Neuer Wanderweg und neue Brücke in Niedersachswerfen eröffnet
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AMTLICHE INFORMATIONEN HARZTOR BEKANNTMACHUNGEN FÜR DIE GEMEINDE HARZTOR • AMTSBLATT der Gemeinde Harztor Nr. 06 • 29. Juni 2022 ORTSCHAFTEN DER GEMEINDE HARZTOR: • HARZUNGEN • HERRMANNSACKER • ILFELD • NEUSTADT • NIEDERSACHSWERFEN 29. Jahrgang • Nr. 06 www.harztor.de 29. Juni 2022 Neuer Wanderweg und neue Brücke in Niedersachswerfen eröffnet Der Bürgermeister der Landge- Bereufer eingefunden. Silvia und meinde Harztor, Stephan Klante, Tim Schäfer leiteten in Koopera- und die Ortschaftsbürgermeiste- tion mit der Arbeitsgemeinschaft rin von Niedersachswerfen, Ka- Karstwanderweg die Wanderung trin Schönemann, haben am und berichteten viel Interessan- Samstag den Feuersalamander- tes. pfad und die neue Berebrücke in Niedersachswerfen offiziell einge- weiht. Das Brückengeländer wur- de am Freitag montiert, kleinere Restarbeiten müssen noch erfol- gen. „Wir sind alle froh, dass die Brücke endlich wieder für Fuß- gänger und Radfahrer geöffnet ist und dass es trotz der Insol- venz von Hennigbau gelungen ist, das Projekt, wenn auch verspä- tet, abzuschließen“, sagte Harz- tor-Bürgermeister Stephan Klante in einer Pressemitteilung der Ge- Harztor-Bürgermeister Stephan Klante und Ortschaftsbürger- meinde Harztor. meisterin Katrin Schönemann eröffneten am Samstag die Wan- derung. Fotos: Gemeinde Harztor Die neue Brücke wurde nötig, weil die alte erhebliche Statik- ser ausreichend Durchfluss zu des investiert. 246.500 Euro sind probleme hatte. Von der unteren gewähren. Durch diese Bauwei- Fördermittel der Dorferneuerung, Wasserbehörde gab es die Vorga- se ist die neue Brücke größer als der Rest ist Gemeindeanteil. be, dass der Brückenneubau ohne die alte. Rund 455.000 Euro wur- Rund 60 Wanderer hatten sich Die neue Brücke über die Mittelpfosten auskommen, also den in Brücke, deren Anbindung, am Samstagvormittag zu einer Bere in Niedersachswerfen. eine Bogenbrücke gebaut werden Beleuchtung und die gesamte Ge- geführten Tour auf dem Feuersa- Foto: Susanne Schedwill müsse, um der Bere bei Hochwas- staltung der Fuhrt und des Umfel- lamanderpfad am Infopavillon am Start und Ziel des knapp 5 Kilo- meter langen Weges ist der höl- zerne Infopavillon an der Bere- brücke. Von dort geht unterhalb des Nordosthanges des Mühl- berges weiter. Es geht vorbei an mannshohen Gipssteinen, durch dichte Buchenwälder und vor- bei an Karstquellen mit glaskla- rem Wasser. Es geht durch ei- nen alten Steinbruch (bis 1967 in Betrieb) steil hinauf zum ehe- maligen Bremsberg, weiter über die Mühlberghochebene bis zum Aussichtspunkt Wache auf dem gut 300 Meter hohen Mühlberg. Dort wurde kürzlich auch eine Stempelstelle von der „Harzer Wandernadel“ aufgestellt. Nach der Wanderung konnten sich die Teilnehmer mit Gegrilltem stär- ken, um das sich der Arreé-Tradi- Knapp 60 Wanderer haben sich an der geführten Tour beteiligt. Foto: Gemeinde Harztor tionsverein gekümmert hat. Seite 1
HARZTOR INFORMATIONEN Nr. 06 • 29. Juni 2022 Öffnungszeiten, Sprechzeiten und Ansprechpartner Gemeinde Harztor Ilfeld Niedersachswerfen Petra Gerlach Katrin Schönemann Gratulation an alle Tel. (03 63 31) 37 370 Tel. (03 63 31) 42 040 Geburtstagskinder ilfeld@harztor.de 99768 Harztor 99768 Harztor OT Niedersachswerfen und Jubilare Bürgermeister Ilgerstraße 23 Kirchplatz 2 Allen Einwohnerinnen und Stephan Klante Einwohnern Ilgerstraße 23 SPRECHZEITEN SPRECHZEITEN der Ortschaften 99768 Harztor Ortschaftsbürgermeister: Ortschaftsbürgermeister: der Gemeinde Harztor Tel. (036331) 37 30 Donnerstag, 16:00 Uhr bis Dienstag die im Monat Juli 2022 info@harztor.de 18:00 Uhr in der Gemeinde 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr Geburtstag haben oder ein K O N TA K T Harztor, Ilgerstraße 23 Jubiläum feiern – zum Bürgermeister gratuliere wir recht herzlich. nur nach vorheriger Terminvereinbarung Harzungen Wir wünschen Ihnen unter o. g. Telefonnummer. Neustadt/Harz Gesundheit, Frohsinn und Karsten Baudrexl Zuversicht. Termine mit den Mitarbeiterin- Tel.-Nr. (036331) 42155 nen und Mitarbeitern der Ge- oder (036331) 42131 Bleiben Sie gesund! meinde Harztor können auch Stephan Klante, außerhalb der Öffnungs-Zeiten Ich stehe Ihnen gern Bürgermeister vereinbart werden. unter den oben genannten sowie die Ortschaftsbürger- Telefonnummern meisterinnen und zur Verfügung. Ortschaftsbürgermeister Es ist natürlich auch möglich, Öffnungszeiten einen Termin zu vereinbaren. der Verwaltung Dirk Erfurt Tel.-Nr. (036331) 46277 IMPRESSUM Gemeinde Harztor OT Neustadt/Harz Ilfeld, Ilgerstraße 23 Stolberger Straße 3 Museum Ilfeld Amtsblatt der Gemeinde Harztor - Harztor-Informationen 99768 Harztor 99768 Harztor Herausgeber: Gemeinde Harztor, Der Bürgermeister, ÖFFNUNGSZEITEN SPRECHZEITEN Altes Rathaus Ilgerstraße 23, 99768 Harztor Montag bis Freitag Ortschaftsbürgermeister Ilgerstraße 51 Redaktion - amtlicher Teil: 09:00 – 12:00 Uhr Gemeinde Harztor, Hauptamt, Fr. Rübesamen, Dienstag Telefon: 03 63 31/3 73-21, Dienstag 17:00 – 18:00 Uhr E-Mail: hauptamt@harztor.de 13:00 – 16:00 Uhr Redaktion - nichtamtlicher Teil: Gemeinde Harztor, Sekretariat, Donnerstag Es ist natürlich auch möglich, Fr. Regina Baudrexl, Telefon: 03 63 31/3 73-11, 13:00 – 18:00 Uhr einen Termin zu vereinbaren. E-Mail: amtsblatt@harztor.de; Telefax: 03 63 31/3 73-12 verbreitete Auflage: 3.660 Stück Telefonische oder E-Mail-Ter- Anzeigenberatung: Holger Gonska, minvereinbarungen haben Tel.: 0 36 31/ 97 31 72, Fax: 0 36 31/97 31 77 sich bewährt und ersparen Heimatstube Sophienhof Satz/Druck: Werbeagentur g-art, Holger Gonska, Kranichstr. 