Investmentfonds im Betriebs - vermögen 2021 - Erläuterungen zur steuerlichen und bilanziellen Behandlung für inländische Firmenkunden ...

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Investmentfonds im Betriebs - vermögen 2021 - Erläuterungen zur steuerlichen und bilanziellen Behandlung für inländische Firmenkunden ...
Investmentfonds
im Betriebs­­-
vermögen 2021
Erläuterungen zur steuerlichen und ­bilanziellen
­Behandlung für i­nländische Firmenkunden

Januar 2021

Value. Shared.
Investmentfonds im Betriebs - vermögen 2021 - Erläuterungen zur steuerlichen und bilanziellen Behandlung für inländische Firmenkunden ...
Vorbemerkungen
    Investmentfonds sind heute aus dem Instrumentarium des modernen Finanz­
    managements nicht mehr wegzudenken. Mit ihnen sichern sich Investoren das
    Knowhow eines erfahrenen Asset Managements und die Vorteile einer professio­
    nellen Vermögensanlage, ohne sich selbst um Wertpapierkurse, Zinsveränderun­
    gen und andere Kapitalmarktentwicklungen kümmern zu müssen. Allianz Global
    Investors greift für Anlageentscheidungen auf ein weltweites Research mit inter­
    nationalen Stützpunkten zurück. Dadurch werden unsere Fonds den Ansprüchen
    an ein dauerhaftes und erfolgreiches Investment gerecht.

    Diese Broschüre will inländischen Firmenkunden die Prinzipien der Fondsbesteu­
    erung und die damit verbundenen Bilanzierungsgrundsätze nach den Regeln
    des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB) erläutern. Die Ausführungen bezie­
    hen sich dabei grundsätzlich auf die neue – seit dem 1. Januar 2018 – geltende
    Rechtslage, die durch die Investmentsteuerreform eingeführt wurde.

    Durch die Reform der Investmentbesteuerung hat sich insbesondere die Besteue­
    rungssystematik für Publikumsfonds geändert, während bei Spezialfonds die
    bisher geltenden Besteuerungsgrundsätze weitestgehend beibehalten wurden.
    Aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung beziehen sich die Aus­
    führungen sowohl auf Publikums als auch auf Spezialfonds.

    Die Broschüre ist als allgemeiner Überblick zu verstehen und kann daher im Inter­
    esse der besseren Verständlichkeit die steuerlichen Gegebenheiten und Vorgän­
    ge an vielen Stellen nur vereinfacht darstellen. Eine ganze Reihe von Details oder
    Spezialthemen – wie beispielsweise die Behandlung von Kosten auf Fondsebene
    – bleiben daher in der Darstellung unberücksichtigt. Die fachkundige Beratung
    durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater kann und will diese Broschüre nicht
    ersetzen. Wir verweisen insoweit auf den Haftungsausschluss am Ende dieser
    Broschüre. Die dargestellte Sach- und Rechtslage entspricht dem im Januar 2021
    bekannten Stand der Gesetzgebung.

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Investmentfonds im Betriebs­vermögen 2021

Inhalt
2 Vorbemerkungen
                                                             16     D. Übergangsvorschriften
4 I. Grundlagen der Fondsbesteuerung                         16     1. Veräußerungsfiktion zum 31. Dezember 2017
4 	 A. Besteuerung von Fondserträgen                         16     2. Rumpf-Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2017
4   1. Überblick über die Besteuerungssystematik             16     3. Besonderheiten bei Spezialfonds
4		    a. Allgemeine Steuerpflicht auf Fondsebene
5		 b.	Pauschales Besteuerungssystem für                   17 II. Investmentanteile im Betriebsvermögen
          (Publikums-)Investmentfonds                        17 	A. Bewertungsgrundsätze für die bilanzielle Abbildung
5		 c. Transparenzprinzip bei Spezial-Investmentfonds        17  1. Handels- / steuerbilanzieller Ansatz und Ausweis
6   2. Steuerliche Behandlung des betrieblichen Anlegers     18  2. Folgebewertung von Fondsanteilen
6		    a. Privilegierung von Aktienerträgen                  20  3. Steuerliche Besonderheiten bei Fondsanteilen
6		 b.	Steuerabzug an der Quelle (Kapitalertragsteuer)      20  4. Außerbilanzielle Korrekturen
7		 c. Abstandnahme / Freistellung vom Steuerabzug           21  B. Bilanzielle Behandlung von
8		 d. Besonderheiten bei ausländischen Quellensteuern               (Publikums-)Investmentfondsanteilen
8		 e. Gewerbesteuer                                         21 1. Anteilserwerb
9   B. (Publikums-)Investmentfonds                           21 2. Ertragsverwendung
9   1. Teilfreistellung                                      21		 a. Ausschüttung
9   2	Erträge aus (Publikums-)Investmentfonds               22		 b. Thesaurierung (Vorabpauschale 2020)
       (Investmenterträge)                                   24 3. Anteilsrückgabe bzw. Veräußerung von Fondsanteilen
9		 a. Ausschüttungen                                        24 4. Folgebewertung
10		 b. Vorabpauschalen                                      26 C. Bilanzielle Behandlung von Spezialfondsanteilen
10		 c. Veräußerungsgewinne                                  26 1. Anteilserwerb
10 3. Besonderheiten für steuerbegünstigte Anleger           27 2. Ertragsverwendung
10		 a. E  rstattungsverfahren bei (Publikums-)             27		 a. Ausschüttung
          Investmentfonds                                    30		 b. Thesaurierung
11		 b. (Publikums-)Investmentfonds                         31 3. Folgebewertung
          für steuerbegünstigte Anleger                      34 4. Anteilsrückgabe bzw. Veräußerung von Fondsanteilen
12 C. Spezial-Investmentfonds                                35 D. Potenzielle Meldepflichten aus der Fondsanlage
12 1. Erträge aus Spezialfonds (Spezial-Investmenterträge)
12		 a. Ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge      38	III. Kapitalanlagen bei Pensionszusagen
13		 b. Rückgabe und Veräußerung von Fondsanteilen               und Zeitwertkonten
14 2. Transparenzoption                                      38     1. Bilanzierung einer (fondsgebundenen) Direktzusage
                                                             39     2. B ilanzierung eines Zeitwertkontos
                                                                    (Partizipationsmodell)
                                                             40	3. S
                                                                     teuerliche Wirkung eines Contractual Trust
                                                                    Arrangements (CTA)

                                                             42	Haftungsausschluss

                                                                                                                   3
Investmentfonds im Betriebs - vermögen 2021 - Erläuterungen zur steuerlichen und bilanziellen Behandlung für inländische Firmenkunden ...
Investmentfonds im Betriebs­vermögen 2021

I. Grundlagen der
Fondsbesteuerung
Die steuerliche Behandlung von Investmentfonds und deren Anlegern unterliegt den
­Regelungen des Investmentsteuergesetzes. Dieses Gesetz sieht für Publikums- und
 ­Spezial-Investmentfonds unterschiedliche Besteuerungssysteme vor, die nachfolgend
  im Überblick dargestellt werden.

A. Besteuerung von Fondserträgen                                 dargestellt. Um dies auch sprachlich abzugrenzen, wird im
                                                                 Folgenden von (Publikums-)Investmentfondsgesprochen,
1. Ü
    berblick über die                                           sofern die speziellen Regelungen für Spezial(Investment-)
   Besteuerungssystematik                                        fonds nicht zur Anwendung kommen.

