Nachrichten Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Brigachtal
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
BRIGACHTALER Nachrichten Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Brigachtal 25. 20. Jahrgang Jahrgang Donnerstag, 20. Dezember Donnerstag, 24. Mai 2018 Nummer 51/52 Nummer 21 Frohes Fest Plätzchenduft zieht durch das Haus, versperrt sind manche Schränke. es weihnachtet, man kennt sich aus und wohlsortiert sind die Geschenke. Man freut sich auf das Kinderlachen und auf ein paar Tage - ruhig und still, andern `mal eine Freude machen, das ist es, was man will. Weihnachtskarten trudeln ein von allen Ecken und Kanten, die meisten sind, so soll es ein von den Lieben und Verwandten. Autor: unbekannt Die Gemeindeverwaltung wünscht allen ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest sowie einen guten Start in das neue Jahr 2019.
2 | DONNERSTAG, 20. DEZEMBER 2018 Mitteilungsblatt der Gemeinde BRIGACHTAL Herzliche Einladung zum Neujahrsempfang Liebe Bürgerinnen und Bürger, zum Neujahrsempfang der Gemeinde Brigachtal möchte ich Sie herzlich einladen am Freitag, 11. Januar 2019, 19.00 Uhr, in die Festhalle Kirchdorf. Herr Loring Sittler, Politik- und Geschichtswissenschaftler wird zum Thema „Was macht eine konstruktive Bürgerschaft aus“, sprechen. Der Neujahrsempfang bietet zudem einen würdigen Rahmen, Menschen unserer Gemeinde für besondere Verdienste zu ehren. Der Musikverein Brigachtal wird den Festakt musikalisch umrahmen. Im Anschluss findet ein Stehempfang statt. Ich freue mich auf Ihren Besuch und wünsche Ihnen frohe Festtage und einen guten Start ins neue Jahr. Ihr Michael Schmitt Bürgermeister Notruf Ärztliche Notdienste Polizei 110 Ärztlicher Notdienst Polizeirevier Villingen 6010 (Nachts/Wochenende) 116 117 Erste Hilfe u. Rettungsdienst DRK 112 Montag bis Freitag 9 bis 19 Uhr: docdirekt - Kostenfreie Online- Krankentransport 19222 sprechstunde von nie-dergelassenen Haus- und Kinderärzten, nur für gesetzlich Versicherte unter 0711 – 96589700 oder Feuerwehrnotruf 112 docdirekt.de Bei Störungen in der Stromversorgung 07623 921818 Zahnarztnotdienst Wasserversorgung 0177 5220513 (an Wochenenden) 0180 3222555-65 oder 27464 Klinikum der Stadt VS 93-0 Gasversorgung 40504444 Klinikum Donaueschingen 0771 880 Eine Übersicht der Bereitschaftsdienste der Apotheken am Wochen- ende hängt bei der Brigach-Apotheke, Marbacher Str. 21, Ortsteil Kirchdorf, aus. Telefonseelsorge (kostenfrei) 0800 1110111 Kinder- und Jugendtelefon 0800 1110333 Giftnotrufzentrale 0761 19240 Herausgeber: Gemeindeverwaltung 78086 Brigachtal Gemeindeverwaltung 78086 Brigachtal, Telefon 07721/29 09-0, Telefax 07721/29 09-45 e-mail: info@brigachtal.de, Internet: www.brigachtal.de Verantwortlich für den amtlichen Teil: Bürgermeister Michael Schmitt, für den Anzeigenteil/Druck: Primo-Verlag Anton Stähle GmbH & Co. KG 78333 Stockach, Tel. 07771/93 17-11, Fax 07771/93 17-40 E-mail: anzeigen@primo-stockach.de, Homepage: www.primo-stockach.de Erscheint wöchentlich - Bezugspreis 18,— Euro jährlich
Mitteilungsblatt der Gemeinde BRIGACHTAL DONNERSTAG, 20. DEZEMBER 2018 | 3 nehmigten Zeitraumes vom Verantwortlichen oder vom Aufsteller unverzüglich zu entfernen. Nicht entfernte Plaka- AMTLICHE te können von der Gemeinde auf Kosten des Verantwortli- chen oder Aufstellers entfernt werden. BEKANNTMACHUNGEN (4) Die Gesamtzahl der genehmigten Plakate im Gebiet der Ge- meinde Brigachtal wird auf je ein Werbeplakat an den drei Anschlagtafeln begrenzt. Es ist grundsätzlich nicht möglich Satzung über Erlaubnisse und Gebühren weitergehend zu plakatieren. Überzählige Plakate kann die für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Wegen Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen oder Aufstellers in Brigachtal entfernen. (Sondernutzungssatzung) (5) Ausnahmen von § 3 Abs. 4 können von der Gemeindever- Aufgrund der §§ 16, 17 und 19 des Straßengesetzes von Ba- waltung im begründeten Einzelfall (z. B. Vereinsjubiläum, den-Württemberg in der Fassung vom 11.05.1992 zuletzt ge- Veranstaltung mit besonderer regionaler bzw. überregio- ändert am 12. Mai 2015 i. V. mit § 4 Gemeindeordnung von Ba- naler Bedeutung oder Bauschilder etc.) zugelassen werden. den-Württemberg i. d. F. vom 24.07.2000 zuletzt geändert am 17. Ob ein begründeter Einzelfall vorliegt entscheidet die Ge- Dezember 2015 und § 2 des Kommunalabgaben-gesetzes i. d. F. meindeverwaltung. vom 17.03.2015 zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 hat der Gemeinderat der Gemeinde Brigachtal am 11.12.2018 folgende Satzung beschlossen: §4 Zulässigkeit von Plakaten §1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Plakate nach § 3 Abs. 4 und 5 sind so zu anzubringen bzw. aufzustellen und zu befestigen, dass eine Behinderung so- Diese Satzung gilt für öffentliche Straßen, Wege, und Plätze, die wie eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer ausgeschlos- in der Baulast der Gemeinde stehen. sen sind. §2 (2) Unzulässig ist die Plakatierung nach § 3 Abs. 5 an Verkehrs- Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen zeichen sowie die Einschränkung der Einsicht auf Verkehrs- zeichen durch Plakatierung. Bei Plakatierungen, die in den (1) Die Benutzung der in § 1 genannten Straßen, Wege und öffentlichen Verkehrsbereich ragen, muss die Mindesthöhe Plätze über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) zwischen der Unterkante des Plakates und der öffentlichen bedarf der Erlaubnis. Ausgenommen sind Rechte und Nut- Verkehrsfläche 2,50 m betragen. Die Plakate müssen bis zu zungen, die auf § 21 Abs. 1 StrG aufbauen und privatrecht- einer Höhe von 4,50 m einen Abstand von mindestens 0,75 lich geregelt sind. m zur befestigten Fahrbahn haben. (2) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann (3) Unzulässig ist die Anbringung bzw. Aufstellung von Plaka- unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies ten nach § 3 Abs. 5 im Bereich von Brücken einschließlich für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder zum der Geländer. Unzulässig ist das Bekleben von Fassaden, Schutz der Verkehrsfläche erforderlich ist. Stützen, Mauern, Wetterschutzeinrichtungen oder sonsti- gen, nicht für Werbung oder Informationen vor-gesehenen (3) Der Inhaber der Erlaubnis ist verpflichtet, Anlagen, die mit Flächen mit Plakaten oder Anschlägen. einer Sondernutzung zusammenhängen, nach anerkann- ten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. (4) Die Größe der Plakate darf eine Größe von DIN A1 nicht Erlischt die Erlaubnis, oder wird sie widerrufen, hat der Inha- überschreiten. ber der Erlaubnis auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist die Anlage zu beseitigen und den ordnungsgemäßen (5) Auf jedem Plakat ist eine amtliche Genehmigungsmarke Zustand der Straße wiederherzustellen. Kommt der Inhaber deutlich sichtbar anzubringen. der Erlaubnis seiner Verpflichtung, den ordnungsgemäßen Zustand der Straße wiederherzustellen innerhalb angemes- (6) Unzulässig sind Plakate, die auf Grund ihrer farblichen Ge- sener Frist nicht nach, kann die Gemeinde auf Kosten des staltung, ihrer Form oder sonstigen Außenwirkung eine Ge- Erlaubnisinhabers die Wiederherstellung des ordnungsge- fahr für die Leichtigkeit des Verkehrs