ORIEN-TIERUNG GEBEN OECD MASTER FILE-KONZEPT UND CBC-REPORTING - INTERNATIONALE DOKUMENTATIONSPFLICHTEN - RÖDL & PARTNER
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ORIEN- TIERUNG GEBEN OECD Master File-Konzept und CbC-Reporting Stand: 1.3.2020 – internationale Dokumentationspflichten
Vorwort Liebe Leserin, lieber Leser, die OECD hat sich auch auf Grund des zunehmenden Drucks der Öffentlichkeit und der G20 das Ziel gesetzt, steuerliche Strukturen, die ausschließlich dem Zweck der Steuervermeidung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) dienen, entgegenzuwirken. Dazu wurde im April 2013 ein Aktionsplan ver- öffentlicht, der 15 Aktionspunkte vorsah, welche Maßnahmen zu erarbeiten und umzusetzen sind, um das Ziel der Verhinderung steueraggressiver Strukturen zu erreichen. Vier dieser Aktionspunkte beschäftigen sich unmittelbar mit Verrechnungspreis- fragestellungen. Nachdem 2015 der finale Bericht zu Aktionspunkt 13 („Verrech- nungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung“) durch die OECD veröffentlicht wurde, findet sich der dreistufige Dokumentationsansatz aus Master File, Local File und Country-by-Country-Reporting nunmehr in den OECD Verrechnungspreisleitlinien vom Juli 2017. Viele Gesetzgeber haben entschieden, ob sie dem Vorschlag der OECD ganz oder zumindest teilweise folgen oder die Neukonzeption vollständig ablehnen. Einheitliche Dokumentationsregeln helfen Unternehmensgruppen die Complian- ce-Kosten zu reduzieren. Obschon die Ausarbeitung der Elemente von Master File, Local File und CbC Reporting von vielen Staaten gemeinsam erfolgte, kann nicht von einer einheitlichen Umsetzung gesprochen werden. Neben teils weiterhin be- stehenden formalen Unterschieden für die Dokumentation, sind inhaltliche Diffe- renzen und zudem unterschiedlichste Erstellungs-, Mitteilungs- und Vorlagefristen gegeben. Eine rein BEPS konforme Umsetzung eines Dokumentationskonzeptes in Unter- nehmensgruppen ist insofern nur eingeschränkt möglich. Zudem erschweren die unterschiedlichen Fristen in den Ländern einen international harmonisierten Do- kumentations- und Update-Prozess. Es ist wenig verwunderlich, dass allein die Feststellung der individuellen Berichts- pflichten, denen eine international agierende Unternehmensgruppe unterliegt, mitunter mühsam und mit Verunsicherung verbunden ist. Jedoch ist die Kenntnis des jeweils nationalen Umsetzungsstandes eine wesentliche Compliance-Aufgabe für das Verrechnungspreismanagement internationaler Unternehmensgruppen, um gerade formale Fehler und damit eine erste Angriffsfläche hinsichtlich der Ver- wertbarkeit einer Dokumentation zu vermeiden. 2
Mit dieser Veröffentlichung zu 62 Ländern möchten wir Ihnen eine Orientierungs- hilfe an die Hand geben. Diese erlaubt zwar keine abschließenden Aussagen über die individuellen Dokumentationsverpflichtungen Ihres Unternehmens, dennoch glauben wir, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick geben zu können. Für alle weiterführenden Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ihr Michael Scharf 3
Inhalt BEPS Aktionspunkt 13 6 Leistungsportfolio 8 Ihr Mehrwert 9 Umsetzungsstand BEPS Aktionspunkt 13 in ausgewählten Ländern 10 Länderbezogene Vorschriften 11 Ägypten 12 Argentinien 13 Australien 14 Belarus 15 Belgien 16 Brasilien 17 Bulgarien 18 China 19 Dänemark 20 Deutschland 21 Estland 22 Finnland23 Frankreich 24 Georgien 25 Hongkong 26 Indien 27 Indonesien 28 Irland 29 Israel30 Italien 31 Japan 32 Kambodscha 33 Kanada34 Kasachstan 35 Kenia 36 Kroatien 37 Lettland 38 Liechtenstein 39 Litauen 40 Luxemburg41 Malaysia 42 4
Mauritius43 Mexiko 44 Niederlande 45 Nigeria 46 Österreich 47 Philippinen 48 Polen 49 Portugal 50 Republik Moldau 51 Rumänien 52 Russland 53 Schweden 54 Schweiz 55 Serbien 56 Singapur 57 Slowakei 58 Slowenien 59 Spanien 60 Südafrika 61 Südkorea 62 Thailand 63 Tschechische Republik 64 Türkei 65 Tunesien 66 Ukraine 67 Ungarn 68 USA 69 Vereinigte Arabische Emirate 70 Vereinigtes Königreich 71 Vietnam 72 Zypern 73 Country-by-Country-Reporting 74 Mitteilungspflichten gegenüber der nationalen Steuerbehörde 74 Rödl & Partner 77 Unser Profil 77 Rödl & Partner weltweit 78 Ansprechpartner 79 5
BEPS Aktionspunkt 13 Verrechnungspreisdokumentation und länderbezo- gene Berichterstattung Die im Rahmen des BEPS Projektes entwickelten Aktionspunkte gegen Gewinn- verkürzungen und Gewinnverlagerungen (Base Erosion and Profit Shifting) multi- nationaler Unternehmensgruppen sollen nun in die nationale Gesetzgebung auf- genommen werden, um die jeweilige nationale Steuerbasis zu schützen. Der BEPS Aktionspunkt 13 („Action 13: 2015 Final Report – Transfer Pricing Documentation and Country-by-Country-Reporting”) beschäftigt sich mit der Verbesserung der Transparenz für die Steuerverwaltungen durch die Bereitstellung ausreichender Informationen zur Durchführung von Risikoabschätzungen und Prüfungen in Ver- rechnungspreisfragen. Der standardisierte Ansatz für die Verrechnungspreisdoku- mentation für multinationale Unternehmensgruppen hat im Juli 2017 Eingang in die OECD Verrechnungspreisleitlinien gefunden und ersetzt vollständig das alte Kapitel V. Der neue Ansatz besteht aus 3 Teilen: Dem Master File, dem Local File und dem Country-by-Country-Reporting (CbCR). Dreigliedriger Ansatz Master File CbC-Reporting Local File („high-level („high-level risk („specific IC overview“) assessment“) transactions“) Detaillierte Risikobeurteilung Verrechnungs- preisprüfung Das Master File soll einen allgemeinen Überblick über die Geschäftstätigkeit eines multinationalen Konzerns geben, um dessen Verrechnungspreispraxis in einen wirt- schaftlichen, rechtlichen, finanziellen und steuerlichen Gesamtkontext zu stellen. Im Vergleich zu bestehenden Master File-Konzepten sind insbesondere die Kapitel zu immateriellen Wirtschaftsgütern und zur Finanzierung neu. Ein Local File um- fasst hingegen transaktionsbezogene Informationen mit verbundenen Unterneh- men und bezieht sich speziell auf den inländischen Steuerpflichtigen. Als dritten Baustein des dreigliedrigen Ansatzes stellt das CbC-Reporting einen länderbezo- genen Bericht dar, welcher in der Regel erst bei einem konsolidierten Gruppen- umsatz von mehr als 750 Mio. EUR zu verfassen ist. Das CbC-Reporting hat je Jurisdiktion, in der der Konzern aktiv ist, aggregierte Informationen zur weltweiten Verteilung von Gewinnen, gezahlten Steuern und bestimmten Indikatoren für die Ansiedlung ökonomischer Aktivitäten auszuweisen. Das Master File und das CbC-Reporting sollen Finanzbehörden als Werkzeuge der Risikoermittlung dienen, wohingegen das Local File eine detaillier- te Verrechnungspreisanalyse ermöglichen soll. 6
