Amtsblatt der Stadt Oranienbaum-Wörlitz - mit den Ortschaften Brandhorst, Gohrau, Griesen, Horstdorf, Kakau, Oranienbaum, Rehsen, Riesigk ...
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9. Jahrgang, Nr. 2 | Mittwoch, den 6. Februar 2019 Amtsblatt der Stadt Oranienbaum-Wörlitz mit den Ortschaften Brandhorst, Gohrau, Griesen, Horstdorf, Kakau, Oranienbaum, Rehsen, Riesigk, Vockerode und Wörlitz Villa Hamilton in der Parkstadt Wörlitz
Stadt Oranienbaum-Wörlitz -2- Nr. 2/2019 Amtlicher Teil Neues aus dem Rathaus Liebe Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt Oranienbaum-Wörlitz, am 4. Januar waren Sternsinger im Rathaus, um Aufgrund von strengeren Vorgaben durch den Sternsingersegen anzubringen und Spenden das Wasserhaushaltsgesetz wird der Be- für bedürftige Kinder zu sammeln. trieb von Heizölanlagen in den OT Vockero- Die Verwaltung freut sich über die Unterstützung de, Gohrau, Riesigk und Rehsen nur noch er- drei neuer Kollegen. Seit dem 16. Januar ist Herr schwert möglich sein. Um eine Marktanalyse Giese neuer Mitarbeiter für ordnungsbehördliche durchzuführen, ermittelt das Bauamt bis zum Aufgaben und Frau Gumz die Kitakoordinatorin. 28. Februar den Bedarf zur Errichtung eines Erd- Herr Aster unterstützt das Bauamt seit dem 1. Fe- gasnetzes. Weitere Informationen dazu finden Sie bruar. in diesem Amtsblatt und auf der städtischen Inter- netseite. Die Grundsteinlegung für das Gemeindezentrum Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 im OT Vockerode wird am 7. Februar gefeiert. Erste der Stadt Oranienbaum-Wörlitz wurde durch die Schritte zu einem möglichen Rückbau von Indus- Kommunalaufsicht genehmigt. Der Stadt ist die trieruinen sowie für drei Wohnblöcke in Vockero- Entscheidung zur Haushaltssatzung und den fi- de wurden eingeleitet. Die Stadt bemüht sich für nanziellen Konsequenzen nicht leicht gefallen. diese Vorhaben um Fördermittel. Durch den Abriss Dennoch ist es der Stadt gelungen, die Satzung dieser Gebäude soll das Ortsbild von Vockerode noch im alten Jahr zu beschließen. verbessert werden und dem Erscheinungsbild ei- nes UNESCO-Weltkulturerbes näher zu kommen. Im historischen Gasthof „Zum Eichenkranz“ findet am 15. Februar der gemeinsame Frühjahrsemp- Im OT Oranienbaum finden am „Goldenen Horn“ fang mit der Kulturstiftung Dessau Wörlitz und dem Arbeiten am Dachstuhl statt. Weitere Gewerke wie Gewerbeverein der Parkstadt Wörlitz e. V. statt. Als Heizung, Entlüftung, Elektroarbeiten und IT-Tech- Gast hat sich unter anderem der Ministerpräsident nik sind in Planung. des Landes Sachsen-Anhalts angekündigt. Die Straßenbauarbeiten in der Bahnhofstraße im Ich möchte auch nochmal an die Kommunalwah- OT Stadt Wörlitz konnten witterungsbedingt noch len am 26. Mai erinnern. Die Frist zum Einreichen nicht wieder aufgenommen werden. Es laufen je- der Wahlvorschläge für die Ortschafts- und Stadt- doch erforderliche Baumfällarbeiten sowie Stub- ratswahlen läuft bis zum 18. März. benrodungen. Herzlich eingeladen sind alle Bürger und Gäste Ebenfalls von der Witterung abhängig sind die Ar- zum Schlittenhunderennen im OT Stadt Wörlitz. Es beiten an der Trauerhalle im OT Kakau sowie die findet in diesem Jahr am 2. und 3. März am Sport- Restarbeiten an der Tränke im OT Griesen. Für die platz statt. geplante Entschlammung der Dorfteiche im OT Herzliche Grüße Gohrau liegen uns leider noch keine Angebote vor. Ihr Bis Ende Februar sollen die Arbeiten zur Verkehrs- Maik Strömer, Bürgermeister sicherungspflicht der städtischen Bäume durch Totholzentnahme im gesamten Stadtgebiet abge- schlossen sein. Auf dem Friedhof in Oranienbaum soll ebenfalls die Verkehrssicherung der Bäume gewährleistet werden. Die Besonderheit liegt dort darin, den ursprünglichen Parkcharakter des Fried- hofs wiederherzustellen. Weiterhin plant das Ordnungsamt die Neu- und Er- satzpflanzung von Bäumen in der gesamten Stadt. Für die Bäume auf dem Markt in Oranienbaum sind umfassende Pflegemaßnahmen geplant. Durch Beschneiden der Kronen in mehreren Schritten so- wie einem Konzept zur Auflockerung des Bodens sowie Nährstoff- und Wasserversorgung, sollen sich die Bäume hoffentlich wieder erholen. Besuch der Sternsinger
Nr. 2/2019 -3- Stadt Oranienbaum-Wörlitz Inhalt Sprechstunden der Ortsbürgermeister Amtlicher Teil Vockerode Dienstag 16.00 - 18.00 Uhr Stadt Oranienbaum-Wörlitz Baumschulenweg 7 - Neues aus dem Rathaus Seite 2 Ortsbürgermeisterin - Wichtige Rufnummern Seite 3 Renate Luckmann Tel.: 034905 30482 - Sprechzeiten der Ortsbürgermeiter Seite 3 Wörlitz Dienstag 17.00 - 18.00 Uhr Notdienste Arzt + Zahnarzt Seite 3 Erdmannsdorffstr. 87 - Strafverteidiger Notdienste Seite 4 Ortsbürgermeister - Sprechstunden der Polizei Seite 4 Kuno Wendt Tel.: 034905 4020 - Hauptsatzung 2019 Seite 4 Riesigk Dienstag 17.00 - 18.00 Uhr - Haushaltssatzung 2019 Seite 9 Wallstraße 26 - Bedarfsermittlung Erdgasanschlüsse Seite 10 Ortsbürgermeisterin - Fundbüro Seite 10 Silvia Grune Tel.: 034905 22199 - Wahlbekanntmachungen Seite 11 Gohrau Dienstag 17.30 - 18.00 Uhr - Information Friedhof Oranienbaum Seite 13 Kreisstr. 7 - Änderung Nutzungsordnung FriedWald Seite 13 Ortsbürgermeister - Aufforderung Entfernen Gehölze Friedhof Seite 13 Walter Bölke Tel.: 034905 20515 - Frühlingserwachen Seite 13 Rehsen Donnerstag 17.00 - 18.00 Uhr - Altersjubilare Herzliche Glückwünsche Seite 14 Rehsener Str. 1 Landkreis Wittenberg Ortsbürgermeister - Öffnungszeiten Bürgerbüro des Landkreises Seite 14 Holger Tehsmer Tel.: 034905 20403 Wasserzweckverband Oranienbaum-Wörlitz-Vockerode Oranienbaum Dienstag 16.00 - 18.00 Uhr - Wirtschaftsplan Seite 14 Franzstr. 1 Biosphärenreservat Mittelelbe Ortsbürgermeister - Veranstaltung Seite 16 Michael Marks Tel.: 034904 4030 Lokaler Teil Brandhorst nach Vereinbarung - GS Oranienbaum Seite 16 Lange Reihe - GS Wörlitz Seite 16 Ortsbürgermeisterin - Kita Vockerode Seite 17 Christel Förtsch Tel.: 034904 4030 - Kita Gohrau Seite 17 Kakau nach Vereinbarung Kirchliche Nachrichten Seite 17 Ortsbürgermeister Tel.: 034904 4030 Vereine und Verbände Seite 20 Horstdorf Dienstag 17.00 - 18.00 Uhr Dorfstr. 112 Ortsbürgermeister Lars Dräger Tel.: 034904 20201 Wichtige Rufnummern Griesen Dienstag 16.00 - 18.00 Uhr Griesener Dorfstraße 36 Notrufe Ortsbürgermeisterin Einsatzleitstelle Landkreis 112 (Feuerwehr und Rettungsdienst) Doris Graul Tel.: 034905 20227 Polizei 110 Polizei Oranienbaum 034904 323176 Landkreis Wittenberg 03491 479-0 Stadt Oranienbaum-Wörlitz Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Zentrale 034905 4020 Montag geschlossen 034904 4030 Fax 034904 40333 Dienstag 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr 034905 40299 Mittwoch 9.00 - 12.00 Uhr envia Störungs-Hotline 0800 2305070 Donnerstag 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr MITGAS 0180 22009 Freitag geschlossen Primacom-Kabelfernsehen 0341 42372000 Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Verein Ein Heim für Tiere Dessau 0177 5961366 Vereinbarung und Umgebung e. V. Schwarzer Stamm 11 06842 Dessau-Roßlau Alle aktuellen Stellenausschreibungen entnehmen Sie bitte Wasser - Heidewasser GmbH aus unserer Internetseite „oranienbaum-woerlitz.de“ - während Dienstzeit 03923 610415 - außerhalb der Dienstzeit 039207 95090 unter der Kategorie „Aktuelles & Ortsteile“ Abwasser - WZV - während Dienstzeit 034904 4160 - außerhalb der Dienstzeit 0177 3245309 Forstamt Annaburg 035385 3131 Bereitschaftsdienst der 03491 19222 Stadt Oranienbaum Wörlitz über Leitstelle Landkreis Wittenberg Arztbereitschaften ohne Vorwahl 116117 nach Dienstschluss Zahnarztbereitschaft nach 03491 19222 Dienstschluss über Leitstelle Landkreis Wittenberg
