DAS WICHTIGSTE Informationen aus dem Steuerrecht - Steuerberater Franz R. Lenk

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DAS WICHTIGSTE Informationen aus dem Steuerrecht - Steuerberater Franz R. Lenk
DAS WICHTIGSTE
Informationen aus dem Steuerrecht                                                                                 November 2019

                      Inhaltsverzeichnis
                                 1.   Neue Regeln bei Steuererklärungsfristen und Ver-     5.   Geplante Behandlung des Ausfalls einer Kapitalfor-
                                      spätungszuschlägen                                        derung
                                 2.   Übergangsregelung bei Reigstrierkassen beschlossen   6.   Unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk sind
                                 3.   III. Bürokratieentlastungsgesetz auf den Weg              steuerfreie Aufmerksamkeiten
                                      gebracht                                             7.   Fahrtickets als steuerfreie Gehaltsbestandteile für
                                 4.   Steuerliche Verbesserungen zur Stärkung des Ehren-        Arbeitnehmer
                                      amts geplant                                         8.   „Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen“
                                                                                                ohne Kostenübernahme für Alten-/Pflegeheim

1. Neue Regeln bei Steuererklärungs- Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurden
   fristen und Verspätungszuschlägen neue Regeln bei den Steuererklärungsfristen und der Erhebung von Verspä-
                                                tungszuschlägen festgelegt.

                                 1. Steuererklärungsfristen: Während nach den alten „Fristenerlassen“ eine Fristver-
                                    längerung über den 31. Dezember des Folgejahres nur aufgrund begründeter Ein-
                                    zelanträge möglich ist, können die von der Regelung erfassten Steuererklärungen
                                    nunmehr vorbehaltlich einer „Vorabanforderung“ oder einer „Kontingentierung“ bis
                                    zum 28. Februar des Zweitfolgejahres abgegeben werden. Für nicht steuerlich bera-
                                    tene Steuerpflichtige wurde die Frist zur Abgabe der Steuererklärung von Ende Mai
                                    auf Ende Juli des Folgejahres verlängert.

                                      Bitte beachten Sie! Die neuen Regelungen sind erstmals für Besteuerungszeiträu-
                                      me, die nach dem 31.12.2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem
                                      31.12.2017 liegen, anzuwenden. Das betrifft also die Steuererklärungen 2018.

                                 2. Erhebung von Verspätungszuschlägen: Die Finanzbehörde muss – mit wenigen
                                    Ausnahmen – von Gesetzes wegen bei verspäteter Abgabe der Steuererklärungen ei-
                                    nen Verspätungszuschlag erheben. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden ange-
                                    fangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der um die Vorauszahlungen
                                    verminderten festgesetzten Steuer – mindestens jedoch 25 € für jeden angefan-
                                    genen Monat. Die Neuregelung ist erstmals für Steuererklärungen anzuwenden, die
                                    nach dem 31.12.2018 einzureichen sind.

 2. Übergangsregelung bei Registrier- Die Registrierkassen und PC-Kassensysteme, die von Unternehmen mit Bar-
                  kassen beschlossen geldeinnahmen genutzt werden, unterliegen als vorgelagerte Systeme der
                                                Buchführung denselben Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wie
                                                die eigentlichen Buchführungssysteme. Aufgrund der neuen Regelungen
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sind die Anforderungen beim Einsatz elektronischer Registrierkassen stark gestiegen.
                                  Seit dem 1.1.2017 dürfen nur noch elektronische Registrierkassen verwendet werden,
                                  die eine dauerhafte Speicherung aller steuerlich relevanten Daten ermöglichen.

                                  Ab dem 1.1.2020 müssen die elektronischen Aufzeichnungssysteme und die digitalen
                                  Aufzeichnungen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung geschützt
                                  sein. Nachdem die Sicherheitseinrichtung bis zum Beginn des neuen Jahres aber voraus-
                                  sichtlich noch nicht flächendeckend am Markt verfügbar sein wird, hat sich die Finanz-
                                  verwaltung mit einem Beschluss auf Bund-Länder-Ebene auf eine zeitlich befristete
                                  Nichtbeanstandungsregelung bis 30.9.2020 verständigt.

3. III. Bürokratieentlastungsgesetz auf Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt Bürokratie abzubauen und so
                     den Weg gebracht die Wirtschaft dadurch auch finanziell zu entlasten. Dafür sind im Bürokra-
                                             tieabbaugesetz III verschiedenen Maßnahmen vorgesehen. Zu den steuerlich
                                             interessanten Maßnahmen zählen:

                                  Gesundheitsförderung: Der Arbeitgeber kann – unter bestimmten Voraussetzungen –
                                  bis zu 500 € im Jahr steuerfrei leisten, um die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit seiner
                                  Beschäftigten durch zielgerichtete betriebsinterne Maßnahmen der Gesundheitsförde-
                                  rung oder entsprechende Barleistungen für Maßnahmen externer Anbieter zu erhalten.
                                  Dieser Betrag soll auf 600 € je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben werden.

                                  Kurzfristige Beschäftigung: Zzt. ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % bei
                                  kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern zulässig, wenn der durchschnittliche Arbeits-
                                  lohn je Arbeitstag 72 € nicht übersteigt. Dieser Höchstbetrag soll auf 120 € angehoben
                                  werden. Außerdem soll der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn von
                                  12 € auf 15 € erhöht werden

                                  Gruppenunfallversicherung: Der Arbeitgeber kann die Beiträge für eine Gruppenun-
                                  fallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche
                                  Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 62 € im Kalenderjahr nicht übersteigt.
                                  Dieser Betrag soll auf 100 € im Jahr erhöht werden.

                                  Kleinunternehmerregelung: Die Umsatzsteuer wird von inländischen Unternehmern
                                  derzeit nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von
                                  17.500 Euro nicht überstiegen hat und 50.000 € im laufenden Kalenderjahr voraussicht-
                                  lich nicht übersteigen wird. Die geplante Anhebung auf 22.000 € soll die seit der letzten
                                  Anpassung erfolgte allgemeine Preisentwicklung berücksichtigen.

                                  Zu den weiteren geplanten Abbaumaßnahmen gehören u. a. die Einführung der elek-
                                  tronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Erleichterungen bei der Archivierung von
                                  elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen, die Option eines digitalen Meldescheins
                                  im Beherbergungsgewerbe etc.

    4. Steuerliche Verbesserungen zur Das Niedersächsische Finanzministerium hat Änderungen zur Stärkung des
     Stärkung des Ehrenamts geplant Ehrenamtes bekannt gegeben, die in das sog. Jahressteuergesetz 2019 ein-
                                             fließen sollen.

                                  Danach soll die Übungsleiterpauschale von 2.400 € auf 3.000 € ansteigen. Diese betrifft
                                  diejenigen, welche als Übungsleiter, Betreuer, Ausbilder, Erzieher o. Ä. tätig sind. Wer
                                  sich ehrenamtlich engagiert und dafür eine Vergütung oder Entschädigung erhält, kann
                                  eine Ehrenamtspauschale in Höhe von 840 € anstelle von 720 € im Jahr ansetzen, zum
                                  Beispiel für Tätigkeiten in kulturellen Einrichtungen oder Sportvereinen, soweit es sich
                                  dabei nicht um Übungsleitertätigkeiten handelt.

                                  Bei Spenden bis zu einem Betrag von 300 € (zuvor 200 €) reicht ein vereinfachter
                                  Spendennachweis wie z. B. eine Buchungsbestätigung, soweit alle notwendigen Infor-
                                  mationen daraus ersichtlich sind. Selbiges gilt auch bei Spenden in Katastrophenfällen.

