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Jahrgang 13 4. Dezember 2020 Ausgabe 25 Wir wünschen allen Lesern und Leserinnen einen schönen 2. Advent Postwurfsendung sämtliche Haushalte
Amt Eider –2– Nr. 25/2020 den Fassung wird die sofortige Vollziehung angeordnet, so dass ein evtl. eingelegter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet, damit die Ein- haltung der Anordnung nicht durch Einlegung von Rechtsmitteln unterlaufen werden kann. Der Abwendung der Brandgefahr von weichgedeckten Häusern ist der Vorrang zu geben gegenüber Einladung zur Sitzung des Schul- dem privaten Interesse, das neue Jahr mit einem Feuerwerk ausschusses des Amtes KLG Eider zu begrüßen, das durch die Anordnung nur geringfügig einge- schränkt wird. am Donnerstag, 10. Dezember 2020, um 19:00 Uhr im Sitzungsraum der Amtsverwaltung, Kirchspielsschreiber- Ordnungswidrig gem. § 46 Ziffer 9 SprengVO handelt, wer Schmidt-Str. 1, 25779 Hennstedt entgegen dieser Anordnung pyrotechnische Gegenstände ab- brennt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Tagesordnung: 10.000,- € geahndet werden. öffentlich Rechtsbehelfsbelehrung: 1. Einwohnerfragestunde Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Be- 2. Niederschrift Nr. 7 der letzten Sitzung vom 28.09.2020 kanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch ein- 3. Mitteilungen gelegt werden beim Amtsdirektor des Amtes KLG Eider, Kirch- 4. Antrag auf Rücknahme eines Beschlusses der Schulaus- spielsschreiber-Schmidt-Str. 1, 25779 Hennstedt. schusssitzung vom 28.11.2017 zur Nutzung der Räumlich- Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in 24837 keiten des ehemaligen Sportlertreffs Tellingstedt Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Str. 13, kann auf Antrag gem. 5. Änderungen der Schülerbeförderungssatzung des Kreises § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Wider- Dithmarschen spruchs ganz oder teilweise wiederherstellen oder die Aufhe- 6. Eingaben und Anfragen bung der sofortigen Vollziehung anordnen. Hennstedt im November 2020 voraussichtlich nicht öffentlich 7. Vertragsangelegenheiten Amt KLG Eider 8. Personalangelegenheiten Der Amtsdirektor Jan-Christian Büddig öffentlich als örtliche Ordnungsbehörde 9. Bekanntgabe der im nicht öffentlichen Sitzungsteil gefass- ten Beschlüsse Mit freundlichen Grüßen gez Birgit Meier Ausschussvorsitzende Zur Einhaltung der Vorgaben nach der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der aktuellen Fassung muss die Anzahl der für die Öffentlichkeit bereitge- stellten Besucherplätze ggfls. den räumlichen Gegebenheiten Einladung zur Sitzung des Sitzungsortes angepasst werden. Die Entscheidung über die Anzahl der zugelassenen Besucher*innen trägt die/der Vor- der Gemeindevertretung Barkenholm sitzende. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird beim am Montag, 07. Dezember 2020, um 19:30 Uhr Betreten und Verlassen des Sitzungsortes empfohlen. in der Gaststätte „Jägerstuben“, Dorfstr. 28, 25791 Barkenholm Tagesordnung: Anordnung über das Abbrennverbot öffentlich von Feuerwerkskörpern 1. Einwohnerfragestunde in den amtsangehörigen Gemeinden 2. Niederschrift Nr. 10 der letzten Sitzung vom 09.03.2020 3. Mitteilungen Auf Grund des § 24 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoff- 4. Mitteilung und Genehmigung von über- und außerplanmä- gesetz (SprengVO) in der Neufassung vom 31.01.1991 (BGBl. ßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Haushaltsjahr I S. 169) in der zurzeit geltenden Fassung wird zum Schutz 2019 der besonders brandempfindlichen weichgedeckten Gebäude 5. Mitteilung und Genehmigung von über- und außerplanmä- (Reetdachhäuser) angeordnet: ßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Haushaltsjahr Das ohnehin vom 02. Januar bis 30. Dezember bestehende Ab- 2020 brennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Klasse II wird 6. Beteiligung an der Schleswig-Holstein Netz AG für den Bereich der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes 7. Gemeinsame Erklärung zur Ermittlung und Festsetzung der KLG Eider wie folgt erweitert: Kreisumlage 8. 1. Satzung zur Änderung Satzung der Gemeinde Barken- Am 31. Dezember 2020 und 1. Januar 2021 dürfen pyrotech- holm über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuer- nische Gegenstände der Klasse II nur nach folgender Maßgabe satzung) verwendet (abgebrannt) werden. 9. Eingaben und Anfragen 1. Raketen dürfen innerhalb eines Schutzabstandes im Umkreis von 180 m von Gebäuden mit weicher Beda- Mit freundlichen Grüßen chung nicht abgebrannt werden. gez. Thorsten Eggers 2. Andere pyrotechnische Gegenstände dürfen innerhalb Bürgermeister eines Schutzabstandes von 50 m von Gebäuden mit weicher Bedachung nicht abgebrannt werden. Zur Einhaltung der Vorgaben nach der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der aktuellen Gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung Fassung muss die Anzahl der für die Öffentlichkeit bereitge- (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der zurzeit gelten- stellten Besucherplätze ggfls. den räumlichen Gegebenheiten
Nr. 25/2020 –3– Amt Eider des Sitzungsortes angepasst werden. Die Entscheidung über stellten Besucherplätze ggfls. den räumlichen Gegebenheiten die Anzahl der zugelassenen Besucher*innen trägt die/der Vor- des Sitzungsortes angepasst werden. Die Entscheidung über sitzende. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird beim die Anzahl der zugelassenen Besucher*innen trägt die/der Vor- Betreten und Verlassen des Sitzungsortes empfohlen. sitzende. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird beim Betreten und Verlassen des Sitzungsortes empfohlen. Einladung zur Sitzung des Ausschusses zur Prüfung der Jahresrechnung Einladung zu der Sitzung der Gemeinde Bergewöhrden der Gemeindevertretung Dellstedt am Dienstag, 08. Dezember 2020, um 16:00 Uhr am Donnerstag, 10. Dezember 2020, um 19:30 Uhr im Sitzungsraum der Amtsverwaltung, Kirchspielsschreiber- Sitzungsort: Gaststätte „Zur Eiche“ in Dellstedt Schmidt-Str. 1, 25779 Hennstedt Tagesordnung: Tagesordnung: öffentlich öffentlich 1. Einwohnerfragestunde 1. Einwohnerfragestunde 2. Niederschrift Nr. 10 der letzten Sitzung vom 14.10.2020 2. Mitteilungen 3. Mitteilungen 4. Jahresabschlüsse 2013 bis 2019 voraussichtlich nicht öffentlich 5. 