Kinderfest der Badstraße und Butterleithe - Stadt Wolkenstein
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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Wolkenstein einschließlich der Ortsteile Falkenbach, Schönbrunn, Gehringswalde, Hilmersdorf, Heilbad Warmbad Mittwoch, 13. Oktober 2021 – Ausgabe Nr. 10 Kinderfest der Badstraße und Butterleithe Am 11.09.2021 feierten die Anwohner der Butterleithe und Badstraße ein buntes Kinder- und Straßenfest. Neben dem musikalischen Rahmenprogramm gab es für die zahlreichen Besucher spannende Spiele mit der Wolkensteiner Feuerwehr, Hüpfburg- und Trampolinspringen für die Kinder, sowie leckere Verköstigung durch Grillplatte und Kuchenbuffet. Wir möchten uns an dieser Stelle ganz herzlich bei den zahlreichen Helfern, Gästen und Mitwirkenden bedanken, die diesen Tag erst möglich gemacht haben. Besonderer Dank gilt außerdem der Getränke Flath GmbH, der Sparkasse Marienberg, Meyer Massivhäuser Bau GmbH sowie der Feuerwehr Wolkenstein und dem Feuerwehrförderverein Wolkenstein e. V.
2 Ausgabe 10 – Mittwoch, 13. Oktober 2021 Wolkensteiner Anzeiger Telefonnummern und Adressen Gästebüro Warmbad (OT Warmbad, Am Kurpark 3, 09429 Wolkenstein) Telefon: 037369 151-15 Fax: 037369 151-17 Stadtverwaltung Wolkenstein E-Mail: info@warmbad.de Rathaus, Markt 13, 09429 Wolkenstein Internet: www.warmbad.de Telefon: 037369 131-0 Öffnungszeiten Fax: 037369 131-11 Montag – Freitag: 09:00 – 18:00 Uhr E-Mail: verwaltung@stadt-wolkenstein.de Internet: www.stadt-wolkenstein.de Museum Schloss Wolkenstein mit militärhistorischer Ausstellung (Schlossplatz 1, 09429 Wolkenstein) Öffnungszeiten Telefon: 037369 87123 Montag, Mittwoch, Freitag: 09:00 – 12:00 Uhr E-Mail: info@stadt-wolkenstein.de Dienstag: 09:00 – 12:00 und 13:00 – 18:00 Uhr Militärhistorische Ausstellung: Donnerstag: 09:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr Mobil: 0163 4092766 (Herr Donner) Bürgermeister E-Mail: info@museum-wolkenstein.de Herr Wolfram Liebing 131-30 Internet: www.museum-wolkenstein.de E-Mail: bgm@stadt-wolkenstein.de Öffnungszeiten Sekretariat Dienstag – Sonntag und an Feiertagen: 10:00 – 16:00 Uhr, Frau Berger 131-10 Schließtag: 24.12. E-Mail: verwaltung@stadt-wolkenstein.de Stadtbibliothek Wolkenstein Amtsleiterin Kämmerei / Zentrale Verwaltung (Markt 13, 09429 Wolkenstein) Frau Helbig 131-12 Telefon: 037369 131-27 E-Mail: kaemmerei@stadt-wolkenstein.de E-Mail: stadtbibliothek@stadt-wolkenstein.de SB Anlagenbuchhaltung, Frau Drechsel 131-13 Öffnungszeiten SB Kasse, Frau Beyrich 131-15 Montag: 13:00 – 18:00 Uhr SB Steuern / Kasse, Frau Sprunk 131-16 Dienstag: 13:00 – 18:00 Uhr E-Mail: kasse@stadt-wolkenstein.de Donnerstag: 13:00 – 18:00 Uhr SB Personal / Haushalt, Frau Böhme 131-17 E-Mail: personalamt@stadt-wolkenstein.de Bürgerschule Wolkenstein (Grundschule) SB Einwohnermeldeamt / Passamt / Gaststättenrecht (Turnerstraße 9, 09429 Wolkenstein) Frau Becker 131-18 Telefon: 037369 9407 E-Mail: einwohnermeldeamt@stadt-wolkenstein.de Fax: 037369 87298 Hort: 037369 87299 SB Standesamt / Gewerbeamt E-Mail: info@schule-wolkenstein.de Frau Matzek 131-19 Internet: www.schule-wolkenstein.de E-Mail: standesamt@stadt-wolkenstein.de SB Ordnungsamt / Kultur Kindertagesstätten Herr Berger 131-20 Kindertagesstätte „Regenbogen“ E-Mail: ordnungsamt@stadt-wolkenstein.de (OT Gehringswalde, Hauptstraße 20 k, 09429 Wolkenstein) SB Gemeindlicher Vollzugsdienst Telefon: 037369 8234 Herr Tausch 131-21 E-Mail: kiga.gehringswalde@stadt-wolkenstein.de E-Mail: ordnungsamt@stadt-wolkenstein.de Kindertagesstätte „Zwergenland“ (OT Schönbrunn, Dorfstraße 38 b, 09429 Wolkenstein) SB Jugend / FFW / Schule / allg. Verwaltung Telefon: 037369 9685 Herr Richter 131-24 E-Mail: kiga.schoenbrunn@stadt-wolkenstein.de E-Mail: hauptamt@stadt-wolkenstein.de Amtsleiter Bauverwaltung, Sicherheit und Ordnung Wertstoffhof Wolkenstein Herr Voigt 131-32 Ortseingang (ehemals Deponie), 09429 Wolkenstein E-Mail: bauamt@stadt-wolkenstein.de Telefon: 037369 131-36 SB Liegenschafts- und Wohnungsverwaltung Öffnungszeiten Frau Lange 131-35 Dienstag Donnerstag Samstag E-Mail: liegenschaften@stadt-wolkenstein.de Nov. 13:00 – 17:00 08:00 – 12:00 08:00 – 12:00 SB Allgemeine Bauverwaltung, Frau Ufer 131-36 Dez. bis Feb. geschlossen geschlossen 08:00 – 12:00 E-Mail: bauamt@stadt-wolkenstein.de März bis Okt. 14:00 – 18:00 08:00 – 12:00 08:00 – 12:00 Bankverbindungen der Stadt Wolkenstein Abwasserzweckverband Wolkenstein / Warmbad – Erzgebirgssparkasse LSG Oberes Zschopautal BLZ: 87054000, Konto: 3125002000 (Wolkensteiner Straße 10, 09518 Großrückerswalde) IBAN: DE93870540003125002000, BIC: WELADED1STB Telefon: 03735 266480 Deutsche Kreditbank AG Fax: 03735 266481 BLZ: 12030000, Konto: 0001409002 E-Mail: info@azv-wolkenstein.de IBAN: DE57120300000001409002, BIC: BYLADEM1001 Notfall / Havarie: 037369 879514 Gästebüros Silber-Therme Warmbad Gästebüro Wolkenstein Öffnungszeiten (Schlossplatz 1, 09429 Wolkenstein) Montag – Donnerstag, Sonntag: 09:00 – 22:00 Uhr Telefon: 037369 87123 Freitag, Sonnabend: 09:00 – 23:00 Uhr Fax: 037369 87124 E-Mail: info@stadt-wolkenstein.de MITNETZ STROM Öffnungszeiten Störungsrufnummern (kostenfrei): 0800 2305070 Dienstag – Sonntag sowie an allen Feiertagen: 10:00 – 16:00 Uhr Montag bis Sonntag: 00:00 Uhr – 24:00 Uhr Die nächste Ausgabe erscheint am Mittwoch, dem 10.11.2021. Redaktionsschluss ist der 29.10.2021. Bitte geben Sie Ihre Texte und Anzeigen rechtzeitig ab.
