Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft - Hamburg.de

 
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BÜRGERSCHAFT
DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG                                          Drucksache     22/3583
22. Wahlperiode                                                                                     16. 03. 21

                     Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft

                                        Entwurf eines
                            Hamburgischen Grundsteuergesetzes
                                           sowie
                       Ergänzung des Haushaltsplan-Entwurfs 2021/2022
                             nach § 34 Landeshaushaltsordnung:
                               Einzelplan 9.1, Finanzbehörde

1. Anlass und Zweck der Mitteilung                         unbebaute, baureife Grundstücke (Grundsteuer C)
                                                           soll in Abweichung vom Bundesrecht die Bedürf-
   Im Rahmen des Gesetzespakets zur Reform der             nisse Hamburgs besser abbilden; eine größere
   Grundsteuer auf Bundesebene wurden im Zusam-            und Hamburg spezifische Abweichung vom Bun-
   menhang mit dem Gesetz zur Reform des Grund-            desrecht ist jedoch einem späteren Änderungsge-
   steuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Re-           setz vorbehalten, welches die fortzuschreibenden
   formgesetz – GrStRefG) vom 26. November 2019            Maßgaben der Baulandgewinnung in Hamburg
   (BGBl. I Seite 1794) sowie dem Gesetz zur Ände-         noch aktualisiert berücksichtigen wird. Bis dahin
   rung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung          gilt insoweit das Bundesrecht mit einer kleineren
   von baureifen Grundstücken für die Bebauung             Anpassung.
   vom 30. November 2019 (BGBl. I Seite 1875) am
   15. November 2019 die Artikel 72, 105 und 125b          Die Grundsteuer soll in Hamburg nunmehr durch
   des Grundgesetzes geändert (BGBl. I Seite 1546).        ein einfach zu administrierendes und nachvollzieh-
   Den Ländern wurde damit eine Abweichungsmög-            bares Grundsteuergesetz modernisiert werden.
   lichkeit für die Grundsteuer eingeräumt (Artikel 72
   Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes).          2. Finanzielle Auswirkungen und Haushaltsab-
   Von dieser Gesetzgebungskompetenz wird durch             wicklung
   das vorliegende Hamburgische Grundsteuerge-             Die Erlöse der Grundsteuer werden als Gemeinde-
   setz für den Bereich der Grundstücke des Grund-         steuer im Einzelplan 9.2 „Allgemeine Finanzwirt-
   vermögens (Grundsteuer B) weitreichend Ge-              schaft“ in der Produktgruppe 282.01 „Steuern und
   brauch gemacht, um den spezifischen Belangen            Finanzausgleich“ vereinnahmt und auf zwei Pro-
   einer Metropole gerecht zu werden. Für den Be-          dukten (Grundsteuer land- und forstwirtschaftli-
   reich der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft        cher Betrieb und Grundsteuer der übrigen Grund-
   (Grundsteuer A) werden nur punktuelle Änderun-          stücke) abgebildet. Die Grundsteuer soll in ihrem
   gen vorgenommen. Ein gesonderter Hebesatz für           Gesamtaufkommen aufkommensneutral sein, das

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Drucksache 22/3583                   Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode

    heißt weder zu Mehr- oder Mindereinnahmen ge-          Darüber hinaus ist die Ausbringung einer Verpflich-
    genüber dem bisherigen Aufkommen führen.               tungsermächtigung in der Produktgruppe 281.02
                                                           „Finanzämter“ im Kontenbereich Kosten aus der
    Auch unter Zugrundelegung eines auf den Äquiva-        laufenden Verwaltungstätigkeit in Höhe von 1,2
    lenzgedanken gestützten Grundsteuermodells             Millionen Euro für 2022 für die Anmietung von zu-
    entsteht im Zuge der Grundsteuerreform im Einzel-      sätzlichen Räumen erforderlich. Derzeit wird mit
    plan 9.1 „Finanzbehörde“, in den Produktgruppen        einem temporären zusätzlichen Bedarf im Konten-
    281.01 „Steuerverwaltung (Amt 5)“ und 281.02 „Fi-      bereich Kosten aus der laufenden Verwaltungs­
    nanzämter“, ein temporärer voraussichtlicher           tätigkeit in den Produktgruppen 281.01 und 281.02
    Mehraufwand in Höhe von rund 9,8 Millionen Euro        in Höhe von rund 4,6 Millionen Euro gerechnet, die
    gegenüber den derzeit veranschlagten Vollzugs-         ebenfalls im Rahmen geplanter Ermächtigungen
    kosten. In den Jahren 2022 bis 2025 werden befris-     des Einzelplans 9.1 aufgefangen werden können.
    tet 30 zusätzliche Arbeitnehmerstellen und ent-        Darin enthalten sind auch die Kosten für eine Infor-
    sprechende Vollzeitäquivalente im Aufgabenbe-          mations- und Kommunikationskampagne, mit der
    reich 281 „Steuerwesen“ geschaffen. Die Perso-         die Einführung der neuen Grundsteuer begleitet
    nalkosten in Höhe von rund 5,2 Millionen Euro          werden soll.
    werden im Rahmen geplanter Ermächtigungen
                                                           Die betroffenen Positionen im Haushaltsplan-Ent-
    des Einzelplans 9.1 gedeckt.
                                                           wurf 2021/2022 (Zahlenprotokoll) sind als Anlage
                                                           dargestellt.
    Im Einzelplan 6.1 sind für den Aufbau und die Kon-
    zeption des Baurechtsabgleichs beginnend ab
                                                         3. Petitum
    2021 zwei zusätzliche Arbeitnehmerstellen und
    entsprechende Vollzeitäquivalente im Aufgabenbe-       Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle
    reich 289 „Landesplanung und Stadtentwicklung“,        1. von den Ausführungen in dieser Mitteilung
    in der Produktgruppe 289.11 „Landesplanung und            Kenntnis nehmen,
    Stadtentwicklung“ erforderlich. Daraus ergeben
    sich Mehrbedarfe in Höhe von insgesamt rund 680        2. bei den Beratungen über den Haushaltsplan-
    Tausend Euro für den Zeitraum 2021 bis 2025, die          Entwurf 2021/2022 die in der Anlage aufgeführ-
    aus den geplanten Ermächtigungen des Einzel-              ten Änderungen zu Grunde legen
    plans 6.1 getragen werden.                             3. das nachstehende Gesetz beschließen:

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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode                            Drucksache 22/3583

                                   Hamburgisches Grundsteuergesetz
                                             (HmbGrStG)
                                                 Vom . . . . . . . .

