GEMEINDE CLAUßNITZ OT RÖLLINGSHAIN - LANDKREIS MITTELSACHSEN

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GEMEINDE CLAUßNITZ OT RÖLLINGSHAIN - LANDKREIS MITTELSACHSEN
GEMEINDE CLAUßNITZ
               OT RÖLLINGSHAIN
                Landkreis Mittelsachsen
      Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr.3 BauGB
              „Ottendorfer Straße“ OT Röllingshain

                                   Lage des Satzungsgebiets

                  STAND: August 2018, ergänzt Januar 2019

Büro für Städtebau GmbH Chemnitz      Tel./Fax: (0371) 36 74 170/177
Leipziger Straße 207                  E-Mail: info@staedtebau-chemnitz.de
09114 Chemnitz                        Internet :www.staedtebau-chemnitz.de
GEMEINDE CLAUßNITZ OT RÖLLINGSHAIN - LANDKREIS MITTELSACHSEN
ERGÄNZUNGSSATZUNG NACH § 34 ABS. 4 NR.3 BAUGB
„OTTENDORFER STRAßE“ OT RÖLLINGSHAIN
Stand:                     August 2018, ergänzt Januar 2019

Gemeinde:                  Claußnitz
Landkreis:                 Mittelsachsen
Region:                    Chemnitz
Land:                      Freistaat Sachsen

Die Satzung besteht aus:
-    Planzeichnung Maßstab 1 : 1.500 und
-    textlichen Festsetzungen
Der Satzung ist eine Begründung beigefügt.

Planverfasser:
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz
Leipziger Straße 207 09114 Chemnitz
E-Mail: info@staedtebau-chemnitz.de
Internet: www.staedtebau-chemnitz.de

Geschäftsführer:           Stadtplaner Dipl.-Geogr. Thomas Naumann
Leiterin Stadtplanung:     Stadtplanerin M.Sc. Simone Freiberg

Verantwortl. Bearbeiter: Stadtplanerin M.Sc. Simone Freiberg

Geschäftsleitung

Chemnitz, August 2018, ergänzt Januar 2019
GEMEINDE CLAUßNITZ OT RÖLLINGSHAIN - LANDKREIS MITTELSACHSEN
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz                                                           2

Inhaltsverzeichnis

1             RECHTSGRUNDLAGEN                                                             3
2             PLANGRUNDLAGE                                                                4
3             LAGE DES SATZUNGSGEBIETES UND RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH                     4
4             ANLASS UND ZIEL DER SATZUNG                                                  6
5             ÖRTLICHE SITUATION                                                           9
6             ERSCHLIEßUNG                                                                12
7             NATURRÄUMLICHE SITUATION UND SCHUTZGÜTER                                    14
7.1           Auswirkungen auf Schutzgüter                                                16
8             NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN GEMÄß § 9 ABS.5 UND 6 BAUGB                       21
9             ERGÄNZUNGSSATZUNG GEMÄß § 34 ABS.4 NR.3 BAUGB                               23
10            WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG                                        26
11            HINWEISE                                                                    26

Anlagen
Anlage 1:     Liste ausgewählter einheimischer Gehölzarten mit Hinweisen zur Gehölzauswahl,
              LRA Mittelsachsen, 02/2015
Anlage 2:     Liste alter Obstsorten für den Streuobstanbau, LRA Mittelsachsen, 02/2015
Anlage 3:     Merkblatt zur Anlage einer Streuobstwiese, LRA Mittelsachsen, 02/2015
Anlage 3a:    Standort Streuobstwiese Flurstück 112/10, LRA Mittelsachsen, 10/2017
Anlage 4:     Merkblatt zur Verwendung von Gehölzen in Natur und Landschaft, LRA Mit-
              telsachsen, 02/2015
Anlage 5:     Merkblatt zu rechtlichen Vorgaben, die bei der Bestimmung der Zulässigkeit von
              Gehölzbeseitigungen zu beachten sind, LRA Mittelsachsen, 06.03.2015
Anlage 6:     Allgemeine Hinweise zum Abfallrecht, LRA Mittelsachsen, 12/2016
Anlage 7:     Allgemeine Hinweise zum Bodenschutz, LRA Mittelsachsen, 07/2015

Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Lage des OT Röllingshain (blau) und des Satzungsgebiets im Raum                    5
Abb. 2: Flächennutzungsplan Gemeinde Claußnitz 2005                                        6
Abb. 3: Luftbild Lage des Satzungsgebiets                                                 10
Abb. 4: Bestand, Gebietsdarstellung 07/2018.                                              11
Abb. 5: Auszug Schreiben vom LRA Referat Naturschutz vom 30.10.2017, Biotop-Streuobstwiese
                                                                                          16

Redaktionelle Ergänzungen infolge der Abwägung wurden kursiv gekennzeichnet.
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1      RECHTSGRUNDLAGEN
Bundesrecht
•    Baugesetzbuch (BauGB) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017
     (BGBl. I S.3634)
•    Baunutzungsverordnung (BauNVO) - Verordnung über die bauliche Nutzung
     der Grundstücke in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I
     S.3786)
•    Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - Gesetz zum Schutz vor schädlichen
     Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen
     und ähnliche Vorgänge in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013
     (BGBl. I S.1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.07.2017
     (BGBl. I S.2771)
•    Planzeichenverordnung 1990 (PlanZV 90) - Verordnung über die Ausarbeitung
     der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts vom 18.12.1990 (BGBl. I
     S.58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I
     S.1057)
•    Raumordnungsgesetz (ROG) - vom 22.12.2008 (BGBl. I S.2986), zuletzt geändert
     durch Artikel 2 Abs.14b des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S.2808)
•    Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - Gesetz über Naturschutz und Land-
     schaftspflege vom 29.07.2009 (BGBl. I S.2542), zuletzt geändert durch Artikel 1
     des Gesetzes vom 15.09.2017 (BGBl. I S.3434)
•    Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts vom
     31.07.2009 (BGBl. I S.2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
     18.07.2017 (BGBl. I S.2771)

Landesrecht
•    Sächsische Bauordnung (SächsBO) - in der Fassung der Bekanntmachung vom
     11.05.2016 (SächsGVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
     vom 11.12.2018 (SächsGVBl. S. 706)
•    Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) - in der Fassung der Bekanntma-
     chung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S.62)
•    Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) - vom 06.06.2013 (SächsGVBl.
     S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Geset-zes vom 14.12.2018 (Sächs-
     GVBl. S. 782)
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•     Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - vom 12.07.2013 (SächsGVBl. S.503), zu-
      letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.07.2016 (SächsGVBl. S.287)
•     Landesplanungsgesetz (SächsLPlG) - vom 11.12.2018 (SächsGVBl. S. 706)
•     Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungs-
      plan Sachsen (LEP 2013) vom 14.08.2013 (SächsGVBl. S.582)

Auf die Beachtlichkeit weiterer Gesetzlichkeiten wird hingewiesen.

2       PLANGRUNDLAGE
Die Plangrundlage (08/2018) der Satzung bildet ein Auszug aus der digitalen amtlichen
Liegenschaftskarte (ALK) des Freistaates Sachsen – Gemeinde Claußnitz, Gemarkung
Röllingshain. Die Satzung wurde im Maßstab 1: 1.500 ausgefertigt.

Erforderliche Gebäudenachträge im Umfeld des Planbereiches (ohne Vermessung)
erfolgten durch die Büro für Städtebau GmbH Chemnitz. Grundlage dafür bildeten ein
Vorortabgleich und Luftbilder des Staatsbetriebs Geobasisinformation und Vermes-
sung Sachsen.

