Krankenhaus-Entgeltverhandlungen 2020/2021 DRG-Häuser - Stand März 2021 aktualisiert DRG-Forum

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        Krankenhaus-Entgeltverhandlungen 2020/2021
                       DRG-Häuser

                          Stand März 2021 aktualisiert
                                 DRG-Forum

RA Dr. Christoph Seiler
seiler@seufert-law.de
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  SEUFERT Rechtsanwälte Gesundheitsbereich

  Gesamt 45 Rechtsanwälte München – Leipzig
  Mehrere Teams von 24 + ... Anwälten und weiteren jur. Mitarbeitern im
   Krankenhausrecht im engeren Sinn (KHG, KHEntgG, SGB V etc.)
       –    Laufend über 100 Kliniken in allen Bundesländern
       –    Entgeltverhandlungen
       –    Krankenhausplan/Versorgungsverträge
       –    Abrechnungsstreitigkeiten MDK etc.
  Unsere Leistungen im Entgeltbereich
       –    Vorbereitung, Workshops
       –    Entgeltverhandlungen
       –    Schiedsstellen
       –    Genehmigungsverfahren
       –    Klageverfahren

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  Stand der Gesetzgebung

  Referent hat es aufgegeben, einen Überblick über die
   Gesetzesänderungen des letzten Jahres zu zeigen
  Vgl. Folie 14 Herr Heumann
  Brandaktuell:
       – Es gibt Neuigkeiten zum FDA 2022 ff. (s. noch unten)
       – Es gibt Neuigkeiten zum Ganzjahresausgleich 2021 (s. noch unten)

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  DRG-Verhandlung 2020 in Zeiten von Corona

  Grundsätzliches Umdenken
  Vereinbarte DRG-Budgets waren noch nie Bargeld, sondern nur
   Basis für Ausgleiche und Abschläge
  Das verstärkt sich in 2020 erheblich - Nur Bares ist Wahres
  Das „wahre“ DRG-Budget 2020
       – aus Ist-Erlöse aus DRG,
       – Ist-Erlöse Freihaltepauschalen nach § 21 Abs. 1, 1a KHG
       – Ist-Erlösausgleich nach § 21 Abs. 11 KHG („Gesamtjahresausgleich“)
  Die vereinbarten Mengen 2020 sind in ihrer Bedeutung deutlich reduziert
       – Keine Basis für Mengenausgleich 2020 (§ 4 Abs. 3 KHEntgG ausgesetzt)
       – Keine Basis für FDA 2021

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  DRG-Verhandlung 2021

  Vereinbarte Mengen sind sicher von Bedeutung für den FDA 2021
   (Vergleich 2019)
  Und sonst?
  Nach aktueller Rechtslage wäre die VB 2021 Basis für FDA 2022
  Zwei Änderungen
       – Änderung § 4 Abs. 2a, FDA ab 2022, s. noch unten
       – Erlösausgleiche 2021 sollen nach Referentenentwurf BMG neu gestaltet
         werden ähnlich § 21 Abs. 11 KHG für 2020
  Heißt im Ergebnis nach Umsetzung der Änderungsvorschläge
       – VB 2021 keine Basis für Erlösausgleiche 2021 (§ 4 Abs. 3 KHEntgG weiter
         ausgesetzt)
       – VB 2021 keine Basis für FDA 2022
  S. nächste Folie

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  Exkurs: Mengenausgleich 2021 nach Referentenentwurf
  (Rechtsverordnung nach § 23 KHG)

     Alles Entwurf!
     Auftrag: Vereinbarung auf Bundesebene bis 30.11.2021 (!)
     Eckpunkte der Vorgaben (nur beispielhaft):
     Nur Ist-Ausgleich (vereinbarte Menge unerheblich)
     Ausgleich inkl. Freihaltepauschalen
     Ausgeglichen werden Minder-, aber auch 
     Mehrerlöse, soweit sie auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1a KHG
      für das Jahr 2021 zurückzuführen sind
     Spanne zwischen 75 und 95 % des Erlösrückgangs
     Erlösausgleich kann von Krankenhaus oder Kassen beantragt werden
     Die Regelung ist äußerst komplex und umständlich und kann hier nicht
      im Detail erörtert werden
     Schiedsstellenfähig