                        Teil 1                                                      §2
   Grundstücke; Grundsteuer B/Grundsteuer C                                 Maßgebliche Flächen
                                                                (1) Gebäudefläche bei Wohnnutzung ist die Wohn-
                     Abschnitt 1                            fläche im Sinne der Wohnflächenverordnung vom
           Bemessung der Grundsteuer                        25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils
                                                            geltenden Fassung. Als Wohnnutzung gelten auch
                          §1                                häusliche Arbeitszimmer. Im Übrigen ist die Nutzflä-
       Steuergegenstand, Berechnungsformel                  che des Gebäudes maßgeblich. Die Gebäudefläche
                                                            ist durch eine geeignete Methode zu ermitteln.
    (1) Steuergegenstand der Grundsteuer B sind die
Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grund-            (2) Garagen bleiben außer Ansatz, wenn sie in
vermögens. Die Grundsteuer ergibt sich durch eine           räumlichem Zusammenhang zur Wohnnutzung ste-
Multiplikation des Grundsteuermessbetrags des               hen, der sie zu dienen bestimmt sind. Dies gilt unter
                                                            den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für Garagen,
Grundstücks und des durch ein gesondertes Gesetz
                                                            die eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden, soweit
bestimmten Hebesatzes. Sie ist ein Jahresbetrag und
                                                            es sich um Garagen mit einer Nutzfläche bis zu 100 m²
auf volle Cent nach unten abzurunden.
                                                            oder um einzelne Stellplätze im Teileigentum handelt.
    (2) Der Grundsteuermessbetrag des Grundstücks
                                                                 (3) Im Übrigen bleiben Nebengebäude außer An-
ist durch Multiplikation der jeweiligen Grundsteuer-        satz, wenn sie von untergeordneter Bedeutung sind
messzahl mit dem jeweiligen Anteil am Grundsteuer-          und in räumlichem Zusammenhang zur Wohnnutzung
wert zu ermitteln. Die Summe ist als Grundsteuer-           stehen, der sie zu dienen bestimmt sind. Von einer
messbetrag des Grundstücks auf volle Cent nach              untergeordneten Bedeutung ist auszugehen, wenn die
unten abzurunden.                                           Gebäudefläche jeweils weniger als 23 m² beträgt. Dies
   (3) Der Grundsteuerwert des Grundstücks errech-          gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für
net sich aus einer Addition folgender zwei Summan-          Nebengebäude, die eine eigene wirtschaftliche Ein-
den:                                                        heit bilden.
1. Äquivalenzbetrag des Grund und Bodens; dieser                (4) Ein Grundstück gilt als unbebaut, wenn die da-
   ergibt sich durch eine Multiplikation der Fläche des     rauf errichteten Gebäude eine Gebäudefläche von ins-
   Grund und Bodens mit der jeweiligen Äquivalenz-          gesamt weniger als 23 m² haben. Die Gebäudefläche
   zahl; er wird auf eine Nachkommastelle nach unten        bleibt in der Folge außer Ansatz. § 246 des Bewer-
   abgerundet.                                              tungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1991
                                                            (BGBl. I S. 231), zuletzt geändert am …… (BGBl. I
2. etwaige Äquivalenzbeträge von Wohn- und Nutz-
                                                            S. …), in der jeweils geltenden Fassung bleibt im Übri-
   fläche der Gebäude; diese ergeben sich durch
                                                            gen unberührt.
   eine Multiplikation der maßgeblichen Gebäudeflä-
   chen mit der Äquivalenzzahl; sie werden auf volle           (5) Die für dieses Gesetz maßgeblichen Flächen
   Euro nach unten abgerundet.                              von Grund und Boden und Gebäuden sind auf volle
                                                            Quadratmeter nach unten abzurunden.
   (4) Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu
einer wirtschaftlichen Einheit wird nicht dadurch aus-                               §3
geschlossen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil der                           Äquivalenzzahlen
oder dem einen, zum Teil der anderen Ehegattin, dem
anderen Ehegatten, der anderen Lebenspartnerin                 (1) Die Äquivalenzzahl für Gebäudeflächen beträgt
oder dem Lebenspartner zuzurechnen sind.                    0,50 Euro je Quadratmeter.
    (5) Erstreckt sich der Steuergegenstand auch auf           (2) Die Äquivalenzzahl für die Fläche des Grund
ein anderes Land, ist nur für das im Gebiet der Freien      und Bodens beträgt 0,04 Euro je Quadratmeter. Ab-
und Hansestadt Hamburg gelegene Grundvermögen               weichend von Satz 1 gilt:
Grundsteuer nach diesem Gesetz zu ermitteln und zu          1. Übersteigt die Fläche des Grund und Bodens das
erheben. Dieses bildet eine eigenständige wirtschaft­          Zehnfache der Wohnfläche, wird die Äquivalenz-
liche Einheit.                                                 zahl für den darüber hinaus gehenden Teil der Flä-

                                                                                                                 3
Drucksache 22/3583                   Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode

   che nur zu 50 vom Hundert (v. H.) angesetzt, wenn     satz (Grundsteuer C) bestimmt werden. § 25 Absatz 5
   die Gebäude mindestens zu 90 v. H. der Wohnnut-       Sätze 1 bis 4 und 7 bis 9 des Grundsteuergesetzes
   zung dienen und soweit kein Fall nach Nummer 2        finden Anwendung.
   erster Halbsatz vorliegt,
2. ist die Fläche des Grund und Bodens zu mindes-                              Abschnitt 2
   tens 90 v. H. nicht bebaut, wird der Äquivalenz­                            Verfahren
   betrag in Euro für die 10 000 m² übersteigende Flä-
   che insgesamt wie folgt angesetzt: (übersteigende                               §6
   Grund- und Bodenfläche x 0,04 Euro/m²)0,7; in den
                                                                         Feststellungsverfahren
   Fällen nach Nummer 1 wird die Äquivalenzzahl für
   die Fläche des Grund und Bodens bis zum Zehn­             (1) In dem Feststellungsbescheid für Grundstücke
   fachen der Wohnfläche stets zu 100 v. H. ange-        sind ergänzend zu § 219 Absatz 2 des Bewertungsge-
   setzt.                                                setzes auch Feststellungen zu treffen über die Fläche
                           §4                            von Grund und Boden und die Gebäudeflächen. Fest-
                                                         stellungen erfolgen nur, wenn und soweit sie für die
               Grundsteuermesszahlen
                                                         Besteuerung von Bedeutung sind. Der Feststellungs-
   (1) Die Grundsteuermesszahl beträgt 100 v. H. Für     bescheid kann mit dem nachfolgenden Grundsteuer-
den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird die            messbescheid verbunden und zusammengefasst be-
Grundsteuermesszahl auf 70 v. H. ermäßigt.               kannt gegeben werden.
    (2) Die Grundsteuermesszahl für den Äquivalenz-         (2) Abweichend von § 221 des Bewertungsgeset-
betrag der Wohnflächen wird um 25 v. H. ermäßigt,        zes findet keine turnusmäßige Hauptfeststellung statt.
soweit eine normale Wohnlage vorliegt. Der Senat         Bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts ist § 163 der
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Zwecke       Abgabenordnung nicht anzuwenden.
der Grundsteuer ein Verzeichnis für gute und normale
Wohnlagen zu erlassen. Weisen Steuerpflichtige eine          (3) Der Grundsteuerwert (Wertfortschreibung) und
andere Wohnlage nach, so ist diese anzusetzen. So-       die Flächen (Flächenfortschreibung) werden neu fest-
fern keine Wohnlage aus der Rechtsverordnung nach        gestellt, wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststel-
Satz 2 ermittelbar ist, wird eine normale Wohnlage       lung abweichen und es für die Besteuerung von Be-
vermutet.                                                deutung ist. Eine Fortschreibung nach Satz 1 findet
                                                         auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Fest-
   (3) Die Grundsteuermesszahlen für die Äquiva-         stellung statt.
lenzbeträge der Gebäudeflächen werden um 25 v. H.
ermäßigt, wenn ein Baudenkmal nach § 4 Absatz 2              (4) Für den Grundsteuerwert nach diesem Gesetz
Satz 1 oder ein Ensemble nach § 4 Absatz 3 des Ham-      gelten die Vorschriften des Bewertungsgesetzes über
burgischen Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013       die Fortschreibung, Nachfeststellung, Aufhebung, Än-
(HmbGVBl. S. 142), geändert am 26. Juni 2020             derung und Nachholung der Feststellung im Übrigen
(HmbGVBl. S. 380, 384), in der jeweils geltenden Fas-    sinngemäß.
sung vorliegt.                                               (5) Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung
   (4) Eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl           durch öffentliche Bekanntmachung nach § 228 Ab-
nach Absatz 3 wird auf Antrag gewährt, wenn die Vor-     satz 1 Satz 3 des Bewertungsgesetzes erfolgt durch
aussetzungen zum Veranlagungszeitpunkt vorlagen.         das zuständige Finanzamt mittels Allgemeinverfü-
                                                         gung. Abweichend von § 228 Absatz 2 des Bewer-
    (5) § 15 Absätze 2 bis 4 des Grundsteuergesetzes
                                                         tungsgesetzes sind die Änderungen der tatsächlichen
vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert
                                                         Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuer-
am ….. (BGBl. I ….), in der jeweils geltenden Fassung
                                                         werts auswirken oder zu einer Nachfeststellung oder
bleiben unberührt.
                                                         der Aufhebung des Grundsteuerwerts führen können,
    (6) Die Ermäßigung kann auf mehrere Ermäßi-          auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres zusam-
gungstatbestände gestützt werden. Bezugspunkt der        mengefasst anzuzeigen. Die Anzeige ist bis zum
Berechnung ist jeweils die vorangegangene Grund-         31. März des Jahres abzugeben, das auf das Jahr
steuermesszahlermäßigung.                                folgt, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geän-
                                                         dert haben.
                       §5
                                                             (6) Die Erklärung und die Anzeige nach Absatz 5
Gesonderter Hebesatz bei unbebauten und baureifen
                                                         sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenord-
          Grundstücken (Grundsteuer C)
                                                         nung, die nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
   Für unbebaute und baureife Grundstücke im Sinne       durch Datenfernübertragung übermittelt werden sol-
des § 1 Absatz 1 Satz 1 kann ein abweichender Hebe­      len.