3       LAGE DES SATZUNGSGEBIETES UND RÄUMLICHER GELTUNGS-
        BEREICH
Die Gemeinde Claußnitz liegt im westlichen Teilbereich des LKR Mittelsachsen, der zur
Landesdirektion Chemnitz im Freistaat Sachsen gehört.
Seit 01.08.2008 gehört Claußnitz gemäß Kreisgebietsneugliederungsgesetz im Freistaat
Sachsen zum LKR Mittelsachsen. Der Sitz des Landratsamtes ist Freiberg.

Benachbarte Städte und Gemeinden sind:
Taura, Burgstädt, Königshain-Wiederau, Altmittweida und Lichtenau (alle LKR Mit-
telsachsen).

Die Gemeinde Claußnitz befindet sich nördlich des Oberzentrums Chemnitz zwischen
den Städten Burgstädt im Westen und Mittweida im Osten. Die ländlich geprägte Ge-
meinde mit den Ortsteilen Markersdorf, Diethensdorf, Röllingshain und Claußnitz grenzt
im Westen an das Chemnitztal.
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                                                        Gemeinde Claußnitz
                                                        OT Röllingshain

Abb. 1: Lage des OT Röllingshain (blau) und des Satzungsgebiets im Raum

Satzungsgebiet
Das ca. 18.075,18 m2 (1,8 ha) große Satzungsgebiet „Ottendorfer Straße“ befindet sich
am nordwestlichen Ortsrand des Ortsteiles Röllingshain in hochwassergeschützter, re-
lativ ebener sowie gut belüfteter und besonnter Lage außerhalb der Aue des Rölligs-
hainer Baches.
Die Ergänzungsflächen sind den Wohnbauflächen des Ortsbereiches Röllingshain zu
zuordnen und sollen zum Zweck einer künftigen wohnbaulichen Nutzung in den im Zu-
sammenhang bebauten Ortsteil einbezogen werden. Am Standort liegt dabei der
„klassische Ergänzungsfall“ einer bereits bebauten Erschließungsstraße vor.

Der räumliche Geltungsbereich der Ergänzungssatzung umfasst die Flurstücke 112/11,
112/12, 112/2, 106/6, 106/4, 106/3, 106 b sowie Teilflächen der Flurstücke 104, 97/8 und
328 der Gemarkung Röllingshain.
Davon befinden sich die Flurstücke im Privatbesitz: 112/11, 112/12, 112/2, 106/6, 106/4,
106/3 sowie Teilfläche des Flurstücks 104. Die Gemeinde besitzt das Flurstück 106 b. Der
Landkreis Mittelsachsen (Straßenverwaltung) besitzt das Flurstück 97/8.
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Die Verkehrserschließung ist ausgehend vom öffentlichen Straßenraum infolge der un-
mittelbaren Lage des Satzungsgebietes an der öffentlichen Verkehrsfläche – Otten-
dorfer Straße gewährleistet.

4       ANLASS UND ZIEL DER SATZUNG
Mit der Aufstellung der Ergänzungssatzung soll eine abschließende, städtebaulich ge-
ordnete Nutzung im Bereich Ottendorfer Straße im OT Röllingshain erfolgen.

Da diese Flurstücksteile im Außenbereich liegen, ist zur Herstellung von Bauplanungs-
recht die Aufstellung einer Ergänzungssatzung erforderlich, mit der diese Flächen in
den im Zusammenhang bebauten Ortsteil – Innenbereich – einbezogen werden sollen.
Bereits im wirksamen FNP der Gemeinde Claußnitz ist die Fläche als Wohnbaufläche
ausgewiesen, die Aufstellung der Ergänzungssatzung ist daher vollständig aus dem
FNP abgeleitet.

Die Ergänzungssatzung soll im Ortsteil Röllingshain die für diesen Bereich sinnvolle Ab-
rundung und abschließende städtebauliche Lösung darstellen.

                                            Lage des Satzungsgebiets

Abb. 2: Flächennutzungsplan Gemeinde Claußnitz 2005
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Im wirksamen FNP der Gemeinde Claußnitz ist bezüglich der Wohnbauentwicklung fol-
gende Zielvorgabe fixiert:
"Claußnitz ist heute eine Wohngemeinde im ländlichen Raum unmittelbar nördlich der
Stadt Chemnitz gelegen mit Gewerbe, Landwirtschaft sowie Handels- und Dienstleis-
tungsfunktionen. Die Ortsentwicklung wird in den nächsten Jahren schwerpunkthaft
auf die Versorgung und Befriedigung der Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung
ausgerichtet sein.

Ein Hauptanliegen der vorbereitenden Bauleitplanung stellt v.a. die Ausweisung von
kostengünstigem und nachfrageorientiertem Bauland für die Bevölkerung der Ge-
meinde Claußnitz hier für OT Röllingshain dar. Im FNP wurde insofern auf die Darstel-
lung von extensiven Entwicklungsflächen verzichtet. Insbesondere (jungen) bauwilli-
gen Ortsansässigen sollen nach Möglichkeit auf eigenen oder sonstigen Grundstücken
im Innenbereich ("Baulücke") bzw. auf kleinteiligen Ergänzungsflächen entsprechende
Baulandangebote unterbreitet werden können. Das Einräumen derartiger Standorte
für Wohnbauzwecke soll einerseits die erforderliche bauliche Weiterentwicklung der
Gemeinde planerisch vorbereiten und gewährleisten andererseits dazu beitragen, der
Abwanderung ein Stück weit entgegen wirken zu können.
Diese Zielorientierung ist erklärter politischer Wille der Gemeinde Claußnitz und im Rah-
men der Bauleitplanung entsprechend umzusetzen."

Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan hat auf die Zulässigkeit von
Bauvorhaben keine unmittelbare Rechtswirkung. Ein Bauvorhaben ist regelmäßig zu-
lässig, wenn es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles gemäß § 34
BauGB liegt bzw. die Zulässigkeitsvoraussetzungen innerhalb des Geltungsbereichs ei-
nes Bebauungsplanes gemäß § 30 BauGB erfüllt.

Mit der Aufstellung der Ergänzungssatzung "Ottendorfer Straße" gemäß § 34 Abs. 4 Nr.3
BauGB sollen einzelne Außenbereichsflächen städtebaulich angemessen in den im
Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen werden.
Voraussetzung dafür ist, dass die einzubeziehenden Außenbereichsflächen an den im
Zusammenhang bebauten Ortsteil angrenzen. Die einzubeziehenden Flächen müssen
dabei durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs geprägt sein. Auf eine
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"Abrundung" kommt es jedoch nicht mehr an. Geeignete Flächen können z.B. Grund-
stücke sein, die als sogenannter Außenbereich im Innenbereich zu bewerten sind oder
die auf der gegenüberliegenden Seite einer einseitig bebauten Straße liegen.
Im Bereich Ottendorfer Straße sind diese Voraussetzungen gegeben und es sollen ein-
zelne Außenbereichsflächen städtebaulich angemessen in den im Zusammenhang
bebauten Ortsteil einbezogen werden. Die Satzung wird als Ergänzungssatzung ge-
führt.

