AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT - der Gemeinde Beckingen Amtsblatt Informationen rund um
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45. Jahrgang | 14. Dezember 2022 | N° 50 AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT der Gemeinde Beckingen >>> Amtsblatt • Informationen rund um: Rathaus Tourismus und Kultur Wirtschaft Leben in Beckingen Beckingen Düppenweiler Erbringen Hargarten Haustadt Honzrath Oppen Reimsbach Saarfels www.beckingen.de
S eite 2 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 5 0 /2 0 2 2 Amtliche Bekanntmachungen Wichtige Telefonnummern Polizei Notruf 110 ■ energis-Netzgesellschaft mbh Polizeiinspektion Merzig Störungsnummer Strom 06 81/90 69-26 11 (immer besetzt) 0 68 61/70 40 Störungsnummer Erdgas 06 81/90 69-2610 Wasserschutzpolizei Dillingen 0 68 31/7 69 93 73 Feuerwehr Notruf 1 12 ■ DRK-Bereitschaft Beckingen 0152/04472851 Notarzt 1 12 Bereitschaftsführer Oliver Reiter DRK-Krankentransportstellen Merzig 0 68 61/7 05-62 95 ■ Technisches Hilfswerk Dillingen 0 68 31/70 21 11 Losheim 0 68 72/63 63 Ortsbeauftragter Barbian für Beckingen 01 74/ 3 38 81 34 ■ Arbeiterwohlfahrt ■ Gemeindeverwaltung Fahrbarer Mittagstisch: Auskünfte erteilt 06835/9598015 Rathaus mit Bauhof und Wasserwerk 0 68 35/55-0 ■ Private ambulante Pflegedienste Collmann, Bürgermeister, Termine nach telefonischer Vereinbarung 06835/ 55-101 Heike Marschall, Beckingen 0 68 35/500 800 Bauhof, Bereitschaftsdienst 01 51/17 14 59 65 Elke & Jessica Müllenbach Düppenweiler 0 68 32/366 Müller, Revierförster 0 68 87/8939015 ■ Caritas-Sozialstation Hochwald Wehrführer Schneider, In den Rübstückern 6 0 68 35/68 99 7 Stellvertreter Ludwig, Neue Welt 35 0 68 35/6 83 41 für Beckingen Tel. 0 68 72/50 45 62, Fax 0 68 72/50 45 86 Löschbezirksführer Ambulante Hospiz- und Palliativberatungszentren Beckingen: Dittert, Haustadter-Tal Str. 99 0 68 35/ 7 67 1 Caritas Saar Hochwald Düppenweiler: Egler, Ringstr. 56 06832/807820 Bergstraße 40 Tel.: 0 68 35/60 79 50, Fax: 0 68 35/60 79 540 Erbringen: Folz, Auf der Heide 1 0 68 32/8 03 79 ■ Christliche Bürgerhilfe e.V. Hargarten: Wagner, Im Weidentälchen 18 0 68 32/18 84 Haustadt: Diwersy, Lindenstraße 17 0 68 35/60 24 00 Beckingen - Kleiderkammer 0 68 35/23 38 Honzrath: Opsölder, Im Hirtengarten 16 0 68 35/9232072 ■ HELP Kinder- und Erwachsenenbetreuung Oppen: Schmidt, Sonnenhügel 12 0 68 32/92 13 69 Reimsbach: Hoffmann, Am Hahn 15 0 171/ 4343401 Zuhause GmbH Mobil: 01 60/7 42 26 46 Saarfels: Gottfrydziak, Nelkenweg 2 0 68 35/6 76 40 ■ Hilfe für Frauen in Notsituationen Frauenhaus Saarlouis Schiedspersonen der Gemeinde Stv. Schiedsperson Beckingen: Heinz-J. Bücken, 0 68 35 / 60 11 45 Aufnahme Tag und Nacht möglich. Schiedsmann Düppenweiler: Walter Ewen, 0 68 32 / 6 76 Anonyme und kostenlose Beratung 0 68 31/22 00 Schiedsmann Erbringen/Hargarten: Ernst Lorenz, 0 68 32 / 9 11 33 Kreis-Senioren-Telefon (Do 14 - 17 Uhr): 0 68 61/7 88 86 Schiedsfrau Haustadt/Honzrath: Karin Schönberger, 0 68 35 / 6 08 26 40 ■ Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen Schiedsmann Reimsbach/Oppen: Uwe Köster, 0177 / 7 71 50 36 www.hilfetelefon.de Tel.: 08000116016 ■ Wasserwerk Beckingen u. Bereitschaftsdienst Pumpwerk Hargarten 0 68 32/4 29 ■ Familienzentrum Beckingen Haustadter-Tal-Str. 137 Tel.: 06835/608 44 44 ■ Naturwacht Saarland, Frank Grütz, Alte Wäscherei Sprechstunde nach tel. Vereinbarung Tel. 0174/9503521 ■ Sozialer Dienst des Gesundheitsamtes Naturschutzbeauftragte Beratung zu Konflikten in der Partnerschaft/Familie, schwierigen Lebenssitua- Stefan Schneider, Anemonenstraße 27 0160/97405391 tionen, psychischen Problemen, zum Konsum legaler und illegaler Substanzen, für die Gemeindebezirke Beckingen und Saarfels körperlichen Beeinträchtigungen, (ungewollten) Schwangerschaften, AIDS und Karl-Rudi Reiter, Hauptstraße 59 0 68 32/70 29 anderen sexuell übertragbaren Krankheiten. für den Gemeindebezirk Düppenweiler (06861-80-412 /-410 oder /-2240) Norbert Müllenbach, Piesbacher Straße 51 0176/22302243 für den Gemeindebezirk Düppenweiler ■ BebS - Beratung bei Suchtfragen Leo Roth, Im Dompen 7 0 68 32/71 09 für junge Menschen bis 27 Jahre und Angehörige für den Gemeindebezirk Erbringen (06861/80-413 oder -1288); suchtberatung@merzig-wadern.de Lutwin Klein, Auf Löw 45 0 68 35/47 15 für den Gemeindebezirk Haustadt Dieter Wächter, Im Hirtengarten 13 0 68 35/ 44 06 ■ Giftnotrufzentrale des Saarlandes für den Gemeindebezirk Honzrath Giftnotrufzentrale des Saarlandes Winfried Minninger, Auf Weweln 3 0 68 32/5 42 Giftinformationszentrum Mainz 0 61 31/19 240 für die Gemeindebezirke Reimsbach und Hargarten Ärztedienst ■ Ärztlicher Bereitschaftsdienst Die. 20.12. St.Martin-Apotheke, Zur Niedtalhalle 1, Rehlingen-Siersburg, Tel.: 06835/93633 Bereitschaftsdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland am Mitt. 21.12. Saardom Apotheke OHG, Odilienplatz 3, Marienhaus Klinikum Saarlouis-Dillingen, Standort Dillingen, Werkstr. 3 Bitte melden Sie sich vor ihrem Besuch telefonisch an: Dillingen, Tel.: 06831/701331 Tel.: 01805/663006. Öffnungszeiten der Bereitschaftsdienstpraxis: ■ Ärztlicher Bereitschaftsdienst - Am Wochenende von Samstag 08.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr - An jedem Feiertag von 08.00 Uhr bis um 08.00 Uhr des Folgetages. ■ (inkl. Kinderärzte/ Augenärzte/ HNO-Ärzte) - Außerdem an Rosenmontag, Heiligabend und Silvester Sie erreichen den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Verei- Notwendige Hausbesuche werden von eigens dazu eingeteilten Ärzten aus nigung kostenlos unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116117. der Bereitschaftsdienstpraxis heraus durchgeführt. Zusätzlich sind unsere Bereitschaftsdienstpraxen für Sie geöffnet: Von Samstag 08.00 Uhr, bis Montag, 08.00 Uhr, an Feiertagen (inkl- Heilig- ■ Zahnärzte abend/ Silvester), an Rosenmontag sowie an Brückentagen Ärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Merzig Sa. 17.12. und So. 18.12. In den SHG Kliniken Hr. Dr. Nies, Mettlach-Orscholz, Tel.: 06865/8024 Trierer Straße 148, 66663 Merzig Ärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Dillingen ■ Apotheken Im ehemaligen Krankenhaus Dillingen Do. 15.12. Apotheke im Gesundheitscampus, Trierer Straße 215-217, Werkstr. 3, 66763 Dillingen Merzig, Tel.: 06861/9391890 Kinderärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Fr. 16.12. Pachtener Apotheke, Nachtsheimstr. 3, Im Marienhaus Klinikum Saarlouis Dillingen, Tel.: 06831/73309 Kapuzinerstraße 4, 66740 Saarlouis Sa. 17.12. Engel-Apotheke, Talstr. 128, Beckingen, Tel.: 06835/2435 ■ Tierärzte So. 18.12. St. Josef-Apotheke, Dillinger Str. 59, Dillingen-Diefflen, Tel.: 06831/9663639 Sa. 17.12. Tierärztin Puhl, Losheim am See, Tel.: 06872/6311 Mo. 19.12. Luzia-Apotheke, Odilienplatz 10, So. 18.12. Tierärzte Weyand-Regge/ Dausend, Nunkirchen, Dillingen, Tel: 06831/7066990 Tel.: 06874/7198