8, 99734 Nordhausen, Wartezeiten! Fragen Sie nach Tel.: 0 36 31/ 97 31 72, Fax: 0 36 31/97 31 77, E-Mail: zappa1959@aol.com, www.g-art-zyrus.de und vereinbaren Sie einen Ter- Verteilung: Medien + SystemTechnik, min! ÖFFNUNGSZEITEN Kasseler Landstraße 1A, 99734 Nordhausen Das Museum ist an jedem Bezugsmöglichkeiten u. -bedingungen: Mittwoch Das Amtsblatt erscheint in der Regel monatlich und wird kostenlos an alle Haushalte in der Ge- von 14:00 - 17:00 Uhr Herrmannsacker oder nach vorheriger Ab- meinde Harztor verteilt. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, das Amtsblatt im Sekretariat der sprach unter 036331/46663 Gemeinde Harztor, Ilgerstr. 23, 99768 Harztor, kostenlos – im Falle des Postversandes gegen Dirk Bertram oder 036331/46627 geöffnet. Erstattung der Portokosten – zu beziehen. Haus- Handy-Nr. 0176/70043592 ÖFFNUNGSZEITEN halte, die ihren Briefkasten mit dem Hinweis „Keine Werbung einlegen!“ versehen haben, OT Herrmannsacker Die Heimatstube in Sophienhof erhalten kein Amtsblatt. Hauptstraße 4 hat ab Mai jeden Sonntag Leserbriefe: online: 99768 Harztor Anonyme Zuschriften werden nicht veröffentlicht. von 14 - 15 Uhr geöffnet. Jeder Leserbrief muss mit voller Adresse verse- Der Eintritt ist frei. hen und vom Einsender unterschrieben sein. Die SPRECHZEITEN Der Besuch ist ansonsten Redaktion behält sich Kürzungen unter Berück- sichtigung der presserechtlichen Verantwortung www. Ortschaftsbürgermeister auch nach vorheriger vor. Für die Richtigkeit telefonisch aufgegebener Donnerstag 17:30 – 18:30 Uhr Absprache über die Ansagen oder Änderungen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Sämtliche Texte und Grafiken sind Es ist natürlich auch möglich, Telefonnummer harztor.de urheberrechtlich geschützt und dürfen an anderer einen Termin zu vereinbaren. 0160 96 71 71 03 möglich. Stelle nicht veröffentlicht werden. Es gilt die Preisliste Nr. 2 vom 07.03.2022. Seite 2
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AMTSBLATT der Gemeinde Harztor - HARZTOR INFORMATIONEN Nr. 06 • 29. Juni 2022 AMTLICHER TEIL Satzung der Gemeinde Harztor über die Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrsatzung) Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zu- letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115), des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 07. Januar 1992 (GVBl. S. 23), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 05. Fe- bruar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 559) hat der Gemeinderat der Gemein- de Harztor in seiner Sitzung am 16.03.2022 nachfolgende Satzung beschlossen: § 1 Organisation, Bezeichnung (1) Die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Harztor sind als öffentliche Feuerwehren (§ 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 ThürBKG) rechtlich unselbstständige gemindliche Einrichtungen (§ 10 Abs. 3 ThürBKG). Sie führen die Bezeichnung Freiwillige Feuerwehr Harztor - Ortsfeuerwehr Harzungen - Ortsfeuerwehr Neustadt - Ortsfeuerwehr Herrmannsacker - Ortsfeuerwehr Niedersachswerfen - Ortsfeuerwehr Ilfeld (einschließlich Löschgruppe Sophienhof) (2) Sie sind eigenständige Feuerwehren unter der Gesamtleitung des Ortsbrandmeisters. (3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine (§ 17). § 2 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren (1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der § 1 und § 9 ThürBKG, ferner die Sicherheitswache (§ 22 ThürBKG) sowie die Wasserwehr. (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde Harztor die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschrif- ten und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden. § 3 Gliederung der Freiwilligen Feuerwehren Die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Harztor gliedern sich in folgende Abteilungen: 1. Einsatzabteilung 2. Alters- und Ehrenabteilung 3. Jugendabteilung. § 4 Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden (1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feu- erwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Tei- le der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen. (2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Ortsbrandmeister oder Wehrführer unverzüglich anzuzeigen - im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, - Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung. Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, ist die Anzeige an die Gemeinde weiterzuleiten. § 5 Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren (1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Perso- nen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater). (2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Harztor ha- ben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Harztor zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuer- wehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebens- jahr nicht überschritten haben. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 ThürBKG erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bür- germeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches At- test nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 1 ThürBKG). (3) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren müssen Einwohner der Gemeinde Harztor sein. (4) Die Aufnahme in die Freiwilligen Feuerwehren ist schriftlich beim Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmean- trag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. (5) Die für den Feuerwehrdienst erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Bei Zwei- feln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden. (6) Auf Vorschlag des Wehrführers entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehöri- gen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 3 ThürBKG). (7) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unter- schrift. § 6 Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung (1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit a) der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. b) in den Fällen des § 13 Absatz 1 S. 2 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres c) dem Austritt, d) dem Ausschluss. Seite 6
AMTSBLATT der Gemeinde Harztor - HARZTOR INFORMATIONEN Nr. 06 • 29. Juni 2022 AMTLICHER TEIL (2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Ortsbrandmeister oder Wehrführer erklärt werden. (3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Ortsbrandmeisters und des Wehrführers entpflichten (§ 13 Abs. 5 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Ein- satz, von der Ausbildung und/oder bei angesetzten Übungen. § 7 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung (1) Die Angehörigen aller Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Harztor wählen aus ihrer Mitte den Ortsbrandmeis- ter und dessen Stellvertreter. Die Wahl des Wehrführers und dessen Stellvertreters sowie der Jugendgruppenleiter erfolgt durch die Mitglie- der der Einsatzabteilung der jeweiligen Ortsfeuerwehr. (2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Ortsbrandmeisters oder der sonst zu- ständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschrif- ten) sowie Anweisungen des Ortsbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, c) am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. (3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Truppmannausbildung nach Feuer- wehr – Dienstvorschrift 2 – FwDV 2) Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehran- gehörigen eingesetzt werden. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2. (5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gilt § 3 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO). § 8 Ordnungsmaßnahmen Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann ihm der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Ortsbrandmeister a) eine Ermahnung, b) einen mündlichen Verweis aussprechen. Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stel- lungnahme zu geben. § 9 Alters- und Ehrenabteilung (1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichens der Altersgrenzen gem. § 5 Abs. 2, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet. (2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Wehrführer erklärt werden muss, b) durch Ausschluss (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend). § 10 Jugendabteilung (1) Die Jugendabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr Harztor führen den Namen "Jugendfeuerwehr Harztor" mit dem Zusatz der jeweiligen Ortsteilbezeichnung. (2) Die Jugendfeuerwehren sind der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis – in der Regel – zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestalten ihr Jugendleben als selbständige Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr. (3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Harztor unterstehen die Jugendfeuerwehren der fachlichen Aufsicht und der Be- treuung durch den Orts-brandmeister als Gesamtleiter der Freiwilligen Feuerwehren und dem Gemeindejugendfeuerwehrwart mit seinen für den jeweiligen Ortsteil zuständigen Jugendleitern. (4) Der Gemeindejugendfeuerwehrwart muss mindestens 18 Jahre alt sowie Angehöriger der Einsatzabteilung sein und den Gruppenführerlehr- gang gem. § 11 ThürBKG mit Erfolg abgelegt haben. Weiterhin soll er eine Jugendleiterausbildung absolviert haben. Der Jugendfeuerwehr- wart wird durch den Bürgermeister auf Vorschlag des Ortsbrandmeisters per Bestellungsurkunde bestellt. (5) Die Jugendgruppenleiter müssen die persönliche und fachliche Eignung besitzen. Weiterhin müssen sie im Besitz der Jugendleiterkarte sein. Eine Ausbildung zum Gruppenführer wird angestrebt. § 11 Ortsbrandmeister, stellvertretender Ortsbrandmeister, Gemeindejugendfeuerwehrwart, stellvertretender Gemeindejugendfeuerwehrwart, Wehrführer, stellvertretende Wehrführer, Gemeindezeugwart, Atemschutzgerätewart, stellvertretender Atemschutzgerätewart, Jugendgruppenleiter (1) Gesamtleiter der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Harztor ist der Ortsbrandmeister. (2) Der Ortsbrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Harztor auf die Dauer von sechs Jah- ren gewählt. Wahlvorschläge können 2 Wochen vor der Wahl schriftlich beim Bürgermeister eingereicht