Anlass für diese Satzung ist die Absicht der Gemeinde Claußnitz - in erschlossener und
städtebaulich günstiger Lage im OT Röllingshain - Flächenangebote für Wohnbauzwe-
cke für den örtlichen Bedarf im Bereich des Siedlungsgebietes im Sinne der Innenent-
wicklung und maßvollen Ergänzung zu unterbreiten. Diese Ergänzungsabsichten befin-
den sich in Übereinstimmung mit den Ausweisungen und der Wohnbedarfsprognose
des wirksamen Flächennutzungsplanes.
Die Ergänzungsflächen sind geeignet im direkten Anschluss an und zwischen den Sied-
lungskörper eine abschließende oder ergänzende Bebauung des öffentlichen Stra-
ßenraumes – Ottendorfer Straße unter Berücksichtigung bzw. Einbeziehung vorhande-
ner Gebäude zu zulassen.

Mit der Satzung soll nunmehr:
-   eine geordnete und angemessene, bauliche Entwicklung im Planbereich im Sinne
    der Eigenentwicklung ermöglicht werden
-   den Zielen 5.1.2 (Eigenentwicklung), 5.1.4 (Einfügungsgebot der Bebauung in Sied-
    lungsstruktur und Landschaft) und 5.1.6 (geordnete städtebauliche Entwicklung in
    Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten mit vorhandener Erschließung) des
    Landesentwicklungsplanes Sachsen Rechnung getragen werden,
-   sowie die Belange des Naturschutzes durch eine adäquate Eingriffsausgleichsre-
    gelung in die Planung eingestellt werden

Bei der Aufstellung von Ergänzungssatzungen nach § 34 (4)Nr. 3 BauGB sind die Vor-
schriften zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Nr.2 und 3 BauGB an-
zuwenden.
Diese städtebaulichen Satzungen sind genehmigungsfrei. Die Satzung wird durch die
Kommune beschlossen und in Kraft gesetzt. Der zuständigen Rechtsaufsichtbehörde
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soll die Satzung übergeben werden. Eine gesetzlich vorgeschriebene Anzeigepflicht
besteht jedoch nicht.
Für die Satzungen nach § 34 (4) Nr. 3 BauGB besteht keine Pflicht zur Umweltprüfung.
Gemäß § 13 BauGB ist es Voraussetzung für die Anwendung der Satzungen, dass die
Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben nicht begründet wird und keine Anhalts-
punkte für eine Beeinträchtigung der Schutzgüter (§ 1 Abs.6 Nr.7 b BauGB) bestehen.
Gemäß § 13 BauGB ist eine Umweltprüfung nach § 2 Abs.4, der Umweltbericht gemäß
§ 2a und die Angaben zu umweltbezogenen Informationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2,
entbehrlich; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §
13 Abs. 2 Nr.2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen
wurde.

Die Ergänzungssatzung "Ottendorfer Straße" OT Röllingshain erfüllt diese Voraussetzun-
gen. Von der Durchführung einer Umweltprüfung wird insofern abgesehen.

5        ÖRTLICHE SITUATION
Die Ortslage Röllingshain fügt sich überwiegend als langgestrecktes Siedlungsband mit
West-Ost-Orientierung in den Talbereich des Röllingshainer Baches, eines rechten Ne-
bentales der Chemnitz, ein. Die B 107 bzw. die S 241 stellen überörtlich bedeutsame
Verkehrsachsen dar, die gleichzeitig auch als örtliche Hauptverkehrsstraßen fungieren.
Im für das Satzungsgebiet maßgeblichen Ortsbereich im Umfeld der Röllingshainer
Straße/ Ottendorfer Straße haben sich im Zuge des innerörtlichen Ausbaus dorftypi-
sche, gut durchgrünte Wohnbauflächen vorwiegend Einfamilienhäuser und teilweise
Doppelhäuser sowie Hofanlagen entwickelt.
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Abb. 3: Luftbild Lage des Satzungsgebiets

Die Gebäude im Bestand des näheren Umfeldes des Satzungsgebietes dienen vorwie-
gend dem Wohnen und weisen i.d.R. ein- bis zwei Vollgeschosse zuzüglich eines zu-
meist ausgebauten Dachgeschosses auf.

Das Ergänzungsgebiet selbst ist bereits teilweise bebaut. Alle übrigen in das Satzungs-
gebiet einbezogenen Flurstücksteile sind unbebaut und unterliegen der intensiven
landwirtschaftlichen Nutzung (im Westen) bzw. sind Grünflächen (im Osten).

Das unmittelbare Umfeld des Planbereiches ist wie folgt genutzt:
   im Norden        Hofanlage /tlw. Wohnbauflächen
   im Osten         Flächen für Landwirtschaft
   im Süden         Ortslage/ Wohngebäude/ Grünfläche
   im Westen        Ortslage / Wohnbauflächen/ Grünfläche/ z.T. Gartennutzung

Die in das Satzungsgebiet einbezogenen Flächenanteile sind durch die umgebende
Bebauung an der Anliegerstraße Ottendorfer Straße bereits baulich geprägt.
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Infolge der städtebaulichen Situation wurde dieser verbliebene unbebaute „Zwi-
schenbereich“ bereits in die Wohnbauflächendarstellungen des Flächennutzungspla-
nes einbezogen.

Charakteristik des Satzungsgebietes:

                                                    Hofanlage/ Wohnen

                  Hofanlage/ Wohnen

                                                Landwirtschaftsfläche
                         Garten/ Grünfläche

 Streuobstwiese

  Wohnen

                                                   Hofanlage/ Wohnen
                                      Wohnen

                             Grünfläche

Abb. 4: Bestand, Gebietsdarstellung 07/2018.

Die ortstypische Bebauung besitzt zur Gebäudelängsachse symmetrische Dächer, die
auch mit Dachaufbauten versehen sind. Das Satteldach ist dabei die bestimmende
Dachform. Das Dachdeckungsmaterial der Hauptgebäude weist i.d.R. anthrazitfar-
bene Töne auf. Typisch sind Schieferdächer es werden auch Ziegel- und Schindelein-
deckungen vorgenommen. Die zumeist geputzten Lochfassaden sind vorzugsweise
mit stehenden Fensterformaten versehen.
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6             ERSCHLIEßUNG
Die Verkehrserschließung sowie die Elt- und die TW-Versorgung des Satzungsgebietes
sind für die Ergänzungsflächen, die unmittelbar an den öffentlichen Straßenraum an-
grenzen, bereits im Bestand gewährleistet. Die Flurstücksteilung ist so vorgesehen, dass
für die neu entstehenden Flurstücke ebenfalls ein direkter Anschluss zum öffentlichen
Straßenraum entsteht.

Trinkwasser
Die Versorgung mit Trinkwasser ist durch Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversor-
gung möglich. Die Trinkwasseranschlüsse erfolgen, wie im Lageplan ersichtlich, von der
Versorgungsleitung ON 80 PVC in der Ottendorfer Straße aus. Die Erstellung der An-
schlüsse bzw. die Versorgung der Grundstücke mit Trinkwasser regelt sich entspre-
chend der Wasserversorgungssatzung (WVS) des Regionalen Zweckverbandes Was-
serversorgung Bereich Lugau-Glauchau (RZV). Den Aufwand für die erstmalige Herstel-
lung des Anschlusses und die Herstellung weiterer, vorläufiger und vorübergehender
Hausanschlüsse trägt der Anschlussnehmer. Die zukünftigen Grundstückseigentümer
müssen beim RZV einen Antrag auf Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung
stellen. Dazu erhalten die zukünftigen Grundstückseigentümer bei AntragssteIlung vom
RZV ein entsprechendes Anmeldeformular zugeschickt.

