Klagenfurter Geographische Schriften Heft 28 - Eine Zukunft für die Landschaften Europas und die Europäische Landschaftskonvention ...
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Klagenfurter Geographische Schriften Heft 28 Institut für Geographie und Regionalforschung der Universität Klagenfurt 2012 Hans Peter JESCHKE und Peter MANDL (Hrsg.) Eine Zukunft für die Landschaften Europas und die Europäische Landschaftskonvention
Titelblatt: „Unsere Umwelt beginnt im Zimmer und endet in der Weite der Landschaft“ Aus: Jeschke, Hans Peter (1982): Problem Umweltgestaltung. Ausgewählte Bestandsaufnahme, Probleme, Thesen und Vorschläge zu Raumordnung, Orts- und Stadtgestaltung, Ortsbild- und Denkmalschutz, Landschaftspflege und Umweltschutz. Verlag Stocker, Graz. (= Schriftenreihe für Agrarpolitik und Agrarsoziologie, Sonderband 1) Medieninhaber (Herausgeber und Verleger): Institut für Geographie und Regionalforschung der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt Universitätsstraße 65-67, A-9020 Klagenfurt Herausgeber der Reihe: Ass.-Prof. Mag. Dr. Peter MANDL Prof. Mag. Dr. Friedrich PALENCSAR Schriftleitung: Prof. Mag. Dr. Friedrich PALENCSAR Redaktionelle Betreuung: Dipl.-Ing. Stefan JÖBSTL, Bakk. Webdesign und –handling: Natalie SCHÖTTL ISBN 978-3-901259-10-4 Webadresse: http://igr.aau.at/de/forschung/klagenfurter-geographische-schriften/heft28/
Hans Peter Jeschke, Peter Mandl (Hrsg.) (2012): Eine Zukunft für die Landschaften Europas und die Europäische Landschaftskonvention. Institut für Geographie und Regionalforschung an der Alpen-Adria Universität Klagenfurt. Klagenfurter Geographische Schriften, Heft 28. VON DER SINNHAFTIGKEIT DES UNESCO - PERIODIC MONITORING FÜR WELTERBEKULTURLANDSCHAFTEN – ANMERKUNGEN ZUM BEISPIEL DER CULTURAL HERITAGE LANDSCAPE HALLSTATT-DACHSTEIN / SALZKAMMERGUT Hans Peter JESCHKE 1. Einleitung und Ausgangslage 1972 hat die UNESCO die "Internationale Konvention für das Kultur- und Naturerbe der Menschheit" verabschiedet. Es ist das international bedeutendste Instrument, das jemals von der Völkergemeinschaft zum Schutz ihres kulturellen und natürlichen Erbes beschlossen wurde. Diesem "Netzwerk" des Weltkulturerbes liegt damit ein zutiefst humanistisches Konzept zu Grunde, dass die Verantwortung für den Schutz eines Kultur- oder Naturgutes nicht allein in der Hand des jeweiligen Staates liegt: Vielmehr fällt es unter die Obhut der gesamten Menschheit. Die Weltkultur- und Naturerbe-Konvention der UNESCO hat in den Bestimmungen der Konvention selbst und den weiterführenden Richtlinien bzw. Empfehlungen ein geschlossenes System von Schutz, Pflege und Entwicklung fixiert, zu dessen Wahrnehmung bzw. Umsetzung sich der jeweilige Signatarstaat – im Falle Österreichs die Republik Österreich durch Ratifizierung – verpflichtet hat. Die Kulturlandschaft Hallstatt-Dachstein / Salzkammergut (Schutztypus continuing landscape.) Ist 1997 mit der Nummer 806 unter den UNESCO-Kulturerbekriterien (iii) und (iv) in die Liste des Welterbes aufgenommen worden. Sie ist eine der rund 60 Kulturlandschaften der UNESCO. Das Welterbezentrum bzw. das Welterbekomittee haben zur Unterstützung der Signatarstaaten das occasional Monitoring und periodical Monitoring eingerichtet. Auf der Basis der in der UNESCO-Welterbe-Konvention festgelegten Berichterstattungspflicht wurde vom Welterbezentrum in Paris zusammen mit den Vertragsstaaten in den Jahren 2004 bis 2006 ein periodic Monitoring durchgeführt. Die genannte Welterbelandschaft war in diesen ersten weltweit organisierten Prozess einbezogen. Die Ergebnisse der ersten weltweiten Erfassung des „State of Conservation“ liegen vor und zeigen schwerwiegende Lücken bei der Umsetzung des UNESCO – Modells auf, die in dem Gesamtbericht für Europa bzw. für die sogenannte „UNESCO-Subregionen“ beschrieben sind. 2. Ziele und Arbeitsschritte der Untersuchung Die Weltkultur- und Naturerbe-Konvention der UNESCO hat in den Bestimmungen der Konvention selbst und den weiterführenden Richtlinien ein geschlossenes System von Schutz, Pflege und Entwicklung fixiert, zu dessen Wahrnehmung bzw. Umsetzung sich der jeweilige Signaturstaat – im Falle Österreichs die Republik Österreich – verpflichtet hat. Die Ergebnisse des periodischen Monitoring für die Welterbestätten auch für Europa liegen nun vor und sind für das Welterbegebiet 806 in Kurzfassung abrufbar und daher öffentlich zugänglich. Diese Offenlegung ermöglicht über den „Pfad“ das periodische Monitoring eine Analyse der „Praxis“ und des Zielerfüllungsgrades der Implementierung des UNESCO-Modells im Rahmen der internationalen Rahmenbedingungen. 930
VON DER SINNHAFTIGKEIT DES UNESCO - PERIODIC MONITORING FÜR WELTERBE- KULTURLANDSCHAFTEN – ANMERKUNGEN ZUM BEISPIEL DER CULTURAL HERITAGE LANDSCAPE HALLSTATT-DACHSTEIN / SALZKAMMERGUT 931 ___________________________________________________________________________ 2.1 Ziele Um den Zielerfüllungsgrad der Implementierung des UNESCO-Modells prüfen zu können bzw. mit den öffentlich einsehbaren Materialien nachvollziehbar darzustellen, wird der Monitoringbericht in leicht gekürzter Form als Ansatzpunkt wiedergegeben. Die Faktenanalyse des publizierten Berichtes erfolgt in Gegenüberstellung des publizierten UNESCO-Berichtes mit Angaben aus vorliegenden Publikationen, Pressemeldungen, sonstigen öffentlichen Informationen bzw. Auskünften diverser Stakeholders und NGO‟S. Zur Analyse der vorliegenden Materialien werden - die Grundsätze der Welterbe-Konvention, - Bestimmungen der Operational, - das kulturelle Erbe hinsichtlich seiner Begrifflichkeit und - ein System der Vernetzung von Bausteinen für eine Kulturlandschaftspflege von herausragenden Landschaften verwenden. Die Analyse versucht vor allem strukturelle Elemente offen zu legen. 2.2 Arbeitsschritte der Untersuchung Um den Zielerfüllungsgrad der Implementierung des UNESCO-Modells prüfen zu können bzw. mit den öffentlich einsehbaren Materialien nachvollziehbar darzustellen wird der Monitoringbericht in leicht gekürzter Form als Ansatzpunkt wiedergegeben. Zur Analyse der vorliegenden Materialien werden - die Grundsatze der Welterbe-Konvention - Bestimmungen der Operational - das kulturelle Erbe hinsichtlich seiner Begrifflichkeit und - ein System der Vernetzung von Bausteinen für eine Kulturlandschaftspflege von herausragenden Landschaften verwenden. Die Analyse versucht vor allem strukturelle Elemente offen zu legen, wenn auch auf einzelne Fakten – auch im Vergleich aus anderen Gebieten und Kategorien - zur Erläuterung zurückgegriffen wird. Die Bewertung hält Übereinstimmungen und Desiderata im direkten Bezug zu den genannten Materialien fest. Im letzten Abschnitt werden Hinweise zu möglichen Folgerungen für eine Verbesserung des Zielerfüllungsgrades sowohl für das besprochene Welterbegebiet als auch für die Vorgangsweise und den methodischen Hintergrund der Vorgangsweise des Welterbezentrums gegeben. Im Anhang werden frühe Arbeiten und Konzepte vorgestellt, die als ideengeschichtlicher Bezugspunkt dienen können. 2.3 Fragestellungen Die UNESCO-Welterbe-Konvention hat für den Schutz, Pflege und Entwicklung ein anspruchsvolles System entwickelt, das zwar die Hauptverantwortung für das jeweilige Erbe bei den Vertragspartnern mit ihren Rechtssystem und Schutzinstrumenten festhält. Sie fixiert jedoch in Ergänzung einerseits neue Instrumente und führt damit andererseits in Teilen zu einem völlig neuen System, das von vielen Vertragsstaaten der Welterbe-Konvention im Zusammenhang mit der Schutzkategorie Cultural Heritage Landscape vielfach nicht perzipiert bzw. nicht umgesetzt wird. Die Ergebnisse des periodical Monitoring der Welterbestätten für
