Nachrichten Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Brigachtal

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Nachrichten Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Brigachtal
BRIGACHTALER
                                 Nachrichten
            Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Brigachtal
           25.
           20. Jahrgang
               Jahrgang    Donnerstag, 20. Dezember
                                 Donnerstag, 24. Mai 2018          Nummer 51/52
                                                                      Nummer  21

                                              Frohes Fest
                                          Plätzchenduft zieht durch das Haus,
                                           versperrt sind manche Schränke.
                                          es weihnachtet, man kennt sich aus
                                         und wohlsortiert sind die Geschenke.

                                          Man freut sich auf das Kinderlachen
                                         und auf ein paar Tage - ruhig und still,
                                           andern `mal eine Freude machen,
                                                das ist es, was man will.

                                            Weihnachtskarten trudeln ein
                                             von allen Ecken und Kanten,
                                            die meisten sind, so soll es ein
                                           von den Lieben und Verwandten.
                                                  Autor: unbekannt

         Die Gemeindeverwaltung wünscht allen ein
frohes und besinnliches Weihnachtsfest sowie einen guten Start
                    in das neue Jahr 2019.
Nachrichten Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Brigachtal
2 | DONNERSTAG, 20. DEZEMBER 2018                                                                          Mitteilungsblatt der Gemeinde BRIGACHTAL

                                                               Herzliche Einladung

                                                                         zum

                                                  Neujahrsempfang
                                                          Liebe Bürgerinnen und Bürger,

                                  zum Neujahrsempfang der Gemeinde Brigachtal möchte ich Sie herzlich
                                                            einladen am

                                                Freitag, 11. Januar 2019, 19.00 Uhr,
                                                        in die Festhalle Kirchdorf.

                                 Herr Loring Sittler, Politik- und Geschichtswissenschaftler wird zum Thema
                                          „Was macht eine konstruktive Bürgerschaft aus“, sprechen.

                                  Der Neujahrsempfang bietet zudem einen würdigen Rahmen, Menschen
                                           unserer Gemeinde für besondere Verdienste zu ehren.
                                               Der Musikverein Brigachtal wird den Festakt
                                    musikalisch umrahmen. Im Anschluss findet ein Stehempfang statt.

                                     Ich freue mich auf Ihren Besuch und wünsche Ihnen frohe Festtage
                                                     und einen guten Start ins neue Jahr.

                                                                            Ihr

                                                                   Michael Schmitt
                                                                   Bürgermeister

                               Notruf                                                                Ärztliche Notdienste

Polizei                                                              110          Ärztlicher Notdienst
Polizeirevier Villingen                                             6010          (Nachts/Wochenende)                                           116 117

Erste Hilfe u. Rettungsdienst DRK                                    112          Montag bis Freitag 9 bis 19 Uhr: docdirekt - Kostenfreie Online-
Krankentransport                                                   19222          sprechstunde von nie-dergelassenen Haus- und Kinderärzten,
                                                                                  nur für gesetzlich Versicherte unter 0711 – 96589700 oder
Feuerwehrnotruf                                                       112         docdirekt.de

Bei Störungen in der Stromversorgung                     07623 921818             Zahnarztnotdienst
Wasserversorgung                                          0177 5220513            (an Wochenenden)                                    0180 3222555-65
                                                            oder 27464            Klinikum der Stadt VS                                          93-0
Gasversorgung                                                40504444             Klinikum Donaueschingen                                    0771 880

                                                                                  Eine Übersicht der Bereitschaftsdienste der Apotheken am Wochen-
                                                                                  ende hängt bei der Brigach-Apotheke, Marbacher Str. 21, Ortsteil
                                                                                  Kirchdorf, aus.

                                                                                  Telefonseelsorge (kostenfrei)                          0800 1110111
                                                                                  Kinder- und Jugendtelefon                              0800 1110333
                                                                                  Giftnotrufzentrale                                       0761 19240

                                                     Herausgeber: Gemeindeverwaltung 78086 Brigachtal
                                     Gemeindeverwaltung 78086 Brigachtal, Telefon 07721/29 09-0, Telefax 07721/29 09-45
                                                    e-mail: info@brigachtal.de, Internet: www.brigachtal.de
        Verantwortlich für den amtlichen Teil: Bürgermeister Michael Schmitt, für den Anzeigenteil/Druck: Primo-Verlag Anton Stähle GmbH & Co. KG
                                                   78333 Stockach, Tel. 07771/93 17-11, Fax 07771/93 17-40
                                          E-mail: anzeigen@primo-stockach.de, Homepage: www.primo-stockach.de
                                                    Erscheint wöchentlich - Bezugspreis 18,— Euro jährlich
Nachrichten Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Brigachtal
Mitteilungsblatt der Gemeinde BRIGACHTAL                                                    DONNERSTAG, 20. DEZEMBER 2018 | 3

                                                                              nehmigten Zeitraumes vom Verantwortlichen oder vom
                                                                              Aufsteller unverzüglich zu entfernen. Nicht entfernte Plaka-
                AMTLICHE                                                      te können von der Gemeinde auf Kosten des Verantwortli-
                                                                              chen oder Aufstellers entfernt werden.
                BEKANNTMACHUNGEN
                                                                        (4)   Die Gesamtzahl der genehmigten Plakate im Gebiet der Ge-
                                                                              meinde Brigachtal wird auf je ein Werbeplakat an den drei
                                                                              Anschlagtafeln begrenzt. Es ist grundsätzlich nicht möglich
      Satzung über Erlaubnisse und Gebühren                                   weitergehend zu plakatieren. Überzählige Plakate kann die
 für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Wegen                        Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen oder Aufstellers
                     in Brigachtal                                            entfernen.
               (Sondernutzungssatzung)
                                                                        (5)   Ausnahmen von § 3 Abs. 4 können von der Gemeindever-
Aufgrund der §§ 16, 17 und 19 des Straßengesetzes von Ba-                     waltung im begründeten Einzelfall (z. B. Vereinsjubiläum,
den-Württemberg in der Fassung vom 11.05.1992 zuletzt ge-                     Veranstaltung mit besonderer regionaler bzw. überregio-
ändert am 12. Mai 2015 i. V. mit § 4 Gemeindeordnung von Ba-                  naler Bedeutung oder Bauschilder etc.) zugelassen werden.
den-Württemberg i. d. F. vom 24.07.2000 zuletzt geändert am 17.               Ob ein begründeter Einzelfall vorliegt entscheidet die Ge-
Dezember 2015 und § 2 des Kommunalabgaben-gesetzes i. d. F.                   meindeverwaltung.
vom 17.03.2015 zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 hat der
Gemeinderat der Gemeinde Brigachtal am 11.12.2018 folgende
Satzung beschlossen:                                                                                   §4
                                                                                            Zulässigkeit von Plakaten
                               §1
                   Sachlicher Geltungsbereich                           (1)   Plakate nach § 3 Abs. 4 und 5 sind so zu anzubringen bzw.
                                                                              aufzustellen und zu befestigen, dass eine Behinderung so-
Diese Satzung gilt für öffentliche Straßen, Wege, und Plätze, die             wie eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer ausgeschlos-
in der Baulast der Gemeinde stehen.                                           sen sind.

                             §2                                         (2)   Unzulässig ist die Plakatierung nach § 3 Abs. 5 an Verkehrs-
            Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen                               zeichen sowie die Einschränkung der Einsicht auf Verkehrs-
                                                                              zeichen durch Plakatierung. Bei Plakatierungen, die in den
(1)   Die Benutzung der in § 1 genannten Straßen, Wege und                    öffentlichen Verkehrsbereich ragen, muss die Mindesthöhe
      Plätze über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung)                   zwischen der Unterkante des Plakates und der öffentlichen
      bedarf der Erlaubnis. Ausgenommen sind Rechte und Nut-                  Verkehrsfläche 2,50 m betragen. Die Plakate müssen bis zu
      zungen, die auf § 21 Abs. 1 StrG aufbauen und privatrecht-              einer Höhe von 4,50 m einen Abstand von mindestens 0,75
      lich geregelt sind.                                                     m zur befestigten Fahrbahn haben.