                                  Ein Verein, der wie ein normaler Gewerbebetrieb am Wirtschaftsleben teilnimmt, hat
                                  Körperschaft- und Gewerbesteuer zu zahlen. Allerdings besteht für die wirtschaftlichen
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Geschäftsbetriebe eine Einnahmen-Freigrenze von 35.000 €, welche jetzt auf 45.000 €
                                  angehoben werden soll.

 5. Geplante Behandlung des Ausfalls Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 24.10.2017 entschieden,
              einer Kapitalforderung dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermö-
                                             genssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich an-
                                             zuerkennenden Verlust führt. Er leitet seine Auffassung daraus ab, dass mit
                                  der Einführung der Abgeltungsteuer eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller
                                  Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden sollte.

                                  Diese Auffassung des BFH entspricht nach der Gesetzesbegründung im Entwurf eines
                                  Jahressteuergesetzes 2019 (JStG) nicht der Intention des Gesetzgebers. Mit einer Er-
                                  gänzung der steuerlichen Regelung will er klarstellen, dass insbesondere der durch den
                                  Ausfall einer Kapitalforderung oder die Ausbuchung einer Aktie entstandene Verlust
                                  steuerlich nicht mehr zum Tragen kommt.

                                  Grundsätzlich gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der
                                  Veräußerung der Einkunftsquellen, die zu laufenden Einkünften führen. Als Veräußerung
                                  gilt zudem die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapi-
                                  talgesellschaft. Der Wertverfall erfüllt nach Auffassung des Gesetzgebers diese Merk-
                                  male gerade nicht. Deshalb muss er eine Berücksichtigung des wertlosen Verfalls des
                                  Vermögensstamms bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht vorsehen.

                                  Anmerkung: In seiner Stellungnahme vom 20.9.2019 stellt der Bundesrat fest, dass
                                  die Änderungen steuersystematisch nicht gerechtfertigt sind und zudem auf verfas-
                                  sungsrechtliche Bedenken stoßen. Über die gewünschten Einschränkungen hinaus wer-
                                  den mit der geplanten Änderung auch weitere, bisher in den Anwendungsbereich der
                                  Abgeltungsteuer fallende Vorgänge zukünftig von einer steuerlichen Berücksichtigung
                                  ausgeschlossen (z. B. Verkauf notleidender Forderungen). Betroffene Steuerpflichtige
                                  sollten sich im Idealfall vor Inkrafttreten des Gesetzes steuerlich beraten lassen, um im
                                  Bedarfsfalle handeln zu können.

     6. Unbelegte Brötchen mit einem Erhalten Arbeitnehmer unentgeltliche oder verbilligte Speisen und Getränke
          Heißgetränk sind steuerfreie durch den Arbeitgeber, kann dies zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen.
                   Aufmerksamkeiten Arbeitslohn liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entschei-
                                             dung vom 3.7.2019 grundsätzlich aber nur vor, wenn der Arbeitgeber dem
                                             Arbeitnehmer eine „Mahlzeit“, wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abend-
                                             essen, unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt.

                                  Im entschiedenen Fall stellte ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Brötchen
                                  und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos be-
                                  reit. Das Finanzamt sah dies als ein Frühstück an, das mit den amtlichen Sachbezugs-
                                  werten zu versteuern ist.

                                  Das sah der BFH jedoch anders. Nach seiner Auffassung handelt es sich in einem solchen
                                  Fall um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Unbelegte Brötchen sind auch in Kombi-
                                  nation mit einem Heißgetränk noch kein „Frühstück“. Selbst für ein einfaches Frühstück
                                  muss wenigstens noch ein Aufstrich oder ein Belag hinzukommen. Die Überlassung der
                                  Backwaren nebst Heißgetränken dient lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes
                                  und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen und ist somit steuerfrei.

7. Fahrtickets als steuerfreie Gehalts- Arbeitgeber haben durch steuer- und sozialabgabenfreie Gehaltsbestand-
        bestandteile für Arbeitnehmer teile die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern mehr entgeltliche Vorteile zu-
                                             kommen zu lassen. Dazu gehören nunmehr auch Fahrtickets für öffentliche
                                             Verkehrsmittel. Diese gelten auch für Minijobber.

                                              Das Fahrticket – sog. Jobtickets – gehört nicht zu den Sachbezügen mit der
                                  Monatsgrenze von 44 €, sondern kommt dem Arbeitnehmer zusätzlich zugute. Damit
                                  das Fahrticket steuerfrei zur Verfügung gestellt wird, muss es jedoch neben dem norma-
                                  len Arbeitslohn erbracht werden, es darf demnach keine Gehaltsumwandlung vorliegen.
Das Jobticket gilt für alle beruflichen, aber auch für private Fahrten mit Ausnahme bei
                                        IC, ICE, EC und Fernbussen und Luftverkehr. Begünstigt sind demnach grundsätzlich alle
                                        Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs. Dies gilt selbst dann, wenn die Tickets
                                        übertragbar sind oder für Mitfahrer gelten. Eine individuelle Beförderung z. B. mit Taxis
                                        oder Charterbussen fällt nicht unter die Vergünstigung.

                                        Es gilt jedoch zu beachten, dass das Ticket auf die Entfernungspauschale in der Steuer-
                                        erklärung angerechnet wird, selbst wenn es tatsächlich gar nicht für die Fahrten zwi-
                                        schen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Für wen sich die Entfernungspauschale
                                        steuerlich mehr lohnt und wer auf diese nicht verzichten will, der sollte gegebenenfalls
                                        auf das Fahrticket verzichten.

                                        Anmerkung: Mit dem sog. Jahressteuergesetz 2020 plant der Gesetzgeber eine Pau-
                                        schalierungsmöglichkeit mit einer Pauschalsteuer in Höhe von 25 %, bei dem das Jobti-
                                        cket dann nicht mehr auf die Entfernungspauschale angerechnet wird.

8. „Vermögensübergabe gegen Versor- Viele Steuerpflichtige vereinbaren mit nahen Angehörigen, meistens Eltern
   gungsleistungen“ ohne Kostenüber- und Kindern, bei einer betrieblichen Vermögensübergabe eine Zahlung von
         nahme für Alten-/Pflegeheim wiederkehrenden Bezügen. Diese werden im jeweiligen Einzelfall nach den
                                                    individuellen Vertragsmerkmalen als Rente oder dauernde Last qualifiziert.
                                                    Bei Vorliegen einer dauernden Last wird ein voller Sonderausgabenabzug
                                        gewährt, bei einer sog. Leibrente dagegen nur in Höhe des Ertragsanteils des Rentenbe-
                                        trags. Mit der Unterscheidung hat sich kürzlich auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz
                                        (FG) mit Urteil vom 30.7.2019 beschäftigt.

                                        Im entschiedenen Fall vereinbarte ein Steuerpflichtiger mit seinen Eltern gegen Über-
                                        nahme des elterlichen Betriebes eine monatliche Zahlung. Eine spätere Abänderung der
                                        Zahlungen sollte möglich sein, falls sich die Leistungsfähigkeit des Zahlenden oder die
                                        Höhe der Unterhaltsaufwendungen der Empfänger ändert, jedoch ohne Übernahme von
                                        eventuell anfallenden Kosten für ein Alten-/Pflegeheim. Aufgrund dieser eingeschränk-
                                        ten Abänderbarkeit qualifizierte das Finanzamt die Zahlungen als Rente und berücksich-
                                        tigte demzufolge die Beiträge in Höhe des Ertragsanteils als Sonderausgaben.

