ORIEN-TIERUNG GEBEN OECD MASTER FILE-KONZEPT UND CBC-REPORTING - INTERNATIONALE DOKUMENTATIONSPFLICHTEN - RÖDL & PARTNER

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ORIEN-TIERUNG GEBEN OECD MASTER FILE-KONZEPT UND CBC-REPORTING - INTERNATIONALE DOKUMENTATIONSPFLICHTEN - RÖDL & PARTNER
ORIEN-
           TIERUNG
           GEBEN
           OECD Master File-Konzept und CbC-Reporting
Stand:
1.3.2020   – internationale Dokumentationspflichten
ORIEN-TIERUNG GEBEN OECD MASTER FILE-KONZEPT UND CBC-REPORTING - INTERNATIONALE DOKUMENTATIONSPFLICHTEN - RÖDL & PARTNER
Vorwort
 Liebe Leserin,
 lieber Leser,
      die OECD hat sich auch auf Grund des zunehmenden Drucks der Öffentlichkeit und
      der G20 das Ziel gesetzt, steuerliche Strukturen, die ausschließlich dem Zweck der
      Steuervermeidung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting –
      BEPS) dienen, entgegenzuwirken. Dazu wurde im April 2013 ein Aktionsplan ver-
      öffentlicht, der 15 Aktionspunkte vorsah, welche Maßnahmen zu erarbeiten und
      umzusetzen sind, um das Ziel der Verhinderung steueraggressiver Strukturen zu
      erreichen.

      Vier dieser Aktionspunkte beschäftigen sich unmittelbar mit Verrechnungspreis-
      fragestellungen. Nachdem 2015 der finale Bericht zu Aktionspunkt 13 („Verrech-
      nungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung“) durch die
      OECD veröffentlicht wurde, findet sich der dreistufige Dokumentationsansatz aus
      Master File, Local File und Country-by-Country-Reporting nunmehr in den OECD
      Verrechnungspreisleitlinien vom Juli 2017. Viele Gesetzgeber haben entschieden,
      ob sie dem Vorschlag der OECD ganz oder zumindest teilweise folgen oder die
      Neukonzeption vollständig ablehnen.

      Einheitliche Dokumentationsregeln helfen Unternehmensgruppen die Complian-
      ce-Kosten zu reduzieren. Obschon die Ausarbeitung der Elemente von Master File,
      Local File und CbC Reporting von vielen Staaten gemeinsam erfolgte, kann nicht
      von einer einheitlichen Umsetzung gesprochen werden. Neben teils weiterhin be-
      stehenden formalen Unterschieden für die Dokumentation, sind inhaltliche Diffe-
      renzen und zudem unterschiedlichste Erstellungs-, Mitteilungs- und Vorlagefristen
      gegeben.

      Eine rein BEPS konforme Umsetzung eines Dokumentationskonzeptes in Unter-
      nehmensgruppen ist insofern nur eingeschränkt möglich. Zudem erschweren die
      unterschiedlichen Fristen in den Ländern einen international harmonisierten Do-
      kumentations- und Update-Prozess.

      Es ist wenig verwunderlich, dass allein die Feststellung der individuellen Berichts-
      pflichten, denen eine international agierende Unternehmensgruppe unterliegt,
      mitunter mühsam und mit Verunsicherung verbunden ist. Jedoch ist die Kenntnis
      des jeweils nationalen Umsetzungsstandes eine wesentliche Compliance-Aufgabe
      für das Verrechnungspreismanagement internationaler Unternehmensgruppen, um
      gerade formale Fehler und damit eine erste Angriffsfläche hinsichtlich der Ver-
      wertbarkeit einer Dokumentation zu vermeiden.

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Mit dieser Veröffentlichung zu 62 Ländern möchten wir Ihnen eine Orientierungs-
    hilfe an die Hand geben. Diese erlaubt zwar keine abschließenden Aussagen über
    die individuellen Dokumentationsverpflichtungen Ihres Unternehmens, dennoch
    glauben wir, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick geben zu können. Für alle
    weiterführenden Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen
    Ihr

    Michael Scharf

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Inhalt
      BEPS Aktionspunkt 13                  6
      Leistungsportfolio                    8
      Ihr Mehrwert                          9
      Umsetzungsstand BEPS Aktionspunkt 13
      in ausgewählten Ländern               10
      Länderbezogene Vorschriften           11
      Ägypten                               12
      Argentinien                           13
      Australien                            14
      Belarus                               15
      Belgien                               16
      Brasilien                              17
      Bulgarien                             18
      China                                 19
      Dänemark                              20
      Deutschland                           21
      Estland                               22
      Finnland23
      Frankreich                            24
      Georgien                              25
      Hongkong                              26
      Indien                                27
      Indonesien                            28
      Irland                                29
      Israel30
      Italien                               31
      Japan                                 32
      Kambodscha                            33
      Kanada34
      Kasachstan                            35
      Kenia                                 36
      Kroatien                              37
      Lettland                              38
      Liechtenstein                         39
      Litauen                               40
      Luxemburg41
      Malaysia 	                            42
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Mauritius43
    Mexiko                                                         44
    Niederlande                                                    45
    Nigeria                                                        46
    Österreich                                                     47
    Philippinen                                                    48
    Polen                                                          49
    Portugal                                                       50
    Republik Moldau                                                51
    Rumänien                                                       52
    Russland                                                       53
    Schweden                                                       54
    Schweiz                                                        55
    Serbien                                                        56
    Singapur                                                       57
    Slowakei                                                       58
    Slowenien                                                      59
    Spanien                                                        60
    Südafrika                                                      61
    Südkorea                                                       62
    Thailand                                                       63
    Tschechische Republik                                          64
    Türkei                                                         65
    Tunesien                                                       66
    Ukraine                                                        67
    Ungarn                                                         68
    USA                                                            69
    Vereinigte Arabische Emirate                                   70
    Vereinigtes Königreich                                          71
    Vietnam                                                        72
    Zypern                                                         73

    Country-by-Country-Reporting                                   74
    Mitteilungspflichten gegenüber der nationalen Steuerbehörde    74

    Rödl & Partner                                                 77
    Unser Profil                                                   77
    Rödl & Partner weltweit                                        78
    Ansprechpartner                                                79

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BEPS Aktionspunkt 13
Verrechnungspreisdokumentation und länderbezo-
gene Berichterstattung
        Die im Rahmen des BEPS Projektes entwickelten Aktionspunkte gegen Gewinn-
        verkürzungen und Gewinnverlagerungen (Base Erosion and Profit Shifting) multi-
        nationaler Unternehmensgruppen sollen nun in die nationale Gesetzgebung auf-
        genommen werden, um die jeweilige nationale Steuerbasis zu schützen. Der BEPS
        Aktionspunkt 13 („Action 13: 2015 Final Report – Transfer Pricing Documentation
        and Country-by-Country-Reporting”) beschäftigt sich mit der Verbesserung der
        Transparenz für die Steuerverwaltungen durch die Bereitstellung ausreichender
        Informationen zur Durchführung von Risikoabschätzungen und Prüfungen in Ver-
        rechnungspreisfragen. Der standardisierte Ansatz für die Verrechnungspreisdoku-
        mentation für multinationale Unternehmensgruppen hat im Juli 2017 Eingang in
        die OECD Verrechnungspreisleitlinien gefunden und ersetzt vollständig das alte
        Kapitel V. Der neue Ansatz besteht aus 3 Teilen: Dem Master File, dem Local File
        und dem Country-by-Country-Reporting (CbCR).

                                     Dreigliedriger Ansatz

              Master File               CbC-Reporting                    Local File
              („high-level              („high-level risk              („specific IC
               overview“)                assessment“)                 transactions“)

                                                                       Detaillierte
                        Risikobeurteilung                            Verrechnungs-
                                                                      preisprüfung

        Das Master File soll einen allgemeinen Überblick über die Geschäftstätigkeit eines
        multinationalen Konzerns geben, um dessen Verrechnungspreispraxis in einen wirt-
        schaftlichen, rechtlichen, finanziellen und steuerlichen Gesamtkontext zu stellen.
        Im Vergleich zu bestehenden Master File-Konzepten sind insbesondere die Kapitel
        zu immateriellen Wirtschaftsgütern und zur Finanzierung neu. Ein Local File um-
        fasst hingegen transaktionsbezogene Informationen mit verbundenen Unterneh-
        men und bezieht sich speziell auf den inländischen Steuerpflichtigen. Als dritten
        Baustein des dreigliedrigen Ansatzes stellt das CbC-Reporting einen länderbezo-
        genen Bericht dar, welcher in der Regel erst bei einem konsolidierten Gruppen-
        umsatz von mehr als 750 Mio. EUR zu verfassen ist. Das CbC-Reporting hat je
        Jurisdiktion, in der der Konzern aktiv ist, aggregierte Informationen zur weltweiten
        Verteilung von Gewinnen, gezahlten Steuern und bestimmten Indikatoren für die
        Ansiedlung ökonomischer Aktivitäten auszuweisen.
                   Das Master File und das CbC-Reporting sollen Finanzbehörden als
        Werkzeuge der Risikoermittlung dienen, wohingegen das Local File eine detaillier-
        te Verrechnungspreisanalyse ermöglichen soll.

