IDD, BRSG, DSGVO & Co - lassen grüßen! Die wichtigsten versicherungs- und haftungsrechtlichen Urteile kurz erläutert - Kanzlei ...

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                                                          MAKLER-
                                                       Basiswissen
                                                        nach neuer
                                                        Rechtslage
                                                      IDD, BRSG, DSGVO & Co.
                                                              lassen grüßen!
                                                        Die wichtigsten versicherungs-
                                                              und haftungsrechtlichen
                                                                Urteile kurz erläutert.

                                                          in Zusammenarbeit
                                                              mit Signal Iduna
 Verlags-Sonderveröffentlichung in Kooperation mit:
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Recht

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IDD, BRSG, DSGVO & Co - lassen grüßen! Die wichtigsten versicherungs- und haftungsrechtlichen Urteile kurz erläutert - Kanzlei ...
Recht

Inhalt
   1.   DSGVO – Das müssen Versicherungsmakler wissen                                                     Seite 4

  2.    Umsetzung der EUVermittlerrichtlinie 2016/97 (»IDD«) in deutsches Recht                           Seite 6

  3.    Compliance-Organisation nach den neuen IDD Vorgaben                                              Seite 10

  4.    Betriebsrentenstärkungsgesetz – Chance ohne Garantie                                             Seite 14

  5.    Haftungsfalle für Versicherungsmakler                                                           Seite 20

  6.    Maklerhaftung möglich, wenn das empfohlene wirtschaftliche Produkt nicht so gut performt!       Seite 24

  7.    Der Beratungs- und Dokumentationsverzicht wird leichter gemacht!                                Seite 26

  8.    Die größten zehn Irrtümer im Arbeitsverhältnis                                                  Seite 28

  9.    Das Konzept der kundeninduzierten Prämienreduktion im neuen Vermittlerrecht                      Seite 31

 10.    Wann ist der beste Zeitpunkt für einen »Leitungswasserschaden«                                   Seite 41
        und muss es immer gleich Schimmel sein?

  11.   Europaweite Vermittlung von Versicherungsprodukten                                              Seite 44

 12.    Wann kaufe ich Haftung und wie kann ich als Makler unangenehme                                  Seite 48
        Überraschungen vermeiden?

 13.    Keine spontane Anzeigepflicht                                                                   Seite 50

Impressum
Verlags-Sonderveröffentlichung                   Adresse Kanzlei Michaelis:             Textbeiträge: Dr. Robert Boels, Stephanie Has,
der Alsterspree Verlag GmbH in Kooperation mit   Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg     Sebastian Karch, Markus Kirner, Fabian Kosch,
der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte              Telefon: +49 (0)40 888 88 777          Lars Krohn, Stephan Michaelis, Kathrin Pagel,
                                                 Fax: +49 (0)40 888 88 737              Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, Oliver Timmermann
Postanschrift Verlag:                            www.Kanzlei-Michaelis.de
Kurfürstendamm 173/174, 10707 Berlin                                                    © 2018 Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck,
Telefon: +49 (0)30 68 83 720-20                  Layout: Sabine Müller                  Aufnahme in Online-Dienste, Internet und
Fax: +49 (0)30 68 83 720-49                      Lektorat: TextSchleiferei.de           Vervielfältigung auf Datenträger oder durch
www.alsterspree.de                               Coverbild: iStock / Querbeet           andere Verfahren (auch auszugsweise) nur mit
                                                                                        schriftlicher Genehmigung des Verlags.

Sonderausgabe                                                                                                                             3
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              DSGVO – Das müssen
           Versicherungsmakler wissen
                                           – TEXT: SEBASTIAN KARCH, RECHTSANWALT –

A    uf die Versicherungsmakler
     kommt 2018 einiges an neuen
Gesetzesregelungen zu. Auch das
                                            DEN 25. MAI 2018 IM KALENDER
                                            ROT ANSTREICHEN.
                                            Am 25. Mai 2018 läuft die zweijährige
                                                                                          ZIEL (ART. 1 DSGVO) UND GRUNDSÄTZE
                                                                                          (ART. 5 DSGVO) DER DSGVO
                                                                                          Datenschutz ist Grundrechtsschutz! Das
Thema Datenschutz muss angepackt            Umsetzungsfrist ab, die der EU-Gesetz-        Ziel der DSGVO ist der Schutz der „per-
werden. Eine große Tageszeitung titelte     geber allen Unternehmern gewährt, um          sonenbezogenen Daten“ aller EU-Bürger.
gar sinngemäß: „größter Umbruch im          sich auf den neuen Datenschutz-Stan-          Der EU- Gesetzgeber will ein einheit-
Datenschutzrecht aller Zeiten“. Soweit      dard in der EU einzustellen. Mit Ablauf       liches Datenschutzniveau in den Mit-
würde der Verfasser zwar nicht gehen,       dieser Umsetzungsfrist gibt es keine Aus-     gliedstaaten etablieren. Skandale, wie
aber unstreitig gibt es für deutsche Un-    reden mehr für diejenigen Unternehmer,        die Datensammelwut sozialer Netzwerke
ternehmer erhöhten Handlungsbedarf.         die sich bis dahin noch nicht mit der         und die Speicherung von Fluggastdaten,
Es bedarf einer guten Compliance-Stra-      EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-           waren Auslöser der Datenschutzreform.
tegie, um das neue Datenschutzniveau        GVO) beschäftigt haben. Gleichzeitig          Dabei haben deutsche Unternehmer
zu erreichen.                               mit Ablauf dieser Frist tritt ebenfalls ein   einen klaren Standortvorteil, da der
                                            neues Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)          Datenschutz nach aktuellem BDSG
                                            in Deutschland in Kraft.                      (zumindest theoretisch) schon sehr hoch
                                                                                          ist und von der DSGVO im Vergleich
                                                                                          zu anderen Mitgliedstaaten nur wenig
                                                                                          angehoben wird. Datenschutzverstöße

