Amtsblatt der Stadt Oranienbaum-Wörlitz - mit den Ortschaften Brandhorst, Gohrau, Griesen, Horstdorf, Kakau, Oranienbaum, Rehsen, Riesigk ...

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Amtsblatt der Stadt Oranienbaum-Wörlitz - mit den Ortschaften Brandhorst, Gohrau, Griesen, Horstdorf, Kakau, Oranienbaum, Rehsen, Riesigk ...
9. Jahrgang, Nr. 2 | Mittwoch, den 6. Februar 2019

Amtsblatt
der Stadt Oranienbaum-Wörlitz
mit den Ortschaften Brandhorst, Gohrau, Griesen, Horstdorf, Kakau,
Oranienbaum, Rehsen, Riesigk, Vockerode und Wörlitz

Villa Hamilton in der Parkstadt Wörlitz
Amtsblatt der Stadt Oranienbaum-Wörlitz - mit den Ortschaften Brandhorst, Gohrau, Griesen, Horstdorf, Kakau, Oranienbaum, Rehsen, Riesigk ...
Stadt Oranienbaum-Wörlitz                           -2-                                               Nr. 2/2019

                                             Amtlicher Teil

                     Neues aus dem Rathaus
                                Liebe Bürgerinnen und Bürger
                             unserer Stadt Oranienbaum-Wörlitz,
   am 4. Januar waren Sternsinger im Rathaus, um        Aufgrund von strengeren Vorgaben durch
   den Sternsingersegen anzubringen und Spenden         das Wasserhaushaltsgesetz wird der Be-
   für bedürftige Kinder zu sammeln.                    trieb von Heizölanlagen in den OT Vockero-
   Die Verwaltung freut sich über die Unterstützung     de, Gohrau, Riesigk und Rehsen nur noch er-
   drei neuer Kollegen. Seit dem 16. Januar ist Herr    schwert möglich sein. Um eine Marktanalyse
   Giese neuer Mitarbeiter für ordnungsbehördliche      durchzuführen, ermittelt das Bauamt bis zum
   Aufgaben und Frau Gumz die Kitakoordinatorin.        28. Februar den Bedarf zur Errichtung eines Erd-
   Herr Aster unterstützt das Bauamt seit dem 1. Fe-    gasnetzes. Weitere Informationen dazu finden Sie
   bruar.                                               in diesem Amtsblatt und auf der städtischen Inter-
                                                        netseite.
   Die Grundsteinlegung für das Gemeindezentrum         Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019
   im OT Vockerode wird am 7. Februar gefeiert. Erste   der Stadt Oranienbaum-Wörlitz wurde durch die
   Schritte zu einem möglichen Rückbau von Indus-       Kommunalaufsicht genehmigt. Der Stadt ist die
   trieruinen sowie für drei Wohnblöcke in Vockero-     Entscheidung zur Haushaltssatzung und den fi-
   de wurden eingeleitet. Die Stadt bemüht sich für     nanziellen Konsequenzen nicht leicht gefallen.
   diese Vorhaben um Fördermittel. Durch den Abriss     Dennoch ist es der Stadt gelungen, die Satzung
   dieser Gebäude soll das Ortsbild von Vockerode       noch im alten Jahr zu beschließen.
   verbessert werden und dem Erscheinungsbild ei-
   nes UNESCO-Weltkulturerbes näher zu kommen.          Im historischen Gasthof „Zum Eichenkranz“ findet
                                                        am 15. Februar der gemeinsame Frühjahrsemp-
   Im OT Oranienbaum finden am „Goldenen Horn“          fang mit der Kulturstiftung Dessau Wörlitz und dem
   Arbeiten am Dachstuhl statt. Weitere Gewerke wie     Gewerbeverein der Parkstadt Wörlitz e. V. statt. Als
   Heizung, Entlüftung, Elektroarbeiten und IT-Tech-    Gast hat sich unter anderem der Ministerpräsident
   nik sind in Planung.                                 des Landes Sachsen-Anhalts angekündigt.
   Die Straßenbauarbeiten in der Bahnhofstraße im       Ich möchte auch nochmal an die Kommunalwah-
   OT Stadt Wörlitz konnten witterungsbedingt noch      len am 26. Mai erinnern. Die Frist zum Einreichen
   nicht wieder aufgenommen werden. Es laufen je-       der Wahlvorschläge für die Ortschafts- und Stadt-
   doch erforderliche Baumfällarbeiten sowie Stub-      ratswahlen läuft bis zum 18. März.
   benrodungen.                                         Herzlich eingeladen sind alle Bürger und Gäste
   Ebenfalls von der Witterung abhängig sind die Ar-    zum Schlittenhunderennen im OT Stadt Wörlitz. Es
   beiten an der Trauerhalle im OT Kakau sowie die      findet in diesem Jahr am 2. und 3. März am Sport-
   Restarbeiten an der Tränke im OT Griesen. Für die    platz statt.
   geplante Entschlammung der Dorfteiche im OT          Herzliche Grüße
   Gohrau liegen uns leider noch keine Angebote vor.    Ihr
   Bis Ende Februar sollen die Arbeiten zur Verkehrs-   Maik Strömer, Bürgermeister
   sicherungspflicht der städtischen Bäume durch
   Totholzentnahme im gesamten Stadtgebiet abge-
   schlossen sein. Auf dem Friedhof in Oranienbaum
   soll ebenfalls die Verkehrssicherung der Bäume
   gewährleistet werden. Die Besonderheit liegt dort
   darin, den ursprünglichen Parkcharakter des Fried-
   hofs wiederherzustellen.
   Weiterhin plant das Ordnungsamt die Neu- und Er-
   satzpflanzung von Bäumen in der gesamten Stadt.
   Für die Bäume auf dem Markt in Oranienbaum sind
   umfassende Pflegemaßnahmen geplant. Durch
   Beschneiden der Kronen in mehreren Schritten so-
   wie einem Konzept zur Auflockerung des Bodens
   sowie Nährstoff- und Wasserversorgung, sollen
   sich die Bäume hoffentlich wieder erholen.           Besuch der Sternsinger
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Nr. 2/2019                                                  -3-                                Stadt Oranienbaum-Wörlitz

  Inhalt
                                                                   Sprechstunden der Ortsbürgermeister
  Amtlicher Teil
                                                                  Vockerode                 Dienstag 16.00 - 18.00 Uhr
  Stadt Oranienbaum-Wörlitz
                                                                  Baumschulenweg 7
  - Neues aus dem Rathaus                     Seite 2
                                                                  Ortsbürgermeisterin
  - Wichtige Rufnummern                       Seite 3
                                                                  Renate Luckmann           Tel.: 034905 30482
  - Sprechzeiten der Ortsbürgermeiter         Seite 3
                                                                  Wörlitz                   Dienstag 17.00 - 18.00 Uhr
     Notdienste Arzt + Zahnarzt               Seite 3
                                                                  Erdmannsdorffstr. 87
  - Strafverteidiger Notdienste               Seite 4
                                                                  Ortsbürgermeister
  - Sprechstunden der Polizei                  Seite 4
                                                                  Kuno Wendt                Tel.: 034905 4020
  - Hauptsatzung 2019                         Seite 4
                                                                  Riesigk                   Dienstag 17.00 - 18.00 Uhr
  - Haushaltssatzung 2019                     Seite 9
                                                                  Wallstraße 26
  - Bedarfsermittlung Erdgasanschlüsse        Seite 10
                                                                  Ortsbürgermeisterin
  - Fundbüro                                  Seite 10
                                                                  Silvia Grune              Tel.: 034905 22199
  - Wahlbekanntmachungen                       Seite 11
                                                                  Gohrau                    Dienstag 17.30 - 18.00 Uhr
  - Information Friedhof Oranienbaum          Seite 13
                                                                  Kreisstr. 7
  - Änderung Nutzungsordnung FriedWald        Seite 13
                                                                  Ortsbürgermeister
  - Aufforderung Entfernen Gehölze Friedhof Seite 13
                                                                  Walter Bölke              Tel.: 034905 20515
  - Frühlingserwachen                         Seite 13
                                                                  Rehsen                    Donnerstag 17.00 - 18.00 Uhr
  - Altersjubilare Herzliche Glückwünsche     Seite 14
                                                                  Rehsener Str. 1
  Landkreis Wittenberg                                           Ortsbürgermeister
  - Öffnungszeiten Bürgerbüro des Landkreises Seite 14           Holger Tehsmer            Tel.: 034905 20403
  Wasserzweckverband Oranienbaum-Wörlitz-Vockerode                Oranienbaum               Dienstag 16.00 - 18.00 Uhr
  - Wirtschaftsplan                           Seite 14           Franzstr. 1
  Biosphärenreservat Mittelelbe                                   Ortsbürgermeister
  - Veranstaltung                               Seite 16         Michael Marks             Tel.: 034904 4030
  Lokaler Teil                                                    Brandhorst                nach Vereinbarung
  - GS Oranienbaum                              Seite 16         Lange Reihe
  - GS Wörlitz                                  Seite 16         Ortsbürgermeisterin
  - Kita Vockerode                              Seite 17         Christel Förtsch          Tel.: 034904 4030
  - Kita Gohrau                                 Seite 17         Kakau                     nach Vereinbarung
  Kirchliche Nachrichten                        Seite 17         Ortsbürgermeister         Tel.: 034904 4030
  Vereine und Verbände                          Seite 20         Horstdorf                 Dienstag 17.00 - 18.00 Uhr
                                                                  Dorfstr. 112
                                                                  Ortsbürgermeister
                                                                  Lars Dräger               Tel.: 034904 20201
             Wichtige Rufnummern                                  Griesen                   Dienstag 16.00 - 18.00 Uhr
                                                                  Griesener Dorfstraße 36
 Notrufe
                                                                  Ortsbürgermeisterin
 Einsatzleitstelle Landkreis            112
 (Feuerwehr und Rettungsdienst)                                   Doris Graul               Tel.: 034905 20227
 Polizei                                110

