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Nr. 33 · April 2019
Kirchen info
Wir haben es in der Hand
Zeit für Gleichbehandlung kirchlicher BeschäftigterInhalt
Widerständig solidarisch: Die Dienstherrschaft überwinden 3
Einer für alle – alle für einen:
Auf dem Weg zu Mindestbedingungen in der Altenpflege 4
Diakonie Baden: Beschäftigte stellen Arbeitgeber Ultimatum 6
Caritas-Stiftung Liebenau in Baden-Württemberg
»Für Lohndumping stehen wir nicht zur Verfügung« 7
Plötzlich Kirche: Arbeitgeber flüchtet in die Diakonie Hessen 9
Erleuchtung erwünscht: Protest zur EKD-Synode in Würzburg 11
Das neue Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD: Nicht mehr als nötig 14
Bericht 17. Kasseler Fachtagung:
MVG-Novellierung, Private Equity, Digitalisierung 15
Diakonie Deutschland: Hilflose Flickschusterei bei Arbeitsrechtssetzung 19
Ihr fragt, ver.di antwortet 20
Diakonie Niedersachsen: Haustarifvertrag für ambulanten Pflegedienst 21
Diakonie Niedersachsen: Protest gegen 40-Stunden-Woche 21
Diakonie Mecklenburg-Vorpommern: Schlechter dran ohne Tarifvertrag 23
Diakonie Mecklenburg-Vorpommern: ver.di ist dialogbereit 24
Fotos: Timm Schamberger
Unsere Ansprechpartner/innen in den ver.di-Landesbezirken 24
Diakonie Würzburg: Es geht weiter auf dem Weg zum Tarifvertrag 25
Interview mit Grit Genster über die neuen Pflege-Gesetze:
»Unser Druck wirkt« 26
Diakonie Mitteldeutschland:
Seit einem Jahr ohne Ergebnis – Entlastung »nicht verhandelbar« 28
Caritas Ost: Weg der Arbeitsrechtlichen Kommission in Frage gestellt 29
Diakonie Hessen: Arbeitsrechtsregelungsordnung wird zum Fallstrick 30
Sozial- und Erziehungsdienst: Zeit für ein wirklich gutes Kita-Gesetz 31
Ein Meilenstein:
Das neue Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum kirchlichen Arbeitsrecht 32
Kirchengerichtshof der EKD: Urteil mit Folgen 33
Diakonie Hessen: Nachlese zur Wahl des Gesamtausschusses 2018 34
Impressum:
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
Bundesverwaltung
Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin
Fachbereich Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen
Verantwortlich: Sylvia Bühler
Briefe an die Redaktion:
ver.di Bundesverwaltung, Ressort 9, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin
Email: mario.gembus@verdi.de
Redaktionsteam: Uta von Schrenk, Herbert Deppisch, Daniel Behruzi, Mario
Gembus, Berno Schuckart-Witsch, Daniel Wenk
Fotos auf dem Umschlag und Seiten 12/13: Timm Schamberger
Redaktionsschluss nächste Ausgabe: 18. Oktober 2019
Layout: fgl-werketage, Andreas Hesse · Druck: Druckerei Bunter Hund
2 W-3521-05-0918Foto: ver.di
Aktiv in der Mittagspause: Beschäftigte der Diakonie Niedersachsen in Rotenburg, Februar 2019
Widerständig solidarisch:
Die Dienstherrschaft überwinden
Liebe Leserin, lieber Leser, bestimmung der Mitarbeitervertretung nach Guts-
in diesem Jahr feiern wir den 70. Geburtstag des Tarif- herrenart. Bei der Caritas in Württemberg geht es
vertragsgesetzes und mehr als hundert Jahre gesetz- ähnlich zu: Der Konzern Stiftung Liebenau wendet be-
liche Mitbestimmung in Deutschland. Beides sind keine reits seit langer Zeit für drei Altenhilfeeinrichtungen die
Gefälligkeiten des Gesetzgebers gewesen, sondern Er- Arbeitsvertragsrichtlinien nicht mehr an, sogar mit bi-
gebnis harter Auseinandersetzungen, geführt von Ar- schöflichem Segen. Die Folge sind abgesenkte Löhne
beiterinnen und Arbeitern. Waren Tarifverträge und Be- sowie der Wegfall der Altersversorgung auf Kosten der
triebsräte einst auch für kirchliche Betriebe Normalität, Beschäftigten – und das in einer Zeit, in der dringend
so versuchen sich die Kirchen ihnen seit 1949 zu entzie- die Arbeits- und Lohnbedingungen in der Altenhilfe
hen und regeln ihre arbeitsrechtlichen Angelegenheiten verbessert werden müssen. Genau darum ringt ver.di
selbst. Die mit der Teilung Deutschlands politisch her- mit den Wohlfahrtsverbänden über den Weg einer
geleitete Begründung für diese Ausnahme ist seit Flächentariflösung, doch ausgerechnet die kirchlichen
knapp 30 Jahren hinfällig. Die Glaubwürdigkeit der Arbeitgeber zieren sich nach wie vor.
krampfhaft aufrecht erhaltenen theologischen Begrün- Auch höchstrichterlich bröckelt die Daseinsberechti-
dung für den rechtlichen Sonderstatus hat ebenfalls gung der arbeitsrechtlichen Privilegien der Kirchen wei-
eine rapide sinkende Halbwertszeit. ter. Das Bundesarbeitsgericht hat gerade entschieden,
Denn die kirchlichen Wohlfahrtsverbände entziehen dass die Kündigung eines Chefarztes aufgrund seiner
sich selbst jegliche Legitimation für Sonderrechte – und Wiederheirat eine unzulässige Diskriminierung darstellt.
das mit einem enormen Tempo: Sie nutzen landauf und Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes in
landab die ganze weltliche und kirchliche arbeitsrecht- 2018 zur Benachteiligung einer konfessionslosen Be-
liche Klaviatur, um sich Wettbewerbsvorteile zu ver- werberin ist dies eine folgerichtige, zeitgemäße Ent-
schaffen. In der Diakonie im Norden vereinbaren Ar- scheidung und eine weitere Stärkung von Beschäf-
beitgeber einzeln Arbeitsverträge und senken dabei tigtenrechten in kirchlichen Einrichtungen.
kräftig Löhne. In Mitteldeutschland lehnen die Arbeit- Die Praxis der kirchlichen Arbeitgeber beweist:
geber in der Arbeitsrechtlichen Kommission die Forde- Betriebliche Mitbestimmung durch gewählte Interessen-
rungen der Beschäftigten nach Entlastung mit den vertretungen und eine starke Gewerkschaft sind nicht
Worten ab, dass sie »nicht verhandelbar« seien. In Hes- nur richtig, sondern so nötig wie eh und je. Die Interes-
sen begeht ein weltlicher Arbeitgeber in der Altenhilfe sen zwischen uns Beschäftigten und Arbeitgebern sind
Tarifflucht, indem er in der Diakonie Mitglied wird und gegensätzlich, auch in kirchlichen Betrieben. Dieser
davon ausgeht, er könne sich so einer Tarifauseinander- Gegensatz kann nur durch unser solidarisches und
setzung mit ver.di entziehen. In Baden baut der diako- gemeinsames Handeln in Ausgleich gebracht werden.
nische Arbeitgeber einer großen Altenhilfeeinrichtung Lasst uns gute Arbeitsbedingungen fordern, für sie
rigoros Personal in der Küche ab, spricht Änderungs- streiten und für sie kämpfen. Wir haben es selbst in der
sowie Beendigungskündigungen aus – alles ohne Mit- Hand.
