RUNDSCHREIBEN 3. TERTIAL 2020 - WESENTLICHE ÄNDERUNGEN IM UMSATZSTEUERGESETZ DURCH DAS JSTG 2020 - KLEEBERG

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RUNDSCHREIBEN 3. TERTIAL 2020 - WESENTLICHE ÄNDERUNGEN IM UMSATZSTEUERGESETZ DURCH DAS JSTG 2020 - KLEEBERG
Rundschreiben 3. Tertial 2020

  Wesentliche Änderungen
  im Umsatzsteuergesetz
  durch das JStG 2020
  Tax Seite 2

Tax               Audit            Advisory        Legal
Sonderabschrei­   Auswirkungen     Update zum      Compliance-
bung beim         von Corona auf   Forschungs­     Verstöße als
Mietwohnungs­     die Rechnungs­   zulagengesetz   Kündigungs­
neubau            legung           Seite 10        grund
Seite 4           Seite 5                          Seite 11
Inhalt

Wussten Sie schon …?
Durch das Jahressteuergesetz 2020 will der Gesetzgeber
einerseits dem Handlungsbedarf aufgrund von EU-Recht         Tax
und EuGH- sowie BFH-Rechtsprechung und andererseits
                                                             /Umsatzsteuer: JStG 2020: Wesentliche
auch der besonderen Situation aufgrund der Corona-Krise
                                                             Änderungen im Umsatzsteuergesetz      2
Rechnung tragen. Neben dem Umsatzsteuergesetz sind
unter anderem im Einkommensteuergesetz zahlreiche            /Umsatzsteuer: Anpassung der
Anpassungen vorgesehen, bspw. zur Flexibilisierung des       Verwaltungsanweisungen aufgrund der
Investitionsabzugsbetrags sowie Sonderabschreibungen.        Gesetzesänderung bei innergemein­
                                                             schaftlichen Lieferungen                3
Zu diesen und weiteren aktuellen Entwicklungen aus           /Einkommensteuer: Sonderabschreibung
unseren Leistungsbereichen informieren wir Sie auf unserer   zur Förderung des Mietwohnungsbaus
Internetseite unter www.kleeberg.de.                         nach § 7b EStG                      4

           Audit                                             Advisory
           /Bilanzrecht: Aktualisierung zu den               /Snacks: Fachliche Kurzinformationen    8
           Auswirkungen der Ausbreitung des
                                                             /Corona-Krise: Corona-Überbrückungs­
           Corona-Virus auf die Rechnungslegung         5
                                                             hilfe Phase II                       9
                                                             /Offenlegung: Offenlegungsfrist
                                                             für JA 2019                             9
                                                             /Forschungszulage: Update zum
                                                             Forschungszulagengesetz                10
                                                             /Unternehmensbewertung: F&A-Katalog
                                                             zum IDW S 1 / aktuelle Kapitalkosten 10

           Legal                                             Inside
           /Arbeitsrecht: Compliance-Verstöße                Kleeberg in Zahlen                     14
           des Geschäftsführers als wichtiger
                                                             Kleeberg informiert                    15
           Kündigungsgrund                             11
                                                             Kleeberg publiziert                    16
           /Corona: Corona-Update                      13

        Kleeberg Rundschreiben 3. Tertial 2020
Editorial

Sehr geehrte Damen und Herren,

im vorliegenden Mandantenrundschreiben befassen wir uns im Bereich Tax mit
den wesentlichen Neuerungen zur Umsatzsteuer durch das Jahressteuergesetz
2020, der Anpassung des Umsatzsteueranwendungserlasses hinsichtlich der
innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie der Sonderabschreibung zur Förderung
des Mietwohnungsbaus. Bei den Informationen in unserem Leistungsbereich
Audit thematisieren wir die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Rechnungs­
legung und erläutern zwei Urteile mit Relevanz für den Jahresabschluss.

Der Bereich Advisory gibt Ihnen zunächst einen Kurzüberblick über verschiedene
aktuelle Themengebiete in kompakter Form. Ausführlicher beschäftigen wir uns mit
Phase II der Corona-Überbrückungshilfe, der Offenlegungsfrist für die Jahresab­
schlüsse 2019, dem Forschungszulagengesetz und Anwendungsfragen zu IDW S 1
bei der Unternehmensbewertung. Im Fachbereich Legal widmen wir uns in dieser
Ausgabe arbeitsrechtlichen Fragestellungen und geben Ihnen ein kurzes Corona-
Update zum Thema Durchführung von Haupt- und Gesellschafterversammlungen.
Inside bietet Ihnen in gewohnter Weise einen Einblick in die weiteren vielfältigen
Aktivitäten und Informationsangebote von Kleeberg.

Wir wünschen Ihnen bereits heute geruhsame Feiertage und ein besinnliches
Weihnachtsfest im Kreise Ihrer Familie und Freunde. Für die bisherige Zusammen­
arbeit danken wir Ihnen sehr herzlich und wünschen Ihnen und Ihren Lieben ein
glückliches neues Jahr! Bleiben Sie gesund!

Sabine Lentz 					                                                Markus Wittmann

Wir verzichten in diesem Jahr wieder auf den Versand von Weihnachtskarten und unterstützen –
getreu dem Motto „Spenden statt Geschenke“ – den Förderverein für das Kinderpalliativzentrum
München.
So leisten wir mit Ihrer Hilfe einen Beitrag für den weiteren Aufbau des bislang einzigen Kinder­
palliativzentrums in Süddeutschland. Wir wissen, dass diese Hilfe dort ankommt, wo sie gerade
im Jahr von Corona besonders dringend benötigt wird: bei schwerkranken Kindern und ihren
Familien, die in dieser besonderen Einrichtung ein wirkliches „Zuhause auf Zeit“ bei zugleich
modernster medizinischer Betreuung finden.
Näheres unter www.fvkp.de sowie bei Kleeberg Inside auf S. 14.

                                                                                                    Kleeberg Rundschreiben 3. Tertial 2020   1
Tax /Umsatzsteuer

    JStG 2020: Wesentliche Änderungen
    im Umsatzsteuergesetz

    D
            as Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) ent­           Schnittstelle unterstützen, so behandelt, als
            hält eine Vielzahl von Neuregelungen zu ver­          hätten sie selbst die Gegenstände erworben und
            schiedenen Steuergesetzen. Hintergrund für            geliefert (Fiktion eines Reihengeschäfts).
    die gesetzlichen Neuregelungen sind vor allem die
    notwendigen Anpassungen an das EU-Recht sowie             	Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfän­
    die EuGH- und BFH-Rechtsprechung. Dabei ergeben             gers (§ 13b UStG) wird mit Wirkung zum 01.01.2021
    sich in Bezug auf das Umsatzsteuergesetz insbeson­          auf Telekommunikationsdienstleistungen an
    dere die nachfolgenden Änderungen.                          sogenannte Wiederverkäufer erweitert.

