EU-FINANZDIENSTLEISTUNGEN KOMPAKT - Stand aktueller Themen auf EU-Ebene Bundessparte Bank und Versicherung - WKO
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1 Bundessparte Bank und Versicherung EU-FINANZDIENSTLEISTUNGEN KOMPAKT Stand aktueller Themen auf EU-Ebene Stand: April 2018
2 Inhalt I. Einleitung .............................................................................................................. 4 II. Bankrecht und Finanzmarktstabilität ................................................................... 5 1. Einheitlicher Aufsichtsmechanismus für Banken („Single Supervisory Mechanism“ – SSM) ......................................................................................................................................... 5 2. Basel III / CRR / CRD IV ........................................................................................................ 8 3. Einheitlicher Abwicklungsmechanismus („Single Resolution Mechanism“, SRM) - Abwicklungsfonds (BRRD/SRM) ........................................................................................... 9 4. Europäisches Einlagensicherungssystem („European Deposit Insurance Scheme“ – EDIS) ...................................................................................................................................... 12 5. Basel IV ................................................................................................................................. 13 6. Überarbeitung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (European System of Financial Supervision, ESFS) .............................................................................................. 15 III. Wertpapier- und Kapitalmarktrecht ................................................................... 17 1. Überarbeitung des Rechtsrahmens für Wertpapierfirmen ........................................... 17 2. Märkte für Finanzinstrumente („Markets in Financial Instruments Directive/Regulation“ – MiFID/MiFIR).............................................................................. 17 3. Dokument mit wesentlichen Informationen für Anlageprodukte für Kleinanleger (PRIIPs) .................................................................................................................................. 18 4. Sanierung und Abwicklung Zentraler Gegenparteien (CCPs) ....................................... 19 5. EMIR-Review (I): EMIR REFIT ............................................................................................. 20 6. EMIR-Review (II)................................................................................................................... 20 7. Kapitalmarktunion .............................................................................................................. 21 7.1. Notleidende Kredite (Non-Performing Loans - NPLs) ........................................... 23 7.2. Richtlinienvorschlag über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren.................................................................. 24 7.3. Covered Bonds ............................................................................................................. 24 7.4. FinTechs ....................................................................................................................... 25 7.5. Sustainable Finance .................................................................................................... 26 7.6. Pan-European Personal Pension Product (PEPP) ................................................... 27 7.7. EU-Insolvenzrecht ....................................................................................................... 28 7.8. Rahmenwerk für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen („Simple, Transparent and Standardized Securities“ - STS) ............................... 29 7.9. Überarbeitung der Prospektrichtlinie: Prospektverordnung ............................... 30 7.10. Überarbeitung von EuVECA und EuSEF .................................................................. 30 8. Regulierung des Schattenbanksystems ............................................................................ 31
3 9. Benchmarks .......................................................................................................................... 32 IV. Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ......................................................... 33 V. Zahlungsverkehr und Konsumententhemen ...................................................... 34 1. Überarbeitung der Zahlungsdiensterichtlinie („Payment Services Directive” – PSD II) .................................................................................................................................... 34 2. Interbankenentgelte für kartengestützte Zahlungsvorgänge („Multilateral Interchange Fees“ – MIFs) .................................................................................................. 35 3. Aktionsplan Finanzdienstleistungen für Verbraucher ................................................... 35 VI. Steuern ................................................................................................................ 36 1. Finanztransaktionssteuer (FTT) ........................................................................................ 36 2. Bekämpfung von Steuervermeidung oder Steuerumgehung-Überarbeitung der Amtshilfe-Richtlinie ............................................................................................................ 37 2.1. Automatischer Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung ...... 37 2.2. Automatischer Informationsaustausch über Steuervorbescheide ...................... 38 2.3. Zugang von Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche .......................................................................................................................... 38 3. Steuertransparenz - Aktionsplan gegen Steuervermeidung ......................................... 39 3.1. Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken (I) ....................... 39 3.2. Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken (II) ...................... 40 3.3. Public Country-by-Country-Reporting ..................................................................... 40 3.4. Neue Maßnahmen zur Steuervermeidung – Steuerintermediäre ........................ 41 4. Gemeinsame konsolidierte Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) ..... 42 5. Besteuerung der digitalen Wirtschaft.............................................................................. 42 VII. Versicherungen ................................................................................................... 44 1. Versicherungsvertriebs-Richtlinie (Insurance Distribution Directive - IDD) .............. 44 2. Tätigkeiten und Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge („Institutions for Occupational Retirement Provision“ – IORP II) .... 45 VIII. Sonstiges ............................................................................................................. 46 1. Europäischer Rechtsakt zur Barrierefreiheit (EAA) ....................................................... 46
4 I. Einleitung Auch Anfang 2018 sind wieder zahlreiche Vorschläge für europäische Rechtsakte vorgelegt worden, unter anderem zuletzt zwei größere Kapitalmarktunionspakete und eines zu notleidenden Krediten. Mit den Aktionsplänen zu den Themen FinTech und nachhaltige Finanzierung (Sustainable Finance) will die Kommission technologische Entwicklungen sowie das Erreichen der Pariser Klimaziele und den Anstieg umweltfreundlicher und nachhaltiger Investitionen fördern. Weitere Vorschläge betreffen unter anderem Maßnahmen zu Europäischen Crowdfunding-Dienstleistern für Unternehmen, gedeckte Schuldverschreibungen, den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds sowie Vorschriften für grenzüberschreitende Forderungs- und Wertpapiergeschäfte. Zudem soll auch der Vorschlag der Kommission für ein Pan-Europäisches Pensionsprodukt vom vergangenen Juni vorangetrieben werden. Langsame Fortschritte sind bei dem Paket zur Reform des EU-Bankensektors, das im Herbst 2016 vorgestellt wurde und eine Überarbeitung der CRD IV, der CRR, der BRRD sowie der SRM-VO beinhaltet, zu verzeichnen. Nach einer Einigung im Fast-Track-Gesetzgebungsverfahren in den Bereichen IFRS 9 und Großkredite sowie für die Gläubigerhierarchie scheiterte eine allgemeine Ausrichtung im Rat Anfang März. Mit einer Einigung ist jedoch Ende Mai zu rechnen; dann will auch das Europäische Parlament über die diesbezüglichen Berichtsentwürfe abstimmen. In diesem Bereich hat die Kommission zudem im Dezember 2017 Vorschläge zur Überarbeitung des Rechtsrahmens für Wertpapierfirmen veröffentlicht. Zu den Vorschlägen für eine gemeinsame europäische Einlagensicherung (EDIS) gab es lange Zeit keine Fortschritte. Ob mit der nun endlich stehenden deutschen Bundesregierung hier wieder Fahrt aufgenommen wird und der von der Kommission im Oktober 2017 geänderte Ansatz näher beleuchtet wird, bleibt vorerst noch offen. Nach wie vor ist Skepsis gegenüber dem Vorschlag einer Europäischen Einlagensicherung angebracht, der langfristig nach wie vor einen gemeinsamen Fonds vorsieht und damit eine Vergemeinschaftung der Risiken. Auch die Diskussionen um Basel IV haben sich langwieriger als erwartet erwiesen, konnten letztendlich aber im Dezember 2017 abgeschlossen werden. Erhebliche Meinungsunterschiede bestanden zwischen der EU und den USA unter anderem bei den Output-Floors für IRB-Banken sowie im Bereich der Immobilienfinanzierung. Letztendlich konnte eine Einigung beim Output-Floor auf 72,5% erreicht werden. Die neuen Regeln werden jedoch erst in der kommenden EU-Legislaturperiode (ab Herbst 2019) umgesetzt werden. Ein weiteres großes Projekt stellt die Überprüfung der europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) dar. Dazu wurden vergangenen Herbst von der Kommission eine Reihe von Vorschlägen präsentiert, die auf eine Erhöhung der Effektivität und Effizienz des Aufsichtssystems abzielen. Abgesehen vom Wegzug der EBA aus London bleibt die grundsätzliche Struktur der ESAs erhalten, wenngleich die ESMA mehr Kompetenzen erhalten und die Finanzierung der Behörden durch die Industrie erfolgen soll. Dies wird nicht nur von den österreichischen Banken und Versicherungen abgelehnt. Schon auf dieser sogenannten Level 1-Gesetzgebungsebene ist eine Vielzahl regulatorischer Herausforderungen für die Kreditwirtschaft ersichtlich. Level 2-Rechtsakte und Umsetzungsstandards der drei sog. ESAs fordern die Banken und Versicherungen ungebremst. Im Rat waren bislang kaum Fortschritte zu erzielen, es bleibt abzuwarten, ob die Vorschläge bis zu den Wahlen des Europäischen Parlaments im Frühjahr 2019 abgeschlossen werden können. Nicht unerwähnt bleiben dürfen auch die derzeitigen Austrittsverhandlungen des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union. Durch den Brexit verlässt mit London ein großer Finanzplatz die EU. Hier muss die EU klare Regeln finden, um Rechtssicherheit zu schaffen und die Finanzstabilität zu wahren.