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 5 0 / 2 0 2 2 Seite 3 ■ Öffnungszeiten ■ Stellenausschreibung der Gemeindeverwaltung Beckingen Die Gemeinde Beckingen stellt zum nächstmöglichen Zeit- punkt vormittags: montags-donnerstags 08.30 Uhr - 12.00 Uhr einen Sachbearbeiter (m/w/d) freitags 08.00 Uhr - 12.30 Uhr für die Hauptverwaltung ein. nachmittags: Ihr Profil: montags und donnerstags 13.30 Uhr - 15.15 Uhr • Beamter (m/w/d) des gehobenen Dienstes (Laufbahn dienstags 13.30 Uhr - 18.00 Uhr allgemeine nichttechnischer Verwaltungsdienst) Spätsprechstunde des Bürgermeisters • sicheres Auftreten, Durchsetzungsvermögen und Orga- dienstags von 17.00 Uhr - 18.00 Uhr nisationsvermögen sowie Bürgerorientierung Termine nach tel. Vereinbarung, Tel. 06835/55101 • Entscheidungs- und Kommunikationsfähigkeit Ihre Aufgaben: • Übernahme von Aufgaben im Sitzungsdienst • Schaffung von Ortsrecht, insbesondere durch Satzungen ■ Bereitschaftsdienst des Wasserwerkes • Ehrungen und Auszeichnungen Der Bereitschaftsdienst des Gemeindewasserwerkes ist nach • Verwaltung der Jagdgenossenschaft Beckingen, der Dienstschluss und an Wochenenden über die Stiftung Kulturbesitz Beckingen und sonstiger Genos- Telefonnummer 06832/429 senschaften zu erreichen. • Bedarfsermittlung, Vertragsgestaltung und- Verhand- Über diese Telefonnummer kann in dringenden Fällen, z.B. lungen, Ausschreibungen für Arbeitsmittel, Büroinventar Rohrbruch, direkt mit dem Diensthabenden gesprochen und sonstige Beschaffungen werden. Während der Arbeitszeit gilt die Telefonnummer • Sachbearbeitung bei Wahlen, Volksbegehren und Volks- des Pumpwerkes Hargarten, Tel. 06832/429 und des Ge- entscheide meindewasserwerkes, Rathaus, Tel.: 06835/55-301 und • Bearbeitung von Angelegenheiten der vorschulischen 55-351. Erziehung (Kindergärten, Kinderkrippen oder Kinderhorten) • Durchführung von gemeindlichen Sportveranstaltungen Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die Be- soldung erfolgt in Besoldungsgruppe A 9. ■ Öffnungszeiten Wertstoffhof Rehlingen Angaben über ehrenamtliche Tätigkeiten sind erwünscht. Der Wertstoffhof in Rehlingen, Gewerbegebiet, Ecke Nord- Aussagekräftige Bewerbungsunterlagen, inklusive einschlä- straße/Zur Schleuse ist wie folgt geöffnet: giger Abschluss- und Arbeitszeugnisse sind bis zum 15.12.2022 Sommerzeit: an die Gemeinde Beckingen, Bergstraße 48, 66701 zu richten. Montags, mittwochs und freitags von 15.00 – 18.00 Uhr Die im Zusammenhang mit einer Bewerbung entstehenden Winterzeit: Kosten können nicht erstattet werden. Montags, mittwochs und Freitag von 14.00 - 17.00 Uhr Mit Ihrer Bewerbung stimmen Sie der Verarbeitung ihrer Informationen: Tel.: 06835/508408 personenbezogenen Daten in erforderlichem Umfang zur Alternativ können samstags auch der Wertstoffhof Dillingen, Durchführung des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens Lindenstr.15, in der Zeit von 09.00 - 12.30 Uhr und 13.00 gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu. Uhr - 16.00 Uhr oder der Wertstoffhof Losheim, Bahnhofstr. Der Bürgermeister Thomas Collmann 39, in der Zeit von 09.00 - 14.00 Uhr angefahren werden. –––––––––––––––––––––––––– ■ Abwasser-Abgabensatzung Wertstoffhof Rehlingen-Siersburg zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen ! zur Satzung der Gemeinde Beckingen über die Der Wertstoffhof im Rehlinger Gewerbegebiet Dürrfeldslach, Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an Zur Schleuse 12, ist vom 27.12.2022 bis 31.12.2022 ge- die öffentliche Abwasseranlage und deren schlossen. Benutzung (Abwassersatzung) Letzter Öffnungstag 2022: Aufgrund § 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwal- Freitag, 23. Dezember 2022,14.00 – 17.00 Uhr tungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom Erster Öffnungstag 2023: 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 Montag, 02. Januar 2023,14.00 – 17.00 Uhr des Gesetzes vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1296), der §§ 1, 2, 4, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom ■ Forstdienststelle Gemeinde Beckingen 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 534), des § 15 Abs. 4 Satz 3 und 4 Tel.: 06887/8939015, Fax: 06835/55-500 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) vom E-mail: Forst@beckingen.de 26.11.1997 (Amtsblatt S. 1352), zuletzt geändert durch Artikel Sprechstunden: Dienstags telefonisch von 14.00 - 18.00 Uhr, 169 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), der Tel.: 0171/7793812 §§ 50 a und 132 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG), in Brennholzbestellungen/-nachfragen können ausschließlich der Fassung der Bekanntmachung vom 30.07.2004 (Amtsblatt während dieser Sprechzeiten entgegengenommen werden. S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 173 des Gesetzes vom Persönliche Termine nach telefonischer Vereinbarung 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) sowie des § 9 des Abwas- serabgabengesetzes (AbwAG) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch ■ Grüngutsammelstelle Art. 2 V v. 22.8.2018 (BGBl. I S. 1327), hat der Gemeinderat der Gemeinde Beckingen in seiner Sitzung am 07.12.2022 folgende Von 30. November 2022 bis einschließlich 03. März 2023 Abwasser-Abgabensatzung beschlossen: bleibt die Grüngutsammelstelle geschlossen! Anlage 1: Gebührenverzeichnis zur Abwasser-Abgabensatzung
