Jagdrecht Sachsen-Anhalt - Referat Agrarwirtschaft, Ländliche Räume, Fischerei, Forst- und Jagdhoheit - Landesverwaltungsamt Sachsen ...

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Jagdrecht Sachsen-Anhalt - Referat Agrarwirtschaft, Ländliche Räume, Fischerei, Forst- und Jagdhoheit - Landesverwaltungsamt Sachsen ...
Referat Agrarwirtschaft, Ländliche Räume,
   Fischerei, Forst- und Jagdhoheit

         Jagdrecht
       Sachsen-Anhalt

Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften (Auswahl)
                   Stand: 01.07.2020
Impressum

Landesverwaltungsamt
Referat Agrarwirtschaft, Ländliche Räume, Fischerei, Forst- und Jagdhoheit

Dienstgebäude:
Dessauer Straße 70
06118 Halle (Saale)

Hauptsitz:
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)

Tel.:       (0345) 514-0
Fax:        (0345) 514-1477
E-Mail:     Poststelle@lvwa.sachsen-anhalt.de
Internet:   www.landesverwaltungsamt.sachsen-anhalt.de

                                        2
Jagdrecht Sachsen-Anhalt
           Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften (Auswahl) *

Inhalt:
                                                                                  Seite

1          Bundesjagdgesetz (BJagdG)                                                4

2          Verordnung über die Jagdzeiten (JagdZeitV)                              20

3          Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV)                                  21

4          Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG LSA)                        26

5          Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes für                  40
           Sachsen-Anhalt (LJagdG-DVO)

6          Ausführungsbestimmungen zum Landesjagdgesetz                            56
           (AB-LJagdG)

7          Richtlinie für die Hege des Schalenwildes in Sachsen-Anhalt             69
           (Hegerichtlinie)

8          Verordnung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt über die           75
           Zulassung der Jagd auf Schwarzwild während der Setzzeit

 9         Verordnung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt über das            76
           Verbot des Abschusses für den Iltis (Mustela putorius L.1758)
           vom 08.08.2019

10         Verordnung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt über                77
           die Aufhebung von Schonzeiten des Rehwildes vom 21.06.2017

11         Übersicht der Jagdzeiten für das Land Sachsen-Anhalt                    78
           (JagdZeitV mit abweichenden Regelungen nach der LJagdG-DVO)

* Hinweis: Diese Broschüre enthält die nichtamtlichen Fassungen der Gesetzes- und Verord-
           nungstexte sowie der Verwaltungsvorschriften (Auswahl) mit allen Änderungen und
           Ergänzungen zum Stand 01.07.2020.

                                            3
§ 41   Anordnung der Entziehung des Jagd-
        Bundesjagdgesetz (BJagdG)                            scheins
                                                      § 41 a Verbot der Jagdausübung
in der Fassung der Bekanntmachung vom                 § 42 Landesrechtliche Straf- und Bußgeldbe-
29.9.1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert                stimmungen
durch Art. 2 des Gesetzes v. 14.11.2018 (BGBl I       § 43 Ablauf von Jagdpachtverträgen
S. 1850)                                              § 44 Sonderregelungen
                                                      § 44 a Unberührtheitsklausel
                                                      § 45 Berlinklausel (weggefallen)
Inhalt                                                § 46 Inkrafttreten des Gesetzes
                 Inhaltsübersich
§1       Inhalt des Jagdrechts
§2       Tierarten                                              I. Abschnitt Das Jagdrecht
§3       Inhaber des Jagdrechts; Ausübung des
         Jagdrechts                                              § 1 Inhalt des Jagdrechts
§4       Jagdbezirke
§5       Gestaltung der Jagdbezirke                   (1) 1Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befug-
§6       befriedete Bezirke; Ruhen der Jagd           nis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende
§6a      Befriedung von Grundflächen aus ethi-        Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu he-
         schen Gründen                                gen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich an-
§7       Eigenjagdbezirke                             zueignen. 2Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur
§8       Zusammensetzung                              Hege verbunden.
§9       Jagdgenossenschaft
§ 10     Jagdnutzung                                  (2) 1Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den
§ 10 a   Bildung von Hegegemeinschaften               landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnis-
§ 11     Jagdpacht                                    sen angepaßten artenreichen und gesunden Wild-
§ 12     Anzeige von Jagdpachtverträgen               bestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner
§ 13     Erlöschen des Jagdpachtvertrages             Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschrif-
§ 13 a   Rechtsstellung der Mitpächter                ten bestehende gleichartige Verpflichtungen blei-
§ 14     Wechsel des Grundeigentümers                 ben unberührt. 2Die Hege muß so durchgeführt
§ 15     Allgemeines                                  werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungs-
§ 16     Jugendjagdschein                             gemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftli-
§ 17     Versagung des Jagdscheins                    chen Nutzung, insbesondere Wildschäden, mög-
§ 18     Einziehung des Jagdscheins                   lichst vermieden werden.
§ 18 a   Mitteilungspflichten
§ 19     Sachliche Verbote                            (3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein
§ 19 a   Beunruhigung von Wild                        anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerech-
§ 20     Örtliche Verbote                             tigkeit zu beachten.
§ 21     Abschussregelung
§ 22     Jagd- und Schonzeiten                        (4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Auf-
§ 22 a   Verhinderung von vermeidbaren                suchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von
         Schmerzen oder Leiden des Wildes             Wild.
§ 23     Inhalt des Jagdschutzes
§ 24     Wildseuchen                                  (5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt
§ 25     Jagdschutzberechtigte                        auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder
§ 26     Fernhalten des Wildes                        verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen so-
§ 27     Verhinderung übermäßiger Wildschä-           wie die Eier von Federwild sich anzueignen.
         den
§ 28     Sonstige Beschränkungen der Hege             (6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen
§ 28a    Invasive Arten                               dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen er-
§ 29     Schadensersatzpflicht                        gangenen landesrechtlichen Vorschriften.
§ 30     Wildschaden durch Wild aus Gehegen
§ 31     Umfang der Ersatzpflicht                                       § 2 Tierarten
§ 32     Schutzvorrichtungen
§ 33     Schadensersatzpflicht                        (1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind:
§ 34     Geltendmachung des Schadens
§ 35     Verfahren in Wild- und Jagdschadens-         1. Haarwild:
         sachen
§ 36     Ermächtigungen                               Wisent (Bison bonasus L.),
§ 37     Jagdbeirat und Vereinigung der Jäger         Elchwild (Alces alces L.),
§ 38     Strafvorschriften                            Rotwild (Cervus elaphus L.),
§ 38a    Strafvorschriften                            Damwild (Dama dama L.),
§ 39     Ordnungswidrigkeiten                         Sikawild (Cervus nippon TEMMINCK),
§ 40     Einziehung                                   Rehwild (Capreolus capreolus L.),
                                                      Gamswild (Rupicapra rupicapra L.),
                                                  4
Steinwild (Capra ibex L.),                              begründet werden.
Muffelwild (Ovis ammon musimon PALLAS),
Schwarzwild (Sus scrofa L.),                            (2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begrün-
Feldhase (Lepus europaeus PALLAS),                      det ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.
Schneehase (Lepus timidus L.),
Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.),               (3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach
Murmeltier (Marmota marmota L.),                        Maßgabe der §§ 4ff. ausgeübt werden.
Wildkatze (Felis silvestris SCHREBER),
Luchs (Lynx lynx L.),
Fuchs (Vulpes vulpes L.),                                II. Abschnitt Jagdbezirke und Hegegemein-
Steinmarder (Martes foina ERXLEBEN),                                       schaften
Baummarder (Martes martes L.),
Iltis (Mustela putorius L.),                                             1. Allgemeines
Hermelin (Mustela erminea L.),
Mauswiesel (Mustela nivalis L.),                                        § 4 Jagdbezirke
Dachs (Meles meles L.),
Fischotter (Lutra lutra L.),                            Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden
Seehund (Phoca vitulina L.);                            darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7) oder
                                                        gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8).
2. Federwild:

Rebhuhn (Perdix perdix L.),                                     § 5 Gestaltung der Jagdbezirke
Fasan (Phasianus colchicus L.),
Wachtel (Coturnix coturnix L.),                         (1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, Anglie-
Auerwild (Tetrao urogallus L.),                         derung oder Austausch von Grundflächen abge-
Birkwild (Lyrurus tetrix L.),                           rundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der
Rackelwild (Lyrus tetrix x Tetrao urogallus),           Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.
Haselwild (Tetrastes bonasia L.),
Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN),                 (2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege,
Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo L.),                  Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flä-
Wildtauben (Columbidae),                                chen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt
Höckerschwan (Cygnus olor GMEL.),                       für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdaus-
Wildgänse (Gattungen Anser BRISSON und                  übung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich,
Branta SCOPOLI),                                        unterbrechen nicht den Zusammenhang eines
Wildenten (Anatinae),                                   Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammen-
Säger (Gattung Mergus L.),                              hang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen ge-
Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.),                   trennt liegenden Flächen nicht her.
Bläßhuhn (Fulica atra L.),
Möwen (Laridae),                                            § 6 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd
Haubentaucher (Podiceps cristatus L.),
Großtrappe (Otis tarda L.),                             1Auf  Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk ge-
Graureiher (Ardea cinerea L.),                          hören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd.
Greife (Accipitridae),                                  2Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann ge-

Falken (Falconidae),                                    stattet werden. 3Tiergärten fallen nicht unter die
Kolkrabe (Corvus corax L.).                             Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Die Länder können weitere Tierarten bestim-          § 6a Befriedung von Grundflächen aus ethi-
men, die dem Jagdrecht unterliegen.                                    schen Gründen

(3) Zum Schalenwild gehören Wisente, Elch-,             (1) 1Grundflächen, die zu einem gemeinschaftli-
Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel-         chen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer
und Schwarzwild.                                        natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des
                                                        Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu er-
(4) 1Zum Hochwild gehören Schalenwild außer             klären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer
Rehwild, ferner Auerwild, Steinadler und Seead-         glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus
ler. 2Alles übrige Wild gehört zum Niederwild.          ethischen Gründen ablehnt. 2Eine Befriedung ist
                                                        zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme
         § 3 Inhaber des Jagdrechts,                    rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der
          Ausübung des Jagdrechts                       vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den
                                                        gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange
(1) 1Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf sei-
nem Grund und Boden zu. 2Es ist untrennbar mit          1. der Erhaltung eines artenreichen und gesunden
dem Eigentum am Grund und Boden verbunden.              Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung
3Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht       seiner Lebensgrundlagen,
                                                    5
2. des Schutzes der Land-, Forst- und Fischerei-             2. der Grundeigentümer die Jagd ausübt, einen
wirtschaft vor übermäßigen Wildschäden,                      Jagdschein löst oder die Ausübung der Jagd durch
                                                             Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück dul-
3. des Naturschutzes und der Landschaftspflege,              det.

4. des Schutzes vor Tierseuchen oder                         6Die  Befriedung ist in der Regel zu widerrufen,
                                                             wenn Tatsachen bekannt werden, die den An-
5. der Abwendung sonstiger Gefahren für die öf-              spruch auf Erklärung zum befriedeten Bezirk ent-
fentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet.                  fallen lassen. 7Die Befriedung ist unter den Vorbe-
                                                             halt des Widerrufs zu stellen für den Fall, dass ein
3Ethische  Gründe nach Satz 1 liegen insbeson-               oder mehrere weitere begründete Anträge auf Be-
dere nicht vor, wenn der Antragsteller                       friedung in demselben Jagdbezirk gestellt werden
                                                             und nicht allen Anträgen insgesamt ohne Gefähr-
1. selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der              dung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 stattgege-
Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden                   ben werden kann. 8Im Übrigen gelten die verwal-
Grundstück duldet oder                                       tungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über
                                                             Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten.
2. zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung
einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat.                  (5) 1Die zuständige Behörde kann eine be-
                                                             schränkte Jagdausübung auf den für befriedet er-
4Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei       klärten Grundflächen anordnen, soweit dies zur
der zuständigen Behörde zu stellen. 5Der Ent-                Vermeidung übermäßiger Wildschäden, der Ge-
scheidung über den Antrag hat neben der Anhö-                fahr von Tierseuchen, aus Gründen des Natur-
rung des Antragstellers eine Anhörung der Jagd-              schutzes oder des Tierschutzes, der Seuchenhy-
genossenschaft, des Jagdpächters, angrenzen-                 giene, der Gewährleistung der Sicherheit des Ver-
der Grundeigentümer, des Jagdbeirats sowie der               kehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder der
Träger öffentlicher Belange vorauszugehen.                   Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche
                                                             Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. 2Wider-
(2) 1Die Befriedung soll mit Wirkung zum Ende des            spruch und Klage gegen die Anordnung haben
Jagdpachtvertrages erfolgen. 2Sofern dies dem                keine aufschiebende Wirkung. 3Kommt der Grund-
Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwür-              eigentümer der Anordnung nicht nach, so kann die
digen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zu-              zuständige Behörde für dessen Rechnung die
zumuten ist, kann die Behörde einen früheren                 Jagd ausüben lassen.
Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjah-
res liegt, bestimmen. 3In den Fällen des Satzes 2            (6) 1Wildschäden an Grundstücken, die zum ge-
kann die Jagdgenossenschaft vom Grundeigentü-                meinschaftlichen Jagdbezirk gehören, hat der
mer den Ersatz des Schadens verlangen, der ihr               Grundeigentümer der befriedeten Grundfläche
durch die vorzeitige Befriedung entsteht.                    nach dem Verhältnis des Flächenanteils seiner
                                                             Grundfläche an der Gesamtfläche des gemein-
(3) Die Befriedung kann räumlich auf einen Teil              schaftlichen Jagdbezirks anteilig zu ersetzen.
der Antragsfläche sowie zeitlich beschränkt wer-             2Dies gilt nicht, sofern das schädigende Wild auf