werden. (3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer gemeinsamen Jahreshauptversammlung (§ 14) der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Harztor statt. (4) Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Harztor angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach § 13 Abs. 3 der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. (5) Der Ortsbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Harztor ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Harztor und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehren zu sorgen. Weiterhin hat er den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Ortsbrandmeister und die Wehrführer zu unter- stützen. (6) Der stellvertretende Ortsbrandmeister hat den Ortsbrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatz- abteilungen auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Orts- brandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen ein- zuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Ortsbrandmeisters stattfinden kann. Der Seite 7
AMTSBLATT der Gemeinde Harztor - HARZTOR INFORMATIONEN Nr. 06 • 29. Juni 2022 AMTLICHER TEIL stellvertretende Ortsbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Harztor ernannt. (7) Der Gemeindejugendfeuerwehrwart wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Harztor auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wahlvorschläge können 2 Wochen vor der Wahl schriftlich beim Bürgermeister eingereicht werden. (8) Der stellvertretende Gemeindejugendfeuerwehrwart wird aus den Reihen der aktiven Jugendgruppenleiter gesucht und auf die Dauer von sechs Jahren ernannt. Er muss gemäß § 10 Abs. 4 und 5 die fachliche Eignung besitzen. (9) Die Jugendgruppenleiter führen die jeweilige Ortsteiljugendfeuerwehr nach Weisung des Gemeindejugendfeuerwartes. Sie werden auf die Dauer von sechs Jahren ernannt. (10) Der Gemeindezeugwart führt das zentrale Bekleidungslager. Er wirkt bei der Beschaffung der Dienst- und Schutzkleidung mit. Er wird auf die Dauer von sechs Jahren ernannt. (11) Der Atemschutzgerätewart führt das Lager für die Atemschutzgeräte. Er wirkt bei der Beschaffung der Atemschutzgeräte mit und übernimmt die Überwachung der Atemschutzgeräte in sämtlichen Ortsfeuerwehren. Er wird auf die Dauer von sechs Jahren ernannt. (12) Der stellvertretende Atemschutzgerätewart übernimmt in Abwesenheit des Atemschutzgerätewartes dessen Aufgaben. Er wird auf die Dau- er von sechs Jahren ernannt. (13) Die Gerätewarte sind für die technische Ausrüstung der jeweiligen Ortsfeuerwehr verantwortlich. Sie werden auf die Dauer von 6 Jahren er- nannt. (14) Die Wehrführer führen die Ortsfeuerwehren nach Weisung des Ortsbrandmeisters. Der Wehrführer wird von den aktiven Angehörigen der Ortsfeuerwehr grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Ortsfeuerwehr (§ 13) auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Harztor angehört, im jeweiligen Ortsteil wohnhaft ist und die erfor- derlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach § 13 Abs. 4 der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. Wahlvor- schläge können 2 Wochen vor der Wahl schriftlich bei dem Bürgermeister eingereicht werden. (15) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Ortsfeuerwehr auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. Wahlvorschläge können 2 Wochen vor der Wahl schriftlich bei dem Bürger- meister eingereicht werden. (16) Für die Wehrführer und dessen Stellvertreter gilt Abs. 5 Satz 1 entsprechend. § 12 Wehrführerausschuss (1) Die Gemeinde Harztor hat mehrere Ortsfeuerwehren. Deshalb wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Ortsbrandmeister, sei- nem Stellvertreter, den Wehrführern und deren Stellvertretern besteht. Der Ausschuss hat die Aufgabe, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Harztor zu koordinieren. (2) Der Ortsbrandmeister beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat den Wehrführerausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Ange- hörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. (3) Über die Sitzungen des Wehrführerausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. § 13 Jahreshauptversammlung (1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine getrennte Jahreshauptversammlung der Ortsfeuerwehren statt. (2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten. (3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzab- teilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. (4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens vier Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben. (5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung der jeweiligen Ortsfeuerwehr. Die Versamm- lung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzbe- teiligung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptver- sammlung beschließt aufm entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll. § 14 Gemeinsame Hauptversammlung (1) Unter Vorsitz des Ortsbrandmeisters findet alle 2 Jahre eine gemeinsame Hauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Harztor statt. Bei dieser Versammlung hat der Ortsbrandmeister einen Bericht über die vergangenen beiden Jahre zu erstatten. (2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Ortsbrandmeister einberufen. Wenn das Amt des Ortsbrandmeisters und das Amt des stell- vertretenden Ortsbrandmeisters unbesetzt ist, erfolgt die Einladung durch den Bürgermeister. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzuberu- fen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. (3) § 13 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. § 15 Wahl des Ortsbrandmeisters, des stellvertretenden Ortsbrandmeistersdes Gemeindejugendfeuerwehrwartes, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer (1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Ver- sammlung bestimmt. (2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens vier Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Die Einladung er- folgt durch den Ortsbrandmeister. Wenn das Amt des Ortsbrandmeisters und das Amt des stellvertretenden Ortsbrandmeisters unbesetzt ist, erfolgt die Einladung durch den Bürgermeister. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 13 Abs. 5 Satz 2 und 3 enspre- chend. (3) Der Ortsbrandmeister, sein Stellvertreter, der Gemeindejugendfeuerwehrwart, die Wehrführer und die stellvertretenden Wehrführer werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten einstimmig zustimmen, kann durch Handzeichen gewählt werden. (5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Ortsbrandmeisters, seines Stellvertreters, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zum Ehren- Seite 8
AMTSBLATT der Gemeinde Harztor - HARZTOR INFORMATIONEN Nr. 06 • 29. Juni 2022 AMTLICHER TEIL beamten sowie zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. § 16 Ernennung des stellvertetenden Gemeindejugendfeuerwartes, der Jugendgruppenleiter, des Gemeindezeugwartes, des Atemschutzgerätewartes, des stellvertretenden Atemschutzgerätewartes und der Gerätewarte (1) Der stellvertretende Gemeindejugendfeuerwehrwart, die Gruppenleiter, der Gemeindezeugwart, der Atemschutzgerätewart und der stellver- tretende Atemschutzgerätewart werden in der gemeinsamen Hauptversammlung vorgeschlagen. (2) Die Jugendgruppenleiter und die Gerätewarte werden in der Jahreshauptversammlung der jeweiligen Ortsfeuerwehr vorgeschlagen. (3) Über sämtliche Vorschläge ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Vorschläge des stellvertetenden Gemeindejugend- feuerwartes, der Jugendgruppenleiter, des Gemeindezeugwartes, des Atemschutzgerätewartes, des stellvertretenden Atemschutzgerätewar- tes und der Gerätewarte ist innerhalb einer Woche nach den jeweiligen Versammlung dem Bürgermeister zu übergeben. Anschließend wer- den die entsprechenden Kameraden durch den Bürgermeister per Ernennungsurkunde ernannt. § 17 Feuerwehrvereine Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Feuerwehrvereinen zusammenschließen. Näheres regelt die Ver- einssatzung. Die Gemeinde Harztor wird diese Vereine auf Gemeindeebene im Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern und finanziell unterstützen. § 18 Wasserwehrdienst (1) Die Gemeinde Harztor richtet einen Wasserwehrdienst nach § 90 Satz 2 ThürWG ein. Die Aufgabe des Wasserwehrdienstes wird durch die Feuerwehr wahrgenommen. Der Wasserwehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwemmungen oder andere Ereignisse im Gemein- degebiet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist. (2) Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Stö- rungen dieser bereits eingetreten sind. § 19 Aufgaben des Wasserwehrdienstes (1) Die Gemeinde trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst die erforderlichen Maßnahmen. (2) Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Der Gemeinde obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes. (3) Zur Abwehr von Wassergefahren obliegen dem gemeindlichen Wasserwehrdienst folgende Aufgaben: a) Über die Warnhinweise und Wasserstandsmeldungen des Landes hinausgehende Beobachtung der örtlichen Wasserstandentwicklung und Eisführung sowie Beurteilung dieser im Hinblick auf die Bedrohung der Bevölkerung, deren Hab und Gut, der Gewerbeflächen und der Verkehrswege, b) Warnung betroffener Personen (z. B. Bevölkerung, Gewerbebetriebe, Industrie) bei Überschwemmungsgefahren, c) Kontrolle der Situation an wasserwirtschaftlichen Anlagen, d) Beobachtung gefährdeter Objekte, e) Bei Verschärfung: Einrichtung von Wachdiensten, f) Bekämpfung bestehender Auswirkungen von Wassergefahren durch Überschwemmungen, g) Sicherung von Schadstellen an gefährdeten Objekten, h) Übungen der Alarmierungswege und der Abwehrmaßnahmen zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatzplanungen, i) Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung. (4) Die Gemeinde stellt einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Angaben enthält: a) die Beschreibung und Bezeichnung der Flussabschnitte sowie der Anlagen an den Gewässern, b) die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Infrastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß der bisherigen Ereignisse und der vorliegenden Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten, c) den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit, d) die Art der Alarmierung, e) den Sammlungsort, f) die Ablösung und Versorgung, g) die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel, h) das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel, i) die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung. Der