Drei-Gleichen-Bote - Gemeinde Drei Gleichen

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Drei-Gleichen-Bote - Gemeinde Drei Gleichen
Drei-Gleichen-Bote
Amtsblatt                                           mit öffentlichen Bekanntmachungen der Landgemeinde Drei Gleichen

der Landgemeinde Drei Gleichen                                         mit den Ortsteilen: Cobstädt, Grabsleben, Großrettbach, Günthersleben,
                                                                       Mühlberg, Seebergen, Wandersleben, Wechmar
                                                                       und Nachrichten aus der Gemeinde Schwabhausen

2. Jahrgang                                              Samstag, den 20. Juli 2019                                                   Nr. 7

Nächster Redaktionsschluss: Dienstag, 06.08.2019                                         Nächster Erscheinungstermin: Samstag, 17.08.2019

                                       Gemeindefest
                 der Landgemeinde Drei Gleichen
                        im OT Wechmar
     P.S.: Eine Nach-
     betrachtung zum
     1. Gemeindefest
     erfolgt in der
     nächsten
     Ausgabe.

     Vorab schon ein-
     mal vielen Dank
     allen fleißigen
     Organisatoren,
     Helfern, Unter-
     stützern und Mit-
     wirkenden, die
     an beiden Tagen
     zum Gelingen
     des Festes mit           Eröffnung des Trachtenfestes am 13. Juli 2019 zum 25-jährigem Jubiläum „1. Gesamtdeutsches
     beigetragen              Bundestrachtenfest in Wechmar 1994“ durch den Ministerpräsidenten, Bodo Ramelow und den
     haben.                   Vorsitzenden des Deutschen Trachtenverbandes, Knut Kreuch (Bildmitte) am 13. Juli 2019

                                                     Bürgermeister, Jens Leffler, eröffnet das 1. Kinderfest der Landgemeinde am
                                                     14. Juli 2019, zu dem viele Kinder mit ihren Eltern und Besucher gekommen
                                                     waren.
Drei-Gleichen-Bote - Gemeinde Drei Gleichen
Drei-Gleichen-Bote, 20.07.2019                                 -2-                                                      Nr. 7/2019

 Konstituierende Sitzungen der Ortschaftsräte                                          Neues aus den
 der Landgemeinde Drei Gleichen                                                        Freiwilligen Feuerwehren
 Nach der Kommunalwahl am 26.05.2019 wurden im Juni die jeweiligen konstituie-         in der Landgemeinde
 renden Sitzungen in den jeweiligen Ortschaften durchgeführt.                          Drei Gleichen
 Zu diesen Ortschaftsratssitzungen wurden die gewählten Ortschaftsbürgermeister
 durch den Bürgermeister Herrn Leffler vereidigt und im Anschluss die Mitglieder der   Durch Bürgermeister Herrn Leffler
 Ortschaftsräte durch die jeweiligen Ortschaftsbürgermeister verpflichtet.             wurden in der Gemeinderatsitzung
                                                                                       am 25.04.2019 die gewählten Kame-
   Ortschaftsrat Wandersleben am 11.06.2019                                            raden Christoph Hallmann (rechts im
                                                                                       Bild) zum Ortsbrandmeister und Tino
                                                                                       Hastolz (links im Bild) zum stellvertreten-
                                                                                       den Ortsbrandmeister berufen.

                                 

   Ortschaftsrat Seebergen am 12.06.2019

                                                                                       Im Anschluss daran erfolgte die Beru-
                                                                                       fung des Kameraden Andreas Drabek
                                                                                       zum stellvertretenden Wehrführer der
                                                                                       FFW Seebergen.

                                 

   Ortschaftsrat Mühlberg am 18.06.2019

                                                                                       Herr Thomas John wurde in der Ge-
                                                                                       meinderatsitzung am 26.06.2019 durch
                                                                                       Bürgermeister Herrn Leffler als Wehr-
                                                                                       führer der FFW Seebergen berufen.
                                 

   Ortschaftsrat Cobstädt/Grabsleben/        Ortschaftsrat Günthersleben-
   Großrettbach am 19.06.2019                Wechmar am 20.06.2019

 Aufgrund der fehlenden Mitglieder          Aufgrund der fehlenden Mitglieder
 des Ortschaftsrates zur Sitzung am         des Ortschaftsrates zur Sitzung am
 19.06.2019, wird das Gruppenbild zur       20.06.2019, wird das Gruppenbild zur
 kommenden Sitzung nachgeholt.              kommenden Sitzung nachgeholt.
Drei-Gleichen-Bote - Gemeinde Drei Gleichen
Drei-Gleichen-Bote, 20.07.2019                                  -3-                                                                                Nr. 7/2019

           Gemeinde Drei Gleichen                                     Öffnungszeiten
                                                                      der Kulturscheune Mühlberg
                     Amtlicher Teil                                   im OT Mühlberg, Thomas-Müntzer-Straße 4,
                                                                      99869 Drei Gleichen, Tel. 036256-22846
                                                                      Mittwoch -Sonntag von 10:00 - 17:00 Uhr
 Gemeinde Drei Gleichen                                               (April - Oktober)

 Post-und Besucheranschrift:
 Gemeinde Drei Gleichen                                               Öffnungszeiten der Gemeindebibliothek
 OT Wandersleben                                                      im OT Wandersleben, Menantesstraße 1
 Schulstraße 1                                                        (letztes Gebäude Ortsausgang nach Apfelstädt)
 99869 Drei Gleichen                                                  Jeden Montag von 15:00 -19:00 Uhr, Telefon: 036202 785050
 Sprechzeiten:
 Persönlich erreichen Sie uns jede Woche an den beiden Ver-
 waltungsstandorten in Wandersleben, Schulstraße 1 und in             Fundbüro der Gemeinde Drei Gleichen
 Günthersleben, Friedrich-Seitz-Weg 1 in der Zeit von                 Ordnungsverwaltung, OT Günthersleben,
                                                                      Friedrich-Seitz-Weg 1, 99869 Drei Gleichen
 Montag:             09:00 - 12:00 Uhr                                Tel.: 036202 70836
 Dienstag:           09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr          Fax: 036202 70833
 Donnerstag:         13:00 - 16:00 Uhr                                E-Mail: ordnung@gemeinde-drei-gleichen.de
 sowie am Freitag:   09:00 - 12:00 Uhr                                aktuelle Fundsachen:
                                                                      Samsung Handy
                                                                      (in Handyhülle mit Ticket RVG vom 09.06.2019)
 Außerhalb der Sprechzeiten nach Vereinbarung.                        Fundtag: 18.06.2019
                                                                      Fundort: in der Filiale der Kreissparkasse in Gü-We.
 Ihre E-Mail senden Sie bitte an:
 sekretariat@gemeinde-drei-gleichen.de                                Wenn Sie eine Sache verloren oder gefunden haben,
 (Durch die Nennung der E-Mail-Adresse wird nicht der Zu-             können Sie hier erfragen, ob diese abgegeben worden
 gang zur Übermittlung von elektronischen Dokumenten, die             ist. Ebenfalls können hier gefundene Sachen abgegeben
 mit einer elektronischen Signatur verbunden sind, eröffnet.)         werden.