den, soweit dies zur Wahrung der Belange nach                der befriedeten Grundfläche nicht vorkommt oder
Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist.                            der Schaden auch ohne die Befriedung der Grund-
                                                             fläche eingetreten wäre.
(4) 1Die Befriedung erlischt vorbehaltlich der Sätze
2 und 3 drei Monate nach Übergang des Eigen-                 (7) Der Grundeigentümer der befriedeten Fläche
tums an der befriedeten Grundfläche auf einen                hat keinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden.
Dritten. 2Stellt der Dritte während des Laufs der
Frist nach Satz 1 einen Antrag auf erneute Befrie-           (8) 1Die Grundsätze der Wildfolge sind im Verhält-
dung, so erlischt die bestehende Befriedung mit              nis des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zu der
dem Wirksamwerden der behördlichen Entschei-                 nach Absatz 1 für befriedet erklärten Grundfläche
dung über den Antrag. 3Verzichtet der Dritte vor             entsprechend anzuwenden. 2Einer Vereinbarung
Ablauf der Frist nach Satz 1 auf einen Antrag auf            nach § 22a Absatz 2 bedarf es nicht. 3Der Grund-
erneute Befriedung, so erlischt die bestehende               eigentümer des für befriedet erklärten Grund-
Befriedung mit dem Zugang der Verzichtserklä-                stücks ist über die Notwendigkeit der Wildfolge,
rung bei der zuständigen Behörde. 4Der Grundei-              soweit Belange des Tierschutzes nicht entgegen-
gentümer hat den Eigentumswechsel der zustän-                stehen bereits vor Beginn der Wildfolge, unverzüg-
digen Behörde anzuzeigen. 5Die Befriedung ist zu             lich in Kenntnis zu setzen.
widerrufen, wenn
                                                             (9) Das Recht zur Aneignung von Wild nach § 1
1. der Grundeigentümer schriftlich gegenüber der             Absatz 1 Satz 1 steht in den Fällen der nach Ab-
zuständigen Behörde den Verzicht auf die Befrie-             satz 5 behördlich angeordneten Jagd und der
dung erklärt oder
                                                         6
Wildfolge nach Absatz 8 dem Jagdausübungsbe-                     3. Gemeinschaftliche Jagdbezirke
rechtigten des Jagdbezirks oder dem beauftragten
Jäger zu.                                                              § 8 Zusammensetzung

(10) Die Absätze 1 bis 9 sind auf Grundflächen,            (1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abge-
die einem Eigenjagdbezirk kraft Gesetzes oder              sonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigen-
auf Grund behördlicher Entscheidung angeglie-              jagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftli-
dert sind, entsprechend anzuwenden.                        chen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang
                                                           mindestens 150 Hektar umfassen.
              2. Eigenjagdbezirke
                                                           (2) Zusammenhängende Grundflächen verschie-
                        §7                                 dener Gemeinden, die im übrigen zusammen den
                                                           Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbe-
(1) 1Zusammenhängende Grundflächen mit einer               zirkes entsprechen, können auf Antrag zu gemein-
land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren       schaftlichen Jagdbezirken zusammengelegt wer-
Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und           den.
derselben Person oder einer Personengemein-
schaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. 2Die          (3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke in
Länder können abweichend von Satz 1 die Min-               mehrere selbständige Jagdbezirke kann zugelas-
destgröße allgemein oder für bestimmte Gebiete             sen werden, sofern jeder Teil die Mindestgröße
höher festsetzen. 3Soweit am Tag des Inkrafttre-           von 250 Hektar hat.
tens des Einigungsvertrages in den Ländern eine
andere als die in Satz 1 bestimmte Größe festge-           (4) Die Länder können die Mindestgrößen allge-
setzt ist, behält es dabei sein Bewenden, falls sie        mein oder für bestimmte Gebiete höher festset-
nicht unter 70 Hektar beträgt. 4Die Länder können,         zen.
soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine sol-
che Regelung besteht, abweichend von Satz 1 be-            (5) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die
stimmen, daß auch eine sonstige zusammenhän-               Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossen-
gende Fläche von 75 Hektar einen Eigenjagdbe-              schaft zu.
zirk bildet, wenn dies von Grundeigentümern oder
Nutznießern zusammenhängender Grundflächen                            § 9 Jagdgenossenschaft
von mindestens je 15 Hektar beantragt wird.
                                                           (1) 1Die Eigentümer der Grundflächen, die zu ei-
(2) 1Ländergrenzen unterbrechen nicht den Zu-              nem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bil-
sammenhang von Grundflächen, die gemäß Ab-                 den eine Jagdgenossenschaft. 2Eigentümer von
satz 1 Satz 1 einen Eigenjagdbezirk bilden. 2In            Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt
den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 besteht ein Ei-           werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft
genjagdbezirk, wenn nach den Vorschriften des              nicht an.
Landes, in dem der überwiegende Teil der auf
mehrere Länder sich erstreckenden Grundflächen             (2) 1Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagd-
liegt, für die Grundflächen insgesamt die Voraus-          vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertre-
setzungen für einen Eigenjagdbezirk vorliegen              ten. 2Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossen-
würden. 3Im übrigen gelten für jeden Teil eines            schaft zu wählen. 3Solange die Jagdgenossen-
über mehrere Länder sich erstreckenden Eigen-              schaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden
jagdbezirkes die Vorschriften des Landes, in dem           die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemein-
er liegt.                                                  devorstand wahrgenommen.

