Sollte wegen der Corona-Krise eine einmalige Vermögensabgabe erhoben werden? - Gutachten 03/2021
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Gutachten 03/2021 Sollte wegen der Corona-Krise eine einmalige Vermögensabgabe erhoben werden?
Sollte wegen der Corona-Krise eine einmalige Vermögensabgabe erhoben werden? Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen Stellungnahme 03/2021 vom 17. Mai 2021
Inhaltsverzeichnis 1. Die Diskussion um Sonderlasten für Vermögende............................................2 2. Ökonomische Beurteilung.................................................................................3 Vertrauen in Eigentumsgarantien.......................................................................3 Erhebungs- und Befolgungskosten.....................................................................4 Intertemporale Glättung der Finanzierung........................................................5 3. Eine Vermögensabgabe als Beitrag zur Steuergerechtigkeit?............................8 Das Lastenausgleichsgesetz von 1952 als Vorbild?............................................8 Distributive Verschiebungen durch die Corona-Krise.........................................9 4. Verfassungsrechtliche Beurteilung..................................................................12 5. Empfehlungen für die Finanzpolitik.................................................................14 6. Literatur...........................................................................................................15 Mitgliederverzeichnis......................................................................................17
Die Diskussion um Sonderlasten für Vermögende Sollte wegen der Corona-Krise eine einmalige Vermögensabgabe erhoben werden? 1. Die Diskussion um Sonderlasten für Vermögende Die COVID-19-Pandemie hat das Leben und setzgebungskompetenz für die Erhebung die wirtschaftliche Entwicklung in Deutsch- einer einmaligen Vermögensabgabe und die land seit dem vergangenen Jahr massiv be- zur Durchführung des Lastenausgleichs er- einträchtigt. Private und gesellschaftliche hobenen Ausgleichsabgaben einräumt. Gern Aktivitäten wurden und werden in erhebli- wird in der Diskussion auf das Lastenaus- chem Maße eingeschränkt, Familien bela- gleichsgesetz (LAG) aus dem Jahr 1952 als stet, es sind große wirtschaftliche Schäden Präzedenzfall verwiesen. Anders als die lau- entstanden und die Lebenszufriedenheit der fende Vermögensteuer, deren Aufkommen Menschen ist stark gesunken. Nach aktuellen den Ländern zusteht und die 1997 außer Schätzungen des Statistischen Bundesamts Kraft getreten ist3, basiert die Vermögens- betrug der wirtschaftliche Einbruch im Jahr abgabe nicht auf der periodischen Erfassung 2020 rund 5 % des Bruttoinlandsprodukts von Sollerträgen, sondern greift auf den Ver- (BIP).1 Auch in den öffentlichen Haushalten mögensbestand zu einem – gegebenenfalls hat die Krise deutliche Spuren hinterlassen. auch in der Vergangenheit liegenden – Stich- Insbesondere der Bund hat im Jahr 2020 in tag4 zu. Dieser Vermögensbestand wird ein- sehr großem Umfang zusätzliche Schulden malig erfasst und bewertet, auch wenn die aufgenommen und plant auch für das Jahr Erhebung wie im Fall der Vermögensabgabe 2021 eine massive Neuverschuldung. nach dem Lastenausgleichsgesetz über Jahr- zehnte gestreckt wird.5 Angesichts dieser Situation stellt sich die Frage nach der Finanzierung der Corona- Die vorliegende Stellungnahme befasst sich bedingten Sonderlasten. Nach der aktuellen mit der ökonomischen und juristischen Ein- Finanzplanung erfolgt die Finanzierung der schätzung einer solchen Maßnahme und temporären Finanzierungslasten der Corona- setzt sich mit der Frage auseinander, ob sich Krise weitgehend auf dem Wege der Ver- das LAG als Präzedenzfall für die Finanzie- schuldung. Dies hat verschiedentlich Kri- rung der Corona-Lasten eignet. tik an der Finanzpolitik ausgelöst. Konkret wird gefordert, die Finanzierungslasten nicht durch staatliche Neuverschuldung zu finan- zieren, sondern durch Steuererhöhungen bzw. Zuschläge auf bestehende Steuern oder die Einführung neuer Steuern. 3 Infolge von: BVerfGE 93, 121. Diskutiert wird unter anderem die Einführung 4 Das Gesetz über den Lastenausgleich (LAG) v. 14.8.1952 einer einmaligen Vermögensabgabe.2 Hierzu knüpfte als Stichtag an die Währungsreform vom 21.6.1948 an. wird auf Art. 106 Abs. 1 Nr. 5 GG rekurriert, 5 Die Lastenausgleichsabgabe sollte 50% des zum 21.6.1948 der dem Bund die alleinige Ertrags- und Ge- ermittelten Vermögenswertes betragen, zahlbar verteilt auf 30 Jahre in 120 vierteljährlichen Raten. 1 Vgl. https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/ Volkswirtschaftliche-Gesamtrechnungen-Inlandsprodukt/_ inhalt.html. 2 Bach (2020); Antrag Fraktion DIE LINKE, BT-Drucks. 19/18153, 2 u. BT-Drucks. 19/25005, 3; hierzu auch Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags (2020). 2