Die Besteuerung von Investmentfonds richtet sich nach den        a. Allgemeine Steuerpflicht auf Fondsebene
besonderen Vorschriften des Investmentsteuergesetzes             Auch wenn für Publikums- und Spezial-Investmentfonds un­
(InvStG). Dieses Gesetz wurde grundlegend reformiert und         terschiedliche Besteuerungssysteme greifen, gilt im Grund­
gilt in seiner neuen Fassung grundsätzlich seit dem 1. Januar    satz zunächst einheitlich für alle Investmentfonds, dass
2018. Das Investmentsteuergesetz umfasst insbesondere            diese mit bestimmten inländischen Einkünften der Körper­
solche Anlagevehikel, die als Organismus von einer Vielzahl      schaftsteuerpflicht unterliegen. Hiervon umfasst sind inlän­
von Anlegern Kapital einsammeln, um dieses gemäß einer           dische Beteiligungseinnahmen (insbesondere deutsche Divi­
festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu        denden) sowie deutsche Immobilienerträge, die vom Invest­
investieren. Aber auch andere Vehikel wie zum Beispiel           mentfonds erzielt werden. Die Steuerpflicht auf Fondsebene
„Ein-Anleger-Fonds“ können in den Anwendungsbereich des          gilt sowohl für inländische wie auch für ausländische Fonds.
Investmentsteuergesetzes fallen.                                 Ausgenommen hiervon sind speziell für steuerbefreite
                                                                 Anleger aufgelegte Publikumsfonds (siehe hierzu Abschnitt
Sofern ein Anlagevehikel dem Investmentsteuergesetz un­          I.B.3.b.). Die Belastung des Fonds mit Körperschaftsteuer ist
terliegt, ist zudem danach zu unterscheiden, ob aus steuerli­    beim Anleger nicht auf seine eigene Steuerschuld anrechen­
cher Sicht ein (Publikums-)Investmentfonds oder ein Spezi­       bar. Die steuerliche Vorbelastung wird aber auf Anlegerebe­
al-Investmentfonds vorliegt. Die Unterscheidung zwischen         ne durch die mögliche Gewährung bestimmter Steuer­
einem (Publikums-)Investmentfonds und einem Spezial-In­          freistellungen berücksichtigt. Steuerbegünstigte Anleger
vestmentfonds richtet sich nur nach steuerlichen Aspekten,       können sich unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag
d. h. ein aufsichtsrechtlicher Spezialfonds kann für steuerli­   die auf Publikumsfondsebene angefallene inländische
che Zwecke als Investmentfonds gelten. Diese Differenzie­        Steuer erstatten lassen (siehe hierzu Abschnitt I.B.3.a.).
rung ist deshalb so wichtig, weil für Spezial-Investmentfonds    Zudem besteht bei Spezialfonds die Möglichkeit, dass die
ein eigenes Besteuerungsregime gilt, das von den allgemei­       Steuerpflicht auf Ebene des Fonds durch die Ausübung der
nen Besteuerungsregeln für (Publikums-)Investmentfonds           Transparenzoption entfällt und die Besteuerung inländi­
grundlegend abweicht. Vor diesem Hintergrund werden die          scher Beteiligungseinnahmen und Immobilienerträge auf
steuerlichen Auswirkungen für (Publikums-)Investmentfonds        die Anlegerebene verlagert wird.
und Spezial-Investmentfonds nachfolgend getrennt
                                                                 b. Pauschales Besteuerungssystem
                                                                     für (Publikums-)Investmentfonds
                                                                 Auf Ebene des Anlegers sind grundsätzlich Ausschüttungen,
                                                                 Vorabpauschalen sowie Gewinne aus der Veräußerung
                                                                 oder Rückgabe von Fondsanteilen steuerpflichtig. Hierbei
                                                                 orientiert sich die steuerliche Behandlung an einer pauscha­
                                                                 len Besteuerungskonzeption. Diese kommt insbesondere

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Investmentfonds im Betriebs­vermögen 2021

darin zum Ausdruck, dass aus steuerlicher Sicht nicht von        mit bestimmten inländischen Einkünften (z. B. deutschen
Bedeutung ist, welche Erträge der Investmentfonds erwirt­       ­ ividenden) selbst steuerpflichtig ist. Eine transparente
                                                                D
schaftet hat (z. B. Dividenden, Zinsen) und welche Erträge      ­Besteuerung von deutschen Dividenden kann jedoch durch
an die Anleger ausgeschüttet werden. Auch die neu einge­         die Ausübung der sogenannten Transparenzoption erreicht
führte Vorabpauschale berechnet sich nach einer vorgege­         werden.
benen Formel anhand pauschal zu ermittelnder Werte und
nicht auf Basis der tatsächlich erwirtschafteten Erträge.       Auf Ebene des Anlegers eines Spezialfonds sind die ausge­
                                                                schütteten Erträge, ausschüttungsgleichen Erträge sowie
Um der steuerlichen Vorbelastung insbesondere bestimmter Gewinne aus der Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen
inländischer Einkünfte auf Ebene des Investmentfonds Rech­ eines Spezialfonds grundsätzlich steuerpflichtig. Um die zu­
nung zu tragen, können die Erträge aus diesen beim              treffende Besteuerung des Anlegers im Fall einer Ausschüt­
Anleger zum Teil steuerfrei sein. Die Höhe dieser Teilfreistel­ tung oder Thesaurierung zu ermöglichen, ermittelt der Spe­
lung hängt von der steuerlichen Fondsart sowie dem Anle­        zialfonds bzw. dessen Kapitalverwaltungsgesellschaft die
gertyp ab. Darüber hinaus soll die Teilfreistellung auch den    Besteuerungsgrundlagen für das jeweilige Geschäftsjahr.
Wegfall der Anrechnungsmöglichkeit ausländischer Quel­          Anlegern, die ihre Anteilscheine unterjährig (anteilig) zurück­
lensteuern beim Anleger sowie die Berücksichtigung von          geben, fließen die darauf entfallenden ausschüttungsglei­
möglichen Werbungskosten auf Fondsebene ausgleichen.            chen Erträge, ungeachtet der Rückgabe der Anteile, zum
Eine ausführliche Darstellung zur Teilfreistellung finden Sie   Geschäftsjahresende des Spezialfonds zu. Sofern keine an­
im Abschnitt B.1.                                               legerspezifischen Befreiungstatbestände vorliegen, hat die
                                                                Kapitalverwaltungsgesellschaft zum Geschäftsjahresende
c. Transparenzprinzip bei Spezial-Investmentfonds               des Fonds vom Anleger die darauf entfallende Kapitaler­
Die steuerlichen Regelungen für Spezialfonds orientieren        tragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag zurückzufordern.
sich am sogenannten Transparenzprinzip. Danach soll der
Fondsanleger weitestgehend einem Direktanleger hinsicht­        Zur weiteren Umsetzung des Transparenzprinzips sind
lich der steuerlichen Behandlung gleichgestellt werden.         daneben auch folgende steuerliche Größen bewertungstäg­
                                                                lich zu ermitteln und dem Anleger bekannt zu machen:
Hinter diesem Prinzip steht die Idee, dass die Erträge aus
den unterschiedlichen Investments des Fonds (z. B. Aktien,      – Der Fonds-Aktiengewinn bildet die unrealisierten Wertän­
Anleihen, Immobilien etc.) beim Anleger im Grundsatz so be­        derungen sowie die noch nicht dem Anleger zugeflosse­
steuert werden, als hätte er die Investments direkt erwor­         nen realisierten Gewinne und Verluste aus direkt oder indi­
ben. Dies wird dadurch umgesetzt, dass der Spezial-Invest­         rekt über Ziel-Spezialfonds gehaltenen Aktien ab. Hier­
mentfonds die während seines Geschäftsjahres erwirtschaf­          durch soll die steuerlich privilegierte Behandlung von Akti­
teten Erträge in Form von Besteuerungsgrundlagen ermit­            engewinnen auch bei der Anlage über einen Spezialfonds
telt und sodann eine Besteuerung auf dieser Basis auf              beim Anleger berücksichtigt werden.
Ebene der Anleger erfolgt. Unterschieden wird zwischen den
durch den Fonds erzielten laufenden („ordentlichen“) Erträ­ – Der Fonds-Abkommensgewinn reflektiert die vom Spezial­
gen und realisierten Veräußerungsgewinnen („außerordent­           fonds direkt oder indirekt über Ziel-Spezialfonds erzielten
liche“ Erträge). Je nach Zusammensetzung des Fondsvermö­           und dem Anleger noch nicht zugeflossenen Erträge,
gens bestehen die ordentlichen Erträge z. B. aus                   Gewinne und Wertänderungen, die aufgrund eines Dop­
                                                                   pelbesteuerungsabkommen (DBA) von der Besteuerung
– Zinsen,                                                          in Deutschland freizustellen sind. Hiervon erfasst werden
– Dividenden,                                                      insbesondere Erträge oder Gewinne von Immobilien, die
– Erträgen aus der Vermietung und Verpachtung von                 im Ausland belegen sind und mit denen ein entsprechen­
   Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie              des DBA abgeschlossen wurde.
– sonstigen laufenden Erträgen.
                                                                – Der Fonds-Teilfreistellungsgewinn spiegelt die Erträge und
Außerordentliche Erträge sind beispielsweise Veräußerungs­         Wertänderungen wider, die auf Anteile von Ziel-Publi­
gewinne aus Wertpapieren oder Immobilien sowie Gewinne             kumsfonds entfallen, für die eine Teilfreistellung anwend­
aus Termingeschäften.                                              bar ist und dem Anleger noch nicht zugeflossenen sind.

