ANMELDEUNTERLAGEN 23.-25. NOVEMBER 2021 HALLE 550, ZÜRICH OERLIKON - SWISS PRODUCTION FORUM DER NEUE TREFFPUNKT DES WERKPLATZ SCHWEIZ!
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ANMELDEUNTERLAGEN 23.–25. NOVEMBER 2021 HALLE 550, ZÜRICH OERLIKON SWISS PRODUCTION FORUM DER NEUE TREFFPUNKT DES WERKPLATZ SCHWEIZ! Veranstalter: Partner:
JÄ H RL DU RC I HF CHE ÜH RU NG AUSSTELLUNG – FORUM – AWARDVERLEIHUNG SICHERN SIE SICH MIT EINEM AUFTRITT MAXIMALE REICHWEITE UND WERTVOLLE LEADS Ort : Halle 550, Zürich Oerlikon (ehem. ABB Industriehalle) Datum: 23.–25. November 2021 Zielpublikum: Entscheider Anwender Unternehmer Produktionsleiter Meister Polymechaniker Zerspanungsspezialisten Techniker Ingenieure Geschäftsführer Konstrukteure Themen: Produktionsverfahren Fertigungstechnik Zulieferindustrie Live vor Ort: SMM FertigungsFORUM Inklusive Vortragsprogramm SMM-Award Prämierung der neuesten Fertigungstechnologien
ANMELDEFORMULAR Vogel Communications Group AG | Seestrasse 95 | 8800 Thalwil Kontaktdaten: Firma Anrede ☐ Frau ☐ Herr Adresszusatz Name, Vorname Strasse Funktion PLZ, Ort Telefon direkt Website E-Mail Falls die Rechnungsadresse von der Korrespondenzadresse abweicht, bitte separat ausfüllen: Standpaket: (Auswahl eines Pakets obligatorisch) Standfläche inkl. Standbau, Strom, Reinigung etc. gemäss separatem Beschrieb ☐ S ☐ M ☐ L ☐ XL 12 m2 24 m2 48 m2 Individuelle Grösse CHF 5‘000.– CHF 9‘500.– CHF 18‘000.– Preis auf Anfrage Kommunikationspaket: (Auswahl eines Pakets obligatorisch) ☐ SILBER ☐ GOLD ☐ PLATIN ☐ BRONZE CHF 4‘900.– CHF 7‘900.– CHF 28‘000.– CHF 1‘900.– • 1/2 Inserat • 1/1 Inserat • Plakat am Eingang PRINT PRINT PRINT • 1/4 Inserat PRINT • 1/2 PR (Text geliefert) • 1/1 PR (Text geliefert) • 2-Seiten PR • 1/4 PR (Text geliefert) • 2x 1/1 Inserat • Logo Präsenz auf SMM Titelseite • Text Ad Newsletter • Text Ad Newsletter • Bildschirmpräsenz im DIGITAL DIGITAL DIGITAL • Text Ad Newsletter DIGITAL • Leaderboard bei smm.ch • Banner Video / Cateringbereich • Online Veröffentlichung der PR bei smm.ch • Online Veröffentlichung Content Ad bei smm.ch • Erhalt von Besucherleads • + SoMe-Kanäle der PR bei smm.ch • Online Veröffentlichung • Billboard Banner bei smm.ch • + SoMe-Kanäle der PR bei smm.ch • Text Ad Newsletter • + SoMe-Kanäle • Logo Präsenz auf Eventwebsite • Stand Alone Mailing an 5‘000 Empfänger Ort, Datum Unterschrift / Stempel Weitere Informationen und Kontakt: Redaktion Eventleitung Messekoordination Matthias Böhm Abetare Yaves Daniel Fritz Sasa Tanasic Geschäftsleiter Head of Sales & Marketing Geschäftsleiter Geschäftsleiter matthias.boehm@ abetare.yaves@ Expomech AG Expomech AG vogel-communications.ch vogel-communications.ch d.fritz@expomech.ch s.tanasic@expomech.ch Tel. +41 44 722 77 91 Tel. +41 44 722 77 80 Tel. +41 78 739 73 49 Tel. +41 76 683 00 07
23.–25. NOVEMBER 2021 HALLE 550, ZÜRICH OERLIKON ANFAHRT ZUR HALLE 550 Zürich Flughafen (6.4km) Bus Haltestelle (Line: 80) Max Bill Platz Autobahn A1/L1 (2.7km) * Die Zufahrt zur Anlieferung A ist nur von der Birchstrasse, von Norden herkom- mend, zulässig. Bitte Sperrzeiten und Ampelsignal beachten. e Einkaufs- ss Zentrum tra Jungholzstrasse Sperrzeiten: h les • während der Morgenstosszeit von 06.30 bis 08.00 Uhr z mü • über die Mittagszeit von 11.30 bis 13.30 Uhr Bin Halle 622 • während der Abendstosszeit von 16.30 bis 18.00 Uhr Center Eleven P P Jungholz se as r- Str be Bus Haltestelle (Line: 80) eu ie-Ta Bhf Oerlikon Nord ph So Birchstrasse Eingang Hallenteil A MFO P Cityport P P Park Halle 550 Eingang Hallenteil C Anlieferung A* D C Eingang Hallenteil B V L V P B A Halle 550 e go Birchstrasse 150 On ge Ch 28 ica Sta 19 Bahnhof Oerlikon Zug Haltestelle (Linie: S7, S8, S15, S16, S19) P Cityport Tram Haltestelle (Linie: 8, 10, 11, 14, 15, 17) Bus Haltestelle Bhf Oerlikon (Linie: 61, 62, 94) Fussweg Bhf Oerlikon – Halle 550 4‘ Parkplätze Velos KONTAKT V Velo-Parkplätze befinden sich direkt vor dem StageOne und hinter der Halle 550. Halle 550 Parkplätze Birchstrasse 150 L 1 LKW-Parkplatz hinter Hallenteil A 8050 Zürich-Oerlikon P 9 PW-Parkplätze vor Hallenteil D P 8 PW-Parkplätze neben Hallenteil D Tel: +41 58 543 95 50 Mail: info@halle550.ch Hinweis - Parkplätze nur auf Anfrage und mit schriftlicher Bewilligung - Vor Hallenteil B und C ist das Parkieren verboten P Weitere Parkplätze befinden sich in den öffentlichen Parkhäusern in der Umgebung. Empfohlene Parkhäuser sind Cityport, Center Eleven und Jungholz. Die Verfügbarkeit kann hier abgerufen werden. Veranstalter: Partner:
