Drei-Gleichen-Bote - Gemeinde Drei Gleichen
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Drei-Gleichen-Bote Amtsblatt mit öffentlichen Bekanntmachungen der Landgemeinde Drei Gleichen der Landgemeinde Drei Gleichen mit den Ortsteilen: Cobstädt, Grabsleben, Großrettbach, Günthersleben, Mühlberg, Seebergen, Wandersleben, Wechmar und Nachrichten aus der Gemeinde Schwabhausen 2. Jahrgang Samstag, den 20. Juli 2019 Nr. 7 Nächster Redaktionsschluss: Dienstag, 06.08.2019 Nächster Erscheinungstermin: Samstag, 17.08.2019 Gemeindefest der Landgemeinde Drei Gleichen im OT Wechmar P.S.: Eine Nach- betrachtung zum 1. Gemeindefest erfolgt in der nächsten Ausgabe. Vorab schon ein- mal vielen Dank allen fleißigen Organisatoren, Helfern, Unter- stützern und Mit- wirkenden, die an beiden Tagen zum Gelingen des Festes mit Eröffnung des Trachtenfestes am 13. Juli 2019 zum 25-jährigem Jubiläum „1. Gesamtdeutsches beigetragen Bundestrachtenfest in Wechmar 1994“ durch den Ministerpräsidenten, Bodo Ramelow und den haben. Vorsitzenden des Deutschen Trachtenverbandes, Knut Kreuch (Bildmitte) am 13. Juli 2019 Bürgermeister, Jens Leffler, eröffnet das 1. Kinderfest der Landgemeinde am 14. Juli 2019, zu dem viele Kinder mit ihren Eltern und Besucher gekommen waren.
Drei-Gleichen-Bote, 20.07.2019 -2- Nr. 7/2019 Konstituierende Sitzungen der Ortschaftsräte Neues aus den der Landgemeinde Drei Gleichen Freiwilligen Feuerwehren Nach der Kommunalwahl am 26.05.2019 wurden im Juni die jeweiligen konstituie- in der Landgemeinde renden Sitzungen in den jeweiligen Ortschaften durchgeführt. Drei Gleichen Zu diesen Ortschaftsratssitzungen wurden die gewählten Ortschaftsbürgermeister durch den Bürgermeister Herrn Leffler vereidigt und im Anschluss die Mitglieder der Durch Bürgermeister Herrn Leffler Ortschaftsräte durch die jeweiligen Ortschaftsbürgermeister verpflichtet. wurden in der Gemeinderatsitzung am 25.04.2019 die gewählten Kame- Ortschaftsrat Wandersleben am 11.06.2019 raden Christoph Hallmann (rechts im Bild) zum Ortsbrandmeister und Tino Hastolz (links im Bild) zum stellvertreten- den Ortsbrandmeister berufen. Ortschaftsrat Seebergen am 12.06.2019 Im Anschluss daran erfolgte die Beru- fung des Kameraden Andreas Drabek zum stellvertretenden Wehrführer der FFW Seebergen. Ortschaftsrat Mühlberg am 18.06.2019 Herr Thomas John wurde in der Ge- meinderatsitzung am 26.06.2019 durch Bürgermeister Herrn Leffler als Wehr- führer der FFW Seebergen berufen. Ortschaftsrat Cobstädt/Grabsleben/ Ortschaftsrat Günthersleben- Großrettbach am 19.06.2019 Wechmar am 20.06.2019 Aufgrund der fehlenden Mitglieder Aufgrund der fehlenden Mitglieder des Ortschaftsrates zur Sitzung am des Ortschaftsrates zur Sitzung am 19.06.2019, wird das Gruppenbild zur 20.06.2019, wird das Gruppenbild zur kommenden Sitzung nachgeholt. kommenden Sitzung nachgeholt.
Drei-Gleichen-Bote, 20.07.2019 -3- Nr. 7/2019 Gemeinde Drei Gleichen Öffnungszeiten der Kulturscheune Mühlberg Amtlicher Teil im OT Mühlberg, Thomas-Müntzer-Straße 4, 99869 Drei Gleichen, Tel. 036256-22846 Mittwoch -Sonntag von 10:00 - 17:00 Uhr Gemeinde Drei Gleichen (April - Oktober) Post-und Besucheranschrift: Gemeinde Drei Gleichen Öffnungszeiten der Gemeindebibliothek OT Wandersleben im OT Wandersleben, Menantesstraße 1 Schulstraße 1 (letztes Gebäude Ortsausgang nach Apfelstädt) 99869 Drei Gleichen Jeden Montag von 15:00 -19:00 Uhr, Telefon: 036202 785050 Sprechzeiten: Persönlich erreichen Sie uns jede Woche an den beiden Ver- waltungsstandorten in Wandersleben, Schulstraße 1 und in Fundbüro der Gemeinde Drei Gleichen Günthersleben, Friedrich-Seitz-Weg 1 in der Zeit von Ordnungsverwaltung, OT Günthersleben, Friedrich-Seitz-Weg 1, 99869 Drei Gleichen Montag: 09:00 - 12:00 Uhr Tel.: 036202 70836 Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Fax: 036202 70833 Donnerstag: 13:00 - 16:00 Uhr E-Mail: ordnung@gemeinde-drei-gleichen.de sowie am Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr aktuelle Fundsachen: Samsung Handy (in Handyhülle mit Ticket RVG vom 09.06.2019) Außerhalb der Sprechzeiten nach Vereinbarung. Fundtag: 18.06.2019 Fundort: in der Filiale der Kreissparkasse in Gü-We. Ihre E-Mail senden Sie bitte an: sekretariat@gemeinde-drei-gleichen.de Wenn Sie eine Sache verloren oder gefunden haben, (Durch die Nennung der E-Mail-Adresse wird nicht der Zu- können Sie hier erfragen, ob diese abgegeben worden gang zur Übermittlung von elektronischen Dokumenten, die ist. Ebenfalls können hier gefundene Sachen abgegeben mit einer elektronischen Signatur verbunden sind, eröffnet.) werden. Telefonisch erreichen Sie die Mitarbeiter wie folgt: Sprechstunde des Jugendamtes Zentrale/ Standort Wandersleben Sozialer Dienst, Frau Frank (LRA Gotha) Frau Kreuch 036202-7080 Jeden 2. Dienstag im Monat von 13:00 - 17:00 Uhr im Standort Bürgermeister/ Sekretariat/ Standort Wandersleben Günthersleben Terminvereinbarung im Vorfeld möglich unter Frau Böttger 036202-70812 Tel.: 03621/ 214307 Geschäftsführende Beamtin/ Standort Wandersleben Frau Reichel 036202-70820 Hauptverwaltung/ Standort Wandersleben Wichtige Rufnummern Frau Riede 036202-70814 Feuerwehr/Rettungsdienst:�������������������������������������������� 112 Frau Pabst 036202-70830 Polizei:������������������������������������������������������������������������������ 110 Rettungsleitstelle Gotha:�������������������������������� 03621/36550 Frau Wenzel 036202-70831 Kassenärztlicher Notdienst: Frau Möhring 036202-70837/ Standort Günthersleben (Erkrankungen außerhalb der Praxiszeiten)��������������� 116117 Bauverwaltung/ Standort Wandersleben Krankentransport Gotha: (bei Vorlage eines Transportscheines)���������������� 03621/36550 Herr Kowalski 036202-70841 Havarietelefone: Frau Schettler 036202-70840 Elektro-Versorgung: Frau Oswald 036202-70845 TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co.KG Frau Hellbach 036202-70842 (Störungsnummer)������������������������������������������ 0361/73907390 Gasversorgung: Finanzverwaltung/ Steuern/ Standort Wandersleben Ohra Energie GmbH (Störungsnummer)������������� 03622/6216 Frau Heyde 036202-70821 Wasser/Abwasser: Frau Rönisch 036202-70822 WAZV Gotha und Landkreisgemeinden (Havarietelefon)����������������������������������������������� 03621/387493 Finanzverwaltung/ Kasse/ Standort Günthersleben Wasserversorgung für OT Wandersleben Frau Borg 036202-70823 Stadtwerke Erfurt GmbH������������������������������������� 0361/51113 Frau Raßbach 036202-70824 Ordnungsverwaltung/ Standort Günthersleben Frau Smolinski 036202-70836 Öffentliche Bekanntmachung Frau Günther 036202-70835 der Beschlüsse der 8. Sitzung des Hauptausschusses vom 13.06.2019 und der 9. Sitzung des Gemeinderates vom Frau Jentsch 036202-70817 26.06.2019 der Gemeinde Drei Gleichen Herr Hoffmann 036202-70816 Meldewesen/ Standort Günthersleben Der Hauptausschuss der Gemeinde Drei Gleichen Frau Kusserow 036202-70847 beschließt in seiner Sitzung, am 13.06.2019: Standesamt/ Standort Günthersleben Beschluss Nr. LG1-HA-2019/08-011 Herr Allin 036202-70846 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen HA-Sitzung vom 16.05.2019 Über die Zentrale können wir Sie auch an die entsprechen- Die Niederschrift der öffentl. HA-Sitzung vom 16.05.2019 wird den Ämter weiter verbinden. genehmigt.
