Steuern & Wirtschaft aktuell - Für unsere Mandanten, Geschäftspartner und Unternehmen - Ganteführer
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Steuern & Wirtschaft aktuell Für unsere Mandanten, Geschäftspartner und Unternehmen Ausgabe 3/2021 Steuern Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts Recht Aufwertung des Transparenzregisters Digitalisierung Cloud-Management Dr. Ganteführer, Marquardt & Partner mbB Poststraße 1–3 · 40213 Düsseldorf Wirtschaftsprüfer · Steuerberater · Rechtsanwälte Telefon +49 (0) 211- 89 89 - 0 mail@gamapa.de · www.gamapa.de
Steuern & Wirtschaft aktuell 3/2021 2 Liebe Leserin, lieber Leser, die Bundestagswahl im September 2021 nähert sich mit großen Schritten. Knapp vor dem Ende der Legislaturperiode und dem Beginn des heißen Wahlkampfs wurden und werden noch Steuergesetze verabschiedet, die teilweise bereits seit längerer Zeit in der Diskus- sion sind. Von besonderer Bedeutung für familiengeführte mittelständische Personenge- sellschaften ist das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts. Dieses Gesetz ermöglicht es Personengesellschaften, zur Besteuerung als Kapitalgesell- schaft zu wechseln (sog. Optionsmodell). Nach Ausübung der Option werden bei der Ge- sellschaft neu thesaurierte Gewinne nur noch mit ca. 30 % besteuert. Der Übergang auf das Besteuerungssystem für Kapitalgesellschaften erfolgt nach den bekannten, aber auch komplizierten umwandlungssteuerlichen Regelungen für einen Formwechsel. Ob diese Op- tion häufig genutzt wird und damit die steuerlichen Rahmenbedingungen für mittelstän- dische Personengesellschaften verbessert werden, muss die Zukunft zeigen. In unserem Rundschreiben geben wir einen ersten Überblick über die neu geschaffenen Regelungen – und berichten vieles andere mehr. Wir freuen uns, Ihnen mit dieser Ausgabe erstmalig zwei Beiträge in unserer neuen Rubrik „Kunst und Steuern“ präsentieren zu können. Genießen Sie den Sommer möglichst sorgenfrei! Thomas Kozik Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht, Partner Inhalt 03 Wichtige Fristen und Termine 2021 14 Gesetzentwurf zur Vereinheitlichung des Stiftungs- rechts Steuern 14 Keine Umlaufbeschlüsse bei abweichenden Satzungs- 04 Erweiterung und Verlängerung der Überbrückungshilfe III regelungen sowie der Neustarthilfe 15 Aufwertung des Transparenzregisters 05 Gesetzentwurf zur Modernisierung des Körperschaft steuerrechts Digitalisierung 06 Änderungen beim Einbehalt von Kapitalertragsteuer 16 Anforderung an die Cloud-Sicherheit und deren 07 Aktuelle Entwicklungen bei der Grundsteuerreform Nachweis 07 Gesetzentwurf zur Abwehr von Steuervermeidung 16 Cloud-Management – Erfahrungen aus einem Cloud-- 08 Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen zu Groß- Brand britannien 09 22-Punkte-Paket für Bürokratieerleichterungen Kunst & Steuern 10 Grunderwerbsteuer: Verschärfungen für Share Deals 17 Anwendung von § 25a UStG (Differenzbesteuerung) auf 10 Steuerliche Behandlung von COVID-19-Tests Lieferungen von Kunstgegenständen, die zuvor inner- 11 Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn gemeinschaftlich erworben wurden – Anerkennung von 12 Umsatzsteuerliche Änderungen im Bereich des Umsatzsteuer als margenmindernder Bestandteil des E-Commerce Einkaufspreises 12 Erleichterungen für umsatzsteuerliche Organschaften 18 Modernisierung der Abzugsteuerentlastung für mit Personengesellschaften beschränkt Steuerpflichtige gem. § 50c EStG Recht 19 Kurznachrichten 13 Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungs- 19 Aktuelles aus unserem Hause gesetz
3 Steuern & Wirtschaft aktuell 3/2021 Wichtige Fristen und Termine 2021 Juli Für 31.07.2021 Frist für die Abgabe von Jahressteuererklärungen 2020. Grund- Alle Steuerpflichtigen sätzliche Fristverlängerung bis 28.2.2022, wenn die Steuererklä- rung durch einen Steuerberater erstellt wird. Die Abgabefristen für die Steuererklärungen 2020 werden aufgrund der anhaltenden Corona-Krise um jeweils drei Monate bis zum 31.10.2021 bzw. 31.5.2022 verlängert. 31.07.2021 Dokumentationsfrist für Leistungsbezüge bei Zuordnungswahl- Umsatzsteuerpflichtige rechten zum Unternehmens- oder Privatvermögen zwecks Sicher- stellung des Vorsteuerabzugs 31.07.2021 Meldung zur EEG-Umlagebefreiung an die Bundesnetzagentur Eigenstromerzeuger August 31.08.2021 Feststellung des geprüften Jahresabschlusses zum 31.12.2020 so- Gesellschafter einer großen oder wie Beschluss über die Ergebnisverwendung des Geschäftsjahres mittelgroßen GmbH 2020 für große und mittelgroße GmbHs. Entsprechende Gesell- schaften mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäfts- jahr haben zu beachten, dass die Frist zur Feststellung des Jahres- abschlusses und für den Beschluss über die Ergebnisverwendung acht Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres endet. 31.08.2021 Frist für die Abgabe von Jahressteuererklärungen für 2019, wenn Alle Steuerpflichtigen die Steuererklärungen durch einen Steuerberater erstellt wer- den. Die Abgabefrist wurde aufgrund der Corona-Krise bis zum 31.8.2021 verlängert. September 30.09.2021 Überweisung der voraussichtlichen Steuernachzahlungen für 2019 Alle Steuerpflichtigen und Unter zur Vermeidung von Nachzahlungszinsen. Entsprechende freiwilli- nehmen ge Zahlungen sollten bis zum 30.9.2021 beim Finanzamt eingegan- gen sein. Erstattungs- und Nachzahlungszinsen für das Jahr 2019 werden aufgrund der Corona-Krise erst ab 1.10.2021 berechnet. 30.09.2021 Ablauf der Antragsfrist für Vorsteuervergütungsanträge 2020 durch Deutsche und ausländische deutsche und ausländische EU-Unternehmen. Die Anträge sind elek- EU-Unternehmen mit Eingangs- tronisch bei der Finanzbehörde im Ansässigkeitsstaat einzureichen. rechnungen aus dem EU-Ausland Oktober 31.10.2021 Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale der Gesellschafter – Kapitalgesellschaften entfällt für Kapitalgesellschaften, bei denen eine Ausschüttung im Jahr 2022 sehr unwahrscheinlich oder bei denen kein Gesellschaf- ter eine natürliche Person ist. Weitere Ausnahmen lassen sich dem regelmäßig aktualisierten „Fragen- & Antworten-Katalog“ des Bun- deszentralamts für Steuern entnehmen. 31.10.2021 Frist für die Abgabe von Jahressteuererklärungen 2020. Fristver- Alle Steuerpflichtigen längerung bis 28.5.2022, wenn die Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellt wird. Die Abgabefrist ist aufgrund der anhal- tenden Corona-Krise um drei Monate verlängert worden. 31.10.2021 Antragstellung auf Corona-Überbrückungshilfe III durch vom Unter- Kleine und mittelständische nehmen beauftragte Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechts- Unternehmen, die stark von der anwälte Corona-Krise betroffen sind