WANN? WANN? WANN? LOCAL FILE MASTER FILE – Erstellungspflicht frühestens für Bspw. Erstellung bis Aktualisierung (falls Konzernober- alle Wirtschaftsjahre ab 1.1.2016 CbC- Abgabe der Steuer- nötig) bei Fälligkeit gesellschaft – I.d.R. Abgabe innerhalb von 12 Mo- Reporting erklärung der Steuererklärung naten nach Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres Master File Local File Finanzbehörde Automatischer Informationsaustausch Tochtergesellschaft Tochtergesellschaft Tochtergesellschaft Master File Master File Master File Local File Finanzbehörde Local File Finanzbehörde Local File Finanzbehörde Darstellung des Informationsflusses zwischen den Konzerngesellschaften und den Finanzbehörden bei einer dreistufigen Berichtsstruktur. Das Master File wird in der Praxis wohl generell durch die Konzernober- gesellschaft verfasst werden und auch den einzelnen Konzerngesellschaften zur Erfüllung der steuerlichen Dokumentationspflicht zur Verfügung gestellt. Über alle Teilbereiche hinweg besitzt sie den Zugang zu den wesentlichen Informationen. Die landesspezifischen Einzeldokumentationen (Local Files) können je nach den bestehenden Transaktionsströmen zentral erstellt werden oder durch die lokalen Unternehmen eigenständig verfasst werden. Je vernetzter und vielseitiger die Leis- tungsverflechtungen zwischen einzelnen Konzerngesellschaften sind, desto weni- ger wird eine zentrale Erstellung möglich sein. Zur Vorlage des CbC-Reportings ist grundsätzlich die Konzernobergesellschaft in ihrem Ansässigkeitsstaat ver- pflichtet. Das OECD-Konzept sieht vor, dass die zuständige Behörde des Ansäs- sigkeitsstaates der Konzernobergesellschaft das CbC-Reporting im Rahmen eines automatisierten Prozesses mit den Staaten austauscht, in denen der Konzern über Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten tätig ist. Viele Nationalstaaten haben bereits erste Vorkehrungen getroffen, die BEPS Maßnahme 13 in die nationale Gesetzgebung zu überführen. Mit der Imple- mentierung werden Steuerbehörden nützliche Informationen zur Durchführung einer gründlichen Verrechnungspreisprüfung erhalten. Insofern werden Steuer- pflichtige künftig noch viel stärker vor die Herausforderung gestellt, überzeugen- de, konsistente und einheitliche Verrechnungspreisannahmen zu treffen, da im Rahmen einer Betriebsprüfung die dreistufige Berichtsstruktur noch intensivere Prüfungen der konzerninternen Preise ermöglicht. 7
Leistungsportfolio Mit dem Beratungsfeld Verrechnungspreise unterstützt Rödl & Partner seine in- ternational agierenden Mandanten weltweit bei der individuellen Gestaltung, Do- kumentation und Verteidigung von grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen innerhalb der Unternehmensgruppe. Wir arbeiten über alle Geschäftsfelder hinweg eng verzahnt zusammen. Wir denken vom Markt her und besetzen die Steuerteams so, dass diese erfolgreich die Ziele der Mandanten erreichen. Rödl & Partner greift auf eine langjährige Erfahrung bei der Unterstützung multi- nationaler Unternehmensgruppen im Bereich Verrechnungspreise zurück. Gemein- sam mit den nationalen Kollegen in über 50 Ländern beraten wir Sie, auf Wunsch auch grenzüberschreitend koordiniert, in folgenden Bereichen: Health Check Digital TP Dokumentation CbCR – IC Reifegrad Check – Transaktionsmatrix – Master File – Datengenerierung – Optimierungs- – Segmentierung – Local Files – Datenaufbereitung potential – TP Controlling – Globale – Berichterstellung – Abschätzung – Simulation Koordination – Konvertierung in Steuerrisiken – ERP-Integration – Digitale Umsetzung das XML-Format – Systemgestaltung – BI / Analytics – Fristenmanagement – Übertragung – Schnittstellenge- – Digitale Agenda – CbCR-Risikoanalyse staltung Fremdvergleich Operational TP Defense TP Legal TP – Auswahl Fremd- – SWOT Analyse – Betriebsprüfung – Verfahrensrecht vergleichsart – Prozessaufnahme – Joint Audit – Mitwirkungs- und -umfang – Roadmap zu – Verständigungs- pflichten – Benchmark Excellence verfahren – Meldepflichten – Rating – Best Practice – APA – Beweislast – Bewertung Workshops – Einspruchsverfahren – Verwertbarkeit – Anpassungs- – Coaching – Klageverfahren – Zugriffsrechte BP rechnungen – Datenschutz 8
Ihr Mehrwert Kurz zusammengefasst: Rödl & Partner bietet Ihnen den folgenden Ansatz: – Kümmerer-Prinzip – Sie haben EINEN verantwortlichen Ansprechpartner – Spezialist für die Begleitung deutscher Unternehmen mit Auslandsengagements – Zentrale Projektsteuerung: Unsere Struktur – international, interdisziplinär – Lokal versierte Spezialisten – keine Fly-in-Berater Damit möchte Rödl & Partner Ihnen folgende Vorteile bringen: – Ihr Berater spricht weltweit Ihre Sprache – auch im übertragenen Sinn – Kontinuierliches Beraterteam und direkter Ansprechpartner – Alles aus einer Hand – Ihre zeiteffiziente Koordination der Dienstleister – Ihr schneller und direkter Zugriff auf den besten Spezialisten vor Ort, ohne Sprach- und Zeithindernisse – Sie erhalten schnelle, einheitliche und kosteneffiziente Transparenz Ihrer weltweiten Projekte – Sie bekommen direkt verwertbare Informationen aus erster Hand – Wir bieten Ihnen pragmatische Lösungsansätze über Ländergrenzen hinweg ONE ONE FIRM TEAM 9
Umsetzungsstand BEPS Aktionspunkt 13 in aus- gewählten Ländern WELT Ägypten Argentinien Australien Brasilien China Georgien Hongkong Indien Indonesien Israel Japan Kambodscha Kanada Kasachstan Kenia Malaysia Mauritius Mexiko Nigeria Philippinen Russland Singapur Südafrika Südkorea Thailand Tunesien USA Vereinigte Arabische Emirate Vietnam Implementiert Teilweise umgesetzt Vorhaben umzusetzen Keine Umsetzung 10
Umsetzungsstand BEPS Aktionspunkt 13 in aus- gewählten Ländern EUROPA Belarus Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Irland Italien Kroatien Lettland Liechtenstein Litauen Luxemburg Niederlande Österreich Polen Portugal Republik Moldau Rumänien Schweden Schweiz Serbien Slowakei Slowenien Spanien Tschechische Republik Türkei Ukraine Ungarn Vereinigtes Königreich Zypern Implementiert Teilweise umgesetzt Vorhaben umzusetzen Keine Umsetzung 11