 Polizei Oranienbaum                    034904 323176
 Landkreis Wittenberg                   03491 479-0
 Stadt Oranienbaum-Wörlitz                                          Öffnungszeiten der Stadtverwaltung
 Zentrale                               034905 4020               Montag      geschlossen
                                        034904 4030
 Fax                                    034904 40333              Dienstag    9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr
                                        034905 40299              Mittwoch    9.00 - 12.00 Uhr
 envia Störungs-Hotline                 0800 2305070              Donnerstag 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
 MITGAS                                 0180 22009                Freitag     geschlossen
 Primacom-Kabelfernsehen                0341 42372000             Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer
 Verein Ein Heim für Tiere Dessau       0177 5961366              Vereinbarung
 und Umgebung e. V.
 Schwarzer Stamm 11
 06842 Dessau-Roßlau
                                                                  Alle aktuellen Stellenausschreibungen entnehmen Sie bitte
 Wasser - Heidewasser GmbH
                                                                  aus unserer Internetseite „oranienbaum-woerlitz.de“
 - während Dienstzeit                   03923 610415
 - außerhalb der Dienstzeit             039207 95090              unter der Kategorie „Aktuelles & Ortsteile“
 Abwasser - WZV
 - während Dienstzeit                   034904 4160
 - außerhalb der Dienstzeit             0177 3245309
 Forstamt Annaburg                      035385 3131
 Bereitschaftsdienst der                03491 19222
 Stadt Oranienbaum Wörlitz
 über Leitstelle Landkreis Wittenberg
 Arztbereitschaften ohne Vorwahl        116117
 nach Dienstschluss
 Zahnarztbereitschaft nach              03491 19222
 Dienstschluss über Leitstelle
 Landkreis Wittenberg
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Stadt Oranienbaum-Wörlitz                                     -4-                                                    Nr. 2/2019

                                                                 ten, wachsend aus einem mit einer silbernen Eichel in gol-
                    Amtlicher Teil                               dener Kapsel zwischen zwei auswärts geneigten goldenen
                                                                 Eichenblättern belegtem grünen Schildfuß, darüber ein sprin-
                                                                 gender rotbewehrter schwarzer Eber.“
          Stadt Oranienbaum-Wörlitz                              (2) Die Flagge kann sowohl im Längsformat wie auch im
                                                                 Querformat geführt werden. Die Flagge ist eine zweistreifige
                                                                 Flagge, deren linker (mastseitiger) Streifen grün und deren
                                                                 rechter Streifen weiß sind. Bei quer gestreifter Flagge ist der
       Strafverteidiger-Notdienst des                            obere Streifen grün und der untere Streifen weiß. Jeweils mit-
      Anhaltischen Anwalt Vereins e. V.                          tig ist das Stadtwappen aufgesetzt.
                                                                 (3) Die Stadt führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung
 Der Strafverteidiger-Notdienst ist unter den Rufnummern
                                                                 beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Das Dienstsiegel
 0175 7833334 oder 0170 6422269 jeweils Montag - Don-
                                                                 trägt in seiner Mitte das Stadtwappen.
 nerstag von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr und am Wochenende
                                                                 Die Umschrift lautet: „ Stadt Oranienbaum-Wörlitz“
 von Freitag 16.00 Uhr bis Montag 8.00 Uhr zu erreichen.
                                                                 Mehrere Dienstsiegel sind fortlaufend zu nummerieren.
                                                                 (4) Die Führung des Dienstsiegels ist dem Bürgermeister
                                                                 vorbehalten. Der Bürgermeister kann Bedienstete der Stadt
          Sprechstunden der Polizei                              Oranienbaum-Wörlitz mit der Führung des Dienstsiegels be-
        der Stadt Oranienbaum-Wörlitz                            auftragen. Näheres regelt eine Siegelordnung.
 Der Regionalbereichsbeamte des Polizeireviers Witten-                                   II. ORGANE
 berg, Regionalbereich Oranienbaum-Wörlitz bietet ab
 Februar 2019 jeden 1. Dienstag im Monat und dann alle                                        §4
 14 Tage eine Sprechstunde von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr
                                                                                           Stadtrat
 an. Jeden 2. Dienstag im Monat und dann alle 14 Tage eine
 Sprechstunde in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr an.        (1) Die Vertretungskörperschaft der Stadt Oranienbaum-Wör-
 Dies gilt dann jeden Monat neu.                                 litz führt die Bezeichnung „Stadtrat“.
 Während dieser Zeit können sich Bürger der Stadt Orani-         (2) Die ehrenamtlichen Mitglieder führen die Bezeichnung
 enbaum-Wörlitz persönlich an den Regionalbereichsbe-            „Stadträtin“ bzw. „Stadtrat“.
 amten wenden.                                                   (3) Der Stadtrat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus der
 Ansonsten kann täglich von Montag bis Freitag in der Zeit       Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder einen Vorsitzenden und
 von 06:00 Uhr bis 15:00 Uhr telefonisch ein Kontakt unter       zwei Stellvertreter für den Verhinderungsfall. Die Stellver-
 034904 323176 oder 0170 3610651 hergestellt werden.             treter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis
 Ist der RBB nicht erreichbar, wenden Sie sich bitte an den      die Bezeichnung „erster stellvertretender Vorsitzender des
 Polizeinotruf 110.                                              Stadtrates“ bzw. „zweiter stellvertretender Vorsitzender des
                                                                 Stadtrates“.
                                                                 (4) Der Vorsitzende und die Stellvertreter können jeweils mit
                Hauptsatzung                                     der Mehrheit der Mitglieder des Stadtrates abgewählt wer-
                                                                 den. Eine Nachwahl ist unverzüglich durchzuführen.
        der Stadt Oranienbaum-Wörlitz
Aufgrund des § 10 i. V. m. §§ 8 und 45 Abs. 2 Ziff. 1 Kommu-                              §5
nalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA)                      Zuständigkeit des Stadtrates
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2014 (GVBl.       Die Rechtsstellung und die Aufgaben der Stadträte sind im
LSA S. 288) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2018      Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ins-
(GVBl. LSA S. 166) hat der Stadtrat der Stadt Oranienbaum-       besondere in den §§ 43 und 45 KVG LSA festgelegt.
Wörlitz in seiner Sitzung am 04.12.2018 folgende Hauptsat-       In den Fällen des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes
zung beschlossen:                                                Sachsen-Anhalt, in denen der Stadtrat Wertgrenzen bestim-
                                                                 men kann, bis zu denen er Entscheidungen an die Ausschüsse
        I. BENENNUNG UND HOHEITSZEICHEN
                                                                 oder den Bürgermeister delegiert, wird folgendes festgelegt:
                        §1                                       Der Stadtrat entscheidet abschließend über
            Name, Bezeichnung, Ortsteile                         1. die Verfügung über das Vermögen der Kommune, Ver-
                                                                      äußerung oder Belastung von Grundstücken, Schenkun-
(1) Die Stadt führt den Namen Stadt „Oranienbaum-Wörlitz“.            gen und Darlehen der Kommune oder Geschäfte (§ 45
(2) Zur Stadt Oranienbaum Wörlitz gehören die Ortsteile Brand-        Abs. 2 Ziffer 7 KVG LSA) wenn der Vermögenswert im
horst, Gohrau, Goltewitz, Griesen, Horstdorf, Kakau, Kapen,           Einzelfall 70.000,00 Euro übersteigt.
Oranienbaum, Rehsen, Riesigk, Vockerode und Stadt Wörlitz.       2. die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaf-
(3) Der Ortsteil Stadt Wörlitz führt die Bezeichnung „Erho-           ten, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung sons-
lungsort Stadt Wörlitz“.                                              tiger Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleichzustellender
                                                                      Rechtsgeschäfte (§ 45 Abs. 2 Ziffer 10 KVG LSA) wenn der
                            §2
                                                                      Vermögenswert im Einzelfall 50.000,00 Euro übersteigt.
                   Sitz der Verwaltung                           3. Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder
(1) Der Hauptsitz der Stadtverwaltung befindet sich im Orts-          Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 45 Abs. 2 Zif-
teil Oranienbaum der Stadt Oranienbaum-Wörlitz.                       fer 13 KVG LSA) wenn der Vermögenswert im Einzelfall
(2) Eine Außenstelle der Stadtverwaltung befindet sich im             70.000,00 Euro übersteigt.
Ortsteil Stadt Wörlitz der Stadt Oranienbaum-Wörlitz.            4. den Verzicht auf Ansprüche der Kommune und den Ab-
                                                                      schluss von Vergleichen (§ 45 Abs. 2 Ziffer 16 KVG LSA)
                         §3                                           wenn der Vermögenswert im Einzelfall 70.000,00 Euro
             Wappen, Flagge, Dienstsiegel                             übersteigt.
(1) Das Wappen der Stadt Oranienbaum-Wörlitz wird, wie           5. die Führung von Rechtsstreitigkeiten im Klageverfahren
nachfolgend beschrieben, geführt. Blasonierung:                       (§ 45 Abs. 2 Ziff. 19 KVG LSA) wenn der Streitwert im Ein-
„In Silber ein grüner Orangenbaum mit neun goldenen Früch-            zelfall 50.000,00 Euro übersteigt.
Amtsblatt der Stadt Oranienbaum-Wörlitz - mit den Ortschaften Brandhorst, Gohrau, Griesen, Horstdorf, Kakau, Oranienbaum, Rehsen, Riesigk ...
Nr. 2/2019                                                    -5-                                 Stadt Oranienbaum-Wörlitz

