Auf dem Weg zum Wasser-stoffwirtschaftsrecht? - Stiftung ...
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I Würzburger Studien zum Umweltenergierecht Auf dem Weg zum Wasser- stoffwirtschaftsrecht? Rechtsgrundlagen und Entwicklungslinien für die Regulierung der grünen Wasserstoffwirtschaft # 21 | 12.07.2021 erstellt von Burkhard Hoffmann Dr. Anna Halbig Julian Senders Jana Viktoria Nysten, LL.M. Oliver Antoni, LL.M. Thorsten Müller ISSN 2365-7146
II Auf dem Weg zum Wasserstoffwirtschaftsrecht? Zitiervorschlag: Hoffmann/Halbig/Senders/Nysten/Antoni/Müller, Auf dem Weg zum Wasserstoffwirtschaftsrecht?, Würzburger Studien zum Umweltenergierecht Nr. 21 vom 12.07.2021; im Auftrag des Akademienprojekts ESYS Entstanden im Rahmen des Vorhabens: Gutachten im Auftrag des Akademienprojekts „Energiesysteme der Zukunft“ (ESYS)) “Auf dem Weg zum Wasserstoffwirtschaftsrecht?“ Das diesem Bericht zugrundeliegende Vorhaben wurde mit Mitteln des Bundesministeriums für Bil- dung und Forschung unter dem Förderkennzeichen 03EDZ2016 gefördert. Die Verantwortung für den In- halt dieser Veröffentlichung liegt bei den Autor*in- nen. Stiftung Umweltenergierecht Friedrich-Ebert-Ring 9 97072 Würzburg Telefon Vorstand +49 931 794077-0 Thorsten Müller und Fabian Pause, LL.M. Eur. Telefax Stiftungsrat +49 931 7940 77-29 Prof. Dr. Helmuth Schulze-Fielitz Prof. Dr. Franz Reimer E-Mail Prof. Dr. Monika Böhm hoffmann@stiftung-umweltenergierecht.de antoni@stiftung-umweltenergierecht.de Spendenkonto Sparkasse Mainfranken Würzburg Internet IBAN: DE16 7905 0000 0046 7431 83 www.stiftung-umweltenergierecht.de BIC: BYLADEM1SWU
III Inhaltsverzeichnis Zusammenfassung _____________________________________________________________ 1 A. Einführung __________________________________________________________________ 2 B. Politische Strategien und rechtliche Steuerung des Markthochlaufs zur Förderung der grünen Wasserstoffwirtschaft __________________________________ 4 I. Politische Wasserstoffstrategien_________________________________________________________ 4 II. Rechtliche Steuerung des Markthochlaufs _____________________________________________ 5 C. Rechtsrahmen der grünen Wasserstoffwirtschaft ___________________________ 7 I. Rechtliche Anforderung an grünen Wasserstoff ________________________________________ 7 1. Nationale Regelungen _______________________________________________________________ 7 a) Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes für den Gasnetzzugang ________________ 7 b) Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und der Erneuerbare-Energien- Verordnung zur EEG-Umlagenbefreiung der Elektrolyse _______________________________ 8 2. Europäische Vorgaben und Regelungen _____________________________________________ 11 a) Politische Vorgaben in der Europäischen Wasserstoffstrategie ______________________ 11 b) Regelungen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie ___________________________________ 11 c) Delegierter Rechtsakt nach Art. 27 Abs. 3 EE-RL _____________________________________ 11 II. Nutzung von grünem Wasserstoff _____________________________________________________ 13 1. Grundsätzliche Steuerungsmöglichkeiten für die Nutzung __________________________ 13 2. Sektorenunspezifische Regelungen im Energiesteuerrecht für die Nutzung ________ 14 3. Sektoren Industrie und Energiewirtschaft __________________________________________ 15 a) Sektorenübergreifende Regelungen für Industrie und Energiewirtschaft ___________ 15 b) Regelungen für die Industrie ______________________________________________________ 15 aa) Staatliche Beihilfen für die Wasserstoffnutzung (und -erzeugung) _______________ 15 bb) Carbon Contracts for Difference ________________________________________________ 16 cc) Carbon Border Adjustment Mechanism _________________________________________ 16 c) Regelungen für die Energiewirtschaft ______________________________________________ 17 4. Sektoren Verkehr und Wärme ______________________________________________________ 17 a) Sektorenübergreifende Regelungen für Verkehr und Wärme ______________________ 17 b) Regelungen für den Verkehr ______________________________________________________ 18 aa) Besteuerung von Wasserstoff___________________________________________________ 18 bb) Anrechenbarkeit auf die Treibhausgasminderungsquote _______________________ 18
IV Auf dem Weg zum Wasserstoffwirtschaftsrecht? cc) Clean Vehicle Directive __________________________________________________________ 19 dd) Förderprogramme ____________________________________________________________ 20 c) Noch keine Regelungen für Wärme _______________________________________________ 20 III. Erzeugung von grünem Wasserstoff __________________________________________________ 20 1. Grüner Wasserstoff und Erneuerbare-Energien-Zubau_______________________________ 21 2. Strombezugskosten für Elektrolyse ________________________________________________ 22 a) Netzentgelte ______________________________________________________________________ 22 b) Nebennetzentgelte _______________________________________________________________ 23 c) EEG-Umlage ______________________________________________________________________ 23 d) Stromsteuer ______________________________________________________________________ 24 3. Wasserstofferzeugung im Ausland und Import _____________________________________ 25 IV. Leitungsgebundener Transport, Verteilung und Speicherung von grünem Wasserstoff __________________________________________________________________________________________ 25 1. Netzbedarfsplanung ________________________________________________________________ 25 a) Bedarfsplanungsverfahren des EnWG _____________________________________________ 25 b) Aktuelle Entwicklungen ___________________________________________________________ 26 aa) Nationales Recht _______________________________________________________________ 26 bb) Unionsrecht ___________________________________________________________________ 27 2. Netzregulierung von Erdgasnetzen unter Beimischung von grünem Wasserstoff __ 28 a) Anwendbarkeit des EnWG ________________________________________________________ 28 b) Entflechtung des Netzbetriebs ____________________________________________________ 28 c) Entgelte und Abgaben für den Wasserstofftransport _______________________________ 29 d) Biogas-Sondervorschriften ________________________________________________________ 29 e) Baukostenzuschuss _______________________________________________________________ 30 3. Netzregulierung von reinen Wasserstoffnetzen _____________________________________ 31 a) Neuerdings Anwendbarkeit des Energiewirtschaftsgesetzes ________________________ 31 