932 HANS PETER JESCHKE ___________________________________________________________________________ Europa liegen vor und sind für das Welterbegebiet 806 in Kurzfassung unter „State of Conservation of World Heritage Properties in Europe / Section II“ im Internet abrufbar und daher öffentlich zugänglich. Diese Offenlegung ermöglicht eine Analyse der „Praxis“ und des Zielerfüllungsgrades der Implementierung des UNESCO-Modells. a) Zehn Fragen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung (Management) des Welterbegebietes - Zusammenfassende Stichwörter Staatlicher Hauptverantwortungsträger - Regionale Regierung mit hauptverantwort- lichem Regierungsmitglied Räumliche Gesamtentwicklung Zentrale Fachdienststelle mit zugeordnetem wissenschaftlichem Beratungsgremium für Koordinierung, Konzeption, Schutz und Entwicklung (UNESCO-Site- Managementstelle) Regionale Foren (Stakeholder (Gemeinden, Experten etc)) Nationales und weltweites Monitoring Managementmechanismus Sicherung und substanzerhaltende Entwicklung durch Subventionsinstrumente und steuerliche Instrumente Sicherung durch Schutzinstrumente - (Schutz, Pflege und bewahrende Entwicklung) / Managementplan im engeren Sinn Sicherung durch Grundlagenforschung und Inventarisation Öffentlichkeitsarbeit, Bürgerbeteiligung und Kommunikation b) Vier grundlegende Fragestellungen zum Periodic Monitoring Die erste Fragestellung erfasst die Vollständigkeit des Berichtes und der Angaben. Eine zweite Fragestellung ergibt sich aus der Tatsache, dass das Monitoringsverfahren mit Hilfe von Fragebögen durchgeführt wird, die für alle Typen des Welterbes gleich gestaltet sind. Entstehen dadurch Lücken in der Information? Die dritte Fragestellung könnte dazu beitragen, in wieweit überhaupt Fragebögen, die von den Vertragspartnern ausgefüllt werden, ein reales Bild im Detail liefern, wenn wesentliche Lücken beim Identifizieren des neuen UNESCO-Modells vorhanden sind oder keine Umsetzung erfolgte. Die vierte Fragestellung soll sich auf Schlussfolgerungen bzw. Bewertung des WHC fokussieren. 3. Grundlagen der Analyse 3.1 Ziele der Welterbe-Konvention (Auswahl) Im genannten Übereinkommen (BGBl. Nr. 60/1993) sind u.a. folgende Aufträge und Maßnahmen festgeschrieben: a.) Erfassung, Schutz und Erhaltung des Kulturerbes ist in erster Linie Aufgabe der jeweiligen Staaten bzw. damit im Falle einer föderalistischen Organisation des Staatswesens der Gebietskörperschaften Bund, Land („Region") und Gemeinden. Artikel 4 der Konvention hält die Verpflichtung des jeweiligen Staates zur
VON DER SINNHAFTIGKEIT DES UNESCO - PERIODIC MONITORING FÜR WELTERBE- KULTURLANDSCHAFTEN – ANMERKUNGEN ZUM BEISPIEL DER CULTURAL HERITAGE LANDSCAPE HALLSTATT-DACHSTEIN / SALZKAMMERGUT 933 ___________________________________________________________________________ Erfassung, Schutz und Erhaltung in Bestand und Wertigkeit des im Hoheitsgebiet befindlichen Kultur- und Naturerbes sowie Sicherstellung der Weitergabe an künftige Generationen fest. b.) Integration des Kultur- und Naturerbes nach den weiterführenden Richtlinien in die umfassenden Programme der Raumplanung (comprehensive planning programms, programmes de planification générale) gemäß Artikel 5 lit a 2. Satz als generelles Politikziel. c.) Identifikation und Herausarbeiten einer spezifischen Funktion des Kulturerbes im heutigen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen etc. Leben im Sinne des Artikels 5 lit a 1. Satz. d.) Einrichtung von Dienststellen, für den Schutz und die Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in Bestand und Wertigkeit mit geeignetem Personal und Finanzen. e.) Durchführung von wissenschaftlichen und technischen Untersuchungen bzw. Forschungen samt Entwicklung von Arbeitsmethoden zur Abwendung von das Kulturerbe bedrohende Gefahren gemäß Artikel 5 lit. C (vgl. Präambel: Zerstörung, Wandel der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse etc). f.) Vorsorge für geeignete, rechtliche wissenschaftliche, technische, Verwaltungs- und Finanzmaßnahmen, die für Erfassung, Schutz, Erhaltung in Bestand und Wertigkeit sowie Revitalisierung erforderlich sind (Artikel 5 lit. d). 3.2 Kulturlandschaftskonzept der UNESCO – Die Welterbe-Konvention definiert Kulturlandschaft von universeller herausragender Bedeutung als eigenständige Schutzkategorie Die Welterbe-Konvention ist die einzige globale Vereinbarung, die in ihren Grundkonzepten kulturelle und natürliche Werte miteinander verknüpft und damit den gesellschaftsprägenden Gegensatz zwischen Kultur und Natur überbrückt. Sie sind eigenständige, integrierte Lebensräume in der menschlichen Umwelt. Besonderes Gewicht wird deshalb auf die Interaktion zwischen Mensch und Natur und die Intaktheit dieser Wechselbeziehungen zu legen sein. Damit wird z. B. auch die Intention der Welterbe-Konvention angesprochen, das Ergebnis des gemeinsamen Wirkens von Mensch und Natur zu schützen. Sind doch weite Teile der Erde nachhaltig seit Jahrtausenden von Menschen geprägt. Solche Kulturlandschaften müssen ebenso als ein Erbe des Menschen betrachtet werden wie Denkmale und Naturerbegebiete. Sie sind damit als ein universelles Zeugnis der menschlichen Kultur im Sinne der UNESCO als eigenständiges Schutzgebiet definiert. Die UNESCO-Definition der Kulturlandschaft spricht von komplexer Interaktion zwischen Mensch und Umwelt. Cultural Landscapes represent the "combined works of nature and of man". They are illustrative of the evolution of human society and settlemet over time, under the influence of the pyhsical constraints and/or opportunities presented by their natural environment and of successive social, economic and cultural forces, both external and internal. They should be selected on the basis both of their outstanding universal value and of their respresentativity in terms of a clearly defined geo-cultural region and also for their capacity to illustrate the essential and distinct cultural elements so such regions. The term "cultural landscaps" embraces a diversity of manifestations of the interaction between humankind and its natural environment”. a) Schutzkategorien der UNESCO Die UNESCO hat in Detaillierung ihres Kulturlandschaftsbegriffes (Cultural Heritage Landscapes) drei Hauptkategorien definiert:
