Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft - Hamburg.de
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BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 22/3583 22. Wahlperiode 16. 03. 21 Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Entwurf eines Hamburgischen Grundsteuergesetzes sowie Ergänzung des Haushaltsplan-Entwurfs 2021/2022 nach § 34 Landeshaushaltsordnung: Einzelplan 9.1, Finanzbehörde 1. Anlass und Zweck der Mitteilung unbebaute, baureife Grundstücke (Grundsteuer C) soll in Abweichung vom Bundesrecht die Bedürf- Im Rahmen des Gesetzespakets zur Reform der nisse Hamburgs besser abbilden; eine größere Grundsteuer auf Bundesebene wurden im Zusam- und Hamburg spezifische Abweichung vom Bun- menhang mit dem Gesetz zur Reform des Grund- desrecht ist jedoch einem späteren Änderungsge- steuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Re- setz vorbehalten, welches die fortzuschreibenden formgesetz – GrStRefG) vom 26. November 2019 Maßgaben der Baulandgewinnung in Hamburg (BGBl. I Seite 1794) sowie dem Gesetz zur Ände- noch aktualisiert berücksichtigen wird. Bis dahin rung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung gilt insoweit das Bundesrecht mit einer kleineren von baureifen Grundstücken für die Bebauung Anpassung. vom 30. November 2019 (BGBl. I Seite 1875) am 15. November 2019 die Artikel 72, 105 und 125b Die Grundsteuer soll in Hamburg nunmehr durch des Grundgesetzes geändert (BGBl. I Seite 1546). ein einfach zu administrierendes und nachvollzieh- Den Ländern wurde damit eine Abweichungsmög- bares Grundsteuergesetz modernisiert werden. lichkeit für die Grundsteuer eingeräumt (Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes). 2. Finanzielle Auswirkungen und Haushaltsab- Von dieser Gesetzgebungskompetenz wird durch wicklung das vorliegende Hamburgische Grundsteuerge- Die Erlöse der Grundsteuer werden als Gemeinde- setz für den Bereich der Grundstücke des Grund- steuer im Einzelplan 9.2 „Allgemeine Finanzwirt- vermögens (Grundsteuer B) weitreichend Ge- schaft“ in der Produktgruppe 282.01 „Steuern und brauch gemacht, um den spezifischen Belangen Finanzausgleich“ vereinnahmt und auf zwei Pro- einer Metropole gerecht zu werden. Für den Be- dukten (Grundsteuer land- und forstwirtschaftli- reich der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft cher Betrieb und Grundsteuer der übrigen Grund- (Grundsteuer A) werden nur punktuelle Änderun- stücke) abgebildet. Die Grundsteuer soll in ihrem gen vorgenommen. Ein gesonderter Hebesatz für Gesamtaufkommen aufkommensneutral sein, das 1
Drucksache 22/3583 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode heißt weder zu Mehr- oder Mindereinnahmen ge- Darüber hinaus ist die Ausbringung einer Verpflich- genüber dem bisherigen Aufkommen führen. tungsermächtigung in der Produktgruppe 281.02 „Finanzämter“ im Kontenbereich Kosten aus der Auch unter Zugrundelegung eines auf den Äquiva- laufenden Verwaltungstätigkeit in Höhe von 1,2 lenzgedanken gestützten Grundsteuermodells Millionen Euro für 2022 für die Anmietung von zu- entsteht im Zuge der Grundsteuerreform im Einzel- sätzlichen Räumen erforderlich. Derzeit wird mit plan 9.1 „Finanzbehörde“, in den Produktgruppen einem temporären zusätzlichen Bedarf im Konten- 281.01 „Steuerverwaltung (Amt 5)“ und 281.02 „Fi- bereich Kosten aus der laufenden Verwaltungs nanzämter“, ein temporärer voraussichtlicher tätigkeit in den Produktgruppen 281.01 und 281.02 Mehraufwand in Höhe von rund 9,8 Millionen Euro in Höhe von rund 4,6 Millionen Euro gerechnet, die gegenüber den derzeit veranschlagten Vollzugs- ebenfalls im Rahmen geplanter Ermächtigungen kosten. In den Jahren 2022 bis 2025 werden befris- des Einzelplans 9.1 aufgefangen werden können. tet 30 zusätzliche Arbeitnehmerstellen und ent- Darin enthalten sind auch die Kosten für eine Infor- sprechende Vollzeitäquivalente im Aufgabenbe- mations- und Kommunikationskampagne, mit der reich 281 „Steuerwesen“ geschaffen. Die Perso- die Einführung der neuen Grundsteuer begleitet nalkosten in Höhe von rund 5,2 Millionen Euro werden soll. werden im Rahmen geplanter Ermächtigungen Die betroffenen Positionen im Haushaltsplan-Ent- des Einzelplans 9.1 gedeckt. wurf 2021/2022 (Zahlenprotokoll) sind als Anlage dargestellt. Im Einzelplan 6.1 sind für den Aufbau und die Kon- zeption des Baurechtsabgleichs beginnend ab 3. Petitum 2021 zwei zusätzliche Arbeitnehmerstellen und entsprechende Vollzeitäquivalente im Aufgabenbe- Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle reich 289 „Landesplanung und Stadtentwicklung“, 1. von den Ausführungen in dieser Mitteilung in der Produktgruppe 289.11 „Landesplanung und Kenntnis nehmen, Stadtentwicklung“ erforderlich. Daraus ergeben sich Mehrbedarfe in Höhe von insgesamt rund 680 2. bei den Beratungen über den Haushaltsplan- Tausend Euro für den Zeitraum 2021 bis 2025, die Entwurf 2021/2022 die in der Anlage aufgeführ- aus den geplanten Ermächtigungen des Einzel- ten Änderungen zu Grunde legen plans 6.1 getragen werden. 3. das nachstehende Gesetz beschließen: 2
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Drucksache 22/3583 Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) Vom . . . . . . . . Teil 1 §2 Grundstücke; Grundsteuer B/Grundsteuer C Maßgebliche Flächen (1) Gebäudefläche bei Wohnnutzung ist die Wohn- Abschnitt 1 fläche im Sinne der Wohnflächenverordnung vom Bemessung der Grundsteuer 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung. Als Wohnnutzung gelten auch §1 häusliche Arbeitszimmer. Im Übrigen ist die Nutzflä- Steuergegenstand, Berechnungsformel che des Gebäudes maßgeblich. Die Gebäudefläche ist durch eine geeignete Methode zu ermitteln. (1) Steuergegenstand der Grundsteuer B sind die Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grund- (2) Garagen bleiben außer Ansatz, wenn sie in vermögens. Die Grundsteuer ergibt sich durch eine räumlichem Zusammenhang zur Wohnnutzung ste- Multiplikation des Grundsteuermessbetrags des hen, der sie zu dienen bestimmt sind. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für Garagen, Grundstücks und des durch ein gesondertes Gesetz die eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden, soweit bestimmten Hebesatzes. Sie ist ein Jahresbetrag und es sich um Garagen mit einer Nutzfläche bis zu 100 m² auf volle Cent nach unten abzurunden. oder um einzelne Stellplätze im Teileigentum handelt. (2) Der Grundsteuermessbetrag des Grundstücks (3) Im Übrigen bleiben Nebengebäude außer An- ist durch Multiplikation der jeweiligen Grundsteuer- satz, wenn sie von untergeordneter Bedeutung sind messzahl mit dem jeweiligen Anteil am Grundsteuer- und in räumlichem Zusammenhang zur Wohnnutzung wert zu ermitteln. Die Summe ist als Grundsteuer- stehen, der sie zu dienen bestimmt sind. Von einer messbetrag des Grundstücks auf volle Cent nach untergeordneten Bedeutung ist auszugehen, wenn die unten abzurunden. Gebäudefläche jeweils weniger als 23 m² beträgt. Dies (3) Der Grundsteuerwert des Grundstücks errech- gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für net sich aus einer Addition folgender zwei Summan- Nebengebäude, die eine eigene wirtschaftliche Ein- den: heit bilden. 