KOLLEKTIVVERTRAG für die Arbeitnehmer/-innen der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs - Gewerkschaft GPA

 
WEITER LESEN
KOLLEKTIVVERTRAG
für die Arbeitnehmer/-innen der Garagen-,
  Tankstellen- und Serviceunternehmungen
                                Österreichs

                     GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2020
Unser Service für Sie:
                                                                        www.gpa-djp.at
 Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten
 Beratung zu Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Abfertigung Neu, Kollektivvertrag,
  Einstufung, Überstunden, Karenz und Mutterschutz, Weiterbildung uvm.
 Mehr Information durch die Mitgliederzeitschrift KOMPETENZ
 Umfassendes Service durch die Mitglieds-CARD,
  auch im Bereich Freizeit, Sport, Kultur und Urlaub

Mitglied sein bringt‘s!
KOLLEKTIVVERTRAG
für die Arbeitnehmer/-innen der Garagen-,
  Tankstellen- und Serviceunternehmungen
                                Österreichs

                     GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2020
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die GPA-djp verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeitgeberver-
bänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden
kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Verhand-
lungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Ge-
werkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte-
resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit
herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                            Karl Dürtscher
gf. Vorsitzende                                               Bundesgeschäftsführer

  Highlights zum Abschluss:

  • Die kollektivvertraglichen Löhne und Gehälter der VWGr 1-3 werden um 2,3 % (kaufmänni-
    sche Rundung auf volle Eurobeträge) erhöht
  • Die kollektivvertraglichen Löhne und Gehälter der VWGr 4-6 werden um 2,2 % (kaufmänni-
    sche Rundung auf volle Eurobeträge) erhöht.
  • Freistellung am 1. Volksschultag des Kindes bei Schuleintritt unter Fortzahlung des Entgeltes

GPA-djp Servicecenter:
Hotline: 05 0301-301,
service@gpa-djp.at, www.gpa-djp.at, facebook/gpa-djp
Inhaltsverzeichnis

                                                              Seite                                                              Seite

A. Allgemeiner Teil                                                   B. Lohn-/Gehaltsordnung

§    1   Vertragschließende ...........................          7    §   15
                                                                           Einstufungsgrundsätze .......................           14
§    2   Geltungsbereich ...............................         7    §   16
                                                                           Verwendungsgruppenschema ...............                15
§    3   Geltungsdauer .................................         7    §   17
                                                                           Anrechnung von Vordienstzeiten ............             16
§    4   Arbeitszeit ......................................      8    §   18
                                                                           Lohn- und Gehaltsschema ...................             17
§    5   Überstunden ...................................        10    §   19
                                                                           Nachtzulage ....................................        17
§    6   Sonn- und Feiertage (Ruhetage) ............            10    §   20
                                                                           Urlaubszuschuss und Weihnachtsremune-
§    7   Vergütungsregelung für Tankstellen der                            ration ............................................     17
         Kategorie 2 .....................................      11    § 21 Jubiläumsgeld .................................         18
§    8   Ansprüche bei Dienstverhinderung .........             12    § 22 Überleitungsbestimmungen .................              18
§    9   Freizeit bei Dienstverhinderung .............          12
                                                                      C. Anhänge
§   10   Urlaub ...........................................     12
§   11   Karenzen .......................................       13    Anhang 1: Regelungen zur Feststellung der
§   12   Arbeitnehmerinnen-/Arbeitnehmerschutz .                13              Tankstellenkategorie ...................           20
§   13   Verfall von Ansprüchen .......................         14    Anhang 2: Schlichtung von Gesamtstreitigkei-
§   14   Beendigung des Dienstverhältnisses .......             14              ten ........................................       21
                                                                      Anhang 3: Musterschichtpläne ....................            22

                                                                  –6–
KOLLEKTIVVERTRAG

                                 A.       ALLGEMEINER TEIL

                                          § 1 Vertragschließende

Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der       dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerk-
Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Ga-          schaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 und Ge-
ragen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen,            werkschaft GPA-djp, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-
1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und          Platz 1, andererseits.

                                            § 2 Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt:                              mer Österreich angehörenden Garagen-, Tankstellen-
                                                           und Serviceunternehmungen;
a) Räumlich für das gesamte Gebiet der Republik
Österreich;                                                c) Persönlich für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitneh-
                                                           mer, die in den in Ziff 2 angeführten Betrieben be-
b) Fachlich für die dem Fachverband der Garagen-,
                                                           schäftigt werden, sofern der Kollektivvertrag keine
Tankstellen- und Serviceunternehmungen der Bun-
                                                           abweichenden Regelungen für Arbeiterinnen/Arbeiter
dessparte Transport und Verkehr der Wirtschaftskam-
                                                           oder Angestellte vorsieht.

                                             § 3 Geltungsdauer

1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 1. 2020 in Kraft   gungsfrist zum Letzten eines jeden Quartals schriftlich
und ersetzt alle bis dahin zwischen dem Fachverband        mittels eingeschriebenen Briefs gekündigt werden.
der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmun-
gen, der Gewerkschaft vida und der Gewerkschaft            4. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen
GPA-djp abgeschlossenen Kollektivverträge.                 wegen Erneuerung bzw Änderung des Kollektivvertra-
                                                           ges zu führen.
2. Dieser Kollektivvertrag wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen.                                             5. Falls diese Verhandlungen länger dauern als die
                                                           Kündigungsfrist, bleibt der Kollektivvertrag ein-
3. Der Kollektivvertrag kann von jedem Vertragspart-       schließlich seiner gekündigten Teile bis zum Abschluss
ner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündi-            der Verhandlungen, höchstens jedoch noch drei Mo-
                                                           nate nach Ablauf der Kündigungsfrist, in Wirksamkeit.

