Sachstandsbericht Sanierungsprogramm Schmieheim - Gemeinde Kippenheim

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Sachstandsbericht Sanierungsprogramm Schmieheim - Gemeinde Kippenheim
54. Jahrgang                           Donnerstag, den 11. April 2019                               Nummer 15

         Sachstandsbericht Sanierungsprogramm Schmieheim
 Herr Konstantin Schmidt von der STEG Stadtentwicklung GmbH informierte in der Gemeinderatsitzung vom
 8. April 2019 über den aktuellen Stand des Sanierungsprogramms im Ortskern von Schmieheim. Er gab einen
 Überblick über die Rahmendaten des Sanierungsgebietes, die bereits abgeschlossenen sowie die laufenden
 Sanierungsmaßnahmen. Anschließend stellte Herr Schmidt den aktuellen Finanzierungsstand vor. Zum Start des
 Sanierungsgebietes im Jahr 2015 wurde ein Förderrahmen von 1 Million Euro bewilligt, davon trägt die Gemeinde
 Kippenheim aus Eigenmitteln 400.000 Euro. Von diesem gesetzten Kostenrahmen von 1 Million Euro seien bereits
 rund 690.000 Euro aufgebraucht, somit stünden noch rund 310.000 Euro für Sanierungsmaßnahmen zur Verfü-
 gung. Das Sanierungsgebiet werde somit von den Bürgern aus seiner Sicht vergleichsweise gut angenommen.
 Darüber hinaus stünden noch einige Maßnahmen auf der Tagesordnung. Zu den bereits abgeschlossenen
 Maßnahmen zählen einige Maßnahmen in der Schlossstraße und das große Projekt „Sanierung Alte Schule“ der
 Gemeinde Kippenheim. Aktuell sind derzeit noch fünf private Baumaßnahmen in der Umsetzung und sollen
 möglichst bald abgeschlossen werden. In den kommenden Monaten soll nun die Umgestaltung des Schloss-
 gartens vorangehen. Mit den Bürgern wurden bekanntlich in der Bürgerversammlung im März 2019 erste Entwürfe
 besprochen, an diesen werde nun weiter gearbeitet. Sollten die Finanzierungsmittel in den kommenden Jahren
 aufgebraucht werden, müsse die Gemeinde einen Aufstockungsantrag stellen. Der Bericht wurde von den Gemein-
 deräten positiv zur Kenntnis genommen.

 Das Vorzeigeprojekt Sanierung Alte Schule in Schmieheim
Sachstandsbericht Sanierungsprogramm Schmieheim - Gemeinde Kippenheim
Seite 2                                   Amtsblatt der Gemeinde Kippenheim-Schmieheim                                11.04.2019 / Woche 14

