GEMEINDE CLAUßNITZ OT RÖLLINGSHAIN - LANDKREIS MITTELSACHSEN
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GEMEINDE CLAUßNITZ OT RÖLLINGSHAIN Landkreis Mittelsachsen Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr.3 BauGB „Ottendorfer Straße“ OT Röllingshain Lage des Satzungsgebiets STAND: August 2018, ergänzt Januar 2019 Büro für Städtebau GmbH Chemnitz Tel./Fax: (0371) 36 74 170/177 Leipziger Straße 207 E-Mail: info@staedtebau-chemnitz.de 09114 Chemnitz Internet :www.staedtebau-chemnitz.de
ERGÄNZUNGSSATZUNG NACH § 34 ABS. 4 NR.3 BAUGB „OTTENDORFER STRAßE“ OT RÖLLINGSHAIN Stand: August 2018, ergänzt Januar 2019 Gemeinde: Claußnitz Landkreis: Mittelsachsen Region: Chemnitz Land: Freistaat Sachsen Die Satzung besteht aus: - Planzeichnung Maßstab 1 : 1.500 und - textlichen Festsetzungen Der Satzung ist eine Begründung beigefügt. Planverfasser: Büro für Städtebau GmbH Chemnitz Leipziger Straße 207 09114 Chemnitz E-Mail: info@staedtebau-chemnitz.de Internet: www.staedtebau-chemnitz.de Geschäftsführer: Stadtplaner Dipl.-Geogr. Thomas Naumann Leiterin Stadtplanung: Stadtplanerin M.Sc. Simone Freiberg Verantwortl. Bearbeiter: Stadtplanerin M.Sc. Simone Freiberg Geschäftsleitung Chemnitz, August 2018, ergänzt Januar 2019
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 2 Inhaltsverzeichnis 1 RECHTSGRUNDLAGEN 3 2 PLANGRUNDLAGE 4 3 LAGE DES SATZUNGSGEBIETES UND RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH 4 4 ANLASS UND ZIEL DER SATZUNG 6 5 ÖRTLICHE SITUATION 9 6 ERSCHLIEßUNG 12 7 NATURRÄUMLICHE SITUATION UND SCHUTZGÜTER 14 7.1 Auswirkungen auf Schutzgüter 16 8 NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN GEMÄß § 9 ABS.5 UND 6 BAUGB 21 9 ERGÄNZUNGSSATZUNG GEMÄß § 34 ABS.4 NR.3 BAUGB 23 10 WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG 26 11 HINWEISE 26 Anlagen Anlage 1: Liste ausgewählter einheimischer Gehölzarten mit Hinweisen zur Gehölzauswahl, LRA Mittelsachsen, 02/2015 Anlage 2: Liste alter Obstsorten für den Streuobstanbau, LRA Mittelsachsen, 02/2015 Anlage 3: Merkblatt zur Anlage einer Streuobstwiese, LRA Mittelsachsen, 02/2015 Anlage 3a: Standort Streuobstwiese Flurstück 112/10, LRA Mittelsachsen, 10/2017 Anlage 4: Merkblatt zur Verwendung von Gehölzen in Natur und Landschaft, LRA Mit- telsachsen, 02/2015 Anlage 5: Merkblatt zu rechtlichen Vorgaben, die bei der Bestimmung der Zulässigkeit von Gehölzbeseitigungen zu beachten sind, LRA Mittelsachsen, 06.03.2015 Anlage 6: Allgemeine Hinweise zum Abfallrecht, LRA Mittelsachsen, 12/2016 Anlage 7: Allgemeine Hinweise zum Bodenschutz, LRA Mittelsachsen, 07/2015 Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Lage des OT Röllingshain (blau) und des Satzungsgebiets im Raum 5 Abb. 2: Flächennutzungsplan Gemeinde Claußnitz 2005 6 Abb. 3: Luftbild Lage des Satzungsgebiets 10 Abb. 4: Bestand, Gebietsdarstellung 07/2018. 11 Abb. 5: Auszug Schreiben vom LRA Referat Naturschutz vom 30.10.2017, Biotop-Streuobstwiese 16 Redaktionelle Ergänzungen infolge der Abwägung wurden kursiv gekennzeichnet.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 3 1 RECHTSGRUNDLAGEN Bundesrecht • Baugesetzbuch (BauGB) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S.3634) • Baunutzungsverordnung (BauNVO) - Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S.3786) • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S.1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S.2771) • Planzeichenverordnung 1990 (PlanZV 90) - Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts vom 18.12.1990 (BGBl. I S.58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S.1057) • Raumordnungsgesetz (ROG) - vom 22.12.2008 (BGBl. I S.2986), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs.14b des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S.2808) • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) - Gesetz über Naturschutz und Land- schaftspflege vom 29.07.2009 (BGBl. I S.2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.09.2017 (BGBl. I S.3434) • Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 31.07.2009 (BGBl. I S.2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S.2771) Landesrecht • Sächsische Bauordnung (SächsBO) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.05.2016 (SächsGVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.12.2018 (SächsGVBl. S. 706) • Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) - in der Fassung der Bekanntma- chung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S.62) • Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) - vom 06.06.2013 (SächsGVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Geset-zes vom 14.12.2018 (Sächs- GVBl. S. 782)
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 4 • Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - vom 12.07.2013 (SächsGVBl. S.503), zu- letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.07.2016 (SächsGVBl. S.287) • Landesplanungsgesetz (SächsLPlG) - vom 11.12.2018 (SächsGVBl. S. 706) • Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungs- plan Sachsen (LEP 2013) vom 14.08.2013 (SächsGVBl. S.582) Auf die Beachtlichkeit weiterer Gesetzlichkeiten wird hingewiesen. 2 PLANGRUNDLAGE Die Plangrundlage (08/2018) der Satzung bildet ein Auszug aus der digitalen amtlichen Liegenschaftskarte (ALK) des Freistaates Sachsen – Gemeinde Claußnitz, Gemarkung Röllingshain. Die Satzung wurde im Maßstab 1: 1.500 ausgefertigt. Erforderliche Gebäudenachträge im Umfeld des Planbereiches (ohne Vermessung) erfolgten durch die Büro für Städtebau GmbH Chemnitz. Grundlage dafür bildeten ein Vorortabgleich und Luftbilder des Staatsbetriebs Geobasisinformation und Vermes- sung Sachsen. 3 LAGE DES SATZUNGSGEBIETES UND RÄUMLICHER GELTUNGS- BEREICH Die Gemeinde Claußnitz liegt im westlichen Teilbereich des LKR Mittelsachsen, der zur Landesdirektion Chemnitz im Freistaat Sachsen gehört. Seit 01.08.2008 gehört Claußnitz gemäß Kreisgebietsneugliederungsgesetz im Freistaat Sachsen zum LKR Mittelsachsen. Der Sitz des Landratsamtes ist Freiberg. Benachbarte Städte und Gemeinden sind: Taura, Burgstädt, Königshain-Wiederau, Altmittweida und Lichtenau (alle LKR Mit- telsachsen). Die Gemeinde Claußnitz befindet sich nördlich des Oberzentrums Chemnitz zwischen den Städten Burgstädt im Westen und Mittweida im Osten. Die ländlich geprägte Ge- meinde mit den Ortsteilen Markersdorf, Diethensdorf, Röllingshain und Claußnitz grenzt im Westen an das Chemnitztal.