Steuern & Wirtschaft aktuell 3/2021 4 November Gewerbesteuerpflichtige 15.11.2021 Antrag auf nachträgliche Herabsetzung der Gewerbesteuervoraus- zahlungen 2021 bei nachweislich geringeren Gewinnen Arbeitnehmer 30.11.2021 Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für 2021: Arbeitnehmer können im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens einen persönlichen Freibe- trag für Werbungskosten beantragen, der den Lohnsteuerabzug reduziert. Gesellschafter einer kleinen 30.11.2021 Feststellung des geprüften Jahresabschlusses zum 31.12.2020 so- GmbH wie Beschluss über die Ergebnisverwendung des Geschäftsjahres 2020 für kleine GmbHs. Entsprechende Gesellschaften mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr haben zu beach- ten, dass die Frist zur Feststellung des Jahresabschlusses und für den Beschluss über die Ergebnisverwendung elf Monate nach Ab- lauf des Geschäftsjahres endet. Hinweis: Die Übersicht enthält lediglich eine Auswahl an besonderen Fris- ten. Regelmäßig wiederkehrende Fristen und Termine, z. B. Umsatz- steuervoranmeldungen sowie Lohnsteuer- und Kapitalertragsteu- eranmeldungen oder auch Zahlungstermine, bleiben zugunsten der Prägnanz ungenannt. Steuern Erweiterung und Verlängerung der Überbrückungshilfe III Für Unternehmen und Selbstständige sowie der Neustarthilfe Die Überbrückungshilfe III und Die Überbrückungshilfe III zur Unterstützung von Unternehmen und Selbstständi- die Neustarthilfe wurden noch- gen bei coronabedingten Umsatzrückgängen im Förderzeitraum November 2020 mals erweitert sowie bis Sep- bis Juni 2021 wurde am 13.4.2021 und am 9.6.2021 nochmals erweitert sowie tember 2021 verlängert. Details zusätzlich als sog. Überbrückungshilfe III Plus bis September 2021 verlängert. dazu können Sie der nebenste- henden Spalte entnehmen. In Abhängigkeit von der Höhe der Umsatzrückgänge werden nun zwischen 40 % und 100 % (bislang 90 %) bestimmter Fixkosten (z. B. Mieten, Finanzierungskosten, bis zu 50 % der Abschreibungen, Ausgaben für Hygienemaßnahmen, Investitionen in die Digitalisierung von einmalig bis zu 20.000 €) erstattet. Neben Einzelhänd- lern können jetzt auch Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender (z. B. die Gastronomie) Abschreibungen auf verderbliche Ware bzw. Saisonware als Fixkosten berücksichtigen. Dies gilt auch für vor dem 1.4.2021 eingekaufte und bis zum 31.5.2021 ausgelieferte Saisonware der Frühjahrs-/Sommersaison 2021 (bislang nur Wintersaison 2020/2021). Bei einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in drei oder mehr Monaten werden zusätzlich zwischen 25 % und 40 % der Fixkostenerstattung als Eigenkapitalzuschuss gezahlt. Der maximale monatliche Förderbetrag wird auf 10 Mio. € und die Förderober- grenze für von Schließungen direkt oder indirekt betroffene Unternehmen auf 52 Mio. € erhöht. Bis zum 31.10.2020 neu gegründete Unternehmen (Start-ups) sind jetzt ebenfalls antragsberechtigt. Zudem wurden die Sonderregelungen für die Veranstaltungs-, Kultur- und Reisebranche nochmals deutlich erweitert.
5 Steuern & Wirtschaft aktuell 3/2021 Unternehmen, die im Zuge ihrer Wiedereröffnung Personal einstellen oder aus der Kurzarbeit zurückholen, können in den Monaten Juli bis September 2021 eine sog. Restart-Prämie als Zuschuss zu den im Vergleich zu Mai 2021 gestiegenen Personalkosten erhalten. Außerdem werden Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 € pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung ersetzt. Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird ebenfalls bis September 2021 ver- längert und erhöht sich auf insgesamt maximal 12.000 € (bislang 7.500 €). Au- ßerdem wird Soloselbstständigen bei der Schlussabrechnung ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe gewährt. Steuern Gesetzentwurf zur Modernisie- rung des Körperschaftsteuer- rechts Für Personengesellschaften Am 21.5.2021 hat der Bundestag den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Kör- Mit dem Gesetzentwurf zur Mo- perschaftsteuerrechts beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrats ist für Ende dernisierung des Körperschaft- Juni 2021 geplant. steuerrechts sollen Personen- gesellschaften eine Option zur Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Besteuerung als Kapitalgesell- mittelständische Personengesellschaften und Familienunternehmen. Dazu soll für schaft erhalten. Hierdurch kann solche Gesellschaften die Möglichkeit geschaffen werden, sich für Zwecke der sich die Steuerlast für thesau- Ertragsbesteuerung wie eine Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen (sog. Op- rierte Gewinne verringern. tionsmodell). Dies kann bei Gewinnthesaurierungen vorteilhaft sein, die bei Kapi- talgesellschaften nur mit ca. 30 % besteuert werden. Bei Personengesellschaften müssen die Gesellschafter dagegen auch thesaurierte Gewinne mit ihren persön- lichen Einkommensteuersätzen versteuern. Die Option zur Körperschaftsteuer ist durch einen unwiderruflichen Antrag der Personengesellschaft bei ihrem Finanzamt auszuüben. Dies muss elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres erfolgen, ab dem die Besteuerung als Kapitalgesellschaft gelten soll. Der Antrag ist jedoch nur wirksam, wenn die Gesellschafter dies vor- ab mit qualifizierter Mehrheit oder je nach Gesellschaftsvertrag einstimmig be- schlossen haben. Auch der Wechsel von der Besteuerung als Körperschaft zurück zur Personalge- Auch der Wechsel zurück zur sellschaft ist möglich. Für die Ausübung dieser Rückoption sind ebenfalls ein Ge- Besteuerung als Personengesell- sellschafterbeschluss und ein Antrag an das Finanzamt erforderlich. schaft ist möglich. Die Rechtsfolgen der Optionsausübung betreffen die Ertragsteuern und die Grund- Die Rechtsfolgen der Option erwerbsteuer. Die optierende Gesellschaft unterliegt wie eine Kapitalgesellschaft beschränken sich auf die Ertrag der Körperschaft- und der Gewerbesteuer. Die Gesellschafter halten Anteile an steuern und die Grunderwerb- einer fiktiven Kapitalgesellschaft. Bei ihnen werden nur die entnommenen Ge- steuer. winnanteile wie die Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft besteuert. Für umsatzsteuerliche und erbschaftsteuerliche Zwecke gilt die optierende Ge- sellschaft weiterhin als Personengesellschaft. Die Option gilt steuerlich als Formwechsel der Personengesellschaft in eine Ka- Die Option zur Körperschaftsteu- pitalgesellschaft mit den entsprechenden umwandlungssteuerlichen Folgen. er wird steuerlich als Formwech- Dementsprechend ist auf Antrag grundsätzlich eine steuerneutrale Abwicklung sel nach dem Umwandlungs- steuergesetz abgewickelt und ist
