ein allgemeinbildender oder be- rufsbildender Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss angestrebt wird. Das gilt auch für besuchte Schulen in der EU, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 4. Abgrenzung zwischen Gewerbebe- Ist nicht durch Gesetz oder Rechtsprechung festgelegt, ob ein bestimmter trieb und selbstständiger Tätigkeit Beruf zu den selbstständigen oder gewerblichen Einkünften gehört, so ist die Abgrenzung für den jeweiligen Einzelfall durchzuführen. Maßgebend ist dabei, welche Tätigkeit hauptsächlich ausgeführt wird und welche Position der ausführende Unternehmer übernimmt. Die Entscheidung, ob bei Prüfingenieuren Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbst- ständiger Tätigkeit vorliegen, hatte auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 14.5.2019 zu treffen. Im entschiedenen Fall bestand eine GbR aus Gesellschaftern, welche allesamt als Prüf- ingenieure tätig waren. Die angefallenen Haupt- und Abgasuntersuchungen wurden jedoch hauptsächlich von den Angestellten der GbR ausgeführt. Finanzamt und BFH qualifizierten die Einkünfte der GbR aus diesem Grund als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und somit als gewerbesteuerpflichtig.
Grundsätzlich hatte der BFH bereits zuvor festgelegt, dass Prüfingenieure, welche Haupt- untersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, Einkünfte aus selbstständiger/ freiberuflicher Tätigkeit erzielen. Allerdings müssen sie dafür in leitender Position und eigenverantwortlich auftreten. Das gilt für alle freiberuflichen Unternehmer, da die Tätigkeit sonst nicht als selbstständig gilt, sondern als gewerblich. Anmerkung: Bei der Ausübung einer selbstständigen Arbeit besteht immer die Möglich- keit sich fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte zu bedienen. Jedoch muss die ausgeführte Leistung dem Unternehmer zuzurechnen sein. 5. Überversorgung bei Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Gewer- der Betriebsrente bebetrieb erzielen, können ihren beschäftigten Arbeitnehmern eine betrieb- liche Altersvorsorge einrichten. Für die Unternehmer stellen die gezahlten Zuwendungen an Unterstützungskassen Betriebsausgaben dar. Der Bundes- finanzhof (BFH) hat nun jedoch entschieden, dass diese Zuwendungen nicht immer unbeschränkt abziehbar sind. Im entschiedenen Fall zahlte eine Unternehmerin regelmäßig Zuwendungen an eine Un- terstützungskasse, welche mit vereinbartem Rentenbeginn lebenslange Leistungen an die Arbeitnehmer der Unternehmerin auszahlen soll. Es wurde eine jährlich feste Steige- rung von 5 %, eine sog. Anwartschaftsdynamik, pro zukünftiges Dienstjahr vereinbart. Das Finanzamt war der Ansicht, dass eine Kürzung der Beiträge zur betrieblichen Alters- vorsorge vorzunehmen ist, sollte eine Überversorgung vorliegen. Dabei muss auch die Steigerung in die Prüfung zur Überversorgung mit einbezogen werden. Das sah auch der BFH so. Maßgebend für die Berechnung sind 75 % der bezogenen Aktivbezüge zur betrieblichen Altersvorsorge am jeweiligen Bilanzstichtag. Die zuge- sagten Versorgungsbezüge zuzüglich der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Ren- tenversicherung dürfen diese Grenze nicht überschreiten. Bei einer Überschreitung ist eine Steigerung von 3 % nach Auffassung des BFH noch angemessen, bei der eine Überversorgung nicht vorliegt. Wird dieser Prozentsatz überschritten, wie in dem oben beschriebenen Fall mit 5 %, so ist von einer Überversorgung auszugehen und eine ent- sprechende Kürzung der gezahlten Zuwendungen zu ermitteln. Bitte beachten Sie! Entsprechende Verträge sollten nicht ohne steuerliche Hintergrund- prüfung abgeschlossen werden. Lassen Sie sich hier unbedingt beraten, um steuerliche Fehler bei der betrieblichen Rente zu vermeiden. 