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 5 Gemeinde Claußnitz OT Röllingshain Abb. 1: Lage des OT Röllingshain (blau) und des Satzungsgebiets im Raum Satzungsgebiet Das ca. 18.075,18 m2 (1,8 ha) große Satzungsgebiet „Ottendorfer Straße“ befindet sich am nordwestlichen Ortsrand des Ortsteiles Röllingshain in hochwassergeschützter, re- lativ ebener sowie gut belüfteter und besonnter Lage außerhalb der Aue des Rölligs- hainer Baches. Die Ergänzungsflächen sind den Wohnbauflächen des Ortsbereiches Röllingshain zu zuordnen und sollen zum Zweck einer künftigen wohnbaulichen Nutzung in den im Zu- sammenhang bebauten Ortsteil einbezogen werden. Am Standort liegt dabei der „klassische Ergänzungsfall“ einer bereits bebauten Erschließungsstraße vor. Der räumliche Geltungsbereich der Ergänzungssatzung umfasst die Flurstücke 112/11, 112/12, 112/2, 106/6, 106/4, 106/3, 106 b sowie Teilflächen der Flurstücke 104, 97/8 und 328 der Gemarkung Röllingshain. Davon befinden sich die Flurstücke im Privatbesitz: 112/11, 112/12, 112/2, 106/6, 106/4, 106/3 sowie Teilfläche des Flurstücks 104. Die Gemeinde besitzt das Flurstück 106 b. Der Landkreis Mittelsachsen (Straßenverwaltung) besitzt das Flurstück 97/8.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 6 Die Verkehrserschließung ist ausgehend vom öffentlichen Straßenraum infolge der un- mittelbaren Lage des Satzungsgebietes an der öffentlichen Verkehrsfläche – Otten- dorfer Straße gewährleistet. 4 ANLASS UND ZIEL DER SATZUNG Mit der Aufstellung der Ergänzungssatzung soll eine abschließende, städtebaulich ge- ordnete Nutzung im Bereich Ottendorfer Straße im OT Röllingshain erfolgen. Da diese Flurstücksteile im Außenbereich liegen, ist zur Herstellung von Bauplanungs- recht die Aufstellung einer Ergänzungssatzung erforderlich, mit der diese Flächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil – Innenbereich – einbezogen werden sollen. Bereits im wirksamen FNP der Gemeinde Claußnitz ist die Fläche als Wohnbaufläche ausgewiesen, die Aufstellung der Ergänzungssatzung ist daher vollständig aus dem FNP abgeleitet. Die Ergänzungssatzung soll im Ortsteil Röllingshain die für diesen Bereich sinnvolle Ab- rundung und abschließende städtebauliche Lösung darstellen. Lage des Satzungsgebiets Abb. 2: Flächennutzungsplan Gemeinde Claußnitz 2005
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 7 Im wirksamen FNP der Gemeinde Claußnitz ist bezüglich der Wohnbauentwicklung fol- gende Zielvorgabe fixiert: "Claußnitz ist heute eine Wohngemeinde im ländlichen Raum unmittelbar nördlich der Stadt Chemnitz gelegen mit Gewerbe, Landwirtschaft sowie Handels- und Dienstleis- tungsfunktionen. Die Ortsentwicklung wird in den nächsten Jahren schwerpunkthaft auf die Versorgung und Befriedigung der Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung ausgerichtet sein. Ein Hauptanliegen der vorbereitenden Bauleitplanung stellt v.a. die Ausweisung von kostengünstigem und nachfrageorientiertem Bauland für die Bevölkerung der Ge- meinde Claußnitz hier für OT Röllingshain dar. Im FNP wurde insofern auf die Darstel- lung von extensiven Entwicklungsflächen verzichtet. Insbesondere (jungen) bauwilli- gen Ortsansässigen sollen nach Möglichkeit auf eigenen oder sonstigen Grundstücken im Innenbereich ("Baulücke") bzw. auf kleinteiligen Ergänzungsflächen entsprechende Baulandangebote unterbreitet werden können. Das Einräumen derartiger Standorte für Wohnbauzwecke soll einerseits die erforderliche bauliche Weiterentwicklung der Gemeinde planerisch vorbereiten und gewährleisten andererseits dazu beitragen, der Abwanderung ein Stück weit entgegen wirken zu können. Diese Zielorientierung ist erklärter politischer Wille der Gemeinde Claußnitz und im Rah- men der Bauleitplanung entsprechend umzusetzen." Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan hat auf die Zulässigkeit von Bauvorhaben keine unmittelbare Rechtswirkung. Ein Bauvorhaben ist regelmäßig zu- lässig, wenn es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles gemäß § 34 BauGB liegt bzw. die Zulässigkeitsvoraussetzungen innerhalb des Geltungsbereichs ei- nes Bebauungsplanes gemäß § 30 BauGB erfüllt. Mit der Aufstellung der Ergänzungssatzung "Ottendorfer Straße" gemäß § 34 Abs. 4 Nr.3 BauGB sollen einzelne Außenbereichsflächen städtebaulich angemessen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die einzubeziehenden Außenbereichsflächen an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil angrenzen. Die einzubeziehenden Flächen müssen dabei durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs geprägt sein. Auf eine
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 8 "Abrundung" kommt es jedoch nicht mehr an. Geeignete Flächen können z.B. Grund- stücke sein, die als sogenannter Außenbereich im Innenbereich zu bewerten sind oder die auf der gegenüberliegenden Seite einer einseitig bebauten Straße liegen. Im Bereich Ottendorfer Straße sind diese Voraussetzungen gegeben und es sollen ein- zelne Außenbereichsflächen städtebaulich angemessen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen werden. Die Satzung wird als Ergänzungssatzung ge- führt. Anlass für diese Satzung ist die Absicht der Gemeinde Claußnitz - in erschlossener und städtebaulich günstiger Lage im OT Röllingshain - Flächenangebote für Wohnbauzwe- cke für den örtlichen Bedarf im Bereich des Siedlungsgebietes im Sinne der Innenent- wicklung und maßvollen Ergänzung zu unterbreiten. Diese Ergänzungsabsichten befin- den sich in Übereinstimmung mit den Ausweisungen und der Wohnbedarfsprognose des wirksamen Flächennutzungsplanes. Die Ergänzungsflächen sind geeignet im direkten Anschluss an und zwischen den Sied- lungskörper eine abschließende oder ergänzende Bebauung des öffentlichen Stra- ßenraumes – Ottendorfer Straße unter Berücksichtigung bzw. Einbeziehung vorhande- ner Gebäude zu zulassen. Mit der Satzung soll nunmehr: - eine geordnete und angemessene, bauliche Entwicklung im Planbereich im Sinne der Eigenentwicklung ermöglicht werden - den Zielen 5.1.2 (Eigenentwicklung), 5.1.4 (Einfügungsgebot der Bebauung in Sied- lungsstruktur und Landschaft) und 5.1.6 (geordnete städtebauliche Entwicklung in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten mit vorhandener Erschließung) des Landesentwicklungsplanes Sachsen Rechnung getragen werden, - sowie die Belange des Naturschutzes durch eine adäquate Eingriffsausgleichsre- gelung in die Planung eingestellt werden Bei der Aufstellung von Ergänzungssatzungen nach § 34 (4)Nr. 3 BauGB sind die Vor- schriften zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Nr.2 und 3 BauGB an- zuwenden. Diese städtebaulichen Satzungen sind genehmigungsfrei. Die Satzung wird durch die Kommune beschlossen und in Kraft gesetzt. Der zuständigen Rechtsaufsichtbehörde