AUSSTELLERREGLEMENT Allgemeine Bedingungen für Aussteller, die an Foren, 4 ZUTEILUNG DER STANDFLÄCHE UND DES STANDORTES Sind sämtliche Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, nimmt die Eventleitung die Ausstellungen und Kongressen mit Begleitausstellungen Zuteilung der Standfläche und des Standortes vor. Für die Standzuteilung sind teilnehmen, welche von der Vogel Communications Group AG in erster Linie die Zugehörigkeit der angemeldeten Ausstellungsgüter zum The- durchgeführt werden ma und ihre fachliche Einordnung unter Berücksichtigung des Gesamtbildes des Forums entscheidend. Auf Grund der vom Aussteller gewünschten Stand- fläche erstellt die Eventleitung einen Platzierungsplan, auf dem die individuelle EINLEITUNG Standzuteilung ersichtlich ist. Wünsche des Ausstellers bezüglich des Standortes Die Vogel Communications Group AG (nachfolgend VCG genannt) führt zahlreiche sind unverbindlich. Die Eventleitung ist berechtigt, die Standzuteilung in zumut- Kongresse, Foren und weitere Veranstaltungen (nachfolgend «Forum» genannt) barem Rahmen abweichend von den vom Aussteller gewünschten Massen oder durch. Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen können sich alle inter- Standformen vorzunehmen, wenn das Platzierungskonzept oder das Gesamtbild essierten Personen, Firmen und Organisationen um eine Teilnahme an einem des Forums dies erfordert. Die Standzuteilung wird dem Hauptaussteller unter Forum bewerben. Beilage des Platzierungsplanes mitgeteilt. Allfällige Einsprachen gegen die vor- genommene Standzuteilung sind der Eventleitung innert 4 Arbeitstagen nach 1 ANMELDUNG Versanddatum des Platzierungsplanes schriftlich und begründet einzureichen, 1.1 Hauptaussteller andernfalls gilt die Standzuteilung als angenommen. Die Eventleitung ist be- Personen, Firmen und Organisationen, die als Hauptaussteller an einem Forum strebt, berechtigten Platzierungsanträgen zu entsprechen. Ohne schriftliche Zu- teilnehmen wollen, melden sich mit dem von der Eventleitung herausgegebenen stimmung der Eventleitung darf der Aussteller die Standfläche weder verlegen, Anmeldeformular an. Das Anmeldeformular muss ordnungsgemäss ausgefüllt, tauschen noch ganz oder teilweise Dritten übertragen. termingerecht eingereicht und rechtsgültig unterzeichnet werden. Mit der An- meldung erklärt der Aussteller gegenüber der VCG, eine verbindliche Teilnahme. 5 VERTRAGSBESTÄTIGUNG Vom Aussteller auf der Anmeldung vorgenommene Änderungen und Vorbehalte Erst nach der definitiven Standzuteilung erhält der Aussteller eine Vertragsbe- sind unwirksam und gelten als abgelehnt. Die Anmeldung begründet keinen An- stätigung, womit der Zulassungsvorbehalt aufgehoben und der Ausstellervertrag spruch auf Zulassung zum Forum. Genauso wenig begründet die einmalige oder in allen Teilen rechtskräftig wird. Die Eventleitung ist berechtigt, dem Ausstel- mehrmalige Zulassung zu einem Forum einen Anspruch auf eine automatische ler auch abweichend von der bereits erfolgten Vertragsbestätigung eine ande- Zulassung oder auf die Zuteilung des gleichen Standplatzes wie bei einem vor- re Standfläche oder einen anderen Standort zuzuteilen, Ein- und Ausgänge der herigen Forum. Räumlichkeiten oder Freiflächen zu verlegen oder zu schliessen und sonstige bauliche Veränderungen vorzunehmen. Der sich aus einer solchen Änderung 1.2 Mitaussteller eventuell ergebende Differenzbetrag bei den Kosten der Standfläche wird dem Als Mitaussteller gelten Personen, Firmen oder Organisationen, die in irgendeiner Aussteller mit der Rechnung gutgeschrieben bzw. belastet. Werden die Interes- Form am Stand einer anderen Person, Firma oder Organisation in Erscheinung sen des Ausstellers auf Grund einer solchen Änderung in objektiv unzumutbarer treten, sei es durch Anschriften, Objekte, Prospekte oder persönliche Präsenz. Weise beeinträchtigt, so kann dieser mit Anspruch auf Rückzahlung der bereits Mitaussteller müssen sich separat anmelden. Für die Anmeldung