Klagenfurter Geographische Schriften Heft 28 - Eine Zukunft für die Landschaften Europas und die Europäische Landschaftskonvention ...

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Klagenfurter Geographische Schriften Heft 28 - Eine Zukunft für die Landschaften Europas und die Europäische Landschaftskonvention ...
Klagenfurter
                 Geographische
                 Schriften Heft 28
                 Institut für Geographie und Regionalforschung
                 der Universität Klagenfurt 2012

Hans Peter JESCHKE und Peter MANDL (Hrsg.)

Eine Zukunft für die Landschaften Europas
und die Europäische Landschaftskonvention
Klagenfurter Geographische Schriften Heft 28 - Eine Zukunft für die Landschaften Europas und die Europäische Landschaftskonvention ...
Titelblatt: „Unsere Umwelt beginnt im Zimmer und endet in der Weite der Landschaft“
Aus: Jeschke, Hans Peter (1982): Problem Umweltgestaltung. Ausgewählte Bestandsaufnahme,
     Probleme, Thesen und Vorschläge zu Raumordnung, Orts- und Stadtgestaltung, Ortsbild-
     und Denkmalschutz, Landschaftspflege und Umweltschutz. Verlag Stocker, Graz.
     (= Schriftenreihe für Agrarpolitik und Agrarsoziologie, Sonderband 1)

Medieninhaber (Herausgeber und Verleger):
Institut für Geographie und Regionalforschung der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt
Universitätsstraße 65-67, A-9020 Klagenfurt

Herausgeber der Reihe:       Ass.-Prof. Mag. Dr. Peter MANDL
                             Prof. Mag. Dr. Friedrich PALENCSAR

Schriftleitung:              Prof. Mag. Dr. Friedrich PALENCSAR

Redaktionelle Betreuung:     Dipl.-Ing. Stefan JÖBSTL, Bakk.
Webdesign und –handling:     Natalie SCHÖTTL

ISBN 978-3-901259-10-4

Webadresse: http://igr.aau.at/de/forschung/klagenfurter-geographische-schriften/heft28/
Klagenfurter Geographische Schriften Heft 28 - Eine Zukunft für die Landschaften Europas und die Europäische Landschaftskonvention ...
Hans Peter Jeschke, Peter Mandl (Hrsg.) (2012): Eine Zukunft für die Landschaften Europas und
die Europäische Landschaftskonvention. Institut für Geographie und Regionalforschung an der
Alpen-Adria Universität Klagenfurt. Klagenfurter Geographische Schriften, Heft 28.

     VON DER SINNHAFTIGKEIT DES UNESCO - PERIODIC MONITORING FÜR
     WELTERBEKULTURLANDSCHAFTEN – ANMERKUNGEN ZUM BEISPIEL DER
         CULTURAL HERITAGE LANDSCAPE HALLSTATT-DACHSTEIN /
                           SALZKAMMERGUT
                                    Hans Peter JESCHKE

1.     Einleitung und Ausgangslage

1972 hat die UNESCO die "Internationale Konvention für das Kultur- und Naturerbe der
Menschheit" verabschiedet. Es ist das international bedeutendste Instrument, das jemals von
der Völkergemeinschaft zum Schutz ihres kulturellen und natürlichen Erbes beschlossen
wurde. Diesem "Netzwerk" des Weltkulturerbes liegt damit ein zutiefst humanistisches
Konzept zu Grunde, dass die Verantwortung für den Schutz eines Kultur- oder Naturgutes
nicht allein in der Hand des jeweiligen Staates liegt: Vielmehr fällt es unter die Obhut der
gesamten Menschheit.
Die Weltkultur- und Naturerbe-Konvention der UNESCO hat in den Bestimmungen der
Konvention selbst und den weiterführenden Richtlinien bzw. Empfehlungen ein
geschlossenes System von Schutz, Pflege und Entwicklung fixiert, zu dessen Wahrnehmung
bzw. Umsetzung sich der jeweilige Signatarstaat – im Falle Österreichs die Republik
Österreich durch Ratifizierung – verpflichtet hat. Die Kulturlandschaft Hallstatt-Dachstein /
Salzkammergut (Schutztypus continuing landscape.) Ist 1997 mit der Nummer 806 unter den
UNESCO-Kulturerbekriterien (iii) und (iv) in die Liste des Welterbes aufgenommen worden.
Sie ist eine der rund 60 Kulturlandschaften der UNESCO.
Das Welterbezentrum bzw. das Welterbekomittee haben zur Unterstützung der
Signatarstaaten das occasional Monitoring und periodical Monitoring eingerichtet. Auf der
Basis der in der UNESCO-Welterbe-Konvention festgelegten Berichterstattungspflicht wurde
vom Welterbezentrum in Paris zusammen mit den Vertragsstaaten in den Jahren 2004 bis
2006 ein periodic Monitoring durchgeführt. Die genannte Welterbelandschaft war in diesen
ersten weltweit organisierten Prozess einbezogen. Die Ergebnisse der ersten weltweiten
Erfassung des „State of Conservation“ liegen vor und zeigen schwerwiegende Lücken bei der
Umsetzung des UNESCO – Modells auf, die in dem Gesamtbericht für Europa bzw. für die
sogenannte „UNESCO-Subregionen“ beschrieben sind.

2.     Ziele und Arbeitsschritte der Untersuchung
Die Weltkultur- und Naturerbe-Konvention der UNESCO hat in den Bestimmungen der
Konvention selbst und den weiterführenden Richtlinien ein geschlossenes System von Schutz,
Pflege und Entwicklung fixiert, zu dessen Wahrnehmung bzw. Umsetzung sich der jeweilige
Signaturstaat – im Falle Österreichs die Republik Österreich – verpflichtet hat. Die
Ergebnisse des periodischen Monitoring für die Welterbestätten auch für Europa liegen nun
vor und sind für das Welterbegebiet 806 in Kurzfassung abrufbar und daher öffentlich
zugänglich.
Diese Offenlegung ermöglicht über den „Pfad“ das periodische Monitoring eine Analyse der
„Praxis“ und des Zielerfüllungsgrades der Implementierung des UNESCO-Modells im
Rahmen der internationalen Rahmenbedingungen.

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VON DER SINNHAFTIGKEIT DES UNESCO - PERIODIC MONITORING FÜR WELTERBE-
KULTURLANDSCHAFTEN – ANMERKUNGEN ZUM BEISPIEL DER CULTURAL HERITAGE
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2.1   Ziele
Um den Zielerfüllungsgrad der Implementierung des UNESCO-Modells prüfen zu können
bzw. mit den öffentlich einsehbaren Materialien nachvollziehbar darzustellen, wird der
Monitoringbericht in leicht gekürzter Form als Ansatzpunkt wiedergegeben. Die
Faktenanalyse des publizierten Berichtes erfolgt in Gegenüberstellung des publizierten
UNESCO-Berichtes mit Angaben aus vorliegenden Publikationen, Pressemeldungen,
sonstigen öffentlichen Informationen bzw. Auskünften diverser Stakeholders und NGO‟S.
Zur Analyse der vorliegenden Materialien werden - die Grundsätze der Welterbe-Konvention,
- Bestimmungen der Operational, - das kulturelle Erbe hinsichtlich seiner Begrifflichkeit und
- ein System der Vernetzung von Bausteinen für eine Kulturlandschaftspflege von
herausragenden Landschaften verwenden. Die Analyse versucht vor allem strukturelle
Elemente offen zu legen.
2.2      Arbeitsschritte der Untersuchung
Um den Zielerfüllungsgrad der Implementierung des UNESCO-Modells prüfen zu können
bzw. mit den öffentlich einsehbaren Materialien nachvollziehbar darzustellen wird
      der Monitoringbericht in leicht gekürzter Form als Ansatzpunkt wiedergegeben.
Zur Analyse der vorliegenden Materialien werden
-        die Grundsatze der Welterbe-Konvention
-        Bestimmungen der Operational
-        das kulturelle Erbe hinsichtlich seiner Begrifflichkeit und
-        ein System der Vernetzung von Bausteinen für eine Kulturlandschaftspflege von
         herausragenden Landschaften verwenden.
    Die Analyse versucht vor allem strukturelle Elemente offen zu legen, wenn auch auf
einzelne Fakten – auch im Vergleich aus anderen Gebieten und Kategorien - zur Erläuterung
zurückgegriffen wird.
   Die Bewertung hält Übereinstimmungen und Desiderata im direkten Bezug zu den
genannten Materialien fest.
   Im letzten Abschnitt werden Hinweise zu möglichen Folgerungen für eine Verbesserung
des Zielerfüllungsgrades sowohl für das besprochene Welterbegebiet als auch für die
Vorgangsweise und den methodischen Hintergrund der Vorgangsweise des Welterbezentrums
gegeben.
   Im Anhang werden frühe Arbeiten und Konzepte vorgestellt, die als ideengeschichtlicher
Bezugspunkt dienen können.

