Ostergrüße in Amtzell - Kleiner Rückblick - Weitere Fotos finden Sie auf der Innenseite des Amtsblattes unter der Rubrik
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Freitag, 17. April 2020 59. Jahrgang Nummer 16 Kleiner Rückblick Ostergrüße in Amtzell Weitere Fotos finden Sie auf der Innenseite des Amtsblattes unter der Rubrik „Musikkapelle Amtzell“
Seite 2 Freitag, 17. April 2020 AUF EINEN BLICK NOTRUFNUMMERN WICHTIGE ANSPRECHPARTNER Polizei Tel. 110 Rathaus (Zentrale) Tel. 07520 / 950 – 0 Polizeiposten Vogt Tel. 07529 / 971560 Fax 07520 / 950911 Feuerwehr Tel. 112 info@amtzell.de Rettungsdienst Notarzt Tel. 112 Öffnungszeiten: Mo. - Do. 8.00 – 12.00 Uhr Giftnotruf Tel. 0761 / 19240 Mi. 16.00 – 18.00 Uhr Störungsannahme Wasser Tel. 07528 / 920 960 Fr. 8.00 – 12.30 Uhr Störungsannahme Strom Tel. 0800 / 3629 477 Katholische Kirche: Störungsannahme Gas Tel. 0800 / 775 0001 Pfarrbüro Tel. 07520 / 96160 Störungsannahme TeleData Fax 07520 / 96170 Ansprechpartner Antennennetz Amtzell: pfarramt.amtzell@drs.de Frau L. Apricena Tel. 07541 / 5007 100 oder Öffnungszeiten Mo. 9.30 – 11.30 Uhr 0800 / 5007 100 (kostenfrei) Di. 9.30 – 11.30 Uhr service@teledata.de Do. 16.30 – 19.00 Uhr Pfarrer Dr. Matthias Hammele Tel. 07520 / 96180 BEREITSCHAFTSDIENSTE Matthias.Hammele@drs.de Pfarrer Erhard Galm Tel. 07528 927149. Ärztlicher Notdienst Tel. 116117 Pastoralreferentin Mirjam Schweizer Tel. 0174 / 7964816 Pflegedienste Gemeindeassistentin Verena Vey Tel. 07520 / 9669066 Pflegedienst Medias Tel. 07520 / 5353 Verena.Vey@drs.de Sozialstation St. Martin Tel. 07529 / 855 Evangelische Kirche: meger@sozialstation-schlier.de Pfarrerin Helena Rauch und Tel. 07520 / 9203685 Altenheim und Kurzzeitpflege Pfarrer Christoph Rauch helena.rauch@elkw.de St. Gebhard Tel. 07520 / 959-0 christoph.rauch@elkw.de Nachbarschaftshilfe Amtzell Tel. 07520 / 923949 Gemeindebüro Tel. 07522 / 2324 Lebensräume Jung u. Alt Tel. 07520 / 5599 Fax 07522 / 5852 St. Jakobus Behindertenhilfe Tel. 07520 / 923754 gemeindebuero.wangen@elkw.de Liebenau Teilhabe Öffnungszeiten: Mo. 14.00 – 17.00 Uhr gemeinnützige GmbH Tel. 07520 / 95623 122 Di. - Fr. 8.30 – 11.30 Uhr ada@stiftung-liebenau.de Ländliches Schulzentrum: Pflegestützpunkt Landkreis Tel. 0751 / 85-3318 oder -3319 Schulleiterin Sara Schmucker Tel. 07520 / 9562-0 Ravensburg info@schulzentrum-amtzell.de Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) Kindertagesstätte St. Gebhard Ravensburg-Sigmaringen Tel. 0751 999 23 970 Frau Veronika Göser Tel. 07520 / 5486 info@kita-st-gebhard.de Augenarzt Tel. 01801 / 929346 Kindertagesstätte St. Johannes Kinderarzt Tel. 01801 / 929288 Frau Angelika Köhler Tel. 07520 / 6227 Zahnärzte Tel. 01805 / 911630 stjohannes.amtzell@kiga.drs.de Kinderkrippe Sonnenblumenhaus APOTHEKEN Frau Cornelia Dietenberger Tel. 07520 / 923565 postfach@kinderkrippe-amtzell.de Samstag, 18. April 2020 BürgerMobil Von 8.30 Uhr bis 8.30 Uhr am nächsten Tag Betriebszeit: Mittwoch und Donnerstag Beilharz-Apotheke Isny, Wassertorstr. 16, Tel. 07562 / 97470 Anmeldung jeweils am Tag davor Zusatzdienst: Von 18.30 Uhr bis 19.30 Uhr Staufen-Apotheke Wangen, Martinstorplatz 4, Tel. 07522 / 6585 zwischen 16.00 und 18.00 Uhr Tel. 07520 / 95028 Sonntag, 19. April 2020 Von 8.30 Uhr bis 8.30 Uhr am nächsten Tag IMPRESSUM Apotheke im Gesundheitszentrum, Siemensstr. 12, Tel. 07522 / 931077 Herausgeber: Bürgermeisteramt Amtzell ABFALLENTSORGUNG Waldburger Str. 4, 88279 Amtzell Tel.: 07520 / 950-0 (Zentrale) Abfuhrtermine der Restmüll- und Biotonnen: Fax.: 07520 / 950911 Siehe persönlicher Abfallkalender 2020 des Landkreises! E-Mail: info@amtzell.de Wertstoffannahme im Bauhof (Wertstoffhof) Winkelmühle: Internet: www.amtzell.de Samstag, 18.04.2020 von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Grüngutannahme 2020: Teils: Bürgermeister Clemens Moll oder sein Vertreter im Amt Die Grüngutannahmestelle der Firma Kerler GbR auf dem Gelände Herstellung und Vertrieb: Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG der alten Grastrocknung in Geiselharz ist morgen Samstag, den 18. Max-Planck-Str. 14, 70806 Kornwestheim April 2020 von 14.00 - 16.00 Uhr geöffnet. Die nächste Annahme fin- Tel. 07154 / 82 22-0, Fax 07154 / 82 22-15 det am Samstag, den 25. April 2020 von 14.00 Uhr - 16.00 Uhr statt. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Die offizielle Grüngutsaison, mit wöchentlicher Annahme jeweils Tobias Pearman, E-Mail: info@duv-wagner.de samstags von 14.00 - 16.00 Uhr und mittwochs von 17.30 Uhr - Erscheint wöchentlich freitags 19.00 Uhr beginnt ab Samstag, den 02. Mai 2020. Bezugsgebühr jährlich € 26,00