(2)   Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann   (3)   Unzulässig ist die Anbringung bzw. Aufstellung von Plaka-
      unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies                ten nach § 3 Abs. 5 im Bereich von Brücken einschließlich
      für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder zum              der Geländer. Unzulässig ist das Bekleben von Fassaden,
      Schutz der Verkehrsfläche erforderlich ist.                             Stützen, Mauern, Wetterschutzeinrichtungen oder sonsti-
                                                                              gen, nicht für Werbung oder Informationen vor-gesehenen
(3)   Der Inhaber der Erlaubnis ist verpflichtet, Anlagen, die mit            Flächen mit Plakaten oder Anschlägen.
      einer Sondernutzung zusammenhängen, nach anerkann-
      ten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten.           (4)   Die Größe der Plakate darf eine Größe von DIN A1 nicht
      Erlischt die Erlaubnis, oder wird sie widerrufen, hat der Inha-         überschreiten.
      ber der Erlaubnis auf seine Kosten innerhalb angemessener
      Frist die Anlage zu beseitigen und den ordnungsgemäßen            (5)   Auf jedem Plakat ist eine amtliche Genehmigungsmarke
      Zustand der Straße wiederherzustellen. Kommt der Inhaber                deutlich sichtbar anzubringen.
      der Erlaubnis seiner Verpflichtung, den ordnungsgemäßen
      Zustand der Straße wiederherzustellen innerhalb angemes-          (6)   Unzulässig sind Plakate, die auf Grund ihrer farblichen Ge-
      sener Frist nicht nach, kann die Gemeinde auf Kosten des                staltung, ihrer Form oder sonstigen Außenwirkung eine Ge-
      Erlaubnisinhabers die Wiederherstellung des ordnungsge-                 fahr für die Leichtigkeit des Verkehrs oder für die Sicherheit
      mäßen Zustandes der Straße vornehmen oder vornehmen                     und Ordnung darstellen.
      lassen.
                                                                        (7)   Im Einzelfall können weitere Auflagen in den Erlaubnisbe-
                                §3                                            scheid aufgenommen werden.
                           Plakatierung
                                                                                                     §5
(1)   Zu den erlaubnispflichtigen Sondernutzungen zählt auch                       Plakatierung an den Ortseingangstafeln
      das Aufstellen bzw. Anbringen von Plakaten (Plakatierung).
                                                                        (1)   Den einheimischen Vereinen ist es gestattet an den Ortsein-
(2)   Veranstaltungen im Ort haben grundsätzlich Vorrang bei                  gangstafeln der drei Ortsteile mit Plakaten auf Veranstal-
      der Inanspruchnahme der verfügbaren Plakatierungsmög-                   tungen hinzuweisen. Die Größe der Plakate ist an die Ort-
      lichkeiten. Eine Plakatierung für auswärtige Veranstaltun-              seingangstafeln anzupassen. Bei Überschneidungen von
      gen wird grundsätzlich zugelassen.                                      Veranstaltungen stimmen sich die Vereine untereinander
                                                                              ab. Im Zweifelsfall erfolgt eine Entscheidung durch die Ge-
(3)   Plakate können längstens für die Dauer von zwei Wochen                  meinde.
      vor dem Anlass der Plakatierung angebracht bzw. aufge-
      stellt werden. Sämtliche Plakate sind nach Ablauf des ge-
Nachrichten Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Brigachtal
4 | DONNERSTAG, 20. DEZEMBER 2018                                                            Mitteilungsblatt der Gemeinde BRIGACHTAL

(2)    Die Plakate dürfen frühestens zwei Wochen vor der Veran-                                     §7
       staltung angebracht werden und sind umgehend nach der                                  Erlaubnisantrag
       Veranstaltung zu entfernen. Diese Art der Werbung ist für
       die einheimischen Vereine kostenfrei und es besteht keine     Anträge auf Erteilung der Erlaubnis sind spätestens zwei Wo-
       Genehmigungspflicht durch die Gemeinde.                       chen vor der Sondernutzung mit Angaben über Art und Dauer
                                                                     der Sondernutzung bei der Gemeindeverwaltung zu stellen. Die
(3)    Das Aufstellen von großen Plakattafeln mit einem eigenen      Gemeinde kann dazu Erläuterungen durch Zeichnung, textliche
       Ständerwerk neben den Ortseingangstafeln ist den einhei-      Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen.
       mischen Vereinen nach Rücksprache mit der Gemeinde im
                                                                                                  §8
       Einzelfall gestattet.
                                                                                        Sondernutzungsgebühren
                            §6
                                                                     (1)   Für die Sondernutzung an den in § 1 bezeichneten Straßen
        Plakatwerbung für Wahlen (Wahlsichtwerbung)
                                                                           werden Gebühren nach dem beiliegenden Gebührenver-
Im Zusammenhang mit den durch das Volk vorzunehmenden                      zeichnis – Anlage – erhoben. Gebühren werden auch erho-
Wahlen und Abstimmungen zum Europäischen Parlament,                        ben, wenn nach § 16 Abs. 6 Straßengesetzes eine Erlaubnis
zum Deutschen Bundestag, zum Landtag Baden-Württemberg,                    für die Sondernutzung nicht erforderlich ist. Ergeben sich
zum Gemeinderat der Gemeinde Brigachtal, für wichtige Ge-                  bei der Berechnung der Gebühr Centbeträge, so wird auf
meindeangelegenheiten im Sinne der Gemeindeordnung Ba-                     volle Euro aufgerundet.
den-Württemberg sowie für die Wahl des Bürgermeisters der
Gemeinde Brigachtal darf nach folgenden Maßgaben plakatiert          (2)   Die Gebühren werden bei Sondernutzungen, die zeitlich
werden:                                                                    begrenzt bewilligt werden, in einmaligen Beträgen, im Üb-
                                                                           rigen in Tages-, Monats- oder Jahresbeträgen festgesetzt.
(a)    Plakate mit der maximalen Größe von DIN A0 dürfen für               Die Entscheidung über eine in einem Jahresbetrag festzu-
       die vorgenannten Wahlen für die Dauer des Wahlkampfes,              setzende Sondernutzungsgebühr kann geändert werden,
       frühestens jedoch sechs Wochen vor dem Wahltermin an-               wenn sich die im Einzelfall maßgebenden Verhältnisse we-
       gebracht werden.                                                    sentlich geändert haben. Beginnt oder endet diese Sonder-
                                                                           nutzung im Laufe eines Rechnungsjahres, so ist bei Sonder-
(b) Jede/r zugelassenen Partei, Wählervereinigung oder Einzel-             nutzungen, die für ein Jahr oder länger bewilligt werden, für
    bewerber darf innerhalb des durch die Ortstafeln begrenz-              jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr
    ten Gebiets ausschließlich entlang der Ortsdurchfahrten                zu entrichten.
    der Gemeinde Brigachtal die jeweilig festgelegte Gesamt-
    zahl an Plakaten einschließlich Stellschilder/mobile Schilder    (3)   Absatz 1 gilt nicht, wenn sich die Einräumung von Rechten
    anbringen bzw. aufstellen. Mobile Schilder sind Plakatträ-             zu einer Benutzung von Straßen gem. § 21 Abs. 1 des Stra-
    ger die auf dem Boden stehen und ihre Standsicherheit                  ßengesetzes nach bürgerlichem Recht richtet.
    durch Aufklappen erreichen. Die Anzahl der Wahlplakate
    werden von der Gemeinde bestimmt. Insgesamt wird eine                                         §9
    für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendige                             Gebührenschuldner
    und angemessene Wahlpropaganda ermöglicht. Der ange-
    messene Umfang der Wahlbewerbung bestimmt sich nach              (1)   Gebührenschuldner ist:
    dem Grundsatz der „abgestuften Chancengleichheit“ - § 5                a) der Antragsteller,
    ParteiG. Die Bedeutung der Parteien bemisst sich hierbei               b) der Sondernutzungsberechtigte,
    insbesondere auch nach den Ergebnissen vorangegange-                   c) wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung
    ner Wahlen.                                                               übernommen hat oder für die Gebührenschuld kraft Ge-
                                                                              setzes haftet.
(c)    Das Bekleben von Flächen ist nicht zulässig.
                                                                     (2)   Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(d) Auf jedem Plakat ist die amtliche Genehmigungsmarke
    deutlich sichtbar anzubringen.                                                                § 10
                                                                                     Entstehung der Gebührenschuld
(e)    Das Aufstellen von Großflächenwahlplakaten/Plakatwän-
       den ist im Vorfeld von der Gemeinde-verwaltung zu ge-         Die Sondernutzungsgebühr entsteht mit Erteilung der Erlaub-
       nehmigen. Sie dürfen eine Größe von 3,60 m × 2,55 m nicht     nis oder mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Gehwege,
       überschreiten und dürfen für die vorgenannten Wahlen für      Straßen und Plätze. Sind für die Sondernutzungsgebühren wie-
       die Dauer des Wahlkampfes, frühestens jedoch sechs Wo-        derkehrende Jahresbeiträge zu entrichten, so entsteht die Son-
       chen vor dem Wahltermin aufgestellt werden. Die genaue        dernutzungsgebühr für das laufende Haushaltsjahr mit der Ertei-
       Anzahl und die jeweiligen Standorte werden pro Partei,        lung der Erlaubnis, die nachfolgenden Gebühren entstehen mit
       Wählervereinigung oder Einzelbewerber entsprechend            Beginn des Kalenderjahres, für das die Gebühr zu entrichten ist.
       dem zur Verfügung stehenden Flächen auf die Ortsteile
       verteilt. Die begrenzten Standorte werden in der Reihenfol-                                  § 11
       ge nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Anträge, welche                         Fälligkeit der Gebührenschuld
       frühestens zehn Wochen vor der Wahl eingereicht werden
       könne, vergeben. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet       Die Sondernutzungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der
       das Los.                                                      Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig. Bei Gebühren, die
                                                                     in einem Jahresbetrag festgesetzt sind, wird der auf das laufende
(f )   Des Weiteren dürfen die zugelassenen Parteien vor der Wahl    Rechnungsjahr entfallende Betrag sofort, die folgenden Jahres-
       als Hinweis auf Wahlveranstaltungen mit neun Plakaten (je     beträge werden mit Beginn eines jeden Rechnungsjahres ohne
       drei pro Ortsteil) werben. Die Plakate dürfen frühestens      Bekanntgabe fällig. Gebühren, die in Vom-Hundert-Sätzen des
       sieben Tage vor der Veranstaltung angebracht werden und       Umsatzes festgesetzt sind, werden nach Feststellung des Umsat-
       sind unmittelbar danach wieder zu entfernen. Dies gilt auch   zes und Bekanntgabe der hieraus errechneten Gebührenschuld
       für Wahlkreiskandidaten/-innen außerhalb der Gemeinde.        an den Schuldner fällig.
Nachrichten Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Brigachtal
Mitteilungsblatt der Gemeinde BRIGACHTAL                                                 DONNERSTAG, 20. DEZEMBER 2018 | 5