Sollte wegen der Corona-Krise eine einmalige Ökonomische Beurteilung Vermögensabgabe erhoben werden? 2. Ökonomische Beurteilung Die ökonomische Beurteilung einer einma- ner können kurzfristig nicht mehr auswei- ligen Sonderlast auf Vermögen beruht auf chen. Deshalb entstehen aus diesen überra- einem Vergleich mit anderen Formen der Fi- schenden Übergriffen keine unmittelbaren nanzierung der Corona-Lasten. Grundsätzlich Zusatzlasten der Besteuerung. Schwebt aber stehen drei Alternativen zur Verfügung: Fi- über den Sparern und Investoren die Gefahr, nanzierung durch Staatsverschuldung, durch dass erspartes Vermögen im Nachgang ein- zusätzliche Steuereinnahmen oder durch Ein- fach konfisziert wird, dann bestimmt dies sparungen in den öffentlichen Haushalten. ihre Entscheidungen. Das Vertrauen in staat- Der Vorschlag der Vermögensabgabe sieht liche Versprechen schwindet. Die Folge ist eine weitgehende Finanzierung durch Steu- eine sinkende Bereitschaft, Vermögen zu bil- ern vor und verknüpft dies mit der Forderung den, Anstrengungen zur Kapitalbildung und nach dem Einsatz eines einmaligen, am pri- Investitionen gehen zurück. vaten Vermögen anknüpfenden Steuerinstru- mentes. Das in Deutschland bestehende Vertrauen in Rechtssicherheit und Regelbindung ist zu großen Teilen für das Entstehen des Kapital- stocks der Volkswirtschaft und damit für das Vertrauen in Eigentumsgarantien hohe Volkseinkommen und die Wirtschafts- Privatvermögen ist das Ergebnis von Ent- kraft Deutschlands verantwortlich. Diese Re- scheidungen über Konsum versus Sparen putation hat sich in Jahrzehnten aufgebaut. (und möglicher Vererbung des Ersparten), Sie ist indes möglicherweise schnell ver- bzw. über Investitionen. Sparer und Investo- spielt. Greift der Staat bei einer Finanzschwä- ren entscheiden auf der Basis der bestehenden che einmal ad hoc auf bestehendes Vermögen Rahmenbedingungen, zu denen insbesondere zu, stellen sich Erwartungen ein, dass in der Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gehö- Zukunft bei ähnlichen Wirtschaftsschocks ren. Sparer und Investoren wissen idealerwei- wieder auf eine solche Abgabe zurückgegrif- se vor ihrer Entscheidung, welcher Anteil der fen wird. Erträge ihnen nach Steuern verbleiben wird. Schon nach der großen Wirtschafts- und Fi- Bei einer zufälligen einmaligen Vermögens- nanzkrise vor gut einem Jahrzehnt haben sich sonderlast ist dies nicht der Fall. Sie greift ad wirtschaftspolitische Berater [Bach (2012); hoc in bestehende Eigentumsstrukturen ein Böckler-Stiftung (2012) und Stimmen aus und verändert die rechtlichen Rahmenbedin- der Politik (Gesetzesvorschlag Bündnis 90/ gungen ex post. DIE GRÜNEN, BT-Drucks., 17/10770)] für Kydland und Prescott (1980) haben auf die eine einmalige Vermögensabgabe ausgespro- Gefahren hingewiesen, wenn die Besteue- chen. Im Nachhinein hat sich gezeigt, dass rung von Vermögen und seinen Erträgen die Staatsverschuldung ohne einen besonde- aufgrund staatlicher Eingriffe nicht planbar ren Zugriff auf Vermögen innerhalb von zehn ist und nicht an zuverlässige Besteuerungs- Jahren unter das Vorkrisenniveau zurückge- regeln gebunden ist. In der kurzen Frist ist es führt werden konnte. Deutschland hätte mit für den Fiskus stets verlockend, bestehendes der Vermögensabgabe so bereits 2012 seinen Vermögen oder dessen Erträge zur Deckung guten Ruf und das Vertrauen von Sparern und fiskalischer Lasten heranzuziehen. Die Eig- Investoren erheblich gefährdet. 3
Ökonomische Beurteilung Sollte wegen der Corona-Krise eine einmalige Vermögensabgabe erhoben werden? Die aktuelle Debatte in Deutschland illu- Erhebungs- und Befolgungskosten striert erneut, dass die Finanzpolitik versucht ist, in einer Krise eine vermeintlich einmalige Eine Finanzierung der Corona-Lasten durch Vermögensabgabe zu erheben. Und sie ver- eine einmalige Sonderlast auf Vermögen ist deutlicht deshalb auch, warum ein Festhalten in der steuertechnischen Umsetzung schwie- an den bestehenden Regeln und Steuerinsti- rig und teuer. Sie ist deutlich schwieriger als tutionen von so fundamentaler Bedeutung ist eine Veränderung der Tarife für bestehende für die Reputation des Wirtschaftsstandorts Steuern oder eine Zusatzsteuer, die an bereits Deutschland. bestehenden Steuerbemessungsgrundlagen ansetzt. Ihre Umsetzung erfordert eine voll- Solche Erwägungen sind bereits für eine ständige Erfassung des Vermögens und eine geschlossene Volkswirtschaft bedeutsam. verfassungsgerichtlich belastbare, marktge- Die Bedeutung steigt weiter in einer globa- rechte Bewertung aller wesentlichen Vermö- lisierten Welt mit mobilen Unternehmen6, gensgegenstände. mobilem Kapital und mobilen wohlhaben- den Personen: Direktinvestoren, Finanzan- Die Probleme und hohen Kosten des Voll- leger und Vermögensbesitzer machen ihre zugs von Steuern auf Vermögen sind bekannt. Standortentscheidungen nicht zuletzt davon Solche Steuern erfordern eine breite Bemes- abhängig, ob die Regierung an dem betref- sungsgrundlage. Die sehr diversen Vermö- fenden Standort privates Eigentum mutmaß- gensgegenstände müssten zu Marktpreisen lich respektiert, und sie reagieren sensitiv auf bewertet werden. Außerdem knüpft die Steu- Verschlechterungen, was das Vertrauen in erlast nicht am Ertrag an. Somit tragen die Investorenschutz und Rechtssicherheit eines Steuerzahler das volle Risiko schwankender Staats angeht. Vermögenserträge, während sich der Staat an diesen Risiken nicht beteiligt.9 Eine einmali- Empirische Evidenz dokumentiert, dass Ver- ge, auf einen Stichtag bezogene Vermögens- haltensreaktionen auf Vermögensbesteue- sonderlast wirft ganz ähnliche Bewertungs- rung quantitativ groß sein können.7 Die The- probleme und Probleme der Risikoalloka- se, dass eine Steuer auf in der Vergangenheit tion auf. Bei einer über die Zeit gestreckten gebildetes Vermögen keine wirtschaftlichen Zahlung der Vermögensabgabe entsteht zu- Schäden ausübt, hält einer gründlichen fi- dem das Problem, dass die Zahllast bestehen nanzwissenschaftlichen Analyse daher nicht bleibt, wenn der Vermögensgegenstand zwi- stand. 