    Überblick zu den wesentlichen Änderungen                  	Es erfolgt eine gesetzliche Klarstellung, dass eine
    im UStG                                                     Rechnungsberichtigung kein rückwirkendes
     	Im Zentrum der umsatzsteuerlichen Änderungen             Ereignis i.S.d. Abgabenordnung darstellt. Anlass
       im Rahmen des JStG 2020 steht die Umsetzung des          dieser gesetzlichen Klarstellung ist die jüngere EuGH-
       sogenannten Mehrwertsteuer-Digitalpakets ab              und BFH-Rechtsprechung, wonach eine Rech­
       dem 01.07.2021. Dies beinhaltet im Wesentlichen:         nungsberichtigung auf den Zeitpunkt, in dem eine
       –	Erweiterung des sogenannten Mini-One-Stop-            Rechnung erstmals ausgestellt wurde, zurückwir­
          Shops (MOSS) zum One-Stop-Shop (OSS).                 ken kann. Nachteilig kann sich die Neuregelung auf
          Damit kommt das bisherige besondere Besteue­          diejenigen Fälle auswirken, bei denen aufgrund
          rungsverfahren nicht mehr nur bei elektroni­          der Festsetzungsverjährung die jeweilige Steuer­
          schen Dienstleistungen, sondern bei allen am          festsetzung nicht mehr änderbar ist.
          Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistun­
          gen an Nichtunternehmer, die im Gemein­             	Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen
          schaftsgebiet zu besteuern sind (u.a. kulturelle      eines Unternehmers in einer Leistungskette
          und unterhaltende Leistungen, Restaurations-,         an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar
          Vermittlungsleistungen, Personenbeförderung),         nachfolgenden Abnehmer liegt künftig nach
          auf Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaats        § 17 Abs. 1 Satz 6 UStG n.F. eine Minderung der
          über Online-Plattformen (elektronische Schnitt­       Bemessungsgrundlage nur vor, wenn der Leis­
          stellen) sowie bei innergemeinschaftlichen            tungsbezug dieses Abnehmers im Inland steuer­
          Fernverkäufen zur Anwendung (siehe unten).            pflichtig ist. Sofern die Lieferung an den durch
       –	Einführung eines sogenannten Import-One-              den Preisnachlass begünstigten nachfolgenden
          Stop-Shops (IOSS) für Fernverkäufe von Gegen­         Abnehmer als innergemeinschaftliche Lieferung
          ständen aus Drittländern bei Sendungen mit            steuerfrei ist, darf der Rabattgeber die Bemessungs­
          einem Höchstwert von EUR 150.                         grundlage nicht mindern.
       –	Die bisherigen Regelungen zum innergemein­
          schaftlichen Versandhandel werden ersetzt          Fazit
          durch die Neuregelung zum sogenannten Fern­        Das JStG 2020 bringt eine Vielzahl von Änderungen
          verkauf. Dadurch entfallen die länderspezifi­      und Neuregelungen im Bereich der Umsatzsteuer
          schen Lieferschwellen und werden durch die         mit sich. Insbesondere die Umsetzung des Mehrwert­
          europaweit einheitliche Schwelle von               steuer-Digitalpakets kann für die jeweiligen Unter­
          EUR 10.000 ersetzt.                                nehmer zu Erleichterungen führen. Durch die Nutzung
       –	Einführung der Steuerschuldnerschaft für           von OSS können bspw. Registrierungs- und Dekla­
          Online-Plattformen bei Lieferungen aus dem         rationspflichten im Ausland entfallen. Betroffene Unter­
          Drittland oder EU-Ausland. Hierzu werden           nehmer sollten sich daher mit den jeweiligen Neu­
          Unternehmer, die Lieferungen von Gegenstän­        regelungen vertraut machen und prüfen, inwieweit
          den durch die Nutzung einer elektronischen         Erleichterungen genutzt werden können.

2   Kleeberg Rundschreiben 3. Tertial 2020
Tax /Umsatzsteuer

Anpassung der Verwaltungsanweisungen
aufgrund der Gesetzesänderung
bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

M
          it dem Jahressteuergesetz 2019 wurden              schriftliche Verwendung der USt-IdNr. oder durch
          mit Wirkung zum 01.01.2020 die materiell-          die Aufzeichnung bei mündlicher Auftragserteilung
          rechtlichen Voraussetzungen für das Vor­           oder durch die Verwendung in einem Grundlagen­
liegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung und           vertrag erfolgen. Zusätzlich hierzu ist nun weiterhin
deren Steuerfreiheit geändert. Das Bundesministe-            möglich, die Verwendung der USt-IdNr. dadurch
rium der Finanzen (BMF) hat mit BMF-Schreiben vom            nachzuweisen, dass der Leistungsempfänger seine
09.10.2020 (III C 3 – S 7140/19/10002:007) zu den            Unternehmereigenschaft und den unternehmeri­
gesetzlichen Neuregelungen erstmalig Stellung genom­         schen Bezug objektiv nachvollziehbar dokumentiert
men und den Umsatzsteueranwendungserlass                     sowie den Leistungsbezug in zutreffender Weise
(UStAE) angepasst.                                           erklärt und der leistende Unternehmer eine korrekte
                                                             ZM abgibt und die Rechnung mit der in der ZM
Überblick zu den Anpassungen des UStAE                       erklärten USt-IdNr. ausstellt.
 	Neue materielle Voraussetzung für die Steuer­
   freiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen         	Des Weiteren stellt die Finanzverwaltung klar, dass
   oder innergemeinschaftlichem Verbringen ist ab             die nachträgliche Verwendung einer im Zeitpunkt
   01.01.2020 die zutreffende, vollständige und               der Lieferung gültigen USt-IdNr. durch den Abnehmer
   fristgerechte Angabe der jeweiligen Lieferung in           für Zwecke der Steuerbefreiung rückwirkende
   der Zusammenfassenden Meldung (ZM) bzw.                    Geltung hat und die Steuerbefreiung rückwirkend
   die elektronische Übermittlung einer korrekten ZM.         erlangt werden kann. Problematisch erscheint
   Ist eine Lieferung nicht zutreffend in der ZM              dabei allerdings, dass im Rahmen der qualifizierten
   erfasst worden, muss der Unternehmer die ZM                Bestätigung beim BZSt keine Bestätigung der
   innerhalb eines Monats berichtigen, nachdem                Gültigkeit für zurückliegende Zeiträume vorgenom­
   er den Fehler festgestellt hat, anderenfalls entfällt      men werden kann.
   nach Auffassung der Finanzverwaltung die
   Steuerfreiheit rückwirkend. Des Weiteren muss die        	Darüber hinaus gelten ab 01.01.2020 erstmalig
   Berichtigung für den Meldezeitraum der Lieferung           EU-einheitlich Vermutungsregelungen für das
   und nicht für den Meldezeitraum, in dem der Fehler         Gelangen des Gegenstands in einen anderen
   festgestellt wird, vorgenommen werden.                     EU-Mitgliedstaat. Hierzu stellt nun die Finanzver­
                                                              waltung klar, dass die ab 01.01.2020 geltenden
 	Weiterhin setzt die Steuerbefreiung voraus, dass           Gelangensvermutungen parallel neben den bereits
   der Leistungsempfänger gegenüber dem Lieferer              bestehenden inländischen Regelungen zu den
   eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte          Belegnachweisen gelten und diese nicht verdrän­
   gültige USt-IdNr. verwendet hat. Die Steuerbe­             gen sollen.
   freiung gilt nur, wenn der Leistungsempfänger keine
   deutsche USt-IdNr. verwendet hat. Er darf aber          Zeitlicher Anwendungsbereich und Fazit
   eine andere als die USt-IdNr. des Bestimmungs­          Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass das BMF nun
   lands verwenden.                                        zu den verschärften Regelungen Stellung bezogen
                                                           und einen Teil der Unsicherheiten im Zusammenhang
 	Für den Begriff „Verwendung“ der USt-IdNr. im           mit der Anwendung des neuen Gesetzes beseitigt
   Rahmen der Steuerbefreiung für innergemein­             hat. In zeitlicher Hinsicht gelten die Ergänzungen des
   schaftliche Lieferungen verweist das BMF auf die        UStAE für alle nach dem 31.12.2019 ausgeführten
   bereits vorhandenen Regelungen des UStAE zur            Lieferungen und werden von allen Finanzämtern ver­
   Verwendung der USt-IdNr. bei der Ausführung von         pflichtend angewendet.
   sonstigen Leistungen. Danach kann der Verwen­
   dungsnachweis beim Vertragsabschluss durch die

