Allgemeine Einkaufsbedingungen (Stand Januar 2019) - DOHLE ...

Die Seite wird erstellt Jannis Baumgartner
 
WEITER LESEN
HIT Handelsgruppe GmbH & Co. KG

Allgemeine Einkaufsbedingungen
(Stand Januar 2019)
1. Regelungsgegenstand, Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen regeln die Bedingungen für den Bezug von Waren
jeglicher Art durch die HIT Handelsgruppe GmbH & Co. KG, Jean-Dohle-Str. 1, 53721 Sieg-
burg (im folgenden "HIT"). Sofern die zwischen den Parteien geschlossene Konditionsverein-
barung einschließlich aller Anlagen entgegenstehende Regelungen enthält, haben diese Vor-
rang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
2. Formerfordernisse
Schriftliche Mitteilungen im Sinne der Rechtsbeziehungen sind auch Mitteilungen per Telefax
oder per E-Mail. Schriftform im Sinne der Rechtsbeziehungen bedeutet die Mitteilung im
Sinne von § 126 BGB.
3. Informationen, Qualitätssicherung, Verhalten bei Produktrückrufen und sonstigen produkt-
sicherheitsrechtlichen Maßnahmen
Der Lieferant verfügt über ein Qualitätssicherungssystem, das den gesetzlichen Anforderun-
gen entspricht und fortlaufend weiterentwickelt wird. Er hält eine vollständige und aussage-
kräftige Dokumentation vor, die die Durchführung seiner Qualitätssicherungsmaßnahmen
übersichtlich und geordnet darstellt. Die Dokumentation kann im Beanstandungsfall von HIT
angefordert werden, soweit sie den Beanstandungsfall betrifft.
Der Lieferant informiert HIT unaufgefordert über jede Änderung der rechtlichen Anforderun-
gen, die für die gelieferten Produkte gelten, sowie über relevante Fortentwicklungen der ein-
schlägigen technischen Standards. Dem Lieferanten obliegt insoweit eine eigene Beobach-
tungs- und Informationspflicht.
Im Falle von Behördenbeanstandungen, Kundenbeanstandungen sowie im Falle von Bean-
standungen durch Nicht-Regierungsorganisationen/Verbraucherschutzverbände ist der Liefe-
rant verpflichtet, HIT gegenüber unverzüglich Stellung zu nehmen und HIT entsprechende
Analyseergebnisse unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Andernfalls ist HIT berechtigt,
eigene Analysen auf Kosten des Lieferanten in Auftrag zu geben. Des Weiteren ist der Liefe-
rant verpflichtet, HIT unverzüglich alle sonstigen vorhandenen Informationen zu übermitteln,
die erforderlich sind, um ordnungsgemäß Stellung nehmen bzw. sich verteidigen zu können.
Ist der Lieferant aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, die zuständigen Behörden
über Anhaltspunkte zu unterrichten, dass von einem Produkt eine Gefahr für die Gesundheit
oder Sicherheit von Personen und/oder Sachen ausgeht oder dass das Produkt nicht den sons-
tigen Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Inverkehrbringen entspricht, informiert der
Lieferant HIT hierüber unverzüglich telefonisch und per E-Mail an die mit HIT vereinbarten
Adressen bzw. während der üblichen Geschäftszeiten an den zuständigen Einkaufsbereich und
an qualitaetssicherung@dohle.com sowie außerhalb der üblichen Geschäftszeiten an rueck-
ruf_revision@dohle.com. Aktuelle Adressen sind jeweils auch in der BLL-
Krisenmanagerdatenbank hinterlegt. Die Information hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass HIT
vor der Veröffentlichung einer öffentlichen Warnung bzw. eines öffentlichen Produktrückru-
fes eine Zeitspanne von mindestens vier Stunden verbleibt.
4. Zahlungsmodalitäten, Forderungsaufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Der Lieferant rechnet gegenüber HIT in Übereinstimmung mit der Konditionsvereinbarung
ab, soweit zur Regulierung nicht ein Kontor eingeschaltet ist. Die Rechnungsstellung durch
den Lieferanten richtet sich nach den von HIT mitzuteilenden Vorgaben.
Der Lieferant hat neben dem Lieferschein einen elektronischen Lieferschein im Format
DESADV an HIT zu versenden. Er haftet dafür, dass DESADV und Lieferschein identisch
sind. Er haftet weiter dafür, dass DESADV und Rechnung mit Ausnahme entsprechend auf