6.  die Ernennung, Einstellung und Entlassung aller Beam-         4.   den Verzicht auf Ansprüche der Kommune und den Ab-
    ten sowie die Einstellung und Entlassung der Beschäf-              schluss von Vergleichen (§ 45 Abs. 2 Ziffer 16 KVG LSA) im
    tigten ab der Entgeltgruppe S 10 TVöD-SuE und der                  Vermögenswert von 15.000,01 Euro bis 70.000,00 Euro
    Entgeltgruppe 10 TVöD-V jeweils im Einvernehmen mit                je Einzelfall.
    dem Bürgermeister; das Gleiche gilt für die nicht nur         5. die Führung von Rechtsstreitigkeiten im Klageverfahren
    vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten                 (§ 45 Abs. 2 Ziff. 19 KVG LSA) bei einem Streitwert von
    Tätigkeit bei einem Arbeitnehmer sowie die Festsetzung             15.000,01 Euro bis 50.000,00 Euro je Einzelfall.
    des Entgelts, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarif-      6. die Einstellung und Entlassung der Arbeitnehmer in den
    vertrages besteht (§ 45 Abs. 5 KVG LSA).                           Entgeltgruppen S 8b - S 9 TVöD-SuE und der Entgelt-
7. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkun-                  gruppen 9b – 9c TVöD-V jeweils im Einvernehmen mit
    gen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben                dem Bürgermeister; das Gleiche gilt für die nicht nur
    der Gemeinde (§ 99 Abs. 6 KVG LSA) ab einem Vermö-                 vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten
    genswert 5.000,01 Euro.                                            Tätigkeit bei einem Arbeitnehmer sowie die Festsetzung
8. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Auf-                   des Entgelts, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarif-
    wendungen und Auszahlungen (§ 105 Abs. 1 KVG LSA)                  vertrages besteht (§ 45 Abs. 5 KVG LSA).
    wenn der Vermögenswert im Einzelfall 70.000,00 Euro           7. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkun-
    übersteigt.                                                        gen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben
9. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ver-                   der Gemeinde (§ 99 Abs. 6 KVG LSA), mit einem Vermö-
    pflichtungsermächtigungen (§ 107 KVG LSA) wenn der                 genswert zwischen 500,01 Euro und 5.000,00 Euro.
    Vermögenswert im Einzelfall 70.000,00 Euro übersteigt.        8. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Auf-
10. die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträge                wendungen und Auszahlungen (§ 105 Abs. 1 KVG LSA) im
    nach VOL soweit die Brutto-Auftragssumme im Einzelfall             Vermögenswert von 15.000,01 Euro bis 70.000,00 Euro
    100.000,00 Euro übersteigt.                                        je Einzelfall.
11. die Vergabe von Bauleistungen nach VOB soweit die             9. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ver-
    Brutto-Auftragssumme im Einzelfall 200.000,00 Euro                 pflichtungsermächtigungen (§ 107 KVG LSA) im Vermö-
    übersteigt.                                                        genswert von 15.000,01 Euro bis 70.000,00 Euro je Ein-
12. die Vergabe von freiberuflichen Leistungen nach VOF soweit         zelfall.
    die Brutto-Auftragssumme im Einzelfall 100.000,00 Euro        10. Die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträge
    übersteigt.                                                        nach VOL mit einer Brutto-Auftragssumme in Höhe von
                                                                       15.000,01 Euro bis 100.000,00 Euro.
                          §6                                      (4) Der Bauausschuss entscheidet abschließend über
               Ausschüsse des Stadtrates                          1. die Verfügung über die Veräußerung oder Belastung von
Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgen-          Grundstücken (§ 45 Abs. 2 Ziffer 7 KVG LSA) im Vermö-
den ständigen Ausschüsse:                                              genswert von 15.000,01 Euro bis 70.000,00 Euro je Ein-
                                                                       zelfall.
1. als beschließende Ausschüsse gemäß § 48 Abs. 1 KVG LSA
                                                                  2. die Vergabe von Bauleistungen nach VOB mit einer
    - den Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss                     Brutto-Auftragssumme in Höhe von 15.000,01 Euro bis
       (Hauptausschuss)                                                200.000,00 Euro.
    - den Ausschuss für Bau und Planung (Bauausschuss)            3. die Vergabe von Vergabe von freiberuflichen Leistungen
2. als beratende Ausschüsse gemäß § 49 Abs. 1 KVG LSA:                 nach VOF mit einer Brutto-Auftragssumme in Höhe von
    - den Ausschuss für Tourismus, Kultur, Sport, Jugend               15.000,01 Euro bis 100.000,00 Euro.
       und Soziales (Kulturausschuss)                             4. Städtebauliche Verträge nach § 11 BauGB.
    - den Ausschuss für Ordnung, Verkehr und Umwelt-
       und Naturschutz (Ordnungsausschuss).                       (5) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder ist eine Angele-
                                                                  genheit eines beschließenden Ausschusses dem Stadtrat zur
                          §7                                      Beschlussfassung zu unterbreiten.
               Beschließende Ausschüsse                           (6) Die von den beschließenden Ausschüssen gefassten Be-
                                                                  schlüsse werden in der nächsten Sitzung des Stadtrates be-
(1) Der Hauptausschuss und der Bauausschuss bestehen              kanntgegeben.
jeweils aus sieben Stadträten. Vorsitzender des Hauptaus-
schusses ist der Bürgermeister oder sein Vertreter im Amt.                                  §8
Vorsitzender des Bauausschusses ist der stellvertretende                           Beratende Ausschüsse
Bürgermeister oder im Verhinderungsfall der Bürgermeister.        (1) Der Kulturausschuss und der Ordnungsausschuss beste-
(2) Der Hauptausschuss koordiniert die Arbeit aller Ausschüsse.   hen jeweils aus sieben Stadträten. Die Vorsitze führen jeweils
(3) Der Hauptausschuss entscheidet abschließend über              ein ehrenamtliches Mitglied des Stadtrates.
1. die Verfügung über Gemeindevermögen (mit Ausnah-               Die Ausschussvorsitze werden den Fraktionen im Stadtrat in
     me der Veräußerung und Belastung von Grundstücken),          der Reihenfolge der Höchstzahlen nach d’ Hondt zugeteilt.
     Schenkungen und Darlehen der Kommune sowie Ge-               Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Vor-
     schäfte, die eine von der Vertretung allgemein festgesetz-   sitzende des Stadtrates zieht. Die Fraktionen benennen die
     te Grenze überschreiten (§ 45 Abs. 2 Ziff. 7 KVG LSA) im     Ausschüsse, deren Vorsitze sie beanspruchen, in der Reihen-
     Vermögenswert von 15.000,01 Euro bis 70.000,00 Euro          folge der Höchstzahlen und bestimmen den Vorsitzenden
     je Einzelfall.                                               aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Stadträte.
2. die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürg-                 Die Fraktion, die den Vorsitzenden stellt, benennt auch den
     schaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestel-          Vertreter für den Verhinderungsfall aus der Mitte der dem
     lung sonstiger Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleich-     jeweiligen Ausschuss angehörenden Stadträte der Fraktion.
     zustellender Rechtsgeschäfte i.S. von § 45 Abs. 2 Ziffer     (2) Der Bürgermeister kann jederzeit an den Sitzungen teil-
     10 KVG LSA im Vermögenswert von 15.000,01 Euro bis           nehmen. Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen.
     50.000,00 Euro je Einzelfall.                                (3) Widerruflich können in den Kulturausschuss und in den
3. Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder          Ordnungsausschuss jeweils bis zu sechs sachkundige Ein-
     Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 45 Abs. 2 Ziffer 13    wohner mit beratender Stimme berufen werden. Für die Be-
     KVG LSA) bis zu einem Vermögenswert von 70.000,00 Euro       rufung der sachkundigen Einwohner gilt das in § 47 Abs. 1
     je Einzelfall.                                               KVG LSA beschriebene Verfahren.
Amtsblatt der Stadt Oranienbaum-Wörlitz - mit den Ortschaften Brandhorst, Gohrau, Griesen, Horstdorf, Kakau, Oranienbaum, Rehsen, Riesigk ...
Stadt Oranienbaum-Wörlitz                                      -6-                                                     Nr. 2/2019