4                                                                                                                      Sonderausgabe
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sollen auch großen Unternehmen richtig        Ergebnis kommen, dass die Bestellpflicht      den, Löschfristen sowie eine Beschrei-
weh tun. Daher sind Bußgelder von bis         gegeben ist, kann die Nichtbestellung         bung der getroffenen TOMs.
zu € 20 Mio. möglich.                         von der Behörde mit bis zu € 10 Mio.          Die Datenschutz-Folgenabschätzung
Zur Erreichung des Ziels muss jeder Un-       sanktioniert werden. Bei Zweifeln über        steigert das Niveau noch einmal. Hier
ternehmer folgende DSGVO-Grundsätze           die Bestellpflicht, ist der sicherste Weg     trifft den Unternehmer die Pflicht zur
leben: Rechtmäßigkeit, Verarbeitung           also die freiwillige Bestellung eines DSB.    Vorab-Analyse, wenn die Datenver-
nach Treu und Glauben, Transparenz,                                                         arbeitung ein hohes Risiko für die
Zweckbindung, Datenminimierung,               2. Technisch-organisatorische Maßnahmen       persönlichen Rechte und Freiheiten des
Richtigkeit, Speicherbegrenzung,              (TOMs), Art. 32 DSGVO                         Betroffenen darstellt. Wann dies in der
Integrität und Vertraulichkeit sowie Re-      Der Unternehmer hat Schutzmaßnah-             Praxis der Fall sein soll, sollte eigentlich
chenschaftspflicht. Dabei gilt natürlich      men zu treffen, damit die personenbezo-       mittels einer sogenannten „Black-List“
weiterhin der Gesetzesvorbehalt, d.h. es      gene Daten seines Kunden nicht verloren       von Behördenseite zur Verfügung gestellt
ist alles verboten, was nicht ausdrück-       gehen oder unbefugten Dritten in die          werden. Diese liegt aktuell jedoch noch
lich durch Gesetz oder Einwilligung des       Hände fallen. Dafür ist es ausreichend,       nicht vor, sodass noch unklar ist, wann
Betroffenen erlaubt ist.                      dass ein „angemessenes“ Schutzniveau          die Pflicht definitiv greift.
Das Problem bei der Umsetzung der DS-         eingerichtet wird, welches an den Ri-
GVO ist, dass sie keinen Maßnahmen-           siken im Falle des Datenschutzverstoßes       4. Rechte der Betroffenen
katalog enthält, den der Unternehmer          festzumachen ist. Die Verschlüsselung ist     Gegenüber ihren Kunden müssen Versi-
einfach abarbeiten kann. Vielmehr ist         hierbei ein vorzugswürdiges Mittel. Eine      cherungsmakler diese über deren Rechte
jeder Unternehmer angehalten die Da-          Pflicht zur Verschlüsselung gibt es indes     transparent informieren, etwaigen Aus-
tenschutzgrundsätze eigenverantwortlich       nicht. Wird sich gegen die Verschlüsse-       kunftsansprüchen „unverzüglich“ nach-
in seinem Unternehmen zu implementie-         lung entschieden, sollte dies unbedingt       kommen, ggfs. die Daten berichtigen
ren. Es ist also keine einmalige An-          mit guten Argumenten dokumentiert             und Löschungsansprüchen nachgekom-
strengung des Unternehmers gefordert,         werden. Weiterhin sollen die Fähigkeit,       men werden. Der Löschungsanspruch
sondern die Etablierung einer konkreten       die Vertraulichkeit, Integrität, Verfüg-      sollte allerdings stets in eine „Sperrung“
Compliance-Strategie.                         barkeit und Belastbarkeit der Systeme         der Daten abgewandelt werden, um
                                              und Dienste sichergestellt werden. Über-      sich später noch gegen etwaige Ansprü-
4 PUNKTE FÜR EINE GUTE                        dies soll gewährleistet werden, dass die      che wegen Falschberatung währen zu
COMPLIANCE-STRATEGIE                          Daten auch nach eventuellen Zwischen-         können.
                                              fällen wieder rasch verfügbar sind. Dies
1. Datenschutzbeauftragter (Art. 37 DSGVO)    Alles soll stets auf dem aktuellen Stand      Fazit:
Es gilt eine Pflicht zur Bestellung eines     der Technik erfolgen. Was unter „Stand        Auch der Versicherungsmakler, wie alle
Datenschutzbeauftragten (DSB) im              der Technik“ genau zu verstehen sein          Unternehmer in Deutschland, steht in
Unternehmen, wenn die „Kerntätigkeit“         soll, ist allerdings unklar.                  der Pflicht zur Einhaltung des Daten-
in der umfangreichen Verarbeitung                                                           schutzes. Dabei stellt der Versicherungs-
besonderer Kategorien von Daten (u.a.         3. Verarbeitungsverzeichnis (Art. 30 DSGVO)   maklervertrag stets die Rechtsgrundlage
Gesundheitsdaten und biometrische             und Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO)         für die Verarbeitung dar (Art. 6 Abs.
Daten) besteht.                               Das Verarbeitungsverzeichnis ist der          1 Buchst. b) DSGVO). Zudem sollten
Die gute Nachricht für Versicherungs-         Dreh- und Angelpunkt der Datenschutz-         Einwilligungen in die Verarbeitung
makler ist, dass nur durch die Ausübung       Compliance. Der Verfasser empfiehlt           der Daten von den Kunden eingeholt
des Berufs an sich keine Bestellpflicht       dringend bis zum 25. Mai ein Verar-           werden und geprüft werden, ob mit
ausgelöst wird. Die weniger gute Nach-        beitungsverzeichnis anzulegen. Dies ist       Dienstleistern ein Auftragsdatenverar-
richt ist, dass die „Kerntätigkeit“ im o.g.   Pflicht! Das Verfahrensverzeichnis kann       beitungsvertrag (ADV) abzuschließen
Sinne durch die Erfüllung der Pflichten       in schriftlicher oder elektronischer Form     ist. Die Dokumentation aller daten-
aus dem Versicherungsmaklervertrag            angelegt werden und muss folgende             schutzrechtlichen Anstrengungen ist zu
recht schnell betroffen sein dürfte. Für      Pflichtangaben enthalten: Name und            empfehlen. Ein Verfahrensverzeichnis
einzelne Makler mag es hier einen ge-         Kontaktdaten des Verantwortlichen und         muss unbedingt erstellt werden.
wissen Argumentationsspielraum geben,         ggfs. dem Datenschutzbeauftragten,
aber jedem muss klar sein, dass die           Zwecke der Verarbeitung, Beschreibung         Unter folgendem Link finden Sie eine
Entscheidung keinen DSB zu bestellen,         der Kategorien betroffener und perso-         hilfreiche Checkliste zur Umsetzung:
teuer werden kann. Denn, sollte die Da-       nenbezogener Daten, Auskunft, ob die          https://kanzlei-michaelis.de/15-punkte-check-
tenschutzbehörde im Nachhinein zu dem         Daten in ein Drittland übermittelt wer-       liste-wegen-der-eu-dsgvo/

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                Umsetzung der EU-
           Vermittlerrichtlinie 2016/97
            (»IDD«) in deutsches Recht
          Was gilt es für den Versicherungsmakler durch die Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie
                                       ab dem 23.02.2018 zu beachten?

                        – TEXT: STEPHAN MICHAELIS LL.M., FACHANWALT FÜR VERSICHERUNGSRECHT –

ÄNDERUNGEN UND WICHTIGE NEUERUNGEN        Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie        Hier meine ersten Gedanken, zu den zu
IN DEN FÜR VERMITTLER WICHTIGSTEN         (IDD) nachgebessert. Die modifi-             erwartenden Neuregelungen:
GESETZEN –                                zierten, nun beschlossenen Gesetzes-
Über ein halbes Jahr nach der aufse-      änderungen in Gewerbeordnung,                1. Ehrlich, redlich, transparent und im bestmög-
henerregenden Vorstellung des ersten      Versicherungsaufsichtsgesetz, Versiche-      lichen Interesse des Versicherungsnehmers:
Gesetzentwurfs zur Umsetzung der EU-      rungsvertragsgesetz und Außenwirt-           Diese Beratungsverpflichtung wird
Vermittlerrichtlinie 2016/97 („IDD“) in   schaftsgesetz sind im Bundesgesetz-          genau so wörtlich in § 1 a VVG geregelt.
deutsches Recht herrscht nun Rechts-      blatt (http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/        Dort heißt es ausdrücklich, dass der
sicherheit. Mit Sitzung des Bundes-       start.xav?startbk=Bundesanzeiger_            Versicherer ehrlich, redlich, transparent
tages am 29. Juni 2017 (243. Sitzung,     BGBl&jumpTo=bgbl117s2789.pdf)                und im bestmöglichen Interesse des Ver-
Protokoll unter http://dip21.bundestag.   veröffentlicht und treten am 23.02.2018      sicherungsnehmers zu beraten hat. Auf
de/dip21/btp/18/18243.pdf einsehbar)      endgültig in Kraft.                          den ersten Blick steht da nichts davon,
nahm das langwierige Verfahren zur        Der nachfolgende Artikel dient als           dass auch der gesamte Versicherungsver-
Umsetzung dieser Richtlinie nun endlich   kleiner Überblick darüber, auf welche        trieb, also alle Vertreter und auch alle
seinen Abschluss, was vom gesamten        rechtlichen Veränderungen sich der           Versicherungsmakler (natürlich auch
Markt aus Gründen der Rechts- und         Versicherungsvertrieb einzustellen hat.      die Versicherungsberater) diese Rechts-
Planungssicherheit sehnlichst erwartet    Natürlich habe ich nur die wichtigsten       pflicht auferlegt bekommen. Allerdings
worden war.                               Änderungen kurz herausgegriffen. Nicht       wird auch der § 59 VVG ergänzt, so
Gemäß der Beschlussempfehlung des         nur für den Rechtsanwalt, sondern auch       dass auch die Regelungen des § 1 a VVG
Ausschusses für Wirtschaft und Ener-      für einen Vertriebsmitarbeiter ist es        für den gesamten Versicherungsvertrieb
gie wurde an entscheidenden Stellen       natürlich sinnvoll, die gesetzlichen Rege-   gelten.
im Gesetzentwurf hinsichtlich der         lungen zumindest einmal durchzulesen.        Überdies findet dieser Maßstab auch

