Zuger Steuer Praxis Fremdwährungsdifferenzen - VAT Consulting AG

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Zuger Steuer Praxis Fremdwährungsdifferenzen - VAT Consulting AG
August 2010 / Nr. 44

Zuger Steuer Praxis

 Fremdwährungsdifferenzen
Zuger Steuer Praxis Fremdwährungsdifferenzen - VAT Consulting AG
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                              Editorial                                                           5

                              Fremdwährungsdifferenzen

                              Edgar Christen und Simon Baumgartner:
                              Handelsrechtliche Aspekte von Fremdwährungsdifferenzen              7

                              Denise Lienhard und Hugo Wyssen:
                              Die steuerliche Behandlung von Fremdwährungsdifferenzen            17

                              Michael Sterchi und Raphael Lang:
                              Fremdwährungsprobleme bei der Deklaration von Erwerbseinkünften
                              aus unselbständiger Tätigkeit                                      25

                              Felix Geiger:
                              Die Behandlung von Fremdwährungen bei der MWST ab 1. Januar 2010   33

                              Mitteilungen der Steuerverwaltung

                              Pascal Fasel:
                              Ist eine Fortführung der weitergehenden Vorsorge trotz Bezugs
                              von Altersleistungen aus der Grundversicherung zulässig?
Zuger Steuer Praxis 44/2010

                              (Zusammenfassung eines aktuellen BGE)                              43

                              Gesetzgebungsagenda des Kantons Zug:
                              Die wichtigsten Änderungen der Steuergesetzrevision 2012           49
                                                                                                      3
Impressum

    Herausgeberin                                   Verlag
    Zuger Steuer-Vereinigung (ZSV) Zug              Speck Medien AG, Zug

    mit Unterstützung von:                          Druck und Versand
    UBS                                             Speck Print AG
    Credit Suisse Private Banking                   Sihlbruggstrasse 3, 6342 Baar
    Zuger Treuhändervereinigung (ZTV)
    Zuger Kantonalbank, Zug                         Abonnemente
    Zuger Wirtschaftskammer                         Speck Medien AG
                                                    Poststrasse 14, 6301 Zug
    Redaktionskommission                            Telefon 041 729 78 78
    Werner A. Räber, Vorsitz                        Telefax 041 729 78 88
    Hans Wadsack
    Dr. Urs Felder                                  Ablegeordner sind zu beziehen bei
    Philipp Moos                                    Speck Medien AG, Zug.
    Dr. Frank Lampert
    Dr. Guido Jud                                   Erscheint
    Christian Lingg                                 im April, August und Dezember.

    unter ständiger Mitarbeit                       Redaktionsschluss
    der Kantonalen Steuerverwaltung Zug             je Ende Februar, Juni und Oktober.

    Gestaltungskonzept
    Speck Medien AG, Zug

    Zeichnungen
    Rolf Rüegg

    Manuskripte und Rezensionsexemplare
    sind zu adressieren an das Sekretariat
    der Zuger Steuer-Vereinigung (ZSV) Zug,
    Bahnhofstrasse 7, 6301 Zug.
    Der Nachdruck der Originalartikel ist nur
    mit Zustimmung der Redaktion und mit
    Quellenangabe gestattet. Anfragen sind
    an deren Vorsitzenden zu richten.

    Bezugsbedingungen:
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    Die Zuger Steuer Praxis erscheint
    3-mal jährlich.
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Editorial

                              Liebe Leserin, lieber Leser

                              Sofern der Euro nicht wider Erwarten       Mit der vorliegenden Nummer verab-
                              bis zum Jahresende zu einer rasanten       schiedet sich leider Heinz Klauz von
                              Aufholjagd ansetzt, werden sich beim       der Redaktionskommission. Namens
                              Erstellen des Jahresabschlusses einige     der gesamten Redaktion wie auch der
                              Buchhalter und Finanzchefs intensiv        Zuger Steuer Vereinigung danke ich
                              mit dem Thema Fremdwährungsdiffe-          ihm hiermit herzlichst für die jahrelange
                              renzen befassen müssen. Beim Lesen         wertvolle Mitarbeit und nicht zuletzt
                              werden Sie schnell erkennen, dass          auch für die grosszügige Gastfreund-
                              die Sache sogar mehr Tücken hat als        schaft, die wir jeweils in den Räumlich-
                              erwartet. Die handelsrechtlichen Vor-      keiten der Caminada Treuhand AG Zug
                              schriften stehen dabei nicht immer mit     geniessen durften und glücklicher-
                              den steuerrechtlichen im Einklang, ins-    weise weiterhin dürfen. Die Nachfolge
                              besondere nicht, seit das Bundesge-        von Heinz Klauz übernimmt mit Chris-
                              richt im letzten Herbst einen wegleiten-   tian Lingg nämlich ebenfalls ein Mitar-
                              den Entscheid erlassen hat, der noch       beiter der Caminada Gruppe. Christian
                              nicht überall verdaut, geschweige denn     Lingg ist Dipl. Steuerexperte und Dipl.
                              verstanden ist. Aber nicht nur in der      Wirtschaftsprüfer und wir freuen uns
                              Jahresrechnung können Fremdwäh-            bereits jetzt auf seinen frischen Input in
                              rungsdifferenzen Probleme schaffen,        der Redaktionskommission.
                              auch beim Ausfüllen des Lohnauswei-
                              ses, der Quellensteuerdeklaration oder
Zuger Steuer Praxis 44/2010

                              der Mehrwertsteuerabrechnung treten
                              diesbezüglich vermehrt Fragen auf, die
                              Ihnen die fundierten Ausführungen der      Ihr Werner A. Räber
                              verschiedenen Autoren hoffentlich be-
                              antworten können.                                                                       5
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    Erscheinungsdaten:
       Ausgabe 45 vom 15. Dezember 2010
       Ausgabe 46 vom 15. April 2011
       Ausgabe 47 vom 15. August 2011

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                              Fremdwährungsdifferenzen

                                               Handelsrechtliche
                                              Aspekte von Fremd-
                                             währungsdifferenzen
                                                   Edgar Christen, Partner, Ernst & Young, Zug
                                                                   (edgar.christen@ch.ey.com)

                                             Simon Baumgartner, Manager, Ernst & Young, Zug      Edgar Christen
                                                            (simon.baumgartner@ch.ey.com)

                                                                                                 Simon Baumgartner

                              1. Einführung                              Im folgenden Artikel werden wir des-
                              Die meisten Unternehmen sind im            halb auf die obgenannten Problema-
                              täglichen Geschäft in verschiedenen        tiken eingehen und diese näher erläu-
                              Bereichen mit der Umrechnung von           tern.
                              Währungen konfrontiert. Einerseits
                              müssen Transaktionen in fremder            1.1 Begriffsdefinitionen
                              Währung verbucht werden und die            Folgende Begriffe sollen für das bes-
                              Umrechnung von Posten in fremder           sere Verständnis kurz erläutert wer-
                              Währung bei der Abschlusserstel-           den.
                              lung vorgenommen werden. Ande-
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                              rerseits kommt es vor, dass Umrech-        1.1.1 Funktionalwährung
                              nungen von Einzelabschlüssen in            Als Funktionalwährung bezeichnet
Zuger Steuer Praxis 44/2010