Freitag, 17. April 2020 Seite 3 Amtzell schreibt.... Zurzeit sind einige Menschen mehr alleine als es ihnen lieb ist. Logo Gde. Amtzell Corona hat das Leben vieler alleinlebender Menschen verändert, es fehlt ihnen der normale Kontakt zu Amtzell ihrenschreibt…. Mitmenschen. Zurzeit sind einige Menschen mehr alleine als es ihnen lieb ist. Wir können ihnen eine kleine Freude bereiten indem wir Briefe, Kollagen, Witze, Geschichtchen aus Corona hat das Leben vieler alleinlebender Menschen verändert, es fehlt dem Alltag oder der Vergangenheit oder der Zukunft, Fotos oder Gemaltes oder Karten an unsere ihnen der normale Kontakt zu ihren Mitmenschen. Mitmenschen senden um ein kleines Lächeln in ihr Gesicht zu zaubern und um sie abzulenken von Wir können ihnen eine kleine Freude bereiten indem wir Briefe, Kollagen, der Geschichtchen Witze, vorübergehenden Einsamkeit. aus dem Alltag oder der Vergangenheit oder der Zukunft, Fotos oder Gemaltes oder Karten an unsere Mitmenschen senden Ihre/Eure Kreativität hat keine Grenzen, bitte sind Sie/Ihr dabei! um ein kleines Lächeln in ihr Gesicht zu zaubern und um sie abzulenken von der vorübergehenden Einsamkeit. Bitte schickt /schicken Sie Aufmunterungen aller Art an die Adresse der Lebensräume: Ihre/Eure Kreativität hat keine Grenzen, bitte sind Sie/Ihr dabei! Lebensräume für Jung und Alt Bitte schickt /schicken Sie Aufmunterungen aller Art an die Adresse der Lebensräume: Gemeinwesenarbeit Lebensräume für Jung und Alt Claudia von Busse Gemeinwesenarbeit Wilhelm Koch Weg 1 Claudia von Busse 88279 Amtzell Wilhelm Koch Weg 1 Ich verteile dann wöchentlich alle Post an Bewohner von St. Gebhard, Bewohner der WA oder Menschen aus der Gemeinde 88279 Amtzell die alleine wohnen. Ich verteile dann wöchentlich alle Post an Bewohner von St. Gebhard, Bewohner der WA oder Menschen aus der Gemeinde die alleine wohnen. Ganz herzlichen Dank im Voraus für Ihr/Euer Engagement! Ganz herzlichen Dank im Voraus für Ihr/Euer Engagement! Claudia von Busse Claudia von Busse Clemens Clemens Moll Moll Gemeinwesenarbeit Gemeinwesenheitsarbeit Bürgermeister Bürgermeister dass die aktuellen Fallzahlen stets den Stand der Ausbreitung von AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN einer Woche zuvor darstellen. Nun hoffen wir, dass die Feiertage und das schöne Wetter nicht doch zu einer stärkeren Verbreitung des Virus beigetragen haben. Schließung des öffentlichen WCs beim Rathaus Am Gründonnerstag hat das Land Baden-Württemberg erneut Das öffentliche WC an der Nordseite des Rathauses ist aus hygieni- eine Änderung der Corona-Verordnung beschlossen und diese schen Gründen (Corona-Pandemie) bis auf weiteres geschlossen. ist am Karfreitag, 10.04.2020 in Kraft getreten. Diese neue Ver- Wir bitten um Ihr Verständnis und wünschen Ihnen gute Gesundheit. ordnung finden Sie mit Erklärungen zu den Änderungen auch Die Gemeindeverwaltung auf der Homepage der Gemeinde Amtzell und wird in dieser Aus- gabe des Amtsblatts ebenfalls abgedruckt. Einige wesentliche Änderungen sind: Entwicklungen zum Coronavirus • Zahnärztliche Behandlungen nur noch bei akuten Erkrankun- Zum Redaktionsschluss am 14.04.2020 gibt es in unserer Gemeinde gen oder Schmerzzuständen (Notfälle). 10 bestätigte Infektionsfälle. Von den betroffenen 6 Männern und • Klarstellung des Besuchsverbots in Pflegeheimen. 4 Frauen gelten 3 mittlerweile wieder als geheilt. • Mobile Verkaufsstellen für landwirtschaftliche Produkte werden Im Landkreis Ravensburg sind bislang 482 Infektionen bekannt. ausdrücklich erlaubt. Leider sind 5 Personen verstorben. 181 haben die Infektion in der • Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Zwischenzeit überstanden. Deutschland einreisen, haben sich bei den zuständigen Behör- den zu melden; sie können unter Beobachtung gestellt und mit Diese Zahlen machen deutlich, dass der Anstieg der Neuinfekti- beruflichen Tätigkeitsverboten belegt werden. onen im Landkreis nicht mehr so stark ist und die Vorsichtsmaß- • Wegen der zwischenzeitlich pandemischen Ausbreitung des nahmen offensichtlich wirken. In welcher Form sich das Virus über Corona-Voraus hat das RKI angekündigt, alle Risikogebiete auf- die Osterfeiertage ausgebreitet hat, kann jedoch erst zu Beginn zuheben. Daher wurden Änderungen an Regelungen vorgenom- der nächsten Woche gesagt werden. Das Gesundheitsamt betont, men, die sich auf diese Risikogebiete bezogen haben.
