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FA13A Umwelt und Anlagenrecht Programm zur Feinstaubreduktion Steiermark 2008 Evaluierungsbericht und Maß- nahmenübersicht in Vorbereitung des § 9a IG-L Programmes FACHABTEILUNG 13A
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG FACHABTEILUNG 13A Programm zur Feinstaubreduktion Steiermark 2008 Evaluierungsbericht und Maßnahmenübersicht in Vorbereitung des § 9a IG-L Programmes Gemäß Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Jänner 2009. Medieninhaber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung FA 13A Umwelt- und Anlagenrecht 8010 Graz, Landhausgasse 7, Tel. 0316/877-3109; Fax: 0316/877-3490 © Oktober 2008 Für den Inhalt verantwortlich: Dr. Maria Stangl, FA 13A 8010 Graz, Landhausgasse 7, Tel. 0316/877-3109; Fax: 0316/877-3490 E-Mail: maria.stangl@stmk.gv.at Dr. Gerhard Semmelrock, FA 17C 8010 Graz, Landhausgasse 7, Tel. 0316/877-4166; Fax: 0316/877-4569 E-Mail: gerhard.semmelrock@stmk.gv.at Wissenschaftliche Begleitung, Prozessbegleitung und Berichtskoordination: JOANNEUM RESEARCH Forschungsgesellschaft mbH Institut für Nachhaltige Techniken und Systeme 8010 Graz, Elisabethstraße 16-18 Tel. 0316/876-2411 Univ.-Prof. DI Dr. Hans Schnitzer Dr. Gudrun Lettmayer E-Mail: gudrun.lettmayer@joanneum.at Gesamtleitung: Dr. Maria Stangl i
Programm zur Feinstaubreduktion Steiermark 2008 INHALTSVERZEICHNIS EINLEITUNG UND ZIELSETZUNG ......................................................................................................... 1 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN ............................................................................................. 2 FEINSTAUBBELASTUNG IN DER STEIERMARK ............................................................................... 3 METHODISCHES VORGEHEN ................................................................................................................ 6 MASSNAHMENÜBERBLICK AUS SICHT DER ARBEITSGRUPPENLEITER/INNEN ................... 8 ARBEITSGRUPPE MOTORENTECHNIK ............................................................................................................. 8 ARBEITSGRUPPE WINTERDIENST .................................................................................................................... 9 ARBEITSGRUPPE INDUSTRIE UND GEWERBE ............................................................................................10 ARBEITSGRUPPE LANDWIRTSCHAFT ............................................................................................................ 11 ARBEITSGRUPPE HAUSBRAND UND ENERGIE ..........................................................................................12 ARBEITSGRUPPE VERKEHR .............................................................................................................................13 ARBEITSGRUPPE RECHT ...................................................................................................................................15 MASSNAHMEN .......................................................................................................................................19 A) MAßNAHMEN GEMÄß ABSCHNITT 4 IG-L ............................................................................................19 B) UMGESETZTE BZW. IN UMSETZUNG BEGRIFFENE MAßNAHMEN IN BUNDES-, LANDES- BZW. GEMEINDEKOMPETENZ ......................................................................................................30 ZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICK ..........................................................................................60 ANNEXE .....................................................................................................................................................................62 ANNEX 1: TABELLE: MAßNAHMEN DES STEIRISCHEN FEINSTAUBPROGRAMMS 2004: STAND LT. EVALUIERUNG 2008 .....................................................................................................................63 ANNEX 2: TABELLE MAßNAHMENEMPFEHLUNGEN ................................................................................76 ANNEX 3: DIE ARBEITSGRUPPEN ..................................................................................................................87 ii
Programm zur Feinstaubreduktion Steiermark 2008 EINLEITUNG UND ZIELSETZUNG Am 11. Oktober 2004 beschloss die Steiermärkische Landesregierung das Programm zur Feinstaubreduk- tion in der Steiermark. In Erfüllung der EU Rahmenrichtlinie 1996/62/EG war der Auftrag zur Erstellung dieses Programms von der Steiermärkische Landesregierung im Dezember 2003 beschlossen worden. Das Programm wurde im Zeitraum Februar – Juli 2004 durch eine interdisziplinäre Projektgruppe, bestehend aus VertreterInnen der Fachabteilungen des Landes und der Stadt Graz sowie VertreterInnen weiterer Gemeinden, unter Gesamtkoordination des Leiters der FA 13A erarbeitet. Das Programm erhob und bewertete Reduktionsmöglichkeiten, die geeignet sind, die Feinstaubkonzen- trationen in den Sanierungsgebieten der Steiermark deutlich und auf Dauer zu senken. 62 Maßnahmen aus den Bereichen Verkehr, Landwirtschaft, Hausbrand und Energieversorgung, Gewerbe und Industrie, Winterdienst und Motorentechnik wurden erarbeitet und bezüglich des erwarteten Einsparungspoten- zials, Kosten, Verursachern, Umsetzungszeitraum, möglichen Problembereichen und Zuständigkeiten analysiert. Gemäß Regierungsbeschluss von Oktober 2004 ist dieses Programm regelmäßig (im 2-Jahres- Abstand) unter Federführung der FA 13A und der Koordination durch die FA 17C zu evaluieren. Unter Beachtung der Grundsätze gemäß § 9b IG-L wird nun ein überarbeitetes Programm erstellt, in dem jene Maßnahmen festgelegt werden, die zu ergreifen sind, um die Emissionen, die zur Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Feinstaub (PM10) geführt haben, im Hinblick auf die Einhaltung dieses Grenzwertes zu reduzieren. Ziel dieses § 9a IG-L-Programmes 2009 ist es auch, das im Jahr 2004 erstell- te und im Herbst 2006 erstmals evaluierte „Steirische Feinstaubprogramm“ im Rahmen einer zweiten Evaluierung neu zu strukturieren und in das hier vorliegende § 9a IG-L-Programm 2009 vollständig zu integrieren. Somit soll es für die Steiermark zukünftig nur mehr ein einziges Programm für die Feinstaub- problematik geben, das gemäß dem IG-L alle drei Jahre evaluiert werden wird. Dr. Maria Stangl, FA 13A Dr. Gerhard Semmelrock, FA 17C Seite 1
