AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT - der Gemeinde Beckingen Amtsblatt Informationen rund um

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45. Jahrgang | 14. Dezember 2022 | N° 50

AMTLICHES
BEKANNTMACHUNGSBLATT
der Gemeinde Beckingen
>>> Amtsblatt • Informationen rund um:

            Rathaus             Tourismus und Kultur           Wirtschaft             Leben in Beckingen

Beckingen    Düppenweiler   Erbringen   Hargarten   Haustadt    Honzrath     Oppen        Reimsbach       Saarfels

                                        www.beckingen.de
S eite 2                                                                                                A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 5 0 /2 0 2 2

                                                     Amtliche Bekanntmachungen
                                                        Wichtige Telefonnummern

 Polizei Notruf                                    110                        ■ energis-Netzgesellschaft mbh
 Polizeiinspektion Merzig                                                      Störungsnummer Strom                                     06 81/90 69-26 11
 (immer besetzt)                          0 68 61/70 40                       Störungsnummer Erdgas                                    06 81/90 69-2610
 Wasserschutzpolizei Dillingen       0 68 31/7 69 93 73
 Feuerwehr Notruf                                  1 12                       ■ DRK-Bereitschaft Beckingen                             0152/04472851
 Notarzt 1 12                                                                 Bereitschaftsführer Oliver Reiter
 DRK-Krankentransportstellen Merzig  0 68 61/7 05-62 95                       ■ Technisches Hilfswerk
 Dillingen                             0 68 31/70 21 11
 Losheim 0 68 72/63 63                                                        Ortsbeauftragter Barbian für Beckingen                    01 74/ 3 38 81 34
                                                                               ■ Arbeiterwohlfahrt
 ■ Gemeindeverwaltung                                                          Fahrbarer Mittagstisch: Auskünfte erteilt                  06835/9598015
 Rathaus mit Bauhof und Wasserwerk                           0 68 35/55-0     ■ Private ambulante Pflegedienste
 Collmann, Bürgermeister, Termine
 nach telefonischer Vereinbarung                           06835/ 55-101      Heike Marschall, Beckingen                                 0 68 35/500 800
 Bauhof, Bereitschaftsdienst                           01 51/17 14 59 65      Elke & Jessica Müllenbach Düppenweiler                         0 68 32/366
 Müller, Revierförster                                  0 68 87/8939015       ■ Caritas-Sozialstation Hochwald
 Wehrführer Schneider, In den Rübstückern 6               0 68 35/68 99 7
 Stellvertreter Ludwig, Neue Welt 35                      0 68 35/6 83 41     für Beckingen                  Tel. 0 68 72/50 45 62, Fax 0 68 72/50 45 86
 Löschbezirksführer                                                            Ambulante Hospiz- und Palliativberatungszentren
 Beckingen: Dittert, Haustadter-Tal Str. 99                0 68 35/ 7 67 1    Caritas Saar Hochwald
 Düppenweiler: Egler, Ringstr. 56                         06832/807820        Bergstraße 40                Tel.: 0 68 35/60 79 50, Fax: 0 68 35/60 79 540
 Erbringen: Folz, Auf der Heide 1                         0 68 32/8 03 79     ■ Christliche Bürgerhilfe e.V.
 Hargarten: Wagner, Im Weidentälchen 18                     0 68 32/18 84
 Haustadt: Diwersy, Lindenstraße 17                     0 68 35/60 24 00      Beckingen - Kleiderkammer                                    0 68 35/23 38
 Honzrath: Opsölder, Im Hirtengarten 16                 0 68 35/9232072       ■ HELP Kinder- und Erwachsenenbetreuung
 Oppen: Schmidt, Sonnenhügel 12                         0 68 32/92 13 69
 Reimsbach: Hoffmann, Am Hahn 15                         0 171/ 4343401       Zuhause GmbH                                       Mobil: 01 60/7 42 26 46
 Saarfels: Gottfrydziak, Nelkenweg 2                      0 68 35/6 76 40     ■ Hilfe für Frauen in Notsituationen Frauenhaus Saarlouis
 Schiedspersonen der Gemeinde
 Stv. Schiedsperson Beckingen: Heinz-J. Bücken,          0 68 35 / 60 11 45   Aufnahme Tag und Nacht möglich.
 Schiedsmann Düppenweiler: Walter Ewen,                      0 68 32 / 6 76   Anonyme und kostenlose Beratung                               0 68 31/22 00
 Schiedsmann Erbringen/Hargarten: Ernst Lorenz,           0 68 32 / 9 11 33   Kreis-Senioren-Telefon (Do 14 - 17 Uhr):                    0 68 61/7 88 86
 Schiedsfrau Haustadt/Honzrath: Karin Schönberger,     0 68 35 / 6 08 26 40   ■ Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen
 Schiedsmann Reimsbach/Oppen: Uwe Köster,                0177 / 7 71 50 36
                                                                               www.hilfetelefon.de                                      Tel.: 08000116016
 ■ Wasserwerk Beckingen
 u. Bereitschaftsdienst Pumpwerk Hargarten                   0 68 32/4 29
                                                                               ■ Familienzentrum Beckingen
                                                                               Haustadter-Tal-Str. 137                              Tel.: 06835/608 44 44
 ■ Naturwacht Saarland, Frank Grütz, Alte Wäscherei
 Sprechstunde nach tel. Vereinbarung                   Tel. 0174/9503521      ■ Sozialer Dienst des Gesundheitsamtes
 Naturschutzbeauftragte                                                        Beratung zu Konflikten in der Partnerschaft/Familie, schwierigen Lebenssitua-
 Stefan Schneider, Anemonenstraße 27                     0160/97405391        tionen, psychischen Problemen, zum Konsum legaler und illegaler Substanzen,
 für die Gemeindebezirke Beckingen und Saarfels                                körperlichen Beeinträchtigungen, (ungewollten) Schwangerschaften, AIDS und
 Karl-Rudi Reiter, Hauptstraße 59                           0 68 32/70 29     anderen sexuell übertragbaren Krankheiten.
 für den Gemeindebezirk Düppenweiler                                                                                    (06861-80-412 /-410 oder /-2240)
 Norbert Müllenbach, Piesbacher Straße 51                0176/22302243
 für den Gemeindebezirk Düppenweiler                                           ■ BebS - Beratung bei Suchtfragen
 Leo Roth, Im Dompen 7                                      0 68 32/71 09     für junge Menschen bis 27 Jahre und Angehörige
 für den Gemeindebezirk Erbringen                                               (06861/80-413 oder -1288); suchtberatung@merzig-wadern.de
 Lutwin Klein, Auf Löw 45                                   0 68 35/47 15
 für den Gemeindebezirk Haustadt
 Dieter Wächter, Im Hirtengarten 13                        0 68 35/ 44 06      ■ Giftnotrufzentrale des Saarlandes
 für den Gemeindebezirk Honzrath                                                Giftnotrufzentrale des Saarlandes
 Winfried Minninger, Auf Weweln 3                            0 68 32/5 42      Giftinformationszentrum Mainz                            0 61 31/19 240
 für die Gemeindebezirke Reimsbach und Hargarten

