Flächennutzungsplan der Stadt Tessin Begründung (Entwurf)

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Stadt Tessin

Flächennutzungsplan
der Stadt Tessin

Begründung (Entwurf)

Stefan Pulkenat
Landschaftsarchitekt Dipl.-Ing./ BDLA
Fritz-Reuter-Straße 32, 17139 Gielow
Tel.: 039957/ 251 - 0, Fax: 039957/ 251 - 25
info@la-pulkenat.de

Bearbeitung: Tammo Strobl

Stand: 27.10.2020
G:\Projekte\_Bauleitplanung\FNP\Tessin\ab 2013\Texte\_Entwurf\2020-10-27 Begründung FNP Tessin.doc
Begründung zum Flächennutzungsplan der Stadt Tessin - Entwurf (27.10.2020)

Inhaltsverzeichnis

1        EINFÜHRUNG .................................................................................................. 4
1.1      Allgemeine Angaben .................................................................................................. 4
1.1.1    Lage ............................................................................................................................. 4
1.1.2    Planungsgebiet............................................................................................................. 4
1.1.3    Planwerk....................................................................................................................... 4
1.1.4    Landschaftsplan ........................................................................................................... 5
1.2      Rechtliche Grundlagen .............................................................................................. 5
1.3      Aufgabe und Inhalte des Flächennutzungsplanes.................................................. 6
1.4      Planungsanlass und Stand des Verfahrens ............................................................ 7
1.5      Aufstellungsverfahren ............................................................................................... 7
1.6      Entwicklung der Stadt Tessin und ihrer städtebaulichen Strukturen ................... 8
1.7      Entwicklung der städtebauliche Strukturen der Ortslagen .................................. 11
1.7.1    Vilz mit Forsthaus Vilzer Wald und Chausseehaus Laager Chaussee ...................... 11
1.7.2    Helmstorf und Wolfsberger Mühle .............................................................................. 12
1.7.3    Klein Tessin ................................................................................................................ 13
1.7.4    Neu Gramstorf und Hooge Liedt ................................................................................ 13

2        PLANUNGSVORGABEN ............................................................................... 13
2.1      Übergeordnete Planungen ...................................................................................... 13
2.1.1    Landesplanung ........................................................................................................... 13
2.1.2    Regionalplanung ........................................................................................................ 14
2.2      Weitere Planungsvorgaben und -grundlagen........................................................ 20

3        ZIELE ............................................................................................................. 23
3.1      Ziele der Entwicklung des Stadtgebietes............................................................... 23

4        THEMENBEREICHE DER PLANUNG ........................................................... 24
4.1      Wohnen ..................................................................................................................... 24
4.1.1    Bevölkerungsstruktur und –entwicklung ..................................................................... 24
4.1.2    Wohnungsbestand ..................................................................................................... 25
4.1.3    Potenziale für den Wohnungsbau .............................................................................. 27
4.1.4    Wohnbauflächen ........................................................................................................ 27
4.1.5    Gemischte Bauflächen ............................................................................................... 29
4.2      Arbeit und Wirtschaft ............................................................................................... 31
4.2.1    Wirtschaftsstruktur...................................................................................................... 31
4.2.2    Gewerbliche Bauflächen ............................................................................................ 32
4.3      Sonderbauflächen .................................................................................................... 33

Landschaftsarchitekturbüro Stefan Pulkenat                                                                                                      1
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4.3.1    Moto-Cross-Bahn ....................................................................................................... 33
4.3.2    Möbelmarkt................................................................................................................. 33
4.3.3    Großflächiger Einzelhandel ........................................................................................ 33
4.3.4    Bauliche Anlagen für Golfplatz ................................................................................... 33
4.3.5    Lebensmittelmarkt ...................................................................................................... 34
4.3.6    Campingplatzgebiet und bauliche Anlagen Naturbad ................................................ 34
4.3.7    Tourismus und Landwirtschaft Wolfsberger Mühle .................................................... 34
4.4      Gemeinbedarfseinrichtungen ................................................................................. 35
4.4.1    Schulen ...................................................................................................................... 35
4.4.2    Einrichtungen zur Kinderbetreuung ............................................................................ 35
4.4.3    Jugend- und Senioreneinrichtungen, Gesundheitsvorsorge ...................................... 36
4.4.4    Feuerwehr .................................................................................................................. 36
4.4.5    Kirchliche Einrichtungen ............................................................................................. 36
4.4.6    Verwaltung ................................................................................................................. 37
4.4.7    Post ............................................................................................................................ 37
4.5      Einzelhandel und technische Infrastruktur............................................................ 37
4.5.1    Einzelhandel ............................................................................................................... 37
4.5.2    Private Dienstleistungen............................................................................................. 42
4.5.3    Verkehr ....................................................................................................................... 42
4.5.4    Versorgung - Energie, Wasser und Telekommunikation ............................................ 45
4.5.5    Trinkwasser ................................................................................................................ 45
4.5.6    Gas ............................................................................................................................. 45
4.5.7    Strom .......................................................................................................................... 45
4.5.8    Entsorgung – Abwasser, Abfall .................................................................................. 46
4.6      Grünflächen .............................................................................................................. 47
4.6.1    Grünanlagen, z.T. mit Freizeiteinrichtungen .............................................................. 47
4.6.2    Friedhöfe .................................................................................................................... 48
4.6.3    Sport- und Spielanlagen, Spiel-, Bolz- und Tummelplätze ......................................... 48
4.6.4    Dauerkleingärten ........................................................................................................ 49
4.6.5    Weitere Zweckbestimmungen .................................................................................... 49
4.7      Naturraum ................................................................................................................. 50
4.7.1    Erholungsfunktion....................................................................................................... 50
4.7.2    Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege u. zur Entwicklung von Natur u. Landschaft .... 50
4.7.3    Flächen für die Landwirtschaft ................................................................................... 52
4.7.4    Wald ........................................................................................................................... 52
4.7.5    Wasserflächen und Flächen mit wasserrechtlichen Bindungen ................................. 53
4.7.6    Ausgleichs-/ Kompensationsflächen .......................................................................... 53
4.7.7    Schutzgebiete und-objekte gemäß Naturschutzrecht ................................................ 54
4.8      Sonstige Schutzbereiche und Flächen mit Nutzungsbeschränkungen .............. 60
4.8.1    Aufschüttungen oder Abgrabungen............................................................................ 60
4.8.2    Flächen mit Nutzungsbeschränkungen ...................................................................... 60
4.8.3    Flächen mit Bodenbelastungen .................................................................................. 61
4.8.4    Denkmalschutz ........................................................................................................... 62
4.8.5    Festpunkte.................................................................................................................. 64

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5         FLÄCHENBILANZ ......................................................................................... 65