Programm zur Feinstaubreduktion Steiermark 2008 RECHTLICHE österreichisches Recht erfolgte bislang noch nicht. Die Umsetzung der Luftreinhaltevorgaben der EU RAHMENBEDINGUNGEN erfolgt im Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L). Es ist also die entscheidende gesetzliche Grundlage Die rechtliche Basis der Luftreinhaltung auf der für die Beurteilung von Luftschadstoffen in Ös- Ebene der Europäischen Union bildet die soge- terreich, das in seiner ursprünglichen Fassung aus nannte Rahmenrichtlinie über die Beurteilung und dem Jahr 1997 stammt (BGBl. I Nr. 115/1997). Im Kontrolle der Luftqualität. Für einzelne Schadstoffe Jahr 2001 wurde das Gesetz umfassend novel- sind Regelungen (z.B. Grenzwerte, Messvorschrif- liert (BGBl. I Nr. 62/2001) und damit in Österreich ten,…) in den „Tochterrichtlinien“ niedergeschrie- Grenzwerte für PM10 festgelegt. Die bisher letzte ben. Bisher sind folgende Richtlinien beschlossen Anpassung erfolgte mit BGBl. I Nr.70/2007. worden: Rahmen- 1996/62/EG Richtlinie des Rates Die wesentlichen Ziele dieses Gesetzes sind: richtlinie über die Beurteilung ££-der dauerhafte Schutz der Gesundheit des und Kontrolle der Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, so- Luftqualität wie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen 1. Tochter- 1999/30/EG Richtlinie des Rates Luftschadstoffen richtlinie über Grenzwerte ££-der Schutz des Menschen vor unzumutbar be- für Schwefeldioxid, lästigenden Luftschadstoffen Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, ££-die vorsorgliche Verringerung der Immission Partikel und Blei in von Luftschadstoffen der Luft ££-die Bewahrung und Verbesserung der Luftqua- 2. Tochter- 2000/69/EG Richtlinie des Euro- lität, auch wenn aktuell keine Grenz- und Ziel- richtlinie päischen Parlamentes wertüberschreitungen registriert werden und des Rates über Grenzwerte von Ben- ££Zur Erreichung dieser Ziele wird eine bundes- zol und Kohlenmono- weit einheitliche Überwachung der Schad- xid in der Luft stoffbelastung der Luft durchgeführt. Die Be- 3. Tochter- 2002/3/EG Richtlinie des Euro- wertung der Schadstoffbelastung erfolgt richtlinie päischen Parlamentes ££-durch Immissionsgrenzwerte, deren Einhaltung und des Rates über bei Bedarf durch die Erstellung von Maßnah- den Ozongehalt der menplänen mittelfristig sicherzustellen ist, Luft ££-durch Alarmwerte, bei deren Überschreitung 4. Tocher- 2004/107/EG Richtlinie des Euro- richtlinie päischen Parlamentes Sofortmaßnahmen zu setzen sind und und des Rates über ££-durch Zielwerte, deren Erreichen langfristig Arsen, Kadmium, anzustreben ist Quecksilber, Nickel Wenn in einem Gebiet Grenzwertüberschreitungen und polyzyklische aro- festgestellt werden, nachdem also die Situation matische Kohlenwas- hinsichtlich der Emissionen, der Immissionsbelas- serstoffe in der Luft tungen und der meteorologischen Bedingungen in einer sogenannten Statuserhebung analysiert wor- Am 21. Mai 2008 wurde die Richtlinie über Luft- den ist, sind Maßnahmen zur Emissionsreduktion qualität und saubere Luft für Europa, 2008/50/EG, und damit zur Verminderung der Immissionsbelas- veröffentlicht. Diese Richtlinie fasst unter anderem tung zu ergreifen. Genau dies ist, wie einleitend die Luftreinhalterahmenrichtlinie und die 1. bis 3. bereits beschrieben, die Aufgabe dieses Feinstaub- Tochterrichtlinie zusammen. Eine Umsetzung in programms (§ 9a IG-L-Programms). Seite 2
Programm zur Feinstaubreduktion Steiermark 2008 FEINSTAUBBELASTUNG IN Schwachwindsituationen, die aufgrund der da- mit verbundenen stabilen Schichtung und der DER STEIERMARK schwachen Durchlüftung zu einer entsprechend schlechten Verdünnung und einem sehr langsamen Auch wenn genaue Daten aus den 70er und 80er Abtransport der emittierten Schadstoffe führt. Jahren nicht vorhanden sind, ist auch für den Ausschlaggebend dafür ist die Abschirmung durch Großraum Graz und die Steiermark wie für alle eu- die Alpen im Nordwesten gegen die in Mitteleu- ropäischen Regionen mit längeren Messreihen da- ropa so häufigen Strömungen aus dem West bis von auszugehen, dass die Schweb- bzw. Feinstaub- Nordsektor. belastung seit den 70er Jahren generell rückläufig ist. Dies wird auch durch die Daten des steirischen Zudem ist das Grazer Feld auch noch offen gegen Luftmessnetzes seit Beginn der Luftgütemessun- großräumige Transporte von belasteten Luftmas- gen Ende der 80er Jahre bestätigt, die einen suk- sen aus Nordost bis Südost, die temporär zu einer zessiven Rückgang der Konzentrationen zeigen. hohen regionalen Grundbelastung führen. Mit der Bewertung von PM10 als Luftschadstoff Im Gegensatz zur längerfristigen Betrachtung ist wurden neue Grenzwerte für diesen Schadstoff für den kurzen Zeitraum der Feinstaubmessungen festgelegt, die wesentlich strenger waren, als jene, seit 2001 ein einheitlicher Trend der Belastungen die davor die Konzentration von Schwebstaub noch nicht signifikant erkennbar, zu stark werden (TSP) begrenzten. Die Folge war, dass in Laufe der die Immissionen von den jeweiligen meteorolo- Zeit für viele Bereiche der Steiermark festgestellt gischen Verhältnissen geprägt. Auch temporäre werden musste, dass die Vorgaben hinsichtlich der lokale Einflüsse (z.B. Bautätigkeiten) können hier PM10-Belastung häufig nicht eingehalten werden fallweise zu „Ausreißern“ (z.B. Straßenbahnbau konnten. Graz Ost 2006) führen. Während der Jahresmittelgrenzwert von 40 µg/ m³ meist nur im Zentrum sowie im südlichen Ge- biet des Ballungsraums Graz überschritten wurde, konnten die Vorgaben bezüglich des Tagesmittel- grenzwertes (der Grenzwert von 50 µg/m³ darf aktuell nicht häufiger als 30mal pro Kalenderjahr überschritten werden) in vielen steirischen Ge- meinden nicht eingehalten werden. Dies führte dazu, dass steiermarkweit 333 Gemeinden in vier Sanierungsgebieten als belastet ausgewiesen wer- den mussten (LGBl. Nr. 131/2006). Den besonders hohen Belastungen im Großraum Graz – hier wurde auch der 1,5-fache Grenzwert (75 µg/m³) öfter als 30mal überschritten – wurde dadurch Rechnung getragen, dass das Gebiet der Stadt Graz sowie von 8 im Süden angrenzenden Umlandgemeinden in der IG-L - Maßnahmenver- ordnung-PM10 als besonders belastetes Sanie- rungsgebiet „Großraum Graz“ ausgewiesen wurde. Das Grazer Becken leidet wie auch andere inner- und randalpine Becken am Südostausläufer der Ostalpen vor allem in den Wintermonaten un- ter einer hohen Anfälligkeit für Inversions- und Seite 3