                                                       –7–
§ 4 Arbeitszeit

1. Allgemeine Bestimmungen                                Die tägliche Normalarbeitszeit kann auf bis zu 10 Stun-
                                                          den, die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in ein-
a. Normalarbeitszeit
                                                          zelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden ausgedehnt
   Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt ausschließ-
                                                          werden, wenn sie innerhalb des Kalenderquartals oder
   lich der Pausen 8 Stunden, die wöchentliche Nor-
                                                          eines anderen Durchrechnungszeitraumes im Durch-
   malarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen
                                                          schnitt 40 Stunden nicht überschreitet.
   40 Stunden, soweit im Folgenden nichts anderes
   bestimmt wird.                                         b. Überschreitung der Höchstgrenzen der Nor-
                                                          malarbeitszeit
b. Lage und Verteilung der Normalarbeitszeit
                                                          Überschreitungen der täglichen bzw wöchentlichen
   Die generelle Festsetzung des Beginns und Endes
                                                          Höchstgrenzen der Normalarbeitszeit (10/48 Stun-
   der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der
                                                          den) sind gemäß § 5 abzugelten. Einvernehmliche Än-
   Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit
                                                          derungen der täglichen oder wöchentlichen Normalar-
   auf die einzelnen Wochentage ist gem § 97 Abs 1
                                                          beitszeit im Zuge einer Dienstplanänderung, gelten
   Ziff 2 ArbVG festzulegen. In Betrieben, in denen
                                                          nicht als Überschreitung der Normalarbeitszeit im Sin-
   kein Betriebsrat errichtet ist, erfolgt diese Rege-
                                                          ne dieser Bestimmung. In diesem Fall sind die Ände-
   lung unmittelbar mit den Arbeitnehmerinnen/Ar-
                                                          rungen im Anlassfall unverzüglich vorzunehmen und
   beitnehmern. Die Arbeitszeit kann auf bis zu fünf
                                                          der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer zur Bestäti-
   Arbeitstagen bzw Nächte aufgeteilt werden. Diese
                                                          gung vorzulegen.
   Einteilung ist in einem Dienstplan festzuhalten
                                                          Wird die durchschnittliche Normalarbeitszeit im
   und an einer allen Arbeitnehmerinnen/Arbeitneh-
                                                          Durchrechnungszeitraum (40 Stunden) überschrit-
   mern zugänglichen Stelle des Betriebes, spätes-
                                                          ten, sind die mit Ablauf des Durchrechnungszeitraum
   tens zwei Wochen vor Inkrafttreten, aufzulegen.
                                                          über der durchschnittlichen Normalarbeitszeit von
c. Pausen                                                 40 Stunden liegenden Stunden gemäß § 5 abzugelten.
   Allen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern sind so-         Eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten
   wohl während der Tages- als auch während der           Durchrechnungszeitraum ist für den Teilbereich Tank-
   Nachtarbeitszeit Essens- und Ruhepausen von ins-       stellen nicht zulässig.
   gesamt 30 Minuten zu gewähren. In dieser Zeit          Für Teilbereiche Garagen- und Serviceunternehmun-
   kann der Betrieb verlassen werden, wobei diese         gen gilt folgende Sonderregelung:
   Pausen nicht bezahlt werden.                           Am Ende eines Kalenderquartals oder am Ende eines
   Wird von der/vom Arbeitgeberin/Arbeitgeber ver-        anderen 13-wöchigen Durchrechnungszeitraumes
   langt, dass diese Pausen im Betrieb zu verbringen      (sofern abweichend vom Kalenderquartal ein anderer
   sind, so werden sie nach den angegebenen Lohn-/        13-wöchiger Durchrechnungszeitraum vereinbart
   Gehaltssätzen vergütet.                                wurde) noch offene Zeitguthaben (die aus der Über-
                                                          schreitung der 40-stündigen durchschnittlichen Nor-
2. Andere Verteilung der Normalarbeitszeit –              malarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum resultie-
Durchrechnung                                             ren) können bis zu einem Höchstausmaß von 20 Stun-
                                                          den in die nächsten drei Durchrechnungszeiträume
a. Zulässigkeit
                                                          übertragen werden.
Für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, außer Teil-
                                                          Zeitguthaben, die nicht mehr übertragen werden kön-
zeitbeschäftigten (gemäß Ziff 5), kann die Normalar-
                                                          nen, sind gemäß § 5 abzugelten.
beitszeit pro Kalenderquartal durchgerechnet werden.
                                                          (b. idF ab 1. 1. 2019)
Als Kalenderquartal gelten die Zeiträume der Kalen-
derwochen 1 bis 13, 14 bis 26, 27 bis 39 sowie 40
                                                          3. Verlängerung der Normalarbeitszeit              bei
bis 52 eines jeden Kalenderjahres. Abweichend von
                                                          Schichtarbeit im Teilbereich Tankstellen
dieser Regelung können für einzelne Standorte, so-
fern davon alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer er-        a. Verlängerung der Normalarbeitszeit von Voll-
fasst sind, andere 13-wöchige Durchrechnungszeit-            zeitarbeitnehmerinnen/ Vollzeitarbeitneh-
räume schriftlich vereinbart werden.                         mern bei Schichtarbeit, wenn es sich um
Sofern die Normalarbeitszeit gemäß den Ziff 3 und 4          Tankstellen handelt die 24 Stunden durchge-
(Schichtarbeit und Verlängerung der Normalarbeits-           hend geöffnet haben und besetzt sind
zeit bei Arbeitsbereitschaft) verlängert wird, sind die      Im Hinblick auf diese besondere Betriebsform,
Bestimmungen über die Durchrechnung der Normal-              kann die Normalarbeitszeit im Sinne des § 4a Abs 4
arbeitszeit nicht anzuwenden.                                AZG im Schichtbetrieb geführt werden, wenn eine
                                                             solche Regelung im Dienstvertrag der Arbeitneh-

                                                      –8–
merin/des Arbeitnehmers vorgesehen ist und zu ei-       4. Sonderregelungen für den Teilbereich Gara-
  ner günstigeren Arbeitszeiteinteilung führt (zB: Re-    gen
  duzierung der Arbeitstage).
                                                          a. In Garagen die sich in Einkaufszentren oder in un-
b. Bei Teilzeitbeschäftigten ist eine Verlängerung der    mittelbarer Nähe von ständigen Märkten befinden,
   Normalarbeitszeit im Sinne von lit a dann möglich,     kann zum Zweck der Reinigung, Kontrolle und/oder
   wenn die vereinbarte wöchentliche Normalarbeits-       Instandhaltung, die wöchentliche Normalarbeitszeit
   zeit auf höchstens drei Tage aufgeteilt wird.          auf bis zu sechs Arbeitstage aufgeteilt werden.

c. Bei diesen ist bei mehrschichtiger Arbeitsweise im     b. Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbe-
   Vorhinein ein Schichtplan zu erstellen. Im Schicht-    reitschaft in Garagenbetrieben welche sich direkt in
   plan ist die genaue zeitliche Abfolge der Schichten    oder in unmittelbarer Nähe von Veranstaltungsorten
   sowie die Länge des Schichtturnus (Zeitraum, nach      befinden, an denen
   dessen Ablauf dieselbe Abfolge der Schichten wie-      i. Messen bzw messeähnliche Veranstaltungen, oder
   der beginnt) festzulegen. In Betrieben mit gewähl-
                                                          ii. Veranstaltungen mit überregionaler Bedeutung ab-
   tem Betriebsrat ist der Schichtplan durch Betriebs-
                                                              gehalten werden,
   vereinbarung festzulegen. Die Arbeitszeit ist so
   einzuteilen, dass die gesetzliche gewährleistete       sowie in Garagenbetrieben welche sich direkt am Ge-
   Mindestruhezeit eingehalten und innerhalb eines        lände von Flughäfen oder Bahnhöfen befinden, kann
   Schichtturnus im Durchschnitt die wöchentliche         während des Veranstaltungszeitraumes (bzw bei
   Normalarbeitszeit nicht überschritten wird.            Flughäfen und Bahnhöfen während der Betriebszei-
                                                          ten) die Normalarbeitszeit gemäß § 5 Abs 1 AZG auf
d. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzel-     60 Stunden pro Woche bzw 12 Stunden pro Tag ausge-
   nen Wochen des Schichtturnus auf 48 Stunden            dehnt werden, wenn in diese Zeiträume regelmäßig
   ausgedehnt werden. Der Schichtturnus darf 4 Wo-        und im erheblichen Ausmaß Zeiten der Arbeitsbereit-
   chen nicht überschreiten. Die wöchentliche Nor-        schaft fallen. Die über die wöchentliche Normalar-
   malarbeitszeit darf im Durchschnitt des Schichttur-    beitszeit von 40 Stunden hinausgehende Arbeitszeit
   nus 40 Stunden, die gesamte Normalarbeitszeit in-      wird gemäß § 5 dieses Kollektivvertrages vergütet.
   nerhalb des Schichtturnus 160 Stunden nicht über-
   schreiten. Jene Stunden, die über das Ausmaß von       5. Teilzeitarbeit
   48 Stunden in der einzelnen Woche bzw 160 Stun-
   den im gesamten Schichtturnus geleistet werden,        a. Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wo-
   stellen Überstunden dar und sind gemäß § 5 abzu-       chenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit
   gelten. Unverbindliche Musterschichtpläne sind im      (40 Stunden) im Durchschnitt unterschreitet.
   Anhang 2 des Kollektivvertrages zu entnehmen.          Die tägliche Normalarbeitszeit kann bis auf 9 Stunden
                                                          ausgedehnt werden.
e. Die tägliche Normalarbeitszeit kann in dieser Be-
   triebsform auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt wer-       b. Die generelle Festsetzung des Beginns und Endes
   den, wenn die arbeitsmedizinische Unbedenklich-        der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Ar-
   keit der betrieblich festgelegten Arbeitszeitverlän-   beitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf
   gerung (§ 4a Abs 4 AZG) festgestellt wird.             die einzelnen Wochentage ist gem § 19 c Arbeitszeit-
                                                          gesetz zu vereinbaren. Die Arbeitszeit kann auf bis
f. Pro Kalendermonat müssen mindestens zwei               zu fünf Arbeitstage bzw Nächte aufgeteilt werden.
   Sonntage als Ruhetage, sowie pro Woche jeweils         Diese Einteilung ist in einem Dienstplan festzuhalten
   zwei zusammenhängende Ruhetage gewährt wer-            und an einer allen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern
   den. Jedenfalls ist nach zwei zusammenhängenden        zugänglichen Stelle des Betriebes, spätestens zwei
   Arbeitstagen an denen die Normalarbeitszeit je-        Wochen vor Inkrafttreten, aufzulegen. In der Regel
   weils 12 Stunden umfasst ein ganzer arbeitsfreier      sollte die Tagesarbeitszeit drei Stunden nicht unter-
   Tag zu gewähren. Wird die Arbeitszeit auf drei zu-     schreiten. Die Änderung des Ausmaßes der regelmä-
   sammenhängende Tage von jeweils 12 Stunden             ßigen Arbeitszeit bedarf der Schriftform.
   aufgeteilt, sind mehr als ein ganzer arbeitsfreier     Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf
   Tag zu gewähren.                                       einzelne Tage und Wochen kann per Arbeitsvertrag/
g. Teilzeitbeschäftigte, die ausschließlich an Samsta-    Dienstzettel im Vorhinein vereinbart werden.
   gen und/oder Sonntagen beschäftigt werden un-          c. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitneh-
   terliegen folgender Regelung:                          mer sind zur Mehrarbeit (Arbeitsleistung über das ver-
   Pro Kalenderquartal müssen mindestens 3 Sonnta-        einbarte Arbeitszeitausmaß) nur bei erhöhtem Ar-
   ge als Ruhetage gewährt werden.                        beitsbedarf oder zur Vornahme von Vor- und Ab-
  (g. gilt ab 1. 1. 2019)                                 schlussarbeiten (§ 8 AZG) und sofern keine berück-
                                                          sichtigungswürdigen Interessen der/des Arbeitneh-
                                                          merin/ Arbeitnehmers entgegenstehen, verpflichtet.

