11 Anhang - Bundeskanzleramt
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11 Anhang Tirol Das Land im Gebirge und Herz der Alpen ist bekannt für seine einprägsamen Landschaften: schmale Täler schmiegen sich zwischen raue Bergkämme und saftige Almweiden. Gesunder Genuss und nachhaltiges Wirtschaften prägen die Spitzenleistungen der regionalen Gastgeber – auf Almen und Hütten, wo man zur Stärkung eine typische Tiroler „Brettljause“ serviert bekommt.
11.1 Einheitswerthauptfeststellung 2014 ein Erklärungsformular bzw. falls erforderlich Beilagen bezahlten Betrages ein Bestandteil des Hauptfest- je Bewirtschaftungszweig (z. B. Alpen, Obstbau, stellungsbescheides (§ 35 BewG). Nicht einbezogen Tierhaltung usw.) in Papierform übermittelt. Das werden Zahlungen der 2. Säule wie z. B. die Agra- Definition Einheitswert um die pauschalierte Festsetzung der Steuern im land- Erklärungsformular wurde aufgrund der gespeicherten rumweltmaßnahme (ÖPUL) oder Ausgleichszulage für Theoretische Definition: Der von der Finanzver- und forstwirtschaftlichen Bereich weiter aufrecht zu Daten soweit als möglich bereits vorausgefüllt zur naturbedingte Nachteile (AZ). waltung festgestellte land- und forstwirtschaftliche erhalten. Neben einer Modernisierung und Anpassung Verfügung gestellt. FinanzOnline Anwender*innen Einheitswertrepräsentiert gemäß Bewertungsgesetz an aktuelle Ertragsfaktoren (z. B. öffentliche Gelder) erhielten ein Schreiben, indem mitgeteilt wurde, dass Landwirt*innen, die keine landwirtschaftlichen Ei- 1955 einen Ertragswert, der dem 18-fachen Reinertrag war dabei auch eine Vereinfachung in der Verwaltung die Erklärung und die notwendigen Beilagen online genflächen besitzen, jedoch als Bewirtschafter*innen eines Betriebes mit entlohnten fremden Arbeitskräf- eine wesentliche Zielsetzung. Mit dem 1. Stabilitäts- ausgefüllt werden können. Im Sinne einer Entlastung (Pächter*innen) öffentliche Gelder der 1. Säule der ten bei ortsüblicher und nachhaltiger Bewirtschaftung gesetz 2012 und dem Abgabenänderungsgesetz 2012 der Beteiligten (Bürger*innen, Unternehmen, …) wur- Gemeinsamen Agrarpolitik von der Agrarmarkt entspricht. Außerdem wird unterstellt, dass der Be- wurden die materiell rechtlichen Grundlagen für die den bei ca. 50 % der wirtschaftlichen Einheiten keine Austria beziehen, wurden in die Hauptfeststellung trieb ausgedinge-, pacht- und schuldenfrei ist. Hauptfeststellung der land- und forstwirtschaftlichen Erklärungen versendet, da bereits alle notwendigen einbezogen und erhielten erstmals einen eigenen Einheitswerte geschaffen. Informationen der Finanzverwaltung vorlagen. Pächtereinheitswertbescheid. Praktische Definition: Der Einheitswert eines land- wirtschaftlichen Betriebes ist ein in Geldeinheiten Die Versendung der Bescheide erfolgte ab Ende 2014. Die betriebsindividuellen Änderungen der landwirt- (Euro) ausgedrückter Rechenwert, der die Unter- Hauptfeststellung des land- und Sie sind steuerlich (z. B. Grundsteuer, Einkommen- schaftlichen Einheitswerte fallen sehr unterschiedlich schiede zwischen Betrieben auf Grund der Ertrags- forstwirtschaftlichen Vermögens steuer) gem. § 20 Abs. 3 BewG ab 1. 1. 2015 wirksam. aus, je nachdem, ob sich Änderungen beim Vergleichs- möglichkeiten widerspiegelt. Dabei berücksichtigt Die neuen land- und forstwirtschaftlichen Einheits- Auf die Beitragsgrundlagen für die Sozialversicherung wert (durch die Anhebung des Hektarhöchstsatzes, er insbesondere die natürlichen Ertragsbedingungen werte wurden zum Stichtag 1. 1. 2014 neu festgestellt. der Bauern (BSVG) wirkte sich der neue Einheitswert Änderungen auf Grund der neuen Faktoren für die (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, Wasser- Dazu wurden ab Mai 2014 durch die Finanzverwaltung gem. § 86 Abs. 13 BewG i. V. m. § 333 BSVG erst ab individuelle Hektarsatzmitteilung), oder auf Grund der verhältnisse und Klima) sowie Ab- und Zuschläge für den Land- und Forstwirten Fragebögen (= Erklärun- dem 1. 4. 2018 aus. EW-Zurechnung für öffentlichen Gelder und der Höhe die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen (das sind gen) zur Erhebung der tatsächlichen Verhältnisse der Zuschläge ergeben. regionalwirtschaftliche und betriebliche Verhältnisse zum Hauptfeststellungstichtag zugesandt. Für jede Erstmals wurden auch die öffentlichen Gelder der sowie übrige Umstände und die Betriebsgröße). Die wirtschaftliche Einheit (unter einem Einheitswertak- 1. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) z. B. Weiters sind auch Änderungen der Ertragswerte natürlichen Ertragsbedingungen werden bei land- tenzeichen beim Finanzamt Österreich geführt) wurde Direktzahlungen (vor 2015 Betriebsprämien, Tier- bei den anderen Vermögensunterarten, wie z. B. bei wirtschaftlichen Betrieben und Weinbaubetrieben in prämien) im Ausmaß von 33 % des im Vorjahr aus- Ertragswert für forstwirtschaftlichen Grundbesitz, einem vorgelagerten Verfahren, dem Verfahren der Bodenschätzung, rechtsverbindlich festgestellt. Verteilung der Einheitswerte nach Nutzungen 2021 Einheitswerte nach Bundesländern 2021 Einheitswert je ha nach Nutzungen 2021 Einheitswerte 3,02 Mrd. Euro (= 100 %) Einheitswerte 3,02 Mrd. Euro (= 100 %) in Euro je ha Allgemeines Der Einheitswert ist Grundlage für eine Reihe von Obst- und Gartenbau 1,9 % Sonstiges 3,5 % Weinbau 4,3 % Niederösterreich 36,7 % Gartenbau 11.971 Steuern, Abgaben und Beihilfen sowie für die Beiträge Oberösterreich 21,9 % Weinbau 2.802 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbststän- Steiermark 15,8 % Obstbau 1.476 digen (SVS), und hat deshalb für die Land- und Forstwirtschaft Landwirtschaft Burgenland 8,0 % Landwirtschaft ¹ 811 23,5 % 59,4 % Forstwirte große Bedeutung. Da sich seit der letzten Kärnten 7,1 % Sonderkulturen 716 Hauptfeststellung 1988 die Verhältnisse stark ver- Salzburg 4,4 % Forstwirtschaft 197 Tirol 3,9 % ändert hatten und die Einheitswerte nicht mehr die Öffentliche Gelder, Almflächen 31 1. Säule GAP 7,4 % Vorarlberg 1,6 % Unterschiede zwischen den Betrieben sachlich richtig 1) inkl. öffentliche Gelder, gem. § 35 BewG Wien 0,6 % widerspiegelten, war es notwendig, die Einheitswerte Quelle: BMF Quelle: BMF an veränderte ökonomische Verhältnisse anzupassen, Quelle: BMF 290 Grüner Bericht 2021 – 11. Anhang Grüner Bericht 2021 – 11. Anhang 291
Weinbau usw. gegeben. In Summe ist ein Anstei- Auswertung der Einheitswerthauptfest- Einheitswertsummen 2014 bzw. 2021 nach Bundesländern und Nutzungen in Euro gen der Einheitswertsumme im Bundesgebiet zu stellung für den Grünen Bericht 2021 beobachten. bzw. die §7-Kommission Beschreibung des Tabelleninhalts Die Ergebnisse sind in den Tabellen für die Jahre Gültigkeit 2014 und 2021 – jeweils mit Datenstand Mai 2021 Landwirtschaft: • landwirtschaftlich genutzte Flächen Der neue Einheitswert zum Stichtag 1. Jänner 2014 – dargestellt. Alpwirtschaftlich genutzte Fläche: • alpwirtschaftlich genutzte Flächen • Zuschlag für Weiderechte ist grundsätzlich bis zur nächsten Hauptfeststellung • Abschlag (Belastung) durch Weiderechte (HF) gültig. Die Wirksamkeit des HF-Bescheids gilt Vorbemerkungen: mit 1. Jänner 2015. • Es wird jeweils der nichtgerundete Einheitswert Forstwirtschaft: • forstwirtschaftlich genutzte Flächen (Kleinstwald) • forstwirtschaftlich genutzte Flächen (Kleinwald) für die Auswertung herangezogen. Dies ist • forstwirtschaftlich genutzte Flächen (Großwald) Kommt es bis zur nächsten HF zu wesentlichen Ände- notwendig, weil die Verteilung auf die einzelnen • Zuschlag für Nebennutzung (Forst) rungen (z. B. Veräußerung oder Zukauf von Flächen, Vermögensunterarten nur beim nichtgerundeten Reduktion des Obstbaus, Intensivierung der Tierhal- Einheitswert vorliegen. Weinbau: • weinbaumäßig genutzte Flächen • Zuschlag für Buschenschank tung, bedeutende Änderungen bei den zu berück- • Es wird immer die bewertete Fläche Hinweis: Einzelne Bundesländer mit geringen Weinbauflächen sichtigenden Öffentlichen Geldern der 1. Säule der herangezogen. werden nicht extra dargestellt. gemeinsamen Agrarpolitik oder durch eine zwischen- • Sofern eine Mindestanzahl von 10 Betrieben Gartenbau: • gärtnerisch/baumschulmäßig genutzte Flächen • gärtnerisch/baumschulmäßig genutzte Flächen manueller EW zeitige Bodenschätzung), wird dies grundsätzlich nicht erreicht wird, ist der jeweilige Wert (An- • Umsätze aus zugekauften Erzeugnissen (Handelswaren) aufgrund der aus dem Grundbuch, dem Kataster, der zahl, Fläche, Einheitswert) in der Tabelle nicht Hinweis: inklusive Handelswaren; es sind hier auch die Glas- und Gewächshäuser, Folientunnel mit dabei. Agrarmarkt Austria usw. an die Finanzverwaltung angeführt und stattdessen mit k. A. befüllt. übermittelten Daten amtswegig berücksichtigt. Ein Sonderkulturen: • Sonderkulturen mit Zuschlag: das sind bestimmte Kulturen laut Kundmachung • Feldgemüsebau Antrag einer Eigentümerin bzw. eines Eigentümers für • Arznei-, Tee- und Gewürzpflanzenanbau eine Fortschreibung ist nur in Einzelfällen notwendig. Einheitswert 2014 bzw. 2021: Flächen nach Bun- • Dauerkulturen: Wenn die festgelegten Wertfortschreibungsgrenzen desländern und Nutzungen in ha - Christbaumkulturen - Hopfenkulturen (mehr als 5 % oder 1.000 Euro, mindestens jedoch 300 Zusammenstellung und Aufbau wie Tabelle Nutzun- Euro) durch die geänderten Verhältnisse über- bzw. gen, sofern Flächen vorhanden (siehe Tabelle 1.1.2.15). Obstbau: • Obstbau laut Kundmachung • Erdbeeren unterschritten werden, sich die Art oder die Zurech- • Zuschlag für Obstwein, Most etc. nung ändert, wird ein neuer Einheitswertbescheid Einheitswert 2014 bzw. 2021: Fälle (Betriebe) nach ausgestellt. Bundesländern und Nutzungen Überdurchschnittliche Tierhaltung: • überdurchschnittliche Tierhaltung Zusammenstellung und Aufbau wie Tabelle Nutzun- Öffentliche Gelder: • Öffentliche Gelder gem. § 35 BewG (Zuschlag) Mit dem Stichtag 1. Jänner 2015 gab es aufgrund der gen, sofern zweckmäßig (siehe Tabelle 1.1.2.15). Flächen mit geringer Ertragskraft: • Vegetationsflächen mit geringer Ertragsfähigkeit (mit 10 Euro je ha) • Vegetationsflächen mit geringer Ertragsfähigkeit Änderung des Bewertungsgesetzes eine Änderung bei (außerhalb des Almbereichs) mit 20 Euro je ha. der Berücksichtigung der öffentlichen Gelder in der Anzahl der Bescheide zur Hauptfeststellung 1. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik. Nachdem Die Zahl der Einheitswertbescheide machte rund Übriges land- und forstwirtschaft- • Teichwirtschaft • Angelfischerei zuvor das Jahr der Auszahlung relevant war, wurde 550.000 Fälle (Betriebe) aus. Pächterbescheide gab liches Vermögen: • Fischzucht und Fischmast auf das Jahr des Anspruches umgestellt. es rund 13.000. • Fischereirechte • Imkerei Seit einer Änderung der entsprechenden Richtlinie Ausblick Sonstige Zuschläge: • Zuschläge werden ab dem Stichtag 1. Jänner 2021 Kalamitäten Es ist geplant, künftig jedes Jahr durch das BMF eine Sonstige Abschläge: • Abschläge im forstwirtschaftlichen Vermögen berücksichtigt. Auswertung über den aktuellen Stand der Einheits- Unproduktive Flächen: • Unproduktive Flächen werte bereitzustellen. 292 Grüner Bericht 2021 – 11. Anhang Grüner Bericht 2021 – 11. Anhang 293
Der land- und forstwirtschaftliche Einheitswert (1/2) 294 (nach dem Bewertungsgesetz 1955 – BewG 1955 idgF) 1. Ermittlung des landwirtschaftlichen Vermögens a) Ermittlung des landwirtschaftlichen Ertragswertes b) Zuschläge gemäß § 40 BewG Bodenbeschaffenheit Geländegestaltung 1. Zuschlag für überdurchschnittliche Tierhaltung Natürliche Ertragsbedingungen Klimatische Verhältnisse Die Acker- bzw. Grünlandzahlen der Klassen- bzw. Sonder- Wasserverhältnisse Berechnung der Normalunterstellung: für die ersten 20 ha: 2 VE/ha RLF, > 20 ha: 1 VE/ha *) Ergebnisse der Bodenschätzung flächen (einheitliche Boden- und Geländeverhältnisse, sonstige Bei Überschreiten der Normalunterstellung: Zuschlag von 280 Euro/VE Dauerbescheid in Form Verhältnisse) mit ihren Flächenanteilen bilden die Basis. von Schätzungskarten 2. Zuschlag für Obstbau Die Summe Acker-/Grünlandzahl x Fläche in Ar jeder einzelnen und –büchern; eigenes Klassen- bzw. Sonderfläche auf einem Grundstück = EMZ Zuschläge differenziert nach Obstart, Klimastufe, bestimmte Ab- bzw. Zuschläge Feststellungsverfahren gemäß Bodenschätzungs- z.B. für Hangneigung, Niederschlagsverhältnisse EMZ sind im Grund- gesetz 1970 Ertragsmesszahl (EMZ) stücksverzeichnis des Katasters ersichtlich. 3. Zuschlag für Sonderkulturen Summe der EMZ der geschätzten landwirtschaftlichen Eigenfläche des Betriebes (iSd BewG.) geteilt durch die Zuschlag bei bestimmte Feldgemüsearten differenziert nach Kategorien; Zuschlag für Summe dieser landwirtschaftlichen Flächen in Ar = BKZ Christbaumkulturen, Hopfenanlagen, bestimmte Arznei-, Tee- und Gewürzpflanzen Bodenklimazahl (BKZ) (= 1 – 100) 4. Zuschlag für Weiderechte nach Anzahl der urkundlichen Weiderechte, fixer Ertragswert je VE Ab- bzw. Zuschlag für wirtschaftliche Ertragsbedingungen (Weiderechte sind auf VE gem. BewG umzurechnen) Grüner Bericht 2021 – 11. Anhang Es werden die +/- Zu-/Abschläge für wirtschaftliche Verhältnisse sowie Diese werden von 5. Sonstige Zuschläge gemäß § 40 BewG individuellen Daten übrige Umstände in % einem ortsüblichen des Betriebes +/- Zu-/Abschläge für Betriebsgröße (ha) in % „Musterbetrieb“ z.B. Handelswaren herangezogen. (landwirtschaftliche Eigenflächen des Betriebes) abgeleitet. Summe der Zu-/Abschläge in % c) Ertragswert für alpwirtschaftlich genutzte Flächen BKZ wird um den Prozentsatz, der sich aus der Summe Ausgangshektarsätze nach Seehöhenstufen und Bonitäten, Zu- und Abschläge für besondere der Ab-/Zuschläge für wirtschaftliche Ertragsbedingungen klimatische Verhältnisse und bestimmte wirtschaftliche Ertragsbedingungen der Eigenflächen ergibt, reduziert oder erhöht = Betriebszahl (BZ) d) Abschlag für Belastung durch Weiderechte Betriebszahl (BZ) (= relativer Maßstab von 1 – 100) BZ des Betriebes x Hektarhöchstsatz (2.400 Euro)/ 100 = 2. Ermittlung des forstwirtschaftlichen Vermögens landwirtschaftlicher Hektarsatz des Betriebes a) Ermittlung des Ertragswertes für forstwirtschaftlich genutzte Flächen Landwirtschaftlicher Hektarsatz Nur Eigenflächen werden berücksichtigt. (= Ertragswert pro ha) Kleinstwald (bis 10 ha Forstfläche): kundgemachte pauschale bezirksweise Hektarsätze; Kleinwald (ab 10 ha bis 100 ha Forstfläche): differenziertes System - kundgemachte Ausmaß der landwirtschaftlichen Eigenflächen x Hektarsätze; individuelle Verhältnisse des Betriebes maßgebend: Baumartengruppe, landw. Hektarsatz = Ertragswert für die Altersgruppe, Wachstumsstufe und Bringungslage, Sonderbetriebsklassen; landwirtschaftlich genutzten Flächen in Euro Großwald (über 100 ha Forstflächen): weitere Differenzierungen gegenüber Kleinwald, Ertragswert für landwirtschaftlich genutzte Bestockungsgrad uam. Flächen des Betriebes b) Sonstige Zuschläge gemäß § 40 BewG Quelle: BMF, BMLRT Der land- und