1. Äquivalenzbetrag des Grund und Bodens; dieser (4) Ein Grundstück gilt als unbebaut, wenn die da- ergibt sich durch eine Multiplikation der Fläche des rauf errichteten Gebäude eine Gebäudefläche von ins- Grund und Bodens mit der jeweiligen Äquivalenz- gesamt weniger als 23 m² haben. Die Gebäudefläche zahl; er wird auf eine Nachkommastelle nach unten bleibt in der Folge außer Ansatz. § 246 des Bewer- abgerundet. tungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 231), zuletzt geändert am …… (BGBl. I 2. etwaige Äquivalenzbeträge von Wohn- und Nutz- S. …), in der jeweils geltenden Fassung bleibt im Übri- fläche der Gebäude; diese ergeben sich durch gen unberührt. eine Multiplikation der maßgeblichen Gebäudeflä- chen mit der Äquivalenzzahl; sie werden auf volle (5) Die für dieses Gesetz maßgeblichen Flächen Euro nach unten abgerundet. von Grund und Boden und Gebäuden sind auf volle Quadratmeter nach unten abzurunden. (4) Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit wird nicht dadurch aus- §3 geschlossen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil der Äquivalenzzahlen oder dem einen, zum Teil der anderen Ehegattin, dem anderen Ehegatten, der anderen Lebenspartnerin (1) Die Äquivalenzzahl für Gebäudeflächen beträgt oder dem Lebenspartner zuzurechnen sind. 0,50 Euro je Quadratmeter. (5) Erstreckt sich der Steuergegenstand auch auf (2) Die Äquivalenzzahl für die Fläche des Grund ein anderes Land, ist nur für das im Gebiet der Freien und Bodens beträgt 0,04 Euro je Quadratmeter. Ab- und Hansestadt Hamburg gelegene Grundvermögen weichend von Satz 1 gilt: Grundsteuer nach diesem Gesetz zu ermitteln und zu 1. Übersteigt die Fläche des Grund und Bodens das erheben. Dieses bildet eine eigenständige wirtschaft Zehnfache der Wohnfläche, wird die Äquivalenz- liche Einheit. zahl für den darüber hinaus gehenden Teil der Flä- 3
Drucksache 22/3583 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode che nur zu 50 vom Hundert (v. H.) angesetzt, wenn satz (Grundsteuer C) bestimmt werden. § 25 Absatz 5 die Gebäude mindestens zu 90 v. H. der Wohnnut- Sätze 1 bis 4 und 7 bis 9 des Grundsteuergesetzes zung dienen und soweit kein Fall nach Nummer 2 finden Anwendung. erster Halbsatz vorliegt, 2. ist die Fläche des Grund und Bodens zu mindes- Abschnitt 2 tens 90 v. H. nicht bebaut, wird der Äquivalenz Verfahren betrag in Euro für die 10 000 m² übersteigende Flä- che insgesamt wie folgt angesetzt: (übersteigende §6 Grund- und Bodenfläche x 0,04 Euro/m²)0,7; in den Feststellungsverfahren Fällen nach Nummer 1 wird die Äquivalenzzahl für die Fläche des Grund und Bodens bis zum Zehn (1) In dem Feststellungsbescheid für Grundstücke fachen der Wohnfläche stets zu 100 v. H. ange- sind ergänzend zu § 219 Absatz 2 des Bewertungsge- setzt. setzes auch Feststellungen zu treffen über die Fläche §4 von Grund und Boden und die Gebäudeflächen. Fest- stellungen erfolgen nur, wenn und soweit sie für die Grundsteuermesszahlen Besteuerung von Bedeutung sind. Der Feststellungs- (1) Die Grundsteuermesszahl beträgt 100 v. H. Für bescheid kann mit dem nachfolgenden Grundsteuer- den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird die messbescheid verbunden und zusammengefasst be- Grundsteuermesszahl auf 70 v. H. ermäßigt. kannt gegeben werden. (2) Die Grundsteuermesszahl für den Äquivalenz- (2) Abweichend von § 221 des Bewertungsgeset- betrag der Wohnflächen wird um 25 v. H. ermäßigt, zes findet keine turnusmäßige Hauptfeststellung statt. soweit eine normale Wohnlage vorliegt. Der Senat Bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts ist § 163 der wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Zwecke Abgabenordnung nicht anzuwenden. der Grundsteuer ein Verzeichnis für gute und normale Wohnlagen zu erlassen. Weisen Steuerpflichtige eine (3) Der Grundsteuerwert (Wertfortschreibung) und andere Wohnlage nach, so ist diese anzusetzen. So- die Flächen (Flächenfortschreibung) werden neu fest- fern keine Wohnlage aus der Rechtsverordnung nach gestellt, wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststel- Satz 2 ermittelbar ist, wird eine normale Wohnlage lung abweichen und es für die Besteuerung von Be- vermutet. deutung ist. Eine Fortschreibung nach Satz 1 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Fest- (3) Die Grundsteuermesszahlen für die Äquiva- stellung statt. lenzbeträge der Gebäudeflächen werden um 25 v. H. ermäßigt, wenn ein Baudenkmal nach § 4 Absatz 2 (4) Für den Grundsteuerwert nach diesem Gesetz Satz 1 oder ein Ensemble nach § 4 Absatz 3 des Ham- gelten die Vorschriften des Bewertungsgesetzes über burgischen Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 die Fortschreibung, Nachfeststellung, Aufhebung, Än- (HmbGVBl. S. 142), geändert am 26. Juni 2020 derung und Nachholung der Feststellung im Übrigen (HmbGVBl. S. 380, 384), in der jeweils geltenden Fas- sinngemäß. sung vorliegt. (5) Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung (4) Eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl durch öffentliche Bekanntmachung nach § 228 Ab- nach Absatz 3 wird auf Antrag gewährt, wenn die Vor- satz 1 Satz 3 des Bewertungsgesetzes erfolgt durch aussetzungen zum Veranlagungszeitpunkt vorlagen. das zuständige Finanzamt mittels Allgemeinverfü- gung. Abweichend von § 228 Absatz 2 des Bewer- (5) § 15 Absätze 2 bis 4 des Grundsteuergesetzes tungsgesetzes sind die Änderungen der tatsächlichen vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuer- am ….. (BGBl. I ….), in der jeweils geltenden Fassung werts auswirken oder zu einer Nachfeststellung oder bleiben unberührt. der Aufhebung des Grundsteuerwerts führen können, (6) Die Ermäßigung kann auf mehrere Ermäßi- auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres zusam- gungstatbestände gestützt werden. Bezugspunkt der mengefasst anzuzeigen. Die Anzeige ist bis zum Berechnung ist jeweils die vorangegangene Grund- 31. März des Jahres abzugeben, das auf das Jahr steuermesszahlermäßigung. folgt, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geän- dert haben. §5 (6) Die Erklärung und die Anzeige nach Absatz 5 Gesonderter Hebesatz bei unbebauten und baureifen sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenord- Grundstücken (Grundsteuer C) nung, die nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz Für unbebaute und baureife Grundstücke im Sinne durch Datenfernübertragung übermittelt werden sol- des § 1 Absatz 1 Satz 1 kann ein abweichender Hebe len. 4
