Ostergrüße in Amtzell - Kleiner Rückblick - Weitere Fotos finden Sie auf der Innenseite des Amtsblattes unter der Rubrik

Die Seite wird erstellt Niels-Arne Bischoff
 
WEITER LESEN
Ostergrüße in Amtzell - Kleiner Rückblick - Weitere Fotos finden Sie auf der Innenseite des Amtsblattes unter der Rubrik
Freitag, 17. April 2020                                                   59. Jahrgang   Nummer 16

                                     Kleiner Rückblick

         Ostergrüße in Amtzell

             Weitere Fotos finden Sie auf der Innenseite des Amtsblattes unter der Rubrik
                                       „Musikkapelle Amtzell“
Ostergrüße in Amtzell - Kleiner Rückblick - Weitere Fotos finden Sie auf der Innenseite des Amtsblattes unter der Rubrik
Seite 2                                                                                                         Freitag, 17. April 2020

                                           AUF EINEN BLICK
NOTRUFNUMMERN                                                         WICHTIGE ANSPRECHPARTNER
Polizei                     Tel. 110                                  Rathaus (Zentrale)               Tel. 07520 / 950 – 0
Polizeiposten Vogt          Tel. 07529 / 971560                                                        Fax 07520 / 950911
Feuerwehr                   Tel. 112                                                                   info@amtzell.de
Rettungsdienst Notarzt      Tel. 112                                  Öffnungszeiten:                  Mo. - Do.	  8.00 – 12.00 Uhr
Giftnotruf                  Tel. 0761 / 19240                                                          Mi.        16.00 – 18.00 Uhr
Störungsannahme Wasser      Tel. 07528 / 920 960                                                       Fr.	  8.00 – 12.30 Uhr
Störungsannahme Strom       Tel. 0800 / 3629 477                      Katholische Kirche:
Störungsannahme Gas         Tel. 0800 / 775 0001                      Pfarrbüro                           Tel. 07520 / 96160
Störungsannahme TeleData                                                                                  Fax 07520 / 96170
Ansprechpartner Antennennetz Amtzell:                                                                     pfarramt.amtzell@drs.de
Frau L. Apricena            Tel. 07541 / 5007 100 oder                Öffnungszeiten                      Mo. 9.30 – 11.30 Uhr
                            0800 / 5007 100 (kostenfrei)                                                  Di. 9.30 – 11.30 Uhr
                            service@teledata.de                                                           Do. 16.30 – 19.00 Uhr
                                                                      Pfarrer Dr. Matthias Hammele        Tel. 07520 / 96180
BEREITSCHAFTSDIENSTE                                                                                      Matthias.Hammele@drs.de
                                                                      Pfarrer Erhard Galm                 Tel. 07528 927149.
Ärztlicher Notdienst             Tel. 116117
                                                                      Pastoralreferentin Mirjam Schweizer Tel. 0174 / 7964816
Pflegedienste                                                         Gemeindeassistentin Verena Vey Tel. 07520 / 9669066
Pflegedienst Medias         Tel. 07520 / 5353                                                             Verena.Vey@drs.de
Sozialstation St. Martin    Tel. 07529 / 855                          Evangelische Kirche:
                            meger@sozialstation-schlier.de            Pfarrerin Helena Rauch und          Tel. 07520 / 9203685
Altenheim und Kurzzeitpflege                                          Pfarrer Christoph Rauch             helena.rauch@elkw.de
St. Gebhard                 Tel. 07520 / 959-0                                                            christoph.rauch@elkw.de
Nachbarschaftshilfe Amtzell      Tel. 07520 / 923949                  Gemeindebüro                        Tel. 07522 / 2324
Lebensräume Jung u. Alt          Tel. 07520 / 5599                                                        Fax 07522 / 5852
St. Jakobus Behindertenhilfe     Tel. 07520 / 923754                                                   gemeindebuero.wangen@elkw.de
Liebenau Teilhabe                                                     Öffnungszeiten:                  Mo. 14.00 – 17.00 Uhr
gemeinnützige GmbH               Tel. 07520 / 95623 122                                                Di. - Fr. 8.30 – 11.30 Uhr
                                 ada@stiftung-liebenau.de             Ländliches Schulzentrum:
Pflegestützpunkt Landkreis       Tel. 0751 / 85-3318 oder -3319       Schulleiterin Sara Schmucker     Tel. 07520 / 9562-0
Ravensburg                                                                                             info@schulzentrum-amtzell.de
Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)                        Kindertagesstätte St. Gebhard
Ravensburg-Sigmaringen     Tel. 0751 999 23 970                       Frau Veronika Göser            Tel. 07520 / 5486
                                                                                                     info@kita-st-gebhard.de
Augenarzt                  Tel. 01801 / 929346                        Kindertagesstätte St. Johannes
Kinderarzt                 Tel. 01801 / 929288                        Frau Angelika Köhler           Tel. 07520 / 6227
Zahnärzte                  Tel. 01805 / 911630                                                         stjohannes.amtzell@kiga.drs.de
                                                                      Kinderkrippe Sonnenblumenhaus
APOTHEKEN                                                             Frau Cornelia Dietenberger  Tel. 07520 / 923565
                                                                                                       postfach@kinderkrippe-amtzell.de
Samstag, 18. April 2020
                                                                      BürgerMobil
Von 8.30 Uhr bis 8.30 Uhr am nächsten Tag
                                                                      Betriebszeit: Mittwoch und Donnerstag
Beilharz-Apotheke Isny, Wassertorstr. 16, Tel. 07562 / 97470
                                                                      Anmeldung jeweils am Tag davor
Zusatzdienst: Von 18.30 Uhr bis 19.30 Uhr
Staufen-Apotheke Wangen, Martinstorplatz 4, Tel. 07522 / 6585
                                                                      zwischen 16.00 und 18.00 Uhr     Tel. 07520 / 95028

Sonntag, 19. April 2020
Von 8.30 Uhr bis 8.30 Uhr am nächsten Tag                             IMPRESSUM
Apotheke im Gesundheitszentrum, Siemensstr. 12, Tel. 07522 / 931077
                                                                      Herausgeber: Bürgermeisteramt Amtzell
ABFALLENTSORGUNG                                                      Waldburger Str. 4, 88279 Amtzell
                                                                      Tel.:                  07520 / 950-0 (Zentrale)
Abfuhrtermine der Restmüll- und Biotonnen:                            Fax.:                  07520 / 950911
Siehe persönlicher Abfallkalender 2020 des Landkreises!               E-Mail:                info@amtzell.de
Wertstoffannahme im Bauhof (Wertstoffhof) Winkelmühle:                Internet:              www.amtzell.de
Samstag, 18.04.2020 von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr                          Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen
Grüngutannahme 2020:                                                  Teils: Bürgermeister Clemens Moll oder sein Vertreter im Amt
Die Grüngutannahmestelle der Firma Kerler GbR auf dem Gelände         Herstellung und Vertrieb: Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG
der alten Grastrocknung in Geiselharz ist morgen Samstag, den 18.     Max-Planck-Str. 14, 70806 Kornwestheim
April 2020 von 14.00 - 16.00 Uhr geöffnet. Die nächste Annahme fin-   Tel. 07154 / 82 22-0, Fax 07154 / 82 22-15
det am Samstag, den 25. April 2020 von 14.00 Uhr - 16.00 Uhr statt.   Verantwortlich für den Anzeigenteil:
Die offizielle Grüngutsaison, mit wöchentlicher Annahme jeweils       Tobias Pearman, E-Mail: info@duv-wagner.de
samstags von 14.00 - 16.00 Uhr und mittwochs von 17.30 Uhr -          Erscheint wöchentlich freitags
19.00 Uhr beginnt ab Samstag, den 02. Mai 2020.                       Bezugsgebühr jährlich € 26,00
Ostergrüße in Amtzell - Kleiner Rückblick - Weitere Fotos finden Sie auf der Innenseite des Amtsblattes unter der Rubrik
Freitag, 17. April 2020                                                                                                                                Seite 3