oder für die Sicherheit mäßen Zustandes der Straße vornehmen oder vornehmen und Ordnung darstellen. lassen. (7) Im Einzelfall können weitere Auflagen in den Erlaubnisbe- §3 scheid aufgenommen werden. Plakatierung §5 (1) Zu den erlaubnispflichtigen Sondernutzungen zählt auch Plakatierung an den Ortseingangstafeln das Aufstellen bzw. Anbringen von Plakaten (Plakatierung). (1) Den einheimischen Vereinen ist es gestattet an den Ortsein- (2) Veranstaltungen im Ort haben grundsätzlich Vorrang bei gangstafeln der drei Ortsteile mit Plakaten auf Veranstal- der Inanspruchnahme der verfügbaren Plakatierungsmög- tungen hinzuweisen. Die Größe der Plakate ist an die Ort- lichkeiten. Eine Plakatierung für auswärtige Veranstaltun- seingangstafeln anzupassen. Bei Überschneidungen von gen wird grundsätzlich zugelassen. Veranstaltungen stimmen sich die Vereine untereinander ab. Im Zweifelsfall erfolgt eine Entscheidung durch die Ge- (3) Plakate können längstens für die Dauer von zwei Wochen meinde. vor dem Anlass der Plakatierung angebracht bzw. aufge- stellt werden. Sämtliche Plakate sind nach Ablauf des ge-
4 | DONNERSTAG, 20. DEZEMBER 2018 Mitteilungsblatt der Gemeinde BRIGACHTAL (2) Die Plakate dürfen frühestens zwei Wochen vor der Veran- §7 staltung angebracht werden und sind umgehend nach der Erlaubnisantrag Veranstaltung zu entfernen. Diese Art der Werbung ist für die einheimischen Vereine kostenfrei und es besteht keine Anträge auf Erteilung der Erlaubnis sind spätestens zwei Wo- Genehmigungspflicht durch die Gemeinde. chen vor der Sondernutzung mit Angaben über Art und Dauer der Sondernutzung bei der Gemeindeverwaltung zu stellen. Die (3) Das Aufstellen von großen Plakattafeln mit einem eigenen Gemeinde kann dazu Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Ständerwerk neben den Ortseingangstafeln ist den einhei- Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen. mischen Vereinen nach Rücksprache mit der Gemeinde im §8 Einzelfall gestattet. Sondernutzungsgebühren §6 (1) Für die Sondernutzung an den in § 1 bezeichneten Straßen Plakatwerbung für Wahlen (Wahlsichtwerbung) werden Gebühren nach dem beiliegenden Gebührenver- Im Zusammenhang mit den durch das Volk vorzunehmenden zeichnis – Anlage – erhoben. Gebühren werden auch erho- Wahlen und Abstimmungen zum Europäischen Parlament, ben, wenn nach § 16 Abs. 6 Straßengesetzes eine Erlaubnis zum Deutschen Bundestag, zum Landtag Baden-Württemberg, für die Sondernutzung nicht erforderlich ist. Ergeben sich zum Gemeinderat der Gemeinde Brigachtal, für wichtige Ge- bei der Berechnung der Gebühr Centbeträge, so wird auf meindeangelegenheiten im Sinne der Gemeindeordnung Ba- volle Euro aufgerundet. den-Württemberg sowie für die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Brigachtal darf nach folgenden Maßgaben plakatiert (2) Die Gebühren werden bei Sondernutzungen, die zeitlich werden: begrenzt bewilligt werden, in einmaligen Beträgen, im Üb- rigen in Tages-, Monats- oder Jahresbeträgen festgesetzt. (a) Plakate mit der maximalen Größe von DIN A0 dürfen für Die Entscheidung über eine in einem Jahresbetrag festzu- die vorgenannten Wahlen für die Dauer des Wahlkampfes, setzende Sondernutzungsgebühr kann geändert werden, frühestens jedoch sechs Wochen vor dem Wahltermin an- wenn sich die im Einzelfall maßgebenden Verhältnisse we- gebracht werden. sentlich geändert haben. Beginnt oder endet diese Sonder- nutzung im Laufe eines Rechnungsjahres, so ist bei Sonder- (b) Jede/r zugelassenen Partei, Wählervereinigung oder Einzel- nutzungen, die für ein Jahr oder länger bewilligt werden, für bewerber darf innerhalb des durch die Ortstafeln begrenz- jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr ten Gebiets ausschließlich entlang der Ortsdurchfahrten zu entrichten. der Gemeinde Brigachtal die jeweilig festgelegte Gesamt- zahl an Plakaten einschließlich Stellschilder/mobile Schilder (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn sich die Einräumung von Rechten anbringen bzw. aufstellen. Mobile Schilder sind Plakatträ- zu einer Benutzung von Straßen gem. § 21 Abs. 1 des Stra- ger die auf dem Boden stehen und ihre Standsicherheit ßengesetzes nach bürgerlichem Recht richtet. durch Aufklappen erreichen. Die Anzahl der Wahlplakate werden von der Gemeinde bestimmt. Insgesamt wird eine §9 für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendige Gebührenschuldner und angemessene Wahlpropaganda ermöglicht. Der ange- messene Umfang der Wahlbewerbung bestimmt sich nach (1) Gebührenschuldner ist: dem Grundsatz der „abgestuften Chancengleichheit“ - § 5 a) der Antragsteller, ParteiG. Die Bedeutung der Parteien bemisst sich hierbei b) der Sondernutzungsberechtigte, insbesondere auch nach den Ergebnissen vorangegange- c) wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung ner Wahlen. übernommen hat oder für die Gebührenschuld kraft Ge- setzes haftet. (c) Das Bekleben von Flächen ist nicht zulässig. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (d) Auf jedem Plakat ist die amtliche Genehmigungsmarke deutlich sichtbar anzubringen. § 10 Entstehung der Gebührenschuld (e) Das Aufstellen von Großflächenwahlplakaten/Plakatwän- den ist im Vorfeld von der Gemeinde-verwaltung zu ge- Die Sondernutzungsgebühr entsteht mit Erteilung der Erlaub- nehmigen. Sie dürfen eine Größe von 3,60 m × 2,55 m nicht nis oder mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Gehwege, überschreiten und dürfen für die vorgenannten Wahlen für Straßen und Plätze. Sind für die Sondernutzungsgebühren wie- die Dauer des Wahlkampfes, frühestens jedoch sechs Wo- derkehrende Jahresbeiträge zu entrichten, so entsteht die Son- chen vor dem Wahltermin aufgestellt werden. Die genaue dernutzungsgebühr für das laufende Haushaltsjahr mit der Ertei- Anzahl und die jeweiligen Standorte werden pro Partei, lung der Erlaubnis, die nachfolgenden Gebühren entstehen mit Wählervereinigung oder Einzelbewerber entsprechend Beginn des Kalenderjahres, für das die Gebühr zu entrichten ist. dem zur Verfügung stehenden Flächen auf die Ortsteile verteilt. Die begrenzten Standorte werden in der Reihenfol- § 11 ge nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Anträge, welche Fälligkeit der Gebührenschuld frühestens zehn Wochen vor der Wahl eingereicht werden könne, vergeben. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet Die Sondernutzungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der das Los. Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig. Bei Gebühren, die in einem Jahresbetrag festgesetzt sind, wird der auf das laufende (f ) Des Weiteren dürfen die zugelassenen Parteien vor der Wahl Rechnungsjahr entfallende Betrag sofort, die folgenden Jahres- als Hinweis auf Wahlveranstaltungen mit neun Plakaten (je beträge werden mit Beginn eines jeden Rechnungsjahres ohne drei pro Ortsteil) werben. Die Plakate dürfen frühestens Bekanntgabe fällig. Gebühren, die in Vom-Hundert-Sätzen des sieben Tage vor der Veranstaltung angebracht werden und Umsatzes festgesetzt sind, werden nach Feststellung des Umsat- sind unmittelbar danach wieder zu entfernen. Dies gilt auch zes und Bekanntgabe der hieraus errechneten Gebührenschuld für Wahlkreiskandidaten/-innen außerhalb der Gemeinde. an den Schuldner fällig.
