Swiss Insights News - #05 Herausforderung Datenschutz-Compliance
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3 Swiss Insights News #05 Neue gesetzliche Anforderungen an die Datenschutz-Compliance Dieser Artikel gibt praktische Anleitung, welche Schritte datenverarbeitende Firmen ergreifen müssen, um den neuen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Das revidierte Schweizer Datenschutzgesetz durch den Bundesrat bestimmt (vermutlich (revDSG) stellt neue Anforderungen an die Da- 2022). Anlass für die Gesetzesrevision wa- Marcel Griesinger tenschutz-Compliance von Unternehmen. Zu ren die technologischen Neuerungen, die Ab- Rechtsanwalt, beachten ist zudem, dass Unternehmen mit aus- sicht Betroffenenrechte zu stärken sowie die Inhaber Rechtsanwaltskanzlei Griesinger, Hochschuldozent Wirt- schliesslichem Sitz in der Schweiz neben dem sich verändernde Rechtspraxis. Besonders schafts- und Datenschutzrecht revDSG auch unter die Datenschutz-Grundver- starke Auswirkungen auf den schweizeri- ordnung (DSGVO) der EU fallen können. schen Gesetzgebungsprozess hatte dabei die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO/ Überblick GDPR). Deren hohes Schutzniveau wurde in Personendaten sind im Marketing und in der per- vielen Punkten auch im revDSG übernom- sonalisierten Werbung von besonderer Bedeu- men. Dies hat vor dem Hintergrund zahlrei- tung. Da die Bearbeitung von Personendaten cher grenzüberschreitender Datentransfers in zur Anwendung der Datenschutz-Vorschriften die Mitgliedsstaaten der EU eine besondere führt, kommt diesen regulatorischen Vorgaben Bedeutung. eine zentrale Rolle zu. Die Datenschutz-Com- pliance ist für Unternehmen und Anwender Wesentliche neue Anforderungen von Marketing- und Werbemassnahmen eine Nachfolgend soll ein (nicht abschliessender) zwingende Vorgabe. Besonders aktuell sind Überblick über wesentliche neue Anforderun- die damit einhergehenden Fragestellungen u. gen des revDSG gegeben werden. Die gesetz- a. bei der Nutzung digitaler Marketinganwen- lichen Vorgaben wurden teilweise erheblich dungen und Plattformen, wie beispielsweise verschärft, es wurden sogar komplett neue den Sozialen Medien, Analyse-Tools, Online- Vorschriften geschaffen, die von den Unterneh- CRM-Systeme, usw. Den Verschärfungen durch men einzuhalten sind. Zur Durchsetzung der das revidierte Datenschutzgesetz kommt ge- verschärften Bestimmungen ist im revDSG ein samthaft für den Marketingbereich eine erhöh- strenger Bussgeldkatalog enthalten. Verstösse te Aufmerksamkeit zu. gegen die in Art. 60 ff. revDSG benannten Tat- bestände können mit bis zu 250‘000 CHF sank- Revision des Datenschutzgesetzes tioniert werden. Am 25. September 2020 war es endlich soweit: das Parlament in Bern hat das revidierte Da- a) Ausgeweitete Informationspflichten, insbe- tenschutzgesetz (revDSG) beschlossen. Das sondere Datenschutzerklärungen rev-DSG ersetzt das bisherige Datenschutzge- Wer Personendaten bearbeitet muss entspre- setz aus dem Jahr 1992. Der finale Zeitpunkt chenden Informationspflichten nachkom- des Inkrafttretens des revDSG wird noch men. Üblicherweise erfolgt dies durch eine
Swiss Insights News #05 4 Datenschutzerklärung, die bspw. auf der Web- Personen zu führen (bspw. Überkategorie seite aufgeschaltet ist. Das Unternehmen muss Kunden, Unterkategorien aktuelle und ehema- diejenige Person, die von der Datenbearbeitung lige Kunden sowie Unterkategorien Kunden- betroffen ist, einerseits über die Beschaffung ih- sparten). Es muss also nicht jeder Einzelvor- rer Personendaten informieren. Zudem müssen gang wie bspw. jedes E-Mail im Verzeichnis der betroffenen Person weitere unterschiedliche enthalten sein. Allerdings müssen die Katego- Informationen mitgeteilt werden, wie u. a. die rien alle relevanten Bereiche im Unternehmen Kontaktdaten des für die Datenbearbeitung Ver- erfassen. Das Verzeichnis muss dauerhaft antwortlichen, der Bearbeitungszweck und ggf. fortgeführt werden, daher sind klare Zustän- auch, an welche weiteren Empfänger die Daten digkeiten und periodische Kontrollen hinsicht- weitergegeben wurden. Wichtig ist hierbei eine lich der Aktualität der Einträge erforderlich. individuelle Ausgestaltung der jeweiligen Daten- schutzerklärung. Beim «blinden» oder pauscha- c) Datenschutzfolgenabschätzungen len Übernehmen einer fremden Datenschutzer- Unter Datenschutzfolgenabschätzungen sind klärung läuft man