                                             1
HIT Handelsgruppe GmbH & Co. KG

dem Lieferschein markierter/nicht angenommener Artikel bzw. – sobald integriert – RE-
CADV und Rechnung identisch sind.
Sollte HIT im Einzelfall Differenzen zwischen DESADV und Lieferschein feststellen und
nicht ausgeschlossen werden können, dass es weitere Differenzen gibt, verpflichtet sich der
Lieferant, die Kosten für die Feststellung der Gesamtdifferenz durch einen geeigneten Dritten
(z.B. Wirtschaftsprüfer) zu tragen und den durch diesen festgestellten Differenzbetrag sowie
einen pauschalen zusätzlichen Schadenersatz von 20% des durch diesen festgestellten Diffe-
renzbetrages an HIT zu erstatten.
Kosten für die externe Prüfung sind auf Anforderung im Voraus zu zahlen.
Mit Ausgleich einer Rechnung erklärt HIT nicht, dass die angelieferten Waren vertragsgemäß
sind.
Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingang einer prüfungsfähigen sowie den Vorgaben von
HIT entsprechenden Rechnung, jedoch nicht vor dem Tag der Übergabe der Vertragsleistun-
gen. Nicht prüfungsfähige sowie nicht den Vorgaben von HIT entsprechende Rechnungen
werden zurückgewiesen.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung durch HIT ist der Tag der Übergabe des Überweisungs-
auftrages an das Kreditinstitut maßgeblich. Die Anwendung des § 286 Abs. 3 BGB wird ab-
bedungen.
Der Lieferant darf gegenüber HIT bestehende Ansprüche nicht ohne Zustimmung von HIT an
Dritte abtreten. Sollten dennoch Forderungen abgetreten werden, so ist die Forderungsabtre-
tung HIT unverzüglich durch Erklärung in Schriftform mitzuteilen. Der Lieferant kann nur
mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden
sind.
HIT ist berechtigt, mit allen eigenen, berechtigten Forderungen gegen Forderungen aufzu-
rechnen, die dem Lieferanten zustehen, z.B. per Belastungsanzeige.
Sofern HIT per Belastungsanzeige eine Rückzahlungsforderung gegenüber dem Lieferanten
geltend macht, gilt diese als anerkannt, wenn der Lieferant ihr nicht binnen vier Wochen ab
Erhalt qualifiziert widerspricht. HIT verpflichtet sich, den Lieferanten in der Belastungsan-
zeige auf diese Bedeutung seines Verhaltens ausdrücklich hinzuweisen. Retournierte Ware
bleibt bis zur Verrechnung mit Rechnungsforderungen des Lieferanten im Eigentum von HIT.
Zurückbehaltungsrechte stehen HIT im gesetzlich geregelten Umfang zu. Bei Saison-/Einmal-
Lieferanten kann HIT einen Sicherheitsbetrag in Höhe von maximal 20 % des Nettoauftrags-
wertes für Retouren und Reklamationen bis zur Rücknahme oder zur vollständigen Ver-
tragserfüllung durch den Lieferanten einbehalten.
5. Bestellung und Belieferung
HIT bestellt beim Lieferanten auf elektronischem Weg, in der Regel durch EDI-
Nachrichtenart ORDERS, in Ausnahmefällen per Fax oder per E-Mail. Ware, die nicht auf
elektronischem Weg bestellt worden ist, wird nicht reguliert; Mitarbeiter von HIT haben aus-
drücklich keine Vertretungsmacht für nicht elektronische Bestellungen.
Eine Separierung, gesonderte Lagerung zur nachträglichen Abholung durch den Lieferanten
und/oder eine Rückführung nicht elektronisch bestellter Ware durch HIT wird aus organisato-
rischen Gründen ausdrücklich ausgeschlossen.
6. Gewährleistung und Haftung
6.1 Allgemeine Bestimmungen
Erfüllungsort für den Lieferanten ist der Lieferungsort laut Bestellung, soweit nichts anderes
vereinbart ist. Die Gefahr der Beschädigung, des Verlustes oder des Unterganges der anzulie-
fernden Waren trägt bis zur vertragsgemäßen Übergabe der Lieferant. Berechtigte Produkt-
rücksendungen erfolgen zu Lasten und auf Gefahr des Lieferanten, wobei die Gefahr mit
Aufgabe des Rücksendegutes auf den Lieferanten übergeht.
Der Lieferant haftet dafür, dass die gelieferten Waren mustergetreu sind und/oder den verein-
barten Beschaffenheits- und Ausstattungsmerkmalen entsprechen. Falls keine bestimmten
                                              2
HIT Handelsgruppe GmbH & Co. KG