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WANN?                          WANN?                                                                                 WANN?
      LOCAL FILE                     MASTER FILE                                                                          – Erstellungspflicht
                                                                                                                                              frühestens für
      Bspw. Erstellung bis           Aktualisierung (falls                Konzernober-                                      alle Wirtschaftsjahre ab 1.1.2016
                                                                                                        CbC-
      Abgabe der Steuer-             nötig) bei Fälligkeit                gesellschaft                                    – I.d.R. Abgabe innerhalb von 12 Mo-
                                                                                                      Reporting
      erklärung                      der Steuererklärung                                                                    naten nach Ende des betreffenden
                                                                                                                            Wirtschaftsjahres

                                                                           Master File

                                                                            Local File             Finanzbehörde
                                                                                                                Automatischer Informationsaustausch

     Tochtergesellschaft                                               Tochtergesellschaft                                Tochtergesellschaft

          Master File                                                      Master File                                         Master File

           Local File             Finanzbehörde                             Local File             Finanzbehörde                Local File           Finanzbehörde

Darstellung des Informationsflusses zwischen den Konzerngesellschaften und den Finanzbehörden bei einer dreistufigen Berichtsstruktur.

                                    Das Master File wird in der Praxis wohl generell durch die Konzernober-
                         gesellschaft verfasst werden und auch den einzelnen Konzerngesellschaften zur
                         Erfüllung der steuerlichen Dokumentationspflicht zur Verfügung gestellt. Über alle
                         Teilbereiche hinweg besitzt sie den Zugang zu den wesentlichen Informationen.
                         Die landesspezifischen Einzeldokumentationen (Local Files) können je nach den
                         bestehenden Transaktionsströmen zentral erstellt werden oder durch die lokalen
                         Unternehmen eigenständig verfasst werden. Je vernetzter und vielseitiger die Leis-
                         tungsverflechtungen zwischen einzelnen Konzerngesellschaften sind, desto weni-
                         ger wird eine zentrale Erstellung möglich sein. Zur Vorlage des CbC-Reportings
                         ist grundsätzlich die Konzernobergesellschaft in ihrem Ansässigkeitsstaat ver-
                         pflichtet. Das OECD-Konzept sieht vor, dass die zuständige Behörde des Ansäs-
                         sigkeitsstaates der Konzernobergesellschaft das CbC-Reporting im Rahmen eines
                         automatisierten Prozesses mit den Staaten austauscht, in denen der Konzern über
                         Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten tätig ist.
                                    Viele Nationalstaaten haben bereits erste Vorkehrungen getroffen, die
                         BEPS Maßnahme 13 in die nationale Gesetzgebung zu überführen. Mit der Imple-
                         mentierung werden Steuerbehörden nützliche Informationen zur Durchführung
                         einer gründlichen Verrechnungspreisprüfung erhalten. Insofern werden Steuer-
                         pflichtige künftig noch viel stärker vor die Herausforderung gestellt, überzeugen-
                         de, konsistente und einheitliche Verrechnungspreisannahmen zu treffen, da im
                         Rahmen einer Betriebsprüfung die dreistufige Berichtsstruktur noch intensivere
                         Prüfungen der konzerninternen Preise ermöglicht.

          7
ORIEN-TIERUNG GEBEN OECD MASTER FILE-KONZEPT UND CBC-REPORTING - INTERNATIONALE DOKUMENTATIONSPFLICHTEN - RÖDL & PARTNER
Leistungsportfolio
      Mit dem Beratungsfeld Verrechnungspreise unterstützt Rödl & Partner seine in-
      ternational agierenden Mandanten weltweit bei der individuellen Gestaltung, Do-
      kumentation und Verteidigung von grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen
      innerhalb der Unternehmensgruppe. Wir arbeiten über alle Geschäftsfelder hinweg
      eng verzahnt zusammen. Wir denken vom Markt her und besetzen die Steuerteams
      so, dass diese erfolgreich die Ziele der Mandanten erreichen.

      Rödl & Partner greift auf eine langjährige Erfahrung bei der Unterstützung multi-
      nationaler Unternehmensgruppen im Bereich Verrechnungspreise zurück. Gemein-
      sam mit den nationalen Kollegen in über 50 Ländern beraten wir Sie, auf Wunsch
      auch grenzüberschreitend koordiniert, in folgenden Bereichen:

       Health Check              Digital TP          Dokumentation                  CbCR

       – IC Reifegrad Check   – Transaktionsmatrix   – Master File            – Datengenerierung
       – Optimierungs-       – Segmentierung        – Local Files            – Datenaufbereitung
         potential            – TP Controlling       – Globale               – Berichterstellung
       – Abschätzung         – Simulation             Koordination           – Konvertierung in
         Steuerrisiken        – ERP-Integration      – Digitale Umsetzung      das XML-Format
       – Systemgestaltung     – BI / Analytics       – Fristenmanagement      – Übertragung
       – Schnittstellenge-   – Digitale Agenda                               – CbCR-Risikoanalyse
         staltung

      Fremdvergleich          Operational TP           Defense TP                 Legal TP

       – Auswahl Fremd-      – SWOT Analyse         – Betriebsprüfung        – Verfahrensrecht
         vergleichsart        – Prozessaufnahme      – Joint Audit            – Mitwirkungs-
         und -umfang          – Roadmap zu          – Verständigungs-         pflichten
       – Benchmark              Excellence             verfahren              – Meldepflichten
       – Rating               – Best Practice       – APA                    – Beweislast
       – Bewertung              Workshops            – Einspruchsverfahren   – Verwertbarkeit
       – Anpassungs-         – Coaching             – Klageverfahren         – Zugriffsrechte BP
         rechnungen                                                           – Datenschutz

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Ihr Mehrwert
       Kurz zusammengefasst: Rödl & Partner bietet
       Ihnen den folgenden Ansatz:
       –   Kümmerer-Prinzip – Sie haben EINEN verantwortlichen Ansprechpartner
       –   Spezialist für die Begleitung deutscher Unternehmen mit Auslandsengagements
       –   Zentrale Projektsteuerung: Unsere Struktur – international, interdisziplinär
       –   Lokal versierte Spezialisten – keine Fly-in-Berater

       Damit möchte Rödl & Partner Ihnen folgende
       Vorteile bringen:
       – Ihr Berater spricht weltweit Ihre Sprache – auch im übertragenen Sinn
       – Kontinuierliches Beraterteam und direkter Ansprechpartner
       – Alles aus einer Hand – Ihre zeiteffiziente Koordination der Dienstleister
       – Ihr schneller und direkter Zugriff auf den besten Spezialisten vor Ort,
         ohne Sprach- und Zeithindernisse
       – Sie erhalten schnelle, einheitliche und kosteneffiziente Transparenz Ihrer
         weltweiten Projekte
       – Sie bekommen direkt verwertbare Informationen aus erster Hand
       – Wir bieten Ihnen pragmatische Lösungsansätze über Ländergrenzen hinweg

      ONE                            ONE
      FIRM                          TEAM

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Umsetzungsstand BEPS
Aktionspunkt 13 in aus-
gewählten Ländern
WELT

       Ägypten
       Argentinien
       Australien
       Brasilien
       China
       Georgien
       Hongkong
       Indien
       Indonesien
       Israel
       Japan
       Kambodscha
       Kanada
       Kasachstan
       Kenia
       Malaysia
       Mauritius
       Mexiko
       Nigeria
       Philippinen
       Russland
       Singapur
       Südafrika
       Südkorea
       Thailand
       Tunesien
       USA
       Vereinigte Arabische Emirate
       Vietnam

       Implementiert
       Teilweise umgesetzt
       Vorhaben umzusetzen
       Keine Umsetzung

   10
Umsetzungsstand BEPS
Aktionspunkt 13 in aus-
gewählten Ländern
EUROPA

        Belarus
        Belgien
        Bulgarien
        Dänemark
        Deutschland
        Estland
        Finnland
        Frankreich
        Irland
        Italien
        Kroatien
        Lettland
        Liechtenstein
        Litauen
        Luxemburg
        Niederlande
        Österreich
        Polen
        Portugal
        Republik Moldau
        Rumänien
        Schweden
        Schweiz
        Serbien
        Slowakei
        Slowenien
        Spanien
        Tschechische Republik
        Türkei
        Ukraine
        Ungarn
        Vereinigtes Königreich
        Zypern

        Implementiert
        Teilweise umgesetzt
        Vorhaben umzusetzen
        Keine Umsetzung

