Informationen und Argumente des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken BVR - für die 18. Legislaturperiode 2013-2017
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Politik aktuell Informationen und Argumente des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken · BVR für die 18. Legislaturperiode 2013–2017
DIE INSTITUTIONELLE ARCHITEKTUR DIE EUROPÄISCHE BANKENUNION DES EURO EINHEITLICHE BANKENAUFSICHT KRISENMANAGEMENTRICHTLINIE FÜR DEN EURORAUM UND EINHEITLICHE ABWICKLUNG EINLAGENSICHERUNGSRICHTLINIE UND UMSETZUNG VON BASEL III EUROPÄISCHE EINLAGENSICHERUNG FINANZVERBRAUCHERSCHUTZ – FINANZVERBRAUCHERSCHUTZ – KREDITE ZAHLUNGSKONTEN KAPITALMARKTREGULIERUNG TRENNBANKEN UND ANLEGERSCHUTZ SCHATTENBANKEN ZAHLUNGSVERKEHR FINANZTRANSAKTIONSSTEUER ABGELTUNGSTEUER VERMÖGENSTEUER UND UMSATZSTEUER VERMÖGENSABGABE
I. INHALT I. Inhalt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 II. Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 III. Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken · BVR. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 IV. Themen und Positionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Die institutionelle Architektur des Euro . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Die Europäische Bankenunion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Einheitliche Bankenaufsicht für den Euroraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Krisenmanagementrichtlinie und einheitliche Abwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Einlagensicherungsrichtlinie und europäische Einlagensicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Umsetzung von Basel III . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Finanzverbraucherschutz – Zahlungskonten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Finanzverbraucherschutz – Kredite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Kapitalmarktregulierung und Anlegerschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Trennbanken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Schattenbanken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Zahlungsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 Finanztransaktionssteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Abgeltungsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 Vermögensteuer und Vermögensabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Umsatzsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 V. Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 3
II. VORWORT Sechs Jahre nach Ausbruch der Finanzkrise ist das regu- Dies sind wir unseren Kunden und Mitgliedern schuldig. latorische Umfeld für Banken in Deutschland und in Europa deutlich in Bewegung geraten. Die rechtlichen Wie wichtig Banken für die Volkswirtschaft sind, zeigt Rahmenbedingungen für das Bankgeschäft werden sich besonders deutlich in schwierigen Konjunkturpha- erheblich verschärft. Aber der Spagat zwischen einer sen. Auch aktuell sind leistungsfähige Banken unver- angemessenen staatlichen Regulierung von großen, zichtbar. Sie verhindern Engpässe beim Kreditzugang meist grenzüberschreitend tätigen Banken in Europa und stellen die Finanzierung von Investitionen sicher, und regional ausgerichteten Instituten gelingt bisher die Ertrag, Wachstum und Beschäftigung bringen. Die nur teilweise. Besonders die Finanzmarktteilnehmer deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken wer- kleiner und mittlerer Größe wie die deutschen Volks- den dieser Aufgabe weiter engagiert nachkommen. banken und Raiffeisenbanken haben eine überpro- portionale Last der Regulierung zu tragen, obwohl sie Trotz der Finanzmarktkrise haben sich die Genossen- nicht zu den Verursachern der Finanzkrise gehören. schaftsbanken in Deutschland sowohl auf der Einla- gen- wie auf der Kreditseite sehr positiv entwickelt. Mit Basel III werden auch kleinste Genossenschafts- Die deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken banken mit einem Regelwerk von weit über tau- mit ihren über 1.100 selbständigen Banken bilden send Seiten konfrontiert. Dieses wird noch einmal eine Bankengruppe mit tragfähigem Geschäftsmodell übertroffen durch ergänzende technische Standards und im Übrigen auch mit stabiler Beschäftigungslage der europäischen Aufsichtsbehörden. Daraus ent- und hoher Ausbildungsquote. Diese Kraft gründet steht nicht nur ein Übermaß an Bürokratie, sondern auf dem solidarischen Zusammenspiel kleiner und de facto fehlt auch oft eine demokratische Kontrol- großer Ortsbanken, Zentralbanken und Verbundun- le, denn längst sind z. B. die technischen Standards ternehmen und nicht zuletzt auch auf den Kunden von EBA zusätzliche wichtige Regulierungen jen- abgestimmten Produkten und Finanzdienstleistun- seits des europäischen Gesetzgebungsverfahrens. gen, die durch ein solches Zusammenspiel entstehen. Auch die geplante Bankenunion auf europäischer Ebene Mit unseren Positionen wollen wir Informationen und birgt – trotz grundsätzlicher Zustimmung – Gefahren. Anstöße geben für eine Regulierung mit dem klaren Umverteilung von Vermögen im europäischen Banken- Ziel, Risiko und Haftung bei Banken besser in Einklang sektor kann nicht als wirksames Mittel für ein zukunfts- zu bringen. Nötig ist ein Regulierungswerk mit hinrei- fähiges Bankensystem in Europa angesehen werden. chender Differenzierung, das Inkonsistenzen und Dop- Sie löst nicht die zugrunde liegenden Probleme, die aus pelregulierungen so weit wie möglich vermeidet und zu hohen Risiken, zu geringem Kapital einzelner Ban- die wechselseitigen Abhängigkeiten der Finanzmarkt- ken oder der mangelnden Wettbewerbsfähigkeit von regulierung beachtet. Auf den kommenden Seiten Unternehmen resultieren. Umverteilung fände auch bei finden Sie unsere Vorschläge für die weitere Entwick- den Bankkunden keine Akzeptanz. Gegen eine Ver- lung des finanzpolitischen Rahmens in Deutschland gemeinschaftung von Bankrisiken zulasten deutscher und Europa für die kommende Legislaturperiode. Kreditinstitute wird der BVR konsequent angehen. Uwe Fröhlich Gerhard Hofmann Dr. Andreas Martin Präsident Mitglied des Vorstandes Mitglied des Vorstandes 4