6         Quellenverzeichnis ....................................................................................... 68

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Einwohnerentwicklung ............................................................................................... 9
Tab. 2: Stand der verbindlichen Bauleitplanung der Stadt Tessin ........................................ 22
Tab. 3: Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
        Boden, Natur und Landschaft ................................................................................... 52
Tab. 4: Naturdenkmale im Stadtgebiet ................................................................................ 60
Tab. 5: Altlastenverdächtige Flächen und Altlasten im Gebiet der Stadt Tessin .................. 62
Tab. 6: Baudenkmale im Tessiner Stadtgebiet ..................................................................... 63
Tab. 7: Flächenbilanz ........................................................................................................... 65
Tab. 8: Art der baulichen Nutzung, Flächenbilanz ................................................................ 67

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1       EINFÜHRUNG

1.1 Allgemeine Angaben

1.1.1     Lage
Die Stadt Tessin ist eine Kleinstadt mit rund 4.000 Einwohnern im Landkreis Rostock und
liegt rund 30 km südöstlich vom Oberzentrum Rostock. Sie ist gleichzeitig geschäftsführende
Gemeinde des Amtes Tessin, welchem acht weitere, ländlich geprägte Gemeinden angehö-
ren. Das Amt Tessin hat rund 6.600 Einwohner; alle amtsangehörigen Gemeinden weisen
deutlich unter 1.000 Einwohner auf.
Die Gemeinde wird im Osten und Süden durch das Recknitztal und im Norden durch die
Stormstorfer Niederung begrenzt. Der Stadtkern mit Marktplatz und Rathaus liegt auf einem
Hügel, dem Mühlenberg (ehemals Standort der deutschen Burg), der im Osten und Süden
Richtung Recknitztal stark abfällt. Aus östlicher Richtung kommend ist die Stadtsilhouette
eindrucksvoll erlebbar. Besonders reizvoll ist der Übergang in die Flusstallandschaft der
Recknitz.

1.1.2     Planungsgebiet
Das Tessiner Stadtgebiet umfasst eine Fläche von rund 2.451 ha. Zum Stadtgebiet gehören
auch die Orte Klein Tessin, Helmstorf, Neu Gramstorf und Vilz sowie die Einzelgehöfte
Wolfsberger Mühle, das Forsthaus am Tanneneck und das Chausseehaus an der Landes-
straße L 18 nach Laage.

Morphologisch besteht das Planungsgebiet aus dem Flusstal der Recknitz und zum über-
wiegenden Teil aus der welligen bis kuppigen Grundmoräne. Die Höhen liegen zwischen
4,6 m (Recknitzwiesen) und etwa 51 m ü. NHN (im Norden der Gemeinde zwischen den
Gramstorfer Bergen und dem Wolfsberger Wald). Zum großen Teil fällt das Stadtgebiet von
Nordwest nach Südost stark ab. Die Hanglage ist zusätzlich von starken Geländebewegun-
gen gekennzeichnet.

Typische Landschaftselemente des Tessiner Stadtgebietes sind:
- die weitläufigen, ebenen Auen der Recknitz,
- die Hügellandschaften Gramstorfer Berge, Wolfsberger Wald und Prangenberg mit
  starken Höhenunterschieden,
- das Stormstorfer Bachtal,
- zahlreiche Kleinbiotope wie Sölle, bewaldete Hügel, Feldgehölze und Hecken.

1.1.3     Planwerk
Der Flächennutzungsplan besteht aus der Planzeichnung mit Legende und der textlichen
Begründung sowie dem gesonderten Umweltbericht.

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Der Flächennutzungsplan wurde auf der Grundlage der Daten der Digitalen Topographi-
schen Karte von Mai 2020 des Amtes für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen
M-V im Maßstab 1:7.500 erstellt. Planzeichen sowie graphische und farbliche Darstellungen
entsprechen der gültigen Planzeichenverordnung.

1.1.4     Landschaftsplan
Parallel zur Erstellung des Flächennutzungsplanes wurde für die Stadt Tessin ein Land-
schaftsplan erarbeitet. Wichtige inhaltliche Aussagen des Landschaftsplanes werden bei der
Erstellung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt.

Der Landschaftsplan ist ein landschaftsökologischer und landschaftsgestalterischer Beitrag
zum Flächennutzungsplan. Er stellt die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirk-
lichung der Ziele und Aufgaben des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erho-
lungsvorsorge dar.

1.2 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage für die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplä-
nen ist das Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) und der Planzeichenverordnung (PlanzV).

Aus der Bestimmung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, nach der die Bebauungspläne aus dem
Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, ist die Zweistufigkeit des Städtebaurechts ersicht-
lich: Der Flächennutzungsplan dient der Vorbereitung und Leitung der städtebaulichen Ent-
wicklung der Gemeinde, während mit dem Bebauungsplan die Bauleitplanung verbindlich
bzw. rechtswirksam wird.

Der Flächennutzungsplan ist bindendes Recht gegenüber den Behörden und der Gemeinde
selbst, nicht aber unmittelbar gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern, da mit dem Flächen-
nutzungsplan als vorbereitendem Bauleitplan weder Baurecht geschaffen, noch verbindliche
Festsetzungen anderer Art getroffen werden.

Soweit Fachplanungen, die auf der Grundlage anderer Gesetze und unter Beachtung be-
stimmter Rechtsvorschriften durchgeführt worden sind, erst durch den Flächennutzungsplan
wirksam werden, ist das Verhältnis ein unmittelbares.
So bestimmt das BauGB z. B., dass die umweltschützenden Belange in der Planung zu be-
rücksichtigen und in die Abwägung einzustellen sind (§ 1a BauGB), darunter fallen insbe-
sondere die Belange von Natur und Landschaft (Landschaftsplan) sowie des Wasser-, Ab-
fall- und Immissionsschutzes. Verbunden hiermit sind das Gebot der Anwendung der Ein-
griffsregelung und der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie die Prüfung
der Zulässigkeit von Vorhaben.

Der Flächennutzungsplan enthält zudem Kennzeichnungen, Vermerke und nachrichtliche
Übernahmen, die auf Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften beruhen.
So gehören die im Flächennutzungsplan enthaltenen nachrichtlichen Übernahmen nach an-
deren Gesetzen, wie z. B. Fließgewässer (Wassergesetzgebung), überörtliche Straßen

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(Straßengesetzgebung) sowie Kennzeichnungen gemäß Sachlage und Einzelregelung nach
anderen Gesetzen (z. B. für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen mit durch umweltge-
fährdende Stoffe erheblich belasteten Böden) nicht zu den Inhalten des Flächennutzungs-
planes, die von diesem selbst geregelt werden.

Die Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen.
Diese sind in dem nach Landesplanungsgesetzgebung aufgestellten Landesraumentwick-
lungsprogramm und in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen niedergelegt.

Von einem Ziel der Raumordnung kann in einem besonderen Verfahren (sog. Abweichungs-
verfahren) nur abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Ge-
sichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Raumordnungsplanung nicht berührt
werden.

1.3 Aufgabe und Inhalte des Flächennutzungsplanes

Aufgabe der Bauleitplanung ist es gemäß § 1 Abs. 1 BauGB die bauliche und sonstige Nut-
zung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des BauGB vorzubereiten und zu
leiten. Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan.