                                                    Ortsverwaltung Schmieheim                        Apothekenbereitschaftsdienst
                                                    Im Schlossgarten 1 Öffnungszeiten:
   Gemeinde Kippenheim                              Montag     (Belange Bürgerbüro, Standesamt,
                                                                                                     Donnerstag, 4. April 2019
                                                                                                     Zentral-Apotheke in der Arena, Alter Stadt-
                                                               Friedhofswesen)                       bahnhof 1, Tel. 07821 37946
 Homepage: http://www.kippenheim.de                 Mittwoch (Belange Rente und Soziales)
 E-Mail: gemeinde@kippenheim.de                                                                      Freitag, 5. April 2019
 Gemeindeverwaltung                                 jeweils 14.00-17.00 Uhr                          Schwanau Apotheke Ottenheim, Rathausstr. 9,
 Untere Hauptstraße 4                                                                                Tel. 07824 2132
 Tel. 0 78 25/903-0 · Fax 903-30                    Telefon: 9321                                    Rohan-Apotheke Ettenheim, Friedrichstr. 52,
                                                    Fax: 869588                                      Tel. 07822 5210
 Öffnungszeiten Bürgerbüro                          Email: ovschmieheim@kippenheim.de                Samstag, 6. April 2019
 Montag:    7.30 Uhr – 13.00 Uhr                    Herr Hartmann (Ortsvorsteher) 0176/10211543      Löwen-Apotheke Lahr, Marktstr. 19,
 Di. – Do.: 7.30 Uhr – 12.00 Uhr                    ortsvorsteher@kippenheim.de                      Tel. 07821 91720
                                                                                                     Schloss-Apotheke Rust, Karl-Friedrich-Str. 6,
 Mittwoch: 14.00 Uhr – 18.00 Uhr                    Jugendzentren (Jugendbetreuerin Frau Dolenga)    Tel. 07822 865170
 Freitag:   7.00 Uhr – 12.00 Uhr                    JuZe Kippenheim Öffnungszeiten:                  Sonntag, 7. April 2019
                                                    Poststraße 24     Mo. u. Mi.                     Lamm-Apotheke Lahr, Lammstr. 3,
 Öffnungszeiten Rathaus                                               16.00 - 19.00 Uhr              Tel. 07821 996600
 Montag bis Freitag von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr
                                                    JuZe Schmieheim Öffnungszeiten:                  Montag, 8. April 2019
 und nach telefonischer Vereinbarung                Schloßgarten 2  Di. u. Do.                       Karls-Apotheke in Mahlberg, Stauferstr. 1,
 Telefonzentrale                            903-0                   15.00 - 18.00 Uhr                Tel. 07825 2700
                                                                                                     Rohan-Apotheke im Schuttertal, Hauptstr. 30,
 Bürgermeister                                      Bücherei                       0176/56207309     Tel. 07823 5454
                                                    Obere Hauptstr. 27 Öffnungszeiten:
 Herr Gutbrod (über Sekretariat)           903-29                      Mittwoch 15.00 - 17.00 Uhr    Dienstag, 9. April 2019
                                                                       Freitag  17.00 - 19.00 Uhr    Schloss-Apotheke Lahr, Schloßplatz 16,
 Sekretariat Bürgermeister                                                                           Tel. 07821 1543
 Frau Jülch (Sekretariat)                  903-29                                                    Mittwoch, 10. April 2019
                                                    Sammelplatz für Grünabfälle                      Apotheke Friesenheim, Friesenheimer Hauptstr.
 Hauptamt                                           Neben ZG, Kreisstr. Kippenh.-Mahlb.              5, Tel. 07821 96490
 Herr Walter (Hauptamtsleiter)             903-24   Samstag 12.00 – 15.00 Uhr
                                                                                                     Donnerstag, 11. April 2019
 Frau Bing (Sekretariat, Kindergärten)     903-25   Bankverbindungen:                                Schlüssel-Apotheke Lahr, Friedrichstr. 88,
                                                    Sparkasse Offenburg/Ortenau                      Tel. 07821 24239
 Bürgerbüro
                                                    IBAN: DE85 6645 0050 0076 0661 27
 (Melde-/Pass-/Standesamtswesen, Friedhöfe,         BIC: SOLADES1OFG
 Fundbüro)                                                                                           Postagentur
                                                    Volksbank Lahr eG                                Ki-Box, Poststraße 14
 Herr Steiner                        903-20         IBAN: DE79 6829 0000 0048 0076 00                Öffnungszeiten:
 Frau Kollmer                        903-22         BIC: GENODE61LAH                                 Mo – Fr. 08.00-12:30 Uhr
 Frau Kriegeskotte                   903-10                                                                    14.30-18.00 Uhr
                                                                                                     Sa.       08.00-12.30 Uhr
                                                    Feuerwehr
 Soziales/Personalwesen                               Notruf                                 112     Anruf-Sammel-Taxi:               07821/3555
 Frau Schillinger-Teschner                 903-39     Freiwillige Feuerwehr Kippenheim
                                                      Ges.-Kdt. Andreas Hurst       07825/869716     Katholische Sozialstation
 Bauen / Feuerwehr                                    Abteilung Kippenheim                           »St. Vinzenz« e. V., Ettenheim
                                                      Abt.-Kdt.Andreas Hurst        07825/869716                                      0 78 22/789170
 Frau Gänshirt                             903-27                                                                                Fax 0 78 22/7891721
                                                      Abteilung Schmieheim
 Herr Pies                                 903-28     Abt. Kdt. Kai Mraz            0179/9285427     Diakoniestation Lahr gGmbH
 Öffentliche Sicherheit und                           (Ansprechpartner Belegung Waldhütte Voge-
 Ordnung / Gebäudemanagement                          senblick Schmieheim)                                                             0 78 21/9 36 50
 Frau Brandenburger                   903-23        Polizei                                          Häusliche Pflege Heike Piorr/
 Frau Enderle                         903-62          Notruf                                 110     Pflegeservice 24 GmbH         0 78 25/86 44 98
                                                      Polizeirevier Lahr             07821/277-0
 Grundbuchamt – Infothek -                            Polizeiposten Ettenheim       07822/446950     Nachbarschaftshilfe Kippenheim und
 (Amtsgericht Achern)       07841/67 33 - 402                                                        Mahlberg e. V.
                                                    Rettungsdienst                                   Einsatzleitung                         52 00
 Fax                        07841/67 33 - 465         Notruf                                 112     E-Mail: nbh-kippenheim-mahlberg@gmx.de
 Bauhof                                               Krankentransport                0781/19222     Seniorenwohnstift Kippenheim
                                                      Klinikum Lahr                    07821/930     Büro (Mo-Fr 9-11 Uhr)                  53 00
 Herr Himmelspach (Bauhofleiter)                      Klinikum Lahr-Ettenheim         07822/4300
                                     0170/2261383                                                    Fax                                  8699695
 Fax                                       879164                                                    E-Mail: seniorenwohnstift-kippenheim@gmx.de
                                                    Giftnotruf                        0761/19240
                                                                                                     Pflegeheim, Haus "Rebenblüte",           87902-0
 Wasserwerk                                         E-Werk Mittelbaden im Störungsfall
 Herr Hurst (Wassermeister)          0170/2261382     (Stromausfall)               07821/280-0       Impressum:
 Rechnungsamt                                       Störungsdienst Kabel BW         0800/8888112
                                                                                                     Verlag/ Private Anzeigen:
 Herr Schwarz (Rechnungsamtsleiter)        903-33   Ärztebereitschaftsdienst                         ANB Reiff-Verlagsgesellschaft & Cie GmbH,
 Steuern und Gebühren                                 Ärztlicher Bereitschaftsdienst        116117   Marlener Straße 9, 77656 Offenburg
 Herr Vetter                               903-37     Kinderärztlicher Notfalldienst 0180 6078111    Telefon: 0781 504 1455, Fax: 0781 504 1469
                                                      Augenärztlicher Notfalldienst 0180 6078100     E-Mail: anb.anzeigen@reiff.de
 Gemeindekasse                                        Zahnärztlicher Notruf        0180/3222555-11
 Frau Schmieder (Kassenverwalterin)        903-38                                                    Ansprechpartner für gewerbliche Anzeigen-
                                                    Tierarzt-Bereitschaftsdienst                     aufträge
 Frau Kölble                               903-34   Sa./So., den 06./07. April                       Alexander Erb
                                                    Dr. Kollofrath, Radackern 9, 77955 Ettenheim,    Telefon: 07821 9209911, Fax: 07821 9209919
 Wald                                               Tel. 07822/865011
 Herr Wilting (Forstrevierleiter)         432562                                                     E-Mail: alexander.erb@reiff.de
 Fax: 877971, Handy: 0179/3922433                                                                                                    Auflage: 2.800
Sachstandsbericht Sanierungsprogramm Schmieheim - Gemeinde Kippenheim
11.04.2019 / Woche 15          Amtsblatt der Gemeinde Kippenheim-Schmieheim                                         Seite 3

