Sollte wegen der Corona-Krise eine einmalige Vermögensabgabe erhoben werden? - Gutachten 03/2021

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Gutachten
                                  03/2021

Sollte wegen der Corona-Krise
eine einmalige Vermögensabgabe
erhoben werden?
Sollte wegen der Corona-Krise
eine einmalige Vermögensabgabe
erhoben werden?

Wissenschaftlicher Beirat
beim Bundesministerium der Finanzen
Stellungnahme 03/2021 vom 17. Mai 2021
Inhaltsverzeichnis

1. Die Diskussion um Sonderlasten für Vermögende............................................2
2. Ökonomische Beurteilung.................................................................................3
  Vertrauen in Eigentumsgarantien.......................................................................3
  Erhebungs- und Befolgungskosten.....................................................................4
  Intertemporale Glättung der Finanzierung........................................................5
3. Eine Vermögensabgabe als Beitrag zur Steuergerechtigkeit?............................8
  Das Lastenausgleichsgesetz von 1952 als Vorbild?............................................8
  Distributive Verschiebungen durch die Corona-Krise.........................................9
4. Verfassungsrechtliche Beurteilung..................................................................12
5. Empfehlungen für die Finanzpolitik.................................................................14
6. Literatur...........................................................................................................15
   Mitgliederverzeichnis......................................................................................17
Die Diskussion um Sonderlasten für Vermögende
                                                                          Sollte wegen der Corona-Krise eine einmalige
                                                                                   Vermögensabgabe erhoben werden?

1. Die Diskussion um Sonderlasten für Vermögende
Die COVID-19-Pandemie hat das Leben und                           setzgebungskompetenz für die Erhebung
die wirtschaftliche Entwicklung in Deutsch-                       einer einmaligen Vermögensabgabe und die
land seit dem vergangenen Jahr massiv be-                         zur Durchführung des Lastenausgleichs er-
einträchtigt. Private und gesellschaftliche                       hobenen Ausgleichsabgaben einräumt. Gern
Aktivitäten wurden und werden in erhebli-                         wird in der Diskussion auf das Lastenaus-
chem Maße eingeschränkt, Familien bela-                           gleichsgesetz (LAG) aus dem Jahr 1952 als
stet, es sind große wirtschaftliche Schäden                       Präzedenzfall verwiesen. Anders als die lau-
entstanden und die Lebenszufriedenheit der                        fende Vermögensteuer, deren Aufkommen
Menschen ist stark gesunken. Nach aktuellen                       den Ländern zusteht und die 1997 außer
Schätzungen des Statistischen Bundesamts                          Kraft getreten ist3, basiert die Vermögens-
betrug der wirtschaftliche Einbruch im Jahr                       abgabe nicht auf der periodischen Erfassung
2020 rund 5 % des Bruttoinlandsprodukts                           von Sollerträgen, sondern greift auf den Ver-
(BIP).1 Auch in den öffentlichen Haushalten                       mögensbestand zu einem – gegebenenfalls
hat die Krise deutliche Spuren hinterlassen.                      auch in der Vergangenheit liegenden – Stich-
Insbesondere der Bund hat im Jahr 2020 in                         tag4 zu. Dieser Vermögensbestand wird ein-
sehr großem Umfang zusätzliche Schulden                           malig erfasst und bewertet, auch wenn die
aufgenommen und plant auch für das Jahr                           Erhebung wie im Fall der Vermögensabgabe
2021 eine massive Neuverschuldung.                                nach dem Lastenausgleichsgesetz über Jahr-
                                                                  zehnte gestreckt wird.5
Angesichts dieser Situation stellt sich die
Frage nach der Finanzierung der Corona-                           Die vorliegende Stellungnahme befasst sich
bedingten Sonderlasten. Nach der aktuellen                        mit der ökonomischen und juristischen Ein-
Finanzplanung erfolgt die Finanzierung der                        schätzung einer solchen Maßnahme und
temporären Finanzierungslasten der Corona-                        setzt sich mit der Frage auseinander, ob sich
Krise weitgehend auf dem Wege der Ver-                            das LAG als Präzedenzfall für die Finanzie-
schuldung. Dies hat verschiedentlich Kri-                         rung der Corona-Lasten eignet.
tik an der Finanzpolitik ausgelöst. Konkret
wird gefordert, die Finanzierungslasten nicht
durch staatliche Neuverschuldung zu finan-
zieren, sondern durch Steuererhöhungen
bzw. Zuschläge auf bestehende Steuern oder
die Einführung neuer Steuern.
                                                                  3   Infolge von: BVerfGE 93, 121.
Diskutiert wird unter anderem die Einführung                      4   Das Gesetz über den Lastenausgleich (LAG) v. 14.8.1952
einer einmaligen Vermögensabgabe.2 Hierzu                             knüpfte als Stichtag an die Währungsreform vom 21.6.1948
                                                                      an.
wird auf Art. 106 Abs. 1 Nr. 5 GG rekurriert,                     5   Die Lastenausgleichsabgabe sollte 50% des zum 21.6.1948
der dem Bund die alleinige Ertrags- und Ge-                           ermittelten Vermögenswertes betragen, zahlbar verteilt auf
                                                                      30 Jahre in 120 vierteljährlichen Raten.

1   Vgl. https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/
    Volkswirtschaftliche-Gesamtrechnungen-Inlandsprodukt/_
    inhalt.html.
2   Bach (2020); Antrag Fraktion DIE LINKE, BT-Drucks.
    19/18153, 2 u. BT-Drucks. 19/25005, 3; hierzu auch
    Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags (2020).

                                                                 2
Sollte wegen der Corona-Krise eine einmalige
Ökonomische Beurteilung
                                                                    Vermögensabgabe erhoben werden?