gelten die glei- bezahlten Akonto-Rechnung gemäss Ziff. 7.2 vom Ausstellervertrag zurücktreten. chen Bedingungen wie für die Hauptaussteller (vgl. Ziff. 1.1). Darüber hinaus muss Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. das von der Eventleitung herausgegebene Anmeldeformular vom Hauptaussteller rechtsgültig unterzeichnet werden. Bei Kollektivständen hat einer der Aussteller die Pflichten eines Hauptausstellers zu übernehmen, während die übrigen als Mit- 6 RÜCKTRITT VOM AUSSTELLERVERTRAG aussteller gelten. Der Hauptaussteller haftet gegenüber der VCG solidarisch auch 6.1 Verzicht auf Teilnahme für die Pflichten der Mitaussteller. Jeder Mitaussteller hat die festgesetzte Mit- Verzichtet ein Aussteller nach der Vertragsbestätigung durch die Eventleitung auf ausstellergebühr und allfällige Nebenkosten zu entrichten. Wurden Mitaussteller seine Teilnahme, haftet er vorbehaltlich Ziffer 5 für die vollen Kosten der Stand- nicht angemeldet, so hat der Hauptaussteller nebst der normalen Grundgebühr fläche gemäss Anmeldeformular und Ausstellerreglement sowie die angefalle- für Mitaussteller eine Nachbearbeitungsgebühr von CHF 500.– zu bezahlen. nen Nebenkosten. Gelingt es der Eventleitung, die frei gewordene Standfläche ohne Schaden und unter Wahrung der Zulassungsvoraussetzungen an einen 2 ANERKENNUNG DER BEDINGUNGEN zum Zeitpunkt des Rücktritts noch nicht angemeldeten Aussteller zu vergeben, Mit der Unterzeichnung des von der Eventleitung herausgegebenen Anmeldefor- so hat der vom Vertrag zurücktretende Aussteller eine Entschädigung von 25 % mulars anerkennt der Aussteller für sich und seine Angestellten und Beauftrag- der Kosten der Standfläche, mindestens aber CHF 3’000.– zzgl. MwSt., zuzüglich ten das Ausstellerreglement als verbindlich. Wenn er der Eventleitung nichts an- der angefallenen Nebenkosten, oder falls die Kosten der Standfläche weniger als deres mitteilt, erklärt sich der Aussteller gleichzeitig damit einverstanden, dass CHF 3’000.– betragen, den vollen Betrag zu bezahlen. Kann die Standfläche nur seine Personen- und Firmendaten von der VCG oder einer von ihr beauftragten zum Teil weitervergeben werden, so haftet der zurücktretende Aussteller für die Firma bearbeitet und zwecks Erbringung von Dienstleistungen im Zusammen- Kosten für die nicht weitervergebene Standfläche gemäss Anmeldeformular und hang mit der Forumsbeteiligung an einen Vertragspartner der VCG bekannt ge- Ausstellerreglement. Erfolgt der Rücktritt 30 Tage vor Forumsbeginn oder später, geben werden können. Die VCG gewährleistet den Datenschutz in Übereinstim- sind – unabhängig davon, ob ein anderer (sprich neuer oder umplatzierter) Aus- mung mit der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung. steller gefunden werden konnte oder nicht – die vollen Kosten der Standfläche sowie die angefallenen Nebenkosten zu bezahlen. Mitaussteller bezahlen bei einem Rücktritt in jedem Fall die volle Mitausstellergebühr sowie die angefalle- 3 ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN Die Eventleitung entscheidet allein und endgültig über die Zulassung von Per- nen Nebenkosten. Über Stände, die zwei Tage vor Forumsbeginn vom Aussteller sonen, Firmen, Organisationen und Ausstellungsgütern. Abweisungen erfolgen noch nicht bezogen sind, kann die Eventleitung frei verfügen. Der Anspruch des grundsätzlich ohne Begründung. Die Eventleitung anerkennt keine Ansprüche, Ausstellers auf seinen Stand verfällt. Er haftet jedoch für die vollen Kosten der die Aussteller oder Dritte im Zusammenhang mit der Zulassung oder Abwei- Standfläche und die angefallenen Nebenkosten. Vorbehalten bleibt die Belastung sung von Personen, Firmen, Organisationen oder Ausstellungsgütern erheben. von Kosten, die wegen der Nichtbelegung des Standes entstehen. Massgebend für die Zulassung von Ausstellungsgütern ist das Produkteverzeich- nis bzw. die Liste des Fachgebietes des jeweiligen Forums. Die zur Ausstellung 6.2 Reduktion der bestätigten Standfläche vorgesehenen Produktegruppen sind im von der Eventleitung herausgegebenen Reduziert ein Aussteller nach der Vertragsbestätigung durch die Eventleitung sei- Anmeldeformular aufzuführen und nachträgliche Ergänzungen vor Beginn des ne Standfläche, so haftet er weiterhin für die vollen Kosten der Standfläche und Forums im Rahmen der Produktgruppen zu melden. Grundsätzlich dürfen nur die angefallenen Nebenkosten. Gelingt es der Eventleitung, die frei gewordene die dem Produkteverzeichnis bzw. dem Fachgebiet zugehörenden und angemel- Standfläche an einen zum Zeitpunkt der Reduktion noch nicht angemeldeten Aus- deten Güter ausgestellt werden. Die Eventleitung kann die genaue Angabe der steller zu vergeben, so hat der reduzierende Aussteller eine Umtriebsentschädi- einzelnen zur Ausstellung vorgesehenen Güter verlangen. In diesem Fall dürfen gung von CHF 1’000.