Im Flächennutzungsplan ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB die sich aus der beabsichtigten
städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren
Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen, während der Bebauungsplan
gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauli-
che Ordnung enthält.

Der Flächennutzungsplan ist Voraussetzung und Grundlage für die Aufstellung von Bebau-
ungsplänen, da diese gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu
entwickeln sind. Somit schafft der Flächennutzungsplan die rechtlichen Voraussetzungen
dafür, dass die Nutzung von Grundstücken im Bedarfsfall im Sinne seiner Darstellungen ver-
bindlich festgesetzt werden kann. Für die verbindlichen Festsetzungen sind Bebauungspläne
aufzustellen. Ergibt sich aus der tatsächlichen städtebaulichen Entwicklung oder aus geän-
derten Zielvorstellungen der Gemeinde, dass bestimmte im Plan dargestellte Nutzungen zu
ändern oder nicht weiterzuverfolgen sind, so kann der Flächennutzungsplan im Rahmen der
Aufstellung eines Bebauungsplanes in einem sogenannten Parallelverfahren teilweise geän-
dert werden.

Die Geltungsdauer des Flächennutzungsplanes bzw. dessen Zeithorizont ist gesetzlich nicht
vorgeschrieben. In der Praxis hat sich jedoch ein Richtwert von 10 bis 20 Jahren ergeben,
nach dessen Ablauf ein neuer Flächennutzungsplan aufgestellt werden sollte.

Der Flächennutzungsplan wird nicht als Satzung beschlossen und hat somit keine Rechts-
norm. Er entfaltet für Grundstückseigentümer, Bauherren und Planer keine unmittelbare
Rechtswirkung.
Für die Gemeinde entfaltet der Flächennutzungsplan stets Bindungswirkung, da sie verpflich-
tet ist, Bebauungspläne aus diesem zu entwickeln. Auch für andere öffentliche Planungsträ-
ger besitzt der Flächennutzungsplan eine Bindungswirkung. Sie haben ihre Planungen dem

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Flächennutzungsplan anzupassen, soweit sie ihm bei der Aufstellung nicht widersprochen
haben.

1.4 Planungsanlass und Stand des Verfahrens

Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit
es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Bereits in der ersten Hälfte der 1990er Jahre wurde für die Stadt Tessin ein Entwurf für den
Flächennutzungsplan erarbeitet. Das Aufstellungsverfahren hierfür wurde allerdings nicht zu
Ende geführt. Aus dem Jahr 1992 existiert der Entwurf für einen Flächennutzungsplan für die
Gemeinde Selpin, zu der Vilz als Ortsteil bis 1993 gehörte. Dieses Verfahren wurde ebenfalls
nicht beendet. Mit den planerischen Vorbereitungen für weitere städtebauliche Entwick-
lungsmaßnahmen (Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen) ist das Erfordernis
eines wirksamen vorbereitenden Bauleitplanes für die Stadt Tessin gegeben.
Das Landschaftsarchitekturbüro Stefan Pulkenat wurde im März 2009 damit beauftragt, den
Flächennutzungsplan für die Stadt Tessin zu erstellen. Von 2011 bis 2014 ruhte das mit dem
Aufstellungsbeschluss vom 08.10.2009 begonnene F-Plan-Aufstellungsverfahren. Für den
damaligen Entwurf wurden die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die
Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die Stellungnahmen wurden
2011 durch die Stadtvertretung abgewogen und das Ergebnis der Abwägung den Beteiligten
mitgeteilt. Die weiteren Verfahrensschritte wurden dann nicht mehr durchgeführt. Die Stadt
Tessin möchte das Bauleitplanverfahren nun zu Ende führen.
Die Stadtvertretung Tessin hat zuletzt am 04.04.2019 Änderungen des Entwurfs des Flä-
chennutzungsplanes beschlossen.
Zum vorliegenden Entwurf des Flächennutzungsplanes vom 04.04.2019 wird gemäß § 3
Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt.

1.5 Aufstellungsverfahren

Das bisherige Aufstellungsverfahren für den Flächennutzungsplan hat den im Folgenden
dargestellten Ablauf.

Mit Beschluss vom 08.10.2009 hat die Stadtvertretung die Aufstellung eines Flächennut-
zungsplanes beschlossen. Dieser Beschluss wurde am 14.12.2009 im „Tessiner Land“, dem
amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes Tessin ortsüblich bekannt gemacht.

Die für die Raumordnung und Landesplanung zuständige Stelle wurde mit Schreiben vom
03.08.2009 über die Absicht, den Flächennutzungsplan aufzustellen, informiert.

Am 08.10.2009 wurde der ausgearbeitete Vorentwurf der Stadtvertretung sowie den bei der
Sitzung der Stadtvertretung anwesenden Bürgerinnen und Bürgern öffentlich vorgestellt und
erläutert.

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung ist durch öffentliche Auslegung des Vorentwurfes des
F-Planes und der Begründung sowie des Umweltberichtes vom 04.01.2010 bis zum

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15.01.2010 durchgeführt worden. Die öffentliche Auslegung ist im amtlichen Mitteilungsblatt
der Stadt Tessin „Tessiner Land“ am 14.12.2009 ortsüblich bekannt gemacht worden.

Die Behörden, die sonstigen Träger öffentlicher Belange und die angrenzenden Gemeinden
sind im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung mit Schreiben vom 01.02. bzw. 03.02.2010 zur
Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden.

Mit Beschluss vom 23.06.2010 hat die Stadtvertretung den Entwurf des Flächennutzungs-
planes mit Begründung und Umweltbericht und dessen öffentliche Auslegung beschlossen.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist durch öffentliche Auslegung des Entwurfes des F-Planes
und der Begründung sowie des Umweltberichtes vom 24.08. bis zum 30.09.2010 durchge-
führt worden. Die öffentliche Auslegung ist im Mitteilungsblatt „Tessiner Land“ am
16.08.2010 ortsüblich bekannt gemacht worden.

Die Behörden, die sonstigen Träger öffentlicher Belange und die angrenzenden Gemeinden
sind mit Schreiben vom 24.06.2010 zur Abgabe einer Stellungnahme zum F-Plan-Entwurf
aufgefordert worden.

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden in ausführlicher Aufarbeitung und Abwägung
mit begründeten Beschlussvorschlägen den städtischen Gremien zur Beratung und Be-
schlussfassung vorgelegt. Mit Beschluss vom 23.06.2011 wurden die Stellungnahmen durch
die Stadtvertretung abgewogen und das Ergebnis der Abwägung den Beteiligten mitgeteilt.

Die Stadt Tessin hat ihre Vorstellungen zur Flächennutzungsplanung inzwischen weiterent-
wickelt und am 04.04.2019 durch einen Beschluss der Stadtvertretung für einen veränderten
F-Plan-Entwurf dokumentiert. Beschlossen wurde auch die Durchführung der Öffentlichkeits-
und Behördenbeteiligung zum geänderten Entwurf.
Dem Beschluss vom 04.04.2019 vorausgegangen sind mehrmalige Abstimmungen der Stadt
Tessin mit dem Amt für Raumordnung und Landesplanung Region Rostock und dem Amt für
Kreisentwicklung des Landkreises Rostock.