2. Ökonomische Beurteilung
Die ökonomische Beurteilung einer einma-             ner können kurzfristig nicht mehr auswei-
ligen Sonderlast auf Vermögen beruht auf             chen. Deshalb entstehen aus diesen überra-
einem Vergleich mit anderen Formen der Fi-           schenden Übergriffen keine unmittelbaren
nanzierung der Corona-Lasten. Grundsätzlich          Zusatzlasten der Besteuerung. Schwebt aber
stehen drei Alternativen zur Verfügung: Fi-          über den Sparern und Investoren die Gefahr,
nanzierung durch Staatsverschuldung, durch           dass erspartes Vermögen im Nachgang ein-
zusätzliche Steuereinnahmen oder durch Ein-          fach konfisziert wird, dann bestimmt dies
sparungen in den öffentlichen Haushalten.            ihre Entscheidungen. Das Vertrauen in staat-
Der Vorschlag der Vermögensabgabe sieht              liche Versprechen schwindet. Die Folge ist
eine weitgehende Finanzierung durch Steu-            eine sinkende Bereitschaft, Vermögen zu bil-
ern vor und verknüpft dies mit der Forderung         den, Anstrengungen zur Kapitalbildung und
nach dem Einsatz eines einmaligen, am pri-           Investitionen gehen zurück.
vaten Vermögen anknüpfenden Steuerinstru-
mentes.                                              Das in Deutschland bestehende Vertrauen
                                                     in Rechtssicherheit und Regelbindung ist zu
                                                     großen Teilen für das Entstehen des Kapital-
                                                     stocks der Volkswirtschaft und damit für das
Vertrauen in Eigentumsgarantien                      hohe Volkseinkommen und die Wirtschafts-
Privatvermögen ist das Ergebnis von Ent-             kraft Deutschlands verantwortlich. Diese Re-
scheidungen über Konsum versus Sparen                putation hat sich in Jahrzehnten aufgebaut.
(und möglicher Vererbung des Ersparten),             Sie ist indes möglicherweise schnell ver-
bzw. über Investitionen. Sparer und Investo-         spielt. Greift der Staat bei einer Finanzschwä-
ren entscheiden auf der Basis der bestehenden        che einmal ad hoc auf bestehendes Vermögen
Rahmenbedingungen, zu denen insbesondere             zu, stellen sich Erwartungen ein, dass in der
Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gehö-          Zukunft bei ähnlichen Wirtschaftsschocks
ren. Sparer und Investoren wissen idealerwei-        wieder auf eine solche Abgabe zurückgegrif-
se vor ihrer Entscheidung, welcher Anteil der        fen wird.
Erträge ihnen nach Steuern verbleiben wird.
                                                     Schon nach der großen Wirtschafts- und Fi-
Bei einer zufälligen einmaligen Vermögens-
                                                     nanzkrise vor gut einem Jahrzehnt haben sich
sonderlast ist dies nicht der Fall. Sie greift ad
                                                     wirtschaftspolitische Berater [Bach (2012);
hoc in bestehende Eigentumsstrukturen ein
                                                     Böckler-Stiftung (2012) und Stimmen aus
und verändert die rechtlichen Rahmenbedin-
                                                     der Politik (Gesetzesvorschlag Bündnis 90/
gungen ex post.
                                                     DIE GRÜNEN, BT-Drucks., 17/10770)] für
Kydland und Prescott (1980) haben auf die            eine einmalige Vermögensabgabe ausgespro-
Gefahren hingewiesen, wenn die Besteue-              chen. Im Nachhinein hat sich gezeigt, dass
rung von Vermögen und seinen Erträgen                die Staatsverschuldung ohne einen besonde-
aufgrund staatlicher Eingriffe nicht planbar         ren Zugriff auf Vermögen innerhalb von zehn
ist und nicht an zuverlässige Besteuerungs-          Jahren unter das Vorkrisenniveau zurückge-
regeln gebunden ist. In der kurzen Frist ist es      führt werden konnte. Deutschland hätte mit
für den Fiskus stets verlockend, bestehendes         der Vermögensabgabe so bereits 2012 seinen
Vermögen oder dessen Erträge zur Deckung             guten Ruf und das Vertrauen von Sparern und
fiskalischer Lasten heranzuziehen. Die Eig-          Investoren erheblich gefährdet.

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Ökonomische Beurteilung
                                                                        Sollte wegen der Corona-Krise eine einmalige
                                                                                 Vermögensabgabe erhoben werden?

Die aktuelle Debatte in Deutschland illu-                      Erhebungs- und Befolgungskosten
striert erneut, dass die Finanzpolitik versucht
ist, in einer Krise eine vermeintlich einmalige                Eine Finanzierung der Corona-Lasten durch
Vermögensabgabe zu erheben. Und sie ver-                       eine einmalige Sonderlast auf Vermögen ist
deutlicht deshalb auch, warum ein Festhalten                   in der steuertechnischen Umsetzung schwie-
an den bestehenden Regeln und Steuerinsti-                     rig und teuer. Sie ist deutlich schwieriger als
tutionen von so fundamentaler Bedeutung ist                    eine Veränderung der Tarife für bestehende
für die Reputation des Wirtschaftsstandorts                    Steuern oder eine Zusatzsteuer, die an bereits
Deutschland.                                                   bestehenden Steuerbemessungsgrundlagen
                                                               ansetzt. Ihre Umsetzung erfordert eine voll-
Solche Erwägungen sind bereits für eine                        ständige Erfassung des Vermögens und eine
geschlossene Volkswirtschaft bedeutsam.                        verfassungsgerichtlich belastbare, marktge-
Die Bedeutung steigt weiter in einer globa-                    rechte Bewertung aller wesentlichen Vermö-
lisierten Welt mit mobilen Unternehmen6,                       gensgegenstände.
mobilem Kapital und mobilen wohlhaben-
den Personen: Direktinvestoren, Finanzan-                      Die Probleme und hohen Kosten des Voll-
leger und Vermögensbesitzer machen ihre                        zugs von Steuern auf Vermögen sind bekannt.
Standortentscheidungen nicht zuletzt davon                     Solche Steuern erfordern eine breite Bemes-
abhängig, ob die Regierung an dem betref-                      sungsgrundlage. Die sehr diversen Vermö-
fenden Standort privates Eigentum mutmaß-                      gensgegenstände müssten zu Marktpreisen
lich respektiert, und sie reagieren sensitiv auf               bewertet werden. Außerdem knüpft die Steu-
Verschlechterungen, was das Vertrauen in                       erlast nicht am Ertrag an. Somit tragen die
Investorenschutz und Rechtssicherheit eines                    Steuerzahler das volle Risiko schwankender
Staats angeht.                                                 Vermögenserträge, während sich der Staat an
                                                               diesen Risiken nicht beteiligt.9 Eine einmali-
Empirische Evidenz dokumentiert, dass Ver-                     ge, auf einen Stichtag bezogene Vermögens-
haltensreaktionen auf Vermögensbesteue-                        sonderlast wirft ganz ähnliche Bewertungs-
rung quantitativ groß sein können.7 Die The-                   probleme und Probleme der Risikoalloka-
se, dass eine Steuer auf in der Vergangenheit                  tion auf. Bei einer über die Zeit gestreckten
gebildetes Vermögen keine wirtschaftlichen                     Zahlung der Vermögensabgabe entsteht zu-
Schäden ausübt, hält einer gründlichen fi-                     dem das Problem, dass die Zahllast bestehen
nanzwissenschaftlichen Analyse daher nicht                     bleibt, wenn der Vermögensgegenstand zwi-
stand. 8                                                       schenzeitlich untergegangen ist. Außerdem
                                                               können Preiseffekte im allgemeinen Gleich-
                                                               gewicht die Befolgungskosten einer Vermö-
                                                               gensabgabe verschärfen. Albers (1989, S.
                                                               276) diskutiert solche praktischen, aber in
                                                               der politischen Diskussion oft übersehenen
6   Siehe Spengel und Zinn (2011 S. 173 ff.)) zu den           Aspekte einer einmaligen vermögensbezoge-
    Belastungswirkungen einer Vermögensabgabe für              nen Sonderlast im Zusammenhang mit dem
    Unternehmen.
                                                               Lastenausgleichsgesetz von 1952. Die Zah-
7   Siehe bspw. Scheuer und Slemrod (2020) und Advani und
    Tarrant (2020) für Literaturüberblicke.                    lung einer solchen Steuer kann (z.B. wegen
8   Übereinstimmend mit den Ausführungen in diesem Abschnitt   Liquiditätseffekten oder Portfolioeffekten)
    zeigen Kempkes und Stähler (2014) im Rahmen eines
    Neukeysianischen DSGE Modells, dass eine Vermögensabgabe
    langfristig wohlfahrtsschädlicher ist als konventionelle   9   Vgl. zu einer kritischen Bewertung einer Vermögensteuer
    Konsolidierung, wenn die Einmaligkeit der Erhebung nicht       Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der
    glaubhaft ist.                                                 Finanzen (2013).