   11
Länderbezogene Vorschriften

ÄGYPTEN
             Master File                                 Local File                                 CbCR
             –   Die Implementierung des Master File-Konzepts gemäß BEPS Aktionspunkt 13 in         –   Die Implementierung des CbCR
                 nationales Recht ist erfolgt.                                                          ist für Wirtschaftsjahre ab 2018
             –   Voraussetzungen / Schwellenwerte: Derzeit existieren keine wesentlichen Schwel-        erfolgt.
                 lenwerte für das Master File und Local File.                                       –   Schwellenwert:
             –   Erstellungsfrist: Noch nicht definiert.                                                – Ägyptische Mutterkonzerne
             –   Vorlagefrist:                                                                               mit einer ausländischen
                 – Master File: Sollte der ETA zur Verfügung gestellt werden. Das Datum orien-              Tochtergesellschaft / Toch-
                     tiert sich am Abgabedatum der Steuererklärung des Mutterunternehmens in                 tergesellschaften, die einen
                     dessen Heimatland.                                                                      jährlichen konsolidierten Kon-
                 – Local File: Sollte innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der jährlichen            zernumsatz von mindestens 3
                     Körperschaftsteuererklärung bei der ETA eingereicht werden.                             Mrd. EGP (ca. 145 Mio. EUR)
             –   Mitteilungspflicht: Noch nicht definiert.                                                   ausweisen, müssen einen Be-
             –   Sprache: Arabisch (Local File ggf. auch Englisch)                                           richt für die ETA erstellen und
             –   Sanktionen:                                                                                 einreichen.
                 – Rating mit einem höheren Risiko sowie ein erhöhtes Prüfungsrisiko;                   – Ägyptische Tochtergesell-
                 – Einseitige Anpassung der Verrechnungspreise durch die ETA;                                schaften ausländischer Kon-
                 – Prozentuale Strafen, die entsprechend der Höhe der strittigen jährlichen                 zerne unterliegen dem OECD-
                     Steuerbemessungsgrundlage festgelegt werden, wenn Verrechnungspreisan-                  Schwellenwert von 750 Mio.
                     passungen aus einer Prüfung resultieren.                                                EUR und sind verpflichtet,
                                                                                                             einen Bericht in dem Hoheits-
                                                                                                             bereich einzureichen, in der
                                                                                                             die Muttergesellschaft ihren
                                                                                                             Sitz hat.
                                                                                                    –   Vorlagefrist: Innerhalb von 12
                                                                                                        Monaten nach Ablauf des Wirt-
                                                                                                        schaftsjahres, auf das sich der
                                                                                                        Bericht bezieht.
                                                                                                    –   Sprache: Arabisch
                                                                                                    –   Surrogate filing: Noch nicht im-
                                                                                                        plementiert.
                                                                                                    –   Secondary filing: Nicht ange-
                                                                                                        geben in der Ankündigung der
                                                                                                        ägyptischen Steuerbehörde (TBC
                                                                                                        später).
                                                                                                    –   Mitteilungspflicht: Bis Ende des
                                                                                                        Wirtschaftsjahres.
                                                                                                    –   Sanktionen:
                                                                                                        – Rating mit einem höheren
                                                                                                             Risiko sowie ein erhöhtes Prü-
                                                                                                             fungsrisiko;
                                                                                                        – Einseitige Anpassung der
                                                                                                             Verrechnungspreise durch
                                                                                                             die ETA;
                                                                                                        – Prozentuale Strafen, die
                                                                                                             entsprechend der Höhe der
                                                                                                             strittigen jährlichen Steuer-
                                                                                                             bemessungsgrundlage fest-
                                                                                                             gelegt werden, wenn Verrech-
                                                                                                             nungspreisanpassungen aus
                                                                                                             einer Prüfung resultieren.
                                                                                                    –   Ägypten ist kein Unterzeichner
                                                                                                        der mehrseitigen Vereinbarung
                                                                                                        zum Austausch des CbCR („CbC
                                                                                                        MCAA“).
                                                                                                    –   Das XML-Format der OECD
                                                                                                        wurde für die Datenübermittlung
                                                                                                        noch nicht implementiert.

             Rechtswirksam für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2018

    12
Länderbezogene Vorschriften

ARGENTINIEN
             Master File                                 Local File                                  CbCR
             –   Die Implementierung des Master File-Konzepts gemäß BEPS Aktionspunkt 13             –   Die Implementierung des CbCR
                 in nationales Recht wird erwartet.                                                      ist für Wirtschaftsjahre ab 2017
                                                                                                         erfolgt.
             –   Am 27. Dezember 2018 wurde in           –   In Argentinien besteht ein Local File   –   Schwellenwert: Konsolidierter
                 einem nationalen Beschluss festge-          (eine lokale Dokumentationspflicht;         Umsatz von mind. 750 Mio. EUR
                 legt, dass die Steuerbehörden ein           „VP Bericht“ genannt) seit dem Wirt-        im Vorjahr.
                 Master File verlangen können.               schaftsjahr 1999.                       –   Erstellungs- und Vorlagefrist:
             –   Die Steuerbehörden haben derzeit        –   Obwohl es nicht komplett identisch          Übermittlung innerhalb von 12
                 keinen Beschluss zur Ausübung die-          mit BEPS Aktionspunkt 13 ist, ent-          Monaten nach Ende des Wirt-
                 ses Rechts gefasst. Es wird erwartet,       hält es zu einem gewissen Maß ähn-          schaftsjahres.
                 dass sie dies bald tun, und zwar            liche Informationen.                    –   Sprache: Spanisch
                 durch einen allgemeinen Beschluss,      –   Lokale Dokumentationspflichten:         –   Surrogate filing: Implementiert
                 der den Umfang dieser neuen Anfor-          – Schwellenwerte: Transaktio-          –   Secondary filing: Implementiert
                 derung, die Vorlagefristen und das              nen, die ein Gesamtvolumen in       –   Mitteilungspflicht: Innerhalb von
                 Verfahren für die Einreichung regeln            Höhe von 3.000.000 ARS oder             3 Monaten nach Ende des Wirt-
                 wird.                                           den Einzelbetrag in Höhe von            schaftsjahres auf der Website der
                                                                 300.000 ARS übersteigen.                argentinischen Steuerbehörde.
                                                             – Vorlagefrist: Die lokale Doku-           Zusätzlich muss eine zweite Mit-
                                                                 mentation muss zu Beginn des            teilung, innerhalb von 2 Monaten,
                                                                 8. Monats nach Ende des Wirt-           nach Ablauf der Vorlagefrist für
                                                                 schaftsjahres, innerhalb von 14         den CbCR eingereicht werden.
                                                                 Tagen, übermittelt werden.              Diese muss das konkrete Datum
                                                             – Mitteilungspflicht: besteht nicht         der Übermittlung durch eine aus-
                                                             – Sanktionen: bis zu 20.000 ARS            ländische Gesellschaft enthalten.
                                                                 für Nichteinhaltung der Einrei-     –   Sanktionen:
                                                                 chungsfristen.                          – Geldstrafen zwischen 80.000
                                                         –   Zudem sind Angaben über Trans-                   ARS und 200.000 ARS bei
                                                             aktionen mit verbundenen und                     fehlender Mitteilung; oder
                                                             unabhängigen Gesellschaften ein-            – Geldstrafe zwischen 600.000
                                                             zureichen:                                       ARS und 900.000 ARS bei
                                                             – Geldstrafe in Höhe von 10.000                 Nichteinreichung.
                                                                 ARS, wenn Angaben bzgl. Trans-          – Zusätzlich müssen Steuer-
                                                                 aktionen mit ausländischen                   pflichtige mit weiteren Maß-
                                                                 verbundenen Unternehmen nicht                nahmen rechnen:
                                                                 übermittelt werden. Diese Geld-              – Höhere Wahrscheinlich-
                                                                 strafe erhöht sich auf 20.000                    keit künftig steuerlich
                                                                 ARS für Steuerpflichtige in aus-                 geprüft zu werden;
                                                                 ländischem Besitz.                           – Suspension oder Aus-
                                                             – Geldstrafe in Höhe von 1.500                      schluss von bestimmten
                                                                 ARS, wenn Angaben bzgl. Impor-                   Steuerverzeichnissen;
                                                                 te und Exporte mit unabhängigen              – Ausschluss vom Antrags-
                                                                 Unternehmen nicht übermittelt                    prozess eine Quellensteu-
                                                                 werden. Diese Geldstrafe erhöht                  erbefreiung zu erhalten.
                                                                 sich auf 9.000 ARS für Steu-        –   Argentinien ist Unterzeichner
                                                                 erpflichtige in ausländischem           der mehrseitigen Vereinbarung
                                                                 Besitz.                                 zum Austausch des CbCR („CbC
                                                                                                         MCAA“).
                                                                                                     –   Ein TXT-Format ähnlich dem
                                                                                                         XML-Format der OECD wurde
                                                                                                         für die Datenübermittlung imple-
                                                                                                         mentiert.

