KOLLEKTIVVERTRAG für die Arbeitnehmer/-innen der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs - Gewerkschaft GPA
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
KOLLEKTIVVERTRAG für die Arbeitnehmer/-innen der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2020
Unser Service für Sie: www.gpa-djp.at Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Beratung zu Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Abfertigung Neu, Kollektivvertrag, Einstufung, Überstunden, Karenz und Mutterschutz, Weiterbildung uvm. Mehr Information durch die Mitgliederzeitschrift KOMPETENZ Umfassendes Service durch die Mitglieds-CARD, auch im Bereich Freizeit, Sport, Kultur und Urlaub Mitglied sein bringt‘s!
KOLLEKTIVVERTRAG für die Arbeitnehmer/-innen der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2020
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die GPA-djp verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeitgeberver- bänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Verhand- lungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Ge- werkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher gf. Vorsitzende Bundesgeschäftsführer Highlights zum Abschluss: • Die kollektivvertraglichen Löhne und Gehälter der VWGr 1-3 werden um 2,3 % (kaufmänni- sche Rundung auf volle Eurobeträge) erhöht • Die kollektivvertraglichen Löhne und Gehälter der VWGr 4-6 werden um 2,2 % (kaufmänni- sche Rundung auf volle Eurobeträge) erhöht. • Freistellung am 1. Volksschultag des Kindes bei Schuleintritt unter Fortzahlung des Entgeltes GPA-djp Servicecenter: Hotline: 05 0301-301, service@gpa-djp.at, www.gpa-djp.at, facebook/gpa-djp
Inhaltsverzeichnis Seite Seite A. Allgemeiner Teil B. Lohn-/Gehaltsordnung § 1 Vertragschließende ........................... 7 § 15 Einstufungsgrundsätze ....................... 14 § 2 Geltungsbereich ............................... 7 § 16 Verwendungsgruppenschema ............... 15 § 3 Geltungsdauer ................................. 7 § 17 Anrechnung von Vordienstzeiten ............ 16 § 4 Arbeitszeit ...................................... 8 § 18 Lohn- und Gehaltsschema ................... 17 § 5 Überstunden ................................... 10 § 19 Nachtzulage .................................... 17 § 6 Sonn- und Feiertage (Ruhetage) ............ 10 § 20 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremune- § 7 Vergütungsregelung für Tankstellen der ration ............................................ 17 Kategorie 2 ..................................... 11 § 21 Jubiläumsgeld ................................. 18 § 8 Ansprüche bei Dienstverhinderung ......... 12 § 22 Überleitungsbestimmungen ................. 18 § 9 Freizeit bei Dienstverhinderung ............. 12 C. Anhänge § 10 Urlaub ........................................... 12 § 11 Karenzen ....................................... 13 Anhang 1: Regelungen zur Feststellung der § 12 Arbeitnehmerinnen-/Arbeitnehmerschutz . 13 Tankstellenkategorie ................... 20 § 13 Verfall von Ansprüchen ....................... 14 Anhang 2: Schlichtung von Gesamtstreitigkei- § 14 Beendigung des Dienstverhältnisses ....... 14 ten ........................................ 21 Anhang 3: Musterschichtpläne .................... 22 –6–
KOLLEKTIVVERTRAG A. ALLGEMEINER TEIL § 1 Vertragschließende Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerk- Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Ga- schaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 und Ge- ragen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen, werkschaft GPA-djp, 1030 Wien, Alfred-Dallinger- 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und Platz 1, andererseits. § 2 Geltungsbereich Dieser Kollektivvertrag gilt: mer Österreich angehörenden Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen; a) Räumlich für das gesamte Gebiet der Republik Österreich; c) Persönlich für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitneh- mer, die in den in Ziff 2 angeführten Betrieben be- b) Fachlich für die dem Fachverband der Garagen-, schäftigt werden, sofern der Kollektivvertrag keine Tankstellen- und Serviceunternehmungen der Bun- abweichenden Regelungen für Arbeiterinnen/Arbeiter dessparte Transport und Verkehr der Wirtschaftskam- oder Angestellte vorsieht. § 3 Geltungsdauer 1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 1. 2020 in Kraft gungsfrist zum Letzten eines jeden Quartals schriftlich und ersetzt alle bis dahin zwischen dem Fachverband mittels eingeschriebenen Briefs gekündigt werden. der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmun- gen, der Gewerkschaft vida und der Gewerkschaft 4. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen GPA-djp abgeschlossenen Kollektivverträge. wegen Erneuerung bzw Änderung des Kollektivvertra- ges zu führen. 2. Dieser Kollektivvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 5. Falls diese Verhandlungen länger dauern als die Kündigungsfrist, bleibt der Kollektivvertrag ein- 3. Der Kollektivvertrag kann von jedem Vertragspart- schließlich seiner gekündigten Teile bis zum Abschluss ner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündi- der Verhandlungen, höchstens jedoch noch drei Mo- nate nach Ablauf der Kündigungsfrist, in Wirksamkeit. –7–
§ 4 Arbeitszeit 1. Allgemeine Bestimmungen Die tägliche Normalarbeitszeit kann auf bis zu 10 Stun- den, die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in ein- a. Normalarbeitszeit zelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden ausgedehnt Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt ausschließ- werden, wenn sie innerhalb des Kalenderquartals oder lich der Pausen 8 Stunden, die wöchentliche Nor- eines anderen Durchrechnungszeitraumes im Durch- malarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen schnitt 40 Stunden nicht überschreitet. 