     Amtzell schreibt....
     Zurzeit sind einige Menschen mehr alleine als es ihnen lieb ist.
                                                                          Logo Gde. Amtzell
     Corona hat das Leben vieler alleinlebender Menschen verändert, es fehlt ihnen der normale Kontakt zu
    Amtzell
     ihrenschreibt….
            Mitmenschen.
    Zurzeit sind einige Menschen mehr alleine als es ihnen lieb ist.
     Wir können ihnen eine kleine Freude bereiten indem wir Briefe, Kollagen, Witze, Geschichtchen aus
    Corona hat das Leben vieler alleinlebender Menschen verändert, es fehlt
      dem Alltag oder der Vergangenheit oder der Zukunft, Fotos oder Gemaltes oder Karten an unsere
    ihnen der normale Kontakt zu ihren Mitmenschen.
     Mitmenschen senden um ein kleines Lächeln in ihr Gesicht zu zaubern und um sie abzulenken von
    Wir können ihnen eine kleine Freude bereiten indem wir Briefe, Kollagen,
     der Geschichtchen
    Witze, vorübergehenden                 Einsamkeit.
                          aus dem Alltag oder   der Vergangenheit oder der
    Zukunft, Fotos oder Gemaltes oder Karten an unsere Mitmenschen senden
     Ihre/Eure Kreativität hat keine Grenzen, bitte sind Sie/Ihr dabei!
    um ein kleines Lächeln in ihr Gesicht zu zaubern und um sie abzulenken von
    der vorübergehenden Einsamkeit.
     Bitte schickt /schicken Sie Aufmunterungen aller Art an die Adresse der Lebensräume:
    Ihre/Eure Kreativität hat keine Grenzen, bitte sind Sie/Ihr dabei!
      Lebensräume für Jung und Alt
    Bitte schickt /schicken Sie Aufmunterungen aller Art an die Adresse der Lebensräume:
      Gemeinwesenarbeit
    Lebensräume  für Jung und Alt
      Claudia von Busse
    Gemeinwesenarbeit
      Wilhelm Koch Weg 1
    Claudia von Busse
      88279 Amtzell
    Wilhelm Koch Weg 1
      Ich verteile dann wöchentlich alle Post an Bewohner von St. Gebhard, Bewohner der WA oder Menschen aus der Gemeinde
    88279 Amtzell
      die alleine wohnen.
    Ich verteile dann wöchentlich alle Post an Bewohner von St. Gebhard, Bewohner der WA oder
    Menschen aus der Gemeinde die alleine wohnen.
     Ganz herzlichen Dank im Voraus für Ihr/Euer Engagement!
    Ganz herzlichen Dank im Voraus für Ihr/Euer Engagement!

     Claudia von Busse
    Claudia von Busse                                                    Clemens
                                                                         Clemens Moll Moll
     Gemeinwesenarbeit
    Gemeinwesenheitsarbeit
                                                                         Bürgermeister
                                                                         Bürgermeister

                                                                                              dass die aktuellen Fallzahlen stets den Stand der Ausbreitung von
   AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN                                                                  einer Woche zuvor darstellen. Nun hoffen wir, dass die Feiertage
                                                                                              und das schöne Wetter nicht doch zu einer stärkeren Verbreitung
                                                                                              des Virus beigetragen haben.
Schließung des öffentlichen WCs beim Rathaus                                                  Am Gründonnerstag hat das Land Baden-Württemberg erneut
Das öffentliche WC an der Nordseite des Rathauses ist aus hygieni-                            eine Änderung der Corona-Verordnung beschlossen und diese
schen Gründen (Corona-Pandemie) bis auf weiteres geschlossen.                                 ist am Karfreitag, 10.04.2020 in Kraft getreten. Diese neue Ver-
Wir bitten um Ihr Verständnis und wünschen Ihnen gute Gesundheit.                             ordnung finden Sie mit Erklärungen zu den Änderungen auch
Die Gemeindeverwaltung                                                                        auf der Homepage der Gemeinde Amtzell und wird in dieser Aus-
                                                                                              gabe des Amtsblatts ebenfalls abgedruckt. Einige wesentliche
                                                                                              Änderungen sind:
Entwicklungen zum Coronavirus                                                                 • Zahnärztliche Behandlungen nur noch bei akuten Erkrankun-
Zum Redaktionsschluss am 14.04.2020 gibt es in unserer Gemeinde                                  gen oder Schmerzzuständen (Notfälle).
10 bestätigte Infektionsfälle. Von den betroffenen 6 Männern und                              • Klarstellung des Besuchsverbots in Pflegeheimen.
4 Frauen gelten 3 mittlerweile wieder als geheilt.                                            • Mobile Verkaufsstellen für landwirtschaftliche Produkte werden
Im Landkreis Ravensburg sind bislang 482 Infektionen bekannt.                                    ausdrücklich erlaubt.
Leider sind 5 Personen verstorben. 181 haben die Infektion in der                             • Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik
Zwischenzeit überstanden.                                                                        Deutschland einreisen, haben sich bei den zuständigen Behör-
                                                                                                 den zu melden; sie können unter Beobachtung gestellt und mit
Diese Zahlen machen deutlich, dass der Anstieg der Neuinfekti-                                   beruflichen Tätigkeitsverboten belegt werden.
onen im Landkreis nicht mehr so stark ist und die Vorsichtsmaß-                               • Wegen der zwischenzeitlich pandemischen Ausbreitung des
nahmen offensichtlich wirken. In welcher Form sich das Virus über                                Corona-Voraus hat das RKI angekündigt, alle Risikogebiete auf-
die Osterfeiertage ausgebreitet hat, kann jedoch erst zu Beginn                                  zuheben. Daher wurden Änderungen an Regelungen vorgenom-
der nächsten Woche gesagt werden. Das Gesundheitsamt betont,                                     men, die sich auf diese Risikogebiete bezogen haben.
Ostergrüße in Amtzell - Kleiner Rückblick - Weitere Fotos finden Sie auf der Innenseite des Amtsblattes unter der Rubrik
Seite 4                                                                                                               Freitag, 17. April 2020