6                                                                                                                        Sonderausgabe
IDD, BRSG, DSGVO & Co - lassen grüßen! Die wichtigsten versicherungs- und haftungsrechtlichen Urteile kurz erläutert - Kanzlei ...
Recht

schon auf Werbeprospekte Anwendung.           Sollten Sie also bestehende Vereinba-        Bundestag die Abkehr vom Honoraran-
Dieser oberste Grundsatz dominiert            rungen haben, die bislang in rechtlicher     nahmeverbot insbesondere damit, dass
künftig den gesamten Versicherungsver-        Hinsicht nicht zu beanstanden sind,          anderenfalls den Versicherungsmaklern
trieb.                                        dann bedarf es ggf. einer Vertragsanpas-     erhebliche Umsatzeinbußen gedroht hät-
Jede Rechtspflicht, die der Gesetzgeber       sung zum 23.02.2018. Die Vertriebssteu-      ten – die verfassungsrechtliche Bedenk-
aufstellt, hat auch eine entsprechende        erung über die Vergütung wird proble-        lichkeit des erheblichen Einschnittes in
Rechtsfolge. Als Rechtsfolge besteht hier     matisch und darf die Kundeninteressen        die Berufsausübungsfreiheit dürfte aber
natürlich der Anspruch auf Schaden-           nicht beeinträchtigen können.                eine maßgebliche Rolle gespielt haben.
ersatz. Deshalb ist es für den gesamten
Versicherungsvertrieb, also auch für          3. Kein grundsätzliches Honorarannahmever-   4. Keine Möglichkeit der Doppelberatung
Sie, sehr wichtig, dass Sie diese obersten    bot für Versicherungsmakler                  oder Doppelhaftung
Vertriebsgrundsätze kennen, beherzigen        Relevant ist dabei in erster Linie, dass     Auch wurde der viel diskutierte neue
und auch die Unterlagen Ihrer Pro-            ein Honorarannahmeverbot für Versi-          § 6 Abs. 6 VVG-E nicht wie befürchtet
duktpartner überprüfen, um die neuen          cherungsmakler, das schon zuvor heftig       umgesetzt, sondern hinsichtlich einer be-
gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.            kritisiert und teilweise als verfassungs-    fürchteten Doppelberatung modifiziert.
Sollten Sie mit Vertriebspartner zu-          widrig eingestuft worden ist, ersatzlos      Danach war vorgesehen, dass die Bera-
sammenarbeiten, so würde ich diese            gestrichen wurde. Ursprünglich war           tungspflicht des Versicherers eben nicht
Rechtspflichten natürlich auch an sämt-       im Gesetzentwurf für den neuen § 34d         mehr automatisch dann entfällt, wenn es
liche Vertriebspartner und angestellte        GewO-E vorgesehen, dass darin eine           sich um einen von einem Versicherungs-
Mitarbeiter weitergeben.                      Regelung enthalten ist, nach der Ver-        makler vermittelten Vertrag handelt.
                                              sicherungsmakler „unmittelbar oder           Dies war zunächst damit begründet
2. § 48 a VV                                  mittelbar ausschließlich vom Versiche-       worden, dass ohnehin schon festge-
Auch diese neue gesetzliche Regelung          rungsunternehmen“ vergütet werden            standen habe, dass eine Beratung des
sollten Sie ungedingt einmal nachlesen.       dürfen. Diese Einschränkung sollte           Versicherers nur „bei Anlass“ geschuldet
Geregelt ist die gesetzliche Verpflichtung,   schon ab dem Veröffentlichungstermin         sei und dieser bei Zwischenschaltung
dass keine Vergütungsanreize gesetzt          des Gesetzentwurfes, dem 18.01.2017,         eines Versicherungsmaklers ohnehin
werden, die dazu führen könnten, dass         gelten und hätte insofern eine absurde       nicht geben sei. Dieser wissentlichen
eine Beratung nicht im bestmöglichen          Rückwirkung von über einem Jahr vor          Schaffung einer Unklarheit – nicht nur
Interesse des Kunden erfolgt.                 Verkündung des eigentlichen Gesetzes         was die Beratung angeht, sondern auch
Sie dürfen also keine Vergütungsverein-       bedeutet – eine praktische Umsetzung         was die aus denkbaren Beratungsfehlern
barungen treffen, die diesem Grundsatz        dieses Verbotes war schlicht unmög-          folgende Haftung angeht – wurde aller-
widersprechen könnten. Sie dürfen also        lich. Dieser Satz wurde aus dem nun          dings durch Beibehaltung des alten § 6
weder solche Vergütungen von einem            beschlossenen § 34d Abs. 1 GewO              Abs. 6 VVG Abhilfe geschaffen.
Versicherer annehmen, noch dürfen Sie         ersatzlos gestrichen.                        So entfällt die Beratungspflicht für Ver-
Vergütungsanreize für die Vermittlung         Das heißt konkret, der befürchtete           sicherer in diesen Fällen nunmehr nach
besonderer Produkte schaffen, wenn die        „Tod der Nettopolicen-Vermittlung            wie vor. Damit kommen die empfeh-
Gefahr besteht, dass der Kunde dann           durch den Makler“ und die unsägliche         lenden Ausschüsse und der Bundestag
nicht in seinem bestmöglichen Interesse       Rückwirkung auf den 18.01.2017 fallen        den Bedenken nach, die hinsichtlich ei-
beraten wird. Im Ergebnis bedeutet dies       ersatzlos weg, Servicevereinbarungen         ner Doppelberatung und Doppelhaftung
also, dass eine Vertriebssteuerung über       zur Vergütung anderer Dienstleistungen       bestanden haben, wenn sowohl Versi-
Zusatzvergütungen vom Gesetzgeber             mit Verbrauchern werden insofern auch        cherer als auch Makler zur Beratung
nur eingeschränkt gestattet wird. Das         in Zukunft für Versicherungsmakler           des Versicherungsnehmers verpflichtet
Kundeninteresse soll immer im Vorder-         möglich sein. Darüber hinaus wurde in        geblieben wären.
grund stehen.                                 den neuen § 34d Abs. 1 GewO ein sinn-
Wenn Sie glauben, dass dies bedeu-            voller Einschub zur rechtlichen Bera-        5. Neue Beratungspflichten bei der Vermittlung
tungslos ist, muss ich Sie allerdings         tungsmöglichkeit von Arbeitnehmern im        von Versicherungsanlageprodukten
enttäuschen. Denn Vergütungsverein-           Bereich der betrieblichen Altersvorsorge     Hinsichtlich der Vermittlung von
barungen, die der Regelung des § 48 a         eingefügt – es erstreckt die ausdrück-       Versicherungsanlageprodukten, damit
VAG entgegenstehen, sind nichtig. Mit         liche Erlaubnis, Gewerbekunden und           also gerade fondsgebundener Lebens-,
anderen Worten ist eine vertragliche Re-      Unternehmen rechtlich zu beraten auch        Rentenversicherungen und ähnlicher
gelung unwirksam, die gegen gesetzliche       auf Beschäftigte des beratenen Unterneh-     Produkte, sind die diesbezüglich ur-
Verbote verstößt.                             mens. Begründet haben die Redner im          sprünglich vorgeschlagenen Ände-