Programm zur Feinstaubreduktion Steiermark 2008 PM10-Jahresmittelwerte Grazer Stationen 2001 - 2007 zung, welcher Teil der Staubimmissionen lokal 60 2001 2002 verursacht wird bzw. als regionale Grundbelastung 50 2003 2005 2007 2004 2006 Grenzwert (natürlicher Hintergrund, verfrachtete anthropo- gene Emissionen) anzusehen ist. 40 Neben einem klaren Jahresgang der Staubkonzen- µg/m³ 30 trationen spiegelt der kurzfristige Verlauf die Ab- hängigkeit von den Witterungsverhältnissen wider. 20 10 Bei feuchter, austauschreicher Witterung sinken 0 die Immissionen im Vergleich zu den Verhältnissen Graz-Don Bosco Graz-Mitte Graz-Süd Graz-Ost Graz-Nord Graz-Platte bei stabil-trockenem Wetter rasch und deutlich ab. Tage mit Überschreitung des Grenzwertes 180 Grazer Stationen 2001 - 2007 Insgesamt ergibt die Analyse der steiermarkweit gesammelten Immissionsdaten sowie die Bestim- 2001 2002 2003 2004 160 2005 2006 2007 140 mung der Herkunft der Partikel auf Grund ihrer 120 chemischen Zusammensetzung (AQUELLA-Projekt) Überschreitungstage 100 folgendes Bild: 80 60 ££-Die Belastungen weisen eine große regionale 40 Homogenität auf, die sich bei entsprechender 20 Witterung auf das gesamte Land erstrecken 0 Graz-DonBosco Graz-Süd Graz-Mitte Graz-Ost Graz-Nord Graz-West Platte kann. ££-Belastungsperioden zeigen eine sehr dominan- Die Verursacherstruktur von Staubemissionen ist te Rolle der Witterung, also der immissions- sehr komplex und unterliegt großen räumlichen klimatischen Ausbreitungsbedingungen. Hohe und zeitlichen Schwankungen. Stäube werden so- Feinstaubkonzentrationen treten bei antizyk- wohl von den Haushalten durch die Verbrennung lonalen Wetterlagen und damit verbundenen fester Brennstoffe als auch von Industrie- und Ge- stabilen (also ungünstigen) Ausbreitungsbe- werbebetrieben freigesetzt. Besonders in größeren dingungen auf. Ballungsgebieten bzw. an verkehrsnahen Standor- ££-Daraus ergibt sich ein klarer Jahresgang der ten muss aber sicher auch vom Verkehr als wesent- Belastung mit Maxima im Winter- und Mini- lichem Verursacher ausgegangen werden. ma im Sommerhalbjahr. Dazu kommen Emissi- onsquellen, die vor allem in der kalten Jahres- Stäube werden auf unterschiedlichste Weise emit- zeit aktiv sind (Hausbrand, Aufwirbelung von tiert: Streumitteln aus dem Winterdienst) ££-als direkte Emissionen aus Verbrennungsvor- ££-Trotz dieses signifikanten Jahresganges können gängen (z.B. Ruß, Aschebestandteile) aufgrund des niedrigen Grenzwertes aber auch ££-als diffuse Emissionen (mechanischer Abrieb, Phasen mit großräumigen Grenzwert-Über- Aufwirbelung) schreitungen im Sommer auftreten. ££-ein wesentlicher Anteil der Staubimmissio- ££-Die Konzentrationen weisen einen deutlichen nen stammt aus der chemischen Umwand- Wochengang auf, der als Indiz für einen Ein- lung von Gasen (NO2, SO2, Ammoniak) in se- fluss des motorisierten Straßenverkehrs anzu- kundäre Partikel (Nitrat, Sulfat, Ammonium). sehen ist. Auch wenn es zeitlich starke Schwankungen der Das Problem ist dabei vor allem die Quantifizierung chemischen Zusammensetzung gibt, die auf un- der beiden letzteren Punkte sowie die Abschät- terschiedliche Hauptverursacher hinweisen, so er- Seite 4
Programm zur Feinstaubreduktion Steiermark 2008 gibt sich bei zusammenfassender Betrachtung der Ergebnisse folgendes Bild: Hauptverantwortlich für hohe PM10-Immissionskonzentrationen sind zweifellos die Emissionen aus dem Verkehr, wobei hier die nicht motorbedingten Emissionen, also die Wiederaufwirbelung, einen wichtigen Stellenwert einnehmen. sowie der lange Zeit unterschätzte Hausbrand. Aus diesem Grund ist nachvollziehbar, dass das Hauptaugenmerk der die Emissionen reduzieren- den Maßnahmen auf diesen beiden Verursacher- gruppen liegt. Weiters ist ausdrücklich festzuhal- ten, dass dauernd wirksame Maßnahmen, die zur Senkung des Jahresmittelwertes beitragen, auch einen guten Effekt auf die Verminderung der Tage mit Grenzwertüberschreitungen haben. Seite 5
Programm zur Feinstaubreduktion Steiermark 2008 METHODISCHES VORGEHEN fügungstellung ihrer fachlichen Expertise für die Aufgaben der Maßnahmenbewertung (Evaluie- rung), Maßnahmen-Reorientierung und Maßnah- Die inhaltlichen Schwerpunkte der Arbeiten zur Er- menfindung. stellung des Feinstaubprogramms 2008 lagen a) bei der Evaluierung der 2004 beschlossenen Die wissenschaftliche Begleitung und externe und 2006 zwischen evaluierten Maßnahmen Prozesskoordination wurde von JOANNEUM RE- b) bei der Reorientierung/ Ergänzung und Fokus- SEARCH übernommen. sierung der Maßnahmen infolge neuer Rahmen- bedingungen, insbesondere auch hinsichtlich des b) Kommunikation § 9a IG-L c) der zusammenfassenden und mit früheren Die Verantwortung für die Durchführung der erfor- Darstellungen, aber auch den Anforderungen des derlichen Schritte innerhalb der Arbeitsgruppen lag § 9a IG-L vergleichbaren Dokumentation der Er- bei den jeweiligen AG-LeiterInnen. Mit Ausnahme gebnisse. der AG-Sitzungen erfolgte die Kommunikation der Methodisch wurden folgende Strukturen und Ab- AG Mitglieder primär mit dem/der AG-Leiter/in. Es läufe zur Erfüllung dieser Arbeiten eingesetzt: bestanden wechselseitige direkte und möglichst transparente Kommunikationsflüsse zwischen den AG-LeiterInnen, der externen Prozesskoordination a) Akteure und Rollen und dem Auftraggeber. Wie bereits bei der Erstellung des Feinstaubpro- gramms 2004 wurde seitens des Landes Steiermark Die Erstellung und Steuerung des Ablaufkonzeptes eine Projektgruppe Feinstaub eingesetzt. Die Pro- der Evaluierung und der Ergänzung/ Fokussierung jektgruppe Feinstaub vereinte über 70 fachlich und der Maßnahmen, die Organisation und Moderation administrativ zuständige Personen aus Stadt Graz, der Arbeitsgruppen und Projektgruppensitzungen, Land Steiermark, Umlandgemeinden von Graz und die Koordination zwischen den Arbeitsgruppen Forschungseinrichtungen. Die Leitung der Projekt- sowie die Protokollierung und Zusammenfassung gruppe Feinstaub übernahm wie bereits 2004 die der Ergebnisse übernahm in enger Kooperation mit FA 13A (Umwelt- und Anlagenrecht) in Koopera- FA 13A und FA 17C JOANNEUM RESEARCH. Durch tion mit der FA 17C (Technische Umweltkontrol- diese umfassende Prozessbegleitung sollte ein le). Aus dieser Projektgruppe Feinstaub formierten möglichst effizientes, zielgerichtetes und kreatives sich ExpertInnen in Arbeitsgruppen (AGs) zu den Arbeiten gesichert werden. thematischen Bereichen Verkehr, Landwirtschaft, Hausbrand und Energieversorgung, Gewerbe und Die Kommunikation erfolgte multilateral über Industrie, Winterdienst und Motorentechnik. Dabei Email, Arbeitsgruppensitzungen und Projektgrup- wurden großteils jene Arbeitsgruppen wieder ein- pentreffen sowie bilateral über Telefon und Email. gesetzt, die bereits 2004 die Maßnahmen erarbei- Als Ergänzung wurde vom externen Prozesskoor- tet hatten. Die inhaltlich verantwortliche Leitung dinator eine Intranetplattform, zugänglich für alle der Arbeitsgruppen oblag den bestellten Arbeits- Projektgruppenmitglieder über Passwort, einge- gruppenleiterInnen, also weitgehend denselben richtet, die sämtliche relevanten Dokumente ver- Personen, die schon 2004 nominiert wurden. fügbar machte. Neu etabliert wurde die Arbeitsgruppe „Rechtliche Umsetzung“ unter der Leitung der FA 13A. Im Laufe der Arbeit wurden in den meisten Ar- beitsgruppen zusätzliche ExpertInnen hereingeholt oder punktuell zugezogen. Die Rolle der Arbeitsgruppen war die der Zurver- Seite 6