5 II. Bankrecht und Finanzmarktstabilität Quelle: EK 1. Einheitlicher Aufsichtsmechanismus für Banken („Single Supervisory Mechanism“ – SSM) Zusammenfassung Der SSM, bestehend aus der EZB und den nationalen Aufsichtsbehörden, ist eine der drei Säulen der EU-Bankenunion. Die Länder der Eurozone nehmen automatisch teil, anderen EU-Ländern steht die Teilnahme offen; bis dato ist noch kein weiterer Mitgliedstaat beigetreten. Die EZB ist für die direkte Aufsicht über 119 bedeutende Banken zuständig. Auf diese entfallen fast 82 % der Bankaktiva im Euroraum. Banken, die nicht als bedeutend eingestuft werden („weniger bedeutende“ Institute), werden weiterhin von nationalen Aufsichtsbehörden (in Zusammenarbeit mit der EZB) beaufsichtigt. Veröffentlichungen im Amtsblatt · 29.10.2013: SSM-Rats-VO und SSM-EBA-VO · 14.5.2014: EZB-SSM-Rahmen-VO · 19.6.2014: EZB-VO zur Einrichtung einer Schlichtungsstelle und zur Festlegung ihrer GO · 31.10.2014: EZB-Gebührenverordnung · 31.3.2015: EZB-Finrep Verordnung (Finrep Extension) · 24.3.2016: EZB-OND Verordnung (Wahlrechte) Eckpunkte Kriterien für die Einstufung als bedeutende Bank - Banken mit einer Bilanzsumme von mehr als 30 Milliarden Euro, - Banken mit einer Bilanzsumme von mehr als 20 % der Wirtschaftskraft ihres Landes, mindestens aber mit einer Bilanzsumme von 5 Milliarden Euro, - Banken, die direkte öffentliche Finanzhilfen aus EFSF/ ESM erhalten/beantragt haben (derzeit nicht der Fall), - die drei größten Banken in jedem teilnehmenden Staat. Die Liste der bedeutenden Institute umfasst mit 28.3.2018 117 Institute.
6 · Für jede bedeutende Bank gibt es ein Aufsichtsteam (Joint Supervisory Team), das die Aufsicht ausübt und sich aus Mitarbeitern der EZB und der nationalen Aufsichtsbehörden zusammensetzt. · Als wesentliches Organ des SSM wurde das Aufsichtsgremium eingerichtet, das die Aufsichtsbeschlüsse der EZB vorbereitet. Diese gelten als angenommen, wenn ihnen der EZB-Rat nicht widerspricht. Bei Meinungsunterschieden kann eine Schlichtungsstelle eingeschaltet werden. Wichtige Entwicklungen seit Aufnahme der Aufsichtstätigkeit · FINREP: Berichte zur standardisierten finanziellen Berichterstattung und -übermittlung für Finanz- und Kreditinstitute; Mit der EZB-FINREP-Meldeverordnung (sogen. FINREP-Extension) wurde der Anwendungsbereich von FINREP, der zuvor nur auf konsolidierter Ebene aufgrund einer EBA-Vorgabe für IFRS-Banken galt, auf alle SSM-Banken (auf Solo-Level) ausgedehnt. Die Granularität der zu übermittelnden Daten richtet sich nach der Größe der Bank (Proportionalität), wobei es hier vier unterschiedliche Meldeumfänge gibt. Durch die Durchführungs-VO 2017/1443 der Kommission vom 29.6.2017 wurden wegen IFRS 9 Änderungen vorgenommen (seit 1.1.2018 in Kraft). · Wahlrechte/Ermessenstatbestände (CRR/CRD IV): Die Überprüfung der Behördenwahlrechte durch die EZB (v.a. bei Eigenmittel, Liquidität, Großveranlagungen) startete 2015 und betrifft Behörden– und Mitgliedstaatenwahlrechte und alle Bereiche, in denen die nationale Aufsicht bzw. der Mitgliedstaat über diskretionären Spielraum verfügen. Seit Ende 2015 wurden etwa 150 Wahlrechte bzw. Ermessenstatbestände identifiziert (40 davon in der Kompetenz der Mitgliedstaaten). Am 14.3.2016 veröffentlichte die EZB eine Verordnung (Options and Discretions-VO, seit 1.10.2016 in Kraft) zur Angleichung nationaler Behörden-Wahlrechte in der CRR/CRD IV. Im November 2016 wurde dazu ein konsolidiertes EZB-Guidance-Dokument veröffentlicht. Darüber hinaus wurde für die Aufsicht über weniger bedeutende Institute durch die nationalen Aufsichtsbehörden eine Leitlinie betreffend Angleichung von sieben Wahlrechten veröffentlicht, die seit 1.1.2018 gilt. · Aufsichtskosten für 2017: Die EZB hat im April 2017 die Aufsichtsgebühren für 2017 beschlossen, individuelle Kostenvorschreibungen wurden im Oktober 2017 an die Banken übermittelt. Die Gesamtaufsichtskosten werden mit 425 Mio. € geschätzt (Steigerung um ca. 10% im Vergleich zu 2016). Signifikante Institute bezahlten 2017 92% der Gesamtaufsichtskosten, nicht-signifikante 8%. · Targeted Review of Internal Models (TRIM): Mit TRIM soll beurteilt werden, ob die von den Banken verwendeten internen Modelle die regulatorischen Anforderungen erfüllen und ob diese verlässlich und vergleichbar sind. Die schon seit 2016 laufende Untersuchung der Modelle von signifikanten Banken (insgesamt 68 Institute) im Bereich Kreditrisiko, Marktrisiko und Gegenparteiausfallsrisiken trat im April 2017 in die Phase der Vor-Ort-Prüfungen der betreffenden Banken. Die EZB hat prinzipiell die Verwendung interner Modelle anerkannt, sofern die Risiken angemessen modelliert werden und die Modelle konsistente Ergebnisse liefern. Mit einem Abschluss von TRIM wird 2019 gerechnet. · AnaCredit (Analytical Credit Datasets): Dieses 2011 gestartete Projekt soll aus neuen Daten und bestehenden nationalen Kreditregistern eine einheitliche Datenbank mit detaillierten Informationen über Einzelkredite