III. DER BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN VOLKSBANKEN UND RAIFFEISENBANKEN · BVR Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Der BVR ist zugleich das strategische Kompetenzzen- Raiffeisenbanken ist der gemeinsame Spitzenverband trum der genossenschaftlichen FinanzGruppe. Er entwi- der Kreditgenossenschaften in Deutschland. Dazu zählen ckelt die gemeinsame Strategie der genossenschaftlichen die über 1.100 Volksbanken und Raiffeisenbanken, Spar- Banken – wobei die unternehmerische Autonomie jedes da-Banken, PSD Banken, Kirchenbanken und weitere Kre- Mitgliedsinstituts stets unberührt bleibt. Er berät und ditinstitute wie die Deutsche Apotheker- und Ärztebank. unterstützt seine Mitglieder in rechtlichen, geschäfts- politischen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Der BVR vertritt die Interessen der genossenschaft- Fragen. Der BVR führt zudem die Sicherungseinrich- lichen FinanzGruppe in Deutschland, z. B. gegenüber tung der genossenschaftlichen FinanzGruppe. Er ist der Bundesregierung und dem Bundestag. Aber auch verantwortlich für die bundesweiten Marketingmaß- auf EU-Ebene und international ist der BVR aktiv. Im nahmen der Marke „Volksbanken Raiffeisenbanken“. Rahmen der Europäischen Vereinigung der Genossen- schaftsbanken (EACB) verfolgt der BVR die Abstim- Der BVR ist Mitglied der Deutschen Kreditwirtschaft mung mit den anderen europäischen genossenschaftli- (DK) als Zusammenschluss der fünf kreditwirtschaftlichen chen Bankenverbänden. Zusätzlich knüpft der Verband Spitzenverbände in Deutschland (Bundesverband der Allianzen mit Partnern auf deutscher und internatio- Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, Bundes- naler Ebene und ist aktives Mitglied im European verband deutscher Banken, Bundesverband Öffentlicher Banking Industry Committee (EBIC), der Interessen- Banken Deutschlands, Deutscher Sparkassen- und Giro- vertretung der europäischen Kreditwirtschaft. Der verband, Verband deutscher Pfandbriefbanken). Im Jahr BVR ist in Berlin, Bonn, Brüssel und London aktiv. 2014 hat der BVR erneut die Federführung der DK inne. 5
IV. THEMEN UND POSITIONEN DIE INSTITUTIONELLE ARCHITEKTUR DES EURO Die Euroregeln sind seit Beginn der Schuldenkrise nationalen Haushaltspolitiken eingeführt. Der Stabi- im Euroraum grundlegend überarbeitet worden. litäts- und Wachstumspakt wurde mit Wirkung zum Die Haushaltsregeln wurden geschärft, die Abstim- Dezember 2011 geschärft. Das Ziel eines mittelfristig mung der Wirtschaftspolitiken wurde erweitert ausgeglichenen öffentlichen Haushalts wurde gegen- und ein dauerhafter Rettungsschirm für Staaten über der 3-Prozent-Neuverschuldungsgrenze in den in Schieflagen wurde eingerichtet. Der Euroraum Mittelpunkt gerückt. Neben dem Schwellenwert für steht damit auf einem deutlich festeren Fundament das Defizit wurde auch eine Vorgabe für die Rückfüh- als vor der Krise, ist aber immer noch nicht frei von rung von Staatsschulden oberhalb der zulässigen Mar- Schwachstellen. So dürfte die erforderliche enge ke von 60 Prozent der Wirtschaftsleistung eingeführt. Abstimmung der nationalen Wirtschaftspolitiken in Beim Strafverfahren bei übermäßigen Defiziten wurde der praktischen Umsetzung sehr anspruchsvoll blei- ein abgestufter Sanktionsprozess mit dem Prinzip der ben. Für die teilweise in die Diskussion gebrachte umgekehrten Mehrheiten geschaffen. Von der Euro- Alternative einer deutlich engeren fiskalischen Inte- päischen Kommission vorgeschlagene Strafen können gration dürfte es in Europa nicht einfach sein, den vom Rat der Wirtschafts- und Finanzminister jetzt nur nötigen politischen Konsens zu erzielen und die noch mit einer qualifizierten Mehrheit zurückgewiesen Unterstützung in der Bevölkerung zu gewinnen. werden. Mit dem im März 2012 in Kraft getretenen Fiskalvertrag verpflichten sich 25 EU-Staaten zudem auf Die Euro-Schuldenkrise hat erhebliche Schwächen die Einführung einheitlicher und dauerhaft verbindlicher in der institutionellen Architektur der Eurozone und nationaler Haushaltsregeln, ähnlich der deutschen der Handlungsfähigkeit der Eurostaaten offenbart. Schuldenbremse, vorzugsweise auf Verfassungsebene. Hierzu zählt nicht nur die offensichtliche Verletzung der Verschuldungsregeln durch Griechenland, die im Der Abstimmung der nationalen Wirtschaftspolitiken Herbst 2009 den Startpunkt für die Euro-Schuldenkrise kommt im Euroraum eine herausragende Bedeutung markierte. Auch wurden, wie etwa das Beispiel Itali- zu. Denn im Unterschied zu anderen Währungsräu- en deutlich macht, wirtschaftlich bessere Jahre nicht men besitzen die Staaten im Euroraum eine sehr hohe genutzt, um die Staatsverschuldung auf ein langfris- wirtschaftspolitische Selbständigkeit. Gleichzeitig gibt tig tragfähiges Niveau zu senken. Im Fall Spaniens lag es im Euroraum im Unterschied zu Bundesstaaten kein der Krisenauslöser in einem nicht nachhaltigen Boom zentrales Budget, dementsprechend befindet sich die der Bauwirtschaft, dem die nationale Wirtschaftspoli- Staatsverschuldung ausschließlich bei den einzelnen tik zu wenig entgegensetzte. Die Krise in Irland bringt Mitgliedstaaten. Selbst bei kleineren Mitgliedstaaten die Probleme eines überdimensionierten Bankensek- haben finanzielle Schieflagen zu Gefahren für die tors zum Ausdruck, dessen Stabilisierung in der Finanz- Finanzstabilität des gesamten Währungsraums geführt. krise zu einer Schieflage der Staatsfinanzen führte. Wettbewerbsfähigkeit stärken! Stabilität und Wachstum Um eine hohe Stabilität des gemeinsamen Währungs- Seit dem Frühjahr 2010 ist mit der grundlegenden Über- raums zu gewährleisten, ist daher neben einer Rück- arbeitung des Euro-Regelwerks begonnen worden. Eine führung der Staatsschulden zum einen dafür Rechnung besondere Bedeutung hatte die Verbesserung der haus- zu tragen, dass überall im Euroraum ein hohes Maß an haltspolitischen Überwachung. Hierzu wurde mit dem internationaler Wettbewerbsfähigkeit erreicht wird. so genannten Europäischen Semester im Juni 2010 eine Hierfür sind beispielsweise mit der Strategie Europa frühzeitigere Abstimmung der 2020 im Juni 2010 Ziele formuliert worden. Zum anderen 6