    Verordnung der Landesregierung über                                    trifft unter Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der
                                                                           die Einrichtung ihren Sitz hat. Für diese Kinder wird eine Notbe-
 infektionsschützende Maßnahmen gegen die                                  treuung bereitgestellt, die sich auf den Zeitraum des Betriebs im
       Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2                                    Sinne des Absatz 1 erstreckt, den sie ersetzt, und darüber hin-
       (Corona-Verordnung - CoronaVO)1                                     aus auch die Ferienzeiträume umfasst. Die Notbetreuung fin-
                            vom 17. März 2020                              det in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besuchte,
                    (in der Fassung vom 9. April 2020)                     durch deren Personal in möglichst kleinen Gruppen statt; Aus-
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und          nahmen hiervon sind nur bei objektiver Unmöglichkeit zulässig.
2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000           Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen bei einer Notbe-
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.        treuung ist sicherzustellen, dass
Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet:      1.	die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von min-
                                                                            destens 1,5 Metern zwischen den Tischen und
                                    §1                                  2.	Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens
                 Einstellung des Betriebs an Schulen,                       1,5 Metern zwischen den Personen
  Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen                 gewährleistet ist.
(1) Bis zum Ablauf des 19. April 2020 sind                              Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenver-
1.	der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunter-           ordnung kann in der Notbetreuung abgewichen werden, sofern
      richtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den        die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt
      öffentlichen Schulen, Schulkindergärten, Grundschulförder-        möglich ist.
      klassen und den Schulen sowie Schulkindergärten in freier
      Trägerschaft,                                                     (5) Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 sind
2.	die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke,             Kinder,
3.	der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kinderta-            1.	die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen,
      gespflege und                                                          wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht
4.	der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grund-             14 Tage vergangen sind, oder
      schule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an      2.	die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Tempera-
      der Schule                                                             tur aufweisen.
untersagt.                                                              (6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere
(2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen an nach       1.	die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)
     § 28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württem-              bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informati-
     berg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schü-              onstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und
     ler ganzjährig das Heim besuchen sowie Sonderpädagogische                Versicherungswesen, Transport und Verkehr,
     Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig        2.	die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen
     geöffnet sind. Die Untersagung gilt ferner nicht für Schulen der         Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser
     Altenpflege, Altenpflegehilfe, Krankenpflege, Krankenpflege-             Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Alten-
     hilfe, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege (Hebammen),                pflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über
     Notfallsanitäter, Schulen zur Ausbildung von Medizinisch-tech-           die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hin-
     nischen Assistenten und Pharmazeutisch-technischen Assis-                ausgeht,
     tenten, soweit dort Schüler und Schülerinnen geprüft und           2a.	die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslo-
     unterrichtet werden, deren Abschluss oder deren Kenntnis-                senhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Sozi-
     prüfung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ausländi-                   algesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsychiatrische und
     scher Berufsabschlüsse bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen              sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste, die einem Ver-
     soll sowie für die Weiterbildung für Intensivkrankenpfleger. Das         sorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrichtungen
     Kultusministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 für die Son-               und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen,
     derpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den            3.	Regierung und Verwaltung, Parlament, Justizeinrichtungen,
     Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung,                  Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen
     Sehen, Hören, geistige Entwicklung, körperliche und motori-              sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvor-
     sche Entwicklung, Schülerinnen und Schüler in längerer Kran-             sorge (einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1
     kenhausbehandlung sowie die entsprechenden Einrichtungen                 Nummer 4 IfSG), soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn
     des frühkindlichen Bereichs zulassen, sofern dies aufgrund des           oder Arbeitgeber unabkömmlich gestellt werden,
     besonderen Förder- und Betreuungsbedarfs erforderlich ist.         4.	Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- /Ret-
(3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer                  tungswesen einschließlich Katastrophenschutz sowie die
     Abschlussprüfungen Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4                  Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar oder
     Absatz 1 zulassen. Dasselbe gilt für                                     unmittelbar wegen der durch das Corona-Virus SARS-CoV-2
      1. das Sozialministerium in Bezug auf Gesundheitsberufeschu-           verursachten Epidemie im Einsatz sind,
          len und Schulen für Sozialwesen sowie                         5. Rundfunk und Presse,
      2. das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz     6.	Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV
          im landwirtschaftlichen Bildungsbereich.                            und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der
(4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 ist der                    lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr einge-
     Betrieb für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, an                 setzt werden,
     Grundschulstufen von Sonderpädagogischen Bildungsund               7. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie
     Beratungszentren, Grundschulförderklassen, Schulkindergär-         8.	das Bestattungswesen.
     ten, und den Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grundschule auf-    (7) Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genannten
     bauenden Schulen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen               Bereiche hinaus weitere Bereiche der kritischen Infrastruktur
     und Kindertagespflege, sofern beide Erziehungsberechtigte               lageangepasst festlegen.
     oder die oder der Alleinerziehende in Bereichen der kritischen     (8) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte
     Infrastruktur im Sinne von Absatz 6 tätig und nicht abkömmlich          Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die nach
     sind. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberech-           den Absätzen 1 bis 7 keine Ausnahme vorgesehen ist, dürfen
     tigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte             die betreffenden Einrichtungen nicht betreten. Die Personen-
     aus schwerwiegenden Gründen an der Betreuung gehindert ist;             sorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungs-
     die Entscheidung über die Zulassung einer solchen Ausnahme              verbote zu sorgen.
Ostergrüße in Amtzell - Kleiner Rückblick - Weitere Fotos finden Sie auf der Innenseite des Amtsblattes unter der Rubrik
Freitag, 17. April 2020                                                                                                             Seite 5