Die steuerliche Transparenz bei Spezialfonds wird jedoch in­    Die Anwendung dieser steuerlichen Größen wird anhand
soweit durchbrochen, als dass der Spezial-Investmentfonds       von Beispielen in Abschnitt II. veranschaulicht.

                                                                                                                      5
Investmentfonds im Betriebs - vermögen 2021 - Erläuterungen zur steuerlichen und bilanziellen Behandlung für inländische Firmenkunden ...
Investmentfonds im Betriebs­vermögen 2021

2. S
    teuerliche Behandlung des                                    sogenannten Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) in
   betrieblichen Anlegers                                         diesem Fall 60 % dieser Erträge bzw. Gewinne. Umgekehrt
                                                                  gilt, dass Verluste aus Aktienanlagen nur zu 60 % steuerlich
Betriebliche Anleger sind Kapitalgesellschaften, Personen­        beachtlich sind.
gesellschaften oder Einzelunternehmer, die Anteile an
Invest­mentfonds im Betriebsvermögen halten. Die Erträge          Bei (Publikums-)Investmentfonds soll die steuerliche Vor­
aus diesen Fondsanteilen werden bei betrieblichen Anle­           belastung deutscher Dividenden auf Fondsebene sowie ins­
gern grundsätzlich als Betriebseinnahmen erfasst, die bei         besondere die Privilegierung von Veräußerungsgewinnen
Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer (KSt), bei Per­      aus Aktien in pauschalierter Form durch – im Vergleich zum
sonengesellschaften oder Einzelunternehmen der Einkom­            Privatanleger – höhere Teilfreistellungssätze für betriebliche
mensteuer (ESt), jeweils zuzüglich Solidaritätszuschlag           Anleger berücksichtigt werden.
(SolZ), sowie ggf. der Gewerbesteuer (GewSt) und der Kir­
chensteuer (KiSt) unterliegen. Die weiterführenden Ausfüh­        Da die Besteuerung bei Spezialfonds dem Transparenzprin­
rungen in Abschnitt II. gelten für bilanzierende betriebliche     zip folgt, können Erträge und Gewinne aus Aktienanlagen
Anleger. Für nicht bilanzierende betriebliche Anleger gilt die    des Fonds auf Ebene des betrieblichen Anlegers (teilweise)
dargestellte Besteuerung der Erträge grundsätzlich entspre­       steuerbefreit sein. Bei körperschaftsteuerpflichtigen Anle­
chend.                                                            gern ist die Anwendung von § 8b KStG grundsätzlich auf
                                                                  ­Aktiengewinne des Spezialfonds beschränkt, so dass diese
Im Gegensatz zum Privatanleger, für den die Abgeltung­             effektiv zu 95 % beim Anleger außer Ansatz bleiben. Für ein­
steuer grundsätzlich abgeltende Wirkung hat, bleibt beim           kommensteuerpflichtige betriebliche Anleger gilt entspre­
betrieblichen Anleger die Unterscheidung zwischen der ma­          chend dem Teileinkünfteverfahren, dass Aktiengewinne
teriellen Steuerpflicht einerseits und dem Steuerabzug an          aber auch ausländische Dividenden des Spezialfonds zu
der Quelle (Steuervorauszahlung) andererseits weiter von           40 % auf Anlegerebene außer Ansatz bleiben. Die steuer­
wesentlicher Bedeutung.                                            liche Privilegierung gilt grundsätzlich auch für inländische
                                                                   Dividenden des Spezialfonds im Falle von einkommensteu­
Die steuerlich zugeflossenen sowie als zugeflossen gelten­         erpflichtigen betrieblichen Anlegern. Die Umsetzung ist hier
den Erträge aus Investmentfonds sind vom betrieblichen             aber davon abhängig, ob die sogenannte Transparenzop­
Anleger im Rahmen seiner (Einkommen- bzw. Körperschaft)            tion durch den Spezialfonds ausgeübt wurde. Eine ausführli­
Steuererklärung als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen           che Darstellung zur Transparenzoption und den steuerlichen
und zu versteuern.                                                 Folgen der (Nicht) Ausübung finden Sie im Abschnitt I.C.2.

a. Privilegierung von Aktienerträgen                              b. Steuerabzug an der Quelle (Kapitalertragsteuer)
Bei der Besteuerung in der Sphäre des betrieblichen Anle­
gers gelten Sonderregelungen für Erträge und Gewinne im           Fondsebene
Zusammenhang mit Aktienanlagen:                                   Wie eingangs dargestellt, unterliegen Investmentfonds ab
                                                                  2018 mit bestimmten inländischen Einkünften grundsätzlich
Für körperschaftsteuerpflichtige Anleger sind Veräuße­            der Körperschaftsteuer. Im Falle von deutschen Dividenden
rungserlöse aus Aktiengeschäften im Falle einer Direktanla­       wird durch die Verwahrstelle des Investmentfonds direkt
ge gemäß § 8b KStG effektiv zu 95 % steuerbefreit (sog. Be­       ­Kapitalertragsteuer von diesen Dividenden einbehalten (bei
teiligungsprivileg). Dasselbe kann in Bezug auf Dividenden­        Vorliegen einer Statusbescheinigung gilt ein verminderter
erträge gelten, allerdings nur, wenn der Anleger an der die        Kapitalertragsteuersatz von 15 % inkl. Solidaritätszuschlag).
Dividende ausschüttenden Kapitalgesellschaft zu mindes­            Mit diesem Steuerabzug ist die Körperschaftsteuerpflicht
tens 10 % (un)mittelbar beteiligt ist. Aufgrund der für körper­    des Fonds in Bezug auf die deutschen Dividenden grund­
schaftsteuerpflichtige Anleger wirksamen steuerlichen              sätzlich abgegolten, so dass diese nicht mehr in der Steuer­
Freistellung von Gewinnen können diese Anleger folglich            erklärung des Investmentfonds deklariert werden müssen.
Verluste aus Aktienanlagen steuerlich nicht geltend machen.
                                                                  Anlegerebene
Für den einkommensteuerpflichtigen betrieblichen Anleger          Ein Abzug von Kapitalertragsteuer kann auch den Anleger
(Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer nicht vermö­         betreffen, sofern dieser Erträge aus seiner Fondsanlage
gensverwaltenden Personengesellschaft) sind Dividenden            erzielt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Anteile bei einem
und Veräußerungsgewinne aus Aktiengeschäften steuerlich           deutschen Institut verwahrt werden oder es sich um Anteile
ebenfalls privilegiert. Zu versteuern sind nach dem               eines inländischen Spezial-Investmentfonds handelt.