b) Anschluss und Zugang zu reinen Wasserstoffnetzen _______________________________ 32 c) Entflechtung des Netzbetriebs ____________________________________________________ 32 d) Entgelte und Abgaben für den Wasserstofftransport ______________________________ 32 e) Gaskonzessionen bei umgewidmeten Erdgasleitungen ____________________________ 34 4. Wasserstoff-Speicherung __________________________________________________________ 34 V. Planungs- und Genehmigungsrecht __________________________________________________ 35 1. Elektrolyseure ______________________________________________________________________ 36 a) Fakultative Planfeststellung _______________________________________________________ 36 b) Im Übrigen: Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ___________ 36 2. Leitungen für reine Wasserstoffnetze ______________________________________________ 38 a) Umwidmung von Erdgasleitungen ________________________________________________ 38 b) Neue Wasserstoffleitungen _______________________________________________________ 38
V 3. Speicher ____________________________________________________________________________ 39 a) Planverstellungsverfahren _________________________________________________________ 39 b) Im Übrigen: Bergrechtliches Zulassungsverfahren/ Genehmigung nach Bundes- Immissionsschutzgesetz _____________________________________________________________ 39 c) Umwidmung von Erdgasspeichern ________________________________________________40 4. Wasserstofftankstellen _____________________________________________________________40 5. Fahrzeuge __________________________________________________________________________40 a) Straßenverkehr____________________________________________________________________40 b) Schienenverkehr __________________________________________________________________ 41 6. Brennstoffzellen zur Wärmeversorgung im Privatbereich __________________________ 41 D. Fazit _______________________________________________________________________ 42 I. Wesentliche Ergebnisse ________________________________________________________________ 42 II. Rechtliche Steuerungsmöglichkeiten _________________________________________________ 43 1. Anforderungen an grünen Wasserstoff _____________________________________________ 43 2. Nutzung von grünem Wasserstoff _________________________________________________ 44 3. Erzeugung von grünem Wasserstoff _______________________________________________ 44 4. Transport von grünem Wasserstoff ________________________________________________ 44 5. Planungs- und Genehmigungsrecht _______________________________________________ 44 E. Anhang: Relevante politische und gesetzgeberische Vorhaben für grünen Wasserstoff ___________________________________________________________________ 45
1 Zusammenfassung Grüner Wasserstoff wird eine Schlüsselrolle spielen, um die angestrebte Klimaneutrali- Kernergebnisse tät in Deutschland und Europa zu errei- chen. Deshalb haben im Jahr 2020 sowohl ▶ Bisher existiert noch kein einheitliches die Bundesregierung als auch die EU-Kom- und konsistentes Wasserstoffwirt- mission Wasserstoffstrategien beschlossen, schaftsrecht. Die relevanten Regelun- die den Markthochlauf einer Wasserstoff- gen entlang der Wertschöpfungsket- wirtschaft vorbereiten sollen. ten sind über den Rechtsrahmen ver- streut, lückenhaft und noch nicht in Maßgeblich für die Erreichung der gesetz- der Lage, eine gezielte Steuerungswir- ten Ziele und Umsetzung der Maßnahmen kung zu entfalten oder die in den Was- durch die Marktteilnehmer ist ein konsis- serstoffstrategien genannten Ziele zu tenter und verlässlicher regulatorischer erreichen. Rahmen auf europäischer und nationaler Ebene entlang der gesamten Wertschöp- ▶ Das Recht enthält noch keine übergrei- fungsketten von grünem Wasserstoff. Der- fende Begriffsdefinition oder auch nur zeit gibt es jedoch eine ganze Reihe von -klärung, was grüner Wasserstoff ist. Regelungsbereichen, in denen grüner Was- Zwar finden sich in Teilbereichen Rege- serstoff nur ansatzweise oder noch gar lungen, ein übergreifendes Konzept ist nicht adressiert ist. Unter diesen fragmen- bisher aber nicht vorgesehen. tarischen Rahmenbedingungen werden ▶ Der für Wasserstoff relevante Rechts- keine ausreichenden und rechtssicheren rahmen befindet sich derzeit im Um- Anreize gesetzt und erfolgt keine hinrei- bruch. Es gibt eine Vielzahl von aktuel- chende Steuerung, um vermehrt grünen len Gesetzgebungsprozessen auf euro- Wasserstoff zu erzeugen, zu transportieren, päischer und nationaler Ebene, weitere zu speichern und letztlich in verschiedenen werden in den nächsten Jahren folgen. oder gezielt bestimmten Sektoren einzu- Ob dabei ein stimmiges Wasserstoff- setzen. wirtschaftsrecht entsteht, ist derzeit Diese Studie bietet erstmalig einen umfas- nicht absehbar. senden Überblick zum Rechtsrahmen der ▶ Der nationale Gesetzgeber hat eine Wasserstoffwirtschaft über die verschiede- Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten nen Bereiche der Wertschöpfungskette (Er- für Regelungen zur Unterstützung des zeugung – Transport/Speicherung – Nut- Hochlaufs einer grünen Wasserstoff- zung). Sie zeigt auf, in welchen Regelungs- wirtschaft, für gezielte Steuerungswir- bereichen des nationalen und europäi- kungen im Hinblick auf bestimmte schen und Rechts grüner Wasserstoff be- Nutzungsmöglichkeiten oder für eine reits erfasst ist, wo und mit welchen offene Regulierung, die es stärker den Rechtsfolgen dies aufgrund laufender Ge- Marktmechanismen überlässt, wie sich setzgebungsverfahren in absehbarer Zeit die Wasserstoffwirtschaft entwickelt. zu erwarten ist und wo der nationale Ge- setzgeber noch Gestaltungsspielraum hat, um den Aufbau einer nationalen Wasser- stoffindustrie mittels eines schlüssigen Wasserstoffwirtschaftsrechts zu realisieren. Die Stiftung Umweltenergierecht ist von der Koordinierungsstelle des Akademien- projekts „Energiesysteme der Zukunft“ (E- SYS) beauftragt worden, das vorliegende Gutachten zu erstellen, um die bestehen- den Regelungen und Entwicklungslinien im Recht zur Wasserstoffnutzung aufzuzei- gen.