(9) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-         zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für
    tigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach        Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte
    Absatz 1 zu verlängern sowie deren Bedingungen festzulegen         der Gerichte, Staatsanwaltschaften, der Notarinnen und Notare
    und die Ausgestaltung der Notbetreuung nach den Absätzen 4         des Landes. Er gilt außerdem für Veranstaltungen, die der medizi-
    und 5 anzupassen. Das Recht der zuständigen Behörden, weiter-      nischen Versorgung dienen wie beispielsweise Veranstaltungen zur
    gehende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anzu-            Gewinnung von Blutspenden, wenn geeignete Maßnahmen zum
    ordnen, bleibt hiervon unberührt.                                  Schutz vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 5 getroffen werden.
                                                                       (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen,
                              §2                                            Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glau-
                          Hochschulen                                       bensgemeinschaften sind grundsätzlich untersagt. Das Kul-
                                                                            tusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch
(1) Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Hoch-
                                                                            Rechtsverordnung unter Auflagen zum Infektionsschutz abwei-
    schulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für ange-
                                                                            chende Regelungen von den Absätzen 1 und 2 für Veranstal-
    wandte Wissenschaften, der DHBW und den Akademien des
                                                                            tungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen,
    Landes wird bis zum 19. April 2020 ausgesetzt; bereits begonne-
                                                                            Synagogen und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemein-
    ner Studienbetrieb wird bis zu diesem Zeitpunkt unterbrochen.
                                                                            schaften sowie für alle Bestattungen, Totengebete, Leichenwa-
    Online-Angebote sind weiterhin möglich. Über die Nachholung
                                                                            schungen sowie Aufbahrungen festzulegen.
    von ausgefallenen Veranstaltungen und Prüfungen entscheidet
                                                                       (5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können unbeschadet der
    die Hochschule in eigener Verantwortung. Die Hochschulen sor-
                                                                            Regelungen in §§ 1 und 2 zur Durchführung berufsqualifizie-
    gen dafür, dass die Studentinnen und Studenten alle im Som-
                                                                            render Staatsprüfungen, einschließlich der Kenntnisprüfun-
    mersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen erbringen
                                                                            gen, Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und
    können und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist. Men-
                                                                            2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen.
    sen und Cafeterien bleiben bis zum 19. April 2020 geschlossen.
                                                                       (5a) Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich
    Die Landesbibliotheken bleiben bis 19. April 2020 für den Pub-
                                                                             zuständige Ministerium kann unbeschadet der Regelungen
    likumsverkehr geschlossen. Online-Dienste können für die wis-
                                                                             in §§ 1 und 2 zur Behebung einer Personalknappheit unter
    senschaftliche Nutzung geöffnet bleiben.
                                                                             Auflagen zum Schutz vor Infektionen für die Durchführung
(2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG
                                                                             von Veranstaltungen zur Ausbil- dung oder Qualifikation für
    ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Unter-
                                                                             Berufe in der kritischen Infrastruktur nach § 1 Absatz 6 Aus-
    sagung nach Absatz 1 zu verlängern sowie Ausnahmen in
                                                                             nahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie
    begründeten Einzelfällen zuzulassen. Zur Durchführung von
                                                                             § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen.
    Abschlussprüfungen können ferner Ausnahmen von Absatz 1
                                                                       (6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter
    sowie von § 4 Absatz 1 zugelassen werden
                                                                       Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach
     1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule der Poli-
                                                                       den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbe-
        zei BadenWürttemberg und
                                                                       sondere vor, wenn
     2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für
                                                                       1.	Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrecht-
        Rechtspflege Schwetzingen.
                                                                              erhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1 Absatz
Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnah-
                                                                              6 dienen oder
men nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hier-
                                                                       2.	es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen han-
von unberührt.
                                                                              delt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist.
                           §3
                                                                                                        § 3a
       Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum,
                                                                                  Verordnungsermächtigung für Maßnahmen
    von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen
                                                                                             für Ein- und Rückreisende
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer    Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt,
     weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der      durch Rechtsverordnung unbeschadet der §§ 5 und 6 Maßnah-
     Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Zu anderen Per-      men für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus
     sonen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindest-    zu erlassen, insbesondere
     abstand von 1,5 Metern einzuhalten.                                  1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außer-
(2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und                halb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigne-
     sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen                 ter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,
     vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und        2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz
     der Gebietskörperschaften verboten. Ausgenommen sind Ver-                1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Behörden zu
     anstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teil-                 melden und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die
     nehmende Personen                                                        Absonderung hinzuweisen,
      1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern,      3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29
          Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder                             IfSG und
      2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben                    4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1
sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner                  gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen Perso-
oder Partnerinnen oder Partner. Die Untersagung nach Satz 1 gilt              nen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-Würt-
namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und               temberg haben,
Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungs-        sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer
einrichtungen im außerschulischen Bereich.                             Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzuschreiben;
(3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2              dabei können auch Bußgeldbewehrungen für den Fall von Zuwi-
     sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusam-            derhandlungen vorgesehen werden.
     menkünfte, wenn sie
                                                                                                         §4
      1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs oder
                                                                                         Schließung von Einrichtungen
         der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
         nung oder der Daseinsfür- oder -vorsorge oder                 (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 19. April
      2. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach dieser       2020 untersagt:
          Verordnung untersagt ist,                                    1.	Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, The-
                                                                             ater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
Ostergrüße in Amtzell - Kleiner Rückblick - Weitere Fotos finden Sie auf der Innenseite des Amtsblattes unter der Rubrik
Seite 6                                                                                                                Freitag, 17. April 2020

2.	Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien,        12.	Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf und
      Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen         13. der Großhandel.
      und Jugendkunstschulen,                                           Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortiments-
3.	Kinos,                                                              teile, deren Verkauf nicht nach Satz 1 gestattet ist, verkauft werden,
4.	Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,           wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen
5.	alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten,       dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkau-
      insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche       fen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments über-
      Einrichtungen,                                                    wiegt, darf der erlaubte Teil allein weiter verkauft werden, wenn
5a.	Sportboothäfen, soweit nicht die Benutzung zur unaufschieb-        eine räumliche Abtrennung möglich ist. Die Öffnung ist mit Aus-
      baren Sicherung der Boote vor Verlust oder Beschädigung, zum      nahme von Karfreitag (10. April 2020) und Ostersonntag (12. April
      Ein- und Auswassern, zur Aufrechterhaltung der beruflichen        2020) an allen Sonn- und Feiertagen beschränkt auf den Zeitraum
      Bootsnutzung (z.B. Berufsfischerei) oder zur Ausübung beruf-      von 12 bis 18 Uhr zulässig, sofern eine Öffnung der jeweiligen Ein-
      licher Tätigkeiten auf dem Gelände (z.B. Bootsarbeiten durch      richtungen an Sonn- und Feiertagen nicht ohnehin schon nach
      Gewerbetreibende) erforderlich ist,                               sonstigen Vorschriften zulässig ist. Die Öffnung von Einkaufszen-
6. Jugendhäuser,                                                        tren und Kaufhäusern ist nur für die in Satz 1 genannten Ausnah-
7. öffentliche Bibliotheken,                                            men erlaubt. Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, dazu
8.	Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken,          Auflagen festzulegen
      Wettvermittlungsstellen,                                          (3a) Poststellen und Paketdienste dürfen abweichend von Absät-
9.	Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen;                 zen 1 bis 3 ihren Betrieb aufrechterhalten. Wird die Poststelle
      untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostitutions-             oder der Paketdienst zusammen mit einer nach Absatz 1 unter-
      gewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutz-             sagten Einrichtung betrieben, darf diese, mit Ausnahme von
      gesetzes,                                                                für den Brief- und Paketversand erforderlichen Nebenleistun-
10.	Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen,              gen, nicht betrieben werden, wenn die mit dem Betrieb der
      Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,                       Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschafteten Umsätze
11.	Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter               einschließlich Nebenleistungen im Vergleich zu denen, die
      von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume),            durch den Verkauf des Sortiments der untersagten Einrich-
      Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,                                tung erwirtschaftet werden, eine untergeordnete Rolle spielen;
12.	alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu             keinesfalls dürfen zusätzlich zu Poststellen oder Paketdiens-
      den in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören, insbeson-               ten Einrichtungen gemäß Absatz 1 Nummern 9 und 14 betrie-
      dere Outlet-Center,                                                      ben werden.
13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze,                                  (4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem
14.	Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetik-            Umfang ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit sie nicht in Absatz
                                                                             1 genannt sind.
      studios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie
                                                                        (5) Sofern eine Tätigkeit oder der Betrieb einer Einrichtung nach
      Sonnenstudios,
                                                                             den Absätzen 3 bis 4 zulässig ist, haben die Betriebe und Ein-
15.	Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstell-
                                                                             richtungen mit Kundenverkehr in geschlossenen Räumen dar-
      plätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftli-
                                                                             auf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten
      chen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten
                                                                             der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden.
      Zwecken erfolgen und
                                                                             Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Abstand von
16.	Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr.
                                                                             möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern zwischen Personen
(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,           eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen
     durch Rechtsverordnung den Betrieb weiterer Einrichtungen               vorhanden sind. Von den Vorgaben des Mindestabstands sind
     zu untersagen, von der Einhaltung von Auflagen abhängig zu              solche Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere kör-
     machen oder den Betrieb von Einrichtungen nach Absatz 1 im              perliche Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere solche im
     Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium aus-               Zusammenhang mit der Erbringung von Heil- und Hilfsmitteln
     nahmsweise unter Auflagen zu gestatten.                                 und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher,
(3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen:                     psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten
1.	der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich            der Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünften
      Bäckereien, Metzgereien, mit Ausnahme von reinen Wein- und             und des Elften Buchs Sozialgesetzbuchs sowie der Erbringung
      Spirituosenhandlungen,                                                 von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozialge-
2.	Wochenmärkte und Hofläden einschließlich mobiler Verkaufs-               setzbuchs einschließlich der Ermöglichung von Blutspenden.
      stellen für landwirtschaftliche Produkte,
3.	Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Han-                                       §5
      dels,                                                                                 Erstaufnahmeeinrichtungen
4. Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten,
                                                                        (1) Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung gemäß
4a.	Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentli-
                                                                            § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) aufgenommen
      cher Einrichtungen, wobei § 1 Absatz 4 Satz 5 entsprechende
                                                                            werden, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Beginn
      Anwendung findet,
                                                                            ihrer Unterbringung gemäß § 6 Absatz 1 FlüAG den ihnen
5. Ausgabestellen der Tafeln,
                                                                            jeweils zugewiesenen Unterbringungs- und Versorgungsbe-
6.	Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker,               reich nicht verlassen. Das zuständige Regierungspräsidium
      Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege,                    kann den Betroffenen jederzeit neue Unterbringungs- und Ver-
6a.	Einzelhändler für Gase, insbesondere für medizinische Gase,            sorgungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von der Verpflich-
7. Tankstellen,                                                             tung des Satz 1 anordnen.
8.	Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Telekommu-           (2) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-
      nikationsunternehmen,                                                 tigt, durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen zur
9. Reinigungen und Waschsalons,                                             Separierung bestimmter Personengruppen innerhalb der Lan-
9a.	Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs- und          deserstaufnahmeeinrichtungen zu erlassen.
      Ausbildungszwecken sowie zur Aufrechterhaltung des Dienst-
      betriebs erforderlich sind,
10. der Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
11. Raiffeisenmärkte und Landhandel,
Ostergrüße in Amtzell - Kleiner Rückblick - Weitere Fotos finden Sie auf der Innenseite des Amtsblattes unter der Rubrik
Freitag, 17. April 2020                                                                                                              Seite 7