(3) Vollständig eingefriedete Flächen sowie an der         (3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen
Bundesgrenze liegende zusammenhängende                     sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertre-
Grundflächen von geringerem als 75 Hektar                  tenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der
land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren       bei der Beschlußfassung vertretenen Grundflä-
Raum können allgemein oder unter besonderen                che.
Voraussetzungen zu Eigenjagdbezirken erklärt
werden; dabei kann bestimmt werden, daß die                               § 10 Jagdnutzung
Jagd in diesen Bezirken nur unter Beschränkun-
gen ausgeübt werden darf.                                  (1) 1Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der
                                                           Regel durch Verpachtung. 2Sie kann die Verpach-
(4) 1In einem Eigenjagdbezirk ist jagdausübungs-           tung auf den Kreis der Jagdgenossen beschrän-
berechtigt der Eigentümer. 2An Stelle des Eigen-           ken.
tümers tritt der Nutznießer, wenn ihm die Nutzung
des ganzen Eigenjagdbezirkes zusteht.                      (2) 1Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für ei-
                                                           gene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben
                                                           lassen. 2Mit Zustimmung der zuständigen Behörde
                                                           kann sie die Jagd ruhen lassen.
                                                       7
(3) 1Die Jagdgenossenschaft beschließt über die          die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf nicht
Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung.             mehr als 1.000 Hektar umfassen; hierauf sind Flä-
2Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag           chen anzurechnen, für die dem Pächter auf Grund
nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis            einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Jagdaus-
des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke        übung zusteht. 2Der Inhaber eines oder mehrerer
zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem         Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von
Beschluß nicht zugestimmt hat, die Auszahlung            mehr als 1.000 Hektar darf nur zupachten, wenn
seines Anteils verlangen. 3Der Anspruch erlischt,        er Flächen mindestens gleicher Größenordnung
wenn er nicht binnen einem Monat nach der Be-            verpachtet; der Inhaber eines oder mehrerer Ei-
kanntmachung der Beschlußfassung schriftlich o-          genjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von weni-
der mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes             ger als 1.000 Hektar darf nur zupachten, wenn die
geltend gemacht wird.                                    Gesamtfläche, auf der ihm das Jagdausübungs-
                                                         recht zusteht, 1.000 Hektar nicht übersteigt. 3Für
                                                         Mitpächter, Unterpächter oder Inhaber einer ent-
            4. Hegegemeinschaften                        geltlichen Jagderlaubnis gilt Satz 1 und 2 entspre-
                                                         chend mit der Maßgabe, daß auf die Gesamtflä-
   § 10a Bildung von Hegegemeinschaften                  che nur die Fläche angerechnet wird, die auf den
                                                         einzelnen Mitpächter, Unterpächter oder auf den
(1) Für mehrere zusammenhängende Jagdbe-                 Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis, ausge-
zirke können die Jagdausübungsberechtigten               nommen die Erlaubnis zu Einzelabschüssen, nach
zum Zwecke der Hege des Wildes eine Hegege-              dem Jagdpachtvertrag oder der Jagderlaubnis an-
meinschaft als privatrechtlichen Zusammenschluß          teilig entfällt. 4Für bestimmte Gebiete, insbeson-
bilden.                                                  dere im Hochgebirge können die Länder eine hö-
                                                         here Grenze als 1.000 Hektar festsetzen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Länder
bestimmen, daß für mehrere zusammenhängende              (4) 1Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzu-
Jagdbezirke die Jagdausübungsberechtigten zum            schließen. 2Die Pachtdauer soll mindestens neun
Zwecke der Hege des Wildes eine Hegegemein-              Jahre betragen. 3Die Länder können die Mindest-
schaft bilden, falls diese aus Gründen der Hege im       pachtzeit höher festsetzen. 4Ein laufender
Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und eine an        Jagdpachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit ver-
alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten ge-           längert werden. 5Beginn und Ende der Pachtzeit
richtete Aufforderung der zuständigen Behörde,           soll mit Beginn und Ende des Jagdjahres (1. April
innerhalb einer bestimmten Frist eine Hegege-            bis 31. März) zusammenfallen.
meinschaft zu gründen, ohne Erfolg geblieben ist.
                                                         (5) 1Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagd-
(3) Das Nähere regeln die Länder.                        schein besitzt und schon vorher einen solchen
                                                         während dreier Jahre in Deutschland besessen
                                                         hat. 2Für besondere Einzelfälle können Ausnah-
 III. Abschnitt Beteiligung Dritter an der Aus-          men zugelassen werden. 3Auf den in Satz 1 ge-
            übung des Jagdrechts                         nannten Zeitraum sind die Zeiten anzurechnen,
                                                         während derer jemand vor dem Tag des Wirksam-
                § 11 Jagdpacht                           werdens des Beitritts eine Jagderlaubnis in der
                                                         Deutschen Demokratischen Republik besessen
(1) 1Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Ge-           hat.
samtheit kann an Dritte verpachtet werden. 2Ein
Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegen-           (6) 1Ein Jagdpachtvertrag, der bei seinem Ab-
stand eines Jagdpachtvertrages sein; jedoch kann         schluß den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2
sich der Verpächter einen Teil der Jagdnutzung,          Halbsatz 1, des Absatzes 2, des Absatzes 3, des
der sich auf bestimmtes Wild bezieht, vorbehalten.       Absatzes 4 Satz 1 oder des Absatzes 5 nicht ent-
3Die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen regeln,         spricht, ist nichtig. 2Das gleiche gilt für eine entgelt-
unbeschadet des Absatzes 6 Satz 2, die Länder.           liche Jagderlaubnis, die bei ihrer Erteilung den
                                                         Vorschriften des Absatzes 3 nicht entspricht.
(2) 1Die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezir-
kes ist nur zulässig, wenn sowohl der verpachtete        (7) Die Fläche, auf der einem Jagdausübungsbe-
als auch der verbleibende Teil bei Eigenjagdbezir-       rechtigten oder Inhaber einer entgeltlichen Jagder-
ken die gesetzliche Mindestgröße, bei gemein-            laubnis nach Absatz 3 die Ausübung des Jagd-
schaftlichen Jagdbezirken die Mindestgröße von           rechts zusteht, ist von der zuständigen Behörde in
250 Hektar haben. 2Die Länder können die Ver-            den Jagdschein einzutragen; das Nähere regeln
pachtung eines Teiles von geringerer Größe an            die Länder.
den Jagdausübungsberechtigten eines angren-
zenden Jagdbezirkes zulassen, soweit dies einer               § 12 Anzeige von Jagdpachtverträgen
besseren Reviergestaltung dient.
                                                         (1) 1Der Jagdpachtvertrag ist der zuständigen Be-
(3) 1Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter         hörde anzuzeigen. 2Die Behörde kann den Vertrag
                                                     8
binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige                des Ausscheidens eines Pächters nicht zuzumu-
beanstanden, wenn die Vorschriften über die                ten, so kann er den Vertrag mit sofortiger Wirkung
Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu er-            kündigen. 3Die Kündigung muß unverzüglich nach
warten ist, daß durch eine vertragsmäßige                  Erlangung der Kenntnis von dem Kündigungs-
Jagdausübung die Vorschriften des § 1 Abs. 2               grund erfolgen.
verletzt werden.
                                                                § 14 Wechsel des Grundeigentümers
(2) In dem Beanstandungsbescheid sind die Ver-
tragsteile aufzufordern, den Vertrag bis zu einem          (1) 1Wird ein Eigenjagdbezirk ganz oder teilweise
bestimmten Zeitpunkt, der mindestens drei Wo-              veräußert, so finden die Vorschriften der §§ 566
chen nach Zustellung des Bescheides liegen soll,           bis 567b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-
aufzuheben oder in bestimmter Weise zu ändern.             chende Anwendung. 2Das gleiche gilt im Falle der
                                                           Zwangsversteigerung von der Vorschrift des § 57
(3) 1Kommen die Vertragsteile der Aufforderung             des Zwangsversteigerungsgesetzes; das Kündi-
nicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist       gungsrecht des Erstehers ist jedoch ausgeschlos-
als aufgehoben, sofern nicht einer der Vertrags-           sen, wenn nur ein Teil eines Jagdbezirkes verstei-
teile binnen der Frist einen Antrag auf Entschei-          gert ist und dieser Teil nicht allein schon die Erfor-
dung durch das Amtsgericht stellt. 2Das Gericht            dernisse eines Eigenjagdbezirkes erfüllt.
kann entweder den Vertrag aufheben oder fest-
stellen, daß er nicht zu beanstanden ist. 3Die Best-       (2) 1Wird ein zu einem gemeinschaftlichen Jagd-
immungen für die gerichtliche Entscheidung über            bezirk gehöriges Grundstück veräußert, so hat
die Beanstandung eines Landpachtvertrages gel-             dies auf den Pachtvertrag keinen Einfluß; der Er-
ten sinngemäß; jedoch entscheidet das Gericht              werber wird vom Zeitpunkt des Erwerbes an auch
ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.                     dann für die Dauer des Pachtvertrages Mitglied
                                                           der Jagdgenossenschaft, wenn das veräußerte
(4) 1Vor Ablauf von drei Wochen nach Anzeige               Grundstück an sich mit anderen Grundstücken
des Vertrages durch einen Beteiligten darf der             des Erwerbers zusammen einen Eigenjagdbezirk
Pächter die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die           bilden könnte. 2Das gleiche gilt für den Fall der
Behörde die Jagdausübung zu einem früheren                 Zwangsversteigerung eines Grundstücks.
Zeitpunkt gestattet. 2Wird der Vertrag binnen der
in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Frist bean-                            IV. Abschnitt Jagdschein
standet, so darf der Pächter die Jagd erst ausü-
ben, wenn die Beanstandungen behoben sind o-                                § 15 Allgemeines
der wenn durch rechtskräftige gerichtliche Ent-
scheidung festgestellt ist, daß der Vertrag nicht zu       (1) 1Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen
beanstanden ist.                                           Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und
                                                           diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie
   § 13 Erlöschen des Jagdpachtvertrages                   den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen.
                                                           2Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur
1Der  Jagdpachtvertrag erlischt, wenn dem Pächter          der schriftlichen Erlaubnis des Jagdausübungsbe-
der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden                rechtigten. 3Wer die Jagd mit Greifen oder Falken
ist. 2Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeits-         (Beizjagd) ausüben will, muß einen auf seinen Na-
dauer des Jagdscheines abgelaufen ist und ent-             men lautenden Falknerjagdschein mit sich führen.
weder die zuständige Behörde die Erteilung eines
neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat              (2) Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz
oder der Pächter die Voraussetzungen für die Er-           des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahres-
teilung eines neuen Jagdscheines nicht fristge-            jagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11
mäß erfüllt. 3Der Pächter hat dem Verpächter den           Abs. 4) oder als Tagesjagdschein für vierzehn auf-
aus der Beendigung des Pachtvertrages entste-              einanderfolgende Tage nach einheitlichen, vom
henden Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Ver-              Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schulden trifft.                                           schaft (Bundesministerium) bestimmten Mustern
                                                           erteilt.
        § 13a Rechtsstellung der Mitpächter
                                                           (3) Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesge-
1Sind  mehrere Pächter an einem Jagdpachtver-              biet.
trag beteiligt (Mitpächter), so bleibt der Vertrag,
wenn er im Verhältnis zu einem Mitpächter gekün-           (4) Für Tagesjagdscheine für Ausländer dürfen nur
digt wird oder erlischt, mit den übrigen bestehen;         die Gebühren für Inländer erhoben werden, wenn
dies gilt nicht, soweit der Jagdpachtvertrag infolge       das Heimatland des Ausländers die Gegenseitig-
des Ausscheidens eines Pächters den Vorschrif-             keit gewährleistet.
ten des § 11 Abs. 3 nicht mehr entspricht und die-
ser Mangel bis zum Beginn des nächstens Jagd-              (5) 1Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist da-
jahres nicht behoben wird. 2Ist einem der Beteilig-        von abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbe-
ten die Aufrechterhaltung des Vertrages infolge
                                                       9
reich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestan-            rechtigten oder einer von dem Erziehungsberech-
den hat, die aus einem schriftlichen und einem             tigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson; die
mündlich-praktischen Teil und einer Schießprü-             Begleitperson muß jagdlich erfahren sein.
fung bestehen soll; er muß in der Jägerprüfung
ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wild-           (3) Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teil-
biologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der             nahme an Gesellschaftsjagden.
Wildschadensverhütung, des Land- und Wald-
baues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der            (4) Im übrigen gilt § 15 entsprechend.
Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeu-
erwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der
Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer                  § 17 Versagung des Jagdscheines
Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen
Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheit-              (1) 1Der Jagdschein ist zu versagen
lich unbedenklichen Beschaffenheit des Wild-
brets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Ver-          1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt
wendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tier-              sind;
schutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspfle-
gerecht nachweisen; mangelhafte Leistungen in              2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme
der Schießprüfung sind durch Leistungen in ande-           rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverläs-
ren Prüfungsteilen nicht ausgleichbar. 2Die Länder         sigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
können die Zulassung zur Jägerprüfung insbeson-
dere vom Nachweis einer theoretischen und prak-            3. Personen, denen der Jagdschein entzogen ist,
tischen Ausbildung abhängig machen. 3Für Be-               während der Dauer der Entziehung oder einer
werber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahres-            Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
jagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprü-
fung. 4Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens                 4. Personen, die keine ausreichende Jagdhaft-
des Beitritts in der Deutschen Demokratischen              pflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für
Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit          Personenschäden und fünfzigtausend Euro für
der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der           Sachschäden) nachweisen; die Versicherung
Jägerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.                 kann nur bei einem Versicherungsunternehmen
                                                           mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Nie-
(6) Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen            derlassung im Geltungsbereich des Versiche-
können Ausnahmen von Absatz 5 Satz 1 und 2                 rungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die
gemacht werden.                                            Länder können den Abschluß einer Gemein-
                                                           schaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zu-
(7) 1Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheines         lassen.
ist davon abhängig, daß der Bewerber im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes zusätzlich zur Jä-            2Fehlen   die Zuverlässigkeit oder die persönliche
gerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat; er           Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffenge-
muß darin ausreichende Kenntnisse des Haltens,             setzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7
der Pflege und des Abtragens von Beizvögeln,               erteilt werden.
des Greifvogelschutzes sowie der Beizjagd nach-
weisen. 2Für Bewerber, die vor dem 1. April 1977           (2) Der Jagdschein kann versagt werden
mindestens fünf Falknerjagdscheine besessen
haben, entfällt die Jägerprüfung; gleiches gilt für        1. Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt
Bewerber, die vor diesem Zeitpunkt mindestens              sind;
fünf Jahresjagdscheine besessen und während
deren Geltungsdauer die Beizjagd ausgeübt ha-              2. Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Ar-
ben. 3Das Nähere hinsichtlich der Erteilung des            tikels 116 des Grundgesetzes sind;
Falknerjagdscheines regeln die Länder. 4Eine vor
dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der            3. Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren
Deutschen Demokratischen Republik abgelegte                Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt un-
Jagdprüfung für Falkner steht der Falknerprüfung           unterbrochen im Geltungsbereich dieses Geset-
im Sinne des Satzes 1 gleich.                              zes haben;

