Informationen und Argumente des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken BVR - für die 18. Legislaturperiode 2013-2017

Die Seite wird erstellt Josef Henning
 
WEITER LESEN
Politik aktuell

  Informationen und Argumente
  des Bundesverbandes der Deutschen
  Volksbanken und Raiffeisenbanken · BVR
  für die 18. Legislaturperiode 2013–2017
DIE INSTITUTIONELLE ARCHITEKTUR
                                   DIE EUROPÄISCHE BANKENUNION
DES EURO

EINHEITLICHE BANKENAUFSICHT        KRISENMANAGEMENTRICHTLINIE
FÜR DEN EURORAUM                   UND EINHEITLICHE ABWICKLUNG

EINLAGENSICHERUNGSRICHTLINIE UND
                                   UMSETZUNG VON BASEL III
EUROPÄISCHE EINLAGENSICHERUNG

FINANZVERBRAUCHERSCHUTZ –
                                   FINANZVERBRAUCHERSCHUTZ – KREDITE
ZAHLUNGSKONTEN

KAPITALMARKTREGULIERUNG
                                   TRENNBANKEN
UND ANLEGERSCHUTZ

SCHATTENBANKEN                     ZAHLUNGSVERKEHR

FINANZTRANSAKTIONSSTEUER           ABGELTUNGSTEUER

VERMÖGENSTEUER UND
                                   UMSATZSTEUER
VERMÖGENSABGABE
I.     INHALT

I.     Inhalt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3

II.    Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4

III.   Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken · BVR. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

IV.    Themen und Positionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6

       Die institutionelle Architektur des Euro . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6

       Die Europäische Bankenunion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

       Einheitliche Bankenaufsicht für den Euroraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

       Krisenmanagementrichtlinie und einheitliche Abwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

       Einlagensicherungsrichtlinie und europäische Einlagensicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

       Umsetzung von Basel III . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16

       Finanzverbraucherschutz – Zahlungskonten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

       Finanzverbraucherschutz – Kredite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

       Kapitalmarktregulierung und Anlegerschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

       Trennbanken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

       Schattenbanken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

       Zahlungsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28

       Finanztransaktionssteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

       Abgeltungsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32

       Vermögensteuer und Vermögensabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34

       Umsatzsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36

V.     Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38

                                                                                                                                                                                                           3
II.    VORWORT

Sechs Jahre nach Ausbruch der Finanzkrise ist das regu-           Dies sind wir unseren Kunden und Mitgliedern schuldig.
latorische Umfeld für Banken in Deutschland und in
Europa deutlich in Bewegung geraten. Die rechtlichen              Wie wichtig Banken für die Volkswirtschaft sind, zeigt
Rahmenbedingungen für das Bankgeschäft werden                     sich besonders deutlich in schwierigen Konjunkturpha-
erheblich verschärft. Aber der Spagat zwischen einer              sen. Auch aktuell sind leistungsfähige Banken unver-
angemessenen staatlichen Regulierung von großen,                  zichtbar. Sie verhindern Engpässe beim Kreditzugang
meist grenzüberschreitend tätigen Banken in Europa                und stellen die Finanzierung von Investitionen sicher,
und regional ausgerichteten Instituten gelingt bisher             die Ertrag, Wachstum und Beschäftigung bringen. Die
nur teilweise. Besonders die Finanzmarktteilnehmer                deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken wer-
kleiner und mittlerer Größe wie die deutschen Volks-              den dieser Aufgabe weiter engagiert nachkommen.
banken und Raiffeisenbanken haben eine überpro-
portionale Last der Regulierung zu tragen, obwohl sie             Trotz der Finanzmarktkrise haben sich die Genossen-
nicht zu den Verursachern der Finanzkrise gehören.                schaftsbanken in Deutschland sowohl auf der Einla-
                                                                  gen- wie auf der Kreditseite sehr positiv entwickelt.
Mit Basel III werden auch kleinste Genossenschafts-               Die deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken
banken mit einem Regelwerk von weit über tau-                     mit ihren über 1.100 selbständigen Banken bilden
send Seiten konfrontiert. Dieses wird noch einmal                 eine Bankengruppe mit tragfähigem Geschäftsmodell
übertroffen durch ergänzende technische Standards                 und im Übrigen auch mit stabiler Beschäftigungslage
der europäischen Aufsichtsbehörden. Daraus ent-                   und hoher Ausbildungsquote. Diese Kraft gründet
steht nicht nur ein Übermaß an Bürokratie, sondern                auf dem solidarischen Zusammenspiel kleiner und
de facto fehlt auch oft eine demokratische Kontrol-               großer Ortsbanken, Zentralbanken und Verbundun-
le, denn längst sind z. B. die technischen Standards              ternehmen und nicht zuletzt auch auf den Kunden
von EBA zusätzliche wichtige Regulierungen jen-                   abgestimmten Produkten und Finanzdienstleistun-
seits des europäischen Gesetzgebungsverfahrens.                   gen, die durch ein solches Zusammenspiel entstehen.

Auch die geplante Bankenunion auf europäischer Ebene              Mit unseren Positionen wollen wir Informationen und
birgt – trotz grundsätzlicher Zustimmung – Gefahren.              Anstöße geben für eine Regulierung mit dem klaren
Umverteilung von Vermögen im europäischen Banken-                 Ziel, Risiko und Haftung bei Banken besser in Einklang
sektor kann nicht als wirksames Mittel für ein zukunfts-          zu bringen. Nötig ist ein Regulierungswerk mit hinrei-
fähiges Bankensystem in Europa angesehen werden.                  chender Differenzierung, das Inkonsistenzen und Dop-
Sie löst nicht die zugrunde liegenden Probleme, die aus           pelregulierungen so weit wie möglich vermeidet und
zu hohen Risiken, zu geringem Kapital einzelner Ban-              die wechselseitigen Abhängigkeiten der Finanzmarkt-
ken oder der mangelnden Wettbewerbsfähigkeit von                  regulierung beachtet. Auf den kommenden Seiten
Unternehmen resultieren. Umverteilung fände auch bei              finden Sie unsere Vorschläge für die weitere Entwick-
den Bankkunden keine Akzeptanz. Gegen eine Ver-                   lung des finanzpolitischen Rahmens in Deutschland
gemeinschaftung von Bankrisiken zulasten deutscher                und Europa für die kommende Legislaturperiode.
Kreditinstitute wird der BVR konsequent angehen.

      Uwe Fröhlich                               Gerhard Hofmann                           Dr. Andreas Martin
      Präsident                                  Mitglied des Vorstandes                   Mitglied des Vorstandes

4
III.   DER BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN
       VOLKSBANKEN UND RAIFFEISENBANKEN · BVR

Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und           Der BVR ist zugleich das strategische Kompetenzzen-
Raiffeisenbanken ist der gemeinsame Spitzenverband        trum der genossenschaftlichen FinanzGruppe. Er entwi-
der Kreditgenossenschaften in Deutschland. Dazu zählen    ckelt die gemeinsame Strategie der genossenschaftlichen
die über 1.100 Volksbanken und Raiffeisenbanken, Spar-    Banken – wobei die unternehmerische Autonomie jedes
da-Banken, PSD Banken, Kirchenbanken und weitere Kre-     Mitgliedsinstituts stets unberührt bleibt. Er berät und
ditinstitute wie die Deutsche Apotheker- und Ärztebank.   unterstützt seine Mitglieder in rechtlichen, geschäfts-
                                                          politischen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen
Der BVR vertritt die Interessen der genossenschaft-       Fragen. Der BVR führt zudem die Sicherungseinrich-
lichen FinanzGruppe in Deutschland, z. B. gegenüber       tung der genossenschaftlichen FinanzGruppe. Er ist
der Bundesregierung und dem Bundestag. Aber auch          verantwortlich für die bundesweiten Marketingmaß-
auf EU-Ebene und international ist der BVR aktiv. Im      nahmen der Marke „Volksbanken Raiffeisenbanken“.
Rahmen der Europäischen Vereinigung der Genossen-
schaftsbanken (EACB) verfolgt der BVR die Abstim-         Der BVR ist Mitglied der Deutschen Kreditwirtschaft
mung mit den anderen europäischen genossenschaftli-       (DK) als Zusammenschluss der fünf kreditwirtschaftlichen
chen Bankenverbänden. Zusätzlich knüpft der Verband       Spitzenverbände in Deutschland (Bundesverband der
Allianzen mit Partnern auf deutscher und internatio-      Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, Bundes-
naler Ebene und ist aktives Mitglied im European          verband deutscher Banken, Bundesverband Öffentlicher
Banking Industry Committee (EBIC), der Interessen-        Banken Deutschlands, Deutscher Sparkassen- und Giro-
vertretung der europäischen Kreditwirtschaft. Der         verband, Verband deutscher Pfandbriefbanken). Im Jahr
BVR ist in Berlin, Bonn, Brüssel und London aktiv.        2014 hat der BVR erneut die Federführung der DK inne.