Stadt Oranienbaum-Wörlitz -4- Nr. 2/2019 ten, wachsend aus einem mit einer silbernen Eichel in gol- Amtlicher Teil dener Kapsel zwischen zwei auswärts geneigten goldenen Eichenblättern belegtem grünen Schildfuß, darüber ein sprin- gender rotbewehrter schwarzer Eber.“ Stadt Oranienbaum-Wörlitz (2) Die Flagge kann sowohl im Längsformat wie auch im Querformat geführt werden. Die Flagge ist eine zweistreifige Flagge, deren linker (mastseitiger) Streifen grün und deren rechter Streifen weiß sind. Bei quer gestreifter Flagge ist der Strafverteidiger-Notdienst des obere Streifen grün und der untere Streifen weiß. Jeweils mit- Anhaltischen Anwalt Vereins e. V. tig ist das Stadtwappen aufgesetzt. (3) Die Stadt führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung Der Strafverteidiger-Notdienst ist unter den Rufnummern beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Das Dienstsiegel 0175 7833334 oder 0170 6422269 jeweils Montag - Don- trägt in seiner Mitte das Stadtwappen. nerstag von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr und am Wochenende Die Umschrift lautet: „ Stadt Oranienbaum-Wörlitz“ von Freitag 16.00 Uhr bis Montag 8.00 Uhr zu erreichen. Mehrere Dienstsiegel sind fortlaufend zu nummerieren. (4) Die Führung des Dienstsiegels ist dem Bürgermeister vorbehalten. Der Bürgermeister kann Bedienstete der Stadt Sprechstunden der Polizei Oranienbaum-Wörlitz mit der Führung des Dienstsiegels be- der Stadt Oranienbaum-Wörlitz auftragen. Näheres regelt eine Siegelordnung. Der Regionalbereichsbeamte des Polizeireviers Witten- II. ORGANE berg, Regionalbereich Oranienbaum-Wörlitz bietet ab Februar 2019 jeden 1. Dienstag im Monat und dann alle §4 14 Tage eine Sprechstunde von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr Stadtrat an. Jeden 2. Dienstag im Monat und dann alle 14 Tage eine Sprechstunde in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr an. (1) Die Vertretungskörperschaft der Stadt Oranienbaum-Wör- Dies gilt dann jeden Monat neu. litz führt die Bezeichnung „Stadtrat“. Während dieser Zeit können sich Bürger der Stadt Orani- (2) Die ehrenamtlichen Mitglieder führen die Bezeichnung enbaum-Wörlitz persönlich an den Regionalbereichsbe- „Stadträtin“ bzw. „Stadtrat“. amten wenden. (3) Der Stadtrat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus der Ansonsten kann täglich von Montag bis Freitag in der Zeit Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder einen Vorsitzenden und von 06:00 Uhr bis 15:00 Uhr telefonisch ein Kontakt unter zwei Stellvertreter für den Verhinderungsfall. Die Stellver- 034904 323176 oder 0170 3610651 hergestellt werden. treter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis Ist der RBB nicht erreichbar, wenden Sie sich bitte an den die Bezeichnung „erster stellvertretender Vorsitzender des Polizeinotruf 110. Stadtrates“ bzw. „zweiter stellvertretender Vorsitzender des Stadtrates“. (4) Der Vorsitzende und die Stellvertreter können jeweils mit Hauptsatzung der Mehrheit der Mitglieder des Stadtrates abgewählt wer- den. Eine Nachwahl ist unverzüglich durchzuführen. der Stadt Oranienbaum-Wörlitz Aufgrund des § 10 i. V. m. §§ 8 und 45 Abs. 2 Ziff. 1 Kommu- §5 nalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) Zuständigkeit des Stadtrates in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2014 (GVBl. Die Rechtsstellung und die Aufgaben der Stadträte sind im LSA S. 288) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2018 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ins- (GVBl. LSA S. 166) hat der Stadtrat der Stadt Oranienbaum- besondere in den §§ 43 und 45 KVG LSA festgelegt. Wörlitz in seiner Sitzung am 04.12.2018 folgende Hauptsat- In den Fällen des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes zung beschlossen: Sachsen-Anhalt, in denen der Stadtrat Wertgrenzen bestim- men kann, bis zu denen er Entscheidungen an die Ausschüsse I. BENENNUNG UND HOHEITSZEICHEN oder den Bürgermeister delegiert, wird folgendes festgelegt: §1 Der Stadtrat entscheidet abschließend über Name, Bezeichnung, Ortsteile 1. die Verfügung über das Vermögen der Kommune, Ver- äußerung oder Belastung von Grundstücken, Schenkun- (1) Die Stadt führt den Namen Stadt „Oranienbaum-Wörlitz“. gen und Darlehen der Kommune oder Geschäfte (§ 45 (2) Zur Stadt Oranienbaum Wörlitz gehören die Ortsteile Brand- Abs. 2 Ziffer 7 KVG LSA) wenn der Vermögenswert im horst, Gohrau, Goltewitz, Griesen, Horstdorf, Kakau, Kapen, Einzelfall 70.000,00 Euro übersteigt. Oranienbaum, Rehsen, Riesigk, Vockerode und Stadt Wörlitz. 2. die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaf- (3) Der Ortsteil Stadt Wörlitz führt die Bezeichnung „Erho- ten, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung sons- lungsort Stadt Wörlitz“. tiger Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleichzustellender Rechtsgeschäfte (§ 45 Abs. 2 Ziffer 10 KVG LSA) wenn der §2 Vermögenswert im Einzelfall 50.000,00 Euro übersteigt. Sitz der Verwaltung 3. Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder (1) Der Hauptsitz der Stadtverwaltung befindet sich im Orts- Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 45 Abs. 2 Zif- teil Oranienbaum der Stadt Oranienbaum-Wörlitz. fer 13 KVG LSA) wenn der Vermögenswert im Einzelfall (2) Eine Außenstelle der Stadtverwaltung befindet sich im 70.000,00 Euro übersteigt. Ortsteil Stadt Wörlitz der Stadt Oranienbaum-Wörlitz. 4. den Verzicht auf Ansprüche der Kommune und den Ab- schluss von Vergleichen (§ 45 Abs. 2 Ziffer 16 KVG LSA) §3 wenn der Vermögenswert im Einzelfall 70.000,00 Euro Wappen, Flagge, Dienstsiegel übersteigt. (1) Das Wappen der Stadt Oranienbaum-Wörlitz wird, wie 5. die Führung von Rechtsstreitigkeiten im Klageverfahren nachfolgend beschrieben, geführt. Blasonierung: (§ 45 Abs. 2 Ziff. 19 KVG LSA) wenn der Streitwert im Ein- „In Silber ein grüner Orangenbaum mit neun goldenen Früch- zelfall 50.000,00 Euro übersteigt.
