Swiss Insights News - #05 Herausforderung Datenschutz-Compliance

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Swiss Insights News - #05 Herausforderung Datenschutz-Compliance
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           Herausforderung
#05        Datenschutz-Compliance
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                                    Neue gesetzliche Anforderungen
                                    an die Datenschutz-Compliance
                                    Dieser Artikel gibt praktische Anleitung, welche Schritte
                                    datenverarbeitende Firmen ergreifen müssen, um den neuen
                                    gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen.

                                    Das revidierte Schweizer Datenschutzgesetz        durch den Bundesrat bestimmt (vermutlich
                                    (revDSG) stellt neue Anforderungen an die Da-     2022). Anlass für die Gesetzesrevision wa-
                Marcel Griesinger   tenschutz-Compliance von Unternehmen. Zu          ren die technologischen Neuerungen, die Ab-
                   Rechtsanwalt,    beachten ist zudem, dass Unternehmen mit aus-     sicht Betroffenenrechte zu stärken sowie die
    Inhaber Rechtsanwaltskanzlei
Griesinger, Hochschuldozent Wirt-
                                    schliesslichem Sitz in der Schweiz neben dem      sich verändernde Rechtspraxis. Besonders
   schafts- und Datenschutzrecht    revDSG auch unter die Datenschutz-Grundver-       starke Auswirkungen auf den schweizeri-
                                    ordnung (DSGVO) der EU fallen können.             schen Gesetzgebungsprozess hatte dabei die
                                                                                      EU-Datenschutzgrundverordnung       (DSGVO/
                                    Überblick                                         GDPR). Deren hohes Schutzniveau wurde in
                                    Personendaten sind im Marketing und in der per-   vielen Punkten auch im revDSG übernom-
                                    sonalisierten Werbung von besonderer Bedeu-       men. Dies hat vor dem Hintergrund zahlrei-
                                    tung. Da die Bearbeitung von Personendaten        cher grenzüberschreitender Datentransfers in
                                    zur Anwendung der Datenschutz-Vorschriften        die Mitgliedsstaaten der EU eine besondere
                                    führt, kommt diesen regulatorischen Vorgaben      Bedeutung.
                                    eine zentrale Rolle zu. Die Datenschutz-Com-
                                    pliance ist für Unternehmen und Anwender          Wesentliche neue Anforderungen
                                    von Marketing- und Werbemassnahmen eine           Nachfolgend soll ein (nicht abschliessender)
                                    zwingende Vorgabe. Besonders aktuell sind         Überblick über wesentliche neue Anforderun-
                                    die damit einhergehenden Fragestellungen u.       gen des revDSG gegeben werden. Die gesetz-
                                    a. bei der Nutzung digitaler Marketinganwen-      lichen Vorgaben wurden teilweise erheblich
                                    dungen und Plattformen, wie beispielsweise        verschärft, es wurden sogar komplett neue
                                    den Sozialen Medien, Analyse-Tools, Online-       Vorschriften geschaffen, die von den Unterneh-
                                    CRM-Systeme, usw. Den Verschärfungen durch        men einzuhalten sind. Zur Durchsetzung der
                                    das revidierte Datenschutzgesetz kommt ge-        verschärften Bestimmungen ist im revDSG ein
                                    samthaft für den Marketingbereich eine erhöh-     strenger Bussgeldkatalog enthalten. Verstösse
                                    te Aufmerksamkeit zu.                             gegen die in Art. 60 ff. revDSG benannten Tat-
                                                                                      bestände können mit bis zu 250‘000 CHF sank-
                                    Revision des Datenschutzgesetzes                  tioniert werden.
                                    Am 25. September 2020 war es endlich soweit:
                                    das Parlament in Bern hat das revidierte Da-      a) Ausgeweitete Informationspflichten, insbe-
                                    tenschutzgesetz (revDSG) beschlossen. Das            sondere Datenschutzerklärungen
                                    rev-DSG ersetzt das bisherige Datenschutzge-      Wer Personendaten bearbeitet muss entspre-
                                    setz aus dem Jahr 1992. Der finale Zeitpunkt      chenden Informationspflichten nachkom-
                                    des Inkrafttretens des revDSG wird noch           men. Üblicherweise erfolgt dies durch eine
Swiss Insights News #05                                                                                                      4