                                                             Neufassung der Feuerwehrsatzung, der Entschädigungs-
                  Aus dem                                    satzung der Feuerwehr sowie der Feuerwehr-Kostener-
                                                             satz-Satzung
                Gemeinderat                                  Der Gemeinderat stimmte der Neufassung der Feuerwehrsat-
                                                             zung, der Entschädigungssatzung der Feuerwehr sowie der
                                                             Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung zu. Die Veröffentlichung der
Öffentliche Gemeinderatssitzung                              Neufassungen erfolgt nachstehend.
vom 08.04.2019
                                                             Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses mit
Baugesuche                                                   der Stadt Lahr und den Nachbargemeinden
Der Gemeinderat erteilte sein Einvernehmen zu folgenden      Der Gemeinderat nahm den aktuellen Sachstandsbericht zur
Bauanträgen bzw. nahm sie, sofern aufgrund der Überein-      Reform des Gutachterausschusswesens in Baden-Württem-
stimmung des Bauvorhabens mit den Vorgaben des jeweils       berg zur Kenntnis und ermächtigte die Verwaltung, mit den
geltenden Bebauungsplans eine förmliche Einvernehmenser-     benachbarten Gemeinden im ehemaligen Landkreis Lahr in
teilung nicht erforderlich war, zur Kenntnis:                Verhandlungen und Gespräche einzutreten. Das Ergebnis der
                                                             Besprechungen wird dem Gemeinderat zur abschließenden
                                                             Entscheidung vorgelegt.
- Umbau eines Zweifamilienwohnhauses mit zwei integ-
  rierten Garagen, Flst. Nr. 507/1, Obere Hauptstraße 31a,   Festsetzung der Entschädigung der Wahlhelfer bei der
  77971 Kippenheim                                           Europa-/ Kommunalwahl am 26.05.2019
  Beantragte Befreiung: Dachgaube auf einer Länge von ½      Der Gemeinderat entschied, dass die für die Wahl am
  anstelle von 1/3 der Trauflänge                            26.05.2019 eingeteilten Wahlhelfer wie folgt pro Person
                                                             pauschal (incl. der erforderlichen Schulung)entschädigt werden:
                                                             - alle am Wahlsonntag eingeteilten Beisitzer/Wahlhelfer
- Anbau eines Balkons und Erweiterung einer Dachgaube,         erhalten 50 €, die Vorsitzenden der Wahlvorstände und ihre
  Flst.Nr. 158, Bahnhofstraße 10, 77971 Kippenheim             Stellvertreter 60 €.
                                                             - externe Beisitzer/Wahlhelfer (nicht Gemeindebedienstete),
                                                               die am Montag als Wahlhelfer in Kippenheim mitwirken,
- Geländemodellierung einer Rebfläche zur besseren Bewirt-     erhalten 35 €, Vorsitzende und ihre Stellvertreter der Wahl-
  schaftung, Flst.Nrn. 2115/1 u.a., Gewann Haselstaude in      vorstände 45 €, in Schmieheim aufgrund der zusätzlichen
  77971 Kippenheim                                             Auszählung der OR-Wahl für Beisitzer/Wahlhelfer 50 €, für
                                                               Vorsitzende und ihre Stellvertreter 60 €.
Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED in Kippen-
heim im Jahr 2019 - Auftragsvergabe                          Neben der üblichen Verpflegung bei den Wahlen (Imbiss,
Der Gemeinderat beauftragte das E-Werk Mittelbaden, Lahr,    Getränke) werden die Wahlhelfer (Mitglieder des Wahlvor-
mit der Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED im Jahr    stands und Hilfskräfte) am Montag zu einem „Wahlhelfer-
2019 zum Angebotspreis von 93.733,92 €. In den vergan-       essen“ eingeladen.
genen 5 Jahren wurden bereits ca. 75 % der Straßenbeleuch-
tung in der Gesamtgemeinde auf LED umgestellt und damit      Annahme von zweckgebundenen Sach-und Geldspenden
ein wertvoller Beitrag für den Klimaschutz geleistet.        Der Gemeinderat nahm die zweckgebundene Sachspende
                                                             der Firma Kranservice Hans Göpper in Höhe von 249,90 €
Sachstandsbericht Sanierungsprogramm Schmieheim              sowie die zweckgebundene Geldspende des SV Schmieheim
Siehe Titelseite                                             in Höhe von 600,00 € dankend an und beauftragte die Verwal-
                                                             tung entsprechende Spendenbescheinigungen auszustellen.

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Sachstandsbericht Sanierungsprogramm Schmieheim - Gemeinde Kippenheim
Seite 4                            Amtsblatt der Gemeinde Kippenheim-Schmieheim                         11.04.2019 / Woche 14
                                                                       1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für
              Amtliche                                                    Menschen, Tiere und Schiffe und
                                                                       2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere
          Bekanntmachungen                                                der Brandschutzaufklärung und –erziehung sowie der
                                                                          Brandsicherheitswache.
Einladung zur öffentlichen                                                                       §3
Ortschaftsratsitzung am 15.04.2019                                                   Aufnahme in die Feuerwehr
um 19:30 Uhr im Sitzungsaal Schloss                                (1) In die Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr können
                                                                   auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich
Tagesordnung:                                                      Tätige aufgenommen werden, die
1.1   Baugesuche                                                       1. das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst
                                                                          nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen
      - Anbau eines Carport Sonnhalde 8
                                                                          teilnehmen,
1.2   Vorstellung Konzept hydraulische Sanierung der
                                                                       2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehr-
      Kanalisation Dorf-/Rosenstraße / Pfaffental und Stra-
                                                                          dienstes gewachsen sind,
      ßensanierung Kirchberg
                                                                       3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst
1.3   Polizeiverordnung der Gemeinde Kippenheim
                                                                          geeignet sind,
1.4   Rückblick 2018 – Vorschau 2019
                                                                       4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,
1.5   Bekanntgabe der Verwaltung
                                                                       5. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafge-
1.6   Fragen aus dem Ortschaftsrat
                                                                          setzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentli-
1.7   Bürgerfragen
                                                                          cher Ämter verloren haben,
                                                                       6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach
                                                                          § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung
              Feuerwehrsatzung                                            der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und
          der Gemeinde Kippenheim                                      7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württem-                   verurteilt wurden.
berg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch      Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens 10 Jahre
Gesetz vom 19.06.2018 (GBl. S 221) in Verbindung mit § 6           betragen.
Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs.1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2,
§ 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und       (2) Die Aufnahme in die Einsatzabteilungen der Freiwilligen
Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der Fassung vom              Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe.
02.03.2010 (GBl. S. 333), zuletzt geändert durch Gesetz vom        Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolg-
12.06.2018 (GBl. S. 173) hat der Gemeinderat am 08.04.2019         reich an einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus
folgende Satzung beschlossen.                                      begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden.
                                                                   Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt
                             §1                                    werden, wenn Angehörige einer Jugendfeuerwehr in eine
    Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr                 Einsatzabteilung übertreten oder eine Person eintritt, die
(1) Die Freiwillige Feuerwehr Kippenheim in dieser Satzung         bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder einer Werk-
Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe       feuerwehr angehört oder angehört hat.
dienende Einrichtung der Gemeinde Kippenheim ohne eigene
Rechtspersönlichkeit.                                              (3) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kennt-
                                                                   nissen (§ 11 Abs. 4 FwG) kann der Feuerwehrausschuss im
(2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus                Einzelfall die Aufnahme abweichend von den Absätzen 1 und
    1. den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr in        2 regeln sowie Ausnahmen von der Beendigung des ehren-
       Kippenheim und Schmieheim                                   amtlichen Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 und den
    2. den Altersabteilungen                                       Dienstpflichten nach § 5 Abs. 5 und 6 zulassen.
    3. der Jugendfeuerwehr.
                                                                   (4) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Abteilungskom-
                             §2                                    mandanten zu richten. Vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ist
                          Aufgaben                                 die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erfor-
(1) Die Feuerwehr hat                                              derlich. Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder
    1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen                 Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahme
       Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das       entscheidet der Feuerwehrausschuss. Der Abteilungsaus-
       Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu               schuss der Einsatzabteilung, der Bewerber angehören soll, ist
       schützen und                                                zu hören. Neu aufgenommene Angehörige der Gemeindefeu-
    2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbe-           erwehr werden vom Feuerwehrkommandanten durch Hand-
       drohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.               schlag verpflichtet.

Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen   (5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine
Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu        Ablehnung ist dem Gesuchsteller vom Bürgermeister schrift-
einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr         lich mitzuteilen.
für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren
oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die         (6) Jeder Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhält einen
Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare         vom Bürgermeister ausgestellten Dienstausweis.
Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem
der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außerge-                                    §4
wöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden             Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes
kann.                                                              (1) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in einer Einsatzabtei-
(2) Die Feuerwehr kann ferner durch die Gemeinde beauf-            lung der Freiwilligen Feuerwehr endet, wenn der ehrenamtlich
tragt werden                                                       tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr
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    1. die Probezeit nicht besteht,                              wählen. Sie haben außerdem das Recht, ihren Abteilungs-
    2. während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt     kommandanten, seinen Stellvertreter und die Mitglieder ihres
       erklärt,                                                  Abteilungsausschusses zu wählen.
    3. seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 FwG erfüllt
       hat,                                                      (2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeu-
    4. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehr-         erwehr erhalten nach Maßgabe des § 16 FwG und der örtli-
       dienstes nicht mehr gewachsen ist,                        chen Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich
    5. das 65. Lebensjahr vollendet hat,                         tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eine Entschädi-
    6. infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit       gung.
       zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
    7. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61           (3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeu-
       StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der            erwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder
       Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder                      infolge des Feuerwehrdienstes erleiden einen Ersatz nach
    8. wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB             Maßgabe des § 17 FwG.
       verurteilt wurde.
                                                                 (4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeu-
(2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf          erwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an
seinen Antrag vom Bürgermeister aus dem Feuerwehrdienst          der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 15 FwG von
in einer Einsatzabteilung zu entlassen, wenn                     der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt.
     1. er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in die Altersabteilung über-
        wechseln möchte,                                         (5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeu-
     2. der Dienst in der Einsatzabteilung aus persönlichen      erwehr sind verpflichtet (§ 14 Abs. 1 FwG)
        oder beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist,             1. am Dienst- und an Aus- und Fortbildungslehrgängen
     3. er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt                regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,
        oder                                                         2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden,
     4. er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeits-         3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzu-
        stätte in eine andere Gemeinde verlegt.                         kommen,
                                                                     4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich
In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der Feuerwehrange-               den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber
hörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne                 kameradschaftlich zu verhalten,
seinen Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher            5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für
anzuhören.                                                              den Feuerwehrdienst zu beachten,
                                                                     6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und
(3) Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe               Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu
schriftlich über den Abteilungskommandanten beim Feuer-                 dienstlichen Zwecken zu benutzen, und
wehrkommandanten einzureichen.                                       7. über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren,
                                                                        von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung
(4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine            Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetz-
Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen                lich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer
einer Woche dem Feuerwehrkommandanten anzuzeigen. Das                   Natur nach erforderlich ist.
gleiche gilt, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine
Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt.                   (6) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen
                                                                 Feuerwehr der Gemeindefeuerwehr haben eine Abwesenheit
(5) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehr-            von länger als zwei Wochen dem Feuerwehrkommandanten
ausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines             oder dem von ihm Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen
Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies           und eine Dienstverhinderung bei ihrem Vorgesetzten vor dem
gilt insbesondere                                                Dienstbeginn zu melden, spätestens jedoch am folgenden
      1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,             Tage die Gründe hierfür zu nennen.
      2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten,
      3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Anse-       (7) Aus beruflichen, gesundheitlichen, familiären oder persön-
         hens der Feuerwehr oder                                 lichen Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der
      4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde      Gemeindefeuerwehr auf Antrag vom Feuerwehrkomman-
         Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuer-        danten vorübergehend von seinen Dienstpflichten nach
         wehr verursacht hat oder befürchten lässt.              Absatz 5 Nr. 1 und 2 befreit werden. Unter den gleichen
                                                                 Voraussetzungen kann der Feuerwehrkommandant nach
Der Betroffene ist vorher anzuhören. Der Bürgermeister hat       Anhörung des Feuerwehr- und des Abteilungsausschusses
die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch        auf Antrag Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 dauer-
schriftlichen Bescheid festzustellen.                            haft beschränken.

(6) Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden          (8) Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeinde-
sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zuge-      feuerwehr gleichzeitig Mitglied einer Berufsfeuerwehr, einer
hörigkeit zur Feuerwehr.                                         Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger,
                                                                 haben die sich hieraus ergebenden Pflichten Vorrang vor den
                             §5                                  Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2.
           Rechte und Pflichten der Angehörigen
                  der Gemeindefeuerwehr                          (9) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemein-
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen      defeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten,
Feuerwehr der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den             kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen.
ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, seinen Stell-        Grobe Verstöße kann der Bürgermeister auf Antrag des Feuer-
vertreter und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu         wehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro
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ahnden. Der Bürgermeister kann zur Vorbereitung eines             (3) Die Zugehörigkeit des Angehörigen der Jugendfeuerwehr
Beschlusses des Gemeinderats auf Beendigung des Feuer-            zur Jugendfeuerwehr endet, wenn
wehrdienstes nach § 4 Abs. 5 den ehrenamtlich tätigen Feuer-          1. er in eine Einsatzabteilung der Feuerwehr aufge-
wehrangehörigen auch vorläufig des Dienstes entheben,                    nommen wird,
wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen              2. er aus der Jugendfeuerwehr austritt,
beeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor einer Entschei-         3. die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich
dung nach den Sätzen 1 bis 3 anzuhören.                                  zurücknehmen,
                                                                      4. er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr
                              §6                                         gewachsen ist,
                        Altersabteilung                               5. er das 18. Lebensjahr vollendet oder
(1) In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienst-         6. der Feuerwehrausschuss den Dienst in der Jugendfeu-
kleidung übernommen, wer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und                 erwehr aus wichtigem Grund beendet. § 4 Abs. 5 gilt
Abs. 2 Nr. 2 bis 4 aus dem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst in             entsprechend.
einer Einsatzabteilung ausscheidet und keine gegenteilige
Erklärung abgibt.                                                 (4) Der Leiter der Jugendabteilung (Jugendfeuerwehrwart)
                                                                  und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer
(2) Der Feuerwehrausschuss kann auf ihren Antrag Angehö-          Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl
rige der Feuerwehr, die das 55. Lebensjahr vollendet haben,       gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses
unter Belassung der Dienstkleidung aus der Einsatzabteilung       zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie
in die Altersabteilung übernehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).      haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres
                                                                  vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfol-
(3) Der Leiter der Altersabteilung und sein Stellvertreter        gers weiterzuführen. Der Feuerwehrkommandant kann
werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer          geeignet erscheinende Angehörige der Gemeindefeuerwehr
von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustim-         mit der vorläufigen Leitung der Jugendfeuerwehr beauftragen.
                                                                  Der Jugendfeuerwehrwart muss einer Einsatzabteilung der
mung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den
                                                                  Gemeindefeuerwehr angehören und soll den Lehrgang
Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach
                                                                  Jugendfeuerwehrwart besucht haben. Der Jugendfeuerwehr-
Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausschei-
                                                                  wart und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach
dens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen.
                                                                  Anhörung des Feuerwehrausschusses
Sie können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehr-           abberufen werden
ausschusses abberufen werden
                                                                  (5) Der Jugendfeuerwehrwart ist für die ordnungsgemäße
(4) Der Leiter der Altersabteilung ist für die ordnungsgemäße     Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er
Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er        unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stell-
unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stell-         vertretenden Leiter der Jugendfeuerwehr unterstützt und von
vertretenden Leiter der Altersabteilung unterstützt und von       ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten
ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten         vertreten.
vertreten.
                                                                  (6) Für die Leiter der Jugendgruppen (Absatz 1) gilt Absatz 4
(5) Die Angehörigen der Altersabteilung, die hierfür die erfor-   entsprechend.
derlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen
erfüllen, können vom Feuerwehrkommandanten im Einver-                                     §8
nehmen mit dem Leiter der Altersabteilung zu Übungen und                            Ehrenmitglieder
Einsätzen herangezogen werden.                                    Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehraus-
                                                                  schusses
                             §7
                    Jugendfeuerwehr                               1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen
(1) Die Jugendfeuerwehr besteht aus den Jugendgruppen,            besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des
die auf Beschluss des Feuerwehrausschusses bei den                Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigen-
Einsatzabteilungen gebildet werden.                               schaft als Ehrenmitglied und