1. Satzung zur Änderung Satzung der Gemeinde Dellstedt 3. Belegprüfung 2013 bis 2019 über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersat- zung) öffentlich 6. Beteiligung an der Schleswig-Holstein Netz AG 4. Jahresabschlüsse 2013 bis 2019 7. Zuschuss der Gemeinde an den Gesangsverein 5. Eingaben und Anfragen 8. Anschaffung einer Geschwindigkeitsmessanlage Mit freundlichen Grüßen 9. Eingaben und Anfragen gez. Michael Röttger voraussichtlich nicht öffentlich Ausschussvorsitzender 10. Genehmigung von Kaufverträgen Zur Einhaltung der Vorgaben nach der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der aktuellen öffentlich Fassung muss die Anzahl der für die Öffentlichkeit bereitge- 11. Bekanntgabe der im nicht öffentlichen Sitzungsteil gefass- stellten Besucherplätze ggfls. den räumlichen Gegebenheiten ten Beschlüsse des Sitzungsortes angepasst werden. Die Entscheidung über die Anzahl der zugelassenen Besucher*innen trägt die/der Vor- Mit freundlichen Grüßen sitzende. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird beim gez. Max Thießen Ploog Betreten und Verlassen des Sitzungsortes empfohlen. Bürgermeister Zur Einhaltung der Vorgaben nach der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der aktuellen Einladung zur Sitzung Fassung muss die Anzahl der für die Öffentlichkeit bereitgestell- der Gemeindeversammlung Bergewöhrden ten Besucherplätze ggfls. den räumlichen Gegebenheiten des am Mittwoch, 09. Dezember 2020, um 18:30 Uhr Sitzungsortes angepasst werden. Die Entscheidung über die im Sitzungsraum der Amtsverwaltung, Kirchspielsschreiber- Anzahl der zugelassenen Besucher*innen trägt die / der Vor- Schmidt-Str. 1, 25779 Hennstedt sitzende. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird beim Betreten und Verlassen des Sitzungsortes empfohlen. Tagesordnung: öffentlich 1. Einwohnerfragestunde 2. Niederschrift Nr. 5 der letzten Sitzung vom 14.07.2020 3. Mitteilungen 4. Vorstellung und Genehmigung Gemeindewappen/Flagge 5. Beteiligung an der Schleswig-Holstein Netz AG Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Delve 6. Jahresabschlüsse 2013 bis 2019 7. 1. Satzung zur Änderung Satzung der Gemeinde Berge- Satzung über die Erhebung von Abgaben wöhrden über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteu- für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung ersatzung) 8. Wegeangelegenheiten der Gemeinde Delve 9. Eingaben und Anfragen (Beitrags- und Gebührensatzung) Mit freundlichen Grüßen Aufgrund der §§ 4, 27 und 28 der Gemeindeordnung für Schles- wig-Holstein (GO), in der Fassung der Bekanntmachung vom gez. Thomas Thomsen 28.02.2003 (GVOBl. 2003, Seite 57) in der zurzeit gültigen Fas- Bürgermeister sung, der §§ 1, 2, 6, 8 und 9a des Kommunalabgabengesetzes des Zur Einhaltung der Vorgaben nach der Landesverordnung zur Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der aktuellen vom 10.01.2005 (GVOBl. 2005, Seite 27) in der zurzeit gültigen Fassung muss die Anzahl der für die Öffentlichkeit bereitge- Fassung und der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des
Amt Eider –4– Nr. 25/2020 Abwasserabgabengesetzes in der Fassung vom 13.11.1990 (GVO- werden für das erste Vollgeschoss 100 % und für jedes weitere Bl. Schl.-H. S. 545, ber. GVOBl. 1991, Seite 257) in der zurzeit Vollgeschoss 25 % der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Ge- Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrecht- meindevertretung der Gemeinde Delve vom 12.11.2020 folgende lichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Bei Grundstücken, die Satzung erlassen: keine Vollgeschosse aufweisen, gilt als Zahl der Vollgeschosse I. Abschnitt die Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) geteilt durch 2,4, mindestens §1 jedoch ein Vollgeschoss. Bruchzahlen werden mathematisch ge- Allgemeines rundet. (1) Die Gemeinde Delve betreibt für die Beseitigung des auf den (3) Als Grundstücksfläche nach Absatz 2 gilt Grundstücken in ihrem Hoheitsgebiet anfallenden Schmutzwas- a) bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes sers gemäß der Abwasserbeseitigungssatzung vom 20.08.2014 oder im Gebiet liegen, für das ein Bebauungsplanentwurf eine selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutz- die Voraussetzungen des § 33 Baugesetzbuch - BauGB - wasserbeseitigung. erfüllt, die gesamte Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. (2) Die Gemeinde Delve erhebt nach Maßgabe dieser Satzung der Bebauungsplanentwurf eine bauliche oder gewerbliche a) Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung Nutzungsfestsetzung bezieht, der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsan- b) bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungs- lage, einschließlich der Kosten für den ersten Grundstücks- planes oder eines Gebietes hinausreichen, für das ein Be- anschluss, bauungsplanentwurf die Voraussetzungen des § 33 BauGB b) Kostenerstattungen für zusätzliche Grundstücksanschlüsse erfüllt, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes oder des (Aufwendungsersatz), Bebauungsplanentwurfes, auf die der Bebauungsplan bzw. c) Benutzungsgebühren (Grund- und Verbrauchsgebühren) für Bebauungsplanentwurf die bauliche oder gewerbliche Nut- die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutz- zung bezieht, wasserbeseitigungsanlage. c) bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und (3) Grundstücksanschluss im Sinne des Absatzes 2 Buchst. a) und die mit ihrer gesamten Grundstücksfläche innerhalb eines im b) ist die Verbindungsleitung vom öffentlichen Abwasserkanal bis Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), max. einen Meter hinter Grenze des zu entwässernden Grundstü- die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und ei- ckes ohne Revisionsschacht auf dem zu entwässernden Grund- ner im Abstand von 45 Meter dazu verlaufenden Parallelen, bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder stück. Bei Hinterliegergrundstücken ist Grundstücksanschluss im nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Sinne dieser Satzung die Verbindungsleitung vom öffentlichen Straße verbunden sind, die im Abstand von 45 Meter dazu Abwasserkanal bis max. einen Meter hinter Grenze zwischen dem verlaufende Parallele, Vorderliegergrundstück und der Straße, ohne Revisionsschacht d) bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und auf dem Vorderliegergrundstück. dessen Grundstücksflächen teilweise innerhalb eines im Zu- (4) Die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau sowie für den sammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) und teilweise Umbau der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage wird von im Außenbereich liegen, die Fläche zwischen der jeweiligen der Gemeinde Delve ggf. in einer besonderen Satzung geregelt. Straßengrenze und einer im Abstand von 45 Meter dazu ver- II. Abschnitt laufenden Parallelen, bei Grundstücken, die nicht an eine Schmutzwasserbeitrag Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehö- renden Weg mit einer Straße verbunden sind, die im Abstand §2 von 45 Meter dazu verlaufende Parallele, Grundsatz e) bei Grundstücken, die durch eine Satzung nach § 34 Absatz Die Gemeinde Delve erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Zu- 4 BauGB erfasst sind, die Fläche innerhalb des Satzungs- schüsse, Abwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, gebietes, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweili- für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbe- gen Straßengrenze und einer im Abstand von 45 Meter dazu seitigungsanlagen, einschließlich des jeweils ersten Grundstücks- verlaufenden Parallelen, bei Grundstücken, die nicht an eine anschlusses, Schmutzwasserbeiträge zur Abgeltung der durch Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehö- die Möglichkeit der Inanspruchnahme erwachsenden Vorteile. renden Weg mit einer Straße verbunden sind, die im Abstand §3 von 45 Meter dazu verlaufende Parallele, Gegenstand der Beitragspflicht f) bei Grundstücken, die über die sich nach den Buchstaben a) (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an eine zentra- - e) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich ge- le öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen nutzt sind, die Flächen zwischen der jeweiligen Straßengrenze werden können und für die bzw. im Falle von Buchstabe d) der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, so- verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen bald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen, Nutzung entspricht, b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt g) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan oder im Be- ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind bauungsplanentwurf, der ein Gebiet umfasst, für den die und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Ge- Voraussetzungen des § 33 BauGB erfüllt sind, die Nutzung meinde Delve zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zu- anstehen. sammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich (2) Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Schmutzwas- so genutzt werden, die Grundfläche der einen Anschlussbe- serbeseitigungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt darf an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage auslösenden es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des bzw. tatsächlich angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch Absatzes 1 nicht erfüllt sind. die Grundflächenzahl (GRZ) 0,2. Die so ermittelte Fläche (3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden §4 der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleich- (1) Der Abwasserbeitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird mäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt. Das als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben. Berechnungsergebnis begrenzt sich auf die Größe des Buch- (2) Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages grundstückes.
Nr. 25/2020 –5– Amt Eider h) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan oder im Be- g) bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die höchs- bauungsplanentwurf, der ein Gebiet umfasst, für den die te Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse der ei- Voraussetzungen des § 33 BauGB erfüllt sind, eine nur un- nen Schmutzwasserbedarf auslösenden Baulichkeiten bzw. tergeordnete bauliche Nutzung (z. B. Sportplätze, Festplätze, bei Grundstücken im Außenbereich für die durch Planfest- Dauerkleingärten) festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im stellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleich- Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB), tatsächlich bare Nutzung zugelassen ist, wird - bezogen auf die Fläche in dieser Weise genutzt werden, 75 % der Grundstücksfläche, nach Abs. 3 Buchstabe i) - ein Vollgeschoss angesetzt. i) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan oder im Bebau- (5) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung ungsplanentwurf, der ein Gebiet umfasst, für den die Vor- nach § 4 Abs. 4 und § 7 Wohnungsbauerleichterungsgesetz aussetzungen des § 33 BauGB erfüllt sind, die Nutzung als (WoBauErIG) liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Campingplatz oder Schwimmbad festgesetzt ist, oder die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für tatsächlich so genutzt werden, 100 % der Grundstücksfläche, a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmun- j) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§35 BauGB) die gen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, Grundfläche der einen Anschlussbedarf an die Schmutzwas- b) die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Sat- serbeseitigungsanlage auslösenden bzw. tatsächlich ange- zung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungs- schlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl maß enthält. (GRZ) 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten (6) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen nach § 35 Absatz 6 BauGB in der zurzeit geltenden Fassung Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für die im Zusam- diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf menhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestim- dem Grundstück erfolgt. Das Berechnungsergebnis begrenzt mungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. sich auf die Größe des Buchgrundstückes. k) bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch §5 Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Beitragssatz Nutzung zugelassen ist (z. B. Abfalldeponie), die Fläche des Der Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht. Schmutzwasserbeseitigungsanlagen beträgt 3,07 Euro je qm beitragspflichtiger Fläche. (4) Als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 2 gilt §6 a) soweit ein Bebauungsplan oder ein Bebauungsplanent- Beitragspflichtige wurf, der ein Gebiet umfasst, für den die Voraussetzungen Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des des § 33 BauGB erfüllt sind, besteht, die darin festgesetzte Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse, Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des b) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan oder im Be- Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Bei Woh- bauungsplanentwurf, der ein Gebiet umfasst, für die Vo- nungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und raussetzungen des § 33 BauGB erfüllt sind, die Zahl der Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil bei- Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur eine Baumas- tragspflichtig. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen senzahl oder nur die Höhe der baulichen Anlagen angege- Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. ben ist, wird die Anzahl der Vollgeschosse durch Teilung §7 der festgesetzten Baumassenzahl bzw. Höhe der baulichen Entstehung der Beitragspflicht Anlage durch 2,3 ermittelt, Bruchzahlen werden auf volle (1) Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit der betriebsfertigen Zahlen abgerundet, Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseiti- c) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gungsanlage einschließlich des ersten Grundstücksanschlus- errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss, ses, spätestens jedoch mit dem tatsächlichen Anschluss. d) die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Um- (2) Im Falle des § 3 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem rechnung ergebenden Vollgeschosse, wenn aufgrund der Anschluss, frühestens jedoch mit der Genehmigung des An- tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollge- schlusses. schosse nach Buchstabe a) oder die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe nach Buchstabe b) überschritten werden, §8 e) soweit kein Bebauungsplan oder kein Bebauungsplanent- Vorauszahlungen wurf, der ein Gebiet umfasst, für den die Voraussetzungen Auf Beiträge können angemessene Vorauszahlungen gefordert des § 33 BauGB erfüllt sind, besteht oder in dem Bebau- werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen ungsplan oder einem Bebauungsplanentwurf, der ein Ge- wird. § 6 gilt entsprechend. Eine geleistete Vorauszahlung ist biet umfasst, für den die Voraussetzungen des § 33 BauGB bei der Erhebung des endgültigen Beitrags gegenüber dem erfüllt sind, die Zahl der Vollgeschosse nicht bestimmt ist Schuldner des endgültigen Beitrags zu verrechnen. und durch die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans §9 die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht abzuleiten ist, Veranlagung, Fälligkeit aa) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich Der Beitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat vorhandenen Vollgeschosse, nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt bb) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die für die Erhebung einer Vorauszahlung. Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vor- handenen Vollgeschosse, III. AbschnittErstattung der Kosten zusätzlicher cc) bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude be- Grundstücksanschlüsse sowie Kosten des Revisi- baut sind, die Zahl von einem Vollgeschoss, onsschachts f) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan oder im Be- § 10 bauungsplanentwurf, der ein Gebiet umfasst, für den die Entstehung des Erstattungsanspruchs Voraussetzungen des § 33 BauGB erfüllt sind, sonstige (1) Stellt die Gemeinde Delve auf Antrag des Grundstücksei- Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungs- gentümers für ein Grundstück einen weiteren Grundstücks- plangebieten tatsächlich so genutzt werden (z. B. Sport-, anschluss oder für eine von einem Grundstück, für das die Fest- und Campingplätze, Schwimmbäder, Friedhöfe), wird Beitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem ein Vollgeschoss angesetzt, Grundstück verselbständigte Teilfläche einen eigenen Grund-
Amt Eider –6– Nr. 25/2020 stücksanschluss an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbe- (5) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche seitigungsanlage her (zusätzliche Grundstücksanschlüsse), so Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, werden auf sind der Gemeinde Delve die Aufwendungen für die Herstellung Antrag abgesetzt. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten solcher zusätzlicher Grundstücksanschlüsse in der tatsächlich nach Ablauf des Erhebungszeitraumes bei der Gemeinde Delve entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch ent- einzureichen. Für den Nachweis gilt Abs. 4 Sätze 2 bis 4 sinnge- steht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses. §§ mäß. Die Gemeinde Delve kann nach Anhörung des Antragstel- 7 - 10 Absatz 1 gelten entsprechend. lers auf dessen Kosten Gutachten anfordern. Zuviel erhobene (2) Dasselbe gilt für den Revisionsschacht. Und zwar für den Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten. Revisionsschacht beim erstmaligen Anschluss eines Grundstü- (6) Für die Viehhaltung sind bei der Bemessung der Gebühren ckes an die öffentliche Einrichtung sowie für Revisionsschächte für die Schmutzwasserbeseitigung je Großvieheinheit und Jahr die bei Grundstücksteilungen in Sinne von Abs. 1 Satz 1 zu- auf Antrag 12 m³ abzusetzen. Dabei gelten sätzlich erforderlich werden. Auch hier sind die Aufwendungen 1. 1 Pferd als 1,0 für die Herstellung solcher Revisionsschächte in der tatsächlich 2. 1 Rind bei gemischten Bestand als 0,66, entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch ent- 3. 1 Rind bei reinem Milchviehbestand als 1,0, steht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses. §§ 4. 1 Schwein bei gemischtem Bestand als 0,16, 7 und 10 Satz 1 gelten entsprechend. 5. 1 Schwein bei reinem Zuchtschweinbestand als 0,33 Großvieheinheiten; maßgebend ist das am 01. Dezember des IV. AbschnittSchmutzwassergebühr Bemessungszeitraums (Kalenderjahr) gehaltene Vieh. Abs. 6 § 11 Satz 2 gilt entsprechend. Grundsatz (7) Absetzungen nach Absatz 6 entfallen, soweit dabei für den Für die Bereitstellung bzw. Inanspruchnahme der zentralen öf- Gebührenschuldner 40 m³ je Haushaltsangehörigen und Jahr fentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage und für die nach unterschritten werden. § 9 Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe § 14 werden Schmutzwassergebühren (Grund- und Verbrauchsge- Gebührenpflichtige bühren) für die Grundstücke erhoben, die an diese öffentliche (1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, bei Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentü- oder in diese entwässern. mer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der § 12 Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Grundgebühr Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemein- schaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches (1) Die Grundgebühr wird, bei an die zentrale Schmutzwasser- Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder meh- beseitigung angeschlossenen Grundstücken, je Grundstück er- rere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamt- hoben. schuldner. (2) Sie beträgt je Grundstück 5,00 €/Monat. (2) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebühren- § 13 pflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalender- Schmutzwassergebühr vierteljahres auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige (1) Die Schmutzwassergebühr wird nach der Abwassermenge Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel versäumt, bemessen, die in die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungs- so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Ein- anlage