                          Datenschutzerklärung, die bspw. auf der Web-         Personen zu führen (bspw. Überkategorie
                          seite aufgeschaltet ist. Das Unternehmen muss        Kunden, Unterkategorien aktuelle und ehema-
                          diejenige Person, die von der Datenbearbeitung       lige Kunden sowie Unterkategorien Kunden-
                          betroffen ist, einerseits über die Beschaffung ih-   sparten). Es muss also nicht jeder Einzelvor-
                          rer Personendaten informieren. Zudem müssen          gang wie bspw. jedes E-Mail im Verzeichnis
                          der betroffenen Person weitere unterschiedliche      enthalten sein. Allerdings müssen die Katego-
                          Informationen mitgeteilt werden, wie u. a. die       rien alle relevanten Bereiche im Unternehmen
                          Kontaktdaten des für die Datenbearbeitung Ver-       erfassen. Das Verzeichnis muss dauerhaft
                          antwortlichen, der Bearbeitungszweck und ggf.        fortgeführt werden, daher sind klare Zustän-
                          auch, an welche weiteren Empfänger die Daten         digkeiten und periodische Kontrollen hinsicht-
                          weitergegeben wurden. Wichtig ist hierbei eine       lich der Aktualität der Einträge erforderlich.
                          individuelle Ausgestaltung der jeweiligen Daten-
                          schutzerklärung. Beim «blinden» oder pauscha-        c) Datenschutzfolgenabschätzungen
                          len Übernehmen einer fremden Datenschutzer-          Unter Datenschutzfolgenabschätzungen sind
                          klärung läuft man Gefahr, einerseits unrichtige      Risikoabwägungen zwischen einer beabsich-
                          Aussagen zu übernehmen, andererseits kommt           tigten Datenbearbeitung und den Folgen für
                          es fast zwangsläufig zum Fehlen relevanter In-       die betroffenen Personen zu verstehen. Eine
                          formationen im Hinblick auf die eigene Situati-      solche Abwägung ist dann vorzunehmen, wenn
                          on. Darüber hinaus würden bei der pauschalen         ein geplanter Datenbearbeitungsvorgang ein
                          Übernahme einer ausländischen Datenschutz-           hohes Risiko für die Rechtsposition der betrof-
                          erklärung die verschiedenen nationalen Rechts-       fenen Person erwarten lässt (bspw. bei der um-
                          grundlagen nicht berücksichtigt.                     fangreichen Bearbeitung von Gesundheitsda-
                                                                               ten). Hierbei sind auch die Massnahmen zum
                          Praxis-Tipp Datenschutzerklärung                     Schutz der betroffenen Person zu benennen.
                          Die Datenschutzerklärung sollte individuell für
                          das jeweilige Unternehmen ausgestaltet wer-          Praxis-Tipp Datenschutzfolgenabschätzung
                          den. Wesentlich ist dabei, ob das betroffene         Es ist ein standardisiertes Vorgehen zur Ri-
                          Unternehmen nur dem Schweizer Recht und/             sikoabwägung zu erstellen. Besonders auf-
                          oder dem EU-Recht unterfällt. Je nachdem             merksam ist eine Prüfung der Risiken dann
                          sind entsprechende Modifikationen an der             vorzunehmen, wenn dem Bearbeitungsvor-
                          Datenschutzerklärung vorzunehmen.                    gang sog. besonders schützenswerte Per-
                                                                               sonendaten (wie bspw. Gesundheitsdaten,
                          b) Verzeichnis von Bearbeitungstätigkeiten           genetische Daten, Daten über die politische
                          Das revDSG verlangt von Unternehmen künftig          Willensbildung usw.) zugrunde liegen.
                          die Erstellung und Führung eines Verzeichnis-
                          ses von Bearbeitungstätigkeiten. Das Bear-           d) Profiling
                          beitungsverzeichnis bildet die Datenbearbei-         Profiling bedeutet nach der gesetzlichen Le-
                          tungsvorgänge innerhalb eines Unternehmens           galdefinition «jede Art der automatisierten
                          ab. Dabei sind unterschiedliche Inhalte von          Bearbeitung von Personendaten, die darin be-
                          Gesetzes wegen in das Verzeichnis aufzuneh-          steht, dass diese Daten verwendet werden, um