Drei-Gleichen-Bote, 20.07.2019 -4- Nr. 7/2019 Beschluss Nr. LG1-HA-2019/08-012 Beschluss Nr. LG1-GR-2019/09-140 Genehmigung der Niederschrift der nicht öffentlichen HA- Bewerbung der Gemeinde Drei Gleichen für die Teilnahme Sitzung vom 16.05.2019 am Labeling-Verfahren „StadtGrün naturnah“ 2019 Die Niederschrift der nicht öffentl. HA-Sitzung vom 16.05.2019 Der Bewerbung der Gemeinde Drei Gleichen zur Teilnahme am wird genehmigt. Labeling-Verfahren „StadtGrün naturnah“ 2019 wird zugestimmt. ………………………………………………………………………… Anmerkung: Diesem Beschluss wurde mehrheitlich nicht zuge- stimmt. Der Gemeinderat der Gemeinde Drei Gleichen beschließt in seiner Sitzung, am 26.06.2019: Beschluss Nr. LG1-GR-2019/09-141 Erteilen eines gemeindl. Einvernehmens (AZ: 2019 0281) Beschluss Nr. LG1-GR-2019/09-132 Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmi- Genehmigung der Niederschrift der nicht öffentlichen GR- gung für folgendes Vorhaben zu erteilen: Neubau eines ELK-EF- Sitzung vom 29.05.2019 Fertighauses mit Büro und Neubau eines privaten Parkplatzes. Die Niederschrift der nicht öffentl. GR-Sitzung vom 29.05.2019 Lage des Bauvorhabens: Gemeinde Drei Gleichen, OT Cobstädt, wird genehmigt. Gemarkung Cobstädt, Flur 2, Flurstücke 135/3, 135/6, 135/7, 135/8, 135/9, Seebergblick 12. Beschluss Nr. LG1-GR-2019/09-133 Vergabe der Planungsleistung für den ländl. Wegebau Gün- Beschluss Nr. LG1-GR-2019/09-142 thersleben - Seebergen Erteilen eines gemeindl. Einvernehmens (AZ: 2019 0028) Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Zulassung 1. Der Vergabe von Ingenieurleistungen für den Ländlichen einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Wegebau zwischen Günthersleben und Seebergen an „Das Steinfeld“ im OT Wandersleben für folgendes Vorhaben zu das Ingenieurbüro Beckert Landschaftsarchitekten, 99869 erteilen: Neubau einer Lagerhalle in der Betriebsstätte Wanders- Eschenbergen wird zugestimmt. leben – Überbauung der Baugrenzen. 2. Die Finanzierung ist im Haushaltsplan 2019 veranschlagt. Lage des Bauvorhabens: Gemeinde Drei Gleichen, OT Wanders- Die Deckung erfolgt aus der HH-Stelle 2.780000.950000 leben, Gemarkung Wandersleben, Flur 6, Flurstück 314/2 und (Landwirtschaftlicher Weg, Günthersleben – Seebergen). 313/2, Das Steinfeld 6. 3. Der Veröffentlichung des Beschlusses wird zugestimmt. Beschluss Nr. LG1-GR-2019/09-143 Beschluss Nr. LG1-GR-2019/09-134 Erteilen eines gemeindl. Einvernehmens (AZ: 2019 0301) Grundstücksangelegenheit (nicht öffentlicher Beschluss) Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmi- gung und zum Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung für Beschluss Nr. LG1-GR-2019/09-135 folgendes Vorhaben unter Einhaltung der Ausführungen und Auf- Grundstücksangelegenheit (nicht öffentlicher Beschluss) lagen aus der Stellungnahme des zuständigen Sanierungsbera- ters, vom 21.06.2019, zu erteilen: Ersatzneubau Torfahrt. Lage Beschluss Nr. LG1-GR-2019/09-136 des Bauvorhabens: Gemeinde Drei Gleichen, OT Mühlberg, Ge- Personalangelegenheit (nicht öffentlicher Beschluss) markung Mühlberg, Flur 21, Flurstück 209/83, Goethestr. 9. Anmerkung: Die Stellungnahme des Sanierungsberaters ist An- Beschluss Nr. LG1-GR-2019/09-137 lage zum Beschluss. Personalangelegenheit (nicht öffentlicher Beschluss) Gemeinde Drei Gleichen, 03.07.2019 Beschluss Nr. LG1-GR-2019/09-138 gez. J. Leffler/Bürgermeister Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 29.05.2019 Bekanntmachungsvermerk: Die Niederschrift der öffentl. GR-Sitzung vom 29.05.2019 wird Die Bekanntmachung der Beschlüsse aus der Sitzung des genehmigt. Hauptausschusses vom 13.06.2019 und des Gemeindera- tes vom 26.06.2019 erfolgen im Amtsblatt der Gemeinde Drei Beschluss Nr. LG1-GR-2019/09-139 Gleichen, „Drei-Gleichen-Bote“ Nr. 7/2019 am 20.07.2019. Die Beschluss zur Billigung und öffentlichen Auslegung des Beschlüsse gelten mit diesem Tag als bekannt gegeben. Die Planentwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Anlagen zu öffentlichen Beschlüssen können im Hauptamt der Gemeinde Drei Gleichen für das Betriebsgelände der Firma Gemeinde während der üblichen Sprechzeiten eingesehen wer- Biorecycling-Spezialerdenproduktion und -vertriebs GmbH den. Bei der Bekanntmachung nicht öffentlicher Beschlüsse wird im OT Mühlberg der Gemeinde Drei Gleichen, gemäß § 3 aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht der gesamte Wortlaut Abs. 2 BauGB des Beschlusstextes veröffentlicht. 1. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Gemeinde Drei Gleichen für das Betriebsgelände der Firma Öffentliche Bekanntmachung Biorecycling-Spezialerdenproduktion und -vertriebs GmbH Mit Schreiben vom 20.06.2019 hat das Landratsamt Gotha als im Ortsteil Mühlberg der Gemeinde Drei Gleichen sowie die Rechtsaufsichtsbehörde den Eingang für die Verwaltungskos- Begründung mit Umweltbericht werden in der vorliegenden tensatzung der Gemeinde Drei Gleichen (Landgemeinde), Be- Fassung gebilligt. schluss-Nr. LG1-GR-2019/08-113 vom 29.05.2019 bestätigt. Das 2. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Schreiben ist am 20.06.2019 (per Fax) bei der Gemeinde Drei Gemeinde Drei Gleichen für das Betriebsgelände der Firma Gleichen eingegangen. Die Satzung darf gemäß § 21 Abs. 3 Satz Biorecycling-Spezialerdenproduktion und -vertriebs GmbH 3 ThürKO vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangsbe- im Ortsteil Mühlberg der Gemeinde Drei Gleichen sowie die stätigung bekanntgemacht werden. Begründung mit Umweltbericht in der vorliegenden Fassung sind zusammen mit den wesentlichen der Gemeinde bereits Hinweis gem. § 21 Abs. 4 ThürKO vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, gemäß § 3 Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfah- Abs. 2 BauGB, öffentlich auszulegen. rens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalord- 3. Die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sons- nung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung tigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich erlassen worden sind, beim Zustandekommen der vorstehenden durch die Planung berührt werden kann, erfolgt auf Grund- Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung lage des § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 2 gem. § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden BauGB im Parallelverfahren. Die Behörden und sonstigen kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Träger öffentlicher Belange sind über die öffentliche Ausle- Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind ver- gung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungs- letzt worden oder der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber plans zu unterrichten. der Gemeinde Drei Gleichen vorher unter Bezeichnung des 4. Ort und Dauer der Auslegung werden ortsüblich bekannt ge- Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich ge- macht. rügt worden.