Die Amtszeit der sachkundigen Einwohner endet mit dem Zu-          12. die Vergabe von freiberuflichen Leistungen nach VOF so-
sammentritt des neu gewählten Stadtrates, sofern ihre Beru-             weit die Brutto-Auftragssumme im Einzelfall 15.000,00 Euro
fung nicht zuvor widerrufen wird.                                       nicht übersteigt.
(4) Der Stadtrat kann nach Notwendigkeit weitere beratende         13. Über alle Ausgaben mit einem Vermögenswert im Ein-
Ausschüsse bilden, bestehende Ausschüsse auflösen und zu-               zelfall zwischen 5.000,00 Euro und 15.000,00 Euro sind,
sammenlegen sofern nicht gesetzliche Regelungen entgegen-               je nach Zuständigkeit der Hauptausschuss bzw. Bauaus-
stehen.                                                                 schuss zu informieren.
                           §9                                      (2) Der Bürgermeister entscheidet– soweit es sich nicht um
                    Geschäftsordnung                               Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, für die er allein
                                                                   zuständig ist – im Benehmen mit dem jeweiligen Ortsbürger-
Das Verfahren im Stadtrat und in den Ausschüssen wird
                                                                   meister abschließend über
durch eine vom Stadtrat zu beschließende Geschäftsordnung
                                                                   1. die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Aus-
geregelt.
                                                                        nahmen von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2
                           § 10                                         BauGB.
                      Bürgermeister                                2. den Antrag zur Zurückstellung von Baugesuchen nach
                                                                        § 15 BauGB.
(1) Der Bürgermeister erledigt neben den aufgrund von              3. die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Aus-
Rechtsvorschriften wahrzunehmenden Aufgaben und den                     nahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Be-
vom Stadtrat übertragenen Aufgaben in eigener Verantwor-                bauungsplanes gemäß § 31 in Verbindung mit § 36 BauGB.
tung die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Hierzu gehö-
                                                                   4. die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Vor-
ren die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach
                                                                        haben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes
bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden und
                                                                        gemäß § 33 in Verbindung mit § 36 BauGB.
keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall ei-
                                                                   5. die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Vor-
nen Vermögenswert von 15.000,00 Euro nicht übersteigen.
                                                                        haben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Orts-
Darüber hinaus werden ihm folgende Angelegenheiten zur
                                                                        teile gemäß § 34 in Verbindung mit § 36 BauGB.
selbständigen Erledigung übertragen, soweit es sich nicht be-
                                                                   6. die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Vor-
reits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
                                                                        haben im Außenbereich gemäß § 35 in Verbindung mit
1. die Entscheidung über Widersprüche in Angelegen-                     § 36 BauGB.
      heiten des eigenen Wirkungskreises; das gilt nicht für       7. die Erklärung des Einvernehmens gemäß § 173 Abs. 1
      Rechtsstreitigkeiten mit den Aufsichtsbehörden.                   BauGB zur Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung
2. die Verfügung über das Vermögen der Kommune, Ver-                    durch die Baugenehmigungsbehörde im Gebiet einer Er-
      äußerung oder Belastung von Grundstücken, Schenkun-               haltungssatzung nach § 172 BauGB,
      gen und Darlehen der Kommune oder Geschäfte (§ 45            8. die Entscheidung über Abweichungen von den örtlichen
      Abs. 2 Ziffer 7 KVG LSA) deren Vermögenswert im Einzel-           Bauvorschriften gemäß § 85 Bauordnung LSA.
      fall 15.000,00 EUR nicht übersteigt.
                                                                   Kann im Einzelfall das Benehmen mit dem Ortsbürgermeister
3. die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaf-
      ten, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung sons-      nicht hergestellt werden, entscheidet abschließend der Bau-
      tiger Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleichzustellender   ausschuss darüber.
      Rechtsgeschäfte (§ 45 Abs. 2 Ziffer 10 KVG LSA) deren Ver-   (3) Können Anfragen der Gemeinderäte nach § 43 Abs. 3 Satz
      mögenswert im Einzelfall 15.000,00 EUR nicht übersteigt.     2 KVG LSA nicht sofort mündlich beantwortet werden, so ant-
4. den Verzicht auf Ansprüche der Kommune und den Ab-              wortet der Bürgermeister innerhalb einer Frist von einem
      schluss von Vergleichen (§ 45 Abs. 2 Ziffer 16 KVG LSA)      Monat schriftlich.
      deren Vermögenswert im Einzelfall 15.000,00 EUR nicht
      übersteigt.                                                                            § 11
5. die Führung von Rechtsstreitigkeiten im Klageverfahren                        Gleichstellungsbeauftragte
      (§ 45 Abs. 2 Ziff. 19 KVG LSA) wenn der Streitwert im Ein-   (1) Zur Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechti-
      zelfall 15.000,00 Euro nicht übersteigt.
                                                                   gung von Frauen und Männern bestellt der Stadtrat auf Vor-
6. die Einstellung und Entlassung der Arbeitnehmer bis zur
                                                                   schlag des Bürgermeisters eine in der Verwaltung hauptbe-
      Entgeltgruppe S 8a TVöD-SuE und der Entgeltgruppe
      9a TVöD-V; das Gleiche gilt für die nicht nur vorüberge-     ruflich Tätige und betraut sie mit der Gleichstellungsarbeit.
      hende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit          Von ihren sonstigen Arbeitsaufgaben ist die Gleichstellungs-
      bei einem Arbeitnehmer sowie die Festsetzung des Ent-        beauftragte entsprechend zu entlasten.
      gelts, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertra-      (2) Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten ist wider-
      ges besteht (§ 45 Abs. 5 KVG LSA).                           ruflich. Über die Abberufung entscheidet der Stadtrat im Ein-
7. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkun-              vernehmen mit dem Bürgermeister.
      gen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben          Einer Abberufung bedarf es nicht bei Beendigung des Be-
      der Gemeinde (§ 99 Abs. 6 KVG LSA), bis zu einem Ver-        schäftigungsverhältnisses.
      mögenswert von 500,00 Euro.                                  (3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätig-
8. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwen-            keit unabhängig.
      dungen und Auszahlungen (§ 105 Abs. 1 KVG LSA), wenn         An den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse kann
      der Vermögenswert 15.000,00 Euro nicht übersteigt.
                                                                   sie teilnehmen, soweit ihr Aufgabenbereich davon betroffen
9. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ver-
                                                                   ist. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf
      pflichtungsermächtigungen (§ 107 KVG LSA), wenn der
      Vermögenswert 15.000,00 Euro nicht übersteigt.               Wunsch das Wort zu erteilen.
10. die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträge                                   § 12
      nach VOL soweit die Brutto-Auftragssumme im Einzelfall
                                                                      Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger
      15.000,00 Euro nicht übersteigt.
11. die Vergabe von Bauleistungen nach VOB soweit die              Mitglieder des Stadtrates, der Ortschaftsräte und Ortsbürger-
      Brutto-Auftragssumme im Einzelfall 15.000,00 Euro            meister haben entsprechend § 35 Abs. 1 KVG LSA Anspruch
      nicht übersteigt.                                            auf eine Entschädigung nach der Aufwandsentschädigungs-
                                                                   satzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz.
Amtsblatt der Stadt Oranienbaum-Wörlitz - mit den Ortschaften Brandhorst, Gohrau, Griesen, Horstdorf, Kakau, Oranienbaum, Rehsen, Riesigk ...
Nr. 2/2019                                                  -7-                                 Stadt Oranienbaum-Wörlitz