Eure Kirchen.info-Redaktion
Kirchen.info Nr. 33 · März 2019 3Einer für alle – alle für einen:
Auf dem Weg zu Mindestbedingungen
in der Altenpflege
Die Zeiten, in denen der Bundesangestelltentarifvertrag Westen und 10,55 Euro im Osten. Pflegefachkräfte
(BAT) unmittelbar galt und von den Wohlfahrtsverbän- werden nicht selten mit 12 Euro pro Stunde abge-
den und Kirchen durch Tarifverträge bzw. über den so speist. In Sachsen-Anhalt liegt zum Beispiel das mittle-
genannten »Dritten Weg« nahezu Eins-zu-eins über- re Bruttoentgelt einer Pflegefachkraft bei 2.136 Euro.
nommen wurde, sind lange vorbei. Mit der Privatisie- Das ist angesichts der wichtigen und verantwortungs-
rung und Öffnung der Altenpflege für kommerzielle vollen Aufgaben, die die Kolleginnen und Kollegen
Betreiber und der gleichzeitigen Teilfinanzierung wurde jeden Tag bewältigen, beschämend niedrig. Vor dem
ein wirtschaftlicher Wettbewerb in Gang gesetzt, der Hintergrund der weit verbreiteten Teilzeit ist Altersar-
schamlos auf dem Rücken der Beschäftigten ausgetra- mut vorprogrammiert. Niemand muss sich wundern,
gen wird. Inzwischen haben sogar Finanzinvestoren wenn es mit solchen Bedingungen nicht gelingt, Stel-
und milliardenschwere Private-Equity-Fonds die Alten- len zu besetzen.
pflege als Betätigungsfeld entdeckt und ziehen hohe In kommunalen Diensten und Einrichtungen und
Renditen heraus. Der Anteil großer kommerzieller Trä- vielen Pflegeeinrichtungen der weltlichen Wohlfahrts-
ger im Bereich Altenpflege nimmt seit Jahren stetig zu. verbände gibt es Tarifverträge. Die gewerkschaftlich
Tarifflucht, Ausgliederung, niedrige Löhne, zu wenig organisierten Beschäftigten bestimmen also im Rah-
Personal, fehlende betriebliche Mitbestimmung und men von Tarifauseinandersetzungen ihre konkreten
miese Arbeitsbedingungen sind das Ergebnis. Arbeitsbedingungen mit. Auch hier gilt es stärker zu
In vielen stationären Einrichtungen und ambulanten werden, um noch bessere Abschlüsse zu erzielen. Die
Pflegediensten bekommen Pflegehilfskräfte gerade ein- Tariflandschaft ist jedoch völlig zersplittert. Es gibt bis-
mal den Pflegemindestlohn von derzeit 11,05 Euro im her keinen Arbeitgeberverband, mit dem ver.di über
Pressemitteilung
AGMAV begrüßt Aktivitäten zum Flächentarifvertrag für die Altenpflege
Das politische Klima für einen Flächentarifvertrag für Kirchliche Tarife haben bislang ohnehin nur dann
die Altenpflege ist so gut wie noch nie. Die Arbeits- zu einer guten Bezahlung geführt, wenn sie sich am
gemeinschaft der Mitarbeitervertretungen in der Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes orientiert haben.
Württemberger Diakonie (AGMAV) begrüßt die Ak- Im kircheneigenen Dritten Weg gibt es für die Ar-
tivitäten der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft beitnehmerseite keine Durchsetzungsmöglichkeiten,
(ver.di), für die Altenpflege flächendeckend Tarifbe- die Kirchen schließen das Streikrecht aus. Damit ist
dingungen auf TVöD-Niveau durchzusetzen. Nur so der Dritte Weg der Kirchen, so er nicht die Tarifab-
lassen sich Konkurrenz durch Lohnkostenwettbe- schlüsse des Öffentlichen Dienstes übernimmt, eher
werb auf Kosten der Beschäftigten in dieser Branche ein Weg zur Tarifabsenkung. Für den Großteil der
beenden und dringend erforderliche tarifliche Ver- Beschäftigten in der Württemberger Diakonie gilt
besserungen erzielen. weitestgehend der TVöD.
Gleichzeitig bedauert die AGMAV, dass gerade Damit auch morgen noch durch motivierte Be-
die kirchlichen Wohlfahrtsverbände – Diakonie und schäftigte Altenpflege mit hoher Qualität gemacht
Caritas – den Weg zu besseren Arbeitsbedingungen werden kann, fordert die AGMAV die Diakoniear-
in der Altenpflege erschweren, indem diese weiter beitgeber auf, sich gemeinsam mit ver.di für gute
an ihrer kircheneigenen Tarifregelung, dem soge- Arbeitsbedingungen und eine angemessene Bezah-
nannten Dritten Weg, festhalten. Offensichtlich ist lung einzusetzen. Die Politik muss dazu dringend die
den kirchlichen Arbeitgebern ein Wettbewerbsvorteil erforderlichen Rahmenbedingungen schaffen, insbe-
durch eigene Tarife wichtiger, als mit einem mög- sondere eine auskömmliche Refinanzierung.
lichen Flächentarifvertrag auf hohem Niveau dafür
zu sorgen, dass sich ausreichend Beschäftigte für die Stuttgart, 24.01.2019
Altenpflege entscheiden.
4 Kirchen .info Nr. 33 · März 2019Branchenlösungen verhandeln könnte. Viele Arbeitge- (§7a) flächendeckend erstreckt werden kann. Bei der
ber, insbesondere die kommerziellen, weigern sich, mit Frage, wie die kirchlichen Träger eingebunden werden
ver.di überhaupt Tarifverhandlungen zu führen. Unsere können, gibt es verbandsintern offensichtlich noch eini-
Erfahrungen aus Haustarifverhandlungen zeigen: Wir gen Diskussionsbedarf. Aber möglich ist es.
müssten selbst in gut organisierten Häusern wochen- ver.di appelliert an die Verantwortung aller Akteure
lang streiken, nur um die Arbeitgeberseite an den Ver- in der Altenpflege, sich der Tragweite bewusst zu wer-
handlungstisch zu bewegen. Bei fast 29.000 statio- den und schnell eine Lösung zu finden. Die Bundesre-
nären Einrichtungen und ambulanten Pflegediensten gierung hat in ihrem Koalitionsvertrag verankert, die
kann das nicht zielführend sein. Voraussetzungen für flächendeckende Tarifverträge zu
Hinzu kommt die zusätzliche Hürde des kirchenei- schaffen. ver.di hat ihre Hausaufgaben gemacht und im
genen Weges zur Arbeitsrechtssetzung. Das Entgeltni- September 2018 eine Bundestarifkommission aus Be-
veau liegt im Bereich der kirchlichen Träger zwar häufig schäftigten aller Trägerarten in der Altenpflege gebil-
höher als bei den Kommerziellen. Das Beharren auf det. Im Januar 2019 hat diese ihre Forderungen für
ihrem Weg führt jedoch zu viel grundlegenderen Pro- einen Tarifvertrag zu Mindestentgelten und Mindestar-
blemen: eingeschränkte betriebliche und nicht gege- beitsbedingungen beschlossen. Das Grundeinstiegsge-
bene tarifvertragliche Mitbestimmung. Statt mit ver.di halt soll auf dem Niveau des TVöD liegen. Das ent-
Tarifverträge zu verhandeln, versuchen die kirchlichen spricht aktuell 16 Euro pro Stunde für eine
Träger in arbeitsrechtlichen Kommissionen, die Bedin- Pflegefachkraft und 12,84 Euro pro Stunde für Pflege-
gungen zu regeln. Das stellt auch für das Vorhaben hilfskräfte ohne Ausbildung. Zwischen Ost und West
eines flächendeckenden Tarifvertrages eine zusätzliche soll nicht unterschieden werden. Weiterhin fordert die
Hürde dar. Weltliche Wohlfahrtsverbände haben ange- Tarifkommission unter anderem 30 Tage Mindesturlaub,
kündigt, sich zusammenzuschließen und einen gemein- ein Urlaubsgeld von 1.000 Euro und für die stationäre
samen Arbeitgeberverband zu gründen. Das bildet die Pflege »keine Schicht allein«.
Voraussetzung für Verhandlungen über einen Tarifver-
trag zu Mindestbedingungen, der dann vom Bundesar- ver.di steht für Verhandlungen bereit. Nun liegt
beitsminister über das Arbeitnehmerentsendegesetz der Ball auf der Arbeitgeberseite.
Foto: ver.di
ver.di-Tarifkommission Altenpflege
Kirchen.info Nr. 33 · März 2019 5Foto: ver.di
Elisabethenheim Müllheim: Die Kolleg/innen der Hauswirtschaft setzen ihrem Arbeitgeber ein
Ultimatum für bessere Arbeitsbedingungen
Diakonie Baden:
Beschäftigte stellen Arbeitgeber Ultimatum
In der stationären Altenhilfeeinrichtung Elisabethen-
heim Müllheim wehren sich die Beschäftigten in der Es- verbessern. Vergebens. Die Art und Weise, wie
sensversorgung gegen die drastische Verschlechterung mit uns umgegangen wird, ist nicht wertschät-
ihrer Arbeitsbedingungen. Durch Kündigungen und zend. Jetzt zwingen wir unseren Arbeitgeber
Auslaufen von Befristungen im Umfang von 6,3 Voll- zum Handeln.
zeitstellen wurde ihre tägliche Arbeitszeit zum Jahres- Wir verlangen das Einplanen einer fünften
wechsel fast halbiert. Sollte der Arbeitgeber ihre Forde- Präsenzkraft im Früh- und im Spätdienst sowie
rung nach einer fünften Person in Früh- und Spätdienst das dienstplanmäßige Einplanen der aktuell
bis Ostern nicht erfüllen, kündigen sie Konsequenzen gearbeiteten Arbeitszeiten in der Hauswirt-
an. Mit diesem wohl ersten Ultimatum im kirchlichen schaft.
und im hauswirtschaftlichen Bereich reagieren die Mit- Wir fordern mindestens 40 Minuten Zeit je Be-
arbeiter/innen auf das rücksichtslose Vorgehen ihres wohner und Tag für die Versorgung unserer
Arbeitgebers. Die Kolleg/innen fordern ihren Arbeitge- Bewohner/innen mit Frühstück, Mittagessen
ber mit folgenden Worten zum Handeln auf: und Abendessen.