                                                                                                                    5
IV. THEMEN UND POSITIONEN
    DIE INSTITUTIONELLE ARCHITEKTUR DES EURO

Die Euroregeln sind seit Beginn der Schuldenkrise         nationalen Haushaltspolitiken eingeführt. Der Stabi-
im Euroraum grundlegend überarbeitet worden.              litäts- und Wachstumspakt wurde mit Wirkung zum
Die Haushaltsregeln wurden geschärft, die Abstim-         Dezember 2011 geschärft. Das Ziel eines mittelfristig
mung der Wirtschaftspolitiken wurde erweitert             ausgeglichenen öffentlichen Haushalts wurde gegen-
und ein dauerhafter Rettungsschirm für Staaten            über der 3-Prozent-Neuverschuldungsgrenze in den
in Schieflagen wurde eingerichtet. Der Euroraum           Mittelpunkt gerückt. Neben dem Schwellenwert für
steht damit auf einem deutlich festeren Fundament         das Defizit wurde auch eine Vorgabe für die Rückfüh-
als vor der Krise, ist aber immer noch nicht frei von     rung von Staatsschulden oberhalb der zulässigen Mar-
Schwachstellen. So dürfte die erforderliche enge          ke von 60 Prozent der Wirtschaftsleistung eingeführt.
Abstimmung der nationalen Wirtschaftspolitiken in         Beim Strafverfahren bei übermäßigen Defiziten wurde
der praktischen Umsetzung sehr anspruchsvoll blei-        ein abgestufter Sanktionsprozess mit dem Prinzip der
ben. Für die teilweise in die Diskussion gebrachte        umgekehrten Mehrheiten geschaffen. Von der Euro-
Alternative einer deutlich engeren fiskalischen Inte-     päischen Kommission vorgeschlagene Strafen können
gration dürfte es in Europa nicht einfach sein, den       vom Rat der Wirtschafts- und Finanzminister jetzt nur
nötigen politischen Konsens zu erzielen und die           noch mit einer qualifizierten Mehrheit zurückgewiesen
Unterstützung in der Bevölkerung zu gewinnen.             werden. Mit dem im März 2012 in Kraft getretenen
                                                          Fiskalvertrag verpflichten sich 25 EU-Staaten zudem auf
Die Euro-Schuldenkrise hat erhebliche Schwächen           die Einführung einheitlicher und dauerhaft verbindlicher
in der institutionellen Architektur der Eurozone und      nationaler Haushaltsregeln, ähnlich der deutschen
der Handlungsfähigkeit der Eurostaaten offenbart.         Schuldenbremse, vorzugsweise auf Verfassungsebene.
Hierzu zählt nicht nur die offensichtliche Verletzung
der Verschuldungsregeln durch Griechenland, die im        Der Abstimmung der nationalen Wirtschaftspolitiken
Herbst 2009 den Startpunkt für die Euro-Schuldenkrise     kommt im Euroraum eine herausragende Bedeutung
markierte. Auch wurden, wie etwa das Beispiel Itali-      zu. Denn im Unterschied zu anderen Währungsräu-
en deutlich macht, wirtschaftlich bessere Jahre nicht     men besitzen die Staaten im Euroraum eine sehr hohe
genutzt, um die Staatsverschuldung auf ein langfris-      wirtschaftspolitische Selbständigkeit. Gleichzeitig gibt
tig tragfähiges Niveau zu senken. Im Fall Spaniens lag    es im Euroraum im Unterschied zu Bundesstaaten kein
der Krisenauslöser in einem nicht nachhaltigen Boom       zentrales Budget, dementsprechend befindet sich die
der Bauwirtschaft, dem die nationale Wirtschaftspoli-     Staatsverschuldung ausschließlich bei den einzelnen
tik zu wenig entgegensetzte. Die Krise in Irland bringt   Mitgliedstaaten. Selbst bei kleineren Mitgliedstaaten
die Probleme eines überdimensionierten Bankensek-         haben finanzielle Schieflagen zu Gefahren für die
tors zum Ausdruck, dessen Stabilisierung in der Finanz-   Finanzstabilität des gesamten Währungsraums geführt.
krise zu einer Schieflage der Staatsfinanzen führte.

                                                          Wettbewerbsfähigkeit stärken!
Stabilität und Wachstum
                                                          Um eine hohe Stabilität des gemeinsamen Währungs-
Seit dem Frühjahr 2010 ist mit der grundlegenden Über-    raums zu gewährleisten, ist daher neben einer Rück-
arbeitung des Euro-Regelwerks begonnen worden. Eine       führung der Staatsschulden zum einen dafür Rechnung
besondere Bedeutung hatte die Verbesserung der haus-      zu tragen, dass überall im Euroraum ein hohes Maß an
haltspolitischen Überwachung. Hierzu wurde mit dem        internationaler Wettbewerbsfähigkeit erreicht wird.
so genannten Europäischen Semester im Juni 2010 eine      Hierfür sind beispielsweise mit der Strategie Europa
frühzeitigere Abstimmung der                              2020 im Juni 2010 Ziele formuliert worden. Zum anderen

6
wurde mit dem Verfahren bei makroökonomischen                 raums – selbständige Mitgliedstaaten mit hoher
Ungleichgewichten im November 2011 ein Mechanis-              wirtschaftspolitischer Autonomie – ist eine sehr
mus in Kraft gesetzt, der nationale Fehlentwicklungen         enge Abstimmung der nationalen Wirtschaftspo-
anhand eines Scoreboards von 11 Indikatoren und gege-         litiken auch jenseits der Verschuldungsgrenzen
benenfalls tiefergehenden Analysen identifiziert. Wer-        von entscheidender Bedeutung. Ob die bestehen-
den exzessive Ungleichgewichte von einem Mitgliedstaat        den Verfahren hierfür in der Praxis eine ausreichen-
nicht korrigiert, drohen ihm letztlich finanzielle Strafen.   de Bindungskraft erzielen, muss sich noch zeigen.

Zum institutionellen Rahmen des Euro zählen auch
Stabilitätsmechanismen für Mitgliedstaaten, die in
finanzielle Schieflagen geraten und damit die Finanz-
stabilität im gesamten Währungsraum gefährden
                                                                  Das überarbeitete Euro-Regelwerk hat die
können. Nach der Einrichtung des temporären Schutz-
                                                                  Gemeinschaftswährung auf ein festeres
schirms EFSF (European Financial Stability Facility) im Mai
                                                                  Fundament als vor der Krise gestellt,
2010, der zur Bewältigung der Krise in Portugal, Irland
                                                                  es bleiben aber Schwachstellen bestehen.
und später auch in Griechenland genutzt wurde, ist
das Euro-Regelwerk um den dauerhaften Rettungs-
schirm ESM (European Stability Mechanism - Europäi-
                                                                  Die dauerhafte Stabilität des Euro
scher Stabilitätsmechanismus) erweitert worden, der im
                                                                  erfordert eine enge Abstimmung der
September 2012 in Kraft trat. Dem ESM stehen meh-
                                                                  nationalen Wirtschaftspolitiken.
rere Hilfsinstrumente zur Verfügung, deren Anwen-
dung stets an die Einhaltung strikter Auflagen an
die Wirtschaftspolitik im Antragsland geknüpft ist.
                                                                  Die Bundesregierung sollte sich für
                                                                  eine konsequente Einhaltung der neuen
                                                                  Regeln und insbesondere auch der
Das neue Regelwerk anwenden
                                                                  Haushaltsdisziplin einsetzen.