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Drucksache 22/3583 §7 Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen. Einer Veranlagungsverfahren jährlichen Wiederholung des Antrags bedarf es nicht. Die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner ist (1) Der Grundsteuermessbetrag wird auch neu verpflichtet, eine Änderung der maßgeblichen Verhält- festgesetzt, wenn der Grundsteuermessbetrag, der nisse dem zuständigen Finanzamt binnen drei Mona- sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von ten nach Eintritt der Änderung anzuzeigen. dem entsprechenden Betrag des letzten Festsetzungs- zeitpunkts nach unten abweicht. Dasselbe gilt, wenn (4) Sofern in einem Fall des Absatzes 2 weitere Er- sein auf den Grund und Boden entfallender Anteil lasstatbestände vorliegen, gilt die Grundsteuer nach nach oben abweicht oder wenn sein auf das Gebäude Anwendung des Absatzes 2 als Ausgangswert für die entfallender Anteil um mehr als 5 v. H. und mindestens Berechnung. Die Erlassregelungen des Grundsteuer- 5 Euro oder um mehr als 10 Euro nach oben abweicht. gesetzes bleiben ansonsten unberührt. Der Grundsteuermessbetrag wird auch dann neu fest- gesetzt, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die Teil 2 letzte Veranlagung fehlerhaft ist. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft; Grundsteuer A (2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Grund- steuergesetzes über die Neuveranlagung, Nachveran- §9 lagung, Aufhebung und Zerlegung des Grundsteuer- Abweichende Regelungen messbetrags und die Änderung des Grundsteuer- messbescheids sinngemäß. (1) Zur Hofstelle nach § 234 Absatz 6 des Bewer- tungsgesetzes gehören auch Hof- und Wirtschaftsge- (3) Änderungen der Nutzung hat diejenige Person bäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, von anzuzeigen, welcher der Steuergegenstand zuzurech- denen aus keine land- und forstwirtschaftliche Be- nen ist. Satz 1 gilt für den Wegfall der Voraussetzun- triebsflächen mehr nachhaltig bewirtschaftet werden, gen für die ermäßigten Grundsteuermesszahlen nach wenn sie keine Zweckbestimmung erhalten haben, die § 4 Absätze 3 und 5 entsprechend. § 19 Absatz 1 zu einer zwingenden Zuordnung zum Grundvermögen Satz 1 des Grundsteuergesetzes bleibt unberührt. Ab- führt. weichend von § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Grundsteuergesetzes ist die Anzeige nach den (2) § 1 Absatz 4 sowie § 6 Absätze 5 und 6 gelten Sätzen 1 bis 3 bis zum 31. März des Jahres abzuge- für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft entspre- ben, das auf das Jahr folgt, in dem sich die Verhält- chend. nisse geändert haben. § 6 Absatz 6 gilt entsprechend. Teil 3 Abschnitt 3 Erhebung der Grundsteuer Erlass § 10 §8 Fälligkeit bei Kleinbeträgen Erlass bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden Die Grundsteuer wird fällig und im Härtefall 1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn die- (1) Soweit ein Gebäude durch einen anderen als ser 15 Euro nicht übersteigt, die Grundstückseigentümerin oder den Grundstücks- 2. am 15. Februar und am 15. August mit je einer eigentümer zu steuerbegünstigten Zwecken genutzt Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro wird, ist die Grundsteuer in der Höhe zu erlassen, die nicht übersteigt. auf den Grundsteuermessbetrag des Gebäudes ent- fällt, sofern die Nutzerin zivilrechtliche oder wirtschaft- Teil 4 liche Eigentümerin oder der Nutzer zivilrechtlicher Anwendung von Bundesrecht; Übergangs- und oder wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes ist Schlussvorschriften und in ihrer oder seiner Person die erforderlichen Vor- aussetzungen erfüllt. § 11 (2) In einem besonders gelagerten, nicht roher- Anwendung von Bundesrecht tragsbedingten Härtefall kann der Anteil der Grund- (1) Die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes steuer B, der auf den Grundsteuermessbetrag eines und des Bewertungsgesetzes sind für Zwecke der nicht für Wohnzwecke genutzten Gebäudes entfällt, Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer ab dem teilweise erlassen werden. Kalenderjahr 2025 nur anzuwenden, soweit sich aus (3) Der Erlass nach den Absätzen 1 und 2 wird nur diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Auf die Festset- auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zu dem auf den zung und Erhebung der Grundsteuer der Kalender- 5
Drucksache 22/3583 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode jahre bis einschließlich 2024 findet dieses Gesetz messbeträge nach diesem Gesetz werden auf den keine Anwendung. 1. Januar 2025 allgemein festgesetzt. (2) Die Vorschriften der Abgabenordnung sind ent- (2) Für die Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 2 und sprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz des § 6 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes sowie der nichts anderes bestimmt ist. § 32h der Abgabenord- § 223 Absatz 1 Nummer 2 und § 224 Absatz 1 Nummer nung gilt mit der Maßgabe, dass die oder der Hambur- 2 des Bewertungsgesetzes ist für Feststellungszeit- gische Beauftragte für Datenschutz und Informations- punkte zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. De- freiheit zuständig und das Hamburgische Daten- zember 2024 zu unterstellen, dass die Feststellungen schutzgesetz vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in für die Besteuerung nach diesem Gesetz von Bedeu- der jeweils geltenden Fassung einschlägig ist. tung sind und hinsichtlich der Besteuerung der wirt- schaftlichen Einheiten die Regelungen dieses Geset- (3) Rechtsverordnungen des Bundes finden für die zes gelten. Grundsteuer B und C keine Anwendung. § 13 § 12 Außerkrafttreten Übergangsregelungen Mit Ablauf des 31. Dezember 2024 tritt das Gesetz über die Erhebung der Grundsteuer vom 21. Januar (1) Die Grundsteuerwerte werden auf den 1. Ja- 1974 (HmbGVBl. S. 8) in der geltenden Fassung außer nuar 2022 allgemein festgestellt. Die Grundsteuer- Kraft. Begründung A) Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes zur Allgemeiner Teil Änderung des Bewertungsgesetzes in der Fas- sung des Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 1. Zielsetzung (BGBl. I Seite 1118), soweit sie bebaute Grundstü- cke außerhalb des Bereichs der Land- und Forst- Das Gesetz zielt auf eine unbürokratische und zeit- gemäße Fortentwicklung der Grundsteuer B und wirtschaft und außerhalb des in Artikel 3 des Eini- der damit verbundenen Ermittlung ihrer Berech- gungsvertrags genannten Gebiets betreffen, je- nungsgrundlagen, um sie als verlässliche Einnah- denfalls seit dem 1. Januar 2002 für unvereinbar mequelle auszugestalten. Zudem wird die Grund- mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes erklärt. steuer B mit Rücksicht auf die finanzielle Bedeu- Für eine Neuregelung hatte das Bundesverfas- tung für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen sungsgericht dem Bundesgesetzgeber eine Frist und Steuerverwaltung weiterentwickelt. Dabei wird bis spätestens zum 31. Dezember 2019 gesetzt. in besonderem Maße auf den durch die Erfüllung Auf dieser Basis wurde das Grundsteuer-Reform- der steuerlichen Pflichten verursachten Vollzugs- gesetz erlassen, wodurch nach der im oben ge- aufwand bei allen Beteiligten geachtet. Ferner soll nannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts er- durch einen gesonderten Hebesatz für baureife klärten Übergangsfrist auch ab dem 1. Januar und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer C) ge- 2020 die für verfassungswidrig erklärten bundes- zielt die Bauaktivität gefördert werden. gesetzlichen Regelungen des Grundsteuer- und Mit dem Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14, 1 Bewertungsgesetzes angewendet werden dürfen. BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12) Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die hat das Bundesverfassungsgericht die §§ 19, 20, beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre 21, 22, 23, 27, 76, 79 Absatz 5 sowie § 93 Absatz 1 ab der Verkündung, längstens aber bis zum Satz 2 des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit 31. Dezember 2024 angewendet werden. 6