von Banken im Euroraum aufbauen und Zentralbanken bei der Ausübung zahlreicher Funktionen unterstützen. Am 18.5.2016 wurde dazu die finale Version der Verordnung über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten veröffentlicht. Die OeNB hat sich bereit erklärt, das Wahlrecht für kleine Banken in Anspruch zu nehmen, sodass ca. 230 kleine Institute nicht unter den Anwendungsbereich von AnaCredit fallen. Seit Anfang 2018 hat der Austausch von Kreditnehmer-Daten mit der OeNB begonnen, ab Frühjahr startet die Testphase mit der EZB. Ab September 2018 besteht die Meldepflicht. · Cybersecurity: Ab Mitte 2017 haben alle signifikanten Institute Cybervorfälle an die EZB zu melden, um die Sicherheit der technischen Systeme in den Banken besser beaufsichtigen zu können. · Stresstest: Im März 2017 führte die EZB einen Stresstest (Sensitivitätsanalyse der Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch) bei bedeutenden Instituten durch. Die Ergebnisse dieser fließen in den aufsichtlichen
7 Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) ein. Am 31.1.2018 hat die EBA den Stresstest für 48 EU-Banken gestartet (Abdeckungsgrad 70% des EU- Bankensektors). Erstmals werden IFRS 9-Daten der Banken dem Stresstest unterzogen. Die Banken müssen die Daten zwischen Juni und Oktober 2018 einmelden, die Stresstest-Ergebnisse werden am 2.11.2018 veröffentlicht. Der Zeitplan der EZB, die die Stresstestergebnisse für die SREP-Quoten berücksichtigt, wird angepasst. Parallel zum EBA-Stresstest führt die EZB für weitere 65 signifikante Institute eigene Stresstests durch. Die Ergebnisse werden in den SREP 2018 einfließen. Das getestete Krisenszenario der EBA beinhaltet einen GDP Wachstumseinbruch von -1,2% in 2018, - 2,2% in 2019 und +0,7% in 2020. Darüber hinaus wird ein Anstieg der Arbeitslosigkeit und ein Rückgang der Immobilienpreise simuliert. Weiters werden mehrere makroökonomische Szenarien, insb. mit Bezug zum Brexit simuliert. · Bericht des Europäischen Rechnungshofs: Ende 2017 hat der europäische RH in einem Bericht die Zusammenarbeit der EU-Abwicklungsbehörde SRB mit der EZB kritisiert, insbesondere beim Informationsaustausch. Kritisiert wurde zudem, dass die EZB im Rahmen der Prüfung durch den Rechnungshof nicht genügend Informationen zur Verfügung stellte. · Konsultation zu Ergänzung des NPL-Guide: Die EZB hat am 14. März 2018 ein Addendum ihres NPL- Leitfadens vom März 2017 veröffentlicht, das sich – wie der Leitfaden – an die direkt-beaufsichtigten Institute richtet. Ziel des Addendums ist, dass künftig strengere Vorgaben für die Bildung von Rückstellungen für neue NPLs gelten. Die EZB erwartet von den direkt-beaufsichtigten Instituten, dass sie spätestens 2 Jahre nach Klassifizierung eines neuen Exposures als non-performing für den unbesicherten Teil zu 100% eine Rückstellung bilden und nach spätestens 7 Jahren auch für den besicherten Teil zu 100%. Der vorgeschlagene NPL-Guide hat nachdem er vor Monaten als Konsultationsentwurf veröffentlicht worden war, starke Kritik, vor allem auch aus Italien hervorgerufen. Auch EU-Parlamentarier warfen der EZB vor, hier ihre Kompetenzen zu überschreiten, in dem über die Säule II generelle standardisierte Kapitalvorgaben vorgeschrieben werden sollen, die nicht auf einer Case-by-Case-Beurteilung der betreffenden Bank basieren. Die EZB betont nunmehr etwas stärker als im Konsultationsentwurf, dass der NPL-Guide unverbindlich sei und als Basis für die Diskussion mit der jeweiligen Bank diene. Die strengeren Regeln gelten nur für neue NPLs, d.h. Kredite, die ab dem 1. April 2018 als NPL eingestuft werden. · Konsultation zu ICAAP/ILAAP-Guide: Anfang März hat die EZB eine Konsultation zu Leitfäden veröffentlicht, in denen sie die Erwartungen an das bankinterne Kapital- (ICAAP) und Liquiditätsmanagement (ILAAP) formuliert. Die Leitfäden richten sich nur an signifikante Institute. 2016 veröffentlichte die EZB ihre Erwartungen an die ICAAPs und ILAAPs der beaufsichtigten Banken. Im Rahmen einer Beurteilung stellte sie fest, dass zwischen den Ansätzen der einzelnen Banken erhebliche Unterschiede bestehen und dass es bei allen Banken Verbesserungsbedarf gibt. Die JSTs werden die Leitfäden ab 2019 zur Beurteilung der ICAAPs und ILAAPs heranziehen. Position der Bundessparte · Die Weiterentwicklung der Aufsichtsarchitektur und Schaffung eines effizienten einheitlichen Aufsichtsmechanismus wird grundsätzlich unterstützt. · Eine klare Aufgabenverteilung und Verantwortlichkeit zwischen EBA, EZB und nationaler Aufsicht ist wichtig, auch um Mehrgleisigkeiten zu vermeiden bzw. auf ein Mindestmaß zu reduzieren. · Der geplante weitere Ausbau der Ressourcen der EZB ist daher kritisch zu bewerten. · Auf die bei nationalen Aufsichtsbehörden bereits vorhandenen Ressourcen muss effizient zurückgegriffen werden; es darf keine weiteren Belastungen für den Finanzsektor geben. · Glaubwürdige Einhaltung des Proportionalitätsprinzips. Weblinks: KOM-Webseite zum SSM.