1.6 Entwicklung der Stadt Tessin und ihrer städtebaulichen Strukturen

Die Ursprünge der Besiedlung des heutigen Territoriums der Stadt sind bereits aus steinzeit-
lichen Funden nachweisbar (5000 bis 1500 Jahre v. Chr.). Urkundlich erwähnt wird eine
Wendenburg zuerst 1121, sie besaß den Charakter einer „Fliehburg für Weiber, Kinder und
Schätze“. Zwischen 1209 und 1215 ließ Heinrich Borwin I. auf dem heutigen Mühlenberg die
deutsche Burg bauen. Ab 1210 fand neben der Burgbesatzung eine starke Ansiedlung von
Handwerkern und Kaufleuten statt. Bei der großen Landverteilung 1227 blieb Tessin beim
„Lande Rostock“ und dessen Fürsten setzten ihre Vögte in Tessin ein. Die Vogtei bestand
bis 1540. Im 30jährigen Krieg verbrannte die Burg. Die Mauerreste benutzten die Bürger
beim Wiederaufbau ihrer Häuser. Folgende Bautätigkeiten und Daten sind belegt:
- um 1220 Mühlenstraße und Gnoiener Straße,
- nach 1236 Alter Markt,
- 1250 Baubeginn an der Kirche (Chor noch heute erhalten), Rostocker Straße,

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- 1321 ist Tessin Stadt, 400 Einwohner, St.-Jürgen-Straße,
- 1349 weiterer Ausbau der Kirche.

Im 13. bis 15. Jahrhundert erlebte die Stadt eine Blütezeit. Bedingt durch die Lage an der
Straße Lübeck-Rostock-Stettin entwickelten sich die Zünfte. Zwischen 1639 und 1815 stag-
nierte die Entwicklung, da die Stadt durch Kriege und Brände mehrfach zerstört wurde. (1728
1. Großbrand, 1741 2. Großbrand). Ein erneuter Aufschwung setzte nach 1820 ein. Dabei
kam es zu folgenden Bautätigkeiten:
- 1826 Synagogenbau (hinter der Mühlenstraße 10),
- 1859 - 1861 Bau der Lindenstraße, erste Stadtbeleuchtung,
- 1895 Bau der Eisenbahnstrecke, Bahnhof, Bahnhofstraße, Zuckerfabrik,
- 1897 Bau der ersten Wasserleitung,
- ca. 1900 Bau der Grundschule,
- 1904 Bau einer Gasanstalt.

Ab 1964 werden Meliorationsmaßnahmen im Recknitztal durchgeführt. Der Flusslauf wird
begradigt. 1965 erfolgt der Bau der Schule am Ortsausgang in Richtung Cammin.

Die Einwohnerentwicklung der Stadt Tessin stellt sich wie folgt dar:

      Jahr        1991      2008       2013      2014       2015      2016       2017      2018     2019    2020

    Einwohner    4.300      3.987      3.922     3.897     3.893      3.855     3.880      3.948    3.931   4.049

Tab. 1:      Einwohnerentwicklung (Quellen: 2013 – 2018 + 2020: STADT TESSIN, schriftlich 2020, 1991,
             2000, 2019: LAiV M-V 2020)

Der Stadt Tessin ist es in den vergangenen Jahren gelungen, die Bevölkerungszahl zu stabi-
lisieren. Zwischen 2008 und 2019 sind nur geringe Schwankungen festzustellen.

Tessin ist aus historischer Sicht eine Ackerbürger- und Handwerkerstadt. Die zahlreichen
Toreinfahrten sind ein Dokument dafür. Infolge von Kriegen und Bränden sind heute keine
Bauwerke aus der Gründungsphase der Stadt um 1220 mehr erhalten.
Nach dem ersten Großbrand (1728) wurden die Gebäude nicht mehr wie ursprünglich mit
Stroh, sondern mit Ziegeln gedeckt und die Straßen verbreitert (Gnoiener Straße). Die ältes-
ten Gebäude der Stadt, die heute noch vorhanden sind, entstanden in dieser Zeit und nach
dem zweiten Großbrand 1741 (Alter Markt 10, 1742, Gnoiener Straße). Die alte Stadtstruktur
wurde bei allen Wiederaufbaumaßnahmen beibehalten.

Das heutige Stadtbild wird geprägt
-    vom Alten Markt mit dem Rathaus, dem Mühlenberg und den ältesten Straßen (Mühlen-
     straße, Gnoiener Straße, St.-Jürgen-Straße, Kirchenstraße), die vom Markt aus in alle
     Himmelsrichtungen führen,

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Begründung zum Flächennutzungsplan der Stadt Tessin - Entwurf (27.10.2020)

-   von der geschlossenen Bebauung aller Straßen der Innenstadt (Rostocker Straße, Sülzer
    Straße, Lange Straße, Lindenstraße) und
-   von der lockeren Bebauung der Randbereiche.

Das Tessiner Stadtbild prägende Bereiche sind vor allem:
- der Alte Markt,
- die alte Mühlenstraße,
- die Kirchenstraße,
- der Neuer Markt,
- die Lange Straße,
- die Sülzer Straße und
- die St.-Jürgen-Straße.

In der Tessiner Altstadt sind vier Grundtypen von Häusern vorhanden:
- das eingeschossige Traufenhaus mit Fledermausgauben, die jedoch nur in wenigen Fäl-
  len erhalten sind, z.T. mit Krüppelwalm,
- das eingeschossige Traufenhaus mit Zwerchgiebel und seitlichen Gauben (teils Fleder-
  maus-, teils andere Gauben) mit und ohne Toreinfahrt,
- das zweigeschossige Traufenhaus ursprünglich ebenfalls mit Fledermausgauben, z. T.
  Krüppelwalm,
- das zwei- bis zweieinhalbgeschossige Traufenhaus aus der Gründerzeit (entstanden um
  1896 als Folge einer gewissen Industrialisierung der Stadt). Diese Gebäude prägen nicht
  das Stadtbild, sind aber durch ihr harmonisches Fassadenbild und zum Teil reiche Verzie-
  rungen eine wertvolle Abrundung der Substanz. (aus: Begründung für die Erhaltungssat-
  zung der Stadt Tessin 1991).

Die ursprünglichen Fachwerkgebäude sind heute bis auf wenige Ausnahmen verputzt.