6. Steuerliche Anerkennung von Mit Schreiben vom 8.8.2019 äußert sich das Bundesfinanzministerium zur Zeitwertkonten-Modellen bei zukünftigen steuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten-Modellen von GmbH-Geschäftsführern Organschaften, das in allen offenen Fällen angewendet werden soll. Da- nach sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten bei Ar- beitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind – z. B. bei Geschäftsführern einer GmbH – lohn/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuer- kennen, wenn der Arbeitnehmer nicht an der Körperschaft beteiligt ist (z. B. Fremd- Geschäftsführer). Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt, beherrscht diese aber nicht (z. B. Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer), ist zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinn- ausschüttung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn-/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen. Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt und beherrscht diese, liegt eine ver- deckte Gewinnausschüttung vor. Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwert- konten werden dann lohn-/einkommensteuerlich von der Finanzverwaltung nicht an- erkannt. Der Erwerb einer Organstellung hat keinen (negativen) Einfluss auf das bis zu diesem Zeitpunkt aufgebaute Guthaben eines Zeitwertkontos. Nach Erwerb der Organstellung ist hinsichtlich der weiteren Zuführungen zu dem Konto eine verdeckte Gewinnaus-
schüttung zu prüfen. Nach Beendigung der Organstellung und Fortbestehen des Dienst- verhältnisses kann der Arbeitnehmer das Guthaben entsprechend weiter aufbauen oder das aufgebaute Guthaben für Zwecke der Freistellung verwenden. 7. Erstattung von Versicherungs- Durch Verschiebung des Renteneintrittsalters und Flexirentengesetz kommt beiträgen nur auf Antrag es immer häufiger vor, dass Versorgungsbezüge (Rente, BAV-Rente, Einmal- betrag aus der BAV) neben aktivem Erwerbseinkommen (Arbeitslohn, selbst- ständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden. Für gesetzlich Versicherte kann es in diesen Fällen dazu kommen, dass mehr Beiträge an die Krankenkasse abgeführt werden, als dem Höchstbeitrag gemäß der Beitragsbemessungsgrenze entsprechen. Die Krankenkassen erstatten den zu viel gezahlten Beitrag (nur) auf Antrag an den Ver- sicherten. Der Antrag ist an die Krankenkasse zu richten, die den Beitrag eingenommen hat, auch wenn in der Zwischenzeit ein Wechsel der Krankenkasse erfolgt ist. Bitte beachten Sie: Ohne Antrag keine Erstattung! Die Erstattung erfolgt nicht auto- matisch, da die Beiträge bei der Krankenkasse an verschiedenen Stellen eingenommen und nicht zusammengeführt werden. Der Erstattungsanspruch verjährt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig waren. 8. Gesetzentwurf zur Rückführung Der Solidaritätszuschlag (Soli-Zuschlag) ist eine Ergänzungsabgabe zur des Solidaritätszuschlags Einkommen- und zur Körperschaftsteuer, die dem Bund zusteht. Er wurde durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms im Rahmen der Wiedervereinigung Deutschlands mit Wirkung vom Veranla- gungszeitraum 1995 an eingeführt. Nunmehr soll die im Koalitionsvertrag vereinbarte Abschaffung des Soli-Zuschlags ge- setzlich definiert und der Soli in einem ersten Schritt – ab 2021 – zugunsten niedriger und mittlerer Einkommen schrittweise zurückgeführt werden. Bei der Einführung des Solidaritätszuschlags wurde für einkommensteuerpflichtige Per- sonen eine Freigrenze festgelegt. Nach geltendem Recht wird der Zuschlag nur erhoben, wenn die tarifliche Einkommensteuer den Betrag von 972 €/1.944 € (Einzel-/Zusam- menveranlagung) übersteigt. Diese Freigrenze wird nunmehr auf 16.956 €/33:912 € angehoben. Damit sollen laut Gesetzesbegründung rund 90 % der Steuerpflichtigen nicht mehr mit Solidaritätszuschlag belastet werden. Die Höhe des Soli-Zuschlags bleibt bei 5,5 % nach Überschreiten der Freigrenze. Eine sog. Milderungszone soll einen Belas- tungssprung vermeiden. Anmerkung: In der Fachliteratur werden Stimmen laut, die die Gesetzesinitiative als nicht grundgesetzkonform einstufen. Am Tag der Veröffentlichung dieses Schreiben war das Gesetz noch nicht verabschiedet. Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, 10.10.2019 Soli-Zuschlag (mtl.) Sozialversicherungsbeiträge 29.10.2019 Basiszinssatz: Seit 1.7.2016 = -0,88 %; 1.1.2015 – 30.6.2016 = -0,83 %; 1.7.2014 – 31.12.2014 = -0,73 %. (§ 247 Abs. 1 BGB) Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de und dort unter „Basiszinssatz“. Verzugszinssatz: Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern Basiszinssatz + 5-%-Punkte (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern • abgeschlossen bis 28.7.2014: Basiszinssatz + 8-%-Punkte • abgeschlossen ab 29.7.2014: Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale Verbraucherpreisindex: Juli = 106,2; Juni = 105,7; Mai = 105,4; April = 105,2; März = 104,2; Februar = 103,8; 2015 = 100 Januar = 103,4; 2017: Dezember = 110,6; November = 109,9; Oktober = 109,6; September = 109,6. Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de – Zahlen und Fakten – Konjunkturindikatoren Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.
DAS WICHTIGSTE Informationen aus dem Steuerrecht September 2019 Inhaltsverzeichnis 1. Anforderungen an Registrierkassen ab 1.1.2020 4. Kindergeldanspruch bei Zweitausbildung 2. Automatischer Informationsaustausch über 5. Rückzahlung von „weitergeleitetem“ Kindergeld (ausländische) Finanzkonten in Steuersachen zum 6. Zuordnung einer Beteiligung zum Privat- oder 30.9.2019 Betriebsvermögen 3. Neuregelung der ersten Tätigkeitsstätte nach dem 7. Unverzügliches Nutzen des Familienheims zur Erlan- Reisekostengesetz gung einer Erbschaftsteuerbefreiung 1. Anforderungen an Registrier- Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnun- kassen ab 1.1.2020 gen ist seit dem 28.12.2016 in Kraft. Danach unterliegen die Registrierkas- sen und PC-Kassensysteme, die von Unternehmen mit Bargeldeinnahmen genutzt werden, als vorgelagerte Systeme der Buchführung denselben Auf- zeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wie die eigentlichen Buchführungssysteme. Seit dem 1.1.2017 dürfen nur noch solche elektronische Registrierkassen verwendet werden, die eine komplette, dauerhafte Speicherung aller steuerlich relevanten Daten ermöglichen. Seit dem 1.1.2018 gibt es die sog. Kassen-Nachschau. Zum 1.1.2020 treten weitere verschärfende Auflagen für die elektronischen Kassen- systeme in Kraft. Dazu gehören insbesondere: » Pflicht zur zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung: Die elektronischen Aufzeichnungssysteme und die digitalen Aufzeichnungen müssen ab 1.1.2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein. Dazu gewährleistet das Sicherheitsmodul, dass alle Kasseneingaben mit Beginn des Auf- zeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert wer- den können. Auf einem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert. Eine digitale Schnittstelle gewährleistet eine reibungslose Datenübertragung. » Belegausgabepflicht: Registrierkassen müssen in der Lage sein, für jeden einzelnen Geschäftsvorfall einen Beleg auszustellen, entweder elektronisch oder in Papierform. Dazu wird die Pflicht zur Ausgabe von Quittungen an die Kunden eingeführt. Der Beleg muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall erteilt werden. Den Kunden trifft nicht die Pflicht, den Beleg mitzunehmen. » Meldungspflicht an die Finanzverwaltung: Damit die Informationen zu den Regis- trierkassen der Finanzverwaltung schon bei der risikoorientierten Fallauswahl für Außenprüfungen und bei der Prüfungsvorbereitung zur Verfügung stehen, muss der Nutzer, der elektronische Aufzeichnungssysteme verwendet, innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssys- tems nach amtlichem Vordruck u. a. Art, Anzahl, Seriennummer und die Anschaf- fungsdaten der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeich- nungssysteme, sowie die Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen
mitteilen. Steuerpflichtige, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem vor dem 1.1.2020 angeschafft haben, müssen die Meldung bis zum 31.1.2020 abgeben. » Sanktionierung von Verstößen: Verstöße gegen die Verpflichtung zur ordnungsge- mäßen Nutzung der technischen Sicherheitseinrichtung können als Ordnungswid- rigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden, unabhängig davon, ob ein steuerlicher Schaden entstanden ist. Bitte beachten Sie! Für Kassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 ange- schafft wurden, die den Regelungen der Aufbewahrung digitaler Unterlagen entspre- chen und nicht umgerüstet werden können, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2022. Eine Pflicht zum Einsatz elektronischer Registrierkassen gibt es auch weiterhin nicht. 2. Automatischer Informationsaus- Nach den Regelungen des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes tausch über (ausländische) Finanz- werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.9.2019 konten in Steuersachen für 2018 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zu- zum 30.9.2019 ständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht. Dem BZSt waren hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanz- kontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31.7.2019 zu übermitteln. Das Bundesfinanzministerium gab mit Schreiben vom 26.6.2019 die finale Staatenliste für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.9.2019 bekannt. Darin enthalten sind 94 Staaten – weitere sollen folgen. Gemeldet werden u. a. Namen, Adresse, Kontonummer, Kontostände von Depots und Einlagekonten sowie Verkaufserlöse aus Finanzgeschäften, Treuhandgesellschaften und Stiftungen. Meldepflichtig sind nicht nur Konten von natürlichen, sondern auch von juristischen Personen sowie Rechtsträgern einschließlich Trusts und Stiftungen. Darüber hinaus umfasst der Standard auch die Pflicht zur Prüfung passiver Non Financial En- tities, also überwiegend vermögensverwaltende Rechtsträger und die Meldung der na- türlichen Personen, die diese Rechtsträger tatsächlich beherrschen – also die Mitteilung der dahinter stehenden wirtschaftlich Berechtigten. Anmerkung: Steuerpflichtige die von den Folgen des Informationsaustauschgesetzes betroffen sind, müssen eine Selbstanzeige machen, die noch vor „Entdecken der Tat“ durch das Finanzamt zu erfolgen hat. Lassen Sie sich hierzu zwingend beraten! 3. Neuregelung der ersten Tätigkeits- Arbeitnehmer – dazu gehören auch angestellte GmbH-Geschäftsführer – stätte nach dem Reisekostengesetz können beruflich veranlasste Fahrtkosten in Höhe des tatsächlichen Auf- wands als Werbungskosten steuerlich ansetzen. Für Fahrten zwischen Woh- nung und Arbeitsstätte kommt nur die sog. Entfernungspauschale von zzt. 0,30 € je Entfernungskilometer zum Tragen. Die frühere Bezeichnung für Arbeits- oder Dienstort als „regelmäßige Arbeitsstätte“ wurde durch „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt. In mehreren Urteilen vom 4.4.2019 entschied der Bundesfinanzhof nunmehr, dass die Regelungen des neuen Reiskostenrechts verfassungsgemäß sind. In den veröffentlich- ten Urteilen musste geklärt werden, wie die erste Tätigkeitsstätte zu definieren ist. Die Beteiligten waren allesamt Arbeitnehmer mit verschiedensten Berufen (Polizisten, Pilo- ten, Sicherheitskräfte, befristete Arbeitsverhältnisse). Anhand dieser Urteile wurden die Merkmale der ersten Tätigkeitsstätte verdeutlicht. Die erste Tätigkeitsstätte ist die feste betriebliche Einrichtung, von der aus der Arbeit- nehmer befristet oder unbefristet seiner beruflichen Arbeit nachgeht. Dabei ist eine Tätigkeit in geringem Umfang schon ausreichend, der Schwerpunkt seiner Arbeit muss sich nicht dort abspielen. Grund für die Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung ist die vertragliche oder dienstrechtliche Regelung oder aber die dienstliche Anordnung des Arbeitgebers. Tätigkeiten außerhalb der Einrichtung sind für die Zuordnung unerheblich. Anmerkung: Diese Regelungen sind sowohl für die Entfernungspauschale als auch für den Ansatz der Verpflegungspauschalen von Bedeutung.