Wolkensteiner Anzeiger Ausgabe 10 – Mittwoch, 13. Oktober 2021 3 Umsetzung der Förderrichtlinie des SMK zur Gewährung von Zuwendungen zur Beschleunigung der Verbesserung ganztägiger Bildung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter Erstmalig werden ab dem Schuljahr 2021/2022 8 Klassen mit ca. 150 Schülern in der Bürger- schule beschult. Das bedeutet, dass gegenüber den bisherigen Schuljahren 30 Schüler mehr in der Bürgerschule unterrichtet werden und dafür neben den erforderlichen Räumlichkeiten und Möbel zur Verfügung gestellt werden müssen. Dies brachte einen großen logistischen und fi- nanziellen Mehraufwand mit sich. Umso mehr war die Stadtverwaltung sehr positiv über- rascht, dass mit Hilfe des Förderprogrammes diese Herausforderung zumindest finanziell abgefedert werden konnte, denn die geplanten Anschaffungen wurden zwischenzeitlich getä- tigt und fanden im Schulgebäude ihren Platz. So wurden 14 Schülerbänke, 28 Stühle, 5 Schränke, 3 Regale, Garderobenbänke, Ran- zenregale mit einem Wert von 22.540 € ange- schafft und werden mit 70 % vom Land bezu- schusst.
4 Ausgabe 10 – Mittwoch, 13. Oktober 2021 Wolkensteiner Anzeiger Der Bürgermeister informiert Wahl? Solidargemeinschaft, Partnerschaft, Nachdenk ... Pause! Liebe Bürgerinnen und Bürger, liebe Unternehmerinnen und Unternehmer, sehr geehrte Gäste! Jetzt haben aber viele durch ihre Abstimmung denen da oben es gezeigt! Denken wäre besser gewesen! Wir le- ben auch von Urlaubern! Wir benötigen Arbeitskräfte aller Geschlechter, z. B. Schweißer, Köche, Bedienungen, Pfle- gekräfte, Hausärzte, und und …! Dann schafft mal welche mit heran! Der Tag des Denkmals mit den Überraschungen in einigen Geschäften war ein voller Erfolg. Das Zusammensein plus gungen für das Haus mit Grundstück interessiert, möge die Musik von Kendy haben alle, die gekommen sind, be- sich bei uns melden. Es gehören 1.710 m² zum Erbgericht. geistert. Aus Erfahrungen der Vergangenheit heraus gibt es eine Bedingung an die Weitergabe. Eine Interessentin, ein In- Das Herbstfest mit Einweihung der Erntedankkrone im OT teressent sollte mit einem „Konzept“ bei uns vorsprechen, Falkenbach war ebenfalls eine gemeinschaftsfördernde was alle, besonders die Bürgerschaft von Falkenbach be- Angelegenheit. grüßen dürfte. Der Zustand des ganz langsamen Verfalls möge überwunden werden. Ideen sammeln wir bis zum Ich danke allen, die trotz manch unverständlicher Auflagen 31. Dezember 2021. Sie bilden die Grundlage für weiter den Mut nicht ganz verlieren, etwas für die Gemeinschaft Entscheidungen des Stadtrates. zu organisieren. Vielen Dank dem Inner-Wheel-Verein Chemnitz/Erzgebir- ge, besonders Berit Schiefer, für die 1.000,00 € Spende zu Wolfram Liebing Gunsten eines Barfußpfades in der Kita „Zwergenland“ OT Bürgermeister Schönbrunn. Vielen Dank dem Ehepaar Giesecke von Bergh für den Öffentliche Bekanntmachungen Austausch zur Partnerschaft mit Bad Bentheim, deren Wurzeln und Gedanken über die Zukunft. Es war sehr an- genehm mit euch, Brigitte und Hartmut. Feuerwehrsatzung der Stadt Wolkenstein Sonst sind die Signale vom Freistaat und der Bundesregie- Der Stadtrat der Stadt Wolkenstein hat am 06. September rung eher frustrierend. 2021 auf Grund von: 1. § 4 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Hier füge ich jetzt den Platz zum Nachdenken ein, denn Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der so sollte es gesamtgesellschaftlich nicht weitergehen. Da- Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. bei können wir alle stolz auf das Erreichte sein und wer es S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes nicht glaubt, schaue sich Fotos vom Sommer 1989 an. vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425), und Ihr/euer Bürgermeister 2. § 15 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophen- schutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. Wolfram Liebing S. 245, 647), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521), die nachfolgende Satzung beschlossen. Das Erbgericht im OT Falkenbach Liebe Bürgerschaft, § 1 Begriff und Gliederung der Feuerwehr ich versuche die Darstellung eines komplizierten Sach- (1) Die Stadtfeuerwehr Wolkenstein ist eine Einrichtung verhaltes mit einfachen Worten. Die Stadt hat das Aneig- der Stadt Wolkenstein ohne eigene Rechtspersönlich- nungsrecht für 1,00 € übertragen bekommen. Wir können keit. Sie besteht aus einer Freiwilligen Feuerwehr mit dieses Recht weitergeben. Wer sich unter diesen Bedin- den Ortsfeuerwehren
Wolkensteiner Anzeiger Ausgabe 10 – Mittwoch, 13. Oktober 2021 5 - Wolkenstein, § 4 Beendigung und Ruhen des Feuerwehrdienstes - Falkenbach, - Gehringswalde, (1) Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst endet, - Hilmersdorf und wenn Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr - Schönbrunn. a) ungeeignet zum Feuerwehrdienst entsprechend § 18 Abs. 4 SächsBRKG sind, (2) Die Freiwillige Feuerwehr führt den Namen „Freiwil- b) aus persönlichen oder beruflichen Gründen schrift- lige Feuerwehr Wolkenstein“. Einer Ortsfeuerwehr lich den Austritt erklären, wird der Name des Ortsteils beigefügt. c) ausgeschlossen oder entlassen werden. (3) Aktiver Feuerwehrdienst wird in den Einsatzabtei- (2) Bei Minderjährigen endet der aktive Feuerwehrdienst, lungen der Ortsfeuerwehren Wolkenstein, Falken- wenn ein Personensorgeberechtigter seine Zustim- bach, Gehringswalde, Hilmersdorf und Schönbrunn mung nach § 3 Absatz 2 schriftlich zurücknimmt. geleistet. Neben der aktiven Abteilung gibt es in jeder Ortsfeuerwehr zusätzlich eine Alters- und Ehrenab- (3) Ein Angehöriger im aktiven Feuerwehrdienst hat die teilung. In den Ortsfeuerwehren Wolkenstein, Gehrin- Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine an- gswalde, Hilmersdorf und Schönbrunn bestehen Ju- dere Gemeinde unverzüglich dem Leiter der Ortsfeu- gendfeuerwehren. erwehr schriftlich anzuzeigen. Sofern er nicht nach- weist, dass er im Einzugsbereich der Ortsfeuerwehr § 2 Aufgaben und Pflichten der Feuerwehr weiterhin einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgeht oder in sonstiger Weise regel- (1) Der Stadtfeuerwehr Wolkenstein obliegen die Aufga- mäßig für Aus- und Fortbildungen sowie Einsätze zur ben und Pflichten aus §§ 2, 6, 16, 22 und 23 Sächs- Verfügung steht, kann sein Feuerwehrdienst beendet BRKG. werden. (2) Die Ortsfeuerwehren Schönbrunn und Falkenbach (4) Feuerwehrangehörige können aus wichtigem Grund wirken gemeinsam im Katastrophenschutz mit. aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen wer- den. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei: (3) Der Bürgermeister oder eine von ihm beauftragte Per- a) einem schweren Verstoß sowie wiederholten Ver- son kann die Stadtfeuerwehr Wolkenstein zu Hilfelei- stößen gegen die Dienstpflichten, stungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen b) erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens heranziehen und zu sonstigen Hilfeleistungen heran- der Feuerwehr ziehen. c) einem Verhalten des Feuerwehrangehörigen, das eine erhebliche und andauernde Störung des Zu- § 3 Aufnahme in die Feuerwehr sammenlebens in der Freiwilligen Feuerwehr verur- sacht hat oder ernsthaft befürchten lässt oder (1) In die Freiwillige Feuerwehr Wolkenstein können Per- d) einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vor- sonen aufgenommen werden, die sätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr - die Voraussetzungen von § 18 Abs. 2 SächsBRKG als 3 Monaten oder Geldstrafe über 90 Tagessät- erfüllen, zen. - nicht nach § 18 Abs. 4 SächsBRKG ungeeignet sind und (5) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr können - bereit sind, am Dienst und an Aus- und Fortbil- schriftlich ein Ruhen der Mitgliedschaft unter Angabe dungsmaßnahmen teilzunehmen. der Gründe beantragen. Das Ruhen der Mitgliedschaft kann bei einer Abwesenheit von mindestens 12 Mo- (2) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ortswehr- naten beantragt werden. Bei ruhender Mitgliedschaft leiter zu richten. Bei Minderjährigen muss die schrift- ruhen die Rechte und Pflichten aus § 5 dieser Satzung. liche Zustimmung der Personensorgeberechtigten Die Zeit der ruhenden Mitgliedschaft wird nicht auf die vorliegen. Dienstzeit angerechnet. (3) Über die Aufnahme entscheidet der Stadtwehrleiter (6) Der Stadtwehrleiter entscheidet gemeinsam mit dem nach Anhörung des zuständigen Ortswehrleiters. Neue Bürgermeister nach Anhörung des zuständigen Orts- Mitglieder der Feuerwehr werden durch den Bürger- wehrleiters über die Entlassung oder den Ausschluss meister mit Handschlag zur Erfüllung der Pflichten, die aus der Feuerwehr sowie über das Ruhen der Mit- sich aus der Aufnahme ergeben, verpflichtet. Gleichzei- gliedschaft und teilt die Beendigung des Feuerwehr- tig werden eine Aufnahmeurkunde, der Dienstausweis dienstes unter Angabe der Gründe durch schriftlichen und ein Exemplar dieser Satzung ausgehändigt. Bescheid mit. Dem betroffenen Feuerwehrangehö- rigen muss vorher die Möglichkeit der schriftlichen (4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine oder mündlichen Stellungnahme gegeben werden. Ablehnung ist dem Bewerber durch schriftlichen Be- scheid mitzuteilen. (7) Für die Beendigung des ehrenamtlichen Dienstes in der Alters- und Ehrenabteilung gelten die Regelungen nach Absätzen 1, 4, 5, 6, 8 und 9 entsprechend.
6 Ausgabe 10 – Mittwoch, 13. Oktober 2021 Wolkensteiner Anzeiger (8) Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Be- (6) Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr scheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Wolkenstein haben eine Ortsabwesenheit von länger Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt als 2 Wochen ihrem zuständigen Ortswehrleiter oder ausgeübte Funktion erhalten. seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden. (9) Alle empfangenen Bekleidungs- und Ausrüstungs- gegenstände sowie Schlüssel und der Dienstausweis (7) Verletzt ein Feuerwehrangehöriger schuldhaft die ihm sind von dem Feuerwehrangehörigen innerhalb von 4 obliegenden Dienstpflichten, so kann der Stadtwehr- Wochen nach dessen Ausscheiden bzw. Ausschluss leiter zurückzugeben. a) einen schriftlichen Verweis erteilen, b) die Berufung zu Führungs- und Sonderfunktionen § 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen zurücknehmen, der Feuerwehr c) die Androhung der Dienstbeendigung aussprechen oder (1) Die aktiven Angehörigen sowie die Mitglieder der Al- d) die Dienstbeendigung einleiten. ters- und Ehrenabteilungen einer Ortsfeuerwehr ha- Der zuständige Ortswehrleiter ist zuvor zu hören. ben das Recht, den Ortswehrleiter, die Stellvertreter Dem Feuerwehrangehörigen ist Gelegenheit zu ge- des Ortswehrleiters und die Mitglieder des Ortsfeuer- ben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwür- wehrausschusses zu wählen. fen zu äußern. Bei Verletzungen der Dienstpflichten kann ein Feuerwehrangehöriger durch den zuständi- (2) Die Stadt Wolkenstein hat nach Maßgabe des § 61 gen Ortswehrleiter vom Dienst vorübergehend aus- SächsBRKG die Freistellung der Feuerwehrangehö- geschlossen werden. Der Stadtwehrleiter ist darüber rigen für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen schriftlich in Kenntnis zu setzen. und für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaß- nahmen zu erwirken. § 6 Jugendfeuerwehr (3) Ehrenamtlich tätige Funktionsträger, die regelmäßig (1) In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugend- über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, liche ab dem vollendeten 8. Lebensjahr bis zur Voll- erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der endung des 17. Lebensjahres aufgenommen werden. in der Feuerwehrentschädigungssatzung der Stadt § 18 Absatz 4 Satz 2 SächsBRKG bleibt unberührt. Wolkenstein festgelegten Beträge. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustim- mung der Personensorgeberechtigten beigefügt sein. (4) Feuerwehrangehörige erhalten auf Antrag Ersatz für die Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des Feu- (2) Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuer- erwehrdienstes einschließlich der Teilnahme an der wehrwart im Einvernehmen mit dem Leiter der Orts- Aus- und Fortbildung entstehen. Darüber hinaus er- feuerwehr. stattet die Stadt Wolkenstein Sachschäden, die Feuer- wehrangehörigen in Ausübung ihres Dienstes entste- (3) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn hen, sowie vermögenswerte Versicherungsnachteile das Mitglied nach Maßgabe des § 63 Absatz 2 SächsBRKG. a) in die aktive Abteilung aufgenommen wird, späte- stens jedoch mit Vollendung des 17. Lebensjahres, (5) Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr b) aus der Jugendfeuerwehr austritt, Wolkenstein haben die ihnen aus der Mitgliedschaft c) den körperlichen Anforderungen nicht mehr ge- in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissen- wachsen ist oder haft zu erfüllen. Sie sind insbesondere verpflichtet: d) aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausge- a) am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaß- schlossen wird. nahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvorschrif- ten regelmäßig und pünktlich teilzunehmen, Gleiches gilt, wenn ein Personensorgeberechtigter b) sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrhaus ein- seine Zustimmung nach Absatz 1 schriftlich zurück- zufinden, nimmt. c) den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vor- gesetzten nachzukommen, § 7 Alters- und Ehrenabteilung d) im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbild- liches Verhalten zu zeigen und sich anderen Feuer- (1) In die Alters- und Ehrenabteilung können Feuer- wehrangehörigen gegenüber kameradschaftlich zu wehrangehörige bei Überlassung der Dienstkleidung verhalten, übernommen werden, wenn sie aus dem aktiven Feuer- e) die Feuerwehrdienstvorschriften und Unfallverhü- wehrdienst ausgeschieden sind. tungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu be- achten und (2) Der Stadtwehrleiter kann auf Antrag Feuerwehran- f) die ihnen anvertrauten Einsatzfahrzeuge, Ausrü- gehörigen den Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung stungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen ge- gestatten, wenn der aktive Feuerwehrdienst für sie aus wissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen persönlichen Gründen eine besondere Härte bedeutet. Zwecken zu benutzen.