– zu bezahlen. nicht angemeldete oder nicht zugelassene Güter nicht ausgestellt werden, und die Eventleitung behält sich das Recht vor, solche Güter auf Kosten des Ausstel- lers vom Stand zu entfernen. Die Eventleitung ist berechtigt, eine Beschränkung 7 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN der beantragten Standfläche und der angemeldeten Ausstellungsgüter vorzu- 7.1 Preise und Rechnungen nehmen. Besondere Platzierungswünsche und Konkurrenzausschlüsse können Die Preise für die Standflächen, Zuschläge, Rabatte, etc. sind im Anmeldeformu- als Bedingung für eine Teilnahme nicht anerkannt werden. Die Eventleitung kann lar, im Prospekt und auf der Website des jeweiligen Forums aufgeführt. Die Prei- die Zulassung verweigern, wenn der Aussteller fällige finanzielle Verpflichtungen se für zusätzliche Dienstleistungen sind in der Ausstellerdokumentation (www. gegenüber der VCG nicht erfüllt hat oder wenn sein Verhalten an einer früheren swiss-production-forum.ch) aufgeführt und kann bei der Eventleitung angefragt Forum zu begründeten Reklamationen seitens der Besucher oder Aussteller An- werden. Die VCG behält sich vor, bei einzelnen Foren spezielle Zahlungsbedin- lass gab. Sie ist auch berechtigt, eine bereits erteilte Zulassung zu widerrufen, gungen festzulegen. Sämtliche Preise verstehen sich exkl. allfälliger Mehrwert- wenn sich herausstellt, dass diese auf Grund falscher Angaben oder Vorausset- steuer, Drittkosten wie Handwerkerkosten etc. Diese Kosten könnten zusätzlich zungen erfolgte, oder dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr bestehen. für den Aussteller anfallen.
Rechnungen sind jeweils innerhalb innert 30 Tagen netto und ohne Skonto zur Insbesondere müssen alle Stände ordnungsgemäss ausgestattet und mit fach- Zahlung fällig, sofern auf der Rechnung nichts anderes festgehalten ist. Zahlun- kundigem Personal besetzt sein. Hält sich ein Aussteller nicht an die festgesetz- gen mit Checks werden nicht akzeptiert. ten Öffnungszeiten oder verlässt er vorzeitig das Forum, so kann die Eventleitung von ihm eine Konventionalstrafe bis CHF 5’000.– verlangen. Einrichtungen und 7.2 Akonto-Rechnung Darbietungen aller Art, welche Nachbarn oder Besucher offensichtlich stören, Nach der Vertragsbestätigung durch die Eventleitung erhält der Aussteller eine insbesondere die Inanspruchnahme des Raumes vor dem Stand, das Tragen von Akonto-Rechnung für die Kosten der Standfläche, der obligatorischen Einträge in Phantasie-Reklamekostümen ausserhalb des Standes, Lärm jeder Art usw. sind die Informationsmedien und allfällige Werbeleistungen. Die Eventleitung behält nicht gestattet. Vorführungen innerhalb des Standes dürfen die Nachbarn weder sich vor, dem Aussteller weitere Akonto-Rechnungen zu stellen. in optischer, akustischer noch räumlicher Hinsicht stören. Ebenso wenig dürfen sie die Zirkulation der Besucher in den Gängen behindern. Im Übrigen sind die 7.3 Nicht fristgerechte Zahlung Vorschriften der Schall- und Laserverordnung vom 28. Februar 2007 (https:// Wird eine Akonto-Rechnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist beglichen, www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/210/de) einzuhalten. behält sich die Eventleitung vor, den Ausstellervertrag nach schriftlicher Frist- ansetzung von 8 Tagen unter Aufforderung, die ausstehende Akonto-Rechnung 14 HANDVERKAUF sofort zu bezahlen, mit sofortiger Wirkung aufzulösen und über den betreffen- Die Eventleitung entscheidet über die generelle Zulässigkeit von Handverkäufen den Standplatz anderweitig zu verfügen. Der säumige Aussteller ist dadurch am Forum. Als Handverkauf gilt der Verkauf und die