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  Versorgungsauftrag: Bundesverwaltungsgericht 26.02.2020

  Erfüllung des Versorgungsauftrags durch Einsatz von Ärzten eines
   anderen Krankenhauses
  Leitsatz: Ein Krankenhaus kann die zur Aufnahme in den Krankenhausplan
   erforderliche personelle Leistungsfähigkeit auch mit ärztlichem Personal sicher-
   stellen, das von einem anderen Krankenhaus zur Verfügung gestellt wird.
   Voraussetzung ist, dass die jederzeitige Verfügbarkeit des zur Erfüllung des
   Versorgungsauftrags notwendigen ärztlichen Personals im Krankenhaus auf
   Dauer rechtlich gesichert ist. Außerdem muss gewährleistet sein, dass dieselben
   Qualitätsstandards eingehalten werden wie bei der Erbringung der
   Krankenhausleistungen durch eigenes ärztliches Personal.
  Entschieden für Krankenhausplan
  Schlägt aber auch durch auf Budgetverhandlungen und auf die
   Abrechnungsebene
  § 11 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG: Vereinbarung „unter Beachtung des
   Versorgungsauftrages“

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  Keine Mehrleistung bei Umwandlung Belegabteilung

  Umwandlung Beleg- zu Hauptabteilung
  Abschlagsbefreit beim MLA (VG Würzburg, Urt. v. 22.10.2018)
  Keine „Mehrleistung“
  Insoweit gute Chancen auch beim FDA
  Bestätigt durch Bay. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
   12.10.2020 (12 ZB 19/298)
  Hinweis BayVGH: beim FDA fällt „erst recht“ kein Abschlag an, weil die
   Kostenerhöhungen im ÄD keine Fixkosten sind
  Rechtskräftig

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  Keine Mehrleistung bei Wanderung von E3 nach E1

  Wanderungen von E3 nach E1 sind keine Mehrleistungen
  Dies gilt jedenfalls dann, wenn die „Gruppierung“ nach E1 oder E3 aus
   „rein abrechnungstechnischen Gründen“ (hier: Verweildauer) erfolgt
  Vgl. ThürLVwA, April 2020
  Noch nicht gerichtlich bestätigt

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  FDA 2020 - Übersicht

  FDA 2020
  Bezugsgröße Vereinbarung 2019 (CAVE! Doppelzahlung droht in 2021
   (s.u.))
  Dreijährige Dauer?
              •   FDA 2018 gilt in 2018 und 2019
              •   FDA 2019 gilt in 2019 und 2021
              •    keine Vorjahresraten in 2020 zu bezahlen
              •   FDA 2020 ist ggf. zu vereinbaren, gilt in 2021 und 2022
              •   FDA 2021 wird wieder dreijährig (derzeitiger Gesetzesstand)
  Ausnahmen neu (ggü. 2019)
              • Neurologische Frühreha
              • COVID-Mehrleistungen
              • Härtefälle

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  FDA 2021

  Vorjahre:
       – Eine „dritte Rate 2018“ gibt es nicht (Zweijährigkeit)
       – 2. Rate 2019 ist in 2021 „falsch hoch“ wegen Umstellung auf aDRG-
         Katalog – der Anteil der Pflegeleistungen an den Mehrleistungen ist
         nicht mehr vorhanden - Kürzung empfohlen
       – Leistungsrückgang ggü. 2019/2020 ebenfalls in der 2. Rate 2019 oder
         ersten Rate 2020 mindernd berücksichtigen ( gesetzlich zwingend § 4 Abs.
         2a Satz 5 KHEntgG)
  FDA 2021 im Übrigen wieder dreijährig!