Steuern & Wirtschaft aktuell 3/2021 6 danach grundsätzlich steuerneu- mit Buchwertfortführung möglich. Wird ein solcher Antrag gestellt, löst dies eine tral möglich. siebenjährige Sperrfrist aus. Bei Anteilsverkäufen und bestimmten anderen Sach- verhalten innerhalb dieser Sperrfrist entfällt rückwirkend und zeitanteilig die ge- nannte Buchwertfortführung. Dementsprechend erfolgt dann eine (teilweise) Ver- steuerung der bei dem Formwechsel vorhandenen stillen Reserven. Gleiches gilt für die Rückoption Auch die Rückoption zur Personengesellschaft wird nach den entsprechenden zur Personengesellschaft, bei der Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes abgewickelt. Damit besteht grund- allerdings die zwischenzeitlich the- sätzlich die Möglichkeit eines steuerneutralen Übergangs. Allerdings lösen sämt- saurierten Gewinne fiktiv steuer- liche zwischenzeitlich thesaurierten Gewinne eine fiktive Ausschüttung und ent- pflichtig ausgeschüttet werden. sprechende Steuern bei den Gesellschaftern aus. Das Optionsmodell soll erstmals Die Option soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 angewendet werden für den Veranlagungszeitraum können. Voraussetzung ist, dass der dafür notwendige Antrag bis spätestens zum 2022 anwendbar sein. 30.11.2021 gestellt wird. Eine zeitliche Mindestbindung an das Optionsmodell sieht der Gesetzentwurf nicht vor. Aufgrund des fiktiven Formwechsels ist bei einem in den meisten Fällen sinnvollen Antrag auf Buchwertfortführung die oben genannte siebenjährige Sperrfrist zu beachten. Deshalb besteht faktisch eine Bin- dungsfrist von sieben Jahren und die Rückoption wäre erst ab dem Veranlagungs- zeitraum 2029 sinnvoll. Darüber hinaus wird das Um- Über die Schaffung des Optionsmodells hinaus wird in dem Gesetzentwurf der An- wandlungssteuerrecht auf weite- wendungsbereich für Umwandlungen erweitert und so das Umwandlungssteuer- re Umwandlungen mit Bezug zu recht globalisiert. Künftig sollen Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel Drittstaaten ausgedehnt. auch bei Kapitalgesellschaften mit Bezug zu Drittstaaten steuerneutral möglich sein. Im Bereich der körperschaftsteu- Daneben wird es im Bereich der körperschaftsteuerlichen Organschaft zu Ände- erlichen Organschaft werden die rungen kommen. Die bisherigen Ausgleichsposten für organschaftliche Mehr- und Ausgleichsposten neu geregelt Minderabführungen sollen durch ein einfacheres System, die sog. Einlagelösung, ersetzt werden. Hierdurch kann es zu einer vorgezogenen Übergangsbesteuerung kommen. Für Zahlungspflichtige und Steuern beschränkt steuerpflichtige Empfänger von (Kapital-)Er- Änderungen beim Einbehalt von trägen mit Abzug von Kapital- ertragsteuer Kapitalertragsteuer Das Verfahren zur Freistellung Das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Beschei- von Kapitalerträgen bzw. zur nigung von Kapitalertragsteuern wurde am 8.6.2021 im Bundesgesetzblatt veröf- Erstattung zu viel einbehal- fentlicht und tritt damit in Kraft. tener Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtigen Ziel des Gesetzes ist es, das Verfahren zur Freistellung bzw. Erstattung von Kapital- Empfängern wird modernisiert. ertragsteuern zu modernisieren. In Deutschland muss Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % unabhängig davon einbehalten werden, ob die Erträge einem Inländer oder einem Ausländer zufließen. Bei Ausländern besteht aufgrund der mit vielen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen jedoch regelmäßig kein deut- sches Besteuerungsrecht in dieser Höhe. Die Erstattung der zu viel einbehaltenen Kapitalertragsteuer kann dann u. a. beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden. Alternativ kann vorab ein Freistellungsantrag gestellt werden. Ab dem Jahr 2024 wird der Ab dem Jahr 2024 wird der gesamte Prozess, bestehend aus der Bescheinigung gesamte Prozess digitalisiert. über die einbehaltenen und abgeführten Steuern und des Antrags auf Entlastung Freistellungsanträge sind bereits sowie der Entscheidung der Behörde, digitalisiert. Bereits ab dem 1.1.2023 sollen ab dem 1.1.2023 elektronisch Freistellungsbescheinigungen nur noch in elektronischer Form beantragt und erteilt einzureichen. werden. Zuständig sein soll ausschließlich das Bundeszentralamt für Steuern.
7 Steuern & Wirtschaft aktuell 3/2021 Zudem müssen Unternehmen und Gesellschaften, die zum Einbehalt von Kapital- ertragsteuer verpflichtet sind, künftig erweiterten elektronischen Meldepflichten nachkommen. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für den Steuerabzug bei Zahlung diver- Gleiches gilt für Steuereinbe- ser Vergütungen an beschränkt steuerpflichtige Empfänger. halte bei Vergütungen an be- schränkt Steuerpflichtige. Steuern Aktuelle Entwicklungen bei der Grundsteuerreform Die im Jahr 2019 beschlossene Grundsteuerreform soll 2025 in Kraft treten. Für Grundstückseigentümer Die hierfür erforderliche Neubewertung des Grundvermögens erfolgt erstmals zum 1.1.2022. Grundstückseigentümer werden daher ab dem Jahr 2022 Erklä- Die Grundsteuerreform soll rungen zur Feststellung des Grundvermögens bei den Finanzämtern einreichen 2025 in Kraft treten. Die Neu- müssen. bewertung des Grundvermögens erfolgt zum 1.1.2022. Die Bundesländer können wählen, ob die Grundsteuer anhand der auf Bundesebe- ne beschlossenen Regelungen oder eigener Bewertungsmodelle ermittelt werden Nach dem Bundesmodell erfolgt soll. Während beispielsweise Sachsen und Baden-Württemberg bereits eigene die Bewertung von Geschäfts- Grundsteuermodelle beschlossen haben, gab Nordrhein-Westfalen am 6.5.2021 grundstücken in einem verein- die Anwendung des Bundesmodells bekannt. Geschäftsgrundstücke werden fachten Sachwertverfahren und hierbei künftig auf Basis eines vereinfachten Sachwertverfahrens bewertet, das die von Wohngrundstücken in sowohl den Boden- als auch den Gebäudewert berücksichtigt. Der Bodenwert einem vereinfachten Ertrags- ermittelt sich durch Multiplikation von Grundstücksfläche und Bodenrichtwert. wertverfahren. In die Bewertung des Gebäudes fließen die Grundflächen aller Ebenen, die Nor- malherstellungskosten, der Baupreisindex und das Baujahr ein. Die Bewertung von Wohnimmobilien erfolgt künftig in einem vereinfachten Ertragswertverfahren unter Berücksichtigung einer statistisch ermittelten Nettokaltmiete. Diesbezüglich hat der Bundestag am 11.6.2021 das Grundsteuerreform-Umset- zungsgesetz beschlossen. Hierdurch werden insbesondere die Regelungen zur Bewertung von Wohnimmobilien an aktuelle Entwicklungen angepasst. Beschlos- sen wurden eine Absenkung der Steuermesszahl für Wohngrundstücke, die An- passung der durchschnittlichen Nettokaltmieten auf Basis aktueller Daten des Statistischen Bundesamts sowie die Einführung einer weiteren Mietniveaustufe zum Ausgleich von Mietunterschieden. Steuern Gesetzentwurf zur Abwehr von Für alle Steuerpflichtigen mit Geschäftsbeziehungen in Steuervermeidung Steueroasen Die Bundesregierung hat am 31.3.2021 einen Gesetzentwurf zur Abwehr von Die Bundesregierung hat einen Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb beschlossen. Ziel des Ge- Gesetzentwurf zur Abwehr von setzes ist es, Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen in Steueroasen unattraktiv Steuervermeidung durch sog. zu machen. Als Steueroasen gelten Staaten ohne hinreichende Transparenz in Steueroasen beschlossen. Steuersachen, die unfairen Steuerwettbewerb betreiben (Niedrig- oder Nullbe- steuerung) und/oder die BEPS-Mindeststandards gegen Gewinnverkürzung und -verschiebung nicht erfüllen und in der sog. schwarzen Liste der Europäischen Union aufgeführt sind.