                              § 12                                              sechs Wochen vor dem Wahltermin anbringt bzw. auf-
                       Gebührenerstattung                                       stellt.
                                                                            (i) entgegen § 6 b) dieser Satzung die festgelegte Höchst-
Endet die Sondernutzung vor Ablauf des der Gebührenfestset-                     zahl der Plakate überschreitet oder in den Nebenstra-
zung zugrundeliegenden Zeitraumes, erfolgt keine (teilweise)                    ßen (außerhalb der Ortsdurchfahrten) Plakate anbringt
Erstattung der Gebühr.                                                          bzw. aufstellt.
                                                                            (j) entgegen § 6 c) dieser Satzung Flächen beklebt.
                             § 13
            Anwendung des Kommunalabgabengesetzes                     (2)   Verstöße gegen die Vorschriften dieser Satzung können
                                                                            durch die Gemeinde, als zuständige Behörde im Sinne des §
Soweit diese Satzung und gesetzliche Vorschriften nichts an-                36 Abs. 1 Ziffer 1 OWiG, mit einer Geldbuße geahndet wer-
deres bestimmen, sind auf Sondernutzungsgebühren die nach                   den.
dem Kommunalabgabengesetz für die Nutzungsgebühren gel-
tenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.                          (3)   Das Recht auf Erhebung von Sondernutzungsgebühren,
                                                                            Verwaltungsgebühren sowie Kostenersatz bleibt von der
                              § 14                                          Zahlung einer Geldbuße unberührt.
                             Haftung
                                                                                                  § 16
(1)    Mit der Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung der Son-                          Schlussbestimmungen
       dernutzung übernimmt die Gemeinde keinerlei Haftung.
                                                                      Soweit die bei Inkrafttreten des Straßengesetzes bestehenden
(2)    Der Erlaubnisnehmer haftet für alle von ihm in Ausübung        rechtlichen Befugnisse zur Benutzung von Straßen über den Ge-
       der Sondernutzung verursachten Schäden. Die Träger der         meingebrauch hinaus nach § 57 Abs. 1 bis 4 des Straßengesetzes
       Straßenbaulast sind von Ansprüchen Dritter freigestellt.       als Sondernutzungen gelten, werden vom Inkrafttreten dieser
                                                                      Satzung an Gebühren nach diesen Bestimmungen erhoben.
                             § 15
                      Ordnungswidrigkeiten                                                         § 17
                                                                                               Inkrafttreten
(1)    Ordnungswidrig handelt, wer
       (a) entgegen § 2 dieser Satzung eine Sondernutzung ohne        Diese Satzung tritt mit dem Tag der öffentlichen Bekanntma-
            vorherige Genehmigung in Anspruch nimmt.                  chung in Kraft.
       (b) entgegen § 3 Abs. 3 dieser Satzung als Verantwortlicher
            bzw. Aufsteller den genehmigten Plakatierungszeit-        Brigachtal, 11.12.2018
            raum überschreitet.
       (c) entgegen § 3 Abs. 4 dieser Satzung als Verantwortlicher    Michael Schmitt
            bzw. Aufsteller die genehmigte Höchstzahl der Plakate     Bürgermeister
            überschreitet.
       (d) entgegen § 4 Abs. 1 und 2 dieser Satzung Plakate an-       Hinweis:
            bringt bzw. aufstellt.                                    Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
       (e) entgegen § 4 Abs. 4 dieser Satzung Plakate größer als      der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder
            DIN A1 und entgegen § 6 a) dieser Satzung Plakate grö-    aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird
            ßer als DIN A0 anbringt bzw. aufstellt.                   nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
       (f ) entgegen § 4 Abs. 5 und § 6 c) dieser Satzung Plakate     innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung ge-
            ohne bzw. mit nicht deutlich sichtbarer amtlichen Ge-     genüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sach-
            nehmigungsmarke anbringt bzw. aufstellt.                  verhalt, der die Verletzung begründen soll, istAz:zu bezeichnen.
                                                                                                                           650.331
       (g) entgegen § 4 Abs. 6 dieser Satzung Plakate anbringt        Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der
            bzw. aufstellt.                                           Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Sat-
       (h) entgegen § 6 a) und e) dieser Satzung Plakate früher als   zung verletzt worden sind.
 VERZEICHNIS der Sondernutzungsgebühren vom
 11.12.2018

 Vorbemerkung:
VERZEICHNIS der Sondernutzungsgebühren vom 11.12.2018
 Für die in diesem Verzeichnis angeführten Tatbestände sind Sondernutzungsgebühren nur zu
Vorbemerkung:
 erheben,
Für            wenn
    die in diesem      die Benutzung
                   Verzeichnis angeführtenim  Einzelfall
                                           Tatbestände sindnicht mehr gemeingebräuchlich
                                                            Sondernutzungsgebühren                ist wenn
                                                                                      nur zu erheben, und die
                                                                                                            wenn   sich nicht
                                                                                                               Benutzung  im Ein-
 aufgrund      von   §  21  Abs.  1  Straßengesetz      die   Einräumung    eines    Rechts    zur  Benutzung    der  Straße
zelfall nicht mehr gemeingebräuchlich ist und wenn sich nicht aufgrund von § 21 Abs. 1 Straßengesetz die Einräumung eines Rechts
 nach
zur       bürgerlichem
    Benutzung   der Straße Recht  richtet. Recht richtet.
                           nach bürgerlichem

      Nr.     Gegenstand                                                      Gebührenrahmen in €
       1      Anbieten von Leistungen
              a)   Auslagen (Gestelle, Kisten, Waren, etc.)                   wöchentlich 2,00 – 10,00
                                                                              jährlich 70,00 – 150,00
              b)   Aufstellen von Tischen und Stühlen vor einem               monatlich 10,00 – 50,00
                   Gaststättenbetrieb je qm beanspruchter
                   Verkaufsfläche für die Dauer der
                   Freischanksaison

              c)   Aufstellen von Verkaufswagen, Verkaufsständen,             wöchentlich 10,00 – 30,00
                   Imbissständen, Kiosken u. ä.
Nachrichten Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Brigachtal
Gaststättenbetrieb je qm beanspruchter
             Verkaufsfläche für die Dauer der
 6 | DONNERSTAG,  20. DEZEMBER 2018
             Freischanksaison
                                                                                                   Mitteilungsblatt der Gemeinde BRIGACHTAL

            c)   Aufstellen von Verkaufswagen, Verkaufsständen,                  wöchentlich 10,00 – 30,00
                 Imbissständen, Kiosken u. ä.
                                                                                 saisonal/jährlich 50,00 – 250,00

            d)   Ausstellungen oder Vorführungen je                              täglich 10,00 – 150,00
                 Veranstaltung

            e)   Sonstige Benutzung der Straßen zu                               täglich 2,00 – 15,00
                 gewerblichen Zwecken

      2     Lagerungen
            a)   Bauhütten, Arbeitswagen, Gerüste, Baukran                       wöchentlich pro qm Fläche 5,00 (mind. 50,00)
                 einschließlich Hilfseinrichtungen, Container u. ä.              monatlich pro qm Fläche 15,00 (mind. 100,00)
                 Gerätschaften
                                                                                 jährlich pro qm Fläche 100,00 (mind. 1.500,00)
            b)   Lagerung von losen Gegenständen und                             für die ersten 7 Tage je 5,00
                 Materialien aller Art, die mehr als 24 Stunden                  ab dem 8. Tag je 10,00
                 dauert
                                                                                 ab dem 15. Tag je 20,00
            c)   Bauarbeiten in Straßen (z. B. Straßenbau,                       gebührenfrei
                 Kanalisation, Versorgungsleitungen etc.)