                                                      –9–
Für Mehrarbeitsstunden bei Teilzeitarbeit gebührt ein         ben in den nächsten Ausgleichszeitraum ist nicht zu-
Zuschlag von 25 %.                                            lässig. Nicht ausgeglichene Mehrarbeit ist mit Ablauf
                                                              des Kalenderquartals zu entlohnen.
d. Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig,
wenn sie innerhalb eines Kalenderquartals im Verhält-         e. Im Falle der Überschreitung der täglichen bzw wö-
nis 1 : 1 ausgeglichen werden. Als Kalenderquartal            chentlichen Höchstgrenzen der Normalarbeitszeit
gelten die Zeiträume von 1. 1. bis 31. 3. , 1. 4. bis         handelt es sich nicht um Mehrarbeit sondern Über-
30. 6. , 1. 7. bis 30. 9. und 1. 10. bis 31. 12. eines je-    stunden. Diese sind gemäß § 5 abzugelten.
den Kalenderjahres. Eine Übertragung von Zeitgutha-

                                                § 5 Überstunden

1. Überstundenarbeit liegt vor, wenn                          Wöchentlich sind aber nicht mehr als 20 Überstunden
                                                              zulässig. Die tägliche Gesamtarbeitszeit darf 10 Stun-
a. entweder die Grenzen der nach § 4 zulässigen wö-
                                                              den nicht überschreiten.
chentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden,
oder
                                                              3. Überstunden bei Arbeitsbereitschaft (§ 4
b. die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird,         Ziff 4)
die sich auf Grund der Verteilung der wöchentlichen           Bei erhöhtem Arbeitsbedarf im Falle von Arbeitsbe-
Normalarbeitszeit gemäß § 4 ergibt.                           reitschaft kann gemäß § 7 Abs 3 AZG die Arbeitszeit
                                                              auf 60 Stunden pro Woche bzw 13 Stunden pro Tag
2. Liegen die Voraussetzungen der Verlängerung der            ausgedehnt werden.
Normalarbeitszeit infolge Arbeitsbereitschaft nicht
vor, kann die Arbeitszeit in Zeiten erhöhten Arbeitsbe-       4. Überstundenvergütung
darfes gemäß § 7 Abs 1 und 2 des AZG ohne besonde-            Überstunden sind mit einem Zuschlag von 50 % des
re Genehmigung des Arbeitsinspektorates über die              auf die einzelne Arbeitsstunde entfallenden Normal-
nach den §§ 3 bis 5 AZG zulässige Dauer um 14 Über-           lohnes/-gehaltes zu vergüten.
stunden in der einzelnen Woche und darüber hinaus
um höchstens 60 Überstunden innerhalb eines Kalen-            5. Für Tankstellen nach der Kategorie 2 ist § 7 zu be-
derjahres verlängert werden.                                  rücksichtigen.

                                   § 6 Sonn- und Feiertage (Ruhetage)

1. Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des Ar-              dung, dass der Versöhnungstag als arbeitsfreier Tag
beitsruhegesetzes in der jeweils gültigen Fassung.            gilt.

2. Die gesetzlichen Feiertage sind derzeit: 1. Jänner,        4. Allen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern wird am
6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt,          24. bzw 31. Dezember spätestens um 12.00 Uhr ohne
Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Okto-            Lohn-/Gehaltseinbuße dienstfrei gegeben. Sollte an
ber, 1. November, 8. Dezember, 25. und 26. Dezem-             einem der beiden Tage nach 12.00 Uhr gearbeitet wer-
ber.                                                          den müssen, ist diese Arbeitszeit im Sinne von § 5 mit
Weiters sind Ostersonntag und Pfingstsonntag als              einem Zuschlag von 50 % zu vergüten.
Feiertage zu behandeln.
(2. gilt ab 1. 1. 2019)                                       5. Soweit ein betriebliches Bedürfnis besteht, können
                                                              Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer zur Aufrechterhal-
3. Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die der                tung des kontinuierlichen, nach den Bestimmungen
evangelischen Kirche AB oder HB, der altkatholischen          des Arbeitsruhegesetzes und der entsprechenden
Kirche oder der Methodistenkirche angehören, gilt             Verordnung gestatteten Dienstes während der Wo-
auch der Karfreitag als Feiertag. Diese Bestimmungen          chenendruhe und an gesetzlichen Feiertagen zur Ar-
finden ferner auf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,             beit herangezogen werden.
die der israelitischen Glaubensgemeinschaft in Öster-         Gemäß § 12a Arbeitsruhegesetz dürfen Arbeitnehme-
reich angehören, sinngemäß mit der Maßgabe Anwen-             rinnen/Arbeitnehmer während der Wochenend- und

                                                         – 10 –
Feiertagsruhe auch zu den in § 157 Abs 1 GewO in der       6. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die nach der für
Fassung der GewO-Novelle 2002 genannten Tätigkei-          sie geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit
ten beschäftigt werden. Weiters dürfen während der         der Wochenendruhe beschäftigt werden, haben in je-
Wochenend- und Feiertagsruhe Arbeitnehmerinnen/            der Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe An-
Arbeitnehmer für Aufsicht und Bedienung von maschi-        spruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von
nellen Waschanlagen beschäftigt werden.                    36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen
Darüber hinaus dürfen sowohl Arbeiterinnen/Arbeiter        ganzen Wochentag einzuschließen.
als auch Angestellte während der Wochenend- und
Feiertagsruhe zu Tätigkeiten für die Aufrechterhal-        7. Für die Feiertagsruhe gilt § 7 ARG in der jeweils gül-
tung des Betriebes, zur Beratung, Betreuung und Be-        tigen Fassung. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so
dienung der Kunden sowie mit allen damit in unmittel-      sind die §§ 3–5 ARG anzuwenden.
barem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten im un-
bedingt notwendigen Umfang herangezogen werden.            8. Von jeweils 9 arbeitsfreien Wochenruhen bei der 4-
Darüber hinaus gilt für Serviceunternehmungen mit          Tagewoche, 6 arbeitsfreien Wochenruhen bei der 5-
Tätigkeiten an Flughäfen und Bahnhöfen: Gemäß              Tagewoche oder jeweils 3 arbeitsfreien Wochenruhen
§ 12a ARG können während der Wochenend- und                in der 6-Tagewoche muss mindestens eine Wochen-
Feiertagsruhe gemäß § 3 und 7 ARG folgende Arbeiten        endruhe (Sonntag) sein.
zugelassen werden: Reinigungstätigkeiten inklusive
Abhol- und Bringservice.
(5. idF ab 1. 1. 2019)