Steuern & Wirtschaft aktuell 3/2021 8 Vorgesehen sind: Der Gesetzentwurf sieht ab dem 1.1.2022 folgende Regelungen vor: spezielle Betriebsausgaben- Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten aus Geschäften mit Unternehmen in bzw. Werbungskosten-Abzugs- Steueroasen dürfen künftig nicht mehr steuerlich abgezogen werden. verbote Durch die Verlagerung von Einkünften auf eine Gesellschaft in einer Steueroase verschärfte Hinzurechnungs- sollen keine Steuerzahlungen mehr umgangen werden können. Sämtliche besteuerung niedrig besteuerten Einkünfte dieser Gesellschaft unterliegen künftig bei dem in Deutschland steuerpflichtigen Gesellschafter der sog. Hinzurechnungsbe- steuerung. zusätzliche Quellensteuern Für bestimmte Zahlungen an Personen und Unternehmen, die in Steueroasen ansässig sind, wird in Deutschland zukünftig eine Quellensteuer von 15 % er- hoben. Dies gilt z. B. für Zinsen oder Leasingraten. Wegfall der Steuerfreiheit von Steuerbefreiungen für Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen sol- Dividenden und Veräußerungs- len nicht zur Anwendung kommen, wenn sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft gewinnen mit Sitz in einer Steueroase betreffen. gesteigerte Mitwirkungspflich- Zudem sind für deutsche Steuerpflichtige mit entsprechenden Geschäftsbezie- ten hungen gesteigerte Mitwirkungspflichten (insb. Aufzeichnungspflichten) vorge- sehen. Steuern Für Unternehmen und Perso- Mitteilungspflichten bei Auslands- nen mit Auslandsbeteiligungen in Großbritannien beziehungen zu Großbritannien In Deutschland steuerpflichtige In Deutschland steuerpflichtige Unternehmen und Personen müssen der Finanz- Unternehmen und Personen müs- verwaltung hinsichtlich ihrer Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften oder sen der Finanzverwaltung Infor- Betriebsstätten sowie an sonstigen Vermögensmassen (z. B. Investmentfonds) mationen zu ihren Beteiligungen Folgendes melden: an ausländischen Gesellschaften, Betriebsstätten und Vermögens- 1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben oder Betriebsstätten im Ausland massen melden. 2. den Erwerb oder die Veränderung einer Beteiligung an ausländischen Perso- nengesellschaften 3. den Erwerb oder die Veräußerung von (un-)mittelbaren Beteiligungen an aus- ländischen Kapitalgesellschaften, Personenvereinigungen oder Vermögens- massen von mindestens 10 % oder bei Anschaffungskosten von mehr als 150.000 € 4. die erstmalige Möglichkeit zur Ausübung eines beherrschenden oder bestim- menden Einflusses auf die Angelegenheiten einer außereuropäischen Gesell- schaft, auch wenn diese zusammen mit nahestehenden Personen besteht 5. die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der vorstehend genannten Betriebe, Be- triebsstätten, Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigun- gen, Vermögensmassen oder Gesellschaften Die Meldepflichten zu Beteili- Die unter 4. genannte Regelung gilt seit dem 1.1.2021 auch für Gesellschaften gungen in Großbritannien sind aus Großbritannien, da Großbritannien aufgrund des Brexits nicht mehr zur Euro- seit dem 1.1.2021 aufgrund des päischen Union gehört. Neben neuen Beteiligungen sind auch bereits bestehende Brexits verschärft. Beteiligungen dem zuständigen Finanzamt zu melden. Die Meldungen sind zusammen mit den Steuererklärungen für das jeweilige Jahr, in dem sich der Sachverhalt ereignet hat, abzugeben, spätestens jedoch 14 Mo- nate nach Ablauf des Jahres. Ansonsten drohen Geldbußen von bis zu 25.000 €.
9 Steuern & Wirtschaft aktuell 3/2021 Steuern 22-Punkte-Paket für Bürokratie- erleichterungen Für alle Steuerpflichtigen Das Bundeskabinett hat Mitte April 2021 ein Paket für Bürokratieerleichterungen Das Bundeskabinett hat Mitte beschlossen. Dieses enthält 22 konkrete Maßnahmen, um Unternehmen, staat- April 2021 ein 22-Punkte-Paket liche Stellen und Bürger von Bürokratie zu entlasten. Die wesentlichsten Änderun- für Bürokratieerleichterungen gen im steuerlichen Bereich und in der Sozialversicherung sind: mit Änderungen in folgenden Bereichen beschlossen: 1. Zur Reduzierung von Statistikpflichten wird ein zentrales Basisregister für 1. Schaffung eines zentralen Unternehmensstammdaten in Verbindung mit einer bundeseinheitlichen Wirt- Basisregisters für Unternehmens- schaftsnummer geschaffen. Das Basisregister wird beim Statistischen Bun- stammdaten desamt angesiedelt und soll im Jahr 2024 betriebsbereit sein. 2. Steuerpflichtige sollen künftig innerhalb von drei Monaten eine verbindliche 2. Verbindliche Auskünfte bei Auskunft zu steuerlichen Sachverhalten erhalten. Steuergestaltungen 3. Es ist geplant, dass Betriebsprüfungen künftig zeitnah, zügiger und mit kleinst- 3. Zeitnahe Betriebsprüfungen möglichem Aufwand für alle Beteiligten erfolgen. durch die Finanzbehörden 4. Die Berechnungsmethoden für Kleinunternehmer-Umsatzschwellen nach den 4. Angleichung der Kleinunter- Vorschriften der Abgabenordnung und des Umsatzsteuergesetzes werden an- nehmer-Umsatzschwellen geglichen. 5. Kontrollmitteilungen zwischen dem Feststellungsfinanzamt und dem Wohnsitz- 5. Digitalisierung von Kontroll- finanzamt erfolgen künftig elektronisch und nicht mehr per Post. mitteilungen zwischen Finanz- ämtern 6. Bisher ist die Bestätigung einer inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnum- mer nur über ein Antragsformular beim Bundeszentralamt für Steuern mög- 6. Erleichterte Abfrage in- lich. Eine erleichterte Abfragemöglichkeit wird geprüft. ländischer Umsatzsteuer- Identifikationsnummern 7. Eine umsatzsteuerliche Organschaft soll künftig nur auf Antrag und Bestäti- gung durch die Finanzverwaltung über das Vorliegen der rechtlichen Kriterien 7. Antrag auf umsatzsteuerliche entstehen können. Organschaft 8. Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen müssen künftig keine Gewerbesteuer- 8. Vereinfachungen für Betreiber erklärung mehr abgeben. von kleinen Photovoltaikanlagen 9. Die Umlageverfahren U1 und U2 federn finanzielle Belastungen von Arbeitge- 9. Vereinheitlichung der Umlage- bern aus der Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Mutterschutz ihrer Arbeit- sätze U1 und U2 nehmer ab. Es wird geprüft, ob die Umlagesätze kassenweit vereinheitlicht werden können. 10. Das Statusfeststellungsverfahren zur Sozialversicherung für Selbstständige 10. Statusfeststellungsverfahren soll beschleunigt und vereinfacht werden. für Selbstständige 11. Die Beantragung von Familienleistungen wird ab dem Jahr 2022 erleichtert 11. Erleichterte Beantragung von und digitalisiert. Familienleistungen Es bleibt abzuwarten, ob und wie die vorstehend genannten Maßnahmen umge- setzt werden.