forstwirtschaftliche Einheitswert (2/2) (nach dem Bewertungsgesetz 1955 – BewG 1955 idgF) 3. Ermittlung des Weinbauvermögens 7. Vegetationsflächen geringer Ertragsfähigkeit Kundgemachte Hektarsätze 10 Euro bzw. 20 Euro/ha für die Eigenflächen a) Ertragswert für weinbaulich genutzte Flächen System der Bewertung ist ein vergleichendes System wie bei der Landwirtschaft, jedoch neben Bodenklimazahl auch Berücksichtigung der regionalen weinbauklimatischen Verhältnisse = 8. Unproduktive Flächen (kein Ertragswert) Weinbauklimazahl, bei den Ab- und Zuschlägen für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen auch Vermarktungsmöglichkeiten und tatsächliche Vermarktungsverhältnisse des Betriebes, Insbesondere Fels- und Geröllflächen Betriebsgröße der weinbaulich genutzten Eigenflächen; Hektarhöchstsatz 5.100 Euro b) Zuschlag für Weinbau-Buschenschank (§ 48 Abs. 4 Z 3 BewG) 9. Abschläge gemäß § 40 BewG c) Sonstige Zuschläge gemäß § 40 BewG Im Einzelfall 4. Ermittlung des gärtnerischen Vermögens Summe aller Ertragswerte (abgerundet auf volle 100 Euro gem. § 25 BewG) a) Ertragswert für gärtnerisch/baumschulisch genutzte Flächen individuelle Verhältnisse maßgebend in der Regel mit kundgemachten Hektarsätzen für Einheitswert gärtnerische Kategorien, z.B. Freiland für Schnittblumen, Gemüse ua., Folientunnel, (des landwirtschaftlichen Betriebes / des forstwirtschaftlichen Betriebes / des Gewächshäuser, – differenziert nach Klimastufen; Ab- bzw. Zuschläge für bestimmte klimatische Verhältnisse und wirtschaftliche Ertragsbedingungen. Nur Eigenflächen werden berücksichtigt. Weinbaubetriebes / des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens) b) Zuschlag gem. § 40 BewG Einheitswertbescheid (Muster) Umsätze aus zugekauften Erzeugnissen (Handelswaren) Nutzung Fläche Hektarsatz (€) Ertragswert (€) landwirtschaftlich genutzte Flächen 18,1218 ha 698,40 12.656,27 5. Übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen forstwirtschaftlich genutzte Flächen 12,5200 ha 205,16 2.568,61 Zwischensumme 15.224,88 a) Ermittlung des Ertragswertes (insbesondere für) Zuschläge gemäß § 40 BewG. Ertragswert (€) Imkerei überdurchschnittliche Tierhaltung 5.908,00 Teichwirtschaft Zwischensumme 5.908,00 Angelfischerei Grüner Bericht 2021 – 11. Anhang Durchflussanlagen für Fischzucht- und Fischmast öffentliche Gelder gemäß § 35 BewG. Fischereirecht an fließenden Gewässern Summe öffentliche Gelder 33 % von 14.697,98 4.850,33 Fischereirecht an stehenden Gewässern Summe Summe gesamt 25.983,21 Einheitswert (gerundet gemäß § 25 BewG) 25.900 6. Öffentliche Gelder gem. § 35 BewG Weitere Informationen zur Einheitsbewertung und zur Grundsteuer unter: 33 % der Direktzahlungen in der Säule 1 der GAP Direktzahlung der Säule 1: DIZA; nicht dabei: ÖPUL und AZ https://www.bmf.gv.at/- Steuern – Immobilien & Grundstücke www.lko.at – Einheitswert – Hauptfeststellung 295 Quelle: BMF, BMLRT
Neuabgrenzung benachteiligter der Antragsstellung über die neue Gebietskulisse Die Berggebiete waren nicht Teil der Neuabgren- aufgrund der Vorgaben unvermeidbar, dass rund Gebiete informiert werden. zung. Jedoch konnten im Zuge der Neuabgren- 58.000 ha LF aus der bisherigen Kulisse heraus- Die neue Gebietskulisse wurde im Jahr 2019 zung Katastralgemeinden, die nur zum Teil als fallen, während etwa 34.000 ha als neue Gebiete im Rahmen einer Programmänderung von der Wie in anderen Mitgliedstaaten mussten auch in Berggebiet abgegrenzt waren, bei Erfüllung der hinzukamen sind. EU offiziell genehmigt. Österreich die aus erheblichen naturbedingten Kriterien zur Gänze als Sonstiges benachteiligtes Gründen benachteiligten Gebiete („Sonstiges Gebiet bzw. Kleines Gebiet abgegrenzt werden. In den Gebieten, die zukünftig nicht mehr ab- Die von der Europäischen Union gemäß ELER- benachteiligtes Gebiet“) anhand biophysikalischer grenzbar sind, wurden in den Jahren 2019 und Verordnung verpflichtend vorgeschriebene Kriterien von den Bereichen Klima und Boden Mit der Genehmigung durch die EU-Kommission 2020 degressive Übergangszahlungen geleistet. Neuabgrenzung des sogenannten „Sonstigen sowie der Hangneigung abgegrenzt werden. Da sind rund 1.657.500 ha landwirtschaftlich ge- benachteiligten Gebietes“ wurde in Teile der bisherigen Gebietskulisse betreffend nutzte Fläche (LF) in Österreich als benachteiligte Die räumliche Verteilung der neu abgegrenzten Österreich Anfang 2019 nach einem intensiven „Sonstiges benachteiligtes Gebiet“ nicht mehr Gebiete abgegrenzt. Gebietskulissen bzw. deren Änderung ist aus dem Vorbereitungsprozess abgeschlossen. Durch die abgrenzbar und damit verloren gegangen wären, Vergleich der beiden Abbildungen ersichtlich. europaweite Überarbeitung der bestehenden wurde auch die Gebietskategorie „Kleines Gebiet“ Diese teilen sich folgendermaßen auf: Gebietskulisse wird darüber hinaus auch eine (aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte • Berggebiete: 1.294.000 ha Die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete mehrjährige Forderung des Europäischen Gebiete) mit aktualisierten Kriterien neu • aus erheblichen naturbedingten Gründen be- bleibt auch nach der Neuabgrenzung das zen- Rechnungshofes umgesetzt. abgegrenzt. Mit einer komplexen, auf Grundlage nachteiligt: 151.400 ha LF (bisher: 204.000 ha LF) trale agrarpolitische Instrument zur Sicherung objektiver und solider Daten durchgeführten • aus anderen spezifischen Gründen benach der flächendeckenden Landbewirtschaftung in Die Programmänderung wurde mit 28. Februar Abgrenzung konnte Österreich große Teile der teiligt: 212.100 ha LF (bisher: 184.000 ha LF) Österreich. 