                                                                     Ärztedienst

 ■ Ärztlicher Bereitschaftsdienst                                              Die. 20.12.     St.Martin-Apotheke, Zur Niedtalhalle 1,
                                                                                               Rehlingen-Siersburg, Tel.: 06835/93633
 Bereitschaftsdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland am        Mitt. 21.12.    Saardom Apotheke OHG, Odilienplatz 3,
 Marienhaus Klinikum Saarlouis-Dillingen, Standort Dillingen, Werkstr. 3
 Bitte melden Sie sich vor ihrem Besuch telefonisch an:                                        Dillingen, Tel.: 06831/701331
 Tel.: 01805/663006.
 Öffnungszeiten der Bereitschaftsdienstpraxis:                                 ■ Ärztlicher Bereitschaftsdienst
 - Am Wochenende von Samstag 08.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr
 - An jedem Feiertag von 08.00 Uhr bis um 08.00 Uhr des Folgetages.            ■ (inkl. Kinderärzte/ Augenärzte/ HNO-Ärzte)
 - Außerdem an Rosenmontag, Heiligabend und Silvester                          Sie erreichen den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Verei-
 Notwendige Hausbesuche werden von eigens dazu eingeteilten Ärzten aus         nigung kostenlos unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116117.
 der Bereitschaftsdienstpraxis heraus durchgeführt.                            Zusätzlich sind unsere Bereitschaftsdienstpraxen für Sie geöffnet:
                                                                               Von Samstag 08.00 Uhr, bis Montag, 08.00 Uhr, an Feiertagen (inkl- Heilig-
 ■ Zahnärzte                                                                   abend/ Silvester), an Rosenmontag sowie an Brückentagen
                                                                               Ärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Merzig
 Sa. 17.12. und So. 18.12.                                                     In den SHG Kliniken
 Hr. Dr. Nies, Mettlach-Orscholz, Tel.: 06865/8024                             Trierer Straße 148, 66663 Merzig
                                                                               Ärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Dillingen
 ■ Apotheken                                                                   Im ehemaligen Krankenhaus Dillingen
 Do. 15.12.     Apotheke im Gesundheitscampus, Trierer Straße 215-217,         Werkstr. 3, 66763 Dillingen
                Merzig, Tel.: 06861/9391890                                    Kinderärztliche Bereitschaftsdienstpraxis
 Fr. 16.12.     Pachtener Apotheke, Nachtsheimstr. 3,                          Im Marienhaus Klinikum Saarlouis
                Dillingen, Tel.: 06831/73309                                   Kapuzinerstraße 4, 66740 Saarlouis
 Sa. 17.12.     Engel-Apotheke, Talstr. 128,
                Beckingen, Tel.: 06835/2435                                    ■ Tierärzte
 So. 18.12.     St. Josef-Apotheke, Dillinger Str. 59,
                Dillingen-Diefflen, Tel.: 06831/9663639                        Sa. 17.12.      Tierärztin Puhl, Losheim am See, Tel.: 06872/6311
 Mo. 19.12.     Luzia-Apotheke, Odilienplatz 10,                               So. 18.12.      Tierärzte Weyand-Regge/ Dausend, Nunkirchen,
                Dillingen, Tel: 06831/7066990                                                  Tel.: 06874/7198
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 5 0 / 2 0 2 2                                                                 Seite 3