S eite 4 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 5 0 /2 0 2 2 §1 (4) Die Abgabepflicht endet mit Ablauf des Monats, an dem Allgemeines der Grundstücksanschluss beseitigt (stillgelegt) wird. (1) Die Gemeinde Beckingen erhebt für die Vorhaltung und (5) Beitragspflichtig sind die Grundstückseigentümer und Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen durch Erbbauberechtigten gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 4. das Einleiten von Schmutz- und Niederschlagswasser Grund- 3a und Benutzungsgebühren. Diese werden so bemessen, dass Grundgebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser damit alle Aufwendungen für die öffentlichen Abwasser- Für vorhandene Grundstücksanschlüsse zur Einleitung von anlagen sowie die Beiträge an den Entsorgungsverband Schmutz- und Niederschlagswasser wird eine Grundgebühr Saar (EVS) gedeckt werden. nach dem Gebührenverzeichnis zur Abwasserabgabensatzung (2) Für das Aufnehmen und Abfahren des in Hauskläranlagen erhoben. anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben §4 gesammelten Abwassers werden keine besondere Gebüh- ren erhoben, wenn das Anwesen nicht an die öffentliche Gebührenmaßstab für die Schmutzwassergebühr Abwasseranlage angeschlossen ist und vom Grundstücks- (1) Die Gebühr für die Einleitung von Schmutzwasser (Schmutz- eigentümer die festgesetzten Benutzungsgebühren nach wassergebühr) wird nach der Schmutzwassermenge be- § 4 dieser Satzung erhoben werden. messen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. (3) Zur Deckung des Aufwandes für die erstmalige Herstellung (2) Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gilt die dem der Grundstücksanschlussleitung zwischen der Grundstücks- Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversor- grenze und dem öffentlichen Abwasserkanal werden die gungsanlagen zugeführte und auf dem Grundstück gewon- der Gemeinde entstehenden Kosten von den Grundstücks- nene Wassermenge. eigentümern angefordert. (3) Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr ist (4) Nach den gesetzlichen Vorschriften des Abwasserabgaben- die Wassermenge, die sich aus den Messungen der Wasser- gesetzes und der Satzung der Gemeinde Beckingen über zähler der jeweiligen Wasserversorgungsunternehmen die Abwälzung der Abwasserabgabe haben Kleineinleiter ergibt. Berechnungseinheit ist 1 m³ des auf ein Grundstück eine Abwasserabgabe zu entrichten. gelangenden Frischwassers und Brauchwassers. (5) Gegen Forderungen der Gemeinde aus dieser Satzung auf (4) Werden Messungen nicht oder nachweisbar nicht richtig Gebühren oder Beiträge ist die Aufrechnung unzulässig. durchgeführt, ist die Gemeinde berechtigt, die Wasser- bzw. §2 Abwassermenge unter Zugrundelegung des Verbrauchs Gebührenpflichtige, Gebührenfestsetzung bzw. der Einleitungsmengen des Vorjahres zu schätzen. (5) Die auf dem Grundstück aus Quellen und Bohrungen oder (1) Abgabenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, bei anderweitig gewonnenen Wassermengen für die Nutzung Wohnungs- und Teileigentum der Wohnungs- oder Teilei- als Brauchwasser hat der Gebührenpflichtige gegenüber gentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht be- der Gemeinde anzuzeigen. lastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers Sie sind durch den kostenpflichtigen Einbau einer zusätzli- gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer chen und geeichten Wassermesseinrichtung der Eigenbe- Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr triebe Beckingen nachzuweisen. Die erforderlichen Arbeiten gemeinschaftliches Grundstück anfallenden Gebühren. an der Hausinstallation lässt der Anschlussnehmer auf Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund seine Kosten von einem zugelassenen Installateur durch- dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. Sonstige ding- führen. Der Zähler wird von den Eigenbetrieben geliefert lich Berechtigte stehen dem Eigentümer gleich. und eingebaut. Der Zähler wird vom Wasserwerk geliefert (2) Das Festsetzen und die Erhebung der Gebühren sowie und eingebaut. Für Zähler und Einbau ist eine Pauschale damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten, z.B. Ablesen gemäß dem Gebührenverzeichnis zur Abwasser-Abgaben- und Kontrolle der Messeinrichtungen, Überprüfungen im satzung zu entrichten. Zusammenhang mit der Bemessung der Niederschlagswas- (6) Das Erheben der Benutzungsgebühren und das Ablesen sergebühr, können von damit beauftragten Stellen außerhalb sowie die Kontrolle der Messeinrichtungen werden an das der Verwaltung wahrgenommen werden (beauftragtes Wasserversorgungsunternehmen übertragen. Unternehmen). (3) Bei Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Pflicht auf den §5 neuen Rechtsträger mit dem folgenden Monatsersten über. Gebührenmaßstab für die Niederschlagswassergebühr §3 (1) Die Gebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlussleitungen (Niederschlagswassergebühr) wird nach der Größe der bebauten, überbauten sowie künstlich befestigten Flächen (1) Die Erstattungspflicht für die Anschlusskostenpauschale eines Grundstücks bemessen, von denen das aus Nieder- besteht für die Grundstücke, sobald sie an die öffentliche schlägen stammende Wasser entweder über einen direkten Abwasseranlage angeschlossen werden können oder ein Anschluss (z.B. Regenrinne, Regenfallrohr, Hofsinkkasten) benutzungsfähiger Anschluss hergestellt ist und oder indirekt über andere Flächen (z.B. öffentliche Verkehrs- a) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung fest- flächen, sonstige Nachbargrundstücke) in die öffentliche gesetzt ist, sobald sie baulich oder gewerblich genutzt Abwasseranlage gelangt. werden können, Berechnungseinheit für die Niederschlagswassergebühr b) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht sind die ermittelten, auf volle 10 m² abgerundeten versie- festgesetzt ist, wenn sie Bauland sind und nach der gelten Grundstücksflächen. geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde Wird Niederschlagswasser als Brauchwasser genutzt und Beckingen zur Bebauung anstehen. erfolgt keine Messung nach § 13 Abs. 2 der Abwassersatzung, so ist die volle Niederschlagswassergebühr für das von (2) Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage angeschlossen, befestigten und abflusswirksamen Flächen gesammelte so entsteht ein Erstattungsanspruch der Gemeinde auch Niederschlagswasser zu berechnen. dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. (2) Unter bebauter oder überbauter Fläche ist die Grundstücks- (3) Für das Entstehen des Erstattungsanspruches gilt § 10 KAG. fläche zu verstehen, die von den zum Grundstück gehören- Die Erstattungsbeträge sind innerhalb eines Monats nach den Gebäuden überdeckt wird (einschließlich Dachüber- Zustellung oder Bekanntmachung des Veranlagungsbe- stände), z.B. Wohn- und Geschäftshäuser, Fabriken, Lager, scheides fällig. Werkstätten, Garagen.