934 HANS PETER JESCHKE ___________________________________________________________________________ Vom Menschen entworfene und gestaltete Landschaften wie z. B. Gärten und Parks, Organisch entwickelte Landschaften. Landschaften, die sich organisch entwickelt haben (Entwicklung und Wechselwirkung zwischen Menschen und natürlicher Umwelt). Diese Kategorie hat zwei Untereinheiten: - Reliktlandschaft "A Relict (or fossil) landscape is one in which an evolutionary process to an end at some time in the past, either abruptly or over a period. Ist significant distinguishing features are, however, still visible in material form". - Fortbestehende Landschaften Fortbestehenden Landschaften werden nach wie vor von einer Kultur geprägt, die ihre traditionelle Lebensweise fortführt. Evolutive Prozesse zwischen Kultur und Landschaften laufen zurzeit noch ab. Assoziative Landschaften Assoziative Landschaften sind Landschaften, mit denen der Mensch religiöse, künstlerische oder kulturelle Implikationen verbindet. b) Fortbestehenden Kulturlandschaften - Statischer Schutz oder fortbestehende Dynamik Im Zusammenhang mit dem Management von Cultural Heritage Landscapes der UNESCO (Kategorie "Fortbestehende Landschaft") diskutiert Cleere (1995) eine "implizite Kontradiktion", da im Rahmen der genannten Schutzkategorie das Einfügen moderner Elemente inkludiert ist und erläutert: "Thus, if the social and economic trajectory of a given landscape requires the introduction of modern food-processing plant or new communications links, there is not a strong case for opposing these on the basis of cultural significance, since that significance is grounded upon the continuing nature of the landscape. A landscape that is "frozen" in its state at the time when it is inscribed on the World Heritage List paradoxically does not qualify as a continuing landscape........" c) Das UNESCO-Modell für besonders schützenswerte Kulturlandschaft Eine neue Dimension Infolge der Verpflichtung, welche die Republik Österreich mit der Ratifizierung der UNESCO-Konvention eingegangen ist, ist mit der Einführung der "Cultural Heritage Landscape" (Fortbestehende Kulturlandschaft/Historische Kulturlandschaft) eine neue rechtliche und fachliche Dimension des Kulturlandschaftschutzes bzw. der Kulturlandschaftsgestaltung nach der innerstaatlichen Rechtsordnung für die Länder und Gemeinden eingetreten. Damit wird die historische bzw. historisch-geografische Dimension ganzer Landschaften oder deren Teile (Cultural Heritage Landscape) bzw. historische Landschaftselemente in der Kulturlandschaft (persistente Kulturlandschaftselemente) als Weltkulturerbe angesprochen.
VON DER SINNHAFTIGKEIT DES UNESCO - PERIODIC MONITORING FÜR WELTERBE- KULTURLANDSCHAFTEN – ANMERKUNGEN ZUM BEISPIEL DER CULTURAL HERITAGE LANDSCAPE HALLSTATT-DACHSTEIN / SALZKAMMERGUT 935 ___________________________________________________________________________ Eine evolutive Entwicklung und ein internationales Monitoring Neben der Schutzdimension kommen noch die Herausforderung der "kontrollierten Weiterentwicklung" sowie das Monitoring, das im Zusammenhang mit der UNESCO- Schutzkategorie der "Fortbestehende Kulturlandschaft" eine große Herausforderung darstellt. 3.3 Methodische Grundlagen - Die historisch-geographische Kulturland- schaftskonzeption und ausgewählte Begriffe zur Abstimmung Das UNESCO-Instrumentarium ermöglicht einen umfassenden Schutz, der eine für die Vertragsstaaten völlig neue räumliche landschaftliche Komponente hat. Mit welchen Methoden und Instrumenten werden laufende evolutive Prozesse mit dem Schutzstatus harmonisiert? Methodische Ansätze des Städtebaues bzw. der Raumplanung zur Integration neuer Entwicklungen in die "Historische Kulturlandschaft" sind zu identifizieren. Bisher sind in der Literatur z.B. keine Methoden-, Kompetenz- und Fachübergreifenden Lösungen der Integration neuer (Bau)Elemente in die Kulturlandschaften bzw. ihrer Elemente ausreichend belegt. Die UNESCO-Welterbe-Konvention schützt nicht nur die punktförmigen, linienhaften und flächenhaften Objekte, sie bezieht u. a. den umgebenden Raum bzw. einen weiteren Umgebungsbereich ein. Sie verlangt einen umfassenden, somit auch landschaftlich ausgeprägten Schutz, der ein transdisziplinäres staatliches Schutz-, Pflege- und Entwicklungssystem auf der Basis des Ansatzes der Historischen Raumwissenschaften notwendig macht. a) Kulturlandschaft Zentrales Element dieses Konzeptes ist die Kulturlandschaft im geographischen Sinn als eine von Menschen nach ihren Bedürfnissen eingerichteten und angepassten Naturraum, der im Laufe der Zeit mit einer zunehmenden Dynamik entstanden ist und ständig verändert bzw. umgestaltet wurde und noch wird. Sie stellt heute einen funktionalen und prozessorientierten Systemzusammenhang dar, dessen optisch wahrnehmbarer strukturierter Niederschlag aus Punkteelementen, verbindenden Linienelementen und zusammenfassenden sowie zusammen- gehörigen Flächenelementen besteht und betont damit auch die Wertneutralität des Begriffes an sich. Erst die Bewertung eröffnet Ziele und Strategien für Schutz, Pflege und Weiterentwicklung (Burggraaff (1996a), Burggraaff & Kleefeld 1999, S. 169 ff). Zentrales methodisches Instrumentarium stellt dabei die Historische Geographie bzw. die Angewandte Historische Geographie und die Kulturlandschaftspflege aus geographischer Sicht dar. Mit der Entwicklung dieser Instrumente und der städtebaulichen Denkmalpflege sowie des planerischen Kulturgüterschutzes wurden die Grundlagen für ein umfassendes Konzept "Kulturlandschaften" in den letzten Jahrzehnten z.B. in Europa und Amerika zur raumbezogenen Wahrnehmung einer Kulturlandschaftskompetenz geschaffen, die mit ihren spezifischen Instrumentarien mithelfen, raumrelevante Prozesse, Strukturen und Umgestaltungen zu erfassen und zu bewerten. b) Historische Kulturlandschaftselemente und Persistenz Persistente Elemente und Strukturen sind in historischen Epochen gebildete, heute noch in verschiedenen Stadien erhaltene und damit auch weiter zu pflegende und zu gestaltende Teile der heutigen Kulturlandschaft (Burggraaff & Kleefeld (1999, S. 81)). Hierzu gehören in der Kulturlandschaft die noch in Funktion befindlichen historischen Kulturlandschaftselemente, die funktionslos gewordenen Relikte, die aktuelle Planungsentscheidungen beeinflussen, das historisch gewachsene Strukturgefüge, aber auch immaterielle Werte, wie historische Identitäten.