                                  §6                                   3.	Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit
                  Maßnahmen zum Schutz besonders                             § 8 UstA-VO.
                         gefährdeter Personen                          (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,
(1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis             durch Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum Schutz
     5 IfSG sowie teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit             gefährdeter Personen vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu
     Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen                treffen und die Regelungen in diesem Paragraphen zu ändern.
     einschließlich Kurzzeitpflege dürfen nicht mehr zu Besuchs-       (9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist durch
     zwecken betreten werden. Über den Zugang zu                            die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, bei-
1.	Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der Fach-               spielsweise durch einen auffälligen Aushang an den Zugangstü-
       krankenhäuser für Gerontopsychiatrie,                                ren, zu informieren.
2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie
3.	kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern,                                              § 6a
jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, entscheidet                 Einschränkung zahnärztlicher Behandlungen
die Leitung der jeweiligen Einrichtung.                                (1) Bei der zahnärztlichen Versorgung von Patientinnen und Pati-
(2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unter-           enten in den Fachgebieten
     stützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem                 1. Oralchirurgie,
     Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaf-              2. Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und
     ten nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen nicht            3. Kieferorthopädie
     mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Die Einrichtungen         dürfen nur akute Erkrankungen oder Schmerzzustände (Notfälle)
     können den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeig-        behandelt werden. Andere als Notfallbehandlungen nach Satz 1
     nete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen wer-          sind auf einen Zeitpunkt nach dem Außerkrafttreten dieser Ver-
     den können. Ausgenommen von dem Betretungsverbot nach             ordnung zu verschieben.
     Satz 1 sind Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen,         (2) Insbesondere zahnärztliche und kieferorthopädische Behand-
     wenn mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner           lungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 von mit SARS-CoV-2
     nicht von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgegangen wer-             infizierten Patientinnen und Patienten beziehungsweise
     den muss. Die Einrichtungen entscheiden, ob eine Ausnahme              von in Quarantäne befindlichen Personen sollen in Notfäl-
     nach Satz 3 vorliegt, und weisen darauf in der Information nach        len grundsätzlich in Krankenhäusern mit Zahnmedizinbezug
     Absatz 9 hin.                                                          (Universitäts-Zahnkliniken, Kliniken mit einer MundKiefer-Ge-
(3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2             sichtschirurgie-Abteilung oder Zahnkliniken) erbracht werden.
     genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruf-             Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in Corona-Schwer-
     lichen oder familiären Gründen ist nur in Ausnahmefällen und           punkt-Zahnarztpraxen anstelle von Einrichtungen nach Satz 1
     mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle         erbracht werden. Die Standorte der Einrichtungen nach den
     der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum             Sätzen 1 und 2 werden über die Kassenzahnärztliche Vereini-
     Infektionsschutz zu treffen.                                           gung Baden-Württemberg und die Landeszahnärztekammer
(4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den in Absatz         Baden-Württemberg bekanntgegeben; die Bekanntgabe ist
     1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese Per-             zu aktualisieren.
     sonen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder
     Aufnahme betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der                                         §7
     Einrichtung einzuholen. Ausnahmen von Satz 2 dürfen nur in                                Betretungsverbote
     Notfällen gemacht werden. Soweit möglich, sind auch in die-       In den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtungen
     sen Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.     gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein gene-
(5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und            relles Betretungsverbot für Personen, die in Kontakt zu einer infi-
     des Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Personen,     zierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit
     denen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwä-        einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
     gung die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung unter Beach-     die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur
     tung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entscheidung über        aufweisen.
     die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaß-
     nahmen trifft die Einrichtung.                                                                  §8
(6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die                            Weitere Maßnahmen nach dem
     Einrichtungen für nahestehende Personen im Einzelfall, bei-                           Infektionsschutzgesetz
     spielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Beglei-
                                                                       Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen
     tung eines erkrankten Kindes und unter Auflagen zugelassen
                                                                       zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verord-
     werden. In Fällen nach Absatz 4 sind zwingend geeignete Maß-
                                                                       nung unberührt. Für den Erlass von Maßnahmen nach dem Infek-
     nahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.
                                                                       tionsschutzgesetz ist das Sozialministerium zuständige oberste
(7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld
                                                                       Polizeibehörde. Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht für
     von Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durchge-
                                                                       Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialmi-
     führt werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr, ins-
                                                                       nisteriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzge-
     besondere für die besonders betroffenen vulnerablen Gruppen,
                                                                       setz zuständigen Ortspolizeibehörden aus.
     einstweilen eingestellt. Zu den nach Satz 1 eingestellten Ange-
     boten zählen insbesondere:
                                                                                                        §9
1.	Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elften
                                                                                              Ordnungswidrigkeiten
      Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit § 6 Absatz
      1 der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) wie            Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des
      a) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kogni-       Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
          tiven Einschränkungen, z.B. demenziell erkrankte pflegebe-       1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich im öffentlichen Raum auf-
          dürftige Menschen) und                                               hält,
      b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahr-        2. entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder sonstigen
          ten für behinderte und pflegebedürftige Menschen;                    Ansammlung von jeweils mehr als fünf Personen teilnimmt,
2.	Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer           3. entgegen § 3 Absatz 6 Auflagen zum Schutz vor Infektionen
      2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, soweit sie als Grup-             nicht einhält,
      penveranstaltung angelegt sind, und                                  4. (aufgehoben)
Ostergrüße in Amtzell - Kleiner Rückblick - Weitere Fotos finden Sie auf der Innenseite des Amtsblattes unter der Rubrik
Seite 8                                                                                                                  Freitag, 17. April 2020

