Exportbericht Iran Dezember 2016 - Außenwirtschaftsportal Bayern
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Exportbericht Iran Dezember 2016 Außenhandel Geschäftsabwicklung Markterschließung Zoll Recht Geschäftsreisen
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3 ALLGEMEINE INFORMATIONEN .................................................................................... 4 WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN .................................................................................. 7 Wirtschaftsdaten ............................................................................................................... 8 Empfohlene Vertriebswege ............................................................................................... 10 Wichtigste Messen ............................................................................................................ 11 Normen ............................................................................................................................. 11 Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen .................................................................. 11 Zahlungskonditionen ......................................................................................................... 12 Bank- und Finanzwesen.................................................................................................... 13 KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES UND GEFÄHRLICHES ÜBEL ............................ 13 STEUERN UND ZOLL ...................................................................................................... 14 Steuern und Abgaben ....................................................................................................... 14 ZOLL UND AUSSENHANDELSREGIME .......................................................................... 15 RECHTSINFORMATIONEN ............................................................................................. 19 Handelsrecht und gewerbliche Bestimmungen ................................................................. 19 Firmengründung ............................................................................................................... 20 Patent-, Marken- und Musterrecht..................................................................................... 21 Lizenzvergabe .................................................................................................................. 21 Rechtliche Aspekte ........................................................................................................... 21 Steuerliche Aspekte .......................................................................................................... 21 Gestaltung von Lizenzverträgen........................................................................................ 22 EIGENTUM UND FORDERUNGEN.................................................................................. 22 Vertretungsvergabe .......................................................................................................... 23 Arbeits- & Sozialrecht ....................................................................................................... 23 Aufenthaltserlaubnis ......................................................................................................... 24 Schiedsgerichtsbarkeit ...................................................................................................... 25 INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISENDE ........................................................... 27 Einreisebestimmungen...................................................................................................... 27 Ergänzende Auskünfte ...................................................................................................... 32 WICHTIGE ADRESSEN ................................................................................................... 33 LINKS ............................................................................................................................... 36 Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
4 ALLGEMEINE INFORMATIONEN Staatsform Islamische Republik Fläche 1.648.195 km² Bevölkerung ca. 78 Mio. Einwohner (2014) Städte Teheran (ca. 13 Mio.) Mashad (2,4 Mio.) Isfahan (1,6 Mio.) Klima In weiten Teilen kontinentales Klima, subtropisches Klima am Persischen Golf Währung Iranischer Rial 1 EUR = 33.178,0 IRR 1 IRR = 0,00003 EUR (Stand: 09.11.2016) Historischer Überblick Der Staat Iran wurde bis ins 20. Jahrhundert im offiziellen Sprachgebrauch Europas und Amerikas als Persien bezeichnet und stellt das historische Kernland des alten Persien dar, welches sich auf ein größeres Gebiet erstreckte. Der Iran trat als Monarchie mit einem Schah als Oberhaupt und bald auch mit einer eigenen, freien Regierung in die Neuzeit ein. Mit Reza Schah Pahlavi (Reza Chan) begann 1921 unter dem Einfluss von Großbritannien eine politische Neuorientierung Persiens in Richtung Westen. Am 24. August 1941 besetzten britische und sowjetische Truppen im Rahmen der anglo-sowjetischen Invasion den neutralen Iran. Reza Schah musste auf britischen und sowjetischen Druck hin abdanken. Seine Nachfolge trat sein ältester Sohn Mohammad Reza Pahlavi an. Nach dem Zweiten Weltkrieg kam es 1951, unter der Regierung Hossein Alas, zu einer Verstaatlichung der Ölindustrie. Auslöser war die britische Anglo-Iranian Oil Company, die das Ölgeschäft im Iran beherrschte und die sich in Verhandlungen strikt weigerte, ihre Gewinne aus dem Ölgeschäft zur Hälfte mit dem iranischen Staat zu teilen. In der Folge kam es zum internationalen Boykott des iranischen Öls (Abadan-Krise), das im Iran zu einer Wirtschaftskrise und zum Staatsdefizit führte. Trotz dieser Ergebnisse wählte das Parlament Mohammad Mossadegh ein weiteres Mal zum Premierminister des Landes. Es war zu Spannungen zwischen dem Schah und Mossadegh gekommen, was den Schah veranlasste, auf dem Höhepunkt der Krise im August 1953 das Land zu verlassen. Wenig später wurde Mossadegh durch die von der US-Regierung unterstützte Operation Ajax gestürzt. Bereits 1946 hatten die USA dem Schah geholfen die durch eine Abspaltung vom Iran entstandene und von der Sowjetunion unterstützte kurdische Republik Mahabad zu zerschlagen. Der Schah kehrte wieder in den Iran zurück. Die damalige Regierung, mit Fazlollah Zahedi als Premierminister, begann neue Verhandlungen mit einem internationalen Konsortium von Ölgesellschaften. Am Ende stand ein Abkommen, das bis zur ersten Ölkrise Bestand haben sollte. Schah Mohammad Reza Pahlavi (1941–1979) leitete ab 1963 mit der „Weißen Revolution“ umfangreiche wirtschaftliche, politische und soziale Reformen ein. Industrialisierung und gesellschaftliche Modernisierung führten von Beginn an zu Spannungen mit den konservativen Teilen der schiitischen Geistlichkeit. Insbesondere Ayatollah Khomeini sprach sich bereits 1963 Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