wurde mit dem Verfahren bei makroökonomischen raums – selbständige Mitgliedstaaten mit hoher Ungleichgewichten im November 2011 ein Mechanis- wirtschaftspolitischer Autonomie – ist eine sehr mus in Kraft gesetzt, der nationale Fehlentwicklungen enge Abstimmung der nationalen Wirtschaftspo- anhand eines Scoreboards von 11 Indikatoren und gege- litiken auch jenseits der Verschuldungsgrenzen benenfalls tiefergehenden Analysen identifiziert. Wer- von entscheidender Bedeutung. Ob die bestehen- den exzessive Ungleichgewichte von einem Mitgliedstaat den Verfahren hierfür in der Praxis eine ausreichen- nicht korrigiert, drohen ihm letztlich finanzielle Strafen. de Bindungskraft erzielen, muss sich noch zeigen. Zum institutionellen Rahmen des Euro zählen auch Stabilitätsmechanismen für Mitgliedstaaten, die in finanzielle Schieflagen geraten und damit die Finanz- stabilität im gesamten Währungsraum gefährden Das überarbeitete Euro-Regelwerk hat die können. Nach der Einrichtung des temporären Schutz- Gemeinschaftswährung auf ein festeres schirms EFSF (European Financial Stability Facility) im Mai Fundament als vor der Krise gestellt, 2010, der zur Bewältigung der Krise in Portugal, Irland es bleiben aber Schwachstellen bestehen. und später auch in Griechenland genutzt wurde, ist das Euro-Regelwerk um den dauerhaften Rettungs- schirm ESM (European Stability Mechanism - Europäi- Die dauerhafte Stabilität des Euro scher Stabilitätsmechanismus) erweitert worden, der im erfordert eine enge Abstimmung der September 2012 in Kraft trat. Dem ESM stehen meh- nationalen Wirtschaftspolitiken. rere Hilfsinstrumente zur Verfügung, deren Anwen- dung stets an die Einhaltung strikter Auflagen an die Wirtschaftspolitik im Antragsland geknüpft ist. Die Bundesregierung sollte sich für eine konsequente Einhaltung der neuen Regeln und insbesondere auch der Das neue Regelwerk anwenden Haushaltsdisziplin einsetzen. Die zahlreichen Maßnahmen zur Stärkung des institutio- nellen Fundaments des Euro haben die Gemeinschafts- währung auf eine wesentlich solidere Grundlage als vor der Krise gestellt. Dies hat dazu beigetragen, dass sich das Vertrauen in die Stabilität des Euroraums an den Finanzmärkten gefestigt hat. Um eine dauerhafte Stabilität des Euroraums zu erreichen, muss das neue Regelwerk jetzt aber auch konsequent angewendet werden. Hierzu gehört insbesondere auch, dass die vereinbarten länderspezifischen Konsolidierungspfade für die Staatsfinanzen strikt eingehalten werden, damit die Staatsverschuldung in allen Ländern des Euroraums langfristig zurück auf tragfähige Niveaus geführt wird. Doch bleiben Schwachstellen im Regelwerk bestehen. Aufgrund der besonderen Struktur des Euro-Währungs- 7
DIE EUROPÄISCHE BANKENUNION Kaum ein anderes Schlagwort hat die Diskussionen in der Eurozone führen soll, noch nicht abschließend der vergangenen Monate auf Ebene des europäischen positioniert. Die Basis der Bankenunion bilden schließlich Finanzsektors so beherrscht wie die Bankenunion. gemeinsame europäische Regelungen für die Einlagen- Sowohl auf die jüngste Finanz- und Wirtschaftskrise sicherung. Nach längerer Pause wurde nunmehr zu als auch auf die Krisen einiger Staaten der Eurozone dieser sogenannten DGS-Richtlinie (Deposit Guarantee sollte die Schaffung einer Bankenunion die passen- Scheme) der Trilog wieder aufgenommen. de Antwort bilden. Die Bankenunion besteht dabei aus verschiedenen Säulen, die jeweils unterschied- Bereits dieser kurze Überblick macht deutlich, dass zwi- liche Risiken im Blick haben und von einheitlichen schen den verschiedenen Säulen zahlreiche Verbindun- Regeln im Zusammenhang mit der Solvabilität von gen bestehen, deren (passgenaues) Zusammenwirken Kreditinstituten über eine einheitliche Aufsicht, selbst von Spezialisten kaum noch hinreichend bewertet Vorgaben zur Sanierung und Abwicklung bis zur werden kann. Zwar ist es durchaus richtig, wenn als not- Einlagensicherung reichen. Trotz hochgesteckter wendig erkannte Regulierungsvorhaben auch mit Nach- Ziele birgt eine Bankenunion auch große Risiken. druck vorangetrieben werden. Insbesondere im Bereich der Bankenregulierung haben hingegen die derzeit lau- fenden Maßnahmen ein „kritisches Maß” zumindest für Die verschiedenen Säulen der Bankenunion kleinere und mittlere Institute erreicht. Eine wesentliche Erkenntnis aus der bis heute nicht vollständig überwun- Die Bankenunion steht für drei Säulen, die unterschied- denen Finanzkrise war, dass die regulatorischen Instru- liche Regelungsgegenstände und Risiken im Blick haben. mentarien nicht ausreichten, um die von großen und Die erste Säule der Bankenunion sind EU-weit gelten- international tätigen Instituten ausgehende Bedrohung de Banknormen, die insbesondere die Eigenkapitalaus- für die Finanzmärkte im Falle ihres Zusammenbruchs stattung von Banken zum Gegenstand haben (z. B. die wirksam einzudämmen. Dass für solche Institute euro- Capital Requirements Regulation bzw. Directive, auch paweit einheitliche Regelungen und Regime vorgese- als CRR I und CRD IV bezeichnet). Die diesbezüglichen hen werden müssen, deren Einsatz grenzüberschreitend Gesetzgebungsverfahren sind abgeschlossen und ihre koordiniert werden muss, ist richtig. Allerdings über- Pflichten treten zum 1. Januar 2014 in Kraft. Als zwei- zeugt dieser Ansatz nicht im Hinblick auf solche Institu- te Säule der Bankenunion gilt die zentrale Bankenauf- te, deren potenzielle Schieflage aufgrund ihrer Größe sicht (Single Supervisory Mechanism, kurz: SSM) für die bzw. ihres Geschäfts- und Risikoprofils nicht zu einer Eurozone, die bei der Europäischen Zentralbank (EZB) Destabilisierung der europäischen Finanzmarktstabili- angesiedelt ist. Die EZB soll im November 2014 ihre Auf- tät beitragen würde. Für die breite Masse der genos- sichtstätigkeit aufnehmen. Gemeinsame Regelungen senschaftlichen Institute ist dies unbestritten der Fall. für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (Krisenmanagementrichtlinie, kurz BRRD) und nach Auf- fassung der Europäischen Kommission auch ein einheit- Die einheitliche Aufsicht im Blick licher Abwicklungsmechanismus (SRM – Single Resolution Mechanism) bilden die dritte Säule der Bankenunion. Voraussichtlich im November 2014 soll die Europäische Während die Krisenmanagementrichtlinie das Trilogsta- Zentralbank (EZB) ihre Tätigkeit als Aufsichtsbehörde dium zwischen Kommission, Rat und Europäischem Par- für die Institute der Eurozone und sich freiwillig deren lament erreicht hat, haben sich die einzelnen Akteure zu Aufsicht unterstellender Mitgliedstaaten aufnehmen. dem Vorschlag der Europäischen Kommission für einen Grundsätzlich ist die in den einschlägigen Regelungen einheitlichen Abwicklungsmechanismus, der zu einer enthaltene Ausnahme kleinerer und mittlerer Institute kohärenten Anwendung der BRRD bei Abwicklungen von einer direkten Aufsicht durch die EZB zu begrüßen. 8