gelangt. Sie beträgt 2,93 € je cbm Schmutzwasser. gang der Mitteilung bei der Gemeinde Delve entfallen, neben (2) Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt dem neuen Pflichtigen. gelten § 15 a) die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasser- Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht versorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr entsteht, sobald das ermittelte Wassermenge, Grundstück an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbesei- b) die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück tigungsanlage angeschlossen ist. Die Verbrauchsgebühr ent- sonst zugeführte Wassermenge, steht, sobald der Einrichtung vom Grundstück Schmutzwasser c) die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss einer Abwassermesseinrichtung. beseitigt wird. (3) Die Gemeinde Delve kann den Gebührenpflichtigen auf- § 16 fordern, seinen Wasserzähler oder seine Abwassermessein- Erhebungszeitraum richtung binnen einer in der Aufforderung zu bestimmenden (1) Der Erhebungszeitraum beginnt jeweils am 01.01. eines Jah- Frist selbst abzulesen und den abgelesenen Wert mitzuteilen. res und endet am 31.12. des Jahres. Entsteht die Gebühren- Kommt ein Gebührenpflichtiger der Aufforderung nicht frist- pflicht während des Erhebungszeitraumes so ist der Zeitpunkt gerecht nach, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge von der Entstehung der Gebührenpflicht gleichzeitig Beginn des Er- der Gemeinde Delve, insbesondere unter Zugrundelegung des hebungszeitraumes. Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des vorangegangenen (2) Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Erhebungszeitraumes geschätzt. Entsprechendes gilt, wenn ein Wassermengen erhoben wird (§ 13 Abs. 2, Buchstabe a), gilt als Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Frisch- oder überhaupt nicht angezeigt hat. wasserverbrauch der Ableseperiode, die dem Erhebungszeit- (4) Die Wassermengen nach Abs. 2 Buchstabe b) hat der Ge- raum zuzurechnen ist. Dem Erhebungszeitraum ist die sich mit bührenpflichtige der Gemeinde Delve für den abgelaufenen ihm überwiegend deckende Ableseperiode zuzurechnen. Erhebungszeitraum innerhalb der folgenden zwei Monate an- (3) Die Gebührenschuld entsteht mit Ende des Erhebungszeit- zuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die raumes. Erlischt die Gebührenpflicht vor Ablauf des Erhebungs- der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die zeitraumes, so entsteht die Gebührenschuld mit Ende der Ge- Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes bührenpflicht. entsprechen. Wenn die Gemeinde Delve auf solche Messein- § 17 richtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wasser- Veranlagung mengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die (1) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzen- Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise den Gebühren können von der Gemeinde Delve Abschlagszah- nicht ermittelt werden können. lungen auf die Gebühren verlangt werden. Die Höhe richtet sich
Nr. 25/2020 –7– Amt Eider nach der Gebührenschuld des vorherigen Erhebungszeitrau- § 21 mes oder nach dem voraussichtlichen Entgelt für den laufenden Ordnungswidrigkeiten Erhebungszeitraum. Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach §§ 13 Abs. 4 und 19 (2) Vorausleistungen werden jeweils alle zwei Monate zum der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 01.04., 01.06., 01.08., 01.10, und 01.12. erhoben. des Kommunalabgabengesetzes. (3) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe des Erhe- bungszeitraumes, so wird den Abschlagszahlungen diejenige § 22 Abwassermenge zugrunde gelegt, die dem tatsächlichen Was- Inkrafttreten serverbrauch des ersten Monats entspricht. Diesen Verbrauch (1) Diese Abgabensatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige der Gemein- Delve, den 12.11.2020 de Delve auf dessen Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so Gemeinde Delve kann die Gemeinde Delve den Verbrauch schätzen. gez. Matthias Retzlaff Bürgermeister § 18 Fälligkeit Die vorstehende Beitrags- und Gebührensatzung wird hiermit Die Schmutzwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und öffentlich bekanntgemacht. Jeder kann während der Dienst- einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die zeiten im Verwaltungsgebäude des Amtes Kirchspielslandge- Vorausleistungen werden ebenfalls durch Bescheid festgesetzt meinden Eider, Kirchspielsschreiber-Schmidt-Straße 1, 25779 und werden zu den in § 17 Absatz 2 genannten Zeitpunkten Hennstedt, Zimmer 37, Einsicht in die Satzung mit den Anlagen fällig. Die Schmutzwassergebühr und die Abschlagszahlungen nehmen. können zusammen mit anderen Abgaben und zusammen mit privatrechtlichen Entgelten angefordert werden. Hennstedt, 20.11.2020 Amt Kirchspielslandgemeinden Eider V. AbschnittSchlussbestimmungen Der Amtsvorsteher § 19 Im Auftrag Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht gez. Janina Laß Die Abgabenpflichtigen haben der Gemeinde Delve jede Aus- kunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel Amtliche Bekanntmachung des Amtes KLG Eider für der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde Del- die Gemeinde Delve ve sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück 1. Satzung zur Änderung der Satzung Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beein- flussen (z. B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, über die Entschädigung Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so hat der Abga- ehrenamtlicher Tätigkeiten benpflichtige dies unverzüglich der Gemeinde Delve schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche in der Gemeinde Delve, Kreis Dithmarschen Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Be- (Entschädigungssatzung) auftragte der Gemeinde Delve dürfen nach Maßgabe der Ab- Auf Grund der §§ 4 und 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für gabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundla- Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung wird nach gen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen. Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemein- de Delve vom 12. November 2020 folgende 1. Satzung zur Än- § 20 derung der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlicher Datenverarbeitung Tätigkeiten in der Gemeinde Delve erlassen: (1) Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung Artikel 1 ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und §1 grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des ge- Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld für weitere meindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB und § 3 WoBauErlG der Gemeinde Delve bekannt geworden sind, so- ehrenamtliche Tätigkeit wie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bau- (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO) aufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Delve zulässig. Die Gemeinde Delve darf sich diese Daten von (2) Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungs- zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung wei- verordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse terverarbeiten. eine monatliche Sitzungspauschale in Höhe von 10,00 Euro. (2) Die Gemeinde Delve ist insbesondere berechtigt, sich die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und Artikel 2 anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2020 in Kraft. Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabener- Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist be- hebung nach dieser Satzung von demjenigen zu besorgen, der kannt zu machen. die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung betreibt. Er ist weiter berechtigt, diese zu verwenden und weiterzuverarbeiten. Delve, 23.11.2020 (3) Die Gemeinde Delve ist befugt, auf der Grundlage von An- gez. Matthias Retzlaff gaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 Bürgermeister und 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflich- tigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung Amt Kirchspielslandgemeinden Eider erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke Der Amtsdirektor der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und Im Auftrag weiterzuverarbeiten. Florian Gude
Amt Eider –8– Nr. 25/2020 8. Mitteilung und Genehmigung von über- und außerplanmä- ßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Haushaltsjahr 2020 9. 1. Satzung zur Änderung Satzung der Gemeinde Barken- holm über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuer- Einladung zur Sitzung satzung) der Gemeindevertretung Gaushorn 10. Eingaben und Anfragen am Montag, 14. Dezember 2020, um 19:30 Uhr Mit freundlichen Grüßen im Dree-Dörper-Huus, An der Bundesstr. 11, 25782 Welmbüttel gez. Ursula Rink Tagesordnung: Bürgermeisterin öffentlich Zur Einhaltung der Vorgaben nach der Landesverordnung zur 1. Einwohnerfragestunde Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der aktuellen 2. Niederschrift Nr. 9 der Sitzung vom 12.10.2020 und Nieder- Fassung muss die Anzahl der für die Öffentlichkeit bereitge- schrift Nr. 10 vom 20.10.2020 stellten Besucherplätze ggfls. den räumlichen Gegebenheiten 3. Mitteilungen des Sitzungsortes angepasst werden. Die Entscheidung über 4. Beteiligung an der Schleswig-Holstein Netz AG die Anzahl der zugelassenen Besucher*innen trägt die/der Vor- 5. 1. Satzung zur Änderung Satzung der Gemeinde Gaushorn sitzende. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird beim über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersat- Betreten und Verlassen des Sitzungsortes empfohlen. zung) 6. Straßen- und Wegeangelegenheiten 7. Zuschussantrag SSV Welmbüttel; Satzung der Gemeinde Glüsing hier: Bau eines Schützenstandes 8. Eingaben und Anfragen über die Erhebung einer Hundesteuer Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein Mit freundlichen Grüßen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVO- gez. Marco Schmied Bl. Schl.-H. 2003 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom Bürgermeister 04.01.2018 (GVOBl. Schl.-H. 2018 S. 6) sowie der §§ 1, 2, 3 Abs. Zur Einhaltung der Vorgaben nach der Landesverordnung zur 1 und Abs. 6, 18 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der aktuellen Schleswig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. Fassung muss die Anzahl der für die Öffentlichkeit bereitge- 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.03.2018 (GVOBl. stellten Besucherplätze ggfls. den räumlichen Gegebenheiten Schl.-H. 2018 S. 69) wird nach Beschlussfassung durch die Ge- des Sitzungsortes angepasst werden. Die Entscheidung über meindevertretung vom 20.01.2020 folgende Satzung über die die Anzahl der zugelassenen Besucher*innen trägt die/der Vor- Erhebung einer Hundesteuer erlassen: sitzende. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird beim §1 Betreten und Verlassen des Sitzungsortes empfohlen. Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemein- degebiet. §2 Steuerpflicht (1) Steuerpflichtige/r ist, wer einen Hund in ihrem/seinem Haus- Einladung zur Sitzung halt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halter/in des Hundes). Der Haushalt ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemein- der Gemeindevertretung Glüsing schaft einer oder mehrerer dort mit Haupt- oder alleiniger Woh- am Montag, 07. Dezember 2020, um 19:30 Uhr nung gemeldeten Person/en. im ehem. Witt´s Gasthof, Dorfstr. 1, 25779 Glüsing (2) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind alle haltenden geschäftsfähigen Personen Gesamtschuld- Die Gemeindevertretung wird gebeten, an der frühzei- nerinnen oder Gesamtschuldner. tigen Öffentlichkeitsbeteiligung zur Bauleitplanung ab §3 19:00 Uhr teilzunehmen. Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Kalendervierteljahr, in Tagesordnung: dem ein Hund in einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufge- nommen wird, frühestens mit dem Kalendervierteljahr, in dem er öffentlich drei Monate alt wird. 1. Einwohnerfragestunde (2) Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder 2. Niederschrift der letzten Sitzung vom 15.06.2020 Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen 3. Mitteilungen hält, braucht ihn nicht zu versteuern. 4. Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3 Gemeinde Glüsing (Asphaltmischwerk) für das Gebiet (3) Die Steuerpflicht endet mit dem Kalendervierteljahr, in dem „südlich der Straße Glüsinger Bergen (L 149), westlich der der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht. Straße Bargkoppeln und südöstlich der Gemeindegrenze (4) Bei Wohnortwechsel der Hundehalterin bzw. des Hundehal- zur Gemeinde Schalkholz“hier: Entwurfs- und Auslegungs- ters endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendervierteljah- beschluss res, in das der Wechsel fällt; sie beginnt mit dem auf dem Zuzug 5. Beratung und Beschlussfassung zur Auftragserteilung für folgenden Kalendervierteljahr. die Herstellung der Knickdurchbrüche und die Herstellung (5) Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abge- eines Knicks im Bereich ausgewiesenen Bauplätze schafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen ver- 6. Beteiligung an der Schleswig-Holstein Netz AG steuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, wird dafür mit dem 7. Annahme von Zuwendungen im Haushaltsjahr 2019 auf dem Erwerb folgenden Kalendervierteljahr steuerpflichtig.