Nr. 2/2019 -5- Stadt Oranienbaum-Wörlitz 6. die Ernennung, Einstellung und Entlassung aller Beam- 4. den Verzicht auf Ansprüche der Kommune und den Ab- ten sowie die Einstellung und Entlassung der Beschäf- schluss von Vergleichen (§ 45 Abs. 2 Ziffer 16 KVG LSA) im tigten ab der Entgeltgruppe S 10 TVöD-SuE und der Vermögenswert von 15.000,01 Euro bis 70.000,00 Euro Entgeltgruppe 10 TVöD-V jeweils im Einvernehmen mit je Einzelfall. dem Bürgermeister; das Gleiche gilt für die nicht nur 5. die Führung von Rechtsstreitigkeiten im Klageverfahren vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten (§ 45 Abs. 2 Ziff. 19 KVG LSA) bei einem Streitwert von Tätigkeit bei einem Arbeitnehmer sowie die Festsetzung 15.000,01 Euro bis 50.000,00 Euro je Einzelfall. des Entgelts, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarif- 6. die Einstellung und Entlassung der Arbeitnehmer in den vertrages besteht (§ 45 Abs. 5 KVG LSA). Entgeltgruppen S 8b - S 9 TVöD-SuE und der Entgelt- 7. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkun- gruppen 9b – 9c TVöD-V jeweils im Einvernehmen mit gen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben dem Bürgermeister; das Gleiche gilt für die nicht nur der Gemeinde (§ 99 Abs. 6 KVG LSA) ab einem Vermö- vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten genswert 5.000,01 Euro. Tätigkeit bei einem Arbeitnehmer sowie die Festsetzung 8. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Auf- des Entgelts, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarif- wendungen und Auszahlungen (§ 105 Abs. 1 KVG LSA) vertrages besteht (§ 45 Abs. 5 KVG LSA). wenn der Vermögenswert im Einzelfall 70.000,00 Euro 7. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkun- übersteigt. gen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben 9. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ver- der Gemeinde (§ 99 Abs. 6 KVG LSA), mit einem Vermö- pflichtungsermächtigungen (§ 107 KVG LSA) wenn der genswert zwischen 500,01 Euro und 5.000,00 Euro. Vermögenswert im Einzelfall 70.000,00 Euro übersteigt. 8. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Auf- 10. die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträge wendungen und Auszahlungen (§ 105 Abs. 1 KVG LSA) im nach VOL soweit die Brutto-Auftragssumme im Einzelfall Vermögenswert von 15.000,01 Euro bis 70.000,00 Euro 100.000,00 Euro übersteigt. je Einzelfall. 11. die Vergabe von Bauleistungen nach VOB soweit die 9. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ver- Brutto-Auftragssumme im Einzelfall 200.000,00 Euro pflichtungsermächtigungen (§ 107 KVG LSA) im Vermö- übersteigt. genswert von 15.000,01 Euro bis 70.000,00 Euro je Ein- 12. die Vergabe von freiberuflichen Leistungen nach VOF soweit zelfall. die Brutto-Auftragssumme im Einzelfall 100.000,00 Euro 10. Die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträge übersteigt. nach VOL mit einer Brutto-Auftragssumme in Höhe von 15.000,01 Euro bis 100.000,00 Euro. §6 (4) Der Bauausschuss entscheidet abschließend über Ausschüsse des Stadtrates 1. die Verfügung über die Veräußerung oder Belastung von Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgen- Grundstücken (§ 45 Abs. 2 Ziffer 7 KVG LSA) im Vermö- den ständigen Ausschüsse: genswert von 15.000,01 Euro bis 70.000,00 Euro je Ein- zelfall. 1. als beschließende Ausschüsse gemäß § 48 Abs. 1 KVG LSA 2. die Vergabe von Bauleistungen nach VOB mit einer - den Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss Brutto-Auftragssumme in Höhe von 15.000,01 Euro bis (Hauptausschuss) 200.000,00 Euro. - den Ausschuss für Bau und Planung (Bauausschuss) 3. die Vergabe von Vergabe von freiberuflichen Leistungen 2. als beratende Ausschüsse gemäß § 49 Abs. 1 KVG LSA: nach VOF mit einer Brutto-Auftragssumme in Höhe von - den Ausschuss für Tourismus, Kultur, Sport, Jugend 15.000,01 Euro bis 100.000,00 Euro. und Soziales (Kulturausschuss) 4. Städtebauliche Verträge nach § 11 BauGB. - den Ausschuss für Ordnung, Verkehr und Umwelt- und Naturschutz (Ordnungsausschuss). (5) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder ist eine Angele- genheit eines beschließenden Ausschusses dem Stadtrat zur §7 Beschlussfassung zu unterbreiten. Beschließende Ausschüsse (6) Die von den beschließenden Ausschüssen gefassten Be- schlüsse werden in der nächsten Sitzung des Stadtrates be- (1) Der Hauptausschuss und der Bauausschuss bestehen kanntgegeben. jeweils aus sieben Stadträten. Vorsitzender des Hauptaus- schusses ist der Bürgermeister oder sein Vertreter im Amt. §8 Vorsitzender des Bauausschusses ist der stellvertretende Beratende Ausschüsse Bürgermeister oder im Verhinderungsfall der Bürgermeister. (1) Der Kulturausschuss und der Ordnungsausschuss beste- (2) Der Hauptausschuss koordiniert die Arbeit aller Ausschüsse. hen jeweils aus sieben Stadträten. Die Vorsitze führen jeweils (3) Der Hauptausschuss entscheidet abschließend über ein ehrenamtliches Mitglied des Stadtrates. 1. die Verfügung über Gemeindevermögen (mit Ausnah- Die Ausschussvorsitze werden den Fraktionen im Stadtrat in me der Veräußerung und Belastung von Grundstücken), der Reihenfolge der Höchstzahlen nach d’ Hondt zugeteilt. Schenkungen und Darlehen der Kommune sowie Ge- Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Vor- schäfte, die eine von der Vertretung allgemein festgesetz- sitzende des Stadtrates zieht. Die Fraktionen benennen die te Grenze überschreiten (§ 45 Abs. 2 Ziff. 7 KVG LSA) im Ausschüsse, deren Vorsitze sie beanspruchen, in der Reihen- Vermögenswert von 15.000,01 Euro bis 70.000,00 Euro folge der Höchstzahlen und bestimmen den Vorsitzenden je Einzelfall. aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Stadträte. 2. die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürg- Die Fraktion, die den Vorsitzenden stellt, benennt auch den schaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestel- Vertreter für den Verhinderungsfall aus der Mitte der dem lung sonstiger Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleich- jeweiligen Ausschuss angehörenden Stadträte der Fraktion. zustellender Rechtsgeschäfte i.S. von § 45 Abs. 2 Ziffer (2) Der Bürgermeister kann jederzeit an den Sitzungen teil- 10 KVG LSA im Vermögenswert von 15.000,01 Euro bis nehmen. Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen. 50.000,00 Euro je Einzelfall. (3) Widerruflich können in den Kulturausschuss und in den 3. Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder Ordnungsausschuss jeweils bis zu sechs sachkundige Ein- Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 45 Abs. 2 Ziffer 13 wohner mit beratender Stimme berufen werden. Für die Be- KVG LSA) bis zu einem Vermögenswert von 70.000,00 Euro rufung der sachkundigen Einwohner gilt das in § 47 Abs. 1 je Einzelfall. KVG LSA beschriebene Verfahren.