Sonderausgabe                                                                                                                           7
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    rungen beibehalten worden. Daher         dass der Versicherer/Vermittler bei               neuerdings die Fortbildungspflicht für
sind insbesondere die 7b und 7c VVG zu       der Erbringung der Vertriebstätigkeit             produktakzessorische Nebentätigkeits-
beachten. Besonders reformiert worden        die Angemessenheit der angebotenen                vermittler und deren Beschäftigte, die
sind die Informations- und Beratungs-        Versicherungsanlageprodukte nicht                 ausschließlich für einen Versicherer tätig
pflichten, die Versicherungsmakler ihren     geprüft hat. Diese Verzichtsvariante ist          sind.
Kunden gegenüber auferlegt worden            wohl auch in „standardisierter“ Form              Außerdem werden erhöhte Anforderun-
sind. Diese umfassen (in aller Kürze) die    möglich.                                          gen an die Aufklärungspflicht der Ver-
Information über regelmäßige Beurtei-        Der Gedanke des Gesetzgebers ist wohl,            sicherungsnehmer bei der Vermittlung
lungen der Eignung des Produkts, über        dass der Vertreiber der Versicherung              von Restschuldversicherungen gestellt.
Leitlinien, Warnhinweise und Risiken         (Versicherer oder Vermittler) sowohl auf          Konkret muss der Versicherungsnehmer
der vorgeschlagenen Anlagestrategie,         die Prüfung der Geeignetheit als auch             bzw. die versicherte Person fortan eine
umfassende Kosten und Gebührenin-            auf die Prüfung der Angemessenheit                Woche nach Abgabe seiner Vertragser-
formationen hinsichtlich des Vertriebes      verzichten kann, wenn die obenstehen-             klärung für das Versicherungsprodukt
des Produktes sowie Aufklärung über          den Voraussetzungen erfüllt sind. Denn            erneut in Textform über sein Widerrufs-
die Zahlungsmöglichkeiten des Versi-         der Satz 1 des § 7c Abs. 3 VVG-E lautet:          recht belehrt werden, das Produktinfor-
cherungsnehmers. Diese Informationen         „Versicherer können, wenn sie keine               mationsblatt ist ihm bei dieser Gele-
sind dem Versicherungsnehmer während         Beratung gemäß Absatz 1 (u. a. Geeig-             genheit erneut zur Verfügung zu stellen
der Laufzeit der Anlage regelmäßig,          netheit) leisten, Versicherungsanlagepro-         und er ist sowohl über die Kosten und
mindestens aber jährlich, zur Verfügung      dukte ohne die in Absatz 2 vorgesehene            über die Unabhängigkeit des Produktes
zu stellen. Gegebenenfalls hat auch der      Prüfung (Angemessenheit) vertreiben,              vom Hauptgeschäft (zum Beispiel des
Versicherungsvermittler also hierfür         wenn die folgenden Bedingungen erfüllt            Darlehens) zu informieren. Damit soll
Sorge zu tragen.                             sind: […]“.                                       dem Umstand Rechnung getragen wer-
Nach § 7 c VVG gibt es darüber hinaus        Zur Verdeutlichung sei dabei unter-               den, dass der Abschluss einer solchen
weitere Fragepflichten des Maklers, die      strichen, dass Angemessenheit (kann               Versicherung oftmals ohne hinreichende
im Rahmen einer Beratung zu erfolgen         der Versicherungsnehmer nach seinen               Beratung erfolgt und für viele vollkom-
haben, etwa nach Kenntnis und Erfah-         Kenntnissen und Erfahrungen die Anla-             men nutzlos ist.
rungen der Versicherungsnehmer im            ge überschauen?) und Geeignetheit (ist            Interessant ist dabei insbesondere, dass
Anlagebereich in Bezug auf den spe-          die Anlage für den Versicherungsnehmer            Versicherungsnehmer eines Gruppenver-
ziellen Produkttyp und den speziellen        persönlich empfehlenswert?) diesbezüg-            sicherungsvertrages für Rechtsschuldver-
Typ der Dienstleistung, den finanziellen     lich zu differenzieren sind.                      sicherungen gegenüber den versicherten
Verhältnissen des Versicherungsnehmers,      Bevor also der Versicherungsnehmer ei-            Personen mit denselben Beratungs- und
einschließlich der Fähigkeit des Versiche-   nen Verzicht erklärt, müsste in der Regel         Informationspflichten eines Versicherers
rungsnehmers, Verluste zu tragen und         die Information, die Beratung und die             belastet wird, die versicherten Personen
den Anlagezielen, einschließlich der Risi-   Abfrage entsprechend der gesetzlichen             verfügen hinsichtlich der Widerrufs-
kotoleranz des Versicherungsnehmers.         Regelungen erfolgen, bevor der künftige           und Informationsrechte über dieselben
Diese und weitere gesetzliche Vorgaben       Versicherungsnehmer überhaupt einen               Ansprüche wie der Versicherungsnehmer
werden als „Geeignetheitsprüfung“            Verzicht erklären kann. Ob es darüber             selbst (wie dies genau ausgestaltet ist,
verstanden. Insofern sieht der Gesetzge-     hinaus wirklich „nicht-komplexe Ver-              hängt natürlich vom Vertriebssystem
ber vor, dass hier auch eine zwingende       sicherungsanlageprodukte“ gibt, bleibt            ab).
Beratung zu erfolgen hat.                    der Rechtsprechung und dem künftigen              Ob allerdings diese doppelte Widerrufs-
Es ist an dieser Stelle aber auch die        Anbieterverhalten vorbehalten.                    möglichkeit bzw. Belehrung darüber und
Möglichkeit des Beratungsverzichts           Über den ergänzten § 59 VVG gelten die            die doppelte Zusendung aller entspre-
gemäß § 7c Abs. 3 VVG für die Versi-         diesbezüglich maßgebenden §§ 1a, 6a,              chenden Dokumente eine eigentlich
cherungsanlageprodukte zu erwähnen.          7a, 7b und 7c VVG für alle Versiche-              notwendige, umfassende Beratung und
Danach kann der Makler auf eine Bera-        rungsvermittler übrigens entsprechend.            Abgleich mit anderen, schon bestehen-
tung verzichten, wenn nicht-komplexe                                                           den Versicherungsprodukten, ersetzt,
Versicherungsanlagen vertrieben werden       6. Nebentätigkeitsvermittlung, insb. der Recht-   bleibt zumindest fraglich.
(insbesondere gemäß der Richtlinie           schutzversicherungen, erfährt Änderungen
2014/65/EU), die Vertriebstätigkeit auf      Darüber hinaus sind geringfügige Ände-            7. Nachbesserung bei Fernabsatz-Verzicht
Veranlassung des Versicherungsnehmers        rungen hinsichtlich der Vermittlung von           auch für Vermittler
erfolgt und der Versicherungsnehmer          Versicherungsprodukten als Nebentä-               Äußerst erfreulich ist zudem, dass
eindeutig darüber informiert wurde,          tigkeit vorgesehen. Einerseits entfällt           künftig auch Vermittler von der Privile-

8                                                                                                                              Sonderausgabe
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gierung hinsichtlich des Beratungs- und     aus bemerkenswert: Denn sie lässt dem      ologischen Reduktion ergibt aber, dass
Dokumentationsverzichts beim Vertrieb       Versicherungsmakler die Möglichkeit,       der Gesetzgeber eine Verwendungsabre-
über Fernabsatz profitieren können.         unter gewissen Voraussetzungen auf Pro-    de nicht gewollt haben kann.
Eine entsprechende Ergänzung, dass ein      visionen zu verzichten.
solcher Verzicht auch in Textform, also     Dazu muss er entweder die Versiche-        9. Ausblick und Fazit
per E-Mail möglich sein soll, ist nun       rungsbeiträge des Versicherungsnehmers     Nachdem im Juli 2017 die endgültige
in § 61 Abs. 2 VVG vorgesehen. Dies         über ein Prämienkonto beim Versicherer     Verabschiedung des Gesetzeswortlautes
bedeutet konkret, dass im Wege eines        reduzieren oder dies aufgrund unmit-       erfolgt ist, sollen die Gesetzesände-
Online-Antragsverfahrens die Möglich-       telbarer Absprache mit dem Kunden          rungen dann am 23.02.2018 endgültig
keit eröffnet worden ist, dass der Kunde    veranlassen. § 48b Abs. 4 VAG besagt       in Kraft treten.
allein per E-Mail erklärt, auf die Bera-    dazu, dass das Sondervergütungs- und       Zwar gilt hier nicht „Ende gut, alles
tung und Dokumentation zu verzichten        Provisionsabgabeverbot dann „keine         gut“ – dafür gibt es immer noch zu
– eine handschriftliche Unterschrift wird   Anwendung findet, soweit diese zur         große Unwägbarkeiten im Gesetzent-
nicht mehr erforderlich. Eine Ungleich-     dauerhaften Leistungserhöhung oder         wurf -, jedoch stellt der nun verabschie-
behandlung zwischen den Vertrieben          Prämienreduzierung des vermittelten        dete Wortlaut zumindest eine akzeptable
von Versicherern und Vermittlern hätte      Vertrages verwendet“ werden. Laut der      Variante vor, mit der man als Vermittler
diesbezüglich einen unangemessenen          vom Gesetzgeber herausgegebenen Be-        und als dessen Rechtsberater zumindest
Wettbewerbsnachteil nach sich gezogen.      gründung zum Gesetzentwurf heißt es,       einigermaßen rechtssicher arbeiten kann.
Sollten sich Makler und künftige Versi-     dass diese Ausnahme bewusst geschaf-       Insbesondere hinsichtlich des Provisi-
cherungsnehmer also darüber einig sein,     fen wurde, da durch die Möglichkeit,       onsabgabeverbots, der Beratung bei
dass ein Beratungs- und Dokumentati-        Sondervergütungen langfristig dem          „Versicherungsanlageprodukten“ und
onsverzicht erstellt werden soll, so möge   Versicherungsverhältnis zugutekommen       den Restschuldversicherungen wird erst
der Versicherungsmakler aber doch           zu lassen, keine Fehlanreize für den       die Praxis zeigen, inwieweit der Wille
dringend beachten, dass hier zwei wich-     Verbraucher geschaffen würden.             des Gesetzgebers tatsächlich umgesetzt
tige Dinge unbedingt zu berücksichtigen     Wenn aber die Provision mit der Zweck-     worden ist.
sind. Es bedarf unbedingt der Schrift-      bindungsabrede „Prämienreduktion oder      Nach den langjährigen Diskussionen
form bis zum 23.02.2018 (erst dann          Leistungsverbesserung“ an den Kunden       ändern sich also nur “Kleinigkeiten”.
tritt die Gesetzesänderung in Kraft) und    gewährt wird und dies auch direkt          Es bleibt abzuwarten, ob die weiteren
es bedarf unbedingt einer vorherigen        nach Provisionszahlung an den Makler       Regelungen zum Versicherungsberater
Belehrung, dass der Versicherungsneh-       geschieht, dann bleibt fraglich, warum     tatsächlich das gewünschte Ziel errei-
mer ausdrücklich darauf hingewiesen         der Makler schlechter gestellt wird        chen, dass eine Honorarberatung gestär-
worden ist, dass sich ein Verzicht nach-    als der Versicherungsberater, der das      kt wird. Ich persönlich vermute, dass
teilig auf seine Möglichkeit auswirken      gleiche darf – und muss (§ 48c VAG).       dies nicht der Fall sein wird. Alle werden
kann, gegen den Versicherungsvermittler     Der Gesetzgeber scheint dabei von der      also künftig die Weiterbildungspflicht
Schadenersatzansprüche nach § 63 VVG        Problematik getrieben worden zu sein,      zu beachten haben und wir warten ge-
geltend zu machen. Erst im kommenden        dass es eine vergleichbare Wettbewerbs-    spannt darauf, wie die neue Verordnung
Jahr ist es also möglich, dass der Versi-   beschränkung im europäischen Ausland       das weitere “Wie” gesetzlicher Umset-
cherungsnehmer auch in Textform, also       nicht gibt. So könnte er zumindest vor     zungen regeln wird.
zum Beispiel per E-Mail, verzichtet.        dem Europäischen Gerichtshof (EuGH)
                                            argumentieren, dass zumindest auf dem      Diejenigen Regelungen, die bereits die
8. Provisionsabgabe bleibt verboten?        Papier eine Provisionsabgaberegelung       Legislative durchlaufen haben, finden Sie
Das heftig kritisierte Provisionsabgabe-    getroffen worden ist, die eine europa-     zum nachlesen über diesen Link:
verbot (durch das Verbot von Sonderver-     rechtskonforme Auslegung zulässt.          http://www.bundesrat.de/SharedDocs/
gütungen) und das diesem konsequenter-      Ob der Gesetzgeber mit der Lücke al-       drucksachen/2017/0501-0600/533-17.pdf?__
weise folgende, für Versicherungsberater    lerdings gemeint hat, dass eine „unmit-    blob=publicationFile&v=1
geltende, Durchleitungsgebot bleiben        telbare“ Prämienverrechnung mit dem
gleichwohl unangetastet. Inwieweit          Provisionsanteil im Versicherungsbeitrag   Sollten Sie noch weitere darüber hinaus-
dies zu Konsequenzen im alltäglichen        vorgenommen werden muss, ist nicht         gehende Rechtsfragen haben, so steht
Geschäftsablauf führen wird, bleibt ab-     nach dem Wortlaut aufzuklären, wurde       Ihnen die Kanzlei Michaelis Rechtsan-
zuwarten – Umgehungstatbestände sind        aber nach Aussage der BaFin so gemeint.    wälte gerne beratend zur Seite.
zu befürchten. Dabei ist die maßgebliche    Eine Auslegung der Norm nach dem
Ausgestaltung des § 48b VAG durch-          Sinn und Zweck im Rahmen einer tele-