Wolkensteiner Anzeiger Ausgabe 10 – Mittwoch, 13. Oktober 2021 7 (3) Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilungen können f) die Tätigkeit der von ihm bestellten Funktionsträger außer der Mitwirkung im Einsatzdienst auf eigenen zu kontrollieren, Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben der Feu- g) auf eine ordnungsgemäße und den Vorschriften erwehr übernehmen. Solche Aufgaben können sein: entsprechende Ausrüstung der Feuerwehr mit Ein- - Aus- und Fortbildung satzmitteln hinzuwirken, - Brandschutzerziehung h) für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften, - Gerätewartung einschließlich der in dieser Satzung festgelegten - Mitwirkung im vorbeugenden Brandschutz Regeln, Dienstanweisungen und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen, Die Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung sollen i) im Rahmen des Dienstes minderjähriger Feuer- die für die spezielle Verwendung geeigneten Kennt- wehrangehöriger die Einhaltung bestehender Auf- nisse und Fähigkeiten besitzen und körperlich geeig- sichts- und Fürsorgepflichten sicherzustellen und net sein. Die Beantragung hierfür erfolgt beim Stadt- j) Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Feuer- wehrleiter. wehr betreffend, dem Bürgermeister mitzuteilen. (4) Die Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung können Er entscheidet über die nach § 11 Absatz 1 Satz 2 im einen Vertreter im Ortsfeuerwehrausschuss für die Stadtfeuerwehrausschuss behandelten Fragen. Dauer von 5 Jahren wählen. (3) Der Bürgermeister kann dem Stadtwehrleiter weitere § 8 Ehrenmitglieder Aufgaben des Brandschutzes übertragen. Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Stadtwehr- (4) Der Stadtwehrleiter soll den Bürgermeister, die Stadt- leiters nach Anhörung des Stadtfeuerwehrausschusses verwaltung und den Stadtrat in allen feuerwehr- und verdiente ehrenamtliche Feuerwehrangehörige oder Per- brandschutztechnischen Angelegenheiten beraten. Er sonen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brand- ist zu den Beratungen in der Stadt zu Angelegenhei- schutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmit- ten der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hören. gliedern der Feuerwehr ernennen. Im Fall des § 4 Absatz 4 Bei örtlichen Belangen soll er die zuständigen Orts- Buchst. b) ist die Abberufung möglich. wehrleiter vorher beteiligen. § 9 Organe der Stadtfeuerwehr (5) Die beiden Stellvertreter des Stadtwehrleiters haben den Stadtwehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben Organe der Stadtfeuerwehr sind: zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen a) der Stadtwehrleiter/die Ortswehrleiter Rechten und Pflichten zu vertreten. Die Reihenfolge b) der Stadtfeuerwehrausschuss/die Ortsfeuerwehr- der Vertretung und die Aufgabenverteilung legt der ausschüsse Stadtwehrleiter fest. c) die Hauptversammlung / Ortsfeuerwehrversamm- lung (6) Für die Leiter der Ortsfeuerwehren gelten Absatz 1, Absatz 2, hier jedoch nur die Buchst. a), d), g), h), i) § 10 Stadtwehrleiter und j), der Buchst. j) jedoch mit der Maßgabe, die Be- anstandungen dem Gemeindewehrleiter zu melden, (1) Der Stadtwehrleiter und seine beiden Stellvertreter sowie Absatz 5 entsprechend. Sie führen die Ortsfeu- werden nach § 14 gewählt und berufen. erwehr nach Weisung des Stadtwehrleiters. (2) Der Stadtwehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der (7) Der Stadtwehrleiter sowie dessen Stellvertreter kön- Feuerwehr verantwortlich und erledigt die ihm durch nen bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben. Er oder wenn sie die geforderten Voraussetzungen an hat insbesondere das Amt nicht mehr erfüllen, vom Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Stadtrat nach Anhörung des a) auf die ständige Verbesserung des Ausbildungs- Stadtfeuerwehrausschusses abberufen werden. Die standes der Angehörigen im aktiven Feuerwehr- geforderten Voraussetzungen an das Amt sind durch dienst entsprechend den Feuerwehrdienstvor- die gewählte Person insbesondere dann nicht mehr er- schriften hinzuwirken, füllbar, wenn die Verpflichtung nach § 14 Absatz 4 zur b) regelmäßig die Einsätze der Feuerwehr zu leiten erfolgreichen Absolvierung eines Lehrgangs aus in der oder diese Aufgabe an einen ausreichend qualifi- Person selbst liegenden Gründen nicht möglich ist. zierten Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst zu übertragen, § 11 Stadtfeuerwehrausschuss c) die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren bei Übungen und Einsätzen zu regeln, (1) Der Stadtfeuerwehrausschuss ist beratendes Organ d) die Dienste so zu organisieren, dass jeder Angehö- des Stadtwehrleiters und wählt den Stadtwehrleiter rige im aktiven Feuerwehrdienst jährlich an minde- und seine beiden Stellvertreter. Er behandelt Fragen stens 40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann, der Finanzplanung, der Dienst- und Einsatzplanung, e) dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungs- der Ehrenmitgliedschaft sowie die Fortschreibung der pläne aufgestellt und ihm vorgelegt werden, Brandschutzbedarfsplanung.