Seite 4 Freitag, 17. April 2020 Verordnung der Landesregierung über trifft unter Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Für diese Kinder wird eine Notbe- infektionsschützende Maßnahmen gegen die treuung bereitgestellt, die sich auf den Zeitraum des Betriebs im Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 Sinne des Absatz 1 erstreckt, den sie ersetzt, und darüber hin- (Corona-Verordnung - CoronaVO)1 aus auch die Ferienzeiträume umfasst. Die Notbetreuung fin- vom 17. März 2020 det in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besuchte, (in der Fassung vom 9. April 2020) durch deren Personal in möglichst kleinen Gruppen statt; Aus- Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und nahmen hiervon sind nur bei objektiver Unmöglichkeit zulässig. 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen bei einer Notbe- (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. treuung ist sicherzustellen, dass Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet: 1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von min- destens 1,5 Metern zwischen den Tischen und §1 2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens Einstellung des Betriebs an Schulen, 1,5 Metern zwischen den Personen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen gewährleistet ist. (1) Bis zum Ablauf des 19. April 2020 sind Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenver- 1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunter- ordnung kann in der Notbetreuung abgewichen werden, sofern richtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt öffentlichen Schulen, Schulkindergärten, Grundschulförder- möglich ist. klassen und den Schulen sowie Schulkindergärten in freier Trägerschaft, (5) Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 sind 2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke, Kinder, 3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kinderta- 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, gespflege und wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grund- 14 Tage vergangen sind, oder schule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an 2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Tempera- der Schule tur aufweisen. untersagt. (6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere (2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen an nach 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) § 28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württem- bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informati- berg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schü- onstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und ler ganzjährig das Heim besuchen sowie Sonderpädagogische Versicherungswesen, Transport und Verkehr, Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig 2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen geöffnet sind. Die Untersagung gilt ferner nicht für Schulen der Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Altenpflege, Altenpflegehilfe, Krankenpflege, Krankenpflege- Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Alten- hilfe, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege (Hebammen), pflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über Notfallsanitäter, Schulen zur Ausbildung von Medizinisch-tech- die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hin- nischen Assistenten und Pharmazeutisch-technischen Assis- ausgeht, tenten, soweit dort Schüler und Schülerinnen geprüft und 2a. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslo- unterrichtet werden, deren Abschluss oder deren Kenntnis- senhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Sozi- prüfung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ausländi- algesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatrische und scher Berufsabschlüsse bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem Ver- soll sowie für die Weiterbildung für Intensivkrankenpfleger. Das sorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen Kultusministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 für die Son- und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen, derpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den 3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtungen, Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen Sehen, Hören, geistige Entwicklung, körperliche und motori- sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvor- sche Entwicklung, Schülerinnen und Schüler in längerer Kran- sorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 kenhausbehandlung sowie die entsprechenden Einrichtungen Nummer 4 IfSG), soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn des frühkindlichen Bereichs zulassen, sofern dies aufgrund des oder Arbeitgeber unabkömmlich gestellt werden, besonderen Förder- und Betreuungsbedarfs erforderlich ist. 4. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- /Ret- (3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer tungswesen einschließlich Katastrophenschutz sowie die Abschlussprüfungen Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4 Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder Absatz 1 zulassen. Dasselbe gilt für unmittelbar wegen der durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 1. das Sozialministerium in Bezug auf Gesundheitsberufeschu- verursachten Epidemie im Einsatz sind, len und Schulen für Sozialwesen sowie 5. Rundfunk und Presse, 2. das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz 6. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV im landwirtschaftlichen Bildungsbereich. und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der (4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 ist der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr einge- Betrieb für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, an setzt werden, Grundschulstufen von Sonderpädagogischen Bildungsund 7. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schulkindergär- 8. das Bestattungswesen. ten, und den Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grundschule auf- (7) Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genannten bauenden Schulen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen Bereiche hinaus weitere Bereiche der kritischen Infrastruktur und Kindertagespflege, sofern beide Erziehungsberechtigte lageangepasst festlegen. oder die oder der Alleinerziehende in Bereichen der kritischen (8) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Infrastruktur im Sinne von Absatz 6 tätig und nicht abkömmlich Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die nach sind. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberech- den Absätzen 1 bis 7 keine Ausnahme vorgesehen ist, dürfen tigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte die betreffenden Einrichtungen nicht betreten. Die Personen- aus schwerwiegenden Gründen an der Betreuung gehindert ist; sorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungs- die Entscheidung über die Zulassung einer solchen Ausnahme verbote zu sorgen.