            § 16 Jugendjagdschein                          4. Personen, die gegen die Grundsätze des § 1
                                                           Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.
(1) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr voll-
endet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt            (3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Per-
sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden.        sonen nicht, wenn Tatsachen die Annahme recht-
                                                           fertigen, daß sie
(2) Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Aus-
übung der Jagd in Begleitung des Erziehungsbe-             1. Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leicht-
                                                           fertig verwenden werden;
                                                      10
2. mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und            den, so kann die zuständige Behörde dem Betei-
sachgemäß umgehen und diese Gegenstände                     ligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen
nicht sorgfältig verwahren werden;                          Zeugnisses über die geistige und körperliche Eig-
                                                            nung aufgeben.
3. Waffen oder Munition an Personen überlassen
werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Ge-                    § 18 Einziehung des Jagdscheines
walt über diese Gegenstände nicht berechtigt
sind.                                                       1Wenn    Tatsachen, welche die Versagung des
                                                            Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des
(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in           Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den
der Regel Personen nicht, die                               Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die
                                                            Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den
1.                                                          Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte
a) wegen eines Verbrechens,                                 erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der
b) wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine            Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen
der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis              des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für un-
3 rechtfertigt,                                             gültig zu erklären und einzuziehen. 2Ein Anspruch
c) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusam-              auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren be-
menhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition                 steht nicht. 3Die Behörde kann eine Sperrfrist für
oder Sprengstoff,                                           die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.
d) wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tier-
schutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vor-                       § 18a Mitteilungspflichten
schriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die
Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoff-            Die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis nach den
gesetz                                                      §§ 15 und 16, das Ergebnis von Überprüfungen
                                                            nach § 17 sowie Maßnahmen nach den §§ 18, 40,
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe          41 und 41a sind der für den Vollzug des Waffen-
von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens               gesetzes nach dessen § 48 Abs. 1 und 2 zustän-
zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechts-              digen Behörde mitzuteilen.
kräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Ein-
tritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf
Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die         V. Abschnitt Jagdbeschränkungen, Pflichten
Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des         bei der Jagdausübung und Beunruhigen von
Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdschei-                                  Wild
nes oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41
des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letz-                          § 19 Sachliche Verbote
ten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in
die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in wel-         (1) Verboten ist
cher der Beteiligte auf behördliche oder richterli-
che Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden              1. mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen o-
ist;                                                        der Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild
                                                            und Seehunde zu schießen;
2. wiederholt oder gröblich gegen eine in Num-
mer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen             2.
haben;                                                      a) auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatro-
                                                            nen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m
3. geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit          (E 100) weniger als 1.000 Joule beträgt;
beschränkt sind;                                            b) auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatro-
                                                            nen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen;
4. trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank          im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büch-
oder geistesschwach sind.                                   senpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E
                                                            100) von mindestens 2 000 Joule haben;
(5) 1Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch             c) mit halbautomatischen Langwaffen, die mit ins-
nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Be-             gesamt mehr als drei Patronen geladen sind, so-
hörde die Entscheidung über den Antrag auf Ertei-           wie mit automatischen Waffen auf Wild zu schie-
lung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen               ßen;
Abschluß des Verfahrens aussetzen. 2Die Zeit der            d) auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schie-
Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach             ßen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallen-
Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.                jagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn
                                                            die Mündungsenergie der Geschosse mindestens
(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen              200 Joule beträgt;
die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die
körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begrün-             3. die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Me-