Beschaffenheits- oder Ausstattungsmerkmale vereinbart sind, müssen die Waren mindestens
von handelsüblicher Qualität sein.
Der Lieferant haftet weiter dafür, dass die gelieferten Waren mangelfrei sind und den für ih-
ren Vertrieb und ihre Verwendung geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Gen-
technische Veränderungen sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zu kennzeich-
nen. Produkte, die Gegenstand einer öffentlichen Produktwarnung werden, gelten als mangel-
haft, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit dieser Warnung ankommt. Dies gilt auch für Pro-
dukte, die in veröffentlichten Testurteilen mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet
werden.
Der Lieferant gewährleistet schließlich, dass er und/oder sein Vorlieferant Inhaber sämtlicher
Rechte sind, die im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Leistung stehen und Rechte
Dritter (Patent-, Urheber- und sonstige Leistungsschutzrechte) nicht verletzt werden.
6.2 Produkte mit Datumsangaben
Bei Produkten, deren Kennzeichnung haltbarkeitsbezogene Datumsangaben (Mindest -
haltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum etc.) aufweist oder aufweisen muss, muss die Restlauf-
zeit, d.h. die Zeit, die HIT für die Vermarktung der Produkte zur Verfügung steht, gerechnet
ab dem auf den Wareneingang folgenden Tag mindestens 80 % der Gesamtlaufzeit betragen.
Warenlieferungen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, gelten als mangelhaft.
6.3 Rückverfolgbarkeit
Der Lieferant haftet für die durchgängige und lückenlose Rückverfolgbarkeit der Produkte,
die er an HIT liefert, gemäß den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen (insbesondere
Verordnung EG Nr. 178/2002). Der Lieferant verpflichtet sich, die für die Rückverfolgbarkeit
aller gelieferten Produkte notwendigen Informationen chargenspezifisch mindestens bis zum
Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums vorzuhalten und HIT auf Anforderung zur Verfügung
zu stellen, Gegenstand der Rückverfolgbarkeit sind über die Produkte selbst hinaus die Zuta-
ten, Rohwaren, Zusatz- und Hilfsstoffe, der Zeitpunkt der Herstellung, die Verpackungsmate-
rialien und der Verlauf des Herstellungsprozesses. Im Rahmen der Rückverfolgbarkeit sind
HIT vom Lieferanten insbesondere folgende Punkte mitzuteilen:
- Definition des Loses bzw. der Charge;
- Umfang des betroffenen Loses/der betroffenen Charge;
- Umfang/ Datum der Lieferung an die jeweiligen Empfänger.
Der Lieferant verpflichtet sich zur chargenspezifischen Entnahme, Konservierung sowie Auf-
bewahrung von Rückstellmustern und –proben bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsda-
tums. HIT ist berechtigt, jederzeit Proben für Nachuntersuchungen anzufordern.
6.4 . Systembeteiligung
Der Lieferant ist entsprechend § 7 Verpackungsgesetz an einem System beteiligt, registriert
sich gemäß § 9 Verpackungsgesetz bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister und ver-
pflichtet sich, die Vorschriften des Verpackungsgesetzes einzuhalten
Der Lieferant stellt HIT von Ansprüchen Dritter, auch der öffentlichen Hand, frei, die wegen
eines Verstoßes des Lieferanten gegen das Verpackungsgesetz geltend gemacht werden.
6.5. Artikelstammdaten, Pflichtangaben
Der Lieferant ist verpflichtet, rechtzeitig vor Aufnahme der Belieferung, die Artikel-
Stammdaten für alle Artikel (Lebensmittel) inklusive aller auf einem vorverpackten Lebens-
mittel (Fertigpackung) nach nationalem bzw. EU-Recht anzugebenden Pflichtangaben (aus-
genommen Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum) vollständig und fehlerfrei an den
GDSN Datenpool der GS 1 (1WorldSync) zu übermitteln. Änderungen von bestehenden
Stammdaten sind spätestens 8 Tage nach einer Änderung mitzuteilen.
Führt eine Änderung eines Artikels, z.B. eine neue Produktaufmachung oder eine Änderung
der Produktzusammensetzung, zu einer Änderung der nach nationalem bzw. EU-Recht auf
dem Lebensmittel anzugebenden Pflichtangaben (ausgenommen Mindesthaltbarkeits- bzw.