 ■ Öffnungszeiten                                               ■ Stellenausschreibung
   der Gemeindeverwaltung Beckingen                             Die Gemeinde Beckingen stellt zum nächstmöglichen Zeit-
                                                                punkt
 vormittags:
 montags-donnerstags          08.30 Uhr - 12.00 Uhr             einen Sachbearbeiter (m/w/d)
 freitags                     08.00 Uhr - 12.30 Uhr             für die Hauptverwaltung ein.
 nachmittags:                                                   Ihr Profil:
 montags und donnerstags 13.30 Uhr - 15.15 Uhr                  • Beamter (m/w/d) des gehobenen Dienstes (Laufbahn
 dienstags                    13.30 Uhr - 18.00 Uhr                allgemeine nichttechnischer Verwaltungsdienst)
 Spätsprechstunde des Bürgermeisters                            • sicheres Auftreten, Durchsetzungsvermögen und Orga-
 dienstags                    von 17.00 Uhr - 18.00 Uhr            nisationsvermögen sowie Bürgerorientierung
 Termine nach tel. Vereinbarung, Tel. 06835/55101               • Entscheidungs- und Kommunikationsfähigkeit
                                                                Ihre Aufgaben:
                                                                • Übernahme von Aufgaben im Sitzungsdienst
                                                                • Schaffung von Ortsrecht, insbesondere durch Satzungen
 ■ Bereitschaftsdienst des Wasserwerkes                         • Ehrungen und Auszeichnungen
 Der Bereitschaftsdienst des Gemeindewasserwerkes ist nach      • Verwaltung der Jagdgenossenschaft Beckingen, der
 Dienstschluss und an Wochenenden über die                         Stiftung Kulturbesitz Beckingen und sonstiger Genos-
                Telefonnummer 06832/429                            senschaften
 zu erreichen.                                                  • Bedarfsermittlung, Vertragsgestaltung und- Verhand-
 Über diese Telefonnummer kann in dringenden Fällen, z.B.          lungen, Ausschreibungen für Arbeitsmittel, Büroinventar
 Rohrbruch, direkt mit dem Diensthabenden gesprochen               und sonstige Beschaffungen
 werden. Während der Arbeitszeit gilt die Telefonnummer         • Sachbearbeitung bei Wahlen, Volksbegehren und Volks-
 des Pumpwerkes Hargarten, Tel. 06832/429 und des Ge-              entscheide
 meindewasserwerkes, Rathaus, Tel.: 06835/55-301 und            • Bearbeitung von Angelegenheiten der vorschulischen
 55-351.                                                           Erziehung (Kindergärten, Kinderkrippen oder Kinderhorten)
                                                                • Durchführung von gemeindlichen Sportveranstaltungen
                                                                Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die Be-
                                                                soldung erfolgt in Besoldungsgruppe A 9.
 ■ Öffnungszeiten Wertstoffhof Rehlingen                        Angaben über ehrenamtliche Tätigkeiten sind erwünscht.
 Der Wertstoffhof in Rehlingen, Gewerbegebiet, Ecke Nord-       Aussagekräftige Bewerbungsunterlagen, inklusive einschlä-
 straße/Zur Schleuse ist wie folgt geöffnet:                    giger Abschluss- und Arbeitszeugnisse sind bis zum 15.12.2022
 Sommerzeit:                                                    an die Gemeinde Beckingen, Bergstraße 48, 66701 zu richten.
 Montags, mittwochs und freitags von 15.00 – 18.00 Uhr          Die im Zusammenhang mit einer Bewerbung entstehenden
 Winterzeit:                                                    Kosten können nicht erstattet werden.
 Montags, mittwochs und Freitag von 14.00 - 17.00 Uhr           Mit Ihrer Bewerbung stimmen Sie der Verarbeitung ihrer
 Informationen: Tel.: 06835/508408                              personenbezogenen Daten in erforderlichem Umfang zur
 Alternativ können samstags auch der Wertstoffhof Dillingen,    Durchführung des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens
 Lindenstr.15, in der Zeit von 09.00 - 12.30 Uhr und 13.00      gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu.
 Uhr - 16.00 Uhr oder der Wertstoffhof Losheim, Bahnhofstr.     Der Bürgermeister Thomas Collmann
 39, in der Zeit von 09.00 - 14.00 Uhr angefahren werden.
         ––––––––––––––––––––––––––
                                                               ■ Abwasser-Abgabensatzung
 Wertstoffhof Rehlingen-Siersburg zwischen
 Weihnachten und Neujahr geschlossen !                         zur Satzung der Gemeinde Beckingen über die
 Der Wertstoffhof im Rehlinger Gewerbegebiet Dürrfeldslach,    Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an
 Zur Schleuse 12, ist vom 27.12.2022 bis 31.12.2022 ge-        die öffentliche Abwasseranlage und deren
 schlossen.                                                    Benutzung (Abwassersatzung)
 Letzter Öffnungstag 2022:                                     Aufgrund § 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwal-
 Freitag, 23. Dezember 2022,14.00 – 17.00 Uhr                  tungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
 Erster Öffnungstag 2023:                                      27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2
 Montag, 02. Januar 2023,14.00 – 17.00 Uhr                     des Gesetzes vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1296), der §§
                                                               1, 2, 4, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom
                                                               26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.
                                                               Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom
 ■ Forstdienststelle Gemeinde Beckingen                        16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 534), des § 15 Abs. 4 Satz 3 und 4
 Tel.: 06887/8939015, Fax: 06835/55-500                        des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) vom
 E-mail: Forst@beckingen.de                                    26.11.1997 (Amtsblatt S. 1352), zuletzt geändert durch Artikel
 Sprechstunden: Dienstags telefonisch von 14.00 - 18.00 Uhr,   169 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), der
 Tel.: 0171/7793812                                            §§ 50 a und 132 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG), in
 Brennholzbestellungen/-nachfragen können ausschließlich       der Fassung der Bekanntmachung vom 30.07.2004 (Amtsblatt
 während dieser Sprechzeiten entgegengenommen werden.          S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 173 des Gesetzes vom
 Persönliche Termine nach telefonischer Vereinbarung           8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) sowie des § 9 des Abwas-
                                                               serabgabengesetzes (AbwAG) in der Fassung der Bekanntma-
                                                               chung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch
 ■ Grüngutsammelstelle                                         Art. 2 V v. 22.8.2018 (BGBl. I S. 1327), hat der Gemeinderat der
                                                               Gemeinde Beckingen in seiner Sitzung am 07.12.2022 folgende
 Von 30. November 2022 bis einschließlich 03. März 2023
                                                               Abwasser-Abgabensatzung beschlossen:
 bleibt die Grüngutsammelstelle geschlossen!
                                                               Anlage 1: Gebührenverzeichnis zur Abwasser-Abgabensatzung
S eite 4                                                                                A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 5 0 /2 0 2 2
                                 §1                                  (4) Die Abgabepflicht endet mit Ablauf des Monats, an dem
                            Allgemeines                                  der Grundstücksanschluss beseitigt (stillgelegt) wird.
(1) Die Gemeinde Beckingen erhebt für die Vorhaltung und             (5) Beitragspflichtig sind die Grundstückseigentümer und
    Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen durch               Erbbauberechtigten gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 4.
    das Einleiten von Schmutz- und Niederschlagswasser Grund-                                       3a
    und Benutzungsgebühren. Diese werden so bemessen, dass              Grundgebühr für Schmutz- und Niederschlagswasser
    damit alle Aufwendungen für die öffentlichen Abwasser-           Für vorhandene Grundstücksanschlüsse zur Einleitung von
    anlagen sowie die Beiträge an den Entsorgungsverband             Schmutz- und Niederschlagswasser wird eine Grundgebühr
    Saar (EVS) gedeckt werden.                                       nach dem Gebührenverzeichnis zur Abwasserabgabensatzung
(2) Für das Aufnehmen und Abfahren des in Hauskläranlagen            erhoben.
    anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben
                                                                                                    §4
    gesammelten Abwassers werden keine besondere Gebüh-
    ren erhoben, wenn das Anwesen nicht an die öffentliche                Gebührenmaßstab für die Schmutzwassergebühr
    Abwasseranlage angeschlossen ist und vom Grundstücks-            (1) Die Gebühr für die Einleitung von Schmutzwasser (Schmutz-
    eigentümer die festgesetzten Benutzungsgebühren nach                 wassergebühr) wird nach der Schmutzwassermenge be-
    § 4 dieser Satzung erhoben werden.                                   messen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt.
(3) Zur Deckung des Aufwandes für die erstmalige Herstellung         (2) Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gilt die dem
    der Grundstücksanschlussleitung zwischen der Grundstücks-            Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversor-
    grenze und dem öffentlichen Abwasserkanal werden die                 gungsanlagen zugeführte und auf dem Grundstück gewon-
    der Gemeinde entstehenden Kosten von den Grundstücks-                nene Wassermenge.
    eigentümern angefordert.                                         (3) Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr ist
(4) Nach den gesetzlichen Vorschriften des Abwasserabgaben-              die Wassermenge, die sich aus den Messungen der Wasser-
    gesetzes und der Satzung der Gemeinde Beckingen über                 zähler der jeweiligen Wasserversorgungsunternehmen
    die Abwälzung der Abwasserabgabe haben Kleineinleiter                ergibt. Berechnungseinheit ist 1 m³ des auf ein Grundstück
    eine Abwasserabgabe zu entrichten.                                   gelangenden Frischwassers und Brauchwassers.
(5) Gegen Forderungen der Gemeinde aus dieser Satzung auf            (4) Werden Messungen nicht oder nachweisbar nicht richtig
    Gebühren oder Beiträge ist die Aufrechnung unzulässig.               durchgeführt, ist die Gemeinde berechtigt, die Wasser- bzw.
                                 §2                                      Abwassermenge unter Zugrundelegung des Verbrauchs
         Gebührenpflichtige, Gebührenfestsetzung                         bzw. der Einleitungsmengen des Vorjahres zu schätzen.
                                                                     (5) Die auf dem Grundstück aus Quellen und Bohrungen oder
(1) Abgabenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, bei
                                                                         anderweitig gewonnenen Wassermengen für die Nutzung
    Wohnungs- und Teileigentum der Wohnungs- oder Teilei-
                                                                         als Brauchwasser hat der Gebührenpflichtige gegenüber
    gentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht be-
                                                                         der Gemeinde anzuzeigen.
    lastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers
                                                                         Sie sind durch den kostenpflichtigen Einbau einer zusätzli-
    gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer
                                                                         chen und geeichten Wassermesseinrichtung der Eigenbe-
    Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr
                                                                         triebe Beckingen nachzuweisen. Die erforderlichen Arbeiten
    gemeinschaftliches Grundstück anfallenden Gebühren.
                                                                         an der Hausinstallation lässt der Anschlussnehmer auf
    Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund
                                                                         seine Kosten von einem zugelassenen Installateur durch-
    dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. Sonstige ding-
                                                                         führen. Der Zähler wird von den Eigenbetrieben geliefert
    lich Berechtigte stehen dem Eigentümer gleich.
                                                                         und eingebaut. Der Zähler wird vom Wasserwerk geliefert
(2) Das Festsetzen und die Erhebung der Gebühren sowie                   und eingebaut. Für Zähler und Einbau ist eine Pauschale
    damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten, z.B. Ablesen             gemäß dem Gebührenverzeichnis zur Abwasser-Abgaben-
    und Kontrolle der Messeinrichtungen, Überprüfungen im                satzung zu entrichten.
    Zusammenhang mit der Bemessung der Niederschlagswas-
                                                                     (6) Das Erheben der Benutzungsgebühren und das Ablesen
    sergebühr, können von damit beauftragten Stellen außerhalb
                                                                         sowie die Kontrolle der Messeinrichtungen werden an das
    der Verwaltung wahrgenommen werden (beauftragtes
                                                                         Wasserversorgungsunternehmen übertragen.
    Unternehmen).
(3) Bei Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Pflicht auf den                                    §5
    neuen Rechtsträger mit dem folgenden Monatsersten über.            Gebührenmaßstab für die Niederschlagswassergebühr
                                 §3                                  (1) Die Gebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser
Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlussleitungen                  (Niederschlagswassergebühr) wird nach der Größe der
                                                                         bebauten, überbauten sowie künstlich befestigten Flächen
(1) Die Erstattungspflicht für die Anschlusskostenpauschale
                                                                         eines Grundstücks bemessen, von denen das aus Nieder-
    besteht für die Grundstücke, sobald sie an die öffentliche
                                                                         schlägen stammende Wasser entweder über einen direkten
    Abwasseranlage angeschlossen werden können oder ein
                                                                         Anschluss (z.B. Regenrinne, Regenfallrohr, Hofsinkkasten)
    benutzungsfähiger Anschluss hergestellt ist und
                                                                         oder indirekt über andere Flächen (z.B. öffentliche Verkehrs-
    a)     für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung fest-          flächen, sonstige Nachbargrundstücke) in die öffentliche
           gesetzt ist, sobald sie baulich oder gewerblich genutzt       Abwasseranlage gelangt.
           werden können,                                                Berechnungseinheit für die Niederschlagswassergebühr
    b)     für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht          sind die ermittelten, auf volle 10 m² abgerundeten versie-
           festgesetzt ist, wenn sie Bauland sind und nach der           gelten Grundstücksflächen.
           geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde                 Wird Niederschlagswasser als Brauchwasser genutzt und
           Beckingen zur Bebauung anstehen.                              erfolgt keine Messung nach § 13 Abs. 2 der Abwassersatzung,
                                                                         so ist die volle Niederschlagswassergebühr für das von
(2) Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage angeschlossen,             befestigten und abflusswirksamen Flächen gesammelte
    so entsteht ein Erstattungsanspruch der Gemeinde auch                Niederschlagswasser zu berechnen.
    dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.       (2) Unter bebauter oder überbauter Fläche ist die Grundstücks-
(3) Für das Entstehen des Erstattungsanspruches gilt § 10 KAG.           fläche zu verstehen, die von den zum Grundstück gehören-
    Die Erstattungsbeträge sind innerhalb eines Monats nach              den Gebäuden überdeckt wird (einschließlich Dachüber-
    Zustellung oder Bekanntmachung des Veranlagungsbe-                   stände), z.B. Wohn- und Geschäftshäuser, Fabriken, Lager,
    scheides fällig.                                                     Werkstätten, Garagen.
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 5 0 / 2 0 2 2                                                                           Seite 5