                                        Das FG gab dem Finanzamt recht. Damit eine dauernde Last vorliegt, muss vereinbart
                                        worden sein, dass die Zahlungen in unbeschränktem Umfang angepasst werden können,
                                        was hier durch den Ausschluss von Kosten für ein Alten-/Pflegeheim nicht vorliegt. In-
                                        soweit kann auch kein voller Sonderausgabenabzug gewährt werden.

                                        Anmerkung: Die Revision wurde zugelassen, weil höchstrichterlich noch nicht geklärt
                                        ist, ob eine „Abänderbarkeit“ der Versorgungsleistung auch dann (noch) angenommen
                                        werden kann, wenn ein Mehrbedarf wegen außerhäuslicher Pflege ausgeschlossen ist.

                 Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer,                                     11.11.2019
                                     Soli-Zuschlag (mtl.)
                                        Gewerbesteuer, Grundsteuer                                                        15.11.2019
                                        Sozialversicherungsbeiträge                                                       27.11.2019
                      Basiszinssatz: Seit 1.7.2016 = -0,88 %; 1.1.2015 – 30.6.2016 = -0,83 %; 1.7.2014 – 31.12.2014 = -0,73 %.
                 (§ 247 Abs. 1 BGB) Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de und dort unter „Basiszinssatz“.
                   Verzugszinssatz: Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern                                                      Basiszinssatz + 5-%-Punkte
                       (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
                                    •   abgeschlossen bis 28.7.2014:                                                      Basiszinssatz + 8-%-Punkte
                                    •   abgeschlossen ab 29.7.2014:                                                       Basiszinssatz + 9-%-Punkte
                                                                                                                          zzgl. 40 € Pauschale
             Verbraucherpreisindex: August = 106,0; Juli = 106,2; Juni = 105,7; Mai = 105,4; April = 105,2; März = 104,2;
                        2015 = 100 Februar = 103,8; Januar = 103,4
                                        Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de – Zahlen und Fakten – Konjunkturindikatoren

                                        Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Ände-
                                        rungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt.
                                        Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.
DAS WICHTIGSTE
Informationen aus dem Steuerrecht                                                                                   Oktober 2019

                     Inhaltsverzeichnis
                                1.   Besonderheiten bei Verträgen mit nahen Angehö-      5.   Überversorgung bei der Betriebsrente
                                     rigen                                               6.   Steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten-
                                2.   Abzugsbeschränkung von Kosten für häusliches             Modellen bei GmbH-Geschäftsführern
                                     Arbeitszimmer                                       7.   Erstattung von Versicherungsbeiträgen nur auf
                                3.   Steuerliche Berücksichtigung privater Schulkosten        Antrag
                                4.   Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und selbst-      8.   Gesetzentwurf zur Rückführung des Solidaritäts-
                                     ständiger Tätigkeit                                      zuschlags

     1. Besonderheiten bei Verträgen Zum Jahresende hin werden häufig Verträge neu abgeschlossen oder an ge-
             mit nahen Angehörigen schäftliche oder gesetzliche Veränderungen angepasst, die ab dem nächsten
                                            Jahr greifen sollen. Hier gilt zu beachten, dass Verträge zwischen Unterneh-
                                            mer oder Personengesellschafter und deren nahen Angehörigen grundsätz-
                                lich im Fokus der Finanzverwaltung stehen. Das können Mietverträge über die Nutzung
                                von Grundstücken, Gebäuden oder Gegenständen oder aber auch Kauf-, Darlehens- oder
                                Schenkungsverträge sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es zu negativen
                                steuerlichen Folgen für die Beteiligten kommen, wenn der Vertrag nicht ordnungsge-
                                mäß – also wie unter fremden Dritten – abgeschlossen wurde.

                                In einem vom Finanzgericht Münster (FG) am 5.9.2019 entschiedenen Fall lag ein Miet-
                                vertrag über die Nutzung von Geschäftsräumen zwischen einer Personengesellschaft
                                und der Ehefrau eines Gesellschafters vor, der zu 50 % beteiligt ist. Tatsächlich wurde
                                aber zusätzlich noch ein weiterer Raum unentgeltlich an die Personengesellschaft über-
                                lassen. Nach einer Betriebsprüfung gelangte das Finanzamt zu der Überzeugung, dass es
                                sich bei den Räumlichkeiten um ein häusliches Arbeitszimmer handelt und qualifizierte
                                die Mietzahlungen zu nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben um.

                                Das FG folgte der Auffassung des Finanzamts. Verträge zwischen einer Gesellschaft und
                                deren Gesellschaftern bzw. Angehörigen des beherrschenden Gesellschafters müssen
                                grundsätzlich auf ihre Fremdüblichkeit geprüft werden. Das heißt, dass der Vertrag so
                                abgeschlossen wurde, wie er zwischen Fremden abgeschlossen worden wäre. Im ent-
                                schiedenen Fall hat die Gesellschaft mehr Räume zur Verfügung gehabt, als vertraglich
                                vereinbart wurde. Eine solche Konstellation wäre unter Fremden nicht eingetreten.

                                Bitte beachten Sie! Geprüft werden Verträge auch auf das vereinbarte Entgelt und
                                sonstige Vorteile, die einer der beiden Parteien unberechtigterweise zugutekommen
                                könnte. Das gilt nicht nur für Mietverträge, sondern auch für Kauf-, Darlehens- oder
                                Schenkungsverträge. Lassen Sie sich in solchen Fällen immer beraten, um steuerliche
                                Fehler zu verhindern, die nachträglich nicht mehr rückgängig zu machen sind!
2. Abzugsbeschränkung von Kosten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Aus-
       für häusliches Arbeitszimmer stattung können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich
                                             angesetzt werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein
                                             anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Auf-
                                 wendungen ist dann gesetzlich auf 1.250 € begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach
                                 gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
                                 beruflichen Betätigung bildet.

                                 Entsprechend können für das Arbeitszimmer die anfallenden Kosten wie Schuldzinsen,
                                 Gebäudeabschreibung, Müllabfuhrgebühren oder Stromkosten anteilig angesetzt wer-
                                 den. Der Anteil berechnet sich nach der Fläche des Arbeitszimmers im Verhältnis zur
                                 übrigen Wohnfläche.

                                 Der Bundesfinanzhof (BFH) schränkt nunmehr mit Urteil vom 14.5.2019 die Kosten, die
                                 als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer angesetzt werden können, ein. Im
                                 entschiedenen Fall renovierte ein Steuerpflichtiger das Badezimmer und den Flur um-
                                 fassend. Die dabei entstandenen Kosten setzte er in der Gewinnermittlung anteilig für
                                 das Arbeitszimmer an; sie wurden jedoch vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Diese
                                 Ansicht spiegelt sich auch in der Entscheidung des BFH wieder.

                                 Grundsätzlich dürfen Renovierungsarbeiten zwar anteilig für das Arbeitszimmer berück-
                                 sichtigt werden, aber nur, wenn diese auf das gesamte Haus bzw. die gesamte Wohnflä-
                                 che entfallen. Bei dem Steuerpflichtigen wurden jedoch Räume renoviert, welche fast
                                 nur der privaten Nutzung dienen.