(2) In die Jugendfeuerwehr können Personen bis zum vollen-        2. bewährten Feuerwehr- und Abteilungskommandanten nach
deten 17. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie                 Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft als Ehren-
    1. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehr-          kommandant verleihen.
       dienstes gewachsen sind,
    2. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst                                    §9
       geeignet sind,                                                              Organe der Feuerwehr
    3. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,         Organe der Feuerwehr sind
    4. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafge-
       setzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentli-    1. Feuerwehrkommandant,
       cher Ämter verloren haben,                                 2. Abteilungskommandant,
    5. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach          3. Leiter der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr,
       § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) mit Ausnahme          4. Feuerwehrausschuss,
       der Entziehung der Fahrerlaubnis unterworfen sind und      5. Abteilungsausschüsse,
    6. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB        6. Hauptversammlung,
       verurteilt wurden.                                         7. Abteilungsversammlungen.

Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erzie-                                      § 10
hungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme und            Feuerwehrkommandant, Abteilungskommandant und
das dafür maßgebende Mindestalter entscheidet der Feuer-                                  Stellvertreter
wehrausschuss.                                                    (1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant.
11.04.2019 / Woche 15            Amtsblatt der Gemeinde Kippenheim-Schmieheim                                           Seite 7

(2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein             7. dem Bürgermeister über Dienstbesprechungen zu
Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabtei-             berichten,
lungen der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer             8. Beanstandungen in der Löschwasserversorgung dem
Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.                          Bürgermeister mitzuteilen.

(3) Die Wahlen des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkomman-         Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben
danten und seines Stellvertreters werden in der Hauptver-        angemessen zu unterstützen.
sammlung durchgeführt.
                                                                 (10) Der Feuerwehrkommandant hat den Bürgermeister und
(4) Zum ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und           den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegen-
seinem Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer               heiten von sich aus zu beraten. Er soll zu den Beratungen der
    1. einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr ange-        Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit
       hört,                                                     beratender Stimme zugezogen werden.
    2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und
       Erfahrungen verfügt und                                   (11) Der stellvertretende Feuerwehrkommandant hat den
    3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenminis-      Feuerwehrkommandanten zu unterstützenund ihn in seiner
       teriums erforderlichen persönlichen und fachlichen        Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.
       Voraussetzungen erfüllt.
                                                                 (12) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein
(5) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein         Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des
Stellvertreter werden nach der Wahl und nach Zustimmung          Feuerwehrausschusses abberufen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 5
durch den Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt.                FwG).
(6) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein         (13) Die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten (§ 9
Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder     Nr. 2) und ihre Stellvertreter werden von den Angehörigen der
im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt    jeweiligen Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr aus
eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei              deren Mitte in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren
Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der       gewählt; die Wahlen finden in der Abteilungsversammlung
Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Bürger-          statt. Für die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten
meister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehö-           gelten im Übrigen die Absätze 4 bis 6 entsprechend. Die
rigen zum Feuerwehrkommandanten oder seinem Stellver-            Abteilungskommandanten sind für die Einsatzbereitschaft
treter (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG). Diese Bestellung endet mit der   ihrer Einsatzabteilung verantwortlich und unterstützen den
Bestellung eines Nachfolgers nach Absatz 5.                      Feuerwehrkommandanten bei seinen Aufgaben nach Absatz
                                                                 9. Für den stellvertretenden Abteilungskommandanten gelten
(7) Gegen eine Wahl des ehrenamtlich tätigen Feuerwehr-          die Absätze 4 bis 6 sowie 10 und 11 entsprechend.
kommandanten, des
Abteilungskommandanten und ihrer Stellvertreter kann binnen                                   § 11
einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten                                      Unterführer
Einspruch bei der Gemeinde erhoben werden. Nach Ablauf           (1) Die Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur
der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht        bestellt werden, wenn sie
mehr geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung über             1. einer Einsatzabteilung der Feuerwehr angehören,
den Einspruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch              2. über die für ihr Amt erforderlichen, Kenntnisse und
erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene                  Erfahrungen verfügen und
Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage           3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenminis-
erheben.                                                                teriums erforderlichen persönlichen und fachlichen
                                                                        Voraussetzungen erfüllen.
(8) Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuer-
wehrkommandanten oder eines hauptberuflich tätigen Stell-        (2) Die Unterführer werden vom Abteilungskommandanten
vertreters des Feuerwehrkommandanten ist der Feuerwehr-
                                                                 im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten auf
ausschuss zu hören.
                                                                 Vorschlag des Abteilungsausschusses auf die Dauer von fünf
                                                                 Jahren schriftlich bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann
(9) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit
                                                                 die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses
der Feuerwehr verantwortlich (§ 9 Abs. 1 Satz 1 FwG) und
                                                                 widerrufen. Die Unterführer haben ihre Dienststellung nach
führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen
                                                                 Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle eines vorzeitigen Ausschei-
Aufgaben durch. Er hat insbesondere
                                                                 dens bis zur Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen.
    1. eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben
                                                                 (3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen
       nach § 2 aufzustellen und fortzuschreiben und sie dem
                                                                 der Vorgesetzten aus.
       Bürgermeister mitzuteilen,
    2. auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstat-
       tung hinzuwirken,                                                                     § 12
    3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der                  Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewart
       Gemeindefeuerwehr und                                     (1) Der Schriftführer, der Kassenverwalter und der Presse-
    4. für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und      sprecher werden vom Feuerwehrausschuss auf fünf Jahre
       -einrichtungen zu sorgen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 FwG),         gewählt. Der Gerätewart wird vom Feuerwehrkommandanten
                                                                 nach Anhörung des Feuerwehrausschusses im Einvernehmen
    5. die Zusammenarbeit der Einsatzabteilungen bei             mit dem Bürgermeister eingesetzt und abberufen. Vor der
       Übungen und Einsätzen zu regeln,                          Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrgerätewarts
    6. die Tätigkeit der Abteilungskommandanten, der Leiter      oder der Übertragung der Aufgaben des Feuerwehrgeräte-
       der Altersabteilung, der Jugendfeuerwehr sowie des        warts auf einen Gemeindebediensteten ist der Feuerwehraus-
       Kassenverwalters und des Gerätewarts zu überwa-           schuss zu hören.
       chen,
Seite 8                            Amtsblatt der Gemeinde Kippenheim-Schmieheim                          11.04.2019 / Woche 14