Mitteilungsblatt der Gemeinde BRIGACHTAL DONNERSTAG, 20. DEZEMBER 2018 | 5 § 12 sechs Wochen vor dem Wahltermin anbringt bzw. auf- Gebührenerstattung stellt. (i) entgegen § 6 b) dieser Satzung die festgelegte Höchst- Endet die Sondernutzung vor Ablauf des der Gebührenfestset- zahl der Plakate überschreitet oder in den Nebenstra- zung zugrundeliegenden Zeitraumes, erfolgt keine (teilweise) ßen (außerhalb der Ortsdurchfahrten) Plakate anbringt Erstattung der Gebühr. bzw. aufstellt. (j) entgegen § 6 c) dieser Satzung Flächen beklebt. § 13 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes (2) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Satzung können durch die Gemeinde, als zuständige Behörde im Sinne des § Soweit diese Satzung und gesetzliche Vorschriften nichts an- 36 Abs. 1 Ziffer 1 OWiG, mit einer Geldbuße geahndet wer- deres bestimmen, sind auf Sondernutzungsgebühren die nach den. dem Kommunalabgabengesetz für die Nutzungsgebühren gel- tenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. (3) Das Recht auf Erhebung von Sondernutzungsgebühren, Verwaltungsgebühren sowie Kostenersatz bleibt von der § 14 Zahlung einer Geldbuße unberührt. Haftung § 16 (1) Mit der Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung der Son- Schlussbestimmungen dernutzung übernimmt die Gemeinde keinerlei Haftung. Soweit die bei Inkrafttreten des Straßengesetzes bestehenden (2) Der Erlaubnisnehmer haftet für alle von ihm in Ausübung rechtlichen Befugnisse zur Benutzung von Straßen über den Ge- der Sondernutzung verursachten Schäden. Die Träger der meingebrauch hinaus nach § 57 Abs. 1 bis 4 des Straßengesetzes Straßenbaulast sind von Ansprüchen Dritter freigestellt. als Sondernutzungen gelten, werden vom Inkrafttreten dieser Satzung an Gebühren nach diesen Bestimmungen erhoben. § 15 Ordnungswidrigkeiten § 17 Inkrafttreten (1) Ordnungswidrig handelt, wer (a) entgegen § 2 dieser Satzung eine Sondernutzung ohne Diese Satzung tritt mit dem Tag der öffentlichen Bekanntma- vorherige Genehmigung in Anspruch nimmt. chung in Kraft. (b) entgegen § 3 Abs. 3 dieser Satzung als Verantwortlicher bzw. Aufsteller den genehmigten Plakatierungszeit- Brigachtal, 11.12.2018 raum überschreitet. (c) entgegen § 3 Abs. 4 dieser Satzung als Verantwortlicher Michael Schmitt bzw. Aufsteller die genehmigte Höchstzahl der Plakate Bürgermeister überschreitet. (d) entgegen § 4 Abs. 1 und 2 dieser Satzung Plakate an- Hinweis: bringt bzw. aufstellt. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften (e) entgegen § 4 Abs. 4 dieser Satzung Plakate größer als der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder DIN A1 und entgegen § 6 a) dieser Satzung Plakate grö- aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird ßer als DIN A0 anbringt bzw. aufstellt. nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich (f ) entgegen § 4 Abs. 5 und § 6 c) dieser Satzung Plakate innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung ge- ohne bzw. mit nicht deutlich sichtbarer amtlichen Ge- genüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sach- nehmigungsmarke anbringt bzw. aufstellt. verhalt, der die Verletzung begründen soll, istAz:zu bezeichnen. 650.331 (g) entgegen § 4 Abs. 6 dieser Satzung Plakate anbringt Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der bzw. aufstellt. Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Sat- (h) entgegen § 6 a) und e) dieser Satzung Plakate früher als zung verletzt worden sind. VERZEICHNIS der Sondernutzungsgebühren vom 11.12.2018 Vorbemerkung: VERZEICHNIS der Sondernutzungsgebühren vom 11.12.2018 Für die in diesem Verzeichnis angeführten Tatbestände sind Sondernutzungsgebühren nur zu Vorbemerkung: erheben, Für wenn die in diesem die Benutzung Verzeichnis angeführtenim Einzelfall Tatbestände sindnicht mehr gemeingebräuchlich Sondernutzungsgebühren ist wenn nur zu erheben, und die wenn sich nicht Benutzung im Ein- aufgrund von § 21 Abs. 1 Straßengesetz die Einräumung eines Rechts zur Benutzung der Straße zelfall nicht mehr gemeingebräuchlich ist und wenn sich nicht aufgrund von § 21 Abs. 1 Straßengesetz die Einräumung eines Rechts nach zur bürgerlichem Benutzung der Straße Recht richtet. Recht richtet. nach bürgerlichem Nr. Gegenstand Gebührenrahmen in € 1 Anbieten von Leistungen a) Auslagen (Gestelle, Kisten, Waren, etc.) wöchentlich 2,00 – 10,00 jährlich 70,00 – 150,00 b) Aufstellen von Tischen und Stühlen vor einem monatlich 10,00 – 50,00 Gaststättenbetrieb je qm beanspruchter Verkaufsfläche für die Dauer der Freischanksaison c) Aufstellen von Verkaufswagen, Verkaufsständen, wöchentlich 10,00 – 30,00 Imbissständen, Kiosken u. ä.
Gaststättenbetrieb je qm beanspruchter Verkaufsfläche für die Dauer der 6 | DONNERSTAG, 20. DEZEMBER 2018 Freischanksaison Mitteilungsblatt der Gemeinde BRIGACHTAL c) Aufstellen von Verkaufswagen, Verkaufsständen, wöchentlich 10,00 – 30,00 Imbissständen, Kiosken u. ä. saisonal/jährlich 50,00 – 250,00 d) Ausstellungen oder Vorführungen je täglich 10,00 – 150,00 Veranstaltung e) Sonstige Benutzung der Straßen zu täglich 2,00 – 15,00 gewerblichen Zwecken 2 Lagerungen a) Bauhütten, Arbeitswagen, Gerüste, Baukran wöchentlich pro qm Fläche 5,00 (mind. 50,00) einschließlich Hilfseinrichtungen, Container u. ä. monatlich pro qm Fläche 15,00 (mind. 100,00) Gerätschaften jährlich pro qm Fläche 100,00 (mind. 1.500,00) b) Lagerung von losen Gegenständen und für die ersten 7 Tage je 5,00 Materialien aller Art, die mehr als 24 Stunden ab dem 8. Tag je 10,00 dauert ab dem 15. Tag je 20,00 c) Bauarbeiten in Straßen (z. B. Straßenbau, gebührenfrei Kanalisation, Versorgungsleitungen etc.) 3 Plakate/Wahlwerbung a) Anbringen an den Anschlagtafeln 18,30 b) Aufstellen oder Anbringen von Wahl-/ gebührenfrei Abstimmungsplakaten 4 Sonstiges Sonstige über den Gemeingebrauch hinausgehende täglich 2,00 – 15,00 Benutzung der Straße monatlich 10,00 – 50,00 jährlich 20,00 – 1.250,00 GEMEINDE BRIGACHTAL (3) Der Eigenbetrieb betreibt alle diesen Betriebszweck för- LANDKREIS SCHWARZWALD-BAAR dernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte. §2 Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Zuständigkeiten „Glasfasernetz“ der Gemeinde Brigachtal (1) Für den Eigenbetrieb wird kein Betriebsausschuss gebildet. 6 Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württem- ihm durch die Gemeindeordnung und das Eigenbetriebsge- berg (GemO) und § 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes für Ba- setz vorbehalten sind. Der Gemeinderat entscheidet auch den-Württemberg (EigBG) hat der Gemeinderat der Gemeinde in den Angelegenheiten, die nach dem Eigenbetriebsgesetz Brigachtal am 11.12.2018 folgende Betriebssatzung beschlossen: einem beschließenden Betriebsausschuss obliegen. (2) Für den Eigenbetrieb wird eine Betriebsleitung nach § 3 be- §1 stellt. Name und Gegenstand des Eigenbetriebs (1) Der Betrieb wird unter der Bezeichnung „Glasfasernetz Bri- §3 gachtal“ als Eigenbetrieb der Gemeinde Brigachtal geführt. Betriebsleitung (2) Der Eigenbetrieb hat den Zweck im Gemeindegebiet eine (1) Zur Leitung des Eigenbetriebs werden ein kaufmännischer Netzinfrastruktur für die Breitbandversorgung (TV, Internet und ein technischer Betriebsleiter bestellt. Betriebsleiter für und Telefonie) aufzubauen und zu unterhalten. Außerdem den kaufmännischen Bereich ist der Fachbedienstete für erbringt er Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem das Finanzwesen, Betriebsleiter für den technischen Bereich Betrieb des Netzes ist der Leiter des Bauamtes.