Drei-Gleichen-Bote, 20.07.2019 -5- Nr. 7/2019 Die Verwaltungskostensatzung (Landgemeinde) samt Anlage 1 4. Entscheidungen über die Stundung, den Erlass, die Nieder- und Anlage 2 sowie der Hinweis gem. § 21 Abs. 4 ThürKO wer- schlagung oder die Erstattung öffentlich-rechtlicher Geldfor- den im Amtsblatt Nr. 7/2019 am 20.07.2019 öffentlich bekannt- derungen, gemacht. Die Satzung gilt mit diesem Tag als bekannt gegeben. 5. Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln, Verwaltungskostensatzung 6. öffentliche Leistungen im Rahmen eines bestehenden oder der Gemeinde Drei Gleichen früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis- - Landgemeinde - ses, Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und 7. Entscheidungen über Gegenvorstellungen und Aufsichtsbe- schwerden, Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekannt- machung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert 8. öffentliche Leistungen in Angelegenheiten des Wahlrechts durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74), (ThürKWG) des Einwohnerantrags, des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids (ThürEBBG), des § 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 9. Entscheidungen über die Anordnung der sofortigen Vollzie- (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2017 hung nach den §§ 80 und 80a VwGO. (GVBl. S. 150), sowie des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (2) Die Verwaltungskostenfreiheit gilt nicht für den Widerruf oder (ThürVwKostG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. die Rücknahme einer Amtshandlung, sofern der Verwaltungskos- September 2005 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert im § 3 durch tenschuldner dies zu vertreten hat. Artikel 56 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 769) - alle Gesetzte in der derzeit gültigen Fassung - hat der §3 Gemeinderat der Landgemeinde Drei Gleichen in seiner Sitzung, Persönliche Gebührenfreiheit am 29.05.2019 die folgende Verwaltungskostensatzung samt (1) Von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren sind befreit: Kostenverzeichnis beschlossen: 1. die Bundesrepublik Deutschland sowie die Bundesländer; dies gilt nur, wenn die Summe der Verwaltungskosten für eine §1 Angelegenheit den Betrag von 500 Euro nicht übersteigt, Verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistungen 2. Landkreise, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige (1) Die Gemeinde Drei Gleichen erhebt aufgrund dieser Ver- kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts und waltungskostensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen 3. Kirchen sowie andere Religions- und Weltanschauungsge- Kostenverzeichnis für individuell zurechenbare öffentliche Leis- meinschaften, welche die Rechtsstellung einer Körperschaft tungen im eigenen Wirkungskreis Verwaltungskosten (Gebühren des öffentlichen Rechts haben. und Auslagen). (2) Die persönliche Gebührenfreiheit gilt nicht, wenn (2) Verwaltungskostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornah- me einer öffentlichen Leistung gerichteter Antrag zurückgenom- 1. die Gebühr Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden men wird oder sich auf andere Weise erledigt. kann, (3) Gebühren, die aufgrund von Gesetzen und anderer - auch 2. die öffentliche Leistung einen Betrieb nach § 26 Abs. 1 der gemeindlicher Rechtsvorschriften - erhoben werden, namentlich Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 19. Benutzungsgebühren, bleiben von dieser Satzung unberührt. September 2000 (GVBL S. 282) in der jeweils geltenden Fas- (4) Behörde im Sinne dieser Satzung ist jede Stelle, die Aufga- sung oder vergleichbare Betriebe des Bundes oder der an- ben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. deren Länder betrifft oder (5) Öffentliche Leistungen sind 3. die öffentliche Leistung einen kommunalen Eigenbetrieb nach § 76 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung 1. Amtshandlungen; der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) eine Amtshandlung ist jede mit Außenwirkung in Ausübung in der jeweils geltenden Fassung betrifft, es sei denn, dass hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Handlung; sie liegt der Eigenbetrieb Leistungen erbringt zu deren Bereitstellung auch dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde, ins- die kommunalen Körperschaften gesetzlich verpflichtet sind. besondere eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung, (3) Befreiungen und Ermäßigungen, die auf besonderen gesetz- nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer Rechts- lichen Vorschriften beruhen, bleiben unberührt. vorschrift als erteilt gilt, 2. Überwachungsmaßnahmen, Prüfungen und Untersuchun- §4 gen sowie Gebühren in besonderen Fällen 3. sonstige Leistungen, die im Rahmen einer öffentlich-rechtli- (1) Wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzustän- chen Verwaltungstätigkeit erbracht werden. digkeit ganz oder teilweise abgelehnt, wird eine Gebühr bis zu (6) Individuell zurechenbar sind insbesondere öffentliche Leis- der Höhe erhoben, die für die öffentliche Leistung vorgesehen tungen, die ist, mindestens jedoch 20 Euro. Wird der Antrag ausschließlich 1. beantragt, sonst willentlich in Anspruch genommen oder zu- wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, so wird keine gunsten des Leistungsempfängers erbracht werden oder Gebühr erhoben. 2. aufgrund des Verhalten einer Person oder des von einer Per- (2) Wird eine Amtshandlung von der Behörde aus Gründen, die son zu vertretenden Zustands einer Sache im öffentlichen der Verwaltungskostenschuldner zu vertreten hat, zurückge- Interesse erbracht werden; bei Überwachungshandlungen, nommen oder widerrufen, so ist eine Gebühr bis zu der Höhe zu Prüfungen und Untersuchungen gilt dies nur, wenn die öf- erheben, die für die zurückgenommene oder widerrufene Amts- fentliche Leistung nicht ausschließlich auf eine allgemeine handlung im Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs vor- behördliche Informationsgewinnung gerichtet ist. gesehen ist. Ist für eine solche Amtshandlung eine Gebühr nicht §2 vorgesehen oder wäre sie gebührenfrei, ist eine Gebühr bis zu Sachliche Verwaltungskostenfreiheit 2 000 Euro zu erheben. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt (1) Verwaltungskostenfrei sind die Gebühr mindestens 20 Euro. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Verwaltungskostenschuldner die Rücknahme oder den 1. a) Überwachungsmaßnahmen aufgrund eines Verdachts Widerruf nicht zu vertreten hat. oder einer Beschwerde (3) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf oder andere Weise, bevor die öffentliche Leistung vollständig erbracht b) Stichprobenkontrollen, bei denen der zu Überwachende worden ist, werden bis zu 75 v.H. der für die öffentliche Leistung ausschließlich nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wird, vorgesehenen Gebühr erhoben. Erfolgt die Gebührenberech- wenn kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festge- nung nach dem Zeitaufwand, wird der bis zur Zurücknahme oder stellt wird, Erledigung des Antrags entstandene Zeitaufwand zugrunde ge- 2. einfache mündliche oder schriftliche Auskünfte; dies gilt nicht legt. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Gebühr mindes- für Auskünfte aus Registern und Dateien, tens 20 Euro. Hatte die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung 3. die Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Geld- noch nicht begonnen oder ist die beantragte öffentliche Leistung forderungen, gebührenfrei, wird keine Gebühr erhoben.