                                                                                Kleeberg Rundschreiben 3. Tertial 2020   3
Tax /Einkommensteuer

    Sonderabschreibung zur Förderung des
    Mietwohnungsbaus nach § 7b EStG

    Z
           ur Förderung des Neubaus von Mietwoh­            der Baukostenobergrenze von EUR 3.000 je m², bei
           nungen hat der Gesetzgeber 2019 die Sonder­      deren Überschreitung die Förderung komplett weg­
           abschreibung nach § 7b EStG eingeführt.          fällt. Der Begünstigungszeitraum beträgt maximal vier
    Begünstigt sind danach auch die Umwandlung beste­       Jahre. Hier ist aber zu beachten, dass die Förderung
    hender Räume (z.B. nach gewerblicher Nutzung)           grundsätzlich nur bis einschließlich 2026 erfolgt (vgl.
    in Mietwohnungen oder der Ausbau bisher nicht           Beispiel 1 in Rz. 18). Nach Ablauf des Förderzeitraums
    genutzter Räume (z.B. Dachgeschossausbauten). Mit       muss die Abschreibung entsprechend § 7a Abs. 9 EStG
    Schreiben vom 07.07.2020 (IV C 3 – S 2197/19/           neu ermittelt und müssen die verbleibenden Anschaf­
    10009:008) hat sich das Bundesministerium der Finan­    fungs- oder Herstellungskosten auf den verbleibenden
    zen (BMF) zu Anwendungsfragen im Zusammenhang           Nutzungszeitraum verteilt werden (vgl. Rz. 65 ff.).
    mit der Sonderabschreibung geäußert.
                                                            Die Wohnung muss mindestens zehn Jahre dem Miet­
    Umfang der Förderung                                    wohnungsmarkt zur Verfügung stehen, anderenfalls
    Begünstigt sind unbeschränkt oder beschränkt            entfällt die Sonderabschreibung in voller Höhe (§ 7b
    Steuerpflichtige i.S.d. EStG bzw. KStG, die eine Woh­   Abs. 4 EStG), wie im BMF-Schreiben in Beispiel 8
    nung neu schaffen bzw. eine solche Wohnung bis          (Rz. 80) näher aus­geführt.
    zum Ende des Jahres der Fertigstellung erwerben, bei
    erneuter Veräußerung nur durch den letzten Erwerber     Beihilferechtliche Voraussetzungen
    in diesem Jahr. Voraussetzung ist, dass der Bauantrag   In § 7b Abs. 5 EStG wird die Förderung davon
    im Zeitraum 01.09.2018 bis 31.12.2021 gestellt          abhängig gemacht, dass der wirtschaftliche Vorteil
    wurde bzw. wird.                                        den beihilferechtlichen Regelungen nach der Ver­
                                                            ordnung (EU) Nr. 1407/2013 entspricht, d.h. insbe­
    Die begünstigte Wohnung kann im Inland oder in          sondere zusammen mit anderen Beihilfen ein Wert
    einem EU/EWR-Staat belegen sein, zudem gilt die         von EUR 200.000 nicht überschritten ist. Das BMF-
    Förderung auch für Staaten, die sich vertraglich        Schreiben nimmt ab Rz. 89 umfassend Stellung.
    zur Amtshilfe entsprechend dem EU-Amtshilfegesetz       Hierzu sind die durch die Sonderabschreibung im
    verpflichtet haben. Dies sind etwa die Schweiz oder     Abschreibungszeitraum erzielten Vor- bzw. Nachteile
    die USA. Wohnungen müssen die Voraussetzungen           zu ermitteln. Das Berechnungsschema findet sich
    des § 181 Abs. 9 BewG erfüllen, u.a. eine Wohnfläche    auf der Internetseite des BMF (https://www.bundes­
    von mindestens 23 m2. Für Wohnungen in Studenten­       finanz­ministerium.de/Content/DE/Standardartikel/
    wohnheimen, Appartementhäusern oder Seniorenhei­        Themen/Steuern/Steuerarten/Einkommensteuer/
    men gelten besondere Vorschriften, u.a. ist eine Flä­   2020-07-07-berechnungsschema-sonderabschrei­
    che von 20 m² ausreichend. Begünstigte Wohnungen        bung-7b-estg-anlage.html).
    müssen dauerhaft entgeltlich zu fremden Wohnzwe­
    cken überlassen werden; die vor­übergehende Beher­      Fazit
    bergung ist nach § 7b Abs. 2 Nr. 3 EStG schädlich.      Die Förderung des Mietwohnungsbaus erfolgt in erster
    Dies schließt nach dem BMF-Schreiben Ferienwohnun­      Linie aufgrund der angespannten Wohnraumsituation
    gen oder Serviced Apartments aus (vgl. Rz. 37).         in den Ballungsräumen. Wegen der Baukosten­ober­
                                                            grenze erscheint es aber gerade hier kaum möglich, dass
    Die im Rahmen der Sonderabschreibung von jeweils        die Abschreibung in Anspruch genommen werden
    maximal 5 % im Jahr der Herstellung und in den drei     kann. Generell ist der Nutzen einer höheren Abschrei­
    Folgejahren abschreibungsfähigen Anschaffungs- und      bung in Form des Liquiditätsvorteils aufgrund des
    Herstellungskosten werden entsprechend § 255            gesunkenen Zinsniveaus gering. Die beihilferecht­liche
    Abs. 1 HGB definiert und im BMF-­Schreiben erläutert.   Prüfung stellt eine weitere Hürde dar.
    Die Ermittlung ist auch maßgebend für die Prüfung

4   Kleeberg Rundschreiben 3. Tertial 2020
Audit /Bilanzrecht

Aktualisierung zu den Auswirkungen
der Ausbreitung des Corona-Virus auf
die Rechnungslegung

Bilanzierung der Aufstockungsbeiträge von                   	für die Erfassung und Bemessung der erwarteten
Kurzarbeitergeld                                              Kreditverluste grundsätzlich alle angemessenen
Jegliche Löhne und Gehälter sowie Aufstockungs­               und belastbaren Informationen über vergangene
beiträge sind als Bestandteil der Leistungs- und Ent­         Ereignisse, gegenwärtige Bedingungen und
geltpflichten aus dem Arbeitsverhältnis anzusehen             Prognosen künftiger wirtschaftlicher Bedingungen
und werden als Personalaufwand erfasst.                       zu berücksichtigen sind, und
                                                            	für die Ermittlung einer signifikanten Erhöhung
Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld und zu dessen             des Kreditausfallrisikos bzw. der Höhe der Wert­
Aufstockungsbeträgen sind auf eine Fortführung des            minderung insbesondere für den vereinfachten
Beschäftigungsverhältnisses ausgerichtet. Demnach             Ansatz i.S.v. IFRS 9.5.5.15 f. eine Beurteilung auf
sind in die Beurteilung der Ausgeglichenheit von              kollektiver Ebene in Betracht kommt, sofern
Leistung und Gegenleistung sämtliche (Gegen-)Leis­            gemeinsame/homogene Kreditrisikoeigenschaften
tungen über die erwartete Restlaufzeit des Arbeits­           i.S.v. IFRS 9.B5.5.5 vorliegen.
vertrags einzubeziehen. Die Bildung einer Rückstel­
lung scheidet nach § 249 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB          IFRS: Darstellung der Effekte der Pandemie
somit aus.                                                 im Abschluss
                                                           Die allgemeinen Regelungen des IAS 1 zur Darstel-
IFRS: Umklassifizierung finanzieller                       lung des Abschlusses sind stets zu beachten. Erläu­
Vermögenswerte                                             terungen zu den Auswirkungen des Corona-Virus
Das Auftreten der Pandemie kann zu einer Änderung          sollen laut ESMA nur in einer separaten Angabe im
des Geschäftsmodells und einer evtl. damit verbunde­       Anhang des Abschlusses dargestellt werden. Die
nen Umklassifizierung finanzieller Vermögenswerte          Effekte sollten möglichst auch auf quantitativer Basis
führen. Normalerweise wird der Wertmaßstab für die         angegeben werden.
Folgebewertung bei erstmaligem Ansatz des Vermö­
genswerts festgelegt. Voraussetzung für eine Umklas­       Umgliederung von Finanzinstrumenten
sifizierung ist nun, dass                                  Nach den Vorschriften des § 340e Abs. 3 Satz 1
                                                           und 2 HGB sind Finanzinstrumente des Handelsbe­
 	die Änderung durch das leitende Management als          stands eines Kreditinstituts zum beizulegenden
   Ergebnis externer oder interner Änderungen fest­        Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags zu bewer­
   gelegt wird,                                            ten. Eine nachträgliche Umgliederung aus anderen
 	sie für die operative Tätigkeit des Bilanzierenden      Bewertungskategorien in den Handelsbestand ist
   relevant ist                                            ausgeschlossen.
 	und gegenüber externen Parteien nachgewiesen
   werden kann.                                            Eine Umgliederung aus dem Handelsbestand
                                                           ist ausgeschlossen, es sei denn, außergewöhnliche
Dies gilt ausschließlich für finanzielle Vermögenswerte.   Umstände, insbesondere schwerwiegende Beein­
Finanzielle Verbindlichkeiten dürfen nicht umklassifi­     trächtigungen der Handelbarkeit der Finanzinstru­
ziert werden.                                              mente, führen zu einer Aufgabe der Handelsabsicht
                                                           durch das Kreditinstitut.
IFRS: Ermittlung der Wertminderung
Bei der Ermittlung der Wertminderung sind unverän­         Diese für Kreditinstitute geltende Regelung strahlt
dert die in IFRS 9 dargelegten Grundsätze zu beach­        auch auf vergleichbare Sachverhalte anderer Unter­
ten. Besonderes Augenmerk ist dabei darauf zu              nehmen aus.
legen, dass

                                                                                 Kleeberg Rundschreiben 3. Tertial 2020   5
Audit /Bilanzrecht

    Bilanzielle Auswirkungen auf Leasingver­                        handlung zu treten, ist zu beurteilen, ob die ausge­
    hältnisse aus Klauseln über höhere Gewalt                       handelten Änderungen bilanziert werden müssen.
    Zunächst ist eine rechtliche Beurteilung nötig, ob
    die Klausel im Zusammenhang mit der Pandemie anzu­              Sofern eine Force-majeure-Klausel einschlägig wird,
    wenden ist. Dabei sind Wortlaut, Gesetze und Vor­               werden regelmäßig zusätzliche Angaben erforderlich
    schriften sowie Regierungsmaßnahmen zu beachten.                sein, um eine Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.