Wir fordern außerdem die Einhaltung der
»Wir arbeiten im Elisabethenheim in Müllheim Dienstvereinbarung zu Regelungen der Ar-
(Evang. Sozialwerk Müllheim e.V.) und sind in beitszeit, Urlaubsplanung bzw. -berechnung
Sorge wegen der qualifizierten Essensversor- und der Dienstplanung vom 12.12.2017
gung unserer Bewohner/innen. Wir möchten Wir geben dem Vorstand bis zum 22.04.2019
die Bewohner/innen gut mit Essen versorgen. Zeit, das Problem zu lösen. Sollte bis zu diesem
Wir wollen unsere Kolleg/innen aus der Pflege Datum keine Änderung erfolgt sein, dann wer-
von pflegefremden Tätigkeiten entlasten, doch den wir:
wir sind erschöpft. Wir können nicht mehr. Seit nicht mehr über die im Dienstplan festgelegte
der Umstrukturierung Anfang 2019 und dem Arbeitszeit hinaus arbeiten
Freisetzen von 6,3 Vollzeitstellen in der Essens- nicht mehr aus dem Frei kommen
versorgung fehlt es an Personal. Wir können nicht mehr bereit sein, über 10 Stunden täg-
und wollen die Belastungen nicht länger ertra- lich zu arbeiten
gen. Unsere Geduld ist am Ende. Seit Wochen uns streng nach Recht und Gesetz richten und
versuchen wir mit unserer MAV die Situation zu nach Vorschrift arbeiten«
6 Kirchen .info Nr. 33 · März 2019Die Kolleg/innen der Hauswirtschaft geben mit diesem Abschluss eines Sozialplanes führte aufgrund der
Vorgehen die richtige Antwort auf die drastische Ver- Schwäche des Mitarbeitervertretungsgesetzes nicht
schlechterung ihrer Arbeitsbedingungen. Sie nehmen zum Erfolg. In einer zweiten Welle sprach der Arbeitge-
das Heft in die Hand und vertrauen nicht darauf, dass ber zum Ende des Jahres 2018 weitere Kündigungen
andere das Problem für sie lösen. Von der Änderung aus – gänzlich ohne Beteiligung der Mitarbeitervertre-
der Arbeitsbedingungen in der Hauswirtschaft sind tung, ohne Beachtung von tariflicher Unkündbarkeit
auch die Kolleg/innen in der Pflege massiv betroffen. (nach AVR) und ohne Beachtung einer Sozialauswahl.
Die dringend notwendige Entlastung und Aufwertung Insgesamt wurden in der Essensversorgung 6,3 Vollzeit-
der Altenpflege wird auf diese Weise nicht gelingen. stellen abgebaut. Die tägliche Einsatzzeit wurde von 80
Stunden auf durchschnittlich 42 Stunden reduziert,
Hintergrund ohne dass Tätigkeiten in wesentlichem Umfang wegge-
Schon im Frühjahr 2017 wurde im Elisabethenheim an- fallen sind. Die Versorgung der rund 90 Bewohner/
gekündigt, die Zentralküche zu schließen und die Es- innen der stationären Pflege zuzüglich der Gäste des
sensversorgung auf dezentrale Küchen in den Wohnbe- Betreuten Wohnens und diverser anderer Kunden, mus-
reich zu verlagern. In einer ersten Welle wurden drei ste ab dem neuen Jahr von den verbliebenen Beschäf-
Kündigungen ohne die gesetzlich geforderte Zustim- tigten sichergestellt werden. Eine dauerhafte Überla-
mung der Mitarbeitervertretung ausgesprochen. Etliche stungssituation war die Folge dieses Verhaltens. Über
Arbeitnehmer/innen haben aufgrund der Ankündigung hundert Gefährdungs- und Überlastungsanzeigen wur-
der Küchenschließung »freiwillig« die Einrichtung ver- den an den Arbeitgeber gerichtet – ohne nennens-
lassen. Die Forderung der Mitarbeitervertretung zum werte Reaktion des Arbeitgebers.
Daniel Wenk
Caritas-Stiftung Liebenau in Baden-Württemberg
»Für Lohndumping
stehen wir nicht zur Verfügung«
drei Tochtergesellschaften, von denen die Liebenau
Leben im Alter gGmbH mit rund 700 Beschäftigten die
relevanteste ist, galt in den vergangenen Jahren ein so-
genannter bischöflicher Dispens von der Anwendung
der Grundordnung, der es ihnen erlaubte, das kirch-
liche Arbeitsrecht nicht für ihre Arbeitsverhältnisse zu-
grunde legen zu müssen. Für die Beschäftigten wird
nicht nur keine Umlage an die Zusatzversorgungskasse
(ZVK) abgeführt, sie werden auch deutlich schlechter
bezahlt als ihre Kolleginnen und Kollegen in den ande-
Foto: ver.di
ren Gesellschaften die Stiftung Liebenau. Ende 2018 lief
der bischöfliche Dispens aus. Nun hat der Bischof zuge-
stimmt, dass die drei Tochtergesellschaften der Stiftung
Irene Gölz ist Leiterin des Fachbereichs Gesund- Liebenau den Bezug auf die katholische Grundordnung
heit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen im aus der Satzung nehmen können. Das bewirkt, dass sie
ver.di-Landesbezirk Baden-Württemberg. dauerhaft nicht mehr unter das kirchliche Arbeitsrecht
fallen. Die betriebliche Interessenvertretung ist ohnehin
bereits weltlich organisiert – in der Liebenau Leben im
Ein Tochterunternehmen der katholischen Stiftung Lie- Alter gGmbH besteht schon lange ein sehr engagierter
benau, die Liebenau Leben im Alter gGmbH, hat die Betriebsrat.
katholische Grundordnung aus ihrer Satzung gestrichen
und wendet die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) der Ca- Wie viel schlechter sind die Beschäftigten dran, im Ver-
ritas nun dauerhaft nicht an. Was ist da los? gleich zur AVR?
Die Stiftung Liebenau ist einer der größten Träger im Statt der Umlage in Höhe von 8,5 Prozent, die sie laut
Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Sie AVR an die Zusatzversorgungskasse abführen müsste,
hat zig Tochterunternehmen im In- und Ausland. Für zahlt die Liebenau ihren Angestellten 3 Prozent für eine
Kirchen.info Nr. 33 · März 2019 7private Altersvorsorge aus. Zuschläge und Jahresson- Mehrkosten gegenüber anderen, nicht kirchlichen An-
derzahlung sind um ein Drittel niedriger. Die Tabel- bietern führt.«
lenentgelte von Pflegefachkräften liegen durchschnitt-
lich 80 Euro im Monat unter dem AVR-Niveau. In Baden-Württembergs Sozialminister Manne Lucha
einzelnen Fällen liegt die Differenz bei bis zu 260 Euro. (Grüne) hat das Vorgehen der Stiftung Liebenau in
Angelernte Pflegekräfte verdienen durchschnittlich 150 einem Brief an den Bischof kritisiert. Welche Haltung
Euro, in Einzelfällen bis zu 300 Euro weniger. vertritt der Minister und wie bewertest du seine Inter-
vention?