Steuern & Wirtschaft aktuell 3/2021 10 Steuern Grunderwerbsteuer: Für Gesellschaften mit Immobilienbesitz Verschärfungen für Share Deals Zum 1.7.2021 tritt die Änderung Im Jahr 2019 hatte die Bundesregierung den vergeblichen Versuch unternommen, des Grunderwerbsteuergesetzes die Grunderwerbsteuer zu reformieren, um Steuergestaltungen zur Vermeidung hinsichtlich sog. Share Deals in oder Verringerung der Grunderwerbsteuer durch sog. Share Deals einzuschrän- Kraft. ken. Die Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes wurde jetzt beschlossen und am 17.5.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Bei einem Share Deal erwerben Investoren nicht die Immobilien selbst, sondern Anteile an dem Unternehmen (oft einer Objektgesellschaft), dem die Immobilien gehören. Diese Share Deals blieben bisher grunderwerbsteuerfrei, solange Inves- toren weniger als 95 % der Anteile halten. Folgende Änderungen werden nun im Grunderwerbsteuergesetz vorgenommen: Dann werden Anteilsübertragun- Für grundstückshaltende Personengesellschaften wird bei Gesellschafterwechseln gen von mindestens 90 Prozent ab zusammen 90 % (bisher: 95 %) innerhalb von zehn Jahren (bisher: fünf Jahren) innerhalb von zehn Jahren an Grunderwerbsteuer anfallen. grundstückshaltende Personen- Auch bei grundbesitzenden Kapitalgesellschaften wird die Besteuerung aus- und Kapitalgesellschaften grund- gelöst, wenn innerhalb von zehn Jahren insgesamt 90 % der Gesellschaftsanteile erwerbsteuerpflichtig. wechseln oder falls ein Gesellschafter seine Beteiligungsquote auf mindestens 90 % erhöht. Für börsennotierte Gesellschaften wird eine Börsenklausel eingeführt, damit der Börsenhandel mit Aktien nicht zu einer Grunderwerbsteuerbelastung bei der grundbesitzenden Aktiengesellschaft führt. Das Gesetz tritt zum 1.7.2021 in Kraft. Steuern Steuerliche Behandlung von Für Arbeitgeber und Arbeit- nehmer COVID-19-Tests Sowohl das Bundesfinanzministerium als auch verschiedene Finanzverwaltun- gen der Bundesländer haben sich mittlerweile zur steuerlichen Behandlung von COVID-19-Tests geäußert: Der Arbeitgeber kann die Kosten 1. Behandlung beim Arbeitgeber für COVID-19-Tests als Betriebs- Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für COVID-19-Tests seiner Mitarbeiter, ausgaben abziehen. Die Arbeit- muss der Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil versteuern. Es ist von einem nehmer müssen keinen geldwer- überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Der Ar- ten Vorteil versteuern. beitgeber kann die Kosten als Betriebsausgaben abziehen. Kosten für COVID-19-Tests, die 2. Behandlung beim Arbeitnehmer Arbeitnehmer freiwillig durch- Kosten für COVID-19-Tests, die der Arbeitnehmer selbst durchführen lässt, dürfen führen lassen, können steuerlich grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden, da ein solcher Test nicht abgezogen werden. nicht eindeutig beruflich veranlasst ist. Verlangt der Arbeitgeber COVID- Verlangt der Arbeitgeber dagegen von seinen Mitarbeitern für die Rückkehr an 19-Tests, können Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz den Nachweis eines negativen COVID-19-Tests, können die Kos-
11 Steuern & Wirtschaft aktuell 3/2021 ten, soweit sie nicht vom Arbeitgeber oder von der Krankenversicherung erstattet die selbst getragenen Kosten als werden, als Werbungskosten abgezogen werden. Werbungskosten abziehen. Ein Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung scheidet beim Arbeitneh- mer aus, da von der Corona-Pandemie alle Steuerpflichtigen betroffen sind und damit keine Außergewöhnlichkeit der Ausgaben vorliegt. Steuern Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn Für Arbeitgeber Die Bundesfinanzministerium hat am 13.4.2021 ausführlich Stellung zur geänder- Die Finanzverwaltung erläutert ten Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen genommen. die Voraussetzungen zum Vor- liegen von Sachlohn. Der weit überwiegende Teil der Stellungnahme befasst sich mit dem Thema „Gut- scheine und Geldkarten“, da sich diese in der Praxis einer sehr großen Beliebt- Im Wesentlichen geht es um die heit erfreuen. Durch gesetzliche Änderungen sind die Bedingungen, unter denen Anerkennung von Sachbezügen bei der Hingabe von Gutscheinen oder dem Aufladen von Geldkarten durch den bei Gutscheinen und Geldkarten. Arbeitgeber von einem Sachbezug ausgegangen wird, deutlich eingeschränkt wor- den. Nunmehr kann ein Sachbezug nur noch dann vorliegen, wenn der Gutschein bzw. die Geldkarte ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigt. Die zusätzliche Angabe eines Geldbetrags ist hierbei unkritisch. Des Weiteren müssen ab dem 1.1.2022 zwingend bestimmte Kriterien des Zahlungs- diensteaufsichtsgesetzes erfüllt sein. Durch diese Regelung werden Sachbezüge auf Gutscheine und Geldkarten mit einer begrenzten Verwendungsmöglichkeit eingeschränkt. Demgegenüber liegen keine Sachbezüge vor, soweit zweckgebundene Geldleis- tungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate oder andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, gewährt werden. Zahlreiche Erläuterungen und Beispiele ergänzen die Stellungnahme der Finanzverwaltung. Arbeitgeber, die derzeit ein Geldkartenmodell zur regelmäßigen Gewährung von Arbeitgeber sollten bereits Sachbezügen anwenden, sollten prüfen, ob das genutzte System die notwendigen implementierte Gutschein- oder Voraussetzungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt. Sofern die Vor- Geldkartenmodelle auf die aussetzungen zum 1.1.2022 nicht erfüllt sind, ist der Sachbezug ab diesem Zeit- steuerliche Anerkennung ab dem punkt steuer- und sozialversicherungspflichtig abzurechnen. Jahr 2022 prüfen. Eine zusätzliche Voraussetzung für die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze in Die Sachbezugsfreigrenze ist bei Höhe von monatlich 44 € (ab 1.1.2022: 50 €) bei der Verwendung von Gutschei- Gutscheinen und Geldkarten nur nen und Geldkarten ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits- anwendbar, wenn diese zusätz- lohn gewährt werden. Es darf somit keine Entgeltumwandlung vorliegen. lich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Auszahlungen von durchlaufenden Geldern und Auslagenersatz an Arbeitneh- mer sind unverändert steuerfrei, auch wenn sie über Gutscheine oder Geldkarten abgewickelt werden. Außerdem wird in dem genannten Schreiben des Bundesfinanzministeriums auf die Möglichkeit eines Sachbezugs in Form eines Unfall- und Krankenzusatzver- sicherungsschutzes eingegangen, soweit die entsprechende Versicherung durch den Arbeitgeber abgeschlossen und die Beiträge von ihm bezahlt werden.