Stadt Oranienbaum-Wörlitz -6- Nr. 2/2019 Die Amtszeit der sachkundigen Einwohner endet mit dem Zu- 12. die Vergabe von freiberuflichen Leistungen nach VOF so- sammentritt des neu gewählten Stadtrates, sofern ihre Beru- weit die Brutto-Auftragssumme im Einzelfall 15.000,00 Euro fung nicht zuvor widerrufen wird. nicht übersteigt. (4) Der Stadtrat kann nach Notwendigkeit weitere beratende 13. Über alle Ausgaben mit einem Vermögenswert im Ein- Ausschüsse bilden, bestehende Ausschüsse auflösen und zu- zelfall zwischen 5.000,00 Euro und 15.000,00 Euro sind, sammenlegen sofern nicht gesetzliche Regelungen entgegen- je nach Zuständigkeit der Hauptausschuss bzw. Bauaus- stehen. schuss zu informieren. §9 (2) Der Bürgermeister entscheidet– soweit es sich nicht um Geschäftsordnung Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, für die er allein zuständig ist – im Benehmen mit dem jeweiligen Ortsbürger- Das Verfahren im Stadtrat und in den Ausschüssen wird meister abschließend über durch eine vom Stadtrat zu beschließende Geschäftsordnung 1. die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Aus- geregelt. nahmen von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 § 10 BauGB. Bürgermeister 2. den Antrag zur Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB. (1) Der Bürgermeister erledigt neben den aufgrund von 3. die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Aus- Rechtsvorschriften wahrzunehmenden Aufgaben und den nahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Be- vom Stadtrat übertragenen Aufgaben in eigener Verantwor- bauungsplanes gemäß § 31 in Verbindung mit § 36 BauGB. tung die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Hierzu gehö- 4. die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Vor- ren die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach haben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden und gemäß § 33 in Verbindung mit § 36 BauGB. keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall ei- 5. die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Vor- nen Vermögenswert von 15.000,00 Euro nicht übersteigen. haben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Orts- Darüber hinaus werden ihm folgende Angelegenheiten zur teile gemäß § 34 in Verbindung mit § 36 BauGB. selbständigen Erledigung übertragen, soweit es sich nicht be- 6. die Erteilung des Einvernehmens zur Zulassung von Vor- reits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: haben im Außenbereich gemäß § 35 in Verbindung mit 1. die Entscheidung über Widersprüche in Angelegen- § 36 BauGB. heiten des eigenen Wirkungskreises; das gilt nicht für 7. die Erklärung des Einvernehmens gemäß § 173 Abs. 1 Rechtsstreitigkeiten mit den Aufsichtsbehörden. BauGB zur Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung 2. die Verfügung über das Vermögen der Kommune, Ver- durch die Baugenehmigungsbehörde im Gebiet einer Er- äußerung oder Belastung von Grundstücken, Schenkun- haltungssatzung nach § 172 BauGB, gen und Darlehen der Kommune oder Geschäfte (§ 45 8. die Entscheidung über Abweichungen von den örtlichen Abs. 2 Ziffer 7 KVG LSA) deren Vermögenswert im Einzel- Bauvorschriften gemäß § 85 Bauordnung LSA. fall 15.000,00 EUR nicht übersteigt. Kann im Einzelfall das Benehmen mit dem Ortsbürgermeister 3. die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaf- ten, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung sons- nicht hergestellt werden, entscheidet abschließend der Bau- tiger Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleichzustellender ausschuss darüber. Rechtsgeschäfte (§ 45 Abs. 2 Ziffer 10 KVG LSA) deren Ver- (3) Können Anfragen der Gemeinderäte nach § 43 Abs. 3 Satz mögenswert im Einzelfall 15.000,00 EUR nicht übersteigt. 2 KVG LSA nicht sofort mündlich beantwortet werden, so ant- 4. den Verzicht auf Ansprüche der Kommune und den Ab- wortet der Bürgermeister innerhalb einer Frist von einem schluss von Vergleichen (§ 45 Abs. 2 Ziffer 16 KVG LSA) Monat schriftlich. deren Vermögenswert im Einzelfall 15.000,00 EUR nicht übersteigt. § 11 5. die Führung von Rechtsstreitigkeiten im Klageverfahren Gleichstellungsbeauftragte (§ 45 Abs. 2 Ziff. 19 KVG LSA) wenn der Streitwert im Ein- (1) Zur Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechti- zelfall 15.000,00 Euro nicht übersteigt. gung von Frauen und Männern bestellt der Stadtrat auf Vor- 6. die Einstellung und Entlassung der Arbeitnehmer bis zur schlag des Bürgermeisters eine in der Verwaltung hauptbe- Entgeltgruppe S 8a TVöD-SuE und der Entgeltgruppe 9a TVöD-V; das Gleiche gilt für die nicht nur vorüberge- ruflich Tätige und betraut sie mit der Gleichstellungsarbeit. hende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit Von ihren sonstigen Arbeitsaufgaben ist die Gleichstellungs- bei einem Arbeitnehmer sowie die Festsetzung des Ent- beauftragte entsprechend zu entlasten. gelts, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertra- (2) Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten ist wider- ges besteht (§ 45 Abs. 5 KVG LSA). ruflich. Über die Abberufung entscheidet der Stadtrat im Ein- 7. die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkun- vernehmen mit dem Bürgermeister. gen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben Einer Abberufung bedarf es nicht bei Beendigung des Be- der Gemeinde (§ 99 Abs. 6 KVG LSA), bis zu einem Ver- schäftigungsverhältnisses. mögenswert von 500,00 Euro. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätig- 8. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwen- keit unabhängig. dungen und Auszahlungen (§ 105 Abs. 1 KVG LSA), wenn An den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse kann der Vermögenswert 15.000,00 Euro nicht übersteigt. sie teilnehmen, soweit ihr Aufgabenbereich davon betroffen 9. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ver- ist. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf pflichtungsermächtigungen (§ 107 KVG LSA), wenn der Vermögenswert 15.000,00 Euro nicht übersteigt. Wunsch das Wort zu erteilen. 10. die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträge § 12 nach VOL soweit die Brutto-Auftragssumme im Einzelfall Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger 15.000,00 Euro nicht übersteigt. 11. die Vergabe von Bauleistungen nach VOB soweit die Mitglieder des Stadtrates, der Ortschaftsräte und Ortsbürger- Brutto-Auftragssumme im Einzelfall 15.000,00 Euro meister haben entsprechend § 35 Abs. 1 KVG LSA Anspruch nicht übersteigt. auf eine Entschädigung nach der Aufwandsentschädigungs- satzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz.