2019 per Durchführungsbeschluss von der bisherigen Gebietskulisse erhalten, die durch die Europäischen Kommission genehmigt. Somit Neuabgrenzung der Sonstigen benachteiligten Das bedeutet, dass die neue Gebietskulisse konnten die Förderwerber*innen rechtzeitig vor Gebiete verloren gegangen wären. um rund 24.000 ha kleiner ist. Allerdings ist es Benachteiligtes Gebiet Österreich – neue Kulisse (ab 02/2019) Benachteiligtes Gebiet Österreich – bisherige Kulisse Berggebiet Berggebiet Kleines Gebiet Kleines Gebiet Sonstiges benachteiligtes Gebiet Sonstiges benachteiligtes Gebiet 0 25 50 100 0 25 50 100 km km Quelle: BMLRT Quelle: BMLRT 296 Grüner Bericht 2021 – 11. Anhang Grüner Bericht 2021 – 11. Anhang 297
11.2 Erhebungsgrundlagen, Auswahlrahmen und Methodik wertungseinheiten sind die Auswahlprozentsätze und Forstwirtschaft bei Futterbaubetrieben mit unterschiedlich hoch festgesetzt. Siehe hierzu ±6,9 % am geringsten (±4,6 % im Durchschnitt aller Die Daten der freiwillig buchführenden Betriebe für Stichprobe Buchführungsbetriebe die Tabelle „Konfidenzintervall von ausgewählten Betriebe). den Grünen Bericht vermitteln einen umfassenden Die Stichprobe Buchführungsbetriebe bezieht Auswertungsgruppen bei verschiedenen Betriebs- Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse der sich auf eine Grundgesamtheit, die durch weitere gruppierungen“. Sie sind bei kleineren Betrieben Eine genaue und umfassende Darstellung der Me- Land- und Forstwirtschaft. Um eine aussagekräf- Abgrenzungen der Betriebe aus der Agrarstruk- durchgehend niedriger als bei den größeren thodik ist in der Broschüre „Einkommensermittlung tige Darstellung der einzelnen Auswertungsgruppen turerhebung (AS) 2016 abgeleitet wird: Es werden Betrieben. Im Hinblick auf die Aussagesicherheit für den Grünen Bericht“ enthalten. Diese Broschüre zu gewährleisten, wird im gesamten Bundesgebiet nur jene Betriebe berücksichtigt, deren Rechtsform liegt der Schwankungsbereich bei den Einkünften ist auf der Homepage www.gruenerbericht.at/sons- ein Netz von Testbetrieben unterhalten. Die Betreu- den Gruppen „Natürliche Personen (Einzelunterneh- aus Land- und Forstwirtschaft bei Betrieben mit tiges abrufbar. ung der freiwillig buchführenden Betriebe sowie die men)“, „Personengemeinschaften, -gesellschaften“ einem GSO zwischen 15.000 Euro und 25.000 Euro betriebswirtschaftliche Aufbereitung der aus ihren zugeordnet werden oder deren Rechtsform „Gesell- bei ±123,2 % und ±5,5 % bei Betrieben mit einem Diese Broschüre ist auf der Website www.gruener- Buchführungen erhaltenen Daten wird von LBG schaft mit beschränkter Haftung“ ist. Betriebe, die GSO zwischen 100.000 Euro und 350.000 Euro bericht.at/sonstiges abrufbar. Österreich sichergestellt. Die statistischen Auswer- mehr als ein Drittel ihres SO aus dem Gartenbau er- (bei einem Konfidenzintervall von jeweils 95 %). Der tungen wurden von der Bundesanstalt für Agrar- wirtschaften oder mehr als 500 ha Waldfläche be- hohe Schwankungsbereich der kleinsten Größen- wirtschaft und Bergbauernfragen durchgeführt. wirtschaften, sind nicht Teil der Grundgesamtheit. klasse ist damit zu erklären, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gering sind (nahe Österreichische Betriebsklassifizierung Mit dem Erhebungsjahr 2016 wurde die Untergrenze dem Wert „0“) und sich daher naturgemäß höhere Das österreichische Klassifizierungssystem für land- des Auswahlrahmens von 8.000 Euro auf 15.000 Prozentzahlen errechnen. In absoluten Zahlen (in und forstwirtschaftliche Betriebe basierend auf Euro Gesamtstandardoutput (GSO) angehoben und Euro) ist der Schwankungsbereich bei den kleinen dem Standardoutput (SO) wird seit der nationalen die Obergrenze von 350.000 Euro auf 750.000 Betrieben am geringsten. Nach Betriebsformen ist Auswertung der Agrarstrukturerhebung 2010 sowie Euro ausgeweitet. Weiters wurde die Zahl der der Schwankungsbereich nach Einkünften aus Land- der Auswertung der Buchführungsbetriebe für den Stichprobenbetriebe von 2.200 auf 2.000 reduziert. Grünen Bericht 2013 angewendet. Die Grundlage Verschiedene Kennzahlen wurden an die aktuellen für die Betriebsklassifizierung sind die Standard- Anforderungen angepasst und einige neue Kenn- output-Koeffizienten (SO-KO). Die von Eurostat zahlen berechnet. definierten Kategorien der SO-KO wurden für Konfidenzintervall von