4. Kindergeldanspruch bei Bei der Frage, ob für ein Kind noch Anspruch auf die Auszahlung von Kin- Zweitausbildung dergeld oder die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen im Rahmen der Einkommensteuer besteht, ist zwischen einer mehraktigen Erstausbildung und einer berufsbegleitenden Weiterbildung zu unterscheiden. Für Kinder, die ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld bzw. auf Kinderfreibeträge. Das gleiche gilt, wenn das 18. Lebensjahr vollen- det wurde, aber noch nicht das 25. und das Kind sich in seiner Erstausbildung befindet. Ist diese beendet, so entfällt der Anspruch auf Kindergeld. Liegt jedoch eine mehraktige Ausbildung vor, so bleibt der Anspruch bis zur Beendigung dieser oder der Vollendung des 25. Lebensjahres bestehen. Für eine berufsbegleitende Weiterbildung bzw. eine Zweitausbildung gilt das nicht. Die Unterscheidung zwischen einer mehraktigen Ausbildung und einer berufsbeglei- tenden Ausbildung bzw. einer Zweitausbildung ist nicht immer eindeutig. In seinem Urteil vom 20.2.2019 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), wie eine weitere Ausbildung nach dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsgangs zu beurteilen ist. Im entschiedenen Fall hatte die Tochter eine öffentlich-rechtliche Ausbildung abgeschlos- sen. Danach arbeitete sie Vollzeit in der Verwaltung und begann nebenbei einen be- rufsbegleitenden Lehrgang zur Weiterbildung. Das 25. Lebensjahr hatte sie bisher nicht vollendet. Der BFH musste nun entscheiden, ob es sich bei dem Lehrgang um einen Teil der anspruchsberechtigten Erstausbildung oder ob es sich um eine berufsbegleitende Weiterbildung handelt, womit der Kindergeldanspruch zu versagen wäre. Er stufte den Lehrgang als Weiterbildung ein. Zwar liegt ein direkter sachlicher Zu- sammenhang zwischen der ursprünglichen Ausbildung und der Weiterbildung vor, je- doch nicht im angemessenen Umfang. Die normale Berufstätigkeit bildet weiterhin die Haupttätigkeit. Dieser wird nebenbei ausgeführt und stellt keinen wesentlichen Teil der Erstausbildung dar. Damit besteht kein Anspruch mehr auf Kindergeld. 5. Rückzahlung von „weiter- Kindergeld wird i. d. R. an die Person ausbezahlt, die das Kind in seinem geleitetem“ Kindergeld Haushalt aufgenommen hat. Lebt das Kind nicht in dem Haushalt eines El- ternteils, erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind laufend den höheren Barunterhalt zahlt. Wird dem Kind von beiden Elternteilen kein Barunterhalt oder Barunterhalt in gleicher Höhe bezahlt, können die Eltern bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG) vom 13.6.2019 zu diesem Sachverhalt muss ein Elternteil zu Unrecht gezahltes Kindergeld auch dann an die Familienkasse zurückerstatten, wenn es nicht an ihn, sondern auf seine Anweisung auf ein Konto des anderen Elternteils ausgezahlt wurde, auf das er keinen Zugriff hat. Im entschiedenen Fall wurde für den Sohn Kindergeld festgesetzt und auf das vom Va- ter im Kindergeldantrag angegebene Konto seiner nunmehr von ihm getrennt lebenden Ehefrau ausgezahlt. Der Sohn verstarb, sodass die Familienkasse den Vater aufforderte, das nach dem Tode des Kindes bereits gezahlte Kindergeld zu erstatten. Das FG entschied jedoch zuungunsten des Vaters. Danach hat die Familienkasse nur aufgrund seiner Zahlungsanweisung an die Ehefrau gezahlt. Deshalb ist nicht die Ehe- frau, sondern er Empfänger der Leistung gewesen und hat nun das zu Unrecht gezahlte Kindergeld zurückzuerstatten. Bitte beachten Sie! Die Familienkassen können strafrechtliche Ermittlungsverfahren einleiten, wenn sie den Verdacht haben, dass eine Überzahlung von Kindergeld vorliegt. 6. Zuordnung einer Beteiligung zum Einzelunternehmer haben bei der Anschaffung von Gegenständen, die so- Privat- oder Betriebsvermögen wohl privat als auch betrieblich genutzt werden sollen, grundsätzlich ein Wahlrecht, ob dieser Gegenstand dem Privat- oder dem Betriebsvermögen zugeordnet wird. Das Wahlrecht entfällt im Umkehrschluss, sollte der Ge- genstand ausschließlich privat oder beruflich genutzt werden, dann erfolgt die Zuordnung nach tatsächlicher Nutzung.