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Sollte wegen der Corona-Krise eine einmalige
Ökonomische Beurteilung
                                                                                   Vermögensabgabe erhoben werden?

eine große Zahl der Eigner gleichzeitig ver-                     zer Frist finanziert werden sollten, wenn der
anlassen, sich von Vermögensgegenständen                         Staat die Möglichkeit zur Verschuldung hat.
zu trennen bzw. diese zu veräußern. Daraus                       Der Grund dafür liegt in der sogenannten
können gesamtwirtschaftliche Preiseffekte                        Zusatzlast der Besteuerung. Bei Steuern gilt,
entstehen.10                                                     dass ein Anstieg der Steuerbelastung stets zu
                                                                 einem überproportionalen Anstieg dieser Zu-
Ferner betonen Troup et al. (2020), dass Er-                     satzlast führt. Vereinfacht ausgedrückt sind
hebungskosten von Vermögensteuern vor                            die wirtschaftlichen Kosten einer Steuer stets
allem initial, d.h. bei der Ersterhebung hoch                    deutlich größer als der reine Zahlbetrag. An-
ausfallen, da Vermögensgegenstände um-                           statt temporär höhere Steuern zu verlangen,
fassend erfasst und bewertet werden müs-                         sollte der Staat die Steuerbelastung daher im
sen. Die Kosten einer Wiederbewertung im                         Zeitablauf glätten und unerwartete Finan-
Rahmen einer laufenden Vermögensteuer                            zierungslasten, die durch Schocks ausgelöst
seien deutlich geringer. Mit dem Aufbau von                      werden, über die Zeit verteilen. Die Politik
Verwaltungskapazitäten zur Erhebung einer                        sollte also, statt in der Krise die Steuern zu er-
zunächst „einmaligen“ Vermögensabgabe                            höhen, eine zeitliche Glättung der Belastung,
steigt damit auch die Attraktivität, bei kleine-                 ein sogenanntes „Tax Smoothing“ anstreben.
ren und mittleren zukünftigen Krisen erneut                      Typischerweise kann eine zeitliche Glättung
auf eine Finanzierung durch eine Vermö-                          der Steuereinnahmen die durch die Steue-
gensabgabe zurückzugreifen, was die Glaub-                       rerhebung selbst entstehende Wohlfahrtsein-
würdigkeit der Einmaligkeit der Maßnahme                         buße verringern (Barro 1979). Die Politik
zusätzlich unterwandert.                                         kann damit auch den Schaden eines solchen
                                                                 Schocks auf mehrere Generationen verteilen.
                                                                 Dies ist vorteilhaft, weil angesichts der Zu-
Intertemporale Glättung der Finanzie-                            fälligkeiten in der wirtschaftlichen Entwick-
rung                                                             lung nicht ausbleibt, dass einzelne Genera-
                                                                 tionen mit Wohlstand gesegnet und andere
Gegen eine zeitnahe Steuerfinanzierung der                       von schweren Krisenereignissen getroffen
Corona-Lasten ganz allgemein spricht die                         werden. Solange die einzelnen Generationen
normative Theorie der Staatsverschuldung.                        noch nicht wissen, ob sie zu den Gewinnern
Diese betont, dass fiskalische Lasten infolge                    oder Verlierern eines solchen Zufallsprozes-
eines Schocks (Kriege, Naturkatastrophen                         ses gehören, hätten sie ein Interesse daran,
etc.) nicht durch zusätzliche Steuern in kur-                    einen Ausgleichsfonds für solche Krisen zu
                                                                 schaffen und sich wie in einem Versiche-
                                                                 rungsverein auf Gegenseitigkeit untereinan-
10 Nicht zuletzt unter Anerkennung dieser Probleme einer
   Bestandsbesteuerung hat das LAG von 1952 die Steuerschuld
                                                                 der gegen solche Krisenkosten zu versichern
   in eine Annuität auf mehrere Jahrzehnte umgewandelt, was      (Gordon und Varian 1988).11
   wiederum erheblichen administrativen und gesetzgeberischen
   Aufwand über die Zeit entstehen ließ. Auch war zu klären,
   wie damit umzugehen ist, wenn der ursprünglich zugrunde
   gelegte Vermögensgegenstand im Zeitverlauf zerstört
   wurde oder seinen Wert eingebüßt hatte. Es wird an diesem     11 Oft wird darauf hingewiesen, dass es eine politökonomisch
   Beispiel schnell deutlich, dass eine effektive Besteuerung       bedingte Tendenz gebe, durch Staatsverschuldung
   letztlich gar nicht an Beständen anknüpfen kann, sondern         Zahllasten von der Gegenwart in die Zukunft zu verlagern.
   stets Anteile an der Wertschöpfung abgreift. Wenn dies so        Dieses Argument mag zutreffen, auch wenn es angesichts
   ist, besteht umso weniger ein Anlass für eine Besteuerung,       der Überlegungen zur Ricardianischen Äquivalenz nicht
   die an Bestandswerten ansetzt, die dann ohnehin als eine         unumstritten ist und Institutionen wie die Schuldenbremse
   Besteuerung von Wertschöpfung implementiert wird, wenn           bestehen, solchen Tendenzen Einhalt zu gebieten.
   doch die zentralen Elemente der deutschen Steuersystematik       Die beiden Argumente sind gleichwohl miteinander
   zur Besteuerung von Wertschöpfung bereits vorhanden sind.        kompatibel: Das politökonomische Argument bezieht sich
                                                                    auf Fehlentwicklungen aus einer Lastenverschiebung in
                                                                    die Zukunft, das Glättungsargument bezieht sich auf die
                                                                    Möglichkeit, Wohlfahrtsgewinne durch Risikoausgleich im
                                                                5 Kollektiv zu erzielen.
Ö
                                                                      Sollte wegen der Corona-Krise eine einmalige
  konomische Beurteilung
                                                                               Vermögensabgabe erhoben werden?

In diesem Kontext stellt sich die Frage, ob                    des BIP steigen. Wegen des anhaltenden Epi-
eine Finanzierung der fiskalischen Corona-                     demiegeschehens sind auch in den folgenden
Lasten durch Verschuldung und zukünftige                       Jahren noch Defizite zu erwarten. Aus dem
Tilgung der Steuerlast mit der langfristigen                   Abgleich zwischen der Finanzplanung vom
Tragfähigkeit der öffentlichen Haushalte ver-                  April 2021 und der aus dem Dezember 2019
einbar ist.                                                    ergibt sich in grober Abschätzung für die
                                                               Jahre von 2020 bis 2023 eine durch die Pan-
Abbildung 1 zeigt die Entwicklung des ge-                      demie bedingte Finanzierungslast von etwa
samtstaatlichen Finanzierungssaldos in der                     19 % des jährlichen BIP (siehe die schattierte
mittelfristigen Finanzplanung nach dem                         Fläche in der Abbildung 1).
Stand unmittelbar vor dem Ausbruch der Epi-
demie (Dez. 2019) im Vergleich zum derzeit
aktuellen Stand des Stabilitätsprogramms
vom April 2021. Für das Jahr 2020 ergibt
sich eine Verringerung des Saldos um 4,7 %
des BIP. Im laufenden Jahr soll nach dem
Schätzstand vom April das Defizit auf 9 %

Abbildung 1: Entwicklung des gesamtstaatlichen Finanzierungssaldos in % des BIP

Unbereinigter Finanzierungssaldo in % des Bruttoinlandsproduktes (BIP). Die durchgezogene orangene Linie zeigt die tat-
sächliche und erwartete Entwicklung auf der Basis der Finanzplanung vom Stand Dezember 2019 (vgl. 12. Stellungnahme des
Beirats des Stabilitätsrats). Die blaue Linie zeigt die Werte auf Basis des Stabilitätsprogramms vom April 2021.