Länderbezogene Vorschriften ÄGYPTEN Master File Local File CbCR – Die Implementierung des Master File-Konzepts gemäß BEPS Aktionspunkt 13 in – Die Implementierung des CbCR nationales Recht ist erfolgt. ist für Wirtschaftsjahre ab 2018 – Voraussetzungen / Schwellenwerte: Derzeit existieren keine wesentlichen Schwel- erfolgt. lenwerte für das Master File und Local File. – Schwellenwert: – Erstellungsfrist: Noch nicht definiert. – Ägyptische Mutterkonzerne – Vorlagefrist: mit einer ausländischen – Master File: Sollte der ETA zur Verfügung gestellt werden. Das Datum orien- Tochtergesellschaft / Toch- tiert sich am Abgabedatum der Steuererklärung des Mutterunternehmens in tergesellschaften, die einen dessen Heimatland. jährlichen konsolidierten Kon- – Local File: Sollte innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der jährlichen zernumsatz von mindestens 3 Körperschaftsteuererklärung bei der ETA eingereicht werden. Mrd. EGP (ca. 145 Mio. EUR) – Mitteilungspflicht: Noch nicht definiert. ausweisen, müssen einen Be- – Sprache: Arabisch (Local File ggf. auch Englisch) richt für die ETA erstellen und – Sanktionen: einreichen. – Rating mit einem höheren Risiko sowie ein erhöhtes Prüfungsrisiko; – Ägyptische Tochtergesell- – Einseitige Anpassung der Verrechnungspreise durch die ETA; schaften ausländischer Kon- – Prozentuale Strafen, die entsprechend der Höhe der strittigen jährlichen zerne unterliegen dem OECD- Steuerbemessungsgrundlage festgelegt werden, wenn Verrechnungspreisan- Schwellenwert von 750 Mio. passungen aus einer Prüfung resultieren. EUR und sind verpflichtet, einen Bericht in dem Hoheits- bereich einzureichen, in der die Muttergesellschaft ihren Sitz hat. – Vorlagefrist: Innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Wirt- schaftsjahres, auf das sich der Bericht bezieht. – Sprache: Arabisch – Surrogate filing: Noch nicht im- plementiert. – Secondary filing: Nicht ange- geben in der Ankündigung der ägyptischen Steuerbehörde (TBC später). – Mitteilungspflicht: Bis Ende des Wirtschaftsjahres. – Sanktionen: – Rating mit einem höheren Risiko sowie ein erhöhtes Prü- fungsrisiko; – Einseitige Anpassung der Verrechnungspreise durch die ETA; – Prozentuale Strafen, die entsprechend der Höhe der strittigen jährlichen Steuer- bemessungsgrundlage fest- gelegt werden, wenn Verrech- nungspreisanpassungen aus einer Prüfung resultieren. – Ägypten ist kein Unterzeichner der mehrseitigen Vereinbarung zum Austausch des CbCR („CbC MCAA“). – Das XML-Format der OECD wurde für die Datenübermittlung noch nicht implementiert. Rechtswirksam für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2018 12
Länderbezogene Vorschriften ARGENTINIEN Master File Local File CbCR – Die Implementierung des Master File-Konzepts gemäß BEPS Aktionspunkt 13 – Die Implementierung des CbCR in nationales Recht wird erwartet. ist für Wirtschaftsjahre ab 2017 erfolgt. – Am 27. Dezember 2018 wurde in – In Argentinien besteht ein Local File – Schwellenwert: Konsolidierter einem nationalen Beschluss festge- (eine lokale Dokumentationspflicht; Umsatz von mind. 750 Mio. EUR legt, dass die Steuerbehörden ein „VP Bericht“ genannt) seit dem Wirt- im Vorjahr. Master File verlangen können. schaftsjahr 1999. – Erstellungs- und Vorlagefrist: – Die Steuerbehörden haben derzeit – Obwohl es nicht komplett identisch Übermittlung innerhalb von 12 keinen Beschluss zur Ausübung die- mit BEPS Aktionspunkt 13 ist, ent- Monaten nach Ende des Wirt- ses Rechts gefasst. Es wird erwartet, hält es zu einem gewissen Maß ähn- schaftsjahres. dass sie dies bald tun, und zwar liche Informationen. – Sprache: Spanisch durch einen allgemeinen Beschluss, – Lokale Dokumentationspflichten: – Surrogate filing: Implementiert der den Umfang dieser neuen Anfor- – Schwellenwerte: Transaktio- – Secondary filing: Implementiert derung, die Vorlagefristen und das nen, die ein Gesamtvolumen in – Mitteilungspflicht: Innerhalb von Verfahren für die Einreichung regeln Höhe von 3.000.000 ARS oder 3 Monaten nach Ende des Wirt- wird. den Einzelbetrag in Höhe von schaftsjahres auf der Website der 300.000 ARS übersteigen. argentinischen Steuerbehörde. – Vorlagefrist: Die lokale Doku- Zusätzlich muss eine zweite Mit- mentation muss zu Beginn des teilung, innerhalb von 2 Monaten, 8. Monats nach Ende des Wirt- nach Ablauf der Vorlagefrist für schaftsjahres, innerhalb von 14 den CbCR eingereicht werden. Tagen, übermittelt werden. Diese muss das konkrete Datum – Mitteilungspflicht: besteht nicht der Übermittlung durch eine aus- – Sanktionen: bis zu 20.000 ARS ländische Gesellschaft enthalten. für Nichteinhaltung der Einrei- – Sanktionen: chungsfristen. – Geldstrafen zwischen 80.000 – Zudem sind Angaben über Trans- ARS und 200.000 ARS bei aktionen mit verbundenen und fehlender Mitteilung; oder unabhängigen Gesellschaften ein- – Geldstrafe zwischen 600.000 zureichen: ARS und 900.000 ARS bei – Geldstrafe in Höhe von 10.000 Nichteinreichung. ARS, wenn Angaben bzgl. Trans- – Zusätzlich müssen Steuer- aktionen mit ausländischen pflichtige mit weiteren Maß- verbundenen Unternehmen nicht nahmen rechnen: übermittelt werden. Diese Geld- – Höhere Wahrscheinlich- strafe erhöht sich auf 20.000 keit künftig steuerlich ARS für Steuerpflichtige in aus- geprüft zu werden; ländischem Besitz. – Suspension oder Aus- – Geldstrafe in Höhe von 1.500 schluss von bestimmten ARS, wenn Angaben bzgl. Impor- Steuerverzeichnissen; te und Exporte mit unabhängigen – Ausschluss vom Antrags- Unternehmen nicht übermittelt prozess eine Quellensteu- werden. Diese Geldstrafe erhöht erbefreiung zu erhalten. sich auf 9.000 ARS für Steu- – Argentinien ist Unterzeichner erpflichtige in ausländischem der mehrseitigen Vereinbarung Besitz. zum Austausch des CbCR („CbC MCAA“). – Ein TXT-Format ähnlich dem XML-Format der OECD wurde für die Datenübermittlung imple- mentiert. Rechtswirksam für Wirtschaftsjahre ab Rechtswirksam für Wirtschaftsjahre dem 1. Januar 1999 ab dem 1. Januar 2017 13