Abwasser
Für die Abwasserentsorgung ist der Abwasserzweckverband "Chemnitz/Zwickauer
Mulde" mit Sitz in Taura zuständig. Der Ortsteil Röllingshain ist überwiegend an die zent-
rale Abwassererfassung angeschlossen. Der für das Satzungsgebiet maßgebliche
Schmutzwassersammler befindet sich im angrenzenden öffentlichen Straßenraum. Die
Grundsätze der Abwasserbeseitigung nach § 55 WHG sowie § 60 Abs. 1 WHG (Abwas-
seranlagen) sind einzuhalten. Die Schmutzwasserentsorgung ist zentral gesichert. Die
Anschlussmodalitäten sind in den nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren zu re-
geln.

Oberflächenwasser
Oberflächenwasser ist zunächst in Form von Speicherung (Zisternen) und/oder Versi-
ckerung auf eigenen Grundstücken zu behandeln. Überläufe sind in gedrosselter Art
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz                                                 13

und Weise zur Vorflut abzuschlagen oder zu versickern. Oberflächenwasserversicke-
rung muss schadlos erfolgen. Vernässungen, Bodenerosionen oder Beeinträchtigun-
gen Dritter sind auszuschließen. Bei Oberflächenwasserversickerungen müssen die
hydrogeologischen Untergrundverhältnisse dafür geeignet sein. Lößlehme weisen
diesbezüglich ungünstige Versickerungseigenschaften auf. Die verbreitet vorkommen-
den tertiären Kiessande können dagegen eine gute Versickerungsfähigkeit zeigen.
Die Planungsgrundsätze und Untergrundanforderungen für Regenwasserversicke-
rungsanlagen des DWA-Arbeitsblattes A 138 sollten eingehalten werden. Es ist zu emp-
fehlen standortkonkrete Erkundungsbohrungen (Feststellung des Sickerhorizontes /
Grundwasserverhältnisse) sowie Sickertests durchzuführen.
Sofern Tiefbaumaßnahmen zu Niederschlagsentwässerungen durchgeführt werden
müssen, sind allgemein anerkannten Regeln der Technik sind einzuhalten.Nach Aus-
sage Abwasserzweckverband Chemnitz / Zwickauer Mulde mit Schreiben vom
01.11.2018 sind:
- Das Überbauen von Abwasseranlagen (Kanäle und sonstige Bauwerke) ist nicht zu-
lässig.
- Zum Schmutzwasserkanal ist stets ein Mindestabstand von 1 Meter einzuhalten. Der
Abstand zu unseren Anlagen wird unter Beachtung der betrieblichen Belange festge-
legt.
- waagerechter Abstand zu Bauwerken und Fundamenten 1,00 m
- Abstand bei Näherungen bzw. Parallelführung: 1,00 m
- Abstand bei Kreuzungen: 1,00 m
- Kann der Mindestabstand von 1 Meter nicht eingehalten werden, müssen Tiefbauar-
beiten grundsätzlich im offenen Graben erfolgen. Der AZV ist hiervon in Kenntnis zu
setzen und die öffentliche Abwasseranlage durch geeignete Maßnahmen geschützt
oder in Abstimmung mit dem AZV umverlegt werden.

Die Sicherung der Niederschlagswasserbeseitigung ist in den nachgeordneten Bauge-
nehmigungsverfahren zu regeln und nachzuweisen.

Die konkreten Anbindepunkte für die einzelnen Medien sind im jeweiligen der Satzung
nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren in Abstimmung mit den für die Ver- und
Entsorgung zuständigen Unternehmen und Verbänden noch verbindlich festzulegen.
Für das Satzungsgebiet ist die erforderliche Löschwassermenge im Umkreis von 100 bis
300 m sicherzustellen (Hydranten, Bachlauf mit Staustellen, Stillgewässer).
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Die Zufahrt für Feuerwehr- und Rettungsdienstfahrzeuge zu den geplanten Ergän-
zungsflächen ist über die öffentliche Straße – Ottendorfer Straße gewährleistet.

Radonschutz
Aufgrund der geologischen Verhältnisse können im Plangebiet geogen bedingt er-
höhte Radonkonzentrationen in der Bodenluft nicht grundsätzlich ausgeschlossen wer-
den. Zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch Zutritt von Radon
in dauerhaften Aufenthaltsräumen wird empfohlen, bei geplanten Neubauten von ei-
nem kompetenten Ingenieurbüro die radiologische Situation auf dem Grundstück ab-
klären zu lassen und ggf. Radonschutzmaßnahmen bei den Bauvorhaben vorzusehen.
Bei Fragen zu Radonvorkommen, Radonwirkung und Radonschutz wenden Sie sich
bitte an die Radonberatungsstelle des Freistaates Sachsen: Staatliche Betriebsgesell-
schaft für Umwelt und Landwirtschaft, Radonberatungsstelle (www.radonbera-
tung@smul.sachsen.de).

Leitungen
Im Satzungsgebiet befinden sich Mittel- und Niederspannungsanlagen der Netzregion
Süd-Sachsen der Mitteldeutschen Netzgesellschaft Strom mbH (MITNETZ STROM). Ge-
mäß des Schreibens der MITNETZ vom 24.09.2018 sind im Bereich von vorhandenen
Freileitungen die gültigen Normen, insbesondere der DIN VDE 0105-100, 0210-1 und
0211 einzuhalten. Der einzuhaltende seitliche Mindestabstand beträgt 3,0 m (20 kV)
bzw. 1,0 m (1 kV) zum ausgeschwungenen Leiterseil. Unter der Freileitung sind keine
Aufschüttungen von Erdmassen zulässig.

7           NATURRÄUMLICHE SITUATION UND SCHUTZGÜTER
Naturraum
Naturräumlich gehört die Gemeinde Claußnitz und damit das Plangebiet zum „Tertiär
von Mittweida“ im Sächsischen Granulit-Massiv. Der Festgesteinsuntergrund wird ab
ca. 9,5 m unter Gelände durch Granit aus der Zeit des Oberkarbons gebildet. Es han-
delt sich hierbei um gangartige Granitausbildungen innerhalb des metamorphen Gra-
nulits von hoher Härte. An ihrer Oberfläche liegen die Festgesteine verwittert bis zer-
setzt mit Lockergesteinseigenschaften vor. Am südlichen Rand des Plangebietes wird
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die Talaue des Röllingshainer Baches angeschnitten. Innerhalb der Talaue werden lo-
kal begrenzt zuoberst Auelehme über grundwasserführendem Bachsand und Bach-
kies erwartet. Die Grundwasserstände unterliegen im Plangebiet jahreszeitlichen und
witterungsbedingten Schwankungen. Gemäß LRA Mittelsachen, Referat Naturschutz
mit Schreiben vom 02.11.2018 liegt der Geltungsbereich vollständig im Naturraum
„Nordostdeutsches Tiefland" und vollständig im Vorkommensgebiet für einheimische
Gehölze 11 II Mittel- und Ostdeutsches Tief-und Hügelland". Weiterhin grenzt das Plan-
gebiet unmittelbar an ein avifaunistisch bedeutsames Gebiet der Offenland- Lebens-
räume, welches sich nach Norden hin ausdehnt an.

Wasserhaushalt
Oberflächengewässer: Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden.
Oberflächenwasser ist zunächst in Form von Speicherung (Zisternen) und/oder Versi-
ckerung auf eigenen Grundstücken zu behandeln. Überläufe sind in gedrosselter Art
und Weise zur Vorflut abzuschlagen oder zu versickern. Oberflächenwasserversicke-
rung muss schadlos erfolgen. Vernässungen, Bodenerosionen oder Beeinträchtigun-
gen Dritter sind auszuschließen. Bei Oberflächenwasserversickerungen müssen die
hydrogeologischen Untergrundverhältnisse dafür geeignet sein. Lößlehme weisen
diesbezüglich ungünstige Versickerungseigenschaften auf. Die verbreitet vorkommen-
den tertiären Kiessande können dagegen eine gute Versickerungsfähigkeit zeigen.
Die Planungsgrundsätze und Untergrundanforderungen für Regenwasserversicke-
rungsanlagen des DWA-Arbeitsblattes A 138 sollten ein-gehalten werden. Es ist zu emp-
fehlen standortkonkrete Erkundungsbohrungen (Feststellung des Sickerhorizontes /
Grundwasserverhältnisse) sowie Sickertests durchzuführen.