Nr. 25/2020 –9– Amt Eider §4 2. Gebrauchshunden von Forstbeamten/innen, im Pri- Gefährliche Hunde vatforstdienst angestellte Personen, von bestätigten Gefährliche Hunde sind solche Hunde, dessen Gefährlichkeit Jagdaufsehern/-aufseherinnen und von Feldschutzkräften aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen von der jeweils zu- in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen ständigen Behörde festgestellt wurde. Anzahl; §5 3. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sani- Steuersatz täts- oder Katastrophenschutzeinheiten gehalten werden; 4. Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließ- (1) Die Steuer beträgt jährlich lich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden; für den 1. Hund 16,00 € 5. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen für den 2. Hund 31,00 € Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf für jeden weiteren Hund 51,00 € der Straße gelassen werden; 6. Blindenführhunde für den 1. Hund nach § 4 128,00 € 7. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, gehörloser für jeden weiteren Hund nach § 4 128,00 € oder hilfloser Personen, die einen Schwerbehindertenaus- (2) Werden in einem Haushalt, in einer Wohnung oder einem weis mit den Merkmalen „BI“, „TBI“, „aG“, „GI“ oder „H“ be- Wirtschaftsbereich Hunde von mehreren Mitgliedern dieses sitzen, unentbehrlich sind. Die Steuerbefreiung kann von Haushaltes oder Bewohnern einer Wohnung oder eines Wirt- der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig ge- schaftsbereichs gehalten, so kann der Steuersatz für den ersten macht werden. Eine Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift und zweiten Hund jeweils nur einmal angewendet werden. wird nur für einen Hund gewährt. (3) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§8), werden (2) Für Hunde nach § 4 wird keine Steuerbefreiung gewährt. bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hun- §9 de, für die die Steuer ermäßigt wird (§6), gelten als erste Hunde. Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung §6 und die Steuerbefreiung Steuerermäßigung Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, (1) Die Steuer ist auf Antrag der/s Steuerpflichtigen auf die Hälf- wenn te zu ermäßigen für das Halten von 1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck durch a) Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt wer- eine besondere Ausbildung geeignet sind, den, welche von dem nächst bewohnten Haus mehr als 400 2. der Halter/die Halterin der Hunde in den letzten fünf Jahren m entfernt liegen; Die Ermäßigung kann nur für einen Hund nicht wegen Tierquälerei bestraft ist, beansprucht werden. 3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschut- b) Hunden, die zur Bewachung von Binnenschiffen benötigt zes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind, werden; 4. in dem Fall des § 7 Ziffer 1 ordnungsgemäße Bücher über c) Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewa- den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde chungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern geführt und auf Verlangen vorgelegt werden. bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden; d) Abgerichteten Hunden, die von Artisten und berufsmäßigen § 10 Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden; Steuerfreiheit e) Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung von in der Gemeinde aufhalten, für deren Hund/e, den/die sie bei anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Ge- dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter meinde der Bundesrepublik Deutschland versteuern. als zwei Jahre sein; § 11 f) Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung abge- Meldepflicht legt haben und jagdlich verwendet werden. (1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat (2) Für Hunde nach § 4 wird keine Steuerermäßigung gewährt. ihn binnen 14 Tagen bei der Gemeinde anzumelden. Neuge- borene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der §7 Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § Zwingersteuer 3 Abs. 2 nach Ablauf des Monats. (1) Von Hundezüchtern/innen, die mindestens zwei rassereine (2) Der/Die bisherige Halter/in eines Hundes hat den Hund in- Hunde gleicher Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen nerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des/r Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Erwerbers/in anzugeben. Bei rückwirkender Abmeldung ist ein Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung Nachweis z. B. vom Tierarzt zu erbringen, ansonsten erfolgt die geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind. Abmeldung mit Bekanntwerden. (2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwe- (3) Fallen die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung und cken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 5 Abs. 1, je- Steuerbefreiung fort, so hat der/die Halter/in dies binnen 14 Ta- doch nicht mehr als die Steuer für den ersten und einen zweiten gen anzuzeigen. Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solan- (4) Die Gemeinde gibt Hundesteuermarken aus. Die Hunde- ge sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate steuermarken behalten bis zur Ausgabe neuer Steuermarken sind. ihre Gültigkeit. Bei Verlust erhält der/die Halter/in gegen Zah- (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung für Hunde im lung einer Verwaltungsgebühr eine Ersatzmarke. Der/Die Hal- Sinne des § 4 dieser Satzung. ter/in darf Hunde außerhalb seiner/ihrer Wohnung oder seiner/ §8 ihres umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke Steuerbefreiung umherlaufen lassen. Mit der Abmeldung ist die Hundesteuer- (1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren, für das Halten marke wieder abzugeben. von § 12 1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend (1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist aus öffentlichen Mitteln bestritten werden; das Kalenderjahr.