(2) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehr-        (9) Bei den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr
ausschusses und über die Hauptversammlung jeweils eine             werden Abteilungsausschüsse gebildet. Sie bestehen aus
Niederschrift zu fertigen und in der Regel die schriftlichen       dem Abteilungskommandanten als den Vorsitzenden und bei
Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen.                               der
                                                                       - Einsatzabteilung in Kippenheim aus 7 gewählten
(3) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse (§ 17)               Mitgliedern,
zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach                 - Einsatzabteilung in Schmieheim aus 3 gewählten
der Ordnung des Wirtschaftsplans zu verbuchen. Zahlungen                 Mitgliedern,
darf er nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anwei-
sungen des Feuerwehrkommandanten annehmen und leisten.             Die Mitglieder werden in der Abteilungsversammlung für die
Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert             Dauer von fünf Jahren gewählt.
von 500 € in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen.
                                                                   Den Abteilungsausschüssen gehören als Mitglied außerdem
(4) Der Gerätewart hat die Feuerwehreinrichtungen und die          der Stellvertreter des Abteilungskommandanten, der Schrift-
Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unver-         führer, der Kassenverwalter und der Jugendleiter an.
züglich dem Feuerwehrkommandanten zu melden.                       Die Absätze 4 bis 8 gelten für die Abteilungsausschüsse
                                                                   entsprechend. Der Feuerwehrkommandant ist zu den
(5) Für Schriftführer, Kassenverwalter und Gerätewart in den       Sitzungen einzuladen; er kann sich an den Beratungen jeder-
Einsatzabteilungen gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.           zeit beteiligen. Die Niederschrift über die Sitzungen des Abtei-
                                                                   lungsausschusses sind auch dem Feuerwehrkommandanten
                             § 13                                  zuzustellen. Der Leiter der Altersabteilung (Obmann) kann zu
       Feuerwehrausschuss, Abteilungsausschüsse                    den Sitzungen eingeladen werden und beratend sich an den
(1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehr-              Sitzungen beteiligen.
kommandanten als dem Vorsitzenden und aus 9 auf fünf
Jahre in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern der                                        § 14
Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr. Hiervon 5                     Ausschüsse bei der Jugendfeuerwehr
Mitglieder von der Abteilung Kippenheim und 4 Mitglieder von       (1) Bei der Jugendfeuerwehr wird ein Ausschuss gebildet. Er
der Abteilung Schmieheim.                                          besteht aus dem Leiter der Jugendfeuerwehr (Jugendfeuer-
                                                                   wehrwart) als den Vorsitzenden
(2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglied außerdem               - den Jugendgruppenleitern und
an                                                                     - den Vertretern aus der Gruppe (je Gruppe 2 gewählte
    - der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten,                      Mitglieder).
    - die Kommandanten Einsatzabteilungen (Abteilungs-
      kommandanten),                                               Weiterhin aus Mitgliedern ohne Stimmrecht:
    - der Leiter der Altersabteilung,                                  - dem Feuerwehrkommandanten und seinem Stellver-
    - der Jugendfeuerwehrwart,                                           treter
    - der Schriftführer,                                               - dem Protokollführer
    - der Kassenverwalter und
                                                                   Die Mitglieder werden in der Jugendversammlung für die
(3) Werden der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten            Dauer von fünf Jahren gewählt.
oder die Abteilungskommandanten nach Absatz 1 in den
Feuerwehrausschuss gewählt, erhöht dich die Zahl der zu            (2) Dem Ausschuss gehört als Mitglied außerdem der Stell-
wählenden Mitglieder entsprechend.                                 vertreter des Jugendfeuerwehrwarts, der Schriftführer und der
                                                                   Kassenverwalter an.
(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehraus-
schusses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens     (3) Für den Ausschuss nach Absatz 1 gilt § 14 Abs. 4 bis 8
ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der         entsprechend. Der Feuerwehrkommandant ist zu den
Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens sieben Tage           Sitzungen einzuladen; er kann sich an den Beratungen jeder-
vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist
                                                                   zeit beteiligen.
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmbe-
rechtigten Mitglieder anwesend ist.
                                                                                               § 15
                                                                       Hauptversammlung und Abteilungsversammlungen
(5) Der Bürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehr-
                                                                   (1) Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet
ausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tages-
                                                                   jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der
ordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den
                                                                   Angehörigen der Gemeindefeuerwehr statt. Der Hauptver-
Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte
                                                                   sammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuer-
vertreten lassen.
                                                                   wehr, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe
                                                                   zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzu-
(6) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfa-
cher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der        legen.
Antrag abgelehnt.
                                                                   (2) In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkomman-
(7) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht              dant einen Bericht über das vergangene Jahr und der Kassen-
öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt;   verwalter einen Bericht über den Rechnungsabschluss des
sie ist dem Bürgermeister sowie den Ausschussmitgliedern           Sondervermögens für die Kameradschaftspflege (§ 17) zu
zuzustellen. Die Niederschriften sind den Angehörigen der          erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über den Rech-
Einsatzabteilungen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.          nungsabschluss.

(8) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch             (3) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkomman-
andere Angehörige der Gemeindefeuerwehr beratend                   danten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen,
zuziehen.                                                          wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzab-
11.04.2019 / Woche 15             Amtsblatt der Gemeinde Kippenheim-Schmieheim                                          Seite 9