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 9 soll die Satzung übergeben werden. Eine gesetzlich vorgeschriebene Anzeigepflicht besteht jedoch nicht. Für die Satzungen nach § 34 (4) Nr. 3 BauGB besteht keine Pflicht zur Umweltprüfung. Gemäß § 13 BauGB ist es Voraussetzung für die Anwendung der Satzungen, dass die Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben nicht begründet wird und keine Anhalts- punkte für eine Beeinträchtigung der Schutzgüter (§ 1 Abs.6 Nr.7 b BauGB) bestehen. Gemäß § 13 BauGB ist eine Umweltprüfung nach § 2 Abs.4, der Umweltbericht gemäß § 2a und die Angaben zu umweltbezogenen Informationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2, entbehrlich; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Nr.2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wurde. Die Ergänzungssatzung "Ottendorfer Straße" OT Röllingshain erfüllt diese Voraussetzun- gen. Von der Durchführung einer Umweltprüfung wird insofern abgesehen. 5 ÖRTLICHE SITUATION Die Ortslage Röllingshain fügt sich überwiegend als langgestrecktes Siedlungsband mit West-Ost-Orientierung in den Talbereich des Röllingshainer Baches, eines rechten Ne- bentales der Chemnitz, ein. Die B 107 bzw. die S 241 stellen überörtlich bedeutsame Verkehrsachsen dar, die gleichzeitig auch als örtliche Hauptverkehrsstraßen fungieren. Im für das Satzungsgebiet maßgeblichen Ortsbereich im Umfeld der Röllingshainer Straße/ Ottendorfer Straße haben sich im Zuge des innerörtlichen Ausbaus dorftypi- sche, gut durchgrünte Wohnbauflächen vorwiegend Einfamilienhäuser und teilweise Doppelhäuser sowie Hofanlagen entwickelt.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 10 Abb. 3: Luftbild Lage des Satzungsgebiets Die Gebäude im Bestand des näheren Umfeldes des Satzungsgebietes dienen vorwie- gend dem Wohnen und weisen i.d.R. ein- bis zwei Vollgeschosse zuzüglich eines zu- meist ausgebauten Dachgeschosses auf. Das Ergänzungsgebiet selbst ist bereits teilweise bebaut. Alle übrigen in das Satzungs- gebiet einbezogenen Flurstücksteile sind unbebaut und unterliegen der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung (im Westen) bzw. sind Grünflächen (im Osten). Das unmittelbare Umfeld des Planbereiches ist wie folgt genutzt: im Norden Hofanlage /tlw. Wohnbauflächen im Osten Flächen für Landwirtschaft im Süden Ortslage/ Wohngebäude/ Grünfläche im Westen Ortslage / Wohnbauflächen/ Grünfläche/ z.T. Gartennutzung Die in das Satzungsgebiet einbezogenen Flächenanteile sind durch die umgebende Bebauung an der Anliegerstraße Ottendorfer Straße bereits baulich geprägt.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 11 Infolge der städtebaulichen Situation wurde dieser verbliebene unbebaute „Zwi- schenbereich“ bereits in die Wohnbauflächendarstellungen des Flächennutzungspla- nes einbezogen. Charakteristik des Satzungsgebietes: Hofanlage/ Wohnen Hofanlage/ Wohnen Landwirtschaftsfläche Garten/ Grünfläche Streuobstwiese Wohnen Hofanlage/ Wohnen Wohnen Grünfläche Abb. 4: Bestand, Gebietsdarstellung 07/2018. Die ortstypische Bebauung besitzt zur Gebäudelängsachse symmetrische Dächer, die auch mit Dachaufbauten versehen sind. Das Satteldach ist dabei die bestimmende Dachform. Das Dachdeckungsmaterial der Hauptgebäude weist i.d.R. anthrazitfar- bene Töne auf. Typisch sind Schieferdächer es werden auch Ziegel- und Schindelein- deckungen vorgenommen. Die zumeist geputzten Lochfassaden sind vorzugsweise mit stehenden Fensterformaten versehen.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 12 6 ERSCHLIEßUNG Die Verkehrserschließung sowie die Elt- und die TW-Versorgung des Satzungsgebietes sind für die Ergänzungsflächen, die unmittelbar an den öffentlichen Straßenraum an- grenzen, bereits im Bestand gewährleistet. Die Flurstücksteilung ist so vorgesehen, dass für die neu entstehenden Flurstücke ebenfalls ein direkter Anschluss zum öffentlichen Straßenraum entsteht. Trinkwasser Die Versorgung mit Trinkwasser ist durch Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversor- gung möglich. Die Trinkwasseranschlüsse erfolgen, wie im Lageplan ersichtlich, von der Versorgungsleitung ON 80 PVC in der Ottendorfer Straße aus. Die Erstellung der An- schlüsse bzw. die Versorgung der Grundstücke mit Trinkwasser regelt sich entspre- chend der Wasserversorgungssatzung (WVS) des Regionalen Zweckverbandes Was- serversorgung Bereich Lugau-Glauchau (RZV). Den Aufwand für die erstmalige Herstel- lung des Anschlusses und die Herstellung weiterer, vorläufiger und vorübergehender Hausanschlüsse trägt der Anschlussnehmer. Die zukünftigen Grundstückseigentümer müssen beim RZV einen Antrag auf Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung stellen. Dazu erhalten die zukünftigen Grundstückseigentümer bei AntragssteIlung vom RZV ein entsprechendes Anmeldeformular zugeschickt. Abwasser Für die Abwasserentsorgung ist der Abwasserzweckverband "Chemnitz/Zwickauer Mulde" mit Sitz in Taura zuständig. Der Ortsteil Röllingshain ist überwiegend an die zent- rale Abwassererfassung angeschlossen. Der für das Satzungsgebiet maßgebliche Schmutzwassersammler befindet sich im angrenzenden öffentlichen Straßenraum. Die Grundsätze der Abwasserbeseitigung nach § 55 WHG sowie § 60 Abs. 1 WHG (Abwas- seranlagen) sind einzuhalten. Die Schmutzwasserentsorgung ist zentral gesichert. Die Anschlussmodalitäten sind in den nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren zu re- geln. Oberflächenwasser Oberflächenwasser ist zunächst in Form von Speicherung (Zisternen) und/oder Versi- ckerung auf eigenen Grundstücken zu behandeln. Überläufe sind in gedrosselter Art