                    § 7 Vergütungsregelung für Tankstellen der Kategorie 2

1. Die Zuschlagsregelung gilt für jene Tankstellen,        a. Für Arbeitsleistungen während der Normalarbeits-
welche die für den Warenverkauf gewidmete Fläche           zeit gebührt
von 80 m² nach Anhang 1 überschreiten. Dieser Kol-         in der Zeit von 13:00 bis 20:00 Uhr ein Zuschlag von
lektivvertrag spricht in solchen Fällen von Tankstellen    50 %, sowie
der Kategorie 2.                                           in der Zeit von 20:00 bis 05:00 Uhr ein Zuschlag von
                                                           100 %.
2. Als Berechnungsgrundlage für die nachfolgenden
                                                           b. Bei Überstundenarbeit gebührt
Lagezuschläge ist ein Teiler von 1/173 des jeweiligen
                                                           in der Zeit von 13:00 bis 20:00 Uhr auf die Grundstun-
Lohnes/Grundgehaltes heranzuziehen.
                                                           de ein Zuschlag von 50 %, sowie
                                                           in der Zeit von 20:00 bis 05:00 Uhr auf die Grundstun-
3. Lagezuschläge für Arbeitsleistungen an Werktagen
                                                           de ein Zuschlag von 100 %.
von Montag bis Freitag:

a. Für Arbeitsleistungen während der Normalarbeits-        5. Lagezuschläge für Arbeitsleistungen an
zeit gebührt                                               Sonn- und Feiertagen
in der Zeit von 19:00 bis 20:00 Uhr ein Zuschlag von       Arbeitsleistungen an Sonn- und Feiertagen sind als
70 %, sowie                                                Überstundenarbeit zu bewerten. Im Zeitraum von
in der Zeit von 20:00 bis 05:00 Uhr ein Zuschlag von       05:00 bis 05:00 Uhr des Folgetages – gebührt zur
100 %.                                                     Grundstunde ein Zuschlag von 100 %. Dieser An-
                                                           spruch gilt zusätzlich zu einem allfälligen Anspruch
b. Für Überstundenarbeit gebührt
                                                           auf Ersatzruhe.
in der Zeit von 19:00 bis 20:00 Uhr auf die Grundstun-
de ein Zuschlag von 50 %, sowie
                                                           6. Für die unter Ziff 3–5 angeführten Zuschläge kann
in der Zeit von 20:00 bis 06:00 Uhr auf die Grundstun-
                                                           die Abgeltung in Form von Zeitausgleich schriftlich
de ein Zuschlag von 100 %.
                                                           vereinbart werden. In diesem Fall sind die entspre-
                                                           chenden Zeitgutschriften auf einem gesonderten Zeit-
4. Lagezuschläge für Arbeitsleistungen am Samstag,
                                                           guthaben festzuhalten. Der Verbrauch der Zeitgutha-
wenn es sich um einen Werktag handelt:
                                                           ben hat in mindestens halben Tagen zu erfolgen und
                                                           ist zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zu-
                                                           stande, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer
                                                           Ausmaß und Lage des Zeitausgleiches selbst bestim-
                                                           men.

                                                      – 11 –
Für die Lagezuschläge gebühren folgende Zeitgut-
schriften:
 50 % entspricht 30 min. Zeitgutschrift
 70 % entspricht 42 min. Zeitgutschrift
100 % entspricht 60 min. Zeitgutschrift

                                  § 8 Ansprüche bei Dienstverhinderung

Vorhersehbare Dienstverhinderungen müssen der Ar-               Im Falle einer Erkrankung, eines Unglücksfalles, eines
beitgeberin/dem Arbeitgeber oder deren Bevollmäch-              Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gelten die
tigten rechtzeitig mitgeteilt und nachgewiesen wer-             gesetzlichen Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung
den. Unvorhersehbare Dienstverhinderungen (Krank-               im Krankheitsfall (EFZG, AngG) in der jeweils gültigen
heit, Unfall usw) müssen unverzüglich nach Eintritt             Fassung.
der Verhinderung mitgeteilt werden. Eine Ausnahme
bilden nur Fälle höherer Gewalt.

                                    § 9 Freizeit bei Dienstverhinderung

Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat in folgen-              genen Partnerschaft im Sinne des EPG)
den Fällen Anspruch auf Freizeit unter Fortzahlung              und Geschwister ........................... 1 Arbeitstag.
des Entgeltes:
                                                                6. Die nachweislich notwendige Zeit zum ersten An-
1. Bei Todesfällen der Eltern, Pflegeeltern, Adoptivel-         tritt zur Führerscheinprüfung
tern, Stiefeltern, Großeltern, Schwiegereltern, der             der Klasse B ..................... maximal 1 Arbeitstag.
Ehegattin/des Ehegatten oder Lebensgefährtin/ Le-
bensgefährten bzw der/des eingetragenen Partnerin/              7. Bei Eintritt des leiblichen Kindes oder des Adoptiv-
Partners im Sinne des Eingetragene Partnerschaft-Ge-            kindes in die Volksschule nach Bekanntgabe spätes-
setz, BGBlI Nr135/2009 idgF.(EPG), der Kinder (auch             tens ein Monat vor dem ersten Schultag und Vorlage
Stief-, Pflege- oder Adoptivkinder, sowie Kinder einge-         einer Bestätigung (zB durch
tragenen Partner im Sinne des EPG)                              Schuldirektion) ...................... der erste Schultag
und der Geschwister ...................... 2 Arbeitstage.       (gilt ab 1. 1. 2020)

2. Bei eigener Eheschließung oder Ein-                          8. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer behalten ferner
tragung im Sinne des EPG ............... 2 Arbeitstage.         den Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie durch
                                                                andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne
3. Bei Entbindung der Ehefrau (Lebensgefährtin) bzw             ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kur-
der eingetragenen Partnerin im Sinne                            zen Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert wer-
des EPG .................................... 2 Arbeitstage.     den. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind verpflich-
                                                                tet ohne Verzug einen Nachweis über die Dienstver-
4. Bei Wohnungswechsel oder Haushaltsgründung mit               hinderung der/ Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vorzu-
eigenem Haushalt (maximal einmal pro                            legen. Kommt eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer
Dienstjahr) ................................. 2 Arbeitstage.    der Verpflichtung nicht nach, so verliert sie/er für die
                                                                Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.
5. Bei Teilnahme an der Hochzeit der Kinder (Stief-,
Pflege- oder Adoptivkinder, sowie Kinder der eingetra-

                                                     § 10 Urlaub

1. Für den Urlaub der Arbeitnehmerin/des Arbeitneh-             vom 7. Juli 1976 betreffend die Vereinheitlichung
mers gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes                 des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflege-

                                                           – 12 –
freistellung, BGBl Nr 390/1976, in der jeweils gültigen    3. Behinderte gemäß § 2 Abs 1 des Behindertenein-
Fassung (Urlaubsgesetz 1977).                              stellungsgesetzes erhalten außer dem gesetzlichen
                                                           Urlaub einen Zusatzurlaub von 3 Werktagen.
2. Der Zeitpunkt des Urlaubes ist im Einvernehmen
zwischen der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber und der         4. Erkrankt eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer
Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer zu vereinbaren,            während ihres/seines Urlaubes, so gelten die ein-
wobei sowohl auf die betrieblichen Umstände als auch       schlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die Er-
auf die Erholungsmöglichkeiten der Arbeitnehmerin/         krankung im Urlaub.
des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen ist. Der Ur-
laub kann in zwei Teilen gewährt werden, jedoch darf
ein Teil nicht weniger als sechs Tage betragen.