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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode                              Drucksache 22/3583

                         §7                                   Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen. Einer
                Veranlagungsverfahren                         jährlichen Wiederholung des Antrags bedarf es nicht.
                                                              Die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner ist
    (1) Der Grundsteuermessbetrag wird auch neu               verpflichtet, eine Änderung der maßgeblichen Verhält-
festgesetzt, wenn der Grundsteuermessbetrag, der              nisse dem zuständigen Finanzamt binnen drei Mona-
sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von          ten nach Eintritt der Änderung anzuzeigen.
dem entsprechenden Betrag des letzten Festsetzungs-
zeitpunkts nach unten abweicht. Dasselbe gilt, wenn               (4) Sofern in einem Fall des Absatzes 2 weitere Er-
sein auf den Grund und Boden entfallender Anteil              lasstatbestände vorliegen, gilt die Grundsteuer nach
nach oben abweicht oder wenn sein auf das Gebäude             Anwendung des Absatzes 2 als Ausgangswert für die
entfallender Anteil um mehr als 5 v. H. und mindestens        Berechnung. Die Erlassregelungen des Grundsteuer-
5 Euro oder um mehr als 10 Euro nach oben abweicht.           gesetzes bleiben ansonsten unberührt.
Der Grundsteuermessbetrag wird auch dann neu fest-
gesetzt, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die                                 Teil 2
letzte Veranlagung fehlerhaft ist.                                 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft;
                                                                               Grundsteuer A
   (2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Grund-
steuergesetzes über die Neuveranlagung, Nachveran-                                   §9
lagung, Aufhebung und Zerlegung des Grundsteuer-
                                                                           Abweichende Regelungen
messbetrags und die Änderung des Grundsteuer-
messbescheids sinngemäß.                                          (1) Zur Hofstelle nach § 234 Absatz 6 des Bewer-
                                                              tungsgesetzes gehören auch Hof- und Wirtschaftsge-
    (3) Änderungen der Nutzung hat diejenige Person
                                                              bäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, von
anzuzeigen, welcher der Steuergegenstand zuzurech-
                                                              denen aus keine land- und forstwirtschaftliche Be-
nen ist. Satz 1 gilt für den Wegfall der Voraussetzun-
                                                              triebsflächen mehr nachhaltig bewirtschaftet werden,
gen für die ermäßigten Grundsteuermesszahlen nach
                                                              wenn sie keine Zweckbestimmung erhalten haben, die
§ 4 Absätze 3 und 5 entsprechend. § 19 Absatz 1
                                                              zu einer zwingenden Zuordnung zum Grundvermögen
Satz 1 des Grundsteuergesetzes bleibt unberührt. Ab-
                                                              führt.
weichend von § 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz
2 des Grundsteuergesetzes ist die Anzeige nach den                (2) § 1 Absatz 4 sowie § 6 Absätze 5 und 6 gelten
Sätzen 1 bis 3 bis zum 31. März des Jahres abzuge-            für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft entspre-
ben, das auf das Jahr folgt, in dem sich die Verhält-         chend.
nisse geändert haben. § 6 Absatz 6 gilt entsprechend.
                                                                                   Teil 3
                       Abschnitt 3                                        Erhebung der Grundsteuer
                         Erlass
                                                                                        § 10
                       §8                                                  Fälligkeit bei Kleinbeträgen
Erlass bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden                  Die Grundsteuer wird fällig
                 und im Härtefall
                                                              1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn die-
     (1) Soweit ein Gebäude durch einen anderen als              ser 15 Euro nicht übersteigt,
die Grundstückseigentümerin oder den Grundstücks-             2. am 15. Februar und am 15. August mit je einer
eigentümer zu steuerbegünstigten Zwecken genutzt                 Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro
wird, ist die Grundsteuer in der Höhe zu erlassen, die           nicht übersteigt.
auf den Grundsteuermessbetrag des Gebäudes ent-
fällt, sofern die Nutzerin zivilrechtliche oder wirtschaft-                      Teil 4
liche Eigentümerin oder der Nutzer zivilrechtlicher            Anwendung von Bundesrecht; Übergangs- und
oder wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes ist                         Schlussvorschriften
und in ihrer oder seiner Person die erforderlichen Vor-
aussetzungen erfüllt.                                                               § 11
    (2) In einem besonders gelagerten, nicht roher-                       Anwendung von Bundesrecht
tragsbedingten Härtefall kann der Anteil der Grund-              (1) Die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes
steuer B, der auf den Grundsteuermessbetrag eines             und des Bewertungsgesetzes sind für Zwecke der
nicht für Wohnzwecke genutzten Gebäudes entfällt,             Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer ab dem
teilweise erlassen werden.                                    Kalenderjahr 2025 nur anzuwenden, soweit sich aus
    (3) Der Erlass nach den Absätzen 1 und 2 wird nur         diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Auf die Festset-
auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zu dem auf den         zung und Erhebung der Grundsteuer der Kalender-

                                                                                                                   5
Drucksache 22/3583                    Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode

jahre bis einschließlich 2024 findet dieses Gesetz        messbeträge nach diesem Gesetz werden auf den
keine Anwendung.                                          1. Januar 2025 allgemein festgesetzt.
    (2) Die Vorschriften der Abgabenordnung sind ent-         (2) Für die Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 2 und
sprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz             des § 6 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes sowie der
nichts anderes bestimmt ist. § 32h der Abgabenord-        § 223 Absatz 1 Nummer 2 und § 224 Absatz 1 Nummer
nung gilt mit der Maßgabe, dass die oder der Hambur-      2 des Bewertungsgesetzes ist für Feststellungszeit-
gische Beauftragte für Datenschutz und Informations-      punkte zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. De-
freiheit zuständig und das Hamburgische Daten-            zember 2024 zu unterstellen, dass die Feststellungen
schutzgesetz vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in        für die Besteuerung nach diesem Gesetz von Bedeu-
der jeweils geltenden Fassung einschlägig ist.            tung sind und hinsichtlich der Besteuerung der wirt-
                                                          schaftlichen Einheiten die Regelungen dieses Geset-
   (3) Rechtsverordnungen des Bundes finden für die       zes gelten.
Grundsteuer B und C keine Anwendung.
                                                                                 § 13
                         § 12                                               Außerkrafttreten

                Übergangsregelungen                          Mit Ablauf des 31. Dezember 2024 tritt das Gesetz
                                                          über die Erhebung der Grundsteuer vom 21. Januar
   (1) Die Grundsteuerwerte werden auf den 1. Ja-         1974 (HmbGVBl. S. 8) in der geltenden Fassung außer
nuar 2022 allgemein festgestellt. Die Grundsteuer-        Kraft.

                                                Begründung

                          A)                                 Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes zur
                   Allgemeiner Teil                          Änderung des Bewertungsgesetzes in der Fas-
                                                             sung des Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970
1. Zielsetzung                                               (BGBl. I Seite 1118), soweit sie bebaute Grundstü-
                                                             cke außerhalb des Bereichs der Land- und Forst-
    Das Gesetz zielt auf eine unbürokratische und zeit-
    gemäße Fortentwicklung der Grundsteuer B und             wirtschaft und außerhalb des in Artikel 3 des Eini-
    der damit verbundenen Ermittlung ihrer Berech-           gungsvertrags genannten Gebiets betreffen, je-
    nungsgrundlagen, um sie als verlässliche Einnah-         denfalls seit dem 1. Januar 2002 für unvereinbar
    mequelle auszugestalten. Zudem wird die Grund-           mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes erklärt.
    steuer B mit Rücksicht auf die finanzielle Bedeu-        Für eine Neuregelung hatte das Bundesverfas-
    tung für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen             sungsgericht dem Bundesgesetzgeber eine Frist
    und Steuerverwaltung weiterentwickelt. Dabei wird        bis spätestens zum 31. Dezember 2019 gesetzt.
    in besonderem Maße auf den durch die Erfüllung           Auf dieser Basis wurde das Grundsteuer-Reform-
    der steuerlichen Pflichten verursachten Vollzugs-        gesetz erlassen, wodurch nach der im oben ge-
    aufwand bei allen Beteiligten geachtet. Ferner soll      nannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts er-
    durch einen gesonderten Hebesatz für baureife            klärten Übergangsfrist auch ab dem 1. Januar
    und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer C) ge-            2020 die für verfassungswidrig erklärten bundes-
    zielt die Bauaktivität gefördert werden.                 gesetzlichen Regelungen des Grundsteuer- und
    Mit dem Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14, 1        Bewertungsgesetzes angewendet werden dürfen.
    BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12)       Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die
    hat das Bundesverfassungsgericht die §§ 19, 20,          beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre
    21, 22, 23, 27, 76, 79 Absatz 5 sowie § 93 Absatz 1      ab der Verkündung, längstens aber bis zum
    Satz 2 des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit          31. Dezember 2024 angewendet werden.