Nr. 2/2019 -7- Stadt Oranienbaum-Wörlitz III. UNTERRICHTUNG UND BETEILIGUNG (6) Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich DER EINWOHNER durch den Ortsbürgermeister, den Bürgermeister oder eine vom Bürgermeister beauftragte Person. Eine Aussprache findet § 13 nicht statt. Ist die Beantwortung der Frage in der Sitzung nicht Einwohnerversammlung möglich, erhält der Einwohner eine schriftliche Antwort durch (1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Ge- den Bürgermeister, die innerhalb von vier Wochen erteilt wer- meinde können die Einwohner auch durch Einwohnerver- den muss. Ansonsten ist ein Zwischenbescheid zu erteilen. sammlungen unterrichtet werden. § 16 Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen, Bürgerbefragung auch auf Verlangen des Stadtrates gemäß § 28 KVG LSA, ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt aus- Veranstaltung fest. schließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wir- Die Einladung ist ortsüblich bekannt zu machen und soll in kungskreises der Stadt. Sie kann nur auf Grundlage eines der Regel 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Stadtratsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die mit Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei „ja“ oder „nein“ zu beantwortende Frage formuliert ist und Tage verkürzt werden. insbesondere festgelegt wird, ob die Befragung als Onlineab- (2) Einwohnerversammlungen können auf Teile des Stadtge- stimmung oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem bietes beschränkt werden. Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher (3) Der Bürgermeister unterrichtet den Stadtrat in seiner Form das Abstimmungsergebnis bekanntzugeben ist. In dem nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversamm- Beschluss sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befra- lung und die wesentlichen Ergebnisse. gung darzustellen. § 14 IV. EHRENBÜRGER Einwohnerfragestunde im Stadtrat § 17 (1) Der Stadtrat sowie die beschließenden Ausschüsse führen Ehrenbürger im Rahmen ordentlicher öffentlicher Sitzungen eine Einwoh- nerfragestunde durch. Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes (2) Der Vorsitzende des Stadtrates legt in der Einladung zur der Stadt bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimm- Sitzung den Beginn der Fragestunde fest. berechtigten Mitglieder des Stadtrates. (3) Der Vorsitzende des Stadtrates stellt den Beginn und das V. ORTSCHAFTSVERFASSUNG Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Frage- stunde kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden. Die § 18 Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein. (4) Jeder Einwohner ist berechtigt, grundsätzlich eine Frage Ortschaftsverfassung und zwei Zusatzfragen zu stellen. Zugelassen werden nur (1) Es werden gemäß § 81 KVG LSA folgende Ortschaften ge- Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit bildet: der Stadt fallen. Angelegenheiten der Tagesordnung können - Brandhorst bestehend aus dem Ortsteil Brandhorst nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein. - Gohrau bestehend aus dem Ortsteil Gohrau (5) Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel mündlich - Griesen bestehend aus dem Ortsteil Griesen durch den Bürgermeister oder den Vorsitzenden des Stadtra- - Horstdorf bestehend aus dem Ortsteil Horstdorf tes. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung - Kakau bestehend aus dem Ortsteil Kakau der Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Einwohner - Oranienbaum bestehend aus den Ortsteilen Goltewitz, eine schriftliche Antwort, die innerhalb von vier Wochen er- Kapen und Oranienbaum teilt werden muss. Ansonsten ist ein Zwischenbescheid zu - Rehsen bestehend aus dem Ortsteil Rehsen erteilen. - Riesigk bestehend aus dem Ortsteil Riesigk (6) Auf die Einwohnerfragestunden in den beschließenden - Vockerode bestehend aus dem Ortsteil Vockerode Ausschüssen finden die Regelungen der Absätze 2 bis 5 ent- - Stadt Wörlitz bestehend aus dem Ortsteil Stadt Wör- sprechend Anwendung. An die Stelle des Vorsitzenden des litz Gemeinderates tritt der Vorsitzende des beschließenden Aus- (2) Bei der Wahl der Ortschaftsräte wird die Zahl der Mitglie- schusses. der gemäß § 83 Abs. 1 KVG LSA wie folgt festgelegt: § 15 - bis 1.000 Einwohner je Ortschaft 5 Mitglieder Einwohnerfragestunde in den Ortschaftsräten - bis 2.000 Einwohner je Ortschaft 7 Mitglieder - ab 2.000 Einwohner je Ortschaft 9 Mitglieder (1) Die Ortschaftsräte können durch Beschluss Einwohnerfra- gestunden in den Sitzungen des Ortschaftsrates vorsehen für Die maßgebende Einwohnerzahl wird durch die sinngemäße die Einwohner, die in der Ortschaft wohnen. Anwendung des § 158 KVG LSA für die jeweilige Kommunal- (2) Die Fragestunden finden im Rahmen öffentlicher Ort- wahl bestimmt. Eine Änderung der Einwohnerzahl innerhalb schaftsratssitzungen statt. der Wahlperiode bleibt unberücksichtigt. (3) Der Ortsbürgermeister stellt den Beginn und das Ende der § 19 Fragestunde fest. Ortsbürgermeister (4) Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf höchs- Der Ortschaftsrat wählt gemäß § 85 Abs. 1 KVG LSA in der ers- tens 30 Minuten begrenzt sein. ten Sitzung aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlperiode (5) Jeder Einwohner ist berechtigt, grundsätzlich eine Frage den Ortsbürgermeister und einen oder mehrere Stellvertreter. und zwei Zusatzfragen zu stellen. Zugelassen werden nur Fra- § 20 gen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit der Ortschaft fallen. Fragen, die von allgemeinem Interesse sind Aufgaben der Ortschaftsräte und über die Zuständigkeit der Ortschaft hinausgehen, wer- (1) Den Ortschaftsräten der in § 18 Abs. 1 genannten Ort- den an den Bürgermeister der Stadt Oranienbaum-Wörlitz schaften werden folgende Angelegenheiten zur abschließen- weitergeleitet. Angelegenheiten der Tagesordnung können den Entscheidung übertragen, soweit deren Bedeutung nicht nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein. über den Bereich der Ortschaft hinausgeht:
Stadt Oranienbaum-Wörlitz -8- Nr. 2/2019 1. Heimatpflege chungen im Amtsblatt der Stadt Oranienbaum-Wörlitz. Ist 1.1 Durchführung örtlicher Feste durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Be- 1.2 Pflege vorhandener Partnerschaften kanntmachung angeordnet, wird deren Inhalt gemäß § 27a 1.3 Fortschreibung Ortschronik (1) VwVfG zusätzlich auf der Internetseite der Stadt Oranien- 2. Sporteinrichtungen baum-Wörlitz veröffentlicht. Die Bekanntmachung ist mit Ab- 2.1 Organisation der Betreibung der Sporthalle lauf des Erscheinungstages vollendet, an dem das Amtsblatt 2.2 Organisation der Betreibung des Sportplatzes der Stadt Oranienbaum-Wörlitz den bekannt zu machenden 2.3 Organisation der Betreibung weiterer Sportanlagen Text enthält. 3. Pflege des Ortsbildes und Kinderspielplätze Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst 3.1 erfolgt im Rahmen der durch Beschluss des Stadtrates eine bekannt zu machende Angelegenheit oder Bestandteil bereitgestellten materiellen und personellen Kapazitä- einer bekannt zu machenden Angelegenheit oder lässt sich ten eine bekannt zu machende Angelegenheit wegen ihrer Eigen- 3.2 Durchführung von bis zu 2 Howetagen pro Jahr art nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten 4. gemeindliche Einrichtungen in Textform darstellen, so kann diese durch Auslegung im 4.1 Organisation und Benutzung der in der Ortschaft gele- Verwaltungssitz der Stadt Oranienbaum-Wörlitz im Ortsteil genen öffentlichen Einrichtungen, mit Ausnahme von Oranienbaum, Franzstraße 1 (Rathaus Oranienbaum) 06785 Schulen und Kindertagesstätten; Oranienbaum-Wörlitz oder in der Außenstelle im Ortsteil 4.2 Organisation und Benutzung des Jugendclubs Wörlitz, Erdmannsdorffstraße 87 (Rathaus Wörlitz) 06785 4.3 Organisation und Benutzung des Seniorenclubs Oranienbaum-Wörlitz, während der Dienststunden ersetzt 5. Förderung von Kultur und Sport / Soziales werden. 