Nicht nur Gebrauchsgegenstände können dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, sondern auch Beteiligungen eines Unternehmers an Kapitalgesellschaften. Der Bundes- finanzhof (BFH) hatte in seiner Entscheidung vom 10.4.2019 zu beurteilen, ob der Un- ternehmer seine Beteiligung dem Betriebsvermögen zuordnen muss oder nicht. Dieser wollte die Beteiligung an einer GmbH dem Privatvermögen zuordnen und die daraus erzielten Einkünfte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Kapitalvermögen versteuern. Da er jedoch die meisten Einnahmen mit seinem Einzelunternehmen durch die Tätigkeiten der GmbH für das Einzelunternehmen erzielte, war das Finanzamt der Auffassung, dass es sich bei der Beteiligung um notwendiges Betriebsvermögen handelt. Diese Meinung teilte auch der BFH. Durch die Tätigkeiten der GmbH und den daraus entstehenden Gewinn hat die Beteiligung eine wichtige Bedeutung für das Einzelunter- nehmen. Es gewährleistet die weitere Erzielung von Einnahmen und sichert so die Fort- führung des Unternehmens. Damit handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen, ein Wahlrecht seitens des Steuerpflichtigen besteht nicht mehr. 7. Unverzügliches Nutzen des Fami- Maßgebend für die Ermittlung der Erbschaftsteuer ist der Wert des vererb- lienheims zur Erlangung einer ten Vermögens abzüglich der vererbten Nachlassverbindlichkeiten. Das Er- Erbschaftsteuerbefreiung ben eines sog. Familienheims ist unter weiteren Voraussetzungen steuerfrei. Dafür muss es z. B. vom Erblasser direkt entweder auf den Ehegatten bzw. den (eingetragenen) Lebenspartner oder auf die Kinder übergehen. Beim Erbfall an die Kinder ist eine Steuerbefreiung nur gegeben, soweit die Wohnfläche 200 qm nicht überschreitet. Der darüber hinausgehende Flächenbetrag unterfällt der Steuerpflicht. Außerdem muss die Wohnung bis zum Tode des Erblassers von diesem selbst genutzt worden sein, es sei denn, er war aus zwingenden Gründen daran gehindert, z. B. wegen fortgeschrittene Alters und Unterbringung in einem Pflegeheim. Eine weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die „unverzügliche“ Selbst- nutzung durch den Erben. Bisher kam es immer auf die Umstände des Einzelfalls an, ob und innerhalb welchen Zeitraums eine unverzügliche Selbstnutzung anzunehmen ist. Diesen Zeitraum hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun durch ein Urteil vom 28.5.2019 auf sechs Monate eingegrenzt. Anmerkung: In seiner Entscheidung betont der BFH aber auch, dass die Selbstnutzung der Wohnung ausnahmsweise erst nach Ablauf von sechs Monaten als „unverzüglich“ gelten kann, wenn der Erwerber im Einzelfall darlegt und glaubhaft macht, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Sollten Sie davon betroffen sein, lassen Sie sich unbedingt – zeitnah nach dem Erbfall – beraten! Bitte beachten Sie! Ferien- oder Wochenendwohnungen sind keine Familienheime und gehören nicht zum steuerfreien Erbvermögen. Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.), 10.9.2019 Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.), Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag Sozialversicherungsbeiträge 26.9.2019 Basiszinssatz: Seit 1.7.2016 = -0,88 %; 1.1.2015 – 30.6.2016 = -0,83 %; 1.7.2014 – 31.12.2014 = -0,73 %. (§ 247 Abs. 1 BGB) Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de und dort unter „Basiszinssatz“. Verzugszinssatz: Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern Basiszinssatz + 5-%-Punkte (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern • abgeschlossen bis 28.7.2014: Basiszinssatz + 8-%-Punkte • abgeschlossen ab 29.7.2014: Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale Verbraucherpreisindex: Juni = 105,7; Mai = 105,4; April = 105,2; März = 104,2; Februar = 103,8; Januar = 103,4 2015 = 100 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de – Zahlen und Fakten – Konjunkturindikatoren Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Ände- rungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.