gleichzeitige Auslieferung von seinen finanziellen Verpflichtungen für den Forumstand und die bestellten von Waren am Forum selbst. Zusatzleistungen nicht enthoben. Die Eventleitung muss spätestens bei Beginn des offiziellen Einräumungstermins im Besitze der Zahlung oder eines rechts- 15 WERBUNG UND AKQUISITION gültigen Zahlungsnachweises sein, andernfalls ist die Eventleitung ermächtigt, dem Aussteller den Zutritt zu den Hallen und Räumlichkeiten zu verweigern bzw. 15.1 Im Allgemeinen den Stand auf dessen Kosten sofort zu räumen. Werbung und Akquisition sind nur innerhalb der eigenen Standgrenze gestattet. Aussteller dürfen nur an ihrem Stand und nur für Firmen, Produkte oder Dienst- leistungen werben, die an dem betreffenden Forum angemeldet sind. Das Vertei- 7.4 Forum-Schlussrechnung len von Drucksachen und Geschenken und das Anbringen von Plakaten jeglicher Für allfällige zusätzlich erbrachten Dienstleistungen wird dem Aussteller nach Art ausserhalb des Forumstandes sind ohne Zustimmung der Eventleitung ver- dem Forum die Forum-Schlussrechnung zugestellt, wobei die bereits geleiste- boten. Politische oder religiöse Propaganda ist nur mit ausdrücklicher Zustim- ten Vorauszahlungen an die effektiven Aufwendungen angerechnet werden. Die mung der Eventleitung erlaubt. Forum-Schlussrechnung ist innerhalb von 30 Tagen ab Fakturadatum netto und ohne Skonto zu bezahlen. Beanstandungen sind der Eventleitung innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Forum-Schlussrechnung schriftlich und begründet mit- 15.2 Information der Kunden zuteilen, ansonsten gilt die Forum-Schlussrechnung als akzeptiert. Bei der Angabe von Preisen, Rabatten, Zugaben und anderen Informationen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Information der Konsumenten vom 5. Oktober 1990, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 7.5 Schweizerische Mehrwertsteuer vom 19. Dezember 1986 und der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen Die Leistungen der VCG sind der schweizerischen Mehrwertsteuer unterstellt. vom 11. Dezember 1978 zu beachten. Auch Leistungen an Aussteller mit Domizil ausserhalb der Schweiz sind mehr- wertsteuerpflichtig, weil der Ort der Leistungserbringung (Schweiz) massgebend ist. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich aber Aussteller diese Steu- 15.3 Verkaufsverhalten ern auf Antrag zurückerstatten lassen. Aufdringliches oder aggressives Verkaufsverhalten ist untersagt. Insbesondere ist untersagt: Nachrufen und Ansprechen von Besuchern in den Gängen, Hinein- 8 INFORMATIONSMEDIEN ziehen von Besuchern in den Stand, Aufdrängen von Getränken und Lebensmit- Der Grundeintrag in die Informationsmedien (Print und Online) ist für jeden Aus- teln zur Verkostung in den Gängen, Platzierung von Standmaterial (Tische, Stüh- steller und Mitaussteller obligatorisch. VCG lehnt jede Haftung für fehlerhafte, le, Theken, Barhocker, etc.) ausserhalb der eigenen Standgrenzen, Ausübung von unvollständige oder nicht erfolgte Eintragungen ab. Druck auf Besucher zwecks Kaufabschluss. Bei Zuwiderhandlung kann die VCG AG von einem bereits schriftlich verwarnten Aussteller eine Konventionalstrafe von CHF 5’000.– verlangen. 9 ZUSÄTZLICHE DIENSTLEISTUNGEN Die VCG bietet den Ausstellern zusätzliche Dienstleistungen wie technische An- schlüsse, Standbau, Standeinrichtung, Standpersonal, Standreinigung, Stand- 15.4 Gewinnspiele bewachung, Catering, Parkplätze, Eintrittskarten, Gutscheine und Versicherung Die Durchführung von Gewinnspielen, Kleinspielen, Kleinlotterien und anderen, für den Forumsauftritt an. Diese Dienstleistungen können nur mit den dafür vor- dem Bundesgesetz über die Geldspiele (BGS) unterliegenden Geldspielen ist nur gesehenen Formularen bestellt werden. Die Bestellformulare sind in der Aus- innerhalb des Standes des Ausstellers gestattet und bedarf der schriftlichen Zu- stellerdokumentation (www.swiss-production-forum.ch) abrufbar oder bei der stimmung der Eventleitung und, wenn gemäss BGS erforderlich, einer kantonale Eventleitung anzufragen. oder schweizerische Bewilligung. Benachbarte Aussteller dürfen dadurch nicht gestört werden. Es ist Sache des Ausstellers, rechtzeitig zu prüfen, ob eine Be- willigung gemäss BGS für die Durchführung von Gewinnspielen, Lotterien oder 10 AUSSTELLER- UND EINTRITTSKARTEN Geschicklichkeitsspielen etc. nötig ist oder nicht. 