(3) Zu den befestigten Flächen zählen, soweit sie nicht bereits              Bei Verstößen entfällt der komplette Anspruch auf eine
    durch die überbauten Flächen berücksichtigt sind, unter                  Absetzung von der Bemessungsgrundlage.
    anderem Höfe, Terrassen, Treppen, Wege, Stellplätze, Ram-                Macht der Abgabepflichtige glaubhaft geltend, dass der
    pen und Zufahrten mit Oberflächen aus wasserundurchläs-                  Nachweis mittels Messeinrichtung nicht erbracht werden
    sigen oder wasserteildurchlässigen Materialien.                          kann, so hat er auf seine Kosten andere prüffähige Nach-
(4) Die bebaute, überbaute oder befestigte Grundstücksfläche                 weise vorzulegen.
    wird in Abhängigkeit von der Art der Versiegelung wie folgt        (3)   Kann der Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht
    festgesetzt:                                                             werden, ist die der Abwasseranlage nicht zugeführte Was-
    Gruppe I - schwach versiegelt –                                          sermenge nach Lage des Einzelfalles gewissenhaft zu
    Gebührenfaktor 0,0 = Gebührenbefreiung                                   schätzen.
                                                                       (4)   Kann der Antragsteller aus Gründen, die er zu vertreten hat,
    a)     alle Flächen, die nicht an die Kanalisation angeschlossen         den Nachweis nicht führen, so besteht kein Anspruch auf
           sind,                                                             Gebührenermäßigung.
    b)     wasserdurchlässige Flächen, z.B. Schotterrasen, Rasen,      (5)   Das Antragsrecht auf Absetzung von den Bemessungsgrund-
           Kiesflächen oder befestigte Flächen, die mittels Ge-              lagen erlischt mit dem Ablauf der Widerspruchsfrist gegen
           fälle in den Garten entwässern.                                   den Gebührenbescheid.
           Flächen, die indirekt, also beispielsweise über den Bür-    (6)   Die bebauten, überbauten oder befestigten Flächen, von
           gersteig oder ein benachbartes Grundstück in den Stra-            denen Niederschlagswasser in ortsfeste Auffangbehälter
           ßeneinlauf entwässern, sind jedoch zu berücksichtigen.            (Zisternen) eingeleitet wird, bleiben bei der Berechnung der
    c)     befestigte Flächen mit einem ausreichend versicke-                Niederschlagswassergebühr unberücksichtigt, wenn
           rungsfähigen Flächenanteil von mindestens 11,5 %                  a)     sie nicht durch einen Überlauf an die öffentliche Ab-
           und einer Fugenbreite von mindestens 2 cm,                               wasseranlage angeschlossen sind,
    d)     Gründächer.                                                       b) das Niederschlagswasser nachweislich ausschließlich
    Gruppe II - mitteldicht versiegelt –                                            zur Gartenbewässerung verwendet oder anderweitig
    Gebührenfaktor 0,5 = 50 % Gebühr                                                zur Versickerung gebracht wird,
                                                                             c)     das Volumen der Auffangbehälter in angemessenem
    a)     befestigte Flächen mit einem ausreichend versicke-                       Verhältnis sowohl zur Wasserauffangfläche als auch
           rungsfähigen Flächenanteil von mindestens 5 % sowie                      zur Versickerungsfläche steht.
           einer Mindestfugenbreite von 1 cm,
    b)     alle Flächen der Gruppe I im Bereich kraftfahrzeugge-           Auf die Belange des Nachbarrechtes ist Rücksicht zu nehmen.
           nutzter Flächen, z.B. Einfahrten oder Stellplätze.          (7) Wird eine Anlage zur Versickerung von Niederschlagswasser
                                                                           betrieben, so ist ein Notüberlauf in die öffentliche Abwas-
    Gruppe III - dicht versiegelt –                                        serentsorgungsanlage nicht zulässig.
    Gebührenfaktor 1 = 100 % Gebühr                                    (8) Für ortsfeste Auffangbehälter (Zisternen) ab einem Volumen
                                                                           von 1 m³ und einem Überlauf mit Anschluss an die öffent-
    a)    Metall-, Ziegel- oder Schieferdächer, Flachdächer mit            liche Abwasseranlage werden bei der Berechnung der
          Bitumenpappe, Rasenfugenpflaster mit einem versicke-             Niederschlagswassergebühr von der angeschlossenen
          rungsfähigen Flächenanteil von unter 5 %, Asphaltstra-           Dachfläche 10 m² pro m³ Zisterneninhalt gutgeschrieben.
          ßen, fugendichtes Pflaster aus Naturstein, Kunststein        (9) Für die Absetzung von den Bemessungsgrundlagen müssen
          (z.B. Verbundsteine) oder Holz sowie wassergebundene             folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
          Schotterstraßen und Wege, Fliesenbeläge und Terrassen.
                                                                             a)   Erstattungsansprüche gem. § 6 Abs. 2 können nur
(5) Veränderungen der Bemessungsgrundlagen sind von den                           geltend gemacht werden, wenn Kanalbenutzungsge-
    Gebührenpflichtigen innerhalb eines Monats der Verwaltung                     bühren für jede im Anwesen wohnende Person von
    anzuzeigen. Sie werden mit Beginn des Monats, der auf den                     mindestens 25 m³ pro Jahr anfallen. Maßgebend
    Eintritt der Veränderung folgt, für die Berechnung der Be-                    hierfür ist die beim Einwohnermeldeamt am 1. Janu-
    nutzungsgebühren anteilsmäßig wirksam.                                        ar des betreffenden Jahres gemeldete Personenanzahl.
(6) Änderungen der Berechnungsgrundlagen von weniger als                          Diese Mindestabnahme gilt nicht bei Zählern mit
    10 m² versiegelter Fläche werden als Bagatellgrenze nicht                     Funkfernauslesung.
    berücksichtigt.                                                          b)   Erstattungsansprüche aufgrund von Rohrbrüchen
                                §6                                                können nur geltend gemacht werden, wenn die ab-
       Absetzungen von den Bemessungsgrundlagen                                   zusetzende Wassermenge mindestens 15 m³ beträgt.
(1) Bei der Berechnung der Schmutzwassergebühren nach dem
    Frischwasserbezug werden auf Antrag des Gebührenpflich-            (10) Für die Absetzung von der Bemessungsgrundlage bei
    tigen die dem öffentlichen Kanalnetz nachweislich nicht                 landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung
    zugeführten Verbrauchsmengen abgesetzt, sofern die Vo-                  (Nutzvieh) gilt § 6 Abs. 2 entsprechend
    raussetzungen der Abs. 2 und 9 erfüllt sind.                       (11) Hat ein Wasserzähler offenbar nicht richtig oder überhaupt
(2) Die abzusetzenden Wassermengen sind durch den kosten-                   nicht angezeigt, so gilt die von dem Versorgungsunter-
    pflichtigen Einbau einer zusätzlichen und geeichten Was-                nehmen aufgrund vorangegangener oder späterer Was-
    sermesseinrichtung des Gemeindewasserwerkes Beckingen                   serablesungen durchschnittlich festgestellte Wassermen-
    nachzuweisen. Der Zähler muss fest und frostsicher innerhalb            ge als Grundlage der Gebührenberechnung.
    und die Entnahmestelle außerhalb des Gebäudes installiert          (12) Befestigte private Flächen, die als öffentliche Verkehrsflächen
    werden. Die erforderlichen Arbeiten an der Hausinstallation             genutzt werden und von denen Niederschlagswasser direkt
    lässt der Anschlussnehmer auf seine Kosten von einem                    oder indirekt in die öffentliche Abwasseranlage gelangt,
    zugelassenen Installateur durchführen. Der Zähler wird vom              werden bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr
    Wasserwerk geliefert und eingebaut. Für Zähler und Einbau               wie sonstige öffentliche Flächen behandelt. Die Gemeinde
    ist eine Pauschale gemäß dem Gebührenverzeichnis zur                    trägt in diesen Fällen die Kosten der Regenwasserbeseitigung.
    Abwasser-Abgabensatzung zu entrichten.                             (13) Für den durch Bearbeitung der Absetzungen von den
    Es muss gewährleistet sein, dass über die Messeinrichtung               Bemessungsgrundlagen gemäß § 6 Abs. 1 entstehenden
    nur solche Wassermengen entnommen werden, die end-                      erhöhten Verwaltungsaufwand wird ein Verwaltungskos-
    gültig nicht der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden.            tenbeitrag erhoben.