                                 Anmerkung: Der BFH verwies das Urteil an die Vorinstanz zurück, weil im entschiede-
                                 nen Fall auch noch Kosten für Arbeiten an Rollläden des Hauses anfielen, die von ihm
                                 nicht zugeordnet werde konnten. Werden diese nur in einem fast ausschließlich privat
                                 genutzten Raum montiert, so ist auch hier ein Abzug im Rahmen der Aufwendungen für
                                 das häusliche Arbeitszimmer nicht möglich.

     3. Steuerliche Berücksichtigung Circa 10 % aller Schüler in Deutschland besuchen zzt. eine private Schu-
                 privater Schulkosten le. Eltern haben die Möglichkeit die entstandenen Aufwendungen als Son-
                                            derausgaben geltend zu machen. Abzugsfähig sind 30 %, maximal jedoch
                                            5.000 € pro Jahr, der angefallenen Schulgeldzahlungen (bis zu 16.666 €).

                                 Nicht unter den Sonderausgabenabzug fallen hingegen Gebühren für Hoch- oder Fach-
                                 hochschulen und Nachhilfeunterricht und werden daher auch steuerlich nicht berück-
                                 sichtigt. Eine freiwillige Zahlung an eine begünstigte, gemeinnützige Einrichtung kann
                                 mit Vorlage einer Spendenbescheinigung steuerlich als Spende anerkannt werden.

                                 Anmerkung: Zwingende Voraussetzungen für den Abzug sind, dass für das Kind noch
                                 Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht und ein allgemeinbildender oder be-
                                 rufsbildender Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss angestrebt wird. Das gilt auch
                                 für besuchte Schulen in der EU, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

4. Abgrenzung zwischen Gewerbebe- Ist nicht durch Gesetz oder Rechtsprechung festgelegt, ob ein bestimmter
   trieb und selbstständiger Tätigkeit Beruf zu den selbstständigen oder gewerblichen Einkünften gehört, so ist
                                            die Abgrenzung für den jeweiligen Einzelfall durchzuführen. Maßgebend ist
                                            dabei, welche Tätigkeit hauptsächlich ausgeführt wird und welche Position
                                            der ausführende Unternehmer übernimmt.

                                 Die Entscheidung, ob bei Prüfingenieuren Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbst-
                                 ständiger Tätigkeit vorliegen, hatte auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil
                                 vom 14.5.2019 zu treffen.
                                 Im entschiedenen Fall bestand eine GbR aus Gesellschaftern, welche allesamt als Prüf-
                                 ingenieure tätig waren. Die angefallenen Haupt- und Abgasuntersuchungen wurden
                                 jedoch hauptsächlich von den Angestellten der GbR ausgeführt. Finanzamt und BFH
                                 qualifizierten die Einkünfte der GbR aus diesem Grund als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
                                 und somit als gewerbesteuerpflichtig.
Grundsätzlich hatte der BFH bereits zuvor festgelegt, dass Prüfingenieure, welche Haupt-
                           untersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, Einkünfte aus selbstständiger/
                           freiberuflicher Tätigkeit erzielen. Allerdings müssen sie dafür in leitender Position und
                           eigenverantwortlich auftreten. Das gilt für alle freiberuflichen Unternehmer, da die
                           Tätigkeit sonst nicht als selbstständig gilt, sondern als gewerblich.

                           Anmerkung: Bei der Ausübung einer selbstständigen Arbeit besteht immer die Möglich-
                           keit sich fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte zu bedienen. Jedoch muss die ausgeführte
                           Leistung dem Unternehmer zuzurechnen sein.

          5. Überversorgung bei Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Gewer-
              der Betriebsrente bebetrieb erzielen, können ihren beschäftigten Arbeitnehmern eine betrieb-
                                      liche Altersvorsorge einrichten. Für die Unternehmer stellen die gezahlten
                                      Zuwendungen an Unterstützungskassen Betriebsausgaben dar. Der Bundes-
                                      finanzhof (BFH) hat nun jedoch entschieden, dass diese Zuwendungen nicht
                                      immer unbeschränkt abziehbar sind.

                           Im entschiedenen Fall zahlte eine Unternehmerin regelmäßig Zuwendungen an eine Un-
                           terstützungskasse, welche mit vereinbartem Rentenbeginn lebenslange Leistungen an
                           die Arbeitnehmer der Unternehmerin auszahlen soll. Es wurde eine jährlich feste Steige-
                           rung von 5 %, eine sog. Anwartschaftsdynamik, pro zukünftiges Dienstjahr vereinbart.
                           Das Finanzamt war der Ansicht, dass eine Kürzung der Beiträge zur betrieblichen Alters-
                           vorsorge vorzunehmen ist, sollte eine Überversorgung vorliegen. Dabei muss auch die
                           Steigerung in die Prüfung zur Überversorgung mit einbezogen werden.

                           Das sah auch der BFH so. Maßgebend für die Berechnung sind 75 % der bezogenen
                           Aktivbezüge zur betrieblichen Altersvorsorge am jeweiligen Bilanzstichtag. Die zuge-
                           sagten Versorgungsbezüge zuzüglich der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Ren-
                           tenversicherung dürfen diese Grenze nicht überschreiten. Bei einer Überschreitung ist
                           eine Steigerung von 3 % nach Auffassung des BFH noch angemessen, bei der eine
                           Überversorgung nicht vorliegt. Wird dieser Prozentsatz überschritten, wie in dem oben
                           beschriebenen Fall mit 5 %, so ist von einer Überversorgung auszugehen und eine ent-
                           sprechende Kürzung der gezahlten Zuwendungen zu ermitteln.

                           Bitte beachten Sie! Entsprechende Verträge sollten nicht ohne steuerliche Hintergrund-
                           prüfung abgeschlossen werden. Lassen Sie sich hier unbedingt beraten, um steuerliche
                           Fehler bei der betrieblichen Rente zu vermeiden.

6. Steuerliche Anerkennung von Mit Schreiben vom 8.8.2019 äußert sich das Bundesfinanzministerium zur
   Zeitwertkonten-Modellen bei zukünftigen steuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten-Modellen von
        GmbH-Geschäftsführern Organschaften, das in allen offenen Fällen angewendet werden soll. Da-
                                      nach sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten bei Ar-
                                      beitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind – z. B.
                           bei Geschäftsführern einer GmbH – lohn/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuer-
                           kennen, wenn der Arbeitnehmer nicht an der Körperschaft beteiligt ist (z. B. Fremd-
                           Geschäftsführer).

                           Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt, beherrscht diese aber nicht (z. B.
                           Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer), ist zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinn-
                           ausschüttung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, sind Vereinbarungen über die Einrichtung
                           von Zeitwertkonten lohn-/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen.

                           Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt und beherrscht diese, liegt eine ver-
                           deckte Gewinnausschüttung vor. Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwert-
                           konten werden dann lohn-/einkommensteuerlich von der Finanzverwaltung nicht an-
                           erkannt.

                           Der Erwerb einer Organstellung hat keinen (negativen) Einfluss auf das bis zu diesem
                           Zeitpunkt aufgebaute Guthaben eines Zeitwertkontos. Nach Erwerb der Organstellung
                           ist hinsichtlich der weiteren Zuführungen zu dem Konto eine verdeckte Gewinnaus-
schüttung zu prüfen. Nach Beendigung der Organstellung und Fortbestehen des Dienst-
                                    verhältnisses kann der Arbeitnehmer das Guthaben entsprechend weiter aufbauen oder
                                    das aufgebaute Guthaben für Zwecke der Freistellung verwenden.