8 schenzeitlich untergegangen ist. Außerdem können Preiseffekte im allgemeinen Gleich- gewicht die Befolgungskosten einer Vermö- gensabgabe verschärfen. Albers (1989, S. 276) diskutiert solche praktischen, aber in der politischen Diskussion oft übersehenen 6 Siehe Spengel und Zinn (2011 S. 173 ff.)) zu den Aspekte einer einmaligen vermögensbezoge- Belastungswirkungen einer Vermögensabgabe für nen Sonderlast im Zusammenhang mit dem Unternehmen. Lastenausgleichsgesetz von 1952. Die Zah- 7 Siehe bspw. Scheuer und Slemrod (2020) und Advani und Tarrant (2020) für Literaturüberblicke. lung einer solchen Steuer kann (z.B. wegen 8 Übereinstimmend mit den Ausführungen in diesem Abschnitt Liquiditätseffekten oder Portfolioeffekten) zeigen Kempkes und Stähler (2014) im Rahmen eines Neukeysianischen DSGE Modells, dass eine Vermögensabgabe langfristig wohlfahrtsschädlicher ist als konventionelle 9 Vgl. zu einer kritischen Bewertung einer Vermögensteuer Konsolidierung, wenn die Einmaligkeit der Erhebung nicht Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der glaubhaft ist. Finanzen (2013). 4
Sollte wegen der Corona-Krise eine einmalige Ökonomische Beurteilung Vermögensabgabe erhoben werden? eine große Zahl der Eigner gleichzeitig ver- zer Frist finanziert werden sollten, wenn der anlassen, sich von Vermögensgegenständen Staat die Möglichkeit zur Verschuldung hat. zu trennen bzw. diese zu veräußern. Daraus Der Grund dafür liegt in der sogenannten können gesamtwirtschaftliche Preiseffekte Zusatzlast der Besteuerung. Bei Steuern gilt, entstehen.10 dass ein Anstieg der Steuerbelastung stets zu einem überproportionalen Anstieg dieser Zu- Ferner betonen Troup et al. (2020), dass Er- satzlast führt. Vereinfacht ausgedrückt sind hebungskosten von Vermögensteuern vor die wirtschaftlichen Kosten einer Steuer stets allem initial, d.h. bei der Ersterhebung hoch deutlich größer als der reine Zahlbetrag. An- ausfallen, da Vermögensgegenstände um- statt temporär höhere Steuern zu verlangen, fassend erfasst und bewertet werden müs- sollte der Staat die Steuerbelastung daher im sen. Die Kosten einer Wiederbewertung im Zeitablauf glätten und unerwartete Finan- Rahmen einer laufenden Vermögensteuer zierungslasten, die durch Schocks ausgelöst seien deutlich geringer. Mit dem Aufbau von werden, über die Zeit verteilen. Die Politik Verwaltungskapazitäten zur Erhebung einer sollte also, statt in der Krise die Steuern zu er- zunächst „einmaligen“ Vermögensabgabe höhen, eine zeitliche Glättung der Belastung, steigt damit auch die Attraktivität, bei kleine- ein sogenanntes „Tax Smoothing“ anstreben. ren und mittleren zukünftigen Krisen erneut Typischerweise kann eine zeitliche Glättung auf eine Finanzierung durch eine Vermö- der Steuereinnahmen die durch die Steue- gensabgabe zurückzugreifen, was die Glaub- rerhebung selbst entstehende Wohlfahrtsein- würdigkeit der Einmaligkeit der Maßnahme buße verringern (Barro 1979). Die Politik zusätzlich unterwandert. kann damit auch den Schaden eines solchen Schocks auf mehrere Generationen verteilen. Dies ist vorteilhaft, weil angesichts der Zu- Intertemporale Glättung der Finanzie- fälligkeiten in der wirtschaftlichen Entwick- rung lung nicht ausbleibt, dass einzelne Genera- tionen mit Wohlstand gesegnet und andere Gegen eine zeitnahe Steuerfinanzierung der von schweren Krisenereignissen getroffen Corona-Lasten ganz allgemein spricht die werden. Solange die einzelnen Generationen normative Theorie der Staatsverschuldung. noch nicht wissen, ob sie zu den Gewinnern Diese betont, dass fiskalische Lasten infolge oder Verlierern eines solchen Zufallsprozes- eines Schocks (Kriege, Naturkatastrophen ses gehören, hätten sie ein Interesse daran, etc.) nicht durch zusätzliche Steuern in kur- einen Ausgleichsfonds für solche Krisen zu schaffen und sich wie in einem Versiche- rungsverein auf Gegenseitigkeit untereinan- 10 Nicht zuletzt unter Anerkennung dieser Probleme einer Bestandsbesteuerung hat das LAG von 1952 die Steuerschuld der gegen solche Krisenkosten zu versichern in eine Annuität auf mehrere Jahrzehnte umgewandelt, was (Gordon und Varian 1988).11 wiederum erheblichen administrativen und gesetzgeberischen Aufwand über die Zeit entstehen ließ. Auch war zu klären, wie damit umzugehen ist, wenn der ursprünglich zugrunde gelegte Vermögensgegenstand im Zeitverlauf zerstört wurde oder seinen Wert eingebüßt hatte. Es wird an diesem 11 Oft wird darauf hingewiesen, dass es eine politökonomisch Beispiel schnell deutlich, dass eine effektive Besteuerung bedingte Tendenz gebe, durch Staatsverschuldung letztlich gar nicht an Beständen anknüpfen kann, sondern Zahllasten von der Gegenwart in die Zukunft zu verlagern. stets Anteile an der Wertschöpfung abgreift. Wenn dies so Dieses Argument mag zutreffen, auch wenn es angesichts ist, besteht umso weniger ein Anlass für eine Besteuerung, der Überlegungen zur Ricardianischen Äquivalenz nicht die an Bestandswerten ansetzt, die dann ohnehin als eine unumstritten ist und Institutionen wie die Schuldenbremse Besteuerung von Wertschöpfung implementiert wird, wenn bestehen, solchen Tendenzen Einhalt zu gebieten. doch die zentralen Elemente der deutschen Steuersystematik Die beiden Argumente sind gleichwohl miteinander zur Besteuerung von Wertschöpfung bereits vorhanden sind. kompatibel: Das politökonomische Argument bezieht sich auf Fehlentwicklungen aus einer Lastenverschiebung in die Zukunft, das Glättungsargument bezieht sich auf die Möglichkeit, Wohlfahrtsgewinne durch Risikoausgleich im 5 Kollektiv zu erzielen.
