Kinderfest der Badstraße und Butterleithe - Stadt Wolkenstein

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Kinderfest der Badstraße und Butterleithe - Stadt Wolkenstein
Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Wolkenstein
                einschließlich der Ortsteile Falkenbach, Schönbrunn, Gehringswalde, Hilmersdorf, Heilbad Warmbad

                                                                             Mittwoch, 13. Oktober 2021 – Ausgabe Nr. 10

   Kinderfest
   der Badstraße und Butterleithe

     Am 11.09.2021 feierten die
   Anwohner der Butterleithe und
    Badstraße ein buntes Kinder-
    und Straßenfest. Neben dem
  musikalischen Rahmenprogramm
 gab es für die zahlreichen Besucher
      spannende Spiele mit der
Wolkensteiner Feuerwehr, Hüpfburg-
und Trampolinspringen für die Kinder,
  sowie leckere Verköstigung durch
    Grillplatte und Kuchenbuffet.
Wir möchten uns an dieser Stelle ganz
herzlich bei den zahlreichen Helfern,
Gästen und Mitwirkenden bedanken,
die diesen Tag erst möglich gemacht
    haben. Besonderer Dank gilt
außerdem der Getränke Flath GmbH,
 der Sparkasse Marienberg, Meyer
  Massivhäuser Bau GmbH sowie
     der Feuerwehr Wolkenstein
  und dem Feuerwehrförderverein
          Wolkenstein e. V.
Kinderfest der Badstraße und Butterleithe - Stadt Wolkenstein
2      Ausgabe 10 – Mittwoch, 13. Oktober 2021                                                             Wolkensteiner Anzeiger

Telefonnummern und Adressen                                          Gästebüro Warmbad
                                                                     (OT Warmbad, Am Kurpark 3, 09429 Wolkenstein)
                                                                     Telefon:        037369 151-15
                                                                     Fax:            037369 151-17
Stadtverwaltung Wolkenstein                                          E-Mail:         info@warmbad.de
Rathaus, Markt 13, 09429 Wolkenstein                                 Internet:       www.warmbad.de
Telefon:        037369 131-0                                         Öffnungszeiten
Fax:            037369 131-11                                        Montag – Freitag: 09:00 – 18:00 Uhr
E-Mail:         verwaltung@stadt-wolkenstein.de
Internet:       www.stadt-wolkenstein.de                             Museum Schloss Wolkenstein mit militärhistorischer Ausstellung
                                                                     (Schlossplatz 1, 09429 Wolkenstein)
Öffnungszeiten
                                                                     Telefon:          037369 87123
Montag, Mittwoch, Freitag:   09:00 – 12:00 Uhr
                                                                     E-Mail:           info@stadt-wolkenstein.de
Dienstag:                    09:00 – 12:00 und 13:00 – 18:00 Uhr
                                                                     Militärhistorische Ausstellung:
Donnerstag:                  09:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr
                                                                     Mobil:            0163 4092766 (Herr Donner)
Bürgermeister                                                        E-Mail:           info@museum-wolkenstein.de
Herr Wolfram Liebing                                        131-30   Internet:         www.museum-wolkenstein.de
E-Mail: bgm@stadt-wolkenstein.de                                     Öffnungszeiten
Sekretariat                                                          Dienstag – Sonntag und an Feiertagen: 10:00 – 16:00 Uhr,
Frau Berger                                                 131-10   Schließtag: 24.12.
E-Mail: verwaltung@stadt-wolkenstein.de
                                                                     Stadtbibliothek Wolkenstein
Amtsleiterin Kämmerei / Zentrale Verwaltung                          (Markt 13, 09429 Wolkenstein)
Frau Helbig                                                 131-12   Telefon:       037369 131-27
E-Mail: kaemmerei@stadt-wolkenstein.de                               E-Mail:        stadtbibliothek@stadt-wolkenstein.de
SB Anlagenbuchhaltung, Frau Drechsel                        131-13   Öffnungszeiten
SB Kasse, Frau Beyrich                                      131-15   Montag:        13:00 – 18:00 Uhr
SB Steuern / Kasse, Frau Sprunk                             131-16   Dienstag:      13:00 – 18:00 Uhr
E-Mail: kasse@stadt-wolkenstein.de                                   Donnerstag:    13:00 – 18:00 Uhr
SB Personal / Haushalt, Frau Böhme                          131-17
E-Mail: personalamt@stadt-wolkenstein.de                             Bürgerschule Wolkenstein (Grundschule)
SB Einwohnermeldeamt / Passamt / Gaststättenrecht                    (Turnerstraße 9, 09429 Wolkenstein)
Frau Becker                                                 131-18   Telefon:         037369 9407
E-Mail: einwohnermeldeamt@stadt-wolkenstein.de                       Fax:             037369 87298
                                                                     Hort:            037369 87299
SB Standesamt / Gewerbeamt                                           E-Mail:          info@schule-wolkenstein.de
Frau Matzek                                                 131-19   Internet:        www.schule-wolkenstein.de
E-Mail: standesamt@stadt-wolkenstein.de
SB Ordnungsamt / Kultur                                              Kindertagesstätten
Herr Berger                                                 131-20   Kindertagesstätte „Regenbogen“
E-Mail: ordnungsamt@stadt-wolkenstein.de                             (OT Gehringswalde, Hauptstraße 20 k, 09429 Wolkenstein)
SB Gemeindlicher Vollzugsdienst                                      Telefon:       037369 8234
Herr Tausch                                                131-21   E-Mail:        kiga.gehringswalde@stadt-wolkenstein.de
E-Mail: ordnungsamt@stadt-wolkenstein.de                             Kindertagesstätte „Zwergenland“
                                                                     (OT Schönbrunn, Dorfstraße 38 b, 09429 Wolkenstein)
SB Jugend / FFW / Schule / allg. Verwaltung                          Telefon:       037369 9685
Herr Richter                                                131-24   E-Mail:        kiga.schoenbrunn@stadt-wolkenstein.de
E-Mail: hauptamt@stadt-wolkenstein.de
Amtsleiter Bauverwaltung, Sicherheit und Ordnung                     Wertstoffhof Wolkenstein
Herr Voigt                                                  131-32   Ortseingang (ehemals Deponie), 09429 Wolkenstein
E-Mail: bauamt@stadt-wolkenstein.de                                  Telefon:       037369 131-36
SB Liegenschafts- und Wohnungsverwaltung                             Öffnungszeiten
Frau Lange                                                  131-35                   Dienstag         Donnerstag     Samstag
E-Mail: liegenschaften@stadt-wolkenstein.de                          Nov.            13:00 – 17:00    08:00 – 12:00 08:00 – 12:00
SB Allgemeine Bauverwaltung, Frau Ufer                      131-36   Dez. bis Feb.   geschlossen      geschlossen    08:00 – 12:00
E-Mail: bauamt@stadt-wolkenstein.de                                  März bis Okt.   14:00 – 18:00    08:00 – 12:00 08:00 – 12:00

Bankverbindungen der Stadt Wolkenstein                               Abwasserzweckverband Wolkenstein / Warmbad –
Erzgebirgssparkasse                                                  LSG Oberes Zschopautal
BLZ: 87054000, Konto: 3125002000                                     (Wolkensteiner Straße 10, 09518 Großrückerswalde)
IBAN: DE93870540003125002000, BIC: WELADED1STB                       Telefon:           03735 266480
Deutsche Kreditbank AG                                               Fax:               03735 266481
BLZ: 12030000, Konto: 0001409002                                     E-Mail:            info@azv-wolkenstein.de
IBAN: DE57120300000001409002, BIC: BYLADEM1001                       Notfall / Havarie: 037369 879514