       III. UNTERRICHTUNG UND BETEILIGUNG                       (6) Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich
                  DER EINWOHNER                                 durch den Ortsbürgermeister, den Bürgermeister oder eine
                                                                vom Bürgermeister beauftragte Person. Eine Aussprache findet
                        § 13                                    nicht statt. Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht
               Einwohnerversammlung                             möglich, erhält der Einwohner eine schriftliche Antwort durch
(1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Ge-           den Bürgermeister, die innerhalb von vier Wochen erteilt wer-
meinde können die Einwohner auch durch Einwohnerver-            den muss. Ansonsten ist ein Zwischenbescheid zu erteilen.
sammlungen unterrichtet werden.                                                            § 16
Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen,
                                                                                     Bürgerbefragung
auch auf Verlangen des Stadtrates gemäß § 28 KVG LSA, ein.
Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der        Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt aus-
Veranstaltung fest.                                             schließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wir-
Die Einladung ist ortsüblich bekannt zu machen und soll in      kungskreises der Stadt. Sie kann nur auf Grundlage eines
der Regel 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die    Stadtratsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die mit
Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei      „ja“ oder „nein“ zu beantwortende Frage formuliert ist und
Tage verkürzt werden.                                           insbesondere festgelegt wird, ob die Befragung als Onlineab-
(2) Einwohnerversammlungen können auf Teile des Stadtge-        stimmung oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem
bietes beschränkt werden.                                       Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher
(3) Der Bürgermeister unterrichtet den Stadtrat in seiner       Form das Abstimmungsergebnis bekanntzugeben ist. In dem
nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversamm-          Beschluss sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befra-
lung und die wesentlichen Ergebnisse.                           gung darzustellen.

                       § 14                                                         IV. EHRENBÜRGER
         Einwohnerfragestunde im Stadtrat
                                                                                            § 17
(1) Der Stadtrat sowie die beschließenden Ausschüsse führen
                                                                                        Ehrenbürger
im Rahmen ordentlicher öffentlicher Sitzungen eine Einwoh-
nerfragestunde durch.                                           Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes
(2) Der Vorsitzende des Stadtrates legt in der Einladung zur    der Stadt bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimm-
Sitzung den Beginn der Fragestunde fest.                        berechtigten Mitglieder des Stadtrates.
(3) Der Vorsitzende des Stadtrates stellt den Beginn und das
                                                                              V. ORTSCHAFTSVERFASSUNG
Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Frage-
stunde kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden. Die
                                                                                          § 18
Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein.
(4) Jeder Einwohner ist berechtigt, grundsätzlich eine Frage                      Ortschaftsverfassung
und zwei Zusatzfragen zu stellen. Zugelassen werden nur         (1) Es werden gemäß § 81 KVG LSA folgende Ortschaften ge-
Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit      bildet:
der Stadt fallen. Angelegenheiten der Tagesordnung können       - Brandhorst         bestehend aus dem Ortsteil Brandhorst
nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein.                 - Gohrau             bestehend aus dem Ortsteil Gohrau
(5) Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich   - Griesen            bestehend aus dem Ortsteil Griesen
durch den Bürgermeister oder den Vorsitzenden des Stadtra-      - Horstdorf          bestehend aus dem Ortsteil Horstdorf
tes. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung   - Kakau              bestehend aus dem Ortsteil Kakau
der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Einwohner    - Oranienbaum        bestehend aus den Ortsteilen Goltewitz,
eine schriftliche Antwort, die innerhalb von vier Wochen er-                         Kapen und Oranienbaum
teilt werden muss. Ansonsten ist ein Zwischenbescheid zu        - Rehsen             bestehend aus dem Ortsteil Rehsen
erteilen.                                                       - Riesigk            bestehend aus dem Ortsteil Riesigk
(6) Auf die Einwohnerfragestunden in den beschließenden         - Vockerode          bestehend aus dem Ortsteil Vockerode
Ausschüssen finden die Regelungen der Absätze 2 bis 5 ent-      - Stadt Wörlitz      bestehend aus dem Ortsteil Stadt Wör-
sprechend Anwendung. An die Stelle des Vorsitzenden des                              litz
Gemeinderates tritt der Vorsitzende des beschließenden Aus-
                                                                (2) Bei der Wahl der Ortschaftsräte wird die Zahl der Mitglie-
schusses.
                                                                der gemäß § 83 Abs. 1 KVG LSA wie folgt festgelegt:
                     § 15                                       -    bis 1.000 Einwohner je Ortschaft        5 Mitglieder
  Einwohnerfragestunde in den Ortschaftsräten                   -    bis 2.000 Einwohner je Ortschaft        7 Mitglieder
                                                                -    ab 2.000 Einwohner je Ortschaft         9 Mitglieder
(1) Die Ortschaftsräte können durch Beschluss Einwohnerfra-
gestunden in den Sitzungen des Ortschaftsrates vorsehen für     Die maßgebende Einwohnerzahl wird durch die sinngemäße
die Einwohner, die in der Ortschaft wohnen.                     Anwendung des § 158 KVG LSA für die jeweilige Kommunal-
(2) Die Fragestunden finden im Rahmen öffentlicher Ort-         wahl bestimmt. Eine Änderung der Einwohnerzahl innerhalb
schaftsratssitzungen statt.                                     der Wahlperiode bleibt unberücksichtigt.
(3) Der Ortsbürgermeister stellt den Beginn und das Ende der                               § 19
Fragestunde fest.
                                                                                    Ortsbürgermeister
(4) Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein,
kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf höchs-    Der Ortschaftsrat wählt gemäß § 85 Abs. 1 KVG LSA in der ers-
tens 30 Minuten begrenzt sein.                                  ten Sitzung aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlperiode
(5) Jeder Einwohner ist berechtigt, grundsätzlich eine Frage    den Ortsbürgermeister und einen oder mehrere Stellvertreter.
und zwei Zusatzfragen zu stellen. Zugelassen werden nur Fra-
                                                                                         § 20
gen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit der
Ortschaft fallen. Fragen, die von allgemeinem Interesse sind                  Aufgaben der Ortschaftsräte
und über die Zuständigkeit der Ortschaft hinausgehen, wer-      (1) Den Ortschaftsräten der in § 18 Abs. 1 genannten Ort-
den an den Bürgermeister der Stadt Oranienbaum-Wörlitz          schaften werden folgende Angelegenheiten zur abschließen-
weitergeleitet. Angelegenheiten der Tagesordnung können         den Entscheidung übertragen, soweit deren Bedeutung nicht
nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein.                 über den Bereich der Ortschaft hinausgeht:
Amtsblatt der Stadt Oranienbaum-Wörlitz - mit den Ortschaften Brandhorst, Gohrau, Griesen, Horstdorf, Kakau, Oranienbaum, Rehsen, Riesigk ...
Stadt Oranienbaum-Wörlitz                                     -8-                                                    Nr. 2/2019