Sonderausgabe                                                                                                                     9
Recht

            Compliance-Organisation
           nach den neuen IDD Vorgaben
      Die IDD hat in Art. 17 IDD den Grundsatz der „redlichen, professionellen und im bestmöglichen
       Kundeninteresse geschehenden Beratung“ normiert. Der deutsche Gesetzgeber ist dem für die
               Versicherer in § 1a VVG und für die Versicherungsvermittler in § 59 Abs. 1,
                              der nun auf § 1a VVG verweist, nachgekommen.

                                        – TEXT: OLIVER TIMMERMANN, RECHTSANWALT –

I. EINLEITUNG                               I vom 10.12.2013 (vgl. NZG 2014,           Pflicht nicht mehr zweifelhaft sein.
Der nachfolgende Text weist nach, dass      345 f. – das Verfahren vor dem OLG         Während für die Versicherer im Versi-
es auch für die Makler GmbH unter-          München unter dem Az.: 7 U 113/14 ist      cherungsaufsichtsrecht die Regeln über
nehmensbezogene Pflichten gibt, die         nach wie vor anhängig) für Aktiengesell-   „den Versicherungsvertrieb“ erheblich
Angestellten intern über Gefahren des       schaften die Diskussion um die Ein-        angepasst wurden (vgl. Reiff, „Das Ver-
Interessenkonfliktes aufzuklären, dies zu   führung von compliance-Maßnahmen           sicherungsvertriebsR nach Inkrafttreten
dokumentieren und entsprechende Re-         verschärft, vgl. Oppenheim, „Die Pflicht   des Gesetzes zur Umsetzung der Versi-
aktionen im Falle eines Fehlhandelns zu     des Vorstandes zur Einrichtung einer auf   cherungsvertriebsrichtlinie“ in VersR
installieren. Diese Maßnahmen gehören       Dauer angelegten compliance-Organisa-      2018, 193, 197 f.) und so z. B. in §§
fortan zur betriebsinternen compliance.     tion“ in DStR 2014, 1063 ff. Ob solche     48 Abs. 2a, 48a Abs. 2 VAG geeignete
Nach Herausarbeitung der Pflicht dieser     Verpflichtung dann aber auch für eine      Maßnahmen der Geschäftsorganisation
ComplianceOrganisation (siehe II.) gilt     GmbH in Frage kommen soll, war lange       verlangt werden, sind diese Vorgaben
es in einem ersten Schritt aufzuzeigen,     umstritten, vgl. krit. Zöllner/ Noack in   für die einfache Makler-GmbH sehr viel
was im Falle einer zögerlichen Umset-       Baumbach/ Hueck, GmbHG, 21. Aufl.          versteckter. Jedoch: Es gibt diese Vor-
zung der GmbH und insbesondere dem          2017, zu § 43 Rn. 17 m. w. N. Traditi-     schriften und diese Änderungen sollten
GmbH Geschäftsführer drohen kann,           onell wurde hierbei zwischen der Frage     ab dem 23.02.2018 auch unbedingt
wenn hier gezögert wird, vgl. siehe III.    des „Ob“ und dem „Wie“ unterschie-         beachtet werden, da sich hier sehr viel
(Gegebenenfalls folgen in weiterer Folge    den. Konkrete Maßnahmen sollten nur        Haftungspotenzial verbergen kann.
Texte, die das Erkennen eines solchen       in bestimmten Risikofällen angenommen      Unmittelbar ordnet der neue § 34e
„Interessenkonfliktes“ und die konkrete     werden können. Insgesamt wurde dem         Abs. 1 Nr. 2d GewO an, dass in einer
Umsetzung von compliance-Ordnungs-          Geschäftsführer hierfür ein gewisses       Rechtsverordnung Vorschriften über
maßnahmen untersuchen.)                     Ermessen zugesprochen, vgl. insg.          die allgemeinen Anforderungen an den
                                            Dreher, „Die Vorstandverantwortung         Geschäftsbetrieb erlassen werden kön-
II. COMPLIANCE-PFLICHT                      im Geflecht von Risikomanagement,          nen. Dies wurde in § 14 Abs. 2 Ref.E.
                                            compliance und interner Revision“ in FS    VersVermV aufgegriffen. Danach dürfen
1. Bestehen einer compliance-Pflicht        Hüffner 2010, S. 161 ff.;                  Versicherungsvermittler ihre Beschäf-
 für makler GmbHs                           Nach dem IDD ist dies für makler-          tigten nicht so vergüten und bewerten,
In Deutschland hat sich insbesondere        GmbHs nun anders. Danach kann die          dass diese in Konflikt mit ihrer Pflicht
nach der Entscheidung des LG München        Frage nach dem „Ob“ einer solchen          der „redlichen, professionellen und best-

10                                                                                                                  Sonderausgabe
Recht