5.1 Förderung der örtlichen Vereinigungen im Rahmen einer Auf die Auslegung wird unter Angabe des Ortes und der Dau- durch den Stadtrat der Stadt Oranienbaum-Wörlitz zu er der Auslegung spätestens am Tage vor deren Beginn im beschließenden „Satzung zur Förderung von Vereinen Amtsblatt der Stadt Oranienbaum-Wörlitz hingewiesen. und Vereinigungen in der Stadt Oranienbaum-Wörlitz“ Die Dauer der Auslegung beträgt zwei Wochen, soweit nichts Die für die Punkte 1 - 5 notwendigen Mittel werden im Haus- anderes vorgeschrieben ist. Die öffentliche Bekanntmachung haltsplan der Stadt Oranienbaum-Wörlitz festgesetzt. ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungs- (2) Die Ortschaftsräte sind neben den in § 84 Abs. 2 KVG LSA zeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift genannten Punkten anzuhören, sofern die einzelne Ortschaft öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Be- unmittelbar davon berührt wird, bei: stimmungen enthält. (2) Beschlossene Satzungen und Verordnungen sowie 1. Festlegung der Reihenfolge bei Um- und Ausbau sowie Beschlüsse des Stadtrates werden im Amtsblatt der Stadt Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, soweit Oranienbaum-Wörlitz bekannt gemacht. Der Text bekannt deren Bedeutung nicht über den Bereich der Ortschaft gemachter Satzungen und Verordnungen sowie deren Anla- hinausgeht, gen werden im Internet unter www.oranienbaum-woerlitz. 2. Abschluss von Verträgen über die Nutzung von Grund- de zugänglich gemacht. Weitere Bekanntmachungen nach stücken oder beweglichem Vermögen, Abs. 1 Satz 1 können ebenfalls unter der Internetadresse zu- 3. Veräußerung von beweglichem Vermögen, gänglich gemacht werden. Die Satzungen können auch jederzeit 4. Benennung von Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken, im Rathaus im Ortsteil Oranienbaum, Franzstraße 1 (Rathaus 5. Rechtsbeziehungen zu Unterhaltungsverbänden, Was- Oranienbaum) 06785 Oranienbaum-Wörlitz während der Öff- ser- und Bodenverbänden, Zweckverbänden, sonstigen nungszeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden. Verbänden und Gesellschaften, (3) Die Bekanntmachung von Tagesordnung, Zeit und Ort 6. Bestimmung der satzungsgemäßen Vertreter in Zweck- der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse erfolgt verbänden – sofern zeitlich möglich auch bei abgekürzter Ladungsfrist 7. Auswahl des Ortswehrleiters und des stellvertretenden Ortswehrleiters auf Vorschlag der Ortsfeuerwehr, - in den in Abs. 6 benannten Aushängekästen aller Ortsteile 8. Änderung der Grenzen der Ortsteile, der Stadt Oranienbaum-Wörlitz. Die Bekanntmachung muss 9. Trägerwechsel von Sozialeinrichtungen, mindestens eine Woche vor der Sitzung öffentlich aushängen 10. Vermietung und Verpachtung des früheren gemeindeei- und kann frühestens am Tag nach der Sitzung wieder abge- genen Grundbesitzes, dessen evtl. Veräußerung und die nommen werden. Die Aushangzeiten und –orte sind auf der Verwendung der dabei erzielten Einnahmen, Bekanntmachung zu dokumentieren. (4) Die Bekanntmachung von Tagesordnung, Zeit und Ort der (3) Die Einnahmen des Ortsteils Stadt Wörlitz aus der Kurta- Sitzungen der Ortschaftsräte erfolgt – sofern zeitlich möglich xe, werden im Ortsteil Stadt Wörlitz zur Förderung des Tou- auch bei abgekürzter Ladungsfrist - in den in Abs. 6 benann- rismus eingesetzt. Über die Verwendung dieser Mittel ist der ten Aushängekästen der betreffenden Ortsteile der Stadt Ortschaftsrat Wörlitz zu hören. Oranienbaum-Wörlitz. Die Bekanntmachung muss mindes- (4) Spenden und andere Zuwendungen jeglicher Art, die ein tens eine Woche vor der Sitzung öffentlich aushängen und Ortsteil von Dritten erhält, verbleiben in dem jeweiligen Orts- kann frühestens am Tag nach der Sitzung wieder abgenom- teil zur freien Verfügung, sofern sie nicht zweckgebunden men werden. Die Aushangzeiten und –orte sind auf der Be- sind. kanntmachung zu dokumentieren. § 21 (5) Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Amtsblatt der Vertretung Stadt Oranienbaum-Wörlitz zu veröffentlichen. Betrifft der Inhalt der Bekanntmachung eine Person oder einen eng Bei repräsentativen Aufgaben in der Ortschaft kann sich der begrenzten Personenkreis und ist diese Bekanntmachung Bürgermeister durch den Ortsbürgermeister vertreten las- im öffentlichen Interesse oder handelt es sich um eine öf- sen; im Übrigen ist der Ortsbürgermeister hinzuzuziehen. fentliche Zustellung i.S.v. § 10 VwZG so tritt an Stelle der Veröffentlichung im Amtsblatt als vereinfachte Form der VI. ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Bekanntmachung der Aushang in den in Abs. 6 benannten Aushängekästen der betreffenden Ortsteile der Stadt Ora- § 22 nienbaum-Wörlitz. Die Aushängefrist beträgt, soweit nichts Öffentliche Bekanntmachungen anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Die Aushangzeiten und (1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen –orte sind auf dem Aushang zu dokumentieren. treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntma- (6) Standorte der Aushängekästen:
Nr. 2/2019 -9- Stadt Oranienbaum-Wörlitz Ortsteil 1. im Ergebnisplan mit dem Brandhorst: Lange Reihe 20 (MOLL GmbH in a) Gesamtbetrag der Erträge auf 13.506.500 € Brandhorst) b) Gesamtbetrag der Aufwendungen 15.365.900 € Gohrau: Jugendstraße 28 (altes Gemeindebüro auf Gohrau) 2. im Finanzplan mit dem Goltewitz Am Dorfplatz 23 (vor dem Friedhof) a) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus 12.693.900 € Griesen: Griesener (alter Konsum) laufender Verwaltungstätigkeit auf Dorfstraße 16 b) Gesamtbetrag der Auszahlungen 13.040.500 € Horstdorf: Dorfstraße 112 (Kindertagesstätte aus laufender Verwaltungstätigkeit Horstdorf) auf Kakau: Alte Schulstraße 10 (Ecke Lindenstraße) c) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus 2.997.700 € Oranienbaum: Franzstraße 1 (Rathaus Oranienbaum) der Investitionstätigkeit auf Rehsen: Rehsener Straße 1 (Gemeindebüro d) Gesamtbetrag der Auszahlungen 2.997.700 € Rehsen) aus der Investitionstätigkeit auf Riesigk: Wallstraße 26 (Feuerwehrgerätehaus e) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus 0€ Riesigk) der Finanzierungstätigkeit auf Vockerode: Baumschulen- (Gemeindezentrum f) Gesamtbetrag der Auszahlungen 639.700 € weg 7 Vockerode) aus der Finanzierungstätigkeit auf Wörlitz: Erdmannsdorff- (Rathaus Wörlitz - festgesetzt. straße 87 Anbau) §2 VII. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitions-förderungsmaßnahmen (Kre- § 23 ditermächtigung) wird auf 0 Euro festgesetzt. Sprachliche Gleichstellung §3 Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. Eine Verpflichtungsermächtigung wird nicht veranschlagt. § 24 §4 Inkrafttreten Der Höchstbetrag, bis zu dem Kredite zur Sicherung der Zah- (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntma- lungsfähigkeit im Haushaltsjahr 2019 zur rechtzeitigen Leis- chung in Kraft. tung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dür- (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Stadt Ora- fen, wird auf 10.000.000 € festgesetzt. nienbaum-Wörlitz in der Fassung vom 08.12.2016 außer Kraft. §5 Oranienbaum-Wörlitz, 25.01.2019 Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern für das Haus- haltsjahr 2019 sind gemäß Hebesatzsatzung vom 19.06.2013 wie folgt festgesetzt: 1. für die Grundsteuer Strömer 1.1) für die land- und forstwirtschaftlichen 350 v.H. Bürgermeister Betriebe (Grundsteuer A) auf Anlage 1 1.2) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 380 v.H. Dienstsiegelabdruck auf Siegelabdruck Siegelabdruck der Steuermessbeträge des großen Dienstsiegels des kleinen Dienstsiegels 2. für die Gewerbesteuer auf 380 v.H. der Steuermessbeträge Oranienbaum-Wörlitz, den 14.01.2019 Strömer/Bürgermeister Haushaltssatzung der Stadt Oranienbaum-Wörlitz Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr Auf Grund der § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes des 2019 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA Gemäß § 102 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des S. 288) in der zur Zeit gültigen Fassung hat die Stadt folgende, Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. vom Stadtrat in seiner Sitzung am 11.12.2018 beschlossene LSA S. 288) in der zur Zeit gültigen Fassung hat die Kommu- Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 erlassen: nalaufsicht des Landkreises Wittenberg am 08.01.2019 unter dem Aktenzeichen 15.2 die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses §1 über die Haushaltssatzung bestätigt. Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019, der die für Die Haushaltssatzung 2019 und der Haushaltsplan 2019 mit die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich allen Anlagen sowie der Beteiligungsbericht liegen nach § 102 anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie Abs. 2 und 130 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes des eingehende Einzahlungen und zu leistende Auszahlungen Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Zeit vom 07.02.2019 enthält, wird bis 15.02.2019 zur Einsichtnahme im Verwaltungssitz der
Stadt Oranienbaum-Wörlitz - 10 - Nr. 2/2019 Stadt Stadt Oranienbaum-Wörlitz im Ortsteil Oranienbaum, b) Die Stadt Oranienbaum-Wörlitz hat bis zum Franzstraße 1 (Rathaus Oranienbaum, Bürgerbüro) 06785 01. August 2019 das Haushaltskonsolidierungskon- Oranienbaum-Wörlitz und in der Aussenstelle im Ortsteil zept grundlegend zu überarbeiten und sämtliche Wörlitz, Erdmannsdorffstraße 87, (Rathaus Wörlitz, Kämme- Bereiche der Haushaltskonsolidierung umfänglich rei) 06785 Oranienbaum-Wörlitz zu den üblichen Dienstzei- einzubeziehen. ten öffentlich aus. c) Die Stadt Oranienbaum-Wörlitz hat bis zum 01. Au- Mit Bescheid der Kommunalaufsicht des Landkreises Witten- gust 2019 einen Stellenbedarfsplan vorzulegen, Er- berg vom 08.01.2019 unter dem Aktenzeichen 15.2 ergingen gebnisse aus dem Stellenbedarfsplan sind spätes- folgende Entscheidungen: tens mit dem Stellenplan 2020 darzustellen. 1. Von einer Beanstandung des Beschlusses über die d) Nach Vorliegen von Zuwendungsbescheiden für be- Haushaltssatzung 2019, Beschluss-Nummer 106/2018 antragte Fördervorhaben sind entsprechend Kopien und über das Haushaltskonsolidierungskonzept für das der Zuwendungsbescheide zeitnah der Kommunal- Haushaltsjahr 2019, Beschluss-Nummer 107/2018 vom aufsichtsbehörde vorzulegen. 11. Dezember 2018 wird vorerst abgesehen. . 2. Es wird angeordnet, dass durch den Bürgermeister der Oranienbaum-Wörlitz, den 14.01.2019 Stadt Oranienbaum-Wörlitz mit Vollziehbarkeit der Haus- haltssatzung für den Haushalt selbst eine haushaltswirt- schaftliche Sperre in Höhe des ausgewiesenen Defizits m Ergebnisplan zu verfügen ist, die sicherstellt, dass nur Aufwendungen entstehen und Auszahlungen geleistet Strömer werden, zu deren Leistung die Stadt Oranienbaum-Wör- Bürgermeister litz rechtlich und unaufschiebbar verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unabweis- bar sind oder für Vorhaben, die gefördert werden. Des Bedarfsermittlung zur Errichtung von Weiteren wird angeordnet, dass Förderprogramme nur Erdgashausanschlüssen in den Ortsteilen in Anspruch genommen werden dürfen, wenn es sich um Vockerode, Gohrau, Riesigk und Rehsen eine Fortführungsmaßnahme handelt bzw. bei neuen Maßnahmen mit einer mindestens 75 %-igen Förderung, Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger, ausgenommen hiervon bereits positiv bewertete Anträ- mit der Einführung des geänderten Wasserhaushaltsgesetzes ge durch die Kommunalaufsicht. Darüber hinaus aus- im Januar letzten Jahres wurden verschärfte Festlegungen zur genommen sind Fördermaßnahmen zur Wahrnehmung Lagerung wassergefährdender Stoffe, wie z. B. auch Heizöl, von Pflichtaufgaben bzw. zu Fördermaßnahmen im Rah- getroffen. Dies hat zur Folge, dass die Errichtung bzw. der men der Programme STARK III und/oder STARK V. Betrieb von Heizölanlagen in Überflutungsgebieten zukünftig 3. Die Genehmigung des im § 4 der Haushaltssatzung fest- nur noch unter erschwerten Bedingungen möglich sein wird. gesetzten Höchstbetrages des Liquiditätskredites in Die Stadt Oranienbaum-Wörlitz beabsichtigt die Durchfüh- Höhe von 10.000.000 € wird für einen Betrag in Höhe von rung einer Marktanalyse zur Errichtung eines Erdgasnetzes in 10.000.000 € (in Worten: zehn Millionen Euro) erteilt. den betroffenen Ortsteilen. Hierfür ist es zunächst erforder- 4. Der vorerstige Verzicht einer möglichen kommunal- lich, den Bedarf zu ermitteln. aufsichtlichen Beanstandung des Beschlusses über die Wenn Ihrerseits Interesse an einem Erdgasanschluss für Ihr Haushaltssatzung 2019 ergeht gemäß § 36 Abs. 2 Ziff. 4 Grundstück bestehen sollte, bitte ich Sie, uns unverbindlich VwVfG LSA nach pflichtgemäßem Ermessen unter der Er- Ihren Wunsch unter Angabe des betroffenen Grundstücks teilung folgender Auflagen: schriftlich oder per E-Mail an bauamt@oranienbaum-woer- a) Die Stadt Oranienbaum-Wörlitz hat bis zum 01. Au gust litz.de bis zum 28.02.2019 mitzuteilen. 2019 eine 1. Nachtragshaus-haltssatzung mit allen gez. Strömer Bestandteilen und Anlagen zu beschließen und der Bürgermeister Kommunalauf-sichtsbehörde vorzulegen. In dieser hat die Stadt Oranienbaum-Wörlitz nachzuweisen, dass durch die auszusprechenden Haushaltssper- ren unterjährig eine Veränderung der Einzahlungen Das Fundbüro informiert sowie Auszahlungen erkennbar ist. Hierbei sind Ge- Folgende Gegenstände wurden dem Fundbüro übergeben: bühren- und Beitragserhöhungen bis zur gesetzlich möglichen Kostendeckung durch den Stadtrat zu be- Nr. gefunden am Fundsache schließen. Die Finanzierung (ob überhaupt und wenn 01/2019 06.01.2019 Silberfarbenes ja, in welcher Höhe) freiwilliger Aufgaben, ist auf den Gliederarmband vom Gesetzgeber normierten möglichen Anteil zu (Titanium) minimieren. Grundlage hierfür bildet der RdErl. des 02/2019 21.01.2019 Dunkelgrünes MF vom 21.3.2018-27.10611. Herrenfahrrad Amtsblatt der Stadt Oranienbaum-Wörlitz mit den Ortschaften Brandhorst, Gohrau, Griesen, Horstdorf, Kakau, Oranienbaum, Rehsen, Riesigk, Vockerode und Wörlitz Das Amtsblatt erscheint monatlich und wird kostenlos an alle Haushalte verteilt. IMPRESSUM - Herausgeber: Stadt Oranienbaum-Wörlitz, Franzstraße 1, 06785 Oranienbaum-Wörlitz - Verlag und Druck: LINUS WITTICH Medien KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10, Telefon: (03535) 489-0 Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. - Verantwortlich für den amtlichen, nichtamtlichen und sonstigenTeil: Stadt Oranienbaum-Wörlitz, Franzstraße 1, 06785 Oranienbaum-Wörlitz - Verantwortlich für den Anzeigenteil/Beilagen: LINUS WITTICH Medien KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10 vertreten durch den Geschäftsführer ppa. Andreas Barschtipan, www.wittich.de/agb/herzberg Einzelexemplare sind gegen Kostenerstattung über den Verlag zu beziehen. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Ge- schäftsbedingungen und unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Nr. 2/2019 - 11 - Stadt Oranienbaum-Wörlitz !