1.    Heimatpflege                                                chungen im Amtsblatt der Stadt Oranienbaum-Wörlitz. Ist
1.1   Durchführung örtlicher Feste                                durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Be-
1.2   Pflege vorhandener Partnerschaften                          kanntmachung angeordnet, wird deren Inhalt gemäß § 27a
1.3   Fortschreibung Ortschronik                                  (1) VwVfG zusätzlich auf der Internetseite der Stadt Oranien-
2.    Sporteinrichtungen                                          baum-Wörlitz veröffentlicht. Die Bekanntmachung ist mit Ab-
2.1   Organisation der Betreibung der Sporthalle                  lauf des Erscheinungstages vollendet, an dem das Amtsblatt
2.2   Organisation der Betreibung des Sportplatzes                der Stadt Oranienbaum-Wörlitz den bekannt zu machenden
2.3   Organisation der Betreibung weiterer Sportanlagen           Text enthält.
3.    Pflege des Ortsbildes und Kinderspielplätze                 Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst
3.1   erfolgt im Rahmen der durch Beschluss des Stadtrates        eine bekannt zu machende Angelegenheit oder Bestandteil
      bereitgestellten materiellen und personellen Kapazitä-      einer bekannt zu machenden Angelegenheit oder lässt sich
      ten                                                         eine bekannt zu machende Angelegenheit wegen ihrer Eigen-
3.2 Durchführung von bis zu 2 Howetagen pro Jahr                  art nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten
4. gemeindliche Einrichtungen                                     in Textform darstellen, so kann diese durch Auslegung im
4.1 Organisation und Benutzung der in der Ortschaft gele-         Verwaltungssitz der Stadt Oranienbaum-Wörlitz im Ortsteil
      genen öffentlichen Einrichtungen, mit Ausnahme von          Oranienbaum, Franzstraße 1 (Rathaus Oranienbaum) 06785
      Schulen und Kindertagesstätten;                             Oranienbaum-Wörlitz oder in der Außenstelle im Ortsteil
4.2 Organisation und Benutzung des Jugendclubs                    Wörlitz, Erdmannsdorffstraße 87 (Rathaus Wörlitz) 06785
4.3 Organisation und Benutzung des Seniorenclubs                  Oranienbaum-Wörlitz, während der Dienststunden ersetzt
5. Förderung von Kultur und Sport / Soziales                      werden.
5.1 Förderung der örtlichen Vereinigungen im Rahmen einer         Auf die Auslegung wird unter Angabe des Ortes und der Dau-
      durch den Stadtrat der Stadt Oranienbaum-Wörlitz zu         er der Auslegung spätestens am Tage vor deren Beginn im
      beschließenden „Satzung zur Förderung von Vereinen          Amtsblatt der Stadt Oranienbaum-Wörlitz hingewiesen.
      und Vereinigungen in der Stadt Oranienbaum-Wörlitz“         Die Dauer der Auslegung beträgt zwei Wochen, soweit nichts
Die für die Punkte 1 - 5 notwendigen Mittel werden im Haus-       anderes vorgeschrieben ist. Die öffentliche Bekanntmachung
haltsplan der Stadt Oranienbaum-Wörlitz festgesetzt.              ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungs-
(2) Die Ortschaftsräte sind neben den in § 84 Abs. 2 KVG LSA      zeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift
genannten Punkten anzuhören, sofern die einzelne Ortschaft        öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Be-
unmittelbar davon berührt wird, bei:                              stimmungen enthält.
                                                                  (2) Beschlossene Satzungen und Verordnungen sowie
1. Festlegung der Reihenfolge bei Um- und Ausbau sowie
                                                                  Beschlüsse des Stadtrates werden im Amtsblatt der Stadt
      Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit
                                                                  Oranienbaum-Wörlitz bekannt gemacht. Der Text bekannt
      deren Bedeutung nicht über den Bereich der Ortschaft
                                                                  gemachter Satzungen und Verordnungen sowie deren Anla-
      hinausgeht,
                                                                  gen werden im Internet unter www.oranienbaum-woerlitz.
2. Abschluss von Verträgen über die Nutzung von Grund-
                                                                  de zugänglich gemacht. Weitere Bekanntmachungen nach
      stücken oder beweglichem Vermögen,
                                                                  Abs. 1 Satz 1 können ebenfalls unter der Internetadresse zu-
3. Veräußerung von beweglichem Vermögen,
                                                                  gänglich gemacht werden. Die Satzungen können auch jederzeit
4. Benennung von Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken,
                                                                  im Rathaus im Ortsteil Oranienbaum, Franzstraße 1 (Rathaus
5. Rechtsbeziehungen zu Unterhaltungsverbänden, Was-
                                                                  Oranienbaum) 06785 Oranienbaum-Wörlitz während der Öff-
      ser- und Bodenverbänden, Zweckverbänden, sonstigen
                                                                  nungszeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden.
      Verbänden und Gesellschaften,
                                                                  (3) Die Bekanntmachung von Tagesordnung, Zeit und Ort
6. Bestimmung der satzungsgemäßen Vertreter in Zweck-
                                                                  der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse erfolgt
      verbänden
                                                                  – sofern zeitlich möglich auch bei abgekürzter Ladungsfrist
7. Auswahl des Ortswehrleiters und des stellvertretenden
      Ortswehrleiters auf Vorschlag der Ortsfeuerwehr,            - in den in Abs. 6 benannten Aushängekästen aller Ortsteile
8. Änderung der Grenzen der Ortsteile,                            der Stadt Oranienbaum-Wörlitz. Die Bekanntmachung muss
9. Trägerwechsel von Sozialeinrichtungen,                         mindestens eine Woche vor der Sitzung öffentlich aushängen
10. Vermietung und Verpachtung des früheren gemeindeei-           und kann frühestens am Tag nach der Sitzung wieder abge-
      genen Grundbesitzes, dessen evtl. Veräußerung und die       nommen werden. Die Aushangzeiten und –orte sind auf der
      Verwendung der dabei erzielten Einnahmen,                   Bekanntmachung zu dokumentieren.
                                                                  (4) Die Bekanntmachung von Tagesordnung, Zeit und Ort der
(3) Die Einnahmen des Ortsteils Stadt Wörlitz aus der Kurta-      Sitzungen der Ortschaftsräte erfolgt – sofern zeitlich möglich
xe, werden im Ortsteil Stadt Wörlitz zur Förderung des Tou-       auch bei abgekürzter Ladungsfrist - in den in Abs. 6 benann-
rismus eingesetzt. Über die Verwendung dieser Mittel ist der      ten Aushängekästen der betreffenden Ortsteile der Stadt
Ortschaftsrat Wörlitz zu hören.                                   Oranienbaum-Wörlitz. Die Bekanntmachung muss mindes-
(4) Spenden und andere Zuwendungen jeglicher Art, die ein         tens eine Woche vor der Sitzung öffentlich aushängen und
Ortsteil von Dritten erhält, verbleiben in dem jeweiligen Orts-   kann frühestens am Tag nach der Sitzung wieder abgenom-
teil zur freien Verfügung, sofern sie nicht zweckgebunden         men werden. Die Aushangzeiten und –orte sind auf der Be-
sind.                                                             kanntmachung zu dokumentieren.
                           § 21                                   (5) Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Amtsblatt der
                        Vertretung                                Stadt Oranienbaum-Wörlitz zu veröffentlichen. Betrifft der
                                                                  Inhalt der Bekanntmachung eine Person oder einen eng
Bei repräsentativen Aufgaben in der Ortschaft kann sich der       begrenzten Personenkreis und ist diese Bekanntmachung
Bürgermeister durch den Ortsbürgermeister vertreten las-          im öffentlichen Interesse oder handelt es sich um eine öf-
sen; im Übrigen ist der Ortsbürgermeister hinzuzuziehen.          fentliche Zustellung i.S.v. § 10 VwZG so tritt an Stelle der
                                                                  Veröffentlichung im Amtsblatt als vereinfachte Form der
      VI. ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
                                                                  Bekanntmachung der Aushang in den in Abs. 6 benannten
                                                                  Aushängekästen der betreffenden Ortsteile der Stadt Ora-
                         § 22
                                                                  nienbaum-Wörlitz. Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts
           Öffentliche Bekanntmachungen                           anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Die Aushangzeiten und
(1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen          –orte sind auf dem Aushang zu dokumentieren.
treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntma-        (6) Standorte der Aushängekästen:
Amtsblatt der Stadt Oranienbaum-Wörlitz - mit den Ortschaften Brandhorst, Gohrau, Griesen, Horstdorf, Kakau, Oranienbaum, Rehsen, Riesigk ...
Nr. 2/2019                                                     -9-                                Stadt Oranienbaum-Wörlitz

Ortsteil                                                           1.  im Ergebnisplan mit dem
Brandhorst:      Lange Reihe 20       (MOLL GmbH in                    a) Gesamtbetrag der Erträge auf             13.506.500 €
                                      Brandhorst)                      b) Gesamtbetrag der Aufwendungen            15.365.900 €
Gohrau:          Jugendstraße 28      (altes Gemeindebüro                  auf
                                      Gohrau)                      2. im Finanzplan mit dem
Goltewitz        Am Dorfplatz 23      (vor dem Friedhof)               a) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus        12.693.900 €
Griesen:         Griesener            (alter Konsum)                       laufender Verwaltungstätigkeit auf
                 Dorfstraße 16                                         b) Gesamtbetrag der Auszahlungen            13.040.500 €
Horstdorf:       Dorfstraße 112  (Kindertagesstätte                        aus laufender Verwaltungstätigkeit
                                 Horstdorf)                                auf
Kakau:       Alte Schulstraße 10 (Ecke Lindenstraße)                   c) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus         2.997.700 €
Oranienbaum: Franzstraße 1       (Rathaus Oranienbaum)                     der Investitionstätigkeit auf
Rehsen:      Rehsener Straße 1 (Gemeindebüro                           d) Gesamtbetrag der Auszahlungen             2.997.700 €
                                 Rehsen)                                   aus der Investitionstätigkeit auf
Riesigk:     Wallstraße 26       (Feuerwehrgerätehaus                  e) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus                   0€
                                 Riesigk)                                  der Finanzierungstätigkeit auf
Vockerode:   Baumschulen-        (Gemeindezentrum                      f) Gesamtbetrag der Auszahlungen               639.700 €
             weg 7               Vockerode)                                aus der Finanzierungstätigkeit auf
Wörlitz:     Erdmannsdorff-      (Rathaus Wörlitz -                festgesetzt.
             straße 87           Anbau)
                                                                                               §2
   VII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN                         Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für
                                                                   Investitionen und Investitions-förderungsmaßnahmen (Kre-
                           § 23                                    ditermächtigung) wird auf 0 Euro festgesetzt.
                Sprachliche Gleichstellung
                                                                                               §3
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in
weiblicher und männlicher Form.                                    Eine Verpflichtungsermächtigung wird nicht veranschlagt.