8 2. Basel III / CRR / CRD IV Zusammenfassung Am 22.11. 2016 veröffentlichte die KOM ein Review-Package, das Änderungen der CRR, CRD IV und BRRD (inkl. SRM-Verordnung) enthält und der Umsetzung einiger offenstehender Elemente der Basel III Reform dient. Darüber hinaus soll der Regulierungsrahmen besser auf Komplexität, Größe und Geschäftsprofil der Banken abgestimmt werden und Maßnahmen zur Förderung von KMU vorsehen. Da IFRS 9 ab 1.1.2018 gilt, wurde dieser Bereich bereits im Fast-Track-Verfahren beschlossen. Die im Dezember 2017 final verabschiedeten neuen Basler Standards zum Kreditrisiko-Standardansatz und zu Internen Modellen (sogen. Basel IV) ist in den derzeit auf Brüsseler Ebene diskutierten Legislativvorschlägen noch nicht enthalten; diese Standards werden erst später (bis 2022) in der EU umgesetzt. Kommission · 23.11.2016: legislative Äderungsvorschläge im Rahmen des CRR-Review-Packages: - Vorschlag einer RL zur Änderung der Eigenkapital-RL/CRD 2013/36/EU (legislativ) - Vorschlag einer VO zur Änderung der Eigenkapital-VO/CRR 575/2013 (legislativ) · 27.12.2017: Veröffentlichung der VO zur Änderung der CRR (hinsichtlich IFRS 9 + LE) im Amtsblatt Rat · 1. Lesung Parlament · 1. Lesung · Federführender Ausschuss: ECON · Berichterstatter: Peter Simon (S&D) · 16.11.2017: Berichtsentwurf zur CRD V; 11.12.2017: Berichtsentwurf zur CRR II Eckpunkte Vorschlags · Änderungen der Eigenkapitalvorschriften (verbindliche Leverage Ratio iHv 3%, Umsetzung der langfristigen Liquiditätskennzahl Net Stable Funding Ratio (NSFR), Übernahme der neuen Basler Standards zum Marktrisiko und zu Großkrediten, Pillar-2 Add-ons, Liquidity and Capital Waivers); · Änderungen bei der Proportionalität, u.a. Erleichterungen im Meldewesen und bei den Offenlegungspflichten für Banken mit Bilanzsumme unter 1,5 Millionen €; · Festschreiben des Proportionalitätsprinzips bei den Vergütungsbestimmungen der CRD IV; · Die bisherige Begünstigung, KMU-Kredite bis 1,5 Millionen € mit einem RWA von 75% zu unterlegen (multipliziert mit dem SME-Faktor von 0,7619, d.h. de facto RWA von ca. 57%) wird beibehalten (sogen. KMU-Kompromiss). Das über 1,5 Millionen € hinausgehende Exposure soll zudem mit einem um 15% niedrigeren Risikogewicht (85%) unterlegt werden; · Kapitalanforderungen für qualifizierte Infrastrukturprojekte sollen um 1/4 abgesenkt werden. Entwicklung Das Fast-Track Verfahren zu IFRS 9 und Großkrediten wurde bereits abgeschlossen, die finalen Texte wurden am 27.12.2017 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Bei IFRS 9 wird eine Übergangsperiode von 5 Jahren vorgesehen. In dieser Zeit soll es Banken möglich sein, einen Teil des Kapitals, der für erhöhte Risikorückstellungen verwendet wird, gleichzeitig weiterhin als CET 1 Kapital anzurechnen. Mehrere Mitgliedstaaten, federführend vor allem Deutschland und Österreich, machen sich in den Ratsarbeitsgruppen für sinnvolle Erleichterungen durch Proportionalität stark. Hier zeichnen sich Verbesserungen, vor allem Erleichterungen betreffend die Vergütung, Säule 2 und die Definition der
9 unter Proportionalität fallenden Institute, ab. Eine allgemeine Ausrichtung beim ECOFIN im März scheiterte. Die Arbeiten gehen weiter, geplant ist eine Positionierung im Mai. Der Berichtsentwurf von Peter Simon enthält zahlreiche positive Ansätze, insbesondere hinsichtlich des Meldewesens, der Bericht fordert ein integriertes Meldesystem („zentrale Europäische Meldestelle“), um Doppelmeldungen zu vermeiden und Kosten von mind. 10% einzusparen. Der Schwellenwert für Österreich von 1,8 Mrd. Euro, unter dem zahlreiche Vergünstigungen für kleinere Banken (Proportionalität) gelten sollen, ist jedoch zu niedrig. Erfreulich ist, dass einige Änderungsanträge weitergehende Entlastungen für kleinere Banken fordern. So sollen Banken unter 5 Mrd. Euro Bilanzsumme noch mehr entlastet werden, sofern sie eine Eigenkapitalquote von mindestens 15% aufweisen. Position der Bundessparte Erfreulich ist, dass in den Vorschlägen der Kommission die Beibehaltung des sogenannten KMU- Kompromisses vorgesehen ist und dieser auch noch erweitert werden soll. Generell werden jedoch Verschärfungen im Bankenreformpaket kritisch gesehen, allen voran die verbindliche Leverage Ratio, die ein risikosensitives Eigenkapitalregime konterkariert. Auch die Verschärfungen bei den Großkrediten werden als überschießend betrachtet. Erleichterungen bei Infrastrukturfinanzierungen sind grundsätzlich positiv zu beurteilen. Die nicht ausreichenden Vorschläge der Kommission zur Proportionalität sind kritisch zu sehen. Weblinks: KOM-Webseite; Oeil-Legislativprozess zu CRR II; Oeil-Legislativprozess zu CRD V. 3. Einheitlicher Abwicklungsmechanismus („Single Resolution Mechanism“, SRM) - Abwicklungsfonds (BRRD/SRM) Zusammenfassung Der SRM ist der zweite Pfeiler der Bankenunion und schafft einheitliche Regeln für die geordnete Abwicklung oder Sanierung notleidender europäischer Banken. Er ist seit 1.1.2016 operativ und ist für Abwicklungs- und Restrukturierungsmaßnahmen der wichtigsten Banken(-gruppen) verantwortlich. Für alle übrigen Institute sind die nationalen Abwicklungsbehörden zuständig. Er gilt nur für Staaten der Eurozone; Nicht-Euro-Staaten können sich freiwillig beteiligen. Das materielle Bankeninsolvenzrecht, das innerhalb der gesamten EU harmonisiert ist und auf das der SRM aufbaut, findet sich in der Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD). Am 23.11.2016 veröffentlichte die KOM ein Review-Package, das auch Änderungen der BRRD (inkl. SRM-VO) enthält und der Umsetzung offenstehender Elemente bei der Sanierung und Abwicklung von Banken dient. Die Regelungen für eine neue Gläubigerkategorie wurden bereits im Fast-Track-Verfahren beschlossen. Kommission · 10.7.2013: Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung des SRM (legislativ) · 30.7.2014: Veröffentlichung im Amtsblatt · 6.6.2012: Vorschlag für die Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD)(legislativ) · 12.6.2014: Veröffentlichung im Amtsblatt · 23.11.2016: legislative Änderungsvorschläge im Rahmen des CRR-Review-Packages: - Vorschlag einer RL zur Änderung der BRRD (legislativ) in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen - Vorschlag einer VO zur Änderung der VO 806/2014 (SRM-VO)(legislativ) · 27.12.2017: Veröffentlichung der RL zur Änderung der BRRD (hinsichtlich der Gläubigerhierarchie) im Amtsblatt