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 5 0 / 2 0 2 2 Seite 5 (3) Zu den befestigten Flächen zählen, soweit sie nicht bereits Bei Verstößen entfällt der komplette Anspruch auf eine durch die überbauten Flächen berücksichtigt sind, unter Absetzung von der Bemessungsgrundlage. anderem Höfe, Terrassen, Treppen, Wege, Stellplätze, Ram- Macht der Abgabepflichtige glaubhaft geltend, dass der pen und Zufahrten mit Oberflächen aus wasserundurchläs- Nachweis mittels Messeinrichtung nicht erbracht werden sigen oder wasserteildurchlässigen Materialien. kann, so hat er auf seine Kosten andere prüffähige Nach- (4) Die bebaute, überbaute oder befestigte Grundstücksfläche weise vorzulegen. wird in Abhängigkeit von der Art der Versiegelung wie folgt (3) Kann der Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht festgesetzt: werden, ist die der Abwasseranlage nicht zugeführte Was- Gruppe I - schwach versiegelt – sermenge nach Lage des Einzelfalles gewissenhaft zu Gebührenfaktor 0,0 = Gebührenbefreiung schätzen. (4) Kann der Antragsteller aus Gründen, die er zu vertreten hat, a) alle Flächen, die nicht an die Kanalisation angeschlossen den Nachweis nicht führen, so besteht kein Anspruch auf sind, Gebührenermäßigung. b) wasserdurchlässige Flächen, z.B. Schotterrasen, Rasen, (5) Das Antragsrecht auf Absetzung von den Bemessungsgrund- Kiesflächen oder befestigte Flächen, die mittels Ge- lagen erlischt mit dem Ablauf der Widerspruchsfrist gegen fälle in den Garten entwässern. den Gebührenbescheid. Flächen, die indirekt, also beispielsweise über den Bür- (6) Die bebauten, überbauten oder befestigten Flächen, von gersteig oder ein benachbartes Grundstück in den Stra- denen Niederschlagswasser in ortsfeste Auffangbehälter ßeneinlauf entwässern, sind jedoch zu berücksichtigen. (Zisternen) eingeleitet wird, bleiben bei der Berechnung der c) befestigte Flächen mit einem ausreichend versicke- Niederschlagswassergebühr unberücksichtigt, wenn rungsfähigen Flächenanteil von mindestens 11,5 % a) sie nicht durch einen Überlauf an die öffentliche Ab- und einer Fugenbreite von mindestens 2 cm, wasseranlage angeschlossen sind, d) Gründächer. b) das Niederschlagswasser nachweislich ausschließlich Gruppe II - mitteldicht versiegelt – zur Gartenbewässerung verwendet oder anderweitig Gebührenfaktor 0,5 = 50 % Gebühr zur Versickerung gebracht wird, c) das Volumen der Auffangbehälter in angemessenem a) befestigte Flächen mit einem ausreichend versicke- Verhältnis sowohl zur Wasserauffangfläche als auch rungsfähigen Flächenanteil von mindestens 5 % sowie zur Versickerungsfläche steht. einer Mindestfugenbreite von 1 cm, b) alle Flächen der Gruppe I im Bereich kraftfahrzeugge- Auf die Belange des Nachbarrechtes ist Rücksicht zu nehmen. nutzter Flächen, z.B. Einfahrten oder Stellplätze. (7) Wird eine Anlage zur Versickerung von Niederschlagswasser betrieben, so ist ein Notüberlauf in die öffentliche Abwas- Gruppe III - dicht versiegelt – serentsorgungsanlage nicht zulässig. Gebührenfaktor 1 = 100 % Gebühr (8) Für ortsfeste Auffangbehälter (Zisternen) ab einem Volumen von 1 m³ und einem Überlauf mit Anschluss an die öffent- a) Metall-, Ziegel- oder Schieferdächer, Flachdächer mit liche Abwasseranlage werden bei der Berechnung der Bitumenpappe, Rasenfugenpflaster mit einem versicke- Niederschlagswassergebühr von der angeschlossenen rungsfähigen Flächenanteil von unter 5 %, Asphaltstra- Dachfläche 10 m² pro m³ Zisterneninhalt gutgeschrieben. ßen, fugendichtes Pflaster aus Naturstein, Kunststein (9) Für die Absetzung von den Bemessungsgrundlagen müssen (z.B. Verbundsteine) oder Holz sowie wassergebundene folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Schotterstraßen und Wege, Fliesenbeläge und Terrassen. a) Erstattungsansprüche gem. § 6 Abs. 2 können nur (5) Veränderungen der Bemessungsgrundlagen sind von den geltend gemacht werden, wenn Kanalbenutzungsge- Gebührenpflichtigen innerhalb eines Monats der Verwaltung bühren für jede im Anwesen wohnende Person von anzuzeigen. Sie werden mit Beginn des Monats, der auf den mindestens 25 m³ pro Jahr anfallen. Maßgebend Eintritt der Veränderung folgt, für die Berechnung der Be- hierfür ist die beim Einwohnermeldeamt am 1. Janu- nutzungsgebühren anteilsmäßig wirksam. ar des betreffenden Jahres gemeldete Personenanzahl. (6) Änderungen der Berechnungsgrundlagen von weniger als Diese Mindestabnahme gilt nicht bei Zählern mit 10 m² versiegelter Fläche werden als Bagatellgrenze nicht Funkfernauslesung. berücksichtigt. b) Erstattungsansprüche aufgrund von Rohrbrüchen §6 können nur geltend gemacht werden, wenn die ab- Absetzungen von den Bemessungsgrundlagen zusetzende Wassermenge mindestens 15 m³ beträgt. (1) Bei der Berechnung der Schmutzwassergebühren nach dem Frischwasserbezug werden auf Antrag des Gebührenpflich- (10) Für die Absetzung von der Bemessungsgrundlage bei tigen die dem öffentlichen Kanalnetz nachweislich nicht landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung zugeführten Verbrauchsmengen abgesetzt, sofern die Vo- (Nutzvieh) gilt § 6 Abs. 2 entsprechend raussetzungen der Abs. 2 und 9 erfüllt sind. (11) Hat ein Wasserzähler offenbar nicht richtig oder überhaupt (2) Die abzusetzenden Wassermengen sind durch den kosten- nicht angezeigt, so gilt die von dem Versorgungsunter- pflichtigen Einbau einer zusätzlichen und geeichten Was- nehmen aufgrund vorangegangener oder späterer Was- sermesseinrichtung des Gemeindewasserwerkes Beckingen serablesungen durchschnittlich festgestellte Wassermen- nachzuweisen. Der Zähler muss fest und frostsicher innerhalb ge als Grundlage der Gebührenberechnung. und die Entnahmestelle außerhalb des Gebäudes installiert (12) Befestigte private Flächen, die als öffentliche Verkehrsflächen werden. Die erforderlichen Arbeiten an der Hausinstallation genutzt werden und von denen Niederschlagswasser direkt lässt der Anschlussnehmer auf seine Kosten von einem oder indirekt in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, zugelassenen Installateur durchführen. Der Zähler wird vom werden bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr Wasserwerk geliefert und eingebaut. Für Zähler und Einbau wie sonstige öffentliche Flächen behandelt. Die Gemeinde ist eine Pauschale gemäß dem Gebührenverzeichnis zur trägt in diesen Fällen die Kosten der Regenwasserbeseitigung. Abwasser-Abgabensatzung zu entrichten. (13) Für den durch Bearbeitung der Absetzungen von den Es muss gewährleistet sein, dass über die Messeinrichtung Bemessungsgrundlagen gemäß § 6 Abs. 1 entstehenden nur solche Wassermengen entnommen werden, die end- erhöhten Verwaltungsaufwand wird ein Verwaltungskos- gültig nicht der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden. tenbeitrag erhoben.