Programm zur Feinstaubreduktion Steiermark 2008 c) Zeitlicher Ablauf des Arbeitsprozesses Bus) ££-Formulierung neuer, noch weiterzuentwickeln- Datum Aktivitäten Meilenstein der Ideen für künftige Maßnahmen 7.2.2008 Start Program- 1. Projektgruppen- Punktuell wurden fachexterne Perspektiven in die merstellung treffen Diskussion hereingeholt, so durch die Einladung Februar- Evaluierung Arbeitsgruppensit- einzelner ExpertInnen aus themenrelevanten Res- Juni 2008 Maßnahmen zungen sorts des Landes/der Stadt bzw. durch das Einbrin- Evaluierungser- gen ergänzender Ideen aus der Nutzung der Ender- gebnisse gebnisse der Planungswerkstatt Graz. Mai-Juni Reorientierung, Arbeitsgruppensit- 2008 Ergänzung Maß- zungen Im 2. Treffen der Projektgruppe mit Workshopcha- nahmen Maßnahmendefi- rakter wurden durch die Arbeitsgruppenvertrete- nition neu rInnen die Ergebnisse der Maßnahmenevaluierung 2. Projektgruppen- im Licht eventueller neuer Rahmenbedingungen treffen 16.5.2008 diskutiert und Maßnahmenbündel sowie neue, er- Juni/Juli Redaktion Erst- Ergebnisbericht gänzende Maßnahmen benannt. Wie bereits bei 2008 bericht (Erstfassung Juli der Erarbeitung des Maßnahmenpaketes 2004 2008) sollten dabei im Sinn des Auftrages Maßnahmen Laufend – Detailerarbeitung Finalfassung Fein- angedacht werden, die über das bestehende Kor- Dezember Maßnahmen §9b staubbericht zur sett des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L) 2008 IG-L Vorlage hinausgehen. Ziel des ersten Arbeitsschrittes, der Evaluierung war In einem dritten Schritt wurden einerseits die es, die Umsetzung der 2004 beschlossenen Maß- Ergebnisse der Schritte 1 und 2 mit Stichtag nahmen qualitativ und wenn möglich quantitativ 30.6.2008 zusammengefasst und dokumentiert bis zum Stichtag 30.4.2008 weiterzuverfolgen. (vorliegender Bericht, orientiert an mit FA 13A ab- Mittels eigens entwickelter Erhebungsbögen wur- gestimmten Erfordernissen der Darstellung lt. § 9a de auf Ebene der Arbeitsgruppen die Entwicklung IG-L und der Kompatibilität mit der Zwischeneva- aller 62 Maßnahmen bewertet, wobei die Hauptbe- luierung 2006). urteilung durch die Umsetzungsverantwortlichen selbst erfolgte. Wesentliche Aspekte der Beurtei- Gleichzeitig konstituierten sich zu einzelnen Maß- lung waren der Umsetzungsgrad, die Effizienz der nahmen mit besonderer Bedeutung (z.B. Umwelt- Maßnahmen (Kosten-Nutzen Gegenüberstellung), zonen) bzw. IG-L-Maßnahmentauglichkeit (wie Feinstaub reduzierende Wirkung, positive und ne- VBA) spezielle Arbeitsgruppen zur weiteren Detai- gative Begleiteffekte der Maßnahmen, erfolgte lausarbeitung. Maßnahmenänderungen sowie mit der Maßnahme verbundene rechtliche Fragestellungen. In einem zweiten Schritt wurden im Rahmen ei- ner Maßnahmenerweiterung und -fokussierung, aufbauend auf den Evaluierungsergebnissen, in den einzelnen Arbeitsgruppen eine Anpassung, Fo- kussierung oder auch Ergänzung des bestehenden Maßnahmenpaketes überlegt. Diese Optimierung * Legistische Rahmenbedingungen, neue fachliche Erkennt- war aufgrund tws. aktueller geänderter Rahmen- nisse, technologische Rahmenbedingungen bedingungen sinnvoll und resultierte in der: ££-Zusammenfassung bestehender Einzelmaßnah- men zu Maßnahmenbündeln (z.B. Stadt-Land- Seite 7
Programm zur Feinstaubreduktion Steiermark 2008 MASSNAHMENÜBERBLICK Großraum Graz sowie auf allen Überlandstraßen in den steirischen Sanierungsgebieten. Im besonders AUS SICHT DER ARBEITS- belasteten Sanierungsgebiet „Großraum Graz“ wa- ren zusätzlich Fahrverbote im Falle von länger an- GRUPPENLEITER/INNEN dauernden hoch belasteten Situationen geplant. Arbeitsgruppe Motorentechnik Die dauernde Umsetzung scheiterte hier an recht- lichen Problemen. Nach Auffassung des Unabhän- Im Rahmen der im Jahr 2004 gegründeten „Pro- gigen Verwaltungssenates waren diese Verkehrs- jektgruppe Feinstaub“ wurde eine Arbeitsgruppe beschränkungen nicht „gehörig kundgemacht“, Motorentechnik mit Fragestellungen zu den direk- worauf Strafbescheide aufgehoben wurden. Da ten Emissionen von Kraftfahrzeugen (Vermeidung eine Kennzeichnung der STVO weder umsetzbar und Verminderung von Motoremissionen) befasst. noch sinnvoll war, wurden die Verkehrsmaßnah- men im Jahr 2007 aufgehoben. Im „Programm zur Feinstaubreduktion in der Stei- ermark 2004“ finden sich diese Maßnahmen unter Da aber Geschwindigkeitsbeschränkungen zu je- den Punkten 18 bis 24. nen Maßnahmen zählen, die – ohne die Rechte des Einzelnen wesentlich einzuschränken – ein sehr Eine Maßnahmengruppe befasst sich mit der Nach- gutes Kosten/Nutzen-Verhältnis aufweisen, ist für rüstung von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen, den nächsten Winter geplant, auf den betroffenen aber auch von Maschinen mit Partikelfiltern. Da- Autobahnabschnitten eine immissionsgesteuerte mit sollten Einsparungen von Partikelemissionen, Verkehrsbeeinflussungsanlage (VBA) aufzubauen, die durch den Fortschritt beim Stand der Technik um mindestens den gleich hohen Maßnahmenef- (Verschärfung von Emissionsgrenzwerten für Neu- fekt erzielen zu können. fahrzeuge und neue Maschinen und Geräte) erst zu einem späteren Zeitpunkt auftreten würden, Als künftige Maßnahme wird die Einführung von bereits jetzt wirksam werden. Umweltzonen diskutiert. Dabei sollen für bestimm- te Bereiche Fahrverbote für hoch emittierende Die Nachrüstung von PKW wurde durch geeigne- Fahrzeuge erlassen werden. Die Kriterien für eine te Förderungsmaßnahmen und durch Androhung Einfahrtserlaubnis werden sukzessive strenger. von Fahrverboten im Großraum Graz sehr gut an- genommen. Auch der Fuhrpark der Busse der GVB Im Bereich der Motorentechnik zeigte sich also, wurde praktisch vollständig mit Abgasreinigungs- dass an sich effektive Maßnahmen häufig an der systemen ausgestattet. Bei Überlandbussen blieb rechtlichen Umsetzbarkeit scheiterten. Hier wird jedoch die Rate der nachgerüsteten Fahrzeuge es also nötig sein, sichere gesetzliche Rahmenbe- gering. dingungen zu schaffen. Bei Nachrüstungen in der bestehenden Flotte oder bei Umweltzonen handelt Europarechtliche Probleme traten bei der Umset- es sich um das Vorziehen von sonst erst später zung der Partikelfilterpflicht für Maschinen und auftretenden Emissionseinsparungen. Hier gilt es Geräte auf. Für eine vergleichbare Regelung wur- also, die Maßnahmen rasch umzusetzen, damit de in Tirol von der EU-Kommission wegen Wett- diese eine möglichst hohe Wirksamkeit erreichen bewerbsverzerrung eine Klage vor dem EUGH in können. Aussicht gestellt, worauf die steirische Regelung zurückgenommen worden ist. Arbeitsgruppenleitung: DI Dr. Thomas Pongratz, FA 17C Die zweite Maßnahmengruppe befasst sich mit Verkehrsbeschränkungen. Vorgesehen waren Ge- schwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen im Seite 8