Was sagt uns das über den »Dritten Weg« kircheninter-
ner Lohnfindung? Der scheint ja auch bei der Caritas Dass der Minister in einen solchen Konflikt eingreift, ist
nicht so verbindlich zu sein, wie stets behauptet wird. extrem ungewöhnlich – auch wenn sich Manne Lucha
als ehemaliger Krankenpfleger gut auskennt und die
Genau das ist die entscheidende Erkenntnis: Der »Dritte Liebenau in seinem Wahlkreis liegt. Er hat auf das per-
Weg« ist auch bei der Caritas keineswegs verbindlich. sönliche Schreiben einer Kollegin reagiert, die bei der
Einrichtungen können die katholische Grundordnung Liebenau Leben im Alter arbeitet. Der Minister hat
ganz einfach aus ihrer Satzung streichen. Dass der Bi- deutlich gemacht, dass das Motto der Stiftung, »In un-
schof dem zustimmen muss, ist offenbar kein Problem, serer Mitte – der Mensch« auch für die Beschäftigten
wie der Fall Liebenau eindrucksvoll demonstriert. gelten muss und diese nicht schlechter behandelt wer-
Die Stiftung Liebenau hat auch keine Hemmungen, den sollten als in anderen Einrichtungen der Caritas.
den »Dritten Weg« offen zu diskreditieren, ohne dass Das hat dem Fall große öffentliche Aufmerksamkeit ver-
ein Aufschrei der übrigen Caritas-Arbeitgeber wahr- schafft und das ist gut so.
nehmbar ist. Hier ein Zitat aus einer Mitteilung an die
Beschäftigten: »Die kirchliche Grundordnung birgt je- Derzeit wird viel über die unzureichenden Löhne in der
doch große Probleme, insbesondere in der Vergütungs- Altenpflege diskutiert. Die Große Koalition im Bund will
systematik der in der Caritas geltenden Arbeitsvertrags- flächendeckende Tarifverträge auf den Weg bringen.
richtlinien (AVR) und in der im kirchlichen Arbeitsrecht Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Caritas-
verankerten Zusatzversorgung, die zu erheblichen Einrichtung Liebenau besonders befremdlich.
Foto: ver.di
Gemeinsamer Protest von ver.di, Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission der Caritas und
Diözesaner Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Dezember 2018 in Stuttgart
8 Kirchen .info Nr. 33 · März 2019Das ist es. Das Vorgehen passt überhaupt nicht mit den – anzuwenden, worauf wir gemeinsam mit dem Be-
gesellschaftlichen Diskussionen und den allgemeinpoli- triebsrat sowie mit Kolleginnen und Kollegen aus ande-
tischen Aussagen der katholischen Kirche zusammen. ren katholischen Einrichtungen gedrungen haben. Die
Der Ruf der Stiftung Liebenau leidet darunter. Aber den Stiftung Liebenau hat das nicht getan. Sollte sie uns
Vorstand scheint das nicht zu interessieren. nun zu Tarifverhandlungen auffordern, werden wir
sehen, ob sie bereit ist, höhere Löhne und eine betrieb-
Allgemein bekennen sich die katholische Kirche und die liche Altersversorgung zu bezahlen. Zu einem Gespräch
Caritas zu Wertschätzung und angemessener Bezah- hat sie uns mittlerweile eingeladen.
lung in der Altenpflege. Was erwartest du von ihnen in
Bezug auf Liebenau? Soll ver.di als Steigbügelhalter für Lohnkürzungen und
Von der Kirchenspitze erwarte ich, dass sie gegenüber eine dauerhafte Abkopplung vom AVR- bzw. TVöD-Ni-
der Stiftung Liebenau deutlicher Position bezieht. Vom veau herhalten?
Ordinariat erwarte ich, dass sich der Bischof oder zu-
mindest ein Vertreter endlich einmal persönlich mit den Diese Befürchtung haben wir, ja. Erst hat der Caritas-
Beschäftigten auseinandersetzt. Das war bislang näm- verband es nicht hinbekommen, die Einkommens- und
lich überhaupt nicht der Fall. Es wurde immer nur über Arbeitsverhältnisse bei der Liebenau zu regeln. Dann
die Beschäftigten gesprochen – nicht mit ihnen. Eine sind damit auch die Diözese und der Bischof geschei-
Einladung an den Betriebsrat ist überfällig. tert. Und jetzt wird das Problem den Beschäftigten und
ihrer Gewerkschaft zugeschoben. Natürlich stehen wir
Plötzlich steht in Liebenau die Frage von Tarifverhand- für Tarifverhandlungen. Aber diese können nur auf Au-
lungen mit ver.di im Raum. Wie stehst du dazu? genhöhe stattfinden, wenn die Beschäftigten bereit
Im September 2018 wurde klar, dass der bischöfliche sind, sich dafür einzusetzen und sich zu organisieren.
Dispens zum Jahresende ausläuft. Zu diesem Zeitpunkt Das stellt uns vor ein Dilemma: Wenn wir in den Betrie-
hatten wir daher vier Monate Zeit, um für die Beschäf- ben nicht durchsetzungsfähig sind, können wir keine
tigten etwas zu erreichen. Die schnellste Möglichkeit guten Tarifverträge aushandeln. Dann wird es keinen
dafür wäre gewesen, die AVR – die auf dem Niveau des Tarifvertrag geben. Für Lohndumping stehen wir nicht
Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) liegen zur Verfügung.
Interview: Daniel Behruzi
Plötzlich Kirche:
Arbeitgeber flüchtet in die Diakonie Hessen
Jahrelang war die Altenhilfe Wetter in Mittelhessen pri- tung des St. Elisabeth Vereins, zu dem die Altenhilfe
vatrechtlich organisiert. Als sich die Beschäftigten für Wetter gehört.
einen Tarifvertrag organisierten, flüchtete der Arbeitge- »Ein starkes Stück«, nennt ver.di-Sekretär Julian
ber in die Diakonie. Ende November 2018 schien bei Drusenbaum die »Nacht und Nebel Aktion« des St. Eli-
der Altenhilfe Wetter noch alles seinen sozialpartner- sabeth Vereins. Erst 2017 hatte sich die Belegschaft or-
schaftlichen Gang zu gehen. Nachdem sich etwa die ganisiert und – gegen erhebliche Widerstände – einen
Hälfte der gut hundert Beschäftigten gewerkschaftlich Betriebsrat gewählt. Dieser konnte in der kurzen Zeit
organisiert hatte, vereinbarten ver.di und der Arbeitge- schon einiges bewegen, wie die Altenpflegerin und Be-
ber in einem Sondierungsgespräch, Mitte Februar 2019 triebsrätin Nicole Prey berichtet: »Früher wurden die
Tarifverhandlungen aufzunehmen. Bis dahin wollte die Leute oft hin und her geschoben. Jetzt muss der Ar-
Geschäftsleitung noch Berechnungen anstellen, was die beitgeber bei Versetzungen unsere Mitbestimmungs-
geforderte Übernahme des Tarifvertrags für den öffent- rechte beachten.« Als nächstes sollte ein Tarifvertrag
lichen Dienst (TVöD) kosten würde. Was die Beschäf- her. Doch das will die Geschäftsführung offenbar mit
tigten nicht wussten: Bereits Anfang November hatte allen Mitteln verhindern.
der Arbeitgeber die Aufnahme in das Diakonische Werk Gewerkschaftssekretär Drusenbaum sieht den Bei-
Hessen beantragt, in dem statt Tarifverträgen soge- tritt zur Diakonie eindeutig als Reaktion auf die Aktivi-
nannte Arbeitsvertragsrichtlinien zur Anwendung kom- täten von ver.di. Ein Beleg dafür ist, dass ein anderes,
men. Mit dem zum 1. Januar 2019 vollzogenen Wech- ebenfalls privatrechtlich organisiertes Tochterunterneh-
sel in die Diakonie sollte auch der Betriebsrat seine men – die St. Elisabeth Dienstleistungen GmbH Haus-
Arbeit einstellen. Doch die Beschäftigten wehren sich. und Handwerk – in dieser Rechtsform fortbesteht. Dort
Am 17. Januar 2019 demonstrierten sie vor der Verwal- gibt es weder einen Betriebsrat noch ver.di-Mitglieder.