10 Rat · 1. Lesung Parlament · 1. Lesung · Federführender Ausschuss: ECON · Berichterstatter: Gunnar Hökmark (EVP) · 27.9.2017: Berichtsentwurf zur Überarbeitung der SRM-VO und zur BRRD Eckpunkte des SRM · Der SRM besteht aus dem einheitlichen Abwicklungsgremium (Single Resolution Board, SRB) und dem einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, SRF). · Stellt die EZB als Bankenaufseherin fest, dass eine Bank in gefährliche Schieflage geraten ist, tritt der SRB zusammen, um die Modalitäten für die Abwicklung oder Sanierung auszuarbeiten. Besteht kein Einspruch der KOM oder der MS, wird die Abwicklung innerhalb von 24h eingeleitet. · Gemäß BRRD stehen die Instrumente Unternehmensveräußerung, Brückeninstitut, Ausgliederung von Vermögenswerten und Bail-in (Beteiligung der Gläubiger einer Bank an den Verlusten) zur Verfügung. Reichen die Mittel der Aktionäre und Gläubiger nicht aus, um eine in Notlage geratene Bank ordentlich abzuwickeln, kann der SRF unter Anleitung des SRB einspringen. · Zielwert für die Finanzausstattung des SRF sind 1% der gedeckten Einlagen (etwa 55 Mrd. €), die während einer Übergangszeit von 8 Jahren aufgebaut werden sollen. Die Beitragspflicht umfasst alle in SRM-Staaten niedergelassenen CRR-Kreditinstitute, unabhängig davon, ob sie im SSM unter die direkte EZB-Aufsicht oder einer nationalen Behörde fallen. Während dieser 8 Jahre bleibt der SRF in nationale Kammern („compartments“) unterteilt, die sich aus den Beiträgen der Banken der einzelnen Staaten speisen. Dies ist jedoch zeitlich begrenzt: Können im 1. Jahr noch 100 % dieser Kammern aufgezehrt werden, so sinkt dies im 2. Jahr auf 60 %, im 3. Jahr auf 40 % und danach linear weiter. Bis 2023 wird somit eine Vergemeinschaftung der Haftung erzielt. Erste Bankenabwicklung nach der BRRD Am 6.6.2017 informierte die EZB den SRB, dass die spanische Banco Popular (Bilanzsumme ca. 160 Mrd. €), in deren Bilanz 37 Mrd. € an NPLs lasteten, nicht überlebensfähig sei. Daraufhin wurde das gesamte Eigenkapital (Tier 1) herabgeschrieben und Nachranganleihen (Tier 2) in Eigenkapital umgewandelt. Danach wurde die Bank für 1 € an Santander verkauft, wodurch die Gläubiger der umgewandelten Anleihen und Alt-Aktionäre einen Totalverlust erlitten. Bei zwei italienischen Banken (Banca Popolare di Vicenza S.p.A., Veneto Banca S.p.A), die von der EZB als "failing or likely to fail" eingestuft wurden, beschloss der SRB jedoch am 25.6.2017, dass eine Abwicklung nicht nach dem Bankenabwicklungsregime, sondern nach nationalen Insolvenzrecht zu erfolgen hat, da deren Ausfälle voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Finanzstabilität haben (public interest). Die nachfolgende Genehmigung der KOM von staatlichen Hilfen durch Zuschüsse und staatliche Garantien für die Abwicklung der Banken (ca. 17 Mrd. €) stieß auf heftige Kritik. Neben Spareinlegern wurden auch Gläubiger von sog. „junior claims“ finanziell entschädigt. Die drittgrößte lettische Bank (ABLV Bank) steht im Zentrum eines Geldwäsche-Skandals. Die EZB beauftrage die lettische Aufsichtsbehörde FCMC der Bank ein Moratorium aufzuerlegen, um der Bank eine Stabilisierung ihrer Situation, welche durch massive Mittelabflüsse gefährdet sei, zu ermöglichen. Am 23. Februar stellte die EZB fest, dass die ABLV Bank ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird. Selbiges stellte die EZB für die ABLV Bank Luxemburg, eine Tochtergesellschaft der lettischen Bank, fest.
11 Gemäß der Entscheidung des SRB sind Abwicklungsmaßnahmen nicht erforderlich, da sie für diese Banken nicht im öffentlichen Interesse liegen. Folglich werden die Abwicklungen nach dem nationalen Insolvenzrecht erfolgen. Eckpunkte des CRR/BRRD-Review-Vorschlags · Harmonisierung der MREL mit dem TLAC-Standard · Die TLAC-Mindestquoten sollen ab 1.1.2019 als MREL Pillar-1-requirement nur von G-SIBs erfüllt werden. Die MREL bildet für die übrigen Institute weiterhin ein Pillar-2-requirement und soll daher institutsindividuell von der Abwicklungsbehörde festgelegt werden. · Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sind bei MREL Pillar 1 gegenüber Verbindlichkeiten, die nicht dem Bail-In unterliegen, zu subordinieren. Bei MREL Pillar 2 liegt das Nachrangigkeitserfordernis im Ermessen der Abwicklungsbehörde. · Kreditinstitute aus Drittstaaten mit mind. zwei Tochtergesellschaften innerhalb der EU, die zusammen mind. 30 Mrd € Bilanzsumme aufweisen, müssen eine separate EU-Holding errichten und diese mit ausreichend Kapital ausstatten, um die Tochtergesellschaften notfalls abwickeln zu können. · Schaffung einer neuen nachrangigen Gläubigerkategorie bei Bail-In (wurde bereits mittels Fast- Track Verfahren umgesetzt und am 27.12.2017 im Amtsblatt der EU veröffentlicht). · Alle Institute müssen auf jährlicher Basis der Abwicklungsbehörde Höhe, Zusammensetzung und Haftungsrangstufe ihrer MREL-fähigen Verbindlichkeiten melden und die Daten veröffentlichen. · Schaffung eines zusätzlichen Moratorium-Tools, das eingesetzt werden kann, noch bevor sich das jeweilige Institut in Abwicklung befindet. Entwicklung Der Bericht von MEP Hökmark enthält neben der Angleichung des MREL Pillar 2 requirements an den TLAC Standard (MREL Pillar 1), der in der CRR eingeführt wird, unter anderem Ansätze, eigenkapitalstarke Institute bei der Erfüllung des MREL Pillar 2 requirements nicht zu benachteiligen. Es soll dementsprechend die Möglichkeit bestehen, das gesamte MREL Pillar 2 requirement auch ausschließlich mit Eigenkapital erfüllen zu können, um nicht eigenkapitalstarke Institute zur Aufnahme von Schuldtiteln zu zwingen, um die MREL Vorgaben zu erfüllen. Damit Abwicklungsbehörden im Rahmen der MREL Pillar 2 europäischen Banken nicht nachrangige Schuldtitel in einem größeren Umfang vorschreiben als nach MREL Pillar 1, wurde eine entsprechende Obergrenze vorgeschlagen. Die vorgeschlagene Einführung einer MREL Guidance soll nach dem aktuellen Stand im Rat entfallen. Der Market Confidence Puffer (MCB) soll in den zu haltenden MREL Rekapitalisierungsbetrag inte- griert werden. Im Gegenzug zu den nun höheren Anforderungen soll es dafür mehr Flexibilität im Falle der Verletzung von MREL betreffend Ausschüttungssperren geben. Auch im EP wird eine kritische bis ablehnende Position zur MREL Guidance vertreten. Weiters soll eine neue Großbankenkategorie (Top Tier) eingeführt werden. Institute mit einer Bilanzsumme von über 75 oder 100 Mrd € sollen von dieser erfasst sein. Banken in dieser Kategorie müssen die MREL Pillar 1 Vorgaben in der CRR inklusive Nachrangigkeitserfordernis einhalten. Grundsätzlich scheinen die Mitgliedstaaten offen für diese Einführung zu sein. Position der Bundessparte · Die Angleichung von MREL an die TLAC-Anforderungen wird im Prinzip unterstützt. Die Kalibrierung soll sich an die Abwicklungsstrategie anlehnen und durch diese gerechtfertigt sein. · Bei einem Verstoß gegen die MREL-Anforderungen muss sichergestellt werden, dass dadurch nicht indiziert ist, dass eine Bank insolvent ist oder kurz davorsteht. · Das Proportionalitätsprinzip muss berücksichtigt werden. · Alle Kapitalanforderungen sollen in einem Gesetzesrahmen harmonisiert werden. · Die Vorschläge betreffend die Bail-In Klausel sind zu begrüßen.