Programm zur Feinstaubreduktion Steiermark 2008 Arbeitsgruppe Winterdienst Die Arbeitsgruppe Winterdienst beschäftigt sich mit den Maßnahmen „differenzierter Winter- dienst“, „Salzstreuung auf Bergstraßen“, „Streuung auf Geh- und Radwegen“ sowie „verstärkte Stra- ßenwäsche“. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Ge- samtumweltbelastung durch die Änderung des Winterdienstes reduziert wird, einerseits durch Reduzierung der gefahrenen Kilometer durch we- niger Beladungsvorgänge, wodurch sich eine Ver- ringerung der Abgasemissionen und geringerer Treibstoffverbrauch ergibt und andererseits durch minimierten Kehr-maschineneinsatz bei der Früh- jahrsreinigung. 3 von 4 Maßnahmen erweisen sich als äußerst ef- fektiv, wurden sowohl bei der Bevölkerung als auch von der Politik sehr gut aufgenommen. Die Maßnahme „differenzierter Winterdienst“ ist im Grazer Raum zu 65 % umgesetzt und soll, so- fern finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, bis 2010 abgeschlossen sein. Die Maßnahme „Streuung auf Geh- und Radwe- gen“ ist landesweit zu 100 % umgesetzt, die Maß- nahme „Salzstreuung auf Bergstraßen“ ist auf Landesebene zu 98 % umgesetzt, im Grazer Stadt- gebiet hängt dies mit der schrittweisen Einführung des differenzierten Winterdienstes zusammen und soll bis 2010 abgeschlossen sein. Bei der Maßnahme „Verstärkte Straßenwäsche“ zeigte sich, dass es unter-schiedliche Ergebnisse von diversen Studien und Versuchen gibt und ist diese Maßnahme an besonderen PM10-Tagen mit tiefen Temperaturen nicht anwendbar. Arbeitsgruppenleitung: Dr. Gerhard Egger / Ing. Günther Volkmer, Wirt- schaftsbetriebe der Stadt Graz Seite 9
Programm zur Feinstaubreduktion Steiermark 2008 Arbeitsgruppe Industrie und Gewerbe soweit gegeben, als Vertreter der Länder ihre Vor- schläge als Mitglieder von sich mit dieser Thematik Im „Programm zur Feinstaubreduktion in der Stei- beschäftigenden Arbeitsgruppen einbringen kön- ermark“ sind für den Bereich „Industrie und Ge- nen; darüber hinaus ist den Ländern in weiterer werbe“ hinsichtlich Feinstaubreduktion sechs Folge im Rahmen der Begutachtungsverfahren zu Maßnahmenpunkte vorgesehen, die im überwie- den vom Bund angestrebten Gesetzes- und Verord- genden Maße legistische Maßnahmen umfassen. nungs- (Änderungs-)entwürfen die Möglichkeit zur Wie bereits im ersten Evaluierungsbericht zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu Feinstaubreduktion in der Steiermark aus dem Jah- den geplanten Novellierungsvorhaben eingeräumt. re 2006 dargelegt wurde, befasst sich die Arbeits- Wie schon bisher wird sich das Land Steiermark gruppe „Industrie und Gewerbe“ mit Materienge- auch künftig aktiv an den „Novellierungsprozes- setzen (Gewerbeordnung, Mineralrohstoffgesetz sen“ beteiligen. und Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen) so- wie auf deren Basis erlassenen Verordnungen, die Als ebenfalls sehr effiziente Maßnahme ist die in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zustän- Umsetzung emissionsmindernder Maßnahmen auf digkeit des Bundes fallen. Novellierungen dieser Baustellen anzusehen. Dieser Maßnahmenpunkt Bundesgesetze und Verordnungen können daher war ursprünglich in der Arbeitsgruppe „diffuse ausschließlich vom Bundesgesetzgeber bzw. Bun- Emissionen“ angesiedelt, wurde aber aus systema- desminister (für VO) in Angriff genommen werden. tischen Überlegungen in den Bereich der Arbeits- gruppe Industrie und Gewerbe als Maßnahme 29 Diesbezüglich ist/sind der/die Bundesminister, ins- eingegliedert. besondere im Hinblick auf die Herabsetzung von Emissionsgrenzwerten in diversen Emissionsgrenz- Arbeitsgruppenleitung: werte-Verordnungen, tätig geworden und wurde Mag. Andrea Kerschbaumer, FA 13A seit dem ersten Evaluierungsbericht die Verordnung über die Begrenzung der Emission von Luft verun- reinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, BGBl. II Nr. 290/2007 sowie die Verordnung über die Verbrennung von Abfäl- len – AVV, BGBl. II Nr. 389/2002 i. d. F. BGBl. II Nr. 296/2007 novelliert. Die Verordnung über die Be- grenzung der Emission von Luft verunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung 2007, BGBl. II Nr. 60/2007 und die Verordnung über die Begrenzung der Emission von Luft verunreinigen- den Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Nicht- eisenmetallen und Refrektärmetallen – NER – V, BGBl. II Nr. 86/2008 wurden neu erlassen. Die in den genannten Verordnungen bereits erfolg- te Herabsetzung von Emissions-grenzwerten ist als effizienteste Maßnahme im Bereich „Industrie und Gewerbe“ zu qualifizieren; die Novellierung der Feuerungsanlagenverordnung sowie der Luftrein- halteverordnung für Kesselanlagen steht unmittel- bar vor dem Abschluss. Eine Mitwirkung der Länder bei der Novellierung von Emissionsgrenzwerte – Verordnungen ist in- Seite 10
Programm zur Feinstaubreduktion Steiermark 2008 Arbeitsgruppe Landwirtschaft der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft konnten in den vergangenen Evaluierungszeiträu- Der Beitrag zur Belastung von Feinstaub ist in der men des Programms bereits zufrieden stellende Landwirtschaft vorwiegend durch die so genann- Umsetzungsschritte erreicht werden. ten Sekundärpartikel gegeben. Zur Bildung dieser Sekundärpartikel tragen Ammoniakemissionen bei. Einige Maßnahmen wie etwa der emissionsmin- Die Landwirtschaft ist mit 95 % Hauptverursacher dernde Stallneu- und –umbau sind aufgrund von dieser Emissionen. Laut Umweltbundesamt ist al- Trends wie z.B. offene Stallbauweise in der Rinder- lerdings seit 1990 ein stark rückläufiger Trend zu haltung neu zu bewerten. beobachten. Neben dem Beitrag zur Feinstaubbil- dung ist die Geruchsbelastung durch Ammoniake- Die Maßnahme Förderung der bodennahen Gül- missionen ein weiterer wichtiger Grund, eine Re- leausbringung sowie das Aktionsprogramm werden duktion herbeizuführen. derzeit in einem Projekt für das Untere Murtal und das Leibnitzer Feld spezifiziert. Im Rahmen der Erstellung des Programms zur Feinstaubreduktion in der Steiermark wurden von In beinahe allen Umsetzungsmaßnahmen ist nach der Arbeitsgruppe „Landwirtschaft“ folgende fünf wie vor ein Forschungsbedarf gegeben. Maßnahmen definiert: ££-Emissionsmindernder Stallneu- und –umbau Eine konkrete Angabe des Reduktionspotenzials ££-Stickstoff (N) reduzierte Fütterung von Schwei- kann aufgrund von fehlenden wissenschaftlichen nen Erkenntnissen nur schwer bis gar nicht gemacht werden. ££-Abdeckung von Güllelagern bei Neubau und Umbau Die zweite Evaluierung der dem Bereich Landwirt- ££-Förderung der bodennahen Gülleausbringung schaft zugeordneten Maßnahmen 38-42 kann als ££-Aktionsprogramm 2003 (2006 und nunmehr positive Weiterentwicklung zur Vermeidung von Feinstaub und Geruchsbelastung gesehen werden. 2008) Die vorliegende Evaluierung des Programms zur Arbeitsgruppenleitung: Feinstaubreduktion wurde unter der Mitarbeit von DI Anita Mogg, FA 10A HR Dipl.-Ing. Josef Pusterhofer – FA 10B, Dipl.-Ing. Reinhold Stern – FA 10A, Mag. Dr. Dietmar Öttl – FA 17C, Mag. Dr. Lena Muttonen – FA 13A, Dipl.- Ing. agr. Wolfgang Schleicher - HBLFA Gumpen- stein, Dipl.-Ing. Walter Breininger und Dr. Heinrich Holzner - Kammer für Land- und Forstwirtschaft, und unter Begleitung durch das JOANNEUM RE- SEARCH, Dr. Peter Trinkaus, durchgeführt. Alle Maßnahmen sind in Umsetzung, wobei die Maßnahme „Stickstoff reduzierte Fütterung“ als abgeschlossen beurteilt werden kann. Im Wesentlichen ist bei allen Handlungen als wichtigste Voraussetzung für eine erfolgreiche Umsetzung eine effiziente und gezielte Bera- tung gekoppelt mit Förderungsprogrammen und Wirtschaftlichkeit zu nennen. Mit Unterstützung Seite 11