Kirchen.info Nr. 33 · März 2019 9Für die bislang tariflosen Beschäftigten der Altenhilfe Mitbestimmungsrechte ignoriert
Wetter bedeutet der Schritt eine materielle Verbesse- Für Empörung in der Altenhilfe Wetter sorgt, dass sich
rung: Es gelten nun die Arbeitsvertragsrichtlinien der das Management mit dem Beitritt zur Diakonie der be-
Diakonie Hessen. »Die damit einhergehenden Gehalts- trieblichen Mitbestimmung entledigen will. Der Be-
erhöhungen sind ein erster Erfolg. Wenn sich die Kolle- triebsrat sei seit Jahresbeginn nicht mehr im Amt, be-
ginnen und Kollegen nicht organisiert hätten, wäre das hauptet die Geschäftsleitung. Denn statt Betriebsräten
nicht passiert«, ist Drusenbaum überzeugt. gibt es in der Diakonie Mitarbeitervertretungen, die mit
Die Entgelte liegen aber weiterhin unter dem Tarif- weniger Rechten ausgestattet sind als Interessenvertre-
vertrag des öffentlichen Dienstes: Das Einstiegsgehalt tungen nach Betriebsverfassungsgesetz.
einer examinierten Altenpflegerin entspricht etwa 96 »Wir sehen den Beitritt zur Diakonie als Betriebsü-
Prozent des TVöD, nach 16 Beschäftigungsjahren sind bergang, und dieser ist mitbestimmungspflichtig«, stellt
es sogar nur rund 84 Prozent. Hinzu kommen weitere Drusenbaum klar. »Der Betriebsrat wurde nicht infor-
Nachteile: Arbeitsvertragsrichtlinien sind anders als Ta- miert, geschweige denn einbezogen. Das ist so nicht
rifverträge nicht verbindlich, sondern gelten nur durch haltbar.« Zudem stelle sich die Frage, ob sich die Alten-
Bezugnahme im einzelnen Arbeitsvertrag. Zudem kön- hilfe Wetter tatsächlich zum Jahreswechsel in eine
nen Einrichtungen in (weitgehend von ihnen selbst de- kirchliche Einrichtung verwandelt hat. »Bislang war dies
finierten) »Notlagen« die Entgelte um 15 Prozent ab- ein weltlicher Betrieb. Was soll sich zwischen dem 31.
senken. Und: Verhandelt wird über Löhne und Dezember und dem 1. Januar daran geändert haben?«
Arbeitsbedingungen hinter verschlossenen Türen in kir- All diese Fragen will der Betriebsrat vor Gericht über-
cheninternen Arbeitsrechtlichen Kommissionen. »Die prüfen lassen. Ob diese juristische Auseinandersetzung
Arbeitsvertragsrichtlinien haben gegenüber regulären mit weiteren Protesten begleitet wird, wollen die ver.di-
Tarifverträgen vielfältige Nachteile«, sagt Drusenbaum. Mitglieder zeitnah auf einer Versammlung und in der
»Deshalb halten wir an unseren Tarifforderungen fest. Tarifkommission diskutieren.
Wenn die Beschäftigten das wollen, werden wir diese Daniel Behruzi
Auseinandersetzung weiterführen.«
Foto: ver.di
Beschäftigte der Altenpflege Wetter protestieren am 17. Januar 2019 in Marburg gegen den Beitritt zur
Diakonie.
10 Kirchen .info Nr. 33 · März 2019Foto: Timm Schamberger
Erleuchtung erwünscht:
Protest zur EKD-Synode in Würzburg
Es war ein ganz besonderer Laternenumzug, der am schaften und Gesamtausschüsse der Mitarbeitervertre-
11. November 2018 durch die Würzburger Innenstadt tungen im diakonischen Bereich (Buko agmav+ga). »Es
zog. Rund 400 Beschäftigte aus Einrichtungen von ist Zeit, dass wir für Menschen, Würde und Respekt
Kirche und Diakonie waren aus allen Teilen des Landes auch in der Diakonie auf die Straße gehen.«
nach Franken gekommen, um die dort tagende Synode Die Demonstration zur Würzburger Synode unter
der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD) mit ihren dem Motto »Es werde Licht!« war ein erfolgreicher
Forderungen nach verbindlicher Mitbestimmung und Schritt in diese Richtung. »Die Arbeitsbedingungen in
Tarifverträgen zu konfrontieren. Mitgebracht hatten sie Diakonie und Kirche liegen schon viel zu lang im Dun-
Laternen, Transparente, Sprechchöre und Lieder. Ihre keln, das muss sich ändern«, sagte Mario Gembus, der
Botschaft: Die Kirchen und ihre Wohlfahrtsverbände in der ver.di-Bundesverwaltung für kirchliche Betriebe
sollten endlich Schluss machen mit ihrem Sonderweg zuständig ist. Es könne nicht länger angehen, dass sich
beim Arbeitsrecht. Die insgesamt mehr als eine Million kirchliche Einrichtungen gegenüber öffentlichen Trä-
Beschäftigten müssten die gleichen Rechte erhalten, gern auf Kosten ihrer Beschäftigten einen Wettbe-
wie sie in weltlichen Unternehmen selbstverständlich werbsvorteil verschaffen.
sind. »Entlastung und Aufwertung im Gesundheits- und
Unter den Beschäftigten gibt es für diese Forde- Sozialwesen ist auf dem Dritten Weg nicht zu haben –
rungen große Unterstützung. Dokumentiert wurde das das erleben wir täglich«, betonte Gembus. Das gehe
bei der Kundgebung durch die Übergabe von insge- nur mit Tarifverträgen. Er verwies darauf, dass die Be-
samt rund 20.000 Unterschriften für verbindliche Mit- legschaften der Universitätskliniken Düsseldorf und
bestimmung und die Streichung der sogenannten ACK- Essen nach 44 bzw. 34 Streiktagen Vereinbarungen für
Klausel an Detlev Fey, Referatsleiter Arbeitsrecht bei der mehr Personal und Entlastung durchgesetzt haben.
EKD. Die ACK-Klausel schreibt vor, dass Mitglieder von »Wie soll so etwas auf dem Dritten Weg möglich
Mitarbeitervertretungen der Kirche angehören müssen. sein?«, fragte der Gewerkschafter. ver.di werde sich
»In Sonntagsreden wird die Dienstgemeinschaft be- daher dafür einsetzen, dass Tarifverträge auch bei der
schworen, aber im Alltag ist davon im Umgang mit den Evangelischen Kirche und Diakonie zur Normalität wer-
Beschäftigten nicht viel zu spüren«, sagte Manfred den. »Wenn es nötig ist, kommen wir dafür wieder und
Quentel von der Bundeskonferenz der Arbeitsgemein- wieder.« Daniel Behruzi
Kirchen.info Nr. 33 · März 2019 11r Synode
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in Würzburg
Kirchen.info Nr. 33 · März 2019 13Das neue Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD:
Nicht mehr als nötig
In 2018 fand die jüngste Novellierung des Mitarbeiter- scheitert. Die MAV kann die Lage der täglichen
vertretungsgesetzes der Evangelischen Kirche Deutsch- Arbeitszeit weiterhin mitbestimmen.
land (MVG.EKD) statt. Das Ergebnis ist typisch für
kirchliche Mitbestimmung: Veränderungen ja, aber Nur eingeschränkte Einigungsstellen
bitte nicht mehr als nötig. Es gibt einige Verbesse- Insgesamt bleibt die Novellierung jedoch dürftig. Eine
rungen, das MVG bleibt aber insgesamt weiterhin deut- zentrale Forderung der Arbeitnehmervertreter/innen
lich hinter dem Niveau des Betriebsverfassungsgesetzes war die Einführung einer obligatorischen Einigungsstel-
zurück. le. Sie ist im Betriebsverfassungsgesetz ein Standard-
mittel zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den
Wenige Verbesserungen Betriebsparteien, also zwischen Arbeitgeber und Be-
Die Synode der Evangelischen Kirche Deutschlands hat triebsrat. Gemäß novelliertem MVG können künftig
Anfang November erneut über das MVG beraten. Unter zwar Einigungsstellen in kirchlichen Betrieben einge-
dem Druck von fast 20.000 Unterschriften von Beschäf- richtet werden. Allerdings gilt das erst ab 2020, wäh-
tigten und Mitarbeitervertreter/innen, diversen Diskussi- rend alle oben genannten Änderungen bereits 2019 in
onsrunden mit Kirchenamtsvertreter/innen und nicht Kraft treten. Es bleibt also Zeit, dass Mitarbeitervertre-
zuletzt einer sehr lebendigen Demonstration bei der tungen die für sie zumeist ungewohnte Regelung ken-
Würzburger Synode wurden einige Verbesserungen er- nenlernen – aber auch, wichtige Nachbesserungen zu
zielt und geplante Verschlechterungen abgewehrt. Zu- fordern. Denn die Neuregelung bleibt hinter den Stan-
künftig können endlich auch Nichtmitglieder christlicher dards des Betriebsverfassungsgesetzes zurück.
