UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG IM VEREINFACHTEN VERFAHREN

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UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG IM VEREINFACHTEN VERFAHREN
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG
        IM VEREINFACHTEN VERFAHREN

                   Magyer Betriebs GmbH;
     Bodenaushub- und Baurestmassendeponie
                           „Magyer VIII“

                       TEILGUTACHTEN
       DEPONIETECHNIK/GEWÄSSERSCHUTZ

                              Verfasser:
  Dipl.-Ing. Konstanze Bolhar-Nordenkampf-Mittermayr

                                19.4.2022

Im Auftrag: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht, WST1-UG-17
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG IM VEREINFACHTEN VERFAHREN
Magyer Betriebs GmbH; Bodenaushub- und Baurestmassendeponie „Magyer VIII“;
                           Teilgutachten Deponietechnik/Gewässerschutz

1. Einleitung:

1.1 Beschreibung des Vorhabens:
allgemeine Projektbeschreibung (Vorlage WST1, kursiv)

Das   gegenständliche     Vorhaben,     die   Bodenaushub-      und    Baurestmassendeponie
„MAGYER VIII“, wird in der Gemeinde Untersiebenbrunn im Bezirk Gänserndorf errichtet.
Die Deponie umfasst die firmeneigenen Grundstücke Nrn. 440/1 bis 440/5, 442/1 sowie
442/2 der Katastralgemeinde Untersiebenbrunn und liegt ca. 1,5 km südöstlich des Orts-
zentrums von Untersiebenbrunn.

Das geplante Projekt umfasst eine Fläche von ca. 13,25 ha und ein Verfüllvolumen von
ca. 1.513.000 m³, welches sich in 193.000 m³ Bodenaushub und 1.320.000 m³ Baurest-
massen teilt. Der Hochpunkt der Deponie befindet sich im südöstlichen Teil des
Projektgebiets und weist eine Höhe von 22,5 m über dem ursprünglichen Gelände auf.
Aufgrund des möglichen Schüttvolumens von ca. 1.513.000 m³ und einer zu erwartenden
Jahresdeponiemenge von ca. 84.000 m³ ist eine maximale Nutzungsdauer von 20 Jahren
vorgesehen. Der effektive Verfüllzeitraum beträgt 18 Jahre.

Begrenzt wird das Vorhabensgebiet im Süden, Westen und Norden durch Feldwege und
im Osten durch landwirtschaftlich genutzte Flächen. Im Norden des Projektgebiets wurde
eine ca. 4,6 ha große Teilfläche als Trockenabbaustätte zur Gewinnung von grundeigenen
mineralischen Rohstoffen genutzt, welche bereits vollständig ausgekiest ist.

Das Verkehrsgeschehen im Bestand zeichnet sich durch erhebliche Verkehrsströme auf
vielen Routen im Marchfeld und insbesondere große Schwerverkehrsanteile aus. Im
Werktagsverkehr fahren in der Ortsdurchfahrt von Untersiebenbrunn im Bestand 2018
rund 6.300 KFZ/24 h, davon 1.200 LKW/24 h. Das entspricht einem deutlich überdurch-
schnittlichen Schwerverkehrsanteil von 19 %. Auch in anderen Ortsdurchfahrten im
Marchfeld, z.B. Schönfeld, Obersiebenbrunn oder Markgrafneusiedl, sind die Schwerver-
kehrsanteile ähnlich hoch, wobei ein erheblicher Anteil des Schwerverkehrs Schotter –und
Kiestransporte sind.

Zu den nördlich und westlich anschließenden Wegen wird ein Sicherheitsabstand von
mindestens 5 m, zu den östlich anschließenden landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie
am südlichen Deponierand ein Abstand von mindestens 3 m eingehalten.

Die Zufahrt zur gegenständlichen Deponie ist über die L 2 (Schönfelderstraße) bis zur
Kreuzung mit dem Bergfeldweg und in weiterer Folge in südsüdwestlicher Richtung
entlang des unbenannten Feldwegs (Grundstück Nr. 594, KG Untersiebenbrunn) bis zur
etwa 500 m entfernten Einfahrt in die gegenständliche Deponie geplant. Die Abfahrt
erfolgt in umgekehrter Richtung. Direkt im Ein- und Ausfahrtsbereich wird ein ca. 1.050 m²

Kennzahl: WST1-UG-17                                                                      2
Magyer Betriebs GmbH; Bodenaushub- und Baurestmassendeponie „Magyer VIII“;
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großer, asphaltierter Manipulationsbereich errichtet, an welchen eine 10 m breite Rampe
zur Zu- und Abfahrt anschließt. Gesichert wird die Deponie mittels zweiteiligem, absperr-
barem Schranken sowie durch einen 2 m hohen Zaun um das gesamte Gelände. Zur
Erschließung der Deponie für Reinigungs-, Wartungs- und Kontrollzwecke werden im
Südosten bzw. am Südrand zwei 3 m breite Gittertore vorgesehen.

Nach der vollständigen Rekultivierung und Beendigung aller Arbeiten werden sämtliche
Deponieeinrichtungen (Zäune, Infrastruktureinrichtungen und -anlagen, Hinweistafeln und
dgl.) entfernt. Lediglich der Nutzwasserbrunnen bleibt erhalten. Das Areal soll nach
Abschluss als hochwertiger Tier- und Pflanzenlebensraum sowie der Naherholung der
Ortsbevölkerung in der strukturarmen Agrarlandschaft dienen.

Der Deponiebetrieb erfolgt ganzjährlich ohne Winterpause (250 Arbeitstage), wobei sich
die Arbeitszeit von Montag bis Freitag auf 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr und an Samstagen auf
06:00 Uhr bis 15:00 Uhr beschränkt.

Übersicht Projektgebiet:

Kennzahl: WST1-UG-17                                                                    3
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Projektbeschreibung – Fachbereich Deponietechnik (auf Grundlage der Projektein-
lage 201.1 bis 201.37)

Die Bodenaushub- und Baurestmassendeponie besteht aus einem Bodenau-
shubkompartiment und einem Baurestmassenkompartiment. Die Deponieform ist im
Wesentlichen eine Haldendeponie, deren Deponiebasis, tw. unter dem natürlichen Gelän-
de (Geländeabtrag im Rahmen des ggstl. Projektes, vorangegangene Kiesgewinnung)
liegt.

weitere Kenndaten zur Deponie:
-    Gesamtfläche (Betriebsareal)                         rd. 13,25 ha. (132.454 m²)
-    Verfüllfläche Bodenaushubdeponie (Basisfläche):                   ca. 118.310 m²
-    Verfüllfläche Baurestmassen (Basisfläche):                        ca. 108.610 m²
-    maximale offene Schüttfläche:                                      ca. 56.700 m²
-    Max. Höhe über dem umliegenden Gelände                   im Südosten rd. 22,5 m
     im Nordwesten              11,66 m
     im Nordosten               17,45 m
     im Südwesten               19,58 m

-    Gesamtverfüllvolumen der Deponie                                rd. 1.513.000 m³
     davon
     -   Bodenaushub                                                   ca. 193.000 m³
         Verfüllvolumen V1 BAH - V6 BAH: ca. 114.000 m³
         Verfüllvolumen V7 BAH:                 ca. 70.000m³
         Verfüllvolumen V8 BAH:                  ca. 9.000 m³
     -   Baurestmassen V1 BRM bis V6 BRM                             rd. 1.320.000 m³

Max. Schütthöhe Deponiekörper
-    Bodenaushubkompartiment:                                                   2,65m
-    Baurestmassenkompartiment (Abfallkörper Netto):                           rd. 18m

erf. Menge Aufhöhungsmaterial (Material Klasse A2-G):                   ca. 50.000 m³

Kennzahl: WST1-UG-17                                                                      4
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       davon grubeneigenes Material:                                       ca. 9.000 m³
       davon erforderlich für Aufhöhung des zu tiefen Abbaues:             ca. 30.500m³ 1

Menge an Rekultivierungsmaterial:                                        ca. 111.000 m³
       davon fremd zugeführt: ca. . 49.000 m³

Die Deponiebasis Bodenaushubkompartiment liegt auf zumindest auf dem Niveau
148,0müA das ist 1m über HGW100.
Die tiefste Kote der geologischen Barriere (= tiefster Punkt, der Deponiebaumaßnahmen)
liegt auf 147,50 m ü.A. und weist somit einen Abstand von 0,5m zum HGW100 auf.