Programm zur Feinstaubreduktion Steiermark 2008 Arbeitsgruppe Hausbrand und Energie Bedarfszuweisungen und die Auswertung der wie- derkehrenden Prüfungen von Feuerungs-anlagen. Bei den 2008 zur Evaluierung anstehenden Maß- nahmen handelt es sich ausnahmslos um dieselben Die Bewertung für die begonnenen bzw. umge- Maßnahmen, die bereits 2006 einer Evaluierung setzten Maßnahmen war überwiegend positiv. Als unterzogen worden sind. effizienteste Maßnahme werden für den Betrach- tungszeitraum die Förderungs-maßnahmen einge- Nur eine Maßnahme konnte 2008 als weitgehend stuft, die eine nachhaltige Reduktion der Immissi- abgeschlossen bewertet werden: Die Umstellung onsbelastung v. A. im Raum Graz bewirken wird. öffentlicher Gebäude im Wirkungsbereich des Landes und der Stadt Graz auf Fernwärme oder Aufgrund des Fehlens geeigneter Studien können sonstige emissionsarme Energieträger ist in über- die durch die evaluierten Maßnahmen tatsächlich wiegendem Ausmaß bereits erfolgt und lässt in der erzielten Feinstaubminderungen zu einem erhebli- Zukunft kaum noch Reduktionseffekte erwarten. chen Teil nicht quantifiziert werden. Im Bereich der Förderungsmaßnahmen wurden Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass schwerpunktmäßig zwei Maßnahmen durchge- im Betrachtungszeitraum nur im Bereich der För- führt bzw. laufen noch weiter: derungen der überwiegende Teil umgesetzt werden konnte. Eingeschränkt gilt das auch für die Ge- ££-Die eine betrifft eine gemeinsame Aktion vom setzgebung im Bereich Feuerungsanlagen. Für die Land Steiermark und einigen Energieversorgen nächste Zukunft darf aus den heuer in Kraft ge- (v. A. der steirischen Gas-Wärme und der Ener- tretenen Änderungen im Bau- und Feuerungsanla- gie Graz) zur Direktförderung von Umstellun- gengesetz ein Impuls in Richtung Einsparung von gen von Heizungsanlagen auf Fernwärme so- Energie und damit auch Verringerung von Emissi- wie – falls Fernwärme nicht vorhanden – auf onen erwartet werden, wobei hier von der öffent- Erdgas in Feinstaubsanierungsgebieten; diese lichen Hand Begleitmaßnahmen gesetzt werden Aktion wird im kommenden Jahr fortgeführt. sollten. Darüber hinaus dürfte das neue Gesetz über die Förderung von Fernwärme und Fernkäl- ££-Die zweite Förderungsschiene betrifft eine ge- teleitungen die Chance eröffnen, dass der Ausbau meinsame Aktion des Landes Steiermark mit von Fernwärmenetzen etwas zügiger vorangeht der Stadt Graz, zur Direktförderung von Um- als bisher: Auch hier wären Begleitmaßnahmen stellungen von Festbrennstoffheizungen auf (z.B. Abstimmung der Fernwärmeausbaupläne mit Fernwärme: Besonderheit dabei ist, dass die einem Wärme-kataster) sinnvoll. Schlussendlich Förderhöhe von sozialen Kriterien abhängig sind auch die bereits im April d. J. in Kraft getrete- gemacht wurde. nen Förderungsbedingungen des steirischen Um- Sieben Maßnahmen wurden bis dato noch nicht weltlandesfonds zu erwähnen, die äußerst strenge oder nur zu einem geringen Teil begonnen: Dazu Emissionsgrenzwerte für Pellets- und Scheitholz- zählen einerseits legistische Maßnahmen im Be- feuerungen beinhalten. reich der Raumordnung sowie zur Verschärfung von Emissions-grenzwerten für neue und die Still- Arbeitsgruppenleitung: legung alter Feuerungsanlagen, sowie die Einrich- DI Wolfgang Jilek / Wolfgang Kleindienst, FA 17A tung einer Non-Profit-Contracting Gesellschaft durch die öffentliche Hand; weiters wurden einige Begleitmaßnahmen noch nicht in Angriff genom- men, darunter die Schaffung von Qualitätskrite- rien für Anbote (Heizungs-Komplettsanierungen, Solaranlagen und wärmetechnische Gebäudesa- nierungen), emissionsrelevante Vorschriften bei Seite 12
Programm zur Feinstaubreduktion Steiermark 2008 Arbeitsgruppe Verkehr biet „Großraum Graz“ bei hoher Feinstaubbelas- tung. Bei den 2008 zur Evaluierung anstehenden Maß- nahmen handelt es sich um dieselben 25 bzw. 26 Als besonders erfreuliche Maßnahmen der 8 in Um- Maßnahmen, die bereits 2006 einer Evaluierung setzung befindlichen Maßnahmen sollen die seit unterzogen worden sind. Dezember 2007 auf Schiene befindliche S-Bahn Steiermark, die Attraktivierung des Radfahrnetzes 8 dieser Maßnahmen wurden von der Arbeitsgrup- und die Verlängerung der Straßenbahnlinien 4, 5 pe Motorentechnik evaluiert. und 6 im Stadtgebiet von Graz samt Errichtung der Nahverkehrsknoten Puntigam und Don Bosco bei- Hierbei handelt es sich um Maßnahmen wie das spielhaft hervorgehoben werden. Nachrüsten von Partikelsystemen für unterschied- lichste Diesel-Kraftwagen, die Novellierung der So sind im Dezember 2007 Teile der Steirertakt- NOVA-Förderung neu zugelassener Diesel-PKW – Ausbaustufe-„Optimierung“ unter dem Projekttitel übrigens die einzige Verkehrsmaßnahme im allei- „S-Bahn Steiermark“ gestartet worden. Über 70 nigen Zuständigkeitsbereich des Bundes - die Ein- neue Zugsverbindungen ermöglichen nun ganztä- führung von verkehrsberuhigten Tempo 30-Zonen gige Stundentakte von Betriebsbeginn ab ca. 4 Uhr sowie die Einführung von Geschwindigkeitsbe- bis rund 24 Uhr, Verdichtungen in der Frühspitze schränkungen auf Autobahnen im Großraum Graz. zwischen 6:00 und 8:30 Uhr auf bis zu viertelstünd- Bei den restlichen 18, seitens der Arbeitsgruppe liche Intervalle stadteinwärts sowie Halbstunden- Verkehr zu evaluierenden Maßnahmen, handelt takte zwischen 13 und 20 Uhr stadtauswärts. es sich im Wesentlichen um ÖV- bzw. im weite- ren Sinne ÖV- begleitende bzw. ÖV- ergänzende Sechs Maßnahmen wurden bis dato noch nicht be- Maßnahmen. gonnen, sind jedoch zum Teil durch andere Maß- nahmen überkompensiert worden (z.B. „S-Bahn Im Konkreten reichen diese Maßnahmen von Steiermark“ statt Shuttle-Zug zwischen Graz und Marketing und tariflichen Maßnahmen über An- Lieboch). Weiters erfolgt die Planung der Stadt- gebotserweiterungen bei Bus und Bahn samt ÖV- grenzen überschreitenden Busverkehre zukünftig Beschleunigungs- und Bevorrangungsprogrammen analog zur „S-Bahn Steiermark“ zusammengeführt bis hin zur erfolgreichen Umsetzung der Straßen- unter dem Arbeitstitel „StadtLandBus“. bahnverlängerungen in Graz, der Errichtung zu- sätzlicher P & R-Plätze, der Attraktivierung des Unterm Strich konnte im Betrachtungszeitraum Radfahrnetzes und der Ausdehnung der Parkraum- sehr viel umgesetzt werden. Die Resonanz wurde bewirtschaftung in der Stadt Graz. überwiegend positiv bewertet. 