936 HANS PETER JESCHKE ___________________________________________________________________________ c) Kulturlandschaftspflege Begriff Kulturlandschaftspflege "Der im Terminus "Kulturlandschaftspflege" gefasste spezifische Ansatz der Geographie des planungsbezogenen Umgangs mit Kulturlandschaften kann zusammenfassend als eine analytische Querschnittsaufgabe definiert werden, der die aus der raumprägenden Tätigkeit des Menschen auf uns überkommenen landschaftlichen Strukturen und Einzelelemente in ihrer raumzeitlichen Differenziertheit zu erfassen versucht und bei Fragen des Erhalts, der Umgestaltung und Weiterentwicklung landschaftlicher Elemente und Strukturen als Maßstäbe neben ökologischen, landschaftsästhetischen und ökonomischen Aspekten deren historische Originalität (Alter und Dokumentcharakter) sowie deren regionale Spezifik (Seltenheitswert, Eigenart und regionaler Bezug) als zentrale Maßstäbe für einen pfleglichen Umgang im Sinne der Erhaltung von Entwicklungspotentialen heranzieht" (Schenk, 1997, S. 7). Aus der Betonung kulturhistorischer Maßstäbe erklärt sich die grundlegende methodische Bedeutung der Historischen Geographie, die in ihrer Betrachtungsweise die zeitliche mit der räumlichen Dimension verbindet. Der im Terminus enthaltene Begriff der Pflege schließt damit das bestimmte planerische Leitbild der Gegenwart und der Projektion für eine lebenswerte Zukunft ein. Die Kulturlandschaftspflege unterscheidet sich damit von der "Landespflege" als integrierenden Bestandteil der Raumordnung mit Schwerpunkt im ökologisch- gestalterischen Bereich (Landschaftsplanung). 3.4 Weitere Grundlagen zur Bewertung – Hinweise zum spezifischen Verständnis, zur Kompetenzenlage und Verantwortung in Österreich a) Das kulturelle Erbe in Österreich – Hinweise zur Ausgangslage bei der Formalstellung von Bundesministerien, Federführung und Verantwortung aa) Die Welterbegebiete und –Objekte und die staatliche Verantwortung Es ist bereits eine Reihe von Gebieten durch die Aufnahme auf die Welterbeliste unter UNESCO-Schutz. Die Folgerungen, die sich für die Länder und Gemeinden ergeben, sind bisher nicht direkt sichtbar geworden. Mit der Konvention sind die Schutzkategorien "Denkmalgebiet", Umgebungszonen (Pufferzonen), das völlig neue Konzept "Historische Kulturlandschaft" (Cultural Heritage Landscape) und Organisationsstrukturen zur Koordinierung (UNESCO-Koordinierung) in Österreich eingeführt worden, für die teilweise kein homogenes bzw. rechtliches Schutz- und Entwicklungsinstrumentarium vorhanden ist. Formalstellung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bei der Einreichung von Welterbegebieten durch die Republik Österreich Das Bundesministerium für kulturelle Angelegenheiten hat eine Formalstellung zusammen mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in Österreich für die Belange der Republik Österreich in Bezug auf die UNESCO-Konvention zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt bei der Einreichung von Welterbegebieten.
VON DER SINNHAFTIGKEIT DES UNESCO - PERIODIC MONITORING FÜR WELTERBE- KULTURLANDSCHAFTEN – ANMERKUNGEN ZUM BEISPIEL DER CULTURAL HERITAGE LANDSCAPE HALLSTATT-DACHSTEIN / SALZKAMMERGUT 937 ___________________________________________________________________________ Schutz, Pflege und Entwicklungsverantwortung von Bund, Länder bzw. Gemeinden nach der Welterbe-Konvention BGBl. Nr. 60/1993 - Hinweise zur Federführung, Zuständigkeit und Verantwortung für Weltkulturerbeobjekte und –gebiete in Österreich + Federführung und Kompetenz des Bundes (Denkmale, Denkmalanlagen, Ensemble und Historische Gärten) - Die denkmalpflegerische Zielplanung als neue „UNESCO – Dimension“ Von den Welterbeobjekten in Österreich fallen < die Semmeringbahn (mit Pufferzone) und das Schloss Schönbrunn mit Historischem Garten (mit Pufferzone) als Objekte im Sinne des DSCHG in die Schutz-, Koordinierungs- und Monitoringverantwortung des Bundes. Bei der Semmeringbahn und dem Schloss Schönbrunn mit Historischem Garten wird man sich mit dem Managementplan (Schutz, Pflege und Entwicklung) auf das Denkmalschutzgesetz abstützen, wobei das im genannten Gesetz vorgesehene Gartenpflegewerk inkludiert ist. Bezüglich der Pufferzonen als Instrument des historisch-städtebaulich bzw. planerischen Umgebungsschutzes ist man auf die Mitwirkung der Stadt Wien (Festlegung in der Stadtentwicklung, Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan) bei Schönbrunn und bei der Semmeringbahn auf die Regionalplanung des Landes Niederösterreich bzw. die örtliche Raumplanung der betroffenen Gemeinden angewiesen, weil mit dem genannten Schutzinstrument ein Umgebungsschutz nicht möglich ist. + Federführung und Kompetenz der Länder (Landschaften) Die drei Historischen Kulturlandschaften (samt Pufferzone) < Hallstatt–Dachstein / Salzkammergut, < Wachau und < Fertö – Neusiedlersee fallen daher in die Verantwortung und Federführung der Bundesländer. + Federführung und Kompetenz der Gemeinden (Historischen Stadtzentren, Denkmalgebiete) Die beiden Denkmalgebiete ("Sites" nach internationaler Bezeichnung) samt Pufferzone in < Graz, < Salzburg und < Wien stehen nach innerstaatlicher Kompetenzlage in der Schutz-, Pflege- und Entwicklungsverantwortung der jeweiligen Städte. Mit der Ratifizierung der Welterbe-Konvention ist die o.a. Schutzkategorie in Österreich eingeführt worden und mit einen neuen methodischen Pflege- und Weiterentwicklungsansatz der internationalen Dokumente verbunden worden – ein integrativer Schutz und Pflege des kulturellen Erbes. Zum Managementplan für die Altstädte von Graz, Salzburg und Wien gehört daher nicht nur die in diesen Städten bereits langjährig praktizierte Anwendung der Schutzgesetzgebung (Altstadtschutz- gesetzgebung). Das gesamte Gefüge der Stadtlandschaft, die Sicherung der pluralistischen Funktionsfähigkeit in den geschützten baulichen Strukturen und Objekten ist durch regionale Raumordnungskonzepte (Stadtkern- und Umlandproblematik) Stadtentwicklungskonzept, Flächenwidmungsplan und Bebauungspläne (auch in der Umgebung) abzusichern. Die Integration des kulturellen Erbes in umfassende Planungsstrategien nach den Zielen der Welterbe-Konvention (BGBl. Nr. 60/1993) fixiert daher den methodischen Ansatz der "städtebaulichen Denkmalpflege" sowie des "städtebaulichen bzw. planerischen Schutzes und Pflege des kulturellen Erbes" nach internationalen Dokumenten.