Steuern & Wirtschaft aktuell 3/2021 12 Steuern Umsatzsteuerliche Änderungen Für Unternehmen mit Leistun- gen im E-Commerce im Bereich des E-Commerce Ab dem 1.7.2021 gelten neue Ab dem 1.7.2021 gelten weitreichende umsatzsteuerliche Neuregelungen beim umsatzsteuerliche Regelungen: grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr mit Privatkunden und anderen Nicht- unternehmern. Die Besteuerung innergemeinschaftlicher Versendungslieferun- Innergemeinschaftliche Versen- gen an Nichtunternehmer erfolgt künftig in dem Land, in dem der Kunde seinen dungslieferungen an Nichtunter- Wohnsitz hat (sog. Bestimmungslandprinzip). Voraussetzung ist das Überschrei- nehmer werden bei Überschrei- ten einer Umsatzschwelle für Versendungen ins europäische Ausland in Höhe von ten einer Umsatzschwelle von insgesamt 10.000 € im vorangegangenen oder im laufenden Kalenderjahr. Um europaweit insgesamt 10.000 € eine umsatzsteuerliche Registrierung in dem betreffenden Land zu vermeiden, im Bestimmungsland besteuert. können deutsche Unternehmen entsprechende Lieferungen im sog. One-Stop- Diese Lieferungen können im Shop-Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern erklären. Bei Unterschrei- neuen One-Stop-Shop-Verfahren tung der Umsatzschwelle von 10.000 € gelten die Lieferungen mit der Übergabe erklärt werden. an den Frachtführer als ausgeführt, wodurch solche Lieferungen eines deutschen Unternehmers regelmäßig im Inland steuerbar und steuerpflichtig sind. Auch Wareneinfuhren aus Nicht- Auch Wareneinfuhren aus Nicht-EU-Ländern sind künftig unter bestimmten Vor- EU-Ländern sind künftig unter aussetzungen im Bestimmungsland zu besteuern. Die Umsatzsteuer für sog. Fern- bestimmten Voraussetzungen im verkäufe aus Nicht-EU-Staaten mit einem Sachwert der einzelnen Sendung bis Bestimmungsland zu besteuern. 150 € kann im neuen Import-One-Stop-Shop-Verfahren entrichtet werden. Die Es wird ein neues Import-One- Einfuhr der Ware ist dann von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Stop-Shop-Verfahren eingeführt. Eine Anmeldung zum One-Stop-Shop- bzw. Import-One-Stop-Shop-Verfahren ist seit dem 1.4.2021 möglich. Betreiber von Online-Marktplät- Auch für Betreiber von Online-Marktplätzen gibt es erhebliche Änderungen. Sie zen werden in bestimmten Fällen werden in bestimmten Fällen umsatzsteuerlich so behandelt, als hätten sie selbst umsatzsteuerlich so behandelt, die Gegenstände vom Lieferanten erworben und an den Endkunden geliefert (sog. als hätten sie selbst die Gegen- fiktives Reihengeschäft). Außerdem gelten für sie neue Aufzeichnungspflichten. stände vom Lieferanten erwor- ben und an den Kunden geliefert. Das Bundesfinanzministerium hat am 1.4.2021 und am 20.4.2021 umfassende Verwaltungsanweisungen hierzu erlassen und viele Praxisfragen geklärt. Für die Anwendung der neuen Aufzeichnungspflichten für Marktplatzbetreiber gewährt die Finanzverwaltung eine Übergangsfrist bis zum 15.8.2021. Steuern Erleichterungen für umsatz- Für umsatzsteuerliche Organ- steuerliche Organschaften mit schaften mit Personengesell- schaften Personengesellschaften Laut Finanzverwaltung ist es Bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft werden mehrere rechtlich selbstständi- eine Voraussetzung für eine ge Unternehmen umsatzsteuerlich als eine Einheit behandelt. Eine Voraussetzung umsatzsteuerliche Organschaft hierfür ist die finanzielle Eingliederung von einem oder mehreren Unternehmen mit einer Personengesellschaft, (Organgesellschaften) in ein anderes Unternehmen (Organträger). dass der Organträger nicht nur an der Personengesellschaft, Für eine Personengesellschaft als Organgesellschaft legt die deutsche Finanzver- sondern auch an deren übrigen waltung diese Voraussetzung besonders streng aus. Danach muss der Organträ-
13 Steuern & Wirtschaft aktuell 3/2021 ger sowohl an der Personengesellschaft selbst als auch an allen eventuellen Mit- Gesellschaftern mehrheitlich gesellschaftern bei der Personengesellschaft mehrheitlich beteiligt sein. beteiligt ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 15.4.2021, dass diese Rege- Der Europäische Gerichtshof ent- lung gegen Unionsrecht verstößt. Für eine umsatzsteuerliche Organschaft reicht schied dagegen am 15.4.2021, die Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der Personengesellschaft aus. Eine dass eine Mehrheitsbeteiligung zusätzliche Mehrheitsbeteiligung an deren Mitgesellschaftern ist nicht erforder- an einer Personengesellschaft lich. ausreicht. Betroffene Unternehmen können aktuell wählen, ob sie die bisherige Verwal- Für betroffene Unternehmen er- tungsregelung oder das Urteil des EuGH anwenden. Wie die Finanzverwaltung gibt sich hieraus ein Wahlrecht. und damit der Gesetzgeber auf das Urteil reagieren werden, bleibt abzuwarten. Recht Unternehmensstabilisierungs- Für alle haftungsbeschränkten und -restrukturierungsgesetz Gesellschaften Mit dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Un- Das Insolvenzrecht wurde in ternehmen wird das Insolvenzrecht zunehmend von der Abwicklung insolventer Richtung frühzeitige Sanierung Gesellschaften hin zur Sanierung und Restrukturierung krisenbehafteter Unter- und Restrukturierung erweitert. nehmen fortentwickelt. Künftig können Unternehmen im Frühstadium einer Kri- se die Instrumente eines vorinsolvenzrechtlichen Sanierungs- und Restrukturie- rungsverfahrens nutzen. Die Erfolgsaussichten für Unternehmenssanierungen sind umso günstiger, je frü- Für eine erfolgreiche Sanierung her eine Krise erkannt wird. Hierfür bedarf es einer effektiven Krisenfrüherken- ist eine Krisenfrüherkennung nung. Die Verpflichtung zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement wichtig. Diese wurde jetzt für wurde jetzt für alle haftungsbeschränkten Unternehmensträger rechtsformüber- haftungsbeschränkte Unter- greifend gesetzlich verankert. Verantwortlich sind die Geschäftsführer, die auch nehmensträger verpflichtend persönlich haftbar gemacht werden können, wenn sie dieser Pflicht nicht oder nur geregelt. unzureichend nachkommen. Die konkreten Überwachungspflichten zur Krisenfrüherkennung sind von der Grö- Der Umfang der Überwachungs- ße, Branche, Struktur und auch von der Rechtsform der jeweiligen Unternehmen pflichten richtet sich nach dem abhängig. Die Zahlungsfähigkeit sollte laut einer Liquiditätsplanung mindestens Einzelfall. für einen Zeitraum von in der Regel 24 Monaten gesichert sein. Außerdem ist da- für Sorge zu tragen, dass bestandsgefährdende Risiken frühzeitig erkannt werden. Hierfür ist beispielsweise der Informationsfluss von und zwischen den für die Ri- sikoerkennung zuständigen Abteilungen sicherzustellen. Auch sind bei Anzeichen einer Krise geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen und die Überwachungsor- gane zu informieren. Gegebenenfalls muss auch externer Rat hinzugezogen wer- den. Bei einer fortschreitenden Krise verschärfen sich die Anforderungen an eine effektive Überwachung und erforderliche Sanierungsmaßnahmen. Eine Eskalation der Situation kann in der Frühphase einer Krise auch durch die mit Zusätzlich regelt das Gesetz dem Gesetz eingeführten präventiven Restrukturierungsmaßnahmen abgewehrt präventive Restrukturierungs- werden. Speziell aus diesem Grund lohnt sich ein engmaschiges Monitoring durch maßnahmen. ein effektives System zur Risikofrüherkennung. Insbesondere nach dem Wiederbeginn der unbeschränkten Insolvenzantrags- pflicht Ende April 2021 ist die vorliegend eingeführte Überwachungspflicht rele- vant.