    Spricht eine Klausel einer Vertragspartei das Recht             Diese Regelung gilt speziell für Leasingnehmer, lässt
    zu, unter den gegebenen Umständen erneut in Ver­                sich jedoch analog auf Leasinggeber anwenden.

    Systematisierung von Unternehmen in der Corona-Pandemie

                                   Ist das Unternehmen von der Corona-Pandemie negativ betroffen?

                       nein                                                                                 ja

        Profitiert das Unternehmen zukünftig von der Krise?                       Wirkt sich die Krise dauerhaft aus?

                                                                                       nein                                ja
                nein          ja
                                        Können die Effekte nach der Krise kompensiert werden?

                                   Überkompensation                 vollständig           teilweise

                                                                                     UN steht nach                  Ohne neues
                                                           UN steht nach            der Krise wie vor            Geschäftsmodell
             UN                    UN profitiert
                                                          der Krise wie vor         der Krise da mit              voraussichtlich
       nicht betroffen             von der Krise
                                                            der Krise da              tempo­r ären               nicht überlebens­
                                                                                      Einschnitten                      fähig

    „Rund um den Jahresabschluss“                                      zuerworbenen Anteil an einen anderen Mitgesell­
                                                                       schafter zu veräußern.
    Hinzuerworbene Anteile von Personen­
    gesellschaften in der Steuerbilanz                              2.	Im Fall der Veräußerung eines Teilmitunternehmer­
    BFH-Urteil vom 06.08.2019 – VIII R 12/16                            anteils ist die positive Ergänzungsbilanz korrespon­
    Leitsätze des Urteils:                                              dierend in Höhe des veräußerten Bruchteils des
                                                                        Anteils aufzulösen und das Mehrkapital insoweit in
    1.	Erwirbt ein Mitunternehmer einen weiteren Anteil                das anteilige Buchkapital des veräußerten Teilan­
        an derselben Personengesellschaft aufgrund                      teils einzubeziehen.
        des Todes eines Mitgesellschafters im Wege der
        Anwachsung hinzu, vereinigt sich der hinzuer­               Scheidet ein Gesellschafter aufgrund einer Fortset­
        worbene Anteil in der Regel mit dem bisherigen              zungsklausel im Todesfall gegen eine Barabfindung
        Mitunternehmeranteil des Erwerbers zu einem                 aus einer Mitunternehmerschaft aus, liegt hierin
        einheitlichen Mitunternehmeranteil. Dies gilt auch          eine Veräußerung des Mitunternehmeranteils durch
        dann, wenn der Mitunternehmer bereits im                    den Erblasser und in der Anwachsung dessen
        Anwachsungszeitpunkt die Absicht hat, den hin­              Erwerb durch die verbleibenden Gesellschafter (BFH-

6   Kleeberg Rundschreiben 3. Tertial 2020
Urteil vom 05.02.2002 – VIII R 53/99, BFHE 197,            Auch hier sind für einen sukzessive erworbenen Mit­
546, BStBl II 2003, 237, unter II.1.a). In den positiven   unternehmeranteil die Grundsätze der Durchschnitts­
Ergänzungsbilanzen, die anlässlich der Abfindung           bewertung maßgeblich. Das Buchkapital aus der
gebildet wurden, wurden dementsprechend die getra­         Gesamthand und das Mehrkapital aus der Ergänzungs­
genen Abfindungszahlungen anknüpfend an den                bilanz bzw. -rechnung entfallen danach gleichmäßig
Anteilserwerb einvernehmlich als Anschaffungskosten        auf den sukzessive erworbenen Mitunternehmeranteil,
behandelt.                                                 von dem später ein Bruchteil veräußert wird.

Die Anteile vereinigen sich bei den Erwerbern zu jeweils   Voraussetzungen und Rückwirkungen einer
einem „aufgestockten“ Mitunternehmeranteil. Nach           Rechnungsberichtigung
der gefestigten Rechtsprechung des BFH hält der Gesell­    BFH-Urteil vom 22.01.2020 – XI R 10/17:
schafter einer Personengesellschaft, wenn er Anteile
an derselben Gesellschaft zu unterschiedlichen Zeitpunk­   Erfüllt eine Rechnung die Vorgaben der §§ 14, 14a
ten erwirbt, grundsätzlich nur einen einheitlichen         UStG nicht, so ist für die offen ausgewiesene
Gesellschaftsanteil an dieser Gesellschaft.                Umsatzsteuer kein Vorsteuerabzug möglich. Um die­
                                                           sen noch beanspruchen zu können, muss der
Auch eine alsbaldige Weiterveräußerungsabsicht             Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung beim
des hinzuerworbenen Mitunternehmeranteils führt zu         Rechnungsaussteller anfordern. Geht ihm diese
keiner anderen Einordnung.                                 erst nach Beginn des Zinslaufs gemäß § 233a
                                                           Abs. 2 AO zu, so löst die (nachträgliche) Versagung
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Teilmitunter­         des Vorsteuerabzugs zusätzlich Nachzahlungs-
nehmeranteils ist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG            zinsen in Höhe von aktuell 6 % p.a. aus.
zu ermitteln, indem dem Veräußerungsentgelt die Ver­
äußerungskosten und der anteilige Buchwert des             Durch jüngste Rechtsprechung bekräftigt, können
Teilanteils gegenübergestellt werden.                      Rechnungen, die fehlende oder fehlerhafte Angaben
                                                           aufweisen, mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der
Die Höhe des zu berücksichtigenden anteiligen Buch­        erstmaligen Rechnungserteilung berichtigt werden.
werts ist bei der Veräußerung des Bruchteils eines         Nachzahlungszinsen können somit nicht entstehen.
Mitunternehmeranteils, der zuvor sukzessive zu ver­        Nach dem BFH bedarf es dafür eines berichtigungsfä­
schiedenen Zeitpunkten erworben wurde, auch für            higen Dokuments. Dieses soll vorliegen, wenn die
die Rechtslage nach Inkrafttreten des § 16 Abs. 1 Satz 2   (zu berichtigende) Rechnung bereits Angaben zum Rech­
EStG im Wege der sogenannten Durchschnittsbe­              nungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leis­
wertung zu bestimmen. Das Buchkapital entfällt somit       tungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert
gleichmäßig auf den gesamten Mitunternehmeranteil.         ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.
Dem veräußerten Bruchteil des Anteils ist quotal ein
anteiliges Buchkapital in Höhe des veräußerten             Eine Berichtigung kann auch dadurch erfolgen, dass
Bruchteils zuzuordnen.                                     der Rechnungsaussteller die ursprüngliche Rechnung
                                                           storniert und eine Neuausstellung der Rechnung vor­
Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns für einen       nimmt. Es ist jedoch Voraussetzung, dass das Berich­
(Teil-)Mitunternehmeranteil gemäß § 16 Abs. 2 EStG         tigungsdokument einen eindeutigen Bezug auf die zu
ist auch das Mehrkapital aus einer positiven Ergänzungs­   berichtigende Rechnung enthält. Ein solcher Bezug ist
bilanz oder -rechnung des Veräußerers zu berück­           bei Angabe der fortlaufenden Nummer der ursprüng­
sichtigen. Es bildet zusammen mit dem Kapitalanteil        lichen Rechnung gegeben.
in der Gesellschaftsbilanz/Gesamthand den Buch-
wert des Mitunternehmeranteils.