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  FDA 2022 – Änderung angekündigt

  Nach derzeit noch gültiger Rechtslage würde der FDA 2022 wieder auf
   2021 aufsetzen und ein Wiederanstieg nach Ende der Pandemie (???)
   würde zu ggf. hohen Abschlägen führen
  Formulierungshilfe Änderungsantrag 15 zum GVWG (10.03.2021)
  § 4 Abs. 2a KHEntgG wird folgender Satz angefügt:
  „Abweichend von Satz 1 ist der Fixkostendegressionsabschlag, der für
   die Jahre ab dem Jahr 2022 vereinbart wird, jeweils auf die …
   Leistungen anzuwenden, die im Vergleich zur Vereinbarung für das Jahr
   2019 zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigt werden, solange für das
   jeweilige Vorjahr weniger Leistungen, die mit Fallpauschalen bewertet
   werden, im Erlösbudget vereinbart wurden als für das Jahr 2019.“
  Kliniken könnten also relativ „gefahrlos“ eine Absenkung 2021
   vereinbaren
  Bei der reinen Fortschreibung (2021 = 2019) wirkt sich die Regelung gar
   nicht aus
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  Aktuell SST Westfalen-Lippe 16.07.2020 Befreiung vom FDA
  bei neuem Versorgungsauftrag „Bettenaufstockung“

  Aussagen:
       – Auch quantitative Bettenaufstockungen können zusätzliche
         Versorgungsaufträge/Abrechnungsmöglichkeiten darstellen
       – Eine neue Abrechnungsmöglichkeit liegt vor, wenn die Klinik ohne die
         Aufstockung über 100 % Auslastung geraten würde
       – Berechnung strittig
       – Befreiung im Ergebnis abgelehnt (wg. der Berechnung)
  Hierzu Antrag der Klinik auf Nichtgenehmigung
  Weiteres SST-Verfahren in W-L anhängig
  Termin April

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       Pflegebudget
       Einige Bemerkungen ohne Folie …
       Kommentare zu aktuellen SST

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  Allgemeines zur Schiedsstelle

  Immer einzelfallbezogen, nie allgemeinverbindlich
  Kann durch Behörde oder Gericht korrigiert werden
  Die Schiedsstelle entscheidet nur die streitigen Fragen und liefert kein
   umfassendes Programm
  Viele Details werden aus den Sprüchen oder Protokollen nicht deutlich,
   weil die konkreten Unterlagen nicht sichtbar sind
  Berechnungen im Detail werden häufig von den Parteien im
   Einigungswege vorgenommen und werden ebenfalls nicht sichtbar
  Die Sprechweise der SST ist teilweise sehr allgemein und
   „philosophisch“, so dass man nicht zwingend konkrete
   Handlungsanweisungen daraus herleiten kann
  Daher kann man diese hier auch nicht referieren

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  SST Bbg. - Pflegepersonal (Rechtslage 2020)

  Pflegepersonal tätigkeitsbezogen abgrenzen
  Keine Begrenzung auf bestimmte Berufsgruppen
  Umfangreiche Auslegung zu § 17b Abs. 4 KHG i.V.m. PflPKAbgrV,
   PflBVhV
  Vertragsparteien auf Bundesebene haben keine Begrenzung auf
   Berufsgruppen vorgenommen
  Kein Ausschluss für Personen ohne Berufsabschluss sowie mit
   geringerer Ausbildungsdauer als 1 Jahr

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  SST Bbg, Pflegepersonal – vollständig oder anteilig?