2.3      Fragestellungen
Die UNESCO-Welterbe-Konvention hat für den Schutz, Pflege und Entwicklung ein
anspruchsvolles System entwickelt, das zwar die Hauptverantwortung für das jeweilige Erbe
bei den Vertragspartnern mit ihren Rechtssystem und Schutzinstrumenten festhält. Sie fixiert
jedoch in Ergänzung einerseits neue Instrumente und führt damit andererseits in Teilen zu
einem völlig neuen System, das von vielen Vertragsstaaten der Welterbe-Konvention im
Zusammenhang mit der Schutzkategorie Cultural Heritage Landscape vielfach nicht perzipiert
bzw. nicht umgesetzt wird. Die Ergebnisse des periodical Monitoring der Welterbestätten für
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Europa liegen vor und sind für das Welterbegebiet 806 in Kurzfassung unter „State of
Conservation of World Heritage Properties in Europe / Section II“ im Internet abrufbar und
daher öffentlich zugänglich. Diese Offenlegung ermöglicht eine Analyse der „Praxis“ und des
Zielerfüllungsgrades der Implementierung des UNESCO-Modells.
a) Zehn Fragen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung (Management) des
Welterbegebietes - Zusammenfassende Stichwörter
        Staatlicher Hauptverantwortungsträger - Regionale Regierung mit hauptverantwort-
        lichem Regierungsmitglied
        Räumliche Gesamtentwicklung
        Zentrale Fachdienststelle mit zugeordnetem wissenschaftlichem Beratungsgremium
        für Koordinierung, Konzeption, Schutz und Entwicklung (UNESCO-Site-
        Managementstelle)
        Regionale Foren (Stakeholder (Gemeinden, Experten etc))
        Nationales und weltweites Monitoring
        Managementmechanismus
        Sicherung und substanzerhaltende Entwicklung durch Subventionsinstrumente und
        steuerliche Instrumente
        Sicherung durch Schutzinstrumente - (Schutz, Pflege und bewahrende Entwicklung) /
        Managementplan im engeren Sinn
        Sicherung durch Grundlagenforschung und Inventarisation
        Öffentlichkeitsarbeit, Bürgerbeteiligung und Kommunikation
b) Vier grundlegende Fragestellungen zum Periodic Monitoring
        Die erste Fragestellung erfasst die Vollständigkeit des Berichtes und der Angaben.
        Eine zweite Fragestellung ergibt sich aus der Tatsache, dass das Monitoringsverfahren
        mit Hilfe von Fragebögen durchgeführt wird, die für alle Typen des Welterbes gleich
        gestaltet sind. Entstehen dadurch Lücken in der Information?
        Die dritte Fragestellung könnte dazu beitragen, in wieweit überhaupt Fragebögen, die
        von den Vertragspartnern ausgefüllt werden, ein reales Bild im Detail liefern, wenn
        wesentliche Lücken beim Identifizieren des neuen UNESCO-Modells vorhanden sind
        oder keine Umsetzung erfolgte.
        Die vierte Fragestellung soll sich auf Schlussfolgerungen bzw. Bewertung des WHC
        fokussieren.

3.      Grundlagen der Analyse
3.1     Ziele der Welterbe-Konvention (Auswahl)
Im genannten Übereinkommen (BGBl. Nr. 60/1993) sind u.a. folgende Aufträge und
Maßnahmen festgeschrieben:
  a.)    Erfassung, Schutz und Erhaltung des Kulturerbes ist in erster Linie Aufgabe der
         jeweiligen Staaten bzw. damit im Falle einer föderalistischen Organisation des
         Staatswesens der Gebietskörperschaften Bund, Land („Region") und Gemeinden.
         Artikel 4 der Konvention hält die Verpflichtung des jeweiligen Staates zur
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VON DER SINNHAFTIGKEIT DES UNESCO - PERIODIC MONITORING FÜR WELTERBE-
KULTURLANDSCHAFTEN – ANMERKUNGEN ZUM BEISPIEL DER CULTURAL HERITAGE
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       Erfassung, Schutz und Erhaltung in Bestand und Wertigkeit des im Hoheitsgebiet
       befindlichen Kultur- und Naturerbes sowie Sicherstellung der Weitergabe an
       künftige Generationen fest.
  b.) Integration des Kultur- und Naturerbes nach den weiterführenden Richtlinien in die
       umfassenden Programme der Raumplanung (comprehensive planning programms,
       programmes de planification générale) gemäß Artikel 5 lit a 2. Satz als generelles
       Politikziel.
  c.) Identifikation und Herausarbeiten einer spezifischen Funktion des Kulturerbes im
       heutigen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen etc. Leben im Sinne des Artikels 5 lit a
       1. Satz.
  d.) Einrichtung von Dienststellen, für den Schutz und die Erhaltung des Kultur- und
       Naturerbes in Bestand und Wertigkeit mit geeignetem Personal und Finanzen.
  e.) Durchführung von wissenschaftlichen und technischen Untersuchungen bzw.
       Forschungen samt Entwicklung von Arbeitsmethoden zur Abwendung von das
       Kulturerbe bedrohende Gefahren gemäß Artikel 5 lit. C (vgl. Präambel: Zerstörung,
       Wandel der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse etc).
  f.) Vorsorge für geeignete, rechtliche wissenschaftliche, technische, Verwaltungs- und
       Finanzmaßnahmen, die für Erfassung, Schutz, Erhaltung in Bestand und Wertigkeit
       sowie Revitalisierung erforderlich sind (Artikel 5 lit. d).
3.2   Kulturlandschaftskonzept der UNESCO – Die Welterbe-Konvention definiert
Kulturlandschaft von universeller herausragender Bedeutung als eigenständige
Schutzkategorie
Die Welterbe-Konvention ist die einzige globale Vereinbarung, die in ihren Grundkonzepten
kulturelle und natürliche Werte miteinander verknüpft und damit den gesellschaftsprägenden
Gegensatz zwischen Kultur und Natur überbrückt. Sie sind eigenständige, integrierte
Lebensräume in der menschlichen Umwelt. Besonderes Gewicht wird deshalb auf die
Interaktion zwischen Mensch und Natur und die Intaktheit dieser Wechselbeziehungen zu
legen sein. Damit wird z. B. auch die Intention der Welterbe-Konvention angesprochen, das
Ergebnis des gemeinsamen Wirkens von Mensch und Natur zu schützen. Sind doch weite
Teile der Erde nachhaltig seit Jahrtausenden von Menschen geprägt. Solche
Kulturlandschaften müssen ebenso als ein Erbe des Menschen betrachtet werden wie
Denkmale und Naturerbegebiete. Sie sind damit als ein universelles Zeugnis der
menschlichen Kultur im Sinne der UNESCO als eigenständiges Schutzgebiet definiert. Die
UNESCO-Definition der Kulturlandschaft spricht von komplexer Interaktion zwischen
Mensch und Umwelt. Cultural Landscapes represent the "combined works of nature and of
man". They are illustrative of the evolution of human society and settlemet over time, under
the influence of the pyhsical constraints and/or opportunities presented by their natural
environment and of successive social, economic and cultural forces, both external and
internal. They should be selected on the basis both of their outstanding universal value and of
their respresentativity in terms of a clearly defined geo-cultural region and also for their
capacity to illustrate the essential and distinct cultural elements so such regions. The term
"cultural landscaps" embraces a diversity of manifestations of the interaction between
humankind and its natural environment”.