                              die Konzernwährung zu Konsolidie-          man jene Währung, in der die Gesell-
                              rungszwecken, zum Zwecke von Be-           schaft hauptsächlich ihre Geschäfts-
                              teiligungsbewertungen oder für han-        tätigkeit abwickelt. Indikatoren für die
                              delsrechtliche Zwecke umgerechnet          Bestimmung der Funktionalwährung
                              werden müssen.                             sind beispielsweise die Währung, in         7
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               der die Mehrheit der Umsätze erwirt-    Umrechnung von einer fremden Wäh-
               schaftet wird oder die Währung, die     rung in die Funktionalwährung einer
               den grössten Einfluss auf die Kos-      Unternehmung ergeben.
               ten für die Herstellung/den Einkauf
               von Waren oder die Erbringung von       1.1.3 Umrechnungsdifferenzen
               Dienstleistungen hat (z.B. Löhne, Ma-   Als Umrechnungsdifferenzen werden
               terial etc.).                           jene Differenzen bezeichnet, welche
                                                       durch die Umrechnung einer Jahres-
               1.1.2 Kursdifferenzen                   rechnung von der Funktionalwährung
               Als Kursdifferenzen werden jene Ef-     in eine andere Präsentationswährung
           8   fekte bezeichnet, welche sich aus der   entstehen.
C 21.2/4
                              1.1.4 Stichtagskurs                     Möglichkeiten. Je nach Wahl des Um-
                              Als Stichtagskurs wird in der Regel     rechnungskurses kann die Aussage-
                              der durchschnittliche Devisenkurs       kraft jedoch beeinflusst werden.
                              des Bilanzstichtages oder der von       Die geringsten Verzerrungen treten
                              der Eidg. Steuerverwaltung ermittelte   auf, wenn die Fremdwährungstrans-
                              durchschnittliche Devisenkurs des Bi-   aktionen zum Devisenkurs im Zeit-
                              lanzstichtages bezeichnet.              punkt der Abwicklung des Geschäfts
                                                                      verwendet werden. Dieser Kurs wird
                              1.1.5 Durchschnittskurs                 Transaktionskurs genannt.
                              Als Durchschnittskurs wird in der Re-   Bei Offen Posten Buchhaltungen wer-
                              gel der durchschnittliche Devisenkurs   den die Geschäftsvorfälle oft mit dem
                              über die betrachtete Zeitperiode ver-   Zahlungskurs verbucht. Bei diesem
                              standen. Dieser wird ebenfalls von      Vorgehen erübrigt sich die Buchung
                              der Eidg. Steuerverwaltung zur Verfü-   von Kursdifferenzen, da der Zahlungs-
                              gung gestellt. Der Durchschnittskurs    ein- oder -ausgang der verbuchten
                              wird oft zur Umrechnung der Erfolgs-    Position entspricht.
                              rechnung als Vereinfachung heran-
                              gezogen. Die geringsten Verzerrun-      Eine ebenfalls häufig angewandte
                              gen treten allerdings auf, wenn alle    Methode ist die Umrechnung einzel-
                              Fremdwährungstransaktionen zum          ner Transaktionen zu einem fixierten
                              Devisenkurs im Zeitpunkt der Trans-     Buchkurs, welcher über eine be-
                              aktion umgerechnet werden.              stimmte Zeitdauer Gültigkeit hat (z.B.
                                                                      einen Monat). Diese Methode ist bei
                              2. Fremdwährungen bei der               geringen Schwankungen zwischen
                                 Rechnungslegung                      den verschiedenen Fremdwährungen
                              Zuerst werden wir uns der Verbu-        durchaus vertretbar. Sollte sich der
                              chung einzelner Transaktionen in        Fremdwährungskurs allerdings we-
                              Fremdwährung und den Bewertungs-        sentlich verändern (>3 – 5 %), sollte
                              grundsätzen bei der Abschlusserstel-    der Buchkurs an die neuen Gegeben-
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                              lung zuwenden.                          heiten angepasst werden.
Zuger Steuer Praxis 44/2010

                              2.1 Umrechnung der Transaktionen        2.2 Umrechnung der Fremdwäh-
                                  (Erfolgsrechnung)                       rungspositionen in der Bilanz
                              Für die Umrechnung einzelner Trans-     Gesellschaften müssen verschiedene
                              aktionen in Fremdwährungen gibt es      Positionen, welche einen Fremdwäh-
                              verschiedene denkbare und erlaubte      rungsbezug haben, bilanzieren und        9
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           bewerten. Es können dies die Bi-        Bewertung unter dem Einkaufspreis,
           lanzpositionen einer Niederlassung      ist eine Abwertung jedoch nur dann
           im Ausland, die Verkäufe in fremder     vorzunehmen, wenn auch mit einem
           Währung ins benachbarte Ausland         niedrigeren Verkaufspreis gerechnet
           und viele andere Positionen sein.       werden muss.
           Grundsätzlich werden alle Aktiven und
           Passiven mit einem Fremdwährungs-       2.2.3 Wertschriften
           bezug zum Stichtagskurs in die Funk-    Wertschriften in fremder Währung
           tionalwährung umgerechnet. Bilanz-      dürfen grundsätzlich zum Devisen-
           positionen, für welche gemäss OR        kurs des Bilanzstichtages umge-
           eine Bewertung zu fortgeführten An-     rechnet werden. Art. 667 Abs. 1
           schaffungskosten vorgesehen ist,        OR besagt, dass Wertschriften zum
           werden jedoch zu historischen Kur-      Durchschnittskurs des letzten Mo-
           sen umgerechnet.                        nats vor dem Bilanzstichtag ausge-
                                                   wiesen werden dürfen und somit das
           Im Folgenden werden einige Bilanz-      Imparitätsprinzip durchbrochen wer-
           positionen genauer betrachtet, um       den darf.
           die obgenannte Regel zu präzisieren:
                                                   2.2.4 Langfristige Guthaben und
           2.2.1 Flüssige Mittel, Bankguthaben           Verbindlichkeiten
                 und Bankverbindlichkeiten,        Bei diesen Positionen ist besonders
                 übrige kurzfristige Guthaben      auf das Niederstwertprinzip zu ach-
                 und Verbindlichkeiten             ten und allfällige noch nicht realisierte
           Diese Positionen werden in der Regel    Kursverluste sind zu erfassen. Eine
           zum Devisenkurs am Bilanzstichtag       Saldierung von einander entgegen-
           umgerechnet und die daraus resul-       laufenden Effekten (d.h. Verrechnung
           tierenden Kursgewinne und -verluste     von Kursgewinnen und -verlusten) ist
           werden als realisiert betrachtet.       zulässig, sofern es sich um die glei-
                                                   che Währung handelt und ein Zusam-
           2.2.2 Warenvorräte                      menhang hinsichtlich der Fälligkeit
           Warenvorräte sind grundsätzlich his-    zwischen Forderungen und Verbind-
           torisch zu bewerten, da das Warenla-    lichkeiten besteht.
           ger durch einen steigenden Wechsel-
           kurs keine Aufwertung erfahren darf.    2.2.5 Anlagevermögen
           Bei sinkenden Fremdwährungskur-         Das Anlagevermögen muss zu his-
      10   sen und einer daraus resultierenden     torischen Kursen bewertet werden.
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                              2.2.6 Beteiligungen                        3. Umrechnung von Abschlüssen im
                              Beteiligungen müssen ebenfalls zu             Rahmen der Konzernrechnung
                              historischen Kursen umgerechnet            Zu konsolidierende Einzelabschlüsse,
                              werden. Es ist allerdings zu prüfen, ob    die nicht auf die Präsentationswäh-
                              der zum Tageskurs umgerechnete in-         rung des Konzerns lauten, müssen
                              nere Wert der Beteiligung auch nach        von der Fremdwährung in die Kon-
                              einer möglichen Änderung der Wäh-          zernwährung umgerechnet werden.
                              rungsparität ausreicht, um den Buch-       Eine solche Umrechnung ganzer
                              wert der Beteiligung in der Bilanz der     Einzelabschlüsse ist nicht zu ver-
                              Muttergesellschaft zu decken.              wechseln mit der in Abschnitt 2 vor-
                                                                         gestellten Umrechnung einzelner
                              2.3 Erfassung der Währungs-                Transaktionen, denn diese bilden ein
                                  gewinne und -verluste in der           Erfassungs- und Bewertungsproblem
                                  Erfolgsrechnung                        im Einzelabschluss als solches.
                              Häufig werden Gewinne und Verluste
                              aus der Währungsumrechnung in der          Die Währungsumrechnung umfasst
                              Erfolgsrechnung in einem einzigen          zweierlei:
                              Posten ausgewiesen, obwohl damit           • Wahl des Umrechnungskurses
                              grundsätzlich gegen das Verrech-           • Erfassung der Auswirkungen von
                              nungsverbot verstossen wird. Eine            Kursänderungen
                              Offenlegung im Anhang kann deshalb         Je nachdem, welche Methode für
                              unter Umständen empfehlenswert             die Umrechnung gewählt wird, unter-
                              sein. Sollten Absicherungsgeschäfte        scheiden sich die verwendeten Um-
                              zur Minimierung der Kursverluste ab-       rechnungskurse und die Erfassung der
                              geschlossen werden, dürfen diese           Auswirkungen von Kursänderungen.
                              ebenfalls auf dem Konto Kursdifferen-      Die Umrechnung findet in der Regel
                              zen ausgewiesen werden.                    nach der Stichtagsmethode statt,
                              Es entspricht gängiger Buchhaltungs-       welche auch von den International Fi-
                              praxis, dass bei Unternehmungen,           nancial Reporting Standards (IAS 21)
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                              bei denen Währungstransaktionen            und Swiss GAAP FER vorgesehen ist.
                              nicht zum normalen Geschäftszweck          Aus diesem Grund wird diese Me-
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                              gehören, die Kursdifferenzen als Fi-       thode nachfolgend kurz erläutert.
                              nanzaufwand ausgewiesen werden
                              und weder den Bruttogewinn beein-          3.1. Stichtagskursmethode
                              flussen, noch als Teil der Investitionen   Bei der Stichtagskursmethode steht
                              aktiviert werden.                          das Ziel im Vordergrund, die Jahres-    11
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           rechnung möglichst ohne Verzerrung       vorgegeben, unabhängig davon, ob
           von der Funktionalwährung in die         eine Unternehmung in der Schweiz,
           Präsentationswährung umzurechnen.        den USA oder in Japan domiziliert
           Die Umrechnung wird dabei praktisch      ist. Im internationalen Rohstoffhandel
           zu einem Rechnungsakt erklärt. Die       beispielsweise ist USD die dominie-
           Struktur des Abschlusses soll durch      rende Währung und damit Funktio-
           diese Umrechnung möglichst unan-         nalwährung für Handelsgesellschaf-
           getastet bleiben.                        ten rund um den Globus.
           Aktiven und Verbindlichkeiten werden     Wenn die Buchführung in einer von
           bei dieser Methode einheitlich zum       der Landeswährung abweichenden
           Stichtagskurs, das Eigenkapital hin-     Funktionalwährung erfolgt, muss
           gegen, als einzige Ausnahme, histo-      die Jahresrechnung aufgrund der
           risch umgerechnet. Die Umrechnung        allgemeinen Buchführungsregeln in
           der Erfolgsrechnung findet bei dieser    Landeswährung umgerechnet werden.
           Methode zu einem angemessenen            Bei der Umrechnung von Aktiven und
           Jahresdurchschnittskurs statt. Die       Passiven werden die Kursdifferenzen
           entstehende Umrechnungsdifferenz         grundsätzlich erfolgswirksam erfasst.
           wird als Currency Translation Adjust-    Allerdings ist zu beachten, dass je
           ment (CTA) im Eigenkapital erfasst.      nach Entwicklung des Fremdwäh-
                                                    rungskurses das Niederstwertprinzip
           4. Umrechnung von Abschlüssen            durchbrochen und unrealisierte Ge-
              in fremder Währung zu handels-        winne ausgewiesen werden könn-
              rechtlichen Zwecken                   ten. Somit ist bei der Umrechnung zu
           In Art. 960 Abs. 1 OR ist festgehal-     prüfen, ob die Erfolgsrechnung frei
           ten, dass die Erstellung von Inventar,   von unrealisierten Kursgewinnen und
           Erfolgsrechnung und Bilanz grund-        willkürlichen stillen Reserven ist. Da-
           sätzlich in Landeswährung erfolgen       her ist mindestens eine summarische
           muss. Vor dem Hintergrund der in-        Analyse zu erstellen, um nicht zuläs-
           ternationalen Rechnungslegungsnor-       sige Aufwertungen zu eliminieren und
           men stellt sich jedoch immer häufiger    willkürliche stille Reserven eruieren
           die Frage, ob die Buchführung nach       zu können. Gegebenenfalls müssen
           dem Prinzip der sogenannten Funkti-      Wertberichtigungen oder Rückstel-
           onalwährung in einer anderen als der     lungen gebildet werden.
           Landeswährung erfolgen soll. In vie-     Grundsätzlich ist der Wechselkurs
           len Branchen und Geschäftsmodellen       entsprechend der zu bewertenden
      12   ist die Funktionalwährung praktisch      Fremdwährungsposition anzuwen-
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                              den, das heisst Guthaben zum Geld-        • Erfolgswirksame Erfassung der
                              kurs und Verpflichtungen zum Brief-         Umrechnungsdifferenzen, unter Be-
                              kurs. In der Praxis ist es jedoch auch      rücksichtigung des Imparitätsprin-
                              vertretbar, den durchschnittlichen          zips (Bildung von Wertberichtigun-
                              Devisenkurs des Bilanzstichtages            gen für Überbewertungen gemäss
                              oder den von der Eidg. Steuerver-           Schweizerischem Obligationenrecht
                              waltung vorgegebenen Devisenkurs            und einer Rückstellung für unreali-
                              anzuwenden.                                 sierte Gewinne).