Kirchen in die MAV gewählt werden, die so genannte Die Mitarbeitervertretung ist weiterhin schlechter
ACK-Klausel wurde für Mitarbeitervertretungen sowie gestellt als der Betriebsrat. Denn das sogenannte Fri-
Jugend- und Auszubildendenvertretungen abgeschafft. stenregime bleibt unsinnigerweise erhalten. Legt der
Zum einen wurde diese Regelung ohnehin in mehr Arbeitgeber der MAV eine Maßnahme zur Zustimmung
als der Hälfte der Landeskirchen nicht mehr ange- vor, muss diese innerhalb der kirchengesetzlichen Frist
wandt. Zum anderen dürften höchstrichterliche Urteile reagieren und unterliegt einem Begründungszwang.
zu der Frage, in welchen Fällen kirchliche Arbeitgeber Nur unter Wahrung der Fristen kann die Einigungsstelle
von ihren Beschäftigten eine Konfessionszugehörigkeit angerufen werden. Diese Regelung ist unnötig formal
verlangen können, einen Einfluss auf die evangelischen und verzögert Entscheidungen in der Sache. Das Ziel
Entscheider/innen gehabt haben – unter anderen der von Einigungsstellen ist es gerade, auf kurzem, betrieb-
Fall Vera Egenberger, die erfolgreich wegen Diskrimi- lichem Wege eine Lösung zwischen den Betriebspar-
nierung geklagt hatte. Ebenso hat sicher eine Rolle ge- teien zu finden. Mit dem Fristenregime wird das konter-
spielt, dass in den meisten Einrichtungen die Mehrheit kariert.
der Beschäftigten längst nicht mehr Mitglied der Kirche Eine deutliche Einschränkung des Instruments der
ist. Allerdings können die Landeskirchen nach wie vor Einigungsstelle im MVG ist zudem, dass es sich nicht
eigene Bestimmungen in ihren jeweiligen Mitarbeiter- vollständig auf das Initiativrecht der MAV anwenden
vertretungsgesetzen festlegen. Sie können also ent- lassen wird. In Streitfällen über organisatorische und
scheiden, ob sie den Wegfall in ihrem gliedkirchlichen soziale Angelegenheiten ersetzt der Spruch der Eini-
MVG ebenfalls verankern – oder nicht. gungsstelle eine Einigung zwischen Arbeitgeber und
Es ist zudem gelungen, eine drastische Verschlech- MAV. Doch das gilt nicht für Initiativen, die die MAV er-
terung zu verhindern: Die diakonischen Arbeitgeber greift. Die MAV kann lediglich Vorschläge unterbreiten,
haben versucht, im Rahmen der Änderung des MVG die der Arbeitgeber ablehnen kann. Künftig kann die
die Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretungen Einigungsstelle in solchen Fällen zwar angerufen wer-
bei der Lage der täglichen Arbeitszeit einzuschränken. den, ihr Spruch hat jedoch einen empfehlenden, keinen
Das hätte spürbare Auswirkungen auf die Arbeitsbedin- verbindlichen Charakter. Das ist eine mutlose, inkonse-
gungen gehabt. Denn gerade in Schichtbetrieben – die quente Regelung der Evangelischen Kirche. Das Be-
eine Mehrheit im Gesundheits- und Sozialwesen bilden triebsverfassungsgesetz kennt eine derartige Einschrän-
– drehen sich viele strittige Fragen zwischen MAV und kung nicht. Warum also für kirchliche Beschäftigte?
Arbeitgeber zum Beispiel um Dienstpläne. Diese haben Eine MAV hat also künftig in bestimmten Angele-
maßgeblichen Einfluss auf Erholungs-, Frei- und Famili- genheiten, die der Arbeitgeber vorlegt und bei denen
enzeit von Beschäftigten. Der Versuch, die Mitbestim- keine Einigung zustande kommt, die Möglichkeit zur
mungsrechte in diesem Punkt zu schwächen, ist ge- Anrufung der Einigungsstelle mit verbindlichem Ergeb-
14 Kirchen .info Nr. 33 · März 2019nis. Will sie aber selbst etwas im Sinne der Beschäf- zialwesen den Druck auf die Wohlfahrtsverbände erhö-
tigten anregen, bleibt es trotz Einigungsstelle nur bei hen, sollte mehr statt weniger Beteiligung der Beschäf-
einer Empfehlung. Sieht so die Augenhöhe zwischen tigten die Devise sein. Doch auch der Gesetzgeber
diakonischen Arbeitgebern und Beschäftigten im Be- trägt Verantwortung. Der Deutsche Bundestag duldet,
trieb aus? dass einer der größten Arbeitgeber das Grundrecht auf
ver.di fordert, dass alle Landeskirchen die neuen Re- Mitbestimmung missachtet. ver.di und der Deutsche
gelungen nachvollziehen und zugleich nachbessern. Gewerkschaftsbund (DGB) fordern daher auch weiter-
Insbesondere sollte die Einigungsstelle verbindlich vor- hin die Streichung des §118 Abs. 2 BetrVG. Beschäf-
gesehen, auf das unnötige Fristenregime verzichtet und tigte in kirchlichen Einrichtungen sind keine Beschäf-
das Initiativrecht der MAV gestärkt werden, indem die tigten zweiter Klasse. Ihre Arbeitgeber in den
Einigungsstelle auch in diesen Fällen verbindliche Ent- Wohlfahrtsverbänden handeln nach betriebswirtschaft-
scheidungen treffen kann. Ebenso ist die Kostenüber- lichen Prinzipien, nutzen dafür die gesamte arbeits-
nahme für die Beisitzer der Einigungsstelle analog zum rechtliche Klaviatur und gehen sogar darüber hinaus.
Betriebsverfassungsgesetz zu regeln. Hier hat die Syno- Denn sie verschaffen sich unter dem Mantel kirchlicher
de eine klare Festlegung vermieden. Konflikte scheinen Sonderregeln Wettbewerbsvorteile – zu Lasten ihrer
programmiert. Beschäftigten. Deshalb bleibt eine wirksame Mitbestim-
mung durch die uneingeschränkte Anwendung des Be-
Wirksame Interessenvertretung bleibt triebsverfassungsgesetzes bzw. die Abschaffung der
unverzichtbar Sonderregelungen für kirchliche Einrichtungen das Ziel
Fazit: Das MVG.EKD bleibt immer noch weit hinter dem der Gewerkschaften.
Schutzniveau des Betriebsverfassungsgesetzes zurück. Auf dem Weg dorthin bleibt es wichtig, dass Mitar-
Die Forderungen, die ver.di bereits 2002 aufgestellt hat, beitervertretungen ihre bestehenden Rechte offensiv,
wurden von Kirchenamt, Rat der EKD oder Synode konfliktbereit und stets im Sinne guter Arbeitsbedin-
nicht im Ansatz diskutiert. Hundert Jahre nach Einfüh- gungen für die Kolleginnen und Kollegen nutzen. Die
rung des Betriebsrätegesetzes – das damals auch für Weiterentwicklung solidarischer, gewerkschaftlicher Ar-
die Kirchen galt – sind über 700.000 Beschäftigte dia- beit ist eine Grundvoraussetzung guter Interessenver-
konischer Einrichtungen und Wirtschaftsunternehmen tretung im Betrieb. Die Verbesserung geltender (kir-
deutlich schlechter gestellt. Die Unternehmen sind or- chen-)rechtlicher Normen wird ausschließlich durch
ganisiert und agieren wie Konzerne, vielerorts finden aktive Arbeitnehmer/innen bewirkt. Das hat sich in der
Zentralisierungs- und Fusionsprozesse statt. Doch Un- Auseinandersetzung um die MVG-Novellierung in der
ternehmensmitbestimmung, wie es sie in weltlichen EKD erneut gezeigt. Deshalb gilt allen Kolleginnen und
Unternehmen gibt, lehnen kirchliche Arbeitgeber ab. Kollegen der Dank, die sich für die Verbesserung ihrer
In einer Zeit, in der profitorientierte Konzerne mit Mitbestimmungsrechte in den kirchlichen Betrieben ein-
milliardenschweren Investoren im Gesundheits- und So- gesetzt haben.
Bericht 17. Kasseler Fachtagung:
MVG-Novellierung, Private Equity, Digitalisierung
Der Zeitpunkt der alljährlich in Kassel stattfindenden recht und Kirche gemeinsam mit ver.di, der Bundeskon-
Tagung hätte nicht besser gewählt sein können. In den ferenz der Arbeitsgemeinschaften und Gesamtaus-
Tagen zuvor hatte die EKD-Synode in Würzburg getagt, schüsse der Mitarbeitervertretungen in der Diakonie
um über Veränderungen im Arbeitsrecht zu beraten. (buko agmav + ga) sowie der Diakonischen Arbeitneh-
400 Beschäftigte aus diakonischen und kirchlichen Ein- merinnen Initiative (dia e.V.) organisierten Tagung kon-
richtungen hatten dort am 11. November 2018 für eine statierte weiteren Verbesserungsbedarf in einer Ab-
Abkehr vom kirchlichen Sonderrecht in Sachen Mitbe- schlusserklärung.
stimmung und Tarifrecht demonstriert. Auch in den
Monaten zuvor wurde mobilisiert, so dass knapp Private Equity im Gesundheits- und Sozialwesen
20.000 Unterschriften für die Abschaffung der ACK- Es ging bei der Kasseler Fachtagung nicht nur um das
Klausel und die Einführung der obligatorischen Eini- neue Arbeitsrecht. Der Autor Rainer Bobsin berichtete
gungsstelle übergeben werden konnten. Die Synode über die Methoden von Private-Equity-Fonds, die auch
beschloss daraufhin immerhin einige Schritte zur Stär- im Gesundheits- und Sozialwesen eine zunehmende
kung der betrieblichen Mitbestimmung. Doch die rund Rolle spielen. Demnach kauften sie in der Regel ganze
270 Teilnehmer/innen der von der Zeitschrift Arbeits- Unternehmen, expandierten mit ihnen und verkauften
Kirchen.info Nr. 33 · März 2019 15Abschlusserklärung der 17. Kasseler Fachtagung zum kirchlichen Arbeitsrecht
1.