    5. (aufgehoben)                                                          halten und auch Freude an extremen Lautstärken ihrer Fahrzeuge
    6. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung betreibt,                      haben. Dies alles geht natürlich stark zu Lasten der Anwohner und
    7. eine aufgrund von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit einer               der anderen Verkehrsteilnehmer. Seit dem tödlichen Unfall am Kar-
       Rechtsverordnung des Sozialministeriums untersagte Ein-               freitag häufen sich Anrufe und Anfragen bei der Gemeindever-
       richtung betreibt oder eine Auflage für den Betrieb einer Ein-        waltung und daher wollen wir an dieser Stelle über den aktuellen
       richtung nicht einhält,                                               Sachstand informieren.
    8. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 oder 3 Sortimentsteile verkauft,        Was ist in der Vergangenheit unternommen worden?
    9. e
        ntgegen § 4 Absatz 3a Satz 2 eine Einrichtung betreibt,             Das Thema Motorradlärm an der K 7989 ist nicht neu und kommt
    10. entgegen § 4 Absatz 5 nicht darauf hinwirkt, dass zwischen          insbesondere zum Saisonbeginn jedes Jahr auf. Die Gemeinde-
         Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten              verwaltung hat in den vergangenen Jahren bereits mehrfach das
         wird,                                                               Verkehrsamt beim Landratsamt auf diese Problematik aufmerk-
    11. entgegen § 6 Absätze 1, 2 und 4 eine der dort genannten             sam gemacht, da von dort verkehrsrechtliche Anordnungen (z.B.
         Einrichtungen betritt,                                              Geschwindigkeitsbegrenzungen) vorgenommen werden müs-
    12. entgegen § 6 Absatz 7 Betreuungs- und Unterstützungsan-             sen. Die Gemeinde selbst kann keine Geschwindigkeitsbegren-
         gebote im Vor- und Umfeld von Pflege anbietet,                      zung anbringen. Zudem hat die Gemeinde dieses Thema bereits
    12a. entgegen § 6a Absatz 1 eine zahnmedizinische Behand-               auf die Tageordnung des Gemeinderats gesetzt, um über die Situa-
          lung durchführt,                                                   tion zu berichten und auch eine öffentlich wahrnehmbare Diskus-
    13. entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen betritt oder          sion zur Lärmproblematik anzustoßen. Darüber hinaus haben wir
    14. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen ihm zugewiesenen                 bei der Verkehrspolizeidirektion um weitere Kontrollen gebeten.
         Unterbringungs- und Versorgungsbereich verlässt oder                Abschließend sei darauf aufmerksam gemacht, dass die Gemeinde
         gegen eine Regelung zur Separierung bestimmter Perso-               Amtzell sich an einer landesweiten Initiative gegen Motorradlärm
         nengruppen innerhalb der Landeserstaufnahme nach § 5                beteiligt und einen Forderungskatalog zur Reduzierung des Motor-
         Absatz 2 verstößt.                                                  radlärms dem Verkehrsministerium übergeben hat (weitere Infos
                                                                             auf amtzell.de unter Aktuelles; dort findet sich eine Pressemittei-
                                 § 10                                        lung vom 13.02.2020).
                Inkrafttreten, Übergangsvorschrift                           Was soll weiter unternommen werden?
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.           Auch in Zukunft werden wir auf weitere und noch stärkere Polizei-
     Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 16. März 2020              kontrollen für diesen Streckenabschnitt drängen. Gerade zu Sai-
     außer Kraft.                                                            sonbeginn und an schönen (Wochenend)Tagen erscheinen uns
(2) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung des Sozialministeriums             solche Kontrollen als besonders wichtig. Dabei sollten die Kontrol-
     auf der Grundlage von § 3a gilt § 3a in der Fassung der Zwei-           len unserer Meinung nach sichtbar (Streifenwagen) und unsicht-
     ten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Coro-               bar (zivile Einsatzkräfte) durchgeführt werden. Zudem setzt sich
     na-Verordnung vom 22. März 2020 (GBl. S. 135) fort.                     die Gemeindeverwaltung auch weiterhin beim Landratsamt für
                                                                             die Anordnung von verkehrsrechtlichen Maßnahmen ein. Auch
                               § 11                                          die Aktivitäten der Initiative Motorradlärm sollen weiter unter-
                         Außerkrafttreten                                    stützt werden. Es dürfte vermutlich einfacher werden sich Gehör
                                                                             zu verschaffen, wenn möglichst viele Kommunen einheitliche For-
(1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft. Sofern in
                                                                             derungen stellen. Mittlerweile gehören dem Bündnis bereits 76
     dieser Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten
                                                                             Städte und Gemeinden an.
     die Maßnahmen bis zum Außerkrafttreten der Verordnung.
                                                                             Zusätzlich appellieren wir an den Verstand der Motorradfahrer und
(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,
                                                                             haben Banner mit entsprechenden Hinweisen erstellt. Diese Banner
     den Termin des Außerkrafttretens zu ändern.
                                                                             sprechen gezielt Motorradfahrer an und bitten um eine leise und
Stuttgart, den 17. März 2020                                                 langsame Fahrweise. Die Bestellung der Banner erfolgte bereits am
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:                                  07.04.2020 und somit VOR dem tödlichen Unfall vom 10.04.2020.
Kretschmann                                                                  Wie ist der tödliche Verkehrsunfall in diesem Zusammenhang
Strobl               Sitzmann                                                zu bewerten?
Dr. Eisenmann        Bauer                                                   Wir bitten hier um besondere Vorsicht: Die Ermittlungen zum
Untersteller         Dr. Hoffmeister-Kraut                                   genauen Unfallhergang sind noch nicht endgültig abgeschlos-
Lucha                Hauk                                                    sen. Schon aus diesem Grund ist eine Bewertung dieses Unfalls zum
Wolf                 Hermann                                                 jetzigen Zeitpunkt noch nicht vollständig möglich. Selbstverständ-
Erler                                                                        lich erkundigt sich die Gemeindeverwaltung nach Abschluss der
                                                                             Ermittlungen nach dem Unfallgeschehen und wird dieses gege-
______________________________                                               benenfalls in der weiteren Argumentation bei den Behörden und
1
                                                                             der Polizei vorbringen.
nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Erlass der Vierten Verordnung der
Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 9. April 2020 (not-
verkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http://
www.baden-wuerttemberg.de/corona-verordnung)