                                                       11
tern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklin-         Jagdausübungsberechtigten zu sammeln;
geln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein
auszuüben;                                                 18. eingefangenes oder aufgezogenes Wild später
                                                           als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf
4. Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, so-               dieses Wild auszusetzen.
wie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nacht-
zeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Son-        (2) Die Länder können die Vorschriften des Absat-
nenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnen-            zes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern o-
aufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Mö-          der aus besonderen Gründen einschränken; so-
wen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild;           weit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung
                                                           nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie
5.                                                         2009/147/EG des Europäischen Parlaments und
a) künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen         des Rates vom 30. November 2009 über die Er-
zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles,                 haltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20
Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine           vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fas-
elektronische Verstärkung besitzen und für                 sung genannten Gründen und nach den in Arti-
Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder              kel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG ge-
elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang            nannten Maßgaben zulässig.
oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder
zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen o-           (3) 1Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vor-
der Leuchtfeuern Federwild zu fangen;                      geschriebenen Energiewerte können unterschrit-
b) Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen            ten werden, wenn von einem staatlichen oder
oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete o-            staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwend-
der verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen              barkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwe-
von Federwild zu verwenden;                                cke bestätigt wird. 2Auf der kleinsten Verpa-
                                                           ckungseinheit der Munition ist das Fachinstitut,
6. Belohnungen für den Abschuß oder den Fang               das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Ver-
von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu                wendungszweck anzugeben.
empfangen;
                                                                     § 19a Beunruhigen von Wild
7. Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Geneh-
migung der zuständigen Behörde anzulegen;                  1Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in sei-
                                                           nem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt
8. Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen          an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten
kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder         durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähn-
aufzustellen;                                              liche Handlungen zu stören. 2Die Länder können
                                                           für bestimmtes Wild Ausnahmen zulassen.
9. Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder
nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu                          § 20 Örtliche Verbote
verwenden;
                                                           (1) An Orten, an denen die Jagd nach den Um-
10. in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von          ständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe,
200 Metern von Fütterungen zu erlegen;                     Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben
                                                           von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt
11. Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen o-            werden.
der maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu
erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von           (2) Die Ausübung der Jagd in Naturschutz- und
Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte            Wildschutzgebieten sowie in National- und Wild-
mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;                     parken wird durch die Länder geregelt.