möglichen“ Beratung geraten.                  K., obwohl                                   Zu den Grenzen der gebotenen Sorgfalt
Es sollen keine „Fehlanreize“ durch           • ein „Interessenkonflikt“ besteht,          zählt allein die Zumutbarkeit des gefor-
Vergütungen bzw. Verkaufsziele gesetzt        • in der GmbH keine compliance-Struk-        derten Verhaltens. Es war dem Versiche-
werden, die den einzelnen Angestellten        tur existiert, weil sich der Geschäftsfüh-   rungsvermittler V. allerdings zumutbar,
dazu verleiten könnten, statt eines besser    rer G. nicht darum gekümmert hat und         sich angemessen zu verhalten.
geeigneten Vertrages eine andere Versi-       • aufgrund dieses „Interessenkonfliktes“     Zu der im Verkehr erforderlichen
cherung anzubieten.                           längst eine sog. „Offenlegung“ (Art. 6       Sorgfalt gehört auch die gebotene
Über diese Norm, die erst unter der neu-      Delegierte VO) angezeigt gewesen wäre.       Vergewisserung über Tatsachen und
en Bundesregierung in Kraft treten kann,      Der Versicherungsvermittler V. hat           die Rechtslage. Tatsachenirrtümer und
enthält aber bereits jetzt die Delegierten    im Verhältnis zum Kunden eine vor-           Rechtsirrtümer entlasten den Schuld-
VO 2359/2017 konkrete Vorgaben                vertragliche Pflichtverletzung durch         ner nur, soweit sie nicht ihrerseits auf
zur Umsetzung von Maßnahmen der               Unterlassen begangen, indem dieser den       Fahrlässigkeit beruhen, vgl. BGH NJW
Geschäftsleitung. Diese ist ebenfalls am      bestehenden „Interessenkonflikt“ nicht       2011, 2120. Die Standards für die
23.02.2018 in Kraft getreten. Es muss         offenlegte. Eine solche vorvertragliche      entstehenden Nachforschungspflichten
hier auf eine umfängliche Darstellung         Pflichtverletzung ist fahrlässig und durch   folgen hier denselben Regeln wie bei
des Regelungsgehaltes dieser EU Verord-       ein Unterlassen möglich, vgl. Giesler/       der Fahrlässigkeit im Allgemeinen, vgl.
nung verzichtet werden. Dies ist ggfs. an     Nauschütt, „Vorvertragliche Aufklä-          OLG Karlsruhe, NJW 2005, 989, 990 f.
späterer Stelle nachzuholen. Wichtig ist      rung“ in BB 2003, 435 ff. – anders           Zumutbare Anstrengungen der Selbst-
für das heutige Darstellungsziel auf die      als bei der Arglist-Täuschung kommt          vergewisserung schließen dabei auch
Art. 3, 4 und 6 dieser Delegierten VO         bei den §§ 241 Abs. 2, 311 BGB auch          ein Nachfragen beim Gläubiger ein, vgl.
aufmerksam zu machen. Hier wird eine          fahrlässiges Handeln in Betracht, vgl.       BGH NJW 2011, 2120.
(wenn auch relativ abstrakte) Definition      Grigoleit, „Vorvertragliche Informati-       Die Einhaltung der erforderlichen
eines „Interessenkonfliktes“ (vgl. Art. 3)    onshaftung“ 2002, S. 66 ff. – Angriff        Sorgfalt wird, insbesondere, wenn die
sowie Vorgaben für den Umgang (vgl.           auf das „Vorsatzdogma“; ders. in NJW         Rechtslage schwierig ist, entlastend
Art. 4 und 5) gegeben.                        2002, 1151 ff.                               berücksichtigt, vgl. BGH NJW 2014,
Es kann damit nicht länger in Frage ste-      Wichtig ist, hierzu das Folgende zu          2947, Rz. 24. Jedoch ist die bare
hen, dass mit dieser Delegierten VO eine      wissen: Der Versicherungsvermittler V.       Unkenntnis einschlägiger Rechtsvor-
Makler GmbH keinerlei Einschätzungs-          hätte bei pflichtgemäßen Handeln von         schriften oder des Vertragsinhalts stets
prärogative hinsichtlich des „Ob“ von         der Offenlegungspflicht bei Interessen-      als fahrlässig anzusehen, vgl. Caspers in
compliance-Organisation mehr zusteht.         konflikten wissen können und auch            Staudinger, BGB, Stand 2009, zu § 276
Diese ist nun schlicht verpflichtend.         müssen! Er handelt ab dem 23.02.2018         Rn. 61 f. Bei einer zweifelhaften Rechts-
                                              zumindest „fahrlässig“ i. S. des § 276       frage handelt jedoch bereits fahrlässig,
2. Rechtsfolge einer Verweigerung             BGB gegenüber dem Kunden.                    wer sich erkennbar in einem Grenzbe-
der Umsetzungspflicht                         Nach h. M. ist die verkehrserforderliche     reich des rechtlich Zulässigen bewegt,
Die Einrichtung einer compliance-Struk-       Sorgfalt objektiviert, vgl. BGHZ 24, 21,     in dem er eine von der eigenen Ein-
tur gehört zu den sog. „Legalitätspflich-     28; BGH, VersR 2006, 228, 229, d. h.         schätzung abweichende Beurteilung der
ten“ eines GmbH-Geschäftsführers.             diese verlangt Einhaltung der Stan-          rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen
Bislang wurde v. a. auf den Tatbestand        dards, die im betreffenden Berufskreis       Verhaltens in Betracht ziehen muss, vgl.
des § 130 OwiG hingewiesen, wenn ein          oder Verkehrskreis gelten, vgl. BGH,         BGH NJW 1998, 2144; BGH NJW
Defizit in der Umsetzung besprochen           NJW 2003, 2022, 2024. Der Schuldner          2015, 2419, Rz. 63. Erforderlichenfalls
werden sollte, vgl. Kort, „Compliance-        garantiert damit letztlich, dass er über     muss der Schuldner Rechtsrat einholen,
Pflichten und Haftung von GmbH-               die erforderlichen Fähigkeiten verfügt,      vgl. BGH NJW 2014, 2914, Rz. 14. Für
Geschäftsführern“ in GmbHR 2013,              vgl. Singer, „Dogmatik der Vertrauens-       Fehler des Ratgebers gilt § 278 BGB.
566 ff. An dieser Stelle soll aber auf eine   haftung im deutschen Privatrecht“, 2. FS     Nach der IDD, der Delegierten VO und
sehr viel unmittelbarere Gefahr dieser        Canaris 2017, S. 425 ff. Es gilt deshalb     Inkrafttreten des deutschen Umset-
compliance-Organisationspflicht hinge-        kein individueller Maßstab, nach dem         zungsG ab dem 23.02.2018 hat der Ver-
wiesen werden.                                sich der Verpflichtete darauf berufen        sicherungsvermittler die neue Rechtslage
                                              könnte, die in seinem Berufskreis gel-       zu kennen und hatte Gelegenheit, sich
a) Ausgangsfall                               tenden Standards selbst nicht erreichen      entsprechend zu informieren! Im Falle
Wir denken uns folgenden Fall: Der            zu können, etwa weil er mangelhaft aus-      eines Zweifels und/ oder der Unsicher-
freundliche Versicherungsvermittler V.        gebildet ist, vgl. BGH NJW-RR 2003,          heit, ob in der konkreten Beratungs-
berät im Außenverhältnis den Kunden           1454, 1455.                                  situation ein „Interessenkonflikt“

Sonderausgabe                                                                                                                     11
Recht

     vorliegen könnte, hat dieser – in      b) Vorsatz des Geschäftsführers bei Nichtstun   Verstoß gegen die compliance-Organisa-
Vorbereitung auf das anstehende Kun-        Das Problem hierbei ist dann folgendes:         tion der Arbeitnehmer im Innenverhält-
dengespräch – Information bei dem zu-       Angesichts des Umstandes, dass nun das          nis eine Haftungsfreistellung verlangen.
ständigen compliance-Organ der GmbH         Fehlen von Vorsatz eine sog. negative
einzuholen. Diese Frage, ob und wann        Tatsache betrifft, müssen sich aus dem          c) Schaden des Kunden im Falle der Beratung
ein Interessenkonflikt vorliegt, kann       Vortrag zur objektiven Pflichtverletzung        trotz „Interessenkonfliktes“?
im Einzelfall schwer erkennbar sein.        des Anlegers Indizien dafür ergeben,            Es kann auch nicht eingewandt werden,
Deshalb bestimmt Art. 4 Abs. 2 lit. a)      dass der Geschäftsführer G. seine Pflich-       dass der Kunde ja „eigentlich“ keinen
der Delegierten VO, vorher festzulegen,     ten vorsätzlich verletzt hat, vgl. OLG          Schaden erlitten hat.
„unter welchen Umständen ein Inte-          Karlsruhe, NJOZ 2012, 2218, Rn. 27;             Denn, (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2017 –
ressenkonflikt, der den Interessen eines    OLG Frankfurt a. M., BKR 2015, 38,              Az.: IV ZR 440/14 in NJW 2017, 3387
oder mehrerer Kunden schaden könnte,        Rn. 33.                                         ff.):
vorliegen“ soll.                            An dieser Stelle ist kein Raum dafür,           • Der Grundsatz gemeinschaftsrechts-