12 · Der Entfall der MREL Guidance ist zu begrüßen · Die Einführung einer neuen Großbankenkategorie (Top Tier) führt zu einer Benachteiligung europäischer Institute, da es eine vergleichbare Kategorie außerhalb der EU nicht gibt. Dieser Vorschlag wird daher abgelehnt. Weblinks: KOM-Webseiten zur BRRD und SRM; Oeil-Legislativprozess zur BRRD; Oeil-Legislativprozess zu SRM. 4. Europäisches Einlagensicherungssystem („European Deposit Insurance Scheme“ – EDIS) Zusammenfassung Die gemeinsame europäische Einlagensicherung stellt die dritte Säule der Bankenunion dar. Dazu hat die KOM am 24.11.2015 einen Verordnungsentwurf vorgelegt, der in drei Schritten eine Vergemeinschaftung der Einlagensicherung bis 2024 vorsieht. Im Rat gab es aufgrund der Wahlen in Deutschland bislang keine substanziellen Fortschritte. Speziell die umstrittenen Maßnahmen betreffend die italienischen Bankenrettungen verstärkten die Skepsis. Die Gespräche auf technischer Ebene laufen jedoch weiter. Die Kommission hat am 11.10.2017 eine Mitteilung zur Vollendung der Bankenunion veröffentlicht; Kernpunkt ist ein Kompromiss-Vorschlag zu EDIS, der jedoch weiterhin von der Bundessparte kritisch gesehen wird, weil eine Vergemeinschaftung von Haftungen zum derzeitigen Zeitpunkt abgelehnt wird. Kommission · 24.11.2015: KOM-Vorschlag für ein Europäisches Einlagensicherungssystem (legislativ) · 11.10.2017: Mitteilung zur Vollendung der Bankenunion (nicht legislativ) Rat · 1. Lesung · 17.6.2016: Ratsschlussfolgerungen betreffend einen Fahrplan zur Vollendung der Bankenunion · 16.6.2017: ECOFIN – Fortschrittsbericht der Präsidentschaft Parlament · 1. Lesung · Federführender Ausschuss: ECON · Berichterstatterin: Esther de Lange (EVP) · 4.11.2016: Berichtsentwurf Eckpunkte des ursprünglichen Vorschlags Die Vergemeinschaftung der Einlagensicherung soll bis 2024 in drei Schritten vollzogen werden: 1. Rückversicherungssystem: EDIS soll bis zu 20 % eines möglichen Fehlbetrags der durch ein DGS zu leistenden Entschädigungszahlung abdecken und zwar nur, wenn die Mittel des nationalen Einlagensicherungssystems erschöpft sind. 2. Mitversicherungssystem (ab dem 4.Jahr): Die Kosten werden zwischen nationaler Einlagensicherung und EDIS geteilt. Die Haftungssumme von EDIS wird sukzessive auf 80 % erhöht. 3. Vollversicherung: Einheitliche Europäische Einlagensicherung (ab 2024) Im Rahmen der Vergemeinschaftung soll auch ein Deposit Insurance Fund (DIF) entstehen. Sowohl EDIS als auch der DIF sollen beim Single Resolution Board (SRB) angesiedelt werden.
13 Entwicklung Im EP erschien am 4.11.2016 der Berichtsentwurf, welcher vorsieht, dass am Ende des Fondsaufbaus die Hälfte der Gelder in nationalen Sicherungstöpfen verbleibt. Ein weiteres Viertel soll in nationale Kammern in Brüssel fließen, nur ein Viertel in einen gemeinsamen europäischen Sicherungsfonds. Der Kompromiss-Vorschlag der KOM vom 11.10.2017 sieht vor, dass in einer 1. Phase mit einem Rückversicherungssystem gestartet wird, in dem nur Liquiditätshilfen von nationalen Einlagensicherungssystemen an eine in Schwierigkeiten befindliche Einlagensicherung eines anderen Mitgliedstaats als Kredite gewährt werden sollen. Phase 2 – Übergang zu einem System der Mitversicherung (langfristig mit einem gemeinsamen europäischen Sicherungsfonds) – soll erst nach einer Überprüfung der Bankbilanzen durch die KOM stattfinden. Bemerkenswert ist, dass die KOM selbst über das Bestehen des Quality Checks entscheiden möchte. Anfang 2018 hat der deutsche Finanzminister im ECOFIN-Rat verlautbart, dass er sich eine Zustimmung von Deutschland zu EDIS nur unter folgenden vier Bedingungen vorstellen kann: 1. NPL-Obergrenze für Banken, 2. Angleichung des Insolvenzrechts in den Mitgliedstaaten, 3. Großkreditlimits für Staatsanleihen, 4. Bail-In-Kapital muss in allen Banken der Eurozone vorschriftsgemäß aufgebaut sein. Position der Bundessparte · Eine derartige Diskussion über die Vergemeinschaftung und den damit verbundenen Transfer von Risiken, wird derzeit als nicht notwendig erachtet. Unbeschadet der grundsätzlichen Bedenken ist eine Vielzahl von offenen Fragen des Vorschlags zu lösen. Der Berichtsentwurf im EP ist ein prinzipiell begrüßenswerter Richtungswechsel in der bisherigen Diskussion. · Die aktuellen Vorschläge der KOM zu EDIS (vom 11.10.2017) werden weiterhin sehr kritisch gesehen, insbesondere auch, weil die KOM nach wie vor an einem gemeinsamen europäischen Fonds festhält, der keine ausreichenden Anreize setzt, die nationalen Einlagensicherungssysteme entsprechend wirksam aufzusetzen. Darüber hinaus ist auch nicht klar, wer für die Rückzahlung der in Phase 1 gewährten Kredite der nationalen Einlagensicherungen an eine Einlagensicherung in einem anderen Mitgliedstaat zuständig wäre. Weblinks: KOM-Webseite zur Europäischen Einlagensicherung; Oeil-Legislativprozess 5. Basel IV Zusammenfassung Am 7.12.2017 hat der Basler Ausschuss eine Einigung bei der Finalisierung von Basel III (sogen. Basel IV) erzielt und erhebliche Änderungen sowohl beim Kreditrisiko-Standardansatz als auch beim IRB- Ansatz beschlossen. Basel IV ist bis 1.1.2022 in der EU umzusetzen. Eine fristgerechte Umsetzung ist jedoch fraglich, da sich dies durch die anstehende EU-Wahl 2019 wohl nach hinten verschieben wird. Für den Output-Floor für IRB-Banken wird es jedenfalls eine Übergangsfrist bis 1.1.2027 geben. Eckpunkte der finalen Standards Interne Modelle: Der Einsatz von IRB-Modellen wird eingeschränkt - es werden spezifische, niedrigere Grenzen bei den Input-Parametern für Ausfallswahrscheinlichkeit (PD) und Verlustquote bei Ausfall (LGD) eingeführt und der Anwendungsbereich des fortgeschrittenen IRB-Ansatzes reduziert. So ist künftig z.B. gegenüber Banken und großen Unternehmen mit Umsatz über 500 Mio. Euro nur mehr der IRB-Basisansatz zulässig, bei Unternehmensbeteiligungen wird die Verwendung des IRB-Ansatzes gänzlich untersagt. Für IRB-Banken wird ein sogenannter Outputfloor basierend auf dem Standardansatz in Höhe von 72,5% vorgeschrieben.