5 gegen das Reformprogramm aus. Neben der islamistischen Opposition der Fedajin-e Islam bildete sich eine Linke Guerillabewegung im Iran, die das Land mit „bewaffnetem Kampf“ verändern wollte. Die 1977 erfolgte Liberalisierung der politischen Diskussion durch eine Politik des offenen politischen Raumes führte zu gewaltsamen Demonstrationen mit Mord- und Brandanschlägen, die das Land in seinen Grundfesten erschütterten. Nachdem der Shah den internationalen Rückhalt verloren hatte, verließ Mohammad Reza Pahlavi den Iran. Die islamische Revolution hatte begonnen. Der schiitische Geistliche Ayatollah Khomeini kehrte am 1. Februar 1979 aus dem französischen Exil zurück. Rasch etablierte er sich als oberste politische Autorität und begann aus der ehemals konstitutionellen Monarchie eine „Islamische Republik“ zu formen. Seine Politik war von einer fundamentalistischen, antiwestlichen Linie geprägt. Von 1980 bis 1988 befand sich das Land im Krieg (erster Golfkrieg), nachdem der Irak das Land angegriffen hatte. Die anhaltende internationale Isolation des Iran lockerte sich erst Ende der 1990er Jahre. Mit dem überraschenden Wahlsieg Mohammad Khatamis bei den Präsidentschaftswahlen 1997 etablierte sich die politische Bewegung der Reformer im iranischen Parlament. Sie stehen dem religiösen Machtmonopol kritisch gegenüber und versuchen, die republikanischen Elemente des Staates zu stärken. So gelang es Khatami zu Beginn seiner Amtszeit, eine Liberalisierung der nationalen Presse durchzusetzen. Die systemkritischen Stimmen bekamen dadurch ein öffentliches Organ, um ihrem Reformwillen Nachdruck zu verleihen. Das Aufleben der Pressefreiheit dauerte nicht sehr lange an. Der Wächterrat machte die Gesetze mit Verweis auf Unverträglichkeit mit dem Islam rückgängig und blockierte fortan nahezu alle Reformversuche des Parlaments. Seitdem sehen sich die Reformer mit großen Vertrauensverlusten in den reformwilligen Bevölkerungsgruppen konfrontiert. Bei den Präsidentschaftswahlen am 17. Juni 2005 trat vorerst das parlamentarische Ende der Reformer ein, zumal Khatami nach zwei Amtszeiten nicht erneut kandidieren durfte. Durch die Wahl des konservativen Mahmud Ahmadinejad zum Präsidenten im Jahr 2005 und seine konfrontative Außen- sowie Innenpolitik nahm die internationale Isolation jedoch erneut zu. Ahmadinejad wurde im Jahr 2009 wieder gewählt, was zu landesweiten Protesten geführt hat. Seine Amtsperiode endete im Sommer 2013. Am 14. Juni 2013 wurde Hassan Rohani im ersten Wahlgang zum neuen Präsident der Islamischen Republik gewählt. Bei einer Wahlbeteiligung von 80 % erhielt der, als moderat geltende, Kleriker 50 % der Stimmen. Rohanis Prioritätensetzung gilt besonders der wirtschaftlichen Entwicklung im Land. Diese ist freilich ohne eine parallele Lösung der außenpolitischen Streitpunkte mit dem Westen nicht substantiell zu verbessern. Nach intensiven Verhandlungen konnte sich das Verhandlerteam rund um Außenminister Sarif mit den westlichen Staaten auf eine schrittweise Aussetzung der nuklearrelevanten Sanktionen ab 16. Januar 2016 einigen. Seit diesem sogenannten „Implementation Day“ sind die meisten Sanktionen gegen den Iran ausgesetzt. Seitdem bereisen zahlreiche westliche Geschäftsmänner und Investoren Tag für Tag das Land. Der Islamischen Republik steht somit nach einer langen Rezession endlich wieder ein wirtschaftlicher Aufschwung bevor. Bevölkerung Die Bevölkerung im Iran (ca. 78 Mio.) setzt sich zusammen aus ca. 65 % Persern, ca. 16 % Aserbaidschanern, 7 % Kurden, 6 % Luren, ca. 2 % Araber, 2 % Belutschen, 1 % Turkmenen, 1 % türkischstämmigen Nomaden wie die Qasquay und einigen kleineren Minderheiten, wie christliche Armenier, Assyrer, Georgier sowie Juden. Daneben leben im Iran zahlreiche Flüchtlinge: 2 Mio. aus Afghanistan und 203.000 aus dem Irak. 20.000 Iraner befinden sich als Flüchtlinge im benachbarten Irak. Insgesamt bekennen sich 99 % der Bevölkerung zum Islam (90 % Schiiten und 9 % Sunniten). Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
6 Landes- und Geschäftssprachen Farsi (Persisch) ist die Muttersprache von 65 % der Bevölkerung und Amtssprache; Türkisch (Azeri) 16 %; Kurdisch 7 %; Geschäftssprache Englisch. Politisches System Der Iran ist eine Islamische Republik. An der Spitze steht der geistliche Führer, Ayatollah Ali Khamenei, die Regierung führt der Staatspräsident, der für vier Jahre und maximal zwei Amtsperioden gewählt wird. 2013 wurde Hassan Rohani zum neuen Präsidenten gewählt. Das Parlament (Majlis) ist die gesetzgebende Institution, der Wächterrat überprüft diese dann auf Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Islam und der Verfassung. Die zwölf Mitglieder des Wächterrats werden je zur Hälfte durch das Parlament gewählt bzw. vom geistlichen Führer bestimmt. Der Wächterrat entscheidet auch über die Eignung von Kandidaten zu Wahlen und lehnt im Vorfeld die Teilnahme von vielen Personen bei Wahlen ab. Der geistliche Führer (oberster Rechtsgelehrter) wird von einem Expertenrat aus 86 Geistlichen gewählt, die wiederum vom Volk gewählt werden. Abkommen mit Deutschland Doppelsteuerungsabkommen (1969) Luftverkehrsabkommen (1990) Investitionsschutzabkommen (2004) Nuklearabkommen (2015) Mitgliedschaft in internationalen Organisationen Einschlägige iranische Verkehrsunternehmen haben sich diversen internationalen Verkehrsabkommen angeschlossen und sind Mitglied in verschiedenen Organisationen. 