Die Zwischenlagerung des etappenweise abgeschobenen Oberbodens erfolgt in den
Abschnitten V5 und V6 und dieser wird sukzessive für die Rekultivierung herangezogen.
Die erwartete Lagermenge in den Mieten wird mit 28.400 m³ beziffert.

Grundwasserverhältnisse / Niederschlagsdaten
Die maßgeblichen Grundwasserverhältnisse stellen sich gemäß Stellungnahme des ASV
für Geohydrologie vom 15. Jänner 2020 (BD3-G-6487/135-2019) wie folgt dar:
     HGW100: 147,00 m ü.A. (für die gesamte Fläche)
     Grundwasserströmungsrichtung: Ost-Süd-Ost
     Grundwasserspiegelgefälle: 0,5 bis 1,0 ‰
     Grundwassersabstandsgeschwindigkeit: 0,5 bis 1,0 m/d

Die jährliche Niederschlagsmenge beträgt 545 mm (Niederschlagsmessstelle Obersie-
benbrunn; HZB-Nummer 109595; mittlerer Jahresniederschlag 01.01.1971 bis
31.12.2017).
Das für die Bemessung des Sickerwasser-Beckens relevante 2-tägig-50-jährliche NS-
Ereignis wurde im Technischen Bericht auf Basis der Starkregentabelle für den Gitter-
punkt 2662 mit 110,6 mm ermittelt. (hydrographischer Dienst Dez. 2008)

1Stand April 2021; lt. Angaben vom Nov. 2021 ist die Aufhöhung im Rahmen des gewässerpolizeilichen
Auftrages baulich abgeschlossen. Die Menge vom 50.000m³ würde sich damit auf 29.500m³ reduzieren.

Kennzahl: WST1-UG-17                                                                                 5
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Deponieausbau:

Herstellung des Deponierohplanums Bodenaushubkompartiment bzw. geolog. Barriere
Zur Herstellung des Deponierohplanums Bodenaushubkompartiment auf dem Niveau von
148,00 m ü.A. (HGW100 + 1,0 m) muss das bestehende Gelände in Teilbereichen abge-
tragen aber auch bereichsweise Material aufgetragen werden.
Letzteres insbesondere im Bereich des ehemaligen Abbaues Werner I (Gst. 442/1) im
Rahmen eines gewässerpolizeilichen Auftrages, sowie im südöstlichen Bereich, in dem
der natürliche Geländeverlauf unter die Kote 148,0 müA fällt. vgl. Plan 5/1 - Rohplanum
Bodenaushubkompartiment.

Im Nordosten (Bereich östlich an den Abbau Werner I anschließend), muss das beste-
hende Gelände inklusive Oberbodenschicht um bis zu 5 m abgetragen werden. Das dabei
anfallende Material im Ausmaß von rd. 9.000 m³ (rd. 18.000 to) wird ausschließlich für die
notwendigen Aufhöhungsarbeiten der zu tief liegenden Teilflächen verwendet. Ein Verkauf
von Sanden und Kiesen ist nicht vorgesehen,

Weitere Aufhöhungsmaßnahmen bis zum Planungsniveau sollen ausschließlich mit gut
verdichtbarem Material der Klasse A2-G gemäß BAWPL 2017 erfolgen. Die insgesamt
dafür notwendige Menge wird mit gerundet 50.000 m³ (rd. 100.000 to; incl. Aufhöhung im
Rahmen des gewässerpolizeilichen Auftrages) angegeben.2

Auf jenen Teilflächen, wo ein Auftrag erforderlich ist, soll dieser lagenweise in Lagenstär-
ken von maximal 0,50 m erfolgen.
Die Verformbarkeit der Einzellagen wird mit einem erhöhten Wert von Ev1 > 30 MN/m² (Evd
> 35 MN/m²) festgelegt.3 Dadurch sollen Setzungen größeren Ausmaßes für die künftige
Deponie hintangehalten werden. Die Verdichtung wird laufend mittels Lastplattenversu-
chen kontrolliert, wobei jede Schicht an mehreren Stellen geprüft wird.

Die maximale Schütthöhe zwischen genehmigtem Abbauniveau (= 147,00 m ü.A.) und
dem höchsten Punkt der Bodenaushubdeponie = UK geol: Barriere (= 150,75 m ü.A.)
beträgt 3,75 m.

2   vgl. auch FN 1
3   Detail Prüfungsanforderungen vgl. Technischer Bericht Kap. 11.3.

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Bodenaushubkompartiment
Gesamtverfüllmenge: 193.000 m³ (rd. 386.000 to)
8 Abschnitte: V1 BAH bis V8 BAH

Das Bodenaushubkompartiment gliedert sich in 2 grundsätzliche Verfüllbereiche:
    Bereich 1 - unter dem Baurestmassenkompartiment (Verfüllabschnitte V1 BAH bis
      V6 BAH, 114.000m³): Diese Abschnitte sind unter der geologischen Barriere des
      Baurestmassenkompartiments (zw. Niveau von 148,00 m ü.A. bis Planum (Unter-
      kante) der geologischen Barriere) situiert.
      Die Verfüllung in den Abschnitten V1 BAH bis V6 BAH, dient der Schaffung des
      profilierten Planums für die geologische Barriere der Baurestmassendeponie.
      Sie soll lagenweise und im Speziellen in Lagen von maximal 0,50 m erfolgen. Die
      Verformbarkeit der Einzellagen ist mit einem erhöhten Wert von Ev1 > 30 MN/m²
      (Evd > 35 MN/m²) festgelegt. (vgl. auch Herstellung Deponierohplanum Bodenaus-
      hubkompartiment)
    Bereich 2: Verfüllungen in Randbereichen des Baurestmassenkompartimentes
      - Verfüllabschnitt V7 BAH, 70.000m³, im Bereich der (dann ehemaligen) Deponie-
         zufahrt und Teilbereich Infrastruktur, stellt die Verfüllung des zw. Baurest-
         massenkompartiment (VA 6 BRM und V5 BRM) und Abfahrtsrampe bzw. nördl.
         Grubenböschung entstehenden Zwickels sowie des Infrastrukturbereich bis zur
         Oberkante Baurestmassenkompartimentes (168,63 müA) dar. Die Verfüllung er-
         folgt erst nach der Verfüllung des Abschnittes V6 BRM; (Profile H, sowie C und
         G).
         Um den Deponiekonsens bestmöglich auszunutzen, wird der überwiegende Teil
         der Oberfläche von Deponieabschnitt V7 BAH ebenfalls mit einer Oberflächen-
         dichtung und Drainageschicht abgedeckt. Damit werden Oberflächenwässer
         vom Baurestmassenkompartiment vom Bodenaushubkörper ferngehalten und
         im natürlichen Untergrund bzw. in Verfüllbereichen mit Qualität A2 zur Versicke-
         rung gebracht..
      - Verfüllabschnitt V8 BAH, 9.000m³; Graben in dem sich der Sickerwasser-
         sammelbehälter Ost befindet, nördlicher Bereich bis Oberkante umliegendes
         Gelände (152,74 müA) (Profil F1)
         Der Deponieabschnitt V8 BAH erfolgt frühestens 2,5 Jahre nach Abschluss des
         Deponieabschnittes V5 BRM, da ab diesem Zeitpunkt, die Zugängigkeit zu den

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          Sickerwassersammelleitungen nicht mehr in dem Ausmaß erforderlich ist, wie
          im Zeitraum der Verfüllung und Rekultivierung.
          Für die Verfüllung und Rekultivierung dieses Abschnittes wird 1 Jahr veran-
          schlagt.