Stadterneuerung in Tessin
Sanierungsgebiet „Historische Altstadt
Das Sanierungsgebiet „Historische Altstadt“ wurde im Juni 1991 in das Städtebauförderpro-
gramm aufgenommen und im Juni 2017 vollständig abgeschlossen. Das Fördergebiet hatte
eine Größe von ca. 30 ha. Bestandteil der Sanierung waren mehr als 19 Erschließungsmaß-
nahmen. Alle Straßen im Sanierungsgebiet wurden von Grund auf erneuert und mit den ent-
sprechenden Erschließungsanlagen der Versorgungsträger versehen. Der Stadtgraben wur-
de in die Straßen verlegt, um die Durch- und Ableitung des Niederschlagswassers durch die
Stadt besser zu ordnen und überprüfen zu können. Umgesetzt wurden 34 Sicherungsmaß-
nahmen und 178 private Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Das eingesetz-
te Finanzvolumen im Sanierungsgebiet „Historische Altstadt“ betrug rund 16 Mio. €.
Wichtiges Anliegen der Altstadtsanierung war es u. a., einen vitalen, attraktiven Bereich mit
Zentrumscharakter zu schaffen. Dies erfolgte mit der Schaffung von Handels-, Verwaltungs-
und Dienstleistungseinrichtungen, aufeinander abgestimmten Modernisierungen und Baulü-

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Begründung zum Flächennutzungsplan der Stadt Tessin - Entwurf (27.10.2020)

ckenschließungen sowie der umfangreichen Neugestaltung des Platzes im Bereich „Alter
Markt“.

Sanierungsgebiet „Bereich Alte Zuckerfabrik“
Das Sanierungsgebiet „Alte Zuckerfabrik“ wurde im August 2002 in das Städtebauförderpro-
gramm aufgenommen und hatte eine Größe von ca. 3 ha. Insgesamt standen rund 2,5 Mio. €
zur Verfügung. Die städtischen Maßnahmen umfassten u. a. die Reparatur von mangel-
haften Bereichen der Haupthalle. Sanierungsarbeiten wurden z. B. an den historischen
Fassadenbereichen durchgeführt. Weiterhin wurden nicht historische Gebäudeteile ent-
fernt sowie Pflasterarbeiten auf dem Hofbereich durchgeführt. Die Maßnahmen wurden
Ende 2017 beendet und die Aufhebung des Sanierungsgebietes im Oktober 2018 öffent-
lich bekannt gemacht.
Sanierungsziel war u. a., den denkmalgeschützten Gebäudekomplex zu erhalten und einer
Nutzung zuzuführen. Inzwischen befindet sich in dem Gebäude bzw. auf dem Gelände der
ehemaligen Zuckerfabrik unter anderem eine Kletterwand, ein Kinder-Spiel-Park und im Win-
ter eine Eisbahn.

Dorfentwicklung

Die Tessiner Stadtvertretung hat in ihrer Sitzung am 19.03.2003 die Dorferneuerungspläne
für Vilz, Helmstorf, Neu Gramstorf, Hooge Liedt und Klein Tessin beschlossen. Die Dorfer-
neuerungspläne sind eine wichtige Grundlage für Maßnahmen der Dorfentwicklung. Vom
Land M-V stehen dafür Fördermittel gemäß der Richtlinie für die Förderung der integrierten
ländlichen Entwicklung (ILERL M-V vom 03.03.2018) zur Verfügung. Zweck der Förderung
ist es, im Rahmen integrierter ländlicher Entwicklungsansätze die ländlichen Räume des
Landes Mecklenburg-Vorpommern als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu
sichern und weiter zu entwickeln sowie zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur und
zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete beizutragen. Gefördert wird die Erhal-
tung, Gestaltung und Entwicklung ländlich geprägter Orte zur Verbesserung der Lebensver-
hältnisse der ländlichen Bevölkerung.

1.7 Entwicklung der städtebauliche Strukturen der Ortslagen

1.7.1     Vilz mit Forsthaus Vilzer Wald und Chausseehaus Laager Chaussee
Die Lage an der Hangkante zur Recknitz und die langgestreckte Anhöhe bis zum Hünengrab
an der Bundesstraße 110 prägen das topografische Erscheinungsbild von Vilz. Zwischen
dem alten Ortskern und der Bundesstraße 110 befinden sich Wiesenflächen.
In Vilz existieren die folgenden Denkmale: Kirche, Pfarrhof, Gutshaus, Cholera-Friedhof, Hü-
nengrab.
Zwischen 1246 und 1255 erfolgte der Bau der Kirche in Vilz. 1894/95 wurden die Bahnstre-
cken Rostock-Sanitz-Triebsees, Sanitz-Tessin und die Kleinbahnstrecken von Tessin nach
Vilz und Thelkow gebaut. 1958 entstand die Freilichtbühne im Vilzer Wald.
Der Ort ist entstanden aus dem Gutshof Vilz. Das Gutshaus ist heute noch der Bezugspunkt
der Straßenführung. In der Nähe des Gutshauses befinden sich mehrere Wirtschaftsgebäu-
de, die zum Gut gehörten. Sie sind zum Teil verfallen, zum Teil umgebaut worden. Das
Gutshaus entstand wahrscheinlich um 1890 als zweigeschossiger, fünfachsiger Putzbau

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über einem Feldsteinsockel. Den Mittelpunkt des Dorfes bildet die kleine mittelalterliche Kir-
che. Sie ist von einem Kirchhof umgeben, der mit einer Feldsteinmauer umfriedet ist. Ein
markantes Gebäudeensemble liegt am Rande des Pfarrhofes zwischen Kirche und Chaus-
see. Hier befindet sich ein Wohnhaus mit einer Durchfahrtsscheune mit Stall. Ca. 350 m ent-
lang an der Zufahrt zum Gutshaus liegen ehemalige Landarbeiterhäuser und Büdnereien.
Entlang der Kleinbahnstrecke nach Thelkow und entlang der Chaussee nach Gnoien wurden
in den 1920er und bis in die 1940er Jahre zahlreiche Siedlungsgebäude mit Wohntrakt,
Scheune und Stall als Typenbauten errichtet, die den Charakter des östlichen Teiles von Vilz
prägen. Sie sind entweder als Streckhof oder als Winkelhof konzipiert und oftmals durch
Scheunen oder Schuppen ergänzt worden.
Der Ort hatte zum Anfang des 20. Jahrhunderts eine Kleinbahn-(Rübenbahn)-Anbindung
nach Tessin, die östlich über Thelkow bis nach Grammow verlief. Die alte Gleisführung ist
noch heute im Ortsgrundriss zu erkennen. An der Kleinbahn wurden vier Häuser errichtet,
die etwas erhöht und nördlich der heutigen Bundesstraße liegen.
In der Ortslage Vilz ist die Wohnnutzung am verbreitetsten. Es existieren zudem mehrere
handwerkliche und landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe. Im Jahr 2019 besitzt Vilz rund
400 Einwohner (STADT TESSIN, 23.09.2019).
Der Ansiedlungsdruck zu Beginn der 1990er Jahre führte zur Aufstellung einer Innenbe-
reichssatzung (1995). Auf dieser Grundlage erfolgte eine Erweiterung des Ortes durch die
Bebauung von Freiflächen zwischen den Siedlungsgebäuden an der Gnoiener Chaussee
und entlang des Thelkower Weges.