Die zahlreichen Maßnahmen zur Stärkung des institutio-
nellen Fundaments des Euro haben die Gemeinschafts-
währung auf eine wesentlich solidere Grundlage als
vor der Krise gestellt. Dies hat dazu beigetragen, dass
sich das Vertrauen in die Stabilität des Euroraums an
den Finanzmärkten gefestigt hat. Um eine dauerhafte
Stabilität des Euroraums zu erreichen, muss das neue
Regelwerk jetzt aber auch konsequent angewendet
werden. Hierzu gehört insbesondere auch, dass die
vereinbarten länderspezifischen Konsolidierungspfade
für die Staatsfinanzen strikt eingehalten werden, damit
die Staatsverschuldung in allen Ländern des Euroraums
langfristig zurück auf tragfähige Niveaus geführt wird.

Doch bleiben Schwachstellen im Regelwerk bestehen.
Aufgrund der besonderen Struktur des Euro-Währungs-

                                                                                                                     7
DIE EUROPÄISCHE BANKENUNION

Kaum ein anderes Schlagwort hat die Diskussionen           in der Eurozone führen soll, noch nicht abschließend
der vergangenen Monate auf Ebene des europäischen          positioniert. Die Basis der Bankenunion bilden schließlich
Finanzsektors so beherrscht wie die Bankenunion.           gemeinsame europäische Regelungen für die Einlagen-
Sowohl auf die jüngste Finanz- und Wirtschaftskrise        sicherung. Nach längerer Pause wurde nunmehr zu
als auch auf die Krisen einiger Staaten der Eurozone       dieser sogenannten DGS-Richtlinie (Deposit Guarantee
sollte die Schaffung einer Bankenunion die passen-         Scheme) der Trilog wieder aufgenommen.
de Antwort bilden. Die Bankenunion besteht dabei
aus verschiedenen Säulen, die jeweils unterschied-         Bereits dieser kurze Überblick macht deutlich, dass zwi-
liche Risiken im Blick haben und von einheitlichen         schen den verschiedenen Säulen zahlreiche Verbindun-
Regeln im Zusammenhang mit der Solvabilität von            gen bestehen, deren (passgenaues) Zusammenwirken
Kreditinstituten über eine einheitliche Aufsicht,          selbst von Spezialisten kaum noch hinreichend bewertet
Vorgaben zur Sanierung und Abwicklung bis zur              werden kann. Zwar ist es durchaus richtig, wenn als not-
Einlagensicherung reichen. Trotz hochgesteckter            wendig erkannte Regulierungsvorhaben auch mit Nach-
Ziele birgt eine Bankenunion auch große Risiken.           druck vorangetrieben werden. Insbesondere im Bereich
                                                           der Bankenregulierung haben hingegen die derzeit lau-
                                                           fenden Maßnahmen ein „kritisches Maß” zumindest für
Die verschiedenen Säulen der Bankenunion                   kleinere und mittlere Institute erreicht. Eine wesentliche
                                                           Erkenntnis aus der bis heute nicht vollständig überwun-
Die Bankenunion steht für drei Säulen, die unterschied-    denen Finanzkrise war, dass die regulatorischen Instru-
liche Regelungsgegenstände und Risiken im Blick haben.     mentarien nicht ausreichten, um die von großen und
Die erste Säule der Bankenunion sind EU-weit gelten-       international tätigen Instituten ausgehende Bedrohung
de Banknormen, die insbesondere die Eigenkapitalaus-       für die Finanzmärkte im Falle ihres Zusammenbruchs
stattung von Banken zum Gegenstand haben (z. B. die        wirksam einzudämmen. Dass für solche Institute euro-
Capital Requirements Regulation bzw. Directive, auch       paweit einheitliche Regelungen und Regime vorgese-
als CRR I und CRD IV bezeichnet). Die diesbezüglichen      hen werden müssen, deren Einsatz grenzüberschreitend
Gesetzgebungsverfahren sind abgeschlossen und ihre         koordiniert werden muss, ist richtig. Allerdings über-
Pflichten treten zum 1. Januar 2014 in Kraft. Als zwei-    zeugt dieser Ansatz nicht im Hinblick auf solche Institu-
te Säule der Bankenunion gilt die zentrale Bankenauf-      te, deren potenzielle Schieflage aufgrund ihrer Größe
sicht (Single Supervisory Mechanism, kurz: SSM) für die    bzw. ihres Geschäfts- und Risikoprofils nicht zu einer
Eurozone, die bei der Europäischen Zentralbank (EZB)       Destabilisierung der europäischen Finanzmarktstabili-
angesiedelt ist. Die EZB soll im November 2014 ihre Auf-   tät beitragen würde. Für die breite Masse der genos-
sichtstätigkeit aufnehmen. Gemeinsame Regelungen           senschaftlichen Institute ist dies unbestritten der Fall.
für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten
(Krisenmanagementrichtlinie, kurz BRRD) und nach Auf-
fassung der Europäischen Kommission auch ein einheit-      Die einheitliche Aufsicht im Blick
licher Abwicklungsmechanismus (SRM – Single Resolution
Mechanism) bilden die dritte Säule der Bankenunion.        Voraussichtlich im November 2014 soll die Europäische
Während die Krisenmanagementrichtlinie das Trilogsta-      Zentralbank (EZB) ihre Tätigkeit als Aufsichtsbehörde
dium zwischen Kommission, Rat und Europäischem Par-        für die Institute der Eurozone und sich freiwillig deren
lament erreicht hat, haben sich die einzelnen Akteure zu   Aufsicht unterstellender Mitgliedstaaten aufnehmen.
dem Vorschlag der Europäischen Kommission für einen        Grundsätzlich ist die in den einschlägigen Regelungen
einheitlichen Abwicklungsmechanismus, der zu einer         enthaltene Ausnahme kleinerer und mittlerer Institute
kohärenten Anwendung der BRRD bei Abwicklungen             von einer direkten Aufsicht durch die EZB zu begrüßen.

8
Nunmehr wird jedoch darauf zu achten sein, dass in
den von der EZB angestoßenen Konsultationen, z. B. zu
einem Rahmenwerk für die Zusammenarbeit mit den
                                                              Das Zusammenwirken zwischen den ver-
nationalen Aufsichtsbehörden bei der Beaufsichtigung
                                                              schiedenen Säulen der Bankenunion sowie
der Institute, die in der „EZB-Verordnung” enthaltenen
                                                              weiterer Regulierungen und Regulierungs-
Zuständigkeitszuweisungen nicht aufgeweicht werden.
                                                              vorhaben (z. B. Trennbanken) und deren
Insbesondere gilt es sicherzustellen, dass nicht allgemei-
                                                              Auswirkungen auf die Realwirtschaft
ne Leitlinien und Anweisungen der EZB faktischen Einzel-
                                                              bedürfen einer eingehenden Analyse.
fallcharakter besitzen und keine unnötige Verdopplung
des Meldeaufwands durch Informationsersuchen der
EZB entsteht. Im Hinblick auf die nicht der unmittel-
                                                              Die in der Verordnung festgelegte Beauf-
baren Aufsicht durch die EZB unterliegenden Institute
                                                              sichtigung „nicht wesentlicher“ Institute durch
ist ferner eine Doppelbelastung bei der Finanzierung
                                                              nationale Aufseher darf nicht durch Rahmen-
der nationalen Aufsicht und der Aufsicht durch die EZB
                                                              werke und andere Handlungsoptionen der
zu vermeiden. Dafür bietet sich eine Reduzierung des
                                                              EZB in Frage gestellt werden. Doppelbelastun-
Finanzierungsvolumens zur nationalen Aufsicht an.
                                                              gen bei der Finanzierung der nationalen bzw.
                                                              europäischen Aufsicht sind zu vermeiden.

