Hinzurechnungsbesteuerung - Welche konkreten Auswirkungen hat das ATAD-Umsetzungsgesetz? - Baker Tilly Online-Seminar 18. November 2021
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Hinzurechnungsbesteuerung – Welche konkreten Auswirkungen hat das ATAD-Umsetzungsgesetz? Baker Tilly Online-Seminar 18. November 2021 1
Agenda 01 Grundkonzept der Hinzurechnungsbesteuerung 02 Hinzurechnungsbesteuerung bei ausländischen Betriebsstätten 03 Tatbestandsmerkmale der Hinzurechnungsbesteuerung 04 Beherrschungskonzept – früher und heute 05 Der (neue) Aktivitätskatalog 06 Niedrige Besteuerung im Ausland 07 Substanznachweis 08 Nachgeschaltete Zwischengesellschaften 09 „Technische“ Umsetzung der Hinzurechnungsbesteuerung 10 Zusammenfassung und Ausblick 2
Warum gibt es die Hinzurechnungsbesteuerung? • Verlagerung von Steuersubstrat Hinzurechnungs- − in ausländische Kapitalgesellschaften besteuerung o Abschirmwirkung aufgrund des Trennungsprinzips − durch Zwischenschaltung in Liefer-/Leistungskette o Besteuerung (des Großteils) der Wertschöpfung im steuergünstigeren Ausland • Hinzurechnungsbesteuerung bewirkt − Durchbrechung der Abschirmwirkung − Verhinderung o niedriger Besteuerung in ausländischen Zwischengesellschaften • Anwendung bei ausländischen Gesellschaften, die − funktionsschwach sind − niedrig besteuert werden − von unbeschränkt Steuerpflichtigen beherrscht werden o Beherrschungskriterium neu geregelt ab 2022 4
Einleitungsbeispiel • Ergebnis der Gesamttätigkeit 100 − davon durch ZG 50 − davon durch MG 50 • Steuerbelastung ohne Hinzurechnungsbesteuerung: Steuerbelastung auf Ebene der − ZG: 50 x 0% = 0 Mutter- gesellschaft − MG: 50 x 30% = 15 Summe: 15 100% (Gewinnausschüttung der ZG an MG ist steuerfrei) Deutschland • Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung: Ausland Steuerbelastung auf Ebene der Zwischen- (keine − ZG: 50 x 0% = 0 gesellschaft Steuerbelastung) − MG: 100 x 30% = 30 Summe: 30 Ergebnis: Besteuerung, als ob ausl. ZG transparent wäre 5
Einleitungsbeispiel • Rückausnahme für die EU/EWR − Tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (sog. Motivtest) • Vermeidung einer Mehrfachbelastung − Tatsächliche Gewinnausschüttung steuerfrei − Anrechnung / Abzug von ausländischen Steuern Mutter- gesellschaft − Keine Anrechnung auf die Gewerbesteuer Tatsächliche Ausschüttung 100% • Besonderheiten bei „nicht kooperativem Staaten“ der passiven Deutschland Einkünfte − Sog. Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung − Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und Ausland unfairem Steuerwettbewerb vom 25. Juni 2012 Zwischen- (keine gesellschaft Steuerbelastung) 6
Problemdarstellung • Einkünfte einer ausländischen Betriebsstätte sind Einkünfte der Gesellschaft • Freistellungsmethode als Standardmethode Betriebsstätten zur Beseitigung der Doppelbesteuerung in deutscher (bisheriger) Abkommenspraxis üblich − Ausnahme der Einkünfte von der deutschen inländische Besteuerung Gesellschaft − Würden ausländischen Einkünfte durch ausl. Kapitalgesellschaft erzielt, entfiele 100% Freistellung Deutschland • Reaktion des Gesetzgebers: Sog. „Switch – over“ Ausland − Anrechnungsmethode statt (keine Freistellungsmethode zur Anwendung kommt Steuerbelastung) BS • Besonderheiten: − Keine Exkulpationsmöglichkeit für EU/EWR Betriebsstätten für ESt / KSt − Beteiligungshöhe bei Personengesellschaft 8
Grundsätzliche Tatbestandsmerkmale der Hinzurechnungsbesteuerung • Inländerbeherrschung der ausländischen Zwischengesellschaft (§ 7 AStG) Tatbestands- merkmale − Mindestens 50% der Stimmrechte/Anteile/Gewinnanspruch − Ermittlung NEU ab 2022: gesellschafterbezogene Betrachtung (§ 7 AStG iVm § 1 Abs. 2 AStG) • Passive Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft (§ 8 Abs. 1 AStG) − Geregelt als Negativdefinition -> Aktivkatalog (leichte Anpassung ab 2022) • Niedrigbesteuerung der ausländischen Zwischengesellschaft (§ 8 Abs. 5 AStG) − Effektive Ertragsteuerbelastung von weniger als 25% • Ausnahme für EU/EWR Gesellschaften (§ 8 Abs. 2-4 AStG) − Substanznachweis − Motivtest • Überschreiten der Freigrenze (§ 9 AStG) 10
04 Beherrschungskonzept – früher und heute
Inländerbeherrschung – früher M fremd fremd fremd fremd 10% 10% 20% 10% 10% TG 12
Inländerbeherrschung – heute IT I 100% DE M fremd fremd 40% 30% 30% LI T1 13
Inländerbeherrschung – heute IT I 100% 30% DE M fremd 40% 30% LI T2 14
Inländerbeherrschung – heute IT I 100% DE M fremd fremd 40% 30% 30% KG LI T3 15