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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode                        Drucksache 22/3583

   Während Gegenstand des verfassungsgericht­               zug zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs.
   lichen Verfahrens das Grundsteuergesetz und das          Gleichzeitig verfolgt das Gesetz auch Elemente
   Bewertungsgesetz waren, die ihrerseits auf den bis       der Stadtentwicklung im Nebenzweck. Hamburg
   zur Finanzreform im Jahr 1994 geltenden verfas-          hat als eine Metropole seit der letzten Hauptfest-
   sungsrechtlichen Kompetenznormen erlassen                stellung auf den 1. Januar 1964 verschiedene Ent-
   worden waren, wird das Hamburgische Grundsteu-           wicklungen erfahren, sodass zum Beispiel vormals
   ergesetz auf die im Zuge der Grundsteuerreform           weniger nachgefragte Stadtteile nunmehr aufge-
   neu geschaffene Abweichungskompetenz nach                wertet worden sind und sich auch die Immobilien-
   Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nr. 7 des Grundgesetzes       werte dynamisch verändert haben. Damit auch in
   gestützt.                                                diesen Stadtteilen eine gute soziale Durchmi-
                                                            schung erhalten bleibt und Anreize für eine opti-
   Das Hamburgische Grundsteuergesetz weicht                mierte Bebauung geschaffen werden, soll die
   vom Bewertungsgesetz und Grundsteuergesetz im            Grundsteuer zur allgemeinen Akzeptanz und zur
   Bereich der Grundstücke des Grundvermögens               Vermeidung von Segregation dieses berücksichti-
   (sog. Grundsteuer B) weitreichend ab. Dabei wer-         gen.
   den Fragen der von der Steuerverwaltung ermittel-
                                                            Schließlich folgt das Hamburgische Grundsteuer-
   ten Bemessungsgrundlage geregelt. Dies dient
                                                            gesetz auch dem Äquivalenzgedanken als Belas-
   der Verständlichkeit sowie der Nachvollziehbarkeit
                                                            tungsgrund und vermeidet somit Probleme mit der
   und fördert damit einhergehend auch die Akzep-
                                                            vorhandenen Datenausgangslage. Diese würden
   tanz der Regelungen. Ergänzend wird auf die bun-
                                                            sich bei einem auf dem Soll-Ertrag basierenden
   desgesetzlichen Regelungen zurückgegriffen.
                                                            Grundsteuermodell realisieren. So müssten dann
   Im Jahr 2019 betrug das Aufkommen aus der                zum Beispiel bei den Bodenrichtwerten insbeson-
   Grundsteuer B in Hamburg rd. 0,472 Milliarden            dere der erschließungsbeitragsrechtliche Zustand
   Euro. Es wird gemäß den aktuellen Steuerschät-           und die unterschiedlichen Maße und die Art der
   zungen auf rd. 0,5 Milliarden Euro bis 2025 anstei-      baulichen Nutzung der individuellen wirtschaft­
   gen. Aufkommen und Entwicklung sollen durch              lichen Einheiten unter Abweichung vom fiktiven
   das neue Recht in der Höhe in etwa gleichbleiben.        Bodenrichtwertgrundstück berücksichtigt werden,
   Dagegen werden sich Belastungsverschiebungen             um verfassungsrechtlichen Mindestansprüchen zu
   zwischen einzelnen Steuerpflichtigen nicht ver-          genügen. Schließlich wird die Preisbildung für
   meiden lassen. Sie sind zum einen durch die              Bauland neben der Lagewertigkeit durch solche
   ­Systemumstellung und die damit einhergehende            Faktoren maßgeblich beeinflusst. Allein schon
    Neubestimmung des Grundsteuerwerts verbun-              diese Umsetzung ist verwaltungsökonomisch in
    den. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass           einem Massenverfahren nicht in der gebotenen
    systembedingte Belastungsverschiebungen durch           Zeit realisierbar.
    das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom            Auf Grund einer ebenfalls schwierigen Datenlage
    10. April 2018 unmittelbar beabsichtigt sind.           gab es im Übrigen schon einmal im Grundsteuer-
                                                            gesetz mit dem damaligen § 42 Grundsteuergesetz
   Prägendes Element der Lastenverteilung ist der           (zuletzt in der Fassung vom 19. Dezember 2000)
   Äquivalenzgedanke. Bei diesem, mit dem vorlie-           eine ähnlich einfache Lösung, um für die beigetre-
   genden Gesetz im Bereich der Grundstücke des             tenen Länder eine Grundsteuerfestsetzung zu
   Grundvermögens als Gegenstand der Grund-                 ­ermöglichen.
   steuer B konsequent umgesetzten, Maßstab für die
   Steuerlastverteilung sind die physikalischen Flä-     2. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
   chengrößen Ausgangspunkt der Betrachtung. Als
   Besteuerungsgrundlagen sind sie nur in geringem          Kern des Hamburgischen Grundsteuergesetzes ist
   Maße streitanfällig und können transparent und           die grundlegende Neuausrichtung der Ermittlung
   nachvollziehbar ermittelt und überprüft werden.          der Berechnungsgrundlage der Grundsteuer hin-
   Die möglichst automationsunterstützte Bestim-            sichtlich der Besteuerung der Grundstücke des
   mung des Grundsteuerwerts trägt wesentlich zu            Grundvermögens nach ihren Flächen und der
   einem reibungslosen Verfahren und zu einem vor           Wohnlage (sog. Wohnlagemodell).
   allem im Vergleich zu den bundesgesetzlichen Re-         Deshalb nutzt das Hamburgische Grundsteuerge-
   gelungen unkomplizierten und weniger umfangrei-          setz den vom Bundesverfassungsgericht zugelas-
   chen Vollzugsaufwand bei. Angesichts der finan­          senen Gestaltungsspielraum bei Massensteuern
   ziellen Bedeutung der Grundsteuer für die Bürge-         im Hinblick auf Typisierungen, Pauschalierungen
   rinnen und Bürger sowie Unternehmen ist das ge-          und Vereinfachungen aus. Das Bundesverfas-
   wählte Modell ein wesentlicher Beitrag für einen         sungsgericht hat in seinem obigen Urteil verlangt,
   reibungslosen, effizienten und gleichmäßigen Voll-       dass der Gesetzgeber den Belastungsgrund der

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Drucksache 22/3583                   Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode

    Steuer erkennbar regelt und die Steuer hieraus fol-     auf den verfassungsrechtlichen Begriff der
    gerichtig und gleichheitsgerecht bemisst; eine          Steuer auch nicht gefordert werden.
    Aussage zu bestimmten Belastungsgründen oder            Im Sinne des Äquivalenzprinzips bietet sich die
    gar zu Modellen hat das Bundesverfassungsge-            Fläche als Anknüpfungspunkt und Maßstab der
    richt nicht getroffen.                                  Lastenverteilung innerhalb der Kommune an,
    a) Belastungsentscheidung                               da dem einzelnen Grundstückseigentümer in
      Die Grundsteuer steht nach der verfassungs-           der Regel umso mehr Aufwand für bestimmte
      rechtlichen Zuweisung gemäß Artikel 106 Ab-           lokale öffentliche Leistungen seiner Kommune
      satz 6 Satz 1 des Grundgesetzes den Kommu-            (wie beispielsweise dem Schutz des Privat­
      nen zu und dient der Finanzierung des allge-          eigentums durch Brandschutz oder Räumungs-
      meinen kommunalen Finanzbedarfs. Die nicht            dienste, durch Infrastrukturausgaben, durch
      erst im Zuge der politischen Verhandlungen der        Ausgaben für Kinderbetreuung und Spielplätze,
      Grundsteuerreform, sondern bereits seit Jahr-         für kulturelle Einrichtungen und Ausgaben zu-
      zehnten im steuerrechtlichen und finanzwissen-        gunsten der Wirtschaftsförderung) zugeordnet
      schaftlichen Schrifttum geführte Diskussion um        werden kann, je größer das zu besteuernde
      die Systemfrage einer gerechten Belastungs-           Grundstück (Grund und Boden einschließlich
      entscheidung beantwortet das vorliegende Ge-          Gebäude) ist. Dabei werden öffentliche Leistun-
      setz somit wie folgt: Der reine Fiskalzweck           gen zum einen mit Rücksicht auf den Grund
      rechtfertigt dem Grunde nach den Eingriff.            und Boden des Grundstücks erbracht und kom-
      Dabei ist die Grundsteuer ihrem Wesen nach            men daher ihm zugute. Zum anderen werden
      eine Objektsteuer, die ohne Berücksichtigung          sie aber auch gebäude- und personenbezogen
      der persönlichen Verhältnisse und der subjekti-       erbracht, weshalb als pauschaler Belastungs-
      ven Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners           maßstab die Flächen der jeweiligen Gebäude
      am Grundbesitz anknüpft. Die Grundsteuer              dienen.
      wird von demjenigen geschuldet, dem der Steu-         Flächen von Grund und Boden sowie Gebäude
      ergegenstand zuzurechnen ist. Da der Steuer-          eignen sich somit als zulässiger, realitätsge-
      gegenstand nicht mobil ist, eignet sich die           rechter und folgerichtiger Verteilungsmaßstab
      Grundsteuer in besonderem Maße als verlässli-         für die von der örtlichen Kommune erbrachten
      che Finanzierungsquelle der örtlichen Gebiets-        sonstigen öffentlichen Leistungen und der In-
      körperschaften. Im Zuge dessen verfolgt das           tensität der jeweiligen Nutzung der kommuna-
      Hamburgische Grundsteuergesetz für die Frage          len Infrastruktur. Insofern ist es systemkonform
      der Lastenverteilung im Bereich der Grund-            und beabsichtigt, wenn für zwei Grundstücke
      steuer B, d.h. zwischen Grundstücken des              mit identischen Flächenmerkmalen dem
      Grundvermögens, den Gedanken der besonde-             Grunde nach der gleiche Belastungsanteil zu-
      ren Verwurzelung mit dem örtlichen Gemeinwe-          gerechnet wird. Beide Grundstücke verursa-
      sen im Sinne des Äquivalenzgedankens.                 chen in pauschalierender Betrachtung ver-
      Bei einer Steuer, die an den Grundbesitz an-          gleichbare finanzielle Leistungen der Kommune
      knüpft, ergibt sich zwischen den öffentlichen         bzw. nehmen diese in Anspruch.
      Leistungen der Freien und Hansestadt Ham-           b) Bemessungsgrundlage für Grundvermögen
      burg für die Daseinsvorsorge und dem Steuer-
                                                            Für die Bestimmung des Grundsteuerwerts als
      aufkommen ein enger Zusammenhang, auch
                                                            Berechnungsgrundlage der Grundsteuer B und
      wenn im Einzelfall kein eindeutiges Verhältnis
                                                            C trifft das Hamburgische Grundsteuergesetz
      zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.
                                                            die grundlegende Systementscheidung zu-
      Zwar werden bestimmte, den jeweiligen Be-
                                                            gunsten des Flächenprinzips. Als Ansatz für die
      günstigten direkt und individuell zuordenbare
                                                            Bestimmung wird eine Äquivalenzzahl von 0,04
      Leistungen durch Gebühren und Beiträge abge-
                                                            Euro pro Quadratmeter des Grund und Bodens
      golten; letztlich kommen aber alle Verbesserun-
                                                            sowie von 0,50 Euro pro Quadratmeter der Ge-
      gen der öffentlichen Infrastruktur allen Grund-
                                                            bäudefläche festgelegt. Letztgenannte Äquiva-
      stücken zugute. Da für die Gesamtheit dieser
                                                            lenzzahl gilt einheitlich für sämtliche Gebäude-
      Leistungen – häufig allein schon auf Grund
                                                            flächen unabhängig von ihrer Nutzung.
      ihrer Eigenschaft als öffentliche Güter – Gebüh-
      ren und Beiträge nicht oder nicht kostende-           Die unterschiedlichen Äquivalenzzahlen be-
      ckend erhoben werden können, stellt die Grund-        stimmen keine Wertverhältnisse. Sie bilden le-
      steuer B eine gruppenäquivalente Finanzie-            diglich Relationen ab, anhand derer die Kosten-
      rungsquelle hierfür dar. Eine konkrete Gegen-         tragung für öffentliche Leistungen zugeordnet
      leistung ist nicht Grundlage und kann mit Blick       wird, die dem örtlichen Grundstückseigentümer

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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode                    Drucksache 22/3583

     bezogen auf sein Steuerobjekt zu Gute kom-           zugrunde liegen. Um eine gesetzgeberisch ge-
     men und nicht bereits durch besondere Gebüh-         wollte Aufkommensneutralität – insgesamt und
     ren und Beiträge abgegolten sind. Öffent­liche       jeweils innerhalb der beiden Bereiche Wohnen
     Leistungen werden primär „gebäudebezogen“,           und Nicht-Wohnen – zu erreichen, werden die
     d.h. von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unter-        Messzahlen nach Auswertung der Grundsteuer-
     nehmen in Anspruch genommen. Öffent­       liche     werte nochmals statistisch valide geprüft und
     Leistungen, die ausschließlich durch den Boden       unter Umständen angepasst.
     verursacht werden, stellen nur einen geringfügi-   c) Wohnlage
     gen Bruchteil dar. In Fällen übergroßer Grund-
     und Bodenflächen ist für unterschiedliche Kon-       Diese Ursprungsmesszahl für Wohnen von 70
     stellationen und ab einer gesetzlich bestimmten      vom Hundert wird bei normalen Wohnlagen im
     Grenze eine reduzierte Äquivalenzzahl anzuset-       Gegensatz zu guten Wohnlagen um eine Ermä-
     zen, da eine bloße Linearisierung des Flächen-       ßigung von 25 vom Hundert zusätzlich begüns-
     ansatzes den Besteuerungsmaßstab des Äqui-           tigt, um Stadtentwicklungsgesichtspunkte zu
     valenzmodells verzerren würde.                       berücksichtigen und um das Ziel des bezahlba-
                                                          ren Wohnraums zu fördern. Eine niedrigere
     Die Ermittlung der maßgeblichen Flächen soll         Grundsteuerlast in normalen Wohnlagen macht
     im Sinne eines möglichst geringen Erfüllungs-        diese für Mieter und Eigentümer attraktiver. In-
     aufwands sowie hoher Transparenz vorgenom-           sofern werden diese Wohnlagen und das Um-
     men werden. Während die Bruttogrundfläche            feld tendenziell aufgewertet. Die Begünstigung
     eines Gebäudes den meisten Grundstücks­              ist auch angebracht, da Flächen in guten Wohn-
     eigentümern nicht bekannt sein dürfte, ist die       lagen eine typisiert höhere Nutzbarkeit für
     Wohnfläche sowie die Nutzfläche eines Gebäu-         Wohnzwecke aufweisen und wohnwerterhö-
     des regelmäßig den Bauplänen zu entnehmen            hende Faktoren wie die Nähe zu Parks, Schnell-
     oder kann durch ein Vermessen der Räumlich-          bahnhaltestellen und anderen Infrastrukturein-
     keiten selbst ermittelt werden. Daher sollen         richtungen, die Gegenstand öffentlicher Investi-
     diese Flächen der Besteuerung zugrunde ge-           tionen sind, eine wichtige Rolle bei der Bestim-
     legt werden.                                         mung der Wohnlage spielen. Deshalb beträgt
     Wie schon bisher wird der Hebesatz auch künf-        die Messzahl in einer normalen Wohnlage ledig-
     tig nicht direkt auf die Grundsteuerwerte ange-      lich 52,5 vom Hundert. Sofern weitere Ermäßi-
     wendet. Der Grundsteuerwert übernimmt viel-          gungen zusätzlich greifen (§ 15 Absatz 2 bis 4
     mehr die Funktion des bisherigen Einheitswerts       Grundsteuergesetz und die Ermäßigung bei
     und tritt an die Stelle des künftigen Grundsteu-     Denkmälern) kann die Grundsteuermesszahl
     erwerts nach Bundesrecht. Durch Multiplikation       aufgerundet sogar auf ca. 30 vom Hundert sin-
     einer gesetzlich festgelegten Grundsteuer-           ken. Die Wohnlagen für die Lageermäßigung
     messzahl mit dem Grundsteuerwert wird zu-            werden in einem Wohnlageverzeichnis für Zwe-
     nächst ein Grundsteuermessbetrag festgesetzt.        cke der Grundsteuer erfasst; sofern noch keine
     In einer weiteren Tarifstufe wird auf diesen der     Wohnlage (zum Beispiel in Neubaugebieten)
     Hebesatz angewendet.                                 festgestellt worden ist, wird zunächst von einer
     Die Äquivalenzbeträge für den Grund und              normalen Lage ausgegangen und ebenfalls die
     Boden sowie für gegebenenfalls bestehende            Ermäßigung verwendet. Das Wohnlagever-
     Gebäude werden dem gesetzlichen Tarif in             zeichnis zeichnet sich dadurch aus, dass es
     Form der Grundsteuermesszahl von 100 vom             nicht nur die Bodenrichtwerte, sondern auch an-
     Hundert unterworfen. Zur Förderung bezahlba-         dere Komponenten (wie zum Beispiel die Er-
     ren Wohnraums und aus sozialstaatlichen Er-          reichbarkeit des ÖPNV, dem Grünflächenanteil,
     wägungen wird für die dem allgemeinen Woh-           die Entfernung zum Einzelhandel, den Statusin-
     nen dienende Gebäudefläche eine besondere,           dex) berücksichtigt und damit ein genaues Bild
     ermäßigte Grundsteuermesszahl von 70 vom             der Lage und der Förderungswürdigkeit bildet.
     Hundert angesetzt. Der nicht ermäßigte Tarif         Auch wird das der Rechtsverordnung zugrunde-
     von 100 vom Hundert gilt damit für den Äquiva-       liegende Wohnlagenverzeichnis als Grundlage
     lenzbetrag der nicht Wohnzwecken dienenden           für den Hamburger Mietenspiegel regelmäßig
     Gebäudeflächen. Die für Wohnnutzung niedri-          aktualisiert.
     gere Belastung ist aus wohnungspolitischen           Das bisherige methodische Konzept der Wohn-
     Gründen gewollt. Darüber hinaus bestehen wei-        lagenzuordnung im Hamburger Mietenspiegel
     tere Steuermesszahlermäßigungen, denen be-           stammt aus dem Jahr 1995; damals wurde mit-
     sondere Förder- und Privilegierungsaspekte           hilfe multivarianter statistischer Analysen der