Die Materialqualität ist auf die Qualität Bodenaushub beschränkt. (vgl. Anhang 5 des
Einreichprojektes)

Baurestmassenkompartiment
Gesamtverfüllmenge: ca. 1.320.000 m³
6 Abschnitte: V1 BRM bis V6 BRM

Die Entwässerung der Baurestmassendeponie erfolgt in zwei Entwässerungsbereiche
(Teil West und Teil Ost) mit je einer Sickerwasserfassungseinheit.
Dabei entwässern die Baurestmassendeponieabschnitte V1, V2, V6 nach Westen, die
Abschnitte V3 bis V5 nach Osten.

künstliche geologische Barriere
Das profilierte Planum der geologischen Barriere (=Oberkante Bodenaushubdeponie) liegt
zwischen 147,50 und 150,75 m ü.A.
Das Planum der geologischen Barriere (=Oberkante Bodenaushubkompartiment Abschnit-
te 1-6) wird bereits so ausgebildet, dass die baulichen Anforderungen an die Deponie-
basis, wie Längs- und Quergefälleverhältnisse, Abstände der Entwässerungseinheiten
zueinander und der Abstand zum maßgeblichen Grundwasserstand, den Vorgaben der
Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) entsprechen.

Es ist eine 50 cm mächtige Ausführung gemäß § 22., Abs. (3), Deponieverordnung 2008
(DVO 2008) in der Form einer zweilagigen Dichtschicht vorgesehen, bei der die Gebiets-
oder Gebirgsdurchlässigkeit von 5,0 x 10-10 m/s bei einem hydraulischen Gradienten von i
= 30 (Laborwert) nicht überschritten wird. Die Stärke der Einzellagen beträgt 25 cm.
Die geologische Barriere wird auch auf der mit einer Neigung von 1:2 ausgeführten Nord-
böschung hergestellt.

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Deponiebasisdichtung
Direkt über der geologischen Barriere wird eine aus zwei Lagen (Schichtstärke je Lage
zwischen 20 cm und 27 cm) bestehende, mineralische Deponiebasisdichtung hergestellt.
Diese weist in Summe an jedem Punkt eine Gesamtschichtstärke von mindestens 50 cm
auf.
Analog der geologischen Barriere wird auch die mineralische Dichtung (zweilagig) auf der
Nordböschung in die Höhe gezogen.
Der vorgeschriebene Durchlässigkeitsbeiwert (k-Wert, Laborwert) der mineralischen
Dichtungsschichten bei einem hydraulischen Gradienten von i = 30 beträgt 5,0 x 10-10 m/s.
Für die Abnahmeprüfung situ gilt ein Wert von 10-9 m/s. Der zu erzielende Verdichtungs-
grad Dpr wird mit größer als 95 % angegeben.

Zur Begrenzung der Basisdichtung wird an den Außenrändern im Westen, Süden und
Osten ein 1,25 m hoher Damm aus dem oben beschriebenen Dichtschichtmaterial errich-
tet.
Analog wird ein Trenndamm zwischen den Entwässerungsbereichen West (V1 BRM, V2
BRM und V6 BRM) und Ost (V3 BRM bis V5 BRM) hergestellt sowie der Abschnitt V7
BAH an der Basis von den Abschnitten V5 BRM und V6 BRM abgegrenzt.

Deponiebasisentwässerung
Flächendrainage:
Auf der Gesamtfläche der Deponiebasis wird ein 50 cm mächtiger Flächenfilter aus
qualitätsgeprüften Recyclingbaustoffen der Klasse U-A oder U-B gemäß Recycling-
Baustoffverordnung (RBV) oder Rundkies der Körnung 16/32 gemäß dem Stand der
Technik aufgebracht.
Der geforderte Durchlässigkeitsbeiwert des verwendeten Materials (kf-Wert) soll jedenfalls
den Wert von 1,0 × 10-2 m/s gewährleisten.
Um Suffusionen zu verhindern, wird über der Drainageschicht ein Filtervlies mit der Min-
deststärke von 200 g/m² verlegt.

Sickerwasserleitungen: In den Tiefenlinien des Basisabdichtungssystems (ausgenommen
Leitungen 23a und 27a) werden insgesamt 29 Stück Sickerwassersammelleitungen der
Dimension DN 200 verlegt.

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Unabhängig der Wahl des Materials des Flächenfilters (sh. oben), werden die Sickerwas-
sersammelleitungen jedenfalls in einem Rieselbett 16/32 verlegt.

Der Abstand der Leitungen voneinander wurde so festgelegt, dass ein Entwäs-
serungsabschnitt maximal 30 m breit ist.
Die der DIN 4266-1 entsprechenden, geschlitzten oder gelochten Kunststoffrohre weisen
einen Eintrittsquerschnitt von zumindest 100 cm² pro Laufmeter auf.
Das Längsgefälle der Sickerwassersammelleitungen beträgt 2 %.
An der West- sowie Ostseite der Baurestmassendeponie, geht jede Sickerwasser-
sammelleitung vor der Durchdringung des Randdammes in eine Sickerwasserablauf-
leitung aus Vollrohren der Dimension DN 200 über. Lt. Planunterlagen weisen auch
Sickerwasserablaufleitungen ein Längsgefälle von 2 % auf.
Um die Sickerwege zu verlängern, werden an den Sickerwasserablaufleitungen Kunst-
stoffflansche angeschweißt.
Die Ablaufleitungen münden jeweils in einen Kontroll-und Wartungsschacht und von
diesem im Scheitelbereich in die beiden Sickerwassersammelbehälter.
Um die Sickerwasserablaufleitung im Bereich der Fahrwege (Wartungswege) vor mecha-
nischer Beschädigung zu schützen, werden die Leitungen mit einer zumindest 0,90 m
mächtigen Schutzschicht aus Grädermaterial überdeckt.

Spül- und Kontrollanschlüsse (Leitungsspülung und Kamerabefahrungen)
Die „oberen“ Enden der Sickerwasserleitungen werden auf den Schüttböschungen des
jeweils benachbarten Deponieabschnittes mit der Verfüllung desselben in Form von
miteinander verschweißten PP-HD Vollrohren der Dimension DN 200 (Spül-, Kontroll- und
Wartungsleitungen) bis etwa 50 cm über das fertige Geländeniveau mit in die Höhe
gezogen und mittels verschraubbarer Blindflansche verschlossen.

Für den Durchtritt durch die Oberflächenabdichtung (Bentonitmatten) sind ebenfalls
Kunststoffflansche zur Verlängerung der Sickerwege vorgesehen.

Damit die Kamerabefahrung der Sickerwasserleitungen erleichtert wird, werden im Zuge
der Errichtungsphase der Leitungen (System Sickerwasserablaufleitung, Sickerwas-
ser(sammel)leitung und Spül- und Kontrollleitung) reißfeste und verwitterungsbeständige

Kennzahl: WST1-UG-17                                                                    10
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Ziehleinen in die Rohrleitungen mit eingelegt. Diese werden an den Enden so fixiert, dass
ein unbeabsichtigtes Herausziehen nicht möglich ist.