Länderbezogene Vorschriften AUSTRALIEN Master File Local File CbCR – Die Implementierung des Master – Die Übermittlung des Local Files hat – Die Implementierung des CbCR File-Konzepts gemäß BEPS Aktions- in einem vorgeschriebenen elektro- ist für Wirtschaftsjahre ab 2016 punkt 13 in nationales Recht ist nischen Format zu erfolgen, das in erfolgt. erfolgt. Australien einzigartig ist. Für Unter- – Sprache: ausschließlich in Eng- – „Significant Global Entities“ (SGE) nehmen, die in Australien als klein lisch müssen der australischen Steuer- zu charakterisieren sind und gewisse – Surrogate filing: Implementiert behörde eine Kopie eines englisch- Merkmale erfüllen, gibt es eine ver- – Secondary filing: Implementiert sprachigen Master Files übermitteln, kürzte Form. – Mitteilungspflicht: Eine Gesell- welches von der globalen Konzern- – Local File Anforderungen bestehen schaft ist verpflichtet den Status obergesellschaft erstellt wurde. zusätzlich zu lokalen Dokumenta- als SGE mit der jährlichen Steuer- – Ausnahmen: z. B. für das erste Jahr, tionsanforderungen in Australien, erklärung mitzuteilen (i.d.R. 6,5 wenn die ausländische Konzernober- obwohl es eine vereinfachte Ver- Monate nach Ende des Wirt- gesellschaft in einem Hoheitsgebiet rechnungspreisaufbewahrungsop- schaftsjahres). liegt, das das Master File-Konzept tion für bestimmte kleine lokale – Australien ist Unterzeichner noch nicht implementiert hat. Die Einheiten gibt. der mehrseitigen Vereinbarung Ausnahmen müssen beantragt wer- – Ebenfalls müssen ab 1. Juli 2016, zum Austausch des CbCR („CbC den und erfolgen nicht automatisch. zeitgleich mit der Abgabe der jährli- MCAA“). chen Unternehmenssteuererklärung – Das XML-Format der OECD (GPFS), die Jahresabschlüsse an die wurde für die Datenübermittlung Steuerbehörde übermittelt werden, implementiert. außer diese wurden bereits ander- weitig eingereicht. Voraussetzungen / Schwellenwerte: – Gesellschaften sind als SGE zu qualifizieren. SGE sind Gesellschaften, die Teil einer konsolidierten Gruppe sind. – Die Gruppe erzielte einen Umsatz von über 1 Mrd. AUD im vorangegangenen Jahr. – Die Definition von SGE wird ab Juli 2018 auf Gruppen ausgeweitet, bei denen keine formelle Konsolidierung erforderlich ist, obwohl CbCR und GPFS für Einzelpersonen und bestimmte definierte Investmentunternehmen nicht erforderlich sein werden. – Erstellungs- und Vorlagefrist: Innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres. Sanktionen: – Verletzung der Mitwirkungspflichten: Strafzahlungen von jeweils bis zu 525.000 AUD. – Falsche oder missverständliche Aussagen können mit bis zu 150 % der Summe der Steuerverkürzung bestraft werden. Liegt keine Steuerverkürzung vor, kann eine Strafzahlung von 25.200 AUD erhoben werden. Die Strafe kann verringert werden, wenn eine angemessene Argumentation vorgelegt wird. Für eine Minderung der Strafen, die sich aus Verrechnungspreisanpas- sungen ergeben, müssen die lokalen Dokumentationspflichten für Verrechnungspreise erfüllt sein, bevor die jährliche Steuer- erklärung eingereicht wird. Rechtswirksam für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2016 14
Länderbezogene Vorschriften BELARUS Master File Local File CbCR – Die Implementierung des Master File-Konzepts gemäß BEPS Aktionspunkt 13 – Die Implementierung des CbCR in nationales Recht ist nicht erfolgt. Das Master File-Konzept steht nicht im ist noch nicht erfolgt. Widerspruch zu den lokalen gesetzlichen Vorschriften und ist weitestgehend – Es wird erwartet, dass mit der akzeptiert. Einführung des CbCR in Russland – Lokale Dokumentationspflichten: die Umsetzung in Belarus be- – Für die „großen“ Steuerzahler (Jahresumsatz über 75 Mio. EUR) mit dem schleunigt wird. Transaktionsvolumen von mehr als 2 Mio. BYN (ca. 800.000 EUR); oder – Sonstige Steuerzahler, welche in Transaktionen gleichen Volumens (über 800.000 EUR p.a.) mit den gesetzlich festgelegten, sog. strategischen Waren (z. B. Erdöl und Ölprodukte, Erdgas, Kalium, Rohholz, Stahl) involviert sind, gilt die Dokumentationspflicht. Die Dokumentation ist nach Abschluss des Steuerjahres vorzubereiten und auf Anfrage der zuständigen Steuerbehörde vorzulegen. Die Vorlage der Dokumentation kann von der Steuerbehörde ab dem 1. Juli des Folgejahres gefordert werden. – In folgenden Fällen ist eine Kurzversion der Dokumentation („Kurzdokumen- tation“) auf Anfrage vorzulegen (dabei muss die Dokumentation nicht vorher erstellt werden / verfügbar sein): – Erwerb oder Absatz von Waren oder Dienstleistungen von einer oder an eine Offshore-Gesellschaft, verbundene ausländische Gesellschaft oder eine belarussische verbundene Gesellschaft, die von der Einkommensteu- er in Belarus befreit ist, mit einem Gesamtwert von über 400.000 BYN (ca. 165.000 EUR) in einem Kalenderjahr; oder – Transaktionen mit Immobilien mit einer verbundenen Gesellschaft oder einer natürlichen Person (unabhängig vom Transaktionsvolumen). Die Kurzdokumentation muss auf Anfrage innerhalb der von der Steuer- behörde angegebenen Frist (i. d. R. 10 Arbeitstage) bereitgestellt werden. – Sanktionen: Es sind zwar keine Sanktionen für die fehlende Dokumentation vorgesehen, jedoch kann die Steuerbehörde eine Nachzahlung der Körper- schaftsteuer, welche sich auf Grundlage der eigenen Berechnung ergibt, fordern. – Anforderungen zum Inhalt und Form der Dokumentation / Kurzdokumentation: – Gemäß der am 1.1.2019 eingeführten Neufassung des weißrussischen Steu- ergesetzbuches, muss die Dokumentation / Kurzdokumentation anhand der gesetzlich festgelegten Vorlage erstellt werden. Hierbei ist die Bereitstellung von jeglichen zusätzlichen Informationen ausdrücklich erlaubt. – Die angekündigte ausführliche Vorlage für die Dokumentation / Kurzdokumen- tation ist einstufig (keine Differenzierung zwischen Master File und Local File, kein CbCR). – Sprache: Russisch 15
Länderbezogene Vorschriften BELGIEN Master File Local File CbCR – Die Implementierung des Master – Voraussetzungen / Schwellenwerte: – Die Implementierung des CbCR File-Konzepts gemäß BEPS Akti- Diese stimmen mit denen des Mas- ist für Wirtschaftsjahre ab 2016 onspunkt 13 in nationales Recht ist ter Files überein. erfolgt. erfolgt. – Vorlagefrist: Das Local File muss – Schwellenwert: Die multinationale – Voraussetzungen / Schwellenwerte: innerhalb der Vorlagefrist der Konzerngruppe muss ein CbCR Ein Master File muss eingereicht Körperschaftsteuererklärung der einreichen, wenn der konsolidierte werden, wenn die belgische Gesell- belgischen Gesellschaft übermittelt Gruppenumsatz im Vorjahr 750 schaft eines der folgenden Kriterien werden. (Anmerkung: Die Körper- Mio. EUR beträgt. für das Wirtschaftsjahr unmittelbar schaftsteuererklärung und das Local – Vorlagefrist: Innerhalb von 12 Mo- vor der zuletzt abgeschlossenen File können nicht über das gleiche naten nach Ende des Wirtschafts- Rechnungsperiode überschreitet: Portal eingereicht werden – die Kör- jahres des Konzerns. – Gesamtumsatz der Gesellschaft perschaftsteuererklärung muss über – Sprache: Englisch, Französisch, von mehr als 50 Mio. EUR (Ein- BizTax eingereicht werden, wobei die Niederländisch, Deutsch malzahlungen werden ausge- Local File über MyMinFinPro einge- – Surrogate filing: Implementiert nommen); oder reicht werden muss). – Secondary filing: Implementiert – Bilanzsumme der Gesellschaft – Sprache: Englisch, Französisch, – Mitteilungspflicht: Das Formular von mehr als 1 Mrd. EUR; oder