Nunmehr wird jedoch darauf zu achten sein, dass in den von der EZB angestoßenen Konsultationen, z. B. zu einem Rahmenwerk für die Zusammenarbeit mit den Das Zusammenwirken zwischen den ver- nationalen Aufsichtsbehörden bei der Beaufsichtigung schiedenen Säulen der Bankenunion sowie der Institute, die in der „EZB-Verordnung” enthaltenen weiterer Regulierungen und Regulierungs- Zuständigkeitszuweisungen nicht aufgeweicht werden. vorhaben (z. B. Trennbanken) und deren Insbesondere gilt es sicherzustellen, dass nicht allgemei- Auswirkungen auf die Realwirtschaft ne Leitlinien und Anweisungen der EZB faktischen Einzel- bedürfen einer eingehenden Analyse. fallcharakter besitzen und keine unnötige Verdopplung des Meldeaufwands durch Informationsersuchen der EZB entsteht. Im Hinblick auf die nicht der unmittel- Die in der Verordnung festgelegte Beauf- baren Aufsicht durch die EZB unterliegenden Institute sichtigung „nicht wesentlicher“ Institute durch ist ferner eine Doppelbelastung bei der Finanzierung nationale Aufseher darf nicht durch Rahmen- der nationalen Aufsicht und der Aufsicht durch die EZB werke und andere Handlungsoptionen der zu vermeiden. Dafür bietet sich eine Reduzierung des EZB in Frage gestellt werden. Doppelbelastun- Finanzierungsvolumens zur nationalen Aufsicht an. gen bei der Finanzierung der nationalen bzw. europäischen Aufsicht sind zu vermeiden. Bankenunion darf keine finanzpolitische Transferunion sein Eine Transferunion, durch Einrichtung grenz- überschreitender Abwicklungs- und Einla- Abzulehnen sind Bestrebungen, die Bankenunion mit genfonds zu Lasten solide wirtschaftender einer Risiko- und Vermögenstransferunion gleichzusetzen. Institute mit regionalem Marktgebiet sowie Das gilt gleichermaßen für die Einlagensicherung wie für konservativem und tragfähigem Geschäfts- die Schaffung eines Bankenabwicklungsfonds. Das Kern- modell, muss vermieden werden. ziel der Bankenunion, nämlich Finanzstabilität zu gewähr- leisten, wird durch einen einheitlichen Abwicklungsfonds gerade nicht erreicht. Vielmehr führen derartige Überle- gungen zu einer Subventionierung risikoaffiner Banken und Finanzsysteme und leisten damit einem gefährlichen „moral hazard“ Vorschub. Dabei ist auch zu befürchten, dass gesunde Institute im Fall systemweiter Krisen nicht nur über die bereits eingezahlten Beiträge, sondern insbe- sondere auch über die bis zur absoluten Leistungsgrenze eines Instituts möglichen ex-post-Beiträge übermäßig stark belastet werden können. Systemische Risiken können sich auf diese Weise leicht auf eine Vielzahl von Mitgliedstaaten übertragen, statt eingegrenzt und damit besser kontrollierbar zu bleiben. Der BVR widersetzt sich von Beginn an mit Vehemenz allen Versuchen einer unter- schiedslosen Vergemeinschaftung der Sicherungssysteme auf EU-Ebene. Vielmehr gilt es, die seit 80 Jahren funktio- nierende Sicherungseinrichtung des BVR zu bewahren. 9
EINHEITLICHE BANKENAUFSICHT FÜR DEN EURORAUM Als Lehren aus der Finanzkrise haben Politik und Struktur. In jedem Falle ist zu konstatieren, dass mit Blick Gesetzgebungsorgane nicht nur die Veränderung auf die Vorgabe des AEUV mehr als das jetzt Erreichte regulatorischer Rahmenbedingungen abgelei- an Vereinheitlichung der Aufsichtsarchitektur in Europa tet, sondern auch den institutionellen Rahmen der kaum erreichbar ist. Der europäische Gesetzgeber hat Aufsicht über Kreditinstitute in der Europäischen die Rechtsgrundlage des Art. 127 Abs. 6 AEUV bereits Union kritisch auf den Prüfstand gestellt. Insbeson- bis an ihre Grenzen – für manche auch bereits darüber dere die Schieflage der im Beneluxraum aktiven hinaus – gedehnt, um der EZB die umfassende Auf- Dexia-Bank gab den Anstoß, über die Finanzauf- sichtskompetenz für die Eurozone zuzuweisen. sichtsarchitektur in der Europäischen Union kritisch nachzudenken. Das Nebeneinander einzelstaat- licher Aufsichtsinstanzen, die auch oft nationalstaat- Einheitliche Aufsicht heißt nicht lichen Interessen verpflichtet sind, hat sich gerade Einheitsaufsicht und „one size fits all“ mit Blick auf grenzüberschreitend tätige Kreditinsti- tute als offenkundig wenig effizient erwiesen. Der Auch wenn die EZB zukünftig de jure für alle ca. 6.000 europäische Gesetzgeber hat sich daher entschie- Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute in der Euro- den, den institutionellen Rahmen für die Bankenauf- zone zuständig sein wird, ist zu begrüßen, dass man sich sicht in Europa grundlegend zu überarbeiten. Dies darauf verständigt hat, der EZB eine originäre Zustän- kann auch Folgen für regional tätige Institute haben. digkeit im Sinne einer Verantwortlichkeit für die Beauf- sichtigung der Institute auf Tagesbasis nur für die ca. 130 bis 150 größten, im Wesentlichen grenzüberschreitend Die EZB als neue zentrale tätigen Institute innerhalb der Eurozone zu geben, wäh- Bankenaufsichtsbehörde für den Euroraum rend für die ganz überwiegende Mehrzahl der in der Eurozone tätigen Institute die jeweiligen nationalen Auf- Mit der Zustimmung des Rates der Europäischen Union seher für die Beaufsichtigung von Tag zu Tag zuständig am 15. Oktober 2013 steht der Übernahme der Ban- bleiben sollen. Diese Arbeitsteilung gilt es nun angemes- kenaufsicht im Euroraum durch die Europäische Zen- sen mit Leben zu füllen. Dabei kommt der von der EZB tralbank (EZB) im November 2014 nichts mehr im Wege. geplanten Rahmengesetzgebung und dem Aufsichts- Damit liefert der europäische Gesetzgeber den zweiten handbuch (Supervisory Manual) zentrale Bedeutung zu. Baustein zur Erfüllung der Bankenunion. Inwieweit es In diesen Regelwerken soll die Zusammenarbeit mit den damit jedoch auch gelingt, in der gesamten Europäischen nationalen Aufsehern näher beschrieben werden. Hier Union einheitliche Aufsichtsstandards durchzusetzen, bedarf es klarer Zuständigkeitsabgrenzungen, die für bleibt abzuwarten. Durch die gewählte Rechtsgrundlage die jeweils beaufsichtigten Institute Doppelbelastungen erlangt die EZB unmittelbare Aufsichtskompetenz nur für beispielsweise in Form von Ad-hoc-Datenlieferungen die Kreditinstitute der Eurozone. Der insoweit maßgeb- vermeiden. Die Zusammenarbeit zwischen nationa- liche Art. 127 Abs. 6 des Vertrags über die Arbeitsweise len Aufsichtsinstanzen und der EZB muss so effizient der Europäischen Union (AEUV) reicht letztlich nicht für wie möglich ausgestaltet werden. Konkret bedeutet eine Übertragung entsprechender Kompetenzen mit dies, dass die Aufsichtsinstanzen untereinander eine Blick auf die gesamte Europäische Union. Die Tatsache, klare Abstimmung erreichen müssen, wer was in wel- dass von 28 Mitgliedstaaten immerhin 11, darunter insbe- cher Form von den beaufsichtigten Adressen verlangt. sondere das Vereinigte Königreich mit London als dem Letztgenannte wiederum müssen sich darauf verlassen größten Finanzplatz Europas, nicht der unmittelbaren dürfen, dass sie entsprechende Daten und Fakten nicht Aufsichtskompetenz durch die EZB unterliegen werden, mehrfach zuliefern müssen, nur weil die Abstimmung ist ein deutlicher Nachteil der zukünftigen auf Ebene der Aufsichtsinstanzen nicht funktioniert. 10