      3     Plakate/Wahlwerbung
            a)   Anbringen an den Anschlagtafeln                                 18,30

            b)   Aufstellen oder Anbringen von Wahl-/                            gebührenfrei
                 Abstimmungsplakaten
      4     Sonstiges
            Sonstige über den Gemeingebrauch hinausgehende                       täglich 2,00 – 15,00
            Benutzung der Straße                                                 monatlich 10,00 – 50,00
                                                                                 jährlich 20,00 – 1.250,00

GEMEINDE BRIGACHTAL                                                     (3)   Der Eigenbetrieb betreibt alle diesen Betriebszweck för-
LANDKREIS SCHWARZWALD-BAAR                                                    dernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte.

                                                                                                       §2
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb                                                             Zuständigkeiten
„Glasfasernetz“ der Gemeinde Brigachtal                                 (1)   Für den Eigenbetrieb wird kein Betriebsausschuss gebildet.
                                                                    6         Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württem-                       ihm durch die Gemeindeordnung und das Eigenbetriebsge-
berg (GemO) und § 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes für Ba-                  setz vorbehalten sind. Der Gemeinderat entscheidet auch
den-Württemberg (EigBG) hat der Gemeinderat der Gemeinde                      in den Angelegenheiten, die nach dem Eigenbetriebsgesetz
Brigachtal am 11.12.2018 folgende Betriebssatzung beschlossen:                einem beschließenden Betriebsausschuss obliegen.

                                                                        (2)   Für den Eigenbetrieb wird eine Betriebsleitung nach § 3 be-
                          §1                                                  stellt.
          Name und Gegenstand des Eigenbetriebs

(1)   Der Betrieb wird unter der Bezeichnung „Glasfasernetz Bri-                                       §3
      gachtal“ als Eigenbetrieb der Gemeinde Brigachtal geführt.                                 Betriebsleitung

(2)   Der Eigenbetrieb hat den Zweck im Gemeindegebiet eine             (1)   Zur Leitung des Eigenbetriebs werden ein kaufmännischer
      Netzinfrastruktur für die Breitbandversorgung (TV, Internet             und ein technischer Betriebsleiter bestellt. Betriebsleiter für
      und Telefonie) aufzubauen und zu unterhalten. Außerdem                  den kaufmännischen Bereich ist der Fachbedienstete für
      erbringt er Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem                     das Finanzwesen, Betriebsleiter für den technischen Bereich
      Betrieb des Netzes                                                      ist der Leiter des Bauamtes.
Nachrichten Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Brigachtal
Mitteilungsblatt der Gemeinde BRIGACHTAL                                                   DONNERSTAG, 20. DEZEMBER 2018 | 7

(2)   Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Be-                                      §2
      triebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenhei-                                Zuständigkeiten
      ten des Betriebs, soweit nicht der Bürgermeister oder der
      Gemeinderat zuständig ist. Dazu gehören die Aufnahme            (1)   Für den Eigenbetrieb wird kein Betriebsausschuss gebildet.
      der im Vermögensplan vorgesehenen Kredite, die Bewirt-                Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die
      schaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendun-                ihm durch die Gemeindeordnung und das Eigenbetriebsge-
      gen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur               setz vorbehalten sind. Der Gemeinderat entscheidet auch
      Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebs not-            in den Angelegenheiten, die nach dem Eigenbetriebsgesetz
      wendig sind.                                                          einem beschließenden Betriebsausschuss obliegen.

                                                                      (2)   Für den Eigenbetrieb wird eine Betriebsleitung nach § 3 be-
                             §4                                             stellt.
                         Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebs wird auf 750.000 € festge-                                        §3
setzt.                                                                                         Betriebsleitung

                                                                      (1)   Zur Leitung des Eigenbetriebs werden ein kaufmännischer
                               §4                                           und ein technischer Betriebsleiter bestellt. Betriebsleiter für
                          Inkrafttreten                                     den kaufmännischen Bereich ist der Fachbedienstete für
                                                                            das Finanzwesen, Betriebsleiter für den technischen Bereich
Diese Betriebssatzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig           ist der Leiter des Bauamtes.
tritt die Betriebssatzung vom 12.12.2017 außer Kraft.
                                                                      (2)   Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Be-
Brigachtal, den 11.12.2018                                                  triebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenhei-
                                                                            ten des Betriebs, soweit nicht der Bürgermeister oder der
Michael Schmitt                                                             Gemeinderat zuständig ist. Dazu gehören die Aufnahme
Bürgermeister                                                               der im Vermögensplan vorgesehenen Kredite, die Bewirt-
                                                                            schaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendun-
                                                                            gen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur
Hinweis:                                                                    Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebs not-
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften               wendig sind.
der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder
aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird
nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb ei-                                     §4
nes Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber                                     Stammkapital
der Gemeinde Brigachtal schriftlich geltend gemacht ist. Der
Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeich-       Das Stammkapital des Eigenbetriebs wird auf 290.000,00 Euro
nen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit   festgesetzt.
der Sitzung, der Genehmigung oder der Bekanntmachung der
Satzung verletzt worden sind.
                                                                                                      §4
                                                                                                 Inkrafttreten
               Betriebssatzung für den
                                                                      Diese Betriebssatzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig
           Eigenbetrieb Wasserversorgung                              tritt die Betriebssatzung vom 12.12.2017 außer Kraft.

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württem-
berg (GemO) und § 3 Absatz 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG)        Brigachtal, den 11.12.2018
hat der Gemeinderat der Gemeinde Brigachtal am 11.12.2018
folgende Betriebssatzung beschlossen:                                 Michael Schmitt
                                                                      Bürgermeister
                          §1
          Gegenstand und Name des Eigenbetriebs
                                                                      Hinweis:
(1)   Die Wasserversorgung der Gemeinde Brigachtal wird zum           Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
      01.01.1998 unter der Bezeichnung „Wasserversorgung Bri-         der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder
      gachtal“ als Eigenbetrieb geführt.                              aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird
                                                                      nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb ei-
(2)   Der Eigenbetrieb versorgt das Gemeindegebiet mit Wasser.        nes Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber
      Er kann aufgrund von Vereinbarungen sein Versorgungs-           der Gemeinde Brigachtal schriftlich geltend gemacht ist. Der
      gebiet auf andere Gemeinden ausdehnen oder Abnehmer             Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeich-
      ausserhalb des Gemeindegebiets mit Wasser beliefern.            nen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit
                                                                      der Sitzung, der Genehmigung oder der Bekanntmachung der
(3)   Der Eigenbetrieb betreibt alle diesen Betriebszweck för-        Satzung verletzt worden sind.
      dernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte.
                                                                      PDF hat 2 Seiten.
Nachrichten Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Brigachtal
8 | DONNERSTAG, 20. DEZEMBER 2018                                                             Mitteilungsblatt der Gemeinde BRIGACHTAL

                                                                        Glasfasernetz-Ausbaupläne der Deutschen
                                                                        Telekom
               AUS DEM GEMEINDERAT                                     Die Deutsche Telekom AG hat nach § 68 i.V.m. § 69 des Telekom-
               vom 11.12.2018                                          munikationsgesetzes den Netzaus-bau in Brigachtal mittels der
                                                                       „Vectoring-Technik“ beantragt. In der Gemeinderatssitzung vom
                                                                       17.07.2018 wurden daraufhin diese Ausbaupläne vorgestellt.
 Planung des neuen Dorfhauses in der Ortsmitte                         Den Planungen konnte vorerst nicht zugestimmt werden, da sich
 Überauchen                                                            zum Zeitpunkt der Beantragung einige kommunale Baumaßnah-
                                                                       men in der Planung befanden und dies von der Deutschen Tele-
                                                                       kom in ihren Planungen nicht berücksichtigt wurde. Mittlerweile
                                                                       haben zu diesem Sachverhalt Abstimmungsgespräche zwischen
                                                                       der Deutschen Telekom und der Verwaltung stattgefunden. Die
                                                                       Ergebnisse der Abstimmung wurden dem Gemeinde-rat zur Be-
                                                                       ratung vorgestellt.

