Krankenhaus-Entgeltverhandlungen 2020/2021 DRG-Häuser - Stand März 2021 aktualisiert DRG-Forum
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MÜNCHEN LEIPZIG Krankenhaus-Entgeltverhandlungen 2020/2021 DRG-Häuser Stand März 2021 aktualisiert DRG-Forum RA Dr. Christoph Seiler seiler@seufert-law.de
MÜNCHEN – LEIPZIG SEUFERT Rechtsanwälte Gesundheitsbereich Gesamt 45 Rechtsanwälte München – Leipzig Mehrere Teams von 24 + ... Anwälten und weiteren jur. Mitarbeitern im Krankenhausrecht im engeren Sinn (KHG, KHEntgG, SGB V etc.) – Laufend über 100 Kliniken in allen Bundesländern – Entgeltverhandlungen – Krankenhausplan/Versorgungsverträge – Abrechnungsstreitigkeiten MDK etc. Unsere Leistungen im Entgeltbereich – Vorbereitung, Workshops – Entgeltverhandlungen – Schiedsstellen – Genehmigungsverfahren – Klageverfahren member of advoc international network of independent law firms Folie 2
MÜNCHEN – LEIPZIG Stand der Gesetzgebung Referent hat es aufgegeben, einen Überblick über die Gesetzesänderungen des letzten Jahres zu zeigen Vgl. Folie 14 Herr Heumann Brandaktuell: – Es gibt Neuigkeiten zum FDA 2022 ff. (s. noch unten) – Es gibt Neuigkeiten zum Ganzjahresausgleich 2021 (s. noch unten) member of advoc international network of independent law firms Folie 3
MÜNCHEN – LEIPZIG DRG-Verhandlung 2020 in Zeiten von Corona Grundsätzliches Umdenken Vereinbarte DRG-Budgets waren noch nie Bargeld, sondern nur Basis für Ausgleiche und Abschläge Das verstärkt sich in 2020 erheblich - Nur Bares ist Wahres Das „wahre“ DRG-Budget 2020 – aus Ist-Erlöse aus DRG, – Ist-Erlöse Freihaltepauschalen nach § 21 Abs. 1, 1a KHG – Ist-Erlösausgleich nach § 21 Abs. 11 KHG („Gesamtjahresausgleich“) Die vereinbarten Mengen 2020 sind in ihrer Bedeutung deutlich reduziert – Keine Basis für Mengenausgleich 2020 (§ 4 Abs. 3 KHEntgG ausgesetzt) – Keine Basis für FDA 2021 member of advoc international network of independent law firms Folie 4
MÜNCHEN – LEIPZIG DRG-Verhandlung 2021 Vereinbarte Mengen sind sicher von Bedeutung für den FDA 2021 (Vergleich 2019) Und sonst? Nach aktueller Rechtslage wäre die VB 2021 Basis für FDA 2022 Zwei Änderungen – Änderung § 4 Abs. 2a, FDA ab 2022, s. noch unten – Erlösausgleiche 2021 sollen nach Referentenentwurf BMG neu gestaltet werden ähnlich § 21 Abs. 11 KHG für 2020 Heißt im Ergebnis nach Umsetzung der Änderungsvorschläge – VB 2021 keine Basis für Erlösausgleiche 2021 (§ 4 Abs. 3 KHEntgG weiter ausgesetzt) – VB 2021 keine Basis für FDA 2022 S. nächste Folie member of advoc international network of independent law firms Folie 5
MÜNCHEN – LEIPZIG Exkurs: Mengenausgleich 2021 nach Referentenentwurf (Rechtsverordnung nach § 23 KHG) Alles Entwurf! Auftrag: Vereinbarung auf Bundesebene bis 30.11.2021 (!) Eckpunkte der Vorgaben (nur beispielhaft): Nur Ist-Ausgleich (vereinbarte Menge unerheblich) Ausgleich inkl. Freihaltepauschalen Ausgeglichen werden Minder-, aber auch Mehrerlöse, soweit sie auf Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1a KHG für das Jahr 2021 zurückzuführen sind Spanne zwischen 75 und 95 % des Erlösrückgangs Erlösausgleich kann von Krankenhaus oder Kassen beantragt werden Die Regelung ist äußerst komplex und umständlich und kann hier nicht im Detail erörtert werden Schiedsstellenfähig member of advoc international network of independent law firms Folie 6