                                                                                BAUERNMARKT

                                                                             Jeden Samstag von 8.30 - 12.00 Uhr auf dem Cosner Platz
Motorradlärm auf der Kreisstraße nach Hannober                               • Schäferhof Broger - Wir sind wieder für Sie da!
                                                                             (außer 1. Samstag im Monat)
Die K 7989 von Hannober nach Amtzell (und auch in Verlänge-                  Lammfleisch auf Bestellung, Lammwurst, Apfel, Honig, Brot von
rung über Spiesberg) ist bei Motorradfahrern eine äußerst beliebte           Bäckerei Denzel (Vogt) und Dinnette
Strecke. Der Abschnitt ist landschaftlich sehr schön und bietet              • Fam. Gehweiler
eine abwechslungsreiche und kurvige Streckenführen. Dies sind                Äpfel, Birnen, Kartoffeln, Spargel, Eier, Marmelade, Apfelsaft,
Komponenten, die nachvollziehbar sind und viele Motorradfahrer               Schnäpse und saisonale Früchte
anziehen. Leider befinden sich darunter auch einige Verkehrsteil-            • Lisl Butscher - Rund um die Blume
nehmer, die sich nicht unbedingt an die Straßenverkehrsordnung               Grabbepflanzung und Gemüsepflanzen
Ostergrüße in Amtzell - Kleiner Rückblick - Weitere Fotos finden Sie auf der Innenseite des Amtsblattes unter der Rubrik
Freitag, 17. April 2020                                                                                                      Seite 9

   FUNDBÜRO
                                                                        STANDESAMT
Folgende Fundsachen wurden im Rathaus abgegeben und kön-
nen in Zimmer Nr. 2 bei Frau Brendle abgeholt werden:                   UNSERE JUBILARE
• Ladegerät für Hörgerät (Grünstreifen bei Spiesberg 32)
•	Dunkelblaue Steppjacke mit Kapuze und Reißverschluss von
   „alive“, Gr. 158/164 (Sportplatz Hössel)                          Wir gratulieren herzlich:
• Fahrradhelm UVEX - mittelblau Gr. 52 - 57,                         Herrn Johann Georg Brändle, Reute 3
   (Fußballer-Umkleide Mehrzweckhalle)                               am 23. April zum 70. Geburtstag
• Cityroller „M-cro“ silberfarben mit schwarzen Griffen,             Auch allen anderen Jubilaren, die hier nicht genannt werden wol-
   (alter Sportplatz/Ecke Mensa)                                     len, gratulieren wir ebenfalls recht herzlich zum Geburtstag und
•	Regenschirm weiß mit schwarzem Gittermuster und schwarzem         wünschen alles Gute, vor allem jedoch Gesundheit.
   Griff (Bushaltestelle Wangener Straße)
• Brille mit blauem Metallbügel (Wilhelm-Koch-Weg)
• Fahrrad-Tacho (Radweg bei Feneberg)
• Armband mit „Krönchen“-Anhänger (Schule)
• Kinder-Sportschuhe mit Aufdruck Seventy Five Gr. 23
                                                                        GÄSTEAMT
   (Felderhölzle)
• Handy Kopfhörer (DLZ)                                              Angebote in der Region Waldburg
• Mütze weinrot (Parkplatz Kindergarten/Schule)                      Außergewöhnliche Zeiten brauchen außergewöhnliche Ideen:
• Jungen Mütze von H+M (beim Schloß)                                 Essen zum Mitnehmen von unserer Gastronomie der Region
• Nokia Handy (im Hausgang des Rathauses)                            Waldburg
• Eine Kiste mit Weihnachtsdekoration                                ZUM SCHLOSS - Hotel & Restaurant
   (Straße von Amtzell in Richtung Eggenreute/Karsee)                Haslacher Straße 5, 88279 Amtzell
• Eine Brille mit Sehstärke (beim Fasnachtsumzug)                    Tel. 07520 6213
• Ein Fahrrad- Skaterhelm (bei der Reibeisenmühle)                   www.zumschloss.de
•	Ein Gartenhandschuh (wurde in den Briefkasten vom Rathaus         Speisekarte und Informationen gibt es unter www.zumschloss.com
   geworfen)                                                         oder auf der Facebookseite
•	Ein schwarzer Handschuh (zwischen Fohlenweide und Hinter-         täglich 18.00 - 20.00 Uhr
   holz)                                                             Selbstabholung
                                                                     Bestellung per WhatsApp, E-Mail oder telefonisch
Folgende Schlüssel wurden gefunden:                                  Der BIO-Adler - Adlers Drive In
•	CES-Schlüssel (Fundort: Haslacher Straße zwischen Altes Schloß    Ravensburger Straße 2, 88267 Vogt
   und VoBA)                                                         Tel. 0151 53223834
• einzelner kleiner Schlüssel (Briefkasten o.ä.)                     Speisekarte und Informationen zu Gutscheinen gibt es unter www.
   (lag im Rathaus-Briefkasten)                                      vogter-adler.de
• einzelner Schlüssel mit Anhänger (Waldweg Buchwald)                Montag - Sonntag
• zwei Schlüssel (beim Schloß)                                       11.30 - 13.30 Uhr und 18.00 - 20.00 Uhr
• ein kleiner Bund mit 3 Schlüsseln (Gehweg Hössel)                  Selbstabholung
• Ein einzelner Autoschlüssel mit Holzanhänger                       Vorbestellung telefonisch ab 11.00 bzw. 17.00 Uhr
   (beim Fasnachtsumzug)
                                                                     Gasthof Paradies, Adam & Eva Gasthof
Folgende Fahrräder wurden gefunden:                                  Ravensburger Straße 8, 88267 Vogt
• Mountainbike gelb mit Blumenmuster, schwarzer Sattel               Tel. 07529 7708
  (bei Feneberg)                                                     Speisekarte und Informationen zu Gutscheinen gibt es unter www.
• Fahrrad (lila-blau) (bei der Hammerschmiede)                       gasthof-paradies.de
                                                                     Dienstag - Sonntag und feiertags
                                                                     11.00 - 14.00 Uhr und 17.00 - 20.00 Uhr
   VERSCHENKBÖRSE                                                    Selbstabholung
                                                                     Krone Waldburg
Wer brauchbare Gegenstände hat, kann dies im Rathaus Frau            Hauptstraße 21, 88289 Waldburg
Kränzle/Frau Stark telefonisch unter 07520/950-11 oder schrift-      Tel. 07529 9980
lich mitteilen.                                                      Speisekarte gibt es unter www.waldburg.com
Die angebotenen Gegenstände und Ihre Telefonnummer werden            Montag - Freitag (ab 20.04.20)
dann kostenlos im Amtsblatt veröffentlicht.                          11.00 - 13.30 Uhr
Bitte melden Sie sich bei uns, wenn der Gegenstand aus der Ver-      Selbstabholung
schenkbörse gestrichen werden kann. Nur so kann diese immer          Wannis Backstube
aktuell sein. Wenn Sie sich für einen der Gegenstände interessie-    Hauptstraße 34, 88289 Waldburg, Tel. 07529 4277351
ren, setzen Sie sich bitte direkt mit dem Anbieter in Verbindung.    Dorfplatz 23, 88281 Schlier, Tel. 07529 8029812
•	versch. Spielzeug und Kleidung für Kinder im Alter von 2-5 Jah-   Informationen gibt es unter www.wannis-backstube.de
   ren, Tel. 0176/23824504                                           Backwaren, Kuchen, Gebäck
• Heimorgel, Fa. Siehl, Tel. 923684                                  Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag
•	Skistiefel, Gr. 45, Tel. 923684                                   6.30 - 12.30 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr
•	Diverse Bücher (Roman, Krimi, Sachb. Studienb., Kochb., GU),      (Schlier durchgehend geöffnet)
   Tel. 01632563096                                                  Mittwoch, Samstag
• Tortenplatte, Tel. 01632563096                                     6.30 - 12.30 Uh
• Fonduetopf mit Stövchen, Tel. 01632563096                          Selbstabholung und Lieferdienst (Umkreis Schlier/Waldburg)
• für den Hund: Leckerliball, Tel. 01632563096                       Mindestabnahme: 5€, bzw. 2 x Mittagstisch
• Fahrbare Wickelauflage, Tel. 923565                                Zustellgebühr: 0,50€
Ostergrüße in Amtzell - Kleiner Rückblick - Weitere Fotos finden Sie auf der Innenseite des Amtsblattes unter der Rubrik
Seite 10                                                                                                           Freitag, 17. April 2020