S eite 6 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 5 0 /2 0 2 2 §7 a) ein Mehrbetrag zu Lasten des Gebührenpflichtigen Höhe der Gebühr (Nachforderung), ist dieser Mehrbetrag innerhalb von 2 Die Höhe der Grundgebühr, der Schmutz- und Niederschlags- Wochen nach Erhalt der Abrechnung fällig und zahlbar; wassergebühren sowie des Verwaltungskostenbeitrages erge- b) ein Minderbetrag zugunsten des Gebührenpflichtigen ben sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeich- (Überzahlung), wird der Minderbetrag mit der ersten nis zur Abwasser-Abgabensatzung. Vorauszahlungsrate für den laufenden Erhebungszeit- §8 raum verrechnet. Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht § 10 (1) Die Gebührenpflicht für das Einleiten von Schmutzwasser Anzeige-, Auskunfts- und Duldungspflicht sowie die zu zahlende Grundgebühr entsteht, sobald das (1) Bei Eigentumswechsel hat der Gebührenpflichtige Ände- Grundstück direkt oder indirekt an die öffentliche Abwas- rungen, die seine Gebührenpflicht beeinflussen, innerhalb seranlage angeschlossen ist oder der Abwasseranlage von von zwei Wochen nach Eintritt der Änderung der Gemein- dem Grundstück Schmutzwasser zugeführt wird. de anzuzeigen. Die Gebührenpflicht geht mit dem ersten (2) Die Gebührenpflicht für das Einleiten von Niederschlags- Tag des auf den Eigentumswechsel folgenden Monats auf wasser sowie die zu zahlende Grundgebühr entsteht ab dem den neuen Verpflichteten über. Unterbleibt die Anzeige, so Tag, der auf die erstmalige Inanspruchnahme der öffentlichen haften während der Übergangszeit der bisherige Verpflich- Abwasseranlage folgt; die Berechnung erfolgt zu Beginn des tete und der Neuverpflichtete als Gesamtschuldner. Monats, der auf den Eintritt der Gebührenpflicht folgt. (2) Die bebaute, überbaute oder befestigte abflusswirksame (3) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Fläche eines Grundstücks wird nach der festgestellten Erhe- Werden im Laufe eines Kalenderjahres Anschlussmöglich- bung dem Gebührenpflichtigen mitgeteilt. § 2 Abs. 2 bleibt keiten hergestellt oder geschaffen, so ist der Jahresbeitrag unberührt. Abweichungen von der berechneten Fläche hat anteilmäßig auf die verbleibenden Kalendermonate umzu- der Gebührenpflichtige der Gemeinde unaufgefordert inner- legen. halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung anzuzeigen. Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, geht Unterbleibt eine solche Mitteilung, so gilt diese Festsetzung die Gebührenpflicht mit Beginn des darauffolgenden Monats als anerkannt. nach dem Eigentumswechsel auf den neuen Gebühren- (3) Der Gebührenpflichtige hat die für die Prüfung und Berech- schuldner über. Jeder Eigentumswechsel ist unverzüglich nung der Gebühren notwendigen Auskünfte zu erteilen und spätestens binnen 2 Wochen der Gemeinde anzuzeigen. soweit erforderlich Zutritt zum Grundstück zu gewähren. Bis zur Anzeige des Wechsels haften der bisherige und der § 11 neue Gebührenschuldner als Gesamtschuldner. Verwaltungsvollstreckung, Ordnungswidrigkeiten (4) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung (1) Zur Durchführung der Bestimmungen dieser Satzung kön- von Abwasser beendet wurde. nen Maßnahmen nach den geltenden Vorschriften, insbe- §9 sondere dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungs- Veranlagung und Fälligkeit gesetz (SVwVG) vom 27.03.1994 (Amtsblatt S. 43) in der jeweils geltenden Fassung getroffen werden. (1) Die Grundgebühr sowie die laufenden Benutzungsgebüh- (2) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Sat- ren werden vom Wasserversorgungs-unternehmen der zung gelten als Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 14 KAG Gemeinde Beckingen durch Abgaben-Gebührenbescheid in der jeweils geltenden Fassung und können mit einem festgesetzt und mit der Jahresverbrauchsabrechnung des Bußgeld von bis zu 10.000,00 € geahndet werden. Gemeindewasserwerkes erhoben. § 12 (2) Die Gemeinde erhebt für das laufende Jahr (Erhebungszeit- Gebührenbefreiung im Einzelfall raum) für die Schmutzwassergebühr eine pauschale Vor- auszahlung sowie für die Niederschlagswassergebühr einen (1) Von der Festsetzung und Vollstreckung der Gebühren kann festen Jahresbetrag. Die Erhebung erfolgt ebenfalls durch im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn das Gemeindewasserwerk. die Gebührenerhebung bei Anlegung eines strengen Maß- (3) Die Vorauszahlungen für Schmutzwassergebühren werden stabes unter Anwendung des § 12 KAG in Verbindung mit auf der Grundlage des vom Gemeindewasserwerk festge- den entsprechenden anwendbaren Vorschriften der Abga- stellten Frischwasserverbrauches errechnet. Bei Neuan- benordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung unbillig wäre. schlüssen oder bei Wechsel des Gebührenpflichtigen wird (2) Für die Regulierung der Einzelfälle wird der Werksausschuss der Pauschalbetrag durch Schätzung festgesetzt. des Eigenbetriebes ermächtigt. (4) Der feste Jahresbeitrag der Niederschlagswassergebühr § 13 wird auf der Grundlage des § 5 dieser Satzung ermittelt. Für Rechtsmittel den laufenden Erhebungszeitraum setzt die Gemeinde die Gegen Anordnungen oder Bescheide, die aufgrund dieser Beträge fest, wobei die Höhe der Abschlagszahlungen sich Satzung ergehen, steht dem Betroffenen der Verwaltungsrechts- nach dem zu leistenden Jahresbetrag errechnet. In beson- weg offen. deren Fällen kann die Gemeinde durch Schätzungen die § 14 Höhe des zu leistenden Abschlagsbetrages festsetzen. Inkrafttreten (5) Die pauschalen Vorauszahlungen nach Abs. 3 und der feste Die Abwasser-Abgabensatzung zur Satzung der Gemeinde Jahresbetrag nach Abs. 4 sind in Raten jeweils am 15. Feb- Beckingen über die Entwässerung der Grundstücke, den An- ruar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig und an die schluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung Gemeindekasse Beckingen zu entrichten. Bis zur Bekannt- (Abwassersatzung) tritt zum 01.01.2023 in Kraft. gabe eines neuen Gebührenbescheides sind Vorauszahlun- Beckingen, 08.12.2022 gen nach Abs. 3 und Raten auf den letzten Jahresbetrag Der Bürgermeister, gez. Thomas Collmann nach Abs. 4 zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit sich Anlage: Gebührenverzeichnis nach der zuletzt insgesamt festgesetzten Rate richtet. (6) Die endgültige Abrechnung der Schmutzwassergebühr für zur Abwasser-Abgabensatzung den Erhebungszeitraum erfolgt im nachfolgenden Jahr, Der Gemeinderat der Gemeinde Beckingen hat mit Beschluss nachdem der tatsächliche Frischwasserverbrauch festgestellt vom 07.12.2022 die Gebühren ab 01.01.2023 wie folgt festgelegt: worden ist. Ergibt sich bei der endgültigen Abrechnung 1. Die Grundgebühr für jeden Kanalhausanschluss beträgt nach Abzug der geleisteten Abschlagszahlungen 72,00 € jährlich oder monatlich 6,00 €.