Ökologische Einheiten/ Reale Vegetation/ Arten und Biotope
Das Plangebiet ist zu großen Teilen bereits Bestandteil des Siedlungsbereiches der Ge-
meinde Claußnitz. Die in der Satzungsfläche vorhandene Streuobstwiese mit 5 älteren
Hochstämmen (2x Apfel, 1x Birne, 1x Pflaume und 1x Kirsche) ist als Bestand aufgenom-
men. Am 30.10.2017 wurde durch das Landratsamt Mittelsachsen, Referat Naturschutz
und Landwirtschaft festgestellt, dass sich auf dem Flurstück 112/ 10 der Gemarkung
Röllingshain die Streuobstwiese eine Flächengröße von ca. 600 m² hat. Die Streuobst-
wiese ist ein gesetzlich geschütztes Biotop.
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Abb. 5: Auszug Schreiben vom LRA Referat Naturschutz vom 30.10.2017, Biotop-Streuobstwiese

Schutzgebiete
Im Plangebiet sind bis auf das Biotop (Streuobstwiese) gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2
BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 SächsNatSchG keine Schutzgebiete bzw. Schutzob-
jekte gemäß EU-Recht (FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete) vorhanden. Im Plangebiet
sind keine Schutzgebiete nach Wasserrecht (Überschwemmungsgebiete, Trinkwasser-
schutzgebiete) vorhanden.

7.1           AUSWIRKUNGEN AUF SCHUTZGÜTER
Auswirkungen auf Boden und Fläche
Angesichts der überwiegenden Lage im Innenbereich, der baulichen Vorprägung des
Plangebietes durch die umgebende Wohnbebauung und Hofanlagen sowie der ge-
ringen Flächengröße von insgesamt 1,8 ha ist der Standort aus Bodenschutzsicht für
das Vorhaben geeignet. Im Osten befindet sich Fläche für Landwirtschaft und im Flä-
chennutzungsplan ist diese als Wohnbaufläche ausgewiesen. Im Westen befindet sich
zwischen vorhanden umgebenden Wohnbebauungen und Hofanlagen eine Grünflä-
che und eine kleine Streuobstwiese (600 m²).
Durch die Umsetzung der Planung kommt es vorhabenbedingt zu einer Erhöhung der
vollversiegelten Flächen. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu be-
grenzen. Stellplätze und Zufahrten sind deshalb in wasserdurchlässiger Bauweise her-
zustellen.
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Ausgehend von der Flächengröße des Plangebietes von 1,8 ha sind die Auswirkungen
auf das Schutzgut Boden und Fläche insgesamt gering.

Auswirkungen auf das Wasser
Maßgebliche, anzuwendende gesetzliche Grundlagen bilden Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) sowie das Sächsische Wassergesetz (SächsWG). Die Gesetze gelten allgemein
für oberirdische Gewässer und das Grundwasser. Für das Planvorhaben sind Umwelt-
qualitätsziele hinsichtlich Oberflächen- und Grundwasser sowie Abwasserbeseitigung
relevant. Bei Erdaufschlüssen ist das Grundwasser vor Verunreinigungen oder sonstigen
nachteiligen Veränderungen zu schützen.
Die Grundwasserneubildung darf durch Versiegelung und Beeinträchtigung der Versi-
ckerung nicht über das festgesetzte Maß hinaus behindert werden.
Ausgehend von der Flächengröße des Plangebietes von 1,8 ha sowie der der maß-
volle Umgang hinsichtlich Oberflächen- und Grundwasser sind die Auswirkungen auf
das Schutzgut Wasser insgesamt gering.
Der Ortsteil Röllingshain ist überwiegend an die zentrale Abwassererfassung ange-
schlossen. Der für das Satzungsgebiet maßgebliche Schmutzwassersammler befindet
sich im angrenzenden öffentlichen Straßenraum. Für die Ergänzungsgrundstücke be-
steht somit Anschlusszwang an die öffentliche Kanalisation.

Auswirkungen auf Klima und Luft
Energie
Entsprechend Regionalplan Chemnitz - Erzgebirge bestehen keine lokalklimatischen
Restriktionen z.B. Kaltluftschneise. Der Einfluss der Planfläche auf Temperatur, Feuchte
und Wind ist auf Grund der geringen Größe des Plangebietes insgesamt gering. Die
Auswirkungen durch die Verdichtung der Fläche sind lokal begrenzt führen zu keinen
erheblichen negativen Umweltauswirkungen.

Das Plangebiet ist geeignet zur Erzeugung alternativer Energie durch Nutzung der Son-
nenenergie für die Wärmeerzeugung und die Gewinnung von elektrischem Strom.
Dazu können die Dachflächen mit PV-Anlagen bestückt werden. Das wird durch die
getroffenen Festsetzungen nicht ausgeschlossen und ist daher zulässig.
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Auswirkungen auf Flora und Fauna
Durch die landwirtschaftliche Nutzung der Teilfläche im Westen des Plangebietes so-
wie der ungenutzten Grünfläche und der Streuobstwiese ist eine geringe Artenvielfalt
an Tieren und Pflanzen vorhanden. Der ältere hochtämmige Baumbestand der Streu-
obstwiese (5 Bäume) weißt keine Artenvielfalt auf. Das Biotop Streuobstwiese ist ge-
setzlich geschützt und wird erhalten. Für Vögel bestehen auf dieser Fläche und in üb-
rigen angrenzenden Gärten ausreichend Möglichkeiten für Nahrungssuche und Brut-
plätze, so dass die Umsetzung des Vorhabens zu keinen erheblichen negativen Um-
weltauswirkungen führt.

Auswirkungen auf Orts- und Landschaftsbild
Durch die ein- bis zweigeschossige Bebauung fügt sich das Vorhaben in die bau-lich
geprägte Umgebung und in die Landschaft ein. Eine Beeinträchtigung des Orts- und
Landschaftsbildes erfolgt nicht.

Die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollen innerhalb des räumlichen
Geltungsbereiches der Ergänzungssatzung umgesetzt werden. Zur Absicherung der
Maßnahmen wurden folgende naturschutzrechtlichen Regelungen, festgesetzt:

Naturschutzrechtliche Regelungen
Die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne §§ 1a und 9 Abs. 1a
BauGB sind innerhalb der Ergänzungsfläche durch den jeweiligen Eingriffsverursacher
auf eigenem Grundstück durchzuführen. Die Anordnung bzw. der Standort der zu er-
bringenden Pflanzungen können auf den jeweiligen Grundstücken variieren.