40 Stunden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird. b. Überschreitung der Höchstgrenzen der Nor- malarbeitszeit b. Lage und Verteilung der Normalarbeitszeit Überschreitungen der täglichen bzw wöchentlichen Die generelle Festsetzung des Beginns und Endes Höchstgrenzen der Normalarbeitszeit (10/48 Stun- der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der den) sind gemäß § 5 abzugelten. Einvernehmliche Än- Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit derungen der täglichen oder wöchentlichen Normalar- auf die einzelnen Wochentage ist gem § 97 Abs 1 beitszeit im Zuge einer Dienstplanänderung, gelten Ziff 2 ArbVG festzulegen. In Betrieben, in denen nicht als Überschreitung der Normalarbeitszeit im Sin- kein Betriebsrat errichtet ist, erfolgt diese Rege- ne dieser Bestimmung. In diesem Fall sind die Ände- lung unmittelbar mit den Arbeitnehmerinnen/Ar- rungen im Anlassfall unverzüglich vorzunehmen und beitnehmern. Die Arbeitszeit kann auf bis zu fünf der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer zur Bestäti- Arbeitstagen bzw Nächte aufgeteilt werden. Diese gung vorzulegen. Einteilung ist in einem Dienstplan festzuhalten Wird die durchschnittliche Normalarbeitszeit im und an einer allen Arbeitnehmerinnen/Arbeitneh- Durchrechnungszeitraum (40 Stunden) überschrit- mern zugänglichen Stelle des Betriebes, spätes- ten, sind die mit Ablauf des Durchrechnungszeitraum tens zwei Wochen vor Inkrafttreten, aufzulegen. über der durchschnittlichen Normalarbeitszeit von c. Pausen 40 Stunden liegenden Stunden gemäß § 5 abzugelten. Allen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern sind so- Eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten wohl während der Tages- als auch während der Durchrechnungszeitraum ist für den Teilbereich Tank- Nachtarbeitszeit Essens- und Ruhepausen von ins- stellen nicht zulässig. gesamt 30 Minuten zu gewähren. In dieser Zeit Für Teilbereiche Garagen- und Serviceunternehmun- kann der Betrieb verlassen werden, wobei diese gen gilt folgende Sonderregelung: Pausen nicht bezahlt werden. Am Ende eines Kalenderquartals oder am Ende eines Wird von der/vom Arbeitgeberin/Arbeitgeber ver- anderen 13-wöchigen Durchrechnungszeitraumes langt, dass diese Pausen im Betrieb zu verbringen (sofern abweichend vom Kalenderquartal ein anderer sind, so werden sie nach den angegebenen Lohn-/ 13-wöchiger Durchrechnungszeitraum vereinbart Gehaltssätzen vergütet. wurde) noch offene Zeitguthaben (die aus der Über- schreitung der 40-stündigen durchschnittlichen Nor- 2. Andere Verteilung der Normalarbeitszeit – malarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum resultie- Durchrechnung ren) können bis zu einem Höchstausmaß von 20 Stun- den in die nächsten drei Durchrechnungszeiträume a. Zulässigkeit übertragen werden. Für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, außer Teil- Zeitguthaben, die nicht mehr übertragen werden kön- zeitbeschäftigten (gemäß Ziff 5), kann die Normalar- nen, sind gemäß § 5 abzugelten. beitszeit pro Kalenderquartal durchgerechnet werden. (b. idF ab 1. 1. 2019) Als Kalenderquartal gelten die Zeiträume der Kalen- derwochen 1 bis 13, 14 bis 26, 27 bis 39 sowie 40 3. Verlängerung der Normalarbeitszeit bei bis 52 eines jeden Kalenderjahres. Abweichend von Schichtarbeit im Teilbereich Tankstellen dieser Regelung können für einzelne Standorte, so- fern davon alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer er- a. Verlängerung der Normalarbeitszeit von Voll- fasst sind, andere 13-wöchige Durchrechnungszeit- zeitarbeitnehmerinnen/ Vollzeitarbeitneh- räume schriftlich vereinbart werden. mern bei Schichtarbeit, wenn es sich um Sofern die Normalarbeitszeit gemäß den Ziff 3 und 4 Tankstellen handelt die 24 Stunden durchge- (Schichtarbeit und Verlängerung der Normalarbeits- hend geöffnet haben und besetzt sind zeit bei Arbeitsbereitschaft) verlängert wird, sind die Im Hinblick auf diese besondere Betriebsform, Bestimmungen über die Durchrechnung der Normal- kann die Normalarbeitszeit im Sinne des § 4a Abs 4 arbeitszeit nicht anzuwenden. AZG im Schichtbetrieb geführt werden, wenn eine solche Regelung im Dienstvertrag der Arbeitneh- –8–
merin/des Arbeitnehmers vorgesehen ist und zu ei- 4. Sonderregelungen für den Teilbereich Gara- ner günstigeren Arbeitszeiteinteilung führt (zB: Re- gen duzierung der Arbeitstage). a. In Garagen die sich in Einkaufszentren oder in un- b. Bei Teilzeitbeschäftigten ist eine Verlängerung der mittelbarer Nähe von ständigen Märkten befinden, Normalarbeitszeit im Sinne von lit a dann möglich, kann zum Zweck der Reinigung, Kontrolle und/oder wenn die vereinbarte wöchentliche Normalarbeits- Instandhaltung, die wöchentliche Normalarbeitszeit zeit auf höchstens drei Tage aufgeteilt wird. auf bis zu sechs Arbeitstage aufgeteilt werden. c. Bei diesen ist bei mehrschichtiger Arbeitsweise im b. Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbe- Vorhinein ein Schichtplan zu erstellen. Im Schicht- reitschaft in Garagenbetrieben welche sich direkt in plan ist die genaue zeitliche Abfolge der Schichten oder in unmittelbarer Nähe von Veranstaltungsorten sowie die Länge des Schichtturnus (Zeitraum, nach befinden, an denen dessen Ablauf dieselbe Abfolge der Schichten wie- i. Messen bzw messeähnliche Veranstaltungen, oder der beginnt) festzulegen. In Betrieben mit gewähl- ii. Veranstaltungen mit überregionaler Bedeutung ab- tem Betriebsrat ist der Schichtplan durch Betriebs- gehalten werden, vereinbarung festzulegen. Die Arbeitszeit ist so einzuteilen, dass die gesetzliche gewährleistete sowie in Garagenbetrieben welche sich direkt am Ge- Mindestruhezeit eingehalten und innerhalb eines lände von Flughäfen oder Bahnhöfen befinden, kann Schichtturnus im Durchschnitt die wöchentliche während des Veranstaltungszeitraumes (bzw bei Normalarbeitszeit nicht überschritten wird. Flughäfen und Bahnhöfen während der Betriebszei- ten) die Normalarbeitszeit gemäß § 5 Abs 1 AZG auf d. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzel- 60 Stunden pro Woche bzw 12 Stunden pro Tag ausge- nen Wochen des Schichtturnus auf 48 Stunden dehnt werden, wenn in diese Zeiträume regelmäßig ausgedehnt werden. Der Schichtturnus darf 4 Wo- und im erheblichen Ausmaß Zeiten der Arbeitsbereit- chen nicht überschreiten. Die wöchentliche Nor- schaft fallen. Die über die wöchentliche Normalar- malarbeitszeit darf im Durchschnitt des Schichttur- beitszeit von 40 Stunden hinausgehende Arbeitszeit nus 40 Stunden, die gesamte Normalarbeitszeit in- wird gemäß § 5 dieses Kollektivvertrages vergütet. nerhalb des Schichtturnus 160 Stunden nicht über- schreiten. Jene Stunden, die über das Ausmaß von 5. Teilzeitarbeit 48 Stunden in der einzelnen Woche bzw 160 Stun- den im gesamten Schichtturnus geleistet werden, a. Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wo- stellen Überstunden dar und sind gemäß § 5 abzu- chenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit gelten. Unverbindliche Musterschichtpläne sind im (40 Stunden) im Durchschnitt unterschreitet. Anhang 2 des Kollektivvertrages zu entnehmen. Die tägliche Normalarbeitszeit kann bis auf 9 Stunden ausgedehnt werden. e. Die tägliche Normalarbeitszeit kann in dieser Be- triebsform auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt wer- b. Die generelle Festsetzung des Beginns und Endes den, wenn die arbeitsmedizinische Unbedenklich- der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Ar- keit der betrieblich festgelegten Arbeitszeitverlän- beitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf gerung (§ 4a Abs 4 AZG) festgestellt wird. die einzelnen Wochentage ist gem § 19 c Arbeitszeit- gesetz zu vereinbaren. Die Arbeitszeit kann auf bis f. Pro Kalendermonat müssen mindestens zwei zu fünf Arbeitstage bzw Nächte aufgeteilt werden. Sonntage als Ruhetage, sowie pro Woche jeweils Diese Einteilung ist in einem Dienstplan festzuhalten zwei zusammenhängende Ruhetage gewährt wer- und an einer allen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern den. Jedenfalls ist nach zwei zusammenhängenden zugänglichen Stelle des Betriebes, spätestens zwei Arbeitstagen an denen die Normalarbeitszeit je- Wochen vor Inkrafttreten, aufzulegen. In der Regel weils 12 Stunden umfasst ein ganzer arbeitsfreier sollte die Tagesarbeitszeit drei Stunden nicht unter- Tag zu gewähren. Wird die Arbeitszeit auf drei zu- schreiten. Die Änderung des Ausmaßes der regelmä- sammenhängende Tage von jeweils 12 Stunden ßigen Arbeitszeit bedarf der Schriftform. aufgeteilt, sind mehr als ein ganzer arbeitsfreier Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf Tag zu gewähren. einzelne Tage und Wochen kann per Arbeitsvertrag/ g. Teilzeitbeschäftigte, die ausschließlich an Samsta- Dienstzettel im Vorhinein vereinbart werden. gen und/oder Sonntagen beschäftigt werden un- c. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitneh- terliegen folgender Regelung: mer sind zur Mehrarbeit (Arbeitsleistung über das ver- Pro Kalenderquartal müssen mindestens 3 Sonnta- einbarte Arbeitszeitausmaß) nur bei erhöhtem Ar- ge als Ruhetage gewährt werden. beitsbedarf oder zur Vornahme von Vor- und Ab- (g. gilt ab 1. 1. 2019) schlussarbeiten (§ 8 AZG) und sofern keine berück- sichtigungswürdigen Interessen der/des Arbeitneh- merin/ Arbeitnehmers entgegenstehen, verpflichtet. –9–
Für Mehrarbeitsstunden bei Teilzeitarbeit gebührt ein ben in den nächsten Ausgleichszeitraum ist nicht zu- Zuschlag von 25 %. lässig. Nicht ausgeglichene Mehrarbeit ist mit Ablauf des Kalenderquartals zu entlohnen. d. Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn sie innerhalb eines Kalenderquartals im Verhält- e. Im Falle der Überschreitung der täglichen bzw wö- nis 1 : 1 ausgeglichen werden. Als Kalenderquartal chentlichen Höchstgrenzen der Normalarbeitszeit gelten die Zeiträume von 1. 1. bis 31. 3. , 1. 4. bis handelt es sich nicht um Mehrarbeit sondern Über- 30. 6. , 1. 7. bis 30. 9. und 1. 10. bis 31. 12. eines je- stunden. Diese sind gemäß § 5 abzugelten. den Kalenderjahres. Eine Übertragung von Zeitgutha- § 5 Überstunden 1. Überstundenarbeit liegt vor, wenn Wöchentlich sind aber nicht mehr als 20 Überstunden zulässig. Die tägliche Gesamtarbeitszeit darf 10 Stun- a. entweder die Grenzen der nach § 4 zulässigen wö- den nicht überschreiten. chentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden, oder 3. Überstunden bei Arbeitsbereitschaft (§ 4 b. die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, Ziff 4) die sich auf Grund der Verteilung der wöchentlichen Bei erhöhtem Arbeitsbedarf im Falle von Arbeitsbe- Normalarbeitszeit gemäß § 4 ergibt. reitschaft kann gemäß § 7 Abs 3 AZG die Arbeitszeit auf 60 Stunden pro Woche bzw 13 Stunden pro Tag 2. Liegen die Voraussetzungen der Verlängerung der ausgedehnt werden. Normalarbeitszeit infolge Arbeitsbereitschaft nicht vor, kann die Arbeitszeit in Zeiten erhöhten Arbeitsbe- 4. Überstundenvergütung darfes gemäß § 7 Abs 1 und 2 des AZG ohne besonde- Überstunden sind mit einem Zuschlag von 50 % des re Genehmigung des Arbeitsinspektorates über die auf die einzelne Arbeitsstunde entfallenden Normal- nach den §§ 3 bis 5 AZG zulässige Dauer um 14 Über- lohnes/-gehaltes zu vergüten. stunden in der einzelnen Woche und darüber hinaus um höchstens 60 Überstunden innerhalb eines Kalen- 5. Für Tankstellen nach der Kategorie 2 ist § 7 zu be- derjahres verlängert werden. rücksichtigen. § 6 Sonn- und Feiertage (Ruhetage) 1. Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des Ar- dung, dass der Versöhnungstag als arbeitsfreier Tag beitsruhegesetzes in der jeweils gültigen Fassung. gilt. 2. Die gesetzlichen Feiertage sind derzeit: 1. Jänner, 4. Allen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern wird am 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, 24. bzw 31. Dezember spätestens um 12.00 Uhr ohne Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Okto- Lohn-/Gehaltseinbuße dienstfrei gegeben. Sollte an ber, 1. November, 8. Dezember, 25. und 26. Dezem- einem der beiden Tage nach 12.00 Uhr gearbeitet wer- ber. den müssen, ist diese Arbeitszeit im Sinne von § 5 mit Weiters sind Ostersonntag und Pfingstsonntag als einem Zuschlag von 50 % zu vergüten. Feiertage zu behandeln. (2. gilt ab 1. 1. 2019) 5. Soweit ein betriebliches Bedürfnis besteht, können Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer zur Aufrechterhal- 3. Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die der tung des kontinuierlichen, nach den Bestimmungen evangelischen Kirche AB oder HB, der altkatholischen des Arbeitsruhegesetzes und der entsprechenden Kirche oder der Methodistenkirche angehören, gilt Verordnung gestatteten Dienstes während der Wo- auch der Karfreitag als Feiertag. Diese Bestimmungen chenendruhe und an gesetzlichen Feiertagen zur Ar- finden ferner auf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, beit herangezogen werden. die der israelitischen Glaubensgemeinschaft in Öster- Gemäß § 12a Arbeitsruhegesetz dürfen Arbeitnehme- reich angehören, sinngemäß mit der Maßgabe Anwen- rinnen/Arbeitnehmer während der Wochenend- und – 10 –