a)     Schutzkategorien der UNESCO
Die UNESCO hat in Detaillierung ihres Kulturlandschaftsbegriffes (Cultural Heritage
Landscapes) drei Hauptkategorien definiert:
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     Vom Menschen entworfene und gestaltete Landschaften wie z. B. Gärten und Parks,
     Organisch entwickelte Landschaften.
        Landschaften, die sich organisch entwickelt haben (Entwicklung und Wechselwirkung
        zwischen Menschen und natürlicher Umwelt). Diese Kategorie hat zwei
        Untereinheiten:
        -      Reliktlandschaft
        "A Relict (or fossil) landscape is one in which an evolutionary process to an end at
        some time in the past, either abruptly or over a period. Ist significant distinguishing
        features are, however, still visible in material form".
        -      Fortbestehende Landschaften
        Fortbestehenden Landschaften werden nach wie vor von einer Kultur geprägt, die ihre
        traditionelle Lebensweise fortführt. Evolutive Prozesse zwischen Kultur und
        Landschaften laufen zurzeit noch ab.
     Assoziative Landschaften
        Assoziative Landschaften sind Landschaften, mit denen der Mensch religiöse,
        künstlerische oder kulturelle Implikationen verbindet.
b)      Fortbestehenden Kulturlandschaften - Statischer Schutz oder fortbestehende
        Dynamik
Im Zusammenhang mit dem Management von Cultural Heritage Landscapes der UNESCO
(Kategorie "Fortbestehende Landschaft") diskutiert Cleere (1995) eine "implizite
Kontradiktion", da im Rahmen der genannten Schutzkategorie das Einfügen moderner
Elemente inkludiert ist und erläutert: "Thus, if the social and economic trajectory of a given
landscape requires the introduction of modern food-processing plant or new communications
links, there is not a strong case for opposing these on the basis of cultural significance, since
that significance is grounded upon the continuing nature of the landscape. A landscape that is
"frozen" in its state at the time when it is inscribed on the World Heritage List paradoxically
does not qualify as a continuing landscape........"
c) Das UNESCO-Modell für besonders schützenswerte Kulturlandschaft
        Eine neue Dimension
     Infolge der Verpflichtung, welche die Republik Österreich mit der Ratifizierung der
     UNESCO-Konvention eingegangen ist, ist mit der Einführung der "Cultural Heritage
     Landscape" (Fortbestehende Kulturlandschaft/Historische Kulturlandschaft) eine neue
     rechtliche und fachliche Dimension des Kulturlandschaftschutzes bzw. der
     Kulturlandschaftsgestaltung nach der innerstaatlichen Rechtsordnung für die Länder und
     Gemeinden eingetreten. Damit wird die historische bzw. historisch-geografische
     Dimension ganzer Landschaften oder deren Teile (Cultural Heritage Landscape) bzw.
     historische    Landschaftselemente      in      der    Kulturlandschaft     (persistente
     Kulturlandschaftselemente) als Weltkulturerbe angesprochen.
VON DER SINNHAFTIGKEIT DES UNESCO - PERIODIC MONITORING FÜR WELTERBE-
KULTURLANDSCHAFTEN – ANMERKUNGEN ZUM BEISPIEL DER CULTURAL HERITAGE
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      Eine evolutive Entwicklung und ein internationales Monitoring
     Neben der Schutzdimension kommen noch die Herausforderung der "kontrollierten
     Weiterentwicklung" sowie das Monitoring, das im Zusammenhang mit der UNESCO-
     Schutzkategorie der "Fortbestehende Kulturlandschaft" eine große Herausforderung
     darstellt.
3.3    Methodische Grundlagen - Die historisch-geographische Kulturland-
schaftskonzeption und ausgewählte Begriffe zur Abstimmung
Das UNESCO-Instrumentarium ermöglicht einen umfassenden Schutz, der eine für die
Vertragsstaaten völlig neue räumliche landschaftliche Komponente hat. Mit welchen
Methoden und Instrumenten werden laufende evolutive Prozesse mit dem Schutzstatus
harmonisiert? Methodische Ansätze des Städtebaues bzw. der Raumplanung zur Integration
neuer Entwicklungen in die "Historische Kulturlandschaft" sind zu identifizieren. Bisher sind
in der Literatur z.B. keine Methoden-, Kompetenz- und Fachübergreifenden Lösungen der
Integration neuer (Bau)Elemente in die Kulturlandschaften bzw. ihrer Elemente ausreichend
belegt. Die UNESCO-Welterbe-Konvention schützt nicht nur die punktförmigen, linienhaften
und flächenhaften Objekte, sie bezieht u. a. den umgebenden Raum bzw. einen weiteren
Umgebungsbereich ein. Sie verlangt einen umfassenden, somit auch landschaftlich
ausgeprägten Schutz, der ein transdisziplinäres staatliches Schutz-, Pflege- und
Entwicklungssystem auf der Basis des Ansatzes der Historischen Raumwissenschaften
notwendig macht.
a)      Kulturlandschaft
Zentrales Element dieses Konzeptes ist die Kulturlandschaft im geographischen Sinn als eine
von Menschen nach ihren Bedürfnissen eingerichteten und angepassten Naturraum, der im
Laufe der Zeit mit einer zunehmenden Dynamik entstanden ist und ständig verändert bzw.
umgestaltet wurde und noch wird. Sie stellt heute einen funktionalen und prozessorientierten
Systemzusammenhang dar, dessen optisch wahrnehmbarer strukturierter Niederschlag aus
Punkteelementen, verbindenden Linienelementen und zusammenfassenden sowie zusammen-
gehörigen Flächenelementen besteht und betont damit auch die Wertneutralität des Begriffes
an sich. Erst die Bewertung eröffnet Ziele und Strategien für Schutz, Pflege und
Weiterentwicklung (Burggraaff (1996a), Burggraaff & Kleefeld 1999, S. 169 ff). Zentrales
methodisches Instrumentarium stellt dabei die Historische Geographie bzw. die Angewandte
Historische Geographie und die Kulturlandschaftspflege aus geographischer Sicht dar. Mit
der Entwicklung dieser Instrumente und der städtebaulichen Denkmalpflege sowie des
planerischen Kulturgüterschutzes wurden die Grundlagen für ein umfassendes Konzept
"Kulturlandschaften" in den letzten Jahrzehnten z.B. in Europa und Amerika zur
raumbezogenen Wahrnehmung einer Kulturlandschaftskompetenz geschaffen, die mit ihren
spezifischen Instrumentarien mithelfen, raumrelevante Prozesse, Strukturen und
Umgestaltungen zu erfassen und zu bewerten.
b)      Historische Kulturlandschaftselemente und Persistenz
Persistente Elemente und Strukturen sind in historischen Epochen gebildete, heute noch in
verschiedenen Stadien erhaltene und damit auch weiter zu pflegende und zu gestaltende Teile
der heutigen Kulturlandschaft (Burggraaff & Kleefeld (1999, S. 81)). Hierzu gehören in der
Kulturlandschaft die noch in Funktion befindlichen historischen Kulturlandschaftselemente,
die funktionslos gewordenen Relikte, die aktuelle Planungsentscheidungen beeinflussen, das
historisch gewachsene Strukturgefüge, aber auch immaterielle Werte, wie historische
Identitäten.
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c) Kulturlandschaftspflege
          Begriff Kulturlandschaftspflege
       "Der im Terminus "Kulturlandschaftspflege" gefasste spezifische Ansatz der
       Geographie des planungsbezogenen Umgangs mit Kulturlandschaften kann
       zusammenfassend als eine analytische Querschnittsaufgabe definiert werden, der die
       aus der raumprägenden Tätigkeit des Menschen auf uns überkommenen
       landschaftlichen Strukturen und Einzelelemente in ihrer raumzeitlichen
       Differenziertheit zu erfassen versucht und bei Fragen des Erhalts, der Umgestaltung
       und Weiterentwicklung landschaftlicher Elemente und Strukturen als Maßstäbe neben
       ökologischen, landschaftsästhetischen und ökonomischen Aspekten deren historische
       Originalität (Alter und Dokumentcharakter) sowie deren regionale Spezifik
       (Seltenheitswert, Eigenart und regionaler Bezug) als zentrale Maßstäbe für einen
       pfleglichen Umgang im Sinne der Erhaltung von Entwicklungspotentialen heranzieht"
       (Schenk, 1997, S. 7). Aus der Betonung kulturhistorischer Maßstäbe erklärt sich die
       grundlegende methodische Bedeutung der Historischen Geographie, die in ihrer
       Betrachtungsweise die zeitliche mit der räumlichen Dimension verbindet. Der im
       Terminus enthaltene Begriff der Pflege schließt damit das bestimmte planerische
       Leitbild der Gegenwart und der Projektion für eine lebenswerte Zukunft ein. Die
       Kulturlandschaftspflege unterscheidet sich damit von der "Landespflege" als
       integrierenden Bestandteil der Raumordnung mit Schwerpunkt im ökologisch-
       gestalterischen Bereich (Landschaftsplanung).