S eite 6                                                                              A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 5 0 /2 0 2 2
                                 §7                                   a)     ein Mehrbetrag zu Lasten des Gebührenpflichtigen
                         Höhe der Gebühr                                     (Nachforderung), ist dieser Mehrbetrag innerhalb von 2
Die Höhe der Grundgebühr, der Schmutz- und Niederschlags-                    Wochen nach Erhalt der Abrechnung fällig und zahlbar;
wassergebühren sowie des Verwaltungskostenbeitrages erge-              b) ein Minderbetrag zugunsten des Gebührenpflichtigen
ben sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeich-                  (Überzahlung), wird der Minderbetrag mit der ersten
nis zur Abwasser-Abgabensatzung.                                             Vorauszahlungsrate für den laufenden Erhebungszeit-
                                 §8                                          raum verrechnet.
     Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht                                                § 10
(1) Die Gebührenpflicht für das Einleiten von Schmutzwasser                 Anzeige-, Auskunfts- und Duldungspflicht
    sowie die zu zahlende Grundgebühr entsteht, sobald das         (1) Bei Eigentumswechsel hat der Gebührenpflichtige Ände-
    Grundstück direkt oder indirekt an die öffentliche Abwas-          rungen, die seine Gebührenpflicht beeinflussen, innerhalb
    seranlage angeschlossen ist oder der Abwasseranlage von            von zwei Wochen nach Eintritt der Änderung der Gemein-
    dem Grundstück Schmutzwasser zugeführt wird.                       de anzuzeigen. Die Gebührenpflicht geht mit dem ersten
(2) Die Gebührenpflicht für das Einleiten von Niederschlags-           Tag des auf den Eigentumswechsel folgenden Monats auf
    wasser sowie die zu zahlende Grundgebühr entsteht ab dem           den neuen Verpflichteten über. Unterbleibt die Anzeige, so
    Tag, der auf die erstmalige Inanspruchnahme der öffentlichen       haften während der Übergangszeit der bisherige Verpflich-
    Abwasseranlage folgt; die Berechnung erfolgt zu Beginn des         tete und der Neuverpflichtete als Gesamtschuldner.
    Monats, der auf den Eintritt der Gebührenpflicht folgt.        (2) Die bebaute, überbaute oder befestigte abflusswirksame
(3) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.                            Fläche eines Grundstücks wird nach der festgestellten Erhe-
    Werden im Laufe eines Kalenderjahres Anschlussmöglich-             bung dem Gebührenpflichtigen mitgeteilt. § 2 Abs. 2 bleibt
    keiten hergestellt oder geschaffen, so ist der Jahresbeitrag       unberührt. Abweichungen von der berechneten Fläche hat
    anteilmäßig auf die verbleibenden Kalendermonate umzu-             der Gebührenpflichtige der Gemeinde unaufgefordert inner-
    legen.                                                             halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung anzuzeigen.
    Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, geht            Unterbleibt eine solche Mitteilung, so gilt diese Festsetzung
    die Gebührenpflicht mit Beginn des darauffolgenden Monats          als anerkannt.
    nach dem Eigentumswechsel auf den neuen Gebühren-              (3) Der Gebührenpflichtige hat die für die Prüfung und Berech-
    schuldner über. Jeder Eigentumswechsel ist unverzüglich            nung der Gebühren notwendigen Auskünfte zu erteilen und
    spätestens binnen 2 Wochen der Gemeinde anzuzeigen.                soweit erforderlich Zutritt zum Grundstück zu gewähren.
    Bis zur Anzeige des Wechsels haften der bisherige und der
                                                                                                  § 11
    neue Gebührenschuldner als Gesamtschuldner.
                                                                       Verwaltungsvollstreckung, Ordnungswidrigkeiten
(4) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem
    der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung     (1) Zur Durchführung der Bestimmungen dieser Satzung kön-
    von Abwasser beendet wurde.                                        nen Maßnahmen nach den geltenden Vorschriften, insbe-
                                 §9                                    sondere dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungs-
                   Veranlagung und Fälligkeit                          gesetz (SVwVG) vom 27.03.1994 (Amtsblatt S. 43) in der
                                                                       jeweils geltenden Fassung getroffen werden.
(1) Die Grundgebühr sowie die laufenden Benutzungsgebüh-           (2) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Sat-
    ren werden vom Wasserversorgungs-unternehmen der                   zung gelten als Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 14 KAG
    Gemeinde Beckingen durch Abgaben-Gebührenbescheid                  in der jeweils geltenden Fassung und können mit einem
    festgesetzt und mit der Jahresverbrauchsabrechnung des             Bußgeld von bis zu 10.000,00 € geahndet werden.
    Gemeindewasserwerkes erhoben.
                                                                                                  § 12
(2) Die Gemeinde erhebt für das laufende Jahr (Erhebungszeit-
                                                                                 Gebührenbefreiung im Einzelfall
    raum) für die Schmutzwassergebühr eine pauschale Vor-
    auszahlung sowie für die Niederschlagswassergebühr einen       (1) Von der Festsetzung und Vollstreckung der Gebühren kann
    festen Jahresbetrag. Die Erhebung erfolgt ebenfalls durch          im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn
    das Gemeindewasserwerk.                                            die Gebührenerhebung bei Anlegung eines strengen Maß-
(3) Die Vorauszahlungen für Schmutzwassergebühren werden               stabes unter Anwendung des § 12 KAG in Verbindung mit
    auf der Grundlage des vom Gemeindewasserwerk festge-               den entsprechenden anwendbaren Vorschriften der Abga-
    stellten Frischwasserverbrauches errechnet. Bei Neuan-             benordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung unbillig wäre.
    schlüssen oder bei Wechsel des Gebührenpflichtigen wird        (2) Für die Regulierung der Einzelfälle wird der Werksausschuss
    der Pauschalbetrag durch Schätzung festgesetzt.                    des Eigenbetriebes ermächtigt.
(4) Der feste Jahresbeitrag der Niederschlagswassergebühr                                         § 13
    wird auf der Grundlage des § 5 dieser Satzung ermittelt. Für                             Rechtsmittel
    den laufenden Erhebungszeitraum setzt die Gemeinde die         Gegen Anordnungen oder Bescheide, die aufgrund dieser
    Beträge fest, wobei die Höhe der Abschlagszahlungen sich       Satzung ergehen, steht dem Betroffenen der Verwaltungsrechts-
    nach dem zu leistenden Jahresbetrag errechnet. In beson-       weg offen.
    deren Fällen kann die Gemeinde durch Schätzungen die                                          § 14
    Höhe des zu leistenden Abschlagsbetrages festsetzen.                                     Inkrafttreten
(5) Die pauschalen Vorauszahlungen nach Abs. 3 und der feste       Die Abwasser-Abgabensatzung zur Satzung der Gemeinde
    Jahresbetrag nach Abs. 4 sind in Raten jeweils am 15. Feb-     Beckingen über die Entwässerung der Grundstücke, den An-
    ruar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig und an die   schluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung
    Gemeindekasse Beckingen zu entrichten. Bis zur Bekannt-        (Abwassersatzung) tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
    gabe eines neuen Gebührenbescheides sind Vorauszahlun-         Beckingen, 08.12.2022
    gen nach Abs. 3 und Raten auf den letzten Jahresbetrag         Der Bürgermeister, gez. Thomas Collmann
    nach Abs. 4 zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit sich      Anlage: Gebührenverzeichnis
    nach der zuletzt insgesamt festgesetzten Rate richtet.
(6) Die endgültige Abrechnung der Schmutzwassergebühr für          zur Abwasser-Abgabensatzung
    den Erhebungszeitraum erfolgt im nachfolgenden Jahr,           Der Gemeinderat der Gemeinde Beckingen hat mit Beschluss
    nachdem der tatsächliche Frischwasserverbrauch festgestellt    vom 07.12.2022 die Gebühren ab 01.01.2023 wie folgt festgelegt:
    worden ist. Ergibt sich bei der endgültigen Abrechnung         1. Die Grundgebühr für jeden Kanalhausanschluss beträgt
    nach Abzug der geleisteten Abschlagszahlungen                     72,00 € jährlich oder monatlich 6,00 €.
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 5 0 / 2 0 2 2                                                                        Seite 7