                                                         Rechtswirksam für Wirtschaftsjahre ab       Rechtswirksam für Wirtschaftsjahre
                                                         dem 1. Januar 1999                          ab dem 1. Januar 2017

    13
Länderbezogene Vorschriften

AUSTRALIEN
             Master File                                Local File                                   CbCR
             –   Die Implementierung des Master         –   Die Übermittlung des Local Files hat     –   Die Implementierung des CbCR
                 File-Konzepts gemäß BEPS Aktions-          in einem vorgeschriebenen elektro-           ist für Wirtschaftsjahre ab 2016
                 punkt 13 in nationales Recht ist           nischen Format zu erfolgen, das in           erfolgt.
                 erfolgt.                                   Australien einzigartig ist. Für Unter-   –   Sprache: ausschließlich in Eng-
             –   „Significant Global Entities“ (SGE)        nehmen, die in Australien als klein          lisch
                 müssen der australischen Steuer-           zu charakterisieren sind und gewisse     –   Surrogate filing: Implementiert
                 behörde eine Kopie eines englisch-         Merkmale erfüllen, gibt es eine ver-     –   Secondary filing: Implementiert
                 sprachigen Master Files übermitteln,       kürzte Form.                             –   Mitteilungspflicht: Eine Gesell-
                 welches von der globalen Konzern-      –   Local File Anforderungen bestehen            schaft ist verpflichtet den Status
                 obergesellschaft erstellt wurde.           zusätzlich zu lokalen Dokumenta-             als SGE mit der jährlichen Steuer-
             –   Ausnahmen: z. B. für das erste Jahr,       tionsanforderungen in Australien,            erklärung mitzuteilen (i.d.R. 6,5
                 wenn die ausländische Konzernober-         obwohl es eine vereinfachte Ver-             Monate nach Ende des Wirt-
                 gesellschaft in einem Hoheitsgebiet        rechnungspreisaufbewahrungsop-               schaftsjahres).
                 liegt, das das Master File-Konzept         tion für bestimmte kleine lokale         –   Australien ist Unterzeichner
                 noch nicht implementiert hat. Die          Einheiten gibt.                              der mehrseitigen Vereinbarung
                 Ausnahmen müssen beantragt wer-        –   Ebenfalls müssen ab 1. Juli 2016,            zum Austausch des CbCR („CbC
                 den und erfolgen nicht automatisch.        zeitgleich mit der Abgabe der jährli-        MCAA“).
                                                            chen Unternehmenssteuererklärung         –   Das XML-Format der OECD
                                                            (GPFS), die Jahresabschlüsse an die          wurde für die Datenübermittlung
                                                            Steuerbehörde übermittelt werden,            implementiert.
                                                            außer diese wurden bereits ander-
                                                            weitig eingereicht.

             Voraussetzungen / Schwellenwerte:
             – Gesellschaften sind als SGE zu qualifizieren. SGE sind Gesellschaften, die Teil einer konsolidierten Gruppe sind.
             – Die Gruppe erzielte einen Umsatz von über 1 Mrd. AUD im vorangegangenen Jahr.
             – Die Definition von SGE wird ab Juli 2018 auf Gruppen ausgeweitet, bei denen keine formelle Konsolidierung erforderlich ist,
                obwohl CbCR und GPFS für Einzelpersonen und bestimmte definierte Investmentunternehmen nicht erforderlich sein werden.
             – Erstellungs- und Vorlagefrist: Innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres.

             Sanktionen:
             – Verletzung der Mitwirkungspflichten: Strafzahlungen von jeweils bis zu 525.000 AUD.
             – Falsche oder missverständliche Aussagen können mit bis zu 150 % der Summe der Steuerverkürzung bestraft werden. Liegt
                keine Steuerverkürzung vor, kann eine Strafzahlung von 25.200 AUD erhoben werden. Die Strafe kann verringert werden,
                wenn eine angemessene Argumentation vorgelegt wird. Für eine Minderung der Strafen, die sich aus Verrechnungspreisanpas-
                sungen ergeben, müssen die lokalen Dokumentationspflichten für Verrechnungspreise erfüllt sein, bevor die jährliche Steuer-
                erklärung eingereicht wird.

             Rechtswirksam für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2016

    14
Länderbezogene Vorschriften

BELARUS
             Master File                                   Local File                                   CbCR
             –   Die Implementierung des Master File-Konzepts gemäß BEPS Aktionspunkt 13                –   Die Implementierung des CbCR
                 in nationales Recht ist nicht erfolgt. Das Master File-Konzept steht nicht im              ist noch nicht erfolgt.
                 Widerspruch zu den lokalen gesetzlichen Vorschriften und ist weitestgehend             –   Es wird erwartet, dass mit der
                 akzeptiert.                                                                                Einführung des CbCR in Russland
             –   Lokale Dokumentationspflichten:                                                            die Umsetzung in Belarus be-
                 – Für die „großen“ Steuerzahler (Jahresumsatz über 75 Mio. EUR) mit dem                   schleunigt wird.
                     Transaktionsvolumen von mehr als 2 Mio. BYN (ca. 800.000 EUR); oder
                 – Sonstige Steuerzahler, welche in Transaktionen gleichen Volumens (über
                     800.000 EUR p.a.) mit den gesetzlich festgelegten, sog. strategischen Waren
                     (z. B. Erdöl und Ölprodukte, Erdgas, Kalium, Rohholz, Stahl) involviert sind,
                     gilt die Dokumentationspflicht. Die Dokumentation ist nach Abschluss des
                     Steuerjahres vorzubereiten und auf Anfrage der zuständigen Steuerbehörde
                     vorzulegen. Die Vorlage der Dokumentation kann von der Steuerbehörde ab
                     dem 1. Juli des Folgejahres gefordert werden.
                 – In folgenden Fällen ist eine Kurzversion der Dokumentation („Kurzdokumen-
                     tation“) auf Anfrage vorzulegen (dabei muss die Dokumentation nicht vorher
                     erstellt werden / verfügbar sein):
                     – Erwerb oder Absatz von Waren oder Dienstleistungen von einer oder an
                          eine Offshore-Gesellschaft, verbundene ausländische Gesellschaft oder
                          eine belarussische verbundene Gesellschaft, die von der Einkommensteu-
                          er in Belarus befreit ist, mit einem Gesamtwert von über 400.000 BYN (ca.
                          165.000 EUR) in einem Kalenderjahr; oder
                     – Transaktionen mit Immobilien mit einer verbundenen Gesellschaft oder
                          einer natürlichen Person (unabhängig vom Transaktionsvolumen).
                          Die Kurzdokumentation muss auf Anfrage innerhalb der von der Steuer-
                          behörde angegebenen Frist (i. d. R. 10 Arbeitstage) bereitgestellt werden.
                 – Sanktionen: Es sind zwar keine Sanktionen für die fehlende Dokumentation
                     vorgesehen, jedoch kann die Steuerbehörde eine Nachzahlung der Körper-
                     schaftsteuer, welche sich auf Grundlage der eigenen Berechnung ergibt,
                     fordern.
             –   Anforderungen zum Inhalt und Form der Dokumentation / Kurzdokumentation:
                 – Gemäß der am 1.1.2019 eingeführten Neufassung des weißrussischen Steu-
                     ergesetzbuches, muss die Dokumentation / Kurzdokumentation anhand der
                     gesetzlich festgelegten Vorlage erstellt werden. Hierbei ist die Bereitstellung
                     von jeglichen zusätzlichen Informationen ausdrücklich erlaubt.
                 – Die angekündigte ausführliche Vorlage für die Dokumentation / Kurzdokumen-
                     tation ist einstufig (keine Differenzierung zwischen Master File und Local File,
                     kein CbCR).
                 – Sprache: Russisch