Steuern & Wirtschaft aktuell 3/2021 14 Recht Gesetzentwurf zur Vereinheitli- Für Stifter und Stiftungen chung des Stiftungsrechts Der Gesetzgeber möchte das Die Bundesregierung hat am 3.2.2021 den Gesetzentwurf zur Vereinheitlichung Stiftungsrecht einheitlich im des Stiftungsrechts beschlossen. Bürgerlichen Gesetzbuch regeln. Mit dem Gesetz soll das Stiftungsrecht künftig abschließend im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt werden. Bisher existieren weitere Regelungen in den Bun- desländern. Diese landesrechtlichen Vorschriften sind jedoch nicht einheitlich, sodass das Stiftungsrecht in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ausge- staltet ist. Die hieraus resultierenden Streitfragen und Rechtsunsicherheiten bei Stiftern und Stiftungen sollen durch die Reform beseitigt werden. In dem Gesetz- entwurf werden neue Regelungen insbesondere zu Namen, Sitz und Vermögen der Stiftung, zur Änderung der Stiftungssatzung sowie zur Zulegung und Zusam- menlegung von Stiftungen geschaffen. Ein zentrales Stiftungsregister Darüber hinaus soll zur Schaffung von mehr Transparenz und Publizität ein zen- soll die Transparenz und Publizi- trales Stiftungsregister eingeführt werden. Ein derartiges Register existiert bis- tät von Stiftungen sicherstellen. her nicht, sodass zum Nachweis der Vertretungsmacht von Vorstandsmitgliedern behördliche Vertretungsbescheinigungen benötigt werden, die regelmäßig ak- tualisiert werden müssen. Dies wäre in Zukunft nicht mehr notwendig, da Ein- tragungen in das Register ähnlichen Vertrauensschutz wie beim Handelsregister genießen werden. Der Gesetzentwurf wurde dem Bundesrat zur Stellungnahme übermittelt. Die Vor- schriften zum Stiftungsregister sollen zum 1.1.2026 in Kraft treten, die übrigen Regelungen im Wesentlichen zum 1.7.2022. Recht Für alle Gesellschaften mit Keine Umlaufbeschlüsse bei ab- Gesellschafterbeschlüssen im Umlaufverfahren weichenden Satzungsregelungen Die für das Jahr 2020 eingeführ- Um Beschlüsse von Gesellschaftern in Anbetracht der Corona-Pandemie zu ver- ten Regeln zur Zulässigkeit von einfachen, hat der Gesetzgeber die gesetzlich vorgesehene Präsenzpflicht bei Ge- Umlaufbeschlüssen statt Gesell- sellschafterversammlungen einer GmbH teilweise ausgesetzt. Beschlüsse können schafterversammlungen gelten deshalb in den Jahren 2020 und 2021 im Umlaufverfahren gefasst werden, ohne auch im Jahr 2021. dass alle Gesellschafter hiermit einverstanden sein müssen. Es ist unklar, ob dies auch bei Unklar ist aber das Verhältnis zwischen der genannten gesetzlichen Regelung und abweichenden Satzungsregelun- etwaigen anderslautenden gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen. Zum Bei- gen gilt. spiel ist in manchen Satzungen geregelt, dass Beschlüsse nur dann im Umlauf- verfahren gefasst werden dürfen, wenn alle Gesellschafter hiermit einverstanden sind. Nach einer Rechtsauffassung hat die neue gesetzliche Regelung Vorrang. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist hiernach trotz einer anderslautenden Satzung möglich. Dies wird mit dem Gesetzeszweck begründet, nach dem eine weitreichende Vereinfachung einer Beschlussfassung ermöglicht werden soll, ohne dass dies von einzelnen Gesellschaftern blockiert werden kann. Nach der
15 Steuern & Wirtschaft aktuell 3/2021 Gegenmeinung geht der Gesellschaftsvertrag vor, wenn dort Regelungen zum Um- laufverfahren enthalten sind. In einem Streitfall hat das Landgericht Stuttgart die Bestimmungen des Gesell- Hierzu hat kürzlich das Landge- schaftsvertrags für vorrangig erklärt. Diese Entscheidung zeigt, in welche Rich- richt Stuttgart den Satzungs- tung die Rechtsprechung tendiert. Die Rechtslage ist aber mangels einer höchst- regelungen einen Vorrang ein- richterlichen Entscheidung noch umstritten. geräumt. Recht Aufwertung des Transparenz- registers Für alle Gesellschaften Der Bundestag hat am 10.6.2021 den Gesetzentwurf zur Aufwertung des Trans- Die Regelungen zum Transparenz- parenzregisters zu einem Vollregister beschlossen. Die Zustimmung des Bundes- register werden verschärft. rates ist am 25.06.2021 erfolgt. Das Gesetz wird zum 1.8.2021 in Kraft treten. Künftig wird das Transparenz- register zu einem Vollregister Geplant ist, dass alle meldepflichtigen Gesellschaften gegenüber dem Bundesan- aufgewertet. zeiger Angaben zu ihren wirtschaftlich berechtigten Personen zu machen haben. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft bereits über ein anderes öffentlich einsehbares Register, wie zum Beispiel das Handelsregister, Angaben zu ihren Ge- sellschaftern veröffentlicht hat. Damit sind jetzt insbesondere auch GmbHs betroffen, die bisher wegen der Of- Der Kreis der Verpflichteten wird fenlegung ihrer Gesellschafterlisten im Handelsregister von der Meldepflicht zum insbesondere auf GmbHs aus- Transparenzregister befreit waren. Auch börsennotierte Gesellschaften und ihre geweitet. Tochtergesellschaften müssen entsprechende Informationen an das Transparenz- register melden. Damit werden nun für alle Gesellschaften neben Handelsregistereintragungen re- gelmäßig auch Meldungen an das Transparenzregister verpflichtend. Insofern wird künftig doppelt gehandelt werden müssen. Sofern gegen die geplante Meldepflicht verstoßen wird, drohen erhebliche Bußgelder. Es sind Übergangsfristen für die Erfüllung der neuen Meldepflichten vorgese- Die geplanten Übergangsfristen hen. Diese variieren zwischen März 2022 für Aktiengesellschaften, Juni 2022 für gelten nur für solche Gesell- GmbHs, Genossenschaft oder Partnerschaft und Dezember 2022 für alle sonsti- schaften, die zum Zeitpunkt des gen Gesellschaftsformen. Von den Übergangsfristen soll aber nur profitieren, wer Inkrafttretens des neuen Geset- zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes die bisher geltende Meldefiktion zes ihre bisherigen Verpflichtun- in Anspruch nehmen durfte. gen erfüllt haben. Hinweis: Es empfiehlt sich zu prüfen, ob die aktuellen Meldepflichten erfüllt werden, um von der Übergangsfrist profitieren zu können, und ob die nötigen Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten vollstän- dig vorhanden sind, sodass sie fristgerecht dem Transparenzregister über- mittelt werden können