2. Die Schmutzwassergebühr beträgt 3,05 €/m³ der nach der            (2) Zusätzlich wird ein Entgelt nach dem Saarländischen Grund-
    Berechnung zugrunde gelegten Wassermenge gemäß § 4               wasserentnahmeentgeltgesetz in der jeweils gültigen Fassung
    Abs. 2 und 3 dieser Abwasserabgabensatzung.                      erhoben.
3. Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,44 €/m² der                                                 §3
    bebauten, überbauten und befestigten Gesamtbemes-                                             Grundgebühr
    sungsfläche gemäß § 5 dieser Abwasserabgabensatzung.             Für die Bereitstellung bzw. Nutzung des Wasseranschlusses und
4. Die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages gemäß § 6 Abs.            für jeden installierten Hauptwasserzähler wird eine monatliche
    13 dieser Satzung beträgt 20,00 € jährlich pro Bearbeitungs-     Grundgebühr zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer er-
    fall und für Funkzähler 10,00 € pro Jahr und Zähler. Grund-      hoben. Sie beträgt:
    lage für die Höhe des Verwaltungskostenbeitrages ist der         Tarif                           Größe                       Netto
    am 31.12. des Abrechnungsjahres eingebaute Zählertyp.            a)       Für Zähler mit einem                   2,5 m³ / h  7,00 €
5. Die Anschlusskostenpauschale für einen Grundstücksan-                      Nenndurchfluss von Q³ =
    schluss beträgt einmalig 2.500,00 €.                             b)       Für Zähler mit einem                   4,0 m³ / h  9,00 €
6. Für Zähler und Einbau gem. § 4 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 ist                   Nenndurchfluss von Q³ =
    eine Pauschale in Höhe von 120,00 € zuzüglich der gesetz-        c)       Für Zähler mit einem                   6,3 m³ / h 11,00 €
    lichen Mehrwertsteuer zu zahlen.                                          Nenndurchfluss von Q³ =
Hinweis                                                              d)       Für Zähler mit einem                 10,0 m³ / h 13,00 €
Nach § 12 Abs. 6 Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsge-                      Nenndurchfluss von Q³ =
setzes gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens         e)       Für Zähler mit einem                 16,0 m³ / h 15,00 €
- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses                 Nenndurchfluss von Q³ =
Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentli-         f)       Für Zähler mit einem                 25,0 m³ / h 17,00 €
chen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande                         Nenndurchfluss von Q³ =
gekommen.                                                            g)       Für Zähler mit einem           größer 25,0 m³/ h 60,00 €
Beckingen, den 14.12.2022                                                     Nenndurchfluss von Q³ =
Thomas Collmann, Bürgermeister                                                (einschließlich Verbundzähler)
                                                                                                       §4
■ Gebührensatzung zur Satzung                                                           Prüfgebühr für Wassermesser
  der Gemeinde Beckingen                                             Die Kosten der Nachprüfung eines Wassermessers gemäß § 18
                                                                     der Satzung der Gemeinde über den Anschluss an die öffent-
über den Anschluss an die öffentliche                                liche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grund-
Wasserversorgungsanlage und die Versorgung                           stücke mit Wasser sind vom Antragsteller in der tatsächlichen
der Grundstücke mit Wasser                                           Höhe zu erstatten, wenn aufgrund der beantragten Nachprüfung
Aufgrund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG)           der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amts-           anerkannte Prüfstelle festgestellt wurde, dass keine Überschrei-
bl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom       tung der gesetzlichen Fehlergrenzen vorliegt. Bei Überschreitung
12. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1296), der §§ 1, 2, 4, 6 und 10 des   der gesetzlichen Fehlergrenzen fallen die Kosten der Prüfung
Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 26. April 1978 in der              der Messeinrichtung dem Wasserversorgungsunternehmen zu.
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S.                                                §5
691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022                                       Sonstige Gebühren
(Amtsbl. I S. 534), und des § 23 der Satzung der Gemeinde Be-        (1) Die Sicherheits- bzw. Hinterlegungsgebühr für ein Hydran-
ckingen über den Anschluss an die öffentliche Wasserversor-          tenstandrohr mit Wasserzähler gemäß § 21 Abs. 3 der Satzung
gungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser            der Gemeinde Beckingen über den Anschluss an die öffentliche
                                                                     Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke
vom 16.12.2020, hat der Gemeinderat Beckingen am 07.12.2022
                                                                     mit Wasser beträgt 350,00 €.
folgende Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Beckin-
                                                                     (2) Die Leihgebühr für ein Hydrantenstandrohr oder die Nutzung
gen über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungs-
                                                                     einer vorhandenen Multizapfstelle bis zu 7 Kalendertagen beträgt
anlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser be-
                                                                     pauschal 50,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
schlossen:                                                           Hierin sind der Aufwand für die Aufstellung des Hydrantenrohres,
                               §1                                    die Einweisung sowie Rücknahme des Standrohres enthalten.
             Anschluss- und Unterhaltungskosten                      Gleiches gilt auch für die vorgeschriebene Desinfektion und
Die Kosten eines Neuanschlusses werden pauschal mit 2.500,00         Installation eines Trinkwasserhydrantenstandrohres sowie die
€, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, in Rechnung            Inbetriebnahme von vorhandenen Multizapfstellen zur Wasse-
gestellt. In der Pauschale sind die Erdarbeiten im öffentlichen      rentnahme bei Festveranstaltungen.
Verkehrsraum, die Absandung des kompletten Hausanschlus-             Die Leihgebühr für jeden weiteren Nutzungstag beträgt 1,00
ses, die Materialkosten und die Lohnkosten enthalten. Die            €, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Pauschale gilt bei einer Hausanschlusslänge bis 20 Meter ab          (3) Wasserentnahmen aus Hydranten ohne Aufstellung eines von
Straßenmitte gerechnet. Für längere Hausanschlüsse sind Ein-         der Gemeinde zur Verfügung gestellten Hydrantenstandrohr-
zelfallregelungen zwischen dem Anschlussnehmer und dem               zählers gelten als Diebstahl und werden strafrechtlich verfolgt.
Wasserwerk zu treffen.                                               (4) In Ausnahmefällen kann, auf Anordnung des Wasserwerkes,
Die Kosten für Erneuerung, Unterhaltung und Änderung des             statt eines Standrohres ein Bauzähler gesetzt werden. Bei der
Hausanschlusses werden nach dem tatsächlichen Aufwand in             Installation eines Bauzählers wird der gesamte Aufwand für die
Rechnung gestellt. § 13 der Satzung der Gemeinde Beckingen           Montage des Zählers in Rechnung gestellt. Des Weiteren fällt
über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsan-           für jeden Nutzungstag eine Leihgebühr in Höhe von 1,00 €,
lage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser gilt              zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, an.
entsprechend.                                                                                          §6
                               §2                                                 Beginn und Ende der Gebührenpflicht
                       Benutzungsgebühr                              (1) Beim Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Was-
(1) Für die Benutzung der Wasserversorgungsanlagen und die           serversorgungsanlage beginnt die Gebührenpflicht mit dem
entnommene Wassermenge aus der Wasserleitung wird eine               1. des Monats nach Fertigstellung des Wasserleitungshausan-
Gebühr von 1,35 €, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteu-          schlusses bzw. nach Installation des Wassermessers und der
er, insgesamt 1,44 €, pro m³ Wasser erhoben.                         Absperrarmaturen.
S eite 8                                                                              A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 5 0 /2 0 2 2
(2) Die Gebührenpflicht endet mit Ende des Monats, in dem das                                   § 13
Grundstück satzungsgemäß von der öffentlichen Wasserver-                         Straf- und Bußgeldvorschriften
sorgungsanlage abgetrennt bzw. der Grundstückseigentümer           Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung
einen Eigentumswechsel beim Gemeindewasserwerk angezeigt           werden gemäß §§ 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes
hat.                                                               vom 29.05.1998 in der jeweils gültigen Fassung verfolgt.
                                §7                                                              § 14
                      Gebührenpflichtige                                                   Rechtsmittel
Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer im Erhebungszeit-     Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Gebüh-
raum Grundstückseigentümer bzw. Erbbau-berechtigter oder           rensatzung regeln sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung
ähnlich zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigter       vom 21.01.1960 (BGBl. I S. 17) in der jeweils gültigen Fassung.
ist. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und   Die Einlegung eines Rechtsmittels hat gemäß § 80 Abs. 2
verpflichtet. Sie haften als Gesamtschuldner.                      Ziffer 2 Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende
                                §8                                 Wirkung.
              Wechsel der Gebührenpflichtigen                                                   § 15
(1) Beim Wechsel des Eigentümers oder des ihm satzungsgemäß                                Inkrafttreten
gleichgestellten Benutzers geht die Gebührenpflicht auf den neu-   Die Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Beckingen
en Rechtsträger mit Beginn des folgenden Monats über, während      über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsan-
die Zahlungspflicht des neuen Eigentümers ab diesem Zeitpunkt      lage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser tritt zum
beginnt.                                                           01.01.2023 in Kraft.
(2) Meldet der bisherige oder neue Gebührenpflichtige die          Beckingen, 08.12.2022
Rechtsänderung nicht vorschriftsmäßig an, und erlangt die          Der Bürgermeister
Gemeinde auch nicht auf andere Weise davon Kenntnis, so            gez. Thomas Collmann
haften beide gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebüh-        Hinweis
ren bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Gemeinde vom Rechts-          Nach § 12 Abs. 6 Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgeset-
übergang Kenntnis erhält.                                          zes gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens - oder
                                §9                                 Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Geset-
                    Fälligkeit der Gebühren                        zes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen
(1) Die Benutzungsgebühren werden aufgrund des Wasserver-          Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
brauchs des laufenden Jahres berechnet und jährlich durch          Beckingen, den 14.12.2022
endgültigen Gebührenbescheid von den Gebührenpflichtigen           Thomas Collmann, Bürgermeister
angefordert.
(2) Für das laufende Jahr haben die Gebührenpflichtigen Vor-       ■ Satzung über die Erhebung von Gebühren
auszahlungen aufgrund des Wasserverbrauchs des Vorjahres             für die Benutzung gemeindlicher
nach Maßgabe des Vorauszahlungsbescheides zu leisten.                Einrichtungen in der Gemeinde Beckingen
(3) Die auf dem Gebührenbescheid festgesetzten viertel-            Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
jährlichen Vorauszahlungen gemäß Abs. 2 sind wie folgt             (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997
fällig:                                                            (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
1. Rate      15. Februar                                           vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1296), der §§ 1, 2, 4 und 6
2. Rate      15. Mai                                               des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 26. April 1978 in
3. Rate      15. August                                            der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl.
4. Rate      15. November                                          S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022
(4) Der Restbetrag, der sich aus der endgültigen Gebührenab-       (Amtsbl. I S. 534), hat der Gemeinderat der Gemeinde Beckingen
rechnung nach Abs. 1 ergibt, ist 2 Wochen nach Zustellung des      am 07.12.2022 folgende Satzung über die Erhebung von Ge-
Gebührenbescheides fällig.                                         bühren für die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen be-
(5) Für unterjährige Zwischen- oder Verbrauchsabrechnungen         schlossen:
auf Antrag des Pflichtigen wird vom Eigentümer eine Verwal-                                        §1
tungskostenpauschale in Höhe von 20,00 € zzgl. der gesetzlichen                 Gegenstand der Gebührenerhebung
Mehrwertsteuer erhoben.                                            Für die Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen erhebt
(6) Bei Abrechnungsstellen ohne Funkfernauslesung wird für den     die Gemeinde Beckingen zur Deckung der Kosten Benutzungs-
entstehenden Mehraufwand bei der Pflege- und Datenverarbei-        gebühren.
tung, sowie für die manuelle Bearbeitung und Erstellung der                                        §2
Verbrauchsabrechnung eine jährliche Verwaltungskostenpau-                                   Gebührenpflicht
schale in Höhe von 20,00 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteu-    (1) Die Gebührenpflicht entsteht durch Benutzung der zur
er erhoben.                                                        Verfügung gestellten gemeindlichen Einrichtungen. Eine über
                               § 10                                den Antrag bzw. den Belegungsplan hinausgehende Nutzung
                          Beitreibung                              ist grundsätzlich unzulässig.
Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung nach den         (2) Als Benutzung gilt:
Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsge-       1. die tatsächliche Inanspruchnahme,
setzes (SVwVG) vom 27.03.1974 (Amtsblatt. S. 430) in der jeweils   2. die Bereitstellung von gemeindlichen Einrichtungen auf-
gültigen Fassung.                                                       grund eines entsprechenden Antrages, ohne dass die Ein-
                               § 11                                     richtung tatsächlich in Anspruch genommen wird (Nut-
                    Billigkeitsmaßnahmen                                zungs- bzw. Belegungsausfall).
Stellt die Erhebung der Gebühr im Einzelfall eine besondere        (3) Zur Zahlung der Gebühr ist grundsätzlich verpflichtet, wer
Härte dar, so kann sie aus Billigkeitsgründen gestundet, ermä-     die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen beantragt hat.
ßigt oder erlassen werden.                                         Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
                               § 12                                                                §3
                  Festsetzung der Gebühren                                                 Höhe der Gebühren
Die Gebühren dieser Gebührensatzung können durch Be-               (1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gebührentarif,
schluss vom Gemeinderat der Gemeinde Beckingen geändert            der Bestandteil dieser Satzung ist. Die dort aufgeführten Gebüh-
werden.                                                            rensätze enthalten eine eventuell abzuführende Umsatzsteuer.
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 5 0 / 2 0 2 2                                                                     Seite 9