MÜNCHEN – LEIPZIG Versorgungsauftrag: Bundesverwaltungsgericht 26.02.2020 Erfüllung des Versorgungsauftrags durch Einsatz von Ärzten eines anderen Krankenhauses Leitsatz: Ein Krankenhaus kann die zur Aufnahme in den Krankenhausplan erforderliche personelle Leistungsfähigkeit auch mit ärztlichem Personal sicher- stellen, das von einem anderen Krankenhaus zur Verfügung gestellt wird. Voraussetzung ist, dass die jederzeitige Verfügbarkeit des zur Erfüllung des Versorgungsauftrags notwendigen ärztlichen Personals im Krankenhaus auf Dauer rechtlich gesichert ist. Außerdem muss gewährleistet sein, dass dieselben Qualitätsstandards eingehalten werden wie bei der Erbringung der Krankenhausleistungen durch eigenes ärztliches Personal. Entschieden für Krankenhausplan Schlägt aber auch durch auf Budgetverhandlungen und auf die Abrechnungsebene § 11 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG: Vereinbarung „unter Beachtung des Versorgungsauftrages“ member of advoc international network of independent law firms Folie 7
MÜNCHEN – LEIPZIG Keine Mehrleistung bei Umwandlung Belegabteilung Umwandlung Beleg- zu Hauptabteilung Abschlagsbefreit beim MLA (VG Würzburg, Urt. v. 22.10.2018) Keine „Mehrleistung“ Insoweit gute Chancen auch beim FDA Bestätigt durch Bay. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2020 (12 ZB 19/298) Hinweis BayVGH: beim FDA fällt „erst recht“ kein Abschlag an, weil die Kostenerhöhungen im ÄD keine Fixkosten sind Rechtskräftig member of advoc international network of independent law firms Folie 8
MÜNCHEN – LEIPZIG Keine Mehrleistung bei Wanderung von E3 nach E1 Wanderungen von E3 nach E1 sind keine Mehrleistungen Dies gilt jedenfalls dann, wenn die „Gruppierung“ nach E1 oder E3 aus „rein abrechnungstechnischen Gründen“ (hier: Verweildauer) erfolgt Vgl. ThürLVwA, April 2020 Noch nicht gerichtlich bestätigt member of advoc international network of independent law firms Folie 9
MÜNCHEN – LEIPZIG FDA 2020 - Übersicht FDA 2020 Bezugsgröße Vereinbarung 2019 (CAVE! Doppelzahlung droht in 2021 (s.u.)) Dreijährige Dauer? • FDA 2018 gilt in 2018 und 2019 • FDA 2019 gilt in 2019 und 2021 • keine Vorjahresraten in 2020 zu bezahlen • FDA 2020 ist ggf. zu vereinbaren, gilt in 2021 und 2022 • FDA 2021 wird wieder dreijährig (derzeitiger Gesetzesstand) Ausnahmen neu (ggü. 2019) • Neurologische Frühreha • COVID-Mehrleistungen • Härtefälle member of advoc international network of independent law firms Folie 10
MÜNCHEN – LEIPZIG FDA 2021 Vorjahre: – Eine „dritte Rate 2018“ gibt es nicht (Zweijährigkeit) – 2. Rate 2019 ist in 2021 „falsch hoch“ wegen Umstellung auf aDRG- Katalog – der Anteil der Pflegeleistungen an den Mehrleistungen ist nicht mehr vorhanden - Kürzung empfohlen – Leistungsrückgang ggü. 2019/2020 ebenfalls in der 2. Rate 2019 oder ersten Rate 2020 mindernd berücksichtigen ( gesetzlich zwingend § 4 Abs. 2a Satz 5 KHEntgG) FDA 2021 im Übrigen wieder dreijährig! member of advoc international network of independent law firms Folie 11