teilungen der Gemeindefeuerwehr dies schriftlich unter             (6) Kommt binnen eines Monats die Wahl des Feuerwehr-
Angaben von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung           kommandanten oder seines Stellvertreters nicht zustande
der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie dem Bür-           oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der
germeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekannt zu            Feuerwehrausschuss dem Bürgermeister ein Verzeichnis aller
geben.                                                             Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund
                                                                   ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur
(4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn min-             kommissarischen Bestellung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen.
destens die Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilungen          (7) Für die Wahlen in den Einsatzabteilungen der Freiwilligen
der Gemeindefeuerwehr anwesend ist. Bei Beschlussunfähig-          Feuerwehr und den Abteilungen bei den Altersabteilungen,
keit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden,          der Jugendfeuerwehr und den Musikabteilungen gelten die
die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen         Absätze 2 bis 6 sinngemäß.
der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr beschluss-
fähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit                                       § 17
einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim                Sondervermögen für die Kameradschaftspflege
abzustimmen.                                                                        (Kameradschaftskasse)
                                                                   (1) Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die
(5) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift              Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstal-
gefertigt. Dem Bürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen   tungen gebildet.
vorzulegen.
                                                                   (2) Das Sondervermögen besteht aus
(6) Für die Abteilungsversammlung der Einsatzabteilungen               1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter,
der Freiwilligen Feuerwehr sowie die Abteilungsversamm-                2. Erträgen aus Veranstaltungen,
lungen bei den Altersabteilungen, der Jugendfeuerwehr gelten           3. sonstigen Einnahmen,
die Absätze 1 bis 5 entsprechend.                                      4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegen-
                                                                          ständen.
                             § 16
                           Wahlen
                                                                   (3) Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung des Bür-
(1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung
                                                                   germeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushalts-
durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkomman-
                                                                   jahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse
danten geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahl-
                                                                   voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden
berechtigten einen Wahlleiter.
                                                                   Ausgaben enthält. Ausgaben können für gegenseitig oder
(2) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln durchgeführt.            einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplan-
Die Mitglieder des Feuerwehrausschusses und der Abtei-             mäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre
lungsausschüssen können auch offen gewählt werden, wenn            Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben
die Anzahl der zu wählenden Mitglieder gleich der Anzahl der       bedürfen der Zustimmung des Bürgermeisters. Verpflich-
vorgeschlagenen Kandidaten nicht überschreitet.                    tungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushalts-
                                                                   jahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschafts-
(3) Bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines              plan dazu ermächtigt. Der Feuerwehrkommandant kann nach
Stellvertreters ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der           Rücksprache mit dem Bürgermeister außerplanmäßig über
Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat.              einen Höchstbetrag i.H.v. 500,00 € freihändig verfügen ohne
Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl       den Feuerwehrausschuss zu beteiligen.
zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen
statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmen-     (4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuer-
gleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber             wehrausschuss. Der Feuerwehrausschuss kann den Feuer-
zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforder-      wehrkommandanten ermächtigen, über die Verwendung der
liche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem    Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen festge-
der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwe-             legten Zweck zu entscheiden. Der Feuerwehrkommandant
senden Wahlberechtigten erhalten muss.                             vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplans den Bürger-
                                                                   meister.
(4) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird
als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung                (5) Die für das Sondervermögen eingerichtete Sonderkasse
durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen,          (Kameradschaftskasse) ist jährlich mindestens einmal von
wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehr-          zwei Rechnungsprüfern, die von der Hauptversammlung auf
ausschuss sind diejenigen Angehörigen der Gemeindefeuer-           fünf Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsab-
wehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei          schluss ist dem Bürgermeister vorzulegen.
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten
Mitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Ersatz-     (6) Für die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr und
mitglieder. Scheidet ein                                           die Jugendfeuerwehr werden ebenfalls Sondervermögen im
gewähltes Ausschussmitglied aus, so rückt für den Rest der         Sinne des Absatzes 1 gebildet. Die Absätze 1 bis 5 gelten
Amtszeit das Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl die             entsprechend; an die Stelle des Feuerwehrkommandanten,
höchste Stimmenanzahl erzielt hat.                                 des Feuerwehrausschusses und der Hauptversammlung
                                                                   treten der Abteilungskommandant, der Abteilungsausschuss
(5) Die Niederschrift über die Wahl des Feuerwehrkomman-           und die Abteilungsversammlung.
danten und seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche
nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den                                             § 18
Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der                                       Inkrafttreten
Wahl nicht zu, findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl      (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung
statt.                                                             in Kraft.
Seite 10                           Amtsblatt der Gemeinde Kippenheim-Schmieheim                      11.04.2019 / Woche 14

(2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 20.03.1990      Aufwandsentschädigung ersetzt (§ 16 Abs. 4 FwG). Bei
außer Kraft.                                                    Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FwG kann
                                                                der Angehörige der Gemeindefeuerwehr seinen Anspruch auf
Kippenheim, den 08.04.2019                                      Verdienstausfall nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsge-
                                                                schäftlich abtreten.

                                                                                            §2
                                                                          Entschädigung für Aus- und Fortbildung
                                                                (1) Für die Teilnahme an folgenden Aus- und Fortbildungs-
Matthias Gutbrod                                                lehrgängen werden auf Antrag nach abgeschlossenem Lehr-
Bürgermeister                                                   gang (Einreichung einer Kopie der Lehrgangsbescheinigung)
                                                                die nachgenannten Pauschalbeträge für Auslagen gewährt:
Hinweis:                                                            - Teilnahme am Grundausbildungslehrgang Euro 100,00
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-               - Teilnahme am Truppführerlehrgang         Euro 50,00
schriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg                 - Teilnahme am Maschinistenlehrgang        Euro 40,00
(GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvor-             - Teilnahme am Atemschutzgeräteträger-
schriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach §              lehrgang                                 Euro 40,00
4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich inner-       - Teilnahme am Sprechfunkmelderlehrgang Euro 25,00
halb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung            - Teilnahme am Jugendgruppenleiterlehrgang Euro 20,00
gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der
Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu          Darüber hinaus werden keine Reisekosten zu obigen Lehr-
bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die     gängen gewährt.
Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekannt-
machung der Satzung verletzt worden sind.                       (2) Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von
                                                                mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden dem
Gemeindeverwaltung Kippenheim                                   Feuerwehrangehörigen oder bei Vorliegen einer Abtretungser-
                                                                klärung dem Arbeitgeber der entstehende Verdienstausfall
                                                                und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt
                                                                (§ 16 Abs. 4 FwG). Ein Anspruch auf eine zusätzliche Entschä-
                        Satzung                                 digung nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung besteht bei Ersatz des
                                                                Verdienstausfalles nicht mehr.
der Gemeinde Kippenheim über die Entschädigung der
ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Kippen-
                                                                (3) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des
heim/Schmieheim
                                                                Gemeindegebietes erhalten die ehrenamtlichen tätigen Ange-
                                                                hörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Entschädigung
         Feuerwehrentschädigungssatzung (FwES)
                                                                nach Abs. 1 und 2 eine Erstattung der Fahrtkosten der
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
                                                                zweiten Klasse oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeent-
in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698),
                                                                schädigung in entsprechender Anwendung des Landesreise-
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2015 (GBl. 2016 S.
                                                                kostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung.
1), in Verbindung mit § 16 des Feuerwehrgesetzes für Baden-
Württemberg (FwG) in der Fassung vom 02.03.2010 (GBl. S.
                                                                                             §3
333), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2015 (GBl. S.
                                                                                       Verdienstausfall
1184), hat der Gemeinderat der Gemeinde Kippenheim am
                                                                (1) Für beruflich selbständige Feuerwehrangehörige wird ein
08.04.2019 folgende Satzung beschlossen:
                                                                Höchstbetrag von 25 Euro pro Stunde festgesetzt. Für
                                                                Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt
(Aus Gründen der Einfachheit wird in dieser Satzung lediglich
                                                                führen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 Feuerwehrgesetz) gilt als Verdienst-
die männliche Form angeführt. Es sind jedoch beide
                                                                ausfall das entstandene Zeitversäumnis. Es wird ein Betrag
Geschlechter damit angesprochen.)
                                                                von Euro 8 Euro pro Stunde ersetzt.
                             §1
                                                                                             §4
               Entschädigung der Einsätze
                                                                     Entschädigung für angeordneter Bereitschafts-
(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeu-
                                                                               und Brandsicherheitsdienst
erwehr der Gemeinde Kippenheim erhalten für Einsätze auf
                                                                (1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeu-
Antrag ihren Verdienstausfall auf Nachweis in tatsächlicher
                                                                erwehr der Gemeinde Kippenheim erhalten für Bereitschafts-
Höhe ersetzt.
                                                                und Brandsicherheitsdienst auf Antrag ihren Verdienstausfall
                                                                auf Nachweis in tatsächlicher Höhe ersetzt.
(2) Für Auslagen wird ein Durchschnittsatz von 9 Euro je
Einsatz gewährt. Der Auslagenersatz beinhaltet die Erschwer-
                                                                (2) Für Auslagen wird ein Durchschnittsatz von 8 Euro je
niszulage, Hin- und Rückfahrt zum Feuerwehrhaus, Reinigung
                                                                Bereitschaftsdienst- und Brandsicherheitsdienst pro Einsatz-
der persönlichen Ausrüstung usw.
                                                                stunde gewährt. Der Auslagenersatz beinhaltet die Erschwer-
                                                                niszulage, Hin- und Rückfahrt zum Feuerwehrhaus, Reinigung
(3) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer der tatsächlichen
                                                                der persönlichen Ausrüstung usw.
zeitlichen Inanspruchnahme (gerechnet ab dem Zeitpunkt der
Alarmierung bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft
                                                                                             §5
einschließlich angeordneter Ruhezeiten) zugrunde zu legen.
                                                                      Entschädigung für Amts- und Funktionsträger
Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.
                                                                (1) Die nachfolgend genannten Amts- und Funktionsträger
                                                                erhalten für ihre Tätigkeit, die über das übliche Maß des
(4) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinan-
                                                                Feuerwehrdienstes hinausgeht eine zusätzliche Jahresent-
derfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall
                                                                schädigung im Sinne des § 16 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes.
und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe als
11.04.2019 / Woche 15            Amtsblatt der Gemeinde Kippenheim-Schmieheim                                         Seite 11