    15
Länderbezogene Vorschriften

BELGIEN
             Master File                                 Local File                                   CbCR
             –   Die Implementierung des Master          –   Voraussetzungen / Schwellenwerte:        –   Die Implementierung des CbCR
                 File-Konzepts gemäß BEPS Akti-              Diese stimmen mit denen des Mas-             ist für Wirtschaftsjahre ab 2016
                 onspunkt 13 in nationales Recht ist         ter Files überein.                           erfolgt.
                 erfolgt.                                –   Vorlagefrist: Das Local File muss        –   Schwellenwert: Die multinationale
             –   Voraussetzungen / Schwellenwerte:           innerhalb der Vorlagefrist der               Konzerngruppe muss ein CbCR
                 Ein Master File muss eingereicht            Körperschaftsteuererklärung der              einreichen, wenn der konsolidierte
                 werden, wenn die belgische Gesell-          belgischen Gesellschaft übermittelt          Gruppenumsatz im Vorjahr 750
                 schaft eines der folgenden Kriterien        werden. (Anmerkung: Die Körper-              Mio. EUR beträgt.
                 für das Wirtschaftsjahr unmittelbar         schaftsteuererklärung und das Local      –   Vorlagefrist: Innerhalb von 12 Mo-
                 vor der zuletzt abgeschlossenen             File können nicht über das gleiche           naten nach Ende des Wirtschafts-
                 Rechnungsperiode überschreitet:             Portal eingereicht werden – die Kör-         jahres des Konzerns.
                 – Gesamtumsatz der Gesellschaft            perschaftsteuererklärung muss über       –   Sprache: Englisch, Französisch,
                     von mehr als 50 Mio. EUR (Ein-          BizTax eingereicht werden, wobei die         Niederländisch, Deutsch
                     malzahlungen werden ausge-              Local File über MyMinFinPro einge-       –   Surrogate filing: Implementiert
                     nommen); oder                           reicht werden muss).                     –   Secondary filing: Implementiert
                 – Bilanzsumme der Gesellschaft         –   Sprache: Englisch, Französisch,          –   Mitteilungspflicht: Das Formular
                     von mehr als 1 Mrd. EUR; oder           Niederländisch, Deutsch                      muss bis zum Ende des Wirt-
                 – Jährlicher Durchschnitt von mehr     –   Sanktionen: Die Nichteinhaltung              schaftsjahres der multinationalen
                     als 100 Vollzeitangestellten bei        der Einreichungsfrist kann ab dem            Konzerngruppe eingereicht wer-
                     der Gesellschaft.                       zweiten Verstoß zu einer Geldstrafe          den. Ab dem Wirtschaftsjahr, das
             –   Erstellungs- und Vorlagefrist: Inner-       zwischen 1.250 EUR und 25.000                am 31. Dezember 2019 oder später
                 halb von 12 Monaten nach Ende des           EUR führen, wenn der Verstoß nicht           endet, müssen nur noch Änderun-
                 Wirtschaftsjahres der multinationa-         in böser Absicht begangen wurde.             gen mitgeteilt werden.
                 len Gruppe.                                 Wenn der Verstoß in böser Absicht        –   Sanktionen: Die Nichteinhaltung
             –   Sprache: Englisch, Französisch,             begangen wurde, beträgt die Geld-            der Einreichungsfrist kann ab
                 Niederländisch, Deutsch                     strafe 12.500 EUR für den ersten             dem zweiten Verstoß zu einer
             –   Sanktionen: Die Nichteinhaltung             Verstoß und 25.000 EUR ab dem                Geldstrafe zwischen 1.250 EUR
                 der Einreichungsfrist kann ab dem           zweiten Verstoß.                             und 25.000 EUR führen, wenn der
                 zweiten Verstoß zu einer Geldstrafe     –   Das Local File besteht aus drei Tei-         Verstoß nicht in böser Absicht be-
                 zwischen 1.250 EUR und 25.000               len: A, B und C. Teil A muss immer           gangen wurde. Wenn der Verstoß
                 EUR führen, wenn der Verstoß nicht          übermittelt werden, sofern ein Local         in böser Absicht begangen wurde,
                 in böser Absicht begangen wurde.            File zu erstellen ist. Teil B muss nur       beträgt die Geldstrafe 12.500 EUR
                 Wenn der Verstoß in böser Absicht           übermittelt werden, wenn mind. ein           für den ersten Verstoß und 25.000
                 begangen wurde, beträgt die Geld-           Geschäftsbereich der belgischen              EUR ab dem zweiten Verstoß.
                 strafe 12.500 EUR für den ersten            Gesellschaft grenzüberschreitende        –   Belgien ist Unterzeichner der
                 Verstoß und 25.000 EUR ab dem               Transaktionen mit einem Volumen              mehrseitigen Vereinbarung zum
                 zweiten Verstoß.                            von über 1 Mio. EUR mit verbun-              Austausch des CbCR („CbC
             –   Für die Übermittlung ist ein                denen Unternehmen aufweist. In               MCAA“).
                 XML-Format implementiert worden.            diesem Fall muss Teil B für jede Ge-     –   Das XML-Format der OECD für die
                                                             schäftseinheit, die diesen Schwel-           Datenübermittlung wurde imple-
                                                             lenwert überschreitet, abgeschlos-           mentiert.
                                                             sen werden. Teil C ist optional und
                                                             kann als Anhang verwendet werden.
                                                         –   Für die Übermittlung ist ein
                                                             XML-Format implementiert worden.

             Rechtswirksam für Wirtschaftsjahre ab       Teil A und C sind rechtswirksam für          Rechtswirksam für Wirtschaftsjahre
             dem 1. Januar 2016                          Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2016,      ab dem 1. Januar 2016
                                                         Teil B ab dem 1. Januar 2017

    16
Länderbezogene Vorschriften

BRASILIEN
             Master File                                  Local File                                  CbCR
             –   Die Implementierung des Master File-Konzepts gemäß BEPS Aktionspunkt 13 in           –   Die Implementierung des CbCR
                 nationales Recht ist nicht erfolgt.                                                      ist für Wirtschaftsjahre ab 2016
             –   Lokale Dokumentationspflichten:                                                          erfolgt.
                 – Erstellungspflichten: Das Gesetz Nr. 9.430 / 96 und die normative Anweisung       –   Schwellenwert:
                     Nr. 1312 / 2012 legen fest, dass Intercompany-Transaktionen (z. B. Lieferung         – Unternehmensgruppe mit
                     von Waren, Erbringung von Dienstleistungen, Überlassung von Rechten oder                  einem konsolidierten Gesamt-
                     Darlehen) den inländischen Verrechnungspreisregeln unterliegen. Brasiliani-               umsatz von mehr als 2.260
                     sche Unternehmen, die nach der Real-Gewinnmethode die Körperschaftsteu-                   Mrd. BRL im Vorjahr, wenn der
                     er abrechnen, werden von der Berechnung der Importtransaktionen befreit.                  Sitz der Muttergesellschaft in
                 – Vorlagefristen: Die vollständige Dokumentation muss nicht eingereicht wer-                 Brasilien liegt; oder
                     den, aber die Berechnung muss bis zum letzten Geschäftstag vom Januar                – ein konsolidierter Gesamtum-
                     des folgenden Kalenderjahres (in Verbindung mit der Frist für die Zahlung                 satz von mehr als 750 Mio.
                     der Körperschaftsteuer) erstellt werden; spezielle Formulare innerhalb der                EUR im Vorjahr, wenn das
                     Körperschaftsteuererklärung müssen bis zum letzten Arbeitstag im Juli des                 Mutterunternehmen im Aus-
                     folgenden Kalenderjahres ausgefüllt werden (die Dokumentation muss für 5                  land ansässig ist.
                     Jahre aufbewahrt werden). Die Berechnungen sollten jährlich vorgenommen          –   Vorlagefrist: Derzeit wird der
                     werden, um zu beurteilen, ob eine Anpassung der Körperschaftsteuer-Be-               CbCR jährlich über ein Modul
                     messungsgrundlage für jede einzelne Position unabhängig von der Höhe der             (Bloco W) mit der brasilianischen
                     konzerninternen Transaktion vorzunehmen ist. Safe Harbor gilt nur für Export-        jährlichen Körperschaftsteuer-
                     geschäfte, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind.                                  erklärung („ECF“) bis spätestens
                 – Mitteilungspflicht: Jährliche Verpflichtung. Keine Mitteilungspflicht hinsicht-       zum letzten Geschäftstag im Juli
                     lich Erstellung der Dokumentation; Steueranpassungen müssen innerhalb der            übermittelt.
                     Körperschaftsteuererklärung des Folgejahres (letzter Geschäftstag im Juli)       –   Sprache: Portugiesisch, Englisch
                     veröffentlicht werden.                                                               oder Spanisch
                 – Keine Anerkennung englischsprachiger Dokumentationen.                              –   Surrogate filing: Implementiert
                 – Sanktionen bei Nichterfüllung: Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen, ge-         –   Secondary filing: Implementiert
                     gebenenfalls Anpassung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und            –   Mitteilungspflicht: Im Rahmen
                     des in der Periode geschuldeten Steuerbetrags zuzüglich Strafzahlungen und           der Körperschaftsteuererklärung.
                     Zinsen für fehlerhafte Angaben.                                                      Erfolgt im gleichen elektroni-
                                                                                                          schen Format wie das CbCR und
                                                                                                          auch zur gleichen Zeit, d. h. bis
                                                                                                          zum letzten Geschäftstag im Juli.
                                                                                                      –   Sanktionen:
                                                                                                          – Eine unvollständige bzw.
                                                                                                               fehlerhafte Berichterstattung
                                                                                                               kann zu Strafzahlungen bis zu
                                                                                                               einer Höhe von 3 % der Trans-
                                                                                                               aktionsvolumina führen.
                                                                                                          – Wenn der CbCR nicht einge-
                                                                                                               reicht wird, ist eine Strafzah-
                                                                                                               lung von monatlich 500 BRL
                                                                                                               bis 1.500 BRL möglich.
                                                                                                      –   Brasilien ist Unterzeichner der
                                                                                                           mehrseitigen Vereinbarung zum
                                                                                                           Austausch des CbCR („CbC
                                                                                                           MCAA“).
                                                                                                      –    Das XML-Format der OECD
                                                                                                            wurde für die Datenübermittlung
                                                                                                            implementiert.