Bankenunion darf keine finanzpolitische
Transferunion sein
                                                              Eine Transferunion, durch Einrichtung grenz-
                                                              überschreitender Abwicklungs- und Einla-
Abzulehnen sind Bestrebungen, die Bankenunion mit
                                                              genfonds zu Lasten solide wirtschaftender
einer Risiko- und Vermögenstransferunion gleichzusetzen.
                                                              Institute mit regionalem Marktgebiet sowie
Das gilt gleichermaßen für die Einlagensicherung wie für
                                                              konservativem und tragfähigem Geschäfts-
die Schaffung eines Bankenabwicklungsfonds. Das Kern-
                                                              modell, muss vermieden werden.
ziel der Bankenunion, nämlich Finanzstabilität zu gewähr-
leisten, wird durch einen einheitlichen Abwicklungsfonds
gerade nicht erreicht. Vielmehr führen derartige Überle-
gungen zu einer Subventionierung risikoaffiner Banken
und Finanzsysteme und leisten damit einem gefährlichen
„moral hazard“ Vorschub. Dabei ist auch zu befürchten,
dass gesunde Institute im Fall systemweiter Krisen nicht
nur über die bereits eingezahlten Beiträge, sondern insbe-
sondere auch über die bis zur absoluten Leistungsgrenze
eines Instituts möglichen ex-post-Beiträge übermäßig
stark belastet werden können. Systemische Risiken
können sich auf diese Weise leicht auf eine Vielzahl von
Mitgliedstaaten übertragen, statt eingegrenzt und damit
besser kontrollierbar zu bleiben. Der BVR widersetzt sich
von Beginn an mit Vehemenz allen Versuchen einer unter-
schiedslosen Vergemeinschaftung der Sicherungssysteme
auf EU-Ebene. Vielmehr gilt es, die seit 80 Jahren funktio-
nierende Sicherungseinrichtung des BVR zu bewahren.

                                                                                                                9
EINHEITLICHE BANKENAUFSICHT FÜR DEN EURORAUM

Als Lehren aus der Finanzkrise haben Politik und           Struktur. In jedem Falle ist zu konstatieren, dass mit Blick
Gesetzgebungsorgane nicht nur die Veränderung              auf die Vorgabe des AEUV mehr als das jetzt Erreichte
regulatorischer Rahmenbedingungen abgelei-                 an Vereinheitlichung der Aufsichtsarchitektur in Europa
tet, sondern auch den institutionellen Rahmen der          kaum erreichbar ist. Der europäische Gesetzgeber hat
Aufsicht über Kreditinstitute in der Europäischen          die Rechtsgrundlage des Art. 127 Abs. 6 AEUV bereits
Union kritisch auf den Prüfstand gestellt. Insbeson-       bis an ihre Grenzen – für manche auch bereits darüber
dere die Schieflage der im Beneluxraum aktiven             hinaus – gedehnt, um der EZB die umfassende Auf-
Dexia-Bank gab den Anstoß, über die Finanzauf-             sichtskompetenz für die Eurozone zuzuweisen.
sichtsarchitektur in der Europäischen Union kritisch
nachzudenken. Das Nebeneinander einzelstaat-
licher Aufsichtsinstanzen, die auch oft nationalstaat-     Einheitliche Aufsicht heißt nicht
lichen Interessen verpflichtet sind, hat sich gerade       Einheitsaufsicht und „one size fits all“
mit Blick auf grenzüberschreitend tätige Kreditinsti-
tute als offenkundig wenig effizient erwiesen. Der         Auch wenn die EZB zukünftig de jure für alle ca. 6.000
europäische Gesetzgeber hat sich daher entschie-           Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute in der Euro-
den, den institutionellen Rahmen für die Bankenauf-        zone zuständig sein wird, ist zu begrüßen, dass man sich
sicht in Europa grundlegend zu überarbeiten. Dies          darauf verständigt hat, der EZB eine originäre Zustän-
kann auch Folgen für regional tätige Institute haben.      digkeit im Sinne einer Verantwortlichkeit für die Beauf-
                                                           sichtigung der Institute auf Tagesbasis nur für die ca. 130
                                                           bis 150 größten, im Wesentlichen grenzüberschreitend
Die EZB als neue zentrale                                  tätigen Institute innerhalb der Eurozone zu geben, wäh-
Bankenaufsichtsbehörde für den Euroraum                    rend für die ganz überwiegende Mehrzahl der in der
                                                           Eurozone tätigen Institute die jeweiligen nationalen Auf-
Mit der Zustimmung des Rates der Europäischen Union        seher für die Beaufsichtigung von Tag zu Tag zuständig
am 15. Oktober 2013 steht der Übernahme der Ban-           bleiben sollen. Diese Arbeitsteilung gilt es nun angemes-
kenaufsicht im Euroraum durch die Europäische Zen-         sen mit Leben zu füllen. Dabei kommt der von der EZB
tralbank (EZB) im November 2014 nichts mehr im Wege.       geplanten Rahmengesetzgebung und dem Aufsichts-
Damit liefert der europäische Gesetzgeber den zweiten      handbuch (Supervisory Manual) zentrale Bedeutung zu.
Baustein zur Erfüllung der Bankenunion. Inwieweit es       In diesen Regelwerken soll die Zusammenarbeit mit den
damit jedoch auch gelingt, in der gesamten Europäischen    nationalen Aufsehern näher beschrieben werden. Hier
Union einheitliche Aufsichtsstandards durchzusetzen,       bedarf es klarer Zuständigkeitsabgrenzungen, die für
bleibt abzuwarten. Durch die gewählte Rechtsgrundlage      die jeweils beaufsichtigten Institute Doppelbelastungen
erlangt die EZB unmittelbare Aufsichtskompetenz nur für    beispielsweise in Form von Ad-hoc-Datenlieferungen
die Kreditinstitute der Eurozone. Der insoweit maßgeb-     vermeiden. Die Zusammenarbeit zwischen nationa-
liche Art. 127 Abs. 6 des Vertrags über die Arbeitsweise   len Aufsichtsinstanzen und der EZB muss so effizient
der Europäischen Union (AEUV) reicht letztlich nicht für   wie möglich ausgestaltet werden. Konkret bedeutet
eine Übertragung entsprechender Kompetenzen mit            dies, dass die Aufsichtsinstanzen untereinander eine
Blick auf die gesamte Europäische Union. Die Tatsache,     klare Abstimmung erreichen müssen, wer was in wel-
dass von 28 Mitgliedstaaten immerhin 11, darunter insbe-   cher Form von den beaufsichtigten Adressen verlangt.
sondere das Vereinigte Königreich mit London als dem       Letztgenannte wiederum müssen sich darauf verlassen
größten Finanzplatz Europas, nicht der unmittelbaren       dürfen, dass sie entsprechende Daten und Fakten nicht
Aufsichtskompetenz durch die EZB unterliegen werden,       mehrfach zuliefern müssen, nur weil die Abstimmung
ist ein deutlicher Nachteil der zukünftigen                auf Ebene der Aufsichtsinstanzen nicht funktioniert.