                                                             6
Sollte wegen der Corona-Krise eine einmalige
Ökonomische Beurteilung
                                                                                  Vermögensabgabe erhoben werden?

Die Finanzplanung geht davon aus, dass die                         Nachhaltigkeit ist ein zentrales Ziel der Fi-
durch die Epidemie bedingte Notlage mittel-                        nanz- und Haushaltspolitik, das oft Angriffen
fristig überwunden wird. Dementsprechend                           durch Interessengruppen ausgesetzt ist und
erwartete der Stabilitätsrat im Dezember des                       dessen Bedeutung der Wissenschaftliche Bei-
Jahres 2020, dass das mittelfristige Haus-                         rat in vielen Gutachten und Stellungnahmen
haltsziel (ein strukturelles Defizit von höch-                     (zuletzt siehe Wissenschaftlicher Beirat beim
stens 0,5 % des BIP) im Jahre 2024 im Ein-                         Bundesministerium der Finanzen, 2020) be-
klang mit den europäischen Vorgaben wieder                         tont hat. Sieht man von der unabhängig von
erreicht wird.12 Zwar ergeben sich aus der                         der Corona-Krise bestehenden Frage der
Fortsetzung der Maßnahmen zur Eindäm-                              langfristigen Finanzierung der Sozialsysteme
mung der Pandemie gegenüber dem Stand                              ab, sollte es – nach gegenwärtigem Informa-
vom Dezember weitere erhebliche Finanzie-                          tionsstand – zur Sicherung der Tragfähigkeit
rungslasten im laufenden Jahr. Es zeichnet                         der öffentlichen Finanzen ausreichen, dass
sich aber zugleich ab, dass die europäischen                       der deutsche Staat sich im Einklang mit den
Fiskalregeln auch im folgenden Jahr noch                           europäischen Fiskalregeln mittelfristig wie-
außer Kraft gesetzt bleiben, so dass für die                       der an seinem Haushaltsziel orientiert. Das
Anpassung an das mittelfristige Haushalts-                         gilt auch dann, wenn die Notlage noch län-
ziel mehr Zeit zur Verfügung steht.13                              ger fortbestehen sollte. Der qualitative Ver-
                                                                   lauf der Defizitentwicklung bleibt dadurch
Die Ausweitung des Defizits schlägt sich in                        unberührt. Ohnehin bestehen in der Finanz-
der Entwicklung der Staatsschuldenquote                            planung erhebliche Reserven, weil die veran-
nieder. Sie steigt nach dem Stabilitätspro-                        schlagten Mittel nur schleppend verausgabt
gramm von etwa 60 % im Jahr 2019 auf                               werden können [vgl. Stabilitätsrat (2020b)].
einen erwarteten Maximalwert von etwa
74½ % des BIP im Jahr 2021. Im Anschluss
wird ein Rückgang erwartet.

Deutschland hat im aktuellen Finanzum-
feld mit Niedrig- und sogar Negativzinsen
die Möglichkeit, temporäre Lasten auf dem
Wege der Verschuldung relativ günstig über
die Zeit zu verteilen. Da die in den Jahren der
Finanzkrise entstandene Verschuldung kon-
sequent zurückgeführt wurde, bestehen nun
Spielräume zur zeitlichen Streckung der Fi-
nanzierungslasten der Corona-Krise.

12 Zwar sind in der Finanzplanung des Bundes erhebliche
   finanzpolitische Handlungsbedarfe eingestellt, deren
   Gegenfinanzierung offen ist (vgl. Bundesrechnungshof, 2021).
   Der Beirat des Stabilitätsrats (15. Stellungnahme, 2020)
   stellte jedoch fest, dass das Einhalten des mittelfristigen
   Haushaltsziels auch ohne Umsetzung der in der
   Finanzplanung ausgewiesen Handlungsbedarfe möglich ist.
13 Vgl. Europäische Kommission (2021), Pressemitteilung vom
   3. März 2021.

                                                                  7
Eine Vermögensabgabe als Beitrag zur Steuergerechtigkeit?
                                                                     Sollte wegen der Corona-Krise eine einmalige
                                                                              Vermögensabgabe erhoben werden?

3. Eine Vermögensabgabe als Beitrag zur Steuerge-
rechtigkeit?
Die Befürworter einer Vermögensabgabe                          Für diese Menschen, von denen die meisten
führen an, dass die Vermögensabgabe neben                      ihr gesamtes Vermögen und ihre wirtschaft-
der Finanzierung der Coronalasten auch des-                    liche Existenz verloren hatten, galt es, das
halb gerechtfertigt sei, da sie einen Beitrag                  Überleben zu sichern, Wohnraum und Arbeit
zur Steuergerechtigkeit leiste und einen Aus-                  zu schaffen. Dabei schätzt Albers (1989, S.
gleich zwischen den Geschädigten und den                       273), dass durch Zuwanderung und kriegsbe-
Profiteuren der Corona-Krise schaffe.                          dingten Verlust an Produktivitätskapazitäten
                                                               „für etwa ein Drittel der Arbeitskräfte keine
                                                               Arbeitsplätze vorhanden“ waren.
Das Lastenausgleichsgesetz von 1952                            Die Wohnungsnot war ebenfalls ein großes
als Vorbild?                                                   Problem. Albers (1989, S. 273) schreibt:
In den ersten Jahren der Bundesrepublik                        „Der um 25 v.H. vergrößerten Bevölkerung
wurde in einer extremen Notsituation unter                     stand ein durch Kriegszerstörungen um gut
dem Eindruck der massiven Kriegsfolgen ein                     20 v.H. verminderter Bestand an Wohnungen
Lastenausgleichsgesetz (LAG) beschlossen.                      gegenüber“. Erschwerend kam demnach hin-
Auf diese Gesetzgebung wird häufig verwie-                     zu, dass sich diese Knappheit sehr ungleich
sen als mögliches Vorbild für eine Sonderlast                  über Regionen verteilte, bzw. besonders
für Vermögende.                                                in den Städten konzentrierte. Die Höhe der
                                                               wirtschaftlichen Kosten des Wiederaufbaus
Den damaligen Notstand beschreibt Abels-                       nach dem 2. Weltkrieg lassen sich nur schwer
hauser (2004, S. 334) auf der Basis der Volks-                 beziffern. Dass es sich rein wirtschaftlich be-
zählung auf dem Gebiet der Bundesrepublik                      trachtet für das Gebiet der Bundesrepublik
von 1950, wonach „von den 47,7 Millionen                       um ein Vielfaches eines jährlichen Bruttoin-
Einwohnern des Bundesgebietes 9,6 Millio-                      landsprodukts handelt, lässt sich unschwer
nen erst während oder nach Beendigung des                      erahnen.
Krieges zugewandert“ waren. Davon hätten
7,9 Millionen den Status von Vertriebenen.                     Besonders bedeutsam ist nicht nur die Höhe
Ähnliche Zahlen beschreibt Bartels (2019):                     der Wiederaufbaukosten. Der Krieg, die an-
Demnach gab es im Bundesgebiet 1949 neun                       schließende Flucht und Vertreibung und die
Millionen Vertriebene und Flüchtlinge, wei-                    Währungsreform haben nicht nur zu Einkom-
tere 2,5 Millionen Personen wurden inner-                      mensverlusten, sondern auch zu extremen
halb des Bundesgebiets umgesiedelt. 2,5 Mil-                   Vermögensverschiebungen geführt. Die be-
lionen von insgesamt 10 Millionen Wohnun-                      sonders Geschädigten, wie auch die Gewin-
gen seien komplett zerstört worden. Albers                     ner waren verhältnismäßig klar zu identifi-
(1989) schildert die Ausgangssituation für                     zieren. Große Vermögensgewinne entstanden
das LAG von 1952 ebenfalls in drastischen                      z.B. bei denen, deren Immobilien den Krieg
Farben: Danach hatte sich die Bevölkerung                      überstanden hatten, sich in der Nachkriegs-
auf dem Bundesgebiet nach Kriegsende bis                       zeit außerordentlicher Knappheit erfreuten
1950 um ungefähr 25 % erhöht, von denen                        und die durch die Währungsreform plötzlich
der Hauptanteil Heimatvertriebene waren.                       praktisch schuldenfrei wurden. Andere große
                                                               Gewinner waren Fabrikanten, deren Produk-