                            § 24                                                               §4
                       Inkrafttreten                               Der Höchstbetrag, bis zu dem Kredite zur Sicherung der Zah-
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntma-         lungsfähigkeit im Haushaltsjahr 2019 zur rechtzeitigen Leis-
chung in Kraft.                                                    tung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dür-
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Stadt Ora-   fen, wird auf 10.000.000 € festgesetzt.
nienbaum-Wörlitz in der Fassung vom 08.12.2016 außer Kraft.
                                                                                               §5
Oranienbaum-Wörlitz, 25.01.2019
                                                                   Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern für das Haus-
                                                                   haltsjahr 2019 sind gemäß Hebesatzsatzung vom 19.06.2013
                                                                   wie folgt festgesetzt:
                                                                   1. für die Grundsteuer
Strömer
                                                                       1.1) für die land- und forstwirtschaftlichen     350 v.H.
Bürgermeister
                                                                              Betriebe (Grundsteuer A) auf
Anlage 1                                                               1.2) für die Grundstücke (Grundsteuer B)         380 v.H.
Dienstsiegelabdruck                                                           auf
Siegelabdruck                 Siegelabdruck                            der Steuermessbeträge
des großen Dienstsiegels      des kleinen Dienstsiegels            2. für die Gewerbesteuer auf                         380 v.H.
                                                                       der Steuermessbeträge

                                                                   Oranienbaum-Wörlitz, den 14.01.2019

                                                                   Strömer/Bürgermeister

               Haushaltssatzung
        der Stadt Oranienbaum-Wörlitz                                    Bekanntmachung der Haushaltssatzung
          für das Haushaltsjahr 2019                               Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr
Auf Grund der § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes des            2019 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA       Gemäß § 102 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des
S. 288) in der zur Zeit gültigen Fassung hat die Stadt folgende,   Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl.
vom Stadtrat in seiner Sitzung am 11.12.2018 beschlossene          LSA S. 288) in der zur Zeit gültigen Fassung hat die Kommu-
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 erlassen:              nalaufsicht des Landkreises Wittenberg am 08.01.2019 unter
                                                                   dem Aktenzeichen 15.2 die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses
                              §1                                   über die Haushaltssatzung bestätigt.
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019, der die für          Die Haushaltssatzung 2019 und der Haushaltsplan 2019 mit
die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich           allen Anlagen sowie der Beteiligungsbericht liegen nach § 102
anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie            Abs. 2 und 130 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes des
eingehende Einzahlungen und zu leistende Auszahlungen              Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Zeit vom 07.02.2019
enthält, wird                                                      bis 15.02.2019 zur Einsichtnahme im Verwaltungssitz der
Amtsblatt der Stadt Oranienbaum-Wörlitz - mit den Ortschaften Brandhorst, Gohrau, Griesen, Horstdorf, Kakau, Oranienbaum, Rehsen, Riesigk ...
Stadt Oranienbaum-Wörlitz                                                           - 10 -                                                                     Nr. 2/2019

Stadt Stadt Oranienbaum-Wörlitz im Ortsteil Oranienbaum,                                        b)    Die Stadt Oranienbaum-Wörlitz hat bis zum
Franzstraße 1 (Rathaus Oranienbaum, Bürgerbüro) 06785                                                 01. August 2019 das Haushaltskonsolidierungskon-
Oranienbaum-Wörlitz und in der Aussenstelle im Ortsteil                                               zept grundlegend zu überarbeiten und sämtliche
Wörlitz, Erdmannsdorffstraße 87, (Rathaus Wörlitz, Kämme-                                             Bereiche der Haushaltskonsolidierung umfänglich
rei) 06785 Oranienbaum-Wörlitz zu den üblichen Dienstzei-                                             einzubeziehen.
ten öffentlich aus.                                                                             c)    Die Stadt Oranienbaum-Wörlitz hat bis zum 01. Au-
Mit Bescheid der Kommunalaufsicht des Landkreises Witten-                                             gust 2019 einen Stellenbedarfsplan vorzulegen, Er-
berg vom 08.01.2019 unter dem Aktenzeichen 15.2 ergingen                                              gebnisse aus dem Stellenbedarfsplan sind spätes-
folgende Entscheidungen:                                                                              tens mit dem Stellenplan 2020 darzustellen.
1. Von einer Beanstandung des Beschlusses über die                                              d)    Nach Vorliegen von Zuwendungsbescheiden für be-
     Haushaltssatzung 2019, Beschluss-Nummer 106/2018                                                 antragte Fördervorhaben sind entsprechend Kopien
     und über das Haushaltskonsolidierungskonzept für das                                             der Zuwendungsbescheide zeitnah der Kommunal-
     Haushaltsjahr 2019, Beschluss-Nummer 107/2018 vom                                                aufsichtsbehörde vorzulegen.
     11. Dezember 2018 wird vorerst abgesehen.                                            .
2. Es wird angeordnet, dass durch den Bürgermeister der                                   Oranienbaum-Wörlitz, den 14.01.2019
     Stadt Oranienbaum-Wörlitz mit Vollziehbarkeit der Haus-
     haltssatzung für den Haushalt selbst eine haushaltswirt-
     schaftliche Sperre in Höhe des ausgewiesenen Defizits
     m Ergebnisplan zu verfügen ist, die sicherstellt, dass nur
     Aufwendungen entstehen und Auszahlungen geleistet
                                                                                          Strömer
     werden, zu deren Leistung die Stadt Oranienbaum-Wör-
                                                                                          Bürgermeister
     litz rechtlich und unaufschiebbar verpflichtet ist oder die
     für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unabweis-
     bar sind oder für Vorhaben, die gefördert werden. Des                                     Bedarfsermittlung zur Errichtung von
     Weiteren wird angeordnet, dass Förderprogramme nur                                      Erdgashausanschlüssen in den Ortsteilen
     in Anspruch genommen werden dürfen, wenn es sich um                                      Vockerode, Gohrau, Riesigk und Rehsen
     eine Fortführungsmaßnahme handelt bzw. bei neuen
     Maßnahmen mit einer mindestens 75 %-igen Förderung,                                  Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
     ausgenommen hiervon bereits positiv bewertete Anträ-                                 mit der Einführung des geänderten Wasserhaushaltsgesetzes
     ge durch die Kommunalaufsicht. Darüber hinaus aus-                                   im Januar letzten Jahres wurden verschärfte Festlegungen zur
     genommen sind Fördermaßnahmen zur Wahrnehmung                                        Lagerung wassergefährdender Stoffe, wie z. B. auch Heizöl,
     von Pflichtaufgaben bzw. zu Fördermaßnahmen im Rah-                                  getroffen. Dies hat zur Folge, dass die Errichtung bzw. der
     men der Programme STARK III und/oder STARK V.                                        Betrieb von Heizölanlagen in Überflutungsgebieten zukünftig
3. Die Genehmigung des im § 4 der Haushaltssatzung fest-                                  nur noch unter erschwerten Bedingungen möglich sein wird.
     gesetzten Höchstbetrages des Liquiditätskredites in                                  Die Stadt Oranienbaum-Wörlitz beabsichtigt die Durchfüh-
     Höhe von 10.000.000 € wird für einen Betrag in Höhe von                              rung einer Marktanalyse zur Errichtung eines Erdgasnetzes in
     10.000.000 € (in Worten: zehn Millionen Euro) erteilt.                               den betroffenen Ortsteilen. Hierfür ist es zunächst erforder-
4. Der vorerstige Verzicht einer möglichen kommunal-                                      lich, den Bedarf zu ermitteln.
     aufsichtlichen Beanstandung des Beschlusses über die                                 Wenn Ihrerseits Interesse an einem Erdgasanschluss für Ihr
     Haushaltssatzung 2019 ergeht gemäß § 36 Abs. 2 Ziff. 4                               Grundstück bestehen sollte, bitte ich Sie, uns unverbindlich
     VwVfG LSA nach pflichtgemäßem Ermessen unter der Er-                                 Ihren Wunsch unter Angabe des betroffenen Grundstücks
     teilung folgender Auflagen:                                                          schriftlich oder per E-Mail an bauamt@oranienbaum-woer-
     a)  Die Stadt Oranienbaum-Wörlitz hat bis zum 01. Au gust                          litz.de bis zum 28.02.2019 mitzuteilen.
           2019 eine 1. Nachtragshaus-haltssatzung mit allen
                                                                                          gez. Strömer
           Bestandteilen und Anlagen zu beschließen und der
                                                                                          Bürgermeister
           Kommunalauf-sichtsbehörde vorzulegen. In dieser
           hat die Stadt Oranienbaum-Wörlitz nachzuweisen,
           dass durch die auszusprechenden Haushaltssper-
           ren unterjährig eine Veränderung der Einzahlungen                                               Das Fundbüro informiert
           sowie Auszahlungen erkennbar ist. Hierbei sind Ge-                             Folgende Gegenstände wurden dem Fundbüro übergeben:
           bühren- und Beitragserhöhungen bis zur gesetzlich
           möglichen Kostendeckung durch den Stadtrat zu be-
                                                                                           Nr.                       gefunden am                 Fundsache
           schließen. Die Finanzierung (ob überhaupt und wenn
                                                                                           01/2019                   06.01.2019                  Silberfarbenes
           ja, in welcher Höhe) freiwilliger Aufgaben, ist auf den
                                                                                                                                                 Gliederarmband
           vom Gesetzgeber normierten möglichen Anteil zu
                                                                                                                                                 (Titanium)
           minimieren. Grundlage hierfür bildet der RdErl. des
                                                                                           02/2019                   21.01.2019                  Dunkelgrünes
           MF vom 21.3.2018-27.10611.
                                                                                                                                                 Herrenfahrrad