2 dieser 18 Maßnahmen wurden nicht evaluiert, Als effizienteste Maßnahme werden die Marke- da sie bereits bei der Evaluierung 2006 als abge- tingmaßnahmen eingestuft, die am nachhaltigs- schlossen (Steirertakt Attraktivierung) bzw. als ten eine Bewusstseins- und Verhaltensänderung nicht durchführbar (Neuregelung des Fahrtkosten- bewirken. zuschusses innerhalb des Amtes der Steiermärki- schen Landesregierung) bewertet worden sind. Aufgrund des Fehlens geeigneter Studien können die durch die evaluierten ÖV-Maßnahmen tat- 2 weitere Maßnahmen wurden 2008 als abge- sächlich erzielten Feinstaubminderungen nicht schlossen bewertet: Die Ausdehnung der Park- quantifiziert werden. raumbewirtschaftung in Graz, sowie die prinzipiell umgesetzte, jedoch aus klimatologischen Gründen Zusammenfassend kann jedoch auch heuer wieder nie schlagend gewordenen Fahrverbote laut IGL für fest gestellt werden, dass die zur Aufrechterhaltung Dieselkraftfahrzeuge ohne DPF im Sanierungsge- und Ausweitung des bestehenden ÖV-Angebots in- Seite 13
Programm zur Feinstaubreduktion Steiermark 2008 klusive Infrastruktur und begleitende Maßnahmen investierten (Landes-)Mittel zur Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs beitragen und somit ein wesentlicher Beitrag zur Reinhaltung unserer Umwelt und Minimierung der Feinstaub- belastung sind. Arbeitsgruppenleitung: DI Werner Reiterlehner / DI Gernot Aigner, FA 18A Seite 14
Programm zur Feinstaubreduktion Steiermark 2008 Arbeitsgruppe Recht 96/2007, aufrechterhalten werden konnte. Nach wie vor gültig sind folgende Maßnahmen: Gemäß § 9a Abs. 6 des Immissionsschutzgesetzes- Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 i. d. F. BGBl. I Nr. ££-Festlegung von vier Sanierungsgebieten [um- 70/2007, wird das vom Landeshauptmann von fassend 333 (Katastral-)Gemeinden] Steiermark am 6. November 2006 erlassene § 9a ££-Verbot von Brauchtumsfeuern im Sanierungs- IG-L-Programm binnen der gesetzlichen Frist in gebiet „Großraum Graz“ sowie Einschränkung Bezug auf seine Wirksamkeit zur Erreichung der derselben auf zwei Tage im Jahr in den anderen Ziele des IG-L evaluiert sowie überarbeitet. drei Sanierungsgebieten. Das § 9a IG-L-Programm 2009 nimmt Bedacht In ihrer ursprünglichen Form nicht mehr verordnet auf nationale Programme gemäß dem Emissions- sind folgende Maßnahmen: höchstmengengesetz–Luft, der Pläne und Pro- gramme des Ozongesetzes sowie der Österreichi- Maßnahmen für den Verkehr schen Klimastrategie. Basis ist nach wie vor die Statuserhebung 2006 für das Land Steiermark vom ££-Statische Geschwindigkeitsbeschränkungen 13. April 2006 sowie die im Begutachtungsverfah- (Tempo 100 km/h) auf hoch frequentierten Au- ren dazu ergangenen Stellungnahmen. tobahnabschnitten der A 2 sowie der A 9 in den Wintermonaten (15. Dezember bis 14. März) Unter Beachtung der Grundsätze gemäß § 9b IG-L ££-Statische Geschwindigkeitsbeschränkungen wird nun ein überarbeitetes Programm erstellt, in (Tempo 80 km/h) auf den sonstigen Freiland- dem jene Maßnahmen festgelegt werden, die zu straßen in den Sanierungsgebieten vom 15. ergreifen sind, um die Emissionen, die zur Über- Dezember bis 14. März schreitung des Immissionsgrenzwertes für Fein- ££-ganzjähriges Fahrverbot für emissionsträchtige staub (PM10) geführt haben, im Hinblick auf die alte Schwerfahrzeuge Einhaltung dieses Grenzwertes zu reduzieren. Ziel dieses § 9a IG-L-Programm 2009 ist es auch, das ££-Fahrverbote für PKW mit Dieselmotoren ohne im Jahr 2004 erstellte und im Jahr 2006 erstmals Partikelfiltersystem an hoch belasteten Tagen evaluierte „Steirische Feinstaubprogramm“ im im Sanierungsgebiet „Großraum Graz“ in den Rahmen seiner zweiten Evaluierung neu zu struk- Wintermonaten (15. Dezember bis 14. März) turieren und in das hier vorliegende § 9a IG-L-Pro- Begründung: gramm 2009 vollständig zu integrieren. Somit soll es für die Steiermark zukünftig nur mehr ein ein- Alle Maßnahmen für den Verkehr wurden gemäß ziges Programm für die Feinstaubproblematik ge- § 14 Abs. 6 IG-L kundgemacht. Diese Bestimmung ben. Für den Fall, dass auch Programme für andere des IG-L nimmt ausdrücklich auf die Kundma- Luftschadstoffe gemäß den Anlagen zum IG-L zu chungsform des § 44 Abs. 3 StVO 1960 Bezug, der erstellen sein werden, soll im Sinne des § 9a Abs. 4 seitens des Landeshauptmanns von Steiermark für IG-L ein integriertes Programm für alle betroffenen die Kundmachung der Verkehrsmaßnahmen heran- Schadstoffe Geltung erlangen. gezogen wurde. Festzuhalten ist, dass das § 9a IG-L-Programm Laut den Erläuterungen des IG-L ist eine flexible 2006 insbesondere durch die Handhabung der Kundmachungsform vom Bun- desgesetzgeber ausdrücklich gewollt. Die vom IG-L Maßnahmenverordnung 2006, LGBl. Nr. Landeshauptmann für die Steiermark gewählte 131/2006, umgesetzt wurde. Bei der Umsetzung Art der Kundmachung war daher nach Ansicht ergaben sich jedoch zahlreiche Probleme, weshalb aller befassten Bundes- und Landesstellen (BKA- nur mehr ein Teil der Maßnahmen im Rahmen Verfassungsdienst, Verfassungsdienst des Lan- der IG-L-Maßnahmenverordnung 2008, LGBl. Nr. des, Verkehrs-rechtsabteilung, Umweltabteilung) gesetzes-konform und wurde auch durch ein ex- Seite 15