Freitag, 17. April 2020 Seite 5 (9) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für tigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte Absatz 1 zu verlängern sowie deren Bedingungen festzulegen der Gerichte, Staatsanwaltschaften, der Notarinnen und Notare und die Ausgestaltung der Notbetreuung nach den Absätzen 4 des Landes. Er gilt außerdem für Veranstaltungen, die der medizi- und 5 anzupassen. Das Recht der zuständigen Behörden, weiter- nischen Versorgung dienen wie beispielsweise Veranstaltungen zur gehende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anzu- Gewinnung von Blutspenden, wenn geeignete Maßnahmen zum ordnen, bleibt hiervon unberührt. Schutz vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 5 getroffen werden. (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, §2 Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glau- Hochschulen bensgemeinschaften sind grundsätzlich untersagt. Das Kul- tusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch (1) Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Hoch- Rechtsverordnung unter Auflagen zum Infektionsschutz abwei- schulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für ange- chende Regelungen von den Absätzen 1 und 2 für Veranstal- wandte Wissenschaften, der DHBW und den Akademien des tungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, Landes wird bis zum 19. April 2020 ausgesetzt; bereits begonne- Synagogen und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemein- ner Studienbetrieb wird bis zu diesem Zeitpunkt unterbrochen. schaften sowie für alle Bestattungen, Totengebete, Leichenwa- Online-Angebote sind weiterhin möglich. Über die Nachholung schungen sowie Aufbahrungen festzulegen. von ausgefallenen Veranstaltungen und Prüfungen entscheidet (5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können unbeschadet der die Hochschule in eigener Verantwortung. Die Hochschulen sor- Regelungen in §§ 1 und 2 zur Durchführung berufsqualifizie- gen dafür, dass die Studentinnen und Studenten alle im Som- render Staatsprüfungen, einschließlich der Kenntnisprüfun- mersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen erbringen gen, Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und können und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist. Men- 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen. sen und Cafeterien bleiben bis zum 19. April 2020 geschlossen. (5a) Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich Die Landesbibliotheken bleiben bis 19. April 2020 für den Pub- zuständige Ministerium kann unbeschadet der Regelungen likumsverkehr geschlossen. Online-Dienste können für die wis- in §§ 1 und 2 zur Behebung einer Personalknappheit unter senschaftliche Nutzung geöffnet bleiben. Auflagen zum Schutz vor Infektionen für die Durchführung (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG von Veranstaltungen zur Ausbil- dung oder Qualifikation für ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Unter- Berufe in der kritischen Infrastruktur nach § 1 Absatz 6 Aus- sagung nach Absatz 1 zu verlängern sowie Ausnahmen in nahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie begründeten Einzelfällen zuzulassen. Zur Durchführung von § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen. Abschlussprüfungen können ferner Ausnahmen von Absatz 1 (6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter sowie von § 4 Absatz 1 zugelassen werden Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach 1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule der Poli- den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbe- zei BadenWürttemberg und sondere vor, wenn 2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für 1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrecht- Rechtspflege Schwetzingen. erhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1 Absatz Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnah- 6 dienen oder men nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hier- 2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen han- von unberührt. delt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist. §3 § 3a Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, Verordnungsermächtigung für Maßnahmen von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen für Ein- und Rückreisende (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt, weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der durch Rechtsverordnung unbeschadet der §§ 5 und 6 Maßnah- Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Zu anderen Per- men für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus sonen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindest- zu erlassen, insbesondere abstand von 1,5 Metern einzuhalten. 1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außer- (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und halb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigne- sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen ter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG, vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und 2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz der Gebietskörperschaften verboten. Ausgenommen sind Ver- 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu anstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teil- melden und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die nehmende Personen Absonderung hinzuweisen, 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, 3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29 Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder IfSG und 2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben 4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen Perso- oder Partnerinnen oder Partner. Die Untersagung nach Satz 1 gilt nen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-Würt- namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und temberg haben, Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungs- sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer einrichtungen im außerschulischen Bereich. Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzuschreiben; (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 dabei können auch Bußgeldbewehrungen für den Fall von Zuwi- sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusam- derhandlungen vorgesehen werden. menkünfte, wenn sie §4 1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs oder Schließung von Einrichtungen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung oder der Daseinsfür- oder -vorsorge oder (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 19. April 2. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach dieser 2020 untersagt: Verordnung untersagt ist, 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, The- ater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