 7. Erstattung von Versicherungs- Durch Verschiebung des Renteneintrittsalters und Flexirentengesetz kommt
         beiträgen nur auf Antrag es immer häufiger vor, dass Versorgungsbezüge (Rente, BAV-Rente, Einmal-
                                                betrag aus der BAV) neben aktivem Erwerbseinkommen (Arbeitslohn, selbst-
                                                ständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden. Für gesetzlich Versicherte kann
                                    es in diesen Fällen dazu kommen, dass mehr Beiträge an die Krankenkasse abgeführt
                                    werden, als dem Höchstbeitrag gemäß der Beitragsbemessungsgrenze entsprechen.

                                    Die Krankenkassen erstatten den zu viel gezahlten Beitrag (nur) auf Antrag an den Ver-
                                    sicherten. Der Antrag ist an die Krankenkasse zu richten, die den Beitrag eingenommen
                                    hat, auch wenn in der Zwischenzeit ein Wechsel der Krankenkasse erfolgt ist.

                                    Bitte beachten Sie: Ohne Antrag keine Erstattung! Die Erstattung erfolgt nicht auto-
                                    matisch, da die Beiträge bei der Krankenkasse an verschiedenen Stellen eingenommen
                                    und nicht zusammengeführt werden. Der Erstattungsanspruch verjährt vier Jahre nach
                                    Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig waren.

8. Gesetzentwurf zur Rückführung Der Solidaritätszuschlag (Soli-Zuschlag) ist eine Ergänzungsabgabe zur
          des Solidaritätszuschlags Einkommen- und zur Körperschaftsteuer, die dem Bund zusteht. Er wurde
                                                     durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms
                                                     im Rahmen der Wiedervereinigung Deutschlands mit Wirkung vom Veranla-
                                                     gungszeitraum 1995 an eingeführt.

                                    Nunmehr soll die im Koalitionsvertrag vereinbarte Abschaffung des Soli-Zuschlags ge-
                                    setzlich definiert und der Soli in einem ersten Schritt – ab 2021 – zugunsten niedriger
                                    und mittlerer Einkommen schrittweise zurückgeführt werden.

                                    Bei der Einführung des Solidaritätszuschlags wurde für einkommensteuerpflichtige Per-
                                    sonen eine Freigrenze festgelegt. Nach geltendem Recht wird der Zuschlag nur erhoben,
                                    wenn die tarifliche Einkommensteuer den Betrag von 972 €/1.944 € (Einzel-/Zusam-
                                    menveranlagung) übersteigt. Diese Freigrenze wird nunmehr auf 16.956 €/33:912 €
                                    angehoben. Damit sollen laut Gesetzesbegründung rund 90 % der Steuerpflichtigen
                                    nicht mehr mit Solidaritätszuschlag belastet werden. Die Höhe des Soli-Zuschlags bleibt
                                    bei 5,5 % nach Überschreiten der Freigrenze. Eine sog. Milderungszone soll einen Belas-
                                    tungssprung vermeiden.

                                    Anmerkung: In der Fachliteratur werden Stimmen laut, die die Gesetzesinitiative als
                                    nicht grundgesetzkonform einstufen. Am Tag der Veröffentlichung dieses Schreiben war
                                    das Gesetz noch nicht verabschiedet.

             Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer,                                             10.10.2019
                                 Soli-Zuschlag (mtl.)
                                    Sozialversicherungsbeiträge                                                               29.10.2019
                  Basiszinssatz: Seit 1.7.2016 = -0,88 %; 1.1.2015 – 30.6.2016 = -0,83 %; 1.7.2014 – 31.12.2014 = -0,73 %.
             (§ 247 Abs. 1 BGB) Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de und dort unter „Basiszinssatz“.
               Verzugszinssatz: Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern                                                              Basiszinssatz + 5-%-Punkte
                   (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
                                •   abgeschlossen bis 28.7.2014:                                                              Basiszinssatz + 8-%-Punkte
                                •   abgeschlossen ab 29.7.2014:                                                               Basiszinssatz + 9-%-Punkte
                                                                                                                              zzgl. 40 € Pauschale
         Verbraucherpreisindex: Juli = 106,2; Juni = 105,7; Mai = 105,4; April = 105,2; März = 104,2; Februar = 103,8;
                    2015 = 100 Januar = 103,4; 2017: Dezember = 110,6; November = 109,9; Oktober = 109,6; September = 109,6.
                                    Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de – Zahlen und Fakten – Konjunkturindikatoren

                                    Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Änderungen,
                                    die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt. Trotz
                                    sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.
DAS WICHTIGSTE
Informationen aus dem Steuerrecht                                                                             September 2019
                     Inhaltsverzeichnis
                                1.   Anforderungen an Registrierkassen ab 1.1.2020      4.   Kindergeldanspruch bei Zweitausbildung
                                2.   Automatischer Informationsaustausch über           5.   Rückzahlung von „weitergeleitetem“ Kindergeld
                                     (ausländische) Finanzkonten in Steuersachen zum    6.   Zuordnung einer Beteiligung zum Privat- oder
                                     30.9.2019                                               Betriebsvermögen
                                3.   Neuregelung der ersten Tätigkeitsstätte nach dem   7.   Unverzügliches Nutzen des Familienheims zur Erlan-
                                     Reisekostengesetz                                       gung einer Erbschaftsteuerbefreiung

     1. Anforderungen an Registrier- Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnun-
                 kassen ab 1.1.2020 gen ist seit dem 28.12.2016 in Kraft. Danach unterliegen die Registrierkas-
                                           sen und PC-Kassensysteme, die von Unternehmen mit Bargeldeinnahmen
                                           genutzt werden, als vorgelagerte Systeme der Buchführung denselben Auf-
                                zeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wie die eigentlichen Buchführungssysteme.
                                Seit dem 1.1.2017 dürfen nur noch solche elektronische Registrierkassen verwendet
                                werden, die eine komplette, dauerhafte Speicherung aller steuerlich relevanten Daten
                                ermöglichen. Seit dem 1.1.2018 gibt es die sog. Kassen-Nachschau.

                                Zum 1.1.2020 treten weitere verschärfende Auflagen für die elektronischen Kassen-
                                systeme in Kraft. Dazu gehören insbesondere:
                                » Pflicht zur zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung: Die elektronischen
                                    Aufzeichnungssysteme und die digitalen Aufzeichnungen müssen ab 1.1.2020 mit
                                    einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein. Dazu
                                    gewährleistet das Sicherheitsmodul, dass alle Kasseneingaben mit Beginn des Auf-
                                    zeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert wer-
                                    den können. Auf einem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die
                                    Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert. Eine digitale Schnittstelle
                                    gewährleistet eine reibungslose Datenübertragung.
                                » Belegausgabepflicht: Registrierkassen müssen in der Lage sein, für jeden einzelnen
                                    Geschäftsvorfall einen Beleg auszustellen, entweder elektronisch oder in Papierform.
                                    Dazu wird die Pflicht zur Ausgabe von Quittungen an die Kunden eingeführt. Der
                                    Beleg muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall
                                    erteilt werden. Den Kunden trifft nicht die Pflicht, den Beleg mitzunehmen.
                                » Meldungspflicht an die Finanzverwaltung: Damit die Informationen zu den Regis-
                                    trierkassen der Finanzverwaltung schon bei der risikoorientierten Fallauswahl für
                                    Außenprüfungen und bei der Prüfungsvorbereitung zur Verfügung stehen, muss der
                                    Nutzer, der elektronische Aufzeichnungssysteme verwendet, innerhalb eines Monats
                                    nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssys-
                                    tems nach amtlichem Vordruck u. a. Art, Anzahl, Seriennummer und die Anschaf-
                                    fungsdaten der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeich-
                                    nungssysteme, sowie die Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen
mitteilen. Steuerpflichtige, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem vor dem
                                  1.1.2020 angeschafft haben, müssen die Meldung bis zum 31.1.2020 abgeben.
                                » Sanktionierung von Verstößen: Verstöße gegen die Verpflichtung zur ordnungsge-
                                  mäßen Nutzung der technischen Sicherheitseinrichtung können als Ordnungswid-
                                  rigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden, unabhängig davon,
                                  ob ein steuerlicher Schaden entstanden ist.