Organisationsplan ist zusammen mit der Satzung ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. (5) Für die Alarmierung und den Einsatz des Wasserwehrdienstes stellt die Gemeinde auf der Grundlage des Organisationsplanes der Kräfte des Wasserwehrdienstes einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Angaben enthält: a) die örtliche Gefährdung und die Gefahrenbereiche, b) den Beginn und die Art der Gefährdung (Bezugspegel), c) die einzuleitenden Maßnahmen, d) die erforderlichen Kräfte und Mittel, e) die zu alarmierenden Personen und die Sammlungsorte. Die Gemeinde schreibt den Hochwasseralarm- und Einsatzplan mindestens alle drei Jahre oder auskonkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist dem betreffenden Personenkreis bekannt zu geben. § 20 Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst Zur Abwehr von Wassergefahren im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister als Leiter des Wasserwehrdienstes zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus. Er kann die Leitung des Einsatzes auf einen persönlich und fachlich geeigneten Dritten (in der Regel dem Orts-/ Stadtbrandmeister) übertragen. Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Gemeinde am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermes- sen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren. § 21 Beteiligte am Wasserwehrdienst (1) Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann in den Wasserwehrdienst regulär aufnehmen: Seite 9
AMTSBLATT der Gemeinde Harztor - HARZTOR INFORMATIONEN Nr. 06 • 29. Juni 2022 AMTLICHER TEIL a) die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung, b) die Bewohner der Gemeinde ab dem 18. Lebensjahr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (§ 90 Satz 3 ThürWG). Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag auf Aufnahme in den Wasserwehrdienst. Die Aufgenommenen bilden zusammen mit der Feuerwehr den regulären Wasserwehrdienst. (2) Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an. Nach Anordnung durch die Wasserbehörde aufgrund von § 89 Abs. 2 ThürWG werden die Bewohner der bedrohten und der benachbarten Gemeinden zum temporären Wasserwehrdienst herangezogen. (3) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Abs. 2 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Gemeinde tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Lei- ters des Einsatzes oder einer von ihm beauftragten Person. (4) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil. § 22 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), wer die Hilfeleistung verweigert außer, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürch- ten oder andere, höherrangige Pflichten verletzen müsste. (2) Die Ordnungswidrigkeitkann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu fünftau-send Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist die Gemeinde. § 23 Gleichstellungsklausel Alle Statusbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher, weiblicher als auch diverser Form. § 24 Datenschutz Für die Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten im Vollzug dieser Satzung gilt die EU-Datenschutz-Grundverordnung und die daten- schutzrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Thüringen in der jeweils geltenden Fassung. § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Harztor vom 05.11.2019 außer Kraft. Gemeinde Harztor Harztor, den 25.04.2022 gez. Klante Bürgermeister Ausfertigungsvermerk Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Gemeinderates Harztor sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Sat- zungsverfahrens werden bekundet. Bekanntmachungshinweis Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Harztor, den 25.04.2022 Gemeinde Harztor gez. Klante Bürgermeister Seite 10
AMTSBLATT der Gemeinde Harztor - HARZTOR INFORMATIONEN Nr. 06 • 29. Juni 2022 AMTLICHER TEIL Hauptsatzung Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. Au- gust 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2021 (GVBl. S. 113ff.) hat der Gemeinderat der Gemeinde Harztor in der Sitzung am 16.03.2022 die folgende Hauptsatzung beschlossen: § 1 Name Die Gemeinde führt den Namen Harztor und ist eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 ThürKO. § 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel (1) Das Dienstsiegel der Gemeinde Harztor trägt im oberen Halbbogen die Umschrift „Thüringen“ und im unteren Halbbogen die Umschrift „Ge- meinde Harztor“ und zeigt das Wappen des Freistaates Thüringen. (2) Im Rahmen der Traditions- und Brauchtumspflege haben die Ortsteile das Recht, bei Veranstaltungen mit örtlicher Bedeutung zusätzlich ihre bisherigen Wappen und Flaggen zu führen. § 3 Ortsteile (1) Das Gemeindegebiet gliedert sich in folgende Ortsteile: 1. Harzungen 2. Herrmannsacker 3. Ilfeld 4. Niedersachswerfen 5. Neustadt (2) Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil der Hauptsatzung ist. § 4 Ortsteile mit Ortschaftsverfassung (Ortschaften) (1) Die folgenden Ortsteile erhalten eine Ortschaftsverfassung gemäß § 45a ThürKO: 1. Harzungen 2. Herrmannsacker 3. Ilfeld 4. Niedersachswerfen 5. Neustadt (2) In den Ortsteilen mit Ortschaftsverfassung werden der Ortschaftsbürgermeister und der Ortschaftsrat gewählt. (3) Der Ortschaftsbürgermeister ist Ehrenbeamter