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 13 und Weise zur Vorflut abzuschlagen oder zu versickern. Oberflächenwasserversicke- rung muss schadlos erfolgen. Vernässungen, Bodenerosionen oder Beeinträchtigun- gen Dritter sind auszuschließen. Bei Oberflächenwasserversickerungen müssen die hydrogeologischen Untergrundverhältnisse dafür geeignet sein. Lößlehme weisen diesbezüglich ungünstige Versickerungseigenschaften auf. Die verbreitet vorkommen- den tertiären Kiessande können dagegen eine gute Versickerungsfähigkeit zeigen. Die Planungsgrundsätze und Untergrundanforderungen für Regenwasserversicke- rungsanlagen des DWA-Arbeitsblattes A 138 sollten eingehalten werden. Es ist zu emp- fehlen standortkonkrete Erkundungsbohrungen (Feststellung des Sickerhorizontes / Grundwasserverhältnisse) sowie Sickertests durchzuführen. Sofern Tiefbaumaßnahmen zu Niederschlagsentwässerungen durchgeführt werden müssen, sind allgemein anerkannten Regeln der Technik sind einzuhalten.Nach Aus- sage Abwasserzweckverband Chemnitz / Zwickauer Mulde mit Schreiben vom 01.11.2018 sind: - Das Überbauen von Abwasseranlagen (Kanäle und sonstige Bauwerke) ist nicht zu- lässig. - Zum Schmutzwasserkanal ist stets ein Mindestabstand von 1 Meter einzuhalten. Der Abstand zu unseren Anlagen wird unter Beachtung der betrieblichen Belange festge- legt. - waagerechter Abstand zu Bauwerken und Fundamenten 1,00 m - Abstand bei Näherungen bzw. Parallelführung: 1,00 m - Abstand bei Kreuzungen: 1,00 m - Kann der Mindestabstand von 1 Meter nicht eingehalten werden, müssen Tiefbauar- beiten grundsätzlich im offenen Graben erfolgen. Der AZV ist hiervon in Kenntnis zu setzen und die öffentliche Abwasseranlage durch geeignete Maßnahmen geschützt oder in Abstimmung mit dem AZV umverlegt werden. Die Sicherung der Niederschlagswasserbeseitigung ist in den nachgeordneten Bauge- nehmigungsverfahren zu regeln und nachzuweisen. Die konkreten Anbindepunkte für die einzelnen Medien sind im jeweiligen der Satzung nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren in Abstimmung mit den für die Ver- und Entsorgung zuständigen Unternehmen und Verbänden noch verbindlich festzulegen. Für das Satzungsgebiet ist die erforderliche Löschwassermenge im Umkreis von 100 bis 300 m sicherzustellen (Hydranten, Bachlauf mit Staustellen, Stillgewässer).
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 14 Die Zufahrt für Feuerwehr- und Rettungsdienstfahrzeuge zu den geplanten Ergän- zungsflächen ist über die öffentliche Straße – Ottendorfer Straße gewährleistet. Radonschutz Aufgrund der geologischen Verhältnisse können im Plangebiet geogen bedingt er- höhte Radonkonzentrationen in der Bodenluft nicht grundsätzlich ausgeschlossen wer- den. Zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch Zutritt von Radon in dauerhaften Aufenthaltsräumen wird empfohlen, bei geplanten Neubauten von ei- nem kompetenten Ingenieurbüro die radiologische Situation auf dem Grundstück ab- klären zu lassen und ggf. Radonschutzmaßnahmen bei den Bauvorhaben vorzusehen. Bei Fragen zu Radonvorkommen, Radonwirkung und Radonschutz wenden Sie sich bitte an die Radonberatungsstelle des Freistaates Sachsen: Staatliche Betriebsgesell- schaft für Umwelt und Landwirtschaft, Radonberatungsstelle (www.radonbera- tung@smul.sachsen.de). Leitungen Im Satzungsgebiet befinden sich Mittel- und Niederspannungsanlagen der Netzregion Süd-Sachsen der Mitteldeutschen Netzgesellschaft Strom mbH (MITNETZ STROM). Ge- mäß des Schreibens der MITNETZ vom 24.09.2018 sind im Bereich von vorhandenen Freileitungen die gültigen Normen, insbesondere der DIN VDE 0105-100, 0210-1 und 0211 einzuhalten. Der einzuhaltende seitliche Mindestabstand beträgt 3,0 m (20 kV) bzw. 1,0 m (1 kV) zum ausgeschwungenen Leiterseil. Unter der Freileitung sind keine Aufschüttungen von Erdmassen zulässig. 7 NATURRÄUMLICHE SITUATION UND SCHUTZGÜTER Naturraum Naturräumlich gehört die Gemeinde Claußnitz und damit das Plangebiet zum „Tertiär von Mittweida“ im Sächsischen Granulit-Massiv. Der Festgesteinsuntergrund wird ab ca. 9,5 m unter Gelände durch Granit aus der Zeit des Oberkarbons gebildet. Es han- delt sich hierbei um gangartige Granitausbildungen innerhalb des metamorphen Gra- nulits von hoher Härte. An ihrer Oberfläche liegen die Festgesteine verwittert bis zer- setzt mit Lockergesteinseigenschaften vor. Am südlichen Rand des Plangebietes wird
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 15 die Talaue des Röllingshainer Baches angeschnitten. Innerhalb der Talaue werden lo- kal begrenzt zuoberst Auelehme über grundwasserführendem Bachsand und Bach- kies erwartet. Die Grundwasserstände unterliegen im Plangebiet jahreszeitlichen und witterungsbedingten Schwankungen. Gemäß LRA Mittelsachen, Referat Naturschutz mit Schreiben vom 02.11.2018 liegt der Geltungsbereich vollständig im Naturraum „Nordostdeutsches Tiefland" und vollständig im Vorkommensgebiet für einheimische Gehölze 11 II Mittel- und Ostdeutsches Tief-und Hügelland". Weiterhin grenzt das Plan- gebiet unmittelbar an ein avifaunistisch bedeutsames Gebiet der Offenland- Lebens- räume, welches sich nach Norden hin ausdehnt an. Wasserhaushalt Oberflächengewässer: Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Oberflächenwasser ist zunächst in Form von Speicherung (Zisternen) und/oder Versi- ckerung auf eigenen Grundstücken zu behandeln. Überläufe sind in gedrosselter Art und Weise zur Vorflut abzuschlagen oder zu versickern. Oberflächenwasserversicke- rung muss schadlos erfolgen. Vernässungen, Bodenerosionen oder Beeinträchtigun- gen Dritter sind auszuschließen. Bei Oberflächenwasserversickerungen müssen die hydrogeologischen Untergrundverhältnisse dafür geeignet sein. Lößlehme weisen diesbezüglich ungünstige Versickerungseigenschaften auf. Die verbreitet vorkommen- den