8 Ausgabe 10 – Mittwoch, 13. Oktober 2021 Wolkensteiner Anzeiger (2) Der Stadtfeuerwehrausschuss besteht aus: und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den - dem Stadtwehrleiter als Vorsitzenden sowie seinen wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen und dem Stellvertretern Bürgermeister mindestens zwei Wochen vor der Ver- - den Leitern der Ortsfeuerwehren sowie deren Stell- sammlung bekannt zu geben. Angehörige der Jugend- vertretern feuerwehr, die nach § 5 Absatz 1 nicht wahlberechtigt sind, nehmen nicht an Abstimmungen der Hauptver- Doppelfunktionen sind zulässig. Alle Mitglieder des sammlung teil. Sie besuchen in der Regel nur dann die Stadtfeuerwehrausschusses sind stimmberechtigt. Hauptversammlung, wenn entsprechende Anlässe wie z. B. die Übergabe von Auszeichnungen vorliegen. (3) Der Stadtfeuerwehrausschuss soll mindestens zwei- mal im Jahr tagen. Die Beratungen sind vom Vorsit- (3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn min- zenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tages- destens die Hälfte der nach § 5 Absatz 1 wahlberech- ordnung einzuberufen. Der Stadtfeuerwehrausschuss tigten Anwesenden dem aktiven Feuerwehrdienst muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein angehört. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, geforderten Tagesordnung verlangt. Der Stadtfeuer- die unabhängig von der Zahl der anwesenden nach § wehrausschuss ist beschlussfähig im Sinne Absatz 1, 5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversamm- Mitglieder anwesend sind. lung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. (4) Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des Stadt- feuerwehrausschusses einzuladen. (4) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift an- zufertigen, die dem Bürgermeister vorzulegen ist. (5) Beschlüsse des Stadtfeuerwehrausschusses im Sinne des Absatz 1 werden mit einfacher Stimmenmehrheit (5) Unter dem Vorsitz des Ortswehrleiters findet min- gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für desten einmal aller 5 Jahre eine ordentliche Haupt- Wahlen gelten die Regelungen des § 14. versammlung der Ortsfeuerwehr statt. In dieser Versammlung werden von den nach § 5 Absatz 1 (6) Die Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses sind wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen der Orts- nicht öffentlich. Über die Beratungen ist eine Nieder- wehrleiter, seine beiden Stellvertreter und weitere schrift anzufertigen. 4 Mitglieder in den Ortsfeuerwehrausschuss für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Mitglieder der Al- (7) In jeder Ortsfeuerwehr ist ein Ortsfeuerwehraus- ters- und Ehrenabteilung können hier ihren Vertreter schuss zu bilden. Er ist beratendes Organ für den im Ortsfeuerwehrausschuss ebenfalls für die Dauer Ortswehrleiter. Für ihn gelten die Absätze 3, 5 und von 5 Jahren wählen. Eine außerordentliche Haupt- 6 entsprechend. Er besteht aus dem Ortswehrleiter versammlung ist innerhalb eines Monats vom Orts- als Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern, dem wehrleiter einzuberufen, wenn das von mindestens Jugendfeuerwehrwart, dem Vertreter der Alters- und einem Drittel der nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Ehrenabteilung und 4 weiteren von der Ortsfeuer- Feuerwehrangehörigen schriftlich unter Angabe der wehrversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewähl- Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung ten Mitgliedern. Alle Mitglieder des Ortsfeuerwehr- der Hauptversammlung sind den wahlberechtigten ausschusses sind stimmberechtigt. Der Bürgermeister Feuerwehrangehörigen zwei Wochen vor der Ver- und der Stadtwehrleiter können zu den Sitzungen ein- sammlung bekannt zu geben. Der Bürgermeister und geladen werden, sie besitzen kein Stimmrecht. der Stadtwehrleiter können zu den Sitzungen eingela- den werden, sie besitzen kein Stimmrecht. Der Absatz § 12 Hauptversammlung 3 gilt entsprechend auch für die Hauptversammlung der Ortsfeuerwehr über die eine Niederschrift dem (1) Unter dem Vorsitz des Stadtwehrleiters ist mindestens Stadtwehrleiter und dem Bürgermeister vorzulegen einmal jährlich eine ordentliche Hauptversammlung ist. der Stadtfeuerwehr durchzuführen. In der Hauptver- sammlung hat der Stadtwehrleiter einen Bericht über § 13 Bestellung von Funktionsträgern die Tätigkeit der Stadtfeuerwehr im abgelaufenen Jahr abzugeben. Außerdem werden Neuaufnahmen sowie (1) Zu bestellende Funktionsträger sind: Beförderungen und Auszeichnungen für Angehörige - die Gruppenführer und Zugführer, der Stadtfeuerwehr vorgenommen. - die Gerätewarte und Atemschutzgerätewarte bzw. die Atemschutzbeauftragten und (2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Stadt- - die Jugendfeuerwehrwarte wehrleiter einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats vom (2) Der Stadtwehrleiter bestellt die Funktionsträger Stadtwehrleiter einzuberufen, wenn das von min- schriftlich. Der Stadtwehrleiter kann die Bestellung destens einem Drittel der nach § 5 Absatz 1 wahl- nach Anhörung des zuständigen Ortswehrleiters je- berechtigten Feuerwehrangehörigen schriftlich un- derzeit widerrufen. Die Funktionsträger führen ihre ter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt Aufgaben nach Weisungen ihrer Vorgesetzten aus.