2 Auf dem Weg zum Wasserstoffwirtschaftsrecht? A. Einführung Grüner Wasserstoff (d. h. im Rahmen dieses insbesondere die Komplexität bei den Gutachtens Wasserstoff emissionsfrei her- staatlich induzierten oder regulierten gestellt mit erneuerbaren Energien) wird Strompreisbestandteilen (kurz „SIP“) für eine Schlüsselrolle spielen, um die in den Strombezug der Elektrolyseure als Deutschland bis 2045 1 und in Europa bis problematisch für die Rechtsanwendung. 2050 2 angestrebte Klimaneutralität zu er- Diese gelten deshalb, zumal aufgrund ihrer reichen 3. Für Anwendungen, für die eine di- Höhe, insbesondere der EEG-Umlage, als rekte Elektrifizierung technisch nicht mög- wesentliches Hindernis für den Markthoch- lich oder ökonomisch nicht sinnvoll ist, lauf 7. kann grüner Wasserstoff helfen, Treibhaus- Daneben gibt es im nationalen und europä- gasemissionen zu senken. In Deutschland ischen Rechtssystem eine ganze Reihe von wird die steigende Nachfrage aber nur teil- Regelungsbereichen, in denen grüner Was- weise aus dem Inland bedient werden kön- serstoff nur ansatzweise oder noch gar nen. Ergänzend werden Liefer- und Wert- nicht adressiert ist, sodass es an einem ver- schöpfungsketten mit Partnern aus dem lässlichen Rechtsrahmen fehlt. europäischen oder außereuropäischen Aus- land aufgebaut werden müssen 4. Die Bun- Vor diesem Hintergrund erfolgt eine desregierung hat mit der Nationalen Was- rechtswissenschaftliche Analyse zu den be- serstoffstrategie 5 am 10. Juni 2020 einen stehenden, absehbaren und erforderlichen Aktionsplan formuliert, mit dem der Markt- rechtlichen Regelungen für die Erzeugung, hochlauf in den kommenden Jahren reali- den Transport und den Einsatz von grünem siert werden soll. Daneben hat auch die EU- Wasserstoff sowie den planungs- und ge- Kommission im Rahmen des Green Deal nehmigungsrechtlichen Rahmenbedingun- am 8. Juli 2020 eine Wasserstoffstrategie gen. Ziel dieses Gutachtens ist es, den beschlossen 6, in der erklärt wird, wie das schon vorhandenen Bestand an wasser- Potenzial von Wasserstoff zur Dekarboni- stoffrelevanten Regelungen, aber auch den sierung von Industrie, Verkehr, Stromerzeu- Innovationsbedarf für die deutsche und eu- gung und Gebäuden ausgeschöpft werden ropäische Wasserstoffgesetzgebung bis kann. 2030 zu identifizieren und zu bewerten. Da- für sollen wesentliche Regelungen mit Be- Von wesentlicher Bedeutung für die Um- zug zu grünem Wasserstoff eruiert und setzung dieser Strategien sind die regulato- überblicksartig aufbereitet sowie gesetzge- rischen Rahmenbedingungen auf nationa- berische Lücken identifiziert werden. So ler und europäischer Ebene entlang der ge- können die wichtigsten künftigen Bedarfe samten Wertschöpfungsketten von grü- für einen Rechtsrahmen identifiziert wer- nem Wasserstoff. Im deutschen Recht gilt den, die einen erfolgreichen Hochlauf der 1 Vgl. Änderung von § 3 Abs. 2 S. 1 Bundes-Klimaschutz- aus, vgl. Fraunhofer IEG/ISE/ISI, Metastudie Wasserstoff gesetz (KSG) vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) – Auswertung von Energiesystemstudien, 04.06.2021, gemäß BT-Drs. 19/30230, S. 7. Die jüngst beschlossenen https://www.wasserstoffrat.de/fileadmin/wasserstoff- Änderungen des KSG sind bis Redaktionsschluss noch rat/media/Dokumente/Metastudie_Wasserstoff-Ab- nicht im Bundesgesetzblatt verkündet worden und da- schlussbericht.pdf, S. 37. Auch der Sachverständigenrat mit noch nicht in Kraft getreten. Es ist aber damit zu für Umweltfragen geht davon aus, dass der Bedarf vo- rechnen, dass dies in Kürze erfolgt. raussichtlich nicht national gedeckt werden kann, 2 Art. 2 Abs. 1 Vorschlag für eine Verordnung des euro- siehe SRU, Wasserstoff im Klimaschutz: Klasse statt päischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Masse, Stellungnahme, Juni 2021, S. 43. 5 Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität BMWi, Nationale Wasserstoffstrategie, Juni 2020, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (Eu- https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikatio- ropäisches Klimagesetz), COM (2020) 80 final. nen/Energie/die-nationale-wasserstoffstrategie.html 3 Nach Ansicht des Sachverständigenrats für Umwelt- und https://www.bmbf.de/files/die-nationale-wasser- fragen (SRU) allerdings nur, wenn der Wasserstoff um- stoffstrategie.pdf. weltfreundlich und nachhaltig hergestellt und sparsam 6 COM (2020) 301 final. genutzt wird, siehe SRU, Wasserstoff im Klimaschutz: 7 Kabinettsache, Datenblatt Nr.: 19/09205, S. 17, siehe Klasse statt Masse, Stellungnahme, Juni 2021. auch BT-Drs. 17/29793, S. 18. 4 Studien gehen von einer teilweisen bis überwiegen- den Deckung des Bedarfs aus ausländischen Quellen
3 Wasserstoffwirtschaft in Deutschland er- So wird zunächst der Rechtsrahmen für die möglichen. Nutzung von grünem Wasserstoff (II.), so- dann dessen Erzeugung (III.) und der lei- Kein Untersuchungsgegenstand des Gut- tungsgebundene Transport (IV.) dargestellt achtens sind rechtliche Fragestellungen und bewertet. Das Kapitel schließt mit ei- hinsichtlich des Imports und internationa- ner Analyse der planungs- und genehmi- len Handels von grünem Wasserstoff sowie gungsrechtlichen Rahmenbedingungen. Fragen der Zertifizierung von grünem Was- Im Kapitel D. wird ein Fazit mit den wesent- serstoff; diese werden in einem parallel zu lichen Ergebnissen des Gutachtens (I.) ge- dieser Arbeit gesondert von der Koordinie- zogen und zusammenfassend aufgelistet, rungsstelle des Akademienprojekts „Ener- welche Gestaltungsmöglichkeiten sich dem giesysteme der Zukunft“ (ESYS) beauftrag- nationalen Gesetzgeber zur Förderung des ten Gutachten behandelt 8. Hochlaufs einer grünen Wasserstoffwirt- Der Gang der Untersuchung gestaltet sich schaft derzeit bieten (II.). Im Anhang (E.) wie folgt: Nach einem einführenden Kapitel werden die gesetzgeberischen Aktivitäten (B.) zu den politischen Wasserstoffstrate- zu Wasserstoff in den Jahren 2020/2021 auf gien (I.) und den rechtlichen Steuerungs- europäischer und nationaler Ebene chrono- möglichkeiten für die Förderung des logisch und tabellarisch aufbereitet und Markthochlaufs einer grünen Wasserstoff- mit den jeweils wesentlichen Inhalten auf- wirtschaft (II.), wird im Hauptteil des Gut- gelistet. achtens (C.) der Rechtsrahmen der grünen Bearbeitungszeitraum des Gutachtens war Wasserstoffwirtschaft de lege lata, also Februar bis Juni 2021. Rechtsstand des Gut- nach geltendem Recht, und – soweit gesi- achtens und der ausgewerteten Literatur chert erkennbar – de lege ferenda, also ist der 30. Juni 2021. nach künftigem Recht, untersucht. Wo er- kennbar, wird in der Analyse zudem darauf eingegangen, welche weiteren Steuerungs- möglichkeiten dem nationalen Gesetzge- ber noch offen stehen, um eine grüne Was- serstoffwirtschaft zu unterstützen. Das Ka- pitel C. beginnt mit einer Darstellung, wel- che Anforderungen (künftig) an die Erzeu- gung von grünem Wasserstoff legislativ ge- stellt werden (I.). Im Anschluss werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die verschiedenen Wertschöpfungsstufen der Wasserstoffwirtschaft – sortiert nach Wich- tigkeit und bereits vorhandener Regelungs- dichte – analysiert. 8 Harsch/Kalis/Langenhorst, Kurzgutachten: Anrechen- barkeit, Zertifizierung und internationaler Handel von grünem Wasserstoff, Mai 2021.