                                                              8
Sollte wegen der Corona-Krise eine einmalige
Eine Vermögensabgabe als Beitrag zur Steuergerechtigkeit?
                                                                                 Vermögensabgabe erhoben werden?

tionsstätten den Krieg überstanden hatten,                      Berechnungen der finanziellen Kosten der
denn deren Produktivkapital konnte auf eine                     Wiedervereinigung sind schwierig. Die Fi-
Knappheitsrente rechnen, und viele Unter-                       nanztransfers von West nach Ost werden für
nehmer hatten sich zudem ihrer Unterneh-                        die Jahre von 1990 bis 2009 nach Abzug der
mensschulden durch die Währungsreform                           Rückflüsse auf rund 1,6 Billionen Euro ge-
entledigt. Die gewaltigen Vermögensschäden                      schätzt [Schröder (2010)]. Dies entspricht
entstanden bei denen, die ihren Hausstand,                      rund 100 % des jährlichen Bruttoinlandspro-
ihre Altersversorgung, ihre Wohnimmobilie                       duktes im Jahre 1990. Der Aufbau Ost wur-
und ihren Wirtschaftsbetrieb unwiederbring-                     de durch den Solidaritätszuschlag in Gestalt
lich verloren hatten. Diese extremen Unter-                     eines Zuschlags auf die Einkommen- und
schiede in der Betroffenheit motivierten un-                    Körperschaftsteuer finanziert. Von den Wir-
ter sozialstaatlichen Aspekten und unter einer                  kungen her ähnelt der Solidaritätszuschlag
Gerechtigkeitsperspektive einen Lastenaus-                      einer Erhöhung von Einkommen- und Kör-
gleich zwischen den gut bestimmbaren Ge-                        perschaftsteuer.
winnern und Verlierern.
                                                                Festzustellen ist:
Zudem konnte den Geflohenen kaum aus
anderen Mitteln geholfen werden. Die Mög-                           •    Die Größenordnung der kriegs- und
                                                                         vertreibungsbedingten Vermögens-
lichkeiten zur Finanzierung durch Einkom-                                verluste nach 1945 war ungleich
mensteuer waren weitgehend ausgeschöpft.                                 größer als die Einkommensausfälle
Der Spitzensteuersatz lag in diesen Jahren                               im Zuge der Corona-Krise.
bei 95 %, und die staatlichen Aufgaben des
Wiederaufbaus jenseits des Lastenausgleichs                         •    Der Bestand des Immobilienvermö-
                                                                         gens nach dem Krieg, von Hypothe-
waren gewaltig. Auch eine Finanzierung
                                                                         ken und Kapitalgütern und Krediten
durch Verschuldung kam angesichts der ge-                                vor dem Krieg boten gute Ansatz-
rade erfolgten Währungsreform nicht in Fra-                              punkte zur Bestimmung der indivi-
ge. Der Zugang zum Kapitalmarkt wurde erst                               duellen Betroffenheit.
durch das Londoner Schuldenabkommen von
1953 wiedereröffnet. Diese besonderen Um-                           •    Die Möglichkeiten der Finanzierung
                                                                         des Lastenausgleichs allein aus regu-
stände führten zur Entscheidung, einen Teil                              lären Steuereinnahmen oder durch
der Finanzierungslasten durch eine im LAG                                Schulden waren anders als heute au-
geregelte einmalige Vermögensabgabe zu fi-                               ßerordentlich begrenzt.
nanzieren.14
                                                                Angesichts dieser drei Aspekte kann man
Keinen Bedarf für einen Zugriff auf den Ver-                    feststellen, dass die Situation, die 1952 zum
mögensbestand sah der Gesetzgeber dagegen                       LAG geführt hat, und die Situation heute
nach der deutschen Wiedervereinigung, ob-                       nicht vergleichbar sind und sich die Vermö-
wohl auch diese mit immensen Belastungen                        gensabgabe nach dem LAG nicht als Vorbild
für die öffentlichen Haushalte einherging.                      für die heutige Situation anbietet.

14 Über die gesamte Laufzeit des Lastenausgleichsfonds
   bis 1988, so Bartels (2019), deckten die im LAG
   geregelten Abgaben, bestehend aus Vermögensabgabe,
   Hypothekengewinnabgabe und Kreditgewinnabgabe in
   ihrer Summe etwa 1/3 der gesamten Finanzierungslast
   (53 Mrd. DM von 145 Mrd. DM). Der Löwenanteil der
   Lastenausgleichsmittel wurde also trotz dieser besonderen
   Umstände aus regulären Steuermitteln aufgebracht [Bartels
   (2019)].

                                                               9
Eine Vermögensabgabe als Beitrag zur Steuergerechtigkeit?
                                                                              Sollte wegen der Corona-Krise eine einmalige
                                                                                       Vermögensabgabe erhoben werden?