10
Darüber hinaus darf die Zuständigkeitsverteilung zwi-       mittelgroßen Kreditinstitute, die hinsichtlich ihres Tages-
schen den beteiligten Adressen, wie sie sich aus der        geschäfts weiterhin unter der Aufsicht ihrer nationalen
Rechtsverordnung ergibt, mit der die Kompetenzen auf        Aufseher bleiben, müssen von Kostensteigerungen so
die EZB übertragen werden, nicht aufgeweicht wer-           weit wie möglich verschont bleiben. Für sie bedurfte es
den. Die EZB ihrerseits sollte die Dinge entscheiden, für   schließlich nicht der Einrichtung einer zentralen Instanz
die es einer zentralisierten Entscheidungsinstanz bedarf.   wie der EZB. Sie nunmehr für die Behebung der Defi-
Warum beispielsweise eine in Frankfurt ansässige Zen-       zite in anderen Bereichen, die sie nicht zu verantwor-
tralbehörde die fachliche Kompetenz und persönliche         ten haben, haftbar machen zu wollen, wäre unbillig.
Zuverlässigkeit eines zukünftigen Geschäftsleiters eines
nordfinnischen Kreditinstituts besser bewerten können
soll als der finnische Aufseher vor Ort, erschließt sich
nicht. Die Grundsätze der Subsidiarität und der Pro-
portionalität sollten Leitlinie für das Funktionieren der
neuen Aufsichtsarchitektur innerhalb der Eurozone sein.
                                                                Die konkrete Ausgestaltung der Tag-zu-Tag-
                                                                Aufsicht zwischen EZB und nationalen Auf-
                                                                sichtsinstanzen ist so auszugestalten, dass die
Kostenneutralität als wichtige Nebenbedingung
                                                                in der EZB-Verordnung angelegte Zuständig-
– Doppelbelastungen vermeiden
                                                                keitsverteilung angemessen mit Leben erfüllt
                                                                wird. Proportionalität und Subsidiarität müs-
Mit der zukünftigen Übernahme der Aufsichtsverant-
                                                                sen auch im Aufsichtshandeln der EZB gelten.
wortung innerhalb der Eurozone wächst der EZB eine
neue, äußerst arbeitsintensive Aufgabe zu. Die hierfür
erforderlichen personellen und sächlichen Mittel müssen
                                                                Die Zusammenarbeit zwischen EZB und natio-
neu geschaffen werden. Angesichts des Umfangs der
                                                                nalen Aufsichtsinstanzen muss im Interesse der
Aufgabe wird erwartet, dass die EZB innerhalb kurzer
                                                                betroffenen Institute so effizient wie möglich
Frist zwischen 700 und 1.000 hochqualifizierte Exper-
                                                                ausgestaltet werden. Das bedeutet: Doppelbe-
ten im Bereich der Finanzaufsicht rekrutieren muss. So
                                                                lastungen, beispielsweise durch Meldeaufwand
ambitioniert diese Aufgabe bereits unter Berücksichti-
                                                                für die Institute, müssen ausgeschlossen werden.
gung des äußerst engen Zeitrahmens bis zur Aufnah-
me der Aufsichtstätigkeit im dritten Quartal 2014 ist,
so erheblich werden auch die hiermit einhergehenden
                                                                Die Kosten für die zukünftige Zweiteilung der
Aufwendungen für die EZB sein. Da diese Aufwendun-
                                                                Aufsicht zwischen EZB und nationaler Aufsicht
gen wiederum im Wege eines Umlageverfahrens bei den
                                                                müssen verursachergerecht verteilt werden.
beaufsichtigten Instituten eingetrieben werden sollen,
                                                                Insbesondere national tätige, vorwiegend klei-
ist es unabdingbar, dass diese Kostenverteilung so ver-
                                                                nere und mittlere Kreditinstitute dürfen nicht
ursachergerecht wie möglich ausgestaltet wird. Ange-
                                                                durch Kostensteigerungen für die Behebung
sichts der klaren Aufgabenverteilung zwischen der EZB
                                                                von Aufsichtsdefiziten haftbar gemacht wer-
auf der einen und den nationalen Aufsichtsinstanzen
                                                                den, für die sie nicht verantwortlich waren.
auf der anderen Seite bedeutet dies, dass die einzelnen
betroffenen Institute die Aufwände finanzieren, die
sie durch ihre Beaufsichtigung entweder auf europäi-
scher oder auf nationaler Ebene verursachen. Gerade die
ausschließlich national tätigen, vornehmlich kleinen bis

                                                                                                                        11
KRISENMANAGEMENTRICHTLINIE UND EINHEITLICHE ABWICKLUNG

Eine Reihe von Initiativen auf europäischer wie nati-      Teilen wörtlich auf der BRRD auf und soll zu deren
onaler Ebene befassen sich zurzeit mit Vorgaben und        kohärenter Anwendung in Mitgliedstaaten der Euro-
Regelungen zur Sanierung und Abwicklung von Kredit-        zone führen. Die für alle Kreditinstitute geltenden
instituten. Die Vorgaben zielen darauf ab, einheitliche    Regelungen des SRM haben das Abwicklungsproze-
und wirksame Instrumente zu schaffen und Behörden          dere im Blick, wobei der Europäischen Kommission die
mit notwendigen Befugnissen auszustatten, um Kre-          Entscheidung über die Abwicklung von Kreditinstitu-
ditinstitute zukünftig möglichst ohne Einbeziehung         ten obliegen soll und sie durch einen Abwicklungsaus-
von Steuergeldern in einem geordneten Verfahren            schuss unterstützt wird. Der Vorschlag für den SRM
notfalls abzuwickeln und damit die Finanzstabilität        weicht im Hinblick auf die Finanzierung insoweit von
besser zu schützen. Allerdings müssen dabei unter-         den Vorgaben der BRRD ab, als für die Eurozone ein
schiedliche Geschäftsmodelle und die Komplexität der       einheitlicher Bankenabwicklungsfonds eingerichtet
von Kreditinstituten betriebenen Geschäfte angemes-        werden soll, der seine Mittel auch nicht mehr leistungs-
sen berücksichtigt werden. Dies ist aus Sicht des BVR      fähigen Einlagensicherungssystemen aus Ländern der
bei den im Raum stehenden Vorschlägen bisweilen,           Eurozone zur Verfügung stellen kann. Auf nationaler
jedoch nicht immer in notwendigem Umfang, erfolgt.         Ebene hat man mit dem Gesetz zur Abschirmung von
                                                           Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung
                                                           von Kreditinstituten und Finanzgruppen bereits einzel-
Ein Bündel unterschiedlicher Initiativen                   nen Vorgaben der BRRD und des SRM vorgegriffen.

Die Europäische Kommission hatte im Juni 2012 zunächst
einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung eines   Kleine und mittlere Institute nicht überfor-
Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kredit-       dern sowie funktionierende Institutssiche-
instituten und Wertpapierfirmen vorgelegt, die 2015        rungssysteme als positive Kraft anerkennen
in Kraft treten soll (sog. Krisenmanagementrichtlinie/
Banking Recovery and Resolution Directive oder kurz        Die Belange und Besonderheiten kleiner und mittlerer
BRRD). Zur Erreichung der Ziele sollen danach Abwick-      Institute sowie funktionierender Institutssicherungs-
lungsbehörden eingerichtet werden, die mit Befugnis-       systeme, wie der seit 80 Jahren erfolgreich tätigen
sen für Prävention, Frühintervention und Abwicklung        Sicherungseinrichtung des BVR, müssen in den weite-
ausgestattet sind. Bei Eintritt eines Abwicklungsfalls     ren Verhandlungen noch stärker berücksichtigt wer-
können die Abwicklungsbehörden verschiedene Instru-        den. Adressaten der Krisenmanagementrichtlinie (BRRD)
mente einsetzen, u. a. – in der Öffentlichkeit besonders   sowie eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus
diskutiert – Schulden abschreiben und diese in Eigen-      (SRM), sofern dieser trotz der berechtigten Kritik an
kapital umwandeln (sog. „bail-in“). Die Vorschläge der     einer fehlenden Rechtsgrundlage überhaupt in der
Richtlinie sehen vor, dass die Finanzierung der Abwick-    vorgesehenen Form eingerichtet werden sollte, sollten
lungsmaßnahmen über national zu errichtende Abwick-        dabei nur systemrelevante Institute sein. Gerade in den
lungsfonds, ähnlich dem in Deutschland bekannten           SRM sollten allenfalls diejenigen Institute, die auch der
Restrukturierungsfonds, erfolgen. Die Richtlinienvor-      direkten Aufsicht durch die Europäische Zentralbank
schläge befinden sich zurzeit im Trilog zwischen Euro-     unterliegen, einbezogen werden. Nur bei diesen Institu-
päischer Kommission, Rat und dem Parlament. Parallel       ten kann sich nämlich das Problem des „too big to fail“,
dazu hat die Europäische Kommission im Juli 2013 einen     das Ausgangspunkt aller Vorschläge zur Sanierung und
Vorschlag für eine Verordnung über einen einheitlichen     Abwicklung von Kreditinstituten ist, ergeben. Zumin-
Abwicklungsmechanismus (kurz SRM – Single Resolution       dest ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip durch konkrete
Mechanism) veröffentlicht. Dieser Vorschlag baut in        Anknüpfungspunkte in Richtlinie und Verordnung zu