MÜNCHEN – LEIPZIG FDA 2022 – Änderung angekündigt Nach derzeit noch gültiger Rechtslage würde der FDA 2022 wieder auf 2021 aufsetzen und ein Wiederanstieg nach Ende der Pandemie (???) würde zu ggf. hohen Abschlägen führen Formulierungshilfe Änderungsantrag 15 zum GVWG (10.03.2021) § 4 Abs. 2a KHEntgG wird folgender Satz angefügt: „Abweichend von Satz 1 ist der Fixkostendegressionsabschlag, der für die Jahre ab dem Jahr 2022 vereinbart wird, jeweils auf die … Leistungen anzuwenden, die im Vergleich zur Vereinbarung für das Jahr 2019 zusätzlich im Erlösbudget berücksichtigt werden, solange für das jeweilige Vorjahr weniger Leistungen, die mit Fallpauschalen bewertet werden, im Erlösbudget vereinbart wurden als für das Jahr 2019.“ Kliniken könnten also relativ „gefahrlos“ eine Absenkung 2021 vereinbaren Bei der reinen Fortschreibung (2021 = 2019) wirkt sich die Regelung gar nicht aus member of advoc international network of independent law firms Folie 12
MÜNCHEN – LEIPZIG Aktuell SST Westfalen-Lippe 16.07.2020 Befreiung vom FDA bei neuem Versorgungsauftrag „Bettenaufstockung“ Aussagen: – Auch quantitative Bettenaufstockungen können zusätzliche Versorgungsaufträge/Abrechnungsmöglichkeiten darstellen – Eine neue Abrechnungsmöglichkeit liegt vor, wenn die Klinik ohne die Aufstockung über 100 % Auslastung geraten würde – Berechnung strittig – Befreiung im Ergebnis abgelehnt (wg. der Berechnung) Hierzu Antrag der Klinik auf Nichtgenehmigung Weiteres SST-Verfahren in W-L anhängig Termin April member of advoc international network of independent law firms Folie 13
MÜNCHEN – LEIPZIG Pflegebudget Einige Bemerkungen ohne Folie … Kommentare zu aktuellen SST member of advoc international network of independent law firms Folie 14
MÜNCHEN – LEIPZIG Allgemeines zur Schiedsstelle Immer einzelfallbezogen, nie allgemeinverbindlich Kann durch Behörde oder Gericht korrigiert werden Die Schiedsstelle entscheidet nur die streitigen Fragen und liefert kein umfassendes Programm Viele Details werden aus den Sprüchen oder Protokollen nicht deutlich, weil die konkreten Unterlagen nicht sichtbar sind Berechnungen im Detail werden häufig von den Parteien im Einigungswege vorgenommen und werden ebenfalls nicht sichtbar Die Sprechweise der SST ist teilweise sehr allgemein und „philosophisch“, so dass man nicht zwingend konkrete Handlungsanweisungen daraus herleiten kann Daher kann man diese hier auch nicht referieren member of advoc international network of independent law firms Folie 16
MÜNCHEN – LEIPZIG SST Bbg. - Pflegepersonal (Rechtslage 2020) Pflegepersonal tätigkeitsbezogen abgrenzen Keine Begrenzung auf bestimmte Berufsgruppen Umfangreiche Auslegung zu § 17b Abs. 4 KHG i.V.m. PflPKAbgrV, PflBVhV Vertragsparteien auf Bundesebene haben keine Begrenzung auf Berufsgruppen vorgenommen Kein Ausschluss für Personen ohne Berufsabschluss sowie mit geringerer Ausbildungsdauer als 1 Jahr member of advoc international network of independent law firms Folie 18
MÜNCHEN – LEIPZIG SST Bbg, Pflegepersonal – vollständig oder anteilig? Differenzierung vollständiger und anteiliger Anerkennung – Vollzuordnung: • Pflegedienst auf Normal-, Intensivstationen, Dialyseabteilungen. • Begründung PflPersKostAbgrV + InEK Matrix: Modul vollständig auszugliedern • Auch PDL, Pflege- und (auch nicht examimiertes) Pflegehilfspersonal („Dienst am Krankenbett“) • Schüler und Stationssekretärinnen, insoweit, als sie auf die Besetzung der Stationen mit Pflegepersonal angerechnet werden. • „Pauschalierend-aufrundende“ Zuordnung auch dann, wenn dieses Personal non-pflegerische Tätigkeiten ausübt – Bei allem sonstigen Personal ist die Zuordnung differenzierend gemäß dem Anteil ihrer pflegerischen Tätigkeit auf Station member of advoc international network of independent law firms Folie 19