Gästebüros                                                           Silber-Therme Warmbad
Gästebüro Wolkenstein                                                Öffnungszeiten
(Schlossplatz 1, 09429 Wolkenstein)                                  Montag – Donnerstag, Sonntag: 09:00 – 22:00 Uhr
Telefon:         037369 87123                                        Freitag, Sonnabend:           09:00 – 23:00 Uhr
Fax:             037369 87124
E-Mail:          info@stadt-wolkenstein.de                           MITNETZ STROM
Öffnungszeiten                                                       Störungsrufnummern (kostenfrei): 0800 2305070
Dienstag – Sonntag sowie an allen Feiertagen: 10:00 – 16:00 Uhr      Montag bis Sonntag: 00:00 Uhr – 24:00 Uhr

                           Die nächste Ausgabe erscheint am Mittwoch, dem 10.11.2021.
             Redaktionsschluss ist der 29.10.2021. Bitte geben Sie Ihre Texte und Anzeigen rechtzeitig ab.
Kinderfest der Badstraße und Butterleithe - Stadt Wolkenstein
Wolkensteiner Anzeiger                           Ausgabe 10 – Mittwoch, 13. Oktober 2021   3

Umsetzung der Förderrichtlinie
des SMK zur Gewährung
von Zuwendungen zur
Beschleunigung der Verbesserung
ganztägiger Bildung und
Betreuung von Kindern
im Grundschulalter
Erstmalig werden ab dem Schuljahr 2021/2022
8 Klassen mit ca. 150 Schülern in der Bürger-
schule beschult. Das bedeutet, dass gegenüber
den bisherigen Schuljahren 30 Schüler mehr in
der Bürgerschule unterrichtet werden und dafür
neben den erforderlichen Räumlichkeiten und
Möbel zur Verfügung gestellt werden müssen.

Dies brachte einen großen logistischen und fi-
nanziellen Mehraufwand mit sich. Umso mehr
war die Stadtverwaltung sehr positiv über-
rascht, dass mit Hilfe des Förderprogrammes
diese Herausforderung zumindest finanziell
abgefedert werden konnte, denn die geplanten
Anschaffungen wurden zwischenzeitlich getä-
tigt und fanden im Schulgebäude ihren Platz.

So wurden 14 Schülerbänke, 28 Stühle, 5
Schränke, 3 Regale, Garderobenbänke, Ran-
zenregale mit einem Wert von 22.540 € ange-
schafft und werden mit 70 % vom Land bezu-
schusst.
Kinderfest der Badstraße und Butterleithe - Stadt Wolkenstein
4     Ausgabe 10 – Mittwoch, 13. Oktober 2021                                                  Wolkensteiner Anzeiger

Der Bürgermeister informiert

Wahl? Solidargemeinschaft, Partnerschaft,
Nachdenk ... Pause!

Liebe Bürgerinnen und Bürger, liebe Unternehmerinnen
und Unternehmer, sehr geehrte Gäste!

Jetzt haben aber viele durch ihre Abstimmung denen da
oben es gezeigt! Denken wäre besser gewesen! Wir le-
ben auch von Urlaubern! Wir benötigen Arbeitskräfte aller
Geschlechter, z. B. Schweißer, Köche, Bedienungen, Pfle-
gekräfte, Hausärzte, und und …! Dann schafft mal welche
mit heran!

Der Tag des Denkmals mit den Überraschungen in einigen
Geschäften war ein voller Erfolg. Das Zusammensein plus       gungen für das Haus mit Grundstück interessiert, möge
die Musik von Kendy haben alle, die gekommen sind, be-        sich bei uns melden. Es gehören 1.710 m² zum Erbgericht.
geistert.                                                     Aus Erfahrungen der Vergangenheit heraus gibt es eine
                                                              Bedingung an die Weitergabe. Eine Interessentin, ein In-
Das Herbstfest mit Einweihung der Erntedankkrone im OT        teressent sollte mit einem „Konzept“ bei uns vorsprechen,
Falkenbach war ebenfalls eine gemeinschaftsfördernde          was alle, besonders die Bürgerschaft von Falkenbach be-
Angelegenheit.                                                grüßen dürfte. Der Zustand des ganz langsamen Verfalls
                                                              möge überwunden werden. Ideen sammeln wir bis zum
Ich danke allen, die trotz manch unverständlicher Auflagen    31. Dezember 2021. Sie bilden die Grundlage für weiter
den Mut nicht ganz verlieren, etwas für die Gemeinschaft      Entscheidungen des Stadtrates.
zu organisieren.

Vielen Dank dem Inner-Wheel-Verein Chemnitz/Erzgebir-
ge, besonders Berit Schiefer, für die 1.000,00 € Spende zu    Wolfram Liebing
Gunsten eines Barfußpfades in der Kita „Zwergenland“ OT       Bürgermeister
Schönbrunn.

Vielen Dank dem Ehepaar Giesecke von Bergh für den            Öffentliche Bekanntmachungen
Austausch zur Partnerschaft mit Bad Bentheim, deren
Wurzeln und Gedanken über die Zukunft. Es war sehr an-
genehm mit euch, Brigitte und Hartmut.                        Feuerwehrsatzung der Stadt Wolkenstein
Sonst sind die Signale vom Freistaat und der Bundesregie-     Der Stadtrat der Stadt Wolkenstein hat am 06. September
rung eher frustrierend.                                       2021 auf Grund von:

                                                              1.   § 4 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für den
Hier füge ich jetzt den Platz zum Nachdenken ein, denn             Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der
so sollte es gesamtgesellschaftlich nicht weitergehen. Da-         Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl.
bei können wir alle stolz auf das Erreichte sein und wer es        S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
nicht glaubt, schaue sich Fotos vom Sommer 1989 an.                vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425), und

Ihr/euer Bürgermeister                                        2.   § 15 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über den
                                                                   Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophen-
                                                                   schutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl.
Wolfram Liebing                                                    S. 245, 647), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
                                                                   25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521),

                                                              die nachfolgende Satzung beschlossen.
Das Erbgericht im OT Falkenbach

Liebe Bürgerschaft,                                           § 1 Begriff und Gliederung der Feuerwehr

ich versuche die Darstellung eines komplizierten Sach-        (1) Die Stadtfeuerwehr Wolkenstein ist eine Einrichtung
verhaltes mit einfachen Worten. Die Stadt hat das Aneig-          der Stadt Wolkenstein ohne eigene Rechtspersönlich-
nungsrecht für 1,00 € übertragen bekommen. Wir können             keit. Sie besteht aus einer Freiwilligen Feuerwehr mit
dieses Recht weitergeben. Wer sich unter diesen Bedin-            den Ortsfeuerwehren
Kinderfest der Badstraße und Butterleithe - Stadt Wolkenstein
Wolkensteiner Anzeiger                                                 Ausgabe 10 – Mittwoch, 13. Oktober 2021          5
    -   Wolkenstein,                                          § 4 Beendigung und Ruhen des Feuerwehrdienstes
    -   Falkenbach,
    -   Gehringswalde,                                        (1) Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst endet,
    -   Hilmersdorf und                                           wenn Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr
    -   Schönbrunn.                                               a) ungeeignet zum Feuerwehrdienst entsprechend
                                                                     § 18 Abs. 4 SächsBRKG sind,
(2) Die Freiwillige Feuerwehr führt den Namen „Freiwil-           b) aus persönlichen oder beruflichen Gründen schrift-
    lige Feuerwehr Wolkenstein“. Einer Ortsfeuerwehr                 lich den Austritt erklären,
    wird der Name des Ortsteils beigefügt.                        c) ausgeschlossen oder entlassen werden.