                                                                                Kleeberg Rundschreiben 3. Tertial 2020   7
Advisory/Snacks

    Fachliche Kurzinformationen
    E-Bilanz-Taxonomie 6.4: Pflichtanwendung                    BFH entschied hierzu, dass eine Bilanzänderung ledig­
    ab 2021                                                     lich in dem Rahmen und Umfang zulässig ist, in dem
    Mit dem BMF-Schreiben vom 23.07.2020 wurde die              sich Änderungen des steuerbilanziellen Gewinns nach
    überarbeitete Taxonomie-Version 6.4 (vom 01.04.2020)        § 4 Abs. 1 EStG ergeben, während außerbilanzielle
    veröffentlicht, die für die Übermittlung aller E-Bilanzen   Korrekturen nicht zu berücksichtigen sind.
    der Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020
    beginnen, zu verwenden ist. Durch § 5b EStG i.V.m.
    dem BMF-Schreiben vom 28.09.2011 sind alle Steu­            Bewertung von Gold im Anlagevermögen
    erpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5        Das FG Hamburg entschied in seinem Urteil vom
    oder § 5a EStG ermitteln, zur Abgabe einer E-Bilanz         03.06.2020 (5 K 20/19; anhängig BFH XI B 32/20)
    verpflichtet. Es finden sich in dem Schreiben vom           darüber, wann eine zuvor vorgenommene Teilwert­
    23.07.2020 bzw. der neuen Taxonomie-Version 6.4             abschreibung auf im Anlagevermögen gehaltene Gold­
    daher wieder redaktionelle sowie inhaltliche Änderun­       vorräte nach § 253 Abs. 5 HGB und § 6 Abs. 1 Nr. 2
    gen bzgl. der E-Bilanz, die ab dem (kalenderjahrglei­       Satz 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG wieder auf­
    chen) Veranlagungszeitraum 2021 zu beachten sind.           zulösen und auf einen ggf. höheren Teilwert abzu­
                                                                stellen ist. Demnach muss jedes Jahr erneut geprüft
                                                                werden, ob der angesetzte Teilwert unterhalb der
    ESEF-Prüfung erstmals für 2020 – Entwurf                    Anschaffungskosten gerechtfertigt ist. Bezugspunkt
    eines Prüfungsstandards                                     für die Prüfung sind die Anschaffungskosten und nicht
    Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat am                 der zuvor angesetzte Teilwert. Eine Wertaufholung
    09.10.2020 den Entwurf eines IDW Prüfungsstandards          ist auch dann vorzunehmen, wenn ein neuer, höherer
    zur ESEF-Prüfung verabschiedet. Der Entwurf ist             Teilwert selbst nicht voraussichtlich dauerhaft ist.
    eine Reaktion auf die verpflichtende Offenlegung der
    Abschlüsse und Lageberichte im einheitlichen elek­
    tronischen Berichtsformat nach der ESEF-Verordnung          Corona-Pandemie: Bilanzierung, Bewertung,
    2019/815 für bestimmte kapitalmarktorientierte              Berichterstattung
    Unternehmen ab dem Geschäftsjahr 2020. Die früh­            Unternehmen haben derzeit nicht nur mit den
    zeitige Anwendung des Entwurfs liegt dabei im Rah-          unmittelbaren Auswirkungen der Corona-Pandemie
    men des IDW Prüfungsstandards IDW PS 201 in der             im Alltag zu kämpfen, sondern müssen sich auch
    Eigenverantwortlichkeit und im beruflichen Ermessen         mit Corona-bedingten Effekten in der Handels- und
    des Wirtschaftsprüfers. Stellungnahmen zu dem Ent­          Steuerbilanz sowie im Rahmen von Unternehmens­
    wurf können bis zum 31.05.2021 abgegeben werden.            bewertungen auseinandersetzen. Insbesondere für
                                                                den anstehenden Jahresabschluss 2020 ergeben
                                                                sich zahlreiche Herausforderungen. Neben Bilanzie­
    BFH zum zulässigen Umfang von                               rungs- und Bewertungsfragen sind auch bestehende
    Bilanzänderungen                                            Unsicherheiten im Umgang mit Corona-bezogenen
    In seinem Urteil vom 27.05.2020 (Az.: XI R 8/18)            Aussagen bei der Berichterstattung in Anhang und
    beschäftigte sich der BFH mit dem zulässigen Umfang         Lagebericht zu beachten. Für Wertfindungen müssen
    einer Bilanzänderung. Im zugrunde liegenden Fall            neben angemessenen Kapitalkosten auch belast-
    ging es um die Frage, inwiefern gewinnerhöhende             bare Planungen vorliegen.
    außerbilanzielle Hinzurechnungen zur Korrektur von
    Rückstellungen für Investitionszulagen-Rückforderun­
    gen bei der Bestimmung des zulässigen Rahmens                 Weitere Informationen finden Sie regelmäßig
    einer als Reaktion auf eine Bilanzberichtigung vorge­         unter www.kleeberg-advisory.de.
    nommenen Bilanzänderung beachtlich sind. Der

8   Kleeberg Rundschreiben 3. Tertial 2020
Advisory/Corona-Krise                                     Advisory/Offenlegung

Corona-Über­                                               Offenlegungsfrist
brückungshilfe                                             für JA 2019
Phase II

I                                                          Z
  m Rahmen der Phase I der Corona-Überbrückungs­                   ur Einhaltung der gesetzlichen Offenlegungs-
  hilfe wurden von Bund und Ländern Liquiditäts-                   frist für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr
  hilfen für die Fördermonate Juni bis August 2020                 2019 müssen verpflichtete Unternehmen
zur Verfügung gestellt. Nun wurde mit der sogenann­        spätestens bis zum 31.12.2020 ihren festgestellten
ten Phase II eine weitere Fördermöglichkeit für den        Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen
Zeitraum September bis Dezember 2020 geschaffen.           Bundesanzeigers einreichen. Eine gesetzeskonforme
Seit dem 21.10.2020 können Steuerberater, Wirtschafts­     Offenlegung des Jahresabschlusses für das Jahr
prüfer, Rechtsanwälte sowie vereidigte Buchprüfer          2019 im Jahr 2021 ist nicht mehr möglich. Es kommt
Förderanträge der Phase II für ihre Mandanten stellen.     zur Fristwahrung nicht darauf an, dass die Unterlagen
                                                           zum 31.12.2020 im elektronischen Bundesanzeiger
Die Phase II sieht erleichterte Antragsvoraussetzungen     einsehbar sind. Es reicht vielmehr, dass die Unterlagen
sowie Änderungen der Förderhöhe vor. Als Zugangs­          bis zum 31.12.2020 beim Betreiber des elektronischen
voraussetzung gilt ein Umsatzrückgang von entweder         Bundesanzeigers eingereicht werden.

 	mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden               Nach § 325 Abs. 1 HGB sind durch die gesetzlichen
   Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegen­        Vertreter der Gesellschaft (in Abhängigkeit von deren
   über den Vorjahresmonaten oder                          Größe und Rechtsform) grundsätzlich folgende Unter­
 	mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten          lagen elektronisch und in deutscher Sprache beim
   April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahres­          Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzu­
   zeitraum.                                               reichen:

Die Fördersätze der Phase II stellen sich wie folgt dar:    	Festgestellter oder gebilligter Jahresabschluss –
                                                              bestehend aus Bilanz, GuV, Anhang (einschließlich
 	90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzein­            Ergebnisverwendungsvorschlag bei mittelgroßen
   bruch (bisher 80 % der Fixkosten),                         und großen Gesellschaften) sowie bei bestimmten
 	60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwi­           kapitalmarktorientierten Gesellschaften zusätzlich
   schen 50 % und 70 % (bisher 50 % der Fixkosten),           aus Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalspiegel und
 	40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwi­           ggf. freiwilliger Segmentberichterstattung,
   schen 30 % und 50 % (bisher bei mehr als 40 %            	Lagebericht,
   Umsatzeinbruch).                                         	Bestätigungsvermerk bzw. Versagungsvermerk,
                                                              sofern eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht,
Zudem wurde die Begrenzung der Förderhöhe für               	Bericht des Aufsichtsrats,
Unternehmen mit bis zu fünf bzw. zehn Beschäftigten         	Entsprechenserklärung zum Corporate Governance
ersatzlos gestrichen, sodass auch diese die Maxi­             Kodex nach § 161 AktG für börsennotierte und
malförderung von bis zu EUR 50.000 pro Monat bzw.             andere wertpapieremittierende Gesellschaften.
eine Gesamtförderung von bis zu EUR 200.000 für
die Phase II erhalten können. Darüber hinaus wurde         Für Kleinst-, kleine und mittelgroße Gesellschaften
die Personalkostenpauschale von 10 % auf 20 %              bestehen bei der Offenlegung größenabhängige Erleich­
erhöht und bei der Schlussabrechnung werden Nach­          terungen. Im Falle einer nicht fristgerechten Offen­
zahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.         legung drohen Ordnungsgelder, welche sich gegen ver­
                                                           tretungsberechtigte Organe oder die Gesellschaft
Förderanträge für die Phase II der Überbrückungs-          selbst richten können und bei fehlender Offenlegung
hilfe können unabhängig von Antragstellungen               im Zeitablauf wiederholt und mit steigenden Beträgen
oder gewährten Förderungen in der Phase I gestellt         festgesetzt werden.
werden. Die Antragsfrist endet am 31.12.2020.