MÜNCHEN – LEIPZIG SST Bbg. Physio- und Ergotherapeuten Grundsätzlich Anerkennung pflegerischer Teile denkbar Merke: kein Pauschalausschluss der Therapeuten Prüfen, ob sie neben den erbrachten medizinischen Behandlungsleistungen noch pflegerische Tätigkeiten erbringen Plausibilisierung erforderlich, aber auch ausreichend Hohe Anforderungen Plausibilisierung sei im Verfahren nicht erfolgt Was das genau heißt, ist dem Spruch nicht zu entnehmen Laut SST Bbg. nicht ausreichend – Bezugnahme auf Ausbildungsordnungen – OPS-Vorgaben member of advoc international network of independent law firms Folie 20
MÜNCHEN – LEIPZIG SST Bbg. Sonstige Anteilige Berufe „Keine Berufsgruppe ist von vorneherein ausgeschlossen“ „sofern sie anteilig in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen tätig sind und typische pflegerische Tätigkeiten ausüben, wie auch Pflegekräfte sie ausüben“ BuFDi‘s, FSS, sonstige Helfer Anteile zu bemessen Vom Krankenhaus plausibel darzustellen im Sinne einer Bemessung bzw. Schätzung der Anteile (s. noch unten) member of advoc international network of independent law firms Folie 21
MÜNCHEN – LEIPZIG Sonstige Berufe und ohne Berufsabschluss 2020 Diese sind im Pflegebudget enthalten Die Empfehlung vom 18.12.2020 für 2020 ist keine verbindliche Norm Sondern ein „rechtliches Nullum“ Eine bloße Empfehlung kann nur Bedeutung erlangen durch freiwillige Befolgung durch die Vertragspartner Somit schadet das Fehlen einer mindestens einjährigen Ausbildung nicht member of advoc international network of independent law firms Folie 22
MÜNCHEN – LEIPZIG SST Bbg. – Hinzuziehung Dritter Einsatz in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen und typisch pflegerische Tätigkeiten Schriftliche Rechnungen Plausibilität Ausweis der Dienstleistungen, Zeiträume Abgrenzung DRG-finanzierter Tätigkeiten (ggf. Speisenversorgung/Wäscheversorgung) Im entschiedenen Fall wurde das lt. SST aus den Rechnungen nicht deutlich bzw. war nicht ausreichend erläutert SST wäre für ergänzende Angaben offen gewesen member of advoc international network of independent law firms Folie 23
MÜNCHEN – LEIPZIG SST Bbg. – Patiententransporte durch Dritte Wegbegleitung außerhalb der Station nicht anerkannt Die Einsätze hinzugezogener Dritter können nur dann, wenn sie innerhalb bettenführender Stationen erfolgen (und auch nur dann, wenn es sich um typische Tätigkeiten handelt, wie auch Pflegekräfte sie ausüben), als pflegepersonalentlastende Maßnahme anerkannt werden (sie können nicht hingegen dem Pflegebudget zugeordnet werden, wie in der PflPersKostAbgrV klargestellt ist: siehe deren Anlage 2 Nr. 1 am Ende und Nr. 3 am Ende sowie Anlage 3 Nr. 3.15). member of advoc international network of independent law firms Folie 24
MÜNCHEN – LEIPZIG SST Bbg. Leiharbeit - Tarifvergütung § 6a Abs. 2 Satz 9: Deckelung auf „das tarifvertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt für das Pflegepersonal mit direktem Arbeitsverhältnis“ „hat unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Regelung u.a. zur Qualifikation und Berufserfahrung einer entsprechend beim Krankenhaus beschäftigten Arbeitskraft zu erfolgen“ Wohl relativ konkret auf die Leiharbeitnehmer bezogen Nicht zu vergleichen mit Durchschnittsgehältern des Hauses Auch nicht mit denen sämtlicher Mitarbeiter des Krankenhauses im Pflegebereich Tarifsimulation wird wohl erforderlich sein Hier möglichst konkret und vollständig simulieren incl. alle Lohnfaktoren und auch realer Ausfallzeiten der Leiharbeitnehmer member of advoc international network of independent law firms Folie 25