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 5 0 / 2 0 2 2 Seite 7 2. Die Schmutzwassergebühr beträgt 3,05 €/m³ der nach der (2) Zusätzlich wird ein Entgelt nach dem Saarländischen Grund- Berechnung zugrunde gelegten Wassermenge gemäß § 4 wasserentnahmeentgeltgesetz in der jeweils gültigen Fassung Abs. 2 und 3 dieser Abwasserabgabensatzung. erhoben. 3. Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,44 €/m² der §3 bebauten, überbauten und befestigten Gesamtbemes- Grundgebühr sungsfläche gemäß § 5 dieser Abwasserabgabensatzung. Für die Bereitstellung bzw. Nutzung des Wasseranschlusses und 4. Die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages gemäß § 6 Abs. für jeden installierten Hauptwasserzähler wird eine monatliche 13 dieser Satzung beträgt 20,00 € jährlich pro Bearbeitungs- Grundgebühr zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer er- fall und für Funkzähler 10,00 € pro Jahr und Zähler. Grund- hoben. Sie beträgt: lage für die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages ist der Tarif Größe Netto am 31.12. des Abrechnungsjahres eingebaute Zählertyp. a) Für Zähler mit einem 2,5 m³ / h 7,00 € 5. Die Anschlusskostenpauschale für einen Grundstücksan- Nenndurchfluss von Q³ = schluss beträgt einmalig 2.500,00 €. b) Für Zähler mit einem 4,0 m³ / h 9,00 € 6. Für Zähler und Einbau gem. § 4 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 ist Nenndurchfluss von Q³ = eine Pauschale in Höhe von 120,00 € zuzüglich der gesetz- c) Für Zähler mit einem 6,3 m³ / h 11,00 € lichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Nenndurchfluss von Q³ = Hinweis d) Für Zähler mit einem 10,0 m³ / h 13,00 € Nach § 12 Abs. 6 Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsge- Nenndurchfluss von Q³ = setzes gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens e) Für Zähler mit einem 16,0 m³ / h 15,00 € - oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Nenndurchfluss von Q³ = Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentli- f) Für Zähler mit einem 25,0 m³ / h 17,00 € chen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande Nenndurchfluss von Q³ = gekommen. g) Für Zähler mit einem größer 25,0 m³/ h 60,00 € Beckingen, den 14.12.2022 Nenndurchfluss von Q³ = Thomas Collmann, Bürgermeister (einschließlich Verbundzähler) §4 ■ Gebührensatzung zur Satzung Prüfgebühr für Wassermesser der Gemeinde Beckingen Die Kosten der Nachprüfung eines Wassermessers gemäß § 18 der Satzung der Gemeinde über den Anschluss an die öffent- über den Anschluss an die öffentliche liche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grund- Wasserversorgungsanlage und die Versorgung stücke mit Wasser sind vom Antragsteller in der tatsächlichen der Grundstücke mit Wasser Höhe zu erstatten, wenn aufgrund der beantragten Nachprüfung Aufgrund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amts- anerkannte Prüfstelle festgestellt wurde, dass keine Überschrei- bl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom tung der gesetzlichen Fehlergrenzen vorliegt. Bei Überschreitung 12. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1296), der §§ 1, 2, 4, 6 und 10 des der gesetzlichen Fehlergrenzen fallen die Kosten der Prüfung Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 26. April 1978 in der der Messeinrichtung dem Wasserversorgungsunternehmen zu. Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. §5 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022 Sonstige Gebühren (Amtsbl. I S. 534), und des § 23 der Satzung der Gemeinde Be- (1) Die Sicherheits- bzw. Hinterlegungsgebühr für ein Hydran- ckingen über den Anschluss an die öffentliche Wasserversor- tenstandrohr mit Wasserzähler gemäß § 21 Abs. 3 der Satzung gungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser der Gemeinde Beckingen über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke vom 16.12.2020, hat der Gemeinderat Beckingen am 07.12.2022 mit Wasser beträgt 350,00 €. folgende Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Beckin- (2) Die Leihgebühr für ein Hydrantenstandrohr oder die Nutzung gen über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungs- einer vorhandenen Multizapfstelle bis zu 7 Kalendertagen beträgt anlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser be- pauschal 50,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. schlossen: Hierin sind der Aufwand für die Aufstellung des Hydrantenrohres, §1 die Einweisung sowie Rücknahme des Standrohres enthalten. Anschluss- und Unterhaltungskosten Gleiches gilt auch für die vorgeschriebene Desinfektion und Die Kosten eines Neuanschlusses werden pauschal mit 2.500,00 Installation eines Trinkwasserhydrantenstandrohres sowie die €, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, in Rechnung Inbetriebnahme von vorhandenen Multizapfstellen zur Wasse- gestellt. In der Pauschale sind die Erdarbeiten im öffentlichen rentnahme bei Festveranstaltungen. Verkehrsraum, die Absandung des kompletten Hausanschlus- Die Leihgebühr für jeden weiteren Nutzungstag beträgt 1,00 ses, die Materialkosten und die Lohnkosten enthalten. Die €, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Pauschale gilt bei einer Hausanschlusslänge bis 20 Meter ab (3) Wasserentnahmen aus Hydranten ohne Aufstellung eines von Straßenmitte gerechnet. Für längere Hausanschlüsse sind Ein- der Gemeinde zur Verfügung gestellten Hydrantenstandrohr- zelfallregelungen zwischen dem Anschlussnehmer und dem zählers gelten als Diebstahl und werden strafrechtlich verfolgt. Wasserwerk zu treffen. (4) In Ausnahmefällen kann, auf Anordnung des Wasserwerkes, Die Kosten für Erneuerung, Unterhaltung und Änderung des statt eines Standrohres ein Bauzähler gesetzt werden. Bei der Hausanschlusses werden nach dem tatsächlichen Aufwand in Installation eines Bauzählers wird der gesamte Aufwand für die Rechnung gestellt. § 13 der Satzung der Gemeinde Beckingen Montage des Zählers in Rechnung gestellt. Des Weiteren fällt über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsan- für jeden Nutzungstag eine Leihgebühr in Höhe von 1,00 €, lage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser gilt zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, an. entsprechend. §6 §2 Beginn und Ende der Gebührenpflicht Benutzungsgebühr (1) Beim Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Was- (1) Für die Benutzung der Wasserversorgungsanlagen und die serversorgungsanlage beginnt die Gebührenpflicht mit dem entnommene Wassermenge aus der Wasserleitung wird eine 1. des Monats nach Fertigstellung des Wasserleitungshausan- Gebühr von 1,35 €, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteu- schlusses bzw. nach Installation des Wassermessers und der er, insgesamt 1,44 €, pro m³ Wasser erhoben. Absperrarmaturen.