4 Auf dem Weg zum Wasserstoffwirtschaftsrecht? B. Politische Strategien und rechtliche Steuerung des Markthochlaufs zur Förderung der grünen Wasserstoffwirtschaft Zur Erfüllung der nationalen klimapoliti- klimapolitisches Ziel ist in diversen Wasser- schen Ziele, die seit 2019 gesetzlich im Kli- stoffstrategien im Mehrebenensystem poli- maschutzgesetz des Bundes verankert tisch beschlossen worden. sind 9, wird insbesondere dem Einsatz von In Deutschland soll grüner Wasserstoff als Wasserstoff eine bedeutsame Rolle zuge- Dekarbonisierungsoption etabliert werden, schrieben 10. Dabei wird von der Bundesre- doch sollen für den Markthochlauf zu- gierung anerkannt, dass nur „grüner“ Was- nächst auch andere Formen von Wasser- serstoff, das heißt, Wasserstoff, der aus er- stoff eine Rolle spielen. Die Nationale Was- neuerbaren Energien im Wege der Elektro- serstoffstrategie der Bundesregierung sieht lyse 11 gewonnen wurde, langfristig gesehen bis 2030 einen Zubau von Wasserstoff-Er- nachhaltig ist und zum Ziel der Treibhaus- zeugungsanlagen von bis zu 5 GW Gesamt- gasneutralität bis 2045 beiträgt 12. Zur Errei- leistung einschließlich der dafür erforderli- chung eines Markthochlaufs von (grünem) chen Offshore- und Onshore-Energiege- Wasserstoff 13 wurden auf EU-Ebene, aber winnung in Deutschland vor. Für den Zeit- auch von Bund und einzelnen Bundeslän- raum bis 2035 sollen nach Möglichkeit wei- dern verschiedene Wasserstoffstrategien tere 5 GW zugebaut werden, spätestens mit politischen Maßnahmenbündeln erar- aber bis 2040. Zur Umsetzung dieses Ziels beitet (I.). Durch die (zukünftige) rechtliche enthält die Nationale Wasserstoffstrategie Umsetzung dieser politischen Maßnahmen einen Katalog mit 38 Maßnahmen 14. zur Förderung der grünen Wasserstoffwirt- schaft erfolgt die rechtliche Steuerung des Auch auf Ebene der Bundesländer beste- Markthochlaufs (II.). hen einzelne Wasserstoffstrategien mit po- litischen Zielen und Maßnahmen 15 bzw. sind derzeit in Erarbeitung 16. I. Politische Wasserstoffstrategien Auf europäischer Ebene veröffentlichte die EU-Kommission im Juli 2020 die EU-Was- Der Markthochlauf der (grünen) Wasser- serstoffstrategie zur Unterstützung der stoffwirtschaft als energie- und 9 15 §§ 1, 3 und 4 i. V. m. Anlage 2 KSG. Das Ende Juni no- Eine eigene Wasserstoffstrategie haben die Bundes- vellierte Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) hat die Kli- länder Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-West- maschutzziele angepasst phalen und Rheinland-Pfalz. Zudem besteht eine ge- 10 BMWi, Nationale Wasserstoffstrategie, 2020, S. 2. meinsame Wasserstoffstrategie der fünf norddeut- 11 schen Küstenländer Bremen, Hamburg, Mecklenburg- Nach Absprache mit dem Auftraggeber beschränkt Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein. sich das Gutachten auf die Wasserstofferzeugung mit- Die Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt und Bran- tels Elektrolyseverfahrens und betrachtet andere Er- denburg hatten bereits im Juni 2020 ein gemeinsames zeugungsarten nicht. Eckpunktepapier beschlossen: Eckpunktepapier der 12 BMWi, Nationale Wasserstoffstrategie, 2020, S. 2. ostdeutschen Kohleländer zur Entwicklung einer regio- 13 Das Gutachten untersucht den Rechtsrahmen für nalen Wasserstoffwirtschaft, https://mule.sachsen-an- grünen Wasserstoff. Sofern sich Regelungen jedoch für halt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwal- alle Formen von Wasserstoff gelten, wird „grün“ zur tung/MLU/MLU/00_Aktuelles/2006/200615_Wasser- Differenzierung in Klammern gesetzt. stoff_Eckpunktepapier_Kohlelaender.pdf. Sachsen-An- 14 halt hat jüngst seine Wasserstoffstrategie verabschie- Der Aktionsplan enthält Maßnahmen zu den Berei- det, siehe Wasserstoffstrategie für Sachsen-Anhalt – chen „Erzeugung von Wasserstoff“, „Anwendungsbe- H2ST.ST, Mai 2021, https://mule.sachsen-an- reiche“, „Infrastruktur/Versorgung“, „Forschung, Bil- halt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwal- dung und Innovation“, „Europäischer Handlungsbe- tung/MLU/MLU/04_Energie/Erneuerbare_Ener- darf“ sowie „Internationaler Wasserstoffmarkt und au- gien/Wasserstoff/210503_Wasserstoffstrategie_Sach- ßenwirtschaftliche Partnerschaften“. An verschiedenen sen-Anhalt.pdf. Stellen wird die Prüfung der Weiterentwicklung des re- 16 gulatorischen Rahmens festgelegt, ausdrücklich wird Siehe etwa für Hessen, Hessischer Landtag, dabei unter anderem die Befreiung von der EEG-Um- Drs. 20/4160. lage als regulatorische Maßnahme erwähnt.
5 Dekarbonisierung durch Wasserstoff 17. Da- Wirksamkeit bedürfen sie jedoch der Um- bei soll primär aus erneuerbaren Energien setzung in geltendes Recht. Erst durch hergestellter Wasserstoff zum Einsatz kom- rechtliche Regelungen kann der Gesetzge- men, kurz- und mittelfristig übergangs- ber auf das Verhalten der Marktakteure di- weise jedoch ebenfalls andere Formen koh- rekt oder indirekt Einfluss nehmen, um so lendioxidarmen Wasserstoffs. Im Rahmen die formulierten Ziele zu erreichen. Als ge- des Ausbaukorridors sollen in der EU von setzgeberische Instrumente zur regulatori- 2020 bis 2024 Elektrolyseure mit einer Leis- schen Steuerung kommen insbesondere tung von mindestens 6 GW und von 2025 eine direkte Verhaltenssteuerung durch bis 2030 von mindestens 40 GW installiert Ordnungsrecht in Form von Standards, Ge- werden. Von 2030 bis 2050 soll die – nach und Verboten, eine indirekte Verhaltens- den Plänen der EU-Kommission dann aus- steuerung durch Förderrecht mittels finan- gereifte – Technologie in allen Sektoren, in zieller und sonstiger Anreize sowie pla- denen die Dekarbonisierung auf anderem nungs- und genehmigungsrechtliche In- Wege nur schwer erreicht werden kann, strumente in Betracht. eingesetzt werden können. Sowohl der EU- Derzeit existiert weder auf nationaler noch Rat als auch das EU-Parlament stimmten auf europäischer Ebene ein ganzheitlicher dieser Strategie im Wesentlichen zu 18. Aller- und konsistenter Rechtsrahmen für die dings wurde einerseits mehrfach betont, (grüne) Wasserstoffwirtschaft. Vielmehr ist dass es sich um grünen, d. h. aus erneuer- die weitgehend neue Regelungsmaterie baren Quellen gewonnenen Wasserstoff bisher nur in Ansätzen rechtlich erfasst und handeln sollte 19 und es wurde das Erforder- zudem in zahlreiche Rechtsakte fragmen- nis einer klaren Klassifizierung der Wasser- tiert. Um den Markthochlauf rechtlich zu stoffarten gefordert 20. Andererseits beton- steuern, bestehende Regelungslücken zu ten beide Institutionen die Notwendigkeit schließen und Rechtsunsicherheiten zu einer ganzheitlichen Betrachtung und der verringern, sind derzeit allerdings zahlrei- Rat wies u. a. darauf hin, dass die Importab- che Gesetzesnovellen geplant bzw. wurden hängigkeit reduziert werden müsse 21. bereits durchgeführt. Auf nationaler Ebene sind v. a. die jüngst II. Rechtliche Steuerung des beschlossenen Reformen des Energiewirt- schaftsgesetzes (EnWG) 22, des Bundes-Im- Markthochlaufs missionsschutzgesetzes (BImSchG) 23, des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Wind- Die in den Strategien festgelegten politi- SeeG) 24, des Erneuerbare-Energien- schen Maßnahmen dienen als Leitlinien der Entwicklung des Rechtsrahmens. Zu ihrer 17 21 EU-Kommission, Mitteilung der Kommission an das EU-Rat, Schlussfolgerungen "Auf dem Weg zu einem Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wasserstoffmarkt in Europa" (13976/20), 11.12.2020, Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST- der Regionen Eine Wasserstoffstrategie für ein klima- 13976-2020-INIT/de/pdf, Ziff. 4.16. und 5.7. neutrales Europa, 08.07.2020, COM (2020) 301 final, 22 Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I https://eur-lex.europa.eu/legal-con- S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes tent/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020DC0301&from=EN. vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist. 18 EU-Parlament, Entschließung zu einer europäischen Die jüngst beschlossenen Änderungen des EnWG sind Wasserstoffstrategie (2020/2242 (INI)); EU-Rat, Schluss- bis Redaktionsschluss noch nicht im Bundesgesetz- folgerungen "Auf dem Weg zu einem Wasserstoff- blatt verkündet worden und damit noch nicht in Kraft markt in Europa" (13976/20). getreten. Es ist aber damit zu rechnen, dass dies in 19 Das EU-Parlament spricht durchgängig von erneuer- Kürze erfolgt. 23 barem Wasserstoff bzw. Wasserstoff aus erneuerbaren Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Quellen, siehe EU-Parlament, Entschließung zu einer Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 europäischen Wasserstoffstrategie (2020/2242 (INI)). I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Geset- Nach dem EU-Rat soll Wasserstoff hingegen lediglich zes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert „vorzugsweise" bzw. „insbesondere“ aus erneuerbaren worden ist. Energien stammen, siehe EU-Rat, Schlussfolgerungen 24 Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 "Auf dem Weg zu einem Wasserstoffmarkt in Europa" (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 19 des (13976/20), Ziff. 2.3, 2.7. Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geän- 20 EU-Parlament, Entschließung zu einer europäischen dert worden ist. Wasserstoffstrategie (2020/2242 (INI)), Ziff. 7 f.