Drei-Gleichen-Bote, 20.07.2019 -6- Nr. 7/2019 (4) Ist eine öffentliche Leistung, für die Verwaltungskosten nicht 4. Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung zu erheben wären, missbräuchlich veranlasst worden, so wird von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, eine Gebühr bis zu 1.000 Euro erhoben, mindestens jedoch 20 5. Beträge, die Behörden, Einrichtungen, natürlichen oder juris- Euro. tischen Personen zustehen sowie (5) Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die 6. Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien, Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. soweit sie auf besonderen Antrag hergestellt oder aus vom Verwaltungskostenschuldner zu vertretenden Gründen not- §5 wendig wurden. Verwaltungskostengläubiger Verwaltungskostengläubiger ist die Gemeinde Drei Gleichen. (2) Die Auslagen werden in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben. Im Kostenverzeichnis kann bestimmt werden, dass ent- §6 standene Auslagen mit der Gebühr abgegolten sind oder pau- Verwaltungskostenschuldner schaliert erhoben werden. (1) Zur Zahlung der Verwaltungskosten ist verpflichtet, (3) Auslagen nach § 1 Nr. 5 werden auch dann erhoben, wenn 1. wem die öffentliche Leistung individuell zuzurechnen ist, die verwaltungskostenerhebende Behörde aus Gründen der Ge- genseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen 2. wer die Verwaltungskosten durch eine vor der zuständigen Gründen an die andere Behörde, Einrichtung, natürliche oder ju- Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung über- ristische Person keine Zahlungen leistet. nommen hat oder (4) Auslagen werden außer in den Fällen des § 2 Abs. 1 auch 3. wer für die Verwaltungskostenschuld eines anderen kraft Ge- dann erhoben, wenn die öffentliche Leistung gebührenfrei ist. setzes haftet. (5) Auslagen, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden (2) Verwaltungskostenschuldner ist auch, wer als gesetzlicher wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigter im durch die Verlegung eines Termins oder durch die Vertagung ei- Sinne der §§ 34 und 35 der Abgabenordnung infolge vorsätz- ner Verhandlung entstanden sind, soweit dies nicht dem Ausla- licher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten genschuldner zuzurechnen ist. Pflichten veranlasst hat, dass Verwaltungskosten nicht, nicht rechtzeitig oder nur teilweise erhoben werden können. Dies um- § 11 fasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säum- Verwaltungskostenentscheidung niszuschläge. (1) Die Verwaltungskosten werden von Amts wegen festgesetzt. (3) Mehrere Verwaltungskostenschuldner haften als Gesamt- Die Entscheidung über die Verwaltungskosten soll, soweit mög- schuldner. lich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. (4) Auslagen, die durch unbegründete Einwendungen oder durch (2) Aus der Verwaltungskostenentscheidung müssen mindestens schuldhaftes Verhalten entstanden sind, hat derjenige zu tragen, hervorgehen: der sie verursacht hat. 1. die verwaltungskostenerhebende Behörde, §7 2. der Verwaltungskostenschuldner, Gebührenbemessung 3. die kostenpflichtige öffentliche Leistung, (1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem anliegenden Kos- 4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge sowie tenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung, das Bestandteil 5. wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen dieser Satzung ist. sind. (2) Die Gebührenerhebung erfolgt durch Festgebühren, Wertge- (3) Die Verwaltungskostenentscheidung kann mündlich ergehen; bühren und Zeitgebühren. sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich (3) Festgebühren sind die mit einem bestimmten unveränderli- ergeht oder schriftlich bestätigt wird, sind auch die Rechtsgrund- chen Betrag vorgesehenen Gebühren. lagen für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung an- (4) Wertgebühren werden nach dem Wert des Gegenstands, zugeben. auf den sich die öffentliche Leistung bezieht, bemessen. Bei der (4) Die Verwaltungskostenentscheidung kann vorläufig ergehen, Festsetzung einer Wertgebühr wird der Wert zum Zeitpunkt der wenn der für die Ermittlung der Gebühr maßgebende Wert des Beendigung der öffentlichen Leistung zugrunde gelegt. Gegenstands der öffentlichen Leistung ungewiss ist. Sie wird ge- (5) Zeitgebühren werden nach dem für die öffentliche Leistung ändert oder für endgültig erklärt, sobald die Ungewissheit besei- erforderlichen Zeitaufwand bemessen. tigt ist. (5) Vor der endgültigen Festsetzung der Gebühr kann die Sum- §8 me der erstattungsfähigen Auslagen im Sinne des § 10 festge- Rahmengebühren setzt werden. Gebühren und Auslagen werden dann jeweils nach Rahmengebühren werden durch einen Mindest- und Höchstsatz Maßgabe der Absätze 1 und 2 getrennt festgesetzt. bestimmt. Bei öffentlichen Leistungen, für die in dem Kostenver- zeichnis ein Rahmen festgelegt ist, wird die Gebühr bemessen § 12 1. nach der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem Entstehen und Fälligkeit der Verwaltungskostenschuld sonstigen Nutzen der öffentlichen Leistung und (1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig 2. nach dem mit der Vornahme der öffentlichen Leistung ver- ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen bundenen Verwaltungsaufwand. mit der vollständigen Erbringung der öffentlichen Leistung. Bei Pauschgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Geneh- §9 migung des Antrags nach § 9. Die Verpflichtung zur Erstattung Pauschgebühren von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erhebenden Die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende öffentliche Leistun- Betrages; in den Fällen des § 10 Abs. 3 mit der vollständigen gen kann auf Antrag für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, Erbringung der öffentlichen Leistung. jedoch nicht für länger als ein Jahr, durch einen Pauschbetrag (2) Die Verwaltungskosten werden mit der Bekanntgabe der Ver- abgegolten werden. Bei der Bemessung des Pauschbetrages waltungskostenentscheidung an den Verwaltungskostenschuld- wird der geringere Umfang der Verwaltungsarbeit berücksichtigt. ner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt be- stimmt. § 10 Auslagen § 13 (1) Folgende Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Säumniszuschlag öffentlichen Leistung und in den Fällen des § 1 Abs. 2 entstehen, (1) Werden Gebühren oder Auslagen nicht bis zum Ablauf des werden als Auslagen gesondert erhoben: Fälligkeitstages entrichtet, so wird für jeden angefangenen Mo- nat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des abgerun- 1. Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige, Dolmet- deten rückständigen Betrages erhoben, wenn dieser 50 Euro scher oder Übersetzer, übersteigt. Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu 2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, drei Tagen nicht erhoben. 3. Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen und Zu- (2) Absatz 1 gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig stellungen durch die Behörde, entrichtet werden.