                                                                                                      Rechtswirksam für Wirtschaftsjahre
                                                                                                      ab dem 1. Januar 2016

    17
Länderbezogene Vorschriften

BULGARIEN
             Master File                                   Local File                                  CbCR
             –   Die Implementierung des Master File-Konzepts gemäß BEPS Aktionspunkt 13 in            –   Die Implementierung des CbCR
                 nationales Recht ist erfolgt.                                                             ist für Wirtschaftsjahre ab 2016
             –   Voraussetzungen / Schwellenwerte:                                                         (Übermittlung durch Konzer-
                 – Das Local File ist für Geschäfte mit verbundenen Personen zu erstellen, die            nobergesellschaft) bzw. 2017
                     die folgenden Schwellenwerte (Netto) pro Jahr überschreiten:                          (Übermittlung durch ein Konzern-
                     – 400.000 BGN für Transaktionen mit Waren;                                            unternehmen) erfolgt.
                     – 200.000 BGN für andere Transaktionen;                                           –   Schwellenwert:
                     – 1 Mio. BGN für Darlehen bzw. 50.000 BGN hinsichtlich Zinsen der                    – Konsolidierter Gesamtumsatz
                          Darlehen.                                                                             im Vorjahr von mind. 100 Mio.
                 – Keine Pflicht ein Local File zu erstellen, wenn zum 31.12 des vorangegangenen               BGN (51 Mio. EUR), wenn die
                     Jahres:                                                                                    Konzernobergesellschaft in
                     a) Zwei der folgenden Kriterien nicht überschritten worden sind:                           Bulgarien sitzt; oder
                     – Bilanzsumme 38 Mio. BGN;                                                            – Konsolidierter Gruppenum-
                     – Nettoumsatzerlöse 76 Mio. BGN;                                                           satz im Vorjahr von mind.
                     – Durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer 250.                                           1.466 Mio. BGN (750 Mio.
                     b) Es besteht eine Befreiung von der Körperschaftssteuer;                                  EUR), wenn die Konzernober-
                     c) Es werden nur Transaktionen mit verbundenen Parteien innerhalb des                     gesellschaft nicht in Bulgarien
                         Landes durchgeführt;                                                                   ansässig ist.
                     d) Die ausgeübte Tätigkeit ist mit einer alternativen Steuer zu besteuern.        –   Vorlagefrist: Innerhalb 12 Monaten
             –   Erstellungsfrist:                                                                         nach Ende des Wirtschaftsjahres.
                 – Für Wirtschaftsjahre ab dem 1.1.2020 bis 31. März des Folgejahres. Im Falle        –   Sprache: Bulgarisch
                     einer Korrektur der jährlichen Steuererklärung, die zu einer Änderung der in      –   Surrogate filing: Implementiert
                     dem Local File enthaltenen Informationen führt, ist das Local File innerhalb      –   Secondary filing: Implementiert
                     von 14 Tagen nach Abgabe der jährlichen Steuererklärung, jedoch spätestens        –   Mitteilungspflicht: Erfolgt elek-
                     bis 30. September entsprechend anzupassen.                                            tronisch bis Ende des Wirtschafts-
                 – Wenn der Steuerpflichtige Teil einer internationalen Unternehmensgruppe ist,           jahres über die Website der NRA.
                     muss er, neben dem Local File, auch über das Master File verfügen. Der Steu-          Informationen über den Status
                     erpflichtige muss das Master File bis zum 31. März des Folgejahres (das Jahr          hinsichtlich des CbCR innerhalb
                     nach dem Jahr in dem das Local File zu erstellen ist) zur Verfügung stellen.          der Unternehmensgruppe und
             –   Vorlagefrist: Es existiert keine pauschale Frist für die Einreichung bei den Behör-       darüber, welche Gesellschaft die
                 den. Im Falle eines Antrags im Rahmen des Steuerprüfungsverfahrens wird die               Übermittlung vorzunehmen hat,
                 Frist von den Steuerbehörden festgelegt (i. d. R. 7 Tage oder 14 Tage)                    sind mitzuteilen.
             –   Mitteilungspflicht: Nein                                                              –   Sanktionen:
             –   Sprache: Nach dem bulgarischen Gesetz muss die Dokumentation auf Anfrage                  – Von 100.000 BGN bis zu
                 der Steuerbehörden in bulgarischer Sprache übersetzt an die Steuerbehörden                     200.000 BGN, wenn keine
                 übergeben werden.                                                                              Übermittlung des Berichts
             –   Sanktionen:                                                                                    erfolgt;
                 – Bei Nichterfüllung der gesetzlichen Pflichten sieht das bulgarische Gesetz             – Von 50.000 BGN bis zu
                     Geldbußen vor.                                                                             150.000 BGN, wenn unvoll-
                 – Wenn trotz der Pflicht kein Local File erstellt wird, beträgt die Strafe nicht              ständige / nicht korrekte
                     mehr als 0,5 % des Gesamtbetrags der Transaktionen, für die das Local File                 Daten übermittelt werden;
                     erstellt werden musste. Es wird auch davon ausgegangen, dass das Local File           – Von 50.000 BGN bis zu
                     nicht erstellt ist, wenn es den Steuerbehörden nicht innerhalb der von den                 150.000 BGN wenn keine
                     Steuerbehörden festgelegten Einreichungsfrist vorgelegt wird;                              Mitteilung übermittelt wird.
                 – Wenn der Steuerpflichtige nicht über das Master File verfügt, obwohl er dazu       –   Bulgarien ist Unterzeichner der
                     verpflichtet ist, beträgt die Strafe zwischen 5.000 BGN und 10.000 BGN;               mehrseitigen Vereinbarung zum
                 – Wenn der Steuerpflichtige in der Verrechnungspreisdokumentation fehlerhaf-             Austausch des CbCR („CbC
                     te oder unvollständige Daten angibt, beträgt die Strafe zwischen 1.500 BGN            MCAA“).
                     und 5.000 BGN.                                                                    –   Das XML-Format der OECD wurde
                                                                                                           für die Datenübermittlung nicht
                                                                                                           implementiert. Übertragung durch
                                                                                                           ein elektronisches Programm auf
                                                                                                           der Website der NRA.

             Rechtswirksam für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2020                                  Rechtswirksam für Wirtschaftsjahre
                                                                                                       ab dem 1. Januar 2016 oder ab dem
                                                                                                       1. Januar 2017

    18
Länderbezogene Vorschriften

CHINA
             Master File                                Local File                                   CbCR
             –   Die Implementierung des Master         –   Das Local File-Konzept wurde im          –   Die Implementierung des CbCR
                 File-Konzepts gemäß BEPS Akti-             Jahr 2016 entsprechend BEPS Akti-            ist für Wirtschaftsjahre ab 2016
                 onspunkt 13 in nationales Recht ist        onspunkt 13 aktualisiert.                    erfolgt.
                 erfolgt.                               –   Schwellenwerte:                          –   Voraussetzungen / Schwellenwert:
             –   Voraussetzungen / Schwellenwerte:          – Lieferbeziehungen mit verbun-             – Konzernobergesellschaft einer
                 – Wenn grenzüberschreitende                   denen Gesellschaften von mehr                 multinationalen Gruppe ist in
                     Transaktionen mit verbundenen              als 200 Mio. CNY;                             China steuerlich ansässig und
                     Gesellschaften vorliegen und die       – Übertragung Finanzanlagen oder                 der konsolidierte Gesamtum-
                     Gruppe, zu der die Gesellschaft            immaterielle Wirtschaftsgüter                 satz beträgt im Vorjahr mehr
                     gehört, bereits ein Master File            zwischen verbundenen Gesell-                  als 5,5 Mrd. CNY; oder
                     erstellt hat; oder                         schaften von mehr als 100 Mio.           – Eine chinesische Gesellschaft
                 – Gesamtbetrag der Transaktionen              CNY;                                          wird von der multinationalen
                     mit verbundenen Gesellschaften         – Sämtliche andere Transaktionen                 Gruppe beauftragt, den CbCR
                     mehr als 1 Mrd. CNY beträgt.               mit verbundenen Gesellschaften                zu erstellen (Für Pflicht zur
             –   Erstellungsfrist: Innerhalb von                betragen mehr als 40 Mio. CNY                 CbCR-Erstellung gilt das
                 12 Monaten nach Ende des Wirt-                 (z. B. Zinsen auf konzerninterne              Steuerrecht des Landes, in
                 schaftsjahres der Konzernoberge-               Darlehen).                                    dem sich die Konzernoberge-
                 sellschaft.                            –   Erstellungsfrist: Bis zum 30. Juni des            sellschaft befindet).
             –   Vorlagefrist: Innerhalb von 30 Tagen       Folgejahres.                             –   Vorlagefrist: 31. Mai des Folge-
                 nach Anfrage durch die Finanzver-      –   Vorlagefrist: Nach Aufforderung              jahres im Rahmen der jährlichen
                 waltung.                                   durch die Finanzverwaltung inner-            Körperschaftsteuererklärung.
             –   Im Vergleich zu BEPS Aktionspunkt          halb von 30 Tagen.                       –   Sprache: In Chinesisch und Eng-
                 13 sind für das Master File in China   –   Im Vergleich zu BEPS Aktionspunkt            lisch einzureichen.
                 zusätzliche Informationen erforder-        13 sind für das Local File in China      –   Surrogate filing: Implementiert
                 lich.                                      zusätzliche Informationen erforder-      –   Secondary filing: Implementiert
             –   Mitteilungspflicht: Im Rahmen der          lich.                                    –   Mitteilungspflicht: Im Rahmen
                 Körperschaftsteuererklärung ist die    –   Mitteilungspflicht: Im Rahmen der            des Formulars über Transak-
                 Angabe notwendig, ob Master File           Körperschaftsteuererklärung ist die          tionen mit nahestehenden
                 zu erstellen ist.                          Angabe notwendig, ob Local File zu           Unternehmen bis 31. Mai des
             –   Sprache: Chinesisch                        erstellen ist.                               Folgejahres.
             –   Sanktionen: 10.000 CNY, wenn die       –   Sprache: Chinesisch                      –   Sanktionen: 10.000 CNY bis
                 Vorgaben nicht eingehalten werden.     –   Sanktionen: 10.000 CNY, wenn die             50.000 CNY
                                                            Vorgaben nicht eingehalten werden.       –   China ist Unterzeichner der mehr-
                                                                                                         seitigen Vereinbarung zum Aus-
                                                                                                         tausch des CbCR („CbC MCAA“).
                                                                                                     –   Das XML-Format der OECD
                                                                                                         wurde für die Datenübermittlung
                                                                                                         implementiert.