(3) Aktiver Feuerwehrdienst wird in den Einsatzabtei-         (2) Bei Minderjährigen endet der aktive Feuerwehrdienst,
    lungen der Ortsfeuerwehren Wolkenstein, Falken-               wenn ein Personensorgeberechtigter seine Zustim-
    bach, Gehringswalde, Hilmersdorf und Schönbrunn               mung nach § 3 Absatz 2 schriftlich zurücknimmt.
    geleistet. Neben der aktiven Abteilung gibt es in jeder
    Ortsfeuerwehr zusätzlich eine Alters- und Ehrenab-        (3) Ein Angehöriger im aktiven Feuerwehrdienst hat die
    teilung. In den Ortsfeuerwehren Wolkenstein, Gehrin-          Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine an-
    gswalde, Hilmersdorf und Schönbrunn bestehen Ju-              dere Gemeinde unverzüglich dem Leiter der Ortsfeu-
    gendfeuerwehren.                                              erwehr schriftlich anzuzeigen. Sofern er nicht nach-
                                                                  weist, dass er im Einzugsbereich der Ortsfeuerwehr
§ 2 Aufgaben und Pflichten der Feuerwehr                          weiterhin einer regelmäßigen Beschäftigung oder
                                                                  Ausbildung nachgeht oder in sonstiger Weise regel-
(1) Der Stadtfeuerwehr Wolkenstein obliegen die Aufga-            mäßig für Aus- und Fortbildungen sowie Einsätze zur
    ben und Pflichten aus §§ 2, 6, 16, 22 und 23 Sächs-           Verfügung steht, kann sein Feuerwehrdienst beendet
    BRKG.                                                         werden.

(2) Die Ortsfeuerwehren Schönbrunn und Falkenbach             (4) Feuerwehrangehörige können aus wichtigem Grund
    wirken gemeinsam im Katastrophenschutz mit.                   aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen wer-
                                                                  den. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
(3) Der Bürgermeister oder eine von ihm beauftragte Per-          a) einem schweren Verstoß sowie wiederholten Ver-
    son kann die Stadtfeuerwehr Wolkenstein zu Hilfelei-             stößen gegen die Dienstpflichten,
    stungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen               b) erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens
    heranziehen und zu sonstigen Hilfeleistungen heran-              der Feuerwehr
    ziehen.                                                       c) einem Verhalten des Feuerwehrangehörigen, das
                                                                     eine erhebliche und andauernde Störung des Zu-
§ 3 Aufnahme in die Feuerwehr                                        sammenlebens in der Freiwilligen Feuerwehr verur-
                                                                     sacht hat oder ernsthaft befürchten lässt oder
(1) In die Freiwillige Feuerwehr Wolkenstein können Per-          d) einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vor-
    sonen aufgenommen werden, die                                    sätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr
    - die Voraussetzungen von § 18 Abs. 2 SächsBRKG                  als 3 Monaten oder Geldstrafe über 90 Tagessät-
       erfüllen,                                                     zen.
    - nicht nach § 18 Abs. 4 SächsBRKG ungeeignet sind
       und                                                    (5) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr können
    - bereit sind, am Dienst und an Aus- und Fortbil-             schriftlich ein Ruhen der Mitgliedschaft unter Angabe
       dungsmaßnahmen teilzunehmen.                               der Gründe beantragen. Das Ruhen der Mitgliedschaft
                                                                  kann bei einer Abwesenheit von mindestens 12 Mo-
(2) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ortswehr-             naten beantragt werden. Bei ruhender Mitgliedschaft
    leiter zu richten. Bei Minderjährigen muss die schrift-       ruhen die Rechte und Pflichten aus § 5 dieser Satzung.
    liche Zustimmung der Personensorgeberechtigten                Die Zeit der ruhenden Mitgliedschaft wird nicht auf die
    vorliegen.                                                    Dienstzeit angerechnet.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Stadtwehrleiter         (6) Der Stadtwehrleiter entscheidet gemeinsam mit dem
    nach Anhörung des zuständigen Ortswehrleiters. Neue           Bürgermeister nach Anhörung des zuständigen Orts-
    Mitglieder der Feuerwehr werden durch den Bürger-             wehrleiters über die Entlassung oder den Ausschluss
    meister mit Handschlag zur Erfüllung der Pflichten, die       aus der Feuerwehr sowie über das Ruhen der Mit-
    sich aus der Aufnahme ergeben, verpflichtet. Gleichzei-       gliedschaft und teilt die Beendigung des Feuerwehr-
    tig werden eine Aufnahmeurkunde, der Dienstausweis            dienstes unter Angabe der Gründe durch schriftlichen
    und ein Exemplar dieser Satzung ausgehändigt.                 Bescheid mit. Dem betroffenen Feuerwehrangehö-
                                                                  rigen muss vorher die Möglichkeit der schriftlichen
(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine           oder mündlichen Stellungnahme gegeben werden.
    Ablehnung ist dem Bewerber durch schriftlichen Be-
    scheid mitzuteilen.                                       (7) Für die Beendigung des ehrenamtlichen Dienstes in
                                                                  der Alters- und Ehrenabteilung gelten die Regelungen
                                                                  nach Absätzen 1, 4, 5, 6, 8 und 9 entsprechend.
Kinderfest der Badstraße und Butterleithe - Stadt Wolkenstein
6     Ausgabe 10 – Mittwoch, 13. Oktober 2021                                                Wolkensteiner Anzeiger
(8) Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Be-          (6) Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
    scheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur            Wolkenstein haben eine Ortsabwesenheit von länger
    Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt           als 2 Wochen ihrem zuständigen Ortswehrleiter oder
    ausgeübte Funktion erhalten.                                seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine
                                                                Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden.
(9) Alle empfangenen Bekleidungs- und Ausrüstungs-
    gegenstände sowie Schlüssel und der Dienstausweis       (7) Verletzt ein Feuerwehrangehöriger schuldhaft die ihm
    sind von dem Feuerwehrangehörigen innerhalb von 4           obliegenden Dienstpflichten, so kann der Stadtwehr-
    Wochen nach dessen Ausscheiden bzw. Ausschluss              leiter
    zurückzugeben.                                              a) einen schriftlichen Verweis erteilen,
                                                                b) die Berufung zu Führungs- und Sonderfunktionen
§ 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen                           zurücknehmen,
der Feuerwehr                                                   c) die Androhung der Dienstbeendigung aussprechen
                                                                   oder
(1) Die aktiven Angehörigen sowie die Mitglieder der Al-        d) die Dienstbeendigung einleiten.
    ters- und Ehrenabteilungen einer Ortsfeuerwehr ha-          Der zuständige Ortswehrleiter ist zuvor zu hören.
    ben das Recht, den Ortswehrleiter, die Stellvertreter       Dem Feuerwehrangehörigen ist Gelegenheit zu ge-
    des Ortswehrleiters und die Mitglieder des Ortsfeuer-       ben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwür-
    wehrausschusses zu wählen.                                  fen zu äußern. Bei Verletzungen der Dienstpflichten
                                                                kann ein Feuerwehrangehöriger durch den zuständi-
(2) Die Stadt Wolkenstein hat nach Maßgabe des § 61             gen Ortswehrleiter vom Dienst vorübergehend aus-
    SächsBRKG die Freistellung der Feuerwehrangehö-             geschlossen werden. Der Stadtwehrleiter ist darüber
    rigen für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen        schriftlich in Kenntnis zu setzen.
    und für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaß-
    nahmen zu erwirken.                                     § 6 Jugendfeuerwehr