Wenn V. hier diese Frage aber internen      in die feinziselierten Abgrenzungen             konformer auslegung und Rechtsfortbil-
nicht klären kann, weil dafür keiner        zwischen „unvermeidbarem“ und „ein-             dung darf mithin nicht zu einer ausle-
zuständig sein will und weil eine orga-     fachem“ Rechtsirrtum einzusteigen, vgl.         gung des nationalen Rechts contra legem
nisation dafür schlicht nicht existiert,    OLG Köln, GWR 2016, 36 f, Rz. 28 f.             führen;
schlägt diese „Unkenntnis“ sofort 1 zu 1    Es mag stattdessen ein Hinweis auf OLG          • nach nationalem Recht kommt ein

auf diesen Berater durch. Dieser handelt    Stuttgart (Urt. v. 16.03.2011 – Az.: 9 U        Versicherungsvertrag unabhängig von
dann seinerseits gegenüber dem Kunden       129/10 in ZIP 2011, 803 f.) genügen:            einer vorherigen Information des VN
„fahrlässig“.                               „Wer vor gesetzlich normierten und              zustande;
Diese Pflichtverletzung des Vermittlers     allgemein anerkannten Regelungen und            • der Gesetzgeber hat bewusst da-

ist dann allerdings ihrerseits – Bäumchen   einer auf der Hand liegenden Proble-            von abgesehen, für einen wirksamen
wechsle dich – wiederum der Gesell-         matik die Augen verschließt, handelt            Abschluss eines Versicherungsvertrages
schaft gem. § 278 BGB (wenn es sich bei     – auch ohne Rechtsberater – mindestens          vom allgemeinen Zivilrecht grundlegend
V. um keinen verfassungsmäßig gewähl-       bedingt vorsätzlich.“                           abweichende Regeln aufzustellen. Im
ten Repräsentanten i. S. des § 31 BGB       Jedem GmbH-Geschäftsführer, der nach            Rahmen des von ihm gewählten Umset-
handelt) zuzurechnen. Dann ist aber         den ausdrücklichen neuen IDD Regeln             zungskonzepts hat er eine ausdrückliche
zugleich denkbar, dass der Gesellschaft     (und ihren deutschen Umsetzungen)               Pflicht für den Versicherer geschaffen,
im Innenverhältnis ein Schadensersatz-      deshalb in puncto compliance-Struktur           den VN rechtzeitig vor Abgabe seiner
anspruch gegen das verantwortliche Or-      die Hände in den Schoss legt, kann dann         Vertragserklärung zu informieren.
ganmitglied gem. § 43 Abs. 2 GmbHG          nur viel mut gewünscht werden, von              Im Falle der Verletzung dieser Pflicht hat
zusteht. Der Geschäftsführer hat wegen      seinem D&o Versicherer ggfs. eine De-           er als Sanktion vorgesehen, dass die Wi-
der fehlenden compliance-Struktur ek-       ckungszusage zu erhalten. Dies wird m.          derrufsfrist noch nicht zu laufen beginnt.
latant gegen seine sog. Legalitätspflicht   E. in den allermeisten Fällen misslingen!       Daneben kommen nach seiner Vorstel-
verstoßen, vgl. Hüffner, „Compliance        Am „besten“ kommt in dieser traurigen           lung aber auch Schadensersatzansprüche
im Innen- und Außenrecht der Unter-         Haftungskette dann noch der den Kun-            und aufsichtsrechtliche maßnahmen in
nehmen“ in FS Roth, 2011, S. 299, 301,      den beratende Versicherungsvermittler           Betracht (BT-Drucks. 16/3945 S. 60).
304 f.                                      V. weg. Mit Beschluss vom 27.09.1994            M.a.W.: Die Widerrufsregelungen der §§
Es kommt dann für den Geschäftsführer       hat das BAG seine Theorie zur „gefahr-          8, 9 VVG entfalten keine Sperrwirkung
darauf an, ob er                            geneigten Arbeit“ aufgegeben und durch          gegen einen Schadensersatzanspruch aus
• überhaupt eine D&O Versicherung zur       eine neue Haftungsprivilegierung des            §§ 241, 311 BGB, da sie eine andere
Abdeckung von Vermögensschadens-            Angestellten bei „betrieblich veran-            Schutzrichtung haben; vgl. Pohlmann in
Fällen unterhält und                        lassten Tätigkeiten“ ersetzt, vgl. BAG,         Looschelders/ Pohlmann, VVG, 3. Aufl.
• welche Ausschluss-Klauseln diese Ver-     Beschl. v. 27.09.1994 – GS 1/89; BAG,           § 7 Rn. 56. Während das Widerrufsrecht
sicherung im Falle „wissentlichen“ bzw.     BB 2015, 2041 ff. Danach richtet sich           eine Bedenkzeit einräumen soll, inner-
„vorsätzlichen“ Handelns enthält.           der Umfang eines Schadensersatzanspru-          halb derer der VN den Vertrag ohne
In der D&O Versicherung werden vom          ches nach einer Abwägung der Gesam-             Angabe von Gründen rückgängig ma-
Versicherer regelmäßig sog. „Vorsatz-       tumstände. Dabei ist auch ein vom Ar-           chen kann, beruht der Schadensersatzan-
ausschluss-Klauseln“ verwandt, vgl.         beitgeber einkalkuliertes Haftungsrisiko        spruch auf einer schuldhaften Verletzung
Seitz, „Vorsatzausschluss in der D&O        mit zu berücksichtigen, vgl. BAG, a. a.         vorvertraglicher Pflichten. Nach dem
Versicherung“ in VersR 2007, 1476 ff.       O. D. h. ggfs. kann bei einem eklatanten        Konzept des Gesetzgebers soll dieser

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Recht

          Schadensersatzanspruch ausdrücklich als     des vermittelten Versicherungsvertrages    statt des „Interessenkonflikt“ behafteter
          weitere mögliche                            durch den Kunden in Betracht.              Vertrag für den Kunden tatsächlicher
          Sanktion für die verspätete Übermitt-       Dieser Anspruch auf Rückabwicklung         günstiger gekommen wäre. Zur Annah-
          lung der Vertragsinformationen neben        des Vertrages aufgrund einer Verletzung    me eines das Rücktrittsrecht auslösenden
          dem hinausgeschobenen Beginn der            von Informationspflichten gerichte-        Vermögensschaden reicht „jeder wirt-
          Widerrufsfrist in Betracht kommen, vgl.     te Schadensersatzanspruch setzt nun        schaftliche Nachteil“ aus. Dieser muss
          BT-Drs. 16/3945 S. 60.                      zunächst die Möglichkeit eines Vermö-      sich mithin nicht aus dem konkreten
          Wer dies anders sieht, hat das Institut     gensschadens voraus, vgl. BGH, Urt. v.     Vertragsvergleich ergeben, sondern kann
          der vorvertraglichen Aufklärungspflicht     11.07.2012 – Az.: IV ZR 164/11, BGH,       ganz woanders liegen.
          als „Schuldverhältnis ohne primäre Lei-     r+s 2013,297. Hierfür genügt aber jeder
          stungspflicht“ (vgl. Canaris „Die Schuld-   wirtschaftliche Nachteil, der mit dem      III. ENDERGEBNIS
          rechtsreform vor dem Hintergrund des        aufgrund der Pflichtverletzung einge-      Durch die IDD (und die deutschen
          GemeinschaftsR“ 2001, 43, 59; Riehm         gangenen Vertrag verbunden ist, vgl.       UmsetzungsG) sowie in deren Gefolge
          „Rechtsgrund, Pflicht, Anspruch –           BGH, Urt. v. 20. 05.2015 – Az.: IV ZR      der Delegierten VO wurden konkrete
          Dogmatik des Schuldverhältnisses“ in        127/14,in VersR 2016, 133 Rn. 31.          Vorgaben zur Anlage einer compliance-
          2. FS für Canaris 2017, S. 345, 346 ff.)    Im Ergebnis kann dann weder argumen-       Struktur auch des Versicherungsvermitt-
          missinterpretiert.                          tiert werden, dass für einen „Rücktritt“   lers und damit auch des Geschäftsfüh-
          Wenn das so ist – und das muss man          doch ggfs. die Widerrufsfrist abgelaufen   rers einer Makler GmbH geschaffen.
          sich auf der Zunge zergehen lassen –        wäre, da der aus den §§ 241 Abs. 2, 311    Die (vorsätzliche) Nichtbeachtung durch
          dann kommt in dem oben geschilderten        BGB resultierende Rücktritt anderen        diesen hat zukünftig das Potential, ekla-
          kleinen Fall aber aus der vorvertrag-       Regeln aus das Widerrufsrecht des § 8      tante Haftungsfolgen im Innen- wie im
          lichen Aufklärungspflichtverletzung         VVG unterworfen ist. Auch muss ggfs.       Außenverhältnis auszulösen.
 en von   auch ein Anspruch auf Rückabwicklung        nicht geschaut werden, ob ein anderer
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Recht

     Betriebsrentenstärkungsgesetz –
          Chance ohne Garantie
                           – TEXT: PROF. DR. HANS-PETER SCHWINTOWSKI UND MARKUS KIRNER,
                    RENTENBERATER UND SPEZIALIST DER BAV FÜR KANZLEI MICHAELIS RECHTSANWÄLTE –