Inländerbeherrschung – heute IT I 100% DE Stimmrechtsbindung M fremd fremd 40% 30% 30% LI T4 16
05 Der (neue) Aktivitätskatalog
Der Aktivitätskatalog: Einzelne aktive und passive Einkünfte • Tätigkeiten / Einkünfte sind passiv, wenn sie nicht dem Aktivkatalog zugeordnet werden können Unveränderte Kriterien Geänderte Kriterien Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit Industrielle Tätigkeit Banken, Versicherungen, Finanzdienstleister Handel Dienstleistungen Vermietung und Verpachtung Konzernfinanzierung Einkünfte aus Gewinnausschüttungen Einkünfte aus Veräußerungen von Anteilen Einkünfte aus Umwandlungen 18
Der Aktivitätskatalog: Verdeckte Gewinnausschüttung DE G-AG Hinzurechnungs- Besteuerung? LI Tochter Verdeckte Gewinnausschüttung IE Produktion Vertrieb Vergünstigte Einkaufskonditionen (?) 19
06 Niedrige Besteuerung im Ausland
Niedrige Besteuerung im Ausland • Beibehaltung der Niedrigsteuergrenze von 25% • Steuersatz nach Überleitung zu deutscher steuerlicher Bemessungsgrundlage G-AG Deutschland Hinzurechnungs- Besteuerung trotz ausl. Steuer von mehr als 25% ? Ausland Tochter 1 Tochter 2 Zahlung nach deutschen steuerlichen Grundsätzen nicht steuermindernd absetzbar 21
07 Substanznachweis
Substanznachweis • EU/EWR Gesellschaften Keine Hinzurechnungs- besteuerung bei • Erfüllung Motivtest: wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit [bis Ende 2021: „tatsächliche wirtsch. Tätigkeit“] → Einsatz der erforderlichen sachliches und personelles Ausstattung → selbständige und eigenverantwortliche Ausübung durch hinreichend qualifiziertes Personal → Kein überwiegendes Outsourcing an Dritte (mehr möglich !) • Zwischenstaatlicher Informationsaustausch • Geltung nur für Einkünfte, die durch die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit erzielt werden 23
08 Nachgeschaltete Zwischengesellschaften
Übertragende Hinzurechnung Deutschland Mehrstöckige Strukturen • Auch nachgelagerte Zwischengesellschaften werden Mutter HZB 300 berücksichtigt − direkt beim deutschen Anteilseigner − bei negativem Betrag entfällt 40% Hinzurechnungsbesteuerung − Bisher: Ergebniskonsolidierung auf Ebene der Mutter Staat B − Wegfall § 14 AStG aF Tochter Eig. pass. Einkünfte: 200 Pass. Eink. insg.: 300 • Auswirkungen der Neuregelungen: − Keine Verlustkonsolidierung mehr möglich. 100 % − Separate Ermittlung HZB Staat C − Direkte Zurechnung zum inländ. Gesellschafter Passive Einkünfte: 100 Enkel − Anrechnung ausl. Steuer aus ausl. HZB 25
09 „Technische“ Umsetzung der Hinzurechnungs- besteuerung
Technische Umsetzung • Zeitpunkt − NEU ab 2022: Hinzurechnung erfolgt im Veranlagungszeitraum, in dem das Wirtschaftsjahr der ausländischen Gesellschaft endet (§ 10 Abs. 2 AStG) o [bislang: Hinzurechnung erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres] • Gewinnausschüttungen − Kürzung bei tatsächlicher Ausschüttung, wenn in Vorjahren Hinzurechnungsbeträge zugerechnet wurden (§ 11 AStG) − Begrenzung auf Hinzurechnungsbetrag Vorjahr und laufendes Jahr • Anrechnung ausländischer Steuern − Auf die tatsächlich erhobene ESt oder KSt − Keine Anrechnung auf GewSt • Anrechnung bei mittelbaren Beteiligungen: Grundsätzlich Anrechnung der sowohl von der Zwischengesellschaft als auch von einer vorgeschalteten Gesellschaft tatsächlich entrichteten Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag (§ 12 AStG) 27
Technische Umsetzung Mehrsteuerbelastung durch nicht vollständige Anrechnung Gewinn ausländische Zwischengesellschaft vor Steuern EUR 100.000 Ausländische Körperschaftsteuer EUR 24.000 Hinzurechnungsbetrag D (=vZE, =GewE) EUR 100.000 Körperschaftsteuer D vor Anrechnung EUR 15.000 Anrechnung ausländische Körperschaftsteuer tatsächlich gezahlte Körperschaftsteuer EUR 24.000 Anrechnungshöchstbetrag EUR 15.000 EUR – 15.000 Körperschaftsteuer nach Anrechnung EUR 0 Solidaritätszuschlag EUR 0 Gewerbesteuer (Hebesatz 400%) EUR 14.000 Gesamtsteuerbelastung EUR 38.000 Mehrbelastung durch Anrechnungsüberhang EUR 9.000 28
10 Zusammenfassung und Ausblick
Zusammenfassung und Ausblick Beherrschungskonzept Substanztest Niedrigsteuergrenze Passivkatalog Verluste Zurechnungszeitpunkt 30
Ihre Ansprechpartner StB Friedrich Wamsler, M.I.Tax WP/StB Matthias Chuchra, LL.M. (com.) Partner Partner Tax Tax T +49 89 55066-325 T +49 40 600880-490 friedrich.wamsler@bakertilly.de matthias.chuchra@bakertilly.de Baker Tilly Baker Tilly Nymphenburger Straße 3 b Valentinskamp 88 80335 München 20355 Hamburg bakertilly.de 31
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