tertiären Kiessande können dagegen eine gute Versickerungsfähigkeit zeigen. Die Planungsgrundsätze und Untergrundanforderungen für Regenwasserversicke- rungsanlagen des DWA-Arbeitsblattes A 138 sollten ein-gehalten werden. Es ist zu emp- fehlen standortkonkrete Erkundungsbohrungen (Feststellung des Sickerhorizontes / Grundwasserverhältnisse) sowie Sickertests durchzuführen. Ökologische Einheiten/ Reale Vegetation/ Arten und Biotope Das Plangebiet ist zu großen Teilen bereits Bestandteil des Siedlungsbereiches der Ge- meinde Claußnitz. Die in der Satzungsfläche vorhandene Streuobstwiese mit 5 älteren Hochstämmen (2x Apfel, 1x Birne, 1x Pflaume und 1x Kirsche) ist als Bestand aufgenom- men. Am 30.10.2017 wurde durch das Landratsamt Mittelsachsen, Referat Naturschutz und Landwirtschaft festgestellt, dass sich auf dem Flurstück 112/ 10 der Gemarkung Röllingshain die Streuobstwiese eine Flächengröße von ca. 600 m² hat. Die Streuobst- wiese ist ein gesetzlich geschütztes Biotop.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 16 Abb. 5: Auszug Schreiben vom LRA Referat Naturschutz vom 30.10.2017, Biotop-Streuobstwiese Schutzgebiete Im Plangebiet sind bis auf das Biotop (Streuobstwiese) gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 SächsNatSchG keine Schutzgebiete bzw. Schutzob- jekte gemäß EU-Recht (FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete) vorhanden. Im Plangebiet sind keine Schutzgebiete nach Wasserrecht (Überschwemmungsgebiete, Trinkwasser- schutzgebiete) vorhanden. 7.1 AUSWIRKUNGEN AUF SCHUTZGÜTER Auswirkungen auf Boden und Fläche Angesichts der überwiegenden Lage im Innenbereich, der baulichen Vorprägung des Plangebietes durch die umgebende Wohnbebauung und Hofanlagen sowie der ge- ringen Flächengröße von insgesamt 1,8 ha ist der Standort aus Bodenschutzsicht für das Vorhaben geeignet. Im Osten befindet sich Fläche für Landwirtschaft und im Flä- chennutzungsplan ist diese als Wohnbaufläche ausgewiesen. Im Westen befindet sich zwischen vorhanden umgebenden Wohnbebauungen und Hofanlagen eine Grünflä- che und eine kleine Streuobstwiese (600 m²). Durch die Umsetzung der Planung kommt es vorhabenbedingt zu einer Erhöhung der vollversiegelten Flächen. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu be- grenzen. Stellplätze und Zufahrten sind deshalb in wasserdurchlässiger Bauweise her- zustellen.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 17 Ausgehend von der Flächengröße des Plangebietes von 1,8 ha sind die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden und Fläche insgesamt gering. Auswirkungen auf das Wasser Maßgebliche, anzuwendende gesetzliche Grundlagen bilden Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie das Sächsische Wassergesetz (SächsWG). Die Gesetze gelten allgemein für oberirdische Gewässer und das Grundwasser. Für das Planvorhaben sind Umwelt- qualitätsziele hinsichtlich Oberflächen- und Grundwasser sowie Abwasserbeseitigung relevant. Bei Erdaufschlüssen ist das Grundwasser vor Verunreinigungen oder sonstigen nachteiligen Veränderungen zu schützen. Die Grundwasserneubildung darf durch Versiegelung und Beeinträchtigung der Versi- ckerung nicht über das festgesetzte Maß hinaus behindert werden. Ausgehend von der Flächengröße des Plangebietes von 1,8 ha sowie der der maß- volle Umgang hinsichtlich Oberflächen- und Grundwasser sind die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser insgesamt gering. Der Ortsteil Röllingshain ist überwiegend an die zentrale Abwassererfassung ange- schlossen. Der für das Satzungsgebiet maßgebliche Schmutzwassersammler befindet sich im angrenzenden öffentlichen Straßenraum. Für die Ergänzungsgrundstücke be- steht somit Anschlusszwang an die öffentliche Kanalisation. Auswirkungen auf Klima und Luft Energie Entsprechend Regionalplan Chemnitz - Erzgebirge bestehen keine lokalklimatischen Restriktionen z.B. Kaltluftschneise. Der Einfluss der Planfläche auf Temperatur, Feuchte und Wind ist auf Grund der geringen Größe des Plangebietes insgesamt gering. Die Auswirkungen durch die Verdichtung der Fläche sind lokal begrenzt führen zu keinen erheblichen negativen Umweltauswirkungen. Das Plangebiet ist geeignet zur Erzeugung alternativer Energie durch Nutzung der Son- nenenergie für die Wärmeerzeugung und die Gewinnung von elektrischem Strom. Dazu können die Dachflächen mit PV-Anlagen bestückt werden. Das wird durch die getroffenen Festsetzungen nicht ausgeschlossen und ist daher zulässig.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 18 Auswirkungen auf Flora und Fauna Durch die landwirtschaftliche Nutzung der Teilfläche im Westen des Plangebietes so- wie der ungenutzten Grünfläche und der Streuobstwiese ist eine geringe Artenvielfalt an Tieren und Pflanzen vorhanden. Der ältere hochtämmige Baumbestand der Streu- obstwiese (5 Bäume) weißt keine Artenvielfalt auf. Das Biotop Streuobstwiese ist ge- setzlich geschützt und wird erhalten. Für Vögel bestehen auf dieser Fläche und in üb- rigen angrenzenden Gärten ausreichend Möglichkeiten für Nahrungssuche und Brut- plätze, so dass die Umsetzung des Vorhabens zu keinen erheblichen negativen Um- weltauswirkungen führt. Auswirkungen auf Orts- und Landschaftsbild Durch die ein- bis zweigeschossige Bebauung fügt sich das Vorhaben in die bau-lich geprägte Umgebung und in die Landschaft ein. Eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes erfolgt nicht. Die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der Ergänzungssatzung umgesetzt werden. Zur Absicherung der Maßnahmen wurden folgende naturschutzrechtlichen Regelungen, festgesetzt: Naturschutzrechtliche Regelungen Die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne §§ 1a und 9 Abs. 1a BauGB sind innerhalb der Ergänzungsfläche durch den jeweiligen Eingriffsverursacher auf eigenem Grundstück durchzuführen. Die Anordnung bzw. der Standort der zu er- bringenden Pflanzungen können auf den jeweiligen Grundstücken variieren. Die Pflanzungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind unter Berücksichtigung fol- gender Maßnahmen durchzuführen: Je angefangene 40 m² versiegelte Grundfläche pro Baugrundstücksfläche ist ein standortgerechter, heimischer Laubbaum gemäß Artenliste A oder ein standortgerechter Obstbaum gemäß Artenliste B (Vollstamm) oder 4 lfd. m einer geschlossenen zweireihigen Hecke aus standortgerechten Sträu- chern gemäß Artenliste A (zwei Sträucher pro lfd. m) zu pflanzen oder zu erhalten. Abgängige Gehölze sind gleichwertig zu ersetzen.