Distributive Verschiebungen durch die                              und von Kohlrausch et al. (2020) deuten auf
Corona-Krise                                                       Basis von ad hoc Befragungen hingegen auf
                                                                   einen leichten Anstieg der Ungleichheit auch
Es ist zweifelsohne richtig, dass die Corona-                      bei den Nettohaushaltseinkommen hin.16
Krise Menschen in Deutschland sehr unter-                          Über die krisenbedingte Veränderung in der
schiedlich getroffen hat. Während einige Be-                       Vermögensverteilung liegen bislang keine
völkerungsgruppen erhebliche Einkommen-                            Daten vor.17
seinbußen hinnehmen mussten, sind andere
weitestgehend unbeschadet durch die Krise                             Sollte die Politik zu dem Schluss kommen,
gekommen oder haben gar profitiert. Erste                             dass ein weiterer Ausgleich zwischen den
Evidenz zum Effekt auf die Verteilung der                             Gewinnern und Verlieren der Corona-Krise
Markteinkommen legt nahe, dass im Durch-                              angezeigt ist, ist eine Vermögensabgabe kein
schnitt Menschen in allen Einkommensseg-                              zielgenaues Instrument, dies zu erreichen.
menten mit Einkommensverlusten konfron-                               Denn inwieweit krisenbedingte Einkom-
tiert waren, Geringverdienerhaushalte aber                            mensänderungen systematisch mit (Vorkri-
überproportional stark von Rückgängen                                 sen-) Vermögen korrelieren, ist fraglich. Ge-
der Markteinkommen betroffen sind [bspw.                              winne und Verluste der Corona-Krise sind
Bruckmeier et al. (2020)].15                                          diffus verteilt und betreffen Menschen aller
                                                                      Einkommens- und Vermögenssegmente. Ei-
Die Verwerfungen bei den Markteinkom-                                 nige Firmeneigentümer mit signifikantem
men wurden allerdings in erheblichem Maß                              (Vorkrisen-)Vermögen sind in erheblichem
über die automatischen Stabilisatoren des                             Maß von den angebotsseitigen Beschränkun-
Steuer- und Transfersystems und die Hilfs-                            gen der Krise betroffen und mussten hohe
maßnahmen der Bundesregierung abgefedert                              Verluste hinnehmen. Andere Gruppen mit
und ausgeglichen [Bruckmeier et al. (2020)                            (bspw. altersbedingt) geringen Vermögens-
und Beznoska et al. (2020)]. Vor allem über                           beständen konnten Einkommenszuwächse
das Kurzarbeitergeld wurden Arbeitsplätze                             realisieren, da sie in Branchen tätig sind, die
erhalten und das Einkommen von Beschäf-                               von der Krise profitieren.18
tigten gesichert. Auch das Steuersystem trägt
zum Ausgleich zwischen Gewinnern und                                  In der Zusammenschau zeigt sich, dass die
Verlierern der Krise bei: Gewinner zahlen                             spezifischen Verteilungseffekte der Corona-
entsprechend ihrer Einkommenszuwächse                                 Krise keine einmalige Vermögensabgabe
mehr, Verlierer weniger Steuern. Einige Stu-                          rechtfertigen.
dien legen nahe, dass der Steuer- und Trans-
ferausgleich so umfassend war, dass die Un-                           Unbenommen ist, dass die Krise, neben den
gleichheit in den verfügbaren Haushaltsnet-                           hier diskutierten kurzfristigen Verteilungsef-
toeinkommen im Jahr 2020 nicht angestiegen                            fekten, auch mittel- und langfristige Effekte
ist [Bruckmeier et al. (2020) und Beznoska                            auf die Höhe und Verteilung der Einkommen
et al. (2020)]. Andere Studien des Sachver-
ständigenrates zur Begutachtung der gesamt-                           16 Eine abschließende Beurteilung wird erst in der Zukunft
                                                                         möglich sein, wenn Zugriff auf repräsentativ erhobene Daten
wirtschaftlichen Entwicklung [SVR (2020)]                                bestehender Befragungsinstrumente (z.B. SOEP) vorliegt.
                                                                      17 Klare Gewinner- und Verlierergruppen zeichnen
                                                                         sich noch nicht ab und hängen sehr stark von der
15 Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das
                                                                         individuellen Vermögensstruktur (Aktien, Immobilien oder
   Wirtschaftsleben haben sich dabei im Zeitverlauf verändert.
                                                                         Betriebsvermögen – bei letzterem in welcher Branche) ab.
   Buch et al. (2021) zeigen, dass im Frühjahr 2020 besonders
   Geringverdienende ein erhöhtes Arbeitslosigkeitsrisiko             18 Für einen Vorschlag einer Ergänzungsabgabe, die versucht,
   aufwiesen, während im Sommer und Herbst 2020 vor allem                individuelle Gewinne und Verluste aus der Krise zu
   besser Verdienende betroffen waren.                                   berücksichtigen, siehe Richter (2021).

                                                                 10
Sollte wegen der Corona-Krise eine einmalige
Eine Vermögensabgabe als Beitrag zur Steuergerechtigkeit?
                                                                             Vermögensabgabe erhoben werden?

und Vermögen in Deutschland haben kann.
Unter anderem schadet Distanzunterricht vor
allem dem Bildungserwerb von Kindern aus
bildungsfernen Elternhäusern mit möglicher-
weise erheblichen negativen Konsequenzen
für ihr Lebenseinkommen. Zudem kann auch
ein durch die Krise veränderter Strukturwan-
del Verteilungseffekte haben. Will man diesen
begegnen, sind allerdings bildungspolitische
oder wirtschaftspolitische, nicht aber steuer-
politische Gegenmaßnahmen angezeigt.

Sollte die Politik zudem, unabhängig von
der Corona-Krise und ihren Auswirkungen,
das Erfordernis sehen, die Vermögensun-
gleichheit in Deutschland zu verringern, sind
dauerhaft angelegte Maßnahmen erforder-
lich. Dies schließt vermögenspolitische, bil-
dungspolitische oder auch steuerpolitische
Instrumente ein. Der Beirat hat bereits in der
Vergangenheit dazu Stellung genommen und
ausführlich auf geeignete und ungeeignete
Steuerinstrumente verwiesen.19

19 Vgl. Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der
   Finanzen (2012, 2013).

                                                               11
Verfassungsrechtliche Beurteilung
                                                                         Sollte wegen der Corona-Krise eine einmalige
                                                                                  Vermögensabgabe erhoben werden?

4. Verfassungsrechtliche Beurteilung
Es bestehen zugleich erhebliche Zweifel, ob                        das BVerfG in einer Entscheidung aus dem
sich zur Finanzierung der Lasten der Coro-                         Jahr 1968 bei Streckung der Vermögensab-
na-Pandemie eine Vermögensabgabe verfas-                           gabe über einen sehr langen Zeitraum einen
sungsrechtlich rechtfertigen lässt. Art. 106                       konfiskatorischen Effekt verneint, weil es
Abs. 1 Nr. 5 GG enthält eine Kompetenz für                         annahm, die Abgabe könne aus den Erträg-
die Erhebung einmaliger Vermögensabga-                             nissen des Vermögens aufgebracht werden
ben durch den Bund. Diese stehen aber unter                        [BVerfGE 23, 288 (305)]. Im Vermögen-
besonderen Voraussetzungen. Zwar ist Art.                          steuerbeschluss aus dem Jahr 1993 hat das
106 Abs. 1 Nr. 5 GG nicht auf den Ausgleich                        Gericht aber deutlich gemacht, dass die Ver-
von Kriegsfolgelasten beschränkt [Wieland                          mögensabgabe als Substanzeingriff verfas-
(2012), S. 20 ff.], schon zur Abgrenzung ge-                       sungsrechtlich kein Äquivalent zur laufen-
genüber der den Ländern zustehenden (lau-                          den Vermögensteuer ist. Hieran ändert auch
fenden) Vermögensteuer bedarf es jedoch für                        eine zeitlich verteilte Erhebung nichts.
die Erhebung einer einmaligen Vermögens-
abgabe durch den Bund außerordentlicher                            Das Schrifttum ist sich einig, dass es für die
Umstände.                                                          Erhebung einer einmaligen Vermögensab-
                                                                   gabe außerordentlicher Umstände bedarf.
Wann diese vorliegen, ist nicht abschlie-                          Wann diese vorliegen, ist jedoch umstritten.
ßend geklärt. Das Bundesverfassungsgericht                         Dabei wird zwischen dem staatlichen Fi-
(BVerfG) hat sich bisher nicht im Einzelnen                        nanzbedarf und dem Bedarf nach Korrektur
mit den Voraussetzungen von Art. 106 Abs.1                         krisenbedingter erheblicher Ungleichheit
Nr. 5 GG befasst.20 In einem obiter dictum im                      unterschieden. In Bezug auf den Finanzbe-
Vermögensteuerbeschluss vom 22. 6. 1995                            darf wird zum Teil gefordert, es bedürfe ei-
hat es den Zugriff auf die Vermögenssub-                           ner existenziellen Notlage der Staatsfinanzen
stanz aber auf „staatliche Ausnahmelagen“                          [Schemmel (1999), S. 9], bzw. eines histo-
beschränkt und dabei auf die historischen                          risch einzigartigen Geschehens, das zu einer
Beispiele des Reichsnotopfers21 1919 und                           einzigartigen Last des Staates führe [Kirch-
des Lastenausgleichgesetzes 1952 Bezug ge-                         hof (2011), S. 200]. Nach anderer Auffassung
nommen [BVerfGE 93, 121 (138 f.)], ohne                            bedarf es keiner der Situation zum Zeitpunkt
die Ausnahmelage abstrakt zu definieren.                           des Lastenausgleichs vergleichbaren Notsi-
                                                                   tuation, sondern Vermögensabgaben sollen
Der besondere Rechtfertigungsbedarf folgt                          auch unterhalb dieser historischen Ausnah-
nicht nur aus der Notwendigkeit der kom-                           melage eingeführt werden können [Wieland
petenzrechtlichen Abgrenzung zur Zustän-                           (2012), S. 24 ff].
digkeit der Länder für die laufende Vermö-
gensteuer, sondern auch aus der Schwere des                        Einigkeit besteht jedoch, dass nicht jedwede
Eingriffs in die Eigentumsfreiheit. Zwar hat                       außergewöhnliche Notsituation die Einfüh-
                                                                   rung von Vermögensabgaben rechtfertigt.
20 BVerfGE 23, 288, behandelt lediglich die völkerrechtliche       Zwar ist in einem solchen Fall gem. Art. 115
   Zulässigkeit der Ergebung der Vermögensabgabe.
                                                                   Abs. 2 S. 6 GG ein Abweichen von der Schul-
21 Reichsnotopfergesetz vom 31. Dezember 1919: Einmalige
   Vermögensabgabe zur Finanzierung der Lasten des Ersten
                                                                   denbremse zulässig. Die Kreditobergrenzen
   Weltkriegs mit progressivem Steuersatz von 10-65%, mit          können zur Bekämpfung von „Naturkata-
   der Möglichkeit der Streckung auf 30 bzw. 50 Jahre. 1923 in     strophen oder außergewöhnlichen Notsitua-
   Vermögensteuer überführt.