  Differenzierung vollständiger und anteiliger Anerkennung
       – Vollzuordnung:
              • Pflegedienst auf Normal-, Intensivstationen, Dialyseabteilungen.
              • Begründung PflPersKostAbgrV + InEK Matrix: Modul vollständig auszugliedern
              • Auch PDL, Pflege- und (auch nicht examimiertes) Pflegehilfspersonal („Dienst am
                Krankenbett“)
              • Schüler und Stationssekretärinnen, insoweit, als sie auf die Besetzung der
                Stationen mit Pflegepersonal angerechnet werden.
              • „Pauschalierend-aufrundende“ Zuordnung auch dann, wenn dieses
                Personal non-pflegerische Tätigkeiten ausübt
       – Bei allem sonstigen Personal ist die Zuordnung differenzierend gemäß
         dem Anteil ihrer pflegerischen Tätigkeit auf Station

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  SST Bbg. Physio- und Ergotherapeuten

  Grundsätzlich Anerkennung pflegerischer Teile denkbar
  Merke: kein Pauschalausschluss der Therapeuten
  Prüfen, ob sie neben den erbrachten medizinischen
   Behandlungsleistungen noch pflegerische Tätigkeiten erbringen
  Plausibilisierung erforderlich, aber auch ausreichend
  Hohe Anforderungen
  Plausibilisierung sei im Verfahren nicht erfolgt
  Was das genau heißt, ist dem Spruch nicht zu entnehmen
  Laut SST Bbg. nicht ausreichend
       – Bezugnahme auf Ausbildungsordnungen
       – OPS-Vorgaben

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  SST Bbg. Sonstige Anteilige Berufe

  „Keine Berufsgruppe ist von vorneherein ausgeschlossen“
  „sofern sie anteilig in der unmittelbaren Patientenversorgung auf
   bettenführenden Stationen tätig sind und typische pflegerische
   Tätigkeiten ausüben, wie auch Pflegekräfte sie ausüben“
  BuFDi‘s, FSS, sonstige Helfer
  Anteile zu bemessen
  Vom Krankenhaus plausibel darzustellen im Sinne einer Bemessung
   bzw. Schätzung der Anteile (s. noch unten)

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  Sonstige Berufe und ohne Berufsabschluss 2020

  Diese sind im Pflegebudget enthalten
  Die Empfehlung vom 18.12.2020 für 2020 ist keine verbindliche Norm
  Sondern ein „rechtliches Nullum“
  Eine bloße Empfehlung kann nur Bedeutung erlangen durch freiwillige
   Befolgung durch die Vertragspartner
  Somit schadet das Fehlen einer mindestens einjährigen Ausbildung nicht

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  SST Bbg. – Hinzuziehung Dritter

  Einsatz in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden
   Stationen und typisch pflegerische Tätigkeiten
  Schriftliche Rechnungen
  Plausibilität
  Ausweis der Dienstleistungen, Zeiträume
  Abgrenzung DRG-finanzierter Tätigkeiten (ggf.
   Speisenversorgung/Wäscheversorgung)
  Im entschiedenen Fall wurde das lt. SST aus den Rechnungen nicht
   deutlich bzw. war nicht ausreichend erläutert
  SST wäre für ergänzende Angaben offen gewesen

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  SST Bbg. – Patiententransporte durch Dritte

  Wegbegleitung außerhalb der Station nicht anerkannt
  Die Einsätze hinzugezogener Dritter können nur dann, wenn sie
   innerhalb bettenführender Stationen erfolgen (und auch nur dann, wenn
   es sich um typische Tätigkeiten handelt, wie auch Pflegekräfte sie
   ausüben), als pflegepersonalentlastende Maßnahme anerkannt
   werden (sie können nicht hingegen dem Pflegebudget zugeordnet
   werden, wie in der PflPersKostAbgrV klargestellt ist: siehe deren Anlage
   2 Nr. 1 am Ende und Nr. 3 am Ende sowie Anlage 3 Nr. 3.15).
  