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 19 Begründung Dadurch sollen durchgrünte Grundstücke entstehen und der Übergang zum Natur- und Landschaftraum gewahrt werden. Eine Beeinträchtigung nachbarschaftlicher Verhältnisse und angrenzende Nutzungen wird dadurch vermieden. Innerhalb der nach § 9 (1) Nr. 25a BauGB festgesetzten Fläche ist eine freiwachsende Hecke (Artenauswahlliste A Sträucher und Kleingehölze) anzulegen. Die Pflanzungen sind unter Beachtung des Sächsischen Nachbarschaftsgesetzes (SächsNRG) vorzunehmen. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen. Stellplätze und Zu- fahrten sind deshalb in wasserdurchlässiger Bauweise herzustellen. Begründung Die Anpflanzung einer frei wachsenden Hecke am Plangebietsrand (Flurstück 104) wurde festgesetzt. Die Lage der Hecke wird in der Planzeichnung festgesetzt. Im Um- feld des Plangebietes befinden sich bereits Hecken und Feldgehölze. Da mit der Sat- zung das Plangebiet in den Innenbereich einbezogen werden soll, richtet sich die Zu- lässigkeit im Übrigen nach § 34 BauGB. Die Festsetzung regionaltypischer Bauelemente ist nicht erforderlich. Die Maßnahmen wurden als private Maßnahmen bestimmt, indem festgesetzt wurde, dass der Eingriff durch den Eingriffsverursacher auf eigenem Grundstück auszuglei- chen ist. Damit ist der Ausgleich innerhalb des Geltungsbereichs gesichert. Es erfolgt keine weitere Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen durch Kompensati- onsmaßnahmen. Weiterhin ist festgesetzt, dass Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen und Stellplätze sowie Zufahrten in wasserdurchlässiger Bauweise herzustel- len sind.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 20 Anmerkungen und Hinweise zu Pflanzmaßnahmen Innerhalb der Flächen sind Ziergehölze und fremdländische Arten generell nicht zuläs- sig. Auf den sonstigen Grundstücksflächen können Ziergehölze nicht prinzipiell ausge- schlossen werden. Eine Häufung (vgl. Artennegativliste) ist jedoch aus ökologischen und gestalterischen Gründen zu vermeiden. Insgesamt wird v.a. aus ökologischen Gründen die bevorzugte Verwendung von heimischen Laubbaum- und Straucharten empfohlen. Artenliste A – Bäume, Sträucher und Kleingehölze Bäume Sträucher und Kleingehölze Acer platanoides Spitz-Ahorn Cornus sanguinea Blutroter Hartriegel Acer pseudoplata- Berg-Ahorn Corylus avellana Haselnuss nus Alnus glutinosa Schwarz-Erle Cytisus scoparius Besen-Ginster Euonymus euro- Betula pubescens Moor-Birke Pfaffenhütchen paeus Betula pendula Sand-Birke Genista germanica Dt. Ginster Carpinus betulus Hainbuche Carpinus betulus Hainbuche Fagus sylvatica Rot-Buche Ligustrum vulgare Gemeiner Liguster Schwarze Heckenkir- Fraxinus excelsior Gemeine Esche Lonicera nigra sche Populus tremula Zitter-Pappel Prunus padus Gew. Traubenkirsche Prunus avium Vogel-Kirsche Prunus spinosa Schlehe Quercus petraea Trauben-Eiche Pyrus pyraster Wildbirne Quercus robur Stiel-Eiche Rosa spec Wild-Rosen Rubus frutico- Salix caprea Sal-Weide Brom-/ Himbeere sus/iaeus Salix x rubens Hohe Weide Salix spec. Strauchweiden Sorbus aucuparia Gem. Eberesche Sambucus spec. Holunder Gemeiner Schnee- Ulmus glabra Berg-Ulme Viburnum opulus ball
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 21 Die Gehölzauswahl soll sich an der Liste ausgewählter einheimischer Gehölzarten (s. Anlage 1 der Begründung) und an dem Merkblatt zur Verwendung von Gehölzen im Landkreis Mittelsachsen orientieren (s. Anlage 4 der Begründung). Artenliste B – Obstsorten Apfel, Birne, Pflaume, Kirsche Die Obstsortenwahl soll sich an der Liste alter Obstsorten (s. Anlage 2 der Begründung) und an dem Merkblatt zur Anlage von Streuobstwiesen im Landkreis Mittelsachsen ori- entieren (s. Anlage 3 der Begründung). Artennegativliste: Cotoneaster spec. Zwergmispeln Picea Fichten/Silber/Blau/Stech- spec. fichten Chamaecyparis Scheinzypressen Thuja spec. Lebensbäume spec. Juniperus spec. Zypressenge- wächse Die Arten der Artennegativliste sollen keine Verwendung finden. 8 NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN GEMÄß § 9 ABS.5 UND 6 BAUGB Baugrund Sofern Bohrungen niedergebracht werden, besteht Bohranzeige- und Bohrergebnis- mitteilungspflicht bei der Abt. 10 Geologie des LfULG. Ergebnisse geologischer Untersuchungen (z.B. Baugrundgutachten), die von einer Be- hörde des Freistaates Sachsen (z.B. Gemeinde) oder einer juristischen Person des öf- fentlichen Rechts (z.B. AZV) in Auftrag gegeben werden, sind gemäß § 11 SächsABG stets der Abt. 10 Geologie des LfULG zu übergeben. Um grundsätzlich Planungs- und Kostensicherheit für angestrebte Neubauten zu erlan- gen, wird vom Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie mit Schreiben vom 30.10.2018 empfohlen, dass standortkonkrete und auf die Bauaufgabe
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 22 ausgerichtete Baugrunduntersuchungen nach DIN 4020 und DIN EN 1997-2 durchfüh- ren zu lassen können. Geologie Das Satzungsgebiet liegt innerhalb des sächsischen Granulit-Massivs. Gemäß Aussage des Schreibens vom 30.10.2918 vom Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirt- schaft und Geologie wird im ungestörten geologischen Profil unter einem Mutterbo- den zuoberst quartärer Lößlehm erwartet. Aufgrund der bestehenden Geländevornut- zung können oberflächig auch anthropogene Aufschüttungen auftreten, die die na- türliche geologische Schichtenfolge überlagern oder ersetzen. Ab ca. 3,5 m unter Ge- lände werden tonige bis stark tonige Kiese und Sande aus der Zeit des Tertiärs erwartet. Diese bilden einen oberflächennahen Porengrundwasserleiter. In einer 14,4 m tiefen Archivbohrung, 155 m nordwestlich des Plangebietes wurde ein Stichtagsgrundwas- serstand von 8,40 unter Gelände angetroffen. Der Festgesteinsuntergrund wird ab ca. 9,5 m unter Gelände durch Granit aus der Zeit des Oberkarbons