S eite 8 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 5 0 /2 0 2 2 (2) Die Gebührenpflicht endet mit Ende des Monats, in dem das § 13 Grundstück satzungsgemäß von der öffentlichen Wasserver- Straf- und Bußgeldvorschriften sorgungsanlage abgetrennt bzw. der Grundstückseigentümer Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung einen Eigentumswechsel beim Gemeindewasserwerk angezeigt werden gemäß §§ 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes hat. vom 29.05.1998 in der jeweils gültigen Fassung verfolgt. §7 § 14 Gebührenpflichtige Rechtsmittel Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer im Erhebungszeit- Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Gebüh- raum Grundstückseigentümer bzw. Erbbau-berechtigter oder rensatzung regeln sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung ähnlich zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigter vom 21.01.1960 (BGBl. I S. 17) in der jeweils gültigen Fassung. ist. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und Die Einlegung eines Rechtsmittels hat gemäß § 80 Abs. 2 verpflichtet. Sie haften als Gesamtschuldner. Ziffer 2 Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende §8 Wirkung. Wechsel der Gebührenpflichtigen § 15 (1) Beim Wechsel des Eigentümers oder des ihm satzungsgemäß Inkrafttreten gleichgestellten Benutzers geht die Gebührenpflicht auf den neu- Die Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Beckingen en Rechtsträger mit Beginn des folgenden Monats über, während über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsan- die Zahlungspflicht des neuen Eigentümers ab diesem Zeitpunkt lage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser tritt zum beginnt. 01.01.2023 in Kraft. (2) Meldet der bisherige oder neue Gebührenpflichtige die Beckingen, 08.12.2022 Rechtsänderung nicht vorschriftsmäßig an, und erlangt die Der Bürgermeister Gemeinde auch nicht auf andere Weise davon Kenntnis, so gez. Thomas Collmann haften beide gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebüh- Hinweis ren bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Gemeinde vom Rechts- Nach § 12 Abs. 6 Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgeset- übergang Kenntnis erhält. zes gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens - oder §9 Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Geset- Fälligkeit der Gebühren zes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen (1) Die Benutzungsgebühren werden aufgrund des Wasserver- Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. brauchs des laufenden Jahres berechnet und jährlich durch Beckingen, den 14.12.2022 endgültigen Gebührenbescheid von den Gebührenpflichtigen Thomas Collmann, Bürgermeister angefordert. (2) Für das laufende Jahr haben die Gebührenpflichtigen Vor- ■ Satzung über die Erhebung von Gebühren auszahlungen aufgrund des Wasserverbrauchs des Vorjahres für die Benutzung gemeindlicher nach Maßgabe des Vorauszahlungsbescheides zu leisten. Einrichtungen in der Gemeinde Beckingen (3) Die auf dem Gebührenbescheid festgesetzten viertel- Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes jährlichen Vorauszahlungen gemäß Abs. 2 sind wie folgt (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 fällig: (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes 1. Rate 15. Februar vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1296), der §§ 1, 2, 4 und 6 2. Rate 15. Mai des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 26. April 1978 in 3. Rate 15. August der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. 4. Rate 15. November S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (4) Der Restbetrag, der sich aus der endgültigen Gebührenab- (Amtsbl. I S. 534), hat der Gemeinderat der Gemeinde Beckingen rechnung nach Abs. 1 ergibt, ist 2 Wochen nach Zustellung des am 07.12.2022 folgende Satzung über die Erhebung von Ge- Gebührenbescheides fällig. bühren für die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen be- (5) Für unterjährige Zwischen- oder Verbrauchsabrechnungen schlossen: auf Antrag des Pflichtigen wird vom Eigentümer eine Verwal- §1 tungskostenpauschale in Höhe von 20,00 € zzgl. der gesetzlichen Gegenstand der Gebührenerhebung Mehrwertsteuer erhoben. Für die Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen erhebt (6) Bei Abrechnungsstellen ohne Funkfernauslesung wird für den die Gemeinde Beckingen zur Deckung der Kosten Benutzungs- entstehenden Mehraufwand bei der Pflege- und Datenverarbei- gebühren. tung, sowie für die manuelle Bearbeitung und Erstellung der §2 Verbrauchsabrechnung eine jährliche Verwaltungskostenpau- Gebührenpflicht schale in Höhe von 20,00 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteu- (1) Die Gebührenpflicht entsteht durch Benutzung der zur er erhoben. Verfügung gestellten gemeindlichen Einrichtungen. Eine über § 10 den Antrag bzw. den Belegungsplan hinausgehende Nutzung Beitreibung ist grundsätzlich unzulässig. Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung nach den (2) Als Benutzung gilt: Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsge- 1. die tatsächliche Inanspruchnahme, setzes (SVwVG) vom 27.03.1974 (Amtsblatt. S. 430) in der jeweils 2. die Bereitstellung von gemeindlichen Einrichtungen auf- gültigen Fassung. grund eines entsprechenden Antrages, ohne dass die Ein- § 11 richtung tatsächlich in Anspruch genommen wird (Nut- Billigkeitsmaßnahmen zungs- bzw. Belegungsausfall). Stellt die Erhebung der Gebühr im Einzelfall eine besondere (3) Zur Zahlung der Gebühr ist grundsätzlich verpflichtet, wer Härte dar, so kann sie aus Billigkeitsgründen gestundet, ermä- die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen beantragt hat. ßigt oder erlassen werden. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 12 §3 Festsetzung der Gebühren Höhe der Gebühren Die Gebühren dieser Gebührensatzung können durch Be- (1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gebührentarif, schluss vom Gemeinderat der Gemeinde Beckingen geändert der Bestandteil dieser Satzung ist. Die dort aufgeführten Gebüh- werden. rensätze enthalten eine eventuell abzuführende Umsatzsteuer.
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 5 0 / 2 0 2 2 Seite 9 (2) Im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 2 (Nutzungs- bzw. Belegungsaus- Anlage: fall) gilt: Gebührentarif 1. Wird ein Antrag auf Benutzung später als eine Woche vor zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Be- der Veranstaltung zurückgenommen oder erledigt sich nutzung gemeindlicher Einrichtungen in der Gemeinde innerhalb dieses Zeitraums eine Benutzungserlaubnis bzw. Beckingen ein Gestattungsvertrag, so wird die volle Gebühr erhoben. 1. Nutzung und Vergabe von Markthütten und Veranstal- 2. Wird bei regelmäßig wiederkehrender und in einem tungsmaterial Belegungsplan festgesetzter Benutzung die zur Verfü- Veranstaltungsausstattung Vereine und Sonstige gung gestellte gemeindliche Einrichtung nicht tatsäch- Organisationen Nutzer lich in Anspruch genommen, so wird die volle Gebühr aus erhoben. Gebührenfrei ist ein Nutzungs- bzw. Belegungs- der Gemeinde ausfall wegen Eigenbedarfs der Gemeinde, wegen des pro Woche pro Woche Vorrangs anderer Veranstaltungen oder aufgrund höhe- Markthütte 50,00 € 150,00 € rer Gewalt. Pavillons < 5m Länge 20,00 € 40,00 € §4 Pavillons > 5m Länge 40,00 € 60,00 € Entstehung des Anspruches Bühne, 4 x 4 Meter 50,00 € 150,00 € Der Anspruch auf Zahlung der Benutzungsgebühr entsteht Bühne, 4 x 4 Meter mit Zelt 100,00 € 225,00 € bei allen Nutzungsarten mit Erteilung der Erlaubnis zur Be- Bühne, 8 x 5 Meter 100,00 € 300,00 € nutzung. Bühne, 8 x 5 Meter mit Zelt 150,00 € 450,00 € Im Falle der Benutzung ohne Begründung eines Rechtsverhält- Zelt > 5m Länge 100,00 € 200,00 € nisses entsteht der Anspruch mit der tatsächlichen Inanspruch- Für jede Ausleihe ist eine Kaution zu hinterlegen. nahme. Sollte die geliehene Ausrüstung in einem nicht ordnungsge- §5 mäßen Zustand zurückgegeben werden, wird für Reinigung, Gebührenfestsetzung, Erhebung, Fälligkeit Nachbereitung und Reparaturen eine Gebühr in Höhe von 40,00 (1) Die Gebührenfestsetzung und -bekanntgabe erfolgt durch €/Stunde erhoben; mindestens aber 50,00 €. einen Gebührenbescheid, der enthalten muss: a) die Art der Benutzung, 2. Benutzungsgebühren der Minigolfanlage b) die Höhe und die Berechnung der zu entrichtenden Gebühr, Kinder 1,50 € c) die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr, Kinder, Zehnerkarte 10,00 € d) die Stelle, an die zu zahlen ist, Erwachsene 2,50 € e) die Zahlungsfrist und Erwachsene, Zehnerkarte 20,00 € f ) eine Rechtsmittelbelehrung. 