DAS WICHTIGSTE Informationen aus dem Steuerrecht August 2019 Inhaltsverzeichnis 1. Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer verab- 4. Aufwendungen für die Unterbringung eines Eltern- schiedet teils in einem Pflegeheim 2. Nunmehr doch Sonderabschreibungen beim Miet- 5. Reisekosten bei wiederholt befristetem auswärtigen wohnungsneubau möglich Einsatz 3. Einrichtungsgegenstände bei doppelter Haushalts- 6. Arbeitsrechtliche Haftung des Arbeitnehmers für führung zusätzlich absetzbar ordnungsgemäßes Fahrtenbuch 1. Gesetzespaket zur Reform der Die Bundesregierung hat sich bei der Reform der Grundsteuer auf ein Geset- Grundsteuer verabschiedet zespaket geeinigt, das den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht werden soll. Die Grundsteuer ist eine Steuer auf den Besitz von Grundstücken und Gebäuden. Ver- mieter können sie über die Nebenkostenabrechnung auf ihre Mieter umlegen, sodass von der Belastung alle betroffen sind. Die Grundsteuer kommt ausschließlich den Ge- meinden zugute und ist eine ihrer wichtigsten Einnahmequellen. Die Praxis, wonach die Grundsteuer für Häuser und unbebaute Grundstücke anhand von (überholten) Einheitswerten berechnet wird, hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 als verfassungswidrig erklärt und eine Neuregelung bis Ende 2019 gefordert. Hauptkritikpunkt war, dass die zugrunde gelegten Werte die tatsächliche Wertentwick- lung nicht mehr in ausreichendem Maße widerspiegeln. Das nunmehr von der Bundesregierung beschlossene Gesetzespaket besteht aus drei miteinander verbundenen Gesetzentwürfen: » Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts » Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung » Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes Bei der Neuregelung bleibt zunächst das heutige dreistufige Verfahren – Bewertung, Steuermessbetrag, kommunaler Hebesatz – erhalten. Erstmals ab 1.1.2022 erfolgt die Bewertung der Grundstücke nach neuem Recht. » Bei der Ermittlung der Grundsteuer für Wohngrundstücke sollen fünf Parameter auf die Berechnung Einfluss haben: Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Immobilien- art, Alter des Gebäudes, Mietniveaustufe. » Anders als bei Wohngrundstücken soll sich bei Gewerbegrundstücken die Grund- steuer am vereinfachten Sachwertverfahren orientieren, das für die Wertermittlung
auf die gewöhnlichen Herstellungskosten für die jeweilige Gebäudeart und den Bo- denrichtwert abstellt. Hier sollen zahlreiche bisher erforderliche Kriterien entfallen, wie z. B. Höhe des Gebäudes, Heizungsart, Art der Verglasung der Fenster usw. » Bei der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) soll es beim Ertragswertverfahren bleiben, das jedoch vereinfacht und typisiert wird. » Die sog. „Grundsteuer C“, für die die Gemeinden für unbebaute, aber baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festlegen können, soll dabei helfen, Wohn- raumbedarf künftig schneller zu decken. » Die heutigen Steuermesszahlen sollen so abgesenkt werden, dass die Reform insge- samt aufkommensneutral ausfällt. Die Bundesländer können über eine sog. „Öffnungsklausel“ bis zum 31.12.2024 vom Bundesrecht abweichende Regelungen vorbereiten. Dazu kündigten einzelne Länder an, ein sog. wertunabhängiges Modell für ihre Gemeinden vorsehen zu wollen. Dieses Mo- dell setzt an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude an. Die Werte der Grundstücke und der Gebäude bleiben dabei unberücksichtigt. Im Ergebnis kann das Flächenmodell dazu führen, dass für Immobilien, die zwar ähnliche Flächen aufweisen, sich im Wert aber deutlich unterscheiden, ähnliche Grundsteuerzahlungen fällig werden. Die neuen Regelungen zur Grundsteuer - entweder bundesgesetzlich oder landesgesetz- lich - gelten dann ab 1.1.2025. 