Rohrstatik: Die für den konkreten Anwendungsfall gültige Rohrstatik für das eingesetzte
Rohrmaterial wird spätestens bei der Basiskollaudierung - wenn das Produkt, welches
tatsächlich zum Einsatz gelangt bekannt ist - vorgelegt.

Wartungs- und Kontrollschächte
Für die notwendigen Spülungen und Kamerabefahrungen werden vor jeder Einmündung
der Sickerwasserablaufleitungen in den Sickerwassersammelbehälter Kontroll- und
Wartungsschächte aus Fertigbetonteilelementen der Dimension DN 1500 und offenen
Gerinnen angeordnet. Die Schächte sind zw. 1,80 m (Westseite) und 1,70 m (Ostseite)
tief.
Die Abdeckungen erfolgen mit runden Deckeln der Dimension DN 600, geeignet für die
Lastklasse D (400 kN befahrbar).

Sickerwassersammelbehälter
Das über das Basisentwässerungssystem abgeleitete Sickerwasser wird in zwei Sicker-
wassersammelbehälter außerhalb des Deponiekörpers aber innerhalb des Deponieareals
abgeleitet.
        Behälter West: Länge von 360 m (= 120 Stk. Einzelrohre), Volumen: 2.414 m³
        Behälter Ost: Länge von 435 m (= 145 Stk. Einzelrohre), Volumen: 2.933 m³

Diese sollen jeweils vor Beginn der Ablagerungstätigkeiten in den jeweiligen Deponiebe-
reichen (Teil West und Teil Ost) errichtet werden.

Eine Ermittlung des erforderlichen Fassungsvolumens liegt vor (vgl. Kap. 24.1. Techni-
scher Bericht) und beträgt dieses:
        Sickerwasser max. West: 2.325 m³
        Sickerwasser max. Ost: 2.930 m³

Um die freie Sickerwasservorflut zu gewährleisten, wurden die Behälter so dimensioniert,
dass in den Sickerwassersammelbehälter im Bemessungsfall ein Freibord von zumindest
3 cm verbleibt.

Kennzahl: WST1-UG-17                                                                       11
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Betongroßrohre
Die beiden Behälter werden in Form von Betongroßrohren der Dimension DN 2900 (inne-
re lichte Weite 2900 mm) realisiert. Zum Einsatz gelangen Großmuffenrohre in
Einzellängen von 3,0 m und Wandstärken von 230 mm der Betongüte C40/50 B6 C3A frei
mit integrierten Keildichtungen.

Die Behälter liegen im Grundwasserschwankungsbereich. Die Verlegung erfolgt horizontal
nach Herstellerangaben auftriebssicher in einem Betonfundament mit Stützbetonbettung.
Die ausgehobene Baugrube wird nach erfolgter Rohrverlegung mit dem gewonnenen
Aushubmaterial wieder verfüllt. Sollte die Eignung desselben nicht gegeben sein (nicht gut
verdichtbar, nicht durchlässig), wird bis zu dem Niveau von 148,00 m ü.A. fremd zugeführ-
tes Material der Klasse A2-G gemäß BAWPL 2017 und darüber Material der Klasse A2
gemäß BAWPL 2017 lagenweise eingebracht.

Zugang und Kontrollmöglichkeiten zu den Sickerwasserbehältern sind jeweils am südl.
Ende durch einen Endschacht (Ortbeton) sowie durch 2 zusätzliche Kontrollschächte in
der Mitte und am nördlichen Ende (DN 1000; Abdeckung mit Gitterrostdeckel DN 600,
Klasse D; zur Bewetterung, für die optische Kontrolle des Wasserstandes mittels Brun-
nenpfeife) gegeben.

Endschächte
Die jeweils am südlichen Ende des Sickerwassersammelbehälters angeordneten End-
schächte werden als Ortbetonschächte mit einer inneren lichten Weite von 4,0 x 4,0 m
und einer lichten Tiefe von 3,80 (Behälter West) bzw. 3,70 m (Behälter Ost) aus Dichtbe-
ton (C40/50 B6 C3A frei) hergestellt. Die Endschächte werden direkt an die Großrohre
angebaut, die Dichtheit der einzelnen Bauteile zueinander und zwischen Behälterwand
und Großrohr wird durch den Einbau von geeigneten Kunststofffugenbändern bzw. Quell-
fugenbändern gewährleistet.
Das verfügbare Volumen im Endschacht ist im oben angegebenen Volumen des Sicker-
wassersammelbehälters mitberücksichtigt.
Die Endschächte sind so dimensioniert, dass auch kleine Maschinen und Geräte (z.B.
Minibagger) für Reinigungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten in die Behälter gehoben
werden können.

Kennzahl: WST1-UG-17                                                                    12
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Deponieabschluss und Gestaltung des Erscheinungsbildes:
Aus deponietechnischer Sicht stellt die Form der profilierten Ausgleichsschicht, auf der
das Oberflächenabdeckungssystem aufgebracht wird, die „technische“ Deponie-
oberfläche dar. Diese ist pultdachförmig ausgebildet und weist im Plateaubereich ein
Mindestgefälle von 2% nach Westen auf. Die „Firstlinie“ verläuft entlang der östlichen
Böschungsoberkante auf einem Niveau von rd. 169,40 müA. (Oberkante Ausgleichs-
schicht). Die Böschungen des Deponiekörpers Baurestmassenkompartiment variieren zw.
Verhältnis 1:3 an den Nord- und Westseiten und 2:3 an den Süd- und Ostseiten. Die an
den Böschungen vorgesehenen Bermen weisen ebenfalls ein Gefälle von 2% auf.

Weitere Deponiemodellierungen im Rahmen der naturschutzfachlichen Planungen (vgl.
Kap. 22 Technischer Bericht) wie die Verstärkung der Rekultivierungsschicht für die
Auspflanzung von Gehölzpflanzen bzw. das Anlegen von Steilböschungen (1:1) erfolgt im
Rahmen der Aufbringung der Rekultivierungsschicht über dem technischen Oberflächen-
dichtungssystem.

Deponieoberflächenabdichtung und -Entwässerung
Über der bereits fertig profilierten Ausgleichsschicht ist die Aufbringung der Ober-
flächenabdichtung in Form einer geosynthetischen Tondichtungsbahn (Bentonitmatte
[GTD], Typ: NaBento RL-C) vorgesehen (Alternative Oberflächenabdeckung). Die
Schichtstärke der Bentonitmatten beträgt in etwa 20 mm.
Unter Berufung auf bereits für andere Deponien erfolgte Gleichwertigkeitsnachweise, wird
im gegenständlichen Projekt grundsätzlichen davon ausgegangen, dass mit dem be-
schriebenen System eine Gleichwertigkeit gegenüber einer herkömmlichen Ausführung
gem. DVO 2008 erreicht werden kann, jedoch wird kein konkreter Gleichwertigkeits-
nachweis vorgelegt. Dieser soll vor der Errichtung der Oberflächenabdichtung und für das
tatsächlich zum Einsatz gelangende Produkt erstellt werden.
Demgegenüber wird die Oberflächenentwässerung sowohl im Plateaubereich als auch an
den Böschungen, in herkömmlicher Form mit einer 50 cm mächtigen Drainageschicht
(Flächenfilter) hergestellt. Die dazu vorgesehenen Baustoffe sind qualitätsgeprüfte Recyc-
lingbaustoffen der Klasse U-A gemäß Recycling-Baustoffverordnung (RBV) oder Rundkies
der Körnung 16/32.