             Rechtswirksam für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2016

    19
Länderbezogene Vorschriften

DÄNEMARK
             Master File                                   Local File                                   CbCR
             –   Die Implementierung des Master File-Konzepts gemäß BEPS Aktionspunkt 13 in             –   Die Implementierung des CbCR
                 nationales Recht ist erfolgt.                                                              ist für Wirtschaftsjahre ab 2016
             –   Voraussetzungen / Schwellenwerte:                                                          erfolgt.
                 – Die Gruppe beschäftigt mehr als 250 Mitarbeiter.                                     –   Schwellenwert: Konsolidierter
                 – Die Gruppe beschäftigt weniger als 250 Mitarbeiter, aber Gruppenumsatz                  Umsatz der Gruppe muss im Vor-
                       beträgt mehr als 250 Mio. DKK oder Gruppenüberschuss beträgt mehr als 125            jahr mind. 750 Mio. EUR (5,6 Mrd.
                       Mio. DKK. Sonst Befreiung von vollständiger Dokumentation.                           DKK) betragen.
                 – Unternehmen, die Geschäfte mit Konzerngesellschaften innerhalb von Nicht-           –   Vorlagefrist: Innerhalb von 12
                       DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) Ländern oder Ländern außerhalb der                  Monaten nach Ende des Wirt-
                       EU oder der EWG tätigen, müssen immer eine Verrechnungspreisdokumenta-               schaftsjahres, für welches das
                       tion für diese kontrollierten Transaktionen erstellen, unabhängig vom Volu-          CbCR erstellt werden muss.
                       men.                                                                             –   Surrogate filing: Implementiert für
             –   Erstellungsfrist: Spätestens bis zum Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung,         das Wirtschaftsjahr 2017.
                  d. h. bis zum 30. Juni 2019 für eine Gesellschaft mit dem Kalenderjahr (1.1.2018-     –   Secondary filing: Implementiert
                  31.12.2018) als Wirtschaftsjahr.                                                          für das Wirtschaftsjahr 2017.
             –    Vorlagefrist: Einreichung nur auf Antrag des Finanzamtes innerhalb von 60 Tagen,     –   Mitteilungspflicht: Eine dänische
                   d. h. 2 Monate nach Aufforderung durch die dänischen Steuerbehörden.                     Konzerngesellschaft ist verpflich-
             –     Mitteilungspflicht: Nein.                                                                tet, die dänischen Steuerbehör-
             –     Das dänische Parlament wird voraussichtlich im Frühjahr 2020 einen Gesetzent-           den bis Ende des Wirtschafts-
                 wurf verabschieden, der die dänischen Gesellschaften dazu verpflichtet, die ge-            jahres darüber zu informieren,
                 samte VP-Dokumentation für ein bestimmtes Jahr ab dem Wirtschaftsjahr 2020                 ob und welche Mutter- / Stell-
                 innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach dem Stichtag für die Übermittlung der              vertretergesellschaft den CbCR
                 Steuererklärung einzureichen (nicht nur zu erstellen). Diese wichtige Änderung             in elektronischer Form einreicht.
                 wirkt sich auf die Steuerjahre ab dem 1. Januar 2020 aus. D. h. die meisten dä-            Die dänische Konzerngesellschaft
                 nischen Unternehmen mit dem Kalenderjahr als Steuerjahr müssen die gesamte                 hat jährlich diese Mitteilung
                 VP-Dokumentation (Master File, Local File und verschiedene zwischenbetrieb-                vorzunehmen. Die Mitteilung hat
                 liche Vereinbarungen) für das Wirtschaftsjahr 2020 bis spätestens 30. August               online zu erfolgen (das bisherige
                 2021 online einreichen.                                                                    Formular ist nicht mehr gültig).
             –   Sprache: Dänisch, Norwegisch, Schwedisch oder Englisch                                     Sanktionen: Strafzahlungen von
             –   Sanktionen: Es gibt zwei Ebenen von Sanktionen:                                            10.000 EUR bis 50.000 EUR pro
                 – Informationen offenlegen: Dies gilt für alle kontrollierten Transaktionen im            Gesellschaft.
                       Rahmen der Einkommensteuererklärung. Die Strafe für absichtliche oder            –   Dänemark ist Unterzeichner
                       fahrlässige Angabe falscher oder irreführender Informationen ist der höhere          der mehrseitigen Vereinbarung
                       von zwei Beträgen:                                                                   zum Austausch des CbCR („CbC
                       – 0,5 % des Umsatzes bis zu 500 Mio. DKK; 0,1 % des Restes bis zu 1 Mrd.            MCAA“).
                          DKK und 0,05 % des Umsatzes über 1 Mrd. DKK (ohne Cap); oder                  –   Das XML-Format der OECD
                       – 250.000 DKK für Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern. Für jeden weite-          wurde für die Datenübermittlung
                          ren 50. Mitarbeiter erhöht sich der Betrag bis 500 Mitarbeiter um 250.000         implementiert.
                          DKK. In Unternehmen bei mehr als 500 Mitarbeitern beträgt die Strafe 2,5
                          Mio. DKK.
                       – Alle Sanktionen sind kumulativ und können um 50 % erhöht werden, wenn
                          sich die Verletzung auf einen systematischen Verstoß gegen die Steuervor-
                          schriften bezieht. Dies ist der Fall, wenn mehr als eine der oben genannten
                          Sanktionen verhängt wird.
                 – Vorbereitung der Dokumentation: Wenn die Gruppe kein KMU ist, siehe oben.
                       Ein Unternehmen kann mit einer Strafe von 250.000 DKK pro Wirtschaftsjahr
                       belegt werden, wenn die Dokumentation nicht innerhalb der Frist von 60 Ta-
                       gen eingereicht wird oder die eingereichten Unterlagen als unzureichend gel-
                       ten. Wenn nach Ablauf der Frist eine angemessene Dokumentation vorgelegt
                       wird, kann die Standardstrafe auf 50 % oder 125.000 DKK pro Jahr reduziert
                       werden. Wenn die dänischen Steuerbehörden eine Aufwärtskorrektur auf der
                       Grundlage der Preise der kontrollierten Transaktionen vornehmen und davon
                       ausgehen, dass sie nicht mit dem Fremdvergleichsprinzip übereinstimmen,
                       wird die Dokumentationssanktion um 10 % der gesamten Aufwärtskorrektur
                       der Einnahmen erhöht.

             Rechtswirksam für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2017 und optional für 2016             Rechtswirksam für Wirtschaftsjahre
                                                                                                        ab dem 1. Januar 2016

    20
Länderbezogene Vorschriften

DEUTSCHLAND
             Master File                                  Local File                                   CbCR
             –    ie Implementierung des Master File-Konzepts gemäß BEPS Aktionspunkt 13 in
                 D                                                                                     –   Die Implementierung des CbCR ist
                 nationales Recht ist erfolgt.                                                             für Wirtschaftsjahre ab 2016 in
             –   Die Empfehlungen der OECD sind mit leichten Modifikationen umgesetzt. Art,               § 138a AO erfolgt.
                  Inhalt und Umfang sind in der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung               –   Schwellenwert: Konsolidierter
                  bestimmt.                                                                                Gruppenumsatz im Vorjahr von
             –    Schwellenwerte für die Erstellung eines Master Files: Gesellschaft mit mind.            mind. 750 Mio. EUR.
                   100 Mio. EUR Umsatz im Vorjahr.                                                     –   Vorlagefrist: Innerhalb von 12 Mo-
             –     Schwellenwerte für die Erstellung eines Local Files:                                    naten nach Ende des Wirtschafts-
                   – Lieferung von Gütern oder Waren: 6 Mio. EUR                                           jahres; Auswertung und Speiche-
                   – Sonstige Leistungen: 600.000 EUR                                                      rung der Daten für 15 Jahre.
             –     Erstellungsfrist: Nein                                                              –   Surrogate filing: Implementiert
             –     Vorlagefrist: in der Regel 60 Tage bzw. 30 Tage bei außergewöhnlichen Geschäfts-   –   Secondary filing: Implementiert
                    vorfällen; Anfrage üblicherweise im Rahmen einer Betriebsprüfung. Keine Vorlage    –   Mitteilungspflicht: Im Rahmen der
                    bspw. zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung.                                    Steuererklärung.
             –      Mitteilungspflicht: Nein                                                           –   Sanktionen: Bis zu max. 10.000
             –      Sprache: Grundsätzlich Erstellung des Master Files und Local Files in deutscher       EUR Strafzahlung bei Nichtbeach-
                     Sprache, aber eine Erstellung in englischer Sprache kann beantragt werden.            tung der Vorgaben zum CbCR.
             –       Sanktionen:                                                                       –   Die Tabellen des CbCR müssen
                     – Finanzverwaltung darf schätzen (Beweislast geht auf den Steuerpflichtigen          in folgenden Sprachen ausgefüllt
                        über);                                                                             werden:
                     – Nichtvorlage oder unverwertbare Dokumentation: Strafzuschlag i. H. v. mind.        – Tabelle I und II in deutscher
                        5 % bis max. 10 % der Einkommenskorrektur; mind. jedoch 5.000 EUR;                     oder englischer Sprache;
                     – Verspätete Vorlage: Strafzuschlag von mind. 100 EUR pro Tag ab dem Tag             – Tabelle III ausschließlich in
                        der Fristüberschreitung (begrenzt auf 1 Mio. EUR).                                     englischer Sprache.
                                                                                                       –   Deutschland ist Unterzeichner
                                                                                                           der mehrseitigen Vereinbarung
                                                                                                           zum Austausch des CbCR („CbC
                                                                                                           MCAA“).
                                                                                                       –   Das XML-Format der OECD für die
                                                                                                           Datenübermittlung wurde imple-
                                                                                                           mentiert.