                                                                       Dem Antrag der Deutschen Telekom zum Netzausbau stimmte
                                                                       der Gemeinderat mehrheitlich unter der Bedingung zu, dass die
                                                                       Interessen der Gemeinde Brigachtal bezüglich einer möglichen
                                                                       Mitverlegung eigener Glasfaser-Leerrohre berücksichtigt werden

                                                                       Da seitens der Deutschen Telekom bis zur Sitzung am 11.12.2018
                                                                       keine Preis für eine möglich Mitverlegung genannt wurden, wur-
                                                                       de die Verwaltung mehrheitlich beauftragt, die Mitverlegung in
                                                                       den in Betracht kommenden Bereichen zu prüfen und dem Ge-
In der Sitzung wurde die fortgeführte Planung des neuen Dorf-          meinderat zur Entscheidung vorzulegen.
hauses vorgestellt. Bestandteil der mit dem Gemeinderat ab-
gestimmten, konkretisierten Planung war u.a. die Berücksichti-
gung eines Kühlraums. Nach Abwägen aller Vor- und Nachteile             Sondernutzungssatzung beschlossen
wird die Planung eines Kühlraums jedoch nicht weiterverfolgt.           Inanspruchnahme öffentlicher Fläche künftig gebühren-
Die vorgestellte Teilunterkellerung soll Teil der Planung werden.       pflichtig
Ebenfalls vorgestellt wurde der Bestuhlungsplan sowie zwei Vi-
sualisierungsmodelle des neuen Dorfhauses.                             Die Benutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeinge-
Bezüglich des angedachten Heizmodells wird momentan eine               brauch hinaus (Sondernutzung) bedarf nach § 16 Abs. 1 Straßen-
gasunterstützte Pelletheizung favorisiert. Zu klären gilt es derzeit   gesetz für Baden-Württemberg (StrG) und nach § 8 Abs. 1 Bun-
noch ob ein zentrales Heizkreissystem für das Dorfhaus, das Mu-        desfernstraßengesetz (FStrG) einer Erlaubnis.
seum und den geplanten Neubau der Kita Bondelbach technisch
und wirtschaftlich realisierbar ist.                                   § 19 Abs. 2 StrG und § 8 Abs. 3 FStrG ermächtigen die Städte und
                                                                       Gemeinden, für die Sondernutzung eine Gebühr zu erheben. Die
Für die Vertiefung der weiteren Planungen konnten die Fachpla-         Sondernutzungsgebühr ist eine Gegenleistung für die besonde-
neraufträge der Bereiche Bauphysik/Wärmeschutz/Akustik sowie           re Inanspruchnahme der von der Allgemeinheit auf deren Kosten
der Brandschutzplanung vergeben werden.                                bereitgestellten öffentlichen Straßen. Die Erhebung der Gebühr
                                                                       ist durch Satzung zu regeln.
Der Gemeinderat stimmte dem aktuellen Planungsstand und der            Bislang hat die Gemeinde Brigachtal von dem Recht, Sondernut-
Vergabe der genannten Fachplaneraufträge einstimmig zu.                zungsgebühren zu erheben, keinen Gebrauch gemacht. Künftig
                                                                       soll einer unkontrollierten Nutzung öffentlicher Flächen Einhalt
                                                                       geboten werden.
 Gestaltung der Ortsdurchfahrt Kirchdorf –
 Wohnumfeldmaßnahme beim                                               Die Art und das Ausmaß der Einwirkung auf die Straße beziehen
 Seniorenzentrum                                                       sich nicht nur auf Maßnahmen, die auf die Straße selbst einwir-
                                                                       ken, sondern auf die Inanspruchnahme der Straße, die über den
                                                                       Gemeingebrauch hinausgeht. Hierzu zählt zum Beispiel die län-
                                                                       gere Sperrung eines Gehweges aufgrund von Baumaßnahmen,
                                                                       das Aufstellen von Verkaufsständen vor einem Geschäft oder
                                                                       auch Plakatierungen.

                                                                       Nach einer kontroversen Diskussion beschloss der Gemeinderat
                                                                       die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzun-
                                                                       gen an öffentlichen Straßen und Wegen in Brigachtal mit einer
                                                                       deutlichen Mehrheit. Die Sondernutzungssatzung ist unter „Öf-
Am 04.12.2018 hat die Submission für die Vergabe der Arbeiten          fentliche Bekanntmachungen“ im vorliegenden Mitteilungsblatt
zur Gestaltung der Ortsdurchfahrt Kirchdorf stattgefunden. Das         veröffentlicht.
Submissionsergebnis hierzu wurde dem Gemeinderat vorge-
stellt. Das wirtschaftlichste Angebot von Fa. Schöppler aus Mess-
kirch liegt bei 386.341,24 €. Der Vergabevor-schlag der Verwal-
tung lautete daher die Arbeiten an Fa. Schöppler zu vergeben.

Der Gemeinderat stimmte dem Vorhaben einstimmig zu.
Nachrichten Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Brigachtal
Mitteilungsblatt der Gemeinde BRIGACHTAL                                               DONNERSTAG, 20. DEZEMBER 2018 | 9

 Neufassung der Betriebssatzung für den
 Eigenbetrieb Glasfasernetz
                                                                                  REDAKTIONSSCHLUSS-
Laut Gemeinderatsbeschluss im Rahmen der Haushaltsplanbe-                         ÄNDERUNGEN
ratungen 2019 wird dem Eigenbetrieb Glasfasernetz Brigachtal
im Jahr 2019 als weiteres Stammkapital ein Betrag in Höhe von
65.000 Euro zugeführt. Die grundsätzliche Pflicht der Gemeinde
ist es, den Eigenbetrieb mit einem angemessenen Stammkapital         Bitte beachten Sie, dass in KW 52 und KW 1
als Bestandteil des Eigenkapitals auszustatten. Die Eigenkapital-
quote betrug zum Bilanzstichtag 31.12.2017 6,8 %. Nach dieser        kein Mitteilungsblatt erscheint.
Zuführung beträgt das Stammkapital 750.000 €. Die Höhe des           Das erste Mitteilungsblatt im neuen Jahr erscheint am
Stammkapitals ist in der Betriebssatzung des Eigenbetriebs zu        10.01.2019, Redaktionsschluss ist am Montag, 07.01.2019 um
verankern.                                                           16 Uhr
Künftig wird im Eigenbetrieb Glasfasernetz analog zu den neu
gegründeten Eigenbetrieben Abwasserbeseitigung und Bri-
gachtaler Bauland eine Betriebsleitung eingerichtet und in die
Satzung mit aufgenommen. Als Betriebsleiter für den kaufmän-

                                                                         !
nischen Bereich wird der Fachbedienstete für das Finanzwesen,
und als Betriebsleiter für den technischen Bereich der Leiter des
Bauamtes eingesetzt. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen                        NEWS
Gemeinderat, Bürgermeister und Verwaltung bleibt analog der
Hauptsatzung gelten.

Die neue Betriebssatzung zum 01.01.2019 wurde einstimmig be-        Brigachtal wird Teil von „ED vernetzt“
schlossen, diese ist unter „Öffentliche Bekanntmachungen“ im        • Energiedienst legt Beteiligungsprogramm „ED vernetzt“ für
vorliegenden Mitteilungsblatt veröffentlicht.                         südbadische Kommunen auf
                                                                    • Ziel ist, gemeinsam das Stromnetz der Zukunft zu gestalten
                                                                    • Brigachtal ist eine der ersten Gemeinden, die an dem Pro-
 Neufassung der Betriebssatzung für den                               gramm teilnimmt
 Eigenbetrieb Wasserversorgung
                                                                    „ED vernetzt“. Der Name ist Programm. Denn Energiedienst sieht
Künftig wird im Eigenbetrieb Wasserversorgung analog zu den         sich nicht nur als Energieversorgungsunternehmen, sondern vor
neu gegründeten Eigenbetrieben Abwasserbeseitigung und Bri-         allem als regionaler Partner der Kommunen für alle Energiethe-
gachtaler Bauland eine Betriebsleitung eingerichtet und in die      men. Deshalb hat Energiedienst nun ein Beteiligungsprogramm
Satzung mit aufgenommen. Als Betriebsleiter für den kaufmän-        für südbadische Kommunen aufgelegt. Sie können sich mit ei-
nischen Bereich wird der Fachbedienstete für das Finanzwesen,       nem Anteilskauf an der ED Kommunal GmbH mittelbar am Netz-
und als Betriebsleiter für den technischen Bereich der Leiter des   geschäft der ED Netze GmbH beteiligen.
Bauamtes ein-gesetzt. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen
Gemeinderat, Bürgermeister und Verwaltung bleibt analog der         Michael Schmitt, Bürgermeister von Brigachtal, sagt: „Für die Ge-
Hauptsatzung gelten.                                                meinde Brigachtal bietet sich hiermit die Gelegenheit gemein-
                                                                    sam mit Energiedienst am Strommarkt mitzuwirken und wir freu-
Die neue Betriebssatzung zum 01.01.2019 wurde einstimmig be-        en uns über diese Partnerschaft“.
schlossen, diese ist unter „Öffentliche Bekanntmachungen“ im
vorliegenden Mitteilungsblatt veröffentlicht.                       „Wir sind davon überzeugt, dass die Energiewende nur erfolg-
                                                                    reich gestaltet werden kann, wenn Kommunen und Energiever-
                                                                    sorger dies gemeinsam tun“, sagt Martin Steiger, Vorstand der
 Annahme von Spenden                                                Energiedienst AG. „Deshalb haben wir das kommunale Beteili-
                                                                    gungsprogramm „ED vernetzt“ ins Leben gerufen. Es verknüpft
Der Gemeinderat stimmte der Annahme von Geldspenden                 energiewirtschaftliches Fachwissen und kommunalpolitische
von insgesamt 100 € zu. Die Zuwendungen werden nach dem             Anforderungen auf neue Art. Wir freuen uns, dass Brigachtal eine
Wunsch des Spenders für die Kindertagesstätte Bondelbach ver-       der ersten Gemeinden ist, die bei dem Programm dabei ist.“
wendet.
                                                                    Welche Vorteile bietet eine Beteiligung?
                                                                    Brigachtal erhält wie alle Gemeinden, die an dem Programm
 Bauangelegenheiten                                                 teilnehmen, eine attraktive Dividende in Höhe von 3,69 Prozent
 Beschluss über das Einvernehmen der Gemeinde                       des eingesetzten Kapitals. Über den Beirat können die Kommu-
                                                                    nen das Stromnetz der Zukunft mitgestalten, denn er berät die
Für die Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage in der         Geschäftsführung der ED Kommunal GmbH und der ED Netze
Ringstraße, Flst. 46/1, lag dem Gemeinderat ein Bauantrag zur       GmbH vor allem bei der regionalen Netzentwicklung. Zudem
Beratung vor. Das geplante Massivhaus mit Satteldach mit den        bringt der Beirat die kommunalen Bedürfnisse und Anforderun-
Abmessungen von 10,99 m x 10,36 m liegt innerhalb des im Zu-        gen an die Versorgungssicherheit, Energiewende und Digitalisie-
sammenhang bebauten Ortsteils und wird nach § 34 BauGB be-          rung ein.
urteilt.
                                                                    Die Gemeinden können die Beteiligungshöhe abhängig von ih-
Der Gemeinderat stimmte dem Vorhaben einstimmig zu.                 rer Größe individuell gestalten. Das Investitionsrisiko ist dabei
                                                                    gering, denn Energiedienst AG ist ein finanzstarker Partner.
Nachrichten Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde Brigachtal
10 | DONNERSTAG, 20. DEZEMBER 2018                                                           Mitteilungsblatt der Gemeinde BRIGACHTAL