                                Bitte beachten Sie! Für Kassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 ange-
                                schafft wurden, die den Regelungen der Aufbewahrung digitaler Unterlagen entspre-
                                chen und nicht umgerüstet werden können, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2022.
                                Eine Pflicht zum Einsatz elektronischer Registrierkassen gibt es auch weiterhin nicht.

  2. Automatischer Informationsaus-        Nach den Regelungen des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes
  tausch über (ausländische) Finanz-       werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.9.2019
             konten in Steuersachen        für 2018 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zu-
                     zum 30.9.2019         ständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht.

                                            Dem BZSt waren hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanz-
                                kontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
                                elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31.7.2019 zu übermitteln. Das
                                Bundesfinanzministerium gab mit Schreiben vom 26.6.2019 die finale Staatenliste für
                                den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen
                                zum 30.9.2019 bekannt. Darin enthalten sind 94 Staaten – weitere sollen folgen.

                                Gemeldet werden u. a. Namen, Adresse, Kontonummer, Kontostände von Depots und
                                Einlagekonten sowie Verkaufserlöse aus Finanzgeschäften, Treuhandgesellschaften und
                                Stiftungen. Meldepflichtig sind nicht nur Konten von natürlichen, sondern auch von
                                juristischen Personen sowie Rechtsträgern einschließlich Trusts und Stiftungen. Darüber
                                hinaus umfasst der Standard auch die Pflicht zur Prüfung passiver Non Financial En-
                                tities, also überwiegend vermögensverwaltende Rechtsträger und die Meldung der na-
                                türlichen Personen, die diese Rechtsträger tatsächlich beherrschen – also die Mitteilung
                                der dahinter stehenden wirtschaftlich Berechtigten.

                                Anmerkung: Steuerpflichtige die von den Folgen des Informationsaustauschgesetzes
                                betroffen sind, müssen eine Selbstanzeige machen, die noch vor „Entdecken der Tat“
                                durch das Finanzamt zu erfolgen hat. Lassen Sie sich hierzu zwingend beraten!

3. Neuregelung der ersten Tätigkeits- Arbeitnehmer – dazu gehören auch angestellte GmbH-Geschäftsführer –
   stätte nach dem Reisekostengesetz können beruflich veranlasste Fahrtkosten in Höhe des tatsächlichen Auf-
                                            wands als Werbungskosten steuerlich ansetzen. Für Fahrten zwischen Woh-
                                            nung und Arbeitsstätte kommt nur die sog. Entfernungspauschale von zzt.
                                0,30 € je Entfernungskilometer zum Tragen. Die frühere Bezeichnung für Arbeits- oder
                                Dienstort als „regelmäßige Arbeitsstätte“ wurde durch „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt.

                                In mehreren Urteilen vom 4.4.2019 entschied der Bundesfinanzhof nunmehr, dass die
                                Regelungen des neuen Reiskostenrechts verfassungsgemäß sind. In den veröffentlich-
                                ten Urteilen musste geklärt werden, wie die erste Tätigkeitsstätte zu definieren ist. Die
                                Beteiligten waren allesamt Arbeitnehmer mit verschiedensten Berufen (Polizisten, Pilo-
                                ten, Sicherheitskräfte, befristete Arbeitsverhältnisse). Anhand dieser Urteile wurden die
                                Merkmale der ersten Tätigkeitsstätte verdeutlicht.

                                Die erste Tätigkeitsstätte ist die feste betriebliche Einrichtung, von der aus der Arbeit-
                                nehmer befristet oder unbefristet seiner beruflichen Arbeit nachgeht. Dabei ist eine
                                Tätigkeit in geringem Umfang schon ausreichend, der Schwerpunkt seiner Arbeit muss
                                sich nicht dort abspielen. Grund für die Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung ist
                                die vertragliche oder dienstrechtliche Regelung oder aber die dienstliche Anordnung des
                                Arbeitgebers. Tätigkeiten außerhalb der Einrichtung sind für die Zuordnung unerheblich.

                                Anmerkung: Diese Regelungen sind sowohl für die Entfernungspauschale als auch für
                                den Ansatz der Verpflegungspauschalen von Bedeutung.
4. Kindergeldanspruch bei Bei der Frage, ob für ein Kind noch Anspruch auf die Auszahlung von Kin-
                    Zweitausbildung dergeld oder die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen im Rahmen der
                                            Einkommensteuer besteht, ist zwischen einer mehraktigen Erstausbildung
                                            und einer berufsbegleitenden Weiterbildung zu unterscheiden. Für Kinder,
                               die ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht grundsätzlich Anspruch auf
                               Kindergeld bzw. auf Kinderfreibeträge. Das gleiche gilt, wenn das 18. Lebensjahr vollen-
                               det wurde, aber noch nicht das 25. und das Kind sich in seiner Erstausbildung befindet.
                               Ist diese beendet, so entfällt der Anspruch auf Kindergeld. Liegt jedoch eine mehraktige
                               Ausbildung vor, so bleibt der Anspruch bis zur Beendigung dieser oder der Vollendung
                               des 25. Lebensjahres bestehen. Für eine berufsbegleitende Weiterbildung bzw. eine
                               Zweitausbildung gilt das nicht.

                               Die Unterscheidung zwischen einer mehraktigen Ausbildung und einer berufsbeglei-
                               tenden Ausbildung bzw. einer Zweitausbildung ist nicht immer eindeutig. In seinem
                               Urteil vom 20.2.2019 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), wie eine weitere Ausbildung
                               nach dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsgangs zu beurteilen ist. Im
                               entschiedenen Fall hatte die Tochter eine öffentlich-rechtliche Ausbildung abgeschlos-
                               sen. Danach arbeitete sie Vollzeit in der Verwaltung und begann nebenbei einen be-
                               rufsbegleitenden Lehrgang zur Weiterbildung. Das 25. Lebensjahr hatte sie bisher nicht
                               vollendet. Der BFH musste nun entscheiden, ob es sich bei dem Lehrgang um einen Teil
                               der anspruchsberechtigten Erstausbildung oder ob es sich um eine berufsbegleitende
                               Weiterbildung handelt, womit der Kindergeldanspruch zu versagen wäre.

                               Er stufte den Lehrgang als Weiterbildung ein. Zwar liegt ein direkter sachlicher Zu-
                               sammenhang zwischen der ursprünglichen Ausbildung und der Weiterbildung vor, je-
                               doch nicht im angemessenen Umfang. Die normale Berufstätigkeit bildet weiterhin die
                               Haupttätigkeit. Dieser wird nebenbei ausgeführt und stellt keinen wesentlichen Teil der
                               Erstausbildung dar. Damit besteht kein Anspruch mehr auf Kindergeld.