938 HANS PETER JESCHKE ___________________________________________________________________________ ab) Das Welterbemanual und das österreichische „Welterbekonzept“ Das Welterbemanual für 4 mitteleuropäische Länder (Deutsche UNESCO – Kommission 2009) erläutert eindrucksvoll alle Fragen im Zusammenhang mit der Welterbekonvention und das Schema „Welterbe“ für Österreich. Es nennt das Bundesministerium für kulturelle Angelegenheiten mit dem Referat für Auslandsangelegenheiten und damit UNESCO- Angelegenheiten in der Abteilung für Rechtsmittel gegen Unterschutzstellungen und das Bundesdenkmalamt. Die erstgenannte Dienststelle ist im Sinne der Formalstellung des Bundesministeriums für kulturelle Angelegenheiten (wie das Außenministerium) bei der Einreichung und dem Schriftverkehr mit der UNESCO für die Republik tätig. Eine weitergehende Kompetenz ist nicht gegeben, wenngleich die jeweiligen Bearbeiter informell fachlich um „Zusammenführung“ und „Hilfestellung“ bemüht sind. Durch die alleinige Nennung des Bundesdenkmalamtes und des oben genannten Referates im Bundesministerium in diesem Handbuch wird der Eindruck erweckt, dass die genannte Institution fachliche und rechtliche Schutzkompetenzen für alle Welterbegebiete und Objekte hat. Es darf jedoch festgehalten werden, dass einerseits der Aufgabenbereich der Denkmalschutz auf Denkmale, Anlagen, Ensembles und das archäologische Erbe fixiert ist. Andererseits schließt der wissenschaftliche Hintergrund und Modelle der österreichischen Denkmalpflege den Zugang zum Raum und Landschaft sowie planerische Dimensionen (städtebaulichen Kulturgüterpflege und planerischer Kulturlandschaftsschutz) explizit aus. Dazu kommt noch, dass selbst für zwei Welterbeobjekte (Semmeringbahn und Schönbrunn) trotz alleiniger Schutzkompetenz des Bundesdenkmalamtes die jeweiligen Landeskonservatoriate in Niederösterreich und Wien die formelle Verantwortung als „UNESCO-Koordinationsstelle“ nicht ausdrücklich und nach außen sichtbar kommuniziert. Die Österreichische UNESCO-Kommission bietet ebenfalls gute Dienste für eine Zusammenführung und einer „Erfahrungsaustausch“ der „Vertreter“ der Welterbegebiete an, wobei bei ihr als Verein nach dem österreichischen Vereinsrecht jede normative und ordnungspolitische Kompetenz für die Um- und Durchsetzung von UNESCO-Zielen, Managementplänen etc. auch hier fehlt. Im Vergleich mit Deutschland und der Schweiz fällt im Bezug auf die Tentative List auf, dass für Österreich keine Angaben im Welterbemanual gemacht werden. Dies ist wohl darauf zurückzuführen, dass ein Beamtengremium (Bund / Länder) aus unterschiedlichen Motiven ohne wissenschaftlichen Hintergrund Vorschläge unterbreitet bzw. verschiedene Antragsteller tätig werden. b) Das komplexe Phänomen Landschaft - Die Rolle der Verwaltung und der Kompetenzen ba) Der Gesamtgestaltungsauftrag des (Lebens-)Raumes und damit der Landschaft liegt bei österreichischen Raumordnung - Die Verantwortung für die Kulturlandschaftspolitik ist auf drei Entscheidung– und Gestaltungsebenen der Raumordnung aufgeteilt Dem Prinzip des Subsidiaritätsprinzips (Zuständigkeits- und Funktionsprinzip sowie Prinzip des hilfreichen Beistandes), das dem Föderalismus verpflichtet ist, folgend ist in föderalistisch organisierten Staaten eine ausgeprägte Eigenverantwortung und Befugnis der Regionen und Gemeinden in den Verfassungen festgeschrieben. Die spezifische Verantwortung für die Kulturlandschaftspolitik wird auf 3 Entscheidungsebenen (Bund, Land (Region) und Gemeinde) wahrgenommen.
VON DER SINNHAFTIGKEIT DES UNESCO - PERIODIC MONITORING FÜR WELTERBE- KULTURLANDSCHAFTEN – ANMERKUNGEN ZUM BEISPIEL DER CULTURAL HERITAGE LANDSCAPE HALLSTATT-DACHSTEIN / SALZKAMMERGUT 939 ___________________________________________________________________________ bb) Der Schutz der Kulturlandschaft Das komplexe Phänomen "Kulturlandschaft" macht umfassende Identifikation notwendig. Die Kulturlandschaft ist Ausdruck einer komplizierten Wechselbeziehung zwischen der leblosen (anorganischen) Welt, der natürlichen (organischen) Welt und dem Menschen, somit seinen Werken und seinem Wirken. Die österreichische Verwaltung und Rechtslage bildet zusätzlich einen komplexen Kosmos. Kompetenzrechtliche "Aufteilung" der Kulturlandschaft und ihrer Einzelelemente Nach der in den Verfassungen vorgegebenen Kompetenzverteilung der verschiedenen Verwaltungsmaterien ist die Kulturlandschaft durch unterschiedliche verwaltungsmäßige Zuordnung der konstituierenden Kulturlandschaftselemente als kompetenzrechtlich "aufgeteilt" zu betrachten. Fachbereichsbezogene Einzelbetrachtungsweise der Grundlagenforschung – Denken in „Landschaften“ ? "Isolierte" Betrachtungsweisen und Analysen der Kulturlandschaft durch einzelne Fachbereiche verdunkeln oftmals die integrative Gesamtschau, umfassende Grundlagenforschungsansätze und realistische Einschätzungen von Schutz- bzw. Entwicklungsmöglichkeiten indem sie versuchen, die Kulturlandschaft ohne methodische Vernetzung nur mit ihrem wissenschaftlichen Instrumentarium bzw. Vokabular abzubilden. Dabei entstehen jedoch vielfach sektoral verengte Teilbilder eines komplexen Phänomens bzw. Leitbilder, die nur eingeschränkt operationalisierbar sind. Integrative und transdisziplinäre Ansätze fehlen vielfach. Dieser Mangel stellt daher auch ein großes Hindernis für eine umfassende Gesamtschau, Grundlagenforschung, Schutz- und Entwicklungspolitik dar. Viele Disziplinen haben sich dem "Denken in Landschaften" angenähert (Schenk, Fehn & Denecke 1997), nicht jedoch der Prozesshaftigkeit und der Querschnittsaufgabe. Traditionelle Handlungsformen des Denkmalschutzes in Österreich z. B. sind nicht anwendbar, weil dem Denkmalschutz die "Landschaftskompetenz" und dem Landschafts- und Naturschutz die historische Dimension (Weltkulturerbe) fehlt. Fachbereichsbezogene Schutzmöglichkeit je nach sektoraler Gesetzgebung (z.B. Denkmalpflege, Naturschutz) Die Schutzmöglichkeit für Elemente, Teile bzw. die gesamte Kulturlandschaft sind auf mehrere Schutzinstrumente und/oder Förderungsinstrumente "verteilt" und/oder nur komplementär umsetzbar. Besonderer Schutz einzelner Landschaftsteile Der besondere Schutz einzelner Landschaftsteile aus ökologischen und naturschutzfachlichen Gründen erfolgt durch die Instrumente der Naturschutzgesetzgebung Besonderer Schutz für schützenswerte Ortsbilder In Oberösterreich gibt es kein ausgeformtes Rechtsinstrument hiefür, weil die diesbezügliche Spezialgesetzgebung 1998 vom Oö. Landtag mit den Stimmen aller Parteien wegen Nichtwendigkeit und Nichtakzeptanz aufgehoben wurde. Der Dauersiedlungsraum als Teil der historischen Kulturlandschaft ist in seiner Gesamtheit nicht in die Schutzpolitik einbezogen Zur Verdeutlichung wird auf die Abb. 2 und auf den erläuternden Text hingewiesen