3.4   Weitere Grundlagen zur Bewertung – Hinweise zum spezifischen Verständnis,
zur Kompetenzenlage und Verantwortung in Österreich
a) Das kulturelle Erbe in Österreich – Hinweise zur Ausgangslage bei der
   Formalstellung von Bundesministerien, Federführung und Verantwortung
aa) Die Welterbegebiete und –Objekte und die staatliche Verantwortung
Es ist bereits eine Reihe von Gebieten durch die Aufnahme auf die Welterbeliste unter
UNESCO-Schutz. Die Folgerungen, die sich für die Länder und Gemeinden ergeben, sind
bisher nicht direkt sichtbar geworden. Mit der Konvention sind die Schutzkategorien
"Denkmalgebiet", Umgebungszonen (Pufferzonen), das völlig neue Konzept "Historische
Kulturlandschaft" (Cultural Heritage Landscape) und Organisationsstrukturen zur
Koordinierung (UNESCO-Koordinierung) in Österreich eingeführt worden, für die teilweise
kein homogenes bzw. rechtliches Schutz- und Entwicklungsinstrumentarium vorhanden ist.
   Formalstellung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bei
der Einreichung von Welterbegebieten durch die Republik Österreich
Das Bundesministerium für kulturelle Angelegenheiten hat eine Formalstellung zusammen
mit dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in Österreich für die Belange
der Republik Österreich in Bezug auf die UNESCO-Konvention zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt bei der Einreichung von Welterbegebieten.
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KULTURLANDSCHAFTEN – ANMERKUNGEN ZUM BEISPIEL DER CULTURAL HERITAGE
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      Schutz, Pflege und Entwicklungsverantwortung von Bund, Länder bzw.
      Gemeinden nach der Welterbe-Konvention BGBl. Nr. 60/1993 - Hinweise zur
      Federführung, Zuständigkeit und Verantwortung für Weltkulturerbeobjekte
      und –gebiete in Österreich
      +    Federführung und Kompetenz des Bundes (Denkmale, Denkmalanlagen,
      Ensemble und Historische Gärten) - Die denkmalpflegerische Zielplanung als neue
      „UNESCO – Dimension“
      Von den Welterbeobjekten in Österreich fallen < die Semmeringbahn (mit Pufferzone)
      und das Schloss Schönbrunn mit Historischem Garten (mit Pufferzone) als Objekte im
      Sinne des DSCHG in die Schutz-, Koordinierungs- und Monitoringverantwortung des
      Bundes.
      Bei der Semmeringbahn und dem Schloss Schönbrunn mit Historischem Garten wird
      man sich mit dem Managementplan (Schutz, Pflege und Entwicklung) auf das
      Denkmalschutzgesetz abstützen, wobei das im genannten Gesetz vorgesehene
      Gartenpflegewerk inkludiert ist. Bezüglich der Pufferzonen als Instrument des
      historisch-städtebaulich bzw. planerischen Umgebungsschutzes ist man auf die
      Mitwirkung der         Stadt  Wien     (Festlegung in   der      Stadtentwicklung,
      Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan) bei Schönbrunn und bei der
      Semmeringbahn auf die Regionalplanung des Landes Niederösterreich bzw. die
      örtliche Raumplanung der betroffenen Gemeinden angewiesen, weil mit dem
      genannten Schutzinstrument ein Umgebungsschutz nicht möglich ist.
      +     Federführung und Kompetenz der Länder (Landschaften)
      Die drei Historischen Kulturlandschaften (samt Pufferzone) < Hallstatt–Dachstein /
      Salzkammergut, < Wachau und < Fertö – Neusiedlersee fallen daher in die
      Verantwortung und Federführung der Bundesländer.
      +    Federführung und Kompetenz der Gemeinden (Historischen Stadtzentren,
      Denkmalgebiete)
      Die beiden Denkmalgebiete ("Sites" nach internationaler Bezeichnung) samt
      Pufferzone in < Graz, < Salzburg und < Wien stehen nach innerstaatlicher
      Kompetenzlage in der Schutz-, Pflege- und Entwicklungsverantwortung der jeweiligen
      Städte.
      Mit der Ratifizierung der Welterbe-Konvention ist die o.a. Schutzkategorie in
      Österreich eingeführt worden und mit einen neuen methodischen Pflege- und
      Weiterentwicklungsansatz der internationalen Dokumente verbunden worden – ein
      integrativer Schutz und Pflege des kulturellen Erbes. Zum Managementplan für die
      Altstädte von Graz, Salzburg und Wien gehört daher nicht nur die in diesen Städten
      bereits langjährig praktizierte Anwendung der Schutzgesetzgebung (Altstadtschutz-
      gesetzgebung). Das gesamte Gefüge der Stadtlandschaft, die Sicherung der
      pluralistischen Funktionsfähigkeit in den geschützten baulichen Strukturen und
      Objekten ist durch regionale Raumordnungskonzepte (Stadtkern- und
      Umlandproblematik)       Stadtentwicklungskonzept,    Flächenwidmungsplan     und
      Bebauungspläne (auch in der Umgebung) abzusichern. Die Integration des kulturellen
      Erbes in umfassende Planungsstrategien nach den Zielen der Welterbe-Konvention
      (BGBl. Nr. 60/1993) fixiert daher den methodischen Ansatz der "städtebaulichen
      Denkmalpflege" sowie des "städtebaulichen bzw. planerischen Schutzes und Pflege
      des kulturellen Erbes" nach internationalen Dokumenten.
938                                                                    HANS PETER JESCHKE