12. die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;                                § 21 Abschußregelung

13. die Hetzjagd auf Wild auszuüben;                       (1) 1Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß
                                                           die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und
14. die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen              Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschä-
im Frühjahr auszuüben;                                     den voll gewahrt bleiben sowie die Belange von
                                                           Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt
15. Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäu-          werden. 2Innerhalb der hierdurch gebotenen Gren-
bende Köder zu verwenden;                                  zen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß
                                                           ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierar-
16. die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger           ten in angemessener Zahl erhalten bleibt und ins-
als 1 000 Hektar auszuüben;                                besondere der Schutz von Tierarten gesichert ist,
                                                           deren Bestand bedroht erscheint.
17. Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des
                                                      12
(2) 1Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild)            Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen zulas-
sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf           sen.
Grund und im Rahmen eines Abschußplanes er-
legt werden, der von der zuständigen Behörde im            (3) Aus Gründen der Landeskultur können Schon-
Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu be-              zeiten für Wild gänzlich versagt werden (Wild ohne
stätigen oder festzusetzen ist. 2Seehunde dürfen           Schonzeit).
nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußpla-
nes bejagt werden, der jährlich nach näherer Be-           (4) 1In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum
stimmung der Länder für das Küstenmeer oder                Selbständigwerden der Jungtiere die für die Auf-
Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen             zucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild
aufzustellen ist. 3In gemeinschaftlichen Jagdbezir-        ohne Schonzeit, nicht bejagt werden. 2Die Länder
ken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsbe-               können für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs,
rechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvor-                Ringel- und Türkentaube, Silber- und Lachmöwe
stand aufzustellen. 4Innerhalb von Hegegemein-             sowie für nach Landesrecht dem Jagdrecht unter-
schaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen             liegende Tierarten aus den in Absatz 2 Satz 2 und
mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaf-              Absatz 3 genannten Gründen sowie zur Bekämp-
ten und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzu-           fung von Tierseuchen Ausnahmen bestimmen.
stellen, die der Hegegemeinschaft angehören.               3Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
5Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung.               im Einzelfall das Aushorsten von Nestlingen und
6Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt wer-          Ästlingen der Habichte für Beizzwecke aus den in
den. 7Die Länder treffen Bestimmungen, nach de-            Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie
nen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein              2009/147/EG genannten Gründen und nach den
Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwun-                in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG
gen werden kann; sie können den körperlichen               genannten Maßgaben genehmigen. 4Das Ausneh-
Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes ver-              men der Gelege von Federwild ist verboten. 5Die
langen.                                                    Länder können zulassen, daß Gelege in Einzelfäl-
                                                           len zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungs-
(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand be-               zwecken oder für Zwecke der Aufzucht ausge-
droht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder          nommen werden. 6Die Länder können ferner das
in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise              Sammeln der Eier von Ringel- und Türkentauben
gänzlich verboten werden.                                  sowie von Silber- und Lachmöwen aus den in Ar-
                                                           tikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG ge-
(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die            nannten Gründen und nach den in Artikel 9 Ab-
Länder.                                                    satz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten
                                                           Maßgaben erlauben.
          § 22 Jagd- und Schonzeiten
                                                               § 22a Verhinderung von vermeidbaren
(1) 1Nach den in § 1 Abs. 2 bestimmten Grundsät-                 Schmerzen oder Leiden des Wildes
zen der Hege bestimmt das Bundesministerium
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                  (1) Um krankgeschossenes Wild vor vermeidba-
Bundesrates die Zeiten, in denen die Jagd auf              ren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, ist die-
Wild ausgeübt werden darf (Jagdzeiten). 2Außer-            ses unverzüglich zu erlegen; das gleiche gilt für
halb der Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd zu ver-          schwerkrankes Wild, es sei denn, daß es genügt
schonen (Schonzeiten). 3Die Länder können die              und möglich ist, es zu fangen und zu versorgen.
Jagdzeiten abkürzen oder aufheben; sie können
die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für             (2) 1Krankgeschossenes oder schwerkrankes
einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen,               Wild, das in einem fremden Jagdbezirk wechselt,
insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbe-                darf nur verfolgt werden (Wildfolge), wenn mit dem
kämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung                 Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdbezirkes
kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermei-                eine schriftliche Vereinbarung über die Wildfolge
dung von übermäßigen Wildschäden, zu wissen-               abgeschlossen worden ist. 2Die Länder erlassen
schaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei             nähere Bestimmungen, insbesondere über die
Störung des biologischen Gleichgewichts oder der           Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten be-
Wildhege aufheben. 4Für den Lebendfang von                 nachbarter Jagdbezirke, Vereinbarungen über die
Wild können die Länder in Einzelfällen Ausnah-             Wildfolge zu treffen; sie können darüber hinaus die
men von Satz 2 zulassen.                                   Vorschriften über die Wildfolge ergänzen oder er-
                                                           weitern.
(2) 1Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt
ist, ist während des ganzen Jahres mit der Jagd                       VI. Abschnitt Jagdschutz
zu verschonen. 2Die Länder können bei Störung
des biologischen Gleichgewichts oder bei schwe-                     § 23 Inhalt des Jagdschutzes
rer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten fest-
setzen oder in Einzelfällen zu wissenschaftlichen,         Der Jagdschutz umfaßt nach näherer Bestimmung