6
Investmentfonds im Betriebs - vermögen 2021 - Erläuterungen zur steuerlichen und bilanziellen Behandlung für inländische Firmenkunden ...
Investmentfonds im Betriebs­vermögen 2021

Bei (Publikums-)Investmentfonds nimmt den Steuerabzug
auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und ggf. auf Veräu­
ßerungsgewinne das das Anlegerdepot führende deutsche
Kreditinstitut vor. Der Steuerabzug beträgt 25 % zuzüglich des
Solidaritätszuschlags von 5,5 %, insgesamt also 26,375 %. Bei
der Ermittlung der Kapitalertragsteuer werden persönliche
Merkmale der einzelnen Anleger beachtet (siehe unten). Das
inländische Kreditinstitut berücksichtigt beim Ab­zug von
­Kapitalertragsteuer auch die Teilfreistellungssätze.

Jedoch wird nur die geringere für Privatanleger geltende
Teilfreistellung im Steuerabzugsverfahren angewendet. Die
höheren Teilfreistellungssätze für betriebliche Anleger
können nur im Rahmen der Steuererklärung des Anlegers
geltend gemacht werden.

Werden die Anteile an einem (Publikums-)Investmentfonds
bei einem ausländischen Kreditinstitut verwahrt, wird
grundsätzlich kein Steuerabzug vorgenommen, so dass die
Besteuerung erstmals im Rahmen der Steuerveranlagung
erfolgt.

Bei inländischen Spezialfonds hat die Kapitalverwaltungs­
gesellschaft auf ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche
Erträge Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einzu­
behalten, soweit keine anlegerspezifischen Befreiungstat­
bestände vorliegen. Der Steuersatz beträgt 15 % zuzüglich
Solidaritätszuschlag, mithin insgesamt 15,825 %. Auch Ver­       ausgeübt werden. In diesem Fall werden die deutschen Divi­
äußerungsgewinne unterliegen grundsätzlich dem Steuer­           denden für steuerliche Zwecke direkt dem Anleger des Spe­
abzug. Allerdings sind Kapitalgesellschaften und andere          zialfonds zugerechnet und die Steuerpflicht des Fonds ent­
Körperschaften stets sowie Personengesellschaften bei            fällt insoweit. Die Verwahrstelle nimmt in Folge dessen einen
Nachweis betrieblicher Einkünfte vom Steuerabzug auf Ver­        Steuerabzug auf deutsche Dividenden auf Grundlage des
äußerungsgewinne befreit. Anlegern, die ihre Anteilscheine       steuerlichen Status des jeweiligen Anlegers des Spezial­
unterjährig (anteilig) zurückgeben, fließen die darauf entfal­   fonds vor. Bei steuerpflichtigen betrieblichen Anlegern wird
lenden ausschüttungsgleichen Erträge ungeachtet der              bei ausgeübter Transparenzoption somit regelmäßig Kapi­
Rückgabe der Anteile zum Geschäftsjahresende des Spezi­          talertragsteuer von 25 % (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag)
alfonds zu. Sofern keine anlegerspezifischen Befreiungstat­      durch die Verwahrstelle auf deutsche Dividenden einbehal­
bestände vorliegen, hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft       ten. Im Gegensatz zu der einbehaltenen Steuer von 15 % bei
ab dem 1. Januar 2020 die Kapitalertragsteuer zzgl. Solida­      der Besteuerung auf Ebene des Fonds ist die einbehaltene
ritätszuschlag direkt vom Veräußerungsergebnis einzube­          Kapitalertragsteuer bei ausgeübter Transparenzoption auf
halten, da durch das Jahressteuergesetz 2019 der Zufluss­        die Steuerschuld des Anlegers anrechenbar.
zeitpunkt der auf die zurückgegebenen Anteile entfallen­
den ausschüttungsgleichen Erträge vom Geschäftsjahres­           c. Abstandnahme / Freistellung vom Steuerabzug
ende des Fonds auf den Veräußerungstag vorverlegt                Bei betrieblichen Anlegern kann unter bestimmten Voraus­
wurde.                                                           setzungen vom Kapitalertragsteuerabzug teilweise Abstand
                                                                 genommen werden. Dies betrifft insbesondere folgende
Eine Besonderheit gilt beim Steuerabzug auf inländische          Fälle:
Dividenden, da seit 2018 auch Spezialfonds u. a. mit diesen
Erträgen grundsätzlich einer Körperschaftsteuer von 15 %         – Bei Anteilen an (Publikums-)Investmentfonds ist im Fall der
unterliegen. Diese wird direkt durch die Verwahrstelle des         Veräußerung oder Rückgabe der Fondsanteile selbst kein
Spezialfonds als Kapitalertragsteuer erhoben. Allerdings           Steuerabzug auf den Veräußerungsgewinn durch das de­
kann für diese Einkünfte die sogenannte Transparenzoption          potführende inländische Kreditinstitut vorzunehmen.

                                                                                                                      7
Investmentfonds im Betriebs - vermögen 2021 - Erläuterungen zur steuerlichen und bilanziellen Behandlung für inländische Firmenkunden ...
Investmentfonds im Betriebs­vermögen 2021

                                                               Dem Investmentfonds fließen die Erträge in diesem Fall ge­
                                                               mindert um ausländische Quellensteuern zu. Doppelbesteu­
                                                               erungsabkommen können jedoch die – regelmäßig teil-
                                                               weise – Erstattung der erfolgten Quellensteuerbelastung an
                                                               das Fondsvermögen vorsehen. Darüber hinaus kann unter
                                                               bestimmten Voraussetzungen eine Anrechnung der auslän­
                                                               dischen Quellensteuern auf die Steuerschuld oder ein Abzug
                                                               als Betriebsausgaben möglich sein.

                                                                Bei (Publikums-)Investmentfonds sind die dem Fonds ggf.
                                                               belasteten ausländischen Quellensteuern aufgrund des in­
                                                               transparenten Besteuerungssystems grundsätzlich nicht auf
                                                               Ebene des Anlegers anrechenbar oder abziehbar. Die feh­
                                                               lende Anrechnungbzw. Abzugsmöglichkeit wird beim
                                                               Anleger pauschal durch die sogenannte Teilfreistellung
                                                               kompensiert. Eine Anrechnung oder ein Abzug kann bei
                                                               ­ausländischen Publikumsfonds ausnahmsweise in Frage
                                                                kommen, wenn die Fondsausschüttungen selbst im Ausland
                                                                einer Quellenbesteuerung unterliegen.