Stadt Oranienbaum-Wörlitz - 12 - Nr. 2/2019
Nr. 2/2019 - 13 - Stadt Oranienbaum-Wörlitz §2 § 8 Markierungen – der Absatz 1 wird durch folgende Re- gelung ersetzt: Information Friedhof Oranienbaum Bestattungsbäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Sehr geehrte Besucherinnen und Besucher, Registernummer. Daneben ist noch die Anbringung maximal im Laufe der Jahrzehnte hat sich auf dem Friedhof im Ortsteil eines Markierungsschildes pro Bestattungsbaum erlaubt. Oranienbaum ein umfangreicher Baumbestand, teils durch Diese Änderung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft. Wildwuchs, teils durch Pflanzungen Grabstellenberechtigter Oranienbaum-Wörlitz, den 09.01.2019 und teils durch Pflanzungen der Stadt entwickelt, der den ur- sprünglich parkähnlichen Charakter aus dem beginnenden gez. Strömer letzten Jahrhundert nicht mehr reflektiert und zwischenzeitlich Bürgermeister Gefahren durch Windbruch und herabstürzende Äste birgt. Ab dem 21. Januar bis zum 28. Februar 2019 werden Baum- pflege- und umfangreiche Fäll Arbeiten, zur Herstellung der Aufforderung zum Einkürzen/Entfernen Verkehrssicherheit und der Gefahrenabwehr, auf dem Fried- von Gehölzen an und auf den Grabstellen hof durchgeführt werden. der Friedhöfe Oranienbaum, Wörlitz, Der Friedhof wird in dieser Zeit in einzelnen Bereichen zeit- Kakau, Griesen, Riesigk und Gohrau weise nur eingeschränkt zugängig sein. Im Interesse Ihrer ei- Gemäß § 21 Abs. 4 unserer zurzeit gültigen Friedhofssatzung genen Sicherheit bitten wir hierfür um Ihr Verständnis und ist die Bepflanzung mit großwüchsigen Laub- und Nadelge- Beachtung, die abgesperrten Bereiche nicht zu betreten. hölzen nicht gestattet. Sträucher und Hecken dürfen eine gez. Maik Strömer Höhe von 1,40 m nicht überschreiten. Bürgermeister Die Nutzungsberechtigen von Grabstellen werden gebeten Bäume, Sträucher und Hecken auf und an ihren Grabstellen auf eine Höhe von 1,40 m zu kürzen oder zu entfernen. Gehölze, die durch ihre Breite Wege bzw. Nachbargräber be- Nutzungsordnung für den einträchtigen, sind ebenfalls einzukürzen. „FriedWald Gartenreich in Oranienbaum“ Diese Maßnahmen müssen bis spätestens der Stadt Oranienbaum 28. Februar 2019 durch die Nutzungsberechtigen abgeschlossen sein. (1. Änderung) Stadt Oranienbaum-Wörlitz Ihre Friedhofsverwaltung Aufgrund der §§ 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalver- fassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2014 (GVBl. „Südseeträume – Georg Forster in Wörlitz“ LSA S. 288) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2018 (GVBl. LSA S. 166) i. V. m. §§ 2 und 5 des Kommunalabgaben- Frühlingserwachen im Gartenreich Dessau-Wörlitz gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung am 23. und 24.03.2019 der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVB. LSA S. 405) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2016 (GVBl. LSA S. 202) i. V. m. Abschnitt 3 und 4 des Bestattungsgeset- zes des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA Nr. 8, S. 46) zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17.02.2011 (GVBl. LSA S 136, 148) hat der Stadtrat der Stadt Oranienbaum-Wörlitz in seiner Sitzung am 11.12.2018 die fol- gende 1. Änderung der Nutzungsordnung (Friedhofssatzung) vom 01.07.2008 beschlossen: §1 Im § 2 Nutzungsberechtigung werden die Absätze 2 – 5 durch folgende Regelung ersetzt: 2. Es werden folgende Grabarten unterschieden · Der Baum im FriedWald · Der Platz im FriedWald 3. Die Nutzungsrechte an der Grabstätte für „Der Baum im FriedWald“ und „Der Platz im FriedWald“ werden von den Aufruf zur Beteiligung am Umzug am 23. März, um 11:00 Uhr jeweiligen Vertragspartnern erworben. Die Vertragspart- Die Stadt Oranienbaum-Wörlitz, die Kulturstiftung Dessau- ner benennen die Personen, die an den Grabstellen zur Wörlitz und der Gewerbeverein Wörlitz e. V. rufen alle Vereine, Beisetzung berechtigt sind. Einrichtungen wie Kindertagesstätten und Schulen, Gewerbe- 4. Bei der Grabart „Der Baum im FriedWald“ werden an dem treibende und Bewohner der Stadt Oranienbaum-Wörlitz auf, FriedWald-Baum ausschließlich Personen beigesetzt, die sich an der Ausgestaltung des Frühlingserwachens in Wörlitz von den Vertragspartnern oder von durch die Vertrags- zu beteiligen. partner dazu Berechtigten bestimmt wurden, beispiels- Für die originellste Präsentation innerhalb des Umzugs un- weise Familienangehörige, Freunde oder Lebenspartner. ter dem Motto „Südseeträume – Georg Forster in Wörlitz“ 5. Bei der Grabart „Der Platz im FriedWald“ bestimmen die winkt auch dieses Jahr ein Preis, den die Jury aus Vertretern Vertragspartner nur über die Nutzung der Jeweils erwor- der Stadt Oranienbaum-Wörlitz, der Kulturstiftung Dessau- benen einzelnen Grabstätten an einem FriedWald-Baum. Wörlitz und dem Gewerbeverein Wörlitz e. V. vergeben darf Weitere Grabstellen an diesem Baum können von ande- - eine Abendgondelfahrt auf dem Wörlitzer See mit Bewirtung ren Personen erworben und genutzt werden. für maximal 24 Personen!
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