14 Kreditrisiko-Standardansatz (KSA): Bei Interbank-Krediten und Krediten an Unternehmen werden die Änderungen nicht zu weitgehend sein. Für Kredite an KMU (Umsatz unter 50 Mio. Euro) wird ein RWA von 85% ermöglicht, sofern der Kredit über 1 Mio. Euro liegt (ansonsten 75% RWA – wie auch schon derzeit in der CRR). · Staatsanleihen mit entsprechendem Länderrating können weiterhin mit Null gewichtet werden. · Beteiligungen: Für Unternehmensbeteiligungen gilt 250% RWA, sofern sie nicht spekulativ (d.h. kurzfristig) sind (dann 400% RWA). Dies stellt eine empfindliche Verteuerung im Vgl. zum derzeitigen 100% RWA dar. · Retail-Finanzierungen: Hier bleibt das RWA von 75% für Exposure bis 1 Mio. Euro erhalten; jedoch wird ein Granularitätskriterium eingeführt (kein Exposure darf im Retail-Portfolio mehr als 0,2% des Gesamtportfolios ausmachen). Die nationale Aufsichtsbehörde kann jedoch auch auf andere Weise die ausreichende Diversifikation des Retail-Portfolios sicherstellen. · Immobilien-Exposure: Generell bleiben die relativ granularen und etwas höheren Kapitalvorgaben bei Immobilien bestehen (so wie im 2. Konsultationspapier enthalten), insbesondere die Verknüpfung mit der LTV-Ratio; es sind jedoch einige Ausnahmen hinzugekommen bzw. Abschwächungen der ursprünglich sehr hohen RWAs vorgesehen. Residential Real Estate: Generell muss die Immobilie fertig gestellt sein (Ausnahme für Wohnhäuser mit höchstens vier Wohneinheiten). Die RWAs unterscheiden sich danach, ob die Kreditrückzahlung aus dem Cashflow vorgenommen wird, der aus der Immobilie gezogen wird, oder nicht. Wenn keine Abhängigkeit besteht, verringern sich die RWAs zur heutigen Rechtslage teilweise. Wenn die Kreditrückzahlung vom Cashflow abhängig ist, steigen die RWAs im Vergleich zur heutigen Rechtslage in einer Bandbreite von 45% bis 105% an. Darüber hinaus wurden Ausnahmen für Wohnbaugenossenschaften und den sozialen Wohnbau geschaffen. Weiters können Immobilienkredite, die mit dem Hauptwohnsitz des Kreditnehmers besichert sind, (auch wenn sie vermietet sind z.B. eine zusätzliche Anlagewohnung) mit den RWAs unterlegt werden, die eigentlich nur zur Anwendung kommen, wenn die Rückzahlung nicht vom Cashflow abhängig ist. Commercial Real Estate: Auch hier wird die LTV herangezogen und eine Unterscheidung getroffen, ob die Kreditrückzahlung vom Cashflow aus der Immobilie abhängig ist oder nicht, wobei auch hier die ursprünglich vorgeschlagenen RWAs bei Cashflow-Abhängigkeit in der Bandbreite von 80 – 130% auf 70 - 110% reduziert wurden. Für den Output-Floor für IRB-Banken wird es jedenfalls eine Übergangsfrist bis 1.1.2027 geben. Darüber hinaus ist beim Marktrisiko (Fundamental Review of the Trading Book), dessen finale Texte schon länger vorliegen und dessen Umsetzung in der EU im CRR-Review enthalten ist, die Umsetzungsfrist von 2019 auf 1.1.2022 verlängert worden. Laut einer Auswirkungsstudie der EBA steigt der Kapitalbedarf (Tier 1) bei den europäischen Banken (basierend auf 2015-Daten) insgesamt um 12,9 %; wobei jedoch G-SIBs (global-systemrelevante KIs) mit 15,2% am stärksten betroffen sind. Der Tier 1 – Bedarf bei Großbanken steigt demnach um 14,1%, während der Tier 1 – Bedarf bei den übrigen Banken um 3,9% ansteigt. EBA hat insg. 88 EU-Banken in ihre Auswirkungsstudie miteinbezogen, wobei 36 Group 1 Banken und 52 Group 2 Banken herangezogen wurden. Die österreichischen Banken waren im Wesentlichen im Sample der Group 2 Banken, sodass die Auswirkungen auf den Kapitalbedarf der österreichischen Banken moderat sein dürften. Derzeit läuft eine detaillierte QIS, an der 13 österreichische Banken aus den verschiedenen Sektoren teilnehmen.
15 Position der Bundessparte · Im Rahmen der Übernahme in europäisches Recht muss darauf geachtet werden, dass Kredite an Unternehmen, insb. KMU, nicht erschwert werden (auch nicht indirekt durch zu strikte Granularitätserfordernisse und Anhebung der Risikogewichte für Immobilienfinanzierungen). · Die vorgesehenen Risikogewichte für Beteiligungen entsprechen nicht den Gegebenheiten des österreichischen Marktes, weshalb in der EU eine Unterlegung mit 100% ermöglicht werden muss. Weblinks: Webseite zum Basler Ausschuss 6. Überarbeitung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (European System of Financial Supervision, ESFS) Zusammenfassung Nach der Finanzkrise führte die EU ein einheitliches Regelwerk für die Regulierung der Finanzmärkte in Europa ein. Dazu schuf sie 2010 die drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (ESAs): die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) sowie die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA). Des Weiteren rief sie den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) ins Leben. Die ESAs, die seit 2011 operativ sind, tragen zur Ausarbeitung eines einheitlichen Regelwerks für die EU-Finanzmärkte bei und fördern die Aufsichtskonvergenz zwischen den Aufsichtsbehörden. Durch die Überarbeitungsvorschläge der KOM, die diese am 20.9.2017 veröffentlichte, sollen u.a. Mandate, Lenkungsstruktur und Finanzierung der ESAs verbessert und der ESMA in einzelnen Bereichen direkte Aufsichtsbefugnisse übertragen werden. Vorschlag der KOM · 20.9.2017: Veröffentlichung · Mitteilung „Reinforcing integrated supervision to strengthen Capital Markets Union and financial integration in a changing environment“ (nicht legislativ) · VO zur Überarbeitung der einzelnen ESAs-VO sowie damit zusammenhängender Rechtsakte (in Form einer Omnibus-VO, legislativ) · VO zur Überarbeitung der VO zur Errichtung eines ESRB (legislativ) · RL zur Überarbeitung von MiFID II und Solvency II (legislativ) · Überarbeitung des derzeitigen EMIR II-Vorschlags iZm der VO zur Errichtung der ESMA (legislativ) Rat · 1. Lesung Parlament · 1. Lesung · Federführender Ausschuss: ECON · Berichterstatter: Burkhard Balz (EVP) und Pervenche Berès (S&D) · 23.1.2018: Veröffentlichung eines Arbeitsdokuments Eckpunkte der Vorschläge · Kostentragung durch die Wirtschaft: Derzeit werden die Kosten der ESAs zu 60% aus dem EU- Budget und zu 40% von den nationalen Aufsichtsbehörden getragen, nur bei der ESMA haben direkt-beaufsichtigte Unternehmen gewisse Beträge zu zahlen. Zukünftig soll der Kostenbeitrag aus dem EU-Budget mit 40% gedeckelt sein. 60% der Kosten wären durch die Industrie zu tragen;