Wolkensteiner Anzeiger Ausgabe 10 – Mittwoch, 13. Oktober 2021 9 (3) Als Funktionsträger dürfen nur Feuerwehrangehörige Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten, eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über als zu wählen sind und muss vom zuständigen Feuer- praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfü- wehrausschuss bestätigt sein. Betroffene Kandidaten gen, die erforderliche Qualifikation besitzen und an sind im Feuerwehrausschuss nicht stimmberechtigt. spezifischen Fortbildungen regelmäßig teilnehmen. (6) Wahlen sind vom Bürgermeister oder einen von ihm (4) Zu bestellende Funktionsträger werden dem Stadt- benannten Beauftragten zu leiten. Die anwesenden wehrleiter vom zuständigen Ortswehrleiter vorge- Stimmberechtigten benennen in der Regel durch of- schlagen. fene Abstimmung mit absoluter Mehrheit zwei Bei- sitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stim- § 14 Wahlen menauszählung vornehmen. Die Beisitzer können Wahlberechtigte, jedoch keine Kandidaten sein. (1) Der Stadtwehrleiter und seine Stellvertreter werden von den Leitern der Ortsfeuerwehren und deren bei- (7) Wahlen auf Ortsfeuerwehrebene können nur dann den Stellvertreter gewählt. Die Ortswehrleiter und vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der deren Stellvertreter werden durch die in § 6 Absatz 1 nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrange- Satz 2 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen ge- hörigen anwesend ist und davon mindestens die Hälf- wählt. Wiederwahl ist zulässig. te dem aktiven Feuerwehrdienst angehört. (2) Der Stadtwehrleiter, die Ortswehrleiter und deren (8) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kan- Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Beru- didat zur Wahl, kann die Wahl offen erfolgen, wenn kei- fungsdauer oder im Falle eines beabsichtigten vor- ner der anwesenden Stimmberechtigten widerspricht. zeitigen Ausscheidens oder nach Neuwahlen bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Lehnt (9) Die Wahlen zu mehreren Ämtern erfolgen in getrenn- der Stadtwehrleiter, Ortswehrleiter oder der entspre- ten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte chende Stellvertreter aus wichtigem Grund im Sinne der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten er- des § 18 der Sächsischen Gemeindeordnung eine halten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang Weiterführung ab oder stehen dieser Weiterführung die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen gewichtige Gründe in der Person des Stadtwehrlei- den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen ters, Ortswehrleiters oder des entsprechenden Stell- durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit ent- vertreters entgegen, kann der Bürgermeister einen scheidet. Tritt nur ein Kandidat an und erreicht dieser geeigneten Feuerwehrangehörigen, beim Stadtwehr- keine absolute Mehrheit, ist eine erneute Wahl nach leiter oder Ortswehrleiter insbesondere den entspre- Maßgabe des Absatz 1 bis 8 und Absatz 9 Sätze 1 chenden Stellvertreter, vorübergehend mit der Wahr- bis 3 durchzuführen. Liegt bei mehreren Kandidaten nehmung der Aufgaben betrauen. Stimmgleichheit vor, entscheidet das Los. (3) Steht kein einziger Kandidat für ein in Absatz 1 ge- (10) Für die Wahl der zusätzlichen Mitglieder der Ortsfeu- nanntes Wahlamt zur Verfügung, beruft der Bürger- erwehrausschüsse gelten die Absätze 1 bis 8, soweit meister nach Anhörung der Wahlberechtigten und im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Wahl mit Zustimmung des Stadtrates einen geeigneten der zusätzlichen Mitglieder der Ortsfeuerwehraus- wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen längstens schüsse ist als Mehrheitswahl ohne Stimmhäufung bis zum Ende der Berufungsdauer nach § 17 Absatz 3 durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Satz 2 SächsBRKG. Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Ortsfeuerwehrausschuss sind diejenigen Feuer- (4) Gewählt werden kann nur, wer selbst wahlberech- wehrangehörigen gewählt, die die meisten Stimmen tigt ist, über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse erhalten haben. und Erfahrungen sowie über die erforderlichen per- sönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt. (11) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl anneh- Erforderliche fachliche Mindestvoraussetzung für men. den Stadtwehrleiter und seiner Stellvertreter ist die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Zug- (12) Die Niederschrift der Wahl ist spätestens eine Woche führer und Verbandsführer sowie zum Leiter einer nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Bürgermei- Feuerwehr. Die Qualifikation zur vorhergehenden ster zu übergeben. taktischen Führungsfunktion reicht aus, wenn sich der Kandidat schriftlich vor der Wahl verpflichtet, die (13) Der Bürgermeister muss dem Wahlergebnis wider- erforderliche taktische Führungsausbildung innerhalb sprechen, wenn er der Auffassung ist, dass es rechts- von zwei Jahren zu absolvieren. Die Kandidaten sollen widrig ist. Der Bürgermeister kann dem Wahlergebnis ihren ersten Wohnsitz in der Gemeinde haben. widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass es für die Stadt nachteilig ist. (5) Die nach § 17 Absatz 3 SächsBRKG durchzuführen- den Wahlen sind mindestens zwei Wochen vorher, (14) Sofern kein Widerspruch nach Absatz 13 erfolgt, be- zusammen mit dem Wahlvorschlag, den wahlberech- ruft der Bürgermeister im Benehmen mit dem Stadtrat tigten Feuerwehrangehörigen bekannt zu machen. die Gewählten in die Positionen.
10 Ausgabe 10 – Mittwoch, 13. Oktober 2021 Wolkensteiner Anzeiger (15) Scheidet ein gewähltes zusätzliches Mitglied aus dem ben bedürfen der Zustimmung des Bürgermeisters. Ortsfeuerwehrausschuss aus, rückt ein Ersatzmitglied Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künfti- nach. Ersatzmitglieder sind alle Wahlbewerber, die bei gen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, der Wahl für die zusätzlichen Mitglieder des Ortsfeu- wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt. erwehrausschusses nicht die erforderliche Stimmzahl, jedoch mindestens eine Stimme erhalten haben. Die (4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Orts- Reihenfolge der Ersatzmitglieder bestimmt sich nach feuerwehrausschuss. Der Ortsfeuerwehrausschuss der Anzahl der Anzahl der erhaltenen Stimmen. Bei kann den Leiter der Ortsfeuerwehr ermächtigen, über Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht kein Er- die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten satzmitglied mehr zur Verfügung, finden Nachwahlen Höhe oder für einen bestimmten Zweck zu entschei- auf der Ebene der betroffenen Ortsfeuerwehr nach den. Der Leiter der Ortsfeuerwehr vertritt bei Ausfüh- Maßgabe der Absätze 10 bis 14 statt. rung des Wirtschaftsplanes den Bürgermeister. (16) Neuwahlen während der Berufungsperiode sind an- (5) Die Kameradschaftskasse ist jährlich mindestens ein- zusetzen, wenn zwei Drittel der Stimmberechtigten mal von zwei Rechnungsprüfern, die von der Orts- dies schriftlich vom Stadtwehrleiter fordern. hauptversammlung auf 5 Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Bürgermei- § 15 Ehrenzuwendungen ster vorzulegen und den Kameraden der Ortsfeuer- wehr bekannt zu geben. (1) Für langjährige treue Dienste in der Feuerwehr erhal- ten Feuerwehrangehörige der Stadtfeuerwehr eine § 17 Inkrafttreten Ehrenzuwendung. Die Höhe der Ehrenzuwendung ist in der Feuerwehrentschädigungssatzung der Stadt Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung Wolkenstein festgelegt. in Kraft. (2) Der zuständige Ortswehrleiter unterbreitet dem Bür- Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung der Stadt Wolken- germeister einen entsprechenden Auszeichnungsvor- stein vom 18.01.2021 außer Kraft. schlag. Die Entscheidung über die Vergabe trifft der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Stadtwehr- Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf leiter. Ein Anspruch auf die Ehrenzuwendung besteht die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form ver- nicht. zichtet. Es wird darauf hingewiesen, dass die ausschließ- liche Verwendung der männlichen Form explizit als ge- § 16 Sonderkasse für die Kameradschaftspflege schlechtsunabhängig verstanden werden soll. (1) Für die Ortsfeuerwehren Gehringswalde und Schön- brunn wurde auf Antrag eine Sonderkasse im Rahmen Wolkenstein, den 07. September 2021 eines Sondervermögens mit Sonderrechnung für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Ver- anstaltungen der jeweiligen Ortsfeuerwehr eingerich- tet. Für jede weitere Ortsfeuerwehr kann auf Antrag eine Sonderkasse im Rahmen eines Sondervermö- Wolfram Liebing gens mit Sonderrechnung für die Kameradschafts- Bürgermeister pflege und die Durchführung von Veranstaltungen der jeweiligen Ortsfeuerwehr eingerichtet werden. Die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft sind Hinweis nach § 4 Abs. 4 der GemO für den Freistaat auf die Sondervermögen nicht anzuwenden. Sachsen (SächsGemO) (2) Das Sondervermögen besteht aus: Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die - Zuwendungen der Gemeinde und Dritter, unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften - Erträgen aus Veranstaltungen, zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntma- - mit Mitteln des Sondervermögens erworbene Ge- chung als von Anfang an als gültig zustande gekommen. genstände Dies gilt nicht, wenn - und aus sonstigen Einnahmen. 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft er- (3) Der Ortsfeuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung folgt ist, des Bürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehenden verletzt worden sind, Einnahmen und die zu leistenden Ausgaben enthält. 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig de- wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, ckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmä- 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist ßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss bean- Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausga- standet hat oder
Wolkensteiner Anzeiger Ausgabe 10 – Mittwoch, 13. Oktober 2021 11 b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift (2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede auf die gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sach- Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tä- verhalts, der die Verletzung begründen soll, schrift- tigkeit der Stadtfeuerwehr Wolkenstein die auf Anfor- lich geltend gemacht worden ist. derung oder von Amtswegen erfolgt. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend ge- § 2 Geltungsbereich macht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend ma- (1) Diese Satzung gilt für alle Leistungen der Stadtfeuer- chen. wehr Wolkenstein im Sinne der § 2 Abs. 1, § 6, § 16 Abs. 1, § 22, § 23 und § 69 des SächsBRKG und des § 2 Abs. 3 der Feuerwehrsatzung der Stadt Wolken- stein. Satzung der Stadt Wolkenstein über die Erhebung von Kostenersatz (2) Die einsatztaktisch notwendigen Kräfte und Mittel für für Leistungen der Feuerwehr den Einsatz bestimmt die Stadtfeuerwehr Wolken- (Feuerwehrkostensatzung – FwKS) stein unter Berücksichtigung der Alarm- und Ausrü- ckeordnung. vom 06. September 2021 § 3 Erhebung des Kostenersatzes Veröffentlicht im Wolkensteiner Amtsblatt Nr. 10/2021 (1) Für Pflichtleistungen der Stadtfeuerwehr Wolken- Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung für stein wird gemäß § 69 Abs. 2 SächsBRKG und § 22 den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 9. März 2018 SächsBRKG in Verbindung mit § 17 SächsFwVO Ko- (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des stenersatz verlangt. Für von Kostenschuldnerin/vom Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542), der §§ Kostenschuldner nicht zu vertretende einsatztak- 22 und 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brand- tische Maßnahmen wird kein Kostenersatz verlangt. schutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (Sächs- BRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 521), des § 17 (2) Für Einsätze der Stadtfeuerwehr Wolkenstein außer- der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des halb der Brandbekämpfung und andere Leistungen Innern über die Feuerwehrverordnung – SächsFwVO) vom der Stadtfeuerwehr Wolkenstein wird auf der Grund- 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), zuletzt geändert lage des § 69 Abs. 3 SächsBRKG und dieser Satzung durch Verordnung vom 7. August 2019 (SächsGVBl. S. Ersatz der Kosten verlangt. 650) sowie § 8a des Sächsischen Kommunalabgabenge- setz (SächsKAG) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), (3) § 7 Abs. 4 Sächsisches Verwaltungskostengesetz zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes (SächsVwKG) gilt entsprechend. vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) hat der Stadtrat der Stadt Wolkenstein in seiner Sitzung am 06. September § 4 Berechnung des Kostenersatzes 2021 folgende Satzung beschlossen. (1) Der Kostenersatz wird nach dem jeweils gültigen Ko- Inhaltsverzeichnis: stenverzeichnis für Leistungen der Stadtfeuerwehr Wolkenstein berechnet. Das Kostenverzeichnis ist als § 1 Begriffsbestimmungen Anlage Bestandteil der Satzung. Der Kostenersatz § 2 Geltungsbereich wird nach Zeitaufwand (Einsatzzeit gemäß Abs. 3), § 3 Erhebung des Kostenersatzes Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Per- § 4 Berechnung des Kostenersatzes sonals, der Fahrzeuge und des Materials erhoben. Die § 5 Kostenschuldner Kostensätze der Fahrzeuge beinhalten die Kosten für § 6 Entstehung und Fälligkeit die auf den Fahrzeugen verlasteten Geräte. § 7 Schlussbestimmungen (2) Für Leistungen, die nicht in den §§ 22 und 69 Sächs- Anlage BRKG geregelt sind, kann Kostenersatz zuzüglich der Kostenverzeichnis für Leistungen der Stadtfeuerwehr gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer abweichend Wolkenstein vom Kostenverzeichnis vertraglich vereinbart werden. Der Auftrag für diese Leistungen soll schriftlich erfolgen. § 1 Begriffsbestimmungen (3) Die Einsatzzeit für Personal und Fahrzeuge beginnt (1) Kostenersatz im Sinne dieser Satzung beinhaltet die mit der Alarmierung/Anforderung der Stadtfeuerwehr Aufwendungen der Stadtfeuerwehr Wolkenstein für Wolkenstein und endet entweder mit Beginn des - die Durchführung von Pflichtleistungen, für die nach folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung der Ein- dieser Satzung unter bestimmten Voraussetzungen satzleitung über das Ende des Einsatzes, spätestens Erstattung verlangt wird, und mit der Herstellung der Einsatzbereitschaft nach dem - Einsätze der Stadtfeuerwehr Wolkenstein außer- Wiedereinrücken im Feuerwehrgerätehaus. halb der Brandbekämpfung und die Durchführung Abweichend davon beinhaltet der Zeitansatz beim von anderen Leistungen. vorbeugenden Brandschutz die Kontroll- und Bera-