1.7.2     Helmstorf und Wolfsberger Mühle
Die Ortslage befindet sich zwischen dem Teufelsmoor im Westen und dem Reppeliner bzw.
Stormstorfer Bachtal, dass nach Südwesten Richtung Tessin zur Recknitz entwässert. Der
Siedlungspunkt Wolfsberger Mühle befindet sich südöstlich von Helmstorf im Wolfsberger
Wald direkt am Reppeliner Bach.
1323 gehört Helmstorf zur Vogtei Tessin. Ende des 19. Jahrhunderts beginnt die erste Auf-
siedlung des Gutshofes. Ab 1920 kommt es zu einer zweiten Phase der Aufsiedlung. In der
Nähe des Gutshofes werden Siedlerstellen durch die Landgesellschaften geschaffen. Ty-
penhäuser entstehen. Es kommen polnische Schnitter zur Landarbeit nach Mecklenburg.
Gleichzeitig ziehen rheinische, hessische, baden-württembergische und westfälische Siedler
nach Mecklenburg. Entlang der von Helmstorf nach Tessin führenden Straße reihen sich die
nach 1940 errichteten Siedlerstellen auf.
Helmstorf besitzt keinen zentralen Dorfmittelpunkt mehr. Ursprünglich bildete die Gutsanlage
den Dorfmittelpunkt. Hiervon sind heute nur noch Teile des Gutshauses, eine große Stallan-
lage und zwei Wirtschaftsgebäude erhalten.
Das von flachwelligen Moränenzügen begrenzte Gutsdorf wird hauptsächlich zum Wohnen
genutzt. Die Einwohnerzahl liegt bei rund 60 (STADT TESSIN, schriftlich 23.09.2019).

Die Gebäude der ehemaligen Wolfsberger Mühle werden bewohnt. In einem der beiden Ne-
bengebäude befinden sich mehrere Ferienwohnungen, außerdem existiert ein Pferdestall.
1992/ 93 wurde die Zufahrt zur Wolfsberger Mühle ausgebaut; 2000 erfolgte der Bau eines
neuen Hochwasserabflusses im Bereich der Wolfsberger Mühle.

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1.7.3     Klein Tessin
Die Ortslage Klein Tessin wird vom Gewerbegebiet „Am Tannenkopp“ im Westen, südlich
von landwirtschaftlich genutzten Flächen und nördlich von den Verkehrsflächen der B 110
bzw. der Bahntrasse Wismar - Tessin begrenzt. Die Siedlungsflächen der Stadt Tessin be-
finden sich auf der östlichen Seite.
Die Einwohnerzahl liegt bei rund 70 (STADT TESSIN, schriftlich 23.09.2019). Hauptnutzung in
der Ortslage ist das Wohnen. In der Mitte des Dorfes befindet sich ein Teich, an den in nord-
östlicher Richtung ursprünglich eine Grün- oder Hoffläche anschloss, um die die zur Gutsan-
lage gehörenden Gebäude lagen. Diese Hof-/ Grünfläche ist heute verstellt durch neue
Wohngebäude, Nebengebäude, Garagen und eine große Abwassersammelgrube. Das
Gutshaus wird aktuell als Wohngebäude genutzt. 1945 wurde das Pachtgut Klein Tessin
unter Umsiedlern und Landarbeitern aufgeteilt. 1991 wurde die Dorfstraße in Klein Tessin
saniert. Seit 1999 gibt es einen Haltepunkt der Eisenbahnverbindung Wismar - -Tessin bei
Klein Tessin (Tessin West). Markante Gebäude in Klein Tessin sind das ehemalige Guts-
haus und das nahezu quadratische Wirtschaftsgebäude an der B 110 im Nordosten der Orts-
lage. Die Wohngebäude in Klein Tessin, die zu DDR-Zeiten entstanden sind, sind im We-
sentlichen Typenbauten, die ein Satteldach und einen Hochkeller aufweisen.

1.7.4     Neu Gramstorf und Hooge Liedt
Die Streusiedlung Neu Gramstorf grenzt auf ihrer westlichen Seite an die Landesstraße 18
an. Hooge Liedt, eine aus wenigen Einzelhäusern bestehende Kleinsiedlung, liegt nördlich
von Neu Gramstorf, ebenfalls zwischen der L 18 und den Gramstorfer Bergen. Hooge Liedt
heißt auch der unmittelbar an der L 18 gelegene Vierseithof. Die Einwohnerzahl von Neu
Gramstorf liegt bei rund 25 (STADT TESSIN, schriftlich 23.09.2019). Beide Ortslagen dienen
überwiegend dem Wohnen.
1323 gehört Gramstorf zur Tessiner Vogtei. 1946 wurden Umsiedler im ehemaligen Kriegs-
gefangenen-Barackenlager untergebracht.

2       PLANUNGSVORGABEN

2.1 Übergeordnete Planungen

2.1.1     Landesplanung
Auf der Grundlage von Raumordnungsgesetz (ROG) und Landesplanungsgesetz M-V exis-
tiert für das Land M-V mit dem Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpom-
mern (LEP M-V) vom 09.06.2016 eine querschnittsorientierte und fachübergreifende raum-
bezogene Rahmenplanung für die Entwicklung des Landes.
Das LEP M-V, bestehend aus Text und Karte, enthält die verbindlichen Ziele und Grundsätze
der Raumordnung und Landesplanung, die das ganze Land einschließlich des Küstenmee-
res betreffen. Es koordiniert Raumansprüche einzelner Fachplanungen und stellt die anzu-
strebende geordnete Entwicklung des Raumes dar, insbesondere im Hinblick auf den Schutz
der natürlichen Grundlagen des Lebens, die Siedlungsstruktur, den Verkehr, die gewerbliche

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Wirtschaft, den Fremdenverkehr, die Land- und Forstwirtschaft, die Wasserwirtschaft und die
Energiewirtschaft.

Das LEP M-V entfaltet Bindungswirkung
 gegenüber Behörden des Bundes und der Länder, kommunalen Gebietskörperschaften,
    bundes-unmittelbaren und der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften,
    Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie

 gegenüber anderen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind und gegenüber Perso-
    nen des Privatrechts bei der Durchführung raumbedeutsamer Vorhaben als auch in
    Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben.

Leitvorstellung der Raumordnung ist die einer nachhaltigen Raumentwicklung, die die sozia-
len und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Ein-
klang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt. Die Um-
setzung dieser Leitvorstellung wird verankert in
 den Leitlinien der Landesentwicklung, die die Schwerpunkte benennen, die für eine nach-
  haltige und zukunftsfähige Entwicklung des Landes von besonderer Bedeutung sind und
 den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, die den verbindlichen Rahmen für künfti-
  ge Entwicklungen setzen.