Ö Sollte wegen der Corona-Krise eine einmalige konomische Beurteilung Vermögensabgabe erhoben werden? In diesem Kontext stellt sich die Frage, ob des BIP steigen. Wegen des anhaltenden Epi- eine Finanzierung der fiskalischen Corona- demiegeschehens sind auch in den folgenden Lasten durch Verschuldung und zukünftige Jahren noch Defizite zu erwarten. Aus dem Tilgung der Steuerlast mit der langfristigen Abgleich zwischen der Finanzplanung vom Tragfähigkeit der öffentlichen Haushalte ver- April 2021 und der aus dem Dezember 2019 einbar ist. ergibt sich in grober Abschätzung für die Jahre von 2020 bis 2023 eine durch die Pan- Abbildung 1 zeigt die Entwicklung des ge- demie bedingte Finanzierungslast von etwa samtstaatlichen Finanzierungssaldos in der 19 % des jährlichen BIP (siehe die schattierte mittelfristigen Finanzplanung nach dem Fläche in der Abbildung 1). Stand unmittelbar vor dem Ausbruch der Epi- demie (Dez. 2019) im Vergleich zum derzeit aktuellen Stand des Stabilitätsprogramms vom April 2021. Für das Jahr 2020 ergibt sich eine Verringerung des Saldos um 4,7 % des BIP. Im laufenden Jahr soll nach dem Schätzstand vom April das Defizit auf 9 % Abbildung 1: Entwicklung des gesamtstaatlichen Finanzierungssaldos in % des BIP Unbereinigter Finanzierungssaldo in % des Bruttoinlandsproduktes (BIP). Die durchgezogene orangene Linie zeigt die tat- sächliche und erwartete Entwicklung auf der Basis der Finanzplanung vom Stand Dezember 2019 (vgl. 12. Stellungnahme des Beirats des Stabilitätsrats). Die blaue Linie zeigt die Werte auf Basis des Stabilitätsprogramms vom April 2021. 6
Sollte wegen der Corona-Krise eine einmalige Ökonomische Beurteilung Vermögensabgabe erhoben werden? Die Finanzplanung geht davon aus, dass die Nachhaltigkeit ist ein zentrales Ziel der Fi- durch die Epidemie bedingte Notlage mittel- nanz- und Haushaltspolitik, das oft Angriffen fristig überwunden wird. Dementsprechend durch Interessengruppen ausgesetzt ist und erwartete der Stabilitätsrat im Dezember des dessen Bedeutung der Wissenschaftliche Bei- Jahres 2020, dass das mittelfristige Haus- rat in vielen Gutachten und Stellungnahmen haltsziel (ein strukturelles Defizit von höch- (zuletzt siehe Wissenschaftlicher Beirat beim stens 0,5 % des BIP) im Jahre 2024 im Ein- Bundesministerium der Finanzen, 2020) be- klang mit den europäischen Vorgaben wieder tont hat. Sieht man von der unabhängig von erreicht wird.12 Zwar ergeben sich aus der der Corona-Krise bestehenden Frage der Fortsetzung der Maßnahmen zur Eindäm- langfristigen Finanzierung der Sozialsysteme mung der Pandemie gegenüber dem Stand ab, sollte es – nach gegenwärtigem Informa- vom Dezember weitere erhebliche Finanzie- tionsstand – zur Sicherung der Tragfähigkeit rungslasten im laufenden Jahr. Es zeichnet der öffentlichen Finanzen ausreichen, dass sich aber zugleich ab, dass die europäischen der deutsche Staat sich im Einklang mit den Fiskalregeln auch im folgenden Jahr noch europäischen Fiskalregeln mittelfristig wie- außer Kraft gesetzt bleiben, so dass für die der an seinem Haushaltsziel orientiert. Das Anpassung an das mittelfristige Haushalts- gilt auch dann, wenn die Notlage noch län- ziel mehr Zeit zur Verfügung steht.13 ger fortbestehen sollte. Der qualitative Ver- lauf der Defizitentwicklung bleibt dadurch Die Ausweitung des Defizits schlägt sich in unberührt. Ohnehin bestehen in der Finanz- der Entwicklung der Staatsschuldenquote planung erhebliche Reserven, weil die veran- nieder. Sie steigt nach dem Stabilitätspro- schlagten Mittel nur schleppend verausgabt gramm von etwa 60 % im Jahr 2019 auf werden können [vgl. Stabilitätsrat (2020b)]. einen erwarteten Maximalwert von etwa 74½ % des BIP im Jahr 2021. Im Anschluss wird ein Rückgang erwartet. Deutschland hat im aktuellen Finanzum- feld mit Niedrig- und sogar Negativzinsen die Möglichkeit, temporäre Lasten auf dem Wege der Verschuldung relativ günstig über die Zeit zu verteilen. Da die in den Jahren der Finanzkrise entstandene Verschuldung kon- sequent zurückgeführt wurde, bestehen nun Spielräume zur zeitlichen Streckung der Fi- nanzierungslasten der Corona-Krise. 12 Zwar sind in der Finanzplanung des Bundes erhebliche finanzpolitische Handlungsbedarfe eingestellt, deren Gegenfinanzierung offen ist (vgl. Bundesrechnungshof, 2021). Der Beirat des Stabilitätsrats (15. Stellungnahme, 2020) stellte jedoch fest, dass das Einhalten des mittelfristigen Haushaltsziels auch ohne Umsetzung der in der Finanzplanung ausgewiesen Handlungsbedarfe möglich ist. 13 Vgl. Europäische Kommission (2021), Pressemitteilung vom 3. März 2021. 7
Eine Vermögensabgabe als Beitrag zur Steuergerechtigkeit? Sollte wegen der Corona-Krise eine einmalige Vermögensabgabe erhoben werden? 3. Eine Vermögensabgabe als Beitrag zur Steuerge- rechtigkeit? Die Befürworter einer Vermögensabgabe Für diese Menschen, von denen die meisten führen an, dass die Vermögensabgabe neben ihr gesamtes Vermögen und ihre wirtschaft- der Finanzierung der Coronalasten auch des- liche Existenz verloren hatten, galt es, das halb gerechtfertigt sei, da sie einen Beitrag Überleben zu sichern, Wohnraum und Arbeit zur Steuergerechtigkeit leiste und einen Aus- zu schaffen. Dabei schätzt Albers (1989, S. gleich zwischen den Geschädigten und den 273), dass durch Zuwanderung und kriegsbe- Profiteuren der Corona-Krise schaffe. dingten Verlust an Produktivitätskapazitäten „für etwa ein Drittel der Arbeitskräfte keine Arbeitsplätze vorhanden“ waren. Das Lastenausgleichsgesetz von 1952 Die Wohnungsnot war ebenfalls ein großes als Vorbild? Problem. Albers (1989, S. 273) schreibt: In den ersten Jahren der Bundesrepublik „Der um 25 v.H. vergrößerten Bevölkerung wurde in einer extremen Notsituation unter stand ein durch Kriegszerstörungen um gut dem Eindruck der massiven Kriegsfolgen ein 20 v.H. verminderter Bestand an Wohnungen Lastenausgleichsgesetz (LAG) beschlossen. gegenüber“. Erschwerend