             Rechtswirksam für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2017                                  Rechtswirksam für Wirtschaftsjahre
                                                                                                       ab dem 1. Januar 2016

    21
Länderbezogene Vorschriften

ESTLAND
             Master File                                  Local File                                 CbCR
             –    ie Implementierung des Master File-Konzepts gemäß BEPS Aktionspunkt 13 in
                 D                                                                                   –   Die Implementierung des CbCR
                 nationales Recht ist nicht erfolgt. Jedoch besitzt Estland seit 2007 ein dem Mas-       ist für Wirtschaftsjahre ab 2016
                 ter File-Konzept ähnliches Dokumentationskonzept.                                       erfolgt.
             –   Lokale Dokumentationspflichten:                                                     –   Schwellenwert: Konsolidierter
                 – Voraussetzungen / Schwellenwerte:                                                     Umsatz im Vorjahr von mind. 750
                     – In Estland ansässige Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und               Mio. EUR.
                         Unternehmensgruppen, die auf dem Wertpapiermarkt registriert sind;          –   Vorlagefrist: Innerhalb von 12
                     – Wenn ein Transaktionspartner in einem Niedrigsteuerland ansässig ist;             Monaten nach Ende des betrach-
                     – In Estland ansässige Konzerne mit mind. 250 Mitarbeitern (inkl. naheste-         teten Wirtschaftsjahres.
                         hender Personen) oder einem Gruppenumsatz von mind. 50 Mio. EUR im          –   Sprache: Estnisch
                         vorangegangenem Jahr oder einer konsolidierten Bilanzsumme von mind.        –   Surrogate filing: Implementiert
                         43 Mio. EUR;                                                                –   Secondary filing: Implementiert
                     – Konzerne, die eine Betriebsstätte in Estland haben und mind. 250 Mitar-      –   Mitteilungspflicht: Innerhalb von
                         beiter (inkl. nahestehender Personen), einen Umsatz von mind. 50 Mio.           6 Monaten nach Ende des Wirt-
                         EUR im Vorjahr oder eine konsolidierte Bilanzsumme von mind. 43 Mio.            schaftsjahres in Englisch oder
                         EUR.                                                                            Estnisch.
                 – Erstellungsfrist: Ein Unternehmen muss erst nach formaler Anfrage durch die      –   Sanktionen:
                     estnische Steuerbehörde oder Zollbehörde eine Verrechnungspreisdokumen-              – 3.200 EUR und eine verlän-
                     tation vorweisen können.                                                                 gerte Verjährungsfrist für
                 – Vorlagefristen: Die Verrechnungspreisdokumentation sollte nach der Anfrage                Steuerprüfungen (fünf Jahre)
                     innerhalb von 60 Tagen an die Steuerbehörde übermittelt werden.                          wenn der CbCR nicht über-
                 – Mitteilungspflicht: Nein                                                                   mittelt wird;
                 – Sprache: Eine Dokumentation kann in einer Fremdsprache eingereicht wer-               – Wenn keine Mitteilung über
                     den. Jedoch kann die Steuerbehörde unter Nennung einer angemessenen                      die Erstellung des CbCR
                     Frist eine Übersetzung ins Estnische fordern.                                            gemacht wird, kann jede Ge-
                 – Sanktionen bei Nichterfüllung: Bis zu 3.200 EUR zuzüglich eines Zinssat-                  sellschaft der Unternehmens-
                     zes von 0,06 % pro Tag auf das Korrekturvolumen (d. h. wenn der Verrech-                 gruppe mit Sitz in Estland
                     nungspreis nicht mit dem Marktpreis übereinstimmt).                                      dazu verpflichtet werden,
                                                                                                              den CbCR zu übermitteln; die
                                                                                                              Strafe von 3.200 EUR wird
                                                                                                              zusätzlich auferlegt.
                                                                                                     –   Estland ist Unterzeichner der
                                                                                                         mehrseitigen Vereinbarung zum
                                                                                                         Austausch des CbCR („CbC
                                                                                                         MCAA“).
                                                                                                     –   Das XML-Format der OECD
                                                                                                         wurde für die Datenübermittlung
                                                                                                         noch nicht implementiert.

                                                                                                     Rechtswirksam für Wirtschaftsjahre
                                                                                                     ab dem 1. Januar 2016

    22
Länderbezogene Vorschriften

FINNLAND
             Master File                                     Local File                                   CbCR
             –   Die Implementierung des Master File-Konzepts gemäß BEPS Aktionspunkt 13 in               –   Die Implementierung des CbCR
                 nationales Recht ist gemäß § 14b des Steuerverfahrensgesetzes („Laki Verotus-                ist für Wirtschaftsjahre ab 2016
                 menettelystä“) erfolgt.                                                                      gemäß § 14d und § 14e des Steu-
             –   Voraussetzungen / Schwellenwerte:                                                            erverfahrensgesetzes („Laki Vero-
                 – Anzahl der Angestellten 250 oder mehr (auf Gruppenebene); oder                             tusmenettelystä“) erfolgt.
                 – Gruppenumsatz über 50 Mio. EUR oder Bilanzsumme des Gesamtkonzerns                    –   Schwellenwert:
                     über 43 Mio. EUR (beides auf Gruppenebene); und                                          – Muttergesellschaft eines
                 – Die Gesellschaft erfüllt das Kriterium nach Empfehlung der Europäischen                        multinationalen Konzerns und
                     Kommission 2003 / 361 / EG („SME“); und                                                       eine ausländische Gesell-
                 – Falls die konzerninternen Transaktionen während des Wirtschaftsjahres für                      schaft mit einer körperschaft-
                     jede der verbundenen Gesellschaften ein Volumen unter 500.000 EUR                             steuerlichen Betriebsstätte in
                     haben, ist kein Master File zu erstellen. Ein Local File ist dennoch zu erstellen,            Finnland; und
                     jedoch in geringerem Umfang.                                                             – Gruppenumsatz im Vorjahr
             –   Erstellungsfrist: Frühestens 6 Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres.                            von mind. 750 Mio. EUR.
             –   Vorlagefrist: Nach Aufforderung der Steuerbehörden innerhalb von 60 Tagen.               –   Vorlagefrist: Übermittlung inner-
             –   Mitteilungspflicht: Nein                                                                     halb von 12 Monaten nach Ende
             –   Sprache: Finnisch, Schwedisch oder Englisch                                                  des Wirtschaftsjahres.
             –   Sanktionen: Max. Strafmaß beträgt 25.000 EUR.                                            –   Sprache: Finnisch, Schwedisch
             –   Die Voraussetzungen, Erstellungs- und Vorlagefristen sowie Sprache und                       oder Englisch
                 Sanktionen gelten gleichermaßen für das Local File.                                      –   Surrogate filing: Implementiert
                                                                                                          –   Secondary filing: Implementiert
                                                                                                          –   Mitteilungspflicht: Generell bis
                                                                                                              Ende des Wirtschaftsjahres.
                                                                                                          –   Sanktionen: Max. Strafmaß
                                                                                                              beträgt 25.000 EUR.
                                                                                                          –   Finnland ist Unterzeichner der
                                                                                                              mehrseitigen Vereinbarung zum
                                                                                                              Austausch des CbCR („CbC
                                                                                                              MCAA“).
                                                                                                          –   Das XML-Format der OECD wurde
                                                                                                              für die Datenübermittlung imple-
                                                                                                              mentiert.

             Rechtswirksam für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2017                                     Rechtswirksam für Wirtschaftsjahre
                                                                                                          ab dem 1. Januar 2016

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