940 HANS PETER JESCHKE ___________________________________________________________________________ 4. Faktendarstellung im Zusammenhang mit dem Text des Periodic Monitoring (Kurzfassung) für das Welterbegebiet In der weiteren Folge wird in der Spalte mit englischsprachigem Text der publizierte UNESCO-Monitoring-Bericht ohne den größten Teil des Statements of Significance wiedergegeben. Der zugeordnete Text darunter ordnet erhobene Fakten den jeweiligen Absätzen des publizierten Textes zu. 1. Introduction Year(s) of Inscription 1997 Agency responsible for site management • Amt der Oberösterreichischen Landesregierung Abteilung Raumordnung UNESCO-Koordinierungsstelle Bahnhofsplatz 1 A - Linz 4021 1. Introduction ▬ Eine oberösterreichische Dienststelle für eine bundesländerübergreifende Kulturlandschaft legitimiert? Als verantwortliche Dienststelle für das „site management“ ist eine oberösterreichische Dienstelle angegeben. Das UNESCO-Gebiet umschließt jedoch das gesamte Dachsteinmassiv (vgl. Pkt. 2 Boundaries). Damit befinden sich bedeutsame Flächenanteile im Bundesland Steiermark und ein geringer Anteil in Salzburg. In der weiteren Folge sind nur Instrumente und Maßnahmen des Bundes und des Landes Oberösterreich genannt. Aus dem vorgelegten Bericht ist die Abstimmung mit den anderen Bundesländern bzw. eine Ermächtigung der oberösterreichischen Dienstelle als „site manager“ für das gesamte Gebiet nicht erkennbar. Im Falle einer Nichtermächtigung betrifft der Bericht nur die Areale in Oberösterreich (vgl. Pkt 14 des Monitoringberichtes „Conclusions“). Für die Anteile der anderen Bundesländer (vgl. insbesondere die Schutzgebiete in der Steiermark) läge damit kein Bericht vor. ▬ Instrument der formellen Zusammenarbeit gemäß Österreichischer Bundesverfassung § 15a eingerichtet? Ebenso wenig ist erkennbar, ob die durch ein Vertragswerk formell abgesicherte Zusammenarbeit Oberösterreich – Steiermark für einen gemeinsamen Schutz, Pflege und Entwicklung genutzt wird (vgl. Pkt. 7 Anhang 1)
VON DER SINNHAFTIGKEIT DES UNESCO - PERIODIC MONITORING FÜR WELTERBE- KULTURLANDSCHAFTEN – ANMERKUNGEN ZUM BEISPIEL DER CULTURAL HERITAGE LANDSCAPE HALLSTATT-DACHSTEIN / SALZKAMMERGUT 941 ___________________________________________________________________________ 2. Statement of Significance Inscription Criteria C (iii), (iv) Justification provided by the State Party The Hallstatt-Dachstein cultural landscape is part of the Salzkammergut and thus of the Eastern Alps. The cultural landscape of the Hallstatt-Dachstein / Salzkammergut region is a unique documentation of an epoch of human history and also reflects the inseparable unity of nature and culture in both the landscape and the man-made monuments and sites. As provided in ICOMOS evaluation That this property be inscribed on the World Heritage List on the basis of criteria iii and iv: The Hallstatt-Dachstein / Salzkammergut alpine region is an outstanding example of a natural landscape of great beauty and scientific interest which also contains evidence of a fundamental human economic activity, the whole integrated in a harmonious and mutually beneficial manner. Committee Decision The Committee decided to inscribe this site on the basis of criteria (iii) and (iv), considering that the Hallstatt-Dachstein / Salzkammergut alpine region is an outstanding example of a natural landscape of great beauty and scientific interest which also contains evidence of a fundamental human economic activity, the whole integrated in a harmonious and mutually beneficial manner. • Statement of significance adequately defines the outstanding universal value of the site Boundaries and Buffer Zone • Status of boundaries of the site: adequate • Buffer zone: adequate • The buffer zone protects sufficiently the landscape which is surrounding the core zone. The buffer zone includes the majority of the edges of the main block of the Dachstein massif and larger connected settled areas around the core zone Status of Authenticity/Integrity • World Heritage values have been maintained 2. Statement of Signification Boundaries und Buffer Zone ▬ Gebietsgrenze gesetzlich fixiert? Die vorhandenen Grenzen werden als adäquat bezeichnet und akzeptiert. Die hier erwähnten Grenzen finden in einer kartographischen Darstellung in verschiedenen Maßstäben Verwendung (Regionale und lokale Ebene). Da die UNESCO-Zone ein Großschutzgebiet ist, sind zur rechtlichen Entfaltung dieses Status (Legalitätsprinzip) die Grenzen mit Hilfe von landesgesetzlichen Grundlagen dreier Bundesländer mit einer Rechtsverbindlichkeit zu versehen. Eine Erwähnung dieses Faktums fehlt.
942 HANS PETER JESCHKE ___________________________________________________________________________ Abb. 1: Die Grenzen des UNESCO-Schutzgebietes “Hallstatt-Dachstein / Salzkammergut” (in Österreich und Steiermark) und seiner Pufferzone (Oberösterreich, Steiermark, Salzburg) mit der Fläche von 484.601 km² (Bearbeitung H. P. Jeschke). Status of Authenticity / Integrity In der Kurzfassung wird die grundsätzliche Tatsache der Pflege festgestellt. Eine Verdeutlichung der “World Heritage Values” und der Bezug zu Schutz, Management etc. scheinen nicht auf. Gibt es ein Inventar dieser „Values“?