6 Auf dem Weg zum Wasserstoffwirtschaftsrecht? Gesetzes (EEG 2021) 25 und der Erlass hierauf Neben diesen regulatorischen Rahmenbe- basierender Rechtsverordnungen 26 sowie dingungen bestehen Diskussionen, ob es das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Ge- zur rechtlichen Steuerung des Markthoch- setz, zu nennen, zu dem aktuell ein Kabi- laufs zudem eines finanziellen Förderrah- nettsbeschluss vorliegt 27. mens bedarf, um die Verwendung grünen Wasserstoffs gegenüber fossilen Energie- Auf europäischer Ebene handelt es sich um trägern anzureizen. Zu diesem Zweck wer- die Überarbeitungen der Gasbinnenmarkt- den Änderungen im Förderrecht ange- Richtlinie 28, der Gasfernleitungsverord- strebt, so zum Beispiel durch eine Überar- nung 29, der Verordnung über transeuropäi- beitung der europäischen Umwelt- und sche Energieinfrastruktur (TEN-E-VO) 30, der Energiebeihilfeleitlinien (UEBLL) 36, eines Emissionshandels-Richtlinie (EHS-RL) 31, der neuen Rahmens für Wasserstoffvorhaben Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EE-RL) 32, als Important Projects of Common Euro- der Energiesteuer-Richtlinie (EhEff-RL) 33, pean Interest (IPCEI) 37 oder der Erlass natio- der Gebäudeeffizienz-Richtlinie 34 sowie der naler Förderrichtlinien für grünen Wasser- Richtlinie über den Aufbau der Infrastruk- stoff, insbesondere im Verkehrssektor. tur für alternative Kraftstoffe 35. Für den 14. Juli 2021 wird zudem das sog. „Fit für 55”-Paket mit Gesetzesvorschlägen der EU- Kommission erwartet, mit dem zahlreiche EU-Verordnungen und Richtlinien novel- liert werden, was auch Auswirkungen auf den Rechtsrahmen für Wasserstoff haben wird. 25 32 Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parla- (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes ments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förde- vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert wor- rung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quel- den ist. len. 26 33 Vgl. auch die chronologische Übersichtstabelle im Richtlinie 2003/96/EG des Europäischen Parlaments Anhang (E.). und des Rates vom 17. Oktober 2003 zur Restrukturie- 27 BT-Drs. 19/27657. rung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur 28 Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektri- Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments schem Strom. und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vor- 34 schriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhe- Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments bung der Richtlinie 2003/55/EG. und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtener- 29 gieeffizienz von Gebäuden. Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Par- 35 laments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Be- Richtlinie 214/94/EU des Europäischen Parlaments dingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungs- und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau netzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe. 36 Nr. 1775/2005. EU-Kommission, Mitteilung der Kommission, Leitli- 30 Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Par- nien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihil- laments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien fen 2014-2020 (2014/C200/01). Das Konsultationsverfah- für die transeuropäische Energieinfrastruktur. ren dazu läuft seit Juni, siehe unten C. II. 3. b) aa). 37 31 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments EU-Kommission, Mitteilung der Kommission, Krite- und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System rien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatli- für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten chen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Bin- 96/61/EG des Rates. nenmarkt (2014/C188/02).
7 C. Rechtsrahmen der grünen Wasserstoffwirtschaft Im nationalen und europäischen Recht be- Entwicklungen (2.) im Einzelnen darge- steht gegenwärtig nur ein fragmentierter stellt. Rechtsrahmen für eine grüne Wasserstoff- wirtschaft, der derzeit zur Förderung des Markthochlaufs von Wasserstoff zahlrei- 1. Nationale Regelungen chen Anpassungen und Fortentwicklungen unterworfen ist. Im Folgenden wird der ge- Die Merkmale von grünem Wasserstoff sind genwärtige und zukünftig bereits abseh- in den nationalen Gesetzen unterschiedlich bare Rechtsrahmen für eine grüne Wasser- – und zum Teil auch nicht hinreichend ge- stoffwirtschaft dargestellt. Beleuchtet wer- nau – beschrieben. Teilweise werden in den den hierbei nach einem Abschnitt zu den Gesetzen auch keine gesonderten Anforde- rechtlichen Anforderungen an grünem rungen an die Herstellung des Wasserstoffs Wasserstoff (I.) die einzelnen Wertschöp- gestellt und es wird somit nicht nach der fungsstufen der Wasserstoffwirtschaft, „Farbe“ des Wasserstoffs unterschieden. nämlich Nutzung (II.), Erzeugung (III.), lei- Dann gelten die Regelungen für alle Erzeu- tungsgebundener Transport und Speiche- gungsformen, einschließlich für grünen rung (IV.) sowie abschließend das Pla- Wasserstoff. Teilweise gelten aber auch nungs- und Genehmigungsrecht (V.); je- Sonderregelungen nur für grünen Wasser- weils bezogen auf grünen Wasserstoff. stoff. Die in den einzelnen Gesetzen enthal- tenen Regelungen zu Wasserstoff sind grundsätzlich (sofern nicht ausdrücklich I. Rechtliche Anforderung an grünen anders geregelt) immer nur im Rahmen des jeweiligen Gesetzes anzuwenden und Wasserstoff sind nicht auf andere Regelungsbereiche übertragbar. Bevor auf die einzelnen Wertschöpfungs- Je nach Anwendungsbereich gelten unter- stufen von grünem Wasserstoff eingegan- gen wird, ist vorab zu klären, was in rechtli- schiedlich hohe Anforderungen an die Er- zeugung von grünem Wasserstoff und wer- cher Hinsicht unter „grünen Wasserstoff“ den im Folgenden dargestellt. zu verstehen ist. Bislang gibt es weder im nationalen noch im europäischen Recht eine einheitliche rechtliche Definition des a) Regelungen des Energiewirtschaftsge- Begriffs „grüner Wasserstoff“. Im allgemei- setzes für den Gasnetzzugang nen Sprachgebrauch wird darunter der im Im Energiewirtschaftsgesetz erfolgt eine Wege der Elektrolyse aus erneuerbaren Definition von Wasserstoff im Rahmen der Energien hergestellte Wasserstoff verstan- Begriffsbestimmungen von „Gas“ (§ 3 den (sog. Power-to-Gas) 38. Nachfolgend Nr. 19a EnWG) 39 und „Biogas“ (§ 3 Nr. 10c werden die verschiedenen nationalen An- EnWG) 40 mit Bedeutung (nur) für die Frage, forderungen an grünen Wasserstoff (1.) so- ob für die Einspeisung von Wasserstoff die wie die diesbezüglichen europarechtlichen privilegierten Zugangsregelungen für das Gasnetz nach der 38 40 Vgl. statt vieler Borning, Wasserstoff – Der Schlüssel Biogas: „Biomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, für die Energiewende wartet auf die passende Regulie- Klärgas und Grubengas sowie Wasserstoff, der durch rung, ER 2020, S. 108. Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch 39 Gas: „Erdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 erzeugtes Methan, wenn der zur Elektrolyse einge- und 49 sowie, wenn sie in ein Gasversorgungsnetz ein- setzte Strom und das zur Methanisierung eingesetzte gespeist werden, Wasserstoff, der durch Wasserelekt- Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid jeweils nachweis- rolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes lich weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequel- Methan, das durch wasserelektrolytisch erzeugten len im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG (ABl. L 140 vom Wasserstoff und anschließende Methanisierung herge- 5. Juni 2009, S. 16) stammen“. stellt worden ist“.