Feiertagsruhe auch zu den in § 157 Abs 1 GewO in der 6. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die nach der für Fassung der GewO-Novelle 2002 genannten Tätigkei- sie geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit ten beschäftigt werden. Weiters dürfen während der der Wochenendruhe beschäftigt werden, haben in je- Wochenend- und Feiertagsruhe Arbeitnehmerinnen/ der Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe An- Arbeitnehmer für Aufsicht und Bedienung von maschi- spruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von nellen Waschanlagen beschäftigt werden. 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen Darüber hinaus dürfen sowohl Arbeiterinnen/Arbeiter ganzen Wochentag einzuschließen. als auch Angestellte während der Wochenend- und Feiertagsruhe zu Tätigkeiten für die Aufrechterhal- 7. Für die Feiertagsruhe gilt § 7 ARG in der jeweils gül- tung des Betriebes, zur Beratung, Betreuung und Be- tigen Fassung. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so dienung der Kunden sowie mit allen damit in unmittel- sind die §§ 3–5 ARG anzuwenden. barem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten im un- bedingt notwendigen Umfang herangezogen werden. 8. Von jeweils 9 arbeitsfreien Wochenruhen bei der 4- Darüber hinaus gilt für Serviceunternehmungen mit Tagewoche, 6 arbeitsfreien Wochenruhen bei der 5- Tätigkeiten an Flughäfen und Bahnhöfen: Gemäß Tagewoche oder jeweils 3 arbeitsfreien Wochenruhen § 12a ARG können während der Wochenend- und in der 6-Tagewoche muss mindestens eine Wochen- Feiertagsruhe gemäß § 3 und 7 ARG folgende Arbeiten endruhe (Sonntag) sein. zugelassen werden: Reinigungstätigkeiten inklusive Abhol- und Bringservice. (5. idF ab 1. 1. 2019) § 7 Vergütungsregelung für Tankstellen der Kategorie 2 1. Die Zuschlagsregelung gilt für jene Tankstellen, a. Für Arbeitsleistungen während der Normalarbeits- welche die für den Warenverkauf gewidmete Fläche zeit gebührt von 80 m² nach Anhang 1 überschreiten. Dieser Kol- in der Zeit von 13:00 bis 20:00 Uhr ein Zuschlag von lektivvertrag spricht in solchen Fällen von Tankstellen 50 %, sowie der Kategorie 2. in der Zeit von 20:00 bis 05:00 Uhr ein Zuschlag von 100 %. 2. Als Berechnungsgrundlage für die nachfolgenden b. Bei Überstundenarbeit gebührt Lagezuschläge ist ein Teiler von 1/173 des jeweiligen in der Zeit von 13:00 bis 20:00 Uhr auf die Grundstun- Lohnes/Grundgehaltes heranzuziehen. de ein Zuschlag von 50 %, sowie in der Zeit von 20:00 bis 05:00 Uhr auf die Grundstun- 3. Lagezuschläge für Arbeitsleistungen an Werktagen de ein Zuschlag von 100 %. von Montag bis Freitag: a. Für Arbeitsleistungen während der Normalarbeits- 5. Lagezuschläge für Arbeitsleistungen an zeit gebührt Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 19:00 bis 20:00 Uhr ein Zuschlag von Arbeitsleistungen an Sonn- und Feiertagen sind als 70 %, sowie Überstundenarbeit zu bewerten. Im Zeitraum von in der Zeit von 20:00 bis 05:00 Uhr ein Zuschlag von 05:00 bis 05:00 Uhr des Folgetages – gebührt zur 100 %. Grundstunde ein Zuschlag von 100 %. Dieser An- spruch gilt zusätzlich zu einem allfälligen Anspruch b. Für Überstundenarbeit gebührt auf Ersatzruhe. in der Zeit von 19:00 bis 20:00 Uhr auf die Grundstun- de ein Zuschlag von 50 %, sowie 6. Für die unter Ziff 3–5 angeführten Zuschläge kann in der Zeit von 20:00 bis 06:00 Uhr auf die Grundstun- die Abgeltung in Form von Zeitausgleich schriftlich de ein Zuschlag von 100 %. vereinbart werden. In diesem Fall sind die entspre- chenden Zeitgutschriften auf einem gesonderten Zeit- 4. Lagezuschläge für Arbeitsleistungen am Samstag, guthaben festzuhalten. Der Verbrauch der Zeitgutha- wenn es sich um einen Werktag handelt: ben hat in mindestens halben Tagen zu erfolgen und ist zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zu- stande, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Ausmaß und Lage des Zeitausgleiches selbst bestim- men. – 11 –
Für die Lagezuschläge gebühren folgende Zeitgut- schriften: 50 % entspricht 30 min. Zeitgutschrift 70 % entspricht 42 min. Zeitgutschrift 100 % entspricht 60 min. Zeitgutschrift § 8 Ansprüche bei Dienstverhinderung Vorhersehbare Dienstverhinderungen müssen der Ar- Im Falle einer Erkrankung, eines Unglücksfalles, eines beitgeberin/dem Arbeitgeber oder deren Bevollmäch- Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gelten die tigten rechtzeitig mitgeteilt und nachgewiesen wer- gesetzlichen Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung den. Unvorhersehbare Dienstverhinderungen (Krank- im Krankheitsfall (EFZG, AngG) in der jeweils gültigen heit, Unfall usw) müssen unverzüglich nach Eintritt Fassung. der Verhinderung mitgeteilt werden. Eine Ausnahme bilden nur Fälle höherer Gewalt. § 9 Freizeit bei Dienstverhinderung Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat in folgen- genen Partnerschaft im Sinne des EPG) den Fällen Anspruch auf Freizeit unter Fortzahlung und Geschwister ........................... 1 Arbeitstag. des Entgeltes: 6. Die nachweislich notwendige Zeit zum ersten An- 1. Bei Todesfällen der Eltern, Pflegeeltern, Adoptivel- tritt zur Führerscheinprüfung tern, Stiefeltern, Großeltern, Schwiegereltern, der der Klasse B ..................... maximal 1 Arbeitstag. Ehegattin/des Ehegatten oder Lebensgefährtin/ Le- bensgefährten bzw der/des eingetragenen Partnerin/ 7. Bei Eintritt des leiblichen Kindes oder des Adoptiv- Partners im Sinne des Eingetragene Partnerschaft-Ge- kindes in die Volksschule nach Bekanntgabe spätes- setz, BGBlI Nr135/2009 idgF.(EPG), der Kinder (auch tens ein Monat vor dem ersten Schultag und Vorlage Stief-, Pflege- oder Adoptivkinder, sowie Kinder einge- einer Bestätigung (zB durch tragenen Partner im Sinne des EPG) Schuldirektion) ...................... der erste Schultag und der Geschwister ...................... 2 Arbeitstage. (gilt ab 1. 1. 2020) 2. Bei eigener Eheschließung oder Ein- 8. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer behalten ferner tragung im Sinne des EPG ............... 2 Arbeitstage. den Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie durch andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne 3. Bei Entbindung der Ehefrau (Lebensgefährtin) bzw ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kur- der eingetragenen Partnerin im Sinne zen Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert wer- des EPG .................................... 2 Arbeitstage. den. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind verpflich- tet ohne Verzug einen Nachweis über die Dienstver- 4. Bei Wohnungswechsel oder Haushaltsgründung mit hinderung der/ Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vorzu- eigenem Haushalt (maximal einmal pro legen. Kommt eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer Dienstjahr) ................................. 2 Arbeitstage. der Verpflichtung nicht nach, so verliert sie/er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt. 5. Bei Teilnahme an der Hochzeit der Kinder (Stief-, Pflege- oder Adoptivkinder, sowie Kinder der eingetra- § 10 Urlaub 1. Für den Urlaub der Arbeitnehmerin/des Arbeitneh- vom 7. Juli 1976 betreffend die Vereinheitlichung mers gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflege- – 12 –