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  SST Bbg. Leiharbeit - Tarifvergütung

  § 6a Abs. 2 Satz 9: Deckelung auf „das tarifvertraglich vereinbarte
   Arbeitsentgelt für das Pflegepersonal mit direktem Arbeitsverhältnis“
  „hat unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Regelung u.a. zur
   Qualifikation und Berufserfahrung einer entsprechend beim
   Krankenhaus beschäftigten Arbeitskraft zu erfolgen“
  Wohl relativ konkret auf die Leiharbeitnehmer bezogen
  Nicht zu vergleichen mit Durchschnittsgehältern des Hauses
  Auch nicht mit denen sämtlicher Mitarbeiter des Krankenhauses im
   Pflegebereich
  
  Tarifsimulation wird wohl erforderlich sein
  Hier möglichst konkret und vollständig simulieren incl. alle Lohnfaktoren
   und auch realer Ausfallzeiten der Leiharbeitnehmer

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  SST Bbg. - Plausibilisierung

  Schritt 1: Primäre Verpflichtung des Krankenhausträgers
       – Anlagen 1.2 und 1.3 für 2020 vorlegen
       – Bei nur anteiliger Tätigkeit anhand von z.B. Tätigkeitsbeschreibungen
         plausibel machen
  Schritt 2: Anforderung weiterer Unterlagen/Auskünfte durch KK
       – Im Einzelfall erforderlich?; Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
       – „Die Menge an Unterlagen, die die KKn anfordern können, ist bei alledem durch die
            Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des gegenseitigen Vertrauens begrenzt
            (vgl. Prot. v. 19.08.2020 S. 5 f. = KrV 2020 S. 214 ff., 216 unter B.3.d u. e). Die KKn
            dürfen Nachweise nicht für jede Ausgabe fordern. Vielmehr müssen sie sich im
            Grundsatz damit begnügen, dass das Krankenhaus seine Angaben durch geeignete
            Unterlagen plausibel macht. Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass dem Anliegen
            der KKn, Doppelfinanzierungen auszuschließen, und der Anforderung hierauf
            bezogener Unterlagen großes Gewicht beizumessen ist.
  Bei Erfüllung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit Lieferung des
   Hauses

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  SST Bbg. – nochmals Nachfordern von Unterlagen durch KK

  Setzt konkreten Anlass voraus in atypischen Einzelfällen
  Anforderung darf nicht der Regelfall sein
  Z.B. wesentlich höhere Ausgaben – aber nicht, wenn das KH dafür eine
   plausible Erklärung gibt
  Forderung nach umfassenden Ausgabenbelegen nur ausnahmsweise;
   wenn KH „ohne plausible Erklärung mit vom Vorjahr erheblich
   abweichenden Kostenpositionen agiert“ und damit dem
   „Vertrauensverhältnis die Grundlage entzogen ist“

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  SST Bbg. – Plausibilisierung anteilig tätiger Kräfte

  Tätigkeitsbeschreibungen
  Hinweise aus Ausbildungs- und Prüfungsordnungen („dies allerdings nur
   mit höchster Vorsicht“)

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  SST Bbg. - Testat

  Gemeint ist hier: Freiwillige Vorlage des nicht verpflichtenden Testats
   2019 in der Verhandlung 2020
  „unterstützende Kraft“
  Keine Freistellung von den o.g. Vorlagepflichten
  Ob dem gem. § 6a Abs. 3 Satz 3 KHEntgG verpflichtend vorzulegenden
   Testat eine höherwertige Funktion zukommt, war nicht näher zu erörtern

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  SST Bbg. Gesamtzahl der VK

  Steigerung der Anzahl der Pflege-VK wird seitenlang diskutiert und
   letztlich pro KH entschieden
  Die SST prüft hier nur, ob die Steigerung der VK wirklich stattgefunden
   hat
  Die Wirtschaftlichkeit prüft sie nicht und dürfte das auch nicht

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  SST Bbg. – Pflegeentlastende Maßnahmen