kam demnach hin- Auf diese Gesetzgebung wird häufig verwie- zu, dass sich diese Knappheit sehr ungleich sen als mögliches Vorbild für eine Sonderlast über Regionen verteilte, bzw. besonders für Vermögende. in den Städten konzentrierte. Die Höhe der wirtschaftlichen Kosten des Wiederaufbaus Den damaligen Notstand beschreibt Abels- nach dem 2. Weltkrieg lassen sich nur schwer hauser (2004, S. 334) auf der Basis der Volks- beziffern. Dass es sich rein wirtschaftlich be- zählung auf dem Gebiet der Bundesrepublik trachtet für das Gebiet der Bundesrepublik von 1950, wonach „von den 47,7 Millionen um ein Vielfaches eines jährlichen Bruttoin- Einwohnern des Bundesgebietes 9,6 Millio- landsprodukts handelt, lässt sich unschwer nen erst während oder nach Beendigung des erahnen. Krieges zugewandert“ waren. Davon hätten 7,9 Millionen den Status von Vertriebenen. Besonders bedeutsam ist nicht nur die Höhe Ähnliche Zahlen beschreibt Bartels (2019): der Wiederaufbaukosten. Der Krieg, die an- Demnach gab es im Bundesgebiet 1949 neun schließende Flucht und Vertreibung und die Millionen Vertriebene und Flüchtlinge, wei- Währungsreform haben nicht nur zu Einkom- tere 2,5 Millionen Personen wurden inner- mensverlusten, sondern auch zu extremen halb des Bundesgebiets umgesiedelt. 2,5 Mil- Vermögensverschiebungen geführt. Die be- lionen von insgesamt 10 Millionen Wohnun- sonders Geschädigten, wie auch die Gewin- gen seien komplett zerstört worden. Albers ner waren verhältnismäßig klar zu identifi- (1989) schildert die Ausgangssituation für zieren. Große Vermögensgewinne entstanden das LAG von 1952 ebenfalls in drastischen z.B. bei denen, deren Immobilien den Krieg Farben: Danach hatte sich die Bevölkerung überstanden hatten, sich in der Nachkriegs- auf dem Bundesgebiet nach Kriegsende bis zeit außerordentlicher Knappheit erfreuten 1950 um ungefähr 25 % erhöht, von denen und die durch die Währungsreform plötzlich der Hauptanteil Heimatvertriebene waren. praktisch schuldenfrei wurden. Andere große Gewinner waren Fabrikanten, deren Produk- 8
Sollte wegen der Corona-Krise eine einmalige Eine Vermögensabgabe als Beitrag zur Steuergerechtigkeit? Vermögensabgabe erhoben werden? tionsstätten den Krieg überstanden hatten, Berechnungen der finanziellen Kosten der denn deren Produktivkapital konnte auf eine Wiedervereinigung sind schwierig. Die Fi- Knappheitsrente rechnen, und viele Unter- nanztransfers von West nach Ost werden für nehmer hatten sich zudem ihrer Unterneh- die Jahre von 1990 bis 2009 nach Abzug der mensschulden durch die Währungsreform Rückflüsse auf rund 1,6 Billionen Euro ge- entledigt. Die gewaltigen Vermögensschäden schätzt [Schröder (2010)]. Dies entspricht entstanden bei denen, die ihren Hausstand, rund 100 % des jährlichen Bruttoinlandspro- ihre Altersversorgung, ihre Wohnimmobilie duktes im Jahre 1990. Der Aufbau Ost wur- und ihren Wirtschaftsbetrieb unwiederbring- de durch den Solidaritätszuschlag in Gestalt lich verloren hatten. Diese extremen Unter- eines Zuschlags auf die Einkommen- und schiede in der Betroffenheit motivierten un- Körperschaftsteuer finanziert. Von den Wir- ter sozialstaatlichen Aspekten und unter einer kungen her ähnelt der Solidaritätszuschlag Gerechtigkeitsperspektive einen Lastenaus- einer Erhöhung von Einkommen- und Kör- gleich zwischen den gut bestimmbaren Ge- perschaftsteuer. winnern und Verlierern. Festzustellen ist: Zudem konnte den Geflohenen kaum aus anderen Mitteln geholfen werden. Die Mög- • Die Größenordnung der kriegs- und vertreibungsbedingten Vermögens- lichkeiten zur Finanzierung durch Einkom- verluste nach 1945 war ungleich mensteuer waren weitgehend ausgeschöpft. größer als die Einkommensausfälle Der Spitzensteuersatz lag in diesen Jahren im Zuge der Corona-Krise. bei 95 %, und die staatlichen Aufgaben des Wiederaufbaus jenseits des Lastenausgleichs • Der Bestand des Immobilienvermö- gens nach dem Krieg, von Hypothe- waren gewaltig. Auch eine Finanzierung ken und Kapitalgütern und Krediten durch Verschuldung kam angesichts der ge- vor dem Krieg boten gute Ansatz- rade erfolgten Währungsreform nicht in Fra- punkte zur Bestimmung der indivi- ge. Der Zugang zum Kapitalmarkt wurde erst duellen Betroffenheit. durch das Londoner Schuldenabkommen von 1953 wiedereröffnet. Diese besonderen Um- • Die Möglichkeiten der Finanzierung des Lastenausgleichs allein aus regu- stände führten zur Entscheidung, einen Teil lären Steuereinnahmen oder durch der Finanzierungslasten durch eine im LAG Schulden waren anders als heute au- geregelte einmalige Vermögensabgabe zu fi- ßerordentlich begrenzt. nanzieren.14 Angesichts dieser drei Aspekte kann man Keinen Bedarf für einen Zugriff auf den Ver- feststellen, dass die Situation, die 1952 zum mögensbestand sah der Gesetzgeber dagegen LAG geführt hat, und die Situation heute nach der deutschen Wiedervereinigung, ob- nicht vergleichbar sind und sich die Vermö- wohl auch diese mit immensen Belastungen gensabgabe nach dem LAG nicht als Vorbild für die öffentlichen Haushalte einherging. für die heutige Situation anbietet. 14 Über die gesamte Laufzeit des Lastenausgleichsfonds bis 1988, so Bartels (2019), deckten die im LAG geregelten Abgaben, bestehend aus Vermögensabgabe, Hypothekengewinnabgabe und Kreditgewinnabgabe in ihrer Summe etwa 1/3 der gesamten Finanzierungslast (53 Mrd. DM von 145 Mrd. DM). Der Löwenanteil der Lastenausgleichsmittel wurde also trotz dieser besonderen Umstände aus regulären Steuermitteln aufgebracht [Bartels (2019)]. 9