                                                               Bei Spezialfonds können bei Vorliegen der hierfür erforder­
                                                               lichen Voraussetzungen dem Fonds belastete ausländische
                                                               Quellensteuern aufgrund des Transparenzprinzips beim
                                                               Anleger anrechenbar bzw. abziehbar sein. Soweit Aktien­
– Bei inländischen Spezialfonds wird auf die in einer Aus­    erträge beim Investor aufgrund steuerlicher Privilegierung
  schüttung oder Thesaurierung enthaltenen auslän­dischen      steuerfrei gestellt sind, können im Gegenzug die auf diese
  Dividenden sowie Veräußerungs- und Termin­geschäfts­         Erträge entfallende ausländische Quellensteuern nicht an­
  gewinne vom Steuerabzug Abstand genommen. Dies gilt          gerechnet werden.
  auch für Gewinne aus der Veräußerung oder Rückgabe der
  Spezialfonds­anteile selbst.                                 e. Gewerbesteuer
                                                               Die Gewerbesteuerpflicht von Fondserträgen beim betrieb­
Die vorgenannte Abstandnahme bzw. Freistellung vom             lichen Anleger knüpft an die Einkommen- bzw. Körperschaft­
Steuerabzug erfolgt automatisch für betriebliche Anleger,      steuerpflicht an. Bei gewerbesteuerpflichtigen Anlegern un­
die kraft Rechtsform (z. B. GmbH, AG, SE) unbeschränkt kör­    terliegen daher die Erträge aus im Betriebsvermögen gehal­
perschaftsteuerpflichtig sind. Sonstige betriebliche Anleger   tenen Fondsanteilen zusätzlich der Gewerbesteuer.
müssen auf einem von der Finanzverwaltung vorgeschrie­
benen Formular gegenüber dem depotführenden Kredit­            Bei Erträgen aus (Publikums-)Investmentfonds ist zu beach­
institut oder aber bei inländischen Spezial­-Investmentfonds   ten, dass bei der Ermittlung des Gewerbeertrags die Teil­
ggü. der Kapitalverwaltungsgesellschaft erklären, dass die     freistellung nur zur Hälfte berücksichtigt werden darf. Im Fall
Fondsanteile im Betriebsvermögen gehalten werden. Die          von Spezialfonds sind die in den ausgeschütteten oder aus­
Abstandnahme vom Steuerabzug darf jedoch nicht mit             schüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Dividenden
einer materiellen Steuerfreiheit der Erträge gleichgesetzt     grundsätzlich voll gewerbesteuerpflichtig, da das Teilein­
werden. Auch abzugsfreie, das heißt ohne Kapitalertrag­        künfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) bzw. die Steuerfreistellung
steuereinbehalt ausgeschüttete Fondserträge, sind grund­       nach § 8b KStG grundsätzlich nicht anwendbar ist. Lediglich
sätzlich der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer unterlie­      für Veräußerungsgewinne aus Aktienanlagen gilt die weit­
gende Betriebseinnahmen.                                       gehende Steuerfreiheit dieser Gewinne für Kapitalgesell­
                                                               schaften (§ 8b KStG) bzw. die teilweise Steuerfreistellung für
d. Besonderheiten bei ausländischen Quellensteuern             Einzelunternehmer und Personengesellschaften (§ 3 Nr. 40
Kapitalerträge ausländischer Wertpapiere können in ihrem       EStG) auch im Rahmen der Gewerbesteuer.
jeweiligen Herkunftsland an der Quelle steuerpflichtig sein.

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Investmentfonds im Betriebs - vermögen 2021 - Erläuterungen zur steuerlichen und bilanziellen Behandlung für inländische Firmenkunden ...
Investmentfonds im Betriebs­vermögen 2021

B. (Publikums-)Investmentfonds                                         Bei Aktienfonds handelt es sich um solche, die gemäß ihren
                                                                       Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 % in Kapitalbe­
Für Anleger in (Publikums-)Investmentfonds sind die                    teiligungen (also insbesondere in- und ausländische Aktien)
während der Besitzzeit zugeflossenen Ausschüttungen, ggf.              investiert sind. Bei Mischfonds liegt diese „Aktienquote“ bei
Vorabpauschalen sowie Gewinne aus der Veräußerung                      mindestens 25 %. Synthetische Aktienpositionen wie z. B. Zer­
oder Rückgabe von Fondsanteilen zu besteuern. Diese                    tifikate oder Futures werden nicht berücksichtigt. Um als Im­
werden unter dem Begriff „Investmenterträge“ zusammen­                 mobilienfonds zu gelten, ist eine fortlaufende Anlage von
gefasst. Bevor die Investmenterträge nachfolgend im Detail             mehr als 50 % in Immobilien nach den Anlagebedingungen
erläutert werden, soll zunächst aber auf die sogenannte                erforderlich. Ein sogenannter „ausländischer“ Immobilien­
Teilfreistellung eingegangen werden. Denn durch die Teilf­             fonds muss mehr als 50 % in ausländische Immobilien inves­
reistellungsregelung können die Investmenterträge beim                 tieren. Der Investmentfonds muss die in den Anlagebedin­
Anleger ggf. in einer bestimmten Höhe steuerfrei sein.                 gungen festgelegten „Mindestquoten“ für die Teilfreistellung
                                                                       auch tatsächlich erfüllen.
1. Teilfreistellung
                                                                       Um die steuerliche Belastung unterschiedlicher Anleger­
Die mit der Investmentsteuerreform eingeführte Konzeption              gruppen zu berücksichtigen, variieren die Teilfreistellungs­
der Besteuerung von (Publikums-)Investmentfonds führt im               sätze in Abhängigkeit vom Anlegertyp. Zu beachten ist
Falle von Aktieninvestments zunächst zu steuerlichen Nach­             jedoch, dass Teilfreistellungen nur dann genutzt werden
teilen. Deutsche Dividenden unterliegen einer Steuer von               können, wenn sich der Investmentfonds verbindlich auf ein
15 %, Quellensteuern auf ausländische Dividenden sind                  Mindestinvestment in Aktien oder Immobilien festlegt.
mangels steuerlicher Ermittlung der Erträge nicht mehr anre­           Dieses Mindestinvestment bindet somit den Fondsmanager
chenbar, und aufgrund der Abschaffung des Aktiengewinns                fortlaufend.
kann die privilegierte Besteuerung von Aktiengewinnen nicht
mehr genutzt werden. Diese Nachteile werden jedoch pau­                2. Erträge aus (Publikums-)Investmentfonds
schal durch die sogenannte Teilfreistellung kompensiert.                   (Investmenterträge)
Kommt eine Teilfreistellung für einen (Publikums-) Invest­
mentfonds zur Anwendung, so werden Ausschüttungen, Vor­                a. Ausschüttungen
abpauschalen und Veräußerungsgewinne aus den Anteilen                  Der Begriff der Ausschüttung umfasst die gezahlten oder
auf Anlegerebene teilweise steuerfrei gestellt. Entsprechend           gutgeschriebenen Beträge vor einem Steuerabzug, mithin
dürfen jedoch auch Betriebsausgaben, die im wirtschaftli­              die Brutto-Ausschüttung. Der nach altem Recht bestehende
chen Zusammenhang mit teilfreigestellten Fonds­erträgen                immanente Unterschied zwischen der Ausschüttung und
stehen, in Höhe der entsprechenden Teilfreistellung nicht in           den steuerpflichtigen (ausgeschütteten) Erträgen wird zu­
Abzug gebracht werden. Für die Gewerbesteuer sind die                  gunsten einer tatsächlichen Vereinfachung aufgegeben.
Teilfreistellungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen.                  Zudem wird die Ausschüttung nicht mehr entsprechend dem
                                                                       Transparenzprinzip in die einzelnen Erträge des Investment­
Die Höhe dieser Teilfreistellung hängt vom Anlageschwer­               fonds, die dieser während des Geschäftsjahres vereinnahmt
punkt des (Publikums-)Investmentfonds ab. Danach wird                  hat, zerlegt. Ob für die Ausschüttung beispielsweise Dividen­
grundsätzlich zwischen Aktien-, Misch- und Immobilienfonds             den, Zinsen oder realisierte Gewinne verwendet wurden, hat
unterschieden.                                                         für die Anlegerbesteuerung der Ausschüttung somit keine
                                                                       Relevanz.

Teilfreistellungssätze

                             Aktienfonds             Mischfonds              Immobilienfonds       „Ausländischer“ Immobilienfonds
                             (mehr als 50 % in       (mind. 25 % in          (mehr als 50 % in     (mehr als 50 % in
                             Kapitalbeteiligungen)   Kapitalbeteiligungen)   Immobilien)           ausländische Immobilien)

 Betrieblicher Anleger
 (z. B. Einzelunternehmer,   60 %                    30 %                    60 %                  80 %
 Personengesellschaft)

 Körperschaften
                             80 %                    40 %                    60 %                  80 %
 (z. B. AG, GmbH)

                                                                                                                              9
Investmentfonds im Betriebs - vermögen 2021 - Erläuterungen zur steuerlichen und bilanziellen Behandlung für inländische Firmenkunden ...
Investmentfonds im Betriebs­vermögen 2021

Sofern aus steuerlicher Sicht ein Aktien-, Misch- oder Immo­     Auch auf die Vorabpauschale wird die Teilfreistellung ange­
bilienfonds vorliegt, unterliegen die Ausschüttungen der Teil­   wendet, sofern der zugrunde liegende (Publikums-) Invest­
freistellung und sind damit zu einem bestimmten Prozent­         mentfonds steuerlich als Aktien-, Misch- oder Immobilien­
satz beim Anleger steuerfrei.                                    fonds qualifiziert.