                                                                                Kleeberg Rundschreiben 3. Tertial 2020   9
Advisory/Forschungszulage                                 Advisory/Unternehmensbewertung

     Update zum                                                F&A-Katalog zum
     Forschungszulagen­                                        IDW S 1 / aktuelle
     gesetz                                                    Kapitalkosten

     M                                                         A
             it dem am 01.01.2020 in Kraft getretenen                   m 14.10.2020 verabschiedete der Fachaus­
             Forschungszulagengesetz (FZulG) wird                       schuss für Unternehmensbewertung und
             die Forschung und Entwicklung (FuE) in                     Betriebswirtschaft (FAUB) Ergänzungen der
     Deutschland in Form einer Zulage ab dem Jahr              Fragen und Antworten zur praktischen Anwendung
     2020 steuerlich gefördert.                                der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmens­
                                                               bewertungen nach IDW S 1 i.d.F. 2008 (F&A zu IDW
     Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle steuer­       S 1 i.d.F. 2008) und erweiterte in diesem Zusammen­
     pflichtigen Unternehmen unabhängig von ihrer Größe,       hang den bestehenden F&A-Katalog insbesondere
     Gewinnsituation oder der Art der ausgeübten Tätig­        um Fragen zur Berücksichtigung von Fremdwährungs­
     keit. Die begünstigten FuE-Vorhaben müssen der Grund­     effekten in der Unternehmensbewertung.
     lagenforschung, industriellen Forschung oder expe­
     rimentellen Entwicklung zuzuordnen sein. Abgestellt       In den Ergänzungen zu den F&A zur praktischen
     wird für die Förderung auf entstandene Personal­          Anwendung des IDW S 1 widmet sich der FAUB des
     aufwendungen sowie bei Auftrags­forschung auf 60 %        IDW vordergründig der Berücksichtigung von Fremd­
     des Entgelts, welches der Auftraggeber an den             währungseffekten bei Unternehmensbewertungen
     Auftragnehmer leistet. Der Maximalbetrag an förder­       respektive der Frage, wie Währungseffekte im Rahmen
     fähigen Aufwendungen beträgt aktuell EUR 4 Mio.           objektivierter Unternehmenswerte nach IDW S 1
     pro Unternehmensverbund, wobei die Forschungszu­          sachgerecht abgebildet werden können. In der Praxis
     lage dann 25 % der Aufwendungen, d.h. maximal             werden in diesem Zusammenhang sowohl die indi­
     EUR 1 Mio. beträgt und durch das Finanzamt mit der        rekte als auch die direkte Methode angewandt. Bei der
     Steuerlast verrechnet wird.                               direkten Methode erfolgt die Planung der finanziellen
                                                               Überschüsse (direkt) in fremder Währung und der Dis­
     Das Antragsverfahren ist zweistufig. In einem ersten      kontierung wird der zu den Überschüssen korrespon­
     Schritt ist zunächst eine Bescheinigung über die grund­   dierende (ausländische) Kapitalkostensatz zugrunde
     sätzliche Förderfähigkeit des FuE-Vorhabens einzu­        gelegt. Die in Fremdwährung diskontierten Cashflows
     holen. Der Antrag kann vor oder während der Durch­        werden im nächsten Schritt mit dem Kassakurs
     führung eines FuE-Vorhabens oder nach Ablauf              der Heimatwährung umgerechnet. Bei der indirekten
     des Wirtschaftsjahres, für das die Forschungszulage       Methode erfolgt zunächst basierend auf prognos­
     beantragt werden soll, gestellt werden. Nach Erhalt       tizierten Wechselkursen eine Umrechnung der Plan­
     dieser Bescheinigung ist in einem zweiten Schritt bei     werte in die Heimatwährung und die Diskontierung
     dem zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Forschungs­      erfolgt ebenfalls mit inländischen Kapitalkosten.
     zulage zu stellen. Das zuständige Finanzamt entschei­
     det dann auch final über die Förderhöhe.                  Im Zusammenhang mit anstehenden Unternehmens­
                                                               bewertungen bestehen aktuell Unsicherheiten im Zusam­
     Die für Bescheinigungsanträge relevante Bescheini­        menhang mit der Ermittlung sachgerechter Kapital­
     gungsstelle wurde im September 2020 bekannt gege­         kosten. Angesichts der Corona-Pandemie sieht der
     ben und die Online-Schnittstelle für die Beantragung      FAUB allerdings keinen Anlass, die aus 2019 stammende
     freigeschaltet. Forschende Unternehmen können seit­       Bandbreitenempfehlung zur Marktrisikoprämie (6,00 %
     dem online unter www.bescheinigung-forschungs­            bis 8,00 % vor persönlichen Steuern bzw. 5,00 % bis
     zulage.de Bescheinigungsanträge stellen und ihre          6,50 % nach persönlichen Steuern) anzupassen. Zum
     FuE-Vorhaben bescheinigen lassen.                         01.11.2020 betragen die standardisierten Eigenkapital­
                                                               kosten vor persönlichen Steuern bei Ansatz der Mittel­
                                                               wertempfehlung des IDW bei einem Beta-Faktor von 1,0
                                                               und einem Basiszinssatz von gerundet – 0,10 % somit
                                                               6,90 %. Dies entspricht einem Faktor von rd. 14,49.