2. Nunmehr doch Sonderabschrei- Einer schon abgeschriebenen „Sonderabschreibung“ beim Mietwohnungsbau bungen beim Mietwohnungs- durch das Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsneubaus hat der Bundes- neubau möglich rat nunmehr am 28.6.2019 überraschend zugestimmt. Der Bundestag hatte die Neuregelungen bereits im Dezember 2018 verabschiedet. Der Gesetzes- beschluss wurde damals vom Bundesrat von der Tagesordnung abgesetzt. Mit dem Gesetz strebt die Bundesregierung Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment an. Dies wird durch die Einführung einer Sonderabschrei- bung umgesetzt. Dazu sind folgende Kriterien ausschlaggebend: 1. Die Sonderabschreibungen in Höhe von jährlich 5 % können im Jahr der Anschaf- fung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren – also vier Jahre lang – neben der regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden. Somit werden innerhalb des Abschreibungszeitraums insgesamt bis zu 28 % der förderfähigen An- schaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt. 2. Sonderabschreibungen kommen nur in Betracht, wenn durch Baumaßnahmen neue bisher nicht vorhandene Wohnungen – die fremden Wohnzwecken dienen – her- gestellt oder diese bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft werden. Aufwendungen für Grundstücke und Außenanlagen werden nicht gefördert. Nicht förderfähig sind Ferienwohnungen. Um sicherzustellen, dass die Wohnungen nicht als Ferienwohnungen (unter-)vermietet werden, müssen sie dauerhaft bewohnt sein. 3. Die Regelung wird auf Herstellungs- oder Anschaffungsvorgänge beschränkt, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt wird. Die Sonderabschreibungen können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Fertigstellung nach dem 31.12.2021 erfolgt; längstens bis 2026! 4. Von der Inanspruchnahme der Förderung insgesamt ausgeschlossen ist die Anschaf- fung und Herstellung von Wohnungen, wenn die abschreibungsfähigen Anschaf- fungs- oder Herstellungskosten mehr als 3.000 € je m² Wohnfläche betragen. 5. Die förderfähigen Wohnungen müssen mindestens in den zehn Jahren nach An- schaffung oder Herstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Ein Verstoß gegen die Nutzungsvoraussetzung führt zur rückwirkenden Versagung der bereits in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen. Werden Räume so- wohl zu Wohnzwecken als auch zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt, sind sie, je nachdem welchem Zweck sie überwiegend dienen, entweder ganz den Wohnzwecken oder ganz den betrieblichen oder beruflichen Zwecken dienenden Räumen zuzurechnen. Ein häusliches Arbeitszimmer wird aus Vereinfachungsgrün- den den Wohnzwecken dienenden Räumen zugerechnet. 6. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen wird auf maximal 2.000 € je m² Wohnfläche begrenzt. Das wären also bei einer 100-m²-Wohnung 200.000 €. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten weniger, sind diese in der tat- sächlich angefallenen Höhe für die Sonderabschreibungen maßgebend.
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