(3) Ehrenamtlich tätige Funktionsträger, die regelmäßig     (1) In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugend-
    über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten,        liche ab dem vollendeten 8. Lebensjahr bis zur Voll-
    erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der             endung des 17. Lebensjahres aufgenommen werden.
    in der Feuerwehrentschädigungssatzung der Stadt             § 18 Absatz 4 Satz 2 SächsBRKG bleibt unberührt.
    Wolkenstein festgelegten Beträge.                           Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustim-
                                                                mung der Personensorgeberechtigten beigefügt sein.
(4) Feuerwehrangehörige erhalten auf Antrag Ersatz für
    die Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des Feu-     (2) Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuer-
    erwehrdienstes einschließlich der Teilnahme an der          wehrwart im Einvernehmen mit dem Leiter der Orts-
    Aus- und Fortbildung entstehen. Darüber hinaus er-          feuerwehr.
    stattet die Stadt Wolkenstein Sachschäden, die Feuer-
    wehrangehörigen in Ausübung ihres Dienstes entste-      (3) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn
    hen, sowie vermögenswerte Versicherungsnachteile            das Mitglied
    nach Maßgabe des § 63 Absatz 2 SächsBRKG.                   a) in die aktive Abteilung aufgenommen wird, späte-
                                                                   stens jedoch mit Vollendung des 17. Lebensjahres,
(5) Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr          b) aus der Jugendfeuerwehr austritt,
    Wolkenstein haben die ihnen aus der Mitgliedschaft          c) den körperlichen Anforderungen nicht mehr ge-
    in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissen-               wachsen ist oder
    haft zu erfüllen. Sie sind insbesondere verpflichtet:       d) aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausge-
    a) am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaß-                  schlossen wird.
       nahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvorschrif-
       ten regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,               Gleiches gilt, wenn ein Personensorgeberechtigter
    b) sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrhaus ein-        seine Zustimmung nach Absatz 1 schriftlich zurück-
       zufinden,                                                nimmt.
    c) den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vor-
       gesetzten nachzukommen,                              § 7 Alters- und Ehrenabteilung
    d) im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbild-
       liches Verhalten zu zeigen und sich anderen Feuer-   (1) In die Alters- und Ehrenabteilung können Feuer-
       wehrangehörigen gegenüber kameradschaftlich zu       wehrangehörige bei Überlassung der Dienstkleidung
       verhalten,                                           übernommen werden, wenn sie aus dem aktiven Feuer-
    e) die Feuerwehrdienstvorschriften und Unfallverhü-     wehrdienst ausgeschieden sind.
       tungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu be-
       achten und                                           (2) Der Stadtwehrleiter kann auf Antrag Feuerwehran-
    f) die ihnen anvertrauten Einsatzfahrzeuge, Ausrü-      gehörigen den Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung
       stungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen ge-      gestatten, wenn der aktive Feuerwehrdienst für sie aus
       wissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen    persönlichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
       Zwecken zu benutzen.
Kinderfest der Badstraße und Butterleithe - Stadt Wolkenstein
Wolkensteiner Anzeiger                                                Ausgabe 10 – Mittwoch, 13. Oktober 2021          7
(3) Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilungen können           f) die Tätigkeit der von ihm bestellten Funktionsträger
    außer der Mitwirkung im Einsatzdienst auf eigenen               zu kontrollieren,
    Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben der Feu-         g) auf eine ordnungsgemäße und den Vorschriften
    erwehr übernehmen. Solche Aufgaben können sein:                 entsprechende Ausrüstung der Feuerwehr mit Ein-
    - Aus- und Fortbildung                                          satzmitteln hinzuwirken,
    - Brandschutzerziehung                                       h) für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften,
    - Gerätewartung                                                 einschließlich der in dieser Satzung festgelegten
    - Mitwirkung im vorbeugenden Brandschutz                        Regeln, Dienstanweisungen und der einschlägigen
                                                                    Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen,
    Die Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung sollen         i) im Rahmen des Dienstes minderjähriger Feuer-
    die für die spezielle Verwendung geeigneten Kennt-              wehrangehöriger die Einhaltung bestehender Auf-
    nisse und Fähigkeiten besitzen und körperlich geeig-            sichts- und Fürsorgepflichten sicherzustellen und
    net sein. Die Beantragung hierfür erfolgt beim Stadt-        j) Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Feuer-
    wehrleiter.                                                     wehr betreffend, dem Bürgermeister mitzuteilen.

(4) Die Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung können         Er entscheidet über die nach § 11 Absatz 1 Satz 2 im
    einen Vertreter im Ortsfeuerwehrausschuss für die            Stadtfeuerwehrausschuss behandelten Fragen.
    Dauer von 5 Jahren wählen.
                                                             (3) Der Bürgermeister kann dem Stadtwehrleiter weitere
§ 8 Ehrenmitglieder                                              Aufgaben des Brandschutzes übertragen.

Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Stadtwehr-          (4) Der Stadtwehrleiter soll den Bürgermeister, die Stadt-
leiters nach Anhörung des Stadtfeuerwehrausschusses              verwaltung und den Stadtrat in allen feuerwehr- und
verdiente ehrenamtliche Feuerwehrangehörige oder Per-            brandschutztechnischen Angelegenheiten beraten. Er
sonen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brand-            ist zu den Beratungen in der Stadt zu Angelegenhei-
schutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmit-            ten der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hören.
gliedern der Feuerwehr ernennen. Im Fall des § 4 Absatz 4        Bei örtlichen Belangen soll er die zuständigen Orts-
Buchst. b) ist die Abberufung möglich.                           wehrleiter vorher beteiligen.

§ 9 Organe der Stadtfeuerwehr                                (5) Die beiden Stellvertreter des Stadtwehrleiters haben
                                                                 den Stadtwehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben
Organe der Stadtfeuerwehr sind:                                  zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen
   a) der Stadtwehrleiter/die Ortswehrleiter                     Rechten und Pflichten zu vertreten. Die Reihenfolge
   b) der Stadtfeuerwehrausschuss/die Ortsfeuerwehr-             der Vertretung und die Aufgabenverteilung legt der
      ausschüsse                                                 Stadtwehrleiter fest.
   c) die Hauptversammlung / Ortsfeuerwehrversamm-
      lung                                                   (6) Für die Leiter der Ortsfeuerwehren gelten Absatz 1,
                                                                 Absatz 2, hier jedoch nur die Buchst. a), d), g), h), i)
§ 10 Stadtwehrleiter                                             und j), der Buchst. j) jedoch mit der Maßgabe, die Be-
                                                                 anstandungen dem Gemeindewehrleiter zu melden,
(1) Der Stadtwehrleiter und seine beiden Stellvertreter          sowie Absatz 5 entsprechend. Sie führen die Ortsfeu-
    werden nach § 14 gewählt und berufen.                        erwehr nach Weisung des Stadtwehrleiters.