Drei-Gleichen-Bote, 20.07.2019 -7- Nr. 7/2019 (3) Für die Berechnung des Säumniszuschlags wird der rück- (3) Ordnungswidrig handelt auch und kann mit Geldbuße bis zu ständige Betrag auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag 5.000,00 € belegt werden, wer vorsätzlich oder leichtfertig abgerundet. 1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind (4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt oder 1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die 2. den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder für den Kostenträger zuständigen Kasse der Tag des Ein- Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur gangs oder Anmeldung oder Anzeige von Tatsachen, zur Führung von 2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der für den Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Verwaltungskosten-gläubiger zuständigen Kasse und bei Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abfüh- Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an rung kommunalen Abgaben zuwiderhandeltund es dadurch dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird. ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte (5) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschlä- Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabegefährdung). ge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als entstan- § 18 den wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner Rechtsbehelf eingetreten wäre. Gegen die Erhebung von Verwaltungskosten aufgrund dieser Verwaltungskostensatzung sind die Rechtsbehelfe nach den Be- § 14 stimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Durch Kostenvorschuss, Sicherheitsleistung, Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Ver- Zurückbehaltungsrecht waltungskosten nach dieser Satzung wird die Verpflichtung zur (1) Die Behörde kann bei öffentlichen Leistungen, die auf Antrag Zahlung nicht aufgehoben. vorgenommen werden, die Zahlung eines Kostenvorschusses § 19 und/oder die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraus- Gleichstellungsbestimmung sichtlich entstehenden Verwaltungskosten verlangen. Unbescha- Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten det des Satzes 1 kann die Behörde eine öffentliche Leistung, die jeweils in männlicher, weiblicher und diverser Form. auf Antrag vorgenommen wird, davon abhängig machen, dass der Antragsteller keine Verwaltungskostenrückstände für öffentli- § 20 che Leistungen des gleichen Sachgebiets hat. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (2) Dem Antragsteller wird eine angemessene Frist zur Zahlung (1) Diese Satzung samt Kostenverzeichnis treten am Tage nach des Vorschusses, zur Leistung der Sicherheit oder zur Beglei- ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten chung des Rückstands gesetzt. Die Behörde kann den Antrag als außer Kraft: zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten - die Verwaltungskostensatzung der ehemaligen Gemeinde wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses, Drei Gleichen mit Ausfertigungsdatum vom 02.08.2010 der Sicherheitsleistung oder des Rückstands hierauf hingewie- sen worden ist. und (3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkun- - die Verwaltungskostensatzung der ehemaligen Gemein- den, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden de Günthersleben-Wechmar mit Ausfertigungsdatum vom sind, können bis zur Bezahlung der angeforderten Verwaltungs- 15.10.2001 kosten zurückbehalten werden. Gemeinde Drei Gleichen, 02.07.2019 § 15 Billigkeitsregelungen gez. J. Leffler/Bürgermeister Siegel (1) Die festsetzende Behörde kann die Verwaltungskosten ermä- ßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verwaltungskosten- schuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. (2) Für die Stundung, den Erlass, die Niederschlagung und die ➤➤➤ Die Anlagen hierzu finden Sie Herabsetzung von Verwaltungskostenforderungen gelten gem. § auf der nächsten Seite ➤➤➤ 15 Abs. 1, Nr. 4, 5 und 6 ThürKAG die §§ 163 Abs. 1 (abweichen- de Festsetzung wegen Unbilligkeit), 222 (Stundung), 227 Abs. 1 (Erlass) und 261 (Niederschlagung) der Abgabenordnung. § 16 Vollstreckung Impressum Rückständige Gebühren und Auslagen, die nach dieser Kosten- satzung erhoben werden, unterliegen der Beitreibung im Ver- „Drei-Gleichen-Bote“ waltungsvollstreckungsverfahren nach den Bestimmungen des Amtsblatt der Landgemeinde Drei Gleichen Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes Herausgeber: Gemeinde Drei Gleichen, OT Wandersleben, Schulstraße 1, 99869 Drei Gleichen, Tel.: 03 62 02 / 70 8-0 (ThürVwZVG) in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) Geltungsbereich: Gemeinde Drei Gleichen in der jeweils aktuellen Fassung. Verlag und Druck: LINUS WITTICH Medien KG, In den Folgen 43, 98693 Ilmenau, info@wittich-langewiesen.de, www.wittich.de, Tel. 0 36 77 / 20 50 - 0, Fax 0 36 § 17 77 / 20 50 - 21 Verantwortlich für den amtlichen Teil: Bürgermeister, Herr Jens Leffler Zuwiderhandlungen Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil: LINUS WITTICH Medien KG, Ilmenau (1) Gemäß § 16 ThürKAG wird wegen Abgabenhinterziehung mit Verantwortlich für den Anzeigenverkauf: Carola Mietle, erreichbar unter Tel.: Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer 0175 / 5951011, E-Mail: c.mietle@wittich-langewiesen.de Verantwortlich für den Anzeigenteil: David Galandt – Erreichbar unter der An- zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen schrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine 1. einer Gemeinde oder einem Landkreis über Tatsachen, die Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allge- für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich meinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.Zt. gültige Anzeigen- sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder preisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von 2. eine Gemeinde oder einen Landkreis pflichtwidrig über abga- uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine ge- benrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. naue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandun- Der Versuch ist strafbar. gen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung. Verlagsleiter: Mirko Reise (2) Ordnungswidrig handelt gemäß § 17 ThürKAG und kann mit Erscheinungsweise: in der Regel 1mal monatlich, kostenlos an alle Haushaltungen Geldbuße bis zu 10.000,00 € belegt werden, wer als Abgaben- im Geltungsbreich. Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis von 2,50 € pflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines (inkl. Porto und 7% MWSt.) beim Verlag bestellen. Daneben können begrenzte Einzelstücke aktueller Ausgaben im Hauptamt der Gemeinde Drei Gleichen, OT Abgabenpflichtigen eine der im Absatz 1 bezeichneten Taten Wandersleben, Schulstraße 1, 99869 Drei Gleichen, abgeholt werden. leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabeverkürzung).