Die Pflanzungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind unter Berücksichtigung fol-
gender Maßnahmen durchzuführen:
Je angefangene 40 m² versiegelte Grundfläche pro Baugrundstücksfläche ist
      ein standortgerechter, heimischer Laubbaum gemäß Artenliste A oder
      ein standortgerechter Obstbaum gemäß Artenliste B (Vollstamm) oder
      4 lfd. m einer geschlossenen zweireihigen Hecke aus standortgerechten Sträu-
       chern gemäß Artenliste A (zwei Sträucher pro lfd. m)
      zu pflanzen oder zu erhalten.
Abgängige Gehölze sind gleichwertig zu ersetzen.
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Begründung
Dadurch sollen durchgrünte Grundstücke entstehen und der Übergang zum Natur-
und Landschaftraum gewahrt werden. Eine Beeinträchtigung nachbarschaftlicher
Verhältnisse und angrenzende Nutzungen wird dadurch vermieden.

Innerhalb der nach § 9 (1) Nr. 25a BauGB festgesetzten Fläche ist eine freiwachsende
Hecke (Artenauswahlliste A Sträucher und Kleingehölze) anzulegen.
Die Pflanzungen sind unter Beachtung des Sächsischen Nachbarschaftsgesetzes
(SächsNRG) vorzunehmen.
Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen. Stellplätze und Zu-
fahrten sind deshalb in wasserdurchlässiger Bauweise herzustellen.

Begründung
Die Anpflanzung einer frei wachsenden Hecke am Plangebietsrand (Flurstück 104)
wurde festgesetzt. Die Lage der Hecke wird in der Planzeichnung festgesetzt. Im Um-
feld des Plangebietes befinden sich bereits Hecken und Feldgehölze. Da mit der Sat-
zung das Plangebiet in den Innenbereich einbezogen werden soll, richtet sich die Zu-
lässigkeit im Übrigen nach § 34 BauGB. Die Festsetzung regionaltypischer Bauelemente
ist nicht erforderlich.

Die Maßnahmen wurden als private Maßnahmen bestimmt, indem festgesetzt wurde,
dass der Eingriff durch den Eingriffsverursacher auf eigenem Grundstück auszuglei-
chen ist. Damit ist der Ausgleich innerhalb des Geltungsbereichs gesichert. Es erfolgt
keine weitere Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen durch Kompensati-
onsmaßnahmen.

Weiterhin ist festgesetzt, dass Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu
begrenzen und Stellplätze sowie Zufahrten in wasserdurchlässiger Bauweise herzustel-
len sind.
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Anmerkungen und Hinweise zu Pflanzmaßnahmen
Innerhalb der Flächen sind Ziergehölze und fremdländische Arten generell nicht zuläs-
sig. Auf den sonstigen Grundstücksflächen können Ziergehölze nicht prinzipiell ausge-
schlossen werden. Eine Häufung (vgl. Artennegativliste) ist jedoch aus ökologischen
und gestalterischen Gründen zu vermeiden. Insgesamt wird v.a. aus ökologischen
Gründen die bevorzugte Verwendung von heimischen Laubbaum- und Straucharten
empfohlen.

Artenliste A – Bäume, Sträucher und Kleingehölze
Bäume                                    Sträucher und Kleingehölze
Acer platanoides     Spitz-Ahorn         Cornus sanguinea         Blutroter Hartriegel
Acer pseudoplata-
                     Berg-Ahorn          Corylus avellana         Haselnuss
nus
Alnus glutinosa      Schwarz-Erle        Cytisus scoparius        Besen-Ginster
                                         Euonymus         euro-
Betula pubescens     Moor-Birke                                   Pfaffenhütchen
                                         paeus
Betula pendula       Sand-Birke          Genista germanica Dt. Ginster
Carpinus betulus     Hainbuche           Carpinus betulus         Hainbuche
Fagus sylvatica      Rot-Buche           Ligustrum vulgare        Gemeiner Liguster
                                                                  Schwarze Heckenkir-
Fraxinus excelsior   Gemeine Esche       Lonicera nigra
                                                                  sche
Populus tremula      Zitter-Pappel       Prunus padus             Gew. Traubenkirsche
Prunus avium         Vogel-Kirsche       Prunus spinosa           Schlehe
Quercus petraea      Trauben-Eiche       Pyrus pyraster           Wildbirne
Quercus robur        Stiel-Eiche         Rosa spec                Wild-Rosen
                                         Rubus         frutico-
Salix caprea         Sal-Weide                                    Brom-/ Himbeere
                                         sus/iaeus
Salix x rubens       Hohe Weide          Salix spec.              Strauchweiden
Sorbus aucuparia     Gem. Eberesche      Sambucus spec.           Holunder
                                                                  Gemeiner      Schnee-
Ulmus glabra         Berg-Ulme           Viburnum opulus
                                                                  ball
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz                                                      21

Die Gehölzauswahl soll sich an der Liste ausgewählter einheimischer Gehölzarten
(s. Anlage 1 der Begründung) und an dem Merkblatt zur Verwendung von Gehölzen
im Landkreis Mittelsachsen orientieren (s. Anlage 4 der Begründung).

Artenliste B – Obstsorten
Apfel, Birne, Pflaume, Kirsche

Die Obstsortenwahl soll sich an der Liste alter Obstsorten (s. Anlage 2 der Begründung)
und an dem Merkblatt zur Anlage von Streuobstwiesen im Landkreis Mittelsachsen ori-
entieren (s. Anlage 3 der Begründung).

Artennegativliste:

 Cotoneaster spec.     Zwergmispeln        Picea         Fichten/Silber/Blau/Stech-
                                           spec.         fichten
 Chamaecyparis         Scheinzypressen     Thuja spec. Lebensbäume
 spec.
 Juniperus spec.       Zypressenge-
                       wächse

Die Arten der Artennegativliste sollen keine Verwendung finden.

8        NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN GEMÄß § 9 ABS.5 UND 6
         BAUGB
Baugrund
Sofern Bohrungen niedergebracht werden, besteht Bohranzeige- und Bohrergebnis-
mitteilungspflicht bei der Abt. 10 Geologie des LfULG.
Ergebnisse geologischer Untersuchungen (z.B. Baugrundgutachten), die von einer Be-
hörde des Freistaates Sachsen (z.B. Gemeinde) oder einer juristischen Person des öf-
fentlichen Rechts (z.B. AZV) in Auftrag gegeben werden, sind gemäß § 11 SächsABG
stets der Abt. 10 Geologie des LfULG zu übergeben.
Um grundsätzlich Planungs- und Kostensicherheit für angestrebte Neubauten zu erlan-
gen, wird vom Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie mit
Schreiben vom 30.10.2018 empfohlen, dass standortkonkrete und auf die Bauaufgabe
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz                                                     22

ausgerichtete Baugrunduntersuchungen nach DIN 4020 und DIN EN 1997-2 durchfüh-
ren zu lassen können.

Geologie
Das Satzungsgebiet liegt innerhalb des sächsischen Granulit-Massivs. Gemäß Aussage
des Schreibens vom 30.10.2918 vom Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirt-
schaft und Geologie wird im ungestörten geologischen Profil unter einem Mutterbo-
den zuoberst quartärer Lößlehm erwartet. Aufgrund der bestehenden Geländevornut-
zung können oberflächig auch anthropogene Aufschüttungen auftreten, die die na-
türliche geologische Schichtenfolge überlagern oder ersetzen. Ab ca. 3,5 m unter Ge-
lände werden tonige bis stark tonige Kiese und Sande aus der Zeit des Tertiärs erwartet.
Diese bilden einen oberflächennahen Porengrundwasserleiter. In einer 14,4 m tiefen
Archivbohrung, 155 m nordwestlich des Plangebietes wurde ein Stichtagsgrundwas-
serstand von 8,40 unter Gelände angetroffen.