                                                                 12
Sollte wegen der Corona-Krise eine einmalige
Verfassungsrechtliche Beurteilung
                                                                       Vermögensabgabe erhoben werden?

tionen, die sich der Kontrolle des Staates           unterschieden geführt, die auch nur annä-
entziehen und die Finanzlage erheblich be-           hernd vergleichbar sind mit der Situation
einträchtigen“, überschritten werden. Dies           nach dem 2. Weltkrieg.22 Zwar kann mittels
ist sachgerecht im Hinblick auf die doppelte         einer Vermögensabgabe eine durch ein hi-
Ungewissheit unter der der Staat bei der Auf-        storisch einzigartiges Ereignis verursachte
stellung des laufenden Haushalts steht, wenn         völlig ungleiche Vermögensverteilung kor-
in Notsituationen Steuermindereinnahmen              rigiert werden, nicht genutzt werden kann
und erhöhter Ausgabebedarf aufeinandertref-          die einmalige Vermögensabgabe aber zur
fen. Die Öffnungsklausel in Art. 115 Abs. 2          Verfolgung allgemeiner Umverteilungsziele.
Satz 6 GG stellt die kurzfristige Handlungs-         Es mag sein, dass die Pandemie bestehende
fähigkeit des Staates sicher. Dagegen geht es        Ungleichheiten vertieft hat, eindeutige Aus-
bei der Vermögensabgabe um Gegenfinanzie-            sagen, die ein Sonderinstrument steuerlicher
rung und Lastenumverteilung ex post, wenn            Lastenumverteilung rechtfertigen könnten,
sich herausstellt, dass es zu einer finanziellen     sind indes nicht möglich. Gänzlich ungeeig-
Ausnahmelage gekommen ist, die sich mit              net wäre eine einmalige Vermögensabgabe
regulären Mitteln nicht beseitigen lässt. Die        zur Korrektur Corona-bedingter Vermögen-
vom BVerfG für die Erhebung einmaliger               sungleichheit, wenn an den Vorkrisenvermö-
Vermögensabgaben geforderte Ausnahmela-              gensbestand angeknüpft würde. 23
ge bezieht sich auf den Haushalt und die Fi-
nanzierung staatlicher Aufgaben. Dies spricht
verfassungsrechtlich für einen nachrangigen          22 Auch Wieland (2012, S. 21) legt diesen historischen Vergleich
Einsatz einmaliger Vermögensabgaben, die                zugrunde.

nur dann zum Einsatz kommen dürfen, wenn             23 Geringer sind hingegen die verfassungsrechtlichen
                                                        Anforderungen an Ergänzungsabgaben zur Einkommen-
andere Finanzierungsmöglichkeiten (Steuer-              und Körperschaftsteuer im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Nr. 6
erhöhungen, Schuldenaufnahme) nicht zur                 GG, deren Aufkommen ebenfalls dem Bund zusteht. Die
                                                        Ergänzungsabgabe dient der Befriedigung „anderweitig
Verfügung stehen [Schemmel (1999), S. 7                 nicht auszugleichender Bedarfsspitzen im Haushalt“. Sie
ff.]. Nur ein derart restriktiver Einsatz wird          kann im Fall einer „unumgänglichen und nicht anderweitig
                                                        zu deckenden Steigerung des Finanzbedarfs des Bundes“
dem mit einmaligen Vermögensabgaben ver-                und „in Notfällen“ erhoben werden [BVerfGE 32, 333 (341)].
bundenen erheblichen Eingriff in die Eigen-             Allerdings darf es auf dieser Grundlage nicht zu einer
tumsfreiheit gerecht. Dies gilt auch im Fall            dauerhaften Aufkommensverschiebung zugunsten des
                                                        Bundes kommen. Die Erhebung ist auf außerordentliche
der Streckung der Vermögensabgabe. Anders               Bedarfsspitzen des Bundes beschränkt. Hauptkritikpunkt am
als bei der Vermögensteuer, die nach dem                bestehenden Solidaritätszuschlag ist die Verstetigung des
                                                        Instruments, auch wenn eine Befristung nicht zum Charakter
BVerfG nur gleichheitssatzkonform erhoben               der Ergänzungsabgabe gehören soll und ein Mehrbedarf auch
werden kann, wenn ihr zeitnah ermittelte Ver-           längerfristig bestehen kann (vgl. BVerfG v. 8.9.2010 - 2 BvL
                                                        3/10, Rz 17; BVerfGE 32, 333 (341 ff.)). Für eine Umwidmung
kehrswerte zugrunde liegen, erfolgt die Er-             des ab 2021 noch fortbestehenden Solidaritätszuschlags
hebung der Vermögensabgabe auf einer ein-               (s. Finanzgericht Nürnberg v. 29.7.2020 - 3 K 1098/19 Rz.
                                                        131) bedürfte es allerdings wohl einer Maßnahme des
maligen Bewertung ohne Berücksichtigung                 Gesetzgebers. Richtigerweise ist die Ergänzungsabgabe
späterer Wertveränderungen. Es handelt sich             aber wieder abzuschaffen, wenn der Anlass der Erhebung
damit um ein sehr grobes Instrument, so dass            weggefallen ist. Man kann unter der Perspektive eines
                                                        wünschenswerten Belastungsausgleichs über die Zeit
besondere Anforderungen an die Rechtferti-              auch die Frage aufwerfen, ob die teilweise Abschaffung
gung zu stellen sind.                                   des Solidaritätszuschlags nicht zum falschen Zeitpunkt
                                                        kam. Allerdings war im Dezember 2019, als das Gesetz zur
                                                        Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 verkündet wurde,
Der durch die Pandemie verursachte Fi-                  die Corona-Krise noch nicht absehbar.
nanzbedarf lässt sich nach derzeitiger Fi-
nanzplanung anderweitig decken. Auch hat
die Pandemie bislang nicht zu Vermögens-

                                                   13

Empfehlungen für die Finanzpolitik
                                                         Sollte wegen der Corona-Krise eine einmalige
                                                                  Vermögensabgabe erhoben werden?