Niederländisch, Deutsch muss bis zum Ende des Wirt- – Jährlicher Durchschnitt von mehr – Sanktionen: Die Nichteinhaltung schaftsjahres der multinationalen als 100 Vollzeitangestellten bei der Einreichungsfrist kann ab dem Konzerngruppe eingereicht wer- der Gesellschaft. zweiten Verstoß zu einer Geldstrafe den. Ab dem Wirtschaftsjahr, das – Erstellungs- und Vorlagefrist: Inner- zwischen 1.250 EUR und 25.000 am 31. Dezember 2019 oder später halb von 12 Monaten nach Ende des EUR führen, wenn der Verstoß nicht endet, müssen nur noch Änderun- Wirtschaftsjahres der multinationa- in böser Absicht begangen wurde. gen mitgeteilt werden. len Gruppe. Wenn der Verstoß in böser Absicht – Sanktionen: Die Nichteinhaltung – Sprache: Englisch, Französisch, begangen wurde, beträgt die Geld- der Einreichungsfrist kann ab Niederländisch, Deutsch strafe 12.500 EUR für den ersten dem zweiten Verstoß zu einer – Sanktionen: Die Nichteinhaltung Verstoß und 25.000 EUR ab dem Geldstrafe zwischen 1.250 EUR der Einreichungsfrist kann ab dem zweiten Verstoß. und 25.000 EUR führen, wenn der zweiten Verstoß zu einer Geldstrafe – Das Local File besteht aus drei Tei- Verstoß nicht in böser Absicht be- zwischen 1.250 EUR und 25.000 len: A, B und C. Teil A muss immer gangen wurde. Wenn der Verstoß EUR führen, wenn der Verstoß nicht übermittelt werden, sofern ein Local in böser Absicht begangen wurde, in böser Absicht begangen wurde. File zu erstellen ist. Teil B muss nur beträgt die Geldstrafe 12.500 EUR Wenn der Verstoß in böser Absicht übermittelt werden, wenn mind. ein für den ersten Verstoß und 25.000 begangen wurde, beträgt die Geld- Geschäftsbereich der belgischen EUR ab dem zweiten Verstoß. strafe 12.500 EUR für den ersten Gesellschaft grenzüberschreitende – Belgien ist Unterzeichner der Verstoß und 25.000 EUR ab dem Transaktionen mit einem Volumen mehrseitigen Vereinbarung zum zweiten Verstoß. von über 1 Mio. EUR mit verbun- Austausch des CbCR („CbC – Für die Übermittlung ist ein denen Unternehmen aufweist. In MCAA“). XML-Format implementiert worden. diesem Fall muss Teil B für jede Ge- – Das XML-Format der OECD für die schäftseinheit, die diesen Schwel- Datenübermittlung wurde imple- lenwert überschreitet, abgeschlos- mentiert. sen werden. Teil C ist optional und kann als Anhang verwendet werden. – Für die Übermittlung ist ein XML-Format implementiert worden. Rechtswirksam für Wirtschaftsjahre ab Teil A und C sind rechtswirksam für Rechtswirksam für Wirtschaftsjahre dem 1. Januar 2016 Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2016, ab dem 1. Januar 2016 Teil B ab dem 1. Januar 2017 16
Länderbezogene Vorschriften BRASILIEN Master File Local File CbCR – Die Implementierung des Master File-Konzepts gemäß BEPS Aktionspunkt 13 in – Die Implementierung des CbCR nationales Recht ist nicht erfolgt. ist für Wirtschaftsjahre ab 2016 – Lokale Dokumentationspflichten: erfolgt. – Erstellungspflichten: Das Gesetz Nr. 9.430 / 96 und die normative Anweisung – Schwellenwert: Nr. 1312 / 2012 legen fest, dass Intercompany-Transaktionen (z. B. Lieferung – Unternehmensgruppe mit von Waren, Erbringung von Dienstleistungen, Überlassung von Rechten oder einem konsolidierten Gesamt- Darlehen) den inländischen Verrechnungspreisregeln unterliegen. Brasiliani- umsatz von mehr als 2.260 sche Unternehmen, die nach der Real-Gewinnmethode die Körperschaftsteu- Mrd. BRL im Vorjahr, wenn der er abrechnen, werden von der Berechnung der Importtransaktionen befreit. Sitz der Muttergesellschaft in – Vorlagefristen: Die vollständige Dokumentation muss nicht eingereicht wer- Brasilien liegt; oder den, aber die Berechnung muss bis zum letzten Geschäftstag vom Januar – ein konsolidierter Gesamtum- des folgenden Kalenderjahres (in Verbindung mit der Frist für die Zahlung satz von mehr als 750 Mio. der Körperschaftsteuer) erstellt werden; spezielle Formulare innerhalb der EUR im Vorjahr, wenn das Körperschaftsteuererklärung müssen bis zum letzten Arbeitstag im Juli des Mutterunternehmen im Aus- folgenden Kalenderjahres ausgefüllt werden (die Dokumentation muss für 5 land ansässig ist. Jahre aufbewahrt werden). Die Berechnungen sollten jährlich vorgenommen – Vorlagefrist: Derzeit wird der werden, um zu beurteilen, ob eine Anpassung der Körperschaftsteuer-Be- CbCR jährlich über ein Modul messungsgrundlage für jede einzelne Position unabhängig von der Höhe der (Bloco W) mit der brasilianischen konzerninternen Transaktion vorzunehmen ist. Safe Harbor gilt nur für Export- jährlichen Körperschaftsteuer- geschäfte, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind. erklärung („ECF“) bis spätestens – Mitteilungspflicht: Jährliche Verpflichtung. Keine Mitteilungspflicht hinsicht- zum letzten Geschäftstag im Juli lich Erstellung der Dokumentation; Steueranpassungen müssen innerhalb der übermittelt. Körperschaftsteuererklärung des Folgejahres (letzter Geschäftstag im Juli) – Sprache: Portugiesisch, Englisch veröffentlicht werden. oder Spanisch – Keine Anerkennung englischsprachiger Dokumentationen. – Surrogate filing: Implementiert – Sanktionen bei Nichterfüllung: Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen, ge- – Secondary filing: Implementiert gebenenfalls Anpassung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und – Mitteilungspflicht: Im Rahmen des in der Periode geschuldeten Steuerbetrags zuzüglich Strafzahlungen und der Körperschaftsteuererklärung. Zinsen für fehlerhafte Angaben. Erfolgt im gleichen elektroni- schen Format wie das CbCR und auch zur gleichen Zeit, d. h. bis zum letzten Geschäftstag im Juli. – Sanktionen: – Eine unvollständige bzw. fehlerhafte Berichterstattung kann zu Strafzahlungen bis zu einer Höhe von 3 % der Trans- aktionsvolumina führen. – Wenn der CbCR nicht einge- reicht wird, ist eine Strafzah- lung von monatlich 500 BRL bis 1.500 BRL möglich. – Brasilien ist Unterzeichner der mehrseitigen Vereinbarung zum Austausch des CbCR („CbC MCAA“). – Das XML-Format der OECD wurde für die Datenübermittlung implementiert. Rechtswirksam für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2016 17