8 Auf dem Weg zum Wasserstoffwirtschaftsrecht? Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) 41 in bisher keine Kennzeichnungsoption für Anspruch nehmen kann 42. Es erfolgt keine Gase entsprechend der Stromkennzeich- über den spezifischen Anwendungsbereich nungspflicht nach § 42 EnWG, was aller- des Energiewirtschaftsgesetzes hinausge- dings im Rahmen der Umsetzung von Art. hende Festlegung, was unter grünem Was- 19 EE-RL zu ändern wäre 48. serstoff zu verstehen ist. Darüber hinaus Dort ist immerhin nunmehr für alle Mit- wird der Begriff „grüner Wasserstoff“ im gliedstaaten verbindlich geregelt, dass Energiewirtschaftsgesetz nicht ausdrück- nicht mehr nur Herkunftsnachweise für EE- lich verwendet. Strom ausgestellt werden können, sondern Nach § 3 Nr. 10c EnWG gilt Wasserstoff als allgemein für Energie aus erneuerbaren Biogas, wenn der zur Elektrolyse einge- Quellen. Dies umfasst also neben Strom setzte Strom nachweislich weit überwie- insbesondere auch EE-Gas und erneuerba- gend aus erneuerbaren Energiequellen ren Wasserstoff, sowie EE-Wärme und EE- stammt. Im Gesetz finden sich aber keine Kälte (vgl. Art. 19 Abs. 7 i. V. m. Abs. 1 bzw. konkreten Angaben, wann genau von ei- Erwg. 59 EE-RL). nem weit überwiegenden Einsatz von er- neuerbaren Energien auszugehen ist. b) Regelungen des Erneuerbare-Energien- So erklärt allein die Gesetzesbegründung, Gesetzes 2021 und der Erneuerbare-Ener- dass für eine Qualifizierung von Wasserstoff gien-Verordnung zur EEG-Umlagenbefrei- als „Biogas“ der bei der Elektrolyse einge- ung der Elektrolyse setzte Strom zu mindestens 80 Prozent aus Mit der zum 1. Januar 2021 in Kraft getrete- erneuerbaren Energiequellen stammen nen Novelle des Erneuerbare-Energien-Ge- muss 43. Mangels ausdrücklicher Regelung setzes sind dort erstmals Regelungen zu im Gesetz werden aber auch anderweitige grünem Wasserstoff aufgenommen wor- Mindestschwellen vertreten 44. Die BNetzA den: In § 69b EEG 2021 ist die Befreiung von schließt sich insoweit allerdings der Geset- der EEG-Umlage für Strom geregelt, der bei zesbegründung an 45. der Erzeugung von grünem Wasserstoff Zudem bleibt offen, ob für die Qualifizie- verbraucht wird. Die Voraussetzungen für rung als Biogas der zur Elektrolyse einge- den Anspruch nach § 69b EEG 2021 sind im setzte Strom aus erneuerbaren Quellen im Einzelnen mit der Änderung der Erneuer- Wege einer Direktleitung (physikalisch) be- bare-Energien-Verordnung (EEV) 49 konkre- zogen werden muss 46 oder ob eine bilanzi- tisiert worden. elle Betrachtungsweise genügt 47. Die Erneuerbare-Energien-Verordnung ist Auch fehlen bislang verbindliche Kriterien auf Grundlage der Verordnungsermächti- für die Nachweisbarkeit bzw. Zertifizierung gung in § 93 Nr. 2 EEG 2021 geändert wor- von grünem Wasserstoff. Zudem besteht den, wonach 41 Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 Ursprungs) im Verkehrssektor, welche grundsätzlich (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- eine physikalische Betrachtungsweise zugrunde legt nung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 786) geändert wor- und mithin eine Direktleitung fordert (sofern der Elekt- den ist. rolyseur nicht ausschließlich netzdienlich auf Grund- 42 Siehe dazu unter C. IV. 2. d). lage eines Vertrages nach § 13 Abs. 6 EnWG betrieben 43 wird). BT-Drs. 17/6072, S. 50. 47 44 Buchmüller/Wilms/Kalis, Der Rechtsrahmen für die So auch Kalis, Rechtsrahmen für ein H2-Teilnetz, Vermarktung von grünem Wasserstoff, ZNER 2019, IKEM, 2019, S. 12; Lietz, Rechtlicher Rahmen für die S. 194 (201). Power-to-Gas-Stromspeicherung, 2017, S. 231 ff. 48 45 Art. 19 EE-RL verlangt eine Ausweisung über Her- BNetzA, Positionspapier zur Anwendung der Vor- kunftsnachweise generell für erneuerbare Energien, schriften der Einspeisung von Biogas auf die Einspei- was nach Art. 19 Abs. 7 lit. b) insbesondere auch Gas sung von Wasserstoff und synthetischem Methan in „einschließlich Wasserstoff“ betrifft. Gasversorgungsnetze, 2014, https://www.bundesnetza- 49 gentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachge- Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar biete/Energie/Unternehmen_Institutionen/Netzzu- 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 10 des Ge- gangUndMesswesen/Gas/Einspeisung_Wasser- setzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geän- stoff_u_synth_Methan/PosPa- dert worden ist. Die jüngst beschlossenen Änderungen pier2014.pdf?__blob=publicationFile&v=1, S. 2. der EEV sind bis Redaktionsschluss noch nicht im Bun- 46 desgesetzblatt verkündet worden und damit noch So die 37. BImSchV für den Einsatz von grünem Was- nicht in Kraft getreten. Es ist aber damit zu rechnen, serstoff als erneuerbarer Kraftstoff nicht biogenen dass dies in Kürze erfolgt.