12 Ausgabe 10 – Mittwoch, 13. Oktober 2021 Wolkensteiner Anzeiger tungszeit, die Vor- und Nachbereitungszeit und bei 1. derjenige, dessen Verhalten den Einsatz erforder- Ortsbegehungen die Hin- und Rückfahrtszeit. lich gemacht hat, und die in § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienst- (4) Die Einsatzzeit wird minutengenau abgerechnet. gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Per- (5) Für die beim Einsatz verbrauchten Materialien wer- sonen, den die jeweiligen Sachkosten und gegebenenfalls 2. der Eigentümer der Sache, deren Zusatz den Ein- Entsorgungskosten berechnet. Zusätzlich wird ein satz erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 10 Prozent die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, erhoben. 3. derjenige, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist. (6) Werden durch den Einsatz Geräte oder Ausrüstungs- (3) Wer Leistungen gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung in gegenstände unbrauchbar, so können die Kosten für Anspruch nimmt, hat den vereinbarten Kostenersatz den Zeitwert der Kostenschuldnerin/dem Kosten- zu bezahlen. schuldner in Rechnung gestellt werden. (4) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als (7) Entstehen der Stadtfeuerwehr Wolkenstein durch In- Gesamtschuldner. anspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen Dritter zusätzliche § 6 Entstehung und Fälligkeit des Kostenersatzes Kosten, so sind diese zu erstatten. Zusätzliche Kosten im Sinne dieser Satzung entstehen u. a. durch die In- (1) Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit Beendi- anspruchnahme von Spezialdienstleistungen Dritter gung des Einsatzes/der Leistung der Stadtfeuerwehr und speziellen Materialien bzw. Geräten, die nicht von Wolkenstein. der Stadtfeuerwehr Wolkenstein vorgehalten werden. (2) Der Kostenersatz wird einen Monat nach der Bekannt- § 5 Kostenschuldner gabe des Kostenbescheides an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen anderen Zeit- (1) Zum Kostenersatz für Leistungen nach § 3 Abs. 1 die- punkt bestimmt oder die Fälligkeit abweichend durch ser Satzung sind die in § 69 Abs. 2 SächsBRKG ver- Vertrag geregelt ist. pflichtet: 1. der Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Scha- § 7 Schlussbestimmungen den vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntma- 2. der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Scha- chung in Kraft. den beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist, (2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrkostensatzung vom 3. der Eigentümer, Besitzer oder Betreiber, wenn der 01. März 2021 außer Kraft. Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anla- ge mit besonderem Gefahrenpotenzial erforderlich geworden ist, Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf 4. der Betreiber einer automatischen Brandmeldean- die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form ver- lage, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm ausge- zichtet. Es wird darauf hingewiesen, dass die ausschließ- löst wird, liche Verwendung der männlichen Form explizit als ge- 5. derjenige, der wider besseres Wissen oder infol- schlechtsunabhängig verstanden werden soll. ge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert, 6. derjenige, in dessen Interesse eine Brandsicher- Anlage zur Feuerwehrkostensatzung heitswache gestellt wird, 7. die Gemeinde, der im Rahmen eines gemeindeü- Kostenverzeichnis für Leistungen der Stadtfeuerwehr bergreifenden Einsatzes nach § 14 Abs. 1 Hilfe ge- Wolkenstein vom 06. September 2021 leistet worden ist, sofern keine anderen Vereinba- rungen bestehen oder getroffen werden. 1. Stundensätze für den Einsatz von Fahrzeugen ein- schließlich den Kosten der auf den Fahrzeugen verla- Die örtlichen Brandschutzbehörden können von den steten Geräte Eigentümern oder Besitzern der der Brandverhü- tungsschau unterliegenden Objekte Ersatz der durch Kategorie I = Löschfahrzeuge mit Gruppenbesatzung die Brandverhütungsschau entstandenen Kosten ge- (9 Feuerwehrangehörige) mäß § 17 SächsFwVO verlangen. - OF Wolkenstein: LF 8/6 (2) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 Abs. 2 dieser - OF Falkenbach: LF 8 Satzung wird über Abs. 1 hinaus auch von den in § - OF Schönbrunn: HLF 16/20 69 Abs. 3 SächsBRKG genannten Personen verlangt. Dies sind:
Wolkensteiner Anzeiger Ausgabe 10 – Mittwoch, 13. Oktober 2021 13 Kategorie II = Löschfahrzeuge mit Staffelbesatzung Kilometerpauschale für Leistungsart 1 und 2 (6 Feuerwehrangehörige) gemäß § 9 EStG i. d. F. vom Dezember 2019 0,30 Euro/Kilometer - OF Wolkenstein: TLF 16/25 - OF Gehringswalde: TSF-W - OF Hilmersdorf: MLF Wolkenstein, den 07. September 2021 Kategorie I Feuerwehrfahrzeuge 42,86 Euro/Stunde 0,72 Euro/Minute Wolfram Liebing Kategorie II Feuerwehrfahrzeuge 20,32 Euro/Stunde Bürgermeister 0,34 Euro/Minute 2. Stundensatz für Leistungen des Personals der Stadt- Hinweis nach § 4 Abs. 4 der GemO für den Freistaat feuerwehr Wolkenstein Sachsen (SächsGemO) Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die Stundensatz für Leistungen des Personals unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften 15,07 Euro/Stunde zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntma- chung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies 3. Kosten für Verbrauchsmaterial gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft er- Die Kosten für Verbrauchsmaterial, wie zum Beispiel folgt ist, - Ölbindemittel verschiedener Sorten, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die - Schaumbildner, Genehmigung oder die Bekannt- - Absperrmittel, machung der Satzung verletzt worden sind, - Rüstmaterial, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 - Abdichtmaterial, wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen - Verbrauchsmaterial zur Türnotöffnung, hat, - Einsatzkleidung/Schutzausrüstung 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss bean- und deren Entsorgung richten sich nach den jeweils standet hat oder gültigen Angeboten und Preisen der Anbieter und b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor- Vertragspartner zuzüglich 10 % Verwaltungskosten- schrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung zuschlag. des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. 4. Leistungen im vorbeugenden Brandschutz Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend ge- macht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 Leistungsarten: genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend ma- chen. 1. Brandsicherheitswachen 2. Durchführung von regelmäßigen und außerordent- lichen Brandverhütungsschauen Satzung der Stadt Wolkenstein Kostenersatz über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) Für die Tätigkeiten im vorbeugenden Brandschutz werden folgende Kosten je Kameradin bzw. Kamerad Aufgrund von § 4 der Stadtordnung für den Freistaat angesetzt: Sachsen (SächsGemO) sowie der §§ 2, 6 Absatz 2 Satz 2 und 34 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes Leistungsart 1 15,07 Euro/Stunde (SächsKAG) hat der Stadtrat der Stadt Wolkenstein am 06. September 2021 folgende Satzung beschlossen: Leistungsart 2 Da die Stadt Wolkenstein über kein geeignetes Fach- § 1 Erhebung einer Kurtaxe und Erhebungsgebiet personal gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 SächsBRKG ver- fügt, richtet sich der Kostensatz für diese Leistungsart (1) Die Stadt Wolkenstein erhebt zur Deckung ihrer be- gem. § 22 Abs. 2 und 3 SächsBRKG in Verbindung sonderen Kosten, die ihr mit § 17 SächsFwVO nach den tatsächlichen Kosten, 1. für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und die durch die Inanspruchnahme von geeignetem Fach- Unterhaltung der zu touristischen Zwecken bereit- personal des Landkreises entstehen. Zuzüglich wird gestellten Einrichtungen und Anlagen, Kostenersatz verlangt, wenn Angehörige der Stadt- 2. für die zu touristischen Zwecken durchgeführten feuerwehr Wolkenstein zur Brandverhütungsschau Veranstaltungen und beratend hinzugezogen werden. 3. für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds, den Abgabepflichtigen
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