ausgewählten Auswertungspositionen bei verschiedenen Betriebsgruppierungen (2020) Tabelle 4.9.4 nationale Auswertungen um einige Kategorien (z. B. Aufgrund der noch vergleichsweise geringen Anzahl Betriebsanzahl Buchführungsbetriebe in % Standard- Erwerbs- Verfügbares Einkünfte aus Land- in % des der jeweiligen Output einkommen Haushaltsein- Forstwirtschaft) erweitert. an Buchführungsbetrieben zwischen 350.000 Euro Betriebsformen Auswahl- Auswertungsgruppe aktuell und Forstwirtschaft netto kommen Schwankungsbereich +/– (Konfidenzintervall 95 %) und 750.000 Euro können im Jahr 2020 keine rahmens des Auswahlrahmens Marktfruchtbetriebe 15,2 3,0 3,2 9,4 9,6 8,4 Für die Zuteilung eines Betriebs zu einer Betriebs- Auswertungen nach Betriebsformen Bundesländer, Dauerkulturbetriebe 8,5 2,4 4,0 20,1 18,7 19,1 Futterbaubetriebe 50,2 2,3 1,6 7,1 5,8 5,2 form ist im österreichischen Betriebsklassifizie- etc. bis zu einer Obergrenze von 750.000 Euro Veredelungsbetriebe 6,3 3,7 4,2 10,1 9,9 9,5 rungssystem ein dreistufiges Verfahren vorgesehen. durchgeführt werden. Bei einem Auswertungssoll Landw. Gemischtbetriebe 9,7 3,2 3,3 10,3 10,4 9,2 Forstbetriebe 10,1 2,0 2,8 21,6 17,2 13,9 Die österreichischen land- und forstwirtschaftlichen von mindestens 2.000 Betrieben liegt der Auswahl- Alle Betriebe 100,0 2,5 1,2 4,4 4,0 3,6 Betriebe werden dabei sechs Betriebsformen und prozentsatz bei 2,5 %. Die Stichprobe Buchfüh- Größenstufen nach Gesamtstandardoutput (GSO) über alle Betriebsformen 15.000 bis < 25.000 Euro 21,3 1,1 2,2 74,6 14,7 12,6 sechs Größenklassen zugeordnet. Die Ergebnisse rungsbetriebe auf Basis der AS 2016 repräsentiert 25.000 bis < 40.000 Euro 19,4 1,7 1,7 20,8 10,6 9,0 40.000 bis < 60.000 Euro 16,8 2,4 1,3 12,4 10,3 8,9 der Klassifizierung von land- und forstwirtschaftli- somit rund 49,6 % der Betriebe, jedoch beispiels- 60.000 bis < 100.000 Euro 21,1 2,9 1,3 7,1 7,7 6,8 chen Betrieben sind einerseits wichtige Grundlagen weise 84,3 % des GSO, 85,2 % der LF und 85,4 % 100.000 bis < 350.000 Euro 21,4 4,6 2,2 5,3 5,8 5,5 Alle Betriebe 100,0 2,5 1,2 4,4 4,0 3,6 für die Agrarpolitik und Betriebsberatung. Ande- der Großvieheinheiten (in 1.000 GVE); siehe hierzu Quelle: LBG Österreich; Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen rerseits stellen sie ein wichtiges Werkzeug in der auch die Tabellen 4.9.2 und 4.9.3. angewandten Statistik für die Schichtung von Stich- proben land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dar, Entsprechend der Bedeutung einer Schicht und im um homogene Einheiten zu erreichen. Hinblick auf die Aussagesicherheit für größere Aus- 298 Grüner Bericht 2021 – 11. Anhang Grüner Bericht 2021 – 11. Anhang 299
11.3 Weitere Grafiken und Texte zu einzelnen Kapiteln Anbau auf dem Ackerland 2021 Das Ackerland umfasst in Österreich 2021 laut 1.1 Entwicklung der Gesamtwirtschaft und des Agrarsektors den Daten des AMA-Mehrfachantrages (MFA, Stand Juli 2021) 1,31 Mio. ha. Den größten Anteil des Ackerlandes nimmt der Getreidebau mit Landwirtschaftliche Gesamtrechnung 2020 rund 56 % ein. Feldfutterbau kommt auf fast Produktionswert (zu Herstellungspreisen) Agrarzahlungen 18 %, Ölfrüchte erreichen rund 13 % und die 7.658 Mio. 1.506 Mio. Hackfrüchte 5 %. Der Leguminosenanteil am Die Sojafläche hat gegenüber dem Vorjahr um 11 % Vorleistungen Ackerland liegt bei 12,7 %. Die flächenmäßig in auf 75.892 ha zugenommen und ist mittlerweile schon –4.560 Mio. Österreich mit Abstand wichtigste Fruchtart die fünftgrößte Fruchtart am Ackerland in Österreich. Abschreibungen ist der Winterweichweizen mit 233.244 ha, –1.925 Mio. gefolgt vom Körnermais mit 218.558 ha und Sonstige Produktionsabgaben –188 Mio. Anbau ausgewählter Feldfrüchte¹ der Wintergerste mit 91.628 ha. Mit 75.892 Flächenänderung 2021 zu 2020 in % mit Flächen 2021 Arbeitnehmerentgelte ha liegt die Sojabohne nach dem Silo- und –520 Mio. Zuckerrüben 37.838 ha +43,6 Grünmais bereits an der 5. Stelle. Den größten Pacht und Zinsen –167 Mio. Winterdinkel 20.226 ha +32,4 Flächenzuwachs gegenüber 2020 verzeichnete Winterhartweizen Nettounternehmensgewinn (Durum) 13.065 ha +24,4 die Zuckerrübe mit +44 %, gefolgt vom 1.825 Mio. Sommerhafer 23.780 ha +20,4 Winterdinkel mit +32 % und Durum mit 24 % Pferde(Acker)bohnen 6.633 ha +13,3 (siehe Grafik). 