der Gemeinde und wird nach den Vorschriften des § 45 a Thüringer Kommunalordnung und § 26 Thüringer Kommunalwahlgesetz gewählt. (4) Die Wahl der weiteren Mitglieder des Ortschaftsrats erfolgt nach folgenden Regelungen: a) Für das aktive und passive Wahlrecht finden die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung ThürKWO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung, wobei an die Stelle des Begriffs "Ge- meinde" der Begriff "Ortschaft" tritt. b) Die Wahl der weiteren Mitglieder des Ortschaftsrats erfolgt entsprechend den Vorschriften für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder ge- mäß dem ThürKWG und der ThürKWO in der jeweils geltenden Fassung. (5) Der Ortschaftsrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Ortschaftsbürgermeisters. (6) Zusätzlich zu den in § 45a Abs. 6 und 7 ThürKO aufgeführten Angelegenheiten werden dem Ortschaftsrat folgende weitere auf die Ortschaft bezogene Aufgaben zur Beratung und Entscheidung übertragen: a) Ortschaftsrat Ilfeld: Unterhaltung und Weiterentwicklung des Tourismus in der Ortschaft Ilfeld b) Ortschaftsrat Neustadt: Unterhaltung und Weiterentwicklung des Tourismus in der Ortschaft Neustadt, § 5 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid (1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat sich das Anliegen nicht zu eigen macht. (2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum). (3) Absatz 1 und 2 gelten für Bürgerentscheide in Ortsteilen einer Gemeinde und in Ortschaften einer Landgemeinde entsprechend. (4) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde. In dem Ortsteil einer Gemeinde oder der Ortschaft einer Landgemeinde hat der erfolgreiche Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Ortsteilrates oder des Ortschaftsra- tes. (5) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung. § 6 Einwohnerfragestunde und -versammlung (1) Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenhei- ten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, An- regungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht-öffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu 2 Einwohn- eranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Gemeinde Harztor pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge müssen sich jeweils auf ein Thema beziehen und spätestens 3 Tage vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail in der Gemeindeverwaltung (info@harztor.de) eingehen. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öf- fentlichen Sitzung und kann auf 30 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf 60 Minuten aus- gedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 3 Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneran- frage/n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu 2 themenbezogene Nachfrage/n durch den/die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfrage/n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwor- tung im Nachgang oder in der folgenden Gemeinderatssitzung. Seite 11
AMTSBLATT der Gemeinde Harztor - HARZTOR INFORMATIONEN Nr. 06 • 29. Juni 2022 AMTLICHER TEIL (2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangele- genheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beein- flussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein. (3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrich- tung Gemeindebedienstete und Sachverständige hinzuziehen. (4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung er- fasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wo- chen schriftlich beantworten. § 7 Vorsitz im Gemeinderat Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter. § 8 Bürgermeister Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig. § 9 Beigeordnete Der Gemeinderat wählt einen ehrenamtlichen Beigeordneten. § 10 Ausschüsse (1) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Gemeinderatsmitglieder, so kann jedes Gemeinderats¬mitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Gemeinderat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, wel- chem Ausschuss dieses Gemeinderatsmitglied zugewiesen wird. (2) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer. (3) Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Gemeinderat. § 11 Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen (1) Die Sitzungen des Gemeinderats können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitglie- dern des Gemeinderats aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Gemeinderats teil- zunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzge- setzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Gemeinderatsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Gemeinderat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestell- ten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Gemeinderats geltenden Regelungen unberührt. (2) Ist es dem Gemeinderat während der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Gemeinderates im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvor- lagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Gemein- derats zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschluss- fassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Gemeinderatsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten. (3) Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufver- fahren nach Abs. 2 durchgeführt werden. (4) Die Gemeinde hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 S. 