(2) Im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 2 (Nutzungs- bzw. Belegungsaus-      Anlage:
fall) gilt:                                                          Gebührentarif
1. Wird ein Antrag auf Benutzung später als eine Woche vor           zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Be-
     der Veranstaltung zurückgenommen oder erledigt sich             nutzung gemeindlicher Einrichtungen in der Gemeinde
     innerhalb dieses Zeitraums eine Benutzungserlaubnis bzw.        Beckingen
     ein Gestattungsvertrag, so wird die volle Gebühr erhoben.       1. Nutzung und Vergabe von Markthütten und Veranstal-
2. Wird bei regelmäßig wiederkehrender und in einem                  tungsmaterial
     Belegungsplan festgesetzter Benutzung die zur Verfü-            Veranstaltungsausstattung Vereine und              Sonstige
     gung gestellte gemeindliche Einrichtung nicht tatsäch-                                        Organisationen        Nutzer
     lich in Anspruch genommen, so wird die volle Gebühr                                                 aus
     erhoben. Gebührenfrei ist ein Nutzungs- bzw. Belegungs-                                        der Gemeinde
     ausfall wegen Eigenbedarfs der Gemeinde, wegen des                                               pro Woche       pro Woche
     Vorrangs anderer Veranstaltungen oder aufgrund höhe-            Markthütte                               50,00 €      150,00 €
     rer Gewalt.                                                     Pavillons < 5m Länge                     20,00 €       40,00 €
                                 §4                                  Pavillons > 5m Länge                     40,00 €       60,00 €
                  Entstehung des Anspruches                          Bühne, 4 x 4 Meter                       50,00 €      150,00 €
Der Anspruch auf Zahlung der Benutzungsgebühr entsteht               Bühne, 4 x 4 Meter mit Zelt             100,00 €      225,00 €
bei allen Nutzungsarten mit Erteilung der Erlaubnis zur Be-          Bühne, 8 x 5 Meter                      100,00 €      300,00 €
nutzung.                                                             Bühne, 8 x 5 Meter mit Zelt             150,00 €      450,00 €
Im Falle der Benutzung ohne Begründung eines Rechtsverhält-          Zelt > 5m Länge                         100,00 €      200,00 €
nisses entsteht der Anspruch mit der tatsächlichen Inanspruch-
                                                                     Für jede Ausleihe ist eine Kaution zu hinterlegen.
nahme.
                                                                     Sollte die geliehene Ausrüstung in einem nicht ordnungsge-
                                 §5
                                                                     mäßen Zustand zurückgegeben werden, wird für Reinigung,
           Gebührenfestsetzung, Erhebung, Fälligkeit
                                                                     Nachbereitung und Reparaturen eine Gebühr in Höhe von 40,00
(1) Die Gebührenfestsetzung und -bekanntgabe erfolgt durch
                                                                     €/Stunde erhoben; mindestens aber 50,00 €.
einen Gebührenbescheid, der enthalten muss:
a) die Art der Benutzung,                                            2. Benutzungsgebühren der Minigolfanlage
b) die Höhe und die Berechnung der zu entrichtenden Gebühr,          Kinder                                                  1,50 €
c) die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr,                  Kinder, Zehnerkarte                                    10,00 €
d) die Stelle, an die zu zahlen ist,                                 Erwachsene                                              2,50 €
e) die Zahlungsfrist und                                             Erwachsene, Zehnerkarte                                20,00 €
f ) eine Rechtsmittelbelehrung.                                      3. Benutzungsgebühren des Hallenbades
(2) Die Gebühr wird nach Art und Umfang der beantragten bzw.         Kinder                                    2,00 €
im Belegungsplan festgelegten Nutzung berechnet.                     Kinder, Zwölferkarte                     20,00 €
                                 §6                                  Erwachsene                                3,00 €
            Schadensersatzforderung der Gemeinde                     Erwachsene, Zwölferkarte                 30,00 €
Für abhanden gekommene, zerstörte oder beschädigte Sachen            Kindergeburtstag bis 14 Jahre           100,00 € für 2 Stunden
haftet der Benutzer.                                                 Schulen in fremder Trägerschaft          50,00 € pro Stunde
                                 §7                                  Vereine und Organisationen               25,00 € pro Stunde
   Zwangsmaßnahmen, Straf- und Bußgeldvorschriften                   aus der Gemeinde
(1) Bei Zuwiderhandlung gegen diese Satzung richten sich die         Vereine und Organisationen aus        2.000,00 €       pro Jahr
Zwangsmittel nach den Vorschriften des Saarländischen Ver-           der Gemeinde
waltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27. März 1974             Vereine und Organisationen               75,00 € pro Stunde
(Amtsbl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung.                   außerhalb der Gemeinde
(2) Die Straf- und Bußgeldvorschriften richten sich nach den         4. Benutzungsgebühren für die Nutzung gemeindlicher
§§ 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom                   Einrichtungen und Räumlichkeiten
26. April 1978 (Amtsbl. S. 409), in der jeweils geltenden
Fassung.                                                             4.1 Für die dauerhafte Nutzungsüberlassung von Räumlichkei-
                                 §8                                      ten erhebt die Gemeinde Beckingen vom Nutzer eine Be-
                           Rechtsmittel                                  triebskostenpauschale in Höhe von 0,80 €/m² und Monat.
(1) Gegen die Heranziehung zu den Benutzungsgebühren                 4.2 Für die einmalige Überlassung von Gebäuden und Räum-
stehen dem Gebührenschuldner die Rechtsmittel nach der                   lichkeiten zur Durchführung von Veranstaltungen und
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), neugefasst durch                      Feierlichkeiten o.ä. erhebt die Gemeinde Beckingen folgen-
                                                                         de Gebühren:
Bekanntmachung vom 19.3.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt ge-
ändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.7.2022 (BGBl. I S.              a)   Für jede Nutzung wird eine Verwaltungskostenpau-
1325) in Verbindung mit dem Saarländischen Ausführungs-                      schale in Höhe von 50,00 € pro Nutzung erhoben.
gesetz zur VwGO vom 5. Juli 1960 (Amtsbl. S. 558), zuletzt              b)   Des Weiteren werden folgende Nutzungsgebühren
geändert durch Art. 1 des ÄndG vom 20. 4. 2016 (Amtsbl. I S.                 pro m² genutzte Fläche erhoben. Unabhängig von der
402), zu.                                                                    tatsächlichen Nutzung wird hierbei die Gesamtfläche
(2) Die Einlegung eines Rechtsmittels hat gemäß § 80 Abs. 2                  der jeweiligen Räumlichkeit zugrunde gelegt (siehe
Ziffer 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.                                   Tabelle):
                                § 12
                          Inkrafttreten                                 Kategorie A: 0,00 €/m² genutzte Fläche
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die      für öffentliche und nicht öffentliche Veranstaltungen
Gebührensatzung für die Benutzung des Hallenbades der Ge-               ohne Eintritt und Gewinnerzielungsabsicht von Vereinen
meinde Beckingen, zuletzt geändert am 18.12.2019, außer Kraft.          und Organisationen aus der Gemeinde Beckingen (u.a.
Beckingen, den 08.12.2022                                               Mitgliederversammlungen, Spielbetrieb), für caritative
Der Bürgermeister                                                       Zwecke sowie für Zwecke der Kinder- und Jugendarbeit
gez. Thomas Collmann                                                    Kategorie B: 0,50 €/m² genutzte Fläche
S eite 10                                                                             A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 5 0 /2 0 2 2