Kennzahl: WST1-UG-17                                                                       13
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Rekultivierung Baurestmassen- und Bodenaushubkompartiment, Nachnutzung:
Sowohl über dem Baurestmassen- als auch dem Bodenaushubkompartiment (Abschnitte
7 und 8 BAH) wird eine zumindest 70 cm starke Rekultivierungsschicht aus bewuchsfähi-
gem Bodenaushubmaterial aufgebracht. Um Verschlämmungen der darunter liegenden
Drainageschicht (im Bereich des Baurestmassenkompartiments) zu vermeiden, wird davor
die Drainageschicht mit einem Trennvlies (200g/m²) abgedeckt. In jenen Teilbereichen,
welche mit einem Oberflächendichtungssystem ausgestattet sind (Pult- und Böschungs-
flächen) und in denen Gehölzpflanzungen vorgesehen sind, sind zusätzliche
Aufschüttungen Bodenaushub4 bis zu einer Mächtigkeit der Rekultivierungsschicht über
der Flächendrainage von 1,70 m. vorgesehen.
Ebenso sind zur Herstellung der Steilböschung (1:1) im Südosten zusätzliche Aufschüt-
tungen von Bodenaushub3 über dem Oberflächendichtungssystem des
Baurestmassenkompartimentes vorgesehen.
Neben den erwähnten Gehölzpflanzungen wird die Deponieoberfläche (Böschungen,
Bermen, Plateau, Fuß) überwiegend als Landschaftsrasen (Wiesensaat) angelegt und der
natürlichen Sukzession überlassen. Auf dem Deponieplateau werden weiters zwei rund
3.000 m² große Teilflächen mit kiesig-schottrigem Material rekultiviert, um der Vogelart
Triel Lebensraum zu bieten.

Als Rekultivierungsschicht gelangt überwiegend standorteigenes Material zum Einsatz,
welches auf der Fläche gewonnen und vorrätig gehalten wurde.
49.000 m³ Rekultivierungsmaterial müssen zusätzlich fremd zugeführt werden (für Berei-
che mit Sichtstärke von 1,70 m).
Das fremd zugeführte Material soll den Kriterien der Klasse A2 gemäß BAWPL 2017
entsprechen (keine landwirtschaftliche Folgenutzung vorgesehen).

Entlang der Ostböschung im Bereich des zu einem späteren Zeitpunkt zu verfüllenden
Abschnittes V8 BAH wird die Rekultivierungsschicht durch eine zumindest 50 cm mächtige
Schutzschicht mit Bodenaushub der Klasse A2 gemäß BAWPL 2017 abgedeckt. Es ist
nicht vorgesehen diese Schutzschichte bei Verfüllung des Abschnittes V8 BAH wieder zu
entfernen.

4   offenbar ist Rekultivierungsmaterial gemeint

Kennzahl: WST1-UG-17                                                                        14
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Die höchste „Firstlinie“ der rekultivierten Deponieoberfläche verläuft ebenfalls entlang der
östlichen Böschungsoberkante auf einem Niveau von rd. 170,62 müA. (Oberkante Rekul-
tivierungsschicht). Das Gefälle auf der rekultivierten Oberfläche (Plateaubereich) variiert -
je nach Stärke der Rekultivierungsschicht zwischen 0 % und 2 % und verläuft von Osten
nach Westen.
Die weniger steilen Bereiche sollen vordergründig der Erholungsnutzung dienen, die
siedlungsabgewandten Steilböschungen im Südosten und Osten stellen einen Brutlebens-
raum für Steilwandbrüter dar. Die Bermen dienen als Zugangswege.

Entwässerung Deponiekörper
Die Entwässerung der (Deponie-)Oberfläche erfolgt am Böschungsfuß durch flächige
Versickerung in den Untergrund (Randstreifen). Lediglich in jenen Bereichen, wo kein
zumindest 6 m breiter Entwässerungsstreifen zur Verfügung steht, werden Grünmulden
ausgebildet, um einen Wasserübertritt auf Fremdgrund jedenfalls zu unterbinden.

Betriebliche Infrastruktur und Deponieeinrichtungen
Folgende Deponieeinrichtungen werden direkt am Standort errichtet (vgl. Kap. 12.2
Technischer Bericht). Diese werden nach Beendigung der Deponierungstätigkeiten wieder
abgebaut und aus der Deponie entfernt und die Flächen mit rekultiviert. Deponieeinrich-
tungen am Standort:
   Anlagen zur Abgrenzung der Deponie:
    - Zaun umlaufend
    - Schranken im Ein- und Ausfahrtsbereich (Nordwesten),
    - 2 Gittertore (3 m breit) bei den übrigen Zufahrten (in der Regel versperrt) im Südos-
       ten bzw. am Südrand für Reinigungs-, Wartungs- und Kontrollzwecke
   Warn-, Informationstafel (§ 33., Abs. (3) DVO 2008) bei der Einfahrt, an den Eckpunk-
    ten des Deponieareals und bei den Gittertoren
   Manipulationsbereich rd. 1.050 m², überwiegend asphaltiert, Entwässerung nach
    Norden, Versickerung über eine begrünte Rasenmulde im gewachsenen Schotterbo-
    den
   Ab- und Auffahrtsrampe in den Verfüllbereich; 10 m breit, davon 7,0 m asphaltiert. Die
    Entwässerung erfolgt auf die Deponiesohle der Bodenaushubdeponie, (Aufhöhung mit
    Material der Klasse A2-G gemäß BAWPL 2017 anstehend)

Kennzahl: WST1-UG-17                                                                        15
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   Abrollstrecke (=Auffahrtsrampe + Fahrstrecke im Manipulationsbereich; Reifenwasch-
    anlage ist nicht vorgesehen)
   Energieversorgung mittels handelsüblichem Dieselstromaggregat
   Personal- und Sanitärcontainer;
       - Wasserversorgung: aus dem bereits errichteten Nutzwasserbrunnen B13 und
          über eine erdverlegte Nutzwasserleitung
          Wasseruntersuchung 1 x pro Jahr vorgesehen.
       - Abwasserentsorgung sanitäre Abwässer:
          dicht ausgeführter Fäkalientank (Fertigteiltank L x B x H = 6.058 x 2.438 x 700
          mm, Fassungsvermögen von rd. 9 m³), der unter der Sanitäreinheit auf der Bo-
          denplatte des Containers montiert wird.
          Die Ableitung der Abwässer vom Sanitärbereich in den Abwassertank erfolgt
          mittels dichter Kunststoffleitungen der Dimension DN 100 (Waschbecken) bzw.
          DN 150 (Toilette); regelmäßige Entleerung durch Fachfirma
       - Dachflächenwässer werden in der Grünmulde am Nordrand im gewachsenen
          Boden auf Eigengrund zur Versickerung gebracht.
   Brückenwaage
   im Bedarfsfall: Flutlichtanlagen auf mobilen Mastanlagen im Bereich der Infrastruktur-
    anlagen, der Einbaustellen und der Fahrwege
   Flüssigkeitsdichte Mulden für die Aufnahme von aussortiertem Fremdmaterial werden
    im Einfahrtsbereich aufgestellt;
   Innerbetriebliche Fahrwege hin zu den jeweils aktuellen Einbaustellen werden bei
    Bedarf mit geeignetem Asphaltrecyclingmaterial (RA 0/32, U-A) befestigt.
    Mindestabstand zum HGW100-Niveau 1,0 m.
   Zwischenlagerplätze gemäß § 33. Deponieverordnung 2008: Es ist vorgesehen, diese
    innerhalb des jeweils in Betrieb stehenden Verfüllabschnittes, von den anderen Abfäl-
    len getrennt und entsprechend gekennzeichnet (Absperrbänder o.ä.) herzustellen.
   mobile Rüttelroste bei den Ausfahrten des jeweils in Betrieb befindlichen Baurestmas-
    senabschnittes (Längen von zumindest 12,0 m und Breiten von zumindest 3,5 m)
   Höhenfixpunkte: bestehende und noch zu errichtende Sonden
   Nutzwasserbrunnen (vgl. Pkt. Nutzwasserbrunnen dieses Gutachtens)
   sowie zugehörige Versorgungsleitungen (Nutzwasserleitung (Polyethylendruckschläu-
    che hoher Dichte (SDR 11) PE DA 90 × 8,2), PN 10., Strom)

Kennzahl: WST1-UG-17                                                                        16
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Infrastruktur und Deponieeinrichtungen die auf dem Grundstück Nr. 385/30, KG Untersie-
benbrunn; Mitbenutzte Infrastruktur,
Weitere Infrastruktur (ua. Büro, überdachte Abstellplätze, Garagen, Werkstatt, Tankstelle
und Lagermöglichkeiten für Rückstellproben) befinden sich am Firmengelände der Fa.
Magyer Grundstück Nr. 385/30, KG Untersiebenbrunn in einer Entfernung von etwa 2,36
km und werden für den ggstl. Deponiebetrieb mitgenutzt.