3. Benutzungsgebühren des Hallenbades (2) Die Gebühr wird nach Art und Umfang der beantragten bzw. Kinder 2,00 € im Belegungsplan festgelegten Nutzung berechnet. Kinder, Zwölferkarte 20,00 € §6 Erwachsene 3,00 € Schadensersatzforderung der Gemeinde Erwachsene, Zwölferkarte 30,00 € Für abhanden gekommene, zerstörte oder beschädigte Sachen Kindergeburtstag bis 14 Jahre 100,00 € für 2 Stunden haftet der Benutzer. Schulen in fremder Trägerschaft 50,00 € pro Stunde §7 Vereine und Organisationen 25,00 € pro Stunde Zwangsmaßnahmen, Straf- und Bußgeldvorschriften aus der Gemeinde (1) Bei Zuwiderhandlung gegen diese Satzung richten sich die Vereine und Organisationen aus 2.000,00 € pro Jahr Zwangsmittel nach den Vorschriften des Saarländischen Ver- der Gemeinde waltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27. März 1974 Vereine und Organisationen 75,00 € pro Stunde (Amtsbl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung. außerhalb der Gemeinde (2) Die Straf- und Bußgeldvorschriften richten sich nach den 4. Benutzungsgebühren für die Nutzung gemeindlicher §§ 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom Einrichtungen und Räumlichkeiten 26. April 1978 (Amtsbl. S. 409), in der jeweils geltenden Fassung. 4.1 Für die dauerhafte Nutzungsüberlassung von Räumlichkei- §8 ten erhebt die Gemeinde Beckingen vom Nutzer eine Be- Rechtsmittel triebskostenpauschale in Höhe von 0,80 €/m² und Monat. (1) Gegen die Heranziehung zu den Benutzungsgebühren 4.2 Für die einmalige Überlassung von Gebäuden und Räum- stehen dem Gebührenschuldner die Rechtsmittel nach der lichkeiten zur Durchführung von Veranstaltungen und Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), neugefasst durch Feierlichkeiten o.ä. erhebt die Gemeinde Beckingen folgen- de Gebühren: Bekanntmachung vom 19.3.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt ge- ändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.7.2022 (BGBl. I S. a) Für jede Nutzung wird eine Verwaltungskostenpau- 1325) in Verbindung mit dem Saarländischen Ausführungs- schale in Höhe von 50,00 € pro Nutzung erhoben. gesetz zur VwGO vom 5. Juli 1960 (Amtsbl. S. 558), zuletzt b) Des Weiteren werden folgende Nutzungsgebühren geändert durch Art. 1 des ÄndG vom 20. 4. 2016 (Amtsbl. I S. pro m² genutzte Fläche erhoben. Unabhängig von der 402), zu. tatsächlichen Nutzung wird hierbei die Gesamtfläche (2) Die Einlegung eines Rechtsmittels hat gemäß § 80 Abs. 2 der jeweiligen Räumlichkeit zugrunde gelegt (siehe Ziffer 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Tabelle): § 12 Inkrafttreten Kategorie A: 0,00 €/m² genutzte Fläche Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die für öffentliche und nicht öffentliche Veranstaltungen Gebührensatzung für die Benutzung des Hallenbades der Ge- ohne Eintritt und Gewinnerzielungsabsicht von Vereinen meinde Beckingen, zuletzt geändert am 18.12.2019, außer Kraft. und Organisationen aus der Gemeinde Beckingen (u.a. Beckingen, den 08.12.2022 Mitgliederversammlungen, Spielbetrieb), für caritative Der Bürgermeister Zwecke sowie für Zwecke der Kinder- und Jugendarbeit gez. Thomas Collmann Kategorie B: 0,50 €/m² genutzte Fläche
S eite 10 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 5 0 /2 0 2 2 für öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen mit 5. Benutzungsgebühren für den Wohnmobilstellplatz Düppenweiler Eintritt und/oder Gewinnerzielungsabsichten von Vereinen Die Parkgebühr für die Platznutzung beträgt 10,00 € pro Wohn- und Organisationen aus der Gemeinde Beckingen mobil und Tag, in der Gebühr enthalten sind die Kosten für Kategorie C: 1,00 €/m² genutzte Fläche Strom, Abwasser, Müll- und Fäkalienentsorgung. für private Feierlichkeiten sowie gewerbliche und sonstige 6. Benutzungsgebühren für die Grüngutsammelstelle Veranstaltungen aller Art Für die Inanspruchnahme der Grüngutsammelstelle werden Ge- Für die Benutzung und Reinigung gelten die Regelungen des bühren in Höhe von 1,50 € pro angefangene 0,1 m3 Anlieferungs- Überlassungsvertrages. menge erhoben; pro Anlieferung jedoch mindestens 3,00 €. Hinweis Nach § 12 Abs. 6 Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens - oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Be- kanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Beckingen, den 14.12.2022 Thomas Collmann, Bürgermeister ■ Satzung über die Benutzung (3) Nutzungsberechtigt sind neben der Gemeinde Beckingen der Grüngutannahmestelle alle natürlichen Personen, die ein im Gemeindegebiet gelege- nes Grundstück in berechtigter Weise nutzen sowie der Zweck- der Gemeinde Beckingen verband „Wolferskopf“. Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (4) Nicht nutzungsberechtigt sind Gartenbaubetriebe, Baum- (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 schulen und ähnliche Unternehmen. (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes (5) Ausnahmen bedürfen im Einzelfall der vorherigen schriftli- vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1296) und der § 7 und 8 des chen Zustimmung der Gemeinde. Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG) vom 26. Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht kein November 1997 (Amtsbl. S. 1352, 1356), zuletzt geändert durch Rechtsanspruch. Artikel 170 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. §2 2629) sowie der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Definition (KAG) vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung (1) Grüngut im Sinne dieser Satzung sind biologisch abbauba- vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz re pflanzliche Abfälle (AVV 20 02 01) wie z. B. Baum- und Grün- vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 534) hat der Gemeinderat schnitt, Laub, Äste, Strauchwerk und vergleichbare Materialien Beckingen in seiner Sitzung am 07.12.2022 folgende Benut- im Sinne von § 5 Absatz 2 Nr. 2 SAWG. zungssatzung für die Grüngutannahme in der Gemeinde Be- Darunter fallen alle Abfälle, die in privaten Haushalten im Rah- ckingen beschlossen: men der privaten Lebensführung anfallen (privates Grüngut). §1 Weiterhin fallen darunter alle Abfälle, die im Rahmen der Un- Geltungsbereich terhaltung und Pflege von kommunalen Grundstücken anfallen (1) Die Gemeinde Beckingen betreibt auf dem Grundstück (kommunales Grüngut), soweit deren Erzeuger keine eigen- Gemarkung Beckingen, Flur 4, Flurstück Nr. 2/25, eine Grüngu- ständige Verwertung im Sinne des § 7 Abs. 2 bis 4 des Kreis- tannahmestelle als öffentliche Einrichtung. laufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vornehmen. Sie fallen in Gärten (2) Die Anlage dient der Annahme von Grüngut nach § 2 Abs.1 und Grünanlagen an sowie bei der Landschaftspflege und der dieser Satzung. Straßen- und Gewässerunterhaltung.
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