                                               § 11 Karenzen

1. Zeiten von Karenzen nach dem MSchG / VKG, die ab        von insgesamt höchstens 3 Monaten auf alle Ansprü-
dem 1. 1. 2019 entstehen, werden im Ausmaß von             che bzw. Anwartschaftszeiten aus dem Dienstverhält-
insgesamt höchstens 24 Monaten auf alle Ansprüche          nis angerechnet. Pflegekarenzzeiten, die bereits vor
bzw Anwartschaftszeiten aus dem Dienstverhältnis           dem 1. 1. 2019 im laufenden Arbeitsverhältnis ange-
angerechnet. Karenzzeiten, die bereits vor dem 1. 1.       rechnet wurden, sind bei der Berechnung des Höchst-
2019 im laufenden Arbeitsverhältnis angerechnet            ausmaßes von 3 Monaten zu berücksichtigen und
wurden, sind bei der Berechnung des Höchstausma-           steht eine Anrechnung dieser Zeiten daher nicht zu-
ßes von 24 Monaten zu berücksichtigen und steht eine       sätzlich zu.
Anrechnung dieser Zeiten daher nicht zusätzlich zu.
                                                           3. Im Falle einer Freistellung gegen Entfall des Ar-
Für Geburten ab dem 1.8.2019 richtet sich die die An-
                                                           beitsentgelts gem. §§ 14a, 14b AVRAG, die ab dem
rechnung von Karenzzeiten im laufenden Dienstver-
                                                           1. 1. 2019 vereinbart wird, werden diese Zeiten im
hältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF
                                                           Ausmaß von insgesamt 6 Monaten auf alle Ansprüche
des BGBl 68/2019 (MSchG) in Verbindung mit § 7c Vä-
                                                           bzw Anwartschaftszeiten aus dem Dienstverhältnis
terkarenzgesetz (VKG).
                                                           angerechnet.
(letzter Absatz gilt ab 1. 1. 2020)

2. Zeiten von Pflegekarenzen gem. § 14c AVRAG, die
ab dem 1. 1. 2019 entstehen, werden im Ausmaß              (§ 11 idF ab 1. 1. 2019)

                            § 12 Arbeitnehmerinnen-/Arbeitnehmerschutz

1. Arbeits- und Schutzkleidung:                            ber die Reinigung der Arbeitskleidungsstücke, so kann
                                                           sie/er der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer hierfür
a. In Betrieben, in welchen die Arbeitgeberin/der Ar-
                                                           keinen Spesenbeitrag verrechnen.
beitgeber von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ei-
ne besondere Arbeitskleidung hinsichtlich Fasson oder      c. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat den Arbeit-
Farbe verlangt, ist diese auf Kosten der Arbeitgeberin/    nehmerinnen/Arbeitnehmern einen Arbeitsanzug zur
des Arbeitgebers anzuschaffen und in ausreichender         Verfügung zu stellen. Den Arbeitnehmerinnen/ Arbeit-
Stückzahl zur Verfügung zu stellen. Diese Arbeitsklei-     nehmern, die Wagenwascharbeiten leisten, ist ein ge-
dung verbleibt im Eigentum der Arbeitgeberin/des Ar-       eigneter Fußschutz, allenfalls auch eine wasserdichte
beitgebers, ist von der Arbeitnehmerin/dem Arbeit-         Schürze zur Verfügung zu stellen. Garagen-, Tankstel-
nehmer stets in Ordnung zu halten, pfleglich zu be-        len- und Servicestationsarbeitnehmerinnen/-arbeit-
handeln und bei Ausscheiden aus dem Betrieb zurück-        nehmer, welche auch im Freien arbeiten, haben wäh-
zustellen.                                                 rend der kalten Jahreszeit Anspruch auf Arbeitshand-
                                                           schuhe sowie mindestens einmal in drei Jahren auf ei-
b. Die Reinigung obliegt der Arbeitnehmerin/dem Ar-
                                                           ne gefütterte Winterjacke (zB Anorak).
beitnehmer. Hierfür kann eine Abgeltung vereinbart
werden. Übernimmt die Arbeitgeberin/der Arbeitge-

                                                      – 13 –
2. Aufenthaltsräume und Waschgelegenheit                 bieten. Ein im Winter geheizter Aufenthaltsraum und
Für die Ruhepause muss den Arbeitnehmerinnen/den         eine Möglichkeit zum Trocknen der nassen Kleider sind
Arbeitnehmern im Sinne des § 28 AschG ein Aufent-        zur Verfügung zu stellen.
haltsraum zur Verfügung gestellt werden. Ferner sind
sanitäre Einrichtungen im Sinne des § 27 AschG anzu-     (§ 12 idF ab 1. 1. 2020)

                                    § 13 Verfall von Ansprüchen

Ansprüche der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie       Als Fälligkeitstag für Ansprüche die Arbeitnehmerin/
der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers aus dem             der Arbeitnehmer gilt der Auszahlungstag jener
Dienstverhältnis sind bei sonstigem Verfall innerhalb    Lohn-/Gehaltsperiode, in welcher der Anspruch abzu-
von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend    gelten ist. Wenn die ordnungsgemäße Lohn-/Gehalts-
zu machen.                                               abrechnung aus Verschulden der Arbeitgeberin/des
Als Fälligkeitstag für von der Arbeitgeberin/vom Ar-     Arbeitgebers verspätet übermittelt wird, gilt als Fällig-
beitgeber allfällig zu erhebende Schadenersatzan-        keitstag jener Tag, an welchem die Arbeitnehmerin/
sprüche gilt jener Tag, an dem die Arbeitgeberin/der     der Arbeitnehmer die Abrechnung erhält.
Arbeitgeber von dem erlittenen Schaden Kenntnis er-      Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzli-
hält.                                                    che Verjährungsfrist von drei Jahren gewahrt.

                            § 14 Beendigung des Dienstverhältnisses

1. Während des ersten Dienstmonates gilt das Dienst-     1 Monat beträgt die Kündigungsfrist ...... 1 Woche,
verhältnis beiderseits für Arbeitnehmerinnen/Arbeit-     1 Jahr beträgt die Kündigungsfrist ........ 2 Wochen,
nehmer auf Probe geschlossen und kann jederzeit oh-      5 Jahren beträgt die Kündigungsfrist ..... 4 Wochen.
ne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist gelöst werden.                           4. Während der Kündigungsfrist bleiben die in diesem
                                                         Kollektivvertrag geregelten Ansprüche der Arbeitneh-
2. Kündigungsbestimmungen Angestellte:                   merin/des Arbeitnehmers voll gewahrt und es darf
Für Arbeitsverhältnisse, auf die das Angestelltenge-     weder eine Kürzung der Arbeitszeit noch eine Kürzung
setz anzuwenden ist, gelten die Kündigungsbestim-        der Bezüge erfolgen.
mungen des Angestelltengesetzes.
                                                         5. Bei Kündigung durch die Arbeitgeberin/den Arbeit-
3. Kündigungsbestimmungen Arbeiter:                      geber ist der Arbeitnehmerin/ dem Arbeitnehmer
Nach Ablauf der Probezeit kann das Dienstverhältnis      während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen in je-
einer Arbeiterin/eines Arbeiters zum Ende jeder Ka-      der Kündigungswoche mindestens ein Fünftel der re-
lenderwoche unter Einhaltung nachstehender Kündi-        gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zum Aufsuchen
gungsfristen gelöst werden.                              eines neuen Arbeitsplatzes ohne Lohn-/Gehaltsausfall
Nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit        freizugeben.
von:

                     B.      LOHN-/GEHALTSORDNUNG

                                    § 15 Einstufungsgrundsätze

1. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind aufgrund          2. Bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe
ihrer Tätigkeit im Sinne des § 16 einzustufen.           ist dergestalt vorzugehen, dass die Arbeitnehmerin/

                                                    – 14 –
der Arbeitnehmer zumindest in derselben Verwen-            4. Fallweise Vertretung:
dungsgruppenstufe (Dienstjahre) der höheren VG             Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Arbeitnehme-
einzustufen ist.                                           rinnen/Arbeitnehmer höherer Verwendungsgruppen
                                                           in Fällen von Abwesenheiten von mindestens drei zu-
3. Einstufung bei Mischtätigkeiten:                        sammenhängenden Tagen fallweise (zB: Urlaub,
Übt eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer Tätigkei-         Krankheit) vertreten, erhalten für den Zeitraum der
ten aus, die in eine höhere Beschäftigungsgruppe ein-      Vertretung den Differenzbetrag, der sich aus der Re-
zustufen sind, so ist die höhere Einstufung dann vor-      geleinstufung in Verhältnis zur höherwertigen Einstu-
zunehmen, wenn die höherwertige Tätigkeit in erheb-        fung ergibt.
lichem Ausmaß ausgeübt wird.