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Gemeinde ein geeignetes Video- konferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern des Gemeinderats und den sonstigen zu einer Gemeinderatssitzung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten. Das/die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderliche/n Endgerät/e (z.B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon, …) hat jedes Mitglied des Gemeinderates auf eigene Kosten zu beschaffen und die Funktionsfähigkeit (un- ter anderem durch Wartung, Updates aufspielen etc.) zu gewährleisten. § 12 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch - die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO, - Umfragen bei Kindern und Jugendlichen, - Umfragen in Jugendforen oder - die Durchführung von Jugendworkshops. Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden. § 13 Ehrenbezeichnungen (1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern Seite 12
AMTSBLATT der Gemeinde Harztor - HARZTOR INFORMATIONEN Nr. 06 • 29. Juni 2022 AMTLICHER TEIL ernannt werden. (2) Personen, die als Mitglieder des Gemeinderates, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten: - Bürgermeister = Ehrenbürgermeister, - Beigeordneter = Ehrenbeigeordneter, - Mitglied des Ortschaftsrates = Ehrenmitglied des Ortschaftsrates, - Ortschaftsbürgermeister = Ehrenortschaftsbürgermeister, - Gemeinderatsmitglied = Ehrengemeinderatsmitglied, - sonstige Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-". Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten. (3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen ha- ben, können besonders geehrt werden. Der Gemeinderat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen. (4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderates unter Aushän- digung einer Urkunde vorgenommen werden. (5) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen. § 14 Entschädigungen (1) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und sei- ner Ausschüsse als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 25 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemein- derats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden. Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 2 Abs. 5 der Thüringer Verord- nung über Höchstsätze für die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung – ThürEntschVO) die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen. Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36a Absatz 1 Satz 1 ThürKO sowie die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36a Absatz 2 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gewährt. (2) Mitglieder des Gemeinderats, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstaus- falls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 15 Euro je volle Stunde für den Ver- dienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Gemeinderats, die nicht er- werbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 15 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt. (3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt. (4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Mitglied des Gemeinderats sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstaus- falls bzw. der Pauschal¬entschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend. Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Wahlausschusses ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 Euro je Sitzung und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den fol- genden Tag eine pauschale Entschädigung von 50,00 Euro. (5) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhält eine zusätz- liche Entschädigung: - der Vorsitzende eines Ausschusses von 10 Euro je Sitzung, in der er den Vorsitz führt. (6) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung: - der ehrenamtliche Ortschaftsbürgermeister der Ortschaft Ilfeld von 810 Euro, der Ortschaft Harzungen von 330 Euro, der Ortschaft Herrmannsacker von 330 Euro, der Ortschaft Neustadt von 730 Euro, der Ortschaft Niedersachswerfen von 810 Euro, - der stellvertretende ehrenamtliche Ortschaftsbürgermeister der Ortschaft Ilfeld von 100 Euro, der Ortschaft Harzungen von 50 Euro, der Ortschaft Herrmannsacker von 50 Euro, der Ortschaft Neustadt von 100 Euro, der Ortschaft Niedersachswerfen von 100 Euro, - der ehrenamtliche Erste Beigeordnete von 220 Euro. Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 der Thü- ringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen. (7) Die weiteren Mitglieder der Ortschaftsräte erhalten ein Sitzungsgeld von 25 Euro für ihre nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Ort- schaftsrates (§ 45 a Abs. 3 ThürKO). § 15 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Harztor „Harztor - Informationen“. (2) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öf- fentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln: 1. Dorfstr. 10 a, OT Harzungen 2. Pfarrgasse 12, OT Herrmannsacker 3. Ilgerstraße 23, OT Ilfeld 4. Stolberger Str. 3, OT Neustadt 5. Kirchplatz 2, OT Niedersachswerfen Seite 13
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