14 Übereinkommen betreffen allein den Eisenbahnsektor, darunter das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), das Abkommen über den internationalen Eisenbahngüterverkehr (SMGS), Carnet TIR etc. Des Weiteren hat der Iran das Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Warschauer Abkommen) unterzeichnet. Iran Air ist Mitglied der International Air Transport Association (IATA), außerdem wurde das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterzeichnet. Mit der EU bestehen bislang keine vertraglichen Vereinbarungen, die EU hat auch keine Vertretung in Teheran. Im Jahr 1998 wurde der Dialog auf Beamtenebene wieder aufgenommen. Im Mai 1999 wurden Arbeitskreise zu den Themen Energie, Transport und Investitionen ins Leben gerufen und der Iran wurde als Beobachter zum Regionalprogramm INOGATE (Energietransport aus der Region um das Kaspische Meer) zugelassen. Die EU-Kommission erhielt im Herbst 2001 das Mandat für die Verhandlungsaufnahme über ein Handels- und Kooperationsabkommen mit dem Iran. Im Juni 2005 fand bereits die 7. diesbezügliche Verhandlungsrunde statt, seit Amtsantritt der Regierung Ahmadinejad und der Eskalation des Streits um das iranische Nuklearprogramm sind die Verhandlungen allerdings eingefroren. Ein Betritt zur WTO wird vom Iran seit längerem angestrebt, nach dem Wegfall des US-Vetos begannen im Mai 2005 die Beitrittsverhandlungen mit der Welthandelsorganisation. Sowohl die Verhandlungen mit der EU als auch über den WTO- Beitritt werden allerdings durch die offenen (sicherheits-)politischen Themen (Atomenergie und - nutzung; Menschenrechte; etc.) beeinträchtigt, ohne deren Lösung ein Verhandlungsabschluss bzw. Beitritt sehr unwahrscheinlich scheint. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
7 WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN Kurze Charakteristik Die Islamische Republik Iran kann als ein an der Schwelle zur Industrialisierung stehendes Entwicklungsland bezeichnet werden, welches trotz der Privatisierungsbemühungen der letzten Jahre immer noch deutlich von Staatshandelsstrukturen geprägt ist. Als stark erdölabhängiges Land - mehr als 50 % der Staatseinnahmen resultieren aus Erdölverkäufen - ist die Wirtschaft von der Entwicklung des Weltmarktpreises für diesen Rohstoff sehr abhängig. Der Iran hat 90 Mrd. Fass an nachgewiesenen, förderbaren Reserven (ca. 10 % der weltweit bekannten Vorkommen) und stand bislang an zweiter Stelle der OPEC Produzenten hinter Saudi-Arabien. Durch die internationalen Sanktionen und die daraus resultierende veraltete Technologie ist die Fördermenge in den letzten Jahren stark gesunken. Trotzdem ist der Iran als wichtiges OPEC-Mitglied nicht zu vernachlässigen. Irans riesige Gasreserven werden mit 16 % (26,57 Bill. m³) der weltweiten Vorkommen beziffert (weltweit Nummer 2 hinter Russland). Die weiteren, aber bisher wenig ausgebeuteten Vorkommen an Bodenschätzen wie Kupfer, Chrom, Eisenerz, Blei, Zink, Aluminiumphosphate, Gold sowie zahlreiche ganzjährig wasserführende Flüsse machen den Iran zu einem potentiell reichen Land. Auch die geographische Lage mit Zugang zum Persischen Golf und Kaspischen Meer sowie die vorhandene Infrastruktur tragen zur wirtschaftlichen und politischen Bedeutung des Landes bei. Die Reformregierung unter Präsident Khatami (1997 - 2005) hat versucht, das Land politisch umzugestalten und wirtschaftlich zu öffnen, was von der westlichen Staatengemeinschaft, insbesondere der EU, positiv aufgenommen und unterstützt wurde. Der 3. (21.03.2000 – 20.03.2005) und der vierte Fünfjahresplan (21.03.2005 – 20.03.2010) und auch der auf 20 Jahre ausgelegte Strategieplan des Iran, die unter der Regierung Khatami beschlossen wurden, legen das Hauptaugenmerk auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und sehen wichtige strukturelle Veränderungen im Wirtschaftssystem vor: Entbürokratisierung, Privatisierung von Staatsbetrieben inklusive Kommerz-banken, Steuerreform, starke Förderung der exportorientierten lokalen Industrie, Stabilisierung der Währung, Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investoren und sukzessive Liberalisierung des Außenhandels. Einige dieser Reformen wurden auch tatsächlich umgesetzt (Steuergesetz, Investitionsschutzgesetz, Vereinheitlichung der Währungskurse, Liberalisierung des Außenhandels, Privatisierungsschritte und Förderung der Privatwirtschaft). Die Wirtschaftspolitik der Regierung stieß während der Amtsperiode Ahmadinejads auf scharfe Kritik von iranischen Wirtschaftsexperten und Politikern. Nicht zuletzt aufgrund eines massiven internationalen Reputationsverlustes und damit verbunden erheblich verschärfter Sanktionen von Seiten der USA und der EU kam es in unter Ahmadinejad zu einem Ausfall in- und ausländischer Investitionen, einem ausländischen Finanzierungsstopp für Großprojekte, einem erschwerten Zugang zu Hochtechnologie sowie zu Kapitalflucht und einem verstärkten „Brain Drain“. Im Gefolge der US-Finanzsanktionen und des Drucks der USA auch auf asiatische Länder, ihre Erdölimporte aus dem Iran zu reduzieren, kam es ab 2012 zu einer massiven Devisenknappheit, verbunden mit einem dramatischen Kursverfall des Rial. Gleichzeitig wurde die Inflation durch Subventionen nach dem Gießkannenprinzip befeuert. Halbherzige und unkoordinierte Versuche, durch Importrestriktionen und Devisenrestriktionen die Lage zu entschärfen, trugen ihrerseits zur Verstärkung der Inflation bei. Die Wahl Dr. Hassan Rohanis zum Präsidenten im Juni 2013 kann als Zeichen gewertet werden, dass die iranische Führung eine Kurskorrektur anstrebt. Eine Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage kann jedoch nur erreicht werden, wenn innenpolitische (Optimierung der Importpolitik, Subventionsreform, Verbesserung der Rahmenbedingungen für in- und ausländische Investoren) und außenpolitische (Verständigung mit dem Westen und dadurch wieder Zugang zum Bankensystem, zu Devisen und Erdöleinnahmen) Maßnahmen konzertiert gesetzt werden. Insofern steht die neue Regierung Rohani vor einer gewaltigen Herausforderung. Im November 2014 konnte mit der Unterzeichnung eines „Joint Plan of Action“ ein erster Durchbruch in der Nuklearfrage erzielt werden. Basierend darauf wurden im Januar 2014 einige Sanktionserleichterungen implementiert, die u.a. die Möglichkeit der Versicherung iranischer Erdöltransporte, die Einrichtung offizieller Zahlungskanäle für humanitäre Güter und die Belieferung mit Gütern für die Zivilluftfahrt vorsehen. Diese Sanktionserleichterungen sind Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