Bereits zum Start des Programms haben sich sechs südbadische

                                                                         §
Gemeinden entschieden, Anteile zu erwerben. Für Brigachtal
unterzeichnete Bürgermeisterstellvertreter Markus Rist nun den
Anteilskaufvertrag. Auch Albbruck, Bernau, Laufenburg, Wehr                         DAS ORDNUNGSAMT
und Wittnau waren unter den ersten Gemeinden.                                       INFORMIERT
„Dass schon zum Start so viele Gemeinden dabei sind, zeigt, dass
wir die richtige Idee hatten,“ erklärt Boris Philippeit, Geschäfts-
führer der ED Kommunal GmbH. „Das ermutigt uns, nun weitere
                                                                      Hinweis zur Räum- und Streupflicht
Gemeinden anzusprechen.“                                              Auch in diesem Winter möchten wir wieder auf die Räum- und
                                                                      Streupflicht hinweisen. Demnach sind die Eigentümer von
An dem Programm teilnehmen können alle Gemeinden in Süd-              Grundstücken verpflichtet die Gehwege bei Schneefall zu räu-
baden, die mit der Energiedienst-Tochter ED Netze GmbH im Inf-        men und bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Es kommt im-
rastrukturbereich zusammenarbeiten.                                   mer wieder vor, dass lediglich die eigene Einfahrt geräumt wird
                                                                      und der öffentliche Gehweg nicht. Dadurch werden Fußgänger,
                                                                      vor allem ältere Menschen, Rollatorfahrer, Kinder und Familien
                                                                      mit Kinderwägen enorm behindert und sind teilweise sogar ge-
                                                                      zwungen auf die Fahrbahn auszuweichen, was oftmals zu ge-
                                                                      fährlichen Situationen im Straßenverkehr führt.
                                                                      Bei Abwesenheit, z. B. wegen einer Urlaubsreise, oder Krankheit
                                                                      sind Anwohner nicht von ihrer Räum- und Streupflicht befreit.
                                                                      Wer nicht selbst schippen kann muss sich eine Vertretung besor-
                                                                      gen, die für ihn einspringt, falls Schnee fällt.

                                                                      Die Gehwege müssen werktags bis spätestens 7.00 Uhr, sonn-
                                                                      und feiertags bis spätestens 8.00 Uhr geräumt und gestreut
                                                                      sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee
                                                                      und/oder Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, wenn notwendig
                                                                      auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Die Verpflichtung
                                                                      dazu endet um 21.00 Uhr.

                                                                      Außerdem weisen wir erneut darauf hin, dass die Räumfahrzeu-
                                                                      ge eine Mindestfahrbahnbreite von 3,10 Meter brauchen. Bereits
                                                                      hier wird es für den Schneepflug mit seiner drei Meter breiten
Christbaum-Sammlung                                                   Schaufel vielerorts sehr eng und wenn dann noch parkende Au-
-Jugendfeuerwehr sammelt Christbäume ein –                            tos hinzukommen, gibt es unter Umständen gar kein Durchkom-
Mit dem „Abholabschnitt“ wird Ihr Christbaum direkt vor der           men mehr. Jede Verzögerung beeinträchtigt das Herrichten der
Haustüre abgeholt.                                                    Straße und damit die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer. Daher
                                                                      werden die Bürgerinnen und Bürger in ihrem eigenen Interesse
So geht’s ...                                                         gebeten, beim Parken darauf zu achten, dass auch Räumfahrzeu-
Sie kaufen sich einen Abholabschnitt im Edeka Neukauf zum             ge vorbeikommen können.
Preis von 2,00 Euro. Den Abschnitt hängen Sie einfach an ihren
abgeschmückten Weihnachtsbaum und stellen diesen am Sams-
tag, 12.01.2019 bis spätestens 08.00 Uhr gut sichtbar an den Stra-
ßenrand. Die Brigachtaler Jugendfeuerwehr sammelt die Bäume
dann an der Straße ein.
                                                                                    RUND UM DEN MÜLL
Machen Sie mit – denn ...
... mit dieser Aktion unterstützen Sie der Jugendarbeit der Frei-
willigen Feuerwehr Brigachtal.
                                                                      Müllumschlagstation Tuningen am 24. und
                                                                      31. Dezember für die Öffentlichkeit geschlossen
Einrichtung für Flüchtling gesucht                                    Das Amt für Abfallwirtschaft weist darauf hin, dass die Deponie
Um den Start in der ersten eigenen Wohnung für einen Bri-             Talheim/Tuningen am Montag, 24. Dezember und Montag, 31.
gachtaler Flüchtling zu erleichtern, suchen wir folgende Einrich-     Dezember geschlossen ist.
tungsgegenstände:                                                     Daher können private Anlieferer und auch Direktanlieferer aus
                                                                      dem Gewerbe an diesen Tagen ihre Abfälle dort nicht entsor-
- funktionsfähige Waschmaschine                                       gen. Lediglich kommunale Sammelfahrzeuge der Landkreise
- Teppich                                                             Schwarzwald-Baar und Tuttlingen werden in die Anlage einge-
                                                                      lassen.
Wer etwas gut erhaltenes abzugeben hat und für diesen Zweck
spenden möchte, kann sich gerne auf dem Rathaus bei Frau Roth
unter yvonne.roth@brigachtal.de oder Tel.: 07721 2909-28 mel-         Restmüll (2-wöchentliche Leerung)
den.                                                                  - Donnerstag, 20.12.

Wir bedanken uns bereits jetzt für Ihre Unterstützung.                Biomüll (2-wöchentliche Leerung)
                                                                      - Donnerstag, 20.12.
Mitteilungsblatt der Gemeinde BRIGACHTAL                                           DONNERSTAG, 20. DEZEMBER 2018 | 11

Gelber Sack                                                       Montag            24. Dezember 2018 (Heilig Abend)
- Freitag, 21.12.                                                 Dienstag          25. Dezember 2018 (1. Weihnachtsfeiertag)
                                                                  Mittwoch          26. Dezember 2018 (2. Weihnachtsfeiertag)
Restmüll (4-wöchentliche Leerung)                                                   geschlossen
- Freitag, 28.12.
                                                                  Donnerstag        27. Dezember 2018
Biomüll (wöchentliche Leerung)                                    Freitag           28. Dezember 2018
- Freitag, 28.12.                                                                   reguläre Sprechzeiten