16 · Neuerungen in der Governance der ESAs: Es ist beabsichtigt, für jede Behörde ein Executive Board zu schaffen, das gewisse Entscheidungsbefugnisse erhält (Dispute Settlement, Breach of Union Law, Independent Reviews, Stresstests und deren Kommunikation, jährlicher für nationale Aufsichtsbehörden teilweise bindender „Strategic Supervisory Plan“ etc.). Die Vertretung der nationalen Aufsichtsbehörden im Board of Supervisors bleibt erhalten; · Neue Kompetenzen für ESMA: Unter anderem hinsichtlich (i) Prospekte: Gewisse Kapitalmarktprospekte sollen der Überprüfung und Bewilligung durch ESMA unterliegen; (ii) Produkt Intervention Powers gemäß MiFIR und (iii) spezielle Fonds (EuVECA, EuSEF und ELTIF); · Neue Kompetenzen für EIOPA: Für EIOPA ist künftig eine stärkere Rolle zur Förderung von Konvergenz bei Modellen für die Kapitalberechnung im Versicherungsbereich vorgesehen; · Kompetenzüberschreitung, Nachprüfung durch Kommission: Wenn zwei Drittel der Stakeholder Groups der jeweiligen ESA der Ansicht sind, dass Kompetenzen der ESAs bei Leitlinien oder Empfehlungen überschritten wurden, muss die Kommission eine Untersuchung einleiten und kann die betreffende ESA verpflichten, die Leitlinien / Empfehlungen zurückzunehmen. · Verstärkung im Konsumentenschutz: Die ESAs sollen die Kompetenz bekommen, auch die Einhaltung der Verbraucherkredit-RL (umgesetzt im VKrG) und der Zahlungskonten-RL (um- gesetzt im VZKG) zu überwachen. Weiters werden klarere Zielbestimmungen für die ESAs vorge- schlagen, dass diese den Konsumentenschutz allgemein fördern sollen. Darüber hinaus sollen die nationalen Konsumentenschutzbehörden einen temporären (non-voting) Sitz in den Board of Supervisors erhalten, und zwar dann, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat die Finanzmarkt- aufsicht nicht auch für Konsumentenschutz zuständig ist (was in Österreich teilweise der Fall ist z.B. beim VKrG und HIKrG). Entwicklung In den bisherigen Ratsarbeitsgruppen haben sich fast alle Mitgliedstaaten bis auf Frankreich sehr negativ zu den Vorschlägen geäußert, insbesondere sind Zweifel aufgekommen, ob die Prinzipien der Subsidiarität und Proportionalität in dem Kommissions-Vorschlag ausreichend Beachtung finden. Auch im EU-Parlament gehen die Meinungen auseinander, wobei die Einrichtung eines Executive Board in jeder ESA kritisch gesehen wird. Interessant ist auch, dass der juristische Dienst des Rates in einer Stellungnahme vom 2.2.2018 zum Schluss kommt, dass für die Kostenüberwälzung auf die Finanzindustrie der vorgeschlagene Artikel 114 AEUV keine ausreichende Rechtsgrundlage bietet. Ein weiteres Gutachten zur Kompetenzübertragung an die ESAs soll noch folgen. Aufgrund der kontroversen Diskussion ist eine Einigung über diese Legislativvorschläge 2018 auf EU-Ebene sehr unwahrscheinlich. Position der Bundessparte · Der Review sollte breiter angelegt und mit einem makroprudentiellen und SSM-Review verbunden werden, um Mehrgleisigkeiten zu adressieren. Die Verteilung der Aufgaben und Kompetenzen zwischen ESRB, EBA und operativen Aufsichtsbehörden muss klarer werden. · Die ESAs haben im Rahmen der Level 1- und -2-Texte zu handeln (kein „ESA-Gold Plating“). · Es sollte keine Änderung des bestehenden ESA-Finanzierungsmodells vorgenommen werden, da eine weitere Belastung von Banken und Versicherungen nicht nachvollziehbar wäre. · Die EBA sollte sich auf aufsichtliche Konvergenz, Mediation und Single Rule Book fokussieren. · Die Weiterentwicklung der ESMA zu einer EU-Verbraucherschutzbehörde wird aufgrund damit verbundener Komplexitäts- und Kostensteigerungen abgelehnt, auch im Sinne des gemeinschaftsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips. Weblinks: KOM-Webseite zum europäischen Finanzaufsichtssystem; Oeil-Legislativprozess
17 III. Wertpapier- und Kapitalmarktrecht 1. Überarbeitung des Rechtsrahmens für Wertpapierfirmen Zusammenfassung Die KOM am 20.12.2017 Vorschläge zur Überarbeitung des Rechtsrahmens für Wertpapierfirmen veröffentlicht. Die Rechtsvorschriften für die Zulassung und Ausübung der Tätigkeiten von Wertpapierfirmen sind bislang in der MiFID II/MiFIR geregelt; CRD IV/CRR enthalten entsprechende aufsichtsrechtliche Vorschriften. Die neuen Vorschläge sehen eine Änderung dieser Rechtsakte vor. Kommission · 20.12.2017: - Vorschlag für eine VO über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der VO (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 1093/2010 (legislativ) - Vorschlag für eine RL über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2013/36/EU und 2014/65/EU (legislativ) Rat · 1. Lesung Parlament · 1. Lesung · Federführender Ausschuss: ECON · Berichterstatter: Markus Ferber (EVP) Eckpunkte des Vorschlags Nicht systemrelevante Wertpapierfirmen werden in zwei Gruppen geteilt: Für kleine Wertpapierfirmen sollen vereinfachte Eigenkapitalanforderungen gelten. Bei größeren Wertpapierfirmen soll das Risiko anhand des Geschäftsmodells gemessen werden; Eine Kombination der neuen sowie der bestehenden Regeln (allerdings in reduzierter Form) soll künftig für jene Wertpapierfirmen, die mit Finanzinstrumenten handeln, eingeführt werden; Die größten Wertpapierfirmen mit Vermögenswerten von mehr als 30 Mrd. €, die bankenähnlichen Tätigkeiten nachgehen und deren Risiken daher mit jenen von Banken vergleichbar sind, sollen als systemrelevant eingestuft werden und künftig den gleichen Regeln wie Banken unterliegen. Daher sollen diese auch im Rahmen des SSM von der EZB beaufsichtigt werden. Weblinks: KOM-Webseite zur Überarbeitung des Rechtsrahmens für Wertpapierfirmen; Oeil-Legislativprozess 2. Märkte für Finanzinstrumente („Markets in Financial Instruments Directive/Regulation“ – MiFID/MiFIR) Zusammenfassung Am 20.10.2011 wurden die Vorschläge zur Überarbeitung der MiFID sowie für eine neue Verordnung (MiFIR) veröffentlicht. Sowohl die Verordnung als auch die Richtlinie wurden am 12.6.2014 im Amtsblatt veröffentlicht. MiFID II/MiFIR sind seit 3.1.2018 anzuwenden. Ende März 2017 wurden im Amtsblatt der EU insgesamt 29 delegierte Rechtsakte (28 delegierte VO und eine delegierte RL) für MiFID II und MiFIR veröffentlicht. Eine umfassende Übersicht über die RTS/ITS liefert die zuletzt am 7.4.2017 aktualisierte Liste der KOM. Nach wie vor sind nicht alle
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