8 gleichwohl zeitlich befristet und von einem Erfolg bei den Verhandlungen zur endgültigen Lösung der Nuklearfrage abhängig. Die im April 2015 erreichte politische Vereinbarung zwischen Iran und den P 5+1 ist jedoch ein wichtiger Schritt zur Beilegung der wirtschaftlichen Sanktionen und Irans Wiedereingliederung in die Weltwirtschaft Wirtschaftsdaten Bereits in den ersten Monaten der Amtszeit der amtierenden Regierung Rohani kam es wirtschaftspolitisch zu weitgehenden Veränderungen und einer Distanzierung von den populistischen Maßnahmen der Vorgängerregierung. Erstes Anzeichen dafür war, dass sein Kabinett im Wirtschaftsbereich aus bewährten, international ausgebildeten und erfahrenen Ministern gebildet wurde. Vor allem die Wiedereinsetzung von Alt-Minister Bijan Namdar Zanganeh im „Ministry of Petroleum“ wurde von der Industrie und von iranischen Wirtschaftsexperten sehr positiv aufgenommen. Zanganeh war bereits unter der Regierung Khatami (1997-2005) Ölminister und verzeichnete damals große Erfolge bei der Kooperation mit ausländischen Investoren sowie dem Ausbau des Gassektors. Zum neuen Minister für Finanzen und Wirtschaft wurde Dr. Ali Tayebnia ernannt. Das kürzlich vorgestellte Regierungsprogramm beinhaltet unter anderen die Steigerung der inländischen Produktion, Verringerung der Arbeitslosigkeit und die Förderung inländischer sowie ausländischer Investitionen. Dabei steht besonders die private Industrie im Vordergrund. Dem Budgetdefizit soll durch weitere Privatisierungen und dem Abbau des Subventionssystems (besonders Direktzahlungen) entgegengewirkt werden. Auch das Steuersystem soll überarbeitet und dadurch klarer und deutlicher werden. Das von der Regierung Rohani dem Majlis vorgelegte Budget 1394 geht von realistischen jedoch stark an ein positives Verhandlungsabkommen mit den P 5+1 gebunden Annahmen aus. Angesichts des fallenden Ölpreises basiert die Regierung auf ein Öleinkommen auf einen Preis von 53.7 US-Dollar/Barrel, im Vergleich dazu betrug dieser im Vorjahr 100 US-Dollar/Barrel. Der diesjährige Haushalt steht im Zeichen eines Paradigmenwechsels hin zu mehr Diversifizierung von iranischen Exporten, einer breiteren und höheren Besteuerung sowie einer Weiterführung der schon in den letzten Jahren begonnen Subventionskürzungen (z.B. Energie und Brot). Die Regierung Rohanis plant auch eine stark benötigte Re-Kapitalisierung iranischer Banken sowie die Ausweitung von Industrien in den Bereichen Stahl, Auto und Petrochemie. Erklärtes internationales Ziel der amtierenden Regierung Rohani ist eine Wiedereingliederung des Iran in die Weltwirtschaftsgemeinschaft. Es ist in den maßgeblichen politischen Zirkeln des Iran unumstritten (von innerpolitischen Hardlinern abgesehen), dass dieser Weg nur über eine Aufhebung der Sanktionen durch die USA und die EU führen kann. Die Politik des Kabinetts Rohani ist daher gegenwärtig darauf hin fokussiert, ein Übereinkommen mit den P5+1 in der Nuklearfrage zu erzielen, welches mit den Gesprächen von Lausanne im April 2015 politisch konkretisiert wurde. Obgleich die technischen Details erst mit Ende Juni 2015 stehen, ist schon dieses erste Übereinkommen ein wichtiger Schritt um das Land wirtschaftlich zu stabilisieren, und u.a. die Devisen-, und Investitionsknappheit zu lindern. Bedeutende Wirtschaftssektoren Der iranische Markt ist für deutsche Unternehmen in praktisch allen Bereichen interessant. Die wichtigen Wirtschaftssektoren der Erdöl- und Erdgasproduktion sowie die petrochemische Industrie und auch der gesamte Energiebereich (inklusive Wasserkraft) waren von 2012 bis Anfang 2016 von der EU sanktioniert, sodass deutsche Unternehmen keine Schlüsseltechnologie für diese Branchen mehr zur Verfügung stellen durften. Nach der Aussetzung der Sanktionen am 16. Januar 2016 wird sich noch zeigen in wie weit deutsche Unternehmen hier am iranischen Markt Fuß fassen können. Im Kfz-Sektor existieren US-amerikanische Sanktionen, die ausgesetzt sind, aber generell für Unternehmen von Relevanz sind, die in den USA aktiv sind oder US- amerikanische Fahrzeughersteller beliefern. Für Unternehmen aus dem Lebensmittel-, Medizin-, Pharma- und Papiersektor bieten sich jedoch weiterhin immer noch gute Möglichkeiten. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
9 Makroökonomische Daten 2015 2016 2017 BIP Mrd. USD 387,6 386,1* 409,3* BIP pro Kopf USD 4.877,1* 4.798,9* 5.026,8* Wachstumsrate % 0,0 4,0* 3,7* BIP, real Inflationsrate % 12,0 8,9* 8,2* Arbeitslosenquot % 10,8 11,3* 11,6* e Quelle: gtai, Wirtschaftsdaten kompakt Stand Mai 2016, *)= Schätzungen Investitionen (allgemeine, öffentliche etc.) Iran ist nach wie vor stark von der Erdöl- und Erdgasproduktion abhängig. Um die Kapazitäten auszubauen, sind hohe Investitionen nötig. Die strengen Sanktionsbestimmungen seitens der USA und der EU machten bis vor kurzem noch Investitionen aus dem Westen unmöglich. Aus diesem Grund versuchte der Iran, Investitionen aus asiatischen Ländern anzuziehen. Dies gelang mit eher mäßigem Erfolg – einzig chinesische Investoren waren bereit, im Iran zu investieren. Die iranischen Unternehmen sind aber vielfach mit ihren chinesischen Partnern hinsichtlich der Umsetzung von Vereinbarungen und Pünktlichkeit wenig zufrieden. Darum ist hier nach dem Sanktionsende ein großes Potential für europäische Investoren gegeben. Arbeitsmarkt (Arbeitskräfte, Arbeitslosigkeit, Ausbildung etc.) Aufgrund der im Vergleich zu Europa extrem jungen Bevölkerung strömen jedes Jahr weitere Berufsanfänger auf den Arbeitsmarkt. Um diesen Menschen Arbeit zu geben, wäre die Schaffung von rund 1 Mio. Arbeitsplätzen pro Jahr erforderlich. Die Arbeitslosenrate im Iran beträgt zurzeit nach offiziellen Statistiken rund 16 % mit Tendenz nach oben in den kommenden Monaten. Inoffiziellen Zahlen zufolge ist der Wert jedoch fast doppelt so hoch. Neben Arbeitslosigkeit spielt im Iran auch Unterbeschäftigung eine Rolle. Ausgebildete Arbeitskräfte (Facharbeiter, Uni- Absolventen) finden oft keine ihrer Ausbildung entsprechenden Jobs. Daraus folgen soziale Spannungen aber auch ein gewaltiger „brain drain“, der die iranische Gesellschaft und Wirtschaft nachhaltig beeinträchtigen wird. Die größten arbeitsgebenden Sektoren (neben dem staatlichen Sektor sind das die petrochemische Industrie, Kfz-Industrie und Zementindustrie) haben durch den sanktionsbedingten Wegfall ihrer großen Exportmärkte und eine suboptimale Kostenstruktur Liquiditätsprobleme. Es ist bei diesen Unternehmen nur eine Frage der Zeit, bis erste Massenentlassungen durchgeführt werden müssen. Kleinere Entlassungswellen insbesondere im privaten Sektor erfolgten bereits in den vergangenen Monaten. AUSSENHANDEL Alles über den iranischen Außenhandel finden Sie unter GTAI: Wirtschaftsdaten kompakt – Iran. INFORMATIONEN ZUR GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG Wirtschaftspolitik Insgesamt ist die Kontrolle des Staates über den Markt in den letzten Jahren etwas zurückgegangen. Seit der Liberalisierung des Importregimes Anfang der 2000er Jahre können auch Konsumgüter, pharmazeutische und kosmetische Produkte etc. offiziell in den Iran importiert werden, sodass Umwege über Dubai, die Zollfreizonen am Persischen Golf oder auch über die Türkei zumindest in diesen Fällen nicht mehr notwendig bzw. sinnvoll sind. Zum Schutz der lokalen Produktion werden jedoch regelmäßig Importverbote für gewisse Produktgruppen beschlossen, die jedoch oft auch schnell wieder aufgehoben wurden. Bei Fragen zu speziellen Produkten steht die AHK Iran jederzeit gerne zur Verfügung. Seit Dezember 2006 wurden vier UN Sicherheitsratsbeschlüsse gegen den Iran gefasst, die den Export verschiedener Waren, die dem iranischen Nuklearprogramm dienen könnten, und Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