                                                                                                        9
Drucksache 22/3583                   Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode

       Einfluss einzelner Merkmale und Indikatoren           nach neuem Recht auf den 1. Januar 2022 er-
       (wobei teilweise mehrere Einzelmerkmale einen         folgt, werden diese Beträge erst ab dem Jahr
       Indikator bilden) auf die Wohnlageneinstufung         2025 der Grundsteuererhebung zugrunde ge-
       untersucht; ferner wurde untersucht wie groß          legt. Ob Fortschreibungen, Nachfeststellungen
       der jeweilige Einfluss des Gebietsstatus (Bo-         und Aufhebungen der geltenden Einheitswerte
       denwert, Bevölkerungsstruktur, Wohnlagenni-           noch bis einschließlich 31. Dezember 2024, d.h.
       veau), der Verdichtung (Bebauungsdichte, Ein-         vor der erstmaligen Anwendung der Grundsteu-
       wohnerdichte, durchschnittliche Stockwerks-           erwerte nach diesem Gesetz, durchzuführen
       zahl), Grünflächenanteil, ÖPNV-Anbindung,             sind, richtet sich nach den bundesgesetzlichen
       Lärmquellen (zum Beispiel Gewerbe, Schulen)           Regelungen.
       und der Verkehrsbelastung ist.
                                                         3. Gesetzgebungskompetenz
       Im Jahr 2017 wurde eine weitreichende Über-
       prüfung und Erweiterung des zugrundeliegen-         Ob für eine Neuregelung der Grundsteuer und der
       den Indikatorenkatalogs, eine Aktualisierung        Bestimmung der für sie nötigen Bemessungs- und
       der Datenbasis sowie eine komplette Neube-          Berechnungsgrundlagen eine Gesetzgebungs-
       rechnung für alle Blockseiten in Hamburg vor-       kompetenz der Länder oder des Bundes besteht,
       genommen. Da das Wohnlageverzeichnis ledig-         war nicht erst im Zuge der Beratungen zur Grund-
       lich eine Möglichkeit zur Einordnung der Wohn-      steuerreform umstritten, sondern bereits zuvor in
       lage darstellt und Wohnlageneinstufungen im         der finanz- und steuerwissenschaftlichen Literatur.
       Einzelfall überprüft werden können, sollen          Insbesondere war offen, ob sich eine Gesetzge-
       Steuerpflichtige die Möglichkeit haben eine an-     bungskompetenz des Bundes für eine Neurege-
       dere Wohnlage nachzuweisen.                         lung aus Artikel 105 Absatz 2 in Verbindung mit
     d) Verfahren                                          Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes ergab. An-
                                                           gesichts der Folgefragen in anderen Rechtsgebie-
       Der Grundsteuerwert wird einheitlich auf den        ten, wie insbesondere dem Gewerbesteuerrecht
       1. Januar 2022 festgestellt.                        und dem Recht des föderalen Finanzausgleichs
       Der Festsetzung und Erhebung der Grund-             nach dem Finanzausgleichsgesetz des Bundes,
       steuer B und C werden die neuen Beträge ab          wurde vorgetragen, im Sinne der Vergleichbarkeit
       dem Jahr 2025 zu Grunde gelegt. Für die sich        müsse zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschafts-
       daran anschließenden Zeiträume ist zu beach-        einheit ein bundesweit einheitliches Regelungs-
       ten, dass die maßgeblichen Besteuerungs-            system gefunden werden. Diese Einwände konn-
       grundlagen als Tatsachen im Gegensatz zu            ten allerdings nicht überzeugen. Schon bisher be-
       einem, dem angenäherten Verkehrswert folgen-        stand im Rahmen der Grundsteuer eine bundes-
       den Modell keiner permanenten dynamischen           weite Rechtseinheitlichkeit nur auf Ebene der Be-
       Entwicklung unterworfen sind. Eine periodisch       messungsgrundlage und den Regelungen über
       wiederkehrende Hauptfeststellung ist demzu-         das Besteuerungsverfahren. Mit Blick auf die nach
       folge nicht geboten. Die Systemumstellung hin       dem Willen des verfassungsändernden Gesetzge-
       zu einem auf dem Äquivalenzgedanken basie-          bers erfolgte Schärfung der Anforderungen des
       renden Grundsteuermodell ist daher auch von         Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes bestand
       den Vorzügen eines ausbleibenden turnusmäßi-        weitgehende Einigkeit, dass im Sinne eines ge-
       gen Erfüllungsaufwands getragen. Dieser be-         ringstmöglichen Eingriffs des Bundes in das nach
       trifft sowohl die Seite der Steuerverwaltung,       Artikel 70 Absatz 1 des Grundgesetzes grundsätz-
       aber ebenso die Seite der Grundstückseigentü-       lich gegebene Gesetzgebungsrecht der Länder
       mer. Das Unterlassen einer turnusmäßigen            der Eingriff und nicht der Grundsatz einer rechtfer-
       Hauptfeststellung ist im Wohnlagemodell sys-        tigenden Legitimation bedarf und daher nur in res-
       tembedingt zulässig. Um den rechtsstaatlichen       triktivem Maße erfolgen kann. Die Konkretisierung
       Vollzug des Grundsteuerrechts insbesondere          eines verfassungsrechtlichen Maßstabs durch ein-
       im Fall sich ändernder Tatsachen sicherzustel-      faches Gewerbesteuer- oder Finanzausgleichs-
       len, sieht das Gesetz Regelungen für punktu-        recht erschien mit Blick auf die Normenhierarchie
       elle Fortschreibungen, Nachfeststellungen und       unzulässig. Zudem unterstreichen die bereits be-
       Aufhebungen vor. Diese erfahren durch die nöti-     stehenden kommunalen Hebesätze die Zulässig-
       gen Anzeigepflichten begleitende Unterstüt-         keit regionaler Elemente.
       zung.                                               Eine begrenzte Gesetzgebungskompetenz des
       Auch wenn die erste und nach diesem Gesetz          Bundes für eine Neuregelung wäre daher allenfalls
       einmalig durchzuführende Hauptfeststellung          aus Artikel 125a Absatz 2 des Grundgesetzes ab-