(2) Der Stadtwehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der   (7) Der Stadtwehrleiter sowie dessen Stellvertreter kön-
    Feuerwehr verantwortlich und erledigt die ihm durch          nen bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten
    Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben. Er           oder wenn sie die geforderten Voraussetzungen an
    hat insbesondere                                             das Amt nicht mehr erfüllen, vom Bürgermeister im
                                                                 Einvernehmen mit dem Stadtrat nach Anhörung des
    a) auf die ständige Verbesserung des Ausbildungs-            Stadtfeuerwehrausschusses abberufen werden. Die
       standes der Angehörigen im aktiven Feuerwehr-             geforderten Voraussetzungen an das Amt sind durch
       dienst entsprechend den Feuerwehrdienstvor-               die gewählte Person insbesondere dann nicht mehr er-
       schriften hinzuwirken,                                    füllbar, wenn die Verpflichtung nach § 14 Absatz 4 zur
    b) regelmäßig die Einsätze der Feuerwehr zu leiten           erfolgreichen Absolvierung eines Lehrgangs aus in der
       oder diese Aufgabe an einen ausreichend qualifi-          Person selbst liegenden Gründen nicht möglich ist.
       zierten Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst
       zu übertragen,                                        § 11 Stadtfeuerwehrausschuss
    c) die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren bei
       Übungen und Einsätzen zu regeln,                      (1) Der Stadtfeuerwehrausschuss ist beratendes Organ
    d) die Dienste so zu organisieren, dass jeder Angehö-        des Stadtwehrleiters und wählt den Stadtwehrleiter
       rige im aktiven Feuerwehrdienst jährlich an minde-        und seine beiden Stellvertreter. Er behandelt Fragen
       stens 40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann,              der Finanzplanung, der Dienst- und Einsatzplanung,
    e) dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungs-        der Ehrenmitgliedschaft sowie die Fortschreibung der
       pläne aufgestellt und ihm vorgelegt werden,               Brandschutzbedarfsplanung.
Kinderfest der Badstraße und Butterleithe - Stadt Wolkenstein
8     Ausgabe 10 – Mittwoch, 13. Oktober 2021                                                Wolkensteiner Anzeiger
(2) Der Stadtfeuerwehrausschuss besteht aus:                     und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den
    - dem Stadtwehrleiter als Vorsitzenden sowie seinen          wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen und dem
      Stellvertretern                                            Bürgermeister mindestens zwei Wochen vor der Ver-
    - den Leitern der Ortsfeuerwehren sowie deren Stell-         sammlung bekannt zu geben. Angehörige der Jugend-
      vertretern                                                 feuerwehr, die nach § 5 Absatz 1 nicht wahlberechtigt
                                                                 sind, nehmen nicht an Abstimmungen der Hauptver-
    Doppelfunktionen sind zulässig. Alle Mitglieder des          sammlung teil. Sie besuchen in der Regel nur dann die
    Stadtfeuerwehrausschusses sind stimmberechtigt.              Hauptversammlung, wenn entsprechende Anlässe
                                                                 wie z. B. die Übergabe von Auszeichnungen vorliegen.
(3) Der Stadtfeuerwehrausschuss soll mindestens zwei-
    mal im Jahr tagen. Die Beratungen sind vom Vorsit-       (3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn min-
    zenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tages-               destens die Hälfte der nach § 5 Absatz 1 wahlberech-
    ordnung einzuberufen. Der Stadtfeuerwehrausschuss            tigten Anwesenden dem aktiven Feuerwehrdienst
    muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein             angehört. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines
    Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen           Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen,
    geforderten Tagesordnung verlangt. Der Stadtfeuer-           die unabhängig von der Zahl der anwesenden nach §
    wehrausschuss ist beschlussfähig im Sinne Absatz 1,          5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen
    wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten            beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversamm-
    Mitglieder anwesend sind.                                    lung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
                                                                 Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(4) Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des Stadt-
    feuerwehrausschusses einzuladen.                         (4) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift an-
                                                                 zufertigen, die dem Bürgermeister vorzulegen ist.
(5) Beschlüsse des Stadtfeuerwehrausschusses im Sinne
    des Absatz 1 werden mit einfacher Stimmenmehrheit        (5) Unter dem Vorsitz des Ortswehrleiters findet min-
    gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für           desten einmal aller 5 Jahre eine ordentliche Haupt-
    Wahlen gelten die Regelungen des § 14.                       versammlung der Ortsfeuerwehr statt. In dieser
                                                                 Versammlung werden von den nach § 5 Absatz 1
(6) Die Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses sind            wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen der Orts-
    nicht öffentlich. Über die Beratungen ist eine Nieder-       wehrleiter, seine beiden Stellvertreter und weitere
    schrift anzufertigen.                                        4 Mitglieder in den Ortsfeuerwehrausschuss für die
                                                                 Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Mitglieder der Al-
(7) In jeder Ortsfeuerwehr ist ein Ortsfeuerwehraus-             ters- und Ehrenabteilung können hier ihren Vertreter
    schuss zu bilden. Er ist beratendes Organ für den            im Ortsfeuerwehrausschuss ebenfalls für die Dauer
    Ortswehrleiter. Für ihn gelten die Absätze 3, 5 und          von 5 Jahren wählen. Eine außerordentliche Haupt-
    6 entsprechend. Er besteht aus dem Ortswehrleiter            versammlung ist innerhalb eines Monats vom Orts-
    als Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern, dem         wehrleiter einzuberufen, wenn das von mindestens
    Jugendfeuerwehrwart, dem Vertreter der Alters- und           einem Drittel der nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten
    Ehrenabteilung und 4 weiteren von der Ortsfeuer-             Feuerwehrangehörigen schriftlich unter Angabe der
    wehrversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewähl-           Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung
    ten Mitgliedern. Alle Mitglieder des Ortsfeuerwehr-          der Hauptversammlung sind den wahlberechtigten
    ausschusses sind stimmberechtigt. Der Bürgermeister          Feuerwehrangehörigen zwei Wochen vor der Ver-
    und der Stadtwehrleiter können zu den Sitzungen ein-         sammlung bekannt zu geben. Der Bürgermeister und
    geladen werden, sie besitzen kein Stimmrecht.                der Stadtwehrleiter können zu den Sitzungen eingela-
                                                                 den werden, sie besitzen kein Stimmrecht. Der Absatz
§ 12 Hauptversammlung                                            3 gilt entsprechend auch für die Hauptversammlung
                                                                 der Ortsfeuerwehr über die eine Niederschrift dem
(1) Unter dem Vorsitz des Stadtwehrleiters ist mindestens        Stadtwehrleiter und dem Bürgermeister vorzulegen
    einmal jährlich eine ordentliche Hauptversammlung            ist.
    der Stadtfeuerwehr durchzuführen. In der Hauptver-
    sammlung hat der Stadtwehrleiter einen Bericht über      § 13 Bestellung von Funktionsträgern
    die Tätigkeit der Stadtfeuerwehr im abgelaufenen Jahr
    abzugeben. Außerdem werden Neuaufnahmen sowie            (1) Zu bestellende Funktionsträger sind:
    Beförderungen und Auszeichnungen für Angehörige              - die Gruppenführer und Zugführer,
    der Stadtfeuerwehr vorgenommen.                              - die Gerätewarte und Atemschutzgerätewarte bzw.
                                                                   die Atemschutzbeauftragten und
(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Stadt-              - die Jugendfeuerwehrwarte
    wehrleiter einzuberufen. Eine außerordentliche
    Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats vom          (2) Der Stadtwehrleiter bestellt die Funktionsträger
    Stadtwehrleiter einzuberufen, wenn das von min-              schriftlich. Der Stadtwehrleiter kann die Bestellung
    destens einem Drittel der nach § 5 Absatz 1 wahl-            nach Anhörung des zuständigen Ortswehrleiters je-
    berechtigten Feuerwehrangehörigen schriftlich un-            derzeit widerrufen. Die Funktionsträger führen ihre
    ter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt              Aufgaben nach Weisungen ihrer Vorgesetzten aus.
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Wolkensteiner Anzeiger                                                 Ausgabe 10 – Mittwoch, 13. Oktober 2021         9
(3) Als Funktionsträger dürfen nur Feuerwehrangehörige            Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten,
    eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über         als zu wählen sind und muss vom zuständigen Feuer-
    praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfü-              wehrausschuss bestätigt sein. Betroffene Kandidaten
    gen, die erforderliche Qualifikation besitzen und an          sind im Feuerwehrausschuss nicht stimmberechtigt.
    spezifischen Fortbildungen regelmäßig teilnehmen.
                                                              (6) Wahlen sind vom Bürgermeister oder einen von ihm
(4) Zu bestellende Funktionsträger werden dem Stadt-              benannten Beauftragten zu leiten. Die anwesenden
    wehrleiter vom zuständigen Ortswehrleiter vorge-              Stimmberechtigten benennen in der Regel durch of-
    schlagen.                                                     fene Abstimmung mit absoluter Mehrheit zwei Bei-
                                                                  sitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stim-
§ 14 Wahlen                                                       menauszählung vornehmen. Die Beisitzer können
                                                                  Wahlberechtigte, jedoch keine Kandidaten sein.
(1) Der Stadtwehrleiter und seine Stellvertreter werden
    von den Leitern der Ortsfeuerwehren und deren bei-        (7) Wahlen auf Ortsfeuerwehrebene können nur dann
    den Stellvertreter gewählt. Die Ortswehrleiter und            vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der
    deren Stellvertreter werden durch die in § 6 Absatz 1         nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrange-
    Satz 2 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen ge-              hörigen anwesend ist und davon mindestens die Hälf-
    wählt. Wiederwahl ist zulässig.                               te dem aktiven Feuerwehrdienst angehört.