Deponiebetrieb / Abfalleinbau:
vgl. Kap. 18 Technischer Bericht
Die Eingangskontrolle gemäß § 18. Deponieverordnung 2008 findet ausschließlich auf
dem Deponieareal selber statt.

Der Abfalleinbau erfolgt lagenweise in die einzelnen Verfüllbereiche.
    max. 2m (Baurestmassenkompartiment und Bodenaushubabschnitte 7 BAH und 8
      BAH).
    max. 0,50 m Verfüllabschnitte V1 BAH bis V6 BAH, (Aufhöhungsarbeiten zur Her-
      stellung Deponiebasis Baurestmassenkompartiment)

Der Materialeinbau erfolgt generell von West nach Ost.
Die Abschnitte V6 BRM und V6 BAH werden von Süd nach Nord befüllt.
Der Abschnitt V7 BAH hat keine spezielle Verfüllrichtung.
Die Verfüllung des Abschnittes V8 BAH erfolgt von Süd nach Nord.

Bei der Verfüllung der Abschnitte V1 BRM und V2 BRM wird zuerst am Westrand ein etwa
4 m hoher Schutzwall lagenweise aus Baurestmassenmaterial errichtet (Lärm- und Staub-
belastungsschutz). Danach erfolgt der lagenweise Abfalleinbau Richtung Osten.
Wenn das Niveau des Schutzwalls erreicht ist, wird am Westrand wieder ein Schutzwall in
der Höhe von rd. 4 m lagenweise geschüttet, bevor die weitere lagenweise Verfüllung
Richtung Osten stattfindet. Dieser Vorgang wiederholt sich 3 Mal, bevor das Schüttend-
niveau in den beiden Abschnitten erreicht ist.

Erst nach weitgehender Verfüllung eines Abschnittes und Rekultivierung des voran-
gegangenen Abschnittes, wird der nachfolgende Abschnitt des Baurestmassen-
kompartimentes befüllt. Es sind somit jeweils 2 Abschnitte offen.

Kennzahl: WST1-UG-17                                                                     17
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Die Probenahme zur Identitätskontrolle von Abfallanlieferungen erfolgt aus eigens abge-
grenzten Zwischenlagerbereichen im jeweils in Betrieb stehenden Deponieabschnitt.

Kap. 18.7. Technischer Bericht enthält einen Prüfplan für die Kontrolle des Deponiekör-
pers einschließlich der technischen Einrichtungen während der Betriebsphase und
Beweissicherungsmaßnahmen.

Kap. 18.9. Technischer Bericht enthält einen Maßnahmenplan zur Qualitätssicherung bei
Unterbrechung des Deponiebetriebes bzw. für die Stilllegungs- und Nachsorgephase.

Befeuchtungsmaßnahmen
zur Emissionsminderung von Staub auf den Fahrwegen und Manipulationsflächen inner-
halb des Deponieareals;
Dazu kommt ein Fasswagen zum Einsatz (durchschnittlich 4 Mal pro Tag oder häufiger).
Der dazu erforderliche Wasserbezug erfolgt aus Nutzwasserbrunnen B13 und wird der
Wasserbedarf für Befeuchtung mit 53 m³/d bzw. 4.240 m³/a abgeschätzt. (Vgl. Techni-
scher Bericht Kap. 18.6).
Für Befeuchtungsmaßnahmen auf Flächen, die über eine Basisdichtung verfügen (Schütt-
körper Baurestmassenkompartiment), wird auch überschüssiges Sickerwasser aus den
beiden Sickerwassersammelbehältern herangezogen.

Nutzwasserbrunnen

Die Versorgung mit Nutzwasser erfolgt über den bestehenden am Westrand der Deponie
situierten Nutzwasserbrunnen B13.
Das Wasser soll für folgende Zwecke für den Deponiebetrieb herangezogen werden:
   - Staubfreihaltung der Manipulationsflächen und Fahrwege,
   - Versorgung der Sanitäreinheit mit Brauchwasser,
   - Befeuchtung des Bodenaushubdeponiekörpers,
   - Befeuchtung des Baurestmassendeponiekörpers falls im Sickerwassersammelbe-
      cken zu wenig Wasser vorhanden ist.

Kennzahl: WST1-UG-17                                                                      18
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Beim gegenständlichen Brunnen B13 handelt es sich um einen bestehenden 6,45 m tiefen
Schachtbrunnen aus Betonringen DN 1000 mit einem 2,65 m tiefen Filterrohr der Dimen-
sion DN 400. Somit beträgt die Gesamttiefe des Brunnens 9,10 m.

Das Nutzwasser für die Versorgung der Sanitäreinheit wird über eine handelsübliche
Tauchpumpe in das erdverlegte Nutzwasserleitungsnetz bis zu den Verbrauchseinheiten
gepumpt. Auf Basis der Pumpendimensionierung wurde als optimale Pumpe eine Brun-
nenpumpe „Grundfos SP 17-5“ ermittelt.

Folgender Wasserbedarf wurde für den Deponiebetrieb ermittelt:
für Staubfreihaltung:                           Qd1 = 53 m³/d bzw. Qa1 = 4.240 m³/a
für hygienischen Bedürfnisse:                       Qd2 = 130 l/d bzw. Qa2 = 33 m³/a
Wasserbedarf gesamt:                             Qd,ges = Qd1 + Qd2 = max. 54 m³/d
                                                    Qa,ges = Qa1 + Qa2 = 4.273 m³/a

Der zukünftige maximale stündliche Wasserbedarf wird mit 30 % vom Tagesbedarf abge-
schätzt und liegt bei: Qh,max = 16,2 m3/h = 4,5 l/s

Der unter diesen Annahmen ermittelte Radius des Absenktrichters beträgt näherungswei-
se R = ca. 73 m.

Grundwasserbeweissicherung:

Es ist eine Grundwasserbeweissicherung mittels insgesamt 8 Grundwassersonden (2
zustromig und 6 abstromig) vorgesehen.
Als Nullsonden werden die bestehende Sonde MAG 60 (nördlich der Deponie) und die
neu zu errichtende Sonde MAG 83 an der Westseite herangezogen.
Die 6 abstromigen Sonden (MAG 84 bis MAG 89) müssen allesamt noch entlang der
östlichen Deponiegrenze hergestellt werden.

Auslöseschwellen und Notfallplan:

Ein Vorschlag für die Auslöseschwellenwerte wird nach Errichtung aller Sonden anhand
der „Nullmessung“ erarbeitet und spätestens im Rahmen der Kollaudierung für die Depo-
niebasis des ersten Bodenaushubdeponieabschnittes (V1 BAH) vorgelegt.

Kennzahl: WST1-UG-17                                                                    19
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Der Notfallplan kann dem Technischer Bericht Kap. 14.3 entnommen werden.