9 „(…) nur Wasserstoff als Grüner Wasser- Zum einen hinsichtlich der maximalen Be- stoff gilt, der glaubhaft mit Strom aus er- triebsdauer des Elektrolyseurs. Nach § 12i neuerbaren Energien erzeugt wurde und Abs. 1 Hs. 1 EEV gilt nur solcher Wasserstoff der mit dem Ziel einer nachhaltigen Ent- als grüner Wasserstoff im Sinne von § 69b wicklung der Energieversorgung verein- EEG 2021, der – bezogen auf das Kalender- bar ist; hierbei ist auch vorzusehen, dass jahr – innerhalb der ersten 5.000 Vollbenut- für die Herstellung des Wasserstoffs nur zungsstunden des Elektrolyseurs herge- Strom aus erneuerbaren Energien ver- stellt worden ist 53. Vollbenutzungsstunden braucht werden darf, der keine finanzi- eines Kalenderjahres werden gemäß § 12i elle Förderung nach diesem Gesetz in An- Abs. 3 EEV spruch genommen hat“. „durch den Quotienten aus dem ge- samten kalenderjährlichen Stromver- Die hier geregelten Anforderungen haben brauch und dem maximalen Strom- ausschließlich Relevanz für die etwaige Be- verbrauch der Einrichtung zur Her- freiung von der EEG-Umlage und sind nicht stellung von Grünem Wasserstoff im generalisierbar. Der Entwurf für diese Auslegungszustand während einer Rechtsverordnung wurde im Mai 2021 als Betriebsstunde unter normalen Ein- Teil einer Artikelverordnung vorgelegt 50 satzbedingungen ermittelt.“ und am 24. Juni 2021 vom Bundestag be- schlossen 51. Es bleibt dem Betreiber aber unbenom- men, in der Anlage Wasserstoff über 5.000 Die näheren Anforderungen an die Herstel- Vollbenutzungsstunden hinaus zu produ- lung von grünem Wasserstoff finden sich in zieren. Dieser Wasserstoff ist dann aber den §§ 12h ff. EEV. Die Regelungen gelten für nicht „grün“ und die EEG-Umlage ist für Strom, der ab dem 1. Januar 2022 in einer den über 5.000 Vollbenutzungsstunden Einrichtung zur elektrochemischen Herstel- hinausgehenden Stromverbrauch in voller lung von grünem Wasserstoff („Elektroly- Höhe zu zahlen, sofern nicht ein anderer seur“) verbraucht wird. Privilegierungstatbestand in Anspruch ge- Um eine Befreiung von der EEG-Umlage nommen werden kann. geltend machen zu können, muss der zur Zum anderen ist nach § 12i Abs. 1 Nr. 2 Wasserstoffproduktion eingesetzte Strom EEV Voraussetzung, dass der Strom min- gemäß § 12i Abs. 1 Nr. 1 EEV zunächst aus er- destens zu einem Anteil von 80 Prozent aus neuerbaren Energien erzeugt worden sein. Anlagen stammt, die ihren Standort in der Eine Beschränkung auf bestimmte erneuer- Preiszone für Deutschland haben 54. Der bare Energien findet sich in der Erneuerbare- darüber hinaus eingesetzte Strom darf aus Energien-Verordnung nicht. Demnach kann einer elektrisch mit der Bundesrepublik auch für erneuerbaren Strom biogenen Ur- verbundenen Gebotszone importiert wer- sprungs eine EEG-Umlagenbefreiung nach den. § 69b EEG 2021 in Anspruch genommen wer- den52. Ferner darf nach § 12i Abs. 1 Nr. 3 EEV für den zur Wasserstoffherstellung eingesetz- Die Erneuerbare-Energien-Verordnung stellt ten Strom keine Zahlung nach dem Erneu- allerdings weitere Voraussetzungen auf. erbare-Energien-Gesetz, nach der 50 Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung des Er- Wasserstoffproduktion gegenwärtig kein Strom bioge- neuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung nen Ursprungs eingesetzt werden darf. Siehe hierzu weiterer energierechtlicher Vorschriften, Kabinettsa- C. I. 2. sowie C. II. 2. b) bb). che, Datenblatt Nr.: 19/09205 vom 18.05.2021, siehe auch 53 Nach § 93 S. 2 EEG 2021 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 BT-Dr. 19/29793. EEG 2021 ist das BMWI gemeinsam mit dem BMU er- 51 Die Rechtsverordnung soll jedoch nur übergangs- mächtigt, die Anzahl der maximalen Vollbenutzungs- weise gelten und an die für Ende des Jahres erwarte- stunden durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung ten EU-Vorgaben für grünen Wasserstoff (insbeson- des Bundestages oder des Bundesrates abweichend dere an die Umsetzung der Erneuerbare-Energien- zu regeln. Richtlinie) angepasst werden (Kabinettsache, Daten- 54 Im ursprünglichen Entwurf war noch ein Anteil von blatt Nr.: 19/09205 vom 18.05.2021, S. 21). Vgl. zu den final 85 % vorgesehen. Dieser Wert wurde kurzfristig – nach beschlossenen Änderungen der Erneuerbare-Ener- dem Kabinettsbeschluss vom 19.05. Mai 2021 – noch gien-Verordnung BT-Drs. 19/29793 in Verbindung mit einmal auf 80 % abgesenkt, vgl. Ausschussdrucksache BT-Drs. 19/30902. des Deutschen Bundestags 19(9)1123 vom 21.06.2021, S. 52 Dies ist erwähnenswert, weil für bestimmte Privile- 2 sowie BT-Drs. 30902 (Vorabfassung), S. 5. gierungen im Verkehrssektor für die
10 Auf dem Weg zum Wasserstoffwirtschaftsrecht? Erneuerbare-Energien-Verordnung, nach müssten demnach für den Betrieb eines dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder Elektrolyseurs zusätzliche Stromerzeu- eine sonstige Förderung im Sinne von Art. 2 gungsanlagen errichtet werden 61. Da dieses lit. k) der Richtlinie 2009/28/EG 55 in An- – intensiv diskutierte – Kriterium jedoch spruch genommen worden sein. nicht in die Erneuerbare-Energien-Verord- nung aufgenommen worden ist, kann auch Der Strom kann entweder über eine Direkt- solcher Strom nach § 69b EEG 2021 von der leitung oder über das allgemeine Strom- EEG-Umlage befreit sein, der in Bestands- netz geliefert werden. Wird der Strom über anlagen erzeugt worden ist. eine Direktleitung bezogen, muss nach § 12i Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EEV gewährleistet sein, dass Weiter gelten für den Betreiber des Elekt- der erzeugte Grünstrom zeitgleich, bezo- rolyseurs sowie für das den Strom liefernde gen auf jedes 15-Minuten-Intervall, ver- Elektrizitätsversorgungsunternehmen um- braucht wird. Bei einer Netzlieferung müs- fassende, in § 12j EEV geregelte Mitteilungs- sen für die genutzten Strommengen Her- und Nachweispflichten. So muss durch Vor- kunftsnachweise entwertet werden 56. Die lage eines Prüfungsvermerks eines Wirt- Herkunftsnachweise für den aus Anlagen schaftsprüfers 62 unter anderem nachgewie- im Bundesgebiet bezogenen Strom müs- sen werden, dass die Voraussetzungen des sen überdies die Vorgaben für eine „optio- § 12i EEV eingehalten sind. Dieser Nachweis nale Kopplung“ gemäß § 16 Abs. 3 Her- erfolgt wiederum durch Vorlage von Ent- kunfts- und Regionalnachweis-Durchfüh- wertungsnachweisen aus dem Herkunfts- rungsverordnung (HkRNDV) 57 erfüllen und nachweisregister (nur bei Netzbezug) sowie damit unter anderem an einen Bilanzkreis durch Angabe der Nummer unter der die gekoppelt werden 58. Damit soll eine tat- Stromerzeugungsanlage im Marktstamm- sächliche Lieferbeziehung nachgewiesen datenregister registriert ist. Werden die und verhindert werden, dass es