freistellung, BGBl Nr 390/1976, in der jeweils gültigen 3. Behinderte gemäß § 2 Abs 1 des Behindertenein- Fassung (Urlaubsgesetz 1977). stellungsgesetzes erhalten außer dem gesetzlichen Urlaub einen Zusatzurlaub von 3 Werktagen. 2. Der Zeitpunkt des Urlaubes ist im Einvernehmen zwischen der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber und der 4. Erkrankt eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer zu vereinbaren, während ihres/seines Urlaubes, so gelten die ein- wobei sowohl auf die betrieblichen Umstände als auch schlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die Er- auf die Erholungsmöglichkeiten der Arbeitnehmerin/ krankung im Urlaub. des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen ist. Der Ur- laub kann in zwei Teilen gewährt werden, jedoch darf ein Teil nicht weniger als sechs Tage betragen. § 11 Karenzen 1. Zeiten von Karenzen nach dem MSchG / VKG, die ab von insgesamt höchstens 3 Monaten auf alle Ansprü- dem 1. 1. 2019 entstehen, werden im Ausmaß von che bzw. Anwartschaftszeiten aus dem Dienstverhält- insgesamt höchstens 24 Monaten auf alle Ansprüche nis angerechnet. Pflegekarenzzeiten, die bereits vor bzw Anwartschaftszeiten aus dem Dienstverhältnis dem 1. 1. 2019 im laufenden Arbeitsverhältnis ange- angerechnet. Karenzzeiten, die bereits vor dem 1. 1. rechnet wurden, sind bei der Berechnung des Höchst- 2019 im laufenden Arbeitsverhältnis angerechnet ausmaßes von 3 Monaten zu berücksichtigen und wurden, sind bei der Berechnung des Höchstausma- steht eine Anrechnung dieser Zeiten daher nicht zu- ßes von 24 Monaten zu berücksichtigen und steht eine sätzlich zu. Anrechnung dieser Zeiten daher nicht zusätzlich zu. 3. Im Falle einer Freistellung gegen Entfall des Ar- Für Geburten ab dem 1.8.2019 richtet sich die die An- beitsentgelts gem. §§ 14a, 14b AVRAG, die ab dem rechnung von Karenzzeiten im laufenden Dienstver- 1. 1. 2019 vereinbart wird, werden diese Zeiten im hältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF Ausmaß von insgesamt 6 Monaten auf alle Ansprüche des BGBl 68/2019 (MSchG) in Verbindung mit § 7c Vä- bzw Anwartschaftszeiten aus dem Dienstverhältnis terkarenzgesetz (VKG). angerechnet. (letzter Absatz gilt ab 1. 1. 2020) 2. Zeiten von Pflegekarenzen gem. § 14c AVRAG, die ab dem 1. 1. 2019 entstehen, werden im Ausmaß (§ 11 idF ab 1. 1. 2019) § 12 Arbeitnehmerinnen-/Arbeitnehmerschutz 1. Arbeits- und Schutzkleidung: ber die Reinigung der Arbeitskleidungsstücke, so kann sie/er der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer hierfür a. In Betrieben, in welchen die Arbeitgeberin/der Ar- keinen Spesenbeitrag verrechnen. beitgeber von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ei- ne besondere Arbeitskleidung hinsichtlich Fasson oder c. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat den Arbeit- Farbe verlangt, ist diese auf Kosten der Arbeitgeberin/ nehmerinnen/Arbeitnehmern einen Arbeitsanzug zur des Arbeitgebers anzuschaffen und in ausreichender Verfügung zu stellen. Den Arbeitnehmerinnen/ Arbeit- Stückzahl zur Verfügung zu stellen. Diese Arbeitsklei- nehmern, die Wagenwascharbeiten leisten, ist ein ge- dung verbleibt im Eigentum der Arbeitgeberin/des Ar- eigneter Fußschutz, allenfalls auch eine wasserdichte beitgebers, ist von der Arbeitnehmerin/dem Arbeit- Schürze zur Verfügung zu stellen. Garagen-, Tankstel- nehmer stets in Ordnung zu halten, pfleglich zu be- len- und Servicestationsarbeitnehmerinnen/-arbeit- handeln und bei Ausscheiden aus dem Betrieb zurück- nehmer, welche auch im Freien arbeiten, haben wäh- zustellen. rend der kalten Jahreszeit Anspruch auf Arbeitshand- schuhe sowie mindestens einmal in drei Jahren auf ei- b. Die Reinigung obliegt der Arbeitnehmerin/dem Ar- ne gefütterte Winterjacke (zB Anorak). beitnehmer. Hierfür kann eine Abgeltung vereinbart werden. Übernimmt die Arbeitgeberin/der Arbeitge- – 13 –
2. Aufenthaltsräume und Waschgelegenheit bieten. Ein im Winter geheizter Aufenthaltsraum und Für die Ruhepause muss den Arbeitnehmerinnen/den eine Möglichkeit zum Trocknen der nassen Kleider sind Arbeitnehmern im Sinne des § 28 AschG ein Aufent- zur Verfügung zu stellen. haltsraum zur Verfügung gestellt werden. Ferner sind sanitäre Einrichtungen im Sinne des § 27 AschG anzu- (§ 12 idF ab 1. 1. 2020) § 13 Verfall von Ansprüchen Ansprüche der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie Als Fälligkeitstag für Ansprüche die Arbeitnehmerin/ der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers aus dem der Arbeitnehmer gilt der Auszahlungstag jener Dienstverhältnis sind bei sonstigem Verfall innerhalb Lohn-/Gehaltsperiode, in welcher der Anspruch abzu- von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gelten ist. Wenn die ordnungsgemäße Lohn-/Gehalts- zu machen. abrechnung aus Verschulden der Arbeitgeberin/des Als Fälligkeitstag für von der Arbeitgeberin/vom Ar- Arbeitgebers verspätet übermittelt wird, gilt als Fällig- beitgeber allfällig zu erhebende Schadenersatzan- keitstag jener Tag, an welchem die Arbeitnehmerin/ sprüche gilt jener Tag, an dem die Arbeitgeberin/der der Arbeitnehmer die Abrechnung erhält. Arbeitgeber von dem erlittenen Schaden Kenntnis er- Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzli- hält. che Verjährungsfrist von drei Jahren gewahrt. § 14 Beendigung des Dienstverhältnisses 1. Während des ersten Dienstmonates gilt das Dienst- 1 Monat beträgt die Kündigungsfrist ...... 1 Woche, verhältnis beiderseits für Arbeitnehmerinnen/Arbeit- 1 Jahr beträgt die Kündigungsfrist ........ 2 Wochen, nehmer auf Probe geschlossen und kann jederzeit oh- 5 Jahren beträgt die Kündigungsfrist ..... 4 Wochen. ne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. 4. Während der Kündigungsfrist bleiben die in diesem Kollektivvertrag geregelten Ansprüche der Arbeitneh- 2. Kündigungsbestimmungen Angestellte: merin/des Arbeitnehmers voll gewahrt und es darf Für Arbeitsverhältnisse, auf die das Angestelltenge- weder eine Kürzung der Arbeitszeit noch eine Kürzung setz anzuwenden ist, gelten die Kündigungsbestim- der Bezüge erfolgen. mungen des Angestelltengesetzes. 5. Bei Kündigung durch die Arbeitgeberin/den Arbeit- 3. Kündigungsbestimmungen Arbeiter: geber ist der Arbeitnehmerin/ dem Arbeitnehmer Nach Ablauf der Probezeit kann das Dienstverhältnis während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen in je- einer Arbeiterin/eines Arbeiters zum Ende jeder Ka- der Kündigungswoche mindestens ein Fünftel der re- lenderwoche unter Einhaltung nachstehender Kündi- gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zum Aufsuchen gungsfristen gelöst werden. eines neuen Arbeitsplatzes ohne Lohn-/Gehaltsausfall Nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit freizugeben. von: B. LOHN-/GEHALTSORDNUNG § 15 Einstufungsgrundsätze 1. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind aufgrund 2. Bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe ihrer Tätigkeit im Sinne des § 16 einzustufen. ist dergestalt vorzugehen, dass die Arbeitnehmerin/ – 14 –