(2) Der Stadtwehrleiter, die Ortswehrleiter und deren         (8) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kan-
    Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Beru-            didat zur Wahl, kann die Wahl offen erfolgen, wenn kei-
    fungsdauer oder im Falle eines beabsichtigten vor-            ner der anwesenden Stimmberechtigten widerspricht.
    zeitigen Ausscheidens oder nach Neuwahlen bis zur
    Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Lehnt          (9) Die Wahlen zu mehreren Ämtern erfolgen in getrenn-
    der Stadtwehrleiter, Ortswehrleiter oder der entspre-         ten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte
    chende Stellvertreter aus wichtigem Grund im Sinne            der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten er-
    des § 18 der Sächsischen Gemeindeordnung eine                 halten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang
    Weiterführung ab oder stehen dieser Weiterführung             die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen
    gewichtige Gründe in der Person des Stadtwehrlei-             den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen
    ters, Ortswehrleiters oder des entsprechenden Stell-          durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit ent-
    vertreters entgegen, kann der Bürgermeister einen             scheidet. Tritt nur ein Kandidat an und erreicht dieser
    geeigneten Feuerwehrangehörigen, beim Stadtwehr-              keine absolute Mehrheit, ist eine erneute Wahl nach
    leiter oder Ortswehrleiter insbesondere den entspre-          Maßgabe des Absatz 1 bis 8 und Absatz 9 Sätze 1
    chenden Stellvertreter, vorübergehend mit der Wahr-           bis 3 durchzuführen. Liegt bei mehreren Kandidaten
    nehmung der Aufgaben betrauen.                                Stimmgleichheit vor, entscheidet das Los.

(3) Steht kein einziger Kandidat für ein in Absatz 1 ge-      (10) Für die Wahl der zusätzlichen Mitglieder der Ortsfeu-
    nanntes Wahlamt zur Verfügung, beruft der Bürger-              erwehrausschüsse gelten die Absätze 1 bis 8, soweit
    meister nach Anhörung der Wahlberechtigten und                 im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Wahl
    mit Zustimmung des Stadtrates einen geeigneten                 der zusätzlichen Mitglieder der Ortsfeuerwehraus-
    wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen längstens                schüsse ist als Mehrheitswahl ohne Stimmhäufung
    bis zum Ende der Berufungsdauer nach § 17 Absatz 3             durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele
    Satz 2 SächsBRKG.                                              Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In
                                                                   den Ortsfeuerwehrausschuss sind diejenigen Feuer-
(4) Gewählt werden kann nur, wer selbst wahlberech-                wehrangehörigen gewählt, die die meisten Stimmen
    tigt ist, über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse        erhalten haben.
    und Erfahrungen sowie über die erforderlichen per-
    sönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt.         (11) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl anneh-
    Erforderliche fachliche Mindestvoraussetzung für               men.
    den Stadtwehrleiter und seiner Stellvertreter ist die
    erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Zug-            (12) Die Niederschrift der Wahl ist spätestens eine Woche
    führer und Verbandsführer sowie zum Leiter einer               nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Bürgermei-
    Feuerwehr. Die Qualifikation zur vorhergehenden                ster zu übergeben.
    taktischen Führungsfunktion reicht aus, wenn sich
    der Kandidat schriftlich vor der Wahl verpflichtet, die   (13) Der Bürgermeister muss dem Wahlergebnis wider-
    erforderliche taktische Führungsausbildung innerhalb           sprechen, wenn er der Auffassung ist, dass es rechts-
    von zwei Jahren zu absolvieren. Die Kandidaten sollen          widrig ist. Der Bürgermeister kann dem Wahlergebnis
    ihren ersten Wohnsitz in der Gemeinde haben.                   widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass es
                                                                   für die Stadt nachteilig ist.
(5) Die nach § 17 Absatz 3 SächsBRKG durchzuführen-
    den Wahlen sind mindestens zwei Wochen vorher,            (14) Sofern kein Widerspruch nach Absatz 13 erfolgt, be-
    zusammen mit dem Wahlvorschlag, den wahlberech-                ruft der Bürgermeister im Benehmen mit dem Stadtrat
    tigten Feuerwehrangehörigen bekannt zu machen.                 die Gewählten in die Positionen.
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10    Ausgabe 10 – Mittwoch, 13. Oktober 2021                                                   Wolkensteiner Anzeiger
(15) Scheidet ein gewähltes zusätzliches Mitglied aus dem          ben bedürfen der Zustimmung des Bürgermeisters.
     Ortsfeuerwehrausschuss aus, rückt ein Ersatzmitglied          Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künfti-
     nach. Ersatzmitglieder sind alle Wahlbewerber, die bei        gen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden,
     der Wahl für die zusätzlichen Mitglieder des Ortsfeu-         wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt.
     erwehrausschusses nicht die erforderliche Stimmzahl,
     jedoch mindestens eine Stimme erhalten haben. Die        (4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Orts-
     Reihenfolge der Ersatzmitglieder bestimmt sich nach          feuerwehrausschuss. Der Ortsfeuerwehrausschuss
     der Anzahl der Anzahl der erhaltenen Stimmen. Bei            kann den Leiter der Ortsfeuerwehr ermächtigen, über
     Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht kein Er-        die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten
     satzmitglied mehr zur Verfügung, finden Nachwahlen           Höhe oder für einen bestimmten Zweck zu entschei-
     auf der Ebene der betroffenen Ortsfeuerwehr nach             den. Der Leiter der Ortsfeuerwehr vertritt bei Ausfüh-
     Maßgabe der Absätze 10 bis 14 statt.                         rung des Wirtschaftsplanes den Bürgermeister.

(16) Neuwahlen während der Berufungsperiode sind an-          (5) Die Kameradschaftskasse ist jährlich mindestens ein-
     zusetzen, wenn zwei Drittel der Stimmberechtigten            mal von zwei Rechnungsprüfern, die von der Orts-
     dies schriftlich vom Stadtwehrleiter fordern.                hauptversammlung auf 5 Jahre bestellt werden, zu
                                                                  prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Bürgermei-
§ 15 Ehrenzuwendungen                                             ster vorzulegen und den Kameraden der Ortsfeuer-
                                                                  wehr bekannt zu geben.
(1) Für langjährige treue Dienste in der Feuerwehr erhal-
    ten Feuerwehrangehörige der Stadtfeuerwehr eine           § 17 Inkrafttreten
    Ehrenzuwendung. Die Höhe der Ehrenzuwendung ist
    in der Feuerwehrentschädigungssatzung der Stadt           Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung
    Wolkenstein festgelegt.                                   in Kraft.

(2) Der zuständige Ortswehrleiter unterbreitet dem Bür-       Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung der Stadt Wolken-
    germeister einen entsprechenden Auszeichnungsvor-         stein vom 18.01.2021 außer Kraft.
    schlag. Die Entscheidung über die Vergabe trifft der
    Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Stadtwehr-          Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf
    leiter. Ein Anspruch auf die Ehrenzuwendung besteht       die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form ver-
    nicht.                                                    zichtet. Es wird darauf hingewiesen, dass die ausschließ-
                                                              liche Verwendung der männlichen Form explizit als ge-
§ 16 Sonderkasse für die Kameradschaftspflege                 schlechtsunabhängig verstanden werden soll.