                              Dabei empfiehlt sich die modifizierte     4.1 Beispiel der Umrechnung
                              Stichtagskursmethode, welche von              nach der modifizierten Stich-
                              der reinen Stichtagskursmethode ab-           tagskursmethode
                              geleitet wurde. Die Umrechnung er-        Nachfolgend soll die Umrechnung ei-
                              folgt dabei folgendermassen:              ner Jahresrechnung nach der modifi-
                              • Umrechnung der Aktiven und Ver-         zierten Stichtagsmethode von USD in
                                bindlichkeiten zum Stichtagskurs        CHF anhand eines Beispiels erläutert
                              • Umrechnung der Erfolgsrechnung          werden. In einem ersten Schritt wird
                                zum Durchschnittskurs des Jahres        die Erfolgsrechnung zum Durch-
                              • Umrechnung des Eigenkapitals zu         schnittskurs umgerechnet (Durch-
                                historischen Kursen                     schnittskurs 1.15 CHF/USD).

                               Erfolgsrechnung                  200X                      200X       200X-1
                                                                 USD     FX-Kurs           CHF          CHF
                               Verkäufe                       250’000     1.150        287’500      260’000
                               Operatives Einkommen           250’000                  287’500      260’000
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                               Warenaufwand                  -222’000     1.150        -255’300     -255’000
                               Abschreibungen                  -5’000     1.150          -5’750       -4’000
                               Umrechnungsdifferenz                                     -18’250           0
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                               Total operativer Aufwand      -227’000                  -279’300     -259’000

                               Einkommen vor Steuern           23’000                    8’200        1’000
                               Steuern                         -3’000     1.150          -3’450      -12’000
                               GEWINN / (VERLUST)              20’000                    4’750       -11’000    13
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           Als zweiter Schritt wird die Bilanz umgerechnet (Stichtagskurs 1.10 CHF/USD):

            Bilanz                        31.12.200X                  31.12.200X         31.12.200X-1
                                                USD       FX-Kurs              CHF                CHF
            Aktiven
            Kasse                             80’000       1.100             88’000             93’000
            Debitoren                         95’000       1.100         104’500                85’000
            Sachanlagen                       55’000       1.077             59’250             24’000
            Total Aktiven                    230’000                     251’750               202’000
            Verbindlichkeiten
            Kreditoren                       100’000       1.100         110’000                55’000
            Total Verbindlichkeiten          100’000                     110’000                55’000
            Rückstellung für unreal. Umrechnungsgewinne                          0              10’000
            Eigenkapital
            Aktienkapital                    100’000       1.250         125’000               125’000
            Gesetzliche Reserven               5’000       1.220              6’100              6’100
            Gewinnvortrag                      5’000       1.180              5’900             16’900
            Gewinn /(Verlust)                 20’000                          4’750             -11’000
            Total Eigenkapital               130’000                     141’750               137’000
            Total Passiven                   230’000                     251’750               202’000

           Wie oben erkennbar, wurden die                 Herstellkosten bewertet werden. Zu-
           Bilanzpositionen grundsätzlich zu              sätzlich sollten, wie oben erwähnt,
           Stichtagskurs umgerechnet. Aus-                durch die Umrechnung keine willkür-
           nahme bilden die Sachanlagen und               lichen stillen Reserven gebildet wer-
           das Eigenkapital, welche zu histori-           den. Aus diesem Grund wird durch
           schen Kursen umgerechnet wurden.               die folgende Übersicht die Umrech-
           Gemäss Art. 665 OR muss das An-                nung im Zusammenhang mit den
           lagevermögen zu Anschaffungs- bzw.             Sachanlagen kurz erläutert:

            Sachanlagen                                   USD       CHF/USD             CHF
            31.12.200X-1                               20’000        0.950            19’000       1
            Abschreibungen                             -5’000        1.150            -5’750       2
            Zugänge 200X                               40’000        1.150            46’000       3
            31.12.200X (Historische Kurse)             55’000        1.077            59’250       4
            31.12.200X (Jahresendkurse)                55’000        1.100            60’500       5
      14    Über- (+) / Unterbewertung (-)                                            +1’250       6
C 21.2/4
                               1 Bestand aus den Vorjahren zu historischen Kursen (0.95 CHF/USD)
                               2 Abschreibungen werden zur Vereinfachung mit dem Jahresdurch-
                                 schnittskurs berechnet
                               3 Zugang des aktuellen Jahres wird zur Vereinfachung zum Jahresdurch-
                                 schnittskurs berechnet
                               4 Bewertung zu historischen Kursen (im vorliegenden Fall Mittelwert aus
                                 Anschaffungen der Vorjahre)
                               5 Bewertung zu Jahresendkursen
                               6 Wie oben dargestellt, hätte im vorliegenden Fall eine Umrechnung der
                                 Sachanlagen zum Stichtagskurs zu einer nach Art. 665 OR nicht erlaub-
                                 ten Überbewertung der Sachanlagen von CHF 1’250 geführt.