  Telefonisch erreichen Sie die Mitarbeiter wie folgt:
                                                                      Sprechstunde des Jugendamtes
Zentrale/ Standort Wandersleben                                       Sozialer Dienst, Frau Frank (LRA Gotha)
Frau Kreuch      036202-7080                                          Jeden 2. Dienstag im Monat von 13:00 - 17:00 Uhr im Standort
Bürgermeister/ Sekretariat/ Standort Wandersleben                     Günthersleben
                                                                      Terminvereinbarung im Vorfeld möglich unter
Frau Böttger     036202-70812                                         Tel.: 03621/ 214307
Geschäftsführende Beamtin/ Standort Wandersleben
Frau Reichel     036202-70820
Hauptverwaltung/ Standort Wandersleben                                Wichtige Rufnummern
Frau Riede       036202-70814                                         Feuerwehr/Rettungsdienst:�������������������������������������������� 112
Frau Pabst       036202-70830                                         Polizei:������������������������������������������������������������������������������ 110
                                                                      Rettungsleitstelle Gotha:�������������������������������� 03621/36550
Frau Wenzel      036202-70831                                         Kassenärztlicher Notdienst:
Frau Möhring     036202-70837/ Standort Günthersleben                 (Erkrankungen außerhalb der Praxiszeiten)��������������� 116117
Bauverwaltung/ Standort Wandersleben                                  Krankentransport Gotha:
                                                                      (bei Vorlage eines Transportscheines)���������������� 03621/36550
Herr Kowalski    036202-70841
                                                                      Havarietelefone:
Frau Schettler   036202-70840                                         Elektro-Versorgung:
Frau Oswald      036202-70845                                         TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co.KG
Frau Hellbach    036202-70842                                         (Störungsnummer)������������������������������������������ 0361/73907390
                                                                      Gasversorgung:
Finanzverwaltung/ Steuern/ Standort Wandersleben                      Ohra Energie GmbH (Störungsnummer)������������� 03622/6216
Frau Heyde       036202-70821                                         Wasser/Abwasser:
Frau Rönisch     036202-70822                                         WAZV Gotha und Landkreisgemeinden
                                                                      (Havarietelefon)����������������������������������������������� 03621/387493
Finanzverwaltung/ Kasse/ Standort Günthersleben
                                                                      Wasserversorgung für OT Wandersleben
Frau Borg        036202-70823                                         Stadtwerke Erfurt GmbH������������������������������������� 0361/51113
Frau Raßbach     036202-70824
Ordnungsverwaltung/ Standort Günthersleben
Frau Smolinski 036202-70836
                                                                  Öffentliche Bekanntmachung
Frau Günther     036202-70835                                     der Beschlüsse der 8. Sitzung des Hauptausschusses vom
                                                                  13.06.2019 und der 9. Sitzung des Gemeinderates vom
Frau Jentsch     036202-70817
                                                                  26.06.2019 der Gemeinde Drei Gleichen
Herr Hoffmann 036202-70816
Meldewesen/ Standort Günthersleben                                Der Hauptausschuss der Gemeinde Drei Gleichen
Frau Kusserow 036202-70847                                        beschließt in seiner Sitzung, am 13.06.2019:
Standesamt/ Standort Günthersleben                                Beschluss Nr. LG1-HA-2019/08-011
Herr Allin       036202-70846                                     Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen HA-Sitzung
                                                                  vom 16.05.2019
Über die Zentrale können wir Sie auch an die entsprechen-         Die Niederschrift der öffentl. HA-Sitzung vom 16.05.2019 wird
den Ämter weiter verbinden.                                       genehmigt.
Drei-Gleichen-Bote - Gemeinde Drei Gleichen
Drei-Gleichen-Bote, 20.07.2019                                -4-                                                       Nr. 7/2019
Beschluss Nr. LG1-HA-2019/08-012                                  Beschluss Nr. LG1-GR-2019/09-140
Genehmigung der Niederschrift der nicht öffentlichen HA-          Bewerbung der Gemeinde Drei Gleichen für die Teilnahme
Sitzung vom 16.05.2019                                            am Labeling-Verfahren „StadtGrün naturnah“ 2019
Die Niederschrift der nicht öffentl. HA-Sitzung vom 16.05.2019    Der Bewerbung der Gemeinde Drei Gleichen zur Teilnahme am
wird genehmigt.                                                   Labeling-Verfahren „StadtGrün naturnah“ 2019 wird zugestimmt.
…………………………………………………………………………                                      Anmerkung: Diesem Beschluss wurde mehrheitlich nicht zuge-
                                                                  stimmt.
Der Gemeinderat der Gemeinde Drei Gleichen
beschließt in seiner Sitzung, am 26.06.2019:                      Beschluss Nr. LG1-GR-2019/09-141
                                                                  Erteilen eines gemeindl. Einvernehmens (AZ: 2019 0281)
Beschluss Nr. LG1-GR-2019/09-132                                  Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmi-
Genehmigung der Niederschrift der nicht öffentlichen GR-          gung für folgendes Vorhaben zu erteilen: Neubau eines ELK-EF-
Sitzung vom 29.05.2019                                            Fertighauses mit Büro und Neubau eines privaten Parkplatzes.
Die Niederschrift der nicht öffentl. GR-Sitzung vom 29.05.2019    Lage des Bauvorhabens: Gemeinde Drei Gleichen, OT Cobstädt,
wird genehmigt.                                                   Gemarkung Cobstädt, Flur 2, Flurstücke 135/3, 135/6, 135/7,
                                                                  135/8, 135/9, Seebergblick 12.
Beschluss Nr. LG1-GR-2019/09-133
Vergabe der Planungsleistung für den ländl. Wegebau Gün-          Beschluss Nr. LG1-GR-2019/09-142
thersleben - Seebergen                                            Erteilen eines gemeindl. Einvernehmens (AZ: 2019 0028)
                                                                  Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Zulassung
1. Der Vergabe von Ingenieurleistungen für den Ländlichen         einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
    Wegebau zwischen Günthersleben und Seebergen an               „Das Steinfeld“ im OT Wandersleben für folgendes Vorhaben zu
    das Ingenieurbüro Beckert Landschaftsarchitekten, 99869       erteilen: Neubau einer Lagerhalle in der Betriebsstätte Wanders-
    Eschenbergen wird zugestimmt.                                 leben – Überbauung der Baugrenzen.
2. Die Finanzierung ist im Haushaltsplan 2019 veranschlagt.       Lage des Bauvorhabens: Gemeinde Drei Gleichen, OT Wanders-
    Die Deckung erfolgt aus der HH-Stelle 2.780000.950000         leben, Gemarkung Wandersleben, Flur 6, Flurstück 314/2 und
    (Landwirtschaftlicher Weg, Günthersleben – Seebergen).        313/2, Das Steinfeld 6.
3. Der Veröffentlichung des Beschlusses wird zugestimmt.
                                                                  Beschluss Nr. LG1-GR-2019/09-143
Beschluss Nr. LG1-GR-2019/09-134                                  Erteilen eines gemeindl. Einvernehmens (AZ: 2019 0301)
Grundstücksangelegenheit (nicht öffentlicher Beschluss)           Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmi-
                                                                  gung und zum Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung für
Beschluss Nr. LG1-GR-2019/09-135                                  folgendes Vorhaben unter Einhaltung der Ausführungen und Auf-
Grundstücksangelegenheit (nicht öffentlicher Beschluss)           lagen aus der Stellungnahme des zuständigen Sanierungsbera-
                                                                  ters, vom 21.06.2019, zu erteilen: Ersatzneubau Torfahrt. Lage
Beschluss Nr. LG1-GR-2019/09-136                                  des Bauvorhabens: Gemeinde Drei Gleichen, OT Mühlberg, Ge-
Personalangelegenheit (nicht öffentlicher Beschluss)              markung Mühlberg, Flur 21, Flurstück 209/83, Goethestr. 9.
                                                                  Anmerkung: Die Stellungnahme des Sanierungsberaters ist An-
Beschluss Nr. LG1-GR-2019/09-137                                  lage zum Beschluss.
Personalangelegenheit (nicht öffentlicher Beschluss)
                                                                  Gemeinde Drei Gleichen, 03.07.2019
Beschluss Nr. LG1-GR-2019/09-138                                  gez. J. Leffler/Bürgermeister
Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung
vom 29.05.2019                                                    Bekanntmachungsvermerk:
Die Niederschrift der öffentl. GR-Sitzung vom 29.05.2019 wird     Die Bekanntmachung der Beschlüsse aus der Sitzung des
genehmigt.                                                        Hauptausschusses vom 13.06.2019 und des Gemeindera-
                                                                  tes vom 26.06.2019 erfolgen im Amtsblatt der Gemeinde Drei
Beschluss Nr. LG1-GR-2019/09-139                                  Gleichen, „Drei-Gleichen-Bote“ Nr. 7/2019 am 20.07.2019. Die
Beschluss zur Billigung und öffentlichen Auslegung des            Beschlüsse gelten mit diesem Tag als bekannt gegeben. Die
Planentwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans der             Anlagen zu öffentlichen Beschlüssen können im Hauptamt der
Gemeinde Drei Gleichen für das Betriebsgelände der Firma          Gemeinde während der üblichen Sprechzeiten eingesehen wer-
Biorecycling-Spezialerdenproduktion und -vertriebs GmbH           den. Bei der Bekanntmachung nicht öffentlicher Beschlüsse wird
im OT Mühlberg der Gemeinde Drei Gleichen, gemäß § 3              aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht der gesamte Wortlaut
Abs. 2 BauGB                                                      des Beschlusstextes veröffentlicht.
1. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans der
   Gemeinde Drei Gleichen für das Betriebsgelände der Firma       Öffentliche Bekanntmachung
   Biorecycling-Spezialerdenproduktion und -vertriebs GmbH        Mit Schreiben vom 20.06.2019 hat das Landratsamt Gotha als
   im Ortsteil Mühlberg der Gemeinde Drei Gleichen sowie die      Rechtsaufsichtsbehörde den Eingang für die Verwaltungskos-
   Begründung mit Umweltbericht werden in der vorliegenden        tensatzung der Gemeinde Drei Gleichen (Landgemeinde), Be-
   Fassung gebilligt.                                             schluss-Nr. LG1-GR-2019/08-113 vom 29.05.2019 bestätigt. Das
2. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans der           Schreiben ist am 20.06.2019 (per Fax) bei der Gemeinde Drei
   Gemeinde Drei Gleichen für das Betriebsgelände der Firma       Gleichen eingegangen. Die Satzung darf gemäß § 21 Abs. 3 Satz
   Biorecycling-Spezialerdenproduktion und -vertriebs GmbH        3 ThürKO vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangsbe-
   im Ortsteil Mühlberg der Gemeinde Drei Gleichen sowie die      stätigung bekanntgemacht werden.
   Begründung mit Umweltbericht in der vorliegenden Fassung
   sind zusammen mit den wesentlichen der Gemeinde bereits        Hinweis gem. § 21 Abs. 4 ThürKO
   vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, gemäß § 3         Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfah-
   Abs. 2 BauGB, öffentlich auszulegen.                           rens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalord-
3. Die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sons-        nung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung
   tigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich       erlassen worden sind, beim Zustandekommen der vorstehenden
   durch die Planung berührt werden kann, erfolgt auf Grund-      Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung
   lage des § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 2        gem. § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden
   BauGB im Parallelverfahren. Die Behörden und sonstigen         kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die
   Träger öffentlicher Belange sind über die öffentliche Ausle-   Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind ver-
   gung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungs-             letzt worden oder der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber
   plans zu unterrichten.                                         der Gemeinde Drei Gleichen vorher unter Bezeichnung des
4. Ort und Dauer der Auslegung werden ortsüblich bekannt ge-      Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich ge-
   macht.                                                         rügt worden.
Drei-Gleichen-Bote - Gemeinde Drei Gleichen
Drei-Gleichen-Bote, 20.07.2019                                   -5-                                                        Nr. 7/2019
Die Verwaltungskostensatzung (Landgemeinde) samt Anlage 1            4. Entscheidungen über die Stundung, den Erlass, die Nieder-
und Anlage 2 sowie der Hinweis gem. § 21 Abs. 4 ThürKO wer-              schlagung oder die Erstattung öffentlich-rechtlicher Geldfor-
den im Amtsblatt Nr. 7/2019 am 20.07.2019 öffentlich bekannt-            derungen,
gemacht. Die Satzung gilt mit diesem Tag als bekannt gegeben.        5. Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen
                                                                         aus öffentlichen Mitteln,
               Verwaltungskostensatzung                              6. öffentliche Leistungen im Rahmen eines bestehenden oder
               der Gemeinde Drei Gleichen                                früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis-
                    - Landgemeinde -                                     ses,
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und         7. Entscheidungen über Gegenvorstellungen und Aufsichtsbe-
                                                                         schwerden,
Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekannt-
machung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert          8. öffentliche Leistungen in Angelegenheiten des Wahlrechts
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74),           (ThürKWG) des Einwohnerantrags, des Bürgerbegehrens
                                                                         und des Bürgerentscheids (ThürEBBG),
des § 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000             9. Entscheidungen über die Anordnung der sofortigen Vollzie-
(GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2017          hung nach den §§ 80 und 80a VwGO.
(GVBl. S. 150), sowie des Thüringer Verwaltungskostengesetzes        (2) Die Verwaltungskostenfreiheit gilt nicht für den Widerruf oder
(ThürVwKostG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.              die Rücknahme einer Amtshandlung, sofern der Verwaltungskos-
September 2005 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert im § 3 durch         tenschuldner dies zu vertreten hat.
Artikel 56 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731,
769) - alle Gesetzte in der derzeit gültigen Fassung - hat der                                      §3
Gemeinderat der Landgemeinde Drei Gleichen in seiner Sitzung,                           Persönliche Gebührenfreiheit
am 29.05.2019 die folgende Verwaltungskostensatzung samt             (1) Von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren sind befreit:
Kostenverzeichnis beschlossen:                                       1. die Bundesrepublik Deutschland sowie die Bundesländer;
                                                                         dies gilt nur, wenn die Summe der Verwaltungskosten für eine
                                 §1                                      Angelegenheit den Betrag von 500 Euro nicht übersteigt,
     Verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistungen              2. Landkreise, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige
(1) Die Gemeinde Drei Gleichen erhebt aufgrund dieser Ver-               kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts und
waltungskostensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen         3. Kirchen sowie andere Religions- und Weltanschauungsge-
Kostenverzeichnis für individuell zurechenbare öffentliche Leis-         meinschaften, welche die Rechtsstellung einer Körperschaft
tungen im eigenen Wirkungskreis Verwaltungskosten (Gebühren              des öffentlichen Rechts haben.
und Auslagen).                                                       (2) Die persönliche Gebührenfreiheit gilt nicht, wenn
(2) Verwaltungskostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornah-
me einer öffentlichen Leistung gerichteter Antrag zurückgenom-       1. die Gebühr Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden
men wird oder sich auf andere Weise erledigt.                            kann,
(3) Gebühren, die aufgrund von Gesetzen und anderer - auch           2. die öffentliche Leistung einen Betrieb nach § 26 Abs. 1 der
gemeindlicher Rechtsvorschriften - erhoben werden, namentlich            Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 19.
Benutzungsgebühren, bleiben von dieser Satzung unberührt.                September 2000 (GVBL S. 282) in der jeweils geltenden Fas-
(4) Behörde im Sinne dieser Satzung ist jede Stelle, die Aufga-          sung oder vergleichbare Betriebe des Bundes oder der an-
ben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.                               deren Länder betrifft oder
(5) Öffentliche Leistungen sind                                      3. die öffentliche Leistung einen kommunalen Eigenbetrieb
                                                                         nach § 76 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung
1. Amtshandlungen;                                                       der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41)
    eine Amtshandlung ist jede mit Außenwirkung in Ausübung              in der jeweils geltenden Fassung betrifft, es sei denn, dass
    hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Handlung; sie liegt             der Eigenbetrieb Leistungen erbringt zu deren Bereitstellung
    auch dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde, ins-             die kommunalen Körperschaften gesetzlich verpflichtet sind.
    besondere eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung,
                                                                     (3) Befreiungen und Ermäßigungen, die auf besonderen gesetz-
    nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechts-
                                                                     lichen Vorschriften beruhen, bleiben unberührt.
    vorschrift als erteilt gilt,
2. Überwachungsmaßnahmen, Prüfungen und Untersuchun-                                                 §4
    gen sowie                                                                         Gebühren in besonderen Fällen
3. sonstige Leistungen, die im Rahmen einer öffentlich-rechtli-      (1) Wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzustän-
    chen Verwaltungstätigkeit erbracht werden.                       digkeit ganz oder teilweise abgelehnt, wird eine Gebühr bis zu
(6) Individuell zurechenbar sind insbesondere öffentliche Leis-      der Höhe erhoben, die für die öffentliche Leistung vorgesehen
tungen, die                                                          ist, mindestens jedoch 20 Euro. Wird der Antrag ausschließlich
1. beantragt, sonst willentlich in Anspruch genommen oder zu-        wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, so wird keine
    gunsten des Leistungsempfängers erbracht werden oder             Gebühr erhoben.
2. aufgrund des Verhalten einer Person oder des von einer Per-       (2) Wird eine Amtshandlung von der Behörde aus Gründen, die
    son zu vertretenden Zustands einer Sache im öffentlichen         der Verwaltungskostenschuldner zu vertreten hat, zurückge-
    Interesse erbracht werden; bei Überwachungshandlungen,           nommen oder widerrufen, so ist eine Gebühr bis zu der Höhe zu
    Prüfungen und Untersuchungen gilt dies nur, wenn die öf-         erheben, die für die zurückgenommene oder widerrufene Amts-
    fentliche Leistung nicht ausschließlich auf eine allgemeine      handlung im Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs vor-
    behördliche Informationsgewinnung gerichtet ist.                 gesehen ist. Ist für eine solche Amtshandlung eine Gebühr nicht
                                 §2                                  vorgesehen oder wäre sie gebührenfrei, ist eine Gebühr bis zu
               Sachliche Verwaltungskostenfreiheit                   2 000 Euro zu erheben. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt
(1) Verwaltungskostenfrei sind                                       die Gebühr mindestens 20 Euro. Die Gebühr wird nicht erhoben,
                                                                     wenn der Verwaltungskostenschuldner die Rücknahme oder den
1. a) Überwachungsmaßnahmen aufgrund eines Verdachts                 Widerruf nicht zu vertreten hat.
          oder einer Beschwerde                                      (3) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf
    oder                                                             andere Weise, bevor die öffentliche Leistung vollständig erbracht
    b) Stichprobenkontrollen, bei denen der zu Überwachende          worden ist, werden bis zu 75 v.H. der für die öffentliche Leistung
          ausschließlich nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wird,    vorgesehenen Gebühr erhoben. Erfolgt die Gebührenberech-
          wenn kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festge-      nung nach dem Zeitaufwand, wird der bis zur Zurücknahme oder
          stellt wird,                                               Erledigung des Antrags entstandene Zeitaufwand zugrunde ge-
2. einfache mündliche oder schriftliche Auskünfte; dies gilt nicht   legt. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Gebühr mindes-
    für Auskünfte aus Registern und Dateien,                         tens 20 Euro. Hatte die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung
3. die Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Geld-     noch nicht begonnen oder ist die beantragte öffentliche Leistung
    forderungen,                                                     gebührenfrei, wird keine Gebühr erhoben.
Drei-Gleichen-Bote - Gemeinde Drei Gleichen
Drei-Gleichen-Bote, 20.07.2019                                   -6-                                                          Nr. 7/2019
(4) Ist eine öffentliche Leistung, für die Verwaltungskosten nicht   4. Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung
zu erheben wären, missbräuchlich veranlasst worden, so wird               von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
eine Gebühr bis zu 1.000 Euro erhoben, mindestens jedoch 20          5. Beträge, die Behörden, Einrichtungen, natürlichen oder juris-
Euro.                                                                     tischen Personen zustehen sowie
(5) Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die       6. Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien,
Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.                     soweit sie auf besonderen Antrag hergestellt oder aus vom
                                                                          Verwaltungskostenschuldner zu vertretenden Gründen not-
                             §5
                                                                          wendig wurden.
               Verwaltungskostengläubiger
Verwaltungskostengläubiger ist die Gemeinde Drei Gleichen.           (2) Die Auslagen werden in der tatsächlich entstandenen Höhe
                                                                     erhoben. Im Kostenverzeichnis kann bestimmt werden, dass ent-
                                §6                                   standene Auslagen mit der Gebühr abgegolten sind oder pau-
                  Verwaltungskostenschuldner                         schaliert erhoben werden.
(1) Zur Zahlung der Verwaltungskosten ist verpflichtet,              (3) Auslagen nach § 1 Nr. 5 werden auch dann erhoben, wenn
1. wem die öffentliche Leistung individuell zuzurechnen ist,         die verwaltungskostenerhebende Behörde aus Gründen der Ge-
                                                                     genseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen
2. wer die Verwaltungskosten durch eine vor der zuständigen          Gründen an die andere Behörde, Einrichtung, natürliche oder ju-
     Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung über-         ristische Person keine Zahlungen leistet.
     nommen hat oder                                                 (4) Auslagen werden außer in den Fällen des § 2 Abs. 1 auch
3. wer für die Verwaltungskostenschuld eines anderen kraft Ge-       dann erhoben, wenn die öffentliche Leistung gebührenfrei ist.
     setzes haftet.                                                  (5) Auslagen, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden
(2) Verwaltungskostenschuldner ist auch, wer als gesetzlicher        wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die
Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigter im         durch die Verlegung eines Termins oder durch die Vertagung ei-
Sinne der §§ 34 und 35 der Abgabenordnung infolge vorsätz-           ner Verhandlung entstanden sind, soweit dies nicht dem Ausla-
licher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten         genschuldner zuzurechnen ist.
Pflichten veranlasst hat, dass Verwaltungskosten nicht, nicht
rechtzeitig oder nur teilweise erhoben werden können. Dies um-                                       § 11
fasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säum-                     Verwaltungskostenentscheidung
niszuschläge.                                                        (1) Die Verwaltungskosten werden von Amts wegen festgesetzt.
(3) Mehrere Verwaltungskostenschuldner haften als Gesamt-            Die Entscheidung über die Verwaltungskosten soll, soweit mög-
schuldner.                                                           lich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen.
(4) Auslagen, die durch unbegründete Einwendungen oder durch         (2) Aus der Verwaltungskostenentscheidung müssen mindestens
schuldhaftes Verhalten entstanden sind, hat derjenige zu tragen,     hervorgehen:
der sie verursacht hat.                                              1. die verwaltungskostenerhebende Behörde,
                                §7                                   2. der Verwaltungskostenschuldner,
                     Gebührenbemessung                               3. die kostenpflichtige öffentliche Leistung,
(1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem anliegenden Kos-       4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie
tenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung, das Bestandteil         5. wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen
dieser Satzung ist.                                                       sind.
(2) Die Gebührenerhebung erfolgt durch Festgebühren, Wertge-         (3) Die Verwaltungskostenentscheidung kann mündlich ergehen;
bühren und Zeitgebühren.                                             sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich
(3) Festgebühren sind die mit einem bestimmten unveränderli-         ergeht oder schriftlich bestätigt wird, sind auch die Rechtsgrund-
chen Betrag vorgesehenen Gebühren.                                   lagen für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung an-
(4) Wertgebühren werden nach dem Wert des Gegenstands,               zugeben.
auf den sich die öffentliche Leistung bezieht, bemessen. Bei der     (4) Die Verwaltungskostenentscheidung kann vorläufig ergehen,
Festsetzung einer Wertgebühr wird der Wert zum Zeitpunkt der         wenn der für die Ermittlung der Gebühr maßgebende Wert des
Beendigung der öffentlichen Leistung zugrunde gelegt.                Gegenstands der öffentlichen Leistung ungewiss ist. Sie wird ge-
(5) Zeitgebühren werden nach dem für die öffentliche Leistung        ändert oder für endgültig erklärt, sobald die Ungewissheit besei-
erforderlichen Zeitaufwand bemessen.                                 tigt ist.
                                                                     (5) Vor der endgültigen Festsetzung der Gebühr kann die Sum-
                               §8                                    me der erstattungsfähigen Auslagen im Sinne des § 10 festge-
                       Rahmengebühren                                setzt werden. Gebühren und Auslagen werden dann jeweils nach
Rahmengebühren werden durch einen Mindest- und Höchstsatz            Maßgabe der Absätze 1 und 2 getrennt festgesetzt.
bestimmt. Bei öffentlichen Leistungen, für die in dem Kostenver-
zeichnis ein Rahmen festgelegt ist, wird die Gebühr bemessen                                       § 12
1. nach der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem                Entstehen und Fälligkeit der Verwaltungskostenschuld
    sonstigen Nutzen der öffentlichen Leistung und                   (1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig
2. nach dem mit der Vornahme der öffentlichen Leistung ver-          ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen
    bundenen Verwaltungsaufwand.                                     mit der vollständigen Erbringung der öffentlichen Leistung. Bei
                                                                     Pauschgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Geneh-
                               §9                                    migung des Antrags nach § 9. Die Verpflichtung zur Erstattung
                       Pauschgebühren                                von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erhebenden
Die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende öffentliche Leistun-        Betrages; in den Fällen des § 10 Abs. 3 mit der vollständigen
gen kann auf Antrag für einen im Voraus bestimmten Zeitraum,         Erbringung der öffentlichen Leistung.
jedoch nicht für länger als ein Jahr, durch einen Pauschbetrag       (2) Die Verwaltungskosten werden mit der Bekanntgabe der Ver-
abgegolten werden. Bei der Bemessung des Pauschbetrages              waltungskostenentscheidung an den Verwaltungskostenschuld-
wird der geringere Umfang der Verwaltungsarbeit berücksichtigt.      ner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt be-
                                                                     stimmt.
                               § 10
                            Auslagen                                                                 § 13
(1) Folgende Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer                                      Säumniszuschlag
öffentlichen Leistung und in den Fällen des § 1 Abs. 2 entstehen,    (1) Werden Gebühren oder Auslagen nicht bis zum Ablauf des
werden als Auslagen gesondert erhoben:                               Fälligkeitstages entrichtet, so wird für jeden angefangenen Mo-
                                                                     nat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des abgerun-
1. Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige, Dolmet-              deten rückständigen Betrages erhoben, wenn dieser 50 Euro
    scher oder Übersetzer,                                           übersteigt. Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu
2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen,              drei Tagen nicht erhoben.
3. Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen und Zu-             (2) Absatz 1 gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig
    stellungen durch die Behörde,                                    entrichtet werden.
Drei-Gleichen-Bote - Gemeinde Drei Gleichen
Drei-Gleichen-Bote, 20.07.2019                                  -7-                                                                       Nr. 7/2019
(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlags wird der rück-          (3) Ordnungswidrig handelt auch und kann mit Geldbuße bis zu
ständige Betrag auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag     5.000,00 € belegt werden, wer vorsätzlich oder leichtfertig
abgerundet.                                                         1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind
(4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt            oder
1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die         2. den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder
     für den Kostenträger zuständigen Kasse der Tag des Ein-            Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur
     gangs oder                                                         Anmeldung oder Anzeige von Tatsachen, zur Führung von
2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der für den            Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder
     Verwaltungskosten-gläubiger zuständigen Kasse und bei              Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abfüh-
     Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an            rung kommunalen Abgaben zuwiderhandeltund es dadurch
     dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird.                      ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte
(5) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschlä-            Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabegefährdung).
ge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist
jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als entstan-                                  § 18
den wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner                                   Rechtsbehelf
eingetreten wäre.                                                   Gegen die Erhebung von Verwaltungskosten aufgrund dieser
                                                                    Verwaltungskostensatzung sind die Rechtsbehelfe nach den Be-
                               § 14                                 stimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Durch
            Kostenvorschuss, Sicherheitsleistung,                   Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Ver-
                    Zurückbehaltungsrecht                           waltungskosten nach dieser Satzung wird die Verpflichtung zur
(1) Die Behörde kann bei öffentlichen Leistungen, die auf Antrag    Zahlung nicht aufgehoben.
vorgenommen werden, die Zahlung eines Kostenvorschusses
                                                                                                   § 19
und/oder die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraus-
                                                                                     Gleichstellungsbestimmung
sichtlich entstehenden Verwaltungskosten verlangen. Unbescha-
                                                                    Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten
det des Satzes 1 kann die Behörde eine öffentliche Leistung, die    jeweils in männlicher, weiblicher und diverser Form.
auf Antrag vorgenommen wird, davon abhängig machen, dass
der Antragsteller keine Verwaltungskostenrückstände für öffentli-                                  § 20
che Leistungen des gleichen Sachgebiets hat.                                       In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(2) Dem Antragsteller wird eine angemessene Frist zur Zahlung       (1) Diese Satzung samt Kostenverzeichnis treten am Tage nach
des Vorschusses, zur Leistung der Sicherheit oder zur Beglei-       ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten
chung des Rückstands gesetzt. Die Behörde kann den Antrag als       außer Kraft:
zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten
                                                                    - die Verwaltungskostensatzung der ehemaligen Gemeinde
wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses,         Drei Gleichen mit Ausfertigungsdatum vom 02.08.2010
der Sicherheitsleistung oder des Rückstands hierauf hingewie-
sen worden ist.                                                     und
(3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkun-        - die Verwaltungskostensatzung der ehemaligen Gemein-
den, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden        de Günthersleben-Wechmar mit Ausfertigungsdatum vom
sind, können bis zur Bezahlung der angeforderten Verwaltungs-           15.10.2001
kosten zurückbehalten werden.
                                                                    Gemeinde Drei Gleichen, 02.07.2019
                                § 15
                      Billigkeitsregelungen                         gez. J. Leffler/Bürgermeister                                              Siegel
(1) Die festsetzende Behörde kann die Verwaltungskosten ermä-
ßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht
auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verwaltungskosten-
schuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
(2) Für die Stundung, den Erlass, die Niederschlagung und die                         ➤➤➤ Die Anlagen hierzu finden Sie
Herabsetzung von Verwaltungskostenforderungen gelten gem. §                             auf der nächsten Seite ➤➤➤
15 Abs. 1, Nr. 4, 5 und 6 ThürKAG die §§ 163 Abs. 1 (abweichen-
de Festsetzung wegen Unbilligkeit), 222 (Stundung), 227 Abs. 1
(Erlass) und 261 (Niederschlagung) der Abgabenordnung.