M      it dem Betriebsrentenstär-
       kungsgesetz wurde durch den
Deutschen Bundestag am 01.06.2017
                                           Gesetz bereits zum 1. Januar 2018 in
                                           Kraft getreten ist, entfaltet ein wesent-
                                           licher Teil, nämlich die verpflichtende
                                                                                       gen regeln. Dafür besteht künftig die
                                                                                       Möglichkeit, echte Beitragszusagen
                                                                                       zu erteilen, bei denen Garantie- oder
nach intensiven Diskussionen ein stark     Bezuschussung der Entgeltumwandlung         Mindestleistungen verboten sind. Damit
umstrittener Entwurf zur Reform der        durch den Arbeitgeber, erst jetzt zum       muss der Arbeitgeber keine bestimmte
betrieblichen Altersversorgung (bAV)       Jahreswechsel ihre Rechtswirkung.           Rentenhöhe mehr garantieren und auch
verabschiedet. Mit der Einführung                                                      keine Erhaltung der eingezahlten Beiträ-
eines Sozialpartnermodells, einer reinen   1. GARANTIEVERBOT                           ge, sondern nur noch die Zahlung der
Beitragszusage und der Möglichkeit         Bei ihren Bemühungen setzt die Politik      Beiträge umsetzen.
einer automatischen Entgeltumwand-         vor allem auf die Tarifvertragsparteien.    Von dieser Vorgehensweise versprechen
lung („Opting-Out“) hofft die Poli-        Diese sollen, so zumindest die Idee der     sich Befürworter der Reform, dass
tik, der bAV zu mehr Akzeptanz und         Macher des Gesetzes, die betriebliche       gerade kleinere und mittlere Unterneh-
Verbreitung zu verhelfen. Obwohl das       Vorsorge schon in Ihren Tarifverträ-        men, die bislang Sorgen vor eventuellen

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Recht

Haftungsrisiken hatten, sich nun der         eine automatische Entgeltumwandlung         Nr. 63 und § 40b EStG a.F. ist nach wie
bAV öffnen. Nachdem im ursprüng-             einführen, gegen die der Arbeitnehmer       vor nicht möglich.
lichen Referentenentwurf die Beitragszu-     aber widersprechen kann. Er hat ab
sage nur für tarifvertragliche Lösungen      dem Zeitpunkt des Erhalts des An-           5. FÖRDERUNG FÜR GERINGVERDIENER
vorgesehen war, diese aber bei einer         gebotes mindestens drei Monate Zeit         Bislang war die ergänzende Vorsor-
Vielzahl von Unternehmen nicht greifen,      (Details regeln die Tarifverträge), das     ge gerade für Geringverdiener wenig
wurde nun eine Öffnung für nicht-tarif-      Angebot auf Entgeltumwandlung zu            interessant. Nicht nur, dass es Menschen
gebundene Arbeitgeber und Arbeitneh-         prüfen und es ggfs. abzulehnen.             mit niedrigen Einkommen besonders
mer im Gesetz verankert. Auch sie sollen     Auch nicht-tarifgebundene Arbeitgeber       schwer fällt, vom eh schon knappen
die neue Zusageart grundsätzlich per         können ein tarifvertragliches Options-      Gehalt auch noch etwas beiseite zu le-
vertraglicher Regelung durch Bezug-          system anwenden oder auf Grund eines        gen, wurden sie noch zusätzlich dadurch
nahme auf die einschlägigen tariflichen      Tarifvertrages durch Betriebs- oder         abgehalten, dass so angesparte Renten
Regelungen nutzen können.                    Dienstvereinbarung die Einführung eines     bis dato angerechnet wurden, sofern
                                             Optionssystems regeln. Dabei haben die      man im Alter trotzdem auf staatliche
2. ARBEITGEBERZUSCHUSS VERPFLICHTEND         Arbeitgeber ebenfalls die gesetzlichen      Grundsicherung angewiesen ist.
Neu eingeführt wird die Verpflichtung,       Vorgaben zur Ausgestaltung solcher          Hier ist nun Abhilfe geschaffen, werden
sofern der Arbeitgeber durch eine Ent-       Systeme nach § 20 Abs. 2 BetrAVG n. F.      doch die Anrechnungsregeln bei der
geltumwandlung Sozialversicherungs-          zu berücksichtigen.                         Grundsicherung im Alter geändert und
beiträge spart, er diese in pauschalierter                                               Freibeträge eingeführt. Bei der Grund-
Form in Höhe von 15 % der Entgeltum-         4. AUSWEITUNG DES STEUERFREIEN RAHMENS      sicherung im Alter und bei Erwerbs-
wandlung als zusätzlichen Arbeitgeber-       Der steuerfreie Dotierungsrahmen des        minderung gilt ab 2018 ein Freibetrag
zuschuss, an den externen Versorgungs-       § 3 Nr. 63 EStG wird zu einer einheit-      von 100 Euro monatlich zuzüglich 30
träger (Pensionskasse, Pensionsfonds,        lichen Prozentgrenze zusammengefasst.       % des diesen Betrag übersteigenden
Direktversicherung) zu zahlen. Zusagen       Anstelle der bisherigen 4 % der Bei-        Einkommens aus einer zusätzlichen
über Unterstützungskassen oder Direkt-       tragsbemessungsgrenze der gesetzlichen      Altersvorsorge, höchstens jedoch 50
zusagen sind von dieser Regelung nicht       Rentenversicherung (West) zzgl. 1.800       % der Regelbedarfsstufe 1 (in 2017
betroffen.                                   Euro, sofern keine Lohnsteuerpauscha-       wären dies 204,50 Euro). Als zusätzliche
Die (tarifdispositive) Neuregelung gilt      lierung nach § 40b EStG vorgenommen         Altersvorsorge gelten dabei monatlich zu
für Neuzusagen ab dem 1. Januar 2019.        wird, gilt ab 2018 eine Grenze von 8 %.     zahlende private Riesterrenten unabhän-
Für bereits bestehende Entgeltumwand-        Dieser neue Höchstbetrag verringert sich    gig von einer etwaigen staatlichen För-
lungsvereinbarungen gibt es eine Über-       nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG n. F. um die    derung, ebenso Basisrenten und Renten
gangsfrist von vier Jahren. Somit wird       Zuwendungen, auf die die Lohnsteuer-        aus bAV sowie Rentenbeträge, die aus
also hierfür der Zuschuss erst ab dem 1.     pauschalierung gemäß § 40b Abs. 1 und       Zeiten einer freiwilligen Versicherung
Januar 2022 verpflichtend.                   2 Satz 1 EStG in der am 31. Dezember        in der gesetzlichen Rentenversicherung
In Tarifverträgen soll darüber hinaus bei    2004 geltenden Fassung angewendet           stammen.
Beitragszusagen ein zusätzlicher Beitrag     wird.                                       Darüber hinaus wurde beschlossen, dass
des Arbeitgebers zur Absicherung der         Sozialabgabenfrei bleiben allerdings wei-   die Grundförderung für Riester-Sparer
Leistungen festgelegt werden („Siche-        terhin nur Dotierungen bis zu 4 Prozent     von 154 Euro auf 175 Euro erhöht wird.
rungsbeitrag“), der nicht unmittelbar        der Beitragsbemessungsgrenze.               Zusätzlich wird es ab 1. Januar 2018
den einzelnen Arbeitnehmern direkt           Deutlich einfacher wird die Verviel-        für Geringverdiener einen bAV-Förder-
gutgeschrieben oder zugerechnet wird.        fältigungsregel des § 3 Nr. 63 Satz 3       beitrag geben. Diesen nutzen können
                                             EStG. Nunmehr können aus Anlass             alle Personen mit einem Arbeitslohn von
3. OPTING-OUT WIRD MÖGLICH                   der Beendigung des Dienstverhältnisses      jährlich bis zu 26.400 Euro (monatlich
In der Neufassung des BetrAVG wird           geleistete Beiträge steuerfrei bis zu 4 %   bis zu 2.200 Euro). Voraussetzung für
den Tarifvertragsparteien die rechtssi-      der Beitragsbemessungsgrenze in der ge-     eine Förderung nach § 100 EStG n. F.
chere Einführung von automatischen           setzlichen Rentenversicherung vervielfäl-   ist, dass der Arbeitgeber zusätzlich zum
Entgeltumwandlungen mit Opting-Out-          tigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in   geschuldeten Arbeitslohn im Kalen-
Möglichkeit für die Arbeitnehmer zu-         denen das Dienstverhältnis des Arbeit-      derjahr mindestens 240 Euro an eine
gebilligt. Auf dieser Grundlage können       nehmers zu dem Arbeitgeber bestanden        Direktversicherung, einen Pensionsfonds
Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder       hat (maximal aber 10 Jahre), aufge-         oder eine Pensionskasse zahlt.
für eine Gruppe von Arbeitnehmern des        wandt werden. Eine parallele Nutzung        Für den Arbeitgeber sind 30 % dieses
Unternehmens oder einzelner Betriebe         der Vervielfältigungsregelungen nach § 3    Zusatzaufwandes im Rahmen des

Sonderausgabe                                                                                                                  15
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