Seite 6 Freitag, 17. April 2020 2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, 12. Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf und Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen 13. der Großhandel. und Jugendkunstschulen, Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortiments- 3. Kinos, teile, deren Verkauf nicht nach Satz 1 gestattet ist, verkauft werden, 4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen 5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkau- insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche fen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments über- Einrichtungen, wiegt, darf der erlaubte Teil allein weiter verkauft werden, wenn 5a. Sportboothäfen, soweit nicht die Benutzung zur unaufschieb- eine räumliche Abtrennung möglich ist. Die Öffnung ist mit Aus- baren Sicherung der Boote vor Verlust oder Beschädigung, zum nahme von Karfreitag (10. April 2020) und Ostersonntag (12. April Ein- und Auswassern, zur Aufrechterhaltung der beruflichen 2020) an allen Sonn- und Feiertagen beschränkt auf den Zeitraum Bootsnutzung (z.B. Berufsfischerei) oder zur Ausübung beruf- von 12 bis 18 Uhr zulässig, sofern eine Öffnung der jeweiligen Ein- licher Tätigkeiten auf dem Gelände (z.B. Bootsarbeiten durch richtungen an Sonn- und Feiertagen nicht ohnehin schon nach Gewerbetreibende) erforderlich ist, sonstigen Vorschriften zulässig ist. Die Öffnung von Einkaufszen- 6. Jugendhäuser, tren und Kaufhäusern ist nur für die in Satz 1 genannten Ausnah- 7. öffentliche Bibliotheken, men erlaubt. Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, dazu 8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Auflagen festzulegen Wettvermittlungsstellen, (3a) Poststellen und Paketdienste dürfen abweichend von Absät- 9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; zen 1 bis 3 ihren Betrieb aufrechterhalten. Wird die Poststelle untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostitutions- oder der Paketdienst zusammen mit einer nach Absatz 1 unter- gewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutz- sagten Einrichtung betrieben, darf diese, mit Ausnahme von gesetzes, für den Brief- und Paketversand erforderlichen Nebenleistun- 10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, gen, nicht betrieben werden, wenn die mit dem Betrieb der Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen, Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschafteten Umsätze 11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter einschließlich Nebenleistungen im Vergleich zu denen, die von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), durch den Verkauf des Sortiments der untersagten Einrich- Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, tung erwirtschaftet werden, eine untergeordnete Rolle spielen; 12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu keinesfalls dürfen zusätzlich zu Poststellen oder Paketdiens- den in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören, insbeson- ten Einrichtungen gemäß Absatz 1 Nummern 9 und 14 betrie- dere Outlet-Center, ben werden. 13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze, (4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem 14. Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetik- Umfang ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit sie nicht in Absatz 1 genannt sind. studios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie (5) Sofern eine Tätigkeit oder der Betrieb einer Einrichtung nach Sonnenstudios, den Absätzen 3 bis 4 zulässig ist, haben die Betriebe und Ein- 15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstell- richtungen mit Kundenverkehr in geschlossenen Räumen dar- plätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftli- auf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten chen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Zwecken erfolgen und Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Abstand von 16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr. möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern zwischen Personen (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen durch Rechtsverordnung den Betrieb weiterer Einrichtungen vorhanden sind. Von den Vorgaben des Mindestabstands sind zu untersagen, von der Einhaltung von Auflagen abhängig zu solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere kör- machen oder den Betrieb von Einrichtungen nach Absatz 1 im perliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere solche im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium aus- Zusammenhang mit der Erbringung von Heil- und Hilfsmitteln nahmsweise unter Auflagen zu gestatten. und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, (3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen: psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten 1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich der Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünften Bäckereien, Metzgereien, mit Ausnahme von reinen Wein- und und des Elften Buchs Sozialgesetzbuchs sowie der Erbringung Spirituosenhandlungen, von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozialge- 2. Wochenmärkte und Hofläden einschließlich mobiler Verkaufs- setzbuchs einschließlich der Ermöglichung von Blutspenden. stellen für landwirtschaftliche Produkte, 3. Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Han- §5 dels, Erstaufnahmeeinrichtungen 4. Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, (1) Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung gemäß 4a. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentli- § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) aufgenommen cher Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 4 Satz 5 entsprechende werden, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Beginn Anwendung findet, ihrer Unterbringung gemäß § 6 Absatz 1 FlüAG den ihnen 5. Ausgabestellen der Tafeln, jeweils zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbe- 6. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, reich nicht verlassen. Das zuständige Regierungspräsidium Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege, kann den Betroffenen jederzeit neue Unterbringungs- und Ver- 6a. Einzelhändler für Gase, insbesondere für medizinische Gase, sorgungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von der Verpflich- 7. Tankstellen, tung des Satz 1 anordnen. 8. Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Telekommu- (2) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- nikationsunternehmen, tigt, durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen zur 9. Reinigungen und Waschsalons, Separierung bestimmter Personengruppen innerhalb der Lan- 9a. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs- und deserstaufnahmeeinrichtungen zu erlassen. Ausbildungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung des Dienst- betriebs erforderlich sind, 10. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf, 11. Raiffeisenmärkte und Landhandel,