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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode                         Drucksache 22/3583

   zuleiten gewesen. Danach gilt Bundesrecht, das in        formgesetz erlassen, wodurch nach der im oben
   rechtmäßiger Weise auf Grund der bis zum Jahr            genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts
   1994 geltenden Bundesgesetzgebungskompetenz              erklärten Übergangsfrist auch ab dem 1. Januar
   nach Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes alte          2020 die für verfassungswidrig erklärten bundes-
   Fassung erlassen wurde und nach der Änderung             gesetzlichen Regelungen des Grundsteuer- und
   dieser Norm nun nicht mehr erlassen werden               des Bewertungsgesetzes angewendet werden dür-
   könnte, als Bundesrecht fort. Artikel 125a des           fen. Die neuen bundesgesetzlichen Regelungen
   Grundgesetzes enthält aber nicht nur eine Anord-         gelten für die Festsetzung und Erhebung der
   nung der Fortgeltung des alten Rechts, die Norm          Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025.
   gestattet dem vormals zuständigen Gesetzgeber
   darüber hinaus eine Änderung einzelner Vorschrif-                              B)
   ten des alten Rechts. Eine grundlegende Neukon-
   zeption ist ihm dagegen verwehrt. Ob sich das                     Zwingende Notwendigkeit
   Grundsteuer-Reformgesetz in diesem Rahmen ge-                     einer normativen Regelung
   halten hätte, war im Vorfeld des Gesetzgebungs-            Das Bundesverfassungsgericht hielt in seinem Ur-
   verfahrens zur Grundsteuerreform unklar. Dage-        teil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14 und andere) die
   gen spricht, dass Details der gewählten Bewer-        Vorschriften über die Einheitsbewertung jedenfalls
   tungsmethoden nicht unwesentlich von der bishe-       seit dem Bewertungsstichtag 1. Januar 2002 für ver-
   rigen Rechtslage abweichen. Dies gilt beispiels-      fassungswidrig, weil die Aussetzung einer erneuten
   weise für das für Wohngrundstücke maßgebende          Hauptfeststellung über einen langen Zeitraum system-
   Ertragswertverfahren in der Form des dort bisher      bedingt in erheblichem Umfang zu Ungleichbehand-
   nicht vorgesehenen Systems der Listenmieten in        lungen führt, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz
   entsprechender Anwendung der Wohngeldverord-          nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht zu
   nung.                                                 vereinbaren sind. Eine ausreichende Rechtfertigung
                                                         für diese Ungleichbehandlungen ergebe sich in einem
   Insgesamt wurde daher ein verfassungsrechtli-         System, das den Verkehrswert zum Ziel hat, weder
   ches Risiko gesehen, die politische Einigung ohne     ­allgemein aus dem Ziel der Vermeidung eines allzu
   eine entsprechende Verfassungsänderung und al-         großen Verwaltungsaufwands, noch aus Gründen der
   lein auf Basis des Artikel 125a Absatz 2 des Grund-    Typisierung und Pauschalierung, noch wegen Gering-
   gesetzes umzusetzen. Auf Grund der potentiellen        fügigkeit der Grundsteuerlast, noch aus einer etwai-
   Folge eines formell verfassungswidrigen Bundes-        gen Kompensation durch Nachfeststellungen und
   gesetzes für die Aufkommenssicherheit für Städte       Wertfortschreibungen.
   und Gemeinden wurde als Teil des Reformpakets
   am 15. November 2019 (BGBl. I Seite 1546) gleich-          Mit dem Hamburgischen Grundsteuergesetz soll
   zeitig eine Verfassungsänderung beschlossen, wo-      – mit Wirkung für die Festsetzung und Erhebung der
   nach einerseits die konkurrierende Gesetzge-          Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 – eine teils
   bungskompetenz des Bundes nach Artikel 105            abweichende Rechtslage geschaffen werden (verglei-
   Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes neue Fassung        che auch Artikel 125b Absatz 3 des Grundgesetzes).
   ausdrücklich festgehalten wurde. Andererseits         Während der Bund im Bereich der Grundsteuer B an
   wurde die Möglichkeit der landesgesetzlichen Ab-      dem bisherigen Leitbild des angenäherten Verkehrs-
   weichung in Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nr. 7 des      werts festhält und eine Bewertung mit turnusmäßigen
   Grundgesetzes begründet. Der dort verwendete          Hauptfeststellungen (alle sieben Jahre) vorsieht, soll
   Begriff „Grundsteuer“ umfasst nicht nur die verfah-   mit vorliegendem Gesetz für diesen zahlen- und auf-
   rensmäßigen Fragen der Festsetzung und Erhe-          kommensmäßig überragend wichtigen Bereich der im
   bung der Steuer durch die Gemeinden, sondern          Grundvermögen gehaltenen Grundstücke dem Wohn-
   gerade auch die Bestimmung ihrer Bemessungs-          lagemodell auf Basis des Äquivalenzgedankens Gel-
   und Berechnungsgrundlage. Im Rahmen der Neu-          tung verliehen werden. Eine weitgehend automations-
   regelung der Grundsteuer auf Bundesebene wurde        gestützte Feststellung des Grundsteuerwerts und des
   eine Abweichungsmöglichkeit der Länder eröffnet.      Grundsteuermessbetrags wird hierdurch ebenfalls
   Zu diesem Zweck wurde die konkurrierende Ge-          unterstützt. Für Bürgerinnen und Bürger sowie Unter-
   setzgebungskompetenz des Bundes einerseits in         nehmen entsteht jedoch verglichen mit dem Bundes-
   Artikel 105 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes         recht nur ein verhältnismäßig geringer Erfüllungsauf-
   festgeschrieben, andererseits die Möglichkeit der     wand. Bereits durch Regelungen auf Ebene des mate-
   abweichenden Landesgesetzgebung in Artikel 72         riellen Rechts wird auf diese Weise ein entscheidender
   Absatz 3 Satz 1 Nr. 7 des Grundgesetzes veran-        Beitrag zur Entbürokratisierung des Steuerrechts in
   kert. Auf dieser Basis wurde das Grundsteuer-Re-      Hamburg geleistet.

                                                                                                            11
Drucksache 22/3583                   Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode

                         C)                              Grundsteuerwert die Berechnungsgrundlage für den
          Zu den einzelnen Bestimmungen                  Grundsteuermessbetrag.
                                                             Bei Grundstücken als wirtschaftliche Einheiten
                      Artikel 1                          des Grundvermögens gilt als Steuerlastverteilungs-
Teil 1 Grundstücke/Grundsteuer B/Grundsteuer C           maßstab das Äquivalenzprinzip. Die bereit gestellten
                                                         öffentlichen Güter werden von den Grundstückseigen-
                      Kapitel 1                          tümern in der privaten und/oder betrieblichen Sphäre
              Bemessung der Grundsteuer                  in Anspruch genommen (Gruppenäquivalenz). Ziel ist
                                                         die relationsgerechte Anlastung der Kosten für diese
Zu § 1:                                                  örtlich bereitgestellten öffentlichen Güter, wofür als
Zu Absatz 1                                              geeigneter Maßstab die Größe des Grundstücks und
                                                         der auf ihm errichteten Gebäude angesehen wird. Be-
    Nach Satz 1 ist Steuergegenstand das Grundstück      lastungsziel ist daher der Äquivalenzbetrag.
als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. So-
wohl die Unterteilung der Vermögensarten als auch            Der Grundsteuerwert des Grundstücks errechnet
die Definition der wirtschaftlichen Einheit wird aus     sich durch eine Addition der Äquivalenzbeträge für
dem Bewertungsgesetz bezogen. Die wirtschaftlichen       den Grund und Boden (Nr. 1) sowie etwaiger Äquiva-
Einheiten des Betriebsvermögens werden gemäß § 99        lenzbeträge von Wohn- und Nutzfläche im Fall bebau-
Absatz 1 Bewertungsgesetz entweder dem Grundver-         ter Grundstücke (Nr. 2). Der Äquivalenzbetrag ergibt
mögen oder dem Betrieb der Land-und Forstwirtschaft      sich durch eine Multiplikation der jeweiligen Fläche
zugeordnet. Daran wird festgehalten.                     mit der jeweiligen Äquivalenzzahl. Die Bestimmung
                                                         der maßgeblichen Fläche erfolgt in § 2, die Äquiva-
    Die Besteuerung des Grundbesitzes nach diesem        lenzzahlen sind in § 3 geregelt. Zuletzt sind die Äqui-
Gesetz dient der Deckung des allgemeinen Finanzbe-       valenzbeträge zu runden. Auf Grund der vom Bundes-
darfs für öffentliche Leistungen, deren Kosten nicht     recht abweichenden Systemgrundentscheidung zur
durch andere Einnahmequellen gedeckt sind. Nach          Bestimmung der Berechnungsgrundlage der Grund-
Satz 3 ist die Grundsteuer ein Jahresbetrag, der auf     steuer im Bereich der Grundstücke ist auch mit Blick
volle Cent nach unten abzurunden ist.                    auf die Rundung ein abweichender Maßstab geboten.
    Die Grundsteuer ergibt sich durch eine Multiplika-   Die Äquivalenzbeträge für den Grund und Boden wer-
tion des Grundsteuermessbetrags des Grundstücks          den auf eine Nachkommastelle, die Äquivalenzbe-
und des durch ein gesondertes Gesetz bestimmten          träge für das Gebäude auf volle Euro nach unten ab-
Hebesatzes.                                              gerundet. Da im Grundsteuergesetz ein wertabhängi-
                                                         ger Lastenverteilungsmaßstab gewählt ist, unterschei-
Zu Absatz 2                                              det das Bewertungsgesetz abhängig von den unter-
                                                         schiedlichen Grundstücksarten zwischen dem Er-
    Der Grundsteuermessbetrag des Grundstücks ist        tragswertverfahren und dem Sachwertverfahren.
nach Satz 1 durch Anwendung der jeweiligen Grund-        Diese Unterscheidung entfällt im Anwendungsbereich
steuermesszahl auf den jeweiligen Anteil am Grund-       dieses Gesetzes. Zur Ermittlung der Grundsteuer­
steuerwert zu ermitteln. In Satz 1 werden die Grund-     bemessungsgrundlage gilt vielmehr ein einheitlicher
sätze der ersten und zweiten Stufe des dreistufigen      Rechenweg.
Verfahrens geregelt. Dieses wurde als allgemein be-
kanntes und etabliertes Grundgerüst des grundsteuer-     Zu Absatz 4
lichen Massenverfahrens beibehalten. Während der
Grundsteuerwert die Funktion des bisherigen Ein-             Nach Absatz 4 ist eine Zurechnung mehrerer Wirt-
heitswerts und des künftigen Grundsteuerwerts nach       schaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit bei Ehe-
dem Grundsteuer-Reformgesetz übernimmt, wurden           gatten und Lebenspartnern nach dem Lebenspartner-
die im Grundsteuergesetz allgemein verwendeten Be-       schaftsgesetz entgegen § 2 Absatz 2 Bewertungsge-
griffe Steuermesszahl und Steuermessbetrag zur Kon-      setz möglich. Diese, bisher in § 26 Bewertungsgesetz
kretisierung im vorliegenden Gesetz als Grundsteuer-     enthaltene, Regelung hat sich bewährt und soll fort­
messzahl und Grundsteuermessbetrag bezeichnet.           geführt werden.
Satz 2 enthält die Rundungsregelung, wonach der
Grundsteuermessbetrag des Grundstücks auf volle          Zu Absatz 5
Cent nach unten abzurunden ist.                             Die Norm ist Ausfluss des räumlichen Anwen-
                                                         dungsbereichs des Gesetzes. Das Hamburgische
Zu Absatz 3
                                                         Grundsteuergesetz wird auf Basis der Abweichungs-
   Während der Grundsteuermessbetrag die Bemes-          möglichkeit nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nr. 7 des
sungsgrundlage der Grundsteuer darstellt, ist der        Grundgesetzes erlassen. Den Vorschriften über die