Gesamtkommandant                              Euro 1.500,00                              Satzung
Stellv. Kommandant                            Euro 750,00
                                                                zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwil-
Abt. Kommandant Kippenheim                    Euro 500,00
                                                                ligen Feuerwehr der Gemeinde Kippenheim
Stellv. Abt. Kommandant Kippenheim            Euro 300,00
Abt. Kommandant Schmieheim                    Euro 500,00
                                                                        Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS
Stellv. Abt. Kommandant Schmieheim            Euro 300,00
Jugendfeuerwehrwart Kippenheim                Euro 400,00
                                                                Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Jugendleiter Kippenheim                       Euro 250,00
                                                                in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698),
Gerätewart Kippenheim                         Euro 1.000,00
                                                                zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2018 (GBl. S. 221)
Gerätewart Atemschutz                         Euro 250,00
                                                                und § 34 Feuerwehrgesetz in der Fassung vom 02.03.2010
Gerätewart Schmieheim                         Euro 300,00
                                                                (GBl. S. 333), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.06.2018
                                                                (GBl. S. 173) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kippenheim
(2) Üben ehrenamtlich tätige Angehörige der Feuerwehr
                                                                am 08.04.2019 folgende Satzung beschlossen:
Kippenheim mehrere Funktionen oder Ämter aus, so erhalten
sie die jeweils volle Aufwandsentschädigung für alle ausge-
                                                                                             §1
übten Funktionen oder Ämter.
                                                                                       Geltungsbereich
                                                                (1) Diese Satzung regelt die Kostenersatzpflicht für die Leis-
Die Entschädigung ist um mindestens 50% herabzusetzen,
                                                                tungen der Freiwilligen Feuerwehr Kippenheim – im Folgenden
wenn einzelne Funktionen nur im verminderten Umfang
                                                                Feuerwehr genannt.
ausgeübt werden.
                                                                (2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unbe-
(3) Die Aufwandsentschädigungen werden jeweils zum 1.
                                                                rührt.
Juni eines Jahres ausbezahlt. Die Aufwandsentschädigungen
sind Jahresbeiträge. Erfolgt während des Kalenderjahres ein
                                                                                              §2
Funktions-/Amtsträgerwechsel so wird die laufende Auf-
                                                                                 Aufgaben der Feuerwehr
wandsentschädigung anteilig bis zum Ablauf des Monats des
                                                                (1) Die Feuerwehr hat
Ausscheidens gewährt. Der Nachfolger erhält die Aufwands-
                                                                    1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen
entschädigung anteilig ab dem Folgemonat.
                                                                       Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das
                                                                       Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu
                             §6
                                                                       schützen und
        Sondervermögen für Kameradschaftspflege
                                                                    2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbe-
(1) Die Feuerwehr erhält für die Kameradschaftspflege (z.B.
                                                                       drohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.
Durchführung von Ausflügen, Grillfesten, Geburtstage und
sonstige Feierlichkeiten, u. ä.) folgende Zuschüsse für die
                                                                Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen
jeweiligen Abteilungen:
                                                                Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu
    - Gesamtwehr                              Euro 1.500,00
                                                                einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr
    - Altersabteilung                         Euro 500,00
                                                                für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren
    - Jugendwehr                              Euro 300,00
                                                                oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die
                                                                Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare
                           §7
                                                                Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem
                      Inkrafttreten
                                                                der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außerge-
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in
                                                                wöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden
Kraft.
                                                                kann.

                                                                (2) Die Feuerwehr kann ferner durch die Gemeinde beauf-
Kippenheim, den 08.04.2019
                                                                tragt werden
                                                                    1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für
                                                                       Menschen, Tiere und Schiffe und
                                                                    2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere
                                                                       der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der
                                                                       Brandsicherheitswache.
Matthias Gutbrod
Bürgermeister
                                                                                                §3
                                                                                      Kostenersatzpflicht
                                                                (1) Einsätze der Feuerwehr nach § 2 Absatz 1 sind unentgelt-
Hinweis:
                                                                lich, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-
                                                                Kostenersatz wird verlangt:
schriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
                                                                     1. vom Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden
(GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvor-
                                                                        vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
schriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach §
                                                                     2. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den
4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich inner-
                                                                        Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen,
halb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung
                                                                        Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verur-
gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der
                                                                        sacht wurde,
Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu
                                                                     3. vom Betriebsinhaber für Kosten der Sonderlösch- und
bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
                                                                        -einsatzmittel, die bei einem Brand in einem Gewerbe-
Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekannt-
                                                                        oder Industriebetrieb anfallen,
machung der Satzung verletzt worden sind.
                                                                     4. vom Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden
                                                                        beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefähr-
Gemeindeverwaltung Kippenheim
                                                                        denden Stoffen für gewerbliche oder militärische
                                                                        Zwecke entstand,
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