                              Eine analoge Analyse sollte je nach         Schliesslich gilt es bei der Umrech-
                              Situation für folgende Positionen in        nung der Jahresrechnung zu analysie-
                              Betracht gezogen werden:                    ren, ob ein Gewinn oder ein Verlust aus
                              • Warenvorräte: diese sollten durch         der Umrechnung resultiert. Unter Be-
                                höhere Stichtagkurse keine Aufwer-        rücksichtigung des Imparitätsprinzips
                                tung erfahren.                            müssen unrealisierte Gewinne in der
                              • Langfristige Guthaben und Ver-            Bilanz zurückgestellt werden, unre-
                                pflichtungen: hier ist vor allem auf      alisierte Verluste hingegen sind in
                                das Niederstwertprinzip zu achten.        der Erfolgsrechnung zu erfassen. Im
                                Allfällige noch nicht realisierte Kurs-   oben dargestellten Beispiel resultierte
                                verluste sind zu erfassen, während        200X ein unrealisierter Verlust aus
                                unrealisierte Gewinne nicht erfasst       der Umrechnung, welcher in der Er-
                                werden dürfen.                            folgsrechnung ausgewiesen werden
                              • Beteiligungen: müssen zu histori-         muss, während 200X-1 ein unreali-
                                schen Kursen umgerechnet wer-             sierter Gewinn in der Bilanz zurück-
                                den. Allerdings ist zu prüfen ob der      gestellt wurde.
C 21.2/4

                                zum Stichtagskurs in CHF umge-
                                rechnete innere Wert der Beteili-
Zuger Steuer Praxis 44/2010

                                gung (Unternehmenswert) den zum
                                historischen Kurs umgerechneten
                                Buchwert der Beteiligung noch zu          Der folgende Nachweis zeigt, wo die
                                decken vermag.                            Differenzen entstehen:
                                                                                                                    15
C 21.2/4

           Differenzen Bilanz
                                                                             Jahres-
                                            USD    Hist. Kurs         CHF                 CHF    Differenz
                                                                             endkurs
           Sachanlagen                    55’000     1.077          59’250    1.100    60'500      -1’250
           Aktienkapital                 100’000     1.250         125'000    1.100    110'000   -15'000
           Gesetzliche Reserven            5’000     1.220           6'100    1.100      5'500      -600
           Gewinnvortrag                   5’000     1.180           5'900    1.100      5'500      -400
           Differenzen Erfolgsrechnung

                                                   Durchschn.                Jahres-
                                            USD                       CHF                 CHF    Differenz
                                                      Kurs                   endkurs
           Gewinn /(Verlust)              20’000     1.150          23’000    1.100    22’000      -1’000
           Umrechnungsdifferenzen Total                                                          -18’250
           Umrechnungsdifferenzen gemäss Erfolgsrechnung                                         -18’250

           5. Schlussfolgerung                                  lanzpositionen in fremder Währung
           Die Jahresrechung einer Schweizer                    und andererseits auf Herausforde-
           Gesellschaft muss in Schweizer Fran-                 rungen bei der Umrechnung von Ein-
           ken erstellt werden, die Buchführung                 zelabschlüssen in Fremdwährung in
           in Fremdwährung ist jedoch gemäss                    Schweizer Franken gemäss den Vor-
           allgemein anerkannter Auffassung                     schriften des Obligationenrechtes.
           zulässig.                                            Bei beiden Sachverhalten ist dem Im-
           In der Praxis treffen die Unternehmen                paritäts- und dem Niederstwertprin-
           deshalb einerseits auf Problemati-                   zip Rechnung zu tragen und allfällige
           ken beim Erstellen des Abschlusses                   Wertberichtigungen und Rückstellun-
           in Schweizer Franken durch die Um-                   gen für unrealisierte Kursgewinne sind
           rechnung von Transaktionen und Bi-                   zu bilden.

      16
B 62.12/2
                              Fremdwährungsdifferenzen

                                Steuerliche Behandlung von
                                 Fremdwährungsdifferenzen
                                  Denise Lienhard, Director, International Corporate Tax, KPMG AG
                                                                        (deniselienhard@kpmg.com)

                                              Hugo Wyssen, Abteilungsleiter Juristische Personen,
                                                    Steuerverwaltung Zug (hugo.wyssen@zg.ch)
                                                                                                    Denise Lienhard

                                                                                                    Hugo Wyssen

                              1. Ausgangslage                               Jahresendkurs, das Eigenkapital zu
                              Viele international tätige Unterneh-          historischen Kursen und die Erfolgs-
                              men führen ihre Geschäftsbücher               rechnung zum Jahresdurchschnitts-
                              nicht in Schweizer Franken sondern            kurs umgerechnet werden, resultiert
                              in einer Fremdwährung (EUR, USD,              eine Umrechnungsdifferenz – entwe-
                              GBP). Die Währung, in welcher die             der ein Umrechnungsgewinn oder ein
                              Bücher geführt werden, bezeichnet             Umrechnungsverlust. Das schweize-
                              man als funktionale Währung. Die              rische Rechnungslegungsrecht ent-
                              funktionale Währung ist die Währung           hält keine gesetzliche Normierung,
B 62.12/2

                              des primären Wirtschaftsumfelds, in           wie Umrechnungsdifferenzen zu be-
                              dem das Unternehmen tätig ist. Art.           handeln sind. In der Praxis gelangen
                              960 OR verlangt, dass die Jahresab-           denn auch unterschiedliche Metho-
Zuger Steuer Praxis 44/2010

                              schlüsse von der funktionalen Wäh-            den zur Anwendung. Das schweize-
                              rung in Schweizer Franken (entspricht         rische Steuerrecht kennt ebenfalls
                              der Darstellungswährung) umge-                keine gesetzliche Regelung. Solange
                              rechnet werden. Da in der Regel die           jedoch eine Unternehmung ihre Um-
                              Aktiven und Verbindlichkeiten zum             rechnungsdifferenzen stetig nach          17
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18
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                              derselben Methode verbucht, wird                            differenzen und Umrechnungsdiffe-
                              diese in der Regel für Steuerzwecke                         renzen. Kursdifferenzen entstehen bei
                              auch anerkannt (Massgeblichkeits-                           der Umrechnung von Geschäfts-
                              prinzip).                                                   vorfällen in die funktionale Währung
                              Am 1. Oktober 2009 erliess das Bun-                         und sind, wie bisher, erfolgswirksam.
                              desgericht einen Entscheid (BGE                             Demgegenüber entstehen Umrech-
                              2C_879/2008; ASA 78 (2009/2020)                             nungsdifferenzen bei der Umrech-
                              S. 495 ff.; StE 2010 B. 72.11 Nr. 17),                      nung des Jahresabschlusses von der
                              der in der Fachwelt der Steuer- und                         funktionalen Währung in die Darstel-
                              Rechnungslegungsexperten für viel                           lungswährung (Schweizer Franken).
                              Aufregung und Unsicherheit sorgte                           Diese sind, das ist die Kernaussage
                              und sorgt. Der Entscheid erging zu-                         des Entscheids, erfolgsneutral direkt
                              dem in einer Zeit, in welcher der EUR,                      im Eigenkapital auszuweisen.
                              USD und das GBP gegenüber dem
                              CHF an Wert verloren haben. Daraus                          Ein Beispiel soll die Unterscheidung
                              können sich grosse Umrechnungs-                             Umrechnungsdifferenzen – Kursdif-
                              verluste ergeben, deren steuerliche                         ferenzen und ihre steuerlichen Aus-
                              Behandlung wiederum beträchtliche                           wirkungen erhellen (entnommen aus
                              finanzielle Auswirkungen für die Un-                        Martin Kocher, Fremdwährungsas-
                              ternehmen mit sich bringen kann.                            pekte im schweizerischen Steuer-
                                                                                          recht, ASA 78 (2009/2010) S. 476):
                              2. BGE vom 1. Oktober 2009
                              Der BGE unterscheidet zunächst bei                          Währung Darlehen: USD
                              Führung der Buchhaltung in einer                            Funktionale Währung: EUR
                              funktionalen Währung zwischen Kurs-                         Darstellungswährung: CHF

                                                         Bewertung in der Bilanz                                  Wechselkurse
                                                                                                             USD/EUR          EUR/CHF
B 62.12/2

                               Abschluss 1. Jahr        EUR        70    USD       100     CHF      110              0.70             1.57
                               Abschluss 2. Jahr        EUR        60    USD       100     CHF       90              0.60             1.50
Zuger Steuer Praxis 44/2010

                               Differenz                EUR        -10   USD          0    CHF       -20
                                                        a)                                 b)