12
beachten. Gerade im Hinblick auf kleinere und mittlere
Banken sieht der BVR das „bail-in“ und das damit ver-
bundene Vorhalten „bail-in-fähiger“ Passiva als kritisch
                                                             Adressaten von Krisenmanagementricht-
an, da sich das Instrument an börsennotierten Aktien-
                                                             linie und dem einheitlichen Abwicklungs-
gesellschaften, die sich über Kapitalmärkte refinanzieren,
                                                             mechanismus sollten ausschließlich
orientiert. Entsprechend den Regelungen zum deutschen
                                                             systemrelevante Institute sein.
Restrukturierungsfonds sollten ferner Beitragsfreigren-
zen, die insbesondere den kleinsten, aber letztlich auch
allen Instituten zu Gute kommen, bei der Konstruktion
                                                             Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ist im
des Abwicklungsfonds beachtet werden. Die Mitglied-
                                                             Rahmen konkreter Erleichterungen Gewicht
schaft eines Kreditinstituts in einem Institutssicherungs-
                                                             einzuräumen und die Mitgliedschaft in
system wie dem des BVR, welches seit seiner Entstehung
                                                             einem anerkannten Institutssicherungs-
in den 1930er Jahren dafür gesorgt hat, dass kein
                                                             system explizit zu berücksichtigen.
Institut insolvent wurde und kein Einleger Geld verloren
hat, sollte bei der Gewährung von Erleichterungen (z. B.
Ausnahmen von der Erstellung von Sanierungsplänen,
                                                             Keine grenzüberschreitende Haftung für
vorrangiges Eingriffsrecht der Sicherungseinrichtung bei
                                                             Institute in anderen Mitgliedstaaten, auf deren
Frühintervention oder Sanierung, Absehen vom Vor-
                                                             Risiken und Geschäftstätigkeit kein Einfluss
halten „bail-in-fähiger“ Mittel, Reduzierung der Beiträ-
                                                             ausgeübt werden kann.
ge zum Abwicklungsfonds) ihren Ausdruck finden.

Keine grenzüberschreitende Haftung

Nachdrücklich lehnen wir jede Form grenzüberschrei-
tender Haftungen ab. Das schließt den im SRM geplan-
ten einheitlichen Bankenabwicklungsfonds für die
Eurozone ein, der sogar noch nicht leistungsfähigen
Einlagensicherungssystemen von Ländern der Euro-
zone Mittel zur Verfügung stellen und daran anknüp-
fend Nachschusspflichten auslösen kann. Derartige
Regelungen führen zu einer Vergemeinschaftung von
Risiken zulasten solide wirtschaftender, häufig kleiner
und mittlerer Institute bzw. letztlich deren Kunden und
fördert den „moral hazard”. Keinesfalls sollten nicht der
Aufsicht durch die EZB unterliegende Institute, insbe-
sondere Mitgliedsinstitute der BVR-Sicherungseinrich-
tung, die aller Voraussicht nach niemals auf Mittel eines
einheitlichen Abwicklungsfonds angewiesen sein wer-
den, für dessen Finanzierung herangezogen werden.

                                                                                                               13
EINLAGENSICHERUNGSRICHTLINIE UND EUROPÄISCHE EINLAGENSICHERUNG

Eine Neuregelung der EU-Einlagensicherungsricht-             Aus Sicht des BVR muss insbesondere sichergestellt
linie zur Harmonisierung bestehender Systeme wurde           werden, dass die Gelder der Einlagensicherungssysteme
bis zum Jahresbeginn 2012 bereits intensiv zwischen          auch für Präventions- und Stützungsmaßnahmen ver-
den Trilogparteien abgestimmt. Die Anerkennung               wendet werden können. Für die deutschen Volksbanken
erfolgreich agierender Systeme, wie der Institutssi-         und Raiffeisenbanken bleibt es dabei unabdingbar, dass
cherung des BVR, ist vorgesehen und sachgerecht.             das System solche Präventions- und Stützungsmaßnah-
Uneinigkeit über wenige Hauptpunkte sowie die Kon-           men auch über die in dem jeweiligen Institut gehaltenen
sultationen zur sogenannten Bankenunion führten              direkten Einlagen hinaus durchführen kann, um Risiken
jedoch dazu, dass das Dossier bis ca. Mitte 2013 auf         für die Stabilität des Finanzsystems und den Steuerzah-
Eis lag und erst aktuell im Zusammenhang mit dem             ler zu minimieren. Auch insoweit sieht die Entschließung
Voranschreiten des Vorschlages für eine Krisenma-            vom Februar 2012 die erforderlichen Regelungen vor.
nagementrichtlinie wieder aufgenommen wird. Es ist
sicherzustellen, dass die bereits verhandelten essen-        Hinsichtlich der Beitragsregeln für das Sicherungssys-
tiellen Inhalte aufrechterhalten bleiben und es keine        tem ist zu gewährleisten, dass funktionierende und
Vergemeinschaftung der Einlagensicherung gibt.               sachgerechte, das Risiko der einzelnen Bank wider-
                                                             spiegelnde Bemessungssysteme erhalten bleiben
                                                             können. Auch hier sieht die parlamentarische Entschlie-
Erhalt der Institutssicherung ist von                        ßung bereits eine zufriedenstellende Lösung vor.
entscheidender Bedeutung
                                                             Die Institutssicherungssysteme haben in der Vergangen-
Für die Gruppe der deutschen und anderen Genossen-           heit ohne Ausnahme funktioniert – gerade in Zeiten
schaftsbanken bildet die Institutssicherung ein zentrales,   der Krise wirkten sie stabilisierend. Sie haben die
verbindendes Element, welches historischer Bestandteil       deutschen Sparer geschützt und wesentlich zur Stabili-
des Geschäftsmodells ist und einen fairen Marktauftritt      tät des Finanzplatzes Deutschland beigetragen. Diese
der angeschlossenen Institute im Bankenwettbewerb            Systeme sind gleichzeitig unerlässlich für die Präsenz der
überhaupt erst möglich macht. Insbesondere wegen der         deutschen Genossenschaftsbanken im Bankenwettbe-
Institutssicherung kann auch die kleine Volksbank oder       werb. Auch im Rahmen einer unbestritten notwendigen
Raiffeisenbank im Wettbewerb mit einer Großbank agie-        Reform der Einlagensicherung auf europäischer Ebene
ren. Dabei hat die granulare Struktur in der Genossen-       müssen bewährte Strukturen, die finanzielle Stabilität
schaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken       gewährleistet haben und von den Einlegern sehr
(von rund 1.100 Mitgliedsbanken sind der ganz überwie-       geschätzt werden, unbedingt erhalten bleiben. Bewähr-
gende Teil kleine und mittlere Genossenschaftsbanken)        te Institutssicherungssysteme schaffen Vertrauen.
wesentlich zur Stabilität des Sektors beigetragen. Die
Hilfe Dritter musste nie in Anspruch genommen werden.
                                                             Die Vergemeinschaftung von Risiken ist abzulehnen
In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom
Februar 2012 wurde ein „Dreisäulenmodell“ (einfache Ein-     Gegenstand der Überlegungen zur Bankenunion sind
lagensicherung, solche mit Präventionsmaßnahmen sowie        ferner auch Forderungen der Europäischen Kommission
Institutssicherung) für Systeme der Einlagensicherung        nach einem gemeinsamen europäischen Einlagen-
verankert. In den laufenden Trilogverhandlungen sollte       sicherungssystem. In diesem Rahmen wird immer
dieser Ansatz erhalten bleiben, zumindest aber muss die      wieder diskutiert, die verschiedenen nationalen
Institutssicherung weiterhin adäquat anerkannt sein.         Einlagensicherungssysteme in einer einheitlichen
                                                             europäischen Einlagensicherung aufgehen zu lassen bzw.