lediglich zu Mitteilungs- und Nachweispflichten nicht einer „Verschiebung“ der Grünstromeigen- erfüllt, erhöht sich der Anspruch auf Zah- schaft kommt 59. lung der EEG-Umlage gemäß § 12k EEV auf 100 Prozent. Die Erneuerbare-Energien-Verordnung ent- hält im Übrigen keine Vorgaben zur „Zu- Schließlich gibt § 12h Abs. 2 EEV einen Aus- sätzlichkeit“. Nach dem Kriterium der Zu- blick auf weitere, künftig hinzukommende sätzlichkeit muss der eingesetzte erneuer- Voraussetzungen für eine EEG-Umlagenbe- bare Strom zusätzlich zu den bereits ohne- freiung. So muss die Bundesregierung die hin produzierten Strommengen erzeugt Anforderungen in der Erneuerbare-Ener- werden 60. Bei Anwendung dieses Kriteri- gien-Verordnung unverzüglich anpassen, ums auf die Wasserstoffproduktion nachdem die EU die Anforderungen an 55 Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments Stromlieferung ausgeschlossen. Begründet wird dies und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der mit dem Wortlaut in § 16 Abs. 3 S. 3 HkRNDV, wonach Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und „der Anlagenbetreiber“ selbst die Strommenge in den zur Änderung und anschließenden Aufhebung der (finalen) Bilanzkreis liefern muss. Ein solches Ergebnis Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom ist jedenfalls offensichtlich nicht vom Verordnungsge- 05.06.2009, S. 16). ber beabsichtigt gewesen. 56 Mit dieser Regelung hat der Verordnungsgeber klar- 59 BT-Drs. 19/29793, S. 20. gestellt, dass eine Übertragung der „grünen“ Eigen- 60 Zum Kriterium der Zusätzlichkeit siehe Hoffmann, schaft von erneuerbarem Strom auf das Wasserstoff- Grüner Strom im Kraftstoffmarkt – Was bringt die RED produkt mittels Herkunftsnachweisen – also auch bei II?, ZNER 2020, S. 300 (302 f.). Netzbezug – grundsätzlich möglich ist. Anders noch für 61 die damals geltende Rechtslage, Antoni/Kalis, Grün vs. In Betracht kommt zudem ein Verständnis, wonach Grau – Begriff, Nachweis und Weitergabe der „grünen“ vom Kriterium der Zusätzlichkeit auch solche Strom- Eigenschaft erneuerbaren Stroms, ZNER 2020, S. 382 mengen umfasst sind, welche – wenn sie nicht zur (386 f.). Wasserstoffproduktion eingesetzt worden wären – auf- 57 grund einer (netzengpassbedingten) Abregelung einer Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchfüh- Stromerzeugungsanlage gar nicht erst erzeugt worden rungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I wären. S. 1853), die durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. De- 62 zember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist. Ein Nachweis ist auch zulässig durch einen Prü- 58 fungsvermerk einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Es wird diskutiert, ob gekoppelte Herkunftsnach- eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines weise gemäß § 16 Abs. 3 HkRNDV voraussetzen, dass vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsge- die Stromerzeugungsanlage und der Elektrolyseur sellschaft. demselben Bilanzkreis zugeordnet sind. Demnach wäre etwa eine regelzonenübergreifende
11 grünen Wasserstoff für einen oder mehrere Wasserstoffderivate Folgeprodukte Nutzungspfade näher bestimmt hat. In die- und synthetische sem Rahmen sollen insbesondere auch An- Kraftstoffe forderungen an den Standort für einen sys- temdienlichen Betrieb des Elektrolyseurs geregelt werden. Dabei soll ausweislich der b) Regelungen der Erneuerbare-Energien- Verordnungsbegründung „dem Vertrau- Richtlinie ensschutz gebührend Rechnung getragen Der Europäische Gesetzgeber hat eine Defi- werden“ 63. Allerdings schließt der Verord- nition für grünen Wasserstoff zunächst im nungsgeber auch nicht explizit aus, dass Rahmen der Erneuerbare-Energien-Richtli- künftige Vorgaben zur Systemdienlichkeit nie von 2018 grob angelegt. In Art. 2 Nr. 36 (teilweise) auch für bis dahin in Planung EE-RL wird der Begriff „flüssige oder gasför- befindliche, oder sogar für bereits errich- mige erneuerbare Kraftstoffe für den Ver- tete Anlagen gelten werden. kehr nicht biogenen Ursprungs“ eingeführt und definiert als 2. Europäische Vorgaben und „flüssige oder gasförmige im Ver- Regelungen kehrssektor eingesetzte Kraftstoffe mit Ausnahme von Biokraftstoffen Auf europäischer Ebene erfolgte eine Fest- oder Biogas, deren Energiegehalt aus legung von Anforderungen an grünen Was- erneuerbaren Energiequellen mit serstoff bislang ausschließlich für den Ver- Ausnahme von Biomasse stammt“. kehrssektor. Zwar fällt das Wort Wasserstoff selbst nicht, jedoch wird Wasserstoff von dieser Defini- a) Politische Vorgaben in der Europäischen tion umfasst. In Art. 27 Abs. 3 EE-RL werden Wasserstoffstrategie zusätzliche Kriterien definiert, nach denen Die EU-Kommission hatte in ihrer Wasser- solche Kraftstoffe als erneuerbare Energien stoffstrategie unterschiedliche Terminolo- im Sinne der Richtlinie gelten und dann gien benutzt und für Wasserstoff aus er- auch für die Zielerfüllung der Mitgliedstaa- neuerbaren Energien alternativ die Begriffe ten im Verkehrsbereich (mehrfach) ange- „erneuerbar“ und „sauber“ verwendet. Dies rechnet werden können 64. Die EU-Kommis- wurde von Rat und Parlament scharf kriti- sion wurde ferner dort angewiesen, einen siert, wohl um jedwede Undeutlichkeiten Delegierten Rechtsakt bis zum 31. Dezem- auszuräumen, was die erneuerbare Natur ber 2021 zu erlassen, um die Voraussetzun- von im Rahmen der EU-Strategie zu för- gen für die Anrechenbarkeit von grünem derndem Wasserstoffs betrifft. Wasserstoff im Verkehrsbereich auf die Zielvorgaben der EE-RL zu konkretisieren. Vergleich der Wasserstoff-Terminologien Dieser Prozess ist auch gestartet (dazu so- gleich). Allerdings beziehen sich die Kon- EU-Wasser- Nationale Wasser- kretisierungen lediglich auf grünen Was- stoffstrategie stoffstrategie serstoff im Verkehrsbereich. Für andere Sauberer Wasser- Grüner Wasserstoff Sektoren ist die Frage nach der Definition stoff, Erneuerbarer von grünem Wasserstoff auf EU-Ebene der- Wasserstoff zeit noch nicht eindeutig geklärt. Fossil-basierter Grauer Wasserstoff Wasserstoff c) Delegierter Rechtsakt nach Art. 27 Abs. 3 Fossil-basierter Blauer Wasserstoff EE-RL Wasserstoff mit In einem derzeit vorliegenden (bislang un- Karbon-Abschei- dung bzw. CCS veröffentlichten, aber schon recht weitge- drungenen) Entwurf des Delegierten Rechtsakts nach Art. 27 Abs. 3 EE-RL wird 63 BT-Drs. 19/29793, S. 19. insgesamt Hoffmann, Grüner Strom im Kraftstoffmarkt 64 Vgl. zu den in der RED II festgelegten Voraussetzun- – Was bringt die RED II?, ZNER 2020, S. 300 (303 f.). gen für die Anrechenbarkeit von grünem Wasserstoff sowie zu den Zielvorgaben für den Verkehrssektor
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