                                                                  Amtsblatt der Stadt Oranienbaum-Wörlitz
                            mit den Ortschaften Brandhorst, Gohrau, Griesen, Horstdorf, Kakau, Oranienbaum, Rehsen, Riesigk, Vockerode und Wörlitz

            Das Amtsblatt erscheint monatlich und wird kostenlos an alle Haushalte verteilt.
IMPRESSUM

            - Herausgeber: Stadt Oranienbaum-Wörlitz, Franzstraße 1, 06785 Oranienbaum-Wörlitz
            - Verlag und Druck: LINUS WITTICH Medien KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10, Telefon: (03535) 489-0
              Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
            - Verantwortlich für den amtlichen, nichtamtlichen und sonstigenTeil: Stadt Oranienbaum-Wörlitz, Franzstraße 1, 06785 Oranienbaum-Wörlitz
            - Verantwortlich für den Anzeigenteil/Beilagen: LINUS WITTICH Medien KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10
              vertreten durch den Geschäftsführer ppa. Andreas Barschtipan, www.wittich.de/agb/herzberg
            Einzelexemplare sind gegen Kostenerstattung über den Verlag zu beziehen. Für Anzeigenver­öffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Ge-
            schäftsbedingungen und ­unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des
            Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Nr. 2/2019   - 11 -   Stadt Oranienbaum-Wörlitz
!
Stadt Oranienbaum-Wörlitz   - 12 -   Nr. 2/2019
Nr. 2/2019                                                    - 13 -                               Stadt Oranienbaum-Wörlitz

                                                                                                §2
                                                                   § 8 Markierungen – der Absatz 1 wird durch folgende Re-
                                                                   gelung ersetzt:
     Information Friedhof Oranienbaum
                                                                   Bestattungsbäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine
Sehr geehrte Besucherinnen und Besucher,                           Registernummer. Daneben ist noch die Anbringung maximal
im Laufe der Jahrzehnte hat sich auf dem Friedhof im Ortsteil      eines Markierungsschildes pro Bestattungsbaum erlaubt.
Oranienbaum ein umfangreicher Baumbestand, teils durch             Diese Änderung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Wildwuchs, teils durch Pflanzungen Grabstellenberechtigter         Oranienbaum-Wörlitz, den 09.01.2019
und teils durch Pflanzungen der Stadt entwickelt, der den ur-
sprünglich parkähnlichen Charakter aus dem beginnenden             gez. Strömer
letzten Jahrhundert nicht mehr reflektiert und zwischenzeitlich    Bürgermeister
Gefahren durch Windbruch und herabstürzende Äste birgt.
Ab dem 21. Januar bis zum 28. Februar 2019 werden Baum-
pflege- und umfangreiche Fäll Arbeiten, zur Herstellung der             Aufforderung zum Einkürzen/Entfernen
Verkehrssicherheit und der Gefahrenabwehr, auf dem Fried-              von Gehölzen an und auf den Grabstellen
hof durchgeführt werden.                                                 der Friedhöfe Oranienbaum, Wörlitz,
Der Friedhof wird in dieser Zeit in einzelnen Bereichen zeit-            Kakau, Griesen, Riesigk und Gohrau
weise nur eingeschränkt zugängig sein. Im Interesse Ihrer ei-      Gemäß § 21 Abs. 4 unserer zurzeit gültigen Friedhofssatzung
genen Sicherheit bitten wir hierfür um Ihr Verständnis und         ist die Bepflanzung mit großwüchsigen Laub- und Nadelge-
Beachtung, die abgesperrten Bereiche nicht zu betreten.            hölzen nicht gestattet. Sträucher und Hecken dürfen eine
gez. Maik Strömer                                                  Höhe von 1,40 m nicht überschreiten.
Bürgermeister                                                      Die Nutzungsberechtigen von Grabstellen werden gebeten
                                                                   Bäume, Sträucher und Hecken auf und an ihren Grabstellen
                                                                   auf eine Höhe von 1,40 m zu kürzen oder zu entfernen.
                                                                   Gehölze, die durch ihre Breite Wege bzw. Nachbargräber be-
       Nutzungsordnung für den                                     einträchtigen, sind ebenfalls einzukürzen.
„FriedWald Gartenreich in Oranienbaum“                             Diese Maßnahmen müssen bis spätestens
        der Stadt Oranienbaum                                                            28. Februar 2019
                                                                   durch die Nutzungsberechtigen abgeschlossen sein.
                       (1. Änderung)                               Stadt Oranienbaum-Wörlitz
                                                                   Ihre Friedhofsverwaltung
Aufgrund der §§ 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalver-
fassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2014 (GVBl.            „Südseeträume – Georg Forster in Wörlitz“
LSA S. 288) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2018
(GVBl. LSA S. 166) i. V. m. §§ 2 und 5 des Kommunalabgaben-        Frühlingserwachen im Gartenreich Dessau-Wörlitz
gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung                     am 23. und 24.03.2019
der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVB. LSA S.
405) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2016 (GVBl.
LSA S. 202) i. V. m. Abschnitt 3 und 4 des Bestattungsgeset-
zes des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA Nr. 8,
S. 46) zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom
17.02.2011 (GVBl. LSA S 136, 148) hat der Stadtrat der Stadt
Oranienbaum-Wörlitz in seiner Sitzung am 11.12.2018 die fol-
gende 1. Änderung der Nutzungsordnung (Friedhofssatzung)
vom 01.07.2008 beschlossen:
                             §1
Im § 2 Nutzungsberechtigung werden die Absätze 2 – 5
durch folgende Regelung ersetzt:
2. Es werden folgende Grabarten unterschieden
·   Der Baum im FriedWald
·   Der Platz im FriedWald
3. Die Nutzungsrechte an der Grabstätte für „Der Baum im
    FriedWald“ und „Der Platz im FriedWald“ werden von den         Aufruf zur Beteiligung am Umzug am 23. März, um 11:00 Uhr
    jeweiligen Vertragspartnern erworben. Die Vertragspart-        Die Stadt Oranienbaum-Wörlitz, die Kulturstiftung Dessau-
    ner benennen die Personen, die an den Grabstellen zur          Wörlitz und der Gewerbeverein Wörlitz e. V. rufen alle Vereine,
    Beisetzung berechtigt sind.                                    Einrichtungen wie Kindertagesstätten und Schulen, Gewerbe-
4. Bei der Grabart „Der Baum im FriedWald“ werden an dem           treibende und Bewohner der Stadt Oranienbaum-Wörlitz auf,
    FriedWald-Baum ausschließlich Personen beigesetzt, die         sich an der Ausgestaltung des Frühlingserwachens in Wörlitz
    von den Vertragspartnern oder von durch die Vertrags-          zu beteiligen.
    partner dazu Berechtigten bestimmt wurden, beispiels-          Für die originellste Präsentation innerhalb des Umzugs un-
    weise Familienangehörige, Freunde oder Lebenspartner.          ter dem Motto „Südseeträume – Georg Forster in Wörlitz“
5. Bei der Grabart „Der Platz im FriedWald“ bestimmen die          winkt auch dieses Jahr ein Preis, den die Jury aus Vertretern
    Vertragspartner nur über die Nutzung der Jeweils erwor-        der Stadt Oranienbaum-Wörlitz, der Kulturstiftung Dessau-
    benen einzelnen Grabstätten an einem FriedWald-Baum.           Wörlitz und dem Gewerbeverein Wörlitz e. V. vergeben darf
    Weitere Grabstellen an diesem Baum können von ande-            - eine Abendgondelfahrt auf dem Wörlitzer See mit Bewirtung
    ren Personen erworben und genutzt werden.                      für maximal 24 Personen!
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