Mitteilungsblatt der Gemeinde BRIGACHTAL DONNERSTAG, 20. DEZEMBER 2018 | 7 (2) Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Be- §2 triebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenhei- Zuständigkeiten ten des Betriebs, soweit nicht der Bürgermeister oder der Gemeinderat zuständig ist. Dazu gehören die Aufnahme (1) Für den Eigenbetrieb wird kein Betriebsausschuss gebildet. der im Vermögensplan vorgesehenen Kredite, die Bewirt- Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die schaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendun- ihm durch die Gemeindeordnung und das Eigenbetriebsge- gen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur setz vorbehalten sind. Der Gemeinderat entscheidet auch Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebs not- in den Angelegenheiten, die nach dem Eigenbetriebsgesetz wendig sind. einem beschließenden Betriebsausschuss obliegen. (2) Für den Eigenbetrieb wird eine Betriebsleitung nach § 3 be- §4 stellt. Stammkapital Das Stammkapital des Eigenbetriebs wird auf 750.000 € festge- §3 setzt. Betriebsleitung (1) Zur Leitung des Eigenbetriebs werden ein kaufmännischer §4 und ein technischer Betriebsleiter bestellt. Betriebsleiter für Inkrafttreten den kaufmännischen Bereich ist der Fachbedienstete für das Finanzwesen, Betriebsleiter für den technischen Bereich Diese Betriebssatzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig ist der Leiter des Bauamtes. tritt die Betriebssatzung vom 12.12.2017 außer Kraft. (2) Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Be- Brigachtal, den 11.12.2018 triebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenhei- ten des Betriebs, soweit nicht der Bürgermeister oder der Michael Schmitt Gemeinderat zuständig ist. Dazu gehören die Aufnahme Bürgermeister der im Vermögensplan vorgesehenen Kredite, die Bewirt- schaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendun- gen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Hinweis: Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebs not- Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften wendig sind. der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb ei- §4 nes Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber Stammkapital der Gemeinde Brigachtal schriftlich geltend gemacht ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeich- Das Stammkapital des Eigenbetriebs wird auf 290.000,00 Euro nen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit festgesetzt. der Sitzung, der Genehmigung oder der Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. §4 Inkrafttreten Betriebssatzung für den Diese Betriebssatzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig Eigenbetrieb Wasserversorgung tritt die Betriebssatzung vom 12.12.2017 außer Kraft. Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württem- berg (GemO) und § 3 Absatz 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) Brigachtal, den 11.12.2018 hat der Gemeinderat der Gemeinde Brigachtal am 11.12.2018 folgende Betriebssatzung beschlossen: Michael Schmitt Bürgermeister §1 Gegenstand und Name des Eigenbetriebs Hinweis: (1) Die Wasserversorgung der Gemeinde Brigachtal wird zum Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften 01.01.1998 unter der Bezeichnung „Wasserversorgung Bri- der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder gachtal“ als Eigenbetrieb geführt. aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb ei- (2) Der Eigenbetrieb versorgt das Gemeindegebiet mit Wasser. nes Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber Er kann aufgrund von Vereinbarungen sein Versorgungs- der Gemeinde Brigachtal schriftlich geltend gemacht ist. Der gebiet auf andere Gemeinden ausdehnen oder Abnehmer Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeich- ausserhalb des Gemeindegebiets mit Wasser beliefern. nen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder der Bekanntmachung der (3) Der Eigenbetrieb betreibt alle diesen Betriebszweck för- Satzung verletzt worden sind. dernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte. PDF hat 2 Seiten.
8 | DONNERSTAG, 20. DEZEMBER 2018 Mitteilungsblatt der Gemeinde BRIGACHTAL Glasfasernetz-Ausbaupläne der Deutschen Telekom AUS DEM GEMEINDERAT Die Deutsche Telekom AG hat nach § 68 i.V.m. § 69 des Telekom- vom 11.12.2018 munikationsgesetzes den Netzaus-bau in Brigachtal mittels der „Vectoring-Technik“ beantragt. In der Gemeinderatssitzung vom 17.07.2018 wurden daraufhin diese Ausbaupläne vorgestellt. Planung des neuen Dorfhauses in der Ortsmitte Den Planungen konnte vorerst nicht zugestimmt werden, da sich Überauchen zum Zeitpunkt der Beantragung einige kommunale Baumaßnah- men in der Planung befanden und dies von der Deutschen Tele- kom in ihren Planungen nicht berücksichtigt wurde. Mittlerweile haben zu diesem Sachverhalt Abstimmungsgespräche zwischen der Deutschen Telekom und der Verwaltung stattgefunden. Die Ergebnisse der Abstimmung wurden dem Gemeinde-rat zur Be- ratung vorgestellt. Dem Antrag der Deutschen Telekom zum Netzausbau stimmte der Gemeinderat mehrheitlich unter der Bedingung zu, dass die Interessen der Gemeinde Brigachtal bezüglich einer möglichen Mitverlegung eigener Glasfaser-Leerrohre berücksichtigt werden Da seitens der Deutschen Telekom bis zur Sitzung am 11.12.2018 keine Preis für eine möglich Mitverlegung genannt wurden, wur- de die Verwaltung mehrheitlich beauftragt, die Mitverlegung in den in Betracht kommenden Bereichen zu prüfen und dem Ge- In der Sitzung wurde die fortgeführte Planung des neuen Dorf- meinderat zur Entscheidung vorzulegen. hauses vorgestellt. Bestandteil der mit dem Gemeinderat ab- gestimmten, konkretisierten Planung war u.a. die Berücksichti- gung eines Kühlraums. Nach Abwägen aller Vor- und Nachteile Sondernutzungssatzung beschlossen wird die Planung eines Kühlraums jedoch nicht weiterverfolgt. Inanspruchnahme öffentlicher Fläche künftig gebühren- Die vorgestellte Teilunterkellerung soll Teil der Planung werden. pflichtig Ebenfalls vorgestellt wurde der Bestuhlungsplan sowie zwei Vi- sualisierungsmodelle des neuen Dorfhauses. Die Benutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeinge- Bezüglich des angedachten Heizmodells wird momentan eine brauch hinaus (Sondernutzung) bedarf nach § 16 Abs. 1 Straßen- gasunterstützte Pelletheizung favorisiert. Zu klären gilt es derzeit gesetz für Baden-Württemberg (StrG) und nach § 8 Abs. 1 Bun- noch ob ein zentrales Heizkreissystem für das Dorfhaus, das Mu- desfernstraßengesetz (FStrG) einer Erlaubnis. seum und den geplanten Neubau der Kita Bondelbach technisch und wirtschaftlich realisierbar ist. § 19 Abs. 2 StrG und § 8 Abs. 3 FStrG ermächtigen die Städte und Gemeinden, für die Sondernutzung eine Gebühr zu erheben. Die Für die Vertiefung der weiteren Planungen konnten die Fachpla- Sondernutzungsgebühr ist eine Gegenleistung für die besonde- neraufträge der