Länderbezogene Vorschriften BULGARIEN Master File Local File CbCR – Die Implementierung des Master File-Konzepts gemäß BEPS Aktionspunkt 13 in – Die Implementierung des CbCR nationales Recht ist erfolgt. ist für Wirtschaftsjahre ab 2016 – Voraussetzungen / Schwellenwerte: (Übermittlung durch Konzer- – Das Local File ist für Geschäfte mit verbundenen Personen zu erstellen, die nobergesellschaft) bzw. 2017 die folgenden Schwellenwerte (Netto) pro Jahr überschreiten: (Übermittlung durch ein Konzern- – 400.000 BGN für Transaktionen mit Waren; unternehmen) erfolgt. – 200.000 BGN für andere Transaktionen; – Schwellenwert: – 1 Mio. BGN für Darlehen bzw. 50.000 BGN hinsichtlich Zinsen der – Konsolidierter Gesamtumsatz Darlehen. im Vorjahr von mind. 100 Mio. – Keine Pflicht ein Local File zu erstellen, wenn zum 31.12 des vorangegangenen BGN (51 Mio. EUR), wenn die Jahres: Konzernobergesellschaft in a) Zwei der folgenden Kriterien nicht überschritten worden sind: Bulgarien sitzt; oder – Bilanzsumme 38 Mio. BGN; – Konsolidierter Gruppenum- – Nettoumsatzerlöse 76 Mio. BGN; satz im Vorjahr von mind. – Durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer 250. 1.466 Mio. BGN (750 Mio. b) Es besteht eine Befreiung von der Körperschaftssteuer; EUR), wenn die Konzernober- c) Es werden nur Transaktionen mit verbundenen Parteien innerhalb des gesellschaft nicht in Bulgarien Landes durchgeführt; ansässig ist. d) Die ausgeübte Tätigkeit ist mit einer alternativen Steuer zu besteuern. – Vorlagefrist: Innerhalb 12 Monaten – Erstellungsfrist: nach Ende des Wirtschaftsjahres. – Für Wirtschaftsjahre ab dem 1.1.2020 bis 31. März des Folgejahres. Im Falle – Sprache: Bulgarisch einer Korrektur der jährlichen Steuererklärung, die zu einer Änderung der in – Surrogate filing: Implementiert dem Local File enthaltenen Informationen führt, ist das Local File innerhalb – Secondary filing: Implementiert von 14 Tagen nach Abgabe der jährlichen Steuererklärung, jedoch spätestens – Mitteilungspflicht: Erfolgt elek- bis 30. September entsprechend anzupassen. tronisch bis Ende des Wirtschafts- – Wenn der Steuerpflichtige Teil einer internationalen Unternehmensgruppe ist, jahres über die Website der NRA. muss er, neben dem Local File, auch über das Master File verfügen. Der Steu- Informationen über den Status erpflichtige muss das Master File bis zum 31. März des Folgejahres (das Jahr hinsichtlich des CbCR innerhalb nach dem Jahr in dem das Local File zu erstellen ist) zur Verfügung stellen. der Unternehmensgruppe und – Vorlagefrist: Es existiert keine pauschale Frist für die Einreichung bei den Behör- darüber, welche Gesellschaft die den. Im Falle eines Antrags im Rahmen des Steuerprüfungsverfahrens wird die Übermittlung vorzunehmen hat, Frist von den Steuerbehörden festgelegt (i. d. R. 7 Tage oder 14 Tage) sind mitzuteilen. – Mitteilungspflicht: Nein – Sanktionen: – Sprache: Nach dem bulgarischen Gesetz muss die Dokumentation auf Anfrage – Von 100.000 BGN bis zu der Steuerbehörden in bulgarischer Sprache übersetzt an die Steuerbehörden 200.000 BGN, wenn keine übergeben werden. Übermittlung des Berichts – Sanktionen: erfolgt; – Bei Nichterfüllung der gesetzlichen Pflichten sieht das bulgarische Gesetz – Von 50.000 BGN bis zu Geldbußen vor. 150.000 BGN, wenn unvoll- – Wenn trotz der Pflicht kein Local File erstellt wird, beträgt die Strafe nicht ständige / nicht korrekte mehr als 0,5 % des Gesamtbetrags der Transaktionen, für die das Local File Daten übermittelt werden; erstellt werden musste. Es wird auch davon ausgegangen, dass das Local File – Von 50.000 BGN bis zu nicht erstellt ist, wenn es den Steuerbehörden nicht innerhalb der von den 150.000 BGN wenn keine Steuerbehörden festgelegten Einreichungsfrist vorgelegt wird; Mitteilung übermittelt wird. – Wenn der Steuerpflichtige nicht über das Master File verfügt, obwohl er dazu – Bulgarien ist Unterzeichner der verpflichtet ist, beträgt die Strafe zwischen 5.000 BGN und 10.000 BGN; mehrseitigen Vereinbarung zum – Wenn der Steuerpflichtige in der Verrechnungspreisdokumentation fehlerhaf- Austausch des CbCR („CbC te oder unvollständige Daten angibt, beträgt die Strafe zwischen 1.500 BGN MCAA“). und 5.000 BGN. – Das XML-Format der OECD wurde für die Datenübermittlung nicht implementiert. Übertragung durch ein elektronisches Programm auf der Website der NRA. Rechtswirksam für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2020 Rechtswirksam für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2016 oder ab dem 1. Januar 2017 18
Länderbezogene Vorschriften CHINA Master File Local File CbCR – Die Implementierung des Master – Das Local File-Konzept wurde im – Die Implementierung des CbCR File-Konzepts gemäß BEPS Akti- Jahr 2016 entsprechend BEPS Akti- ist für Wirtschaftsjahre ab 2016 onspunkt 13 in nationales Recht ist onspunkt 13 aktualisiert. erfolgt. erfolgt. – Schwellenwerte: – Voraussetzungen / Schwellenwert: – Voraussetzungen / Schwellenwerte: – Lieferbeziehungen mit verbun- – Konzernobergesellschaft einer – Wenn grenzüberschreitende denen Gesellschaften von mehr multinationalen Gruppe ist in Transaktionen mit verbundenen als 200 Mio. CNY; China steuerlich ansässig und Gesellschaften vorliegen und die – Übertragung Finanzanlagen oder der konsolidierte Gesamtum- Gruppe, zu der die Gesellschaft immaterielle Wirtschaftsgüter satz beträgt im Vorjahr mehr gehört, bereits ein Master File zwischen verbundenen Gesell- als 5,5 Mrd. CNY; oder erstellt hat; oder schaften von mehr als 100 Mio. – Eine chinesische Gesellschaft – Gesamtbetrag der Transaktionen CNY; wird von der multinationalen mit verbundenen Gesellschaften – Sämtliche andere Transaktionen Gruppe beauftragt, den CbCR mehr als 1 Mrd. CNY beträgt. mit verbundenen Gesellschaften zu erstellen (Für Pflicht zur – Erstellungsfrist: Innerhalb von betragen mehr als 40 Mio. CNY CbCR-Erstellung gilt das 12 Monaten nach Ende des Wirt- (z. B. Zinsen auf konzerninterne Steuerrecht des Landes, in schaftsjahres der Konzernoberge- Darlehen). dem sich die Konzernoberge- sellschaft. – Erstellungsfrist: Bis zum 30. Juni des sellschaft befindet). – Vorlagefrist: Innerhalb von 30 Tagen Folgejahres. – Vorlagefrist: 31. Mai des Folge- nach Anfrage durch die Finanzver- – Vorlagefrist: Nach Aufforderung jahres im Rahmen der jährlichen waltung. durch die Finanzverwaltung inner- Körperschaftsteuererklärung. – Im Vergleich zu BEPS Aktionspunkt halb von 30 Tagen. – Sprache: In Chinesisch und Eng- 13 sind für das Master File in China – Im Vergleich zu BEPS Aktionspunkt lisch einzureichen. zusätzliche Informationen erforder- 13 sind für das Local File in China – Surrogate filing: Implementiert lich. zusätzliche Informationen erforder- – Secondary filing: Implementiert – Mitteilungspflicht: Im Rahmen der lich. – Mitteilungspflicht: Im Rahmen Körperschaftsteuererklärung ist die – Mitteilungspflicht: Im Rahmen der des Formulars über Transak- Angabe notwendig, ob Master File Körperschaftsteuererklärung ist die tionen mit nahestehenden zu erstellen ist. Angabe notwendig, ob Local File zu Unternehmen bis 31. Mai des – Sprache: Chinesisch erstellen ist. Folgejahres. – Sanktionen: 10.000 CNY, wenn die – Sprache: Chinesisch – Sanktionen: 10.000 CNY bis Vorgaben nicht eingehalten werden. – Sanktionen: 10.000 CNY, wenn die 50.000 CNY Vorgaben nicht eingehalten werden. – China ist Unterzeichner der mehr- seitigen Vereinbarung zum Aus- tausch des CbCR („CbC MCAA“). – Das XML-Format der OECD wurde für die Datenübermittlung implementiert. Rechtswirksam für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2016 19