Wir begrüßen, dass die EKD-Synode anerkennt, dass Wir fordern nun, dass alle Landeskirchen diese
das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht nur dort Entwicklungen nachvollziehen und insbesondere in
von staatlichem Recht abweichen darf, wo dies aus ihren Gesetzen die Einigungsstelle verbindlich vor-
Gründen des evangelischen Glaubens erforderlich sehen und dabei für den Fall der Zuständigkeit der
ist. Einigungsstelle die Beachtung von § 38 Abs. 3 MVG.
Wir begrüßen deshalb ausdrücklich, dass die der EKD streichen.
Vertrauensperson der Schwerbehinderten übertra- Trotz dieser erfreulichen Entwicklung ist festzustel-
genen Aufgaben in vollem Umfang dem staatlichen len, dass das Mitarbeitervertretungsgesetz hinter
Recht angeglichen werden. dem Schutzniveau des Betriebsverfassungsgesetzes
Und wir begrüßen es, dass die seit 1992 erhobene zurückbleibt.
Forderung endlich umgesetzt wurde, dass nämlich
alle, die in einer diakonischen oder kirchlichen Ein- 2.
richtung arbeiten, auch in die Mitarbeitervertretung Die fortschreitende Digitalisierung aller Bereiche
wählbar sind, auch wenn sie keiner christlichen sozialer Arbeit führt nicht nur zu großen Anfor-
Kirche angehören. Wir erwarten, dass alle Landeskir- derungen hinsichtlich des Datenschutzes und des
chen diesen Weg mitgehen. Schutzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
Es ist auch zu begrüßen, dass endlich die betrieb- nehmern vor übermäßiger Überwachung und Kon-
liche Einigungsstelle für alle Einrichtungen verbind- trolle, sondern auch zu gewaltigen Änderungen der
lich wird. Arbeitsbedingungen und der Arbeitsinhalte. Nur
Aber: wenn neben den Belangen der Patienten, Klienten,
Die Einigungsstelle muss auch bei Initiativen der Mit- Bewohner usw. auch und gerade die berechtigten
arbeitervertretung verbindlich entscheiden können. Interessen der Beschäftigten berücksichtigt werden,
Denn nur so kann sichergestellt werden, dass die kann der Prozess der Digitalisierung erfolgreich und
Mitarbeitervertretung in mitbestimmungspflichtigen sozial verträglich gestaltet werden.
Angelegenheiten einen gleichgewichtigen Einfluss Mitarbeitervertretungen als betriebliche Interessen-
bekommt. vertretung müssen deshalb hinsichtlich aller Aspekte
Die Mitarbeitervertretung wird weiter schlechter als beteiligt werden, insbesondere im Hinblick auf Qua-
ein Betriebsrat gestellt, weil von ihr trotz Einigungs- lifizierung, Gesundheitsschutz, Personalentwicklung,
stelle verlangt wird, auf einen Zustimmungsantrag Arbeitsmethoden, Arbeitsverdichtung und Verhal-
nach Maßgabe des § 38 Abs. 3 MVG.EKD fristge- tens- und Leistungskontrolle.
bunden und mit Begründungszwang zu reagieren. Deshalb werden wir als Mitarbeitervertretung unsere
Vor allem führt dies zu einer Verlängerung des Ver- Beteiligungsrechte wahrnehmen und dadurch die
fahrens, die weder im Interesse der Einrichtung noch Prozesse aktiv mitgestalten. Dabei ist die solidarische
der Mitarbeitervertretung liegt. Unterstützung der Gewerkschaften unabdingbar.
sie schon nach wenigen Jahren deutlich teurer weiter. gitaler Technik. Die Direktorin des Forschungsschwer-
Das wirke sich nicht nur auf die dort Beschäftigten aus, punkts Arbeit und Wandel am Institut Arbeit und
sondern letztlich auf die gesamte Branche. Das Agieren Technik in Gelsenkirchen, Michaela Evans, betonte in
von Private-Equity-Gesellschaften setzt auch öffent- ihrem Vortrag, dieser Prozess beinhaltete für die Be-
liche, freigemeinnützige und kirchliche Einrichtungen schäftigten und ihre Interessenvertretungen nicht nur
unter Druck. Es etabliert sich eine »Herrschaft betriebs- Risiken, sondern »auch Riesen-Chancen«. Die Technik
wirtschaftlicher Kennzahlen« in der Branche, die auf an sich sei weder gut noch schlecht, erklärte die Wis-
Kosten der Beschäftigten und der Versorgungsqualität senschaftlerin. Entscheidend sei, wie und wofür sie ein-
geht. Davon könnten Beschäftigte von Kirchen, Diako- gesetzt werde. »Und das ist prinzipiell gestaltbar.«
nie und Caritas auch direkt betroffen sein, wenn zum Evans forderte die in Kassel versammelten Mitarbeiter-
Beispiel Betriebsteile oder insolvente Einrichtungen aus- vertreter/innen auf, neue Technologien weder grund-
gegliedert und verkauft werden sollen. sätzlich abzulehnen noch technikgläubig zu sein. »Wir
brauchen eine sachliche Auseinandersetzung über die
Risiken und Chancen der Digitalisierung Chancen und Risiken jeder Technologie.« Diese seien in
Nicht nur die Eigentumsverhältnisse sind in der Sozialen jedem einzelnen Fall unterschiedlich und müssten je-
Arbeit in Bewegung geraten. Auch die Arbeit selbst än- weils konkret bewertet werden.
dert sich, vor allem durch den zunehmenden Einsatz di-
16 Kirchen .info Nr. 33 · März 2019Foto: ver.di
Die Teilnehmer/innen der 17. Kasseler Fachtagung für kirchliches Arbeitsrecht
Fachmedien
für Mitarbeitervertretungen
Die RechtsSammlung
NEU für MAVen: die kompakte
Zusammenstellung aller wichtigen Gesetze.
Mitarbeitervertreter finden hier alle für die Praxis wichtigen
arbeitsrechtlichen Gesetze. Vom Kündigungsschutz und Da-
tenschutz bis hin zur Unfallverhütung. Enthalten sind kirch-
liche Regelungen wie die Diakoniegesetze, Arbeitsrechtsre-
gelungsgesetze, das MVG, die MAVO, Zuordnungsrichtlinie,
RZbriefbogen_neues Logo:briefbogen_sachbuchservice 14.07.10 17:05 Seite 2
Loyalitätsrichtlinie, Grundordnung usw. Wer darin blättert,
wird vieles finden, was bislang unbeachtet blieb.