MÜNCHEN – LEIPZIG SST Bbg. - Plausibilisierung Schritt 1: Primäre Verpflichtung des Krankenhausträgers – Anlagen 1.2 und 1.3 für 2020 vorlegen – Bei nur anteiliger Tätigkeit anhand von z.B. Tätigkeitsbeschreibungen plausibel machen Schritt 2: Anforderung weiterer Unterlagen/Auskünfte durch KK – Im Einzelfall erforderlich?; Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – „Die Menge an Unterlagen, die die KKn anfordern können, ist bei alledem durch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des gegenseitigen Vertrauens begrenzt (vgl. Prot. v. 19.08.2020 S. 5 f. = KrV 2020 S. 214 ff., 216 unter B.3.d u. e). Die KKn dürfen Nachweise nicht für jede Ausgabe fordern. Vielmehr müssen sie sich im Grundsatz damit begnügen, dass das Krankenhaus seine Angaben durch geeignete Unterlagen plausibel macht. Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass dem Anliegen der KKn, Doppelfinanzierungen auszuschließen, und der Anforderung hierauf bezogener Unterlagen großes Gewicht beizumessen ist. Bei Erfüllung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit Lieferung des Hauses member of advoc international network of independent law firms Folie 26
MÜNCHEN – LEIPZIG SST Bbg. – nochmals Nachfordern von Unterlagen durch KK Setzt konkreten Anlass voraus in atypischen Einzelfällen Anforderung darf nicht der Regelfall sein Z.B. wesentlich höhere Ausgaben – aber nicht, wenn das KH dafür eine plausible Erklärung gibt Forderung nach umfassenden Ausgabenbelegen nur ausnahmsweise; wenn KH „ohne plausible Erklärung mit vom Vorjahr erheblich abweichenden Kostenpositionen agiert“ und damit dem „Vertrauensverhältnis die Grundlage entzogen ist“ member of advoc international network of independent law firms Folie 27
MÜNCHEN – LEIPZIG SST Bbg. – Plausibilisierung anteilig tätiger Kräfte Tätigkeitsbeschreibungen Hinweise aus Ausbildungs- und Prüfungsordnungen („dies allerdings nur mit höchster Vorsicht“) member of advoc international network of independent law firms Folie 28
MÜNCHEN – LEIPZIG SST Bbg. - Testat Gemeint ist hier: Freiwillige Vorlage des nicht verpflichtenden Testats 2019 in der Verhandlung 2020 „unterstützende Kraft“ Keine Freistellung von den o.g. Vorlagepflichten Ob dem gem. § 6a Abs. 3 Satz 3 KHEntgG verpflichtend vorzulegenden Testat eine höherwertige Funktion zukommt, war nicht näher zu erörtern member of advoc international network of independent law firms Folie 29
MÜNCHEN – LEIPZIG SST Bbg. Gesamtzahl der VK Steigerung der Anzahl der Pflege-VK wird seitenlang diskutiert und letztlich pro KH entschieden Die SST prüft hier nur, ob die Steigerung der VK wirklich stattgefunden hat Die Wirtschaftlichkeit prüft sie nicht und dürfte das auch nicht member of advoc international network of independent law firms Folie 30