                              a) Die gebuchte Währungsdifferenz von CHF 15 (= EUR 10 x EUR/CHF 1.50) ist steuerlich abzugsfähig, da
                                 eine (unrealisierte) Kursdifferenz aus operativer Tätigkeit (Gewährung eines Darlehens) vorliegt.
                              b) Die Differenz von CHF 20 ist eine reine Umrechnungsdifferenz, die steuerlich nicht (weder ganz noch teil-
                                 weise) abzugsfähig ist.
                                                                                                                                             19
B 62.12/2

            Die Begründung des BGer zu seinem          eine andere Darstellungswäh-
            Entscheid ist ungewöhnlich. Das BGer       rung umgerechnet:
            argumentiert aus handelsrechtlicher        a) Vermögenswerte und Schul-
            Optik und nicht aus steuerrechtlicher,        den für alle dargestellten Bi-
            wie man dies für einen steuerrechtli-         lanzen (d. h. einschliesslich
            chen Entscheid erwarten würde: Das            Vergleichsinformationen) sind
            schweizerische Rechnungslegungs-              zum Stichtagskurs der jeweili-
            recht enthalte keine Bestimmungen             gen Bilanz umzurechnen;
            zu den Umrechnungsdifferenzen.             b) Erträge und Aufwendungen für
            Demgegenüber enthalte IFRS (Inter-            alle Gewinn- und Verlustrech-
            national Financial Reporting Stan-            nungen (d. h. einschliesslich
            dards) international anerkannte Rech-         Vergleichsinformationen) sind
            nungslegungsgrundsätze, welche in             zum Wechselkurs am Tag des
            der Schweiz bereits von einzelnen Un-         Geschäftsfalls umzurechnen;
            ternehmungen sowie in der Gesetz-             und
            gebung (Verordnungen über Fern-            c) alle sich ergebenden Umrech-
            meldedienste und über Glücksspiele)           nungsdifferenzen sind als se-
            zur Anwendung gelangen. Deshalb               parater Bestandteil des Eigen-
            könne den schweizerischen Steuer-             kapitals anzusetzen.
            behörden nicht vorgeworfen werden,
            sich durch IAS 21 (Auswirkungen von      Im Weiteren haben die Umrech-
            Änderungen der Wechselkurse; IAS         nungsdifferenzen nichts mit der Ge-
            21 als nach wie vor gültiger Normen-     schäftstätigkeit einer Unternehmung
            bestandteil von IFRS) «inspirieren» zu   zu tun. Sie sind nur die Folge aus der
            lassen, solange diese Norm nicht der     Umrechnung. Die wirtschaftlichen
            schweizerischen Rechtsordnung wi-        Verhältnisse bzw. Finanzlage einer
            derspricht.                              Unternehmung zeigen sich einzig in
                                                     der Buchhaltung in der funktionalen
              IAS 21 (39):                           Währung.
              Die Vermögens-, Finanz- und Er-
              tragslage eines Unternehmens,          Ferner habe das Schweizer Hand-
              dessen funktionale Währung             buch für Wirtschaftsprüfung 1998,
              keine Währung eines Hochinflati-       welches eine von IAS 21 abweichende
              onslandes ist, wird unter Anwen-       Lösung vorsehe, keine normative
              dung der folgenden Verfahren in        Kraft und stehe der Interpretation
       20                                            des BGer nicht entgegen (Zufälliger-
B 62.12/2
                              weise erschien zur etwa gleichen Zeit     • Erfolgswirksame Erfassung der
                              wie der BGE die Auflage 2009 des            Umrechnungsdifferenzen, un-
                              Schweizer Handbuch für Wirtschafts-         ter Berücksichtigung des Impa-
                              prüfung, welche eine erfolgswirk-           ritätsprinzips (Rückstellung von
                              same Verbuchung der Umrechungs-             unrealisierten Gewinnen).
                              differenzen empfiehlt. Angesichts der
                              Argumentation des BGer erscheint es     Abschliessend hält das BGer noch
                              allerdings als unwahrscheinlich, dass   fest, dass keine steuerrechtlichen
                              das BGer bei Kenntnis von Bd. I Ziff.   Normen (Art. 57 f. DBG), Regeln
                              6.1.2.3, S. 147 f. anders entschieden   (Massgeblichkeitsprinzip, Vorsichts-
                              hätte).                                 prinzip, Imparitätsprinzip) und Ver-
                                                                      fassungsgrundsätze (Prinzip der
                                Schweizer Handbuch der Wirt-          wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit)
                                schaftsprüfung (2009) Bd. I Ziff.     seinem Entscheid entgegenstehen.
                                6.1.2.3, S. 148:                      Dies hauptsächlich, weil Umrech-
                                Wenn die Buchführung in einer         nungsdifferenzen eben nur die Folge
                                von der Landeswährung abwei-          aus der Umrechnung der Währung
                                chenden Funktionalwährung er-         sind, und nichts mit der eigentlichen
                                folgt, muss die Jahresrech-           Geschäftstätigkeit der Unternehmung
                                nung aufgrund der allgemeinen         zu tun haben.
                                Buchführungsregeln in Landes-
                                währung umgerechnet werden.           3. Offene Fragen
                                Dabei empfiehlt sich die Verwen-      Der BGE äusserte sich nur zur Frage
                                dung der oben beschriebenen           (und musste sich nur dazu äussern),
                                Stichtagsmethode (current oder        ob positive und negative Umrech-
                                closing rate method):                 nungsdifferenzen steuerlich abzugs-
                                • Umrechnung der Aktiven und          fähig sind oder nicht. Der Entscheid
                                  Verbindlichkeiten zum Stich-        wirft jedoch unzählige Fragen auf,
B 62.12/2

                                  tagskurs                            die zur Zeit noch unbeantwortet oder
                                • Umrechnung der Erfolgsrech-         noch gar nicht gestellt sind.
                                  nung und der Bewegungen             Ein erster Fragenkomplex betrifft die
Zuger Steuer Praxis 44/2010

                                  des Eigenkapitals zum Jahres-       Verbindlichkeit und die allfälligen Aus-
                                  durchschnittskurs                   wirkungen des BGE auf das Zivilrecht
                                • Umrechnung des Eigenkapitals        und die aktienrechtlichen Buchfüh-
                                  zu historischen Kursen              rungsvorschriften. Kann beispiels-
                                                                      weise die Empfehlung des Schweizer         21
B 62.12/2

            Handbuchs der Wirtschaftsprüfung          diese Wertverminderung auf dem
            2009 noch vollumfänglich umge-            Gewinnsteuerwert zu einer grösseren
            setzt werden? Wie berechnen sich          Differenz gegenüber den ursprüngli-
            die ausschüttbaren Reserven, die          chen Gestehungskosten führen und
            Reserven für eigene Aktien oder eine      besteuert werden. Auf welchen Kurs
            Überschuldung, etc. bei direkter Ver-     (historischer Kurs, Tageskurs, Jah-
            buchung der Umrechnungsdifferenz          resendkurs) und auf welche Währung
            im Eigenkapital? Diese Fragen bilden      (Darstellungswährung,       funktionale
            nicht Bestandteil dieses Artikels.        Währung) wird in einem solchen Fall
            Ein zweiter Fragenkomplex betrifft        abgestellt und wie wird verbucht?
            die steuerlichen Konsequenzen des         Wie wirken sich Umrechnungsdiffe-
            BGE. Dabei kann man davon aus-            renzen auf Verlustvorträge und Steu-
            gehen, dass Unternehmen auch in           errückstellungen aus und wie werden
            Zukunft nach dem Schweizer Hand-          diese berücksichtigt? Wie wird das
            buch der Wirtschaftsprüfung ihre          verdeckte Eigenkapital berechnet
            Bücher führen werden, d. h. erfolgs-      (abstellen auf das Eigenkapital im
            wirksame Verbuchung der Umrech-           handelsrechtlichen Abschluss oder
            nungsdifferenzen mit Rückstellung         im korrigierten steuerrechtlichen Ab-
            der unrealisierten Gewinne. Diese         schluss)? Haben die Umrechnungs-
            müssten dann für Steuerzwecke             differenzen Einfluss auf die steuerfrei
            korrigiert werden. Wie diese Korrek-      rückzahlbaren Kapitaleinlagereserven
            tur für die Umrechnungsverluste und       (Kapitaleinlageprinzip)? Haben Um-
            -gewinne (samt allfällig bestehenden      rechnungsdifferenzen einen Einfluss
            Rückstellungen aus früheren Jahren)       auf die internationale Steuerausschei-
            erfolgen soll, ist zur Zeit noch offen.   dung bei Betriebsstätten und damit
            Weiter stellt sich die Frage, wie Ver-    auf den steuerbaren Gewinn in der
            zerrungen durch Werteinflüsse bei         Schweiz? Was passiert mit den frü-
            den Gestehungskosten, Gewinnsteu-         her einmal zurückgestellten positiven
            erwerten und dem Beteiligungsabzug        Umrechnungsdifferenzen bei einer Li-
            vermieden werden können. So kann          quidation? Und wie sieht es bei den
            ein Umrechnungsverlust auf einer Be-      Umstrukturierungen aus?
            teiligung infolge Abwertung der funk-     Ein dritter Fragenkomplex betrifft die
            tionalen Währung gegenüber dem            eigentliche Umsetzung des BGE.
            Schweizerfranken steuerlich nicht         Die Eidgenössische Steuerverwal-
            abgezogen werden. Bei einem spä-          tung kündigte an, dass sie auf einer
       22   teren Verkauf der Beteiligung würde       Umsetzung des BGE bestehe. Das
Zuger Steuer Praxis 44/2010   B 62.12/2