Programm zur Feinstaubreduktion Steiermark 2008 ternes Gutachten von Herrn Univ.-Prof. DDr. Heinz tungsbedingungen und nicht auf straßenverkehrs- Mayer vollinhaltlich und ausdrücklich bestätigt. zeichentaugliche Straßenstreckenverläufe abstellt. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steier- Allein für die in den vier Sanierungsgebieten be- mark (UVS Steiermark) befand jedoch alle vorge- troffenen Freilandstraßen hätte eine Kundmachung brachten Argumente für nicht stichhaltig und ent- mit konstitutiv wirkenden Straßenverkehrszeichen schied unter Berufung auf Art. 89 Abs. 1 B-VG mit bedeutet, dass ca. 40.000 bis 50.000 Verkehrsschil- Bescheid vom 09. März 2007 (präsentiert am 12. der nebst Zusatztafeln aufgestellt hätten werden März 2007), dass die Tempolimits auf Autobahnen müssen. „nicht gehörig kundgemacht“ worden wären. Eine ähnliche Feststellung traf der UVS Steiermark auch Auf Grund dieser Entscheidungen des UVS Steier- betreffend die sonstigen Freilandstraßen (Tempo mark war das Land Steiermark gezwungen, auch 80 km/h) mit Bescheid vom 24. Juli 2007, öffent- die Sondermaßnahme bei hoher Belastung im Sa- lich vorgestellt am 26. Juli 2007. Auf Grund dieser nierungsgebiet „Großraum Graz“ sowie das für alle Bescheide hätte immer gemäß § 44 Abs. 1 StVO Sanierungsgebiete angeordnete Fahrverbot für alte 1960 kundgemacht werden müssen, da der UVS emissionsträchtige Schwerfahrzeuge mit Verord- Steiermark laut Bescheidbegründung ausschließ- nungen vom 28. Juni 2007 bzw. 10. Oktober 2007 lich auf das Kriterium der „Verkehrszeichenmög- (1. und 2. IG-L-Maßnahmenverordnung – Novelle) lichkeit“ abstellt. Dort, wo Straßenstrecken das ufzuheben, da sehr hohe Gefahr bestand, dass der Sanierungsgebiet durchschneiden und eine konsti- UVS für die Steiermark auch diese Verkehrsmaß- tutive Kennzeichnung mit Straßenverkehrszeichen nahmen, insbesondere die Maßnahme betreffend auch de facto unmöglich ist, wurde empfohlen, Fahrverbote für Personenkraftwagen mit Diesel- dass diese Straßenstrecken der Anknüpfungspunkt motoren ohne Partikelreinigungssystem an sehr sein sollten, in ein Sanierungsgebiet aufgenommen hoch belasteten Tagen im Sanierungsgebiet „Groß- zu werden oder diese Strecken davon auszuneh- raum Graz“ (§§ 8 und 9) als „nicht gehörig kundge- men. macht“ bewerten würde. In diesem Lichte sei auf das Erkenntnis des Ver- Abgesehen davon, dass ein Abstellen auf die „Ver- fassungsgerichtes vom Juni 2008 hingewiesen, aus kehrszeichenmöglichkeit“ bei Fahrverboten im Sa- dem hervorgeht, dass die Kundmachung nach § 44 nierungsgebiet „Großraum Graz“ zu einem nicht Abs. 3 StVO i.V.m. § 14 Abs. 6 IG-L sehr wohl ge- überschaubaren Schilderwald geführt und auf hörig ist. Grund der temporären Geltung (selbst bei Anbrin- gung von Klapptafeln) einen immensen Verwal- Damit hat das für Gesetzesprüfungen zuständige tungsaufwand nach sich gezogen hätte, der de Höchstgericht in Österreich, nämlich der VfGH, das facto nicht zu bewältigen gewesen wäre, wäre die bestätigt, was die Landesvertreter/innen in ihrer Aufrechterhaltung dieser Maßnahme durch konsti- Stellungnahme im Frühjahr 2007 gegenüber dem tutive Kundmachung auch im Widerspruch zu den UVS rechtlich ins Treffen geführt hat. Grundsätzen des IG-L (§ 9b im Zusammenhang mit § 14 Abs. 1 IG-L) gestanden, wonach dem Verhält- Es ist daher besonders zu bedauern, dass bislang nismäßigkeitsprinzip zu entsprechen ist. Danach das Instrument der Amtsbeschwerde im IG-L nach müssten jedenfalls vor Erlassung von Fahrverboten wie vor nicht zur Verfügung steht. gelindere Instrumente, insbesondere Geschwindig- keitsbeschränkungen, zur Anwendung gebracht Eine Ausweisung der IG-L-Sanierungsgebiete nach werden. Dafür hätten landesweit, wie oben darge- den Kriterien der „Verkehrszeichenmöglichkeit“ er- stellt, jedoch rund 40.000 bis 50.000 Verkehrsschil- scheint jedoch als nicht gesetzeskonform im Sinne der nebst Zusatztafeln aufgestellt werden müssen. des IG-L, da dieses auf die in der Statuserhebung Damit wäre allerdings der verbundene Aufwand festgestellte Schadstoffbelastung nebst Ausbrei- außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung an- Seite 16
Programm zur Feinstaubreduktion Steiermark 2008 gestrebten Erfolg gestanden, was zur Konsequenz Maßnahmen für Anlagen – Maschinen, Gerä- gehabt hätte, dass dem Verhältnismäßigkeitsgebot te und mobile technische Einrichtungen des § 9b Z 4 IG-L nicht mehr entsprochen hätte werden können. Partikelfilterpflicht für bestimmte Maschinen und Geräte (insbesondere Baumaschinen) Da insbesondere die Maßnahme der Geschwindig- keitsbeschränkung (Tempo 100 km/h auf den be- Begründung: troffenen Autobahnabschnitten der A 2 sowie A 9) Eine weitere Problematik ergab sich für die Be- aus Sicht der Luftreinhaltung in den drei Monaten, stimmung des § 4 IG-L-Maßnahmenverordnung in denen diese Maßnahme wirksam war (vom 15. 2006 – Partikelfilterpflicht für Geräte, Maschi- Dezember 2006 bis 14. März 2007) äußerst posi- nen und Anlagen (insbesondere Baumaschinen), tive Umwelteffekte sowie auch wünschenswerte welche mit 01. Jänner 2008 in Kraft treten hätte Sekundärauswirkungen (Verkehrssicherheit, Lärm- sollte. Diese Anordnung wurde nach dem Vorbild reduktion) hatte, soll diese Maßnahme (siehe Teil der IG-L-Verordnungen des Landes Tirol auch in A dieses Programms) in geänderter Form (Kund- der Steiermark analog vorgenommen. Das Land machung durch immissionsabhängige flexible Ver- Tirol leitete bezüglich dieser Maßnahme im De- kehrsbeeinflussungssysteme) spätestens im Winter zember 2006 ein Notifikationsverfahren bei den 2008/2009 unter Erfüllung der Kriterien des § 1 Stellen der Europäischen Union ein. Im Sommer der VBA-Verordnung – IG-L, BGBl. II Nr. 302/2007, 2007 erfolgte die Stellungnahme der Europäischen wieder angeordnet werden. Kommission. Danach ist die Vorschreibung von Partikelfiltersystemen für Baumaschinen und Ge- In diesem Zusammenhang sei auf das Erkenntnis räte mit Selbstzündungsmotoren gemäß Artikel 8 des Verfassungsgerichtes vom Juni 2008 hingewie- Abs. 1 und Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 97/68/EG sen, aus dem hervorgeht, dass die Kundmachung als ungerechtfertigtes Hemmnis für den Zugang zu nach § 44 Abs. 3 StVO i.V.m. § 14 Abs. 6 IG-L sehr Motoren mit Typengenehmigungen aus anderen wohl gehörig ist. Mitgliedstaaten anzusehen, weshalb festgestellt wurde, dass derartige Regelungen richtlinienwidrig Damit hat das für Gesetzesprüfungen zuständige wären und daher mit Vertragsverletzungsverfahren Höchstgericht in Österreich, nämlich der VfGH, das seitens der EU gerechnet werden müsste, falls eine bestätigt, was die Landesvertreter/innen in ihrer solche Anordnung dennoch innerstaatlich normiert Stellungnahme im Frühjahr 2007 gegenüber dem werden sollte. UVS rechtlich ins Treffen geführt hat. Nachdem auch das Land Steiermark nach dem Es ist daher besonders zu bedauern, dass bislang Muster Tirol seine Regelung des § 4 IG-L-Maßnah- das Instrument der Amtsbeschwerde im IG-L nach menVO, LGBl. Nr. 131/2006, getroffen hatte, er- wie vor nicht zur Verfügung steht. schien es notwendig, auch diese Bestimmung aus dem Rechtsbestand herauszunehmen. In fachlicher Hinsicht wurde das § 9a-IG-L-Pro- gramm 2006 sowie insbesondere die IG-L-Maß- Arbeitsgruppenleitung: nahmenverordnung 2006, LGBl. Nr. 131/2006, von Mag. Brigitte M. Scherbler, FA 13A der Technischen Universität Graz im Jahr 2007 evaluiert (Rexeis M./Hausberger St./Hinterhofer M/Sturm P.: Evaluierung von Feinstaub-Maßnah- men in steirischen Sanierungsgebieten im Winter 2006/07, TUG - Institut für Verbrennungskraftma- schinen und Thermodynamik im Auftrag des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, 2007). Seite 17
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