10   Kleeberg Rundschreiben 3. Tertial 2020
Legal/Arbeitsrecht

Compliance-Verstöße des Geschäftsführers
als wichtiger Kündigungsgrund

G
          ibt ein GmbH-Geschäftsführer eine Zahlung        Das OLG Hamm legt in seinem Urteil dar, dass die
          auf eine – wie er weiß – fingierte Forderung     außerordentliche Kündigung des Anstellungs­
          frei, um damit eine Provisionsabrede zu hono­    vertrags wirksam sei, da ein wichtiger Grund i.S.d.
rieren, die gegen die unternehmensinternen Com­            § 626 Abs. 1 BGB vorgelegen habe. Im Gesetz
pliance-Vorschriften über zustimmungsbedürftige            werden keine konkreten, absoluten Kündigungsgründe
Geschäfte verstieß, kann darin eine Pflichtverletzung      genannt, somit unterlägen die der Kündigung
liegen, die einen wichtigen Grund zur Kündigung            zugrunde liegenden Tatsachen der Abwägung im
des Anstellungsvertrags darstellt. Den Geschäftsfüh­       konkreten Einzelfall. Die Tatsachen müssten, unter
rer entlastet dann nicht die Annahme, sein Mitge­          Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung
schäftsführer habe das Vorgehen gebilligt.                 der Interessen beider Vertragsteile, die Fortsetzung
                                                           des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungs­
Im zugrunde liegenden Sachverhalt bestand mit dem          frist bei ordentlicher Kündigung oder bis zum ver­
Kläger seit 2011 ein befristeter Geschäftsführerdienst­    einbarten Endtermin für den Kündigenden unzumut­
vertrag mit der Beklagten, einer dem Konzern zuge­         bar machen. Dabei müsse die vorzunehmende
hörigen Gesellschaft, in welchem es ein Compliance-        Interessenabwägung zu dem Ergebnis führen, dass
Management-System („CMS“) zur Einhaltung von               das Beendigungsinteresse des Kündigenden das
Recht, Gesetz und unternehmensinternen Richtlinien         Bestandsinteresse des Gekündigten überwiege. Ein
gibt. Dazu gehören u.a. auch die Korruptionsrichtlinie     Verstoß gegen Compliance-Vorschriften sei
„Korruptionsprävention“, die Konzernrichtlinie „Ein­       dabei eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die
schaltung von Vermittlern, Beratern und anderen zur        einen an sich geeigneten wichtigen Grund i.S.d.
Vertriebsunterstützung beauftragten Personen“ und der      § 626 Abs. 1 BGB darstelle. Darüber hinaus hätte sich
„Katalog zustimmungspflichtiger Geschäftsvor-              der Kläger auch der hohen Bedeutung bewusst sein
fälle“, nach welchem die Zusage einer Provision für        müssen, die die Beklagte der Einhaltung der Compli­
Geschäftspartner generell nur schriftlich, unter Wahrung   ance-Vorschriften beimaß, da diese ihn bereits wegen
des Vier-Augen-Prinzips und unter Berücksichtigung         vergangener Verstöße mehrfach abgemahnt hatte,
der geltenden Vertretungsregelungen vereinbart wer­        wodurch sein Compliance-Verstoß besonderes
den durfte. Daneben bedurfte die Zusage einer Provi­       Gewicht erhielt. Vorliegend sei zusätzlich insbesondere
sion von mehr als 3 % des Nettoauftragsvolumens            schwerwiegend zu berücksichtigen, dass der
der vorherigen Zustimmung des Bereichsvorstands.           Geschäftsführer die Compliance-Verstöße mit Mitarbei­
Der Kläger verstieß in mehrfacher Hinsicht gegen           tern zusammen verschleierte, von ihm somit keine
die konzernweiten Compliance-Vorschriften, indem er        Führungsverantwortung ausging. Gerade bei Führungs­
sich an diese Vorgaben nicht hielt und u.a. eine           mitgliedern, die einer Vorbildfunktion unterliegen, sei
Provision unterschrieb, die die Festsetzungen des CMS      die Befolgung von Compliance-Vorschriften unver-
umging. Daraufhin wurde er durch die Gesellschafter­       zichtbar, da diese bei Missachtung an Bedeutung
versammlung der Beklagten abberufen und – nach             unter den Mitarbeitern verlieren („Tone from the top“).
vorheriger Fassung eines entsprechenden Gesellschaf­       Negativ zu bewerten sei zudem auch das besondere
terbeschlusses – zudem sein Anstellungsvertrag             Vertrauensverhältnis des Klägers gegenüber der
außerordentlich und fristlos gekündigt.                    Beklagten in seiner Position als Geschäftsführer, im
                                                           Rahmen dessen er die Pflichtverletzung begangen
                                                           hatte. Unerheblich sei demgegenüber, dass der Beklag­
                                                           ten – auch ohne Zutun des Klägers – kein Schaden
                                                           durch das Handeln des Klägers entstanden sei, denn
                                                           die Schwere der Pflichtverletzung des Klägers läge
                                                           vorliegend nicht in der Höhe eines etwaigen drohen­
                                                           den Schadens begründet, sondern in der Qualität

                                                                                Kleeberg Rundschreiben 3. Tertial 2020   11
Legal/Arbeitsrecht

     der Pflichtverletzung. Auch der Vortrag des Klägers,     Kündigung berechtigenden Sachverhalt hat, nach
     dass ihm die Unterschriftsmappe betreffend die           pflichtgemäßem Ermessen mit der gebotenen
     Gewährung der Provisionen lediglich untergeschoben       Eile weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffe­
     worden sei und er diese nicht selbst vereinbart habe,    nen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2
     vermöge nichts zu ändern. Als Geschäftsführer sei        BGB zu laufen beginne. Im Ergebnis dürfe daher die
     der Kläger vielmehr gehalten gewesen, sich alle          Einberufung einer Gesellschafterversammlung zur
     Vorgänge vor Unterschrift genau anzusehen, unab­         Beschlussfassung betreffend die Kündigung nach
     hängig von einer etwaigen eigenen Zuständigkeit.         Kenntnis von den Kündigungsgründen nicht unan­
     Eine sofortige Beendigung des Dienstvertrags sei         gemessen verzögert werden. Vorliegend sei dies aller­
     somit gerechtfertigt gewesen, da es der Beklagten        dings auch bei einer Dauer von zehn Wochen nicht
     nicht zuzumuten gewesen sei, das Dienstverhältnis        der Fall gewesen, da es im Interesse beider Vertrags­
     aufgrund der Zerstörung der Vertrauensgrundlage bis      parteien sinnvoll gewesen sei, die Compliance-Abtei­
     zum Ende der vereinbarten Laufzeit fortzusetzen.         lung einzuschalten.

     Das Gericht wies zusätzlich noch darauf hin, dass es     Mit der Entscheidung des OLG Hamm ist die oben
     einer vorherigen Abmahnung bei einem Geschäfts­          aufgeworfene Rechtsfrage nun von einem Oberlandes­
     führer einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht     gericht geklärt worden und dies schafft somit Rechts­
     bedürfe, da dieser nicht schutzbedürftig sei. Daran      sicherheit im Bereich der außerordentlichen Kündi­
     ändere auch die Rechtsprechung des EuGH nichts,          gung des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers
     nach der ein Fremdgeschäftsführer einer GmbH             bei Compliance-Verstößen. Ein CMS stellt Maß­
     ebenfalls Arbeitnehmer im unionsrechtlichen Sinne        nahmen und Strukturen dar, um sowohl rechtsver­
     sein könne. Eine Abmahnung habe einerseits Rüge-         bindliche als auch ethische Regeln und deren Ein­
     und Dokumentationsfunktion, den Arbeitnehmer             haltung im Unternehmen sicherzustellen. Dabei ist die
     auf die Pflichtverletzung aufmerksam zu machen und       Einführung eines CMS von nicht zu unterschätzender
     diese zu dokumentieren. Andererseits warne diese         Bedeutung. Über die Tatsache hinaus, dass ein CMS
     vor den im Wiederholungsfall drohenden Konsequen­        regelmäßig für ein Unternehmen zu einem positiven
     zen. Leitungsorgane unterlägen diesem Schutzzweck        und regeltreuen Unternehmensimage beiträgt, ist es
     nicht, da sie die ihnen obliegenden Pflichten regel­     vor allem eine überaus wirksame Absicherung gegen
     mäßig kennen und auch kennen müssen. Es sei Pflicht      Fehlverhalten der Geschäftsführung oder von Mitar­
     eines Geschäftsführers, die Sorgfalt eines ordentli­     beitern, wie das vorliegende Urteil nicht zuletzt zeigt.
     chen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwen­        Die Entscheidung des OLG Hamm hat dabei die
     den. Ein Geschäftsführer, der die eigenen Compli-        Konsequenzen des Fehlverhaltens von Geschäftsfüh­
     ance-Vorschriften und deren Sanktionen nicht kenne,      rern festgelegt. Es ist einem Unternehmen nicht nur
     sei für diese Position ohnehin ungeeignet.               möglich, einen Geschäftsführer nach einem Verstoß
                                                              gegen die Compliance-Vorschriften als Gesellschafts­
     Auch die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei im vorliegen­    organ abzuberufen, was ohne besondere Satzungs­
     den Fall eingehalten gewesen. Diese beginne mit          regelung generell jederzeit möglich ist, sondern auch,
     dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte,         ihn aus seinem Dienstverhältnis, ohne vorherige
     vorliegend also die Gesellschafterversammlung, von       Abmahnung, zu entlassen.
     den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen
     zuverlässig und vollständig Kenntnis erlangt. Dabei
     könne der Kündigungsberechtigte, der zunächst
     nur Anhaltspunkte für einen möglichen zur ordentlichen