10 Geschäftsbeziehungen mit verschiedenen Personen, Organisationen, Banken und Unternehmen, die damit in Zusammenhang gebracht werden, verbieten. Die darauf basierenden europäischen Rechtsakte sind für europäische Exporteure und deren Auslandstöchter verbindlich. Am 24.03.2012 trat eine umfassende EU-Verordnung in Kraft, die alle bisherigen Regelungen ersetzte und die mit reinen Wirtschaftssanktionen über das Non-Proliferationsziel hinausging. Neben den davor schon sanktionierten Militärgütern und Produkten mit Nuklearbezug wurde auch die Lieferung von Dual-Use Gütern, Güter und Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können sowie Ausrüstung für die Öl-/Gasindustrie (Exploration und Förderung von Erdöl/Erdgas, Raffination, Verflüssigung von Erdgas) sowie die petrochemische Industrie verboten. Außerdem wurde die Liste der sanktionierten Personen und Unternehmen ausgeweitet. Neben einigen Erweiterungen um Personen wurde auch die Liste der sanktionierten Waren am 21.12.2012 erheblich erweitert. Damit wurde auch der Export von Rohmetallen und gewissen Metallerzeugnissen sowie der Import von Erdgas und andere Kohlenwasserstoffe verboten. Außerdem wurden die Melde- und Genehmigungspflichten für Finanztransfers erneuert. Im Zuge der Verhandlungen über das iranische Atomprogramm, wurde am 24. November 2013 eine vorläufige Einigung erzielt. Ein Übergangsabkommen für die Dauer von sechs Monaten wurde beschlossen, das am 20. Januar 2014 in Kraft trat. Das Abkommen beinhaltete Zugeständnisse auf beiden Seiten, wodurch es zu einigen Erleichterungen der Sanktionen gegen den Iran kam. Diese betrafen hauptsächlich die Melde- und Genehmigungspflichten für Finanztransfers, Erleichterungen beim Handel von petrochemischen Erzeugnissen, sowie bei Gold- und Edelmetallhandel. Das politische Übereinkommen vom 1. April 2015 sah vor, dass bei iranischer Einhaltung der vereinbarten Konditionen bezüglich des iranischen Nuklearprogramms, Sanktionen sukzessive aufgehoben bzw. ausgesetzt werden. Der erste und bedeutendste Schritt erfolgte am 16. Januar 2016 mit dem Implementation Day. In den weiteren Jahren ist mit weiteren schrittweisen Aussetzungen der verbliebenden Sanktionen zu rechnen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Iran die mit der EU und den USA ausverhandelten Vereinbarungen nicht bricht. Wäre dies der Fall, so käme automatisch der sogenannte Snap-Back-Mechanismus zur Anwendung, bei welchem die alten Sanktionen wieder Gültigkeit erlangen würden. Empfohlene Vertriebswege „Wussten Sie...“ Die Einschaltung eines Vertreters ist sowohl bei Geschäften mit dass der Hofdolmetscher, staatlichen als auch privaten Stellen bzw. Unternehmen unbedingt zu Diplomat und empfehlen. Dieser besorgt auch die notwendigen Zulassungs- und Wissenschaftler Joseph von Importverfahren, die von außen praktisch nicht bewerkstelligt werden Hammer (1774-1856) als können. Viele ausländische Firmen, so auch deutsche Unternehmen, erster vollständig den Divan haben Repräsentanzbüros in Teheran eingerichtet. In einigen Bereichen des Meisters der persischen ist es sogar verpflichtend, einen lokalen Vertreter zu benennen. Lyrik, Hafez, ins Deutsche übersetzte? Damit inspirierte Werbung er viele Autoren in Europa zu Werbung für Industriegüter erfolgt in erster Linie in Fachzeitschriften, auf eigenen Meisterwerken, darunter auch Johann Messen und mittels Fachkonferenzen und -seminaren. Wolfgang von Goethe. Konsumgüterwerbung, die nach der islamischen Revolution lange Zeit nur eingeschränkt möglich war, ist heute üblich, unterliegt aber weiterhin rechtlichen – teilweise religiös bedingten - Einschränkungen. Werbung auf Plakatwänden, im Fernsehen und Radio (teilweise ausländische TV- & Radiostationen, die in Farsi senden), in Zeitungen, mittels Direct Mailing und im Internet ist heute gängige Praxis. Werbung ist teuer, quasi alle Werbeträger berechnen für ausländische Produkte besonders hohe Werberaten. E-Business Iran ist im E-Business Bereich noch nicht weit fortgeschritten, für die meisten Behördenwege sind noch direkte Vorsprachen und langes Anstellen notwendig. Auch im Bereich der Finanztransaktionen lassen die elektronischen Plattformen zu wünschen übrig. Es gibt aber jetzt Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
11 schon vermehrt Ansätze zu einer Ausweitung des E-Business, u.a. auch bei einigen iranischen Ministerien und beim Zoll, wo Anträge elektronisch ausgefüllt werden können. Wichtigste Zeitungen Im Iran gibt es insgesamt ca. 50 Tageszeitungen mit einer Gesamtauflage von knapp 2 Mio. Stück. 50 % der Zeitungen werden in Teheran gelesen. Die wichtigsten persischen Tageszeitungen sind: Hamshahri, Jamejam, Iran und Norouz. Economic Abrar ist die wichtigste Wirtschaftszeitung. Die englischsprachigen Zeitungen sind: Tehran Times, Iran News und Iran Daily. Wichtigste Messen Iran Oil Show (Öl, Gas, Petrochemie) Iran Med (Medizinische Produkte) Iran Food Tech & Agrofood (Lebensmittel und Agrar) Tehran Confair (Baumesse) Tehran Intl. Industry Fair (Industriemesse) Iran Plast (Kunststoffmesse) Informationen über vom Freistaat Bayern geförderte Messen finden Sie bei Bayern International www.bayern-international.de. Einen Überblick über alle Messen gibt es bei AUMA: www.auma.de. Normen Im Iran gibt es ein Normungsinstitut, welches laufend für verschiedene Industriezweige Normen entwickelt oder internationale, europäische Normen übernimmt und veröffentlicht. Folgende internationale Standardnormen werden weitgehend akzeptiert: ISO, IEC, ITU, Codex, DIN, AFNOR, ASTM und ANSI. In der Erdölindustrie werden vorwiegend angloamerikanische Normen verwendet. Europäische und internationale Normen erweitern Absatzmärkte. Normen