VON DER SINNHAFTIGKEIT DES UNESCO - PERIODIC MONITORING FÜR WELTERBE- KULTURLANDSCHAFTEN – ANMERKUNGEN ZUM BEISPIEL DER CULTURAL HERITAGE LANDSCAPE HALLSTATT-DACHSTEIN / SALZKAMMERGUT 943 ___________________________________________________________________________ 3. Protection Legislative and Administrative Arrangements Laws and existing administrative arrangements: “Denkmalschutzgesetz” (Austrian Monuments Protection Act) “Forstgesetz” (Forestry Act) “Bundesforstgesetz” (Federally Owned Forests Act) “Wasserrechtsgesetz” (Water Management Act) “Oberösterreichisches Naturschutzgesetz” (Upper Austrian Nature Protection Act) • Regulations: “Naturschutzgebiet Dachstein 2001” (Nature Protection Area Großes Löckermoos, Nature Protection Area Dachstein, nominated for European Protection Area) “Naturschutzgebiet Großes Löckermoos 1998“ (Nature Protection Area Großes Löckermoos) “Naturschutzgebiet Kleines Löckermoos 1998“ (Nature Protection Area Kleines Löckermoos) 23 "Naturdenkmale“ (23 Monuments of Nature), etc. State of Conservation of World Heritage Properties in Europe SECTION II • 60% of the core zone of the World Heritage Cultural Landscape are nominated for "Natura 2000” • The protection arrangements are considered sufficiently effective 3. Protection Legislative and Administrative Arrangements ▬ Weitere internationale Verpflichtung zum Schutz und Pflege der Kulturlandschaft eingehalten? Es fehlt die Nennung der Alpenkonvention mit dem Protokoll für Naturschutz und Raumordnung das durch die Republik Österreich ratifiziert wurde. Die UNESCO- Zone liegt im Alpengebiet und daher im Geltungsbereich dieses internationalen Vertrages, der die Erstellung eines Landschaftsplanes für alle Vertragsstaaten - daher auch Österreich – vorsieht. ▬ Alle vorhandenen relevanten gesetzlichen Instrumente genannt / genutzt? Ebenso fehlt das besonders wichtige Oö. Raumordnungsgesetz, mit dessen Instrumenten wesentliche Anliegen des Schutzes, Pflege und Entwicklung der gesamten Kulturlandschaft realisiert werden können/müssen. (vgl. die Anhänge). Es fehlt die Oö. Bauordnung, die u.a. die Einordnung neuer Bauobjekte in vorhandene Ortsbilder regelt. Es fehlt der allgemeine Landschaftsschutz (ökologischer, visueller und ästhetischer Landschaftsschutz im Zusammenhang mit Eingriffen in das Landschaftsbild) und
944 HANS PETER JESCHKE ___________________________________________________________________________ insbesondere der 500 Meter–Seeuferbereich als wichtigstes Seeuferschutzinstrument in Oberösterreich. Es fehlt das Instrumentarium der Strategischen Umweltprüfung als Grundlage zur nachhaltigen Sicherung des kulturellen Erbes Als weitere zentrale Rechtsgrundlage für den Schutz und Pflege fehlen die Umweltprüfungen und daher insbesondere die Strategische Umweltprüfung. Die landesgesetzliche Umsetzung bzw. Einrichtung der SUP im Rahmen der Raum- und Landschaftsgestaltung durch Raumordnungspläne (Verordnungen) der Gemeinden ist in Oberösterreich sehr „weitmaschig“. Die Realisierung des SUP bei der aufsichtsbehördlichen Prüfung der Verordnungen der Gemeinden und insbesondere der vielen Teiländerungen ist „eng“ begrenzt und wird nach Aussage von Umweltexperten kaum wahrgenommen. Im Falle des Welterbeschutzgebietes ist dieses Rechtsinstrument geeignet schon in einer Übergangsphase (Ausarbeitung eines Schutz-, Pflege- und Entwicklungskonzeptes bzw. Kulturlandschaftspflegewerkes) und erst recht nach dieser kulturelles bzw. landschaftskulturelles Erbe bei Umwelt- und landschaftsrelevanten Plänen und Konzepten zu berücksichtigen Ein weiteres sehr wichtiges Instrument liegt in den Instrumenten der Bodenreform bzw. der Oö. Almschutzgesetzgebung. Im Konventionsgebiet sind die Reste spätmittelalterlicher Almbewirtschaftung mit sogenannten „Einforstungsrechten“ und dem rechtlichen Regelwerk vorhanden. Global gesprochen sind ein Drittel der Almen abgekommen, ein weiteres Drittel existiert noch und ein Drittel wird noch bewirtschaftet. Durch den agrarökonomischen Wandel und vor allem aber durch das noch vorhandene historische Regelwerk ist dieser historische Kulturlandschaftsteil extrem gefährdet. Eine (rechtlich abgestützte) Konzeption oder eine Willensbildung hierfür zum Abfangen der negativen Entwicklung liegt bislang nicht vor. Es fehlt hier die Nennung des Naturhöhlenschutzes. Das Forstgesetz hat sichert die naturräumliche, ökologische und wirtschaftliche Funktion und eine spezifische Gefahrenvorsorge. Kulturlandschaftliches Erbe des Forstwesens kann damit geschützt werden. Es fehlt die ausdrückliche Nennung der Gesetzgebung für Wildbach – und Lawinenverbauung. Das Bundesforstgesetz regelt eigentlich die ausgelagerte Verwaltung staatlicher Forste als Privatwirtschaftskörper des Bundes. Grundlinie dieses Ausgliederungsgesetzes ist die privatwirtschaftliche bzw. betriebswirtschaftliche Orientierung des Unternehmens. Die “Bundesforste” sind mit ihren großen Waldarealen jedoch einer der bedeutenden Stakeholder in der Region. Die historischen Spuren der Waldbewirtschaftung sind noch nicht dokumentiert. Die Bundesforste nehmen eine wichtige Rechtposition bei den sogenannten Einforstungsrechten war, die im Zusammenhang mit dem Schutz der historischen Almwirtschaft bestimmend sind. ▬ Grundlage des Schutzes ein Kulturlandschaftsinventar? Die Frage „Was soll berücksichtigt werden“ ist jedoch auch zu stellen, da für die Welterbezone kein Kulturlandschaftsinventar, das mit Schutz, Entwicklung und Förderung verbunden ist, besteht. Hier und insbesondere und im ganzen publizierten Kurzbericht fehlt die Erwähnung vom Inventar des Schutzgutes des gesamten UNESCO-Gebietes - ein Kulturlandschaftsinventar. Auch wenn Teilinventare (Denkmalschutz bzw. Naturschutz) vorliegen, fehlt die Identifikation des
VON DER SINNHAFTIGKEIT DES UNESCO - PERIODIC MONITORING FÜR WELTERBE- KULTURLANDSCHAFTEN – ANMERKUNGEN ZUM BEISPIEL DER CULTURAL HERITAGE LANDSCAPE HALLSTATT-DACHSTEIN / SALZKAMMERGUT 945 ___________________________________________________________________________ landschaftskulturellen Erbes für die Welterbelandschaft Hallstatt-Dachstein / Salzkammergut in seiner Transdisziplinarität. Regulations Die komplette Aufzählung der oberösterreichischen naturschutzrechtlichen Festlegungen (insbesondere die Formulierung “60 % of the core zone of the World Heritage Cultural Landscape are nominated for „Natura 2000‟”) unterstützt den Eindruck eines “vollständigen und effizienten Schutzes” in der Zone (in Oberösterreich ?) und bezieht sich auf die derzeit ausgewählten Schutzobjekte. Erst ein umfassendes und vollständiges Inventar ermöglicht Aussagen über den Grad der Erfüllung der Schutzverpflichtung. 