Darüber hinaus darf die Zuständigkeitsverteilung zwi- mittelgroßen Kreditinstitute, die hinsichtlich ihres Tages- schen den beteiligten Adressen, wie sie sich aus der geschäfts weiterhin unter der Aufsicht ihrer nationalen Rechtsverordnung ergibt, mit der die Kompetenzen auf Aufseher bleiben, müssen von Kostensteigerungen so die EZB übertragen werden, nicht aufgeweicht wer- weit wie möglich verschont bleiben. Für sie bedurfte es den. Die EZB ihrerseits sollte die Dinge entscheiden, für schließlich nicht der Einrichtung einer zentralen Instanz die es einer zentralisierten Entscheidungsinstanz bedarf. wie der EZB. Sie nunmehr für die Behebung der Defi- Warum beispielsweise eine in Frankfurt ansässige Zen- zite in anderen Bereichen, die sie nicht zu verantwor- tralbehörde die fachliche Kompetenz und persönliche ten haben, haftbar machen zu wollen, wäre unbillig. Zuverlässigkeit eines zukünftigen Geschäftsleiters eines nordfinnischen Kreditinstituts besser bewerten können soll als der finnische Aufseher vor Ort, erschließt sich nicht. Die Grundsätze der Subsidiarität und der Pro- portionalität sollten Leitlinie für das Funktionieren der neuen Aufsichtsarchitektur innerhalb der Eurozone sein. Die konkrete Ausgestaltung der Tag-zu-Tag- Aufsicht zwischen EZB und nationalen Auf- sichtsinstanzen ist so auszugestalten, dass die Kostenneutralität als wichtige Nebenbedingung in der EZB-Verordnung angelegte Zuständig- – Doppelbelastungen vermeiden keitsverteilung angemessen mit Leben erfüllt wird. Proportionalität und Subsidiarität müs- Mit der zukünftigen Übernahme der Aufsichtsverant- sen auch im Aufsichtshandeln der EZB gelten. wortung innerhalb der Eurozone wächst der EZB eine neue, äußerst arbeitsintensive Aufgabe zu. Die hierfür erforderlichen personellen und sächlichen Mittel müssen Die Zusammenarbeit zwischen EZB und natio- neu geschaffen werden. Angesichts des Umfangs der nalen Aufsichtsinstanzen muss im Interesse der Aufgabe wird erwartet, dass die EZB innerhalb kurzer betroffenen Institute so effizient wie möglich Frist zwischen 700 und 1.000 hochqualifizierte Exper- ausgestaltet werden. Das bedeutet: Doppelbe- ten im Bereich der Finanzaufsicht rekrutieren muss. So lastungen, beispielsweise durch Meldeaufwand ambitioniert diese Aufgabe bereits unter Berücksichti- für die Institute, müssen ausgeschlossen werden. gung des äußerst engen Zeitrahmens bis zur Aufnah- me der Aufsichtstätigkeit im dritten Quartal 2014 ist, so erheblich werden auch die hiermit einhergehenden Die Kosten für die zukünftige Zweiteilung der Aufwendungen für die EZB sein. Da diese Aufwendun- Aufsicht zwischen EZB und nationaler Aufsicht gen wiederum im Wege eines Umlageverfahrens bei den müssen verursachergerecht verteilt werden. beaufsichtigten Instituten eingetrieben werden sollen, Insbesondere national tätige, vorwiegend klei- ist es unabdingbar, dass diese Kostenverteilung so ver- nere und mittlere Kreditinstitute dürfen nicht ursachergerecht wie möglich ausgestaltet wird. Ange- durch Kostensteigerungen für die Behebung sichts der klaren Aufgabenverteilung zwischen der EZB von Aufsichtsdefiziten haftbar gemacht wer- auf der einen und den nationalen Aufsichtsinstanzen den, für die sie nicht verantwortlich waren. auf der anderen Seite bedeutet dies, dass die einzelnen betroffenen Institute die Aufwände finanzieren, die sie durch ihre Beaufsichtigung entweder auf europäi- scher oder auf nationaler Ebene verursachen. Gerade die ausschließlich national tätigen, vornehmlich kleinen bis 11
KRISENMANAGEMENTRICHTLINIE UND EINHEITLICHE ABWICKLUNG Eine Reihe von Initiativen auf europäischer wie nati- Teilen wörtlich auf der BRRD auf und soll zu deren onaler Ebene befassen sich zurzeit mit Vorgaben und kohärenter Anwendung in Mitgliedstaaten der Euro- Regelungen zur Sanierung und Abwicklung von Kredit- zone führen. Die für alle Kreditinstitute geltenden instituten. Die Vorgaben zielen darauf ab, einheitliche Regelungen des SRM haben das Abwicklungsproze- und wirksame Instrumente zu schaffen und Behörden dere im Blick, wobei der Europäischen Kommission die mit notwendigen Befugnissen auszustatten, um Kre- Entscheidung über die Abwicklung von Kreditinstitu- ditinstitute zukünftig möglichst ohne Einbeziehung ten obliegen soll und sie durch einen Abwicklungsaus- von Steuergeldern in einem geordneten Verfahren schuss unterstützt wird. Der Vorschlag für den SRM notfalls abzuwickeln und damit die Finanzstabilität weicht im Hinblick auf die Finanzierung insoweit von besser zu schützen. Allerdings müssen dabei unter- den Vorgaben der BRRD ab, als für die Eurozone ein schiedliche Geschäftsmodelle und die Komplexität der einheitlicher Bankenabwicklungsfonds eingerichtet von Kreditinstituten betriebenen Geschäfte angemes- werden soll, der seine Mittel auch nicht mehr leistungs- sen berücksichtigt werden. Dies ist aus Sicht des BVR fähigen Einlagensicherungssystemen aus Ländern der bei den im Raum stehenden Vorschlägen bisweilen, Eurozone zur Verfügung stellen kann. Auf nationaler jedoch nicht immer in notwendigem Umfang, erfolgt. Ebene hat man mit dem Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen bereits einzel- Ein Bündel unterschiedlicher Initiativen nen Vorgaben der BRRD und des SRM vorgegriffen. Die Europäische Kommission hatte im Juni 2012 zunächst einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung eines Kleine und mittlere Institute nicht überfor- Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kredit- dern sowie funktionierende Institutssiche- instituten und Wertpapierfirmen vorgelegt, die 2015 rungssysteme als positive Kraft anerkennen in Kraft treten soll (sog. Krisenmanagementrichtlinie/ Banking Recovery and Resolution Directive oder kurz Die Belange und Besonderheiten kleiner und mittlerer BRRD). Zur Erreichung der Ziele sollen danach Abwick- Institute sowie funktionierender Institutssicherungs- lungsbehörden eingerichtet werden, die mit Befugnis- systeme, wie der seit 80 Jahren erfolgreich tätigen sen für Prävention, Frühintervention und Abwicklung Sicherungseinrichtung des BVR, müssen in den weite- ausgestattet sind. Bei Eintritt eines Abwicklungsfalls ren Verhandlungen noch stärker berücksichtigt wer- können die Abwicklungsbehörden verschiedene Instru- den. Adressaten der Krisenmanagementrichtlinie (BRRD) mente einsetzen, u. a. – in der Öffentlichkeit besonders sowie eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus diskutiert – Schulden abschreiben und diese in Eigen- (SRM), sofern dieser trotz der berechtigten Kritik an kapital umwandeln (sog. „bail-in“). Die Vorschläge der einer fehlenden Rechtsgrundlage überhaupt in der Richtlinie sehen vor, dass die Finanzierung der Abwick- vorgesehenen Form eingerichtet werden sollte, sollten lungsmaßnahmen über national zu errichtende Abwick- dabei nur systemrelevante Institute sein. Gerade in den lungsfonds, ähnlich dem in Deutschland bekannten SRM sollten allenfalls diejenigen Institute, die auch der Restrukturierungsfonds, erfolgen. Die Richtlinienvor- direkten Aufsicht durch die Europäische Zentralbank schläge befinden sich zurzeit im Trilog zwischen Euro- unterliegen, einbezogen werden. Nur bei diesen Institu- päischer Kommission, Rat und dem Parlament. Parallel ten kann sich nämlich das Problem des „too big to fail“, dazu hat die Europäische Kommission im Juli 2013 einen das Ausgangspunkt aller Vorschläge zur Sanierung und Vorschlag für eine Verordnung über einen einheitlichen Abwicklung von Kreditinstituten ist, ergeben. Zumin- Abwicklungsmechanismus (kurz SRM – Single Resolution dest ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip durch konkrete Mechanism) veröffentlicht. Dieser Vorschlag baut in Anknüpfungspunkte in Richtlinie und Verordnung zu 12