Bereiche Bauphysik/Wärmeschutz/Akustik sowie re Inanspruchnahme der von der Allgemeinheit auf deren Kosten der Brandschutzplanung vergeben werden. bereitgestellten öffentlichen Straßen. Die Erhebung der Gebühr ist durch Satzung zu regeln. Der Gemeinderat stimmte dem aktuellen Planungsstand und der Bislang hat die Gemeinde Brigachtal von dem Recht, Sondernut- Vergabe der genannten Fachplaneraufträge einstimmig zu. zungsgebühren zu erheben, keinen Gebrauch gemacht. Künftig soll einer unkontrollierten Nutzung öffentlicher Flächen Einhalt geboten werden. Gestaltung der Ortsdurchfahrt Kirchdorf – Wohnumfeldmaßnahme beim Die Art und das Ausmaß der Einwirkung auf die Straße beziehen Seniorenzentrum sich nicht nur auf Maßnahmen, die auf die Straße selbst einwir- ken, sondern auf die Inanspruchnahme der Straße, die über den Gemeingebrauch hinausgeht. Hierzu zählt zum Beispiel die län- gere Sperrung eines Gehweges aufgrund von Baumaßnahmen, das Aufstellen von Verkaufsständen vor einem Geschäft oder auch Plakatierungen. Nach einer kontroversen Diskussion beschloss der Gemeinderat die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzun- gen an öffentlichen Straßen und Wegen in Brigachtal mit einer deutlichen Mehrheit. Die Sondernutzungssatzung ist unter „Öf- Am 04.12.2018 hat die Submission für die Vergabe der Arbeiten fentliche Bekanntmachungen“ im vorliegenden Mitteilungsblatt zur Gestaltung der Ortsdurchfahrt Kirchdorf stattgefunden. Das veröffentlicht. Submissionsergebnis hierzu wurde dem Gemeinderat vorge- stellt. Das wirtschaftlichste Angebot von Fa. Schöppler aus Mess- kirch liegt bei 386.341,24 €. Der Vergabevor-schlag der Verwal- tung lautete daher die Arbeiten an Fa. Schöppler zu vergeben. Der Gemeinderat stimmte dem Vorhaben einstimmig zu.
Mitteilungsblatt der Gemeinde BRIGACHTAL DONNERSTAG, 20. DEZEMBER 2018 | 9 Neufassung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Glasfasernetz REDAKTIONSSCHLUSS- Laut Gemeinderatsbeschluss im Rahmen der Haushaltsplanbe- ÄNDERUNGEN ratungen 2019 wird dem Eigenbetrieb Glasfasernetz Brigachtal im Jahr 2019 als weiteres Stammkapital ein Betrag in Höhe von 65.000 Euro zugeführt. Die grundsätzliche Pflicht der Gemeinde ist es, den Eigenbetrieb mit einem angemessenen Stammkapital Bitte beachten Sie, dass in KW 52 und KW 1 als Bestandteil des Eigenkapitals auszustatten. Die Eigenkapital- quote betrug zum Bilanzstichtag 31.12.2017 6,8 %. Nach dieser kein Mitteilungsblatt erscheint. Zuführung beträgt das Stammkapital 750.000 €. Die Höhe des Das erste Mitteilungsblatt im neuen Jahr erscheint am Stammkapitals ist in der Betriebssatzung des Eigenbetriebs zu 10.01.2019, Redaktionsschluss ist am Montag, 07.01.2019 um verankern. 16 Uhr Künftig wird im Eigenbetrieb Glasfasernetz analog zu den neu gegründeten Eigenbetrieben Abwasserbeseitigung und Bri- gachtaler Bauland eine Betriebsleitung eingerichtet und in die Satzung mit aufgenommen. Als Betriebsleiter für den kaufmän- ! nischen Bereich wird der Fachbedienstete für das Finanzwesen, und als Betriebsleiter für den technischen Bereich der Leiter des Bauamtes eingesetzt. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen NEWS Gemeinderat, Bürgermeister und Verwaltung bleibt analog der Hauptsatzung gelten. Die neue Betriebssatzung zum 01.01.2019 wurde einstimmig be- Brigachtal wird Teil von „ED vernetzt“ schlossen, diese ist unter „Öffentliche Bekanntmachungen“ im • Energiedienst legt Beteiligungsprogramm „ED vernetzt“ für vorliegenden Mitteilungsblatt veröffentlicht. südbadische Kommunen auf • Ziel ist, gemeinsam das Stromnetz der Zukunft zu gestalten • Brigachtal ist eine der ersten Gemeinden, die an dem Pro- Neufassung der Betriebssatzung für den gramm teilnimmt Eigenbetrieb Wasserversorgung „ED vernetzt“. Der Name ist Programm. Denn Energiedienst sieht Künftig wird im Eigenbetrieb Wasserversorgung analog zu den sich nicht nur als Energieversorgungsunternehmen, sondern vor neu gegründeten Eigenbetrieben Abwasserbeseitigung und Bri- allem als regionaler Partner der Kommunen für alle Energiethe- gachtaler Bauland eine Betriebsleitung eingerichtet und in die men. Deshalb hat Energiedienst nun ein Beteiligungsprogramm Satzung mit aufgenommen. Als Betriebsleiter für den kaufmän- für südbadische Kommunen aufgelegt. Sie können sich mit ei- nischen Bereich wird der Fachbedienstete für das Finanzwesen, nem Anteilskauf an der ED Kommunal GmbH mittelbar am Netz- und als Betriebsleiter für den technischen Bereich der Leiter des geschäft der ED Netze GmbH beteiligen. Bauamtes ein-gesetzt. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Gemeinderat, Bürgermeister und Verwaltung bleibt analog der Michael Schmitt, Bürgermeister von Brigachtal, sagt: „Für die Ge- Hauptsatzung gelten. meinde Brigachtal bietet sich hiermit die Gelegenheit gemein- sam mit Energiedienst am Strommarkt mitzuwirken und wir freu- Die neue Betriebssatzung zum 01.01.2019 wurde einstimmig be- en uns über diese Partnerschaft“. schlossen, diese ist unter „Öffentliche Bekanntmachungen“ im vorliegenden Mitteilungsblatt veröffentlicht. „Wir sind davon überzeugt, dass die Energiewende nur erfolg- reich gestaltet werden kann, wenn Kommunen und Energiever- sorger dies gemeinsam tun“, sagt Martin Steiger, Vorstand der Annahme von Spenden Energiedienst AG. „Deshalb haben wir das kommunale Beteili- gungsprogramm „ED vernetzt“ ins Leben gerufen. Es verknüpft Der Gemeinderat stimmte der Annahme von Geldspenden energiewirtschaftliches Fachwissen und kommunalpolitische von insgesamt 100 € zu. Die Zuwendungen werden nach dem Anforderungen auf neue Art. Wir freuen uns, dass Brigachtal eine Wunsch des Spenders für die Kindertagesstätte Bondelbach ver- der ersten Gemeinden ist, die bei dem Programm dabei ist.“ wendet. Welche Vorteile bietet eine Beteiligung? Brigachtal erhält wie alle Gemeinden, die an dem Programm Bauangelegenheiten teilnehmen, eine attraktive Dividende in Höhe von 3,69 Prozent Beschluss über das Einvernehmen der Gemeinde des eingesetzten Kapitals. Über den Beirat können die Kommu- nen das Stromnetz der Zukunft mitgestalten, denn er berät die Für die Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage in der Geschäftsführung der ED Kommunal GmbH und der ED Netze Ringstraße, Flst. 46/1, lag dem Gemeinderat ein Bauantrag zur GmbH vor allem bei der regionalen Netzentwicklung. Zudem Beratung vor. Das geplante Massivhaus mit Satteldach mit den bringt der Beirat die kommunalen Bedürfnisse und Anforderun- Abmessungen von 10,99 m x 10,36 m liegt innerhalb des im Zu- gen an die Versorgungssicherheit, Energiewende und Digitalisie- sammenhang bebauten Ortsteils und wird nach § 34 BauGB be- rung ein. urteilt. Die Gemeinden können die Beteiligungshöhe abhängig von ih- Der Gemeinderat stimmte dem Vorhaben einstimmig zu. rer Größe individuell gestalten. Das Investitionsrisiko ist dabei gering, denn Energiedienst AG ist ein finanzstarker Partner.