MÜNCHEN – LEIPZIG SST Bbg. – Pflegeentlastende Maßnahmen 1. Nur Maßnahmen, die ab 01.01.2019 ergriffen wurden? – SST bezieht sich auf das Inkrafttreten zum 01.01.2019 und sieht darin eine „Stichtagsregelung“ – Eigene Bewertung: Eine Stichtagsregelung sähe völlig anders aus und ist weit und breit nicht zu erkennen – Im Gegenteil hat der Gesetzgeber die Fortführung bereits begonnener Maßnahme ausdrücklich ohne zeitliche Begrenzung fördern wollen – Vgl. auch Vorbehalt SST Sachsen, Stichtagsregelung noch vertieft zu prüfen (s. noch unten) 2. Pflegeentlastung nur innerhalb der bettenführenden Station – Bewertung: das ergibt sich für die Pflegeentlastung gerade nicht aus dem Gesetz member of advoc international network of independent law firms Folie 31
MÜNCHEN – LEIPZIG SST Brandenburg – Instandhaltungszuschlag Ausgangspunkt § 17 Abs. 4b KHG: Instandhaltungskosten „im Pflegesatz zu berücksichtigen“ SST Brandenburg: „Pflegebudget ist kein Pflegesatz“ Anm: – Hier wird die Definition des Pflegesatzes in § 2 Abs. Nr. 4 KHG übersehen: – Pflegesätze sind „die (= alle!) Entgelte der Benutzer für stationäre und teilstationäre Leistungen des Krankenhauses“ – Pflegebudget und Pflegeentgeltwert sind sehr wohl ein Entgelt und somit zweifelsfrei „Pflegesatz“ – Daher ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes der Instandhaltungszuschlag zu erheben – Dieses Ergebnis ist auch rechnerisch richtig, weil die 1,1 % in die Budgets vor DRG pauschal eingerechnet wurden und davon jetzt ca. 20 % Pflegeanteil fehlen member of advoc international network of independent law firms Folie 32
MÜNCHEN – LEIPZIG SST Hessen – Protokoll (ohne Datum) Kein Beschluss Genehmigung oder Gerichtsurteil wird es dazu nicht geben Aber einige Hinweise zu den Rechtauffassungen – „mit dem Co- Vorsitzenden abgestimmt“ member of advoc international network of independent law firms Folie 33
MÜNCHEN – LEIPZIG SST Hessen – Auffassungen Pflegepersonal Ziff. 1 der Empfehlung 2020 – Orientierung an den Berufsgruppen der PpUGV für Pflege auf Station sei sachgerecht und „anzuwenden“ – Anmerkung: die SST Hessen setzt sich hier in eindeutigen Widerspruch zur SST Brandenburg – „rechtliches Nullum“, s.o. – Wie soll ein „rechtliches Nullum“ denn „angewandt“ werden – Rätselhaft ist, wie diese Auffassung „mit dem Co-Vorsitzenden“ abgestimmt sein kann Ziff. 2 der Empfehlung 2020 – Orientierung an VK-Zahlen des Jahres 2018 – verstoße gegen geltendes Recht – Anm: Was soll daraus jetzt folgen, wenn „Ziffer 1“ der Empfehlung „angewandt“ wird? Pflegepersonalkosten für die Normal-, Intensiv- und Dialysestationen sowie im Bereich der bf. Patientenaufnahme tätigen Pflegekräfte seien „vollständig auszugliedern“ – Anm.: gemeint wohl: vollständig im Pflegebudget zu berücksichtigen member of advoc international network of independent law firms Folie 34
MÜNCHEN – LEIPZIG SST Hessen – weitere Punkte Mehrwertsteuer auf Leiharbeit nicht zu berücksichtigen „Stichtagsregelung“ 01.01.2019 für pflegeentlastende Maßnahmen anwendbar – Anmerkung s.o., Stichtagsregelung liegt nicht vor Digitalisierung Patientenakte und Visitenwagen grds. „entlastungsfähig“ Instandhaltungszuschlag wird nicht gewährt in 2020, weil Digitalisierungsmaßnahmen erst im Laufe 2020 implementiert – Anmerkung: anscheinend wird der Instandhaltungszuschlag auf Anlagegüter im Zuge der Pflegeentlastung ab 2021 gewährt member of advoc international network of independent law firms Folie 35