                                              3
HIT Handelsgruppe GmbH & Co. KG

Verbrauchsdatum) ist dies ebenfalls an den GDSN Datenpool der GS 1 (1WorldSync) zu
übermitteln.
Die Verpflichtungen des Lieferanten bestehen neben den vorverpackten auch für nicht vor-
verpackte Lebensmittel, die HIT vom Lieferanten bezieht, um diese über Bedienungstheken
zu vertreiben und/oder selbst in Fertigpackungen abzupacken, zu kennzeichnen und zu ver-
kaufen.
Für Schäden, die durch eine schuldhaft falsche oder unvollständige Übermittlung der Artikel-
stammdaten an den GDSN Datenpool der GS 1 (1WorldSync) adäquat kausal verursacht wer-
den, haftet der Lieferant.
6.6 Lieferverzögerungen/Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung von Lieferterminen
Der Lieferant garantiert vereinbarte Liefertermine und akzeptiert eine Vertragsstrafe von 3%
des gesamten Auftragswertes der Lieferung je Kalendertag der Verzögerung und Markt bis zu
20% des gesamten Auftragswertes. Die Vertragsstrafe wird fällig, wenn der Lieferant den
vereinbarten Liefertermin schuldhaft überschreitet.
HIT kann die Vertragsstrafe bis zur Endrechnung geltend machen, auch wenn HIT sich das
Recht dazu bei der Annahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehält.
Die Geltendmachung eines hierüber hinausgehenden Schadens bleibt HIT vorbehalten. Dem
Lieferanten ist der Nachweis eröffnet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich nied-
riger entstanden ist. Die Vertragsstrafe wird auf entstehende Schadenersatzansprüche ange-
rechnet.
6.7 Teillieferungen/Vertragsstrafe bei Teillieferungen
Ziffer 6.6 gilt ebenso bei schuldhafter Teillieferung, soweit nicht mindestens 98% der Be-
stellmenge geliefert werden. Die Vertragsstrafe berechnet sich auch hier am gesamten Auf-
tragswert und nicht am Wert der gelieferten Teilmenge.
6.8 Informationspflichten bei Lieferverzögerungen/Nichteinhaltung von Lieferterminen
Der Lieferant ist im Übrigen verpflichtet, HIT über erkennbare Lieferverzögerun-
gen/Nichteinhaltung von Lieferterminen unverzüglich vorab zu informieren. Die Parteien
werden in einem solchen Falle eine gemeinsame Einigung darüber treffen, ob später geliefert
werden kann oder storniert werden muss. Im Falle einer einvernehmlichen Stornierung wird
eine Verzögerung von zwei Kalendertagen unterstellt und gemäß Ziffer 6.6 abgerechnet. HIT
ist im Zeitpunkt der Nichtlieferung des Lieferanten trotz Fälligkeit zum Rücktritt vom jewei-
ligen Vertrag berechtigt, insbesondere als sie an Lieferungen wegen einer durch höhere Ge-
walt oder Arbeitskampf verursachten Verzögerung nach fruchtloser Fristsetzung kein Interes-
se mehr hat. Eine Fristsetzung ist in den gesetzlichen Fällen von § 323 Abs. 2 BGB entbehr-
lich sowie in dem Fall, dass dem Lieferanten die Leistung dauerhaft nicht möglich ist.
6.9 Rechtsfolgen der Mangelhaftigkeit
Im Falle der Mangelhaftigkeit der Ware gelten die gesetzlichen Vorschriften mit den nachfol-
genden Maßgaben:
Wird HIT von einem Dritten wegen eines dem Lieferanten zuzurechnenden oder von ihm
verschuldeten Produktmangels oder wegen (vermeintlicher) Schutzrechtsverletzung in An-
spruch genommen, so stellt der Lieferant HIT auf erstes schriftliches Anfordern von allen
hieraus resultierenden Schäden bzw. Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei. Dies gilt
insbesondere im Falle der Belieferung mit Eigenmarken-Produkten. Die Freistellungspflicht
umfasst sämtliche Aufwendungen, die HIT aus der Mangelhaftigkeit bzw. im Zusammenhang
mit der Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen.
Im Falle von Produktrücknahmen und Produktrückrufen sowie sonstigen nach produktsicher-
heitsrechtlichen Bestimmungen gebotenen Maßnahmen, die aufgrund eines Produktmangels,
der durch den Lieferanten schuldhaft verursacht wurde, erforderlich werden, stehen HIT
Schadenersatz- und Aufwandsentschädigungsansprüche im gesetzlichen Umfang zu. Insbe-
sondere leistet der Lieferant an HIT zur Abgeltung des mit einem Rückruf verbundenen Auf-
wands jeweils eine pauschale Aufwandsentschädigung von 500,00 € sowie 25,00 € je be-
                                             4
HIT Handelsgruppe GmbH & Co. KG