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Drucksache 22/3583 Während Gegenstand des verfassungsgericht zug zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs. lichen Verfahrens das Grundsteuergesetz und das Gleichzeitig verfolgt das Gesetz auch Elemente Bewertungsgesetz waren, die ihrerseits auf den bis der Stadtentwicklung im Nebenzweck. Hamburg zur Finanzreform im Jahr 1994 geltenden verfas- hat als eine Metropole seit der letzten Hauptfest- sungsrechtlichen Kompetenznormen erlassen stellung auf den 1. Januar 1964 verschiedene Ent- worden waren, wird das Hamburgische Grundsteu- wicklungen erfahren, sodass zum Beispiel vormals ergesetz auf die im Zuge der Grundsteuerreform weniger nachgefragte Stadtteile nunmehr aufge- neu geschaffene Abweichungskompetenz nach wertet worden sind und sich auch die Immobilien- Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nr. 7 des Grundgesetzes werte dynamisch verändert haben. Damit auch in gestützt. diesen Stadtteilen eine gute soziale Durchmi- schung erhalten bleibt und Anreize für eine opti- Das Hamburgische Grundsteuergesetz weicht mierte Bebauung geschaffen werden, soll die vom Bewertungsgesetz und Grundsteuergesetz im Grundsteuer zur allgemeinen Akzeptanz und zur Bereich der Grundstücke des Grundvermögens Vermeidung von Segregation dieses berücksichti- (sog. Grundsteuer B) weitreichend ab. Dabei wer- gen. den Fragen der von der Steuerverwaltung ermittel- Schließlich folgt das Hamburgische Grundsteuer- ten Bemessungsgrundlage geregelt. Dies dient gesetz auch dem Äquivalenzgedanken als Belas- der Verständlichkeit sowie der Nachvollziehbarkeit tungsgrund und vermeidet somit Probleme mit der und fördert damit einhergehend auch die Akzep- vorhandenen Datenausgangslage. Diese würden tanz der Regelungen. Ergänzend wird auf die bun- sich bei einem auf dem Soll-Ertrag basierenden desgesetzlichen Regelungen zurückgegriffen. Grundsteuermodell realisieren. So müssten dann Im Jahr 2019 betrug das Aufkommen aus der zum Beispiel bei den Bodenrichtwerten insbeson- Grundsteuer B in Hamburg rd. 0,472 Milliarden dere der erschließungsbeitragsrechtliche Zustand Euro. Es wird gemäß den aktuellen Steuerschät- und die unterschiedlichen Maße und die Art der zungen auf rd. 0,5 Milliarden Euro bis 2025 anstei- baulichen Nutzung der individuellen wirtschaft gen. Aufkommen und Entwicklung sollen durch lichen Einheiten unter Abweichung vom fiktiven das neue Recht in der Höhe in etwa gleichbleiben. Bodenrichtwertgrundstück berücksichtigt werden, Dagegen werden sich Belastungsverschiebungen um verfassungsrechtlichen Mindestansprüchen zu zwischen einzelnen Steuerpflichtigen nicht ver- genügen. Schließlich wird die Preisbildung für meiden lassen. Sie sind zum einen durch die Bauland neben der Lagewertigkeit durch solche Systemumstellung und die damit einhergehende Faktoren maßgeblich beeinflusst. Allein schon Neubestimmung des Grundsteuerwerts verbun- diese Umsetzung ist verwaltungsökonomisch in den. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass einem Massenverfahren nicht in der gebotenen systembedingte Belastungsverschiebungen durch Zeit realisierbar. das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Auf Grund einer ebenfalls schwierigen Datenlage 10. April 2018 unmittelbar beabsichtigt sind. gab es im Übrigen schon einmal im Grundsteuer- gesetz mit dem damaligen § 42 Grundsteuergesetz Prägendes Element der Lastenverteilung ist der (zuletzt in der Fassung vom 19. Dezember 2000) Äquivalenzgedanke. Bei diesem, mit dem vorlie- eine ähnlich einfache Lösung, um für die beigetre- genden Gesetz im Bereich der Grundstücke des tenen Länder eine Grundsteuerfestsetzung zu Grundvermögens als Gegenstand der Grund- ermöglichen. steuer B konsequent umgesetzten, Maßstab für die Steuerlastverteilung sind die physikalischen Flä- 2. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes chengrößen Ausgangspunkt der Betrachtung. Als Besteuerungsgrundlagen sind sie nur in geringem Kern des Hamburgischen Grundsteuergesetzes ist Maße streitanfällig und können transparent und die grundlegende Neuausrichtung der Ermittlung nachvollziehbar ermittelt und überprüft werden. der Berechnungsgrundlage der Grundsteuer hin- Die möglichst automationsunterstützte Bestim- sichtlich der Besteuerung der Grundstücke des mung des Grundsteuerwerts trägt wesentlich zu Grundvermögens nach ihren Flächen und der einem reibungslosen Verfahren und zu einem vor Wohnlage (sog. Wohnlagemodell). allem im Vergleich zu den bundesgesetzlichen Re- Deshalb nutzt das Hamburgische Grundsteuerge- gelungen unkomplizierten und weniger umfangrei- setz den vom Bundesverfassungsgericht zugelas- chen Vollzugsaufwand bei. Angesichts der finan senen Gestaltungsspielraum bei Massensteuern ziellen Bedeutung der Grundsteuer für die Bürge- im Hinblick auf Typisierungen, Pauschalierungen rinnen und Bürger sowie Unternehmen ist das ge- und Vereinfachungen aus. Das Bundesverfas- wählte Modell ein wesentlicher Beitrag für einen sungsgericht hat in seinem obigen Urteil verlangt, reibungslosen, effizienten und gleichmäßigen Voll- dass der Gesetzgeber den Belastungsgrund der 7
Drucksache 22/3583 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Steuer erkennbar regelt und die Steuer hieraus fol- auf den verfassungsrechtlichen Begriff der gerichtig und gleichheitsgerecht bemisst; eine Steuer auch nicht gefordert werden. Aussage zu bestimmten Belastungsgründen oder Im Sinne des Äquivalenzprinzips bietet sich die gar zu Modellen hat das Bundesverfassungsge- Fläche als Anknüpfungspunkt und Maßstab der richt nicht getroffen. Lastenverteilung innerhalb der Kommune an, a) Belastungsentscheidung da dem einzelnen Grundstückseigentümer in Die Grundsteuer steht nach der verfassungs- der Regel umso mehr Aufwand für bestimmte rechtlichen Zuweisung gemäß Artikel 106 Ab- lokale öffentliche Leistungen seiner Kommune satz 6 Satz 1 des Grundgesetzes den Kommu- (wie beispielsweise dem Schutz des Privat nen zu und dient der Finanzierung des allge- eigentums durch Brandschutz oder Räumungs- meinen kommunalen Finanzbedarfs. Die nicht dienste, durch Infrastrukturausgaben, durch erst im Zuge der politischen Verhandlungen der Ausgaben für Kinderbetreuung und Spielplätze, Grundsteuerreform, sondern bereits seit Jahr- für kulturelle Einrichtungen und Ausgaben zu- zehnten im steuerrechtlichen und finanzwissen- gunsten der Wirtschaftsförderung) zugeordnet schaftlichen Schrifttum geführte Diskussion um werden kann, je größer das zu besteuernde die Systemfrage einer gerechten