Freitag, 17. April 2020 Seite 7 §6 3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz besonders § 8 UstA-VO. gefährdeter Personen (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, (1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis durch Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum Schutz 5 IfSG sowie teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit gefährdeter Personen vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen treffen und die Regelungen in diesem Paragraphen zu ändern. einschließlich Kurzzeitpflege dürfen nicht mehr zu Besuchs- (9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist durch zwecken betreten werden. Über den Zugang zu die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, bei- 1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fach- spielsweise durch einen auffälligen Aushang an den Zugangstü- krankenhäuser für Gerontopsychiatrie, ren, zu informieren. 2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie 3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern, § 6a jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet Einschränkung zahnärztlicher Behandlungen die Leitung der jeweiligen Einrichtung. (1) Bei der zahnärztlichen Versorgung von Patientinnen und Pati- (2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unter- enten in den Fachgebieten stützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem 1. Oralchirurgie, Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaf- 2. Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und ten nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen nicht 3. Kieferorthopädie mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Die Einrichtungen dürfen nur akute Erkrankungen oder Schmerzzustände (Notfälle) können den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeig- behandelt werden. Andere als Notfallbehandlungen nach Satz 1 nete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen wer- sind auf einen Zeitpunkt nach dem Außerkrafttreten dieser Ver- den können. Ausgenommen von dem Betretungsverbot nach ordnung zu verschieben. Satz 1 sind Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, (2) Insbesondere zahnärztliche und kieferorthopädische Behand- wenn mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner lungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 von mit SARS-CoV-2 nicht von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgegangen wer- infizierten Patientinnen und Patienten beziehungsweise den muss. Die Einrichtungen entscheiden, ob eine Ausnahme von in Quarantäne befindlichen Personen sollen in Notfäl- nach Satz 3 vorliegt, und weisen darauf in der Information nach len grundsätzlich in Krankenhäusern mit Zahnmedizinbezug Absatz 9 hin. (Universitäts-Zahnkliniken, Kliniken mit einer MundKiefer-Ge- (3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 sichtschirurgie-Abteilung oder Zahnkliniken) erbracht werden. genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruf- Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in Corona-Schwer- lichen oder familiären Gründen ist nur in Ausnahmefällen und punkt-Zahnarztpraxen anstelle von Einrichtungen nach Satz 1 mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle erbracht werden. Die Standorte der Einrichtungen nach den der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Sätzen 1 und 2 werden über die Kassenzahnärztliche Vereini- Infektionsschutz zu treffen. gung Baden-Württemberg und die Landeszahnärztekammer (4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den in Absatz Baden-Württemberg bekanntgegeben; die Bekanntgabe ist 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese Per- zu aktualisieren. sonen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der §7 Einrichtung einzuholen. Ausnahmen von Satz 2 dürfen nur in Betretungsverbote Notfällen gemacht werden. Soweit möglich, sind auch in die- In den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtungen sen Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen. gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein gene- (5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und relles Betretungsverbot für Personen, die in Kontakt zu einer infi- des Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Personen, zierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit denen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwä- einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder gung die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung unter Beach- die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur tung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entscheidung über aufweisen. die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaß- nahmen trifft die Einrichtung. §8 (6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die Weitere Maßnahmen nach dem Einrichtungen für nahestehende Personen im Einzelfall, bei- Infektionsschutzgesetz spielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Beglei- Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen tung eines erkrankten Kindes und unter Auflagen zugelassen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verord- werden. In Fällen nach Absatz 4 sind zwingend geeignete Maß- nung unberührt. Für den Erlass von Maßnahmen nach dem Infek- nahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen. tionsschutzgesetz ist das Sozialministerium zuständige oberste (7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld Polizeibehörde. Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht für von Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durchge- Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialmi- führt werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr, ins- nisteriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzge- besondere für die besonders betroffenen vulnerablen Gruppen, setz zuständigen Ortspolizeibehörden aus. einstweilen eingestellt. Zu den nach Satz 1 eingestellten Ange- boten zählen insbesondere: §9 1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elften Ordnungswidrigkeiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) wie Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des a) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kogni- Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig tiven Einschränkungen, z.B. demenziell erkrankte pflegebe- 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum auf- dürftige Menschen) und hält, b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahr- 2. entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder sonstigen ten für behinderte und pflegebedürftige Menschen; Ansammlung von jeweils mehr als fünf Personen teilnimmt, 2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. entgegen § 3 Absatz 6 Auflagen zum Schutz vor Infektionen 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, soweit sie als Grup- nicht einhält, penveranstaltung angelegt sind, und 4. (aufgehoben)