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ab)   Das Welterbemanual und das österreichische „Welterbekonzept“
Das Welterbemanual für 4 mitteleuropäische Länder (Deutsche UNESCO – Kommission
2009) erläutert eindrucksvoll alle Fragen im Zusammenhang mit der Welterbekonvention und
das Schema „Welterbe“ für Österreich. Es nennt das Bundesministerium für kulturelle
Angelegenheiten mit dem Referat für Auslandsangelegenheiten und damit UNESCO-
Angelegenheiten in der Abteilung für Rechtsmittel gegen Unterschutzstellungen und das
Bundesdenkmalamt. Die erstgenannte Dienststelle ist im Sinne der Formalstellung des
Bundesministeriums für kulturelle Angelegenheiten (wie das Außenministerium) bei der
Einreichung und dem Schriftverkehr mit der UNESCO für die Republik tätig. Eine
weitergehende Kompetenz ist nicht gegeben, wenngleich die jeweiligen Bearbeiter informell
fachlich um „Zusammenführung“ und „Hilfestellung“ bemüht sind.
Durch die alleinige Nennung des Bundesdenkmalamtes und des oben genannten Referates im
Bundesministerium in diesem Handbuch wird der Eindruck erweckt, dass die genannte
Institution fachliche und rechtliche Schutzkompetenzen für alle Welterbegebiete und Objekte
hat. Es darf jedoch festgehalten werden, dass einerseits der Aufgabenbereich der
Denkmalschutz auf Denkmale, Anlagen, Ensembles und das archäologische Erbe fixiert ist.
Andererseits schließt der wissenschaftliche Hintergrund und Modelle der österreichischen
Denkmalpflege den Zugang zum Raum und Landschaft sowie planerische Dimensionen
(städtebaulichen Kulturgüterpflege und planerischer Kulturlandschaftsschutz) explizit aus.
Dazu kommt noch, dass selbst für zwei Welterbeobjekte (Semmeringbahn und Schönbrunn)
trotz  alleiniger   Schutzkompetenz     des    Bundesdenkmalamtes       die jeweiligen
Landeskonservatoriate in Niederösterreich und Wien die formelle Verantwortung als
„UNESCO-Koordinationsstelle“ nicht ausdrücklich und nach außen sichtbar kommuniziert.
Die Österreichische UNESCO-Kommission bietet ebenfalls gute Dienste für eine
Zusammenführung und einer „Erfahrungsaustausch“ der „Vertreter“ der Welterbegebiete an,
wobei bei ihr als Verein nach dem österreichischen Vereinsrecht jede normative und
ordnungspolitische Kompetenz für die Um- und Durchsetzung von UNESCO-Zielen,
Managementplänen etc. auch hier fehlt.
Im Vergleich mit Deutschland und der Schweiz fällt im Bezug auf die Tentative List auf, dass
für Österreich keine Angaben im Welterbemanual gemacht werden. Dies ist wohl darauf
zurückzuführen, dass ein Beamtengremium (Bund / Länder) aus unterschiedlichen Motiven
ohne wissenschaftlichen Hintergrund Vorschläge unterbreitet bzw. verschiedene Antragsteller
tätig werden.
b)     Das komplexe Phänomen Landschaft - Die Rolle der Verwaltung und der
       Kompetenzen
ba) Der Gesamtgestaltungsauftrag des (Lebens-)Raumes und damit der Landschaft liegt
    bei   österreichischen    Raumordnung      -   Die  Verantwortung    für    die
    Kulturlandschaftspolitik ist auf drei Entscheidung– und Gestaltungsebenen der
    Raumordnung aufgeteilt
Dem Prinzip des Subsidiaritätsprinzips (Zuständigkeits- und Funktionsprinzip sowie Prinzip
des hilfreichen Beistandes), das dem Föderalismus verpflichtet ist, folgend ist in föderalistisch
organisierten Staaten eine ausgeprägte Eigenverantwortung und Befugnis der Regionen und
Gemeinden in den Verfassungen festgeschrieben. Die spezifische Verantwortung für die
Kulturlandschaftspolitik wird auf 3 Entscheidungsebenen (Bund, Land (Region) und
Gemeinde) wahrgenommen.
VON DER SINNHAFTIGKEIT DES UNESCO - PERIODIC MONITORING FÜR WELTERBE-
KULTURLANDSCHAFTEN – ANMERKUNGEN ZUM BEISPIEL DER CULTURAL HERITAGE
LANDSCAPE HALLSTATT-DACHSTEIN / SALZKAMMERGUT                          939
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bb)   Der Schutz der Kulturlandschaft
Das komplexe Phänomen "Kulturlandschaft" macht umfassende Identifikation notwendig. Die
Kulturlandschaft ist Ausdruck einer komplizierten Wechselbeziehung zwischen der leblosen
(anorganischen) Welt, der natürlichen (organischen) Welt und dem Menschen, somit seinen
Werken und seinem Wirken. Die österreichische Verwaltung und Rechtslage bildet zusätzlich
einen komplexen Kosmos.
       Kompetenzrechtliche      "Aufteilung"      der    Kulturlandschaft     und     ihrer
       Einzelelemente
   Nach der in den Verfassungen vorgegebenen Kompetenzverteilung der verschiedenen
   Verwaltungsmaterien ist die Kulturlandschaft durch unterschiedliche verwaltungsmäßige
   Zuordnung der konstituierenden Kulturlandschaftselemente als kompetenzrechtlich
   "aufgeteilt" zu betrachten.
       Fachbereichsbezogene Einzelbetrachtungsweise der Grundlagenforschung –
       Denken in „Landschaften“ ?
   "Isolierte" Betrachtungsweisen und Analysen der Kulturlandschaft durch einzelne
   Fachbereiche verdunkeln oftmals die integrative Gesamtschau, umfassende
   Grundlagenforschungsansätze und realistische Einschätzungen von Schutz- bzw.
   Entwicklungsmöglichkeiten indem sie versuchen, die Kulturlandschaft ohne methodische
   Vernetzung nur mit ihrem wissenschaftlichen Instrumentarium bzw. Vokabular
   abzubilden. Dabei entstehen jedoch vielfach sektoral verengte Teilbilder eines komplexen
   Phänomens bzw. Leitbilder, die nur eingeschränkt operationalisierbar sind. Integrative
   und transdisziplinäre Ansätze fehlen vielfach. Dieser Mangel stellt daher auch ein großes
   Hindernis für eine umfassende Gesamtschau, Grundlagenforschung, Schutz- und
   Entwicklungspolitik dar. Viele Disziplinen haben sich dem "Denken in Landschaften"
   angenähert (Schenk, Fehn & Denecke 1997), nicht jedoch der Prozesshaftigkeit und der
   Querschnittsaufgabe. Traditionelle Handlungsformen des Denkmalschutzes in Österreich
   z. B. sind nicht anwendbar, weil dem Denkmalschutz die "Landschaftskompetenz" und
   dem Landschafts- und Naturschutz die historische Dimension (Weltkulturerbe) fehlt.
       Fachbereichsbezogene Schutzmöglichkeit je nach sektoraler Gesetzgebung (z.B.
       Denkmalpflege, Naturschutz)
   Die Schutzmöglichkeit für Elemente, Teile bzw. die gesamte Kulturlandschaft sind auf
   mehrere Schutzinstrumente und/oder Förderungsinstrumente "verteilt" und/oder nur
   komplementär umsetzbar.
       Besonderer Schutz einzelner Landschaftsteile
   Der besondere Schutz einzelner Landschaftsteile               aus   ökologischen     und
   naturschutzfachlichen   Gründen erfolgt durch                die    Instrumente      der
   Naturschutzgesetzgebung
       Besonderer Schutz für schützenswerte Ortsbilder
   In Oberösterreich gibt es kein ausgeformtes Rechtsinstrument hiefür, weil die
   diesbezügliche Spezialgesetzgebung 1998 vom Oö. Landtag mit den Stimmen aller
   Parteien wegen Nichtwendigkeit und Nichtakzeptanz aufgehoben wurde.
       Der Dauersiedlungsraum als Teil der historischen Kulturlandschaft ist in seiner
       Gesamtheit nicht in die Schutzpolitik einbezogen
Zur Verdeutlichung wird auf die Abb. 2 und auf den erläuternden Text hingewiesen
940                                                                HANS PETER JESCHKE