troffenem Markt und Artikel. Darüber hinaus leistet der Lieferant zur Kompensation eines mit
den genannten Maßnahmen verbundenen Imageschadens eine angemessene Vertragsstrafe,
deren Höhe von HIT nach billigem Ermessen festgelegt wird und deren Angemessenheit im
Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Dem Lieferanten ist der Nachweis
eröffnet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist. Die Ver-
tragsstrafe wird auf entstehende Schadenersatzansprüche angerechnet.
Wird wegen tatsächlicher oder angeblicher Gesundheitsgefahren öffentlich, insbesondere in
den Medien, davor gewarnt, ein bestimmtes Produkt und/oder Produkte vergleichbarer Art
und/oder mit vergleichbaren Inhaltsstoffen zu kaufen oder zu benutzen, ist HIT zur Stornie-
rung noch nicht gelieferter Bestellungen sowie zur Rückgabe bereits gelieferter Ware gegen
Erstattung des Kaufpreises berechtigt, soweit infolge der Warnung keine Nachfrage mehr für
das Produkt bzw. die Produkte besteht. Das Kündigungs- bzw. Rückgaberecht ist binnen eines
Monats nach der ersten Veröffentlichung der Warnung auszuüben.
6.10 Versicherungsschutz des Lieferanten
Der Lieferant verpflichtet sich, auf eigene Kosten eine Betriebs- und Produkt-
Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. Euro für Perso-
nenschäden sowie mindestens 1 Mio. Euro für Sach- und Produktvermögensschäden, zwei-
fach jahresmaximiert, sowie eine Allgemeine Rückrufkostenversicherung mit einer De-
ckungssumme von mind. 5 Mio. Euro pro Versicherungsjahr zu unterhalten und dies auf An-
forderung von HIT nachzuweisen. Im Rahmen der Produkt-Haftpflichtversicherung hat der
Lieferant zumindest die Deckungstatbestände der Ziffern 4.1 bis 4.6 PHB zu vereinbaren.
6.11 Haftung bei unzulässiger Wettbewerbsbeschränkung
Wenn der Lieferant im Zusammenhang mit der Belieferung von HIT nachweislich eine Abre-
de getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne dieser Ziffer dar-
stellt, hat er 15 % der Abrechnungssumme an HIT zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in
anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn die Konditionsvereinbarung gekündigt
wird oder ein entsprechender Einzelvertrag bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder ge-
setzliche Ansprüche von HIT bleiben unberührt.
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sind Vereinbarungen oder abgestimmte Verhal-
tensweisen mit Wettbewerbern des Lieferanten über
- Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten,
- die zu fordernden Preise,
- Bindungen sonstiger Entgelte,
- Gewinnaufschläge,
- andere Preisbestandteile, insbesondere – aber nicht ausschließlich – Zahlungs-, Lieferungs-
und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar den Preis beeinflussen.
Solchen Handlungen des Lieferanten selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von
ihm beauftragt oder für ihn tätig sind.
6.12 Haftung für Mitarbeiter
Der Lieferant ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den ein von ihm zur Vertragserfüllung
eingesetzter Mitarbeiter HIT in Ausführung der Tätigkeit widerrechtlich zufügt, ohne dass es
auf ein Verschulden des Lieferanten ankommt. Gleiches gilt für Schäden, die zur Vertragser-
füllung eingesetzte Mitarbeiter des Lieferanten HIT gelegentlich der Ausführung der Tätigkeit
widerrechtlich zufügen. Die Möglichkeit einer Exkulpation des Lieferanten nach § 831 Abs. 1
BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
7. Untersuchungs- und Rügepflichten
HIT wird die bestellungsgemäß angelieferten Waren innerhalb einer angemessenen Zeitspan-
ne auf Qualitäts- und Quantitätsabweichungen prüfen.
Ohne Prüfung offen zu Tage tretende Mängel wird HIT unverzüglich rügen. Mängel, die erst
im Rahmen einer Untersuchung der Ware erkennbar sind, werden unverzüglich nach Ab-