Steuern & Wirtschaft aktuell 3/2021 16 Digitalisierung Anforderung an die Cloud- Für alle Unternehmen Sicherheit und deren Nachweis Der Cloud Computing Compli- Bei der Auslagerung ihrer IT und der Nutzung von Cloud-Dienstleistungen sowie ance Criteria Catalogue des Cloud-Anwendungen müssen Unternehmen sicherstellen, dass weiterhin eine Bundesamts für Sicherheit in der ausreichende Informationssicherheit gewährleistet ist. Informationstechnik definiert Sicherheitsanforderungen an das Unternehmen sollten nur Cloud-Dienstleistungen nutzen, deren technische Cloud-Computing. und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen geprüft und bestätigt wurden. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat hierfür einen Kri- terienkatalog (Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue) erstellt, der Compliance-Anforderungen an das Cloud-Computing klar definiert, deren Ein- haltung anhand etablierter Prüfungsstandards geprüft werden kann. Die Krite- rien wurden u. a. aus der internationalen Norm ISO/IEC 27001 für Informations sicherheitsmanagementsysteme abgeleitet. Entsprechende Konformitäts- Diese Kriterien sind eine wichtige Orientierung bei der Auswahl eines Anbieters nachweise sollten bei der Nut- und bilden die Grundlage, um ein (IT-)Risikomanagement durchführen zu können. zung von Cloud-Anwendungen Entsprechende Konformitätsbescheinigungen von Wirtschaftsprüfern (z. B. ISAE von den jeweiligen Dienstleistern 3000 oder ISAE 3402) sollten daher bei Cloud-Dienstleistern angefragt werden. eingeholt werden. Sie bestätigen die Angemessenheit und Wirksamkeit von Sicherheitsmechanis- men des Dienstleisters, wie z. B. vorhandener IT-Notfallkonzepte oder physischer Schutzmaßnahmen in Rechenzentren. Digitalisierung Cloud-Management – Erfahrun- Für alle Unternehmen gen aus einem Cloud-Brand Ein Großbrand in einem Rechen Anfang März 2021 kam es zu einem verheerenden Brand bei Europas größtem zentrum zeigt: Die Verantwor- Cloud-Anbieter OVH. Ein fünf Etagen hohes Rechenzentrum mit Platz für 12.000 tung für die Sicherung der Daten Server brannte vollkommen nieder, ein weiterer Bau wurde zur Hälfte zerstört. liegt nicht nur beim Provider, Hierbei wurden auch umfangreiche Daten von Cloud-Nutzern vernichtet. sondern auch beim auslagern- den Unternehmen. Ein immenser Schaden entstand, denn ein Großteil der Daten und Anwendungen wurde endgültig vernichtet, weil viele Kunden nicht über Back-ups verfügten bzw. diese aus Kostengründen nicht beauftragt hatten. Dieser Vorfall zeigt, dass falsche Sparsamkeit im konkreten Fall für die Betroffe- nen sehr teuer werden kann. Jedem Unternehmen sollte bewusst sein, dass die Verantwortung für die Datensicherheit nicht automatisch und allein den Provider trifft. Ein gutes Cloud-Konzept berück- Mit Cloud-Services und Cloud-Technologien lassen sich Aufgaben effizient lö- sichtigt Datensicherungen und sen, neue Geschäftsmodelle entwickeln und Prozesse skalierbar automatisieren. Exit-Strategien für einen zukünf- Daher ist die Nutzung von Cloud-Dienstleistungen in vielen Fällen sehr sinnvoll. tigen Providerwechsel. Hierfür sollten geeignete Konzepte erarbeitet werden, die auch die Sicherheit und Verfügbarkeit der IT-Anwendungen und Daten aus Sicht des Anwenders gewähr- leisten.
17 Steuern & Wirtschaft aktuell 3/2021 Ein sicheres Cloud-Management berücksichtigt daher bereits vor der Auslagerung strategische Aspekte zu Datensicherungskopien und zur Redundanz (z. B. durch Multi-Cloud, Hybrid-Cloud oder Georedundanz). Wichtig ist auch eine Exit-Strategie, um die eigenen Daten unkompliziert und voll- ständig wieder zurückzuholen oder bei Bedarf auf andere Cloud-Anbieter trans- ferieren zu können. Kunst & Steuern Anwendung von § 25a UStG (Differenzbesteuerung) auf Lieferungen von Kunstgegen- ständen, die zuvor innergemein- schaftlich erworben wurden – Anerkennung von Umsatzsteuer als margenmindernder Bestand- Für Kunsthändler und teil des Einkaufspreises Galerien: Mit Urteil vom 07.11.2019 hat das FG Münster (Az.: 5 K 177/16 U) entschieden, USt ist Bestandteil des Einkaufs- dass die auf die innergemeinschaftlichen Erwerbe geschuldete Umsatzsteuer preises. (USt) margenmindernd als Bestandteil des Einkaufspreises anzuerkennen ist. Dem Urteil des FG Münster lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Kläger ist ein Kunsthändler erwirbt Kunstge- Kunsthändler, der in mehreren Städten Galerien betreibt und Kunstgegenstände genstände aus dem übrigen Ge- von Künstlern bezieht, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig sind. Die meinschaftsgebiet und wendet Lieferung der Kunstgegenstände wurde von den entsprechenden Künstlern in § 25a UStG an. ihren jeweiligen Ansässigkeitsstaaten steuerfrei als innergemeinschaftliche Lie- ferungen behandelt. Der Kläger erklärte gegenüber dem Finanzamt, dass er die Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG auch auf diese Kunstgegenstände an- wenden wolle. Die Finanzverwaltung verneinte dies im Rahmen einer beim Kläger durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung. Das FG Münster sah die Klage des Kunsthändlers als begründet an. Nach Auffas- Anwendung von § 25a UStG sung des Finanzgerichts sei zu Unrecht die Anwendung der Differenzbesteuerung auch bei innergemeinschaftlich gemäß § 25a UStG im Rahmen der Weiterveräußerung von Kunstgegenständen, erworbenen Kunstgegenständen. die der Kläger zuvor von den Künstlern innergemeinschaftlich erworben hatte, versagt worden. Bei Anerkennung der Anwendung der Differenzbesteuerung sei ferner die vom Kläger auf die innergemeinschaftlichen Erwerbe geschuldete Um- satzsteuer margenmindernd als Bestandteil des Einkaufspreises anzusehen. Zur Begründung verweist das FG Münster ferner auf das Urteil des Europäischen Ge- richtshofes (EuGH) vom 29.11.2018 (Rechtssache C-264/17). Die Revision gegen das Urteil des FG Münster vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Die Revision vor dem BFH wurde wurde zugelassen (Az.: XI R 2/20). zugelassen.
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