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4.    Faktendarstellung im Zusammenhang mit dem Text des Periodic Monitoring
(Kurzfassung) für das Welterbegebiet
In der weiteren Folge wird in der Spalte mit englischsprachigem Text der publizierte
UNESCO-Monitoring-Bericht ohne den größten Teil des Statements of Significance
wiedergegeben. Der zugeordnete Text darunter ordnet erhobene Fakten den jeweiligen
Absätzen des publizierten Textes zu.

1. Introduction

Year(s) of Inscription 1997 Agency responsible for site management
• Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Abteilung Raumordnung
UNESCO-Koordinierungsstelle
Bahnhofsplatz 1
A - Linz 4021

1. Introduction
▬      Eine oberösterreichische Dienststelle       für    eine   bundesländerübergreifende
       Kulturlandschaft legitimiert?
       Als verantwortliche Dienststelle für das „site management“ ist eine
       oberösterreichische Dienstelle angegeben.
       Das UNESCO-Gebiet umschließt jedoch das gesamte Dachsteinmassiv (vgl. Pkt. 2
       Boundaries). Damit befinden sich bedeutsame Flächenanteile im Bundesland
       Steiermark und ein geringer Anteil in Salzburg. In der weiteren Folge sind nur
       Instrumente und Maßnahmen des Bundes und des Landes Oberösterreich genannt.
       Aus dem vorgelegten Bericht ist die Abstimmung mit den anderen Bundesländern
       bzw. eine Ermächtigung der oberösterreichischen Dienstelle als „site manager“ für das
       gesamte Gebiet nicht erkennbar. Im Falle einer Nichtermächtigung betrifft der Bericht
       nur die Areale in Oberösterreich (vgl. Pkt 14 des Monitoringberichtes „Conclusions“).
       Für die Anteile der anderen Bundesländer (vgl. insbesondere die Schutzgebiete in der
       Steiermark) läge damit kein Bericht vor.
▬ Instrument der formellen Zusammenarbeit gemäß Österreichischer Bundesverfassung §
  15a eingerichtet?
       Ebenso wenig ist erkennbar, ob die durch ein Vertragswerk formell abgesicherte
       Zusammenarbeit Oberösterreich – Steiermark für einen gemeinsamen Schutz, Pflege
       und Entwicklung genutzt wird (vgl. Pkt. 7 Anhang 1)
VON DER SINNHAFTIGKEIT DES UNESCO - PERIODIC MONITORING FÜR WELTERBE-
KULTURLANDSCHAFTEN – ANMERKUNGEN ZUM BEISPIEL DER CULTURAL HERITAGE
LANDSCAPE HALLSTATT-DACHSTEIN / SALZKAMMERGUT                                            941
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 2. Statement of Significance
 Inscription Criteria C (iii), (iv)
 Justification provided by the State Party
 The Hallstatt-Dachstein cultural landscape is part of the Salzkammergut and thus of the
 Eastern Alps.
 The cultural landscape of the Hallstatt-Dachstein / Salzkammergut region is a unique
 documentation of an epoch of human history and also reflects the inseparable unity of
 nature and culture in both the landscape and the man-made monuments and sites.
 As provided in ICOMOS evaluation

That this property be inscribed on the World Heritage List on the basis of criteria iii and iv:
The Hallstatt-Dachstein / Salzkammergut alpine region is an outstanding example of a
natural landscape of great beauty and scientific interest which also contains evidence of a
fundamental human economic activity, the whole integrated in a harmonious and mutually
beneficial manner.
Committee Decision

The Committee decided to inscribe this site on the basis of criteria (iii) and (iv),
considering that the Hallstatt-Dachstein / Salzkammergut alpine region is an outstanding
example of a natural landscape of great beauty and scientific interest which also contains
evidence of a fundamental human economic activity, the whole integrated in a harmonious
and mutually beneficial manner.
•      Statement of significance adequately defines the outstanding universal value of the
site

Boundaries and Buffer Zone
•      Status of boundaries of the site: adequate
•      Buffer zone: adequate
•      The buffer zone protects sufficiently the landscape which is surrounding the core
zone.
The buffer zone includes the majority of the edges of the main block of the Dachstein
massif and larger connected settled areas around the core zone
Status of Authenticity/Integrity
•      World Heritage values have been maintained

2. Statement of Signification
Boundaries und Buffer Zone
▬      Gebietsgrenze gesetzlich fixiert?
       Die vorhandenen Grenzen werden als adäquat bezeichnet und akzeptiert.
       Die hier erwähnten Grenzen finden in einer kartographischen Darstellung in
       verschiedenen Maßstäben Verwendung (Regionale und lokale Ebene). Da die
       UNESCO-Zone ein Großschutzgebiet ist, sind zur rechtlichen Entfaltung dieses Status
       (Legalitätsprinzip) die Grenzen mit Hilfe von landesgesetzlichen Grundlagen dreier
       Bundesländer mit einer Rechtsverbindlichkeit zu versehen. Eine Erwähnung dieses
       Faktums fehlt.
942                                                                               HANS PETER JESCHKE

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Abb. 1: Die Grenzen des UNESCO-Schutzgebietes “Hallstatt-Dachstein / Salzkammergut”
(in Österreich und Steiermark) und seiner Pufferzone (Oberösterreich, Steiermark, Salzburg)
mit der Fläche von 484.601 km² (Bearbeitung H. P. Jeschke).

Status of Authenticity / Integrity
        In der Kurzfassung wird die grundsätzliche Tatsache der Pflege festgestellt.
        Eine Verdeutlichung der “World Heritage Values” und der Bezug zu Schutz,
        Management etc. scheinen nicht auf. Gibt es ein Inventar dieser „Values“?
VON DER SINNHAFTIGKEIT DES UNESCO - PERIODIC MONITORING FÜR WELTERBE-
KULTURLANDSCHAFTEN – ANMERKUNGEN ZUM BEISPIEL DER CULTURAL HERITAGE
LANDSCAPE HALLSTATT-DACHSTEIN / SALZKAMMERGUT                          943
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3. Protection
Legislative and Administrative Arrangements
       Laws and existing administrative arrangements: “Denkmalschutzgesetz” (Austrian
       Monuments Protection Act)
       “Forstgesetz” (Forestry Act)
       “Bundesforstgesetz” (Federally Owned Forests Act)
       “Wasserrechtsgesetz” (Water Management Act)
       “Oberösterreichisches Naturschutzgesetz” (Upper Austrian Nature Protection Act)
•      Regulations: “Naturschutzgebiet Dachstein 2001” (Nature Protection Area Großes
      Löckermoos, Nature Protection Area Dachstein, nominated for European Protection
      Area)
      “Naturschutzgebiet Großes Löckermoos 1998“ (Nature Protection Area Großes
       Löckermoos)
      “Naturschutzgebiet Kleines Löckermoos 1998“ (Nature Protection Area Kleines
      Löckermoos)
      23 "Naturdenkmale“ (23 Monuments of Nature), etc.