Ausnahmen zur DVO 2008:

Es ist die Ausführung der Oberflächenabdichtung mittels geosynthetischen Tondichtungs-
bahnen (Bentonitmatten; vgl. Kap. 11.7.2) vorgesehen.

Für Deponieabschnitt V8 BAH wird das eingebrachte Deponiegut nicht verwogen,
da die Verfüllung erst zu einem Zeitpunkt stattfindet, wo die Brückenwaage bereits
abgebaut ist. Gem. §33 Abs. 2 ist für diesen Abschnitt des Bodenaushubkompartiments
die Ermittlung der Masse durch Umrechnung aus dem Volumen vorgesehen.
Die Eingangskontrolle findet auf der verbleibenden - nicht qualifiziert abzudeckenden -
Teilfläche des Infrastrukturbereichs statt.

Sicherstellungsberechnung:

Das Projekt enthält eine Sicherstellungsberechnung.
Es wird dabei die Sicherstellung für das Bodenaushubkompartiment und das Baurestmas-
senkompartiment getrennt ermittelt. Ab Abschnitt 2 BAH werden die Allgemeinkosten für
den Deponiebetrieb (zB. Grundwasserbeweissicherung, Deponieaufsicht u.dgl.) dem
Baurestmassenkompartiment zugerechnet.
Für das Baurestmassenkompartiment wird von jeweils 2 in Betrieb befindlichen Abschnit-
ten ausgegangen (Ausnahme Abschnitt 1 BRM).
Ab Abschnitt 3 BRM wird davon ausgegangen, dass der jeweils vorletzte Abschnitt (zB.
bei Abschnitt 3 BRM der Abschnitt 1 Baurestmassen) bereits rekultiviert ist.

Kennzahl: WST1-UG-17                                                                      20
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1.2 Rechtliche Grundlagen:

§3 Abs. 3 UVP-G 2000 gibt Folgendes vor:
… (3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die
nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im
eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vor-
habens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in
einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfah-
ren).

Aus materieller (inhaltlicher) Sicht sind gemäß § 12a UVP-G 2000 bei der Erstellung der
Zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen die Anforderungen des § 17
Abs. 2 und 5 des UVP-G 2000 zu berücksichtigen:
…. (2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen
ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Ge-
nehmigungsvoraussetzungen:
 1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
 2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei
    jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
    a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige
        dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
    b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen,
        jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tier-
        bestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
    c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77
        Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,
 3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, so-
    weit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
…. (5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen,
insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter
Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes,
schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen,
Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikatio-
nen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der
Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der
Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens
sprechen, zu bewerten.

Kennzahl: WST1-UG-17                                                                          21
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2. Unterlagenbeschreibung und verwendete Fachliteratur:

1.    Das Einreichprojekt zur Genehmigung gemäß UVP-G 2000 Stand 11/2021,
      insbesondere Projektteil 2 – Deponietechnik
      Betreffend den beantragten Abfallkatalog wurde seitens der Antragstellerin eine
      Umschlüsselung des Abfallkatalogs auf Grundlage der Abfallverzeichnisverordnung
      2020 (BGBl II 409/2020) vorgenommen: Der Abfallkatalog für das Bodenaushub-
      kompartiment (meinen Fachbereich betreffend) übermittelt mit Schreiben vom
      21.3.2022 wird als Austausch zu Anhang 5 zum Technischer Bericht, Projekteinla-
      ge 201.1 angesehen.

2.    Abfallwirtschaftsgesetz 2002, idF

3.    Wasserrechtsgesetz 1959, idF

4.    Deponieverordnung 2008 idgF

5.    Erläuterung zur Deponieverordnung BMLFUW Stand August 2009 sowie Stand
      Februar 2016

6.    Richtlinie zur Berechnung von finanziellen Sicherstellungen von Deponien des
      BMLFUW vom April 2010

7.    Abfallverzeichnisverordnung 2020 (BGBl II 409/2020)

8.    Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003,

9.    Abfallverzeichnis ÖNORM 2100

10.   Bundesabfallwirtschaftsplan 2017

11.   Das Niederösterreichische Geoinformationssystem – NÖGIS „IMAP“

12.   Positionspapier (Stand 04/2014) des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes
      (WPO) gem. §104 Abs. 2 WRG 1959 zum Themenbereich: „Nassbaggerungen“
13.   generelle Stellungnahme des WPO gem. §104 Abs. 2 WRG 1959 zum Themen-
      bereich: „Trockenbaggerungen“ (Stand 04/2012)
14.   Leitlinie für die Festlegung von Deponiesonden des Landes Niederösterreich vom
      März 2011
15.   Verordnung über ein wasserwirtschaftliches Regionalprogramm für das March-
      feld LGBL. 72/2016 vom 22. September 2016;

16.   Gutachten des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vom 15.12.2020
      (WA2-UVP-727/003-2020)

17.   Unterlagen aus dem wasserrechtlichen Verfahren betreffend das Abbaufeld
      „Werner I“

Kennzahl: WST1-UG-17                                                                    22
Magyer Betriebs GmbH; Bodenaushub- und Baurestmassendeponie „Magyer VIII“;
                           Teilgutachten Deponietechnik/Gewässerschutz

Abkürzungsverzeichnis:
AWG            Abfallwirtschaftsgesetz
BAWPL          Bundesabfallwirtschaftsplan
BRVO           Baustoffrecyclingverordnung
DVO            Deponieverordnung
GOK            Geländeoberkante
GW             Grundwasser
idgF           in der geltenden Fassung
HGW100         Höchster Grundwasserstand (mit 100-järlicher Eintrittwahrscheinlich-
               keit); bemessungsrelevanter Grundwasserspiegel
                   In den Erläuterungen des BMLFUW zur DVO 2008 Stand 2/2016 wird festgestellt,
                   dass als „höchste zu erwartende Grundwasseroberfläche“ jene Fläche anzusehen ist,
                   die durch die für den Standort ermittelten Koten des höchsten Grundwasserstandes
                   bestimmt wird. Die Kote des höchsten Grundwasserstandes (HGW) ist der maßgeblich
                   höchste Grundwasserstand, mit einer 100-jährlichen Eintrittswahrscheinlichkeit, der
                   anhand langjähriger Beobachtungen des Grundwassergeschehens auf Basis extrem-
                   wertstatistischer Auswerteverfahren ermittelt wird (HGW100). [...]
WRG                Wasserrechtsgesetz
WVA                Wasserversorgungsanlage

grün hinterlegt: Bezüge zu Auflagen: diese sind ggf. bei Änderungen bei der Auflagen-
nummerierung anzupassen

Kennzahl: WST1-UG-17                                                                                     23
Magyer Betriebs GmbH; Bodenaushub- und Baurestmassendeponie „Magyer VIII“;
                             Teilgutachten Deponietechnik/Gewässerschutz

3. Fragenbereiche aus den Gutachtensgrundlagen:

Gutachten: - allgemeine Belange:

I. Vornutzung des Areals

Auf Gst. 442/1 befindet sich das Abbaufeld „Werner I“. Das Abbaufeld ist bereits abge-
schlossen, allerdings wurde der Abbau zu tief geführt und besteht ein aufrechter
gewässerpolizeilicher Auftrag zur Aufhöhung der zu tief abgebauten Grubensohle.
Dazu wird seitens der UVP-Behörde bekannt gegeben, dass der angesprochene gewäs-
serpolizeiliche Auftrag zur Aufhöhung nicht Gegenstand des gegenständlichen UVP-
Verfahrens ist. Die Antragstellerin habe diesen Auftrag unabhängig vom eingereichten
Projekt zu erfüllen und sei der Ist-Zustand nach Erfüllung des Auftrages Grundlage für das
ggstl. Verfahren.
Die Belange aus dem gewässerpolizeilichen Auftrag werden daher´im ggstl. Teilgutachten
nicht mehr berücksichtigt.
Eine Rekultivierung dieser aufgehöhten Grubensohle im Abbaufeld „Werner I“ ist nur
erforderlich, wenn keine Nachfolgenutzung als Deponie erfolgt und ist daher aus fachli-
cher Sicht im Rahmen des wasserrechtlichen bzw. MinroG-Verfahren im Hinblick auf das
ggstl. UVP-Verfahren nicht mehr sinnvoll. Sollte jedoch das Vorhaben nicht bzw. nur tw.
umgesetzt werden, ist eine entsprechende Rekultivierung auch dieser ehemaligen Abbau-
flächen vorzuschreiben. Die Auflagen 21-23 sind dahingehend zu verstehen.