                          men, wie bspw. eine Umschreibung der Ka-             bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf
                          tegorien bearbeiteter Personendaten und be-          eine natürliche Person beziehen, zu bewerten,
                          troffener Personen, die Aufbewahrungsdauer           insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeits-
                          und die Massnahmen zur Gewährleistung der            leistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit,
                          Datensicherheit.                                     persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverläs-
                                                                               sigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Orts-
                          Praxis-Tipp Bearbeitungsverzeichnis                  wechsel dieser natürlichen Person zu analysie-
                          Das Bearbeitungsverzeichnis ist nach Kate-           ren oder vorherzusagen».
                          gorien von Personendaten und betroffener
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    Praxis-Tipp Profiling                                heit ist eine Umsetzung des jeweiligen Standes
    Im Zusammenhang mit dem Profiling ergeben            der Technik («State oft the Art») sicherzustellen.
    sind intensive Auswirkungen auf die Rechts-
    position der betroffenen Person, so dass hier-
                                                         g) Vertreter in der Schweiz / Vertreter in der EU
    bei erhöhte (Schutz-)Anforderungen zuguns-
                                                         Unternehmen mit ausschliesslichem Sitz in der
    ten des Betroffenen an die Datenbearbeitung
                                                         Schweiz und Kunden in der EU können in den
    zu stellen sind, bspw. bei der Ausarbeitung der
                                                         Anwendungsbereich der EU-DSGVO fallen. In
    jeweiligen Datenschutzfolgenabschätzung.
                                                         diesem Fall ist die Benennung eines sog. Vertre-
                                                         ters in der EU (üblicherweise eine Anwaltskanz-
    e) Auftragsdatenbearbeitung                          lei) vorzunehmen. Umgekehrt ist dies für Unter-
    Sofern es zur Datenbearbeitung im Auftrag            nehmen aus der EU in der Schweiz erforderlich.
    eines Dritten kommt, liegt ein sog. Auftrags-
    bearbeitungsverhältnis vor, wonach der Auf-          Praxis-Tipp Vertreter in der EU:
    traggeber sicherzustellen hat, dass die An-          Es ist zu prüfen, ob die jeweilige Geschäftstä-
    forderungen an die Datensicherheit und den           tigkeit auch bei ausschliesslichem Unterneh-
    Datenschutz seitens des Auftragsbearbeiters          menssitz in der Schweiz zur Anwendung der
    eingehalten werden.                                  EU-DSGVO führt. In diesem Fall ist ein Vertre-
                                                         ter in der EU zu benennen. Dieser übernimmt
    Praxis-Tipp Auftragsdatenbearbeitung                 vereinfacht ausgedrückt eine «Briefkasten-
    Es empfiehlt sich einen Standardvertrag mit den      funktion» für das Schweizer Unternehmen.
    relevanten Anforderungen zu erstellen. Bei Auf-
    tragsbearbeitungsverhältnissen mit Partnern
    in der EU sind die zusätzlichen Anforderungen        4. Zusammenfassung und Ausblick
    nach Art. 28 DSGVO zu beachten. Bei Datenbe-         Das revDSG in der Schweiz enthält diverse neue
    arbeitungen in den USA gelten besondere An-          Anforderungen für die Bearbeitung von Person-
    forderungen, konkret wird die Verwendung sog.        endaten. Im Zusammenhang mit den Verschär-
    Standard-Vertragsklauseln erforderlich.              fungen der gesetzlichen Vorgaben wurden
                                                         auch die entsprechenden Bussgeldvorschrif-
    f) Weitere Pflichten                                 ten massiv ausgeweitet. Die Bereiche Marke-
    Des Weiteren sind im Zusammenhang mit                ting und Werbung leben von der Bearbeitung
    der Umsetzung der neuen Anforderungen des            personenbezogener Daten. Umso wichtiger
    rev-DSG auch die Themenbereiche Datensi-             ist es, hierbei im Einklang mit den rechtlichen
    cherheit, Meldepflichten bei Verletzungen der        Anforderungen tätig zu sein. Eine Umsetzung
    Datensicherheit («Data Breach») sowie die Wah-       des neuen Rechts im Sinne einer Datenschutz-
    rung der Betroffenenrechte (bspw. Auskunftsan-       Compliance ist daher zwingend geboten.
    spruch, Löschanspruch, usw.) zu beachten.