Länderbezogene Vorschriften DÄNEMARK Master File Local File CbCR – Die Implementierung des Master File-Konzepts gemäß BEPS Aktionspunkt 13 in – Die Implementierung des CbCR nationales Recht ist erfolgt. ist für Wirtschaftsjahre ab 2016 – Voraussetzungen / Schwellenwerte: erfolgt. – Die Gruppe beschäftigt mehr als 250 Mitarbeiter. – Schwellenwert: Konsolidierter – Die Gruppe beschäftigt weniger als 250 Mitarbeiter, aber Gruppenumsatz Umsatz der Gruppe muss im Vor- beträgt mehr als 250 Mio. DKK oder Gruppenüberschuss beträgt mehr als 125 jahr mind. 750 Mio. EUR (5,6 Mrd. Mio. DKK. Sonst Befreiung von vollständiger Dokumentation. DKK) betragen. – Unternehmen, die Geschäfte mit Konzerngesellschaften innerhalb von Nicht- – Vorlagefrist: Innerhalb von 12 DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) Ländern oder Ländern außerhalb der Monaten nach Ende des Wirt- EU oder der EWG tätigen, müssen immer eine Verrechnungspreisdokumenta- schaftsjahres, für welches das tion für diese kontrollierten Transaktionen erstellen, unabhängig vom Volu- CbCR erstellt werden muss. men. – Surrogate filing: Implementiert für – Erstellungsfrist: Spätestens bis zum Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung, das Wirtschaftsjahr 2017. d. h. bis zum 30. Juni 2019 für eine Gesellschaft mit dem Kalenderjahr (1.1.2018- – Secondary filing: Implementiert 31.12.2018) als Wirtschaftsjahr. für das Wirtschaftsjahr 2017. – Vorlagefrist: Einreichung nur auf Antrag des Finanzamtes innerhalb von 60 Tagen, – Mitteilungspflicht: Eine dänische d. h. 2 Monate nach Aufforderung durch die dänischen Steuerbehörden. Konzerngesellschaft ist verpflich- – Mitteilungspflicht: Nein. tet, die dänischen Steuerbehör- – Das dänische Parlament wird voraussichtlich im Frühjahr 2020 einen Gesetzent- den bis Ende des Wirtschafts- wurf verabschieden, der die dänischen Gesellschaften dazu verpflichtet, die ge- jahres darüber zu informieren, samte VP-Dokumentation für ein bestimmtes Jahr ab dem Wirtschaftsjahr 2020 ob und welche Mutter- / Stell- innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach dem Stichtag für die Übermittlung der vertretergesellschaft den CbCR Steuererklärung einzureichen (nicht nur zu erstellen). Diese wichtige Änderung in elektronischer Form einreicht. wirkt sich auf die Steuerjahre ab dem 1. Januar 2020 aus. D. h. die meisten dä- Die dänische Konzerngesellschaft nischen Unternehmen mit dem Kalenderjahr als Steuerjahr müssen die gesamte hat jährlich diese Mitteilung VP-Dokumentation (Master File, Local File und verschiedene zwischenbetrieb- vorzunehmen. Die Mitteilung hat liche Vereinbarungen) für das Wirtschaftsjahr 2020 bis spätestens 30. August online zu erfolgen (das bisherige 2021 online einreichen. Formular ist nicht mehr gültig). – Sprache: Dänisch, Norwegisch, Schwedisch oder Englisch Sanktionen: Strafzahlungen von – Sanktionen: Es gibt zwei Ebenen von Sanktionen: 10.000 EUR bis 50.000 EUR pro – Informationen offenlegen: Dies gilt für alle kontrollierten Transaktionen im Gesellschaft. Rahmen der Einkommensteuererklärung. Die Strafe für absichtliche oder – Dänemark ist Unterzeichner fahrlässige Angabe falscher oder irreführender Informationen ist der höhere der mehrseitigen Vereinbarung von zwei Beträgen: zum Austausch des CbCR („CbC – 0,5 % des Umsatzes bis zu 500 Mio. DKK; 0,1 % des Restes bis zu 1 Mrd. MCAA“). DKK und 0,05 % des Umsatzes über 1 Mrd. DKK (ohne Cap); oder – Das XML-Format der OECD – 250.000 DKK für Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern. Für jeden weite- wurde für die Datenübermittlung ren 50. Mitarbeiter erhöht sich der Betrag bis 500 Mitarbeiter um 250.000 implementiert. DKK. In Unternehmen bei mehr als 500 Mitarbeitern beträgt die Strafe 2,5 Mio. DKK. – Alle Sanktionen sind kumulativ und können um 50 % erhöht werden, wenn sich die Verletzung auf einen systematischen Verstoß gegen die Steuervor- schriften bezieht. Dies ist der Fall, wenn mehr als eine der oben genannten Sanktionen verhängt wird. – Vorbereitung der Dokumentation: Wenn die Gruppe kein KMU ist, siehe oben. Ein Unternehmen kann mit einer Strafe von 250.000 DKK pro Wirtschaftsjahr belegt werden, wenn die Dokumentation nicht innerhalb der Frist von 60 Ta- gen eingereicht wird oder die eingereichten Unterlagen als unzureichend gel- ten. Wenn nach Ablauf der Frist eine angemessene Dokumentation vorgelegt wird, kann die Standardstrafe auf 50 % oder 125.000 DKK pro Jahr reduziert werden. Wenn die dänischen Steuerbehörden eine Aufwärtskorrektur auf der Grundlage der Preise der kontrollierten Transaktionen vornehmen und davon ausgehen, dass sie nicht mit dem Fremdvergleichsprinzip übereinstimmen, wird die Dokumentationssanktion um 10 % der gesamten Aufwärtskorrektur der Einnahmen erhöht. Rechtswirksam für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2017 und optional für 2016 Rechtswirksam für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2016 20
Länderbezogene Vorschriften DEUTSCHLAND Master File Local File CbCR – ie Implementierung des Master File-Konzepts gemäß BEPS Aktionspunkt 13 in D – Die Implementierung des CbCR ist nationales Recht ist erfolgt. für Wirtschaftsjahre ab 2016 in – Die Empfehlungen der OECD sind mit leichten Modifikationen umgesetzt. Art, § 138a AO erfolgt. Inhalt und Umfang sind in der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung – Schwellenwert: Konsolidierter bestimmt. Gruppenumsatz im Vorjahr von – Schwellenwerte für die Erstellung eines Master Files: Gesellschaft mit mind. mind. 750 Mio. EUR. 100 Mio. EUR Umsatz im Vorjahr. – Vorlagefrist: Innerhalb von 12 Mo- – Schwellenwerte für die Erstellung eines Local Files: naten nach Ende des Wirtschafts- – Lieferung von Gütern oder Waren: 6 Mio. EUR jahres; Auswertung und Speiche- – Sonstige Leistungen: 600.000 EUR rung der Daten für 15 Jahre. – Erstellungsfrist: Nein – Surrogate filing: Implementiert – Vorlagefrist: in der Regel 60 Tage bzw. 30 Tage bei