10.1 Ausstellerkarten Die Ausstellerkarten sind ausschliesslich für das Standpersonal bestimmt. Sie sind persönlich und nicht übertragbar. Bei Zuwiderhandlung behält sich die 16 STANDBEWACHUNG Eventleitung das Recht vor, die entsprechenden Karten einzuziehen und allfällige Die Bewachung des Standes darf aus Sicherheitsgründen nur über die VCG be- Aufwendungen in Rechnung zu stellen inkl. allfälliger zusätzlicher Eintrittskarten stellt werden und erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen. VCG kann keine Ge- zu den regulären Preisen. währ dafür geben, dass Gegenstände nicht entwendet oder beschädigt werden. Die Aussteller sind verpflichtet, Gegenstände, die sie schützen möchten, wäh- 10.2 Eintrittskarten und Gutscheine rend der Abwesenheit des Standpersonals (insbesondere nachts) in einen Tresor Eintrittskarten sind persönlich und nicht übertragbar. Die Aussteller sind berech- einzuschliessen. Es empfiehlt sich, Bargeld, Schmuck, Datenträger, technische tigt, für ihre Kundschaft eine gewisse Anzahl Eintrittskarten zu vergünstigten Bauteile usw. mindestens in einem Tresor aufzubewahren. VCG lehnt jegliche Preisen zu kaufen. Diese berechtigen zum Eintritt für das Forum gemäss den Haftung für Gegenstände, die sich im Forumsgelände befinden, ab. Es ist Sache entsprechenden Bedingungen (vgl. Anmeldeformular). Ohne schriftliche Zustim- des Ausstellers, die von ihm aufgebauten und mitgebrachten Gegenstände sorg- mung der Eventleitung ist den Ausstellern der Weiterverkauf von Eintrittskarten fältig aufzubewahren und im Bedarfsfall wegzuschliessen etc. und zwar während und Gutscheinen untersagt. und ausserhalb der Öffnungszeiten. Im Übrigen gilt Ziff. 19 dieser Ausstellerbe- dingungen. 11 ABNAHME UND RÜCKGABE DER STANDFLÄCHE Bei der Abnahme hat der Aussteller den Zustand der Standfläche zu prüfen und 17 STANDREINIGUNG UND ABFALLENTSORGUNG allfällige Mängel noch vor dem Aufbau des Standes beim Hallenchef zu melden. Versäumt der Aussteller dies, so gilt die Standfläche als abgenommen. 17.1 Standreinigung Für die Reinigung seines Standes ist der Aussteller selber verantwortlich. Die Reinigung muss spätestens 1/4 Stunde vor Forumsbeginn und 1 Stunde nach Fo- 12 STANDBAU rumsschluss beendet sein. Falls der Aussteller die Standreinigung nicht selber 12.1 Im Allgemeinen übernehmen will, muss er diese aus Sicherheitsgründen über die VCG bestellen. Für den Standbau sind die standortspezifischen technischen Vorschriften und die Forumsspezifische Standbau- und Gestaltungsrichtlinien zu beachten. 17.2 Abfallentsorgung Jeder Aussteller ist sowohl während der Auf- und Abbauzeit als auch während des 12.2 Auf- und Abbau Forums für die Entsorgung seiner Abfälle selber verantwortlich. Die VCG organi- Der Aussteller ist dafür verantwortlich, dass sein Stand an dem von der Eventlei- siert die Entsorgung von Abfällen. Kleinere Mengen werden auf Kosten des Aus- tung festgesetzten Termin auf- und abgebaut ist. Wird ein Stand nicht rechtzeitig stellers in den Abfallsäcken der VCG gesammelt und entsorgt. Grössere Mengen, fertiggestellt, so kann die Eventleitung vom Aussteller eine Konventionalstrafe sperrige Abfälle und Sonderabfälle werden gegen Rechnungsstellung in Contai- von CHF 5’000.– pro Tag verlangen, an dem der Stand nicht fertiggestellt ist. Dar- nern und Spezialbehältern entsorgt. Aus Sicherheitsgründen müssen alle Durch- über hinaus werden dem Aussteller alle dadurch verursachten Kosten für Reini- gänge und Zonen ausserhalb der Standflächen stets von Abfällen und anderem gung und Sicherheit in Rechnung gestellt. Material freigehalten werden. Abfälle, die in Durchgängen oder Zonen ausserhalb der Standflächen lagern, sowie Abfälle und Ausstellungsgüter, die nach Forums- 13 STANDBETRIEB schluss bzw. nach dem von der Eventleitung festgelegten Ausräumtermin auf dem Aussteller haben dafür zu sorgen, dass ihre Stände während der gesamten Dauer Forumsgelände zurückgelassen werden, werden von der VCG zu einer erhöhten des Forums zu den festgesetzten Öffnungszeiten durchgehend betrieben werden. Gebühr auf Kosten des betreffenden Ausstellers entsorgt bzw. eingelagert.