Belastungs- Grundstück (Grund und Boden einschließlich entscheidung beantwortet das vorliegende Ge- Gebäude) ist. Dabei werden öffentliche Leistun- setz somit wie folgt: Der reine Fiskalzweck gen zum einen mit Rücksicht auf den Grund rechtfertigt dem Grunde nach den Eingriff. und Boden des Grundstücks erbracht und kom- Dabei ist die Grundsteuer ihrem Wesen nach men daher ihm zugute. Zum anderen werden eine Objektsteuer, die ohne Berücksichtigung sie aber auch gebäude- und personenbezogen der persönlichen Verhältnisse und der subjekti- erbracht, weshalb als pauschaler Belastungs- ven Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners maßstab die Flächen der jeweiligen Gebäude am Grundbesitz anknüpft. Die Grundsteuer dienen. wird von demjenigen geschuldet, dem der Steu- Flächen von Grund und Boden sowie Gebäude ergegenstand zuzurechnen ist. Da der Steuer- eignen sich somit als zulässiger, realitätsge- gegenstand nicht mobil ist, eignet sich die rechter und folgerichtiger Verteilungsmaßstab Grundsteuer in besonderem Maße als verlässli- für die von der örtlichen Kommune erbrachten che Finanzierungsquelle der örtlichen Gebiets- sonstigen öffentlichen Leistungen und der In- körperschaften. Im Zuge dessen verfolgt das tensität der jeweiligen Nutzung der kommuna- Hamburgische Grundsteuergesetz für die Frage len Infrastruktur. Insofern ist es systemkonform der Lastenverteilung im Bereich der Grund- und beabsichtigt, wenn für zwei Grundstücke steuer B, d.h. zwischen Grundstücken des mit identischen Flächenmerkmalen dem Grundvermögens, den Gedanken der besonde- Grunde nach der gleiche Belastungsanteil zu- ren Verwurzelung mit dem örtlichen Gemeinwe- gerechnet wird. Beide Grundstücke verursa- sen im Sinne des Äquivalenzgedankens. chen in pauschalierender Betrachtung ver- Bei einer Steuer, die an den Grundbesitz an- gleichbare finanzielle Leistungen der Kommune knüpft, ergibt sich zwischen den öffentlichen bzw. nehmen diese in Anspruch. Leistungen der Freien und Hansestadt Ham- b) Bemessungsgrundlage für Grundvermögen burg für die Daseinsvorsorge und dem Steuer- Für die Bestimmung des Grundsteuerwerts als aufkommen ein enger Zusammenhang, auch Berechnungsgrundlage der Grundsteuer B und wenn im Einzelfall kein eindeutiges Verhältnis C trifft das Hamburgische Grundsteuergesetz zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. die grundlegende Systementscheidung zu- Zwar werden bestimmte, den jeweiligen Be- gunsten des Flächenprinzips. Als Ansatz für die günstigten direkt und individuell zuordenbare Bestimmung wird eine Äquivalenzzahl von 0,04 Leistungen durch Gebühren und Beiträge abge- Euro pro Quadratmeter des Grund und Bodens golten; letztlich kommen aber alle Verbesserun- sowie von 0,50 Euro pro Quadratmeter der Ge- gen der öffentlichen Infrastruktur allen Grund- bäudefläche festgelegt. Letztgenannte Äquiva- stücken zugute. Da für die Gesamtheit dieser lenzzahl gilt einheitlich für sämtliche Gebäude- Leistungen – häufig allein schon auf Grund flächen unabhängig von ihrer Nutzung. ihrer Eigenschaft als öffentliche Güter – Gebüh- ren und Beiträge nicht oder nicht kostende- Die unterschiedlichen Äquivalenzzahlen be- ckend erhoben werden können, stellt die Grund- stimmen keine Wertverhältnisse. Sie bilden le- steuer B eine gruppenäquivalente Finanzie- diglich Relationen ab, anhand derer die Kosten- rungsquelle hierfür dar. Eine konkrete Gegen- tragung für öffentliche Leistungen zugeordnet leistung ist nicht Grundlage und kann mit Blick wird, die dem örtlichen Grundstückseigentümer 8
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Drucksache 22/3583 bezogen auf sein Steuerobjekt zu Gute kom- zugrunde liegen. Um eine gesetzgeberisch ge- men und nicht bereits durch besondere Gebüh- wollte Aufkommensneutralität – insgesamt und ren und Beiträge abgegolten sind. Öffentliche jeweils innerhalb der beiden Bereiche Wohnen Leistungen werden primär „gebäudebezogen“, und Nicht-Wohnen – zu erreichen, werden die d.h. von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unter- Messzahlen nach Auswertung der Grundsteuer- nehmen in Anspruch genommen. Öffent liche werte nochmals statistisch valide geprüft und Leistungen, die ausschließlich durch den Boden unter Umständen angepasst. verursacht werden, stellen nur einen geringfügi- c) Wohnlage gen Bruchteil dar. In Fällen übergroßer Grund- und Bodenflächen ist für unterschiedliche Kon- Diese Ursprungsmesszahl für Wohnen von 70 stellationen und ab einer gesetzlich bestimmten vom Hundert wird bei normalen Wohnlagen im Grenze eine reduzierte Äquivalenzzahl anzuset- Gegensatz zu guten Wohnlagen um eine Ermä- zen, da eine bloße Linearisierung des Flächen- ßigung von 25 vom Hundert zusätzlich begüns- ansatzes den Besteuerungsmaßstab des Äqui- tigt, um Stadtentwicklungsgesichtspunkte zu valenzmodells verzerren würde. berücksichtigen und um das Ziel des bezahlba- ren Wohnraums zu fördern. Eine niedrigere Die Ermittlung der maßgeblichen Flächen soll Grundsteuerlast in normalen Wohnlagen macht im Sinne eines möglichst geringen Erfüllungs- diese für Mieter und Eigentümer attraktiver. In- aufwands sowie hoher Transparenz vorgenom- sofern werden diese Wohnlagen und das Um- men werden. Während die Bruttogrundfläche feld tendenziell aufgewertet. Die Begünstigung eines Gebäudes den meisten Grundstücks ist auch angebracht, da Flächen in guten Wohn- eigentümern nicht bekannt sein dürfte, ist die lagen eine typisiert höhere Nutzbarkeit für Wohnfläche sowie die Nutzfläche eines Gebäu- Wohnzwecke aufweisen und wohnwerterhö- des regelmäßig den Bauplänen zu entnehmen hende Faktoren wie die Nähe zu Parks, Schnell- oder kann durch ein Vermessen der Räumlich- bahnhaltestellen und anderen Infrastrukturein- keiten selbst ermittelt werden. Daher sollen richtungen, die Gegenstand öffentlicher Investi- diese Flächen der Besteuerung zugrunde ge- tionen sind, eine wichtige Rolle bei der Bestim- legt werden. mung der Wohnlage spielen. Deshalb beträgt Wie schon bisher wird der Hebesatz auch künf- die Messzahl in einer normalen Wohnlage ledig- tig nicht direkt auf die Grundsteuerwerte ange- lich 52,5 vom Hundert. Sofern weitere Ermäßi- wendet. Der Grundsteuerwert übernimmt viel- gungen zusätzlich greifen (§ 15 Absatz 2 bis 4 mehr die Funktion des bisherigen Einheitswerts Grundsteuergesetz und die Ermäßigung bei und tritt an die Stelle des künftigen Grundsteu- Denkmälern) kann die Grundsteuermesszahl erwerts nach Bundesrecht. Durch Multiplikation aufgerundet sogar auf ca. 30 vom Hundert sin- einer gesetzlich festgelegten Grundsteuer- ken. Die Wohnlagen für die Lageermäßigung messzahl mit dem Grundsteuerwert wird zu- werden in einem Wohnlageverzeichnis für Zwe- nächst ein Grundsteuermessbetrag festgesetzt. cke der Grundsteuer erfasst; sofern noch keine In einer weiteren Tarifstufe wird auf diesen der Wohnlage (zum Beispiel in Neubaugebieten) Hebesatz angewendet. festgestellt worden ist, wird zunächst von einer Die Äquivalenzbeträge für den Grund und normalen Lage ausgegangen und ebenfalls die Boden sowie für gegebenenfalls bestehende Ermäßigung verwendet. Das