                                 § 16 Verwendungsgruppenschema

1. Verwendungsgruppe 1: Arbeiterinnen/Arbei-               stehenden Auskunftstätigkeiten ohne weitere ver-
ter mit einfachen Tätigkeiten,                             kaufsfördernde Produkt- oder Anwendungsberatung
zB:                                                        (Ladnerin/Ladner). Als Auskunftstätigkeiten gelten
                                                           auch die zur Verfügungsstellung von Informationen
a. Arbeiterinnen/Arbeiter, welche mit der Reinigung
                                                           über Treibstoffe, Schmiermittel und KFZ – Bedarf so-
der Betriebsanlage, dem Leuchtmitteltausch, sowie
                                                           wie die sachgemäße Bedienung der Betriebsanlagen
der Reinigung und Aufbereitung von Fahrzeugen
                                                           (Autowäsche) und damit verbundene (Promotions-)
und/oder Kontrolle von Fluchtwegen auf Brandlasten
                                                           Angebote, sowie Informationen über Heißgetränke,
betraut sind sowie Arbeiterinnen / Arbeiter, die Kun-
                                                           Backshopwaren und Sandwiches; ferner
denfahrzeuge im Rahmen des Abhol- und Bringservice
lenken; ferner                                             c. Arbeiterinnen/Arbeiter, die durch Vorgesetzte mit
(a. idF ab 1. 1. 2019)                                     der Inbetriebnahme und dem Abschließen des Betrie-
                                                           bes und den damit verbundenen Kontrollarbeiten be-
b. Arbeiterinnen/Arbeiter, die mit der Betreuung von
                                                           auftragt sind; ferner
maschinellen Einrichtungen und deren Wartung be-
traut sind, Reifenwechsel, Ölwechsel und andere Ser-       d. Arbeiterinnen/Arbeiter in Garagenunternehmun-
vicearbeiten, die innerhalb der Gewerbeordnung             gen, welche zusätzlich zu Reinigung, Leuchtmittel-
möglich sind, durchführen; ferner                          tausch, Kontrolle von Fluchtwegen auf Brandlasten
                                                           auch Kassentätigkeit gemäß lit b. durchführen, bzw
c. Tankwartin/Tankwart; ferner
                                                           Geldentnahmen und Wechselgeldbefüllung von Kas-
d. Arbeiterinnen/Arbeiter, die Lagerarbeiten und Wa-       senautomaten vornehmen und/oder für die sichere
renbeschickung im Verkaufsraum; einfache Zuberei-          Verwahrung der Geldbeträge Sorge tragen; ferner
tungsarbeiten im gastronomischen Bereich ohne Kun-
                                                           e. Arbeiterinnen/Arbeiter, die für Tätigkeiten im gast-
denkontakt; sowie einfache Tätigkeiten, die ähnliche
                                                           ronomischen Bereich an einer Tankstelle herangezo-
Aufgaben umfassen, durchführen.
                                                           gen werden, soweit nicht der Kollektivvertrag für Ho-
                                                           tel- und Gastgewerbe kraft Gesetz zur Anwendung
2. Verwendungsgruppe 2: Arbeiterinnen/Arbei-
                                                           kommt; ferner
ter mit gehobener, nichtkaufmännischer Tätig-
keit, sowie Arbeiterinnen/Arbeiter mit abge-               f. Arbeiterinnen/Arbeiter, die an Kassen mit Bank-
schlossener Berufsausbildung, sofern diese für             omatfunktion automatisch vorgezählte Geldbeträge
die Tätigkeit maßgebend ist,                               ohne weitere Prüfung aushändigen. Desgleichen voll-
zB:                                                        automatisches Aufladen von Wertkarten (zB: E-Loa-
                                                           ding, GO-Box) beziehungsweise der Verkauf der digi-
a. Arbeiterinnen/Arbeiter, die mit der Übernahme und
                                                           talen Vignette.
Kontrolle von Waren und deren korrekte Lagerung be-
                                                           (f. idF ab 1. 1. 2019)
traut sind; ferner

b. Arbeiterinnen/Arbeiter mit Kassentätigkeit ein-         3. Verwendungsgruppe 3: Angestellte mit vor-
schließlich der Durchführung der damit verbundenen         wiegender kaufmännischer oder höherer nicht
unbedingt notwendigen Vor- und Abschlussarbeiten           kaufmännischer Tätigkeit,
(einschließlich Soll / Ist Vergleich) ohne vollständige    zB:
Abrechnung, sowie Arbeiterinnen/Arbeiter mit Entge-
                                                           a. Im administrativ/kaufmännischen Bereich: Ange-
gennahme von Kundinnen-/Kundenbestellungen,
                                                           stellte, die mit Bestellwesen und Mengen, Disposition,
Ausfolgung der Waren und damit in Zusammenhang

                                                      – 15 –
Warenkontrolle und Reklamationen, Abrechnungs-            c. Angestellte, die zusätzlich zum Warenverkauf auch
kontrolle, Terminkoordination und Verrechnung, Vor-       die administrativen Arbeiten erledigen; ferner
bereitungsarbeiten für Lohnverrechnung und für
                                                          d. Angestellte, die neben den administrativen Arbei-
Steuerberatung betraut sind; ferner
                                                          ten zusätzlich mit der Führung der Kasse oder Ver-
b. Im Verkauf: Angestellte, die Verkaufstätigkeiten,      kaufstätigkeiten betraut sind; ferner
insbesondere Beratung und/oder Betreuung von
                                                          e. Angestellte, die mit der Vertretung von Führungs-
Kundinnen/Kunden, sowie verkaufsfördernde Bera-
                                                          kräften insbesondere von Stationsleiterinnen/-leitern
tungsgespräche durchführen bzw dafür aufgenom-
                                                          in Teilbereichen betraut sind.
men wurden; ferner

c. Angestellte die mit der Kassenführung betraut sind,    5. Verwendungsgruppe 5: Angestellte mit Lei-
einschließlich der damit verbundenen unbedingt not-       tungsaufgaben
wendigen Vor- und Abschlussarbeiten einschließlich
                                                          a. Führungskräfte insbesondere Stationsleiterinnen/-
vollständiger Abrechnung durchführen (über Soll /
                                                          leiter, die alle folgenden Tätigkeiten ausführen:
Ist Vergleich hinausgehende Tätigkeiten); ferner
                                                          Zahlungsverkehr in barer und unbarer Form, Abrech-
d. Angestellte, die mit den Tätigkeiten im Rahmen des     nung der Tageslosung, Mitarbeiterinnen-/Mitarbeiter-
Postpartnergeschäfts betraut sind.                        auswahl, Einstellung, Dienstplanerstellung, Preiskal-
                                                          kulation, EDV Systemkontrolle, Artikelverwaltung.
4. Verwendungsgruppe 4: Angestellte mit vor-
                                                          b. Betriebsleiterinnen/Betriebsleiter für Garagen mit
wiegend gehobener kaufmännischer Tätigkeit
                                                          mehreren Standorten.
bzw Führungsaufgaben sowie Angestellte mit
abgeschlossener kaufmännischer Berufsausbil-
                                                          6. Verwendungsgruppe 6: Angestellte mit
dung, die Tätigkeiten der VG 3 ausüben, sofern
                                                          stationsübergreifenden Führungsaufgaben,
die Ausbildung für die berufliche Tätigkeit maß-
                                                          zB:
geblich ist,
zB:                                                       a. Regionsleiterinnen/Regionsleiter: Führungskräfte
                                                          der VG 5 lit a., die ihre Tätigkeit für mehr als einen
a. Lohnverrechnerinnen/Lohnverrechner, Buchhalter-
                                                          Standort/Betrieb durchführen;
innen/Buchhalter mit Kontenführung; ferner
                                                          b. Regionsleiterinnen/Regionsleiter: Führungskräfte
b. Angestellte, die zusätzlich zum Warenverkauf auch
                                                          der VG 5 lit b., denen mehr als eine/ein Betriebsleite-
den Wareneinkauf durchführen; ferner
                                                          rin/Betriebsleiter unterstellt ist.