State of Conservation of World Heritage Properties in Europe SECTION II
•      60% of the core zone of the World Heritage Cultural Landscape are nominated for
      "Natura 2000”
•      The protection arrangements are considered sufficiently effective

3. Protection
Legislative and Administrative Arrangements
▬      Weitere internationale Verpflichtung zum Schutz und Pflege der Kulturlandschaft
eingehalten?
      Es fehlt die Nennung der Alpenkonvention mit dem Protokoll für Naturschutz und
      Raumordnung das durch die Republik Österreich ratifiziert wurde. Die UNESCO-
      Zone liegt im Alpengebiet und daher im Geltungsbereich dieses internationalen
      Vertrages, der die Erstellung eines Landschaftsplanes für alle Vertragsstaaten - daher
      auch Österreich – vorsieht.
▬     Alle vorhandenen relevanten gesetzlichen Instrumente genannt / genutzt?
      Ebenso fehlt das besonders wichtige Oö. Raumordnungsgesetz, mit dessen
      Instrumenten wesentliche Anliegen des Schutzes, Pflege und Entwicklung der
      gesamten Kulturlandschaft realisiert werden können/müssen. (vgl. die Anhänge).
      Es fehlt die Oö. Bauordnung, die u.a. die Einordnung neuer Bauobjekte in vorhandene
      Ortsbilder regelt.
      Es fehlt der allgemeine Landschaftsschutz (ökologischer, visueller und ästhetischer
      Landschaftsschutz im Zusammenhang mit Eingriffen in das Landschaftsbild) und
944                                                                 HANS PETER JESCHKE

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      insbesondere der 500 Meter–Seeuferbereich als wichtigstes Seeuferschutzinstrument
      in Oberösterreich.
      Es fehlt das Instrumentarium der Strategischen Umweltprüfung als Grundlage zur
      nachhaltigen Sicherung des kulturellen Erbes
       Als weitere zentrale Rechtsgrundlage für den Schutz und Pflege fehlen die
       Umweltprüfungen und daher insbesondere die Strategische Umweltprüfung. Die
       landesgesetzliche Umsetzung bzw. Einrichtung der SUP im Rahmen der Raum- und
       Landschaftsgestaltung durch Raumordnungspläne (Verordnungen) der Gemeinden ist
       in Oberösterreich sehr „weitmaschig“. Die Realisierung des SUP bei der
       aufsichtsbehördlichen Prüfung der Verordnungen der Gemeinden und insbesondere
       der vielen Teiländerungen ist „eng“ begrenzt und wird nach Aussage von
       Umweltexperten kaum wahrgenommen. Im Falle des Welterbeschutzgebietes ist
       dieses Rechtsinstrument geeignet schon in einer Übergangsphase (Ausarbeitung eines
       Schutz-, Pflege- und Entwicklungskonzeptes bzw. Kulturlandschaftspflegewerkes)
       und erst recht nach dieser kulturelles bzw. landschaftskulturelles Erbe bei Umwelt-
       und landschaftsrelevanten Plänen und Konzepten zu berücksichtigen
       Ein weiteres sehr wichtiges Instrument liegt in den Instrumenten der Bodenreform
       bzw. der Oö. Almschutzgesetzgebung. Im Konventionsgebiet sind die Reste
       spätmittelalterlicher Almbewirtschaftung mit sogenannten „Einforstungsrechten“ und
       dem rechtlichen Regelwerk vorhanden. Global gesprochen sind ein Drittel der Almen
       abgekommen, ein weiteres Drittel existiert noch und ein Drittel wird noch
       bewirtschaftet. Durch den agrarökonomischen Wandel und vor allem aber durch das
       noch vorhandene historische Regelwerk ist dieser historische Kulturlandschaftsteil
       extrem gefährdet. Eine (rechtlich abgestützte) Konzeption oder eine Willensbildung
       hierfür zum Abfangen der negativen Entwicklung liegt bislang nicht vor.
       Es fehlt hier die Nennung des Naturhöhlenschutzes.
       Das Forstgesetz hat sichert die naturräumliche, ökologische und wirtschaftliche
       Funktion und eine spezifische Gefahrenvorsorge. Kulturlandschaftliches Erbe des
       Forstwesens kann damit geschützt werden.
       Es fehlt die ausdrückliche Nennung der Gesetzgebung für Wildbach – und
       Lawinenverbauung.
       Das Bundesforstgesetz regelt eigentlich die ausgelagerte Verwaltung staatlicher Forste
       als Privatwirtschaftskörper des Bundes. Grundlinie dieses Ausgliederungsgesetzes ist
       die privatwirtschaftliche bzw. betriebswirtschaftliche Orientierung des Unternehmens.
       Die “Bundesforste” sind mit ihren großen Waldarealen jedoch einer der bedeutenden
       Stakeholder in der Region. Die historischen Spuren der Waldbewirtschaftung sind
       noch nicht dokumentiert. Die Bundesforste nehmen eine wichtige Rechtposition bei
       den sogenannten Einforstungsrechten war, die im Zusammenhang mit dem Schutz der
       historischen Almwirtschaft bestimmend sind.
▬      Grundlage des Schutzes ein Kulturlandschaftsinventar?
       Die Frage „Was soll berücksichtigt werden“ ist jedoch auch zu stellen, da für die
       Welterbezone kein Kulturlandschaftsinventar, das mit Schutz, Entwicklung und
       Förderung verbunden ist, besteht. Hier und insbesondere und im ganzen publizierten
       Kurzbericht fehlt die Erwähnung vom Inventar des Schutzgutes des gesamten
       UNESCO-Gebietes - ein Kulturlandschaftsinventar. Auch wenn Teilinventare
       (Denkmalschutz bzw. Naturschutz) vorliegen, fehlt die Identifikation des
VON DER SINNHAFTIGKEIT DES UNESCO - PERIODIC MONITORING FÜR WELTERBE-
KULTURLANDSCHAFTEN – ANMERKUNGEN ZUM BEISPIEL DER CULTURAL HERITAGE
LANDSCAPE HALLSTATT-DACHSTEIN / SALZKAMMERGUT                                 945
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      landschaftskulturellen Erbes für die Welterbelandschaft Hallstatt-Dachstein /
      Salzkammergut in seiner Transdisziplinarität.
Regulations
Die komplette Aufzählung der oberösterreichischen naturschutzrechtlichen Festlegungen
(insbesondere die Formulierung “60 % of the core zone of the World Heritage Cultural
Landscape are nominated for „Natura 2000‟”) unterstützt den Eindruck eines “vollständigen
und effizienten Schutzes” in der Zone (in Oberösterreich ?) und bezieht sich auf die derzeit
ausgewählten Schutzobjekte. Erst ein umfassendes und vollständiges Inventar ermöglicht
Aussagen über den Grad der Erfüllung der Schutzverpflichtung.
4. Management
Use of site/property
•      Visitor attraction; urban centre; religious use; rural landscape
Management/Administrative Body
•      Steering group: the "Round Table" is both an advisory and steering body for the main
       issues of UNESCO-World Heritage
•      Formally constituted
•      Management under traditional protective measures or customary law, consensual
       management
•      Site manager on full-time basis
•      Levels of public authority who are primarily involved with the management of the site:
       national, regional, local
•      The current management system is sufficiently effective
4. Management
▬      „Koordinierungsstelle“ oder Schutz, Pflege und Entwicklung für ein Kulturland-
schaftsschutzgebiet ?
       Die UNESCO-Koordinationsstelle in der heutigen Form wurde 2003 im
       Zusammenhang mit der Einrichtung des „Runden Tisches“ in Oberösterreich
       (Regionales Beratungsforum mit oberösterreichischen Gemeindevertretern,
       ausgewählten Experten und Stakeholdern aus Oberösterreich etc.) neu formatisiert.
       Die Zuständigkeit in Oberösterreich ist laut oö. Kompetenzenkatalog im Internet (Amt
       der Oö. Landesregierung) mit UNESCO-Angelegenheiten (Agenden des
       Aktenverkehrs etc.) und Projektentwicklung (Zusammenführung aller beteiligten
       Dienststellen) beschrieben. Sie verfügt über keine Schutzkompetenz und eigenen
       Förderungsmittel bzw. kein Personal mit aufgabenorientierter Grundausbildung aus
       dem Bereich der Historischen Raumwissenschaften (Kulturelles Erbe!).
       Die anderen zwei Bundesländer sind offenbar nicht in das Geschehen des
       Welterbegebietes inkludiert. Die oö. Koordinierungsstelle mit ihrem Zuständig-
       keitsbereich deckt damit nur einen Teil des Gebietes ab.
       Die Koordinationsstelle im Rahmen der Abteilung Raumordnung 1995-2003 war
       verantwortlich für den Entwurf des Einreichberichtes, Grundlagenforschung,
       Inventarisierung, Schutz- und Pflegestrategien durch Instrumente der Raumordnung
       bzw. Koordinierung anderer kulturlandschaftsrelevanter Instrumente, Mitwirkung
       beim Schutz des Kulturlandschaftsbildes nach dem Oö. Naturschutzgesetz im Wege
946                                                                    HANS PETER JESCHKE