2021 gab es 59.380 Betriebe Quelle: Statistik Austria, LGR Winterraps –11,1 28.230 ha mit Ackerland (–5 % zu 2020). Im Durchschnitt Wintergerste –11,5 91.628 ha bewirtschaftete 2021 ein Betrieb rund 22 ha; Wintertriticale –12,6 48.645 ha 1.650 Betriebe haben mehr als 100 ha Ackerland, Hirse –20,1 7.216 ha im Durchschnitt rund 170 ha je Betrieb, das ist Zusammensetzung der forstwirtschaftlichen Produktion im Jahr 2020 Winterroggen –23,3 32.516 ha Land- und Forstwirtschaft Forstwirtschaft 1) Es sind nur Feldfrüchte berücksichtigt, deren Anbau mehr über ein Fünftel des Ackerlandes. (9.359 Mio. Euro = 100 %) (1.704 Mio. Euro = 100 %) als 2.000 ha ausmacht. Andere Produkte Quelle: BMLRT, AMA, INVEKOS-Daten 0,6 % Nichtforstwirtschaftliche Forstwirtschaft Nebentätigkeiten 1.704 Mio. Euro 3,2 % Waldbäume (Zuwachs) (22,4 %) Die zehn flächenmäßig wichtigsten Feldfrüchte Fruchtartenverteilung am Ackerland 2021 Forstwirtschaftliche 24,7 % Dienstleistungen in Österreich 2021 1.319.565 ha (= 100 %) 15,6 % in ha Sonstige Ackerfrüchte 6,4 % Sonstige Winterweichweizen 233.244 19,4 % Feldfutterbau Körnermais (inkl. CCM) 218.558 (Grünfutterpflanzen) Waldbäume und 17,8 % Forstbaumpflanzen Forstbaumpflanzen Wintergerste 91.628 Landwirtschaft Brotgetreide 25,3 % 0,6 % 7.655 Mio. Euro Rohholz für Silomais 84.372 23,6 % (77,6 %) energetische Nutzung Sojabohnen 75.892 Getreide 17,5 % Rohholz 56,5 % 55,3 % Bracheflächen 50.692 Ackerwiese, Ackerweiden 50.561 Ölfrüchte (Wechselgrünland, Egart) Futtergetreide Wintertriticale 48.645 13,3 % 32,8 % Kleegras 47.965 Hackfrüchte Industrierundholz Ölkürbis 39.155 Sägerundholz 4,6 % 5,8 % 32,0 % Körnerleguminosen Quelle: BMLRT, AMA, INVEKOS-Daten (Eiweißpflanzen) 1,5 % Quelle: BMLRT, AMA, INVEKOS-Daten Quelle: Statistik Austria, Forstwirtschaftliche Gesamtrechnung, Stand Juli 2021 300 Grüner Bericht 2021 – 11. Anhang Grüner Bericht 2021 – 11. Anhang 301
3.1 Agrarstruktur in Österreich 4.5 Einkommenssituation nach Produktionsgebieten Anzahl der Haupt- und Durchschnittliche landwirtschaftliche Landwirtschaftliche Hauptproduktionsgebiete Nebenerwerbsbetriebe Betriebsgröße in Österreich 1995–2016 Verteilung nach Erwerbsarten 300.000 110 Grenze landwirtschaftliches Hauptproduktionsgebiet 103 1 Hochalpen Haupterwerb 2 Voralpen 250.000 85 Schweine (Stk. je Betrieb) 3 Alpenostrand Rinder (Stk. je Betrieb) 4 Wald- und Mühlviertel 200.000 5 Kärntner Becken 60 landwirtschaftlich genutzte Fläche Nebenerwerb (ha je Betrieb) 6 Alpenvorland 150.000 7 Südöstliches Flach- und Hügelland 41 8 Nordöstliches Flach- und Hügelland 35 29 32 100.000 28 24 21 19,8 20 18,8 18,8 15,3 19,3 50.000 Personengemeinschaften 10 16,3 17,6 und juristische Personen Ackerland (ha je Betrieb) ’95 ’99 ’05 ’10 ’13 ’16 0 ’51 ’60 ’70 ’80 ’90 ’95 ’99 ’05 ’07 ’10 ’13 ’16 Quelle: Statistik Austria (Agrarstrukturerhebungen) Quelle: Statistik Austria (Agrarstrukturerhebungen) 3.2 Agrarstruktur in der EU Quelle: BAB Anteil der Familienbetriebe an der Bewirtschaftung der landw. genutzten Fläche in der EU-28 In Österreich wird der überwiegende Anteil der LF von Familienbetrieben bewirtschaftet. 4.6 Einkommenssituation nach Bundesländern Irland 99 % Malta 96 % Bundesländer Slowenien 95 % Niederlande 94 % Italien 92 % Polen 92 % Dänemark 91 % Lettland 89 % Luxemburg 88 % Grenze Bundesland Litauen 86 % Österreich 86 % Vereinigtes Königreich 85 % Zypern 85 % Finnland 84 % Belgien 83 % Schweden 76 % Spanien 69 % Griechenland 69 % Kroatien 64 % Deutschland 64 % Portugal 62 % Ungarn 58 % Rumänien 55 % Bulgarien 38 % Frankreich 36 % Estland 35 % Tschechische Republik 30 % Slowakei 20 % Quelle: Eurostat, Agrarstrukturerhebung 2016 Quelle: BAB 302 Grüner Bericht 2021 – 11. Anhang Grüner Bericht 2021 – 11. Anhang 303
304 Grüner Bericht 2021 – 11. Anhang 5.2.2 Ländliche Entwicklung (2. Säule der GAP) LE 14–20, Agrarumweltprogramm (ÖPUL 2015) Art. 30 Art. 28 Art. 29 Art. 33 Natura 2000 + Agrarumwelt- und Klimaschutz Bio Tierschutz WRRL Allgemein Acker Grünland Dauerkulturen Umweltgerechte Begrünung von Begrünung von Erosionsschutz 5.2.2.2 Agrarumweltmaßnahme (ÖPUL) und biodiversitäts- Ackerflächen - Ackerflächen - Alpung und Biologische Natura 2000- Tierschutz - Silageverzicht Obst, Wein und fördernde Zwischenfrucht- System Behirtung Wirtschaftsweise Landwirtschaft Weide Hopfen Bewirtschaftung anbau Immergrün Bodennahe Ausbringung Vorbeugender Mulch- und Bewirtschaftung Erhaltung Pflanzenschutz- Wasserrahmen- Tierschutz - flüssiger Wirt- Grundwasser- Direktsaat (inkl. von Bergmäh- gefährdeter mittelverzicht richtlinie- Stallhaltung schaftsdünger schutz (regional) Strip-Till) wiesen Nutztierrassen Wein und Hopfen Landwirtschaft * und Biogasgülle Vorbeugender Bewirtschaftung Einschränkung Oberflächen- auswaschungs- Nützlingseinsatz ertrags- gewässerschutz gefährdeter im geschützten steigernder auf Ackerflächen Ackerflächen Anbau Betriebsmittel (regional) (regional) Grüner Bericht 2021 – 11. Anhang Verzicht auf Anbau seltener Fungizide und Kombination mit UBB oder "Biologische Wirtschaftsweise" (Bio) erforderlich landwirtschaft- Naturschutz Wachstums- licher Kombination mit "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung" (UBB) erforderlich regulatoren bei Kulturpflanzen * angeboten ab dem Jahr 2018 Getreide 305