                               § 16
                          Vollstreckung                                          Impressum
Rückständige Gebühren und Auslagen, die nach dieser Kosten-
satzung erhoben werden, unterliegen der Beitreibung im Ver-           „Drei-Gleichen-Bote“
waltungsvollstreckungsverfahren nach den Bestimmungen des             Amtsblatt der Landgemeinde Drei Gleichen
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes          Herausgeber: Gemeinde Drei Gleichen, OT Wandersleben, Schulstraße 1, 99869
                                                                      Drei Gleichen, Tel.: 03 62 02 / 70 8-0
(ThürVwZVG) in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24)          Geltungsbereich: Gemeinde Drei Gleichen
in der jeweils aktuellen Fassung.                                     Verlag und Druck: LINUS WITTICH Medien KG, In den Folgen 43, 98693 Ilmenau,
                                                                      info@wittich-langewiesen.de, www.wittich.de, Tel. 0 36 77 / 20 50 - 0, Fax 0 36
                                 § 17                                 77 / 20 50 - 21
                                                                      Verantwortlich für den amtlichen Teil: Bürgermeister, Herr Jens Leffler
                        Zuwiderhandlungen                             Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil: LINUS WITTICH Medien KG, Ilmenau
(1) Gemäß § 16 ThürKAG wird wegen Abgabenhinterziehung mit            Verantwortlich für den Anzeigenverkauf: Carola Mietle, erreichbar unter Tel.:
Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer     0175 / 5951011, E-Mail: c.mietle@wittich-langewiesen.de
                                                                      Verantwortlich für den Anzeigenteil: David Galandt – Erreichbar unter der An-
zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen                    schrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine
1. einer Gemeinde oder einem Landkreis über Tatsachen, die            Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet
                                                                      werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allge-
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     sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder         preisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von
2. eine Gemeinde oder einen Landkreis pflichtwidrig über abga-        uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso
                                                                      wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine ge-
     benrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt.           naue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandun-
     Der Versuch ist strafbar.                                        gen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung.
                                                                      Verlagsleiter: Mirko Reise
(2) Ordnungswidrig handelt gemäß § 17 ThürKAG und kann mit            Erscheinungsweise: in der Regel 1mal monatlich, kostenlos an alle Haushaltungen
Geldbuße bis zu 10.000,00 € belegt werden, wer als Abgaben-           im Geltungsbreich. Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis von 2,50 €
pflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines            (inkl. Porto und 7% MWSt.) beim Verlag bestellen. Daneben können begrenzte
                                                                      Einzelstücke aktueller Ausgaben im Hauptamt der Gemeinde Drei Gleichen, OT
Abgabenpflichtigen eine der im Absatz 1 bezeichneten Taten            Wandersleben, Schulstraße 1, 99869 Drei Gleichen, abgeholt werden.
leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabeverkürzung).
Drei-Gleichen-Bote - Gemeinde Drei Gleichen
Drei-Gleichen-Bote, 20.07.2019                                      -8-                                                           Nr. 7/2019
Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Drei Gleichen
                                                    Anlage 1
                   Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Drei Gleichen
                                                                  A
                                                    Allgemeine Verwaltungskosten
I.   Gebühren
1.   Genehmigungen, Anerkennungen, Erlaubnisse, Gestattungen, Fristverlängerungen, Bewilligungen und ande-                         5,00 € bis
     re Amtshandlungen                                                                                                            5.000,00 €
2. Auskünfte, Akteneinsicht
a) Schriftliche und mündliche Auskünfte aus amtlichen Unterlagen mit Ausnahme einfacher schriftlicher und                      nach Zeitauf-
     mündlicher Auskünfte                                                                                                     wand (Nr. I.4.)
b) Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. außerhalb eines anhängigen Verfahrens
     je Akte, Kartei, Buch, Datenträger usw.                                                                                     3,00 € min-
                                                                                                                               destens 6,00
                                                                                                                                            €
     aa) wenn ein Beschäftigter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss                                                  nach Zeitauf-
                                                                                                                              wand (Nr. I.4.)
     bb) Zuschlag zu Nr. 2b) bei weggelegten Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw.                                                3,00 €
     cc) Zuschlag zu Nr. 2b) für die Versendung von Akten; die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten
           je Sendung                                                                                                                12,00 €
3. Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse
     Gebührenfrei sind Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten:
-    Besuch von Schulen und Lehranstalten,
-    Zahlung von Ruhe-, Witwen- und Waisengeld, Krankengeld, Beihilfen, Unterstützungen und ähnlichen Sozialleistungen aus
     öffentlichen oder privaten Kassen,
-    Totenscheine, Bestattungsscheine,
-    Angelegenheiten der Schwerbehinderten und öffentliche Leistungen
-    öffentliche Leistungen, soweit es sich auf Urkunden der Jugendämter nach § 59 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
     - Kinder- und Jugendhilfe (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung beziehen wie
     •     Bestätigung der Echtheit einer in amtlicher oder öffentlicher Funktion geleisteten Unterschrift auf einer deutschen Ur-
           kunde zwecks Legalisation
a) Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen                                                                                   5,00 €
b) Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat
           je Urkunde                                                                                                                 5,00 €
           in anderen Fällen je Seite                                                                                           0,50 € mind.
                                                                                                                                      5,00 €
c) Bescheinigungen und Zeugnisse einfacher Art                                                                                        1,50 €
d) Bescheinigungen und Zeugnisse bei besonderer Mühewaltung und erheblichem Aufwand
           je angefangene halbe Stunde                                                                                                5,00 €
           jedoch nicht mehr als                                                                                                    100,00 €
4. Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten entstanden
     sind, die der Verwaltungskostenschuldner zu vertreten hat. Mit diesen Gebühren ist der Zeitaufwand der Beschäftigten abzugel-
     ten, die an der Erbringung der öffentlichen Leistung direkt beteiligt sind. Die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte)
     wird nicht gesondert berechnet. Bei Dienstreisen und Dienstgängen wird die auf die Fahrt entfallene Zeit nicht berücksichtigt.
     Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je Viertelstunde bei Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten für
a) Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte                                                                         15,00 €
b) Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte                                                                       11,50 €
c) für alle übrigen Beschäftigten                                                                                                     9,00 €
Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25% auf diese Gebührensätze erhoben
II. Auslagen
1. Schreibauslagen, Fotokopien
a) Computergeschriebene Ausfertigungen oder Abschriften aus Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich
     geführten Büchern, Statistiken, Rechnungen u. a.
     für jede angefangene Seite DIN A 4                                                                                               5,00 €
b) Schwierige Ausfertigungen oder Abschriften, insbesondere bei fremdsprachigen, wissenschaftlichen, tabella-                  nach Zeitauf-
     rischen oder schwer lesbaren Texten                                                                                      wand (Nr. I.4.)
c) Zweitstücke (Duplikate) von Urkunden (Bescheid, Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung u. ä.), soweit nichts
     anderes bestimmt ist,
     1/2 der für die Amtshandlung erhobenen Gebühr, mindestens                                                                        2,50 €
d) Durchschriften je angefangene Seite                                                                                                0,50 €
e) Druckstücke von Ortssatzungen, Gebührenordnungen, Plänen, Hausordnungen, sonstigen kommunalen                                      0,75 €
     Vordrucken usw. je angefangene Seite
f)   Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von Privatpersonen zu deren Nutzen ge-                            1,00 €
     wünscht wird, je angefangene Seite
g) Bei Vervielfältigungsarbeiten, die in Umdruck-, Offset- u. ähnlichen Verfahren hergestellt werden, ist die Ge-
     bühr nach Umfang und Schwierigkeit der Leistung sowie nach Sach- und Zeitaufwand zu berechnen.
h) Anfertigen von Kopien bis DIN A 3
           für die ersten 50 Seiten                                                                                          je Seite 0,20 €
           für jede weitere Seite                                                                                            je Seite 0,10 €
i)   Ausfertigung und Abschrift in elektronischer Form                                                                       je Datei 2,50 €
     Für die Abgabe von Formularen zzgl. der Auslagen für Vordrucke                                                                   1,00 €
Drei-Gleichen-Bote - Gemeinde Drei Gleichen
Drei-Gleichen-Bote, 20.07.2019                              -9-                                                      Nr. 7/2019
2.   Benutzung von Dienstfahrzeugen
a)   Auslagen für den Fahrer
     aa) Kosten für den Fahrer sind nur zu erheben, soweit der Verwaltungskostenschuldner besondere Warte-        nach Zeitauf-
          zeiten des Fahrers zu vertreten hat                                                                    wand (Nr. I.4.)
     bb) Reisekosten des Fahrers                                                                                 in voller Höhe
          Personenkraftwagen                                                                                       je km 0,66 €