Seite 8 Freitag, 17. April 2020 5. (aufgehoben) halten und auch Freude an extremen Lautstärken ihrer Fahrzeuge 6. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt, haben. Dies alles geht natürlich stark zu Lasten der Anwohner und 7. eine aufgrund von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit einer der anderen Verkehrsteilnehmer. Seit dem tödlichen Unfall am Kar- Rechtsverordnung des Sozialministeriums untersagte Ein- freitag häufen sich Anrufe und Anfragen bei der Gemeindever- richtung betreibt oder eine Auflage für den Betrieb einer Ein- waltung und daher wollen wir an dieser Stelle über den aktuellen richtung nicht einhält, Sachstand informieren. 8. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 oder 3 Sortimentsteile verkauft, Was ist in der Vergangenheit unternommen worden? 9. e ntgegen § 4 Absatz 3a Satz 2 eine Einrichtung betreibt, Das Thema Motorradlärm an der K 7989 ist nicht neu und kommt 10. entgegen § 4 Absatz 5 nicht darauf hinwirkt, dass zwischen insbesondere zum Saisonbeginn jedes Jahr auf. Die Gemeinde- Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten verwaltung hat in den vergangenen Jahren bereits mehrfach das wird, Verkehrsamt beim Landratsamt auf diese Problematik aufmerk- 11. entgegen § 6 Absätze 1, 2 und 4 eine der dort genannten sam gemacht, da von dort verkehrsrechtliche Anordnungen (z.B. Einrichtungen betritt, Geschwindigkeitsbegrenzungen) vorgenommen werden müs- 12. entgegen § 6 Absatz 7 Betreuungs- und Unterstützungsan- sen. Die Gemeinde selbst kann keine Geschwindigkeitsbegren- gebote im Vor- und Umfeld von Pflege anbietet, zung anbringen. Zudem hat die Gemeinde dieses Thema bereits 12a. entgegen § 6a Absatz 1 eine zahnmedizinische Behand- auf die Tageordnung des Gemeinderats gesetzt, um über die Situa- lung durchführt, tion zu berichten und auch eine öffentlich wahrnehmbare Diskus- 13. entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen betritt oder sion zur Lärmproblematik anzustoßen. Darüber hinaus haben wir 14. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen ihm zugewiesenen bei der Verkehrspolizeidirektion um weitere Kontrollen gebeten. Unterbringungs- und Versorgungsbereich verlässt oder Abschließend sei darauf aufmerksam gemacht, dass die Gemeinde gegen eine Regelung zur Separierung bestimmter Perso- Amtzell sich an einer landesweiten Initiative gegen Motorradlärm nengruppen innerhalb der Landeserstaufnahme nach § 5 beteiligt und einen Forderungskatalog zur Reduzierung des Motor- Absatz 2 verstößt. radlärms dem Verkehrsministerium übergeben hat (weitere Infos auf amtzell.de unter Aktuelles; dort findet sich eine Pressemittei- § 10 lung vom 13.02.2020). Inkrafttreten, Übergangsvorschrift Was soll weiter unternommen werden? (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Auch in Zukunft werden wir auf weitere und noch stärkere Polizei- Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 16. März 2020 kontrollen für diesen Streckenabschnitt drängen. Gerade zu Sai- außer Kraft. sonbeginn und an schönen (Wochenend)Tagen erscheinen uns (2) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung des Sozialministeriums solche Kontrollen als besonders wichtig. Dabei sollten die Kontrol- auf der Grundlage von § 3a gilt § 3a in der Fassung der Zwei- len unserer Meinung nach sichtbar (Streifenwagen) und unsicht- ten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Coro- bar (zivile Einsatzkräfte) durchgeführt werden. Zudem setzt sich na-Verordnung vom 22. März 2020 (GBl. S. 135) fort. die Gemeindeverwaltung auch weiterhin beim Landratsamt für die Anordnung von verkehrsrechtlichen Maßnahmen ein. Auch § 11 die Aktivitäten der Initiative Motorradlärm sollen weiter unter- Außerkrafttreten stützt werden. Es dürfte vermutlich einfacher werden sich Gehör zu verschaffen, wenn möglichst viele Kommunen einheitliche For- (1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft. Sofern in derungen stellen. Mittlerweile gehören dem Bündnis bereits 76 dieser Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten Städte und Gemeinden an. die Maßnahmen bis zum Außerkrafttreten der Verordnung. Zusätzlich appellieren wir an den Verstand der Motorradfahrer und (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, haben Banner mit entsprechenden Hinweisen erstellt. Diese Banner den Termin des Außerkrafttretens zu ändern. sprechen gezielt Motorradfahrer an und bitten um eine leise und Stuttgart, den 17. März 2020 langsame Fahrweise. Die Bestellung der Banner erfolgte bereits am Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: 07.04.2020 und somit VOR dem tödlichen Unfall vom 10.04.2020. Kretschmann Wie ist der tödliche Verkehrsunfall in diesem Zusammenhang Strobl Sitzmann zu bewerten? Dr. Eisenmann Bauer Wir bitten hier um besondere Vorsicht: Die Ermittlungen zum Untersteller Dr. Hoffmeister-Kraut genauen Unfallhergang sind noch nicht endgültig abgeschlos- Lucha Hauk sen. Schon aus diesem Grund ist eine Bewertung dieses Unfalls zum Wolf Hermann jetzigen Zeitpunkt noch nicht vollständig möglich. Selbstverständ- Erler lich erkundigt sich die Gemeindeverwaltung nach Abschluss der Ermittlungen nach dem Unfallgeschehen und wird dieses gege- ______________________________ benenfalls in der weiteren Argumentation bei den Behörden und 1 der Polizei vorbringen. nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Erlass der Vierten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 9. April 2020 (not- verkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http:// www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung) BAUERNMARKT Jeden Samstag von 8.30 - 12.00 Uhr auf dem Cosner Platz Motorradlärm auf der Kreisstraße nach Hannober • Schäferhof Broger - Wir sind wieder für Sie da! (außer 1. Samstag im Monat) Die K 7989 von Hannober nach Amtzell (und auch in Verlänge- Lammfleisch auf Bestellung, Lammwurst, Apfel, Honig, Brot von rung über Spiesberg) ist bei Motorradfahrern eine äußerst beliebte Bäckerei Denzel (Vogt) und Dinnette Strecke. Der Abschnitt ist landschaftlich sehr schön und bietet • Fam. Gehweiler eine abwechslungsreiche und kurvige Streckenführen. Dies sind Äpfel, Birnen, Kartoffeln, Spargel, Eier, Marmelade, Apfelsaft, Komponenten, die nachvollziehbar sind und viele Motorradfahrer Schnäpse und saisonale Früchte anziehen. Leider befinden sich darunter auch einige Verkehrsteil- • Lisl Butscher - Rund um die Blume nehmer, die sich nicht unbedingt an die Straßenverkehrsordnung Grabbepflanzung und Gemüsepflanzen
Freitag, 17. April 2020 Seite 9 FUNDBÜRO STANDESAMT Folgende Fundsachen wurden im Rathaus abgegeben und kön- nen in Zimmer Nr. 2 bei Frau Brendle abgeholt werden: UNSERE JUBILARE • Ladegerät für Hörgerät (Grünstreifen bei Spiesberg 32) • Dunkelblaue Steppjacke mit Kapuze und Reißverschluss von „alive“, Gr. 158/164 (Sportplatz Hössel) Wir gratulieren herzlich: • Fahrradhelm UVEX - mittelblau Gr. 52 - 57, Herrn Johann Georg Brändle, Reute 3 (Fußballer-Umkleide Mehrzweckhalle) am 23. April zum 70. Geburtstag • Cityroller „M-cro“ silberfarben mit schwarzen Griffen, Auch allen anderen Jubilaren, die hier nicht genannt werden wol- (alter Sportplatz/Ecke Mensa) len, gratulieren wir ebenfalls recht herzlich zum Geburtstag und • Regenschirm weiß mit schwarzem Gittermuster und schwarzem wünschen alles Gute, vor allem jedoch Gesundheit. Griff (Bushaltestelle Wangener Straße) • Brille mit blauem Metallbügel (Wilhelm-Koch-Weg) • Fahrrad-Tacho (Radweg bei Feneberg) • Armband mit „Krönchen“-Anhänger (Schule) • Kinder-Sportschuhe mit Aufdruck Seventy Five Gr. 23 GÄSTEAMT (Felderhölzle) • Handy Kopfhörer (DLZ) Angebote in der Region Waldburg • Mütze weinrot (Parkplatz Kindergarten/Schule) Außergewöhnliche Zeiten brauchen außergewöhnliche Ideen: • Jungen Mütze von H+M (beim Schloß) Essen zum Mitnehmen von unserer Gastronomie der Region • Nokia Handy (im Hausgang des Rathauses) Waldburg • Eine Kiste mit Weihnachtsdekoration ZUM SCHLOSS - Hotel & Restaurant (Straße von Amtzell in Richtung Eggenreute/Karsee) Haslacher Straße 5, 88279 Amtzell • Eine Brille mit Sehstärke (beim Fasnachtsumzug) Tel. 07520 6213 • Ein Fahrrad- Skaterhelm (bei der Reibeisenmühle) www.zumschloss.de • Ein Gartenhandschuh (wurde in den Briefkasten vom Rathaus Speisekarte und Informationen gibt es unter www.zumschloss.com geworfen) oder auf der Facebookseite • Ein schwarzer Handschuh (zwischen Fohlenweide und Hinter- täglich 18.00 - 20.00 Uhr holz) Selbstabholung Bestellung per WhatsApp, E-Mail oder telefonisch Folgende Schlüssel wurden gefunden: Der BIO-Adler - Adlers Drive In • CES-Schlüssel (Fundort: Haslacher Straße zwischen Altes Schloß Ravensburger Straße 2, 88267 Vogt und VoBA) Tel. 0151 53223834 • einzelner kleiner Schlüssel (Briefkasten o.