beachten. Gerade im Hinblick auf kleinere und mittlere Banken sieht der BVR das „bail-in“ und das damit ver- bundene Vorhalten „bail-in-fähiger“ Passiva als kritisch Adressaten von Krisenmanagementricht- an, da sich das Instrument an börsennotierten Aktien- linie und dem einheitlichen Abwicklungs- gesellschaften, die sich über Kapitalmärkte refinanzieren, mechanismus sollten ausschließlich orientiert. Entsprechend den Regelungen zum deutschen systemrelevante Institute sein. Restrukturierungsfonds sollten ferner Beitragsfreigren- zen, die insbesondere den kleinsten, aber letztlich auch allen Instituten zu Gute kommen, bei der Konstruktion Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ist im des Abwicklungsfonds beachtet werden. Die Mitglied- Rahmen konkreter Erleichterungen Gewicht schaft eines Kreditinstituts in einem Institutssicherungs- einzuräumen und die Mitgliedschaft in system wie dem des BVR, welches seit seiner Entstehung einem anerkannten Institutssicherungs- in den 1930er Jahren dafür gesorgt hat, dass kein system explizit zu berücksichtigen. Institut insolvent wurde und kein Einleger Geld verloren hat, sollte bei der Gewährung von Erleichterungen (z. B. Ausnahmen von der Erstellung von Sanierungsplänen, Keine grenzüberschreitende Haftung für vorrangiges Eingriffsrecht der Sicherungseinrichtung bei Institute in anderen Mitgliedstaaten, auf deren Frühintervention oder Sanierung, Absehen vom Vor- Risiken und Geschäftstätigkeit kein Einfluss halten „bail-in-fähiger“ Mittel, Reduzierung der Beiträ- ausgeübt werden kann. ge zum Abwicklungsfonds) ihren Ausdruck finden. Keine grenzüberschreitende Haftung Nachdrücklich lehnen wir jede Form grenzüberschrei- tender Haftungen ab. Das schließt den im SRM geplan- ten einheitlichen Bankenabwicklungsfonds für die Eurozone ein, der sogar noch nicht leistungsfähigen Einlagensicherungssystemen von Ländern der Euro- zone Mittel zur Verfügung stellen und daran anknüp- fend Nachschusspflichten auslösen kann. Derartige Regelungen führen zu einer Vergemeinschaftung von Risiken zulasten solide wirtschaftender, häufig kleiner und mittlerer Institute bzw. letztlich deren Kunden und fördert den „moral hazard”. Keinesfalls sollten nicht der Aufsicht durch die EZB unterliegende Institute, insbe- sondere Mitgliedsinstitute der BVR-Sicherungseinrich- tung, die aller Voraussicht nach niemals auf Mittel eines einheitlichen Abwicklungsfonds angewiesen sein wer- den, für dessen Finanzierung herangezogen werden. 13
EINLAGENSICHERUNGSRICHTLINIE UND EUROPÄISCHE EINLAGENSICHERUNG Eine Neuregelung der EU-Einlagensicherungsricht- Aus Sicht des BVR muss insbesondere sichergestellt linie zur Harmonisierung bestehender Systeme wurde werden, dass die Gelder der Einlagensicherungssysteme bis zum Jahresbeginn 2012 bereits intensiv zwischen auch für Präventions- und Stützungsmaßnahmen ver- den Trilogparteien abgestimmt. Die Anerkennung wendet werden können. Für die deutschen Volksbanken erfolgreich agierender Systeme, wie der Institutssi- und Raiffeisenbanken bleibt es dabei unabdingbar, dass cherung des BVR, ist vorgesehen und sachgerecht. das System solche Präventions- und Stützungsmaßnah- Uneinigkeit über wenige Hauptpunkte sowie die Kon- men auch über die in dem jeweiligen Institut gehaltenen sultationen zur sogenannten Bankenunion führten direkten Einlagen hinaus durchführen kann, um Risiken jedoch dazu, dass das Dossier bis ca. Mitte 2013 auf für die Stabilität des Finanzsystems und den Steuerzah- Eis lag und erst aktuell im Zusammenhang mit dem ler zu minimieren. Auch insoweit sieht die Entschließung Voranschreiten des Vorschlages für eine Krisenma- vom Februar 2012 die erforderlichen Regelungen vor. nagementrichtlinie wieder aufgenommen wird. Es ist sicherzustellen, dass die bereits verhandelten essen- Hinsichtlich der Beitragsregeln für das Sicherungssys- tiellen Inhalte aufrechterhalten bleiben und es keine tem ist zu gewährleisten, dass funktionierende und Vergemeinschaftung der Einlagensicherung gibt. sachgerechte, das Risiko der einzelnen Bank wider- spiegelnde Bemessungssysteme erhalten bleiben können. Auch hier sieht die parlamentarische Entschlie- Erhalt der Institutssicherung ist von ßung bereits eine zufriedenstellende Lösung vor. entscheidender Bedeutung Die Institutssicherungssysteme haben in der Vergangen- Für die Gruppe der deutschen und anderen Genossen- heit ohne Ausnahme funktioniert – gerade in Zeiten schaftsbanken bildet die Institutssicherung ein zentrales, der Krise wirkten sie stabilisierend. Sie haben die verbindendes Element, welches historischer Bestandteil deutschen Sparer geschützt und wesentlich zur Stabili- des Geschäftsmodells ist und einen fairen Marktauftritt tät des Finanzplatzes Deutschland beigetragen. Diese der angeschlossenen Institute im Bankenwettbewerb Systeme sind gleichzeitig unerlässlich für die Präsenz der überhaupt erst möglich macht. Insbesondere wegen der deutschen Genossenschaftsbanken im Bankenwettbe- Institutssicherung kann auch die kleine Volksbank oder werb. Auch im Rahmen einer unbestritten notwendigen Raiffeisenbank im Wettbewerb mit einer Großbank agie- Reform der Einlagensicherung auf europäischer Ebene ren. Dabei hat die granulare Struktur in der Genossen- müssen bewährte Strukturen, die finanzielle Stabilität schaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken gewährleistet haben und von den Einlegern sehr (von rund 1.100 Mitgliedsbanken sind der ganz überwie- geschätzt werden, unbedingt erhalten bleiben. Bewähr- gende Teil kleine und mittlere Genossenschaftsbanken) te Institutssicherungssysteme schaffen Vertrauen. wesentlich zur Stabilität des Sektors beigetragen. Die Hilfe Dritter musste nie in Anspruch genommen werden. Die Vergemeinschaftung von Risiken ist abzulehnen In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom Februar 2012 wurde ein „Dreisäulenmodell“ (einfache Ein- Gegenstand der Überlegungen zur Bankenunion sind lagensicherung, solche mit Präventionsmaßnahmen sowie ferner auch Forderungen der Europäischen Kommission Institutssicherung) für Systeme der Einlagensicherung nach einem gemeinsamen europäischen Einlagen- verankert. In den laufenden Trilogverhandlungen sollte sicherungssystem. In diesem Rahmen wird immer dieser Ansatz erhalten bleiben, zumindest aber muss die wieder diskutiert, die verschiedenen nationalen Institutssicherung weiterhin adäquat anerkannt sein. Einlagensicherungssysteme in einer einheitlichen europäischen Einlagensicherung aufgehen zu lassen bzw. 14