23
                                          B 62.12/2
B 62.12/2

            heisst, dass allfällig handelsrechtlich   cke korrigieren werde. Vor dem 1. Ok-
            erfolgswirksam verbuchte Umrech-          tober 2009 (Datum des BGE) konnten
            nungsdifferenzen von der funktio-         die Unternehmen gar keine Kenntnis
            nalen Währung in die Darstellungs-        vom BGE haben. Angesichts des
            währung im Sinne einer steuerlichen       auch für die Fachwelt überraschen-
            Korrekturvorschrift zu neutralisieren     den Entscheids, so wie der auch
            sind. Bevor der BGE jedoch umge-          heute noch vielen offenen Fragen und
            setzt werden kann, müssen die vie-        angesichts der Tragweite der Thema-
            len vorgängig nur angesprochenen,         tik für die Rechnungslegung, die Ver-
            aber bedeutsamen Fragen geklärt           anlagungspraxis und für die Unter-
            sein. Zur Zeit der Verfassung dieses      nehmen selbst verzichtet der Kanton
            Artikels (Anfang Juni 2010) hat die       Zug auf eine frühere Anwendung.
            Eidgenössische        Steuerverwaltung    Aus denselben Gründen prüft die
            angekündigt, ein Kreisschreiben samt      kantonale Steuerverwaltung Zug auf
            Beispielen zur Thematik zu erlassen       Antrag im konkreten Einzelfall bei Vor-
            – ohne sich allerdings bisher zu den      liegen begründeter Umstände den
            Details und dem Veröffentlichungster-     Verzicht auf eine Korrektur für Jah-
            min zu äussern. Seitens der Kantone       resrechnungen mit Abschlussdatum
            haben sich nur einzelne bisher dazu in    nach dem 1. Oktober 2009.
            der einen oder anderen Form geäus-        Grundsätzlich ist im weiteren bei Jah-
            sert. Es ist nicht weiter erstaunlich,    resrechnungen mit Abschlussdatum
            dass die Auffassungen der Kantone         ab dem 1. Oktober 2009 der Steuer-
            sich unterscheiden.                       erklärung zusätzlich zur Jahresrech-
                                                      nung in CHF auch eine Jahresrech-
            4. Umsetzung im Kanton Zug                nung in der funktionalen Währung
            Die Kantonale Steuerverwaltung hat        beizulegen.
            seit Publikation des BGE an öffent-       Kein Anpassungsbedarf stellt sich in
            lichen Auftritten und auf Anfrage hin     der Regel bei den Steuervorbeschei-
            stets bestätigt, dass der Kanton Zug      den, welche bereits eine steuerneut-
            für Steuerzwecke nur die Jahresrech-      rale Behandlung der Umrechnungs-
            nungen mit Abschlussdatum 1. Ok-          differenzen vorsehen.
            tober 2009 und später für Steuerzwe-

       24
B 22.1/3
                              Fremdwährungsdifferenzen

                                    Fremdwährungsprobleme
                                     bei der Deklaration von
                                      Erwerbseinkünften aus
                                   unselbständiger Tätigkeit1
                              Micheal Sterchi, lic. iur. HSG, Dipl. Steuerexperte, Director, KPMG AG
                                                                                (msterchi@kpmg.com)    Michael Sterchi

                                        Raphael Lang, Dipl. Treuhandexperte, Manager, KPMG AG
                                                                       (raphaellang@kpmg.com)

                                                                                                       Raphael Lang

                              1. Einleitung                                   nungsgemässe Deklaration für Steuer-
                              Um im zunehmend globalen Wettbe-                und Sozialversicherungszwecke der
                              werb zu bestehen, sind die Unterneh-            Erwerbseinkünfte für die Unterneh-
                              men heute zusehends auf eine mobile             mung naturgemäss eines der zentra-
                              Arbeitnehmerschaft angewiesen. Die              len Probleme dar. Vielfach werden bei
                              Unternehmen wollen dadurch eine ra-             Entsendungen Barvergütungen und
                              sche Reaktion auf Markttrends sowie             Sachleistungen sowohl aus dem Hei-
                              das Nutzen von internationalen Ge-              matland als auch im Land der Entsen-
                              schäftschancen sicherstellen. Gerade            dung bezahlt, was bedingt, dass die
                              für die international stark vernetzte           Einkünfte nicht mehr nur in Schweizer
                              Schweizer Wirtschaft ist die interna-           Franken sondern auch in einer frem-
                              tionale Mobilität der Arbeitskräfte von         den Währung ausgerichtet werden.
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                              zentraler Bedeutung. Eine effiziente
                              Koordination respektive Administra-             Ziel des vorliegenden Beitrages ist es,
Zuger Steuer Praxis 44/2010