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      der       Bezirkshauptmannschaft         Gmunden       (Mitbegutachtung        bei
      Landschaftsschutzverfahren nach dem genannten Gesetz aus dem Gesichtspunkt des
      kulturlandschaftlichen Erbes (Hehenwarter – Reinprecht 2003)). Die Wahrnehmung
      der Schutzkompetenz bzw. Mitwirkung im Landschaftsschutzverfahren in der Praxis
      (1995–2003) zeigt die Kompatibilität des UNESCO-Kulturlandschaftskonzeptes mit
      der    einschlägigen    österreichischen  Rechtsordnung.     Weiter   lagen    im
      Verantwortungsbereich die Projektentwicklung für die Region (Buttom up und Top
      down), die Gründung einer wissenschaftlichen Reihe (Monographie) für die
      Grundlagenforschung für das Welterbegebiet (vgl. Band 1 der diesbezüglichen
      Schriftenreihe des Oö. Musealvereins), umfangreiche Arbeiten und Publikationen für
      die Information und Kommunikation für Einwohner, die Jugend und Touristen sowie
      die Festlegung des Namens der UNESCO – Zone.
5. Management Plan
•             No management plan
•             “Round Table” has decided in January 2004 to elaborate guidelines for a future
              management plan
5. Management Plan
▬    Schutz, Pflege und Entwicklung oder rechtlich nicht bindendes Leitbild für einen
„Managementplan“ ?
              Wegen der vorhandenen Art der Perzeption des UNESCO-Modells und der
              Verantwortung der Regierungsmitglieder für die Landschaft liegt kein
              „Managementplan“ vor. Welche Rolle allfällige oberösterreichische „Guidelines“ für
              einen Managementplan (Teilgebiet in Oberösterreich?) 20 Jahre nach Aufnahme in die
              UNESCO-Liste haben sollen, ist offen. Die genannte Entscheidung des „Runden
              Tisches“ in Oberösterreich setzt eigentlich die gesetzliche Verpflichtung der
              Erstellung eines rechtlich abgesicherten Konzeptes (für alle Teile des
              Welterbegebietes?) außer Kraft.
              Die Verpflichtung zur Erstellung eines Landschaftsplanes nach der Alpenkonvention,
              die ebenfalls nicht erfüllt wurde, wurde nicht erwähnt.
              Nach Auskunft des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung liegen Studien für
              das Management des steiermärkischen Teilgebietes vor.

          6. Financial Resources
          Financial situation
                No operational budget
                Personnel costs covered by Province of Upper Austria
                Alpine pasture promotion for protection and sustained development, “Cultural
                Landscape Campaign” planned arrangement between the Federal Ministry of
                Education, Science and Culture and the Province of Upper Austria for joint
                financial support for conservation works within the World Heritage area.
          Round Table has guaranteed subsidies for different regional projects in the first half of
          2004. Project orientated application of EUprogrammes, especially “LEADER”
          +activities; Extra funding has been drawn through the World Heritage status
          •      Funding is sufficient
VON DER SINNHAFTIGKEIT DES UNESCO - PERIODIC MONITORING FÜR WELTERBE-
KULTURLANDSCHAFTEN – ANMERKUNGEN ZUM BEISPIEL DER CULTURAL HERITAGE
LANDSCAPE HALLSTATT-DACHSTEIN / SALZKAMMERGUT                          947
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6. Financial situation
▬      Fördermittel für Denkmale versus Kulturlandschaftspflege ?
       Da die genannte Verwaltungsstelle (Koordinierung) über kein eigenes Budget verfügt,
       können die ureigensten Aufgaben einer UNESCO-Dienststelle nicht erfüllt werden
       (Wissenschaftliche Grundlagenforschung, Kulturlandschaftsinventar, diverser
       Gutachten etc.).
       Das Almenprogramm schließt verdienstvoller Weise die Erhaltung historischer
       Gebäude in Teilerhaltung ihrer Funktionen in Verbindung mit neuen Bewirt-
       schaftungsobjekten mit ein. Für das Kulturlandschaftserbe der Almlandschaft
       existieren keine fixierten Konzepte.
       Das mit dem „Phantasienamen“ versehene Förderungsprogramm „Cultural Landscape
       Campaign“ des zuständigen Bundesministeriums ist an sich eine verdienstvolle
       Erhöhung der Förderungsbeiträge (Bund und Land) für denkmalgeschützte bzw.
       denkmalwürdige oder ortsbildrelevante Bauobjekte bzw. Anlagen. Der
       Zusammenhang mit der Inventarisation ist nicht geben. Das kulturlandschaftliche Erbe
       ist davon nicht betroffen.
7. Staffing Levels
•      57 staff
       Rate of access to adequate professional staff across the following disciplines:
•      Very good: conservation, management, promotion; interpretation; education; visitor
       management
•      High level of regular volunteer‟s involvement especially through different associations
       for PRwork, awareness-rising, presentations, organisation and support of events
7. Staffing Levels
Der hier genannte „very good status of conservation“ kann sich aus den oben genannten
Gründen nur auf die wenigen Objekte unter Denkmal – oder Naturschutz beziehen.
8. Sources of Expertise and Training in Conservation and Management
Techniques
•      Sufficient expertise and training possibility available; universities and regional and
       national organisations; restoration workshops for building conservation; courses on
       conservation and restoration matters

9. Visitor Management
•      Visitor statistics: Daily visitors in Hallstatt 550,000, 140,056 arrivals, 592,660
       overnights, tendency slightly increasing
•      Visitor facilities: tourist information offices; tourist information boards at prominent
       tourist places; car-park guiding system including a shuttle system into village centres
       and to the Gosau lakes; large scale visitor guidance along main traffic routes; cable car
       connections; network of bicycle and hiking routes
•      World Heritage Museum Hallstatt, archaeological excavations of the Viennese
       Museum for Natural History in the "Hochtal" and the "Salzberg", archaeological
       excavation, open-air museums in Bad Goisern, cavemuseums "Schönbergalm",
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