5.2.2.3 Projektmaßnahmen LE 14-20 5.5.6 Gesetzliche Änderungen 2020 Im Jahr 2020 sind folgende gesetzliche Änderungen mit Auswirkungen auf die bäuerliche Versichertengruppe in Kraft getreten: Leader-Regionen in Österreich, LE 14–20 Sozialversicherungsstrukturreform – SVS nach dem GSVG um 0,85 Prozentpunkte auf mit 1. 1. 2020 gestartet 6,80 % der Beitragsgrundlage herabgesetzt. Die Differenz auf 7,65 % wird aus Mitteln des Bundes Mit dem Ende 2018 beschlossenen Sozialversicherungs- aufgebracht. Organisationsgesetz (SV-OG) wurde die Struktur der Sozialversicherungen in Österreich neu organisiert. Die Zahl der Sozialversicherungsträger wurde ab 1. 1. 2020 Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage in auf fünf reduziert und die Selbstverwaltung der So- der Krankenversicherung zialversicherung und deren Aufgaben neu geordnet. Die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversi- cherung nach dem BSVG wurde mit 1. 1. 2020 auf Mit der SVS, der Sozialversicherung der Selbstän- den Wert der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 460,66 digen, ist damit aus den bis Ende 2019 selbständig (Wert 2020) abgesenkt. Dies gilt sowohl bei pauscha- agierenden Versicherungsträgern, der Sozialversi- ler Beitragsberechnung als auch für Betriebe, welche cherungsanstalt der Bauern (SVB) und der Sozial- sich für die „Beitragsgrundlagen-Option“ entschieden. versicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Bei Letzteren entfiel zudem der Beitragszuschlag von (SVA), ein gemeinsamer, berufsständischer Sozial- 3 % der Beitragssumme. versicherungsträger entstanden. Die SVS kümmert sich ab 1. 1. 2020 um die Kranken-, Unfall- und Pen- sionsversicherung aller Gewerbetreibenden, Bauern, Erhöhung der PV-Beitragsgrundlage für Freiberufler und Neuen Selbständigen in Österreich hauptberuflich beschäftigte Kinder und bietet soziale Sicherheit aus einer Hand an. Die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für Die SVS wird in Selbstverwaltung geführt. Die Ge- hauptberuflich in einem land- und forstwirtschaftli- schäftsführung obliegt dem Verwaltungsrat. Weitere chen Betrieb beschäftigte Kinder bis zur Vollendung Organe der Selbstverwaltung sind die Hauptver- des 27. Lebensjahres wurde von einem Drittel auf die sammlung und die Landesstellenausschüsse für jedes Hälfte der Beitragsgrundlage des Betriebsführers Bundesland. angehoben. Diese Beitragserhöhung wird durch Finanzmittel des Bundes gedeckt. Änderungen im Versicherungs- und Beitragsbereich Solidaritätsbeitrag der Bauern-Pensionisten gestrichen Absenkung des Beitrages in der Von jeder BSVG-Pension (inkl. Kinderzuschüsse und Krankenversicherung für Selbständige Ausgleichszulagen) wurde ein Solidaritätsbeitrag von Der Krankenversicherungsbeitrag für Selbständige 0,5 Prozent einbehalten. Diese Sonderregelung für wurde ab 1. 1. 2020 sowohl nach dem BSVG als auch Pensionsbezieher nach dem BSVG entfiel ab 1. 1. 2020. 306 Grüner Bericht 2021 – 11. Anhang Grüner Bericht 2021 – 11. Anhang 307
Änderungen im Pensions- und Gesamtpensionseinkommen bis 1.111 Euro um 3,6 %, Ausgleichszulagenrecht über 1.111 Euro bis 2.500 Euro linear sinkend um 3,6 % bis 1,8 %, über 2.500 Euro bis 5.220 Euro um 1,8 % erhöht. Pensionen über 5.220 Euro wurden mit einem Abschlagsfreier Pensionsantritt bei 45 Fixbetrag von 94 Euro erhöht. Beitragsjahren Erwerbstätigkeit Der Abschlag für einen Pensionsantritt vor dem Die Ausgleichszulagenrichtsätze sowie die Richtsatz- regulären Pensionsalter entfällt ab 1. 1. 2020, wenn erhöhung für Kinder stiegen um 3,6 %. Der Familien- 540 Beitragsmonate einer Erwerbstätigkeit vorliegen, richtsatz wurde 2020 zudem außertourlich erhöht. wobei auch bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung anrechenbar sind. Dies gilt für Die Wartezeit für die erste Pensionsanpassung entfiel alle vorzeitigen Pensionsformen. ab 1. 1. 2020, sodass auch im Jahr 2019 zuerkannte Pensionen in voller Höhe angepasst wurden. Ausgleichszulagen- bzw. Pensionsbonus Ab 1. 1. 2020 gebührt Pensionisten bei Vorliegen einer Jährliche Pflegegeldanpassung bestimmten Anzahl von Versicherungsmonaten ein Erstmals ab 1. 1. 2020 und in der Folge mit 1. Jänner Ausgleichszulagen- oder Pensionsbonus, sofern ihr jeden Jahres wird das Pflegegeld nach dem Bundes- Gesamteinkommen unter einem bestimmten Grenzbe- pflegegeldgesetz in den einzelnen Stufen mit dem trag liegt. Dieser Grenzbetrag hängt von der Versiche- Anpassungsfaktor vervielfacht (2020: 1,8 %). rungsdauer (mindestens 30 oder 40 Beitragsjahre) ab und davon, ob auch ein Ehepartner bzw. eingetragene Partner im gemeinsamen Haushalt lebt. Absenkung des fiktiven Ausgedinges für Bezug einer Ausgleichszulage Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb übergeben, verkauft, verpachtet oder auf andere Weise zur Bewirtschaftung überlassen, so werden für die Berechnung der Ausgleichszulage in der Pensionsversicherung nicht die tatsächlich erzielten Einkünfte angerechnet, sondern ein Pauschalbetrag, das sogenannte „fiktive Ausgedinge“. Der Höchst- anrechnungsbetrag wurde ab 1. 1. 2020 von 13 auf 10 % des jeweiligen Ausgleichszulagen-Richtsatzes abgesenkt. Pensionsanpassung 2020 Die Pensionsanpassung für das Jahr 2020 erfolgte gestaffelt: Pensionen wurden bei einem monatlichen 308 Grüner Bericht 2021 – 11. Anhang
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