(1) Für die Ortsfeuerwehren Gehringswalde und Schön-
    brunn wurde auf Antrag eine Sonderkasse im Rahmen         Wolkenstein, den 07. September 2021
    eines Sondervermögens mit Sonderrechnung für die
    Kameradschaftspflege und die Durchführung von Ver-
    anstaltungen der jeweiligen Ortsfeuerwehr eingerich-
    tet. Für jede weitere Ortsfeuerwehr kann auf Antrag
    eine Sonderkasse im Rahmen eines Sondervermö-             Wolfram Liebing
    gens mit Sonderrechnung für die Kameradschafts-           Bürgermeister
    pflege und die Durchführung von Veranstaltungen
    der jeweiligen Ortsfeuerwehr eingerichtet werden.
    Die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft sind         Hinweis nach § 4 Abs. 4 der GemO für den Freistaat
    auf die Sondervermögen nicht anzuwenden.                  Sachsen (SächsGemO)

(2) Das Sondervermögen besteht aus:                           Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die
    - Zuwendungen der Gemeinde und Dritter,                   unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
    - Erträgen aus Veranstaltungen,                           zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntma-
    - mit Mitteln des Sondervermögens erworbene Ge-           chung als von Anfang an als gültig zustande gekommen.
      genstände                                               Dies gilt nicht, wenn
    - und aus sonstigen Einnahmen.
                                                              1.   die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft er-
(3) Der Ortsfeuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung               folgt ist,
    des Bürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der         2.   Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die
    alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der           Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung
    Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehenden                verletzt worden sind,
    Einnahmen und die zu leistenden Ausgaben enthält.         3.   der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2
    Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig de-             wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
    ckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmä-        4.   vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    ßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre              a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss bean-
    Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausga-                 standet hat oder
Wolkensteiner Anzeiger                                                  Ausgabe 10 – Mittwoch, 13. Oktober 2021            11
    b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift       (2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede auf die
       gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sach-             Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tä-
       verhalts, der die Verletzung begründen soll, schrift-       tigkeit der Stadtfeuerwehr Wolkenstein die auf Anfor-
       lich geltend gemacht worden ist.                            derung oder von Amtswegen erfolgt.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend ge-       § 2 Geltungsbereich
macht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1
genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend ma-         (1) Diese Satzung gilt für alle Leistungen der Stadtfeuer-
chen.                                                              wehr Wolkenstein im Sinne der § 2 Abs. 1, § 6, § 16
                                                                   Abs. 1, § 22, § 23 und § 69 des SächsBRKG und des
                                                                   § 2 Abs. 3 der Feuerwehrsatzung der Stadt Wolken-
                                                                   stein.
Satzung der Stadt Wolkenstein
über die Erhebung von Kostenersatz                             (2) Die einsatztaktisch notwendigen Kräfte und Mittel für
für Leistungen der Feuerwehr                                       den Einsatz bestimmt die Stadtfeuerwehr Wolken-
(Feuerwehrkostensatzung – FwKS)                                    stein unter Berücksichtigung der Alarm- und Ausrü-
                                                                   ckeordnung.
vom 06. September 2021
                                                               § 3 Erhebung des Kostenersatzes
Veröffentlicht im Wolkensteiner Amtsblatt Nr. 10/2021
                                                               (1) Für Pflichtleistungen der Stadtfeuerwehr Wolken-
Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung für               stein wird gemäß § 69 Abs. 2 SächsBRKG und § 22
den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 9. März 2018                 SächsBRKG in Verbindung mit § 17 SächsFwVO Ko-
(SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des           stenersatz verlangt. Für von Kostenschuldnerin/vom
Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542), der §§              Kostenschuldner nicht zu vertretende einsatztak-
22 und 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brand-                 tische Maßnahmen wird kein Kostenersatz verlangt.
schutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (Sächs-
BRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 521), des § 17          (2) Für Einsätze der Stadtfeuerwehr Wolkenstein außer-
der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des              halb der Brandbekämpfung und andere Leistungen
Innern über die Feuerwehrverordnung – SächsFwVO) vom               der Stadtfeuerwehr Wolkenstein wird auf der Grund-
21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), zuletzt geändert             lage des § 69 Abs. 3 SächsBRKG und dieser Satzung
durch Verordnung vom 7. August 2019 (SächsGVBl. S.                 Ersatz der Kosten verlangt.
650) sowie § 8a des Sächsischen Kommunalabgabenge-
setz (SächsKAG) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116),          (3) § 7 Abs. 4 Sächsisches Verwaltungskostengesetz
zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes              (SächsVwKG) gilt entsprechend.
vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) hat der Stadtrat
der Stadt Wolkenstein in seiner Sitzung am 06. September       § 4 Berechnung des Kostenersatzes
2021 folgende Satzung beschlossen.
                                                               (1) Der Kostenersatz wird nach dem jeweils gültigen Ko-
Inhaltsverzeichnis:                                                stenverzeichnis für Leistungen der Stadtfeuerwehr
                                                                   Wolkenstein berechnet. Das Kostenverzeichnis ist als
§ 1 Begriffsbestimmungen                                           Anlage Bestandteil der Satzung. Der Kostenersatz
§ 2 Geltungsbereich                                                wird nach Zeitaufwand (Einsatzzeit gemäß Abs. 3),
§ 3 Erhebung des Kostenersatzes                                    Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Per-
§ 4 Berechnung des Kostenersatzes                                  sonals, der Fahrzeuge und des Materials erhoben. Die
§ 5 Kostenschuldner                                                Kostensätze der Fahrzeuge beinhalten die Kosten für
§ 6 Entstehung und Fälligkeit                                      die auf den Fahrzeugen verlasteten Geräte.
§ 7 Schlussbestimmungen
                                                               (2) Für Leistungen, die nicht in den §§ 22 und 69 Sächs-
Anlage                                                             BRKG geregelt sind, kann Kostenersatz zuzüglich der
Kostenverzeichnis für Leistungen der Stadtfeuerwehr                gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer abweichend
Wolkenstein                                                        vom Kostenverzeichnis vertraglich vereinbart werden.
                                                                   Der Auftrag für diese Leistungen soll schriftlich erfolgen.
§ 1 Begriffsbestimmungen
                                                               (3) Die Einsatzzeit für Personal und Fahrzeuge beginnt
(1) Kostenersatz im Sinne dieser Satzung beinhaltet die            mit der Alarmierung/Anforderung der Stadtfeuerwehr
    Aufwendungen der Stadtfeuerwehr Wolkenstein für                Wolkenstein und endet entweder mit Beginn des
    - die Durchführung von Pflichtleistungen, für die nach         folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung der Ein-
      dieser Satzung unter bestimmten Voraussetzungen              satzleitung über das Ende des Einsatzes, spätestens
      Erstattung verlangt wird, und                                mit der Herstellung der Einsatzbereitschaft nach dem
    - Einsätze der Stadtfeuerwehr Wolkenstein außer-               Wiedereinrücken im Feuerwehrgerätehaus.
      halb der Brandbekämpfung und die Durchführung                Abweichend davon beinhaltet der Zeitansatz beim
      von anderen Leistungen.                                      vorbeugenden Brandschutz die Kontroll- und Bera-
12     Ausgabe 10 – Mittwoch, 13. Oktober 2021                                                  Wolkensteiner Anzeiger
     tungszeit, die Vor- und Nachbereitungszeit und bei           1. derjenige, dessen Verhalten den Einsatz erforder-
     Ortsbegehungen die Hin- und Rückfahrtszeit.                     lich gemacht hat, und die in § 6 Absatz 2 Satz 1 und
                                                                     Absatz 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienst-
(4) Die Einsatzzeit wird minutengenau abgerechnet.                   gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358),
                                                                     in der jeweils geltenden Fassung, genannten Per-
(5) Für die beim Einsatz verbrauchten Materialien wer-               sonen,
    den die jeweiligen Sachkosten und gegebenenfalls              2. der Eigentümer der Sache, deren Zusatz den Ein-
    Entsorgungskosten berechnet. Zusätzlich wird ein                 satz erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der
    Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 10 Prozent                 die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt,
    erhoben.                                                      3. derjenige, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.