    für öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen mit    5. Benutzungsgebühren für den Wohnmobilstellplatz Düppenweiler
    Eintritt und/oder Gewinnerzielungsabsichten von Vereinen       Die Parkgebühr für die Platznutzung beträgt 10,00 € pro Wohn-
    und Organisationen aus der Gemeinde Beckingen                  mobil und Tag, in der Gebühr enthalten sind die Kosten für
    Kategorie C: 1,00 €/m² genutzte Fläche                         Strom, Abwasser, Müll- und Fäkalienentsorgung.
    für private Feierlichkeiten sowie gewerbliche und sonstige     6. Benutzungsgebühren für die Grüngutsammelstelle
    Veranstaltungen aller Art                                      Für die Inanspruchnahme der Grüngutsammelstelle werden Ge-
Für die Benutzung und Reinigung gelten die Regelungen des          bühren in Höhe von 1,50 € pro angefangene 0,1 m3 Anlieferungs-
Überlassungsvertrages.                                             menge erhoben; pro Anlieferung jedoch mindestens 3,00 €.

Hinweis
Nach § 12 Abs. 6 Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens - oder
Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Be-
kanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Beckingen, den 14.12.2022
Thomas Collmann, Bürgermeister

■ Satzung über die Benutzung                                       (3) Nutzungsberechtigt sind neben der Gemeinde Beckingen
  der Grüngutannahmestelle                                         alle natürlichen Personen, die ein im Gemeindegebiet gelege-
                                                                   nes Grundstück in berechtigter Weise nutzen sowie der Zweck-
  der Gemeinde Beckingen                                           verband „Wolferskopf“.
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes            (4) Nicht nutzungsberechtigt sind Gartenbaubetriebe, Baum-
(KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997         schulen und ähnliche Unternehmen.
(Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes    (5) Ausnahmen bedürfen im Einzelfall der vorherigen schriftli-
vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1296) und der § 7 und 8 des     chen Zustimmung der Gemeinde.
Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (SAWG) vom 26.            Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht kein
November 1997 (Amtsbl. S. 1352, 1356), zuletzt geändert durch      Rechtsanspruch.
Artikel 170 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S.                                        §2
2629) sowie der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes                                     Definition
(KAG) vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung         (1) Grüngut im Sinne dieser Satzung sind biologisch abbauba-
vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz   re pflanzliche Abfälle (AVV 20 02 01) wie z. B. Baum- und Grün-
vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 534) hat der Gemeinderat        schnitt, Laub, Äste, Strauchwerk und vergleichbare Materialien
Beckingen in seiner Sitzung am 07.12.2022 folgende Benut-          im Sinne von § 5 Absatz 2 Nr. 2 SAWG.
zungssatzung für die Grüngutannahme in der Gemeinde Be-            Darunter fallen alle Abfälle, die in privaten Haushalten im Rah-
ckingen beschlossen:                                               men der privaten Lebensführung anfallen (privates Grüngut).
                              §1                                   Weiterhin fallen darunter alle Abfälle, die im Rahmen der Un-
                        Geltungsbereich                            terhaltung und Pflege von kommunalen Grundstücken anfallen
(1) Die Gemeinde Beckingen betreibt auf dem Grundstück             (kommunales Grüngut), soweit deren Erzeuger keine eigen-
Gemarkung Beckingen, Flur 4, Flurstück Nr. 2/25, eine Grüngu-      ständige Verwertung im Sinne des § 7 Abs. 2 bis 4 des Kreis-
tannahmestelle als öffentliche Einrichtung.                        laufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vornehmen. Sie fallen in Gärten
(2) Die Anlage dient der Annahme von Grüngut nach § 2 Abs.1        und Grünanlagen an sowie bei der Landschaftspflege und der
dieser Satzung.                                                    Straßen- und Gewässerunterhaltung.
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