5. Empfehlungen für die Finanzpolitik

Angesichts der Corona-Krise werden von un-         Neben der Finanzierung der öffentlichen
terschiedlichen Seiten Vorschläge gemacht,         Haushalte in der Corona-Krise stellt sich die
die Kosten der Krise durch temporäre steu-         Frage, ob ein gesonderter Lastenausgleich er-
erliche Maßnahmen zeitnah auszugleichen.           forderlich ist, weil die aktuelle Krise einzelne
Insbesondere wird eine einmalige Vermö-            Bevölkerungsgruppen sehr unterschiedlich
gensabgabe vorgeschlagen.                          trifft. Studien zeigen, dass krisenbedingte Än-
                                                   derungen in den Markteinkommen über die
Aus finanzwissenschaftlicher Sicht ist fest-       automatischen Stabilisatoren des Steuer- und
zustellen, dass eine einmalige Vermögensab-        Transfersystems und zusätzliche staatliche
gabe erhebliche wirtschaftliche Schäden ver-       Hilfsmaßnahmen in erheblichem Maß ab-
ursacht, weil sie das Vertrauen von Sparern        gemildert wurden. Sollte die Politik darüber
und Investoren erschüttert. Zudem ist sie mit      hinaus einen Ausgleich zwischen Gewinnern
großen Erhebungsproblemen verbunden, die           und Verlierern der Corona-Krise suchen, ist
sich in hohen Erhebungs- und Befolgungsko-         eine einmalige Vermögensabgabe kein ziel-
sten niederschlagen. Ohnehin sollte die Po-        genaues Instrument, dies zu erreichen. Denn
litik, statt in der Krise temporär die Steuern     krisenbedingte Gewinne und Verluste sind
zu erhöhen, eine zeitliche Glättung der Be-        diffus verteilt und betreffen Menschen aller
lastung, ein sogenanntes „Tax Smoothing“           Einkommens- und Vermögenssegmente.
anstreben.
                                                   Mit Blick auf Steuergerechtigkeit ist auch ein
Auch der historische Vergleich mit der Si-         Rekurrieren auf die Vermögensabgabe nach
tuation nach dem zweiten Weltkrieg spricht         dem Zweiten Weltkrieg nicht zielführend.
gegen die Erhebung einer einmaligen Vermö-         Denn die Größenordnung der kriegs- und
gensabgabe. Die Möglichkeiten der Finan-           vertreibungsbedingten Vermögensverluste
zierung des Lastenausgleichs allein aus regu-      nach 1945 war ungleich größer als die Ein-
lären Steuereinnahmen oder durch Schulden          kommensausfälle im Zuge der Corona-Krise.
waren damals anders als heute außerordent-         Anders als heute waren die Kriegsgewinne
lich begrenzt. Der deutsche Staat kann heu-        und -verluste zudem nicht diffus verteilt,
te seine exzellente internationale Reputation      sondern sehr klar zuzuordnen. Der Bestand
auf dem Kapitalmarkt nutzen, um die kurz-          des Immobilienvermögens nach dem Krieg,
fristig nötigen Zusatzausgaben möglichst           von Hypotheken und Krediten vor dem Krieg
gleichmäßig über längere Zeiträume auf die         waren gute Maße für die individuelle Betrof-
Steuerzahler zu verteilen.                         fenheit.
Damit fehlt es nach überwiegender Auffas-
sung auch verfassungsrechtlich an der erfor-
derlichen Ausnahmelage, die einen Zugriff
auf die Vermögenssubstanz durch eine ein-
malige Vermögensabgabe rechtfertigen wür-
de.

                                                 14
Sollte wegen der Corona-Krise eine einmalige
Literatur
                                                                   Vermögensabgabe erhoben werden?

6. Literatur

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Literatur
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                                                                Vermögensabgabe erhoben werden?

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                                                 – 3000 – 176/08 v. 29.10.2008.
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unabhängigen Beirats des Stabilitätsrats,        Bundestages, 2020, Verfassungsmäßigkeit
Dezember 2019.                                   einer Vermögensabgabe zur Bekämpfung
                                                 der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pan-
                                                 demie, WD 4 – 3000 – 041/20 v. 9.4.2020.

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Sollte wegen der Corona-Krise eine einmalige
Mitgliederverzeichnis
                                                           Vermögensabgabe erhoben werden?

Verzeichnis der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats
beim Bundesministerium der Finanzen

 Prof. Marcel Thum (Vorsitzender)                          Dresden
 Prof. Jörg Rocholl (Stellv. Vorsitzender)                 Berlin
 Prof. Klaus Adam                                          Mannheim
 Prof. Dieter Brümmerhoff                                  Rostock
 Prof. Thiess Büttner                                      Nürnberg-Erlangen
 Prof. Lars P. Feld                                        Freiburg/Br.
 Prof. Lutz Fischer                                        Hamburg
 Prof. Clemens Fuest                                       München
 Prof. Klaus Dirk Henke                                    Berlin
 Prof. Joachim Hennrichs                                   Köln
 Prof. Johanna Hey                                         Köln
 Prof. Bernd Friedrich Huber                               München
 Prof. Wolfgang Kitterer                                   Köln
 Prof. Kai A. Konrad                                       München
 Prof. Jan Pieter Krahnen                                  Frankfurt/M.
 Prof. Alois Oberhauser                                    Freiburg/Br.
 Prof. Andreas Peichl                                      München
 Prof. Helga Pollak                                        Göttingen
 Prof. Wolfram F. Richter                                  Dortmund
 Prof. Nadine Riedel                                       Münster
 Prof. Kerstin Roeder                                      Augsburg
 Prof. Ronnie Schöb                                        Berlin
 Prof. Ulrich Schreiber                                    Mannheim
 Prof. Christoph Spengel                                   Mannheim
 Prof. Klaus Stern                                         Köln
 Prof. Christoph Trebesch                                  Kiel
 Prof. Christian Waldhoff                                  Berlin
 Prof. Alfons Weichenrieder                                Frankfurt/M
 Prof. Dietmar Wellisch                                    Hamburg
 Prof. Volker Wieland                                      Frankfurt/M.
 Prof. Berthold Wigger                                     Karlsruhe
 Prof. Horst Zimmermann                                    Marburg/Lahn
 Prof. Volker Wieland                                      Frankfurt/M.
 Prof. Berthold Wigger                                     Karlsruhe
 Prof. Horst Zimmermann                                    Marburg/Lahn

Stand: 03.03.2021

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Sollte wegen der Corona-Krise eine einmalige
              Vermögensabgabe erhoben werden?

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Impressum

Herausgeber
Bundesministerium der Finanzen
Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin

Stand
Oktober 2021

Redaktion
Wissenschaftlicher Beirat
beim Bundesministerium der Finanzen

Weitere Informationen im Internet unter
www.bundesfinanzministerium.de
www.bundesfinanzministerium.de/wissenschaftlicher-beirat
bmf-wissenschaftlicher-beirat.de
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