                               § 17 Anrechnung von Vordienstzeiten

1. Als Vordienstzeiten für die Einstufung gelten alle     3. Sind die Voraussetzungen gemäß Z 1 gegeben,
Zeiten praktischer Tätigkeitsausübung, die in bran-       kommt es zu folgenden Anrechnungen:
cheneigenen oder branchenähnlichen Betrieben wel-
                                                          a. für einschlägige Tätigkeiten in brancheneigenen
che diesem Kollektivvertrag unterliegen, zurückgelegt
                                                          Betrieben: max. 4 Jahre
wurden, wenn sie
                                                          b. für einschlägige Tätigkeiten in branchenähnlichen
a. zumindest im Ausmaß von zwölf Monaten erbracht
                                                          Betrieben: max. 3 Jahre
wurden und

b. die Unterbrechung zwischen den einzelnen Dienst-       4. In Summe werden jedoch max. 5 Jahre angerech-
verhältnissen nicht mehr als drei Jahre beträgt.          net.
Zeiten der ausschließlichen Kindererziehung gelten
nicht als Unterbrechung im Sinne der lit b.               5. Begriffsdefinition:

                                                          a. Der Begriff „brancheneigen“ bedeutet, dass für
2. Abgeschlossene Lehrberufe, sofern sie für die in
                                                          Tankstellen nur Tätigkeiten bei anderen Tankstellen,
Aussicht genommene Tätigkeit relevant sind (zB Ein-
                                                          für Garagen nur Tätigkeiten bei anderen Garagen
zelhandelskaufmann/frau, Bürokaufmann/frau, Groß-
                                                          und bei Servicebetrieben nur Tätigkeiten bei anderen
handelskaufmann/frau,      Systemgastronomiefach-
                                                          Servicebetrieben angerechnet werden.
mann/frau, Restaurantfachmann/frau, Koch/Köchin,
Kraftfahrzeugtechnik), werden mit einem Jahr als Vor-     b. Mit dem Begriff „branchenähnlich“ ist gemeint,
dienstzeit angerechnet.                                   dass es sich um die Mischung aus Teilbereichen des

                                                     – 16 –
abschließenden Fachverbandes handelt, zB Tankstelle          Innerhalb einer Frist von 25 Kalendertagen ab der Auf-
/ Garage oder Garage / Servicebetriebe oder Service-         forderung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber
betriebe / Tankstelle.                                       hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer dieser Auf-
                                                             forderung nachzukommen.
6. Vordienstzeitennachweis:                                  Erfolgt die Vorlage der geforderten Unterlagen nicht
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat die Arbeitneh-         fristgerecht und zu einem späteren Zeitpunkt, so ent-
merin/den Arbeitnehmer spätestens am ersten Ar-              steht der allfällige Anspruch auf ein höheres Entgelt ab
beitstag nachweislich aufzufordern ihm zur Anrech-           jenem Monat, welcher dem Vorlagezeitpunkt folgt.
nung der Vordienstzeiten relevante Unterlagen (So-
zialversicherungsauszug) vorzulegen.

                                    § 18 Lohn- und Gehaltsschema

1. Das angegebene Lohn- und Gehaltsschema für alle           che. Der Teiler zur Berechnung der Normalstunde bzw
Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer stellt monatliche            des Überstunden - Grundlohnes/-gehalts beträgt 1/
Bruttolöhne/-gehälter in Euro dar, basierend auf einer       173 (wöchentliche Normalarbeitszeit mal 4,33).
Normalarbeitszeit im Ausmaß von 40 Stunden pro Wo-

Für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer gelten ab 1. 1. 2020 nachstehende Löhne und Gehälter:
                                                      Arbeiter                              Angestellte
1. 1. 2020                                       VG 1            VG 2     VG 3           VG 4        VG 5      VG 6

bis zum vollendeten 3. BJ                       1.577,00    1.619,00    1.661,00        1.702,00   1.839,00   1.996,00
bis zum vollendeten 6. BJ                       1.619,00    1.680,00    1.732,00        1.783,00   1.925,00   2.091,00
bis zum vollendeten 9. BJ                       1.661,00    1.739,00    1.803,00        1.864,00   2.013,00   2.185,00
ab dem 10. BJ                                   1.703,00    1.799,00    1.873,00        1.945,00   2.100,00   2.280,00

2. Der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer ist mit dem           3. Es gilt der Grundsatz monatlicher Bezahlung, sie ist
Lohn/Gehalt eine ordnungsgemäße Lohn-/Gehaltsab-             derart vorzunehmen, dass die Arbeitnehmerin/der Ar-
rechnung (insbesondere Aufstellung über Bruttover-           beitnehmer am Monatsletzten (Wertstellung), über ih-
dienst, Normal- und Überstunden, Grundlohn, Über-            ren/seinen Lohn/Gehalt für den laufenden Kalender-
stundenzuschläge, Zulagen, Leistungsprämien und              monat verfügen kann. Geleistete Überstunden sind
die einzelnen Abzüge) auszuhändigen.                         bei der darauffolgenden Lohn-/Gehaltsauszahlung
                                                             auszubezahlen.

                                             § 19 Nachtzulage

Alle Arbeiternehmerinnen/Arbeiternehmer, mit Aus-            Höhe von 0,15 Prozent des Bruttolohnsatzes der Ver-
nahme derjenigen die unter die Bestimmungen des              wendungsgruppe 1, erstes bis drittes Berufsjahr, pro
§ 7 fallen, erhalten für Arbeitsleistungen in der Zeit       Stunden.
von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr eine Nachtzulage in der           (§ 19 idF ab 1. 1. 2019)

                     § 20 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

1. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer erhalten spätes-           ten voll gearbeiteten 13 Wochen zugrunde zu legen.
tens mit der Juniauszahlung einen Urlaubszuschuss            Dabei werden wöchentlich die Summe aus den Lohn-
und mit der Novemberauszahlung jeden Jahres eine             und Gehaltsbeträgen für die Normal- und Überstun-
Weihnachtsremuneration. Für die Berechnung von Ur-           den einschließlich Überstundenzuschlägen und Leis-
laubszuschuss und Weihnachtsremuneration ist der             tungsprämien herangezogen. In jedem Fall erhalten
durchschnittliche Arbeitsverdienst der jeweiligen letz-      Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer einen Monats-

                                                        – 17 –
lohn/-gehalt samt Zulagen, die nach diesem Kollektiv-       zuschusses und der Weihnachtsremuneration, be-
vertrag gebühren.                                           rechnet vom Eintritt bis zum jeweiligen Stichtag.
Wurden Zulagen in unterschiedlicher Höhe bezahlt, ist
die Berechnungsgrundlage der Durchschnitt der in            4. Bei Ausscheiden der Arbeitnehmerin/des Arbeit-
den letzten drei Monaten bezahlten Zulagen.                 nehmers gebührt der aliquote Teil des Urlaubszu-
                                                            schusses und der Weihnachtsremuneration, berech-
2. Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit unter-            net vom Eintritt bis zum Austritt (wenn zwischen Ein-
schiedlichem Ausmaß der Arbeitszeit bzw des Entgel-         tritt und Austritt noch kein Urlaubszuschuss bzw keine
tes berechnen sich die jeweiligen Sonderzahlungen           Weihnachtsremuneration fällig war) bzw vom letzten
aus dem Durchschnittsentgelt der letzten drei Monate        Fälligkeitstag bis zum Austritt.
vor dem Monat der Fälligkeit der Sonderzahlung.
                                                            5. Der Anspruch auf den aliquoten Teil entfällt, wenn
3. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die am 1. Juli           das Arbeitsverhältnis durch unberechtigten vorzeiti-
oder 1. Dezember noch nicht ein Jahr im Betrieb be-         gen Austritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
schäftigt sind, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubs-    oder durch verschuldete Entlassung endet.