14
verpflichtende Vorgaben für grenzüberschreitende             wie Deutschland, im Verhältnis zu eher im Invest-
Transferleistungen zwischen den nationalen Sicherungs-       mentgeschäft tätigen Kreditinstituten anderer Län-
systemen vorzusehen.                                         der überproportionale Beiträge erbringen müssten.

Derzeit gibt es zwar keine konkreten Anzeichen, dass
die dritte Säule der Bankenunion – das Einlagensiche-
rungssystem – innerhalb kurzer Zeit vereinheitlicht und
zentralisiert werden soll. Stattdessen wird eine nationale
                                                                Die Schaffung eines gemeinsamen europäischen
Harmonisierung von Gestaltungsparametern über die
                                                                Einlagensicherungssystems oder grenzüber-
Neuregelung der Einlagensicherungsrichtlinie herbei-
                                                                schreitender Transferleistungen zwischen den
geführt. Politische Klarheit besteht jedoch gerade auf
                                                                nationalen Sicherungssystemen ist abzulehnen.
EU-Ebene nicht. Der BVR lehnt eine Vergemeinschaf-
tung der Sicherungssysteme weiter entschieden ab.

                                                                Vielmehr sollte die überarbeitete und bereits
                                                                weitgehend abgestimmte Einlagensiche-
Einheitliche Sicherungsstandards sind ausreichend
                                                                rungsrichtlinie zur Harmonisierung von Stan-
                                                                dards unter sachgerechter Lösung der offenen
Im Hinblick auf die aktuelle Situation der Kreditwirt-
                                                                Punkte zügig verabschiedet werden.
schaft in einigen europäischen Staaten würde eine
gemeinsame europäische Einlagensicherung zu einer
Vergemeinschaftung von Risiken insbesondere zulasten
                                                                Die Wirkungsweise und Ausgestaltung des
der deutschen Kreditinstitute führen. Das Prinzip der
                                                                erfolgreichen Institutsschutzes ist bei der
Eigenverantwortung würde geschwächt und die Gefahr
                                                                Einlagensicherungsrichtlinie sowie in ande-
eines „moral hazard“ erhöht. Durch eine gemeinsame
                                                                ren Richtlinienvorschlägen angemessen ein-
europäische Einlagensicherung würden die deutschen
                                                                zuarbeiten. Eine Finanzierungsfunktion der
Sicherungssysteme belastet, was nicht im Interesse
                                                                Einlagensicherung für die Zwecke der Krisen-
der deutschen Bankkunden liegt. Zielführender ist es,
                                                                managementrichtlinie ist strikt abzulehnen.
die zwischen Rat und Europäischem Parlament schon
intensiv abgestimmte Einlagensicherungsrichtlinie vor-
anzutreiben – insbesondere muss neben dem oben
geschilderten Erhalt der Institutssicherung eine sach-
gerechte Einigung über die im Grunde wenigen noch
offenen Punkte (u. a. Zielvolumen, Notfallauszahlung,
Anlage der Mittel und risikogerechte Berechnung der
Beiträge) gefunden werden – und zeitnah zu verabschie-
den. Dadurch würden europaweit einheitliche Siche-
rungsstandards manifestiert und das Kundenvertrauen
gestärkt. Dies wäre eine schnell zu erreichende und
geeignete Maßnahme, der befürchteten Kapitalflucht
aus schwächeren Ländern vorzubeugen. Eine gemein-
same europäische Einlagensicherung würde auch zu
wettbewerbsrechtlichen Verzerrungen führen, da Kre-
ditinstitute in Ländern mit starken Einlagengeschäften,

                                                                                                                  15
UMSETZUNG VON BASEL III

In der Europäischen Union müssen die neuen Eigenka-          ein kleines, regional tätiges Institut mit dem Fokus auf
pital- und Liquiditätsvorschriften (Basel III) erstmals ab   dem Einlagen- und Kreditgeschäft, wie es die deut-
dem 1. Januar 2014 angewendet werden. Das Gesetz-            schen Genossenschaftsbanken praktizieren. Die bisher
gebungsverfahren zur Umsetzung von Basel III in der          vorgelegten Entwürfe für technische Regulierungs-
Europäischen Union (CRD IV / CRR I) und der Bundes-          und Durchführungsstandards der EBA beachten diese
republik Deutschland (CRD IV-Umsetzungsgesetz und            Vorgabe vielfach nicht. Überwiegend werden von
dazugehörige Rechtsverordnungen) ist abgeschlossen           allen Instituten einheitliche Vorgehensweisen gefor-
und stellt eines der größten Regelungsvorhaben der           dert, die aufgrund ihrer Komplexität von kleinen In-
letzten Jahre dar. Gleichwohl müssen insbesondere            stituten vielfach nicht erbracht werden können. Der
die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sowie           BVR fordert daher, dass das Prinzip der Proportio-
auf nationaler Ebene die Bundesanstalt für Finanz-           nalität von der Europäischen Bankenaufsichtsbehör-
dienstleistungsaufsicht (BaFin) zukünftig noch zahl-         de künftig deutlich stärker beachtet wird als bisher.
reiche Detailfragen klären. Diese Detailfragen sind
so auszugestalten, dass sowohl den Belangen gro-
ßer, international tätiger Institute als auch den von        Proportionalität auf nationaler Ebene
kleinen, regional tätigen Häusern, wie den Volksban-
ken und Raiffeisenbanken, hinreichend Rechnung               Gleiches gilt für die weiteren Umsetzungsarbei-
getragen wird. Eine entsprechende Differenzierung            ten auf nationaler Ebene durch BaFin und Bundes-
ist daher notwendig. Ebenso gilt es, die Solidität der       bank. Aus dem vorgenannten Erwägungsgrund
Genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken                zur CRR folgt gerade, dass die Anforderungen
Raiffeisenbanken bei der Eigenkapitalunterlegung             der Aufsichtsbehörden an die einzelnen Häuser
verbundinterner Beteiligungen hinreichend zu berück-         nicht einheitlich, sondern nach Risikosituation
sichtigen. Hier ist die deutsche Aufsicht gefordert.         differenzierend ausgestaltet sein müssen. Bei der
                                                             Ausgestaltung der künftigen Aufsichtspraxis unter
                                                             der CRD IV / CRR I sollten daher insbesondere in
Proportionalität bei Maßnahmen der Euro-                     den Bereichen Meldewesen, Offenlegung und
päischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA)                        Grundsätze der Unternehmensführung (Corporate
                                                             Governance) entsprechende Differenzierungen
Der europäische Gesetzgeber hat in den Erwä-                 nach der Risikosituation vorgenommen werden.
gungsgründen zur CRR (Capital Requirements Regu-
lation) festgelegt, dass sowohl die Bestimmungen
der Verordnung als auch deren Umsetzung durch                Nichtabzug von Beteiligungen
die einzelnen Mitgliedstaaten und die Europäische            – nationales Wahlrecht nutzen!
Bankenaufsichtsbehörde den Grundsatz der Ver-
hältnismäßigkeit wahren müssen. Dazu sollen sie die          Der europäische Gesetzgeber hat in der CRR vorge-
Anforderungen so ausgestalten, dass diese in einem           schlagen, den verbundstrukturierten Gruppen eine
angemessenen Verhältnis zu Art, Umfang und Kom-              Erleichterung zu gewähren. Während grundsätzlich
plexität der Risiken stehen, die mit dem Geschäfts-          sämtliche Beteiligungen an anderen Kreditinstituten
modell und der Tätigkeit des jeweiligen Institutes           in voller Höhe vom Kernkapital anzuziehen sind,
einhergehen. Daraus folgt, dass die konkrete Aus-            ist vorgesehen, dass Beteiligungen innerhalb
gestaltung der Regelungen für ein großes, interna-           eines Verbundes, also die typischen Beteiligun-
tional tätiges Institut mit einem großen Anteil an           gen einer Volksbank oder Raiffeisenbank an ihrer
Handelsaktivitäten vielfach anders sein muss als für         genossenschaftlichen Zentralbank, die gerade