Amt Eider – 10 – Nr. 25/2020 (2) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., § 16 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig. Entsteht die Steuer- Inkrafttreten pflicht im Laufe des Kalendervierteljahres, so ist die volle Steuer Diese Satzung tritt am 01.04.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die für dieses Kalendervierteljahr innerhalb von 30 Tagen zu ent- Hundesteuersatzung der Gemeinde Glüsing über die Erhebung richten. einer Hundesteuer vom 01.01.2010 außer Kraft. §13 Glüsing, den 20.01.2020 Auskunftspflicht Die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer oder gez. Rink die Grundstücksbesitzerin/der Grundstücksbesitzer sind auf Die Bürgermeisterin Verlangen der Gemeinde oder eine/eines von ihr Beauftragten Amt Kirchspielslandgemeinden Eider verpflichtet, über die auf dem Grundstück gehaltene Hunde und Der Amtsdirektor deren Halter/-innen Auskunft zu erteilen. Im Auftrag § 14 Niels Vogt Datenverarbeitung (1) Das Amt KLG Eider ist berechtigt, die zur Ermittlung und Veröffentlich im Info-Blatt am 04.12.2020. Festsetzung der Steuer erforderlichen personenbezogenen Da- ten nach den Vorschriften des Art. 6 Abs. 1 e i. V. m. § 3 Abs. 2 Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) i. V. m. § 3 Abs. 1 Landdatenschutzgesetz (LDSG) zu erheben. Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterver- arbeitet werden. Einladung zur Sitzung (2) Das Amt KLG Eider ist befugt, auf der Grundlage von Abga- der Gemeindevertretung Hemme ben der Steuerpflichtigen von den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steu- am Mittwoch, 16. Dezember 2020, um 19:30 Uhr ererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen im Feuerwehrgerätehaus, Dorfstr. 55, 25774 Hemme und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach die- ser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. Tagesordnung: (3) Daten, wie Namen und Anschriften von Hundehalterinnen Öffentlich und Hundehalter, die von der Ordnungsbehörde erhoben wer- 1. Einwohnerfragestunde den, um festzustellen, ob ein gehaltener Hund oder mehrere 2. Niederschrift Nr. 9 der letzten Sitzung vom 21.10.2020 gehaltene Hunde als gefährlich einzustufen ist bzw. sind, dürfen 3. Mitteilungen zum Zwecke der Steuerveranlagung nach dieser Satzung wei- 4. 1. Satzung zur Änderung Satzung der Gemeinde Hemme terverarbeitet werden. Die Weiterverarbeitung ist erst dann zu- über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersat- lässig, wenn die Voraussetzung für die Einstufung des Hundes zung) oder der Hunde als gefährlicher Hund bzw. gefährliche Hunde 5. Jahresabschlüsse 2013-2019 vorliegen und der entsprechende Feststellungsbescheid oder 6. Beteiligung an der Schleswig-Holstein Netz AG ein eventueller erfolgloser Widerspruch bestandskräftig gewor- 7. Sondervermögen Freiwillige Feuerwehr Hemme den ist oder eine Klage endgültig keinen Erfolg hatte und das Urteil rechtskräftig geworden ist. 8. Anschaffung eines Mähroboters (4) Sofern die Hundehalterin/der Hundehalter das Amt KLG Ei- 9. Außerplanmäßige Ausgaben für Zuschuss Friedhofsbetrieb der vom Steuergeheimnis durch schriftliche Erklärung entbun- Hemme 2020 den hat, dürfen die gespeicherten Daten wie Name, Anschrift 10. Zuschuss Friedhofsbetrieb Hemme 2019 und Telefonnummer der Halterin/des Halters verwendet und an 11. Straßen- und Wegeangelegenheiten Dritte weitergegeben werden, um dadurch aufgefundenen Hun- 12. Begrüßung von Neubürgern de wieder ihrem rechtmäßigen Hundehaltern zuzuführen. 13. Sachstand Ortsentwicklungskonzept (5) Unabhängig von der Anmeldepflicht ist das Amt KLG Ei- 14. Eingaben und Anfragen der in begründeten Fällen berechtigt, durch die Nachfrage bei einzelnen Einwohnerinnen und Einwohnern zu ermitteln, ob in voraussichtlich nicht öffentlich deren Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb eine Hundehaltung er- 15. Erlass von Forderungen aus einem Mietverhältnis folgt. Zur Vorbereitung einer solchen Nachfrage dürfen aus dem 16. Genehmigung eines Geschäftsraummietvertrages Einwohnermelderegister des Amtes KLG Eider der Name, das 17. Grundstücksangelegenheiten Geburtsdatum und die Anschrift der jeweiligen Person verwen- det werden. öffentlich § 15 18. Bekanntgabe der im nicht öffentlichen Sitzungsteil gefass- Ordnungswidrigkeiten ten Beschlüsse Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgaben- gesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) handelt, wer Mit freundlichen Grüßen vorsätzlich oder leichtfertig entgegen gez. Hans Peter Witt 1. § 11 Abs. 1 die Anschaffung eines Hundes oder den Zuzug Der Bürgermeister mit einem Hund nicht anmeldet; Zur Einhaltung der Vorgaben nach der Landesverordnung zur 2. § 11 Abs. 2 Satz 2 im Falle der Veräußerung des Hundes bei der Abmeldung den Namen und die Adresse der Erwerbe- Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der aktuellen rin/des Erwerbers nicht angibt; Fassung muss die Anzahl der für die Öffentlichkeit bereitge- 3. § 11 Abs. 3 nicht anzeigt, dass die Voraussetzungen für eine stellten Besucherplätze ggfls. den räumlichen Gegebenheiten Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung entfallen sind; des Sitzungsortes angepasst werden. Die Entscheidung über und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht die Anzahl der zugelassenen Besucher*innen trägt die/der Vor- gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefähr- sitzende. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird beim dung). Betreten und Verlassen des Sitzungsortes empfohlen.
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