Eine Besonderheit kann für (Publikums-)Investmentfonds           c. Veräußerungsgewinne
gelten, die sich in Abwicklung befinden. Bei Vorliegen be­       Weiterhin sind Gewinne und Verluste aus der Rückgabe
stimmter Voraussetzungen können Ausschüttungen solcher           oder Veräußerung von Anteilen an (Publikums-)Investment­
Fonds (zum Teil) steuerfreie Kapitalrückzahlungen darstel­       fonds steuerpflichtig. Um eine doppelte Besteuerung der
len. In diesem Fall mindert der steuerfreie Anteil der Aus­      Vorabpauschale zu vermeiden, ist der Veräußerungsgewinn
schüttung die den Fondsanteilen zugrunde liegenden (steu­        um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauscha­
erlichen) Anschaffungskosten des Anlegers.                       len zu mindern. Bei bilanzierenden betrieblichen Anlegern
                                                                 wird dies durch Auflösung des aktiven Ausgleichspostens si­
 b. Vorabpauschalen                                              chergestellt, der bei Zufluss der jeweiligen Vorabpauschale
 Die Vorabpauschale soll bei (Publikums-)Investmentfonds         gebildet wurde.
 eine jährliche Besteuerung in Höhe eines pauschal zu ermit­
 telnden Mindestertrags sicherstellen. Bei der Vorabpau­         Auch auf Veräußerungsgewinne und -verluste aus (Publi­
 schale handelt es sich um eine steuerliche Normrendite, die     kums-)Investmentfondsanteilen ist die Teilfreistellung anzu­
 aus dem jährlich veröffentlichten Basiszins der Deutschen       wenden, sofern der (Publikums-)Investmentfonds steuerlich
 Bundesbank (einer langfristig erzielbaren Rendite öffentli­     als Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds qualifiziert.
 cher Anleihen) abgeleitet wird. Die tatsächlichen Erträge
 und Gewinne des Fonds haben grundsätzlich keinen Einfluss       3. Besonderheiten für
 auf die Vorabpauschale. Die Vorabpauschale ersetzt die              steuerbegünstigte Anleger
 bisher steuerpflichtigen ausschüttungsgleichen Erträge bei
 (Publikums-)Investmentfonds. Die Vorabpauschale ist de­         Die Besteuerung von deutschen Dividendenerträgen auf
finiert als Basisertrag abzüglich der Ausschüttungen im          Fondsebene führt für von der Körperschaftoder Einkom­
­Kalenderjahr. Der Basisertrag wird ermittelt durch Multi­       mensteuer befreite Anleger zu einer Definitivbelastung, da
 plikation des Rücknahmepreises zu Beginn des Kalender­          die kompensatorische Teilfreistellung bei diesen nicht wirken
 jahres mit 70 % des Basiszinses. Die Vorabpauschale ist auf     kann. Daher können sich gemeinnützige, mildtätige oder
 die Wertentwicklung des Fondsanteils im Kalenderjahr be­        kirchliche Anleger (steuerbegünstigte Anleger) unter be­
 grenzt. Ist die Wertentwicklung innerhalb eines Kalenderjah­    stimmten Voraussetzungen die auf Fondsebene erhobene
 res negativ, ist somit keine Vorabpauschale zu versteuern.      Steuer auf deutsche Dividenden erstatten lassen. Zudem
 Die Vorabpauschale kann nicht nur bei thesaurierenden,          besteht auch die Möglichkeit, dass ein (Publikums-) Invest­
 sondern auch bei ausschüttenden (Publikums-)Investment­         mentfonds oder eine Anteilsklasse eines solchen (vorab)
 fonds greifen, sofern die Ausschüttungen in einem Kalender­     vollständig von seiner Steuerpflicht befreit wird, sofern die
 jahr geringer ausfallen als der Basisertrag.                    Fondsanteile ausschließlich von steuerbefreiten Anlegern er­
                                                                 worben werden dürfen.
Der steuerliche Zufluss der Vorabpauschale für ein Kalen­
derjahr erfolgt am ersten Werktag des nachfolgenden Ka­          a. Erstattungsverfahren bei (Publikums-)Investmentfonds
lenderjahres, somit am 2. Januar 2020 für das Kalenderjahr       Ein steuerbegünstigter Anleger eines (Publikums-)Invest­
2019. Im Jahr eines Anteilserwerbs wird die Vorabpauschale       mentfonds kann die auf Fondsebene auf deutsche Dividen­
um 1/12 für jeden vollen Monat gekürzt, der dem Monat            den belastete Steuer im Rahmen eines Erstattungsverfah­
des Erwerbs vorangeht.                                           rens erstattet bekommen. Dies setzt einen Antrag des (Pub­
                                                                 likums-) Investmentfonds bzw. der Kapitalverwaltungsge­
Bilanzierende betriebliche Anleger haben die Vorabpau­           sellschaft bei der Verwahrstelle des Fonds voraus, welche
schale durch Bildung eines aktiven Ausgleichspostens in der      die Kapitalertragsteuer von 15 % auf deutsche Dividenden
Steuerbilanz zu erfassen. Eine ausführliche Darstellung zur      einbehalten hat. Hierfür sind der steuerliche Status des Anle­
bilanziellen Abbildung von Erträgen im Zusammenhang mit          gers sowie sein Umfang seiner Beteiligung innerhalb eines
Anteilen an (Publikums-)Investmentfonds ist in Abschnitt II.     Kalenderjahres nachzuweisen.
zu finden.

10
Investmentfonds im Betriebs­vermögen 2021

Um die Zugehörigkeit zum steuerbegünstigen Anlegerkreis       kann im Ergebnis die 15%ige Steuerbelastung auf deutsche
zu belegen, hat der Anleger der Kapitalverwaltungsgesell­     Dividenden für steuerbegünstigte Anleger vermieden
schaft grundsätzlich seine Nichtveranlagungsbescheinigung     werden. Eine Erstattungsmöglichkeit ist auch hinsichtlich in­
(NV-Art 35, 36, 37) vorzulegen. Der Nachweis des Beteili­     ländischer Immobilienerträge eines (Publikums-)Investment­
gungsumfangs erfolgt über den sogenannten Investmen­          fonds für bestimmte steuerbefreite Anleger möglich.
tanteil-Bestandsnachweis. Diesen stellt die depotführende
Bank des Anlegers nach Ablauf eines Kalenderjahres auf        b. (Publikums-)Investmentfonds
Antrag aus. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis enthält     für steuerbegünstigte Anleger
Angaben über die im Kalenderjahr durchgehend gehalte­         Ein (Publikums-)Investmentfonds kann steuerbefreit sein,
nen Fondsanteile sowie Zu- und Abgänge von Fondsantei­        wenn sich nach dessen Anlagebedingungen ausschließlich
len während eines Kalenderjahres. Dieser Nachweis ist er­     steuerbegünstige Anleger am Fonds beteiligen dürfen. Dies
forderlich, weil sich die Höhe der Steuererstattung an den    gilt auch für Anteilsklassen eines (Publikums-)Investment­
Anleger nach seinem Beteiligungsanteil im Verhältnis zum      fonds, sofern nur steuerbegünstige Anleger Anteile der An­
Gesamtbestand der Anteile im Zeitpunkt des Dividendenzu­      teilsklasse erwerben dürfen. Ist dies gegeben, nimmt die
flusses richtet.                                              Verwahrstelle des Fonds grundsätzlich keinen Steuerabzug
                                                              auf deutsche Dividenden vor. Dies setzt aber voraus, dass
Zudem setzt eine Erstattung voraus, dass der steuerbegüns­    die Anrechnungsvoraussetzungen nach § 36 a EStG einge­
tigte Anleger seit mindestens drei Monaten zivilrechtlicher   halten werden. Die Steuerbefreiung kann auch deutsche Im­
und wirtschaftlicher Eigentümer der Fondsanteile ist.         mobilienerträge umfassen, die ein (Publikums-)Investment­
Schließlich hat der (Publikums-)Investmentfonds nachzuwei­    fonds erzielt.
sen, dass die besonderen Voraussetzungen zur Anrechnung
von Kapitalertragsteuer nach § 36 a EStG vorliegen.           Bei Anteilserwerb hat der Anleger durch Vorlage seiner
                                                              Nichtveranlagungsbescheinigung nachzuweisen, dass er
Sofern sämtliche Voraussetzungen und Nachweise vorlie­        zum zulässigen Kreis der steuerbegünstigten Anleger
gen, führt grundsätzlich die Verwahrwahrstelle des (Publi­    gehört. Da (Publikums-)Investmentfonds mit nur steuerbe­
kums-) Investmentfonds die Erstattung an den Fonds durch,     günstigten Anlagern (vorab) steuerbefreit sind, kann das
der den erstatteten Steuerbetrag an den steuerbegünstigen     oben dargestellte nachträgliche Erstattungsverfahren somit
Anleger auszuzahlen hat. Durch dieses Erstattungsverfahren    vermieden werden.