                                                          Anlage 2
                                                            B
                                               Besondere Verwaltungskosten
1.   Haupt- und Finanzverwaltung
a)   Unbedenklichkeitsbescheinigung über gezahlte gemeindliche Steuern und Gebühren, pro Bescheinigung                   5,00 €
b)   Bescheinigung über gezahlte Steuern und Abgaben, pro Bescheinigung                                                  5,00 €
                                                                                                                    bis 15,00 €
c)   Hundesteuermarke, pro Marke                                                                                         2,50 €
d)   Ersatz einer Hundesteuermarke, pro Marke                                                                            2,50 €
2.   Ordnungsangelegenheiten/ Meldewesen
a)   Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung                                                                  5,00 €
                                                                                                                   bis 250,00 €
b)   Aufbewahrung von Fundsachen pro Jahr
     Fundsachen im Werte bis zu               10,00 €                                                                    1,00 €
     Fundsachen im Werte von                  10,00 € bis 25,00 €                                                        1,50 €
     Fundsachen im Werte von                  25,00 € bis 50,00 €                                                        2,00 €
     Fundsachen im Werte von                  50,00 € bis 150,00 €                                                         6%
     für den Mehrwert zusätzlich höchstens                                                                                 2%
     bei sperrigen Fundsachen können höhere Kosten festgesetzt werden
3.   Bau- und Grundstücksangelegenheiten
a)   Bescheinigung über Nichtbestehen bzw. Nichtausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts, pro Kaufvertrag             25,00 €
b)   Bescheinigung über Anliegerleistungen                                                                              10,00 €
c)   Bescheinigung nach dem Investitionszulagengesetz                                                                   10,00 €
d)   Bescheinigung/ Genehmigung für Grundstücke im Sanierungsgebiet
     aa)     Bescheinigung für genehmigungspflichtige Vorhaben, gem. §§ 144 u. 145 BauGB, pro Bescheinigung             25,00 €
     bb)     Genehmigung zur Grundschuldbestellung; gem. §§ 144 u. 145 BauGB, pro Genehmigung                           10,00 €
     cc)     pro Bescheinigung/Genehmigung zur Vorlage beim Finanzamt
             bis 10 Rechungen                                                                                           20,00 €
             über 10 Rechungen                                                                                          30,00 €
e)   Schriftliche Auskunft über den Erschließungsstand                                                                  20,00 €
f)   Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufgrund einer Satzung                                                           5,00 €
                                                                                                                   bis 150,00 €
g) Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereitsvorhandener Telekommunikationslinien, gem. § 68 Abs.               5,00 €
   3 i.V.m.§ 142 Abs. 6 Telekommunikationsgesetz                                                                   bis 100,00 €
4. Personenstandswesen
Auszüge aus den Personenstandsbüchern (Archivgut)
a) Beglaubigte Kopien                                                                                                   je Kopie
                                                                                                                         15,00 €
b)   Unbeglaubigte Kopien                                                                                               je Kopie
                                                                                                                         10,00 €