Wohnlagever- Gebäude werden dem gesetzlichen Tarif in zeichnis zeichnet sich dadurch aus, dass es Form der Grundsteuermesszahl von 100 vom nicht nur die Bodenrichtwerte, sondern auch an- Hundert unterworfen. Zur Förderung bezahlba- dere Komponenten (wie zum Beispiel die Er- ren Wohnraums und aus sozialstaatlichen Er- reichbarkeit des ÖPNV, dem Grünflächenanteil, wägungen wird für die dem allgemeinen Woh- die Entfernung zum Einzelhandel, den Statusin- nen dienende Gebäudefläche eine besondere, dex) berücksichtigt und damit ein genaues Bild ermäßigte Grundsteuermesszahl von 70 vom der Lage und der Förderungswürdigkeit bildet. Hundert angesetzt. Der nicht ermäßigte Tarif Auch wird das der Rechtsverordnung zugrunde- von 100 vom Hundert gilt damit für den Äquiva- liegende Wohnlagenverzeichnis als Grundlage lenzbetrag der nicht Wohnzwecken dienenden für den Hamburger Mietenspiegel regelmäßig Gebäudeflächen. Die für Wohnnutzung niedri- aktualisiert. gere Belastung ist aus wohnungspolitischen Das bisherige methodische Konzept der Wohn- Gründen gewollt. Darüber hinaus bestehen wei- lagenzuordnung im Hamburger Mietenspiegel tere Steuermesszahlermäßigungen, denen be- stammt aus dem Jahr 1995; damals wurde mit- sondere Förder- und Privilegierungsaspekte hilfe multivarianter statistischer Analysen der 9
Drucksache 22/3583 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Einfluss einzelner Merkmale und Indikatoren nach neuem Recht auf den 1. Januar 2022 er- (wobei teilweise mehrere Einzelmerkmale einen folgt, werden diese Beträge erst ab dem Jahr Indikator bilden) auf die Wohnlageneinstufung 2025 der Grundsteuererhebung zugrunde ge- untersucht; ferner wurde untersucht wie groß legt. Ob Fortschreibungen, Nachfeststellungen der jeweilige Einfluss des Gebietsstatus (Bo- und Aufhebungen der geltenden Einheitswerte denwert, Bevölkerungsstruktur, Wohnlagenni- noch bis einschließlich 31. Dezember 2024, d.h. veau), der Verdichtung (Bebauungsdichte, Ein- vor der erstmaligen Anwendung der Grundsteu- wohnerdichte, durchschnittliche Stockwerks- erwerte nach diesem Gesetz, durchzuführen zahl), Grünflächenanteil, ÖPNV-Anbindung, sind, richtet sich nach den bundesgesetzlichen Lärmquellen (zum Beispiel Gewerbe, Schulen) Regelungen. und der Verkehrsbelastung ist. 3. Gesetzgebungskompetenz Im Jahr 2017 wurde eine weitreichende Über- prüfung und Erweiterung des zugrundeliegen- Ob für eine Neuregelung der Grundsteuer und der den Indikatorenkatalogs, eine Aktualisierung Bestimmung der für sie nötigen Bemessungs- und der Datenbasis sowie eine komplette Neube- Berechnungsgrundlagen eine Gesetzgebungs- rechnung für alle Blockseiten in Hamburg vor- kompetenz der Länder oder des Bundes besteht, genommen. Da das Wohnlageverzeichnis ledig- war nicht erst im Zuge der Beratungen zur Grund- lich eine Möglichkeit zur Einordnung der Wohn- steuerreform umstritten, sondern bereits zuvor in lage darstellt und Wohnlageneinstufungen im der finanz- und steuerwissenschaftlichen Literatur. Einzelfall überprüft werden können, sollen Insbesondere war offen, ob sich eine Gesetzge- Steuerpflichtige die Möglichkeit haben eine an- bungskompetenz des Bundes für eine Neurege- dere Wohnlage nachzuweisen. lung aus Artikel 105 Absatz 2 in Verbindung mit d) Verfahren Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes ergab. An- gesichts der Folgefragen in anderen Rechtsgebie- Der Grundsteuerwert wird einheitlich auf den ten, wie insbesondere dem Gewerbesteuerrecht 1. Januar 2022 festgestellt. und dem Recht des föderalen Finanzausgleichs Der Festsetzung und Erhebung der Grund- nach dem Finanzausgleichsgesetz des Bundes, steuer B und C werden die neuen Beträge ab wurde vorgetragen, im Sinne der Vergleichbarkeit dem Jahr 2025 zu Grunde gelegt. Für die sich müsse zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschafts- daran anschließenden Zeiträume ist zu beach- einheit ein bundesweit einheitliches Regelungs- ten, dass die maßgeblichen Besteuerungs- system gefunden werden. Diese Einwände konn- grundlagen als Tatsachen im Gegensatz zu ten allerdings nicht überzeugen. Schon bisher be- einem, dem angenäherten Verkehrswert folgen- stand im Rahmen der Grundsteuer eine bundes- den Modell keiner permanenten dynamischen weite Rechtseinheitlichkeit nur auf Ebene der Be- Entwicklung unterworfen sind. Eine periodisch messungsgrundlage und den Regelungen über wiederkehrende Hauptfeststellung ist demzu- das Besteuerungsverfahren. Mit Blick auf die nach folge nicht geboten. Die Systemumstellung hin dem Willen des verfassungsändernden Gesetzge- zu einem auf dem Äquivalenzgedanken basie- bers erfolgte Schärfung der Anforderungen des renden Grundsteuermodell ist daher auch von Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes bestand den Vorzügen eines ausbleibenden turnusmäßi- weitgehende Einigkeit, dass im Sinne eines ge- gen Erfüllungsaufwands getragen. Dieser be- ringstmöglichen Eingriffs des Bundes in das nach trifft sowohl die Seite der Steuerverwaltung, Artikel 70 Absatz 1 des Grundgesetzes grundsätz- aber ebenso die Seite der Grundstückseigentü- lich gegebene Gesetzgebungsrecht der Länder mer. Das Unterlassen einer turnusmäßigen der Eingriff und nicht der Grundsatz einer rechtfer- Hauptfeststellung ist im Wohnlagemodell sys- tigenden Legitimation bedarf und daher nur in res- tembedingt zulässig. Um den rechtsstaatlichen triktivem Maße erfolgen kann. Die Konkretisierung Vollzug des Grundsteuerrechts insbesondere eines verfassungsrechtlichen Maßstabs durch ein- im Fall sich ändernder Tatsachen sicherzustel- faches Gewerbesteuer- oder Finanzausgleichs- len, sieht das Gesetz Regelungen für punktu- recht erschien mit Blick auf die Normenhierarchie elle Fortschreibungen, Nachfeststellungen und unzulässig. Zudem unterstreichen die bereits be- Aufhebungen vor. Diese erfahren durch die nöti- stehenden kommunalen Hebesätze die Zulässig- gen Anzeigepflichten begleitende Unterstüt- keit regionaler Elemente. zung. Eine begrenzte Gesetzgebungskompetenz des Auch wenn die erste und nach diesem Gesetz Bundes für eine Neuregelung wäre daher allenfalls einmalig durchzuführende Hauptfeststellung aus Artikel 125a Absatz 2 des Grundgesetzes ab- 10