Der Festgesteinsuntergrund wird ab ca. 9,5 m unter Gelände durch Granit aus der Zeit
des Oberkarbons gebildet. Es handelt sich hierbei um gangartige Granitausbildungen
innerhalb des metamorphen Granulits von hoher Härte. An ihrer Oberfläche liegen die
Festgesteine verwittert bis zersetzt mit Lockergesteinseigenschaften vor. Am südlichen
Rand des Plangebietes wird die Talaue des Röllingshainer Baches angeschnitten. In-
nerhalb der Talaue werden lokal begrenzt zuoberst Auelehme über grundwasserfüh-
rendem Bachsand und Bachkies erwartet. Die Grundwasserstände unterliegen im
Plangebiet jahreszeitlichen und witterungsbedingten Schwankungen.

Bergbau
Mutterboden ist gemäß § 202 BauGB und §1BBodSchG separat zu gewinnen und funk-
tionsgerecht zu verwerten.

Sollten während der Bauphase schädliche Bodenveränderungen nach BBodenSchG
bekannt werden, so ist dies dem Referat 23.5 Abfallrecht und Bodenschutz des LRA
Mittelsachsen umgehend anzuzeigen.

Bodenfunde gemäß § 20 SächsDSchG sind bei der Denkmalschutzbehörde melde-
pflichtig. Die bauausführenden Firmen sind durch den Bauherren auf die Meldepflicht
hinzuweisen.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz                                                     23

Sollten Spuren bisher unbekannten alten Bergbaus angetroffen werden, so ist gemäß
§ 4 Sächsische Hohlraumverordnung das Sächsische Oberbergamt davon in Kenntnis
zu setzen.

Nach Aussage des Sächsisches Oberbergamtes mit Schreiben vom 11.10.2018, befin-
det sich das Vorhaben sich innerhalb des Erlaubnisfeldes "ENORA" (Feldnummer 1694)
zur Aufsuchung von Erzen der Saxony Minerals & Exploration - SME AG. Gewerbepark
"Schwarze Kiefern" in 09633 Halsbrücke. Im westlichen Bereich der Planungen befindet
sich das Restloch einer alten Kiessandgrube. Bei einer Randbebauung ist auf die
Standsicherheit der Restlochböschung oder auf entsprechenden Abstand zum Objekt
zu achten. Aufgrund der bergbaulichen Situation ist im Restlochbereich mit Auf- bzw.
Verfüllungen zu rechnen. Die daraus abzuleitenden spezifischen Baugrundverhältnisse
sind zu beachten.
Archäologie
Die archäologische Relevanz des Vorhabenareals belegen archäologische Kultur-
denkmale aus dem Umfeld, die nach § 2 SächsDschG Gegenstand des Denkmal-
schutzes sind (mittelalterlicher Dorfkern [D-21110-01]). Das Satzungsgebiet liegt Außer-
halb des mittelalterlichen Dorfkerns

9       ERGÄNZUNGSSATZUNG GEMÄß § 34 ABS.4 NR.3 BAUGB
Die Gemeinde kann gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB einzelne Außenbereichsflächen
in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbeziehen, wenn die einbezogenen
Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend ge-
prägt sind. Die Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB muss mit einer geordneten städ-
tebaulichen Entwicklung vereinbar sein und in ihr können einzelne Festsetzungen nach
§ 9 BauGB getroffen werden. § 9 Abs. 6 BauGB ist entsprechend anzuwenden. Die §§
1a Abs. 2, 3 und 9 Abs. 1a BauGB sind ebenfalls anzuwenden.

Der vorhandene im Zusammenhang bebaute Ortsteil im Bereich Ottendorfer Straße
soll gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB zum Zweck einer möglichen Bebauung auf die
Flurstücke 112/11, 112/12, 112/2, 106/6, 106/4, 106/3, 106 b sowie Teilflächen der Flur-
stücke 104, 97/8 und 328 der Gemarkung Röllingshain erweitert werden. Es liegen alle
Voraussetzungen dafür vor, die dargestellten Ergänzungsflächen dem Innenbereich
zu zuordnen.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz                                                      24

Die Ergänzungsfläche ist so festgelegt und einzelne Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1
BauGB in Verbindung mit den §§ 1a Abs. 2, 3 und 9 Abs. 1a und § 9 Abs. 6 BauGB
wurden so getroffen, dass eine maßvolle Ergänzung des Siedlungskörpers bzw. des im
Zusammenhang bebauten Ortsteiles vorgenommen werden kann.

Der Ergänzungsbereich grenzt unmittelbar an den im Zusammenhang bebauten Orts-
teil gemäß § 34 (4) Nr.1 BauGB an und stimmt mit einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung überein. Der Planbereich ist durch die bauliche Nutzung von angrenzen-
den Bereichen bereits geprägt. Damit wird im benannten Bereich Ottendorfer Straße
(Flurstücke 112/11, 112/12, 112/2, 106/6, 106/4, 106/3, 106 b sowie Teilflächen der Flur-
stücke 104, 97/8 und 328 der Gemarkung Röllingshain) einer abschließenden städte-
baulichen Entwicklung planungsrechtlich fixiert. Eine weitere bauliche Entwicklung ist
im südlichen Anschluss nicht mehr möglich.

Der Geltungsbereich wurde so festgesetzt, dass eine aufgelockerte Bebauungsstruktur
in Ortsradlage entsteht. Mit der vorgesehenen Einordnung von max. drei weiteren
Wohnbauvorhaben zwischen schon bestehenden Wohnbebauungen, infolge des
Satzungsverfahrens können auch die vorhandenen öffentlichen Abwasseranlagen ef-
fektiver ausgelastet werden.

Durch die Aufstellung der Ergänzungssatzung werden die erforderlichen bauplanungs-
rechtlichen Vorgaben hinreichend fixiert und die geordnete städtebauliche Entwick-
lung ist dadurch gewährleistet.

Die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der Ergänzungsflächen richtet sich zunächst
nach § 34 BauGB. Danach müssen sich Vorhaben bezüglich Art und Maß der bauli-
chern Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in
die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die Erschließung muss gesichert sein.
Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt blei-
ben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Die für die Ergänzung maßgebliche Bebauung in der näheren Umgebung entspricht
der vorhandenen Bebauung in Form von Wohngebäuden (vgl. Kap. 5 Örtliche Situa-
tion) im Bereich Ottendorfer Straße.
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Die Festsetzungen der Satzung sollen dazu beitragen durch eine angemessene Ge-
bäudeeinordnung, Bauhöhe und Dachgestaltung in Ortsrandlage zum Landschafts-
raum hin überzuleiten und eine abschließende Bebauung zu zulassen.

Am Standort Ottendorfer Straße sind Gebäude als Einzel- und Doppelhäuser in offener
Bauweise mit einer Gebäudehöhe von max. 2 Vollgeschossen zulässig. Durch die ge-
troffene Höhenfestsetzung soll sichergestellt werden, dass sich die geplante Wohnbe-
bauung am Ortsrand in das Orts- und Landschaftsbild einfügt.
Durch die Satzung werden im Ergänzungsbereich max. 5-6 Einzelgebäude zugelassen.
Hierzu wurden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB die erforderlichen Baugrenzen in der
Planzeichnung festgesetzt. Im direkten Anschluss an den öffentlichen Straßen-
raum(Ottendorfer Straße) sind zwei Wohngebäude und an der öffentlichen Straße
(Röllingshainer Straße) einordenbar.

Zum öffentlichen Straßenraum ist ein 3 m breiter bebauungsfreier Streifen einzuhalten.
Diese Maßgabe entspricht den vorhandenen Gebäudestellungen im maßgeblichen
Umfeld südlich der öffentlichen Straße Ottendorfer Straße und berücksichtigt die tlw.
beengten verkehrsräumlichen Bedingungen. Außerdem sollen in Ortsrandlage insge-
samt aufgelockerte, ortstypische Bebauungsstrukturen erhalten werden bzw. entste-
hen.