gebildet. Es handelt sich hierbei um gangartige Granitausbildungen innerhalb des metamorphen Granulits von hoher Härte. An ihrer Oberfläche liegen die Festgesteine verwittert bis zersetzt mit Lockergesteinseigenschaften vor. Am südlichen Rand des Plangebietes wird die Talaue des Röllingshainer Baches angeschnitten. In- nerhalb der Talaue werden lokal begrenzt zuoberst Auelehme über grundwasserfüh- rendem Bachsand und Bachkies erwartet. Die Grundwasserstände unterliegen im Plangebiet jahreszeitlichen und witterungsbedingten Schwankungen. Bergbau Mutterboden ist gemäß § 202 BauGB und §1BBodSchG separat zu gewinnen und funk- tionsgerecht zu verwerten. Sollten während der Bauphase schädliche Bodenveränderungen nach BBodenSchG bekannt werden, so ist dies dem Referat 23.5 Abfallrecht und Bodenschutz des LRA Mittelsachsen umgehend anzuzeigen. Bodenfunde gemäß § 20 SächsDSchG sind bei der Denkmalschutzbehörde melde- pflichtig. Die bauausführenden Firmen sind durch den Bauherren auf die Meldepflicht hinzuweisen.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 23 Sollten Spuren bisher unbekannten alten Bergbaus angetroffen werden, so ist gemäß § 4 Sächsische Hohlraumverordnung das Sächsische Oberbergamt davon in Kenntnis zu setzen. Nach Aussage des Sächsisches Oberbergamtes mit Schreiben vom 11.10.2018, befin- det sich das Vorhaben sich innerhalb des Erlaubnisfeldes "ENORA" (Feldnummer 1694) zur Aufsuchung von Erzen der Saxony Minerals & Exploration - SME AG. Gewerbepark "Schwarze Kiefern" in 09633 Halsbrücke. Im westlichen Bereich der Planungen befindet sich das Restloch einer alten Kiessandgrube. Bei einer Randbebauung ist auf die Standsicherheit der Restlochböschung oder auf entsprechenden Abstand zum Objekt zu achten. Aufgrund der bergbaulichen Situation ist im Restlochbereich mit Auf- bzw. Verfüllungen zu rechnen. Die daraus abzuleitenden spezifischen Baugrundverhältnisse sind zu beachten. Archäologie Die archäologische Relevanz des Vorhabenareals belegen archäologische Kultur- denkmale aus dem Umfeld, die nach § 2 SächsDschG Gegenstand des Denkmal- schutzes sind (mittelalterlicher Dorfkern [D-21110-01]). Das Satzungsgebiet liegt Außer- halb des mittelalterlichen Dorfkerns 9 ERGÄNZUNGSSATZUNG GEMÄß § 34 ABS.4 NR.3 BAUGB Die Gemeinde kann gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB einzelne Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend ge- prägt sind. Die Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB muss mit einer geordneten städ- tebaulichen Entwicklung vereinbar sein und in ihr können einzelne Festsetzungen nach § 9 BauGB getroffen werden. § 9 Abs. 6 BauGB ist entsprechend anzuwenden. Die §§ 1a Abs. 2, 3 und 9 Abs. 1a BauGB sind ebenfalls anzuwenden. Der vorhandene im Zusammenhang bebaute Ortsteil im Bereich Ottendorfer Straße soll gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB zum Zweck einer möglichen Bebauung auf die Flurstücke 112/11, 112/12, 112/2, 106/6, 106/4, 106/3, 106 b sowie Teilflächen der Flur- stücke 104, 97/8 und 328 der Gemarkung Röllingshain erweitert werden. Es liegen alle Voraussetzungen dafür vor, die dargestellten Ergänzungsflächen dem Innenbereich zu zuordnen.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 24 Die Ergänzungsfläche ist so festgelegt und einzelne Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den §§ 1a Abs. 2, 3 und 9 Abs. 1a und § 9 Abs. 6 BauGB wurden so getroffen, dass eine maßvolle Ergänzung des Siedlungskörpers bzw. des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles vorgenommen werden kann. Der Ergänzungsbereich grenzt unmittelbar an den im Zusammenhang bebauten Orts- teil gemäß § 34 (4) Nr.1 BauGB an und stimmt mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung überein. Der Planbereich ist durch die bauliche Nutzung von angrenzen- den Bereichen bereits geprägt. Damit wird im benannten Bereich Ottendorfer Straße (Flurstücke 112/11, 112/12, 112/2, 106/6, 106/4, 106/3, 106 b sowie Teilflächen der Flur- stücke 104, 97/8 und 328 der Gemarkung Röllingshain) einer abschließenden städte- baulichen Entwicklung planungsrechtlich fixiert. Eine weitere bauliche Entwicklung ist im südlichen Anschluss nicht mehr möglich. Der Geltungsbereich wurde so festgesetzt, dass eine aufgelockerte Bebauungsstruktur in Ortsradlage entsteht. Mit der vorgesehenen Einordnung von max. drei weiteren Wohnbauvorhaben zwischen schon bestehenden Wohnbebauungen, infolge des Satzungsverfahrens können auch die vorhandenen öffentlichen Abwasseranlagen ef- fektiver ausgelastet werden. Durch die Aufstellung der Ergänzungssatzung werden die erforderlichen bauplanungs- rechtlichen Vorgaben hinreichend fixiert und die geordnete städtebauliche Entwick- lung ist dadurch gewährleistet. Die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der Ergänzungsflächen richtet sich zunächst nach § 34 BauGB. Danach müssen sich Vorhaben bezüglich Art und Maß der bauli- chern Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die Erschließung muss gesichert sein. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt blei- ben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Die für die Ergänzung maßgebliche Bebauung in der näheren Umgebung entspricht der vorhandenen Bebauung in Form von Wohngebäuden (vgl. Kap. 5 Örtliche Situa- tion) im Bereich Ottendorfer Straße.