        5. Rückzahlung von „weiter- Kindergeld wird i. d. R. an die Person ausbezahlt, die das Kind in seinem
             geleitetem“ Kindergeld Haushalt aufgenommen hat. Lebt das Kind nicht in dem Haushalt eines El-
                                          ternteils, erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind laufend den höheren
                                          Barunterhalt zahlt. Wird dem Kind von beiden Elternteilen kein Barunterhalt
                                          oder Barunterhalt in gleicher Höhe bezahlt, können die Eltern bestimmen,
                                          wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.

                               Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG) vom 13.6.2019 zu
                               diesem Sachverhalt muss ein Elternteil zu Unrecht gezahltes Kindergeld auch dann an
                               die Familienkasse zurückerstatten, wenn es nicht an ihn, sondern auf seine Anweisung
                               auf ein Konto des anderen Elternteils ausgezahlt wurde, auf das er keinen Zugriff hat.

                               Im entschiedenen Fall wurde für den Sohn Kindergeld festgesetzt und auf das vom Va-
                               ter im Kindergeldantrag angegebene Konto seiner nunmehr von ihm getrennt lebenden
                               Ehefrau ausgezahlt. Der Sohn verstarb, sodass die Familienkasse den Vater aufforderte,
                               das nach dem Tode des Kindes bereits gezahlte Kindergeld zu erstatten.

                               Das FG entschied jedoch zuungunsten des Vaters. Danach hat die Familienkasse nur
                               aufgrund seiner Zahlungsanweisung an die Ehefrau gezahlt. Deshalb ist nicht die Ehe-
                               frau, sondern er Empfänger der Leistung gewesen und hat nun das zu Unrecht gezahlte
                               Kindergeld zurückzuerstatten.

                               Bitte beachten Sie! Die Familienkassen können strafrechtliche Ermittlungsverfahren
                               einleiten, wenn sie den Verdacht haben, dass eine Überzahlung von Kindergeld vorliegt.

6. Zuordnung einer Beteiligung zum Einzelunternehmer haben bei der Anschaffung von Gegenständen, die so-
     Privat- oder Betriebsvermögen wohl privat als auch betrieblich genutzt werden sollen, grundsätzlich ein
                                          Wahlrecht, ob dieser Gegenstand dem Privat- oder dem Betriebsvermögen
                                          zugeordnet wird. Das Wahlrecht entfällt im Umkehrschluss, sollte der Ge-
                                          genstand ausschließlich privat oder beruflich genutzt werden, dann erfolgt
                                          die Zuordnung nach tatsächlicher Nutzung.
Nicht nur Gebrauchsgegenstände können dem Betriebsvermögen zugeordnet werden,
                                           sondern auch Beteiligungen eines Unternehmers an Kapitalgesellschaften. Der Bundes-
                                           finanzhof (BFH) hatte in seiner Entscheidung vom 10.4.2019 zu beurteilen, ob der Un-
                                           ternehmer seine Beteiligung dem Betriebsvermögen zuordnen muss oder nicht. Dieser
                                           wollte die Beteiligung an einer GmbH dem Privatvermögen zuordnen und die daraus
                                           erzielten Einkünfte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Kapitalvermögen
                                           versteuern. Da er jedoch die meisten Einnahmen mit seinem Einzelunternehmen durch
                                           die Tätigkeiten der GmbH für das Einzelunternehmen erzielte, war das Finanzamt der
                                           Auffassung, dass es sich bei der Beteiligung um notwendiges Betriebsvermögen handelt.

                                           Diese Meinung teilte auch der BFH. Durch die Tätigkeiten der GmbH und den daraus
                                           entstehenden Gewinn hat die Beteiligung eine wichtige Bedeutung für das Einzelunter-
                                           nehmen. Es gewährleistet die weitere Erzielung von Einnahmen und sichert so die Fort-
                                           führung des Unternehmens. Damit handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen,
                                           ein Wahlrecht seitens des Steuerpflichtigen besteht nicht mehr.

7. Unverzügliches Nutzen des Fami- Maßgebend für die Ermittlung der Erbschaftsteuer ist der Wert des vererb-
      lienheims zur Erlangung einer ten Vermögens abzüglich der vererbten Nachlassverbindlichkeiten. Das Er-
           Erbschaftsteuerbefreiung ben eines sog. Familienheims ist unter weiteren Voraussetzungen steuerfrei.
                                                       Dafür muss es z. B. vom Erblasser direkt entweder auf den Ehegatten bzw.
                                           den (eingetragenen) Lebenspartner oder auf die Kinder übergehen. Beim Erbfall an die
                                           Kinder ist eine Steuerbefreiung nur gegeben, soweit die Wohnfläche 200 qm nicht
                                           überschreitet. Der darüber hinausgehende Flächenbetrag unterfällt der Steuerpflicht.
                                           Außerdem muss die Wohnung bis zum Tode des Erblassers von diesem selbst genutzt
                                           worden sein, es sei denn, er war aus zwingenden Gründen daran gehindert, z. B. wegen
                                           fortgeschrittene Alters und Unterbringung in einem Pflegeheim.

                                           Eine weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die „unverzügliche“ Selbst-
                                           nutzung durch den Erben. Bisher kam es immer auf die Umstände des Einzelfalls an,
                                           ob und innerhalb welchen Zeitraums eine unverzügliche Selbstnutzung anzunehmen ist.
                                           Diesen Zeitraum hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun durch ein Urteil vom 28.5.2019
                                           auf sechs Monate eingegrenzt.

                                           Anmerkung: In seiner Entscheidung betont der BFH aber auch, dass die Selbstnutzung
                                           der Wohnung ausnahmsweise erst nach Ablauf von sechs Monaten als „unverzüglich“
                                           gelten kann, wenn der Erwerber im Einzelfall darlegt und glaubhaft macht, zu welchem
                                           Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen
                                           hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich
                                           war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Sollten Sie davon betroffen sein,
                                           lassen Sie sich unbedingt – zeitnah nach dem Erbfall – beraten!
                                           Bitte beachten Sie! Ferien- oder Wochenendwohnungen sind keine Familienheime und
                                           gehören nicht zum steuerfreien Erbvermögen.

               Fälligkeitstermine: Umsatzsteuer (mtl.),                                                               10.9.2019
                                   Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.),
                                   Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag
                                         Sozialversicherungsbeiträge                                                  26.9.2019
                    Basiszinssatz: Seit 1.7.2016 = -0,88 %; 1.1.2015 – 30.6.2016 = -0,83 %; 1.7.2014 – 31.12.2014 = -0,73 %.
               (§ 247 Abs. 1 BGB) Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de und dort unter „Basiszinssatz“.
                  Verzugszinssatz: Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern                                                   Basiszinssatz + 5-%-Punkte
                      (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
                                   •   abgeschlossen bis 28.7.2014:                                                   Basiszinssatz + 8-%-Punkte
                                   •   abgeschlossen ab 29.7.2014:                                                    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
                                                                                                                      zzgl. 40 € Pauschale
          Verbraucherpreisindex: Juni = 105,7; Mai = 105,4; April = 105,2; März = 104,2; Februar = 103,8; Januar = 103,4
                     2015 = 100 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de – Zahlen und Fakten – Konjunkturindikatoren

                                         Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Eventuelle Ände-
                                         rungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt.
                                         Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.
DAS WICHTIGSTE
Informationen aus dem Steuerrecht                                                                                     August 2019

                     Inhaltsverzeichnis
                                 1.   Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer verab-    4.   Aufwendungen für die Unterbringung eines Eltern-
                                      schiedet                                                teils in einem Pflegeheim
                                 2.   Nunmehr doch Sonderabschreibungen beim Miet-       5.   Reisekosten bei wiederholt befristetem auswärtigen
                                      wohnungsneubau möglich                                  Einsatz
                                 3.   Einrichtungsgegenstände bei doppelter Haushalts-   6.   Arbeitsrechtliche Haftung des Arbeitnehmers für
                                      führung zusätzlich absetzbar                            ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

     1. Gesetzespaket zur Reform der Die Bundesregierung hat sich bei der Reform der Grundsteuer auf ein Geset-
           Grundsteuer verabschiedet zespaket geeinigt, das den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht
                                                werden soll.