der Arbeitnehmer zumindest in derselben Verwen- 4. Fallweise Vertretung: dungsgruppenstufe (Dienstjahre) der höheren VG Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Arbeitnehme- einzustufen ist. rinnen/Arbeitnehmer höherer Verwendungsgruppen in Fällen von Abwesenheiten von mindestens drei zu- 3. Einstufung bei Mischtätigkeiten: sammenhängenden Tagen fallweise (zB: Urlaub, Übt eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer Tätigkei- Krankheit) vertreten, erhalten für den Zeitraum der ten aus, die in eine höhere Beschäftigungsgruppe ein- Vertretung den Differenzbetrag, der sich aus der Re- zustufen sind, so ist die höhere Einstufung dann vor- geleinstufung in Verhältnis zur höherwertigen Einstu- zunehmen, wenn die höherwertige Tätigkeit in erheb- fung ergibt. lichem Ausmaß ausgeübt wird. § 16 Verwendungsgruppenschema 1. Verwendungsgruppe 1: Arbeiterinnen/Arbei- stehenden Auskunftstätigkeiten ohne weitere ver- ter mit einfachen Tätigkeiten, kaufsfördernde Produkt- oder Anwendungsberatung zB: (Ladnerin/Ladner). Als Auskunftstätigkeiten gelten auch die zur Verfügungsstellung von Informationen a. Arbeiterinnen/Arbeiter, welche mit der Reinigung über Treibstoffe, Schmiermittel und KFZ – Bedarf so- der Betriebsanlage, dem Leuchtmitteltausch, sowie wie die sachgemäße Bedienung der Betriebsanlagen der Reinigung und Aufbereitung von Fahrzeugen (Autowäsche) und damit verbundene (Promotions-) und/oder Kontrolle von Fluchtwegen auf Brandlasten Angebote, sowie Informationen über Heißgetränke, betraut sind sowie Arbeiterinnen / Arbeiter, die Kun- Backshopwaren und Sandwiches; ferner denfahrzeuge im Rahmen des Abhol- und Bringservice lenken; ferner c. Arbeiterinnen/Arbeiter, die durch Vorgesetzte mit (a. idF ab 1. 1. 2019) der Inbetriebnahme und dem Abschließen des Betrie- bes und den damit verbundenen Kontrollarbeiten be- b. Arbeiterinnen/Arbeiter, die mit der Betreuung von auftragt sind; ferner maschinellen Einrichtungen und deren Wartung be- traut sind, Reifenwechsel, Ölwechsel und andere Ser- d. Arbeiterinnen/Arbeiter in Garagenunternehmun- vicearbeiten, die innerhalb der Gewerbeordnung gen, welche zusätzlich zu Reinigung, Leuchtmittel- möglich sind, durchführen; ferner tausch, Kontrolle von Fluchtwegen auf Brandlasten auch Kassentätigkeit gemäß lit b. durchführen, bzw c. Tankwartin/Tankwart; ferner Geldentnahmen und Wechselgeldbefüllung von Kas- d. Arbeiterinnen/Arbeiter, die Lagerarbeiten und Wa- senautomaten vornehmen und/oder für die sichere renbeschickung im Verkaufsraum; einfache Zuberei- Verwahrung der Geldbeträge Sorge tragen; ferner tungsarbeiten im gastronomischen Bereich ohne Kun- e. Arbeiterinnen/Arbeiter, die für Tätigkeiten im gast- denkontakt; sowie einfache Tätigkeiten, die ähnliche ronomischen Bereich an einer Tankstelle herangezo- Aufgaben umfassen, durchführen. gen werden, soweit nicht der Kollektivvertrag für Ho- tel- und Gastgewerbe kraft Gesetz zur Anwendung 2. Verwendungsgruppe 2: Arbeiterinnen/Arbei- kommt; ferner ter mit gehobener, nichtkaufmännischer Tätig- keit, sowie Arbeiterinnen/Arbeiter mit abge- f. Arbeiterinnen/Arbeiter, die an Kassen mit Bank- schlossener Berufsausbildung, sofern diese für omatfunktion automatisch vorgezählte Geldbeträge die Tätigkeit maßgebend ist, ohne weitere Prüfung aushändigen. Desgleichen voll- zB: automatisches Aufladen von Wertkarten (zB: E-Loa- ding, GO-Box) beziehungsweise der Verkauf der digi- a. Arbeiterinnen/Arbeiter, die mit der Übernahme und talen Vignette. Kontrolle von Waren und deren korrekte Lagerung be- (f. idF ab 1. 1. 2019) traut sind; ferner b. Arbeiterinnen/Arbeiter mit Kassentätigkeit ein- 3. Verwendungsgruppe 3: Angestellte mit vor- schließlich der Durchführung der damit verbundenen wiegender kaufmännischer oder höherer nicht unbedingt notwendigen Vor- und Abschlussarbeiten kaufmännischer Tätigkeit, (einschließlich Soll / Ist Vergleich) ohne vollständige zB: Abrechnung, sowie Arbeiterinnen/Arbeiter mit Entge- a. Im administrativ/kaufmännischen Bereich: Ange- gennahme von Kundinnen-/Kundenbestellungen, stellte, die mit Bestellwesen und Mengen, Disposition, Ausfolgung der Waren und damit in Zusammenhang – 15 –
Warenkontrolle und Reklamationen, Abrechnungs- c. Angestellte, die zusätzlich zum Warenverkauf auch kontrolle, Terminkoordination und Verrechnung, Vor- die administrativen Arbeiten erledigen; ferner bereitungsarbeiten für Lohnverrechnung und für d. Angestellte, die neben den administrativen Arbei- Steuerberatung betraut sind; ferner ten zusätzlich mit der Führung der Kasse oder Ver- b. Im Verkauf: Angestellte, die Verkaufstätigkeiten, kaufstätigkeiten betraut sind; ferner insbesondere Beratung und/oder Betreuung von e. Angestellte, die mit der Vertretung von Führungs- Kundinnen/Kunden, sowie verkaufsfördernde Bera- kräften insbesondere von Stationsleiterinnen/-leitern tungsgespräche durchführen bzw dafür aufgenom- in Teilbereichen betraut sind. men wurden; ferner c. Angestellte die mit der Kassenführung betraut sind, 5. Verwendungsgruppe 5: Angestellte mit Lei- einschließlich der damit verbundenen unbedingt not- tungsaufgaben wendigen Vor- und Abschlussarbeiten einschließlich a. Führungskräfte insbesondere Stationsleiterinnen/- vollständiger Abrechnung durchführen (über Soll / leiter, die alle folgenden Tätigkeiten ausführen: Ist Vergleich hinausgehende Tätigkeiten); ferner Zahlungsverkehr in barer und unbarer Form, Abrech- d. Angestellte, die mit den Tätigkeiten im Rahmen des nung der Tageslosung, Mitarbeiterinnen-/Mitarbeiter- Postpartnergeschäfts betraut sind. auswahl, Einstellung, Dienstplanerstellung, Preiskal- kulation, EDV Systemkontrolle, Artikelverwaltung. 