MÜNCHEN – LEIPZIG SST Sachsen, Hinweis- und Auflagenbeschluss 12.03.2021 Sonstige und ohne Berufsabschluss sind nicht auf Basis 2018 zu betrachten (Verstoß gegen § 6a Abs. 2 KHEntgG - Vorjahr) Tätigkeitsbezogene Abgrenzung, nicht nach Berufsgruppen Keine Begrenzung auf mindestens einjährig ausgebildete Personen KH muss das jeweilige Tätigkeitsfeld mit konkreten Angaben belegen Frage einer Stichtagsregelung 01.01.2019 (Pflegeentlastung) bedarf noch vertiefter Betrachtung durch die SST Instandhaltungspauschale 1,1 % abgelehnt Auflagen – AG KK: Übersicht der nach ihrer Ansicht noch vorzulegenden Unterlagen unter Mitteilung der Notwendigkeit für das Pflegebudget – AS KH: betr. pflegentlastende Maßnahme substantiiert zu den Ausführungen der AG Stellung nehmen member of advoc international network of independent law firms Folie 36
MÜNCHEN – LEIPZIG Generell Anmerkung zur Datenlieferung - Datenschutz Im Zusammenhang mit den einschränkenden Auffassungen der Schiedsstellen ist auch der Datenschutz zu beachten Dieser steht i.d.R. auch der Lieferung „pseudonymisierter“ Daten entgegen Vor Abgabe von Unterlagen datenschutzrechtliche Prüfung durchführen! Diese ist ggf. auch der Schiedsstelle vorzulegen member of advoc international network of independent law firms Folie 37
MÜNCHEN – LEIPZIG Pflegeentgeltwert – kein Benchmark! Der Pflegeentgeltwert ist eine mathematische Restgröße Inhalte und EUR dürfen nur beim Pflegebudget verhandelt werden Hierbei wird die Wirtschaftlichkeit nicht geprüft (§ 6a Abs. 2 Satz 5 KHEntgG) Rechenergebnis – Division des Pflegebudgets durch BWR Der Pflegeentgeltwert ist darüber hinaus kein Verhandlungsgegenstand Es gibt keinen Benchmark zum Pflegeentgeltwert Das Thema hatten wir schon bei den krankenhausindividuellen Basisfallwerten bis 2009 sowie bei PEPP Abgesehen von dem formalen Ansatz ist der Pflegeentgeltwert natürlich das krankenhausindividuelle Entgelt schlechthin und nach derzeitiger Gesetzeslage auch keinem Vergleich zugänglich (anders als z.B. PEPP ab 2020) member of advoc international network of independent law firms Folie 38
MÜNCHEN – LEIPZIG Pflegebudget 2021 - Änderungsvereinbarung Hier ist die „Konkretisierung der Berufsgruppen“ sowie die Behandlung der sonstigen Pflegekräfte und ohne Berufsabschluss von den Spitzenverbänden als verbindliche Regelung formuliert Wenn allerdings diese „Konkretisierung“ gegen §§ 17 Abs. 4b KHG, 6a KHEntgG verstößt (Tätigkeitsbezug), dann ist die Änderungsvereinbarung nichtig und kann von den Verwaltungsgerichten verworfen werden Dies gilt insbesondere auch für den Rückgriff auf den Bestand 2018 bei den sonstigen und ohne, die bereits mehrfach von SST als rechtswidrig eingestuft wurde (Verstoß gegen Vorjahresanknüpfung) D.h., es sind nach Auffassung der SST ALLE „sonstigen“ VK einzurechnen, sowohl die bis 2018 als auch die ab 2019 eingestellten Weiteres Schicksal der Änderungsvereinbarung offen member of advoc international network of independent law firms Folie 39
MÜNCHEN – LEIPZIG …. Noch Fragen? 2 Möglichkeiten: Fragen Sie JETZT! Schicken Sie uns eine e-mail im Nachgang member of advoc international network of independent law firms Folie 40
MÜNCHEN – LEIPZIG Kontaktadresse Dr. Christoph Seiler Senior Partner SEUFERT Rechtsanwälte Tel.: 089 – 29033 117 Mobil: 0170-226 1084 Ich bin auf WhatsApp! seiler@seufert-law.de Residenzstraße 12 80333 München member of advoc international network of independent law firms Folie 41
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