                                 Die Grundsteuer ist eine Steuer auf den Besitz von Grundstücken und Gebäuden. Ver-
                                 mieter können sie über die Nebenkostenabrechnung auf ihre Mieter umlegen, sodass
                                 von der Belastung alle betroffen sind. Die Grundsteuer kommt ausschließlich den Ge-
                                 meinden zugute und ist eine ihrer wichtigsten Einnahmequellen.

                                 Die Praxis, wonach die Grundsteuer für Häuser und unbebaute Grundstücke anhand
                                 von (überholten) Einheitswerten berechnet wird, hat das Bundesverfassungsgericht im
                                 Jahr 2018 als verfassungswidrig erklärt und eine Neuregelung bis Ende 2019 gefordert.
                                 Hauptkritikpunkt war, dass die zugrunde gelegten Werte die tatsächliche Wertentwick-
                                 lung nicht mehr in ausreichendem Maße widerspiegeln.

                                 Das nunmehr von der Bundesregierung beschlossene Gesetzespaket besteht aus drei
                                 miteinander verbundenen Gesetzentwürfen:
                                 » Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts
                                 » Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen
                                    Grundstücken für die Bebauung
                                 » Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes

                                 Bei der Neuregelung bleibt zunächst das heutige dreistufige Verfahren – Bewertung,
                                 Steuermessbetrag, kommunaler Hebesatz – erhalten. Erstmals ab 1.1.2022 erfolgt die
                                 Bewertung der Grundstücke nach neuem Recht.
                                 » Bei der Ermittlung der Grundsteuer für Wohngrundstücke sollen fünf Parameter
                                   auf die Berechnung Einfluss haben: Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Immobilien-
                                   art, Alter des Gebäudes, Mietniveaustufe.
                                 » Anders als bei Wohngrundstücken soll sich bei Gewerbegrundstücken die Grund-
                                   steuer am vereinfachten Sachwertverfahren orientieren, das für die Wertermittlung
auf die gewöhnlichen Herstellungskosten für die jeweilige Gebäudeart und den Bo-
                              denrichtwert abstellt. Hier sollen zahlreiche bisher erforderliche Kriterien entfallen,
                              wie z. B. Höhe des Gebäudes, Heizungsart, Art der Verglasung der Fenster usw.
                            » Bei der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)
                              soll es beim Ertragswertverfahren bleiben, das jedoch vereinfacht und typisiert wird.
                            » Die sog. „Grundsteuer C“, für die die Gemeinden für unbebaute, aber baureife
                              Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festlegen können, soll dabei helfen, Wohn-
                              raumbedarf künftig schneller zu decken.
                            » Die heutigen Steuermesszahlen sollen so abgesenkt werden, dass die Reform insge-
                              samt aufkommensneutral ausfällt.
                            Die Bundesländer können über eine sog. „Öffnungsklausel“ bis zum 31.12.2024 vom
                            Bundesrecht abweichende Regelungen vorbereiten. Dazu kündigten einzelne Länder an,
                            ein sog. wertunabhängiges Modell für ihre Gemeinden vorsehen zu wollen. Dieses Mo-
                            dell setzt an der Fläche der Grundstücke und der vorhandenen Gebäude an. Die Werte
                            der Grundstücke und der Gebäude bleiben dabei unberücksichtigt. Im Ergebnis kann das
                            Flächenmodell dazu führen, dass für Immobilien, die zwar ähnliche Flächen aufweisen,
                            sich im Wert aber deutlich unterscheiden, ähnliche Grundsteuerzahlungen fällig werden.

                            Die neuen Regelungen zur Grundsteuer - entweder bundesgesetzlich oder landesgesetz-
                            lich - gelten dann ab 1.1.2025.

2. Nunmehr doch Sonderabschrei- Einer schon abgeschriebenen „Sonderabschreibung“ beim Mietwohnungsbau
    bungen beim Mietwohnungs- durch das Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsneubaus hat der Bundes-
                neubau möglich rat nunmehr am 28.6.2019 überraschend zugestimmt. Der Bundestag hatte
                                       die Neuregelungen bereits im Dezember 2018 verabschiedet. Der Gesetzes-
                                       beschluss wurde damals vom Bundesrat von der Tagesordnung abgesetzt.
                            Mit dem Gesetz strebt die Bundesregierung Anreize für den Mietwohnungsneubau im
                            bezahlbaren Mietsegment an. Dies wird durch die Einführung einer Sonderabschrei-
                            bung umgesetzt. Dazu sind folgende Kriterien ausschlaggebend:
                            1. Die Sonderabschreibungen in Höhe von jährlich 5 % können im Jahr der Anschaf-
                               fung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren – also vier Jahre lang –
                               neben der regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden. Somit werden
                               innerhalb des Abschreibungszeitraums insgesamt bis zu 28 % der förderfähigen An-
                               schaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt.
                            2. Sonderabschreibungen kommen nur in Betracht, wenn durch Baumaßnahmen neue
                               bisher nicht vorhandene Wohnungen – die fremden Wohnzwecken dienen – her-
                               gestellt oder diese bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft werden.
                               Aufwendungen für Grundstücke und Außenanlagen werden nicht gefördert. Nicht
                               förderfähig sind Ferienwohnungen. Um sicherzustellen, dass die Wohnungen nicht
                               als Ferienwohnungen (unter-)vermietet werden, müssen sie dauerhaft bewohnt sein.
                            3. Die Regelung wird auf Herstellungs- oder Anschaffungsvorgänge beschränkt, für
                               die der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022
                               gestellt wird. Die Sonderabschreibungen können auch dann in Anspruch genommen
                               werden, wenn die Fertigstellung nach dem 31.12.2021 erfolgt; längstens bis 2026!
                            4. Von der Inanspruchnahme der Förderung insgesamt ausgeschlossen ist die Anschaf-
                               fung und Herstellung von Wohnungen, wenn die abschreibungsfähigen Anschaf-
                               fungs- oder Herstellungskosten mehr als 3.000 € je m² Wohnfläche betragen.
                            5. Die förderfähigen Wohnungen müssen mindestens in den zehn Jahren nach An-
                               schaffung oder Herstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.
                               Ein Verstoß gegen die Nutzungsvoraussetzung führt zur rückwirkenden Versagung
                               der bereits in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen. Werden Räume so-
                               wohl zu Wohnzwecken als auch zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt,
                               sind sie, je nachdem welchem Zweck sie überwiegend dienen, entweder ganz den
                               Wohnzwecken oder ganz den betrieblichen oder beruflichen Zwecken dienenden
                               Räumen zuzurechnen. Ein häusliches Arbeitszimmer wird aus Vereinfachungsgrün-
                               den den Wohnzwecken dienenden Räumen zugerechnet.
                            6. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen wird auf maximal 2.000 €
                               je m² Wohnfläche begrenzt. Das wären also bei einer 100-m²-Wohnung 200.000 €.
                               Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten weniger, sind diese in der tat-
                               sächlich angefallenen Höhe für die Sonderabschreibungen maßgebend.
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