    Praxis-Tipp weitere Pflichten                        Kontakt für Rückfragen
    Die Meldepflichten wie auch die Umsetzung der        Rechtsanwaltskanzlei Griesinger, Marcel Griesinger
    Betroffenenrechte erfordern jeweils klar struktu-    info@kanzlei-griesinger.ch, +41 79 871 52 56
    rierte Prozesse, bei denen die wesentlichen Ab-
    laufschritte für den Ernstfall vorgegeben sind und
    dann sofort umgesetzt werden können. Sofern
    keine solche Prozesse vorhanden sind, sollten
    diese unter klarer Regelung der Verantwortlich-
    keiten mit entsprechenden Musterdokumenten
    vorbereitet werden. Hinsichtlich der Datensicher-
Swiss Insights News #05   6
Swiss Insights News #05                                                                                                       7

                          Swiss Insights

                          Swiss Insights ist der Verband und die Interessensvertretung
                          aller Unternehmen, die Daten und prädiktive Modelle
                          im Rahmen von Marketing, Innovationsprozessen,
                          Kundenservice, Angebotsgestaltung, Kommunikation und
                          Zielgruppendefinitionen erheben, analysieren, einsetzen und
                          daraus Handlungsempfehlungen ableiten.

                          Swiss Insights pflegt einen aktiven Dialog mit        der Markt- und Sozialforschung klar von Wer-
                          politisch und gesellschaftlich wichtigen Akteu-       bung und Direktmarketing ab. Hierzu führt der
                          ren und fördert den Austausch mit anderen nati-       Verband das Qualitätslabel «Market & Social
                          onalen und internationalen Fachorganisationen.        Research by Swiss Insights».

                          Eine der Hauptaufgaben des Verbands ist die           Darüber hinaus engagiert sich Swiss Insights
                          Förderung der Markt-, Meinungs- und Sozial-           dafür, dass die Nutzung von Daten und die
                          forschung im Allgemeinen und der Wissen-              Anwendung von datengetriebenen Modellen
                          schaftlichkeit im Besonderen. Er entwickelt,          transparent, nachvollziehbar und in diesem Sin-
                          definiert und unterhält strenge Leitlinien zur        ne fair gestaltet wird. Hierfür wurde das Label
                          Qualitätssicherung und grenzt sich im Bereich         «Data Fairness by Swiss Insights» geschaffen.

                          Herausgeber und Kontakt
                          Swiss Insights, Swiss Data Insights Association, Gruebengasse 10, 6055 Alpnach, Switzerland
                          +41 44 3501960, info@swiss-insights.ch, www.swiss-insights.ch
8                                                                            Swiss Insights News #05

    Institute Member

    amPuls Market Research                     intervista
    www.ampuls.ch                              www.intervista.ch

    amrein+heller MarktforschungsTreuhand AG   IPSOS Suisse SA
    www.ah-feedback.ch                         www.ipsos.ch

    Bilendi Schweiz AG                         Kantar Media Switzerland AG
    www.bilendi.com                            www.kantar.com

    Boomerang Ideas GmbH                       LINK
    www.boomerangideas.com                     www.link.ch

    Constant Dialog AG                         Marketagent.com Schweiz AG
    www.constant-dialog.ch                     www.marketagent.com

    DemoSCOPE Data + Research                  M.I.S. Trend SA
    www.demoscope.ch                           www.mistrend.ch

    dr-ouwerkerk ag - just medical!            POLYQUEST AG
    www.just-medical.com                       www.polyquest.ch

    gff Swiss Research Services                Publicom AG
    www.gff.ag                                 www.publicom.ch

    GfK Switzerland AG                         qualitest ag
    www.gfk.ch                                 www.qualitestag.ch

    gfs.bern                                   SensoPLUS® Business
    www.gfsbern.ch                             Unit der Service Management Partners AG
                                               www.sensoplus.ch
    gfs-befragungsdienst
    www.gfs-bd.ch                              The Nielsen Company (Switzerland) GmbH
                                               www.nielsen.com/ch
    gfs-zürich, Markt- & Sozialforschung
    www.gfs-zh.ch                              TransferPlus AG Market Research
                                               www.transferplus.ch
    GIM Suisse AG
    www.g-i-m.ch

    Happy Thinking People AG
    www.happythinkingpeople.com                Corporate Member

    INNOFACT (Schweiz) SA                      TX Group AG
    www.innofact.ch                            www.tx.group

    Insight Institute AG
    www.insightinstitute.ch
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