4. Verwendungsgruppe 4: Angestellte mit vor- b. Betriebsleiterinnen/Betriebsleiter für Garagen mit wiegend gehobener kaufmännischer Tätigkeit mehreren Standorten. bzw Führungsaufgaben sowie Angestellte mit abgeschlossener kaufmännischer Berufsausbil- 6. Verwendungsgruppe 6: Angestellte mit dung, die Tätigkeiten der VG 3 ausüben, sofern stationsübergreifenden Führungsaufgaben, die Ausbildung für die berufliche Tätigkeit maß- zB: geblich ist, zB: a. Regionsleiterinnen/Regionsleiter: Führungskräfte der VG 5 lit a., die ihre Tätigkeit für mehr als einen a. Lohnverrechnerinnen/Lohnverrechner, Buchhalter- Standort/Betrieb durchführen; innen/Buchhalter mit Kontenführung; ferner b. Regionsleiterinnen/Regionsleiter: Führungskräfte b. Angestellte, die zusätzlich zum Warenverkauf auch der VG 5 lit b., denen mehr als eine/ein Betriebsleite- den Wareneinkauf durchführen; ferner rin/Betriebsleiter unterstellt ist. § 17 Anrechnung von Vordienstzeiten 1. Als Vordienstzeiten für die Einstufung gelten alle 3. Sind die Voraussetzungen gemäß Z 1 gegeben, Zeiten praktischer Tätigkeitsausübung, die in bran- kommt es zu folgenden Anrechnungen: cheneigenen oder branchenähnlichen Betrieben wel- a. für einschlägige Tätigkeiten in brancheneigenen che diesem Kollektivvertrag unterliegen, zurückgelegt Betrieben: max. 4 Jahre wurden, wenn sie b. für einschlägige Tätigkeiten in branchenähnlichen a. zumindest im Ausmaß von zwölf Monaten erbracht Betrieben: max. 3 Jahre wurden und b. die Unterbrechung zwischen den einzelnen Dienst- 4. In Summe werden jedoch max. 5 Jahre angerech- verhältnissen nicht mehr als drei Jahre beträgt. net. Zeiten der ausschließlichen Kindererziehung gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der lit b. 5. Begriffsdefinition: a. Der Begriff „brancheneigen“ bedeutet, dass für 2. Abgeschlossene Lehrberufe, sofern sie für die in Tankstellen nur Tätigkeiten bei anderen Tankstellen, Aussicht genommene Tätigkeit relevant sind (zB Ein- für Garagen nur Tätigkeiten bei anderen Garagen zelhandelskaufmann/frau, Bürokaufmann/frau, Groß- und bei Servicebetrieben nur Tätigkeiten bei anderen handelskaufmann/frau, Systemgastronomiefach- Servicebetrieben angerechnet werden. mann/frau, Restaurantfachmann/frau, Koch/Köchin, Kraftfahrzeugtechnik), werden mit einem Jahr als Vor- b. Mit dem Begriff „branchenähnlich“ ist gemeint, dienstzeit angerechnet. dass es sich um die Mischung aus Teilbereichen des – 16 –
abschließenden Fachverbandes handelt, zB Tankstelle Innerhalb einer Frist von 25 Kalendertagen ab der Auf- / Garage oder Garage / Servicebetriebe oder Service- forderung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber betriebe / Tankstelle. hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer dieser Auf- forderung nachzukommen. 6. Vordienstzeitennachweis: Erfolgt die Vorlage der geforderten Unterlagen nicht Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat die Arbeitneh- fristgerecht und zu einem späteren Zeitpunkt, so ent- merin/den Arbeitnehmer spätestens am ersten Ar- steht der allfällige Anspruch auf ein höheres Entgelt ab beitstag nachweislich aufzufordern ihm zur Anrech- jenem Monat, welcher dem Vorlagezeitpunkt folgt. nung der Vordienstzeiten relevante Unterlagen (So- zialversicherungsauszug) vorzulegen. § 18 Lohn- und Gehaltsschema 1. Das angegebene Lohn- und Gehaltsschema für alle che. Der Teiler zur Berechnung der Normalstunde bzw Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer stellt monatliche des Überstunden - Grundlohnes/-gehalts beträgt 1/ Bruttolöhne/-gehälter in Euro dar, basierend auf einer 173 (wöchentliche Normalarbeitszeit mal 4,33). Normalarbeitszeit im Ausmaß von 40 Stunden pro Wo- Für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer gelten ab 1. 1. 2020 nachstehende Löhne und Gehälter: Arbeiter Angestellte 1. 1. 2020 VG 1 VG 2 VG 3 VG 4 VG 5 VG 6 bis zum vollendeten 3. BJ 1.577,00 1.619,00 1.661,00 1.702,00 1.839,00 1.996,00 bis zum vollendeten 6. BJ 1.619,00 1.680,00 1.732,00 1.783,00 1.925,00 2.091,00 bis zum vollendeten 9. BJ 1.661,00 1.739,00 1.803,00 1.864,00 2.013,00 2.185,00 ab dem 10. BJ 1.703,00 1.799,00 1.873,00 1.945,00 2.100,00 2.280,00 2. Der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer ist mit dem 3. Es gilt der Grundsatz monatlicher Bezahlung, sie ist Lohn/Gehalt eine ordnungsgemäße Lohn-/Gehaltsab- derart vorzunehmen, dass die Arbeitnehmerin/der Ar- rechnung (insbesondere Aufstellung über Bruttover- beitnehmer am Monatsletzten (Wertstellung), über ih- dienst, Normal- und Überstunden, Grundlohn, Über- ren/seinen Lohn/Gehalt für den laufenden Kalender- stundenzuschläge, Zulagen, Leistungsprämien und monat verfügen kann. Geleistete Überstunden sind die einzelnen Abzüge) auszuhändigen. bei der darauffolgenden Lohn-/Gehaltsauszahlung auszubezahlen. § 19 Nachtzulage Alle Arbeiternehmerinnen/Arbeiternehmer, mit Aus- Höhe von 0,15 Prozent des Bruttolohnsatzes der Ver- nahme derjenigen die unter die Bestimmungen des wendungsgruppe 1, erstes bis drittes Berufsjahr, pro § 7 fallen, erhalten für Arbeitsleistungen in der Zeit Stunden. von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr eine Nachtzulage in der (§ 19 idF ab 1. 1. 2019) § 20 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration 1. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer erhalten spätes- ten voll gearbeiteten 13 Wochen zugrunde zu legen. tens mit der Juniauszahlung einen Urlaubszuschuss Dabei werden wöchentlich die Summe aus den Lohn- und mit der Novemberauszahlung jeden Jahres eine und Gehaltsbeträgen für die Normal- und Überstun- Weihnachtsremuneration. Für die Berechnung von Ur- den einschließlich Überstundenzuschlägen und Leis- laubszuschuss und Weihnachtsremuneration ist der tungsprämien herangezogen. In jedem Fall erhalten durchschnittliche Arbeitsverdienst der jeweiligen letz- Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer einen Monats- – 17 –
lohn/-gehalt samt Zulagen, die nach diesem Kollektiv- zuschusses und der Weihnachtsremuneration, be- vertrag gebühren. rechnet vom Eintritt bis zum jeweiligen Stichtag. Wurden Zulagen in unterschiedlicher Höhe bezahlt, ist die Berechnungsgrundlage der Durchschnitt der in 4. Bei Ausscheiden der Arbeitnehmerin/des Arbeit- den letzten drei Monaten bezahlten Zulagen. nehmers gebührt der aliquote Teil des Urlaubszu- schusses und der Weihnachtsremuneration, berech- 2. Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit unter- net vom Eintritt bis zum Austritt (wenn zwischen Ein- schiedlichem Ausmaß der Arbeitszeit bzw des Entgel- tritt und Austritt noch kein Urlaubszuschuss bzw keine tes berechnen sich die jeweiligen Sonderzahlungen Weihnachtsremuneration fällig war) bzw vom letzten aus dem Durchschnittsentgelt der letzten drei Monate Fälligkeitstag bis zum Austritt. vor dem Monat der Fälligkeit der Sonderzahlung. 5. Der Anspruch auf den aliquoten Teil entfällt, wenn 3. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die am 1. Juli das Arbeitsverhältnis durch unberechtigten vorzeiti- oder 1. Dezember noch nicht ein Jahr im Betrieb be- gen Austritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers schäftigt sind, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubs- oder durch verschuldete Entlassung endet. § 21 Jubiläumsgeld Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer erhalten nach ei- einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von ner ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 20 Dienstjahren 1 Monatslohn/-gehalt als Jubiläums- 15 Dienstjahren 1 Monatslohn/-gehalt als Jubiläums- geld. geld, sofern sie das 15. Dienstjahr nach dem 31. 