Drei-Gleichen-Bote, 20.07.2019 -8- Nr. 7/2019 Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Drei Gleichen Anlage 1 Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Drei Gleichen A Allgemeine Verwaltungskosten I. Gebühren 1. Genehmigungen, Anerkennungen, Erlaubnisse, Gestattungen, Fristverlängerungen, Bewilligungen und ande- 5,00 € bis re Amtshandlungen 5.000,00 € 2. Auskünfte, Akteneinsicht a) Schriftliche und mündliche Auskünfte aus amtlichen Unterlagen mit Ausnahme einfacher schriftlicher und nach Zeitauf- mündlicher Auskünfte wand (Nr. I.4.) b) Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. außerhalb eines anhängigen Verfahrens je Akte, Kartei, Buch, Datenträger usw. 3,00 € min- destens 6,00 € aa) wenn ein Beschäftigter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss nach Zeitauf- wand (Nr. I.4.) bb) Zuschlag zu Nr. 2b) bei weggelegten Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. 3,00 € cc) Zuschlag zu Nr. 2b) für die Versendung von Akten; die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten je Sendung 12,00 € 3. Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse Gebührenfrei sind Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten: - Besuch von Schulen und Lehranstalten, - Zahlung von Ruhe-, Witwen- und Waisengeld, Krankengeld, Beihilfen, Unterstützungen und ähnlichen Sozialleistungen aus öffentlichen oder privaten Kassen, - Totenscheine, Bestattungsscheine, - Angelegenheiten der Schwerbehinderten und öffentliche Leistungen - öffentliche Leistungen, soweit es sich auf Urkunden der Jugendämter nach § 59 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung beziehen wie • Bestätigung der Echtheit einer in amtlicher oder öffentlicher Funktion geleisteten Unterschrift auf einer deutschen Ur- kunde zwecks Legalisation a) Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen 5,00 € b) Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat je Urkunde 5,00 € in anderen Fällen je Seite 0,50 € mind. 5,00 € c) Bescheinigungen und Zeugnisse einfacher Art 1,50 € d) Bescheinigungen und Zeugnisse bei besonderer Mühewaltung und erheblichem Aufwand je angefangene halbe Stunde 5,00 € jedoch nicht mehr als 100,00 € 4. Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten entstanden sind, die der Verwaltungskostenschuldner zu vertreten hat. Mit diesen Gebühren ist der Zeitaufwand der Beschäftigten abzugel- ten, die an der Erbringung der öffentlichen Leistung direkt beteiligt sind. Die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet. Bei Dienstreisen und Dienstgängen wird die auf die Fahrt entfallene Zeit nicht berücksichtigt. Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je Viertelstunde bei Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten für a) Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 15,00 € b) Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 11,50 € c) für alle übrigen Beschäftigten 9,00 € Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25% auf diese Gebührensätze erhoben II. Auslagen 1. Schreibauslagen, Fotokopien a) Computergeschriebene Ausfertigungen oder Abschriften aus Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich geführten Büchern, Statistiken, Rechnungen u. a. für jede angefangene Seite DIN A 4 5,00 € b) Schwierige Ausfertigungen oder Abschriften, insbesondere bei fremdsprachigen, wissenschaftlichen, tabella- nach Zeitauf- rischen oder schwer lesbaren Texten wand (Nr. I.4.) c) Zweitstücke (Duplikate) von Urkunden (Bescheid, Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung u. ä.), soweit nichts anderes bestimmt ist, 1/2 der für die Amtshandlung erhobenen Gebühr, mindestens 2,50 € d) Durchschriften je angefangene Seite 0,50 € e) Druckstücke von Ortssatzungen, Gebührenordnungen, Plänen, Hausordnungen, sonstigen kommunalen 0,75 € Vordrucken usw. je angefangene Seite f) Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von Privatpersonen zu deren Nutzen ge- 1,00 € wünscht wird, je angefangene Seite g) Bei Vervielfältigungsarbeiten, die in Umdruck-, Offset- u. ähnlichen Verfahren hergestellt werden, ist die Ge- bühr nach Umfang und Schwierigkeit der Leistung sowie nach Sach- und Zeitaufwand zu berechnen. h) Anfertigen von Kopien bis DIN A 3 für die ersten 50 Seiten je Seite 0,20 € für jede weitere Seite je Seite 0,10 € i) Ausfertigung und Abschrift in elektronischer Form je Datei 2,50 € Für die Abgabe von Formularen zzgl. der Auslagen für Vordrucke 1,00 €
Drei-Gleichen-Bote, 20.07.2019 -9- Nr. 7/2019 2. Benutzung von Dienstfahrzeugen a) Auslagen für den Fahrer aa) Kosten für den Fahrer sind nur zu erheben, soweit der Verwaltungskostenschuldner besondere Warte- nach Zeitauf- zeiten des Fahrers zu vertreten hat wand (Nr. I.4.) bb) Reisekosten des Fahrers in voller Höhe Personenkraftwagen je km 0,66 € Anlage 2 B Besondere Verwaltungskosten 1. Haupt- und Finanzverwaltung a) Unbedenklichkeitsbescheinigung über gezahlte gemeindliche Steuern und Gebühren, pro Bescheinigung 5,00 € b) Bescheinigung über gezahlte Steuern und Abgaben, pro Bescheinigung 5,00 € bis 15,00 € c) Hundesteuermarke, pro Marke 2,50 € d) Ersatz einer Hundesteuermarke, pro Marke 2,50 € 2. Ordnungsangelegenheiten/ Meldewesen a) Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung 5,00 € bis 250,00 € b) Aufbewahrung von Fundsachen pro Jahr Fundsachen im Werte bis zu 10,00 € 1,00 € Fundsachen im Werte von 10,00 € bis 25,00 € 1,50 € Fundsachen im Werte von 25,00 € bis 50,00 € 2,00 € Fundsachen im Werte von 50,00 € bis 150,00 € 6% für den Mehrwert zusätzlich höchstens 2% bei sperrigen Fundsachen können höhere Kosten festgesetzt werden 3. Bau- und Grundstücksangelegenheiten a) Bescheinigung über Nichtbestehen bzw. Nichtausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts, pro Kaufvertrag 25,00 € b) Bescheinigung über Anliegerleistungen 10,00 € c) Bescheinigung nach dem Investitionszulagengesetz 10,00 € d) Bescheinigung/ Genehmigung für Grundstücke im Sanierungsgebiet aa) Bescheinigung für genehmigungspflichtige Vorhaben, gem. §§ 144 u. 145 BauGB, pro Bescheinigung 25,00 € bb) Genehmigung zur Grundschuldbestellung; gem. §§ 144 u. 145 BauGB, pro Genehmigung 10,00 € cc) pro Bescheinigung/Genehmigung zur Vorlage beim Finanzamt bis 10 Rechungen 20,00 € über 10 Rechungen 30,00 € e) Schriftliche Auskunft über den Erschließungsstand 20,00 € f) Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufgrund einer Satzung 5,00 € bis 150,00 € g) Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereitsvorhandener Telekommunikationslinien, gem. § 68 Abs. 5,00 € 3 i.V.m.