verpflichtende Vorgaben für grenzüberschreitende wie Deutschland, im Verhältnis zu eher im Invest- Transferleistungen zwischen den nationalen Sicherungs- mentgeschäft tätigen Kreditinstituten anderer Län- systemen vorzusehen. der überproportionale Beiträge erbringen müssten. Derzeit gibt es zwar keine konkreten Anzeichen, dass die dritte Säule der Bankenunion – das Einlagensiche- rungssystem – innerhalb kurzer Zeit vereinheitlicht und zentralisiert werden soll. Stattdessen wird eine nationale Die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Harmonisierung von Gestaltungsparametern über die Einlagensicherungssystems oder grenzüber- Neuregelung der Einlagensicherungsrichtlinie herbei- schreitender Transferleistungen zwischen den geführt. Politische Klarheit besteht jedoch gerade auf nationalen Sicherungssystemen ist abzulehnen. EU-Ebene nicht. Der BVR lehnt eine Vergemeinschaf- tung der Sicherungssysteme weiter entschieden ab. Vielmehr sollte die überarbeitete und bereits weitgehend abgestimmte Einlagensiche- Einheitliche Sicherungsstandards sind ausreichend rungsrichtlinie zur Harmonisierung von Stan- dards unter sachgerechter Lösung der offenen Im Hinblick auf die aktuelle Situation der Kreditwirt- Punkte zügig verabschiedet werden. schaft in einigen europäischen Staaten würde eine gemeinsame europäische Einlagensicherung zu einer Vergemeinschaftung von Risiken insbesondere zulasten Die Wirkungsweise und Ausgestaltung des der deutschen Kreditinstitute führen. Das Prinzip der erfolgreichen Institutsschutzes ist bei der Eigenverantwortung würde geschwächt und die Gefahr Einlagensicherungsrichtlinie sowie in ande- eines „moral hazard“ erhöht. Durch eine gemeinsame ren Richtlinienvorschlägen angemessen ein- europäische Einlagensicherung würden die deutschen zuarbeiten. Eine Finanzierungsfunktion der Sicherungssysteme belastet, was nicht im Interesse Einlagensicherung für die Zwecke der Krisen- der deutschen Bankkunden liegt. Zielführender ist es, managementrichtlinie ist strikt abzulehnen. die zwischen Rat und Europäischem Parlament schon intensiv abgestimmte Einlagensicherungsrichtlinie vor- anzutreiben – insbesondere muss neben dem oben geschilderten Erhalt der Institutssicherung eine sach- gerechte Einigung über die im Grunde wenigen noch offenen Punkte (u. a. Zielvolumen, Notfallauszahlung, Anlage der Mittel und risikogerechte Berechnung der Beiträge) gefunden werden – und zeitnah zu verabschie- den. Dadurch würden europaweit einheitliche Siche- rungsstandards manifestiert und das Kundenvertrauen gestärkt. Dies wäre eine schnell zu erreichende und geeignete Maßnahme, der befürchteten Kapitalflucht aus schwächeren Ländern vorzubeugen. Eine gemein- same europäische Einlagensicherung würde auch zu wettbewerbsrechtlichen Verzerrungen führen, da Kre- ditinstitute in Ländern mit starken Einlagengeschäften, 15
UMSETZUNG VON BASEL III In der Europäischen Union müssen die neuen Eigenka- ein kleines, regional tätiges Institut mit dem Fokus auf pital- und Liquiditätsvorschriften (Basel III) erstmals ab dem Einlagen- und Kreditgeschäft, wie es die deut- dem 1. Januar 2014 angewendet werden. Das Gesetz- schen Genossenschaftsbanken praktizieren. Die bisher gebungsverfahren zur Umsetzung von Basel III in der vorgelegten Entwürfe für technische Regulierungs- Europäischen Union (CRD IV / CRR I) und der Bundes- und Durchführungsstandards der EBA beachten diese republik Deutschland (CRD IV-Umsetzungsgesetz und Vorgabe vielfach nicht. Überwiegend werden von dazugehörige Rechtsverordnungen) ist abgeschlossen allen Instituten einheitliche Vorgehensweisen gefor- und stellt eines der größten Regelungsvorhaben der dert, die aufgrund ihrer Komplexität von kleinen In- letzten Jahre dar. Gleichwohl müssen insbesondere stituten vielfach nicht erbracht werden können. Der die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sowie BVR fordert daher, dass das Prinzip der Proportio- auf nationaler Ebene die Bundesanstalt für Finanz- nalität von der Europäischen Bankenaufsichtsbehör- dienstleistungsaufsicht (BaFin) zukünftig noch zahl- de künftig deutlich stärker beachtet wird als bisher. reiche Detailfragen klären. Diese Detailfragen sind so auszugestalten, dass sowohl den Belangen gro- ßer, international tätiger Institute als auch den von Proportionalität auf nationaler Ebene kleinen, regional tätigen Häusern, wie den Volksban- ken und Raiffeisenbanken, hinreichend Rechnung Gleiches gilt für die weiteren Umsetzungsarbei- getragen wird. Eine entsprechende Differenzierung ten auf nationaler Ebene durch BaFin und Bundes- ist daher notwendig. Ebenso gilt es, die Solidität der bank. Aus dem vorgenannten Erwägungsgrund Genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken zur CRR folgt gerade, dass die Anforderungen Raiffeisenbanken bei der Eigenkapitalunterlegung der Aufsichtsbehörden an die einzelnen Häuser verbundinterner Beteiligungen hinreichend zu berück- nicht einheitlich, sondern nach Risikosituation sichtigen. Hier ist die deutsche Aufsicht gefordert. differenzierend ausgestaltet sein müssen. Bei der Ausgestaltung der künftigen Aufsichtspraxis unter der CRD IV / CRR I sollten daher insbesondere in Proportionalität bei Maßnahmen der Euro- den Bereichen Meldewesen, Offenlegung und päischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) Grundsätze der Unternehmensführung (Corporate Governance) entsprechende Differenzierungen Der europäische Gesetzgeber hat in den Erwä- nach der Risikosituation vorgenommen werden. gungsgründen zur CRR (Capital Requirements Regu- lation) festgelegt, dass sowohl die Bestimmungen der Verordnung als auch deren Umsetzung durch Nichtabzug von Beteiligungen die einzelnen Mitgliedstaaten und die Europäische – nationales Wahlrecht nutzen! Bankenaufsichtsbehörde den Grundsatz der Ver- hältnismäßigkeit wahren müssen. Dazu sollen sie die Der europäische Gesetzgeber hat in der CRR vorge- Anforderungen so ausgestalten, dass diese in einem schlagen, den verbundstrukturierten Gruppen eine angemessenen Verhältnis zu Art, Umfang und Kom- Erleichterung zu gewähren. Während grundsätzlich plexität der Risiken stehen, die mit dem Geschäfts- sämtliche Beteiligungen an anderen Kreditinstituten modell und der Tätigkeit des jeweiligen Institutes in voller Höhe vom Kernkapital anzuziehen sind, einhergehen. Daraus folgt, dass die konkrete Aus- ist vorgesehen, dass Beteiligungen innerhalb gestaltung der Regelungen für ein großes, interna- eines Verbundes, also die typischen Beteiligun- tional tätiges Institut mit einem großen Anteil an gen einer Volksbank oder Raiffeisenbank an ihrer Handelsaktivitäten vielfach anders sein muss als für genossenschaftlichen Zentralbank, die gerade 16