Eine Vermögensabgabe als Beitrag zur Steuergerechtigkeit? Sollte wegen der Corona-Krise eine einmalige Vermögensabgabe erhoben werden? Distributive Verschiebungen durch die und von Kohlrausch et al. (2020) deuten auf Corona-Krise Basis von ad hoc Befragungen hingegen auf einen leichten Anstieg der Ungleichheit auch Es ist zweifelsohne richtig, dass die Corona- bei den Nettohaushaltseinkommen hin.16 Krise Menschen in Deutschland sehr unter- Über die krisenbedingte Veränderung in der schiedlich getroffen hat. Während einige Be- Vermögensverteilung liegen bislang keine völkerungsgruppen erhebliche Einkommen- Daten vor.17 seinbußen hinnehmen mussten, sind andere weitestgehend unbeschadet durch die Krise Sollte die Politik zu dem Schluss kommen, gekommen oder haben gar profitiert. Erste dass ein weiterer Ausgleich zwischen den Evidenz zum Effekt auf die Verteilung der Gewinnern und Verlieren der Corona-Krise Markteinkommen legt nahe, dass im Durch- angezeigt ist, ist eine Vermögensabgabe kein schnitt Menschen in allen Einkommensseg- zielgenaues Instrument, dies zu erreichen. menten mit Einkommensverlusten konfron- Denn inwieweit krisenbedingte Einkom- tiert waren, Geringverdienerhaushalte aber mensänderungen systematisch mit (Vorkri- überproportional stark von Rückgängen sen-) Vermögen korrelieren, ist fraglich. Ge- der Markteinkommen betroffen sind [bspw. winne und Verluste der Corona-Krise sind Bruckmeier et al. (2020)].15 diffus verteilt und betreffen Menschen aller Einkommens- und Vermögenssegmente. Ei- Die Verwerfungen bei den Markteinkom- nige Firmeneigentümer mit signifikantem men wurden allerdings in erheblichem Maß (Vorkrisen-)Vermögen sind in erheblichem über die automatischen Stabilisatoren des Maß von den angebotsseitigen Beschränkun- Steuer- und Transfersystems und die Hilfs- gen der Krise betroffen und mussten hohe maßnahmen der Bundesregierung abgefedert Verluste hinnehmen. Andere Gruppen mit und ausgeglichen [Bruckmeier et al. (2020) (bspw. altersbedingt) geringen Vermögens- und Beznoska et al. (2020)]. Vor allem über beständen konnten Einkommenszuwächse das Kurzarbeitergeld wurden Arbeitsplätze realisieren, da sie in Branchen tätig sind, die erhalten und das Einkommen von Beschäf- von der Krise profitieren.18 tigten gesichert. Auch das Steuersystem trägt zum Ausgleich zwischen Gewinnern und In der Zusammenschau zeigt sich, dass die Verlierern der Krise bei: Gewinner zahlen spezifischen Verteilungseffekte der Corona- entsprechend ihrer Einkommenszuwächse Krise keine einmalige Vermögensabgabe mehr, Verlierer weniger Steuern. Einige Stu- rechtfertigen. dien legen nahe, dass der Steuer- und Trans- ferausgleich so umfassend war, dass die Un- Unbenommen ist, dass die Krise, neben den gleichheit in den verfügbaren Haushaltsnet- hier diskutierten kurzfristigen Verteilungsef- toeinkommen im Jahr 2020 nicht angestiegen fekten, auch mittel- und langfristige Effekte ist [Bruckmeier et al. (2020) und Beznoska auf die Höhe und Verteilung der Einkommen et al. (2020)]. Andere Studien des Sachver- ständigenrates zur Begutachtung der gesamt- 16 Eine abschließende Beurteilung wird erst in der Zukunft möglich sein, wenn Zugriff auf repräsentativ erhobene Daten wirtschaftlichen Entwicklung [SVR (2020)] bestehender Befragungsinstrumente (z.B. SOEP) vorliegt. 17 Klare Gewinner- und Verlierergruppen zeichnen sich noch nicht ab und hängen sehr stark von der 15 Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das individuellen Vermögensstruktur (Aktien, Immobilien oder Wirtschaftsleben haben sich dabei im Zeitverlauf verändert. Betriebsvermögen – bei letzterem in welcher Branche) ab. Buch et al. (2021) zeigen, dass im Frühjahr 2020 besonders Geringverdienende ein erhöhtes Arbeitslosigkeitsrisiko 18 Für einen Vorschlag einer Ergänzungsabgabe, die versucht, aufwiesen, während im Sommer und Herbst 2020 vor allem individuelle Gewinne und Verluste aus der Krise zu besser Verdienende betroffen waren. berücksichtigen, siehe Richter (2021). 10
Sollte wegen der Corona-Krise eine einmalige Eine Vermögensabgabe als Beitrag zur Steuergerechtigkeit? Vermögensabgabe erhoben werden? und Vermögen in Deutschland haben kann. Unter anderem schadet Distanzunterricht vor allem dem Bildungserwerb von Kindern aus bildungsfernen Elternhäusern mit möglicher- weise erheblichen negativen Konsequenzen für ihr Lebenseinkommen. Zudem kann auch ein durch die Krise veränderter Strukturwan- del Verteilungseffekte haben. Will man diesen begegnen, sind allerdings bildungspolitische oder wirtschaftspolitische, nicht aber steuer- politische Gegenmaßnahmen angezeigt. Sollte die Politik zudem, unabhängig von der Corona-Krise und ihren Auswirkungen, das Erfordernis sehen, die Vermögensun- gleichheit in Deutschland zu verringern, sind dauerhaft angelegte Maßnahmen erforder- lich. Dies schließt vermögenspolitische, bil- dungspolitische oder auch steuerpolitische Instrumente ein. Der Beirat hat bereits in der Vergangenheit dazu Stellung genommen und ausführlich auf geeignete und ungeeignete Steuerinstrumente verwiesen.19 19 Vgl. Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen (2012, 2013). 11
Verfassungsrechtliche Beurteilung Sollte wegen der Corona-Krise eine einmalige Vermögensabgabe erhoben werden? 4. Verfassungsrechtliche Beurteilung Es bestehen zugleich erhebliche Zweifel, ob das BVerfG in einer Entscheidung aus dem sich zur Finanzierung der Lasten der Coro- Jahr 1968 bei Streckung der Vermögensab- na-Pandemie eine Vermögensabgabe verfas- gabe über einen sehr langen Zeitraum einen sungsrechtlich rechtfertigen lässt. Art. 106 konfiskatorischen Effekt verneint, weil es Abs. 1 Nr. 5 GG enthält eine Kompetenz für annahm, die Abgabe könne aus den Erträg- die Erhebung einmaliger Vermögensabga- nissen des Vermögens aufgebracht werden ben durch den Bund. Diese stehen aber unter [BVerfGE 23, 288 (305)]. Im Vermögen- besonderen Voraussetzungen. Zwar ist Art. steuerbeschluss aus dem Jahr 1993 hat das 106 Abs. 1 Nr. 5 GG nicht auf den Ausgleich Gericht aber deutlich gemacht, dass die Ver- von Kriegsfolgelasten beschränkt [Wieland mögensabgabe als Substanzeingriff verfas- (2012), S. 20 ff.], schon zur Abgrenzung ge- sungsrechtlich kein Äquivalent zur laufen- genüber der den Ländern zustehenden (lau- den Vermögensteuer ist. Hieran ändert auch fenden) Vermögensteuer bedarf es jedoch für eine zeitlich verteilte Erhebung nichts. die Erhebung einer einmaligen Vermögens- abgabe durch den Bund außerordentlicher Das Schrifttum ist sich einig, dass es für die Umstände. Erhebung einer einmaligen Vermögensab- gabe außerordentlicher Umstände bedarf. Wann diese vorliegen, ist nicht abschlie- Wann diese vorliegen, ist jedoch umstritten. ßend geklärt. Das Bundesverfassungsgericht Dabei wird zwischen dem staatlichen Fi- (BVerfG) hat sich bisher nicht im Einzelnen nanzbedarf und dem Bedarf nach Korrektur mit den Voraussetzungen von Art. 106 Abs.1 krisenbedingter erheblicher Ungleichheit Nr. 5 GG befasst.20 In einem obiter dictum im unterschieden. In Bezug auf den Finanzbe- Vermögensteuerbeschluss vom 22. 