10 | DONNERSTAG, 20. DEZEMBER 2018 Mitteilungsblatt der Gemeinde BRIGACHTAL Bereits zum Start des Programms haben sich sechs südbadische § Gemeinden entschieden, Anteile zu erwerben. Für Brigachtal unterzeichnete Bürgermeisterstellvertreter Markus Rist nun den Anteilskaufvertrag. Auch Albbruck, Bernau, Laufenburg, Wehr DAS ORDNUNGSAMT und Wittnau waren unter den ersten Gemeinden. INFORMIERT „Dass schon zum Start so viele Gemeinden dabei sind, zeigt, dass wir die richtige Idee hatten,“ erklärt Boris Philippeit, Geschäfts- führer der ED Kommunal GmbH. „Das ermutigt uns, nun weitere Hinweis zur Räum- und Streupflicht Gemeinden anzusprechen.“ Auch in diesem Winter möchten wir wieder auf die Räum- und Streupflicht hinweisen. Demnach sind die Eigentümer von An dem Programm teilnehmen können alle Gemeinden in Süd- Grundstücken verpflichtet die Gehwege bei Schneefall zu räu- baden, die mit der Energiedienst-Tochter ED Netze GmbH im Inf- men und bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Es kommt im- rastrukturbereich zusammenarbeiten. mer wieder vor, dass lediglich die eigene Einfahrt geräumt wird und der öffentliche Gehweg nicht. Dadurch werden Fußgänger, vor allem ältere Menschen, Rollatorfahrer, Kinder und Familien mit Kinderwägen enorm behindert und sind teilweise sogar ge- zwungen auf die Fahrbahn auszuweichen, was oftmals zu ge- fährlichen Situationen im Straßenverkehr führt. Bei Abwesenheit, z. B. wegen einer Urlaubsreise, oder Krankheit sind Anwohner nicht von ihrer Räum- und Streupflicht befreit. Wer nicht selbst schippen kann muss sich eine Vertretung besor- gen, die für ihn einspringt, falls Schnee fällt. Die Gehwege müssen werktags bis spätestens 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis spätestens 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee und/oder Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, wenn notwendig auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Die Verpflichtung dazu endet um 21.00 Uhr. Außerdem weisen wir erneut darauf hin, dass die Räumfahrzeu- ge eine Mindestfahrbahnbreite von 3,10 Meter brauchen. Bereits hier wird es für den Schneepflug mit seiner drei Meter breiten Christbaum-Sammlung Schaufel vielerorts sehr eng und wenn dann noch parkende Au- -Jugendfeuerwehr sammelt Christbäume ein – tos hinzukommen, gibt es unter Umständen gar kein Durchkom- Mit dem „Abholabschnitt“ wird Ihr Christbaum direkt vor der men mehr. Jede Verzögerung beeinträchtigt das Herrichten der Haustüre abgeholt. Straße und damit die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer. Daher werden die Bürgerinnen und Bürger in ihrem eigenen Interesse So geht’s ... gebeten, beim Parken darauf zu achten, dass auch Räumfahrzeu- Sie kaufen sich einen Abholabschnitt im Edeka Neukauf zum ge vorbeikommen können. Preis von 2,00 Euro. Den Abschnitt hängen Sie einfach an ihren abgeschmückten Weihnachtsbaum und stellen diesen am Sams- tag, 12.01.2019 bis spätestens 08.00 Uhr gut sichtbar an den Stra- ßenrand. Die Brigachtaler Jugendfeuerwehr sammelt die Bäume dann an der Straße ein. RUND UM DEN MÜLL Machen Sie mit – denn ... ... mit dieser Aktion unterstützen Sie der Jugendarbeit der Frei- willigen Feuerwehr Brigachtal. Müllumschlagstation Tuningen am 24. und 31. Dezember für die Öffentlichkeit geschlossen Einrichtung für Flüchtling gesucht Das Amt für Abfallwirtschaft weist darauf hin, dass die Deponie Um den Start in der ersten eigenen Wohnung für einen Bri- Talheim/Tuningen am Montag, 24. Dezember und Montag, 31. gachtaler Flüchtling zu erleichtern, suchen wir folgende Einrich- Dezember geschlossen ist. tungsgegenstände: Daher können private Anlieferer und auch Direktanlieferer aus dem Gewerbe an diesen Tagen ihre Abfälle dort nicht entsor- - funktionsfähige Waschmaschine gen. Lediglich kommunale Sammelfahrzeuge der Landkreise - Teppich Schwarzwald-Baar und Tuttlingen werden in die Anlage einge- lassen. Wer etwas gut erhaltenes abzugeben hat und für diesen Zweck spenden möchte, kann sich gerne auf dem Rathaus bei Frau Roth unter yvonne.roth@brigachtal.de oder Tel.: 07721 2909-28 mel- Restmüll (2-wöchentliche Leerung) den. - Donnerstag, 20.12. Wir bedanken uns bereits jetzt für Ihre Unterstützung. Biomüll (2-wöchentliche Leerung) - Donnerstag, 20.12.