Zur bisheriger Erfüllung des gewässerpolizeilichen Auftrages zur Aufhöhung der zu tief
abgebauten Grubensohle wird seitens des Projektanten (mit Stand Nov. 2021) mitgeteilt,
dass baulich die Aufhöhung bis 1m über HGW 100 bereits abgeschlossen sei. Die Bepro-
bung des Aufhöhungsmaterials sei allerdings erst kürzlich erfolgt, und liegen noch keine
Analyseergebnisse vor. Ein aktueller bzw. abschließender Bericht liegt mir bis dato
nicht vor.
Darüber hinausgehend ist aktuell auch nicht bekannt, ob die im Rahmen des gewässerpo-
lizeilichen Auftrages, durchgeführten Arbeiten im Sinne des der im ggstl. Projektes
(verdichteter lagenweise Einbau) erfolgte und die erforderlichen Kennwerte (vgl. Kap. 11.3
des Technischer Berichtes) zur Verformbarkeit erreicht wurden.
Diesbezüglich werden weitere Auflagen zum Nachweis der Setzungsstabilität des
Untergrundes (äußere Standsicherheit gem. §25 DVO) vorgeschrieben. (vgl. Beilage
zum ggst. Teilgutachten)

Kennzahl: WST1-UG-17                                                                       24
Magyer Betriebs GmbH; Bodenaushub- und Baurestmassendeponie „Magyer VIII“;
                           Teilgutachten Deponietechnik/Gewässerschutz

II. Baumaßnahmen unter HGW100 +1m.

In Teilbereichen ist ein Geländeabtrag bzw. die Anhebung des natürlich anstehenden
Geländes zur Herstellung des Planums der geologischen Barriere bis zum Niveau von
147,5 müA erforderlich.
Bauarbeiten unter HGW100+1m stellen aus Sicht des Grundwasserschutzes sensible
Eingriffe dar, die besonderen Rahmenbedingungen und Auflagen unterliegen.
Im Hinblick auf den Grundwasser-Schutz sind diese genannten Baumaßnahmen mit
einem Abbau bis im grundwassernahen Bereich mit Aufhöhung mit grubeneigenem bzw.
grubenfremden Material vergleichbar.
Für die Arbeiten werden daher gesonderte Auflagen im Auflagenblock „Bautätigkeit –
Geländeabtrag und Aufhöhung; Bautätigkeiten unmittelbar über dem Grundwasser
(HGW100)“ bekannt gegeben. (vgl. Beilage zum ggst. Teilgutachten)

III. Abfallkonsens

Mit 01. Jänner 2022 ist die AVVO 2020 (BGBl II 409/2020) hinsichtlich § 1 Abs. 1 bis 3
sowie Anhang 1 und Anhang 2 in Kraft getreten und sind gleichzeitig § 1 Abs. 1 bis 3
sowie die Anlagen 1 und 5 der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, außer
Kraft getreten.
Die in den Anhängen 5 und 6 beantragten Abfall-Schlüsselnummern der Projektfassung
vom Nov. 2021 beziehen sich auf das Abfallverzeichnis gemäß ÖNORM S 2100.
Dieser Abfallkonsens Bodenaushubdeponie wurde auch im Rahmen der Vollständigkeits-
prüfung grundsätzlich geprüft.
Seitens der Antragstellerin wurde zwischenzeitlich eine Umschlüsselung des ursprünglich
eingereichten Abfallkatalogs auf Grundlage der Abfallverzeichnisverordnung 2020 (BGBl II
409/2020) vorgenommen und mit Schreiben vom 21.3.2022 übermittelt.
Obwohl nicht gesondert erwähnt, sind diese Unterlagen als Austausch zu den Anhängen 5
und 6 zum Technischer Bericht, Projekteinlage 201.1 zu bewerten und in konsolidierten
Projektunterlagen entsprechend auszutauschen.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass das Abfallverzeichnis der ÖNORM 2100
nicht mehr anzuwenden ist.
Zum Antrag vom 21.3.2021 ist aufgefallen, dass dieser gegenüber der ursprünglichen
Version (vom Nov. 2021) nicht mehr die Schlüsselnummer 31 411-34 (technisches

Kennzahl: WST1-UG-17                                                                     25
Magyer Betriebs GmbH; Bodenaushub- und Baurestmassendeponie „Magyer VIII“;
                            Teilgutachten Deponietechnik/Gewässerschutz

Schüttmaterial) enthält. Da sich zu dieser Schlüsselnummer durch die AVVO 2020 keine
Änderung ergeben hat, habe ich diese Schlüsselnummer ebenfalls in den Konsens (vgl.
Beilage zum Teilgutachten) aufgenommen.
Eine entsprechende Berichtigung des Antrages vom 21.3.2022 wäre dazu noch
erforderlich.

IV. Konsens und Auflagen Nutzwasserbrunnen

Entsprechend den mir vorliegenden Informationen, wird für die beabsichtigte Nutzwasser-
entnahme aus dem bestehende Nutzwasserbrunnen B13 auf Gst. 442/2, welcher
ursprünglich als Ersatz für einen genehmigten Feldberegnungsbrunnen im Mai 2020 neu
errichtet wurde, im Rahmen des ggstl. Verfahrens ein eigener Konsensantrag gestellt.
Demzufolge wird bei der weiteren Beurteilung der Auswirkungen lediglich von der im
vorliegenden Projekt beantragten Entnahmemenge ausgegangen.
Zum Antrag liegen mir nur die Daten aus dem Technischer Bericht Kap. 25 vor.
Von meiner Seite nicht geprüft wurde, ob die beantragte Konsensmenge ausreichend für
die erforderliche Staubfreihaltung ist. Ggf. ist dazu noch die Abstimmung mit den SV für
Luftreinhaltetechnik erforderlich.
Auch wird darauf hingewiesen, dass keine Unterlagen zur Ergiebigkeit des Brunnens
vorliegen (Fachbereich Geohydrologie).

V. Auswirkungen auf bzw. Wechselwirkungen mit bestehenden und genehmigten umlie-
   gende Nutzungen;

In meiner Stellungnahme im Zuge der Vollständigkeitsprüfung vom 30.8.2021 habe ich
festgestellt:
Anfang Zitat aus der Stellungnahme:
       Zu Kap. 5.1 Projekteinlage 301 Zusammenwirken der Auswirkungen mit anderen
       bestehenden oder genehmigten Vorhaben (gem. § 6 Abs. 1 Z 4 lit. d UVP-G 2000)
       ist aufgefallen, dass die bestehenden bzw. genehmigten (dzt. noch unverritzten)
       Abbaugebiete im gesamten Abbaubereich südlich der L2 keine Berücksichtigung
       finden.

       Besonders hervorzuheben sind die ebenfalls im UVP-Verfahren (RU4-U-415/031-
       2011) genehmigten Kiesentnahmen der Fa. Wopfinger und von diesen wiederum

Kennzahl: WST1-UG-17                                                                       26
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