12   Kleeberg Rundschreiben 3. Tertial 2020
Legal/Corona

                                                            Corona-Update

                                                            D
Auch wenn die Einrichtung und Überprüfung                           as Bundesministerium der Justiz und für Ver­
eines CMS nur für bestimmte Unternehmen ver-                        braucherschutz (BMJV) verlängert die Erleich­
pflichtend ist (vgl. § 33 WpHG, § 25a KWG sowie                     te­rungen bei der Durchführung von Haupt-,
Deutscher Corporate Governance Kodex) und                   Gesellschafts- und Mitgliederversammlungen sowie
auch die sogenannte Legalitätspflicht Geschäftsleiter       zur rückwirkenden Umwandlung bis zum 31.12.2021.
nicht generell hierzu verpflichtet, kann aus diesem
Gesichtspunkt unbedingt geraten werden, sich aktiv          Am 28.03.2020 trat während der „ersten Welle“ der
und bewusst mit der Frage zu befassen, ob und               Corona-Pandemie das „Gesetz zur Abmilderung
wie ein CMS im Unternehmen implementiert werden             der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-,
kann. Die Einrichtung eines gut ausgearbeiteten             Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ in Kraft, das
und auf das betreffende Unternehmen spezifisch ange­        durch eine Vielzahl von Erleichterungen im Gesell­
passten CMS kann dabei stets ein wirksames Mittel           schaftsrecht den Kontaktbeschränkungen Rechnung
für Geschäftsleiter sein, den ihnen obliegenden allge­      trug. Das BMJV hat von einer Verordnungsermäch­
meinen Sorgfaltspflichten in Form von Überwachungs-         tigung am 20.10.2020 Gebrauch gemacht und nun­
und Aufsichtspflichten Genüge zu tun, da hierdurch          mehr in der „zweiten Welle“ der Corona-Pandemie
effiziente unternehmensinterne Informations-, Organi­       sämtliche Maßnahmen aus diesem Gesetz bis zum
sations- und Kontrollstrukturen geschaffen werden           31.12.2021 verlängert (Quelle: BGBl I, 2020, 2258).
können (OLG Hamm, Urteil vom 29.05.2019 – 8 U
146/18).                                                    Dadurch bleiben bis zu diesem Zeitpunkt Erleichterun­
                                                            gen insbesondere bei der Abhaltung und Durchfüh-
Die elektronische Arbeitsunfähigkeits­                      rung von Versammlungen nach Aktienrecht, GmbH-
bescheinigung (eAU)                                         Recht und Vereins- bzw. Stiftungsrecht in Kraft:
Der „gelbe Schein“ soll in den kommenden Jahren
2021 bzw. 2022 vom Arzt für gesetzlich Versicherte           	Möglichkeit zur Durchführung einer virtuellen
nur noch in digitaler Form ausgestellt werden.                 Hauptversammlung der AG, KGaA und SE, sofern
Die Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers betreffend            zum Schutz der Aktionäre bestimmte Vorausset­
die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche              zungen geschaffen sind (Bild- und Tonübertragung
Dauer bleibt allerdings unberührt (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG).      während der gesamten Versammlung, Ausübung
Durch die eAU soll künftig das Vorliegen einer                 des Stimmrechts, Fragemöglichkeit und Möglich­
Erst- oder Folgeerkrankung festgestellt werden kön­            keit zum Widerspruch);
nen. Zudem soll der Arbeitgeber von der Kranken­             	in GmbH-Gesellschafterversammlungen können
kasse des Arbeitnehmers auch eine Meldung über für             Beschlüsse in Textform oder durch schriftliche
ihn relevante Vorerkrankungszeiten sowie das                   Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis
nahende Auslaufen des Entgeltfortzahlungszeitraums             sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.
erhalten. Weiterer Vorteil der eAU für den Arbeitgeber
ist insbesondere die Möglichkeit der sofortigen digita­     Weiterhin bleibt im Umwandlungsrecht die Frist
len Weiterverwertung der Krankheitsdaten im Rah-            zur rückwirkenden Umwandlung von acht Monate
men der Personalsoftware bzw. Lohnabrechnung, die           auf zwölf Monate verlängert.
automatisiert über eine Schnittstelle erfolgen kann
(Quelle: Terminservice- und Versorgungsgesetz, TSVG;
3. Bürokratieentlastungsgesetz, BEG III).                     Weitere Informationen finden Sie unter: Kurzinfor­
                                                              mationen „Gesetzesänderungen in der Corona-
                                                              Krise insbesondere zur Durchführung von
                                                              Haupt- und Gesellschafterversammlungen“.

                                                                                 Kleeberg Rundschreiben 3. Tertial 2020   13
Inside

     Kleeberg in Zahlen

     Bereits seit acht Jahren verzichtet Kleeberg zum         In den vergangenen Jahren haben wir bereits viel­
     Jahresende auf den Versand von Weihnachtskarten          fältige weitere soziale Projekte mit unserer Weih­
     und Geschenken. Stattdessen unterstützen wir             nachtsspende unterstützt:
     unter dem Motto „Spenden statt Geschenke“ jährlich
     ein soziales Projekt für Kinder und Jugendliche mit       	Begonnen hat es im Jahr 2013 mit der Deutschen
     unserer Kleeberg-Weihnachtsspende. Wir haben                Kinderkrebsstiftung. Hier werden mit dem Geld
     uns in der Vergangenheit dafür entschieden, zu              nicht nur kliniknahe Projekte gefördert, sondern
     diesem Anlass unterschiedliches Engagement im               darüber hinaus auch die betroffenen Kinder selbst
     Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen                   und deren Familien, bspw. durch besondere
     zu fördern, weil diese Arbeit in unseren Augen so           Freizeitangebote.
     wertvoll ist. Deswegen ist es uns mit unserer regel­      	2014 haben wir die Stiftung Das neue Hauner und
     mäßigen Spende ein großes Anliegen, das aus                 damit den Neubau der neuen Dr. von Haunerschen
     den verschiedensten Gründen nicht immer einfache            Kinderklinik auf dem Campus Großhadern der größ­
     und unbeschwerte Leben der betroffenen Kinder               ten Münchner Universitätsklinik ausgewählt.
     und Jugendlichen ein wenig zu erleichtern.                	Den Verein brotZeit e.V., der an Grund- und Förder­
                                                                 schulen mit erhöhtem Förderbedarf Kinder mit

                             8
                                                                 einem stärkenden Schulfrühstück versorgt, haben
                                                                 wir Ende 2015 mit einer Geldspende unterstützt.
                                                               	Für die Weihnachtsspende 2016 fiel die Wahl auf
                                                                 den Deutschen Kinderschutzbund e.V. Das Geld
                                                                 wurde dort speziell in einem Projekt im Bereich
                                                                 Traumapädagogik für Kinder und deren Familien
                                                                 nach der Flucht eingesetzt.
                                                               	Die Kleeberg-Weihnachtsspende 2017 ging an das
             * Anzahl der Kleeberg-Weihnachtsspenden
                                                                 Deutsche Kinderhilfswerk e.V. Unsere Zuwendung
                                                                 hat damals die Ausrichtung von Weihnachtsfeiern
                              Für unsere Weihnachts-             in Kinderhäusern unterstützt, damit auch Kinder
                              spende 2020 ist die Wahl auf       aus benachteiligten Familien ein festliches Essen
                              den Förderverein für das           und ein kleines Geschenk erhalten konnten.
                              Kinderpalliativzentrum in        	Am Jahresende 2018 ist unsere Wahl auf die Tafel
                              München gefallen. Dieser För­      Deutschland e.V. gefallen. Hier haben wir speziell
                              derverein unterstützt die          ein Kinderprojekt unterstützt, mit dem zahlreiche
     Arbeit des Kinderpalliativzentrums in der stationären,      Kinder und Jugendliche von Tafel-Kunden bei
     ambulanten und häuslichen Betreuung schwerst­               einem Ausflug in einen Wildpark einen unvergess­
     kranker und sterbender Kinder und Jugendlicher sowie        lichen Tag und ein Stück normale Kindheit erleben
     deren Angehöriger. Mit unserer diesjährigen Spende          konnten.
     leisten wir einen Beitrag für den weiteren Aufbau die­    	Im vergangenen Jahr 2019 war die Stiftung Licht­
     ses bislang einzigen Kinderpalliativzentrums in Süd­        blick Empfänger der Kleeberg-Weihnachtsspende.
     deutschland. Wir wissen, dass diese Hilfe dort              Hier unterstützten wir zwei Projekte im Bereich der
     ankommt, wo sie gerade im Jahr von Corona beson­            sozialen Brennpunktarbeit in München.
     ders dringend benötigt wird: bei schwerkranken
     Kindern und ihren Familien, die in dieser besonderen     Mit diesem Engagement hat Kleeberg gerne dazu
     Einrichtung ein wirkliches „Zuhause auf Zeit“ bei        beigetragen, die in unseren Augen so wichtige Arbeit
     zugleich modernster medizinischer Betreuung finden.      mit Kindern und Jugendlichen zu unterstützen –
                                                              denn Kinder sind unsere Zukunft!

14   Kleeberg Rundschreiben 3. Tertial 2020
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