12
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode                           Drucksache 22/3583

Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer nach die-         len. Denn für diese ist die in § 3 Absatz 1 genannte
sem Gesetz werden die Grundstücke des Grundver-            Äquivalenzzahl nicht ausgelegt, was im Falle ihrer An-
mögens sowie die Betriebe der Land- und Forstwirt-         wendung zu Verwerfungen führen würde.
schaft unterworfen, die auf dem Gebiet der Freien und
                                                              Die Regelung in § 245 Bewertungsgesetz zu Ge-
Hansestadt Hamburg gelegen sind. Bestehen zum
                                                           bäuden, Gebäudeteilen und Anlagen für den Zivil-
Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieses Geset-
                                                           schutz bleibt unberührt, sodass diese Gebäudeflä-
zes Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des
                                                           chen nicht zum Ansatz kommen.
Grundvermögens, die über die Landesgrenzen rei-
chen, so führt die Umstellung auf dieses Gesetz zu
                                                           Zu Absatz 2
einer Aufteilung der wirtschaftlichen Einheit. Nur die
im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gele-              Für den besonderen Fall der Wohnnutzung enthal-
genen Flächen werden in der Folge der Besteuerung          ten die Absatz 2 und 3 aus verfahrensökonomischen
nach diesem Gesetz unterworfen.                            Gründen Geringfügigkeitsregelungen für Garagen
                                                           und sonstige Nebengebäude. Nach Satz 1 bleiben Ga-
Zu § 2:                                                    ragen außer Ansatz, wenn sie in räumlichem Zusam-
Zu Absatz 1                                                menhang zur Wohnnutzung stehen, der sie zu dienen
                                                           bestimmt sind. Ihre Fläche wird aus Gründen der Ver-
     Die für die Bestimmung der Berechnungsgrund-          waltungsvereinfachung nicht in die Gebäudefläche
lage der Grundsteuer maßgeblichen Gebäudeflächen           des Wohngebäudes einbezogen. Für Garagen, die
sind in Artikel 2 geregelt. Nach Satz 1 richtet sich die   nicht einer Wohnnutzung dienen, ist die Norm nicht
maßgebliche Gebäudefläche im Fall der Wohnnut-             anwendbar. Nach Satz 2 gilt Satz 1 auch für solche
zung als Wohnfläche nach der Wohnflächenverord-            Garagen, die eine eigene wirtschaftliche Einheit bil-
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I Seite 2346) in         den, soweit es sich um Garagen mit einer Nutzfläche
der jeweils geltenden Fassung. Diese dient als fach-       bis zu 100 Quadratmeter oder um Stellplätze im Teil­
männische Konkretisierung und ist Basis zur Bestim-        eigentum handelt. Dadurch soll aus Gründen der Ver-
mung der Wohnfläche auch in anderen Rechtsgebie-           fahrenserleichterung eine Gleichbehandlung mit den
ten. Im Sinne einer Vollzugserleichterung ordnet Satz      Konstellationen des Satz 1 erreicht werden. Diese Ver-
2 auch das häusliche Arbeitszimmer der Wohnnut-            fahrenserleichterung gilt für alle Garagen und somit
zung zu. Eine gesonderte Behandlung als Nutzfläche         auch für Fahrradgaragen.
ist somit entbehrlich.
                                                           Zu Absatz 3
    Werden Flächen nicht zur Wohnnutzung verwen-
det, ist nach Satz 3 die Nutzfläche des Gebäudes               Für Nebengebäude gilt subsidiär Absatz 3. Die
maßgeblich. Nutzfläche in diesem Sinne ist insbeson-       Norm ist der Situation von Garagen nachgebildet,
dere die Gebäudenutzfläche nach der DIN 277. Als           setzt aber zusätzlich voraus, dass das Nebengebäude
Grundlage herangezogen werden kann die Nutzfläche          von untergeordneter Bedeutung ist. Davon ist auszu-
nach DIN 277-1: 2005-02, bei Bauten ab dem Kalen-          gehen, wenn die Gebäudefläche weniger als 23 Qua-
derjahr 2016 kann aus Vereinfachungsgründen auch           dratmeter beträgt. Von dieser objektiven Geringfügig-
die Nutzungsfläche nach DIN 277-1: 2016-01 ange-           keitsregelung erfasst werden sollen insbesondere
setzt werden.                                              Schuppen und Gartenhäuschen. Nach Satz 2 gilt die
                                                           Anordnung nach Satz 1 auch dann, wenn das Neben-
     Die Ermittlung der Flächen hat nach Satz 4 durch
                                                           gebäude eine eigenständige wirtschaftliche Einheit
eine geeignete Methode zu erfolgen. Die Vermessung
                                                           darstellt.
der Räumlichkeiten und eine daraus abgeleitete Be-
rechnung der Flächengröße ist grundsätzlich als vor-
                                                           Zu Absatz 4
rangiges geeignetes Mittel zu betrachten. Ist dieses
Vorgehen mit einem unverhältnismäßigen Aufwand                 Auf einem unbebauten Grundstück befindet sich
verbunden, darf hilfsweise eine ausschließlich mathe-      kein benutzbares Gebäude. Aus Vereinfachungsgrün-
matische Berechnung der Fläche erfolgen, wenn dies         den enthält Absatz 4 eine Bagatellgrenze, wonach ein
ebenfalls hinreichend geeignet erscheint. Unschärfen       Grundstück neben den Regelungen in § 246 Bewer-
sind im geringfügigen Umfang gestattet. Entschei-          tungsgesetz als unbebaut gilt, wenn die Gebäudeflä-
dend ist, dass Ziel der Betrachtung die Flächengröße       che für alle auf dem Grundstück errichteten Bauwerke
ist. Sind beispielsweise die Kubikmeter für den um-        weniger als 23 Quadratmeter beträgt. Bestehen meh-
bauten Raum eines Gebäudes bekannt, so ist eine            rere Bauwerke sind die Gebäudeflächen zu summie-
Umrechnung auf Basis hinreichend gesicherter Er-           ren. Erst ab dieser Grenze ist von einem bebauten
kenntnisse und Methoden gestattet. Nicht möglich ist       Grundstück auszugehen. Eine wertende Unterschei-
es dagegen, unmittelbar auf eine andere Bezugsgröße        dung wird als für den Vollzug problematisch erachtet
wie beispielsweise den Rauminhalt selbst abzustel-         und wäre mit Abgrenzungsschwierigkeiten in der Pra-

                                                                                                              13
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