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Drucksache 22/3583 zuleiten gewesen. Danach gilt Bundesrecht, das in formgesetz erlassen, wodurch nach der im oben rechtmäßiger Weise auf Grund der bis zum Jahr genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1994 geltenden Bundesgesetzgebungskompetenz erklärten Übergangsfrist auch ab dem 1. Januar nach Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes alte 2020 die für verfassungswidrig erklärten bundes- Fassung erlassen wurde und nach der Änderung gesetzlichen Regelungen des Grundsteuer- und dieser Norm nun nicht mehr erlassen werden des Bewertungsgesetzes angewendet werden dür- könnte, als Bundesrecht fort. Artikel 125a des fen. Die neuen bundesgesetzlichen Regelungen Grundgesetzes enthält aber nicht nur eine Anord- gelten für die Festsetzung und Erhebung der nung der Fortgeltung des alten Rechts, die Norm Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025. gestattet dem vormals zuständigen Gesetzgeber darüber hinaus eine Änderung einzelner Vorschrif- B) ten des alten Rechts. Eine grundlegende Neukon- zeption ist ihm dagegen verwehrt. Ob sich das Zwingende Notwendigkeit Grundsteuer-Reformgesetz in diesem Rahmen ge- einer normativen Regelung halten hätte, war im Vorfeld des Gesetzgebungs- Das Bundesverfassungsgericht hielt in seinem Ur- verfahrens zur Grundsteuerreform unklar. Dage- teil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14 und andere) die gen spricht, dass Details der gewählten Bewer- Vorschriften über die Einheitsbewertung jedenfalls tungsmethoden nicht unwesentlich von der bishe- seit dem Bewertungsstichtag 1. Januar 2002 für ver- rigen Rechtslage abweichen. Dies gilt beispiels- fassungswidrig, weil die Aussetzung einer erneuten weise für das für Wohngrundstücke maßgebende Hauptfeststellung über einen langen Zeitraum system- Ertragswertverfahren in der Form des dort bisher bedingt in erheblichem Umfang zu Ungleichbehand- nicht vorgesehenen Systems der Listenmieten in lungen führt, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz entsprechender Anwendung der Wohngeldverord- nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht zu nung. vereinbaren sind. Eine ausreichende Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlungen ergebe sich in einem Insgesamt wurde daher ein verfassungsrechtli- System, das den Verkehrswert zum Ziel hat, weder ches Risiko gesehen, die politische Einigung ohne allgemein aus dem Ziel der Vermeidung eines allzu eine entsprechende Verfassungsänderung und al- großen Verwaltungsaufwands, noch aus Gründen der lein auf Basis des Artikel 125a Absatz 2 des Grund- Typisierung und Pauschalierung, noch wegen Gering- gesetzes umzusetzen. Auf Grund der potentiellen fügigkeit der Grundsteuerlast, noch aus einer etwai- Folge eines formell verfassungswidrigen Bundes- gen Kompensation durch Nachfeststellungen und gesetzes für die Aufkommenssicherheit für Städte Wertfortschreibungen. und Gemeinden wurde als Teil des Reformpakets am 15. November 2019 (BGBl. I Seite 1546) gleich- Mit dem Hamburgischen Grundsteuergesetz soll zeitig eine Verfassungsänderung beschlossen, wo- – mit Wirkung für die Festsetzung und Erhebung der nach einerseits die konkurrierende Gesetzge- Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 – eine teils bungskompetenz des Bundes nach Artikel 105 abweichende Rechtslage geschaffen werden (verglei- Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes neue Fassung che auch Artikel 125b Absatz 3 des Grundgesetzes). ausdrücklich festgehalten wurde. Andererseits Während der Bund im Bereich der Grundsteuer B an wurde die Möglichkeit der landesgesetzlichen Ab- dem bisherigen Leitbild des angenäherten Verkehrs- weichung in Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nr. 7 des werts festhält und eine Bewertung mit turnusmäßigen Grundgesetzes begründet. Der dort verwendete Hauptfeststellungen (alle sieben Jahre) vorsieht, soll Begriff „Grundsteuer“ umfasst nicht nur die verfah- mit vorliegendem Gesetz für diesen zahlen- und auf- rensmäßigen Fragen der Festsetzung und Erhe- kommensmäßig überragend wichtigen Bereich der im bung der Steuer durch die Gemeinden, sondern Grundvermögen gehaltenen Grundstücke dem Wohn- gerade auch die Bestimmung ihrer Bemessungs- lagemodell auf Basis des Äquivalenzgedankens Gel- und Berechnungsgrundlage. Im Rahmen der Neu- tung verliehen werden. Eine weitgehend automations- regelung der Grundsteuer auf Bundesebene wurde gestützte Feststellung des Grundsteuerwerts und des eine Abweichungsmöglichkeit der Länder eröffnet. Grundsteuermessbetrags wird hierdurch ebenfalls Zu diesem Zweck wurde die konkurrierende Ge- unterstützt. Für Bürgerinnen und Bürger sowie Unter- setzgebungskompetenz des Bundes einerseits in nehmen entsteht jedoch verglichen mit dem Bundes- Artikel 105 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes recht nur ein verhältnismäßig geringer Erfüllungsauf- festgeschrieben, andererseits die Möglichkeit der wand. Bereits durch Regelungen auf Ebene des mate- abweichenden Landesgesetzgebung in Artikel 72 riellen Rechts wird auf diese Weise ein entscheidender Absatz 3 Satz 1 Nr. 7 des Grundgesetzes veran- Beitrag zur Entbürokratisierung des Steuerrechts in kert. Auf dieser Basis wurde das Grundsteuer-Re- Hamburg geleistet. 11
Drucksache 22/3583 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode C) Grundsteuerwert die Berechnungsgrundlage für den Zu den einzelnen Bestimmungen Grundsteuermessbetrag. Bei Grundstücken als wirtschaftliche Einheiten Artikel 1 des Grundvermögens gilt als Steuerlastverteilungs- Teil 1 Grundstücke/Grundsteuer B/Grundsteuer C maßstab das Äquivalenzprinzip. Die bereit gestellten öffentlichen Güter werden von den Grundstückseigen- Kapitel 1 tümern in der privaten und/oder betrieblichen Sphäre Bemessung der Grundsteuer in Anspruch genommen (Gruppenäquivalenz). Ziel ist die relationsgerechte Anlastung der Kosten für diese Zu § 1: örtlich bereitgestellten öffentlichen Güter, wofür als Zu Absatz 1 geeigneter Maßstab die Größe des Grundstücks und der auf ihm errichteten Gebäude angesehen wird. Be- Nach Satz 1 ist Steuergegenstand das Grundstück lastungsziel ist daher der Äquivalenzbetrag. als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. So- wohl die Unterteilung der Vermögensarten als auch Der Grundsteuerwert des Grundstücks errechnet die Definition der wirtschaftlichen Einheit wird aus sich durch eine Addition der Äquivalenzbeträge für dem Bewertungsgesetz bezogen. Die wirtschaftlichen den Grund und Boden (Nr. 1) sowie etwaiger Äquiva- Einheiten des Betriebsvermögens werden gemäß § 99 lenzbeträge von Wohn- und Nutzfläche im Fall bebau- Absatz 1 Bewertungsgesetz entweder dem Grundver- ter Grundstücke (Nr. 2). Der Äquivalenzbetrag ergibt mögen oder dem Betrieb der Land-und Forstwirtschaft sich durch eine Multiplikation der jeweiligen Fläche zugeordnet. Daran wird festgehalten. mit der jeweiligen Äquivalenzzahl. Die Bestimmung der maßgeblichen Fläche erfolgt in § 2, die Äquiva- Die Besteuerung des Grundbesitzes nach diesem lenzzahlen sind in § 3 geregelt. Zuletzt sind die Äqui- Gesetz dient der Deckung des allgemeinen Finanzbe- valenzbeträge zu runden. Auf Grund der vom Bundes- darfs für öffentliche Leistungen, deren Kosten nicht recht abweichenden Systemgrundentscheidung zur durch andere Einnahmequellen gedeckt sind. Nach Bestimmung der Berechnungsgrundlage der Grund- Satz 3 ist die Grundsteuer ein Jahresbetrag, der auf steuer im Bereich der Grundstücke ist auch mit Blick volle Cent nach unten abzurunden ist. auf die Rundung ein abweichender Maßstab geboten. Die Grundsteuer ergibt sich durch eine Multiplika- Die Äquivalenzbeträge für den Grund und Boden wer- tion des Grundsteuermessbetrags des Grundstücks den auf eine Nachkommastelle, die Äquivalenzbe- und des durch ein gesondertes Gesetz bestimmten träge für das Gebäude auf volle Euro nach unten ab- Hebesatzes. gerundet. Da im Grundsteuergesetz ein wertabhängi- ger Lastenverteilungsmaßstab gewählt ist, unterschei- Zu