senken Transaktionskosten und fördern die Zusammenarbeit. Das DIN ist die für die Normungsarbeit zuständige Institution in Deutschland und vertritt die deutschen Interessen in den weltweiten und europäischen Normungsorganisationen. Rund um die zentrale Dienstleistung der Normung bietet das DIN, in der Regel über den Beuth Verlag, eine Reihe von Dienstleistungen an, die den Zugang zur Normung und zu Normungsverfahren, zu den Normen und Norminhalten erleichtern: Kongresse, Tagungen, Lehrgänge, Seminare, Beratung und Auskunft. Kontakt: Deutsches Institut für Normung e. V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, Tel: +49(0)30-26-01-0, Fax: +49(0)30-26-01- 12-31, E-Mail: info@din.de, Internet: www.din.de Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen Bei Geschäften mit iranischen Partnern ist es empfehlenswert, auf die genaue Formulierung des Vertrages zu achten, um eine erfolgreiche Durchführung zu gewährleisten und nachträgliche „Änderungswünsche“ bereits im Vorfeld auszuschließen. So können Schwierigkeiten bereits im Vorfeld vermieden werden. Das Hinzuziehen eines Anwalts ist auf jeden Fall ratsam. Incoterms® sind Auslegungsregeln für die elf am häufigsten verwendeten, mit drei Buchstaben abgekürzten, Handelsklauseln. Sie sind weltweit einheitlich verwendbar und helfen dem Anwender die Errichtung internationaler Kaufverträge zu vereinfachen. Sie regeln die Pflichten für Käufer und Verkäufer im Hinblick auf Transportorganisation, Beladung, Entladung, Kosten, Versicherung und Zollabwicklung. Der wohl wichtigste Regelungsinhalt ist jedoch Risikoübergang, der regelt welche Vertragspartei zu welchem Zeitpunkt das Risiko des zufälligen Verlustes, der zufälligen Beschädigung oder einer sonstigen Verschlechterung der Ware zu tragen hat. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
12 Die Wahl des richtigen Incoterms® hängt u.a. von der Wahl des Transportmittels, der Zahlungskondition, dem optimalen Risikomanagement und dem tatsächlichen Umfeld eines Geschäftes ab. Verwenden Sie niemals EXW, wenn der Käufer nicht in der Lage ist, zu verladen oder die Lieferung steuerfrei in ein Drittland erfolgen soll. Sehen Sie als Verkäufer von FOB ab, wenn hinter dem Vertrag ein Akkreditiv steht und verwenden Sie DDP höchstens im b2c Bereich. CPT gibt dem Verkäufer ein hohes Maß an Kontrolle über den Transport, bedeutet aber auch hohes Risiko für den Käufer, welches jedoch durch entsprechende Transportversicherungen abgefangen werden kann. Zahlungskonditionen In den letzten Jahren haben sich deutsche Banken komplett aus dem Dokumentengeschäft mit dem Iran zurückgezogen. Viele Firmen weichen daher auch auf Vorauszahlung aus, soweit dies die Verhandlungsposition zulässt. Überweisungen zwischen Iran und Deutschland wurden – von Ausnahmefällen bei Altgeschäften abgesehen - praktisch von keiner deutscher Bank akzeptiert. Nach dem Implementation Day haben einige namhafte deutsche Banken bereits wieder Ihre Beziehungen zum Iran aufgenommen. Bei den iranischen Banken wird dies voraussichtlich noch ein paar Monate dauern. Dies hängt zum einen mit fehlenden Standards in der Compliance zusammen, welche aufgrund der wirtschaftlichen Isolierung des Landes erhebliche Mängel aufweisen. Andererseits muss der Iran erst wieder an den internationalen Zahlungsverkehr (SWIFT) angeschlossen werden. Für volkswirtschaftlich wichtige Projekte, bei denen der Projektträger eine staatliche Stelle ist, können souveräne Garantien des iranischen Finanzministeriums oder der iranischen Zentralbank verlangt werden, welche i.d.R. auch gewährt werden. Zu beachten ist auch die Möglichkeit einer Exportkreditversicherung. Dafür steht Ihnen in Bayern der private Versicherungsmarkt (Atradius, AKA, Coface) sowie die LfA Förderbank Bayern und das staatliche Exportgarantiesystem Euler Hermes oder KfW zur Verfügung. Während der private Versicherungsmarkt schwerpunktmäßig im Bereich der sog. „marktfähigen“ Risiken tätig ist, können bei Euler Hermes „nicht marktfähige“ Risiken unter Deckung genommen werden.Als „nicht marktfähig“ gelten Risiken außerhalb der EU und OECD mit Ausnahme von Südkorea, Mexiko und Türkei bzw. wenn die Risikodauer (Produktionszeitraum + Kreditlaufzeit) mehr als zwei Jahre beträgt. Forderungseintreibung Gerade ausländische Firmen bemühen sich bei Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung bzw. bei Zahlungsproblemen in erster Linie über Verhandlungen zu einer Lösung zu kommen. Der Iran verfügt zwar über ein gut funktionierendes und am kontinentaleuropäischen Recht orientiertes Gerichtswesen, die Rechtsdurchsetzung ist aber teilweise problematisch. Zur Vollstreckung von Gerichtsurteilen gibt es eigene bei den Gerichten selbst eingerichtete Abteilungen. Auch vertraglich vereinbarte private (internationale) Schiedsgerichtsbarkeit wird anerkannt. Bei größeren Zahlungsverzögerungen empfiehlt sich in jedem Fall die Einschaltung eines lokalen Anwalts. Preiserstellung Fakturierung ist grundsätzlich in allen frei konvertierbaren Währungen möglich, der EURO spielt jedoch eine immer größere Rolle. Aufgrund einseitiger Sanktionsmaßnahmen der USA kann der US-Dollar derzeit nicht im Zusammenhang mit Irangeschäften verwendet werden. Lieferklauseln FOB und CIF sind möglich. Laut Anweisung der iranischen Zentralbank muss bei CIF allerdings die Versicherung bei einem iranischen Versicherungsinstitut abgeschlossen werden. Die meisten großen staatlichen Importeure verlangen eine Liefergarantie in Höhe von 5 % bis 10 % des Warenwertes und einen Performance Bond (ebenfalls ca. 5 %); gerade bei Letzterem kommt es immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Rückgabe. Bei (internationalen) Ausschreibungen sind Bietergarantien üblich, die jedoch auf Grund der Finanzsanktionen von Seiten der europäischen Banken schwer zu bekommen sind. Im Regelfall behelfen sich hier europäische Unternehmen mit Bietergarantien ihrer lokalen Partner und über iranische Banken. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