Restmüll (2-wöchentliche Leerung)                                 Montag            31. Dezember (Silvester)
- Freitag, 04.01.                                                 Dienstag          1. Januar 2019 (Neujahr)
                                                                                    geschlossen
Biomüll (2-wöchentliche Leerung)
- Freitag, 04.01.                                                 ab Mittwoch       2. Januar 2018
                                                                                    reguläre Sprechzeiten
Restmüll (wöchentliche Leerung)
- Donnerstag, 10.01.                                              Die genannten Zeiten gelten für alle Dienststellen des Land-
                                                                  kreises:
Biomüll (wöchentliche Leerung)                                    • Landratsamt / Hauptgebäude, Am Hoptbühl 2 in VS-Villingen
- Donnerstag, 10.01.                                              • Landratsamt / Nebengebäude, Am Hoptbühl 5 und 7 in VS-Vil-
                                                                    lingen
Altpapier                                                         • Außenstelle des Landratsamts, Humboldtstraße 11, Donaue-
- Freitag, 11.01.                                                   schingen
                                                                  • Jugendamt, Auf der Steig 6 in VS-Villingen
                                                                  • Versorgungsamt, Voltastraße 3 in VS-Villingen
Öffnungszeiten Wertstoffhof ab 01. November bis 14. März          • Gesundheitsamt, Herdstraße 4, VS-Villingen
Samstag von 10 Uhr - 13 Uhr                                       • Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche, Herdstraße
                                                                    4, VS-Villingen sowie in Furtwangen und Donaueschingen
                                                                  • IMPULS - Wir machen Jugendliche stark!, Irmastraße 3, Donau-
                                                                    eschingen
                                                                  • Kreisforstamt, Betriebsstelle Schwarzwald, Amthausweg 2, Tri-
                                                                    berg
                DAS LANDRATSAMT INFORMIERT
                Quellenland Schwarzwald Baarkreis

„Grenzen achten, vor Missbrauch schützen“ -                                     GLÜCKWÜNSCHE
Schulung für Ehrenamtliche                                                      AN UNSERE JUBILARE
Das Kreisjugendamt und das Amt für Jugend, Bildung, Integra-
tion und Sport laden Jugendleiter und Jugendtrainer zu einer
Schulung nach § 72a SGB VIII zum Thema „Grenzen achten, vor       20.12. Fritz Paul Reinold,                   83 Jahre
Missbrauch schützen“ am Donnerstag, 7. Februar 2019,              20.12. Brunhilde Bucher,                     78 Jahre
18 bis 21 Uhr in das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis in        25.12. Erika Sorke,                          75 Jahre
VS-Villingen ein.                                                 26.12. Marianne Schretzmann,                 81 Jahre
                                                                  29.12. Kurt Schellhammer,                    84 Jahre
In der Schulung werden Infos und Rechtsgrundlagen zu sexu-
                                                                  30.12. Regina Toleikis,                      75 Jahre
eller Gewalt thematisiert und darauf aufmerksam gemacht, wie
                                                                  01.01. Monika Wehrle,                        76 Jahre
eigene Grenzen und die anderer wahrgenommen und geachtet
                                                                  04.01. Else Laufer,                          75 Jahre
werden können. Die Handlungsmöglichkeiten bei einem vermu-
                                                                  08.01. Helga Laufer,                         80 Jahre
teten Übergriff oder sexueller Gewalt werden aufgezeigt und es
                                                                  08.01. Horst Merker,                         79 Jahre
wird auf die Frage eingegangen, wo man Beratung und Unter-
stützung findet.
                                                                  27.12. Eheleute Marie-Luise und Heinz-Dieter Brangenberg,
Die Kosten für die Schulung werden durch das Kreisjugendamt       Goldene Hochzeit
und dem Amt für Jugend, Bildung, Integration und Sport über-
nommen. Die Unterzeichnung der Sicherstellungsvereinbarung        Den Jubilaren gelten unsere herzlichsten Glückwünsche.
durch die Vereine, Verbände und freien Träger ist keine Voraus-
setzung für die Teilnahme.
                                                                  Wichtiger Hinweis:
Anmeldungen zur Schulung werden bis spätestens 31. Januar         Ab dem 75. Lebensjahr wird jeder folgende Geburtstag mit Na-
2019 unter Mail: S.Herrmann@lrasbk.de, Telefon: 07721/913-        men im Mitteilungsblatt und der Tagespresse veröffentlicht.
7132 entgegengenommen.                                            Auch gratulieren wir auf diesem Weg zur Goldenen und Diaman-
                                                                  tenen Hochzeit.

Öffnungszeiten der Kreisverwaltung                                Sollten Sie keine Veröffentlichung Ihres Namens wünschen teilen
                                                                  Sie uns dies bitte 3-4 Wochen vor Ihrem Geburtstag mit.
über den Jahreswechsel
Das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis teilt seine Öffnungs-      Ansprechpartner im Rathaus ist Frau Annette Hengstler, Telefon
zeiten für die Tage zwischen Weihnachten und dem neuen Jahr       2909-33 oder per E-Mail: annette.hengstler@brigachtal.de
mit. Während der Weihnachtsferien sind die Ämter und Abteilun-
gen der Kreisverwaltung wie folgt erreichbar:
12 | DONNERSTAG, 20. DEZEMBER 2018                                                       Mitteilungsblatt der Gemeinde BRIGACHTAL

                                                                 10.00 Uk    Wortgottesfeier unter Mitwirkung des Kirchenchors

                                                                 FREITAG, den 28.12.2018 Unschuldige Kinder
                                                                 16.45 Ma Gebet um Berufungen
              KIRCHLICHE NACHRICHTEN
                                                                 SONNTAG, den 30.12.2018 Fest der heiligen Familie
                                                                 09.00 Uk Eucharistiefeier
                                                                 10.30 Pf Eucharistiefeier

                                                                 MONTAG, den 31.12.2018
              SEELSORGEEINHEIT ZWISCHEN                          7. Tag der Weihnachtsoktav
              BRIGACH UND KIRNACH                                17.00 Ki    Eucharistiefeier zum Jahresabschluss

                                                                 DIENSTAG, den 01.01.2019 Maria, Gottesmutter
                                                                 17.00 Ta  Eucharistiefeier für die ganze Seelsorgeeinheit - Kin-
 Seelsorgeeinheit Zwischen                                                 dergottesdienst - Anschließend laden wir sehr herzlich
 Brigach und Kirnach                                                       zum Neujahrsumtrunk ein
 Büro Brigachtal
 Ulrike Gwosch, Sabine Effinger                                  SAMSTAG, den 05.01.2019
 St.-Martin-Str. 11, 78086 Brigachtal                            18.30 Ta Eucharistiefeier - mitgestaltet von den Sternsingern
 Di, Do, Fr:          8.30h-11.30h                                        -Kindergottesdienst -
 Do:                  15.00h-18.00h                                       Afrika-Kollekte für die Katechetenausbildung in Afrika
 Tel. 07721/32548  Fax: 07721/507257
 e-mail: brigachtal@kath-zwibriki.de  www.kath-zwibriki.de      SONNTAG, den 06.01.2019 Erscheinung des Herrn
                                                                 09.00 Ki Eucharistiefeier - mitgestaltet von den Sternsingern
 Bankverbindung:
                                                                          - Salzsegnung -
 Konto Nr. 38621  Sparkasse SWB, BLZ 694 500 65
                                                                 10.00 Uk Wortgottesfeier - Salzsegnung -
 IBAN: DE97 6945 0065 0000 038621  SWIFT-BIC: SOLADES1VSS
                                                                 10.30 Pf Eucharistiefeier - mitgestaltet von den Sternsingern
                                                                          - Salzsegnung -
Abkürzungen: Ki = Kirchdorf, Kle = Klengen, Üb = Überauchen,              Afrika-Kollekte für die Katechetenausbildung in Afrika
Ma = Marbach, Ta = Tannheim, Pf = Pfaffenweiler, Hzw = Herzo-
genweiler, Uk = Unterkirnach                                     DIENSTAG, den 08.01.2019
                                                                 18.00 Kle Rosenkranzgebet
                                                                 18.30 Uk Eucharistiefeier
SAMSTAG, den 22.12.2018
18.30 Uk Eucharistiefeier                                        MITTWOCH, den 09.01.2019
                                                                 18.30 Ma Eucharistiefeier mit Pfarrer i. R. Ernst Gicklhorn
SONNTAG, den 23.12.2018 4. Adventssonntag                        18.30 Hzw Eucharistiefeier
10.00 Ta Wortgottesfeier als Bußfeier
10.00 Pf Eucharistiefeier - Vorstellung der                      Bußgottesdienst
         Erstkommunionkinder                                     • Sonntag, 23. Dezember, 10 Uhr, St. Gallus Tannheim
18.30 Ki Eucharistiefeier
         Wir beten: Willi u. Waldtraud Simon mitSohn Hubert /    Wenn Sie den Wunsch haben, mit jemandem gemeinsam Ihr
         In besonderem Anliegen.                                 Leben und Ihre Situation in den Blick zu nehmen, stehen Ihnen
                                                                 unsere Seelsorgerinnen und Seelsorger gerne zu einem persönli-
MONTAG, den 24.12.2018 Heiliger Abend                            chen Gespräch zur Verfügung:
16.00 Ki Kinderkrippenfeier                                      • Pfarrer Dominik Feigenbutz, Tel. 07721/22244
16.00 Uk Kinderkrippenfeier                                      • Pastoralreferentin Elisabeth Auer, Tel. 07721/993692
16.15 Ta Offenes Ankommen der Kinder im Pfarrsaal zum Kin-       • Gemeindereferentin Evelyn Zinser, Tel. 07721/502334
         dergottesdienst                                         • Pfarrer i.R. Ernst Gicklhorn, erreichbar über Pfarrbüro Bri-
16.30 Ta Musikalische Einstimmung                                  gachtal, Tel. 07721/32548.
17.00 Ta Wortgottesfeier - Der Kirchenchor singt die Bauern-
         messe von A. Thoma mit Hackbrett und Gitarre
         - Kindergottesdienst -                                  Öffnungszeiten des Pfarrbüros während den
17.00 Pf Christmette mit Krippenspiel – mitgestaltet vom Kir-    Weihnachtsferien
         chenchor                                                Das Pfarrbüro ist am Donnerstag, den 27.12. und 03.01. nach-
18.00 Ki Christmette mit Pfr. i. R. Ernst Gicklhorn              mittags geschlossen, ansonsten sind wir auch zwischen den
21.00 Uk Christmette                                             Feiertagen zu den regulären Öffnungszeiten für Sie da.
         ADVENIAT-Kollekte