                                                                                                                   11
Investmentfonds im Betriebs­vermögen 2021

C. Spezial-Investmentfonds                                     a. Ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge
                                                               Für einen Spezialfonds werden die Besteuerungsgrund­
1. Erträge aus Spezialfonds                                   lagen eines Geschäftsjahres nach einer modifizierten Ein­
    (Spezial-Investmenterträge)                                nahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Dies bedeutet
                                                               vereinfacht, dass von den Erträgen, die der Spezialfonds
Die steuerliche Behandlung von Spezial-Investmentfonds         ­innerhalb eines Geschäftsjahres vereinnahmt hat, die ver­
folgt dem Transparenzprinzip. Danach ermittelt die Kapital­     ausgabten Kosten in Abzug gebracht werden. Für einen
verwaltungsgesellschaft des Spezialfonds die steuerpflichti­    möglichen Abzug der Kosten sind jedoch die besonderen
gen Erträge für ein Fondsgeschäftsjahr. Zudem gibt die Ka­      Regeln des Investmentsteuergesetzes zu beachten.
pitalverwaltungsgesellschaft eine gesonderte und einheitli­
che Erklärung zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen      Im Fall einer Ausschüttung sind vom Anleger eines Spezial­
beim Finanzamt ab. Diese Besteuerungsgrundlagen werden         fonds die nach den Grundsätzen des Investmentsteuerge­
dann auf Ebene der Anleger des Spezialfonds berücksich­        setzes ermittelten ausgeschütteten Erträge zu versteuern.
tigt und der Besteuerung unterworfen.                          Werden Erträge eines Geschäftsjahres hingegen nicht aus­
                                                               geschüttet, sondern thesauriert, sind auf Ebene des Anle­
Auch wenn ein Spezialfonds seine Erträge nicht ausschüttet,    gers sogenannte ausschüttungsgleiche Erträge steuerlich
sondern diese im Fondsvermögen verbleiben und damit            zu erfassen. Diese gelten mit Ablauf des Fondsgeschäfts­
thesauriert werden, können beim Anleger eines Spezial­         jahres steuerlich als zugeflossen (Zuflussfiktion). Ausschüt­
fonds die sogenannten ausschüttungsgleichen Erträge steu­      tungsgleiche Erträge sind insbesondere (thesaurierte)
erpflichtig sein. Neben den ausgeschütteten oder ausschüt­     Erträge aus Dividenden, Zinsen, Vermietung und Verpach­
tungsgleichen Erträgen unterliegen auch Gewinne aus der        tung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
Rückgabe oder Veräußerung von Anteilen eines Spezial­          sowie Gewinne aus Grundstücksveräußerungen nach
fonds grundsätzlich der Besteuerung durch den Anleger.         Abzug von Kosten.

12
Investmentfonds im Betriebs­vermögen 2021

Hingegen sind realisierte Veräußerungsgewinne aus Aktien,       b. Rückgabe und Veräußerung von Fondsanteilen
Kapitalforderungen (z. B. Anleihen) und bestimmte Termin­       Auch ein Gewinn oder Verlust, der aus der Rückgabe oder
geschäftsgewinne zunächst steuerfrei thesaurierbar. Dieses      Veräußerung eines Spezialfondsanteils realisiert wird, ist
sogenannte Thesaurierungsprivileg ist jedoch in zeitlicher      beim Anleger steuerpflichtig. Der Gewinn oder Verlust ist
Hinsicht eingeschränkt. Die steuerfrei thesaurierbaren          grundsätzlich der Unterschiedsbetrag, der sich aus dem er­
Gewinne gelten spätestens nach Ablauf des 15. Geschäfts­        zielten Rückgabe- oder Veräußerungserlös abzüglich der
jahres nach dem Geschäftsjahr ihrer Vereinnahmung beim          steuerlichen Anschaffungskosten und etwaigen Veräuße­
Anleger als zugeflossen, sofern sie die Verluste der Vorjahre   rungskosten ergibt. Der Rückgabe- oder Veräußerungsge­
übersteigen und nicht zuvor ausgeschüttet wurden.               winn ist insbesondere um die während der Besitzzeit bereits
                                                                besteuerten ausschüttungsgleichen Erträge zu mindern,
Die Ermittlung der ausgeschütteten bzw. ausschüttungsglei­      soweit diese nicht ausgeschüttet wurden. Da diese rein steu­
chen Erträge erfolgt besitzzeitanteilig. Dies bedeutet, dass    erlichen Erträge sich auch im Anteilspreis widerspiegeln, ver­
die Erträge und Kosten dem Anleger insoweit steuerlich zu­      hindert die Kürzung des Gewinns insoweit eine doppelte Er­
zurechnen sind, wie dieser bei Vereinnahmung und Veraus­        fassung der ausschüttungsgleichen Erträge.
gabung am Spezialfonds beteiligt war. Hierdurch können
einem Anleger zum Beispiel ausschüttungsgleiche Erträge         Allerdings sind ausschüttungsgleiche Erträge, die in einem
zugerechnet werden, auch wenn dieser kurz vor Ende des          späteren Geschäftsjahr innerhalb der Besitzzeit ausgeschüt­
Fondsgeschäftsjahres (und damit dem fiktiven Zuflusszeit­       tet wurden, dem Veräußerungserlös wieder hinzuzurechnen.
punkt) sämtliche Fondsanteile veräußert.                        Darüber hinaus ist der Veräußerungsgewinn um die auf die
                                                                bereits versteuerten Erträge gezahlten inländischen und
Im Rahmen der Einkünfteermittlung des Spezialfonds sind         ausländischen Steuern und um die während der Besitzzeit
bestimmte Erträge in Abhängigkeit ihrer steuerlichen            des Anlegers zugeflossenen Substanzbeträge und Abset­
Wirkung beim Anleger gesondert in den Besteuerungs­             zungsbeträge zu erhöhen. Inländische Beteiligungseinnah­
grundlagen auszuweisen. Dies dient der Umsetzung des            men und sonstige inländische Einkünfte, die dem Anleger
Transparenzprinzips. So werden beispielsweise Veräuße­          aufgrund ausgeübter Transparenzoption unmittelbar zuge­
rungsgewinne und Dividenden aus Aktienanlagen zur Be­           rechnet und nicht ausgeschüttet wurden, mindern dagegen
rücksichtigung der steuerlichen Privilegierung nach dem         den Veräußerungsgewinn.
­Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) oder nach § 8b
 KStG gesondert ausgewiesen. Aber auch Einkünfte, die auf­      Darüber hinaus sind bei der Rückgabe oder Veräußerung
 grund eines bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens            von Anteilen eines Spezialfonds der Fonds-Aktiengewinn,
 (DBA) von der Besteuerung in Deutschland freizustellen         Fonds-Abkommensgewinn und Fonds-Teilfreistellungsge­
 sind, werden demzufolge separat in den Besteuerungs­           winn zu berücksichtigen. Diese steuerlichen Größen werden
 grundlagen angegeben. Erträge des Spezialfonds aus             von der Kapitalverwaltungsgesellschaft bewertungstäglich
 seinen Investments im Ausland können mit ausländischer         ermittelt und sind dem Anleger des Spezialfonds bekannt zu
 Quellensteuer belastet sein (z. B. ausländische Dividenden).   geben. So wird zum Beispiel durch den Fonds-Aktiengewinn
 Soweit eine Anrechnung oder ein Abzug der ausländischen        der steuerlich privilegierten Behandlung von Aktiengewin­
 Quellen­steuer auf Anlegerebene möglich ist, sind auch         nen (§ 3 Nr. 40 EStG / § 8b KStG) Rechnung getragen, soweit
 hierzu entsprechende Angaben in die Besteuerungsgrund­         sich diese im Rückgabe- oder Veräußerungsgewinn nieder­
 lagen aufzunehmen, damit diese auf die Steuerschuld des        schlagen. Aber auch für die Bewertung der Fondsanteile in
 Anlegers angerechnet bzw. von der Bemessungsgrundlage          der Steuerbilanz können die bewertungstäglichen steuer­
 abgezogen werden können.                                       lichen Größen von Bedeutung sein (z. B. bei einer Teilwert­
                                                                abschreibung).