Kellner Verlag
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Kirchen.info Nr. 33 · März 2019 17Seminarangebote –
für Mitarbeitervertretungen
Datum Ort Titel
06.-07.05.19 Gladenbach Ausfallkonzepte und verlässliche Arbeitszeiten
13.-15.05.19 Gladenbach Entlastung durch Mitbestimmung (Teil 1)
20.-22.05.19 Berlin-Wannsee Wirksam mitbestimmen bei der Dienstplanung (Teil 3)
27.-29.05.19 Walsrode Psychiatrie: Entgeltsystem und Personalbemessung nach PsychVVG
03.-05.06.19 Bielefeld-Sennestadt Arbeiten 4.0: Gute digitale Arbeit in Krankenhäusern
03.-06.06.19 Naumburg JAV/BR/PR/MAV spezial: Pflegeausbildung 2.0 – dein Update im
Ausbildungsrecht
03.-07.06.19 Neumarkt (Oberpfalz) JAV-Praxis 2: Ausbildung checken und verbessern/für Pflegeberufe
12.-14.06.19 Gladenbach Das neue Pflegeberufegesetz (PflBG)
12.-14.06.19 Naumburg (Hessen) JAV-Grundlagen Diakonie und evangelische Kirche: Einführung in
die Arbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung
17.-19.06.19 Walsrode Diakonie: Arbeitsvertragsrichtlinien
17.-19.06.19 Kassel Frauen als Vorsitzende der gesetzlichen Interessenvertretung
17.-19.06.19 Saalfeld Mitbestimmung bei Um- und Neubauten von Krankenhäusern und
Pflegeeinrichtungen
26.-28.06.19 Brannenburg Arbeitnehmerdatenschutz 4.0 im Sozial- und Gesundheitswesen
08.-10.07.19 Brannenburg Wirksam mitbestimmen bei der Dienstplanung (Teil 1)
08.-10.08.19 Bielefeld-Sennestadt Allgemeine Aufgaben von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen
Einrichtungen
19.-21.08.19 Bielefeld-Sennestadt Das neue Pflegeberufegesetz (PflBG)
22.-23.08.19 Saalfeld Jahresarbeitszeit- und Arbeitszeitkonten
26.-28.08.19 Brannenburg Wirksam mitbestimmen bei der Dienstplanung (Teil 2)
02.-06.09.19 Mosbach JAV-Praxis 2: Ausbildung checken und verbessern/für Pflegeberufe
02.-06.09.19 Naumburg (Hessen) JAV/BR/PR/MAV Spezial – Krankenpflege: Betriebs- und
Dienstvereinbarungen – Pflegeausbildung mitgestalten
04.-06.09.19 Saalfeld Arbeitszeiten und Dienstplanung im Rettungsdienst
16.-18.09.19 Saalfeld Digitale (elektronische) Patientenakte
25.-27.09.19 Koblenz Gefährdungsanzeigen im Sozial- und Gesundheitswesen
16.-18.10.19 Saalfeld Aktuelle arbeitsrechtliche Fragen im Rettungsdienst
21.-23.10.19 Brannenburg Wirksam mitbestimmen bei der Dienstplangestaltung (Teil 3)
28.-30.10.19 Saalfeld Beurteilen allein genügt nicht! Gefährdungsbeurteilungen –
Maßnahmen entwickeln und umsetzen
Weitere Infos bei Gabriele Hetkamp hetkamp@hs.verdi-bub.de oder Telefon 069 25 78 24 26
Ausschreibungen und Anmeldeunterlagen findet ihr unter www.verdi-bub.de
18 Kirchen .info Nr. 33 · März 2019Diakonie Deutschland:
Hilflose Flickschusterei bei Arbeitsrechtssetzung
Die Synode der Evangelischen Kirche Deutschlands einen bundesweiten Rahmen mit gemeinsamen Rege-
(EKD) im November 2018 hat sich unter anderem mit lungen und einen verbindlichen Leittarif braucht«.
der Änderung des § 16 des Arbeitsrechtsregelungs- Schon 2011 aber war klar, dass ein bundesweiter Leit-
grundsätzegesetz (ARGG) befasst. Schon das Wor- tarif kirchenrechtlich nicht verbindlich durchsetzbar ist.
tungetüm signalisiert: Hier handelt es sich um Rege- Flächendeckende, kollektivrechtlich verbindliche Lö-
lungen, die Spezialkenntnisse zum »evangelischen sungen gibt es nur per Tarifvertrag.
kirchlichen Arbeitsrecht« voraussetzen. Eine Relevanz Es folgte die Entscheidung des Bundesarbeitsge-
für die betriebliche Arbeit bleibt abzuwarten. richts (BAG) zum Streikrecht im Jahr 2012, das die
Das ARGG von 2013 und in jetzt geänderter Form EKD-Synode 2013 zum Anlass nahm, ein sogenanntes
von 2018 ist ein kircheninterner Versuch, den soge- Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz zu verabschie-
nannten »Dritten Weg« mit seinen Arbeitsrechtlichen den. Bestandteil dieses kirchlichen Gesetzes sind die
Kommissionen an die Rechtsprechung des Bundesar- Festlegung auf den »Dritten Weg« mit kirchlichem
beitsgerichts (BAG) anzupassen. Er ist darüber hinaus Streikverbot und einer Zwangsschlichtung. Sogenannte
der Versuch, die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtli- kirchengemäße Tarifverträge werden darin neu eben-
nien der Diakonie Deutschland (AVR DD) herzustellen, falls als Weg für Arbeitsrechtssetzung zugelassen. Aller-
indem sie als flächendeckende »Tarifrichtlinie« veran- dings müssen die beteiligten Gewerkschaften dann auf
kert werden. Doch dieses Ansinnen ist kollektivrechtlich das Streikrecht verzichten, in jedem Fall eine verbind-
zum Scheitern verurteilt. Denn es ist unerheblich, wel- liche Schlichtungsregelung und deren Letztentschei-
che AVR für die einzelnen diakonischen Unternehmen dung akzeptieren.
theoretisch zur Anwendung zu bringen sind. Letztlich
gilt für Beschäftigte ausschließlich das, was in ihrem in- Keine Tarifverträge nach kirchlichen Regeln
dividuellen Arbeitsvertrag festgelegt ist. Das hat das Die Bedingungen für »kirchengemäße« Tarifverträge
BAG (Urteil vom 24. Mai 2018, 6 AZR 308/17) kürzlich nach dem ARGG sind für ver.di inakzeptabel. Die Kirche
klargestellt. versucht, der BAG-Rechtsprechung von 2012 Rechnung
Die Praxis in der Diakonie zeigt, dass Arbeitgeber zu tragen, jedoch auf Kosten gewerkschaftlicher Rech-
immer wieder zu Ungunsten der Beschäftigten von den te. Das BAG hatte in der Sache ver.di Recht gegeben:
Arbeitsvertragsrichtlinien abweichen. Von welcher AVR- Der damalige Streik war rechtmäßig. In seiner Begrün-
Grundlage sie abweichen, ist letztlich belanglos. Ent- dung zu diesem Urteil vertrat das Gericht aber die Mei-
scheidend ist, dass sie es praktisch können und auch nung, dass der »Dritte Weg« ein legitimer Weg der
tun. Denn die AVR sind Richtlinien und keine kollektiv- kirchlichen Selbstverwaltung und Selbstordnung im
rechtlich verbindlichen Verträge, die unmittelbar und Sinne des Grundgesetz-Artikels 140 sei. Wenn sie Ar-
zwingend vom Arbeitgeber für alle Beschäftigten um- beitskämpfe vermeiden wollten, müssten die Kirchen
zusetzen sind. Anders ist es bei Tarifverträgen, die zwi- gewährleisten, dass ihre Arbeitsrechtsregelungen ver-
schen ver.di und Arbeitgeber ausgehandelt werden. bindlich sind. Allerdings hat das BAG nicht weiter aus-
geführt, wie eine Verbindlichkeit kirchenrechtlich herzu-
Druck zur Veränderung stellen ist.
2011 fand anlässlich der EKD-Synode in Magdeburg
eine große, von ver.di initiierte Demonstration mit mehr Verbindliche Arbeitsbedingungen nur per
als tausend Teilnehmenden statt. Anlass war die Wei- Tarifvertrag möglich
gerung der EKD, das Streikrecht in ihren Betrieben an- Das beschlossene Kirchengesetz wird für einzelne Be-
zuerkennen. Zu dem Zeitpunkt gab es diakonische Ein- schäftigte in der Diakonie keine spürbaren Auswir-
richtungen, in denen ver.di-Kolleginnen und Kollegen kungen haben. Mehr kollektive Verbindlichkeit der AVR
für einen Tarifvertrag gestreikt haben. Die Spitzenver- wird durch den novellierten § 16 ARGG nicht herge-
treter/innen der EKD konnten sich damals nicht dazu stellt. Wie immer ist ein Blick in den Arbeitsvertrag ent-
durchringen, das Streikrecht als legitimen Ausdruck ge- scheidend. Was dort vereinbart ist, gilt verbindlich. Eine
werkschaftlicher Arbeit anzuerkennen. Gleichwohl war für die Beschäftigten rechtssichere und gute Lösung
die Synode gezwungen, sich ausführlich mit dem kol- wäre der flächendeckende Tarifvertrag. ver.di hat dies
lektiven Arbeitsrecht zu befassen. Sie beschloss »Zehn bei der Anhörung vor dem Rechtsausschuss der EKD
Forderungen zur solidarischen Ausgestaltung des kirch- erläutert und auf der Demonstration am 11. November
lichen Arbeitsrechts«. In diesen findet sich unter ande- in Würzburg öffentlich kundgetan.
rem der Hinweis, dass »das kirchliche Arbeitsrecht
Kirchen.info Nr. 33 · März 2019 19Sie können auch lesen