§ 142 Abs. 6 Telekommunikationsgesetz bis 100,00 € 4. Personenstandswesen Auszüge aus den Personenstandsbüchern (Archivgut) a) Beglaubigte Kopien je Kopie 15,00 € b) Unbeglaubigte Kopien je Kopie 10,00 € Amtliche Bekanntmachung der Genehmigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Errichtung eines Wohn- und Bürogebäudes und einer Lagerhalle der Fa. HOFFMANN Logistik am Seebergblick im OT Cobstädt Gemäß Bescheid des Landratsamtes Gotha vom 07.06.2019, Montag 09:00 - 12:00 Uhr Az. P2019002, ist für den von der Gemeinde Drei Gleichen am Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr 28.03.2019 (Beschluss-Nr. LG1-GR-2019/06-069), als Satzung Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zur Errich- Freitag 09:00 - 12:00 Uhr tung eines Wohn- und Bürogebäudes und einer Lagerhalle der Fa. HOFFMANN Logistik am Seebergblick im OT Cobstädt die einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Genehmigung, gem. § 10 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Be- kanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), erteilt Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann auch digital unter worden. www.gemeinde-drei-gleichen.de eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass das in Papierform vorliegende Sat- Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird die Genehmigung des vorhaben- zungsexemplar maßgebend ist, da Abweichungen bei der elekt- bezogenen Bebauungsplanes zur Errichtung eines Wohn- und ronischen Wiedergabe nicht vollständig ausgeschlossen werden Bürogebäudes und einer Lagerhalle der Fa. HOFFMANN Logis- können. tik am Seebergblick im OT Cobstädt hiermit bekannt gemacht. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und Der vorhabenbezogene Bebauungsplan tritt am auf die Bekannt- Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften machung folgenden Tage in Kraft. Jedermann kann den geneh- sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht migten Bebauungsplan, Teil A und Teil B sowie die Begründung, innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich ab diesem Tage, in der Gemeindeverwaltung Drei Gleichen, gegenüber der Gemeinde Drei Gleichen geltend gemacht wor- Ortsteil Wandersleben, Schulstraße 1, 99869 Drei Gleichen, den sind. Dabei ist der Sachverhalt, welcher die Verletzung oder während der Dienstzeiten den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Drei-Gleichen-Bote, 20.07.2019 - 10 - Nr. 7/2019 Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfah- pflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über rens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunal- das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der An- ordnung (ThürKO) enthalten oder aufgrund der Thüringer Kom- trag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalender- munalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen jahres gestellt ist, wird hingewiesen. vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Be- kanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend Gemeinde Drei Gleichen, den 10.07.2019 gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die J. Leffler Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der BürgermeisterSiegel Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrens- mangel ist gegenüber der Gemeinde Drei Gleichen vorher ge- Bekanntmachungsvermerk: rügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache Die Bekanntmachung über die Genehmigung des vorhabenbe- bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. zogenen Bebauungsplanes zur Errichtung eines Wohn- und Bü- rogebäudes und einer Lagerhalle der Fa. HOFFMANN Logistik Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. am Seebergblick im OT Cobstädt der Gemeinde Drei Gleichen 4 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche erfolgt im Amtsblatt der Gemeinde Drei Gleichen, „Drei-Glei- im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö- chen-Bote Nr. 7/2019, am 20.07.2019 und gilt mit diesem Tag als gensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungs- bekannt gegeben. Nichtamtlicher Teil Abfallentsorgung Termine Abfallentsorgung im Redaktionszeitraum Cobstädt Günthersleben Wechmar Mühlberg Seebergen Wandersleben Grableben Großrettbach Restmülltonne 01.08.2019 30.07.2019 30.07.2019 08.08.2019 01.08.2019 08.08.2019 22.08.2019 20.08.2019 20.08.2019 29.08.2019 22.08.2019 29.08.2019 Biotonne 19.07.2019 24.07.2019 24.07.2019 31.07.2019 25.07.2019 31.07.2019 02.08.2019 07.08.2019 07.08.2019 14.08.2019 08.08.2019 14.08.2019 16.08.2019 21.08.2019 21.08.2019 28.08.2019 22.08.2019 28.08.2019 Gelber Sack 24.07.2019 26.07.2019 31.07.2019 31.07.2019 26.07.2019 31.07.2019 07.08.2019 09.08.2018 14.08.2019 14.08.2019 09.08.2019 14.08.2019 21.08.2019 23.08.2019 28.08.2019 28.08.2019 23.08.2019 28.08.2019 Papiertonne 23.07.2019 26.07.2019 26.07.2019 29.07.2019 29.07.2019 29.07.2019 20.08.2019 23.08.2019 23.08.2019 26.08.2019 26.08.2019 26.08.2019 Achtung: Änderungen vorbehalten! Bitte beachten Sie, dass die Tonnen und gelben Säcke vor dem Nesse-Apfelstädt, OT Kornhochheim, auf dem Gelände des Abfuhrtag frühestens ab 18:00 Uhr und am Abfuhrtag bis 06:00 Landgutes, Tel.: 036202/75946 Uhr bereitgestellt werden müssen. Donnerstag: 15:00 - 18:00 Uhr Freitag: 10:00 - 18:00 Uhr Öffnungszeiten Wertstoffhöfe: Annahme von Sperrmüll, Schrott, E-Schrott, Grünschnitt und Alt- Samstag: 08:00 - 14:00 Uhr holz, sowie Sonderabfall Sonderabfall immer freitags 16:00 - 18:00 Uhr - Gebührenbescheid ist mitzubringen - E-Mail: info@abfallservice-gotha.de, Internet: www.abfallservice- Deponie und Wertstoffhof, OT Wipperoda, An der Hardt 1, gotha.de Leinatal, Service-Tel.: 036253/31129 Montag - Freitag: 08:00 - 16:00 Uhr 1. Samstag im Monat: 08:00 - 12:00 Uhr Schadstoffannahme immer dienstags 11:30 - 14:30 Uhr Gratulation Bürgermeister Jens Leffler gratuliert im Namen der Ortschafts- bürgermeister und der Ortschaftsräte der Gemeinde Drei Gleichen allen Bür- gern, die im Juli ihren Geburtstag oder ein Ehejubiläum feiern, recht herzlich. Wir wünschen Ihnen viel Gesundheit, Glück und Erfolg sowie Zu- friedenheit und persönliches Wohlergehen. Erleben Sie einen wunderschönen Tag. Genießen Sie die Aufmerksamkeiten, die Ihnen durch Ihre Fami- Ein jeder, der zufrieden ist, erweitert seines Daseins Frist. lie, Freunde, Nachbarn und Bekannten entgegengebracht wer- Durch Freud an der Vergangenheit verdoppelt sich den. die Lebenszeit.