13 Bank- und Finanzwesen Nach der Revolution wurden Gesetze, Bankinstitutionen und die Geldpolitik geändert und erweitert um mit der Verfassung der neuen Islamischen Republik im Einklang zu stehen. Mit der Ausgestaltung und Überwachung der Geldpolitik des Landes wurde die Iranische Zentralbank (Bank-e Markazi, englisch „Central Bank of Iran - CBI“) beauftragt. Diese hat die Verträglichkeit von Finanzentwicklungen mit dem jeweils aktuellen Fünfjahresplan zu prüfen. Aufgrund der aktuellen Sanktionen gegen den iranischen Bankensektor kam es in letzter Zeit öfters zu Zahlungsschwierigkeiten, da europäische Finanzinstitute sich aufgrund des Drucks durch die USA weigern, Geld mit Iranbezug anzunehmen. Aus diesem Grund werden laufende und neue Irangeschäfte praktisch nur mehr mittels Vorauszahlungen abgewickelt. Geschäftsbanken Aufgrund der erst jüngsten Aufhebung der UN/EU-Sanktionen müssen die iranischen Banken erst wieder an das Kommunikationssystem SWIFT angeschlossen werden. Im iranischen Bankensektor ist ein Trend zur Privatisierung zu verzeichnen. Mehrere private Banken (Karafarin Bank, Bank Saman, Bank Parsian, Sarmayeh-va-Danesh Bank, Pasargad Bank, Bank Eqtesade-e Novin) haben von der iranischen Zentralbank eine Banklizenz für das iranische Festland erhalten. Einige der jüngsten Banken operieren auch ohne Lizenz und gelten daher als wenig seriös. Verkehr, Transport, Logistik Der Iran hat das TIR Carnet Abkommen von 1975 unterzeichnet. Für Waren die in Drittstaaten geliefert werden und die den Iran nur als Transitware passieren, ist – sofern bilaterale Abkommen bestehen - keine Genehmigung erforderlich. Wenn es sich bei den transportierten Gütern um Waren handelt, die als Gefahr für die nationale Sicherheit und die Religion empfunden werden, ist jedoch eine Genehmigung nötig. Verpackungen müssen bei Gefahrengut den SGMS Richtlinien entsprechend beschriftet werden. Container müssen bestimmte ISO-Normungen vorweisen. Auch der Transit von lebenden Tieren sowie landwirtschaftlichen und chemischen Produkten benötigt die Genehmigung durch die zuständigen Behörden. Das iranische Verkehrsministerium empfiehlt eine Webseite, auf der die internationalen Transport- und Verkehrsabkommen, die der Iran unterzeichnet hat, eingesehen werden können: http://www.rmto.ir/MainE.asp. KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES UND GEFÄHRLICHES ÜBEL Korruption ist kein Kavaliersdelikt oder ein „notwendiges Übel“ im Geschäftsleben, sondern kann strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen. Das gesetzliche Umfeld hat sich in letzter Zeit deutlich verschärft. Aufgrund der OECD- und UN-Konventionen gegen Korruption, des EU- Bestechungsgesetzes und des deutschen Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) ist Korruption in Deutschland strafrechtlich verfolgbar, auch wenn sie im Ausland begangen wurde. Bestechungshandlungen können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden, in besonders schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Darüber hinaus drohen steuerliche Nachforderungen. Ihre Exportversicherung erlischt, wenn das Geschäft durch Korruption zustande kam. Deshalb sollten Sie Folgendes beachten: Entwerfen Sie eine Antikorruptionspolitik für Ihr Unternehmen und schulen Sie Ihre in- und ausländischen Mitarbeiter und Vertreter darin. Informieren Sie alle Ihre Geschäftspartner über Ihre Antikorruptionspolitik. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
14 Bei Vertreter- und Beraterhonoraren etc. wird auf die Branchenüblichkeit abgestellt. Sollten sie unverhältnismäßig hoch sein, können darin versteckte Bestechungsgelder vermutet werden. Auch bei Geschenken und sonstigen Zuwendungen ist Vorsicht geboten. STEUERN UND ZOLL Steuern und Abgaben Generell ist festzuhalten, dass das Steuersystem im Iran lückenhaft ist, und nur ein sehr geringer Teil der an sich geschuldeten Steuer auch tatsächlich bezahlt wird. Für ausländische Unternehmen bzw. im Iran tätige Ausländer gilt, dass jeder im Iran erwirtschaftete Gewinn auch dort zu versteuern ist. Für deutsche Unternehmen und im Iran tätige Deutsche ergeben sich aus dem bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen, das seit Juli 2004 in Kraft ist und im Kalenderjahr 2005 zum ersten Mal Anwendung fand, diverse Begünstigungen. Unternehmensbesteuerung In den vergangenen Jahren wurden alle im Iran registrierten ausländischen Unternehmen gemäß „vermuteter Provisionseinkommen“ besteuert, sofern nicht das Gegenteil bewiesen werden konnte. Es wurden auch Zweigbüros (Branch Offices) oder Liaison-Büros, die bis dahin von der Steuer verschont waren, als steuerpflichtig angesehen. Durch den „Direct Taxation Act“ von 2002 wurde das Steuersystem zumindest von der rechtlichen Seite her neu geregelt und internationalen Standards angepasst. Das Gesetz sieht u.a. vor, dass auf Gewinne in- und ausländischer Unternehmer ein einheitlicher Körperschaftssteuersatz von 25 % Anwendung findet (zuvor galt für ausländische Unternehmen ein Steuersatz von bis zu 64 %). Eine Besteuerung von Dividenden gibt es im Iran nicht. Das zu versteuernde Einkommen von „foreign contractors“ bzw. die Gewinne aus „technical assistance, training and transfer of know-how“ Leistungen werden, wenn die rechtliche Grundlage ein Vertrag ist, der nach dem 20.3.2003 geschlossen wurde, auf Basis der gesetzlich vorgeschriebenen Buchführung ermittelt (Steuersatz: 25 %). Die Steuererklärung ist spätestens vier Monate nach Ablauf des Finanzjahres einzureichen. Umsatzsteuer Das Umsatzsteuergesetz aus dem Jahr 2008 sieht für in den Iran exportierte Waren eine Umsatzsteuer von 3 % vor. Die Steuer wird gleichzeitig mit dem Importzoll am Zollfreigabepunkt erhoben. Die Einführung der Umsatzsteuer hat vor allem im großen Bazar in Teheran zu Protesten geführt. Die Umsatzsteuer wird jährlich um 1% erhöht und beträgt mittlerweile (stand April 2015) 9 %. Reverse Charge System Für Dienstleistungsverträge direkt zwischen einer deutschen Firma und einem iranischen Endabnehmer muss die Umsatzsteuer vom iranischen Konsumenten bezahlt werden. Bei Verträgen zwischen einem Vertreter bzw. Niederlassung eines deutschen Unternehmens und einem iranischen Endabnehmer hat das Vertretungsbüro die Umsatzsteuer im Vertrag und in der Rechnung anzuführen und an das Finanzamt abzuführen. Doppelbesteuerungsabkommen Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Islamischen Republik Iran gilt für Personen - natürliche Personen, Gesellschaften (juristische Personen) und alle anderen Personenvereinigungen -, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Das Abkommen gilt für Steuern aus Einkommen und Vermögen, einschließlich der Steuern aus dem Gewinn aus der Veräußerung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern aus Vermögenszuwachs. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