  1. Nur Maßnahmen, die ab 01.01.2019 ergriffen wurden?
       – SST bezieht sich auf das Inkrafttreten zum 01.01.2019 und sieht darin eine
         „Stichtagsregelung“
       – Eigene Bewertung: Eine Stichtagsregelung sähe völlig anders aus und ist
         weit und breit nicht zu erkennen
       – Im Gegenteil hat der Gesetzgeber die Fortführung bereits begonnener
         Maßnahme ausdrücklich ohne zeitliche Begrenzung fördern wollen
       – Vgl. auch Vorbehalt SST Sachsen, Stichtagsregelung noch vertieft zu prüfen
         (s. noch unten)
  2. Pflegeentlastung nur innerhalb der bettenführenden Station
       – Bewertung: das ergibt sich für die Pflegeentlastung gerade nicht aus dem
         Gesetz

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  SST Brandenburg – Instandhaltungszuschlag

  Ausgangspunkt § 17 Abs. 4b KHG: Instandhaltungskosten „im
   Pflegesatz zu berücksichtigen“
  SST Brandenburg: „Pflegebudget ist kein Pflegesatz“
  Anm:
       – Hier wird die Definition des Pflegesatzes in § 2 Abs. Nr. 4 KHG übersehen:
       – Pflegesätze sind „die (= alle!) Entgelte der Benutzer für stationäre und
         teilstationäre Leistungen des Krankenhauses“
       – Pflegebudget und Pflegeentgeltwert sind sehr wohl ein Entgelt und
         somit zweifelsfrei „Pflegesatz“
       – Daher ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes der
         Instandhaltungszuschlag zu erheben
       – Dieses Ergebnis ist auch rechnerisch richtig, weil die 1,1 % in die Budgets
         vor DRG pauschal eingerechnet wurden und davon jetzt ca. 20 %
         Pflegeanteil fehlen

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  SST Hessen – Protokoll (ohne Datum)

  Kein Beschluss
  Genehmigung oder Gerichtsurteil wird es dazu nicht geben
  Aber einige Hinweise zu den Rechtauffassungen – „mit dem Co-
   Vorsitzenden abgestimmt“

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  SST Hessen – Auffassungen Pflegepersonal

  Ziff. 1 der Empfehlung 2020 – Orientierung an den Berufsgruppen der
   PpUGV für Pflege auf Station sei sachgerecht und „anzuwenden“
       – Anmerkung: die SST Hessen setzt sich hier in eindeutigen Widerspruch zur
         SST Brandenburg
       – „rechtliches Nullum“, s.o.
       – Wie soll ein „rechtliches Nullum“ denn „angewandt“ werden
       – Rätselhaft ist, wie diese Auffassung „mit dem Co-Vorsitzenden“ abgestimmt
         sein kann
  Ziff. 2 der Empfehlung 2020 – Orientierung an VK-Zahlen des Jahres
   2018 – verstoße gegen geltendes Recht
    – Anm: Was soll daraus jetzt folgen, wenn „Ziffer 1“ der Empfehlung
       „angewandt“ wird?
  Pflegepersonalkosten für die Normal-, Intensiv- und Dialysestationen sowie im
   Bereich der bf. Patientenaufnahme tätigen Pflegekräfte seien „vollständig
   auszugliedern“
    – Anm.: gemeint wohl: vollständig im Pflegebudget zu berücksichtigen
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  SST Hessen – weitere Punkte

  Mehrwertsteuer auf Leiharbeit nicht zu berücksichtigen
  „Stichtagsregelung“ 01.01.2019 für pflegeentlastende Maßnahmen
   anwendbar
       – Anmerkung s.o., Stichtagsregelung liegt nicht vor
  Digitalisierung Patientenakte und Visitenwagen grds. „entlastungsfähig“
  Instandhaltungszuschlag wird nicht gewährt in 2020, weil
   Digitalisierungsmaßnahmen erst im Laufe 2020 implementiert
       – Anmerkung: anscheinend wird der Instandhaltungszuschlag auf Anlagegüter
         im Zuge der Pflegeentlastung ab 2021 gewährt

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  SST Sachsen, Hinweis- und Auflagenbeschluss 12.03.2021