                              tion solcher Mitarbeiterentsendungen            einen Überblick über die anwendba-
                              stellt die Unternehmen nicht selten             ren Umrechnungskurse respektive
                              vor komplexe Fragestellungen. Unter             der damit zusammenhängenden Fall-
                              anderem stellt die korrekte und ord-            stricke zu geben.
                                                                                                                         25
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           2. Steuerrechtliche Aspekte              zerngesellschaften Entschädigungen
                                                    oder Sachleistungen, die sodann in
           2.1. Allgemeines                         einem Tracking System zusammen-
           Zu den fremdwährungsrechtlichen          gefasst und nach konzerninternen
           Aspekten anlässlich der Besteuerung      Wechselkursen monatlich und teil-
           natürlicher Personen finden sich in      weise sogar nur vierteljährlich wei-
           DBG/StHG, StG-ZG sowie Steuer-           tergemeldet werden. Die internen
           praxis und Rechtsprechung bloss          Wechselkurse basieren in der Regel
           wenig Anhaltspunkte. Es gilt das Prin-   auf konzerninternen Vorgaben, wel-
           zip, dass eine Geldeinkunft in auslän-   che für Leistungen zwischen den
           discher Währung im Zuflusszeitpunkt      Konzerngesellschaften generell gel-
           in Landeswährung umzurechnen ist.2       ten und in aller Regel vom Treasury
                                                    oder der Finanzabteilung monatlich
           2.2. Deklaration Quellensteuern          festgelegt werden. Die festgelegten
           Eine ausdrückliche Regelung besteht      Kurse weichen in der Regel vom «De-
           immerhin im Bereich der Quellen-         visentageskurs Ankauf» ab, weshalb
           steuern, da die Quellensteuerverord-     die Lohnbuchhaltungen die geliefer-
           nung den Zeitpunkt der Auszahlung,       ten Daten entsprechend umrechnen
           Überweisung, Gutschrift oder Ver-        müssen. In der Praxis ist dies oftmals
           rechnung für massgebend erklärt.3        aufgrund des Zeitdruckes um den
           Präzisierend (!) hat die Arbeitsgruppe   Lohnabrechnungszeitraum gar nicht
           Quellensteuern der Schweizerischen       möglich, weshalb die Konzernkurse
           Steuerkonferenz festgelegt, dass bei     für die Quellensteuerabrechnung ver-
           Lohnzahlungen in Fremdwährungen          wendet werden.
           der «Devisentageskurs Ankauf» am         Bei Mitarbeitern, welche weniger als
           Erstellungsdatum der Lohnabrech-         CHF 120’000 verdienen und somit
           nung anzuwenden ist.4 In der Praxis      in der Regel der definitiven Quel-
           dürfte dies mithin der häufigste An-     lensteuer unterliegen, wird der ver-
           wendungsfall sein, bei welchem der       wendete Kurs nicht mehr durch eine
           Mitarbeiter sein gesamtes Salär von      entsprechende Deklaration in der
           einer Gesellschaft erhält. Die Autoren   Steuererklärung korrigiert (siehe Sei-
           empfehlen hier, den Umrechnungs-         te 28) und weicht definitiv von der
           kurs einer Schweizer Grossbank oder      Praxisregelung ab. In solchen Fällen
           der Schweizerischen Nationalbank         besteht einerseits die Möglichkeit,
           heranzuziehen. Häufig erhält jedoch      am Jahresende eine entsprechende
      26   ein Entsandter von mehreren Kon-         Korrekturabrechnung vorzunehmen.
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           Andererseits besteht aber auch die       DBA-Land (Arbeitsortsprinzip) erhält
           Möglichkeit, in Absprache mit den zu-    und diese in der Schweiz nur zur
           ständigen Steuerbehörden eine an-        Satzbestimmung (Steuerbefreiung mit
           dere Lösung zu vereinbaren. Als eine     Progressionsvorbehalt) herangezogen
           Alternative bietet sich dabei die von    wird (vgl. nachfolgend Fall (2)).
           der Eidgenössischen Steuerverwal-
           tung (Hauptabteilung Mehrwertsteu-       2.4. Vertraglich vereinbarte
           ern) publizierten Monatsmittelkurse           Umrechnungskurse
           oder die Verwendung der konzern-         Häufig werden in der Praxis die Um-
           internen Kurse an.5                      rechnungskurse beispielsweise bei
                                                    einer Entsendung vertraglich gere-
           2.3. Deklaration Lohnausweis             gelt. Für die steuerliche Deklaration
           Für die Deklaration (Lohnausweis) von    sind somit diese Kurse massgebend.
           in Fremdwährung bezogenen Löhnen
           schlägt die Schweizerische Steuer-       3. Umrechnungskurse bei
           konferenz in ihren FAQs6 folgendes          Mitarbeiterbeteiligungen
           Vorgehen vor:                            Für Mitarbeiterbeteiligungen gibt es
           • Arbeitgeber, die den Lohn für die      zu den fremdwährungsrechtlichen
             monatliche Lohn- oder Quellen-         Aspekten ebenfalls wenig Anhalts-
             steuerabrechnung umrechnen, de-        punkte. Im Kreisschreiben Nr. 5/19978
             klarieren die zusammengezählten,       wird bei Mitarbeiteraktien lediglich auf
             umgerechneten «CHF Löhne».             den Börsendurchschnittskurs der
           • Arbeitgeber, die nicht monatlich um-   Aktie verwiesen, wenn der Mitarbeiter
             rechnen, rechnen den Bruttolohn        eine Bezugsfrist von weniger als zwei
             in Fremdwährung anhand des von         Monaten hat. In solchen Fällen gilt
             der Schweizerischen Nationalbank       auch für die Währungsumrechnung
             ermittelten Jahresmittelkurses um.7    der Durchschnittskurs während der
             Ist dieser Kurs nicht bekannt, kann    Bezugsfrist. Das Zuger Steuerbuch
             der durchschnittliche Kurs des letz-   verweist diesbezüglich auf das Kreis-
             ten Monats angewendet werden.          schreiben der ESTV9.
           Letztere Vorgehensweise dürfte bei-      Der Kanton Zürich hat kürzlich in ei-
           spielsweise auch dann zur Anwen-         nem Merkblatt festgehalten, dass
           dung gelangen, wenn ein ordentlich       bei kotierten Mitarbeiteraktien für die
           besteuerter Mitarbeiter eine Bonus-      Einkommenssteuer als Verkehrswert
           leistung in ausländischer Währung        grundsätzlich der Börsenkurs am
      28   aus seiner früheren Tätigkeit in einem   Tage der Zuteilung gilt. Als massge-
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                              bender Börsenkurs gilt der Tages-        4.2. Anzuwendende Umrechnungs-
                              durchschnittskurs.10 Daraus lässt sich        kurse bei EU/EFTA Bürgern
                              ableiten, dass für die Währungsum-       Die Ausgleichskassen in der Schweiz
                              rechnung ebenfalls der Tagesmittel-      sehen für die Umrechnung der Ein-
                              kurs der entsprechenden Währung          kommen grundsätzlich vor, dass im
                              angewendet werden soll.                  Rahmen der bilateralen Abkommen
                              Entsprechend ist der Tagesmittelkurs     mit der EU und der EFTA die von der
                              der entsprechenden Währung auch          EU-Kommission festgelegten Kurse
                              für die Bemessung des Einkommens         anzuwenden sind.12 Dies gilt auch für
                              aus Mitarbeiteroptionen anzuwenden.      Fälle, in denen das Freizügigkeitsab-
                              Grundsätzlich gilt der Tagesmittelkurs   kommen (FZA) zwischen der Schweiz
                              am Tag der Ausübung als Wechselkurs      und der EU und der darin übernom-
                              für die Umrechnung des Ausübungs-        menen Koordinationsregeln Anwen-
                              gewinnes in Schweizer Franken.           dung findet.13
                                                                       Diese Umrechnungskurse werden
                              4. Sozialversicherungsrechtliche         im jeweils zweiten in den Monaten
                                 Aspekte                               Februar, Mai, August und November
                                                                       erscheinenden Amtsblatt der Europä-
                              4.1. Allgemeines                         ischen Union (Serie C) veröffentlicht.
                              Mitarbeiter, welche von der Schweiz
                              ins Ausland entsandt werden, ver-        4.3. Anzuwendende Um-
                              bleiben oft als Entsandte in der              rechnungskurse bei nicht
                              Schweizerischen Sozialversicherung.           EU/EFTA Bürgern
                              Sämtliche im Ausland entrichteten        Bei Sachverhalten, für die diese bila-
                              Entschädigungen in Fremdwährung          teralen Abkommen nicht gelten, mit-
                              unterliegen der Sozialversicherungs-     hin für Länder ausserhalb des EU/
                              pflicht in der Schweiz. Gemäss Weg-      EFTA Raumes sowie für die Durch-
                              leitung über den Bezug der Beiträge      führung der freiwilligen Versicherung,
                              (WBB) in der AHV, IV und EO gilt der     werden von der schweizerischen
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                              Grundsatz, dass die Sozialversiche-      Ausgleichskasse keine Wechselkurs-
                              rungsbeiträge in Schweizer Franken       tabellen mehr herausgegeben. Die
Zuger Steuer Praxis 44/2010

                              geschuldet und zu bezahlen sind.11       anwendbaren Wechselkurse für sol-
                              Es stellt sich auch bei den Sozialver-   che Länder sind grundsätzlich bei der
                              sicherungen die Frage, welcher Um-       zuständigen Ausgleichskasse zu er-
                              rechnungskurs für die Umrechnung in      fragen.14 In der Praxis stellt man nicht
                              Schweizer Franken massgebend ist.        selten fest, dass sich die Arbeitgeber     29
B 22.1/3

           mit den Ausgleichskassen in solchen                    künften in ausländischen Währungen
           Fällen auf die Anwendung der publi-                    der durch die Eidgenössische Steuer-
           zierten Wechselkurse der Eidgenössi-                   verwaltung publizierte Devisen-Jah-
           schen Steuerverwaltung einigen. Dies                   resmittelkurs berücksichtigt werden.
           ist aus Sicht der Autoren vor dem Hin-
           tergrund der administrativen Vereinfa-                 4.5. Vertraglich vereinbarte
           chung des Deklarationsverfahrens zu                         Umrechnungskurse
           begrüssen.                                             Werden die Umrechnungskurse ver-
                                                                  traglich geregelt, sind diese nach
           4.4. Geplante Neuerungen im                            Meinung der Autoren auch für Zwe-
                Bereich der Wegleitung über                       cke der Sozialversicherungen mass-
                die Beiträge der Selbständig-                     gebend.
                erwerbenden und Nicht-
                erwerbstätigen (WSN)                              5. Tabellarische Übersicht
           Die vorgenannte Praxis wird voraus-                    Im Nachfolgenden soll tabellarisch
           sichtlich ab 1. Januar 2011 auch in                    aufgezeigt werden, welche Wech-
           die Wegleitung über die Beiträge der                   selkurse für die Deklaration der Ein-
           Selbständigerwerbenden und Nicht-                      künfte aus unselbständiger Tätigkeit
           erwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV                    bei ausgesuchten Fallbeispielen für
           und EO unter der Randziffer 2110 An-                   Steuer- und Sozialversicherungszwe-
           wendung finden. Dabei soll inskünftig                  cke anzuwenden sind:
           für die Umrechnung von Rentenein-

           Fall (1)
           • EU/EFTA Staatsangehöriger                                      Legende:
                                                                            Z = Zwingend anzuwendender Kurs
           • Entsendung in die Schweiz als Expatriat                        G = Grundsätzlich anzuwendender Kurs
           • in der Schweiz an der Quelle besteuert                         A = Alternativ anzuwendender Kurs
                                                                            * Quellensteuerdeklaration/Lohnausweis
           • Sozialversicherungspflicht in der Schweiz                      ** Erstellungsdatum der Lohnabrechnung