6. 1995 darf wird zum Teil gefordert, es bedürfe ei- hat es den Zugriff auf die Vermögenssub- ner existenziellen Notlage der Staatsfinanzen stanz aber auf „staatliche Ausnahmelagen“ [Schemmel (1999), S. 9], bzw. eines histo- beschränkt und dabei auf die historischen risch einzigartigen Geschehens, das zu einer Beispiele des Reichsnotopfers21 1919 und einzigartigen Last des Staates führe [Kirch- des Lastenausgleichgesetzes 1952 Bezug ge- hof (2011), S. 200]. Nach anderer Auffassung nommen [BVerfGE 93, 121 (138 f.)], ohne bedarf es keiner der Situation zum Zeitpunkt die Ausnahmelage abstrakt zu definieren. des Lastenausgleichs vergleichbaren Notsi- tuation, sondern Vermögensabgaben sollen Der besondere Rechtfertigungsbedarf folgt auch unterhalb dieser historischen Ausnah- nicht nur aus der Notwendigkeit der kom- melage eingeführt werden können [Wieland petenzrechtlichen Abgrenzung zur Zustän- (2012), S. 24 ff]. digkeit der Länder für die laufende Vermö- gensteuer, sondern auch aus der Schwere des Einigkeit besteht jedoch, dass nicht jedwede Eingriffs in die Eigentumsfreiheit. Zwar hat außergewöhnliche Notsituation die Einfüh- rung von Vermögensabgaben rechtfertigt. 20 BVerfGE 23, 288, behandelt lediglich die völkerrechtliche Zwar ist in einem solchen Fall gem. Art. 115 Zulässigkeit der Ergebung der Vermögensabgabe. Abs. 2 S. 6 GG ein Abweichen von der Schul- 21 Reichsnotopfergesetz vom 31. Dezember 1919: Einmalige Vermögensabgabe zur Finanzierung der Lasten des Ersten denbremse zulässig. Die Kreditobergrenzen Weltkriegs mit progressivem Steuersatz von 10-65%, mit können zur Bekämpfung von „Naturkata- der Möglichkeit der Streckung auf 30 bzw. 50 Jahre. 1923 in strophen oder außergewöhnlichen Notsitua- Vermögensteuer überführt. 12
Sollte wegen der Corona-Krise eine einmalige Verfassungsrechtliche Beurteilung Vermögensabgabe erhoben werden? tionen, die sich der Kontrolle des Staates unterschieden geführt, die auch nur annä- entziehen und die Finanzlage erheblich be- hernd vergleichbar sind mit der Situation einträchtigen“, überschritten werden. Dies nach dem 2. Weltkrieg.22 Zwar kann mittels ist sachgerecht im Hinblick auf die doppelte einer Vermögensabgabe eine durch ein hi- Ungewissheit unter der der Staat bei der Auf- storisch einzigartiges Ereignis verursachte stellung des laufenden Haushalts steht, wenn völlig ungleiche Vermögensverteilung kor- in Notsituationen Steuermindereinnahmen rigiert werden, nicht genutzt werden kann und erhöhter Ausgabebedarf aufeinandertref- die einmalige Vermögensabgabe aber zur fen. Die Öffnungsklausel in Art. 115 Abs. 2 Verfolgung allgemeiner Umverteilungsziele. Satz 6 GG stellt die kurzfristige Handlungs- Es mag sein, dass die Pandemie bestehende fähigkeit des Staates sicher. Dagegen geht es Ungleichheiten vertieft hat, eindeutige Aus- bei der Vermögensabgabe um Gegenfinanzie- sagen, die ein Sonderinstrument steuerlicher rung und Lastenumverteilung ex post, wenn Lastenumverteilung rechtfertigen könnten, sich herausstellt, dass es zu einer finanziellen sind indes nicht möglich. Gänzlich ungeeig- Ausnahmelage gekommen ist, die sich mit net wäre eine einmalige Vermögensabgabe regulären Mitteln nicht beseitigen lässt. Die zur Korrektur Corona-bedingter Vermögen- vom BVerfG für die Erhebung einmaliger sungleichheit, wenn an den Vorkrisenvermö- Vermögensabgaben geforderte Ausnahmela- gensbestand angeknüpft würde. 23 ge bezieht sich auf den Haushalt und die Fi- nanzierung staatlicher Aufgaben. Dies spricht verfassungsrechtlich für einen nachrangigen 22 Auch Wieland (2012, S. 21) legt diesen historischen Vergleich Einsatz einmaliger Vermögensabgaben, die zugrunde. nur dann zum Einsatz kommen dürfen, wenn 23 Geringer sind hingegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Ergänzungsabgaben zur Einkommen- andere Finanzierungsmöglichkeiten (Steuer- und Körperschaftsteuer im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 erhöhungen, Schuldenaufnahme) nicht zur GG, deren Aufkommen ebenfalls dem Bund zusteht. Die Ergänzungsabgabe dient der Befriedigung „anderweitig Verfügung stehen [Schemmel (1999), S. 7 nicht auszugleichender Bedarfsspitzen im Haushalt“. Sie ff.]. Nur ein derart restriktiver Einsatz wird kann im Fall einer „unumgänglichen und nicht anderweitig zu deckenden Steigerung des Finanzbedarfs des Bundes“ dem mit einmaligen Vermögensabgaben ver- und „in Notfällen“ erhoben werden [BVerfGE 32, 333 (341)]. bundenen erheblichen Eingriff in die Eigen- Allerdings darf es auf dieser Grundlage nicht zu einer tumsfreiheit gerecht. Dies gilt auch im Fall dauerhaften Aufkommensverschiebung zugunsten des Bundes kommen. Die Erhebung ist auf außerordentliche der Streckung der Vermögensabgabe. Anders Bedarfsspitzen des Bundes beschränkt. Hauptkritikpunkt am als bei der Vermögensteuer, die nach dem bestehenden Solidaritätszuschlag ist die Verstetigung des Instruments, auch wenn eine Befristung nicht zum Charakter BVerfG nur gleichheitssatzkonform erhoben der Ergänzungsabgabe gehören soll und ein Mehrbedarf auch werden kann, wenn ihr zeitnah ermittelte Ver- längerfristig bestehen kann (vgl. BVerfG v. 8.9.2010 - 2 BvL 3/10, Rz 