  Sonstige und ohne Berufsabschluss sind nicht auf Basis 2018 zu
   betrachten (Verstoß gegen § 6a Abs. 2 KHEntgG - Vorjahr)
  Tätigkeitsbezogene Abgrenzung, nicht nach Berufsgruppen
  Keine Begrenzung auf mindestens einjährig ausgebildete Personen
  KH muss das jeweilige Tätigkeitsfeld mit konkreten Angaben belegen
  Frage einer Stichtagsregelung 01.01.2019 (Pflegeentlastung) bedarf
   noch vertiefter Betrachtung durch die SST
  Instandhaltungspauschale 1,1 % abgelehnt
  Auflagen
       – AG KK: Übersicht der nach ihrer Ansicht noch vorzulegenden Unterlagen
         unter Mitteilung der Notwendigkeit für das Pflegebudget
       – AS KH: betr. pflegentlastende Maßnahme substantiiert zu den Ausführungen
         der AG Stellung nehmen

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  Generell Anmerkung zur Datenlieferung - Datenschutz

  Im Zusammenhang mit den einschränkenden Auffassungen der
   Schiedsstellen ist auch der Datenschutz zu beachten
  Dieser steht i.d.R. auch der Lieferung „pseudonymisierter“ Daten
   entgegen
  Vor Abgabe von Unterlagen datenschutzrechtliche Prüfung durchführen!
  Diese ist ggf. auch der Schiedsstelle vorzulegen

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  Pflegeentgeltwert – kein Benchmark!

  Der Pflegeentgeltwert ist eine mathematische Restgröße
  Inhalte und EUR dürfen nur beim Pflegebudget verhandelt werden
  Hierbei wird die Wirtschaftlichkeit nicht geprüft (§ 6a Abs. 2 Satz 5
   KHEntgG)
  Rechenergebnis – Division des Pflegebudgets durch BWR
  Der Pflegeentgeltwert ist darüber hinaus kein Verhandlungsgegenstand
  Es gibt keinen Benchmark zum Pflegeentgeltwert
  Das Thema hatten wir schon bei den krankenhausindividuellen
   Basisfallwerten bis 2009 sowie bei PEPP
  Abgesehen von dem formalen Ansatz ist der Pflegeentgeltwert natürlich
   das krankenhausindividuelle Entgelt schlechthin und nach derzeitiger
   Gesetzeslage auch keinem Vergleich zugänglich (anders als z.B. PEPP
   ab 2020)

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  Pflegebudget 2021 - Änderungsvereinbarung

  Hier ist die „Konkretisierung der Berufsgruppen“ sowie die Behandlung
   der sonstigen Pflegekräfte und ohne Berufsabschluss von den
   Spitzenverbänden als verbindliche Regelung formuliert
  Wenn allerdings diese „Konkretisierung“ gegen §§ 17 Abs. 4b KHG, 6a
   KHEntgG verstößt (Tätigkeitsbezug), dann ist die
   Änderungsvereinbarung nichtig und kann von den Verwaltungsgerichten
   verworfen werden
  Dies gilt insbesondere auch für den Rückgriff auf den Bestand 2018
   bei den sonstigen und ohne, die bereits mehrfach von SST als
   rechtswidrig eingestuft wurde (Verstoß gegen Vorjahresanknüpfung)
  D.h., es sind nach Auffassung der SST ALLE „sonstigen“ VK
   einzurechnen, sowohl die bis 2018 als auch die ab 2019 eingestellten
  Weiteres Schicksal der Änderungsvereinbarung offen

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  …. Noch Fragen?

  2 Möglichkeiten:
  Fragen Sie JETZT!
  Schicken Sie uns eine e-mail im Nachgang

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  Kontaktadresse

 Dr. Christoph Seiler
 Senior Partner
 SEUFERT Rechtsanwälte
 Tel.: 089 – 29033 117
 Mobil: 0170-226 1084
 Ich bin auf WhatsApp!
 seiler@seufert-law.de
 Residenzstraße 12
 80333 München

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