nicht spekulativen Zwecken dienen, nach Wahl der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörde von der Abzugspflicht ausgenommen werden können. Die Bei der Erstellung technischer Regulierungs- Ausgestaltung als nationales Wahlrecht ist jedoch und Durchführungsstandards durch die EBA ist insoweit problematisch, als die vom europäischen das Proportionalitätsprinzip stärker zu beachten. Gesetzgeber vorgenommenen Erleichterungen für Privatbanken (insbesondere Anerkennung von Eigenkapitalbestandteilen, die nicht typische Instru- Ebenso muss die künftige Verwaltungspraxis der mente einer Aktiengesellschaft darstellen) unmittel- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bar gelten. Um die Interessen der einzelnen Säulen und der Bundesbank die jeweilige Risikositua- der Kreditwirtschaft gleichmäßig zu berücksichti- tion eines Institutes stärker berücksichtigen. gen, ist es daher notwendig, dass der vorgesehe- ne Nichtabzug von Beteiligungen innerhalb von Finanzverbünden unter den engen Bedingungen Eine Umsetzung des nationalen Wahlrech- der CRR auch tatsächlich zur Anwendung kommt. tes zum Nichtabzug von Beteiligungen inner- Anderenfalls würde eine massive Verschiebung der halb der Genossenschaftlichen FinanzGruppe Wettbewerbsgleichheit zulasten der verbundstruk- Volksbanken Raiffeisenbanken durch die turierten Genossenschaftsbanken und Sparkassen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- stattfinden, was sicherlich gerade auch im Hinblick aufsicht ist zwingend erforderlich. auf die Risiken und Geschäftsmodelle der verschie- denen Institutsarten nicht gerechtfertigt wäre. 17
FINANZVERBRAUCHERSCHUTZ – ZAHLUNGSKONTEN Der von der Europäischen Kommission am 8. Mai der Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie alle rele- 2013 veröffentlichte Richtlinienvorschlag für den vanten Informationen, um die Girokontenmodelle zu Bereich „Zahlungskonten“ betrifft im Wesentlichen vergleichen. Auch normiert die Zahlungsdiensterichtlinie Maßnahmen des Verbraucherschutzes und enthält bereits einheitliche Begrifflichkeiten und Definitionen Regelungsvorgaben für die Teilbereiche Vergleich- für den Großteil der zahlungskontobezogenen Bank- barkeit von Zahlungskontogebühren, Wechsel von dienstleistungen. Ferner werden viele Informationen Zahlungskonten und Zugang zu Zahlungskonten mit über Entgelte in Deutschland bereits im Preisaushang grundlegenden Funktionen (Basiskonto). Dabei führt oder über den regelmäßigen Kontoauszug bzw. Rech- die Kommission insbesondere für die beiden ersten nungsabschluss den Kunden zur Verfügung gestellt. Bereiche Defizite bei der Kundenmobilität für ihren Neue Preisangabepflichten dürfen darüber hinaus Handlungsbedarf an. So würde die mangelnde Ver- auch nicht dazu führen, dass interne Kalkulationen gleichbarkeit der Entgelte unterschiedlicher Anbieter der Produktanbieter offengelegt werden müssen. die Kontomodellwahl der Verbraucher erschweren, auch seien die Kontowechselverfahren oft lang- wierig und komplex. Diese Auffassung teilt der BVR Wechsel von Zahlungskonten nicht. Darüber hinaus gilt auch für den Bereich „Zah- lungskonten“, dass Doppelregulierungen vermieden In Deutschland bieten die Kreditinstitute ihren Kunden werden sollten. Es gibt keine Notwendigkeit für eine bereits seit Jahren gut funktionierende Hilfestellun- verstärkte Regulierung im Bereich Zahlungskonten. gen beim gewünschten Wechsel des Zahlungskontos an. Dementsprechend führen Zahlungskontowechsel in Deutschland kaum zu Kundenbeschwerden, denn die Vergleichbarkeit von Zahlungskontogebühren Kontowechsel funktionieren einfach und unproblema- tisch. Soweit es in einzelnen anderen Mitgliedstaaten Bei Girokonten handelt es sich um Produkte, die Probleme gibt, sollten dort angepasste Lösungen auf erhebliche Unterschiede beim Leistungsumfang auf- nationaler Ebene gefunden werden. Die Erstreckung weisen. Insofern ist es nicht nachvollziehbar, dass die auf einen grenzüberschreitenden Kontowechsel ist Europäische Kommission mit ihrer Initiative allein auf überdies völlig unverhältnismäßig und sollte entfallen. die Vergleichbarkeit der Entgelte abstellt, die Unter- Die Kreditwirtschaft wird mit erheblichen Belastungen schiede beim Leistungsumfang und der Qualität der überzogen, die der Bereitstellung einer Dienstleistung angebotenen Girokonten aber gänzlich ausblendet. dienen, die von den Verbrauchern nicht nachgefragt Ein reiner Preisvergleich führt den Kunden in die Irre wird. Dies gilt insbesondere auch für die in diesem und letztlich zu Wettbewerbsverzerrungen zulasten Zusammenhang diskutierte Kontonummern-Portabilität. regionaler Kreditinstitute – wie der Genossenschafts- banken –, die persönliche Beratung vor Ort sowie ein In ihrem Richtlinienvorschlag sieht die Europäische umfassendes Geldautomatennetz anbieten. Darüber Kommission u. a. vor, dass allen Verbrauchern mit einem hinaus sieht die Kommission die Einführung einer stan- EU-Zahlungskonto ein Kontowechsel angeboten werden dardisierten Terminologie, von Gebühreninformatio- soll. Daraus darf kein Kontrahierungszwang zulasten der nen und eines Glossars mit den wichtigsten Begriffen Kreditwirtschaft erwachsen. Ein solcher Kontrahierungs- vor Vertragsschluss sowie einer jährlichen umfassenden zwang wäre mit einem marktwirtschaftlichen System Gebührenaufstellung vor. Auch sollen bei Kontopake- nicht zu vereinbaren. Es sollte weiterhin das Prinzip der ten dem Verbraucher Informationen über die Entgelte Vertragsfreiheit Anwendung finden. Darüber hinaus der Einzelleistungen zur Verfügung gestellt werden. ist seitens der Europäischen Kommission die Übermitt- Seit Ende 2009 erhalten die Kunden mit der Umsetzung lung von Lastschriftinformationen im Zusammenhang 18
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