                                            § 21 Jubiläumsgeld

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer erhalten nach ei-            einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von
ner ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von              20 Dienstjahren 1 Monatslohn/-gehalt als Jubiläums-
15 Dienstjahren 1 Monatslohn/-gehalt als Jubiläums-         geld.
geld, sofern sie das 15. Dienstjahr nach dem 31. 12.        Die Berechnung des Jubiläumsgeldes erfolgt nach
2018 vollenden.                                             § 20 Ziff 1. Die Auszahlung erfolgt mit der nächsten,
Übergangsregelung: Alle Arbeitnehmerinnen/Arbeit-           der Vollendung des 15. bzw. 20. Dienstjahres folgen-
nehmer, die am 31. 12. 2018 bereits 15 Jahre unun-          den Lohn-/Gehaltsauszahlung.
terbrochen im Betrieb beschäftigt sind erhalten nach        (§ 21 idF ab 1. 1. 2019)

                                   § 22 Überleitungsbestimmungen

Für Dienstverhältnisse die bereits vor dem 1. 1. 2016       Die Einführung des Beschäftigungsgruppenschemas
begonnen haben, finden die Regelungen nach § 17             ab 1. 1. 2016 stellt keine wie immer geartete Festle-
(Anrechnung von Vordienstzeiten) für die Überfüh-           gung einer Angestellteneigenschaft vor In-Kraft-tre-
rung in den neuen Kollektivvertrag bzw dessen               ten dieses Kollektivvertrages dar. Zur Klärung der An-
Lohn-/Gehaltstabellen für die Ersteinstufung im             gestellteneigenschaft von Arbeitsverhältnissen vor
neuen Schema, keine Anwendung.                              dem 1. 1. 2016 ist ausschließlich das Angestelltenge-
                                                            setz und die dazugehörige Judikatur maßgeblich.

                                          C. ANHÄNGE
Nachstehende Anhänge bilden einen integrierten Bestandteil des Kollektivvertrages für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs in der jeweils gültigen Fas-
sung.

Wien, am 31. 10. 2019

                                                       – 18 –
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
                   Bundessparte Transport und Verkehr
     Fachverband der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen

Komm.Rat KLAUS BRUNNBAUER                           Mag. Gritta GRABNER
         FV Obmann                                   FV Geschäftsführerin

              ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
       Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

    Barbara TEIBER, MA                                Karl DÜRTSCHER
        Vorsitzende                                 Geschäftsbereichsleiter

GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
                     Wirtschaftsbereich Verkehr

     Thomas SCHÄFFER                                  Anita PALKOVICH
        Vorsitzender                             Wirtschaftsbereichssekretärin

               ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
                          Gewerkschaft vida

    Roman HEBENSTREIT                               Bernd BRANDSTETTER
       Vorsitzender                                 Bundesgeschäftsführer

    Christine HEITZINGER                              Andreas GOLLNER
   Fachbereichsvorsitzende                           Fachbereichssekretär

                                   – 19 –
ANHANG 1: REGELUNGEN ZUR FESTSTELLUNG DER TANKSTELLENKATEGORIE
1. Als Verkehrsfläche im Sinne dieses Kollektivvertra-    d. Automatische Betriebseinrichtungen zur Aus-
ges gelten jene bebauten und frei zugänglichen Antei-     schank von Heißgetränken in Bedienung und Selbst-
le der Grundfläche einer Tankstellenanlage, die dem       bedienung.
allgemeinen Zugang, dem Verkehr oder dem Verlas-
                                                          e. Betriebseinrichtungen für den Tabakvertrieb gem
sen für Kunden und gewidmet sind.
                                                          Erlass des BM Finanz GZ 9000/7-III/11/98 v. 27. 7.
                                                          1998, sofern damit kein darüber hinausgehender Wa-
2. Der, dem Warenverkauf (insbesondere nach den
                                                          renverkauf verbunden ist, sowie Tabakpapier und Fil-
Bestimmungen des §157, Abs 2, vorletzter Satz,
                                                          ter.
GewO) gewidmeten Verkehrsfläche (80 m² ist Ver-
kaufsfläche) sind im Sinne des gegenständlichen Kol-      f. Betriebseinrichtungen, die der Annahme und/oder
lektivvertrages insbesondere folgende Betriebsein-        Durchführung von Wetten und/oder dem Glücksspiel
richtungen bzw Verkehrsflächen zuzurechnen:               dienen.

a. Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel zur Prä-      g. Betriebseinrichtungen, die zur Aufgabe und Über-
sentation und dem Feilbieten im Rahmen des Klein-         nahme von Paketen und/oder Briefen dienen.
verkaufes von Waren (z. B Selbstbedienungsregale,
                                                          h. Betriebseinrichtungen zur Geldausgabe bzw Ein-
Tiefkühltruhen, Wand(-kühl)-vitrinen, Präsentations-
                                                          zahlung, sowie zur Kontoinformation, einschließlich
körbe, sonstige Vorrichtungen) die zur freien Entnah-
                                                          Vorrichtungen zur Ausgabe schriftlicher Kundeninfor-
me bestimmt sind.
                                                          mationen (zB SB-Foyer).
b. Betriebseinrichtungen zur Beratung und Bedienung
                                                          i. Betriebseinrichtungen von Mautstraßenbetreibern
von Kunden und zur Durchführung des Warenverkau-
                                                          zur Einhebung der Mautgebühren
fes im Rahmen des Handelsgewerbes.
                                                          j) Präsentationsflächen im Freien, an denen aus-
c. Den frei stehenden Betriebsreinrichtungen ist je-
                                                          schließlich nachstehende Produkte angeboten wer-
weils eine umlaufende, freie Verkehrsfläche von 50
                                                          den, sind ebenso nicht zur Verkaufsfläche zuzurech-
cm hinzuzurechnen, bei Betriebseinrichtungen die in
                                                          nen:
Verbindung mit einer Gebäudewand aufgestellt wer-
den, sind die 50 cm jeder Kantenlänge hinzuzurech-        • Betriebsstoffe für KFZ (z.B. Schmierstoffe, Klar-
nen, die von der Wand absteht; bei bündig eingebau-         sicht, Frostschutz, Ad Blue, usw.)
ten Betriebseinrichtungen sind 50 cm auf jener Seite      • Gas in Flaschen
zuzurechnen, welche für die Kunden zugänglich ist.        • Heizmittel und Grillzubehör
d. Dem Verkaufsbetrieb dienende Flächen zum direk-        • Truhen für Eiswürfel und crashed ice, jedoch keine
ten Betreten und Verlassen des Verkaufsbereiches, je-       anderen Speiseeis-Produkte
denfalls aber jeweils 5 m² für das Betreten und das       (j. gilt ab 1. 1. 2020)
Verlassen. Sollten die beiden Flächen so nah beieinan-
der liegen, dass innerhalb der 5 m² eine Überschnei-      4. Die Zuschlagspflicht für Tankstellen der Kategorie II
dung erfolgt, so ist diese nur einmal zu bewerten.        (§ 7) ist nicht anzuwenden, wenn die Verkaufsfläche
(d. idF ab 1. 1. 2020)                                    während der angeführten Zeiten auf höchstens 80
                                                          m² gemäß diesem Anhang verringert wird. Dabei ist
3. Nicht zur Verkaufsfläche zählen:                       durch geeignete technische oder organisatorische
                                                          Maßnahmen oder Vorrichtungen sicherzustellen, dass
a. Betriebseinrichtungen, die ausschließlich zur Ver-     ein Zugriff auf jene Waren, welche in der 80 m² über-
rechnung der Waren und/oder der Entgegennahme             steigenden Verkaufsfläche feilgeboten werden, nicht
barer oder unbarer Zahlungen dienen (Kassenzone)          möglich ist.
im Ausmaß von 3 m² pro Einrichtung, ausschließlich
vorgelagerter Vorrichtungen zum Kleinverkauf von          5. Zur Überprüfung der in diesem Anhang geltenden
Waren.                                                    Bestimmungen sind die Kollektivvertragsparteien er-
b. Gastronomische Betriebseinrichtungen und Zube-         mächtigt, nach Voranmeldung, Überprüfungen vorzu-
reitungsplätze, welche ausschließlich zur Herstellung     nehmen bzw zu veranlassen. In Streitfällen kann die
und Verabreichung von Speisen und Getränke dienen,        Schlichtungsstelle (Anhang 2) einen unabhängigen
ebenso wie abgetrennte Verabreichungsplätze.              Sachverständigen mit der Überprüfung betrauen. Die
                                                          Frage der Kostenaufteilung ist im Zuge der Schlich-
c. Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, welche       tung ebenso im Vorhinein zu vereinbaren.
zur ordnungsgemäßen Ausübung des Gastgewerbes
notwendig sind.

                                                     – 20 –
Sie können auch lesen