Amtliche Bekanntmachung der Genehmigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
zur Errichtung eines Wohn- und Bürogebäudes und einer Lagerhalle der Fa. HOFFMANN
Logistik am Seebergblick im OT Cobstädt
Gemäß Bescheid des Landratsamtes Gotha vom 07.06.2019,          Montag        09:00 - 12:00 Uhr
Az. P2019002, ist für den von der Gemeinde Drei Gleichen am     Dienstag      09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
28.03.2019 (Beschluss-Nr. LG1-GR-2019/06-069), als Satzung      Donnerstag    09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zur Errich-       Freitag       09:00 - 12:00 Uhr
tung eines Wohn- und Bürogebäudes und einer Lagerhalle der
Fa. HOFFMANN Logistik am Seebergblick im OT Cobstädt die        einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Genehmigung, gem. § 10 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), erteilt    Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann auch digital unter
worden.                                                         www.gemeinde-drei-gleichen.de eingesehen werden. Es wird
                                                                darauf hingewiesen, dass das in Papierform vorliegende Sat-
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird die Genehmigung des vorhaben-      zungsexemplar maßgebend ist, da Abweichungen bei der elekt-
bezogenen Bebauungsplanes zur Errichtung eines Wohn- und        ronischen Wiedergabe nicht vollständig ausgeschlossen werden
Bürogebäudes und einer Lagerhalle der Fa. HOFFMANN Logis-       können.
tik am Seebergblick im OT Cobstädt hiermit bekannt gemacht.
                                                                Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan tritt am auf die Bekannt-    Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
machung folgenden Tage in Kraft. Jedermann kann den geneh-      sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht
migten Bebauungsplan, Teil A und Teil B sowie die Begründung,   innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich
ab diesem Tage, in der Gemeindeverwaltung Drei Gleichen,        gegenüber der Gemeinde Drei Gleichen geltend gemacht wor-
Ortsteil Wandersleben, Schulstraße 1, 99869 Drei Gleichen,      den sind. Dabei ist der Sachverhalt, welcher die Verletzung oder
während der Dienstzeiten                                        den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Drei-Gleichen-Bote - Gemeinde Drei Gleichen
Drei-Gleichen-Bote, 20.07.2019                                     - 10 -                                                   Nr. 7/2019
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfah-            pflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über
rens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunal-             das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der An-
ordnung (ThürKO) enthalten oder aufgrund der Thüringer Kom-             trag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalender-
munalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen                  jahres gestellt ist, wird hingewiesen.
vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Be-
kanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend                Gemeinde Drei Gleichen, den 10.07.2019
gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die             J. Leffler
Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der               BürgermeisterSiegel
Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrens-
mangel ist gegenüber der Gemeinde Drei Gleichen vorher ge-              Bekanntmachungsvermerk:
rügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache          Die Bekanntmachung über die Genehmigung des vorhabenbe-
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.                               zogenen Bebauungsplanes zur Errichtung eines Wohn- und Bü-
                                                                        rogebäudes und einer Lagerhalle der Fa. HOFFMANN Logistik
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs.            am Seebergblick im OT Cobstädt der Gemeinde Drei Gleichen
4 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche            erfolgt im Amtsblatt der Gemeinde Drei Gleichen, „Drei-Glei-
im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö-              chen-Bote Nr. 7/2019, am 20.07.2019 und gilt mit diesem Tag als
gensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungs-          bekannt gegeben.