Mitteilungsblatt der Gemeinde BRIGACHTAL DONNERSTAG, 20. DEZEMBER 2018 | 11 Gelber Sack Montag 24. Dezember 2018 (Heilig Abend) - Freitag, 21.12. Dienstag 25. Dezember 2018 (1. Weihnachtsfeiertag) Mittwoch 26. Dezember 2018 (2. Weihnachtsfeiertag) Restmüll (4-wöchentliche Leerung) geschlossen - Freitag, 28.12. Donnerstag 27. Dezember 2018 Biomüll (wöchentliche Leerung) Freitag 28. Dezember 2018 - Freitag, 28.12. reguläre Sprechzeiten Restmüll (2-wöchentliche Leerung) Montag 31. Dezember (Silvester) - Freitag, 04.01. Dienstag 1. Januar 2019 (Neujahr) geschlossen Biomüll (2-wöchentliche Leerung) - Freitag, 04.01. ab Mittwoch 2. Januar 2018 reguläre Sprechzeiten Restmüll (wöchentliche Leerung) - Donnerstag, 10.01. Die genannten Zeiten gelten für alle Dienststellen des Land- kreises: Biomüll (wöchentliche Leerung) • Landratsamt / Hauptgebäude, Am Hoptbühl 2 in VS-Villingen - Donnerstag, 10.01. • Landratsamt / Nebengebäude, Am Hoptbühl 5 und 7 in VS-Vil- lingen Altpapier • Außenstelle des Landratsamts, Humboldtstraße 11, Donaue- - Freitag, 11.01. schingen • Jugendamt, Auf der Steig 6 in VS-Villingen • Versorgungsamt, Voltastraße 3 in VS-Villingen Öffnungszeiten Wertstoffhof ab 01. November bis 14. März • Gesundheitsamt, Herdstraße 4, VS-Villingen Samstag von 10 Uhr - 13 Uhr • Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche, Herdstraße 4, VS-Villingen sowie in Furtwangen und Donaueschingen • IMPULS - Wir machen Jugendliche stark!, Irmastraße 3, Donau- eschingen • Kreisforstamt, Betriebsstelle Schwarzwald, Amthausweg 2, Tri- berg DAS LANDRATSAMT INFORMIERT Quellenland Schwarzwald Baarkreis „Grenzen achten, vor Missbrauch schützen“ - GLÜCKWÜNSCHE Schulung für Ehrenamtliche AN UNSERE JUBILARE Das Kreisjugendamt und das Amt für Jugend, Bildung, Integra- tion und Sport laden Jugendleiter und Jugendtrainer zu einer Schulung nach § 72a SGB VIII zum Thema „Grenzen achten, vor 20.12. Fritz Paul Reinold, 83 Jahre Missbrauch schützen“ am Donnerstag, 7. Februar 2019, 20.12. Brunhilde Bucher, 78 Jahre 18 bis 21 Uhr in das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis in 25.12. Erika Sorke, 75 Jahre VS-Villingen ein. 26.12. Marianne Schretzmann, 81 Jahre 29.12. Kurt Schellhammer, 84 Jahre In der Schulung werden Infos und Rechtsgrundlagen zu sexu- 30.12. Regina Toleikis, 75 Jahre eller Gewalt thematisiert und darauf aufmerksam gemacht, wie 01.01. Monika Wehrle, 76 Jahre eigene Grenzen und die anderer wahrgenommen und geachtet 04.01. Else Laufer, 75 Jahre werden können. Die Handlungsmöglichkeiten bei einem vermu- 08.01. Helga Laufer, 80 Jahre teten Übergriff oder sexueller Gewalt werden aufgezeigt und es 08.01. Horst Merker, 79 Jahre wird auf die Frage eingegangen, wo man Beratung und Unter- stützung findet. 27.12. Eheleute Marie-Luise und Heinz-Dieter Brangenberg, Die Kosten für die Schulung werden durch das Kreisjugendamt Goldene Hochzeit und dem Amt für Jugend, Bildung, Integration und Sport über- nommen. Die Unterzeichnung der Sicherstellungsvereinbarung Den Jubilaren gelten unsere herzlichsten Glückwünsche. durch die Vereine, Verbände und freien Träger ist keine Voraus- setzung für die Teilnahme. Wichtiger Hinweis: Anmeldungen zur Schulung werden bis spätestens 31. Januar Ab dem 75. Lebensjahr wird jeder folgende Geburtstag mit Na- 2019 unter Mail: S.Herrmann@lrasbk.de, Telefon: 07721/913- men im Mitteilungsblatt und der Tagespresse veröffentlicht. 7132 entgegengenommen. Auch gratulieren wir auf diesem Weg zur Goldenen und Diaman- tenen Hochzeit. Öffnungszeiten der Kreisverwaltung Sollten Sie keine Veröffentlichung Ihres Namens wünschen teilen Sie uns dies bitte 3-4 Wochen vor Ihrem Geburtstag mit. über den Jahreswechsel Das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis teilt seine Öffnungs- Ansprechpartner im Rathaus ist Frau Annette Hengstler, Telefon zeiten für die Tage zwischen Weihnachten und dem neuen Jahr 2909-33 oder per E-Mail: annette.hengstler@brigachtal.de mit. Während der Weihnachtsferien sind die Ämter und Abteilun- gen der Kreisverwaltung wie folgt erreichbar:
12 | DONNERSTAG, 20. DEZEMBER 2018 Mitteilungsblatt der Gemeinde BRIGACHTAL 10.00 Uk Wortgottesfeier unter Mitwirkung des Kirchenchors FREITAG, den 28.12.2018 Unschuldige Kinder 16.45 Ma Gebet um Berufungen KIRCHLICHE NACHRICHTEN SONNTAG, den 30.12.2018 Fest der heiligen Familie 09.00 Uk Eucharistiefeier 10.30 Pf Eucharistiefeier MONTAG, den 31.12.2018 SEELSORGEEINHEIT ZWISCHEN 7. Tag der Weihnachtsoktav BRIGACH UND KIRNACH 17.00 Ki Eucharistiefeier zum Jahresabschluss DIENSTAG, den 01.01.2019 Maria, Gottesmutter 17.00 Ta Eucharistiefeier für die ganze Seelsorgeeinheit - Kin- Seelsorgeeinheit Zwischen dergottesdienst - Anschließend laden wir sehr herzlich Brigach und Kirnach zum Neujahrsumtrunk ein Büro Brigachtal Ulrike Gwosch, Sabine Effinger SAMSTAG, den 05.01.2019 St.-Martin-Str. 11, 78086 Brigachtal 18.30 Ta Eucharistiefeier - mitgestaltet von den Sternsingern Di, Do, Fr: 8.30h-11.30h -Kindergottesdienst - Do: 15.00h-18.00h Afrika-Kollekte für die Katechetenausbildung in Afrika Tel. 07721/32548 Fax: 07721/507257 e-mail: brigachtal@kath-zwibriki.de www.kath-zwibriki.de SONNTAG, den 06.01.2019 Erscheinung des Herrn 09.00 Ki Eucharistiefeier - mitgestaltet von den Sternsingern Bankverbindung: - Salzsegnung - Konto Nr. 38621 Sparkasse SWB, BLZ 694 500 65 10.00 Uk Wortgottesfeier - Salzsegnung - IBAN: DE97 6945 0065 0000 038621 SWIFT-BIC: SOLADES1VSS 10.30 Pf Eucharistiefeier - mitgestaltet von den Sternsingern - Salzsegnung - Abkürzungen: Ki = Kirchdorf, Kle = Klengen, Üb = Überauchen, Afrika-Kollekte für die Katechetenausbildung in Afrika Ma = Marbach, Ta = Tannheim, Pf = Pfaffenweiler, Hzw = Herzo- genweiler, Uk = Unterkirnach DIENSTAG, den 08.01.2019 18.00 Kle Rosenkranzgebet 18.30 Uk Eucharistiefeier SAMSTAG, den 22.12.2018 18.30 Uk Eucharistiefeier MITTWOCH, den 09.01.2019 18.30 Ma Eucharistiefeier mit Pfarrer i. R. Ernst Gicklhorn SONNTAG, den 23.12.2018 4. Adventssonntag 18.30 Hzw Eucharistiefeier 10.00 Ta Wortgottesfeier als Bußfeier 10.00 Pf Eucharistiefeier - Vorstellung der Bußgottesdienst Erstkommunionkinder • Sonntag, 23. Dezember, 10 Uhr, St. Gallus Tannheim 18.30 Ki Eucharistiefeier Wir beten: Willi u. Waldtraud Simon mitSohn Hubert / Wenn Sie den Wunsch haben, mit jemandem gemeinsam Ihr In besonderem Anliegen. Leben und Ihre Situation in den Blick zu nehmen, stehen Ihnen unsere Seelsorgerinnen und Seelsorger gerne zu einem persönli- MONTAG, den 24.12.2018 Heiliger Abend chen Gespräch zur Verfügung: 16.00 Ki Kinderkrippenfeier • Pfarrer Dominik Feigenbutz, Tel. 07721/22244 16.00 Uk Kinderkrippenfeier • Pastoralreferentin Elisabeth Auer, Tel. 07721/993692 16.15 Ta Offenes Ankommen der Kinder im Pfarrsaal zum Kin- • Gemeindereferentin Evelyn Zinser, Tel. 07721/502334 dergottesdienst • Pfarrer i.R. Ernst Gicklhorn, erreichbar über Pfarrbüro Bri- 16.30 Ta Musikalische Einstimmung gachtal, Tel. 07721/32548. 17.00 Ta Wortgottesfeier - Der Kirchenchor singt die Bauern- messe von A. Thoma mit Hackbrett und Gitarre - Kindergottesdienst - Öffnungszeiten des Pfarrbüros während den 17.00 Pf Christmette mit Krippenspiel – mitgestaltet vom Kir- Weihnachtsferien chenchor Das Pfarrbüro ist am Donnerstag, den 27.12. und 03.01. nach- 18.00 Ki Christmette mit Pfr. i. R. Ernst Gicklhorn mittags geschlossen, ansonsten sind wir auch zwischen den 21.00 Uk Christmette Feiertagen zu den regulären Öffnungszeiten für Sie da. ADVENIAT-Kollekte DIENSTAG, den 25.12.2018 Weihnachten Tauftermine 09.00 Ki Eucharistiefeier - mitgestaltet vom Martinschor und Taufmöglichkeiten gibt es in den Gottesdiensten am Sonntag dem Klaripos-Quartett Vorabend bzw. Sonntag. Bitte nehmen Sie zur genaueren Ab- 11.00 Ta Eucharistiefeier - mitgestaltet von der Musikkapelle sprache dazu Kontakt mit dem Pfarrbüro auf. Tannheim Weitere zusätzliche Taufmöglichkeiten vor oder nach den Gottes- ADVENIAT-Kollekte diensten können Sie unserem Pfarrblatt oder auf unserer Home- page entnehmen. MITTWOCH, den 26.12.2018 Hl. Stephanus Als Vorbereitung auf die Taufe und zum gegenseitigen Kennen- 10.00 Ma Eucharistiefeier mit Taufe des Kindes Sophia Huber lernen bitten wir die Eltern der Taufkinder zu zwei Taufgespräch- und Kindersegnung - mitgestaltet vom Singkreis - sabenden im Vorfeld der Taufe. Paten sind dazu herzlich willkom- 10.00 Pf Wortgottesfeier men!