Drei-Gleichen-Bote, 20.07.2019 - 11 - Nr. 7/2019 Mitteilungen 12. Drei-Gleichen-Lauf Am 27.06.2019 fand der nun- mehr 12. Drei-Gleichen-Lauf Brennholzverkauf in Mühlberg statt. Begeistert in der Gemeinde Drei Gleichen und inspiriert durch Fairness und sportlichen Geist wurde Die Gemeinde Drei Gleichen nimmt ab sofort wieder der diesjährige Drei-Glei- Bestellungen für Brennholz entgegen. Interessenten melden chen-Lauf durchgeführt. Die sich bis zum 30.09.2019 bei der Gemeinde Drei Gleichen, Gemeinde Drei Gleichen so- OT Günthersleben, Friedrich-Seitz-Weg 1 bei Herrn Hoffmann wie das Aufklärungsbataillon (Telefon: 036202/70816 bzw. E-Mail: s.hoffmann@gemeinde- 13 der Friedensteinkaserne drei-gleichen.de). Gotha bedanken sich bei al- len Teilnehmern und Unterstützern für einen erfolgreich absol- Folgende Daten werden für die Bearbeitung benötigt: Name, vierten Lauf. Adresse, Telefonnummer (unter der sie auch tagsüber erreich- bar sind) und voraussichtliche Menge in Raummeter (rm). Die Ebenso wurde die Teilnahme einer Gruppe des Gemeinderates der Mindestabnahmemenge beträgt 10 rm. Es wird hauptsächlich Gemeinde Drei Gleichen sichergestellt. Auf diesem Wege möchte Nadelholz verkauft, das direkt mit dem Fahrzeug vom Weg (Orts- ich mich insbesondere bei meinen „Mitstreitern“ bedanken. lage Wechmar) abtransportiert werden kann. Der voraussichtli- che Preis beträgt ca. 28,00 Euro/rm plus MwSt. Die Abrechnung gez. J. Leffler erfolgt über die Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) Totenkopf/Vit- Bürgermeister zerodt. S. Hoffmann Grünamt Überhängende Sträucher und Äste Liebe Einwohnerinnen und Einwohner, alljährlich führt die Vegetation dazu, dass Zweige von Bäumen BÜRO- bzw. PRAXIS- RÄUME und Sträuchern aus den Privatgrundstücken in Gehwege und zu vermieten!!! Straßenflächen hineinragen. Die Gemeinde Drei Gleichen vermietet Aus gegebener Veranlassung möchten wir deshalb nochmals auf eine abgeschlossene Büro- bzw. Praxis - Einheit im folgendes hinweisen: Ortsteil Mühlberg. Die erforderliche lichte Höhe beträgt - senkrecht gemessen - für Straßen im Regelfall 4,50 m. Für Rad- und Gehwege beträgt die lichte Höhe 2,50 m. Die Straßenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden. Wir appellieren an die Mithilfe und Einsicht unserer Bürger und Grundstückseigentümer, den erforderlichen Lichtraum regelmäßig zu gewährleisten. Bedauerlicherweise werden Beeinträchtigungen, die von überhängenden Sträuchern und Ästen ausgehen können, nicht bedacht. Viele Nutzer von Straßen und Gehwegen sind dadurch erheblichen Ge- fahren ausgesetzt. Nicht nur Überhänge im Gehwegbereich stellen Probleme dar, Die Büro- bzw. Praxis- Einheit befindet sich im Erdgeschoss sondern auch die Überhänge innerhalb der Fahrbahn. Insbeson- des Rathauses Mühlberg, Markt 15, (ehemalige Raiffeisen- dere für Müllfahrzeuge und Rettungsfahrzeuge ist oft eine unein- bank). Die Gesamtfläche beträgt 83,00 m². Der Zugang zum geschränkte Nutzung der Straßen nicht möglich. Beschädigun- Mietobjekt befindet sich im direkten Marktbereich. gen am Fahrzeug bleiben dadurch nicht aus. Im Gebäude befinden sich weiterhin eine Gaststätte, ein Kosmetiksalon und ein Friseur sowie eine Versicherung. Öf- Hecken und andere Einfriedungen dürfen nicht in die Ver- fentliche Parkflächen stehen in unmittelbarer Nähe zur Ver- kehrsfläche hineinragen. Bäume und Hecken müssen so fügung. zurückgeschnitten werden, dass die Sicht an Straßenkreu- zungen und in Straßenkurven nicht behindert wird. Bei Interesse melden Sie sich bitte bei der Gemeindeverwal- tung Drei Gleichen, OT Wandersleben. Gerade die Grundstückseigentümer von unbebauten Grundstü- Schulstraße 1 oder Tel.: 036202 / 70841. cken im Ortsbereich bitten wir, dies in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren. gez. J. Leffler Bürgermeister In diesem Zusammenhang möchten wir auch darauf hinweisen, dass bei Nichtbeachtung die Gemeinde die Beseitigung auf Kos- ten der betroffenen Grundstückseigentümer veranlassen kann. Wir appellieren jedoch an die Grundstückseigentümer, Überhän- ge auf das erforderliche Maß zurückzuschneiden. Bitte wenden Sie sich vertrauensvoll an uns, falls sie eine solche Gefahrenstelle kennen. J. Leffler Bürgermeister
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