18 IMMATERIALGÜTERRECHTE für Schäden ab, die sich auf Grund von Darbietungen und Präsentationen von 18.1 Verletzung von Schutzrechten Dritter Ausstellern, durch den Auf- oder Abbau von Ständen oder aus dem Standbetrieb Die gesetzlichen Bestimmungen über den Schutz von Immaterialgüterrechten, heraus ergeben. Für Schäden, die von Angestellten oder Beauftragten der Aus- insbesondere Patent-, Marken-, Design-, Urheber- und Lauterkeitsrechten, sind steller verursacht werden, haften die Aussteller. Die VCG haftet dem Aussteller zu einzuhalten. Wer an einem Forum Schutzrechte Dritter verletzt, kann sowohl gegenüber nicht für irgendwelche Folgen, die sich aus der Lage oder Umgebung zivil- als auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Falls jemand seiner Standfläche ergeben. Schäden sind unverzüglich zu melden. befürchtet, dass seine Schutzrechte an einem Forum verletzt werden, kann beim zuständigen Gericht die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme verlan- 20 VERSICHERUNGEN gen, welche die Präsentation von bestimmten Produkten oder Dienstleistungen Die Versicherung sämtlicher Ausstellungsgüter und Standeinrichtungen wäh- an dem Forum verbietet. Falls er bereits über ein rechtskräftiges Urteil eines rend der Messe und während des Zu- und Abtransportes gegen Beschädigung schweizerischen Gerichts verfügt, welches die Präsentation von bestimmten Pro- und Verlust sowie der Abschluss einer Haftpflichtversicherung sind für alle dukten oder Dienstleistungen an der Forum verbietet, so weist die Eventleitung Aussteller obligatorisch. Auf Antrag wird der Aussteller innerhalb des Kollek- den betreffenden Aussteller an, diese Produkte oder Dienstleistungen unverzüg- tivvertrages der VCG gegen diese Risiken versichert. In diesem Fall muss der lich vom Stand zu entfernen. Aussteller das Formular «Versicherungsantrag» ausfüllen und der Eventleitung spätestens zwei Wochen vor Messebeginn einreichen. Für die Festlegung der 18.2 Musikalische Darbietungen angemessenen Höhe der Versicherungssumme ist der Aussteller selber ver- Wer in den Hallen und Räumlichkeiten oder auf dem Forumsgelände Livemu- antwortlich. Anschliessend wird ihm ein Versicherungsnachweis zugestellt. Die sik oder Musik ab Ton- oder Tonbildträgern spielt bzw. abspielt, ist verpflichtet, Prämien werden von der VCG an die Versicherungsgesellschaft bevorschusst und bei der Schweizerischen Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer dem Aussteller mit der Schlussrechnung in Rechnung gestellt. Werke (SUISA) eine Bewilligung einzuholen. Die Verwendung von Musik ist der SUISA mindestens 10 Tage vor Beginn des Forums anzumelden. Die Aussteller 21 ABSAGE, ABBRUCH, VERSCHIEBUNG ODER stellen die VCG frei von Ansprüchen Dritter aus der Nichtbeachtung von Urheber- ANPASSUNG EINES FORUMS rechtsvorschriften (Auskunfts- und Bewilligungsstelle: SUISA, Bellariastrasse Die Eventleitung ist berechtigt, ein Forum aus wichtigem Grund vor der Durch- 82, Postfach 782, CH-8038 Zürich, Tel. +41 44 485 66 66, www.suisa.ch). führung abzusagen, vorzeitig abzubrechen, zu verschieben oder den Betrieb den Umständen anzupassen. Muss ein Forum aus wichtigem Grund abgesagt, vorzei- 18.3 Aufnahmen von Ständen und Ausstellungsgütern tig abgebrochen, verschoben oder den Umständen angepasst werden, so ist die Zum Schutze der Rechte der Aussteller dürfen Bild- und Tonaufnahmen jeder Art VCG von ihren Leistungspflichten entbunden und die Aussteller haben gegenüber von fremden Ständen und Ausstellungsgütern in den Hallen und Räumlichkeiten der VCG weder einen Anspruch auf Erfüllung noch auf Rücktritt vom Vertrag oder des Forums nur mit dem Einverständnis der Eventleitung gemacht werden. Die- auf Schadenersatz. Bereits geleistete Zahlungen werden zurückerstattet, unter se kann für die Bewilligung eine Gebühr pro Stand verlangen. Nahaufnahmen Abzug der bereits von der VCG erbrachten Aufwendungen im Zusammenhang bedürfen einer ausdrücklichen Bewilligung der betroffenen Aussteller und Be- mit dem abgesagten Forum. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn höhere Gewalt, sucher. Im Übrigen ist es jedoch Sache der Aussteller, die für die Durchsetzung eine behördliche Anordnung oder andere nicht vom Veranstalter zu vertretende ihrer Rechte nötigen Vorkehrungen zu treffen und unerwünschte Aufnahmen zu Umstände die ordentliche Durchführung einer Forum verunmöglichen oder er- verhindern. Die Aussteller stellen die VCG frei von Ansprüchen Dritter, falls auf schweren, oder wenn der Eventleitung die Durchführung einer Forum aus wirt- unzulässige Weise Aufnahmen von Ständen und Ausstellungsgütern gemacht schaftlichen oder politischen Gründen als nicht zumutbar erscheint. werden. Die VCG behält alle Rechte der Bilder, welche von Mitarbeitenden der VCG oder engagierten Fotografen getätigt werden. 22 BAUARBEITEN Die Aussteller haben Bau- oder Reparaturarbeiten in und an den Hallen und 18.4 Gewerbsmässige Aufnahmen Räumlichkeiten des Forums ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, sofern Das gewerbsmässige Fotografieren und Reproduzieren aller Art ist nur mit be- diese Arbeiten notwendig und zumutbar sind. sonderer Bewilligung der Eventleitung gestattet. Im Einvernehmen mit den Aus- stellern kann die Eventleitung für bestimmte Bereiche ein generelles Verbot für 23 ALLGEMEINES Aufnahmen und Reproduktionen aller Art erlassen. Alle Teilnehmer des Forum Aussteller, die den Vorschriften der VCG zuwiderhandeln, oder deren Verhalten akzeptieren hiermit fotografiert zu werden. am Forum zu begründeten Reklamationen seitens der Besucher oder Ausstel- ler Anlass gibt, können durch die Eventleitung mit sofortiger Wirkung von dem 18.5 Aufnahmerecht der VCG Forum ausgeschlossen werden. Sie haften für die vollen Kosten der Standflä- Die VCG ist berechtigt, Bild- und Tonaufnahmen jeder Art von Ständen und Aus- che sowie die angefallenen Nebenkosten. Sollte der Wortlaut des vorliegenden stellungsgütern anfertigen zu lassen und für ihre eigenen oder für allgemeine Ausstellerreglementes zu Meinungsverschiedenheiten in der Auslegung Anlass Werbe-, Dokumentations- und Pressezwecke zu verwenden. Der Aussteller ver- geben, ist die Fassung in deutscher Sprache massgebend. Sollte eine Bestim- zichtet auf alle Einwendungen aus dem Urheberrecht. mung ungültig sein, so zieht dies nicht die Unwirksamkeit aller Bestimmungen nach sich. Alle mündlichen Vereinbarungen, Einzelgenehmigungen und Sonder- 18.6 Standaufnahmen durch Aussteller regelungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Aussteller, die ihren eigenen Stand selbst oder durch eigenes Personal aufneh- VCG. Die VCG behält sich vor, für einzelne Forum-Spezialvorschriften zu erlassen, men lassen wollen, erhalten unter Vorweisung der Ausstellerkarte die Aufnah- welche den allgemeinen Bedingungen vorgehen. Bezüglich Standbau, Logistik, mebewilligung unentgeltlich. Es ist jedoch damit keine allgemeine Aufnahme- Betrieb und Sicherheit während des Forums gelten die Vorschriften des jeweili- bewilligung verbunden. Sie gilt nur für den eigenen Stand. gen Forumsgeländes. 19 HAFTUNG 24 ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND Die VCG handelt nicht als Aufbewahrerin im Sinne von Artikel 472 OR und über- Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht. Bei Streitigkeiten mit der nimmt weder gegenüber den Ausstellern, noch gegenüber den Eigentümern Eventleitung unterwerfen sich die Aussteller der Zuständigkeit der ordentlichen oder Dritten eine Obhutspflicht für Ausstellungsgüter, Standeinrichtungen und Gerichte des Kantons Zürich. Die VCG kann ihre Ansprüche gegenüber einem andere fremde Gegenstände. Die VCG schliesst jegliche Haftungs- oder Regress- Aussteller wahlweise auch beim Gericht des Ortes geltend machen, an dem der ansprüche bei Beschädigung, Verlust oder amtlicher Beschlagnahmung von Aus- Aussteller seinen Wohnort oder Sitz hat. stellungsgütern, Standeinrichtungen und anderen fremden Gegenständen aus, sowohl für die Zeit, während der sich die Güter auf dem Forumsgelände befinden, Vogel Communications Group AG als auch während des Zu- und Abtransportes. Die VCG lehnt auch jede Haftung Die Geschäftsleitung Thalwil, Juni 2021
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