Direktvermarkter aus der Region Waldburg
Familie Metzler GbR                                                      KIRCHLICHE NACHRICHTEN
Fahnhalden 1, 88285 Bodnegg
Tel. 07520 91100
Montag - Freitag:                                                      SEELSORGEEINHEIT
8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr                                 „AN DER ARGEN“
Samstag: 08.00 - 12.00 Uhr                                             Katholische Kirchengemeinden
Selbstabholung                                                         www.se-argen.drs.de
Edelbrände, Neutralalkohol, Apfelsaft
Schoderhof
                                                                       St. Johannes & St. Mauritius, Amtzell - Mariä Geburt,
Edensbach 191, 88289 Waldburg
Tel. 07529 484                                                         Pfärrich - St. Stephanus, Haslach - St. Clemens, Primisweiler
täglich, auch feiertags 6.00 - 20.00 Uhr                               - St. Gallus, Roggenzell - St. Felix & Regula, Schwarzenbach
Selbstabholung                                                         - Achberg: St. Michael Esseratsweiler (EW) & St. Georg Sibe-
Informationen gibt es unter www.schoderhof.de                          ratsweiler (SW)
Bio-Milch, Milchprodukte, Bio Obst + Gemüse, Bio Trockenware
Wolfgang Heine
Alberberg 3, 88285 Bodnegg                                              Evangelium vom 19. April 2020
Tel. 07520 6530                                                         Johannes 20, 19-31
www.ferienhof-heine.de
telefonisch nach Absprache:                                             Die Beauftragung der Jünger (Joh 20,19- 21a)
Selbstabholung                                                          Am Abend dieses ersten Tages der Woche, als die Jünger aus
Apfelsaft, Schnaps, Likör                                               Furcht vor den Juden die Türen verschlossen hatten, kam Jesus,
Demeter Gärtnerhof                                                      trat in ihre Mitte und sagte zu ihnen: Friede sei mit euch! Nach
Hargarten 25, 88285 Bodnegg                                             diesen Worten zeigte er ihnen seine Hände und seine Seite. Da
Tel. 07520 91209                                                        freuten sich die Jünger, dass sie den Herrn sahen. Jesus sagte
www.mein-gaertnerhof.de                                                 noch einmal zu ihnen: Friede sei mit euch!
Dienstag & Freitag
                                                                        Friede sei mit euch, Friede - nicht als unterdrückter Streit
16.00 - 18.00 Uhr
                                                                        Friede - nicht als Selbstverleugnung
Selbstabholung/Lieferdienst für Risikogruppen
                                                                        Friede - nicht als Alles-unter-den-Teppich-Kehren
Salat, Gemüse, Obst, Eier, Backwaren, Honig, Apfelsaft
                                                                        Friede - als neu erschlossene Möglichkeit, aufeinander zuzugehen
Stefan Müller
                                                                        Friede - als Ort, an dem ein anderer Geist weht und herrscht
Allisreute 3, 88285 Bodnegg
                                                                        Friede - als immer nur entdecktes DU
Tel. 07520 914209
                                                                        Und nicht immer nur ICH.
www.hopfgaertle.de
telefonisch nach Absprache:
Selbstabholung
Apfelsaft, Apfelbrände                                                  Gedanken zur Osterkerze 2020 von Stefanie Mayer
Unterstützen Sie unsere Gastronomiebetriebe und Hofläden vor            Das Zentrum des Glaubens der Christenheit ist, dass Jesus von
Ort! Für alle teilnehmenden Betriebe erhalten Sie auch Gutscheine       den Toten auferweckt wurde. Dies soll im Kreuz zum Ausdruck
in Ihrem Gästeamt vor Ort. Bitte bestellen Sie telefonisch. Wir sen-    gebracht werden. Dieser Glaube ist ein Geschenk, unsere Basis,
den Ihnen die Gutscheine gerne zu!                                      unsere Verbindung.
Sie sind bei unserem Angebot noch nicht dabei, möchten aber             So wie das Leben Jesu Christi selber, Gottes Barmherzigkeit;
mitmachen? Dann melden Sie sich doch einfach! Wir aktualisie-           und seine Taten und Worte Geschenk an diese Welt sind. Das
ren die Liste wöchentlich. Gästeamt Waldburg, Tel. 07529/9717-10        dürfen wir glauben und uns im Gebet vertrauensvoll zu jeder
                                                                        Zeit an Gott wenden.
                                                                        Wer dieser Botschaft vertrauen kann, darf Hoffnung haben: für
                                                                        seine Lieben, für die Menschen in den Krisengebieten der Welt-
                                                                        und für sich selbst.
                                                                        Denn die Hoffnung, so zerbrechlich und zart sie mitunter
                                                                        scheint, kann Kraft geben für eine Liebe, die Berge versetzen
                                                                        kann, die die Hand reicht und unser Herz öffnet. Darum ist
                                                                        Ostern ein Fest der Freude und des Lichtes. Darum strahlt unse-

        Vorgezogener                                                    rer Osterkerze in hellem Gelb.
                                                                        Wir dürfen jubeln und singen, denn Christus ist erstanden:
                                                                        Halleluja!
      Redaktionsschluss
     Sehr geehrte Autoren,
     aufgrund des 1. Maifeiertages wird folgender
     Redaktionsschluss vorgezogen:                                            „Die Welt lebt von Menschen,
     Veröffentlichung            30.04.2020                                   die mehr tun als ihre Pflicht!“
                                                                                           Schauspieler Ewald Balser
     Redaktionsschluss           26.04.2020, 23:45 Uhr

                                                                         Setzen Sie auf Solidarität!
     Wir bitten um Beachtung
     und wünschen schöne Feiertage,
     Der Verlag
Sie können auch lesen