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 25 Die Festsetzungen der Satzung sollen dazu beitragen durch eine angemessene Ge- bäudeeinordnung, Bauhöhe und Dachgestaltung in Ortsrandlage zum Landschafts- raum hin überzuleiten und eine abschließende Bebauung zu zulassen. Am Standort Ottendorfer Straße sind Gebäude als Einzel- und Doppelhäuser in offener Bauweise mit einer Gebäudehöhe von max. 2 Vollgeschossen zulässig. Durch die ge- troffene Höhenfestsetzung soll sichergestellt werden, dass sich die geplante Wohnbe- bauung am Ortsrand in das Orts- und Landschaftsbild einfügt. Durch die Satzung werden im Ergänzungsbereich max. 5-6 Einzelgebäude zugelassen. Hierzu wurden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB die erforderlichen Baugrenzen in der Planzeichnung festgesetzt. Im direkten Anschluss an den öffentlichen Straßen- raum(Ottendorfer Straße) sind zwei Wohngebäude und an der öffentlichen Straße (Röllingshainer Straße) einordenbar. Zum öffentlichen Straßenraum ist ein 3 m breiter bebauungsfreier Streifen einzuhalten. Diese Maßgabe entspricht den vorhandenen Gebäudestellungen im maßgeblichen Umfeld südlich der öffentlichen Straße Ottendorfer Straße und berücksichtigt die tlw. beengten verkehrsräumlichen Bedingungen. Außerdem sollen in Ortsrandlage insge- samt aufgelockerte, ortstypische Bebauungsstrukturen erhalten werden bzw. entste- hen. Innerhalb der Ergänzungsflächen wird die max. zulässige Grundflächenzahl (GRZ) ge- mäß § 17 BauNVO auf 0,4 festgesetzt. Die Grundflächenzahl gemäß § 19 BauNVO gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Zulässige Grundfläche ist der errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von bau- lichen Anlagen überdeckt werden darf. Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche der Baugrundstücke innerhalb der Ergänzungsflächen maßgebend und die Grundflächen von Garagen, Carports und Stellplätzen mit ihren Zufahrten sowie die Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind mitzurechnen. Im Sinne des Bodenschutzes wurde festgesetzt, dass Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind. Stellplätze und Zufahrten sind in wasserdurchläs- siger Bauweise herzustellen.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 26 10 WESENTLICHE AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Die Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB hat für die von ihr erfassten Flä- chen konstitutive, rechtsbegründende Wirkung. Die vormaligen Außenbereichsflä- chen mit prinzipiellem Bauverbot werden zu Innenbereichsflächen mit prinzipiellem Baurecht erhoben. Unabhängig vom prinzipiellen Baurecht regelt sich die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 Abs. 1 BauGB und nach einzelnen Festsetzungen gemäß § 9 Abs.1 BauGB. Die Zulässigkeit ist im Einzelnen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen. Die getroffenen Festsetzungen sind anzuwenden. Textliche Hinweise sowie ortstypische Bauweisen und Gestaltungsmerkmale sind zu beachten. Die naturschutzrechtliche Ausgleichsrege- lung ist - wie festgesetzt - anzuwenden und umzusetzen: Die nicht überbauten Teile der Grundstücke sind, sofern sie nicht mit Nebenanla- gen belegt sind, dauerhaft zu begrünen. Die Zuwegung und Erschließung des Ergänzungsbereiches erfolgt über den öf- fentlichen Straßenraum – Ottendorfer Straße. Im Zuge der Herstellungspflicht der Erschließungsanlagen bezüglich Trinkwasserbe- reitstellung und Abwasserentsorgung (Schmutzwasser) besteht Anschlusszwang an die vorhandene öffentliche Ver- und Entsorgung. Zur Absicherung der Ver- und Entsorgungsanlagen sind zwischen den Bauherren und den zuständigen Ver- und Entsorgern die hierzu erforderlichen Regelungen vertraglich zu binden. Mit dem zuständigen Gas- und Stromversorgern sind die erforderlichen Abstim- mungen und vertraglichen Vereinbarungen zur Erschließung und Anbindung zu führen. Mit der Satzung wird der im Zusammenhang bebaute Ortsteil um 18.075,18 m² er- weitert. 11 HINWEISE 1) Sollten Spuren bisher unbekannten alten Bergbaus angetroffen werden, so ist gemäß §4 Sächsische Hohlraumverordnung das Sächsische Oberbergamt da- von in Kenntnis zu setzen.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz 27 2) Sofern Bohrungen niedergebracht werden, besteht Bohranzeige- und Bohrer- gebnismitteilungspflicht bei der Abt. 10 Geologie des LfULG. 3) Mutterboden ist gemäß § 202 BauGB und §1BBodSchG separat zu gewinnen und funktionsgerecht zu verwerten. 4) Bodenfunde gemäß § 20 SächsDSchG sind bei der Denkmalschutzbehörde meldepflichtig. Die bauausführenden Firmen sind durch den Bauherren auf die Meldepflicht hinzuweisen. 5) Innerhalb der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind Ziergehölze und fremdländische Arten generell nicht zulässig. Auf den sonstigen Grund- stücksflächen können Ziergehölze nicht prinzipiell ausgeschlossen werden. Eine Häufung (vgl. Artennegativliste) ist jedoch aus ökologischen und gestalteri- schen Gründen zu vermeiden. Insgesamt wird v.a. aus ökologischen Gründen die bevorzugte Verwendung von heimischen Laubbaum-, Obstbaum- und Straucharten empfohlen. 6) Sollten während der Bauphase schädliche Bodenveränderungen nach BBo- denSchG bekannt werden, so ist dies dem Referat 23.5 Abfallrecht- und Boden- schutz des LRA Mittelsachsen umgehend anzuzeigen. 7) Gemäß § 90 (2) SächsBO gelten Geschosse, deren Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,40 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragen und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben, als Vollgeschosse. 8) Vor Beginn von Bodeneingriffen im Rahmen von Erschließungs- und Bauarbeiten müssen durch das LfA im von Bautätigkeit betroffenen Areal archäologische Grabungen durchgeführt wer-den. Auftretende Befunde und Funde sind sach- gerecht auszugraben und zu dokumentieren.
Büro für Städtebau GmbH Chemnitz Verzeichnisse Anlage 1 Liste ausgewählter einheimischer Gehölzarten mit Hinweisen zur Gehölzauswahl Autor: Landratsamt Mittelsachsen, Abt. 23 Umwelt, Forst und Land- wirtschaft, Ref. 23.7 Umweltfachaufgaben, Fachbereich 23.7.2 Na- turschutz Stand: Februar 2015
Landratsamt Mittelsachsen Stand: Februar 2015 Abt. 23 Umwelt, Forst und Landwirtschaft Ref. 23.7 Umweltfachaufgaben Fachbereich 23.7.2 Naturschutz Liste ausgewählter einheimischer Gehölzarten mit Hinweisen zur Gehölzauswahl -geordnet nach Wuchshöhe- Nährstoffe: a = arm, m = mittel, r = reich; Bodenfeuchte: t = trocken, f = frisch, n = nass; Licht: so = sonnig, hs = halbschattig, sch = schattig; alle Angaben in Klammern ( ): mit Einschränkungen Vorkommens- Standort- Geeignet zur Höhenlagen gebiete ansprüche Pflanzung in 3 SO-deutsch. Hügel- und 2 Mittel- u. Ostdeutsches Tief- u. Hügelland Hügellandbereich Art gemäß FoVG (bis ca. 200 m) (ab ca. 500 m) (ab ca. 800 m) Bodenfeuchte Art wissenschaftlich Art deutsch Ufergehölzen Feldgehölzen (200 - 500 m) Anmerkungen Höhenlagen Kammlagen Nährstoffe Tieflagen Bergland Hecken Licht Wuchshöhe
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