(6) Werden durch den Einsatz Geräte oder Ausrüstungs-        (3) Wer Leistungen gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung in
    gegenstände unbrauchbar, so können die Kosten für            Anspruch nimmt, hat den vereinbarten Kostenersatz
    den Zeitwert der Kostenschuldnerin/dem Kosten-               zu bezahlen.
    schuldner in Rechnung gestellt werden.
                                                             (4) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als
(7) Entstehen der Stadtfeuerwehr Wolkenstein durch In-           Gesamtschuldner.
    anspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten
    und Ausrüstungsgegenständen Dritter zusätzliche          § 6 Entstehung und Fälligkeit des Kostenersatzes
    Kosten, so sind diese zu erstatten. Zusätzliche Kosten
    im Sinne dieser Satzung entstehen u. a. durch die In-    (1) Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit Beendi-
    anspruchnahme von Spezialdienstleistungen Dritter            gung des Einsatzes/der Leistung der Stadtfeuerwehr
    und speziellen Materialien bzw. Geräten, die nicht von       Wolkenstein.
    der Stadtfeuerwehr Wolkenstein vorgehalten werden.
                                                             (2) Der Kostenersatz wird einen Monat nach der Bekannt-
§ 5 Kostenschuldner                                              gabe des Kostenbescheides an den Kostenschuldner
                                                                 fällig, wenn nicht die Behörde einen anderen Zeit-
(1) Zum Kostenersatz für Leistungen nach § 3 Abs. 1 die-         punkt bestimmt oder die Fälligkeit abweichend durch
    ser Satzung sind die in § 69 Abs. 2 SächsBRKG ver-           Vertrag geregelt ist.
    pflichtet:
    1. der Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Scha-    § 7 Schlussbestimmungen
       den vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
       hat,                                                  (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntma-
    2. der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Scha-        chung in Kraft.
       den beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, Schienen-,
       Luft- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist,           (2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrkostensatzung vom
    3. der Eigentümer, Besitzer oder Betreiber, wenn der         01. März 2021 außer Kraft.
       Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anla-
       ge mit besonderem Gefahrenpotenzial erforderlich
       geworden ist,                                         Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf
    4. der Betreiber einer automatischen Brandmeldean-       die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form ver-
       lage, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm ausge-      zichtet. Es wird darauf hingewiesen, dass die ausschließ-
       löst wird,                                            liche Verwendung der männlichen Form explizit als ge-
    5. derjenige, der wider besseres Wissen oder infol-      schlechtsunabhängig verstanden werden soll.
       ge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die
       Feuerwehr alarmiert,
    6. derjenige, in dessen Interesse eine Brandsicher-      Anlage zur Feuerwehrkostensatzung
       heitswache gestellt wird,
    7. die Gemeinde, der im Rahmen eines gemeindeü-          Kostenverzeichnis für Leistungen der Stadtfeuerwehr
       bergreifenden Einsatzes nach § 14 Abs. 1 Hilfe ge-    Wolkenstein vom 06. September 2021
       leistet worden ist, sofern keine anderen Vereinba-
       rungen bestehen oder getroffen werden.                1.   Stundensätze für den Einsatz von Fahrzeugen ein-
                                                                  schließlich den Kosten der auf den Fahrzeugen verla-
     Die örtlichen Brandschutzbehörden können von den             steten Geräte
     Eigentümern oder Besitzern der der Brandverhü-
     tungsschau unterliegenden Objekte Ersatz der durch           Kategorie I = Löschfahrzeuge mit Gruppenbesatzung
     die Brandverhütungsschau entstandenen Kosten ge-             (9 Feuerwehrangehörige)
     mäß § 17 SächsFwVO verlangen.
                                                                  - OF Wolkenstein: LF 8/6
(2) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 Abs. 2 dieser            - OF Falkenbach: LF 8
    Satzung wird über Abs. 1 hinaus auch von den in §             - OF Schönbrunn: HLF 16/20
    69 Abs. 3 SächsBRKG genannten Personen verlangt.
    Dies sind:
Wolkensteiner Anzeiger                                                  Ausgabe 10 – Mittwoch, 13. Oktober 2021        13
     Kategorie II = Löschfahrzeuge mit Staffelbesatzung             Kilometerpauschale für Leistungsart 1 und 2
     (6 Feuerwehrangehörige)                                        gemäß § 9 EStG i. d. F. vom Dezember 2019
                                                                    				                            0,30 Euro/Kilometer
     - OF Wolkenstein: TLF 16/25
     - OF Gehringswalde: TSF-W
     - OF Hilmersdorf: MLF                                      Wolkenstein, den 07. September 2021

Kategorie I Feuerwehrfahrzeuge          42,86 Euro/Stunde
		                                       0,72 Euro/Minute
                                                                Wolfram Liebing
Kategorie II Feuerwehrfahrzeuge         20,32 Euro/Stunde       Bürgermeister
		                                       0,34 Euro/Minute

2.   Stundensatz für Leistungen des Personals der Stadt-        Hinweis nach § 4 Abs. 4 der GemO für den Freistaat
     feuerwehr Wolkenstein                                      Sachsen (SächsGemO)
                                                                Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die
   Stundensatz für Leistungen des Personals                     unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
                                    15,07 Euro/Stunde           zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntma-
			                                                             chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies
3. Kosten für Verbrauchsmaterial                                gilt nicht, wenn
                                                                1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft er-
     Die Kosten für Verbrauchsmaterial, wie zum Beispiel             folgt ist,
     - Ölbindemittel verschiedener Sorten,                      2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die
     - Schaumbildner,                                                Genehmigung oder die Bekannt-
     - Absperrmittel,                                                machung der Satzung verletzt worden sind,
     - Rüstmaterial,                                            3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2
     - Abdichtmaterial,                                              wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen
     - Verbrauchsmaterial zur Türnotöffnung,                         hat,
     - Einsatzkleidung/Schutzausrüstung                         4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
                                                                        a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss bean-
     und deren Entsorgung richten sich nach den jeweils                 standet hat oder
     gültigen Angeboten und Preisen der Anbieter und                    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor-
     Vertragspartner zuzüglich 10 % Verwaltungskosten-                  schrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung
     zuschlag.                                                          des Sachverhalts, der die Verletzung begründen
                                                                        soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
4. Leistungen im vorbeugenden Brandschutz                       Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend ge-
                                                                macht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1
     Leistungsarten:                                            genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend ma-
                                                                chen.
     1. Brandsicherheitswachen
     2. Durchführung von regelmäßigen und außerordent-
        lichen Brandverhütungsschauen
                                                                Satzung der Stadt Wolkenstein
     Kostenersatz                                               über die Erhebung einer Kurtaxe
                                                                (Kurtaxesatzung)
     Für die Tätigkeiten im vorbeugenden Brandschutz
     werden folgende Kosten je Kameradin bzw. Kamerad           Aufgrund von § 4 der Stadtordnung für den Freistaat
     angesetzt:                                                 Sachsen (SächsGemO) sowie der §§ 2, 6 Absatz 2 Satz
                                                                2 und 34 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes
     Leistungsart 1                     15,07 Euro/Stunde       (SächsKAG) hat der Stadtrat der Stadt Wolkenstein am
                                                                06. September 2021 folgende Satzung beschlossen:
     Leistungsart 2
     Da die Stadt Wolkenstein über kein geeignetes Fach-        § 1 Erhebung einer Kurtaxe und Erhebungsgebiet
     personal gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 SächsBRKG ver-
     fügt, richtet sich der Kostensatz für diese Leistungsart   (1) Die Stadt Wolkenstein erhebt zur Deckung ihrer be-
     gem. § 22 Abs. 2 und 3 SächsBRKG in Verbindung                 sonderen Kosten, die ihr
     mit § 17 SächsFwVO nach den tatsächlichen Kosten,              1. für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und
     die durch die Inanspruchnahme von geeignetem Fach-                Unterhaltung der zu touristischen Zwecken bereit-
     personal des Landkreises entstehen. Zuzüglich wird                gestellten Einrichtungen und Anlagen,
     Kostenersatz verlangt, wenn Angehörige der Stadt-              2. für die zu touristischen Zwecken durchgeführten
     feuerwehr Wolkenstein zur Brandverhütungsschau                    Veranstaltungen und
     beratend hinzugezogen werden.                                  3. für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines
                                                                       überregionalen Verbunds, den Abgabepflichtigen
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