Innerhalb der Ergänzungsflächen wird die max. zulässige Grundflächenzahl (GRZ) ge-
mäß § 17 BauNVO auf 0,4 festgesetzt. Die Grundflächenzahl gemäß § 19 BauNVO gibt
an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig
sind. Zulässige Grundfläche ist der errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von bau-
lichen Anlagen überdeckt werden darf. Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche
ist die Fläche der Baugrundstücke innerhalb der Ergänzungsflächen maßgebend und
die Grundflächen von Garagen, Carports und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie
die Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind mitzurechnen.

Im Sinne des Bodenschutzes wurde festgesetzt, dass Bodenversiegelungen auf das
notwendige Maß zu begrenzen sind. Stellplätze und Zufahrten sind in wasserdurchläs-
siger Bauweise herzustellen.
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10        WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
Die Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB hat für die von ihr erfassten Flä-
chen konstitutive, rechtsbegründende Wirkung. Die vormaligen Außenbereichsflä-
chen mit prinzipiellem Bauverbot werden zu Innenbereichsflächen mit prinzipiellem
Baurecht erhoben. Unabhängig vom prinzipiellen Baurecht regelt sich die Zulässigkeit
von Vorhaben innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 Abs. 1
BauGB und nach einzelnen Festsetzungen gemäß § 9 Abs.1 BauGB. Die Zulässigkeit ist
im Einzelnen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen. Die getroffenen
Festsetzungen sind anzuwenden. Textliche Hinweise sowie ortstypische Bauweisen und
Gestaltungsmerkmale sind zu beachten. Die naturschutzrechtliche Ausgleichsrege-
lung ist - wie festgesetzt - anzuwenden und umzusetzen:

    Die nicht überbauten Teile der Grundstücke sind, sofern sie nicht mit Nebenanla-
     gen belegt sind, dauerhaft zu begrünen.
    Die Zuwegung und Erschließung des Ergänzungsbereiches erfolgt über den öf-
     fentlichen Straßenraum – Ottendorfer Straße.
    Im Zuge der Herstellungspflicht der Erschließungsanlagen bezüglich Trinkwasserbe-
     reitstellung und Abwasserentsorgung (Schmutzwasser) besteht Anschlusszwang
     an die vorhandene öffentliche Ver- und Entsorgung.
    Zur Absicherung der Ver- und Entsorgungsanlagen sind zwischen den Bauherren
     und den zuständigen Ver- und Entsorgern die hierzu erforderlichen Regelungen
     vertraglich zu binden.
    Mit dem zuständigen Gas- und Stromversorgern sind die erforderlichen Abstim-
     mungen und vertraglichen Vereinbarungen zur Erschließung und Anbindung zu
     führen.
    Mit der Satzung wird der im Zusammenhang bebaute Ortsteil um 18.075,18 m² er-
     weitert.

11              HINWEISE

1)      Sollten Spuren bisher unbekannten alten Bergbaus angetroffen werden, so ist
        gemäß §4 Sächsische Hohlraumverordnung das Sächsische Oberbergamt da-
        von in Kenntnis zu setzen.
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2)   Sofern Bohrungen niedergebracht werden, besteht Bohranzeige- und Bohrer-
     gebnismitteilungspflicht bei der Abt. 10 Geologie des LfULG.

3)   Mutterboden ist gemäß § 202 BauGB und §1BBodSchG separat zu gewinnen
     und funktionsgerecht zu verwerten.

4)   Bodenfunde gemäß § 20 SächsDSchG sind bei der Denkmalschutzbehörde
     meldepflichtig. Die bauausführenden Firmen sind durch den Bauherren auf die
     Meldepflicht hinzuweisen.

5)   Innerhalb der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind Ziergehölze
     und fremdländische Arten generell nicht zulässig. Auf den sonstigen Grund-
     stücksflächen können Ziergehölze nicht prinzipiell ausgeschlossen werden. Eine
     Häufung (vgl. Artennegativliste) ist jedoch aus ökologischen und gestalteri-
     schen Gründen zu vermeiden. Insgesamt wird v.a. aus ökologischen Gründen
     die bevorzugte Verwendung von heimischen Laubbaum-, Obstbaum- und
     Straucharten empfohlen.

6)   Sollten während der Bauphase schädliche Bodenveränderungen nach BBo-
     denSchG bekannt werden, so ist dies dem Referat 23.5 Abfallrecht- und Boden-
     schutz des LRA Mittelsachsen umgehend anzuzeigen.

7)   Gemäß § 90 (2) SächsBO gelten Geschosse, deren Deckenoberfläche im Mittel
     mehr als 1,40 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragen und die
     über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens
     2,30 m haben, als Vollgeschosse.

8)   Vor Beginn von Bodeneingriffen im Rahmen von Erschließungs- und Bauarbeiten
     müssen durch das LfA im von Bautätigkeit betroffenen Areal archäologische
     Grabungen durchgeführt wer-den. Auftretende Befunde und Funde sind sach-
     gerecht auszugraben und zu dokumentieren.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz                       Verzeichnisse

                               Anlage 1

 Liste ausgewählter einheimischer Gehölzarten mit
           Hinweisen zur Gehölzauswahl

Autor: Landratsamt Mittelsachsen, Abt. 23 Umwelt, Forst und Land-
wirtschaft, Ref. 23.7 Umweltfachaufgaben, Fachbereich 23.7.2 Na-
                                   turschutz

                          Stand: Februar 2015
Landratsamt Mittelsachsen                                                                                                                                                                                                                                                          Stand: Februar 2015
Abt. 23 Umwelt, Forst und Landwirtschaft
Ref. 23.7 Umweltfachaufgaben
Fachbereich 23.7.2 Naturschutz

Liste ausgewählter einheimischer Gehölzarten mit Hinweisen zur Gehölzauswahl

-geordnet nach Wuchshöhe-
Nährstoffe: a = arm, m = mittel, r = reich; Bodenfeuchte: t = trocken, f = frisch, n = nass; Licht: so = sonnig, hs = halbschattig, sch = schattig; alle Angaben in Klammern ( ): mit Einschränkungen

                                                           Vorkommens-                                                                           Standort-                                                  Geeignet zur
                                                                                                                                                                                  Höhenlagen
                                                              gebiete                                                                            ansprüche                                                  Pflanzung in

                                                            3 SO-deutsch. Hügel- und

                                                                                       2 Mittel- u. Ostdeutsches
                                                                                       Tief- u. Hügelland

                                                                                                                                                                            Hügellandbereich
                                                                                                                   Art gemäß FoVG

                                                                                                                                                                            (bis ca. 200 m)
                                                                                                                                                                            (ab ca. 500 m)

                                                                                                                                                                            (ab ca. 800 m)
                                                                                                                                                             Bodenfeuchte
Art wissenschaftlich         Art deutsch

                                                                                                                                                                                                                             Ufergehölzen
                                                                                                                                                                                                              Feldgehölzen
                                                                                                                                                                            (200 - 500 m)
                                                                                                                                                                                                                                            Anmerkungen

                                                                                                                                                                            Höhenlagen

                                                                                                                                                                            Kammlagen
                                                                                                                                    Nährstoffe

                                                                                                                                                                            Tieflagen
                                                            Bergland

                                                                                                                                                                                                   Hecken
                                                                                                                                                   Licht
Wuchshöhe
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