                                                                                                                     13
Investmentfonds im Betriebs­vermögen 2021

Eine detaillierte Darstellung zur Berücksichtigung dieser        2. Transparenzoption
steuerlichen Größen im Fall der Anteilsrückgabe und für Be­
wertungszwecke finden Sie im Abschnitt II. dieser Broschüre,     Auch Spezial-Investmentfonds unterliegen seit 2018 mit be­
in dem auch Beispiele zur Veranschaulichung enthalten sind.      stimmten inländischen Einkünften (insb. deutsche Dividen­
                                                                 den und deutsche Immobilienerträge) grundsätzlich einer
Eine Rückgabe von Anteilen kann auch durch eine Ver­             Körperschaftsteuer von 15 %. Die Steuer wird im Falle von
schmelzung von Spezialfonds bedingt sein. Eine Verschmel­        deutschen Dividenden direkt durch die Verwahrstelle des In­
zung von Spezialfonds ist im Gegensatz zu einer „normalen“       vestmentfonds als Kapitalertragsteuer (verminderter Steu­
Rückgabe von Anteilen jedoch aufgrund der besonderen             ersatz 15 % inkl. Solidaritätszuschlag) erhoben. Im Falle von
Regelungen des InvStG (§§ 23 und 54 InvStG) grundsätzlich        deutschen Immobilieneinkünften hat der Investmentfonds
steuerneutral und führt weder auf Ebene des Anlegers noch        die Erträge grundsätzlich selbst zu deklarieren.
auf Ebene des Spezialfonds zu steuerlichen Konsequenzen.
                                                                 Allerdings kann für deutsche Dividenden durch den Spezial­
Im Rahmen einer Verschmelzung werden die Vermögensge­            fonds die sogenannte Transparenzoption ausgeübt werden.
genstände des untergehenden Spezialfonds zum Ver­                In diesem Fall werden die deutschen Dividenden für steuerli­
schmelzungsstichtag auf den übernehmenden Spezialfonds           che Zwecke direkt dem Anleger zugerechnet und die Steuer­
übertragen und der untergehende Spezialfonds wird unter          pflicht des Spezialfonds entfällt insoweit. Im Falle von deut­
Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres aufgelöst. Die bis zum        schen Immobilienerträgen kann der Spezialfonds ebenfalls
Verschmelzungsstichtag erwirtschafteten Erträge fließen          eine Option ausüben, wodurch die Steuerpflicht des Spezial­
somit den Anlegern zum Ende des Rumpfgeschäftsjahres             fonds auf diese Erträge entfällt. Allerdings hat der Spezial­
als ausschüttungsgleiche Erträge zu, sofern diese nicht vor      fonds in diesem Fall Kapitalertragsteuer auf der Fondsaus­
Verschmelzung ausgeschüttet wurden.                              gangsseite (bei Ausschüttung oder Thesaurierung) einzube­
                                                                 halten. Die Transparenzoption kann für deutsche Dividen­
Der aufnehmende Spezialfonds übernimmt die Vermögens­            den bzw. deutsche Immobilienerträge unabhängig vonein­
gegenstände des untergehenden Spezialfonds und gibt im           ander ausgeübt werden.
Gegenzug neue Anteile in entsprechender Anzahl aus. Diese
neuen Anteile erhalten die Anleger des untergehenden Spe­        Im Falle einer Ausübung der Transparenzoption gelten dem
zialfonds im Tausch gegen die Anteile des untergehenden          Anleger des Spezialfonds die inländischen Dividenden zum
Spezialfonds. Aufgrund der besitzzeitanteiligen Zurechnung       ex-Tag der Dividende fiktiv als zugeflossen, d. h. diese
der Erträge partizipiert der Anleger des untergegangenen         fließen dem Anleger im Rahmen der Ausschüttung aus dem
Fonds erst an den nach der Verschmelzung erwirtschafteten        Spezialfonds bzw. im Rahmen von dessen Thesaurierung
Erträgen. Diese fließen den Anlegern dann zum Ende des           steuerlich nicht als ausgeschüttete oder ausschüttungsglei­
Geschäftsjahres oder durch Ausschüttung des aufnehmen­           che Erträge zu. Steuereinbehalt und -abführung erfolgen
den Spezialfonds zu.                                             durch die Verwahrstelle des Fonds unter Berücksichtigung
                                                                 gegebenenfalls vorliegender anlegerspezifischer Befrei­
Die täglichen Steuerzahlen – Fonds-Aktiengewinn, Fonds-          ungstatbestände zum Zeitpunkt der Dividendenzahlung.
Abkommensgewinn und Fonds-Teilfreistellungsgewinn
(Fonds-Gewinne) des untergehenden Spezialfonds gehen             Diese stellt auf den Namen des Anlegers eine Steuerbe­
im Rahmen der Verschmelzung auf den aufnehmenden                 scheinigung über die abgeführte Kapitalertragsteuer (inkl.
Spezialfonds über. Damit geht nach derzeitigem Stand             Solidaritätszuschlag) aus. Zum jeweiligen Kalenderjahresen­
der Diskussionen die gesamte Fonds-Gewinn-Historie               de hat der Anleger auf seiner Ebene eine Überprüfung der
des untergehenden Spezialfonds anlegerbezogen in die             Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 36 a EStG (sog.
Gesamt-Fonds-Gewinne des aufnehmenden Spezialfonds               CumCum-Prüfung) vorzunehmen. Zu diesem Zweck über­
ein. Bei Rückgabe der Anteile auf Ebene der Anleger sind         mittelt ihm die Kapitalverwaltungsgesellschaft einen sog.
die Anleger-Gewinne ungeachtet der Verschmelzung                 CumCum-Report, in welchem die dem Anleger mittelbar
besitzzeitanteilig ab 1. Januar 2018 (oder ab späterem           über den Spezialfonds zugeflossenen inländischen Dividen­
Erwerbsdatum der Anteile) bis zur tatsächlichen Rückgabe         den, die Einhaltung der Voraussetzungen des § 36 a EstG
der Anteile zu ermitteln. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass   auf Fondsebene sowie gegebenenfalls bestehende Übersi­
für seit dem 01.01.2018 erworbene Anteilscheine an einem         cherungspositionen dargestellt sind.
Spezial-Investmentfonds die Einstiegs-Steuerkennzahlen für
jeden neu erworbenen Spezial-Investmentanteil 0,00 EUR           Bei der Investition eines Spezialfonds (Dach-Spezialfonds),
betragen.                                                        der die Transparenzoption bspw. für deutsche Dividenden
                                                                 ausübt, in andere Ziel-Spezialfonds ist zu beachten, dass die

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