DIENSTAG, den 25.12.2018 Weihnachten                             Tauftermine
09.00 Ki  Eucharistiefeier - mitgestaltet vom Martinschor und    Taufmöglichkeiten gibt es in den Gottesdiensten am Sonntag
          dem Klaripos-Quartett                                  Vorabend bzw. Sonntag. Bitte nehmen Sie zur genaueren Ab-
11.00 Ta  Eucharistiefeier - mitgestaltet von der Musikkapelle   sprache dazu Kontakt mit dem Pfarrbüro auf.
          Tannheim                                               Weitere zusätzliche Taufmöglichkeiten vor oder nach den Gottes-
          ADVENIAT-Kollekte                                      diensten können Sie unserem Pfarrblatt oder auf unserer Home-
                                                                 page entnehmen.
MITTWOCH, den 26.12.2018 Hl. Stephanus                           Als Vorbereitung auf die Taufe und zum gegenseitigen Kennen-
10.00 Ma Eucharistiefeier mit Taufe des Kindes Sophia Huber      lernen bitten wir die Eltern der Taufkinder zu zwei Taufgespräch-
         und Kindersegnung - mitgestaltet vom Singkreis -        sabenden im Vorfeld der Taufe. Paten sind dazu herzlich willkom-
10.00 Pf Wortgottesfeier                                         men!
Mitteilungsblatt der Gemeinde BRIGACHTAL                                             DONNERSTAG, 20. DEZEMBER 2018 | 13

Sie sind nicht an den Termin in Ihrer Heimatgemeinde gebunden,     Wochenspruch:
sondern können auch Termine in einem der anderen Orte der          KW 51/2018 - 2/2019
Seelsorgeeinheit wählen.                                           Siehe, dein König kommt zu dir, ein Gerechter und ein Heiler
Nähere Infos auch auf unserer Website www.kath-zwibriki.de                                                               (Sach 9,9)

Anmeldung für den Besuch der Sternsinger                           Freitag, 21.12.2018
Am 5. Januar ziehen die Sternsinger durch unsere Gemeinde. Mit     16.00 Uhr Weihnachtsspielproben Gruppen in Versöhnungssaal
dem Kreidezeichen „20*C+M+B+19“ bringen die Mädchen und            (B. v. Kienle)
Jungen in den Gewändern der Heiligen Drei Könige den Segen
zu den Menschen.                                                   Sonntag, 23.12.2018       4. Advent
Wenn Sie den Besuch der Sternsinger wünschen, dann kön-            10.00 Uhr Predigtgottesdienst in der Versöhnungskirche
nen Sie sich in die Liste eintragen, die am Eingang der Al-        (R. Schäfer)
lerheiligenkirche ausliegt oder Sie melden sich im Pfarrbüro,
Tel. 32548. Wir besuchen Menschen jeder Konfession.                Montag, 24.12.2018 Heilig Abend
                                                                   15.30 Uhr Familiengottesdienst mit Krippenspiel
Perukreis Brigachtal-Marbach                                       (B. v. Kienle/O. Dik/E. Oberföll)
Recht herzlich danken wir allen, die im Jahr 2018 unsere Arbeit    17.00 Uhr Christvesper mit Alexander Gambin
mit einer Geld- oder Sachspende bzw. durch die aktive Mitarbeit    (Gesang) (B. v. Kienle)
bei einer unserer Aktionen unterstützt haben.                      22.00 Uhr Christmette – „Engel“ (B. v. Kienle)
Ihnen und Ihren Familien wünschen wir ein gesundes und erfüll-     Kollekte für Brot für die Welt
tes Jahr 2019 und freuen uns über jede noch so kleine Unterstüt-
zung bei unserem Engagement für unsere Brüder und Schwes-          Dienstag, 25.12.2018 1. Weihnachtsfeiertag
tern in Lima/Peru. Ihr Perukreis Brigachtal-Marbach                10.00 Uhr Abendmahlsgottesdienst mit Weihnachtsspiel:
                                                                   Weihnachten mit Engel, Muffel und Stern (B. v. Kienle/ Konfis)
Übersicht weiterer Termine                                         Kollekte für Erziehungsarbeit in Schulen und Heimen der Landes-
SE                                                                 kirche
Di. 08.01. 19.30 Uhr, Taufelterngespräch I, Pfarrzentrum Bri-      Anschließend Kirchkaffee im Matthäussaal
              gachtal, Kolpingraum
Mi. 09.01. 20.00 Uhr, Elternabend zur Erstkommunion, Pfarr-        Mittwoch, 26.12.2018 2. Weihnachtsfeiertag
              zentrum Brigachtal, Martinssaal                      10.00 Uhr Kantatengottesdienst in der Johanneskirche in Villin-
Mi. 16.01. 19.30 Uhr, Taufelterngespräch II, Pfarrzentrum Bri-     gen (S. Schelle)
              gachtal, Kolpingraum
Brigachtal                                                         Sonntag, 30.12.2018 1. So. n. d. Christfest
Mo.           20.00 Uhr, Kirchenchorprobe, Cäcilienraum            10.00 Uhr Gottesdienst in der Versöhnungskirche (B. v. Kienle)
Mi. 02.01. 09.30 Uhr, Treffen der Sternsinger, Kolpingraum
Sa. 05.01. 08.30 Uhr, Treffen der Sternsinger mit Ausendung,       Montag, 31.12.2016 Altjahresabend
              Kolpingraum                                          17.00 Uhr Altjahresabendgottesdienst
So. 06.01. 08.15 Uhr, Treffen der Sternsinger, Kolpingraum, an-    Jahreslosung 2019: „Suche Frieden und jage ihm nach“ (Psalm
              schl. Dankgottesdienst                               34,15)
Mi. 09.01. + 23.01. 16.00 Uhr, Strickkreis, Pfarrhaus              Es spielt der Posaunenchor unter der Leitung von Ph. Eschbach.
Fr. 11.01.    19.00 Uhr, Neujahrsempfang der politischen           (B. v. Kienle)
              Gemeinde, Halle Kirchdorf                            Opfer für die Kirchengemeinde Villingen
Mi. 16.01. 15.00 Uhr, Schönstattgruppe ‚Ursula‘,                   19.00 Uhr ökumenische Abendandacht im Schwarzwald-Baar-Kli-
              Franziskuszimmer                                     nikum.
Do. 17.01. 20.00 Uhr, Schönstattgruppe ‚Edith‘,                    Mit Gisela Springer Jazz zur Einstimmung auf 2019.
              Franziskuszimmer                                     (B. v. Kienle)

                                                                   Dienstag, 01.01.2019 Neujahr
                                                                   10.00 Uhr Zentraler Gottesdienst in der Johanneskirche in Villin-
               EVANGELISCHE                                        gen
                                                                   (S. Schelle)
               MATTHÄUSGEMEINDE                                    Opfer für die Kirchengemeinde Villingen

                                                                   Mittwoch, 02.01.2019
                                                                   12.00-13.30 Uhr Mittagessen in Gemeinschaft (MIG) im Mat-
 Evangelische Matthäusgemeinde                                     thäussaal
 Pfarrbüro (Frau Kuttruff):                                        (Elke Lange und Team)
 Am Talacker 9/1 78052 VS-Marbach
 Telefon: 07721/9835-0, Telefax 9835-21                            Sonntag, 06.01.2019 Epiphanias
 Geänderte Öffnungszeiten:                                         10.00 Uhr Abendmahlsgottesdienst in der Versöhnungskirche (H.
 Montag und Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr                            J. Götz)
                                                                   Kollekte für Aufgaben der Weltmission
 und Mittwochnachmittag 14.00 - 17.00 Uhr
                                                                   Anschließend Kirchkaffee im Matthäussaal
 Email: matthaeus-vl@t-online.de
 Bankverbindung:                                                   Dienstag, 08.01.2019
 IBAN: DE84 6945 0065 0000 0381 76                                 15.00 – 17.00 Uhr Programmcafé Rommé und Brettspiele mit Te-
 Sparkasse Schwarzw.-Baar                                          resita Kern
 Gemeindehilfsverein:
 IBAN: DE83 6945 0065 0000 0586 61
 Sparkasse Schwarzw.-Baar
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