                                                Steuerdeklaration*               Deklaration Sozialversicherung

            Salärkomponenten in EUR                  Monats-                                 Anderer
                                         Devisen-                  Vertraglich     Kurs                   Vertraglich
                                                     mittelkurs                             Kurs (bspw.
            ausbezahlt (keine konzern-     kurs
                                                      (MWSt)
                                                                   festgeleg-    EU-Kom-
                                                                                            ESTV oder
                                                                                                          festgeleg-
            interne Umrechnungskurse)    Ankauf**                   ter Kurs      mission                  ter Kurs
                                                       ESTV                                    AHV)

            Monatliches Salär               G            A             Z            G           A             Z

            Bonuszahlungen (laufende)       G            A             Z            G           A             Z

      30    Expatzulagen                    G            A             Z            G           A             Z
B 22.1/3
                              Fall (2)
                              • Schweizer Staatsangehöriger
                              • in der Vergangenheit bei verschiedenen internationalen Konzernen tätig
                              • in der Schweiz ordentlich besteuert
                              • Sozialversicherungspflicht in der Schweiz

                                                                      Steuerdeklaration*                 Deklaration Sozialversicherung

                               Salärkomponenten in                            Jahres-
                                                              Monats-                                                 Anderer
                                                                            mittelkurs    Vertraglich       Kurs                   Vertraglich
                               EUR ausbezahlt/zugeteilt       mittelkurs                                             Kurs (bspw.
                                                                              ESTV /      festgeleg-      EU-Kom-                  festgeleg-
                               (keine konzerninterne Um-       (MWSt)                                                ESTV oder
                                                                            Tagesmit-      ter Kurs        mission                  ter Kurs
                                                                ESTV                                                    AHV)
                               rechnungskurse)                               telkurs**

                               Mitarbeiteraktien vom aus-
                                                                  A             G             Z                          G             Z
                               ländischen Mutterhaus15

                               Bonuszahlung für frühere
                               Tätigkeit in einem DBA-            A             G             Z                          G             Z
                               Land16

                               Ausübung der in einem
                               DBA Land zugeteilten
                                                                  A             G             Z                          G             Z
                               Mitarbeiteroptionen; Anteil
                               Vestingperiode Schweiz17

                              * Quellensteuerdeklaration/Lohnausweis                                    Legende:
                              ** Bei der Zuteilung der Mitarbeiteraktien                                Z = Zwingend anzuwendender Kurs
                                 sowie bei Ausübung der Mitarbeiteroptio-                               G = Grundsätzlich anzuwendender Kurs
                                 nen ist der Tagesmittelkurs massgebend                                 A = Alternativ anzuwendender Kurs

                              6. Fazit
                              Die Anwendung der entsprechenden                           grund einer effizienten Lohnadminis-
                              Umrechnungskurse kann unter Um-                            tration sowohl für Steuer- als auch für
                              ständen zu nicht unerheblichen Dif-                        Sozialversicherungszwecke den glei-
                              ferenzen zwischen der steuerlichen                         chen Umrechnungskurs an.
                              und sozialversicherungsrechtlichen                         Weit verbreitet ist dabei die Anwen-
B 22.1/3

                              Deklaration führen. Insbesondere die                       dung der von der Eidgenössischen
                              von der EU Kommission festgelegten                         Steuerverwaltung publizierten Um-
Zuger Steuer Praxis 44/2010

                              Kurse und deren korrekte Anwendung                         rechnungskurse oder intern verwen-
                              ist bei den Arbeitgebern oft mit Un-                       dete Konzernumrechnungskurse.
                              klarheiten verbunden. Nach Erfahrun-                       Diese Vorgehensweise wird in der
                              gen der Autoren wenden in der Praxis                       Praxis erfahrungsgemäss von den
                              viele Arbeitgeber vor dem Hinter-                          zuständigen Behörden in der Regel                       31
B 22.1/3

           auch akzeptiert. Dennoch ist zu                      trägliche Korrekturen zu erheblichen
           empfehlen, den Sachverhalt mit den                   administrativen und/oder finanziellen
           zuständigen Behörden vorgängig                       Aufwendungen – die in der Regel nicht
           zu klären und sich für einen Um-                     mehr auf die Mitarbeiter überwälzbar
           rechnungskurs zu einigen, da nach-                   sind – führen.

           1
               Die Autoren danken Herrn Philipp Moos von        10
                                                                     Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die
               der Kantonalen Steuerverwaltung Zug für die           Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen zum
               wertvollen Diskussionen und Anregungen.               Zwecke der Zürcher Staats- und Gemeinde-
           2
               Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, DBG,                    steuern und der direkten Bundessteuer vom 21.
               Art. 16 N 60                                          Oktober 2009, ZStB I Nr. 13/301, Ziff. 3 RZ 4
           3
               Quellensteuerverordnung (QStV) Art. 1 Absatz 2   11
                                                                     WBB RZ 2001
           4
               Beschluss vom 07.02.2003 der Arbeitsgruppe       12
                                                                     www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/index/
               Quellensteuern der Schweizerischen Steuer-            category:129/lang:deu
               konferenz                                        13
                                                                     VO (EWG) Nr. 1408/71 und VO (EWG) Nr. 574/72,
           5
               www.estv.admin.ch/d/mwst/dienstleistungen/            Art. 107 Währungsumrechnung Abs. 1– 4
               kurse/mkurse.htm                                 14
                                                                     www.ahv-iv.info/andere/00134/00225/index.
           6
               FAQs zum neuen Lohnausweis, Ziffer 6                  html?download...de
           7
               www.estv.admin.ch/dienstleistungen/00040/        15
                                                                     In der Schweiz bei Zuteilung steuerbar
               index.html?lang=de                               16
                                                                     Für Steuerzwecke nur zur Satzbestimmung
           8
               Kreisschreiben Nr. 5 der Eidgenössischen              heranzuziehen (Arbeitsortsprinzip)
               Steuerverwaltung vom 30. April 1997, Ziff. 3.1   17
                                                                     Nicht bewertbare Mitarbeiteroptionen mit Vesting-
           9
               Zuger Steuerbuch Ziffer 8.2 zu § 16                   klausel nach KS 5/1997 bei Ausübung steuerbar

      32
C 52/5
                              Fremdwährungsdifferenzen

                                                Die Behandlung von
                                            Fremdwährungen bei der
                                            MWST ab 1. Januar 2010
                                                     Felix Geiger, Rechtsanwalt, MWST-Experte FH,
                              Partner VAT Consulting AG Basel/Zürich (felix.geiger@vat-consulting.ch)

                              1. Einleitung                                    desrat die am 27. November 2009
                                                                               verabschiedete Mehrwertsteuerver-
                              1.1 Totalrevision des MWSTG                      ordnung (MWSTV) in Kraft gesetzt.
                              In seinem Bericht «10 Jahre Mehr-                Gleichzeitig wurden das alte Bun-
                              wertsteuer» stellte der Bundesrat                desgesetz über die Mehrwertsteuer
                              2005 grundsätzlichen Reformbedarf                vom 2. September 1999 und die Ver-
                              bei der Mehrwertsteuer fest. In der              ordnung zum Bundesgesetz über die
                              Folge hat er das Eidg. Finanzdepar-              Mehrwertsteuer vom 29. März 2000
                              tement mit der Ausarbeitung einer                ausser Kraft gesetzt.
                              Vorlage zur Reform der Mehrwert-                 Im Unterschied zum bisherigen Recht
                              steuer beauftragt. Mit der Reform                sind die Grundsätze der mehrwert-
                              wurden insbesondere folgende Ziele               steuerlichen Behandlung von Fremd-
                              verfolgt: Vereinfachung des Systems,             währungen neu in der vom Bundesrat
                              Gewährung grösstmöglicher Rechts-                erlassenen Ausführungsverordnung
                              sicherheit für die Steuerpflichtigen,            geregelt. Die einschlägigen Bestim-
                              Erhöhung der Transparenz sowie                   mungen entsprechen weitgehend der
                              verstärkte Kundenorientierung der                bisherigen Verwaltungspraxis.
C 52/5

                              Verwaltung. Am 12. Juni 2009 haben
                              die beiden Räte das totalrevidierte              1.2 Problematik
Zuger Steuer Praxis 44/2010

                              Bundesgesetz über die Mehrwert-                  Je nach Abrechnungsmethode hat
                              steuer (nMWSTG) verabschiedet;                   der Steuerpflichtige monatlich, viertel-
                              dieses ist am 1. Januar 2010 in Kraft            jährlich oder halbjährlich mit der Eidg.
                              getreten (Art. 116 Abs. 2 nMWSTG).               Steuerverwaltung (ESTV) über die
                              Auf denselben Zeitpunkt hat der Bun-             MWST abzurechnen. Die Abrechnung           33
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