Gefahr, einerseits unrichtige Risikoabwägungen zwischen einer beabsich- Aussagen zu übernehmen, andererseits kommt tigten Datenbearbeitung und den Folgen für es fast zwangsläufig zum Fehlen relevanter In- die betroffenen Personen zu verstehen. Eine formationen im Hinblick auf die eigene Situati- solche Abwägung ist dann vorzunehmen, wenn on. Darüber hinaus würden bei der pauschalen ein geplanter Datenbearbeitungsvorgang ein Übernahme einer ausländischen Datenschutz- hohes Risiko für die Rechtsposition der betrof- erklärung die verschiedenen nationalen Rechts- fenen Person erwarten lässt (bspw. bei der um- grundlagen nicht berücksichtigt. fangreichen Bearbeitung von Gesundheitsda- ten). Hierbei sind auch die Massnahmen zum Praxis-Tipp Datenschutzerklärung Schutz der betroffenen Person zu benennen. Die Datenschutzerklärung sollte individuell für das jeweilige Unternehmen ausgestaltet wer- Praxis-Tipp Datenschutzfolgenabschätzung den. Wesentlich ist dabei, ob das betroffene Es ist ein standardisiertes Vorgehen zur Ri- Unternehmen nur dem Schweizer Recht und/ sikoabwägung zu erstellen. Besonders auf- oder dem EU-Recht unterfällt. Je nachdem merksam ist eine Prüfung der Risiken dann sind entsprechende Modifikationen an der vorzunehmen, wenn dem Bearbeitungsvor- Datenschutzerklärung vorzunehmen. gang sog. besonders schützenswerte Per- sonendaten (wie bspw. Gesundheitsdaten, b) Verzeichnis von Bearbeitungstätigkeiten genetische Daten, Daten über die politische Das revDSG verlangt von Unternehmen künftig Willensbildung usw.) zugrunde liegen. die Erstellung und Führung eines Verzeichnis- ses von Bearbeitungstätigkeiten. Das Bear- d) Profiling beitungsverzeichnis bildet die Datenbearbei- Profiling bedeutet nach der gesetzlichen Le- tungsvorgänge innerhalb eines Unternehmens galdefinition «jede Art der automatisierten ab. Dabei sind unterschiedliche Inhalte von Bearbeitung von Personendaten, die darin be- Gesetzes wegen in das Verzeichnis aufzuneh- steht, dass diese Daten verwendet werden, um men, wie bspw. eine Umschreibung der Ka- bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf tegorien bearbeiteter Personendaten und be- eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, troffener Personen, die Aufbewahrungsdauer insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeits- und die Massnahmen zur Gewährleistung der leistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, Datensicherheit. persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverläs- sigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Orts- Praxis-Tipp Bearbeitungsverzeichnis wechsel dieser natürlichen Person zu analysie- Das Bearbeitungsverzeichnis ist nach Kate- ren oder vorherzusagen». gorien von Personendaten und betroffener
5 Swiss Insights News #05 Praxis-Tipp Profiling heit ist eine Umsetzung des jeweiligen Standes Im Zusammenhang mit dem Profiling ergeben der Technik («State oft the Art») sicherzustellen. sind intensive Auswirkungen auf die Rechts- position der betroffenen Person, so dass hier- g) Vertreter in der Schweiz / Vertreter in der EU bei erhöhte (Schutz-)Anforderungen zuguns- Unternehmen mit ausschliesslichem Sitz in der ten des Betroffenen an die Datenbearbeitung Schweiz und Kunden in der EU können in den zu stellen sind, bspw. bei der Ausarbeitung der Anwendungsbereich der EU-DSGVO fallen. In jeweiligen Datenschutzfolgenabschätzung. diesem Fall ist die Benennung eines sog. Vertre- ters in der EU (üblicherweise eine Anwaltskanz- e) Auftragsdatenbearbeitung lei) vorzunehmen. Umgekehrt ist dies für Unter- Sofern es zur Datenbearbeitung im Auftrag nehmen aus der EU in der Schweiz erforderlich. eines Dritten kommt, liegt ein sog. Auftrags- bearbeitungsverhältnis vor, wonach der Auf- Praxis-Tipp Vertreter in der EU: traggeber sicherzustellen hat, dass die An- Es ist zu prüfen, ob die jeweilige Geschäftstä- forderungen an die Datensicherheit und den tigkeit auch bei ausschliesslichem Unterneh- Datenschutz seitens des Auftragsbearbeiters menssitz in der Schweiz zur Anwendung der eingehalten werden. EU-DSGVO führt. In diesem Fall ist ein Vertre- ter in der EU zu benennen. Dieser übernimmt Praxis-Tipp Auftragsdatenbearbeitung vereinfacht ausgedrückt eine «Briefkasten- Es empfiehlt sich einen Standardvertrag mit den funktion» für das Schweizer Unternehmen. relevanten Anforderungen zu erstellen. Bei Auf- tragsbearbeitungsverhältnissen