4. Management Use of site/property • Visitor attraction; urban centre; religious use; rural landscape Management/Administrative Body • Steering group: the "Round Table" is both an advisory and steering body for the main issues of UNESCO-World Heritage • Formally constituted • Management under traditional protective measures or customary law, consensual management • Site manager on full-time basis • Levels of public authority who are primarily involved with the management of the site: national, regional, local • The current management system is sufficiently effective 4. Management ▬ „Koordinierungsstelle“ oder Schutz, Pflege und Entwicklung für ein Kulturland- schaftsschutzgebiet ? Die UNESCO-Koordinationsstelle in der heutigen Form wurde 2003 im Zusammenhang mit der Einrichtung des „Runden Tisches“ in Oberösterreich (Regionales Beratungsforum mit oberösterreichischen Gemeindevertretern, ausgewählten Experten und Stakeholdern aus Oberösterreich etc.) neu formatisiert. Die Zuständigkeit in Oberösterreich ist laut oö. Kompetenzenkatalog im Internet (Amt der Oö. Landesregierung) mit UNESCO-Angelegenheiten (Agenden des Aktenverkehrs etc.) und Projektentwicklung (Zusammenführung aller beteiligten Dienststellen) beschrieben. Sie verfügt über keine Schutzkompetenz und eigenen Förderungsmittel bzw. kein Personal mit aufgabenorientierter Grundausbildung aus dem Bereich der Historischen Raumwissenschaften (Kulturelles Erbe!). Die anderen zwei Bundesländer sind offenbar nicht in das Geschehen des Welterbegebietes inkludiert. Die oö. Koordinierungsstelle mit ihrem Zuständig- keitsbereich deckt damit nur einen Teil des Gebietes ab. Die Koordinationsstelle im Rahmen der Abteilung Raumordnung 1995-2003 war verantwortlich für den Entwurf des Einreichberichtes, Grundlagenforschung, Inventarisierung, Schutz- und Pflegestrategien durch Instrumente der Raumordnung bzw. Koordinierung anderer kulturlandschaftsrelevanter Instrumente, Mitwirkung beim Schutz des Kulturlandschaftsbildes nach dem Oö. Naturschutzgesetz im Wege
946 HANS PETER JESCHKE ___________________________________________________________________________ der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (Mitbegutachtung bei Landschaftsschutzverfahren nach dem genannten Gesetz aus dem Gesichtspunkt des kulturlandschaftlichen Erbes (Hehenwarter – Reinprecht 2003)). Die Wahrnehmung der Schutzkompetenz bzw. Mitwirkung im Landschaftsschutzverfahren in der Praxis (1995–2003) zeigt die Kompatibilität des UNESCO-Kulturlandschaftskonzeptes mit der einschlägigen österreichischen Rechtsordnung. Weiter lagen im Verantwortungsbereich die Projektentwicklung für die Region (Buttom up und Top down), die Gründung einer wissenschaftlichen Reihe (Monographie) für die Grundlagenforschung für das Welterbegebiet (vgl. Band 1 der diesbezüglichen Schriftenreihe des Oö. Musealvereins), umfangreiche Arbeiten und Publikationen für die Information und Kommunikation für Einwohner, die Jugend und Touristen sowie die Festlegung des Namens der UNESCO – Zone. 5. Management Plan • No management plan • “Round Table” has decided in January 2004 to elaborate guidelines for a future management plan 5. Management Plan ▬ Schutz, Pflege und Entwicklung oder rechtlich nicht bindendes Leitbild für einen „Managementplan“ ? Wegen der vorhandenen Art der Perzeption des UNESCO-Modells und der Verantwortung der Regierungsmitglieder für die Landschaft liegt kein „Managementplan“ vor. Welche Rolle allfällige oberösterreichische „Guidelines“ für einen Managementplan (Teilgebiet in Oberösterreich?) 20 Jahre nach Aufnahme in die UNESCO-Liste haben sollen, ist offen. Die genannte Entscheidung des „Runden Tisches“ in Oberösterreich setzt eigentlich die gesetzliche Verpflichtung der Erstellung eines rechtlich abgesicherten Konzeptes (für alle Teile des Welterbegebietes?) außer Kraft. Die Verpflichtung zur Erstellung eines Landschaftsplanes nach der Alpenkonvention, die ebenfalls nicht erfüllt wurde, wurde nicht erwähnt. Nach Auskunft des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung liegen Studien für das Management des steiermärkischen Teilgebietes vor. 6. Financial Resources Financial situation No operational budget Personnel costs covered by Province of Upper Austria Alpine pasture promotion for protection and sustained development, “Cultural Landscape Campaign” planned arrangement between the Federal Ministry of Education, Science and Culture and the Province of Upper Austria for joint financial support for conservation works within the World Heritage area. Round Table has guaranteed subsidies for different regional projects in the first half of 2004. Project orientated application of EUprogrammes, especially “LEADER” +activities; Extra funding has been drawn through the World Heritage status • Funding is sufficient
VON DER SINNHAFTIGKEIT DES UNESCO - PERIODIC MONITORING FÜR WELTERBE- KULTURLANDSCHAFTEN – ANMERKUNGEN ZUM BEISPIEL DER CULTURAL HERITAGE LANDSCAPE HALLSTATT-DACHSTEIN / SALZKAMMERGUT 947 ___________________________________________________________________________ 6. Financial situation ▬ Fördermittel für Denkmale versus Kulturlandschaftspflege ? Da die genannte Verwaltungsstelle (Koordinierung) über kein eigenes Budget verfügt, können die ureigensten Aufgaben einer UNESCO-Dienststelle nicht erfüllt werden (Wissenschaftliche Grundlagenforschung, Kulturlandschaftsinventar, diverser Gutachten etc.). Das Almenprogramm schließt verdienstvoller Weise die Erhaltung historischer Gebäude in Teilerhaltung ihrer Funktionen in Verbindung mit neuen Bewirt- schaftungsobjekten mit ein. Für das Kulturlandschaftserbe der Almlandschaft existieren keine fixierten Konzepte. Das mit dem „Phantasienamen“ versehene Förderungsprogramm „Cultural Landscape Campaign“ des zuständigen Bundesministeriums ist an sich eine verdienstvolle Erhöhung der Förderungsbeiträge (Bund und Land) für denkmalgeschützte bzw. denkmalwürdige oder ortsbildrelevante Bauobjekte bzw. Anlagen. Der Zusammenhang mit der Inventarisation ist nicht geben. Das kulturlandschaftliche Erbe ist davon nicht betroffen. 7. Staffing Levels • 57 staff Rate of access to adequate professional staff across the following disciplines: • Very good: conservation, management, promotion; interpretation; education; visitor management • High level of regular volunteer‟s involvement especially through different associations for PRwork, awareness-rising, presentations, organisation and support of events 7. Staffing Levels Der hier genannte „very good status of conservation“ kann sich aus den oben genannten Gründen nur auf die wenigen Objekte unter Denkmal – oder Naturschutz beziehen. 8. Sources of Expertise and Training in Conservation and Management Techniques • Sufficient expertise and training possibility available; universities and regional and national organisations; restoration workshops for building conservation; courses on conservation and restoration matters 9. Visitor Management • Visitor statistics: Daily visitors in Hallstatt 550,000, 140,056 arrivals, 592,660 overnights, tendency slightly increasing • Visitor facilities: tourist information offices; tourist information boards at prominent tourist places; car-park guiding system including a shuttle system into village centres and to the Gosau lakes; large scale visitor guidance along main traffic routes; cable car connections; network of bicycle and hiking routes • World Heritage Museum Hallstatt, archaeological excavations of the Viennese Museum for Natural History in the "Hochtal" and the "Salzberg", archaeological excavation, open-air museums in Bad Goisern, cavemuseums "Schönbergalm",
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