12. Die Berechnung des Jubiläumsgeldes erfolgt nach 2018 vollenden. § 20 Ziff 1. Die Auszahlung erfolgt mit der nächsten, Übergangsregelung: Alle Arbeitnehmerinnen/Arbeit- der Vollendung des 15. bzw. 20. Dienstjahres folgen- nehmer, die am 31. 12. 2018 bereits 15 Jahre unun- den Lohn-/Gehaltsauszahlung. terbrochen im Betrieb beschäftigt sind erhalten nach (§ 21 idF ab 1. 1. 2019) § 22 Überleitungsbestimmungen Für Dienstverhältnisse die bereits vor dem 1. 1. 2016 Die Einführung des Beschäftigungsgruppenschemas begonnen haben, finden die Regelungen nach § 17 ab 1. 1. 2016 stellt keine wie immer geartete Festle- (Anrechnung von Vordienstzeiten) für die Überfüh- gung einer Angestellteneigenschaft vor In-Kraft-tre- rung in den neuen Kollektivvertrag bzw dessen ten dieses Kollektivvertrages dar. Zur Klärung der An- Lohn-/Gehaltstabellen für die Ersteinstufung im gestellteneigenschaft von Arbeitsverhältnissen vor neuen Schema, keine Anwendung. dem 1. 1. 2016 ist ausschließlich das Angestelltenge- setz und die dazugehörige Judikatur maßgeblich. C. ANHÄNGE Nachstehende Anhänge bilden einen integrierten Bestandteil des Kollektivvertrages für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs in der jeweils gültigen Fas- sung. Wien, am 31. 10. 2019 – 18 –
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH Bundessparte Transport und Verkehr Fachverband der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Komm.Rat KLAUS BRUNNBAUER Mag. Gritta GRABNER FV Obmann FV Geschäftsführerin ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Barbara TEIBER, MA Karl DÜRTSCHER Vorsitzende Geschäftsbereichsleiter GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER Wirtschaftsbereich Verkehr Thomas SCHÄFFER Anita PALKOVICH Vorsitzender Wirtschaftsbereichssekretärin ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft vida Roman HEBENSTREIT Bernd BRANDSTETTER Vorsitzender Bundesgeschäftsführer Christine HEITZINGER Andreas GOLLNER Fachbereichsvorsitzende Fachbereichssekretär – 19 –
ANHANG 1: REGELUNGEN ZUR FESTSTELLUNG DER TANKSTELLENKATEGORIE 1. Als Verkehrsfläche im Sinne dieses Kollektivvertra- d. Automatische Betriebseinrichtungen zur Aus- ges gelten jene bebauten und frei zugänglichen Antei- schank von Heißgetränken in Bedienung und Selbst- le der Grundfläche einer Tankstellenanlage, die dem bedienung. allgemeinen Zugang, dem Verkehr oder dem Verlas- e. Betriebseinrichtungen für den Tabakvertrieb gem sen für Kunden und gewidmet sind. Erlass des BM Finanz GZ 9000/7-III/11/98 v. 27. 7. 1998, sofern damit kein darüber hinausgehender Wa- 2. Der, dem Warenverkauf (insbesondere nach den renverkauf verbunden ist, sowie Tabakpapier und Fil- Bestimmungen des §157, Abs 2, vorletzter Satz, ter. GewO) gewidmeten Verkehrsfläche (80 m² ist Ver- kaufsfläche) sind im Sinne des gegenständlichen Kol- f. Betriebseinrichtungen, die der Annahme und/oder lektivvertrages insbesondere folgende Betriebsein- Durchführung von Wetten und/oder dem Glücksspiel richtungen bzw Verkehrsflächen zuzurechnen: dienen. a. Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel zur Prä- g. Betriebseinrichtungen, die zur Aufgabe und Über- sentation und dem Feilbieten im Rahmen des Klein- nahme von Paketen und/oder Briefen dienen. verkaufes von Waren (z. B Selbstbedienungsregale, h. Betriebseinrichtungen zur Geldausgabe bzw Ein- Tiefkühltruhen, Wand(-kühl)-vitrinen, Präsentations- zahlung, sowie zur Kontoinformation, einschließlich körbe, sonstige Vorrichtungen) die zur freien Entnah- Vorrichtungen zur Ausgabe schriftlicher Kundeninfor- me bestimmt sind. mationen (zB SB-Foyer). b. Betriebseinrichtungen zur Beratung und Bedienung i. Betriebseinrichtungen von Mautstraßenbetreibern von Kunden und zur Durchführung des Warenverkau- zur Einhebung der Mautgebühren fes im Rahmen des Handelsgewerbes. j) Präsentationsflächen im Freien, an denen aus- c. Den frei stehenden Betriebsreinrichtungen ist je- schließlich nachstehende Produkte angeboten wer- weils eine umlaufende, freie Verkehrsfläche von 50 den, sind ebenso nicht zur Verkaufsfläche zuzurech- cm hinzuzurechnen, bei Betriebseinrichtungen die in nen: Verbindung mit einer Gebäudewand aufgestellt wer- den, sind die 50 cm jeder Kantenlänge hinzuzurech- • Betriebsstoffe für KFZ (z.B. Schmierstoffe, Klar- nen, die von der Wand absteht; bei bündig eingebau- sicht, Frostschutz, Ad Blue, usw.) ten Betriebseinrichtungen sind 50 cm auf jener Seite • Gas in Flaschen zuzurechnen, welche für die Kunden zugänglich ist. • Heizmittel und Grillzubehör d. Dem Verkaufsbetrieb dienende Flächen zum direk- • Truhen für Eiswürfel und crashed ice, jedoch keine ten Betreten und Verlassen des Verkaufsbereiches, je- anderen Speiseeis-Produkte denfalls aber jeweils 5 m² für das Betreten und das (j. gilt ab 1. 1. 2020) Verlassen. Sollten die beiden Flächen so nah beieinan- der liegen, dass innerhalb der 5 m² eine Überschnei- 4. Die Zuschlagspflicht für Tankstellen der Kategorie II dung erfolgt, so ist diese nur einmal zu bewerten. (§ 7) ist nicht anzuwenden, wenn die Verkaufsfläche (d. idF ab 1. 1. 2020) während der angeführten Zeiten auf höchstens 80 m² gemäß diesem Anhang verringert wird. Dabei ist 3. Nicht zur Verkaufsfläche zählen: durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen oder Vorrichtungen sicherzustellen, dass a. Betriebseinrichtungen, die ausschließlich zur Ver- ein Zugriff auf jene Waren, welche in der 80 m² über- rechnung der Waren und/oder der Entgegennahme steigenden Verkaufsfläche feilgeboten werden, nicht barer oder unbarer Zahlungen dienen (Kassenzone) möglich ist. im Ausmaß von 3 m² pro Einrichtung, ausschließlich vorgelagerter Vorrichtungen zum Kleinverkauf von 5. Zur Überprüfung der in diesem Anhang geltenden Waren. Bestimmungen sind die Kollektivvertragsparteien er- b. Gastronomische Betriebseinrichtungen und Zube- mächtigt, nach Voranmeldung, Überprüfungen vorzu- reitungsplätze, welche ausschließlich zur Herstellung nehmen bzw zu veranlassen. In Streitfällen kann die und Verabreichung von Speisen und Getränke dienen, Schlichtungsstelle (Anhang 2) einen unabhängigen ebenso wie abgetrennte Verabreichungsplätze. Sachverständigen mit der Überprüfung betrauen. Die Frage der Kostenaufteilung ist im Zuge der Schlich- c. Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, welche tung ebenso im Vorhinein zu vereinbaren. zur ordnungsgemäßen Ausübung des Gastgewerbes notwendig sind. – 20 –
Sie können auch lesen