16
nicht spekulativen Zwecken dienen, nach Wahl der
jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörde von der
Abzugspflicht ausgenommen werden können. Die
                                                        Bei der Erstellung technischer Regulierungs-
Ausgestaltung als nationales Wahlrecht ist jedoch
                                                        und Durchführungsstandards durch die EBA ist
insoweit problematisch, als die vom europäischen
                                                        das Proportionalitätsprinzip stärker zu beachten.
Gesetzgeber vorgenommenen Erleichterungen
für Privatbanken (insbesondere Anerkennung von
Eigenkapitalbestandteilen, die nicht typische Instru-
                                                        Ebenso muss die künftige Verwaltungspraxis der
mente einer Aktiengesellschaft darstellen) unmittel-
                                                        Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
bar gelten. Um die Interessen der einzelnen Säulen
                                                        und der Bundesbank die jeweilige Risikositua-
der Kreditwirtschaft gleichmäßig zu berücksichti-
                                                        tion eines Institutes stärker berücksichtigen.
gen, ist es daher notwendig, dass der vorgesehe-
ne Nichtabzug von Beteiligungen innerhalb von
Finanzverbünden unter den engen Bedingungen
                                                        Eine Umsetzung des nationalen Wahlrech-
der CRR auch tatsächlich zur Anwendung kommt.
                                                        tes zum Nichtabzug von Beteiligungen inner-
Anderenfalls würde eine massive Verschiebung der
                                                        halb der Genossenschaftlichen FinanzGruppe
Wettbewerbsgleichheit zulasten der verbundstruk-
                                                        Volksbanken Raiffeisenbanken durch die
turierten Genossenschaftsbanken und Sparkassen
                                                        Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
stattfinden, was sicherlich gerade auch im Hinblick
                                                        aufsicht ist zwingend erforderlich.
auf die Risiken und Geschäftsmodelle der verschie-
denen Institutsarten nicht gerechtfertigt wäre.

                                                                                                            17
FINANZVERBRAUCHERSCHUTZ – ZAHLUNGSKONTEN

Der von der Europäischen Kommission am 8. Mai             der Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie alle rele-
2013 veröffentlichte Richtlinienvorschlag für den         vanten Informationen, um die Girokontenmodelle zu
Bereich „Zahlungskonten“ betrifft im Wesentlichen         vergleichen. Auch normiert die Zahlungsdiensterichtlinie
Maßnahmen des Verbraucherschutzes und enthält             bereits einheitliche Begrifflichkeiten und Definitionen
Regelungsvorgaben für die Teilbereiche Vergleich-         für den Großteil der zahlungskontobezogenen Bank-
barkeit von Zahlungskontogebühren, Wechsel von            dienstleistungen. Ferner werden viele Informationen
Zahlungskonten und Zugang zu Zahlungskonten mit           über Entgelte in Deutschland bereits im Preisaushang
grundlegenden Funktionen (Basiskonto). Dabei führt        oder über den regelmäßigen Kontoauszug bzw. Rech-
die Kommission insbesondere für die beiden ersten         nungsabschluss den Kunden zur Verfügung gestellt.
Bereiche Defizite bei der Kundenmobilität für ihren       Neue Preisangabepflichten dürfen darüber hinaus
Handlungsbedarf an. So würde die mangelnde Ver-           auch nicht dazu führen, dass interne Kalkulationen
gleichbarkeit der Entgelte unterschiedlicher Anbieter     der Produktanbieter offengelegt werden müssen.
die Kontomodellwahl der Verbraucher erschweren,
auch seien die Kontowechselverfahren oft lang-
wierig und komplex. Diese Auffassung teilt der BVR        Wechsel von Zahlungskonten
nicht. Darüber hinaus gilt auch für den Bereich „Zah-
lungskonten“, dass Doppelregulierungen vermieden          In Deutschland bieten die Kreditinstitute ihren Kunden
werden sollten. Es gibt keine Notwendigkeit für eine      bereits seit Jahren gut funktionierende Hilfestellun-
verstärkte Regulierung im Bereich Zahlungskonten.         gen beim gewünschten Wechsel des Zahlungskontos
                                                          an. Dementsprechend führen Zahlungskontowechsel in
                                                          Deutschland kaum zu Kundenbeschwerden, denn die
Vergleichbarkeit von Zahlungskontogebühren                Kontowechsel funktionieren einfach und unproblema-
                                                          tisch. Soweit es in einzelnen anderen Mitgliedstaaten
Bei Girokonten handelt es sich um Produkte, die           Probleme gibt, sollten dort angepasste Lösungen auf
erhebliche Unterschiede beim Leistungsumfang auf-         nationaler Ebene gefunden werden. Die Erstreckung
weisen. Insofern ist es nicht nachvollziehbar, dass die   auf einen grenzüberschreitenden Kontowechsel ist
Europäische Kommission mit ihrer Initiative allein auf    überdies völlig unverhältnismäßig und sollte entfallen.
die Vergleichbarkeit der Entgelte abstellt, die Unter-    Die Kreditwirtschaft wird mit erheblichen Belastungen
schiede beim Leistungsumfang und der Qualität der         überzogen, die der Bereitstellung einer Dienstleistung
angebotenen Girokonten aber gänzlich ausblendet.          dienen, die von den Verbrauchern nicht nachgefragt
Ein reiner Preisvergleich führt den Kunden in die Irre    wird. Dies gilt insbesondere auch für die in diesem
und letztlich zu Wettbewerbsverzerrungen zulasten         Zusammenhang diskutierte Kontonummern-Portabilität.
regionaler Kreditinstitute – wie der Genossenschafts-
banken –, die persönliche Beratung vor Ort sowie ein      In ihrem Richtlinienvorschlag sieht die Europäische
umfassendes Geldautomatennetz anbieten. Darüber           Kommission u. a. vor, dass allen Verbrauchern mit einem
hinaus sieht die Kommission die Einführung einer stan-    EU-Zahlungskonto ein Kontowechsel angeboten werden
dardisierten Terminologie, von Gebühreninformatio-        soll. Daraus darf kein Kontrahierungszwang zulasten der
nen und eines Glossars mit den wichtigsten Begriffen      Kreditwirtschaft erwachsen. Ein solcher Kontrahierungs-
vor Vertragsschluss sowie einer jährlichen umfassenden    zwang wäre mit einem marktwirtschaftlichen System
Gebührenaufstellung vor. Auch sollen bei Kontopake-       nicht zu vereinbaren. Es sollte weiterhin das Prinzip der
ten dem Verbraucher Informationen über die Entgelte       Vertragsfreiheit Anwendung finden. Darüber hinaus
der Einzelleistungen zur Verfügung gestellt werden.       ist seitens der Europäischen Kommission die Übermitt-
Seit Ende 2009 erhalten die Kunden mit der Umsetzung      lung von Lastschriftinformationen im Zusammenhang

18
Sie können auch lesen