mit Partnern in der EU sind die zusätzlichen Anforderungen 4. Zusammenfassung und Ausblick nach Art. 28 DSGVO zu beachten. Bei Datenbe- Das revDSG in der Schweiz enthält diverse neue arbeitungen in den USA gelten besondere An- Anforderungen für die Bearbeitung von Person- forderungen, konkret wird die Verwendung sog. endaten. Im Zusammenhang mit den Verschär- Standard-Vertragsklauseln erforderlich. fungen der gesetzlichen Vorgaben wurden auch die entsprechenden Bussgeldvorschrif- f) Weitere Pflichten ten massiv ausgeweitet. Die Bereiche Marke- Des Weiteren sind im Zusammenhang mit ting und Werbung leben von der Bearbeitung der Umsetzung der neuen Anforderungen des personenbezogener Daten. Umso wichtiger rev-DSG auch die Themenbereiche Datensi- ist es, hierbei im Einklang mit den rechtlichen cherheit, Meldepflichten bei Verletzungen der Anforderungen tätig zu sein. Eine Umsetzung Datensicherheit («Data Breach») sowie die Wah- des neuen Rechts im Sinne einer Datenschutz- rung der Betroffenenrechte (bspw. Auskunftsan- Compliance ist daher zwingend geboten. spruch, Löschanspruch, usw.) zu beachten. Praxis-Tipp weitere Pflichten Kontakt für Rückfragen Die Meldepflichten wie auch die Umsetzung der Rechtsanwaltskanzlei Griesinger, Marcel Griesinger Betroffenenrechte erfordern jeweils klar struktu- info@kanzlei-griesinger.ch, +41 79 871 52 56 rierte Prozesse, bei denen die wesentlichen Ab- laufschritte für den Ernstfall vorgegeben sind und dann sofort umgesetzt werden können. Sofern keine solche Prozesse vorhanden sind, sollten diese unter klarer Regelung der Verantwortlich- keiten mit entsprechenden Musterdokumenten vorbereitet werden. Hinsichtlich der Datensicher-
Swiss Insights News #05 6
Swiss Insights News #05 7 Swiss Insights Swiss Insights ist der Verband und die Interessensvertretung aller Unternehmen, die Daten und prädiktive Modelle im Rahmen von Marketing, Innovationsprozessen, Kundenservice, Angebotsgestaltung, Kommunikation und Zielgruppendefinitionen erheben, analysieren, einsetzen und daraus Handlungsempfehlungen ableiten. Swiss Insights pflegt einen aktiven Dialog mit der Markt- und Sozialforschung klar von Wer- politisch und gesellschaftlich wichtigen Akteu- bung und Direktmarketing ab. Hierzu führt der ren und fördert den Austausch mit anderen nati- Verband das Qualitätslabel «Market & Social onalen und internationalen Fachorganisationen. Research by Swiss Insights». Eine der Hauptaufgaben des Verbands ist die Darüber hinaus engagiert sich Swiss Insights Förderung der Markt-, Meinungs- und Sozial- dafür, dass die Nutzung von Daten und die forschung im Allgemeinen und der Wissen- Anwendung von datengetriebenen Modellen schaftlichkeit im Besonderen. Er entwickelt, transparent, nachvollziehbar und in diesem Sin- definiert und unterhält strenge Leitlinien zur ne fair gestaltet wird. Hierfür wurde das Label Qualitätssicherung und grenzt sich im Bereich «Data Fairness by Swiss Insights» geschaffen. Herausgeber und Kontakt Swiss Insights, Swiss Data Insights Association, Gruebengasse 10, 6055 Alpnach, Switzerland +41 44 3501960, info@swiss-insights.ch, www.swiss-insights.ch
8 Swiss Insights News #05 Institute Member amPuls Market Research intervista www.ampuls.ch www.intervista.ch amrein+heller MarktforschungsTreuhand AG IPSOS Suisse SA www.ah-feedback.ch www.ipsos.ch Bilendi Schweiz AG Kantar Media Switzerland AG www.bilendi.com www.kantar.com Boomerang Ideas GmbH LINK www.boomerangideas.com www.link.ch Constant Dialog AG Marketagent.com Schweiz AG www.constant-dialog.ch www.marketagent.com DemoSCOPE Data + Research M.I.S. Trend SA www.demoscope.ch www.mistrend.ch dr-ouwerkerk ag - just medical! POLYQUEST AG www.just-medical.com www.polyquest.ch gff Swiss Research Services Publicom AG www.gff.ag www.publicom.ch GfK Switzerland AG qualitest ag www.gfk.ch www.qualitestag.ch gfs.bern SensoPLUS® Business www.gfsbern.ch Unit der Service Management Partners AG www.sensoplus.ch gfs-befragungsdienst www.gfs-bd.ch The Nielsen Company (Switzerland) GmbH www.nielsen.com/ch gfs-zürich, Markt- & Sozialforschung www.gfs-zh.ch TransferPlus AG Market Research www.transferplus.ch GIM Suisse AG www.g-i-m.ch Happy Thinking People AG www.happythinkingpeople.com Corporate Member INNOFACT (Schweiz) SA TX Group AG www.innofact.ch www.tx.group Insight Institute AG www.insightinstitute.ch
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