17; BVerfGE 32, 333 (341 ff.)). Für eine Umwidmung kehrswerte zugrunde liegen, erfolgt die Er- des ab 2021 noch fortbestehenden Solidaritätszuschlags hebung der Vermögensabgabe auf einer ein- (s. Finanzgericht Nürnberg v. 29.7.2020 - 3 K 1098/19 Rz. 131) bedürfte es allerdings wohl einer Maßnahme des maligen Bewertung ohne Berücksichtigung Gesetzgebers. Richtigerweise ist die Ergänzungsabgabe späterer Wertveränderungen. Es handelt sich aber wieder abzuschaffen, wenn der Anlass der Erhebung damit um ein sehr grobes Instrument, so dass weggefallen ist. Man kann unter der Perspektive eines wünschenswerten Belastungsausgleichs über die Zeit besondere Anforderungen an die Rechtferti- auch die Frage aufwerfen, ob die teilweise Abschaffung gung zu stellen sind. des Solidaritätszuschlags nicht zum falschen Zeitpunkt kam. Allerdings war im Dezember 2019, als das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 verkündet wurde, Der durch die Pandemie verursachte Fi- die Corona-Krise noch nicht absehbar. nanzbedarf lässt sich nach derzeitiger Fi- nanzplanung anderweitig decken. Auch hat die Pandemie bislang nicht zu Vermögens- 13
Empfehlungen für die Finanzpolitik Sollte wegen der Corona-Krise eine einmalige Vermögensabgabe erhoben werden? 5. Empfehlungen für die Finanzpolitik Angesichts der Corona-Krise werden von un- Neben der Finanzierung der öffentlichen terschiedlichen Seiten Vorschläge gemacht, Haushalte in der Corona-Krise stellt sich die die Kosten der Krise durch temporäre steu- Frage, ob ein gesonderter Lastenausgleich er- erliche Maßnahmen zeitnah auszugleichen. forderlich ist, weil die aktuelle Krise einzelne Insbesondere wird eine einmalige Vermö- Bevölkerungsgruppen sehr unterschiedlich gensabgabe vorgeschlagen. trifft. Studien zeigen, dass krisenbedingte Än- derungen in den Markteinkommen über die Aus finanzwissenschaftlicher Sicht ist fest- automatischen Stabilisatoren des Steuer- und zustellen, dass eine einmalige Vermögensab- Transfersystems und zusätzliche staatliche gabe erhebliche wirtschaftliche Schäden ver- Hilfsmaßnahmen in erheblichem Maß ab- ursacht, weil sie das Vertrauen von Sparern gemildert wurden. Sollte die Politik darüber und Investoren erschüttert. Zudem ist sie mit hinaus einen Ausgleich zwischen Gewinnern großen Erhebungsproblemen verbunden, die und Verlierern der Corona-Krise suchen, ist sich in hohen Erhebungs- und Befolgungsko- eine einmalige Vermögensabgabe kein ziel- sten niederschlagen. Ohnehin sollte die Po- genaues Instrument, dies zu erreichen. Denn litik, statt in der Krise temporär die Steuern krisenbedingte Gewinne und Verluste sind zu erhöhen, eine zeitliche Glättung der Be- diffus verteilt und betreffen Menschen aller lastung, ein sogenanntes „Tax Smoothing“ Einkommens- und Vermögenssegmente. anstreben. Mit Blick auf Steuergerechtigkeit ist auch ein Auch der historische Vergleich mit der Si- Rekurrieren auf die Vermögensabgabe nach tuation nach dem zweiten Weltkrieg spricht dem Zweiten Weltkrieg nicht zielführend. gegen die Erhebung einer einmaligen Vermö- Denn die Größenordnung der kriegs- und gensabgabe. Die Möglichkeiten der Finan- vertreibungsbedingten Vermögensverluste zierung des Lastenausgleichs allein aus regu- nach 1945 war ungleich größer als die Ein- lären Steuereinnahmen oder durch Schulden kommensausfälle im Zuge der Corona-Krise. waren damals anders als heute außerordent- Anders als heute waren die Kriegsgewinne lich begrenzt. Der deutsche Staat kann heu- und -verluste zudem nicht diffus verteilt, te seine exzellente internationale Reputation sondern sehr klar zuzuordnen. Der Bestand auf dem Kapitalmarkt nutzen, um die kurz- des Immobilienvermögens nach dem Krieg, fristig nötigen Zusatzausgaben möglichst von Hypotheken und Krediten vor dem Krieg gleichmäßig über längere Zeiträume auf die waren gute Maße für die individuelle Betrof- Steuerzahler zu verteilen. fenheit. Damit fehlt es nach überwiegender Auffas- sung auch verfassungsrechtlich an der erfor- derlichen Ausnahmelage, die einen Zugriff auf die Vermögenssubstanz durch eine ein- malige Vermögensabgabe rechtfertigen wür- de. 14
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Sollte wegen der Corona-Krise eine einmalige Mitgliederverzeichnis Vermögensabgabe erhoben werden? Verzeichnis der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen Prof. Marcel Thum (Vorsitzender) Dresden Prof. Jörg Rocholl (Stellv. Vorsitzender) Berlin Prof. Klaus Adam Mannheim Prof. Dieter Brümmerhoff Rostock Prof. Thiess Büttner Nürnberg-Erlangen Prof. Lars P. Feld Freiburg/Br. Prof. Lutz Fischer Hamburg Prof. Clemens Fuest München Prof. Klaus Dirk Henke Berlin Prof. Joachim Hennrichs Köln Prof. Johanna Hey Köln Prof. Bernd Friedrich Huber München Prof. Wolfgang Kitterer Köln Prof. Kai A. Konrad München Prof. Jan Pieter Krahnen Frankfurt/M. Prof. Alois Oberhauser Freiburg/Br. Prof. Andreas Peichl München Prof. Helga Pollak Göttingen Prof. Wolfram F. Richter Dortmund Prof. Nadine Riedel Münster Prof. Kerstin Roeder Augsburg Prof. Ronnie Schöb Berlin Prof. Ulrich Schreiber Mannheim Prof. Christoph Spengel Mannheim Prof. Klaus Stern Köln Prof. Christoph Trebesch Kiel Prof. Christian Waldhoff Berlin Prof. Alfons Weichenrieder Frankfurt/M Prof. Dietmar Wellisch Hamburg Prof. Volker Wieland Frankfurt/M. Prof. Berthold Wigger Karlsruhe Prof. Horst Zimmermann Marburg/Lahn Prof. Volker Wieland Frankfurt/M. Prof. Berthold Wigger Karlsruhe Prof. Horst Zimmermann Marburg/Lahn Stand: 03.03.2021 17
Sollte wegen der Corona-Krise eine einmalige Vermögensabgabe erhoben werden? 18
Impressum Herausgeber Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Stand Oktober 2021 Redaktion Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen Weitere Informationen im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de www.bundesfinanzministerium.de/wissenschaftlicher-beirat
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