15 Einkommensteuer Das neue Gesetz sieht auch eine Senkung der Einkommensteuersätze (auch für ausländische im Iran arbeitende Staatsbürger) vor. Je nach Höhe des Einkommens beträgt der Steuersatz 15 % bis maximal 35 %. Im Zuge der verschärften Steuereintreibung hat das iranische Finanzministerium auch verfügt, dass bei nicht glaubwürdigem Nachweis z.B. bei Branch-Office-Managern aus westlichen Industrieländern und Japan ein Grundgehalt von 7.000 Euro vom Finanzministerium angenommen wird. Zu diesem Grundgehalt werden noch Sachbezüge wie Firmenauto, Zuschüsse für Wohnung, Ausbildung etc. dem steuerpflichtigen Monatseinkommen hinzugerechnet. ZOLL UND AUSSENHANDELSREGIME Das iranische Zollsystem wurde Anfang April 1997 auf das ‚Harmonisierte System‘ umgestellt. Die Höhe der Zölle stellt weiterhin einen Schutz für im Iran produzierende Unternehmen dar, obwohl der Zollabbau und die Einfuhrliberalisierung der letzten Jahre den Importmarkt für sehr viele ausländische Produkte geöffnet hat. Importbestimmungen Im Rahmen des 5. iranischen Fünfjahresplanes (2011 - 2016) ist eine weitere Liberalisierung des Außenhandels vorgesehen, nachdem mit Beginn des iranischen Jahres 1381 (März 2002 - März 2003) bereits die Einfuhr von Waren grundsätzlich freigegeben wurde. Grundsätzlich definieren die Export- und Importbestimmungen drei Kategorien von Waren: erlaubte Waren, deren Einfuhr oder Ausfuhr keiner Genehmigung bedarf, genehmigungspflichtige Waren und verbotene Waren, die nicht eingeführt oder ausgeführt werden dürfen. Der Import von Lebensmitteln, Getränken, kosmetischen Produkten und medizinischen Produkten benötigt beispielsweise eine Genehmigung des Gesundheitsministeriums. Für Alkohol, Publikationen freizügigen Inhalts, Glücksspielartikel sowie Waffen und Munition gilt ein absolutes Einfuhrverbot. Des Weiteren bleibt es dem Handelsministerium vorbehalten, die Einfuhr diverser Waren zu verbieten (z.B. Waren aus Israel oder Embargoländern). Aus wirtschaftspolitischen Gründen wird im Iran auch immer wieder der Import bestimmter Waren verboten. Darunter befinden sich oft Luxusgüter, Getränke, elektronische Waren o.Ä. Bitte kontaktieren Sie das AHK Teheran, um die zu einem bestimmten Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zu erfahren. Die Zollsätze sind für sehr viele der Importprodukte nach wie vor hoch, eine graduelle Senkung ist allerdings, auch in Hinblick auf einen möglichen WTO-Beitritt, vorgesehen. Zollbestimmungen Die Höhe des Einfuhrzolls setzt sich aus einer Zollabgabe von 4 % und dem eigentlichen Zoll (Handelsprofit) zusammen, der sehr stark variiert (0 % - 180 %). Dieser Zoll wird als Schutzmaßnahme für die lokale Wirtschaft erhoben und von der Regierung festgesetzt. Die Zollhöhe hängt wesentlich davon ab, ob das Gut von iranischen Unternehmen produziert wird. Zusätzlich existieren auch besonders hohe Zollsätze für „Luxusgüter“. Was als „Luxusgut“ definiert ist, kann sich oft sehr kurzfristig ändern. In einigen Präferenzzonen werden niedrigere Zölle festgelegt, um die wirtschaftliche Entwicklung anzukurbeln. Berechnungsgrundlage ist der CIF-Wert der Ware, d.h., der Zoll wird vom ausgewiesenen Preis der Ware zuzüglich der Transportkosten und (kalkulatorischen) Versicherungskosten berechnet. Die Bezahlung dieser Zölle wird von der Regierung als Vergütung für das Recht verlangt, bestimmte Produkte zu importieren (anstelle der Regierung, die grundsätzlich ein Importmonopol besitzt). Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
16 Muster Alle Waren, die nicht ausdrücklich einem Importverbot unterliegen, können grundsätzlich auch temporär gegen Kaution eingeführt werden. Fallweise sind Genehmigungen einzuholen. Der Umfang darf keine kommerziellen Dimensionen annehmen, die Entscheidung darüber treffen die Zollbehörden nach eigenem Ermessen. Vor der Einfuhr muss beim zuständigen Zollamt durch den iranischen Partner um eine temporäre Einfuhrbewilligung angesucht werden, welche die folgenden Informationen beinhalten muss: - Iranische Firma - Dauer des Projektes - Detaillierte Beschreibung der Waren/Gegenstände In der Regel muss der iranische Partner eine Kaution hinterlegen, welche er nach Ausfuhr der Ausrüstung zurückerhalten wird. Diese Kaution kann in bar oder in der Form einer Bankgarantie erfolgen. Häufig übernehmen im Irangeschäft erfahrene Speditionen die Erstellung einer Bankgarantie in Form eines Bonds für ihre Kunden, was in den meisten Fällen kostengünstiger ist. Sollte Ihr iranischer Kunde eine öffentliche Einrichtung bzw. eine mit einer solchen in Verbindung stehende Firma sein, könnte auch ein förmlicher Garantiebrief des Kunden ausreichen; allerdings wäre dies im Einzelfall zu prüfen. Iran ist 2005 wieder dem Carnet ATA Abkommen beigetreten. Bestimmte Speditionen im Iran sind nun auch befugt, eine Abwicklung mittels Carnet ATA durchzuführen. Geschenke Geschenke sind zu deklarieren und werden bis zu einem Wert von 80 US-Dollar zollfrei zugelassen, soweit es sich nicht um Waren handelt, deren Import verboten ist. Bei einem Wert von 80 US-Dollar bis 160 können die Waren im vereinfachten Verfahren unter Entrichtung der Zollabgaben eingeführt werden. Dies gilt auch für Waren, die aus den Freihandelszonen durch „Kauftouristen“ in das Hinterland gelangen. Vorschriften für Versand per Post Für den Versand von Handelsgütern in das Ausland wird die Vorlage von bestimmten Dokumenten wie Reisepass und Personalausweis des Senders oder die Vorlage von Firmenpapieren und der Produktionslizenz verlangt. Mehr Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der iranischen Post (http://www.post.ir/). Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung Es gibt keine einheitlichen Verpackungsvorschriften für alle Importe in den Iran. Für spezielle Bereiche sind detaillierte Vorschriften zu beachten. So sind bei Importen von Nahrungsmitteln und pharmazeutischen Produkten beispielsweise das Importunternehmen, die Inhaltsstoffe und die Registrierung des Gesundheitsministeriums in Farsi anzugeben. Begleitpapiere 1. Handelsrechnung: Obwohl 2007 verlautbart wurde, dass alle Unterlagen, darunter auch Handelsrechnungen, sowohl von der jeweiligen Handelskammer als auch von der iranischen Botschaft zu beglaubigen sind, wird diese Bestimmung in der Praxis nicht umgesetzt. Folgende Klausel sollte jedoch der Handelsrechnung hinzugefügt werden: "We hereby certify that the prices stated in this invoice are the current export market prices for the merchandise described therein and we accept full responsibility for inaccuracy or errors therein". Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA
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