Das LEP M-V enthält einige raumordnerische Festlegungen, die für die Stadt Tessin und ihr
Stadtgebiet bedeutsam sind.
-   Große Teile des Tessiner Stadtgebietes gehören zu einem Vorbehaltsgebiet Landwirt-
    schaft.
-   Große Teile des Tessiner Stadtgebietes liegen innerhalb eines Vorbehaltsgebietes Tou-
    rismus. Das betrifft vor allem das Recknitztal und einen schmalen Streifen, der sich im
    Bereich Wolfsberger Mühle und Reppeliner Bachtal nach Norden erstreckt.
-   Im Tessiner Stadtgebiet sind Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege (in den
    Bereichen Teufelsmoor bei Horst, Reppeliner Bachtal im nordwestlichen Teil, Flächen
    entlang der Recknitz) und Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege (z. B.
    Recknitztal) dargestellt.
-   Zungenförmig reicht aus nordwestlicher Richtung ein Vorbehaltsgebiet Trinkwassersiche-
    rung bis in das Stadtgebiet Tessin hinein.
-   Der im Tessiner Stadtgebiet befindliche Abschnitt der Autobahn 20 ist als Teil eines in-
    ternationalen Straßennetzes dargestellt.
-   Am nordwestlichen Rand wird das Stadtgebiet von einem Vorbehaltsgebiet Leitungen
    (ober-, unterirdisch) gestreift.

Die raumordnerischen Festlegungen werden im folgenden Gliederungspunkt erläutert.

2.1.2     Regionalplanung
Das Regionale Raumentwicklungsprogramm konkretisiert die Ziele und Grundsätze des
Landesraumentwicklungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern auf regionaler Ebene und

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bildet damit das Bindeglied zwischen der Raumordnung auf Landesebene und der kommu-
nalen Bauleitplanung. Maßgeblich für die Stadt Tessin ist das Regionale Raumentwicklungs-
programm Mittleres Mecklenburg/ Rostock (RREP MM/R) vom August 2011.

Die Ziele des Regionalen Raumentwicklungsprogramms sind gemäß § 9 Landesplanungs-
gesetz verbindliche Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Sie sind von allen Behör-
den und öffentlichen Planungsträgern sowie von allen Körperschaften, Anstalten und Stiftun-
gen öffentlichen Rechts bei raumbedeutsamen Planungen, Vorhaben und Maßnahmen zu
beachten (§ 5 Landesplanungsgesetz M-V).

Die nachhaltige Entwicklung der Planungsregion Mittleres Mecklenburg/Rostock wird durch
das Leitbild „Wachstumsregion an der Ostsee – innovativ-maritim-naturnah“ geprägt. Defi-
niert wird dieses Leitbild durch 14 Leitlinien, die an dieser Stelle nicht wiedergegeben werden
sollen.

Im Folgenden wurden ausgewählte wichtige Aussagen, Ziele und Grundsätze des RREP
MM/R für die Stadt Tessin zusammengestellt.

Ziele der Raumordnung (gekennzeichnet mit einem Z) sind verbindliche Vorgaben und un-
eingeschränkt zu beachten.

Grundsätze der Raumordnung (gekennzeichnet mit einem G) sind bei einer Abwägung mit
einem besonderen Gewicht zu berücksichtigen.

a) Gesamträumliche Entwicklung

Differenzierung der räumlichen Entwicklung
Ländliche Räume
Tessin als Grundzentrum gehört ebenso wie die Mittelzentren (Bad Doberan, Güstrow,
Teterow) laut RREP MM/R zu den Entwicklungsschwerpunkten im ländlichen Raum, die als
Räume mit günstiger wirtschaftlicher Basis festgelegt werden. Sie sollen in ihrer Leistungs-
kraft gestärkt werden, um auch überörtliche Aufgaben für ihre teilräumlichen Verflechtungs-
bereiche erfüllen zu können. (G)
Die nächstgelegenen Mittelzentren sind rund 35 km (Güstrow, südwestlich) und rund 40 km
(Teterow, südlich) entfernt.

Tourismusräume
Fast das gesamte Stadtgebiet ist als Tourismusentwicklungsraum ausgewiesen. Nur das
Stadtgebiet und die beiden Vorranggebiete für Naturschutz und Landschaftspflege (Teufels-
moor bei Horst und Teile des Recknitztals mit Seitentälern am nordöstlichen Rand des Pla-
nungsgebietes) gehören nicht dazu.
In den als Tourismusschwerpunkträume und Tourismusentwicklungsräume festgelegten
Vorbehaltsgebieten Tourismus soll deren Eignung, Sicherung und Funktion für Tourismus
und Erholung besonderes Gewicht beigemessen werden. (G)
In den Tourismusentwicklungsräumen sollen die vorhandenen Potenziale nachfragegerecht
ausgebaut werden. Weitere Beherbergungseinrichtungen sollen in Anbindung an Siedlungen
und an vorhandene oder zu schaffende touristische Infrastrukturangebote entwickelt werden.

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Zur Erschließung der Landschaft soll der Ausbau des touristischen Wegenetzes beitragen.
(G)

Landwirtschaftsräume
Die landwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb der Vorranggebiete Naturschutz und
Landschaftspflege und außerhalb der an das Reppeliner Bachtal angrenzenden Vorbehalts-
gebiete Naturschutz und Landschaftspflege sind als Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft aus-
gewiesen.
In den Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft soll dem Erhalt und der Entwicklung landwirt-
schaftlicher Produktionsfaktoren und -stätten, auch in vor- und nachgelagerten Bereichen,
ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Bei der Abwägung mit anderen raumbedeut-
samen Planungen, Maßnahmen und Vorhaben sollen die lokalen Standortverhältnisse und
konkreten agrarstrukturellen Belange besonders berücksichtigt werden. (G)

Zentrale Orte
Das RREP MM/R trifft hinsichtlich der Zentralen Orte und ihrer Verflechtungsbereiche fol-
gende Aussagen:
Die Stadt Tessin ist Grundzentrum, Rostock das nächste Oberzentrum. Mittelzentren sind
Bad Doberan, Güstrow und Teterow. Zum Nahbereich des Grundzentrums Tessin gehören
die Gemeinden Cammin, Gnewitz, Grammow, Nustrow, Selpin, Stubbendorf, Thelkow und
Zarnewanz.
Die zentralörtlichen Funktionen erstrecken sich auf den Gemeindehauptort, der den Namen
des Grundzentrums trägt. (Z)

b) Siedlungsentwicklung

Siedlungsstruktur
Siedlungsentwicklung
Die über den Eigenbedarf hinausgehende oder überörtliche Neuausweisung von Siedlungs-
flächen soll auf die Zentralen Orte konzentriert werden. (G)

Wohnbauflächenentwicklung außerhalb Zentraler Orte
In den Gemeinden und Ortsteilen ohne zentralörtliche Funktion ist die Neuausweisung von
Wohnbauflächen nur im Rahmen des Eigenbedarfs zulässig. Als Eigenbedarf wird Flächen-
entwicklung definiert, die eine Zunahme des Wohnungsbestandes um bis zu 3 % ermöglicht.
(Z)

Innen- vor Außenentwicklung
Der Nutzung erschlossener Standortreserven sowie der Umnutzung, Erneuerung und Ver-
dichtung bebauter Gebiete ist Vorrang vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen einzu-
räumen. (Z)