                                                      13
durch die Länder den Schutz des Wildes insbe-             (2) 1Kommt der Jagdausübungsberechtigte der
sondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen,            Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Be-
vor wildernden Hunden und Katzen sowie die                hörde für dessen Rechnung den Wildbestand ver-
Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wil-          mindern lassen. 2Das erlegte Wild ist gegen ange-
des und der Jagd erlassenen Vorschriften.                 messenes Schußgeld dem Jagdausübungsbe-
                                                          rechtigten zu überlassen.
                § 24 Wildseuchen
                                                           § 28 Sonstige Beschränkungen in der Hege
Tritt eine Wildseuche auf, so hat der Jagdaus-
übungsberechtigte dies unverzüglich der zustän-           (1) Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedungen
digen Behörde anzuzeigen; sie erläßt im Einver-           gehegt werden, die ein Ausbrechen des Schwarz-
nehmen mit dem beamteten Tierarzt die zur Be-             wildes verhüten.
kämpfung der Seuche erforderlichen Anweisun-
gen.                                                      (2) Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildka-
                                                          ninchen ist verboten.
           § 25 Jagdschutzberechtigte
                                                          (3) Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder
(1) 1Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk liegt ne-         Tiere in der freien Natur ist nur mit schriftlicher Ge-
ben den zuständigen öffentlichen Stellen dem              nehmigung der zuständigen obersten Landesbe-
Jagdausübungsberechtigten ob, sofern er Inhaber           hörde oder der von ihr bestimmten Stelle zulässig.
eines Jagdscheines ist, und den von der zuständi-
gen Behörde bestätigten Jagdaufsehern. 2Haupt-            (4) Das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten
beruflich angestellte Jagdaufseher sollen Berufs-         kann durch die Länder beschränkt oder verboten
jäger oder forstlich ausgebildet sein.                    werden.

(2) 1Die bestätigten Jagdaufseher haben inner-            (5) Die Länder können die Fütterung von Wild un-
halb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des          tersagen oder von einer Genehmigung abhängig
Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Poli-           machen.
zeibeamten und sind Ermittlungspersonen der
Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder                          § 28a Invasive Arten
forstlich ausgebildet sind. 2Sie haben bei der An-
wendung unmittelbaren Zwanges die ihnen durch             (1) 1Dem Jagdausübungsberechtigten ist mit des-
Landesrecht eingeräumten Befugnisse.                      sen Zustimmung für den Jagdbezirk, in dem er die
                                                          Jagd ausüben darf, die Durchführung von Ma-
(3) (weggefallen)                                         nagement- oder Beseitigungsmaßnahmen, die
                                                          nach § 40e Absatz 2 Halbsatz 1 Bundesnatur-
       VII. Abschnitt Wild- und Jagdschaden               schutzgesetz festgelegt worden sind, von der nach
                                                          Landesrecht für Jagd zuständigen Behörde ganz
            1. Wildschadensverhütung                      oder teilweise zu übertragen oder die Mitwirkung
                                                          an der Durchführung der Maßnahmen aufzuerle-
            § 26 Fernhalten des Wildes                    gen, soweit die Durchführung der Maßnahmen im
                                                          Rahmen der Jagdausübung mit zulässigen jagdli-
1Der Jagdausübungsberechtigte sowie der Eigen-            chen Methoden und Mitteln möglich, zumutbar und
tümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstü-            wirksam ist. 2Im Übrigen ist der Jagdausübungs-
ckes sind berechtigt, zur Verhütung von Wildschä-         berechtigte zur Durchführung von Management-
den das Wild von den Grundstücken abzuhalten              maßnahmen nach § 40e Bundesnaturschutzge-
oder zu verscheuchen. 2Der Jagdausübungsbe-               setz nicht verpflichtet. 3Die Sätze 1 und 2 gelten
rechtigte darf dabei das Grundstück nicht beschä-         entsprechend für Maßnahmen nach Artikel 17 der
digen, der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte            Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäi-
darf das Wild weder gefährden noch verletzen.             schen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober
                                                          2014 über die Prävention und das Management
 § 27 Verhinderung übermäßigen Wildscha-                  der Einbringung und Ausbreitung invasiver ge-
                   dens                                   bietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014,
                                                          S. 35) für die in § 40e Absatz 2 Halbsatz 1 ge-
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß             nannten Arten.
der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von
den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist          (2) 1Soweit die Durchführung von Management-
in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu ver-             maßnahmen nach Absatz 1 nicht vom Jagdaus-
ringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das all-         übungsberechtigten übernommen wird, oder so-
gemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen             weit dieser die ihm übertragenen Maßnahmen o-
der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die         der die Mitwirkung daran nicht ordnungsgemäß
Belange des Naturschutzes und der Landschafts-            ausführt, trifft die nach Landesrecht für Jagd zu-
pflege, notwendig ist.                                    ständige Behörde nach Anhörung des Jagdaus-

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