                                                    Nichtamtlicher Teil

                                                     Abfallentsorgung

Termine Abfallentsorgung im Redaktionszeitraum
                     Cobstädt            Günthersleben             Wechmar        Mühlberg       Seebergen        Wandersleben
                     Grableben
                     Großrettbach
Restmülltonne        01.08.2019          30.07.2019                30.07.2019     08.08.2019     01.08.2019       08.08.2019
                     22.08.2019          20.08.2019                20.08.2019     29.08.2019     22.08.2019       29.08.2019
Biotonne             19.07.2019          24.07.2019                24.07.2019     31.07.2019     25.07.2019       31.07.2019
                     02.08.2019          07.08.2019                07.08.2019     14.08.2019     08.08.2019       14.08.2019
                     16.08.2019          21.08.2019                21.08.2019     28.08.2019     22.08.2019       28.08.2019
Gelber Sack          24.07.2019          26.07.2019                31.07.2019     31.07.2019     26.07.2019       31.07.2019
                     07.08.2019          09.08.2018                14.08.2019     14.08.2019     09.08.2019       14.08.2019
                     21.08.2019          23.08.2019                28.08.2019     28.08.2019     23.08.2019       28.08.2019
Papiertonne          23.07.2019          26.07.2019                26.07.2019     29.07.2019     29.07.2019       29.07.2019
                     20.08.2019          23.08.2019                23.08.2019     26.08.2019     26.08.2019       26.08.2019

Achtung: Änderungen vorbehalten!