außergewöhnlichen Geschäfts- – Secondary filing: Implementiert vorfällen; Anfrage üblicherweise im Rahmen einer Betriebsprüfung. Keine Vorlage – Mitteilungspflicht: Im Rahmen der bspw. zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung. Steuererklärung. – Mitteilungspflicht: Nein – Sanktionen: Bis zu max. 10.000 – Sprache: Grundsätzlich Erstellung des Master Files und Local Files in deutscher EUR Strafzahlung bei Nichtbeach- Sprache, aber eine Erstellung in englischer Sprache kann beantragt werden. tung der Vorgaben zum CbCR. – Sanktionen: – Die Tabellen des CbCR müssen – Finanzverwaltung darf schätzen (Beweislast geht auf den Steuerpflichtigen in folgenden Sprachen ausgefüllt über); werden: – Nichtvorlage oder unverwertbare Dokumentation: Strafzuschlag i. H. v. mind. – Tabelle I und II in deutscher 5 % bis max. 10 % der Einkommenskorrektur; mind. jedoch 5.000 EUR; oder englischer Sprache; – Verspätete Vorlage: Strafzuschlag von mind. 100 EUR pro Tag ab dem Tag – Tabelle III ausschließlich in der Fristüberschreitung (begrenzt auf 1 Mio. EUR). englischer Sprache. – Deutschland ist Unterzeichner der mehrseitigen Vereinbarung zum Austausch des CbCR („CbC MCAA“). – Das XML-Format der OECD für die Datenübermittlung wurde imple- mentiert. Rechtswirksam für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2017 Rechtswirksam für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2016 21
Länderbezogene Vorschriften ESTLAND Master File Local File CbCR – ie Implementierung des Master File-Konzepts gemäß BEPS Aktionspunkt 13 in D – Die Implementierung des CbCR nationales Recht ist nicht erfolgt. Jedoch besitzt Estland seit 2007 ein dem Mas- ist für Wirtschaftsjahre ab 2016 ter File-Konzept ähnliches Dokumentationskonzept. erfolgt. – Lokale Dokumentationspflichten: – Schwellenwert: Konsolidierter – Voraussetzungen / Schwellenwerte: Umsatz im Vorjahr von mind. 750 – In Estland ansässige Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Mio. EUR. Unternehmensgruppen, die auf dem Wertpapiermarkt registriert sind; – Vorlagefrist: Innerhalb von 12 – Wenn ein Transaktionspartner in einem Niedrigsteuerland ansässig ist; Monaten nach Ende des betrach- – In Estland ansässige Konzerne mit mind. 250 Mitarbeitern (inkl. naheste- teten Wirtschaftsjahres. hender Personen) oder einem Gruppenumsatz von mind. 50 Mio. EUR im – Sprache: Estnisch vorangegangenem Jahr oder einer konsolidierten Bilanzsumme von mind. – Surrogate filing: Implementiert 43 Mio. EUR; – Secondary filing: Implementiert – Konzerne, die eine Betriebsstätte in Estland haben und mind. 250 Mitar- – Mitteilungspflicht: Innerhalb von beiter (inkl. nahestehender Personen), einen Umsatz von mind. 50 Mio. 6 Monaten nach Ende des Wirt- EUR im Vorjahr oder eine konsolidierte Bilanzsumme von mind. 43 Mio. schaftsjahres in Englisch oder EUR. Estnisch. – Erstellungsfrist: Ein Unternehmen muss erst nach formaler Anfrage durch die – Sanktionen: estnische Steuerbehörde oder Zollbehörde eine Verrechnungspreisdokumen- – 3.200 EUR und eine verlän- tation vorweisen können. gerte Verjährungsfrist für – Vorlagefristen: Die Verrechnungspreisdokumentation sollte nach der Anfrage Steuerprüfungen (fünf Jahre) innerhalb von 60 Tagen an die Steuerbehörde übermittelt werden. wenn der CbCR nicht über- – Mitteilungspflicht: Nein mittelt wird; – Sprache: Eine Dokumentation kann in einer Fremdsprache eingereicht wer- – Wenn keine Mitteilung über den. Jedoch kann die Steuerbehörde unter Nennung einer angemessenen die Erstellung des CbCR Frist eine Übersetzung ins Estnische fordern. gemacht wird, kann jede Ge- – Sanktionen bei Nichterfüllung: Bis zu 3.200 EUR zuzüglich eines Zinssat- sellschaft der Unternehmens- zes von 0,06 % pro Tag auf das Korrekturvolumen (d. h. wenn der Verrech- gruppe mit Sitz in Estland nungspreis nicht mit dem Marktpreis übereinstimmt). dazu verpflichtet werden, den CbCR zu übermitteln; die Strafe von 3.200 EUR wird zusätzlich auferlegt. – Estland ist Unterzeichner der mehrseitigen Vereinbarung zum Austausch des CbCR („CbC MCAA“). – Das XML-Format der OECD wurde für die Datenübermittlung noch nicht implementiert. Rechtswirksam für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2016 22
Länderbezogene Vorschriften FINNLAND Master File Local File CbCR – Die Implementierung des Master File-Konzepts gemäß BEPS Aktionspunkt 13 in – Die Implementierung des CbCR nationales Recht ist gemäß § 14b des Steuerverfahrensgesetzes („Laki Verotus- ist für Wirtschaftsjahre ab 2016 menettelystä“) erfolgt. gemäß § 14d und § 14e des Steu- – Voraussetzungen / Schwellenwerte: erverfahrensgesetzes („Laki Vero- – Anzahl der Angestellten 250 oder mehr (auf Gruppenebene); oder tusmenettelystä“) erfolgt. – Gruppenumsatz über 50 Mio. EUR oder Bilanzsumme des Gesamtkonzerns – Schwellenwert: über 43 Mio. EUR (beides auf Gruppenebene); und – Muttergesellschaft eines – Die Gesellschaft erfüllt das Kriterium nach Empfehlung der Europäischen multinationalen Konzerns und Kommission 2003 / 361 / EG („SME“); und eine ausländische Gesell- – Falls die konzerninternen Transaktionen während des Wirtschaftsjahres für schaft mit einer körperschaft- jede der verbundenen Gesellschaften ein Volumen unter 500.000 EUR steuerlichen Betriebsstätte in haben, ist kein Master File zu erstellen. Ein Local File ist dennoch zu erstellen, Finnland; und jedoch in geringerem Umfang. – Gruppenumsatz im Vorjahr – Erstellungsfrist: Frühestens 6 Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres. von mind. 750 Mio. EUR. – Vorlagefrist: Nach Aufforderung der Steuerbehörden innerhalb von 60 Tagen. – Vorlagefrist: Übermittlung inner- – Mitteilungspflicht: Nein halb von 12 Monaten nach Ende – Sprache: Finnisch, Schwedisch oder Englisch des Wirtschaftsjahres. – Sanktionen: Max. Strafmaß beträgt 25.000 EUR. – Sprache: Finnisch, Schwedisch – Die Voraussetzungen, Erstellungs- und Vorlagefristen sowie Sprache und oder Englisch Sanktionen gelten gleichermaßen für das Local File. – Surrogate filing: Implementiert – Secondary filing: Implementiert – Mitteilungspflicht: Generell bis Ende des Wirtschaftsjahres. – Sanktionen: Max. Strafmaß beträgt 25.000 EUR. – Finnland ist Unterzeichner der mehrseitigen Vereinbarung zum Austausch des CbCR („CbC MCAA“). – Das XML-Format der OECD wurde für die Datenübermittlung imple- mentiert. Rechtswirksam für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2017 Rechtswirksam für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Januar 2016 23
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