                                              5
HIT Handelsgruppe GmbH & Co. KG

schluss der Untersuchung gerügt. Versteckte Mängel werden unverzüglich gerügt, sobald sie
erkannt werden.
Im Hinblick auf die vorstehenden Regelungen gelten Mängelrügen als unverzüglich, wenn sie
innerhalb von zwei Wochen nach Erkennen bzw. Erkennbarkeit des Mangels erfolgen, sofern
nicht im Einzelfall, insbesondere bei verderblicher Ware, eine kurzfristigere Rüge geboten ist.
Die Mängelanzeige kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
Bei vorverpackten Waren, die vor dem Weiterverkauf nicht geöffnet werden, besteht keine
Pflicht zu verpackungszerstörenden Prüfungen des Inhaltes. Hier genügen regelmäßige Stich-
probenuntersuchungen, um den Untersuchungspflichten nachzukommen.
Im Falle der Feststellung eines Mangels oder im Falle der Falschlieferung (Aliud) kann HIT
die betroffene Charge an den Lieferanten auf dessen Kosten zurückgeben. Ist eine Rücksen-
dung von Produkten nicht möglich oder zulässig, werden die mangelhaften Produkte auf Kos-
ten des Lieferanten entsorgt. Bei Nichterreichen der Warenwertgrenze von 50,00 EUR (Ver-
kaufspreis inklusive Umsatzsteuer) findet eine Rücksendung in der Regel nicht statt.
8. Transporthilfsmittel
Soweit zwischen HIT und dem Lieferanten kein Transporthilfsmittel-Tausch stattfindet, son-
dern Transporthilfsmittel zu vereinbarten Preisen zuzüglich Umsatzsteuer fakturiert werden,
gilt folgendes:
Der Kaufpreisanspruch von HIT entsteht und wird fällig mit der Übergabe des Transport-
hilfsmittels an den Frachtführer. Der Kaufpreisanspruch des Lieferanten richtet sich nach den
mit ihm vereinbarten Zahlungsbedingungen.
HIT behält sich bis zur vollständigen Bezahlung der Transporthilfsmittel durch den Lieferan-
ten das Eigentum an dem jeweiligen Transporthilfsmittel ausdrücklich vor. Der Lieferant ist
zur Weiterveräußerung der Transporthilfsmittel im normalen Geschäftsverkehr berechtigt;
Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Lieferant schon jetzt an HIT in Höhe der
jeweils offenen Kaufpreisforderung von HIT ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob
die Transporthilfsmittel ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden sind. Der Liefe-
rant bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis
von HIT, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. HIT wird jedoch die For-
derung nicht einziehen, solange der Lieferant seinen Zahlungsverpflichtungen aus den verein-
nahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
9. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Geheimhaltungspflicht, Vertragsstrafe
Der Lieferant verpflichtet sich, für einen Zeitraum von drei Jahren nach Vertragsschluss Ge-
schäfts- und Betriebsgeheimnisse von HIT, die ihm im Rahmen der Vertragserfüllung bekannt
werden, Dritten, einschließlich Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, nur insoweit zugänglich zu
machen, als dies zur Erfüllung der vertraglichen Vereinbarungen unbedingt notwendig ist.
Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch und insbesondere für Preis- und Konditionsver-
einbarungen, sie gilt nicht für öffentlich zugängliche Informationen. Der Lieferant verpflichtet
die zur Vertragserfüllung eingesetzten Subunternehmer und sonstige Dritte entsprechend zur
Geheimhaltung.
Der Lieferant verpflichtet sich weiter, für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Geheimhal-
tungsverpflichtungen an HIT eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, die von HIT nach
billigem Ermessen festgelegt wird und deren Angemessenheit im Streitfall vom zuständigen
Gericht überprüft werden kann. Dem Lieferanten ist der Nachweis eröffnet, dass ein Schaden
überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist. Die Vertragsstrafe wird auf etwaige
Schadenersatzansprüche angerechnet.
10. Datenschutz, Sonstige Vereinbarungen
Gemäß geltender Datenschutzbestimmungen sind der Lieferant und HIT verpflichtet, die
Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung zu beachten und ihre Einhaltung zu überwa-
chen. Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der
                                               6
HIT Handelsgruppe GmbH & Co. KG

Geschäftsverbindung erhaltenen Lieferantendaten für eigene Zwecke verarbeitet und gespei-
chert werden. Sofern personenbezogene Daten verarbeitet und gespeichert werden, gelten die
Rechte und Pflichte aus den datenschutzrechtlichen Hinweisen für Lieferanten, abrufbar un-
ter: http://download.dohle.com/lieferanten/DatenschutzHinweise_Lieferanten.pdf

Sofern der Lieferant nicht über eine deutsche Umsatzsteuer-Nummer verfügt, hat HIT die
Importe pro Beleg auf Artikelebene an das Statistische Bundesamt zu melden (Intrastat). Der
Lieferant übernimmt die Kosten für den administrativen Aufwand.

                                            7
Sie können auch lesen