Mitteilungsblatt der Gemeinde BRIGACHTAL DONNERSTAG, 20. DEZEMBER 2018 | 13 Sie sind nicht an den Termin in Ihrer Heimatgemeinde gebunden, Wochenspruch: sondern können auch Termine in einem der anderen Orte der KW 51/2018 - 2/2019 Seelsorgeeinheit wählen. Siehe, dein König kommt zu dir, ein Gerechter und ein Heiler Nähere Infos auch auf unserer Website www.kath-zwibriki.de (Sach 9,9) Anmeldung für den Besuch der Sternsinger Freitag, 21.12.2018 Am 5. Januar ziehen die Sternsinger durch unsere Gemeinde. Mit 16.00 Uhr Weihnachtsspielproben Gruppen in Versöhnungssaal dem Kreidezeichen „20*C+M+B+19“ bringen die Mädchen und (B. v. Kienle) Jungen in den Gewändern der Heiligen Drei Könige den Segen zu den Menschen. Sonntag, 23.12.2018 4. Advent Wenn Sie den Besuch der Sternsinger wünschen, dann kön- 10.00 Uhr Predigtgottesdienst in der Versöhnungskirche nen Sie sich in die Liste eintragen, die am Eingang der Al- (R. Schäfer) lerheiligenkirche ausliegt oder Sie melden sich im Pfarrbüro, Tel. 32548. Wir besuchen Menschen jeder Konfession. Montag, 24.12.2018 Heilig Abend 15.30 Uhr Familiengottesdienst mit Krippenspiel Perukreis Brigachtal-Marbach (B. v. Kienle/O. Dik/E. Oberföll) Recht herzlich danken wir allen, die im Jahr 2018 unsere Arbeit 17.00 Uhr Christvesper mit Alexander Gambin mit einer Geld- oder Sachspende bzw. durch die aktive Mitarbeit (Gesang) (B. v. Kienle) bei einer unserer Aktionen unterstützt haben. 22.00 Uhr Christmette – „Engel“ (B. v. Kienle) Ihnen und Ihren Familien wünschen wir ein gesundes und erfüll- Kollekte für Brot für die Welt tes Jahr 2019 und freuen uns über jede noch so kleine Unterstüt- zung bei unserem Engagement für unsere Brüder und Schwes- Dienstag, 25.12.2018 1. Weihnachtsfeiertag tern in Lima/Peru. Ihr Perukreis Brigachtal-Marbach 10.00 Uhr Abendmahlsgottesdienst mit Weihnachtsspiel: Weihnachten mit Engel, Muffel und Stern (B. v. Kienle/ Konfis) Übersicht weiterer Termine Kollekte für Erziehungsarbeit in Schulen und Heimen der Landes- SE kirche Di. 08.01. 19.30 Uhr, Taufelterngespräch I, Pfarrzentrum Bri- Anschließend Kirchkaffee im Matthäussaal gachtal, Kolpingraum Mi. 09.01. 20.00 Uhr, Elternabend zur Erstkommunion, Pfarr- Mittwoch, 26.12.2018 2. Weihnachtsfeiertag zentrum Brigachtal, Martinssaal 10.00 Uhr Kantatengottesdienst in der Johanneskirche in Villin- Mi. 16.01. 19.30 Uhr, Taufelterngespräch II, Pfarrzentrum Bri- gen (S. Schelle) gachtal, Kolpingraum Brigachtal Sonntag, 30.12.2018 1. So. n. d. Christfest Mo. 20.00 Uhr, Kirchenchorprobe, Cäcilienraum 10.00 Uhr Gottesdienst in der Versöhnungskirche (B. v. Kienle) Mi. 02.01. 09.30 Uhr, Treffen der Sternsinger, Kolpingraum Sa. 05.01. 08.30 Uhr, Treffen der Sternsinger mit Ausendung, Montag, 31.12.2016 Altjahresabend Kolpingraum 17.00 Uhr Altjahresabendgottesdienst So. 06.01. 08.15 Uhr, Treffen der Sternsinger, Kolpingraum, an- Jahreslosung 2019: „Suche Frieden und jage ihm nach“ (Psalm schl. Dankgottesdienst 34,15) Mi. 09.01. + 23.01. 16.00 Uhr, Strickkreis, Pfarrhaus Es spielt der Posaunenchor unter der Leitung von Ph. Eschbach. Fr. 11.01. 19.00 Uhr, Neujahrsempfang der politischen (B. v. Kienle) Gemeinde, Halle Kirchdorf Opfer für die Kirchengemeinde Villingen Mi. 16.01. 15.00 Uhr, Schönstattgruppe ‚Ursula‘, 19.00 Uhr ökumenische Abendandacht im Schwarzwald-Baar-Kli- Franziskuszimmer nikum. Do. 17.01. 20.00 Uhr, Schönstattgruppe ‚Edith‘, Mit Gisela Springer Jazz zur Einstimmung auf 2019. Franziskuszimmer (B. v. Kienle) Dienstag, 01.01.2019 Neujahr 10.00 Uhr Zentraler Gottesdienst in der Johanneskirche in Villin- EVANGELISCHE gen (S. Schelle) MATTHÄUSGEMEINDE Opfer für die Kirchengemeinde Villingen Mittwoch, 02.01.2019 12.00-13.30 Uhr Mittagessen in Gemeinschaft (MIG) im Mat- Evangelische Matthäusgemeinde thäussaal Pfarrbüro (Frau Kuttruff): (Elke Lange und Team) Am Talacker 9/1 78052 VS-Marbach Telefon: 07721/9835-0, Telefax 9835-21 Sonntag, 06.01.2019 Epiphanias Geänderte Öffnungszeiten: 10.00 Uhr Abendmahlsgottesdienst in der Versöhnungskirche (H. Montag und Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr J. Götz) Kollekte für Aufgaben der Weltmission und Mittwochnachmittag 14.00 - 17.00 Uhr Anschließend Kirchkaffee im Matthäussaal Email: matthaeus-vl@t-online.de Bankverbindung: Dienstag, 08.01.2019 IBAN: DE84 6945 0065 0000 0381 76 15.00 – 17.00 Uhr Programmcafé Rommé und Brettspiele mit Te- Sparkasse Schwarzw.-Baar resita Kern Gemeindehilfsverein: IBAN: DE83 6945 0065 0000 0586 61 Sparkasse Schwarzw.-Baar
Sie können auch lesen