Bitte beachten Sie, dass die Tonnen und gelben Säcke vor dem            Nesse-Apfelstädt, OT Kornhochheim, auf dem Gelände des
Abfuhrtag frühestens ab 18:00 Uhr und am Abfuhrtag bis 06:00            Landgutes, Tel.: 036202/75946
Uhr bereitgestellt werden müssen.                                       Donnerstag:                             15:00 - 18:00 Uhr
                                                                        Freitag:                                10:00 - 18:00 Uhr
Öffnungszeiten Wertstoffhöfe:
Annahme von Sperrmüll, Schrott, E-Schrott, Grünschnitt und Alt-         Samstag:                                08:00 - 14:00 Uhr
holz, sowie Sonderabfall                                                Sonderabfall immer freitags             16:00 - 18:00 Uhr
- Gebührenbescheid ist mitzubringen -
E-Mail: info@abfallservice-gotha.de, Internet: www.abfallservice-       Deponie und Wertstoffhof, OT Wipperoda, An der Hardt 1,
gotha.de                                                                Leinatal, Service-Tel.: 036253/31129
                                                                        Montag - Freitag:                       08:00 - 16:00 Uhr
                                                                        1. Samstag im Monat:                    08:00 - 12:00 Uhr
                                                                        Schadstoffannahme immer dienstags       11:30 - 14:30 Uhr

                                                           Gratulation
                                                                        Bürgermeister Jens Leffler gratuliert im Namen der Ortschafts-
                                                                        bürgermeister
                                                                        und der Ortschaftsräte der Gemeinde Drei Gleichen allen Bür-
                                                                        gern, die im Juli ihren Geburtstag oder ein Ehejubiläum feiern,
                                                                        recht herzlich.

                                                                        Wir wünschen Ihnen viel Gesundheit, Glück und Erfolg sowie Zu-
                                                                        friedenheit und persönliches Wohlergehen.
                                                                        Erleben Sie einen wunderschönen Tag.

                                                                        Genießen Sie die Aufmerksamkeiten, die Ihnen durch Ihre Fami-
   Ein jeder, der zufrieden ist, erweitert seines Daseins Frist.        lie, Freunde, Nachbarn und Bekannten entgegengebracht wer-
       Durch Freud an der Vergangenheit verdoppelt sich                 den.
                         die Lebenszeit.
Drei-Gleichen-Bote, 20.07.2019                                 - 11 -                                                      Nr. 7/2019

                     Mitteilungen                                   12. Drei-Gleichen-Lauf
                                                                    Am 27.06.2019 fand der nun-
                                                                    mehr 12. Drei-Gleichen-Lauf
Brennholzverkauf                                                    in Mühlberg statt. Begeistert
in der Gemeinde Drei Gleichen                                       und inspiriert durch Fairness
                                                                    und sportlichen Geist wurde
Die Gemeinde Drei Gleichen nimmt ab sofort wieder                   der diesjährige Drei-Glei-
Bestellungen für Brennholz entgegen. Interessenten melden           chen-Lauf durchgeführt. Die
sich bis zum 30.09.2019 bei der Gemeinde Drei Gleichen,             Gemeinde Drei Gleichen so-
OT Günthersleben, Friedrich-Seitz-Weg 1 bei Herrn Hoffmann          wie das Aufklärungsbataillon
(Telefon: 036202/70816 bzw. E-Mail: s.hoffmann@gemeinde-            13 der Friedensteinkaserne
drei-gleichen.de).                                                  Gotha bedanken sich bei al-
                                                                    len Teilnehmern und Unterstützern für einen erfolgreich absol-
Folgende Daten werden für die Bearbeitung benötigt: Name,           vierten Lauf.
Adresse, Telefonnummer (unter der sie auch tagsüber erreich-
bar sind) und voraussichtliche Menge in Raummeter (rm). Die         Ebenso wurde die Teilnahme einer Gruppe des Gemeinderates der
Mindestabnahmemenge beträgt 10 rm. Es wird hauptsächlich            Gemeinde Drei Gleichen sichergestellt. Auf diesem Wege möchte
Nadelholz verkauft, das direkt mit dem Fahrzeug vom Weg (Orts-      ich mich insbesondere bei meinen „Mitstreitern“ bedanken.
lage Wechmar) abtransportiert werden kann. Der voraussichtli-
che Preis beträgt ca. 28,00 Euro/rm plus MwSt. Die Abrechnung       gez. J. Leffler
erfolgt über die Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) Totenkopf/Vit-     Bürgermeister
zerodt.
S. Hoffmann
Grünamt
                                                                    Überhängende Sträucher und Äste
                                                                    Liebe Einwohnerinnen und Einwohner,
                                                                    alljährlich führt die Vegetation dazu, dass Zweige von Bäumen
 BÜRO- bzw. PRAXIS- RÄUME                                           und Sträuchern aus den Privatgrundstücken in Gehwege und
 zu vermieten!!!                                                    Straßenflächen hineinragen.
 Die Gemeinde Drei Gleichen vermietet
                                                                    Aus gegebener Veranlassung möchten wir deshalb nochmals auf
 eine abgeschlossene Büro- bzw. Praxis - Einheit im
                                                                    folgendes hinweisen:
 Ortsteil Mühlberg.
                                                                    Die erforderliche lichte Höhe beträgt - senkrecht gemessen
                                                                    - für Straßen im Regelfall 4,50 m. Für Rad- und Gehwege
                                                                    beträgt die lichte Höhe 2,50 m. Die Straßenbeleuchtung darf
                                                                    nicht beeinträchtigt werden.

                                                                    Wir appellieren an die Mithilfe
                                                                    und Einsicht unserer Bürger
                                                                    und Grundstückseigentümer,
                                                                    den erforderlichen Lichtraum
                                                                    regelmäßig zu gewährleisten.
                                                                    Bedauerlicherweise werden
                                                                    Beeinträchtigungen, die von
                                                                    überhängenden Sträuchern
                                                                    und Ästen ausgehen können,
                                                                    nicht bedacht. Viele Nutzer
                                                                    von Straßen und Gehwegen
                                                                    sind dadurch erheblichen Ge-
                                                                    fahren ausgesetzt.

                                                                    Nicht nur Überhänge im Gehwegbereich stellen Probleme dar,
 Die Büro- bzw. Praxis- Einheit befindet sich im Erdgeschoss        sondern auch die Überhänge innerhalb der Fahrbahn. Insbeson-
 des Rathauses Mühlberg, Markt 15, (ehemalige Raiffeisen-           dere für Müllfahrzeuge und Rettungsfahrzeuge ist oft eine unein-
 bank). Die Gesamtfläche beträgt 83,00 m². Der Zugang zum           geschränkte Nutzung der Straßen nicht möglich. Beschädigun-
 Mietobjekt befindet sich im direkten Marktbereich.                 gen am Fahrzeug bleiben dadurch nicht aus.

 Im Gebäude befinden sich weiterhin eine Gaststätte, ein
 Kosmetiksalon und ein Friseur sowie eine Versicherung. Öf-         Hecken und andere Einfriedungen dürfen nicht in die Ver-
 fentliche Parkflächen stehen in unmittelbarer Nähe zur Ver-        kehrsfläche hineinragen. Bäume und Hecken müssen so
 fügung.                                                            zurückgeschnitten werden, dass die Sicht an Straßenkreu-
                                                                    zungen und in Straßenkurven nicht behindert wird.
 Bei Interesse melden Sie sich bitte bei der Gemeindeverwal-
 tung Drei Gleichen, OT Wandersleben.                               Gerade die Grundstückseigentümer von unbebauten Grundstü-
 Schulstraße 1 oder Tel.: 036202 / 70841.                           cken im Ortsbereich bitten wir, dies in regelmäßigen Abständen
                                                                    zu kontrollieren.
 gez. J. Leffler
 Bürgermeister                                                      In diesem Zusammenhang möchten wir auch darauf hinweisen,
                                                                    dass bei Nichtbeachtung die Gemeinde die Beseitigung auf Kos-
                                                                    ten der betroffenen Grundstückseigentümer veranlassen kann.
                                                                    Wir appellieren jedoch an die Grundstückseigentümer, Überhän-
                                                                    ge auf das erforderliche Maß zurückzuschneiden.

                                                                    Bitte wenden Sie sich vertrauensvoll an uns, falls sie eine solche
                                                                    Gefahrenstelle kennen.

                                                                    J. Leffler
                                                                    Bürgermeister
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