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Siedlungsachsen
Eine der im RREP MM/R dargestellten Siedlungsachsen zieht sich von Rostock über das
Grundzentrum Sanitz bis nach Tessin. Diese Siedlungsachse besitzt ungefähr den Verlauf
der Bundesstraße 110 zwischen den genannten Orten.
Im Verlauf der Siedlungsachsen soll die Siedlungsentwicklung auf die bestehenden Schie-
nenstrecken und Hauptverkehrsstraßen ausgerichtet werden. Bei einer Neuausweisung von
Wohn- und Gewerbeflächen sollen diese vorrangig in den Einzugsbereichen der Haltepunkte
des Schienenverkehrs angeordnet werden. (G)

Achsenzwischen- und -freiräume
Die Siedlungsachsenfrei- und Siedlungsachsenzwischenräume sollen als siedlungsgliedern-
de Freiräume gesichert werden. (G)

Gewerbe- und Industrieflächen
Im ländlichen Raum der Planungsregion sollen neue Gewerbe- und Industrieansiedlungen
vorrangig in den Zentralen Orten realisiert werden. (G)

Standorte von Einrichtungen der Daseinsvorsorge
In der Karte 6.3 des RREP MM/R „Standorte von Einrichtungen der Daseinsvorsorge“ sind
für das Grundzentrum Tessin Schule, Bibliothek, Facharzt für Allgemeinmedizin, Facharzt
anderer Fachrichtungen und Rehabilitationseinrichtung angegeben.

c) Freiraumentwicklung

Umwelt- und Naturschutz
Vorranggebiete für Naturschutz und Landschaftspflege
Flächen von drei Vorranggebieten für Naturschutz und Landschaftspflege liegen teilweise
innerhalb des Tessiner Stadtgebietes: Es handelt sich um Teile des Teufelsmoores bei
Horst, Teile des Reppeliner Bachtals und um Teile des Recknitztals mit Seitentälern am
nordöstlichen Rand des Planungsgebietes.

Sehr kleinflächig ist die raumordnerische Ausweisung eines „Vorranggebietes Naturschutz
und Landschaftspflege auf Gewässern“ innerhalb des Tessiner Stadtgebietes vorhanden. Es
handelt sich um die innerhalb des Teufelsmoors bei Horst gelegenen Seen.
In den Vorranggebieten für Naturschutz und Landschaftspflege ist dem Naturschutz und der
Landschaftspflege Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungsansprüchen einzuräu-
men. Soweit raumbedeutsame Planungen, Maßnahmen und Vorhaben in diesen Gebieten
mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege nicht vereinbar sind, sind diese
auszuschließen. (Z)

Vorbehaltsgebiet Naturschutz und Landschaftspflege
Mit dem Recknitztal und angrenzenden Seitentälern, darunter das Reppeliner Bachtal gehö-
ren große Flächenteile des Stadtgebietes zu einem ausgedehnten, weitverzweigten „Vorbe-
haltsgebiet Naturschutz und Landschaftspflege“.

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In den Vorbehaltsgebieten für Naturschutz und Landschaftspflege soll den Funktionen von
Natur und Landschaft ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Dies ist bei der Abwä-
gung mit anderen raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Vorhaben entsprechend
zu berücksichtigen. Von der raumordnerischen Wirkung der Vorbehaltsgebiete für Natur-
schutz und Landschaftspflege ausgenommen sind die in diesen Gebieten liegenden im Zu-
sammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) sowie Planungen, Maßnahmen und Vorha-
ben, sofern sie planungsrechtlich gesichert sind. (G)

Biotopverbund
Das Stadtgebiet besitzt einen großen Anteil an Flächen, welche dem Biotopverbund angehö-
ren bzw. für diesen bedeutsam sind. Die Flächen des Biotopverbundes umfassen u. a. auch
die Gebietskulisse der Europäischen Schutzgebiete. In Tessin zählen vor allem das Reck-
nitztal mit angrenzenden Seitentälern, darunter das Reppeliner Bachtal, und das Teufels-
moor bei Horst zu den Biotopverbundflächen. Die genauen Grenzen des Biotopverbundes
sind im Landschaftsplan dargestellt.
Mit dem Biotopverbund soll ein zusammenhängendes Netz ökologisch bedeutsamer Frei-
räume aufgebaut und gesichert werden.
In den zum Biotopverbund zählenden Flächen sollen zerschneidende oder erheblich beein-
trächtigende Vorhaben vermieden werden. Unvermeidbare Maßnahmen sollen so umgesetzt
werden, dass die von ihnen ausgehenden Wirkungen minimiert und kompensiert werden. (G)

Unzerschnittene landschaftliche Freiräume
Mit Ausnahme streifenförmiger, an die Bundes- und Landesstraßen sowie die Siedlungsbe-
reiche angrenzender Flächen gehören die nördlich der B 110 gelegenen Flächen des Pla-
nungsgebietes zu den unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen (Karte 5.1-2). Deren
Funktionen beeinträchtigende Infrastrukturmaßnahmen sollen vermieden werden. Unver-
meidbare Maßnahmen sollen so umgesetzt werden, dass die von ihnen ausgehenden Wir-
kungen minimiert und kompensiert werden. (G)
Die unzerschnittenen landschaftlichen Freiräume sowie die Rastplätze durchziehender Vo-
gelarten (im Plangebiet nicht vorhanden) bilden eine wesentliche Voraussetzung für den
Schutz störungsempfindlicher Arten mit großen Raumansprüchen. Aufgrund der geringen
Siedlungsdichte hat das Land Mecklenburg-Vorpommern und somit auch die Planungsregion
Mittleres Mecklenburg/Rostock im deutschlandweiten Vergleich eine besondere Verantwor-
tung für den Schutz dieser Räume.

Vorbehaltsgebiete Kompensation und Entwicklung
Ein ausgedehntes, weitverzweigtes „Vorbehaltsgebiet Kompensation und Entwicklung“ um-
fasst einen großen Teil des Planungsgebietes. Es handelt sich um die Recknitz und den
Reppeliner Bach sowie die an diese Fließgewässer angrenzenden Moorflächen. Hierzu zäh-
len auch die Seitentäler, die an das Recknitztal angrenzen.
Durch die Festlegung regionaler Kompensations- und Entwicklungsgebiete Naturschutz und
Landschaftspflege im RREP MM/R sollen naturschutzfachlich geeignete Gebiete für die
Durchführung von Kompensationsmaßnahmen aufgezeigt und regionalplanerisch gesichert
werden. Kompensationsmaßnahmen und Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Land-
schaft sollen schwerpunktmäßig in diesen Vorbehaltsgebieten umgesetzt werden (G). Es
handelt sich dabei um Flächen, die sich aufgrund ihres derzeitigen Zustandes oder aufgrund
ihrer räumlichen Zuordnung prioritär für die Umsetzung von Kompensations- und Entwick-
lungsmaßnahmen für verschiedene Regenerationstypen eignen. Im Tessiner Stadtgebiet

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