Absatz 2 det das Bewertungsgesetz abhängig von den unter- schiedlichen Grundstücksarten zwischen dem Er- Der Grundsteuermessbetrag des Grundstücks ist tragswertverfahren und dem Sachwertverfahren. nach Satz 1 durch Anwendung der jeweiligen Grund- Diese Unterscheidung entfällt im Anwendungsbereich steuermesszahl auf den jeweiligen Anteil am Grund- dieses Gesetzes. Zur Ermittlung der Grundsteuer steuerwert zu ermitteln. In Satz 1 werden die Grund- bemessungsgrundlage gilt vielmehr ein einheitlicher sätze der ersten und zweiten Stufe des dreistufigen Rechenweg. Verfahrens geregelt. Dieses wurde als allgemein be- kanntes und etabliertes Grundgerüst des grundsteuer- Zu Absatz 4 lichen Massenverfahrens beibehalten. Während der Grundsteuerwert die Funktion des bisherigen Ein- Nach Absatz 4 ist eine Zurechnung mehrerer Wirt- heitswerts und des künftigen Grundsteuerwerts nach schaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit bei Ehe- dem Grundsteuer-Reformgesetz übernimmt, wurden gatten und Lebenspartnern nach dem Lebenspartner- die im Grundsteuergesetz allgemein verwendeten Be- schaftsgesetz entgegen § 2 Absatz 2 Bewertungsge- griffe Steuermesszahl und Steuermessbetrag zur Kon- setz möglich. Diese, bisher in § 26 Bewertungsgesetz kretisierung im vorliegenden Gesetz als Grundsteuer- enthaltene, Regelung hat sich bewährt und soll fort messzahl und Grundsteuermessbetrag bezeichnet. geführt werden. Satz 2 enthält die Rundungsregelung, wonach der Grundsteuermessbetrag des Grundstücks auf volle Zu Absatz 5 Cent nach unten abzurunden ist. Die Norm ist Ausfluss des räumlichen Anwen- dungsbereichs des Gesetzes. Das Hamburgische Zu Absatz 3 Grundsteuergesetz wird auf Basis der Abweichungs- Während der Grundsteuermessbetrag die Bemes- möglichkeit nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nr. 7 des sungsgrundlage der Grundsteuer darstellt, ist der Grundgesetzes erlassen. Den Vorschriften über die 12
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Drucksache 22/3583 Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer nach die- len. Denn für diese ist die in § 3 Absatz 1 genannte sem Gesetz werden die Grundstücke des Grundver- Äquivalenzzahl nicht ausgelegt, was im Falle ihrer An- mögens sowie die Betriebe der Land- und Forstwirt- wendung zu Verwerfungen führen würde. schaft unterworfen, die auf dem Gebiet der Freien und Die Regelung in § 245 Bewertungsgesetz zu Ge- Hansestadt Hamburg gelegen sind. Bestehen zum bäuden, Gebäudeteilen und Anlagen für den Zivil- Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieses Geset- schutz bleibt unberührt, sodass diese Gebäudeflä- zes Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des chen nicht zum Ansatz kommen. Grundvermögens, die über die Landesgrenzen rei- chen, so führt die Umstellung auf dieses Gesetz zu Zu Absatz 2 einer Aufteilung der wirtschaftlichen Einheit. Nur die im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gele- Für den besonderen Fall der Wohnnutzung enthal- genen Flächen werden in der Folge der Besteuerung ten die Absatz 2 und 3 aus verfahrensökonomischen nach diesem Gesetz unterworfen. Gründen Geringfügigkeitsregelungen für Garagen und sonstige Nebengebäude. Nach Satz 1 bleiben Ga- Zu § 2: ragen außer Ansatz, wenn sie in räumlichem Zusam- Zu Absatz 1 menhang zur Wohnnutzung stehen, der sie zu dienen bestimmt sind. Ihre Fläche wird aus Gründen der Ver- Die für die Bestimmung der Berechnungsgrund- waltungsvereinfachung nicht in die Gebäudefläche lage der Grundsteuer maßgeblichen Gebäudeflächen des Wohngebäudes einbezogen. Für Garagen, die sind in Artikel 2 geregelt. Nach Satz 1 richtet sich die nicht einer Wohnnutzung dienen, ist die Norm nicht maßgebliche Gebäudefläche im Fall der Wohnnut- anwendbar. Nach Satz 2 gilt Satz 1 auch für solche zung als Wohnfläche nach der Wohnflächenverord- Garagen, die eine eigene wirtschaftliche Einheit bil- nung vom 25. November 2003 (BGBl. I Seite 2346) in den, soweit es sich um Garagen mit einer Nutzfläche der jeweils geltenden Fassung. Diese dient als fach- bis zu 100 Quadratmeter oder um Stellplätze im Teil männische Konkretisierung und ist Basis zur Bestim- eigentum handelt. Dadurch soll aus Gründen der Ver- mung der Wohnfläche auch in anderen Rechtsgebie- fahrenserleichterung eine Gleichbehandlung mit den ten. Im Sinne einer Vollzugserleichterung ordnet Satz Konstellationen des Satz 1 erreicht werden. Diese Ver- 2 auch das häusliche Arbeitszimmer der Wohnnut- fahrenserleichterung gilt für alle Garagen und somit zung zu. Eine gesonderte Behandlung als Nutzfläche auch für Fahrradgaragen. ist somit entbehrlich. Zu Absatz 3 Werden Flächen nicht zur Wohnnutzung verwen- det, ist nach Satz 3 die Nutzfläche des Gebäudes Für Nebengebäude gilt subsidiär Absatz 3. Die maßgeblich. Nutzfläche in diesem Sinne ist insbeson- Norm ist der Situation von Garagen nachgebildet, dere die Gebäudenutzfläche nach der DIN 277. Als setzt aber zusätzlich voraus, dass das Nebengebäude Grundlage herangezogen werden kann die Nutzfläche von untergeordneter Bedeutung ist. Davon ist auszu- nach DIN 277-1: 2005-02, bei Bauten ab dem Kalen- gehen, wenn die Gebäudefläche weniger als 23 Qua- derjahr 2016 kann aus Vereinfachungsgründen auch dratmeter beträgt. Von dieser objektiven Geringfügig- die Nutzungsfläche nach DIN 277-1: 2016-01 ange- keitsregelung erfasst werden sollen insbesondere setzt werden. Schuppen und Gartenhäuschen. Nach Satz 2 gilt die Anordnung nach Satz 1 auch dann, wenn das Neben- Die Ermittlung der Flächen hat nach Satz 4 durch gebäude eine eigenständige wirtschaftliche Einheit eine geeignete Methode zu erfolgen. Die Vermessung darstellt. der Räumlichkeiten und eine daraus abgeleitete Be- rechnung der Flächengröße ist grundsätzlich als vor- Zu Absatz 4 rangiges geeignetes Mittel zu betrachten. Ist dieses Vorgehen mit einem unverhältnismäßigen Aufwand Auf einem unbebauten Grundstück befindet sich verbunden, darf hilfsweise eine ausschließlich mathe- kein benutzbares Gebäude. Aus Vereinfachungsgrün- matische Berechnung der Fläche erfolgen, wenn dies den enthält Absatz 4 eine Bagatellgrenze, wonach ein ebenfalls hinreichend geeignet erscheint. Unschärfen Grundstück neben den Regelungen in § 246 Bewer- sind im geringfügigen Umfang gestattet. Entschei- tungsgesetz als unbebaut gilt, wenn die Gebäudeflä- dend ist, dass Ziel der Betrachtung die Flächengröße che für alle auf dem Grundstück errichteten Bauwerke ist. Sind beispielsweise die Kubikmeter für den um- weniger als 23 Quadratmeter beträgt. Bestehen meh- bauten Raum eines Gebäudes bekannt, so ist eine rere Bauwerke sind die Gebäudeflächen zu summie- Umrechnung auf Basis hinreichend gesicherter Er- ren. Erst ab dieser Grenze ist von einem bebauten kenntnisse und Methoden gestattet. Nicht möglich ist Grundstück auszugehen. Eine wertende Unterschei- es dagegen, unmittelbar auf eine andere Bezugsgröße dung wird als für den Vollzug problematisch erachtet wie beispielsweise den Rauminhalt selbst abzustel- und wäre mit Abgrenzungsschwierigkeiten in der Pra- 13
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