ä.) Speisekarte und Informationen zu Gutscheinen gibt es unter www. (lag im Rathaus-Briefkasten) vogter-adler.de • einzelner Schlüssel mit Anhänger (Waldweg Buchwald) Montag - Sonntag • zwei Schlüssel (beim Schloß) 11.30 - 13.30 Uhr und 18.00 - 20.00 Uhr • ein kleiner Bund mit 3 Schlüsseln (Gehweg Hössel) Selbstabholung • Ein einzelner Autoschlüssel mit Holzanhänger Vorbestellung telefonisch ab 11.00 bzw. 17.00 Uhr (beim Fasnachtsumzug) Gasthof Paradies, Adam & Eva Gasthof Folgende Fahrräder wurden gefunden: Ravensburger Straße 8, 88267 Vogt • Mountainbike gelb mit Blumenmuster, schwarzer Sattel Tel. 07529 7708 (bei Feneberg) Speisekarte und Informationen zu Gutscheinen gibt es unter www. • Fahrrad (lila-blau) (bei der Hammerschmiede) gasthof-paradies.de Dienstag - Sonntag und feiertags 11.00 - 14.00 Uhr und 17.00 - 20.00 Uhr VERSCHENKBÖRSE Selbstabholung Krone Waldburg Wer brauchbare Gegenstände hat, kann dies im Rathaus Frau Hauptstraße 21, 88289 Waldburg Kränzle/Frau Stark telefonisch unter 07520/950-11 oder schrift- Tel. 07529 9980 lich mitteilen. Speisekarte gibt es unter www.waldburg.com Die angebotenen Gegenstände und Ihre Telefonnummer werden Montag - Freitag (ab 20.04.20) dann kostenlos im Amtsblatt veröffentlicht. 11.00 - 13.30 Uhr Bitte melden Sie sich bei uns, wenn der Gegenstand aus der Ver- Selbstabholung schenkbörse gestrichen werden kann. Nur so kann diese immer Wannis Backstube aktuell sein. Wenn Sie sich für einen der Gegenstände interessie- Hauptstraße 34, 88289 Waldburg, Tel. 07529 4277351 ren, setzen Sie sich bitte direkt mit dem Anbieter in Verbindung. Dorfplatz 23, 88281 Schlier, Tel. 07529 8029812 • versch. Spielzeug und Kleidung für Kinder im Alter von 2-5 Jah- Informationen gibt es unter www.wannis-backstube.de ren, Tel. 0176/23824504 Backwaren, Kuchen, Gebäck • Heimorgel, Fa. Siehl, Tel. 923684 Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag • Skistiefel, Gr. 45, Tel. 923684 6.30 - 12.30 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr • Diverse Bücher (Roman, Krimi, Sachb. Studienb., Kochb., GU), (Schlier durchgehend geöffnet) Tel. 01632563096 Mittwoch, Samstag • Tortenplatte, Tel. 01632563096 6.30 - 12.30 Uh • Fonduetopf mit Stövchen, Tel. 01632563096 Selbstabholung und Lieferdienst (Umkreis Schlier/Waldburg) • für den Hund: Leckerliball, Tel. 01632563096 Mindestabnahme: 5€, bzw. 2 x Mittagstisch • Fahrbare Wickelauflage, Tel. 923565 Zustellgebühr: 0,50€
Seite 10 Freitag, 17. April 2020 Direktvermarkter aus der Region Waldburg Familie Metzler GbR KIRCHLICHE NACHRICHTEN Fahnhalden 1, 88285 Bodnegg Tel. 07520 91100 Montag - Freitag: SEELSORGEEINHEIT 8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr „AN DER ARGEN“ Samstag: 08.00 - 12.00 Uhr Katholische Kirchengemeinden Selbstabholung www.se-argen.drs.de Edelbrände, Neutralalkohol, Apfelsaft Schoderhof St. Johannes & St. Mauritius, Amtzell - Mariä Geburt, Edensbach 191, 88289 Waldburg Tel. 07529 484 Pfärrich - St. Stephanus, Haslach - St. Clemens, Primisweiler täglich, auch feiertags 6.00 - 20.00 Uhr - St. Gallus, Roggenzell - St. Felix & Regula, Schwarzenbach Selbstabholung - Achberg: St. Michael Esseratsweiler (EW) & St. Georg Sibe- Informationen gibt es unter www.schoderhof.de ratsweiler (SW) Bio-Milch, Milchprodukte, Bio Obst + Gemüse, Bio Trockenware Wolfgang Heine Alberberg 3, 88285 Bodnegg Evangelium vom 19. April 2020 Tel. 07520 6530 Johannes 20, 19-31 www.ferienhof-heine.de telefonisch nach Absprache: Die Beauftragung der Jünger (Joh 20,19- 21a) Selbstabholung Am Abend dieses ersten Tages der Woche, als die Jünger aus Apfelsaft, Schnaps, Likör Furcht vor den Juden die Türen verschlossen hatten, kam Jesus, Demeter Gärtnerhof trat in ihre Mitte und sagte zu ihnen: Friede sei mit euch! Nach Hargarten 25, 88285 Bodnegg diesen Worten zeigte er ihnen seine Hände und seine Seite. Da Tel. 07520 91209 freuten sich die Jünger, dass sie den Herrn sahen. Jesus sagte www.mein-gaertnerhof.de noch einmal zu ihnen: Friede sei mit euch! Dienstag & Freitag Friede sei mit euch, Friede - nicht als unterdrückter Streit 16.00 - 18.00 Uhr Friede - nicht als Selbstverleugnung Selbstabholung/Lieferdienst für Risikogruppen Friede - nicht als Alles-unter-den-Teppich-Kehren Salat, Gemüse, Obst, Eier, Backwaren, Honig, Apfelsaft Friede - als neu erschlossene Möglichkeit, aufeinander zuzugehen Stefan Müller Friede - als Ort, an dem ein anderer Geist weht und herrscht Allisreute 3, 88285 Bodnegg Friede - als immer nur entdecktes DU Tel. 07520 914209 Und nicht immer nur ICH. www.hopfgaertle.de telefonisch nach Absprache: Selbstabholung Apfelsaft, Apfelbrände Gedanken zur Osterkerze 2020 von Stefanie Mayer Unterstützen Sie unsere Gastronomiebetriebe und Hofläden vor Das Zentrum des Glaubens der Christenheit ist, dass Jesus von Ort! Für alle teilnehmenden Betriebe erhalten Sie auch Gutscheine den Toten auferweckt wurde. Dies soll im Kreuz zum Ausdruck in Ihrem Gästeamt vor Ort. Bitte bestellen Sie telefonisch. Wir sen- gebracht werden. Dieser Glaube ist ein Geschenk, unsere Basis, den Ihnen die Gutscheine gerne zu! unsere Verbindung. Sie sind bei unserem Angebot noch nicht dabei, möchten aber So wie das Leben Jesu Christi selber, Gottes Barmherzigkeit; mitmachen? Dann melden Sie sich doch einfach! Wir aktualisie- und seine Taten und Worte Geschenk an diese Welt sind. Das ren die Liste wöchentlich. Gästeamt Waldburg, Tel. 07529/9717-10 dürfen wir glauben und uns im Gebet vertrauensvoll zu jeder Zeit an Gott wenden. Wer dieser Botschaft vertrauen kann, darf Hoffnung haben: für seine Lieben, für die Menschen in den Krisengebieten der Welt- und für sich selbst. Denn die Hoffnung, so zerbrechlich und zart sie mitunter scheint, kann Kraft geben für eine Liebe, die Berge versetzen kann, die die Hand reicht und unser Herz öffnet. Darum ist Ostern ein Fest der Freude und des Lichtes. Darum strahlt unse- Vorgezogener rer Osterkerze in hellem Gelb. Wir dürfen jubeln und singen, denn Christus ist erstanden: Halleluja! Redaktionsschluss Sehr geehrte Autoren, aufgrund des 1. Maifeiertages wird folgender Redaktionsschluss vorgezogen: „Die Welt lebt von Menschen, Veröffentlichung 30.04.2020 die mehr tun als ihre Pflicht!“ Schauspieler Ewald Balser Redaktionsschluss 26.04.2020, 23:45 Uhr Setzen Sie auf Solidarität! Wir bitten um Beachtung und wünschen schöne Feiertage, Der Verlag
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